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Leitlinie für die europäische technische Zulassung (ETAG) ETAG 016 LEICHTE SELBSTTRAGENDE VERBUNDPLATTEN TEIL 3: BESONDERE ASPEKTE HINSICHTLICH DER LEICHTEN SELBSTTRAGENDEN VERBUNDPLATTEN BEI AUSSENWÄNDEN UND BEKLEIDUNGEN Ausgabe 2005 OIB-467-001/10-003

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Leitlinie für die europäische technische Zulassung (ETAG)

ETAG 016

LEICHTE SELBSTTRAGENDE VERBUNDPLATTEN

TEIL 3: BESONDERE ASPEKTE HINSICHTLICH DER LEICHTEN

SELBSTTRAGENDEN VERBUNDPLATTEN BEI AUSSENWÄNDEN UND BEKLEIDUNGEN

Ausgabe 2005 OIB-467-001/10-003

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Mitglied der EOTAINSTITUT FÜR BAUTECHNIKÖSTERREICHISCHES

ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK (OIB) SCHENKENSTRASSE 4, 1010 WIEN

VORBEMERKUNGEN ZUR LEITLINIE FÜR DIE EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNG FÜR LEICHTE SELBSTTRAGENDE VERBUNDPLATTEN –

TEIL 3: BESONDERE ASPEKTE HINSICHTLICH DER LEICHTEN SELBSTTRAGENDEN VERBUNDPLATTEN BEI AUSSENWÄNDEN UND BEKLEIDUNGEN

Vorbemerkungen

Leitlinien für die Europäische Technische Zulassung werden auf Grund eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie des Ra­tes vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) (Bauproduktenrichtlinie) erteilten Auftra­ges vom Gremium der von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen (EOTA) erarbeitet.

Leitlinien richten sich daher primär an die von den Mitgliedstaaten gemäß der Bauproduk­tenrichtlinie notifizierten Europäischen technischen Zulassungsstellen und stellen keine europäischen technischen Spezifikationen, sondern verbindliche Grundlagen für die Ertei­lung Europäischer Technischer Zulassungen durch die Europäischen technischen Zulas­sungsstellen dar.

Gemäß Art. 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bau­wesen und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Europäische technische Zu­lassungsstelle für Bauprodukte und als solche notifiziert. Nach § 6 Abs. 1 des Bundesge­setzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG), BGBl. I Nr. 55/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten auch für den Wirkungsbereich des Bundes die nach landes­rechtlichen Bestimmungen vom OIB erteilten Europäischen Technischen Zulassungen.

In Zweifelsfällen bzw. in Fällen von Übersetzungsfehlern ist die im EOTA-Sekretariat (Kunstlaan 40, Avenue des Arts, 1040 Bruxelles, Belgien) vorliegende Originalfassung der Leitlinie maßgebend.

Stand, Februar 2010

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European Organisation for Technical Approvals

Europäische Organisation für Technische Zulassungen

Organisation Européenne pour l’Agrément Technique

ETAG 016

Fassung Februar 2005

Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für

Leichte selbsttragende Verbundplatten

Teil 3: Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Außenwänden

und Bekleidungen

EOTA Kunstlaan 40 Avenue des Arts

1040 Brüssel Belgien

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INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt 1: Einleitung .........................................................................................................6

1 Vorbemerkungen..................................................................................................................6

1.1 Rechtsgrundlage .............................................................................................................6

1.2 Status der ETAG .............................................................................................................6

2 Geltungsbereich ...................................................................................................................6

2.1 Geltungsbereich ..............................................................................................................6

3 Begriffe..................................................................................................................................7

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen ............................................................................7

3.2 Besondere, für diese ETAG geltende Begriffe und Abkürzungen ...................................7

Abschnitt 2: Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit..........................................8

4 Anforderungen .....................................................................................................................8

5 Spezielle Nachweisverfahren ..............................................................................................8

5.0 Allgemeines.....................................................................................................................8

5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit ..................................................................8

5.1.1 Mechanische Festigkeit ............................................................................................8

5.2 Brandschutz ....................................................................................................................8

5.2.1 Brandverhalten .........................................................................................................8

5.2.2 Feuerwiderstand.......................................................................................................8

5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz ........................................................................8

5.3.1 Wasserdurchlässigkeit..............................................................................................8

5.3.2 Dampfdurchlässigkeit ...............................................................................................8

5.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe .......................................................................................8

5.3.4 Veränderung der Abmessungen (im Zusammenhang mit dem Eindringen von Wasser) ....................................................................................................................9

5.4 Nutzungssicherheit ..........................................................................................................9

5.4.1 Mechanische Festigkeit ............................................................................................9

5.4.2 Stoßfestigkeit............................................................................................................9

5.4.3 Widerstand an Befestigungen ..................................................................................9

5.5 Lärmschutz......................................................................................................................9

5.5.1 Direkte Luftschalldämmung......................................................................................9

5.5.2 Schallabsorption.......................................................................................................9

5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz ............................................................................9

5.6.1 Wärmedämmung......................................................................................................9

5.6.2 Luftdurchlässigkeit....................................................................................................9

5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung der Produkte ........................................................................................................................10

5.7.1 Dauerhaftigkeit .......................................................................................................10

5.7.2 Gebrauchstauglichkeit ............................................................................................10

5.7.3 Aspekte der Identifizierung von Materialien und Produkten ...................................11

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6 Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte für einen vorgesehenen Verwendungszweck ...........................................................................................................11

6.0 Allgemeines...................................................................................................................11

6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit ................................................................11

6.1.1 Mechanische Festigkeit ..........................................................................................11

6.2 Brandschutz ..................................................................................................................11

6.2.1 Brandverhalten .......................................................................................................11

6.2.2 Feuerwiderstand.....................................................................................................11

6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz ......................................................................11

6.3.1 Wasserdurchlässigkeit............................................................................................11

6.3.2 Dampfdurchlässigkeit .............................................................................................11

6.3.3 Freisetzung von Schadstoffen................................................................................11

6.3.4 Veränderungen der Abmessungen.........................................................................11

6.4 Nutzungssicherheit ........................................................................................................12

6.4.1 Mechanische Festigkeit ..........................................................................................12

6.4.2 Stoßfestigkeit..........................................................................................................12

6.4.3 Widerstand an Befestigungen ................................................................................12

6.5 Lärmschutz....................................................................................................................12

6.5.1 Direkte Luftschalldämmung....................................................................................12

6.5.2 Schallabsorption.....................................................................................................12

6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz ..........................................................................12

6.6.1 Wärmedämmung....................................................................................................12

6.6.2 Luftdurchlässigkeit..................................................................................................13

6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung der Produkte ........................................................................................................................13

6.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit ...................................................................................13

6.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit........................................................................14

6.7.3 Aspekte der Identifizierung von Materialien und Produkten ...................................14

7 Annahmen und Empfehlungen zur Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte .......15

7.1 Bemessung des Bauwerks............................................................................................15

7.2 Verpackung, Transport und Lagerung...........................................................................15

7.3 Ausführung der Montagearbeiten..................................................................................15

7.4 Instandhaltung und Instandsetzung ..............................................................................15

Abschnitt 3: Bescheinigung und Bewertung der Konformität (AC) ...............................16

8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität.............................................................16

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission...............................................................16

8.2 Zuständigkeiten .............................................................................................................16

8.3 Dokumentation ..............................................................................................................16

8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben .................................................................................16

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Abschnitt 4: Inhalt der ETA ................................................................................................17

9 Inhalt der ETA .....................................................................................................................17

9.1 Ausnahmen ...................................................................................................................17

Anhang A: Allgemeine Begriffe ...........................................................................................18

Anhang B: Liste der Bezugsdokumente (Normen) ............................................................19

Anhang C: Prüfverfahren......................................................................................................20

C.1 Prüfungsanordnung für Prüfung des Brandverhaltens nach EN 13823 [SBI]................20

C.1.1 Prüfungsanordnung für Brandverhaltensprüfung [einzelner brennender Gegenstand] ...........................................................................................................20

C.1.2 Prüfanordnung für Brandverhaltensprüfung gemäß EN ISO 11925-2 [Entzündbarkeitsprüfung]........................................................................................23

C.2 Veränderung der Abmessungen ...................................................................................24

C.2.1 Allgemeines............................................................................................................24

C.2.2 Prüfbedingungen ....................................................................................................24

C.2.3 Ablauf der Prüfung..................................................................................................24

C.2.4 Prüfbericht ..............................................................................................................24

C.3 Bewitterungszyklen .......................................................................................................24

C.3.1 Allgemeines............................................................................................................24

C.3.2 Prüfvorrichtung .......................................................................................................24

C.3.3 Prüfkörper...............................................................................................................25

C.3.4 Ablauf der Prüfung..................................................................................................26

C.3.5 Prüfbericht zu den Dauerhaftigkeitsprüfungen .......................................................28

C.4 Thermische Einwirkung .................................................................................................30

