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SEEBAD UECKERMÜNDE KURABGABE INFORMATIONEN & SATZUNG Foto: © Uta Sommer

Kurabgabe Ueckermünde

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Stettiner Haff

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Page 1: Kurabgabe Ueckermünde

SEEBAD UECKERMÜNDETouristik-InformationSitz des Fremdenverkehrsvereins„Stettiner Haff e. V.“

Altes Bollwerk 9 · 17373 Seebad UeckermündeTel. 039771 28484 · Fax 039771 28487E-Mail: [email protected] www.urlaub-am-stettiner-haff.de

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2. Personen, die über einen Träger der öffentlichen Sozial- und Ju-gendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sowie über Verbände der freien Wohlfahrtspfl ege sich einem Heilverfahren unterziehen.

(2) Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist vom Antragsteller nach-zuweisen.

§ 7 Rückzahlungen von Kurabgabe

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des geplanten Aufenthalts aus dringen-dem Grund, wird die nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kur-abgabe auf Antrag zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt durch den Vermieter an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kur-karte und Bescheinigung des Wohnungsgebers auf der Rückseite der Kurkarte über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepfl ichtigen. Der Rückzahlungsanspruch erlischt bei Abreise.

(2) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch.

§ 8Entstehen und Fälligkeit der Kurabgabe

Die Kurabgabepfl icht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Abreisetag. Die Jahreskurabgabepfl icht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres per Heranziehungsbescheid und wird zum 01.05. des jeweiligen Jahres fällig.

§ 9 Pfl ichten und Haftung der Quartiergeber

(1) Jeder Quartiergeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter, der Personen Beherbergungsstätten zu Erholungszwecken über-lässt oder bereitstellt, ist verpfl ichtet: a. dieses der Gemeinde unter Angabe der Art der Unterkunft, der

Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen, b. alle von ihm aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft

entsprechend den Bestimmungen des Landemeldegesetzes an-zumelden und die vorgeschriebenen Meldescheine zu verwen-den,

c. die Kurabgabe am Tag der Ankunft von den Gästen für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Erhebungs-gebiet einzuziehen und eine personengebundene Kurkarte aus-zuhändigen,

d. die Kurabgabe grundsätzlich bis zum 30. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde abzuführen. Der Quartiergeber haftet vollständig für die Kurab-gabe bis zur Abführung.

(2) Diese Pfl ichten sind entsprechend auch Reiseunternehmern aufer-legt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Rei-seteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Diese Pfl ichten gelten entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum

Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt.

(3) Die Meldescheindurchschläge sind vom Quartiergeber als Gästever-zeichnis für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren und bei einer Überprüfung der Aufsichtsperson der Stadt vorzulegen.

(4) Der Quartiergeber ist verpfl ichtet, das Zahlungsverfahren sowie die Kurkartenvordrucke der Stadt Ueckermünde anzuwenden.

(5) Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke sind der Stadt Ueckermünde vollständig bis zum 30.10. des laufenden Jahres zurückzugeben. Für den Verlust der Kurabgabevordrucke haftet der Quartiergeber in Höhe von 28,00 EUR pro verlorenem Vordruck.

(6) Jeder Quartiergeber ist verpfl ichtet, die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.

(7) Als Aufwendungsersatz für die Einziehung des Kurbeitrages erhalten die Meldepfl ichtigen, die den Elektronischen Meldeschein verwen-den und die die Kurbeiträge für das abgelaufene Jahr in voller Höhe der Stadt Ueckermünde überweisen bzw. am Lastschriftverfahren teilgenommen haben, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Kostenerstattung. Die Kostenerstattung beträgt 2,5 % des Netto-betrages zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Kleinunter-nehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz erhalten 3 v. H. des Nettobetrages. Der Aufwendungsersatz gilt nur für die Kurbeträge, die gemäß Absatz 1 Nr. d bis zum 30. eines jeden Monats vor den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde fristgerecht ab-geführt wurden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkei-ten gemäß § 17 KAG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahn-det werden können.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Ueckermünde, den 20.09.2013

Gerd WaltherBürgermeister

SEEBAD UECKERMÜNDE

KURABGABEINFORMATIONEN & SATZUNG

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Seebad Ueckermünde!

Wohin denn sonst?

GeGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGG rd Walaa therBürgermeister

Page 2: Kurabgabe Ueckermünde

(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung beson-derer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veran-staltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.

§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum

Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das Gemeindegebiet der Stadt Ueckermünde einschließlich Berndshof und Bellin. Die Kurabgabe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom 01.05. bis einschließlich 30.09. ei-nes jeden Jahres erhoben.

§ 3 Kurabgabepfl ichtiger Personenkreis

(1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhe-bungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Tagesgäste unterliegen nicht der Abgabenpfl icht.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Wohnungen, Zimmer, Appartements, Ferienwoh-nungen und Ferienhäuser, Bungalows, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze, Bootshäuser, Boote im Hafen und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten) wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit, welche für diese nicht zugleich die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesmeldegesetz M-V darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit bzw. Wohngelegenheit durch den Eigentü-mer oder Besitzer zu überwiegenden Erholungszwecken und damit der Aufenthalt im Erhebungsgebiet widerleglich vermutet.

(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als orts-fremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

§ 4 Befreiungen

(1) Von der Kurabgabepfl icht sind befreit: 1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Eltern,

Großeltern, Schwiegereltern und -söhne, Schwager, Schwäge-rinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohn-sitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemein-schaft aufgenommen sind.

2. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 3. Tagesgäste ohne Übernachtung (Passanten)

4. Dienstreisende, Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgän-gen und Kursen im Erhebungsgebiet (für die ersten 3 Tage des Aufenthaltes), soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

(2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der beson-deren Belange der Stadt Ueckermünde gerechtfertigt ist, kann die Stadt von der Erhebung der Kurabgabe auf Antrag sowie auch in anderen Fällen ganz oder zum Teil absehen.

§ 5 Höhe der Kurabgabe/Jahreskurabgabe

(1) Die Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthaltstag 1,20 EUR. Bezugsgröße ist die Anzahl der Übernachtungen. Die Kurabgabe wird für max. 28 Tage im Jahr erhoben. Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Der Abgabepfl ichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe in Höhe von 35,- EUR zahlen, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. Der Bemes-sung der Jahreskurabgabe liegen 28 Aufenthaltstage zu Grunde. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet. Die Jahreskurkarte wird nach Antragstellung von der Stadt Ueckermünde gesondert aus-gestellt.

(3) Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen sind ver-pfl ichtet, die Jahreskurabgabe zu entrichten. Dies gilt auch für ortsfremde Kleingärtner und ihre Familienangehörigen mit einem Kleingarten im Erhebungsgebiet, deren Gartenlaube eine Wohn-nutzung ermöglicht, sowie für ortsfremde Eigentümer von Wohn-wagen und ihre Familienangehörigen, soweit deren Wohnwagen mehr als 28 Tage im Erhebungsgebiet verbleiben. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet auf-gehalten haben. Als Mitglieder einer Familie gelten die Kinder bis zu achtzehn Jahren.

