LAGA EAG-Merkblatt Endfassung 20040324

Embed Size (px)

Citation preview

Mitteilung der Lnderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 31

Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgerten sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-AltgertenElektro-Altgerte-Merkblatt (EAG-Merkblatt)

berarbeitung Endfassung vom 24.03.04

Das Elektro-Altgerte-Merkblatt wurde von der 33. Amtschefkonferenz am 22.04.2004 zur Kenntnis genommen und der Verffentlichung zugestimmt.

Herausgegeben im Mai 2004 von der Lnderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter Vorsitz vom

Ministerium fr Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz (LAGA-Vorsitz in den Jahren 2003 und 2004) Kaiser-Friedrich-Strae 1 55116 Mainz

Kontaktadresse:

Vorsitz der Lnderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (verffentlicht unter: URL http://www.laga-online.de)

Inhaltsverzeichnis

1.

VERANLASSUNG UND ANWENDUNGSBEREICH1.1 1.2 1.3 Auftrag und Entstehung Problemstellung und Ziele Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.4 Abfallrecht Immissionsschutzrecht Weitere Rechtsgebiete

11 2 3 6 7 7 7

Anwendungsbereich

2. 3. 4.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ZULASSUNG VON ANLAGEN ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL SOWIE AN DIE INFORMATION UND

8 9

DOKUMENTATION BEI DER ERRICHTUNG UND DEM BETRIEB VON ANLAGEN ZUR ENTSORGUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIK-ALTGERTEN4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Personal Betriebsordnung Betriebshandbuch Betriebstagebuch Nachweispflichten

1111 11 11 12 13

5.

ANFORDERUNGEN AN DIE SAMMLUNG UND BEHANDLUNG VON ELEKTROALTGERTEN5.1 Sammlung 5.1.1 5.1.2 5.2 5.3 Erfassung Lagerung

1313 13 14 15 15

Wiederverwendung Behandlung

6.

TRANSPORT

16

7.

ANHANG I:

ANFORDERUNGEN AN DIE BEHANDLUNG MIT DEM ZIEL EINER HOCHWERTIGEN VERWERTUNG BZW. EINER GEMEINWOHL-VERTRGLICHEN BESEITIGUNG DER FRAKTIONEN 1

8.

ANHANG II A: EINSTUFUNG VON BAUTEILEN UND MATERIALIEN AUS DER DEMONTAGE VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIK-ALTGERTEN ANHANG II B: EINSAMMELN VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIK-ALTGERTEN 1

9.

ANHANG III:

LISTE DER GEFAHRSTOFFE, DIE BEI DER ENTSORGUNG VON ELEKTRO-ALTGERTEN FREI WERDEN KNNEN 1

10. ANHANG IV:

RICHTLINIE 2002/96/EG DES EUROPISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 27. JANUAR 2003 BER ELEKTRO- UND ELEKTRONIK-ALTGERTE 1

1.1.1

Veranlassung und AnwendungsbereichAuftrag und Entstehung

In den einzelnen Bundeslndern gibt es sowohl von der Seite der zustndigen Behrden als auch von der betroffenen Wirtschaft eine Vielzahl von Aktivitten mit dem Ziel, Elektround Elektronik-Altgerte, die als Abfall anfallen, einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzufhren. Dies setzt eine getrennte Erfassung der Altgerte und ihre Behandlung in speziellen Anlagen mit dem Ziel einer weitgehenden Schadstoffeliminierung und Gewinnung verwertbarer Stoffstrme voraus. Die bei der Behandlung erzeugten Stoffstrme unterliegen bei ihrer nachfolgenden schadlosen Verwertung oder ordnungsgemen Beseitigung einer Reihe von Regelungen anderer Rechtsbereiche, z. B. gelten Inverkehrbringungsverbote nach dem Chemikalienrecht oder Anforderungen an die schadlose Verwertung von bestimmten Verwertungsfraktionen wie beispielsweise Bildrhrenglas auf Grund von dessen Inhaltsstoffen. Bei der Umsetzung dieses Zieles standen die Beteiligten bis zur Erarbeitung der LAGAElektro-Altgerte-Richtlinie (EAG-Richtlinie) in 2000 vor dem Problem, dass es bundesweit keine einheitlichen Anforderungen an die getrennte Erfassung, Sammlung und Behandlung dieser Altgerte gab bzw. die in einzelnen Bundeslndern vorhandenen Anstze vereinheitlicht und zusammengefhrt werden mussten. Um sicherzustellen, dass es nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung und Behandlung kommt und die bereits vorhandenen Anstze in den einzelnen Rechtsbereichen und Bundeslndern aufeinander abgestimmt und vereinheitlicht werden, wurde die LAGA-EAGRichtlinie, Stand Oktober 2000, verabschiedet gem Umlaufbeschluss nach Ziffer 7 der Geschftsordnung UMK Nr. 03/2000 - von der UMK zur Kenntnis genommen und den Lndern zur Anwendung empfohlen Beschluss der 26. ACK TOP 65.3.1 und der LAGA-Vollversammlung am 05./06.09.2000 in Emden.

Mit der Fortschreibung der EAG-Richtlinie aus 2000 soll nunmehr vorrangig ihre Anpassung an genderte rechtliche Rahmenbedingungen (Abfallverzeichnisverordnung, TA Luft, VO/EG 2037/2000) erreicht werden. Eine Anpassung an den Stand der Technik erfolgt nur soweit, als zwischenzeitlich bestimmte Verwertungsverfahren fr relevante Stoffstrme neu entwickelt wurden bzw. zum damaligen Zeitpunkt in der Entwicklung befindliche Verfahren nicht realisiert worden sind oder sich mittlerweile als kologisch unvorteilhaft erwiesen haben. Zur berarbeitung der EAG-Richtlinie wurde gem Beschluss des APV in der 9. Sitzung am 14./15. Januar 2003 und der LAGA in der 81. Sitzung am 24./25.9.2003 eine UAG berarbeitung der EAG-Richtlinie eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hatte die Aufgabe, die Richtlinie hinsichtlich der erforderlichen rechtlichen Konsequenzen zu berarbeiten.

-2-

1.2

Problemstellung und Ziele

Die Bemhungen um die Frderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natrlichen Ressourcen ( 1 KrW-/AbfG) sollen dazu fhren, dass vermehrt (Produkt)Abflle einer Verwertung zugefhrt und Materialien und Komponenten in den Stoffkreislauf zurckgefhrt und als sekundre Rohstoffe verwertet werden. Bei dieser Entwicklung sind zwei Aspekte zu bercksichtigen: Aus den Produktabfllen sollen Schadstoffe eliminiert werden, die bei einer Verwertung zu einer diffusen Umweltbelastung beitragen, und Materialien (Stoffstrme) und Komponenten zur Schonung natrlicher Ressourcen im Wertstoffkreislauf gehalten werden. Dazu mssen die Erfassung, Sammlung und Behandlung der Altgerte und die mit bestimmten Stoffstrmen aus der Behandlung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt nach gleichen Kriterien beurteilt werden (Schadlosigkeit der Verwertung gem 5 Abs. 3 KrW-/AbfG). Beispiele aus anderen Bereichen der Abfallverwertung zeigen, dass es durch unsachgeme Verwertungsmanahmen zu einem teilweise erheblichen Eintrag von Stoffen in die Umwelt und damit zu Schadstoffbelastungen kommen kann, die durch die nachtrglich erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmanahmen einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden verursachen. Aus Grnden der Vorsorge sind daher an die Entsorgung von Elektro-Altgerten Anforderungen zu stellen, die auf eine schadlose Verwertung abzielen und die eine Beeintrchtigung der Schutzgter verhindern sollen. Dieses entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, der z. B. in 7 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG durch die Ermchtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, die Voraussetzungen dafr geschaffen hat, dass insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung Anforderungen an die Beschaffenheit der zu verwertenden Abflle gestellt werden knnen. Eine Rechtsverordnung fr den Bereich der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgerten existiert noch nicht, ist aber absehbar. Durch einheitliche Richtlinien fr die Abfallerzeuger/-besitzer, die Recyclingwirtschaft, Gutachter und Sachverstndige, die Verwender von Abfllen zur Verwertung/sekundren Rohstoffen und die zustndigen Behrden ist sicherzustellen, dass Schadstoffe durch nicht getrennte Sammlung und Erfassung oder eine unzureichende Schadstoffentfrachtung bei der Behandlung der Altgerte nicht auf dem Wege der Verdnnung oder der unspezifischen Einbindung gezielt oder als Nebeneffekt einer Verwertung in den Naturhaushalt eingeschleust werden. Ziel der Vereinheitlichung ist es, die hierfr erforderlichen Anforderungen von der getrennten Erfassung der Altgerte ber die Sammlung, Lagerung und Behandlung bis zur schadlosen Verwertung nach dem Stand der Technik ( 3 Abs. 12 KrW-/AbfG) zu konkretisieren, um zu gewhrleisten, dass die entstehenden Stoffstrme als sekundre Rohstoffe schadlos gem 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden knnen. Hierzu dient das LAGA-Elektro-Altgerte-Merkblatt.

-3-

1.3

Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

Der Bund hat durch den Erlass des KrW-/AbfG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Nr. 24 Grundgesetz (GG) Gebrauch gemacht. Soweit abfallrechtliche Fragen im KrW-/AbfG erschpfend geregelt sind, entfalten diese Regelungen Sperrwirkung gegenber dem Landesgesetzgeber. Nach berwiegender Meinung haben auch bundesgesetzliche Verordnungsermchtigungen die Sperrwirkung des Artikel 72 Abs. 1 GG und zwar auch dann, wenn sie noch nicht ausgeschpft sind. Verwaltungsvorschriften fr die Behandlung von Elektro-Altgerten sieht das KrW-/AbfG nicht vor. Das Fehlen einer ausdrcklichen Ermchtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften bedeutet jedoch nicht, dass Verwaltungsvorschriften nicht erlassen werden knnen. Die Ermchtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ergibt sich aus Artikel 84 Abs. 2 GG. Diese, im Gegensatz zu den Norm konkretisierenden nur Norm interpretierenden Verwaltungsvorschriften, entfalten nur eine behrdeninterne Bindungswirkung. Fr die Lnder verbleiben somit nur Konkretisierungsmglichkeiten durch den Erlass Norm interpretierender Verwaltungsvorschriften. Diese drfen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die er auf der Grundlage von Artikel 84 Abs. 2 GG erlassen hat, nicht widersprechen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Lnderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) das Ziel, einen mglichst lndereinheitlichen Vollzug durch die gemeinsame Errterung von Grundsatz- und Vollzugsfragen sowie die Ausarbeitung von Richtlinien sicherzustellen. Dieses Erfordernis besteht fr Abfallerzeuger, Abfallverwerter, Gutachter, Sachverstndige, Nutzer von Recyclingmaterialien und die zustndigen Behrden, die z. B. den Stand der Technik oder die Schadlosigkeit der Verwertung zu bewerten haben, gleichermaen. Hinzu kommt, dass durch diese Vorgehensweise ein hohes Deregulierungspotenzial ausgeschpft werden kann, weil aufgrund der Abstimmung mit anderen Rechtsbereichen (Lnderarbeitsgemeinschaften) aufwendige Einzelfallentscheidungen vermieden werden knnen. Auerdem kommt der Dienstherr (Oberste Abfallbehrde) mit einheitlichen, Norm interpretierenden und damit Ermessens lenkenden (Muster-)Verwaltungsvorschriften seiner Frsorgepflicht fr die im Vollzug ttigen Bediensteten nach, die ber den Stand der Technik oder Verwertungsmanahmen zu entscheiden haben und nicht dem Vorwurf der Willkr bei der Festlegung von Entscheidungskriterien ausgesetzt werden drfen. Die von der LAGA erstellten Richtlinien, die u. a. als Technische Anforderungen erarbeitet werden, haben neben abfallwirtschaftlichen Erfordernissen und den abfalltechnischen Anforderungen andere Umweltschutzziele zu bercksichtigen, insbesondere die Belange des Immissionsschutzes und des Gewsserschutzes sowie bei Behandlungsanlagen fr Elektro-Altgerte auch Belange des Arbeitsschutzes. Dabei werden die durch Gesetz, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Rechtsbereiche bestimmten Vorsorgeund Schutzmanahmen, die bei der Erfassung, Sammlung und Behandlung von ElektroAltgerten einzuhalten sind, aufgefhrt.

