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1 Sicherheitsfachkräfte -Tagung 2013 09./10. Oktober 2013 AllgäuStern Hotel Sonthofen Lagerung von Gefahrstoffen „Lagerung von Gefahrstoffen“ PROF. DR. BERND SCHEEL 2 Sicherheitsfachkräfte -Tagung 2013 09./10. Oktober 2013 AllgäuStern Hotel Sonthofen Lagerung von Gefahrstoffen - Die novellierte TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ „Lagerung von Gefahrstoffen“ - Merkblätter der BGRCI M 062 Lagerung von Gefahrstoffen (Übernahme der VCI- Broschüre) M 063 Lagerung von Gefahrstoffen - FAQ „Lagerung von Gefahrstoffen“ 3 GefStoffV (vom 26.11.2010) § 2 (5) und § 8 (4-6) BetrSichV BetrSichV BetrSichV BetrSichV §1 Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt > 10.000 l §5 Explosionsgefährdete Bereiche §6 Explosionsschutzdokument TRGS 509 (in Vorbereitung) „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern“ TRGS 510 vom 13.12.2010 / Novelle:15.05.2013 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (damit Entfall der TRGS 514 / 515, TRbF 20 „Läger“, TRG 280 ff.) Lagerung - Gesetzliche Grundlagen „Lagerung von Gefahrstoffen“ 4 GefStoffV 26.11.2010 § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen Gestaltung des Arbeitsplatzes /Arbeitsorganisation Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel Allgemeine Hygienemaßnahmen Einstufung und Kennzeichnung (auch Apparaturen / Rohrleitungen) Begrenzung der Gefahrstoffmenge (Fortgang der Tätigkeit) Minimierungsgebot für Handhabung, Lagerung, Beförderung Gefahrstoffe so aufbewahren oder lagern, dass weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährdet werden Keine Aufbewahrung oder Lagerung in Lebensmittelgefäßen

Lagerung -Gesetzliche Grundlagen GefStoffV - bgrci.de · 9 „Lagerung von Gefahrstoffen“ Schutzmaßnahmen und Mengenschwellen nach TRGS 510 15.05.2013 3 Lagerarten Lagerung von

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1

Sicherheitsfachkräfte -Tagung 201309./10. Oktober 2013

AllgäuStern Hotel Sonthofen

Lagerung von Gefahrstoffen

„Lagerung von Gefahrstoffen“

PROF. DR. BERND SCHEEL

2

Sicherheitsfachkräfte -Tagung 201309./10. Oktober 2013

AllgäuStern Hotel Sonthofen

Lagerung von Gefahrstoffen

- Die novellierte TRGS 510„Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“

„Lagerung von Gefahrstoffen“

- Merkblätter der BGRCIM 062 Lagerung von Gefahrstoffen (Übernahme der VCI- Broschüre)M 063 Lagerung von Gefahrstoffen - FAQ

„Lagerung von Gefahrstoffen“3

� GefStoffV (vom 26.11.2010) § 2 (5) und § 8 (4-6)

� BetrSichVBetrSichVBetrSichVBetrSichV§ 1 Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt > 10.000 l § 5 Explosionsgefährdete Bereiche§ 6 Explosionsschutzdokument

� TRGS 509 (in Vorbereitung) „L agerung von Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern“

� TRGS 510 vom 13.12.2010 / Novelle:15.05.2013 „L agerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“

� (damit Entfall der TRGS 514 / 515, TRbF 20 „Läger“, TRG 280 ff.)

Lagerung - Gesetzliche Grundlagen

„Lagerung von Gefahrstoffen“4

GefStoffV 26.11.2010

§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen

� Gestaltung des Arbeitsplatzes /Arbeitsorganisation� Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel� Allgemeine Hygienemaßnahmen� Einstufung und Kennzeichnung (auch Apparaturen / Rohrleitungen)

� Begrenzung der Gefahrstoffmenge (Fortgang der Tätigkeit)

� Minimierungsgebot für Handhabung, Lagerung , Beförderung

� Gefahrstoffe so aufbewahren oder lagern, dass weder die menschliche Gesundheitnoch die Umwelt gefährdet werden

� Keine Aufbewahrung oder Lagerung in Lebensmittelgefäßen

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„Lagerung von Gefahrstoffen“5

TRGS 510Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Inhalte

Version 13.12.2010 Version 15.05.2013

1. Anwendungsbereich2. Begriffsbestimmungen3. Gefährdungsbeurteilung4. Allgemeine Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

5. Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

5. Zusätzliche Maßnahmenfür spezielle Gefahrstoffe

6. Maßnahmen zum Brandschutz 6. Besondere Brandschutzmaßnahmen

7. Zusammenlagerung

8.Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe

9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe

10. Lagerung von Gasen unter Druck

11. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

„Lagerung von Gefahrstoffen“6

TRGS 510Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anlagen

Version 13.12.2010 Version 15.05.2013

Anlage 1: Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung

Anlage 2: Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden

Anlage 2: Lagerung von GefahrstoffenIn Verkaufsräumen und Wohnhäusern

Anlage 3: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken

Anlage 4: Beschreibung der Lagerklassen Anlage 4: Vorgehensweise zur Festlegung Anlage 5: Zuordnungsleitfaden der Lagerklassen

Anlage 5: Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz

Anlage 6: LöRüRL Anlage 6:

Anlage 7: Lüftung und Explosionsschutz bei der Lagerung von Flüssigkeiten Fp ≤ 55°C

Anlage 8: Sehr reaktionsfähige oxidierende/brandfördernde Stoffe

Anlage 9. Kleinmengenregelung � in Abschnitt 4 der TRGS 510 integriert

„Lagerung von Gefahrstoffen“7

� Lagern

− wenn Tagesbedarf oder Schichtbedarf überschritten

− Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.

− einschließlich Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers,Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe

− Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb 24h nach der Bereitstellungoder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstagendet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

TRGS 510 - Begriffe -I-

„Lagerung von Gefahrstoffen“8

� Lagersind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die besondere Anforderungen zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personenerfüllen und dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe zum Lagern aufzunehmen.Hierzu zählen auch Container oder Schränke.

� Lagerabschnittist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnittenoder angrenzenden Räumen in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, oderim Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist.

!!! Sicherheitsschränke mit einer FWF von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt !!!

TRGS 510 – Begriffe -II-

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„Lagerung von Gefahrstoffen“9

Schutzmaßnahmen und Mengenschwellen nach TRGS 510 15.05.2013

3 Lagerarten

Lagerung von Gefahrstoffen

außerhalb von Lagern(Kleinmengenregelung)

KLMR

Lagerung von Gefahrstoffen

in Lagern

Lagerungvon Gefahrstoffen

in Lagern

siehe Tabelle 1Mengen < Spalte 4

siehe Tabelle 1Spalte 4 < Mengen < Spalte 5i.d.R. > KLMR < 200kg

siehe Tabelle 1Mengen > Spalte 5

i.d.R. > 200kg

SchutzmaßnahmenNr. 4.1 GrundsätzeNr. 4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen

mindestens Allgemeine Schutzmaßnahmennach Nr. 4.2

Zusätzliche Schutzmaßnahmennach Nr. 4.3

Zusätzliche + besondere Schutzmaßnahmennach Nr. 5 - 12

TRGS 510

4 Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

4.1 Grundsätze

4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen

4.3 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern - Lager, Lagerorganisation, Sicherung des Lagergutes - Qualifizierung der Beschäftigten, Maßnahmen zur Alarmierung,Persönliche Schutzausrüstung, Hygienische und Erste Hilfe Maßnahmen

- Prüfungen 5. Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

- Anwendungsbereich, Bauliche Anforderungen, Zugangsbeschränkung, - Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall

6. Besondere Brandschutzmaßnahmen- Anwendungsbereich, Maßnahmen

7. Zusammenlagerung- Grundregeln, Zusammenlagerungstabelle

Kapitel

8 akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe

9 oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe

10 Gase unter Druck

11 Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

12 entzündbare Flüssigkeiten

- Anwendungsbereich- Organisatorische Maßnahmen- Bauliche Anforderungen- Brandschutz, ggf. Ex-Schutz

- Lagermengen- Auffangräume

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Anlage 1 : - Ergänzende Hinweise zur GefährdungsbeurteilungAnlage 2 : - Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen

in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden 1. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 2. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

Anlage 3 : - Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken1. Allgemeines 2. Lüftung von Sicherheitsschränken 2.1 Sicherheitsschränke mit technischer Lüftung 2.2 Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung

Anlage 4 : - Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden) Anlage 5 : - Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz

bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 1 Allgemeines 2 Lagerräume 3 Lagerung im Freien 4 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei der Lagerung im Freien

Anlage 6 : - Weitere stark oxidierende oder sehr reaktionsfähige Stoffe

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

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„Lagerung von Gefahrstoffen“13

Einstufung / Eigenschaft CLP-VO EG-RL Lagerung außerhalb von Lagern zulässigaber s.. Abschnitt 4.2

