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www.Verband-LB.de RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. Lager- und Betriebseinrichtungen Gütesicherung RAL-RG 614 Gütegemeinschaft Lager- und Betriebseinrichtungen e.V. Hochstraße 113 58095 Hagen Telefon (02331) 20080 Telefax (02331) 200840 Die vorliegenden Güte- und Prüf- bestimmungen RAL-RG 614 sind vom RAL Deutsches Institut für Gütesiche- rung und Kennzeichnung e.V. im Rah- men der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsverfahren un- ter Mitwirkung des Bundesministeri- ums für Wirtschaft mit den betroffe- nen Fach- und Verkehrskreisen sowie den zuständigen Behörden gemein- sam erarbeitet worden. Bonn, im August 2000 RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung INHALT Seite Güte- und Prüfbestimmungen Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 61 Güte- und Prüfbestimmungen für Fachbodenregale RAL-RG 614/1 68 Güte- und Prüfbestimmungen für Palettenregale RAL-RG 614/2 70 Güte- und Prüfbestimmungen für mehrgeschossige Regalanlagen RAL-RG 614/3 74 Güte- und Prüfbestimmungen für verfahrbare Regale und Schränke RAL-RG 614/4 76 Güte- und Prüfbestimmungen für Kragarm-Regaleinrichtungen RAL-RG 614/5 80 Güte- und Prüfbestimmungen für Kleiderschränke aus Stahl RAL-RG 614/6 83 Güte- und Prüfbestimmungen für Schiebetür- und Flügelschränke aus Stahl RAL-RG 614/7 86 Güte- und Prüfbestimmungen für Schubladenschränke aus Stahl RAL-RG 614/8 88 Güte- und Prüfbestimmungen für gelochte Systemprofile aus Stahl RAL-RG 614/613 90 Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens 1 Gütegrundlage 95 2 Verleihung 95 3 Benutzung 95 4 Überwachung 95 5 Ahndung von Verstößen 95 6 Beschwerde 96 7 Wiederverleihung 96 8 Änderungen 96 Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers. Alle Rechte sind dem RAL vorbehalten ©2000 RAL, Sankt Augustin. RAL-Druckschriften können dem Fortschritt und neuen Erkenntnissen der allgemeinen Technik folgend einer Änderung unterliegen. Es gilt die jeweils gültige Fassung. Die jeweils neueste Fassung ist erhältlich beim BEUTH VERLAG GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin oder beim RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin Fassung August 2000 (Auszug)

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RALDeutsches Institutfür Gütesicherung undKennzeichnung e.V.

Lager- undBetriebseinrichtungen

GütesicherungRAL-RG 614

GütegemeinschaftLager- und Betriebseinrichtungen e.V.Hochstraße 11358095 HagenTelefon (02331) 20080Telefax (02331) 200840

Die vorliegenden Güte- und Prüf-bestimmungen RAL-RG 614 sind vomRAL Deutsches Institut für Gütesiche-rung und Kennzeichnung e.V. im Rah-men der Grundsätze für Gütezeichenin einem Anerkennungsverfahren un-ter Mitwirkung des Bundesministeri-ums für Wirtschaft mit den betroffe-nen Fach- und Verkehrskreisen sowieden zuständigen Behörden gemein-sam erarbeitet worden.

Bonn, im August 2000

RAL Deutsches Institutfür Gütesicherung und Kennzeichnung

INHALT Seite

Güte- und Prüfbestimmungen

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen fürLager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 61

Güte- und Prüfbestimmungen fürFachbodenregale RAL-RG 614/1 68

Güte- und Prüfbestimmungen fürPalettenregale RAL-RG 614/2 70

Güte- und Prüfbestimmungen fürmehrgeschossige Regalanlagen RAL-RG 614/3 74

Güte- und Prüfbestimmungen fürverfahrbare Regale und Schränke RAL-RG 614/4 76

Güte- und Prüfbestimmungen fürKragarm-Regaleinrichtungen RAL-RG 614/5 80

Güte- und Prüfbestimmungen fürKleiderschränke aus Stahl RAL-RG 614/6 83

Güte- und Prüfbestimmungen fürSchiebetür- und Flügelschränke aus Stahl RAL-RG 614/7 86

Güte- und Prüfbestimmungen fürSchubladenschränke aus Stahl RAL-RG 614/8 88

Güte- und Prüfbestimmungen fürgelochte Systemprofile aus Stahl RAL-RG 614/613 90

Durchführungsbestimmungen für die Verleihungund Führung des Gütezeichens

1 Gütegrundlage 95

2 Verleihung 95

3 Benutzung 95

4 Überwachung 95

5 Ahndung von Verstößen 95

6 Beschwerde 96

7 Wiederverleihung 96

8 Änderungen 96

Herausgeber: RAL Deutsches Institut fürGütesicherung und Kennzeichnung e.V.Nachdruck mit freundlicher Genehmigungdes Herausgebers. Alle Rechte sind dem RALvorbehalten ©2000 RAL, Sankt Augustin.

RAL-Druckschriften können dem Fortschrittund neuen Erkenntnissen der allgemeinenTechnik folgend einer Änderung unterliegen.

Es gilt die jeweils gültige Fassung.Die jeweils neueste Fassung ist erhältlich beimBEUTH VERLAG GmbH,Burggrafenstraße 6, 10787 Berlinoder beim RAL Deutsches Institut fürGütesicherung und Kennzeichnung e.V.,Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin

Fassung August 2000 (Auszug)

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Güte- und Prüfbestimmungen

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungenfür Lager- und Betriebseinrichtungen,

RAL-RG 614

1 Geltungsbereich1.1 Allgemein

1.1.1 Diese „Allgemeinen Güte- und PrüfbestimmungenRAL-RG 614“ gelten für die Berechnung, baulicheDurchbildung, Fertigung und Anwendung von Lager- undBetriebseinrichtungen, die vorwiegend durch „ruhendeLasten“ beansprucht werden und im Sinne der Landes-bauordnungen nicht genehmigungs- und anzeigepflich-tig sind, d.h. selbständige Einrichtungsgegenständedarstellen.

1.1.2 Die maximalen Höhen der Einrichtungen dürfen12 m nicht überschreiten.

1.2 Besonderes

Die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG614 werden ergänzt durch die Güte- und Prüf-bestimmungen RAL-RG 614/1 und folgende. Für dieGüte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/2 gelten dieBerechnungsweisen der FEM 10.2.02 (EuropäischeEmpfehlungen zur Berechnung ortsfester Palettenregaleaus Stahl) ab dem 1. Oktober 2001 vorrangig.*)

1.2.1 Abweichungen von den geltenden Vorschriften sindnur mögl ich, wenn im Einzel fa l l d ie zuständigeGewerbeaufsichtsbehörde und der zuständigeUnfallversicherungsträger zustimmen.

Unter Bezugnahme auf das Gerätesicherheitsgesetzkann im Einzelfall dann von den Festlegungen der RAL-RG 614 abgewichen werden, wenn der Gütezeichen-Inhaber bzw. Antragsteller die gleiche Sicherheit undGüte auf andere Weise gewährleisten kann und nach-weist.

1.2.2 Nachlieferungen von Teilen ausgelaufener Syste-me dürfen nur dann als „gütegesichert” in den Verkehrgebracht werden, wenn eine Gütesicherung nach demneuesten Stand der Güterichtlinien vorhanden ist.

1.3 Streckengeschäft

1.3.1 Die Verantwortung für die mit Gütezeichen gekenn-zeichnete Einrichtung trägt der Gütezeichenbenutzerauch insoweit, als es sich um ein gütegesichertes Er-zeugnis im Streckengeschäft handelt und/oder diesesim Handel vertrieben wird.

Es ist zwischen dem Gütezeichenbenutzer und seinemVertragspartner die Einhaltung der Güte- und Prüf-bestimmungen zu gewährleisten. Unabhängig vomVertriebsweg muß sichergestellt sein, daß der Auf-

stellungsort auffindbar ist und die Einrichtung dort über-prüft werden kann.

1.3.2 In der Werbung ist herauszustellen, daß das Gü-tezeichen dem Hersteller zuzurechnen ist und mit Güte-zeichen gekennzeichnete Einrichtungen von qualifizier-ten Herstellern kommen.

1.3.3 Diese Güte- und Prüfbestimmungen finden beigütegesicherten Einr ichtungen auch für externeVertriebswege volle Anwendung.

2 BegriffeSiehe Hinweise bei den Güte- und PrüfbestimmungenRAL-RG 614/1 und folgende.

3 Gütebestimmungen3.1 Werkstoffe

3.1.1 Es sind genormte Werkstoffe zu verwenden. Siesind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Bean-spruchung und der zur Anwendung kommendenBearbeitungsverfahren auszuzwählen.

Die verwendeten Werkstoffe müssen nachgewiesenwerden durch

– Werksbescheinigungen nach DIN EN 10204 - 2.1für Stähle mit zugesicherten min. Streckgrenzen, z.B.nach DIN EN 10025 oder DIN EN 10147, wenn imstatischen Nachweis eine Streckgrenze verwendetwurde, die kleiner oder gleich der zugesicherten min.Streckgrenze der jeweiligen Stahlsorte ist.

Wurde im statischen Nachweis eine Streckgrenze ver-wendet, die über der zugesicherten minimalen Streck-grenze liegt, so ist wie unter Abschnitt 3.4.4 zu ver-fahren.

– Werkszeugnis nach DIN EN 10204 - 2.2für Stähle ohne zugesicherte min. Streckgrenze, z.B. nachDIN EN 10130, DIN EN 10139 oder DIN EN 10142, mußdie zertifizierte Streckgrenze gleich oder über der im sta-tischen Nachweis verwendeten Streckgrenze liegen.

Wenn nicht genormte Werkstoffe verwendet werden,muß deren Gleichwertigkeit mit genormten Werkstoffennachgewiesen sein.

3.1.2 Schweißzusatzwerkstoff ist auf zu schweißendenGrundwerkstoff und auf anzuwendendes Schweiß-verfahren abzustimmen.

3.1.3 Für geschweißte tragende Bauteile in Tief-kühlräumen sind zu verwenden:

*) Der Zeitpunkt der Übernahme durch die Gütegemeinschaft Lager- und Betriebsein-richtungen wurde am 25. September 1998 von der Mitgliederversammlung beschlossenund den Gütezeichenbenutzern mit Schreiben vom 19. Juli 2000 nochmals bekanntge-geben

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3.2 Betriebseignung

3.2.1 Vom Gütezeichen-Antragsteller bzw. -Benutzer sindfür die nach RAL-RG 614/1 und folgende gütegesicher-ten Einrichtungen nachzuweisen, daß

3.2.1.1 er über qualifiziertes Fachpersonal für Konstruk-tion, Fertigung, Vertrieb und Montage verfügt, auch wennletztere nicht selbst durchgeführt wird. Er benennt na-mentlich der Gütegemeinschaft die für die Qualität ver-antwortlichen Personen für die Fachbereiche

a) innerbetriebliche Kontrolleb) Konstruktionc) Fertigungd) Montagee) Prospektmaterialienf) Vertrieb

Bei Personaländerung (z.B. Ausscheiden vom Schweiß-fachmann) muß die Gütegemeinschaft umgehend infor-miert werden.

3.2.1.2 Die erforderlichen Einrichtungen zur Herstellunggütegesicherter Erzeugnisse nach RAL-RG 614, z.B. ge-eignete Werkstätten, Werkzeuge und Vorrichtungen, denSicherheitsvorschriften genügende Einrichtungen für En-ergieversorgung, betriebs- und unfallsichere Einrichtun-gen für das Schweißen (siehe DIN EN 729 Teil 1 undTeil 2) vorhanden sind,

3.2.1.3 Bei geschweißten Konstruktionen, bei denen dieNähte bzw. Punkte nachweispflichtig sind

a) die Befähigung zum Schweißen von einfachen Stahlbau-ten mit vorwiegend ruhender Belastung („kleiner Befä-higungsnachweis“ nach DIN 18800 T. 7) vorhanden ist,

b) der Betrieb über die für die Schweißaufsicht notwen-digen Fachkräfte verfügt (siehe DIN EN 729 Teil 1 undTeil 2),

c) die Schweißer nach DIN EN 287 Teil 1 (Prüfung von Stahl-schweißern) Prüfgruppe B 1 geprüft und überwacht wer-den,

d) für Widerstandspunkt-, Buckel- oder Rollennaht-schweißungen ein verantwortlicher Fachmann benanntist, und folgende Anforderungen erbracht werden.

– Die BetriebsbeschreibungDie Betriebsbeschreibung muß alle die für die Her-

stellung gütegesicherter Produkte verwendeten Ma-schinen enthalten. Zu den einzelnen Maschinen sinddie Leistungsdaten und das Alter der Maschinen an-zugeben. Außerdem sind Angaben über die im Be-trieb zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Vorrich-tungen, soweit sie zur Herstellung der gütegesichertenProdukte eingesetzt werden, zu machen.

– Beschreibung der Organisation für die GütesicherungIn dieser Beschreibung soll dargelegt werden, wel-che Maßnahmen zur Sicherstellung der Güte getrof-fen werden. Dies betrifft die Maßnahmen der Bestel-lung beim Wareneingang, in der Fertigung und auf derBaustelle. In dieser Beschreibung soll auch der Per-sonenkreis, der mit der innerbetrieblichen Güte-überwachung beauftragt ist, namentlich genannt sein.Auch der für die Güteüberwachung hauptsächlichZuständige muß klar auf diesem Organisationsplanerkennbar sein.

– Nachweis der persönlichen EignungFür jede der im Güteorganisationsplan genannten Per-sonen wird in einem persönlichen Qualifikationsblattdargelegt, auf welche Art und Weise und innerhalbvon welchen Zeiträumen die betreffende Person diefür die Güteüberwachung notwendigen Kenntnisseund Fähigkeiten erworben hat. Neben der von Schu-len vermittelten Bildung ist das im betrieblichen Alltagsystematisch erworbene Wissen durchaus als gleich-wertig anzusehen. Der Qualifikationsnachweis mußvon einem leitenden Mitarbeiter des Unternehmensunterschrieben sein.

– PrüfpläneFür alle Verbindungen an gütegesicherten Lager- undBetriebseinrichtungen wird ein Prüfplan erstellt und mitdem Antrag auf Gütesicherung eingereicht. Der Prüf-plan enthält die Versagenskriterien der Verbindung, dieArt der zur Feststellung der Güte vorgesehenen Prüfun-gen und Angaben über die Prüfhäufigkeit. Werden ver-schiedene und verschieden beanspruchte Verbindungenhergestellt, so muß für jede dieser Verbindungen eingetrennter Prüfplan aufgestellt werden.

– AllgemeinesEs ist empfehlenswert, mit der Aufstellung der hiergeforderten Unterlagen den Personenkreis zu beauf-tragen, der auch später für die Gütesicherung zustän-dig sein wird. Die Unterlagen sollen von den betref-fenden Mitarbeitern abgezeichnet sein.

3.2.2 Stellt der Gütezeichenbenutzer die gütegesicher-ten Produkte nicht selbst her (Fertigung ausgelagert),so ist von dem Gütezeichenbenutzer sicherzustellen, daßdie Güte- und Prüfbest immungen vol l auf dieZulieferfirma(en) angewandt werden können.

3.2.3 Verliert ein Gütezeichenbenutzer den Befähigungs-nachweis zum Schweißen, so hat er

– innerhalb von 6 Monaten den Befähigungsnachweiserneut zu erbringen,

– die Geschäftsstelle umgehend zu informieren.

Ferner hat der Gütezeichenbenutzer nachzuweisen, daß

Temperatur – 10 °C bis – 30 °C

Werkstoffe S 235 J2 G1S 355 J2 G3

Schrauben nach DIN EN 20898.1Festigkeitsklasse 8.8

Muttern nach DIN EN 20898.2Festigkeitsklasse 8

Schweißzu- gemäß Klasseneinteilung undsatzwerkstoffe Anwendungsbereich für:

– Stabelektroden nach DIN EN 499– Schweißzusatz für Schutzgas schweißen nach DIN EN 440

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– bei anderen Fügeverfahren die entsprechenden Nach-weise vorhanden sind,

– werkseigene Eingangs-, Fertigungs- und Endkontrollendurchgeführt und die Ergebnisse protokolliert werden.

3.3 Technische Unterlagen

3.3.1 Lastannahme

3.3.1.1 Vom Betreiber der Einrichtung sind Angabenüber die anzunehmende Beanspruchung der Einrichtung,z.B. größtmögl iche Fachlasten und Horizontal -beanspruchungen, dem Hersteller der Einrichtung zumachen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen gleichmä-ßig verteilter Belastung und Einzellast.

3.3.1.2 Es ist u.a. zu beachten

DIN 1055 Teil 1Lastannahme für Bauten; Lagerstoffe, Baustoffeund Bauteile.

3.3.1.3 Die Eigengewichte von Traggliedern sind derBerechnung zugrunde zu legen. Gewichtsangaben hier-für sind den betreffenden Normen zu entnehmen:

DIN EN 10024„I-Profile mit geneigten inneren Flanschflächen;Grenzabmaße und Formtoleranzen;Deutsche Fassung prEN 10024; 1992"

DIN EN 10034„I- und H-Profile aus Baustahl;Grenzabmaße und Formtoleranzen;Deutsche Fassung EN 10034; 1993"

Für Sonderprofile sind die Eigengewichte rechnerischoder durch Wägen zu ermitteln.

3.3.1.4 Die maximalen Beanspruchungen werden in denGüte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/1 und fol-gende geregelt.

3.3.2 Zeichnungen

3.3.2.1 Es sind bemaßte „Übersichtszeichnungen“, diedas System verdeutlichen, zu erstellen.

3.3.2.2 In den „Ausführungszeichnungen“ sind Angabenüber die zur Verwendung kommenden Werkstoffe, Verbin-dungen und Verbindungsmittel zu machen. Die Ausführungs-zeichnungen können auch „Werkstattzeichnungen“ sein.

3.3.2.3 „Schweißplan“ und „Plan für die Schweißnaht-prüfung“ sind nur, soweit erforderlich, zu erstellen.

3.3.3 Verbindungsmittel

3.3.3.1 SchweißnähteFür die Schweißnahtformen gilt DIN EN 22553Die Schweißnahtlänge ist so festzulegen, daß die anzu-schließenden Kräfte sicher übertragen werden.

Für die Bemessung der Schweißnähte ist die Dicke derNaht mit „a“, die Länge der Naht mit „l“ in die Berech-nung einzusetzen (siehe auch DIN 18800 T.1)

In der Berechnung darf als Nahtdicke nur das Maß derkleinsten angeschlossenen Blechdicke eingesetzt werden.

Abweichend von DIN 18800 T. 1 sind Kehlnähte auchunterhalb 2 mm Nahtdicke zulässig.

3.3.3.2 SchraubenverbindungenEin-Schrauben-Verbindungen sind mit Schrauben min-destens der Festigkeitsklasse 8.8 auszuführen und dür-fen keine Momente übertragen.

3.3.4 Statische Berechnung

3.3.4.1 Allgemein

3.3.4.1.1 Tragfähigkeit und Standsicherheit sind durch eine„geprüfte statische Berechnung“, ggf. auch durch eine „ge-prüfte Typberechnung“ oder eine davon abgeleitete „prüf-fähige Berechnung“ (in deutscher Sprache) nachzuweisen.

– Mit jeder statischen Berechnung ist die entsprechen-de Checkliste geprüft vorzulegen.

– Werden Standsicherheit und Tragfähigkeit durch Ver-suche nachgewiesen, so ist die Checkliste analog an-zuwenden.

– Mit der Prüfung der statischen Berechnung muß einamtlich anerkannter Prüfingenieur der FachrichtungStahlbau oder Stahlleichtbau beauftragt werden.

