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Der Landrat KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan “Hellenthal“ Erste Änderung Entwurf (Stand: Februar 2020) Exemplar der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 17 Abs. 2 S.1 LNatSchG NRW vom 20.04.2020 bis einschl. 15.06.2020 Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen Abt. 60 – Umwelt und Planung

Landschaftsplan “Hellenthal“ Erste Änderung Entwurf€¦ · DER LANDRAT Landschaftsplan 20 “Hellenthal“ Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen 1

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Der Landrat

KREIS EUSKIRCHEN

Landschaftsplan

“Hellenthal“

Erste Änderung Entwurf

(Stand: Februar 2020)

Exemplar der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 17 Abs. 2 S.1 LNatSchG NRW vom 20.04.2020 bis einschl. 15.06.2020

Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen

Abt. 60 – Umwelt und Planung

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DER LANDRAT

Landschaftsplan 20 “Hellenthal“

Textliche Darstellungen und Festsetzungen

sowie Erläuterungen

1. Änderung Entwurf

Stand: Februar 202010

Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 I

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL ....................................................................................................................................................... VI

I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN .............................................. VII

II. VERFAHRENSABLAUF .............................................................................................................. IXVIII

III. PLANBESTANDTEILE .............................................................................................................XVIIXIV

IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN ..............................................................................XVIIXIV

V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE .....................................................................................XVIIIXIV

VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN ......................................................................................XXIXVII

1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW10 LNATSCHG NRW) .................. 2

1.1 ERHALTUNG ...................................................................................................................................... 3

1.1-1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA 2000FFH-GEBIETEN), BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN ......................................................................................................... 4

1.1-2 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD ...................................................................................... 1110

1.1-3 ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN KULTURLANDSCHAFT MIT REICH GEGLIEDERTEM LANDSCHAFTSBILD ............................................................................. 11

1.1-34 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN ............................................................................................... 1312

1.1-4 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG EINER ÜBERWIEGEND OFFENEN, ACKERBAULICH GEPRÄGTEN KULTURLANDSCHAFT MIT REICH GEGLIEDERTEM LANDSCHAFTSBILD ....................................................................................................................... 15

1.1-5 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSSCHWER-PUNKTEN, INSBESONDERE FÜR DIE NATURVERTRÄGLICHE UND LANDSCHAFTSORIENTIERTE FREITZEITGESTALTUNG UND ERHOLUNGDDDDD ........... 15

1.1-6 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG DER DURCH OBSTWIESEN, GEHÖLZBESTÄNDE UND GRÜNLAND KLEINTEILIG STRUKTURIERTEN ORTSRANDBEREICHE ALS KULTURHISTORISCHES ELEMENT UND LEBENSRAUM ........................................................... 15

1.1-75 NATIONALPARK „EIFEL“ (NACHRICHTLICH)............................................................................ 1613

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 II

1.2 ANREICHERUNG / AUFWERTUNG ............................................................................................ 1714

1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT .............................................................. 1714

1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERER PLANUNGEN ................................................................................................................................ 1714

2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT .................................. 1815

2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW23 BNATSCHG) ........................................................... 1915

2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE ................................ 2117

2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „OLEFTAL“ .......................................................................................... 3928

2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „PLATIßBACHTAL“ ............................................................................. 4130

2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „PRETHER BACHTAL UND NEBENBÄCHE“..................................... 4332

2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „REINZELBACHTAL“ .......................................................................... 4634

2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „STEINBRUCH UND WALD KUPFERHARDT“ .................................. 4836

2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „BÜNNBACHTAL“ ............................................................................... 4837

2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „BUNKER WIESEN“ ............................................................................ 5039

2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „MANSCHEIDER BACHTAL UND PAULUSHOF“ .............................. 5140

2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „WISSELBACHTAL“ ............................................................................ 5442

2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „WOLFERTER BACHTAL UND NEBENBÄCHE“ ............................... 5644

2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „LEWERTBACHTAL“ ........................................................................... 5846

2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „KYLLQUELLGEBIET“ ........................................................................ 6048

2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN“ .......................................................................... 6351

2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW26 BNATSCHG) ............................................. 6552

2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE .................. 6652

2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HELLENTHALER WALD“ .................................................... 8363

2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „NÖRDLICHER BLANKENHEIMER WALD“ ......................... 8565

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 III

2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „LOSHEIMER WALD“ ........................................................... 8666

2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HOLLERATHER HOCHFLÄCHE“ ....................................... 8767

2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WILDENBURGER HOCHFLÄCHE“ .................................... 8968

2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „UDEN-BRETHER HECKENLANDSCHAFT“ ....................... 9070

2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AGRARLANDSCHAFT BEI LOSHEIM“ ............................... 9272

2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIEßGEWÄSSER, AUEN UND STEILE HANGBEREICHE“ ........................................................................................................................ 9373

2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG ....................... 9575

2.2-10 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG ................................................................ 9676

2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW28 BNATSCHG) ..................................................................... 9777

2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE ........................................ 98777

2.3-1 NATURDENKMAL „KASTANIE AM EHEMALIGEN FORSTHAUS DAUBENSCHEID“ ............ 10581

2.3-2 NATURDENKMAL „LINDENALLEE ZUM FORSTHAUS PLATIß“............................................. 10581

2.3-3 NATURDENKMAL „WEIßTANNEN BEI KAMMERWALD“ ........................................................ 10582

2.3-4 NATURDENKMAL „ESCHE IN HAHNENBERG“ ....................................................................... 10682

2.3-5 NATURDENKMAL „ROTBUCHENHECKE BEI PAULUSHOF“ ....................................................... 82

2.3-6 NATURDENKMAL „ROTBUCHE AM WISSELBACH, EINMÜNDUNG SILBERSIEFEN“ ............... 83

2.3-7 NATURDENKMAL „STIELEICHE AM WISSELBACH“ .................................................................... 83

2.3-58 NATURDENKMAL „STIELEICHE AM WISSELBACH“ .............................................................. 10783

2.3-69 NATURDENKMAL „ROTBUCHE AM WISSELBACH“ ............................................................... 10784

2.3-10 NATURDENKMAL „ROTBUCHE AM WISSELBACH“ ..................................................................... 84

2.3-711 NATURDENKMAL „PINGENZÜGE VON GRUBE WOHLFAHRT“ ............................................ 10884

2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 29 BNATSCHG) ..................................... 10985

2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE .............................................................................................. 11186

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 IV

2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „HÖCKERLINIE ZWISCHEN HELLENTHALER WALD UND KEHR“ ....................................................................................... 11890

2.4-2 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „GEHÖLZBESTÄNDE AM DÜRREN SIEFEN“ ...................................................................................................................................... 11891

2.4-3 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „GEHÖLZBESTÄNDE SÜDLICH WOLFERT“ ................................................................................................................................. 11991

2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „GEHÖLZBESTAND SÜDÖSTLICH LOSHEIM“ ................................................................................................................................... 11992

2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „GEHÖLZGRUPPEN WESTLICH VON WOLFERT“ ................................................................................................................................. 12092

2.4-6 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BIRKENHAIN UND FEUCHTLINSE BEI HAHNENBERG“ ......................................................................................................................... 12093

2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „WÄLDCHEN UND EXTENSIVES GRÜNLAND NÖRDLICH VON OBERREIFFERSCHEID“ ......................................................... 12193

2.5 NATIONALPARK „EIFEL“ ........................................................................................................... 12294

3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG11 LNATSCH NRW) ........................ 12394

4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG12 LNATSCHG NRW) ...................................................................................................................... 12395

4.1 VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN ......................................... 12596

4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG..................................... 12697

4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN..................................................................................................... 12798

5.0 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG13 LNATSCHG NRW) .................................................................................................................... 130100

5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME (§ 13 ABS. 2 NR. 1 UND 3 LNATSCHG NRW) ........................................................................ 131101

5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. (§ 13 ABS. 2 NR. 2 LNATSCHG NRW) .................................................................................... 145115

5.3 HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN (§ 13 ABS. 2 NR. 4 LNATSCHG NRW) .................................................................................... 146116

5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG13 ABS. 2 NR. 5 LNATSCHG NRW) ..................... 146116

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 V

5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG13 ABS. 2 NR. 8 LNATSCHG NRW) ............................................................................................. 146116

5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN (§ 13 ABS. 2 NR. 6 LNATSCHG NRW) ...................................... 146116

ANHANG I: ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN ....................................................... 147117

ANHANG II: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ................................................................................................. 153

ANLAGE NACH § 7 DVO LNATSCHG NRW (OHNE SATZUNGSMÄßIGE BEDEUTUNG) .................. 156119

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 VI

PRÄAMBEL

I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN

Einleitung:

Der Landschaftsplan „Hellenthal“ ist seit dem 27.12.2005 rechtskräftig. Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in seiner Sitzung am 15.04.2010 den Beschluss zur Überarbeitung des Landschaftsplanes gefasst. In seiner Sitzung am 10.04.2019 hat der Kreistag des Kreises Euskirchen einen erweiterten Beschluss zur Überarbeitung des Landschaftsplanes gefasst.

Die Änderung umfasst im Wesentlichen die Anpassung an die aktuelle Rechtslage. Ferner sind Anpassun-gen bei den Verbotsvorschriften, Unberührtheitstatbeständen sowie Ausnahme- und Befreiungstatbestän-den eingearbeitet – aufgrund der Weiterentwicklung des Landschaftsrechts wurden die textlichen Festset-zungen und Darstellungen sowie der Erläuterungsbericht überarbeitet, mit dem Ziel, die Landschaftspläne des Kreises Euskirchen zu harmonisieren.

Nach § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplans eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Wesentliches Ziel der SUP ist die Prüfung von erheblichen Auswirkungen u. a. auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Luft; auch die biologische Vielfalt ist Gegenstand der SUP.

Die Ergebnisse der SUP sind Bestandteil des Umweltberichtes zum Landschaftsplan. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Anlagen zum Landschaftsplan „Hellenthal“.

Rechtsgrundlagen:

Dieser Landschaftsplan ist aufgestellt nach folgenden Vorschriften: - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der z. Zt. gültigen Fassung, - Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der z. Zt. gültigen Fassung, - Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVO-LNatSchG) in der z. Zt. gültigen Fassung, - Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der z. Zt. gültigen Fassung, - Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungs- verordnung) in der z. Zt. gültigen Fassung, - Hauptsatzung des Kreises Euskirchen in der z. Zt. gültigen Fassung.

Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Natur-haushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.

Der Kreis führt im Rahmen der Beteiligung weiterhin ein kooperatives Verfahren mit den Trägern öffentlicher Belange und den Bürgern durch.

Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 167 Abs. 23 LG LNatSchG NRW Satzung des Kreises Euskirchen. Das Aufstellungs- und Änderungsverfahren richten sich u. a. nach §§ 14 bis 20 LNatSchG NRW.

1 1 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226). 2 vom 22. Oktober 1986 (GV NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.06.2007 (GV.NRW S. 226)

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 VII

Wirksamkeit der Darstellungen und Festsetzungen:

Die Inhalte des Landschaftsplans werden abgestuft wirksam. Die Verbindlichkeit dieses Landschaftsplans richtet sich nach den §§ 23, 26, 28 und 29 BNatSchG und §§ 22 bis 29 LNatSchG NRW.

Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behör-denverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maß-gabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung und/oder das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt.

Die Festsetzungen des Landschaftsplans, die sich auf geschützte Teile von Natur und Landschaft (Natur-schutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile) bezie-hen, sowie die Festsetzungen für die forstliche Nutzung haben für jedermann gültige, unmittelbare Wirkun-gen. Desgleichen gilt für die Zweckbestimmungen für Brachflächen sowie für die Regelungen über die Ent-wicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Letztere bilden die Grundlage für den Erlass von Ver-waltungsakten zur Verwirklichung des Planinhalts. Soweit zur Absicherung von Maßnahmen weitergehende Pflege- und Entwicklungspläne und/oder vertragliche Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern/-besitzern vorgesehen oder angestrebt sind, wird bei den betreffenden Festsetzungen gesondert darauf ver-wiesen. Bei der Realisierung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist der § 4 BNatSchG („Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke“) entsprechend zu beachten.

Für die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Plangebiet kartierten, besonders ge-schützten Biotope gelten die Vorschriften des § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW. Es wird auf die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 LNatSchG NRW hingewiesen. Die nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW „gesetzlich geschützten Biotope“ bleiben von den Festsetzungen des Landschaftsplans unberührt und stellen gegenüber den Festsetzungen höheres Recht dar, welches durch ggf. entgegenstehende Festset-zungen des Landschaftsplans nicht unwirksam wird.

Die Darstellungen der Biotope nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW und der FFH-Gebiete sowie des Alleenkatasters im Landschaftsplan haben nachrichtlichen Charakter.

Räumlicher Geltungsbereich:

Nach § 167 Abs. 1 Satz 3 LGLNatSchG NRW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses gilt der Land-schaftsplanes auf den nur für Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Gel-tungsbereichs der Bebauungspläne. baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich ste-hen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG7 Abs. 2 LNatSchG NRW).

Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig.

Der Kreis beachtet gemäß § 167 Abs. 23 Satz 2 LNatSchG NRW die Darstellungen des Flächennutzungs-planes, diese werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen.

Der Landschaftsplan setzt gemäß § 2920 Abs. 3 LNatSchG NRW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes au-ßer Kraft.

Nach § 2920 Abs. 4 LNatSchG NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Fläche-nnutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festset-zungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 VIII

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet.

Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.

Enge Zusammenarbeit:

Der Kreis Euskirchen führt im Rahmen der Beteiligung weiterhin ein kooperatives Verfahren mit den Trägern öffentlicher Belange und den Bürgern durch. Die bereitgestellten wissenschaftlichen Grundlagen wurden im Landschaftsplan beachtet; Anregungen und Empfehlungen sowie sonstige Beiträge sowie die Ergebnisse der engen Zusammenarbeit sind soweit als möglich in den Landschaftsplan übernommen worden. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung sind berücksichtigt worden.

Der Satzungsgeber hat nach § 1263 Abs. 12 BNatSchG i.V.m. § 12a67 LNatSchG NRW vorab den nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz§ 12 Abs. 1 LG NW anerkannten VereinenNaturschutzvereinigungen in-nerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Sonstige Hinweise:

Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG)2009/146/EG vom 02.04.197930.11.2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie). Die FFH-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen.

Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen insbe-sondere den in den Artikeln 8-14 der vorgen.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.

Gemäß § 7 der Nationalparkverordnung bleibten die Landschaftsplanung sowie die Planungshoheit unbe-rührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen.

Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 IX

II. VERFAHRENSABLAUF

Aufstellungsbeschluss

Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 02.04.2003 die Aufstellung

des Landschaftsplanes 20 „Hellenthal“ beschlossen.

Euskirchen, den 07.07.2005

gez. Rosenke gez. Kolvenbach

Landrat Kreistagsmitglied

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am 03.05.2003

ortsüblich bekannt gemacht.

Euskirchen, den 07.07.2005

gez. Rosenke

Landrat

Beteiligung der Bürger

Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW am 01.06.2004 stattgefunden.

Euskirchen, den 07.07.2005

gez. Rosenke

Landrat

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 X

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit

vom 07.07.2004 bis 20.08.2004 stattgefunden.

Euskirchen, den 07.07.2005

gez. Rosenke

Landrat

Öffentliche Auslegung

Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 28.04.2005 dem Entwurf des Landschaftsplanes

zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.

Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung

vom 23.05.2005 bis 24.06.2005 einschließlich öffentlich ausgelegen.

Euskirchen, den 07.07.2005

gez. Rosenke

Landrat

Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen

des Landschaftsplanes hat der Kreistag am 07.09.2005 hierüber entschieden.

Euskirchen, den 13.09.2005

gez. Rosenke

Landrat

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XI

Satzungsbeschluss

Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen

in der Sitzung vom 07.09.2005 als Satzung beschlossen.

Euskirchen, den 13.09.2005

gez. Rosenke gez. Kolvenbach

Landrat Kreistagsmitglied

Genehmigung

Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom 15.12.2005

Unter Az. 51.2-LP Hellenthal genehmigt worden.

Köln, den 15.12.2005

gez. i.A. Brandt

Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -

Bekanntmachung

Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen

Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am 27.12.2005

Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.

Euskirchen, den 01.02.2006

gez. Rosenke

Landrat

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XII

Beschluss über die 1. Änderung des Landschaftsplanes

Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in der Sitzung am 15.04.2010 die 1. Änderung

des Landschaftsplanes gemäß § 16 Abs. 2 LG i. V. m. § 29 Abs. 1 LG NRW beschlossen.

Euskirchen, den 12.01.2011

gez. Rosenke

Landrat

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses1. Änderungsbeschlusses

Der Beschluss des Kreistages zur 1. Änderung dieses Landschaftsplanes wurde am 25.05.2010

ortsüblich bekannt gemacht.

Euskirchen, den 12.01.2011

gez. Rosenke

Landrat

Beteiligung der Bürger im 1. Änderungsverfahren

Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b i. V. m. § 29 Abs. 1 LG NRW

am 08.06.2010 stattgefunden.

Euskirchen, den 12.01.2011

gez. Rosenke

Landrat

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XIII

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im 1. Änderungsverfahren

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a i. V. m. § 29 Abs. 1 LG NRW in der Zeit

vom 02.06.2010 bis 14.07.2010 stattgefunden.

Euskirchen, den 12.01.2011

gez. Rosenke

Landrat

Öffentliche Auslegung im 1. Änderungsverfahren

Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 15.04.2010 dem geänderten Landschaftsplan

zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NRW i.V.m. § 29 Abs. 1 LG NRW.

Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NRW nach ortsüblicher Bekanntmachung

vom 14.06.2010 bis einschließlich 14.07.2010 einschließlich öffentlich ausgelegen.

Euskirchen, den 12.01.2011

gez. Rosenke

Landrat

Erweiterter Beschluss zur 1. Änderung des Landschaftsplanes

Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in der Sitzung am 10.04.2019 den erweiterten Beschluss

zur 1. Änderung des Landschaftsplanes gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 LNatSchG NRW gefasst.

Euskirchen, den

Landrat

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XIV

Bekanntmachung des erweiterten Beschlusses zur 1. Änderung

Der erweiterte Beschluss des Kreistages zur 1. Änderung dieses Landschaftsplanes wurde

am 16.01.2020 ortsüblich bekannt gemacht.

Euskirchen, den

Landrat

Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung im 1. Änderungsverfahren

Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit

den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am 01.04.2020 hierüber und über die

teilweisen Änderungen des Landschaftsplanes entschieden.

Euskirchen, den

Landrat

Erneute Öffentliche Auslegung im 1. Änderungsverfahren

Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 01.04.2020 dem geänderten Entwurf des

des Landschaftsplanes zu und beschloss dessen erneute öffentliche Auslegung gemäß § 17 Abs. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 20 Abs. 1 LNatSchG NRW.

Euskirchen, den

Landrat

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XV

Bekanntmachung der erneuten öffentliche Auslegung und Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange im 1. Änderungsverfahren

Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 17 Abs. 1 LNatSchG NRW nach ortsüblicher Bekanntmachung

in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen.

Gleichzeitig erfolgte im Rahmen der strategischen Umweltprüfung die Behördenbeteiligung und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §§ 41 und 42 UVPG.

Euskirchen, den

Landrat

Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der erneuten öffentlichen Auslegung im 1. Änderungsverfahren

Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit

den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden

und dem Landschaftsplan – in der nach der erneuten Offenlage geänderten Fassung – zugestimmt.

Euskirchen, den

Landrat

Beschluss über die Satzungsänderung

Der geänderte Landschaftsplan wurde gemäß § 167 Abs. 23 Satz 1 LNatSchG NRW vom Kreistag des

Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen.

Euskirchen, den

Landrat Kreistagsmitglied

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XVI

Anzeige des Landschaftsplans

Die Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 2818 Abs. 1 LNatSchG NRW mit Verfügung

vom Uunter Aktenzeichen. bestätigt worden.

Köln, den

Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde -

Bekanntmachung und Inkrafttreten

Gemäß § 28 a19 LNatSchG NRW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der

sind die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens sowie der Landschaftsplanöffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am

ortsüblich bekannt gemacht worden.

Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.

Euskirchen, den

Landrat

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XVII

III. PLANBESTANDTEILE

Dieser Landschaftsplan besteht aus

Textteil

- den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen

- Anhang I: zu verwendende Baum- und Straucharten

- Anhang II: Abkürzungsverzeichnis

Kartenteil

- denr Festsetzungskarten im Maßstab 1 : 10.000,

- der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000,

den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen

der Anlage nach § 7 DVO LNatSchG NRW:

- Begründung (Umweltbericht) zum Landschaftsplan „Hellenthal“.

IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen :

− Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV):

− Natura 2000 Detailkarte mit Text

− Biotopkataster

− Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG / § 42 62 LNatSchG NRW, Stand: Dezember 20083*

− Auflistung FFH-Arten und Europäische Vogelarten

*Hinweis: Grundsätzlich können weitere nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützte Biotope bestehen, die bisher nicht kartiert sind.

Bezirksregierung Köln :

− Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand: 2003in der z. Zt. gültigen Fassung

Kreis Euskirchen;

- Landschaftsbildanalyse, Stand: 2015

Gemeinde Hellenthal:

- Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand: Januar 2020März 2004

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XVIII

V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE

Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die Amtliche Basiskarte (ABK)digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5.000 im Maßstab 1:5.000Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen © Kartengrundlage: Geobasis NRW, Bonn 2017, © Geofachdaten: Kreis Euskirchen).

Geltungsbereich LP Hellenthal:

Planquadrat Blatt - Nr. Blattname

Aa 2296 Wahlerscheid

Ab 2294 Wahlerscheid Süd

Ba 2496 Sonntagshügel

Bb 2294 Reiffelhardt

Bc 2492 Daubenscheid

Bd 2490 Rathsberg

Bg 2484 Weißer Stein West

Bh 2482 Losheimergraben

Bi 2480 Losheim, Forsthaus

Ca 2696 Kalberberg

Cb 2694 Oleftalsperre West

Cc 2692 Büllinger Hardt

Cd 2690 Hollerath West

Ce 2688 Ramscheiderhöhe

Cf 2686 Udenbreth West

Cg 2684 Weißer Stein

Ch 2682 Losheim, Auf der Höhe

Ci 2680 Losheim

Cj 2678 Losheim, Bahnhof

Da 2896 Oleftalsperre Nord

Db 2894 Oleftalsperre

Dc 2892 Unterpreth

Dd 2890 Hollerath

De 2888 Ramscheid

Df 2886 Udenbreth Ost

Dg 2884 Udenbreth, van Kannshof

Dh 2882 Mertesrott

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XIX

Di 2880 Scheid

Dj 2878 Weidenhöchst

Dk 2876 Kehr

Ea 3096 Wildfreigehege Hellenthal

Eb 3094 Hellenthal

Ec 3092 Dickerscheid

Ed 3090 Hollerath, Hahnenberg

Ee 3088 Rescheid

Ef 3086 Schnorrenberg (Kreis Euskirchen)

Eg 3084 Lewertsberg

Fa 3296 Oberhausen (Kreis Euskirchen)

Fb 3294 Blumenthal

Fc 3292 Reifferscheid

Fd 3290 Hescheld

Fe 3288 Wolfert

Ff 3286 Neuhaus

Ga 3496 Kerperscheid

Gb 3494 Wollenberg

Gc 3492 Zingscheid

Gd 3490 Kreuzberg (Kreis Euskirchen)

Ge 3488 Oberschömbach

Gf 3486 Dahlemer Wald West

Hb 3694 Sistig

Hc 3692 Krekel

Hd 3690 Hecken

He 3688 Forst Schmidtheim

Id 3890 Heidberg

Ie 3888 Giesenbruch

Jd 4090 Milzenhäuschen

Je 4088 Recherbusch

Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deut-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XX

schen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen.

Außerdem Es wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festset-zung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 2613 LNatSchG NRW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung.

Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen be-ziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XXI

VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN

Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes

Grenze der naturräumlichen Großeinheiten Grenze der naturräumlichen Haupteinheiten (4. Ordnung) Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung)

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XXII

Das Plangebiet gehört hauptsächlich zu der Großeinheit Westeifel (28) mit Übergang zur Osteifel (27) und innerhalb dieser zu den folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten:

276 Kalkeifel 276.11 Blankenheimer Wald 281 Westliche Hocheifel 281.11 Manderfelder Schneifelvorland 281.21 Losheimer Wald 282 Rureifel 282.4 Monschau-Hellenthaler Waldhochfläche 282.6 Hollerath-Broicher Hochfläche 282.7 Wildenburger Hochfläche

Naturraum

Das Gebiet des Landschaftsplanes Hellenthal gehört naturräumlich zu drei Haupteinheiten, größtenteils zur Rureifel, zur Kalkeifel und im Süden zur Westlichen Hocheifel. Gesamträumlich gehört das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das aus devonischen Schichten mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf gebildet ist.

Kalkeifel – 276�

Die Kalkeifel, die das Mittelstück des Eifelhochlandes darstellt, ist eine flachwellige Rumpffläche aus unter-devonischen silikatischen Rücken und mitteldevonischen Kalkmulden mit Höhenlagen von etwa 500 bis 550 m ü. NN. Die Rumpffläche wird von zahlreichen Bächen zerschnitten. Mit dem Blankenheimer Wald im Osten hat das Plangebiet nur einen kleinen Anteil an diesem Naturraum.

Blankenheimer Wald - 276.11�

Der Südosten des Plangebietes gehört zum Blankenheimer Wald, der einen echten Grenzwall gegen die nordwestlich angrenzenden Hochflächen der Rureifel darstellt. Von 660 m ü. NN im Südwesten senkt sich der Rücken auf 550 m ü. NN im Nordosten ab und bildet in seinem höheren Teil bei Neuhaus die Wasser-scheide zwischen Urft und Kyll.

Westliche Hocheifel – 281�

Der südliche Teil des Plangebietes gehört zum äußersten Norden der Westlichen Hocheifel, die ein System ebener Hochflächen in 600 m Höhe ü. NN bildet, wobei dazwischen höhere, quarzitische Waldrücken lie-gen. Sie wird durch mehrere Fließgewässer vielseitig zerschnitten, im Bereich des Plangebietes erfolgt dies durch den Lauf der Kyll.

Manderfelder Schneifelvorland – 281.11�

Das Manderfelder Schneifelvorland, zu dem die südliche Spitze des Plangebietes gehört, stellt ein fast wald-loses Rücken- und Riedelland mit Höhen über 570 m ü. NN dar. Insgesamt erscheint der Raum wie ein Trog, der von zahlreichen Bächen netz- und fiederförmig zerschnitten wird.

Losheimer Wald – 281.21�

Der Losheimer Wald bildet als querliegender, westoststreichender Höhenzug den Abschluss zur Westlichen Hocheifel. Es handelt sich um einen vollständig bewaldeten Quarzitrücken, der über 600 m ü. NN aufragt und an der Südseite vor allem durch die Quellbachtäler der Kyll erschlossen wird.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XXIII

Rureifel – 282�

Die Rureifel hat den größten Anteil am Plangebiet und stellt sich als Gebiet des nördlichen Abdachungsbe-reichs der Eifel dar mit ausgedehnten, welligen und dellenreichen Hochflächen. Sie senkt sich von 650 m ü. NN im Süden bis auf 200 m ü. NN im Norden bzw. Nordosten ab und ist durch eine starke Zertalung in Teil-flächen, Riedel und Sporne aufgelöst.

Monschau-Hellenthaler Waldhochfläche – 282.4�

Der Nordwesten des Plangebietes gehört zur über 600 m ü. NN hohen, zertalten und zerkerbten Monschau-Hellenthaler Waldhochfläche. Sie ist geschlossen bewaldet und wird von härteren Grauwackebänken durchsetzten unterdevonischen Gesteinen gebildet. Durch die Olef und ihre größeren Nebentäler wurde das Gebiet morphologisch ausgestaltet.

Hollerath-Broicher Hochfläche – 282.6�

Der größte Teil des Plangebietes gehört zur Hollerath-Broicher Hochfläche, die als talumschlossene, rand-lich zerlappte Hochfläche beschrieben werden kann. Sie liegt auf einer Höhe von 590 m ü. NN im Norden bis 650 m ü. NN im Süden und ist insgesamt waldarm. Die Hochflächenreste zwischen den zahlreichen Bachtälern sind wellig und muldenreich.

Wildenburger Hochfläche – 282.7�

Die Wildenburger Hochfläche liegt um 600 m ü. NN hoch und ist teilweise bewaldet. Sie ist weitgehend als Hochfläche erhalten geblieben und wird nur durch das Kerbtal des Manscheider Baches von West nach Ost zerschnitten.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010 XXIV

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 1

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN

SOWIE ERLÄUTERUNGEN

Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellun-gen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen und Anlage beruht auf den §§ 9, 20 Abs. 1 und 2, 21, 23 Abs. 1, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 67 bis 70 BNatSchG 16 Abs. 4, und §§ 7 Abs. 3, 10 bis 13, 23, 24, 39, 41 und 42 LNatSchG NRW sowie 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf den §§ 6 und 7 DVO zum LNatSchG NRW.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 2

1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 108 LNATSCHG NRW)

Gemäß § 18 10 LNatSchG NRW stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zielrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschafts-entwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, und erlangen für die gegenüber privaten Grundstücksei-gentümern keine direkte Verbindlich-keit.

Entwicklungsziele sollen bei allen be-hördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschrif-ten berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Land-schaftsplänen festgesetzten Entwick-lungszielen verlangt. Der Norm ist viel-mehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fach-planerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden.

Soweit sich aus Vorhaben, die der Ein-griffsregelung unterliegen Kompensati-onsverpflichtungen ergeben, sollen die-se zur Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes eingesetzt werden.

Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel gesetzt die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirt-schaftung von land- und forstwirtschaft-lichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegen-seitigen Einvernehmen mit ortsansässi-gen Land- und Forstwirten bzw. Grund-eigentümern zu realisieren.

Das Plangebiet liegt im “Naturpark Nordeifel“.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 3

1.1 ERHALTUNG

Größe: ca. 13.487 ha

Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselemen-ten reich oder vielfältig ausgestatteten Land-schaft.

Der Erholungsvorsorge ist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen, soweit dies mit dem Schutzzweck der einzelnen Gebiete vereinbar ist.

Das Entwicklungsziel 1.1 legt das Schwergewicht der Landschaftsent-wicklung auf die Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und Strukturelemente sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft.

In den Bereichen, die mit dem Entwick-lungsziel 1.1 belegt sind, werden ver-stärkt Festsetzungen nach den §§ 20-2323 Abs. 1, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BNatSchG und § 1225 LNatSchG NRW getroffen. Erfor-derliche Entwicklungs-, Pflege- und Er-schließungsmaßnahmen im Sinne des § 2613 LNatSchG NRW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwer-tung der günstigen Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung.

Aufgrund einer Analyse des Naturhaus-haltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in Teilziele untergliedert worden. Die un-terschiedliche Ausgangssituation des Naturhaushaltes, der kulturlandschaftli-chen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen wird hierdurch dif-ferenziert. Hierzu zählen auch Objekte oder Flächen, die als Teil der erhal-tenswerten Kulturlandschaft nach ande-ren Rechtsvorschriften (z.B. Boden-, Denkmalschutz, Wasserschutz) gesi-chert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-75 genannten Räume tragen in besonderer Weise zur regionalen Identität Identifi-zierung der Menschen mit ihrer Umge-bung bei und besitzen einen hohen landschaftsästhetischen Wert.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 4

1.1-1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EI-NEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA 2000FFH-GEBIETEN), BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN

Größe: ca. 3.194 ha Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der Erhaltung und Entwicklung besonders wertvoller Landschaftsräume sowie dem Schutz und der Förderung auße-rordentlich seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie Biotopty-pen und Pflanzengesellschaften.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume:

− Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesell-schaften,

Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 werden vor allem Schutzauswei-sungen gemäß § 20 LG NW23 Abs. 1 BNatSchG festgesetzt; des Wweiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 2326 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BNatSchG sowie Maßnahmen nach §§ 2512 und 2613 LNatSchG NRW.

− Erhaltung und Förderung von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebens-räume von gemeinschaftlichem Interesse ge-mäß Anhang I der FFH-Richtlinie,

− Erhaltung und Entwicklung der Gebiete für die Errichtung eines zusammenhängenden ökolo-gischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),

− langfristiger Schutz und Erhaltung aller wildle-benden Vögel und ihrer Lebensräume, insbe-sondere der Arten nach Anhang I der Vogel-schutz-Richtlinie,

− Erhalt der Bunkeranlagen des Westwalls für schutzwürdige Arten als Ersatzlebensraum,

− Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig wechselnden Strukturen,

− Erhaltung der unzerschnittenen Räume und Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B. der Wildkatze, Luchs, Schwarzstorch,

− Erhaltung des zumeist visuell ungestörten Landschaftsbildes,

− Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential (extreme Stand-ortbedinungen) oder im Hinblick auf ihre Rege-lungs- und Pufferfunktion bzw. ihre natürliche Bodenfruchtbarkeit in erhöhtem Maße schutz-würdig sind,

− Lenkung der Erholungsnutzung unter Beach-tung des Schutzregimes für Lebensräume und

Durch die Schutzausweisungen und Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf den betroffenen Flächen umgesetzt. Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle FFH-Gebiete, für den größten Teil der Naturschutzgebiete und für Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung sind. Es betrifft die folgenden FFH-Gebiete mit ihren Lebensraumtypen bzw. Arten.

Des Weiteren betrifft das Entwicklungs-ziel nach Anhang IVII der FFH-Richtlinie bzw. den Anhängen der Vo-gelschutz-Richtlinie benannte Arten (Groppe, Bachneunauge, Wildkatze, Luchs, Biber, Haselmaus, Rotmilan, Schwarzmilan, Eisvogel, Schwarz-storch, Großes Mausohr, Wasserfle-dermaus, Kleine Bartfledermaus, Brau-nes Langohr).

Zu dem liegen in diesem Bereich die schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotop-typenkomplexe (Naturnahe Fließge-wässer, Quellbereiche, Nass- und Feuchtgrünland, Borstgrasrasen, Hei-den, Röhrichte, Stillgewässer, Mager-wiesen und –weiden, Bergmähwiesen, Auwälder).

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 5

Arten,.

− Erhaltung und Entwicklung naturnaher Lebens-räume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Ge-bieten,

− Erhaltung von Bachläufen, Quellen, Kleinge-wässern und sonstigen Feuchtgebieten in ei-nem naturnahen Zustand bzw. Wiederherstel-lung (Renaturierung) ausgebauter Bachläufe und naturnahe Gestaltung künstlicher Kleinge-wässer,

− Erhaltung der Quellbereiche und Siefensyste-me innerhalb des Waldes einschließlich ihrer Wasserläufe,

− Entwicklung von Teilen der naturfernen, begra-digten Bachabschnitte zu zusammenhängen-den natürlichen Bachsystemen als Verbund,

− Erhaltung der natürlichen Oberflächengestalt, Geländestufen und Böschungen, insbesondere der morphologischen Kleinstrukturen und –formen in den Fluss- und Bachtälern,

− Erhaltung und Ausdehnung der naturnahen Auenwaldreste,

− Sicherung und Nachpflanzung von Ufergehöl-zen,

− Erhaltung und Wiederherstellung von Grünland in den Fluss- und Bachauen,

− Verringerung des Dünger- und Biozideinsatzes in den Fluss- und Bachauen auf ein der guten fachlichen Praxis entsprechendes Maß,

− Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feucht- und Nassgrünlandes einschließlich der Bra-chen durch Pflege oder extensive Nutzung,

− Vermeidung von Nadelholz-Erstaufforstungen in größeren offenen Wiesenflächen,

− Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung der naturnahen Laubholzbestände bzw. Waldge-sellschaften,

− langfristige Erhöhung des Laubholzanteils durch Umbau von Nadelholzforsten in Laub-wald aus von Natur aus heimischen / bodens-tändigen Baumarten bzw. Umwandlung in an-dere naturnahe Lebensräume,

Ein langfristiger Umbau von Nadelholz-beständen in bodenständige Laubholz-bestände wird für Flächen mit aus na-turschutzfachlicher Sicht hohem Ent-wicklungspotential, insbesondere Tal-auen und Uferbereiche, angestrebt.

