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Kontakt: Dr. Stefan Lieck [email protected] JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Hohenstaufenring 62 . 50674 Köln Tel. +49 (0)221 27758-0 . Fax +49 (0)221 27758-1 [email protected] . www.jonas- lawyers.com Fünftes VHB-Forum „Regelwerk und Produktschutz“ Deidesheim, den 21. Mai 2014 Maßnahmen zum Schutz vor Plagiaten.

Kontakt: Dr. Stefan Lieck [email protected] JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Hohenstaufenring 62. 50674 Köln Tel. +49 (0)221 27758-0. Fax +49

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  • Kontakt: Dr. Stefan [email protected] Rechtsanwaltsgesellschaft mbHHohenstaufenring 62 . 50674 KlnTel. +49 (0)221 27758-0 . Fax +49 (0)221 [email protected] . www.jonas-lawyers.comFnftes VHB-ForumRegelwerk und Produktschutz Deidesheim, den 21. Mai 2014Manahmen zum Schutz vor Plagiaten.

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    EinfhrungVerteidigungsfhige Rechte an OriginalproduktenManahmen zur Rechtsverteidigung gegen PlagiateureFazitThemenberblick

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    Begriff Plagiatunrechtmige Aneignung von Gedanken, Ideen o.. eines anderen auf knstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet und ihre Verffentlichung; Diebstahl geistigen Eigentums (Duden)=ProduktpriraterieGeistiges Eigentum Gewerbliche SchutzrechteUrheberrechtKnow-How-SchutzErgnzender wettbewerbsrechtlicher LeistungsschutzI. Einfhrung

