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(2) (3) (4) (5) Flur 918 5 7 1246 482 362 1247 1026 475 1273 1201 1232 1200 1140 1272 1248 1252 1249 1251 1027 1250 1203 1237 1235 1236 1233 1253 1187 1256 1255 1015 1274 1017 1188 1190 1215 1257 1034 1189 1186 1157 1123 1126 111 1118 1021 1233 1253 1274 Str.begr.linie u. Baugr. f. 02.04.2000 Straßenbegrenzungsl. f. 02.04.2000 Str.begr.linie u. Baugr. f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Str.begr.linie u. Baugr. f. 02.04.2000 Str.begr.linie f. 02.04.2000 Str.begr.linie u. Baugr. f. Baugrenze f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Str.u.Baugr. f. Str.begr.linie u. Baugr. f. 02.04.2000 Str.begr.l.inie f. 02.04.2000 Str.begr.l.inie f. 02.04.2000 Str.begr.l.inie f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Baulinie f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Baugrenze f. Baugrenze f. Str.begr.linie u. 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Alexanderplat z (-IV) X VIII II XVIII II Bernhard-Weiß-Straße Otto-Braun- Straße (B2) 1028 1014 1202 1240 1241 1018 1217 Baugrenze f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04. 2000 Baugre nze f. 02 .04.2000 Str.begr. linie f. 11.01.2006 Str.begr.linie u. Baugr. f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Baugrenze f. 02.04.2000 Str.begr.linie f. 02.04.2000 Baugrenze f. 11.01.2006 MK MK I-B4a-3 Bebauungsplan I-B4a-3 N Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Im Kerngebiet sind oberhalb von 29,7 m über Gehweg Wohnungen allgemein zulässig 1.2 Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Höhe von 29,7 m ü zulässig. 1.3 Im Kerngebiet sind Tankstellen nicht zulässig. Hinweis Zur Berücksichtigung der Belange der Verteidigung sowie der zivilen Luftfahrt I sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das Gebäude mit einer zulässigen Oberkante von 150 m über Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis Planunterlage: Flurkarte, automatisierte Liegenschaftskarte und Ergänzungsmessungen Stand Februar 2013 für das Grundstück Alexanderplatz 3 und das nordöstlich angrenzende Flurstück 1253 (Flur 918) sowie Teilflächen der Alexanderstraße und des Alexanderplatzes im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte 0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m Maßstab 1 : 1000 KOPIE 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Im Kerngebiet können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, die ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen von Aufzugsanlagen und Anlagen zur Gebäudereinigung dienen, bis zu einer Grundfläche von jeweils 15 m² und bis zu einer Höhe von 3,5 m ebenso wie Antennen, Schornsteine sowie Ansaug- und Abluftrohre über der Gebäudeoberkante zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenze zurücktreten. 2.2 Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. 2.3 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte, durch Baugrenzen umschlossene überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. 2.4 Die zulässige Oberkante der Tiefgarage von 0,8 m unter Gehweg kann im Einzelfall überschritten werden, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen und der Baumbestand nicht beeinträchtigt wird. 2.5 Die zeichnerisch festgesetzte Fläche für die Tiefgarage ist nur so weit unterbaubar, wie Belange des Betreibers der planfestgestellten U-Bahnanlagen nicht entgegenstehen. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 3.1 Zwischen den Punkten A und B kann ein Vortreten vor die Baugrenze um bis zu 2,5 m für Vordächer ab einer Höhe von 3,5 m über Gehweg zugelassen werden. 3.2 Zwischen den Punkten C und D kann ab einer Tiefe von 8,0 m unterhalb des Gehweges eine Überschreitung der Baugrenze um bis zu 5,0 m zur Errichtung von Hochhausfundamenten ausnahmsweise zugelassen werden. 4. Weitere Arten der Nutzung 4.1 Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen sowie der Verkehrsflächen besonderer Zweck- bestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung. 4.2 Im Kerngebiet ist auf den Baugrundstücken höchstens 1 Stellplatz je - 140 m² der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen - 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude - 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. Das gilt nicht für Stellplätze für schwer Gehbehinderte oder Behinderte im Rollstuhl. Stellplätze sind unterirdisch anzulegen. 5. Immissionsschutz 6. Grünfestsetzung Im Kerngebiet sind Dachflächen bis zu einer Höhe von 29,7 m über Gehweg mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen. Die Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen, Terrassen und Spielplätze, wenn diese insgesamt nicht mehr als 20 vom Hundert, bei der Anlage von Spielplätzen nicht mehr als 35 vom Hundert der Dachfläche betragen. . ber Gehweg des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind. 5.1 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissions- schutzgesetzes müssen bauliche Anlagen schwingungstechnisch abgekoppelt von den planfestgestellten Verkehrsanlagen der U-Bahn errichtet werden. Es können auch andere Maßnahmen mit gleichwertiger Wirkung getroffen werden. 5.2 Zum Schutz vor Lärm müssen Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohnungen ein R'w,res bewertetes Luftschalldämmmaß ( nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) - entlang der Alexanderstraße bis zu einer Höhe von 50 m über Gehweg von mindestens 45 dB(A), - entlang der Alexanderstraße oberhalb von 50 m über Gehweg bis zu einer Höhe von 130 m über Gehweg von mindestens 40 dB(A), - entlang der Alexanderstraße oberhalb von 130 m über Gehweg sowie an den von der Alexanderstraße abgewandten Gebäudeseiten von mindestens 35 dB(A) aufweisen. Schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen sind mit schallgedämmten Dauer- lüftungseinrichtungen auszustatten. 5.3 Im Geltungsbereich ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt Gehweg die Wehrbereichsverwaltung Ost und die Luftfahrtbehörde zu beteiligen. Übersichtskarte M 1 : 10 000 7. Gestaltungsfestsetzung Im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung auf folgenden Fassadenflächen zulässig: - bis zu einer Höhe von 29,7 m über Gehweg - zwischen 140 m über Gehweg bis zur zulässigen Oberkante 150 m über Gehweg sowie - auf der Dachfläche der baulichen Anlage, für die eine zulässige Oberkante von 150 m über Gehweg festgesetzt wird. Ausnahmsweise können Werbeanlagen auf den Fassadenflächen zwischen 80 m und 120 m über Gehweg zugelassen werden. Werbeanlagen sind als Einzelbuchstaben oder Symbole auszuführen. Die Höhe der Buchstaben der Schriftzüge und Symbole darf folgende Größen nicht überschreiten: - bis zu einer Höhe von 29,7 m über Gehweg maximal 2,5 m - bis zu einer Höhe von 150 m über Gehweg maximal 5,0 m - auf der Dachfläche der baulichen Anlage, für die eine zulässige Oberkante von 150 m über Gehweg festgesetzt wird, maximal 7,0 m. 8. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig. Die vermessungstechnische und liegenschaftsrechtliche Richtigkeit wird bescheinigt. Berlin, den 14.03.2013 Öffentl.best.Verm.-Ing. gez. Kühne T:/icaads/projects/alex/i-b4a-3/2/1/1/4 gez. Ruth

