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(Kurz-)Einführung in die (Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung Insolvenzordnung Vortrag am 22.09.2009 Vortrag am 22.09.2009 Saarbrücken, IHK Saarland Saarbrücken, IHK Saarland Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Valentin, Schmieden, Horner, Kuntz, Ellscheid, Krempel Valentin, Schmieden, Horner, Kuntz, Ellscheid, Krempel Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Tel. Tel. 0681/700555 0681/700555 ; E-Mail: ; E-Mail: [email protected]

(Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung Vortrag am 22.09.2009 Saarbrücken, IHK Saarland Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

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(Kurz-)Einführung in die (Kurz-)Einführung in die InsolvenzordnungInsolvenzordnung

Vortrag am 22.09.2009Vortrag am 22.09.2009

Saarbrücken, IHK SaarlandSaarbrücken, IHK Saarland

Rechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwalt Karl Michael Krempel

Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

Valentin, Schmieden, Horner, Kuntz, Ellscheid, Krempel Valentin, Schmieden, Horner, Kuntz, Ellscheid, Krempel

Hauptstraße 102, 66128 SaarbrückenHauptstraße 102, 66128 Saarbrücken

Tel. Tel. 0681/7005550681/700555; E-Mail: ; E-Mail: [email protected]

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Die InsolvenzordnungDie Insolvenzordnung01.01.199901.01.1999

Ziel marktkonforme Insolvenzbewältigung

Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger = primärer Verfahrenszweck

Zerschlagung Fortführung

Liquidation und Unternehmenserhaltung = sekundäre Verfahrenszwecke und dienen Gläubigerbefriedigung

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Hierarchie der Insolvenzzwecke und Hierarchie der Insolvenzzwecke und wirtschaftspolitische Grundverfassungwirtschaftspolitische Grundverfassung

nur: freiwillige Neuinvestition

Hinter Hierarchie Insolvenzzwecke steht Grundvorstellung: Förderung der Sanierung eines für den Markt bestimmten Unternehmens

nicht: Zwangssubvention Altgläubiger

wenn: ./.Ausscheiden des Unternehmens aus Markt u. Liquidation =

Marktwert bestimmt über Fortexistenz!

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Die InsolvenzordnungDie Insolvenzordnung

Insolvenzverfahren

Das eröffnete VerfahrenEröffnungsverfahren

Prüfung des Eröffnungsgrundes

Deckung der Verfahrenskosten

Prüfung Forderungen der anmeldenden Gläubiger

Verwertung Vermögen Schuldner

Unternehmensinsolvenz VerbraucherinsolvenzInsolvenz natürl. Personen

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UnternehmensinsolvenzUnternehmensinsolvenz

Unternehmensinsolvenz:bestmögliche Verwertung des Schuldner-

vermögens

Fortführung des Unternehmensim Wege des Insolvenzplans

Zerschlagung des schuldnerischenUnternehmens

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Übersicht InsolvenzverfahrenÜbersicht Insolvenzverfahren

OORegelinsolvenz für natürliche PersonenRegelinsolvenz für natürliche Personen VerbraucherinsolvenzverfahrenVerbraucherinsolvenzverfahren

- Antrag auf Restschuldbefreiung vor Eröffnung bei Gläubigerantrag

- Antrag auf Stundung, § 40 InsO

- Stundung ( Steuerberatungskosten als Auslagen )

- Antrag auf Restschuldbefreiung

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Antragsverfahren IAntragsverfahren I

Schuldnerantrag Gläubigerantrag§§ 13,14 InsO

Anforderungen umstritten!

BGH: Verpflichtung des Schuldners zum Eröffnungs-grund in substantiierter, nachvollziehbarer Form dar-zulegen

unvollständig Hinweis des Gerichtes!