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    I. Einfhrung

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    1. bersichtGewerbliche SchutzrechtePatenteGebrauchsmusterMarkenGeschmacksmuster/DesignsUrheberrechteKnow-HowErgnzender wettbewerbsrechtlicher NachahmungsschutzII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    2. AnsprcheZivilrechtliche Ansprche: Rechte des Geistigen Eigentums rumen dem Rechteinhaber eine Monopolstellung ein Unterlassungsanspruch Auskunfts- und RechnungslegungsanspruchSchadensersatzanspruchEntschdigungsansprcheRckruf- und EntfernungsanspruchVernichtungsanspruch (Verhltnismigkeitsprfung)Urteilsverffentlichungsanspruch (Verhltnismigkeitsprfung)Besichtigungsanspruch zur SachverhaltsaufklrungStrafrechtliche Ansprche: Vorstzliche Verletzung ist ein Straftatbestand (von Geldstrafe bis 3 bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe)II. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    3. PatenteDefinition: Recht, das eine technische Erfindung schtzt, die neu ist, auf einer erfinderischen Ttigkeit beruht undgewerblich anwendbar ist.Arten: nationales deutsches PatentEP-Patent (Bndelpatent) mit Validierung in Deutschlandvoraussichtlich ab 2015: Patent mit einheitlicher WirkungEntstehung: mit Eintragung nach positiver Prfung des Patentamts auf Schutzfhigkeitkein BenutzungszwangSchutzgegenstand: Erzeugnisse/Vorrichtungen (auch Verwendung)Verfahren (auch Verwendung): auch Schutz von unmittelbaren VerfahrenserzeugnissenII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    3. PatenteSchutzdauer: grundstzlich max. 20 Jahre ab AnmeldetagVerffentlichung: 18 Monate nach Anmeldung bzw. PriorittsdatumKosten:Anmeldekosten: Amtskosten, Patentanwaltskosten fr Recherche und AnmeldungJahresgebhren fr Aufrechterhaltung (ansteigend von 70 bis ca. 2.000)Rechtsverfolgungskosten (abhngig vom Streitwert) und vom Grad des Gewinnens/UnterliegensVerletzung durch Plagiate: Strikte Trennung in Deutschland zwischen Verletzung und Rechtsbestand (Unterschiedliche Zustndigkeit der Gerichte; lediglich Aussetzung des Verletzungsverfahrens mglich)Unmittelbare und mittelbare VerletzungWortsinngeme und quivalente Verletzung Verfahren: Landgerichte (Spezialkammern) und Oberlandesgerichte (Spezialsenate) zustndig; Dauer ca. 12 - 18 Monate pro Instanz im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schnellerII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    3. PatenteRechtsbestand (Angriff auf das Patent durch Plagiatoren):Einspruchsverfahren Frist: innerhalb von 9 Monaten ab Verffentlichung der ErteilungZustndigkeit: DPMA/Bundespatentgericht fr deutsche Patente und EPA/EPA-Beschwerdekammern fr EP-PatenteKosten: abhngig vom Streitwert; trgt grundstzlich jede Partei selbst (ca. 15.000 - 50.000 fr jede Instanz)NichtigkeitsverfahrenKeine Frist: aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, sofern kein Einspruchsverfahren anhngig istZustndigkeit: Bundespatentgericht/Bundesgerichtshof Kosten: abhngig vom Streitwert; sind von der unterlegenen Partei zu tragen (ca. 30.000 ca. 150.000)II. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    4. Gebrauchsmusterkleiner Bruder des PatentsUnterschiede zum Patent:Schutzdauer: maximal 10 Jahre und nur national (DE-Gebrauchsmuster)Eintragung ohne Prfung auf SchutzfhigkeitAbzweigung aus Patentanmeldungen innerhalb der gesetzlichen Fristen mglichKein Schutz fr VerfahrenGeringere Kosten fr Anmeldung und AufrechterhaltungRechtsbestand: kein Einspruchsverfahren Lschungsverfahren vor dem DPMA/BundespatentgerichtRechtsbestand kann auch von Landgerichten in Verletzungsverfahren eigenstndig beurteilt werden, wenn Einrede des fehlenden Rechtsbestands erhoben wirdII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    5. MarkeDefinition: geschtztes Zeichen, das insbesondere dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.Territorialer SchutzumfangNationale deutsche Marke (DPMA)IR-Marke (WIPO) Gemeinschaftsmarke (HABM)Entstehung: Eintragung (Registermarke), wenn Schutzvoraussetzungen erfllt sind (unterschiedlicher Prfungsmastab bei nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke)Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke)geografische Herkunftsangaben (z.B. Warsteiner, Bornheimer Spargel) Schutzgegenstand: z. B. Wortmarken, Wort-/Bildmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken, Hrmarken, Farbmarken, Positionsmarken, GeruchsmarkenSchutzdauer: zunchst 10 Jahre, Verlngerungen um jeweils 10 Jahre mglich, aber: Benutzungszwang (5 Jahre Benutzungsschonfrist)Kosten: Eintragungskosten, Recherchekosten, VerlngerungsgebhrenII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    5. MarkeVerletzung durch Plagiate bei Doppelidentitt (Zeichen und Waren/Dienstleistungen identisch) bei Verwechslungsgefahr bei bekannten Marken auch, wenn Unterscheidungskraft oder Wertschtzung ausgenutzt