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Medien Landespersonal- vertretungsgesetz 29 mit Wahlordnung (WOLPersVG)

Landespersonal- vertretungsgesetz€¦ · Impressum Herausgeber: VBE Bildungs-Service GmbH Adam-Karrillon-Straße 62 55118 Mainz Redaktion: VBE-Landesgeschäftsstelle Erscheinungsdatum:

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  • Medien

    Landespersonal-vertretungsgesetz

    29

    mit Wahlordnung (WOLPersVG)

  • Impressum

    Herausgeber: VBEBildungs-ServiceGmbH Adam-Karrillon-Straße62 55118Mainz

    Redaktion: VBE-Landesgeschäftsstelle

    Erscheinungsdatum: Mai2018

    Druck: WilkeMediengruppeGmbH OberallenerWeg1 59069Hamm

    Bestellungen: VBEBildungs-ServiceGmbH Postfach5207 55032Mainz Fon06131616422 Fax06131616425 [email protected] www.vbe-rp.de

    ISBN: 978-3-931283-65-0

  • VBE schul-service 29 3

    Landespersonalvertretungsgesetz

    Vorwort des VBE-Landesvorsitzenden

    SehrgeehrteKolleginnenundKollegen,

    vor Ihnen liegt die aktualisierte Ausgabe des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) für

    Rheinland-Pfalz.EswurdeseitdemletztenErscheinenvorallemdenOrganisationsänderungenin

    derLandesverwaltungangepasst.

    DasLPersVG liefertdiegesetzlicheGrundlage fürdieArbeitderPersonalräteandenSchulen in

    unseremLandundfürdieStufenvertretungenanADDundBildungsministerium.

    Das LPersVG wird ergänzt durch die Wahlordnung zum LPersVG (WOLPersVG), die ebenfalls

    BestandteildieserSchriftist.

    Wir hoffen, dass wir mit der Vorlage dieser Grundlagentexte, herausgegeben von der VBE Bil-

    dungs-ServiceGmbH,IhreArbeitalsLehrerinundLehrer,alsPersonalrat,aberauchalsMitglied

    derSchulleitungunterstützenkönnen.

    ZuunseremAngebotzählenauchzahlreicheFortbildungsmöglichkeiten,dieIhnenbeispielsweise

    auchdieArbeitalsÖrtlicherPersonalratoderalsMitgliedderSchulleitungerleichternkönnen.

    FüralleFragen,diedasSchulwesen,seineMitbestimmungsowieauchpädagogisch-didaktische

    Fragen des Unterrichts oder berufspolitische Problemstellungen betreffen, stehen Ihnen die

    ExpertinnenundExpertendesVBERheinland-PfalzmitKompetenzundInformationzurVerfügung.

    SprechenSieunsan.WirwerdenIhnenweiterhelfen.

    MitkollegialenGrüßen

    GerhardBold

    Landesvorsitzender

    desVBERheinland-Pfalz

    Mainz,imMai2018

  • 4 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    Aus dem Inhalt:

    Landespersonalvertretungsgesetz

    Erster TeilPersonalvertretungen

    I. Abschnitt

    Allgemeine Bestimmungen

    §1 Geltungsbereich 13

    §2 ZusammenarbeitzwischenDienststelle,Personalvertretungen,

    GewerkschaftenundArbeitgebervereinigungen 13

    §3 VerbotabweichenderRegelungen 14

    §4 Beschäftigte 14

    §5 Dienststellen 15

    §6 Schutzbestimmungen 16

    §7 Unfallfürsorge,ErsatzvonSachschäden 16

    §8 SchutzAuszubildenderinbesonderenFällen 16

    §9 VerletzungpersonalvertretungsrechtlicherPflichtenderDienststellenleitung 17

    II. Abschnitt

    Personalrat

    1. Unterabschnitt

    Wahl und Zusammensetzung

    §10 Wahlberechtigung 17

    §11 Wählbarkeit 18

    §12 BildungvonPersonalrätenundZahlderPersonalratsmitglieder 18

    §13 VerteilungderSitzeaufdieGruppen 19

    §14 AbweichendeVerteilung 19

    §15 Wahlgrundsätze 20

    §16 Wahlvorstand 20

    §17 AufgabendesWahlvorstands 21

    §18 VerbotderWahlbehinderungundKostenderWahl 21

    §19 AnfechtungderWahl 22

    2. Unterabschnitt

    Amtszeit

    §20 BeginnundDauerderAmtszeit 22

    §21 ZeitpunktderPersonalratswahl 23

  • VBE schul-service 29 5

    Landespersonalvertretungsgesetz

    §22 AusschlussvonMitgliedernundAuflösungdesPersonalrats 23

    §23 ErlöschenderMitgliedschaft 24

    §24 RuhenderMitgliedschaft 24

    §25 Ersatzmitglieder 24

    3. Unterabschnitt

    Geschäftsführung

    §26 BildungdesVorstands 25

    §27 AufgabendesVorstands 25

    §28 Ausschüsse 25

    §29 SitzungendesPersonalrats 26

    §30 NichtöffentlichkeitundZeitpunktderSitzungen 27

    §31 Beschlussfassung 27

    §32 TeilnahmeundStimmrechtderJugend-undAuszubildendenvertretung 28

    §33 TeilnahmedesVertrauensmannesderZivildienstleistenden 28

    §34 TeilnahmederGleichstellungsbeauftragten 28

    §35 TeilnahmederSchwerbehindertenvertretung 28

    §36 GemeinsameAufgabenvonPersonalratundRichter-oderStaatsanwaltsrat 29

    §37 Sitzungsniederschrift 29

    §38 Geschäftsordnung 30

    §39 Ehrenamt,ArbeitszeitversäumnisundFreizeitausgleich 30

    §40 Freistellungen 30

    §41 Schulungs-undBildungsmaßnahmen 31

    §42 Sprechstunden 32

    §43 KostenundSachaufwand 33

    §44 Aufwandsentschädigung 33

    §45 Beitragsverbot 33

    4. Unterabschnitt

    Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene

    §46 BeratunggemeinsamerAngelegenheitenvonPersonalräten

    aufBezirks-undLandesebene 34

    III. Abschnitt

    Personalversammlung

    §47 Allgemeines 34

    §48 Einberufung,Tätigkeitsbericht 35

    §49 Zeitpunkt,Freizeitausgleich 35

    §50 Aufgaben 35

    §51 TeilnahmeweitererPersonen 36

  • 6 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    IV. Abschnitt

    Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat

    1. Unterabschnitt

    Stufenvertretungen

    §52 Stufenvertretungen 36

    §53 Zuständigkeit 37

    §54 WahlundZusammensetzungderStufenvertretung 38

    §55 Amtszeit,GeschäftsführungundRechtsstellung 38

    2. Unterabschnitt

    Gesamtpersonalrat

    §56 Gesamtpersonalrat 39

    §57 Wahl,ZusammensetzungundTätigkeit 39

    V. Abschnitt

    Jugend- und Auszubildendenvertretung

    §58 Errichtung 39

    §59 Wahlberechtigung,Wählbarkeit 39

    §60 Zusammensetzung 40

    §61 WahlundAmtszeit 40

    §62 Aufgaben 41

    §63 Jugend-undAuszubildendenversammlung 42

    §64 Jugend-undAuszubildendenstufenvertretung 42

    §65 Gesamtjugend-undAuszubildendenvertretung 42

    §66 EntsprechendeAnwendungvonBestimmungen 42

    VI. Abschnitt

    Beteiligung des Personalrats

    1. Unterabschnitt

    Allgemeines

    §67 RegelnderZusammenarbeit 43

    §68 GrundsätzefürdieBehandlungderDienststellenangehörigen 44

    §69 AllgemeineAufgabenundInformationsrechtderPersonalvertretung 44

    §70 SchutzderMitgliederderPersonalvertretung 46

    §71 Verschwiegenheitspflicht 46

    §72 BehandlungpersonenbezogenerUnterlagen 47

    2. Unterabschnitt

    Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung

    §73 GrundsätzederMitbestimmung 47

    §74 Verfahren 47

    §75 Einigungsstelle 49

    §76 Dienstvereinbarungen 50

  • VBE schul-service 29 7

    Landespersonalvertretungsgesetz

    §77 DurchführungvonEntscheidungen 51

    §78 MitbestimmunginpersonellenAngelegenheitenderArbeitnehmerinnen

    undArbeitnehmer 51

    §79 MitbestimmunginpersonellenAngelegenheitenderBeamtinnenundBeamten 52

    §80 Mitbestimmunginsozialenundsonstigeninnerdienstlichensowie

    organisatorischenundwirtschaftlichenAngelegenheiten 54

    §81 AusnahmenvonderMitbestimmunginpersonellenAngelegenheiten 55

    §82 VerfahrenderMitwirkung 56

    §83 MitwirkungdesPersonalratsbeiKündigungen 56

    3. Unterabschnitt

    Sonstige Beteiligung

    §84 BeteiligungbeiorganisatorischenMaßnahmen 57

    §85 BeteiligungbeiPrüfungen 58

    §86 BeteiligungbeimArbeitsschutz 58

    Zweiter TeilBesondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen DienstesI. Abschnitt

    Grundsatz

    §87 59

    II. Abschnitt

    Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften,

    Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem

    Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen

    §88 KommunaleDienststellen,WählbarkeitundTeilnahme

    anSitzungenderVertretungskörperschaft 59

    §89 ObersteDienstbehörde,EinigungsverfahrenundEinigungsstelle 60

    §90 EinrichtungenmitwirtschaftlicherZweckbestimmung 60

    §91 Zweckverbändeundandereöffentlich-rechtlicheVerbände 61

    §92 KörperschaftendesöffentlichenRechtsohneGebietshoheit,

    rechtsfähigeAnstaltenundStiftungendesöffentlichenRechts 61

    III. Abschnitt

    Polizei

    §93 PersonalrätebeidenPolizeibehördenund-einrichtungen 62

    §94 Stufenvertretung 63

    IV. Abschnitt

    Schulen und Studienseminare

  • 8 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    §95 Gruppenbildung,ErweiterungdesPersonalrats 63

    §96 StudienreferendarinnenundStudienreferendare,Anwärterinnenund

    AnwärterfürdieLehrämter,Verwaltungs-undHilfspersonal,

    außerunterrichtlicheingesetzteBetreuungskräfte 63

    §97 Stufenvertretungen 63

    V. Abschnitt

    Hochschulen und Forschungsstätten

    §98 Beschäftigte 65

    §99 Gruppenbildung,ErweiterungdesPersonalrats,Vertretung 65

    §99a UniversitätsmedizinGmbH 65

    §100 GemeinsamePersonalräte 66

    VI. Abschnitt

    Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen

    §101 TheaterundOrchester 66

    §102 (aufgehoben) 66

    VII. Abschnitt

    Forsten

    §103 Staatsforstverwaltung 66

    §104 BeschäftigtederStaatsforstverwaltung,Stufenvertretung 66

    §105 Arbeitsverhältnis 67

    §106 Wählbarkeit 67

    VIII. Abschnitt

    Sozialversicherungsträger

    §107 DienstordnungsmäßigeAngestellte 67

    §108 DienststellenleiterinoderDienststellenleiter 67

    §108aAOK–DieGesundheitskasseinRheinland-Pfalz,InnungskrankenkasseRheinland-Pfalz,

    DeutscheRentenversicherungRheinland-Pfalz 68

    §109 BetriebskrankenkassenöffentlicherVerwaltungen 68

    IX. Abschnitt

    Justizverwaltung

    §110 RechtsreferendarinnenundRechtsreferendare 68

    §111 Stufenvertretung 68

    X. Abschnitt

    Zweites Deutsches Fernsehen

    §112 Beschäftigte 69

    §113 Dienststellen 69

    §114 DienststellenleiterinoderDienststellenleiter 69

    §115 Wahlberechtigung 69

    §116 EinigungsverfahrenundEinigungsstelle 70

  • VBE schul-service 29 9

    Landespersonalvertretungsgesetz

    §117 SonderregelungenderMitbestimmung 70

    §118 BeteiligungimFernsehrat 70

    §119 Anhörung 70

    §120 DienstvereinbarungüberbesondereRegelnfürdieZusammenarbeit

    derBeschäftigtendesZDF 71

    Dritter TeilGerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussbestimmungen

    I. Abschnitt

    Gerichtliche Entscheidungen

    §121 ZuständigkeitderVerwaltungsgerichte 71

    §122 BildungvonFachkammern(Fachsenaten) 71

    II. Abschnitt

    Ergänzende Bestimmungen

    §123 BestimmungenüberdieBehandlungvonVerschlusssachen 72

    III. Abschnitt

    Schlussbestimmungen

    §124 Verwaltungsreformmaßnahmen 73

    §125 Durchführungsvorschriften 73

    §126 Religionsgemeinschaften 74

    §127 Inkrafttreten 74

  • 10 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    Wahlordnung

    Inhaltsübersicht

    Erster TeilWahlen

    Erstes Kapitel

    Wahl des Personalrats

    Erster Abschnitt

    Allgemeine Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

    §1 Wahlvorstand,WahlhelferinnenundWahlhelfer,Bekanntmachungen 75

    §2 FeststellungderBeschäftigtenzahlundVerzeichnisderWahlberechtigten 76

    §3 EinspruchgegendasVerzeichnisderWahlberechtigten 77

    §4 VorabstimmungenfürdieWahl 77

    §5 ErmittlungderGrößedesPersonalrats,VerteilungderSitzeaufdieGruppen 78

    §6 Wahlausschreiben 78

    §7 Wahlvorschläge,Einreichungsfrist 80

    §8 InhaltderWahlvorschläge 80

    §9 SonstigeErfordernisse 81

    §10 BehandlungderWahlvorschlägedurchdenWahlvorstand,

    ungültigeWahlvorschläge 81

    §11 NachfristfürdieEinreichungvonWahlvorschlägen 82

    §12 BezeichnungderWahlvorschläge 82

    §13 BekanntgabederWahlvorschläge 83

    §14 Sitzungsniederschriften 83

    §15 AusübungdesWahlrechts,Stimmzettel,ungültigeStimmabgabe 83

    §16 Wahlhandlung 84

    §17 SchriftlicheStimmabgabe 85

    §18 BehandlungderschriftlichabgegebenenStimmen 86

    §19 StimmabgabeinbesonderenFällen 86

    §20 FeststellungdesWahlergebnisses 87

    §21 Wahlniederschrift 87

    §22 BenachrichtigungdergewähltenBewerberinnenundBewerber 88

    §23 BekanntmachungdesWahlergebnisses 88

    §24 AufbewahrungderWahlunterlagen 88

  • VBE schul-service 29 11

    Landespersonalvertretungsgesetz

    Zweiter Abschnitt

    Besondere Bestimmungen für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder

    Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter

    Erster Unterabschnitt

    Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)

    §25 VoraussetzungenfürdieVerhältniswahl,Stimmzettel,Stimmabgabe 89

    §26 ErmittlungdergewähltenVertreterinnenundVertreterbeiGruppenwahl 89

    §27 ErmittlungdergewähltenGruppenvertreterinnenundGruppenvertreter

    beigemeinsamerWahl 89

    Zweiter Unterabschnitt

    Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)

    §28 VoraussetzungenfürdieMehrheitswahl,Stimmzettel,Stimmabgabe 90

    §29 ErmittlungdergewähltenBewerberinnenundBewerber 90

    Dritter Abschnitt

    Besondere Bestimmungen für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder

    einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)

    §30 VoraussetzungenfürdieMehrheitswahl,Stimmzettel,Stimmabgabe,Wahlergebnis 91

    Zweites Kapitel

    Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    §31 VorbereitungundDurchführungderWahl 91

    Drittes Kapitel

    Wahl der Stufenvertretung

    Erster Abschnitt

    Wahl des Bezirkspersonalrats

    §32 EntsprechendeAnwendungderBestimmungenüberdieWahldesPersonalrats 92

    §33 LeitungderWahl,BekanntmachungdesBezirkswahlvorstands 92

    §34 FeststellungderBeschäftigtenzahl,VerzeichnisderWahlberechtigten 92

    §35 ErmittlungderGrößedesBezirkspersonalrats,VerteilungderSitzeaufdieGruppen 93

    §36 GleichzeitigeWahl 93

    §37 Wahlausschreiben 93

    §38 Sitzungsniederschrift 95

    §39 Stimmabgabe,Stimmzettel 95

    §40 FeststellungundBekanntgabedesWahlergebnisses 95

    Zweiter Abschnitt

    Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung

    §41 VorbereitungundDurchführungderWahl 96

  • 12 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    Dritter Abschnitt

    Wahl des Hauptpersonalrats

    §42 EntsprechendeAnwendungderBestimmungen

    überdieWahldesBezirkspersonalrats 96

    §43 LeitungderWahl 96

    §44 DurchführungderWahlnachBezirken 96

    Vierter Abschnitt

    Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung

    §45 VorbereitungundDurchführungderWahl 97

    Viertes Kapitel

    Wahl des Gesamtpersonalrats und Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

    §46 WahldesGesamtpersonalrats 97

    §47 BildungderGesamtjugend-undAuszubildendenvertretung 97

    Zweiter TeilBesondere Formbestimmung§48 AusschlussderelektronischenForm 97

    Dritter TeilSonstige Bestimmungen, Schlussbestimmung§49 Privatschulen 98

    §50 BeamtinnenundBeamteimVorbereitungsdienstfürdasLehramt

    anlandwirtschaftlichenberufsbildendenSchulenundfürdenhöheren

    landwirtschaftlichenoderhaus-undernährungswirtschaftlichenBeratungsdienst 98

    §51 BerechnungvonFristen 98

    §52 Aufwandsentschädigung 98

    §53 Inkrafttreten,Übergangsbestimmung 98

  • VBE schul-service 29 13

    Landespersonalvertretungsgesetz

    Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000*)

    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 10 und 98 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes

    vom 20.12.2011 (GVBl. S. 430)

    Fußnoten

    *) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parla-

    ments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die

    Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG

    Nr.L80S.29).

    Erster TeilPersonalvertretungen

    I. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

    § 1

    Geltungsbereich

    IndenVerwaltungen(einschließlichderSchulen)undöffentlich-rechtlichenBetriebendesLandes,

    der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körper-

    schaften,AnstaltenundStiftungendesöffentlichenRechtssowiedenGerichtendesLandeswer-

    denzurVertretungderInteressenderBeschäftigtenPersonalvertretungengebildet.

    § 2

    Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen,

    Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

    (1)DienststelleundPersonalvertretungarbeitenunterBeachtungderGesetzeundTarifverträge

    vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerk-

    schaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der

    DienststelleobliegendenAufgabenzusammen.

    (2)ZurWahrungderindiesemGesetzgenanntenAufgabenundBefugnissederinderDienststelle

    vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach vorheriger Unterrichtung der Leiterin

    oderdesLeitersoderderstellvertretendenLeiterinoderdesstellvertretendenLeitersderDienst-

    stelleZugangzuderDienststellezugewähren,soweitdemnichtunumgänglicheNotwendigkeiten

  • 14 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen

    entgegenstehen.

    (3)DieAufgabenderGewerkschaftenundderVereinigungenderArbeitgeber, insbesonderedie

    WahrnehmungderInteressenihrerMitglieder,werdendurchdiesesGesetznichtberührt.

    § 3

    Verbot abweichender Regelungen

    DurchTarifvertragoderDienstvereinbarungkanndasPersonalvertretungsrechtnichtabweichend

    vondiesemGesetzgeregeltwerden.

    § 4

    Beschäftigte

    (1)BeschäftigteimSinnediesesGesetzessindBeamtinnenundBeamtesowieArbeitnehmerinnen

    undArbeitnehmereinschließlichderzuihrerAusbildunginderDienststelleTätigen.Richterinnen

    undRichtersowieStaatsanwältinnenundStaatsanwältegeltenalsBeschäftigteimSinnedieses

    Gesetzes,wennsiegemäߧ§27und84Abs.4desLandesrichtergesetzes(LRiG)nichtmehrzum

    Richterrat (Hauptrichterrat) oder zum Staatsanwaltsrat (Hauptstaatsanwaltsrat) wahlberechtigt

    sind. Beschäftigte sind auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a des Tarifver-

    tragsgesetzes(TVG).AlsBeschäftigteimSinnediesesGesetzesgeltenfernerPersonen,diefürdie

    Dienststelle inHeimarbeitoder inFernarbeit(außerhalbderDienststellemit ihrdurchelektroni-

    scheMittelverbunden)tätigwerden.

    (2)InjederDienststellebildenjeeineGruppe

    1.dieBeamtinnenundBeamtensowie

    2.dieArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer.

    (3) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Die in Absatz 1 genannten

    RichterinnenundRichter,StaatsanwältinnenundStaatsanwältesowiedieBeschäftigten,diesich

    inderAusbildungfüreineBeamtenlaufbahnbefinden,geltenalsBeamtinnenundBeamteimSinne

    diesesGesetzes.

    (4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die auf-

    grundeinesArbeitsvertragsineinemArbeitsverhältniszueinemderin§1genanntenRechtsträger

    stehenodersich ineinerberuflichenAusbildung ineinemprivatrechtlichenVerhältniszueinem

    dieser Rechtsträger befinden. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch arbeitneh-

    merähnlichePersonennach§12aTVG.

    (5)AlsBeschäftigteimSinnediesesGesetzesgeltennicht

    1.EhrenbeamtinnenundEhrenbeamte,

    2.Personen,dieimRahmeneinerSchul-oderHochschulausbildungeinPraktikumableisten,

    3.Personen,derenBeschäftigungvorwiegenddurchBeweggründekaritativeroderreligiöserArt

    bestimmtist,

  • VBE schul-service 29 15

    Landespersonalvertretungsgesetz

    4.Personen,dieüberwiegendzu ihrerHeilung,Wiedereingewöhnung,sittlichenBesserungoder

    Erziehungbeschäftigtwerden,und

    5.Personen,dienichtlängeralszweiMonatebeschäftigtsind.

    § 5

    Dienststellen

    (1)Dienststellen imSinnediesesGesetzessinddieeinzelnenBehördenundVerwaltungsstellen

    derin§1genanntenVerwaltungen,dieöffentlich-rechtlichenBetriebeunddieGerichte.

    (2)DieeinerMittelbehördeunmittelbarnachgeordneteBehördebildetmitdenihrnachgeordne-

    ten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im

    Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Mittelbehörde im

    Sinne dieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde,

    derandereDienststellennachgeordnetsind.

    (3)NebenstellenoderTeileeinerDienststelle,dieräumlichweitvondieserentferntliegen,gelten

    als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten dies in

    geheimerAbstimmungbeschließt.DerBeschlussisterstmalsfürdiefolgendeWahlundsolange

    wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer

    AbstimmungmitWirkungfürdiefolgendeWahlaufgehobenwird.

    (4)BeigemeinsamenDienststellendesBundesundderin§1genanntenKörperschaften,Anstalten

    undStiftungendesöffentlichenRechtsgeltennurdienichtimBundesdienstBeschäftigtenalszur

    Dienststellegehörig.ImÜbrigenwirdbeiDienststellen,denenBeschäftigtemehrererDienstherren

    angehören,nureinegemeinsamePersonalvertretunggebildet.

    (5)FürdieDienststellehandeltihreLeiterinoderihrLeiter.Sieodererkannsichdurchdieständige

    VertreterinoderdenständigenVertretervertretenlassen.FürdenVerhinderungsfallkannsieoder

    ersichbeidenoberstenDienstbehörden,beidenStruktur-undGenehmigungsdirektionenundbei

    derAufsichts-undDienstleistungsdirektiondurchdieLeiterinoderdenLeiterderfürPersonalan-

    gelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Weitergehende Vertretungsregelungen

    könnendurchDienstvereinbarungengetroffenwerden.DieVerhinderungsvertretungnachSatz3

    giltnichtfürBesprechungennach§67Abs.1.§99Abs.3bleibtunberührt.