C.4.1 Allgemeines............................................................................................................30

C.4.2 Prüfvorrichtung .......................................................................................................30

C.4.3 Prüfkörper...............................................................................................................30

C.4.4 Prüfbedingungen ....................................................................................................30

C.4.5 Prüfverfahren..........................................................................................................30

C.4.6 Prüfbericht ..............................................................................................................31

C.5 Plötzlicher Temperaturwechsel .....................................................................................31

C.5.1 Allgemeines............................................................................................................31

C.5.2 Prüfvorrichtung .......................................................................................................31

C.5.3 Prüfbedingungen ....................................................................................................32

C.5.4 Ablauf der Prüfung..................................................................................................32

C.5.5 Prüfbericht ..............................................................................................................32

C.6 Widerstand an Befestigungen (angehängte Lasten) .....................................................32

C.6.1 Allgemeines............................................................................................................32

C.6.2 Bezugsdokumente..................................................................................................32

C.6.3 Prüfvorrichtung .......................................................................................................33

C.6.4 Prüfkörper...............................................................................................................33

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C.6.5 Prüfverfahren..........................................................................................................33

C.6.6 Prüfbericht ..............................................................................................................34

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Abschnitt 1: EINLEITUNG

1 VORBEMERKUNGEN

1.1 Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage der ETAG wird in Teil 1 – „Allgemeines“ – Abschnitt 1.1 erläutert.

Es wird keine bestehende ETAG ersetzt.

1.2 Status der ETAG

Der Status der ETAG wird in Teil 1 – „Allgemeines“ – Abschnitt 1.2 erläutert.

2 GELTUNGSBEREICH

2.1 Geltungsbereich

Dieser Teil 3 muss zusammen mit Teil 1 – „Allgemeines“ verwendet werden.

Dieser ergänzende Teil (ETAG, Teil 3) „Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Außenwänden und Bekleidungen“ enthält Begriffserklärungen, Definitionen, Nachweisverfahren und die speziellen Kriterien für die Bewertung der Verbundplatten.

Dieser Teil befasst sich nur mit leichten selbsttragenden Verbundplatten, die als selbsttragende Außenwandplatten (siehe Abbildung 1) oder als selbsttragende Bekleidungsplatten (siehe Abbildung 2) verwendet werden sollen; vorliegende ETAG gilt ebenfalls für an Kanten oder mit Hilfe von punktförmigen Befestigungsmitteln an der tragenden Wand angebrachte Verbundplatten (siehe Abbildung 3). Vollständig verbundene (geklebte) Verbundplatten (siehe Abbildung 4) werden von dieser ETAG nicht erfasst.

Untersichtplatten gelten als durch die Beurteilung der Wände erfasst.

Bezüglich der ETAG „Bausätze aus vorgefertigten Wärmedämmelementen für Außenwandbekleidungen“ und ETAG „Bausätze für Außenwandbekleidungen“ soll die vorliegende ETAG nur zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen von Produkten verwendet werden, bei denen das zu beurteilende Produkt ausschließlich eine Verbundplatte ist. In einigen Fällen wird sich der ETA-Antragsteller jedoch auch auf Zusatzteile beziehen, die zur Montage des Produkts erforderlich sind, z. B. Befestigungen, Tragrahmen und Fugenmaterial. Diese Zusatzteile sind durch Verweis auf detaillierte Spezifikationen oder auf Mindestleistungen, welche diese generischen Produkte erfüllen müssen, zu benennen.

Wenn ein Hersteller sein Produkt für einen ganz besonderen Verwendungszweck (z. B. „Bausätze aus vorgefertigten Wärmedämmelementen für Außenwandbekleidungen“) in den Handel bringen möchte, sollte die Zulassungsstelle die betreffende ETAG hinsichtlich zusätzlicher spezifischer Beurteilungen überprüfen.

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Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4

3 BEGRIFFE

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Für diesen ergänzenden Teil der ETAG gelten die allgemeinen Begriffe und Abkürzungen gemäß Teil 1 – Anhang A.

3.2 Besondere, für diese ETAG geltende Begriffe und Abkürzungen

Für diese ETAG, Teil 3, gelten folgende Definitionen:

Stützplatten

Kalziumsilikatplatte zur Stützung des Prüfkörpers, welche direkt gegen ein freistehendes Probenstück oder in einiger Entfernung davon aufgestellt werden kann.

Untersicht

Die Unterseite einer horizontalen Oberfläche, welche über eine Wand hinausragt, etwa ein Dachüberstand.

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Abschnitt 2: LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER BRAUCHBARKEIT

4 ANFORDERUNGEN

Die Leistungsanforderungen müssen der ETAG, Teil 1, Kapitel 4 genügen.

5 SPEZIELLE NACHWEISVERFAHREN

5.0 Allgemeines

Die in ETAG, Teil 1, Kapitel 5 angegebenen Nachweisverfahren gelten, solange nicht im Folgenden zusätzliche Angaben gemacht werden.

5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

5.1.1 Mechanische Festigkeit

Da die Verbundplatten im Bauwerk keine Last tragenden Bauteile sind, wird die mechanische Festigkeit unter der wesentlichen Anforderung 4 „Nutzungssicherheit“ betrachtet. Siehe dazu Abschnitt 5.4.1.

5.2 Brandschutz

5.2.1 Brandverhalten

Spezifische Einzelheiten siehe Anhang C.1.

Anmerkung: Ein europäisches Referenzszenario für das Brandverhalten von Fassaden steht noch aus. In einigen Mitgliedstaaten ist die Klassifizierung von leichten selbsttragenden Verbundplatten nach EN 13501-1:2002 für die Verwendung in Fassaden möglicherweise nicht ausreichend. Um den Vorschriften solcher Mitgliedstaaten zu entsprechen, kann eine zusätzliche Beurteilung der Verbundplatten nach nationalen Bestimmungen (z. B. auf der Grundlage eines Großversuchs) erforderlich sein, bis das europäische Klassifizierungssystem ergänzt worden ist.

5.2.2 Feuerwiderstand

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1 Wasserdurchlässigkeit

Die Wasserdurchlässigkeit der Verbundplatten ist durch Prüfung gemäß EN 12865 zu beurteilen.

Es ist die Prüfungsanordnung mit den jeweils ungünstigsten Bedingungen zu wählen, wobei Folgendes zu beachten ist:

– Mindestens zwei vertikale Fugen zwischen den Verbundplatten;

– Kleinste Dicke;

– Maximale Stützweite;

– Horizontale Fuge, sofern diese in den Herstellerspezifikationen vorgesehen ist.

5.3.2 Dampfdurchlässigkeit

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

5.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

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5.3.4 Veränderung der Abmessungen (im Zusammenhang mit dem Eindringen von Wasser)

Die Wasserdichtheit der Verbundplatten einschließlich der Fugen zwischen den Verbundplatten ist gemäß Abschnitt 5.3.1 nach einem plötzlichen Temperaturwechsel zu beurteilen (spezifische Einzelheiten siehe Anhang C.2).

Die Prüfung ist nur da relevant, wo die Verbundplatte die Außenschicht der Wand bildet und die Wasserdichtheit der gesamten Wand gewährleistet.

5.4 Nutzungssicherheit

5.4.1 Mechanische Festigkeit

5.4.1.1 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer Einfeld-Verbundplatte unter positiver Last

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

5.4.1.2 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer befestigten Verbundplatte unter negativer Last

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

5.4.1.3 Thermische Einwirkung

Spezifische Einzelheiten zu dieser Prüfmethode siehe Anhang C.4.

5.4.2 Stoßfestigkeit

5.4.2.1 Festigkeit gegenüber Stoß mit weichem Körper

Siehe Technischer Bericht TR001 der EOTA „Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies“.

5.4.2.2 Festigkeit gegenüber Stoß mit hartem Körper

Siehe Technischer Bericht TR001 der EOTA „Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies“.

5.4.3 Widerstand an Befestigungen

5.4.3.1 Widerstand der Verbundplatten an Befestigungsvorrichtungen und Fugen

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

5.4.3.2 Festigkeit gegenüber außermittigen Lasten, die durch auf der Verbundplatte befestigten Objekten entstehen

Die Festigkeit gegenüber Punktlasten, die parallel oder senkrecht zur Oberfläche wirken, ist gemäß Anhang C.6 zu bestimmen.

5.5 Lärmschutz

5.5.1 Direkte Luftschalldämmung

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

5.5.2 Schallabsorption

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

5.6.1 Wärmedämmung

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

5.6.2 Luftdurchlässigkeit

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

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5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung der Produkte

5.7.1 Dauerhaftigkeit

Wo die Dauerhaftigkeit der jeweiligen Materialien nicht durch harmonisierte europäische Normen oder durch europäische technische Zulassungen abgedeckt wird, muss sie gegebenenfalls in Übereinstimmung mit einschlägigen Prüfverfahren gemäß CEN, EOTA, ISO oder anderen international anerkannten Verfahren (z. B. UEAtc, RILEM), soweit diese existieren, präzise nachgewiesen werden.