-4-

Die von der LAGA-Vollversammlung beschlossene und von der ACK zur Verffentlichung freigegebene EAG-Richtlinie, Stand Oktober 2000, gilt als anerkanntes Merkblatt, deren Einfhrung den Bundeslndern empfohlen wurde. Zu den nderungen im Rahmen der Fortschreibung der EAG-Richtlinie aus dem Jahr 2000 im Einzelnen: Am 1. Januar 2002 ist die Abfallverzeichnis-Verordnung zur Umsetzung des Europischen Abfallkatalogs in Kraft getreten. Dadurch hat sich die Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgerten gendert. Die Einstufung dieser Altgerte, wenn sie als Abfall anfallen, als besonders berwachungsbedrftige Abflle (Regelfall), hat Konsequenzen im Anlagenzulassungsrecht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Fr Kltegerte-Verwertungsanlagen sind durch die europische Verordnung ber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fhren und die nderung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft) darber hinaus weitergehende, spezifische Anforderungen zu erfllen. Die Richtlinie 2002/96/EG des Europischen Parlaments und des Rates zur Rcknahme von Elektroaltgerten wurde am 13.02.2003 im Amtsblatt der EG verffentlicht (ABL. L 37/24 vom 13.02.2003). Die Bundesregierung hat innerhalb der gesetzten Frist - bis zum 13. August 2004 - die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit Inkrafttreten der nationalen Verordnung werden sich knftig fr alle Wirtschaftsbeteiligten nderungen ergeben. Die bisher schon bei der Entsorgung von Verpackungen und Altbatterien geltende Produktverantwortung wird nach dem vorgegebenen Zeitplan der EU-Richtlinie bis sptestens August des Jahres 2005 auch fr das Entsorgen von Elektro- und ElektronikAltgerten gelten. Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgerten sind dann im Rahmen der Produktverantwortung auch fr die ordnungsgeme Entsorgung dieser Gerte verantwortlich. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben jedoch die Rahmenbedingungen fr die Wirtschaftsbeteiligten unverndert. Dies gilt insbesondere fr die Stdte und Landkreise, die als ffentlichrechtliche Entsorgungstrger (RE) fr die ordnungsgeme Sammlung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgerten aus privaten Haushalten bis lngstens August 2005 zustndig sind. Die Fortschreibung der EAG-Richtlinie zum EAG-Merkblatt bercksichtigt die zwischenzeitlich erfolgten Vernderungen in folgenden Rechtsbereichen: Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgerten gem Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 20011 und Folgenderungen im Anlagenzulassungsrecht (4. BImSchV) nderung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (TA Luft)2BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379, zuletzt gendert am 24. Juli 2002 durch Artikel 2 der Verordnung ber den Versatz von Abfllen unter Tage und zur nderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis, BGBl. I Nr. 52 vom 29.07.2002 S. 2833

1

-5-

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 ber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fhren3 Richtlinie der EG ber Elektro- und Elektronik-Altgerte - WEEE - (2002/96/EG)4

Die EAG-Richtlinie aus dem Jahr 2000 wurde deshalb in folgenden Bereichen gendert: Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgerten gem Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 und Folgenderungen im Anlagenzulassungsrecht (4. BImSchV) Anpassung an die nderung der ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) fr FCKW (Kltegerte) Anpassung an die Verordnung 2037 der EG vom 29. Juni 2000 ber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fhren fr FCKW (Kltegerte) Einarbeitung der Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/96/EG ber Elektro- und Elektronik-Altgerte (WEEE) und damit verbunden Neugliederung des Kapitels 5 Auf das sptere Wirksamwerden relevanter materieller Forderungen der WEEE wird hingewiesen. Neugliederung des Anhangs I auf Grund der Anpassung an die Begriffsbestimmungen an die WEEE und inhaltliche Straffung hinsichtlich der relevanten Stoffstrme Bildrhren, Leiterplatten, Kunststoffe und FCKW. Es werden diejenigen Behandlungstechniken und Verwertungsverfahren aufgefhrt, die sich in der Praxis bewhrt haben. Aufnahme der Neufassung des Anhangs II Bauteile und Materialien aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgerten Einstufung in das Abfallverzeichnis

Bei der Fortschreibung der EAG-Richtlinie wurden die betroffenen Lnderarbeitsgemeinschaften LASI und LAI zu den Bereichen Arbeits- und Immissionsschutz eingebunden. Ein weiterer Anlass zur berarbeitung der Richtlinie ist die Tatsache, dass nach wie vor Elektro- und Elektronik-Altgerte ohne ausreichende Schadstoffentfrachtung deponiert werden. Die in der EAG-Richtlinie vom November 2000 zusammengestellten Informationen ber Verwertungsverfahren und Techniken zur Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgerten werden deshalb aktualisiert. Ziel des aktualisierten EAG-Merkblattes ist, die Wirtschaftsbeteiligten bei der ordnungsgemen und schadlosen Entsorgung zu untersttzen und die Qualitt der Entsorgung weiter zu verbessern.

2 3 4

GMBl. Nr. 25-29 vom 30.07.2002 S. 511 ABl. EG vom 29.09.2000 Nr. L 244 S. 1 ABl. EU vom 13.02.2003 Nr. L 37 E S. 24

-6-

Im Hinblick auf die nationale Umsetzung der WEEE werden bereits entsprechende Querverweise fr die Anforderungen bei In-Kraft-Treten der materiellen Regelungen der beabsichtigten Elektro-Verordnung aufgenommen. 1.3.1 Abfallrecht

Nach den Grundstzen der Kreislaufwirtschaft sind Abflle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schdlichkeit ( 4 Abs. 1 KrW-/AbfG). In zweiter Linie sind Abflle stofflich oder energetisch zu verwerten. Dabei sind folgende Grundstze zu beachten: 1. Die Verwertung hat ordnungsgem und schadlos zu erfolgen ( 5 Abs. 3 KrW-/ AbfG). 2. Die Pflicht zur Verwertung ist einzuhalten, soweit dies technisch mglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere wenn fr einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Verwertungskosten nicht auer Verhltnis zu den Beseitigungskosten stehen ( 5 Abs. 4 KrW-/AbfG). 3. Es ist eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben ( 5 Abs. 2 KrW-/AbfG). 4. Der Vorrang der Verwertung entfllt, wenn die Beseitigung die umweltvertrglichere Lsung darstellt ( 5 Abs. 5 KrW-/AbfG). In 22 Abs. 2 Nr. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird die Rcknahme der Produkte durch den Hersteller oder Vertreiber (Produktverantwortung) geregelt, die freiwillig ( 25 KrW-/AbfG) oder durch Rechtsverordnung geschehen kann ( 24 KrW-/AbfG). Eine bundesdeutsche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Europischen Parlaments und des Rates ber Elektro- und Elektronik-Altgerte ist bis August 2004 zu erwarten. Weitere wichtige Regelungen, die auch den Bereich der Elektro-Altgerte betreffen, wurden auf der Grundlage des 52 KrW-/AbfG erlassen bzw. verkndet: Die Verordnung ber Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt gendert durch Verordnung vom 24.6.2002 (BGBl. I S. 2247) sowie die Richtlinie fr die Ttigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10910). In diesen Regelwerken werden bundeseinheitlich Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, an die Organisation, fachliche Qualifikation und berwachung gestellt, die auch fr Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgerten Anwendung finden. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollen auch bei der Zertifizierung und berwachung von Entsorgungsfachbetrieben dieser Branche gem 52 KrW-/AbfG bercksichtigt werden ( 13 Abs. 3 EbfV bzw. 6 Abs. 6 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie). In diesem Zusammenhang wird auf die Vollzugshilfen Zustimmung zu berwachungsvertrgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften der LAGA verwiesen.

-7-

1.3.2

Immissionsschutzrecht

Die Zulassung von Behandlungsanlagen und (Zwischen)Lagern fr Elektro- und Elektronik-Altgerte bemisst sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere der 4. BImSchV sowie den Vorgaben der TA Luft. Danach sind Behandlungsanlagen fr Elektro- und Elektronik-Altgerte (Behandlungs- und Recyclinganlagen) und Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Elektro- und ElektronikAltgerten bei berschreiten der Mengenschwellen gem der Nummern 8.11 und 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedrftig. Fr bestehende Anlagen gilt 67 Abs. 2 BImSchG entsprechend. Genehmigungsbedrftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind nach dem Stand der Technik zu betreiben. Stand der Technik ist im BImSchG definiert als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Manahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden zur Gewhrleistung der Anlagensicherheit und einer umweltvertrglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus fr die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lsst. In dieser Richtlinie sind diejenigen Schutz- und Vorsorgemanahmen enthalten, die den Stand der Technik bei der Sammlung, Sortierung, Behandlung und Verwertung von Elektro-Altgerten darstellen. 1.3.3 Weitere Rechtsgebiete

Ferner sind bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Elektro-Altgerten die einschlgigen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Aufgrund der engen Berhrungspunkte mit dem Chemikalienrecht, insbesondere den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung bei der Behandlung von Elektro-Altgerten bzw. ihrer Bauteile und Stofffraktionen, werden in Anhang III dieses Merkblattes die entsprechenden Bezge zu spezifischen Regelungen dieses Rechtsgebietes aufgezeigt. Auf die Ausfhrungen zu einzelnen Gefahrstoffen bzw. schadstoffhaltigen Stoffreaktionen wurde zu Gunsten der Lesbarkeit verzichtet. 1.4 Anwendungsbereich

Das Merkblatt richtet sich an die zustndigen Genehmigungs- und berwachungsbehrden. Fr die Betreiber von Anlagen zur Sammlung, Lagerung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgerten und Sachverstndige, die Organisation, fachliche Qualifikation solcher Betriebe im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, der Richtlinie fr die Ttigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften oder auf der Grundlage des Umweltauditgesetzes berwachen, stellt sie eine Erkenntnisquelle hinsichtlich des Standes der Technik dar.

-8-

Dieses Merkblatt enthlt Anforderungen an die Sammlung und Behandlung von Elektround Elektronik-Altgerten, deren Erfllung grundstzlich technisch mglich ist und die geeignet sind, die Vorgaben und Ziele des KrW-/AbfG, des BImSchG und der einschlgigen Arbeitsschutzvorschriften zu erfllen. Die getroffenen Aussagen zur Schadstoffentfrachtung und zu Behandlungstechniken und Verwertungsverfahren geben den Marktteilnehmern einen aktuellen berblick und sind geeignet, die Qualitt der Elektro- und ElektronikAltgerteverwertung zu erhalten bzw. weiter zu verbessern.

2.

Begriffsbestimmungen5

Im Sinne dieses Merkblattes sind Elektro- und Elektronikgerte: Gerte, die zu ihrem ordnungsgemen Betrieb elektrische Strme oder elektromagnetische Felder bentigen, und Gerte zur Erzeugung, bertragung und Messung solcher Strme und Felder, die unter die in Anhang I A der WEEE aufgefhrten Kategorien6 fallen und fr den Betrieb mit Wechselstrom von hchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von hchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Elektro- und Elektronik-Altgerte: Elektro- und Elektronik-Gerte, die Abfall im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, einschlielich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Altgerts sind. Fr Elektro- und Elektronik-Altgerte, die Bestandteile von anderen Anwendungsbereichen sind (z. B. Altfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge), gelten nach ihrem Ausbau die Anforderungen dieses Merkblattes. Fr Gerte, die aus anderen Herkunftsbereichen stammen (z. B. Photovoltaikanlagen, Besonnungsgerte), sollten die Anforderungen dieses Merkblattes sinngem angewendet werden. Schadstoffhaltige Bauteile: Bauteile, die umweltrelevante Stoffe enthalten und einer gesonderten Behandlung bedrfen. Insbesondere sind dies Bauteile und Stoffe, die im Anhang II dieses Merkblattes als besonders berwachungsbedrftige Abflle aufgefhrt und entsprechend zu entsorgen sind. Besonders berwachungsbedrftige Abflle werden nach der Verordnung zur Umsetzung des Europischen Abfallverzeichnisses - Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) - vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3379) bestimmt. Die Elektro- und Elektronik-Altgerte-Entsorgung umfasst alle Aktivitten zur getrennten Sammlung, zur Wiederverwendung, zur Behandlung, zum Recycling,

5 6

vgl. Art. 3 der RL 2002/96/EG in Anhang IV dieser Richtlinie vgl. Anhang I A der Richtlinie 2002/96/EG in Anhang IV dieser Richtlinie

-9-

zur Verwertung und zur Beseitigung.

