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1 Ausgegeben: 11. 06. 2018 Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 Der Landtag hat am 6. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Sicherstellung des Datenschutzes Abschnitt 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten § 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten § 5 Datenverarbeitung zu anderen Zwecken (Ergän- zung zu Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung [EU] 2016/679) § 6 Übermittlung personenbezogener Daten § 7 Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienst- stelle Abschnitt 3: Rechte der betroffenen Person § 8 Beschränkung der Informationspflicht (Ergän- zung zu Artikel 13 und 14 der Verordnung [EU] 2016/679) § 9 Beschränkung des Auskunftsrechts (Ergänzung zu Artikel 15 der Verordnung [EU] 2016/679) § 10 Beschränkung des Rechts auf Löschung (Ergän- zung zu Artikel 17 der Verordnung [EU] 2016/679) § 11 Beschränkung der Benachrichtigungspflicht (Er- gänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679) Abschnitt 4: Besondere Verarbeitungssituationen § 12 Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen § 13 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder his- torischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken § 14 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken § 15 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhält- nissen § 16 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen § 17 Verarbeitung personenbezogener Daten im öffent- lichen Interesse § 18 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume § 19 Verarbeitung personenbezogener Daten zu künst- lerischen und literarischen Zwecken Abschnitt 5: Unabhängige Aufsichtsbehörden § 20 Errichtung § 21 Unabhängigkeit § 22 Ernennung und Amtszeit § 23 Amtsverhältnis § 24 Rechte und Pflichten § 25 Aufgaben und Befugnisse § 26 Pflicht zur Unterstützung § 27 Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4203 Gesetzesbeschluss des Landtags Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4203 · net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4203 2 ... 4. durch andere für

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1Ausgegeben: 11. 06. 2018

Gesetz zur Anpassung des allgemeinen

Datenschutzrechts und sonstiger

Vorschriften an die Verordnung

(EU) 2016/679

Der Landtag hat am 6. Juni 2018 das folgende Gesetzbeschlossen:

Artikel 1

Landesdatenschutzgesetz (LDSG)

INHALTSÜBERSICHT

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Sicherstellung des Datenschutzes

Abschnitt 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten

§ 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogenerDaten

§ 5 Datenverarbeitung zu anderen Zwecken (Ergän-zung zu Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung[EU] 2016/679)

§ 6 Übermittlung personenbezogener Daten

§ 7 Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienst-stelle

Abschnitt 3: Rechte der betroffenen Person

§ 8 Beschränkung der Informationspflicht (Ergän-zung zu Artikel 13 und 14 der Verordnung [EU]2016/679)

§ 9 Beschränkung des Auskunftsrechts (Ergänzung zuArtikel 15 der Verordnung [EU] 2016/679)

§ 10 Beschränkung des Rechts auf Löschung (Ergän-zung zu Artikel 17 der Verordnung [EU]2016/679)

§ 11 Beschränkung der Benachrichtigungspflicht (Er-gänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU]2016/679)

Abschnitt 4: Besondere Verarbeitungssituationen

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten, dieeinem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisunterliegen

§ 13 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder his -torischen Forschungszwecken und zu statistischenZwecken

§ 14 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesseliegenden Archivzwecken

§ 15 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhält-nissen

§ 16 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

§ 17 Verarbeitung personenbezogener Daten im öffent-lichen Interesse

§ 18 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten zu künst-lerischen und literarischen Zwecken

Abschnitt 5: Unabhängige Aufsichtsbehörden

§ 20 Errichtung

§ 21 Unabhängigkeit

§ 22 Ernennung und Amtszeit

§ 23 Amtsverhältnis

§ 24 Rechte und Pflichten

§ 25 Aufgaben und Befugnisse

§ 26 Pflicht zur Unterstützung

§ 27 Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragterfür den Datenschutz

Landtag von Baden-Württemberg

16. Wahlperiode

Drucksache 16 / 4203

Gesetzesbeschluss

des Landtags

Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internetabrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente

Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

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Abschnitt 6: Sanktionen

§ 28 Ordnungswidrigkeiten (Ergänzung zu Artikel 83Absatz 7 der Verordnung [EU] 2016/679)

§ 29 Strafvorschrift (Ergänzung zu Artikel 84 der Ver-ordnung [EU] 2016/679)

Abschnitt 7: Übergangsbestimmungen

§ 30 Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst, Justiz-behörden, Landesamt für Verfassungsschutz undVollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes

§ 31 Überleitungsvorschriften

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durch-führung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä -ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr undzur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1,ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in derjeweils geltenden Fassung sowie Regelungen für dieVerarbeitung personenbezogener Daten im Rahmeneiner Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich desUnionsrechts fällt.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe von Absatz 2 bis 7für die Verarbeitung personenbezogener Daten durchBehörden und sonstige Stellen des Landes, der Gemein-den und Gemeindeverbände und der sonstigen der Auf-sicht des Landes unterstehenden juristischen Personendes öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Die öffent-liche Stelle ist zugleich Verantwortlicher nach Artikel 4Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit die-ses Gesetz nichts anderes bestimmt. Dieses Gesetz giltnicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten

1. durch das Landesamt für Verfassungsschutz im Rah-men der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Lan-desverfassungsschutzgesetzes,

2. beim Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes,

3. durch die Polizei sowie die Gerichte, Staatsanwalt-schaften, das Justizministerium und die Justizvoll-

zugsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Ermitt-lung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten undOrdnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung,einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr vonGefahren für die öffentliche Sicherheit und

4. durch andere für die Verfolgung und Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten zuständige Stellen,

soweit besondere Rechtsvorschriften keine abweichen-den Regelungen treffen. § 30 gilt auch für die Verarbei-tung personenbezogener Daten nach Satz 3.

(2) Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Perso-nen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts, dieAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen undan denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genanntenjuristischen Personen des öffentlichen Rechts mit abso-luter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit derStimmen beteiligt sind. Beteiligt sich eine juristischePerson oder sonstige Vereinigung des privaten Rechtsnach Satz 1 an einer weiteren Vereinigung des privatenRechts, findet Satz 1 entsprechende Anwendung. Neh-men nichtöffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben deröffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffent -liche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundesoder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwen-den sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzesvor. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen desLandesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei derErmittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten ver-arbeitet werden.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Datenim Rahmen einer Tätigkeit stattfindet, die nicht in densachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU)2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 des Euro -päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener Daten durch die zuständigen Be -hörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Auf-deckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Straf-vollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zurAufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI desRa tes (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89) fällt, geltendie Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 unddieses Gesetz entsprechend, sofern die Verarbeitungnicht in besonderen Rechtsvorschriften geregelt ist. DieArtikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679gelten nur, soweit die Verarbeitung personenbezogenerDaten auto matisiert erfolgt oder die Daten in einemDateisystem gespeichert sind oder gespeichert werdensollen. Auf die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofsund der staatlichen Rechnungsprüfungsämter findenArtikel 30 und Kapitel VI der Verordnung (EU)2016/679 sowie §§ 25 und 26 dieses Gesetzes keineAnwendung.

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(5) Dieses Gesetz gilt für den Landtag sowie unbescha-det des Absatz 1 Nummer 3 für die Gerichte nur, soweitsie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(6) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen mit eige-ner Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teilnehmen,sind die für nichtöffentliche Stellen geltenden daten-schutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwen-den. Satz 1 gilt nicht für Zweckverbände.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für dieVerarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübungdes Begnadigungsrechts.

§ 3

Sicherstellung des Datenschutzes

(1) Bei der Datenverarbeitung sind angemessene undspezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen derbetroffenen Person vorzusehen. Dabei sind der Stand derTechnik, die Implementierungskosten, die Art, der Um-fang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitungsowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeitund Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Ri-siken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personenzu berücksichtigen. Zu den Maßnahmen können insbe-sondere gehören:

1. technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Ver-ordnung [EU] 2016/679 erfolgt,

2. Maßnahmen, die die nachträgliche Überprüfung undFeststellung gewährleisten, ob und von wem perso-nenbezogene Daten erfasst, verändert oder gelöschtworden sind,

3. die Sensibilisierung und Schulung der an Verarbei-tungsvorgängen Beteiligten,

4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezo-genen Daten innerhalb der öffentlichen Stelle und vonAuftragsverarbeitern,

5. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,

6. die Verschlüsselung personenbezogener Daten,

7. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfüg-barkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste imZusammenhang mit der Verarbeitung personenbezo-gener Daten auf Dauer sicherzustellen, einschließlichder Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezoge-nen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physi-schen oder technischen Zwischenfall rasch wiederher-zustellen,

8. die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigenÜberprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirk-samkeit der technischen und organisatorischen Maß-nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verar-beitung und

9. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einerÜbermittlung oder Verarbeitung personenbezogenerDaten für andere Zwecke die Einhaltung der Vor -gaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung [EU]2016/679 sicherstellen.