5.7.1.1 Thermische Einflüsse

5.7.1.1.1 Bewitterungszyklen

Die geeignete(n) Prüfung(en) muss/müssen gemäß den Angaben in Tabelle 1 gewählt werden.

Tabelle 1: Einsatz der Bewitterungszyklen

Kern Zyklus 1 Zyklus 2 Zyklus 3 EN 29142

MW, EPS, XPS X

PUR (verklebt und selbstklebend) X

Andere Dämmmaterialien X X X

Anderes X

Die Zulassungsstelle kann für die Bewertung von Produkten, die in dieser Tabelle noch nicht erfasst sind, weitere geeignete Prüfungen festlegen.

Spezifische Einzelheiten zu dieser Prüfmethode siehe Anhang C.3.

5.7.1.1.2 Plötzlicher Temperaturwechsel

Spezifische Einzelheiten zu dieser Prüfmethode siehe Anhang C.5.

5.7.1.2 Biologische Einflüsse

Die Dauerhaftigkeit von Holzwerkstoffen ist gemäß ETAG 019 „Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen“ zu bestimmen.

5.7.1.3 Oberflächen

Die Dauerhaftigkeit bandbeschichteter Metalloberflächen muss anhand der folgenden Prüfverfahren ermittelt werden:

– Salzsprühnebelprüfung gemäß EN 13523-8

– Feuchtigkeitswiderstand gemäß EN 13523-10

– Beständigkeit bei Eintauchen gemäß EN 13523-9

– Alterungsbeständigkeit gemäß EN 13523-13

Bei anderen Oberflächen sind ähnliche Prüfungen durchzuführen.

5.7.2 Gebrauchstauglichkeit

5.7.2.1 Festigkeit gegenüber Stoß mit hartem Körper

Siehe Technischer Bericht TR001 der EOTA „Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies“.

5.7.2.2 Festigkeit gegenüber Stoß mit weichem Körper

Siehe Technischer Bericht TR001 der EOTA „Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies“.

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5.7.2.3 Oberflächen

Die Gebrauchstauglichkeit bandbeschichteter Metalloberflächen muss gemäß nachstehender Prüfverfahren ermittelt werden:

– Härte der Beschichtung gemäß EN 13523-4

– Festigkeit gegen Rissbildung beim Biegen gemäß EN 13523-7

– Stoßfestigkeit gemäß EN 13523-5

– Haftungseigenschaften gemäß EN 13523-6

– Widerstand gegen Verunreinigung gemäß EN 13523-18

– Abfärbwiderstand gemäß EN 13523-14

– Bleistiftritzhärte gemäß EN 13523-4

Bei anderen Oberflächen sind ähnliche Prüfungen durchzuführen.

5.7.3 Aspekte der Identifizierung von Materialien und Produkten

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6 BEURTEILUNG DER BRAUCHBARKEIT DER PRODUKTE FÜR EINEN VORGESEHENEN VERWENDUNGSZWECK

6.0 Allgemeines

Die in der ETAG 016, Teil 1, Kapitel 6 angegebenen Anforderungen gelten, solange nicht im Folgenden zusätzliche Angaben gemacht werden oder nicht im Kapitel 5 dieses Teils die Prüfung als nicht erforderlich festgelegt ist.

6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

6.1.1 Mechanische Festigkeit

Da die Verbundplatten im Bauwerk keine lastabtragenden Bauteile sind, wird die mechanische Festigkeit unter der wesentlichen Anforderung 4 „Nutzungssicherheit“ betrachtet. Siehe dazu Abschnitt 6.4.1.

6.2 Brandschutz

6.2.1 Brandverhalten

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.2.2 Feuerwiderstand

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.1 Wasserdurchlässigkeit

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.3.2 Dampfdurchlässigkeit

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.3.3 Freisetzung von Schadstoffen

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.3.4 Veränderungen der Abmessungen

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

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6.4 Nutzungssicherheit

6.4.1 Mechanische Festigkeit

6.4.1.1 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer Einfeld-Verbundplatte unter positiver Last

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.4.1.2 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer befestigten Verbundplatte unter aufgebrachter negativer Last

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.4.1.3 Thermische Einwirkung

Es müssen der Krümmungsradius und die Reaktion am Mittelauflager in Abhängigkeit vom Temperaturunterschied zwischen den beiden Deckschichten angegeben werden.

6.4.2 Stoßfestigkeit

6.4.2.1 Festigkeit gegenüber Stoß mit weichem Körper

Die Zulassungsstelle hat die Bewertungskriterien aus dem technischen Bericht TR001 der EOTA „Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies“ zu berücksichtigen.

Bei Verbundplatten, die an lastabtragenden Wänden befestigt sind, sind die Kriterien „kein Durchdringen“ und „kein Eindringen“ außer Acht zu lassen.

Die Option „Keine Leistung festgestellt“ (KLF) ist zulässig.

6.4.2.2 Festigkeit gegenüber Stoß mit hartem Körper

Die Zulassungsstelle hat die Bewertungskriterien aus dem technischen Bericht TR001 der EOTA „Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies“ zu berücksichtigen.

Bei Verbundplatten, die an lastabtragenden Wänden befestigt sind, sind die Kriterien „kein Durchdringen“ und „kein Eindringen“ außer Acht zu lassen.

Die Option „Keine Leistung festgestellt“ ist zulässig.

6.4.3 Widerstand an Befestigungen

6.4.3.1 Widerstand der Verbundplatten an Befestigungsmitteln und Fugen

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.4.3.2 Widerstand gegen exzentrische Belastung, die von auf der Verbundplatte befestigten Objekten ausgeht

Die Zulassungsstelle hat den Einfluss der Befestigungssysteme auf andere Leistungseigenschaften (z. B. Feuerwiderstand, Wasserdichtheit usw.) zu prüfen. Das Ergebnis ist in der ETA anzugeben.

6.5 Lärmschutz

6.5.1 Direkte Luftschalldämmung

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.5.2 Schallabsorption

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

6.6.1 Wärmedämmung

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

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6.6.2 Luftdurchlässigkeit

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung der Produkte

6.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

6.7.1.1 Thermische Einflüsse

6.7.1.1.1 Bewitterungszyklen

6.7.1.1.1.1 Zyklus 1

Folgende Akzeptanzkriterien gelten:

– RZyklus 1 darf nicht weniger als 50 % der ursprünglichen Zugfestigkeit R0

betragen.

– Der 5 %-Kennwert (charakteristischer Wert) der Zugfestigkeit R24 der Prüfkörper bei 90 °C darf nicht weniger als 0,04 MPa betragen.

– Die Dickenänderung der Querschnitte bei 90 °C im Prüfzyklus 1 darf nicht größer als 5 % sein. Das gilt für Mittel- und Randbereiche.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind anzugeben.

6.7.1.1.1.2 Zyklus 2

Es gelten folgende Akzeptanzkriterien:

R7 – R28 muss kleiner oder gleich 3 × (R0 – R7) sein und R28 darf nicht kleiner als 40 % von R0 sein.

Wenn dies nicht erfüllt ist, müssen die Prüfkörper 56 Tage lang der Zyklus-2­Prüfung unterworfen werden. Es gelten folgende Akzeptanzkriterien: R28 – R56

muss kleiner als R7 – R28 und R56 ≥ 40 % von R0 sein.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind anzugeben.

6.7.1.1.1.3 Zyklus 3

Es gelten folgende Akzeptanzkriterien:

R1 – R5 muss kleiner oder gleich 4 × (R0 – R1) sein und R5 darf nicht kleiner als 40 % von R0 sein.

Wenn dies nicht erfüllt ist, sind die Prüfkörper 10 weiteren Zyklen zu unterwerfen. Es gelten folgende Akzeptanzkriterien: R5 – R10 muss kleiner als R1 – R5 sein und R10 ≥ 40 % von R0.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind anzugeben.

6.7.1.1.2 Plötzlicher Temperaturwechsel

Von der Zulassungsstelle ist unter Bezugnahme auf die angenommene Nutzungsdauer der Verbundplatte die Anzahl der Zyklen (siehe Tabelle 2) vorzugeben:

Tabelle 2: Temperaturwechselzyklen

Angenommene Nutzungsdauer (Jahre) Anzahl der Zyklen

10 5

25 15

Die Abnahme der mechanischen Festigkeit der Verbundplatten nach den Alterungsprüfungen muss angegeben werden.

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Die Abnahme der mechanischen Festigkeit der Verbundplatte (Endzustand) sollte weniger als 40 % des Anfangswerts betragen (siehe Abschnitt 6.4.1).