Die getrennte Sammlung umfasst die Schritte Erfassung der Elektro- und ElektronikAltgerte, ggf. Zwischenlagerung und Vorsortierung in privatrechtlich oder ffentlich-rechtlich begrndeten Auftragsverhltnissen (Rcknahmestellen). Die Sammlung kann im Holsystem (z. B. Einzelabholung auf Abruf, Sammelabholung an festen Terminen), im Bringsystem (z. B. ber Recyclinghfe, Fachhandel, Schadstoffmobil) oder in kombinierten Systemen (Hol- und Bringsystem) erfolgen. Die Wiederverwendung umfasst alle Manahmen, bei denen die Elektro- und ElektronikAltgerte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, fr den sie entworfen wurden, einschlielich der weiteren Nutzung von Gerten oder ihren Bauteilen, die zu Rcknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern gebracht werden. Die Behandlung umfasst alle Ttigkeiten, die nach der bergabe der Elektro- und Elektronik-Altgerte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgefhrt werden, sowie sonstige Ttigkeiten, die der Verwertung und/oder Beseitigung der Elektround Elektronik-Altgerte dienen. Das Recycling (stoffliche Verwertung) umfasst die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien fr den ursprnglichen Zweck oder fr andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung. Die energetische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rckgewinnung der Wrme. Im brigen wird auf die entsprechenden Hinweise zur Behandlung und Verwertung sowie die Zuordnung von Bauteilen und Fraktionen nach der Verordnung zur Umsetzung des Europischen Abfallverzeichnisses in den Anhngen I und II und auf die Hinweise zu Gefahrstoffen in Anhang III verwiesen.

3.

Zulassung von Anlagen

Zur Klrung der Frage, welchem Zulassungsverfahren Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgerten unterworfen sind, sind immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Bestimmungen zu beachten. Die Errichtung und der Betrieb bestimmter ortsfester Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von besonders berwachungsbedrftigen Abfllen und von nicht besonders berwachungsbedrftigen Abfllen unterliegen gem 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz i. V. m. der Vierten Verordnung zur Durchfhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung ber genehmigungsbedrftige Anlagen - 4. BImSchV) vom

- 10 -

14. Mrz 19977 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, sofern die in den Ziffern 8.11 und 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV jeweils genannten Mengenschwellen von 1 Tonne Durchsatzleistung je Tag bzw. einer Aufnahmekapazitt von 1 Tonne je Tag oder einer Gesamtlagerkapazitt von 30 Tonnen berschritten werden. Bei Behandlungsanlagen fr Elektro- und Elektronik-Altgerte ist in der Regel davon auszugehen, dass die relevante Mengenschwelle von 1 Tonne pro Tag berschritten wird. Bei der Prfung der Genehmigungsbedrftigkeit nach dem BImSchG ist die Einstufung der Elektro- und Elektronik-Altgerte nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) entscheidend. Gem 3 Abs. 2 AVV und der Funoten zu den Schlsseln 160213 und 200135 der AVV erfolgt die Einstufung bauteilbezogen. Elektro- und Elektronik-Altgerte sind als besonders berwachungsbedrftiger Abfall einzustufen, wenn sie gefhrliche Bestandteile oder gefhrliche Bauteile enthalten. Dies hat zur Folge, dass Elektro- und ElektronikAltgerte, sofern keine Vordemontage stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefhrlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde, als gefhrliche Abflle, d. h. besonders berwachungsbedrftige Abflle einzustufen sind. Liegt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedrftigkeit vor, bercksichtigt die zustndige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehrde die fachtechnischen Stellungnahmen der Abfall-, Arbeitsschutz- und Wasserbehrden zu organisatorischen und technischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlage in ihrer Entscheidung. Behandlungsanlagen, die lediglich baurechtlich zugelassen sind und bei denen durch die erfolgte Umschlsselung der Abflle auf die neue EG-Nomenklatur nunmehr eine Behandlung besonders berwachungsbedrftiger Abflle erfolgt, wobei die Mengenschwelle berschritten wird, sind der zustndigen berwachungsbehrde nach 67 BImSchG anzuzeigen. Liegt keine genehmigungsbedrftige Anlage nach dem BImSchG vor, besteht eine Genehmigungsbedrftigkeit nach Baurecht. Im Rahmen der Behrdenbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren knnen die zustndigen Abfall-, Arbeitsschutz-, Wasser- und Immissionsschutzbehrden organisatorische und technische Anforderungen dieses Merkblattes, soweit die Nutzung und der Betrieb der Anlage betroffen sind, im Wege ihrer fachtechnischen Stellungnahmen an die zustndigen Baugenehmigungsbehrden formulieren, die in der Baugenehmigung in Form von Nebenbestimmungen bercksichtigt werden knnen.

7

BGBl. I S. 504, zuletzt gendert am 6. Mai 2002 durch Artikel 2 der Verordnung zur nderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1566

- 11 -

4.

Anforderungen an das Personal sowie an die Information und Dokumentation bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgerten

Die nachfolgenden Anforderungen gelten als erfllt, wenn es sich bei dem Betrieb um einen Entsorgungsfachbetrieb fr die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgerten nach 52 KrW-/AbfG handelt. Bei Betrieben, die sich erfolgreich einer Qualittsmanagement-Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000 ff, einem ko-Audit nach EG-Verordnung 1836/93 oder nach DIN EN ISO 14000 unterzogen haben, sind die Ergebnisse dieser berprfungen zu bercksichtigen. Die nachfolgend aufgefhrten Anforderungen hinsichtlich Qualifikation und Dokumentation basieren auf den Ziffern 5.3 und 5.4 der Technischen Anleitung zur Lagerung, Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders berwachungsbedrftigen Abfllen (TA Abfall). 4.1 Personal

Bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgerten ist zu fordern, dass jederzeit ausreichendes und fr die jeweilige Aufgabe qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Die aufgabenspezifische Schulung und Weiterbildung des Personals ist sicherzustellen. Die Sachkunde bzw. die Personalqualifikation und Berufserfahrung und ggf. die Einweisung durch einen Sachkundigen ist nachzuweisen. 4.2 Betriebsordnung

Es ist eine Betriebsordnung zu erstellen, die die mageblichen Vorschriften fr die betriebliche Sicherheit und Ordnung enthlt und den Ablauf sowie den Betrieb regelt. Die Betriebsordnung muss auch Regelungen fr das Verhalten im Gefahrenfall enthalten und ist an gut sichtbarer und zentraler Stelle auszuhngen. Die zustndigen Verantwortungsebenen des Betriebes sind in der Betriebsordnung darzustellen. Die Betriebsordnung ist durch Fortschreibung auf einem aktuellen Stand zu halten. 4.3 Betriebshandbuch

Es ist ein Betriebshandbuch zu erstellen. Darin sind fr den Normalbetrieb, fr den Umgang mit bestimmten Altgerten und Abfallarten, fr die Instandhaltung und fr Betriebsstrungen die fr eine ordnungsgeme Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgerte sowie die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz erforderlichen Manahmen festzulegen. Diese sind mit Brandschutz-, Alarm- und Manahmenplnen abzustimmen. Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals sowie die Kontroll- und Wartungsmanahmen sind festzulegen, der Arbeitsablauf (Stoffflussdiagramm) ist zu beschreiben und durch die Geschftsleitung oder deren Beauftragten in geeigneter Weise

- 12 -

zu kontrollieren. Fr den Umgang mit bestimmten Altgerten und Abfallarten sowie sicherheits- und umweltschutzrelevante Ttigkeiten sind Arbeitsanweisungen/ggf. Betriebsanweisungen nach TRGS 555 zu erstellen und an gut sichtbarer Stelle bzw. an den dafr vorgesehenen Arbeitspltzen anzubringen. Das Personal ist entsprechend erstmalig und dann wiederkehrend sowie bei nderungen zu unterweisen (s. 20 GefahrstoffVO). Die Unterrichtung ist zu dokumentieren. Die Kontrollintervalle der berprfung des Betriebstagebuches durch die Betriebsleitung sind ebenfalls im Betriebshandbuch festzulegen. Das Betriebshandbuch ist durch Fortschreibung auf einem aktuellen Stand zu halten 4.4 Betriebstagebuch

Zum Nachweis des ordnungsgemen Betriebes sowie einer sach- und fachgerechten Durchfhrung der abfallwirtschaftlichen Ttigkeiten ist ein Betriebstagebuch zu fhren. Die Angaben knnen in digitaler Form abgelegt werden. Dieses enthlt alle fr den Betrieb wesentlichen Daten, insbesondere: die Dokumentation aller eingehenden Gerte, getrennt nach Gertekategorien, pro Monat (Herkunft und Menge sowie Anzahl und Masse je Stck), bei Kltegerten zustzlich Angabe der beschdigten Gerte; Durchschriften der fr die Anlieferer ausgestellten Verwertungsbesttigungen (Herkunft), die Dokumentation aller reparierten und verkauften Gerte (Art und Masse pro Stck), die Dokumentation aller ausgehenden Stoffstrme (Art und Masse) mit Nachweisfhrung gem der Verordnung ber Verwertungs- und Beseitigungsnachweise, die Dokumentation besonderer Vorkommnisse, vor allem Betriebsstrungen, einschlielich der mglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemanahmen, die Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns, Befrderns, Lagerns oder Behandelns beauftragten Person(en), Protokolle von Funktionskontrollen, durchgefhrten Wartungsarbeiten, Ergebnisberichte von berwachungen, Einweisungen bestimmter Mitarbeiter in spezielle Ttigkeitsbereiche, Unterweisung der Beschftigten nach Betriebshandbuch, eine Jahresbersicht der angenommenen Gerte, der reparierten und verkauften Gerte sowie der ausgehenden Stoffstrme. Die bersicht ist nach Abfallerzeugern sowie Empfngern zu untergliedern.

Das Betriebstagebuch ist von der fr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person regelmig zu berprfen. Die regelmige berprfung des Betriebstagebuches ist durch Abzeichnen zu dokumentieren. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schtzen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden knnen.

- 13 -

4.5

Nachweispflichten

Die Entsorgung besonders berwachungsbedrftiger Abflle unterliegt grundstzlich gem 43 und 46 KrW-/AbfG i. V. m. der Nachweisverordnung der Nachweispflicht. Ausnahmen von der Nachweispflicht sind fr die freiwillige Rcknahme durch Hersteller und Vertreiber gem 25 Abs. 2 KrW-/AbfG und verordnete Rcknahmen nach 24 KrW-/AbfG mglich. Die freiwillige Rcknahme durch Hersteller oder Vertreiber ist gem 25 Abs. 2 KrW-/ AbfG bei der zustndigen Behrde anzuzeigen. Von der Fhrung abfallrechtlicher Nachweise soll abgesehen werden, wenn die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefrdert werden und die ordnungsgeme Verwertung und Beseitigung der zurckgenommenen Abflle in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch das Fhren entsprechender Register8. Eine entsprechende Ausnahme von den Nachweispflichten ist bei der fr den Hauptsitz des Unternehmens zustndigen Behrde zu beantragen. Es besteht die Mglichkeit, die entsorgungspflichtigen Krperschaften bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgerten gem. 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG ebenfalls von der Verpflichtung zur Nachweisfhrung freizustellen.

5.