− Verwendung von Natur aus heimischer / bo-denständiger Gehölze bei Anpflanzungen und Wiederaufforstungen,

Entsprechend § 40 BNatSchG.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 6

− Erhaltung von Alt- und Totholz,

− naturnahe Gestaltung der Waldränder und Entwicklung der Waldmäntel,

− Vermeidung von Wegebau in ökologisch emp-findlichen Gebieten,

− Erhaltung ehemaliger Steinbrüche als Sonder-standort,

− Verhinderung weiterer Ausbreitung von Neo-phyten und Neozoen.

Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teil-räume (TR) dargestellt:

Die Strukturierung der Teilräume erfolgt mit dem Ziel, für die einzelnen FFH-Lebensraumkomplexe eine Differenzie-rung der Entwicklungsziele darstellen zu können.

TR I

OLEFTAL

Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Oleftal“ DE-5504-303

− Berg-Mähwiesen (6520)

− Feuchte Hochstaudenfluren (6430)

− Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbe-sondere:

− Erhaltung der Bergmähwiesen in der Ausprä-gung narzissenreicher Bärwurzwiesen mit ihrer typischen Flora und Fauna,

− Entwicklung und Vermehrung der Bergmäh-wiesen auf geeigneten Standorten,

− Erhaltung und Entwicklung der feuchten fließ-gewässerbegleitenden Hochstaudenfluren mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna,

− Erhaltung und Entwicklung der Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritä-rer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwick-lungsstufen/ Altersphasen auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession,

Der Teilraum liegt an der nordwestli-chen Grenze des Plangebietes zu Bel-gien und umfasst den Ober- und Mittel-lauf der Olef bis zur Mündung in die Oleftalsperre.

Es handelt sich um ein naturnah aus-geprägtes Bachtal mit Erlengaleriewäl-dern, Hochstaudenfluren sowie Bär-wurzwiesen, die eines der letzten gro-ßen Vorkommen der Gelben Narzissen in Deutschland aufweisen.

− Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie,

− Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Le-bensraumes für gefährdete, bedrohte und sel-tene Tier- und Pflanzenarten,

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 7

− naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrich-tung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung der Naturverjüngung,

− Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und To-tholz, insbesondere von Höhlenbäumen,

− Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewäs-sers mit seiner typischen Vegetation und Fau-na und somit Schaffung naturnaher, linear durchgängiger, teils lebhaft strömender, sau-berer Gewässer,

− Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und Nasswiesen,

− Erhalt von Kleingewässern für Amphibien, Li-bellen u. a., ggf. durch Freistellen von Gehöl-zen.

TR II

MANSCHEIDER BACHTAL UND PAULUSHOF SOWIE BUNKER BEI WIESEN

Flora-Fauna-Habitat (FFH) –Gebiet: „Manschei-der Bachtal und Paulushof“ DE-5505-304

− Berg-Mähwiesen (6520),

− Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6520),

− Flachland-Mähwiesen (6510),

− feuchten Hochstaudenfluren (6430),

− Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)

− trockene Heiden (4030).

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbe-sondere:

- Erhaltung, Entwicklung und Vermehrung arten-reicher, z.T. orchideenreicher mesophiler Bergmähwiesen mit Geflecktem und Breitblätt-rigem Knabenkraut in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna,

- Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen, der Dynamik sowie der Durchgän-gigkeit der Fließgewässer mit Unterwasserve-getation (3260) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna, hier insbesondere der Flusskrebs und die Bachforelle,

- Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie,

Der Entwicklungsraum erstreckt sich über das weit verzweigte Gewässersys-tem des Manscheider Baches im Nor-dosten des Plangebietes sowie die hochgelegenen, extensiv genutzten Grünlandflächen im Bereich Hecken und Paulushof.

Er ist gekennzeichnet durch artenreiche Mähwiesen- und –weiden auf den Hochflächen, naturnahe Fließgewässer mit guter Wasserqualität und ihren bachbegleitenden Erlenauenwäldern sowie teilweise nassen Grünländern in den Tälern.

- Erhaltung und Entwicklung der Borstgrasra-sen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Le-bensraum) mit ihrer charakteristischen Vege-

Im Rahmen des LIFE+ Projektes „Al-lianz für Borstgrasrasen“ wurden größe-re Bereiche zwischen Oberschömbach,

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 8

tation und Fauna sowie Wiederherstellung von Borstgrasrasen auf geeigneten Standorten,

Hecken und Schmidtheim zu Borstgras-rasen, Bergmähwiesen sowie trockenen und feuchten Heiden entwickelt.

- Erhaltung, Entwicklung und Vermehrung arten-reicher Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) mit ihrer charakteristi-schen Vegetation und Fauna des Hügellandes,

Das Gesamtgebiet bildet einen Schwerpunkt des Lebensraumes der Wildkatze.

- Erhaltung von Magerweiden durch extensive Nutzung,

- Wiederherstellung von Feucht- und Nasswie-sen durch Wiederaufnahme der Nutzung auf verbrachten Feucht- und Nassgrünland,

- Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hoch-staudenfluren (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,

- Erhaltung und Entwicklung der Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritä-rer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwick-lungsstufen/ Altersphasen und in ihrer stan-dörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren,

- Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf Standorten in der Aue durch natürliche Suk-zession,

- naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrich-tung auf die natürliche Waldgesellschaft und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft,

- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Tot-holz, insbesondere von Höhlenbäumen.

Innerhalb dieses Teilraums liegt folgendes weite-res FFH-Gebiet:

Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Bunker Wiesen“ DE-5504-302

− Großes Mausohr (1324).

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbe-sondere:

- Erhaltung und Förderung der Fledermaus-Populationen durch Schutz des unterirdischen Quartiers, insbesondere für Großes Mausohr (1324), Wasserfledermaus (1318), Kleine Bart-fledermaus (1324) und Braunes Langohr (1351),

- Erhaltung des intakten ehemaligen Westwall-bunkers als unterirdisches Fledermaus-Zwischen- und Winterquartier einschließlich seiner mikroklimatischen Verhältnisse, seines Wasserhaushalts und seiner Zugänglichkeit für Fledermäuse,

Dieser Teil des Entwicklungsraumes besteht aus einem ehemaligen Bunker am Ortsrand von Wiesen. Er ist wei-testgehend intakt und dient, eingebettet in einen Fichtenbestand, als Winter- bzw. Zwischenquartier für Fledermäu-se. Besonders hervorzuheben ist das Vorkommen des Großen Mausohrs.

- Erhaltung der Ungestörtheit des Quartiers durch Untersagung jeglicher Nutzung oder Er-schließung, insbesondere keine touristische

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 9

oder Freizeit-Nutzung,

- Förderung einer naturnahen Umgebung sowie Vermeidung chemischer, physischer und sons-tiger Belastungen und Beeinträchtigungen des unterirdischen Quartiers durch Nutzungen bzw. andere Einwirkungen aus den darüber gelege-nen oberirdischen Bereichen.

TR III

KYLLQUELLGEBIET

Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Kyllquell-gebiet“ DE-5504-305

− Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260),

− Erlen-Eschen- und Weichholz-Auen-Wälder (91E0, Prioritärer Lebensraum),

− Moorwäldern (91D0, Prioritärer Lebens-raum),

− Hainsimsen-Buchenwaldes (9110),

− feuchten Hochstaudenfluren (6430),

− Berg-Mähwiesen (6520).

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbe-sondere:

- Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Strukturen, der Dynamik sowie der Durchgän-gigkeit der Fließgewässer mit ihrer typischen Vegetation und Fauna,

- Schutz der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren,

- Erhaltung und Entwicklung der Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritä-rer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwick-lungsstufen/ Altersphasen und in ihrer stan-dörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren,

- Erhaltung und Förderung von Erlenbruch- und Erlensumpfwäldern in der Aue durch natürliche Sukzession,

Die naturnahen, strukturreichen Quell-zuflüsse der Kyll mit Wilsam, Miesbach und Rabensiefen im Norden, Ötzelbach und Tiefenbornsiefen im Westen sowie weiteren kleinen Nebenbächen befin-den sich in weitestgehend abgeschie-dener Lage im Losheimer Wald.

In den Bachtälern, vor allem an den Hauptbächen Wilsam und Kyll sowie an den Unterläufen der Nebenbäche, fin-det sich ein Mosaik aus Auenwäldern, Berg-Mähwiesen, Borstgrasrasen und feuchten Hochstaudenfluren sowie eine artenreiche Bachfauna. Die Grünland-flächen, insbesondere an den Hauptläu-fen, werden zum großen Teil extensiv bewirtschaftet.

- Erhaltung und Entwicklung von Moorwäldern (91D0, Prioritärer Lebensraum) hier in der Ausprägung als Birkenbruchwälder (91D1), mit ihrer typischen Fauna und Flora,

- Erhaltung und Entwicklung des Hainsimsen-Buchenwaldes (9110) mit seiner typischen Fauna und Flora,

- naturnahe Waldbewirtschaftung und Förde-rung der Naturverjüngung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft,

- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Tot-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 10

holz, insbesondere von Höhlenbäumen,

- Erhaltung der Ungestörtheit der die Fließge-wässern umgebenden Waldgebiete für den Schwarzstorch,

- Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hoch-staudenfluren (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,

- Erhaltung und Entwicklung weiterer wertvoller auentypischer Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland, artenreiche Braunseggen-sümpfe, Schnabelseggenriede und Röhrichte,

- Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung artenreicher Borstgrasrasen im Mittelgebir-ge (6230, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation, hier insbeson-dere das Gefleckte Knabenkraut, und Fauna,

- Erhaltung der narzissenreichen Bärwurz-wiesen mit ihrer typischen Flora und Fauna,

- Entwicklung und Vermehrung der Berg-Mähwiesen (6520) auf geeigneten Standorten,

- Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, insbesondere für Schwarzstorch (A030), Groppe (1163)und Bachneunauge (1096),

- der südwestlich von Udenbreth im Gebiets-entwicklungsplan 2003 der Bezirksregierung Köln dargestellte Allgemeine Freiraum und Ag-rarbereich (AFAB) mit Zweckbindung Kenn-zeichnung „F“ soll der Freizeit, Erholung und der sportlichen Nutzung dienen.

TR IV FLIEßGEWÄSSER UND AUEN

BÜNNBACH, PLATIßBACH UND NEBENBÄ-CHE, PRETHER BACH UND NEBENBÄCHE, WOLFERTER BACH UND NEBENBÄCHE, WISSELBACH UND LEWERTBACH

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbe-sondere:

− Erhaltung und Entwicklung der mäandrieren-den Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik sowie der an die Fließge-wässer angrenzenden Niederungen mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typi-schen Lebensräumen,

− Erhaltung und Entwicklung der Auen als Le-bens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ih-rem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenar-ten,

− Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, kühler, sauerstoff- und totholz-reicher Gewässer mit naturnaher Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern,

Der Entwicklungsraum umfasst die gro-ßen Bachtäler im Plangebiet, inklusive bedeutender Nebenbäche und Quellbe-reiche. Dazu gehören die Täler und Nebenzuflüsse von Platißbach, Prether Bach, Bünnbach, Wolferter Bach und Lewertbach.

Sie weisen einen hohen Anteil an schutzwürdigen Biotoptypen mit z.B. Feucht- und Nasswiesen, Hochstau-densäumen und Erlenwaldrelikten auf. Gleichzeitig bieten sie Lebensraum für z.T. gefährdete Tier- und Pflanzenarten und haben eine besondere Bedeutung für den Biotopverbund.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 11

− Erhaltung und Entwicklung lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit Habitatstrukturen wie lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubs-traten (Laichbereiche) und ruhigen Zonen mit organischen Auflagen (Larvenhabitat) sowie mit natürlichem Geschiebetransport im Ge-wässer,

In der Nähe des Eschsiefen und des Oberen Eschsiefen am Platißbach be-finden sich Bunkeranlagen, die schüt-zenswerten Arten wie der Wildkatze und verschiedenen Fledermausarten Unterschlupf bieten.

− Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren,

Die Teilräume bilden einen Schwer-punkt des Verbreitungsgebietes der Wildkatze.

− Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender bodenständiger Gehölzbestände,

„Wassererlebnis“ ist ein Leitthema im Leitbildprozess der Gemeinde Hellen-thal.

− Erhaltung und Entwicklung von Kleingewäs-sern, Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie Klein- und Großseggenriedern,

Die Umsetzung von Maßnahmen sollen unterstützt werden, soweit diese mit den Zielen des Landschaftsplanes ver-einbar sind.

− Erhaltung und Entwicklung überwiegend ex-tensiv genutzter Grünlandflächen, Feucht- und Nasswiesen, Kalkmagerrasen sowie Grün-landbrachen,

− Erhaltung und Entwicklung naturnaher, struk-tur- und artenreicher Waldbestände, insbe-sondere Hang- und Schluchtwälder sowie Er-lenbruch- und Auwälder,

− weitmöglichste Vermeidung zusätzlicher We-gebaumaßnahmen in den Auenbereichen,

− Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungs-gebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor (nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschütz-te Art),

1.1-2 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EI-NEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD

Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teil-räume dargestellt:

Hollerather Hochfläche (Kap. VI, Naturraum 282.6), Wildenburger Hochfläche (Kap. VI, Natur-raum 282.7), Agrarlandschaft bei Losheim (Kap. VI, Naturraum 281.11)

Größe: ca. 4.341 ha

Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere:

− Erhaltung und Optimierung des hohen Grün-landanteils und extensive Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen (Feucht-/ Mager-grünland) mit eingeschränkter Düngung,

− Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland,

− Erhaltung und Pflege von Magergrünland in-sbesondere an Talhängen und auf Kuppen,

Der Entwicklungsraum umfasst die of-fene, z.T. strukturreiche, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturland-schaft des Plangebietes.

Die eher waldarme Hollerather (und -Broicher) Hochfläche als Teil der natur-räumlichen Einheit „Rureifel“ hat dabei den größten Flächenanteil im Entwick-lungsraum. Sie erstreckt sich von Nor-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 12

− Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Weg-rändern und Feldrainen,

− Erhaltung der durch zahlreiche Hecken be-dingten Strukturvielfalt und des dadurch ab-wechslungsreichen Landschaftsbildes,

− Erhaltung und Entwicklung der Gewässer-strukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer Funktion für den Biotopverbund,

− Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren,

− Erhalt der Bunkeranlagen des Westwalls für schutzwürdige Arten als Ersatzlebensraum,

− Erhaltung des Strukturreichtums und des ab-wechslungsreichen Landschaftsbildes,

− Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen und Wege, an Ortsrändern und Ein-zelgehöften,

− Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzel-bäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Al-leen,

− Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen,

− Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen,

− Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Über-gangsbereich zu angrenzenden landwirtschaft-lich genutzten Flächen,

− Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbe-stände in standortgerechte, naturnahe Be-stände,

− Verhinderung weiterer Ausbreitung von Neo-phyten,

− der südwestlich von Udenbreth im Regional-plan der Bezirksregierung Köln dargestellte Allgemeine Freiraum und Agrarbereich (AFAB) mit Zweckbindung Kennzeichnung „F“ soll der Freizeit, Erholung und der sportlichen Nutzung dienen,

− Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten mit großflächigen Arealansprüchen,

− Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential (extreme Stand-ortbedingungen) oder im Hinblick auf ihre Re-gelungs- und Pufferfunktion bzw. ihre natürli-che Bodenfruchtbarkeit in erhöhtem Maße schutzwürdig sind,

− Erhaltung des zumeist visuell ungestörten Landschaftsbildes.

dosten nach Südwesten und weist durch die Täler von Prether und Wolfer-ter Bach eine starke Zertalung auf. Rot-buchen- und Fichtenwälder beschrän-ken sich im Wesentlichen auf die Tal-einschnitte. Die landwirtschaftlichen Flächen werden größtenteils als Mäh-wiesen und -weiden genutzt, die vor allem in Hanglagen oder in Bachtälern z.T. extensiv bewirtschaftet werden.

Die Wildenburger Hochfläche gehört ebenfalls zum Naturraum „Rureifel“ und wird durch das Manscheider Bachtal in einen nördlichen und einen südlichen Teil getrennt. Der Waldanteil ist hier deutlich höher als im Bereich der Holle-rather Hochfläche.

Die Udenbrether Heckenlandschaft ge-hört im nördlichen Teil zur naturräumli-chen Einheit der „Rureifel“, im südlichen Teil zur „Westlichen Hocheifel“. Das Offenland weist hier ein weniger stark bewegtes Relief auf, als im Norden des Plangebietes.

Dieser Raum wird durch zahlreiche He-ckenstrukturen, sowohl in der freien Feldflur, als auch um die Gehöfte und am Ortsrand, geprägt. Sie dienen überwiegend dem Windschutz und ha-ben ein besonders vielfältiges Land-schaftsbild entstehen lassen.

Die Agrarlandschaft bei Losheim im Süden des Plangebietes ist der „Westli-chen Hocheifel“ zuzuordnen. Der zum Plangebiet gehörende Teil ist hier na-hezu waldfrei. Im Vergleich zum tief zertalten Norden wirkt der Raum eher flachwellig und ist von Grünlandnutzung geprägt.

Aufgrund der in denbeiden Naturräu-men vorherrschenden sauren, armen und oft staunassen Braunerdeböden, die sich in den Talniederungen oft zu Gleyen und Pseudogleyen entwickelt haben, herrscht im Offenland die Grün-landwirtschaft deutlich vor.

Nördlich und südöstlich von Kehr befin-den sich Bunkeranlagen, die schüt-zenswerten Arten wie der Wildkatze und verschiedenen Fledermausarten Unterschlupf bieten.

Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW26 Abs. 1 BNatSchG sowie Maß-nahmen nach § 2613 LNatSchG NRW festgesetzt.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 13

1.1-3 ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN KULTURLAND-SCHAFT MIT REICH GEGLIEDERTEM LANDSCHAFTSBILD

Udenbrether Heckenlandschaft (Kap. VI, Natur-raum 282.6)

Größe: ca. 742 ha

Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere:

− Erhaltung der durch zahlreiche Hecken be-dingten Strukturvielfalt und des dadurch ab-wechslungsreichen Landschaftsbildes,

− Erhaltung, Ergänzung und Pflege der Hecken und Feldgehölze, der Einzelbäume, Baumrei-hen und -gruppen sowie Alleen,

− Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen, an Ortsrändern und Einzelgehöften,

− Erhaltung und Pflege von Magergrünland in-sbesondere in Hangbereichen und auf Kup-pen,

− Erhaltung und Optimierung des hohen Grün-landanteils und extensive Bewirtschaftung in-sbesondere der wertvollen Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung,

Die Udenbrether Heckenlandschaft ge-hört im nördlichen Teil zur naturräumli-chen Einheit der „Rureifel“, im südlichen Teil zur „Westlichen Hocheifel“. Das Offenland weist hier ein weniger stark bewegtes Relief auf, als im Norden des Plangebietes.

Der Raum wird durch zahlreiche He-ckenstrukturen, sowohl in der freien Feldflur, als auch um die Gehöfte und am Ortsrand, geprägt. Sie dienen über-wiegend dem Windschutz und haben ein besonders vielfältiges Landschafts-bild entstehen lassen.

Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt.

- Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Weg-rändern und Feldrainen,

- Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstruk-turen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer Funktion für den Biotopverbund,

- Schutz und Entwicklung von Quellmulden und –bächen,

- der südwestlich von Udenbreth im Gebiets-entwicklungsplan 2003 der Bezirksregierung Köln dargestellte Allgemeine Freiraum und Ag-rarbereich (AFAB) mit Zweckbindung Kenn-zeichnung „F“ soll der Freizeit, Erholung und der sportlichen Nutzung dienen.

1.1-34 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTUR-REICHEN WÄLDERN

Hellenthaler Wald (Kap. VI, Naturraum 282.4), Wald am Prether Bach (Kap. VI, Naturraum 282.6), Nördlicher Blankenheimer Wald (Kap. VI, Natur-raum 276.11), Tiergarten (Kap. VI, Naturraum 282.4/282.6), Losheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 281.21)

Größe: ca. 4.617 ha

Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere:

− Erhaltung der naturnahen, von Buchen domi- Der Hellenthaler Wald, der Wald am

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 14

nierten Laubwaldbereiche mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, durch naturnahe Waldbewirt-schaftung,

− Erhaltung und Vermehrung des Laubholzan-teils sowie Förderung des Anteils heimischer und standortgerechter Baumarten, z.B. durch Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder,

− Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften sowie Förde-rung der natürlichen Entwicklung von Vorwald- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflä-chen,

− Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz,

− Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusam-menhängenden Waldbereiche durch weitmög-lichste Vermeidung von weiterem Verkehrs-wegebau einschließlich dem Bau von Forst-wegen sowie weiteren die Wälder beeinträch-tigenden Eingriffen, insbesondere als Lebens-raum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die Barrierefreiheit und Unzerschnit-tenheit der Räume als zusammenhängender Lebens- und Jagdlebensraum,

− Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden land-wirtschaftlich genutzten Flächen,

− Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtä-ler durch Umwandlung standortfremder Besto-ckungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwäl-der oder Freistellung der Bachauen,

Prether Bach sowie der Tiergarten ge-hören zur naturräumlichen Einheit „Ru-reifel“, während der Losheimer Wald im Bereich „Westliche Hocheifel“ liegt. Hier herrschen saure Braunerden als Bo-dentyp vor, in den Talniederungen auch Gleye und Pseudogleye.

Der Blankenheimer Wald liegt im Be-reich der „Kalkeifel“, die von mittelde-vonischen Kalken und Dolomiten ge-prägt ist. Er bildet die Grenze zu den Hochflächen der „Rureifel“.

Alle Wälder werden heute deutlich von Fichtenforsten dominiert. Es finden sich aber auch zahlreiche kleinere Laub-waldkomplexe, wobei es sich hier überwiegend um Bu-chen(altholz)bestände (Hainsimsen-Buchenwald) oder Eichen-Buchen-wälder handelt. An steilen, schlecht zu bewirtschaftenden Hängen finden sich gelegentlich (Laub-) Mischwälder oder Eichenniederwälder.

Südlich des Platißbaches befinden sich Bunkeranlagen, die schützenswerten Arten wie der Wildkatze und verschie-denen Fledermausarten Unterschlupf bieten.

Das Entwicklungsziel 1.1-34 dient der Erhaltung und Entwicklung großer zu-sammenhängender Waldflächen, die über eine grundlegende Bedeutung für den Naturhaushalt verfügen.

Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-34 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG§ 21 LG NW sowie Maß-nahmen nach § 1326 LNatSchG NRW festgesetzt.

− Verhinderung weiterer Ausbreitung von Neo-phyten,

− Erhaltung und Entwicklung der kleinflächig erhalten gebliebenen Erlenauwaldreste,

− Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließ-gewässer durch Bewahrung naturnaher Ge-wässerstrukturen, Verbesserung der Durch-gängigkeit durch Beseitigung von Verrohrun-gen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene),

− Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren sowie von naturna-hen stehenden Kleingewässer,

− Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhan-denem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen sowie von kleinflächig vorhandenem Mager-grünland,

− Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 15

sowie Erhaltung und Förderung von Uferge-hölzsäumen,.

− Vermeidung von Zerschneidung und Zersiede-lung, insbesondere zur Erhaltung der Lebens-räume von Tierarten mit großflächigen Areal-ansprüchen,

− Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential (extreme Stand-ortbedingungen) oder im Hinblick auf ihre Re-gelungs- und Pufferfunktion bzw. ihre natürli-che Bodenfruchtbarkeit in erhöhtem Maße schutzwürdig sind,

− Erhaltung des zumeist visuell ungestörten Landschaftsbildes.

1.1-4 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG EINER ÜBERWIEGEND OFFENEN, ACKERBAU-LICH GEPRÄGTEN KULTURLANDSCHAFT MIT REICH GEGLIEDERTEM LAND-SCHAFTSBILD

entfällt

1.1-5 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSSCHWER-PUNKTEN, INSBESONDERE FÜR DIE NATURVERTRÄGLICHE UND LAND-SCHAFTSORIENTIERTE FREIZEITGESTALTUNG UND ERHOLUNG

Das Entwicklungsziel 1.1-5 umfasst den Erho-lungsschwerpunkt am Weißen Stein sowie das Gelände des Wildfreigeheges Hellenthal.

Größe: ca. ha

Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere:

− Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur für die naturnahe Erholung,

− Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts des Olef-Stausees,

− besucherlenkende Maßnahmen zum Schutz angrenzender, empfindlicher Bereiche,

− Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen.

Das Entwicklungsziel umfasst den schon sehr stark für die Erholung ge-nutzten Bereich um den Weißen Stein sowie das Gelände des Wildfreigehe-ges Hellenthal.

Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-5 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BNatSchG (mit reduziertem Verbotska-talog) festgesetzt worden.

Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten.

1.1-6 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG DER DURCH OBSTWIESEN, GEHÖLZBESTÄNDE UND GRÜNLAND KLEINTEILIG STRUKTURIERTEN ORTSRANDBEREICHE ALS KUL-TURHISTORISCHES ELEMENT UND LEBENSRAUM

entfällt

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 16

1.1-75 NATIONALPARK „EIFEL“ (NACHRICHTLICH)

Teilbereich des Hellenthaler Waldes (Kap. VI, Na-turraum 282.4)

Größe: ca. 59 ha

Gemäß der Verordnung zum Nationalpark „Eifel“ vom 01.01.2004 bedeutet das Entwicklungsziel für dieses Gebiet:

− Erhaltung und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebens-räumen, Tieren und Pflanzen sowie geomor-phologischen Erscheinungsformen,

− Gewährleistung einer vom menschlichen Ein-greifen weitgehend ungestörten natürlichen Entwicklung,

− Erhaltung von Referenzflächen für die Um-weltbeobachtung,

− Verbesserung der Voraussetzungen für die Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich ge-prägten Wälder unter Anwendung wissen-schaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,

Die Flächen des Nationalparks Eifel werden in der Entwicklungszielkarte durch ein Piktogramm „NLP“ gekenn-zeichnet.

Der Nationalpark repräsentiert die für die nördliche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Le-bensgemeinschaften auf bodensauren Standorten von der kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere un-terschiedliche Laubwälder, Quellgebie-te, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen.

Die Teilfläche des Nationalparks an der nördlichen Grenze des Planungsgebie-tes weist überwiegend Fichtenforste auf. Es befinden sich zwei Quellberei-che von Wüstebach und Schwarzbach im Gebiet, die beide in nördliche Rich-tung verlaufen. Nach Süden wird der Raum von der B 258 begrenzt.

- Schaffung von Voraussetzungen für eine na-türliche Wiederbesiedlung zwischen-zeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend ver-drängter Pflanzen- und Tierarten,

- Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der besonderen Eigenart, landschaftlichen Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebie-tes,

- Erhaltung und Entwicklung der Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für natur-nahe Erholung und das Naturerlebnis unter Zusammenführung der Interessen des Natur-schutzes und des Tourismus,

- Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential (extreme Stand-ortbedingungen) oder im Hinblick auf ihre Re-gelungs- und Pufferfunktion bzw. ihre natürli-che Bodenfruchtbarkeit in erhöhtem Maße schutzwürdig sind,

- Erlebbarmachen von wildlebende Tierarten und wild wachsenden Pflanzenarten für die Nationalparkbesucher,

- Erhaltung und Erlebbarmachen von kulturhis-torisch sowie zeitgeschichtlich wertvollen Flä-chen und Denkmälern.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 17

1.2 ANREICHERUNG / AUFWERTUNG

entfällt

1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GE-SCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT

entfällt

1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERER PLANUNGEN

Größe: ca. 173 ha Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flä-chen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-teile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 716 Abs. 1 LNatSchG NRW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zuge-führt werden sollen.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbe-sondere:

- Erhaltung der derzeitigen Landschafts-struktur bis zur Realisierung der Bauleitpla-nung oder anderer Planungen,

- nach Möglichkeit Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschafts-bestandteile bei der Realisierung von Bau-vorhaben,

- landschaftliche Einbindung der geplanten Bauvorhaben,

- Anpflanzung bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung,

Das Entwicklungsziel 1.4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Reali-sierung der Bauleitplanung erhalten werden.

Vorhandene strukturierende Land-schaftselemente sollen in den Be-bauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden.

- der südwestlich von Udenbreth im Ge-bietsentwicklungsplan 2003Regionalplan der Bezirksregierung Köln dargestellte All-gemeine Freiraum und Agrarbereich (AFAB) mit Zweckbindung Kennzeichnung „F“ soll der Freizeit, Erholung und der sport-lichen Nutzung dienen,

- die westlich der Bahnlinie in Losheim dar-gestellte Fläche - im Gebietsentwicklungs-plan (GEP) Region Aachen 2003Regionalplan als „Bereich für die ge-werbliche und industrielle Nutzung“ darges-tellt - ist bis zu einer Inanspruchnahme zu erhalten.

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 18

2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT

Gemäß § 19 LG NW20 Abs. 2 BNatSchG sind werden die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW23 Abs. 1, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BNatSchG festgesetzt.

Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW bleibt unberührt.

In der Festsetzungskarte werden 13 Naturschutzgebiete, 910 Landschafts-schutzgebiete, 117 Naturdenkmale und 7 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt.

Gemäß §§ 2b LG NW20 Abs. 1 und 21 Abs. 1, 3 und 4 BNatSchG i. V. m. § 35 LNatSchG NRW soll landesweit ein Bio-topverbund aus ökologisch bedeutsa-men Flächen aufgebaut werden.

Ziel des Biotopverbunds ist die nachhal-tige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Popula-tionen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologi-scher Wechselbeziehungen. Der Bio-topverbund dient auch der Verbesse-rung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.

Der Biotopverbund besteht aus Kernflä-chen, Verbindungsflächen und Verbin-dungselementen.

Bestandteile des Biotopverbunds sind:

1. Nationalparke,

2. gesetzlich geschützte Biotope,

3. Naturschutzgebiete,

4. Gebiete im Sinne ders §§ 48a31ff (Kapitel 4 Abschnitt 2) BNatSchG i. V. m. §§ 51ff LNatSchG NRW („Natura 2000“),

5. weitere geeignete Flächen und Ele-mente, wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind.

Die erforderlichen Kernflächen, Verbin-dungsflächen und Verbindungselemen-te sind im Landschaftsplan nach § 167 LNatSchG NRW durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 1920 BNatSchG, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotop-verbund dauerhaft zu gewährleisten.

Der Landschaftsplan erfüllt die Ver-

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 19

pflichtungen des der §§ 2b LG NW20 Abs. 1 und 21 Abs. 1, 3 und 4 BNatSchG durch nachfolgende Fest-setzungen nach den §§ 19-2320 Abs. 2, 23 Abs. 1, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BNatSchG, forstliche Festset-zungen nach § 12 LNatSchG NRW so-wie Maßnahmen nach § 26 13 LNatSchG NRW. Ferner werden FFH-Gebiete und § 62-Biotopenach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope nachrichtlich darges-tellt. In den gebietsspezifischen Schutz-zielen einschl. dern Erläuterungsberich-ten werden die jeweiligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder -gruppen beschrieben.

Darüber hinaus sichert der Kreis Eus-kirchen wesentliche Biotopverbundfunk-tionen im Rahmen des Vertragsnatur-schutzes (Kreiskulturlandschaftsprog-ramm).

Im Plangebiet können weitere ge-schützte Landschaftsbestandteile nach § 39 LNatSchG NRW, geschützte Al-leen nach § 41 LNatSchG NRW und geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW, die nicht genannt oder dargestellt sind, vor-liegen. Für alle geschützten Objekte bzw. Bereiche gelten die gesetzlichen Verbote und Bußgeldvorschriften.

2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW23 BNATSCHG)

Größe insgesamt: ca. 948 ha

Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW20 Abs. 2 und 23 BNatSchG wird festgesetzt:

Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.

In diesen Gebieten ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in ein-zelnen Teilen erforderlich

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstel-lung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensge-meinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend

Soweit Naturschutzgebiete gleichzeitig der Erfüllung der Rechtsverpflichtung nach § 32 Abs. 2 BNatSchG dienen (Sicherung von FFH- und Vogelschutz-gebieten) sind die jeweiligen Festset-zungen Schutzerklärungen im Sinne des § 32 Abs. 3 BNatSchG und erfüllen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BNatSchG.

Nach § 20 LG NW werden Natur-schutzgebiete festgesetzt, soweit dies

a) zur Erhaltung von Lebensgemein-schaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenar-ten,

b) aus wissenschaftlichen, naturge-schichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

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Planquadrat

Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 20

aufgeführten

− allgemeinen Verbote,

− Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen,

− Regelungen für Ausnahmen,

− Hinweise auf Befreiungen,

− Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie

− die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Natur-schutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.13) ange-geben sind.

c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles

erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensge-meinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a.

Soweit

- unmittelbar anzuwendende europarechtli-che Vorschriften oder

- nationale Vorschriften

von den vorgen.g. allgemeinen und gebiets-spezifischen Verboten abweichende weiterge-hende Bestimmungen, insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen, und/oder Vor-gaben hinsichtlich der Durchführung von Ver-fahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.

Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 21

2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE

Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnah-men (u.a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifi-schen, parzellenscharfen Pflege- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

In den Naturschutzgebieten zur Umset-zung der FFH-Richtlinie wird für Offen-landbereiche von der Unteren Land-schaftsbehörde Naturschutzbehörde ein Pflege- und EntwicklungsplanMaßnah-menkonzept erarbeitet. Für die Waldflä-chen erarbeitet der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen in Ab-stimmung mit der Unteren Landschafts-behörde Naturschutzbehörde einen Waldpflegeplan und/ oder einvorgezo-genes Sofortmaßnahmenkonzept Waldmaßnahmenkonzept (SoWaldMa-Ko). In diesen Naturschutzgebieten bil-den die vom Landesamt für Natur, Um-welt und Verbraucherschutz NRW (LA-NUV) erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen der vor-genannte Konzepte bzw. Pläne.

Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirt-schaftung von land- und forstwirtschaft-lichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegen-seitigen Einvernehmen mit ortsansässi-gen Land- und Forstwirten bzw. Grund-eigentümern zu realisieren.

Die Durchführung aller forstlichen Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlus-ses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 3625 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW auf den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen übertragen werden.

Darüber hinaus können auch kommu-nale oder private Forstbetriebe durch die Untere Naturschutzbehörde mit forstlichen Maßnahmen beauftragt wer-den, soweit diese ihre Bereitschaft er-klären.

Über den Schutzzweck und die festge-setzten Beschränkungen ist soll an ge-eigneter Stelle und in geeigneter Form (durch Schilder) zu informiereninfor-miert werden.

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 22

Allgemeine Verbote

Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlun-gen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädi-gung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Störungen im Sinne des BNatSchG sind auch Beeinträchtigungen, die von außen auf das Naturschutzgebiet wir-ken.

Auf freigestellte Handlungen (Unbe-rührtheit) wird ausdrücklich hinge-wiesen.

Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen auf-genommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 BNatSchGnach dem BNatSchG und dem LNatSchG NRW.

