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man den Blick über den Bereich des Naturschutzrechts hi- naus auf alle von der Abweichungsgesetzgebung betroffe- nen Regelungsmaterien richte. Hier gebe es nicht immer ein eindeutig definiertes Schutzgut. Es müssten aber ein- heitliche Anwendungsregelungen für die Abweichungsge- setzgebung gefunden werden. Erhellend war in diesem Zu- sammenhang auch der Hinweis auf die teilweise gleichen Problemfelder bei Art. 31 GG und Art. 142 GG. Schließlich wurde auch in der Diskussion nochmals die Problematik deutlich, eine Abweichung als solche zu definieren und zu erkennen. Im Zusammenhang mit dem Konflikt mit ab- weichenden Vorschriften in Landesverfassungen wurde angemerkt, dass der Landesverfassungsgeber nicht an den Kompetenzkatalog des Grundgesetzes gebunden sei. Ob eine bundesrechtliche Regelung vorgehe, richte sich nach Art. 31 GG. Der Workshop hat erneut deutlich gemacht, wie vielschichtig, und problembehaftet das Thema der Ab- weichungsgesetzgebung ist. Am 28. und 29. November fand nach 2011 zum zweiten Mal die Bremer Konferenz zum Maritimen Recht im Haus Schütting statt. Zu der von der Kieserling Stiftung und dem Forschungsverbund für Maritimes Recht der Metropol- region Bremen-Oldenburg, bestehend aus den Universitä- ten und Hochschulen Bremens und Bremerhavens, veran- stalteten Konferenz versammelten sich rund 150 Teilnehmer. Die Konferenz wurde in zwei voneinander getrennten The- menbereichen abgehalten. Am ersten Tag beschäftigten sich insgesamt fünf Fachvorträge samt anschließender Diskus- sion mit öffentlich-rechtlichen Fragestellungen zum Thema „Probleme und Perspektiven der Meeresnutzung“, die hier Gegenstand des Konferenzberichtes sind. Am zweiten Tag standen zivilrechtliche Aspekte in dem Themenbereich „Seehandelsrecht – Made in Germany“ im Vordergrund. Zu Beginn der Konferenz wurden die Referenten und Teil- nehmer von dem Präses der Handelskammer Bremen, Chris- toph Weiss sowie Dr. Heiner Heseler , Staatsrat beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen begrüßt und auf die zunehmende Bedeutung und Aktualität der beiden Themenbereiche hingewiesen. Der von Dr. Till Markus, Universität Bremen, moderierte Themenbereich „Probleme und Perspektiven der Meeres- nutzung“ begann mit dem Vortrag „Es wird eng auf der hohen See! Einführung in das Thema der Meeresnutzung“ von Prof. Dr. Karen Wiltshire, stellvertretende Direktorin des AWI und Leiterin der Biologischen Forschungsanstalt auf Helgoland und Sylt. In diesem stellte sie die verschiede- nen Meeresnutzungen sowie deren Auswirkungen auf die Meeresökologie vor und bildete damit die wissenschaft- liche Grundlage für den gesamten ersten Konferenztag. Wiltshire erklärte die den jeweiligen Nutzungen zugrun- deliegenden Techniken und Prozesse, anhand derer den Teilnehmern ein umfassender Einblick in die jeweiligen nutzungsspezifischen Risiken und Gefahren für die Mee- resumwelt gegeben werden konnte. Zum Schluss ihres Vor- trags deutete Wiltshire an, dass auch sie einen stärker wer- denden Ruf nach einem eigenen rechtlichen Regime für die deutsche AWZ vernehme. Diese abschließende Äuße- rung leitete inhaltlich in den Vortrag von Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Ehlers, German Association for Marine Technology David Gehrmeyer LL.M.; Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht (FEU), Universität Bremen, Bremen, Deutschland (GMT), Hamburg, Präsident des Bundesamtes für See- schifffahrt und Hydrographie a. D., über. In diesem warf Ehlers die allgemeine Frage nach der Notwendigkeit ei- nes AWZ-Gesetzes auf. Er stellte fest, dass in Deutschland eine zunehmende Einbeziehung der AWZ in die nationale Rechtsordnung erfolge. Dies geschehe durch Erstreckungs- klauseln und sei zunächst unter völkerrechtlichen Gesichts- punkten nicht ganz unproblematisch, da das Seerechtsüber- einkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) Küstenstaaten in ihrer AWZ nur eine funktional beschränkte Souverä- nität zuspreche. Die Erstreckungsklauseln seien jedoch in Gesetze eingefügt, die den besonderen Territorialstatus der AWZ im Regelfall nicht berücksichtigen und somit von einer unbeschränkten Souveränität ausgehen. Darüber hinaus herrsche in Bezug auf Erstreckungsklauseln eine enorme Uneinheitlichkeit des deutschen Rechts: Teilweise fehlen ausdrückliche Erstreckungsklauseln in einigen Fach- gesetzen, andererseits konnte Ehlers in Bezug auf existente Erstreckungsklauseln eine Vielzahl von unterschiedlichen Formulierungen feststellen, die zu einem „Formulierungs- und Regelungswirrwarr“ führen. Diese Feststellung war sodann auch Grundlage für seine Befürwortung eines ei- genständigen AWZ-Gesetzes, in welchem die ausdrück- liche Erstreckung der deutschen Rechtsordnung auf die AWZ und den Festlandsockel geregelt werden müsse. Des Weiteren sei auch eine Klarstellung im Grundgesetz bzgl. der Bundes- bzw. Länderkompetenzen notwendig. In der dem Vortrag nachfolgenden Diskussion wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht alternativ zu dem Vorschlag von Eh- lers ein AWZ-Gesetz unter sektoraler Berücksichtigung des Umweltrechts möglicherweise vorzugswürdig sei, wie dies z. B. kürzlich in Neuseeland geschehen sei. Ehlers zufolge sei ein solches Gesetz zwar durchaus denkbar, würde dem „Formulierungs- und Regelungswirrwarr“ jedoch nicht abhelfen. Der anschließende Vortrag von Tobias Pierling, Oberre- gierungsrat, Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- nologie und Präsident des Rates der Internationalen Mee- resbodenbehörde (IMB) 2013/2014, Kingston, beschäftigte sich mit der Nutzung der Tiefsee und den deutschen Inte- ressen dort. Mit dem Begriff „Tiefsee“ ist „das Gebiet“ nach dem SRÜ gemeint, also der Meeresboden und Meeresun- tergrund jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse. Die dort anzufindenden Tiefseerohstoffe, bei welchen es sich um polymetallische Knollen, Massivsulfide und kobalthaltige Krusten handelt, werden von der IMB verwaltet. Pierling DOI: 10.1007/s10357-014-2642-3 Konferenz zum Maritimen Recht Bericht zum 1. Tag der 2. Bremer Konferenz zum Maritimen Recht vom 28.–29. 11. 2013 David Gehrmeyer © Springer-Verlag 2014 NuR (2014) 36: 337–338 337 Berichte 123