    (6)WirddieDienststellevoneinemKollegialorgangeleitet,bestimmtdiesesnachseinerGeschäfts-

    ordnung,welchesseinerMitgliedergegenüberdemPersonalrat fürdieDienststellehandeltund

    durchwenesständigvertretenwird.

    (7)VertreterinnenoderVertreternachAbsatz5und6sindmitdensachlichnotwendigenVollmach-

    tenzuversehen.

  • 16 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    § 6

    Schutzbestimmungen

    Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht

    behindertwerden.Siedürfenwegen ihrerTätigkeitnichtbenachteiligtoderbegünstigtwerden;

    diesgiltauchfürihreberuflicheEntwicklung.

    § 7

    Unfallfürsorge, Ersatz von Sachschäden

    (1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der

    Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen

    Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzu-

    wenden.FürdieübrigenBeschäftigtensindinsoweitdiemaßgeblichenBestimmungendesSiebten

    BuchesSozialgesetzbuchentsprechendanzuwenden.

    (2)HinsichtlichdesErsatzesvonSachschäden,dieanlässlichderWahrnehmungvonRechtenoder

    derErfüllungvonPflichtennachdiesemGesetzentstehen,sinddiebeamtenrechtlichenSchadens-

    ersatzvorschriftenentsprechendanzuwenden.

    § 8

    Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

    (1)BeabsichtigtderArbeitgeber,ineinemBerufsausbildungsverhältnisnachdemBerufsbildungs-

    gesetz,demKrankenpflegegesetzoderdemHebammengesetzstehendeBeschäftigte (Auszubil-

    dende),dieMitgliedereinerPersonalvertretungoderJugend-undAuszubildendenvertretungsind,

    nacherfolgreicherBeendigungdesBerufsausbildungsverhältnissesnichtineinArbeitsverhältnis

    aufunbestimmteZeitzuübernehmen,sohaterihnendiesdreiMonatevorBeendigungdesBerufs-

    ausbildungsverhältnissesschriftlichmitzuteilen.GleichesgiltfürBeamtinnenundBeamteimVor-

    bereitungsdienst,dieausschließlichfüreineTätigkeitinderöffentlichenVerwaltungausgebildet

    werden,wennsienichtindasBeamtenverhältnisaufProbeübernommenwerden.

    (2)VerlangendieinAbsatz1Satz1genanntenBeschäftigteninnerhalbderletztendreiMonatevor

    BeendigungdesBerufsausbildungsverhältnissesschriftlichvomArbeitgeberdieWeiterbeschäfti-

    gung,sogiltzwischenbeidenimAnschlussandaserfolgreicheBerufsausbildungsverhältnisein

    ArbeitsverhältnisaufunbestimmteZeitalsbegründet.

    (3)DieAbsätze1und2geltenauch,wenndasBerufsausbildungsverhältnisvorAblaufeinesJahres

    nachBeendigungderAmtszeitderPersonalvertretungoderderJugend-undAuszubildendenver-

    tretungerfolgreichendet.

    (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des

    BerufsausbildungsverhältnissesbeimVerwaltungsgerichtbeantragen,

    1.festzustellen,dasseinArbeitsverhältnisnachdenAbsätzen2oder3nichtbegründetwird,oder

    2.dasbereitsnachdenAbsätzen2oder3begründeteArbeitsverhältnisaufzulösen,

  • VBE schul-service 29 17

    Landespersonalvertretungsgesetz

    wennTatsachenvorliegen,aufgrunddererdemArbeitgeberunterBerücksichtigungallerUmstän-

    dedieWeiterbeschäftigungnichtzugemutetwerdenkann.IndemVerfahrenvordemVerwaltungs-

    gerichtistdiePersonalvertretung,beieinemMitgliedderJugend-undAuszubildendenvertretung

    auchdiese,beteiligt.

    (5)DieAbsätze2bis4sindunabhängigdavonanzuwenden,obderArbeitgeberseinerMitteilungs-

    pflichtnachAbsatz1nachgekommenist.

    § 9

    Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung

    DieschuldhafteVerletzungeinerderDienststellenleitungnachdiesemGesetzobliegendenPflicht

    isteinDienstvergehennach§47desBeamtenstatusgesetzes.

    II. AbschnittPersonalrat

    1. UnterabschnittWahl und Zusammensetzung

    § 10

    Wahlberechtigung

    (1)WahlberechtigtsindalleBeschäftigten.

    (2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung

    länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der

    abgebenden Dienststelle. Auszubildende, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und

    Beschäftigte inentsprechenderBerufsausbildungsindbeiAbordnungbiszusechsMonatennur

    bei ihrer Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle

    sindBeschäftigte,dieeinergemeinsamenEinrichtungnach§44bdesZweitenBuchesSozialge-

    setzbuch(SGBII)mitderBezeichnung„Jobcenter“nach§6dSGBIIodereinemprivatenArbeitge-

    berzurArbeitsleistungüberlassenwerden;dieBestimmungendesBetriebsverfassungsgesetzes

    bleibenunberührt.Beschäftigte,diealsMitgliedereinerStufenvertretungodereinerJugend-und

    Auszubildendenstufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, sowie Beschäf-

    tigte, die im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung besonderen Ausbildungs- und Schulungsstät-

    ten zugewiesen sind, sind nur bei ihrer Heimatdienststelle wahlberechtigt. Das Gleiche gilt für

    Beschäftigte,diebeimehrerenDienststellenverwendetwerden.

    (3)Beschäftigte,diezumehrerenGruppengehören,sindnurfürdieGruppewahlberechtigt,als

    derenAngehörigesieüberwiegendbeschäftigtsind.BeigleichemUmfangderBeschäftigungent-

    scheidendieBeschäftigtendurchErklärunggegenüberdemWahlvorstand,fürwelcheGruppesie

    dasWahlrechtausüben.

  • 18 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    (4)DieLeiterinoderderLeiterderDienststelleunddiestellvertretendeLeiterinoderderstellver-

    tretendeLeiternach§5Abs.5sowiedieMitgliedereinerkollegialenDienststellenleitungsindfür

    diePersonalvertretungbeiihrerDienststellenichtwahlberechtigt.

    § 11

    Wählbarkeit

    (1)WählbarsindalleWahlberechtigten,dieamWahltagdas18.Lebensjahrvollendethabenund

    dieseitsechsMonatenbeiDienststellen,fürdiePersonalvertretungenaufderGrundlageder§§1

    und95desBundespersonalvertretungsgesetzesgebildetwerden,beschäftigtsind.AufBeamtin-

    nenundBeamteimVorbereitungsdienstsowieBeschäftigteinentsprechenderBerufsausbildung

    findendieEinschränkungendesSatzes1keineAnwendung.WählbarsindauchBeschäftigte,die

    nach§10Abs.2Satz3wahlberechtigtsind.Nichtwählbarist,werinfolgestrafgerichtlicherVerur-

    teilungdieFähigkeit,RechteausöffentlichenWahlenzuerlangen,nichtbesitzt.

    (2)WerzueinerDienststelleabgeordnetist,wirdinihrwählbar,sobalddieAbordnunglängerals

    dreiMonategedauerthat,undverliertimgleichenZeitpunktdieWählbarkeitbeiderabgebenden

    Dienststelle.Diesgiltnicht,wenndieRückkehrzurabgebendenDienststellebinnenweiterersechs

    Monatefeststeht.BeiBeschäftigteninderBerufsausbildunggiltdieZuweisungzueineranderen

    DienststellealsAbordnung.

    (3)NichtwählbarsindfürdiePersonalvertretungbeiihrerDienststelleBeschäftigte,diezuselbst-

    ständigenEntscheidungeninmitbestimmungspflichtigenPersonalangelegenheitenderDienststel-

    lebefugtsind.

    § 12

    Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder

    (1)InallenDienststellenmitinderRegelmindestensfünfWahlberechtigten,vondenendreiwähl-

    barsind,werdenPersonalrätegebildet.

    (2)Dienststellen,beidenendieVoraussetzungendesAbsatzes1nichtgegebensind,werdenvon

    derübergeordnetenDienststelle imEinvernehmenmitderStufenvertretungeinerbenachbarten

    Dienststellezugeteilt.

    (3)DerPersonalratbestehtinDienststellenmitinderRegel

    5bis20 BeschäftigtenauseinerPerson,

    21bis50 BeschäftigtenausdreiMitgliedern,

    51bis100 BeschäftigtenausfünfMitgliedern,

    101bis250 BeschäftigtenaussiebenMitgliedern,

    251bis500 BeschäftigtenausneunMitgliedern,

    501bis750 BeschäftigtenauselfMitgliedern,

    751bis1.000 Beschäftigtenaus13Mitgliedern,

    1.001bis2.000 Beschäftigtenaus15Mitgliedern,

  • VBE schul-service 29 19

    Landespersonalvertretungsgesetz

    2.001bis3.000 Beschäftigtenaus17Mitgliedern,

    3.001bis4.000 Beschäftigtenaus19Mitgliedern,

    4001bis5000 Beschäftigtenaus21Mitgliedern,

    5.001undmehr Beschäftigtenaus23Mitgliedern.

    (4)MaßgebendfürdieErmittlungderZahlderPersonalratsmitgliederistderzehnteWerktagvor

    ErlassdesWahlausschreibens.

    § 13

    Verteilung der Sitze auf die Gruppen

    (1)SindinderDienststelleAngehörigeverschiedenerGruppenbeschäftigt,somussjedeGruppe

    entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat ver-

    tretensein,wenndieserausmindestensdreiMitgliedernbesteht.Absatz4findetentsprechende

    Anwendung. Kann gleichstarken Gruppen nicht die gleiche Anzahl von Sitzen im Personalrat

    zur Verfügung gestellt werden, so entscheidet das Los darüber, welche dieser Gruppen einen

    Sitz mehr erhält. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen

    Gebrauch,soverliertsieihrenAnspruchaufVertretung.

    (2)DerWahlvorstanderrechnetdieVerteilungderSitzeaufdieGruppennachdenGrundsätzen

    derVerhältniswahl.

    (3)EineGruppeerhältbeiinderRegel

    wenigerals51 GruppenangehörigenmindestenseineVertreterinodereinenVertreter,

    51bis200 GruppenangehörigenmindestenszweiVertreterinnenundVertreter,

    201bis600 GruppenangehörigenmindestensdreiVertreterinnenundVertreter,

    601bis1.000 GruppenangehörigenmindestensvierVertreterinnenundVertreter,

    1.001bis3.000 GruppenangehörigenmindestensfünfVertreterinnenundVertreter,

    3.001undmehr GruppenangehörigenmindestenssechsVertreterinnenundVertreter

    imPersonalrat.

    (4)EinPersonalrat,fürdenin§12Abs.3dreiMitgliedervorgesehensind,bestehtausvierMit-

    gliedern,wenneineGruppemindestensebensovieleBeschäftigtezählt,wiediebeidenanderen

    Gruppenzusammen.DasvierteMitgliedstehtderstärkstenGruppezu.

    (5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann

    eineVertretung,wennsiemindestenseinZwanzigstelderBeschäftigtenderDienststelleumfasst.

    ErhältsiekeineVertretungundfindetGruppenwahlstatt,sokannsichjedeAngehörigeoderjeder

    AngehörigerdieserGruppedurchErklärunggegenüberdemWahlvorstandeineranderenGruppe

    anschließen.

    § 14

    Abweichende Verteilung

    (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 13

    geordnet werden, wenn dies die Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennter und

  • 20 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    geheimerAbstimmungbeschließen.DerBeschlussbedarfderMehrheitderStimmenderabstim-

    mendenWahlberechtigtenjederGruppe.

    (2)FürjedeGruppekönnenauchAngehörigeandererGruppenvorgeschlagenwerden.DieGewähl-

    tenvertretendieGruppe,fürdiesievorgeschlagensind.Satz2giltauchfürErsatzmitglieder.