Anforderungen an die Sammlung und Behandlung von ElektroAltgerten

Der Umgang mit Elektro- und Elektronik-Altgerten im Rahmen der Entsorgung hat so zu erfolgen, dass eine Gefhrdung der Beschftigten und der Schutzgter Wasser, Boden und Luft ausgeschlossen ist. 5.1 5.1.1 Sammlung Erfassung

Elektro- und Elektronik-Altgerte sollen grundstzlich separat vom Hausmll erfasst werden. Bei der Annahme oder Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgerten hat stets qualifiziertes Personal zugegen zu sein, das in der Lage sein muss, Beschdigungen der entgegengenommenen Altgerte bzw. deren Verpackung, die eine Gefhrdung fr Mensch oder Umwelt bewirken knnen, festzustellen. Die Unterweisung des Personals hat gem den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen ( 12 bzw. 17). In Anlehnung an die Anforderungen der TRGS 520 Errichtung und Betrieb von Sam-

melstellen und zugehrigen Zwischenlagern fr Kleinmengen gefhrlicher Abfllesollen Vorkehrungen getroffen werden, um auslaufende Flssigkeiten unverzglich mit

8

Musterverwaltungsvorschrift zur Durchfhrung der 25 Abs. 2, 42 - 47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung , Stand 03.06.2002

- 14 -

geeigneten Vorrichtungen aufzufangen. Eine ausreichende Menge an Bindemitteln ist dafr bereitzuhalten. Elektro- und Elektronik-Kleingerte und ausgebaut angelieferte schadstoffhaltige Bauteile sind jeweils in geeignete Behltnisse zu berfhren. Soweit bereits im Rahmen der Erfassung auf Wertstoff- oder Recyclinghfen eine Behandlung der Altgerte erfolgt, ist zu prfen, ob eine Genehmigung nach Magabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist (vgl. Kapitel 3). Die Entgegennahme der Elektro- und Elektronik-Altgerte und der Transport im Rahmen der Erfassung hat so zu erfolgen, dass eine Beschdigung der Gerte, die eine Behandlung erschweren oder verhindern oder die eine Freisetzung von Gefahrstoffen bewirken wrde, vermieden wird. Insbesondere ist eine Beschdigung zerbrechlicher Teile wie z. B. Bildrhren von Fernsehgerten und Monitoren, Khlschlangen von Klte- und Gefriergerten sowie l gefllter Aggregate durch geeignete Manahmen auszuschlieen. Herkunft und Menge der Elektro- und Elektronik-Altgerte sind zu dokumentieren. Die Mengen der eingegangenen Altgerte sind gem den Anforderungen der TA Abfall zu ermitteln. Die Altgerte sind mindestens getrennt nach Kltegerten, Fernsehgerten/Bildschirmgerten und Gasentladungslampen, l gefllte Aggregaten

zu erfassen9. 5.1.2 Lagerung

Lager sind gem Ziffer 6 der TA Abfall mit einem Anlieferbereich fr Lieferfahrzeuge/ Kleinanlieferungen Betriebsfremder auszustatten. Der weitere Anlagenbereich darf nur durch Betriebspersonal oder besonders befugte Personen betreten werden. Die angelieferten Elektro- und Elektronik-Altgerte sind hinsichtlich Beschdigungen, die eine Gefhrdung der Umwelt oder eine Freisetzung von Gefahrstoffen bewirken knnen, zu begutachten. Auslaufende Flssigkeiten sind gem den Anforderungen der Ziffer 6 TA Abfall und der TRGS 520 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehri-

gen Zwischenlagern fr Kleinmengen gefhrlicher Abflle mit geeigneten Vorrichtungen aufzufangen. Eine ausreichende Menge an Bindemitteln ist dafr bereitzuhalten.

9

Mit der Umsetzung der WEEE in nationales Recht ist eine Festsetzung anderer Kategorien gem Anhang I A der WEEE mglich.

- 15 -

Gerte, Baugruppen und Bauteile, die flssige Betriebsmittel enthalten, sowie Khl- und Gefriergerte sind in oder ber geeigneten Auffangvorrichtungen zu lagern. Die Lagerung der Elektro- und Elektronik-Altgerte hat so zu erfolgen, dass eine Beschdigung bzw. weitere Beschdigung der Gerte, die die weitere Behandlung erschweren oder behindern wrde oder die eine Freisetzung von Gefahrstoffen umweltgefhrdender Stoffe bewirkt, ausgeschlossen ist (Brandschutz, Grundwasserschutz, Vermeidung von Schadstofffreisetzung). Jede Lagerung hat so zu erfolgen, dass eine Gefhrdung der Schutzgter Wasser, Boden, Luft ausgeschlossen ist. Es ist zu prfen, ob die zur Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgerten, Baugruppen und Bauteilen, die flssige Betriebsmittel enthalten, vorgesehene Flche oder Teile derselben, stoffundurchlssig gem den anerkannten Regeln der Technik fr die Anforderungen nach Wasserrecht zu befestigen und ggf. ber einen Leichtflssigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 1999) zu entwssern ist. Bei berdachung der Flche entfllt eine Entwsserung ber einen Leichtflssigkeitsabscheider. 5.2 Wiederverwendung

Einzelne Gerte, Baugruppen oder Bauteile, die funktionstchtig sind oder bei denen eine Reparatur nach vorhergehender Prfung technisch mglich und wirtschaftlich zumutbar erscheint, knnen ausgeschleust und zum Zwecke der Wiederverwendung abgegeben werden, sofern dem nicht Verbote des Inverkehrbringens nach dem Chemikalienrecht wie z. B. fr FCKW-haltige Kltegerte und deren Komponenten (vgl. auch Anhang I 2.2.1)10 entgegenstehen. Dabei muss gewhrleistet sein, dass nicht verwendbare Baugruppen und Bauteile an Behandlungsanlagen, die die Anforderungen dieses Merkblattes nachweislich einhalten, zurckgegeben werden oder einer Aufbereitung, Verwertung bzw. Beseitigung entsprechend den nachfolgenden Anforderungen zugefhrt werden. Die Abgabe von Gerten, Baugruppen oder Bauteilen zum Zwecke der Wiederverwendung ist im Betriebstagebuch (Dokumentation ausgehender Stoffstrme) festzuhalten. 5.3 Behandlung

Die Behandlung erfolgt mit den Zielen, schadstoffhaltige Bauteile sachgerecht zu entfernen und nach den Vorgaben des KrW/AbfG zu entsorgen, verschleifreie bzw. langlebige funktionsfhige Baugruppen und Bauteile, soweit wirtschaftlich sinnvoll, fr eine Wiederverwendung auszubauen, verwertbare Materialien mglichst sortenrein zu separieren und einer hochwertigen Verwertung zuzufhren.

10

z.B. VO 2037/2000/EG, Chemikalien-Verbotsverbotsverordnung

- 16 -

Die Behandlungstechnik und -tiefe soll gewhrleisten, dass alle schadstoffhaltigen Komponenten (nach Anhang II) unter Bercksichtigung der jeweiligen Arbeitsschutz- und Umweltschutzmanahmen separiert werden und eine weitestgehende Separierung von Wertstoffen zur stofflichen Verwertung erfolgt. Fr die Bereiche Schadstoffentfrachtung, Zerlegung, Lager fr Flssigkeiten und flssigkeitstragende Teile sowie Flchen zur Verdichtung ist zu prfen, ob ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden oder vorgesehen sind, die gewhrleisten, dass die verwertbaren Abflle nicht in ihrer Beschaffenheit beeintrchtigt werden und eine Gefhrdung der Umwelt ausgeschlossen ist, z. B. durch Abdeckung, Einhausung oder berdachung. Die genannten Bereiche mssen ggf. stoffundurchlssig gem den anerkannten Regeln der Technik fr die Anforderungen nach Wasserrecht befestigt und ggf. ber einen Leichtflssigkeitsabscheider (z.B. nach DIN 1999) entwssert werden. Schadstoffhaltige Bauteile/Komponenten (besonders berwachungsbedrftige Abflle) sind separat zu erfassen und einer gesonderten Entsorgung zuzufhren. Bei der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgerten ist darauf zu achten, dass den Mitarbeitern des Unternehmens geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel zur Verfgung gestellt werden, um eine effiziente und sichere Demontage oder Schadstoffentfrachtung der einzelnen Gerte durchfhren zu knnen. Das Personal muss in der Lage sein, schadstoffhaltige Baugruppen bzw. Komponenten zu erkennen und entsprechend ihrem Gefhrdungspotenzial einzustufen und entsprechend zu behandeln. Zu Beginn der Behandlung sind Gerte mit einer sichtbaren hohen Staubbeladung, die zu einer unzulssigen Belastung des Personals fhren wrde, mit geeigneten Vorrichtungen abzusaugen (siehe auch Anhang III dieses Merkblattes und LASI11-Verffentlichung LV 27). Die Stube sind vom Arbeitsplatz durch Absaugen zu erfassen und nach dem Stand der Technik (TA Luft) abzuleiten. Wird auf andere Art (z. B. Zerlegung im Wasserbecken) eine Staubaufwirblung sicher verhindert, ist dies zulssig. Bei der Behandlung von Bildrhren gelten spezielle Arbeitsschutzanforderungen (vgl. Anhang I). Weiterhin sind bei der Behandlung die in Anhang I dieses Merkblattes festgelegten Einzelanforderungen und fr Stoffgruppen mit Gefhrdungspotenzial die jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften fr den Umgang zu bercksichtigen (vgl. Anhang III).

6.

Transport

Fr alle Baugruppen, Bauteile und Materialien oder sonstigen Fraktionen, die den Betrieb zur Wiederverwendung, Verwertung oder Beseitigung verlassen, ist eine Mengenermittlung durchzufhren und im Betriebstagebuch (siehe 4.4) zu dokumentieren.

11

LASI: Lnderausschuss fr Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

- 17 -

Fr Gerte, Baugruppen oder Bauteile, die wassergefhrdende Flssigkeiten enthalten oder enthalten knnen, sind besondere Vorkehrungen zu treffen (Auffangvorrichtungen, Behltnisse, bei Kltegerten ggf. Container in Wannenausfhrung). Die zu transportierenden Elektro- und Elektronik-Altgerte sind so zu fixieren, dass eine Beschdigung, die eine Behandlung erschweren oder verhindern wrde oder die eine Freisetzung umweltgefhrdender Stoffe (z. B. von FCKW) bewirkt, ausgeschlossen ist. Soweit in Einzelfllen bereits ausgebaute Baugruppen oder Bauteile (z. B. Bildrhren) transportiert werden (z. B. Abtransport von mobilen Annahmestellen), sind insbesondere beim Entladen entsprechende Vorsichts- und Schutzmanahmen (z. B. Schutz vor Splittern, tzenden Flssigkeiten) zu treffen. Pressfahrzeuge drfen zum Transport der vorgenannten Gerte, Baugruppen und Bauteile nicht eingesetzt werden. Klima- und Kltegerte, Bildschirmgerte und Monitore sowie l gefllte Aggregate sollen beim Be- und Entladen weder gestoen oder gestrzt werden, noch sollen sie beim Transport gestoen werden, verrutschen oder umfallen knnen. Kltegerte drfen nicht auf dem Kopf stehend transportiert werden, um ein Austreten geregelter Stoffe zu verhindern; eine Beschdigung der Khlschlange ist zu vermeiden. Die Transportgenehmigungspflicht nach 49 und 50 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Transportgenehmigungsverordnung vom 10.09.199612 - TgV - ist zu beachten. Fr den Transport von berwachungsbedrftigen Abfllen zur Verwertung ist eine Transportgenehmigung nicht erforderlich. Besonders berwachungsbedrftige Abflle zur Verwertung bedrfen gem. 1 Satz 1 TgV einer Transportgenehmigung, wenn nicht eine Ausnahme nach 1 Abs. 1 Satz 2 TgV greift. Gemischt zurckgenommene Chargen von besonders berwachungsbedrftigen und nicht besonders berwachungsbedrftigen Elektro- und Elektronik-Altgerten sind insgesamt als besonders berwachungsbedrftige Altgerte einzustufen. Werden im Rahmen der freiwilligen Rcknahme nach 25 Abs. 2 KrW-/AbfG besonders berwachungsbedrftige Elektro-Altgerte zur Verwertung transportiert, ist eine Transportgenehmigung gem 1 Abs. 2 Satz 1 TgV nicht erforderlich; Elektro- und Elektronik-Altgerte zur Beseitigung transportiert, z. B. asbesthaltige Nachtspeicherfen, ist eine Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht nach 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG bei der zustndigen abfallrechtlichen berwachungsbehrde zu beantragen.

12

BGBl. I S. 1411, zuletzt gendert am 21. Juni 2002 durch Artikel 3a des Gesetzes ber die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz AltfahrzeugG, BGBl. I S. 2199)

- 18 -

Bei einem grenzberschreitenden Transport sind zustzlich die Anforderungen der EG-Abfallverbringungsverordnung13 zu beachten.

13

Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur berwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfllen in der, in die und aus der EG vom 1.02.1993 (ABl. EG L 30 S. 1), zul. gendert am 28.12.2001 (ABl. EG L 349 S.1)

7.

Anhang I: Anforderungen an die Behandlung mit dem Ziel einer hochwertigen Verwertung bzw. einer gemeinwohlvertrglichen Beseitigung der FraktionenSelektive Behandlung

1.

