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Legal Update für Führungskräfte Kapitalmarktrecht 30. Januar 2009 Dr. Christoph Heiz, LL.M., Rechtsanwalt

Legal Update für Führungskräfte Kapitalmarktrecht

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Legal Update für Führungskräfte Kapitalmarktrecht. 30. Januar 2009. Dr. Christoph Heiz, LL.M., Rechtsanwalt. Neuerungen bei Offenlegungspflichten. Änderungen im Börsengesetz (BEHG) Revision der Börsenverordnung (BEHV-FINMA) Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) in Kraft per 1.1.2009. - PowerPoint PPT Presentation

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Legal Update für Führungskräfte Kapitalmarktrecht

30. Januar 2009

Dr. Christoph Heiz, LL.M., Rechtsanwalt

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Neuerungen bei Offenlegungspflichten

• Änderungen im Börsengesetz (BEHG)• Revision der Börsenverordnung (BEHV-FINMA)• Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) in Kraft per

1.1.2009

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Legal Update für Führungskräfte 3

Änderungen des Börsengesetzes / der Börsenverordnung

• Grenzwerte liegen bei 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 und 66 2/3 % (Art. 20 Abs. 1 BEHG)

• Ausdehnung der Meldepflicht bei Derivaten• Offenlegung von Erwerbspositionen und

Veräusserungspositionen (Art. 12 Abs. 1 BEHV-FINMA)• Offenlegung von Finanzinstrumenten, die es wirtschaftlich

ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf eine öffentliche Übernahme zu erwerben (Art. 20 Abs. 2bis BEHG, Art. 15 BEHV-FINMA)

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Legal Update für Führungskräfte 4

• Erwerbspositionen:

– Aktien und aktienähnliche Anteile

– Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 1 Bst. b)

– eingeräumte (geschriebene) Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 1 Bst. c)

– Finanzinstrumente, die wirtschaftlich einen Erwerb ermöglichen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c)

– Finanzinstrumente im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot Art. 15 Abs. 2)

Berechnung der Grenzwerte:„Zwei-Positionen-Lösung“

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Legal Update für Führungskräfte 5

• Veräusserungspositionen:

− Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 1 Bst. a)

− eingeräumte (geschriebene) Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 1 Bst. b)

− Finanzinstrumente, die wirtschaftlich eine Veräusserung ermöglichen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c)

Berechnung der Grenzwerte:„Zwei-Positionen-Lösung“

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Grundsätze bei der Meldung der beiden Positionen

• Meldepflicht pro Position• sobald in einer Position ein Schwellenwert erreicht ist,

müssen beide Positionen mit aktuellem Bestand offengelegt werden

• die jeweils andere Position ist auch dann offen zu legen, wenn der betreffende Stimmrechtsanteil unter 3 % liegt

• keine Aufrechnung von Positionen (kein Netting)• Besonderheit betr. Stimmrechtsanteil der Aktien

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Legal Update für Führungskräfte 7

Beispiel: Emission von Put-Optionen / Kapitalherabsetzung

Ausgangslage

SIX kotierteTransparenz AG

10‘000 Namenaktien (NA)

A B Rest

600 NA = 6 %290 NA = 2,9 % 91,1 %

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Legal Update für Führungskräfte 8

Transparenz AG beabsichtigt eine Kapitalherabsetzung. Zu diesem Zweck emittiert sie Put-Optionen, die zur Veräus-serung von 10 % der Namenaktien und Stimmrechte berechtigen.

Transparenz AG

Emission von Put-Optionen (Verkaufsrechte) über 1‘000 Namenaktien (= 10 % des Aktienkapitals)

Schritt 1: Emission von Put-Optionen

A B Rest

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Legal Update für Führungskräfte 9

Offenlegungsmeldung:

Transparenz AG meldet die geschriebenen Put-Optionen im Umfang von 10 % der Namenaktien im Erwerbstopf.