Insbesondere ist es verboten:

1. a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NRWn - auch wenn sie gem. § 625 BauO NRW keiner baurechtlichen Ge-nehmigung oder Anzeige bedürfen – zu er-richten, zu ändern oder deren in ihrer Nut-zung zu ändern., Ausgenommen hiervon sind: - Nutzungsänderungen innerhalb des Ge- bäudebestandes, - Dachgeschossausbauten und die Errich- tung von Dachgauben.

Als bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 BauO NRW gelten:

− Aufschüttungen und Abgrabungen,

− Lager-, Abstell- und Ausstellungs-plätze,

− Sport- und Spielflächen,

− Camping-, und Wochenend-, und Zeltplätze,

− Sport- und Spielflächen,

− Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze,

− Gerüste,

− Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Bauliche Anlagen sind i. d. R. auch:

− Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfrie-dungen,

− Paddocks, Reitplätze und Viehun-terstände,

− Gartenhütten und Container.

.

2. b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen zu errich-ten, zu ändern oder deren in ihrer Nutzung zu ändern.

3. c) Werbeanlagen im Sinne des § 1310 Abs. 1 BauO NRW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten,

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 23

anzubringen oder zu ändern.

Ausgenommen hiervon sind: Verkehrs- und Gefahrenschilder sowie Schil-der, die der Besucherlenkung oder –information über das Schutzgebiet dienen und in Maß und Gestaltung der Landschaft angepasst sind.

2.4. Flächen außerhalb der befestigten oder ge-kennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ih-nen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben.

Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Be-auftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten

Ausgenommen hiervon sind:

Bedienstete oder Beauftragte der Ordnungs-behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.

3.5. auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Ge-räte aller Art abzustellen, zu warten, zu repa-rieren oder zu reinigen.

Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Be-dienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenhei-ten.

Ausgenommen hiervon sind:

Bedienstete oder Beauftragte der Ordnungs-behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.

4.6. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen.

7. Bienenstöcke/-kästen ohne vorherige Zustim-mung der Unteren Naturschutzbehörde aufzu-stellen.

5.8. Feuer zu entfachen, zu verursachen oder zu unterhalten sowie Feuerwerk abzubrennen.

6.9. zu zelten, zu campen oder zu lagern.

7.10. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Wal-des durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind: Nicht kommerzielle Veranstaltungen mit bis zu 150 Teilnehmern auf befestigten Wegen oder offiziell ausgewiesenen Wanderwegen oder der dafür vorgesehenen Flächen zu Erho-lungszwecken.

Bei Veranstaltungen innerhalb des Waldes sind zusätzlich die Bestimmun-gen des LFoG NRW zu beachten. In-nerhalb des Waldes sind Veranstaltun-gen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.

8.11. a.Einrichtungen für den Schieß-, Wasser-,

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 24

Rad-, Kletter-, Luft-, Motor- oder Modellsport sowie Plätze für Hundeübungen anzulegen, bereitzustellen oder zu ändern.

b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleit-schirmen zu starten oder zu landen,

c. Motorsport zu betreiben,

d. Modellsportgeräte zu betreiben.

12. alle Freizeitsportarten, wie Schieß-, Wasser-, Kletter-, Luft-, Motor- und Modellsport oder andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Freizeitaktivitäten auszuüben, Drohnen zu starten, zu landen oder diese zu betreiben.

Ausgenommen hiervon sind: Überfliegungen mit Drohnen im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen Zwecken mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbe-hörde.

Insbesondere schädliche Einwirkungen auf schutzwürdige Bereiche für die Tier- und Pflanzenwelt sollen hierdurch ver-hindert werden, wie z. B. Scheuch-wirkung, Schädigung der Ufervegetati-on oder Störungen durch Verlärmung aufgrund intensiver Freizeitaktivitäten. Ziel ist die stille landschaftsgebundene Erholung.

9.13. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen, sie außerhalb von Wegen laufen oder in Gewässern schwimmen zu lassen so-wie und Hundesportübungen oder -ausbildungen durchzuführen.

Ausgenommen hiervon sind: Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz Rahmen jagdlicher Tätigkeiten und Hütehundesowie Gebrauchshunde im Einsatz.

Zu den Gebrauchshunden zählen u. a. Hütehunde, Polizei- und Rettungshun-de.

14. Pfade ohne vorherige Zustimmung der Unte-ren Naturschutzbehörde besonders zu kenn-zeichnen, z. B. als Wanderwege oder sonstige Wege.

10.15. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern.

11.16. stehende oder fließende Gewässer einschließ-lich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzugestalten oder deren Ufer, oderdie Sohlestruktur, zu beeint-rächtigen sowie die Hydrobiologie oder den Wasserchemismus erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).

Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung durch Beweidung oder Tritt von Weide-tieren.

Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW 41 Abs. 1 und 2 WHG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich er-schweren würde.

12.17. den Grundwasserspiegel zu verändern, Be-wässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzuneh-

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 25

men.

Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bis-herigem Umfang zulässig.

13.18. feste oder flüssige Stoffe, (inkl. Biozide, Pflan-zenschutzmittel, organischer und minerali-scher Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klär-schlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagab-raum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Ge-genstände sowie Abfallstoffe aller Art, die ge-eignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasser-haushalt erheblich oder nachhaltig zu beein-trächtigen, einzubringen, wegzuwerfen, abzu-leiten, abzu lagern, oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder Flächen auf andere Weise zu verunreinigen.

Hierzu zählen u. a. Biozide, Pflanzen-schutzmittel, organischer und minerali-scher Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagabraum, organische Abfälle und Bauschutt.

Insbesondere sollen schädliche Einwir-kungen auf schutzwürdige Bereiche und Störungen des Landschaftsbildes hierdurch verhindert werden.

14.19. Biozide, oder Pflanzenschutzmittel, organische oder mineralische Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm oder Komposte aus-zubringen oder zu lagern sowie landwirtschaft-liche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). Ausgenommen hiervon ist: Die punktuelle Behandlung von invasiven Pflanzenarten oder anderen Problemarten mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.

Hierzu zählen u. a. Indisches Spring-kraut, Japanischer Staudenknöterich und Riesenbärenklau (Herkulesstaude) sowie Jakobskreuzkraut.

20. landwirtschaftliche Produkte (z. B. Strohlager, Silage- und Gärfuttermieten, Ballenlager) so-wie Düngemittel (z. B. Festmist) zu lagern. Ausgenommen hiervon ist: Die witterungsbedingte Zwischenlagerung von Silageballen und Raufutter auf Grünland bis eine Abfuhr möglich ist, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

21. organische oder mineralische Dünger auszub-ringen.

Hierzu zählen u. a. Gülle, Jauche, Klär-schlamm, Komposte, Geflügelmist, Gärsubstrat, Silage-Abwässer, Pulpe sowie Gärfutter.

15.22. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttun-gen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschach-tungen, Sprengungen, Bohrungen oder sonsti-ge Veränderungen der Boden-, Fels- oder Ge-ländegestalt vorzunehmen.

Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Verände-rung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Aufschüttungen und Halden, Täler oder Terrassenkanten sowie Halden verstanden.

16.23. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Ausgenommen hiervon ist: Die Verlegung unterirdischer Leitungen aller Art im Baukörper von Straßen und Wegen so-wie im Bereich befestigter Flächen, soweit da-bei angrenzende Bäume oder andere Gehölze

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 26

nicht beschädigt werden.

17.24. Dauergrünland- oder Brachflächen umzubre-chen oder in eine andere Nutzung umzuwan-deln. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirt-schaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürli-che Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wie-sen-/Weidekräutern genutzt werden und min-destens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.

Dauergrünland ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW; Brachflächen sind nach § 24 11 Abs. 2 LNatSchG NRW definiert.

18.25. Moore, Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder, Röhrichte oder Hochstaudenfluren zu verän-dern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Be-weidung / Tritt von Weidetieren).

Dies gilt auch für die Veränderung oder Zerstörung durch übermäßige Bewei-dung oder Tritt von Weidetieren.

26. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen oder zu beseitigen.

27. Grünlandflächen durch eine Erhöhung der Be-satzdichte oder der Schnitthäufigkeit in der Nutzung zu intensivieren.

28. die Vegetationsdecke von Grünlandflächen durch unsachgemäße oder übermäßige Be-weidung zu beeinträchtigen oder zu schädi-gen.

19.29. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden.

20.30. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzu-nehmen, Kurzumtriebsplantagen, Weihnachts-baum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkultu-ren anzulegen.

21.31. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie frei-stehende offene Ansitzleitern in sensiblen Be-reichen (FFH-Offenland-Lebensraumtypen, § 62-Biotopen,z. B. in nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotopen, auf landschaftlich exponierten Kuppen, und in Au-en und an Gewässern) zu errichten.

Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur frei-stehend oder angelehnt ohne Schädi-gung der Feldgehölze oder Einzelbäu-me.

22.32. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen ein-schließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrun-gen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998DVO LJG-NRW vom 31.03.2010) in ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. in

Auf die Regelungen der DVO LJG-NRW wird verwiesen.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 27

nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotopen§ 62-Biotope, in Mager-, Feucht- und sonstigen Biotopen, auf landwirt-schaftlich exponierten Kuppen, in Auen und an Gewässern) anzulegen oder vorzunehmen.

23.33. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen au-ßerhalb der Wege und Rückegassen/ Rücke-linien vorzunehmen.

24.34. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Sträucher, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäu-me, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.

Ausgenommen hiervon ist: Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch dieder Unteren Land-schaftsbehörde Naturschutzbehördezulässig.

Dies gilt auch für eine Beschädigung und Gefährdung durch Weidevieh oder Haustiere.

Als Beschädigung gilt auch darüber hinaus das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.

Gemäß DIN 18920 „Schutz von Bäu-men und Pflanzenbeständen und Vege-tationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche un-ter der Krone von Bäumen (Kronentrau-fe) zuzüglich 1,5 Meter, bei Säulenfor-men zuzüglich 5 Meter nach allen Sei-ten. Form- und Pflegeschnitte sind ge-mäß § 64 LG NW zulässig.

25.35. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu ver-letzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.

Dies gilt auch für das Töten, Verletzen und mutwillige Beunruhigen wild leben-der Tiere durch Haustiere.

§ 39 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG sind grundsätzlich zu beach-ten.

26.36. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern.

Darunter fallen auch Bäume mit Hors-ten oder Bruthöhlen.

Das Verbot gilt auch für die Zerstörung, Beschädigung oder Behinderung durch Weidevieh oder Haustiere.

§ 39 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG sind grundsätzlich zu beach-ten.

27.37. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile so-wie Tiere einzubringen, auszusetzen oder an-zusiedeln.

38. Handlungen oder Maßnahmen vorzunehmen, deren Auswirkungen das Naturschutzgebiet stören, verändern oder schädigen können.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 28

REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UN-BERÜHRTHEITSKLAUSEL)

Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere:

1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft entspre-chend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gem. § 5 Abs. 2 BNatSchG in der bishe-rigen Art und im bisherigen Umfang,

mit Ausnahme der Verbote:

- 64 (Verkaufsbuden),

- 1611 (Gewässer und ihre Ufer),

- 1712 (Grundwasser),

- 1813 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe),

- 19 (Biozide, Pflanzenschutzmittel),

- 2014 (Lagerstätten),

- 2417 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen),

- 2518 (Beweidung von Feuchtbereichen),

- 26 (Rand- und Sicherheitsstreifen),

- 27 (Nutzungsintensivierung),

- 28 (Vegetationsdecke),

- 2919 (Waldweide),

- 3020 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie

- 3424 (Gehölze).

Ordnungsgemäßen Landwirtschaft ist insbesondere:

− der Anbau von Kulturpflanzen so-wie die Haltung von Nutztieren,

− das Errichten ortsüblicher Weide-zäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,

− die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung außerhalb von Ge-wässern und deren Ufern.

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirt-schaft bleibt insbesondere zulässig:

Abweichend davon bleibt erlaubt:

− das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1, 5 Meter Höhe mit

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 29

Holzpfählen sowie aus Draht, Stacheldraht, Knotengittergeflecht oder Holz, ferner Elektrozäune.

− das Errichten ortsüblicher Herdenschutz-zäune als wolfsabweisende Präventions-maßnahmen für Weidetiere und Gehege-wild bis zu 1, 5 Meter Höhe.

− die Anlage von Einrichtungen zur Viehträn-kung außerhalb von Gewässern, deren Uferbereichen und den Kronentraufberei-chen von prägenden Bäumen.

− ganzjährige, schonende Form- und Pflege-schnitte zur Beseitigung des jährlichen Zu-wachses von Pflanzen sowie ein Zurück-drängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 aufgeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten.

− der Umbruch im Rahmen von Flächenstill-legungsprogrammen.

− die Ausbringung von Bioziden und Pflan-zenschutzmitteln gemäß den landwirt-schaftlichen Fachgesetzen in der bisheri-gen Art und im bisherigen Umfang.

− die Wiederaufnahme der rechtmäßig aus-geübten Nutzung auf Flächen, auf denen die Nutzung aufgrund der aktuellen oder zukünftigen erstmaligen Teilnahme an öf-fentlichen Förderprogrammen (z. B. Ver-tragsnaturschutz) oder vertraglichen Ver-einbarungen zeitweise eingeschränkt war. Mit Inanspruchnahme einer Folgeförderung oder Abschluss eines Folgevertrages ist die vereinbarte Nutzung auf Dauer fortzufüh-ren, solange eine entsprechende Förde-rung oder vertragliche Entschädigung an-geboten wird. Die Untere Naturschutzbe-hörde kann im Einzelfall hiervon Ausnah-men zulassen.

− bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprog-rammen (mit Ausnahme des Vertragsna-turschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ab-lauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorge-nannten Programme in Grünland umge-wandelt worden sind bzw. werden,

Hierzu gehören insbesondere Herden-schutzzäune entsprechend der Förder-richtlinie Wolf des Landes NRW oder der Empfehlungen zum Schutz von Weidetieren und Gehegewild vor dem Wolf des BfN

− schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungs-gemäßen Bodenbearbeitung.

Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt wor-

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 30

den sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemei-nen Vorgaben und Grundsätze zu beach-ten.

− der Umbruch im Rahmen von Flächenstill-legungsprogrammen.

− die Ausbringung von Bioziden, Pflanzen-schutzmitteln, organischem oder minerali-schem Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm oder Komposten gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bis-her bereits intensiv gedüngten und / oder mit pflanzenschutzmittel behandelten Flä-chen.

− bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KU-LAP) auf Privatflächen:

� die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgever-trages ist die vertraglich geregelte Nut-zung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot be-steht.

Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirt-schaftungsauflagen gebunden ist, so-fern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann.

Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen.

2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bis-herigen Art und im bisherigen Umfang,

mit Ausnahme der Verbote:

- 3323 (Holzrückearbeiten) sowie den Be-sonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung (Ziff. 4).

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirt-schaft bleibt insbesondere zulässig:

- die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe von § 6b LFoG NRW.

- Maßnahmen im Kalamitätsfall in Abstim-mung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

- Maßnahmen des vorbeugenden Wald-schutzes sowie zum Schutz gepolterten Holzes unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

- Schutzmaßnahmen gegen Wild durch Wild-schadensschutzzäune und Einzelverbiss-schutz sowie sonstige mit der Unteren Na-turschutzbehörde abgestimmte Schutz-maßnahmen.

- die Durchführung von Kompensationskal-kungen im Einvernehmen mit der Unteren

Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere:

- der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen,

- Maßnahmen im Kalamitätsfall,

- Maßnahmen zum Schutz gepolter-ten Holzes auf mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Plätzen,

- Schutzmaßnahmen gegen Wild,

-

- die Errichtung ortsüblicher Kultur-zäune bis zu 2 m Höhe,

-

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 31

Naturschutzbehörde.

- die Entnahme bzw. die Bekämpfung von in-vasiven, gebietsfremden Pflanzenarten in Abstimmung mit der Unteren Naturschutz-behörde.

- die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 Meter Höhe. In Schwerpunktgebieten der Wildkatze sind geeignete Durchlässe und Querungshilfen für die Wildkatze vorzusehen.

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei

Zur ordnungsgemäßen Fischereiausü-bung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfi-schereigesetz NRW auch die Durchfüh-rung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Um-welt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480) – wird hingewiesen.

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NRW mit Ausnahme der Verbote:

- 3121 (Ansitzeinrichtungen),

- 3222 (Wildäsungsflächen).

Ordnungsgemäße Jagd ist insbesonde-re:

− die Versorgung von krank ge-schossenem oder schwer krankem Wild,

− Wildfütterungen in Notzeiten ge-mäß § 25 LJG NW,

− die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden

Unberührt bleibt darüber hinaus:

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdaus-übung bleibt insbesondere zulässig:

− die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild,

− Wildfütterungen in Notzeiten gem. § 25 LJG NRW,

− die Errichtung ortsüblicher, temporärer Zäune zur Begrenzung von Wildschäden, d. h. Schutzzäune zum Schutz der Ernte auf einzelnen Flächen für einen Zeitraum

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 32

von max. 6 Monaten, bis zu 1,80 Meter Höhe mit Holzpfählen sowie aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht, fer-ner Elektrozäune.

− die Entnahme bzw. die Bekämpfung von invasiven, gebietsfremden Arten in Ab-stimmung mit der Unteren Naturschutzbe-hörde.

− die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebiets-spezifischen Entwicklungsplanes/ Sofort-mWald-Maßnahmenkonzeptes/ Waldpfle-geplanes.

Des Weiteren bleiben neben allgemeinen Verbo-ten auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt::

Unberührtheit von den allgemeinen und ge-bietsspezifischen Verboten bleiben darüber hinaus:

5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstel-lung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen ver-bunden ist.

mit Ausnahme des Verbotes:

- 7 (Bienenstöcke/-kästen).

6. das Errichten sonstiger, ortsüblicher Weide-zäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 Meter Höhe sowie von Zäunen für Schalenwild-gehege bis zu 2 Meter Höhe mit Holzpfählen sowie aus Draht, Stacheldraht, Knotengitter-geflecht oder Holz, ferner Elektrozäune.

7. das Errichten sonstiger, ortsüblicher Herden-schutzzäune als wolfsabweisende Präven-tionsmaßnahmen für Weidetiere und Gehe-gewild in Abstimmung mit der Unteren Natur-schutzbehörde.

Hierzu gehören insbesondere Herden-schutzzäune entsprechend der Förder-richtlinie Wolf des Landes NRW oder der Empfehlungen zum Schutz von Weidetieren und Gehegewild vor dem Wolf des BfN.

68. die von der Unteren Landschaftsbehörde Na-turschutzbehörde angeordneten, genehmig-ten, oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten oder einvernehmlich abge-stimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen sowie von der Un-teren Naturschutzbehörde unterstützte Maß-nahmen aus Förderprogrammen.

79. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 4 BNatSchG sowie der Unterhal-tung/ Wartung, Instandhaltung und Wieder-herstellung bestehender rechtmäßiger Anla-gen und von Verkehrswegen sowie von Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.

Hierzu zählt auch der Ersatz-„Neubau“ bestehender rechtmäßiger Anlagen an gleicher Stelle und in gleichem Umfang. Hierzu zählen insbesondere Maßnah-men gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Auf-rechterhaltung einer gesicherten Ener-

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 33

gieversorgung unaufschiebbaren Repa-raturen.

810. mit der Unteren Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde abgestimmte Gewässerunter-haltungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwick-lung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (Blaue Richtlinie).

911. .Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi-cherungspflicht gemäß § 34 (4c)23 Abs. 3 LNatSchG NRW.; sie obliegen den Grund-stückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zu-mutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.

1012. Vor Ort notwendige Messungen und Un-tersuchungen inklusive Probeentnahmen so-wie vorübergehend errichtete bauliche Anla-gen der Bezirksregierung , die zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddatenlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind der Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftrag-ten Dritten nach Zustimmung der Unteren LandschaftsbehördeNaturschutzbehörde.

1113. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanie-rung nach Zustimmung der Unteren Land-schaftsbehördeNaturschutzbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässer-bereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (Abs. 10) BBodSchV.

1214. sonstige rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund bestands-kräftiger Genehmigungen oder aufgrund ei-gentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde Naturschutzbe-hörde anzuzeigen.

Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z. B. nach Bau-, Wasser- und Artenschutz-recht.

Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Vertei-lung, Transport und Speicherung von Trink-/Abwasser.

Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau-, Wasser- und Artenschutz-recht.

Eine Unterhaltung einer Drainage liegt auch vor, wenn bei drohender Funkti-onsuntüchtigkeit einer Drainage statt deren Reparatur eine Neuanlage mit gleicher Leistungsfähigkeit erfolgt.

Erfüllt eine Drainage über einen Zeit-

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 34

raum von mehr als fünf Jahren hinweg ihre nach der guten fachlichen Praxis übliche Funktion nicht mehr, so gelten Arbeiten daran nicht mehr als Unterhal-tung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich infolge der unterbliebenen Unterhaltung auf oder im funktionalen Umfeld der Fläche ein geschütztes Bio-top nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW entwickelt hat.

1315. die Durchführung von nicht kommerziellen, örtlichen Traditionsveranstaltungen oder Ver-anstaltungen der Brauchtumspflege (z. B. Pilgerungen, Martinszüge) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang., denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald darüber hinaus der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugestimmt haben.

1416. das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Rege-lungen der Kommune mit ausdrücklicher Zu-stimmung der Unteren Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde bzw. im Wald entspre-chend der Regelungen und mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz Nord-rhein-RWestfalen.

Schlagabraum, der länger als eine Wo-che lagert, sollte vor dem Verbrennen einmal umgeschichtet werden und ggf. auf Nester kontrolliert werden.

17. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüg-lich anzuzeigen.

18. von der Unteren Naturschutzbehörde an-geordnete oder mit ihr abgestimmte ord-nungsbehördliche Maßnahmen.

REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN

Ausnahmen nach § 23 LNatSchG NRW

Sonstige Ausnahmen, sofern sie nicht unter die Unberührtheiten fallen, bedürfen der Genehmigung / Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehör-de. Die Genehmigung / Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht ent-gegensteht und den Charakter des betroffenen Landschaftsteils nicht ändert; sie kann erteilt wer-den, wenn der Schutzzweck oder der Charakter des betroffenen Landschaftsteils – unter Berück-sichtigung von Vermeidungsmaßnahmen – nicht nachhaltig oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Dies gilt insbesondere für:

1. die folgenden baugenehmigungsfreien Vorha-

ben: a) Vorhaben gem. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c

BauO NRW, sofern sie sich von Art und Umfang sowie ihrer Gestaltung her in die

Hierbei handelt es sich um - Gebäude bis zu 4 Meter Firsthöhe,

die zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 35

Landschaft einfügen,

b) Anlagen gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. a BauO NRW,

c) Anlagen gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 lit. a und b sowie d BauO NRW.

sind und die einem land- oder forst-wirtschaftlichem Betrieb dienen,

- Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,

- vorübergehend aufgestellte oder genutzte Baustelleneinrichtungen, Gerüste sowie Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Ka-tastrophenschutz oder der Unfallhil-fe dienen.

2. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2

BauGB auf Hofstellen von land- und forstwirt-schaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben und im unmittelbaren baulichen Zusammen-hang damit, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprä-genden Elementen entstehen.

3. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2

BauGB, die nicht unter Nr. 2 fallen, sowie für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

4. Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 bis 6

BauGB; wenn im Falle einer Erweiterung nach Nr. 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise errichteten baulichen Bestand nur geringfügig und angemessen ergänzt und eine Beein-trächtigung landschaftsprägender Bäume nicht erforderlich wird.

Erweiterungen bis zu 30 qm oder klei-ner als 10 % der Grundfläche des bau-lichen Bestandes gelten als angemes-sen oder geringfügig.

5. das Errichten max. 4 Meter hoher Tierunter-

stände mit höchstens drei Wänden in Holz-bauweise außerhalb des Kronentraufbereichs von Bäumen.

6. die Errichtung von sonstigen Weidezäunen,

Tierfanggattern, Herdenschutzzäunen und Zäunen für Schalenwildgehege.

7. Maßnahmen zur touristischen Erschließung

an vorhandenen Straßen und Wegen auf ei-ner Fläche von bis zu 10 qm.

Hierzu zählen u. a. Ruhebänke, Schau-tafeln, Wegweiser, Schutzhütten und Wanderparkplätze.

8. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-

rung von Straßen, Wegen, Reitwegen oder sonstigen Verkehrsanlagen mit Nebenanla-gen.

9. Übungen von Hilfsorganisationen (z. B.

Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.).

10. die Durchführung von Veranstaltungen.

11. die Anlage, Veränderung, Beseitigung, Auf-

stauung oder Umwandlung von stehenden oder fließenden Gewässern, einschließlich Fischteichen.

12. die Veränderung des Grundwasserspiegels

sowie die Vornahme von Bewässerungs-, Entwässerungs- oder anderen den Wasser-haushalt oder die Wasserchemie verändern-den Maßnahmen.

13. die Aufbringung von organischen oder mine-

ralischen Düngern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen über die bisherige Art und den bisherigen Umfang hinaus.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 36

14. die Bodenaufbringung oder den Bodenabtrag

zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung oder für sonstige Zwecke.

15. die Verlegung von Leitungen aller Art ohne

Schädigung von prägenden Gehölzen, Bioto-pen o. ä.

16. den Umbruch oder die Umwandlung von

Dauergrünlandflächen, sofern die damit ver-bundenen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden.

17. die Durchführung wissenschaftlicher Untersu-

chungen. Hierzu zählen z. B. Sondagen, Probe-entnahmen, Telemetrien oder Berin-gungen.

18. die Umwandlung von Wald oder die Vornah-

me von Erstaufforstungen.

19. die Vornahme von Holzrückarbeiten mit Mo-

torfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen / -linien.

20. Gehölzrückschnitte oder –beseitigungen, ins-

besondere sofern das Landschaftsbild nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird.

21. die Entnahme von Tier- und Pflanzenarten.

22. Maßnahmen, die den unter Nr. 1 bis 21 ge-

nannten Fallgestaltungen nach Art, Umfang und Auswirkung auf Natur und Landschaft vergleichbar sind.

Befreiungen nach § 69 LG NW67 BNatSchG

Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde nach § 69 LG NW67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn

a) dies aus Gründen des überwiegen-den öffentlichen Interesses, ein-schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vor-schrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeinträch-tigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 37

In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 15 BNatSchG angeord-net werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde Naturschutzbe-hörde kann einer beabsichtigten Befrei-ung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten istentscheiden hat. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wo-chen nach Aufforderung eine Stellung-nahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellung-nahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschafts-behörde die Befreiung zu erteilenHöhe-re Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Lässt sie die Frist ver-streichen, kann die Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt wer-den. Die Weisungsbefugnis der Land-schaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 24 LNatSchG NRW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW67 BNatSchG der Landesbetrieb Wald und Holz Nord-rhein-Westfalen zuständig. Er entschei-det im Einvernehmen mit der Unteren LandschaftsbehördeNaturschutzbehör-de.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 38

REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW23 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zu-widerhandelt.

Gemäß § 7871 LNatSchG NRW kön-nen Ordnungswidrigkeiten nach § 7770 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geld-buße richtet sich nach dem Bußgeld-katalog in der jeweils gültigen Fas-sung (z.Zt. 50.000,00-- €). Gegen-stände, die zur Begehung einer Ord-nungswidrigkeit nach § 7770 LNatSchG NRW gebraucht oder bestimmt gewe-sen sind, können gemäß § 72 BNatSchG eingezogen werden. § 7770 LNatSchG NRW wird nicht angewen-det, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenom-men sind die in den Bußgeldvorschrif-ten geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausge-schlossen.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 39

2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „OLEFTAL“

Bb, Bc, Bd, Cb

Größe: ca. 18,1 ha Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW§§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 32 Abs. 2 bis 4 und 33 Abs. 1 BNatSchG und § 52 LNatSchG NRW insbesonde-re

- wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammen-hängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000);

- zur Erhaltung und Entwicklung folgender na-türlicher Lebensräume von gemeinschaftli-chem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:

- artenreiche mesophile Berg-Mähwiesen (6520) mit Übergängen zu Borstgrasrasen, hier insbesondere in der Ausprägung als narzissenreiche Bärwurzwiesen, in monta-ner Lage mit ihrer typischen Flora und Fau-na,

- fließgewässerbegleitende feuchte Hoch-staudenfluren (6430) mit ihrer charakteristi-schen Flora und Fauna,

- zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:

- Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebens-raum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen ty-pischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren,

- zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tier-arten von gemeinschaftlichem Interesse ge-mäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:

- Groppe (1163),

- Bachneunauge (1096),

- zur Erhaltung und Entwicklung der Populatio-nen folgender nach den EG-Vogelschutzrichtlinien geschützten Artenbe-deutsamer Vogelarten,:

- Eisvogel (A 229),

Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Natur-schutzgebietes:

- DE-5504-303 Oleftal

Das breite Wiesental der Olef bildet zwischen dem Dreiherren Wald (Bel-gien) und der Einmündung des Wies-baches die Grenze zwischen Nord-rhein-Westfalen und Belgien.

Bis auf den Abschnitt vor der Einmün-dung in die Talsperre, wo das Bachbett der Olef begradigt und befestigt ist, zeichnet sich der Bach durch einen na-turnahen Verlauf mit verschieden stark mäandrierenden Bereichen, Prall- und Gleithängen, sowie Kiesinseln und Schotterbänken aus. Stellenweise wird die Olef von einem sehr schön ausge-prägten Erlenufergehölzsaum begleitet, der zum Teil lückig ausgebildet ist.

Streckenweise ist der gesamte Talbe-reich entfichtet. Vereinzelt finden sich noch einige Fichtenriegel, die bis ans Ufer heranreichen. Der Talbereich ist weitläufig durch Kahlschlagsfluren ge-prägt, da die Entfichtung noch nicht lange zurückliegt. Kleinflächig haben sich bereits stabile, artenreiche Feucht-grünlandbrachen mit Mädesüssfluren und Rohrglanzgrasbeständen entwi-ckelt, in denen sich temporäre Kleinge-wässer ausbreiten.

Der Frühlingsaspekt des Bachtales wird, überwiegend auf belgischer Seite, durch zahlreiche Narzissen geprägt. Die Bestände in der Eifel und einige Restbestände im Hunsrück stellen die letzten Vorkommen der Gelben Narzis-se in Deutschland dar. Daher sind diese Flächen entlang der Olef aus vegeta-tionskundlicher Sicht als äußerst hoch-wertige Biotope zu bewerten.

Die von Fichten freigestellten Talberei-che haben ein sehr hohes Entwick-lungspotential. Bei regelmäßiger Pflege können sich auch hier wieder Narzis-senstandorte entwickeln.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 40

− wegen seiner Funktion als Lebensraum für weitere charakteristische, bemerkenswerte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Kaisermantel, Gelbe Narzisse, Eisvogel, Schwarzstorch, Gelber Eisenhut,

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-026

− zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Fließgewässer,

− Auwälder,

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und – weiden,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-202, GB-5504-203, GB-5504-205, GB-5504-206, GB-5504-208, GB-5504-701.

− wegen seiner Funktion als landesweit bedeut-same Biotopverbundfläche,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-002, VB-K-5504-003 tlw.

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex beste-hend aus dem Oleftal mit zum Teil gehölzge-säumtem Flusslauf, Erlengaleriewäldern, Hochstaudenfluren, artenreichen Feuchtgrün-landbrachen und Bärwurzwiesen,

− zur Herstellung bzw. Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen,

− zur Erhaltung und Optimierung von Kleinge-wässern für Amphibien, Libellen u.a.,

− zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkat-ze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtä-ler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,

− wegen der Eigenart und besonderen Schön-heit des Oleftales mit den angrenzenden Wäl-dern.

− zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

− wegen seiner geowissenschaftlichen Bedeu-tung.

Folgende geowissenschaftlich schutz-würdige Objekte (GeoSchOb NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK-5504-012, GK 5504-013.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 41

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies eine Winterbeweidung dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde berechtigt, die Win-terbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flä-chen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Natur-schutzbehörde.

- Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Land-schaftsbehörde Naturschutzbehörde eine an-dere Vereinbarung getroffen werden.

- artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren LandschaftsbehördeNaturschutzbe-hörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW Rechnung getragen.

Artenreiche Mähwiesen sind artenrei-che Flachland- und Bergmähwiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510 und 6520), Kalkmager- (6212) und Borstgrasrasen (6230) sowie Pfeifengraswiesen (6410).

- der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind.

- Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-1-1 bis 5.1/ 2.1-1-11.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes. bzw. SofortmWald-Maßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behör-den. Das SoMaKo WaldMaKo wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen erarbeitet.

2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „PLATISSBACHTAL“

Cc, Cd, Db, Dc, Dd, Ec

Größe: ca. 54,8 ha

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebens-raumes für viele charakteristische, bemer-

Das Schutzgebiet umfasst den Platiß-bach mit seinen Nebenbächen Kaiser-

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 42

kenswerte oder nach der Roten Liste in Nord-rhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und sel-tene Tier- und Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Flussnapfschnecke, Kaiser-mantel, Eisvogel, Schwarzstorch,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließge-wässerkomplex mit Erlenauwäldern, Hoch-staudensäumen, Feuchtgrünland und Quellflu-ren,

− zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen, insbesondere der Bärwurzwiesen,

− zur Erhaltung und Optimierung von Kleinge-wässern für Amphibien, Libellen u.a.,

− zur Wiederherstellung einer durchgehend na-turnahen Aue,

− zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkat-ze, insbesondere der Bachtäler als Wander-korridor im Verbreitungsgebiet,

siefen, Eschsiefen, Langersiefen, Vol-pertssiefen und Mehlensiefen und liegt im südlichen Teil des Hellenthaler Wal-des, der hier überwiegend von Fichten-forsten geprägt ist.

Das gesamte Bachsystem ist zeichnet sich durch die entlegene Lage und die sehr gute Wasserqualität der Quellbä-che und des Hauptbaches selber aus.

Der Platißbach wird zum großen Teil von einem alten Erlengehölzsaum be-gleitet, der sich auf kurzen feuchteren Talabschnitten zu einem Erlenauwald aufweitet.

Der übrige Talraum wird von Fichten-forsten und Grünlandbrachen mit Hoch-staudenfluren eingenommen. Zur Quel-le hin nimmt der Buchenanteil zu.

Im Tal des Eschsiefen finden sich viele, zum Teil feuchte Grünlandbrachen.

Das Tal des Langersiefen weist ein Mo-saik aus verschiedenen Nutzungen auf, wobei brachgefallenes Grünland und Schlagfluren überwiegen. Im Quellbe-reich befindet sich ein als Bodendenk-mal ausgewiesener ehemaliger Was-serbunker (EU 227).

Am Volpertssiefen befindet sich ein größeres Vorkommen der Weißen Pestwurz.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-029.

− zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Fließgewässer,

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-026, GB-5504-027, GB-5504-028, GB-5504-029, GB-5504-033, GB-5504-034, GB-5504-719, GB-5504-720, GB-5504-722, GB-5504-723.

− wegen seiner Funktion als regional bedeutsa-me Biotopverbundfläche,.

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-004.

− zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Auf den Erlass des MVEL vom 14.01.2003 (Az.: IV.2-30.10.06.04) wird hingewiesen, hiernach behält der im LEP NRW und im GEP Regional-plan, Region Aachen dargestellte Talsperrenstandort nach Durchfüh-rung einer entsprechenden FFH- Ver-träglichkeitsprüfung Vorrang.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 43

sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies eine Winterbeweidung dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde berechtigt, die Win-terbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flä-chen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Natur-schutzbehörde.

− Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Wit-terung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde eine andere Ver-einbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren LandschaftsbehördeNaturschutzbe-hörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW Rechnung getragen.

Artenreiche Mähwiesen sind artenrei-che Flachland- und Bergmähwiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510 und 6520), Kalkmager- (6212) und Borstgrasrasen (6230) sowie Pfeifengraswiesen (6410).

− der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind.

− Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-2-1 bis 5.1/ 2.1-2-5.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behör-den.

2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „PRETHER BACHTAL UND NEBENBÄCHE“

Cd, Ce, Cf, Dc, Dd, De, Df, Ec, Ed, Ee, Ef

Größe: ca. 205 ha Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebens- Das Bachsystem Prether Bach und Ne-

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 44

raumes für viele charakteristische, bemer-kenswerte oder nach der Roten Liste in Nord-rhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und sel-tene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Eisvogel, Wachtel, Violetter Wald-Bläuling, Randring-Perlmutterfalter, Bär-wurz,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließge-wässerkomplex mit naturnahen Gehölzsäu-men, Hochstaudenfluren, Feuchtgrünland und Quellfluren,

− zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen,

− zur Erhaltung und Optimierung von Kleinge-wässern für Amphibien, Libellen u.a.,

− zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkat-ze, insbesondere der Bachtäler als Wander-korridor im Verbreitungsgebiet,

− wegen der Eigenart und besonderen Schön-heit der naturnahen Auenlandschaft,

benbäche (Ramsbach, Girkessiefen, Kambach, Kirmesbach, Spillpertssiefen, Missebach, Schwalenbach, Wurfbach, Lückensiefen) liegt zwischen Udenbreth und Hellenthal.

Das Tal des Hauptbaches wird domi-niert von Wiesen- und Weidenutzung in verschiedenen Intensitätsstufen. Über weite Teile findet eine Grünlandnutzung trotz eines weitläufigen Erlenbewuch-ses bis unmittelbar an das Bachufer statt. Im oberen Abschnitt an der Udenbrether Mühle findet eine extensi-ve Beweidung statt. Darauf folgen Ab-schnitte mit Wiesenbrachen und inten-siver Weidenutzung. Der gesamte Ver-lauf des Prether Baches wird von einem lückigen bis durchgehenden Erlensaum begleitet.

Die Nebenbäche werden ebenso durch Wiesen und Weiden geprägt, die aber zum Teil bereits brachgefallen sind. Dazu gehören der Spillpertsiefen mit ausgedehnten Mädesüssfluren und kleinflächigen Verbuschungen sowie der Missebach, dessen Aue allerdings nur zum Teil verbracht ist und sonst beweidet wird.

Der Wurfbach unterliegt zum Teil einer intensiven Pferdebeweidung mit einzel-nen Aufforstungsflächen.

Die Talbereiche des Kambaches und des Nebenbaches nördlich Giescheid werden geprägt durch ein Mosaik aus Grünland, zum Teil verbracht, Erlen-ufergehölzen bzw. Erlenwald und Fich-tenforsten.

Der Ramsbach, der Kirmesbach, der Quellbach des Missebaches und der Nebenbach, der oberhalb von Unter-preth in den Prether Bach mündet, wer-den von Fichtenforsten dominiert.

Am Schwalenbach unterhalb der Uden-brether Mühle sowie am Prether Bach oberhalb der Einmündung des Kamba-ches befinden sich Steilwände ehema-liger Steinbrüche.

Am Kambach südlich Giescheid liegt ein vergitterter alter Stollen, der mögli-cherweise für Fledermäuse von Bedeu-tung ist.

Entlang des gesamten Bachsystems finden sich einige Fischteichanlagen bzw. auch -ketten. Außerdem liegen als Bodendenkmäler ausgewiesene Teile des ehemaligen Westwalls im Schutz-gebiet (EU 105, EU 106, EU 252).

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-001, BK-5504-002.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 45

− zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Quellbereiche,

− Fließgewässer,

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-017, GB-5504-018, GB-5504-019, GB-5504-020, GB-5504-022, GB-5504-024, GB-5504-025, GB-5504-030, GB-5504-721, GB-5504-724, GB-5504-725, GB-5504-726, GB-5504-728, GB-5504-753, GB-5504-754, GB-5504-755, GB-5504-756, GB-5504-757, GB-5504-758, GB-5504-759, GB-5504-765, GB-5504-766, GB-5504-767, GB-5504-770, GB-5504-771, GB-5504-772, GB-5504-773, GB-5504-774, GB-5504-775, GB-5504-776, GB-5504-777, GB-5504-787, GB-5504-791, GB-5504-792, GB-5504-793.

− wegen seiner Funktion als regional bedeutsa-me Biotopverbundfläche,.

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-007, VB-K-5504-011.

− zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Auf den Erlass des MVEL vom 14.01.2003 (Az.: IV.2-30.10.06.04) wird hingewiesen, hiernach ist der im LEP NRW und im GEP Regionalplan, Region Aachen dargestellte Talsper-renstandort zu beachten. In der Erläu-terung des GEP Regionalplanes ist folgendes dargestellt:

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde

Hellenthal ist innerhalb des Schutzge-bietes eine Wasserfläche mit der Fest-setzung „Fläche für die Wasserwirt-schaft“ oder „Fläche für die Wasserwirt-schaft mit Sport- und Badenutzung“ dargestellt. Die wasserrechtliche Ge-nehmigung bleibt dem Verfahren nach § 31 WHG vorbehalten.“

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies eine Winterbeweidung dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde berechtigt, die Win-terbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flä-chen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Natur-schutzbehörde.

− Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Wit-terung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbe-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 46

hörde Naturschutzbehörde eine andere Ver-einbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren LandschaftsbehördeNaturschutzbe-hörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW Rechnung getragen.

Artenreiche Mähwiesen sind artenrei-che Flachland- und Bergmähwiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510 und 6520), Kalkmager- (6212) und Borstgrasrasen (6230) sowie Pfeifengraswiesen (6410).

− der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind.

− Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-3-1 bis 5.1/ 2.1-3-9.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behör-den.

2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „REINZELBACHTAL“

Fc Größe: ca. 14,9 ha

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebens-raumes für viele charakteristische, bemer-kenswerte oder nach der Roten Liste in Nord-rhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und sel-tene Pflanzenarten, z.B. Bach-Nelkenwurz, Riesen-Schachtelhalm, Bärwurz,

− zur Erhaltung und Optimierung des Lebens-raumes für gefährdete Schmetterlingsarten, wie z.B. den Schachbrettfalter,

− zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung von ma-geren Feucht- und Nasswiesen,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotop-komplex aus naturnahen Gewässerabschnit-ten mit Hochstaudenfluren, Ufergehölzen und Feuchtgrünland, sowie mageren Wiesen und kleinen Waldparzellen in den Hangbereichen,

Das Bachtälchen südwestlich Reiffer-scheid mit einem teils begradigten, teils naturnahen Bachlauf, besteht überwie-gend aus Weideflächen, die zum Teil feucht und an den Talböschungen auch mager sind. Streckenweise finden sich bachbegleitende Ufergehölze. Kleinflä-chig sind noch hochstaudenreiche Feuchtbrachen vorhanden. An den Hängen finden sich auch kleine Wald-bestände.

Vor allem die teilweise mageren Hang-bereiche haben eine, insbesondere für Schmetterlinge, hohe Bedeutung zwi-schen den sonst intensiv bewirtschafte-ten Grünlandflächen der Umgebung.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-025.

− zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

Folgende nach § 62 NW LG§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-714, GB-5504-716,

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 47

− Magerwiesen und –weiden,

− Nass- und Feuchtgrünland,

GB-5504-717, GB-5504-718, GB-5504-795.

− wegen seiner Funktion als regional bedeutsa-me Biotopverbundfläche,.

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-013.

− zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha

oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies eine Winterbeweidung dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehör-de Naturschutzbehörde berechtigt, die Winter-beweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flä-chen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Natur-schutzbehörde.

− Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni

abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Wit-terung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde eine andere Ver-einbarung getroffen werden.

− Der Einsatz von Fallen, die für den Todfang

von Wildkatzen geeignet sind.

− Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-4-1 bis 5.1/ 2.1-4-5.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behör-den.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 48

2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „STEINBRUCH UND WALD KUPFERHARDT“

Fc Größe: ca. 5,8 ha

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen trockenen Eichenmischwälder mit ihrer typi-schen Fauna und Flora inklusive der Felsstruk-turen,

− zur Erhaltung des ehemaligen Steinbruchs aus erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen,

− aufgrund der Eigenart und Schönheit des auf-gelassenen Steinbruchs und der sich an-schließenden Eichen-, der Hang-Schluchtwälder sowie der Bedeutung für das Landschaftsbild,

− zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

Das Naturschutzgebiet liegt am Kupfer-hardtweg im Osten von Reifferscheid. Es umfasst einen südwestexponierten Hang, bestehend aus dem ehemaligen Steinbruch, von Felsbändern durchzo-genen Eichen-Niederwäldern sowie Gebüschen. Weiter im Osten des Ge-bietes befinden sich ein gut ausgepräg-ter Hang-Schluchtwald sowie Partien mit Weißdorn-Schlehengebüsch und Bergahorn-Eschenwald.

Im Felshang hinter dem Liebfrauenhof befinden sich an einem Kreuzweg zwei gesicherte und gut erhaltene Bunkeran-lagen des Westwalls. Sie stellen einen wichtigen Rückzugsraum für verschie-dene bedrohte Fledermaus- und Amphibienarten dar und werden in das Naturschutzgebiet integriert.

Der Felshang mit dem ehemaligen Steinbruch ist landschaftlich sehr stark prägend und von geologischem Inter-esse.

Die Hangflächen haben im Zusammen-hang mit der Aue des Reifferscheider Baches eine hohe Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-5-1 bis 5.1/ 2.1-5-5.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behör-den.

2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „BÜNNBACHTAL“

Fc, Gb, Gc Größe: ca. 24,8 ha

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 49

mäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebens-raumes für viele charakteristische, bemer-kenswerte oder nach der Roten Liste in Nord-rhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und sel-tene Pflanzenarten, z.B. Bach-Nelkenwurz, Herbstzeitlose, Schmalblättriges Wollgras, Ge-flecktes Knabenkraut,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotop-komplex aus einem überwiegend naturnahen Bachlauf mit Hochstaudenfluren, Ufergehölzen und Feuchtgrünland, sowie mageren Wiesen, Gebüschen und Quellmulden in den Hangbe-reichen,

− zur Erhaltung und Optimierung des Lebens-raumes für Schmetterlinge wie z.B. den Schachbrettfalter, Braunkolbiger Dickkopffal-ter, Perlgras-Wiesenvögelchen, Widderchen,

− zur Erhaltung und Optimierung des Lebens-raumes für Amphibien,

− zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung von ma-geren Feucht- und Nasswiesen,

− zur Erhaltung der vielfältigen Landschafts-struktur,

Der Bünnbach zwischen Wollenberg und Felserhof ist ein überwiegend na-turnaher Nebenbach des Reifferschei-der Baches. Er wird galerieartig von Ufergehölzen gesäumt. Die Talaue ist offen und geprägt von beweideten feuchten bis frischen Grünlandgesell-schaften sowie kleinflächig Feuchtgrün-landbrachen wie Pestwurz- und Mäde-süss-Hochstaudenfluren.

Die Magerweiden auf dem terrassier-ten, südostexponierten Talhang bei Wollenberg sind durch Hecken auf den Terrassenböschungen, Gebüsche, Waldreste und Quellmulden reich struk-turiert. Sie sind im südlichen Bereich teilweise brachgefallen oder wurden in Fettweiden umgewandelt. Das Tal wird durch die L203, die parallel zum Bach verläuft, zerschnitten.

An das Naturschutzgebiet schließt sich im Bereich des LP Kall das Natur-schutzgebiet „Sistiger Heide“ an.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-019.

− zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Quellbereiche,

− Fließgewässer,

− Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-101, GB-5504-102, GB-5504-703, GB-5504-704, GB-5504-705, GB-5504-706, GB-5504-707, GB-5504-708, GB-5504-788.

− wegen seiner Funktion als regional bedeutsa-me Biotopverbundfläche,.

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-024.

− zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies eine Winterbeweidung dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde berechtigt, die Win-terbeweidung gänzlich zu untersagen.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 50

Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flä-chen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Natur-schutzbehörde.

− Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Wit-terung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde eine andere Ver-einbarung getroffen werden.

− Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen.

− der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-6-1 bis 5.1/ 2.1-6-7.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behör-den.

2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „BUNKER WIESEN“

Fc Größe: ca. 0,6 ha

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW§§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 32 Abs. 2 bis 4 und 33 Abs. 1 BNatSchG und § 52 LNatSchG NRW insbesonde-re

- wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökolo-gischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),

- zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tier-arten von gemeinschaftlichem Interesse ge-mäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:

- Großes Mausohr (1324),

- zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, die darüber hinaus Bedeutung für das Ge-bietsnetz Natura 2000 haben:

- Wasserfledermaus (1318),

- Kleine Bartfledermaus (1324),

- Braunes Langohr (1351).

Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Natur-schutzgebietes:

- DE-5504-302 Bunker Wiesen

Der ehemalige Kampfbunker am Orts-rand von Wiesen wird von vier Fleder-mausarten als Winterquartier benutzt und fungiert zudem als Zwischenquar-tier für Fledermäuse. Besonders her-vorzuheben ist das Vorkommen des Großen Mausohres. In der Umgebung der Bunkeranlage befinden sich Fich-tenforste bzw. nach Westen hin die Ortslage Wiesen.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 51

maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

- Zur Erhaltung der Ungestörtheit der Fleder-mausquartiere ist jegliche Nutzung oder Er-schließung der Bunkeranlage und deren unmit-telbarer Umgebung untersagt, insbesondere die touristische Erschließung und Freizeitnut-zung.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-7-1 bis 5.1/ 2.1-7-4.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behör-den.

2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „MANSCHEIDER BACHTAL UND PAULUSHOF“

Fc, Fd, Gc, Gd, Hd, He, Id, Ie

Größe: ca. 306 307,5 ha Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW§§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 32 Abs. 2 bis 4 und 33 Abs. 1 BNatSchG und § 52 LNatSchG NRW insbesondere

- wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000);

- zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftli-chem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:

- artenreiche, zum Teil orchideenreiche mesophile Bergmähwiesen (6520) mit Geflecktem und Breitblättrigem Knabenkraut in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna,

- zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:

- Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik sowie der typischen Vegetation und Fauna, hier insbesondere Flusskrebs und Bachforelle,

- artenreiche Borstgrasrasen (6230, Priori-tärer Lebensraum), trockene

Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Naturschutz-gebietes:

- DE-5505-304 Manscheider Bachtal und Paulushof

Das Schutzgebiet umfasst das weit verzweigte Gewässersystem des Manscheider Baches mit seinen Nebenbächen im Nordosten des Plangebietes sowie die hochgelegenen, extensiv genutzten Grünlandflächen im Bereich Hecken und Paulushof.

Neben dem Haupttal mit Manscheider Bach, Rinderfeldbach, Schwarzbach und Krummenbach liegen noch der Scheidbach, Kockesbach, Hohlbach, Brungsiefen und Kockesbergsiefen sowie Heidbach und Wisselbach mit dem Silbersiefen im Schutzgebiet.

Die Bachtäler zeichnen sich größtenteils durch weitgehend unbegradigte läufe aus, die von Erlensäumen oder Erlengaleriewäldern, Weidengebüschen, Hochstaudenfluren, Feuchtwiesen und –weiden sowie Binsenwiesen begleitet

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 52

Heiden (4030) sowie der artenreiche Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen tion und Fauna des Hügellandes,

- Feuchte Hochstaudenflure (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,

- Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex bestehend aus dem Manscheider Bachtal mit zum Teil gehölzgesäumtem Flusslauf, Erlengaleriewäldern, Hochstaudenfluren, artenreichen Feuchtgrünländern, naturbelassenen Quellbereichen sowie den Hochflächen mit extensiv genutzten Mähwiesen und -weiden,

werden. Teilweise liegen größere tenparzellen in den Bachauen. Die tentäler der östlich liegenden Bäche sind überwiegend bewaldet, wobei die Fichte dominiert.

Das Kockesbachtal zeichnet sich durch das Vorkommen mehrerer stark gefährdeter Schmetterlingsarten wie z.B. Kaisermantel, Lilagold-Feuerfalter und Waldbrettspiel aus.

An einem Seitenarm des Silbersiefen befindet sich die als Bodendenkmal ausgewiesene ehemalige Grube Silber-berg (EU 164).

Das Grünland um die Siedlungen Hecken und Paulushof besteht überwiegend aus mageren, artenreichen Goldhaferwiesen. Entlang kleiner Bäche und Talunterhänge sind feuchte bis nasse Wiesen mit Schlangenknöterich, Glatthafer- und Fuchsschwanzwiesen oder auch Borstgrasrasenrelikte zu finden. Das Naturschutzgebiet setzt sich im angrenzenden LP Kall fort.

Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-005, BK-5504-024, BK-5504-061, BK-5505-098, BK-5505-118, BK-5505-120, BK-5505-122, BK-5505-123.

- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

- Quellbereiche,

- Fließgewässer,

- Auwälder,

- Nass- und Feuchtgrünland,

- Magerwiesen und –weiden,

- Borstgrasrasen,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-094, GB-5504-501, GB-5504-711, GB-5505-003, GB-5505-004, GB-5505-005, GB-5505-006, GB-5505-007, GB-5505-008, GB-5505-009, GB-5505-010, GB-5505-016, GB-5505-017, GB-5505-018, GB-5505-020, GB-5505-021, GB-5505-022, GB-5505-024, GB-5505-026, GB-5505-027, GB-5505-028, GB-5505-030, GB-5505-031, GB-5505-032, GB-5505-033, GB-5505-034, GB-5505-036, GB-5505-037, GB-5505-038, GB-5505-100, GB-5505-102, GB-5505-103, GB-5505-104, GB-5505-112, GB-5505-119, GB-5505-414, GB-5505-415, GB-5505-416, GB-5505-417, GB-5505-418, GB-5505-422, GB-5505-423, GB-5505-424, GB-5505-425, GB-5505-505, GB-5505-507, GB-5505-509, GB-5505-702, GB-5505-703, GB-5505-704, GB-5505-706, GB-5505-719, GB-5505-720, GB-5505-726, GB-5505-727, GB-5505-728, GB-5505-729, GB-5505-730, GB-5505-731, GB-5505-732, GB-5505-733.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 53

- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5505-006, VB-K-5504-025, VB-K-5504-019.

- wegen seiner Funktion als Lebensraum für weitere charakteristische, bemerkenswerte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Luchs, Wildkatze, Rotmilan, Schwarzstorch, Eisvogel, Kaiser-mantel, Lilagold-Feuerfalter, Waldbrettspiel, Flussnapfschnecke, Geflecktes Knabenkraut, Herbstzeitlose, Sumpf-Veilchen,

- zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a.,

- zur Wiederherstellung eines durchgehenden Fließgewässerökosystems mit einer naturna-hen Aue,

- zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,.

- zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

- Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies eine Winterbeweidung dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landsachftsbehörde Naturschutzbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.

- Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.

- artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 54

Unteren LandschaftsbehördeNaturschutzbe-hörde, ausschließlich zu beweiden.

Lebensraumtypen und §62-Biotopen nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW Rechnung getragen.

Artenreiche Mähwiesen sind artenreiche Flachland- und Bergmähwiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510 und 6520), Kalk-mager- (6212) und Borstgrasrasen (6230) sowie Pfeifengraswiesen (6410).

- Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen.

- der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-8-1 bis 5.1/ 2.1-8-17.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes bzw. SofortmWald-Maßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das SoWaldMaKo wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen erarbeitet.

2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „WISSELBACHTAL“

Id, Ie, Jd, Je Größe: ca. 21,8 ha

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− wegen seiner Funktion als Lebensraum für charakteristische, bemerkenswerte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen ge-fährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Schwarzstorch, Eisvogel, Bachforelle, Kaisermantel, Sumpfveilchen, Bärwurz,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex beste-hend aus dem gehölzgesäumtenm Bachlauf, Hochstaudenfluren, naturnahen Quellberei-chen und Laubwaldbeständen,

− zur Wiederherstellung eines durchgehenden Fließgewässerökosystems mit einer naturna-hen Aue,

− zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkat-ze, insbesondere der Bachtäler als Wander-korridor im Verbreitungsgebiet,

Das Gebiet umfasst einen an der östli-chen Plangebietsgrenze verlaufenden Teil des Wisselbaches mit zwei Quell-bächen. Die Talsohle wird überwiegend von Hochstaudenfluren eingenommen. Der schmale Bach mäandriert stellen-weise stark und weist insgesamt ein naturnahes Bachbett und eine gute Wasserqualität auf. An manchen Stel-len wird er von einem Gehölzsaum aus Erlen begleitet. Im Gebiet befinden sich kleine Fichtenbestände.

Randlich liegt an einem Quellsiefen ein naturnaher Altholzbestand, dessen Baumschicht vorwiegend aus 145 jähri-gen Buchen und wenigen Eichen gebil-det wird.

Das Naturschutzgebiet setzt sich im angrenzenden LP Dahlem fort.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-031, BK-5505-034, BK-5505-036 tlw., BK-5505-041.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 55

− zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Fließgewässer,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5505-070, GB-5505-071, GB-5505-141.

− wegen seiner Funktion als regional bedeutsa-me Biotopverbundfläche,.

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5505-013, VB-K-5505-014.

− zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827 die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaß-nahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies eine Winterbeweidung dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde berechtigt, die Win-terbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flä-chen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Natur-schutzbehörde.

− Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Wit-terung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde eine andere Ver-einbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren LandschaftsbehördeNaturschutzbe-hörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW Rechnung getragen.

Artenreiche Mähwiesen sind artenrei-che Flachland- und Bergmähwiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510 und 6520), Kalkmager- (6212) und Borstgrasrasen (6230) sowie Pfeifengraswiesen (6410).

− der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-9-1 bis 5.1/ 2.1-9-5.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 56

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

den anderen zu beteiligenden Behör-den.

2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „WOLFERTER BACHTAL UND NEBENBÄCHE“

Ee, Ef, Fc, Fd, Ff, Ge

Größe: ca. 131,5 ha Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebens-raumes für charakteristische, bemerkenswerte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Luchs, Wildkat-ze, Rotmilan, Schwarzstorch, Bachforelle, Wasseramsel, Eisvogel, Kammmolch, Fluss-napfschnecke, Schmalblättriges Wollgras, Bach-Nelkenwurz, Geflecktes Knabenkraut, Bärwurz,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließge-wässerkomplex mit naturnahen Gehölzsäu-men, Hochstaudenfluren, Feuchtgrünland und Quellfluren,

− zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen,

− zur Erhaltung und Optimierung von Kleinge-wässern für Amphibien, Libellen u.a.,

− zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkat-ze, insbesondere der Bachtäler als Wander-korridor im Verbreitungsgebiet,

− wegen der Eigenart und besonderen Schön-heit der in weiten Teilen naturnahen Auen-landschaft,

Der Wolferter Bach mit seinen Neben-bächen Schriewerbach, Bleibach und Pützbach erstreckt sich vom Dahlemer Wald bis zur Ortschaft Wiesen. Bis auf die Quellbereiche, die zumeist in Nadel-forsten liegen, werden die Täler von beweideten feuchten und frischen Grünlandflächen eingenommen.

Bleibach und Wolferter Bach sind zum großen Teil von einem Erlenufergehölz gesäumt. In weiten Bereichen sind die Bachufer in die Weiden mit einbezogen. Der Wolferter Bach weist einige natur-nahe Abschnitte auf, die aus dem Wei-debereich ausgezäunt sind.

Im Tal des Bleibaches entstanden durch die Metallgewinnung ausgedehn-te Halden auf den Sohlenbereichen, die den Bachlauf zwar an die Hangkante drängen, der aber dennoch eine natur-nahe Bettstruktur aufweist.

Der Pützbach mit seinen Nebenbächen Tiefenbach und Rennsiefen, sowie dem Rotbach als Quellzulauf erstreckt sich von der Ortschaft Wolfert in den Forst Schmidtheim und den Dahlemer Wald. Die zum Teil temporär wasserführen-den Quellzuläufe liegen ebenfalls größ-tenteils im Fichtenforst. Stellenweise haben Entfichtungsmaßnahmen statt-gefunden, so dass sich zunehmend Schlagfluren ausbreiten. In Ortsnähe wird das Bachtal des Pützbaches und des Tiefenbaches von intensiv genutz-ten Grünlandflächen eingenommen. Bachaufwärts nehmen brachgefallene Feuchtgrünlandflächen im Wechsel mit Magergrünlandflächen in der Aue zu. Am Pützbach sind in dichter Folge Tei-che mit naturnaher Ausprägung ange-legt worden, die trotz ihrer Lage im Hauptschluss wertvolle Biotope darstel-len.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 57

Tiefenbach und Pützbach verlaufen nahezu über ihre gesamte Länge in einem naturnah mäandrierenden Bach-bett, das jedoch stellenweise durch die angrenzenden Weideflächen beein-trächtigt wird.

Im Schutzgebiet liegen Teile der als Bodendenkmal ausgewiesenen Grube Wohlfahrt (EU 094).

Das Naturschutzgebiet setzt sich im angrenzenden LP Dahlem fort.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-008, BK-5504-020 tlw., BK-5504-037, BK-5504-060 tlw.

− zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Quellbereiche,

− Fließgewässer,

− Stillgewässer,

− Auwälder,

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-011, GB-5504-012, GB-5504-013, GB-5504-014, GB-5504-016, GB-5504-031, GB-5504-081, GB-5504-082, GB-5504-083, GB-5504-084, GB-5504-085, GB-5504-150, GB-5504-738, GB-5504-739, GB-5504-743, GB-5504-744, GB-5504-746, GB-5504-747, GB-5504-748, GB-5504-751, GB-5504-761, GB-5504-762, GB-5504-763, GB-5504-768.

− wegen seiner Funktion als regional bedeutsa-me Biotopverbundfläche,.

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-016, VB-K-5504-017, VB-K-5504-021.

− zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal sind innerhalb des Schutz-gebietes am Pützbach und unterhalb der Ortslage Hescheld Wasserflächen mit der Festsetzung „Fläche für die Wasserwirtschaft mit Sport- und Bade-nutzung“ dargestellt. Die wasserrechtli-che Genehmigung bleibt dem Verfahren nach § 31 WHG vorbehalten.“

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies eine Winterbeweidung dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde berechtigt, die Win-terbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flä-chen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Natur-

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 58

schutzbehörde.

− Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Wit-terung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde eine andere Ver-einbarung getroffen werden.

− der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-10-1 bis 5.1/ 2.1-10-9.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behör-den.

2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „LEWERTBACHTAL“

Df, Dg, Ef, Eg

Größe: ca. 52,3 ha Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− wegen seiner Funktion als Lebensraum für viele charakteristische, bemerkenswerte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Luchs, Wildkatze, Schwarzstorch, Eisvogel, Bachforelle, Fluss-napfschnecke, Sumpfveilchen, Bärwurz, Ge-flecktes Knabenkraut, Schmalblättriges Woll-gras, Gelbe Segge,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex beste-hend aus dem gutstrukturreichen, gehölzge-säumtenm Bachlauf, Hochstaudenfluren, Feucht- und Magergrünland,

− zur Wiederherstellung eines durchgehenden Fließgewässerökosystems mit einer naturna-hen Aue,

− zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkat-ze, insbesondere der Bachtäler als Wander-korridor im Verbreitungsgebiet,

Das Schutzgebiet umfasst das im Los-heimer Wald an der östlichen Plange-bietsgrenze liegende Bachsystem mit Lewertbach und den Nebenbächen Vorderer und Hinterer Steinbach sowie Füllenbach, die in ehemals mit Grün-land bedeckten, dann aufgeforsteten und heute wieder weitestgehend frei-gestellten Tälern verlaufen.

Im oberen Abschnitt des Lewertbaches überwiegt noch der offene Charakter des Talraumes mit Grünlandbrachen auf denen sich Mädesüssfluren gebildet haben und ein Gehölzsaum aus Erlen und Weiden am Bachufer stockt. Auch Magerweidenreste sind noch vorhan-den. An den Talhängen angrenzend an unbefestigte Wegeflächen breitet sich Ginstergebüsch aus.

Talabwärts findet sich ein Mosaik aus artenreichen Hochstaudenfluren, Wald-simsensümpfen, Binsenwiesen, Feucht-wiesen und Ufergehölzen im kleinflä-chigen Wechsel. Die Morphologie des Baches ist hier durch unterhöhlte Ufer-abschnitte und Erosionen gekennzeich-net, der Bach hat tiefe Kolke gegraben und fließt zum Teil über den anstehen-

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 59

den Fels.

Am Füllenbach sind in weiten Berei-chen schutzwürdige Feuchtgrünland- und Magerwiesenbestände zu finden, die weitläufig von Weidengebüsch be-gleitet werden.

Vorderer und Hinterer Steinbach sind noch überwiegend mit Fichtenforsten bestockt.

Das Naturschutzgebiet setzt sich im angrenzenden LP Dahlem fort.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-004.

− zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Fließgewässer,

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-001, GB-5504-003, GB-5504-004, GB-5504-017, GB-5504-784, GB-5504-785, GB-5504-786.

− wegen seiner Funktion als regional bedeutsa-me Biotopverbundfläche,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-018, VB-K-5604-002 tlw.

− zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind,

− wegen seiner Ggeowissenschaftlichen Bedeu-tung.

Folgendes Ggeowissenschaftlich schutzwürdigesn Objekte (GeoSchoOb NRW) liegten innerhalb des Gebietes: GK-5504-010.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies eine Winterbeweidung dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde berechtigt, die Win-terbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flä-chen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Natur-schutzbehörde.

− Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Wit-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 60

terung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbe-hörde Naturschutzbehörde eine andere Ver-einbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren LandschaftsbehördeNaturschutzbe-hörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW Rechnung getragen.

Artenreiche Mähwiesen sind artenrei-che Flachland- und Bergmähwiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510 und 6520), Kalkmager- (6212) und Borstgrasrasen (6230) sowie Pfeifengraswiesen (6410).

− Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen.

− der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-11-1 bis 5.1/ 2.1-11-10.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rah-men der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pfle-ge- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und Ent-wicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behör-den.

2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „KYLLQUELLGEBIET“

Bg, Bh, Cf, Cg, Ch, Dg, Dh

Größe: ca. 109,4 ha Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW§§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 32 Abs. 2 bis 4 und 33 Abs. 1 BNatSchG und § 52 LNatSchG NRW insbesondere

- wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),

- zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:

- Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) und naturnahen Strukturen sowie einer ausgeprägten Dynamik, mit ihrer typischen Vegetation und Fauna, hier insbesondere auch als Lebensraum für Groppe und Bachneunauge,

Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Naturschutz-gebietes:

- DE-5504-305 Kyllquellgebiet

Das Schutzgebiet umfasst die Oberläufe der Kyll und der Wilsam sowie zahlreiche Nebensiefen. Sie verlaufen weitgehend im Losheimer Wald in sehr abgeschiedener Lage.

Mit Ausnahme eines Abschnittes am Miesbach, der abschnittsweise eingetieft durch intensiv beweidetes Grünland fließt, sind die Quellzuflüsse naturnah mit strukturreichem Bachbett und

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 61

- Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren,

hölzbestandenen Ufern sowie cher Bachfauna. Die schmalen en weisen feuchte bis nasse zum Teil anmoorige Standorte auf, auf denen Feuchtwiesen, artenreiche gensümpfe, Schnabelseggenriede, feuchte Hochstaudenfluren, wiesen mit Narzissen, kleinflächig Borstgrasrasenrelikte und stellenweise Erlen-Auwälder siedeln. Kleine zuflüsse sind zum Teil noch mit aufforstungen bestockt.

- zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:

- zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation, hier insbesondere das Gefleckte Knabenkraut,

- zur Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,

- zur Erhaltung artenreicher mesophiler Berg-Mähwiesen (6520), hier insbesondere in der Ausprägung als narzissenreiche Bärwurzwiese, in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna,

- zur Erhaltung und Entwicklung von Moorwäldern hier in der Ausprägung als Birkenbruchwald (91D1, Prioritärer Lebensraum), mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen,

- zur Erhaltung und Entwicklung der Hainsimsen-Buchenwälder (9110) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,

- zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie bzw. der Anhänge der Vogelschutz-Richtlinie:

- Groppe (1163),

- Bachneunauge (1096),

- Schwarzstorch (A030),

- zur Erhaltung und Entwicklung der Populatio-nen folgender bedeutsamer Vogelarten:

- Schwarzstorch (A 030),

- wegen seiner Funktion als Lebensraum für weitere charakteristische, bemerkenswerte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Luchs,

Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-003, BK-5504-017, BK-5604-001, BK-5604-051.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 62

storch, Bachforelle, Wasseramsel, Eisvogel, Schwarzspecht, Braunes Langohr, fledermaus, Dachs, Wildkatze, Flutender Wasserhahnenfuß, Bach-Nelkenwurz, flecktes Knabenkraut, Großer Klappertopf, Quendelblättrige Kreuzblume,

- zur Erhaltung der Ungestörtheit der die Fließgewässern umgebenden Waldgebiete für den Schwarzstorch,

- zur Erhaltung und Förderung von Erlenbruch- und Erlensumpfwäldern,

- zur Erhaltung und Entwicklung weiterer wertvoller auentypischer Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland, artenreiche Braunseggensümpfe, Schnabelseggenriede und Röhrichte,

- zur Sicherung und naturnahen Entwicklung von Quellen und Siepen,

- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

- Fließgewässer,

- Bruch- und Sumpfwälder,

- Auwälder,

- Nass- und Feuchtgrünland,

- Magerwiesen und –weiden,

- Borstgrasrasen,

Folgende nach § 62 NW LG§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-007, GB-5504-008, GB-5504-779, GB-5504-780, GB-5504-782, GB-5604-009, GB-5604-010, GB-5604-012, GB-5604-013, GB-5604-014, GB-5604-015.

- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-015, VB-K-5604-001, VB-K-5604-002.

- zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungs-gebiet,

- wegen der Eigenart und besonderen Schönheit des Kyllquellgebietes mit den angrenzenden Wäldern,.

- zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen,

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 63

dass dies eine Winterbeweidung dem zweck zuwider läuft, ist die Untere schaftsbehörde Naturschutzbehörde tigt, die Winterbeweidung gänzlich zu unter-sagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von chen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der Unteren Natur-schutzbehörde.

− Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, ausschließlich zu beweiden,

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und Biotopen nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW Rechnung getragen.

Artenreiche Mähwiesen sind artenreiche Flachland- und Bergmähwiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510 und 6520), Kalk-mager- (6212) und Borstgrasrasen (6230) sowie Pfeifengraswiesen (6410).

− Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen.

- der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 2613 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.1-12-1 bis 5.1/ 2.1-12-15*.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes bzw. SofortmWald-Maßnahmenkonzeptes.

Die Erarbeitung des Pflege- und EntwicklungsMaßnahmenkonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das SoMaKo WaldMaKo wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen erarbeitet.