KOPIE Bebauungsplan I-B4a-3 · - 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude - 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Betriebe des

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Page 1: KOPIE Bebauungsplan I-B4a-3 · - 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude - 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Betriebe des

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Bebauungsplan I-B4dfestgesetzt am 11.01.2006

Bebauungsplan I-B4afestgesetzt am 02.04.2000

Bebauungsplan 1-70a

Bebauungsplan I-B4cafestgesetzt am 04.04.2006

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Baugrenze f. 11.01.2006

MK

MK

I-B4a-3

Bebauungsplan I-B4a-3

N

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung

1.1 Im Kerngebiet sind oberhalb von 29,7 m über Gehweg Wohnungen allgemein zulässig

1.2 Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Höhe von 29,7 m üzulässig.

1.3 Im Kerngebiet sind Tankstellen nicht zulässig.

Hinweis

Zur Berücksichtigung der Belange der Verteidigung sowie der zivilen Luftfahrt Isind im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens für das Gebäude mit einer zulässigen Oberkante von 150 m über

Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis

Planunterlage: Flurkarte, automatisierte Liegenschaftskarte und ErgänzungsmessungenStand Februar 2013

für das Grundstück

Alexanderplatz 3 und das nordöstlich angrenzende Flurstück 1253 (Flur 918) sowie Teilflächen der

Alexanderstraße und des Alexanderplatzes im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m

Maßstab 1 : 1000

KOPIE

2. Maß der baulichen Nutzung

2.1 Im Kerngebiet können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, die ausschließlich der Aufnahmetechnischer Einrichtungen von Aufzugsanlagen und Anlagen zur Gebäudereinigung dienen, bis zueiner Grundfläche von jeweils 15 m² und bis zu einer Höhe von 3,5 m ebenso wie Antennen,Schornsteine sowie Ansaug- und Abluftrohre über der Gebäudeoberkante zugelassen werden,wenn sie in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenze zurücktreten.

2.2 Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen inanderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlichihrer Umfassungswände mitzurechnen.