Der Aufsteller und der Prüfer der statischen Berech-nung müssen rechtlich voneinander unabhängige Per-sonen sein.

– Nach Überprüfung erhält die Berechnung den Vermerkvom Prüfingenieur: „Die Berechnung entspricht in sta-tischer Hinsicht den Güte- und PrüfbestimmungenRAL-RG 614.“

– Die geprüfte statische Berechnung ist bei der Gütege-meinschaft und der Prüfstelle nach Abschnitt 6.1.1 zuhinterlegen. Die Ergebnisse der statischen Berechnungsind - wenn übertragbar - in Anwendungstabellen oderausreichend genauen Diagrammen zu erfassen, vom Prüf-ingenieur zu bestätigen sowie bei der Gütegemeinschaftund der Prüfstelle nach Abschnitt 6.1.1 zu hinterlegen.

– Zur Vermeidung möglicher Übertraguns-/Interpre-tationsfehler in Verkaufsunterlagen und Aufbau- undBedienanleitungen müssen die Anwendungstabellenund Diagramme in der jeweils weiter verwendetenForm vom Aufsteller der Statik abgezeichnet werden.

3.3.4.1.2 System-Bemessungsprogramme (EDV)

Die verwendete Software bedarf einer eindeutigen Identi-fikation, wie Programmname, Version mit Daten und einervollständigen, deutschsprachigen Dokumentation. Hierzugehören unter anderem: Umfang, Funktionsbeschreibung,Algorithmen, Angaben zu Anwendungsgrenzen, Installati-on- und Bedienanweisung, sowie eine ausreichende An-zahl von Beispielrechnungen zur Prüfung und Kontrolle.Alle zum Programm gehörenden Dateien sind mit vollstän-digem Namen, Größe, Datum und Zeit zu benennen.

Die Ausgaben müssen nachvollziehbar sein, denProgrammnamen, die Version/Datum und alle Eingabe-parameter und Ergebnisse enthalten.

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Anhand von Vergleichsrechnungen werden vom Prüf-statiker stichprobenartig die Ergebnisse verglichen. EineÜberprüfung der Software selbst erfolgt nicht. Die Er-gebnisse dürfen bis zu einer Abweichung von + 3% alsausreichend betrachtet werden.

Bei Änderungen der Software ist analog zu verfahren,bevor diese Verwendung finden darf. Hierzu gehört auchdie zweifache Hinterlegung bei der Gütegemeinschaft.

3.3.4.1.3 Bei Sonderprofilen können, wenn Beulen aus-geschlossen wird, die Querschnittswerte allein durchBerechnung ermittelt werden. Bei beulgefährdeten undregelmäßig gelochten Profilen sind die Traglast, dieMomententragfähigkeit und die Trägheitsmomente zu-sätzlich durch Versuche zu bestimmen.

Die Querschnittsverschwächung durch Löcher ist beiZug und Druckbeanspruchung zu berücksichtigen. (Maß-gebend ist der kleinste Nettoquerschnitt.)

Wenn einfachsymmetrische Profile, z.B. U- oder C-Pro-file, verwendet werden, so müssen die Verdrehung derBalken und die daraus resultierenden zusätzlichen Be-anspruchungen (z.B. Torsion, Wölbspannungen undgegebenenfalls Anschlußexzentrizitäten in den Stützen)in die Berechnung einfließen.

3.3.4.1.4 Der statische Nachweis ist an Hand von Skiz-zen zu führen, die den Berechnungsgang erläutern undin zeichnerischer Darstellung Kraftrichtungen, Spannwei-ten, Lage der Verbindungen sowie das statische Systemersichtlich machen.

Die Berechnung muß Nachweise bzw. Angaben enthal-ten, die aus dem gewählten statischen System resultie-ren, z.B. über

– Anschluß-Steifigkeit und Bruchmoment– Knicklängenbeiwerte– Fußeinspannungen– Aussagen über das Biegedrillknicken (Kippen) von

Riegeln– Aussagen über angeordnete Verbände:

– Horizontalverbände in der Tiefe– Vertikal- und Horizontalverbände– Rahmenwirkung in Längsrichtung.

In der Berechnung sind die in Regalkonstruktionen ent-haltenen Änderungsmöglichkeiten (z.B. Schrauben- oderSteckverbindung) zu berücksichtigen.

Als Beanspruchung sind alle vertikal und horizontal wir-kenden, ständigen Verkehrslasten in ungünstigster Kom-bination anzusetzen.

3.3.4.1.5 Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheitvon Einrichtungen ist in der Berechnung eine Schiefstellungvon 1/200 anzusetzen. Zusätzlich ist eine wandernde hori-zontal wirkende Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stellefür Regale und Schränke, die von Hand be- und entladenwerden, mit mindestens 50 N und für alle anderen Regalemit Höhen ≤ 3 m mindestens 500 N und mit Höhen > 6 mmindestens 250 N. Für Höhen zwischen > 3 m und ≤ 6 mist die Einzelkraft linear zu interpolieren.

Horizontalkräfte sind in Längs- oder Tiefenrichtung, je-doch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Sie sindZusatzlasten nach DIN 18801.

Statt einer Schiefstellung dürfen horizontale Ersatzlastenvon 1/200 der Fachlast in der jeweiligen Lastebene ange-setzt werden.

3.3.4.1.6 Für Vertikallasten kann bei änderbaren Verbin-dungen ein rahmenartiges Tragwerk oder ein statischbestimmtes System berechnet werden. Hierbei ist diedurch Versuch nachzuweisende Steifigkeit des Anschlus-ses zu berücksichtigen (siehe auch Abschnitt 3.4.3).

3.3.4.1.7 Für den Nachweis der Längssteifigkeit mußein Rahmensystem berücksichtigt werden, sofern nichtein vorhandenes statisch bestimmtes System auch die-se horizontalen Belastungen übernehmen kann.

3.3.4.2 Flächenpressung

3.3.4.2.1 Die auftretende Flächenpressung unter denFußplatten oder Laufschienen bzw. der Pfostendruck aufden Fußboden oder Baugrund ist vom Hersteller zu er-mitteln und dem Betreiber der Einrichtung anzugeben.Die zulässige Flächenpressung des Fußbodens ist vomBetreiber, außer bei von Hand bedienten Fachboden-regalen nach RAL-RG 614/1, zu garantieren.

3.3.4.2.2 Die Ebenheit des Fußbodens, auf welchem gü-tegesicherte Einrichtungen aufgestellt werden - ganz gleich,ob es sich um Roh- oder Fertigboden handelt - muß inner-halb der nachstehenden zulässigen Abweichungen liegen:

bis 1 m Abstand: 4 mmbis 4 m Abstand: 10 mmbis 10 m Abstand: 12 mmbis 15 m Abstand: 15 mm

3.3.4.2.3 Der Betreiber der Einrichtung muß sicherstel-len, daß der Fußboden die Lasten aus den Regalen si-cher aufnehmen kann. Der Hersteller der Einrichtung istvon ihm über Besonderheiten der vorhandenen oder zubauenden Räume zu informieren und kann, wenn keineanderen Angaben vorliegen, bei der Bemessung derFußplatten oder Bodenschienen von einer Mindest-flächenpressung σ1 von 5 N/mm2 ausgehen.

Der Betreiber muß dann sicherstellen, daß diese Flächen-pressung vom Boden aufgenommen werden kann.

3.3.4.3 Tragfähigkeit

3.3.4.3.1 Die Ermittlung der Tragfähigkeit kann durchBerechnung oder Versuch erfolgen.

3.3.4.3.2 Die Durchbiegung von Traggliedern muß nach-gewiesen werden.

Die maximale Durchbiegung der tragenden Elemente beiEinbringung der zulässigen Nutzlast darf

für metallische Werkstoffe höchstens 1/200

für alle anderen Werkstoffe höchstens 1/150

ihrer Stützweite betragen. Bei allen Werkstoffen ist derDauerstandswert zugrunde zu legen.

3.3.4.3.3 Für die Ermittlung der Tragfähigkeit durchBerechnung gelten zusätzlich zu diesen Güte- und Prüf-bestimmungen:

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DIN 1052 Teil 1 Holzbauwerke; Berechnung und Ausführung

– Abschnitt 3.1– Tabelle 4, max. zulässiger Schlankheitsgrad λ = 200– Abschnitt 9.1– Abschnitt 9.2

DIN 18800 Teil 1Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion

DIN 18800 Teil 2Stahlbauten; Stabilitätsfälle, Knicken von Stäbenund Stabwerken

DIN 18801Stahlbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung

3.3.4.4 Traglasten

Sie werden, soweit erforderlich, in den Güte- und Prüf-bestimmungen RAL-RG 614/1 und folgende geregelt.Die Sicherheiten gegen die Streckgrenze ReL bzw. Dehn-grenze Rp0,2 sind für Stahl der DIN 18800 Teil 1 zu ent-nehmen. Für Holz gilt DIN 1052.

3.3.4.5 Standsicherheit

Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß siebei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last desLagergutes sicher aufnehmen können Ihre Standsicher-heit muß den betrieblichen Beanspruchungen genügen,nachgewiesen sein und eine ausreichende Steifigkeit inLängs- und Tiefenrichtung einschließen.

Der Standsicherheitsfaktor gegen Abheben muß min-destens 1,5 betragen.

3.4.6 Gebrauchssicherheit

3.3.4.6.1 Unabhängig von diesen Güte- und Prüfbe-stimmungen finden die entsprechenden Forderungen imGerätesicherheitsgesetz, der Arbeitsstättenverordnung mitden entsprechenden Arbeitsstättenrichtlinien sowie denUnfallverhütungsvorschriften und Richtlinien der Berufs-genossenschaften, hier insbesondere ZH 1/428 - in ihrerjeweils gültigen Fassung - Anwendung.

3.3.4.6.2 Für Regale müssen Aufbau- und Betriebsanlei-tungen vorliegen, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb undnotwendige Sicherheitsmaßnahmen enthalten. Dies giltauch für Schränke, deren Bauart besondere Hinweise fürAufstellung und Betrieb erforderlich machen. An kraft-betriebenen Regalen und Schränken und an Schränkenmit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen muß die Betriebs-anleitung deutlich sichtbar angebracht sein.

3.3.4.6.3 Beim Aufbau und Umbau von Regalen sind dieSicherungselemente ordnungsgemäß einzusehen. Der rich-tige Sitz der Sicherungselemente ist aus der Betriebsan-leitung, aus Skizze oder Beschreibung zu ersehen.

Die Tragelemente von Regalen, die zur Aussteifung dienen,müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein.

3.3.4.6.4 Regale müssen lotrecht aufgestellt sein. Abwei-chungen der Regalstützen von der Lotrechten in Längs-und Tiefenrichtung der Regale dürfen nicht mehr als 1/200

der Regalstützenhöhe betragen. Die Anschlüsse von Trä-gern und Fachböden dürfen in der Höhe nicht mehr als1/300 des Stützenabstandes voneinander abweichen.

3.3.4.6.5 Die zulässigen Belastungen sind in den Auf-bau- und Betriebsanleitungen festzuhalten.

3.3.4.6.6 Änderungen an der Regalkonstruktion bedin-gen Änderungen der Tragfähigkeit.

Die Tragfähigkeit des veränderten Systems ist derBelastungstabelle zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, daßfreistehende Stiele gegen Verschieben gesichert werden.Regaleinrichtungen mit Verbänden dürfen nur nach Rück-sprache mit dem Hersteller verändert werden. Der Umbauvon Regalen darf nur im unbelasteten Zustand erfolgen. Beimehrfeldrigen Regalen ohne Verbände können die Nach-barfelder belastet sein, müssen jedoch so lange unangeta-stet bleiben, bis die Änderung des Feldes durchgeführt ist.

3.3.4.6.7 Auf Wunsch ist der Betreiber darüber hinausvom Hersteller zu beraten und zu unterstützen.

3.4 Versuche

3.4.1 Allgemein

Die statische Berechnung gemäß Abschnitt 3.3.4 kannfür Gesamtsysteme oder einzelne Bauteile durch Versu-che ersetzt werden.

Bei Verwendung von Werkstoffen oder Bauarten bzw.von Konstruktions- oder Bauteilen, die nicht allgemeingebräuchlich und bewährt sind oder über deren Verhal-ten keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, müssendie rechnerischen Tragfähigkeits- und/oder Stand-sicherheitsnachweise durch entsprechende Versucheergänzt oder ersetzt werden.

Die Versuchsobjekte müssen der gütegesicherten Kon-struktion entsprechen, und die Versuche sind im natürli-chen Maßstab durchzuführen, wobei die ungünstigstenBeanspruchungen zugrunde zu legen sind.

Vor den Messungen ist es zulässig, das zu prüfendeSystem oder Bauteil ganz oder teilweise vorzubelasten,um entsprechende Setzungen und Festlegungen vonVerbindungen zu ermöglichen, wie dies auch in der Pra-xis durch die aufzubringenden Lasten erfolgt.

3.4.2 Gesamtsystem der Einrichtung

Bei Versuchen an Gesamtsystemen sind die Belastun-gen in ungünstigster Stellung der praktischen Funktionentsprechend aufzubringen oder entsprechend der fürdie Statik nachzuweisenden Annahme.

Bei Belastungen sind stufenweise vorzunehmen, wobeidie größte Stufe die Hälfte der Nennlast nicht überstei-gen soll. Für jede Belastungsstufe ist eine Einwirkdauervon mindestens 2 Minuten zu belassen, bevor die näch-ste Belastungsstufe aufgebracht wird.

Die Meßpunkte sind an den für das Ergebnis ungünstig-sten Stellen anzusehen.

Die Haupt- und Zusatzlasten sind entsprechend Ab-schnitt 3.3.4.1.5 anzusetzen. Die Nutzlast und die Zu-satzkräfte werden in mehreren Laststufen um jeweilsdenselben Proportionalitäts-Faktor gesteigert, bis dieKonstruktion versagt.

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Die zulässige Nutzlast ergibt sich aus zwei Parallelversuchen,indem man die kleinere der entsprechend den in den Ver-suchen verwendeten effektiven Materialgüten umgerechne-ten Bruchlasten durch den Sicherheitsfaktor 1,5 teilt.

Außerdem ist der Nachweis für die Hauptlasten zu er-bringen, ggf. in getrennten Versuchen. Hierbei ist derSicherheitsbeiwert 1,75 zu wählen. Ist die so erhalteneNutzlast über 10 % niedriger als die vorausgeschätzte,wird eine weitere Versuchsreihe mit neuen Ausgangs-werten erforderlich.

Bestehen die Bauteile, die zum Versagen des Gesamtsy-stems geführt haben, aus Werkstoffen, deren mechanischeKennwerte stark streuen wie z.B. Holz, Kunststoff, Span-platten oder dgl., so beträgt der Sicherheitsfaktor 2,5.

Im übrigen sind für das Verhalten der einzelnen Bauteiledes Gesamtsystems die Ausführungen in Abschnitt 3.4.3zu beachten.

3.4.3 Bauteile

Versuche an bestimmten Bauteilen müssen so erfolgen,daß Haupt- wie auch Nebenlasten, die z.B. durch anschlie-ßende Bauteile eingeleitet werden, aufgebracht werden.

Belastungen sind in ungünstiger Stellung der praktischenFunktion aufzubringen oder entsprechend den für dieStatik nachzuweisenden Annahmen.

Die Belastungen sind stufenweise vorzunehmen, wobeidie größte Stufe die Hälfte der Nennlast nicht überstei-gen soll. Für jede Belastungsstufe ist eine Einwirkdauervon mindestens 2 Minuten zu belassen, bevor die näch-ste Belastungsstufe aufgebracht wird.

Messungen der Verformungen sind in jeder Belastungs-stufe vorzunehmen. Die Meßpunkte sind an den für dasErgebnis ungünstigsten Stellen anzusetzen.

Bei Untersuchungen eines Bauteiles innerhalb seines Sy-stems sind auch Verformungen am System zu messen, diedurch die Belastung des zu prüfenden Bauteiles eintreten.

Zur Ermittlung der Nutzlasten sind die Versuchswerte durch1,75 zu dividieren. Auszugehen ist von einem mindestenszu 74 % statistisch gesicherten mittleren Versagenswertder entsprechend den in den Versuchen verwendeten ef-fektiven Materialgütern umgerechneten Höchstlasten. Beinur zwei Versuchen ist der kleinere der Werte anzunehmen.

Eine gleichzeitige Wirkung von Haupt- und Zusatzkräften(vergleiche Abschnitt 3.3.4.1.5) erfordert eine 1,5facheSicherheit gegen Bruch.

Unter Bruch ist hier, gleich welche Ursache, insbeson-dere auch Knicken, Kippen oder dergleichen, das Ver-sagen der Probe unter ihrer Höchstlast zu verstehen.

Bei Bauteilen aus Werkstoffen, deren Kennwerte starkstreuen wie z.B. Holz, Kunststoff, Spanplatten oder dgl.Beträgt der Sicherheitsbeiwert 3,0 bei Hauptlasten bzw.2,6 bei Haupt- und Zusatzlasten.

Unter Anwendung des Berechnungsverfahrens 2. Ord-nung muß bei druckbeanspruchten schlanken Bauteilendie Sehnenbiegung von εiK > 1 berücksichtigt werden.

Ergibt sich an Biegeträgern bei einer Durchbiegung von1/200 der Spannweite ein kleinerer Belastungswert, soist dieser für die zulässige Belastung maßgebend, undzwar bei metallischen Werkstoffen. Ansonsten darf dieDurchbiegung 1/150 der Spannweite betragen.

3.4.4 Versuchsbericht

Versuchsdurchführung und -ablauf sind in einem „Ver-suchsbericht“ niederzulegen, der enthalten muß:

– Zweck und Ziel der Versuche– Beschreibung und Maßskizzen über das Versuchs-

objekt mit seiner Lage im System und Krafteinleitungen– Angaben über Werkstoffe und Maße– Umrechnung der Versuchswerte

Der Nachweis der Sicherheit gegen Versagen oderBruch eines Bauteils wird unter Berücksichtigung derbeim Versuch vorliegenden Werkstoff-Streckgrenzen miteinem Sicherheitsfaktor von 1,75 (bei Hauptkräften)gegenüber der garantierten Mindest-Streckgrenze desWerkstoffs erbracht.

Die Prüfung der Zugversuche hat nach DIN EN 10002-1 zu erfolgen.

Die Forderungen nach ZH 1/428, Abs. 4.1.2.1 (Ausga-be Oktober 1988) für den Lastfall „Hauptkräfte“ nacheiner zweifachen Sicherheit gegen Versagen oder Bruchbleibt davon unberührt.

Umrechnung

– Die in Versuchen erzielten Versagenswerte (Fu) sindentsprechend den Ergebnissen der Werkstoffprüfung(βsv) zurückzurechnen, falls Werkstoffversagen aus-schlaggebend war und die Werkstoffprüfung günsti-gere Werte ergab, als sie in den zugehörigen Werkstoff-normen als Mindestwerte (βsg) verlangt werden.

Hat die Werkstoffprüfung schlechtere Werte ergeben alsdie benannten garantierten Streckgrenzen (βsv < (βsg), sodarf keine Hochrechnung der Versuchswerte erfolgen.

βsg F = Fu · βsv

Hierin bedeuten:

F auf die garantierte Mindest-Streckgrenzebezogener Versagenswert

Fu im Versuch erzielter Versagenswertβsg garantierte Mindest-Streckgrenzeβsv ermittelte Streckgrenze des am Versuchsstück

verwendeten Werkstoffs.

Der zumindestens 75 % statisch gesicherte mittlereVersagenswert, das ist z.B. bei zwei g le ichar t igenVersuchen der kleinere der beiden Werte, ist durchden Sicherheitsbeiwert 1,75 bei Hauptkräften oder1,5 bei Haupt- und Zusatzkräften zu dividieren.

