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Legal Compliance (EMAS-VO / ISO 14001) in der Praxis Ermittlung, Überprüfung und Dokumentation der umweltrelevanten Rechtsvorschriften

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Verfasserinnen des Handbuches: Mag. Hermine Dimitroff-Regatschnig und Dr. Karin Dullnig, eco4ward A-8020 Graz, Nikolaiplatz 4/II E-mail: [email protected], [email protected] Homepage: www.eco4ward.at Medieninhaber und Herausgeber:

Lebensministerium (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Abteilung VI/5 – Betrieblicher Umweltschutz und Technologie Leitung: DI Andreas Tschulik Tel: +43 1 51 522-1651 Stubenbastei 5, A-1010 Wien

Druck: April 2005 ISBN : 3-902 338-36-9 Das Handbuch kann als pdf-file unter www.emas.gv.at herunter geladen werden.

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VORWORT

Das vorliegende Handbuch soll Betriebe und Organisationen unterstützen, Legal Compliance für ihre Einrichtungen ressourcen- und zeitsparend sicherzustellen. Legal Compliance bedeutet, dass alle den Betrieb bzw. die Organisation betreffenden umweltrelevanten Gesetze, Verordnungen und Bescheide ermittelt und eingehalten werden.

Bei einer Begutachtung/Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems wird Legal Compliance durch den Umweltgutachter bei EMAS bzw. durch die Zertifizierstelle bei ISO 14001 überprüft, ebenso wie das Verfahren, das eine Erfassung, Dokumentation, regelmäßige Bewertung und Fortschreibung aller für die Einrichtung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherstellt. Ein Umweltmanagement nach EMAS bzw. ISO 14001 verlangt auch, dass die Umweltpolitik ein Bekenntnis zur Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften enthält.

Die Erfüllung dieser Anforderungen ist Voraussetzung für die positive Begutach-tung/Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems und garantiert für den Betrieb/die Organisation „Rechtskonformität“, die von einer unabhängigen Begutach-tungs- bzw. Zertifizierstelle bestätigt wird.

In diesem Handbuch wird Ihnen mit Praxisbeispielen gezeigt, wie Legal Compliance in verschiedenen Betrieben/Organisationen, die ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-VO implementiert haben, sichergestellt wurde.

Die Praxisbeispiele „Legal Compliance“ sind aus folgenden EMAS-Betrie-ben/Organisationen:

AEVG - Abfall – Entsorgungs- und Verwertung GmbH

Lebensministerium

Eloxieranstalt Heuberger GmbH

Spedition Jöbstl Gesellschaft m.b.H.; internationale Spedition

Kärntnermilch reg. Gen.m.b.H

LKH Mürzzuschlag-Mariazell

An dieser Stelle bedankt sich das Lebensministerium bei den Verantwortlichen der Betriebe, die bereit waren, ihre Beispiele zur Verfügung zu stellen.

Das Lebensministerium wünscht allen Betrieben und Organisationen viel Erfolg bei der Sicherstellung von Legal Compliance und hofft mit diesem Handbuch einen Beitrag zur Sicherstellung der Rechtskonformität zu leisten.

DI Andreas Tschulik, Leiter der Abteilung VI/5 – Betrieblicher

Umweltschutz und Technologie, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lebensministerium)

Wien, März 2005

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INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG ............................................................................................................................................................................................................................................... 1 2 UMWELTMANAGEMENTSYSTEME (EMAS-VO / ISO 14001) .................................................................................................................................................................. 2 3 LEGAL COMPLIANCE................................................................................................................................................................................................................................ 5

3.1 Anforderungen EMAS-VO / ISO 14001 an Legal Compliance .................................................................................................................................................... 5 3.2 Überprüfung von Legal Compliance bei EMAS-Betrieben / Organisationen ............................................................................................................................... 6 3.3 Welche Rechtsbereiche sind zu berücksichtigen? ...................................................................................................................................................................... 7

4 VORGANGSWEISE ZUR SICHERSTELLUNG VON LEGAL COMPLIANCE............................................................................................................................................ 8 4.1 Aufbau des Umweltrechtsregisters festlegen .............................................................................................................................................................................. 8 4.2 Ermittlung und Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften/-verpflichtungen.................................................................................. 10 4.3 Festlegung notwendiger Korrekturmaßnahmen ........................................................................................................................................................................ 11 4.4 Aktualisierung des Umweltrechtsregisters................................................................................................................................................................................. 11

5 LEGAL COMPLIANCE IN DER PRAXIS .................................................................................................................................................................................................. 12 5.1 Legal Compliance im Abfallbereich ........................................................................................................................................................................................... 13 5.1.1 Grundlegendes zum Abfallrecht ................................................................................................................................................................................................ 13 5.1.2 Praxisbeispiel „Abfallbereich“ - Lebensministerium, Stubenbastei ............................................................................................................................................ 16 5.2 Legal Compliance im Anlagenrecht........................................................................................................................................................................................... 20 5.2.1 Grundlegendes zum Anlagenrecht ............................................................................................................................................................................................ 20 5.2.2 Praxisbeispiel „Anlagenrecht“ – Eloxieranstalt Heuberger ........................................................................................................................................................ 21 5.3 Legal Compliance im Wasserbereich ........................................................................................................................................................................................ 23 5.3.1 Grundlegendes zum Wasserrecht ............................................................................................................................................................................................. 23 5.3.2 Praxisbeispiel „Wasserbereich“ – Kärntnermilch ...................................................................................................................................................................... 24 5.4 Legal Compliance im Bereich ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht................................................................................................................................... 27 5.4.1 Grundlegendes zum ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht ................................................................................................................................................. 27 5.4.2 Praxisbeispiel „ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht“ - AEVG............................................................................................................................................ 29 5.5 Legal Compliance im Bereich Gefahrgut................................................................................................................................................................................... 31 5.5.1 Grundlegendes zum Gefahrgut ................................................................................................................................................................................................. 31 5.5.2 Praxisbeispiel „Gefahrgutbereich“ – Spedition Jöbstl ................................................................................................................................................................ 32 5.6 Legal Compliance im „Sonstigen Rechtsbereich“...................................................................................................................................................................... 36 5.6.1 Grundlegendes zum „Sonstigen Rechtsbereich“....................................................................................................................................................................... 36 5.6.2 Praxisbeispiel „Sonstiger Rechtsbereich“ – LKH-Mürzzuschlag................................................................................................................................................ 37

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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1 Einleitung

Legal Compliance ist ein Begriff, der seit der Einführung von Umweltmanagementsys-temen verstärkt verwendet wird. Man versteht darunter, dass „alle den Betrieb/die Organisation betreffenden umweltrelevanten Gesetze, Verordnungen und Bescheide eingehalten werden“. Diese Verpflichtung gilt prinzipiell für jeden österreichischen Betrieb bzw. für jede Organisation. Bei einer Begutachtung nach EMAS oder einer Zertifizierung nach ISO 14001 muss Legal Compliance, aber auch das Verfahren bzw. das System zur Erfüllung dieser Anforderungen, nachgewiesen werden. Dieses Handbuch soll Sie unterstützen, zu ermitteln, ob Ihr Betrieb/Ihre Organisation den Anforderungen bezüglich Legal Compliance entspricht. Weiters wird Ihnen anhand von Praxisbeispielen gezeigt, wie die kontinuierliche Ermittlung, Überprüfung und Dokumentation der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und -verpflichtungen im betrieblichen Alltag durchgeführt werden. Somit können die für Legal Compliance Verantwortlichen aus anderen Betrieben/Organisationen auf erprobtes Know-how zurückgreifen und dadurch Zeit und Kosten sparen.

Zum Handbuch „Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis“ Basierend auf vielen Erfahrungen aus der Praxis wurde das Handbuch “Legal Compli-ance (EMAS-VO /ISO 14001)“, das im Jahr 2000 erstmals veröffentlicht wurde, überarbeitet und neu gestaltet. Nach der Einleitung wird Ihnen im Kapitel 2 ein kurzer Überblick über den Nutzen eines Umweltmanagementsystems (EMAS-VO/ISO 14001) und des Umweltmanage-mentgesetzes (UMG 2001 idgF) gegeben. Im Kapitel 3 und 4 finden Sie grundlegende Informationen zur Vorgangsweise zur Sicherstellung von Legal Compliance. In den Kapiteln 5 wird anhand von kurzen Erläuterungen zu den einzelnen Rechtsbe-reichen und Beispielen gezeigt, wie Lösungen in der Praxis aussehen. Alle Praxisbei-spiele kommen aus Betrieben, die ein Umweltmanagement nach der EMAS-VO implementiert haben.

Für die Bereitstellung der Praxisbeispiele zu den einzelnen Rechtsbereichen, bedan-ken wir uns bei den dafür Verantwortlichen aus folgenden Betrieben und Organisatio-nen:

Kapitel 5.1 Abfallrecht: Lebensministerium, Standort Stubenbastei, Wien Kontaktperson: DI Andreas Tschulik

Kapitel 5.2 Anlagenrecht: Eloxieranstalt Heuberger GmbH, Graz Kontaktperson: Josef Mair

Kapitel 5.3 Wasserrecht: Kärntnermilch reg. Gen.m.b.H, Spittal/Drau Kontaktperson: Herbert Mansaniger Kapitel 5.4 ArbeitnehmerInnenschutz/Stoffrecht: AEVG - Abfall - Entsorgungs- Verwertung GmbH, Graz Kontaktperson: Mag. Ralf de Roja

Kapitel 5.5 Gefahrgut: Spedition Jöbstl Gesellschaft m.b.H.; internationale Spedition, Spielfeld Kontaktpersonen: Karl Steinlechner, DI (FH) Bernd Fließer

Kapitel 5.6 Sonstiger Rechtsbereich: LKH Mürzzuschlag-Mariazell/Standort Mürzzuschlag Kontaktperson: Hubert Veitschegger

Das vorliegende Handbuch kann als Druckexemplar kostenlos bei [email protected] bestellt bzw. unter www.emas.gv.at als pdf-file herunter geladen werden.

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2 Umweltmanagementsysteme (EMAS-VO / ISO 14001)

Mit der Implementierung eines Umweltmanagementsystems wird die kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gefördert. Um dieses Ziel zu errei-chen, muss das Umweltmanagementsystem Teil des betrieblichen Managementsys-tems sein. Umweltmanagementsysteme sind daher wichtige Planungs-, Umsetzungs- und Controllinginstrumente, die sicherstellen, dass Umweltschutz in alle betrieblichen Entscheidungen integriert wird.

Durch ein Umweltmanagementsystem werden die notwendigen organisatorischen Strukturen geschaffen, um kontinuierliche Verbesserungen im Umweltbereich inner-betrieblich umzusetzen, Abfälle und Emissionen zu reduzieren, aber auch Kostenein-sparungen zu erzielen. Weiters wird durch ein Umweltmanagementsystem sicherge-stellt, dass der Betrieb/die Organisation alle zutreffenden umweltrelevanten Rechts-vorschriften einhält.

Implementiert ein Betrieb/Organisation ein Umweltmanagementsystem, so kann nach der EMAS-Verordnung und/oder nach der ISO 14001 vorgegangen werden. Beide Systeme sind freiwillig und verlangen eine regelmäßige Bewertung der Umweltpolitik, des Umweltprogrammes und des Umweltmanagementsystems durch interne Audits und durch externe Begutachtungen bzw. Zertifizierungen. Viele Unternehmen bauen das Umweltmanagementsystem in der Form auf, dass es den Anforderungen beider Systeme entspricht, wobei viele Vorteile aus der Anwendung beider Regelwerke gezogen werden können.

Die Abkürzung EMAS steht für „eco-management and audit scheme“, was soviel wie Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Umweltaudit) bedeutet. Die erste Fassung der EMAS-VO aus 1993 wurde nach den Erfahrungen aus der Praxis den neuen Anforderungen angepasst, und die neue EMAS-VO wurde im April 2001 veröf-fentlicht.

Auch die ISO 14001:1996 wurde aktualisiert, die nun geltende ISO 14001:2004 wurde mit 15. November 2004 veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung der NORM ist seit Jänner 2005 beim Österreichischen Normungsinstitut beziehbar. Bis Juni 2006 haben

Betriebe/Organisationen das Umweltmanagementsystem an die neue ISO 14001:2004 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitungen zur Anwendung“ anzupassen.

Verordnung (EG) Nr.761/2001 des euro-päischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-schaftssystem für das Umweltmanage-ment und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) Geltung - Europäische Union nationale Umsetzung in den einzel-nen EU-Staaten

ISO 14001: Umweltmanagementsysteme – An-forderungen mit Anleitung zur Anwendung ISO 14001:2004 bzw. ÖNORM EN ISO 14001 Ausgabe: 2005-01-01

weltweite Umweltnorm weitere relevante Umwelt-Normen

(ISO 14000 Serie und ISO 19011)

Abb. 1: Darstellung EMAS-VO und ISO 14001

EMAS / ISO 14001 – Wo liegen die Unterschiede? Die Arbeiten für die Implementierung sind für beide Systeme sehr ähnlich, deshalb sollte jeder Betrieb/jede Organisation versuchen, das Beste aus beiden Regelwerken zu kombinieren. Wesentliche Unterschiede sind, dass die EMAS-VO eine Umwelter-klärung verlangt und dass die Gutachter für EMAS die Anforderungen an die Zulas-sung des Umweltmanagementgesetzes (UMG 2001 idgF) erfüllen müssen. In der folgenden Abbildung werden die Bausteine beider Systeme darstellt.

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EMAS-VO ISO 14001 Erste Umweltprüfung Umweltprüfung Umweltpolitik Umweltpolitik Umweltprogramm Umweltprogramm Umweltmanagementsystem Umweltmanagementsystem Umweltbetriebsprüfung Umweltaudit Management Review Management Review Umwelterklärung - Begutachtung Zertifizierung Validierung Umwelterklärung - Standorteintragung - EMAS-Urkunde ISO 14001 Zertifikat

Tab. 1: Ablauf EMAS und ISO 140011

Bei der ersten Umweltprüfung prüft der Betrieb alle Umweltauswirkungen seiner Tätig-keiten, Produkte und Dienstleistungen und bewertet anhand von festgelegten Kriterien, welche Umweltauswirkungen wesentlich sind. Diese Bewertung bietet die Grundlage für die Festlegung des Umweltprogrammes und der Umweltziele. Die Durchführung der ersten Umweltprüfung umfasst den: rechtlichen Bereich (Überprüfung auf Legal Compliance, Rechtsregister…) technischen Bereich (Input-/Outputanalyse, Umweltaspekte…) organisatorischen Bereich (Aufbau- und Ablauforganisation, Kommunikation…)

1 Eine detaillierte Beschreibung der Unterschiede zwischen EMAS-VO und ISO 14001 befindet sich im Handbuch „Interne Umweltaudits und Management Review“, das im Lebensministerium bestellt werden kann ([email protected]) bzw. unter www.emas.gv.at als Download zur Verfügung steht.

Warum installieren Betriebe/Organisationen ein Umweltmanagementsystem? Durch organisatorische und technische Verbesserungen gelingt es in vielen Fällen, weniger Inputmaterialien und Energie für den gleichen Output (Produkt/Dienstleistung) einzusetzen und dadurch Abfälle, Emissionen und Kosten zu senken. Die Beweg-gründe für Betriebe/Organisationen, ein Umweltmanagementsystem zu installieren, umfassen daher eine breite Palette von Gründen: Kostensenkung – durch Einsparung von Rohstoffen, Materialien und Energie

und durch geringere Entsorgungskosten Wettbewerbsvorteile – da immer mehr Kunden Produkte und Dienstleistungen

verlangen, die umweltverträglicher hergestellt bzw. erbracht wurden Geringere Umwelthaftungsrisken – durch regelmäßige standardisierte

Aufzeichnungen, durch Legal Compliance und durch aktive Störfallvorsorge Bessere externe Kommunikation – Umweltmanagement schafft Sicherheit für

eine offene Kommunikation mit Behörden, Anrainern, Umweltgruppen etc. Imagegewinn – durch Positionierung als umweltbewusstes und proaktives Unter-

nehmen auf Basis europa- bzw. weltweit anerkannter Standards Motivation der MitarbeiterInnen – durch Einbeziehung aller Beschäftigten

Abb. 2: Zentrale Botschaften, die ein Umweltmanagementsystem auszeichnen

(Quelle: Lebensministerium)

kontinuierliche Verbesserung

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Erleichterungen durch das Umweltmanagementgesetz (UMG 2001 idgF) Mit dem Umweltmanagementgesetz („Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung – UMG“, BGBl. Nr. 96/2001 idgF BGBl. Nr. 99/2004) ist die Umset-zung der EMAS-Verordnung in Österreich erfolgt. Durch das UMG werden Zulassung der Gutachter, Registrierung von Organisationen und eine Reihe von Verwaltungsver-einfachungen für EMAS–Organisationen geregelt. In der UMG-Novelle 2004 wurden Ergänzungen und Korrekturen vorgenommen, und es wurde die Berücksichtigung von anderen „nachhaltigen“ Umweltmanagementsystemen angestrebt.2 So enthält das UMG eine Verordnungsermächtigung mit der der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Führung weiterer Ver-zeichnisse für Organisationen einführen kann, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme implementiert haben. Damit können diese Organisatio-nen dann Verwaltungsvereinfachungen gemäß Abschnitt IV des UMG in Anspruch nehmen. Das UMG bringt für EMAS-Betriebe/Organisationen schwerpunktmäßig folgende Erleichterungen: Genaue Regelung für die Zulassung und Aufsicht von Umweltgutachtern Sicherung der Qualität der EMAS-Gutachter durch eine klare Differenzierung

zwischen allgemeinen und branchenbezogenen Anforderungen für die Zulassung Erweiterung der Befugnisse der Umweltgutachter bezüglich Aufgaben im

Bereich der Umsetzung des Kyoto-Protokolls - Validierung von Treibhausgas-emissionszertifikaten und Joint Implementation Projekten.