Bes.: § 15 InsO für juristische Personen: Vertretungsorgan: wenn nicht alle = Glaubhaftmachung u. Anhörung

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Antragsverfahren IIAntragsverfahren II

SchuldnerantragGläubigerantrag

Mindestumfang erforderlich

1. Glaubhaftmachung der Forderung durch ….. Titel?

2. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes, §§ 17, 19 InsO fruchtlose Vollstreckung

3. Rechtschutzbedürfnis:

grundsätzlich alle Gläubiger, außer Mißbrauch

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Antragsverfahren IIIAntragsverfahren III

Schuldnerantrag Gläubigerantrag

Zuständigkeit

Sachlich: Amtsgerichte

Funktional: bis Eröffnung Richter, nach Eröffnung Rechtspfleger, §§ 18, 3 RpflG

Örtlich: Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (Vorrang!); allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners

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Das EröffnungsverfahrenDas Eröffnungsverfahren

Prüfung des Eröffnungsgrundes keine Verwertung!Prüfung des Eröffnungsgrundes keine Verwertung! Deckung der Verfahrenskosten durch die MasseDeckung der Verfahrenskosten durch die Masse Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, §§ 21 ff InsOAnordnung von Sicherungsmaßnahmen, §§ 21 ff InsO

SachverständigerSachverständiger Vorläufiger starker Verwalter – allg. Verfügungsverbot Vorläufiger starker Verwalter – allg. Verfügungsverbot bewirktbewirkt, ,

dass Rechtshandlungen des Schuldners, die die zukünftige dass Rechtshandlungen des Schuldners, die die zukünftige Insolvenzmasse betreffen, Insolvenzmasse betreffen, unwirksamunwirksam sind; sind; keinekeine schuldbefreiende schuldbefreiende Wirkung von Leistungen an den SchuldnerWirkung von Leistungen an den Schuldner

Masseverbindlichkeiten begründen Masseverbindlichkeiten begründen persönliche Haftungpersönliche Haftung Vorläufiger schwacher Verwalter – ZustimmungsvorbehaltVorläufiger schwacher Verwalter – Zustimmungsvorbehalt Nur sinnvoll bei mitwirkungsbereitem Schuldner; begründet keine Nur sinnvoll bei mitwirkungsbereitem Schuldner; begründet keine

Masseverbindlichkeiten, Anfechtung eigener Erklärungen nach Masseverbindlichkeiten, Anfechtung eigener Erklärungen nach Eröffnung möglich Eröffnung möglich

Vorläufiger halbstarker VerwalterVorläufiger halbstarker Verwalter Teilweise Stellung als starker Verwalter im Rahmen von Teilweise Stellung als starker Verwalter im Rahmen von

Einzelermächtigungen = Begründung von MasseverbindlichkeitenEinzelermächtigungen = Begründung von Masseverbindlichkeiten

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Das EröffnungsverfahrenDas Eröffnungsverfahren Drohende ZahlungsunfähigkeitDrohende Zahlungsunfähigkeit

nur bei Schuldnerantrag, § 18 InsO; voraussichtlich nicht in der Lage, nur bei Schuldnerantrag, § 18 InsO; voraussichtlich nicht in der Lage, bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt Fälligkeit zu bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt Fälligkeit zu

erfüllenerfüllen ZahlungsunfähigkeitZahlungsunfähigkeit

Wenn Schuldner nicht über genügend flüssige Geldmittel verfügt, um Wenn Schuldner nicht über genügend flüssige Geldmittel verfügt, um seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Geldilliquidität);seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Geldilliquidität);

in der Regel, wenn Schuldner Zahlungen eingestellt hat!in der Regel, wenn Schuldner Zahlungen eingestellt hat! Zahlungsstockung = Schuldner muss binnen 3 Wochen 90% Forderung Zahlungsstockung = Schuldner muss binnen 3 Wochen 90% Forderung

befriedigen (BGH in Anlehnung an befriedigen (BGH in Anlehnung an §§ 64, 84§§ 64, 84 GmbHGGmbHG)) ÜberschuldungÜberschuldung

Wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, § 19 InsOVerbindlichkeiten deckt, § 19 InsO

Problem: Ermittlung des Wertes des schuldnerischen Vermögens:Problem: Ermittlung des Wertes des schuldnerischen Vermögens: Fortführungswert, wenn Fortführung Unternehmen überwiegend Fortführungswert, wenn Fortführung Unternehmen überwiegend

wahrscheinlich, sonst Zerschlagungswertwahrscheinlich, sonst Zerschlagungswert

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Das eröffnete VerfahrenDas eröffnete Verfahren Eröffnung nur bei hinreichender Masse, sonst Abweisung Eröffnung nur bei hinreichender Masse, sonst Abweisung

mangels Massemangels Masse Möglichkeit: SondervorschussMöglichkeit: Sondervorschuss Rechtsmittel: Nach § 6 I InsO Rechtsmittel: Nach § 6 I InsO sofortige Beschwerde sofortige Beschwerde gegen gegen

