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KONGRESS gesund&bunt 13. - 15. Juni 2014 Falkensteiner Hotel Schladming Europaplatz 613, 8970 Schladming Für Chemikalien- und Farbenhändler: Gefahrguttransportsicherheit Neuerungen, Mängel und Probleme in der Praxis Alfred Zwettler ZWETTLER KG Linz, Oberösterreich www.GiZ.at Eine Veranstaltung des Landesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben Körblergasse 111-113, 8021 Graz, Tel.: 0316 601 572 Mail: [email protected], http://wko.at/stmk/303 Gefahrguttransportsicherheit von Alfred Zwettler / GiZ 1 / 26 Gefahrgut Information ZWETTLER KG R

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KONGRESSgesund&bunt13. - 15. Juni 2014Falkensteiner Hotel SchladmingEuropaplatz 613, 8970 Schladming

Für Chemikalien- und Farbenhändler:

GefahrguttransportsicherheitNeuerungen,Mängel und Probleme in der PraxisAlfred ZwettlerZWETTLER KGLinz, Oberösterreichwww.GiZ.at

Eine Veranstaltung desLandesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- undParfümeriewaren sowie Chemikalien und FarbenKörblergasse 111-113, 8021 Graz, Tel.: 0316 601 572Mail: [email protected], http://wko.at/stmk/303

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GefahrgutInformation

Z W E T TL E R K G

R

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InhaltsverzeichnisÜBERBLICK GEFAHRGUTTRANSPORT STRASSE...............................................5

VORSCHRIFTEN........................................................................................................................5GELTUNGSBEREICH.................................................................................................................6ADR-KLASSIFIZIERUNG / -ZUORDNUNG.................................................................................6ALLGEMEINE SICHERHEITSVORSORGE................................................................................7HAUPTBETEILIGTE / VERANTWORTLICHE.............................................................................7PFLICHTEN VON BETEILIGTEN................................................................................................8DER GEFAHRGUTBEAUFTRAGTE..........................................................................................10UMFANG DER GEFAHRGUTTRANSPORT-VORSCHRIFTEN INSGESAMT...........................10STRAFEN..................................................................................................................................11

GEFAHRGUT LEICHT ERKENNBAR......................................................................12ALLGEMEIN ÜBER RECHTSÜBERGREIFENDE KENNZEICHNUNGEN................................12IM DETAIL AUS DEM „EG-SICHERHEITS-DATENBLATT“ DES PRODUKTHERSTELLERS...13

FREISTELLUNG in FREIGRENZEN.......................................................................14EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN........................................................................................14VERPACKUNGEN.....................................................................................................................15VERSANDSTÜCK-KENNZEICHNUNG.....................................................................................16LADUNGSBEZOGENE MENGENBEGRENZUNGEN...............................................................18MITFÜHRVERPFLICHTUNG VON ADR-BEFÖRDERUNGS-PAPIER(EN)...............................18MITFÜHRVERPFLICHTUNG EINES TRAGBAREN FEUERLÖSCHERS.................................19EINZUHALTENDE WEITERE VORSCHRIFTEN.......................................................................20DIESE VORSCHRIFTEN DES ADR GELTEN NICHT!...............................................................20

FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ)...............................................21EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN........................................................................................21VERPACKUNG..........................................................................................................................21VERSANDSTÜCKBEZOGENE MENGEN-BEGRENZUNGEN..................................................23VERSANDSTÜCK - KENNZEICHNUNG...................................................................................24EINZUHALTENDE WEITERE VORSCHRIFTEN.......................................................................25ALLE ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN GELTEN NICHT!................................................................25

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN UND HILFSMITTEL...............................26

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ÜBERBLICK GEFAHRGUTTRANSPORT STRASSE

Kiste Fass Großpackmittel (IBC)

VORSCHRIFTEN

International:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Österreichisches Durchführungsgesetz:

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

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GELTUNGSBEREICH

Transporte gefährlicher Güter mit Fahrzeugen auf Straßen die von „Unternehmen“durchgeführt werden, unterliegen den Vorschriften.(Regelungen anderer Rechts- und Schutzbereiche, wie ArbeitnehmerInnenschutz,Chemikalienrecht, Abfallrecht, Gewerberecht udgl. bleiben davon unberührt und geltensoweit anwendbar, gleichermaßen!)

Seit 2009 bestehen erstmals auch für „Privatbeförderungen“ Mengenbeschränkungenbei entzündbaren flüssigen Stoffen!

ADR-KLASSIFIZIERUNG / -ZUORDNUNG

Als gefährliche Stoffe im Sinne der Vorschriften gelten alle Stoffe, Lösungen, Gemische,sowie Güter und Abfälle, die gemäß den Kriterien des Teils 2 ADR eine oder mehrereGefahr(en) aufweisen, wie zB entzündbar, brandfördernd (oxidierend), selbstentzündlich,selbstzersetzlich, ätzend, giftig, ansteckungsgefährlich, radioaktiv, umweltgefährlich,explosiv und Gase, einschließlich Luft, verdichtet usw.!

Die Ein- oder Ausstufung von chemischen Stoffen und Produkten

ist vom Hersteller (Inverkehrsetzer, Produktverantwortlichen) entsprechend denvorgeschriebenen Prüf- und Einstufungsverfahren nach ADR/RID vorzunehmen. Dieserhat das entsprechende Ergebnis im EG-Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 14 „Angabenzum Transport“ anzugeben.

Muster siehe Anhang

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ALLGEMEINE SICHERHEITSVORSORGE

„Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaßder vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfällezu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zuhalten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADReinzuhalten.“ (Auszug aus den ADR-Vorschriften.)

HAUPTBETEILIGTE / VERANTWORTLICHE

mit jeweils im ADR und GGBG definierten besonderen Pflichten:

Tätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern

Verantwortliche beteiligteUnternehmen(Offizielle Begriffe)

Verpacken und kennzeichnen Verpacker

Tanks / Tankfahrzeuge befüllen Befüller

Den Auftrag zu einer Beförderung mit gefährliche Gütern erteilen

Auftraggeber

Mit einem Frachtführer (Beförderer) einenBeförderungsvertrag abschließen oder imWerksverkehr selbst disponieren

Absender

Durchführung der Beförderung Beförderer

Fahrzeuge und Container verladen (umschlagen), einschl. gefährliche Güter zur Beförderung übergeben

Verlader

Fahrzeuge und Container entladen (umschlagen)

Entlader

Ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern lenken Lenker

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PFLICHTEN VON BETEILIGTEN

Allgemeine Unterweisungspflicht:

Alle an der Beförderung beteiligten Unternehmen sind gem. Kap. 1.3 ADR grundsätzlichverpflichtet, für aufgabenbezogene Schulungen/Unterweisungen all jener Personenzu sorgen, welche Tätigkeiten ausüben, die im Zusammenhang mit denGefahrguttransportvorschriften stehen.