(2) Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personenist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zuverarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis be-steht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Abschnitt 2

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbe-schadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zurErfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelleliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Ge-walt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erfor-derlich ist.

§ 5

Datenverarbeitung zu anderen Zwecken(Ergänzung zu Artikel 6 Absatz 3 und 4

der Verordnung [EU] 2016/679)

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einemanderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhobenwurden, ist unbeschadet der Bestimmungen der Verord-nung [EU] 2016/679 zulässig, wenn

1. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-wohl oder einer unmittelbar drohenden Gefahr für dieöffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicherBelange des Gemeinwohls erforderlich ist,

2. sie zum Schutz der betroffenen Person oder zur Ab-wehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung derRechte und Freiheiten einer anderen Person erforder-lich ist,

3. sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung An-haltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeitenvon erheblicher Bedeutung ergeben und die Unter-richtung der für die Verhütung, Verfolgung oder Voll-streckung zuständigen Behörden erforderlich ist oder

4. Angaben der betroffenen Person überprüft werdenmüssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für derenUnrichtigkeit bestehen,

soweit die Verarbeitung notwendig und verhältnismäßigist.

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(2) Eine Verarbeitung gilt als mit den ursprünglichenZwecken vereinbar, wenn sie

1. für die Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbe-fugnissen benötigt wird oder

2. der Rechnungsprüfung oder der Durchführung vonOrganisationsuntersuchungen oder der Prüfung undWartung von automatisierten Verfahren dient.

Dies gilt auch für die Verarbeitung zu eigenen Aus- undFortbildungszwecken, soweit schutzwürdige Belange derbetroffenen Person nicht entgegenstehen.

(3) Abweichend von Artikel 13 der Verordnung [EU]2016/679 erfolgt eine Information der betroffenen Per-son über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummern 1bis 4 nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck derVerarbeitung gefährdet würde und die Interessen der öf-fentlichen Stelle an der Nichterteilung der Informationdie Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zumZweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherungoder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebseiner Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dür-fen nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhangstehende Maßnahmen gegenüber Beschäftigten verarbei-tet werden oder soweit dies zur Verhütung oder Verfol-gung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheiteiner Person erforderlich ist.

§ 6

Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu ande-ren als ihren Erhebungszwecken ist zulässig, wenn

1. sie zur Erfüllung einer der übermittelnden oder derempfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Auf -gabe erforderlich ist und die Voraussetzungen vorlie-gen, die eine Verarbeitung nach § 5 zulassen würdenoder

2. der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle ist, die einberechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dar-legt und die betroffene Person kein schutzwürdigesInteresse an dem Ausschluss der Übermittlung hat;dies gilt auch, soweit die Daten zu anderen Zweckenals denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, übermit-telt werden.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-lung personenbezogener Daten trägt die übermittelndeöffentliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung an eine öf-fentliche Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzesauf deren Ersuchen, trägt diese die Verantwortung underteilt die Informationen nach Artikel 14 der Verordnung[EU] 2016/679. Die übermittelnde öffentliche Stelle hatim Falle des Satzes 2 lediglich zu prüfen, ob das Über-

mittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der er -suchenden öffentlichen Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeitdes Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzuAnlass besteht.

(3) Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines automatisier-ten Verfahrens, welches die Übermittlung personenbezo-gener Daten durch Abruf ermöglicht, trägt die Verant-wortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Dritte, anden übermittelt wird. Die übermittelnde Stelle prüft dieZulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung perso-nenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichpro-benverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

§ 7

Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle

(1) Die örtlich zuständige öffentliche Stelle darf per -sonenbezogene Daten nur den in einer gemeinsamenDienststelle nach § 16 Absatz 1 des Landesverwaltungs-gesetzes beschäftigten eigenen Bediensteten zur Verar-beitung für eigene Aufgaben überlassen. Durch techni-sche und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustel-len, dass ein Zugriff auf die Daten nach Satz 1 durch Be-dienstete anderer Behörden nicht möglich ist. Soweitdies zur Sicherstellung einer sachgerechten Erledigungder eigenen Aufgaben erforderlich ist, darf die örtlichzuständige öffentliche Stelle auch Bediensteten andererBehörden, die in der gemeinsamen Dienststelle beschäf-tigt sind, personenbezogene Daten zur Verarbeitungüberlassen. Im Rahmen einer solchen Datenverarbeitungunterliegen die Bediensteten anderer Behörden den Wei-sungen der örtlich zuständigen öffentlichen Stelle. Hin-sichtlich der Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit fürdie fremde Behörde zur Kenntnis nehmen, haben sie dasDatengeheimnis gegenüber ihrer eigenen Dienststelle zuwahren. Das Nähere ist durch gemeinsame interne Dienst -anweisungen zu regeln. Verantwortlicher bleibt die ört-lich zuständige öffentliche Stelle.

(2) Für gemeinsame Dienststellen nach § 27 des Geset-zes über kommunale Zusammenarbeit gilt Absatz 1 ent-sprechend.

Abschnitt 3

Rechte der betroffenen Person

§ 8

Beschränkung der Informationspflicht(Ergänzung zu Artikel 13 und 14 der Verordnung

[EU] 2016/679)

(1) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personbesteht nicht, soweit und solange

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1. die Information die öffentliche Sicherheit gefährdenoder sonst dem Wohle des Bundes oder eines LandesNachteile bereiten würde,

2. die Information die Verhütung oder Verfolgung vonStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicherBedeutung gefährden würde,

3. die Information die Geltendmachung, Ausübung oderVerteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchti-gen würde,

4. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nacheiner Rechtsvorschrift oder zum Schutze der betroffe-nen Person oder der Rechte und Freiheiten andererPersonen geheim gehalten werden müssen oder

5. die Information voraussichtlich die Verwirklichungdes wissenschaftlichen oder historischen Forschungs-zwecks unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt

und deswegen das Interesse der betroffenen Person ander Informationserteilung zurücktreten muss.

(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Über-mittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaf-ten, Polizeibehörden oder den Polizeivollzugsdienst, Ver-fassungsschutzbehörden und, soweit sie in Erfüllung ihrergesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abga-benordnung zur Überwachung und Prüfung personenbe-zogene Daten speichern, an Behörden der Finanzverwal-tung, ist diesen Behörden vorab Gelegenheit zur Stellung -nahme zu geben. Satz 1 findet auch Anwendung auf dieÜbermittlung personenbezogener Daten an den Bundes-nachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und,soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andereBehörden des Bundesministers der Verteidigung. Satz 1und 2 gelten ent sprechend für die Information über dieHerkunft der Daten von den genannten Behörden.

(3) Die Gründe für das Absehen von der Informationsind zu dokumentieren.

§ 9

Beschränkung des Auskunftsrechts (Ergänzung zu Artikel 15 der Verordnung

[EU] 2016/679)

(1) Die Auskunftserteilung kann aus den in § 8 Absatz 1Nummern 1 bis 4 genannten Gründen abgelehnt werden.Die betroffene Person kann ferner keine Auskunft ver-langen, soweit und solange die personenbezogenenDaten ausschließlich zu Zwecken der Datensicherungoder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und eineVerarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete tech-nische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossenist und deswegen das Interesse der betroffenen Person ander Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(2) Sofern die öffentliche Stelle eine große Menge vonInformationen über die betroffene Person verarbeitet,

kann sie sich auf die Benennung der Verarbeitungsvor-gänge und der Art der verarbeiteten Daten beschränken,wenn sie im Übrigen von der betroffenen Person einePräzisierung verlangt, auf welche Information oder wel-che Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchenbezieht. Kommt die betroffene Person dem Verlangennicht nach, kann die Auskunft verweigert werden, soweitdie Auskunftserteilung einen unzumutbaren Aufwandauslösen würde.

(3) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist zu begrün-den, es sei denn, durch die Mitteilung der Gründe würdeder mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck ge-fährdet. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunfts-verweigerung zu dokumentieren. Die betroffene Personist auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der oder demLandesbeauftragten für den Datenschutz hinzuweisen.

(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt,ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftrag-ten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die je-weils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfallfeststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes odereines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oderdes Landesbeauftragten für den Datenschutz an die be-troffene Person über das Ergebnis der datenschutzrecht-lichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt-nisstand der öffentlichen Stelle zulassen, sofern diesenicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.