    § 15

    Wahlgrundsätze

    (1)DerPersonalratwirdingeheimerundunmittelbarerWahlgewählt.ErsollsichausAngehörigen

    derverschiedenenBeschäftigungsartenzusammensetzen.DieGeschlechtersollenindenWahlvor-

    schlägenentsprechendihremZahlenverhältnisvertretensein.

    (2)BestehtderPersonalratausmehralseinerPerson,sowählendieBeamtinnenundBeamten

    sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 13) je in

    getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor

    der Neuwahl in getrennter und geheimer Abstimmung die gemeinsame Wahl beschließen. Der

    BeschlussbedarfderMehrheitderStimmenallerWahlberechtigtenjederGruppe.

    (3)DieWahlwirdnachdenGrundsätzenderVerhältniswahldurchgeführt.WirdnureinWahlvor-

    schlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer

    Personbesteht,wirddiesermiteinfacherStimmenmehrheitgewählt.DasGleichegiltfürGruppen,

    dienurdurcheinMitgliedimPersonalratvertretensind.

    (4)ZurWahldesPersonalratskönnendiewahlberechtigtenBeschäftigtenunddieinderDienst-

    stellevertretenenGewerkschaftenWahlvorschlägemachen.JederWahlvorschlagderBeschäftig-

    tenmussvonmindestenseinemZwanzigstelderwahlberechtigtenGruppenangehörigen, jedoch

    mindestensvondreiWahlberechtigten,unterzeichnetsein. In jedemFallgenügtdieUnterzeich-

    nungdurch50wahlberechtigteBeschäftigte.Beschäftigte,diezuselbstständigenEntscheidungen

    inmitbestimmungspflichtigenPersonalangelegenheitenderDienststellebefugtsind,dürfenkeine

    Wahlvorschlägemachenoderunterzeichnen.

    (5)IstgemeinsameWahlbeschlossenworden,somussjederWahlvorschlagderBeschäftigtenvon

    mindestenseinemZwanzigstelderwahlberechtigtenBeschäftigtenunterzeichnetsein;Absatz4

    Satz2bis4giltentsprechend.

    (6)JedeBeschäftigteoderjederBeschäftigtekannnuraufeinemWahlvorschlagbenanntwerden

    undnureinenWahlvorschlagunterzeichnen.

    § 16

    Wahlvorstand

    (1)SpätestensdreiMonatevorAblaufseinerAmtszeitbestelltderPersonalratdreiWahlberech-

    tigte als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung

    wahrnimmt.SindinderDienststelleAngehörigeverschiedenerGruppenbeschäftigt,somussjede

    GruppeimWahlvorstandvertretensein;siekannaufdiesesRechtverzichten.BeideGeschlechter

  • VBE schul-service 29 21

    Landespersonalvertretungsgesetz

    sollen imWahlvorstandvertretensein.Für jedesMitglieddesWahlvorstandssolleinErsatzmit-

    gliedbestelltwerden;dieSätze2und3geltenentsprechend.

    (2)BestehtzweiMonatevorAblaufderAmtszeitdesPersonalratskeinWahlvorstandoderbesteht

    ineinerpersonalratsfähigenDienststelle(§12Abs.1)keinPersonalrat,soberuftdieDienststellen-

    leitungaufAntragvonmindestensdreiWahlberechtigtenodereinerinderDienststellevertretenen

    GewerkschafteinePersonalversammlungzurWahldesWahlvorstandsein.DieZusammensetzung

    des Wahlvorstands richtet sich nach Absatz 1. Die Personalversammlung wählt eine Versamm-

    lungsleiterinodereinenVersammlungsleiter.

    (3) Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen

    Wahlvorstand,sobestelltihndieDienststellenleitungaufAntragvonmindestensdreiWahlberech-

    tigtenodereinerinderDienststellevertretenenGewerkschaft.

    § 17

    Aufgaben des Wahlvorstands

    (1)DerWahlvorstandhatdieWahlrechtzeitigeinzuleiten,siedurchzuführenunddasWahlergebnis

    festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Ver-

    waltungsgerichtaufAntragvonmindestensdreiWahlberechtigtenodereiner inderDienststelle

    vertretenenGewerkschaft.DervomVerwaltungsgerichtbestellteWahlvorstandhatunverzüglich

    dieWahleinzuleitenoderfortzuführen.

    (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands beruft dessen Sitzungen ein und

    verständigt rechtzeitigdie inderDienststellevertretenenGewerkschaftenüberOrtundZeitder

    Sitzungen. JeeineBeauftragteoder jeeinBeauftragterdieserGewerkschaften istberechtigt,an

    denSitzungendesWahlvorstandsmitberatenderStimmeteilzunehmen.

    (3)UnverzüglichnachAbschlussderWahlnimmtderWahlvorstandöffentlichdieAuszählungder

    Stimmenvor,stelltdasErgebnisineinerNiederschriftfestundgibtesdenAngehörigenderDienst-

    stelle durch Aushang bekannt. Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen

    GewerkschaftenisteineAbschriftderNiederschriftzuübersenden.

    § 18

    Verbot der Wahlbehinderung und Kosten der Wahl

    (1)NiemanddarfdieWahldesPersonalratsbehindernoderineinergegendiegutenSittenversto-

    ßendenWeise,insbesonderedurchZufügenoderAndrohenvonNachteilenoderVersprechenvon

    Vorteilen,beeinflussen.InsbesonderedürfendieWahlberechtigteninderAusübungdesaktiven

    undpassivenWahlrechtsnichtbeschränktwerden.DieDienststellenleitunghatsichjederEinfluss-

    nahmeaufdieWahlzuenthalten.

    (2) Die Bestimmungen über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung (§ 70) gelten für

    MitgliederdesWahlvorstandssowiefürWahlbewerberinnenundWahlbewerberentsprechend.

    (3)DieKostenderWahlträgtdieDienststelle.NotwendigeVersäumnissevonArbeitszeitinfolge

    derVorbereitungderWahl,derAusübungdesWahlrechts,derTeilnahmeanPersonalversammlun-

  • 22 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    genzurBildungeinesWahlvorstands(§16Abs.2)oderderBetätigungalsWahlvorstandhaben

    keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des

    WahlvorstandsgeltendieBestimmungenüberFreizeitausgleich(§39Abs.4)undReisekostener-

    stattung(§43Abs.4)entsprechend.

    (4) In jedemWahlvorstandhat inderRegel jeeinWahlvorstandsmitgliedAnspruchaufFreistel-

    lungbiszufünfWerktagenfürdieTeilnahmeanSchulungs-undBildungsveranstaltungenunter

    WeiterzahlungderDienstbezügeoderdesArbeitsentgelts,soweitdieVeranstaltungenKenntnisse

    vermitteln,diefürdieArbeitdesWahlvorstandsgeeignetsind.StehenderTeilnahmeanderSchu-

    lungs-undBildungsveranstaltungnachAuffassungderDienststellenleitungzwingendedienstliche

    Gründeentgegen,hatsiedemWahlvorstandsmitglieddieTeilnahmeaneinersachgleichenVeran-

    staltungzuermöglichen.DieDienststelleträgtentsprechend§41Abs.4diedurchdieTeilnahme

    entstehendenKosten.

    § 19

    Anfechtung der Wahl

    (1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die

    DienststellenleitungkönnenbinneneinerFristvonzwölfWerktagen,vomTagderBekanntgabedes

    Wahlergebnissesangerechnet,dieWahlbeimVerwaltungsgerichtanfechten,wenngegenwesent-

    licheBestimmungenüberdasWahlrecht,dieWählbarkeitoderdasWahlverfahrenverstoßenwor-

    denundeineBerichtigungnichterfolgtist,esseidenn,dassdurchdenVerstoßdasWahlergebnis

    nichtgeändertoderbeeinflusstwerdenkonnte.BiszurRechtskraftderEntscheidungführendie

    gewähltenMitgliederdesPersonalratsihrAmtfort.

    (2)IstdieWahlfürungültigerklärt,setztdasVerwaltungsgerichteinenWahlvorstandein.Dieser

    hatunverzüglichdieWiederholungswahleinzuleiten,durchzuführenunddasWahlergebnisfestzu-

    stellen.ErnimmtbiszurWiederholungswahldieAufgabendesPersonalratswahr.

    (3)WirddieWahlnureinerGruppefürungültigerklärt,sogiltAbsatz2Satz1und2mitderMaßgabe

    entsprechend, dass der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden ist. Das Verwal-

    tungsgerichtbestimmtzurWahrnehmungderBefugnissederGruppeimPersonalratbiszurWieder-

    holungswahlsovielewählbareGruppenangehörige,wiederGruppeSitzeimPersonalratzustehen.

    2. UnterabschnittAmtszeit

    § 20

    Beginn und Dauer der Amtszeit

    DieregelmäßigeAmtszeitdesPersonalratsbeträgtvier Jahre;dieAmtszeitdesPersonalratsder

    Studienreferendarinnen und Studienreferendare beträgt zwei Jahre, die des Personalrats der

    AnwärterinnenundAnwärterfürdieLehrämter18MonateunddiedesPersonalratsderRechtsre-

    ferendarinnenundRechtsreferendareeinJahr.DieAmtszeitbeginntamTagnachderFeststellung

  • VBE schul-service 29 23

    Landespersonalvertretungsgesetz

    des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem

    AblaufseinerAmtszeit.Sieendetspätestensam31.MaidesJahres,indemnach§21Abs.1die

    regelmäßigenPersonalratswahlenstattfinden.

    § 21

    Zeitpunkt der Personalratswahl

    (1)DieregelmäßigenPersonalratswahlenfindenallevierJahreinderZeitvom1.Märzbis31.Mai

    statt.

    (2)AußerhalbdieserZeitistderPersonalratzuwählen,wenn

    1.mitAblaufvonzweiJahren,vomTagnachderFeststellungdesWahlergebnissesgerechnet,die

    ZahlderregelmäßigBeschäftigtenumdieHälfte,mindestensaberum50gestiegenodergesun-

    kenist,ausgenommenbeiStufenvertretungen,oder

    2.dieGesamtzahlderMitgliederdesPersonalratsauchnachEintretensämtlicherErsatzmitglieder

    inderReihenfolgenach§25Abs.2und3ummehralseinVierteldervorgeschriebenenZahl

    gesunkenistoder

    3.derPersonalratmitderMehrheitseinerMitgliederseinenRücktrittbeschlossenhatoder

    4.diePersonalratswahlmitErfolgangefochtenistoder

    5.derPersonalratdurchrechtskräftigegerichtlicheEntscheidungaufgelöstistoder

    6.inderDienststellekeinPersonalratbesteht.

    (3)IndenFällendesAbsatzes2Nr.1bis3führtderPersonalratdieGeschäfteweiter,bisderneue

    Personalratgewähltist.ErhatinnerhalbeinerFristvondreiWochenseitEintrittderVoraussetzun-

    genfüreineNeuwahldenWahlvorstandzubestellen.

    (4)IsteineinderDienststellevorhandeneGruppe,diebisherimPersonalratvertretenwar,durch

    keinMitglieddesPersonalratsmehrvertreten,sowähltdieseGruppeneueMitglieder.

    (5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine

    Personalratswahlstattgefunden,so istderPersonalrat indemaufdieWahl folgendennächsten

    ZeitraumderregelmäßigenPersonalratswahlenneuzuwählen.HatdieAmtszeitdesPersonalrats

    zuBeginndes fürdie regelmäßigenPersonalratswahlen festgelegtenZeitraumesnochnichtein

    Jahrbetragen,so istderPersonalrat indemübernächstenZeitraumderregelmäßigenPersonal-

    ratswahlenneuzuwählen.