Grundstzlich hat ein Ausbau und eine Separierung schadstoffhaltiger Bauteile zu erfolgen. Im Einzelfall kann auf den Ausbau und die Separierung einzelner schadstoffhaltiger Bauteile verzichtet werden, wenn die nachfolgende Verwertung nicht nachteilig behindert wird und/oder durch nach geschaltete Behandlungsschritte verhindert werden kann, dass Emissionen der Schadstoffe in die Umwelt erfolgen oder Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf stattfinden. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG in nationales Recht voraussichtlich im August 2004 sind die in Anhang II der RL genannten Vorgaben zur Schadstoffentfrachtung zu beachten.14 Vorgaben zur Zuordnung von Abfllen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung sowie Hinweise zur Mindestbehandlung und zu Verwertungs- oder Beseitigungswegen enthlt Anhang II dieses Merkblattes. Die angelieferten Altgerte, Baugruppen oder Bauteile sind, nach den Vorgaben des KrW-/AbfG soweit technisch mglich und wirtschaftlich zumutbar, verwertungs- oder beseitigungsgerecht auszubauen und in die nachstehend genannten Fraktionen zu zerlegen. Die Inverkehrbringungsverbote nach Chemikalienrecht sind zu beachten.Aus Grnden der Verwertung oder Schadstoffentfrachtung zu entnehmende Stoffe oder Bauteile Altle, z.B. aus Radiatoren Asbest/knstliche Mineralfasern, soweit Krebs erregend Batterien Bildrhren Cd-haltige Bauteile Chrom-VI-haltige Bauteile FCKW Fette, le (mineralisch) Glas Gummi Hg-Bauteile Hg-Dampflampen/Leuchtstoffrhren x x xCd-halt. Kunstst. x X (Rckspaltung mglich) X X X X X X schadstoffhaltig X X X x x Verwertung, sofern mglich und zumutbar x

Beseitigung X X X

14

vgl. auch Anhang IV dieser Richtlinie

-2-

Aus Grnden der Verwertung oder Schadstoffentfrachtung zu entnehmende Stoffe oder Bauteile Holz Kabel/Kabelschrott Kompressoren Kondensatoren, PCB-haltig Khlmittel s. auch Spalte FCKW Kunststoffe, bei denen PBDE-15 oder PBB-16haltige Flammhemmer nicht ausgeschlossen werden knnen Kunststoffe mit Flammhemmern, frei von PBDE oder PBB Kunststoffe, sortenrein und ohne flammhemmende Substanzen Kunststoffe, gemischt und ohne flammhemmende Substanzen LED, arsenhaltig Leiterplatten Massenausgleichsgewichte aus Beton Metall/Kunststoff-Verbunde PCB-haltige Bauelemente PU-Schume Selen-haltige Bauteile, z. B. Selentrommeln aus Kopiersystemen Silikonle, nicht PCB-haltig Stodmpfer Toner

Verwertung, sofern mglich und zumutbar X X X

Beseitigung x schadstoffhaltig

X X x rohstofflich oder energetisch X X X x X X X x x X (entgast) X X X X x x x x X X

15 16

PBDE = polybromierte Diphenylether PBB = Polybromierte Biphenyle

-3-

2.

Informationen und Anforderungen an die Separierung relevanter Bauteile und Fraktionen

2.1 Anforderungen an den Umgang mit relevanten Bauteilen Zur Konkretisierung der unter Ziffer 1 genannten Anforderungen sind fr die Behandlung der nachfolgend aufgefhrten Bauteile mindestens folgende weitere Anforderungen zu bercksichtigen: 1. Quecksilberhaltige Bauteile, z. B. Schalter in Waschmaschinen, Hintergrundbeleuchtungen in LCDs, drfen nur rein manuell durch Fachkrfte auf einem Arbeitstisch mit Edelstahloberflche und Aufkantung ausgebaut werden. Ein Quecksilberadsorber ist in enger rumlicher Nhe zu bevorraten. Der Arbeitsplatz ist mit einem Gefahrenhinweisschild, Sicherheitsdatenblatt und Arbeitsanweisungen fr Quecksilber auszustatten (vgl. Anhang IV). Quecksilberhaltige Bauteile sind stosicher in luftdicht verschlossenen Kunststoffbehltnissen zu lagern. 2. Werden LCD-Module ausgebaut, so hat der Ausbau so zu erfolgen, dass eine Zerstrung der LCD (Liquid Cristall Display) verhindert wird. Eventuelle quecksilberhaltige Leuchtsysteme sind auszubauen und getrennt zu entsorgen. Wenn eine Beseitigung erfolgt, sind LCDs ber Hausmllverbrennungsanlagen zu entsorgen. 3. Thermostate aus Backfen oder Mikrowellengerten knnen eine Natrium-KaliumFllung enthalten. Sie drfen nicht geffnet werden; beim Ausbau und Umgang ist eine Beschdigung zu vermeiden.17 4. Beim Ausbau von asbesthaltigen Bauteilen oder sonstigen krebserregenden knstlichen Mineralfasern (z. B. Isoliermaterial in Haartrocknern und Heizgerten) ist Anhang III dieses Merkblattes zu beachten. 5. Elektrolytkondensatoren sind nach vollstndiger Entladung unter Dach, mglichst in einem separaten Raum in Kunststoffbehltnissen, dicht verschlossen, zu lagern. 6. Kabelschrott18: Kabel mit fester Gerteverbindung sind mit geeigneten Werkzeugen von den Gerten zu lsen bzw. auszubauen. Verbindungskabel sind von den brigen Altgerten zu separieren und gemeinsam mit den gelsten/ausgebauten Kabeln einer weiteren Werkstofftrennung zuzufhren. Ggf. an den Kabeln vorhandene Steckverbinder sind abzutrennen.

17 18

Hierbei kann das Merkblatt des ZVEI zur Entsorgung von PCB-haltigen Kapillarrohrreglern herangezogen werden. Es wird auf die Regelungen der Verordnung zur Entsorgung PCB-haltiger Stoffe (PCB/PCT- Abfallverordnung) hingewiesen. Danach drfen Materialien mit einem PCB-Gehalt >50 ppm ausschlielich der Beseitigung zugefhrt werden. Die werkstoffliche Verwertung soll gem der Empfehlung des Bund/Lnderausschusses Chemikaliensicherheit und der LAGA zur Auslegung und Umsetzung des Abfall- und Chemikalienrechts nur bei PCB-Gehalten < 5 ppm erfolgen, eine rohstoffliche oder energetische Verwertung kann bis zu einem PCB-Gehalt kleiner oder gleich 50 ppm erfolgen (s. TOP 21.8 der 53. UMK vom 27./28.10.1999)

-4-

7. Bei Gasentladungslampen ist das Quecksilber zu entfernen. Den Stand der Technik stellt das Kapp-Trenn-Verfahren dar. 8. Batterien und Akkumulatoren sind grundstzlich auszubauen und entsprechend den Vorgaben des KrW-/AbfG und der Batterieverordnung zu verwerten oder bei Nichtverwertbarkeit zu beseitigen. Die Lagerung ausgebauter Bauteile und Materialien hat entsprechend den Anforderungen nach 5.1.2 dieses Merkblattes zu erfolgen. 2.2 2.2.1 Umgang mit speziellen Stoffstromfraktionen Kltemittel (FCKW/ H-FCKW)

Seit In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 ber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fhren19, ist der Export aus der EG zum erneuten Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die bei den ffentlich-rechtlichen Entsorgungstrgern, dem Elektrogertehandel, Verwertungsbetrieben oder sonstigen Betrieben zur Entsorgung abgegeben wurden und geregelte Kltemittel enthalten, auf Grund der ozonzerstrenden Eigenschaften der FCKW und somit aus Grnden des vorsorgenden Umweltschutzes untersagt. Weitere Verbote ergeben sich aus der FCKW-Halon-Verbotsverordnung. Bei der Behandlung der Gerte ist der Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Entsorgung von Kltegerten - als Stand der Technik - in der jeweils gltigen Fassung anzuwenden.20 Die Orientierungswerte des UBA-Leitfadens fr die FCKW-Rckgewinnungswerte in Gramm pro Khlgert, die jeweils angegeben sind, sind durch den Anlagenbetreiber unter Anwendung der nachstehend nher beschriebenen Messmethode zu ermitteln.

19

ABl. EG L 244 S. 1, zuletzt gendert am 28. September 2000 durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/2000, ABl. EG L 244 S. 25 und 26 Der Leitfaden in der jeweils gltigen Fassung kann ber das Umweltbundesamt oder die fr die Abfallwirtschaft zustndigen Ministerien der Lnder bezogen werden.

20

-5-

Messtechnische Methode zur berprfung der Leistungsfhigkeit von KhlgerteRecyclinganlagen Aufbereitungsstufe I Der Rckgewinnungswert wird auf der Basis von mindestens 100 Gerten ermittelt. Hierfr sind die Kltekreislufe vollstndig zu entleeren. Die zur Aufnahme der FCKW bereitgestellten Behltnisse werden vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitende mit Befllung gewogen. Das Wiegeergebnis an FCKW R12 in kg wird durch die Anzahl der behandelten Gerte dividiert. Als Ergebnis wird eine FCKW-Menge in Gramm R12 pro Gert festgehalten. Aufbereitungsstufe II Bei der Ermittlung der FCKW -Mengen in Gramm pro Gert wird auf der Basis eines Anlageninputs von 1000 Gerten (nur Gerte mit FCKW-haltiger Polyurethan-Isolierung) mit einem Gertemix von 600 Gerten des Typs 1 (Haushaltskhlgerte*), 250 Gerten des Typs 2 (Haushaltskhl- und Gefrierkombinationen*) und 150 Gerten des Typs 3 (Haushalts-Tiefkhltruhen und Gefrierschrnke*) eine jhrliche Anlagenberprfung durchgefhrt. Unter Anwesenheit des Prfers werden die Gerte im genannten Mix und in der genannten Anzahl in der Stufe II aufbereitet. Das zurck gewonnene FCKW wird gewogen. Das Wiegeergebnis in kg (abzglich des darin enthaltenen Wassers und sonstiger Fremdstoffe !) wird durch die Anzahl der behandelten Gerte dividiert. Als Ergebnis wird eine FCKW-Menge in Gramm pro Gert festgehalten.Anmerkung zu *: Typ 1 Haushaltskhlgerte: Das sind Khlgerte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Gre von 180 l Nutzinhalt. Die Gerte knnen sowohl mit als auch ohne gesondertes Tiefkhl- und Gefrierfach ausgestattet sein. Typ 2 Haushaltskhl- und Gefrierkombinationen: Das sind Khlgerte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Gre von 350 l Nutzinhalt ab einem Nutzinhalt von 180 l, die in der Regel ber ein gesondertes Tiefkhl- und Gefrierfach verfgen. Typ 3 Haushalts-Tiefkhltruhen und Gefrierschrnke: Das sind Tiefkhlgerte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Gre von 500 l Nutzinhalt.

Bei der Entsorgung der Altgerte kommt der Nachvollziehbarkeit der Stoffstrme eine zentrale Bedeutung zu. Der Weg der Kltegerte und der einzelnen Stofffraktionen - insbesondere der FCKW - soll durchgngig klar erkennbar sein. Dies umfasst auch die deutliche Dokumentation von Schnitt- und bergabestellen zwischen verschiedenen Behandlungsstufen und an dritte Entsorger. Zur Beurteilung der Qualitt der behandelten Kltemaschinenle und Schume werden z.B. fr die Erstellung von Gutachten oder als Grundlage fr Ausschreibungen zur Vergabe von Entsorgungsauftrgen die in der nachfolgenden bersicht beschriebenen Methoden empfohlen: Ermittlung der FCKW-R 12-Restgehalte im Kltemaschinenl: Messung des Restgehaltes FCKW R 12 im Kltemaschinenl nach DIN 51727 in Verbindung mit EN ISO 10304-1. Das Ergebnis ist in Gramm FCKW R 12 pro kg Kltemaschinenl und in Gew% FCKW R 12 im Kltemaschinenl festzuhalten.