Die genormten Blechdickenabweichungen bleiben un-berücksichtigt, da sie durch die Sicherheitsbeiwerteabgedeckt sind.

– Werden nicht von jedem Versuchsstück Zugprobenentnommen, so müssen statistische Verfahren heran-

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gezogen werden, um den oberen Wert (βsv) aus einerausreichenden Stichprobenanzahl zu ermitteln. Alsausreichende Stichprobenanzahl werden 10 %, je-doch mindestens zwei Werkstoffproben angesehen.

Wenn die ermittelten Versuchsergebnisse mehr als +5 % vom Mittelwert abweichen, sind weitere Zug-proben oder Versuche erforderlich.

Anschließend erfolgt die Division durch den Sicherheits-beiwert 1,75 (Lastfall : H) oder 1,5 (Lastfall : HZ).

– Sind von einer bekannten Stahlsorte weder die Streck-grenzen der Versuchsstücke (βsv), noch die garantier-ten Mindest-Streckgrenzen (βsg) bekannt, so sind derTabelle für βsg die „min.”- und für βsv die „max.”-Werte derjeweiligen Stahlsorte zu entnehmen.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nur für tragen-de Bauteile.

– Tabelle oder Diagramme mit genauen Belastungs- undMeßwerten einschließlich der Werte für den Nullzu-stand am Beginn und Ende des Versuches.

– Bei graphischen Auswertungen der Versuchswertezwecks Ermittlung von Zwischenwerten müssen diein graphischen Kurven festgelegten Versuchswerteeinem Mittelwert entsprechen, der aus mindestenszwei gemessenen Einzelwerten bestimmt wird. Der-artig aufgetragene Kurven können zum

– Nachweis der Kontinuität

– Ermittlung von nicht gemessenen Zwischenwerten die-nen, sofern solche zum Nachweis benötigt werden

– Versuchsergebnis.

Die Richtigkeit der Durchführung und der Auswertungder Versuche ist durch einen amtlich anerkannten Prüf-ingenieur der Fachrichtung Stahlbau oder Stahlleichtbauoder durch ein vom Güteausschuß autorisiertes Fachin-stitut zu bestätigen.

Nach Überprüfung erhalten die geprüften Unterlagen denPrüfvermerk: „Die Durchführung und die Ergebnisse derVersuche entsprechen den Güte- und PrüfbestimmungenRAL-RG 614.“

3.5 Ausführung

3.5.1 Bauelemente von Einrichtungen - insbesondere de-ren Ecken und Kanten - müssen durch Formgebung oderBearbeitung so gestaltet sein, daß bei sachgemäßemGebrauch Verletzungen vermieden werden. Bei Metall-böden kann dies z.B. durch Umbördeln oder Abwinkelnder Kanten erreicht werden. Bauelemente aus Holz müs-sen frei von Splittern sein.

3.5.2 Sämtliche Metallteile sind nach Fertigstellung vonlosem Zunder, Rost und Schmutz zu befreien und miteinem gut haftenden Anstrich zu versehen.

Anstelle eines Anstriches kann auch eine Feuer-verzinkung aufgebracht oder verzinktes Material (band-

verzinkt) verwendet werden. Auch eine Verzinkung mitAnstrich kann aufgebracht werden. Diese besonderenOberflächenbehandlungen bedürfen der Vereinbarung.

4 Prüfbestimmungen4.1 Werkstoffe

Die Güte ist nachzuweisen.

4.2 Betriebseignung

Die jeweiligen Nachweise sind zu erbringen.

4.3 Technische Unterlagen

Die jeweils erforderlichen Nachweise müssen vorliegen.

4.4 Versuche

Die durchgeführten Versuche sind nachzuweisen. In Zwei-felsfällen kann der Güteausschuß vom Hersteller eine Wie-derholung der Versuche im Betrieb des Herstellers unterder Leitung eines Bevollmächtigten des Güteausschussesoder der Prüfstelle nach Abschnitt 6.1.1 verlangen.

4.5 Ausführung

Nachweis der Kanten- und Oberflächenbeschaffenheiterfolgt durch Sichtprüfung.

5 Kennzeichnung5.1 Lager- und Betriebseinrichtungen, die Abschnitt 3und 4 der jeweiligen Güte- und Prüfbestimmungen ent-sprechen, können mit dem nachfolgend abgebildetenGütezeichen

gekennzeichnet werden.

Das Gütezeichen auf den gütegesicherten Einrichtun-gen ist mit Angaben, die in der jeweiligen Güte- undPrüfbestimmung RAL-RG 614/1 und folgende genanntwerden, zu ergänzen.

Da das Gütezeichen jeweils für ein ganz bestimmtesSystem ausgestellt wird, ist die Bezeichnung des Sy-stems (Name, Kennzeichnung), angefangen bei der An-tragstellung über die Güteurkunde bis hin zur Werbung,jeweils mit aufzuführen.

5.2 Anstelle der Herstelleranschrift kann eine von der Gü-tegemeinschaft zugeteilte Kennziffer eingetragen werden.Eine Entschlüsselung ist in begründeten Fällen anzufordern.

Für die Anwendung des Gütezeichens gelten ausschließ-lich die Satzungs- und Zeichenunterlagen der Gütege-meinschaft Lager- und Betriebseinrichtungen e.V., Hoch-straße 113, 58095 Hagen.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

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5.3 Die Kennzeichnung der Lager- und Betriebseinrich-tungen muß vollständig, gut lesbar und dauerhaft erfolgen.

6. Überwachung6.1 Erstprüfung

6.1.1 Von der Gütegemeinschaft Lager- und Betriebs-einrichtungen e.V. werden für Erst- und Überwachungs-prüfungen neutrale Prüfstellen beauftragt, wie z.B.

MaterialprüfungsamtNordrhein-WestfalenDortmund

6.1.2 Die Erstprüfung als Voraussetzung für die Ertei-lung des Gütezeichens umfaßt den Nachweis des Ab-schnittes 3 der jeweiligen Güte- und PrüfbestimmungRAL-RG 614/1 und folgende.

6.1.3 Von dem Ergebnis der Erstprüfung ist vom Prüfer einPrüfprotokoll anzufertigen und davon der Gütegemeinschaftund dem Antragsteller jeweils ein Exemplar zuzuleiten.

Die Kosten der Erstprüfung trägt der Antragsteller.

6.2 Eigenprüfung

Jeder Hersteller gütegesicherter Lager- und Betriebsein-richtungen hat die zur Einhaltung der Gütebestimmungennotwendigen Eigenprüfungen nach statistischen Grundsät-zen durchzuführen, darüber Aufzeichnungen zu erstellenund diese mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

6.3 Überwachungsprüfung

6.3.1 Die Gütegemeinschaft schließt im Namen derGütezeicheninhaber mit der in Abschnitt

6.1.1 genannten Prüfstelle einen Güteüberwachungs-vertrag ab.

6.3.2 Überwachungsprüfungen werden mindestens zwei-mal jährlich ohne vorherige Anmeldung durchgeführt, wo-bei eine Überwachungsprüfung im Betrieb zu erfolgen hatund einmal jährlich eine fertig installierte Anlage im Rah-men der Fremdüberwachung zu überprüfen ist.

Der Güteausschuß kann weitere Überwachungsprü-fungen anordnen.

6.3.3 Bei der Überwachungsprüfung sind die Aufzeich-nungen der Eigenüberwachung vorzulegen. Der Prüfer kannim Herstellbetrieb Proben entnehmen, um diese hinsicht-lich der Erfüllung der Abschnitte 3 und 4 der jeweiligenGüte- und Prüfbestimmungen zu prüfen. Von dem Ergeb-nis der Überwachungsprüfung erstellt der Prüfer ein Pro-tokoll. Davon erhalten die Gütegemeinschaft und derGütezeichenbenutzer jeweils eine Ausfertigung.

Die Kosten der Fremdüberwachung trägt der Güte-zeichenbenutzer.

6.4 Änderungen

Änderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG614 und folgende einschließlich RAL-RG 614/613 bedür-fen der schriftlichen Zustimmung des RAL. Sie werden erstnach angemessener Frist, nach Bekanntgabe an denGütezeichenbenutzer durch den Vorstand in Kraft gesetzt.

Güte- und Prüfbestimmungenfür Fachbodenregale,

RAL-RG 614/1

1–1 Geltungsbereich1–1.1 Allgemein

Diese Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/1 gel-ten in Verbindung mit den Güte- und Prüfbestimmungenfür Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 sowohlAbschnitt 1.1 als auch die nachfolgend benannten.

1–1.2 Besonderes

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.3.

1–2 Begriffe1–2.1 Fachbodenregale sind solche, bei denen die je-weilige Lagerung auf Fachböden erfolgt. Sie könnenauch für Hochregaleinrichtungen mit BedienungsgerätVerwendung finden. Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.2.

Fachbodenregale bestehen in der Regel aus serienmä-ßig hergestellten Bauteilen wie Regalstützen, tragendenSeitenwänden, Fachböden, Versteifungselementen usw.

1-2.2 Fachbodenregale können auch bei mehrgeschos-sigen oder verfahrbaren Regaleinrichtungen Verwendungfinden. Sie unterliegen dann zuzsätzlich den hierfür gel-tenden Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/3bzw. RAL-RG 614/4.

1-3 Gütebestimmungen1-3.1 Werkstoffe

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.1.

1-3.2 Betriebseignung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.2.

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1–3.3 Technische Unterlagen

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3 gilt:

1–3.3.4.6.8 Vom Hersteller sind mitzuliefern: Hinweise

– soweit erforderlich, über notwendige Wand-befestigungen bzw. Verbindungen der Fachbodenregaleuntereinander zur Erhöhung der Standsicherheit

– über Einfluß der Veränderungen von zulässigen Fach-lasten und konstanten Feldlasten bei unterschiedlichenFachbodenabständen

– über die zulässige Tragfähigkeit.

1–3.4 Versuche

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.4 gilt:

1–3.4.5 Die Ermittlung der zulässigen Belastung von Fach-böden erfolgt in einer Versuchsanordnung entsprechendder jeweiligen Befestigungs- und/oder Auflageart.

Im Versuch wird eine gleichmäßig verteilte Belastungaufgebracht, welche aus etwa 40 Einzellasten je m2

besteht. Die Einzellasten dürfen sich gegenseitig nichtabstützen und auch keinen Verbund bilden. Die Seiten-längen der Einzellaststücke dürfen die Hälfte der kürze-sten Seite des Fachbodens nicht überschreiten.

1–3.5 Ausführung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.

1–4 PrüfbestimmungenEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 4.

1–5 Kennzeichnung1–5.1 Fachbodenregale, die Abschnitt 1-3 und 1-4 die-ser Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen, könnenmit dem nachfolgend abgebildeten Gütezeichen

und der Registriernummer RAL-RG 614/1 gekennzeich-net werden, wenn gleichzeitig Hersteller, Baujahr, Regal-typ und zulässige Belastung der Fachböden benanntwerden.

Zusätzlich gilt RAL-RG 614 Abschnitt 5.1, 5.2 und 5.3.

1–6 ÜberwachungEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

1 Übersichtszeichnung(en) des Regalsystems

2 Bau- und Einzelteile einschl. Sicherungselemente2.1 Zeichnungen u/o Beschreibungen2.2 Werkstoff2.3 Querschnittswerte2.4 Eigengewichte

3 Versuchsnachweise einschl. Dokumentation3.1 Ermittlung der Rechenwerte3.1.1 Anschlußwerte Lastaufnehmer/Stütze3.1.1.1 Anschlußwerte Fachboden3.1.1.2 Anschlußwerte Hänge- u/o Pendelschienen3.1.1.3 Anschlußwerte andere Lastaufnehmer3.1.2 Anschlußwerte Stütze/Aufstellgrund3.1.3 Anschlußwerte Verbände3.1.3.1 Anschlußwerte Längsverbände3.1.3.2 Anschlußwerte Tiefenverbände3.1.3.3 Anschlußwerte Horizontalverbände3.1.4 Stützenkennwerte3.1.5 Korrektur der Werkstoff-Kenndaten3.2 Ermittlung der zul. Nutzlasten aus Spannung u/o Verformung, mit Hinweis auf Versuchsnummer

Checkliste - RAL-RG 614/1zur Prüfung nach RAL-RG 614Gütezeichenantragsteller/-inhaber:

für Fachbodenregale:

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3.2.1 Nutzlasten der Lastaufnehmer3.2.1.1 Fachboden-Nutzlast3.2.1.2 Hänge- u/o Pendelschienen-Nutzlast3.2.1.3 Nutzlast anderer Lastaufnehmer3.2.2 Nutzlast der Bodenträger u/o Stelleisten3.2.3 Nutzlasten der Stützen u/o Rahmen3.2.4 Nutzlasten des Gesamtsystemes aus > 2 Felder

4 Rechnerische Nachweise aus Spannung u/o Verformung, bei Verwendung von Kennwerten aus Versuchenist der Hinweis auf diesen Versuch zu vermelden

4.1 Nachweis der Lastaufnehmer4.1.1 Nutzlast der Fachböden4.1.2 Nutzlast der Hänge- u/o Pendelschienen4.1.3 Nutzlast anderer Lastaufnehmer4.2 Nutzlast Bodenträger u/o Stelleisten4.3 Nutzlast Stützen u/o Rahmen4.4 Aufstellgrundpressung, eff.4.5 Standsicherheit gegen Umkippen

5 Belastungstabellen u/o -diagramme einschließlich Veränderungsgrenzen undVerstellbarkeit

6 Aufbau- und Betriebsanleitung

7 Aufstellung und Prüfung

2–1 Geltungsbereich2–1.1 Allgemein

Diese Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/2 gel-ten in Verbindung mit den Güte- und Prüfbestimmungenfür Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 sowohlAbschnitt 1.1 als auch die nachfolgend benannten.

2–1.2 Besonderes

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.2.

2–1.3 Streckengeschäft

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.3.

2–2 Begriffe2–2.1 Palettenregale dienen dem Einstapeln und Lagernvon Paletten u.ä. Sie können auch für Hochregalein-richtungen mit Bedienungsgerät Verwendung finden. Esgilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.2.

2–2.2 Palettenregale können auch bei mehrgeschossi-gen oder verfahrbaren Regaleinrichtungen Verwendungfinden. Sie unterliegen dann zusätzlich den hierfür gel-tenden Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/3bzw. RAL-RG 614/4.

2–3 Gütebestimmungen2–3.1 Werkstoffe

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.1.

Güte- und Prüfbestimmungenfür Palettenregale,

RAL-RG 614/2

2–3.2 Betriebseignung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.2.

2–3.3 Technische Unterlagen

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3 gilt:

2–3.3.4.1.8 Beim Nachweis der Riegel für die Horizontal-kräfte dürfen die Horizontaldurchbiegungen 1/100 derSpannweite nicht überschreiten.

Für diesen Lastfall müssen die Eckspannungen außer-dem bei zweiachsiger Biegung die folgende Bedingungenthalten:

Rx + Ry<= 0,8 Rp0,2

(Rp0,2 = 0,2 % Dehnungsgrenze)

2–3.3.4.6.8 Die Träger müssen gegen eine Aushebekraftvon mindestens 7 500 N und höchstens 10 000 N gesi-chert sein. Die Sicherungselemente müssen so beschaf-fen sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

2–3.3.4.6.9 Der notwendige Spielraum zwischen Last-Oberkante und -Unterkante des darüberliegenden Regal-stapels ist abhängig vom eingesetzten Stapelgerät. Be-trägt die Schrägstellung der Gabeln z.B. 30 mm, so istein Spielraum von mindestens 100 mm erforderlich.

2–3.3.4.6.10 Regalbedienungsgeräte sollen auf demBoden laufen, um das Einleiten zusätzlicher Lasten undBeanspruchungen aus diesen Geräten in die Paletten-regale zu verhindern. Gegebenenfalls auftretende Hori-zontal- und Vertikalkräfte aus den Bedienungsgerätendürfen in der Regalkonstruktion nur eingeleitet werden,wenn dafür ein statischer Nachweis geführt wird.

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2–3.3.4.6.11 Die Einstapelung im Regal ist so vorzuneh-men, daß die Verschiebung des Lastschwerpunktes bezo-gen auf die halbe Anzahl der gestapelten Paletten gegen-über der Regalmitte in Tiefenrichtung höchstens 50 mmvom Sollwert beträgt. Dabei bleibt eine Erhöhung von Span-nung und Durchbiegung um 10 % unberücksichtigt. Au-ßerdem muß jede Palette voll auf dem Balken aufliegen,darf keine Palette über die Auflagen (Riegel, Balken) ge-schoben oder stoßartig darauf abgesetzt werden.

2–3.3.4.6.12 Stapelpaletten und Stapelbehälter dürfen nurmit geeigneten Geschirren aufgenommen und gestapeltwerden, d.h. beispielsweise bei der Verwendung von Ga-beln, daß diese den Abmessungen der zu stapelnden Lade-einheiten entsprechen und weder zu lang noch zu kurz sind.

Es sind nur einwandfreie, die Gütebestimmungen derPalettenhersteller erfüllende Paletten in der vom Herstel-ler vorgesehenen Weise zu verwenden.

Eine Quereinstapelung ohne die beiden Balken mitein-ander verbindende Tiefenauflage ist nur in Sonderfäl-len, z.B. bei programmiertem Einstapeln, zulässig.

Die Paletten müssen so ausreichend dimensioniert sein,daß sie die vorgesehenen Lasten sicher tragen können.von zwei Sei ten mit n ichtzwangsgesteuertenFlurförderzeugen beladbare Doppelregale müssenDurchschiebesicherungen haben, die bis mindestens150 mm Höhe wirksam sind.

Durchschiebesicherungen sind nicht erforderlich, wennbei mittiger Einlagerung zwischen den von beiden Sei-ten eingebrachten Ladeeinheiten ein Sicherheitsabstandvon mindestens 100 mm berücksichtigt ist.

2–3.3.4.6.13 Ein sichtbar verformtes Regalteil ist aus-zuwechseln.

Im Falle eines Anpralles besteht die Gefahr, daß z.B.die Hakenlaschen durch Verschieben der Regalstützenunzulässig verformt werden. Eine hierdurch möglichebleibende Verschiebung darf entsprechend der nachfol-genden Skizze 1/200 des Stützenabstandes in Längsrich-tung nicht überschreiten. Im Zweifelsfall ist ein Sach-verständiger des Herstellerwerkes zur Begutachtunghinzuzuziehen.

den, müssen an ihren Eckbereichen und Durchfahrtendurch einen mindestens 30 cm hohen, ausreichend be-messenen und gelbschwarz gekennzeichneten Anfahr-schutz gesichert sein.

2–3.3.4.6.14 Ortsfeste Palettenregale, die mit nichts-purgebundenen Flurförderzeugen be- oder entladen wer-

Bei Einfahr-, Durchfahr- und Einplatzregalen sind dienachfolgend aufgeführten Punkte zu beachten:

– In der Aufbau- und Bedienungsanleitung zum betref-fenden Regaltyp weist der Hersteller auf die Proble-me hin, welche sich aus dem Zusammenspiel zwischenStapler-Betrieb und Regal ergeben. Besonders be-rücksichtigt werden hierbei

– der Zusammenhang zwischen Paletten bzw. Last-breite und Mastbreite des Staplers,

– die Auswirkungen der Ebenheit des Bodens, wo-bei davon ausgegangen wird, daß normalerweiseein Fußboden vorhanden ist, der DIN 18202 Zeile4 entspricht,

– die Aufstellung der Regale muß mindestens so ex-akt erfolgen, daß die Abweichung der Stützen vonder Senkrechten 1/300 der Höhe unterschreitet.

– Für die Bemessung der Regale sind folgende Ansät-ze maßgebend:

– Für die Stütze wird ein Zusatznachweis geführt, wel-cher zeigt, daß unter der ungünstigsten Last-konstellation von vertikalen Lasten rechts und linksder Stütze die elastische Verformung der Stütze ge-währleistet ist, so daß in keinem Fall die Auflage-fläche der Palette 30 mm unterschritten wird.