0 %

Transparenz AG

Erwerbspositionen Veräusserungspositionen

10 % (Put-Optionen)

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Legal Update für Führungskräfte 10

Schritt 2: Erwerb von Put-Optionen

Aktionär A, der bisher mit 6 % Namenaktien gemeldet ist, erwirbt Put-Optionen, die ihn zum Verkauf von 3 % der Namenaktien und Stimmrechte der Transparenz AG berechtigen.

A

Put Option über 300 NA = 3 %

Transparenz AG

600 NA = 6 %

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Offenlegungsmeldung:

Aktionär A muss in Folge des Erwerbs von Put-Optionen im Umfang von 3 % eine Meldung einreichen.

In dieser Meldung müssen 6 % Namenaktien (im Erwerbs-topf) sowie seine 3 % Put-Optionen (im Veräusserungstopf) angegeben werden.

Aktionär A

Erwerbspositionen Veräusserungspositionen

6 % (Namenaktien) 3 % (Put-Optionen)

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Legal Update für Führungskräfte 12

Schritt 3: Ausübung der Put-Optionen

Aktionär A übt seine Put-Optionen im Umfang von 3 % aus und verkauft der Transparenz AG 300 Namenaktien (= 3 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Transparenz AG).

Die Transparenz AG (bisher mit 10 % geschriebenen Put-Optionen im Erwerbstopf gemeldet) erwirbt dadurch Namen-aktien und Stimmrechte im Umfang von 3 %, gleichzeitig verringert sich ihr Anteil an geschriebenen Put-Optionen auf 7 %.

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Legal Update für Führungskräfte 13

Zwei Offenlegungsmeldungen:

(1) Aktionär A meldet das Unterschreiten des 3 %-Schwel-lenwerts bei den Veräusserungspositionen (vormals 3 % Put-Optionen, neu 0 %) sowie des 5 %-Schwellenwertes bei den Erwerbspositionen (vormals 6 % der Namen-aktien, neu 3 %).

Aktionär AErwerbspositionen Veräusserungspositionen

3 % (Namenaktien) 0 % (Put-Optionen)

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(2) Transparenz AG meldet das Erreichen des Schwellen-wertes von 3 % durch den Erwerb von 300 eigenen Aktien und legt die verbleibenden 7 % geschriebener Put-Optionen offen. Der gesamte Stimmrechtsanteil bleibt bei 10 % (im Erwerbstopf).

Transparenz AGErwerbspositionen Veräusserungspositionen

7 % (Put-Optionen)

3 % (eigene Aktien)

0 %

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Schritt 4: Kapitalherabsetzung mittels Vernichtung von 10 % der eigenen Aktien / alle Put-Optionen ausgeübt

Sämtliche Put-Optionen wurden ausgeübt und die Transpa-renz AG hat somit 10 % der eigenen Aktien erworben. Sie führt eine Kapitalherabsetzung durch und vernichtet die erworbenen eigenen Aktien (10 %).

Transparenz AG 9‘000 NA

A B Rest

300 NA = neu 3,33 % (vorher 3 %)

290 NA = neu: 3,22 % (vorher: 2,9 %) 93,45 %

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Aktionär B

Erwerbspositionen Veräusserungspositionen

0 %

Zwei Offenlegungsmeldungen:

(1) Aktionär B meldet das Überschreiten des 3 % Schwel-lenwertes von 2,9 % auf 3,22 % bei den Erwerbs-positionen.

3,22 % (Namenaktien)

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Transparenz AG

Erwerbspositionen Veräusserungspositionen

0 %0 %

(2) Transparenz AG meldet das Unterschreiten des 3 %- Schwellenwertes bei den Erwerbspositionen (neu 0 %, bisher 10 %).

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Ergebnisse

• Offenlegungsmeldungen und Meldepflichten sind– transparenter

– detaillierter

• massiv verschärfte Sanktionsbestimmungen– fahrlässige Verletzung: Busse bis zu CHF 1‘000‘000

– vorsätzliche Verletzung: Busse bis zur doppelten Höhe des Kaufs- oder Verkaufspreises (berechnet als Differenz zwischen dem Anteil, den der Meldepflichtige hält, und dem letzten gemeldeten Grenzwert)