(4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Na-men des Gastes und den Zeitraum ihrer Gültigkeit enthält.

(5) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen den Aufsichtspersonen in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzuzeigen.

§ 6 Ermäßigungen

(1) Die Kurabgabe wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für: 1. Schüler, Studenten, Auszubildende, Schwerbehinderte mit min-

destens einem Grad der Behinderung von 80 %, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen. Die bei Schwerbehinderten teilweise erforderliche Begleitperson ist von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Willkommen im Seebad Ueckermünde

Liebe Gäste,

ich begrüße Sie herzlich im Urlaubsort Ue-ckermünde und freue mich, dass Ihre Wahl auf die touristische Destination am Stettiner Haff gefallen ist. Die Tradition des Uecker-münder „Haffbades“ reicht bis in das Jahr 1925 zurück. Seither hat sich die vorpom-mersche Kleinstadt rasant entwickelt, war ein Reisemagnet in den 70er und 80er Jahren und konnte sich trotz einer Nachwende-Flau-te zu einem neuen Hingucker im Nordosten entwickeln. 2001 wurde Ueckermünde „Staatlich anerkannter Erholungs-ort“ und konnte ebenso das Qualitätssiegel als familienfreundliche Stadt erringen. Seit dem Jahr 2013 nun sind wir Deutschlands jüngstes „See-bad“, ein Titel, der uns mit Stolz erfüllt.

Bei einem Besuch werden Sie erleben können, dass sich Historie, Badever-gnügen, Sehenswertes und atemberaubende Naturlandschaften hier auf wundervolle Weise verbinden. Wir laden ein, das einzig erhaltene Schloss der Pommerschen Herzöge auf deutschem Boden zu besuchen, in seinem Schlossturm erzählt das Haffmuseum die Geschichte von Land und Leu-ten. Nur wenige Meter weiter erleben Sie die liebevoll sanierte Altstadt, in der auch die Kirche zu St. Marien in neuem Glanz erstrahlt. Nördlich der Altstadt bildet die Uecker das Bindeglied zum einzigartigen Strand, der mit Strandhalle, Park, Promenade, Wasserrettungsdienst und Einkaufs-möglichkeiten sowie Strandsand in Ostseequalität zum Verweilen einlädt.

Ueckermünde bietet aber auch über das Badevergnügen hinaus viel Se-henswertes. Der drittgrößte Zoo Mecklenburg-Vorpommerns, unser Tier-park, ist ein überregionaler Magnet und in seiner unmittelbaren Nach-barschaft hat sich mit dem Kletterwald eine neue Attraktion etabliert. Die alljährlichen Feste (Hafftage, Schlosshofspektakel, Haff-Sail und Hafenfest) machen Ueckermünde weit über die Region hinaus bekannt und auch der wöchentlich stattfi ndende Musiksommer auf dem Marktplatz versprüht sein ganz eigenes Flair. Außerdem können Kinobesucher, nun auch im mo-dernen 3-D-Kino, auf ihre Kosten kommen, ebenso wie die Besucher des liebevoll sanierten Kulturspeichers. Alle 2 Jahre lädt Ueckermünde außer-dem zum Internationalen Giulio-Perotti-Gesangswettbewerb ein, zu dem jeweils 100 junge Klassik-Nachwuchskünstler aus der ganzen Welt sich ihr Stelldichein geben.

Für Naturfreunde ist Ueckermünde ein idealer Ausgangspunkt, um die Region zu erkunden, egal ob auf der Uecker mit Floß oder Paddelboot, den Küstengewässern mit dem Großsegler „Greif von Ueckermünde“ und Deutschlands erstem Behindertengerechten Großsegler, der „Wappen von Ueckermünde“, als Radwanderer auf den zahlreichen Radwegen oder per pedes hinein in Wälder, Heide oder Binnendünen.

Mit der geringen Kurabgabe, die Sie liebe Gäste bei Ihren Quartiergebern entrichten, tragen Sie einen Bruchteil dieses Aufwandes und haben den geschilderten, soliden Gegenwert. Als familien- und kinderfreundliche Kommune sind Ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr völlig von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Ich wünsche Ihnen einen erholsamen und unvergesslichen Urlaub in un-serem Seebad. Wenn es Ihnen gefallen hat, sagen Sie es einfach weiter!

Gerd WaltherBürgermeister

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabein der Stadt Ueckermünde

- Kurabgabesatzung -

in der Fassung der 1. Änderung vom 20.09.2013,bekanntgemacht im „Ueckermünder Stadtreporter“ am 15.10.2013

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV - MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ueckermünde vom 19. September 2013 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Stadt Ueckermünde ist seit 15. Februar 2013 „Staatlich aner-kanntes Seebad“.

(2) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, An-schaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen sowie für die touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste erhebt die Stadt Ueckermünde eine Kurabgabe, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt ist. Bis zu 25 % der Einnahmen aus der Kurabgabe werden für die Erwei-terung der touristischen Infrastruktur zweckgebunden.

(3) Die Kurabgabe ist eine öffentlich rechtliche Abgabe und unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Erholungseinrich-tungen in Anspruch genommen werden.

GGerd Walalallaa tht erBürgermeister

Page 3: Kurabgabe Ueckermünde

(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung beson-derer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veran-staltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.

§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum

Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das Gemeindegebiet der Stadt Ueckermünde einschließlich Berndshof und Bellin. Die Kurabgabe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom 01.05. bis einschließlich 30.09. ei-nes jeden Jahres erhoben.

§ 3 Kurabgabepfl ichtiger Personenkreis

(1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhe-bungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Tagesgäste unterliegen nicht der Abgabenpfl icht.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Wohnungen, Zimmer, Appartements, Ferienwoh-nungen und Ferienhäuser, Bungalows, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze, Bootshäuser, Boote im Hafen und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten) wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit, welche für diese nicht zugleich die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesmeldegesetz M-V darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit bzw. Wohngelegenheit durch den Eigentü-mer oder Besitzer zu überwiegenden Erholungszwecken und damit der Aufenthalt im Erhebungsgebiet widerleglich vermutet.

(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als orts-fremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

§ 4 Befreiungen

(1) Von der Kurabgabepfl icht sind befreit: 1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Eltern,

Großeltern, Schwiegereltern und -söhne, Schwager, Schwäge-rinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohn-sitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemein-schaft aufgenommen sind.

2. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 3. Tagesgäste ohne Übernachtung (Passanten)

4. Dienstreisende, Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgän-gen und Kursen im Erhebungsgebiet (für die ersten 3 Tage des Aufenthaltes), soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

(2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der beson-deren Belange der Stadt Ueckermünde gerechtfertigt ist, kann die Stadt von der Erhebung der Kurabgabe auf Antrag sowie auch in anderen Fällen ganz oder zum Teil absehen.

