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Konservierungsmittel, Lebensmittelfarben usw. 17 e) Brausen. Dies sind Getr/~nke, die aus na~iirlichen oder kiins~liehen Essenzen hergestellt sind und ganz oder zum Tefl unter Verwendung ?con kfinstlichem SfiBstoff und Farbstoff zubereif~t wurden. 2. Die obenstehend aufgeffihrten alkoholfreien Getr~nke unterliegen der Kennzeichnungs- pflieht. Es besteht keine Veranlassung, die Verle~zung dieser Kennzeichnungspflicht zu dulden. 3. Die Getr/~nke sind wahrheitsgem/~$ als Fruchtsaftlimonaden oder Fruchtsaftgetr/~nke, Ms Limonaden bzw. Brausen zu kermzeichnen. Ferner ist der Hersteller anzugeben bzw. der ~ame desjenigen, der das Ge~r~nk unter seinem Namen in den Verkehr bringen will. 4. Die Verwendung yon kfinsfliehem Sfil~stoff muB naeh der SiiBstoffverordnung angezeigt werden. Auf eine ZuekerverarbeRung daft nur dann hingewiesen werden, wenn der Zueker- an~efl im fertigen Getr/~nk mindestens 3,5% betr/~gt. 5. Der Gehalt an Zucker hat bei Fruehtsaftlimonaden oder Fruehtsaftgetr~nken sowie bei Limonaden mindes~ens 7 % zu betragen. 6. Die bildliehe Wiedergabe yon Friichten auf dem Etikett ist bei Fruehtsaftgetr&nken ge- starter. Bei Limonaden wird sie vorerst bis zum 31. Dezember zugelassen. Bei Brausen ist selbstverst~ndlieh jede bfldliche Darstellung yon Friiehten verboten. 7. Die Kennzeiehnung yon Farbstoff ist in jedem Falle erforderlich. Bei Limonaden und Brausen wird jedoch eine Aufbrauchfrist vorr/~tiger Etiketten bis zum 1. Juli 1951 zugelassen. F. Egger (Mannheim). Konservierungsmittel, Lebensmittelfarben, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelverderb und Vorratspflege. Hessen. Arsengehalt in Phosphatpr~paraten fiir den Lebensmittelsektor. Erla]3 des Hess. Ministers des Innern Nr. 31 veto 8. Mai 1950. -- (Nieht im Druek VerTffentlich~.) In Phosphatpr/~paraten for den Lebensmittelsektor gilt als technisch unvermeidbare Ver- unreinigung ein Arsengehalt yon weniger wie 0,002% (2rag je 100 g Substanz). F. Egger (Mannheim). Wfirttemberg-Baden. Unbedenkliehe Farben/fir die F~irbung yon Lebensmitteln. Erlafl des Priisidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere VerwaItung, veto 9. Oktober 1950. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Der ErlaB vom 24. Februar 1950 [diese Z. (Ges. u. ¥0.) 91, 13 (1950)] wird aufgehoben. Bei der F~rbung yon Lebensraitteln kSnnen dis veto Dentschen :Forschungsrat, Fachkommission zur Bearbeitung des Lebensmittelfarbstoffproblems, bezeiehneten Farbstoffe [diese Z. 91, 32--34, (1950)] verwendet werden. F. Egger (Mannheim). Frankreich. Anforderungen an Alkalialginate and Pektine Iiir Erniihrungszweeke. Erla[3 des ]ra~z6s. Landwirtscha]tsministeriums veto 28. Miirz 1950. -- [dourn. offie, vom 6. April 1950. --Arm. Falsfficat. Fraudes 43, 155 (1950).] Fiir Lebensmittelzwecke bestimmtes ~atriumalginat odor Ammoniumalginat Sind die Salze der aus den A]gen der Gattung Zaminaria gewonnenen Algins~ure. Nafrinmalginat daft nJch~ mehr als 25 % Feuchtigkeit enthalten. Es mul~ weitgehendsf yon un!Sslichen Anteilen, insbesondere Cellulose und Lignin befreit sein. Der Gehalt an UnlSsliehem da,rf h6ehstens 1% betragen. Es muB frei sein yon Jod, Arson und Sehwermetallverbindungen. Konservierungsmittel sind nicht zugelassen. Der Asehegehalt daft 20% nicht fibersteigen. Natriumalginaf ist als hellgelbliches Pulver in den Verkehr zu bringen, das gesehmacklos ist und hi~eiehende Quellfahigkeit besitzf. An Ammoniumalginaf sind, abgesehen veto Aschegehalt, die gleiehen Anforderungen zu stellen, wie an Natrinmalginat. Der Aschegehalt daft bier 4% nicht tibersteigen. Pektine, troeken oder in Pulverform, die zu Lebensmittelzwecken verwendet werden sollen, sind Kohlenhydratverbindungen, die ausschliel~lich aus pektinhaltigen Bestandteilen yon eBbaren Friichten gewonnen werden. Sollen die Pektine fOr Lebensmittel mit mehr wie 40% Zucker verwandf werden, so mtissen sie beider im allgemeinen tiblichen Zubereitungsweise eine