Verwaltungsvereinfachung für EMAS-Organisationen Erweiterung des Anzeigeverfahrens auf emissionsneutrale Änderungen und

Austausch gleichartiger Maschinen (§ 21) Verfahrensbeschleunigung bei Anlagenänderungen – gemäß § 21a wird die

Behörde verpflichtet, für EMAS-Organisationen eine allenfalls erforderliche münd-

2 Genauere Erläuterungen dazu finden Sie bei: Kanzian, List, Tschulik: UMG – Umweltmanagementgesetz – Kurzkommentar. Verlag Österreich GmbH 2004

liche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen innerhalb von 6 Wochen nach Einbringen des vollständigen Antrags anzuberaumen

Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheids (§ 22) – sämtliche bundesrechtlichen Genehmigungen für eine Betriebsanlage können in einem ein-zigen Bescheid zusammengefasst werden. Abweichungen vom bestehenden Konsens können soweit möglich gebündelt mitgenehmigt werden und ziehen im Zuge des Verfahrens keine Verwaltungsstrafen mit sich. Die Möglichkeit der Kon-solidierung von Anlagengenehmigungen gilt für Organisationen, die zumindest die erste Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen der EMAS-VO durchgeführt haben.

Absehen von Verwaltungsstrafen, wenn Verstöße im Rahmen der Implementie-rung von EMAS oder der Konsolidierung gemäß § 22 UMG festgestellt werden oder diese freiwillig gemeldet wurden.

Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten Entfall der Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung bei Meldungen nach

der EPER-VO (BGBl II Nr. 300/2002 zum Europäischen Schadstoffemissionsre-gister). Die zuständige Behörde kann sich auf die Prüfung der Übereinstimmung der gemeldeten Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrollen beschränken, wenn der Umweltgutachter eine Überprüfung gemäß § 7 EPER-VO nachweislich durchgeführt hat.

Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte EMAS-Organisationen müssen bestellte Abfallbeauftragte bzw. –Stellvertreter und

Abwasserbeauftragte nicht mehr der Behörde bekannt geben (§ 24). Entfall der Eigenüberwachung Für EMAS-Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung

gemäß § 82b der Gewerbeordnung (§ 27), da die Überprüfung der Rechtskonfor-mität inklusive die konsensmäßige Einhaltung der Bescheide im Zuge der internen Audits erfolgt.

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3 Legal Compliance

3.1 Anforderungen EMAS-VO / ISO 14001 an Legal Compliance

Der Begriff „Legal Compliance“ wird in Österreich seit Einführung von Umweltmana-gementsystemen nach der EMAS-VO bzw. nach ISO 14001 verwendet und bedeutet, dass der Betrieb bzw. die Organisation alle umweltrelevanten Gesetze, Verordnungen, Bescheide und sonstige rechtlichen Anforderungen einhält.

Um Legal Compliance nach den Anforderungen der beiden Regelwerke sicherzustel-len sind folgende Arbeitsschritte zu setzen: Aus den österreichischen und europäischen Umweltrechtsvorschriften, aber auch

aus sonstigen Anforderungen sind die für den Standort relevanten Verpflichtungen zu ermitteln und dahingehend zu überprüfen, ob sie eingehalten werden. Dazu zählen bestehende Verträge, Richtlinien, Normen und auch rechtliche Auswirkun-gen von Stör- und Unfällen.3

Darüber hinaus verlangen EMAS und ISO 14001, dass Systeme bzw. Verfahren eingerichtet und gewartet werden, die eine Erfassung, Dokumentation, regelmä-ßige Bewertung und eine Fortschreibung aller für den Betrieb umweltrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ermöglichen.

Nach den Anforderungen der beiden Regelwerke hat auch die Umweltpolitik ein Bekenntnis zur Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften zu enthalten.

Kapitel 4 der ISO 14001:1996 wurde im Zuge der Novellierung der EMAS-VO voll inhaltlich in den Anhang I der EMAS-VO übernommen, das bedeutet, dass die Anfor-derungen der EMAS-VO und ISO 14001:1996 an das UMS ident sind. Da die inhaltli-chen Anforderungen an Legal Compliance auch durch die neue ISO 14001:2004 gleich geblieben sind und nur inhaltlich detaillierter beschrieben werden, hat es keine Auswirkungen, dass in der EMAS-VO im Anhang I noch die ISO 14001:1996 angeführt ist.

3 Vgl. Kanzian, List, Tschulik, Seite 17

Die folgende Tabelle 2 „Legal Compliance – Was wird wo geregelt?“ zeigt, welche Anforderungen bzw. Erläuterungen zur Legal Compliance in welchen Artikeln, Kapiteln bzw. Anhängen der EMAS-VO bzw. der ISO 14001:2004 geregelt sind.

Legal Compliance – Was wird wo geregelt? EMAS-VO Nr. 761/2001

ISO 14001:2004

Bekenntnis zur Legal Compliance in der Umwelt-politik

Artikel 2 a) I-A.2.

4.2, A.2

Überprüfung rechtlicher Verpflichtungen und anderer Forderungen

Artikel 3 (2) a) I-A.3.2.

A.3.2

Legal Compliance und Zielsetzungen I-A.3.3. 4.3.3

Einrichtung eines Verfahrens zur Erfassung, Dokumentation, regelmäßigen Bewertung und Fortschreibung aller für den Betrieb relevanten Rechtsvorschriften

I.A.5.1 I.B.1.

4.5.2.1 4.5.2.2 A.5.2

Beurteilung der Einhaltung der rechtlichen Ver-pflichtung durch das oberste Führungsgremium

- 4.6

Legal Compliance und Eintragung von EMAS-Organisationen

Artikel 3 (2) a Artikel 6

-

Legal Compliance und Umwelterklärung A-II.3.2. f) -

Legal Compliance und Umweltgutachter A-V-5.4.3 -

Tab. 2: Legal Compliance geregelt in der EMAS-VO und in der ISO 14001:2004

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3.2 Überprüfung von Legal Compliance bei EMAS-Betrieben / Organisationen

Im Zuge einer Begutachtung bzw. Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems wird vom Gutachter bzw. von der Zertifizierstelle neben zahlreichen anderen Umwelt-aspekten auch überprüft, ob folgende Anforderungen der EMAS-VO bzw. der ISO 14001 an Legal Compliance erfüllt werden: Werden alle den Betrieb bzw. die Organisation betreffenden umweltrelevanten

Gesetze, Verordnungen, Bescheide, sonstige Forderungen, etc. eingehalten? Diese Überprüfung erfolgt stichprobenartig.

Gibt es ein Verfahren, dass die Erfassung, Dokumentation, regelmäßige Bewer-tung und die Fortschreibung aller für den Betrieb umweltrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherstellt und ist dieses angemessen und ausrei-chend? Dazu werden bei der Überprüfung das Rechtsregister, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, und andere interne Regelungen zur Sicherstellung von Legal Compliance als Unterlage verwendet.

Enthält die Umweltpolitik ein Bekenntnis zur Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften?

Eine positive Überprüfung von Legal Compliance nach beiden Regelwerken ist die Voraussetzung, dass, wenn alle anderen Forderungen an ein Umweltmanagement erfüllt sind, der Betrieb das ISO Zertifikat bekommt bzw. die weiteren Schritte setzen kann, die für eine Eintragung als EMAS-Organisation notwendig sind.

Betriebe, die sich am EMAS-System beteiligen, suchen nach einer positiven Begut-achtung durch den Umweltgutachter und der Validierung der Umwelterklärung, bei der nationalen Stelle um Eintragung als EMAS-Organisation an. Der Antrag auf Eintragung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lebensministerium) als zuständige Stelle, im Wege des Umweltbundesamtes einzu-bringen. Grundlage für die Eintragung einer Organisation in das EMAS-Organisations-verzeichnis ist das Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-Verord-nung (Umweltmanagementgesetz – UMG 2001 idgF), das als Voraussetzung für die Eintragung die Glaubhaftmachung verlangt, dass die Organisation am Standort alle

Anforderungen der EMAS-VO erfüllt. Gemäß Artikel 6 der EMAS-VO und § 16 UMG ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berechtigt, die Eintragung des Standortes abzulehnen, vorübergehend aufzuheben oder zu streichen, wenn die zuständige Stelle von einem Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort unterrichtet wird.

Die Ablehnung oder vorübergehende Aufhebung ist zurückzunehmen, wenn die zuständige Stelle von der Vollzugsbehörde hinreichende Zusicherungen dahingehend erhalten hat, dass der Verstoß abgestellt wurde und ausreichende Vorkehrungen dahingehend getroffen wurden, die eine Wiederholung ausschließen. Die Dokumenta-tion der Umweltrechtsvorschriften aber auch betriebsinterne Anordnungen zu deren Einhaltung sind als Sicherheitsvorkehrungen anzusehen.

Um die Rechtskonformität der einreichenden Organisation zu überprüfen, nimmt das Umweltbundesamt, wenn der Antrag zur Eintragung des Standortes in das EMAS-Organisationsregister vorliegt, Kontakt mit den österreichischen Vollzugsbehörden auf, um zu ermitteln, ob Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften für diesen Betrieb am Standort vorliegen. Dafür werden vom Umweltbundesamt in der Regel Bezirksverwaltungsbehörden, Magistrate in Städten mit eigenem Statut und Landesre-gierungen kontaktiert.

Die Behörde hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Liegt gegen den Betrieb nichts vor, steht der Eintragung als EMAS-Organisation nichts mehr im Wege. Durch diesen Vorgang wird die Rechtskonformität – Legal Compliance von EMAS-Organisationen zweimal bestätigt, zunächst durch den Gutachter und dann durch die zuständige Behörde. Dadurch können EMAS-Betriebe/Organisationen mit einer von der öffentlichen Seite bestätigten Rechtskon-formität gegenüber Dritten argumentieren.

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3.3 Welche Rechtsbereiche sind zu berücksichtigen?

Bei der Überprüfung von Legal Compliance stellt sich immer wieder die Frage, welche Rechtsbereiche und Rechtsmaterien dafür berücksichtigt werden müssen. Die EMAS-VO spricht von der Einhaltung von einschlägigen Umweltvorschriften und anderer Forderungen, denen sich die Organisation verpflichtet hat.

In der ISO 14001:2004 finden sich im Anhang A.3.2 „Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen“ folgende Regelung4:

„Die Organisation muss die rechtlichen Verpflichtungen feststellen, die auf ihre Umweltaspekte anzuwenden sind. Diese können umfassen:

a) rechtliche Verpflichtungen auf nationaler und internationaler Ebene

b) rechtliche Verpflichtungen auf regionaler Ebene c) rechtliche Anforderungen lokaler Verwaltungen Beispiele von anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet, können, falls diese anwendbar sind, Folgendes umfassen: Vereinbarungen mit Behörden Vereinbarung mit Kunden Leitlinien außerhalb des gesetzlich geregelten Bereiches freiwillige Prinzipien oder Verfahrensregelungen freiwillige Umweltkennzeichnung oder Selbstverpflichtung hinsichtlich Produktver-

antwortung Anforderung von Wirtschaftsverbänden Vereinbarungen mit kommunalen Gruppen und Nicht-Regierungsorganisationen Öffentliche Verpflichtung der Organisation oder ihrer Mutterorganisation Unternehmens-/firmenspezifische Anforderungen

4 ISO 14001:2004; Anhang 3, Seite 20-21

Aus den Erfahrungen der Praxis, den Anforderungen der Regelwerke und der in der Literatur5 vertretenen Ansicht kann daher abgeleitet werden, dass folgende Rechtsbereiche zu berücksichtigen sind: Österreichische und europäische Umweltrechtsvorschriften, wobei dazu auch

Verträge, Richtlinien, Normen und die rechtlichen Auswirkungen von Stör- und Unfällen zählen.

Alle Bescheide für den Standort bzw. für die Organisation.

Bei der Auswahl der zu berücksichtigenden Rechtsbereiche muss immer festgestellt werden, welche umweltbezogenen Verwaltungsvorschriften relevant sind, um umwelt-belastendes Verhalten zu unterbinden, zu begrenzen und zu überwachen.

Sofern arbeitnehmerInnenschutzrechtliche Vorschriften diese Gesichtspunkte wahr-nehmen, sind auch diese Vorschriften mit einzubeziehen. Bei den Gebührenvorschrif-ten ist das Altlastensanierungsgesetz (BGBl. Nr. 299/1989 idgF aus 2004) als Umwelt-vorschrift einzustufen.

Das Umweltmanagementsystem ist daher so zu gestalten, dass die für den Betrieb bzw. die Organisation zutreffenden rechtlichen Pflichten aus Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden und sonstigen Forderungen erkannt werden, in einem Rechtsregister dokumentiert werden, die Einhaltung überprüft wird und bei etwaigen Abweichungen sofort Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden.

5 Vgl. Kanzian, List, Tschulik, Seite 17-18

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4 Vorgangsweise zur Sicherstellung von Legal Compliance

In Österreich ist das Umweltrecht kein einheitlich zusammengefasster Rechtsbereich und umfasst verschiedenste Rechtsmaterien. Um Legal Compliance sicherzustellen, sind daher die den Betrieb bzw. die Organisation betreffenden umweltrelevanten Ver-pflichtungen aus verschiedenen Gesetzen, den darauf beruhenden Verordnungen, aus Genehmigungsbescheiden, aber auch aus den Einreichunterlagen und sonstigen Forderungen zu ermitteln. Meist sind die Umweltverantwortlichen der Betriebe/Organisationen für die Sicherstellung von Legal Compliance zuständig. Diese Verantwortlichen wollen wir mit diesem Handbuch unterstützen und ihnen mit praxis-erprobten Vorgangsweisen zeigen, wie Legal Compliance zeit- und ressourcenspa-rend, auch für Nicht-Juristen sichergestellt werden kann.

Alle Verantwortlichen haben, wenn sie mit den Arbeiten zur Sicherstellung von Legal Compliance beginnen, dieselben Fragen: Wo und wie beginnt man mit der Überprüfung, ob alle den Betrieb betreffenden

Umweltvorschriften eingehalten werden? Welche Systeme bzw. Verfahren haben sich zur Erfassung, regelmäßigen Bewer-

tung und Fortschreibung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften bewährt?

Antwort auf diese Fragen versuchen wir mit dem Handbuch zu geben, in dem auch die Lösungsansätze verschiedenster Betriebe/Organisationen dazu im Kapitel 5 gezeigt werden.

In der Praxis haben sich folgende Arbeitsschritte zur Sicherstellung von Legal Compli-ance als sinnvoll und effizient herausgestellt: Aufbau des Umweltrechtsregisters festlegen (Kapitel 4.1) Ermittlung/Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften/-

verpflichtungen (Kapitel 4.2) Festlegung notwendiger Korrekturmaßnahmen (Kapitel 4.3) Aktualisierung des Umweltrechtsregisters (Kapitel 4.4)

4.1 Aufbau des Umweltrechtsregisters festlegen

Überlegen Sie sich zunächst den Aufbau des Umweltrechtsregisters, mit dem Sie Legal Compliance dokumentieren wollen. Machen Sie diese Arbeit bevor Sie im Detail die für Ihren Betrieb/ihre Organisation zutreffenden umweltrelevanten Bestimmungen aus Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden, etc. ermitteln. Dies ist deshalb sinnvoll, da Sie so bereits am Beginn der Ermittlung und Formulierung der umweltrelevanten Verpflichtungen prüfen können, ob der gewählte Aufbau den betrieblichen Anforderun-gen für die Dokumentation entspricht, oder noch geändert werden muss.

Die Erfahrung zeigt und wird von VertreterInnen österreichischer Betriebe/Organisationen, die selbst ein Umweltrechtsregister aufgebaut haben, bestä-tigt, dass folgende Informationen im Rechtsregister enthalten sein sollten: Auf welchen umweltrelevanten Bereich bzw. auf welche Anlage oder Anlagenteil

sich die Ausführungen beziehen, wie z.B. Abfall, Wasser, Gefahrgut, Anlagen-recht, etc. und Kurzbezeichnung der Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Bescheid, Normen, Betriebsanweisung etc.).

Pflichten/Aufgaben, die sich aus den Vorschriften ableiten. Dokumentation der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften, Angabe

eventueller Abweichungen, getroffener Korrekturmaßnahmen, Verantwortlichkei-ten und Termin für die nächste Überprüfung.

Das Umweltrechtsregister mit der darin enthaltenen Dokumentation sollte einfach, nachvollziehbar und effizient sein, so dass der damit verbundene Aufwand im Ver-hältnis zum Nutzen steht. Ein Beispiel für einen möglichen Aufbau eines Umwelt-rechtsregisters finden Sie in Tabelle 3 und in den Praxisbeispielen der Betriebe/Organisationen in Kapitel 5.

Wenn Sie eine EDV-Lösung zur Sicherstellung von Legal Compliance kaufen, beden-ken Sie, dass immer noch die betriebsspezifischen Verpflichtungen aus den Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden, etc. ermittelt werden müssen.