– Die Aufbau- und Bedienanleitung muß Angaben überdie erforderlichen Freimaße enthalten. Dabei sind dietatsächlichen elastischen Verformungen des Systemszu berücksichtigen.

L/200

L/200 L/200

L

L

min. 30

bz = lichtes Maß zwischen den Konsolen

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2–3.4 Versuche

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.4 gilt:

2–3.4.5 Einhängeverbindungen

Da für form- und/oder kraftschlüssige Einhänge-verbindungen rechnerische Nachweise nur schwer mög-lich sind, ihre Steifigkeit und ihr Bruchmoment für dieTragfähigkeit und die Standsicherheit der Gesamtsyste-me aber von wesentlicher Bedeutung sind, werden die-se wie folgt ermittelt:

Anschließend sind beide Meßuhren anzusetzen und inAusgangsstellung zu bringen. Je Versuch sind minde-stens vier Laststufen aufzubringen. Die Grenzlast istspätestens erreicht, wenn die Laststeigerung bei fort-schreitender Verformung gleich Null ist oder die Verdre-hung des Anschlußstückes den Wert von 5 Grand er-reicht hat.

Die Anzahl der Versuche richtet sich nach der Anzahlder möglichen Kombinationen von Anschlußstück-Typ,Stieldicke und Auflagen-Typ. Je Kombination sind min-destens zwei gleichartige Parallelversuche durchzufüh-ren. Für die Auswertung ist der ungünstigere Wert an-zuziehen. Näherungsweise gilt, wenn auf eine genaueBerechnung des statistisch zu 75 % gesicherten Mittel-wertes der Höchstlasten verzichtet wird, bei drei Parallel-versuchen ebenfalls der ungünstigste Einzelwert, bei vierund fünf Parallelversuchen aber der zweitungünstigsteEinzelwert.

Zu jeder Laststufe F gehören die Verformungswerte y1

(mm) der Meßuhr und y2 (mm) der Meßuhr 2. Der jewei-l ige Verformungswinkel ϕ ergibt s ich aus derVerformungsdifferenz und dem Abstand der Meßuhren

Δ y y2 – y1 tan ϕ = = 100 100

Die Anschlußsteifigkeit c wird errechnet aus:

F · L Ncm c = ( ) arc ϕ c rad

π wobei: arc ϕ = · ϕ c

180

1 Stielsegment2 Anschlußstück3 Auflage4 Wegmessung, z.B. durch Meßuhr mit 0,01 mm Skalenteilung

Beim Versuchsaufbau (siehe Skizze) ist das freie Auf-lagenende seitlich so zu führen, daß sein Verdrehen oderAusweichen verhindert wird. Die Richtung der Prüflastentspricht der Belastung im Gesamtsystem.

Es wird ein Hebelarm von L = 400 mm gewählt. Vondiesem Maß wird abgewichen, wenn

a) durch Versuche für das Grenzmoment und/oder dieAnschlußsteifigkeit eine Abhängigkeit vom Hebelarmfestgestellt wird und

b) der abweichende Hebelarm dem im System praktischvorkommenden Verhältnis vom Einspannmoment zurQuerkraft deutlich näher kommt, sowie

c) die bereits an anderer Stelle festgelegten zulässigenBeanspruchungen nicht überschritten werden.

2–3.4.6 Versuchsdurchführung

Vor Versuchsbeginn ist durch geeignete Maßnahmen, z.B.Hammerschläge, dafür zu sorgen, daß das Anschlußstückfest in den Löchern des Stielsegmentes einrastet.

Die Abhängigkeit von F und ϕ läßt sich in einer Kurve (s.oben) darstellen; es ergeben sich die Grenzlast FGrenz

und der maßgebende Winkel.

2–3.5 Ausführung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.

2–4 PrüfbestimmungenEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 4.

L = 400

F2 3

4

110080

0,75 F GRENZ

F F GRENZ

5°0,0873 tan ϕ ~ arc ϕ

GemessenesVerhaltenIdealisiertesVerhalten

Maße in mm

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2–5 KennzeichnungPalettenregale, die den Abschnitten 2-3 und 2-4 dieserGüte- und Prüfbestimmungen entsprechen, können mitdem nachfolgend abgebildeten Gütezeichen

und der Registriernummer RAL-RG 614/2 gekennzeich-net werden, wenn gleichzeitig Hersteller, Baujahr, Regal-typ und zulässige Belastung je Fach und je Feld benanntwerden.

Zusätzlich gilt RAL-RG 614 Abschnitt 5.1, 5.2 und 5.3.

2–6 ÜberwachungEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

Checkliste - RAL-RG 614/2zur Prüfung nach RAL-RG 614Gütezeichenantragsteller/-inhaber:

für Palettenregale:

1 Übersichtszeichnung(en) des Regalsystemes

2 Bau- und Einzelteile einschl. Sicherungselemente2.1 Zeichnungen u/o Beschreibungen2.2 Werkstoffe2.3 Querschnittswerte2.4 Eigengewichte

3 Versuchsnachweise einschl. Dokumentation3.1 Ermittlung der Rechenwerte3.1.1 Anschlußwerte Lastaufnehmer/Stütze3.1.1.1 Anschlußwerte Fachriegel3.1.1.2 Anschlußwerte andere Lastaufnehmer3.1.2 Anschlußwerte Stütze/Aufstellgrund3.1.3 Anschlußwerte Verbände3.1.3.1 Anschlußwerte Längsverbände3.1.3.2 Anschlußwerte Tiefenverbände3.1.3.3 Anschlußwerte Horizontalverbände3.1.4 Stützenkennwerte3.1.5 Korrektur der Werkstoff-Kenndaten3.2 Ermittlung der zul. Nutzlasten aus Spannung u/o Verformung, mit Hinweis auf Versuchsnummer3.2.1 Nutzlast der Lastaufnehmer3.2.1.1 Fachriegel-Nutzlast3.2.1.2 Nutzlast anderer Lataufnehmer3.2.2 Nutzlast der Stützen u/o Rahmen3.2.3 Nutzlasten des Gesamtsystemes aus ≥ 3 Felder

4 Rechnerische Nachweise aus Spannung u/o Verformung, bei Verwendung vonKennwerten aus Versuchen ist der Hinweis auf diesen Versuch zu vermeiden

4.1 Nachweis der Lastaufnehmer4.1.1 Nutzlast der Fachriegel4.1.2 Nutzlast anderer Lastaufnehmer4.2 Nutzlast Stützen u/o Rahmen4.3 Aufstellgrundpressung, eff.4.4 Standsicherheit gegen Umkippen

5 Belastungstabellen u/o -diagramme einschließlich Veränderungsgrenzen und Verstellbarkeit

6 Aufbau- und Betriebsanleitung

7 Aufstellung und Prüfung

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3–1 Geltungsbereich3–1.1 Allgemein

Diese Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/3 gel-ten in Verbindung mit den Güte- und Prüfbestimmungenfür Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 so-wohl Abschnitt 1.1 als auch die nachfolgend benann-ten.

3–1.2 Besonderes

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.2.

3–1.3 Streckengeschäft

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.3.

3–2 Begriffe3–2.1Mehrgeschossige Regalanlagen zeichnen sich da-durch aus, daß zwischen oder auf ihnen Arbeitsbühnen,Laufstege, Podeste, Treppen usw. zwecks Bedienungeingebaut sind. Sie sind geschoßweise miteinander ver-bunden und übernehmen außer den Lager- auch Eigen-und Verkehrslasten.

3–3 Gütebestimmungen3–3.1 Werkstoffe

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.1.

3–3.2 Betriebseignung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.2.

3–3.3 Technische Unterlagen

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3 gilt:

3–3.3.1.5 Regalbühnen ohne Fahrverkehr müssen füreine gleichmäßig verteilte Last von mindestens 250 kgm2 ausgelegt sein, soweit nicht eine Einzellast von 100kg an ungünstigster Stelle eine stärkere Bemessung er-forderlich macht.

Durch Fahrverkehr gegebene ungünstigere Belastungenals schon angegeben, müssen bei der Messung berück-sichtigt werden.

3–3.3.1.6 Die lichten Durchgangshöhen in den einzel-nen Geschossen dürfen im gesamten Bereich der be-gehbaren Flächen nicht kleiner als 2 m sein.

3–3.3.4.3.4 Bühnenabdeckungen müssen denGebrauchslasten entsprechen. Die Berechnung muß fürdas tatsächliche ungünstigste Tragsystem erfolgen.

Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/3

Tragstäbe sind entsprechend anzuordnen.

Güte- und Prüfbestimmungenfür mehrgeschossige Regalanlagen

RAL-RG 614/3

Beläge dürfen nur als frei drehbar gelagerte Träger be-messen werden.

Für die zulässigen Spannungen und den E-Modul vonHolzbelägen gilt DIN 1052.

Tragbeläge aus anderen Werkstoffen müssen den obi-gen Bedingungen analog entsprechen.

Werden für Spanplatten höhere Werte angesetzt als in derDIN 1052 angegeben (z.B. hochfeste Spanplatten), so istdies anhand von Herstellerunterlagen nachzuweisen.

3–3.3.4.3.5 Die zulässige Durchbiegung von Bühnen-belägen darf bis zu 1/300 der Spannweite, jedoch höch-stens 5 mm betragen.

3–3.3.4.3.6 Beim Standsicherheitsnachweis dürfen gün-stig wirkende Eigengewichte solcher Teile, die nicht stän-dig eingebaut sind, wie auch günstig wirkende horizontaleund vertikale Verkehrslasten nicht berücksichtigt werden.

Die Ableitung horizontaler Lasten sowie z.B. abhebendeStützenlasten aus Verbänden ist beim Nachweis zu berück-sichtigen (z.B. durch Verankerung der Regale am Boden).

3–3.3.4.3.7 Vorhandene horizontale Verkehrslasten, z.B.aus Bedienungsgeräten, sind mit ihren ungünstigenWerten in ungünstigen Laststellungen einzusetzen.

3–3.3.4.6.8 Vom Hersteller sind mitzuliefern Hinweise

– für die Herstellung der Fundamente oder über diemaximale anzusetzenden Kräfte für eine vorhandeneAufstellfläche

– für Größe und Richtung vorgesehener Abstützungengegen Bauwerkteile

– über Veränderungsmöglichkeiten der genannten Kon-struktion unter Beibehaltung der Tragfähigkeit

– über maximale Verkehrslasten (an der Regalanlageangebracht), unterteilt in gleichmäßig verteilte Lastenund Einzellasten für

– Fachböden, ggf. für unterschiedlich große Lasten

– Regalfelder, ggf. für unterschiedliche Feldlasten

– Arbeitsbühnen, Laufstege, Podeste und Treppen

– über maximale Verkehrslasten aus Flurfördergeräten

– über Teile, die nicht entfernt werden dürfen, z.B. aus-steifende Fachböden, Verbände, Aussteifungen

– über die sofortige Abstellung von Deformationen antragenden Teilen der Anlage oder der einzelnen Re-gale

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– über Vorschriften bzgl. Sicherungsmaßnahmen, z.B.an Treppen, Geländern, Geländeröffnungen usw.

3–3.3.4.6.9 Die Trittstufen der Treppen dürfen keinescharfen Blechvorderkanten haben. Ein ausreichenderGleitschutz ist sicherzustellen. Roste sind zugelassen.Die Steigung einer Treppe darf nicht wechseln.

Die Bühnen mehrgeschossiger Regaleinrichtungen müs-sen durch Treppen miteinander verbunden sein, derenStufenhöhe höchstens 190 mm und deren Auftritte ohneUnterschneidung mindestens 260 mm beträgt. Die nutz-bare Laufbreite der Treppe muß mindestens 0,8 m be-tragen.

Nach höchstens 18 Stufen muß ein Zwischenpodest miteiner nutzbaren Länge von mindestens 1,0 m eingebautsein. Die lichte Durchgangshöhe von Treppen muß lot-recht gemessen mindestens 2,1 m betragen.

Treppen müssen für eine Verkehrslast von mindestens350 kg/m2 bemessen werden, soweit eine vertikaleEinzellast von 150 kg in ungünstigster Stellung nicht einestärkere Bemessung erforderlich macht.

Laufsteg und Bühnenabdeckung sind so zu befestigen,daß sie sich weder verschieben noch abheben. Sie dür-fen sich an den Stößen nicht unterschiedlich durchbie-gen.

Nicht geschlossene Bühnenböden, z.B. Gitterroste oderLochbleche, müssen so ausgeführt sein, daß eine Ge-fährdung darunter befindlicher Personen durch herab-fallende Gegenstände vermieden wird.

Absturzsicherungen für Personen müssen als zweiteili-ger Seitenschutz, bestehend aus Handlauf und Knie-leiste, ausgeführt sein. Der Handlauf muß in mindestens1,0 m Höhe sein und eine in beliebiger Richtung wirken-de Kraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.Es müssen Fußleisten vorhanden sein, deren Höhe aufdas Lagergut abgestimmt ist, mindestens jedoch 0,05m beträgt. Ausgenommen hiervon sind Be- und Entlade-stellen.

Absturzsicherungen an Be- und Entladestellen müssenals aufklappbare oder verschiebbare Geländer vorhan-den sein. Die Geländer dürfen sich nicht nach außenöffnen lassen und müssen mit Sicherungen gegen un-beabsichtigtes Öffnen versehen sein. An eingezogenenAbstellplätzen von Bühnen darf eine Absturzsicherungdurch Ketten erfolgen, sofern der Abstellplatz eine Tiefevon mindestens 0,8 m hat.

3–3.4 Versuche

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.4.

3–3.5 Ausführung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/3

3–4 PrüfbestimmungenEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 4.

3–5 Kennzeichnung3–5.1 Mehrgeschossige Regalanlagen, die Abschnitt3–3 und 3–4 dieser Güte- und Prüfbestimmungen ent-sprechen, können mit dem nachfolgend abgebildetenGütezeichen

und der Registriernummer RAL-RG 614/3 gekennzeich-net werden, wenn gleichzeitig Hersteller, Baujahr, Regal-typ und zulässige Belastung je Feld benannt werden.Zusätzlich gilt RAL-RG 614 Abschnitt 5.1, 5.2 und 5.3.

3–6 ÜberwachungEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

Checkliste - RAL-RG 614/3zur Prüfung nach RAL-RG 614Gütezeichenantragsteller/-inhaber:

für mehrgeschossige Regalanlagen:

1 Übersichtszeichnung(en) des Regalsystemes

2 Bau- und Einzelteile einschl. Sicherungselemente2.1 Zeichnungen u/o Beschreibungen2.2 Werkstoff2.3 Querschnittswerte2.4 Eigengewichte

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3 Versuchsnachweise einschl. Dokumentation3.1 Ermittlung der Rechenwerte3.1.1 Anschlußwerte Lastaufnehmer/Stütze3.1.1.1 Anschlußwerte Fachboden3.1.1.2 Anschlußwerte Hänge- u/o Pendelschienen3.1.1.3 Anschlußwerte andere Lastaufnehmer3.1.2 Anschlußwerte Stütze/Aufstellgrund3.1.3 Anschlußwerte Verbände3.1.3.1 Anschlußwerte Längsverbände3.1.3.2 Anschlußwerte Tiefenverbände3.1.3.3 Anschlußwerte Horizontalverbände3.1.4 Stützenkennwerte3.1.5 Korrektur der Werkstoff-Kenndaten3.2 Ermittlung der zul. Nutzlasten aus Spannung u/o Verformung, mit Hinweis auf Versuchsnummer3.2.1 Nutzlasten der Lastaufnehmer3.2.1.1 Fachboden-Nutzlast3.2.1.2 Hänge- u/o Pendelschienen-Nutzlast3.2.1.3 Nutzlast anderer Lastaufnehmer3.2.2 Nutzlast der Bodenträger u/o Stelleisten3.2.3 Nutzlasten der Stützen u/o Rahmen3.2.4 Nutzlasten des Gesamtsystemes aus > 2 Felder

4 Rechnerische Nachweise aus Spannung u/o Verformung, bei Verwendung vonKennwerten aus Versuchen ist der Hinweis auf diesen Versuch zu vermeiden

4.1 Nachweis der Lastaufnehmer4.1.1 Nutzlast der Hänge- u/o Pendelschienen4.1.2 Nutzlast anderer Lastaufnehmer4.2 Nutzlast Bodenträger u/o Stelleisten4.3 Nutzlast der Zwischenbühne einschl. des Geländers4.4 Nutzlast Stützen u/o Rahmen4.5 Nutzlast der Treppen einschl. Geländer4.6 Aufstellgrundpressung, eff.4.7 Standsicherheit gegen Umkippen

5 Belastungstabellen u/o -diagramme einschließlich Veränderungsgrenzen und Verstellbarkeit

6 Aufbau- und Betriebsanleitung

7 Aufstellung und Prüfung

Güte- und Prüfbestimmungenfür verfahrbare Regale und Schränke,

RAL-RG 614/4

4–1 Geltungsbereich4–1.1 Allgemein

Diese Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/4 gel-ten in Verbindung mit den Güte- und Prüfbestimmungenfür Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 so-wohl Abschnitt 1.1 als auch die nachfolgend benann-ten.

4–1.2 Besonderes

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.2.

4–1.3 Streckengeschäft

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.3.

4–1.4 Erweiterte Registriernummer

Die erweiterte Registriernummer gibt Auskunft überAntriebsart und die Gewichtsklasse der Nutzlast. Eswerden nachstende Zuordnungen verwendet:

A für Handantrieb ohne KraftverstärkungB für Handantrieb mit KraftverstärkungC für Kraftantrieb, elektrisch, pneumatisch u.ä.

– leicht ≤ 600 kg Nutzlast je Meter verfahrbarerRegaleinheit

– mittel ≤ 1000 kg Nutzlast je Meter verfahrbarerRegaleinheit

– halbschwer ≤ 2000 kg Nutzlast je Meter verfahrbarerRegaleinheit

– schwer > 2000 kg Nutzlast je Meter verfahrbarerRegaleinheit

Beispiel: RAL-RG 614/4B mittel

4–2 Begriffe4–2.1 Verfahrbare Regale und Schränke zeichnen sich da-durch aus, daß sie keine ortsfesten Einrichtungen sind, sichin einer Horizontalebene bewegen lassen und allgemein ausBodenschienen (Lauf- und Führungsschienen), Fahrgestell,Antrieb, Steuerung, Sicherheitsvorrichtungen und Aufbau-ten bestehen.

4–2.2 Dabei verwendete eigenständige Regal- oderSchrankaufbauten unterliegen zusätzlich den hierfür gel-tenden Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/1 undfolgende.

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4–3 Gütebestimmungen4–3.1 WerkstoffeEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.1.

4–3.2 BetriebseignungEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.2.

4–3.3 Technische Unterlagen

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3 gilt:

4–3.3.1.5 Der Hersteller hat sich vom Betreiber der Ein-richtung die für den Betrieb ausreichende Beschaffen-heit der Aufstellfläche bestätigen zu lassen.

4–3.3.4.1.5 Horizontalkräfte aus Beschleunigungen sindZusatzkräfte nach DIN 18 801.

4–3.3.4.1.8 Für Fahrgestelle, daraus resultierende Rad-lasten und Bodenschienenlasten ist eine Typenbe-rechnung nachzuweisen. Die Berechnung ist unter An-gabe der „Voll-Last“ mit den zugehörigen Lastbildern zuführen. Radlastnachweise sind bei ungünstiger Last-verteilung zu erstellen.

4–3.3.4.2.4 Zur Ermittlung der wirksamen Flächen un-ter den Bodenschienen muß die mittragende Breite be-rücksichtigt werden. Bei Vollmaterialschienen kann mitausreichender Sicherheit eine Lastverteilung unter 45°angenommen werden.