Es gelten folgende Klassifizierungskriterien unter Bezugnahme auf die Nutzungsdauer (siehe Tabelle 3):

Tabelle 3: Klassifizierung der Nutzungsdauer

Plötzlicher Temperaturwechsel

Nicht bestanden (5 Zyklen)

Bestanden (5 Zyklen)

Bestanden (15 Zyklen)

Bewitterungszyklus: bestanden

10 10 25

Bewitterungszyklus: nicht bestanden

10 10 10

Wenn eine Verbundplatte mit einer deklarierten Nutzungsdauer von 25 Jahren ihre Leistung nach 15 Zyklen nicht beibehält, beträgt die in der ETA anzugebende Nutzungsdauer 10 Jahre.

Wenn die Verbundplatte mit einer deklarierten Nutzungsdauer von 10 Jahren ihre Leistung nach 5 Zyklen nicht beibehält, beträgt die in der ETA anzugebende Nutzungsdauer dennoch 10 Jahre, sofern der ETA-Antragsteller spezielle und gut dokumentierte Erfahrung mit einem geeigneten Instandhaltungsplan für das Erreichen der angenommenen Nutzungsdauer vorlegen kann; in diesem Fall werden die Erfahrungen und der Instandhaltungsplan im Beurteilungsbericht, der den ETA-Entwurf begleitet, angegeben.

6.7.1.2 Biologische Einflüsse

Die Dauerhaftigkeit von Holzwerkstoffen ist in der ETA gemäß ETAG 019 „Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen“ anzugeben.

6.7.1.3 Oberflächen

Die Ergebnisse der Prüfungen sind anzugeben.

6.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

6.7.2.1 Festigkeit gegenüber Stoß mit hartem Körper

Die Prüfergebnisse gemäß Technischer Bericht TR001 der EOTA „Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies“ sind in der ETA anzugeben.

6.7.2.2 Festigkeit gegenüber Stoß mit weichem Körper

Die Prüfergebnisse gemäß Technischer Bericht TR001 der EOTA „Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies“ sind in der ETA anzugeben.

6.7.2.3 Oberflächen

Die Ergebnisse der Prüfungen sind anzugeben.

6.7.3 Aspekte der Identifizierung von Materialien und Produkten

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

Zur Montage des Produkts benötigte Zusatzbauteile, z. B. Befestigungen, Tragrahmen und Fugenmaterial, sind durch Verweis auf detaillierte Spezifikationen oder auf Mindestleistungen, welche diese Produkte erfüllen müssen, zu benennen.

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7 ANNAHMEN UND EMPFEHLUNGEN ZUR BEURTEILUNG DER BRAUCHBARKEIT DER PRODUKTE

Im vorliegenden Kapitel sind die Annahmen und Empfehlungen für die Bemessung, den Einbau und die Ausführung, für die Verpackung, den Transport und die Lagerung sowie für die Nutzung, die Instandhaltung und die Instandsetzung aufgeführt, aufgrund derer die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der ETAG vorgenommen werden kann (nur wenn erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

7.1 Bemessung des Bauwerks

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

7.2 Verpackung, Transport und Lagerung

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

7.3 Ausführung der Montagearbeiten

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

7.4 Instandhaltung und Instandsetzung

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

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Abschnitt 3: BESCHEINIGUNG UND BEWERTUNG DER KONFORMITÄT (AC)

8 BESCHEINIGUNG UND BEWERTUNG DER KONFORMITÄT

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission

Die Entscheidung ist in ETAG 016, Teil 1, „Allgemeines“ aufgeführt.

8.2 Zuständigkeiten

Der Teil 3 der ETAG sieht keine anderen Verfahren als ETAG 016, Teil 1, „Allgemeines“ vor.

8.3 Dokumentation

Der Teil 3 der ETAG sieht keine anderen Verfahren als ETAG 016, Teil 1, „Allgemeines“ vor.

8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben

Dieser ergänzende Teil der ETAG enthält über die in ETAG 016, Teil 1, „Allgemeines“ gemachten Angaben hinaus keine zusätzlichen oder anderen Informationen und/oder Anforderungen für die CE-Kennzeichnung.

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Abschnitt 4: INHALT DER ETA

9 INHALT DER ETA

9.1 Ausnahmen

Der Teil 3 der ETAG sieht keine anderen Verfahren als ETAG 016, Teil 1, „Allgemeines“ vor.

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ANHANG A: ALLGEMEINE BEGRIFFE

Siehe ETAG 016, Teil 1: „Allgemeines“.

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ANHANG B: LISTE DER BEZUGSDOKUMENTE (NORMEN)

Bezugsdokumente, die für diese ETAG verwendet wurden:

prEN 14509 Selbsttragende, wärmedämmende Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht – Vorgefertigte Produkte – Festlegungen

EN 12865:2001 Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Bauteilen – Bestimmung des Widerstandes des Außenwandsystems gegen Schlagregen bei pulsierendem Luftdruck

ISO DIS 8414 Durchführungsnormen im Bauwesen; Fassaden aus Bauteilen; Prüfungen der Widerstandsfähigkeit gegenüber statischen an der Innenseite hängenden Lasten

EOTA TR 001:2003 Determination of Impact Resistance of Panels and Panel Assemblies

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ANHANG C: PRÜFVERFAHREN

C.1 Prüfungsanordnung für Prüfung des Brandverhaltens nach EN 13823 [SBI]

C.1.1 Prüfungsanordnung für Brandverhaltensprüfung [einzelner brennender Gegenstand]

C.1.1.1 Alle Verbundplatten werden vertikal in einem Prüfstand angeordnet geprüft, wobei der lange Flügel eine vertikale Plattenverbindungsfuge aufweisen muss.

Die Prüfkörper müssen folgende Abmessungen aufweisen:

Kurzer Flügel: Größe der Verbundplatte (495 ± 5) mm × 1,5 m ± 5 mm (Höhe)

Langer Flügel: Größe der Verbundplatten a) (200 + t ± 5) mm × 1,5 m ± 5 mm (Höhe)

b) (800 ± 5) mm × 1,5 m ± 5 mm (Höhe)

mit t = Dicke der Verbundplatte

Der Prüfstand kann Verbundplatten mit einer Dicke von maximal 145 mm aufnehmen. Dieses Maß gilt für die dickste Stelle der Verbundplatte und lässt noch Platz für einen Spalt und die Stützplatte hinter der Verbundplatte.

C.1.1.2 Vorbereitung und Anbringung der Prüfkörper

Die Ausführung der Anbringung und der Eckenausbildung muss dem späteren Einsatzzweck gemäß den Angaben des Herstellers so nahe wie möglich kommen. Wenn verschiedene Konfigurationen möglich sind, führt die Zulassungsstelle die Prüfung mit der ungünstigsten Konfiguration durch. Der ETA-Antragsteller hat die Möglichkeit, zusätzliche Prüfanordnungen zu prüfen, wenn er eine bessere Leistung geltend macht.

Für den Einsatz von Winkelblechen an den Ecken (z. B. Stahl, Aluminium, Kunststoff usw.) zeigt Abbildung 5 eine mögliche Anordnung.

Im Prüfbericht müssen die Werkstoffarten, die Abmessungen, die Lage der Befestigungen, die Beschichtungen usw. angegeben sein.

Abbildung 5: Zusammenbau und Ausführung der Ecken

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Für die Herstellung der Plattenverbindung am langen Flügel soll Folgendes gelten:

Verbundplatten, die in der Endnutzung an einem Tragrahmen befestigt sind, sind auf eine der folgenden Arten zu montieren:

– Verwendung von Nieten oder Schrauben, um die Verbundplattenfuge in der Position zu halten. Hierdurch wird der in der Endnutzsituation übliche enge Fugenschluss erreicht. Befestigungen sind in einem Abstand von 40 mm zum oberen und unteren Ende des Prüfkörpers zu platzieren.

– Die Innen- und Außendeckschichten sind zu sichern. Zuerst wird die Innendeckschicht befestigt (siehe Abbildung 5).

Erlaubt die Fugenausbildung einer Verbundplatte keine Befestigung mit Schrauben, kann ein dünnes Blech von 100 mm × 20 mm × 2 mm (max.) verwendet werden (siehe Abbildung 7).

Verbundplatten, die normalerweise mit einem integrierten Verschlusssystem zusammengehalten werden (wie bei einigen Kühlraumplatten), sind unter Verwendung dieses Verschlussverfahrens zusammenzufügen.

Anmerkung: Wenn das Verschlusssystem die Fuge nicht über die gesamte Länge des Prüfkörpers zusammenhält, kann am oberen oder unteren Ende des Prüfkörpers eine zusätzliche Befestigung, wie in Abbildung 6 und Abbildung 7 gezeigt, verwendet werden.

Abbildung 6: Beispiel einer Fugenbefestigung mit Schrauben

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a = dünnes Befestigungsblech

Abbildung 7: Beispiel einer Fugenbefestigung mit dünnen Blechen

C.1.1.3 Zusammenbau

Die zwei Verbundplatten, welche den langen Flügel bilden, müssen wie folgt zusammengesetzt und die Fuge fixiert werden:

– Die Schnittkante der Verbundplatte des kurzen Flügels muss so an den Verbundplatten des langen Flügels unter Bildung einer Innenkante platziert werden, dass sich die Vertikalfuge am langen Flügel 200 mm von der Innenecke entfernt befindet. Die beiden Seiten müssen dann im rechten Winkel zueinander mit den Innen- und Außenwinkelblechen sowie den Schrauben oder Blindnieten (alle 400 mm) befestigt werden (siehe Abbildung 5).