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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Umweltrechtrechtsregister der Firma Mustermann, Hauptplatz 7, A-8600 Bruck/Mur

Erstellt von: Hans Mustermann Logo Betrieb

Aktualisiert: 8.1.2005 Nächste Aktualisierung: 1.12.2005

Rechtsbereich, Anlage bzw. Anlagenteil

Rechtsvorschrift, Bescheid

Umweltrelevante Verpflichtungen bzw. Auflagen

Informationen zur Überprüfung Maßnahmen Termin Nächste Prüfung

Datum Abweichung, Hinweise

Verantwortlich Beschreibung

GewO, A4-ST 99 vom 13.3.02

Einhaltung der Abluftgrenzwerte 8.1.05 Keine Mayer, Produktionsleiter

- - 1.12.05 Lackiererei

Wartung des Lacknebelabscheiders 8.1.05 Ja Schutz, Haustechnik Sofortiger Austausch des Bodenfilters 10.1.05 1.12.05

Abwasserreinigung, Flotation

WRG, 5-94-AY23 v. 21.7.94, RA3

Eigenüberprüfung Fremduntersuchung

8.1.05 Keine Mayer, Produktionsleiter

- - 1.12.05

Abfall § 11 AWG 2002 BGBl. 102/2002 idgF

Bestellung eines fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten und eines Stellver-treters, da die juristische Person mehr als 100 MitarbeiterInnen hat

8.1.05 Ja Jamik, Geschäftsführer

Schriftliche Meldung des Abfallbeauf-tragten mit dem Nachweis der fachlichen Qualifikation und seines Stellvertreters an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur.

10.1.05 1.12.05

Abfall § 18 (1) AWG 2002 BGBl. 102/2002 idgF, Abfallnach-weisVO, BGBl. 618/2003

Ausfüllen eines Begleitscheines bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen an den Entsorger für jede Abfallart, Kon-trolle Kopie der Übergabe (Blatt 4) an den Entsorger mit Kopie, die mit Rech-nung vom Entsorger zurückkommt (Blatt 3) gemeinsame Ablage von Blatt 3 und 4 für mindestens 7 Jahre

8.1.05 Ja Müller, Abfallbeauftragter

Blatt 3 und 4 der Begleitscheine wird ab sofort bei Frau Huber (Einkauf) für min-destens 7 Jahre chronologisch für jede Abfallart abgelegt.

sofort 1.12.05

Abfall Bioabfallverordnung, BGBl.Nr.68/1992 idgF.

Getrennte Sammlung von biogenen Abfällen in allen Bereichen des Betrie-bes und Zuführung der gesammelten Bioabfälle einer Verwertungsschiene.

8.1.05 Keine Müller, Abfallbeauftragter

- - 1.12.05

Tab. 3: Beispiel für den Aufbau eines Umweltrechtsregisters

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4.2 Ermittlung und Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften/-verpflichtungen

Die Ermittlung aller für den Betrieb bzw. die Organisation zutreffenden umweltrele-vanten Vorschriften ist eine arbeitsintensive und anspruchsvolle Aufgabe. Um aus den zahlreichen Vorschriften ermitteln zu können, welche für Ihren Betrieb bzw. ihre Orga-nisation gelten, können Sie, bevor Sie Umweltrechtsinformationssysteme zur Ermitt-lung der Verpflichtungen einsetzen, zunächst mit folgenden Fragen versuchen, den umweltrelevanten Rechtsbereich für Ihren Betrieb bzw. Ihre Organisation einzugren-zen. Welche umweltrelevanten Anlagen, z.B. Maschinen, Behälter, Lager, etc. gibt es? Welche umweltrelevanten Verpflichtungen entstehen durch eingesetzte Roh-,

Hilfs- und Betriebsstoffe durch deren Art, eingesetzte Menge und Gefährlichkeit? Ergeben sich umweltrelevante Verpflichtungen durch die erzeugten Produkte, z.B.

durch deren Inhaltsstoffe? Welche Umweltauswirkungen hat der Betrieb auf die Umweltmedien Luft, Wasser,

Boden, etc.?

Mit der Beantwortung dieser Fragen können Sie grob abschätzen, welche umweltrele-vanten Anlagen, Einsatzstoffe, Abfälle und Emissionen für Ihren Betrieb bzw. Ihre Organisation relevant sind und so die Bereiche für Ihr Umweltrechtsregister festlegen, wie z.B. die Bereiche Abfall, Wasser, Anlagenrecht, Stoffrecht, Gefahrgut, sonstiger Rechtsbereich, etc.

Für die detaillierte Ermittlung der für Ihren Betrieb bzw. Ihre Organisation umweltrele-vanten Verpflichtungen werden sogenannte Umweltrechtsinformationssysteme einge-setzt. Darunter versteht man Informationen über umweltrelevante Rechtsbestimmun-gen gedruckt, als CD-ROM, als EDV-Programm, im Internet abrufbar etc. In den Pra-xisbeispielen in Kapitel 5 geben die KollegInnen aus den Betrieben/Organisationen auch an, welche Umweltrechtsinformationssysteme sie einsetzen.

Folgende frei verfügbare Umweltrechtsinformationssysteme werden von den Betrie-ben/Organisationen in der Praxis sehr häufig verwendet:

Homepage des Lebensministeriums - EMAS-homepage: www.lebensministerium.at

Hier finden Sie Informationen zu verschiedensten Umweltrechtsbereichen www.emas.gv.at (Gesetze)

Auf de EMAS-homepage finden Sie alle Gesetzestexte zur EMAS-Verordnung und zum Umwelt-managementgesetz 2001 idgF

Internetportal der Wirtschaftskammer Österreich: http://wko.at/up (Schaltfläche Umweltlinks/Umweltrecht in Österreich und in der EU)

Hier finden Sie alle Links, damit Sie auf die für den Umweltrechtsbereich zuständigen Stellen auf Bundes- und Länderebene und in der EU kommen

Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (RIS): http://www.ris.bka.gv.at

Hier sind ALLE österreichischen Gesetzestexte zu finden, mit einem Suchsystem können auch nach Stichwörtern Gesetzesauszüge gefunden werden, ohne das Gesetz zu kennen.

Eine kostengünstige und in der Praxis sehr gut bewährte Informationsquelle über gesetzliche Neuerungen im Umweltbereich ist die Zeitschrift „Umweltschutz der Wirt-schaft“, der Wirtschaftskammer Österreich, die 5 Mal pro Jahr erscheint und auf Papier oder als pdf-Version per E-mail als Abo bezogen werden kann6. Darin wird im Unternehmerkalender in einer sehr prägnanten Form auszugsweise das Inkrafttreten von umweltrelevanten Bestimmungen angekündigt (bis zu 15 Jahren im Voraus) und kurz erläutert. So kann man sich rechtzeitig den Überblick verschaffen, welche gesetz-lichen Änderungen im Umweltbereich auf den Betrieb/die Organisation zukommen. Der Unternehmerkalender kann kostenlos für jedermann herunter geladen werden unter http://wko.at/up/enet/unternehmerkalender.pdf.

Nachdem Sie die für Ihre Einrichtung geltenden umweltrelevanten Verpflichtungen mit Hilfe von Umweltrechtsinformationssystemen ermittelt haben, müssen Sie jetzt die Einhaltung der ermittelten Rechtsvorschriften und –verpflichtungen überprüfen und 6 Bezugsquelle: Mitgliederservice der WKÖ, E-mail: [email protected]

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dokumentieren. Grundlage dafür sind Prüfbeweise. Wie bei der Durchführung von internen Umweltaudits gilt auch hier, dass Feststellungen aufgrund von Fakten und nicht aufgrund von Annahmen und Meinungen getroffen werden. Es genügt auch nicht, Beobachtungen und Aussagen festzuhalten, sondern Sie müssen bewerten, ob der Vorgang den definierten Anforderungen an Legal Compliance entspricht.

Aufgrund dieser Überprüfung werden Sie, wie beim internen Umweltaudit, Abweichun-gen feststellen und dafür Korrekturmaßnahmen definieren. Eine Abweichung liegt vor, wenn festgelegte Anforderungen, Abläufe und Verfahren zur Sicherstellung von Legal Compliance nicht eingehalten werden. Häufige Gründe für eine Abweichung bei Legal Compliance sind, dass die umweltrelevanten Verpflichtungen bzw. deren Inhalte nicht bekannt sind oder diese einfach nicht eingehalten werden. Stellen Sie bei der Über-prüfung von Legal Compliance eine Abweichung fest, so muss diese immer sofort – spätestens bis zum Nachaudit – beseitigt werden. Wenn es Verbesserungen zur Sicherstellung von Legal Compliance gibt, nehmen Sie diese Vorschläge als Hinweise auf. Für die Durchführung der Überprüfung können Sie sich am bereits erwähnten Handbuch „Interne Umweltaudits (EMAS-VO/ISO 14001) und Management Review“7 orientieren.

4.3 Festlegung notwendiger Korrekturmaßnahmen

Zur Beseitigung der Abweichungen und zur Umsetzung der Verbesserungsvorschläge (Hinweise) sind Korrektur- bzw. Verbesserungsmaßnahmen, Termine und Verantwort-lichkeiten für die Umsetzung dieser Maßnahmen festzulegen. Überlegen Sie an dieser Stelle auch, wie Sie die Beseitigung der Abweichung überprüfen werden.

Bei der Festlegung des Termins zur Beseitigung der Abweichung werden Sie die Dringlichkeit der Abweichung berücksichtigen. Sprechen Sie bei der Überprüfung von Legal Compliance mit den betroffenen Abteilungen und lassen Sie sich von der dafür zuständigen Person erklären, wie die umweltrechtlichen Verpflichtungen erfüllt wer-

7 Bezugsquelle Handbuch „Interne Umweltaudits und Management Review“, Bezugsquelle: [email protected] bzw. unter www.emas.gv.at

den. In vielen Fällen werden Sie sich dafür auch Aufzeichnungen, Messungen, Begleitscheine etc. zeigen lassen. Legen Sie gemeinsam mit den Verantwortlichen der Abteilungen die Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung der Abweichungen, aber auch Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherstellung von Legal Compliance, und die Termine und Verantwortlichkeiten zur Umsetzung dieser Maßnahmen fest und doku-mentieren Sie dies im Umweltrechtsregister.

4.4 Aktualisierung des Umweltrechtsregisters

Zum Abschluss müssen Sie sich noch überlegen, welche Maßnahmen zu setzen sind, die sicherstellen, dass alle gesetzlichen Änderungen im Betrieb rechtzeitig bekannt werden und die Neuerungen im Umweltrechtsregister aufgenommen werden.

Für die Aktualisierung des Umweltrechtsregisters sollten Sie daher folgende Fragen berücksichtigen und klären: Wer ist für die Aktualisierung zuständig und wann wird aktualisiert? Welche Ressourcen (Zeitbedarf, externe Beratung, Aus- und Weitebildung, etc.)

werden vom Verantwortlichen dazu benötigt? Wann erfolgt die nächste Überprüfung z.B. in Form eines internen Umweltaudits

oder als eigene Überprüfung.

Nur wenn Sie diese Punkte berücksichtigen, ist garantiert ist, dass das Umweltrechts-register aktuell ist. Am Beispiel der Gemeinde Schönegg bei Pöllau in der Steiermark zeigen wir Ihnen, wie die Gemeinde in ihrem „Nachhaltigen Abfall(wirtschafts)konzept (NAWIG)“ die Aktualisierung des Abfallrechtsregisters schriftlich regelt.

Aktualisierung des Abfallrechtsregisters der Gemeinde Schönegg bei Pöllau, Steiermark

Letzte Überarbeitung

Nächste Überarbeitung

Zuständig für die Aktualisierung ist Bürgermeister Franz Winkler Feber 2005 Feber 2006 Bürgermeister Franz Winkler wird vom AWV-Hartberg durch Mag. Alfred Ertl über abfallrelevante Neu-erungen informiert. Weiters werden Informationen dazu vom Gemeindebund und GVV (Gemeindever-treterverband) und vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 19D eingeholt.

Tab. 4: Aktualisierung des Abfallrechtsregisters der Gemeinde Schönegg bei Pöllau

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5 Legal Compliance in der Praxis

In diesem Kapitel finden Sie Praxisbeispiele aus sechs österreichischen Betrie-ben/Organisationen die beschreiben, wie in diesen Betrieben/Organisationen Legal Compliance sichergestellt wird.

In den publizierten Praxisbeispielen wird dargestellt: Wie Legal Compliance in diesen Betrieben/Organisationen ermittelt, überprüft und

im Umweltrechtsregister dokumentiert wird. Wie die Aktualisierung des Umweltrechtsregisters geregelt ist. Welche Umweltrechtsinformationssysteme oder andere Hilfsmittel eingesetzt

werden.

Die Verantwortlichen für die Sicherstellung von Legal Compliance der veröffentlichten Praxisbeispiele wurden mittels Interview zur Vorgangsweise und über ihre Erfahrun-gen zur Ermittlung, Überprüfung und Dokumentation von Legal Compliance befragt. Die Ergebnisse der Befragung wurden zusammengefasst, mit den Beteiligten abge-stimmt und sind in diesem Handbuch in den Kapiteln 5.1 bis Kapitel 5.6 zu den ver-schiedenen Rechtsbereichen veröffentlicht.

Damit nachvollziehbar ist, wie die Ergebnisse der Ermittlung und Überprüfung von Legal Compliance im Umweltrechtsregister dokumentiert werden, stellten die Verant-wortlichen der Betriebe/Organisationen einen Auszug des Umweltrechtsregisters für einen ausgewählten Rechtsbereich für die Veröffentlichung in diesem Handbuch zur Verfügung.

In den einzelnen Kapiteln der Praxisbeispiele finden Sie zu Beginn jedes Kapitels eine kurze Zusammenfassung über grundlegende Informationen zum Abfallrecht, Anlagen-recht, Wasserrecht, ArbeitnehmerInnenschutz & Stoffrecht, Gefahrgut und sonstigem Rechtsbereich.

Die Auswahl der Rechtsbereiche, mit der die Sicherstellung von Legal Compliance gezeigt wird, erfolgte in Abstimmung mit dem Lebensministerium und wurden deshalb ausgewählt, da diese für eine Vielzahl von Betrieben/Organisationen relevant sind.

Darüber hinaus gibt es natürlich noch eine Reihe von weiteren Rechtsbereichen, die für Betriebe/Organisationen relevant sein können und die im jeweiligen Fall zu ergän-zen sind.

Die Vorgangsweise zur Sicherstellung von Legal Compliance für ausgewählte Rechts-bereiche wird mit folgenden EMAS-Betrieben/Organisationen erläutert:

Kapitel 5.1 Abfallrecht am Beispiel des Lebensministeriums

Kapitel 5.2 Anlagenrecht am Beispiel der Eloxieranstalt Heuberger GmbH

Kapitel 5.3 Wasserrecht am Beispiel der Kärntnermilch reg. Gen.m.b.H

Kapitel 5.4 ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht am Beispiel der AEVG – Abfall - Entsorgungs- u. Verwertung GmbH

Kapitel 5.5 Gefahrgut am Beispiel der Spedition Jöbstl Gesellschaft m.b.H.; internationale Spedition

Kapitel 5.6 Sonstiger Rechtsbereich am Beispiel des Landeskrankenhauses Mürzzuschlag-Mariazell

Wir gratulieren den Verantwortlichen der sechs Betriebe/Organisationen für ihre gelungenen Lösungen, Legal Compliance sicherzustellen und die Rechtsverpflichtun-gen so zu formulieren, dass diese von KollegInnen und MitarbeiterInnen verstanden und somit auch akzeptiert werden. Nur so kann die praktische Umsetzung von Legal Compliance auch sichergestellt werden.

Durch die Veröffentlichung dieser Unterlagen im vorliegenden Handbuch, können KollegInnen aus andern Betrieben/Organisationen auf praxiserprobtes Wissen zur Sicherstellung von Legal Compliance zurückgreifen und somit Zeit und Kosten sparen.

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5.1 Legal Compliance im Abfallbereich

5.1.1 Grundlegendes zum Abfallrecht Bei der Sicherstellung von Legal Compliance im Abfallbereich sind folgende Rechts-grundlagen für jeden Betrieb besonders wichtig:

Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. Nr. 102 idgF (AWG) abfallrelevante Verordnungen, Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer abfallrelevante Bescheide Ihres Betriebes bzw. Ihrer Organisation weitere betriebsspezifisch abfallrelevante Rechtsgrundlagen

Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) ersetzt das AWG 1990 mit seinen zahlreichen Novellen und ist die Grundlage, die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit auszurichten. In einigen abfallrechtlichen Spezialfragen wird es notwendig sein, sich auch mit weiterer Literatur zum Abfallrecht, der Judikatur der Höchstgerichte, dem Vergleich mit dem Europäischen Abfallrecht, aber auch mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzungsproblematik zwischen Bundes- und Landesrecht auseinanderzusetzen.

Im Folgenden beschreiben wir Ihnen ausgewählte abfallrechtliche Verpflichtungen, die für fast jeden Betrieb bzw. jede Organisation zutreffen und die Grundlage für das betriebliche Abfallmanagement sind. Weitere Informationen zu abfallrelevanten Ver-pflichtungen, die für Ihren Betrieb bzw. Organisation gelten, müssen Sie aus den ein-schlägigen Rechtsgrundlagen ermitteln.