4–3.3.4.5 Die rechnerische Sicherheit gegen Abheben istungünstig mit halbseitiger Beladung des obersten Fachesan Hand einer bemaßten Systemskizze nachzuweisen.

Bezogen auf die Kippkante (Radachse) gilt:

γQ · Summe aller Kippmomente = ≤ 1,00γG · Summe aller Standmomente

Die Standmomente ergeben sich aus der Summe derEigenlasten plus der halbseitigen Nutzlast, jeweils mul-tipliziert mit ihren wirksamen Hebelarmen.

Die Kippmomente ergeben sich aus dem 0,5 %igenAnteil aus den Vertikallasten (Summe der Eigenlast plusder halbseitigen Nutzlast) als Horizontalkraft „Hv“ zusam-mengefaßt im Schwerpunkt wirkend, zuzüglich dem un-günstiger wirkenden Kippmoment aus der an der ober-sten Lastebene wirkenden Horizontalkraft „Hs“ nachAbschnitt 3.3.4.1.5 oder der an der obersten Lastebenewirkenden Horizontalkraft „HR“ aus dem 1,5fachenRollwiderstand oder der im Massenschwerpunkt angrei-fenden Horizontalkraft „HE“ aus einem Verzögerungsweg„s“. Als Verzögerungswege gelten bei Handantrieb: 0,05m und bei Kraftantrieb: der tatsächliche Wert.

Die Stand- und Kippmomente sind mit den Teilsicher-heitsbeiwerten γQ = 1,0 und γG = 1,5 zu multiplizieren.

Anfahr- und Abbremsbeschleunigungswerte sind ausVersuchen zu berücksichtigen.

Für die Berechnung von HR bzw. HE sind die folgendenFormeln zu benutzten:

1,5 x F x 2 d HR = x (f + μ x )D 2

mit F ... Summe der jeweiligen Gesamtbelastung in Nf ... Hebelarm der Rollreibung; Stahl auf Stahl,

= 0,05 cmμ ... Reibbeiwert der Zapfenreibung, und zwar

0,08 bei Gleitlagern und 0,0015 beiWälzlagern, aber nicht bei Nadellagern

D ... Raddurchmesser in cmd ... Achsen- bzw. Wellendurchmesser in cm

F x v2

HE = g x 2 x s

mit g ... Fallbeschleunigung in m/s2

v ... Fahrgeschwindigkeit in m/ss ... Verzögerungsweg in m

Sicherungen gegen Abheben müssen bei Beanspruchungin ihren Führungen abrollen oder gleiten. Anzahl und Posi-tion der Abhebesicherungen sind nachzuweisen.

4–3.3.4.6.8 Vom Hersteller sind an Unterlagen mitzulie-fern:

mit der Angebotsabgabe:– Grundriß der gesamten verfahrbaren Einrichtungen mit

eingezeichneten, bemaßten Bodenschienen.– Radlasten, deren Abstände und Spurweite.– Hinweise auf bauseitige Maßnahmen.

Danach ist die Bemaßung der Bodenschienenanlage imvorgesehenen Raum, die Abstände zu den Gebäude-grenzen sowie zu vorhandenen Einbauten festzulegen.

mit der Einrichtungsübergabe:– Typenschild– Bedienungsanleitung mit Angaben zur Bedienungs-

reihenfolge, nicht zulässiger Handhabungen (sofernerforderlich), Sicherheitseinrichtungen, Verhalten beiStörungen

– Wartungsanleitung.

4–3.3.4.6.9 Verfahrbare Regale und Schränke mit

– manuellem, nicht kraftverstärktem Antrieb (..A..) dürfennur mit einer zulässigen Nutzlastaufnahme bis 2000 kgje Fahrgestell beladen und zwischen 0,75 und 1,00 mverfahrbar sein.

– manuellem, kraftverstärktem Antrieb (..B..) dürfen nurmit einer zulässigen Nutzlastaufnahme bis 5000 kg jeFahrgestell beladen sein,

– Nutzlastaufnahmen über 5000 kg je Fahrgestell müs-sen mit Kraftantrieb versehen sein (..C..).

4–3.3.4.6.10 Die Neigung der Bodenschienen darf nichtmehr als 1 mm je laufenden Meter betragen. Dieses giltin Schienenlängsrichtung und quer hierzu. Örtlich dür-fen an beliebigen Stellen in Schienenlängsrichtung beieinem festen Meßabstand von 1 Meter Höhenab-weichungen von maximal 2 mm auftreten.

Die Bodenschienen sind vornehmlich gegen seitlichesVerschieben abzusichern. Sie dürfen nur dann über denBoden hinausragen, wenn Stolpergefahr durch geeig-nete Formgebung, z.B. Rundung oder Schräge, vermie-den wird. Die zwischen den Bodenschienen eingebrach-te Auffüllung ist auf Oberkante der Bodenschiene glattabzuziehen. Führungsrinnen und erhöhte Führungsprofile

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sind nicht als Stolperstellen anzusehen, wenn sie mitgeeigneter Formgebung versehen sind.

Bei verfahrbaren Regalen und Schränken ist zu beach-ten, daß ein Abstandsmaß

– zu glatten Wandseiten von mindestens 120 mm, höch-stens von 180 mm bis zu einer Höhe von mindestens2,0 m

– zu wandseitigen Vorsprüngen oder Einbauten bzw. zuim Hauptbedienungsgang befindlichen Säulen oderEinbauten von mindestens 500 mm

besteht. Sofern aus zwingenden Gründen diese Abstän-de nicht eingehalten werden können, sind andere Schutz-maßnahmen gegen Körperquetschungen erforderlich,z.B. Abschrankungen, Schaltleisten an Vorsprüngen.Sofern Schaltleisten angebracht werden, müssen dieseeine Mindesthöhe von 2 m aufweisen.

Die Gangbreite innerhalb verfahrbarer Regale undSchränke muß mindestens 750 mm betragen. Zwischenden festen Kanten verfahrbarer Regale und Schränkeist ein Sicherheitsabstand von 25 mm einzuhalten. Diezu diesem Zweck angebrachten Distanzhalter dürfennicht im Zugriffsbereich liegen und keine Quetsch- oderScherstellen bilden.

Der Abstand zwischen den Unterkanten verfahrbarerRegale und Schränke und dem Fußboden darf zur Ver-meidung von Fußverletzungen bei Regalen und Schrän-ken mit einer zulässigen Feldlast bis 2000 kg das Maßvon 15 mm, bei einer Feldlast über 2000 kg das Maßvon 30 mm an keiner Stelle überschreiten; Boden-unebenheiten müssen ausgeglichen sein.

4–3.3.4.6.11 Regalwagen müssen ggf. auch außerhalbder Aufbauten durchgehend durchtrittsicher abgedecktsein, um Quetsch- und Scherstellen zwischen den Bau-elementen innerhalb des Wagens (Radachsen, Antriebs-elemente, sonstige Einbauten) und dem Fußboden zuvermeiden. Als durchtrittsicher ist im allgemeinen eineAbdeckung anzusehen, die eine Einzellast von 100 kgan ungünstigster Stelle aufnehmen kann.

4–3.3.4.6.12 Der Nachlauf der Fahrgestelle darf nachAbschieben der Einrichtung oder Betätigung der Sicher-heitsvorrichtung 100 mm nicht überschreiten.

4–3.3.4.6.13 Verfahrbare Regale und Schränke müssenso beschaffen sein, daß Gefahren vermieden werdenoder daß Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmengesichert werden. Vor dem Ingangsetzen der Einrich-tung muß daher geprüft werden, daß sich keine Perso-nen und/oder Güter in den zu schließenden Gängenbefinden. Bei der Verwendung von Fernbedienungen zumAnsteuern der Einrichtung ist diese Überprüfung nichtzwangsläufig gegeben. Für diesen Fall müssen zur Ver-meidung von gefahrbringenden Bewegungen Schutzein-richtungen installiert werden.

4–3.3.4.7 Elektrische Ausrüstung von verfahrbaren Re-galen

4–3.3.4.7.1 Allgemeines

Die elektrische Ausrüstung von verfahrbaren Regalenmuß den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotech-nik entsprechen.

4–3.3.4.7.2 Hauptschalter

Bis zu einem Nennstrom von 16 A und einer Gesamt-motorleistung von 2 kW ist anstelle eines Hauptschal-ters eine Steckvorrichtung nur dann zulässig, wenn auf-grund der Aufstel lungsbedingungen eine leichteTrennung vom Netz möglich ist.

4–3.3.4.7.3 Schaltleisten

Schaltleisten müssen mit dem Antrieb so gekoppelt sein,daß bei ihrer Betätigung die gefahrbringende Bewegungzwangsläufig unterbrochen wird.

4–3.3.4.7.4 Berührungslos wirkende Schutzein-richtungen

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssenmindestens mit einer Testung (BWS-T) ausgerüstet sein.

Hierzu zählen nicht Lichtschranken, die zusätzlich zuSchaltleisten eingebaut sind und vorwiegend dem Ob-jektschutz dienen.

4–3.3.4.7.5 Befehls- und Überwachungsgeräte

Befehls- und Überwachungsgeräte müssen unverwech-selbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie müssengut erreichbar und ergonomisch ausgeführt sein. FürBefehlsgeräte muß, ausgenommen bei Automatikbetrieb,die Zuordnung der Bewegungsrichtung eindeutig sein.

4–3.4 Versuche

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.4.

4–3.5 Ausführung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.

4–4 PrüfbestimmungenEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 4.

4–5 Kennzeichnung4–5.1 Verfahrbare Regale und Schränke, die Abschnit-te 4-3 und 4-4 dieser Güte- und Prüfbestimmungen ent-sprechen, können mit dem nachfolgend abgebildetenGütezeichen und der erweiterten Registriernummer RAL-RG 614 ... gekennzeichnet werden, wenn gleichzeitigHersteller, Baujahr, Regaltyp, zulässige Belastung jeFach, Feld und Wagen sowie die elektrischen Datenbenannt werden.

Zusätzlich gilt RAL-RG 614 Abschnitt 5.1, 5.2 und 5.3.

4–6 ÜberwachungZusätzlich gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

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Checkliste - RAL-RG 614/4zur Prüfung nach RAL-RG 614Gütezeichenantragsteller/-inhaber:

für verfahrbare Regale und Schränke:

1 Übersichtszeichnung(en) des Regalsystemes1.1 Zuordnung der Belastungsstufe (leicht, mittel, halbschwer oder schwer)

2 Bau- und Einzelteile einschl. Sicherungselemente2.1 Zeichnungen u/o Beschreibungen einschl. der Sicherheitseinrichtungen2.2 Werkstoff2.3 Querschnittswerte2.4 Eigengewichte

3 Versuchsnachweise einschl. Dokumentation3.1 Ermittlung der Rechenwerte3.1.1 Anschlußwerte Lastaufnehmer/Stütze3.1.1.1 Anschlußwerte Fachboden3.1.1.2 Anschlußwerte Hänge- u/o Pendelschienen3.1.1.3 Anschlußwerte andere Lastaufnehmer3.1.2 Anschlußwerte Stütze/Fahrwerk3.1.3 Anschlußwerte Verbände3.1.3.1 Anschlußwerte Längsverbände3.1.3.2 Anschlußwerte Tiefenverbände3.1.3.3 Anschlußwerte Horizontalverbände3.1.4 Stützenkennwerte3.1.5 Korrektur der Werkstoff-Kenndaten3.2 Ermittlung der zul. Nutzlasten aus Spannung u/o Verformung, mit Hinweis auf Versuchsnummer3.2.1 Nutzlasten der Lastaufnehmer3.2.1.1 Fachboden-Nutzlast3.2.1.2 Hänge- u/o Pendelschienen-Nutzlast3.2.1.3 Nutzlast anderer Lastaufnehmer3.2.2 Nutzlast der Bodenträger u/o Stelleisten3.2.3 Nutzlasten der Stützen u/o Rahmen3.2.4 Nutzlasten des Gesamtsystemes aus > 2 Felder3.3 Antrieb3.3.1 Kraftquelle, Einzel- oder Gruppenantrieb, Leistungsdaten, Verschiebelasten3.3.2 Fahrgeschwindigkeitsbereich3.3.3 Rollwiderstand3.3.4 Beschleunigung u/o Verzögerung aus Fahrbewegung oder „NOT-AUS“

4 Rechnerische Nachweise aus Spannung u/o Verformung, bei Verwendung vonKennwerten aus Versuchen ist der Hinweis auf diesen Versuch zu vermelden

4.1 Nachweis der Lastaufnehmer4.1.1 Fachboden-Nutzlast4.1.2 Nutzlast der Hänge- u/o Pendelschienen4.1.3 Nutzlast anderer Lastaufnehmer4.2 Nutzlast Bodenträger u/o Stelleisten4.3 Nutzlast Stützen u/o Rahmen4.4 Aufstellgrundpressung, eff.4.5 Standsicherheit gegen Abheben4.6 Fahrwerksrahmen4.6.1 Nachweis als Durchlaufbalken mit Wechsellast zur Ermittlung der maximalen Radlasten4.6.2 Nachweis als Einzelbalken4.6.3 Verbindungsnachweise Aufbau/Fahrwerksrahmen

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4.6.4 Nachweis der Verbindungsstöße am Fahrwerksrahmen4.6.5 Spannungsnachweis4.6.6 Verformungsnachweis4.6.7 Kippen4.6.8 Beulen4.7 Laufschienen4.7.1 Lastverteilung4.7.2 Befestigungsnachweis4.7.3 Unterfütterungsnachweis4.8 Fahr- und Führungswerke4.8.1 Radkörper4.8.2 Achs-, Rad- oder Wellenlager4.8.3 Radachsen u/o -wellen4.8.4 Max. zul. Radlast aus Pressung Rad/Schiene4.8.5 Fahrwerksführung

5 Belastungstabellen u/o -diagramme einschließlich Veränderungsgrenzen und Verstellbarkeit des Gesamtsystems

5.1 Fachlast – Kragarmlast – Feldlast – Fahrwerkslastlast – Radlast

6 Aufbau- und Betriebsanleitung

7 Aufstellung und Prüfung

Güte- und Prüfbestimmungenfür Kragarmregal-Einrichtungen

RAL-RG 614/5

5–1 Geltungsbereich5–1.1 Allgemein

Diese Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/5 gel-ten in Verbindung mit den Güte- und Prüfbestimmungenfür Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 sowohlAbschnitt 1.1 als auch die nachfolgend benannten.

5–1.2 Besonderes

5–1.2.1 Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.2.

5–1.3 Streckengeschäft

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.3.

5–2 Begriffe5–2.1 Kragarmregal-Einrichtungen bestehen aus Stüt-zen mit einseitig bzw. zweiseitig auskragenden Armen.Sie können auch für Hochregaleinrichtungen mitBedienungsgerät Verwendung finden.

Freistehende Regalstützen sind zur Aufnahme derHorizontalkräfte in der Regallängsachse untereinander

verbunden und stehen auf einseitig bzw. zweiseitig aus-ladenden Bodenriegeln.

5–2.2 Kragarmregale können auch bei mehrgeschossi-gen oder verfahrbaren Regaleinrichtungen Verwendungfinden. Sie unterliegen dann zusätzlich den hierfür gel-tenden Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/3bzw. RAL-RG 614/4.

5–3 Gütebestimmungen5–3.1 Werkstoffe

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.1.

5–3.2 Betriebseignung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.2.

5–3.3 Technische Unterlagen

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3 gilt:

5–3.3.4.2.4 Werden beim Ausrichten der RegalstützenUnterlegplatten verwendet, ist die im statischen Nach-weis festgelegte zulässige Flächenpressung einzuhalten.

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5–3.3.4.3.4

– Zulässige Verformung der Kragarme unter Berücksich-tigung der Anschlußsteifigkeit bei Voll-Last L/200.

– Zulässige Verformung des Regalständers unter Be-rücksichtigung der Anschlußsteifigkeit bei halbseiti-ger Vollast für H ≤ 14 000 mm ist U ≤ H/(100 + H2/(2x 106)) und für H > 14 000 mm ist U = H/200 [Einheitmm], sofern die Gebrauchstauglichkeit keine gerin-gere Verformung fordert.

– Die Kragarmlänge ist so zu bemessen, daß bei einsei-t iger Voll-Last der Regale die Vorderkante derKragarme nicht die senkrechte Projektion zur Unter-kante der Bodenriegel überschreitet.

– Kragarmregal-Einrichtungen müssen so beschaffensein, daß die Kragarme nicht über die äußerstenAbstützpunkte des Fußsockels hinausragen, sofern dieStandsicherheit nicht auf andere Weise, z.B. Veran-kerung der Ständer mit geeigneten Bauwerksteilen,gewährleistet wird.

– Hinweise, soweit erforderlich, über notwendige Ver-bindungen der Regale untereinander zur Erhöhung derStandfestigkeit

– Hinweise über Einfluß der Veränderungen von zuläs-sigen Fachlasten und der Kragarmabstände überein-ander.

5–3.3.4.6.9 Träger müssen gegen eine Aushebekraft vonmindestens 7500 N oder höchstens 10000 N gesichertsein. Die Sicherungselemente müssen so beschaffensein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

5–3.3.4.6.10 Für die Einlagerung von herausrollbaremLagergut sind geeignete Maßnahmen gegen Abrollen zutreffen.

5–3.4 Versuche

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.4.

5–3.5 Ausführung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.

5–4 PrüfbestimmungenEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 4.

5–5 Kennzeichnung5–5.1 Kragarmregal-Einrichtungen, die den Abschnit-ten 5–3 und 5–4 dieser Güte- und Prüfbestimmungenentsprechen, können mit dem nachfolgend abgebilde-ten Gütezeichen

5–3.3.4.3.5

Sind keine Bodenriegel vorgesehen, kann die Standsi-cherheit auch auf andere Weise, z.B. Einbetonierung derStützen, erzielt werden.

Die Kipp- und Beulsicherheit der Stegbleche vollwan-diger Tragwerkteile ist nach DIN 18800 T2 und T3 zuführen.

5–3.3.4.6.8 Vom Hersteller sind bei Auftragsannahmefolgende Unterlagen zu benennen:

– die für die Herstellung der Fundamente oder die fürdas Absetzen auf vorhandenen Oberflächen maxima-len Kräfte.

Mit der Einrichtung sind vom Hersteller mitzuliefern

– Aufbau- und Bedienanleitung

und der Registriernummer RAL-RG 614/5 gekennzeich-net werden, wenn gleichzeitig Hersteller, Baujahr, Regal-typ und zulässige Belastung je Kragarm und Stütze be-nannt werden.

Zusätzlich gilt RAL-RG 614 Abschnitt 5.1, 5.2 und 5.3.