§ 10

Beschränkung des Rechts auf Löschung(Ergänzung zu Artikel 17 der Verordnung

[EU] 2016/679)

(1) Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zurAnbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder sat-zungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungs-pflichten bleiben unberührt.

(2) Die Pflicht zur Löschung personenbezogener Datennach Artikel 17 der Verordnung [EU] 2016/679 bestehtnicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durcheine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenenPerson beeinträchtigt würden. In diesem Fall tritt an dieStelle einer Löschung eine Einschränkung der Verarbei-tung nach Artikel 18 der Verordnung [EU] 2016/679.Die öffentliche Stelle unterrichtet die betroffene Personüber das Absehen von der Löschung und die Einschrän-kung der Verarbeitung. Widerspricht die betroffene Per-son dem Absehen von der Löschung, sind die Daten zulöschen.

(3) Ist eine Löschung im Falle nichtautomatisierter Da-tenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speiche-rung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-wand möglich und ist das Interesse der betroffenen Per-

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son an der Löschung als gering anzusehen, besteht dasRecht der betroffenen Person auf und die Pflicht der öf-fentlichen Stelle zur Löschung personenbezogener Datennicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschungeine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18der Verordnung [EU] 2016/679. Satz 1 und 2 findenkeine Anwendung, wenn die personenbezogenen Datenunrechtmäßig verarbeitet wurden.

§ 11

Beschränkung der Benachrichtigungspflicht(Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung

[EU] 2016/679)

Die öffentliche Stelle kann von der Benachrichtigung dervon einer Verletzung des Schutzes personenbezogenerDaten betroffenen Person absehen, soweit und solange

1. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit ge-fährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder einesLandes Nachteile bereiten würde,

2. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nacheiner Rechtsvorschrift oder zum Schutze der betroffe-nen Person oder der Rechte anderer Personen geheimgehalten werden müssen oder

3. die Benachrichtigung die Sicherheit von Systemen derInformationstechnologie gefährden würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person ander Benachrichtigung zurücktreten muss.

Abschnitt 4

Besondere Verarbeitungssituationen

§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen

Amtsgeheimnis unterliegen

(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder be-sonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die der öffent-lichen Stelle in Ausübung einer Berufs- oder Amtspflichtübermittelt worden sind, dürfen von der öffentlichenStelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den siedie Daten erhalten hat. Artikel 9 der Verordnung (EU)2016/679 bleibt unberührt.

(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verar-beitet werden, wenn

1. die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetzzugelassen ist oder

2. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 3,§ 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 vorliegen und die zurVerschwiegenheit verpflichtete Stelle zugestimmt hat.

§ 13

Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken

und zu statistischen Zwecken

(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Dateneinschließlich besonderer Kategorien personenbezogenerDaten für wissenschaftliche oder historische Forschungs-zwecke oder für statistische Zwecke verarbeiten, wenndie Zwecke auf andere Weise nicht oder nur mit unver-hältnismäßigem Aufwand erreicht werden können unddie Interessen der öffentlichen Stelle an der Durch-führung des Forschungs- oder Statistikvorhabens die In-teressen der betroffenen Person an einem Ausschluss derVerarbeitung überwiegen. Besondere Kategorien per -sonenbezogener Daten sind die in Artikel 9 Absatz 1 derVerordnung (EU) 2016/679 genannten Daten.

(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisie-ren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statis -tikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interes-sen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Biszur Anonymisierung sind die Merkmale gesondert zuspeichern, mit denen Einzelangaben einer bestimmtenoder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammenge-führt werden, soweit der Forschungs- oder Statis tik -zweck dies erfordert.

(3) Die wissenschaftliche oder historische Forschung be-treibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogeneDaten außer bei Einwilligung nur veröffentlichen, soweitdies für die Darstellung von Forschungsergebnissen überEreignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(4) Die in Artikel 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU)2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Personsind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlichdie Verwirklichung der jeweiligen Forschungs- oder Sta -tis tikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträch-tigen und die Beschränkung für die Erfüllung der jeweili-gen Forschungs- oder Statistik zwecke notwendig ist. DasRecht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung(EU) 2016/679 besteht dar über hinaus nicht, wenn dieDaten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung er-forderlich sind und die Auskunftserteilung einen unver-hältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

§ 14

Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbe-zogener Daten ist zulässig, wenn sie für im öffentlichenInteresse liegende Archivzwecke erforderlich ist.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Persongemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 be-

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steht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namender Person erschlossen ist oder keine Angaben gemachtwerden, die das Auffinden des betreffenden Archivgutsmit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Persongemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 be-steht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Ar-chivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet wer-den. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit derpersonenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einerGegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archivist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagenhin zuzufügen.

(4) Die in Artikel 18, 19, 20 und 21 der Verordnung(EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, so-weit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichungder im öffentlichen Interesse liegenden Archivzweckeunmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen unddie Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erfor-derlich sind.

(5) Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterla-gen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubie-ten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unter-lagen dem öffentlichen Archiv angeboten und von die-sem nicht als archivwürdig übernommen worden sindoder über die Übernahme nicht innerhalb der gesetz -lichen Frist entschieden worden ist.

§ 15

Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

(1) Personenbezogene Daten von Bewerberinnen undBewerbern sowie Beschäftigten dürfen verarbeitet wer-den, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendi-gung oder Abwicklung des jeweiligen Dienst- oder Ar-beitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlichplanerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oderhaushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbe-sondere zu Zwecken der Personalplanung und des Perso-naleinsatzes, erforderlich oder in einer Rechtsvorschrift,einem Tarifvertrag oder einer Dienst- oder Betriebsver-einbarung (Kollektivvereinbarung) vorgesehen ist. DieVerarbeitung ist auch zulässig, wenn sie zur Ausübungoder Erfüllung der sich aus einem Gesetz, einem Tarif-vertrag oder einer Kollektivvereinbarung ergebendenRechte und Pflichten der Interessenvertretung der Be-schäftigten erforderlich ist.

(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dür-fen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbei-tet werden, soweit die Verarbeitung erforderlich ist, umden Rechten und Pflichten der öffentlichen Stellen oderder betroffenen Person, auch aufgrund von Kollektivver-einbarungen, auf dem Gebiet des Dienst- und Arbeitsrechts

sowie des Rechts der sozialen Sicherheit und des Sozial-schutzes zu genügen und kein Grund zu der Annahme be-steht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenenPerson an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

(3) Im Zusammenhang mit der Begründung eines Dienst-oder Arbeitsverhältnisses ist die Erhebung personenbe-zogener Daten einer Bewerberin oder eines Bewerbersbei dem bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber nurzulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personen-bezogener Daten an künftige Dienstherren oder Arbeit-geber.

(4) Auf die Verarbeitung von Personalaktendaten vonArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubil-denden in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhält-nis finden die für Beamtinnen und Beamte geltendenVorschriften des § 50 des Beamtenstatusgesetzes und der§§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes entsprechendeAnwendung, es sei denn, besondere Rechtsvorschriftenoder tarifliche Vereinbarungen gehen vor.

(5) Zur Aufdeckung von Straftaten und schwerwiegen-den Pflichtverletzungen dürfen personenbezogene Datenvon Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zudokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Ver-dacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäf-tigungsverhältnis eine Straftat oder schwerwiegendePflichtverletzung begangen hat, die Verarbeitung zurAufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige In-teresse der oder des Beschäftigten an dem Ausschlussder Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art undAusmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnis-mäßig sind.

(6) Die Verarbeitung biometrischer Daten von Beschäftig-ten zu Authentifizierungs- und Autorisierungszwecken istuntersagt, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrück-lich eingewilligt oder sie ist durch Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt und für die Datenverarbeitung be-steht jeweils ein dringendes dienstliches Bedürfnis.

(7) Eine Überwachung von Beschäftigten mit Hilfe op-tisch-elektronischer Einrichtungen zum Zwecke der Ver-haltens- und Leistungskontrolle ist unzulässig. Absatz 5bleibt unberührt. Für sonstige technische Einrichtungengilt Absatz 1 entsprechend; die öffentliche Stelle mussgeeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dassinsbesondere die in Artikel 5 der Verordnung (EU)2016/679 dargelegten Grundsätze für die Verarbeitungpersonenbezogener Daten eingehalten werden.

(8) Beschäftigte sind alle bei öffentlichen Stellen be-schäftigten Personen unabhängig von der Rechtsformdes Beschäftigungsverhältnisses. Die Beteiligungsrechteder Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben un-berührt.

