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KP 067-2-2013 DRAKO Seil 6,5 mm - Bescheinigung uber eine konformitatsprufung.pdf

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  • 09.09.2013 / IS-FSA-STG / An_KP067-2_130909 Seite 1 von 5

    Anhang zur Bescheinigung ber eine Konformittsprfung Nr. KP 067/2 vom 09.09.2013

    1 Anwendungsbereich

    1.1 Treibscheibenaufzge und indirekt hydraulisch betriebene Aufzugsanlagen, die unter den Geltungsbe-reich der Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie) fallen oder deren Seiltrieb / Antrieb nach EN 81-1:1998+A3:2009 (D), Ziffer 12.2.1a) bzw. EN 81-2:1998+A3:2009 (D), Ziffer 12.1.1b) erneuert wird.

    Nach folgenden Definitionen:

    Treibscheibenaufzge nach EN 81-1:1998+A3:2009 (D)

    Treibscheibenaufzge ohne verringerte Fahrtenzahl

    Seilsicherheitsfaktor (Sf) ausgelegt und berechnet nach EN 81-1: 1998+A3:2009 (D), Anhang N oder gleichwertig

    Treibscheibenaufzge mit verringerter Fahrtenzahl

    Seilsicherheitsfaktor (Sf) abweichend von EN 81-1: 1998+A3:2009 (D), Anhang N bestimmt

    Indirekt hydraulisch betriebene Aufzugsanlagen nach EN 81-2+A3:2009 (D)

    Indirekt hydraulisch betriebene Aufzugsanlage ohne verringerte Fahrtenzahl

    Zu erwartende Fahrtenzahl 600.000

    Indirekt hydraulisch betriebene Aufzugsanlage mit verringerter Fahrtenzahl

    Zu erwartende Fahrtenzahl < 600.000

    1.2 Technische Daten der Stahldrahtseile der Serie Drako 250T

    Sei

    ldat

    en

    Seilnenndurchmesser

    dNenn 6 mm 1) 6,5 mm 1) 8 mm

    Mindestbruchkraft

    Fmin 26,8 kN 31,5 kN 43,3 kN 46,6 kN

    Konstruktion / Machart 8x19W + IWRC sZ U

    Drahtnennzugfestigkeit R0 1770 N/mm 1770 N/mm 1570 N/mm oder

    1770 N/mm

    Tre

    ibsc

    hei

    be

    Mindestdurchmesser 2) DTmin 120 mm 120 mm 160 mm

    DT /dNenn 20 18,46 20

    Keilwinkel bei Keilrille = 35 bis = 60

    Unterschnittwinkel bei Halbrundrille mit Unterschnitt

    = 75 bis = 105

    Um

    len

    kro

    llen

    Mindestdurchmesser 2) 3) DUmin 120 mm 120 mm 160 mm

    DU /dNenn 20 18,46 20

    1) abweichend von EN 81-1/2:1998+A3:2009 (D), Ziffer 9.1.2 a) 2) abweichend von EN 81-1:1998+A3:2009 (D), Ziffer 9.2.1

    3) abweichend von EN 81-2:1998+A3:2009 (D), Ziffer 9.2.1

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    2 Anwendungsbedingungen

    2.1 Als Hilfsmittel ist der Bescheinigung Nr. KP 067/2 und deren Anhang die Unterlage Entscheidungsgra-phen DRAKO 250T d=6mm, 6,5mm und 8mm und Ihre Handhabung Rev03 vom 06.09.2013 mit Prf-stempel vom 09.09.2013 beizufgen. Mit Hilfe dieser Unterlage kann die Bestimmung des Mindestseilsicherheitsfaktors fr elektrisch betrie-bene Aufzugsanlagen mit reduzierter Fahrtenzahl erfolgen bzw. bei indirekt hydraulisch betrieben Auf-zugsanlagen geprft werden ob ein Aufzug mit reduzierter Fahrtenzahl vorliegt.