§ 5 Höhe der Kurabgabe/Jahreskurabgabe

(1) Die Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthaltstag 1,20 EUR. Bezugsgröße ist die Anzahl der Übernachtungen. Die Kurabgabe wird für max. 28 Tage im Jahr erhoben. Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Der Abgabepfl ichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe in Höhe von 35,- EUR zahlen, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. Der Bemes-sung der Jahreskurabgabe liegen 28 Aufenthaltstage zu Grunde. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet. Die Jahreskurkarte wird nach Antragstellung von der Stadt Ueckermünde gesondert aus-gestellt.

(3) Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen sind ver-pfl ichtet, die Jahreskurabgabe zu entrichten. Dies gilt auch für ortsfremde Kleingärtner und ihre Familienangehörigen mit einem Kleingarten im Erhebungsgebiet, deren Gartenlaube eine Wohn-nutzung ermöglicht, sowie für ortsfremde Eigentümer von Wohn-wagen und ihre Familienangehörigen, soweit deren Wohnwagen mehr als 28 Tage im Erhebungsgebiet verbleiben. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet auf-gehalten haben. Als Mitglieder einer Familie gelten die Kinder bis zu achtzehn Jahren.

(4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Na-men des Gastes und den Zeitraum ihrer Gültigkeit enthält.

(5) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen den Aufsichtspersonen in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzuzeigen.

§ 6 Ermäßigungen

(1) Die Kurabgabe wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für: 1. Schüler, Studenten, Auszubildende, Schwerbehinderte mit min-

destens einem Grad der Behinderung von 80 %, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen. Die bei Schwerbehinderten teilweise erforderliche Begleitperson ist von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Willkommen im Seebad Ueckermünde

Liebe Gäste,

ich begrüße Sie herzlich im Urlaubsort Ue-ckermünde und freue mich, dass Ihre Wahl auf die touristische Destination am Stettiner Haff gefallen ist. Die Tradition des Uecker-münder „Haffbades“ reicht bis in das Jahr 1925 zurück. Seither hat sich die vorpom-mersche Kleinstadt rasant entwickelt, war ein Reisemagnet in den 70er und 80er Jahren und konnte sich trotz einer Nachwende-Flau-te zu einem neuen Hingucker im Nordosten entwickeln. 2001 wurde Ueckermünde „Staatlich anerkannter Erholungs-ort“ und konnte ebenso das Qualitätssiegel als familienfreundliche Stadt erringen. Seit dem Jahr 2013 nun sind wir Deutschlands jüngstes „See-bad“, ein Titel, der uns mit Stolz erfüllt.

Bei einem Besuch werden Sie erleben können, dass sich Historie, Badever-gnügen, Sehenswertes und atemberaubende Naturlandschaften hier auf wundervolle Weise verbinden. Wir laden ein, das einzig erhaltene Schloss der Pommerschen Herzöge auf deutschem Boden zu besuchen, in seinem Schlossturm erzählt das Haffmuseum die Geschichte von Land und Leu-ten. Nur wenige Meter weiter erleben Sie die liebevoll sanierte Altstadt, in der auch die Kirche zu St. Marien in neuem Glanz erstrahlt. Nördlich der Altstadt bildet die Uecker das Bindeglied zum einzigartigen Strand, der mit Strandhalle, Park, Promenade, Wasserrettungsdienst und Einkaufs-möglichkeiten sowie Strandsand in Ostseequalität zum Verweilen einlädt.

Ueckermünde bietet aber auch über das Badevergnügen hinaus viel Se-henswertes. Der drittgrößte Zoo Mecklenburg-Vorpommerns, unser Tier-park, ist ein überregionaler Magnet und in seiner unmittelbaren Nach-barschaft hat sich mit dem Kletterwald eine neue Attraktion etabliert. Die alljährlichen Feste (Hafftage, Schlosshofspektakel, Haff-Sail und Hafenfest) machen Ueckermünde weit über die Region hinaus bekannt und auch der wöchentlich stattfi ndende Musiksommer auf dem Marktplatz versprüht sein ganz eigenes Flair. Außerdem können Kinobesucher, nun auch im mo-dernen 3-D-Kino, auf ihre Kosten kommen, ebenso wie die Besucher des liebevoll sanierten Kulturspeichers. Alle 2 Jahre lädt Ueckermünde außer-dem zum Internationalen Giulio-Perotti-Gesangswettbewerb ein, zu dem jeweils 100 junge Klassik-Nachwuchskünstler aus der ganzen Welt sich ihr Stelldichein geben.

Für Naturfreunde ist Ueckermünde ein idealer Ausgangspunkt, um die Region zu erkunden, egal ob auf der Uecker mit Floß oder Paddelboot, den Küstengewässern mit dem Großsegler „Greif von Ueckermünde“ und Deutschlands erstem Behindertengerechten Großsegler, der „Wappen von Ueckermünde“, als Radwanderer auf den zahlreichen Radwegen oder per pedes hinein in Wälder, Heide oder Binnendünen.

Mit der geringen Kurabgabe, die Sie liebe Gäste bei Ihren Quartiergebern entrichten, tragen Sie einen Bruchteil dieses Aufwandes und haben den geschilderten, soliden Gegenwert. Als familien- und kinderfreundliche Kommune sind Ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr völlig von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Ich wünsche Ihnen einen erholsamen und unvergesslichen Urlaub in un-serem Seebad. Wenn es Ihnen gefallen hat, sagen Sie es einfach weiter!

Gerd WaltherBürgermeister

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabein der Stadt Ueckermünde

- Kurabgabesatzung -

in der Fassung der 1. Änderung vom 20.09.2013,bekanntgemacht im „Ueckermünder Stadtreporter“ am 15.10.2013

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV - MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ueckermünde vom 19. September 2013 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Stadt Ueckermünde ist seit 15. Februar 2013 „Staatlich aner-kanntes Seebad“.

(2) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, An-schaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen sowie für die touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste erhebt die Stadt Ueckermünde eine Kurabgabe, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt ist. Bis zu 25 % der Einnahmen aus der Kurabgabe werden für die Erwei-terung der touristischen Infrastruktur zweckgebunden.

(3) Die Kurabgabe ist eine öffentlich rechtliche Abgabe und unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Erholungseinrich-tungen in Anspruch genommen werden.

GGerd Walalallaa tht erBürgermeister

Page 4: Kurabgabe Ueckermünde

(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung beson-derer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veran-staltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.

§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum

Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das Gemeindegebiet der Stadt Ueckermünde einschließlich Berndshof und Bellin. Die Kurabgabe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom 01.05. bis einschließlich 30.09. ei-nes jeden Jahres erhoben.

§ 3 Kurabgabepfl ichtiger Personenkreis

(1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhe-bungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Tagesgäste unterliegen nicht der Abgabenpfl icht.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Wohnungen, Zimmer, Appartements, Ferienwoh-nungen und Ferienhäuser, Bungalows, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze, Bootshäuser, Boote im Hafen und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten) wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit, welche für diese nicht zugleich die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesmeldegesetz M-V darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit bzw. Wohngelegenheit durch den Eigentü-mer oder Besitzer zu überwiegenden Erholungszwecken und damit der Aufenthalt im Erhebungsgebiet widerleglich vermutet.