Absender

ist das Unternehmen, das einen Frachtführer (Beförderer) mit der Beförderung gegenEntgelt betraut oder mit diesem einen solchen Beförderungsvertrag abschließt oder auchein Unternehmen, das Transporte im sogenannten „Werksverkehr“ selbst disponiert.

Absender tragen gemeinsam mit Beförderern eine gesamtheitliche Hauptverantwortungbetreffend die Einhaltung aller zutreffend anwendbaren Gefahrguttransportvorschriften undSicherheits- und Vorsorgepflichten gem. ADR und GGBG; er hat insbesondere für Einhaltung der Vorschriften über

• die Transportzulässigkeit der gefährlichen Güter,

• die Verpackung und Kennzeichnung,

• die Zulassung, Ausrüstung Kennzeichnung und den Betrieb von Fahrzeugen,Containern und Tanks,

• die Handhabung und Verstauung (Ladungssicherung) von gefährlichen Gütern imFahrzeug oder Container,

• die Mitführverpflichtung und Richtigkeit der Inhalte von/in ADR-Beförderungspapieren sowie von schriftlichen Weisungen, und ggf. vonbehördlichen Bewilligungen, Genehmigungen etc. und

• die Fahrzeugbesatzung (Ausbildung,..)zu sorgen.

Beförderer

ist das Unternehmen (unabhängig vom Unternehmenszweck), das die Beförderungdurchführt.

Beförderer und Absender haben im Wesentlichen die selbe Hauptverantwortung und dieselben Pflichten. (Vgl. Absender!)

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Verlader

ist das Unternehmen, das gefährliche Stoffe und Güter in ein Fahrzeug oder in einenContainer verlädt.

Verlader haben für eine den Gefahrguttransportvorschriften entsprechendeVersandvorbereitung und für eine sichere Bereitstellung der zu verladenden gefährlichenGüter zu sorgen; darüber hinaus hat der Verlader zu prüfen, ob

• die zur Verladung bereitgestellten einzelnen gefährlichen Güter,

• die Verpackungen und Kennzeichnungen,

• die verwendeten Fahrzeuge, Container sowie Tanks samt Kennzeichnungen,

• die Fahrzeugbesatzungen,

• die ADR-Ausrüstungsgegenstände,

• die vorgeschriebenen Begleitpapiere,

• die Verstauung der Güter und die Ladungssicherung

den Gefahrguttransportvorschriften entsprechen.

Werden Mängel im Rahmen der Kontrollen festgestellt, so hat der Verlader die Beladungvon Fahrzeugen und von Containern zu untersagen.

Der Verpacker und der Befüller

sind Unternehmen, die gefährliche Stoffe und Güter für die Beförderung „verpacken“ oderTanks, Tankfahrzeuge mit gefährlichen Stoffen „befüllen“.

Sie haben für eine den Gefahrguttransportvorschriften entsprechende Versandvor-bereitung und für eine sichere Bereitstellung der zu verladenden gefährlichen Güter zusorgen;sie haben in jeweils zutreffender Weise insbesondere einzuhalten:

• Die ADR-Verpackungsanweisungen und Kennzeichnungsvorschriften,

• die Bestimmungen über die Zulassung, Prüfung und Verwendung von Tanks bzw.von Tankfahrzeugen, sowie über deren Kennzeichnung,

• die Bestimmungen über erlaubte oder verbotene Beförderungsarten.

Der Lenker (Fahrer)

ist die Person, die ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern in Betrieb nimmt oder lenkt.

Lenker sind in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht dem Beförderer gleichgestellt. Er hatquasi die rechtlichen Interessen und Pflichten des Beförderers „vor Ort“ zu vertreten undmuss sich daher vor Fahrtantritt von der Vorschriftsmäßigkeit der Ladung und dergesamten Beförderungseinheit überzeugen. (Vgl. Beförderer und Verlader)

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DER GEFAHRGUTBEAUFTRAGTE

Verpacker, Verlader und Beförderer haben darüber hinaus jeweils einen oder mehrerePersonen als qualifizierte Gefahrgutbeauftragte(n) gem. § 11 GGBG für jedesUnternehmen zu benennen und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation undTechnologie zu melden.

Er hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters (= handelsrechtlicherGeschäftsführer oder § 9 – Verantwortlicher gem. Verwaltungsstrafgesetz (VStG)) u.a.folgende Funktion und Pflichten:

Überwachung der Einhaltung von Vorschriften für die Beförderung;

Ergreifen von Maßnahmen, die die Einhaltung der Vorschriften sicher stellen;

Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung;

Unterweisung des Personals (Kap. 1.3)

Erstellung eines Jahresberichtes.

UMFANG DER GEFAHRGUTTRANSPORT-VORSCHRIFTEN INSGESAMT

Der Vorschriftentext des ADR - auf rund 1000 Seiten – ist in 9 Teile gegliedert und regeltsowohl allgemein, als auch besonders für einzelne gefährliche Stoffe im Detail

die Zuordnung / Einstufung (Klassifizierung) von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen, Gegenständen und Abfällen für die Beförderung.

Die stoffbezogene Verwendung von Umschließungsmitteln (Verpackungen, Druckgefäßen, Tanks, Container etc.) sowie deren Anforderungen für den Bau, Zulassung und wiederkehrenden Prüfungen.

Die Kennzeichnung von Umschließungsmitteln für den Transport.

Die mitzuführenden Begleitpapiere (ADR-Beförderungspapier, Schriftliche Weisungen u.a.) sowie die darin vorgeschriebenen Inhalte.

Die Verladung und Ladungssicherung gefährlicher Güter in Fahrzeugen und Containern.

Die erlaubten und verbotenen Fahrzeug- und Beförderungsarten.

Den Bau, die Ausrüstung und die Zulassung bestimmter Fahrzeuge und Container

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sowie deren Kennzeichnung (Anbringung orangefarbener Tafeln und ggf. von Placards) für die Beförderung.

Die mitzuführende Schutzausrüstung für die Fahrzeugbesatzung.

Die ADR – Lenkerausbildung und Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung.

Den Verkehr mit Fahrzeugen (zB Beschränkungen für die Durchfahrt durch Straßentunnel).

Die Unterweisungspflicht des anderen Personals.

Die Überwachung der Fahrzeuge beim Halten und Parken.

Die Sicherung gefährlicher Güter zum Schutz vor Diebstahl oder Missbrauch.

Diverse Ausnahmen und Freistellungen von einzelnen Vorschriften unter genau definierten Voraussetzungen.

Die Schutzziele und Vorsorgepflichten von Beteiligten an der Beförderung.