Begriffsbestimmungen § 2 AWG 2002: Im § 2 AWG 2002 finden Sie die Grundlagen, die festlegen, wann eine Sache Abfall ist und die Erläuterungen der verschiedenen Begriffe. Das AWG 2002 unterscheidet zwischen nicht-gefährlichen Abfällen und gefährlichen Abfällen, wobei mit der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Abfallverzeichnisverordnung die Festsetzung gefährli-cher Abfälle und Problemstoffe neu geregelt wird. Falls es Zweifel gibt, ob eine Sache

Abfall ist, oder welcher Abfallart diese zugeordnet werden soll, kann bei der Bezirks-verwaltungsbehörde ein Feststellungsbescheid laut § 6 AWG 2002 beantragt werden.

Abfallwirtschaftskonzept § 10 AWG 2002: Für gewerbliche Anlagen ist nach § 353 Gewerbeordnung (GewO) ein AWK bei der Neugenehmigung bzw. bei der Änderung der Betriebsanlage zu erstellen, unabhängig von der MitarbeiterInnenanzahl. Das AWK ist Bestandteil der Einreichunterlagen und somit Bestandteil des Bescheides. Nach § 376 (3) GewO ist für bereits in Betrieb befindliche Anlagen ein AWK zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn am Standort des Betriebes bzw. der Organisation mehr als 20 MitarbeiterInnen beschäftigt sind. Nach § 10 AWG 2002 ist ein AWK für alle Anlagen (z.B. Standorte und Einrichtungen von Gemeinden, Magistraten, Landesregierungen, Bundesministerien, Polizei, Versi-cherungen, Banken, Kranken- und Pflegeanstalten, etc.) zu erstellen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Die inhaltlichen Anforderungen an das AWK sind in § 353 Z 1 lit. C GewO und in § 10 Abs. 3 AWG 2002 geregelt und verlangen, dass ein AWK folgendes zu enthalten hat: a) Angaben über Branche, Zweck der Anlage und Auflistung sämtlicher Anlagenteile b) eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes c) eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes d) organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung der abfallrelevanten Rechtsvor-

schriften e) eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklungen Das AWK ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

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Abfallbeauftragter § 11 AWG 2002: Betriebe/Organisationen mit mehr als 100 MitarbeiterInnen, bezogen auf die juristische Person, haben einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen und der Behörde (Bezirkshauptmannschaft) schriftlich zu melden. Bei der Meldung ist der Qualifikationsnachweis des Abfallbeauftragten beizulegen. Der Abfallbeauftragte hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und

darauf beruhender Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu infor-mieren,

b) auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften hinzuwirken,

c) den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fra-gen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten und

d) im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen.

Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwort-lichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15 AWG 2002: Aus den Bestimmungen des § 15 AWG 2002 werden die Verpflichtungen abgeleitet, um die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen ohne Beein-trächtigungen für Mensch und Umwelt durchzuführen. Im Absatz 2 wird genau beschrieben, wann das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfäl-len oder Sachen unzulässig ist. Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, sind regel-mäßig, mindestens einmal im Jahr, und Abfälle, die einer Verwertung zugeführt wer-

den, regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 16 AWG 2002: Damit wird eine Reihe von besonderen Behandlungspflichten § 16 (1) – (7) geregelt, z.B. Ablagerung von gefährlichen Abfällen in einer Untertagedeponie, PCB-hältige Abfälle, Altöle, Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen, Problemstoffe, Altspeiseöle/-fette, Abfall von Bautätigkeiten. Für viele Betriebe sind aus diesen Bestimmungen meist nur die letzten beiden Regelungen relevant, die besagen, dass Altspeisefette/öle getrennt zu sammeln und einer Verwertung zuzuführen sind, eben-falls wie verwertbare Abfälle, die im Zuge einer Bautätigkeit anfallen, zu verwerten sind, sofern dies ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhält-nismäßigen Kosten verbunden ist.

Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer § 17 AWG 2002: Abfallbesitzer haben getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufend Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen, versehen mit den Schlüsselnummern der ÖNROM S 2100 bzw. den Abfallcodes zu führen. Die mit der Abfallverzeichnisver-ordnung 2003 festgelegten neuen Abfallcodes sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Die Aufzeichnungen sind für mindestens sieben Jahre aufzubewahren (siehe auch Abfall-nachweisVO 2003, §§ 2-3).

Begleitscheinpflicht § 18 AWG 2002: Bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen an den Entsorger ist für jede Abfallart ein Begleitschein auszufüllen. Die Verpflichtung zum Ausfüllen des Begleitscheins liegt beim Übergeber (Betrieb). Die nach der Übergabe an den Entsorger im Betrieb geblie-bene Kopie des Begleitscheines (Blatt 4) ist mit der vom Entsorger mit der Rechnung zurückgesandten Kopie (Blatt 3) auf Übereinstimmung zu überprüfen. Beide Kopien der Begleitscheine sind gemeinsam für mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Seit 1. April 2004 ist das neue Begleitscheinformular zu verwenden (siehe auch AbfallnachweisVO 2003, §§ 5-6).

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Meldepflichten § 20 AWG 2002: Abfallersterzeuger haben gefährliche Abfälle und Altöle (mindestens 200 Liter Jahres-menge) an den Landeshauptmann zu melden und bekommen infolge eine Identifikati-onsnummer (früher: Abfallbesitzernummer) zugeteilt, die für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle für den Begleitschein benötigt wird. Änderungsmeldungen sind durchzuführen, wenn sich die Firmendaten ändern oder die Tätigkeit eingestellt wird.

Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 648/1996 idgF: Die Verpackungsverordnung regelt die generelle Rücknahmeverpflichtung und die Verwertungsquoten für alle in Verkehr gesetzten Verpackungen bis zum Hersteller oder Importeur der Verpackungen oder verpackten Waren. Betriebe sind verpflichtet zum Nachweis der Erreichung der Verwertungsquoten Aufzeichnungen zu führen. Der direkten Rücknahmeverpflichtung können sich Unternehmen entziehen, wenn sie die in Österreich in Verkehr gesetzten Verpackungen bei der Altstoff-Recycling-Austria AG (ARA) lizenzieren und erhalten infolge eine ARA-Lizenznummer. Die ARA AG, unter-stützt von den Branchenrecyclinggesellschaften, ist dann für die Sammlung und Ver-wertung der lizenzierten Verpackungen zuständig. Als betrieblicher Letztverbraucher sind alle im Betrieb anfallenden Verpackungen getrennt zu sammeln und in die vorgesehenen Sammelsysteme einzubringen. Es besteht Trennpflicht für Verpackungen aus Papier, Kartonagen, Glas, Holz, Metallen, Kunststoffen, Materialverbunden, Keramik, textilen Faserstoffen, biogenen und sonsti-gen Packstoffen. Dabei ist darauf zu achten, dass nur ARA - lizenzierte Verpackungen in die Sammel-systeme der Branchengesellschaften eingebracht werden, bzw. über den nicht - lizen-zierten Anteil z.B. für Büropapier, Aufzeichnungen geführt werden. Achtung: Immer Lizenznummer und Bestätigungen der Vorlieferanten auf der Rechnung verlangen, dass die Verpackung bereits auf der Vorstufe lizenziert wurde.

Bioabfallverordnung BGBl. Nr. 68/1992 idgF: Alle im Betrieb anfallenden biogenen Abfälle müssen getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt werden. Diese Verordnung ist am 1.1.1995 in Kraft getreten.

Lampenverordnung BGBl. Nr. 144/1992 idgF: Mit dieser Verordnung werden die Pfandeinhebung und die Rücknahmeverpflichtung durch den Handel, der solche Lampen führt, festgelegt und die Schadstoffinhalte der Lampen begrenzt. Für Großverbraucher, die mehr als 50 Gasentladungslampen in einem bestimmten Zeitraum beziehen, kann mit der Großverbraucherregelung eine Pfandbefreiung bewirkt werden. Der Betrieb muss mit einem Entsorgungsvertrag die ordnungsgemäße Entsorgung (begleitscheinpflichtig) der Gasentladungslampen durch einen dafür berechtigten Entsorger nachweisen, um die Großverbraucherregelung in Anspruch nehmen zu können.

Batterienverordnung BGBl. Nr. 514/1990 idgF: Batterien (Knopfzellen und Trockenbatterien) sind gefährliche Abfälle und der Handel ist seit 1.7.1991 verpflichtet, diese unentgeltlich zurückzunehmen oder dem Sammel-system des Umweltforums Batterien zuzuführen. Starterbatterien können ebenfalls unentgeltlich an den Handel bzw. an die Sammelsysteme des Umweltforums Starter-batterien zurückgegeben werden (begleitscheinpflichtig).

Baurestmassentrennverordnung BGBl. Nr. 259/1991 idgF: Die Verordnung schreibt die getrennte Sammlung und die Verwertung der verwertba-ren Baurestmassen ab einer Mengenschwelle von 20 t für Bodenaushub, 20 t für Betonabbruch, 5 t für Asphaltaufbruch, 5 t für Holzabfälle, 2 t für Metallabfälle, 2 t für Kunststoffabfälle und 10 t für Baustellenabfälle vor.

Kühlgeräteverordnung BGBl. Nr. 408/1992 idgF: Die Verordnung regelt die Pfandeinhebung und die Rücknahmeverpflichtung durch den erwerbsmäßigen Inverkehrsetzer von Kühl- und Gefrierschränken, Warenver-kehrsautomaten mit Kühlvorrichtungen (bis 1.000 l), sowie Raumklimageräten und Luftbefeuchtern (bis 1 kg Kühlmittelmenge). Kühlgeräte sind als gefährlicher Abfall eingestuft und daher begleitscheinpflichtig.

Auf den Seiten 17 - 19 wird Ihnen mit dem Praxisbeispiel des Lebensministeriums, auszugsweise für den Abfallbereich gezeigt, wie die abfallrelevanten Verpflichtungen im Umweltrechtsregister beschrieben und dokumentiert werden.

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5.1.2 Praxisbeispiel „Abfallbereich“ - Lebensministerium, Stubenbastei

Lebensministerium, Standort Stubenbastei A-1010 Wien, Stubenbastei 5

A-000325 Verantwortlich für Legal Compliance: DI Andreas Tschulik, Dieter Tischler

E-mail: [email protected] [email protected]

Homepage: www.emas.gv.at

Dienstleistungen: Vollziehung der in den Wirkungsbereich des Lebensministeriums anfallenden Angelegen-heiten des Bundesministeriumsgesetzes (BMG idgF Teil 1 lit. H und L der Anlage 2)

Beschäftigte am Standort: 313 MitarbeiterInnen

Managementsysteme: EMAS seit März 2000

Weitere Informationen: Am Standort Stubenbastei werden die Umweltagenden des Lebensministeriums bearbeitet, u.a. auch der Geschäftsbereich EMAS einschließlich der Zulassungsstelle für Umweltgutachter.

Tab. 5: Informationen zum Lebensministerium, Standort Stubenbastei

Vorgangsweise zur Sicherstellung von Legal Compliance Das Umweltrechtsregister des Lebensministeriums für den Standort Stubenbastei 5, wurde erstmals 1999 beim Aufbau des Umweltmanagementsystems vom Umwelt-juristen des Hauses in Abstimmung mit dem Umweltteam erstellt.

Für die Ersterstellung wurden als Umweltrechtsinformationssysteme der Kodex „Umweltrecht“ verwendet und für den Bereich „Abfallrecht“, der den Hauptteil am Standort darstellt, zusätzlich der Kodex „Abfallrecht“ und das RIS eingesetzt.

Dieses Umweltrechtsregister wurde laufend angepasst und wird nunmehr schrittweise mit der Einbeziehung der weiteren Standorte des Lebensministeriums in das Umwelt-managementsystem erweitert. Einen Auszug aus dem Umweltrechtsregister finden Sie für den Bereich Abfallrecht auf den nächsten Seiten.

Ressourcen - Aktualisierung des Umweltrechtsregisters Zuständig für die Sicherstellung, Überprüfung, Dokumentation und Aktualisierung der Legal Compliance für alle Rechtsbereiche ist der Leiter der Abteilung VI/5 – Betriebli-cher Umweltschutz und Technologie, Herr DI Andreas Tschulik, sowie der Leiter des Referats Sachressourcen und Objektbewirtschaftung, Herr Dieter Tischler, die beide auch Mitglied des Umweltteams am Standort sind.

Die Aktualisierung des Umweltrechtsregisters erfolgt jährlich und im Zuge der Über-arbeitung wird auch der Aufbau des Rechtsregisters bei Bedarf angepasst. Dafür können jährlich ca. zwei Tage angesetzt werden.

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Rechtsregister des Lebensministeriums, Standort Stubenbastei 5, A-1010 Wien – Auszug Gültig ab: Feber 2005

Erstellt von: AR Dieter Tischler, DI Andreas Tschulik Nächste Aktualisierung: Jänner 2006 UMS-DO301, Teil: 6, Ausgabe 01

Nr. Rechtsvorschrift / Bescheid

Abfallrelevante Verpflichtungen Wie wird die ermittelte Verpflichtung erfüllt? Verantwortlich

Bereich Abfall - Auszug 1. § 9 AWG 2002, BGBl 102/2002

idgF Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung

Durch die Umsetzung der Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung sollen die Mengen und Schad-stoffinhalte der Abfälle verringert und zur Nachhal-tigkeit beigetragen werden.

Dazu werden vom Lebensministerium folgende Maßnahmen zur Abfallver-meidung durchgeführt: Umweltgerechte Planung und Durchführung der Verwaltungstätigkeit

und Dienstleistungen (UMS-HB VA 5.2.2) Beschaffung umweltgerechter, abfallarmer Produkte (UMS-HB VA 5.2.3)

Abfallbeauftragter Präs.Abt. 7b

2. § 10 AWG2002, BGBl 102/2002 idgF

Erstellung/Fortschreibung des Abfallwirtschaftskon-zeptes (Einrichtungen mit über 20 Beschäftigten hatten bis 31.12.2003 das AWK zu erstellen, Fort-schreibung bei jeder abfallrelevanten Änderung, spätestens jedoch alle 5 Jahre)

Ersterstellung des AWKs für den Standort Stubenbastei 1999 Letzte Fortschreibung: 2003 Nächste Aktualisierung: 2005 für 2004

Präs.Abt. 7b Abfallbeauftragter

3. § 11 AWG 2002, BGBl 102/2002 idgF

Bestellung eines fachlich qualifizierten Abfallbeauf-tragten/Stellvertreters (bei mehr als 100 MA auf das gesamte Lebensministerium bezogen)

Abfallbeauftragter: AR Dieter Tischler Stellvertreter: Agg Susanne, Petra Tretter Schriftliche Meldung: Magistrat Wien, MA 22, am Datum 12.12.2002,

unbefristet Qualifikation: Ausbildung bei Gutwinski Management GesmbH m. Prüfung

Sektionsleiter

4. § 15 AWG 2002, BGBl 102/2002 idgF

Erfüllung der allgemeinen Behandlungspflichten für die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle

Die am Standort Stubenbastei anfallenden gefährlichen und nicht gefährli-chen Abfälle werden ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 idgF getrennt gesammelt und gelagert. Die Weiter-gabe erfolgt regelmäßig ausschließlich an zur Sammlung oder Behandlung berechtigte Betriebe.

Präs.Abt.7b Abfallbeauftragter

5. § 16 AWG 2002, BGBl 102/2002 idgF

Erfüllung der besonderen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Die in der Kantine am Standort Stubenbastei anfallenden Altspeisefette- und –öle werden getrennt gesammelt und dem Entsorger übergeben, der dafür ein Berechtigung hat.

Kantinenbetreiber Präs.Abt.7b

Tab. 6. Auszug aus dem Rechtsregister des Lebensministeriums (1)

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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Rechtsregister des Lebensministeriums, Standort Stubenbastei 5, A-1010 Wien – Auszug Gültig ab: Feber 2005

Erstellt von: AR Dieter Tischler, DI Andreas Tschulik Nächste Aktualisierung: Jänner 2006 UMS-DO301, Teil: 6, Ausgabe 01

Nr. Rechtsvorschrift / Bescheid

Abfallrelevante Verpflichtungen Wie wird die ermittelte Verpflichtung erfüllt? Verantwortlich

Bereich Abfall - Auszug 6. § 17 (1) AWG 2002 BGBl

102/2002 idgF, Abfallnach-weisVO, BGBL 618/2003, Abfall-verzeichnisVO, BGBl 570, 2003

Aufzeichnungspflichten für nicht-gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle nach Abfallart, Herkunft, Menge und Verbleib

Die Aufzeichnungen für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle werden nach Art, Menge, Herkunft und Verbleib für jedes Kalenderjahr (siehe AWK) versehen mit der (Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 in einem Ordner geführt und für mindestens sieben Jahre im Lebensministerium auf-bewahrt, verantwortlich dafür ist der Abfallbeauftragte-Stellvertreter.

Abfallbeauftragter, Präs.Abt. 7b

7. § 18 (1) AWG 2002, BGBl 102/2002 idgF, Abfallnach-weisVO, BGBL 618/2003

Begleitscheinpflicht für die Übergabe von gefährli-chen Abfällen an den Entsorger (beinhaltet auch Altöle – keine Mengenschwelle!)

Die im Lebensministerium gesammelten gefährlichen Abfälle werden als gefährlicher Abfall mittels Begleitschein für jede Abfallart dem dafür befugten Entsorger übergeben. Eine Kopie bleibt im Ministerium, das vom Entsorger zurückgesandte Blatt wird vom Abfallbeauftragten bzw. dessen Stellvertreter auf Übereinstimmung mit der Kopie überprüft. Beide Blätter werden gemeinsam für mindestens sieben Jahr aufbewahrt.