    2.2 Anwendungsbedingungen fr Treibscheibenaufzge nach EN 81-1:1998+A3:2009 (D)

    2.2.1 Die bestimmungsgeme Verwendung der Aufzugsanlage muss zwischen dem Seilhersteller, dem Aufzugshersteller und dem Besteller (bei neuen Aufzgen) oder Betreiber (bei Aufzugsumbauten) abgestimmt werden.

    Insbesondere mssen Aussagen zu den folgenden Punkten gemacht werden:

    Die bestimmungsgeme Verwendung der Aufzugsanlage Die zu erwartende jhrliche Fahrtenzahl Die zu erwartende Fahrtenzahl bis zum Erreichen der Ablegereife der

    Stahldrahtseile (Ablegefahrtenzahl) fr Aufzge mit verringerter Fahrtenzahl Der fr die Aufzugsanlage notwendige Seilsicherheitsfaktor

    Diese Aussagen und die den Aussagen zugrundeliegenden Berechnungen sind zu dokumentieren und den technischen Unterlagen beizufgen.

    Auf Ziffer 3.3 wird hingewiesen.

    2.2.2 Der Seilsicherheitsfaktor ist zu bestimmen

    fr Treibscheibenaufzge ohne verringerte Fahrtenzahl nach EN 81-1:1998+A3:2009 (D), Anhang N oder gleichwertig

    oder

    fr Treibscheibenaufzge mit verringerter Fahrtenzahl entsprechend Entscheidungsgraphen DRAKO 250T d=6mm, 6,5mm und 8mm und Ihre Handha-bung Rev03 vom 06.09.2013.

    2.2.3 Der Seilsicherheitsfaktor muss mindestens Sf = 12 betragen.

    2.2.4 Bei Aufzugsanlagen mit reduzierter Fahrtenzahl mssen die Fahrten ber einen sicheren Zhler (z. B. durch einen stromausfallsicheren nicht rckstellbaren elektrischen Zhler) erfasst werden.

    Bei Erreichen der rechnerisch ermittelten Ablegefahrtenzahl ist der Aufzug durch die Steuerung in der nchsten Haltestelle sicher stillzusetzen und die Tragseile sind zu erneuern.

    Auf Ziffer 3.3 und 3.4 wird hingewiesen.

    2.2.5 Die Tragseile sind ablegereif bei (bei allen Aufzugsanlagen)

    26 Drahtbrchen auf einer Lnge von 30 x d oder 13 Drahtbrchen auf einer Lnge von 6 x d oder Durchmesserminderung von mehr als 6% bezogen auf den Seilnenndurchmesser

    und (bei Aufzgen mit reduzierter Fahrtenzahl) nach Erreichen der rechnerisch ermittelten Ablegefahrtenzahl.

    2.2.6 Die Treibfhigkeit der Tragseile muss nach EN 81-1: 1998+A3:2009 (D), Anhang M (informativ) oder gleichwertig berechnet werden.

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    2.2.7 Das Verhltnis Treibscheibendurchmesser zu Seildurchmesser muss mindestens betragen:

    dNenn 6 mm 6,5 mm 8 mm

    DT /dNenn 20 18,46 20

    2.2.8 Die Treibscheibe muss mit einer Halbrundrille mit Unterschnitt (Unterschnittwinkel = 75 bis = 105, gehrtet oder ungehrtet) oder mit einer gehrteten Keilrille (Keilwinkel = 35 bis = 60) aus Stahl oder Gusseisen ausgefhrt sein.

    2.2.9 Das Verhltnis Umlenkrollendurchmesser zum Seildurchmesser muss mindestens betragen:

    dNenn 6 mm 6,5 mm 8 mm

    DU /dNenn 20 18,46 20

    2.2.10 Die Umlenkrollen mssen mit einer Halbrundrille aus Stahl oder Gusseisen (gehrtet oder ungehrtet) oder aus Kunststoff ausgefhrt sein.