2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN“

Cc, Cd, Dj, Fc, Ga

Größe: ca. 3,2 ha Das Gebiet besteht aus 22 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt ge-mäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung der Bunkeranlagen als Teille-bensräume für gefährdete, bedrohte und sel-tene Tierarten, z.B. verschiedene Fledermaus-

Das Schutzgebiet umfasst insgesamt 24 (zum Teil gesprengte) Bunkeranla-gen. Sie befinden sich westlich von Hol-

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Planquadrat

Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 64

arten,

− als Trittstein- und Sonderbiotop im Wald und im Offenland als Lebensraum für einzelnen ge-fährdete, bedrohte und seltene Tierarten,

lerath, südwestlich von Ramscheid, öst-lich von Reifferscheid/Wiesen, östlich von Oberschömbach, um Udenbreth, südlich von Wolfert, südöstlich von Ei-chen sowie südöstlich von Losheim.

Im Gebiet befindet sich ein als Boden-denkmal ausgewiesener Bunker (EU 196).

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 3827, die besonde-ren Festsetzungen für die forstliche Nutzung ge-mäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 13 LNatSchG NRW):

5.1/2.1-13/1 bis 5.1/2.1-13/5

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 65

2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW26 BNATSCHG)

Größe insgesamt: 12.016 ha

Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW20 Abs. 2 und 26 BNatSchG wird festgesetzt:

Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.

In diesen Gebieten ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstel-lung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähig-keit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeu-tung der Landschaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Er-holung.

In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nach-folgend aufgeführten

− allgemeinen Verbote,

− Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen,

− Regelungen für Ausnahmen,

− Hinweise auf Befreiungen,

− Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie

− die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Land-schaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-109) angegeben sind.

Nach § 21 LG NW werden Landschaft-sschutzgebiete festgesetzt, soweit dies

a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts oder der Regenerations-fähigkeit und nachhaltigen Nut-zungsfähigkeit der Naturgüter,

b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistori-schen Bedeutung der Landschaft oder

c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist.

Soweit

- unmittelbar anzuwendende europarechtli-che Vorschriften oder

- nationale Vorschriften

von den vorgen.g. allgemeinen und gebiets-spezifischen Verboten abweichende weiterge-hende Bestimmungen, insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen, und/oder Vor-gaben hinsichtlich der Durchführung von Ver-fahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.

Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW gesetzlich ge-schützte Biotope betroffen sind.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 66

2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE

Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirt-schaftung von land- und forstwirtschaft-lichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren.

ALLGEMEINE VERBOTE

In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW26 Abs. 2 BNatSchG unter besonde-rer Beachtung von § 2c Abs. 1 LG NW5 BNatSchG und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Ge-bietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Auf freigestellte Handlungen (Unbe-rührtheit) wird ausdrücklich hinge-wiesen.

Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen auf-genommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbe-hörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Naturschutz-vereinigungen gemäß § 63 BNatSchG.

Insbesondere ist verboten:

1. a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NRW -- auch wenn sie gem. § 6562 BauO NRW keiner baurechtlichen Ge-nehmigung oder Anzeige bedürfen - -zu er-richten, zu ändern oder deren in ihrer Nut-zung zu ändern.

Als bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 BauO NRW gelten: - Aufschüttungen und Abgrabun-

gen, - Lager-, Abstell- und Ausstellungs-

plätze, - Sport- und Spielflächen, - Camping-, und Wochenend- und

Zeltplätze, - Sport- und Spielflächen, - Stellplätze für Kraftfahrzeuge und

Fahrradabstellplätze, - Gerüste, - Hilfseinrichtungen zur statischen

Sicherung von Bauzuständen.

Bauliche Anlagen sind i. d. R. auch:

- Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfrie-dungen,

- Paddocks, Reitplätze und Viehun-terstände,

- Gartenhütten und Container.

Ausgenommen hiervon sind:

- Vorhaben gem. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c BauO NRW, sofern sie sich von Art und Umfang sowie ihrer Gestaltung her in die Landschaft einfügen,

- Vorhaben gem. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. g

Hierbei handelt es sich um - Gebäude bis zu 4 Meter Firsthöhe,

die zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forst-wirtschaftlichen Betrieb dienen.

- Terrassenüberdachungen, Balkon-

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 67

BauO NRW,

- Vorhaben gem. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. a BauO NRW,

- Anlagen gem. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 lit. e BauO NRW,

- Vorhaben gem. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 lit. f BauO NRW,

- Vorhaben gem. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 BauO NRW,

- Anlagen gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 lit. b BauO NRW,

- Anlagen gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 lit. d BauO NRW,

- Anlagen gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 lit. f BauO NRW,

- Nutzungsänderungen innerhalb des Ge-bäudebestandes,

- Dachgeschossausbauten und die Errich-tung von Dachgauben.

verglasungen und –überdachungen,

- Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,

- bauliche Anlagen, die der Garten-gestaltung dienen,

- Freischankflächen bis zu 40 m²,

- verschiedene tragende und nicht-tragende Bauteile,

- vorübergehend aufgestellte oder genutzte Gerüste,

- Behelfsbauten, die der Landesver-teidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

- nur kurze Zeit aufgestellte bauliche Anlagen zu Veranstaltungen.

2.b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen zu er-richten, zu ändern oder deren in ihrer Nut-zung zu ändern.

3.c) Werbeanlagen im Sinne des § 1310 Abs. 1 BauO NRW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern.

Ausgenommen von diesem Verbothiervon sind:

Verkehrs- und Gefahrenschilder sowie Schil-der, die der Besucherlenkung oder –information über das Schutzgebiet dienen und in Maß und Gestaltung der Landschaft ange-passt sind.

- Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW

- Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren Zusam-menhang mit Hofstellen von land- und fors-twirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Be-trieben, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägen-den Laubbäumen oder sonstigen land-schaftsprägenden Elementen entsteht. Sie können zugelassen werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen Genehmi-gungsverfahrens das Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde hergestellt worden ist.

- Nutzungsänderungen innerhalb von Ge-bäuden

- Dachausbauten und die Errichtung von

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Planquadrat

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 68

Dachgauben

- Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder -Information über das Schutzgebiet dienen.

- Folientunnel und Folien im Gartenbau und in der Landwirtschaft.

- Beregnungsanlagen im Sonderkulturan-bau.

2.4. Flächen außerhalb der befestigten oder ge-kennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.

Das Verbot des Befahrens oder Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Ordnungsbehörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.

Ausgenommen hiervon sind:

Bedienstete oder Beauftragte der Ordnungs-behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.

3.5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen.

4.6. Veranstaltungen jeder aller Art außerhalb des Waldesbefestigter oder naturfester We-ge, offiziell ausgewiesener Wanderwege oder der dafür vorgesehenen Flächen durch-zuführen.

Innerhalb des Waldes sind Veranstal-tungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstge-setz geregelt.Bei Veranstaltungen in-nerhalb des Waldes sind zusätzlich die Bestimmungen des LFoG NRW zu be-achten.

7. Einrichtungen für Schieß-, Wasser-, Luft-, Motor- oder Modellsport anzulegen, bereit-zustellen oder zu ändern.

5. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,

b. Motorsport zu betreiben,

c. motorgetriebene Modellsportgeräte außer-halb genehmigter Bereiche zu betreiben.

8. Schieß-, motorbetriebenen Luft- und Motor-sport außerhalb genehmigter Bereiche zu be-treiben sowie andere dem Schutzzweck zu-widerlaufende Freizeitaktivitäten auszuüben.

6.9. stehende oder fließende Gewässer ein-schließlich Fischteichen anzulegen, zu ver-ändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzu-gestalten oder deren Ufer, die oder Sohlest-ruktur, zu beeinträchtigen sowie die Hydro-biologie oder den Wasserchemismus erheb-lich oder nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).

Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung durch Beweidung oder Tritt von Weide-tieren.

Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW41 Abs. 1 und 2 WHG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich er-schweren würde.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

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7.10. den Grundwasserspiegel zu verändern, Be-wässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzu-nehmen.

Die Verlegung temporärer Beregnungsanla-gen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig.

8.11. feste oder flüssige Stoffe, (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mine-ralischer Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände sowie Abfallstoffe aller Art, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhal-tig zu beeinträchtigen, einzubringen, wegzu-werfen, abzuleiten, abzu lagern, sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder sie in ei-ner Weise anzuwenden, die dem Schutz-zweck zuwiderläuft.

Hierzu zählen u. a. Biozide, Pflanzen-schutzmittel, organischer und minera-lischer Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagabraum, organische Abfälle und Bauschutt.

Insbesondere sollen schädliche Einwir-kungen auf schutzwürdige Bereiche und Störungen des Landschaftsbildes verhindert werden.

9.12. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüt-tungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Aus-schachtungen, Sprengungen, Bohrungen oder sonstige Veränderungen der Fels-, Bo-den- oder Geländegestalt vorzunehmen.

Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Verände-rung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassen-kanten sowie Halden verstanden.

10.13. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu än-dern.

Bei der Verlegung ober- oder unterirdischer Leitungen aller Art im Bereich von von ge-widmeten Straßen und Wegen sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Ge-hölze (z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen.

Ausgenommen hiervon ist:

Die Verlegung unterirdischer Leitungen aller Art im Baukörper von Straßen und Wegen sowie im Bereich befestigter Flächen, soweit dabei angrenzende Bäume oder andere Ge-hölze nicht erheblich beschädigt werden.

11.14. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.

Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW 11 Abs. 2 LNatSchG NRW defi-niert.

12.15. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder, Röh-richte oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Bewei-dung oder Tritt von Weidetieren).

Dies gilt auch für die Veränderung oder Zerstörung durch übermäßige Bewei-dung oder Tritt von Weidetieren.

16. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Grä-ben zu beackern, umzupflügen, zu schädigen

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Planquadrat

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 70

oder zu beseitigen.

17. die Vegetationsdecke von Grünlandflächen durch unsachgemäße oder übermäßige Be-weidung zu beeinträchtigen oder zu schädi-gen.

13.18. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Kurzumtriebsplantagen, Weih-nachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baum-schulkulturen außerhalb des Waldes anzule-gen.

14.19. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Sträucher, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.

Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie von der Unteren Landschaftsbehörde zugelassen sind, der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen oder nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sind.

Ausgenommen hiervon sind:

- Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. der Unte-ren Naturschutzbehörde sowie

- Ddas Sammeln von Beeren, Pilzen und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

Dies gilt auch für eine Beschädigung und Gefährdung durch Weidevieh und Haustiere.

Als Beschädigung gilt auch darüber hinaus das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.

Gemäß DIN 18920 „Schutz von Bäu-men und Pflanzenbeständen und Vege-tationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche un-ter der Krone von Bäumen (Kronentrau-fe) zuzüglich 1,5 Meter, bei Säulenfor-men zuzüglich 5 Meter nach allen Sei-ten.

Auf § 39 Abs. 3 und 4 BNatSchG wird hingewiesen.: Danach ist es verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflan-zen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln.

Als geringe Menge für den persönlichen Bedarf werden z. B. ein Handstrauß oder ca. zwei Kilo Pilze pro Tag ange-sehen.

15.20. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ih-nen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeig-nete Vorrichtungen anzubringen.

Dies gilt auch für das Töten, Verletzen und mutwillige Beunruhigen wild leben-der Tiere durch Haustiere.

§§ 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG sind grundsätzlich zu beach-ten.

16.21. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tie-re zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzu-nehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern.

Darunter fallen auch Bäume mit Hors-ten oder Bruthöhlen.

Das Verbot gilt auch für die Zerstörung, Beschädigung oder Behinderung durch Weidevieh oder Haustiere.

§§ 39 Abs. 1 Nr. 3 und 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG sind grundsätzlich zu beachten.

17.22. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.

23. Handlungen oder Maßnahmen vorzunehmen,

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 71

deren Auswirkungen das Landschafts-schutzgebiet stören oder schädigen können oder die geeignet sind, das Landschaftsbild (erheblich und nachhaltig) zu beeinträchtigen.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 72

REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBE-RÜHRTHEITSKLAUSEL)

Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere:

1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft entspre-chend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gem. § 5 Abs. 2 BNatSchG

mit Ausnahme der Verbote:

- 96 (Gewässer und ihre Ufer)

- 107 (Grundwasser),

- 1411 (Umbruch von Brachflächen),

- 1512 (Beweidung von Feuchtbereichen),

- 16 (Rand- und Sicherheitsstreifen),

- 17 (Vegetationsdecke),

- 1813 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie

- 1914 (Gehölze).

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft bleibt insbesondere zulässig:

Ordnungsgemäße Landwirtschaft ist insbesondere:

- das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 Meter Höhe mit Holz-pfählen sowie aus Draht, Stacheldraht, Kno-tengittergeflecht oder Holz, ferner Elektrozäu-ne.

− die übliche Nutzung von Hof-stellen und Hausgärten,

- das Errichten ortsüblicher Herdenschutzzäune als wolfsabweisende Präventionsmaßnahmen für Weidetiere und Gehegewild bis zu 1,5 Me-ter Höhe.

Hierzu gehören insbesondere Herden-schutzzäune entsprechend der Förder-richtlinie Wolf des Landes NRW oder der Empfehlungen zum Schutz von Weidetieren und Gehegewild vor dem Wolf des BfN.

- die Anlage von Einrichtungen zur Viehträn-kung und Viehfütterung außerhalb von Ge-wässern, deren Uferbereichen und dem Kro-nentraufbereich von prägenden Bäumen.

− die Ausbringung von Pflanzen-schutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen,

- die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte landwirtschaftliche Pro-dukte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstel-len von baugenehmigungsfreien Hinweisschil-dern.

− Anbau von Kulturpflanzen so-wie die Haltung von Nutztieren,

- ganzjährige, schonende Form- und Pflege-schnitte zur Beseitigung des jährlichen Zu-wachses der Pflanzen sowie ein Zurückdrän-gen des Wurzelwerkes im Rahmen der ord-nungsgemäßen Bodenbearbeitung.

Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten.

− die Lagerung landwirtschaftli-cher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist),

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 73

− das Errichten ortsüblicher Wei-dezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfäh-len, ferner Elektrozäune,

− die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung außerhalb von Gewässern und deren Ufern,

− die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfris-tig errichtet werden und jederzeit de-montiert werden können sowie das Auf-stellen von Hinweisschildern.

Abweichend davon bleibt erlaubt:

− schonende Form- und Pflegeschnitte zur Be-seitigung des Zuwachses der Pflanzen ganz-jährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzel-werkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung.

Dieses trifft auch auf gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten.

- das Verbrennen von Schlagabraum entspre-chend den Regelungen der Kommune,

- der Umbruch im Rahmen von Flächenstillle-gungsprogrammen,

- die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs.

Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden.

- bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen:

- die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgever-trages ist die vertraglich geregelte Nut-zung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot be-steht.

Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirt-schaftungsauflagen gebunden ist, so-fern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann.

Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen.

- die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeüb-ten Nutzung auf Flächen, auf denen die Nut-zung aufgrund der aktuellen oder zukünftig erstmaligen Teilnahme an öffentlichen Förder-programmen (z. B. Vertragsnaturschutz) oder vertraglichen Vereinbarungen zeitweise einge-schränkt oder unterbrochen war. Mit der Inan-spruchnahme einer Folgeförderung oder Ab-

Auf die Bestimmungen des § 30 BNatSchG wird hingewiesen.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 74

schluss eines Folgevertrages ist die vereinbar-te Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ei-ne entsprechende Förderung oder vertragliche Entschädigung angeboten wird. Die Untere Na-turschutzbehörde kann im Einzelfall hiervon Ausnahmen zulassen.

2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bleibt insbesondere zulässig:

Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere:

− der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen,

- die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen gem. § 6b LFoG NRW,

− der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maß-gabe § 6b LFoG NW,

- Maßnahmen im Kalamitätsfall, − Maßnahmen im Kalamitätsfall,

- Maßnahmen des vorbeugenden Waldschutzes sowie zum Schutz gepolterten Holzes,

− Maßnahmen zum Schutz ge-polterten Holzes,

- Schutzmaßnahmen gegen Wild durch Wild-schadensschutzzäune und Einzelverbissschutz sowie sonstige mit der Unteren Naturschutz-behörde abgestimmte Schutzmaßnahmen,

− Schutzmaßnahmen gegen Wild (z.B. Errichtung von Wildschaden-schutzzäunen),

- die Durchführung von Kompensationskalkun-gen,

− die Errichtung ortsüblicher Kul-turzäune bis zu 2 m Höhe,

- die Entnahme bzw. die Bekämpfung von inva-siven gebietsfremden Arten,

− das Verbrennen von Schlagab-raum entsprechend den Regelungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW.

- die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 Meter Höhe. In Schwerpunktgebieten der Wildkatze sind geeignete Durchlässe und Querungshilfen für die Wildkatze vorzusehen.

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei

Zur ordnungsgemäßen Fischereiausü-bung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfi-schereigesetz NRW auch die Durchfüh-rung von Hegemaßnahmen.

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ein-schließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NRW.

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig:

- die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild,

- Wildfütterungen in Notzeiten gem. § 25 LJG

Ordnungsgemäße Jagd ist insbesonde-re:

− die Versorgung von krank ge-schossenem oder schwer krankem Wild,

− Wildfütterungen in Notzeiten ge-

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 75

NRW,

- die Errichtung ortsüblicher, temporärer Zäune zur Begrenzung von Wildschäden, d. h. Schutzzäune zum Schutz der Ernte auf einzel-nen Flächen für einen Zeitraum von max. 6 Monaten, bis zu 1,8 Meter Höhe mit Holzpfäh-len sowie aus Draht, Stacheldraht oder Kno-tengittergeflecht, ferner Elektrozäune.

- die Entnahme bzw. die Bekämpfung von inva-siven, gebietsfremden Arten in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

mäß § 25 LJG NW,

− die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden,

Des weiteren bleiben neben Unberührt von den allgemeinen auch von den und gebietsspezifi-schen Verboten unberührtbleiben darüber hi-naus:

5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstel-lung von Bienenstöcken / -kästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anla-gen verbunden ist.

6. das Errichten sonstiger, ortsüblicher Weide-zäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 Meter Höhe sowie von Zäunen für Schalenwild-gehege bis zu 2 Meter Höhe mit Holzpfählen sowie aus Draht, Stacheldraht, Knotengitter-geflecht oder Holz, ferner Elektrozäune.

7. das Errichten ortsüblicher Herdenschutzzäu-ne als wolfsabweisende Präventionsmaß-nahmen für Weidetiere und Gehegewild bis zu 1,5 Meter Höhe in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

Hierzu gehören insbesondere Herden-schutzzäune entsprechend der Förder-richtlinie Wolf des Landes NRW oder der Empfehlungen zum Schutz von Weidetieren und Gehegewild vor dem Wolf des BfN.

6.8. die von der Unteren Landschaftsbehörde Na-turschutzbehörde angeordneten, genehmig-ten, mit ihr vertraglich vereinbarten oder ein-vernehmlich abgestimmten Schutz-, Entwick-lungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen sowie von der Unteren Naturschutzbehörde unterstützte Maßnahmen aus Förderpro-grammen.

7.9. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 4 BNatSchG sowie der Unterhal-tung/ Wartung, Instandhaltung und Wieder-herstellung bestehender rechtmäßiger Anla-gen und von Verkehrswegen oder sowie von Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.

Hierzu zählt auch der Ersatz-„Neubau“ bestehender rechtmäßiger Anlagen an gleicher Stelle und in gleichem Umfang. Hierzu zählen insbesondere Maßnah-men gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Auf-rechterhaltung einer gesicherten Ener-gieversorgung unaufschiebbaren Repa-raturen.

8.10. mit der Unteren Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde abgestimmte Gewässerunter-haltungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwick-lung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (Blaue Richtlinie).

9.11. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi-cherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 76

LNatSchG NRW.34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitze-rinnen und -besitzern ausschließlich im Rah-men des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbe-hörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.

10.12. Vor Ort notwendige Messungen und Un-tersuchungen inklusive Probeentnahmen so-wie vorübergehend errichtete bauliche Anla-gen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddatenlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind der Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftrag-ten Dritten.

11.13. Untersuchungen von Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanie-rung, darüber hinaus die Abgrenzung belas-teter Gewässerbereiche und Auen als Gebie-te mit erhöhtem Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 Abs. 10 BBodSchVG.

12.14. sonstige rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräfti-ger Genehmigungen oder aufgrund eigen-tumsrechtlichen Bestandschutzes in der bis-herigen Art und im bisherigen Umfang. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhö-fe, Sport- und Parkplätze sowie anderer Frei-zeiteinrichtungen.

Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sollen der Unteren Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde angezeigt werden.

Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau-, Wasser- und Artenschutz-recht.

Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Vertei-lung, Transport und Speicherung von Trink-/ Abwasser.

Eine Unterhaltung einer Drainage liegt auch vor, wenn bei drohender Funkti-onsuntüchtigkeit einer Drainage statt deren Reparatur eine Neuanlage mit gleicher Leistungsfähigkeit erfolgt.

Erfüllt eine Drainage über einen Zeit-raum von mehr als fünf Jahren hinweg ihre nach der guten fachlichen Praxis übliche Funktion nicht mehr, so gelten Arbeiten daran nicht mehr als Unterhal-tung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich infolge der unterbliebenen Unterhaltung auf oder im funktionalen Umfeld der Fläche ein geschützter Bio-top nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW entwickelt hat.

13.15. die Durchführung von nachstehender Ver-anstaltungen: außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte.

- Haus- und Hoffeste,

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 77

- Veranstaltungen auf Sportplätzen, - nicht kommerzielle, örtliche Traditionsver-

anstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege (z. B. Pilgerungen, Martinszüge) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,

- Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftlicher Produk-te,

- Exkursionen mit max. 50 Personen unter fachkundiger Leitung zu wissenschaftli-chen Zwecken (einschließlich der Um-weltbildung).

14. die Errichtung von Zäunen für Schalenwild-gehege bis zu 2 m Höhe aus Draht, Stachel-draht oder Knotengittergeflecht und mit Holz-pfählen.

16. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüg-lich anzuzeigen.

17. von der Unteren Naturschutzbehörde an-geordnete oder mit ihr abgestimmte ord-nungsbehördliche Maßnahmen.

REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN

Ausnahmen nach § 23 LNatSchG NRW

Sonstige Ausnahmen, sofern sie nicht unter die Unberührtheiten fallen, bedürfen der Genehmigung / Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehör-de. Die Genehmigung / Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht ent-gegensteht und den Charakter des betroffenen Landschaftsteils nicht ändert; sie kann erteilt wer-den, wenn der Schutzzweck oder der Charakter des betroffenen Landschaftsteils – unter Berück-sichtigung von Vermeidungsmaßnahmen – nicht nachhaltig oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Beach-tung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten unter 2.2-0 erteilen:

1. für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 Baugesetzbuch(BauGB);

2. für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nrn. 1–6 BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung nach Nrn. 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise errichteten baulichen Bestand nur geringfügig und angemessen ergänzt (bis zu 20 qm oder kleiner als 10 % der Grundfläche des bauli-chen Bestandes) und eine Beseitigung land-schaftsprägender Laubbäume nicht erforder-lich wird;

Befreiungen nach § 69 LG NW

Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung ertei-len, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Här-te führen würde und die Abwei-chung mit den Belangen des Na-turschutzes und der Landschafts-pflege zu vereinbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeint-rächtigung von Natur und Land-schaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 78

3. für das Errichten landwirtschaftlicher Viehun-terstände mit höchstens drei Wänden in Holz-bauweise außerhalb des Kronentraufbereiches von Bäumen;

Die Untere Landschaftsbehörde kann weiterhin auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten unter 2.2-0 für Maßnahmen zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

Dies gilt insbesondere für:

1. baugenehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 62 Abs. 1 und 2 BauO NRW im räumlichen Zusammenhang zu bestehender Wohnbe-bauung oder zu bestehenden land- und fors-twirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Be-trieben, sofern sie nach Standort und Gestal-tung angepasst sind.

2. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB auf Hofstellen von land- und forstwirt-schaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben und im unmittelbaren baulichen Zusammen-hang damit, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprä-genden Elementen entstehen.

3. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, die nicht unter Nr. 2 fallen, sowie für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, soweit sie dem Schutzzweck nicht entgegen stehen und den Charakter des betroffenen Landschaftsteils nicht nachhaltig und nicht oder nur unerheblich verändern.

4. Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB innerhalb einer in einem Flächennutzungsplan rechtmäßig aus-gewiesenen Vorrangzone.

5. Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, wenn seine Verwirklichung zur Schließung einer Lücke zwischen vorhandenen Gebäuden führt, sowie für ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB, wenn seine Verwirklichung die Nut-zung vorhandener Baustrukturen begünstigt und eine Beeinträchtigung landschaftsprä-gender Laubbäume oder von Obstwiesen ausgeschlossen ist, sowie Feuchtwiesen, Magerstandorte oder Uferbereiche von Ge-wässern nicht beeinträchtigt werden.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 79

6. Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung nach Nr. 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässi-gerweise errichteten baulichen Bestand nur geringfügig und angemessen ergänzt und ei-ne Beseitigung landschaftsprägender Bäume nicht erforderlich wird.

Erweiterungen bis zu 30 qm oder klei-ner als 10 % der Grundfläche des bau-lichen Bestandes gelten als angemes-sen und geringfügig.

7. das Errichten max. 4 Meter hoher Tierunters-tände mit höchstens drei Wänden in Holz-bauweise außerhalb des Kronentraufbereichs von Bäumen.

8. das Errichten von sonstigen Weidezäunen, Tierfanggattern, Herdenschutzzäunen und Zäunen für Schalenwildgehege.

9. Maßnahmen zur touristischen Erschließung an vorhandenen Straßen und Wegen.

Hierzu zählen u. a. Ruhebänke, Schau-tafeln, Wegweiser, Schutzhütten sowie Wanderparkplätze.

10. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsän-derung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen.

11. die Errichtung von Reitplätzen, Reitsportflä-chen und Reitwegen auch mit Naturhinder-nissen.

12. die Errichtung und den rechtmäßigen Betrieb von Friedhöfen und Sportplätzen, wenn keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung land-schaftsprägender Gehölze und keine Errich-tung von Gebäuden erfolgt.

13. Übungen von Hilfsorganisationen (z. B. Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.).

14. die Durchführung von sonstigen Veranstal-tungen.

15. die Anlage, Bereitstellung oder Änderung sowie den rechtmäßigen Betrieb von Einrich-tungen für Schieß-, Wasser-, Luft-, Motor- oder Modellsport.

16. die Anlage, Veränderung, Beseitigung, Auf-stauung oder Umwandlung von stehenden oder fließenden Gewässern einschließlich Fischteichen.

17. die Veränderung des Grundwasserspiegels sowie die Vornahme von Bewässerungs-, Entwässerungs- oder anderen den Wasser-haushalt oder die Wasserchemie verändern-den Maßnahmen.

18. die Bodenaufbringung oder den Bodenabtrag zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung oder für sonstige Zwecke.

19. die Verlegung von Leitungen aller Art ohne Schädigung von prägenden Gehölzen, Bioto-pen o. ä.

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 80

20. die Umwandlung von Wald oder die Vornah-me von Erstaufforstungen sowie die Anlage von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachts-baum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkultu-ren außerhalb des Waldes.

21. Gehölzrückschnitte oder –beseitigungen, ins-besondere sofern das Landschaftsbild nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird.

22. die Entnahme von Tier- und Pflanzenarten.

23. Die Durchführung wissenschaftlicher Unter-suchungen.

Hierzu zählen u. a. Sondagen, Probe-entnahmen, Telemetrien oder Berin-gungen.

24. Maßnahmen, die den unter Nr. 1 bis 23 ge-nannten Fallgestaltungen nach Art, Umfang und Auswirkung auf Natur und Landschaft vergleichbar sind.

In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbe-hörde kann einer beabsichtigten Befrei-ung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht in-nerhalb von sechs Wochen nach Auf-forderung eine Stellungnahme abgege-ben, so kann die Untere Landschafts-behörde ohne die Stellungnahme ent-scheiden. Hält der Kreistag den Wider-spruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung ver-sagen. Wird der Widerspruch für unbe-rechtigt gehalten, hat die Untere Land-schaftsbehörde die Befreiung zu ertei-len. Die Weisungsbefugnis der Land-schaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Land-schaftsbehörde.

Befreiungen nach § 67 BNatSchG

Von den Geboten und Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde nach § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befrei-ung erteilen, wenn

a) dies aus Gründen des überwiegen-den öffentlichen Interesses, ein-schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

b) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Be-lastung führen würde und die Ab-weichung mit den Belangen von Na-turschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 81

In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 15 BNatSchG angeord-net werden. Der Beirat der Unteren Na-turschutzbehörde kann einer beabsich-tigten Befreiung mit der Folge wider-sprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden hat. Hält der Kreistag den Widerspruch für be-rechtigt, muss die Untere Naturschutz-behörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehal-ten, hat die Höhere Naturschutzbehör-de innerhalb einer Frist von sechs Wo-chen darüber zu entscheiden. Lässt sie die Frist verstreichen, kann die Befrei-ung durch die Untere Naturschutzbe-hörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 24 LNatSchG NRW) ist abweichend von § 67 BNatSchG der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 82

REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW26 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zu-widerhandelt.

Gemäß § 7871 LNatSchG NRW kön-nen Ordnungswidrigkeiten nach § 7770 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geld-buße richtet sich nach dem Bußgeldka-talog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,00-- €). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 7770 LNatSchG NRW ge-braucht oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 72 BNatSchG einge-zogen werden. § 7770 LNatSchG NRW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Buß-geldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetz-buches ist ausgeschlossen.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 83

2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HELLENTHALER WALD“

Aa, Ab, Ba, Bb, Bc, bd, Ca, Cb, Cc, Cd, Ce, Da, Db, Dc, De, Df, Ea, Eb, Ec, Ed, Ee, Ef, Fa, Fb

Größe: ca. 3.982 ha Das Gebiet besteht aus 9 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere

− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden und unzer-schnittenen Waldflächen,

− wegen der besonderen Bedeutung ausge-dehnter Waldflächen für die naturnahe Erho-lung,

− zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil hohem Laubholzanteil,

− zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturna-her Bachtäler und Quellbereiche,

− zur Optimierung der Übergangszonen zwi-schen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel),

− zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Natur-schutz stehende Bachtäler,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gesamt-raumes für den Arten- und Biotopschutz,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährde-ten Biotopen,

− zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkat-ze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtä-ler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,

− wegen des landeskundlich bedeutsamen, alten Römerweges im Süden des Schutzgebiets,

− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes mit unterschiedlichen, viel-fältigen Waldbildern sowie der besonderen kul-turhistorischen Bedeutung der Landschaft,

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine große, zusammenhängende Wald-fläche des Hellenthaler Waldes auf der Monschau-Hellenthaler Waldhochflä-che, die von unterdevonischen Gestei-nen gebildet wird und Höhen über 600 m erreicht.

Die nördlichen Waldflächen bestehen überwiegend aus Nadelholzforsten, kleinflächig existieren noch ältere Laubholzbestände, wobei es sich über-wiegend um typische Hainsimsen-Buchenwälder handelt, die in dem Na-turraum der Rureifel nur noch selten zu finden sind. Vor allem an den südexpo-nierten Hängen des Platißbaches sind sie noch etwas großflächiger vorhan-den.

Es befinden sich zahlreiche Bachtäler im Gebiet mit zum Teil naturschutzwür-digen, naturnah ausgeprägten Bachläu-fen. Von den Quellen sind nur wenige naturnahe Quellbereiche erhalten.

Im Norden des Waldgebietes liegt die Oleftalsperre mit zahlreichen, relativ kurzen Quellbächen, die überwiegend in steilen Kerbtälern verlaufen und von Fichtenbeständen und unmittelbar ang-renzenden Forstwegen begeleitet wer-den.

Belebende Elemente sind zudem, die gehölzgesäumten Höckerlinienabschnit-te des ehemaligen Westwalls.

In dem nördlichen Teil des Landschafts-schutzgebietes befinden sich mehrere als Bodendenkmäler ausgewiesene Bunker (EU 173, EU 174, EU 176) so-wie ein Hohlweg aus römischer Zeit (EU 108).

Der Wald beiderseits des Prether Ba-ches liegt überwiegend an den steilen Hängen des Bachtales und nur kleinflä-chig auf den unmittelbar angrenzenden Hochflächen. Naturräumlich gehört er

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 84

zur Hollerath-Broicher Hochfläche in der Rureifel, die von der starken Zer-schneidung durch die Bachtäler geprägt ist. Südlich von Unterpreth stocken auf den westexponierten Hängen Eichen-niederwälder und am Übergang zur Hochfläche für die Region standortge-rechter Hainsimsen-Buchenwald.

Am Burgkopf bei Oberpreth liegt eine als Bodendenkmal ausgewiesene mitte-lalterliche Burgwüstung (EU 064).

Im Südosten des Gebietes liegt zwi-schen Kirmesbach und Spillpertssiefen der Waldkomplex Tiergarten. Er weist nahezu reine Fichtenbestände auf und bedeckt den höchsten Höhenrücken der Hollerath-Broicher Hochfläche.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-046, BK-5404-047, BK-5504-001, BK-5504-002, BK-5504-006, BK-5504-026, BK-5504-027, BK-5504-028, BK-5504-029, BK-5504-038, BK-5504-041, BK-5504-042.

− wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional und landesweit bedeutsamen Biotop-verbundflächen,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-001, VB-K-5504-002, VB-K-5504-003, VB-K-5504-004, VB-K-5504-005, VB-K-5504-007, VB-K-5504-010.

− zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Fließgewässer,

− Bruch- und Sumpfwälder,

− Röhrichte,

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW § 62 LG NW geschütz-te Biotope liegen innerhalb des Gebie-tes: GB-5404-512, GB-5404-513, GB-5404-514, GB-5404-515, GB-5404-516, GB-5504-037, GB-5504-727, GB-5504-797.

− zur Erhaltung Ggeowissenschaftlich schutz-würdiger Objekte.

Folgende Ggeowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchOob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK-5404-051, GK-5504-002, GK-5504-003, GK-5504-004, GK-5504-005, GK-5504-006, GK-5504-011, GK-5504-012, GK-5504-013, GK-5504-014.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2317 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.2-1-1* bis 5.1/ 2.2-1-5.

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 85

2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „NÖRDLICHER BLANKENHEIMER WALD“

Fd, Fe, Ff, Gd, Ge, Gf, Hd, He, Id, Ie, Jd, Je

Größe: ca. 867 ha Das Gebiet besteht aus 9 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere

− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden und unzer-schnittenen Waldflächen mit den zahlreichen Bachtälern,

− wegen der besonderen Bedeutung ausge-dehnter Waldflächen für die naturnahe Erho-lung,

− zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil hohem Laubholzanteil,

− zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturna-her Bachtäler und Quellbereiche,

Im Osten des Plangebietes, im Natur-raum Kalkeifel, liegt der nördliche Teil des Blankenheimer Waldes. Hier stock-en fast ausschließlich Nadelholzwälder, mit Ausnahme einiger Quellbereiche oder steiler Hangbereiche, in denen Buchenbestände zu finden sind. Zahl-reiche kleine Quellbäche mit zum Teil guter Wasserqualität befinden sich im Gebiet.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-037, BK-5505-036.

− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes mit wechselnden Aus-gangsgesteinen und hierdurch bedingten un-terschiedlichen, vielfältigen Waldbildern sowie der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft,

− zur Optimierung der Übergangszonen zwi-schen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel),

− zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Natur-schutz stehende Bachtäler,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gesamt-raumes für den Arten- und Biotopschutz,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährde-ten Biotopen,

− zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkat-ze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtä-ler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,

− wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-016, VB-K-5504-017, VB-K-5504-019, VB-K-5504-021, VB-K-5504-025, VB-K-5505-013.

− zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

Folgende nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW § 62 LG NW geschütz-te Biotope liegen innerhalb des Gebie-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 86

− Quellbereiche,

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und –weiden.

tes: GB-5504-786 tlw. GB-5505-011, GB-5505-014, GB-5505-067, GB-5505-421.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2317 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Teile des LSG umfassen auch Ein-zugsbereiche des geplanten Wasser-schutzgebietes WV Oleftal – Oleftals-perre.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.2-2-1* bis 5.1/ 2.2-2-6.

Teile des LSG umfassen auch Ein-zugsbereiche des geplanten Wasser-schutzgebietes WV Oleftal- geplante Trinkwassertalsperre Prether Bach.

Teile des LSG umfassen auch Ein-zugsbereiche des geplanten Wasser-schutzgebietes WVZV Perlenbach-talsperre.

2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „LOSHEIMER WALD“

Bg, Bh, Bi, Cf, Cg, Ch, Ci, Df, Dg, Dh, Ef, Eg

Größe: ca. 1.219 ha Das Gebiet besteht aus 9 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere

− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen mit den zahlreichen Bachtälern,

− wegen der besonderen Bedeutung ausge-dehnter Waldflächen für die naturnahe Erho-lung,

− zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden und unzerschnittenen Waldflächen mit zum Teil hohem Laubholzan-teil,

− zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturna-her Bachtäler und Quellbereiche,

− zur Optimierung der Übergangszonen zwi-schen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel),

− zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Natur-schutz stehende Bachtäler,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gesamt-raumes für den Arten- und Biotopschutz,

Der Losheimer Wald besteht überwie-gend aus Fichtenkulturen, zeichnet sich aber durch zahlreiche, naturnahe und strukturreiche Bachtäler und Quellbe-reiche aus, die überwiegend als Natur-schutzgebiete ausgewiesen sind. Bu-chen- oder Eichenwaldparzellen kom-men nur vereinzelt und meist sehr klein-flächig vor. Naturräumlich gehört er zur Westlichen Hocheifel.

In dem westlichen Teil des Waldes an der Grenze zu Belgien befinden sich mehrere, als Bodendenkmäler ausge-wiesene Teilstücke des Westwalls (EU 103, EU 104, EU 229, EU 229a, EU 229b, EU 229c, EU 229d, EU 229e, EU 229f).

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-003, BK-5604-002, BK-5604-050, BK-5604-052.

− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes mit unterschiedlichen, viel-fältigen Waldbildern sowie der besonderen kul-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 87

turhistorischen Bedeutung der Landschaft,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährde-ten Biotopen,

− zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkat-ze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtä-ler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,

− wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbund-flächen.

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-007, VB-K-5504-011, VB-K-5504-015, VB-K-5604-001, VB-K-5604-002, VB-K-5604-003.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2317 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ge-mäß Ziff. 5 .

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.2-3-1 bis 5.1/ 2.2-3-4.

2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HOLLERATHER HOCHFLÄCHE“

Bc, Cc, Cd, Ce, Dc, Dd, De, Df, Eb, Ec, Ed, Ee, Ef, Fa, Fb, Fc, Fd, Fe, Ff, Ga, Gb, Gc, Ge

Größe: ca. 3.139 ha Das Gebiet besteht aus 12 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere

− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Land-schaft,

− wegen der besonderen Bedeutung der offenen Hochflächen für die naturnahe Erholung in ei-ner insgesamt sehr waldreichen Region,

− zur Erhaltung und Optimierung der landwirt-schaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft,

− zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baum-reihen etc.) in der freien Landschaft,

− zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grün-landflächen,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefähr-

Das Landschaftsschutzgebiet ist Teil der Hollerath-Broicher Hochfläche und liegt zwischen Hellenthaler Wald und Wolferter Bachtal. Im Süden reicht es bis an den Spillpertssifen und den Schwalenbach. Es handelt sich um eine nach Norden hin absinkende, eher wal-darme Hochfläche. Sie ist von Bachtä-lern stark zergliedert, an deren Hangbe-reichen sich zumeist die wenigen im Gebiet vorkommenden Rotbuchen- und Fichtenwälder befinden. Die landwirt-schaftliche Nutzung besteht überwie-gend aus intensiven Mähwiesen- und weiden.

Belebende Elemente sind zudem die gehölzgesäumten Höckerlinienabschnit-te des ehemaligen Westwalls.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 88

deten Biotopen,

− zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,

− zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler des Prether Baches, Reinzelbaches, Bünnbaches und Wolferter Baches,

− wegen der landeskundlich bedeutsamen Burgwüstung am Altenberg östlich Kammer-wald, der Zeche Grube Wohlfahrt bei Rescheid sowie Teile des Westwalls (Bunker, Panzer-sperre),

Im Landschaftsschutzgebiet befinden sich folgende ausgewiesene Boden-denkmäler: Burgwüstung (EU 065), Ze-che Grube Wohlfahrt (EU 094), Teil-stück Westwall (EU 106), Bunkeranla-gen (EU 178a, EU 178b, EU 178c, EU 187).

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-002, BK-5404-037, BK-5404-040, BK-5404-059, BK-5504-007, BK-5504-008, BK-5504-018, BK-5504-031, BK-5504-032, BK-5504-034, BK-5504-037, BK-5504-044, BK-5504-045, BK-5504-046, BK-5504-047.

− wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5404-011, VB-K-5404-015, VB-K-5504-004, VB-K-5504-006, VB-K-5504-007, VB-K-5504-009, VB-K-5504-012, VB-K-5504-014, VB-K-5504-016, VB-K-5504-017.

− zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Quellbereiche,

− Fließgewässer,

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-035, GB-5504-712, GB-5504-713, GB-5504-715, GB-5504-733, GB-5504-745, GB-5504-752, GB-5504-760, GB-5504-789, GB-5504-790, GB-5504-796 tlw.

− zur Erhaltung Ggeowissenschaftlich schutz-würdiger Objekte.

Folgende Ggeowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchOb) liegen innerhalb des Gebietes: GK-5504-001, GK-5504-008.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2317 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt bleibt:

Der Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 51 (Wind-kraftkonzentrationszone Oberreifferscheidn Kehr und Losheim).

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.2-4-1* bis 5.1/ 2.2-4-8.

Teile des LSG umfassen auch Ein-zugsbereiche des geplanten Wasser-schutzgebietes WV Oleftal- geplante Trinkwassertalsperre Prether Bach.

Auf den Erlass des MVEL vom 14.01.2003 (Az.: IV.2-30.10.06.04) wird hingewiesen, hiernach ist der im LEP NRW und im GEP Regionalplan, Regi-on Aachen dargestellte Talsperrenstan-dort zu beachten.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal ist innerhalb des Schutzge-

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 89

bietes eine Wasserfläche mit der Fest-setzung „Fläche für die Wasserwirt-schaft“ oder „Fläche für die Wasserwirt-schaft mit Sport- und Badenutzung“ dargestellt. Die wasserrechtliche Ge-nehmigung bleibt dem Verfahren nach § 31 WHG vorbehalten.“

2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WILDENBURGER HOCHFLÄCHE“

Fc, Fd, Fe, Gb, Gc, Gd, Ge, Hb, Hc, Hd, He

Größe: ca. 1001 999,5 ha Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere

− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der sehr abwechslungsreichen Landschaft,

− wegen der besonderen Bedeutung der offe-nen Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region,

− zur Erhaltung und Optimierung der landwirt-schaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft,

− zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Waldbe-reiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,

− zur Erhaltung des zum Teil mageren und ar-tenreichen Grünlandes,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen, in Nordrhein-Westfalen gefähr-deten Biotopen,

− zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,

− zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler von Bünnbach, Manscheider Bach und Wolferter Bach,

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den zum Naturraum Rureifel gehören-den, südwestlichen Teil der Wildenbur-ger Hochfläche. Die westliche Grenze bildet das Wolferter Bachtal, während der Manscheider Bach das Gebiet quert und in eine nördliche und südliche Hälf-te teilt.

Im Süden überwiegt das zum Teil ex-tensive Grünland, das sich auch über die Hangbereiche der zahlreichen Sie-fen erstreckt. Hier befinden sich auch zahlreiche magere, artenreiche Goldha-fer- und Bärwurzwiesen.

Der nördliche Bereich weist einen deut-lich höheren Waldanteil auf, in dem ei-nige, meist ebenfalls grünlandgenutzte Rodungsinseln liegen.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-005, BK-5504-020, BK-5504-021, BK-5504-033, BK-5504-043, BK-5504-060.

Am östlichen Ortsrand von Wiesen be-findet sich ein als Bodendenkmal aus-gewiesener Bunker (EU 177).

− wegen seiner Funktion als Gebiet mit einem hohen Anteil regional bedeutsamer Biotop-verbundflächen,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-006, VB-K-5504-017, VB-K-5504-019, VB-K-5504-025, VB-K-5504-026.

− zur Erhaltung und Optimierung vieler, nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Magerwiesen und –weiden,

− Nass- und Feuchtgrünland.

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-086, GB-5504-087, GB-5504-097, GB-5504-098, GB-5504-099, GB-5504-100, GB-5504-709, GB-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 90

5504-710, GB-5504-740, GB-5504-741, GB-5504-742, GB-5504-750, GB-5504-794, GB-5505-013, GB-5505-025, GB-5505-029, GB-5505-101, GB-5505-105, GB-5505-441, GB-5505-704, GB-5505-872.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2317 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.2-5-1* bis 5.1/ 2.2-5-7.

2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „UDENBRETHER HECKENLANDSCHAFT“

Ce, Cf, Cg, De, Df, Dg, Ef

Größe: ca. 709 ha Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere

− wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der sehr abwechslungsreichen Landschaft,

− zur Erhaltung und Optimierung der landwirt-schaftlich geprägten, überwiegend offenen, aber sehr strukturreichen Landschaft,

− zur Erhaltung des zum Teil artenreichen Grünlandes,

− zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Waldbe-reiche, Feldgehölze, Baumreihen etc.), insbe-sondere der zahlreichen Hecken in der freien Landschaft,

− wegen der besonderen Bedeutung des Ge-bietes für die Naherholung,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefähr-deten Biotopen,

− zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,

− zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die zahlreichen, z.T. als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Quellbä-che von Prether Bach, Lewertbach und Wil-sam,

− zur Erhaltung des Dauergrünlandes,

Bei dem Landschaftsschutzgebiet han-delt es sich um eine durch Hecken-strukturen reich gegliederte und von Grünland dominierte Kulturlandschaft um Udenbreth. Die Hecken sind entwe-der als niedrige, gepflegte Flurstücks-begrenzungen, zum Teil mit Überhäl-tern (Durchwachsern), als durchge-wachsene Strauchreihen oder als auf-gelichtete Baumreihen ausgebildet. Sie bestehen überwiegend aus Roteiche, Erle, Eberesche, Traubenkirsche, Robi-nie, Rosskastanie, Weide, Hasel, Ho-lunder, Weißdorn und Schwarzdorn. Weiterhin treten Hainbuche, Nuss-baum, Esskastanie, Ulme, Tulpenbaum, Platane, versch. Obstbäume, Vogelbee-re, Ahorn, Linde und Esche auf. Verein-zelt kommt die typische „Monschauer Hecke“ vor, eine nieder gehaltene He-cke mit mehreren Durchwachsern, vor-wiegend von Rotbuche gebildet. Einfa-che Baumreihen sind selten und wer-den meist von Eichen oder Nadelgehöl-zen wie Fichte, Kiefer, Lärche oder Douglasie gebildet.

Das Grünland wird überwiegend inten-siv bewirtschaftet, vereinzelt sind klein-flächig einige Mager- und Feuchtwiesen vorhanden.

Belebende Elemente sind zudem die

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 91

gehölzgesäumten Höckerlinienabschnit-te des ehemaligen Westwalls.

Naturräumlich liegt das Gebiet im Übergang von der Rureifel zur Westli-chen Hocheifel, ist insgesamt eher flachwellig und nicht so stark zertalt, wie die nördlich angrenzenden Gebiete.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-003 tlw., BK-5504-039.

Westlich von Udenbreth befinden sich mehrere, als Bodendenkmäler ausge-wiesene Teilstücke des Westwalls (EU 099, EU 105), sowie ein Bunker (EU 201).

− wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5504-007, VB-K-5504-011, VB-K-5504-018.

− zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-778, GB-5504-781, GB-5504-783.

− zur Erhaltung Ggeowissenschaftlich schutz-würdiger Objekte.

Folgendes Ggeowissenschaftlich schutzwürdiges Objekte (GeoSchOb NRW) liegten innerhalb des Gebietes: GK-5504-009.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2317 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.2-6-1 bis 5.1/ 2.2-6-4.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 92

2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AGRARLANDSCHAFT BEI LOSHEIM“

Bi, Ci, Cj, Di, Dj, Dk, Ek

Größe: ca. 597,2 ha Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere

− zur Erhaltung und Wiederherstellung einer strukturreichen Kulturlandschaft,

− zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Feldge-hölze, Hecken, Baumreihen etc.),

− zur Erhaltung des Grünlandes,

− zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Le-bensräume und Trittsteinbiotope in dem inten-siv landwirtschaftlich genutzten Landschafts-raum,

− zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,

− wegen der Bedeutung des Gebietes für die Naherholung,

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst einen kleinen Teil des Manderfelder Schneeeifelvorlandes im Naturraum Westliche Hocheifel. Es stellt sich als eher strukturarmes, fast waldloses Ge-biet dar, das von einer intensiven, landwirtschaftlichen Grünlandnutzung geprägt ist.

Belebende Elemente sind u. a. die ge-hölzgesäumte Trasse der ehemaligen Oberen Kylltalbahn (Vennquerbahn, heute Fahrradweg) sowie die Höckerli-nienabschnitte des ehemaligen West-walls.

Mehrere kleine, überwiegend begradig-te Bäche durchlaufen das Grünland von Südwest nach Nordost. Die Quellberei-che liegen fast alle im Bereich der B 265, die im Westen an der Grenze zu Belgien verläuft.

Im Gebiet befinden sich mehrere, als Bodendenkmäler ausgewiesene Teil-stücke des Westwalls (EU 098) sowie zahlreiche Bunker (EU 193, EU 194, EU 195, EU 197, EU 198, EU 199, EU 200).

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5604-004.

− wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,.

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5604-003.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2317 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt bleibt:

Der Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 51 (Wind-kraftkonzentrationszonen Kehr und Losheim Ober-reifferscheid).

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.2-7-1 bis 5.1/ 2.2-7-2 und 5.2/ 2.2-7-1.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 93

2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIESSGEWÄSSER, AUEN UND STEILE HANGBEREICHE“

Cf, Dd, De, Df, Dg, Ec, Ed, Ee, Ef, Fa, Fb, Fc, Fd, Fe, Ga, Gb, Gd, Ge, He

Größe: ca. 231 ha Das Gebiet besteht aus 30 Teilflächen.

Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere

− zur Erhaltung und Optimierung der Fließge-wässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachsen für den Arten- und Biotop-schutz,

− zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstruk-turen sowie Verbesserung der Durchgängig-keit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen, Wanderhindernissen und im Hauptschluss gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung standortfremder Gehölzbestände,

− zur Erhaltung und Optimierung der Fließge-wässer und Auen als strukturierende Land-schaftselemente,

− zur Regeneration und Wiederherstellung der auentypischen Lebensräume,

− zur Regeneration und Wiederherstellung der Quellbereiche mit ihren typischen Quellfluren,

− zur Erhaltung und Optimierung der Grünland-bereiche,

− zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leis-tungsfähigkeit des Naturhaushalts,

− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Fließgewässer und Auen,

− wegen der Bedeutung der Fließgewässer und Auen für die Erholungsnutzung,

Das gesamte Plangebiet wird von zahl-reichen größeren und kleineren Ge-wässerauen durchzogen. Über die Na-turschutzgebiete hinaus in der Offen-landschaft erwähnenswert sind insbe-sondere die Quellbäche des Wolferter Baches um Wahld mit ihren angren-zenden, zum Teil steilen Hangflächen, sowie Hergelbach, Scheidbach und Hürrenbach als Zuflüsse des Man-scheider Baches.

Die Bachauen zeichnen sich gegenüber dem Umland durch grundwasserbeein-flusste Böden, geringere Bodenwert-zahlen und somit größtenteils durch eine extensivere Nutzung aus. Hieraus resultieren die größere strukturelle Viel-falt sowie die höhere ökologische und ästhetische Qualität der Landschaft in den Niederungen.

Die Bachauen haben große Bedeutung für den Biotopverbund und werten als großräumig wirksame, belebende und strukturierende Elemente das Land-schaftsbild auf. Soweit sie nicht im Kap. 2.1 als Naturschutzgebiete festgesetzt wurden, stehen sie unter dem Schutz des Landschaftsschutzgebietes, das zusätzlich zu den allgemeinen Verboten in Kapitel 2.2.0 den Grünlandumbruch untersagt und Gewässerrandstreifen mit Nutzungsbeschränkungen ausweist.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-037, BK-5404-044 tlw., BK-5404-059 tlw., BK-5504-002, BK-5504-007, BK-5504-008, BK-5504-032, BK-5504-035, BK-5504-046, BK-5504-047, BK-5504-061 tlw.

− wegen ihrer Funktion als Gebiete mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,

Folgende Biotopverbundflächen kom-men in dem Gebiet vor: VB-K-5404-011, VB-K-5404-012 tlw., VB-K-5404-015, VB-K-5504-006, VB-K-5504-007, VB-K-5504011, VB-K-5504-014, VB-K-5504-016, VB-K-5504-017, VB-K-5504-

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 94

019, VB-K-5504-025.

− zur Erhaltung und Optimierung zahlreicher, nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotope:

− Quellbereiche,

− Fließgewässer,

− Nass- und Feuchtgrünland,

− Magerwiesen und –weiden,

− Borstgrasrasen.

Folgende nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW ge-schützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5504-086, GB-5504-088, GB-5504-090, GB-5504-091, GB-5504-092, GB-5504-093, GB-5504-095, GB-5504-096, GB-5504-729, GB-5504-730, GB-5504-731, GB-5504-732, GB-5504-734, GB-5504-735, GB-5504-736, GB-5504-737, GB-5504-764, GB-5505-011, GB-5505-012, GB-5505-015, GB-5505-039.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2317 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal sind innerhalb des Schutz-gebietes Wasserflächen mit der Fest-setzung „Fläche für die Wasserwirt-schaft“ oder „Fläche für die Wasserwirt-schaft mit Sport- und Badenutzung“ dargestellt. Die wasserrechtliche Ge-nehmigung bleibt dem Verfahren nach § 31 WHG vorbehalten.“

Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifi-sches Verbot festgesetzt:

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine an-dere Nutzung zu überführen. In besonders begründeten Einzelfällen kann hiervon eine Ausnahme erteilt werden, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirt-schaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürli-che Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wie-sen-/Weidekräutern genutzt werden und min-destens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.

Dauergrünland ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW definiert. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt wer-den.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW):

5.1/ 2.2-8-1 bis 5.1/ 2.2-8-4.

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 95

2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG

Größe: ca. 97,7 ha

Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 21 Buchstaben a und c LG NW insbesondere

In dieser Festsetzung sind die Bereiche des Wildfreigeheges Hellenthal und des Erholungsschwerpunktes Weißer Stein zusammengefasst. Diese Gebiete die-nen als Teil der Kulturlandschaft beson-ders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies erfordert im Ein-zelfall Herrichtungs-, Verkehrssiche-rungs- oder Besucherlenkungsmaß-nahmen, die künftig von den Verbots-vorschriften ausgenommen werden sol-len.

- Fließgewässer, zur Erhaltung einer struktur-reichen Kulturlandschaft,

- zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Na-turhaushalts,

- wegen der besonderen Bedeutung des Ge-bietes für die Erholungsnutzung.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verboten Nr. 1-3, 5, 11 und 12 sowie 15 bis 2317 sowie die Pflege- und Entwick-lungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt bleibt:

Der Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 30 (Weißer Stein).

Unberührt bleiben Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe eines öffentlich - rechtlichen Ver-trages, der zwischen der Unteren Landschaftsbe-hörde und dem jeweiligen Träger der Einrichtung abgeschlossen wurde.

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 96

2.2-10 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG

Schutzzweck:

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 2029 Abs. 3 LNatSchG NRW insbesondere

- zur temporären Erhaltung einer struktur-reichen Kulturlandschaft,

- zur temporären Erhaltung wichtiger Lebens-räume und Trittsteinbiotope in den Ortsrand-lagen,

- zur temporären Erhaltung der Leistungsfähig-keit des Naturhaushalts,

Die Festsetzung tritt gem. § 2029 Abs. 3 LNatSchG NRW mit Rechtskraft eines nachfol-genden Bebauungspla-nes oder einers Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 undS. 1 Nr. 2 BauGB au-ßer Kraft, soweit diese entgegenstehende Fest-setzungen trifft.

Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außer-halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 167 Abs. 1 LNatSchG NRW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zuge-führt werden sollen.

Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festge-setzt, der gewährleistet, dass ökolo-gisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggfls. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugeneh-migungsverfahrens berücksichtigt wer-den können.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festge-setzten allgemeinen Verboten die Nummern 1 bis 3, 5, 11 und 12 sowie 15 bis 231, 3, 9 sowie 12-17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaß-nahmen gemäß Ziff. 5.

Die Festsetzung widerspricht grund-sätzlich nicht der vorgesehenen Ent-wicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen.

Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bau-leitplanung erhalten werden.

Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („schwar-ze Punktierung mit grünem Hinter-grund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert.

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 97

2.3 NATURDENKMALE (§ 28 BNATSCHG22 LG NW)

Anzahl: 1 flächenhaftes Naturdenkmal sowie 106 Einzelbäume, Baumgruppen und Hecken

Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 und 28 BNatSchG19 und 22 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:

Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfun-gen der Natur sind Naturdenkmale.

Bei diesen Einzelschöpfungen der Natur oder ent-sprechenden Flächen bis zu fünf Hektar ist ein be-sonderer Schutz erforderlich

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schön-heit.

Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufge-führten ,

− allgemeinen Verbote,

− Regelungen zur Unberührtheit,

− Regelungen zu Ausnahmen,

− Hinweise auf Befreiungen sowie

− Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.

Nach § 22 LG NW werden als Natur-denkmale Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

a) aus wissenschaftlichen, naturge-schichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Natur-denkmals notwendige Umgebung ein-beziehen.

Soweit

- unmittelbar anzuwendende europarechtli-che Vorschriften oder

- nationale Vorschriften

von den vorgen.g. allgemeinen und gebiets-spezifischen Verboten abweichende weiterge-hende Bestimmungen, insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen, und/oder Vor-gaben hinsichtlich der Durchführung von Ver-fahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.

Gleiches gilt, soweit nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW§ 62 LG NW gesetzlich ge-schützte Biotope betroffen sind.

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 98

2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE

Allgemeine Verbote

Nach § 34 Abs. 3 LG NW28 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-gung, Veränderung oder nachhaltigen Störung ei-nes Naturdenkmals oder seiner geschützten Um-gebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.

Auf freigestellte Handlungen (Unbe-rührtheit) wird ausdrücklich hinge-wiesen.

Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen auf-genommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbe-hörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Naturschutz-vereinigungen gemäß § 63 BNatSchG.

Insbesondere ist es verboten:

1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutren-nen oder in sonstiger Weise in seinem Be-stand zu gefährden.

Dies gilt auch für eine Beschädigung und Gefährdung durch Weidevieh oder Haustiere.

2. bauliche Anlagen einschließlich Verkehrsan-lagen im Schutzbereich des Naturdenkmals zu errichten oder zu ändern, auch wenn dafür keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Bei Bäumen umfasst der Schutzbereich sowohl die Bäume selbst, als auch die Fläche unter den Baumkronen ein-schließlich des Wurzelbereichs (Kro-nentraufbereich zuzüglich 1,5 Meter).

2.3. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft und Alter) am Schutzobjekt oder im TKronentrauf- und Wurzelbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern.

3.4. feste oder flüssige Stoffe, (inkl. Biozide, Pflan-zenschutzmittel, organischer und minerali-scher Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klär-schlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagab-raum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Ge-genstände sowie Abfallstoffe aller Art, die ge-eignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasser-haushalt erheblich oder nachhaltig zu beein-trächtigen, im TKronentrauf- und Wurzelbe-reich einzubringen, wegzuwerfen, abzuleiten, abzu lagern, sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder sie in einer Weise anzuwen-den, die dem Schutzzweck zuwiderläuft die Naturdenkmale auf andere Weise zu verun-reinigen.

Hierzu zählen u. a. Biozide, Pflanzen-schutzmittel, organischer und minerali-scher Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagabraum, organische Abfälle und Bauschutt. Insbesondere sollen schäd-liche Einwirkungen auf schutzwürdige Bereiche und Störungen des Land-schaftsbildes hierdurch verhindert wer-den.

4.5. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern sowie das Schutzob-jekt durch das Abstellen von Geräten und Ma-schinen oder die Lagerung von Materialien im

Dies gilt auch für das Abstellen von Viehtränken und –fütterungs-einrichtungen im Kronentraufbereich.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 99

Schutzbereich zu beeinträchtigen.

6. Aufschüttungen, Abgrabungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt im Schutz-bereich vorzunehmen.

7. Bienenstöcke/-kästen ohne vorherige Zustim-mung der Unteren Naturschutzbehörde im Schutzbereich des Naturdenkmals aufzustel-len.

5.8. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, be-zieht sich das Verbot auf den TKronentrauf- und Wurzelbereich.

6.9. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainagelei-tungen - vorzunehmen.

7.10. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.

Dies gilt auch für das Töten, Verletzen und mutwillige Beunruhigen wild leben-der Tiere durch Haustiere.

8.11. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tie-re zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sam-meln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu be-hindern.

Das Verbot gilt auch für die Zerstörung, Beschädigung oder Behinderung durch Weidevieh oder Haustiere.

9.12. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjek-ten zu errichten und zu erneuern.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 100

REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UN-BERÜHRTHEITSKLAUSEL):

Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere:

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NRW mit Ausnahmen des Ver-botes Nr. 9.

mit Ausnahme des Verbotes: - 12 (Ansitzeinrichtungen).

Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unbe-rührt:

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstel-lung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen ver-bunden ist.

mit Ausnahme des Verbotes: - 7 (Bienenstöcke/-kästen).

3. die von der Unteren Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde angeordneten, geneh-migten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Optimie-rungsmaßnahmen sowie von der Unteren Naturschutzbehörde unterstützte Maßnah-men aus Förderprogrammen.

4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 634 BNatSchG sowie der Unterhal-tung/ Wartung, Instandhaltung und Wieder-herstellung bestehender rechtmäßiger Anla-gen und von Verkehrswegen oder sowie von Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.

Hierzu zählt auch der Ersatz-„Neubau“ bestehender rechtmäßiger Anlagen an gleicher Stelle und in gleichem Umfang.

5. ortsübliche und situationsgebundene Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,

5.6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi-cherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW23 Abs. 3 LNatSchG NRW. DieseSie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitze-rinnen und -besitzern ausschließlich im Rah-men des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren LandschaftsNatur-schutzbehörde anzuzeigen.

Die Untere LandschaftsNaturschutzbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken hiergegen innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen.

Sofern es sich bei dem Naturdenkmal um geschützte Bäume handelt, obliegt der Unteren Naturschutzbehörde die Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht.

Die Eigentümer oder Nutzungsberech-tigten sollen im Rahmen ihrer Mitwir-kungspflicht auffällige Veränderungen oder Schäden der Unteren Natur-schutzbehörde anzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde prüft, auf Grundlage der

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 101

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren LandschaftsNaturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.

Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Siche-rung oder Sanierung des Naturdenk-mals, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten.

Hierzu zählen insbesondere Maßnah-men im Rahmen der Verkehrssiche-rungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern.

6.7. sonstige rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund bestands-kräftiger Genehmigungen oder aufgrund ei-gentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

Rechtmäßig bestehende Entwässerungsein-richtungen Drainagegebiete genießen Be-standsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde an-zuzeigen.

7. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüg-lich anzuzeigen.

8. von der Unteren Naturschutzbehörde an-geordnete oder mit ihr abgestimmte ord-nungsbehördliche Maßnahmen.

REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN

Ausnahmen nach § 23 LNatSchG NRW

Sonstige Ausnahmen, sofern sie nicht unter die Unberührtheiten fallen, bedürfen der Genehmigung / Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehör-de. Die Genehmigung / Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht ent-gegensteht und den Charakter des betroffenen Landschaftsteils nicht ändert; sie kann erteilt wer-den, wenn der Schutzzweck oder der Charakter des betroffenen Landschaftsteils – unter Berück-sichtigung von Vermeidungsmaßnahmen – nicht nachhaltig oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Dies gilt insbesondere für:

1. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi-cherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG NRW, die die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hier-von erfordern. Die Ausnahme kann mit Aufla-gen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbun-den werden.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 102

2. Maßnahmen zur touristischen Erschließung. Hierzu zählen u. a. Ruhebänke, Schau-tafeln und Wegweiser.

3. die Verlegung von Leitungen aller Art ohne Schädigung des Naturdenkmals.

4. Maßnahmen, die den unter Nr. 1 bis 3 ge-nannten Fallgestaltungen nach Art, Umfang und Auswirkung auf das Naturdenkmal ver-gleichbar sind.

Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Beach-tung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten unter 2.3-0 erteilen:

− für Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi-cherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW, die die Beseitigung des Schutzobjektes oder we-sentlicher Teile hiervon erfordern. Die Aus-nahme kann mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbunden werden.

Befreiungen nach § 69 LG NW

Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung ertei-len, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Här-te führen würde und die Abwei-chung mit den Belangen des Na-turschutzes und der Landschafts-pflege zu vereinbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeint-rächtigung von Natur und Land-schaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Befreiungen nach § 67 BNatSchG

Von den Geboten und Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

1. dies aus Gründen des überwie-genden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutba-ren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts-pflege vereinbar ist.

In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5§ 15 BNatSchG an-geordnet werden. Der Beirat der Unte-ren Landschaftsbehörde Naturschutz-behörde kann einer beabsichtigten Be-freiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Wider-spruch zu unterrichten istzu entschei-den hat. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 103

berechtigt, muss die Untere Land-schaftsbehörde Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Wird der Wider-spruch für unberechtigt gehalten, hat die Höhere Naturschutzbehörde inner-halb einer Frist von sechs Wochen dar-über zu entscheiden. Lässt sie die Frist verstreichen, kann die Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden. Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Wei-sungsbefugnis der Landschaftsbehör-den nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 104

REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEI-TEN

Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW28 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zu-widerhandelt.

Gemäß § 7871 LNatSchG NRW kön-nen Ordnungswidrigkeiten nach § 7770 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geld-buße richtet sich nach dem Bußgeldka-talog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.00000,-- €). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 7770 LNatSchG NRW ge-braucht oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 72 BNatSchG einge-zogen werden. § 7770 LNatSchG NRW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Buß-geldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetz-buches ist ausgeschlossen.

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 105

2.3-1 NATURDENKMAL „KASTANIE AM EHEMALIGEN FORSTHAUS DAUBENSCHEID“

1 Kastanie

Bc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW§ 28 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung der Kastanie als markante und dominante Einzelschöpfung der Natur mit ei-ner herausragenden landschaftsbelebenden Wirkung,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Die alte Kastanie (Stammumfang: 2,9085 m) steht an einem Wirtschafts-weg im Hellenthaler Wald auf dem Ge-lände des ehemaligen Forsthauses Daubenscheid.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 129.

2.3-2 NATURDENKMAL „LINDENALLEE ZUM FORSTHAUS PLATISS“

23 Winterlinden

Ec Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW§ 28 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung der Linden als markante und dominante Einzelschöpfungen der Natur mit einer herausragenden landschaftsbelebenden Wirkung,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Die Lindenallee besteht aus 223 Win-terlinden und befindet sich an der Zu-fahrt zum Forsthaus Platiß und der Ju-gendherberge.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 129.

2.3-3 NATURDENKMAL „WEISSTANNEN BEI KAMMERWALD“

8 Weißtannen

Fb Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW§ 28 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung der Weißtannen als markante und dominante Einzelschöpfungen der Natur mit einer herausragenden landschaftsbele-benden Wirkung,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Die Weißtannen stehen an einem Hang oberhalb der Ortslage Kammerwald in einem Bestand von zahlreichen großen Weißtannen und Fichten. Die acht ge-schützten Weißtannen haben eine Hö-he von bis zu 45 Metern und weisen einen Umfang von bis zu 3,70 Metern auf.Mindestens acht der einzelnen Weißtannen haben einen Stammum-fang zwischen 2,30 m und 3,30 m und stehen am Waldrand im Hang oberhalb

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Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 106

von Kammerwald.

Aus diesem Bestand werden 8 Bäume mit besonders ausgeprägtem Erschei-nungsbild und entsprechendem Stammumfang festgesetzt.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 129.

2.3-4 NATURDENKMAL „ESCHE IN HAHNENBERG“

Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW§ 28 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung der Esche (Fraxinus exelsior) als markante und dominante Einzelschöpfungen der Natur mit einer herausragenden land-schaftsbelebenden Wirkung,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Die Esche steht am Wegekreuz an der Kreuzung nach Oberreiferscheid..

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 129.

2.3-5 NATURDENKMAL „ROTBUCHENHECKE BEI PAULUSHOF“

Hd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere

− zur Erhaltung der Rotbuchen als Einzelschöp-fungen der Natur,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Die Rotbuchenhecke (Stammumfang der Bestandesglieder: 1,10 m bis 2,10 m) steht an einem Wirtschaftsweg, der von der K 76 südlich Paulushof in Rich-tung Heidbach-/ Wisselbachtal ab-zweigt.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

2.3-6 NATURDENKMAL „ROTBUCHE AM WISSELBACH, EINMÜNDUNG SILBERSIEFEN“

1 Rotbuche

Id Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere

− zur Erhaltung der Rotbuche als Einzelschöp- Die alte Rotbuche (Stammumfang: 4,20

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 107

fung der Natur,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

m) steht an einer Wegekreuzung im Bereich der Mündung des Silbersiefens in den Wisselbach.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-7 NATURDENKMAL „STIELEICHE AM WISSELBACH“

1 Stieleiche

Id Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere

− zur Erhaltung der Stieleiche als Einzelschöp-fung der Natur,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Die alte Eiche (Stammumfang: 2,80 m) steht an einem Wirtschaftsweg im Be-reich der Einmündung des Schließba-ches in den Wisselbach.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3,.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-58 NATURDENKMAL „STIELEICHE AM WISSELBACH“

1 Stieleiche

Id Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW§ 28 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung der Stieleiche als markante und dominante Einzelschöpfung der Natur mit ei-ner herausragenden landschaftsbelebenden Wirkung,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Die alte Eiche (Stammumfang: 2,50 m) steht an einem Wirtschaftsweg im Be-reich der Einmündung des Schließba-ches in den Wisselbach.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 129.

2.3-69 NATURDENKMAL „ROTBUCHE AM WISSELBACH“

1 Rotbuche

Id Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW§ 28 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung der Rotbuche als markante und dominante Einzelschöpfung der Natur mit ei-ner herausragenden landschaftsbelebenden

Die alte Buche (Stammumfang: 2,80 m) steht westlich eines Wirtschaftsweges im Bereich der Einmündung des

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 108

Wirkung,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Schließbaches in den Wisselbach.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 129.