    § 22

    Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Personalrats

    (1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen

    Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung der in der Dienststelle vertretenen

    Gewerkschaften den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des

    PersonalratswegengroberVernachlässigungseinergesetzlichenBefugnisseoderwegengrober

    Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den glei-

    chenGründendenAusschlusseinesMitgliedsbeantragen.DieDienststellenleitungkanndenAus-

  • 24 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    schlusseinesMitgliedsausdemPersonalratoderdieAuflösungdesPersonalratswegengrober

    VerletzungseinergesetzlichenPflichtenbeantragen.

    (2)IstderPersonalrataufgelöst,sosetztdasVerwaltungsgerichteinenWahlvorstandein.Dieser

    hatunverzüglichdieNeuwahleinzuleiten,durchzuführenunddasWahlergebnisfestzustellen.Er

    nimmtbiszurNeuwahldieAufgabendesPersonalratswahr.

    § 23

    Erlöschen der Mitgliedschaft

    (1)DieMitgliedschaftimPersonalraterlischtdurch

    1.AblaufderWahlzeit,

    2.NiederlegungdesAmtes,

    3.BeendigungdesBeschäftigungsverhältnisses,

    4.AusscheidenausderDienststelle,

    5.VerlustderWählbarkeit,

    6.gerichtlicheEntscheidungnach§22Abs.1,

    7.gerichtlicheEntscheidung,dassdasMitgliednichtwählbarwar,auchwennsie ineinemVer-

    fahrenergeht,dasnachAblaufderin§19Abs.1Satz1genanntenAnfechtungsfristanhängig

    gewordenist.

    (2)DieMitgliedschaft imPersonalratwirddurcheinenWechselderGruppenzugehörigkeiteines

    Mitgliedsnichtberührt;diesesbleibtVertreterinoderVertreterderGruppe,fürdieesgewähltist.

    § 24

    Ruhen der Mitgliedschaft

    DieMitgliedschaftvonBeamtinnenundBeamtenimPersonalratruht,solangeihnendieFührung

    derDienstgeschäfteverbotenistodersiewegeneinesgegensieschwebendenDisziplinarverfah-

    rensvorläufigdesDienstesenthobensind.

    § 25

    Ersatzmitglieder

    (1)ScheideteinMitgliedausdemPersonalrataus,tritteinErsatzmitgliedeinundwirdMitglieddes

    Personalrats.IsteinMitglieddesPersonalratszeitweiligverhindert,tritteinErsatzmitgliedfürdie

    DauerderVerhinderungeinundhatdieRechteundPflichteneinesPersonalratsmitglieds.

    (2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

    gewählt worden, werden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäf-

    tigtenderjenigenVorschlagslistenentnommen,denendiezuersetzendenMitgliederangehören.

    (3) Bei Personenwahl sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächst-

    höherenStimmenzahl.

    (4)EinErsatzmitgliedbleibtVertreterinoderVertreterderGruppe,fürdieeskandidierthat,auch

    wennesvorEintrittindenPersonalratdieGruppenzugehörigkeitwechselt.

  • VBE schul-service 29 25

    Landespersonalvertretungsgesetz

    (5)IndenFällendererfolgreichenAnfechtungderPersonalratswahlundderAuflösungdesPerso-

    nalratsdurchrechtskräftigegerichtlicheEntscheidungtretenErsatzmitgliedernichtein.

    3. UnterabschnittGeschäftsführung

    § 26

    Bildung des Vorstands

    DerPersonalratwähltausseinerMittedieVorsitzendeoderdenVorsitzendenundbeidreiMitglie-

    derneineStellvertreterinodereinenStellvertreter,beimehralsdreiMitgliederneineStellvertrete-

    rinundeinenStellvertreteroderzweiStellvertreterinnenoderzweiStellvertreter.DieReihenfolge

    der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat Mitglieder verschiedener

    Gruppen vertreten sind, dürfen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht der Gruppe der

    Vorsitzenden oder des Vorsitzenden angehören und müssen selbst unterschiedlichen Gruppen

    angehören.DieGruppekannaufdieVertretung imVorstandverzichten.SindnurzweiGruppen

    vertreten,darfdieersteStellvertreterinoderderersteStellvertreternichtderselbenGruppeange-

    hörenwiedieVorsitzendeoderderVorsitzende.HatderPersonalratelfodermehrMitglieder,so

    wählterausseinerMittezweiweitereMitgliederindenVorstand.SindMitgliederdesPersonalrats

    ausWahlvorschlagslistenmitverschiedenenBezeichnungengewähltwordenundsindimVorstand

    Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch

    einDrittelallervondenAngehörigenderDienststelleabgegebenenStimmenerhaltenhat,soist

    einesderweiterenVorstandsmitgliederausdieserListezuwählen.BeideGeschlechtersollenim

    Vorstandvertretensein.

    § 27

    Aufgaben des Vorstands

    (1)DerVorstandführtdielaufendenGeschäfte.IstkeinVorstandgebildet,obliegtdieFührungder

    laufendenGeschäftederVorsitzendenoderdemVorsitzenden.

    (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem

    gefasstenBeschlüsse.ZurEntgegennahmevonErklärungen,diedemPersonalratgegenüberabzu-

    gebensind,istdieVorsitzendeoderderVorsitzendebefugt.

    (3)DerPersonalratkannfürdenFallderVerhinderungderVorsitzendenoderdesVorsitzendenund

    derStellvertreterinoderdesStellvertretersRegelungenüberdieVertretungtreffen.Siesindder

    Dienststellenleitungmitzuteilen.

    § 28

    Ausschüsse

    (1)DerPersonalratkannzurVorbereitungvonEntscheidungenAusschüssemitberatenderFunkti-

    onbilden.DabeisollendieGruppenangemessenvertretensein.

  • 26 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    (2)WerdenAusschüssegebildet,zudenenVertreterinnenoderVertreterderDienststelleundder

    Personalrätegehören,hatderPersonalratdasRecht,Sachverständigezubestellen.

    § 29

    Sitzungen des Personalrats

    (1)SpätestenssechsWerktagenachdemWahltagfindetdiekonstituierendeSitzungdesPersonal-

    ratsstatt.DieVorsitzendeoderderVorsitzendedesWahlvorstandshatdieSitzungeinzuberufen

    undzuleiten,bisderPersonalrateineVorsitzendeodereinenVorsitzendengewählthat.

    (2) Die weiteren Sitzungen beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats an,

    setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende

    hatdieMitgliederdesPersonalratsrechtzeitigunterMitteilungderTagesordnungzuladen.Dies

    giltauchfürdieLadungderGewerkschaften,vonGleichstellungsbeauftragten,derSchwerbehin-

    dertenvertretung sowie des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Mitglieder der

    Jugend-undAuszubildendenvertretung,soweitsieeinRechtaufTeilnahmeanderSitzunghaben.

    DieTagesordnungmussalleAngelegenheitenenthalten,diesichausderErfüllungdergesetzli-

    chenAufgabendesPersonalratsergeben;ihreErgänzungbedarfeinerMehrheitvonzweiDritteln

    dergesetzlichenZahlderMitgliederdesPersonalrats.

    (3)AufAntrag

    1.einesViertelsderMitgliederdesPersonalrats,

    2.derMehrheitderVertreterinnenundVertretereinerGruppe,

    3.derDienststellenleitung,

    4.derGleichstellungsbeauftragteninAngelegenheiten,diedieGleichstellungvonFrauundMann

    betreffen,

    5.der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte

    betreffen,

    6.des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die Zivildienstleistende

    betreffen,oder

    7.derMehrheitderMitgliederderJugend-undAuszubildendenvertretunginAngelegenheiten,die

    in§58genannteBeschäftigtebetreffen,

    hatdieVorsitzendeoderderVorsitzendeeineSitzunganzuberaumenunddenGegenstand,dessen

    Beratungbeantragtist,aufdieTagesordnungzusetzen.EinAntrag,dernichtrechtzeitiggestellt

    wurde,kannaufgrundeineseinstimmigenBeschlussesdesPersonalratsbehandeltwerden.

    (4)DieDienststellenleitungnimmtandenSitzungen,dieaufihrVerlangenanberaumtsind,undan

    denSitzungen,zudenensieausdrücklicheingeladenist,teil.SiedarfwährendderBeratungund

    BeschlussfassungdesPersonalratsnichtanwesendsein.

    (5)DerPersonalratkannbeschließen,dassBeauftragtevonStufenvertretungenberechtigtsind,

    mitberatenderStimmeanseinenSitzungenteilzunehmen.

    (6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter

  • VBE schul-service 29 27

    Landespersonalvertretungsgesetz

    einerGruppedesPersonalratskanneineBeauftragteodereinBeauftragtereinerimPersonalrat

    vertretenenGewerkschaftandenSitzungenberatendteilnehmen.

    (7)InAngelegenheiteneinzelnerBeschäftigterkannderPersonalratbeschließen,dassdiesewäh-

    rendderPersonalratssitzungengehörtwerden.

    (8)IndenFällenderAbsätze5und7sinddenBetroffenendienotwendigenReisekostennachden

    BestimmungendesLandesreisekostengesetzeszuerstatten.

    § 30

    Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

    (1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der

    Arbeitszeitstatt.DerPersonalrathatbeiderAnberaumungseinerSitzungenaufdiedienstlichen

    ErfordernisseRücksichtzunehmen.DieDienststellenleitungistüberdenZeitpunktderSitzungen

    zuverständigen.

    (2)DerPersonalratkanndieTeilnahmedesihmzurSachbearbeitungnach§43Abs.2zurVerfü-

    gunggestelltenPersonalssowiesachkundigerPersonengestatten.SiedürfenjedochmitAusnah-

    mevonzurVorbereitungderNiederschrifthinzugezogenenBeschäftigtenwährendderBeratung

    undBeschlussfassungdesPersonalratsnichtanwesendsein.

    § 31

    Beschlussfassung

    (1)DieBeschlüssedesPersonalratskönnennurineinerPersonalratssitzunggefasstwerden.Sie

    bedürfendereinfachenStimmenmehrheitderanwesendenMitgliederdesPersonalrats,soweitin

    diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmen-

    gleichheitisteinAntragabgelehnt.

    (2) Ein Mitglied des Personalrats darf in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen

    berühren,nichtbeteiligtwerden.DasGleichegiltfürAngelegenheiten,beidenenesaufseitender

    Dienststellemitgewirkthat,diedieMaßnahmetrifftodervorbereitethat.

    (3)DerPersonalratistnurbeschlussfähig,wennmindestensdieHälfteseinerMitgliederanwesend

    ist;StellvertretungdurchErsatzmitgliederistzulässig.KanneinMitglieddesPersonalratsander

    Sitzungnichtteilnehmen,sohatesdiesunterAngabederGründeunverzüglichderVorsitzenden

    oderdemVorsitzendenmitzuteilen.IndiesemFallistdieEinladungdesjeweiligenErsatzmitglieds

    sicherzustellen.

    (4)ÜberAngelegenheiten,dielediglichdieAngehörigeneinerGruppebetreffen,wirdnachgemein-

    samer Beratung vom Personalrat beschlossen, sofern die Mehrheit der Vertreterinnen und Ver-

    treterdieserGruppenichtwiderspricht;beiWiderspruchbeschließennurdieVertreterinnenund

    VertreterderGruppe.DasgiltnichtfüreineGruppe,dieimPersonalratnichtvertretenist.Satz1

    giltentsprechendfürAngelegenheiten,dielediglichdieAngehörigenvonzweiGruppenbetreffen.

  • 28 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    § 32

    Teilnahme und Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Personalrats eine

    VertreterinodereinenVertreterzurberatendenTeilnahmeentsenden.WerdenAngelegenheiten

    behandelt,diebesondersin§58genannteBeschäftigtebetreffen,hatzudiesemTagesordnungs-

    punktdiegesamteJugend-undAuszubildendenvertretungTeilnahme-undStimmrecht.

    (2) Stimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 2

    derbeabsichtigtenMaßnahmenichtzuoderistsienichtbeteiligtworden,soistderBeschlussdes

    PersonalratsaufihrenAntragaufdieDauervonsechsWerktagenvomZeitpunktderBeschlussfas-

    sunganauszusetzen;dieFristdes§74Abs.2Satz4verlängertsichentsprechend.IndieserZeit

    hatderPersonalratdiebeabsichtigteMaßnahmeerneutmitderJugend-undAuszubildendenver-

    tretungmitdemZielderEinigungzuerörtern.