5–6 ÜberwachungEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

Lf1

L

Lf

L/20

0

U

H

Lf ≤ LF1

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Checkliste - RAL-RG 614/5zur Prüfung nach RAL-RG 614Gütezeichenantragsteller/-inhaber:

für Kragarmregal-Einrichtungen

1 Übersichtszeichnung(en) des Regalsystemes

2 Bau- und Einzelteile einschl. Sicherungselemente2.1 Zeichnungen u/o Beschreibungen2.2 Werkstoff2.3 Querschnittswerte2.4 Eigengewichte

3 Versuchsnachweise einschl. Dokumentation3.1 Ermittlung der Rechenwerte3.1.1 Anschlußwerte Lastaufnehmer/Stütze3.1.1.1 Anschlußwerte Kragarm3.1.1.2 Anschlußwerte andere Lastaufnehmer3.1.2 Anschlußwerte Stütze/Bodenriegel3.1.3 Anschlußwerte Bodenriegel/Aufstellgrund3.1.4 Anschlußwerte Verbände3.1.4.1 Anschlußwerte Längsverbände3.1.4.2 Anschlußwerte Horizontalverbände3.1.5 Stützenkennwerte3.1.6 Korrektur der Werkstoff-Kenndaten3.2 Ermittlung der zul. Nutzlasten aus Spannung u/o Verformung, mit Hinweis auf Versuchsnummer3.2.1 Nutzlasten der Lastaufnehmer3.2.1.1 Kragarm-Nutzlast3.2.1.2 Nutzlast anderer Lastaufnehmer3.2.2 Nutzlast der Kragarmauflagen3.2.3 Nutzlasten der Stützen, einzeln oder doppelt3.2.4 Nutzlasten des Gesamtsystemes aus > 2 Felder

4 Rechnerische Nachweise aus Spannung u/o Verformung, bei Verwendung vonKennwerten aus Versuchen ist der Hinweis auf diesen Versuch zu vermeiden

4.1 Nachweis der Lastaufnehmer4.1.1 Kragarm-Nutzlast4.1.2 Nutzlast anderer Lastaufnehmer4.2 Nutzlast der Kragarmauflagen4.3 Nutzlast Stützen, einzeln oder doppelt4.4 Nachweis der Auslenkung4.5 Aufstellgrundpressung, eff.4.6 Standsicherheit gegen Umkippen

5 Belastungstabellen u/o -diagramme einschließlich Veränderungsgrenzen und Verstellbarkeit

6 Aufbau- und Betriebsanleitung

7 Aufstellung und Prüfung

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Güte- und Prüfbestimmungenfür Kleiderschränke aus Stahl,

RAL-RG 614/6

6–1 Geltungsbereich6–1.1 Allgemein

Diese Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/6 gel-ten in Verbindung mit den Güte- und Prüfbestimmungenfür Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 so-wohl Abschnitt 1.1 als auch die nachfolgend benann-ten.

6–1.2 Besonderes

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.2.

6–1.3 Streckengeschäft

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.3.

6–2 Begriffe6–2.1 Kleiderschränke aus Stahl bestehen aus vorwie-gend serienmäßig hergestellten Bauteilen, wie Wände,Boden, Tür, Sockel, bzw. Füße.

Die Kleiderschränke brauchen der bildlichen Darstellungnicht zu entsprechen.

6–3 Gütebestimmungen6–3.1 Werkstoffe

Abweichend von RAL-RG 614 Abschnitt 3.1.

Es gilt:

Kleiderschränke aus Stahl werden aus Feinblechen derMindestgüte ST 1203 nach EN 10 130 hergestellt.

Kleiderschränke für Naßräume werden aus elektrolytisch-verzinkten oder phosphatierten Feinblechen hergestellt.

Die Blechdicke beträgt für

– Wände, Innenteile min. 0,75 mm– Dächer, Böden, Türen, Sockel min. 0,80 mm– Füße min. 1,50 mm

Zulässige Dickenabweichungen nach EN 10131.

Von der vorgenannten Mindestblechdicke kann abgewi-chen werden, wenn die unter Abschnitt 6–3.5.3 und 6–3.5.4 gestellten Forderungen durch konstruktive Aus-führungen erreicht werden.

Bei der Herstellung der unter Abschnitt 6–3.5.3 beschrie-benen Ausführungen sind die Blechdicken so zu wäh-len, daß die Stabilität der Bauteile gleichzeitig gewähr-leistet ist.

6–3.2 Betriebseignung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.2

6-3.3 Technische Unterlagen

6–3.3.2 Zeichnungen

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.2.

6–3.3.3 Verbindungsmittel

Die Bleche für den Schrankkorpus sind dauerhaft, z.B.durch Schweißung, miteinander zu verbinden.

6–3.3.4 Statische Berechnung

Für Kleiderschränke ist eine statische Berechnung nichterforderlich.

6–3.3.4.5 StandsicherheitZusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.4.5 gilt:

Die Standsicherheit ist bei lotrechter Aufstellung im all-gemeinen gewährleistet.

6–3.3.4.6 GebrauchssicherheitEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.4.6.1.

6–3.4 Versuche

Der Abschnitt 3.4 entfällt bei diesen Güte- und Prüf-bestimmungen.

6–3.5 Ausführung

6–3.5.1 Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.1.

6–3.5.2 Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.2 gilt:

Ein zuverlässiger Korrosionsschutz und eine gute Lack-haftung können nur dann erzielt werden, wenn eine sorg-fältige Vorbehandlung vorgenommen wurde.

Bei der Lackierung ist eine Einbrenn- oder Zwei-komponenten-Lackierung vorzunehmen. Die Mindest-schichtdicke beträgt 25 μm.

6–3.5.3 Kleiderschränke werden in 2 verschiedenenAusführungen geliefert:

Form I: Ohne Lüftungsschlitze in den Türen, üblicherwei-se mit Sockelboden oder zur Montage aufbauseitigem Sockel oder auf Untergestell mit oderohne Sitzbank, wie sie vorwiegend bei Behör-den, in Büros, Schulen, Schwimmbäder, Thea-ter und Verwaltungen eingesetzt werden.

Bezeichnungsbeispiel eines zweitürigen Klei-derschrankes der Form I mit einer Schrankteil-breite (b1) von 300 mm:

Kleiderschrank I 2 – 300.

Form II: Mit Lüftungsschlitzen z.B. in den Türen, mitSockelboden oder Füßen oder zur Montage aufbauseitigem Sockel oder auf Untergestell mitoder ohne Sitzbank, wie sie vorwiegend in Be-trieben eingesetzt werden.

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Bezeichnungsbeispiel eines zweitürigen Klei-derschrankes der Form II mit einer Schrank-teilbreite (b1) von 300 mm:

Kleiderschrank II 2 – 300.

6–3.5.4 Kleiderschränke der Form I werden wie folgtausgeführt, wenn nichts Besonderes vereinbart wurde:

Form I

Erläuterungen: b1 = Abteilbreiteb2 = Schrankbreite

11. Türen einwandig oder doppelwandig auf denSchrankkorpus aufschlagend. Umkantungen derLängsseiten umgebördelt.

Schrankausführung für den besonderen Einsatz:

Kleiderschränke, welche Publikumsverkehr zur Verfü-gung gestellt werden, wie in Sportstätten, Bäder usw.,werden mit doppelwandigen Türen ausgestattet. Die-se Türen müssen besonders stabil gefertigt sein. DieAussteifung kann durch eingeschweißte Profile, festeingebaute Wabeneinlage oder durch Ausschäumenerfolgen. Um Aufbrechen zu erschweren, werden 3Türscharniere eingebaut sowie der Verschlußriegel sogestaltet, daß ein Aufstemmen der Türen erschwertbzw. verhindert wird. Der Türrahmen wird durch Ein-bau von entsprechenden Profilen ebenfalls verstärkt.

12. Pro Tür 3 innenliegende, stabile Türbänder.

13. Türversteifungsprofil an der Verschlußseite auf gan-ze Türhöhe. 400 mm breite Türen sowie breiteresind mit 2 Versteifungsprofilen ausgestattet.

14. Klinik- oder Drehriegelverschluß für Vorhänge-schloß. Auf Wunsch Dreifachverriegelung der Tür

oder

15. Verriegelungsarten– Sicherheits-Zylinderschloß (Stiftzylinder), wahl-

weise Hauptschließanlage.– Für den einfachen Anspruch Plättchenzylinder.

16. Boden glatt, auskehrbar.

17. Unterbaua) geschlossener Sockelb) ohne Sockel

zur Montage auf bauseitigem Sockel oder auf Un- tergestell mit oder ohne Sitzbank.

18. Hutablageboden.

19. Darunterliegende Kleiderstange.

10. Verschiebbare Haken.

11. Handtuchhaken.

12. Belüftung erfolgt durch Abstand zwischen Tür undSchrankkopus oder durch andere geeignete Maß-nahmen.

6–3.5.5 Kleiderschränke der Form II werden wie folgtausgeführt, wenn nichts besonderes vereinbart wurde:

Form II

Erläuterungen: b1 = Abteilbreiteb2 = Schrankbreite

Ausführunga) mit Sockelb) mit Füßenc) ohne Sockel, ohne Füße

zur Montage auf bauseitigem Sockel oder auf Unter-gestell mit oder ohne Sitzbank.

b2

b1

1700

1850

150

1

2

4

5

2

2

7

~13

50~

250 ~400

500

3

8

9

11

10

12

6

b2

b1

1700

1850

150

12

3

6

7

9 10

~13

50~

250 ~400

500

11

12

14

13

8

4

5

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Erläuterungen

1. Türen einwandig einschlagend.

2. Namensschilderrahmen auf den Türen oder Schrank-korpus.

3. Pro Tür 2 Scharniere.

4. Lüftungsschlitze oben und unten, je Schlitzgruppemindestens 30 cm2 Querschnitt. Anstatt Lüfungs-schlitze können auch perforierte Felder in den Tü-ren, Dach, Boden sowie Vorder- oder Rückwandsein.

5. Türversteifungsprofil an der Verschlußseite auf derganzen Türhöhe, Türen ab einer Türblattbreite von400 mm sind mit 2 Versteifungsprofilen ausgestat-tet.

6. Klink- oder Drehriegelverschluß für Vorhängeschloß.Auf Wunsch Dreifachverriegelung der Tür.

7. Verriegelungsarten– Sicherheits-Zylinderschloß (Stiftzylinder), wahl-

weise Hauptschließanlage.– Für einfache Ansprüche Plättchenzylinder.

8. Boden vorne glatt, auskehrbar.

9. Füße

oder

10. geschlossener Sockel. Ohne Sockel und Füße zumAufsetzen auf Vierkant-Rohrgestell mit oder ohneSitzbank sowie auf bauseitigen gemauerten oder be-tonierten Sockel.

11. Hutablageboden.

12. Darunterliegende Kleiderstange.

13. 3 verschiebbare Haken.

14. Handtuchhaken an der Türinnenseite.

Alle Ecken und Kanten müssen durch Formgebung oderBearbeitung so gestaltet sein, daß bei sachgemäßemGebrauch Verletzungen vermieden werden.

Alle offenliegenden und auch bei geöffneter Tür erreich-baren Schnittkanten sind zu vermeiden, z.B. durchUmbördeln oder Abwinkeln.

Zur Geräuschdämpfung an Türen sollten Gummipuffereingesetzt werden.

Zulässige Maßabweichungen nach DIN 7168 Teil 1Genauigkeitsgrad m.

6–3.5.6 Innenausstattung

Bei 400 mm Abteilbreite und größer ist der Einbau einerfesten oder beweglichen Trennwand unterhalb des Hut-ablagebodens zur getrennten Unterbringung von Stra-ßen- und Arbeitskleidung möglich. Weitere Ausstattungwie Seifenschale, Spiegel, Kleiderbügel usw. nach Ver-einbarung.

6–3.5.7 Belüftung

Die unter Form I und Form II beschriebene Belüftung istnur in trockenen Räumen ausreichend. In Naßräumenoder zur Trocknung durchnäßter Arbeitskleidung ist eineZwangsbelüftung mit entsprechenden Zu- und Abluft-kanälen erforderlich.

6–4 PrüfbestimmungenEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 4.

6–5 Kennzeichnung6–5.1 Kleiderschränke, die Abschnitt 6–3 und 6–4 die-ser Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen, könnenmit dem nachfolgend abgebildeten Gütezeichen

und der Registriernummer RAL-RG 614/6 gekennzeich-net werden, wenn gleichzeitig Hersteller, Baujahr undSchranktyp benannt werden.

Zusätzlich gilt RAL-RG 614 Abschnitt 5.1, 5.2 und 5.3.

6–6 ÜberwachungEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

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Güte- und Prüfbestimmungenfür Schiebetür- und Flügeltürschränke aus Stahl,

RAL-RG 614/7

7–1 Geltungsbereich7–1.1 Allgemein

Diese Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/7 gel-ten in Verbindung mit den Güte- und Prüfbestimmungenfür Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 sowohlAbschnitt 1.1 als auch die nachfolgend benannten.

7–1.2 Besonderes

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.2.

7–1.3 Streckengeschäft

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.3.

7–2 Begriffe7–2.1 Schiebe- und Flügeltürschränke aus Stahl beste-hen aus vorwiegend serienmäßig hergestellten Bautei-len, wie Wände, Dächern, Böden, Türen, Einlegeböden,Schubladen, Sockel bzw. Füßen. Die Schiebe- undFlügeltürschränke brauchen der bildlichen Darstellungnicht zu entsprechen.

7–3 Gütebestimmungen7–3.1 Werkstoffe

Abweichend von RAL-RG 614 Abschnitt 3.1 gilt:

Schiebe- und Flügeltürschränke aus Stahl werden ausFeinblechen der Mindestgüte St 1203 nach EN 10130Teil 1 hergestellt.

Die Blechdicke beträgt für

– Wände, Innenteile 0,75 mm– Dächer, Böden, Einlegeböden,

Schubladen, Auszüge, Türen, Sockel 0,80 mm

Zulässige Dickenabweichungen nach EN 10131.

Werden andere als die vorgenannten Blechdicken ver-wendet, muß die gleichwertige Stabilität der Bauteilegewährleistet sein.

7–3.2 Betriebseinrichtungen

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.2.

7–3.3 Technische Unterlagen

7–3.3.1 Lastannahme

7–3.3.1.1 Der Hersteller hat die Lastannahme so zu tref-fen, daß der Schrank für den vorgesehenen Verwendungs-zweck die zu erwartende Belastung sicher aufnimmt. Esentfallen RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.1.2 und folgende.

7–3.3.2 Zeichnungen

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.2.

7–3.3.3 Verbindungsmittel

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.3 gilt:

Die Bleche für den Schrankkorpus sind durch Schwei-ßung miteinander zu verbinden.

7–3.3.4 Statische Berechnung

Im allgemeinen ist für Schränke nach RAL-RG 614/7keine statische Berechnung erforderlich.

Wenn jedoch z.B. zur Erhärtung von Versuchsergeb-nissen oder zur Ermittlung von Spannungen in Bau-gliedern statische Berechnungen durchgeführt werden,gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.4.

7–3.3.4.5 Standsicherheit

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.4.5 gilt:

Die Standsicherheit ist bei ausreichender Tragsicherheitund lotrechter Aufstellung sowie sachgemäßer Bedie-nung im allgemeinen gewährleistet

– bei Schränken mit Flügeltüren, wenn die Höhe derobersten Ablage über der Standfläche nicht mehr alsdas Vierfache der Schranktiefe beträgt

– bei Schränken mit Schiebe- oder Rolltüren, wenn dieHöhe der obersten Ablage über der Standfläche nichtmehr als das Fünffache oder Schranktiefe beträgt

– bei Schränken mit Schubladen oder Auszügen, wenndurch eine zwangsläufig wirkende Ausziehsperre dasAufziehen nur jeweils einer Schublade oder eines Aus-zuges möglich ist.

7–3.3.4.6 Gebrauchssicherheit

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.4.6.1 gilt:

Schubladen, Auszüge und Türen dürfen sich weder ver-klemmen noch verkanten. Die zur Bedienung erforderlicheAuszugs- und Schubkraft muß den anerkannten Regeln derTechnik entsprechen. Türen, Schubladen, Auszüge undzugehörige Führungen müssen auch nach längerer Benut-zung einen einwandfreien Lauf gewährleisten.

Schiebetüren müssen Anschläge besitzen, damit ein Ein-klemmen der Finger oder der Hand am Türgriff ausge-schlossen wird.

Schiebetüren müssen eine Sicherung gegen Heraushe-ben aus der Führung im verschlossenen Zustand besit-zen.

Schiebetüren müssen so gesichert sein, daß sie im ver-schlossenen Zustand sich nicht voneinander wegdrückenlassen und somit öffnen lassen.

7–3.4 Versuche

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.4 gilt:

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7–3.4.5 Die Ermittlungen der zulässigen Belastungen vonFachböden hat in einer Versuchsanordnung entspre-chend der jeweiligen Befestigung und/oder Auflageartzu erfolgen. Im Versuch wird eine gleichmäßig verteilteLast aufgebracht, welche aus etwa 40 Einzellasten jem2 besteht. Die Einzellasten dürfen sich gegenseitig nichtabstützen und keinen Verbund bilden. Die Seitenlängender Einzelstücke dürfen die Hälfte der kürzesten Seitedes Fachbodens nicht überschreiten. Die Durchbiegungder Fachböden darf L/200 nicht überschreiten.

Die Ermittlung der zulässigen Belastung von Schubla-den und Auszügen mit Führungen erfolgt bei voll ausdem Schrank herausgezogenen Schubladen oder Aus-zügen.

7–3.4.6 Dauerfunktionssicherheit

Die Dauerfunktionssicherheit der Schubladen muß beider angegebenen Vollast wie folgt nachgewiesen wer-den:

– Schubladenbelastung bis 60 kg 20000 Doppelauszüge.

Die Ausführung der Dauerversuche muß in Anlehnungan DIN 68858 Auszugsführungen; Anforderungen; Prü-fung erfolgen.

Zur Prüfung der Auszugsarretierungen an Schränken undRegalen sind die Auszüge mit der angegebenen Nutz-last plus 15 %, maximal mit 50 kg zu belasten. Bei einerNeigung von 10 % in Auslaufrichtung gilt die Sicherheitgegen Herausfallen als ausreichend, wenn nach zehn-maligem freien Herauslaufen des Auszuges die Funkti-onsfähigkeit seiner Arretierungen noch gegeben ist.

7–3.5 Ausführung

7.3.5.1 Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.1.

7–3.5.2 Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.2 gilt:

Ein zuverlässiger Korrosionsschutz und eine gute Lack-haftung können nur dann erzielt werden, wenn eine sorg-fältige Vorbehandlung vorgenommen wurde.

Bei Lackierung ist eine Einbrenn- oder Zweikompo-nenten-Lackierung vorzunehmen. Die Mindestschicht-dicke beträgt 25 μ m.

7–3.5.3 Systemskizzen

Schiebetürschrank Ansicht X Flügeltürschrank

7–3.5.4 – Bei Türen als Flügel- oder Schiebetüren mußdie Türumkantung allseitig umgebördelt sein.

– Durch ein Verstärkungsprofil ist auf der ganzen Tür-höhe eine Türverstärkung anzubringen.

– Zur Geräuschdämpfung an Türen sollten Gummipuffereingesetzt werden.

– Alle Ecken und Kanten müssen durch Formgebungoder Bearbeitung so gestaltet sein, daß bei sachge-mäßem Gebrauch Verletzungen vermieden werden.Alle offenliegenden und auch bei geöffneter Tür er-reichbaren Schnittkanten sind zu vermeiden, z.B.durch Umbördeln oder Abwinkeln.

– Verschlußarten

– Sicherheits-Zylinderschloß (Stiftzylinder). Wahlwei-se Hauptschließanlage.

– Für einfache Ansprüche Plättchenzylinder.

– Auf Wunsch Dreifachverriegelung.

– Geschlossener Sockel.

– Einlegeböden höhenverstellbar.

– Öffnungswinkel für Türen der Flügeltürschränke min95°.

Zulässige Maßabweichungen nach DIN 7168Genauigkeitsrad m.

7–4 PrüfbestimmungenEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 4.

7–5 Kennzeichnung7–5.1 Schiebetür- und Flügeltürschränke, die Abschnitt7–3 und 7–4 dieser Güte- und Prüfbestimmungen ent-sprechen, können mit dem nachfolgend abgebildetenGütezeichen

und der Registriernummer RAL-RG 614/7 gekennzeich-net werden, wenn gleichzeitig Hersteller, Baujahr undSchranktyp benannt werden.

Zusätzlich gilt RAL-RG 614 Abschnitt 5.1, 5.2 und 5.3.