2.3-10 NATURDENKMAL „ROTBUCHE AM WISSELBACH“

1 Rotbuche

Id Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere

− zur Erhaltung der Rotbuche als Einzelschöp-fung der Natur,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Die alte Buche (Stammumfang: 4,20 m) steht östlich eines Wirtschaftsweges im Bereich der Einmündung des Schließ-baches in den Wisselbach.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-711 NATURDENKMAL „PINGENZÜGE VON GRUBE WOHLFAHRT“

Größe: ca. 2,4 ha

Ee, Ef Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW § 28 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung der überwiegend vegetationsar-men-/freien, landeskundlich bedeutsamen, Ab-raumhalden der ehemaligen Bleierzgrube Wohlfahrt,

− zur Erhaltung und Optimierung eines bedeut-samen Trittsteinbiotopes zur Förderung des landesweiten Biotopverbundes,

− zur Erhaltung des Gehölzbestandes als glie-derndes und belebendes Element in der offe-nen Kulturlandschaft,

− aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.

Die Abraumhalden / Pingenzüge der ehemaligen Grube Wohlfahrt liegen nördlich von Schnorrenberg im Hangbe-reich des Eschsiefen. Die schwerme-tallhaltigen Halden (Bleierze) sind teil-weise vegetationsfrei bzw. von schütte-rer Vegetation bedeckt.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 129 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Das Gebiet ist als Bodendenkmal aus-gewiesen (EU 094).

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW): 5.1/2.3-11-1

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 109

2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW29 BNATSCHG)

Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 und 29 BNatSchG19 und 23 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:

Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbe-standteile.

In diesen Teilen von Natur und Landschaft ist ein besonderer Schutz erforderlich

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstel-lung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten be-stimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gel-ten die nachfolgend aufgeführten

− allgemeinen Verbote,

− Regelungen zur Unberührtheit,

− Regelungen für Ausnahmen,

− Hinweise auf Befreiungen,

− Regelungen für Ausnahmen,

− Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. so-wie

− zusätzlichen gebietsspezifischen Regelun-gen zur Unberührtheit.

Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts,

b) zur Belebung, Gliederung oder Pfle-ge des Orts- und Landschaftsbildes oder

c) zur Abwehr schädlicher Einwirkun-gen

erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesam-ten Bestand an Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen oder anderen Land-schaftsbestandteilen erstrecken.

Darüber hinaus sind gemäß § 4739 LNatSchG NRW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen au-ßerhalb des Waldes, Hecken ab 100 Metern Länge und Wallhecken sowie Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG festgesetzt wurdengemäß § 47a LG NW Alleen gesetzlich Ge-schützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrs-anlagen. Ebenfalls gesetzlich geschützt sind gemäß § 41 LNatSchG NRW Al-leen. Die geschützten Landschaftsbe-standteile gemäß §§ 3947 und 41 47a LNatSchG NRW sind in der Festset-zungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen we-der beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemi-schen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegemaßnah-men und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen.

Soweit

- unmittelbar anzuwendende europarechtli-che Vorschriften oder

- nationale Vorschriften

von den vorgen.g. allgemeinen und gebiets-spezifischen Verboten abweichende weiterge-hende Bestimmungen, insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen, und/oder Vor-gaben hinsichtlich der Durchführung von Ver-fahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 110

Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW gesetzlich ge-schützte Biotope betroffen sind.

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 111

2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LAND-SCHAFTSBESTANDTEILE

Allgemeine Verbote

Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbe-standteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.

Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen auf-genommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbe-hörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Naturschutz-vereinigungen gemäß § 63 BNatSchG.

Auf freigestellte Handlungen (Unbe-rührtheitsklausel) wird hingewiesen.

Insbesondere ist es verboten:

1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutren-nen oder in sonstiger Weise in seinem Be-stand zu gefährden.

Dies gilt auch für eine Beschädigung und Gefährdung durch Weidevieh und Haustiere.

2. bauliche Anlagen einschließlich Verkehrsan-lagen im Schutzbereich des geschützten Landschaftsbestandteils zu errichten oder zu ändern, auch wenn dafür keine Baugenehmi-gung erforderlich ist.

Bei Bäumen umfasst der Schutzbereich sowohl die Bäume selbst, als auch die Fläche unter den Baumkronen ein-schließlich des Wurzelbereichs (Kro-nentraufbereich zzgl. 1,5 Meter).

2.3. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im TKronentrauf- und Wurzelbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern.

3.4. feste oder flüssige Stoffe, (inkl. Biozide, Pflan-zenschutzmittel, organischer und minerali-scher Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klär-schlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagab-raum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Ge-genstände sowie Abfallstoffe aller Art, die ge-eignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasser-haushalt erheblich oder nachhaltig zu beeint-rächtigen, im Trauf- und Wurzelbereich ein-zubringen, wegzuwerfen, abzuleiten, abzu la-gern, sich ihrer in sonstiger Weise zu entledi-gen oder sie in einer Weise anzuwenden, die dem Schutzzweck zuwiderläuft die Geschütz-ten Landschaftsbestandteile auf andere Weise zu verunreinigen.

Hierzu zählen u. a. Biozide, Pflanzen-schutzmittel, organischer und minerali-scher Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagabraum, organische Abfälle und Bauschutt. Insbesondere sollen schäd-liche Einwirkungen auf schutzwürdige Bereiche und Störungen des Land-schaftsbildes hierdurch verhindert wer-den.

4.5. Böden im Trauf- und Wurzelbereich zu verfes-tigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern sowie Böden durch das Abstellen von Geräten und Maschinen oder die Lagerung von Materialien im Kronentraufbereich von Bäumen zu beeinträchtigen.

Dies gilt auch für das Abstellen von Viehtränken und –fütterungseinrich-tungen im Kronentraufbereich.

6. Aufschütttungen, Abgrabungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt im Schutz-bereich vorzunehmen.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 112

7. Bienenstöcke/-kästen ohne vorherige Zustim-mung der Unteren Naturschutzbehörde im Schutzbereich des Geschützten Landschafts-bestandteils aufzustellen.

5.8. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.

Sofern es sich bei dem Schutzobjekt aus-schließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Trauf- und Wurzelbereich.

6.9. Dden Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainagelei-tungen - vorzunehmen.

Bestehende Drainagegebiete genießen Be-standsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Land-schaftsbehörde anzuzeigen.

7.10. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.

Dies gilt auch für das Töten, Verletzen und mutwillige Beunruhigen wild leben-der Tiere durch Haustiere.

8.11. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tie-re zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzuneh-men, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfer-nen oder in sonstiger Weise deren Fortpflan-zung zu behindern.

Das Verbot gilt auch für die Zestörung, Beschädigung oder Behinderung durch Weidevieh oder Haustiere.

9.12. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjek-ten zu errichten und zu erneuern.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 113

REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBE-RÜHRTHEITSKLAUSEL):

Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere:

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ein-schließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NRW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9.

mit Ausnahme des Verbotes:

- 12 (Ansitzeinrichtungen).

Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unbe-rührt:

2. schonende Pflegemaßnahmen und die be-stimmungsgemäße Nutzung von Anpflanzun-gen.

2.3. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstel-lung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen ver-bunden ist.

mit Ausnahme des Verbotes:

- 7 (Bienenstöcke/-kästen).

3.4. die von der Unteren Landschaftsbehörde Na-turschutzbehörde angeordneten, genehmig-ten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Optimie-rungsmaßnahmen sowie von der Unteren Na-turschutzbehörde unterstützte Maßnahmen aus Förderprogrammen.

4.5. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 634 BNatSchG sowie der Unterhal-tung, / Wartung Instandhaltung und Wieder-herstellung bestehender rechtmäßiger Anla-gen und von Verkehrswegen oder sowie von Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.

Hierzu zählt auch der Ersatz-„Neubau“ bestehender rechtmäßiger Anlagen an gleicher Stelle und in gleichem Umfang.

5. mit der Unteren Landschaftsbehörde abge-stimmte Pflege- und Unterhaltungsmaßnah-men.

6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi-cherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW23 Abs. 3 LNatSchG NRW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitze-rinnen und -besitzern ausschließlich im Rah-men des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehör-de Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Die Untere Landschaftsbehörde Naturschutz-behörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken hiergegen innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen.

Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht.

Die Untere Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Siche-rung oder Sanierung des Geschützten Landschaftsbestandteils, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten.

Hierzu zählen insbesondere Maßnah-men im Rahmen der Verkehrssiche-rungspflicht, die ein unverzügliches

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 114

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde Naturschutzbe-hörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen..

Handeln erfordern.

7. sonstige rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund bestands-kräftiger Genehmigungen oder aufgrund ei-gentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

Rechtmäßig bestehende Entwässerungsein-richtungen Drainagegebiete genießen Be-standsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind ist der Unteren Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde an-zuzeigen.

8. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüg-lich anzuzeigen.

9. von der Unteren Naturschutzbehörde an-geordnete oder mit ihr abgestimmte ord-nungsbehördliche Maßnahmen.

REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN

Ausnahmen nach § 23 LNatSchG NRW

Sonstige Ausnahmen, sofern sie nicht unter die Unberührtheiten fallen, bedürfen der Genehmigung / Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehör-de. Die Genehmigung / Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht ent-gegensteht und den Charakter des betroffenen Landschaftsteils nicht ändert; sie kann erteilt wer-den, wenn der Schutzzweck oder der Charakter des betroffenen Landschaftsteils – unter Berück-sichtigung von Vermeidungsmaßnahmen – nicht nachhaltig oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Beach-tung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten unter 2.4-0 erteilen:

− für Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi-cherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW, die die Beseitigung des Schutzobjektes oder we-sentlicher Teile hiervon erfordern. Die Aus-nahme kann mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbunden werden.

Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung ertei-len, wenn a) die Durchführung der Vorschrift

im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Här-

te führen würde und die Abwei-chung mit den Belangen des Na-turschutzes und der Landschafts-pflege zu vereinbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeint-rächtigung von Natur und Land-schaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Dies gilt insbesondere für:

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 115

1. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi-cherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG NRW, die die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hier-von erfordern. Die Ausnahme kann mit Aufla-gen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbun-den werden.

2. die Errichtung oder Änderung von Verkehrs-anlagen im Schutzbereich.

3. Maßnahmen zur touristischen Erschließung. Hierzu zählen u. a. Ruhebänke, Schau-tafeln und Wegweiser.

4. die Verlegung von Leitungen aller Art ohne Schädigung des geschützten Landschafts-bestandteils.

5. Maßnahmen, die den unter Nr. 1 bis 4 ge-nannten Fallgestaltungen nach Art, Umfang und Auswirkung auf den geschützten Land-schaftsbestandteil vergleichbar sind.

Befreiungen nach § 67 BNatSchG

Von den Geboten und Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

a) dies aus Gründen des überwie-genden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

b) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutba-ren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts-pflege vereinbar ist.

Abweichend davon sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des All-gemeinwohls bei als geschützten Land-schaftsbestandteilen festgesetzten Baumreihen nach § 47 Abs. 1 LG NW und bei geschützten Alleen nach § 47a Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erfor-derlich sind und keine anderen Maß-nahmen zur Erhöhung der Verkehrssi-cherheit erfolgreich durchgeführt wer-den konnten.

In der Befreiung kann eine Geldleis-tung im Sinne des § 515 BNatSchG angeordnet werden. Der Beirat der Un-teren Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde kann einer beabsichtig-ten Befreiung mit der Folge widerspre-chen, dass der Kreistag über den Wi-derspruch zu unterrichten istentschei-den hat. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 116

eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Land-schaftsbehörde Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Wird der Wider-spruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Be-freiung zu erteilenHöhere Naturschutz-behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Lässt sie die Frist verstreichen, kann die Be-freiung durch die Untere Naturschutz-behörde erteilt werden. Die Weisungs-befugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 117

REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW29 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zu-widerhandelt.

Gemäß § 7871 LNatSchG NRW kön-nen Ordnungswidrigkeiten nach § 7770 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geld-buße richtet sich nach dem Bußgeldka-talog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 505.000,00-- €). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswid-rigkeit nach § 7770 LNatSchG NRW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 72 BNatSchG einge-zogen werden. § 7770 LNatSchG NRW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Buß-geldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetz-buches ist ausgeschlossen.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 118

2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „HÖCKERLINIE ZWISCHEN HELLENTHALER WALD UND KEHR“

Größe ca. 18,8 ha

Bc, Cd, Ce, Cf, Cg, Ci, Dj, Dk, Ek

Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW29 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Erhaltung der heute überwiegend mit Ge-hölzen bestockten, landeskundlich bedeutsa-men ehemaligen Panzersperren,

− zur Erhaltung und Optimierung einer in weiten Teilen durchgängigen Biotopverbundachse,

− zur Erhaltung des Gehölzbestandes als glie-derndes und belebendes Element in der offe-nen Kulturlandschaft.

Die ehemaligen Panzersperren, die aus Betonhöckern in mehreren Reihen be-stehen, liegen im Bereich des Plange-bietes heute zum großen Teil verdeckt unter dichten Gehölzbeständen im Of-fenland oder im Wald.

Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus den überwiegend gehölz-bestandenen Abschnitten im Offenland und den zum Teil von Krautsäumen begleiteten Teilstücken im Grünland.

Aufgrund der über lange Strecken durchgängigen und teilweise sehr ar-tenreichen Gehölzstrukturen hat diese Linie eine besondere Bedeutung als Biotopverbundachse in der offenen Landschaft. Gleichzeitig ist sie ein glie-derndes und belebendes Landschafts-element.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 129 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt von den Verboten bleibt:

− die abschnittsweise Einzelstammentnahme von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar.

2.4-2 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „GEHÖLZBESTÄNDE AM DÜRREN SIEFEN“

Größe ca. 2,2 ha

Dd Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW29 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

− zur Erhaltung der Gehölzbestände als bele-bende und gliedernde Landschaftselemente,

− zur Erhaltung der Gehölzbestände als prägen-de Elemente einer bäuerlichen Kulturland-schaft,

− zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbe-stände als wichtige Trittsteinbiotope für viele

Die Gehölzbestände am Dürren Siefen liegen an einem Hang östlich von Ramscheid inmitten von zum Teil ex-tensiv genutzten, mageren Grünlandflä-chen. Zwischen den Gehölzen verläuft ein Quellbach als Zulauf zum Dürren Siefen.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 119

Tier- und Pflanzenarten.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 129 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt von den Verboten bleibt:

− die abschnittsweise Einzelstammentnahme von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar.

2.4-3 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „GEHÖLZBESTÄNDE SÜDLICH WOLFERT“

Größe ca. 3,2 ha

Fe Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW29 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

− zur Erhaltung der Gehölzbestände als bele-bende und gliedernde Landschaftselemente,

− zur Erhaltung der Gehölzbestände als prägen-de Elemente einer bäuerlichen Kulturland-schaft,

− zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbes-tände als wichtige Trittsteinbiotope für viele Tier- und Pflanzenarten.

Die Gehölzbestände liegen südlich von Wolfert an einem Hang oberhalb des Tiefenbachs. Es handelt sich um einen steilen Hangbereich mit beweidetem, stellenweise magerem Grünland. Daz-wischen, vor allem an den Hangkanten, stocken die Feldgehölze und artenrei-chen Gebüsche.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 129 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt von den Verboten bleibt:

− die abschnittsweise Einzelstammentnahme von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar.

2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „GEHÖLZBESTAND SÜDÖSTLICH LOSHEIM“

Größe ca. 0,6 ha

Ci Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW29 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

− zur Erhaltung des Gehölzbestandes als bele-bendes und gliederndes Landschaftselement,

− zur Erhaltung des Gehölzbestandes als prä-

Der Gehölzbestand liegt südöstlich von Losheim an der B 265. Es handelt sich um eine herausragende Baum- und Gehölzreihe mit überwiegend alten Eschen, Rotbuchen und Bergahorn. Ein Teil besteht aus einer durchgewachse-

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 120

gendes Element einer bäuerlichen Kulturland-schaft,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gehölz-bestandes als wichtige Trittsteinbiotope für vie-le Tier- und Pflanzenarten.

nen Rotbuchenhecke mit Weißdorn.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 129 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt von den Verboten bleibt:

− die abschnittsweise Einzelstammentnahme von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar.

2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „GEHÖLZGRUPPEN WESTLICH VON WOLFERT“

Größe ca. 0,7 ha

Fe Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW29 Abs. 1 BNatSchG insbesondere

− zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

− zur Erhaltung der Gehölzgruppen als beleben-des und gliederndes Landschaftselement,

− zur Erhaltung des Gehölzbestandes als prä-gendes Element einer bäuerlichen Kulturland-schaft,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gehölz-bestandes als wichtige Trittsteinbiotope für vie-le Tier- und Pflanzenarten.

Die Gehölzgruppen liegen westlich der Ortslage Wolfert an den Hängen ober-halb des Wolferter Baches. Die Anord-nung der überwiegend aus Eichen und Eschen bestehenden, artenreichen Laubgehölze prägen die Hangkante.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 129 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt von den Verboten bleibt:

− die abschnittsweise Einzelstammentnahme von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar.

2.4-6 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BIRKENHAIN UND FEUCHTLINSE BEI HAHNENBERG“

Größe ca. 0,8 ha

Ed Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW29 Abs. 1 BNatSchG insbesondere:

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 121

− zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

− zur Erhaltung des Gehölzbestandes und des Feuchtbereiches als belebende und gliedernde Landschaftselemente,

− zur Erhaltung des Gehölzbestandes als prä-gendes Element einer bäuerlichen Kulturland-schaft,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gehölz-bestandes und der Feuchtlinse als wichtige Trittsteinbiotope für viele Tier- und Pflanzenar-ten.

Der Geschützte Landschaftsbestandteil befindet sich nördlich von Hahnenberg auf einer Kuppe. Die Kuppe ist von ei-nem lichten Hain aus Weißbirken be-stockt. Westlich der Kuppe befindet sich in einer leichten Geländemulde eine seggenreiche Feuchtlinse.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 129 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 1326 LNatSchG NRW):

5.1/2.4-6-1

2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL

„WÄLDCHEN UND EXTENSIVES GRÜNLAND NÖRDLICH VON OBERREIFFER-SCHEID“

Größe ca. 3,0 ha

Ec Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW29 Abs. 1 BNatSchG insbesondere:

− zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

− zur Erhaltung des Gehölzbestandes und des Magergrünlandes als belebende und gliedern-de Landschaftselemente,

− zur Erhaltung des Magergrünlandes als prä-gendes Element einer bäuerlichen Kulturland-schaft,

− zur Erhaltung und Optimierung des Gehölz-bestandes und der Magergrünlandfläche als wichtige Trittsteinbiotope für viele Tier- und Pflanzenarten.

Der Geschützte Landschaftsbestandteil befindet sich nördlich von Oberreiffer-scheid oberhalb des Reinzelbaches. Das Wäldchen setzt sich überwiegend aus Eichen zusammen. Das Grünland zeichnet sich durch Magerkeitszeiger aus und wird durch eingestreute Gehöl-ze bereichert.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 129 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt von den Verboten bleibt:

- die abschnittsweise Einzelstammentnahme von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 122

2.5 NATIONALPARK „EIFEL“

Aa, Ba Größe: ca. 57 ha

Schutzzweck: Die Festsetzung als Nationalpark erfolgt gemäß der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung.

Die Teilfläche des Nationalparks liegt an der nordwestlichen Grenze des Plangebietes und weist überwiegend Fichtenforste auf.

Im Gebiet entspringen zwei Quellbäche von Wüstebach und Schwarzbach, die beide in nördliche Richtung in den Na-tionalpark verlaufen. Nach Süden wird der Raum von der B 258 begrenzt.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für den Nationalpark „Eifel“ festgesetzten Ge- und Verbote gemäß der „Verordnung über den Natio-nalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung.

Maßnahmen werden durch den Nationalparkplan in seiner jeweils gültigen Fassung bestimmt.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 123

3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW11 LNATSCHG NRW)

ENTFÄLLT

4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW12 LNATSCHG NRW)

Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standort-gerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhaltder Erhal-tung (Verschlechterungsverbot) und der Entwick-lung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Be-standteile (Lebensraumtypen und Arten gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL).

Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete

2.1-1 „Oleftal“

2.1-2 „Platißbachtal“

2.1.3 „Prether Bachtal und Nebenbäche“

2.1-4 „Reinzelbachtal“

2.1-5 „Steinbruch und Wald Kupferhardt“

2.1-6 „Bünnbachtal“

2.1-7 „Bunker Wiesen“

2.1-8 „Manscheider Bachtal und Paulushof“

2.1-9 „Wisselbachtal“

2.1-10 „Wolferter Bachtal und Nebenbäche“

2.1-11 „Lewertbachtal“

2.1-12 „Kyllquellgebiet“

2.1-13 „Bunkeranlagen“

Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutach-ten gewirtschaftet wird, sind gemäß § 3524 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW die Festsetzungen in diese aufzunehmen.

Gemäß § 25 LG NW12 LNatSchG NRW kann der Landschaftsplan in Na-turschutzgebieten nach § 20 LG NW23 BNatSchG und geschützten Land-schaftsbestandteilen nach § 23 LG NW29 BNatSchG im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen für Erstauffors-tungen- und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimm-te Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutz-zweckes erforderlich ist.

Nach § 3524 Abs. 2 LNatSchG NRW überwacht der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen die Einhal-tung der Festsetzungen. Er kann im Einvernehmen mit der Unteren Land-schaftsbehörde Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen treffen.

Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landesforstverwaltungden Landesbe-trieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen erarbeitet wird. Auf bundes-eigenen Liegenschaften wird der Wald-pflegeplan durch die Bundesforstver-waltung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nord-rhein-RWestfalen erstellt. Die Erarbei-tung eines Waldpflegeplanes ist ent-behrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vor-gezogenen SofortmWald-Maßnahmenkonzeptes erzielt worden ist.

Nach § 2536 Abs. 1 LNatSchG NRW ist vorgesehen, die forstlichen Maßnah-men vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen zu übertragen. Vorschriften des § 11 LFoG NRW über die tätige Mithilfe fin-den sinngemäße Anwendung.

Darüber hinaus können auch kommu-

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 124

nale oder private Forstbetriebe durch die Untere NaturschutzbehördeDer ge-meindliche Forstbetrieb kann auch zu-künftig mit Maßnahmen im Gemeinde-wald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine ihre Bereitschaft dazu erklärent.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 125

4.1 VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERST-AUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN

In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebie-ten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW13 LNatSchG NRW):

Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vor-geschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.

Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellberei-chen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet wer-den.

Für die Wiederaufforstung bedeutet dies:

1. die Möglichkeiten der Naturverjün-gung sind vordringlich wahrzuneh-men.

2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst un-ter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt wer-den.

Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wie-deraufforstungen nur Gehölze, die zu den natürli-chen Waldgesellschaften der jeweiligen FFH-Lebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten soweit vertretbar entgegen zu wirken. Besonderen Schutz und Förderung verdienen seltene einheimi-sche Baumarten. Die Beibehaltung eines beste-henden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesell-schaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist.

Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wie-deraufforstungen nur standortheimisches Pflan-zenmaterial geeigneter Herkunft verwendet wer-den.

Zweck der Festsetzungen:

Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung von Waldle-bensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen,

- auf Grund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt,

- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebens-stätten für Pflanzen und Tiere,

- zur Erhaltung der Artenvielfalt,

- zur Sicherung der Waldfunktionen.

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 126

4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG

In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebie-ten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW§ 13 LNatSchG NRW):

Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausge-nommen sind notwendige Maßnahmen zur Förde-rung der Eichenverjüngung oder sonstige biotop-verbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen in Pappelbeständen.

Der großflächige Abtrieb dieser Be-stände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahl-schlagsfreie Hiebsarten wie Einzel-stammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen die-ser Verfahren bevorzugt werden sollen.

In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, einen angemessenen Altholzanteil (ins-besondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonsti-ge Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen.

Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Wald-flächen mit andersartigem Baumbestand.

Zweck der Festsetzungen:

Die Untersagung einer bestimmten Form der End-nutzung erfolgt insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebens-räumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogel-schutzrichtlinie unterliegen,

- zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzen-arten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse),

- zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laub-holzbestände für den Naturhaushalt,

- zur Erhaltung von Lebensräumen durch Siche-rung von Ausweichmöglichkeiten, insbesonde-re für Tiere während der Endnutzung forstli-cher Bestände,

- zur Sicherung der Waldfunktionen,

- zur Erhaltung der landschaftsästhetischen Wirkung.

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 127

4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleiben insbesondere:

Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFH-Gebieten, die unter die genannten Ver- und Gebo-te fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Pri-vatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvor-schriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG NW§ 32 Abs. 4 BNatSchG gewährleistet ist.

Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft.

Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen

- Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbe-reichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floris-tisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie

− in über 120-jährigen Laubbaumbeständen ver-pflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäu-me/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2)

nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.

Soweit

− unmittelbar anzuwendende europa-rechtliche Vorschriften oder

− nationale Vorschriften

von den vorgen.g. Festsetzungen nach Ziffer 4.1 und 4.2 abweichende weitergehende Best-immun-gen, insbesondere zum Schutz von Ar-ten und Biotopen, und/oder Vorgaben hinsich-tlich der Durchführung von Verfahren enthal-ten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.

Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW gesetzlich ge-schützte Biotope betroffen sind.

Befreiungen nach § 67 BNatSchG 69 LG NW

Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde nach § 69 LG NW67 BNatSchG auf Antrag Befreiung ertei-

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 128

len, wenn

a) dies aus Gründen des überwiegen-den öffentlichen Interesses, ein-schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeinträch-tigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Be-lastung führen würde und die Ab-weichung mit den Belangen von Na-turschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Be-freiung erfordern.

In der Befreiung kann eine Geldleis-tung im Sinne des § 15 BNatSchG an-geordnet werden. Der Beirat der Unte-ren Landschaftsbehörde Naturschutz-behörde kann einer beabsichtigten Be-freiung mit der Folge widersprechen, der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten istentscheiden hat. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wo-chen nach Aufforderung eine Stellung-nahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellung-nahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde Natur-schutzbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschafts-behörde die Befreiung zu erteilenHöhe-re Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Lässt sie die Frist ver-streichen, kann die Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt wer-den. Die Weisungsbefugnis der Land-schaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW24 Abs. 1 LNatSchG NRW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.

Gemäß § 7871 LNatSchG NRW kön-nen Ordnungswidrigkeiten nach § 7770 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geld-buße richtet sich nach dem Bußgeldka-talog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,00-- €).Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 129

nach § 7770 LNatSchG NRW ge-braucht oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 72 BNatSchG einge-zogen werden. § 7770 LNatSchG NRW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Buß-geldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetz-buches ist ausgeschlossen.

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 130

5.0 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 1326 LNATSCHG NRW)

In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaß-nahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gem. Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten, sofern in einem Pflege- und EntwicklungsMaß-nahmenkonzept nichts anderes festgesetzt wird.

Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW13 LNatSchG NRW die Entwick-lungs-, Pflege- und Erschließungsmaß-nahmen festzusetzen, die zur Verwirkli-chung der Ziele nach § 1 LG NW§§ 1 und 2 BNatSchG und der Entwick-lungsziele nach § 1810 LNatSchG NRW erforderlich sind.

Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung sind in § 65 Abs. 1 BNatSchG sowie den §§ 36 bis 4125 bis 29 LNatSchG NRW geregelt.

Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Mög-lichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch vertrag-liche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren.

So soll die Umsetzung durch vertragli-che Regelungen (Kulturlandschafts-programm NRW, „Warburger Vertrag“) und andere Planungen (u.a. Aus-gleichsmaßnahmen im Zuge der Bau-leit- oder Straßenplanung) erfolgen.

Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entspre-chenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht, und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt.

Die mit einem „*“ gekennzeichneten Festsetzungen gelten für spezifische Biotope innerhalb eines Schutzgebie-tes und sind in der Festsetzungskarte gesondert dargestellt.

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Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 131

5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LE-BENSRÄUME (§ 13 ABS. 2 NR. 1 UND 3 LNATSCHG NRW)

Allgemeine Grundsätze

Anlage oder Wiederherstellung:

− Entfernung von nicht bodenständigen Gehöl-zen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde Naturschutzbehörde in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen).

− auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimi-scher/ standortgerechter Laubgehölze.

− Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Nie-derungen in Feucht- oder Nassgrünland oder –brachen.

Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der an-liegend Wirtschaftenden verhindert werden. Mit den anliegenden Bewirt-schaftern soll eine Abstimmung erfol-gen.

− Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Anpflanzung heimischer, stand-ortgerechter Gehölze oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit dem Landes-betrieb Wald und Holz Nordrhein-RWestfalen).

− Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendy-namik verlagern kann. Als Anhalt für die erfor-derliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Bö-schungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkan-te,

Die Durchführung der Maßnahmen er-folgt nur nach erfolgter Prüfung der Auswirkungen geplanter Maßnahmen auf die Vorflut- und Grundwasserver-hältnisse auch entfernt liegender Grundstücke. Eine Bewirtschaftungser-schwernis darf sich durch die Maßnah-men nicht ergeben.

− Erhaltung und Wiederherstellung einer mög-lichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdyna-mik und der Durchgängigkeit des Fließgewäs-sers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohr-durchlässe und Querbauwerken und Beseiti-gung von Verwallungen und Wanderhindernis-sen.

Durch die Zulassung von Eigendynamik ist eine Beeinträchtigung der angren-zenden landwirtschaftlichen Flächen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Bei der Renaturierung der Bachläufe sind mindestens die Richtlinien des Landes für naturnahen Ausbau und Un-terhaltung „Richtlinien für die Entwick-lung naturnaher Fließgewässer in Nord-rhein-Westfalen“ zu erfüllen.

Die DetailpPlanung und Durchführung Umsetzung der Renaturierung der Bachläufe erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Vor Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern sind die ggf. erforderlichen wasserrechtli-chen Verfahren durchzufüh-ren.Erforderliche wasserrechtliche Ver-fahren sind vor Beginn der Renaturie-rungsmaßnahme durchzuführen.

Die Bewirtschafter angrenzender land-

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 132

wirtschaftlicher Flächen sind in die Ab-stimmung mit einzubeziehen.

− Anlage von Kräuter- und Staudensäumen: dem Graben (ggf. mit bestehendem Gehölz-bestand) auf der Ackerseite vorgelagerter Wildkrautsaum durch Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4 Meter breit.

Die Anlage der Saumbiotope dient der Vernetzung vorhandener und geplanter Lebensräume in einer ansonsten inten-siv bewirtschafteten Ackerflur. Uferrandstreifen und Kräuter- und Staudensäume

- sind wichtige Lebensstätten, Rück-zugsgebiete und Nahrungsquellen für Pflanzen und Tiere,

- sind Leitlinien für die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten,

- bereichern die Landschaft und steigern das Naturerlebnis.

Pflege/ Bewirtschaftung:

− naturnahe Waldbewirtschaftung mit Ausrich-tung auf die natürliche Waldgesellschaft ein-schließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förde-rung der Naturverjüngung aus Arten der natür-lichen Waldgesellschaft, Förderung der natür-lichen Entwicklung von Vor- und Pionierwald-stadien auf Sukzessionsflächen sowie Förde-rung der Entwicklung natürlicher Waldränder und Säume,.

− biotoptypen- und schutzzweckabhängige, ex-tensive Bewirtschaftung und Pflege von Grün-landflächen , die sich jeweils nach den gelten-den Richtlinien des Kreiskulturlandschafts-programms in der geltenden Fassung bzw. anderer Förderprogramme richtet,

− Berücksichtigung regionaltypischer Sorten bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen, empfehlenswert sind vor al-lem Hochstämme ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung, nach Möglichkeit un-ter Verwendung von autochthonem Pflanzen-material, .

− Mahd von Kräuter- und Staudensäumen ab-schnittsweise im Herbst in den ersten drei3 Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. alle drei bis fünf3-5 Jahre.

Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW§ 13 Abs. 1 LNatSchG NRW werden die gebietsspezifischen Maßnahmen 5.1 festgesetzt:.

Bb, Bc, Bd, Cb

Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-1 „Oleftal“

5.1/ 2.1-1-1 - Entwicklung und Vermehrung der Bergmäh-wiesen und Borstgrasrasen auf geeigneten Standorten sowie Vermeidung einer Eutrophie-rung,

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 133

5.1/ 2.1-1-2 - Erhaltung und Entwicklung der feuchten, fließ-gewässerbegleitenden Hochstaudenfluren,

5.1/ 2.1-1-3 - naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrich-tung auf die natürliche Waldgesellschaft ein-schließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf al-ters- und strukturdiverse Bestände und Förde-rung der Naturverjüngung aus Arten der natür-lichen Waldgesellschaft,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-1-4 - Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Suk-zession oder ggf. Initialpflanzung von Gehöl-zen der natürlichen Waldgesellschaft,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-1-5 − Umbau der Fichtenwälder auf geeigneten Standorten in Siefen und in der Talaue und Umwandlung in Auwald oder Grünland,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-1-6 − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und To-tholz sowie von Höhlenbäumen (5 - 10 Alt-bäume/ ha),

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-1-7 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-1-8 − Erhaltung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, teils lebhaft strömender, sau-berer Gewässer mit natürlichem Geschiebe-transport und gehölzreichen Gewässerrändern abschnittsweise mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenhabitat) sowie Abschnitte mit naturna-her steiniger Sohle,

5.1/ 2.1-1-9 − Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Be-reich von Kleingewässern und Feucht-/ Nass-wiesen,

5.1/ 2.1-1-10 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhin-derung einer weiteren Verbuschung,

5.1/ 2.1-1-11 − Pflege und Entwicklung der FFH-Lebensraumtypen gemäß der aufzustellenden Maßnahmenpläne,

Cc, Cd, Db, Dc, Dd, Ec

Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-2 „Platißbachtal“

5.1/ 2.1-2-1 − Umwandlung von Nadelwaldbestockungen im Bereich der Quellen, Siefen und des Bachtales in Auwald oder Grünland,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-2-2 − naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrich-tung auf die natürliche Waldgesellschaft,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-2-3 − Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessions-flächen,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-2-4 − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Tot-holz, insbesondere von Großhöhlen- und

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 134

Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume/ ha),

5.1/ 2.1-2-5 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der Grünlandflächen und Verhinderung einer weiteren Verbuschung.