    (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegen-

    heiten,diebesondersin§58genannteBeschäftigtebetreffenundüberdiesieberatenhat,auf

    die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders in

    § 58 genannte Beschäftigte betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung

    zuleiten.

    § 33

    Teilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden

    AnderBehandlungvonAngelegenheiten,dieauchdieZivildienstleistendenbetreffen(§§19bis

    22desZivildienstvertrauensmann-Gesetzesvom16.Januar1991–BGBl.IS.47,53–inderjeweils

    geltenden Fassung), kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme

    teilnehmen.

    § 34

    Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten

    Ist in der Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der

    LeiterinoderdemLeiterderDienststellebestellt,kannderPersonalratdiesezuseinenSitzungen

    oderzuSitzungenseinerAusschüsseeinladen.DieGleichstellungsbeauftragtekannAnregungen

    zurBehandlungvonAngelegenheitengeben,diedieGleichstellungvonFrauundMannbetreffen.

    § 35

    Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

    (1) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats und

    dessenAusschüssenberatendteilzunehmen.Siekannbeantragen,Angelegenheiten,dieeinzelne

    schwerbehinderteMenschenoderdieschwerbehinderteMenschenalsGruppebesondersbetref-

    fen,aufdieTagesordnungdernächstenSitzungzusetzen.

  • VBE schul-service 29 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    (2)ErachtetsieeinenBeschlussdesPersonalratsalseineerheblicheBeeinträchtigungwichtiger

    Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 des Neunten

    BuchesSozialgesetzbuchnichtbeteiligtworden,wirdaufihrenAntragderBeschlussfürdieDauer

    vonsechsWerktagenvomZeitpunktderBeschlussfassunganausgesetzt.DieFristdes§74Abs.2

    Satz4verlängertsichentsprechend.IndieserZeithatderPersonalratdiebeabsichtigteMaßnah-

    meerneutmitderSchwerbehindertenvertretungmitdemZielderEinigungzuerörtern.

    (3)DieSchwerbehindertenvertretungistzuBesprechungendesPersonalratsmitderDienststellen-

    leitunggemäߧ67Abs.1beratendhinzuzuziehen.

    § 36

    Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richter- oder Staatsanwaltsrat

    Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat oder der Staatsan-

    waltsratbeteiligt,so teiltdieVorsitzendeoderderVorsitzendedesPersonalratsdemRichterrat

    oderdemStaatsanwaltsratdenentsprechendenTeilderTagesordnungmitundgibtihmGelegen-

    heit,anderSitzungdesPersonalratsteilzunehmen(§§45und84LRiG).AufAntragdesRichterrats

    oderdesStaatsanwaltsratsoderderDienststellenleitunghatdieVorsitzendeoderderVorsitzende

    desPersonalratseineSitzunganzuberaumenunddiegemeinsameAngelegenheit,derenBeratung

    beantragtist,aufdieTagesordnungzusetzen.

    § 37

    Sitzungsniederschrift

    (1) Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den

    WortlautderBeschlüsseunddieStimmenmehrheit,mitdersiegefasstsind,enthält.ÜberdieNie-

    derschriftbefindetderPersonalratinderfolgendenSitzung.BeiVerhandlungendesPersonalrats

    mitderDienststellenleitungistmindestensdasErgebnisderVerhandlungeninderNiederschrift

    festzuhalten. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem wei-

    teren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste

    beizufügen,indiesichjedeTeilnehmerinundjederTeilnehmereigenhändigeinzutragenhat.

    (2) Die Mitglieder des Personalrats, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in die-

    ser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen. Der

    GleichstellungsbeauftragtenstehtdiesesRechtfürdiejenigenSitzungsteilezu,andenensiehätte

    teilnehmendürfen.

    (3)HabendieLeiterinoderderLeiterderDienststelle,derVertrauensmannderZivildienstleisten-

    den, Beauftragte von Stufenvertretungen oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung

    teilgenommen,soistihnenderentsprechendeTeilderNiederschriftabschriftlichzuzuleiten.

    (4)EinwendungengegendieNiederschriftsindunverzüglichschriftlichzuerhebenundderNie-

    derschriftbeizufügen.

  • 30 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    § 38

    Geschäftsordnung

    SonstigeBestimmungenüberdieGeschäftsführungkönnenineinerGeschäftsordnunggetroffen

    werden.SiebedarfderAnnahmedurchzweiDritteldergesetzlichenMitgliederzahl.

    § 39

    Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich

    (1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrer

    TätigkeitanWeisungenderDienststellenichtgebunden.DieTätigkeitimPersonalratdarfnichtzur

    BeeinträchtigungdesberuflichenWerdegangsführen.

    (2)DieMitgliederdesPersonalratssindvonihrerberuflichenTätigkeitbefreit,soweitsieesfürdie

    ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer

    Befugnissealserforderlichansehendurften.Nichtnach§40freigestellteMitgliederdesPersonal-

    ratshabenihreVorgesetzteoderihrenVorgesetztenzuunterrichten,bevorsiedenArbeitsplatzzur

    AusübungderPersonalratstätigkeitverlassen.

    (3) Versäumnis der Arbeitszeit nach Absatz 2 hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des

    Arbeitsentgelts zur Folge; den Beschäftigten dürfen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

    Führt das Versäumnis dazu, dass die restliche dienstplanmäßige Arbeitszeit nicht mehr erfüllt

    werdenkann,sogiltsiealserfüllt.

    (4)WerdenPersonalratsmitgliederdurchdieErfüllungihrerAufgabenoderdieWahrnehmungihrer

    BefugnisseaußerhalbihrerArbeitszeitbeansprucht,soistihnenDienstbefreiunginentsprechen-

    demUmfangzugewähren.DerAusgleichvonReisezeitenerfolgtentsprechend§10derArbeits-

    zeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) in der jeweils geltenden Fassung,

    soweit nicht abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen. Der Anspruch ist vor Ablauf

    einesMonatszuerfüllen,esseidenn,dassetwasanderesvereinbartwird.

    (5) Die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Personalrats dürfen bis zum

    AblaufeinesJahresnachdemErlöschenderMitgliedschaftnichtgeringerbemessenwerdenalsdie

    DienstbezügeoderdasArbeitsentgeltvergleichbarerBeschäftigter.Dasgiltauch fürallgemeine

    Zuwendungen.

    (6)SoweitnichtzwingendedienstlicheErfordernisseentgegenstehen,dürfenMitgliederdesPer-

    sonalratsbiszumAblaufeinesJahresnachdemErlöschenderMitgliedschaftnurmitTätigkeiten

    beschäftigtwerden,diedenTätigkeitenvergleichbarerBeschäftigtergleichwertigsind.

    § 40

    Freistellungen

    (1)DieMitgliederdesPersonalratssindaufAntragvon ihrerdienstlichenTätigkeit freizustellen,

    wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und Wahrnehmung der

    BefugnissedesPersonalratserforderlichist.

  • VBE schul-service 29 31

    Landespersonalvertretungsgesetz

    (2)VonihrerdienstlichenTätigkeitsindnachAbsatz1mindestensganzfreizustelleninDienststel-

    lenmitinderRegel

    300bis600Beschäftigten einMitglied,

    mehrals600Beschäftigten zweiMitglieder,

    beimehrals1.000Beschäftigtenzusätz-

    lichjeangefangeneweitere1.000Beschäf-

    tigteeinweiteresMitglied.

    Auf Antrag des Personalrats sollen anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere

    Mitglieder zum Teil freigestellt werden. In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten sind

    entsprechendderStaffelnachSatz1Teilfreistellungenvorzunehmen.

    (3)DurchDienstvereinbarungkönnenimRahmenderStaffeldesAbsatzes2andereRegelungen

    getroffenwerden.KommteineEinigungnichtzustande,entscheidetaufAntragdesPersonalrats

    ohneDurchführungdesStufenverfahrensgemäߧ74Abs.4dieEinigungsstelleverbindlich.Für

    dieBildungderEinigungsstelleunddasVerfahrengilt§75Abs.1bis4,6und7.

    (4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 26

    gewählten Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung und sodann die weite-

    ren Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Die so ausgewählten Vorstandsmitglieder können

    zugunstenandereraufeineFreistellungverzichten.

    (5)DurchdieFreistellungnachAbsatz1bis3dürfendemPersonalratsmitgliedkeinewirtschaftli-

    chenNachteileentstehen.FüreinfreigestelltesPersonalratsmitglied,beidemdieFreistellungzu

    einemWechseldesBeschäftigungsortsführt, istdermaßgebendeDienstortimSinnedesReise-

    kostenrechtsderSitzderDienststelle,derdasPersonalratsmitgliedangehört.§39Abs.5und6

    giltmitderMaßgabe,dasssichderZeitraumfürdieWeiterzahlungderDienstbezügeoderdes

    ArbeitsentgeltsundfürdieweitereBeschäftigungfürMitgliederdesPersonalrats,diemindestens

    zwölfJahrefreigestelltwaren,aufzweiJahreerhöht.

    (6)NachAbsatz1bis3freigestelltePersonalratsmitgliederdürfenvoninner-undaußerbetriebli-

    chen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach

    Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem Gelegenheit zu geben, eine

    wegen der Freistellung unterbliebene dienststellenübliche berufliche Entwicklung nachzuholen.

    Für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, erhöht sich der

    ZeitraumnachSatz2aufzweiJahre.

    § 41

    Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

    (1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeits-

    entgeltsfürdieTeilnahmeanSchulungs-undBildungsveranstaltungenvomDienstfreizustellen,

    soweitdieseKenntnissevermitteln,diesiefürdieTätigkeitimPersonalratfürerforderlichhalten

    durften.DafürstehenjedemPersonalratsmitgliedwährendderregelmäßigenAmtszeitdesPerso-

    nalrats20WerktagezurVerfügung.DieserhöhtsichfürBeschäftigte,dieerstmalsdasAmteines

  • 32 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    PersonalratsmitgliedsübernehmenundauchnichtzuvorMitgliedder Jugend-undAuszubilden-

    denvertretungwaren,umweiterefünfWerktage.StehenderTeilnahmeanderSchulungs-undBil-

    dungsveranstaltungnachAuffassungderDienststellenleitungzwingendedienstlicheErfordernisse

    entgegen,kannsieinnerhalbeinerFristvonzweiWochennachEingangdesAntragsohneDurch-

    führungdesStufenverfahrensgemäߧ74Abs.4dieEinigungsstelleanrufen.DieEinigungsstelle

    entscheidet verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1

    bis4,6und7.

    (2)FürErsatzmitglieder,dienach§25Abs.1inabsehbarerZeitMitglieddesPersonalratswerden

    oder als Verhinderungsvertreterin oder Verhinderungsvertreter eintreten, gilt Absatz 1 mit der

    Maßgabeentsprechend,dassihnenfünfWerktagezurVerfügungstehen.MitErwerbderMitglied-

    schaftimPersonalratwirddiesaufdieZeitnachAbsatz1angerechnet.

    (3)UnbeschadetdesAbsatzes1hat jedesMitglieddesPersonalratswährendseiner regelmäßi-

    genAmtszeitAnspruchaufFreistellungvomDienstunterFortzahlungderDienstbezügeoderdes

    Arbeitsentgelts für insgesamt15WerktagezurTeilnahmeanSchulungs-undBildungsveranstal-

    tungen, die von der Landes- oder Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt

    sind.Beschäftigte,dieerstmalsdasAmteinesPersonalratsmitgliedsübernehmenundauchnicht

    zuvorMitgliedder Jugend-undAuszubildendenvertretunggewesensind,habeneinenAnspruch

    nachSatz1fürinsgesamt20Werktage.FreistellungennachRechtsvorschriftenaußerhalbdieses

    GesetzesoderdurchtarifvertraglicheRegelungenwerdenaufdieZeitennachdenSätzen1und2

    angerechnet.