Gerichtsentscheidungen nur, wenn im Gesetz ausdrücklich Gerichtsentscheidungen nur, wenn im Gesetz ausdrücklich vorgesehenvorgesehen

Entscheidung Gericht:Beschlussform o. Verfügung

Schuldner: § 34 InsO „Sofortige Beschwerde“

EröffnungInsolvenzverfahren

Ablehnung mangels Masse

Beachte § 11 RpflG!

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Der EröffnungsbeschlussDer Eröffnungsbeschluss

Inhalt, § 27 InsO

Schuldnerbezeichnung• Zeitpunkt der Eröffnung• Eröffnungsgrund• Ernennung Insolvenzverwalter• Frist zur Forderungsanmeldung• unverzügliche Mitteilung von Sicherungsrechten• Aufforderung nicht mehr an den Schuldner zu leisten• Bestimmung des Berichtstermins• Bestimmung des allg. Prüfungstermins

Kann enthalten:Einsetzung vorläufigen Gläubiger-ausschussesAnordnung einer Postsperre

Rechtsmittel Schuldner:§ 34 II InsO: sofortige Beschwerde

Zustellung, § 9 InsO,auch Internet!

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Wirkung Verfahrenseröffnung auf Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IRechtsstellung des Schuldners I

..

Verfahrenseröffnung

6 – monatigesVollstreckungsverbot

Verbot Einzelzwangsvoll-streckung

Ausschluss befreiendeLeistung an Schuldner

„ Rückschlagsperre“Ausschluss Rechtserwerb

Massegegenständen

Absolute Unwirksamkeitvon Verfügungen

Verlust Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Auskunftsverpflichtung

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Wirkung Verfahrenseröffnung auf Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IIRechtsstellung des Schuldners II

AuskunftsverpflichtungAuskunftsverpflichtung

über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, einschließlich evtl. über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, einschließlich evtl. strafbarer Tatsachen; Erweiterung auf organschaftliche Vertreter jur. strafbarer Tatsachen; Erweiterung auf organschaftliche Vertreter jur. Personen u. vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesell-Personen u. vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesell-schafter, § 101 InsOschafter, § 101 InsO

Verlust der Verwaltungs- und VerfügungsbefugnisVerlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Mit Eröffnung verliert der Schuldner das Recht, das zur Insolvenz-Mit Eröffnung verliert der Schuldner das Recht, das zur Insolvenz-masse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen;masse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen;

Insolvenzmasse = alles pfändbare Vermögen, was der Schuldner hat Insolvenzmasse = alles pfändbare Vermögen, was der Schuldner hat und das pfändbare Neuvermögenund das pfändbare Neuvermögen

Problem: Haftung der Masse für SteuernProblem: Haftung der Masse für Steuern

Vorausabtretung der selbständigen Einkünfte: Steuererstattungen kein Vorausabtretung der selbständigen Einkünfte: Steuererstattungen kein Arbeitseinkommen (st. Rspr. BGH)Arbeitseinkommen (st. Rspr. BGH)

Höchstpersönliche Rechte gehören nicht zur Masse Höchstpersönliche Rechte gehören nicht zur Masse

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Wirkung Verfahrenseröffnung auf Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IIIRechtsstellung des Schuldners III

Rechtsfolgen, § 81 InsORechtsfolgen, § 81 InsO Verfügungen des Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens sind Verfügungen des Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens sind

absolut unwirksam!absolut unwirksam! Genehmigung durch Verwalter möglichGenehmigung durch Verwalter möglich

§ 91 InsO§ 91 InsO Rechtserwerb von Massegegenständen nach Eröffnung des VerfahrensRechtserwerb von Massegegenständen nach Eröffnung des Verfahrens

ist ausgeschlossen; ist ausgeschlossen; Ausnahme:Ausnahme: gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte § 82 InsO§ 82 InsO