Zusätzliche undBesondereSchutzmaßnahmen

Alle Gefahrstoffe Soweit nichtnachfolgend genannt bis 1000kg

Nr.4.3 > 1000kg- bei Zusammenlagerung

Nr.7 > 200kg

Akut toxische Gefahrstoffe H300, H301,H310, H330

R23 bis R28 Bis 50kg Nr.5 und Nr.8jeweils > 200kg

Karzinogene und KeimzellmutageneGefahrstoffe

H340, H350, H350i

R45, R46, R49

Bis 50kg Nr.5 > 200kg

Gefahrstoffe mit speziellen toxischen Eigenschaften

H370, H372 R39/23-28 Bis 50kg Nr.5 > 200kg

Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten

H224, H225 R11, R12 Bis 20kg, davon 10kgextrem entzündbar

Nr.5,Nr.6 und Nr.12jeweils > 200kgzusätzlichAnlagen 2,3 und 5

Entzündbare Flüssigkeiten H226 R10 Bis 100kg Nr.5,Nr.6 und Nr.12jeweils > 1.000kgzusätzlichAnlagen 2,3 und 5

Entzündbare Feststoffe H228 R11 Nr.6 > 200kg

Schutzmaßnahmen und Mengenschwellen nach TRGS 510 15.05.2013

„Lagerung von Gefahrstoffen“14

Einstufung / Eigenschaft CLP-VO EG-RL Lagerung außerhalb von Lagern zulässiga. s. Abschnitt 4.2

Zusätzliche undBesondereSchutzmaßnahmen

Pyrophore Stoffe (S) und Gemische (G) H250 R17 Nr.5 und Nr.6jeweils > 200kg

Selbsterhitzungsfähige S und G H251, H252 Nr.6 > 200kg

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische H242 Nr.6 > 200kg

Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe- in Anlage 6 genannt- nicht in Anlage 6 genannt

H271, H272H272

R8, R9R8, R9

Bis 1 kgBis 50 kg

Nr.5 und Nr.9- jeweils > 5 kg- jeweils > 200 kg

Gase in Druckgasbehältern H280, H281H220, H221H270

R12R8

Bis 2.5 lBis 2,5 lBis 2.5 l

Nr:10 > 2,5lNr.5 / 6 > 200kg, Nr.10 > 2,5lNr.5 > 200kg, Nr.10 > 2,5l

Aerosolpackungen /Druckgaskartuschen H220, H221H222, H223

R12-

Bis 20kgBis 20kg

Ggf. Anlage 2 > 0kgNr.6 > 200kg, Nr.11 > 20kg

Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind

H260, H261 R15 Bis 200kg Nr.6 > 200kg

Brennbare Flüssigkeiten o. Kennz., LGK 10 Bis 1.000kg Nr.6 > 1.000kg

Brennbare Feststoffe o. Kennz., LGK 11 Vom AG festzulegeni.d.R. Tonnen

Vom AG festzulegeni.d.R. Tonnen

Schutzmaßnahmen und Mengenschwellen nach TRGS 510 15.05.2013

Teil 2

„Lagerung von Gefahrstoffen“15

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

3.Gefährdungsbeurteilung s.a. TRGS 400

4.Schutzmaßnahmen4.1 Grundsätze

� Minimierung der Gefährdung� mindestens Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.2� Prüfung der Zusammenlagerung nach Abschnitt 7� Begrenzung auf Tages- oder Schichtbedarf,

auch Bereitstellung der kleinsten handelsüblichen Gebindegröße� Lagerung nur in geschlossenen, geeigneten Verpackungen oder Behältern� Gefahrstoffverzeichnis nach § 6, Absatz 10 GefStoffV)� ggf. Lagerplan mit Lagerklassen und Lagermenge

„Lagerung von Gefahrstoffen“16

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen

� Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung� nicht in Lebensmittelgefäßen ähnlichen Behältern� nicht in Verkehrswegen (z.B. Treppen, Flucht- und Rettungswege)� in Arbeitsräumen nur in Einrichtungen nach Stand der Technik � keine Zündquellen, keine Erwärmung > 50°C� entzündbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen max. 2,5l

in nicht zerbrechlichen Gefäßen max. 10l� hierbei max. 20kg (H224, H225), davon max. 10kg (H224)

(Lagerung in Sicherheitsschränken nach Anlage 3 empfohlen)� Auffangwanne (V ≥ größtes Gebinde), ggf. elektrostatisch ableitfähig

� Druckgaskartuschen mit Entnahmeeinrichtung � wirksame Lüftung

� T,T+, KMR-Stoffe Kat.1(1A) und 2(1B) unter Verschluss /fachkundiges Personal

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„Lagerung von Gefahrstoffen“17

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

4.3 Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Lagern4.3.1 Lager � Lager erforderlich bei Überschreitung der in Tab.1 aufgeführten Mengen

pro Brandabschnitt / Gebäude oder Nutzungseinheit- ≥ 2,5 l Gase in Druckgasbehältern- 20 kg (H224,H225) / 100kg (H226) / 1000kg brennbare Flüssigkeiten

nach GFB keine zusätzlichen Maßnahmen � ausschließlich H 226- 20 kg Gase in Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen- 50 kg Gefahrstoffe (Akut toxisch Kat.1,2,3; KMR 1A, 1B; STOT Kat.1)- 1 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat.1 oder VG I nach GGVSEB, Anlage 6- 50 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat.2 oder 3, sofern nicht in Anlage 6- 200 kg pyrophore Gefahrstoffe (H250)- 200 kg Gefahrstoffe (H260,261), mit Wasser entzündbare Gase- 1000 kg Gefahrstoffe, die keine der o.g. Eigenschaften besitzen