Konservierungsmittel, Lebensmittelfarben, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelverderb und Vorratspflege

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Page 1: Konservierungsmittel, Lebensmittelfarben, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelverderb und Vorratspflege

Konservierungsmittel, Lebensmittelfarben usw. 17

e) B r a u s e n . Dies sind Getr/~nke, die aus na~iirlichen oder kiins~liehen Essenzen hergestellt sind und ganz

oder zum Tefl unter Verwendung ?con kfinstlichem SfiBstoff und Farbstoff zubereif~t wurden. 2. Die obenstehend aufgeffihrten alkoholfreien Getr~nke unterliegen der Kennzeichnungs-

pflieht. Es besteht keine Veranlassung, die Verle~zung dieser Kennzeichnungspflicht zu dulden. 3. Die Getr/~nke sind wahrheitsgem/~$ als Fruchtsaftlimonaden oder Fruchtsaftgetr/~nke, Ms

Limonaden bzw. Brausen zu kermzeichnen. Ferner ist der Hersteller anzugeben bzw. der ~ame desjenigen, der das Ge~r~nk unter seinem Namen in den Verkehr bringen will.

4. Die Verwendung yon kfinsfliehem Sfil~stoff muB naeh der SiiBstoffverordnung angezeigt werden. A u f eine ZuekerverarbeRung daft nur dann hingewiesen werden, wenn der Zueker- an~efl im fertigen Getr/~nk mindestens 3,5% betr/~gt.

5. Der Gehalt an Zucker hat bei Fruehtsaftlimonaden oder Fruehtsaftgetr~nken sowie bei Limonaden mindes~ens 7 % zu betragen.

6. Die bildliehe Wiedergabe yon Friichten auf dem Etiket t ist bei Fruehtsaftgetr&nken ge- starter. Bei Limonaden wird sie vorerst bis zum 31. Dezember zugelassen. Bei Brausen ist selbstverst~ndlieh jede bfldliche Darstellung yon Friiehten verboten.

7. Die Kennzeiehnung yon Farbstoff ist in jedem Falle erforderlich. Bei Limonaden und Brausen wird jedoch eine Aufbrauchfrist vorr/~tiger Etiketten bis zum 1. Jul i 1951 zugelassen.

F. Egger (Mannheim).

Konservierungsmittel, Lebensmittelfarben, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelverderb und Vorratspflege.

Hessen. Arsengehalt in Phosphatpr~paraten fiir den Lebensmittelsektor.

Erla]3 des Hess. Ministers des Innern Nr. 31 veto 8. Mai 1950. - - (Nieht im Druek VerTffentlich~.) In Phosphatpr/~paraten for den Lebensmittelsektor gilt als technisch unvermeidbare Ver-

unreinigung ein Arsengehalt yon weniger wie 0,002% (2rag je 100 g Substanz). F. Egger (Mannheim).

W f i r t t e m b e r g - B a d e n .