oder beeintrchtigt wirdVerfahren: Landgerichte (bei Gemeinschaftsmarken nur Gemeinschaftsmarkengerichte, z.B. Dsseldorf fr NRW) und Oberlandesgerichte zustndig;Dauer: ca. 3-8 Monate pro Instanz im Hauptsacheverfahren; eV-Verfahren deutlich schnellerKosten: abhngig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/UnterliegensRechtsbestandWiderspruchsverfahren: Amtsverfahren innerhalb von 3 Monaten nach Verffentlichung der Eintragung (nationale Marke) bzw. der Anmeldung bei GemeinschaftsmarkeLschungsverfahren: nicht fristgebunden als Amtsverfahren oder gerichtliches Verfahren (nur Widerklage bei Gemeinschaftsmarke) mglich, gesttzt auf Bestehen lterer Rechte oder Verfall wegen NichtbenutzungEinrede im VerletzungsverfahrenII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    6. Design/GeschmacksmusterSchutzgegenstand: alle zwei- und dreidimensionalen Erscheinungsformen eines ErzeugnissesSchutzvoraussetzungen: Neuheit und EigenartTerritorialer Schutzumfang:Nationales deutsches Design (DPMA)IR-Geschmacksmuster (WIPO)Gemeinschaftsgeschmacksmuster (HABM)Entstehung: Registereintragung (eingetragenes Design)nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (geringe Schutzdauer)Schutzdauer: Grundsatz: 5 Jahre, kann bis insgesamt 25 Jahre verlngert werdenAusnahme: nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 JahreKein BenutzungszwangKosten: Eintragungskosten, Recherchekosten, VerlngerungsgebhrenII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    6. Design/GeschmacksmusterVerletzung durch Plagiatewenn das angegriffene Design keinen anderen Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt als das geschtzte DesignVerfahren: Landgerichte (bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern nur Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, z.B. Dsseldorf fr NRW) und Oberlandesgerichte zustndig; Dauer: ca. 3 -8 Monate im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schnellerKosten: abhngig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/UnterliegensRechtsbestandRechtsgltigkeit wird vermutetNichtigkeitsverfahrenAmtsverfahren (DPMA bzw. HABM)Widerklage vor den Gerichten im Falle einer VerletzungsklageII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    7. UrheberrechtDefinition: Werk, das durch eine persnliche geistige Schpfung entstanden ist und eine gewisse Gestaltungshhe aufweistTerritorialer Schutzumfang: Deutschland Entstehung: durch bloes Erschaffen des Werks; keine Registrierung notwendigSchutzgegenstand: alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (z. B. Computerprogramme, angewandte Kunst, Darstellungen, Plne, Karten, Skizzen, Tabellen) mit gewisser GestaltungshheSchutz der kleinen Mnze nun unter Umstnden auch bei angewandter KunstBloe Ideen sind nicht geschtzt, aber die Umsetzung der IdeenSchutzdauer: 70 Jahre nach dem Tod des UrhebersVerletzung Verfahren: Landgerichte und Oberlandesgerichte zustndig Dauer: 3 - 8 Monate im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schnellerKosten: abhngig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/UnterliegensII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    8. Know-How-SchutzDefinition: jedes nicht durch Schutzrechte gesicherte unternehmerische Wissen, das nicht offenkundig ist, an dem der Inhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann und das einen wirtschaftlichen Wert verkrpert.Schutzumfang: Betriebs- und GeschftsgeheimnisseEntstehung: automatisch, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegenVerletzung: Strafrechtlich: 17 ff. UWG (von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe)Geheimnisverrat durch ArbeitnehmerBetriebsspionageUnbefugte Geheimnisverwertung auf Grundlage des Geheimnisverrats (Geheimnishehlerei)Verwertung von VorlagenZivilrechtlich: 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 823 Abs. 2 BGB; 826, aber: problematisch bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern; daher Abschluss von nachvertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen mit Vertragsstrafe empfehlenswertAnsprche: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, BeseitigungII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    9. Ergnzender wettbewerbsrechtl. LeistungsschutzDefinition: Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines WettbewerbersEntstehung: automatisch, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Wettbewerbliche EigenartNachahmungZustzliches Unlauterkeitsmoment HerkunftstuschungAusnutzung oder Beeintrchtigung der Wertschtzungunredliches Erlangen von Unterlagen (Produktschutz aufgrund Know-How-Verletzung) Schutzumfang: alle Waren oder Dienstleistungen eines WettbewerbersVerletzung (nur zivilrechtlich)Unterlassung, Auskunft, SchadensersatzAlternativ oder flankierend zur Geltendmachung Gewerblicher SchutzrechteII. Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten

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    Auergerichtliche ManahmenAbmahnung Grenzbeschlagnahme durch den ZollMessemanahmen durch die Staatsanwaltschaft

    Gerichtliche ManahmenEinstweiliges VerfgungsverfahrenHauptsacheverfahrenIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure

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    1. AbmahnungSinn und Zweck: Mittel zur auergerichtlichen StreitbeilegungInhalt: Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklrung mit Vertragsstrafeversprechen unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte fr den Fall fruchtlosen FristablaufsFolgen:Abgabe der Unterlassungserklrung lsst Wiederholungsgefahr entfallenVersto lst Vertragsstrafe aus Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung grundstzlich vom Plagiateur zu tragenBei fehlender Abmahnung sind Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vom Klger zu tragen, wenn der Plagiateur im Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis abgibt III. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure

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    2. GrenzbeschlagnahmeVerfahrensartenEU-Verfahren nach VO (EU) 608/13: Schutz vor Plagiaten, die aus Drittstaaten in die EU importiert werden oder aus der EU in Drittstaaten exportiert werden, Unionsantrge oder Beschrnkung auf einen Mitgliedstaat mglichnationales Verfahren (PatG, MarkenG, DesignG, UrheberG): Schutz vor Plagiaten, die aus der EU nach Deutschland importiert werden oder aus Deutschland in die EU exportiert werden (auch Schutz bei Gebrauchsmustern)VoraussetzungenVerdacht der Verletzung eines Schutzrechts ausreichendGrenzbeschlagnahmeantrag (online und schriftlich beim Zoll, Zentralstelle fr gewerblichen Rechtschutz, www.ipr.zoll.de, einzureichen): kostenfrei und jeweils maximal ein Jahr Angaben zum AntragstellerAngaben der SchutzrechteBesondere Merkmale und Erkennungshinweise der OriginalwarenKosten- und Haftungsbernahmeerklrung des SchutzrechtsinhabersEvtl. Antrag Anwendung Kleinsendungsverfahren (maximal drei Einheiten oder weniger als 2 kg)Nachweis der Vollmacht bei Antrag durch RechtsanwaltIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure

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    III. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen PlagiateureTtigwerden des ZollsBenachrichtigungNationales VerfahrenEU-VerfahrenVerfahrenVerdacht, dass es sich um nachgeahmte bzw. geflschte Waren handelt mit Bezug EU/ einzelner Mitgliedstaat zu einem Drittstaat und die gemeinschaftsweite oder nationale Rechte verletzenVerdacht, dass es sich um Verletzungsprodukte handelt mit Bezug Drittstaat/EU zu Deutschland und nationale Rechte verletzenAussetzung der berlassung/Zurckhaltung der WarenBasisverfahren: Unttigkeit des SR-Inhabers fhrt zur Freigabe an BesitzerKleinsendungsverfahren: Unttigkeit des Besitzers fhrt zur VernichtungBeschlagnahme der WarenUnttigkeit des Besitzers fhrt zur Vernichtung der WarenMglichst bald ttig werden; Frist wird im Zweifel spter kurzfristig mitgeteiltKlrung innerhalb von 10 Arbeitstagen (max. 20)

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    2. GrenzbeschlagnahmeEU-VerfahrenVernichtung der Waren auf Kosten des SR-Inhabers durch Zollamt, wenn:Besttigung, dass die Waren nach Auffassung des Inhabers der Entscheidung rechtsverletzend sind (Ausnahme: Kleinsendungsverfahren)Mitteilung des Inhabers der Entscheidung, dass keine Einwnde gegen die Vernichtung bestehenkein Widerspruch des Anmelders/Besitzers gegen die Vernichtungbei Widerspruch des Anmelders/Besitzers: Nachweis der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens innerhalb der schon laufenden Frist, Verlngerung um weitere 10 Arbeitstage in Ausnahmefllen mglichNationales Verfahren Vernichtung der Waren durch Zollamt auf Kosten des Schutzrechtsinhabers, wenn Besitzer nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen Beschlagnahme erhebtFalls Einspruch eingelegt wurde, teilt Zollamt Frist mit fr Nachweis auf Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfgung/KlageIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure

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    3. Messemanahmen durch die StaatsanwaltschaftAusgangspunkt: Vorstzliche Schutzrechtsverletzungen sind StraftatbestndeStaatsanwaltschaft kann nach Stellung eines Strafantrags Verletzungsprodukte zu Beweiszwecken sicherstellen Polizei/Zoll als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft inspizieren die im Strafantrag erwhnten Stnde und stellen alle verdchtigen Waren zur Sicherung von Beweisen sicherVorteile:kein gerichtliches Verfahren notwendigGeringe finanzielle Risiken (Kosten werden vom Staat bernommen)Anfangsverdacht reicht aus; keine berzeugung von Verletzung notwendigNachteile:Vorherige Abstimmung mit Staatsanwaltschaft notwendig; Unterschiedliche Handhabung der StaatsanwaltschaftenService der Sicherstellung wird nicht berall angeboten Keine vollstreckbare EntscheidungIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure

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    4. Einstweilige VerfgungManahme des vorlufigen Rechtsschutzes, daher geringerer Schutzumfang als im HauptsacheverfahrenRegelfall im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht grds. ohne Beteiligung des Gegners (ex-parte) und ohne SicherheitsleistungAusnahme im Patentrecht (setzt grds. vorherige Prfung des Rechtsbestands im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren voraus) und nur gegen SicherheitsleistungAnsprche: beschrnkt auf Unterlassung und eingeschrnkte Auskunft, aber: Arrestanordnung gegen Unternehmen aus Drittstaaten mglichVoraussetzungenVerfgungsanspruchVerfgungsgrund, insb. Dringlichkeit (1-2 Monate nach Kenntnisnahme)InteressenabwgungIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure

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    4. Einstweilige VerfgungVerfahrensablauf im eV-VerfahrenEinreichung des eV-AntragsEntscheidung des GerichtseV wird erlassen (Beschluss ohne mndliche Verhandlung)eV-Antrag wird zurckgewiesen/Rcknahme des Antrags Mndliche Verhandlung (Urteil)Vollziehung, wenn eV erlassen wird:Vollziehungsfrist: 1 Monat ab Zustellung der eVGegner kann jederzeit Widerspruch gegen eV einlegen, dann mndliche Verhandlung mit UrteileV wird besttigt eV wird aufgehoben (Schadensersatzpflicht fr alle Vollziehungsschden)Berufung mglichAlternativ: Abschlusserklrung (endgltige Anerkennung der eV durch Plagiateur)III. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure

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    4. Einstweilige VerfgungVorteile:sehr schnelle Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners mglich; besonders geeignet fr Vorgehen gegen Plagiateure auf MessenOftmals Mglichkeit zur Rcknahme des Antrags ohne Kenntnis des GegnersAusnutzung des berraschungseffektseV ist sofort vollstreckbar (grds. auch ohne Sicherheitsleistung)ffentlichkeitswirksame Abschreckung mglich Abrumung von Messestnden mglichArrestanordnungKein Gerichtskostenvorschuss notwendigNachteile und Risiken:Schadensersatzrisiko, wenn eV vollzogen und nachtrglich aufgehoben wirdNur begrenzte Geltendmachung von Ansprchen mglichHauptsacheverfahren notwendig, wenn Gegner keine Abschlusserklrung abgibtIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure

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    5. HauptsacheverfahrenAlle Ansprche knnen geltend gemacht werdenAblauf des HauptsacheverfahrensGerichtskostenvorschussZustellung der KlageschriftSchriftsatzfristen fr Klger und BeklagteMndliche VerhandlungUrteilGgf. BerufungVollstreckung RechtskraftKeine Rechtskraft: Vorlufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung (Achtung: Schadensersatzrisiko, wenn in 2. Instanz aufgehoben wird)Kosten: unterlegene Partei trgt Kosten (Gerichtskosten und Rechtsanwalts- bzw. auch Patentanwaltskosten); Hhe abhngig vom StreitwertIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure

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    Die Registrierung von Schutzrechten verleiht dem Rechteinhaber eine Monopolstellung und dient dem effektiven Schutz vor PlagiatenAuch ohne registrierte Schutzrechte kann es mglich sein, gegen Plagiateure vorzugehenPlagiateure knnen durch eine Vielzahl auergerichtlicher und/oder gerichtlicher Manahmen in Deutschland sehr zeitnah und effektiv bekmpft werdenWelche Manahmen im konkreten Fall mglich bzw. am effektivsten sind, ist in jedem Einzelfall durch einen auf den Bereich Gewerblicher Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt zu entscheiden

    IV. Fazit

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    Dr. Stefan Lieck

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