� Sicherheitsschränke erfüllen die Anforderungen des Abschnitt 4 � ausreichende Beleuchtung (s. ASR A3.4) und Belüftung( s. ASR A 3.6)

„Lagerung von Gefahrstoffen“18

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

4.3 Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Lagern4.3.1 Lager4.3.2 Lagerorganisation

(übersichtlich geordnet, Betriebsanweisung, Maßnahmen zum Aufnehmen und Beseitigen,Instandsetzungsarbeiten, Lagermengen und Prüffristen festlegen, Rauchverbot, keine Nahrungs- und Genussmittel, aber GFB

4.3.3 Sicherung des Lagergutes4.3.4 Qualifizierung der Beschäftigten (Betriebsanweisung, Unterweisung)

4.3.5 Maßnahmen zur Alarmierung (Fluchtwege, Notausgang, Flucht-und Rettungsplan)

4.3.6 PSA4.3.7 Hygienische Maßnahmen (Aufnahme und Kontamination vermeiden ,

� Waschgelegenheit und getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung

4.3.8 Erste Hilfe (in GFB prüfen, ob auf Augen und Körperduschen verzichtet werden kann)

4.3.9 Prüfungen (Lagereinrichtungen, Fach- und Feldlast Auffangeinrichtungen,Entsorgungs- und Lüftungseinrichtungen, Augen- und Körperduschen) Sicht- und HörkontrollenChecklisten zur täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Kontrolle)

„Lagerung von Gefahrstoffen“19

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

5Zusätzliche Schutzmaßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

5.1 Anwendungsbereich Lagerung von folgenden Gefahrstoffen > 200kg

- akut toxisch (H300,301,310,311,330,331) /sehr giftig (R23-28)- spezielle toxische Eigenschaften (H370,372)- krebserzeugend (H350 / R45 oder H350i / R49)- mutagen (H340/ R46)- oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe (H271/R8,H272 / R9)- entzündbare Gase (H220, H221/R12 oder oxidierende Gase (H270 /R8)- entzündbare Flüssigkeiten (H224/R12; H225/R11,

für (H226/R10) gilt eine Mengenschwelle >1.000 kg- pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe (H250 / R17)

Wenn Lagermenge < 200kg, aber > Kleinmengenregelung nach 4.3.1� Festlegen von Schutzmaßnahmen nach GFB

„Lagerung von Gefahrstoffen“20

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

5Zusätzliche Schutzmaßnahmen für spezielle Gefahrstoffe5.1 Anwendungsbereich Lagerung von folgenden Gefahrstoffen > 200kg

5.2 Bauliche Anforderungen (mind. F30, Auffangraum, keine Bodenabläufe)5.3 Zugangsbeschränkung (Verbotszeichen D-P006),

- zusätzliche Maßnahmen bei genehmigungsbedürftigen Lagern

5.4 Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall- Alarmplan mit Übungen

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„Lagerung von Gefahrstoffen“21

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

6. Besondere Brandschutzmaßnahmen6.1 Anwendungsbereich Mengen > 200 kg

(bei Feststoffen der Lagerklasse 11 größere Menge (i.d.R. Tonnenbereich)- entzündbare Flüssigkeiten (H224/R12, H225/R11 oder H226/R10 mit Fp ≤ 55°C) - entzündbare Gase (H220 oder H221/ R12),- entzündbare Aerosole (H222, H223),- entzündbare Feststoffe (H228),- pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe (H250 / R17),- selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (H251 oder H252),- selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (H242),- Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (H260 oder H261 / R15),- andere Gefahrstoffe und/oder Materialien, die erfahrungsgemäß brennbar sind.- auch bei Brandgefahr z.B. durch Verpackungen !!!