Ermittlung des Restgehaltes FCKW im entgasten und aufgemahlenen PUR-Schaum: FT-IR mit Gaszelle (IR) Bestimmung nach DIN 51727

-6-

Mit der nderung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) TA Luft gelten fr Anlagen zur Entsorgung von Khlgerten oder -einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, die Anforderungen der Ziffer 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3. Bei der Trockenlegung sind geschlossene, weitgehend verlustfreie Techniken anzuwenden. Die Kltemittel mssen vollstndig erfasst und einer ordnungsgemen Entsorgung zugefhrt werden. Die Zuverlssigkeit der Trockenlegung ist jhrlich durch eine von der zustndigen Landesbehrde zugelassene Stelle zu prfen. Die Freisetzung von FCKW aus Isoliermaterial ist so weit wie mglich zu reduzieren. So sind die trockengelegten Gerte in gekapselten Anlagen zu behandeln, die ber Schleusensysteme auf der Eingangs- und Ausgangsseite gegen Verluste gesichert sind. FCKWhaltige Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzufhren. Die Dichtigkeit der Anlagen ist regelmig zu berprfen und zu dokumentieren. Dichtigkeit und Dokumentation der Eigenberwachung sind einmal jhrlich durch eine von der zustndigen Landesbehrde zugelassene Stelle zu berprfen. Die Emissionen an FCKW gesamt drfen bei Neuanlagen einen Massenstrom von 10 g/h und eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht berschreiten. Die Massenkonzentrationen sind kontinuierlich zu ermitteln bzw. durch andere fortlaufende Prfungen nachzuweisen. Fr Altanlagen gilt ein Massenstrom von 25 g/h und eine Massenkonzentration von 50 mg/m3. Nicht poren- und matrixentgaste FCKW-haltige PU-Schume sind in dafr geeigneten und zugelassenen MVA zu beseitigen. Diese PU-Schume sind als besonders berwachungsbedrftige Abflle nach der AVV einzustufen und dem entsprechenden Abfallschlssel zuzuordnen (s. Ziff. 22 Anhang II dieses Merkblattes). Bei der Behandlung von Gerten oder Einrichtungen mit anderen Kltemitteln, z. B. Kohlenwasserstoffen wie Butan oder Pentan oder von mit derartigen Kohlenwasserstoffen geschumten Isoliermaterial, sind geeignete Manahmen gegen Verpuffungen, z. B. durch Inertisierung der Zerkleinerungsstufe, zu treffen. 2.2.2. Bildrhren

Bildrhren werden in der Unterhaltungselektronik (Fernsehgerte) sowie in der Personalcomputer- und Steuerungstechnik (Monitore) eingesetzt. Zur Entsorgung fallen berwiegend folgende Bauarten von Bildrhren an: Monitorrhren (schwarz-wei), Farbmonitorrhren, Fernsehbildrhren (schwarz-wei) und Farbfernsehbildrhren. Monitorrhren und Fernsehbildrhren unterscheiden sich prinzipiell nur durch die Gre.

-7-

Aufbau von Bildrhren Schwarz-Wei-Bildrhren (Monochrom) Schwarz-Wei-Bildrhren bestehen hauptschlich aus einem einheitlichen Bariumglas mit zustzlichen Anteilen von Blei, Fluor und Lithium. Ferner enthlt die Bildrhre das bleihaltige Rhrenhalsglas (ca. 24 % PbO). Der Mengenanteil ist aber vergleichsweise gering. Die Bildrhre enthlt im Inneren keine Metallteile. Die Bildschirminnenseite ist gleichmig mit Leuchtstoffen beschichtet. Farbbildrhren Farbbildrhren bestehen aus vier verschiedenen Glassorten: Schirmglas auch Frontglas genannt, (ca. 2/3 des Gesamtglas-Anteils der 5 - 20 kg schweren Bildrhre) mit hohen Gehalten an Barium- (8-13 % BaO), Strontium- ( 2,2-8,8 %SrO) und Antimonoxiden (0,2-0,6 % Sb2O3). Konusglas auch Trichterglas genannt, (ca. 1/3 des Gesamtglas-Anteils der Bildrhre) mit hohem Bleioxidgehalt (bis zu 24 Gew.-% je nach Alter und Herkunft der Bildrhre). In neueren Gerten ist mit geringem Anteil von Strontium und Barium zu rechnen. Rhrenhalsglas Das Rhrenhalsglas ist ein Bleiglas (28 bis 30 % Bleioxid). Glasfritte Schirmglas und Trichterglas sind mit einer Glasfritte auf Bleiboratbasis verbunden (ca. 80 % PbO). Mengenmig sind im Hinblick auf das Recycling nur Schirm- und Konusglas relevant. Das Gewichtsverhltnis dieser beiden Glassorten betrgt in einer Bildrhre ungefhr 2/3 zu 1/3. Beschichtungen und Leuchtstoffe Auf der Innenseite des Schirmglases sind Leuchtstoffe mit einer Schichtdicke von etwa 15 m aufgetragen, ber die eine Aluminiumschicht aufgedampft wird. Die Menge an Leuchtstoffen variiert zwischen 7 und 15 g je Bildrhre. Als Leuchtstoffe werden berwiegend Sulfide auf Zink- (Zn), Cadmium- (Cd) und Yttrium (Y2O3)- Basis, aktiviert mit Silber (Ag), Gold (Au), Europium (Eu) oder Terbium (Tb) verwendet. Beim Konusglas besteht die Innenbeschichtung zumeist aus Eisenoxiden. Von der Auenseite ist das Konusglas mit Polyvinylacetat und Graphit beschichtet. Aufbereitungsverfahren fr Bildrhren Die stoffliche Verwertung von Bildrhren erfordert eine fachkompetente Zerlegung in die verschiedenen Bauteile und, in Abhngigkeit von der angestrebten Verwertungsoption,

-8-

eine mehr oder weniger effektive Reinigung der Glasfraktionen von glasfremden Stoffen (u. a. Leuchtschicht, Metalle). Bei der Aufbereitung wird die Bildrhre nach der Belftung in die Glaskomponenten Konusglas und Schirmglas durch kaltmechanisches Sgen oder thermomechanisches Absprengen getrennt. Das Rhrenhalsglas wird hierbei in der Regel zur Konusglasfraktion gegeben. Die Leuchtschicht ist in jedem Fall zu entfernen.21 Die Reinigung der Glasfraktionen kann durch abrasives Reinigen in geschlossenen Anlagen, Waschen, Absaugen oder Ultraschall erfolgen. Bei der Sammlung und Aufbereitung von Bildrhren kommt es an den Arbeitspltzen oft zu berschreitung von Luftgrenzwerten, z. B. von Blei und Cadmium. Es kommt daher darauf an, dass die Bildrhren vor der geplanten Zerlegung nicht zerstrt werden, z. B. durch Werfen in Transportbehlter. Die Zerlegung hat in dafr geeigneten Rumen zu erfolgen, z. B. in Absaugkabinen oder in geschlossenen Anlagen. Beim ffnen der Gerte hat eine Absaugung der Stube zu erfolgen, es sei denn, der Austritt wird durch andere geeignete Manahmen sicher verhindert. Durch kurze Reinigungsintervalle mittels Industriesauger - mindestens einmal am Arbeitstag - ist eine Verschleppung von Schadstoffen aus Sammel- und Zerlegebereichen in andere Betriebsbereiche zu minimieren. Entsorgungsoptionen Grundstzlich sind solche Verwertungsmglichkeiten gangbar, bei denen der diffuse Eintrag von Blei in die Umwelt ausgeschlossen ist und die erzeugten Produkte als bleihaltig erkennbar sind (Vorsorgeprinzip). Verwertungswege, bei denen das nicht sichergestellt werden kann, entsprechen nicht dem Stand der Technik. Eisen und NE- Metalle Die bei der Demontage und der Aufbereitung von Bildrhren anfallenden Metallteile sollten einer stofflichen Verwertung in der Metallindustrie zugefhrt werden. Leuchtstoffe/Schlmme Fr die Leuchtstofffraktion gibt es derzeit keine Verwertungsmglichkeit. Das Material muss aufgrund der toxischen Bestandteile als besonders berwachungsbedrftiger Abfall entsorgt werden. Bei Anwendung von Schredderverfahren sollte darauf geachtet werden, dass der Anteil an Bruchglas in den als besonders berwachungsbedrftiger Abfall zu entsorgenden Leuchtstoffen mglichst gering ist. Die bei der Anwendung von Wschern anfallenden Schlmme sind ebenfalls als besonders berwachungsbedrftiger Abfall zu entsorgen.

21

Vgl. auch Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG in Anhang IV dieser Richtlinie

-9-

Glasfraktion In der Vergangenheit erfolgte eine Verwertung von Bildrhrenglas durch Verwertungsverfahren, die bei nherer Prfung aus technischen oder kologischen Gesichtspunkten als problematisch einzustufen sind. Die folgende Zusammenstellung gibt einen berblick ber geeignete Verwertungsverfahren. a) Einsatz in der Bildrhrenproduktion In der Schirmglas- und der Konusglasproduktion kann gereinigtes Altschirm- und Altkonusglas eingesetzt werden. Aus Qualittsgrnden ist allerdings der Einsatz von gereinigtem Mischglas begrenzt. Beim Wiedereinsatz in der Bildrhrenproduktion handelt es sich um eine hochwertige stoffliche Verwertung. Derzeit existieren in Deutschland Wiedereinsatzkapazitten fr gereinigtes Schirmglas von ca. 25.000 Tonnen pro Jahr und fr gereinigtes Konusglas von ca. 50.000 Tonnen pro Jahr. Fr gereinigtes Mischglas sind die Kapazitten begrenzt. Sie liegen derzeit bei ca. 15.000 Tonnen im Jahr, sind allerdings nahezu ausgeschpft. b) Einsatz in der NE-Metallurgie In der NE-Metallurgie kann grundstzlich Bildschirmglas aufgrund seines Gehaltes an Siliziumdioxid als Schlacke bildendes Material (Ersatz von Sand) eingesetzt werden. Die mgliche Einsatzmenge ist jedoch durch verfahrenstechnische und produktbezogene Anforderungen begrenzt. In den Bleihtten der Bundesrepublik Deutschland wird eine Verarbeitungskapazitt fr Konusglas in der Grenordnung von max. 1.000 t/a geschtzt. Im Bereich der deutschen Sekundrkupferhtten (Elektroofen) ist derzeit eine Verwertungskapazitt in der Grenordnung von maximal 5.000 t/a vorhanden. c) Einsatz in der Baustoffindustrie Grundstzlich sind fr die Verwertung von mineralischen Abfllen die Z2-Werte der LAGARichtlinie "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfllen" sowie die mit Rundschreiben vom 9. Sept. 1995 vom Bundesministerium fr Verkehr verffentlichten Technischen Lieferbedingungen fr Recycling- Baustoffe in Tragschichten ohne Bindemittel (Ausgabe 1995) zu beachten. Aufgrund seines hohen Bleianteils von z. T. ber 200.000 mg/kg sind demnach weder die Mischglasfraktion noch Konusglas fr den eingeschrnkten Einsatz als mineralischer Baustoff geeignet. Die Eignung von reinem Schirmglas ist im Einzelfall zu prfen, hierbei sind die im Glas enthaltenen Komponenten Barium und Antimon besonders zu beachten. d) Einsatz als Versatzmaterial unter Tage Grundstzlich knnen aufbereitete Bildschirmglser aufgrund ihrer mineralischen Struktur als Material fr den Bergversatz in Betracht kommen, sofern die Anforderungen der Verordnung ber den Versatz von Abfllen unter Tage (Versatzverordnung VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) eingehalten werden. Mit der VersatzV werden die Anforderungen an eine schadlose und hochwertige Verwertung von Abfllen unter Tage geregelt.