Befreiende Leistung an den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens Befreiende Leistung an den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens ist nicht mehr möglich; öffentliche Bekanntmachung (-) = Umkehr der ist nicht mehr möglich; öffentliche Bekanntmachung (-) = Umkehr der BeweislastBeweislast

§ 89 InsO§ 89 InsO Verbot der Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger während Verbot der Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger während

der Dauer des Verfahrens in die Insolvenzmasse und in das sonstige der Dauer des Verfahrens in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldner Vermögen des Schuldner

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Wirkung Verfahrenseröffnung auf Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IVRechtsstellung des Schuldners IV

Ausnahme:Ausnahme: Unterhaltsgläubiger für Beträge nach § 850 d ZPO; Unterhaltsgläubiger für Beträge nach § 850 d ZPO;

Gläubiger einer Forderung aus vorsätzlich begangener Gläubiger einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unerlaubter Handlung

§ 90 InsO§ 90 InsO Vollstreckungsverbot für die Dauer von 6 Monaten ab Eröffnung Vollstreckungsverbot für die Dauer von 6 Monaten ab Eröffnung

des Verfahrens für Massegläubiger, die nicht durch Rechtshand-des Verfahrens für Massegläubiger, die nicht durch Rechtshand-lungen des Verwalters ihre Forderungen erlangt haben lungen des Verwalters ihre Forderungen erlangt haben

§ 88 InsO§ 88 InsO „ „Rückschlagsperre“: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Rückschlagsperre“: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die

innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sind, sind unwirksam, Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sind, sind unwirksam, solange die Maßnahme bei Eröffnung noch nicht beendet ist solange die Maßnahme bei Eröffnung noch nicht beendet ist

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Die Stellung der Insolvenzgläubiger IDie Stellung der Insolvenzgläubiger I

AussonderungsberechtigteGläubiger, §§ 47, 48 InsO

AbsonderungsberechtigteGläubiger, §§ 49, 50, 51 InsO

Massegläubiger, §§ 53, 54, 55 InsO

Nachrangige Insolvenz-gläubiger, § 39 InsO

Insolvenzgläubiger, § 38 InsO

Gläubiger

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Prüfung der Forderung im TerminPrüfung der Forderung im Termin

Die angemeldete ForderungDie angemeldete Forderung

nicht bestritten

vom Vw./Gl. bestritten

nur vom Sch. bestritten

vorläufig bestritten

gilt als festgestellt, § 178 I InsO

wird nicht festgestellt

gilt als festgestellt

gilt als Bestreiten; wird nicht festgestellt

Tabelleneintrag: „festgestellt“

Tabelleneintrag: vom Vw o. Gl. bestritten o. in Höhe von …. festgestellt o. in Höhe von ….. bestritten

Tabelleneintrag: „festgestellt“ unter Bemerkungen: vom Sch. bestritten

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Die Verteilung der InsolvenzmasseDie Verteilung der Insolvenzmasse

Verteilung der Verteilung der SollmasseSollmasse nach nach Befriedigung der MassegläubigerBefriedigung der Massegläubiger Besonderheit: Forderungen nach § 114 I u. II InsO AbtretungBesonderheit: Forderungen nach § 114 I u. II InsO Abtretung

Problem:Problem: Gläubiger kann seinen Ausfall nicht nachweisen Gläubiger kann seinen Ausfall nicht nachweisen

Verteilung erfolgt durch: Abschlags-, Schluss- und NachtragsverteilungVerteilung erfolgt durch: Abschlags-, Schluss- und Nachtragsverteilung Die Summe der Forderungen und der für die Verteilung zur Verfügung Die Summe der Forderungen und der für die Verteilung zur Verfügung

stehende Betrag sind stehende Betrag sind öffentlichöffentlich bekannt zu machen bekannt zu machen ZweiwöchigeZweiwöchige Ausschlussfrist beginnt mit Veröffentlichung „titulierte Ausschlussfrist beginnt mit Veröffentlichung „titulierte

Forderungen“ und „Ausfall“, § 189 ff InsOForderungen“ und „Ausfall“, § 189 ff InsO