STRAFEN

Bei Nichteinhaltung von Vorschriften ist jeder verantwortliche Beteiligte(Unternehmensleiter und Lenker) schon bei bloßen Verwaltungsübertretungen mitempfindlichen Geldstrafen bedroht!

Je nach Schwere der Übertretung (Gefahrenkategorie des Verstoßes) sind folgendeGeldstrafen vorgesehen:

— Gefahrenkategorie I (hohe Gefährdung): mindestens 750 Euro

— Gefahrenkategorie II (mittlere Gefährdung): mindestens 110 Euro

— Gefahrenkategorie III (geringe Gefährdung): mindestens 0 bis 80 Euro

Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße und/oder Verantwortlichkeiten(Mehrfachbestrafung sind vorgesehen) sowie bei Verstößen mit hoher Gefährdung könnenGeldstrafen bis 50.000 Euro verhängt werden!

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GEFAHRGUT LEICHT ERKENNBAR

ALLGEMEIN ÜBER RECHTSÜBERGREIFENDE KENNZEICHNUNGEN

auf der Verpackung:

Gefahrenkennzeichen- Chemikalienrecht

Sind jedenfalls den Gefahrguttransportvorschriften unterstellt alsneu alt

explosiv

keineGas

entzündbar

brandfördernd (oxidierend wirkend) oder organische Peroxide

giftig

ätzend (einschl. Metallkorrosiv)

Den Gefahrguttransportvorschriften nicht unterstellt!

umweltgefährdend

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IM DETAIL AUS DEM „EG-SICHERHEITS-DATENBLATT“ DES PRODUKTHERSTELLERS

Der Punkt 14 „Angaben zum Transport“ muss detaillierte Angaben über die exakte Einstufung des Produkts nach den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen enthalten.

Beispiel eines Sicherheitsdatenblatt-Ausschnitts für ein Produktmit dem Handelsnamen „Benzol“:

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FREISTELLUNG in FREIGRENZEN „1000 Punkte-Regelung“

EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN

Diese Kurzinfo bietet lediglich eine grobe Übersicht über die wesentlichsteneinzuhaltenden Bestimmungen für die Beförderung von Versandstücken in Lademengeninnerhalb der „Freigrenzen“ (bis max. 1000 Punkte) gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR.

Verschiedene Verpackungsarten Ein Großpackmittel (IBC)

Freistellungsart mit Begrenzung der Lademengen in einerBeförderungseinheit bis maximal 1000 Gefahrenpunkte.

(Abb.: Beförderungseinheit Lkw)

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VERPACKUNGEN

Jedes gefährliche Gut muss nach den allgemeinen und nach den jeweils zutreffendenstoffbezogenen Verpackungsanweisungen und ggf. Sondervorschriften des ADR (gem.Kapitel 4.1 einschl. Spalten 8, 9a und 9b in Stofftabelle 3.2) vorschriftsmäßig verpacktsein.

Die verwendeten Verpackungen müssen gegenüber dem gefährlichen Inhalt beständigsein und je nach ihrer Verpackungsart den jeweiligen Bau-, Prüf- undZulassungsvorschriften des Teil 6 ADR oder RID entsprechen.

Auf zugelassenen Verpackungen ist vom Hersteller ein von der Prüfanstalt festgelegterBaumusterprüfcode angebracht.

Beispiel-Skizze:

Bauartzulassungen von Verpackungen können sein:

Offizielle Bezeichnung der Verpackungfür den Eintrag im Beförderungspapier

Bauart-Code

Bemerkung

Fass 1Kanister 3Kiste 4Sack 5Kombinationsverpackung 6Feinstblechverpackung 0Zusammengesetzte Verpackung - Eine oder mehrere Innenverpackungen in

einer Außenverpackung (zB Kanister in Kiste)sofern zugelassen.

Für Gase der Klasse 2 in Druckgefäßen gelten je nach ihrer Bauart offiziell folgendeBezeichnungen:

Flasche, Großflasche, Flaschenbündel, Druckfass oder Kryo-Behälter (Gefäß fürtiefgekühlte Gase)Sonderformen von Verpackungen über 450 Liter Fassungsraum

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Baumusterprüfcode auf

einem Fass = 1(aus Stahl = A)

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Offizielle Bezeichnung Eintrag im Beförderungspapier

Bauart-Code

Bemerkung

Großpackmittel (IBC) 11 (starr)

Großpackmittel (IBC) 21 (starr)

Großpackmittel (IBC) 31 (starr)

Großpackmittel (IBC) 13 (flexibel)

Großverpackung 50Großverpackung 51

VERSANDSTÜCK-KENNZEICHNUNG

Außen ist jedes Versandstück und ggf. zusätzlich die Umverpackung gemäß denVorschriften des Kapitels 5.2 ADR und den Angaben aus der Stofftabelle 3.2 entsprechendzu kennzeichnen mit:

• Der deutlich sichtbaren Aufschrift der UN-Nummer des Inhalts (zB „UN 1263“), (Zeichenhöhe mindestens 12 mm! Verkleinerung bis mindestens 6 mm Zeichenhöhe ist nur bei Packungsgrößen bis 30 Liter bzw. kg erlaubt.)

• Gefahrzettel(n) und zutreffendenfalls mit Ausrichtungspfeilen nach vorgeschriebenem Muster,

• bei Gasen oder Explosivstoffen mit Zusatzaufschrift mit der offiziellen und/oder technischen Benennung und

• bei umweltgefährdenden Stoffen (Herstellerangabe) mit der Zusatzkennzeichnung„Toter Fisch / Baum“.

Jeder Gefahrzettel sowie die Kennzeichnung „Toter Fisch/Baum“ müssen jeweils eineMindestabmessung von 100 x 100 mm Seitenlänge aufweisen.

Auf Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen sind diese Kennzeichnungen aufzwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.Sofern vorgeschrieben, sind auch die Ausrichtungspfeile immer auf zwei gegenüber-liegenden Seiten des Versandstücks anzubringen.

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Werden UMVERPACKUNGEN (wie zB Ladepaletten mit Folie, Kisten usw.) alszusätzlicher Schutz für die Verladung und Beförderung verwendet, so sind die enthaltenenVersandstückkennzeichnungen + die Aufschrift „UMVERPACKUNG“ außen auf derUmverpackung ebenso anzubringen!

Die äußere Zusatzkennzeichnung von Umverpackungen darf entfallen, wenn allerepräsentativen Kennzeichnungen und Aufschriften von außen sichtbar bleiben.Die Kennzeichnungsbestimmungen gelten in der selben Weise auch für die Beförderungvon leeren ungereinigten Versandstücken.

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LADUNGSBEZOGENE MENGENBEGRENZUNGEN

Die im ADR (Unterabschnitt 1.1.3.6 iVm. Spalte 15 Stofftabelle 3.2) festgelegtenHöchstmengen für einen Stoff sowie für die Gesamtladung aller gefährlichenStoffen und Gütern in einer Beförderungseinheit von maximal 1000 Punkten dürfenkeinesfalls überschritten werden.