(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als orts-fremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

§ 4 Befreiungen

(1) Von der Kurabgabepfl icht sind befreit: 1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Eltern,

Großeltern, Schwiegereltern und -söhne, Schwager, Schwäge-rinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohn-sitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemein-schaft aufgenommen sind.

2. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 3. Tagesgäste ohne Übernachtung (Passanten)

4. Dienstreisende, Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgän-gen und Kursen im Erhebungsgebiet (für die ersten 3 Tage des Aufenthaltes), soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

(2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der beson-deren Belange der Stadt Ueckermünde gerechtfertigt ist, kann die Stadt von der Erhebung der Kurabgabe auf Antrag sowie auch in anderen Fällen ganz oder zum Teil absehen.

§ 5 Höhe der Kurabgabe/Jahreskurabgabe

(1) Die Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthaltstag 1,20 EUR. Bezugsgröße ist die Anzahl der Übernachtungen. Die Kurabgabe wird für max. 28 Tage im Jahr erhoben. Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Der Abgabepfl ichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe in Höhe von 35,- EUR zahlen, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. Der Bemes-sung der Jahreskurabgabe liegen 28 Aufenthaltstage zu Grunde. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet. Die Jahreskurkarte wird nach Antragstellung von der Stadt Ueckermünde gesondert aus-gestellt.

(3) Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen sind ver-pfl ichtet, die Jahreskurabgabe zu entrichten. Dies gilt auch für ortsfremde Kleingärtner und ihre Familienangehörigen mit einem Kleingarten im Erhebungsgebiet, deren Gartenlaube eine Wohn-nutzung ermöglicht, sowie für ortsfremde Eigentümer von Wohn-wagen und ihre Familienangehörigen, soweit deren Wohnwagen mehr als 28 Tage im Erhebungsgebiet verbleiben. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet auf-gehalten haben. Als Mitglieder einer Familie gelten die Kinder bis zu achtzehn Jahren.

(4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Na-men des Gastes und den Zeitraum ihrer Gültigkeit enthält.

(5) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen den Aufsichtspersonen in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzuzeigen.

§ 6 Ermäßigungen

(1) Die Kurabgabe wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für: 1. Schüler, Studenten, Auszubildende, Schwerbehinderte mit min-

destens einem Grad der Behinderung von 80 %, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen. Die bei Schwerbehinderten teilweise erforderliche Begleitperson ist von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Willkommen im Seebad Ueckermünde

Liebe Gäste,

ich begrüße Sie herzlich im Urlaubsort Ue-ckermünde und freue mich, dass Ihre Wahl auf die touristische Destination am Stettiner Haff gefallen ist. Die Tradition des Uecker-münder „Haffbades“ reicht bis in das Jahr 1925 zurück. Seither hat sich die vorpom-mersche Kleinstadt rasant entwickelt, war ein Reisemagnet in den 70er und 80er Jahren und konnte sich trotz einer Nachwende-Flau-te zu einem neuen Hingucker im Nordosten entwickeln. 2001 wurde Ueckermünde „Staatlich anerkannter Erholungs-ort“ und konnte ebenso das Qualitätssiegel als familienfreundliche Stadt erringen. Seit dem Jahr 2013 nun sind wir Deutschlands jüngstes „See-bad“, ein Titel, der uns mit Stolz erfüllt.

Bei einem Besuch werden Sie erleben können, dass sich Historie, Badever-gnügen, Sehenswertes und atemberaubende Naturlandschaften hier auf wundervolle Weise verbinden. Wir laden ein, das einzig erhaltene Schloss der Pommerschen Herzöge auf deutschem Boden zu besuchen, in seinem Schlossturm erzählt das Haffmuseum die Geschichte von Land und Leu-ten. Nur wenige Meter weiter erleben Sie die liebevoll sanierte Altstadt, in der auch die Kirche zu St. Marien in neuem Glanz erstrahlt. Nördlich der Altstadt bildet die Uecker das Bindeglied zum einzigartigen Strand, der mit Strandhalle, Park, Promenade, Wasserrettungsdienst und Einkaufs-möglichkeiten sowie Strandsand in Ostseequalität zum Verweilen einlädt.

Ueckermünde bietet aber auch über das Badevergnügen hinaus viel Se-henswertes. Der drittgrößte Zoo Mecklenburg-Vorpommerns, unser Tier-park, ist ein überregionaler Magnet und in seiner unmittelbaren Nach-barschaft hat sich mit dem Kletterwald eine neue Attraktion etabliert. Die alljährlichen Feste (Hafftage, Schlosshofspektakel, Haff-Sail und Hafenfest) machen Ueckermünde weit über die Region hinaus bekannt und auch der wöchentlich stattfi ndende Musiksommer auf dem Marktplatz versprüht sein ganz eigenes Flair. Außerdem können Kinobesucher, nun auch im mo-dernen 3-D-Kino, auf ihre Kosten kommen, ebenso wie die Besucher des liebevoll sanierten Kulturspeichers. Alle 2 Jahre lädt Ueckermünde außer-dem zum Internationalen Giulio-Perotti-Gesangswettbewerb ein, zu dem jeweils 100 junge Klassik-Nachwuchskünstler aus der ganzen Welt sich ihr Stelldichein geben.

Für Naturfreunde ist Ueckermünde ein idealer Ausgangspunkt, um die Region zu erkunden, egal ob auf der Uecker mit Floß oder Paddelboot, den Küstengewässern mit dem Großsegler „Greif von Ueckermünde“ und Deutschlands erstem Behindertengerechten Großsegler, der „Wappen von Ueckermünde“, als Radwanderer auf den zahlreichen Radwegen oder per pedes hinein in Wälder, Heide oder Binnendünen.

Mit der geringen Kurabgabe, die Sie liebe Gäste bei Ihren Quartiergebern entrichten, tragen Sie einen Bruchteil dieses Aufwandes und haben den geschilderten, soliden Gegenwert. Als familien- und kinderfreundliche Kommune sind Ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr völlig von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Ich wünsche Ihnen einen erholsamen und unvergesslichen Urlaub in un-serem Seebad. Wenn es Ihnen gefallen hat, sagen Sie es einfach weiter!

Gerd WaltherBürgermeister

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabein der Stadt Ueckermünde

- Kurabgabesatzung -

in der Fassung der 1. Änderung vom 20.09.2013,bekanntgemacht im „Ueckermünder Stadtreporter“ am 15.10.2013

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV - MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ueckermünde vom 19. September 2013 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Stadt Ueckermünde ist seit 15. Februar 2013 „Staatlich aner-kanntes Seebad“.

(2) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, An-schaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen sowie für die touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste erhebt die Stadt Ueckermünde eine Kurabgabe, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt ist. Bis zu 25 % der Einnahmen aus der Kurabgabe werden für die Erwei-terung der touristischen Infrastruktur zweckgebunden.

(3) Die Kurabgabe ist eine öffentlich rechtliche Abgabe und unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Erholungseinrich-tungen in Anspruch genommen werden.

GGerd Walalallaa tht erBürgermeister

Page 5: Kurabgabe Ueckermünde

(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung beson-derer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veran-staltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.