- 10 -

Danach drfen Abflle, welche die in der Verordnung aufgefhrten Metallgehalte erreichen, weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfllen technisch mglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zuverlssigkeit einer solchen Verwertung durchfhrbar ist. Grenzwertkonzentration (g/kg) fr eine bevorzugte Rckgewinnung von Metallen im Abfall sind: Zink 100 Blei 100 Kupfer 10 Zinn 15 Chrom 150 Nickel 25 Eisen 500. Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls. Da Konus- und Mischglas, die in der Verordnung genannten Bleiwerte i. d. R. stets berschreiten drften, kann entsprechend den Vorgaben der VersatzV allenfalls eine Ablagerung von gereinigtem Schirmglas in Betracht kommen. Fazit: Sowohl fr die bleihaltigen Glassorten (Konus-, Halsglas, Glasfritte) als auch fr das bariumhaltige Schirmglas stehen mengenmig ausreichende Optionen fr eine hochwertige Verwertung zur Verfgung. Bei einer Verwertungsmanahme auerhalb der Bildrhrenglasproduktion ist eine diffuse Verteilung von Schwermetallen in Produkten bzw. eine Kontamination von normalerweise schwermetallfreien Produkten durch Bildrhrenglas zu vermeiden, weil eine Beeintrchtigung des Wohls der Allgemeinheit sowohl bei der Verwendung des Produktes (Verwendungsrisiko) als auch bei der Entsorgung der Produkte nach Abschluss der Verwendung (Entsorgungsrisiko) grundstzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Die Schadlosigkeit einer Verwertungsmanahme gem 4 Abs. 3 KrW-/AbfG setzt u. a. voraus, dass die mit der Zugabe von Bildrhrenglas in ein Produkt eingebrachten Schwermetalle bei der spteren Entsorgung zu keinen greren Umweltbelastungen fhren, als dies bei der Herstellung des Produktes aus primren Rohstoffen der Fall wre. Eine diffuse Verteilung von Schwermetallen in Produkten bzw. eine Kontamination von normalerweise schwermetallfreien Produkten ist zu vermeiden. Bezglich der Hochwertigkeit nach 4 Abs. 3 KrW-/AbfG ergibt sich folgende Prioritt: 1. Prioritt: Grtmgliche Separierung von Schirm- und Konusglas und Rckfhrung in die Bildrhrenproduktion Einsatz von Bruchglas in der NE-Metallurgie Einsatz von gereinigtem Schirmglas als Bergversatzmaterial Verwendung von gereinigtem Schirmglas in Bauprodukten (Einzelfallprfung)

2. Prioritt:

- 11 -

Soweit die anfallenden Bildschirmglasmengen nicht in den vorgenannten Verwertungsverfahren untergebracht werden knnen, kann eine Ablagerung von gereinigtem Schirmglas auf Deponien in Betracht kommen. 2.2.3 Leiterplatten Leiterplatten sind die wesentlichen funktionellen Bauteile elektronischer Gerte. Leiterplatten sind in fast allen elektrischen und elektronischen Gerten anzutreffen. Die jhrliche Abfallmenge betrgt ca. 30.000 bis 45.000 t. Leiterplatten bestehen bis zur Hlfte aus inerten mineralischen Materialien (Glas, Keramik u. a.). Die andere Hlfte verteilt sich im Wesentlichen auf Kunststoffe und Metalle, wobei Kupfer und Eisen die Hauptkomponenten sind. Auf und in Leiterplatten sowie in integrierten Schaltkreisen befinden sich zahlreiche gefhrliche Stoffe. Magebliche Schadstoffe sind die Flammschutzmittel, die aus Sicherheitsgrnden erforderlich sind, und Blei aus Lotverbindungen. Gerte lteren Baujahrs knnen auf Leiterplatten PCB-haltige Kondensatoren enthalten. Aus Altgerten ausgebaute, unbehandelte Leiterplatten sind stets als besonders berwachungsbedrftige Abflle einzustufen. Auf die Zuordnung zu Abfallschlsseln gem. AVV in Anhang II dieses Merkblattes wird verwiesen. Verwertungsoptionen In Abhngigkeit von der gewhlten Verwertungskette kommen grundstzlich drei Entstckungsoptionen in Betracht: a) Mindestentstckung Von der Leiterplatte werden ausschlielich schadstoffhaltige Bauteile entnommen. Vorrangig werden quecksilberhaltige Bauteile, Batterien, Akkus und PCB-haltige Kondensatoren entfernt. Die entfrachteten Leiterplatten werden entweder einer mechanischen Aufbereitung und/oder einem Httenprozess zugefhrt. Quecksilberhaltige Bauteile werden der Verwertung zugefhrt, PCB-haltige Bauteile werden als besonders berwachungsbedrftiger Abfall beseitigt. b) Teilentstckung Neben der Entfernung von schadstoffhaltigen Bauteilen werden Funktionsteile fr den Wiedereinsatz gewonnen. Vorrangig handelt es sich hier um neuere Prozessoren, E-PROMS und Speicherbausteine. c) Vollentstckung Alle Bauteile werden vom Leiterplattengrundmaterial getrennt. Zur Ablsung der Bauteile kommen mechanische und thermische Verfahren in Frage. Die abgetrennten Bauteile werden anschlieend mit mechanischen Verfahren sortiert. Ziel dabei ist es, Schadstoffe und Wertstoffe verschiedener Art (z. B. tantalhaltige Bauteile und edelmetallhaltige Bauteile) in Fraktionen anzureichern.

- 12 -

Es ist davon auszugehen, dass in dem metallfreien Kunststoff/Glasfasergemisch bromierte Flammhemmer enthalten sind. Eine werkstoffliche Verwertung ist ausschlielich fr den Wiedereinsatz von Leiterplatten in solchen Staaten zulssig, in denen ebenfalls noch bromierte Flammhemmer eingesetzt werden drfen und hierfr die entsprechenden genehmigungsrechtlichen Zulssigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die verbleibenden Kunststofffraktionen ausschlielich einer rohstofflichen oder energetischen Verwertung oder thermischen Beseitigung zuzufhren. Nach der Entstckung werden die Leiterplatten einer weiteren Aufbereitung zugefhrt. Grundstzlich ist eine Mindestentstckung (Variante a) als Stand der Technik anzusehen. Fr vorbehandelte Leiterplatten stehen derzeit folgende Aufbereitungs-/Verwertungsverfahren zur Verfgung: Mechanische Trenn- und Separierverfahren trennen die Leiterplatte in die Anteile Aluminium, Eisenmetalle, Nichteisenmetalle und eine Restfraktion. Hydrometallurgische Verfahren trennen durch nasschemische Trenn- und tzverfahren die Leiterplatte in die Anteile Aluminium, Eisenmetalle, Nichteisenmetalle und eine Restfraktion. Bei hohen Edelmetallgehalten erfolgt der Einsatz direkt in Edelmetallscheideanstalten. Httenprozesse setzen den Metallgehalt der Leiterplatte gezielt wieder ein. 2.2.4 Kunststoffe Gem 5 Abs. 3 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfllen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgem und schadlos zu erfolgen. Nach 22 KrW-/ AbfG umfasst die Produktverantwortung insbesondere den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfllen oder sekundren Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen. Hierunter fallen insbesondere Metalle und Kunststoffe aus Elektro- und ElektronikAltgerten. Jhrlich werden Kunststoffe in einer Grenordnung von rund 770.000 t im Elektro- und Elektronikbereich eingesetzt. Etwa 210.000 t fallen jhrlich aus dem Elektrobereich als Abfall an. Ein Teil davon ist mit - z. T. schadstoffhaltigen - Flammschutzmitteln (FSM) ausgerstet, der sich mangels verlsslicher Schnellerkennungsmethoden nur sehr aufwendig von den unbehandelten Kunststoffen unterscheiden lsst. Seit 1987 werden in der Bundesrepublik Deutschland keine PBDE-haltigen Flammschutzmittel mehr eingesetzt. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass neben den Altgerten von vor 1987 besonders Importgerte und importierte Bauteile nach wie vor PBDE enthalten und auch in Zukunft enthalten knnen. PBDE knnen in besonderer Weise bei thermischer Belastung, z. B. im Brandfall oder bei Umschmelzprozessen (Recycling) hochtoxische Dioxine und Furane bilden.

- 13 -

Fr die Verwertung von Altkunststoffen aus dem Elektro- und Elektronikbereich kommen entsprechend den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes grundstzlich folgende Verfahren in Betracht: stoffliche Verwertung werkstoffliche Verwertung und rohstoffliche Verwertung sowie energetische Verwertung Zur Identifizierung der Kunststoffe knnen Produktkennzeichnungen oder Datenbltter der Hersteller herangezogen werden. Weiterhin knnen Nahinfrarot- und Gleitfunkenspektrometer genutzt werden. Eine weitere Mglichkeit, aus einer Gemengelage unterschiedlicher Altgerte sortenreine Kunststoffe zu gewinnen, besteht darin, diese hndisch nach bestimmten Kriterien (z. B. Verwertungs- und Farbklassen) auszusortieren. Entsprechende Praxisversuche belegen, dass dieses Vorgehen fr bestimmte Abfallfraktionen wirtschaftlich tragbar ist und auch eine Schadstoffverschleppung damit nahezu ausgeschlossen werden kann22 23. Werkstoffliche Verwertung Aus der Demontage von Elektro- und Elektronik-Altgerten eignen sich fr eine stoffliche Verwertung von Kunststoffen Thermoplaste. Als geeignete Sorten sind neben Polypropylen (PP) vor allem Arcylnitril-Butadien-Stryrol-Copolymer (ABS), Polycarbonat (PC) und Polystyrol (PS) anzusehen. Diese Sorten kommen in vielen elektrischen und elektronischen Gerten vor und sind hinsichtlich der verfgbaren Mengen fr einen Materialwiedereinsatz grundstzlich interessant. ber die tatschlich verfgbaren Mengen liegen derzeit allerdings noch keine Zahlenangaben vor. Kunststoffe aus dem Elektro- und dem Elektronikbereich knnen uneingeschrnkt werkstofflich verwertet werden, wenn sie frei von halogenhaltigen Flammschutzmitteln, insbesondere von PBDE sind. Dies ist durch entsprechende Messungen oder verbindliche Angaben der Gertehersteller zu dokumentieren. Weitere Beschrnkungen ergeben sich fr Cadmium durch die Inverkehrbringungsverbote der Chemikalien-Verbotsverordnung (Anhang, Abschnitt 18). Kunststoffe mit halogenhaltigen Flammschutzmitteln (ausgenommen PBDE und PBB), die nach wie vor bei der Neuherstellung von Elektrogerten zum Einsatz kommen, knnen werkstofflich verwertet werden, wenn eine Rckfhrung dieser Kunststoffe in den Elektrobereich (closed-loop) gewhrleistet ist.

22 23

Baden-Wrttemberg, Reihe Abfall Heft 67 vgl. auch materialbezogene Ausfhrungen in Anhang I dieser Richtlinie Mit In-Kraft-Treten der RL 2002/96/EG sind Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, in jedem Fall getrennt zu erfassen.

- 14 -

Fr Kunststoffe, bei denen PBDE oder PBB-haltige Flammschutzmittel nicht ausgeschlossen werden knnen, ist eine werkstoffliche Verwertung nicht zulssig, wenn diese nicht ausgeschleust werden knnen.24 Andere Verwertungstechnologien (rohstoffliche/energetische Verfahren) Die grundstzliche Eignung eines Verfahrens sowie der Vorrang bestimmter Verfahrensarten ist auf der Basis der Anforderungen der 5 und 6 des KrW-/AbfG zu prfen. Anlagen fr die rohstoffliche Verwertung sind z. B. die Hydrierung, die Hochdruckvergasung, Pyrolyse und der Hochofen. Die Eignung dieser Verfahren fr Kunststoffe aus dem E-Schrott muss im Einzelfall geklrt werden. Fr die energetische Verwertung kommen grundstzlich Mllverbrennungsanlagen (nur bei Ersatz von Sttzfeuerung) und sonstige Industrieanlagen (Mitverbrennung als Ersatzbrennstoff) in Betracht. Entscheidendes Prfkriterium fr die Eignung rohstofflicher und energetischer Verfahren fr die Entsorgung flammgeschtzter Kunststoffe aus dem Elektro- und Elektronikbereich ist die Frage, ob eine Zerstrung der bromorganischen Verbindungen sichergestellt ist. Sofern dies nicht gewhrleistet werden kann, ist die gemischte Kunststofffraktion geeigneten Anlagen zur thermischen Behandlung zuzufhren.

24

derzeit Lseverfahren im Erprobungsstadium

8.