    2.2.11 Alle weitergehenden Anforderungen der EN 81-1: 1998+A3:2009 (D) in Bezug auf Seiltriebe mssen eingehalten werden, wie z. B.:

    Seil-Endbefestigung mindestens 80% der Seilbruchkraft Belastungsausgleich der Tragmittel Schutz an Treibscheiben und Seilrollen (Seilaussetzbgel, Abweiser) Sichtkontrolle auf Treibscheibe gewhrleistet

    2.3 Anwendungsbedingungen fr Indirekt hydraulisch betriebene Aufzugsanlagen nach EN 81-2:1998+A3:2009 (D)

    2.3.1 Die bestimmungsgeme Verwendung der Aufzugsanlage muss zwischen dem Seilhersteller, dem Aufzugshersteller und dem Besteller (bei neuen Aufzgen) oder Betreiber (bei Aufzugsumbauten) abgestimmt werden.

    Insbesondere mssen Aussagen zu den folgenden Punkten gemacht werden:

    Die bestimmungsgeme Verwendung der Aufzugsanlage Die zu erwartende jhrliche Fahrtenzahl Die zu erwartende Fahrtenzahl bis zum Erreichen der Ablegereife der

    Stahldrahtseile (Ablegefahrtenzahl) fr Aufzge mit verringerter Fahrtenzahl Der fr die Aufzugsanlage notwendige Seilsicherheitsfaktor

    Diese Aussagen und die den Aussagen zugrundeliegenden Berechnungen sind zu dokumentieren und den technischen Unterlagen beizufgen.

    Auf Ziffer 3.3 wird hingewiesen.

    2.3.2 Der Seilsicherheitsfaktor muss mindestens Sf = 12 betragen.

    2.3.3 Bei Aufzugsanlagen mit reduzierter Fahrtenzahl bzw. einer Umlenkrolle aus Kunstsoff (am Heber) mssen die Fahrten ber einen sicheren Zhler (z. B. durch einen stromausfallsicheren nicht rckstell-baren elektrischen Zhler) erfasst werden.

    Bei Erreichen der rechnerisch ermittelten Ablegefahrtenzahl ist der Aufzug durch die Steuerung in der nchsten Haltestelle sicher stillzusetzen und die Tragseile sind zu erneuern.

    Auf Ziffer 3.3 und 3.4 wird hingewiesen.

    2.3.4 Die Tragseile sind ablegereif bei (bei allen Aufzugsanlagen)

    26 Drahtbrchen auf einer Lnge von 30 x d oder 13 Drahtbrchen auf einer Lnge von 6 x d oder Durchmesserminderung von mehr als 6% bezogen auf den Seilnenndurchmesser

    und (bei Aufzgen mit reduzierter Fahrtenzahl bzw. bei indirekt hydraulischen Aufzugsanlagen mit Kunststoffrollen am Heber) nach Erreichen der rechnerisch ermittelten Ablegefahrtenzahl.

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    2.3.5 Das Verhltnis Umlenkrollendurchmesser zum Seildurchmesser muss mindestens betragen:

    dNenn 6 mm 6,5 mm 8 mm

    DU /dNenn 20 18,46 20

    2.3.6 Die Umlenkrollen mssen mit einer Halbrundrille aus Stahl oder Gusseisen (gehrtet oder ungehrtet) oder aus Kunststoff ausgefhrt sein.

    2.3.7 Alle weitergehenden Anforderungen der EN 81-2:1998+A3:2009 (D) in Bezug auf Seiltriebe mssen eingehalten werden, wie z. B.:

    Seil-Endbefestigung mindestens 80% der Seilbruchkraft Belastungsausgleich der Tragmittel Schutz an Seilrollen (Seilaussetzbgel, Abweiser) Sichtkontrolle auf Seilrollen gewhrleistet

    3 Hinweise

    3.1 Das Produkt muss deutlich mit einem Hinweis auf den Hersteller und der Typenbezeichnung gekenn-zeichnet sein, um die bereinstimmung des geprften Produktes mit der Serienfertigung berprfen zu knnen.