– Die Winkelbleche müssen folgende Abmessungen haben:

Innenwinkelblech: 50 × 50 × 0,5 mm oder 0,6 mm Dicke

Außenwinkelblech: 50 × [t + 50] mm × 0,5 mm oder 0,6 mm Dicke

– Das Innenwinkelblech muss dieselbe Beschichtung wie der Prüfkörper haben.

– Die Plattenschnittkanten an der Oberseite und den Seiten des Prüfkörpers dürfen nicht mit Blechen, Folien oder anderen Materialien abgedeckt sein.

Es sind Stützplatten gemäß EN 13823 mit einem Mindestabstand von 40 mm zum Prüfkörper zu platzieren, wobei oben und unten Abstandsleisten zu verwenden sind. Der Rahmen zwischen Stützplatte und Prüfkörper muss an den Seiten offen sein, um die Belüftung des Zwischenraums zu ermöglichen.

C.1.1.4 Direkter Einsatzbereich in Bezug auf einen einzelnen brennenden Gegenstand (EN 13823)

Der Einsatzbereich in den folgenden Abschnitten bezieht sich auf Verbundplatten derselben Familie, d. h. mit derselben/demselben

– Dicke und Profil der Deckschichten;

– Art und Dicke der Beschichtung (wenn angenommen wird, dass Farben unterschiedliche Eigenschaften haben, muss die Prüfung mit der ungünstigsten Farbe durchgeführt werden);

– Fugen zwischen den Verbundplatten (Form und Aufbau);

– Kernmaterial.

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C.1.1.4.1 Dicke

Werden Verbundplatten derselben Familie in unterschiedlichen Dicken hergestellt, ist die kleinste und größte Verbundplattendicke zu prüfen.

Wenn bei der größten Verbundplattendicke keine Prüfung möglich ist, erarbeitet die Zulassungsstelle in Absprache mit einem notifizierten Brandlabor eine Prüfanordnung.

Die ETA muss mindestens beide Klassifizierungen enthalten. Es kann eine Klassifizierung mit einem Bezug auf die Dicke angegeben werden, sofern dies möglich ist.

C.1.1.4.2 Dichte

Werden Verbundplatten derselben Familie mit unterschiedlichen Dichten hergestellt, ist die kleinste und größte Dichte zu prüfen.

Die ETA muss mindestens beide Klassifizierungen enthalten. Es kann eine Klassifizierung mit einem Bezug auf die Dichte angegeben werden, sofern dies möglich ist.

C.1.1.4.3 Dichtungsmittel

Wenn bei der Herstellung von Verbundplatten Dichtungsmittel eingebracht wird, müssen sie als Teil des Produkts gemäß EN 13823 geprüft werden.

Prüfungen, die an zusammengefügten Verbundplatten mit zusätzlichen Dichtungsmitteln (z. B. Dampfdichtungen für Kühlräume) durchgeführt werden, sind nur für diese Verbundplattenanordnung repräsentativ. Der Klassifizierung ist der Prüfbericht beizulegen, in dem auf die beschränkte Anwendbarkeit dieser Klassifizierung hingewiesen wird.

C.1.2 Prüfanordnung für Brandverhaltensprüfung gemäß EN ISO 11925-2 [Entzündbarkeitsprüfung]

Bei dieser Prüfung muss die Flamme entweder auf das Ende der Verbundplatte (Schnittkante) einwirken (stellvertretend für alle Einsatzvarianten) oder auf die Oberfläche des Prüfkörpers (stellvertretend für die Mehrheit der Einsatzvarianten, bei denen die Schnittkante mit Blechen abgedeckt ist).

Anmerkung: Je nach nationalen Regelungen muss die Flamme an die Schnittkante gehalten werden, auch wenn diese in der Endnutzung durch auf der Baustelle angebrachte Abschlüsse geschützt ist.

Wenn für die Oberfläche die Prüfung gemäß EN ISO 11925-2 durchgeführt wurde, muss dies Teil der Produktkennzeichnung werden. Die Klassifizierung muss den Zusatz „mit Kantenabdeckung aus (entsprechendes Material einfügen, z. B. Stahl, Aluminium, Kunststoff usw.)“ enthalten.

Der Hersteller kann die beiden möglichen Klassifizierungswerte zusammen mit den beizufügenden Definitionen angeben.

Anmerkung: Ein europäisches Referenzszenario für das Brandverhalten von Fassaden steht noch aus. In einigen Mitgliedstaaten ist die Klassifizierung von leichten selbsttragenden Verbundplatten nach EN 13501-1: 2002 für die Verwendung in Fassaden möglicherweise nicht ausreichend. Um den Vorschriften solcher Mitgliedstaaten zu entsprechen, kann eine zusätzliche Beurteilung der Verbundplatten nach nationalen Bestimmungen (z. B. auf der Grundlage eines Großversuchs) erforderlich sein, bis das europäische Klassifizierungssystem ergänzt worden ist.

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C.2 Veränderung der Abmessungen

C.2.1 Allgemeines

Mit Hilfe dieser Prüfung soll die Auswirkung einer Veränderung der Abmessungen auf das Wasserdurchlässigkeitsverhalten der Verbundplatten im eingebauten Zustand bewertet werden.

C.2.2 Prüfbedingungen

Die Prüfung muss unter Laborbedingungen bei einer Temperatur von 23 ± 5 °C erfolgen.

C.2.3 Ablauf der Prüfung

Die Prüfung wird in folgenden Schritten durchgeführt:

a) Prüfung der Verbundplatte im eingebauten Zustand bei plötzlichem Temperaturwechsel. Diese Prüfung ist nach dem in Anhang C.5 beschriebenen Ablauf vorzunehmen; es sind drei Zyklen durchzuführen.

b) Eine Wasserdurchlässigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.3.1 ist vorzunehmen.

C.2.4 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

– Bezugnahme auf diese ETAG, Anhang C.2;

– Name des Prüflabors;

– Name des ETA-Antragstellers (sowie des Herstellers der Verbundplatte);

– Datum der Prüfung;

– Beschreibung der verwendeten Prüfgeräte;

– Identifizierung des geprüften Produkts (Bezeichnung, Abmessungen und jegliche für eine Beschreibung relevante Eigenschaft);

– Beschreibung des geprüften Prüfkörpers und Angabe seiner Kennzeichnung;

– Beschreibung von Konditionierung und Vorbereitung des Prüfkörpers (sofern erfolgt);

– Beschreibung der Prüfbedingungen (Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit);

– Ergebnisse der Wasserdurchlässigkeitsprüfung nach plötzlichem Temperaturwechsel sowie Vorhandensein von Wasser (sofern vorhanden).

C.3 Bewitterungszyklen

(Anmerkung: Gemäß prEN 14509)

C.3.1 Allgemeines

Der Einfluss der Alterung auf Verbundplatten oder ihre Bestandteile wird durch Messung der Änderungen in der Zugfestigkeit über die Höhe der Verbundplatte an Prüfkörpern ermittelt, die die Bewitterungszyklen (Zyklus 1 bis 3) durchlaufen haben. Zyklus 1 ist in Abschnitt 3.4.2, Zyklus 2 in Abschnitt 3.4.3 und Zyklus 3 in Abschnitt 3.4.4 definiert.

C.3.2 Prüfvorrichtung

C.3.2.1 Für Zyklus 1 benötigte Prüfvorrichtung

Eine trockene Prüfkammer mit konstanter Temperatur von (90 ± 2) °C.

(Relative Luftfeuchtigkeit nicht höher als 15 %)

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C.3.2.2 Für Zyklus 2 benötigte Prüfvorrichtung

Eine Prüfkammer mit konstanten Bedingungen: Lufttemperatur (65 ± 3) °C und relative Luftfeuchtigkeit von 100 %. Diese Bedingungen werden durch Erhitzen von Wasser am Boden der Kammer erzeugt.

Die Prüfkammer besteht aus einem Kasten, in dem Wasser am Boden (durch Erhitzen des Kastens) schnell auf + 70 °C erhitzt wird (siehe Abbildung 8). Vor Beginn der Prüfung muss eine gleichförmige Temperatur erreicht sein.

Abbildung 8: Prüfkammer für Zyklus 2 der Dauerhaftigkeitsprüfung

Anmerkung: In der Regel ist es nicht erforderlich, durch Ventilatoren den Wärmeaustausch in der Kammer zu beschleunigen. Möglicherweise ist jedoch eine Wasserzirkulation notwendig.

C.3.2.3 Für Zyklus 3 benötigte Prüfvorrichtung

Eine Prüfkammer mit konstanten Bedingungen: Temperatur (70 ± 2) °C und relative Luftfeuchtigkeit ≥ 90 %.