§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum

Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das Gemeindegebiet der Stadt Ueckermünde einschließlich Berndshof und Bellin. Die Kurabgabe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom 01.05. bis einschließlich 30.09. ei-nes jeden Jahres erhoben.

§ 3 Kurabgabepfl ichtiger Personenkreis

(1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhe-bungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Tagesgäste unterliegen nicht der Abgabenpfl icht.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Wohnungen, Zimmer, Appartements, Ferienwoh-nungen und Ferienhäuser, Bungalows, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze, Bootshäuser, Boote im Hafen und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten) wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit, welche für diese nicht zugleich die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesmeldegesetz M-V darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit bzw. Wohngelegenheit durch den Eigentü-mer oder Besitzer zu überwiegenden Erholungszwecken und damit der Aufenthalt im Erhebungsgebiet widerleglich vermutet.

(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als orts-fremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

§ 4 Befreiungen

(1) Von der Kurabgabepfl icht sind befreit: 1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Eltern,

Großeltern, Schwiegereltern und -söhne, Schwager, Schwäge-rinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohn-sitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemein-schaft aufgenommen sind.

2. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 3. Tagesgäste ohne Übernachtung (Passanten)

4. Dienstreisende, Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgän-gen und Kursen im Erhebungsgebiet (für die ersten 3 Tage des Aufenthaltes), soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

(2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der beson-deren Belange der Stadt Ueckermünde gerechtfertigt ist, kann die Stadt von der Erhebung der Kurabgabe auf Antrag sowie auch in anderen Fällen ganz oder zum Teil absehen.

§ 5 Höhe der Kurabgabe/Jahreskurabgabe

(1) Die Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthaltstag 1,20 EUR. Bezugsgröße ist die Anzahl der Übernachtungen. Die Kurabgabe wird für max. 28 Tage im Jahr erhoben. Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Der Abgabepfl ichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe in Höhe von 35,- EUR zahlen, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. Der Bemes-sung der Jahreskurabgabe liegen 28 Aufenthaltstage zu Grunde. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet. Die Jahreskurkarte wird nach Antragstellung von der Stadt Ueckermünde gesondert aus-gestellt.

(3) Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen sind ver-pfl ichtet, die Jahreskurabgabe zu entrichten. Dies gilt auch für ortsfremde Kleingärtner und ihre Familienangehörigen mit einem Kleingarten im Erhebungsgebiet, deren Gartenlaube eine Wohn-nutzung ermöglicht, sowie für ortsfremde Eigentümer von Wohn-wagen und ihre Familienangehörigen, soweit deren Wohnwagen mehr als 28 Tage im Erhebungsgebiet verbleiben. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet auf-gehalten haben. Als Mitglieder einer Familie gelten die Kinder bis zu achtzehn Jahren.

(4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Na-men des Gastes und den Zeitraum ihrer Gültigkeit enthält.

(5) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen den Aufsichtspersonen in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzuzeigen.

§ 6 Ermäßigungen

(1) Die Kurabgabe wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für: 1. Schüler, Studenten, Auszubildende, Schwerbehinderte mit min-

destens einem Grad der Behinderung von 80 %, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen. Die bei Schwerbehinderten teilweise erforderliche Begleitperson ist von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Willkommen im Seebad Ueckermünde

Liebe Gäste,

ich begrüße Sie herzlich im Urlaubsort Ue-ckermünde und freue mich, dass Ihre Wahl auf die touristische Destination am Stettiner Haff gefallen ist. Die Tradition des Uecker-münder „Haffbades“ reicht bis in das Jahr 1925 zurück. Seither hat sich die vorpom-mersche Kleinstadt rasant entwickelt, war ein Reisemagnet in den 70er und 80er Jahren und konnte sich trotz einer Nachwende-Flau-te zu einem neuen Hingucker im Nordosten entwickeln. 2001 wurde Ueckermünde „Staatlich anerkannter Erholungs-ort“ und konnte ebenso das Qualitätssiegel als familienfreundliche Stadt erringen. Seit dem Jahr 2013 nun sind wir Deutschlands jüngstes „See-bad“, ein Titel, der uns mit Stolz erfüllt.

Bei einem Besuch werden Sie erleben können, dass sich Historie, Badever-gnügen, Sehenswertes und atemberaubende Naturlandschaften hier auf wundervolle Weise verbinden. Wir laden ein, das einzig erhaltene Schloss der Pommerschen Herzöge auf deutschem Boden zu besuchen, in seinem Schlossturm erzählt das Haffmuseum die Geschichte von Land und Leu-ten. Nur wenige Meter weiter erleben Sie die liebevoll sanierte Altstadt, in der auch die Kirche zu St. Marien in neuem Glanz erstrahlt. Nördlich der Altstadt bildet die Uecker das Bindeglied zum einzigartigen Strand, der mit Strandhalle, Park, Promenade, Wasserrettungsdienst und Einkaufs-möglichkeiten sowie Strandsand in Ostseequalität zum Verweilen einlädt.

Ueckermünde bietet aber auch über das Badevergnügen hinaus viel Se-henswertes. Der drittgrößte Zoo Mecklenburg-Vorpommerns, unser Tier-park, ist ein überregionaler Magnet und in seiner unmittelbaren Nach-barschaft hat sich mit dem Kletterwald eine neue Attraktion etabliert. Die alljährlichen Feste (Hafftage, Schlosshofspektakel, Haff-Sail und Hafenfest) machen Ueckermünde weit über die Region hinaus bekannt und auch der wöchentlich stattfi ndende Musiksommer auf dem Marktplatz versprüht sein ganz eigenes Flair. Außerdem können Kinobesucher, nun auch im mo-dernen 3-D-Kino, auf ihre Kosten kommen, ebenso wie die Besucher des liebevoll sanierten Kulturspeichers. Alle 2 Jahre lädt Ueckermünde außer-dem zum Internationalen Giulio-Perotti-Gesangswettbewerb ein, zu dem jeweils 100 junge Klassik-Nachwuchskünstler aus der ganzen Welt sich ihr Stelldichein geben.

Für Naturfreunde ist Ueckermünde ein idealer Ausgangspunkt, um die Region zu erkunden, egal ob auf der Uecker mit Floß oder Paddelboot, den Küstengewässern mit dem Großsegler „Greif von Ueckermünde“ und Deutschlands erstem Behindertengerechten Großsegler, der „Wappen von Ueckermünde“, als Radwanderer auf den zahlreichen Radwegen oder per pedes hinein in Wälder, Heide oder Binnendünen.

Mit der geringen Kurabgabe, die Sie liebe Gäste bei Ihren Quartiergebern entrichten, tragen Sie einen Bruchteil dieses Aufwandes und haben den geschilderten, soliden Gegenwert. Als familien- und kinderfreundliche Kommune sind Ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr völlig von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Ich wünsche Ihnen einen erholsamen und unvergesslichen Urlaub in un-serem Seebad. Wenn es Ihnen gefallen hat, sagen Sie es einfach weiter!