Die anzuwendenden Berechnungsfaktoren für die erlaubten Lademengen sind im ADRstoffabhängig unterschiedlich festgelegt.Packungsgrößen sind bei dieser Freistellungsart separat nicht begrenzt.

Leere ungereinigte Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die nach dieserFreistellungsart befördert werden dürfen, sind bei der Punkteberechnung nicht zuberücksichtigen. Sie dürfen in unbegrenzter Anzahl innerhalb dieser Freistellungsartbefördert werden.

Versandstücke die bereits die Anforderungen nach einer anderen Freistellungsart erfüllen,wie zB Versandstücke nach den Bestimmungen für „BEGRENZTE MENGEN (LQ)“ Kapitel3.4 ADR, sind bei der Punkteberechnung ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

MITFÜHRVERPFLICHTUNG VON ADR-BEFÖRDERUNGS-PAPIER(EN)

Bei jeder Beförderung ist/sind ein oder mehrere ADR-Beförderungspapier(e) an Bord desFahrzeugs mitzuführen.

ADR-Beförderungspapiere

• müssen inhaltlich exakt den Formvorschriften des Abschnitts 5.4.1 ADR entsprechen,

• müssen für den Fahrer im Fahrzeug leicht auffindbar mitgeführt werden,

• sind auf Verlangen der Kontrollorgane oder der Einsatzkräfte vorzuzeigen,

• sind mindestens 3 Monate im Unternehmen aufzubewahren

Alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen über die Inhalte (Art und Mengen dergeladenen gefährlichen Stoffe) vor Fahrtantritt informiert sein, um im Falle eines NotfallsAuskunft über die gefährliche Ladung geben zu können.

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Muster eines ADR-Beförderungspapiers

Name und Anschrift des Absenders

Manfred Muster GmbH

Absenderstraße 9

4711 Klexhausen

Name und Anschrift des Empfängers

Karl Empfänger

Geschäftsstraße 1

3599 Neubau

Anzahl Versandstück ADR-Stoffdeklaration Menge jeVersandstück

Gesamt-menge fürBerech-

nung

Beför-derungs-kategorie

Gesamtmengetatsächlich

(Inhalt)

1 Fass UN 1230 Methanol, 3 (6.1), II, (D/E) 200 Lt(Nenninhalt)

200 Lt 2 150 Lt

4 Kanister UN 1263 Farbzubehörstoffe, 3, VG II, (D/E), umweltgefährdend

25 Lt(Nenninhalt)

100 Lt 2 100 Lt

2 Kisten UN 1309 Aluminiumpulver, überzogen,4.1, III, (E)

50 kg(Netto-Inhalt)

100 kg 3 100 kg

5 Fässer leere Verpackungen, 3 (6.1) 4

Gesamtmengen je Beförderungskategorie (Liter bzw. kg): Beförderungskategorie 2: 300Beförderungskategorie 3: 100Beförderungskategorie 4: 0

MITFÜHRVERPFLICHTUNG EINES TRAGBAREN FEUERLÖSCHERS

Bei jeder Beförderung ist mindestens ein tragbares Feuerlöschgerät der Norm EN 3entsprechend für Brandklassen A,B und C, mit 2 kg Löschmittel, an Bord desFahrzeugs mitzuführen.

Das Feuerlöschgerät muss plombiert und mit Datum der nächsten Prüfung versehensein. Das Prüfdatum darf nicht abgelaufen sein.

Das Feuerlöschgerät ist im oder am Fahrzeug witterungsbeständig und leicht erreichbaranzubringen.

Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Anwendung von Feuerlöschern vertraut sein.

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EINZUHALTENDE WEITERE VORSCHRIFTEN

• Zusammenladeverbote mit Explosivstoffen der ADR-Klasse 1 und der Trenngebote bei Nahrungs- Genuss und Futtermittel.

• Kennzeichnung von UMVERPACKUNGEN (zutreffendenfalls) gemäß Abschnitt 5.1.2 ADR.

• Unterweisungspflicht betreffend das tätige Personal einschließlich Fahrer gemäß Kapitel 1.3 ADR, durch den für das Unternehmen beim BmVIT gemeldeten Gefahrgutbeauftragten nach §11 GGBG (falls nicht vorhanden, durch behördlich anerkanntes Lehrpersonal gem. GGBG und GGBV).

• Verladevorschriften, inklusive Ladungssicherung des Teils 7 ADR.

• Über die Verwendung von tragbaren Beleuchtungsgeräten.

DIESE VORSCHRIFTEN DES ADR GELTEN NICHT!

Sofern die vorgenannten Bestimmungen strikt eingehalten sind, entfallen jedenfalls die nachfolgenden weiteren Vorschriften des ADR:

• die Mitführverpflichtung der Schriftlichen Weisungen gemäß ADR,

• die ADR-Lenkerausbildung,

• die Benennung und Meldung eines Gefahrgutbeauftragten gemäß §11 GGBG,

• die Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Warntafeln und Placards sowie

• Fahrverbote und Tunnelbeschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge.

ACHTUNG!Die Freistellung in „FREIGRENZEN“ ist nicht anwendbar bzw. ist verboten,

• bei Stoffeinträgen mit dem Eintrag „0“ in Spalte 15 Stofftabelle 3.2 ADR,

• bei Überschreitung der berechneten Höchstmenge der Ladung,

• wenn die ADR – Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften nichteingehalten sind,

• wenn Gefahrzettel (nach Muster 5.2 ADR) anstelle der für BEGRENZTE MENGENvorgeschriebenen Kennzeichen (3.4 ADR) außen am Versandstück angebrachtsind,

• bei Fehlen eines ADR-Beförderungspapiers,

• wenn Fahrer und/oder das andere mit der Verladung und/oder Beförderungbefasste Personal gem. Kapitel 1.3 ADR nicht nachweislich unterwiesen ist,

• bei Beförderungen von gefährlichen Gütern in Tanks, Tankcontainern oder in loserSchüttung.

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Kongress „gesund&bunt“ Schladming / WKO Steiermark 13. - 15. Juni 2014

FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ)

EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN

Diese Kurzinfo bietet lediglich eine grobe Übersicht über die wesentlichsteneinzuhaltenden Bestimmungen für die Beförderung von Versandstücken in BegrenztenMengen gemäß Kapitel 3.4 ADR oder RID.

VERPACKUNG

„Zusammengesetze Verpackung“ „Tray“

bis maximal 30 kg brutto bis maximal 20 kg brutto

Freistellungsart mit auf einzelne Versandstücke begrenzten Mengen.