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§ 16

Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

(1) Zur Entscheidung über öffentliche Auszeichnungenund Ehrungen dürfen personenbezogene Daten ein -schließlich besonderer Kategorien personenbezogenerDaten verarbeitet werden; die öffentlichen Stellen sindinsofern nicht zur Informations- und Auskunftserteilunggemäß Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679verpflichtet.

(2) Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verar-beitet werden, es sei denn, sie werden für protokollari-sche Zwecke benötigt.

§ 17

Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse

(1) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Be -suchern, Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Or-ganisationen sowie sonstigen Personen, die in sicher-heits- oder sicherheitstechnisch relevante Bereiche ge-langen sollen, für die öffentliche Stellen Verantwortungtragen, gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit derMaßgabe, dass zusätzlich die Einwilligung der betroffe-nen Person erforderlich ist. Besondere Kategorien perso-nenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtlicheVerurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhän-gende Sicherungsmaßregeln dürfen nur aufgrund einerausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung(EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Katego-rien personenbezogener Daten zulässig, wenn die Verar-beitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen In-teresses oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr fürdie öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Interes-sen der öffentlichen Stelle an der Datenverarbeitung dieInteressen der betroffenen Person überwiegen.

§ 18

Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mitHilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüber-wachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobe-nen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit diesim Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder inAusübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist,

1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum vonPersonen, die sich in öffentlichen Einrichtungen, öf-fentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sons -tigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder inderen unmittelbarer Nähe aufhalten, oder

2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentlicheVerkehrsmittel, Amtsgebäude oder sonstige baulicheAnlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder inderen unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen

zu schützen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personenüberwiegen.

(2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maß -nahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zumachen; dabei ist der Verantwortliche mitzuteilen.

(3) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur wei-terverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Ge-fahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgungvon Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutungoder von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Dateneiner bestimmten Person zugeordnet, besteht die Pflichtzur Information der betroffenen Person über diese Verar-beitung nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU)2016/679. § 8 gilt entsprechend.

(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte odersich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagensind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nachder Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Ver-folgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Be-deutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachungvon Rechtsansprüchen benötigt werden.

(6) Öffentliche Stellen haben ihren jeweiligen Daten-schutzbeauftragten unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2der Verordnung (EU) 2016/679 rechtzeitig vor dem erst-maligen Einsatz einer Videoüberwachungseinrichtungden Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauerder Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis,die Maßnahmen nach Absatz 2 und die vorgesehenenAuswertungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben.

§ 19

Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstle rischen und literarischen Zwecken

(1) Werden personenbezogene Daten zu künstlerischenund literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben Ab-satz 2 und 3 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbin-dung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32, sowie Kapitel I, VI,VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679. Artikel 82der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe,dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung(EU) 2016/679 gehaftet wird. Den betroffenen Personenstehen nur die in Absatz 2 und 3 genannten Rechte zu.

(2) Führt die künstlerische oder literarische Offenlegungoder Verbreitung personenbezogener Daten zu hierauf

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bezogenen Maßnahmen wie Gegendarstellungen, Ver-pflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen oderWiderrufen sind diese Maßnahmen zu den gespeichertenDaten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzu-bewahren wie die Daten selbst und bei einer Übermitt-lung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch die künstlerische oder literarischeOffenlegung oder Verbreitung personenbezogener Datenin seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann erAuskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Persongespeicherten Daten verlangen.

Abschnitt 5

Unabhängige Aufsichtsbehörden

§ 20

Errichtung

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzist eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfeneoberste Landesbehörde. Der Dienstsitz ist Stuttgart.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beam-tinnen und Beamten der Behörde. Die Beschäftigten deroder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sindausschließlich an ihre oder seine Weisungen gebunden.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzkann Aufgaben der Personalverwaltung und Personal-wirtschaft auf andere Stellen des Landes übertragen, so-weit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht be-einträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezo -gene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweitderen Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgabenerforderlich ist. Die Aufgabenübertragung nach Satz 1kann nur im Einvernehmen mit der anderen Stelle erfol-gen.

§ 21

Unabhängigkeit

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzhandelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben undbei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig un-abhängig.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzunterliegt der Rechnungsprüfung durch den Rechnungs-hof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeitnicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Abgeordneten des Landtags sind berechtigt, An-fragen an die Landesbeauftragte für den Datenschutzoder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zurichten, zu deren Beantwortung diese oder dieser nur

verpflichtet ist, soweit hierdurch nicht ihre oder seineUnabhängigkeit beeinträchtigt wird.

§ 22

Ernennung und Amtszeit

(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache auf Vorschlagder Landesregierung mit der Mehrheit seiner Mitgliederdie Landesbeauftragte für den Datenschutz oder denLandesbeauftragten für den Datenschutz. Diese oder die-ser soll neben der erforderlichen Erfahrung und Sach-kunde insbesondere im Bereich des Schutzes personen-bezogener Daten die Befähigung zum Richteramt oderzum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine an-dere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein.

(2) Die oder der Gewählte wird von der Landtagspräsi-dentin oder dem Landtagspräsidenten ernannt. Sie oderer wird vor dem Landtag auf das Amt verpflichtet.

(3) Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten fürden Datenschutz beträgt sechs Jahre. Die zweimaligeWiederwahl ist zulässig.

§ 23

Amtsverhältnis

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzsteht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land.

(2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentkann die Landesbeauftragte für den Datenschutz oderden Landesbeauftragten für den Datenschutz ihres oderseines Amtes entheben, wenn diese oder dieser eineschwere Verfehlung begangen hat oder die Vorausset-zungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Auf -gaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung bedarf derZustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Land-tags. Die Amtsenthebung wird mit der Zustellung derUrkunde durch die Landtagspräsidentin oder den Land-tagspräsidenten wirksam.

(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte derDienststelle der oder des Landesbeauftragten für den Da-tenschutz nimmt die Rechte und Pflichten der oder desLandesbeauftragten für den Datenschutz wahr, wenn dieoder der Landesbeauftragte für den Datenschutz an derAusübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oderwenn ihr oder sein Amtsverhältnis geendet hat. § 21 Ab-satz 1 gilt in den genannten Fällen entsprechend.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzerhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem dasAmtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalender-monats, in dem das Amtsverhältnis endet, Bezüge inHöhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5. Da-neben werden der Familienzuschlag sowie sonstige Be-

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soldungsbestandteile, Trennungsgeld, Reisekostenvergü-tung, Umzugskostenvergütung und Beihilfen in Krank-heits-, Geburts- oder Todesfällen in sinngemäßer An-wendung der für Beamtinnen und Beamte geltendenVorschriften gewährt.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzerhält nach dem Ausscheiden aus dem Amt Versor-gungsbezüge in sinngemäßer Anwendung der für Beam-tinnen und Beamte geltenden Vorschriften.

§ 24

Rechte und Pflichten

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzhat von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtesnicht zu vereinbarenden Handlungen abzusehen undwährend ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mitihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgelt -liche oder unentgeltliche Tätigkeit auszuüben. Insbeson-dere darf die oder der Landesbeauftragte für den Daten-schutz neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besol-detes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben undweder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrateines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einerRegierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft desBundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darfnicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzhat der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsiden-ten Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oderer in Bezug auf das Amt erhält. Die Landtagspräsidentinoder der Landtagspräsident entscheidet über die Verwen-dung der Geschenke; sie oder er kann Verfahrensvor-schriften erlassen.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsver-hältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich be-kannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheitzu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienst -lichen Verkehr oder Tatsachen, die offenkundig sindoder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür-fen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzentscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in-wieweit sie oder er oder ihre oder seine Beschäftigtenüber solche Angelegenheiten vor Gericht oder außerge-richtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Wenn sieoder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung deroder des amtierenden Landesbeauftragten für den Daten-schutz erforderlich. Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechendfür die Beschäftigten der oder des Landesbeauftragtenfür den Datenschutz nach Beendigung ihrer Tätigkeit beiihrer oder seiner Dienststelle.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzhat für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung

ihrer oder seiner Amtszeit von allen mit den Aufgabenihres oder seines früheren Amtes nicht zu vereinbaren-den Handlungen und entgeltlichen oder unentgeltlichenTätigkeiten abzusehen.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzdarf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, dieAussage würde dem Wohle des Bundes oder eines Lan-des Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für dieSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einesLandes oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oderGrundrechte verletzen. Betrifft die Aussage laufendeoder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereichexekutiver Eigenverantwortung der Landesregierung zu-zurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Lan-desbeauftragte für den Datenschutz nur im Benehmenmit der Landesregierung aussagen.