Gerd WaltherBürgermeister

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabein der Stadt Ueckermünde

- Kurabgabesatzung -

in der Fassung der 1. Änderung vom 20.09.2013,bekanntgemacht im „Ueckermünder Stadtreporter“ am 15.10.2013

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV - MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ueckermünde vom 19. September 2013 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Stadt Ueckermünde ist seit 15. Februar 2013 „Staatlich aner-kanntes Seebad“.

(2) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, An-schaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen sowie für die touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste erhebt die Stadt Ueckermünde eine Kurabgabe, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt ist. Bis zu 25 % der Einnahmen aus der Kurabgabe werden für die Erwei-terung der touristischen Infrastruktur zweckgebunden.

(3) Die Kurabgabe ist eine öffentlich rechtliche Abgabe und unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Erholungseinrich-tungen in Anspruch genommen werden.

GGerd Walalallaa tht erBürgermeister

Page 6: Kurabgabe Ueckermünde

SEEBAD UECKERMÜNDETouristik-InformationSitz des Fremdenverkehrsvereins„Stettiner Haff e. V.“

Altes Bollwerk 9 · 17373 Seebad UeckermündeTel. 039771 28484 · Fax 039771 28487E-Mail: [email protected] www.urlaub-am-stettiner-haff.de

Haffbad für die HosentascheJetzt gibt es das Stettiner Haff und das Seebad Ueckermünde auch als offi zielle App für‘s Smartphone! Alle Neuigkeiten, Fotos, Veranstaltungen und Termine landen so direkt in der Hosentasche. Wann immer es etwas Neues gibt, klingelt‘s auf dem Smartphone.

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Weitere Infos auch auf Facebook.Posten Sie Ihre Urlaubseindrücke anwww.facebook.de/ueckermuendewww.facebook.de/stettinerhaff

2. Personen, die über einen Träger der öffentlichen Sozial- und Ju-gendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sowie über Verbände der freien Wohlfahrtspfl ege sich einem Heilverfahren unterziehen.

(2) Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist vom Antragsteller nach-zuweisen.

§ 7 Rückzahlungen von Kurabgabe

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des geplanten Aufenthalts aus dringen-dem Grund, wird die nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kur-abgabe auf Antrag zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt durch den Vermieter an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kur-karte und Bescheinigung des Wohnungsgebers auf der Rückseite der Kurkarte über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepfl ichtigen. Der Rückzahlungsanspruch erlischt bei Abreise.

(2) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch.

§ 8Entstehen und Fälligkeit der Kurabgabe

Die Kurabgabepfl icht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Abreisetag. Die Jahreskurabgabepfl icht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres per Heranziehungsbescheid und wird zum 01.05. des jeweiligen Jahres fällig.

§ 9 Pfl ichten und Haftung der Quartiergeber

(1) Jeder Quartiergeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter, der Personen Beherbergungsstätten zu Erholungszwecken über-lässt oder bereitstellt, ist verpfl ichtet: a. dieses der Gemeinde unter Angabe der Art der Unterkunft, der

Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen, b. alle von ihm aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft

entsprechend den Bestimmungen des Landemeldegesetzes an-zumelden und die vorgeschriebenen Meldescheine zu verwen-den,

c. die Kurabgabe am Tag der Ankunft von den Gästen für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Erhebungs-gebiet einzuziehen und eine personengebundene Kurkarte aus-zuhändigen,

d. die Kurabgabe grundsätzlich bis zum 30. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde abzuführen. Der Quartiergeber haftet vollständig für die Kurab-gabe bis zur Abführung.

(2) Diese Pfl ichten sind entsprechend auch Reiseunternehmern aufer-legt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Rei-seteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Diese Pfl ichten gelten entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum

Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt.

(3) Die Meldescheindurchschläge sind vom Quartiergeber als Gästever-zeichnis für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren und bei einer Überprüfung der Aufsichtsperson der Stadt vorzulegen.

(4) Der Quartiergeber ist verpfl ichtet, das Zahlungsverfahren sowie die Kurkartenvordrucke der Stadt Ueckermünde anzuwenden.

(5) Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke sind der Stadt Ueckermünde vollständig bis zum 30.10. des laufenden Jahres zurückzugeben. Für den Verlust der Kurabgabevordrucke haftet der Quartiergeber in Höhe von 28,00 EUR pro verlorenem Vordruck.

(6) Jeder Quartiergeber ist verpfl ichtet, die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.

(7) Als Aufwendungsersatz für die Einziehung des Kurbeitrages erhalten die Meldepfl ichtigen, die den Elektronischen Meldeschein verwen-den und die die Kurbeiträge für das abgelaufene Jahr in voller Höhe der Stadt Ueckermünde überweisen bzw. am Lastschriftverfahren teilgenommen haben, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Kostenerstattung. Die Kostenerstattung beträgt 2,5 % des Netto-betrages zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Kleinunter-nehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz erhalten 3 v. H. des Nettobetrages. Der Aufwendungsersatz gilt nur für die Kurbeträge, die gemäß Absatz 1 Nr. d bis zum 30. eines jeden Monats vor den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde fristgerecht ab-geführt wurden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkei-ten gemäß § 17 KAG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahn-det werden können.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Ueckermünde, den 20.09.2013

Gerd WaltherBürgermeister

SEEBAD UECKERMÜNDE

KURABGABEINFORMATIONEN & SATZUNG

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Seebad Ueckermünde!

Wohin denn sonst?

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(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung beson-derer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veran-staltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.

§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum

Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das Gemeindegebiet der Stadt Ueckermünde einschließlich Berndshof und Bellin. Die Kurabgabe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom 01.05. bis einschließlich 30.09. ei-nes jeden Jahres erhoben.

§ 3 Kurabgabepfl ichtiger Personenkreis

(1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhe-bungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Tagesgäste unterliegen nicht der Abgabenpfl icht.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Wohnungen, Zimmer, Appartements, Ferienwoh-nungen und Ferienhäuser, Bungalows, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze, Bootshäuser, Boote im Hafen und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten) wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit, welche für diese nicht zugleich die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesmeldegesetz M-V darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit bzw. Wohngelegenheit durch den Eigentü-mer oder Besitzer zu überwiegenden Erholungszwecken und damit der Aufenthalt im Erhebungsgebiet widerleglich vermutet.

(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als orts-fremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

§ 4 Befreiungen

(1) Von der Kurabgabepfl icht sind befreit: 1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Eltern,

Großeltern, Schwiegereltern und -söhne, Schwager, Schwäge-rinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohn-sitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemein-schaft aufgenommen sind.

2. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 3. Tagesgäste ohne Übernachtung (Passanten)

4. Dienstreisende, Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgän-gen und Kursen im Erhebungsgebiet (für die ersten 3 Tage des Aufenthaltes), soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

(2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der beson-deren Belange der Stadt Ueckermünde gerechtfertigt ist, kann die Stadt von der Erhebung der Kurabgabe auf Antrag sowie auch in anderen Fällen ganz oder zum Teil absehen.