6.2 Maßnahmen- baulicher Brandschutz, Überdachungen- Feuerzufahrten, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen- Flucht- und Rettungswege- Löscheinrichtungen, zur Löschwasserrückhaltung s. LöRüRL- Ex-Schutz nach GFB, Zündquellenvermeidung, Blitzschutz, Schweißerlaubnisschein- > 200 kg entzündbare Flüssigkeiten Warnzeichen W 21

„Lagerung von Gefahrstoffen“22

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe8.1 Anwendungsbereich

- akut toxische Gefahrstoffe (H300,301,310,311,330,331 / R23-28)- > 200 kg, bei Mengen >50kg -200 kg Maßnahmen nach GFB

8.2. Organisatorische Maßnahmen- unter Verschluss oder Zugang nur durch fachkundiges, zuverlässiges Personal- abschließbarer Schrank, Raum, Gebäude, Betriebsgelände

8.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz- F90, > 20t mit automatischer Brandmeldeanlage, im Freien ggf. mit Meldemöglichkeit- Trennung von Lagerabschnitten oder Mindestabstände- Ausnahmen bei ausschließlicher Lagerung nicht brennbarer Stoffe

„Lagerung von Gefahrstoffen“23

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe9.1 Anwendungsbereich

- oxidierende Gefahrstoffe (H270,271 Kat. 1-3 / R8,9), sowie Kl. 5.1 nach GGVSEB- > 200 kg, abweichend für Kat.1 / VG I ≥ 5 kg, s.a. Anlage 6- bei Mengen > 1- 50kg -200 kg Maßnahmen nach GFB

8.2. Organisatorische Maßnahmen- gefahrloses Beseitigen von ausgelaufenen Gefahrstoffen - Brandlastminimierung, keine Geräte mit Verbrennungsmotor im Raum

8.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz- F90, möglichst in eingeschossigen Gebäuden

besondere Bestimmungen für mehrgeschossige Gebäude- Trennung von Lagerabschnitten oder Mindestabstände im Freien 5m

„Lagerung von Gefahrstoffen“24

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

10. Lagerung von Gasen unter Druck

10.1 Anwendungsbereich- > 2,5 l Gase (H220,221,270,280,281) (R23,R26)

10.2 Organisatorische Maßnahmen- Gegen Umfallen sichern, Ventile schützen, Kein Umfüllen im Lager- akut toxische Gase: unter Verschluss oder fachkundiges, zuverlässiges Personal- akut toxische Gase H330 / R 26: Gaswarneinrichtung mit Alarmierung > AGW

10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz- F30 / F90 bei Brand- und Explosionsgefahr- Lager im Freien mit Schutzabstand 5m- Anforderungen an Dacheindeckungen und Fußbodenbeläge- max. 50 Druckgasbehälter im Arbeitsraum unter Erdgleiche, (Ausnahme O2 /Druckluft)

wenn - 2-facher LW / Gaswarneinrichtung- Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-2 (mind. FWF 30, 120-facher LW

- Räume ausreichend be- und entlüftet natürlicher LW ausreichend wenn Lüftungsöffnungsquerschnitt > 1/100 der Bodenfläche

10.4 Besondere Schutzmaßnahmen- Schutzbereiche und ggf. Explosionsschutzmaßnahmen im Rahmen der GFB

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„Lagerung von Gefahrstoffen“25

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

11. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

11.1 Anwendungsbereich > 20 kg- Aerosolpackungen (A) (H222,223)- Druckgaskartuschen (D) (H220,221)- auch für nicht gekennzeichnete A+D ab 200kg, wenn nicht in Gitterboxen gelagert

11.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz- höchstzulässige Lagermenge ∑ brennbare Flüssigkeiten + Nettovolumen (A+D) ≤ 100 t- Lagerräume F90 - Flächen > 500 m² nur mit Brandschutzkonzept- Räume ausreichend be- und entlüftet, ggf. Explosionsschutz nach Anlage 6 - angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, insbesondere in Arbeitsräumen,

nur in Sicherheitsschränken gelagert werden

„Lagerung von Gefahrstoffen“26

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

12.1 Anwendungsbereich - > 200 kg entzündbare Flüssigkeiten (H224,225, 226* / R12,R11,R10)- *> 1000 kg entzündbare Flüssigkeiten (H226 / R10)- Mengen > 20kg(10kg) – 200kg (*1000 kg) Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung- Lagerung in Sicherheitsschränken (s.a. Anlage 3) erfüllt alle Anforderungen des Punkt 12

12.2 Zulässige Lagermengen- Gesamtlagermenge 100 t, abweichend davon im Rahmen der GFB

keine ergänzende/zusätzliche Maßnahmen über Punkt 4 hinausbei ausschließlicher Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Fp> 55°C, (Diesel, Heizöl)( Achtung ! - 5 kg brennbare Flüssigkeit (Fp: 60-100°C)

~ 1kg entzündbare Flüssigkeit (H226) )- entleerte Behälter ~ Anrechnung auf die Lagermenge mit 0,5% des Behältervolumens

„Lagerung von Gefahrstoffen“27

TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten12.1 Anwendungsbereich 12.2 Zulässige Lagermengen

12.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz- Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Baustoffen- Lagermenge ≤ 1.000 kg: F 30:- Lagermenge > 1.000 kg: F 90:; Türen nur F30 bei Brandschutzkonzept- Lagermenge > 10 t : nicht an Arbeitsräume grenzen, außer bei F 90-Abtrennung

ggf. automatische Brandmeldeanlage nach GFB - Lagermenge > 20 t: automatische Brandmeldeanlage- Anforderungen an Auffangwannen