Abfallbeauftragter

8. § 20 AWG 2002, BGBl 102/2002 idgF

Meldepflichten der Abfallersterzeuger für gefährliche Abfälle und Altöle (mindestens 200 Liter Jahres-menge) an den Landeshauptmann - weitere Mel-dungen bei Änderung von Firmendaten / Einstellung der Tätigkeit

Abfallersterzeugermeldung des Lebensministeriums: 1999 Abfallbesitzer - Identifikationsnummer: 01110119 Änderungsmeldungen: MA 22 Umweltschutz

Abfallbeauftragter, Präs.Abt. 7b

9. Verpackungsverordnung BGBl. Nr. 648 / 1996 idgF

Erfüllung der Verpackungsverordnung als Letzt-verbraucher: „Im Betrieb anfallende Verpackungen sind getrennt zu sammeln und in die vorgesehenen Sammelsysteme einzubringen“

Von den Lieferanten wird die Angabe der ARA-Lizenznummer auf den Rech-nungen verlangt. In allen Einrichtungen des Lebensministeriums anfallende Verpackungen werden getrennt gesammelt und in die dafür vorgesehenen Sammelsysteme eingebracht. Es besteht Trennpflicht für Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, Glas, Holz, Metallen, Kunststoffen, Materialverbunde, Keramik, textilen Faserstoffen, sonstigen Packstoffen, insbesondere auf biologischer Basis.

Leiter des Ministerbü-ros, Sektionsleiter, Abteilungsleiter, Abfallbeauftragter, Präs.Abt. 7b

Tab. 7. Auszug aus dem Rechtsregister des Lebensministeriums (2)

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Rechtsregister des Lebensministeriums, Standort Stubenbastei 5, A-1010 Wien – Auszug Gültig ab: Feber 2005

Erstellt von: AR Dieter Tischler, DI Andreas Tschulik Nächste Aktualisierung: Jänner 2006 UMS-DO301, Teil: 6, Ausgabe 01

Nr. Rechtsvorschrift / Bescheid

Abfallrelevante Verpflichtungen Wie wird die ermittelte Verpflichtung erfüllt? Verantwortlich

Bereich Abfall - Auszug 10. Bioabfallverordnung, BGBl. Nr.

68/1992 idgF Getrennte Sammlung von biogenen Abfällen Alle am Standort Stubenbastei anfallenden biogenen Abfälle werden

getrennt gesammelt und von der MA 48 und 1x wöchentlich entleert. Leiter des Ministerbü-ros, Sektionsleiter, Abteilungsleiter, Abfallbeauftragter, Präs.Abt. 7b

11. Lampenverordnung BGBl. Nr. 144/1992 idgF

Entsorgung von Gasentladungslampen (Leuchtstoff-röhren und Energiesparlampen) mittels Begleit-schein als gefährlicher Abfall – Großverbraucherre-gelung bzw. Rückgabe an Inverkehrbringer

Gasentladungslampen werden Zug um Zug zurückgegeben an die jeweilige Firma ab einem Ankauf von 100 Stück.

Abfallbeauftragter, Präs.Abt. 7b

12. Batterienverordnung BGBl. Nr. 514/1990 idgF

Entsorgung von Batterien mittels Begleitschein (gefährlicher Abfall – unentgeltlich) – bzw. Rück-gabe an Inverkehrbringer

Batterien (Knopfzellen, Trockenbatterien) werden am Standort Stubenbastei getrennt gesammelt und durch einen autorisierten Entsorger (Fa. Barcal) abgeholt und entsorgt. Begleitscheine werden ausgestellt.

Abfallbeauftragter, Präs.Abt. 7b

13. Baurestmassentrennver-ordnung, BGBl. Nr. 259/1991 idgF

Getrennte Sammlung von verwertbaren Baurest-massen bei Überschreiten der Mengenschwellen – Aufzeichnungen durch den Auftraggeber

Dieser Forderung wird nachgekommen, wenn am Standort Stubenbastei Bauvorhaben ausgeführt werden. Bei Überschreiten der Mengenschwellen wird der Auftragnehmer schon bei der Ausschreibung zur Aufzeichnung über die Trennung und Verwertung der Baurestmassen verpflichtet.

Abfallbeauftragter, Präs.Abt. 7b

14. Getrennte Sammlung und Entsorgung von Kühlgeräten BGBl. 408/1992 idgF

Getrennte Sammlung von Kühlgeräten und Entsor-gung als gefährlicher Abfall mittels Begleitschein – bzw. Rückgabe an Inverkehrbringer

Am Standort Stubenbastei anfallende Kühlgeräte werden durch einen autori-sierten Entsorger (Fa. Barcal) abgeholt und entsorgt. Begleitscheine werden ausgestellt.

Abfallbeauftragter, Präs.Abt. 7b

15. EU-Verordnung mit Hygiene-vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-produkte, EG Nr. 1774/2002

Die Verfütterung von Küchen- und Speisenabfällen an Mastschweine ist seit dem 1. Mai 2004 verboten. Ausnahmegenehmigungen gibt es nur, wenn das Abkochen der Speisereste in einem zugelassenen, gesonderten Betrieb erfolgt. (Max. bis 2006). Das heißt Abkochen und Verfütterung am selben Betriebsstandort ist nicht mehr erlaubt

Küchen- und Speisabfälle aus der Kantine werden 2x wöchentlich an einen autorisierten Entsorger weitergegeben (Fa Erwin Holzer).

Küchenbetreiber Abfallbeauftragter

Tab. 8. Auszug aus dem Rechtsregister des Lebensministeriums (3)

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5.2 Legal Compliance im Anlagenrecht

5.2.1 Grundlegendes zum Anlagenrecht Zur Ermittlung, Überprüfung und Dokumentation von Legal Compliance im Anlagen-recht sind für Sie folgende gesetzlichen Grundlagen von besonderer Bedeutung: Gewerbeordnung (GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idgF) mit den daraus resultieren-

den Genehmigungspflichten Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idgF) Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988 idF) und die

korrespondierenden Verordnung Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, BGBl. Nr. 102/2002 idgF) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF) Wasserrechtsgesetz BGBl 215/1959 idgF Baugesetze der Länder

Ziel der dem Anlagenrecht zugrunde liegenden umfassenden gesetzlichen Bestim-mungen ist es, die von einer Anlage ausgehenden Gefährdungen, Belästigungen und weitere nachteilige Einwirkungen zu regeln.

Grundsätzlich werden im Anlagenrecht vier Anlagentypen unterschieden: „Normalanlagen“ IPPC-Anlagen (Integrated Pollution Prevention Controll) Seveso II-Anlagen nicht genehmigungspflichtige Anlagen = Bagatellanlagen

Das Anlagenrecht gilt für „gewerbliche Betriebsanlagen“, das sind „örtlich gebundene Einrichtungen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sind“. Die Betriebsanlage ist dann genehmigungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen, Belästigungen und nachteilige Einwirkungen hervorzurufen. Sämtli-che zu einer Anlage gehörenden Maschinen, Geräte, Büros, Lagerhallen, Parkplätze etc. bilden eine Einheit und unterliegen daher als Gesamtobjekt der Genehmigungs-

pflicht – einschließlich solcher Objekte, die als Einzelobjekte nicht genehmigungs-pflichtig wären.

§ 82b GewO Jeder Betrieb, der der Gewerbeordnung unterliegt, ist gemäß § 82b dazu verpflichtet, sämtliche Anlagen alle 5 Jahre auf Rechtskonformität zu überprüfen. Daneben ist die Gewerbebehörde berechtigt, teilweise sogar verpflichtet, Betriebsanlagen jederzeit auf Rechtskonformität hin zu kontrollieren (§ 338 GewO). Bei der 82b Überprüfung ist zu prüfen, ob die gesamte genehmigte Betriebsanlage den Genehmigungsbescheiden und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Weiters ist erforderlich zu prüfen, ob die Anlage der Störfallverordnung unterliegt. In der Prüfbestätigung müssen die festgestellten Mängel und Vorschläge zu deren Behe-bung enthalten sein.

EMAS- und ISO 14001-Betriebe müssen die Rechtskonformität und die konsens-mäßige Einhaltung der Bescheide im Rahmen der Implementierung des Umweltmana-gementsystems sicherstellen und die Überprüfung im Zuge der internen Audits über-prüfen und dokumentieren. Für sie entfällt die § 82b Überprüfung, wenn aus der Dokumentation der internen Audits hervorgeht, dass auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit den Genehmigungsbescheiden und den sonst geltenden gewerbe-rechtlichen Vorschriften geprüft wurde.

Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) Das IIG-L (BGBl. I Nr. 115/1997) wurde als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EG-Richtlinien 1997 beschlossen, und damit wurden die Gewerbeordnung, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert. Für betriebli-che Anlagen können basierend auf das IG-L Begrenzungen von Emissionen nach dem Stand der Technik vorgeschrieben werden.

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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5.2.2 Praxisbeispiel „Anlagenrecht“ – Eloxieranstalt Heuberger GmbH

Heuberger Eloxieranstalt GmbH A-8020 Graz, Lagergasse 135

Verantwortlich für Legal Compliance: Josef Mair, geschäftsführender Gesellschafter

E-mail: [email protected]

Homepage: www.heuberger.at

Dienstleistungen: Eloxieren von Aluminium, Eloxal-Siebdruck, Maßeloxal, mechanische und chemische Oberflächenbehandlung, entfetten von Alumi-nium- und Nirostateilen, Akademie für Ober-flächentechnik, Forschung und Entwicklung in der Oberflächentechnik

Beschäftigte am Standort: 20 MitarbeiterInnen

Managementsysteme: eingetragener EMAS-Standort seit 1999, ISO 9001 seit 2002, ISO 14001 wird im Mai 2005 zertifiziert

Weitere Informationen: ELOXAL (die Elektrolytische Oxidation von Aluminium) ist das Hauptanwendungsgebiet von „Heuberger eloxal“. Weitere Verfahren für Titan und Magne-sium sind in Entwicklung.

Tab. 9: Informationen zur Eloxieranstalt Heuberger GmbH

Vorgangsweise zur Sicherstellung von Legal Compliance In der Eloxieranstalt Heuberger GmbH wurden immer schon alle öffentlichen Akten und Auflagen sorgfältig getrennt abgelegt. Initiiert durch die Beteiligung an Ökoprofit wurde 1996 das erste Abfallwirtschaftskonzept erstellt, und somit auch das erste Rechtsregister, das 1997 und 1998 aktualisiert wurde. 1999 erfolgte dann die EMAS-Begutachtung.

Für die Arbeiten am Umweltmanagementsystem nach EMAS war eine Mitarbeiterin ein Jahr lang halbtägig beschäftigt, wobei jedoch viele Arbeiten aus dem Ökoprofit Projekt übernommen werden konnten.

Folgende Umweltrechtsinformationssysteme wurden für die Erhebungen eingesetzt: Kodex Umweltrecht und Kodex Abfallrecht Zeitschrift „Umweltschutz der Wirtschaft“, der Wirtschaftskammer Österreich Informationen von Ökoprofit durch das Umweltamt der Stadt Graz

Ressourcen – Aktualisierung des Umweltrechtsregisters Der Geschäftsführer liest regelmäßig die Zeitschrift „Umweltschutz der Wirtschaft“, der Wirtschaftskammer Österreich. Bei Betriebserweiterungen wird ein intensiver Kontakt zu Behörden gepflegt. Weiters nimmt der Geschäftsführer an Ökoprofit, am Umwelt-managerpool und am „Ökoeffizienz-Erfahrungsaustausch für EMAS-Organisationen“ teil. Bei Bedarf werden die Gesetzestexte im Kodex “Umweltrecht“ bzw. im Rechtsin-formationssystem des Bundeskanzleramtes (RIS) nachgelesen. Der Zeitbedarf für Fortbildungen, Literaturstudium, Behördenkontakt, laufende Aktualisierung des Rechtsregisters, Erfassung und Weitergabe der Informationen im Betrieb beträgt ca. einen Tag im Monat.

Zurzeit wird von der Eloxieranstalt Heuberger GmbH der Antrag auf die Erstellung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides vorbereitet. Die Geschäftsführungen der Betriebe erhoffen sich dadurch erhöhte Rechtssicherheit und in der Folge auch Einsparungen bei Versicherungen und Banken.

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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Auszug aus dem Rechtsregister der Eloxieranstalt Heuberger GmbH – Bereich „Anlagenrecht“

Bescheide (Auszug): Jahr Datum Behörde/Stelle Bescheid Aktenzahl Recht Umweltrelevante

Verpflichtung Verpflichtungs-

erfüllung Zuständig Anmerkung

1953 24.04.1953 Magistrat Graz - Gewerbeamt

Gewerbeberechtigung Adolf Heuberger

A4-1244/1-2/1953 Gewerberecht keine - Geschäfts-führer

-

1956 14.12.1956 Magistrat Graz - Gewerbeamt

Erweiterung der Betriebsstätte A4-3695/1-1956 Gewerberecht keine - Geschäfts-führer

-

1985 05.03.1985 Magistrat Graz - Baurechtsamt

Widmungsbewilligung der Grundstü-cke Nr. 344/4, EZ 953, 344/5, EZ 1010, Teil des Grundstückes Nr. 344/2, EZ 1011

Bescheid A17-K-289.766/2-1985

Baurecht Pflanzung von 5 Bäumen Erfüllt 30.06.1985

Geschäfts-führer

-

14.06.1985 Magistrat Graz - Gewerbeamt

Betriebsanlagengenehmigung Bescheid A4-K830/d/1964/3

Gewerberecht Jährliche Untersuchung der betrieb-lichen Abwässer (Dauerauflage). Feststellung der MAK-Werte in der Produktionsanlage während des Probebetriebes(einmalige Auflage).

Jährliche Untersu-chung der Werte. Vorgeschriebene Messungen wurden durchgeführt

Geschäfts-führer, Betriebsleiter

Montanuniversität Leoben wurde mit der Überprüfung beauftragt, erfolgt regelmäßig

1987 24.02.1987 Magistrat Graz - Gewerbeamt

Feuerungsanlagen, Abnahme - Befund Bestätigung über Feuerungsan-lagenüberprüfung, Lagergasse 135

Gewerberecht Einmal jährliche Überprüfung der Abgaswerte (Dauerauflage)

Vorgeschriebene Messungen werden jährlich durchge-führt

Geschäfts-führer, Betriebsleiter

Rauchfangkehrer wurde beauftragt

1998 28.10.1998 Magistrat Graz - Baupolizeiamt

Baubewilligung, Betriebserweiterung - Büro und Produktion

GZ: A10/3-C-24546/1998-1

Baurecht keine - Geschäfts-führer

-

2003 10.02.2003 Magistrat Graz - Baupolizei

Baubewilligung GZ.: A10/3-C-28519/1999-4

Baurecht keine - Geschäfts-führer

-

Pläne (Auszug): Jahr Datum Behörde/Stelle Bescheid/Kommentar Inhalt/Aktenzahl 1983 14.06.1983 Magistrat Graz - Gewerbeamt Betriebserweiterung Betriebshalle, Planänderung, (Arch. Plan) GZ: 17-4K/830/01/64/3 1984 14.06.1984 Magistrat Graz - Gewerbeamt Aufstellungsplan der Eloxalanlage (vom Anlagenerrichter) GZ.: 830/d/64/3 1994 14.06.1994 Magistrat Graz - Baurechtsamt Betriebserweiterung, Zubau einer Lagerhalle (Architektenplan) GZ: A10/3-KII-8415/1994-2 2003 10.02.2003 Magistrat Graz - Baupolizei Betriebserweiterung Labor, (Architektenplan) GZ.: A 10/3-C-28519/1999-3

Tab. 10: Auszug aus der Dokumentation zum Anlagenrecht, Eloxieranstalt Heuberger GmbH

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5.3 Legal Compliance im Wasserbereich

5.3.1 Grundlegendes zum Wasserrecht Zur Ermittlung, Überprüfung und Dokumentation von Legal Compliance im Wasser-bereich sind für Sie folgende gesetzliche Grundlagen von Bedeutung: Wasserrechtsgesetz (WRG, BGBl 215/1957 idgF) Indirekteinleiterverordnung (IEV BGBl II 222/1998) und Durchführungserlässe

betreffend Indirekteinleiter Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV BGBl 186/1996) und die

entsprechenden branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen idgF andere Verordnungen zum Wasserrechtsgesetz Gewerbeordnung (GewO, BGBl 194/1994 idgF) Kanalgesetze und Bauordnungen der Länder Wasserrechtsbescheide

Grundlage ist das Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung der letzten Novelle, BGBL I 82/2003, in dem alle relevanten Bestimmungen zur Wasserreinhaltung zusammengefasst sind. Der Grundsatz des Wasserrechtgesetzes ist die Reinhaltung der Gewässer im öffentlichen Interesse und das Ziel die Erreichung bzw. Einhaltung des sehr guten bzw. guten Zustandes der Gewässer.

Bewilligungspflichtige und –freie Maßnahmen (§ 32 WRG) Prüfen Sie immer, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde notwendig ist oder nicht. Bewilligungspflichtig sind Abwässer aus bestimmten Herkunftsbereichen oder mit bestimmten Mengenschwellen der Abwasserinhaltsstoffe (definiert in der Indi-rekteinleiterverordnung). Weitgehend bewilligungsfrei sind Indirekteinleitungen aller anderen Abwässer und das Lagern wassergefährdender Stoffe.