Alle inneren und äußeren Verpackungsbestandteile müssen hinsichtlich ihrerFormfestigkeit (Stabilität) und Eignung den allgemeinen Verpackungsanforderungendes ADR oder RID genügen. Sie müssen jedenfalls so beschaffen sein, dass sie denBelastungen unter normalen Beförderungsbedingungen unbeschadet standhalten.Baumusterzulassungen von Verpackungen sind grundsätzlich nicht erforderlich.

Werkstoffe von Innenverpackungen müssen gegenüber dem gefährlichen Inhaltbeständig sein.

Innenverpackungen sind dicht zu verschließen.

Verpackungen von explosiven Stoffen der ADR-Klasse 1 sowie von Gasen der ADR-Klasse 2, sofern sie nach dieser Freistellungsart befördert werden dürfen (vgl. Spalte 7a,Tabelle 3.2 ADR), müssen den jeweils zutreffenden Bau-, Prüf- undZulassungsvorschriften des ADR oder RID entsprechen.

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Eine oder mehrere Verpackung(en) mit gefährlichem Inhalt (= Innenverpackungen) ist/sindin eine stabile Außenverpackung, vor Zubruchgehen gesichert, einzusetzen.(zB. ineine Kiste, Box, Kanister mit abnehmbaren Deckel udgl., ohne freibleibendeZwischenräume oder mit geeignetem Füllmaterial)

Innenverpackungen mit flüssigen Stoffen müssen aufrecht (mit Verschluss oben!) in dieAußenverpackung verpackt werden.

Beförderungen von gefährlichen Stoffen in Verpackungen ohne zusätzlicheAußenverpackung (wie vorgeschrieben) sind nach dieser Freistellungsart verboten!

Skizze einer „Zusammengesetzten Verpackung“:

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Innenverpackungen

Starre Außenverpackung

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VERSANDSTÜCKBEZOGENE MENGEN-BEGRENZUNGEN

Die im ADR (Kap. 3.4 iVm. Spalte 7a Tabelle 3.2) festgelegten Höchstmengen jeInnenverpackung (Einzelmengen) sowie je Versandstück (= Außenverpackung samtInnenverpackung(en)) dürfen keinesfalls überschritten werden.

Beide Mengenbeschränkungen gelten jeweils in Kombination!Die Anzahl der Versandstücke im Fahrzeug ist nicht begrenzt.

Für eine „ZUSAMMENGESETZTE VERPACKUNG“ gilt:

Alternativ:

Für einen „TRAY“ (geschrumpfte Folie als Außenverpackung alternativ) gilt:

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Für jede einzelne Innenverpackung

zulässige Höchstemenge stoffabhängig in Tabelle 3.2 ADR - Spalte 7a feststellen!

Für jede starre Außenverpackung

mit Innenverpackung(en) gilt generell und zusätzlich

maximal 30 kg brutto

Für jede einzelne Innenverpackung

zulässige Höchstemenge stoffabhängig in Tabelle 3.2 ADR - Spalte 7a feststellen!

Für jede Außenverpackung mit Innenverpackung(en) gilt generell und

zusätzlich

maximal 20 kg brutto

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VERSANDSTÜCK - KENNZEICHNUNG

Sind die zuvor beschriebenen Verpackungsbedingungen erfüllt und dieMengenbeschränkungen jeweils eingehalten, so sind folgende Kennzeichnungen außenam Versandstück auf kontrastierendem Hintergrund anzubringen:

Seit 1. Jänner 2011vorgeschrieben!

Alte Kennzeichnungen sind nur noch bedingterlaubt bis 30. Juni 2015

(ohne Eintragungen!)

(mit UN-Nummerneintrag oder „LQ“)

Mindestabmessungen: Seitenlängen jeweils 100 x 100 mm, Linienstärke: mind. 2 mm.

Bei Versandstücken mit flüssigen Stoffen in Innenverpackungen, zusätzlich an zwei gegenüberliegenden Seiten:

Ausrichtungspfeile:(schwarz oder rot)

Kennzeichnungsbeispiele:

Zusammengesetzte Verpackung Tray

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EINZUHALTENDE WEITERE VORSCHRIFTEN• Mitteilungspflicht des Auftraggebers über die Bruttogesamtmasse der Ladung

gegenüber dem Beförderer,

• Kennzeichnung von UMVERPACKUNGEN (sofern diese Verwendung finden) gemäß Abschnitt 5.1.2 ADR,

• Kennzeichnungspflicht von Beförderungseinheiten (Kfz mit oder ohne Anhänger) mit einer Gesamtladung (an LQ-Versandstücken) von mehr als 8 Tonnen brutto mit dem vorseitig beschriebenen neuen LQ-Kennzeichen in der Größe von mindestens 250 x 250 mm Seitenlänge. (Diese Kennzeichnung entfällt auf Beförderungseinheiten mit nicht freigestellten Gefahrgütern, die mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sind.),

• Unterweisungspflicht betreffend das tätige Personal gemäß. Kapitel 1.3 ADR, durch den für das Unternehmen beim BmVIT gemeldeten Gefahrgutbeauftragten nach §11 GGBG (falls nicht vorhanden, durch behördlich anerkanntes Lehrpersonalgem. GGBG und GGBV)

• Allgemeine Verladevorschriften inklusive Ladungssicherung des Teils 7 ADR

ALLE ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN GELTEN NICHT!Sofern die vorgenannten Bestimmungen strikt eingehalten sind, entfallen alle übrigen Vorschriften des ADR oder RID, wie insbesondere

• Zusammenpack- und Zusammenladevorschriften,

• die Mitführverpflichtung von ADR-Beförderungspapier und Schriftlichen Weisungen,

• „Punkteberechnung“ im Hinblick auf die Freistellungsart „Freigrenzen“ nach 1.1.3.6 ADR,

• ADR-Lenkerausbildung,

• Benennung und Meldung eines Gefahrgutbeauftragten gemäß §11 GGBG,

• Zusatzkennzeichnung „umweltgefährdend“ (Toter Fisch/Baum)

• Freigestellte Mengen (E) gem. 3.5 ADR

ACHTUNG!Die Freistellung in BEGRENZTEN MENGEN ist nicht anwendbar bzw. ist verboten,

• bei Stoffeinträgen mit Menge „0“ in Spalte 7a Tabelle 3.2 ADR 2013,

• bei Überschreitung der stoffbezogenen Höchstmenge je Innenverpackung inSpalte 7a Tabelle 3.2 ADR,

• wenn die Verpackungsvorschriften für eine ZUSAMMENGESETZTEVERPACKUNGEN bis höchstens 30 kg brutto oder für einen TRAY´s bis höchstens20 kg brutto nicht eingehalten sind.

• wenn Gefahrzettel (nach Muster 5.2 ADR) anstelle der für BEGRENZTEMENGEN vorgeschriebenen Kennzeichen (3.4 ADR) außen am Versandstückangebracht sind,

• für explosive Stoffe und Gegenstände der ADR-Klasse 1 und für radioaktive Stoffeder ADR-Klasse 7 generell.