12.4 Auffangräume- Allgemeine Anforderungen (Beständigkeit, Feuerwiderstand, etc)- Fassungsvermögen nach Rauminhalt des größten Behälters- Fassungsvermögen in Abhängigkeit des Gesamtfassungsvermögens- < 100 m³: 10% des Rauminhalts

- 100 - 1000 m³: 3% des Rauminhalts, mindestens 10m³- > 1000 m³: 2% des Rauminhalts, mindestens 30m³

„Lagerung von Gefahrstoffen“28

TRGS 510 vom 13.12.2010

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

� Schutzmaßnahmen für Mengen > 200 kg; für Mengen 50-200kg nach Gefährdungsbeurteilung

� Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 erfüllen alle Schutzmaßnahmen

� Lagerräume < 100.000 l mit F30-, darüber mit F90 –Abtrennung� Anforderungen an Auffangräume� Lagerräume mit > 20.000l mit automatischer Brandmeldeeinrichtung

� Lager im Freien mit Schutzabstand 5m

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„Lagerung von Gefahrstoffen“29

TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anlage 1: Gefährdungsbeurteilung- Freisetzung, Zersetzung instabiler Stoffe, - Reaktionen zwischen Lagergütern, Zusammenlagerung, - Löschmittel

Anlage 2: Lagerung von bestimmten Gefahrstoffenin Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden 1. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

2. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

Keller vonWohnhäusern

keinezerbrechl.Behälter

H224/R12 H225/R11 H225/R11

10 20

„Lagerung von Gefahrstoffen“30

TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anlage 3: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken (SS)1. Allgemeines

- Konkretisierung der Nummern 4 und 12 sowie der Anlage 5 bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in SS

- Anforderungen an SS erfüllt nach DIN EN 14470-1 und FWF ≥ 90 Minuten- FWF < 90 Minuten, aber mindestens 30 Min. wenn

- nur ein SS pro Nutzungseinheit/Brand(bekämpfungs)abschnitt - oder je 100m² ein SS- BMA + anerkannte Werkfeuerwehr oder automatische Löschanlage

- Bestandschutz für SS nach DIN 12925-1 (FWF 20)- Betriebsanweisung für SS (Umfüllverbot im SS, keine Kontamination,Schutzmaßnahmen bei Ex-Atmosphäre im SS, Umgebung, LüftungsleitungMaßnahmen beim Öffnen des Schrankes nach Brandfall)

- Zusammenlagerungsverbot mit selbstzersetzlichen und pyrophoren Stoffen- Gefahrstoffe mit Zündtemperatur < 200°C und H224/R12 -Stoffe

nur in belüfteten SS m. FWF ≥ 90 Minuten (mit frühzeitiger Branderkennung und -bekämpfung)

„Lagerung von Gefahrstoffen“31

TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anlage 3: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken (SS)1. Allgemeines

2. Lüftung von Sicherheitsschränken

2.1 Sicherheitsschränke mit technischer Lüftung - Technische Lüftung verhindert im Normalbetrieb das Auftreten von GEA- Abluft an ungefährdete Stelle zu führen

2.2 Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung- Schutz des Lagerguts im Brandfall vor unzulässiger Erwärmung

und ggf. auftretender explosionsfähiger Gemische- keine Zündquellen im Inneren des SS

sonst Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen nach GFBmindestens für Zone 2 nach TRBS 2152 Teil 3

- SS ohne technische Lüftung über Potenzialausgleich erden

„Lagerung von Gefahrstoffen“32

TRGS 510 vom 13.12.2010

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anlage 3 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken� Sicherheitsschrank mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit ≥ 20 Minuten� Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 erfüllen alle Anforderungen� Grundlegende Bestimmungen

- sichere Aufstellung- bei Einlagerung von Stoffen ZT<100°C, nur in belüfteten Schränken- Auffangwanne 10% des Gesamtvolumens,

mindestens das Volumen des größten Gefäßes- Türen selbsttätig schließen

� Brandschutz- bei einem Brand für mindestens 10 min. keine zusätzliche Gefährdung- Höchstmengen für die Einlagerung in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen

extrem /leichtentzündbar entzündbar� in zerbrechlichen Gefäßen 100l 300l� in nicht zerbrechlichen Gefäßen 500l 1000l

� Einschränkungen für Sicherheitsschränke mit einer FWF 20 - < 90 min.aber Erleichterung bei automatischer Brandmeldeanlage /anerkannte Werkfeuerwehroder automatische Feuerlöschanlage

� Sicherheitsschränke mit und ohne technische Lüftung

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„Lagerung von Gefahrstoffen“33