7–6 ÜberwachungEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

X

b

h

t b

h

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Güte- und Prüfbestimmungenfür Schubladenschränke aus Stahl,

RAL-RG 614/8

8–1 Geltungsbereich8–1.1 Allgemein

Diese Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/8 gel-ten in Verbindung mit den Güte- und Prüfbestimmungenfür Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614 so-wohl Abschnitt 1.1 als auch die nachfolgend benann-ten.

8–1.2 Besonderes

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.2.

8–1.3 Streckengeschäft

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 1.3.

8–2 Begriffe8–2.1 Schubladenschränke aus Stahl bestehen aus vor-wiegend serienmäßig hergestellten Bauteilen wie Wän-den, Dächern und Schubladen. Sie sind zur sicherenAufbewahrung von Werkzeugen oder ähnlichem be-stimmt.

8–3 Gütebestimmungen8–3.1 Werkstoffe

Abweichend von RAL-RG 614 Abschnitt 3.1 gilt:

Schubladenschränke aus Stahl, werden aus Feinblechender Mindestgüte St 1203 nachEN 10 130 hergestellt.

– Die Blechdicke ist nach Wahl des Herstellers, je nachder Tragfähigkeit des Schrankes festgelegt. Zulässi-ge Dickenabweichungen nach DIN 1541.

– Zulässige Maßabweichungen nach DIN 7168Genauigkeitsgrad m.

8–3.2 Betriebseignung

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.2.

8–3.3 Technische Unterlagen

8–3.3.1 Lastannahme

8–3.3.1.1 Der Hersteller hat die Lastannahme so zu tref-fen, daß der Schrank für den vorgesehenen Verwendungs-zweck die zu erwartende Belastung sicher aufnimmt. Esentfallen RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.1.2 und folgende.

8–3.3.2 Zeichnungen

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.2.Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/8

8–3.3.3 Verbindungsmittel

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.3 gilt:

Die Gehäuse können wahlweise in geschweißter odergeschraubter Konstruktion geliefert werden.

Schraubverbindungen dürfen von außen nicht lösbar sein.

8–3.3.4 Statische Berechnung

Im allgemeinen ist für Schränke nach RAL-RG 614/8keine statische Berechnung erforderlich. Wenn jedochz.B. zur Erhärtung von Versuchsergebnissen oder zurErmittlung von Spannungen in Baugliedern statischeBerechnungen durchgeführt werden, gilt RAL-RG 614Abschnitt 3.3.4.

8–3.3.4.5 Standsicherheit

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.4.5 gilt:

Die Standsicherheit ist bei ausreichender Tragsicherheitund lotrechter Aufstellung sowie sachgemäßer Bedie-nung im allgemeinen gewährleistet

– bei Schränken mit Flügeltüren, wenn die Höhe derobersten Ablage über der Standfläche nicht mehr alsdas Vierfache der Schranktiefe beträgt,

– bei Schränken mit Schiebe- oder Rolltüren, wenn dieHöhe der obersten Ablage über der Standfläche nichtmehr als das Fünffache der Schranktiefe beträgt,

– bei Schränken mit Schubladen oder Auszügen, wenndurch eine zwangsläufig wirkende Ausziehsperre dasAufziehen nur jeweils einer Schublade oder eines Aus-zuges möglich ist.

Sind sogenannte Voraussetzungen nicht geschaffen,muß die Standsicherheit auf andere Weise gewährlei-stet und nachgewiesen werden.

8–3.3.4.6 Gebrauchssicherheit

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.3.4.6.1 gilt:

Schubladen und Auszüge dürfen sich nicht verkanten oderverklemmen. Unbeabsichtigtes Herausfallen ist durch An-schläge wirksam zu vermeiden. Die zur Bedienung erfor-derliche Auszugs- und Schubkraft muß den anerkanntenRegeln der Technik entsprechen. Schubladen, Auszüge undzugehörige Führungen müssen auch nach längerer Benut-zung einen einwandfreien Lauf gewährleisten.

8–3.4 Versuche

Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.4 gilt:

8–3.4.5 Ermittlung der zulässigen Belastungen

Die Ermittlung einer zulässigen Belastung des Schran-kes und der Schubladen hat in einer Versuchsanordnungentsprechend der jeweiligen Befestigungsart zu erfol-gen. Im Versuch wird eine gleichmäßig verteilte Bela-stung aufgebracht, welche aus etwa 40 Einzellasten jem2 besteht. Die Einzellasten dürfen sich gegenseitig nichtabstützen und keinen Verbund bilden.

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Die Seitenlängen der Einzelstücke dürfen die Hälfte derkürzesten Seite der Schublade nicht überschreiten.

Die Ermittlung der zulässigen Belastung von Schubla-den und Auszügen mit Führungen erfolgt bei voll ausdem Schrank herausgezogenen Schubladen oder Aus-zügen.

8–3.4.6 Dauerfunktionssicherheit

Die Dauerfunktionssicherheit der Schubladen muß beider angegebenen Voll-Last wie folgt nachgewiesen wer-den:

– Schubladenbelastung bis 60 kg 20000 Doppelauszüge

– Schubladenbelastung bis 80 kg10000 Doppelauszüge

– Schubladenbelastung bis 100 kg10000 Doppelauszüge

– Schubladenbelastung bis 150 kg 7500 Doppelauszüge

– Schubladenbelastung bis 200 kg 5000 Doppelauszüge

(Ein Doppelauszug = vollständige Aus- und Einschub-bewegung.)

Die Ausführung der Dauerversuche muß in Anlehnungan DIN 68858 Auszugsführungen; Anforderungen; Prü-fung erfolgen.

Zur Prüfung der Auszugsarretierungen an Schränkensind die Auszüge mit der angegebenen Nutzlast plus 15 %,maximal mit 50 kg zu belasten. Bei einer Neigung von10 % in Auslaufrichtung gilt die Sicherheit gegen Her-ausfallen als ausreichend, wenn nach zehnmaligem freienHerauslaufen des Auszuges die Funktionsfähigkeit seinerArretierungen noch gegeben ist.

Eine Versuchsreihe besteht aus 2 Versuchen, wobei derungünstigste Wert maßgebend ist. Bei ruhenden Bela-stungen muß die Sicherheit der Schrankgehäuse undSchubladen gegen Bruch mindestens 2fach sein.

8–3.5 Ausführung

8–3.5.1 Ecken und Kanten müssen durch Formgebungoder Bearbeitung so gestaltet sein, daß bei sachgemä-ßem Gebrauch Verletzungen vermieden werden. Alleoffenliegenden und auch bei geöffneten Schubladen er-reichbaren Schnittkanten sind zu vermeiden, z.B. durchUmbördeln oder Abwinkeln.

8–3.5.2 Zusätzlich zu RAL-RG 614 Abschnitt 3.5.2 gilt:

Ein zuverlässiger Korrosionsschutz und eine gute Lack-haftung können nur dann erzielt werden, wenn eine sorg-fältige Vorbehandlung vorgenommen wurde.

Bei der Lackierung ist eine Einbrenn- oder Zwei-komponenten-Lackierung vorzunehmen. Die Mindest-schichtdicke beträgt 25 μ m.

8–3.5.3 Ausführung der Schubladen

– Die Schubladen werden, je nach Verwendungszweck,in verschiedenen Nutzhöhen angeboten.

– Die Anzahl der Schubladen richtet sich nach der Ge-samthöhe der Schubladenfronten und der Nutzhöheder Schränke.

– Die Schubladenführungen bestehen aus kugel-gelagerten Führungen.

– Vorne, hinten und seitlich befinden sich innerhalb derSchubladen Schlitzleisten für die individuelle Eintei-lung der Schublade.

– Die Böden der Schubladen sind vollflächig gelocht.

– Die Schubladen sind durch Anschlag gegen Heraus-fallen gesichert.

8–4 PrüfbestimmungenEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 4.

8–5 Kennzeichnung8–5.1 Schubladenschränke, die Abschnitt 8–3 und 8–4dieser Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen, kön-nen mit dem nachfolgend abgebildeten Gütezeichen

und der Registriernummer RAL-RG 614/8 gekennzeich-

net werden, wenn gleichzeitig Hersteller, Baujahr undSchranktyp benannt werden.

Zusätzlich gilt RAL-RG 614 Abschnitte 5.1; 5.2 und 5.3.

8–6 ÜberwachungEs gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

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613–1 Geltungsbereich613–1.1 Diese Güte- und Prüfbestimmungen gelten fürdie einzusetzenden Werkstoffe, deren Verarbeitung zugelochten Systemprofilen sowie für diese Systemprofileals Bauteile.

613–1.2 Sie gelten sinngemäß auch für die zugehöri-gen Verbindungsteile und System-Zubehörteile.

613–2 Begriffe613–2.1 Systemprofile im Sinne dieser Güte- und Prüf-bestimmungen sind stabförmige dünnwandige Profile ausStahl, deren Querschnitte den verschiedenen Grundfor-men, wie z.B. Flach-, L-, U-, Z-, C-Profile entsprechenund die in einer oder mehreren Reihen Ausstanzungenin geometrischer Anordnung aufweisen. Bei Verschrau-bung der Systemprofile lassen sich die Querschnittedurch Kombinationsformen erweitern.

Systemprofile erlauben durch die Art ihrer Ausstanzungensowie die Art ihrer Verbindungsmöglichkeit eine Verwen-dung zu mannigfachen Konstruktionen, vorzugsweise nachdem Baukastenprinzip und für die Selbstbauweise.

Nach Verbindungslösung ist wiederholter und unter-schiedlicher Einsatz möglich.

613–2.2 Als Ausstanzungen gelten verschiedene Loch-formen, z.B. Rundlöcher, Langlöcher oder Schlitze inLängs-, Quer- und Schrägrichtung bzw. Winkelschlitze.

Innerhalb eines Systemprofils können verschiedeneLochformen ungleicher Maße bestehen.

613–2.3 Als Verbindungsteile für Systemprofile dienenSchrauben und Muttern hoher Festigkeitsklassen.

613–2.4 System-Zubehörteile sind z.B. Auflegeprofile,Anschlagbleche, Anschlußwinkel, Ausleger, Eckplatten,Eckstücke, Fachböden, Fußplatten, Gitterroste, Kästen,Knotenbleche, Laufräder, Transportrollen, Scharniere, Tü-ren, Verkleidungen; Rück-, Seiten- und Zwischenwände.

613–2.5 In Kontruktionen aus Systemprofilen dienenSystemprofile in Verwendung mit Verbindungsteilen undSystem-Zubehörteilen als Bauteil.

613–3 Gütebestimmungen613–3.1 Werkstoffe

613–3.1.1 Systemprofile

Sie werden aus Stahl-Halbzeugen gefertigt und weisenim fertigen Zustand die folgenden Eigenschaften auf:Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 614/613

Zugfestigkeit Rm min. 500 N/mm2

Streckgrenze Rel min. 360 N/mm2

Güte- und Prüfbestimmungenfür Gelochte Systemprofile aus Stahl,

RAL-RG 614/613

Bruchdehnung A5 min. 10 %Faltversuch ohne Anrisse

Alle Werte gelten für Längsproben.

613–3.1.2 Verbindungsteile

613–3.1.2.1 Die Schrauben müssen mindestens derFestigkeitsklasse 8.8 DIN EN 20898–1 folgender Eigen-schaften entsprechen:

Zugfestigkeit Rm 800 bis 1000 N/mm2

Dehngrenze Ro 0,2 mind. 640 N/mm2

Bruchdehnung A5 mind. 12 %Brinellhärte 225 bis 300 HB30.

613–3.1.2.2 Die Muttern müssen mindestens derFestigkeitsklasse 6 DIN EN 20898–2 folgender Eigen-schaft entsprechen:

Brinellhärte max. 302 HB30.

613–3.1.2.3 Nach besonderer Vereinbarung könnenSchrauben und Muttern aus nichtrostendem Stahl C1oder A2 DIN 267 Teil 11 folgender Forderungen einge-setzt werden:

Zugfestigkeit Rm min. 800 N/mm2

Brinellhärte min. 170 HB30

bleibende Dehnung max. 0,0125 mmnach Prüflastversuch

613–3.1.3 System-Zubehörteile

Die Halbzeuge für System-Zubehörteile müssen folgen-den Normen entsprechen:

DIN EN 10025 Warmgewalzte Erzeugnisse ausunlegierten Bautählen, Techn. Lieferbe-dingungen

DIN EN 10130 Kaltgewalzte Flacherzeugnisse ausweichen Stählen zum Kaltumformen,Techn. Lieferbedingungen

DIN EN 10139 Kaltband ohne Überzug aus weichenStählen zum Kaltumformen, Techn. Lie-ferbedingungen

DIN 17118 Kaltprofile aus Stahl, Techn. Lieferbe-dingungen.

613–3.2 Maße und zulässige Maßabweichungen

613–3.2.1 Systemprofile

613–3.2.1.1 Die Maße können den Lieferprogrammenund technischen Unterlagen der Systemprofile-Herstel-ler entnommen werden.

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613–3.2.1.2 Für die zulässige Maßabweichung derWanddicke in den unverformten Querschnittstellen istDIN 1541 im Breitenbereich „Feste Maße“ maßgebend.In den Biegezonen muß mit einer Verringerung der Wand-dicke gerechnet werden.

613–3.2.1.3 Die zulässige Maßabweichung der Seiten-länge ist DIN 59413 Tabelle 1 (Januar 1976) zu entneh-men. Für die Ermittlung der Abweichungen ist der je-weils größere der beiden Schenkel maßgebend.

613–3.2.1.4 Für die Lieferlänge gilt nachstehende Ta-belle (Maße in mm):

613–3.2.1.5 Die Lochabstände sind kennzeichnend fürdie einzelnen Systemprofil-Typen.

613–3.2.2 Verbindungsteile

Je nach Systemprofil-Typ wird bei Schrauben undMuttern als Regelgewinde mindestens M 6 gewählt. DieSchraubenlänge kann 10 bis 25 mm betragen.

Grundabmaße und Toleranzen entsprechen MetrischemISO-Gewinde DIN 13, Teil 13 und 15.

Bei Oberflächenbeschichtung gilt als Toleranzlage beiSchrauben g und bei Muttern G DIN ISO 4042.

613–3.2.3 System-Zubehörteile

Die Maße können den Lieferprogrammen und technischenUnterlagen der Systemprofile-Hersteller entnommen wer-den. Die zulässige Maßabweichung wird durch nachfol-gende Normen jeweils der neuesten Ausgabe geregelt.

DIN EN 10029 Warmgewalztes Stahlblech von 3 mmDicke an; Grenzabmaße, Formtoleran-zen, Zuläss. Gewichtsabweichungen

DIN EN 10048 Warmgewalzter Bandstahl, Grenzab-maße v. Formtoleranzen

DIN EN 10131 Kaltgewalzte Flacherzeugnisse ohneÜberzug aus weichen Stählen sowieaus Stählen mit höherer Streugrenzezum Kaltumformen

DIN EN 10278 Maße und Grenzabmaße von Blank-stahlerzeugnissen.

DIN EN 6930 T 1 Stanzteile aus Stahl; Technische Lie-ferbedingungen

DIN 6930 T 2 Stanzteile aus Stahl; geschnittene Tei-le aus Flacherzeugnissen, Maße undzulässige Abweichungen

DIN 6930 T 3 –; formgebogene Teile aus Flacher-zeugnissen, Maße und zulässige Ab-weichungen

DIN 59413 Kaltprofile aus Stahl; zulässige Maß-,Form- und Gewichtsabweichungen.

613–3.3 Formabweichungen

613–3.3.1 Systemprofile

613–3.3.1.1 Der Biegewinkel aller Abkantungen beträgt90° und die zulässige Abweichung entspricht DIN 59413Tabelle 3.

613–3.3.1.2 Der Biegehalbmesser r (Innenhalbmesser) istmindestens mit der 1,5fachen Wanddicke auszuführen.

613–3.3.1.3 Die zulässige Abweichung q von der Ge-radheit darf 0,0025 · L entsprechend DIN 59413 nichtüberschreiten:

q = Durchbiegung an der halben AuflagelängeL = Auflagelänge

613–3.3.1.4 Die zulässige Verdrillung darf nicht größersein als 1° je m.

613–3.3.1.5 An den Enden sind die Systemprofile recht-winklig zu schneiden.

613–3.3.2 Verbindungsteile

Die eingesetzten Sechskantschrauben, Gewinde annähernd bis Kopf,

Metrisches ISO-Gewinde DIN EN 24017 Flachrundschrauben mit Vierkantansatz, Metrisches

ISO-Gewinde DIN 603 und Sechskantmuttern,

Metrisches ISO-Gewinde DIN EN 24032sind abgestimmt zum Herstellungsverfahren vollflächig,vollkantig und soweit die Verwendung durch den Gratbeeinträchtigt wird, gratfrei.

Bei Berücksichtigung der Ausführung m (mittel) DIN 267Teil 2 sind die Anforderungen erfüllt.

613–3.3.3 System-Zubehörteile

Es gelten sinngemäß die Forderungen für SystemprofileAbschnitt 613–3.3.1 bzw. DIN 6930 Teil 1, 2.

613–3.4 Oberflächenbeschaffenheit

613–3.4.1 Systemprofile

613–3.4.1.1 An den Ausstanzungen sind Kraftlinien-konzentrationen, die über das technisch vertretbare Maßhinausgehen, durch entsprechenden Werkzeugeinsatzzu vermeiden. Die Lochrandungen müssen anrißfrei sein.

613–3.4.1.2 Die Kanten müssen so beschaffen sein, daßSchnittverletzungen vermieden werden.

613–3.4.2 Verbindungsteile

613–3.4.2.1 Für Schrauben und Muttern gilt dieOberflächenbeschaffenheit für Ausführung m (mittel)nach DIN 267 Teil 2.

613–3.4.2.2 Risse sind nicht zulässig.

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613–3.4.3 System-Zubehörteile

Es gilt sinngemäß die Forderung für Systemprofile Ab-schnitt 613–3.4.1.

613–3.5 Korrosionsschutz

613–3.5.1 Systemprofile

613–3.5.1.1 Für den Korrosionsschutz gilt als Regelfalleine Oberflächenbehandlung, bestehend aus Entfetten,Phosphatieren oder Washprimern und Einbrennlackierenoder Pulverbeschichten. Die Vorbehandlung erfüllt einenKorrosionsschutz DIN 50942 Abschnitt 6.22. An dieDecklackierung werden nachfolgende Mindestforderun-gen gestellt

Schichtdicke: 025 μmHärte: 100Haftung: Gt 1A

613–3.5.1.2 Nach besonderer Vereinbarung können auchfolgende Oberflächenbehandlungen festgelegt werden

a) Feuerverzinkung t Zn 280 c DIN 50976 am gelochtenProfil mit den Mindestanforderungen an den Zinküberzug

Flächengewicht: 280 g/m2

Dicke: 040 μm

b) Galvanische Verzinkung gal Zn 25 mtc DIN 50960am gelochten Profil mit den Mindestanforderungen anden Zinküberzug

Dicke: 12 μmGlanzgrad: mattSchutzschicht: Chromatierung

c) Verzinkung mit Einbrennlackierung in Kombination vonAbschnitt 613–3.5.1.2 a oder b mit Abschnitt 613–3.5.1.1.

613–3.5.2 Verbindungsteile

613–3.5.2.1 Für den Korrosionsschutz von Schraubenund Muttern gilt als Regelfall eine galvanische Verzin-kung A3L DIN ISO 4042 bzw. gal Zn 8 gl c C DIN 50960mit den Mindestanforderungen an den Zinküberzug

Dicke: 8 μmGlanzgrad: glänzend.