Allgemeine Sorgfaltspflicht für die Reinhaltung der Gewässer (§ 31 WRG) Auch wenn Sie keine wasserrechtliche Bewilligung benötigen, sind Sie verpflichtet, die Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird.

Indirekteinleiter (§ 32b WRG) Berücksichten Sie, dass mit der WRG Novelle 1997 nicht mehr jede Abwasserein-leitung in eine öffentliche Kanalisationsanlage bewilligungspflichtig ist. Abwässer, die haushaltsähnlich sind, sind jedenfalls bewilligungsfrei.

Unabhängig davon, ob Ihre Anlage wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist oder nicht, ist nach § 32 des WRG für die Einleitung in den öffentlichen Kanal die Zustim-mung des Kanalisationsunternehmens erforderlich. Dieser „Indirekteinleitervertrag“ ist ein privatrechtlicher Vertrag, der sogar Abweichungen von den Grenzwerten der jeweiligen Abwasseremissionsverordnung zulassen kann. Bedingung dafür ist, dass für den Kanalbetreiber der eigene Konsens nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bewilligung nicht überschritten wird.

Zur besseren Übersicht empfiehlt es sich jedoch, die Bescheide und den Indirekt-einleitervertrag betreffend Parameterumfang für die Abwasseruntersuchung und der Grenzwerthöhe ident zu halten. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt zu Ihrem Kanalisationsunternehmen auf.

Abwasseremissionsverordnungen Im Wasserrechtsgesetz §33b(3) ist geregelt, dass auf Bundesebene durch Verord-nungen Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentra-tionen oder spezifische Frachten festzulegen sind. Neben der Allgemeinen Abwas-seremissionsverordnung (AAEV) liegen spezifische Abwasseremissionsverordnun-gen für die meisten Branchen vor und sind als Grundlage für die Planung der Abwasseranlage und die Vorschreibung von Grenzwerten im Wasserrechtsverfahren anzuwenden.

Prüfen Sie, welche Bestimmungen AAEV und der branchenspezifischen Abwasser-emissionsverordnungen für Ihren Betrieb relevant sind.

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5.3.2 Praxisbeispiel „Wasserbereich“ – Kärntnermilch reg. Gen. m. b. H

Kärntnermilch reg. Gen. m. b. H. A-9800 Spittal/Drau, Villacher Straße 92

A-000466

Verantwortlich für Legal Compliance: Herbert Masaniger

E-mail: [email protected]

Homepage: www.kaerntnermilch.at

Produkte: Trinkmilch, Rahm, Sauermilch, Creme Fraiche, Joghurt, Fruchtjoghurt, Käse – „Drautaler“, naturgereifte Käse, bio+-Produkte „BIO +“

Beschäftigte am Standort: 150 MitarbeiterInnen

Managementsysteme: EMAS seit Jänner 2003, ISO 9000 seit Dezember 1994, Biozertifizierung seit Oktober 1994, IFS seit Dezember 2003 „Higher Level“

Weitere Informationen: Die Kärntnermilch ist eine der modernsten bäuerlichen Genossenschaften mit über 3000 Mitgliedern. Jährlich werden in der Kärntnermilch ca. 76 Mio. kg Milch verarbeitet.

Tab. 11: Informationen zur Kärntnermilch reg. Gen. m. b. H., Spittal/Drau

Vorgangsweise zur Sicherstellung von Legal Compliance Beim Aufbau des Umweltmanagementsystems in den Jahren 2002 bis 2003 wurden erstmals für alle Umweltbereiche die Anforderungen bezüglich Legal Compliance nach ISO 14001 und EMAS ermittelt, überprüft und dokumentiert. Im Team wurden alle Umweltbereiche dahingehend überprüft, welche Verpflichtungen aus Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden etc. für die Kärntnermilch zutreffen. Daraus wurden die Handlungspflichten formuliert, und die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten fest-gelegt.

Folgende Umweltrechtsinformationssysteme wurden für die Erhebungen eingesetzt: Umweltservice WKO Kärnten WKO Rechtssuche im Internet Rechtsdatenbank im Internet: www.ris.bka.gv.at

Die Arbeiten erfolgten im Team, bestehend aus drei Personen, unter der Führung von Herrn Masaniger. Die Recherchen und die Erstellung der Rechtsmatrix wurden im Rahmen eine Diplomarbeit durchgeführt.

Für die Dokumentation im Umweltrechtsregister wurden die Erfahrungen aus dem Qualitätsmanagement und die Vorgaben/Erfahrungen unseres Umweltgutachters einbezogen. Die Erstellung der Rechtsmatrix erfolgte als Teil einer Diplomarbeit. Alle relevanten Gesetze und alle umweltrelevanten Bescheide (ca. 170) werden zentral vom Qualitätswesen in einem Dokumentationsmodul „Qualitfax“ verwaltet.

Ressourcen – Aktualisierung des Umweltrechtsregisters Das Umweltrechtsregister wird laufend ergänzt und aktualisiert. Gesetzliche Ände-rungen werden durch Bestellung der „digitalen Gesetze“, der Wiener Zeitung und des „IBIS (Upgrade-Service des Normungsinstituts)“ erkannt, in der Gesetzesmatrix aktualisiert und im Unternehmen umgesetzt. Der Zeitbedarf für die laufende Aktuali-sierung, Erfassung und Weitergabe beträgt ca. 2 bis 3 Stunden pro Woche.

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Umweltrechtsregister – Wasserrecht „G“

QM-Formblatt Ausgabe 3 Dok.Nr.: FB-UW-344

Gesetzesmatrix 2005 Datum 15.11.2004

Rechtsvorschrift

Rechtsquelle

Umweltrelevante Verpflichtung

Intervalle

Verantwort-licher

Datum der letzten Über-prüfung

Datum der nächsten Überprüfung

G1 WRG BGBl 215/1959 idF, BGBl I 74/1997 § 9 Bescheid vom 09.01.1989

Besondere Wasserbenutzung von Gewässern: Einer Bewilli-gung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Änderung der zur Benutzung der Gewäs-ser dienenden Anlagen.

bei besonderer Wasserbenutzung

GF ------------ bei Anlagen- änderungen oder Nutzungsän-derung

G2 WRG BGBl 215/1959 idF, BGBl I 74/1997 § 10 und § 32

Bescheid vom 05.11.1979

Benutzung des Grundwassers: Der Grundeigentümer bedarf gemäß Absatz 2 für die Erschließung oder Benutzung des Grundwassers einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde

bei Benutzung des Grundwassers

GF ------------

bei Nutzungs- änderungen – höhere Entnah-memenge usw.

G3 WRG BGBl 215/1959 idF, BGBl I 74/1997 § 12

Durch die bewilligte Wasserbenützung darf das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt werden.

lfd. – mind. 1 x jährlich

GF Nov. 2004 Nov. 2005

G4 WRG BGBl 215/1959 idF, BGBl I 74/1997 § 21 Bescheid vom 08.10.1991

Dauer der Bewilligung: wasserrechtliche Bewilligung gemäß Bescheid bis 31.12.2011

bis 2011 GF ------------ spätestens: Frühjahr 2011

G5 WRG BGBl 215/1959 idF, BGBl I 155/1999, BGBl I 39/2000, BGBl I 90/2000 § 30 - § 34

Bescheid vom 21.10.1994

Genehmigung von Anlagen und Überprüfung auf wasser-rechtliche Bewilligung mit betriebsspezifischen Auflagen; Emissionsbegrenzung

Neuansuchen und Überprüfung bei geplanter Emis-sionserhöhung

GF ------------ bei Neuansuchen

§ 33

Bescheide vom 08.10.1991 und 22.01.1992

Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in eine Kanali-sation hat die Behörde Auflagen vorzuschreiben - im Bescheid Auflistung der Grenzwerte

jährliche Überprüfung

GF Herbst 2004 Herbst 2005

Tab. 12: Auszug aus dem Rechtsregister der Kärntnermilch reg. Gen. m. b. H., Spittal/Drau (1)

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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QM-Formblatt Ausgabe 3 Dok.Nr.: FB-UW-344

Gesetzesmatrix 2005 Datum 15.11.2004

Rechtsvorschrift

Rechtsquelle

Umweltrelevante Verpflichtung

Intervalle

Verantwort-licher

Datum der letzten Über-prüfungen

Datum der nächsten Überprüfung

G6 AEV Milchwirtschaft BGBl II 11/1999 § 1 Bescheid vom 21.10.1994

Wasserrechtliche Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.

bei Einleitung von Abwasser in eine Kanalisation

GF ------------ Neuansuchen bei Bescheid- änderung

G7 AEV Milchwirtschaft BGBl II 11/1999 § 4 Bescheid vom 08.10.1991

Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserpara-meter der Anlage A ist im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung einzuhalten.

jährliche Überprüfung GF 08. 2000 11.10.2002 25.08.2003 06.09.2004

Herbst 2005

G8 VO Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch

BGBl II 235/1998 § 3 Wasser muss gewissen Anforderungen entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung der Gesundheit getrun-ken zu werden.

2 x jährlich externe Untersuchung (LUA), Interne Untersuchun-gen

GF April und Oktober 2004

April und Oktober 2005

G9 VO Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch

BGBl II 235/1998 § 4 Der Betreiber hat das Trinkwasser gemäß LMG von einer berechtigten Person überprüfen zu lassen. Untersuchen nach: Aussehen, Geruch, Geschmack, Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Nitrit, Desinfektionsmittel

1 x jährlich Pestizid-untersuchung; 2 x jährlich bakteriolo-gische und chemisch-physikalische Unter-suchung

BR LA 04.11.2002 01.08.2003 27.10.2003 13.07.2004 28.09.2004

Frühjahr 2005

Tab. 13: Auszug aus dem Rechtsregister der Kärntnermilch reg. Gen. m. b. H., Spittal/Drau (2)

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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5.4 Legal Compliance im Bereich ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht

5.4.1 Grundlegendes zum ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht Beim Aufbau von Umweltmanagementsystemen wird immer mehr der Sicherheitsbe-reich mitberücksichtigt, da damit viele Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen, aber auch der Umweltsituation und zur Reduktion des Stör-fallrisikos erkannt und umgesetzt werden. Diese Vorgangsweise spiegelt sich natürlich in den Inhalten des Umweltrechtsregisters wieder, das dadurch auch arbeits- und stoffrechtliche Bestimmungen umfasst.

Die gesetzlichen Verpflichtungen zum Stoffrecht in Verbindung mit dem Arbeitneh-merInnenschutz, die im Umweltrechtsregister dokumentiert werden sollen, sind aus den verschiedensten gesetzlichen Grundlagen wie z.B. ASchG, Chemikaliengesetz, Gewerbeordnung, Verordnungen zu diesen Gesetzen und aus Bescheiden zu ermit-teln.

Für diese Arbeiten ist die Zusammenarbeit der Umweltverantwortlichen mit der Sicherheitsfachkraft (SFK) und dem/der ArberitsmedizinerIn unbedingt notwendig. Sinnvoll kann es auch sein, die Vorgangsweise mit dem/der für Ihren Betrieb zuständi-gen ArbeitsinspektorIn abzusprechen, um von vornherein Missverständnisse bei Überprüfungen zu vermeiden.

Bei der Sicherstellung von Legal Compliance im Bereich ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht sind für Sie, neben anderen Rechtsgrundlagen, folgende besonders von Bedeutung:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Chemikaliengesetz, BGBl.Nr. 53/1997 idgF in Verbindung mit der

Chemikalienverordnung BGBl. II 81/2000 EU-Stoffrichtlinie 67/548/EWG, Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG und

Verbotsrichtlinie 76/769/EWG jeweils in der gültigen Fassung

Gewerbeordnung BGBl. Nr. 194/1994 idgF Verordnungen zur Gewerbeordnung arbeits- und stoffrechtliche relevante Bestimmungen aus Bescheiden Ihres

Betriebes bzw. Ihrer Organisation weitere stoff- und arbeitsrechtliche Bestimmungen

Im Folgenden beschreiben wir Ihnen kurz die Anforderungen an die Evaluierung und Dokumentation nach dem ASchG und der Dokumentationsverordnung und die Grund-züge der Chemikalienverordnung als ausgewählte arbeits- und stoffrechtliche Ver-pflichtungen. Weitere Informationen zu arbeits- und stoffrechtlichen Verpflichtungen, die für Ihren Betrieb bzw. Organisation zutreffen, müssen Sie aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ermitteln.

Evaluierung/Dokumentation ASchG § 4, 5, 41 und Dokumentationsverordnung: Die gesetzliche Grundlage zur Evaluierung ist in den §§ 4 und 41 des ASchG und in den dazu weiter geltenden Rechtsvorschriften laut ASchG Abschnitt 9 geregelt. Bei der Evaluierung sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Ermittlung und Überprüfung der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte. Ermittlung und Überprüfung der Gestaltung und des Einsatzes von Arbeitsmittel. Ermittlung und Überprüfung der Verwendung von Arbeitsstoffen. Ermittlung und Überprüfung der Gestaltung der Arbeitsplätze. Ermittlung und Überprüfung der Gestaltung der Arbeitsverfahren, Arbeitsvorgänge

und deren Zusammenwirken. Ermittlung des Standes der Ausbildung und der Unterweisung der

ArbeitnehmerInnen. Berücksichtigung von besonders gefährdeten bzw. schutzbedürftigen Personen. Dokumentation der Ergebnisse.

Durch die Evaluierung ergeben sich auch die nach dem ASchG erforderlichen periodi-

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schen Überprüfungen z.B. für Arbeitsmittel, elektrische Anlagen, Erste Hilfeleistung, Brandschutzkontrollen, etc. oder sind im Bescheid für die Betriebsanlage geregelt. Wie und in welcher Form die Ergebnisse der Evaluierung zu dokumentieren sind, wird im ASchG § 5 und in der Dokumentationsverordnung beschrieben. Damit wird der Inhalt von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgelegt, um damit das Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung), sowie der durch-zuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten. Folgende Angaben sind für die Dokumentation erforderlich: Angabe der Personen, die die Evaluierung durchgeführt haben (Aufgabenbereich) Beigezogene fachkundige Personen für Messungen, Berechnungen, Analysen Tag und Zeitraum der Erst-Evaluierung, Angaben über den Bereich Anzahl der beschäftigten ArbeitnehmerInnen zum Evaluierungszeitpunkt Beschreibung der festgestellten Gefahren und Belastungen Technische und organisatorische Gefahrenverhütungsmaßnahmen unter Angabe

der Zuständigkeiten und Umsetzungsfristen für die getroffenen Maßnahmen Auflistung der Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche mit Untersuchungserfordernissen Festlegung der Tätigkeiten mit Nachweis der Fachkenntnis Beschreibung der persönlichen Schutzausrüstungen Auflistung der Bereiche mit besonderer Kennzeichnungspflicht oder

Zutrittsbeschränkungen Beschreibung der Vorkehrungen für ernste bzw. unmittelbare Gefahren. Festlegung, ob schwangere Frauen am Arbeitsplatz beschäftigt werden können.

Eine Dokumentation für spezielle sachliche Bereiche wie z.B. Arbeitsstoffe, Brand-schutz, etc. erfordert folgende Angaben: Arbeitsstoffverzeichnis (MAK, TRK-Werte) Arbeitsmittelverzeichnis inklusive durchgeführte Wartungen und Prüfungen Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokumente (getrennt

oder im Dokument)

angewandte Normen Angabe der für Sicherheit/Gesundheit zuständigen Personen oder Angabe, wer

Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben erteilt. Eine Überprüfung bzw. Anpassung der Dokumentation ist nach folgenden Vorkomm-nissen im Betrieb vorzunehmen: Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen, sonstigen Umständen z.B. Beinahe-

unfällen Einführung neuer Arbeitsmittel, -stoffe und –verfahren Vorlage neuer Erkenntnisse begründetem Verlangen des Arbeitsinspektorates

Weiters sind Angaben über die Person anzuführen, die die Überprüfung bzw. Anpas-sung zu welchem Zeitpunkt und für welchen Bereich durchgeführt hat. Einsicht in die Dokumentation haben Präventivkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen, Betriebsrat, Arbeitgeber betriebsfremder Arbeitnehmer, überlassene Arbeitskräfte (Leihfirma).

Chemikalienverordnung 1999 BGBl. II 81/2000: Die Chemikalienverordnung ist mit 11.3.2000 in Kraft getreten und enthält Vorschriften zu folgenden Bereichen: Definition gefährlicher Eigenschaften, Einstufung von Stoffen und Zubereitungen Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt: Information über den sicheren Umgang, die Lagerung, den

Transport und die Entsorgung gefährlicher Chemikalien, Erste Hilfe Maßnahmen und Brandbekämpfung

Damit wurden die österreichischen Bestimmungen auf dem aktuellen Stand des EU-Rechts zusammengefasst und dadurch die Rechtssicherheit und Überschaubarkeit der einschlägigen Regelungen gewährleistet.

Auf den Seiten 29-30 wird Ihnen mit dem Praxisbeispiel der AEVG auszugsweise gezeigt wie arbeits- und stoffrechtliche Bestimmungen im Umweltrechtsregister beschrieben und dokumentiert werden können.