§ 25

Aufgaben und Befugnisse

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutzist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes, es sei denn, besondere Vorschriftenregeln eine andere Zuständigkeit. Sie oder er ist zugleichAufsichtsbehörde für den Datenschutz für nichtöffentlicheStellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutznimmt auch im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 4 dieAufgaben gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU)2016/679 wahr und übt die Befugnisse gemäß Artikel 58der Verordnung (EU) 2016/679 aus. Bei den Gemeinden,Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht desLandes unterstehenden juristischen Personen des öffent-lichen Rechts sowie bei den in § 2 Absatz 2 genanntenStellen ist das vertretungsberechtigte Organ der Verant-wortliche.

(3) Jede oder jeder kann sich an die Landesbeauftragtefür den Datenschutz oder den Landesbeauftragten fürden Datenschutz wenden, wenn sie oder er der Ansichtist, bei der Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezo-genen Daten durch eine öffentliche Stelle in ihren oderseinen Rechten verletzt worden zu sein. Wer von seinemRecht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat, darf aus die-sem Grund nicht benachteiligt oder gemaßregelt werden.

(4) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Daten-schutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzesoder gegen andere Vorschriften über den Datenschutzoder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzungpersonenbezogener Daten fest, teilt sie oder er dies beiden öffentlichen Stellen des Landes der zuständigenRechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieservor Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2Buchstaben b bis g und j der Verordnung (EU) 2016/679

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Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer ange-messenen Frist. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbän-den und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterste-henden juristischen Personen des öffentlichen Rechtssowie den in § 2 Absatz 2 genannten Stellen tritt an dieStelle der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde das vertre-tungsberechtigte Organ; zugleich unterrichtet die oderder Landesbeauftragte für den Datenschutz die zuständi-ge Aufsichtsbehörde. Von der Einräumung der Gelegen-heit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenneine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzugoder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oderihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maß-nahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der oderdes Landesbeauftragten für den Datenschutz getroffenworden oder beabsichtigt sind.

(5) § 29 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibtunberührt und gilt entsprechend für die Notarinnen undNotare des Landes. Im Übrigen erstreckt sich die Kon-trolle der oder des Landesbeauftragten für den Daten-schutz auch auf personenbezogene Daten, die einem Be-rufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Er-langt die oder der Landesbeauftragte für den Daten-schutz im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis vonDaten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, giltdie Geheimhaltungspflicht auch für die Landesbeauf-tragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragtenfür den Datenschutz.

§ 26

Pflicht zur Unterstützung

(1) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Lan-desbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbe-auftragten für den Datenschutz und ihre oder seine Be-auftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabenzu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen ihrer gesetzlichenBefugnisse insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Un-terlagen und Akten, insbesondere in die gespeichertenDaten und die Datenverarbeitungsprogramme zu ge-währen, die im Zusammenhang mit der Verarbeitungpersonenbezogener Daten stehen und

2. jederzeit Zutritt zu den Diensträumen einschließlichaller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte zu ge-währen.

(2) Die Ministerien beteiligen die Landesbeauftragte fürden Datenschutz oder den Landesbeauftragten für denDatenschutz rechtzeitig bei der Ausarbeitung vonRechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Verar-beitung personenbezogener Daten betreffen.

§ 27

Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz

(1) Der Südwestrundfunk ernennt für die Dauer vonsechs Jahren eine Rundfunkbeauftragte für den Daten-schutz oder einen Rundfunkbeauftragten für den Daten-schutz, die oder der für alle Tätigkeiten des Südwest -rundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 16 c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages anStelle der oder des Landesbeauftragten für den Daten-schutz zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernen-nung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmungdes Verwaltungsrats. Die zweimalige Wiederernennungist zulässig.

(2) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Daten-schutz muss über die für die Erfüllung der Aufgaben undAusübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation,nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstu-dium, sowie über Erfahrung und Sachkunde, insbeson -dere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten,verfügen.

(3) Die Dienststelle der oder des Rundfunkbeauftragtenfür den Datenschutz wird bei der Geschäftsstelle desRundfunk- und Verwaltungsrats eingerichtet. Die oderder Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz ist ange-messen zu vergüten. Nähere Bestimmungen, insbeson -dere die Grundsätze der Vergütung, trifft der Rundfunk -rat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer Sat-zung. Ihr oder ihm ist die für die Erfüllung ihrer oder sei-ner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Fi-nanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Diehierfür vorgesehenen Mittel sind jährlich, öffentlich undgesondert im Haushaltsplan des Südwestrundfunks aus-zuweisen und der oder dem Rundfunkbeauftragten fürden Datenschutz im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Dieoder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz ist inder Wahl ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitar-beiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Lei-tung.

(4) Das Amt der oder des Rundfunkbeauftragten für denDatenschutz kann nicht neben anderen Aufgaben inner-halb des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungs- undHilfsunternehmen wahrgenommen werden. SonstigeAuf gaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunk-beauftragten für den Datenschutz zu vereinbaren seinund dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefähr-den. Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rück-tritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen odertarifvertraglich geregelten Renteneintrittsalters. Die oderder Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz kann ihresoder seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oderer eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Vo -raussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner

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Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Be-schluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwal-tungsrats; die oder der Rundfunkbeauftragte für den Da-tenschutz ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Daten-schutz ist in Ausübung ihres oder seines Amtes völligunabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder erunterliegt keiner Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht. DerFinanzkontrolle des Verwaltungsrats unterliegt sie oderer nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit da-durch nicht beeinträchtigt wird. Die Mitglieder desRundfunkrats und des Verwaltungsrats sind berechtigt,Anfragen an die Rundfunkbeauftragte für den Daten-schutz oder den Rundfunkbeauftragten für den Daten-schutz zu richten, soweit hierdurch ihre oder seine Unab-hängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Jeder kann sich an die Rundfunkbeauftrage für denDatenschutz oder den Rundfunkbeauftragten für den Da-tenschutz wenden, wenn sie oder er der Ansicht ist, beider Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenenDaten durch den Südwestrundfunk oder eines seiner Be-teiligungsunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 in seinenRechten verletzt worden zu sein.

(7) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Daten-schutz hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechendArtikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung(EU) 2016/679. Gegen den Südwestrundfunk dürfenkeine Geldbußen verhängt werden. § 25 Absatz 4 giltentsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitteilung andie Intendantin oder den Intendanten unter gleichzeitigerUnterrichtung des Verwaltungsrats zu richten ist. DemVerwaltungsrat ist auch die Stellungnahme der Intendan-tin oder des Intendanten zuzuleiten. Von einer Beanstan-dung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wennes sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihreunverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(8) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Daten-schutz hat auch für die Dauer von zwei Jahren nach derBeendigung ihrer oder seiner Amtszeit von allen mit denAufgaben ihres oder seines früheren Amtes nicht zu ver-einbarenden Handlungen und entgeltlichen oder unent-geltlichen Tätigkeiten abzusehen.

(9) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Daten-schutz ist während und nach Beendigung ihres oder sei-nes Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihmamtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten und ver-traulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewah-ren. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichts-behörden ist, soweit die Datenverarbeitung zu journalis -tischen Zwecken betroffen ist, der Informantenschutz zuwahren.

(10) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Daten-schutz erstattet den Organen des Südwestrundfunks jähr-lich einen Tätigkeitsbericht nach Artikel 59 der Verord-

nung (EU) 2016/679. Der Bericht wird den Landtagenund den Landesregierungen der unterzeichnenden Län-der des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk über-mittelt. Der Bericht wird veröffentlicht.

Abschnitt 6

Sanktionen

§ 28

Ordnungswidrigkeiten(Ergänzung zu Artikel 83 Absatz 7 der Verordnung

[EU] 2016/679)

Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2dürfen keine Geldbußen verhängt werden, es sei denn,die öffentlichen Stellen nehmen als Unternehmen mit ei-gener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teil.

§ 29

Strafvorschrift (Ergänzung zu Artikel 84 der Verordnung

[EU] 2016/679)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-strafe wird bestraft, wer

1. unbefugt von diesem Gesetz oder der Verordnung(EU) 2016/679 geschützte personenbezogene Daten,die nicht allgemein zugänglich sind,

a) speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht,

b) zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens be-reithält oder

c) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateienverschafft oder

2. durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten,die durch dieses Gesetz oder die Verordnung (EU)2016/679 geschützt werden und nicht allgemein zu-gänglich sind, erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,sich oder einen anderen zu bereichern oder einen ande-ren zu schädigen.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberech-tigt sind die betroffene Person, die öffentliche Stelle, derAuftragsverarbeiter, die oder der Landesbeauftragte fürden Datenschutz, die oder der Rundfunkbeauftragte fürden Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.