    (4)AufdieSchulungs-undBildungsveranstaltungennachdenAbsätzen1bis3findet§39Abs.4

    Anwendung.DiedurchdieTeilnahmeanSchulungs-undBildungsveranstaltungennachAbsatz1

    und 2 entstehenden Kosten einschließlich der Teilnehmergebühren, Unterbringungs-, Verpfle-

    gungs-undReisekostenträgtdieDienststelleimRahmenderzurVerfügungstehendenHaushalts-

    mittel. Für die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 3

    entstehendenReisekostengiltSatz2entsprechend.

    § 42

    Sprechstunden

    (1)DerPersonalratkannSprechstundenwährendderArbeitszeiteinrichten.ZeitundOrtbestimmt

    er imEinvernehmenmitderDienststellenleitung.KommteinEinvernehmennichtzustande,ent-

    scheidetohneDurchführungdesStufenverfahrensgemäߧ74Abs.4dieEinigungsstelleverbind-

    lich.FürdieBildungderEinigungsstelleunddasVerfahrengilt§75Abs.1bis4,6und7.

    (2)FührtdieJugend-undAuszubildendenvertretungkeineeigenenSprechstundendurch,kannan

    gesondertenSprechstundendesPersonalratsfür in§58genannteBeschäftigteeinMitgliedder

    Jugend-undAuszubildendenvertretungteilnehmen.

    (3)DieBeschäftigtensindberechtigt,währendderArbeitszeitundohneMinderungderDienstbe-

    zügeoderdesArbeitsentgeltsdieSprechstundendesPersonalratsaufzusuchenoderdenPerso-

    nalratinandererWeiseinAnspruchzunehmen.StehendemBesuchderSprechstundezwingende

  • VBE schul-service 29 33

    Landespersonalvertretungsgesetz

    dienstliche Gründe entgegen, können Beauftragte des Personalrats mit den Beschäftigten an

    derenArbeitsplatzsprechen.DieBeschäftigtendürfenwegenderInanspruchnahmedesPersonal-

    ratsnichtbenachteiligtwerden.

    § 43

    Kosten und Sachaufwand

    (1)DiedurchdieTätigkeitdesPersonalratsentstehendenKostenträgtdieDienststelle.

    (2)FürSitzungen,SprechstundenundlaufendeGeschäftsführunghatdieDienststelleinerforder-

    lichemUmfangRäume,denGeschäftsbedarfundBürokräftezurVerfügungzustellen.BeiBedarf

    sindauchSachbearbeiterinnenoderSachbearbeiterzeitweisezurVorbereitungvonBeschlüssen

    zurVerfügungzustellen.

    (3)DieDienststellenleitunghatdemPersonalratgeeigneteAnschlagflächeninderDienststellezur

    Verfügung zu stellen und die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats zu

    übernehmen.DerPersonalratkannBekanntmachungenauchineinemvonderDienststellebereits

    eingerichtetenIntranetveröffentlichenlassen.

    (4)FürReisenvonMitgliederndesPersonalrats,diezurErfüllungihrerAufgabennotwendigsind,

    werdenReisekostennachdenBestimmungendesLandesreisekostengesetzeserstattet.

    (5) Lehnt die Dienststellenleitung einen Antrag des Personalrats auf Übernahme von Kosten

    ab oder stellt sie Räume, Geschäftsbedarf, Büropersonal oder Sachbearbeiterinnen oder Sach-

    bearbeiter nach Absatz 2 oder 3 nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so entscheidet

    auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die

    Einigungsstelleverbindlich.FürdieBildungderEinigungsstelleunddasVerfahrengilt§75Abs.1

    bis4,6und7.

    § 44

    Aufwandsentschädigung

    DievonihrerdienstlichenTätigkeitganzfreigestelltenPersonalratsmitgliedererhalteneinemonat-

    liche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen

    Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung

    nachSatz1.DieLandesregierungbestimmtdurchRechtsverordnungdieHöhederAufwandsent-

    schädigung.

    § 45

    Beitragsverbot

    DerPersonalratdarffürseineZweckevondenBeschäftigtenkeineBeiträgeerhebenoderanneh-

    men.

  • 34 VBE schul-service 29

    Landespersonalvertretungsgesetz

    4. UnterabschnittArbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene

    § 46

    Beratung gemeinsamer Angelegenheiten von Personalräten auf Bezirks- und Landesebene

    (1)DieStufenvertretungenbildenbeiBedarfjeeineArbeitsgemeinschaftaufderEbenederHaupt-

    personalräteundderEbenederBezirkspersonalräte.DiePersonalrätederoberstenLandesbehör-

    den,beidenenkeinHauptpersonalratgebildetwird,gelteninsoweitalsHauptpersonalräte.Jede

    StufenvertretungentsendetjeeinMitgliedinihreArbeitsgemeinschaft.

    (2)DieArbeitsgemeinschaftenderStufenvertretungenkönnenAngelegenheitenaufderjeweiligen

    Ebeneabstimmen,dievonallgemeinerBedeutungsindundüberdenGeschäftsbereicheinerStu-

    fenvertretungdieserEbenehinausgehen.DieBefugnisseundAufgabenderPersonalvertretungen

    nachdiesemGesetzwerdenhierdurchnichtberührt.

    (3)DiePersonalrätebeiderStaatskanzleiunddenMinisterienkönnenAngelegenheiten,diedie

    StaatskanzleiunddieMinisteriengleichermaßenbetreffenundeinheitlichgeregeltwerdensollten,

    ingemeinsamenSitzungenerörtern.DieBesprechungsergebnissesinddenMitgliedernderLan-

    desregierungmitzuteilen.DieBefugnisseundPflichtenderPersonalrätebeiderStaatskanzleiund

    denMinisterienwerdendurchdieseRegelungnichtberührt.

    (4)DieBestimmungenüberArbeitszeitversäumnisundFreizeitausgleich(§39Abs.2bis4)gelten

    entsprechend.

    III. AbschnittPersonalversammlung

    § 47

    Allgemeines

    (1)DiePersonalversammlungbestehtausdenBeschäftigtenderDienststelle.SiewirdvonderVor-

    sitzendenoderdemVorsitzendendesPersonalratsgeleitet.Sieistnichtöffentlich.Kannnachden

    dienstlichenVerhältnissen,derEigenartderDienststelleoderanderensachlichenGegebenheiten

    einegemeinsameVersammlungallerBeschäftigtennichtstattfinden,sosindTeilversammlungen

    abzuhalten.

    (2)DerPersonalratkannfernerVersammlungeninbestimmtenVerwaltungseinheitenderDienst-

    stelleoderVersammlungeneinesbestimmtenPersonenkreises(Teilversammlungen)durchführen.

    (3) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegen-

    heiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile

    stattfinden.DiePersonalrätebestimmenzugleich,welchesdervorsitzendenMitgliederdieLeitung

    dergemeinsamenVersammlungübernimmt.

  • VBE schul-service 29 35

    Landespersonalvertretungsgesetz

    (4) Die jeweilige Dienststellenleitung ist über den Zeitpunkt der Versammlungen rechtzeitig zu

    verständigen.

    § 48

    Einberufung, Tätigkeitsbericht

    (1)Personalversammlungensindmindestenseinmal in jedemKalenderjahr,erstmals indemauf

    diePersonalratswahlfolgendenKalenderjahrdurchzuführen.MindestenseinmalinjedemKalen-

    derjahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten;

    dieseVersammlungdarfnichtalsTeilversammlungnach§47Abs.2durchgeführtwerden.

    (2) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat die Dienststellenleitung über die Aufgaben-

    entwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung

    der Maßnahmen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen, über die Situation der

    schwerbehindertenBeschäftigtensowieüberdieArbeitsweisederDienststelleunterbesonderer

    Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten. Diese Berichte hat die

    DienststellenleitungvorherdemPersonalratzurKenntniszugebenundmitihmzuerörtern.

    (3)DerPersonalratistaufWunschderDienststellenleitungodereinesViertelsderBeschäftigten

    verpflichtet,innerhalbvon20WerktageneinePersonal-oderTeilversammlungeinzuberufenund

    denbeantragtenBeratungsgegenstandaufdieTagesordnungzusetzen.

    (4)AufAntrageinerinderDienststellevertretenenGewerkschaftmussderPersonalratinnerhalbvon

    20WerktagennachEingangdesAntragseinePersonalversammlungnachAbsatz1durchführen,wenn

    imvorhergegangenenKalenderhalbjahrkeinePersonalversammlungstattgefundenhat.Diesgiltnicht,

    wennderPersonalratfürdasfolgendeVierteljahreinePersonalversammlunggeplanthat.

    § 49

    Zeitpunkt, Freizeitausgleich

    (1)PersonalversammlungenfindenwährendderArbeitszeitstatt,soweitnichtzwingendedienst-

    licheVerhältnisseeineandereRegelungerfordern.DieTeilnahmeaneinerPersonalversammlung

    hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts sowie aller Zulagen zur Folge.

    SoweitdieTeilnahmeaußerhalbderArbeitszeiterfolgt, istalsAusgleichDienstbefreiung inent-

    sprechendemUmfangzugewähren.

    (2)DenBeschäftigtenwerdendienotwendigenFahrtkostenfürdieReisevonderBeschäftigungs-

    stellezumVersammlungsortundzurücknachdenBestimmungendesLandesreisekostengesetzes

    erstattet.DiesgiltnichtfürBeamtinnenundBeamteimVorbereitungsdienstsowiefürAuszubil-

    dende,dieanzentralenAusbildungslehrgängenteilnehmen.

    § 50

    Aufgaben

    (1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder

    ihre Beschäftigten, im Falle des § 47 Abs. 3 die jeweiligen Dienststellen oder Dienststellenteile

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    Landespersonalvertretungsgesetz

    oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten

    sowieFragenderGleichstellungvonFrauundMann.SiekanndemPersonalratimRahmenseiner

    AufgabenundBefugnisseAnträgeunterbreitenundzuseinenBeschlüssenStellungnehmen.Der

    PersonalrathatdieBeschäftigteningeeigneterWeiseumgehendüberdieBehandlungderAnträge

    unddieDurchführungentsprechenderMaßnahmenzuinformieren.

    (2)DasVerbotparteipolitischerBetätigungistzubeachten.

    (3)NiemanddarffürÄußerungeninderPersonalversammlungbenachteiligtoderdisziplinarischen

    Maßnahmenunterworfenwerden,esseidenn,dassdurchsiegröblichgegendienstlichePflichten

    verstoßenwird.

    § 51

    Teilnahme weiterer Personen

    (1)DieDienststellenleitungistunterMitteilungderTagesordnungrechtzeitigeinzuladen.Ihroder

    ihrenBeauftragtenistinderPersonalversammlungdasWortzuerteilen.

    (2) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgeberverei-

    nigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Perso-

    nalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung

    beantragen.DerPersonalrathatihnendieEinberufungderPersonalversammlungrechtzeitigunter

    ÜbersendungderTagesordnungundAngabevonVersammlungsortund-zeitmitzuteilen.

    (3)AnderPersonalversammlungkönnenBeauftragtederJugend-undAuszubildendenvertretung,

    derSchwerbehindertenvertretung,derStufenvertretungenunddesGesamtpersonalratsmitbera-

    tenderStimmeteilnehmen.Absatz2Satz3giltentsprechend.

    (4) Der Personalrat oder die Personalversammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten

    SachverständigeoderkundigeAuskunftspersonenhinzuziehen.

    IV. AbschnittStufenvertretungen, Gesamtpersonalrat

    1. UnterabschnittStufenvertretungen

    § 52

    Stufenvertretungen

    (1)FürdenGeschäftsbereichmehrstufigerVerwaltungenundGerichtewerdenbeiderMittelbehör-

    de(§5Abs.2Satz2)einBezirkspersonalratundbeideroberstenDienstbehördeeinHauptper-

    sonalratgebildet.