Konferenz zum Maritimen Recht

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Page 1: Konferenz zum Maritimen Recht

man den Blick über den Bereich des Naturschutzrechts hi­naus auf alle von der Abweichungsgesetzgebung betroffe­nen Regelungsmaterien richte. Hier gebe es nicht immer ein eindeutig definiertes Schutzgut. Es müssten aber ein­heitliche Anwendungsregelungen für die Abweichungsge­setzgebung gefunden werden. Erhellend war in diesem Zu­sammenhang auch der Hinweis auf die teilweise gleichen Problemfelder bei Art. 31 GG und Art. 142 GG. Schließlich wurde auch in der Diskussion nochmals die Problematik

deutlich, eine Abweichung als solche zu definieren und zu erkennen. Im Zusammenhang mit dem Konflikt mit ab­weichenden Vorschriften in Landesverfassungen wurde angemerkt, dass der Landesverfassungsgeber nicht an den Kompetenzkatalog des Grundgesetzes gebunden sei. Ob eine bundesrechtliche Regelung vorgehe, richte sich nach Art. 31 GG. Der Workshop hat erneut deutlich gemacht, wie vielschichtig, und problembehaftet das Thema der Ab­weichungsgesetzgebung ist.

Am 28. und 29. November fand nach 2011 zum zweiten Mal die Bremer Konferenz zum Maritimen Recht im Haus Schütting statt. Zu der von der Kieserling Stiftung und dem Forschungsverbund für Maritimes Recht der Metropol­region Bremen­Oldenburg, bestehend aus den Universitä­ten und Hochschulen Bremens und Bremerhavens, veran­stalteten Konferenz versammelten sich rund 150 Teilnehmer. Die Konferenz wurde in zwei voneinander getrennten The­menbereichen abgehalten. Am ersten Tag beschäftigten sich insgesamt fünf Fachvorträge samt anschließender Diskus­sion mit öffentlich­rechtlichen Fragestellungen zum Thema „Probleme und Perspektiven der Meeresnutzung“, die hier Gegenstand des Konferenzberichtes sind. Am zweiten Tag standen zivilrechtliche Aspekte in dem Themenbereich „Seehandelsrecht – Made in Germany“ im Vordergrund. Zu Beginn der Konferenz wurden die Referenten und Teil­nehmer von dem Präses der Handelskammer Bremen, Chris-toph Weiss sowie Dr. Heiner Heseler, Staatsrat beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen begrüßt und auf die zunehmende Bedeutung und Aktualität der beiden Themenbereiche hingewiesen.