Unbedenkliehe Farben/fir die F~irbung yon Lebensmitteln. Erlafl des Priisidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere VerwaItung, veto 9. Oktober 1950. - -

(Nicht im Druck verSffentlicht.) Der ErlaB vom 24. Februar 1950 [diese Z. (Ges. u. ¥0 . ) 91, 13 (1950)] wird aufgehoben. Bei

der F~rbung yon Lebensraitteln kSnnen dis veto Dentschen :Forschungsrat, Fachkommission zur Bearbeitung des Lebensmittelfarbstoffproblems, bezeiehneten Farbstoffe [diese Z. 91, 32--34, (1950)] verwendet werden. F. Egger (Mannheim).

Frankreich. Anforderungen an Alkalialginate and Pektine Iiir Erniihrungszweeke.

Erla[3 des ]ra~z6s. Landwirtscha]tsministeriums veto 28. Miirz 1950. - - [dourn. offie, vom 6. April 1950. - - A r m . Falsfficat. Fraudes 43, 155 (1950).]

Fiir Lebensmittelzwecke bestimmtes ~atriumalginat odor Ammoniumalginat Sind die Salze der aus den A]gen der Gattung Zaminaria gewonnenen Algins~ure.

Nafrinmalginat daft nJch~ mehr als 25 % Feuchtigkeit enthalten. Es mul~ weitgehendsf yon un!Sslichen Anteilen, insbesondere Cellulose und Lignin befreit sein. Der Gehalt an UnlSsliehem da,rf h6ehstens 1% betragen. Es muB frei sein yon Jod, Arson und Sehwermetallverbindungen. Konservierungsmittel sind nicht zugelassen. Der Asehegehalt daft 20% nicht fibersteigen. Natriumalginaf ist als hellgelbliches Pulver in den Verkehr zu bringen, das gesehmacklos ist und hi~eiehende Quellfahigkeit besitzf. An Ammoniumalginaf sind, abgesehen veto Aschegehalt, die gleiehen Anforderungen zu stellen, wie an Natrinmalginat. Der Aschegehalt daft bier 4% nicht tibersteigen.

Pektine, troeken oder in Pulverform, die zu Lebensmittelzwecken verwendet werden sollen, sind Kohlenhydratverbindungen, die ausschliel~lich aus pektinhaltigen Bestandteilen yon eBbaren Friichten gewonnen werden. Sollen die Pektine fOr Lebensmittel mit mehr wie 40% Zucker verwandf werden, so mtissen sie be ide r im allgemeinen tiblichen Zubereitungsweise eine

Page 2: Konservierungsmittel, Lebensmittelfarben, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelverderb und Vorratspflege

I8 Gesetze Und Verordnungen.

gleiehmal3ige kolloidale klumpenfreie Suspefision liefern. Auf die als vorsehriftsm~gi_~ anzusehende Art der Zubereitung ist auf den Packungen oder auf der Rechnung hinzuweisen. Der Gehalt an Minera]bestandteilen daft 5,5 % nicht iibersteigen. ]hre Gelierkraft, gemessen naeh den Angaben der Anlage (vgl. unten) rnuB mindestens 100 betragen. Die Pektine mfissen frei sein yon allen giftigen Stoffen, insbesondere Arsen, Blei und Schwermetallverbindungen. Bei Verwendung der Pektine zur Herstellung yon Erzeugnissen mit weniger wie 40% Zucker gelten im wesentlichen die gleichen Voersehrfften. Hier ist jedoch die gleichzeitige Verwendung von Dispersionsmitteln zu- gelassen, sofern ein solcher Zusatz bei dem betreffenden Lebensmittel gesta~tet ist. Bei der Ver- wendung yon Dispersionsmitteln ist ein zus~tzlieher weiterer Aschegehalt yon 5% gestattet, der yon dem Dispersionsmittel herriihren muB. Die Erzeugnisse miissen den hinsiehtlich ihrer Gelier- kraft .gestellten Anforderungen gentigen, insbesondere gilt dies fiir auf Milchbasis hergestellte Er- zeugmsse mit weniger als 40 % Zueker, ffir die die besonderen Bedingungen in der Anlage (vgi. unten) enthalten sin&

Die Verwendung yon Alginaten und Pektinen wird bei der Herstellung yon Speise- und Krem- eis den Vorsehriffen des ArtikeIs 7 der Speiseeis-Verordnung gem~B [diese Z. (Ges. u. VO.) 91,26 (1950)1 gestattet; jedoch darf der Zusatz im Fertigprodukt 1% nieht tiberschreiten.