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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5.4.2 Praxisbeispiel „ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht“ - AEVG

AEVG – Abfall – Entsorgungs- und Verwertung GmbH Sturzgasse 16, A-8020 Graz

A-000339 Verantwortlich für Legal Compliance: Mag. Ralf de Roja, Abteilung Recht und PR

E-mail: [email protected]

Homepage: www.aevg.at

Dienstleistungen: Restmüll- und Bioabfallaufbereitung, Klär-schlammentwässerung/–trocknung, Betrieb eines Altstoff-/Problemstoffsammelzentrums, Organisation der getrennten Sammlung von Altpapier, Altglas, Bioabfall für die Stadt Graz

Beschäftigte an den Standorten Gössendorf und Sturzgasse:

52 MitarbeiterInnen

Managementsysteme für die Stand-orte Gössendorf/Sturzgasse

ISO 9001 und EMAS seit 2000, ISO 14001 seit 2003, Entsorgungsfachbetrieb seit 2004

Tab. 14: Informationen zur AEVG - Abfall- Entsorgungs- und Verwertung GmbH, Graz

Vorgangsweise zur Sicherstellung von Legal Compliance Die AEVG verfügte bis 1997 über eine wasserrechtliche und baurechtliche Genehmi-gung als Grundlage für ihre abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. In den Jahren 1996 und 1997 wurde im Zuge der Anpassung der Aufbereitungsanlagen an den Stand der Technik sowohl der Standort Sturzgasse in Graz, als auch der Standort Gössendorf nach den Bestimmungen das Abfallwirtschaftsgesetzes genehmigt.

Im Zuge dieser Arbeiten wurde erstmals ein Rechtsregister erstellt, das für den Aufbau eines Umweltmanagements nach EMAS (seit 1999) und ISO 14001 (seit 2003) ständig erweitert wurde. Die Einhaltung der bescheidrechtlichen Auflagen durch die Betriebs-leitung wird in einem elektronischen „Wartungsprogramm“ (zusätzlich zum Rechtsre-gister) überwacht.

Ressourcen – Aktualisierung Das Umweltrechtsregister der AEVG wird jährlich aktualisiert, verantwortlich dafür ist Mag. Ralf de Roja. Der Zeitaufwand für die jährliche Aktualisierung ist abhängig von den Änderungen. Die letzte Aktualisierung, bei der auch der Aufbau des Rechtsregis-ters angepasst wurde, benötigte ca. zwei Wochen.

Als Umweltrechtsinformationssysteme sind in Verwendung: Umweltrechtsinformationssystem des BKA im Internet http://www.ris.bka.gv.at EUR Lex der EU im Internet http://europa.eu.int/eur-lex/de/ Das neue Österreichische Abfallwirtschaftsrecht, Verlag WEKA

Weitere Rechtsinformationen bezieht die AEVG über dem Verband der Österreichi-schen Entsorgungsbetriebe (VÖEB) und der Teilnahme an den Fachausschusssitzun-gen für Abfallwirtschaft im Rahmen der Österreichischen Städtebund - Tagungen.

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Auszug aus dem Rechtsregister der AEVG – Abfall - Entsorgungs- und Verwertung GmbH, Legal Compliance

Bereich Arbeitssicherheit: Auszug Anzuwendende Bestimmungen: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF Mutterschutzgesetz, MSchG, BGBl. 221/1997 Bildschirmarbeitsverordnung, BS – VO BGBl. II Nr. 124/1998 Arbeitsmittelverordnung, AM – VO, BGBl. II Nr. 164/2000 VO biologischer Arbeitsstoffe VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 Gesetz § Verpflichtung Zuständig Dokumentation ASchG 4 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Gefahren SFK – Freiinger Evaluierungsordner (BL, SFK) ASchG 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente SFK – Freiinger Evaluierungsordner und Ordner interne Schulungen (BL, SFK) ASchG 10 Bestellung von Sicherheitsvertrauensperson (SVP) SFK und Betriebsleitung SVP Herr Robitsch, siehe MS/ Beauftragtenverzeichnis ASchG 11 Aufgaben und Beteiligung der SVP SFK und Betriebsleitung Evaluierungsordner (BL, SFK) BS VO 8 Ermittlung und Burteilung ob Bildschirmarbeit vorliegt SFK Evaluierung (BL, SFK)

Das Rechtsregister wird in Kombination mit dem elektronischen Wartungsprogramm „Legal Compliance“ eingesetzt, in dem alle Bescheide und Bescheidauflagen eingetragen sind und mit die Verantwortlichen 14 Tage vor Überprüfungstermin der Bestimmungen automatisch darauf aufmerksam gemacht werden

Bescheide: Sturzgasse: Auszug der als arbeits- und stoffrechtlichen eingestuften Bestimmungen GZ: 03-38. 10 25 – 00/81 vom 29.11. 2000, Betriebsbewilligung (im Folgenden kurz BB 00), Im Vormerk: GZ: 03-38. 10 25 – 97/26 vom 16. 06. 1997, Bewilligung Restmüllaufbereitung (im Folgenden kurz B 97) und GZ: 03-38. 10 25 – 98/42 vom 15. 06. 1998, Bewilligung Bioabfallaufbereitung (im Folgenden kurz B 98)

Bescheid Auflagen Nr.

Bereich Anlage Verpflichtung Verpflich-tungserfüllung

Zuständig Anmerkung

BB 00 02 Werkstatt Dampfstrahlgerät Verwendung in der Werkstatt nur, wenn Ab-gase gefahrlos direkt ins Freie geleitet werden

Hinweistafel in der Werkstatt

Munter siehe Bescheidauf-lagenerfüllung

BB 00 08 Tankanlage Füllstutzen, Zapf-säule

Versperrung der Verschraubung des Füllstut-zens gegen missbräuchliche Benutzung, Zapf-säule gegen Manipulieren sichern

Sicherungen eingebaut

Munter Keine

BB 00 10 Recyclinghof Flüssiggasflaschen Im Rahmen der PROSA als eigener Sammel-platz, nicht wannenförmig, gut durchlüftet

Sammelplatz wurde eingerichtet

Munter Keine

BB 00 13 Recyclinghof Chemikalien Lagerung je nach Reaktivität der Stoffe in un-brennbaren, dichtschließenden und chemisch beständigen Behältern gem. TRVB-RL C 145, nachweislich

Bestätigung A.S.A.

Munter Siehe Bescheid-auflagenerfüllung

BB 00 18 Recyclinghof Flüssiggas Eigener Lagerbereich mit Schutzzone gemäß Flüssiggas VO, BGBl. II Nr. 446/2002

Lagerbereich wurde eingerichtet

Munter Keine

Tabelle 15: Auszug aus dem Rechtsregister der AEVG für den Bereich ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht

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5.5 Legal Compliance im Bereich Gefahrgut

5.5.1 Grundlegendes zum Gefahrgut Für die Sicherstellung von Legal Compliance im „Gefahrgutbereich” sind folgende gesetzlichen Grundlagen von Bedeutung: Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter: Gefahrgut-

Beförderungsgesetz – GGBG, BGBl I Nr. 145/1998 idF (Gefahrgutbeauftragter) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter: Gefahrgutbe-

förderungsverordnung GGBV Kraftfahrgesetz 1997 (KFG) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) Tunnelregelungen in Österreich Ferienreiseverordnung idgF

Die Verantwortung für das Speditions- und Transportgewerbe ist durch das Inkraft-treten des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) mit 01.08.1998 neu definiert, sowie durch die GGBG-Novelle 2001 ergänzt worden.

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) ist das nationale Durchführungsgesetz zu internationalen Transportvorschriften, wie zum Beispiel dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)”, das vor allem den Transport von Gefahrgut mit Kraftfahrzeugen auf der Straße regelt.

Das GGBG und die dazu erlassenen Verordnungen, führen zu einer internationalen Harmonisierung der einschlägigen Vorschriften. Es fallen dadurch auch zahlreiche nationale Sondervorschriften weg, wodurch die Ermittlung von Legal Compliance für die verladende bzw. befördernde Wirtschaft erleichtert wird. Weiters werden durch das GGBG die Verantwortlichkeiten und damit die bei Verstößen geltenden rigoro-sen Verwaltungsstrafen neu geregelt. Den Beförderer trifft eine ganzheitliche Ver-

antwortung für die zum Transport übernommenen gefährlichen Güter. Dies gilt auch dann, wenn z.B. bei Verstößen gegen die Verpackungs- und Kennzeichnungsvor-schriften oder bei falschen Eintragungen in den Transportpapieren, wenig oder keine Einflussmöglichkeit des Transporteurs besteht.

Zur Bewältigung dieser Problematik und zur Vermeidung unvorhersehbarer wirt-schaftlicher Folgen für das Unternehmen, ist eine konsequente Umsetzung von Schulungsmaßnahmen und die laufende Überprüfung und Aktualisierung des Wis-sensstandes für alle in den Transportablauf involvierten MitarbeiterInnen notwendig. Davon betroffen sind folgende Prozessbereiche: Verkauf und Kundenbetreuung Disposition und Auftragsbearbeitung Fuhrparkleitung und Fahrpersonal Lager- und VerlademitarbeiterInnen

Art und Mindestumfang dieser Schulungen sind im ADR und im GGBG genau gere-gelt. Es sollten durch die entsprechenden Beauftragten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Kenntnisse über diese schwierige Materie laufend zu ver-tiefen und um alle MitarbeiterInnen entsprechend einzubeziehen, z.B. Ablegung der Gefahrgutprüfung durch MitarbeiterInnen in Disposition und Auftragsbearbeitung.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist das Vorhandensein von lückenlosen Kontrollmecha-nismen. Hierzu gehören die laufende Beobachtung des Fahrpersonals, als auch die turnusmäßige Überprüfung der eingesetzten Lastkraftwagen auf Vollständigkeit der notwendigen Ausrüstungs- und Sicherheitsgegenstände. Entsprechende Arbeitsan-weisungen und Checklisten für den Lenker sind ein wesentlicher Bestandteil des Fahrerhandbuches.

Sehr wichtig ist es, der Thematik im Unternehmen offen entgegenzugehen und ihr jenen Stellenwert einzuräumen, welcher der Tragweite der möglichen Folgen einer Unterschätzung oder Bagatellisierung entspricht.

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5.5.2 Praxisbeispiel „Gefahrgutbereich“ – Spedition Jöbstl Gesellschaft m.b.H.; internationale Spedition

Spedition JÖBSTL Gesellschaft m.b.H.; internationale Spedition A-8471 Spielfeld, Bundesstrasse 228

Verantwortlich für Legal Compliance: Bernd Fließer, Umweltbeauftragter

E-mail: [email protected]

Homepage: www.joebstl.at

Dienstleistungen: Besorgung sämtlicher Speditions- und Logi-stikleistungen, Handel mit Waren aller Art

Beschäftigte am Standort: 213 MitarbeiterInnen, unternehmensweit, 6 Standorte

Managementsysteme: 1999: Erweiterung des QM-Systems auf EN ISO 9001:1994 und Eintragung des Standor-tes Spielfeld in das Umweltregister nach der EMAS-VO, Registernummer AT-000309

Weitere Informationen: Bereits 1995 wurden durch die Zertifizierung der Spedition Jöbstl nach EN ISO 9002 die Weichen für Legal Compliance gestellt, um sich als Qualitätscarrier einen Platz in der immer härter werdenden Situation am Logistiksektor zu sichern.

Tab. 16 : Informationen zur Spedition Jöbstl Gesellschaft m.b.H.; internationale Spedition

Vorgangsweise zur Sicherstellung von Legal Compliance In der Spedition JÖBSTL befasst sich seit der Implementierung von ISO 9001 eine eigene Arbeitsgruppe, in der VertreterInnen aller Bereiche des Unternehmens ver-treten sind, regelmäßig mit der Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen, wobei die Thematik „Gefahrgut” einen hohen Stellenwert einnimmt. Durch die Erweiterung des integrierten Managementsystems um den Bereich „Umwelt” wurden entsprechende Verfahren zur Ermittlung, Umsetzung, Überprüfung und Dokumentation der geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingeführt. Um alle Anforderungen der EMAS-VO und der ISO 14001 zu erfüllen, wurden für alle Umweltrechtsbereiche ca. 240 Arbeitsstunden der Arbeitsgruppe „Gesetze/ Verordnungen” benötigt. Es sei jedoch angemerkt, dass bereits wesentliche Vorar-beiten in diesem Bereich durch die ISO 9001 Zertifizierung vorhanden waren. Fol-gende workfloworientierte Datenbanken sind installiert: Auflistung aller geltenden Bescheide und Auflagen Auflistung aller geltenden Gesetze und Verordnungen

Als Umweltrechtsinformationssysteme zur Ermittlung der umweltrelevanten Ver-pflichtungen wurden der KODEX Umweltrecht, der KODEX Abfallrecht und Gefah-rengut-Transport (Band 1-3) WIKA Oberösterreich eingesetzt. Die Dokumentation wird auf Lotus Notes erstellt und im Intranet allen MitarbeiterInnen Online zur Verfü-gung gestellt. Ein entsprechendes Diskussionsforum ermöglicht es den Mitarbei-terInnen, aktiv an der Weiterentwicklung des Systems teilzunehmen. Für Mitarbei-terInnen, welche keinen oder nur beschränkten Zugang zum Intranet haben (vor allem das Fahrpersonal), werden die Informationen in gedruckter Form als Fahrer-handbuch, das laufend aktualisiert wird, zur Verfügung gestellt.

Ressourcen – Aktualisierung des Umweltrechtsregisters Die Aktualisierung des Rechtsregisters ist durch das mindestens ¼-jährliche Zusammentreffen der Arbeitsgruppe garantiert. Zur Information über gesetzliche Neuerungen dient in erster Linie der Unternehmenskalender von Umweltschutz der Wirtschaft. Für nähere Informationen werden Internet-Abonnements eingesetzt.

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Abteilung: Nummer: Gültig ab: Release:

Seite: Druckdatum:

Geschäftsleitung 04 02.11.2004 4 1 von 1 12.01.2005

Prozess - Verfahren: Geltungsbereich:

1.12. Umweltmanagementsystem JÖBSTL Holding

Merksatz: Vor allem die umweltrelevanten Gesetze und Verordnungen sind in Österreich und in der EU einem schnellen Wandel unterworfen. Ständige Beobachtung und Aktualisierung ist daher unbedingt notwendig. Die entsprechenden Informationsquellen sind daher unbedingt sicherzustellen. Siehe dazu AA-1.12.17 „Einhaltung der geltenden Umweltgesetze und Verordnungen“, in welcher die Bezugsquellen für die laufende Informationsbeschaffung über Neuerungen und Änderungen im Umweltrecht aufgeführt sind.

Gefahrgut Nr. Kategorie Gesetz/Verordnung §/Absatz Was wird geregelt 15 Gesetz Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher

Güter: Gefahrgut - Beförderungsgesetz - GGBG (Gefahrgutbeauftragter), BGBl I Nr. 145/1998 idgF BGBl. I Nr. 86/2002

Die Gefahrgutbeauftragten werden laufend nach den einschlägigen Bestimmungen entsprechend geschult. Diese führen hausintern kontinuierlich Schulungen des Fahr- und des Speditionspersonales durch. Das Fahrpersonal bezieht zusätzlich Informationen über das aktuelle Gefahrgut-Beförderungsgesetz aus den entsprechenden Kapiteln des Fahrerhandbuches.

16 Verordnung Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter: Gefahrgutbeförderungsverordnung, GGBV, BGBL II Nr.303/1999

1. Abschnitt §§ 1-14 2. Abschnitt §§ 14-24

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten und Anerkennung der Schulungsveranstalter, Durchführung der Prüfung und Unterstützungsmaßnahmen des Arbeitgebers, Dauer und Art der notwendigen Schulungen für Gefahrgutlenker, Quali-fikation des Lehrpersonales, Erteilung und Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung

18 Gesetz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBL Nr. 267/1967 idgF BGBl. I Nr. 175/2004

§29, § 57a

Die geltenden Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen sind zu beachten. Die in der Fahrzeugdatenbank hinterlegten Termine für die wiederkehrende Begutachtung der Kraftfahrzeuge (§57a) sind unbedingt einzuhalten und im Fahrerhandbuch zu dokumentieren.

19 Verordnung Straßenverkehrsverordnung, BGBL Nr. 159/1960 idgF BGBl. Nr.94/2004

§ 52a Kontinuierliche Schulungen des Fahrpersonals über geltende Verbots- und Beschränkungszeichen für Kraftfahrzeuge, welche mit gefährlichen Gütern unterwegs sind, sind durch die Fuhrparkleitung durchzuführen. Entsprechende Muster befinden sich im Fahrerhandbuch.

20 Gesetz Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG)

§§ 5, 8, 9 Die für Gefahrgutbeförderungen auf der Straße maßgeblichen Vorschriften des geltenden Versicherungsrechtes finden sich in den Versicherungsverträgen für die Fahrzeuge wieder. Entsprechende Zusatzversicherungen sind einzudecken.

21 Verordnung Tunnelregelungen in Österreich, Verordnung vom 16.11.2001, BGBl. II, Nr. 395/2001

Die Auflistung der Tunnel, für welche diese Regelung gilt, ist ein integrierter Bestandteil des Fahrerhandbuches. Ebenso sind die Anmelde- und Begleitpflichten im Fahrerhandbuch dokumentiert.

22 Verordnung Ferienreiseverordnung idgF In der Sommerreisezeit gelten für LKW und insbesondere für Gefahrguttransporte zusätzliche Fahrverbote auf bestimmten Straßenstrecken. Eine entsprechende Berücksichtigung bei der Disposition ist erforderlich.