Der von Dr. Till Markus, Universität Bremen, moderierte Themenbereich „Probleme und Perspektiven der Meeres­nutzung“ begann mit dem Vortrag „Es wird eng auf der hohen See! Einführung in das Thema der Meeresnutzung“ von Prof. Dr. Karen Wiltshire, stellvertretende Direktorin des AWI und Leiterin der Biologischen Forschungsanstalt auf Helgoland und Sylt. In diesem stellte sie die verschiede­nen Meeresnutzungen sowie deren Auswirkungen auf die Meeresökologie vor und bildete damit die wissenschaft­liche Grundlage für den gesamten ersten Konferenztag. Wiltshire erklärte die den jeweiligen Nutzungen zugrun­deliegenden Techniken und Prozesse, anhand derer den Teilnehmern ein umfassender Einblick in die jeweiligen nutzungsspezifischen Risiken und Gefahren für die Mee­resumwelt gegeben werden konnte. Zum Schluss ihres Vor­trags deutete Wiltshire an, dass auch sie einen stärker wer­denden Ruf nach einem eigenen rechtlichen Regime für die deutsche AWZ vernehme. Diese abschließende Äuße­rung leitete inhaltlich in den Vortrag von Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Ehlers, German Association for Marine Technology

David Gehrmeyer LL.M.; Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht (FEU), Universität Bremen, Bremen, Deutschland

(GMT), Hamburg, Präsident des Bundesamtes für See­schifffahrt und Hydrographie a. D., über. In diesem warf Ehlers die allgemeine Frage nach der Notwendigkeit ei­nes AWZ­Gesetzes auf. Er stellte fest, dass in Deutschland eine zunehmende Einbeziehung der AWZ in die nationale Rechtsordnung erfolge. Dies geschehe durch Erstreckungs­klauseln und sei zunächst unter völkerrechtlichen Gesichts­punkten nicht ganz unproblematisch, da das Seerechtsüber­einkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) Küstenstaaten in ihrer AWZ nur eine funktional beschränkte Souverä­nität zuspreche. Die Erstreckungsklauseln seien jedoch in Gesetze eingefügt, die den besonderen Territorialstatus der AWZ im Regelfall nicht berücksichtigen und somit von einer unbeschränkten Souveränität ausgehen. Darüber hinaus herrsche in Bezug auf Erstreckungsklauseln eine enorme Uneinheitlichkeit des deutschen Rechts: Teilweise fehlen ausdrückliche Erstreckungsklauseln in einigen Fach­gesetzen, andererseits konnte Ehlers in Bezug auf existente Erstreckungsklauseln eine Vielzahl von unterschiedlichen Formulierungen feststellen, die zu einem „Formulierungs­ und Regelungswirrwarr“ führen. Diese Feststellung war sodann auch Grundlage für seine Befürwortung eines ei­genständigen AWZ­Gesetzes, in welchem die ausdrück­liche Erstreckung der deutschen Rechtsordnung auf die AWZ und den Festlandsockel geregelt werden müsse. Des Weiteren sei auch eine Klarstellung im Grundgesetz bzgl. der Bundes­ bzw. Länderkompetenzen notwendig. In der dem Vortrag nachfolgenden Diskussion wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht alternativ zu dem Vorschlag von Eh­lers ein AWZ­Gesetz unter sektoraler Berücksichtigung des Umweltrechts möglicherweise vorzugswürdig sei, wie dies z. B. kürzlich in Neuseeland geschehen sei. Ehlers zufolge sei ein solches Gesetz zwar durchaus denkbar, würde dem „Formulierungs­ und Regelungswirrwarr“ jedoch nicht abhelfen.