2.3 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte, durch Baugrenzenumschlossene überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.

2.4 Die zulässige Oberkante der Tiefgarage von 0,8 m unter Gehweg kann im Einzelfall überschrittenwerden, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen und derBaumbestand nicht beeinträchtigt wird.

2.5 Die zeichnerisch festgesetzte Fläche für die Tiefgarage ist nur so weit unterbaubar, wie Belangedes Betreibers der planfestgestellten U-Bahnanlagen nicht entgegenstehen.

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

3.1 Zwischen den Punkten A und B kann ein Vortreten vor die Baugrenze um bis zu 2,5 m fürVordächer ab einer Höhe von 3,5 m über Gehweg zugelassen werden.

3.2 Zwischen den Punkten C und D kann ab einer Tiefe von 8,0 m unterhalb des Gehweges eineÜberschreitung der Baugrenze um bis zu 5,0 m zur Errichtung von Hochhausfundamentenausnahmsweise zugelassen werden.

4. Weitere Arten der Nutzung

4.1 Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen sowie der Verkehrsflächen besonderer Zweck-bestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

4.2 Im Kerngebiet ist auf den Baugrundstücken höchstens 1 Stellplatz je- 140 m² der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen- 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude- 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Betriebe des Beherbergungsgewerbeszulässig. Das gilt nicht für Stellplätze für schwer Gehbehinderte oder Behinderte im Rollstuhl.Stellplätze sind unterirdisch anzulegen.

5. Immissionsschutz

6. Grünfestsetzung

Im Kerngebiet sind Dachflächen bis zu einer Höhe von 29,7 m über Gehweg mit einer Neigungvon weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen. Die Verpflichtung zur Begrünung giltnicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen, Terrassen und Spielplätze, wenn dieseinsgesamt nicht mehr als 20 vom Hundert, bei der Anlage von Spielplätzen nicht mehr als 35 vomHundert der Dachfläche betragen.

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ber Gehweg

des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.

5.1 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissions-schutzgesetzes müssen bauliche Anlagen schwingungstechnisch abgekoppelt von denplanfestgestellten Verkehrsanlagen der U-Bahn errichtet werden. Es können auch andereMaßnahmen mit gleichwertiger Wirkung getroffen werden.

5.2 Zum Schutz vor Lärm müssen Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohnungen einR'w,resbewertetes Luftschalldämmmaß ( nach DIN 4109, Ausgabe November 1989)

- entlang der Alexanderstraße bis zu einer Höhe von 50 m über Gehweg von mindestens 45 dB(A),- entlang der Alexanderstraße oberhalb von 50 m über Gehweg bis zu einer Höhe von 130 m über

Gehweg von mindestens 40 dB(A),- entlang der Alexanderstraße oberhalb von 130 m über Gehweg sowie an den von der

Alexanderstraße abgewandten Gebäudeseiten von mindestens 35 dB(A)aufweisen.

Schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen sind mit schallgedämmten Dauer-lüftungseinrichtungen auszustatten.

5.3 Im Geltungsbereich ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. DieVerwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieMassenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt

Gehweg die Wehrbereichsverwaltung Ost und die Luftfahrtbehörde zu beteiligen.

Übersichtskarte M 1 : 10 0007. Gestaltungsfestsetzung

Im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung auf folgenden Fassadenflächenzulässig:- bis zu einer Höhe von 29,7 m über Gehweg- zwischen 140 m über Gehweg bis zur zulässigen Oberkante 150 m über Gehweg sowie- auf der Dachfläche der baulichen Anlage, für die eine zulässige Oberkante von 150 m über

Gehweg festgesetzt wird.Ausnahmsweise können Werbeanlagen auf den Fassadenflächen zwischen 80 m und 120 m überGehweg zugelassen werden.

Werbeanlagen sind als Einzelbuchstaben oder Symbole auszuführen. Die Höhe der Buchstabender Schriftzüge und Symbole darf folgende Größen nicht überschreiten:- bis zu einer Höhe von 29,7 m über Gehweg maximal 2,5 m- bis zu einer Höhe von 150 m über Gehweg maximal 5,0 m- auf der Dachfläche der baulichen Anlage, für die eine zulässige Oberkante von 150 m über

Gehweg festgesetzt wird, maximal 7,0 m.

8. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen undbaurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchesbezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig.

Die vermessungstechnische und liegenschaftsrechtlicheRichtigkeit wird bescheinigt.

Berlin, den 14.03.2013Öffentl.best.Verm.-Ing.

gez. Kühne

T:/icaads/projects/alex/i-b4a-3/2/1/1/4

gez. Ruth