Eine trockene Prüfkammer mit konstanter Temperatur von (90 ± 2) °C (d. h. relative Luftfeuchtigkeit nicht höher als 15 %).

Eine Prüfkammer mit konstanter Temperatur von (–20 ± 2) °C.

Anmerkung: Die drei verschiedenen Bedingungen können in einer einzelnen Kammer erreicht werden.

C.3.3 Prüfkörper

C.3.3.1 Abmessungen der Prüfkörper

Die Dicke der Prüfkörper muss der gesamten Dicke der Verbundplatte, d. h. einschließlich möglicher unregelmäßiger Profile, entsprechen.

Von Mineralwollplatten genommene Prüfkörper müssen eine Seitenbreite von 150 mm oder 200 mm aufweisen, wobei die Seitenbreite mindestens der zweifachen Dicke (d) des Kerns bis maximal 200 mm beträgt. Bei Mineralwolle-Lamellen sind nahe beieinanderliegende Prüfkörper zu entnehmen, um eine inkonsistente Streuung der Ergebnisse zu verhindern.

Prüfkörper von Verbundplatten mit anderen Kernmaterialien müssen eine quadratische, ebene Form mit Schnittkanten gemäß EN 12085, einer Seitenlänge von 100 mm und einer Genauigkeit von 0,5 % haben.

C.3.3.2 Anzahl der Prüfkörper

Zur Bestimmung der anfänglichen Zugfestigkeit sind sechs Prüfkörper zu verwenden. Für jeden zusätzlichen Teil der Prüfreihe sind mindestens fünf Prüfkörper pro Satz zu verwenden.

Zyklus 1: Unkonditionierter Satz + 3 Sätze mit jeweils mindestens 5 Prüfkörpern.

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Zyklus 2: Unkonditionierter Satz + 5 Sätze mit jeweils mindestens 5 Prüfkörpern.

Zyklus 3: Unkonditionierter Satz + 3 Sätze mit jeweils mindestens 5 Prüfkörpern.

Alle Prüfkörper für die erforderliche Dauerhaftigkeitsprüfung müssen aus derselben Verbundplatte stammen. Werden neue Verbundplatten mit allen drei Prüfverfahren geprüft, müssen die Prüfkörper für alle Prüfungen derselben Verbundplatte entnommen werden.

C.3.3.3 Vorbereitung der Prüfkörper

Sofern relevant, sind bei den Prüfkörpern die Schnittkanten der Deckschicht durch Auftragen einer Schicht wasserfesten Silikons vor Korrosion zu schützen.

Vor Beginn der Prüfungen sind die Prüfkörper für mindestens 24 Stunden bei (23 ± 5) °C unter normalen Laborbedingungen zu lagern.

C.3.4 Ablauf der Prüfung

C.3.4.1 Allgemeines

Die Abmessungen aller Prüfkörper müssen vor und nach den Prüfungen ermitteltwerden. Die Änderungen an den Abmessungen in allen drei Richtungen sind gemäß EN 12085 zu ermitteln.

Die Zugfestigkeit des Produkts ist gemäß Anhang C.3 der ETAG 016, Teil 1, „Allgemeines“ unter Verwendung eines Satzes der in Abschnitt 3.3 beschriebenen Prüfkörper zu ermitteln. Der ermittelte Wert R0 entspricht dem Mittelwert der Zugfestigkeitswerte der geprüften Körper.

Nach der Prüfung sind die Prüfkörper einer Sichtprüfung zu unterziehen, bei der besonderes Augenmerk auf die Art des Versagens zu legen ist (Kohäsionsbruch des Kerns, Verlust der Haftung bei einer der miteinander verbundenen Oberflächen, anteilige Fläche des Haftungsverlusts usw.). Im Prüfbericht ist eine Beschreibung dieser Beobachtungen aufzunehmen.

Wenn Metalloberflächen von Prüfkörpern während der Prüfung korrodiert sind und die Korrosion über mehr als die Hälfte der Kantenlänge des Prüfkörpers tiefer als 10 mm in die Verbindung zwischen Oberflächenschicht und Kern eingedrungen ist, sind die Prüfergebnisse für diese Prüfkörper zu verwerfen und nicht in die Berechnungen einfließen zu lassen. Im Prüfbericht ist eine Anmerkung zu diesem Verwerfen aufzunehmen.

Die Zugfestigkeitsstatistik soll sich auf Mittelwerte beziehen.

C.3.4.2 Zyklus 1 (Temperaturprüfung)

C.3.4.2.1 Prüfbedingungen

Die Zugfestigkeitsprüfung ist an Kernproben von 100 mm × 100 mm durchzuführen, außer bei von Mineralwollplatten genommenen Prüfkörpern, bei denen die Seitenbreite 150 mm oder 200 mm betragen soll, wobei die Seitenbreite mindestens der zweifachen Dicke (d) des Kerns bis maximal 200 mm beträgt. Bei Mineralwolle-Lamellen sind nahe beieinanderliegende Prüfkörper zu entnehmen, um eine inkonsistente Streuung der Ergebnisse zu verhindern.

Die Prüfkörper sind Verbundplattenabschnitten von 500 mm × 500 mm zu entnehmen und müssen 4 Wochen nach der Produktion aus dem Mittelbereich der Verbundplatten entnommen werden.

C.3.4.2.2 Zyklus 1 – Ablauf der Prüfung

Die Zugfestigkeitsprüfungen sind unter normalen Laborbedingungen durchzuführen. Die Zugfestigkeit muss mit beiden Deckschichten ermittelt werden.

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Prüfprogramm:

Unkonditioniert 1: Prüfung im Anfangszustand nach 1 Woche Lagerung unter normalen Laborbedingungen;

Probe 2: Prüfung nach 1-wöchiger Lagerung bei 90 °C;

Probe 3: Prüfung nach 3-wöchiger Lagerung bei 90 °C;

Probe 4: Prüfung nach 6-wöchiger Lagerung bei 90 °C;

Probe 5: Prüfung nach 12-wöchiger Lagerung bei 90 °C;

Probe 6: Prüfung nach 24-wöchiger Lagerung bei 90 °C.

Werden die Verbundplatten in unterschiedlichen Dicken hergestellt, sind die Prüfungen an Prüfkörpern der kleinsten und der größten Verbundplattendicke durchzuführen. Der kleinste Wert gilt für die dazwischenliegenden Verbundplattendicken.

C.3.4.2.3 Prüfergebnisse und Akzeptanzkriterien – Zyklus 1

Anmerkung: Die ermittelte geringste Zugfestigkeit trägt die Bezeichnung RZyklus 1. Dieser Mindestwert wird für gewöhnlich nach 24 Wochen beobachtet, kann aber auch bereits früher in der Prüfung auftreten. Daher ist es notwendig, die zwischen Anfangsund Endprüfung liegenden Versuche mit 3, 6 und 12 Wochen Lagerungsdauer durchzuführen und die Zugfestigkeitsveränderungen grafisch darzustellen.

– RZyklus 1 darf nicht weniger als 50 % der ursprünglichen Zugfestigkeit R0

betragen.

– Der 5 %-Kennwert (charakteristischer Wert) der Zugfestigkeit R24 der Prüfkörper bei 90 °C darf nicht weniger als 0,04 MPa betragen.

– Die Dickenänderung der Querschnitte bei 90 °C im Prüfzyklus 1 darf nicht größer als 5 % sein. Das gilt für Mittel- und Randbereiche.

C.3.4.3 Zyklus 2 – Feuchtigkeitsprüfung

C.3.4.3.1 Prüfbedingungen

Die Prüfkörper sind unter konstanten Bedingungen für 28 Tage bei (65 ± 3) °C und 100 % relativer Luftfeuchtigkeit zu lagern.

C.3.4.3.2 Zyklus 2 – Prüfverfahren

Ein Satz Prüfkörper ist dem grundlegenden Prüfzyklus 2 für sieben Tage auszusetzen. Nach diesem Alterungstest sind die Prüfkörper unter Laborbedingungen zu lagern, bis sich ihr Gewicht stabilisiert hat. Für diese Prüfung gilt das konstante Gewicht als erreicht, wenn die Gewichtsänderung zwischen zwei aufeinander folgenden Wiegevorgängen im Abstand von 24 Stunden unter 1 % des Gesamtgewichts liegt.

Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R7.

Ein zweiter Satz Prüfkörper muss die Zyklus-2-Prüfung für 28 Tage durchlaufen. Diese Prüfkörper werden anschließend konditioniert, und die Zugfestigkeit wird wie in Abschnitt 3.4.1 angegeben ermittelt. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R28.

Wenn die Prüfergebnisse eine kontinuierliche Abnahme der Zugfestigkeit (siehe Abschnitt 3.4.3.3) ausweisen, ist ein weiterer Satz Prüfkörper für 56 Tage nach Zyklus 2 zu prüfen. Diese Prüfkörper werden anschließend konditioniert, und die Zugfestigkeit wird entsprechend der Beschreibung in Abschnitt 3.4.1 ermittelt. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R56.