Der anschließende Vortrag von Tobias Pierling, Oberre­gierungsrat, Bundesministerium für Wirtschaft und Tech­nologie und Präsident des Rates der Internationalen Mee­resbodenbehörde (IMB) 2013/2014, Kingston, beschäftigte sich mit der Nutzung der Tiefsee und den deutschen Inte­ressen dort. Mit dem Begriff „Tiefsee“ ist „das Gebiet“ nach dem SRÜ gemeint, also der Meeresboden und Meeresun­tergrund jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse. Die dort anzufindenden Tiefseerohstoffe, bei welchen es sich um polymetallische Knollen, Massivsulfide und kobalthaltige Krusten handelt, werden von der IMB verwaltet. Pierling

DOI: 10.1007/s10357-014-2642-3

Konferenz zum Maritimen RechtBericht zum 1. Tag der 2. Bremer Konferenz zum Maritimen Recht vom 28.–29. 11. 2013

David Gehrmeyer

© Springer-Verlag 2014

NuR (2014) 36: 337–338 337Berichte

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erklärte das Prinzip des gemeinsamen Menschheitserbes, welches auf das Gebiet Anwendung finde und als dessen „Hüterin“ sich die IMB verstehe. Das sich daraus ergebene Aufgabenfeld für die IMB umfasse zum einen den Zugang, die Verwaltung und entwicklungspolitisch gerechte Nut­zung des Gebiets, als auch den Schutz und die Erhaltung der Umwelt. Er identifizierte im Wesentlichen drei deut­sche Interessenschwerpunkte in der Tiefsee: Die finanzielle, institutionelle und operative Funktionsfähigkeit der IMB, die Verwirklichung von Umweltschutz sowie insbesondere die eigene Rohstoffgewinnung in dem Gebiet. Insoweit gebe es seit 2006 zwei Explorationsverträge für polymetal­lische Knollen im Pazifik, die sich insgesamt über ein Ge­biet von 75 000 km² erstrecken; demnach also eine Fläche größer als das Bundesland Bayern. Seit 2013 werde darüber hinaus ein weiterer Explorationsvertrag für den Gewinn von Sulfiden im Indischen Ozean vorbereitet. Ausblickend erklärte er, dass sich der Tiefseebergbau zwar nach wie vor in der vorkommerziellen Phase befinde, es intern jedoch nicht mehr um die Frage des „Ob“ der Gewinnung der Tiefseerohstoffe, sondern um das „Wann“ gehe. Als frü­hestmöglicher Beginn der kommerziellen Phase stellte er das Jahr 2016 in Aussicht. Die Möglichkeiten Deutschlands im Tiefseebergbau bezögen sich dabei jedoch nicht nur auf die Rohstoffgewinnung als solches, sondern auch auf eine Stärkung Deutschlands als Hochtechnologiestandort sowie die Chance eines deutschen „Benchmarking“ im Umwelt­völkerrechts. Im Angesicht dieser rief er abschließend zu ei­nem unverzüglichen und strategisch orientierten Handeln auf, welches die Bündelung von gesellschaftlichen, politi­schen und wirtschaftlichen Kräften erfordere.

An diesen Vortrag anknüpfend thematisierte Prof. Dr. Uwe Jenisch, Walther­Schücking­Institute for International Law, Christian­Albrechts­Universität Kiel umweltrechtliche As­pekte des Meeresbodenbergbaus. Dazu zeigte er anhand der Darstellung des Gewinnungsprozesses von Tiefseerohstof­fen mögliche Störungen der Umwelt auf. Diese vielfälti­gen und teilweise folgenschweren Auswirkungen reichen von der Beschädigung oder Zerstörung benthischer Habi­tate mitsamt den dort anzutreffenden Lebewesen und Ge­räuschemissionen, welche durch die Rohstoffentnahme verursacht werde über Trübungswolken durch die Rück­einleitung entnommener aber nicht nutzbarer Sedimente. Zusätzlich zu diesen speziell prozessabhängigen Störun­gen seien aber auch typische Gefahren resultierend aus dem Transport der Rohstoffe sowie deren Verarbeitung an Land zu bedenken. Alle denkbaren Störungen stellen He­rausforderungen an das Recht dar, dessen primäre Quelle für den Umweltschutz auf den Meeren das SRÜ ist. Die dort normierten allgemeinen Umweltschutzpflichten gel­ten nicht nur für die Mitgliedsstaaten des SRÜ in den von ihnen verwalteten Meereszonen, sondern auch auch für die IMB in dem Gebiet. Aus diesen Schutzpflichten ergebe sich auch die Zuständigkeit der IMB in Bezug auf das ge­samte Sekundärrecht für Umweltschutz. In diesem Rah­men seien insbesondere die drei von der IMB erlassenen Mining­Codes für die Prospektion und Erforschung von Manganknollen, Sulfiden und Krusten, sowie der 2012 be­schlossene Umweltmanagement­Plan für die Clarion­Clip­perton­Zone und die Einrichtung von Meeresschutzgebie­ten zu benennen. Ein weiterer Mining Code für den Abbau von Manganknollen würde derzeit vorbereitet. Auch Je-nisch beendete seinen Vortrag mit einem Ausblick auf einen möglichen Beginn des Tiefseebergbaus. Voraussetzung da­für sei v. a. wirtschaftliche und kostenmäßige Konkurrenz­fähigkeit zum Landbergbau. Sollten diese Voraussetzungen