    3.2 Die Bescheinigung ber eine Konformittsprfung darf nur zusammen mit dem dazugehrigen Anhang verwendet werden.

    3.3 Als Aufzugsanlagen mit reduzierter Fahrtenzahl werden die folgenden Aufzugsanlagen betrachtet.

    3.3.1 Elektrisch betriebene Aufzugsanlagen nach EN81-1:1998+A3:2009 (D), bei denen ein von der EN 81-1:1998+A3:2009 (D), Anhang N abweichender (kleinerer) Seilsicherheitsfaktor (Sf) festgelegt wird.

    Der von der EN 81-1:1998+A3:2009 (D), Anhang N abweichende (kleinere) Seilsicherheitsfaktor (Sf) re-sultiert aus der fr die Aufzugsanlage festgelegten Ablegefahrtenzahl der Stahldrahtseile.

    Im Falle einer Nutzungsnderung der Aufzugsanlage (eine hufigere Benutzung) kann eine Nachbesserung der Aufzugsanlage erforderlich werden.

    3.3.2 Indirekt hydraulisch betriebene Aufzugsanlagen nach EN81-2:1998+A3:2009 (D) , bei denen weniger als 600.000 Fahrten bis zum Erreichen der Ablegereife zu erwarten sind.

    Im Falle einer Nutzungsnderung der Aufzugsanlage (eine hufigere Benutzung) kann eine Nachbesserung der Aufzugsanlage erforderlich werden.

    3.4 Als vom Fahrtenzhler zu zhlende Fahrt wird jeder Richtungswechsel angesehen.

    Nachstellbewegungen sollten soweit mglich vermieden werden, Nachstellbewegungen ber einen Be-reich von l/dNenn > 10 (Biegelngenverhltnis = Biegelnge / Seilnenndurchmesser) - bei vorhergehen-den Richtungswechsel sind als Fahrt zu werten.

    3.5 Folgende quivalente Anzahl von Treibscheiben wird zugrunde gelegt:

    Nequiv (t)

    Keilrille mit Keilwinkeln vom

    35 36 38 40 42 45 50 55 60

    18.5 15.2 10.5 7.1 5.6 4 3 2.5 2.2

    Halbrundrille mit Unterschnitt und Unterschnittwinkeln vom

    75 80 85 90 95 100 105

    2.5 3 3.8 5 6.7 10 15.2

    Abweichend von der EN 81-1:1998+A3:2009 (D), Tabelle N.1 werden Keilrillen mit einem Keilwinkel = 50, 55 und 60 verwendet, die dazugehrende quivalente Anzahl von Treibscheiben Nequiv(t) wur-de durch Extrapolation ermittelt.

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    3.6 Die Prfergebnisse beziehen sich nur auf den Prfgegenstand und die damit verbundene Prfung der Konformitt.

    3.7 In der Liste der Sicherheitsbauteile (Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG) sind Seiltriebe nicht enthalten. Daher kann dafr keine EG-Baumusterprfbescheinigung gem Anhang V Abschnitt A (EG-Baumusterprfung fr Sicherheitsbauteile) der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt werden.

    3.8 Diese Bescheinigung beruht auf dem Stand der Technik, der durch die zurzeit gltigen harmonisierten Normen dokumentiert wird. Bei nderungen bzw. Ergnzungen dieser Normen bzw. bei Weiterentwick-lung des Standes der Technik kann eine berarbeitung notwendig werden.

    3.9 Sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, so behlt sich die Prfstelle vor, zustzliche Bedingungen fr den Einsatz des Seiltriebs zu stellen, bzw. bestehende Bedingungen zu modifizieren.

    3.10 Die Bescheinigung ber eine Konformittsprfung Nr. KP 067/2 mit deren Anhang kann den erforderli-chen Anzeigeunterlagen als Entscheidungshilfe fr die Benannte Stelle beigefgt werden.