A n l a g e . t~estsetzungen fiber die Gel ie rkra f t .

Die Gelierkraft wird dargestellt dureh das Gewieht der in Gramm angegebenen guekermenge, die 1 g Pektin zu einem Gelee yon normMer Festigkei~ zu binden vermag. Die Zuekerl6sung ist dabei mi~ einem pg-Wert yon 3 in einer Starke yon 65 g gueker auf 100 g Gesam~lSsung einzn- setzen (Die Bindekraft ist umso hSher, je mehr Zueker dutch 1 g Pektin gebunden wird. Dem- entspreehend wird ja aueh in dem ErlaB gefordert, daft 1 g Pektin mindestens 100 g Zueker binden muB. D. Ref.). Mangels ausreiehender wissensehaftlieher und mathem~tiseher Grundlagen und im Itinbliek auf das Fehlen geeigneter MeBmethoden wird bestimm~, dab als ein Gelee normMer Festigkeit ein Gelee anzusehen ist, das, naehdem es 24 Std. naeh der Herstellung bei einer Tem- peratur zwisehen 18 und 24 ° C gehalten wurde, weder z/~hfliissig ist, noeh Flfissigkeit abgibt. Es muB sieh in regelm/~Bige Stiieke sehneiden lassen, die, naehdem sie unter der Einwirkung der Sehwerkraft ihre endgfiltige Gestalt angenommen haben, diese aueh beibehalten.

V o r l g u f i g e P r i i f u n g s v o r s e h r i f t e n ffir T r o e k e n p e k t i n e , d ie z u r H e r s t e l l u n g y o n w e n i g e r wie 40% Z u e k e r e n t h a l t e n d e n , a u f M i l e h b a s i s h e r g e s ~ e l l t e n L e b e n s -

m i t t e l n d i e n e n . 3 g Pektin werden mit 40 g fein pulveHsiertem Zucker gemiseh~ und in ~/~ 1 friseher Milch

(pit 6,4 bis 6,5) aufgelSst. Die Misehung wird gekoeht und i min in Koehen gehaltem Dann kfihlt man sofort ab und lggt 12 Std. stehen. Das so erhaltene Gelee mull den vorstehend wiederge- gebenen Bestimmungen entspreehen.

Als zugelassen gelten aueh Erzeugmsse, bei denen 3 bis 5 g Pektin eingesetzt werden mfissen, die aber im tibrigen den Anforderungen der Verordmmg genfigen. Es ist erforderlieh, den Ver- braueher auf der Verpaekung und in den Anpreisungen auf die I~elierkraft des Erzeugnisses in ge- eigneter Weise hinzuweisen. Ale Normalwert des Pek~inbedarfes gilt die Menge yon 3 g Pek~in.

F. Egger (Mannheim).

Gifte, Vergiftungen. W'drttemberg-Baden.

Genehmigung zum Besitz und Vertrieb yon Pikrins~iure.

Erlafi des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden vom 10. Juli 1950. - - (Amtsbl. des Innen- ministeriums 1959, S. 149) und Bekanntmaehung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore

2. Oktober 1950. - - (Bayer. Sta~tsanz. 1950, Nr. 40.) Apotheken, wissenschaftliche Institute, .~rzte und Labpratorien diirfen bis auf weiteres

Pikrins~ure bis zu einer HSehstmenge yon 100 g beziehen, aufbew~hren und verwenden. Eines Sprengstofferlaubnisscheines bedarf es hierzu nieht. Bei der Inbesitznahme und Abgabe der Pikrins~ure ist mit der erforderlichen Vorsieh~ zu verf~hren. Soweit yon der Genehmigung Ge- brauch gemaeht wird, ist das zuslb~ndige Landratsamt bzw. Biirgermeisteramt zu verSt~ndigen.

F. Egger (Mannheim).