Tab. 17: Verzeichnis aller relevanten Gesetze und Verordnungen (Auszug Gefahrgut) - Spedition Jöbstl Gesellschaft m.b.H.; internationale Spedition

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Abteilung: Nummer: Gültig ab: Release:

Seite: Druckdatum:

MA für Fahrerhandbuch 18.1 29.07.2003 3 1 von 1 12.01.2005

18.1. Gefahrgut Bei diesen Ausführungen handelt es sich um einen Auszug der wesentlichsten Pflichten und Maßnahmen für dieses komplexe Thema. Weiterführende Unterlagen liegen bei der Fuhrparkleitung, dem Qualitäts- und dem Umweltbeauftragten auf. A Pflichten des Lenkers A1 vor Fahrantritt A2 während der Fahrt A3 Halten und Parken ADR-Schein vorhanden und gültig Kontrolle der Vollständigkeit der Ausrüstung bei Übernahme des

Fahrzeuggutes, vom Versender ergehende Weisungen beachten richtige Handhabung der ADR-Waren lt. Vorschriften (Verladung -

Sicherung), bei Zweifelsfragen Disponenten kontaktieren Überprüfung der Richtigkeit der Dokumente

(ADR-Merkblätter + Bezettelung der Waren) Kennzeichnung des Fahrzeuges lt. Vorschrift Merkblätter in der länderspezifischen Sprache vorhanden Zusammenlademöglichkeit bzw. Zusammenladeverbote beachten Auf ordnungsgemäße Ladesicherung achten

Alkohollimit 0,0 Promille Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände dem

ADR entsprechend mitführen und den Sicherheitsorganen auf Verlangen aushändigen

Anordnungen von Sicherheitsorganen unbedingt Folge leisten Keinesfalls selbst Verpackungen öffnen - dies ist nur Sicherheits-

organen erlaubt Nur Personen bei der Beförderung mitnehmen, deren Teilnahme

unbedingt erforderlich ist Laufende Überwachung der Beförderung, soweit nach ADR

vorgeschrieben

Sich vom Fahrzeug während der Beförderung von Gefahrgut nur soweit zu entfernen, dass es leicht erreichbar ist und eine Rück-kehr innerhalb kurzer Zeit möglich ist

Feststellbremse des Fahrzeuges anziehen Bei Nacht oder schlechter Sicht Fahrzeug entsprechend beleuch-

ten Bei besonderer Gefahr 10 m vor und hinter dem Fahrzeug

orangefarbene Leuchten aufstellen Wenn möglich, unbedingt bewachte oder öffentliche Parkplätze,

auf denen aller Voraussicht nach keine Gefahr durch andere Fahrzeuge besteht, benützen

B Pflichten anderer gegenüber dem Lenker Unterweisung des Lenkers vor Fahrtantritt Übergabe der im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere Zurverfügungstellung der vorgeschriebenen persönlichen und

fahrzeugspezifischen Ausrüstungsgegenstände Beistellung eines Beifahrers (wenn vorgeschrieben) Besorgung der notwendigen Bescheide und Bewilligungen

C Maßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen Gefahr erkennen - Absperren, Absichern - Menschenrettung -

Spezialkräfte anfordern (GAMS-Regel) Auf Sinneswahrnehmungen achten (Rauch, Flammen,

Gasschwaden, Geruch, Reizwirkung etc.) Unverzügliche Verständigung der nächsten Sicherheitsdienst-

stelle Weiträumige Absperrung der Gefahrenstelle (Windrichtung und

Gefälle beachten) Brandschutz aufbauen und Eindringen gefährlicher Stoffe in das

Erdreich oder Wasser verhindern, Zündquellen vermeiden Den einschreitenden Organen Einblick in die Frachtpapiere und

Unfallmerkblätter geben; unter Beachtung der eigenen Sicherheit Menschenleben retten

Tab. 18: Umweltrechtsregister, Auszug der Pflichten und Maßnahmen - Spedition Jöbstl Gesellschaft m.b.H.; internationale Spedition

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Abteilung: Nummer: Gültig ab: Release: Seite: Druckdatum:

Geschäftsleitung, Gruppensprecher, Lager 02 12.09.2002 3 1 von 1 12.01.2005

Arbeitsanweisung: Umgang mit ADR-Gütern im Lager/Versand

Prozess - Verfahren: Geltungsbereich: Verantwortlich für die Umsetzung: Verantwortlich für die Kontrolle: Verteiler:

1.12. Umweltmanagementsystem Lager MA Lager FT Sped FT, MA Lager

Merksatz: Der Umgang mit ADR-Gut gehört zu den schwierigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben, welchen wir bei der Lagerung von Kundengütern gegenüberstehen. Besondere Umsicht, Vorsicht und laufende Kontrolle sind oberste Prinzipien beim Handling. Die Überlagernahme von Gefahrgütern ist nur für den Umschlag zulässig (maximal 48 Stunden).

Ablaufschritt Anweisungen 1. Entladeauftrag vorhanden? Ja: Kontrolle, ob alle notwendigen Dokumente (Frachtbrief, ADR-Dokumente, Merkblätter etc.)

vorhanden sind, Entladung durchführen Nein: nicht entladen, Rücksprache mit Dispo, Entladung erst nach Freigabe durch Dispo

2. Freigabe durch die Disposition Entladung durchführen Eingangsprüfung unter besonderer Berücksichtigung aller ADR-Bestimmungen, Übereinstimmung mit

ADR-Dokumenten (Collianzahl, Etikettierung, Beschädigungen etc.) Bei Abweichungen oder Beschädigungen weiter mit Punkt 3, sonst mit Punkt 4

3. Was geschieht bei Abweichungen und Beschädigungen? Sofortige Information an die Disposition, welche Kontakt zum Kunden herstellt und die weitere Vorgangs-weise festlegt

Bei Abweichungen und Reklamationen sind diese auf den Frachtpapieren zu vermerken Güter auf Gesperrtplatz lagern, Umweltbeauftragten beiziehen

4. Bestätigung der Lieferdokumente Weitergabe der Dokumente an die zuständige Disposition 5. Transport zum Lagerplatz Je nach weiterer Destination

Maximale Lagerdauer 48 Stunden Einschlägige ADR-Bestimmungen beachten, verschärfte laufende visuelle Kontrolle

6. Verladung für den Weitertransport ADR-Schein des Fahrers kontrollieren ADR-Ausstattung des Fahrzeuges kontrollieren Sämtliche ADR-Vorschriften für die Verladung von Gefahrgut einhalten

(Mengenbeschränkungen, Zusammenladeverbote, Kennzeichnung des LKW etc.) 7. Übergabe der Frachtpapiere Ordnungsgemäße Übergabe von Ware und Dokumente am Lieferschein bestätigen lassen

Tab. 19: Arbeitsanweisung, Umgang mit ADR-Gütern im Lager/Versand - Spedition Jöbstl Gesellschaft m.b.H.; internationale Spedition

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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5.6 Legal Compliance im „Sonstigen Rechtsbereich“

5.6.1 Grundlegendes zum „Sonstigen Rechtsbereich“ Den Begriff des „Sonstigen Rechtsbereichs“ wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass es gelingt, alle umweltrelevanten Rechtsverpflichtungen eines Betriebes/einer Organisation zu ermitteln.

In diesen Bereich fallen jene umweltrelevanten Verpflichtungen, die noch nicht mit folgenden, üblicherweise gebräuchlichen Bereichen des Umweltrechtsregisters erfasst wurden: Abfallrecht Anlagenrecht Wasserrecht ArbeitnehmerInnenschutz und Stoffrecht Gefahrgut

Wichtig ist, dass Sie die Einteilung der Rechtsbereiche so wählen, wie es zu Ihrem Betrieb passt und für die Beteiligten verständlich ist. Folgende gesetzliche Grundlagen können für den „Sonstigen Rechtsbereich“ von Bedeutung sein: EMAS-VO (EG Nr.761 / 2001) Umweltmanagementgesetz (UMG, BGBl. Nr. 96/2001 idgF) Umweltinformationsgesetz (UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idgF) Baurechte der Länder Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86 idgF Hygieneverordnungen Sanitätsrecht weitere Rechtsbereiche

In der Folge sind rechtliche Bestimmungen, die eventuell im „Sonstigen Rechtsbe-reich“ aufgelistet werden und die für eine Vielzahl von Organisationen/Betrieben rele-vant sind, erläutert.

Umweltinformationsgesetz Das Umweltinformationsgesetz (UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idgF BGBl. I Nr. 6/2005) gewährt BürgerInnen Zugang zu Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft oder des Bodens. Jedoch auch über Vorhaben oder Tätigkeiten, welche die Umwelt beeinträchtigen, über Eigenschaften von Chemikalien oder Abfällen, über Störfälle, Risiken oder über verschiedene Umweltschutzmaßnahmen.

Waren ursprünglich nur die Behörden auskunftspflichtig, so sind mit der UIG-Novelle 2005 auch Unternehmen, die im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig sind (Gas, Was-ser, Elektrizität u.ä.), sowie andere Stellen, die im Einflussbereich der Gebietskörper-schaften agieren, informationspflichtige Stellen.

Unter den „bereitgestellten“ Umweltinformationen fallen auch Messdaten, die Betriebe zwar erheben müssen und darüber entsprechende Aufzeichnungen führen, die jedoch nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind.

Hygienebereich Die EU-Verordnung über Hygiene bei Lebensmitteln, die in Österreich mit der Lebensmittelhygiene-Verordnung 1998 umgesetzt wurde, verpflichtet alle Betriebe, die mit Lebensmitteln als Produzent oder Händler zu tun haben, ein Eigenkontrollsystem nach HACCP-Prinzipien (Hazar Analysis and Critical Control Points) aufzubauen.

Vermehrt wird von Kunden für Lebensmittelbetriebe auch die Akkreditierung nach dem „International Food Standard (IFS)“ als Listungskiterium vorgegeben.

Im Bereich Lebensmittelhygiene stehen Neuerungen bereits vor der Tür: Die EU hat mit drei neuen Verordnungen, die mit 1. 1. 2006 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten in Kraft treten, das veraltete Recht auf eine neue einheitlichere Basis gestellt. Österreich wird für die wichtigsten Bereiche noch erläuternde Leitlinien herausgeben.

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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5.6.2 Praxisbeispiel „Sonstiger Rechtsbereich“ – LKH-Mürzzuschlag

LKH Mürzzuschlag-Mariazell/Standort Mürzzuschlag A-8680 Mürzzuschlag, Grazer Straße 63-65

Verantwortlich für Legal Compliance: Hubert Veitschegger

E-mail: [email protected]

Homepage: www.lkh-muerzzuschlag.at

Dienstleistungen: Medizinische Grundversorgung

Beschäftigte am Standort: 218 MitarbeiterInnen

Managementsysteme: EMAS und ISO 14 001 seit Juni 2004 HACCP seit 2002

Weitere Informationen: Das LKH Mürzzuschlag–Mariazell gehört zur Steiermärkischen KrankenanstaltengesmbH mit 20 Standorten und ca. 16.000 Mitarbeitern.

Tab. 20: Informationen zum LKH Mürzzuschlag-Mariazell/Standort Mürzzuschlag

Vorgangsweise zur Sicherstellung von Legal Compliance Beim Aufbau des Umweltmanagementsystems im Jahr 2003 wurden erstmals für alle Umweltbereiche die Anforderungen bezüglich Legal Compliance nach ISO 14001 und EMAS ermittelt, überprüft und dokumentiert. Es wurden alle Umweltbereiche dahinge-hend überprüft, welche Verpflichtungen aus Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden etc. für den Standort LKH-Mürzzuschlag zutreffen. Daraus wurden die Handlungspflichten formuliert, und die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten festgelegt.

Bei der Erhebung wurden im Internet folgende Umweltrechtsinformationssysteme eingesetzt: Rechtsinformationssystem des Bundes: www.ris.bka.gv.at Rechtsinformationssystem Land Steiermark: www.abfallwirtschaft.steiermark.at

Die Erhebung erfolgte in Zusammenarbeit mit der Beraterfirma, welche uns beim Auf-bau des Umweltmanagementsystems unterstützte und der Technischen Direktion (TDION) der KAGes unter der Führung des Umweltbeauftragten. Für die Dokumenta-tion und Verwaltung wurde ein EDV-Verwaltungssystem angekauft.

Aktualisierung des Umweltrechtsregisters Der Umweltbeauftragte informiert sich laufend über rechtliche Neuerungen mit der Zeitschrift Umweltschutz der Wirtschaft, mit Bundesgesetzblättern und mit Informatio-nen der TDION. Einmal jährlich wird in den Umweltrechtsinformationssystemen im Internet erhoben, ob neue oder geänderte umweltrelevante Vorschriften auf das LKH-Mürzzuschlag zutreffen. Ist die Prüfung positiv, wird vom Umweltbeauftragten gemein-sam mit dem Betriebsdirektor festgelegt, wie die Einhaltung der entsprechenden Vor-schriften sichergestellt werden kann. Etwaige daraus resultierende Aufgaben sowie Intervall und Verantwortlichkeit der Umsetzungskontrollen werden definiert und in die Rechtsdatenbank eingegeben. Dort werden auch alle durchgeführten Kontrollen sowie allfällige Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen dokumentiert.

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Legal Compliance (EMAS-VO/ISO 14001) in der Praxis

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Auszug aus dem Rechtsregister des LKH Mürzzuschlag-Mariazell/Standort Mürzzuschlag Sanitätsrecht Rechtsvorschr. i.d.g.F. §§ Ab- Z Text und Pflichten die sich daraus ergeben gültig Prüf- Verant- Wie werden die Pflichten erfüllt

Gesetz/VO satz für intervall wortlich 4 1 Die Errichtungsbewilligung bedarf nach Maßgabe folgender Bestim-

mungen einer Bewilligung der Landesregierung

TDION 2 1 wenn ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 gegeben ist

das ganze Haus

bei Um- und

Zubau

Bescheide:12-86 Mu 4/7-1990; 12-86 Mu 2/29-1996; 12-86 2/56-2000 - werden eingehalten

5 1 Die Betriebsbewilligung erfolgt durch die Landesregierung. Diese ist zu erteilen wenn:

TDION

a eine Errichtungsbewilligung nach § 3 vorliegt

das ganze Haus

b die ganze Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entspricht

bei Um- und

Zubau

Bescheide: 12-86 Mu 4/10-1991; 12-86 Mu 2/41-1998, 12- 86 Mu 2/69-2001 - werden eingehalten

c bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die baupolizeiliche Benüt-zungsbewilligung vorliegt

d keine Bedenken gegen die innerbetriebliche Anstaltsordnung lt §9 vorliegt

Krankenanstalten-landesgesetz – KALG LGBl 78/1957

LGBL.Nr 114/2002

33 Einrichtung einer entsprechend ausgestatteter Prosektur Prosekt. bei Bedarf

TDION 1 Sezierraum, 1 Sargraum, Kühlbox für 6 Personen

Baurecht Rechtsvorschr. i.d.g.F. §§ Ab- Z Text und Pflichten die sich daraus ergeben gültig Prüf- Verant- Wie werden die Pflichten erfüllt

Gesetz/VO satz für intervall wortlich Stmk. Bauordng. LGBl.149/1968

50/2000 69 Regelt die Lage u. Beschaffenheit von Aufenthaltsräumen und Wohnungen BHKW bei Änder.

Betriebsdir.

Auflagen lt. Bescheid 3386/4 werden eingehalten

Stmk. Aufzugs-gesetz

59/1995 3 Bewilligungspflicht - Die Errichtung eines Aufzuges bedarf der Bewilligung der Behörde

Aufzüge bei Bedarf

TDION Bescheid GZ 30/2

LGBl. Nr.41/1971 6 Benützungsbewilligung - Dieser hat eine Prüfung der Anlage vorzugehen. Dem Ansuchen ist das Aufzugsbuch anzuschließen

Aufzüge bei Bedarf

TDION Bescheid GZ 30/2

7 Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch anzulegen in das der Sachverstän-dige alle für die Betriebssicherheit des Aufzuges maßgeblichen Vorkomm-nisse, insb. Überprüfungen u. Namen der Aufzugswärter einzutragen hat

Aufzüge jährlich Herr Steiner

Aufzugsbuch wird geführt

Hygiene Rechtsvorschr. i.d.g.F. §§ Ab- Z Text und Pflichten die sich daraus ergeben gültig Prüf- Verant- Wie werden die Pflichten erfüllt

Gesetz/VO satz für intervall wortlich Interne VO-KAGes: Kranken-haushygiene Jahresprüfplan

Krankenhaushygiene Jahresprüfplan verlangt: Überprüfung der Endoskopwaschmaschinen IKM

ENDO jährlich HFK Überprüfung der Reinigungs- und Desinfektionsmaschinen (thermische Messung, mikrobiologische Überprüfung mit E. faecium kontaminiertenPrüf-körpern). Durchführung: IKM

Tab 21: Auszug aus der Rechtsdatenbank “Sonstiger Rechtsbereich“ – LKH Mürzzuschlag-Mariazell/Standort Mürzzuschlag

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Weitere Informationen zu EMAS ("eco-management and audit scheme"), zum Umweltmanagement, zu Förderungen, zu Gesetzen und Veranstaltungen finden Sie unter www.emas.gv.at.

A-000325

Lebensministerium (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Stubenbastei 5, A-1010 Wien Ansprechpartner: DI Andreas Tschulik, Abteilung VI/5 – Betrieblicher Umweltschutz und Technologie Tel: +43 1 51 522-1651 E-Mail: [email protected] Homepage: www.emas.gv.at

Der Standort Stubenbastei ist ein seit März 2000 ein registrierter EMAS-Standort