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Abschnitt 7

Übergangsbestimmungen

§ 30

Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst, Justizbehör-den, Landesamt für Verfassungsschutz und Vollzug

des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durchdie Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst gilt,soweit sie nicht die Verordnung (EU) 2016/679 anzu-wenden haben, das Landesdatenschutzgesetz in der am(Tag vor Inkrafttreten einsetzen) geltenden Fassung wei-ter, bis die Regelungen des Landes Baden-Württembergzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Be-reich der Polizei in Kraft treten.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zuden in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung(EU) 2016/679 genannten Zwecken durch das Justizmi-nisterium und die Justizvollzugsbehörden sowie durchdie ordentlichen Gerichte und die Staatsanwaltschaftendes Landes, soweit sie zu diesen Zwecken in Verwal-tungsangelegenheiten tätig werden, sowie für die Behör-den des Landes, die personenbezogene Daten zur Verfol-gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verarbei-ten, gilt das Landesdatenschutzgesetz in der am (Tag vorInkrafttreten einsetzen) geltenden Fassung weiter, bisdas Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Anpas-sung des besonderen Datenschutzrechts an die Verord-nung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680für den Geschäftsbereich des Justizministeriums sowiefür die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-digen Behörden des Landes in Kraft tritt.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Datendurch das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmender Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Landesver-fassungsschutzgesetzes und beim Vollzug des Landes -sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt das Landesdaten-schutzgesetz in der am (Tag vor Inkrafttreten einsetzen)geltenden Fassung weiter, bis das Gesetz des LandesBaden-Württemberg zur Änderung des Landesverfas-sungsschutzgesetzes und anderer Gesetze in Kraft tritt.

§ 31

Überleitungsvorschriften

(1) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzesim Amt befindliche Landesbeauftragte für den Daten-schutz gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzesals in ein Amt nach § 23 Absatz 1 berufen. Mit der Be -rufung in dieses Amt endet sein Beamtenverhältnis aufZeit. Seine Amtszeit endet am 31. Dezember 2022.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Angehöri-gen des öffentlichen Dienstes bei dem Landesbeauftrag-ten für den Datenschutz vom Landtag zu dem Landesbe-auftragten für den Datenschutz versetzt.

(3) Der Personalrat bei der Dienststelle des Landesbeauf-tragten für den Datenschutz besteht ab Inkrafttreten die-ses Gesetzes bis zu seiner Neuwahl als Personalrat beidem Landesbeauftragten für den Datenschutz fort.

Artikel 2

Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008(GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-setzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 606) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 werden die Wörter „und der Rechnungshof“durch die Wörter „ , der Rechnungshof und der Lan-desbeauftragte für den Datenschutz“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Aufgaben des Landesbeauftragten für denDatenschutz ergeben sich aus der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und desRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-verordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1,ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) inder jeweils geltenden Fassung und sonstigen Ge -setzen.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3und 4.

c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter„obersten Landesbehörden“ durch die Wörter„Landesregierung, des Ministerpräsidenten, derMinisterien und des Rechnungshofs“ ersetzt.

d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutzobliegt im Rahmen seines Geschäftsbereichs dieAufgabe der obersten Dienstbehörde auf dem Ge-biet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- undTarifrechts, soweit nicht für bestimmte Angelegen-heiten eine besondere Regelung getroffen wordenist.“

3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 1Nummer 2“ ersetzt.

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4. § 28 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. von der Landesregierung für die obersten Landes-behörden mit Ausnahme des Landesbeauftragtenfür den Datenschutz und für die Regierungspräsi-dien“.

Artikel 3

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

In Besoldungsgruppe B 5 der Anlage 2 (Landesbesol-dungsordnung B) des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826),das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderungdes ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vor-schriften vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 72) geändertworden ist, wird die Amtsbezeichnung „Landesbeauf-tragter für den Datenschutz“ gestrichen.

Artikel 4

Änderung des Ernennungsgesetzes

In § 2 Satz 1 des Ernennungsgesetzes in der Fassungvom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 605) geändert worden ist, werden nach dem Wort„Ministerien“ die Wörter „ , dem Landesbeauftragten fürden Datenschutz“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes

Das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 17. Dezem-ber 2015 (GBl. S. 1201) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. geschützte Person: betroffene Person im Sinnedes Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und desRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Auf -hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016,S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung oder juris -tische Person, über die amtliche Informationen vor-liegen, mit Ausnahme der antragstellenden Person.“

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Fi-nanz-, Regulierungs-, Sparkassen-, Versicherungs-oder Wettbewerbsaufsichtsbehörden“ durch das Wort„Aufsichtsbehörden“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Nummer 10, § 7 Absatz 4 Satz 2 undAbsatz 7 Satz 2, der Überschrift zu § 8, § 8 Absatz 1Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort „be-troffenen“ jeweils durch das Wort „geschützten“ er-setzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1LDSG ist zu gewähren, soweit und solange die Be-troffenen entsprechend § 4 Absatz 2 bis 5 LDSGeingewilligt haben“ durch die Wörter „Artikels 4Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zugewähren, soweit und solange die betroffene Per-son im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verord-nung (EU) 2016/679 entsprechend Artikel 7 derVerordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat“ er-setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Daten, aus denen die rassische und ethnischeHerkunft, politische Meinungen, religiöse oderweltanschauliche Überzeugungen oder die Ge-werkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie ge-netische Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 13der Verordnung (EU) 2016/679, biometrischeDaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 zur eindeutigen Identifi-zierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdatenim Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verord-nung (EU) 2016/679 oder Daten zum Sexuallebenoder der sexuellen Orientierung einer natürlichenPerson dürfen nur übermittelt werden, wenn die be-troffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich ein-gewilligt hat.“

c) In Absatz 3 werden die Angabe „§ 3 Absatz 1LDSG“ durch die Wörter „Artikels 4 Nummer 1der Verordnung (EU) 2016/679“ sowie das Wort„Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Per-son im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verord-nung (EU) 2016/679“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Betroffenen“durch die Wörter „betroffene Person im Sinne desArtikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)2016/679“ sowie das Wort „haben“ durch das Wort„hat“ ersetzt.

5. In § 6 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1und 3 sowie § 12 Absatz 2 wird das Wort „betroffene“jeweils durch das Wort „geschützte“ ersetzt.

6. In § 7 Absatz 1 Satz 4 sowie § 11 Absatz 1 Satz 2Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 LDSG“ je-weils durch die Wörter „Artikels 4 Nummer 1 derVerordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

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7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die oder der Landesbeauftragte für die Infor-mationsfreiheit kontrolliert bei den informations-pflichtigen Stellen die Einhaltung der Vorschriftendieses Gesetzes.“

b) Es werden folgende Absätze 4 bis 9 angefügt:

„(4) Die informationspflichtigen Stellen sind ver-pflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landes-beauftragten für die Informationsfreiheit und ihreoder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihreroder seiner Aufgaben zu unterstützen.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für die Infor-mationsfreiheit teilt der informationspflichtigenStelle das Ergebnis einer Kontrolle mit.

(6) Stellt die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße gegen Vorschriftendieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er-lassener Vorschriften fest, so beanstandet sie oderer dies

1. bei den informationspflichtigen Stellen des Lan-des im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 gegen -über der zuständigen obersten Landesbehörde,

2. bei den sonstigen informationspflichtigen Stellengegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer vonihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Fristauf. In den Fällen des Satz 1 Nummer 2 unterrich-tet sie oder er gleichzeitig die zuständige Auf-sichtsbehörde. Die oder der Landesbeauftragte fürdie Informationsfreiheit kann von einer Beanstan-dung absehen oder auf eine Stellungnahme der be-troffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn essich um unerhebliche oder inzwischen beseitigteMängel handelt. Die in Satz 1 Nummer 2 genann-ten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehördeeine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Landes-beauftragte oder den Landesbeauftragten für die In-formationsfreiheit zu.

(7) Die oder der Landesbeauftragte für die Infor-mationsfreiheit erstattet dem Landtag für jeweilszwei Kalenderjahre zusammen einen Tätigkeitsbe-richt. Dieser ist jeweils bis zum 15. Februar desFolgejahres vorzulegen. Der nächste Bericht ist biszum 15. Februar 2020 vorzulegen.