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C.3.4.3.3 Prüfergebnisse und Akzeptanzkriterien – Zyklus 2

– R7 – R28 muss kleiner oder gleich 3 × (R0 – R7) sein.

– R28 darf nicht weniger als 40 % von R0 betragen.

Wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden, sind Prüfkörper für eine Dauer von 56 Tagen Prüfzyklus 2 auszusetzen. In diesem Fall sind die Akzeptanzkriterien, dass R28 – R56 weniger als R7 – R28 sein muss und R56 40 % von R0.

C.3.4.4 Zyklus 3 – Feuchtigkeits- und Temperaturzyklusprüfung

C.3.4.4.1 Der Prüfzyklus

Der Bewitterungszyklus ist wie folgt definiert:

5 Tage bei +70 °C und 90 % relativer Luftfeuchtigkeit,

1 Tag bei –20 °C,

1 Tag bei +90 °C bei Trockenheit.

Anmerkung: Der Begriff „Tag“ bezieht sich auf einen Zeitraum von (24 ± 1) Stunden.

Die Übergangszeit von einer Klimabedingung in die nächste darf höchstens 5 Minuten betragen.

Wenn Geräte verwendet werden, bei denen die Bedingungen in ein und derselben Kammer geändert werden, muss der Übergang von einer zur anderen Bedingung bei Temperaturerhöhung innerhalb von 1 Stunde und bei Temperaturverringerung innerhalb von 2 Stunden erfolgen.

C.3.4.4.2 Zyklus 3 – Prüfverfahren

Ein Satz Prüfkörper muss den Prüfzyklus durchlaufen. Nach diesem Alterungstest sind die Prüfkörper unter Laborbedingungen zu lagern, bis sich ihr Gewicht stabilisiert hat. Für diese Prüfung gilt das konstante Gewicht als erreicht, wenn die Gewichtsänderung zwischen zwei aufeinander folgenden Wiegevorgängen innerhalb von 24 Stunden unter 1 % des Gesamtgewichts liegt.

Anschließend ist die Zugfestigkeit wie in Abschnitt 3.4.1 beschrieben zu ermitteln. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R1.

Dann durchläuft ein zweiter Satz Prüfkörper fünf Prüfzyklen. Diese Prüfkörper werden anschließend konditioniert und die Zugfestigkeit ist entsprechend der Beschreibung in Abschnitt 3.4.1 zu ermitteln. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R5.

Wenn die Prüfergebnisse einen kontinuierlichen Rückgang der Zugfestigkeit ausweisen (siehe Abschnitt 3.4.4.3), ist ein weiterer Satz Prüfkörper 10 Prüfzyklen zu unterwerfen. Diese Prüfkörper werden anschließend konditioniert, und die Zugfestigkeit wird ermittelt. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R10.

C.3.4.4.3 Prüfergebnisse und Akzeptanzkriterien – Zyklus 3

– R1 – R5 muss kleiner oder gleich 4 × (R0 – R1) sein.

– R5 darf nicht weniger als 40 % von R0 sein.

Wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden, sind Prüfkörper 10 weiteren Zyklen auszusetzen. In diesem Fall sind die Akzeptanzkriterien, dass R5 – R10 kleiner als R1 – R5 sein muss und R10 ≥ 40 % von R0.

C.3.5 Prüfbericht zu den Dauerhaftigkeitsprüfungen

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

a) – Verweis auf diese ETAG, Anhang C.3;

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– Name des Prüflabors;

– Name des ETA-Antragstellers (und des Herstellers der Verbundplatte);

– Datum der Prüfung;

– Beschreibung der verwendeten Prüfgeräte.

b) Identifizierung des Produkts

1) Produktname, Werk, Hersteller und Lieferant;

2) Art des Produkts;

3) Verpackung;

4) Zustand, in dem das Produkt beim Labor ankam;

5) Vorhandensein von Deckschicht oder Beschichtung;

6) weitere geeignete Angaben, z. B. Nenndicke, Nenndichte, die Bedingungen, unter denen das Produkt vor Ankunft im Labor gelagert und transportiert wurde.

c) Prüfverfahren

1) Erfassung der Daten vor der Prüfung und Probennahme, z. B. Hersteller und Produktart;

2) Konditionierung;

3) Aufzeichnung jeglicher Abweichung von dem in diesem Anhang beschriebenen Verfahren;

4) Datum der Prüfung;

5) allgemeine Angaben zur Prüfung:

5.1) Grundlegender Prüfzyklus;

5.2) Verwendung, soweit zutreffend, des zusätzlichen Prüfzyklus mit der Dauer von 56 Tagen.

6) Faktoren, die möglicherweise das Ergebnis beeinflusst haben:

6.1) Korrosion der konditionierten Prüfkörper;

6.2) Unterbrechungen im Prüfprogramm und Umgang mit den Prüfkörpern während dieser Unterbrechungen;

6.3) Verwerfen einzelner Prüfkörper wegen Versagens des Korrosionsschutzes an den Kanten.

Angaben zum Prüfgerät sowie zur Person des Prüftechnikers müssen im Labor verfügbar sein, brauchen aber nicht im Testbericht aufgezeichnet werden.

d) Ergebnisse

1) Alle Einzel- und Mittelwerte;

2) Beobachtungen an den Prüfkörpern nach der Prüfung:

2.1) Art des Versagens der Prüfkörper bei der Zugfestigkeitsprüfung (Kohäsionsbruch des Kerns, Adhäsionsbruch zwischen Deckschicht und Kern, Bruch zwischen Deckschicht und dessen Beschichtung usw.);

2.2) Jegliche Korrosion bei den Prüfkörpern.

3) eine Aussage dazu, ob das Produkt die Akzeptanzkriterien erfüllt oder nicht erfüllt hat.

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C.4 Thermische Einwirkung

C.4.1 Allgemeines

In dieser Prüfung werden die Einwirkungen von Wärmebeanspruchung aufgrund von Klimaauswirkungen und der verwendeten Geräte dargestellt, die zu Verformungen und zum Entstehen von Kräften in den Verbundplatten und Fugen führen.

C.4.2 Prüfvorrichtung

Folgende Geräte sind für die Prüfung zu verwenden:

– Nichtverformbarer Metallrahmen und Metallhalterungen, mit denen die Prüfkörper in der Waagerechten befestigt werden können.

– Die Vorrichtung muss über drei justierbare Halterungen verfügen, mit denen sich für die zu prüfende Verbundplatte die vorgesehene maximale Stützweite einstellen lässt.

– Infrarotlampen für die künstliche Bestrahlung der äußeren Deckschicht des Prüfkörpers.

– Kontakt-Thermoelemente zur Steuerung der Oberflächentemperatur der Innen- und Außendeckschicht.

– Das Mittelauflager muss mit dem Prüfrahmen über eine Kraftmessdose verbunden sein.

C.4.3 Prüfkörper

Die Verbundplatte (größte Plattendicke und kleinste Dicke der Deckschichten, maximale Stützweite) darf nur am Rand befestigt werden.

C.4.4 Prüfbedingungen

Die Prüfung muss unter Laborbedingungen bei einer Temperatur von 23 ± 5 °C erfolgen.

C.4.5 Prüfverfahren

Die Temperatur der Außenseite (te) ist wie folgt zu wählen:

(i) helle Farben RG = 75–90 te = +55°C

(ii) mittlere Farben RG = 40–74 te = +65°C

(iii) dunkle Farben RG = 8–39 te = +80°C

RG ist der Reflektionsgrad, bezogen auf Magnesiumoxid = 100 %.

Der Temperaturanstieg auf der Außenschicht von Raum- auf maximale Prüftemperatur (te) wird in Schritten von jeweils 10 °C in Intervallen von jeweils 5 Minuten vollzogen.

Die Prüfung umfasst zwei Phasen:

Die erste Phase umfasst das Messen der Verformungen der nur an den Endauflagern befestigten Verbundplatte (siehe Abbildung 9) in Abhängigkeit vom Temperaturunterschied.

Die Durchbiegung (f) wird gemessen, und anhand folgender Formel wird der Krümmungsradius errechnet:

l2/8f

Die zweite Phase umfasst das Messen der Durchbiegung der einzelnen Felder und der Reaktion H auf die Mittelauflager (bei drei Auflagern) in Abhängigkeit vom Temperaturunterschied (siehe dazu Abbildung 10).

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C.4.6 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

– Verweis auf diese ETAG, Anhang C.4;

– Name des Prüflabors;

– Name des ETA-Antragstellers (und des Herstellers der Verbundplatte);

– Datum der Prüfung;

– Beschreibung der verwendeten Prüfgeräte;

– Identifizierung des Produkts;

– Beschreibung der Konditionierung und Vorbereitung (sofern erfolgt);

– Prüfergebnis, einschließlich folgender Angaben:

– Durchbiegung über dem Mittelauflager bei Erreichen und Beibehaltung von te;

– errechneter Krümmungsradius R;

– Kraft H daN/m am Mittelauflager.