TRGS 510 vom 13.12.2010

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anlage 9 Kleinmengenregelung Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis 50 kg

� Keine speziellen Lager wenn Gesamtnettomasse ≤ 50 kg /Betriebsgebäude� Lagerung von Aerosolpackungen /Druckgaskartuschen in Arbeitsräumen

� Für Aerosolpackungen bis 50 Dosen, maximale Gesamtnettomasse 50 kg� Gesamtvolumen > 5l, Lagerung mindestens in einem Stahlschrank

Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 empfohlen� Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

� in zerbrechlichen Gefäßen max. 1l,� in nicht zerbrechlichen Behältern max. 5l Fassungsvermögen� mit Auffangvorrichtung, ggf. geerdet� Gesamtvolumen > 5 l, Lagerung mindestens in einem Stahlschrank� Gesamtvolumen � 20 l, Empfehlung für Sicherheitsschrank� Gesamtvolumen > 20 l, Lagerung in einem Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1� Gesamtvolumen > 25 l, Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 notwendig

„Lagerung von Gefahrstoffen“34

TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anlage 4: Zuordnungsleitfaden Lagerklassen, siehe hierzu Ablaufschemata

Beschreibung der Lagerklassen:LGK 1: Explosive GefahrstoffeLGK 2A: Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge)LGK 2B: Aerosolpackungen und FeuerzeugeLGK 3: Entzündbare FlüssigkeitenLGK 4.1A: Sonstige explosionsgefährliche GefahrstoffeLGK 4.1B: Entzündbare feste GefahrstoffLGK 4.2A: Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige GefahrstoffeLGK 4.3: Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnLGK 5.1A: Stark oxidierende GefahrstoffeLGK 5.1B: Oxidierende GefahrstoffeLGK 5.1C: Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige ZubereitungenLGK 5.2: Organische Peroxide und selbstzersetzliche GefahrstoffeLGK 6.1A: Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/sehr giftige GefahrstoffeLGK 6.1B: Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/sehr giftige GefahrstoffeLGK 6.1C: Brennbare, akut toxische Kat. 3/giftige oder chronisch wirkende GefahrstoffeLGK 6.1D: Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3/giftige oder chronisch wirkende GefahrstoffeLGK 6.2: Ansteckungsgefährliche StoffeLGK 7: Radioaktive StoffeLGK 8A: Brennbare ätzende GefahrstoffeLGK 8B: Nicht brennbare ätzende GefahrstoffeLGK 9: nicht besetztLGK 10: Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sindLGK 11: Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sindLGK 12: Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind)LGK 13: Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind

„Lagerung von Gefahrstoffen“35

TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anlage 5: Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutzbei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

1. Allgemeines

- Maßnahmen zur Vermeidung von GEA, wenn GEA dann Zoneneinteilung und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen (TRBS 2152-3)und ggf. konstruktiven Explosionsschutz (TRBS 2152-4)

2. Läger- ausreichende Lüftung, die im Bodenbereich wirksam ist- Zoneneinteilung in Abhängigkeit von- Rauminhalt der Behälter- Luftwechsel (0,4-, 2-, 5-fach)- Prüffallhöhe nach GGVSEB- mögliche Beschädigung der Behälter- Gaswarneinrichtungen

3. Lagerung im Freien- Zone 2 in Auffangräumen- keine Zone wenn Lagerhöhe < Prüffallhöhe und Beschädigung vermieden

„Lagerung von Gefahrstoffen“36

TRGS 510 vom 15.05.2013

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anlage 5: Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutzbei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten1. Allgemeines2. Läger3. Lagerung im Freien4. Besondere Brandschutzmaßnahmen bei der Lagerung im Freien

- Abstände und Schutzstreifen, s. Diagramm- Auffangräume ggf. durch feuerbeständige Wände trennen

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„Lagerung von Gefahrstoffen“37

� Lagerung von Säuren und Laugenin belüfteten Säure-Laugen-Schränkenaus beschichtetem Material(brennbare Säuren in Sicherheitsschränken?)

„Lagerung von Gefahrstoffen“38

� Sonderfall: Lagerung von Flusssäureim abschließbaren Säure- Schrankoder mit separatem abschließbarem Fach

Achtung!Flusssäure

„Lagerung von Gefahrstoffen“39

� Lagerung von Giftenin Schränken aus Holz, Metall oder ähnlichem Material � unter Verschluss oder� nur Zugang durch fachkundige und zuverlässige Personen

„Lagerung von Gefahrstoffen“40

Brennbarer StoffeBrennbarer StoffeBrennbarer StoffeBrennbarer Stoffe

Piktogramm Gefahrklasse Gefahrenkategorie Signalwort H-SatzEntzündbare Gase Kategorie 1 Gefahr H 220