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN UND HILFSMITTEL

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Der GiZ – Praxisleitfaden mit ausführlichen Erklärungen und grafischen Darstellungen zuden wichtigsten Gefahrguttransportvorschriften und anwendbaren Freistellungsarten.

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Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Gefahrgut Information - ZWETTLER KG, Pegasusweg 27, 4030 Linz.

W: http:// www.giz.at | M: [email protected] | T: +43 732 757660

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen undeine Haftung des Autors oder der ZWETTLER KG ausgeschlossen ist. Im Zweifelsfall gilt ausnahmslos derOriginaltext des ADR in der jeweils geltenden Fassung!

© 2014 Alle Rechte vorbehalten.

Die ZWETTLER KG ist behördlich ermächtigter Schulungsveranstalter für die Aus- und Fortbildung vonGefahrgutbeauftragten und Gefahrgutlenkern!

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Sicherheitsdatenblattgemäß 1907/2006/EG, Artikel 31

Druckdatum: 08.07.2013 überarbeitet am: 03.05.2013Versionsnummer 1

36.0.25

ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

· 1.1 Produktidentifikator

· Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ

· Artikelnummer: 9999999.

· 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen,von denen abgeraten wirdKeine weiteren relevanten Informationen verfügbar.

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches: Lackverdünner

· 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt· Hersteller/Lieferant:

| Farben GmbH Oberösterreich Farbenstraße 999 Tel. +43.(0)72999999, A-9999 Musterort Fax: +43.(0)72888888

· Auskunftgebender Bereich:[email protected]· 1.4 Notrufnummer: Vergiftungsinformationszentrale Österreich (24h täglich) +43.(0)1.406 43 43.0

* ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren

· 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs· Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

~ GHS02 Flamme

Flam. Liq. 3 H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

~ GHS08 Gesundheitsgefahr

Asp. Tox. 1 H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

~ GHS09 Umwelt

Aquatic Chronic 2 H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

~ GHS07

STOT SE 3 H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

· Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG

?@G?@G Xn; Gesundheitsschädlich

R65: Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.

?@D?@D N; Umweltgefährlich

R51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

R10-66-67: Entzündlich. Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Dämpfe könnenSchläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

· Besondere Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt:Das Produkt ist kennzeichnungspflichtig auf Grund des Berechnungsverfahrens der "AllgemeinenEinstufungsrichtlinie für Zubereitungen der EG" in der letztgültigen Fassung.Bei längerem oder wiederholtem Hautkontakt kann Dermatitis (Hautentzündung) durch die entfettendeWirkung des Lösungsmittels entstehen.Wirkt narkotisierend.

(Fortsetzung auf Seite 2) AT

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gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31Druckdatum: 08.07.2013 überarbeitet am: 03.05.2013Versionsnummer 1

Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ

(Fortsetzung von Seite 1)

36.0.25

· Klassifizierungssystem:Die Klassifizierung entspricht den aktuellen EG-Listen, ist jedoch ergänzt durch Angaben aus derFachliteratur und durch Firmenangaben.

· 2.2 Kennzeichnungselemente

· Kennzeichnung nach EWG-Richtlinien:

· Kennbuchstabe und Gefahrenbezeichnung des Produktes:Xn GesundheitsschädlichN Umweltgefährlich

· Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung:Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere

· R-Sätze:10 Entzündlich.51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

· S-Sätze:2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen.29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der

Problemabfallentsorgung zuführen.46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.

· 2.3 Sonstige Gefahren· Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung· PBT: Nicht anwendbar.· vPvB: Nicht anwendbar.

* ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

· 3.2 Chemische Charakterisierung: Gemische· Beschreibung: Gemisch aus nachfolgend angeführten Stoffen mit ungefährlichen Beimengungen.· Gefährliche Inhaltsstoffe:

CAS: 64742-82-1EINECS: 265-185-4Indexnummer: 649-330-00-2Reg.nr.: 01-2119458049-33

Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere?@G?@G Xn R65; ?@D?@D N R51/53R10-66-67~ Flam. Liq. 3, H226; ~ Asp. Tox. 1, H304; ~ AquaticChronic 2, H411; ~ STOT SE 3, H336

70-100%

CAS: 64742-48-9EINECS: 265-150-3Indexnummer: 649-327-00-6Reg.nr.: 01-2119463258-33

Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere?@G?@G Xn R65R10-66-67~ Flam. Liq. 3, H226; ~ Asp. Tox. 1, H304; ~ STOT SE 3,H336

2,5-4,99%

· SVHCBesonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß REACH, Artikel 57- KEINER

· zusätzl. Hinweise:CAS: 64742-48-9 Anmerkung P trifft zu.CAS: 64742-82-1 Anmerkung P trifft zu.

Der Wortlaut der angeführten Gefahrenhinweise ist dem Abschnitt 16 zu entnehmen. AT

(Fortsetzung auf Seite 3)

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Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ

(Fortsetzung von Seite 2)

36.0.25

* ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

· 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen· Allgemeine Hinweise: Betroffenen aus dem Gefahrenbereich bringen und hinlegen.· nach Einatmen: Frischluftzufuhr, bei Beschwerden Arzt aufsuchen.· nach Hautkontakt: Sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen.· nach Augenkontakt: Augen bei geöffnetem Lidspalt mehrere Minuten mit fließendem Wasser spülen.· nach Verschlucken:

Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken.Kein Erbrechen herbeiführen, sofort Arzthilfe zuziehen.

· 4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und WirkungenKeine weiteren relevanten Informationen verfügbar.

· 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder SpezialbehandlungKeine weiteren relevanten Informationen verfügbar.

* ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

· 5.1 Löschmittel· Geeignete Löschmittel:

CO2, Sand, Löschpulver. Kein Wasser verwenden.alkoholbeständiger Schaum

· Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel:WasserWasser im Vollstrahl

· 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Bei einem Brand kann freigesetzt werden:· 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung· Besondere Schutzausrüstung: Explosions- und Brandgase nicht einatmen.· Weitere Angaben

Gefährdete Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen.Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen entsprechend den behördlichen Vorschriftenentsorgt werden.Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln, darf nicht in die Kanalisation gelangen.

* ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

· 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendendeVerfahrenSchutzausrüstung tragen. Ungeschützte Personen fernhalten.Für ausreichende Lüftung sorgen.Zündquellen fernhalten.Persönliche Schutzkleidung tragen.

· 6.2 Umweltschutzmaßnahmen:Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.Bei Eindringen in Gewässer oder Kanalisation zuständige Behörden benachrichtigen.

· 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung:Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder, Sägemehl) aufnehmen.Kontaminiertes Material als Abfall nach Punkt 13 entsorgen.Für ausreichende Lüftung sorgen.Nicht mit Wasser oder wäßrigen Reinigungsmitteln wegspülen.