§ 5 Höhe der Kurabgabe/Jahreskurabgabe

(1) Die Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthaltstag 1,20 EUR. Bezugsgröße ist die Anzahl der Übernachtungen. Die Kurabgabe wird für max. 28 Tage im Jahr erhoben. Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Der Abgabepfl ichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe in Höhe von 35,- EUR zahlen, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. Der Bemes-sung der Jahreskurabgabe liegen 28 Aufenthaltstage zu Grunde. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet. Die Jahreskurkarte wird nach Antragstellung von der Stadt Ueckermünde gesondert aus-gestellt.

(3) Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen sind ver-pfl ichtet, die Jahreskurabgabe zu entrichten. Dies gilt auch für ortsfremde Kleingärtner und ihre Familienangehörigen mit einem Kleingarten im Erhebungsgebiet, deren Gartenlaube eine Wohn-nutzung ermöglicht, sowie für ortsfremde Eigentümer von Wohn-wagen und ihre Familienangehörigen, soweit deren Wohnwagen mehr als 28 Tage im Erhebungsgebiet verbleiben. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet auf-gehalten haben. Als Mitglieder einer Familie gelten die Kinder bis zu achtzehn Jahren.

(4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Na-men des Gastes und den Zeitraum ihrer Gültigkeit enthält.

(5) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen den Aufsichtspersonen in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzuzeigen.

§ 6 Ermäßigungen

(1) Die Kurabgabe wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für: 1. Schüler, Studenten, Auszubildende, Schwerbehinderte mit min-

destens einem Grad der Behinderung von 80 %, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen. Die bei Schwerbehinderten teilweise erforderliche Begleitperson ist von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Willkommen im Seebad Ueckermünde

Liebe Gäste,

ich begrüße Sie herzlich im Urlaubsort Ue-ckermünde und freue mich, dass Ihre Wahl auf die touristische Destination am Stettiner Haff gefallen ist. Die Tradition des Uecker-münder „Haffbades“ reicht bis in das Jahr 1925 zurück. Seither hat sich die vorpom-mersche Kleinstadt rasant entwickelt, war ein Reisemagnet in den 70er und 80er Jahren und konnte sich trotz einer Nachwende-Flau-te zu einem neuen Hingucker im Nordosten entwickeln. 2001 wurde Ueckermünde „Staatlich anerkannter Erholungs-ort“ und konnte ebenso das Qualitätssiegel als familienfreundliche Stadt erringen. Seit dem Jahr 2013 nun sind wir Deutschlands jüngstes „See-bad“, ein Titel, der uns mit Stolz erfüllt.

Bei einem Besuch werden Sie erleben können, dass sich Historie, Badever-gnügen, Sehenswertes und atemberaubende Naturlandschaften hier auf wundervolle Weise verbinden. Wir laden ein, das einzig erhaltene Schloss der Pommerschen Herzöge auf deutschem Boden zu besuchen, in seinem Schlossturm erzählt das Haffmuseum die Geschichte von Land und Leu-ten. Nur wenige Meter weiter erleben Sie die liebevoll sanierte Altstadt, in der auch die Kirche zu St. Marien in neuem Glanz erstrahlt. Nördlich der Altstadt bildet die Uecker das Bindeglied zum einzigartigen Strand, der mit Strandhalle, Park, Promenade, Wasserrettungsdienst und Einkaufs-möglichkeiten sowie Strandsand in Ostseequalität zum Verweilen einlädt.

Ueckermünde bietet aber auch über das Badevergnügen hinaus viel Se-henswertes. Der drittgrößte Zoo Mecklenburg-Vorpommerns, unser Tier-park, ist ein überregionaler Magnet und in seiner unmittelbaren Nach-barschaft hat sich mit dem Kletterwald eine neue Attraktion etabliert. Die alljährlichen Feste (Hafftage, Schlosshofspektakel, Haff-Sail und Hafenfest) machen Ueckermünde weit über die Region hinaus bekannt und auch der wöchentlich stattfi ndende Musiksommer auf dem Marktplatz versprüht sein ganz eigenes Flair. Außerdem können Kinobesucher, nun auch im mo-dernen 3-D-Kino, auf ihre Kosten kommen, ebenso wie die Besucher des liebevoll sanierten Kulturspeichers. Alle 2 Jahre lädt Ueckermünde außer-dem zum Internationalen Giulio-Perotti-Gesangswettbewerb ein, zu dem jeweils 100 junge Klassik-Nachwuchskünstler aus der ganzen Welt sich ihr Stelldichein geben.

Für Naturfreunde ist Ueckermünde ein idealer Ausgangspunkt, um die Region zu erkunden, egal ob auf der Uecker mit Floß oder Paddelboot, den Küstengewässern mit dem Großsegler „Greif von Ueckermünde“ und Deutschlands erstem Behindertengerechten Großsegler, der „Wappen von Ueckermünde“, als Radwanderer auf den zahlreichen Radwegen oder per pedes hinein in Wälder, Heide oder Binnendünen.

Mit der geringen Kurabgabe, die Sie liebe Gäste bei Ihren Quartiergebern entrichten, tragen Sie einen Bruchteil dieses Aufwandes und haben den geschilderten, soliden Gegenwert. Als familien- und kinderfreundliche Kommune sind Ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr völlig von der Zahlung der Kurabgabe befreit.

Ich wünsche Ihnen einen erholsamen und unvergesslichen Urlaub in un-serem Seebad. Wenn es Ihnen gefallen hat, sagen Sie es einfach weiter!

Gerd WaltherBürgermeister

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabein der Stadt Ueckermünde

- Kurabgabesatzung -

in der Fassung der 1. Änderung vom 20.09.2013,bekanntgemacht im „Ueckermünder Stadtreporter“ am 15.10.2013

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV - MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ueckermünde vom 19. September 2013 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Stadt Ueckermünde ist seit 15. Februar 2013 „Staatlich aner-kanntes Seebad“.

(2) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, An-schaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen sowie für die touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste erhebt die Stadt Ueckermünde eine Kurabgabe, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt ist. Bis zu 25 % der Einnahmen aus der Kurabgabe werden für die Erwei-terung der touristischen Infrastruktur zweckgebunden.

(3) Die Kurabgabe ist eine öffentlich rechtliche Abgabe und unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Erholungseinrich-tungen in Anspruch genommen werden.

GGerd Walalallaa tht erBürgermeister

Page 7: Kurabgabe Ueckermünde

SEEBAD UECKERMÜNDETouristik-InformationSitz des Fremdenverkehrsvereins„Stettiner Haff e. V.“

Altes Bollwerk 9 · 17373 Seebad UeckermündeTel. 039771 28484 · Fax 039771 28487E-Mail: [email protected] www.urlaub-am-stettiner-haff.de

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2. Personen, die über einen Träger der öffentlichen Sozial- und Ju-gendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sowie über Verbände der freien Wohlfahrtspfl ege sich einem Heilverfahren unterziehen.

(2) Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist vom Antragsteller nach-zuweisen.

§ 7 Rückzahlungen von Kurabgabe

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des geplanten Aufenthalts aus dringen-dem Grund, wird die nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kur-abgabe auf Antrag zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt durch den Vermieter an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kur-karte und Bescheinigung des Wohnungsgebers auf der Rückseite der Kurkarte über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepfl ichtigen. Der Rückzahlungsanspruch erlischt bei Abreise.