jedoch erfüllt sein, sehe er viele Vorteile des Meeresboden­bergbaus gegenüber dem Landbergbau. Der Meeresboden­bergbau involviere weniger „Stakeholder“, habe geringere gesellschaftliche Auswirkungen, weniger Abfallprodukte und eine kleinere Eingriffsfläche, da nicht wie beim Land­bergbau in den Untergrund eingedrungen werden müsse. Darüber hinaus verursache der Meeresbodenbergbau auch geringere CO2­Emissionen. Er vergaß jedoch nicht anzu­merken, dass wesentliche und notwendige Voraussetzung die Einhaltung von Sicherheit­ und Umweltstandards für die gesamte Produktionskette sei.

In der anschließenden Diskussion wurden die generellen Möglichkeiten einer Kompetenzerweiterung der IMB er­örtert. Theoretisch vorstellbar sei auch die Zuständigkeit der IMB für die Sequestrierung von CO2 in der Tiefsee, der Regelung des Zugangs zu meeresgenetischen bzw. biolo­gischen Ressourcen oder sogar Kompetenzen für die Nut­zung der Arktis und Antarktis.

In dem letzten Fachvortrag beschäftigte sich Prof.  Dr.Dr. h. c. mult. Klaus Töpfer, Exekutivdirektor des Institute for Advanced Sustainability Studies (IASS) Potsdam, ehe­maliger Exekutivdirektor des Umweltprogramms des Ver­einten Nationen (UNEP) sowie Bundesminister a. D., mit den Chancen für ein neues Implementationsabkommens für die Nutzung der Hohen See. Dazu gab Töpfer zunächst einen Überblick über die international geführte Diskussion zu diesem Thema. Die Notwendigkeit für ein solches Ab­kommen sei offensichtlich durch die fortschreitende glo­balisierte Nutzung der Hohen See gegeben. Das derzei­tige Hochseeregime stelle kein wirksames Instrument dar um den aktuellen und zukünftigen Formen der Nutzung der Hohen See zu genügen. Diese Annahme sei auch 2012 auf dem Umweltgipfel in Rio de Janeiro (Rio +20) Kon­sens unter den Staats­ und Regierungschefs gewesen, die sich geeinigt haben, dass es dringend notwendig sei, die Hohe See als globales Erbe besser zu schützen. In der dort verfassten Abschlusserklärung wurden die Staaten aufge­fordert, bis Ende 2014 eine Entscheidung über eine Wei­terentwicklung des internationalen Seerechts durch die Er­stellung eines neuen rechtlichen Instruments zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt auf der hohen See zu treffen. In inhaltlicher Hinsicht nannte Töpfer vier Eckpfeiler, die für ein solches Abkommen not­wendig seien. Dazu gehöre zunächst die Regelung über die Einrichtung von Meeresschutzgebieten, in dessen Rah­men er auf das Ziel der UN­Konvention über die Biolo­gische Vielfalt (CBD) verwies, bis 2020 ein Netzwerk von Meeresschutzgebieten einzurichten, welches weltweit zehn Prozent der Meeresoberfläche bedeckt. Weiter seien Re­gelungen über die Durchführung von Umweltverträglich­keitsprüfungen, der Technologie­ und Wissenstransfer an Entwicklungsländer sowie eine faire Nutzung meeresge­netischer Ressourcen erforderlich. Doch gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Entwicklung eines neuen Ab­kommens Jahre in Anspruch nehmen werde, müssen regi­onale Organisationen und bestehende Konventionen sinn­voll weiterentwickelt und deren Regelungen harmonisiert werden. Als Basis für eine Harmonisierung könne eine durchgängige Verankerung des Vorsorgeprinzips dienen.

Gelegenheit zu einer vertieften Diskussion bot der an­schließende Empfang in den Räumen der Handelskam­mer Bremen zu dem Jürgen Roggemann, Vorsitzender des Vorstandes der Kieserling Stiftung, sowie Prof.  Dr.  Mat-thias Stauch, Staatsrat, Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und Dr. Thomas Brinkmann, Dr. Schackow & Partner, begrüßte.

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