(8) Die oder der Landesbeauftragte für die Infor-mationsfreiheit hat auf Anforderung des LandtagsGutachten zu erstellen und besondere Berichte zuerstatten. Sie oder er hat ferner zu parlamenta -rischen Anfragen von Abgeordneten Stellung zunehmen, die die Informationsfreiheit in dem ihreroder seiner Kontrolle unterliegenden Bereich be-

treffen. Sie oder er kann sich jederzeit an denLandtag wenden, damit dieser sie oder ihn bei derWahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unter-stützt. Sie oder er unterrichtet den Ständigen Aus-schuss des Landtags jährlich, aus besonderem An-lass auch unverzüglich, über aktuelle Entwicklun-gen und Angelegenheiten von grundsätzlicher oderwesentlicher Bedeutung im Bereich der Infor -mationsfreiheit. Eine Unterrichtung erfolgt auch,wenn der Ständige Ausschuss des Landtags darumersucht.

(9) Die oder der Landesbeauftragte für die Infor-mationsfreiheit kann der Landesregierung und ein-zelnen Ministerien sowie anderen öffentlichenStellen Empfehlungen zur Verbesserung der Infor-mationsfreiheit geben. Sie oder er ist bei der Ausar-beitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriftenzu diesem Gesetz zu beteiligen.“

Artikel 6

Änderung der Gebührenverordnung Innenministerium

Die Gebührenverordnung Innenministerium vom 12. Juli2011 (GBl. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom29. April 2015 (GBl. S. 286) geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „und des Lan-desbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffent -lichen Bereich“ gestrichen.

2. Nummer 10 der Anlage (Gebührenverzeichnis) wirdaufgehoben.

Artikel 7

Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz

über Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung überZuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-keiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 73,ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnungvom 12. Dezember 2017 (GBl. S. 669) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 4 wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Num-mern 4 bis 6.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4203

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Artikel 8

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personalausweisgesetzes

In § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Per -sonalausweisgesetzes vom 16. März 1987 (GBl. S. 61),das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 2010 (GBl. S. 748) geändert worden ist, werden die Wörter „dieAufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffent -lichen Bereich im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach demBundesdatenschutzgesetz“ durch die Wörter „die oderder Landesbeauftragte für den Datenschutz“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Feuerwehrgesetzes

§ 35 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März2010 (GBl. S. 333), das durch Artikel 1 des Gesetzesvom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1bis 6.

3. Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

4. Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 2 und 3“durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.

5. Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

6. Im neuen Absatz 6 werden die Angabe „Absatz 5“durch die Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „Ab-satz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 8. Februar2010 (GBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1182) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,Veränderung, Speicherung, Nutzung und Übermitt-lung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verän-dert, gespeichert und genutzt“ durch das Wort„verarbeitet“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „auch“ gestrichen.

Artikel 11

Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

§ 16 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezem-ber 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 14 derVerordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 101)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 desLandesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Arti-kel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 desEuropä ischen Parlaments und des Rates vom 27. April2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetztund nach dem Wort „ist“ die Wörter „ ; die Verarbeitungvon genetischen Daten ist ausgeschlossen“ einge fügt.

2. In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“ durchdie Wörter „jeweiligen betroffenen Person“ ersetzt.

3. Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 12

Änderung des baden-württembergischen Ausführungs-gesetzes zum Bundesmeldegesetz

Das baden-württembergische Ausführungsgesetz zumBundesmeldegesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320)wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Speicherung“durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „erheben, verarbei-ten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-setzt.

c) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils dasWort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Nutzung“ durchdas Wort „Verwendung“ ersetzt.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4203

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2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und nutzt“gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort„Ergänzung“ durch das Wort „Vervollständigung“ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und nutzen“gestrichen.

Artikel 13

Änderung der Meldeverordnung

Die Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBl. S. 853), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. März2018 (GBl. S. 65, 73) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ergänzt“ durchdas Wort „vervollständigt“ ersetzt.

2. In § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Er-gänzung“ durch das Wort „Vervollständigung“ ersetzt.

3. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 desLandesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649)“ durch die Wörter„entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 sowie§ 3 des Landesdatenschutzgesetzes“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Landesglücksspielgesetzes

Das Landesglücksspielgesetz vom 20. November 2012(GBl. S. 604), das zuletzt durch Artikel 12 der Verord-nung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durchdas Wort „verwenden“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datennutzung“durch die Wörter „Verwendung der Daten“ ersetzt.

2. In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durchdas Wort „verwendet“ ersetzt.

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Nutzung“ durchdas Wort „Verwendung“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 6bis 8 werden die neuen Absätze 5 bis 7.

c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Spielbank ist verpflichtet, einen betrieb -lichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Die-ser hat das Konzept für die Videoüberwachung vordessen Umsetzung zu überprüfen, anschließend istes durch die Spielbank als verantwortliche Stellefreizugeben. Der betriebliche Datenschutzbeauf-tragte prüft insbesondere, ob bei der vorgesehenenVideoüberwachung die nötigen technischen undorganisatorischen Maßnahmen getroffen wordensind und ob den schutzwürdigen Interessen der Be-troffenen Rechnung getragen wird. Ihm sind dieNamen der zugriffsberechtigten Personen mitzutei-len.“

4. In § 45 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durchdas Wort „verwendet“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Baden-Württemberg

Das Abschiebungshaftvollzugsgesetz Baden-Württem-berg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1187) wird wiefolgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Dieses Gesetz findet auf den Vollzug des Aus-reisegewahrsams im Sinne des § 62 b des Aufent-haltsgesetzes entsprechende Anwendung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Einrichtung“ werden die Wörter„oder die Abwehr einer von den Untergebrachten aus-gehenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben Drit-ter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicher-heit“ eingefügt.

3. § 3 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die diesbezüglichen Daten im Sinne des Artikels 9Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä -ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr undzur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1,ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in derjeweils geltenden Fassung dürfen zum Zwecke desSchutzes der betroffenen Person vor religiös oder ras-sistisch motivierten Übergriffen und zum Zwecke derErmöglichung der Religionsausübung verarbeitet wer-

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den, wenn die betroffene Person in die Verarbeitungausdrücklich eingewilligt hat.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Eine Videoüberwachung ist während einerUnterbringung nach Absatz 3 sowie in Räumen,die nur einer vorübergehenden Unterbringung, ins-besondere aus medizinischen Gründen, dienen, wieKrisenräume, Beobachtungsräume und medizini-sche Bettenstation, zulässig, wenn und soweit sieim Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahrenfür das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Ge-fahren für die Gesundheit von Untergebrachtenoder Dritten erforderlich ist. Die Anfertigung vonAufzeichnungen hiervon ist zulässig, wenn dieszum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheitund Ordnung der Einrichtung oder zur Verhinde-rung oder Verfolgung von Straftaten oder Ord-nungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheitoder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, er-forderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würdeund das Schamgefühl der Untergebrachten sind zuachten. Untergebrachte sind auf die Videoüber -wachung und die Anfertigung von Aufzeichnungenhinzuweisen. Die nach Satz 2 gespeicherten Datensind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktagenach der Erhebung zu löschen, sofern nicht ihreSpeicherung für andere Zwecke als diejenigen, fürdie sie erhoben wurden, zulässig und weiterhin er-forderlich ist. Die nach Satz 2 erhobenen Datensind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwür -dige Belange der betroffenen Personen einer weite-ren Speicherung entgegenstehen.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5bis 7.

5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

㤠10 a

Videoüberwachung

(1) Das Einrichtungsgelände sowie das Innere desEinrichtungsgebäudes können offen mittels Video-technik überwacht werden. Die Anfertigung von Auf-zeichnungen hiervon sowie die Beobachtung der un-mittelbaren Einrichtungsumgebung sind zulässig, sofern dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zurVerhinderung oder Verfolgung von Straftaten oderOrdnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheitoder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, erfor-derlich ist. Die Videoüberwachung von Unterbrin-gungsräumen sowie von Räumen, die für Kontaktemit Berufsgeheimnisträgern, Beiständen und Mitar-

beitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstüt-zungsorganisationen genutzt werden, ist ausgeschlos-sen. § 10 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigungvon Aufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmenhinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden,wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind un-verzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach derErhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherungfür andere Zwecke als diejenigen, für die sie erhobenwurden, zulässig und weiterhin erforderlich ist. Siesind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdigeBelange der betroffenen Personen einer weiterenSpeicherung entgegenstehen.“

Artikel 16

Änderung der Abschiebungshaftvollzugsverordnung

Die Abschiebungshaftvollzugsverordnung vom 7. März2016 (GBl. S. 219) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die für die Beantragung von Abschiebungshaft zu-ständige Behörde übermittelt der Einrichtung vor derAufnahme die ihr vorliegenden vollzugsrelevantenErkenntnisse.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„Personenbezogene Daten der Untergebrachtensind vor der Übermittlung zu anonymisieren. Per-sonenbezogene Daten der Untergebrachten dürfenvom Beirat an die Einrichtungsleitung und das In-nenministerium nur übermittelt werden, wenn dieszu deren Aufgabenerfüllung oder zur eigenen Auf-gabenerfüllung des Beirats erforderlich ist oder diebetroffenen Personen im Einzelfall nach Artikel 6Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und desRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-verordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1,ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) inder jeweils geltenden Fassung in die Übermittlungeingewilligt haben. Sofern Daten im Sinne des Ar-tikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679übermittelt werden, muss sich die Einwilligung derbetroffenen Personen auch ausdrücklich darauf be-ziehen.“