Anhang II a: Einstufung von Bauteilen und Materialien aus der Demontage von Elektro- und Elektronik-Altgerten Anhang II b: Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgerten Anhang II a: Einstufung von Bauteilen und Materialien aus der Demontage von Elektro- und Elektronik-Altgerten

Entsprechend ihrem Schadstoffpotenzial sind die nachfolgend aufgefhrten Bauteile und Stoffe, die bei der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgerten anfallen, einem Abfallschlssel nach der Verordnung zur Umsetzung des Europischen Abfallverzeichnisses (AVV) zugeordnet. Abfall Vorkommen in EntsorAVV Elektrogerten gungs- Schlssel (Beispiele) hinweis nach TA AbfallUhren, Wecker, Taschenrechner, Hrgerte, Spielzeug Foto 1) UTD 2) SAD 16 06 03

berwaHinweis auf chungs- Mindestbehandbedrflung, Verwertigkeit25 tungswegbA Zerstrungsfreier, vollstndiger Ausbau; Getrennterfassung: Hg-Destillation vollstndige Entladung und geeignete Verpackung wegen Kurzschlussreaktionen erforderlich bA Abgabe an Bleihtten

Bemerkung

1

Hg-Batterien26

Mechanische Trennverfahren, optische Trennverfahren Aufbereitungstechnik in Deutschland vorhanden

2

Lithiumbatterien26

Mobilfunk Foto, Video

1) SAD 2) UTD

16 06 04

Batterien nicht ffnen, heftige Reaktion mit Wasser. Aufbereitungstechnik in Deutschland/Europa vorhanden

3

Blei-Akkus26

wartungsfreie, verschlossene Gertebatterien; stationre Notstromversorgung

16 06 01

25 26

bA = besonders berwachungsbedrftiger Abfall, w = berwachungsbedrftiger Abfall zur Verwertung Batterieverordnung vom 27.10.1998 (BGBl. I S. 2335), i. d. F. vom 02.07.2001 (BGBl. I, S. 1486), zul. gendert am 9.9.2001 (BGBl. I, S. 2331)

-2-

Abfall

Vorkommen in EntsorAVV Elektrogerten gungs- Schlssel (Beispiele) hinweis nach TA AbfallMobilfunk, netzunabhngige elektr. Werkzeuge u. HH-gerte Camcorder, Walkman, Taschenlampen, Trockenrasierer, Blitzgerte Walkman, Wecker, Kofferradio, Uhren, Taschenlampen, Spielzeug Dampfbgeleisen, Kaffeemaschinen, Warmwassergerte Hg-Dampflampen z. B. Schwefelsure 1) UTD 2) SAD 16 06 02

berwaHinweis auf chungs- Mindestbehandbedrflung, Verwertigkeit25 tungswegbA Vakuumthermisches Verfahren; Haubenofen

Bemerkung

4

Nickel-Cadmium-Akkus26

Trennung von anderen Batterietypen erforderlich; Aufbereitungstechnik in Deutschland vorhanden

5

Trockenbatterien26

1) SAD 2) UTD

16 06 04

Aussortieren anderer Batterietypen

Aufbereitungsverfahren in Deutschland/Europa vorhanden

6

Hg-Schalter

1) UTD 2) SAD

16 02 15

bA

Hg-Destillation

Aufbereitungstechnik in Deutschland vorhanden

7

Hg-haltige Bauteile

1) UTD 2) SAD CPB

16 02 15

bA

Kapp- Trennverfahren, Hg-Destillation Aufarbeitung zur stofflichen Verwertung; Neutralisation

Aufbereitungsanlagen in Deutschland vorhanden; sorgsamer Transport erforderlich Elektrolytkondensatoren enthalten anorganische und organische Suren mit verschiedenen Lsemitteln und Korrosionsschutz-Additiven und damit wassergefhrdende Stoffe.

8

Elektrolyt aus Batterien und Akkus

16 06 06

bA

9

Ammoniak

Absorberkhlgerte

1) SAV 2) CPB

14 06 03

bA

verlustfreier Abzug Ggf. zur NOx-Reduzierung bei der der NH3-Lsung Abgasreinigung einsetzbar (ggf. chromathaltig);NH3-

-3-

Abfall

Vorkommen in EntsorAVV Elektrogerten gungs- Schlssel (Beispiele) hinweis nach TA AbfallIn Leuchtstofflampen, Dunstabzugshauben, Waschmaschinen, Geschirrsplautomaten 1) UTD 2) SAV 16 02 09

berwaHinweis auf chungs- Mindestbehandbedrflung, Verwertigkeit25 tungswegRckgewinnung

Bemerkung

10a PCB-haltige Kondensatoren27

bA

keine Aufarbeitung vollstndiger Ausbau erforderlich

10b Abgetrennte PCBs

1) SAV

13 03 01

bA

Die entnommenen Flssigkeiten sind bei Gehalten von mehr als 50 mg/kg als besonders berwachungsbedrftiger Abfall einzustufen. Eine fachgerechte Behandlung ist nur Rckgewinnung von Metallen mg- in dafr zugelassenen Schredderanlagen mglich, da diese Bauteile ein lich flssiges Dielektrikum enthalten, s. Nr. 8. keine gesonderten LED-Anzeigen mit Galliumarsenid sind nicht als toxisch einzustufen; VerwertungsverDie As-Gehalte sind sehr gering. fahren bekannt

11

Kondensatoren, die kein PCB enthalten

16 02 16

12

Leuchtdioden (LED/arsenhaltig)

Bauteil auf Leiterplatten und in elektronischen Gerten

1) SAD 2) UTD

16 02 16

13

Leuchtstoffe aus Bildschirmen (Monitore, Fernseher)

Bildschirmrhren

1) SAD 2) UTD

16 02 15

bA

kein Aufarbeitungsverfahren bekannt

Schlssel umfasst sowohl die bei der Behandlung anfallenden trockenen als auch die nassen, schlammigen Rckstnde. Weitere Verwertung der Gerteteile nur nach vollstndiger Entfernung der asbesthaltigen Bauteile und deren Bruchstcke in geeigneten Anlagen

14

Asbest

Bgeleisen, Toaster, Haartrockner, Nachtspeicherfen

16 02 12 (Gerte mit Asbest)

bA

27

PCB-AbfallV vom 26.06.2000 (BGBl. I, S. 932), zul. gendert am 16.4.2002 (BGBl. I, S. 1360)

-4-

Abfall

Vorkommen in EntsorAVV Elektrogerten gungs- Schlssel (Beispiele) hinweis nach TA AbfallIsoliermaterial Bildschirmglas (Monitore, Fernseher) 17 06 03 16 02 15

berwaHinweis auf chungs- Mindestbehandbedrflung, Verwertigkeit25 tungsweg

Bemerkung

15 16

Knstliche Mineralfasern Glas mit schdlichen Verunreinigungen

bA bAGetrennte Erfassung und Entsorgung vom Hausmll 1. Trennung von Bildschirm- und Konusglas, 2. trockene oder nasse Entfernung der Leuchtstoffe

Beschrnkungen der GefahrstoffVO und der ChemVerbotsVO beachten Qualitt der verschiedenen Aufbereitungsverfahren ist sehr unterschiedlich.

17

Glasabflle, Altglas

Haushaltsgrogerte, gereinigte Schirmglser ohne Hals, gereinigtes Lampenglas

19 12 05

Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung und Verwertung von Abfllen nach 5 (1) Nr. 3 BImSchG bei Anlagen nach Nr. 2.8. des Anhangs zur 4. BImSchV Verwertung in entspr. Metallhtten

Borathaltige Glser (z. B. Cerankochplatten) sind aufgrund des deutlich hheren Schmelzpunktes strikt von der Flach- und Hohlglasverwertung zu trennen (verfahrenstechnische Probleme).

18

Eisen- und Stahlabflle

19 10 01 19 12 02

Schlssel fr Abflle aus dem Schredderprozess Schlssel fr Abflle aus der mech. Behandlung von Abfllen, jeweils ohne gefhrliche Stoffe Anm: Bei den ausgetragenen Metallfraktionen aus der Aufbereitung von Kltegerten drfen Isoliermaterialanhaftungen (FCKW) 0,5 Gew.-% nicht berschreiten.

-5-

Abfall

Vorkommen in EntsorAVV Elektrogerten gungs- Schlssel (Beispiele) hinweis nach TA Abfall19 10 02 19 12 03

berwaHinweis auf chungs- Mindestbehandbedrflung, Verwertigkeit25 tungswegVerwertung in entspr. Metallhtten Verwertung in entspr. Metallhtten

Bemerkung

19

Aluminiumabflle

20

sonstige NE-metallhaltige Abflle ohne Al und Mg

19 10 02 19 12 03

Schlssel fr Abflle aus dem Schredderprozess

21

FCKW, H-FCKW, H-FKW (z. B. R 11, R 12)

Kltegerte

1) SAV

14 06 01

bA

vollstndige Entnahme der Kltemittel aus dem Khlkreislauf in Stufe 1 Poren- und Matrixentgasung Stufe 2 PUR-Schaum porenentgast FCKW-Gehalt > 0,5 Gew-% PUR-Schaum, poren- und matrixentgast FCKW-Gehalt < 0,5 Gew-%

Verweis auf UBA-Leitfaden zur Entsorgung von Kltegerten, Januar 1998; Technische Anleitung Luft

22

Isolationsschume (PU), FCKW-haltig

Kltegerte

1) SAV 2) MVA

16 02 15

bA

Das Entweichen von Kltemittel in die Atmosphre ist auszuschlieen (gilt insbesondere whrend des Transportes und der Behandlung).

16 02 16 191204

23

Kompressoren

Kltegerte

16 02 15

bA

Nicht restentleerte Bei Inverkehrbringung auerhalb der

-6-

Abfall

Vorkommen in EntsorAVV Elektrogerten gungs- Schlssel (Beispiele) hinweis nach TA Abfall

berwaHinweis auf chungs- Mindestbehandbedrflung, Verwertigkeit25 tungsweg

Bemerkung

oder restentleerte, EU fr Komp., die geregelte Stoffe zu ihrem Funktionieren bentigen, ist aber nicht tropfVO 2037/ 2000/EG zu beachten. freie Komp. Restentleerte und tropffreie Komp. bA bA bA bA bA Altlaufbereitung, energetische Verwertung

16 02 16 24 PCB-freies l Getriebe-, Maschinenl, Transformatorenl 1) SAV 13 02 04 13 02 05 13 02 06 13 02 07 13 02 08

25

PCB-belastetes l28

Radiatoren, Transformatoren Hydraulikle

1) SAV

13 03 01

bA

thermische Behandlung Stoffliche oder energetische Verwertung in Abhngigkeit vom Schadstoffgehalt

Regelungen der ChemVerbotsV und Gefahrstoff VO sind zu beachten. Kunststoffe mit Flammschutzmittel weisen i. d. R. die in 3 AVV genannten Eigenschaften nicht auf. Bei PCB-Gehalten > 50 mg/kg sind die Abflle nach den Vorgaben der PCBAbfallV zu beseitigen. Fr die gemeinsame Entsorgung mit unbehandelten PU-Schumen ist der Schlssel 16 02 15 zu verwenden (vgl. Nr. 22). Bei einer werkstofflichen Verwertung ist die ChemverbotsV und Gefahr-

26

Mischkunststoffe

16 02 16 19 12 04

16 02 15 (>50 mg PCB/kg) 27 Kunststoffe sortenrein 16 02 16

bA

Stoffliche oder energetische Ver-

28

Altlverordnung i. d. F. vom 16.04.2002 (BGBl. I, S. 1368)

-7-

Abfall

Vorkommen in EntsorAVV Elektrogerten gungs- Schlssel (Beispiele) hinweis nach TA Abfall19 12 04

berwaHinweis auf chungs- Mindestbehandbedrflung, Verwertigkeit25 tungsweg

Bemerkung

wertung in Abhn- stoffV zu beachten, insbesondere der Anhang, Abschnitte 4 und 18. gigkeit vom Schadstoffgehalt trockenmechanische Aufbereitung, Trennung in Metall und Kunststoff, anschlieend stoffliche bzw. energetische Verwertung Die werkstoffliche Verwertung PCBhaltiger Kabelummantelungen ist nicht zulssig. Kabelabflle mit flammschutzhemmenden Mitteln sind als bA anzusehen.

28

Kabelabflle

16 02 16 16 02 15 bA

29

Schredderleichtfraktion und Filterstube aus Schreddern

1) SAV 2) SAD HMD Monodeponie

19 10 03

bA

Z. Z. verschiedene Verfahren zur Konditionierung fr die rohstoffliche oder energetische Verwertung in Entwicklung

19 10 0429 30 Gewerbeabflle, nicht verwertbarer Abfall Gemische aus der Demontage 19 12 11 19 12 1230

w bA Einstufung nach Schadstoffgehalt; empfohlen: thermische Behandlung Wischtcher knnen ber Mietservice, der die Tcher liefert, abholt und reinigt, gemietet werden.

31

Feste fett- und lverschmutzte Betriebs