· 6.4 Verweis auf andere AbschnitteInformationen zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7.Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.Informationen zur Entsorgung siehe Abschnitt 13.

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(Fortsetzung auf Seite 4)

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Seite: 4/10Sicherheitsdatenblatt

gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31Druckdatum: 08.07.2013 überarbeitet am: 03.05.2013Versionsnummer 1

Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ

(Fortsetzung von Seite 3)

36.0.25

* ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung

· 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren HandhabungBehälter dicht geschlossen halten.Für gute Belüftung/Absaugung am Arbeitsplatz sorgen.Aerosolbildung vermeiden.

· Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz: Zündquellen fernhalten - nicht rauchen.

· 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten· Lagerung:· Anforderung an Lagerräume und Behälter: Keine besonderen Anforderungen.· Zusammenlagerungshinweise: nicht erforderlich· Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen: Behälter dicht geschlossen halten.· Lagerklasse:

LGK VCI/D3

· VbF-Klasse: A II· 7.3 Spezifische Endanwendungen Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.

* ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/PersönlicheSchutzausrüstungen

· 8.1 Zu überwachende Parameter· Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten:

Das Produkt enthält keine relevanten Mengen von Stoffen mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachendenGrenzwerten.

· DNEL-Werte64742-82-1 Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwereDermal DNEL 44 mg/kg bw/d (worker long time)Inhalativ DNEL 330 mg/m³ (worker long time)64742-48-9 Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwereDermal DNEL 300 mg/kg bw/d (worker long time)Inhalativ DNEL 1500 mg/m³ (worker long time)

· Zusätzliche Hinweise: Als Grundlage dienten die bei der Erstellung gültigen Listen.

· 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition· Persönliche Schutzausrüstung:· Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen:

Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Chemikalien sind zu beachten.Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.

· Atemschutz:

Q̀ Nur beim Spritzen ohne ausreichende Absaugung.

· Handschutz:Das Handschuhmaterial muss undurchlässig und beständig gegen das Produkt / den Stoff / die Zubereitungsein.Aufgrund fehlender Tests kann keine Empfehlung zum Handschuhmaterial für das Produkt / die Zubereitung /das Chemikaliengemisch abgegeben werden.Auswahl des Handschuhmaterials unter Beachtung der Durchbruchzeiten, Permeationsraten und derDegradation.Zur Vermeidung von Hautproblemen ist das Tragen von Handschuhen auf das notwendige Maß zureduzieren.

(Fortsetzung auf Seite 5) AT

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Seite: 5/10Sicherheitsdatenblatt

gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31Druckdatum: 08.07.2013 überarbeitet am: 03.05.2013Versionsnummer 1

Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ

(Fortsetzung von Seite 4)

36.0.25

Ein Direktkontakt mit der Chemikalie / dem Produkt / der Zubereitung ist durch organisatorischeMaßnahmen zu vermeiden.

· HandschuhmaterialButylkautschukFluorkautschuk (Viton)Empfohlene Materialstärke:≥ 0,6 mmDie Auswahl eines geeigneten Handschuhs ist nicht nur vom Material, sondern auch von weiterenQualitätsmerkmalen abhängig und von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. Da das Produkt eineZubereitung aus mehreren Stoffen darstellt, ist die Beständigkeit von Handschuhmaterialen nichtvorausberechenbar und muß deshalb vor dem Einsatz überprüft werden.

· Durchdringungszeit des HandschuhmaterialsWert für die Permeation: Level ≥6 Die ermittelten Durchbruchzeiten gemäß EN 374 Teil III werden nicht unter Praxisbedingungendurchgeführt. Es wird daher eine maximale Tragezeit die 50 % der Durchbruchzeit entspricht empfohlen.Die genaue Durchbruchzeit ist beim Schutzhandschuhhersteller zu erfahren und einzuhalten.

· Augenschutz:

R̀ Beim Umfüllen Schutzbrille empfehlenswert.

* ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

· 9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften· Allgemeine Angaben· Aussehen:

Form: flüssigFarbe: gemäß Produktbezeichnung

· Geruch: charakteristisch· Geruchsschwelle: Nicht bestimmt.

· pH-Wert: Nicht anwendbar

· ZustandsänderungSchmelzpunkt/Schmelzbereich: Nicht bestimmtSiedepunkt/Siedebereich: 145 °C

· Flammpunkt: 36 °C

· Entzündlichkeit (fest, gasförmig): Nicht anwendbar.

· Zündtemperatur: 240 °C

· Zersetzungstemperatur: Nicht bestimmt

· Selbstentzündlichkeit: Das Produkt ist nicht selbstentzündlich.

· Explosionsgefahr: Das Produkt ist nicht explosionsgefährlich, jedoch ist dieBildung explosionsgefährlicher Dampf-/Luftgemische möglich.

· Explosionsgrenzen:untere: 0,6 Vol %obere: 7,0 Vol %

· Brandfördernde Eigenschaften Nicht anwendbar

· Dampfdruck bei 20 °C: 5 hPa

· Dichte bei 20 °C: 0,77 g/cm³· Relative Dichte Nicht bestimmt.· Dampfdichte Nicht bestimmt

(Fortsetzung auf Seite 6) AT

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Seite: 6/10Sicherheitsdatenblatt

gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31Druckdatum: 08.07.2013 überarbeitet am: 03.05.2013Versionsnummer 1

Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ

(Fortsetzung von Seite 5)

36.0.25

· Verdampfungsgeschwindigkeit Nicht bestimmt.

· Löslichkeit in / Mischbarkeit mitWasser: nicht bzw. wenig mischbar

· Verteilungskoeffizient (n-Octanol/Wasser): Nicht bestimmt

· Viskosität:dynamisch: <20,5 mm²/s (40 °C)kinematisch bei 20 °C: 10 s (DIN 53211/4)

· Lösemittelgehalt:Organische Lösemittel: 100,0 %Wasser: 0,0 %Lösemittel nach österr. Lösemittelverordnung: 100,0 %

· 9.2 Sonstige Angaben Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.

* ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität

· 10.1 Reaktivität· 10.2 Chemische Stabilität· Zu vermeidende Bedingungen: Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Verwendung.· 10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Keine gefährlichen Reaktionen bekannt.· 10.4 Zu vermeidende Bedingungen Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.· 10.5 Unverträgliche Materialien: Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.· 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte: keine

* ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben

· 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen· Akute Toxizität:· Einstufungsrelevante LD/LC50-Werte:

64742-82-1 Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwereOral LD50 > 5000 mg/kg (Ratte)Dermal LD50 > 2000 mg/kg (Kaninchen)Inhalativ LC50/4 h > 11 mg/L64742-48-9 Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwereOral LD50 >5000 mg/kg (Ratte)Dermal LD50 >5000 mg/kg (Kaninchen)

· Primäre Reizwirkung:· an der Haut: Keine Reizwirkung· am Auge: Keine Reizwirkung· Sensibilisierung: Keine sensibilisierende Wirkung bekannt· Zusätzliche toxikologische Hinweise:

Das Produkt weist aufgrund des Berechnungsverfahrens nach Anhang B der Chemikalienverordnung in derletztgültigen Fassung folgende Gefahren auf:

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(Fortsetzung auf Seite 7)

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Seite: 7/10Sicherheitsdatenblatt

gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31Druckdatum: 08.07.2013 überarbeitet am: 03.05.2013Versionsnummer 1

Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ

(Fortsetzung von Seite 6)

36.0.25

* ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben

· 12.1 Toxizität· Aquatische Toxizität:

64742-82-1 Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwereLC50/96h 2,6 mg/L (Großer Wasserfloh)64742-48-9 Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwereIC50/72h >1000 mg/L (Grünalge)LC50/96h >1000 mg/L (Regenbogenforelle)

· 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.· 12.3 Bioakkumulationspotenzial Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.· 12.4 Mobilität im Boden Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.· Ökotoxische Wirkungen:· Bemerkung: Giftig für Fische.· Weitere ökologische Hinweise:· Allgemeine Hinweise:

Wassergefährdungsklasse 2 (Selbsteinstufung): wassergefährdendNicht in das Grundwasser, in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen lassen.Trinkwassergefährdung bereits beim Auslaufen geringer Mengen in den Untergrund.In Gewässern auch giftig für Fische und Plankton.giftig für Wasserorganismen

· 12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung· PBT: Nicht anwendbar.· vPvB: Nicht anwendbar.· 12.6 Andere schädliche Wirkungen Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.

* ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung

· 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung· Empfehlung:

Darf nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.Sonderabfallsammler übergeben oder zu Problemstoffsammelstelle bringen.

· Abfallschlüsselnummer:55502 nach ÖNORM S 2100Altlacke, Altfarben, soferne lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste inGebinden

Entsorgungshinweise:Chemisch-physikalische Behandlung: nicht geeignetBiologische Behandlung: nicht geeignetThermische Behandlung: geeignetDeponierung: nicht geeignet

· Europäischer Abfallkatalog08 00 00 ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL),

KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN08 01 00 Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

· Ungereinigte Verpackungen:· Empfehlung: Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften.

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(Fortsetzung auf Seite 8)

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Page 34: Kongress 'gesund&bunt' Bad Mitterndorf - 2012 · mit jeweils im ADR und GGBG definierten besonderen Pflichten: ... Ausrüstung Kennzeichnung und den Betrieb von Fahrzeugen, Containern

Seite: 8/10Sicherheitsdatenblatt

gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31Druckdatum: 08.07.2013 überarbeitet am: 03.05.2013Versionsnummer 1

Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ

(Fortsetzung von Seite 7)

36.0.25

* ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport

· 14.1 UN-Nummer

· ADR, IMDG, IATA UN1263

· 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

· ADR 1 2 6 3 F A R B Z U B E H Ö R S T O F F E ,UMWELTGEFÄHRDEND

· IMDG PAINT RELATED MATERIAL (TURPENTINESUBSTITUTE), MARINE POLLUTANT

· IATA PAINT RELATED MATERIAL

· 14.3 Transportgefahrenklassen

· ADR

dcgxd́· Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe· Gefahrzettel 3

· IMDG

dcgxd́· Class 3 Flammable liquids.· Label 3

· IATA

dcgx· Class 3 Flammable liquids.· Label 3

· 14.4 Verpackungsgruppe· ADR, IMDG, IATA III

· 14.5 Umweltgefahren: Das Produkt enthält umweltgefährdende Stoffe:Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere

· Marine pollutant: yes (P)Symbol (Fisch und Baum)

· Besondere Kennzeichnung (ADR): Symbol (Fisch und Baum)

· 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für denVerwender Achtung: Entzündbare flüssige Stoffe

· Kemler-Zahl: 30· EMS-Nummer: F-E,S-E· Segregation groups N/A

· 14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II desMARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code Nicht anwendbar.

(Fortsetzung auf Seite 9) AT

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Seite: 9/10Sicherheitsdatenblatt

gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31Druckdatum: 08.07.2013 überarbeitet am: 03.05.2013Versionsnummer 1

Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ

(Fortsetzung von Seite 8)

36.0.25

· Transport/weitere Angaben:

· ADR· Begrenzte Menge (LQ) 5L· Beförderungskategorie 3 · Tunnelbeschränkungscode D/E· Bemerkungen: -

· IMDG· Bemerkungen:· UN "Model Regulation":

U N 1 2 6 3 , F A R B Z U B E H Ö R S T O F F E ,UMWELTGEFÄHRDEND, 3, III

* ABSCHNITT 15: Österreichische und EU-Vorschriften

· 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für denStoff oder das Gemisch

· Nationale Vorschriften:

· Klassifizierung nach VbF: A II

· Technische Anleitung Luft:Klasse Anteil in %

II 2,5-4,99III 70-100NK 0,1-0,49

· ÖNORM M 9485 :Klasse Anteil in %

2 2,5-4,993 70-100

NK 0,1-0,49· Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen· Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß REACH, Artikel 57

Keiner der Inhaltsstoffe ist enthalten.· VOC-EU (1999/13/EG): 100,00 %· 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung: Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt.

* ABSCHNITT 16: Sonstige AngabenDie Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherungvon Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis.

· Relevante SätzeH226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R10 Entzündlich.R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.R65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

· Datenblatt ausstellender Bereich: Abteilung für Produktsicherheit· Ansprechpartner: [email protected]

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Seite: 10/10Sicherheitsdatenblatt

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(Fortsetzung von Seite 9)

36.0.25

· Abkürzungen und Akronyme:RID: Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer (Regulations Concerning theInternational Transport of Dangerous Goods by Rail)IATA-DGR: Dangerous Goods Regulations by the "International Air Transport Association" (IATA)ICAO: International Civil Aviation OrganizationICAO-TI: Technical Instructions by the "International Civil Aviation Organization" (ICAO)ADR: Accord européen sur le transport des marchandises dangereuses par Route (European Agreement concerning the InternationalCarriage of Dangerous Goods by Road)IMDG: International Maritime Code for Dangerous GoodsIATA: International Air Transport AssociationGHS: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of ChemicalsGefStoffV: Gefahrstoffverordnung (Ordinance on Hazardous Substances, Germany)VbF: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Österreich (Ordinance on the storage of combustible liquids, Austria)VOC: Volatile Organic Compounds (USA, EU)DNEL: Derived No-Effect Level (REACH)LC50: Lethal concentration, 50 percentLD50: Lethal dose, 50 percent

· * Daten gegenüber der Vorversion geändert AT

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