Entscheidung des Gerichts zur Höhe des voraussichtlichen Ausfalls

Nach Ablauf der Bestandsfrist (2 Jahre)Ausfall nachweisen lassen und dann

das Schlussverzeichnis ändern

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Der SchlussterminDer Schlusstermin

Der Verwalter hat bei Beendigung seines Amtes der Der Verwalter hat bei Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen, § 66 I InsOGläubigerversammlung Rechnung zu legen, § 66 I InsO

Die Schlussrechnung ist vom Gericht zu prüfen, § 66 II InsODie Schlussrechnung ist vom Gericht zu prüfen, § 66 II InsO

Das Gericht hat der Schlussverteilung zuzustimmen, § 196 II InsODas Gericht hat der Schlussverteilung zuzustimmen, § 196 II InsO Schlussverteilung erfolgt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse mit Schlussverteilung erfolgt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse mit

Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist, § 196 I InsOAusnahme des laufenden Einkommens beendet ist, § 196 I InsO Nach der Genehmigung beraumt das Gericht den Schlusstermin anNach der Genehmigung beraumt das Gericht den Schlusstermin an Im Termin: Erörterung der SchlussrechnungIm Termin: Erörterung der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Schlussrechnung werden protokolliert; Einwendungen gegen die Schlussrechnung werden protokolliert; nurnur im im

Termin erhobene Einwendungen Termin erhobene Einwendungen beachtlichbeachtlich Anhörung zum RSB – Antrag des SchuldnersAnhörung zum RSB – Antrag des Schuldners Neumasse wird in der RSB – Phase verteilt ( lfd. Arbeitseinkommen ) Neumasse wird in der RSB – Phase verteilt ( lfd. Arbeitseinkommen )

Anordnung der NachtragsverteilungAnordnung der Nachtragsverteilung bei natürlichen Personen bei natürlichen Personen nicht nicht möglichmöglich

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Die Aufhebung des VerfahrensDie Aufhebung des Verfahrens

Die Aufhebung des Verfahrens ist Die Aufhebung des Verfahrens ist erst erst nach der Schlussverteilung bzw. erst nach der Schlussverteilung bzw. erst nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag, nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag, § 289 II InsO, möglich, § 200 I InsO§ 289 II InsO, möglich, § 200 I InsO

Die Aufhebung ist Die Aufhebung ist öffentlichöffentlich bekannt zu machen, § 200 II InsO bekannt zu machen, § 200 II InsO (einschließlich Bundesanzeiger ) (einschließlich Bundesanzeiger )

Rechtsfolge:Rechtsfolge: § 201 InsO § 201 InsO

Der Schuldner erhält seine volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Der Schuldner erhält seine volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurücksein Vermögen zurück

Unbeschränktes NachforderungsrechtUnbeschränktes Nachforderungsrecht der Gläubiger bezüglich ihrer im der Gläubiger bezüglich ihrer im Insolvenzverfahren nicht befriedigten ForderungenInsolvenzverfahren nicht befriedigten Forderungen

aber:aber: Einschränkung durch Insolvenzplan, Restschuldbefreiung oder Einschränkung durch Insolvenzplan, Restschuldbefreiung oder SchuldenbereinigungsplanSchuldenbereinigungsplan

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Die Einstellung des VerfahrensDie Einstellung des Verfahrens

Verfahrenskosten nicht gedecktStundung, § 4a InsO

Feststellung von Amts wegen

Massekostenvorschuss, § 26 InsO

Schuldner erhält seine volle Verwal-tungsbefugnis zurück; Nachhaftung

RSB nicht möglich

Kosten sind gedeckt

RSB möglich, § 289 III InsO

Schuldner wieder voll Verwal-tungs- und Verfügungsbefugt

Einstellungsbeschluss unanfechtbar

Befriedigung der Massegläu-biger nach Quote, § 209 InsO

Anzeige durch Verwalter

Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Einstellung mangels Masse, § 207 InsO

Einstellung wegen Wegfall des Eröffnungs-

grundes

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(Kurz-)Einführung in die (Kurz-)Einführung in die InsolvenzordnungInsolvenzordnung

Der Vortrag kann unter der AdresseDer Vortrag kann unter der Adresse

www.rae-valentin.dewww.rae-valentin.de

heruntergeladen werden. heruntergeladen werden.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!