5.1/ 2.1-2-6 − Wiederherstellung eines naturnahen, durchge-henden Bachbettes inklusive der einmünden-den Seitenbäche durch Beseitigung von Bach-verrohrungen,

Cd, Ce, cf, Dc, Dd, De, Df, Ec, Ed, Ee, Ef

Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-3 „Prether Bachtal und Nebenbäche“

5.1/ 2.1-3-1 − Umwandlung von Nadelholzbestockungen im Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Au-wald oder extensives Grünland,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-3-2 − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-3-3 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-3-4 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume,

5.1/ 2.1-3-5 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-3-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege des Grünlandes,

5.1/ 2.1-3-7 − Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Be-reich von Kleingewässern und Feucht-/ Nass-wiesen,

5.1/ 2.1-3-8* Ce

− Teiche am Kirmesbach südlich Ramscheid: naturnahe Umgestaltung der Umgebung der Teiche (Beseitigen der baulichen Anlagen, Umgestaltung der Ufer der Teichanlage) , Freistellung von Fichten im Talbereich sowie Bekämpfung von Neophyten,

Ec, Fc Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-4 „Reinzelbachtal“

5.1/ 2.1-4-1 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der Grünlandflächen,

5.1/ 2.1-4-2 − Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstruktu-ren und Habitate für Schmetterlinge, Siche-rung des Angebotes an Nektarpflanzen durch der krautigen Säume,

5.1/ 2.1-4-3 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue,

5.1/ 2.1-4-4 − Wiederherstellung eines naturnahen, durchge-henden Bachbettes inklusive der einmünden-den Seitenbäche durch Beseitigung von Bach-verrohrungen,

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 135

5.1/ 2.1-4-5 − naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen. In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

Fc

Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-5 „Steinbruch und Wald Kupferhardt“

5.1/ 2.1-5-1 − naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-5-2 − Beseitigung standortfremder Gehölze in den trockenen Hangbereichen,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-5-3 − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Tot-holz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume/ ha),

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

Fc, Gb, Gc Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-6 „Bünnbachtal“

5.1/ 2.1-6-1 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der Grünlandflächen,

5.1/ 2.1-6-2 − Erhaltung von Krautsäumen und Hochstau-denfluren als vernetzende Biotopstrukturen und Habitate für Schmetterlinge, Sicherung des Angebotes an Nektarpflanzen durch Ent-wicklung der krautigen Säume,

5.1/ 2.1-6-3 − Erhaltung und naturnahe Entwicklung von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, in-sbesondere als Lebensraum für Amphibien,

5.1/ 2.1-6-4 − naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-6-5 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-6-6 − Wiederherstellung eines naturnahen, durchge-henden Bachbettes inklusive der einmünden-den Seitenbäche durch Beseitigung von Bach-verrohrungen, insbesondere am Bünnbach,

5.1/ 2.1-6-7 − naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rück-bau der Teichanlagen.

5.1/2.1-6-8 − Auszäunung der Uferrandstreifen bei Be-

weidung der Flächen

Fc Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-7 „Bunker Wiesen“

5.1/ 2.1-7-1 − Erhaltung des intakten ehemaligen Westwall-bunkers als unterirdisches Fledermaus- Zwi-schen- und Winterquartier einschließlich seiner mikroklimatischen Verhältnisse, seines Was-serhaushalts und seiner Zugänglichkeit für Fledermäuse,

5.1/ 2.1-7-2 − Untersagung jeglicher Nutzung oder Erschlie-ßung zur Erhaltung der Ungestörtheit des Quartiers, ggf. Vergitterung der Quartierein-

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 136

gänge durch ein Fledermausgitter oder ande-ren geeigneten Verschluss mit Kontrollmög-lichkeit,

5.1/ 2.1-7-3 − Schutz vor chemischen, physischen und sons-tigen Belastungen und Beeinträchtigungen des unterirdischen Quartiers durch Nutzungen bzw. andere Einwirkungen aus den darüber gelegenen oberirdischen Bereichen,

5.1/ 2.1-7-4 − Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaf-tung in der Umgebung des Quartiers.

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

Fc, Fd, Gc, Gd, Hd, He, Id, Ie

Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-8 „Manscheider Bachtal und Paulushof“

5.1/ 2.1-8-1 − Erhaltung, Entwicklung und Vermehrung arten-reicher z.T. orchideenreicher mesophiler Bergmähwiesen, Vermeidung einer Eutrophie-rung,

5.1/ 2.1-8-2 − Erhaltung und Wiederherstellung einer mög-lichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdyna-mik, Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbe-festigungen,

5.1/ 2.1-8-3 − Erhaltung und Entwicklung der Durchgängig-keit des Fließgewässers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf,

5.1/ 2.1-8-4 − Wiederherstellung von Feucht- und Nasswie-sen durch Wiederaufnahme der Nutzung auf verbrachtem Feucht- und Nassgrünland,

5.1/ 2.1-8-5 − Erhaltung und Entwicklung artenreicher Borstgrasrasen durch extensive Bewirtschaf-tung - möglichst in Form von Beweidung - so-wie Entfernung aufkommender Gehölze und vollständiger Verzicht auf Düngung und Kal-kung,

5.1/ 2.1-8-6 − Wiederherstellung von Borstgrasrasen auf ge-eigneten Standorten,

5.1/ 2.1-8-7 − Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hoch-stauden- und Waldsäume durch Sicherung und Entwicklung einer naturnahen Überflu-tungsdynamik sowie ggf. Entfernung aufkom-mender Gehölze,

5.1/ 2.1-8-8 − Erhaltung und Entwicklung artenreicher Glatt-haferwiesen durch zweischürige Mahd bei ge-ringer Düngung,

5.1/ 2.1-8-9 − Förderung und Vermehrung der mageren Flachlandwiesen auf geeigneten Standorten durch extensive Nutzung,

5.1/ 2.1-8-10 − Erhaltung und Entwicklung der Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder durch naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und struk-turdiverse Bestände und Förderung der Natur-

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

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Ziffer

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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 137

verjüngung aus Arten der natürlichen Waldge-sellschaft,

5.1/ 2.1-8-11 − Vermehrung der Erlen-Eschen- und Weich-holzauenwälder auf Standorten in der Aue, die derzeit mit Fichten bestockt sind, durch natür-liche Sukzession oder ggf. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-8-12 − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und To-tholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume/ ha),

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-8-13 − Nutzungsaufgabe in den Erlen-Eschen- und Weichholzauenwäldern aufgrund ihrer Selten-heit, zumindest auf Teilflächen,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-8-14 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-8-15 − naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rück-bau der Teichanlagen.

5.1/ 2.1-8-16 − Pflege und Entwicklung der FFH-Lebensraumtypen gemäß der aufzustellenden Maßnahmenpläne,

5.1/2.1-8-17* Hd, Id, He

− Beseitigung von standortfremden Gehölzen (Entfichtung).

Die Maßnahme bezieht sich auf 11 ge-wässerbegleitende Einzelflächen in dem Naturschutzgebiet.

5.1/2.1-8-18 − Wiederherstellung eines naturnahen, durchge-henden Bachbettes inklusive der einmünden-den Seitenbäche durch Beseitigung von Bach-verrohrungen,

Id, Ie, Jd, Je Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-9 „Wisselbachtal“

5.1/ 2.1-9-1 − Erhaltung und Wiederherstellung einer mög-lichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdyna-mik, Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbe-festigungen,

5.1/ 2.1-9-2 − Erhaltung und Entwicklung der Durchgängig-keit des Fließgewässers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf,

5.1/ 2.1-9-3 − Vermehrung der Erlengehölzsäume auf Stand-orten in der Aue, die derzeit mit Fichten be-stockt sind, durch natürliche Sukzession,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-9-4 − naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-9-5 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue.

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 138

Ee, Ef, Fc, Fd, Ff, Ge

Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-10 „Wolferter Bachtal und Nebenbäche“

5.1/ 2.1-10-1 − Erhaltung und Wiederherstellung einer mög-lichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdyna-mik, Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbe-festigungen und Verrohrungen insbesondere für die Bereiche Wolferter Bach, Tiefenbach, Pützbach und Rotbach,

5.1/ 2.1-10-2 − Erhaltung und Entwicklung der Durchgängig-keit des Fließgewässers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf,

5.1/ 2.1-10-3 − Vermehrung der Erlengehölzsäume auf Stan-dorten in der Aue, die derzeit mit Fichten be-stockt sind, durch natürliche Sukzession,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-10-4 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue und Entwicklung von Auwald oder exten-sivem Feuchtgrünland auf diesen Standorten,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-10-5 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-10-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der Grünlandflächen,

5.1/ 2.1-10-7 − Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/ Nasswiesen sowie Hochstaudensäume,

5.1/ 2.1-10-8 − Erhaltung und naturnahe Entwicklung von Kleingewässern, insbesondere als Lebens-raum für Amphibien, ggf. Freistellung von Ge-hölzen,

5.1/ 2.1-10-9* Ef

− Teiche am Schriewerbach östlich Schnorren-berg: naturnahe Umgestaltung der Uferberei-che und Entfernung anthropogener Ablage-rungen.

Df, Dg, Ef, Eg

Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-11 „Lewertbachtal“

5.1/ 2.1-11-1 − Erhaltung und Wiederherstellung einer mög-lichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdyna-mik, Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbe-festigungen,

5.1/ 2.1-11-2 − Erhaltung und Entwicklung der Durchgängig-keit des Fließgewässers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf,

5.1/ 2.1-11-3 − Vermehrung der Erlengehölzsäume auf Stan-dorten in der Aue, die derzeit mit Fichten be-stockt sind, durch natürliche Sukzession,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-11-4 − naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-11-5 − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und To-tholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume/ ha),

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 139

5.1/ 2.1-11-6 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-11-7 − Erhaltung und naturnahe Entwicklung von Kleingewässern, insbesondere als Lebens-raum für Amphibien, ggf. Freistellung von Ge-hölzen,

5.1/ 2.1-11-8 − naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rück-bau der Teichanlagen,

5.1/ 2.1-11-9 − Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/ Nasswiesen sowie Hochstaudensäume,

5.1/ 2.1-11-10

− biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der Grünlandflächen.

Bg, Bh, Cf, Cg, Ch, Dg, Dh

Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-12 „Kyllquellgebiet“

5.1/ 2.1-12-1 − Erhaltung und Wiederherstellung einer mög-lichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdyna-mik sowie naturnaher, linear durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und ge-hölzreichen Gewässerrändern abschnittsweise mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohl-substraten (Laichbereiche) und ruhigen Berei-chen mit Schlammauflagen (Larvenhabitat) sowie Abschnitte mit naturnaher steiniger Soh-le,

5.1/ 2.1-12-2 − Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-12-3 − naturnahe Bewirtschaftung der Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließ-lich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-12-4 − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf Standorten in der Aue, die aktuell noch mit Fichten bestockt sind durch natürliche Suk-zession oder ggf. Initialpflanzung von Gehöl-zen der natürlichen Waldgesellschaft,

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-12-5 − Nutzungsaufgabe in den Erlen-Eschen- und Weichholzauenwäldern aufgrund ihrer Selten-heit, zumindest auf Teilflächen (z.B. in Quell-bereichen),

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

5.1/ 2.1-12-6 − Schutz und Entwicklung der Birkenbruchwäl-der durch Erhaltung bzw. Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasser-, Nährstoff-haushalts und Bodenwasserchemismus,

5.1/ 2.1-12-7 − Förderung natürlicher Verjüngungs- und Zer-fallsprozesse bodenständiger Baumarten so-wie natürlicher Sukzessionsentwicklungen zu Waldgesellschaften natürlicher Artenzusam-

In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12 LNatSchG NRW.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 140

mensetzung,

5.1/ 2.1-12-8 − Schutz und Entwicklung artenreicher Borstgrasrasen durch extensive Beweidung ohne Düngung und Kalkung, ggf. Entfernung aufkommender Gehölze,

5.1/ 2.1-12-9 − Wiederherstellung von Borstgrasrasen auf ge-eigneten Standorten,

5.1/ 2.1-12-10

− Erhaltung artenreicher mesophiler Bergmäh-wiesen durch ein- bis zweischürige Mahd bei gleichzeitig stickstofffreier oder fehlender Dün-gung,

5.1/ 2.1-12-11

− Entwicklung und Vermehrung der Bergmäh-wiesen auf geeigneten Standorten,

5.1/ 2.1-12-12

− Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hoch-stauden- und Waldsäume durch Sicherung und Entwicklung einer naturnahen Überflu-tungsdynamik sowie ggf. Beseitigung auf-kommender Gehölze,

5.1/ 2.1-12-13

− Erhaltung und Entwicklung wertvoller auenty-pischer Lebensräume wie Nass- und Feucht-grünland, artenreiche Braunseggensümpfe, Schnabelseggenriede und Röhrichte,

5.1/ 2.1-12-14

− Pflege und Entwicklung der FFH-Lebensraumtypen gemäß der aufzustellenden Maßnahmenpläne,

5.1/ 2.1-12-15* Cg, Ch, Bh, Bg, Dh

− Beseitigung von standortfremden Gehölzen (Entfichtung). Umwandlung in Erlen-Eschen-Wälder.

Die Maßnahme bezieht sich auf 12 ge-wässerbegleitende Einzelflächen in dem Naturschutzgebiet.

Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-tes 2.1-13 „Bunkeranlagen“

5.1/ 2.1-13-1 − Sicherung der Westwall-Bunkeranlagen in je-weils geeigneter Form zur Schaffung bzw. zum Erhalt positiver Lebensbedingungen für zahl-reiche geschützte Tierarten,

5.1/ 2.1-13-2 − Erhaltung der weitgehend intakten ehemaligen Westwallbunker als unterirdische Fledermaus- Zwischen- und Winterquartiere einschließlich der mikroklimatischen Verhältnisse, des Was-serhaushalts und der Zugänglichkeit für Fle-dermäuse,

5.1/ 2.1-13-3 − Untersagung jeglicher Nutzung oder Erschlie-ßung zur Erhaltung der Ungestörtheit des Quartiers, ggf. Vergitterung der Quartierein-gänge durch ein Fledermausgitter oder ande-ren geeigneten Verschluss mit Kontrollmög-lichkeit,

5.1/ 2.1-13-4 − Schutz vor chemischen, physischen und sons-tigen Belastungen und Beeinträchtigungen des unterirdischen Quartiers durch Nutzungen bzw. andere Einwirkungen aus den darüber gelegenen oberirdischen Bereichen,

5.1/ 2.1-13-5 − Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaf- In Verbindung mit § 25 LG NW§ 12

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 141

tung in der Umgebung des Quartiers. LNatSchG NRW.

Aa, Ab, Ba, Bb, Bc, bd, Ca, Cb, Cc, Cd, Ce, Da, Db, Dc, De, Df, Ea, Eb, Ec, Ed, Ee, Ef, Fa, Fb

Maßnahmen im Bereich des Landschafts-schutzgebietes 2.2-1 „Hellenthaler Wald“

5.1/ 2.2-1-1* Ca, Da, Cb, Bb

− biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der nach § 62 LG§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW schutzwür-digen Nass- und Feuchtgrünlandflächen, Röh-richte, Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 62§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützte Biotope liegen innerhalb der Flächen: GB 5404-512, GB 5404-513, GB 5404-515, GB 5404-516, GB 5504-037. Es handelt sich um 5 Teilflächen.

5.1/ 2.2-1-2 − Erhaltung und Entwicklung der Hainsimsen-Buchenwälder und naturnahen Laub-mischwälder nördlich des Platißbaches durch naturnahe Bewirtschaftung,

5.1/ 2.2-1-3 − Umwandlung der Nadelholzbestockung in den Quellbereichen in standortgerechte Laubwäl-der,

5.1/ 2.2-1-4 − Erhaltung und Förderung des Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen,

5.1/ 2.2-1-5 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln.

Fd, Fe, Ff, Gd, Ge, Gf, Hd, He, Id, Ie, Jd, Je

Maßnahmen im Bereich des Landschafts-schutzgebietes 2.2-2 „Nördlicher Blankenhei-mer Wald“

5.1/ 2.2-2-1* He

− biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der nach § 62 LG§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW schutzwür-digen Magerwiesen und –weiden am Hohlbach östlich Oberschömbach,

Folgender nach § 62§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotop liegt innerhalb der Fläche: GB 5505-014

5.1/ 2.2-2-2 − Umwandlung der Nadelholzbestockung in den Quellbereichen, an den Siefen und Bächen in standortgerechte Laubwälder,

5.1/ 2.2-2-3 − Erhaltung und Entwicklung der Hainsimsen-Buchenwälder und naturnahen Laub-mischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung,

5.1/ 2.2-2-4 − Erhaltung und Förderung des Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen,

5.1/ 2.2-2-5 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,

5.1/ 2.2-2-6 − Beseitigung von gewässerbegleitenden stand-ortfremden Gehölzen (Entfichtung) am Brungs-siefen und Kockesbergsiefen.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 142

Bg, Bh, Bi, Cf, Cg, Ch, Ci, Df, Dg, Dh, Ef, Eg

Maßnahmen im Bereich des Landschafts-schutzgebietes 2.2-3 „Losheimer Wald“

5.1/ 2.2-3-1 − Umwandlung der Nadelholzbestockung in den Quellbereichen, an den Siefen und Bächen in standortgerechte Laubwälder,

5.1/ 2.2-3-2 − Erhaltung und Entwicklung der Hainsimsen-Buchenwälder und naturnahen Laub-mischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung,

5.1/ 2.2-3-3 − Erhaltung und Förderung des Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen,

5.1/ 2.2-3-4 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln.

Bc, Cc, Cd, Ce, Dc, Dd, De, Df, Eb, Ec, Ed, Ee, Ef, Fa, Fb, Fc, Fd, Fe, Ff, Ga, Gb, Gc, Ge

Maßnahmen im Bereich des Landschafts-schutzgebietes 2.2-4 „Hollerather Hochfläche“

5.1/ 2.2-4-1* Ed, Ec, Ee, Fc, Fb, Fd

− biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der nach § 62 LG§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW schutzwür-digen Magerwiesen und –weiden,

Folgende nach § 62§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützte Biotope liegen innerhalb der Flächen: GB 5504-712, GB 5504-713, GB 5504-715, GB 5504-733, GB 5504-745, GB 5504-752, GB 5504-760, GB 5504-789, GB 5504-796. Es handelt sich um 8 Teilflächen.

5.1/ 2.2-4-2* Ec

− biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der nach § 62 LG § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW schutzwür-digen Goldhaferwiese mit Bärwurzvorkommen nordöstlich von Rescheid,

Folgender nach § 62§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützter Biotop liegt innerhalb der Fläche: GB 5504-035

5.1/ 2.2-4-3 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege des nach § 62 LG§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW schutzwür-digen Feucht- und Nassgrünlandes,

5.1/ 2.2-4-4 − Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, Siefen und Bachauen,

5.1/ 2.2-4-5 − Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstruktu-ren,

5.1/ 2.2-4-6 − Umwandlung der Nadelholzbestockung in Quellmulden in standortgerechte Laubwälder,

5.1/ 2.2-4-7 − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirt-schaftung,

5.1/ 2.2-4-8 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,

5.1/ 2.2-4-9* Gb

− Beseitigung von standortfremden Gehölzen (Entfichtung) am Schmalebach. Umwandlung in Erlen-Eschen-Wälder.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 143

Fc, Fd, Fe, Gb, Gc, Gd, Ge, Hb, Hc, Hd, He

Maßnahmen im Bereich des Landschafts-schutzgebietes 2.2-5 „Wildenburger Hochflä-che“

5.1/ 2.2-5-1* Gc, Ge, Gd

− biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der nach § 62 LG§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW schutzwür-digen Magerwiesen und –weiden um Zing-scheid, Oberschömbach und Kreuzberg,

Folgende nach § 62§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützte Biotope liegen innerhalb der Flächen: GB 5505-101, GB 5505-013, GB 5505-441, GB 5505-087, GB 5505-086, GB 5505-098, GB 5505-710, GB 5505-099, GB 5505-100, GB 5505-709. Die Flächen im Be-reich Zingscheid werden z. Zt. im Rah-men des Vertragsnaturschutzes bewirt-schaftet. Es handelt sich um 11 Teilflä-chen.

5.1/ 2.2-5-2 − Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstruktu-ren,

5.1/ 2.2-5-3 − Umwandlung der Nadelholzbestockung in Quellmulden in standortgerechte Laubwälder,

5.1/ 2.2-5-4 − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirt-schaftung, vor allem an den Hängen nördlich des Manscheider Baches,

5.1/ 2.2-5-5 − Erhaltung und Förderung des Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen,

5.1/ 2.2-5-6 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,

5.1/2.2-5-7 − Beseitigung von Bachverrohrungen insbeson-dere im Bereich des Asselsiefen.

Ce, Cf, Cg, De, Df, Dg, Ef

Maßnahmen im Bereich des Landschafts-schutzgebietes 2.2-6 „Udenbrether Hecken-landschaft“

5.1/ 2.2-6-1 − Erhaltung, Pflege und Entwicklung der mar-kanten Heckenstrukturen,

5.1/ 2.2-6-2 − Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstruktu-ren,

5.1/ 2.2-6-3 − Extensivierung der Grünlandnutzung in Berei-chen der Quellen, Siefen und angrenzend an die Bachauen,

5.1/ 2.2-6-4 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln.

Bi, Ci, Cj, Di, Dj, Dk, Ek

Maßnahmen im Bereich des Landschafts-schutzgebietes 2.2-7 „Agrarlandschaft bei Los-heim“

5.1/ 2.2-7-1 − Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstruktu-ren,

5.1/ 2.2-7-2 − Extensivierung der Nutzung in Bereichen der

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 144

Quellen, Siefen und Bachauen.

Cf, Dd, De, Df, Dg, Ec, Ed, Ee, Ef, Fa, Fb, Fc, Fd, Fe, Ga, Gb, Gd, Ge, He

Maßnahmen im Bereich des Landschafts-schutzgebietes 2.2-8 „Auen, Bachtäler, steile Hangbereiche“

5.1/ 2.2-8-1 − Extensivierung der Nutzung in den Quellmul-den,

5.1/ 2.2-8-2 − Schutz und Entwicklung von standorttypischen Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue, ggf. Umwandlung von Flächen die derzeit mit Fich-ten bestockt sind, durch natürliche Sukzessi-on,

5.1/ 2.2-8-3 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege der nach § 62 LG§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW schutzwür-digen Magerwiesen und –weiden und des schutzwürdigen Nass- und Feuchtgrünlandes in den Auenbereichen und Bachtälern,

Die nach § 62 LG§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope werden in der Festsetzungskarte nach-richtlich dargestellt.

5.1/2.2-8-4 − Wiederherstellung eines naturnahen, durchge-henden Bachbettes durch Beseitigung von Bachverrohrungen insbesondere im Bereich Scheidbach und Oberer Lewertbach,.

5.1/2.2-8-5 − Auszäunung der Uferrandstreifen bei Bewei-dung naturnaher Uferbeiche.

Ee, Ef Maßnahmen im Bereich des Naturdenkmales 2.3-711 „Pingenzüge von Grube Wohlfahrt“

5.1/2.3-711-1

− Freihalten der Abraumhalden von Gehölz-aufwuchs und Aufstellen einer Informationsta-fel.

Fe Maßnahmen im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-5 „Gehölzgruppen westlich Wolfert“

5.1/2.4-5-1 − Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstruktu-ren,

5.1/2.4-5-2 − Erhaltung, Pflege und Entwicklung der mar-kanten Heckenstrukturen,

5.1/2.4-6-1 Maßnahmen im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-6 „Birkenhain und Feuchtlinse bei Hahnenberg“

Ed − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaf-tung bzw. Pflege des schutzwürdigen Nass- und Feuchtgrünlandes.

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 202010 145

5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HE-CKEN ETC. (§ 13 ABS. 2 NR. 2 LNATSCHG NRW)

Bei der Umsetzung der Maßnahmen 5.2 zur An-lage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehöl-zen, Hecken, Alleen, Baumgruppen und Einzel-gehölzen sowie Feldrainen sind folgende Hin-weise zu berücksichtigen:

− Anpflanzungen haben mit bodenständigen Ar-ten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfol-gen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.

Mit den Neuanpflanzungen sollen Bio-tope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine An-reicherung mit gliedernden und bele-benden Elementen erhöht.

− bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhan-denen Gehölzarten beachtet werden,

− bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzu-halten,

Die Baumreihen sollen - soweit mög-lich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Eigentümern und Nutzungsberech-tigten der direkt angrenzenden Parzel-len abzustimmen. Lässt deren die BWegebreite dies nichtkeine Anpflan-zung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden.

− bei Anlage von Gehölzstreifen und Ufergehöl-zen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutz-fläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern,

− wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäu-men und einem hohen Strauchanteil, soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zu-mutbar,

− Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten Strukturen können die Gehölze alle zehn bis zwanzig Jahre „auf den Stock“ gesetzt werden, einzelne Durchwachser sollten belassen wer-den,

− Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungsein-richtungen oder Drainagen sind so zu bemes-sen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrü-ckung oder Durchwurzelungen ausgeschlos-sen sind,.

− Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KV und 0,4KV-Kabel und Freileitungen sind zu beach-ten.

Aufgrund § 26 (2) Ziff. 1 LG NW§ 13 Abs. 1 LNatSchG NRW werden die Maßnahmen 5.2 fest-gesetzt:

Eine Beeinträchtigung der landwirt-schaftlichen Nutzung auf den angren-zenden Flächen ist zu vermeiden. In die Abstimmung sind die Bewirtschafter angrenzender landwirtschaftlicher Flä-

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Planquadrat

Ziffer

Textliche Darstellung / Festsetzung Erläuterungsbericht

(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: April 2009 Februar 2020 146

chen einzubeziehen.

Bi, Ci, Cj, Di, Dj, Dk, Ek

Maßnahmen im Bereich des Landschafts-schutzgebietes 2.2-7 „Agrarlandschaft bei Los-heim“

5.2/ 2.2-7-1 Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, bele-benden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze.

Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständi-ger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft ent-lang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Beto-nung landeskundlich bedeutsamer Strukturen.

Bei der Anlage sind Drain-, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen.

5.3 HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN (§ 13 ABS. 2 NR. 4 LNATSCHG NRW)

ENTFÄLLT

5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 5 LG NW13 ABS. 2 NR. 5 LNATSCHG NRW)

ENTFÄLLT

5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 8 LG NW13 ABS. 2 NR. 8 LNATSCHG NRW)

ENTFÄLLT

5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREU-OBSTBESTÄNDEN (§ 13 ABS. 2 NR. 6 LNATSCHG NRW)

ENTFÄLLT

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010

147

ANHANG I: ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN

Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden:

1. Bäume

Art (lat.) Art (dt.)

Standort

Wuchsklasse Trocken

Frisch-feucht

Nass

Acer campestre Feld-Ahorn x x 7 – 15 m

Acer platanoides Spitz-Ahorn x 15 – 20 m

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn x x 20 – 30 (40) m

Alnus glutinosa Schwarz-Erle x x 15 – 20 m

Betula pendula Sand-Birke x 15 – 20 m

Betula pubescens Moor-Birke x 15 – 20 m

Carpinus betulus Hainbuche x x 15 – 20 m

Fagus sylvatica Rot-Buche x 20 – 30 (40) m

Ilex aquifolium Europäische Stechpalme x 3 – 7 m

Malus sylvestris Holz-Apfel x 7 – 15 m

Mespilus germanica Echte Mispel x 7 – 15 m

Populus alba Silber-Pappel x 20 – 30 (40) m

Populus tremula Zitter-Pappel (Espe) x x 15 – 20 m

Populus nigra Schwarz-Pappel x 20 – 30 (40) m

Prunus avium Vogel-Kirsche x 15 – 20 m

Prunus padus Frühe Traubenkirsche x 7 – 15 m

Pyrus pyraster Holz-Birne x 15 – 20 m

Quercus petraea Trauben-Eiche x x 20 – 30 (40) m

Quercus robur Stiel-Eiche (x) x (x) 20 – 30 (40) m

Salix alba Silber-Weide x x 20 – 30 (40) m

Salix caprea Sal-Weide (x) x 7 – 15 m

Salix fragilis Bruch-Weide x 15 – 20 m

Salix viminalis Korb-Weide x 7 – 15 m

Sorbus aria Echte Mehlbeere x x 7 – 15 m

Sorbus aucuparia Vogelbeere x 15 – 20 m

Sorbus domestica Speierling (x) x 15 – 20 m

Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere (x) x 15 – 20 m

Sorbus torminalis Elsbeere x x 15 – 20 m

Tilia cordata Winter-Linde (x) x 20 – 30 (40) m

Tilia platyphyllos Sommer-Linde x 20 – 30 (40) m

Taxus baccata Eibe (x) x 7 – 15 m

Ulmus glabra Berg-Ulme x 20 – 30 (40) m

Ulmus laevis Flatter-Ulme x x 20 – 30 (40) m

Ulmus minor Feld-Ulme x 20 – 30 (40) m

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: April 2009 Februar 2020 148

Bemerkung: Die Esche (Fraxinus excelsior) soll aufgrund des Eschentriebsterbens bis auf weiteres lediglich über Naturverjüngung Verwendung finden. Ein gezieltes Anpflanzen mit Baumschulware bzw. aus nicht-lokalen Beständen soll unterbleiben.

2. Sträucher

Art (lat.) Art (dt.)

Standort

Trocken Frisch-feucht

Nass

Berberisvulgaris Berberitze x x

Crataeguslaevigata Zweigriffeliger Weißdorn (x) x

Crataegusmonogyna Eingriffeliger Weißdorn x x

Cornussanguinea Roter Hartriegel x x

Corylusavellana Haselnuss (x) x (x)

Euonymuseuropaeus Europäisches Pfaffenhütchen x (x)

Ilex aquifolium Europäische Stechpalme x

Ligustrumvulgare Gemeiner Liguster x x

Loniceraxylosteum Gemeine Heckenkirsche x

Prunusspinosa Schlehe x x

Rhamnuscathartica Kreuzdorn x x

Rosa arvensis Feld-Rose x

Rosa canina Hunds-Rose x

Rosa rubiginosa Wein-Rose x

Salixaurita Ohr-Weide x x

Salixcaprea Sal-Weide (x) x

Salixcinerea Grau-Weide x x

Salixpurpurea Purpur-Weide x x

Salixtriandra Mandel-Weide x x

Salixviminalis Korb-Weide x

Sambucusnigra Schwarzer Holunder (x) x

Sambucusracemosa Trauben-Holunder x x

Viburnum lantana Wolliger Schneeball x x

Viburnum opulus Wasser-Schneeball x x

In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde können auch andere Baum- und Straucharten verwendet werden.

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010

149

Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte

Bäume:

Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)

Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)

Betula pubescens (Moor-Birke)

Carpinus betulus (Hainbuche)

Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)

Populus tremula (Espe)

Quercus robur (Stiel-Eiche)

Salix fragilis (Bruch-Weide)

Salix caprea (Sal-Weide)

Sträucher:

Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)

Frangula alnus (Faulbaum)

Salix aurita (Ohr-Weide)

Salix cinerea (Grau-Weide)

Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)

Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte

Bäume:

Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)

Acer campestre (Feld-Ahorn)

Carpinus betulus (Hainbuche)

Fagus sylvatica (Rot-Buche)

Populus tremula (Espe)

Prunus avium (Vogel-Kirsche)

Quercus robur (Stiel-Eiche)

Quercus petraea (Trauben-Eiche)

Sorbus aucuparia (Vogelbeere)

Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)

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Stand: April 2009 Februar 2020 150

Sträucher:

Corylus avellana (Hasel)

Crataegus monogyna (Weißdorn)

Ilex acquifolium (Stechpalme)

Prunus spinosa (Schlehe)

Rosa canina (Hundsrose)

Gruppe 3: Gehölze mäßig trockener bis trockener Stan-dorte

Bäume:

Acer campestre (Feld-Ahorn)

Acer platanoides (Spitz-Ahorn)

Betula pendula (Sand-Birke)

Sorbus aria (Mehlbeere)

Sträucher:

Corylus avellana (Hasel)

Crataegus monogyna (Weißdorn)

Prunus spinosa (Schlehe)

Rosa canina (Hundsrose)

Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)

3. Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten)

Gruppe I)a) Sorten-Empfehlungen für höher gelegene Standorte

Äpfel:

Apfel von Croncels

Danziger Kantapfel

Gelber Edelapfel

Grahams Jubiläumsapfel

Jakob Lebel

Landsberger Renette

Luxemburger Renette

(Rheinischer) Krummstiel

Riesenboikenapfel

Roter Eiserapfel

Schöner aus Nordhausen

Ontario

Eifeler Rambour

Hearberts Renette

Gravensteiner

Geheimrat Dr. Oldenburg

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010

151

Rheinischer Bohnapfel

Roter Boskoop

Roter Bellefleur

Birnen:

Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne

Gute Graue

Gellerts Butterbirne

Gute Luise

Madame Verte

Köstliche von Charneaux

Pastorenbirne

Stuttgarter Geißhirtle

Pflaumen/ Zwetschgen:

Ontariopflaume

The Czar

Bühler Frühzwetschge

Kirschpflaume (Myrobalane)

Gr. Grüne Reneklode

Graf Althanns Reneklode

Mirabelle von. Nancy

Lokalsorten:

Eifeler Rambour

Gelbe Schafsnase

Schick`s Rheinischer Landapfel

Luxemburger Renette

Wachendorfer Renette

Veldenzer Birne

Juffernbirne

Tragedy

Gruppe II)b) Zusätzliche Sorten-Empfehlungen für tiefer ge-legene Standorte

Äpfel:

Ananasrenette

Freiherr von Berlepsch

Dülmener Rosenapfel

Weißer Klarapfel

Birnen:

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: April 2009 Februar 2020 152

Gräfin von Paris (nur in wärmeren Lagen aus-reifend)

Süßkirschen:

Kassins Frühe

Große schwarze Knorpelkirsche

Hedelfinger Riesenkirsche

Dönissens gelbe Knorpelkirsche

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010

153

ANHANG II: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abkürzung Bedeutung Erläuterung

ABK Amtliche Basiskarte

Abs. Absatz

BauGB Baugesetzbuch

BauO NRW Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

BfN Bundesamt für Naturschutz

BHU Brusthöhenumfang

BJG Bundesjagdgesetz

BK Biotopkataster

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesna-turschutzgesetz)

BSAB Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze im Regionalplan

BSN Bereich zum Schutz der Natur im Regionalplan

bzw. beziehungsweise

dt. deutsch

DVO-LG NRW

Verordnung zur Durchführung des Landschafts-gesetzes Nord-rhein-Westfalen

DVO-LNatSchG NRW

Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

ff folgende

FFH Flora-Fauna-Habitat

FFH-RL EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)

FNP Flächennutzungsplan

GB Geschütztes Biotop

GeoSchOb Geowissenschaftlich schützenswerte Objekte

gez. gezeichnet

ggf. gegebenenfalls

GIB Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung im Regional-plan

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: April 2009 Februar 2020 154

GLB Geschützter Landschaftsbestandteil § 29 BNatSchG

GVE/ha Großvieheinheit je Hektar

GV NRW Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen

ha Hektar

inkl. inklusive

i. V. m. in Verbindung mit

Kap. Kapitel

KULAP Kulturlandschaftsprogramm

LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

lat. lateinisch

LFoG Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

LG NRW Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz)

LIFE+

L`Instrument Financier pour l`Environment: Promouvoir L'Union Soutenable – Förderprogramm der Europäischen Union zur finanziellen Unterstützung von Natur- und Umweltschutzvorha-ben

lit. Buchstabe

LJG NRW Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

LNatSchG NRW

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Lan-desnaturschutzgesetz)

LP Landschaftsplan

LPlG Landesplanungsgesetz

LSG Landschaftsschutzgebiet § 26 BNatSchG

LUA NRW Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen

LWG NRW Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswas-sergesetz)

m Meter

max. maximal

MBl Ministerialblatt

mind. mindestens

ND Naturdenkmal § 28 BNatSchG

NLP Nationalpark

Nr. Nummer

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Hellenthal“ 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 202010

155

NRW Nordrhein-Westfalen

NSG Naturschutzgebiet § 23 BNatSchG

o. ä. oder ähnlich

qm Quadratmeter

S. Satz

SUP Strategische Umweltprüfung

TR Teilraum (Einteilung im Rahmen der Entwicklungsziele

u. a. unter anderem / und andere

ULB Untere Landschaftsbehörde

UNB Untere Naturschutzbehörde

UN Vereinte Nationen

ü. NN über Normal Null

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

VB Biotopverbund

vgl. vergleiche

vorgen. vorgenannt

WaldMaKo Waldmaßnahmenkonzept

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts-gesetz)

z. B. zum Beispiel

Ziff. Ziffer

z. T. zum Teil

z. Zt. zur Zeit

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Stand: April 2009 Februar 2020 156

Anlage nach § 7 DVO LG NW (ohne satzungsmäßige Bedeutung)