Abbildung 9

Abbildung 10

C.5 Plötzlicher Temperaturwechsel

C.5.1 Allgemeines

Ziel ist es, das Leistungsverhalten der Verbundplatten unter Einwirkung von plötzlichen Temperaturwechseln zu bewerten.

C.5.2 Prüfvorrichtung

Das Leistungsverhalten wird experimentell in der in C.4 beschriebenen Vorrichtung ermittelt. Dabei ist die Verbundplatte wie in Abbildung 9 befestigt (größte Plattendicke und kleinste Dicke der Deckschichten, größtmögliche Stützweite).

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C.5.3 Prüfbedingungen

Die Prüfung muss unter Laborbedingungen bei einer Temperatur von 23 ± 5 °C erfolgen.

C.5.4 Ablauf der Prüfung

Die Temperatur der Außenseite (te) ist wie folgt zu wählen:

(i) helle Farben RG = 75–90 te = +55 °C

(ii) mittlere Farben RG = 40–74 te = +65 °C

(iii) dunkle Farben RG = 8–39 te = +80 °C

RG ist der Reflektionsgrad, bezogen auf die Reflektion von Magnesiumoxid = 100 %.

Der Prüfzyklus ist wie folgt durchzuführen:

– Erhöhung der Temperatur auf te, in Schritten von jeweils 10 °C;

– Aufrechterhalten von te für drei Stunden;

– Abschalten des Bestrahlungssystems und Einleitung des Temperaturwechsels durch Besprühen mit kaltem Wasser (Temperatur zwischen 10 °C und 15 °C);

– Stabilisierung bei Umgebungsbedingungen für mindestens 2 Stunden.

C.5.5 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

– Verweis auf diese ETAG, Anhang C.5;

– Name des Prüflabors;

– Name des ETA-Antragstellers (und des Herstellers der Verbundplatte);

– Datum der Prüfung;

– Beschreibung der verwendeten Prüfgeräte;

– Identifizierung des Produkts;

– Beschreibung der Konditionierung und Vorbereitung (sofern erfolgt);

– Prüfergebnis, einschließlich folgender Angaben:

– Ablösungen,

– Einrollen der Deckschicht,

– bleibende Verformung der Verbundplatte nach den Prüfzyklen.

C.6 Widerstand an Befestigungen (angehängte Lasten)

C.6.1 Allgemeines

Bei der Prüfung wird die Verbundplatte außermittigen oder nichtaußermittigen, an der Innenseite des Prüfkörpers befestigten Lasten ausgesetzt. Gemessene Verformungen und beobachtete Schäden werden aufgezeichnet.

C.6.2 Bezugsdokumente

ISO 7892:1988 Vertikale Bauwerksteile; Prüfung der Stoßfestigkeit; Stoßkörper und allgemeine Prüfverfahren

ISO DIS 8413:1990 Durchführungsnormen im Bauwesen; Fassaden aus Bauteilen; Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegenüber hängenden statischen Lasten

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C.6.3 Prüfvorrichtung

Die Prüfvorrichtung muss wie folgt ausgelegt sein:

– Starrer Rahmen gemäß ISO 7892, geeignet zum Anbringen der angegebenen Befestigungen und anpassbar an die charakteristischen Abmessungen der Prüfkörper. Der Rahmen muss die erlaubten Maßabweichungen von tatsächlichen Tragwerken sowohl horizontal als auch vertikal zulassen.

– Geräte zur Messung der Verschiebung auf der Oberfläche der Probe mit einer Genauigkeit von 0,1 mm (reversible Verschiebung in Kraftrichtung und gegen die Kraftrichtung sowie jegliche bleibende Verformung). Diese Messgeräte müssen positionierbar sein und ihre Standsicherheit während der Prüfung muss durch entsprechende Vorkehrungen gewährleistet sein.

C.6.4 Prüfkörper

C.6.4.1 Vorbereitung und Zusammensetzung der Prüfkörper für die Prüfung

Die Prüfkörper müssen eine derartige Anzahl von Bauteilen umfassen, so dass die in der Endnutzung üblichen Fugen vorhanden sind. Sie müssen weiter alle in der Endnutzung verwendeten Teile zum Befestigen des Elements am Bauwerk oder an neben dem Element liegenden Bauteilen umfassen.

Da es zahlreiche mögliche Kombinationen gibt, könnte ein Prüfkörper beispielsweise bei Verwendung einer Verbundplatte als Bauteil oder als Verbund von Bauteilen, das/der einen vollständigen Funktionsteil der Fassade darstellt (z. B. Keller, Fenster oder Oberlicht), wie folgt zusammengesetzt sein:

– 1 Verbundplatte, wenn ein Einbau der Verbundplatte an allen vier Seiten beabsichtigt ist (siehe Abbildung 11);

– 3 Verbundplatten, wenn sie zwischen Geschossdecken eingefügt werden sollen (siehe Abbildung 12).

Alle durchsichtigen oder nicht durchsichtigen Füllkomponenten müssen hinsichtlich der Art, der Zusammensetzung und der Befestigungsart den Spezifikationen des Lieferanten entsprechen.

C.6.4.2 Befestigen der Prüfkörper

Die Befestigung der Prüfkörper am Rahmen muss dergestalt erfolgen, dass sie den Betriebsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Art, des Typs und der Position der Befestigungen sowie des Abstands zwischen den Befestigungen entspricht. Die zum Befestigen der Prüfkörper am Rahmen verwendeten Befestigungsmittel müssen so eingebaut sein, dass die Prüfkörper sich in der Vertikalen und die dazugehörigen Elemente sich in der jeweiligen richtigen Ausrichtung befinden.

Die zur ordnungsgemäßen Befestigung der Fassade verwendeten Befestigungsmittel sind mit maximal ausgenutzten Einstellmöglichkeiten zu montieren, d. h. die Abweichungen zum lasttragenden Rahmen müssen der zulässigen Maximalabweichung entsprechen.

Wenn die Verbundplatten über Dehnungsfugen oder Vorrichtungen zum Ausgleich von Befestigungsabweichungen verfügen, müssen diese Fugen und Vorrichtungen ebenfalls Teil des Prüfkörpers sein.

Anmerkung: Wo die erlaubten Abweichungen in Normen festgelegt sind, muss die Einstellbarkeit der Befestigungen diesen festgelegten Werten entsprechen. Wo keine einschlägigen Normen verfügbar sind, müssen diese Werte in der Prüfanweisung festgelegt sein.

C.6.5 Prüfverfahren

C.6.5.1 Horizontallasten

Der Lasteinleitungspunkt ist entsprechend der Herstellerspezifikation zu wählen.

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Eine im rechten Winkel zur Probenebene einwirkende Kraft von 250 N ist aufzubringen und für eine Dauer von 24 Stunden aufrechtzuerhalten. Reversible Verformungen, nach 24 Stunden noch nachweisbare Verformungen und alle Veränderungen sind aufzuzeichnen.

Die Last ist dann in Schritten von 50 N und Intervallen von 1 Minute bis zum Versagen zu erhöhen.

Der Hersteller hat die Möglichkeit, Prüfkörper mit höheren Lasten zu prüfen, wenn er eine bessere Leistung geltend macht.

C.6.5.2 Vertikallasten

Der Lasteinleitungspunkt ist entsprechend der Herstellerspezifikation zu wählen.

Eine parallel zur Probenebene einwirkende Last von 100 N ist aufzubringen und für eine Dauer von 24 Stunden aufrechtzuerhalten. Reversible Verformungen, nach 24 Stunden noch sichtbare Verformungen und alle Veränderungen sind aufzuzeichnen.

Die Last ist dann in Schritten von 50 N und Intervallen von 5 Minuten bis zum Versagen zu erhöhen.

Der Hersteller hat die Möglichkeit, Prüfkörper mit höheren Lasten zu prüfen, wenn er eine bessere Leistung geltend macht.

Abbildung 11: An vier Seiten eingebaute Verbundplatte

Abbildung 12: Zwischen Geschoßdecken eingebaute Verbundplatte

C.6.6 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

– Verweis auf diese ETAG, Anhang C.6;

– Name des Prüflabors;

– Name des ETA-Antragstellers (und des Herstellers der Verbundplatte);

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– Datum der Prüfung;

– Beschreibung der Prüfgeräte;

– Angabe des geprüften Produkts (Bezeichnung, Abmessungen und jegliche für eine Identifizierung relevante Eigenschaft);

– Oberflächenstruktur (z. B. glatt, profiliert, strukturiert, …);

– Beschreibung der Prüfkörper und Verweis auf deren Kennzeichnung;

– Beschreibung der Prüfbedingungen (Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit);

– Beschreibung von Konditionierung und Vorbereitung der Prüfkörper (sofern erfolgt);

– Prüfergebnisse einschließlich Verformungen und Versagenslast.

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