Entzündbare Aerosole

Kategorie 1 Gefahr H 222

Kategorie 2 Achtung H 223

Entzündbare Flüssigkeiten

Kategorie 1 Gefahr H 224

Kategorie 2 Gefahr H 225

Kategorie 3 Achtung H 226

gilt auch für: - Entzündbare Feststoffe- SelbstzersetzlicheStoffe und Gemische- Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe- Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische- Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln- Organische Peroxide

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„Lagerung von Gefahrstoffen“41

Lager fLager fLager fLager füüüür brennbare Flr brennbare Flr brennbare Flr brennbare Flüüüüssigkeiten ( ssigkeiten ( ssigkeiten ( ssigkeiten ( „„„„VbFVbFVbFVbF----LagerLagerLagerLager““““))))

-Bauseitige Ausrüstung:(TRGS 510)

•Wände: F 30 feuerhemmend•Tür: T30•Technische Lüftung•Bodennahe Absaugung•Auffangwanne nach WHGAchtung !Abweichungen möglich beiAußenaufstellung und Einhaltung von Abständen und Schutzstreifens.a. TRGS 510

„Lagerung von Gefahrstoffen“42

1. Flammpunkt liegt ausreichend über Lagertemperatur, daher wird UEG sicher unterschritten

2. Flammpunkt liegt nicht aus-reichend über Lagertemperatur

⇒ keine Zone⇒ Zoneneinteilung abhängig

von den Schutzmaßnahmen

Fall a)• Behälter dicht verschlossen• regelmäßige Begehung• Öffnen der Behälter im Lager ausgeschlossen• Lagerhöhe < geprüfte Fallhöhe nach GGVSEB• Beschädigung durch Transporteinrichtungen

ausgeschlossen (z.B. durch Fassgreifer)

Fall b) falls a) nicht in allen Punkten erfüllt, aber• Behälter dicht verschlossen;• natürliche Lüftung vorhanden

„Passive Lagerung“

keine Zone

Zone 2

Zoneneinteilung in Lagerräumen

Fall c) Umfüllarbeiten im Lagerraum Zone

1

gesamter Raum bis zu einer Höhe von 1,5 m,

wenn Raumvolumen ≥ 100 m³sonst gesamte Höhe

„Aktive Lagerung“

„Lagerung von Gefahrstoffen“43

Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht gelagert werden

1. in Durchgängen und Durchfahrten,2. in Treppenräumen3. in Fluren,4. in Flucht- und Rettungswegen5. In engen Höfen

Unzulässige Lagerung (TRGS 510; 4.2 -1(1-2)

Lagerung in Arbeitsräumen (TRGS 510; 4.2-1 (3)

Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden,wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar istund in besonderen Einrichtungen erfolgt,die dem Stand der Technik entsprechen

„Lagerung von Gefahrstoffen“44

Zoneneinteilung Sicherheitsschränke -neu-

- Technische Lüftung: keine ZoneBedingungen:Behälter verschlossenkein Abfüllen / Umfüllenkeine Benetzung

wenn nein:Zone 2

- Natürliche Lüftung: Zone 2Bedingungen:Behälter verschlossenkein Abfüllen / Umfüllenkeine Benetzung

wenn nein:Zone 1 im InnerenZone 2 außen

r= 2,5mh=0,5m

nach BGR 104 EX-RL; Beispielsammlung 2.2.8

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„Lagerung von Gefahrstoffen“45

Lagerung von Gasflaschen im Freien

„Lagerung von Gefahrstoffen“46

Lagerung von Druckgasflaschen im Freien

„Lagerung von Gefahrstoffen“47

Zoneneinteilung an Gasflaschenschränkenim Freien (EX-RL –Beispielsammlung 1.2.2.2)

� Entnahme aus der Gasphase

� 1 Flasche: keine Zone*wenn (*) nicht erfüllt: Zone 2

� Mehrflaschenanlage:- Inneres: Zone 1- Umgebung: Zone 2, r = 0,5m

� Lagern und Bereithalten von Flaschen

� Originalflaschen oder gebrauchte Flaschen, die auf Dichtheit* geprüft wurden : keine Zone

„Lagerung von Gefahrstoffen“48

Lagerung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen

Persönlicher Vorschlag zur Zoneneinteilung:

� Sicherheitsschränke mit technischer Lüftung(120-facher Luftwechsel)1.) Zur Entnahme von Gasen angeschlossene Flaschen,

auf Dichtheit geprüft� keine Zone , auch während des Flaschenwechsels

2.) Originalflaschen und auf Dichtheit geprüfte benutze Flaschen� keine Zone

3.) benutzte verschlossene Originalflaschen, nicht auf Dichtheit geprüft � Zone 2

� Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung1.) ausschließlich Passivlagerung von Originalflaschen,

oder von auf Dichtheit geprüfte benutzte Flaschen� keine Zone