    (2)BeieinerderoberstenDienstbehördenachgeordnetenBehörde,derenGeschäftsbereichsich

    aufdasganzeLanderstreckt,nimmtdieAufgabendesHauptpersonalratswahr

    a)derBezirkspersonalrat,wennnachgeordneteDienststellenvorhandensind,

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    Landespersonalvertretungsgesetz

    b)derPersonalratderBehörde,wennnachgeordneteDienststellennichtvorhandensind.

    DiezumGeschäftsbereichdieserBehördengehörendenBeschäftigtennehmenanderBildungdes

    Hauptpersonalratsund,soweitnachgeordneteDienststellennichtvorhandensind,anderBildung

    desBezirkspersonalratsnichtteil.DieSätze1und2geltennichtfürdienachgeordnetenBehörden

    des Geschäftsbereichs „Umwelt“ des hierfür fachlich zuständigen Ministeriums sowie für den

    nachgeordnetenSchulbereichdesfürdasSchulwesenzuständigenMinisteriums.

    (3)FürdieSchulenwerdenStufenvertretungennachMaßgabedes§97gebildet.

    § 53

    Zuständigkeit

    (1) In Angelegenheiten, in denen die Leitung einer übergeordneten Dienststelle, bei der eine

    Stufenvertretung besteht, entscheidet, ist anstelle des Personalrats die Stufenvertretung zu

    beteiligen.

    (2) Wird die Leitung einer übergeordneten Dienststelle wie die Leitung einer nachgeordneten

    Dienststelle tätig, ist der bei der übergeordneten Dienststelle bestehende Personalrat zu betei-

    ligen.

    (3)InAngelegenheiten,indenendieEntscheidungvoneinerStellegetroffenwird,dieeinemande-

    renVerwaltungszweigodereineranderenKörperschaftangehörtalsdieDienststelle,aufdieoder

    derenBeschäftigtesichdieMaßnahmeerstreckt,hatdieentscheidungsbefugteStelledenPerso-

    nalratderDienststelle,aufdieoderderenBeschäftigtesichdieMaßnahmeerstreckt,zubeteiligen

    unddieDienststellezuunterrichten.

    (4)ErstrecktsicheineMaßnahmeimSinnevonAbsatz3aufmehrereDienststellenindemBereich

    einerMittelbehörde,hatdieentscheidungsbefugteStelledenbeidieserMittelbehördegebildeten

    Bezirkspersonalrat zu beteiligen und die Mittelbehörde zu unterrichten. Erstreckt sie sich auf

    DienststellenmehrererMittelbehörden,hatdieentscheidungsbefugteStelledenHauptpersonal-

    ratzubeteiligen,derbeideroberstenDienstbehördebesteht,diediesenMittelbehördenüberge-

    ordnetist,unddieobersteDienstbehördezuunterrichten.

    (5)IsteineDienststelleneuerrichtetundistbeiihreinPersonalratnochnichtgebildetworden,ist

    bisaufdieDauervonlängstenssechsMonatendiebeiderübergeordnetenDienststellegebildete

    Stufenvertretungzubeteiligen.

    (6)Wird imGeschäftsbereichmehrstufigerVerwaltungeneineMaßnahmevoneinerDienststelle

    getroffen,beiderkeinefüreineBeteiligungandieserMaßnahmezuständigePersonalvertretung

    vorgesehenist,soistdieStufenvertretungbeidernächsthöherenDienststelle,zuderenGeschäfts-

    bereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu

    beteiligen.

    (7)IstnachAbsatz1eineStufenvertretungzuständig,hatsievoreinemBeschlussinAngelegen-

    heiten,dieeinzelneBeschäftigteoderDienststellenbetreffen,demPersonalratoderdenPerso-

    nalrätenGelegenheitzurStellungnahmezugeben.IndiesemFallverdoppelnsichdieFristendes

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    §74Abs.2Satz4und5unddes§82Abs.2Satz1.EntscheidetsichdieStufenvertretungentgegen

    demVotumdesPersonalratsoderderPersonalräte,hatsiediesenoderdiesezuunterrichtenund

    ihreEntscheidungumfassendzubegründen.

    (8)FürdieBefugnisseundPflichtenderStufenvertretungengeltendieBestimmungender§§67

    bis86entsprechend.

    § 54

    Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretung

    (1)DieMitgliederdesBezirkspersonalratswerdenvondenzumGeschäftsbereichderMittelbehör-

    de,dieMitgliederdesHauptpersonalratsvondenzumGeschäftsbereichderoberstenDienstbe-

    hördegehörendenBeschäftigtengewählt.

    (2)DieStufenvertretungbestehtbeiinderRegel

    biszu3.000 BeschäftigtenausneunMitgliedern,

    3.001bis5.000 Beschäftigtenaus13Mitgliedern,

    5.001bis10.000 Beschäftigtenaus17Mitgliedern,

    10001undmehr Beschäftigtenaus19Mitgliedern.

    ImÜbrigengeltenfürWahlundZusammensetzungdie§§10,11und12Abs.4,§13Abs.1,2und5

    sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend; in der Stufenvertretung erhält jede Gruppe mindestens

    eine Vertreterin oder einen Vertreter. Nicht wählbar sind Beschäftigte, die zu selbstständigen

    EntscheidungeninmitbestimmungspflichtigenPersonalangelegenheitenderDienststelle,beider

    dieStufenvertretungzuerrichtenist,befugtsind.EinePersonalversammlungzurBestellungdes

    Bezirks-oderHauptwahlvorstandsfindetnichtstatt.AnihrerStelleübtdieLeitungderDienststel-

    le,beiderdieStufenvertretungzuerrichten ist,dieBefugniszurBestellungdesWahlvorstands

    nach§16Abs.3aus.

    (3)WerdenineinerVerwaltungdiePersonalräteundStufenvertretungengleichzeitiggewählt,so

    führendiebeidenDienststellenbestehendenWahlvorständedieWahlenderStufenvertretungen

    imAuftragdesBezirks-oderHauptwahlvorstandsdurch;andernfallsbestellenaufseinErsuchen

    diePersonalräteoder,wennsolchenichtbestehen,dieDienststellenleitungendieörtlichenWahl-

    vorständefürdieWahlderStufenvertretungen.

    § 55

    Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung

    (1)FürdieAmtszeitundGeschäftsführungderStufenvertretungengeltendie§§20bis28,§29

    Abs.1Satz2,Abs.2bis8,§§30bis39,§40Abs.1,4bis6,§§41bis45entsprechend.DerUmfang

    der Freistellung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Der Schutz der Mitglieder der

    Stufenvertretungbestimmtsichnach§70.

    (2)DienststellenleitungundStufenvertretungsollenmindestenseinmalimVierteljahrzuBespre-

    chungenimSinnevon§67Abs.1zusammentreten.

    (3)DiekonstituierendeSitzungderStufenvertretungfindetspätestenszwölfWerktagenachder

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    Landespersonalvertretungsgesetz

    FeststellungdesWahlergebnissesstatt.DieweiterenSitzungenwerdenvondemVorstandvorbe-

    reitet.SiefindennachBedarf,inderRegeleinmalimMonat,statt.

    (4)ÜberAngelegenheiten,indenendieStufenvertretungmitbestimmt,kanndieVorsitzendeoder

    derVorsitzendeimschriftlichenVerfahrenabstimmenlassen.DieAbstimmungmussineinerPer-

    sonalratssitzungerfolgen,wennimEinzelfalleinDrittelderMitgliederdemschriftlichenVerfahren

    widerspricht.

    2. UnterabschnittGesamtpersonalrat

    § 56

    Gesamtpersonalrat

    (1) IndenFällendes§5Abs.3wirdnebendeneinzelnenPersonalräteneinGesamtpersonalrat

    gebildet.

    (2) Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53

    Abs.1und7entsprechend.SoweitdieZuständigkeitdesGesamtpersonalratsbegründetist,ister

    anstellederPersonalrätederDienststellezubeteiligen.

    § 57

    Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit

    DieMitgliederdesGesamtpersonalratswerdenvondenBeschäftigtenallerDienststellengewählt,

    fürdiederGesamtpersonalraterrichtetist.FürdieWahl,dieGrößeunddieZusammensetzung,die

    Amtszeit,dieGeschäftsführung,dieBefugnisseundPflichtendesGesamtpersonalratsundseiner

    Mitgliedergelten§53Abs.7und8,§54Abs.2und3und§55entsprechend.

    V. AbschnittJugend- und Auszubildendenvertretung

    § 58

    Errichtung

    InDienststellen,indenenPersonalvertretungengebildetsindunddeneninderRegelmindestens

    fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche

    Beschäftigte)odersichineinerberuflichenAusbildungbefinden(Auszubildende),werdenJugend-

    undAuszubildendenvertretungengebildet.

    § 59

    Wahlberechtigung, Wählbarkeit

    (1)Wahlberechtigtsindallein§58genanntenBeschäftigten.§10Abs.2giltentsprechend.

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    Landespersonalvertretungsgesetz

    (2)Wählbarsind

    1.alleAuszubildenden,dieamWahltagdas16.Lebensjahrvollendethaben,sowie

    2.alleübrigenBeschäftigten,dieamWahltagdas16.Lebensjahr,abernochnichtdas25.Lebens-

    jahrvollendethabenund

    imÜbrigendieWählbarkeitsvoraussetzungendes§11erfüllen.

    UnbeschadetdesErlöschensderMitgliedschaftinderJugend-undAuszubildendenvertretungnach

    §23Abs.1Nr.5bleibengewählteBeschäftigtebiszumEndederlaufendenWahlperiodeimAmt.

    § 60

    Zusammensetzung

    (1)DieJugend-undAuszubildendenvertretungbestehtinDienststellenmitinderRegel

    5bis20 in§58genanntenBeschäftigtenauseinerPerson,

    21bis50 in§58genanntenBeschäftigtenausdreiMitgliedern,

    51bis200 in§58genanntenBeschäftigtenausfünfMitgliedern,

    mehrals200 in§58genanntenBeschäftigtenaussiebenMitgliedern.

    (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen

    BeschäftigungsartenderderDienststelleangehörendenin§58genanntenBeschäftigtenzusam-

    mensetzen.

    (3)IndenWahlvorschlägensollendieGeschlechterentsprechendihremAnteilunterdenin§58

    genanntenBeschäftigtenderDienststellevertretensein.

    § 61

    Wahl und Amtszeit

    (1)SpätestenszweiMonatevorAblaufihrerAmtszeitbestimmtdieJugend-undAuszubildenden-

    vertretungdreiBeschäftigte,diein§58genannteBeschäftigteseinsollen,alsWahlvorstandund

    legtfest,wervonihnendenVorsitzführtunddessenVertretungwahrnimmt.§16Abs.1Satz2bis4

    giltentsprechend.

    (2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    kein Wahlvorstand, so beruft der Personalrat aufgrund eigener Beschlussfassung, auf Antrag

    vonmindestensdrei in§58genanntenBeschäftigtenodereiner inderDienststellevertretenen

    Gewerkschaft eine Jugend- und Auszubildendenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.

    FindetdieVersammlungnichtstattoderwähltsiekeinenWahlvorstand,sobestelltihndieDienst-

    stellenleitungaufAntragvoneinemderBerechtigtennachSatz1.

    (3)DieJugend-undAuszubildendenvertretungwirdingeheimerundunmittelbarerWahlgewählt.

    DieWahlwirdnachdenGrundsätzenderPersonenwahldurchgeführt.WerdenmehrereWahlvor-

    schlägeeingereicht,sofindetVerhältniswahlstatt.BestehtdieJugend-undAuszubildendenvertre-

    tungauseinerPerson,sowirdsiemiteinfacherStimmenmehrheitgewählt.ImÜbrigengeltenfür

    dieWahl§15Abs.4und6sowiedie§§17bis19entsprechend.

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    Landespersonalvertretungsgesetz

    (4)DieregelmäßigeAmtszeitder Jugend-undAuszubildendenvertretungbeträgtzwei Jahre.Sie

    beginntamTagenachderFeststellungdesWah