613–3.5.2.2 Nach besonderer Vereinbarung könnenSchrauben und Muttern aus nichtrostendem Stahl C1 oderA2 DIN ISO 3506 folgender Forderungen geliefert werden

Werkstoff: C1 A2Werkstoff-Nr.: 1.4006 1.4301 oder 1.4541Kohlenstoff: max 0,12 % max. 0,10 %Chrom: 12,0 bis 14,0 % 17,0 bis 20,0 %Nickel: 8,5 bis 11,5 %

613–3.5.3 System-Zubehörteile

Es gelten sinngemäß die Forderungen für SystemprofileAbschnitt 613–3.5.1. Zusätzlich ist auch eine Band-(Sendzimier-)verzinkung von 275 g/m2 (gemäß DVV -Deutscher Verzinkereiverband, Düsseldorf) zulässig.

613–3.6 Tragfähigkeit von Konstruktionen aus Systemprofilen

613–3.6.1 Berechnung

613–3.6.1.1 Hierfür gelten die allgemeinen Regeln derTechnik; insbesondere

DIN 18801 Stahl im Hochau;Berechnung und bauliche Durchbiegung

DIN 4114 Stahlbau, Stabilitätsfälle, Berechnungs-T1 und 2 grundlagen.

Als zulässige Spannungen können für gütegesicherteSystemprofile diejenigen von St 52 in DIN 18801 Tabel-le 1 eingesetzt werden.

613–3.6.1.2 Die Querschnittswerte von Systemprofilenwerden nach folgenden Verfahren ermittelt

A = Die Fläche des Vollquerschnittes aus denNenn-Maßen des zur Herstellung des Profilseingesetzten Bandes.

Ax, Ay = Die Fläche des durch Löcher am meisten ge-schwächten Querschnittes.Dieser Wert wirdprinzipiell für die Spannungsermittlung ein-gesetzt.

Wx, Wy = Die Widerstandsmomente für den durch Loch-abzug am meisten geschwächten Querschnitt.

Jx, Jy = Die Efektiv-Trägheitsmomente als Mittelwertder Trägheitsmomente für die durch Loch-abzug gechwächten Querschnitte und denunverschwächten Querschnitt im Verhältnisder Längen.

ix, iy = Die Trägheitsradien - analog dem Flächen-trägheitsmoment nach der untenstehendenFormel, wobei für die Querschnittsflächeebenfalls ein Mittelwert „AM“ eingesetzt wird.

Jeffi = √ Am

An, Av

Wn, Wv

Jn, Jv

in ,iv

A B

L

l3l2 l2l12

l12

A B

Schnitt A – A Schnitt B – B

A1

J1

A2

J2

A3

J3

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JD = Der Drillwiderstand – analog dem Trägheits-moment – als Mittelwert.

CM = Wölbwiderstand für den unverschwächtenQuerschnitt.

613–3.6.2 Versuch

613–3.6.2.1 Zur Ermittlung der Traglasten an Druck-stäben wird je Profilart mindestens eine Serie von 3 Ver-suchen mit Kugellagerung durchgeführt. Die Lastein-leitung erfolgt dabei zentrisch.

613–3.6.2.2 Zur Ermittlung der Traglasten und der Durch-biegung von Biegeträgern wird je Profilart mindestens eineSerie von drei Versuchen durchgeführt. Dabei erfolgt dieLasteinleitung zweier Einzellasten in den Drittelpunkten desProfilsteges bzw. der Profilkombinationen. Die Biegeträger-enden sind dabei in Gabeln gelagert.

613–3.6.2.3 Zur Ermittlung der Traglast von Zugstäbenwerden mindestens drei Versuche je Profilart durchgeführt.

613–3.6.2.4 Die zulässige Belastung ergibt sich aus denVersuchswerten, indem man unter Berücksichtigung derToleranzen in Materialdicke und -güte den statistisch zu75 % gesicherten Mittelwert der Traglast durch denSicherheitsfaktor 2,0 teilt. Ergibt sich bei Biegeträgernfür eine Durchbiegung von L/200 ein kleinerer Wert, soist dieser der zulässige Belastungswert.

613–3.6.2.5 Werden weitere zulässige Belastungen inanderen Versuchsanordnungen ermittelt, so enthalten dieTragkrafttabellen oder -diagramme entsprechende Hin-weise.

613–3.6.2.6 Die Ermittlung der zulässigen Nennlast vonFachböden erfolgt in einer Versuchsanordnung, bei wel-cher der Stahlboden mit Hilfe von 8 Schrauben an 4gleichschenkligen Stützenprofilen mit einer Schenkel-länge von etwa 40 mm befestigt wird. Im Versuch wirdeine annähernd gleichmäßig verteilte Belastung aufge-bracht, welche aus mindestens 40 Einzellasten je m2

besteht. Die Einzellasten dürfen sich gegenseitig nichtstützen und auch keinen Verbund bilden. Die größteSeitenlänge der Einzellast darf die Hälfte der kürzestenSeite des Bodens nicht überschreiben.

Bei dem Versuch sind festzuhalten

a) die Materialdicke des Bodens

b) die Werkstoffkennwerte, wie Bruchfestigkeit, Fließ-grenze und Bruchdehnung

c) das Verhalten des Bodens in Tabellen- und Diagramm-form bei stufenweise erhöhter Last.

Die zulässige Belastung ergibt sich aus den erzieltenBruchwerten, indem man unter Berücksichtigung derToleranzen in Bodendicke und -gütewerten den statischzu 75 % gesicherten Mittelwert der Traglast durch denSicherheitsfaktor 2,0 teilt. Ergibt sich für eine Durch-biegung von L/200 der größeren Seitenlänge eine klei-nere zulässige Last, so gilt diese als zulässige Tragfä-higkei t . Zulässige Belastungen für andereBefestigungsarten werden analog ermittelt.

613–3.7 Verbindungsteile

613–3.7.1 Sechskantschrauben sind am Kopf entspre-chend DIN ISO 20889-1 mit dem Kennzeichen für dieFestigkeitsklasse und dem Herstellerzeichen versehen.

Die Muttern sind auf der Stirnfläche entsprechend DINISO 20889-2 mit dem Kennzeichen für die Festigkeits-klasse und dem Herstellerzeichen versehen.

613–3.7.2 Rostbeständige Schrauben und Muttern ausWerkstoff C 1 sind nicht gekennzeichnet, solche ausWerkstoff A 2 sind gekennzeichnet.

613–3.8 Bauanleitungen

613–3.8.1 Systemprofilen und Zubehörteilen sind Bau-anleitungen beizufügen, die den einschlägigen Unfallver-hütungsvorschriften, insbesondere den Richtlinien fürLagereinrichtungen und -geräte ZH 1/428 des Haupt-verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaftenund sonstigen Regeln der Technik entsprechen.

613–3.8.2 Die Bauanleitungen müssen die jeweils zu-lässigen Belastungen deutlich angeben.

613–3.8.3 Für die Bausicherheit ist der Erbauer der Kon-struktion verantwortlich. Im zusammengebauten Zustandmüssen spitze Ecken vermieden werden (siehe auch ZH1/428).

613–4 Prüfbestimmungen

613–4.1 Werkstoffe

Die Güte der Halbzeuge für Systemprofile und System-Zubehörteile sowie die Güte der Verbindungsteile ist nach-zuweisen, z.B. durch Werksprüfzeugnisse DIN 50049–2.3.

613–4.1.1 An Systemprofilen und System-Zubehörtei-len sowie deren jeweiligen Halbzeugen sind zu prüfen

Zugfestigkeit DIN EN 10002-1Streckgrenze DIN EN 10002-1Bruchdehnung DIN EN 10002-1Faltversuch bein = 2s, α = 180 ° DIN 1605 Teil 4Brinellhärte DIN 50351.

613–4.1.2 An Verbindungsteilen sind zu prüfen

Zugfestigkeit DIN 267 T 3, Abschn. 6.2Dehngrenze DIN 267 T 3, Abschn. 6.2Bruchdehnung DIN 267 T 3, Abschn. 6.2Härteprüfung nach Brinell DIN 267 T 3, Abschn. 6.3Härteprüfung nach Rockwell DIN 267 T 3, Abschn. 6.4Härteprüfung nach Vickers DIN 267 T 3, Abschn. 6.5Prüflastversuch für Schrauben DIN 267 T 3, Abschn. 6.6Prüfkraftversuch für Muttern DIN EN 20898-2

613–4.2 Maße und zulässige Maßabweichungen

An Systemprofilen und System-Zubehörteilen sind dieQuerschnitts- und Längenmaße zu prüfen.

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613–3.4 Formabweichungen

An Systemprofilen und System-Zubehörteilen sind Biege-winkel, Geradheit und Verdrillung zu prüfen.

613–4.4 Oberflächenbeschaffenheit

An Systemprofilen und System-Zubehörteilen sind feineRisse nach DIN 50903 und Kantenbeschaffenheit zuprüfen.

613–4.5 Korrosionsschutz

613–4.5.1 An Lack- und Kunststoff-Überzügen ist zu prü-fen

Schichtdicke mit geeigneten MeßgerätenHärte DIN 53153Haftung DIN ISO 2409.

613–4.5.2 An metallischen Überzügen ist zu prüfen

Flächengewicht DIN ISO 1440Schichtdicke DIN ISO 4042Glanzgrad DIN 50960 Abschn. 6.4.

613–4.5.3 An rostbeständigen Verbindungsteilen

ChemischeZusammensetzung DIN 17440 Abschn. 8.4.1.

613–4.6 Tragfähigkeit von Konstruktionen aus Systemprofilen

613–4.6.1 Ermittlung durch Berechnung

613–4.6.2 Ermittlung durch Versuch

613–4.7 Betriebseignung

Einsicht in Protokol le werkseigener Eingangs-,Fertigungs- und Endkontrollen.

613–4.8 Bauanleitungen

Prüfung auf Erfüllung vollständiger und zutreffender An-gaben.

613–5 Kennzeichnung613–5.1 Systemprofile

613–5.1.1 Nach diesen Güte- und Prüfbestimmungenhergestellte Systemprofile und System-Zubehörteile tra-gen je Liefereinheit ein Kennzeichnungsschild mit demnachfolgend abgebi ldeten Gütezeichen und derRegistriernummer RAL-RG 614/613.

Für die Verleihung und Führung des Gütezeichens gel-ten die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung

und Führung des Gütezeichens der GütegemeinschaftLager- und Betriebseinrichtungen e.V.

613–5.1.2 Zur Erleichterung der Vermessung weisen dieSystemprofile in bestimmten Abständen gesickte Mar-kierungen auf. Die Abstände dürfen je Typ unterschied-lich sein.

613–6 Überwachung613–6.1 Erstprüfung

Abweichend von Abschnitt 6 gilt:

613–6.1.1 Von der Gütegemeinschaft Lager- und Be-triebseinrichtungen e.V. werden für Erstprüfungen amt-liche Materialprüfanstalten oder staatlich anerkanntePrüfinstitute eingesetzt.

Von dem Ergebnis der Erstprüfung ist vom Prüfer einProtokoll anzufertigen und davon der Gütegemeinschaftund dem Antragsteller jeweils ein Exemplar zuzuleiten.Die Kosten der Erstprüfung trägt der Antragsteller.

613–6.1.2 Die Erstprüfung als Voraussetzung für dieErteilung des Gütezeichens umfaßt den Nachweis derGütebestimmungen Abschnitte 613–3.1 bis 613–3.7.

613–6.1.3 Proben werden im Betrieb des Gütezeichen-Antragstellers entnommen. Gleichzeitig ist festzustellen,ob für die Eigenprüfung erforderliche Einrichtungen vor-handen sind und bereits laufend Eigenprüfungen durch-geführt wurden.

613–6.2 Eigenprüfungen

Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.2.

613–6.3 Überwachungsprüfungen

613–6.3.1 Von der Gütegemeinschaft werden für dieÜberwachungsprüfungen amtliche Materialprüfanstaltenbzw. staatlich anerkannte Prüfinstitute eingesetzt.

613–6.3.2 Es gilt RAL-RG 614 Abschnitt 6.3.2.

613–6.3.3 An den entnommenen Proben ist der Nach-weis für die Erfüllung der Abschnitte 613–3 und 613–4durchzuführen.

Gütezeichen RAL-RG 614

Lager- und Betriebseinrichtungen

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1 GütegrundlageDie Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus denGüte- und Prüfbestimmungen für Lager- und Betriebs-einrichtungen. Sie kann in Anpassung an den techni-schen Fortschritt ergänzt und weiterentwickelt werden.

2 Verleihung2.1 Die Gütegemeinschaft Lager- und Betriebseinrich-tungen e.V. verleiht an Hersteller von Lager- und Betriebs-einrichtungen auf Antrag das Recht, das Gütezeichenfür Lager- und Betriebseinrichtungen zu führen. Es istnicht übertragbar.

2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle derGütegemeinschaft Lager- und Betriebseinrichtungene.V., Hochstraße 113, 58095 Hagen/Westfalen, zu rich-ten. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichne-ter Verpflichtungsschein (Muster 1) beizufügen.

2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuß geprüft. DerGüteausschuß betraut z.B. das MaterialprüfungsamtNordrhein-Westfalen mit den durchzuführenden Prüfun-gen. Der Zeichenbenutzer hat auch in seinen Verkaufs-und Lieferbedingungen sicherzustellen, daß erstellteLager- und Betriebseinrichtungen, die nach dem Güte-sicherungsverfahren erstellt wurden, auch beim Betrei-ber überprüft werden können. Über das Prüfergebnisstellt das Materialprüfungsamt ein Zeugnis aus, das demAntragsteller und der Geschäftsstelle der Gütegemein-schaft zugestellt wird. Die Prüfkosten trägt der Antrag-steller.

2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstanddem Antragsteller auf Vorschlag des Güteausschussesdas Gütezeichen. Die Verleihung wird beurkundet (Mu-ster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, stellt der Güte-ausschuß den Antrag zurück. Er muß die Zurückstel-lung begründen.

3 Benutzung3.1 Zeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur fürErzeugnisse verwenden, die den Güte- und Prüfbe-stimmungen entsprechen. Statische oder konstruktiveÄnderungen der Erzeugnisse sind umgehend der Ge-schäftsstelle der Gütegemeinschaft schriftlich mitzu-teilen.

3.2 Die Gütegemeinschaft ist a l le in berecht igt,Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens (alle Mittel zumZwecke von Vervielfältigungen) herstellen zu lassen undan die Zeichenbenutzer auszugeben oder ausgeben zulassen und die Verwendungsart näher festzulegen.

3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezei-chens in der Werbung und in der Gemeinschaftswer-bung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauter-keit des Wettbewerbs zu wahren und Zeichenmißbrauch

zu verhüten. Das Gütezeichen ist eingetragen und ge-schützt.

3.4 Zeichenbenutzer, denen das Gütezeichen entzogenist, haben die Verleihungsurkunde und alle Kennzeich-nungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein An-spruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Das gleichegilt, wenn das Recht, das Gütezeichen zu benutzen, aufandere Weise erloschen ist.

4 Überwachung4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflich-tet, Zeichenbenutzer im Rahmen eines Überwachungs-vertrages darauf zu überwachen, ob sie die Güte- undPrüfbestimmungen einhalten.

Der Zeichenbenutzer benennt der Geschäftsstelle derGütegemeinschaft namentlich eine verantwortliche Per-son und deren Stellvertreter für jeden zu überwachen-den Betrieb. Beim Wechsel der benannten Personenund/oder bei Veränderungen der zu überwachendenBetriebe ist die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaftumgehend schriftlich zu benachrichtigen.

4.2 Jeder Zeichenbenutzer hat selbst dafür zu sorgen,daß er die Güte- und Prüfbestimmungen einhält. Er hatdie betrieblichen Eigenprüfungen sorgfältig aufzuzeich-nen. Der Güteausschuß oder dessen Beauftragte kön-nen während der Betriebsstunden die Aufzeichnungeneinsehen. Der Zeichenbenutzer unterwirft seine Erzeug-nisse den Überwachungsprüfungen durch den Güteaus-schuß oder dessen Beauftragten. Er trägt die Prüfkosten.

4.3 Prüfer können während der Betriebsstunden im Be-trieb des Zeichenbenutzers in der Fertigung befindlicheLager- und Betriebseinrichtungen, die nach dem Güte-sicherungsverfahren gefertigt werden, überprüfen. DiePrüfung wird nach einheitlichen Richtlinien überregionaldurchgeführt.

4.4 Fällt eine Prüfung negativ aus, läßt der Güteaus-schuß die Prüfung wiederholen. Der Zeichenbenutzerkann ebenfalls eine Wiederholungsprüfung verlangen.

4.5 Der Prüfer hat der Geschäftsstelle der Gütegemein-schaft über jede von ihm durchgeführte Prüfung einenBericht in doppelter Ausfertigung zu übermitteln. DieGeschäftsstelle der Gütegemeinschaft gibt eine Ausfer-tigung an den Zeichenbenutzer weiter, während die zwei-te bei den Akten verbleibt.

4.6 Werden Lager- und Betriebseinrichtungen unbe-rechtigt beanstandet, trägt der Antragsteller die Prüf-kosten; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie derbetroffene Zeichenbenutzer. Das gilt auch für die Be-treiber der Erzeugnisse.

5. Ahndung von Verstößen5.1 Der Vorstand kann gegen Zeichenbenutzer folgen-de Strafen verhängen:

Durchführungsbestimmungenfür die Verleihung und Führung des Gütezeichens

Lager- und Betriebseinrichtungen

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5.1.1 Verwarnung;

5.1.2 Vertragsstrafe bis zur Höhe von EUR 5 000,–;

5.1.3 befristeter oder dauernder Zeichenentzug;

5.1.4 Ausschluß.

5.2 Zeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3. oder 4.verstoßen, können verwarnt werden.

5.3 Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe biszu EUR 5000,– für jeden Einzelfall verhängt werden.Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem derBescheid zugestellt ist, an die Gütegemeinschaft Lager-und Betriebseinrichtungen e.V. zu zahlen.

5.4 Verwarnung oder Vertragsstrafe können miteinan-der verbunden werden.

5.5 Das Recht zur Führung des Gütezeichens wird ent-zogen:

5.5.1 wenn zwei aufeinanderfolgende Überprüfungenin der selben Sache zu Beanstandungen Anlaß gege-ben haben.

5.5.2 wenn nachgewiesen ist, daß der Zeichenbenutzerden Gütebestimmungen vorsätzlich zuwidergehandelthat.

5.6 Das Gütezeichen wird ferner entzogen, wenn einZeichenbenutzer es mißbräuchlich verwendet; wenn ersich weigert, den Anordnungen des GüteausschussesFolge zu leisten oder wenn er sonst durch ihr Verhaltendas Interesse der Gütesicherung gröblich verletzt hat.

5.7 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.

5.8 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gü-tegemeinschaft das Gütezeichen mit sofortiger Wirkungvorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vomVorstand zu bestätigen.

6 Beschwerde6.1 Zeichenbenutzer können gegen Ahndungsbeschei-de binnen 4 Wochen, nachdem sie zugestellt sind, beimGüteausschuß Beschwerde einlegen.

6.2 Verwirft der Güteausschuß die Beschwerde, sokann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nach-dem der Bescheid zugestellt ist, ein Schiedsgerichtanrufen. Hierfür gilt im einzelnen Abschnitt 11 der Sat-zung der Gütegemeinschaft Lager- und Betriebsein-richtungen e.V.

7 WiederverleihungZeichenbenutzer, denen das Gütezeichen entzogen wor-den ist, können es frühestens nach einer Frist von 6Monaten, vom Tage der Entziehung ab gerechnet, be-antragen. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt2. Der Vorstand kann jedoch zusätzliche Bedingungenauferlegen.

8 ÄnderungenDiese Durchführungsbestimmungen nebst Anlagen(Verpflichtungsschein, Verleihungsurkunde, Güte- undPrüfbestimmungen) sind vom RAL anerkannt. Ände-rungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrerWirksamkeit des vorherigen schriftlichen Einverständ-nisses des RAL. Sie treten in einer angemessenenFrist, nachdem sie vom Vorstand bekanntgemachtworden sind, in Kraft.