(2) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch.

§ 8Entstehen und Fälligkeit der Kurabgabe

Die Kurabgabepfl icht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Abreisetag. Die Jahreskurabgabepfl icht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres per Heranziehungsbescheid und wird zum 01.05. des jeweiligen Jahres fällig.

§ 9 Pfl ichten und Haftung der Quartiergeber

(1) Jeder Quartiergeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter, der Personen Beherbergungsstätten zu Erholungszwecken über-lässt oder bereitstellt, ist verpfl ichtet: a. dieses der Gemeinde unter Angabe der Art der Unterkunft, der

Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen, b. alle von ihm aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft

entsprechend den Bestimmungen des Landemeldegesetzes an-zumelden und die vorgeschriebenen Meldescheine zu verwen-den,

c. die Kurabgabe am Tag der Ankunft von den Gästen für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Erhebungs-gebiet einzuziehen und eine personengebundene Kurkarte aus-zuhändigen,

d. die Kurabgabe grundsätzlich bis zum 30. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde abzuführen. Der Quartiergeber haftet vollständig für die Kurab-gabe bis zur Abführung.

(2) Diese Pfl ichten sind entsprechend auch Reiseunternehmern aufer-legt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Rei-seteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Diese Pfl ichten gelten entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum

Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt.

(3) Die Meldescheindurchschläge sind vom Quartiergeber als Gästever-zeichnis für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren und bei einer Überprüfung der Aufsichtsperson der Stadt vorzulegen.

(4) Der Quartiergeber ist verpfl ichtet, das Zahlungsverfahren sowie die Kurkartenvordrucke der Stadt Ueckermünde anzuwenden.

(5) Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke sind der Stadt Ueckermünde vollständig bis zum 30.10. des laufenden Jahres zurückzugeben. Für den Verlust der Kurabgabevordrucke haftet der Quartiergeber in Höhe von 28,00 EUR pro verlorenem Vordruck.

(6) Jeder Quartiergeber ist verpfl ichtet, die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.

(7) Als Aufwendungsersatz für die Einziehung des Kurbeitrages erhalten die Meldepfl ichtigen, die den Elektronischen Meldeschein verwen-den und die die Kurbeiträge für das abgelaufene Jahr in voller Höhe der Stadt Ueckermünde überweisen bzw. am Lastschriftverfahren teilgenommen haben, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Kostenerstattung. Die Kostenerstattung beträgt 2,5 % des Netto-betrages zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Kleinunter-nehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz erhalten 3 v. H. des Nettobetrages. Der Aufwendungsersatz gilt nur für die Kurbeträge, die gemäß Absatz 1 Nr. d bis zum 30. eines jeden Monats vor den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde fristgerecht ab-geführt wurden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkei-ten gemäß § 17 KAG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahn-det werden können.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Ueckermünde, den 20.09.2013

Gerd WaltherBürgermeister

SEEBAD UECKERMÜNDE

KURABGABEINFORMATIONEN & SATZUNG

Fot

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Uta

Som

mer

Seebad Ueckermünde!

Wohin denn sonst?

GeGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGG rd Walaa therBürgermeister

Page 8: Kurabgabe Ueckermünde

SEEBAD UECKERMÜNDETouristik-InformationSitz des Fremdenverkehrsvereins„Stettiner Haff e. V.“

Altes Bollwerk 9 · 17373 Seebad UeckermündeTel. 039771 28484 · Fax 039771 28487E-Mail: [email protected] www.urlaub-am-stettiner-haff.de

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2. Personen, die über einen Träger der öffentlichen Sozial- und Ju-gendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sowie über Verbände der freien Wohlfahrtspfl ege sich einem Heilverfahren unterziehen.

(2) Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist vom Antragsteller nach-zuweisen.

§ 7 Rückzahlungen von Kurabgabe

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des geplanten Aufenthalts aus dringen-dem Grund, wird die nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kur-abgabe auf Antrag zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt durch den Vermieter an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kur-karte und Bescheinigung des Wohnungsgebers auf der Rückseite der Kurkarte über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepfl ichtigen. Der Rückzahlungsanspruch erlischt bei Abreise.

(2) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch.

§ 8Entstehen und Fälligkeit der Kurabgabe

Die Kurabgabepfl icht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Abreisetag. Die Jahreskurabgabepfl icht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres per Heranziehungsbescheid und wird zum 01.05. des jeweiligen Jahres fällig.

§ 9 Pfl ichten und Haftung der Quartiergeber

(1) Jeder Quartiergeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter, der Personen Beherbergungsstätten zu Erholungszwecken über-lässt oder bereitstellt, ist verpfl ichtet: a. dieses der Gemeinde unter Angabe der Art der Unterkunft, der

Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen, b. alle von ihm aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft

entsprechend den Bestimmungen des Landemeldegesetzes an-zumelden und die vorgeschriebenen Meldescheine zu verwen-den,

c. die Kurabgabe am Tag der Ankunft von den Gästen für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Erhebungs-gebiet einzuziehen und eine personengebundene Kurkarte aus-zuhändigen,

d. die Kurabgabe grundsätzlich bis zum 30. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde abzuführen. Der Quartiergeber haftet vollständig für die Kurab-gabe bis zur Abführung.

(2) Diese Pfl ichten sind entsprechend auch Reiseunternehmern aufer-legt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Rei-seteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Diese Pfl ichten gelten entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum

Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt.

(3) Die Meldescheindurchschläge sind vom Quartiergeber als Gästever-zeichnis für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren und bei einer Überprüfung der Aufsichtsperson der Stadt vorzulegen.

(4) Der Quartiergeber ist verpfl ichtet, das Zahlungsverfahren sowie die Kurkartenvordrucke der Stadt Ueckermünde anzuwenden.

(5) Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke sind der Stadt Ueckermünde vollständig bis zum 30.10. des laufenden Jahres zurückzugeben. Für den Verlust der Kurabgabevordrucke haftet der Quartiergeber in Höhe von 28,00 EUR pro verlorenem Vordruck.

(6) Jeder Quartiergeber ist verpfl ichtet, die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.

(7) Als Aufwendungsersatz für die Einziehung des Kurbeitrages erhalten die Meldepfl ichtigen, die den Elektronischen Meldeschein verwen-den und die die Kurbeiträge für das abgelaufene Jahr in voller Höhe der Stadt Ueckermünde überweisen bzw. am Lastschriftverfahren teilgenommen haben, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Kostenerstattung. Die Kostenerstattung beträgt 2,5 % des Netto-betrages zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Kleinunter-nehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz erhalten 3 v. H. des Nettobetrages. Der Aufwendungsersatz gilt nur für die Kurbeträge, die gemäß Absatz 1 Nr. d bis zum 30. eines jeden Monats vor den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde fristgerecht ab-geführt wurden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkei-ten gemäß § 17 KAG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahn-det werden können.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Ueckermünde, den 20.09.2013

Gerd WaltherBürgermeister

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