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b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Personenbezogene Daten der Untergebrachten dür-fen von der Einrichtungsleitung an den Beirat nurübermittelt werden, wenn dies zur eigenen Auf -gabenerfüllung oder zur Aufgabenerfüllung desBeirats erforderlich ist oder die betroffenen Perso-nen im Einzelfall nach Artikel 6 Absatz 1 Buch -stabe a der Verordnung (EU) 2016/679 in dieÜbermittlung eingewilligt haben. Sofern Daten imSinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung(EU) 2016/679 übermittelt werden, muss sich dieEinwilligung der betroffenen Personen auch aus-drücklich darauf beziehen.“

Artikel 17

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl.S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzesvom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 Absatz 3Satz 2“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

2. § 83 wird wie folgt gefasst:

㤠83

Verarbeitung

(1) Der Dienstherr darf Personalaktendaten verarbei-ten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Be-endigung oder Abwicklung des Dienstverhältnissesoder zur Durchführung innerdienstlich planerischer,organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts-und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondereauch zu Zwecken der Personalplanung oder des Perso-naleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschriftoder Dienstvereinbarung dies erlaubt. Die Vorschrif-ten des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zur Ver-arbeitung besonderer Kategorien personenbezogenerDaten sowie zur Sicherstellung des Datenschutzes (§ 3LDSG) finden entsprechende Anwendung.

(2) Personalaktendaten über Beihilfe dürfen für an -dere als für Beihilfezwecke nur verarbeitet werden,wenn die Voraussetzungen nach § 85 Absatz 2 oder 3vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verarbei-tung von Personalaktendaten über Heilfürsorge undHeilverfahren.

(3) Über medizinische oder psychologische Unter -suchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personal-verwaltung nur die Ergebnisse verarbeitet werden, so-weit sie die Eignung betreffen und ihre Speicherung,Veränderung oder Verwendung dem Schutz der Be-

amtin oder des Beamten dient. Sonstige Unter -suchungsdaten dürfen nur verarbeitet werden, soweitderen Kenntnis zur Entscheidung für die konkreteMaßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durch-geführt worden ist, erforderlich ist.

(4) Absatz 1 gilt für die nach §§ 77 und 96 Landes -beamten versorgungsgesetz Baden-Württemberg zu-ständigen Stellen entsprechend.“

3. § 84 wird wie folgt gefasst:

㤠84

Vollständig automatisierte Entscheidungen

Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dannauf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitungvon personenbezogenen Daten beruhen, wenn wederein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

4. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird das Wort „nutzen“ durchdas Wort „verwenden“ ersetzt.

bb) In Nummer 10 werden die Wörter „von der“durch die Wörter „über die“ und das Wort „un-terrichten“ durch das Wort „informieren“ er-setzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personalaktendaten über Beihilfe dürfen auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen an eine andere Behörde oder Stelle übermittelt wer-den, wenn sie für die Festsetzung und Berechnungder Besoldung oder Versorgung oder für die Prü-fung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.“

5. Nach § 85 wird folgender § 85 a eingefügt:

㤠85 a

Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auf-trag des Verantwortlichen gemäß Artikel 28 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür -licher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-verordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber.ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist zulässig,

1. soweit sie erforderlich ist

a) für die überwiegend automatisierte Erledigungvon Aufgaben oder

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b) zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeitendurch überwiegend automatisierte Einrichtun-gen, und

2. wenn der Verantwortliche die Einhaltung der beam-ten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durchden Auftragsverarbeiter regelmäßig kontrolliert.

(2) Die Auftragserteilung einschließlich der Unterauf-tragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung derobersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat derVerantwortliche der obersten Dienstbehörde rechtzei-tig vor der Auftragserteilung mitzuteilen:

1. den Auftragsverarbeiter, die von diesem getroffe-nen technischen und organisatorischen Maßnah-men und die ergänzenden Festlegungen nach Arti-kel 28 der Verordnung (EU) 2016/679,

2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragsverar-beiter die Daten verarbeiten soll,

3. die Art der Daten, die für den Verantwortlichenverarbeitet werden sollen, und den Kreis der Be-schäftigten, auf den sich diese Daten beziehen,sowie

4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgendurch den Auftragsverarbeiter.

(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragtwerden, wenn

1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Ge-schäftsablauf auftreten können oder der Auftrags-verarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblichwirtschaftlicher erledigen kann und

2. die beim Auftragsverarbeiter mit der Datenverarbei-tung beauftragten Beschäftigten besonders auf denSchutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.“

6. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Ab -sätze 1 bis 7.

c) Im neuen Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ab-satzes 2 Nr. 2 bis 4“ durch die Wörter „Nummern 2bis 4“ ersetzt.

d) Im neuen Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Ab-satz 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2Satz 2 bis 4“ ersetzt.

7. § 87 wird wie folgt gefasst:

㤠87

Auskunft, Anhörung

(1) Beamtinnen und Beamte können während undnach Beendigung des Beamtenverhältnisses Auskunft

über alle über sie gespeicherten Personalaktendatenauch in Form der Einsichtnahme verlangen.

(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamtenist Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründenicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterblie -bene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtig-tes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 giltentsprechend.

(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahmeverlangt, bestimmt die personalverwaltende Stelle, wodie Einsicht gewährt wird. Auf Verlangen werden Ab-schriften, Kopien oder Ausdrucke, auch auszugsweise,gefertigt und überlassen.

(4) Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Datender betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamtenmit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigennicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind,dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnis-mäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall istder Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.

(5) Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen undBewertungen, die für die Beamtinnen und Beamtenungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können,als Personalaktendaten zu speichern, sind sie hierüberzu informieren und es ist ihnen Gelegenheit zur Stel-lungnahme, insbesondere auch hinsichtlich einer not-wendigen Berichtigung oder Vervollständigung, zugeben. Soweit eine Speicherung erfolgt, ist hierzu dieÄußerung der Beamtin oder des Beamten ebenfalls zuden Personalaktendaten zu speichern.“

8. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 18

Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 14. Oktober 2008(GBl. S. 343, 344), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-zes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035, 1038) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Vorlage“ ge-strichen sowie das Wort „Personalakten“ durch dasWort „Personalaktendaten“ und das Wort „Betrof-fener“ durch die Wörter „betroffener Personen“ er-setzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Betroffener“ durch dieWörter „betroffener Personen“ ersetzt.

2. § 42 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang sindaufgrund des Verwertungsverbots mit Zustimmung

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des Beamten zu löschen. Auf Antrag des Beamten un-terbleibt die Löschung oder erfolgt eine gesonderteAufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monatszu stellen, nachdem dem Beamten die Löschungsab-sicht mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und dieAntragsfrist hingewiesen worden ist.“

Artikel 19

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassungvom 12. März 2015 (GBl. S. 222), das zuletzt durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 842,851) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „schrift -licher Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ersetzt.

2. In § 71 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Zustimmung“durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

3. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Personalrat bestimmt, soweit in § 75 Absatz 5und 6 nichts anderes bestimmt ist, nur mit

1. in den Personalangelegenheiten nach § 75 Ab-satz 1 und 2 der

a) in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 be-zeichneten Beschäftigten,

b) der Beamten auf Zeit,

c) der Beschäftigten mit überwiegend wissen-schaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,

2. in den Angelegenheiten des § 74 Absatz 1 Num-mern 1 und 4,

wenn die betroffenen Beschäftigten es beantra-gen.“

b) In Absatz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „An-trags- oder Widerspruchsrecht“ durch das Wort„Antragsrecht“ ersetzt.

Artikel 20

Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen von Artikel 1 dieses Gesetzes werdennach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren durchdie Landesregierung unter Mitwirkung der oder des Lan-desbeauftragten für den Datenschutz, der kommunalenLandesverbände und gegebenenfalls weiterer sachver-ständiger Personen überprüft. Die Landesregierung unter-richtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

Artikel 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung inKraft. Gleichzeitig tritt das Landesdatenschutzgesetz inder Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), daszuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember2015 (GBl. S. 1191, 1198) geändert worden ist, außerKraft.