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Arbeitsmarktservice
Wien
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 1
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Lehrausbildung
gemäß § 30b Berufsausbildungsgesetz (§ 30b BAG / 5a) für die Berufsobergruppe:
Tourismus und Gastronomie
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 2
INHALTSVERZEICHNIS
1 BEZEICHNUNG DER LEHRAUSBILDUNG ..................... ............................................4
1. 1 Ausbildungsmaßnahmen mit Ausbildungsvertrag über di e gesamte Lehrzeit (ÜBA 1) ............... 4
1. 2 Ausbildungsmaßnahme mit Ausbildungsvertrag kürzer a ls gesamte Lehrzeit (ÜBA 2)............... 4
2 DEFINITION DER ZIELGRUPPE ..................................................................................4
3 VORGESEHENE TEILNEHMERINNEN - GRUPPENBILDUNG....... ............................5
4 ARBEITSMARKTPOLITISCHER ERFOLG UND AUSBILDUNGSERFOL G ...............5
5 VERTRAGSZEITRAUM ................................... .............................................................6
6 SCHULUNGSORT/VERKEHRSANBINDUNG..................... .........................................6
7 AUFNAHME, AUFBAU UND INHALT ........................ ..................................................7
Aufnahme ........................................... .............................................................................................................. 7
Aufbau und Inhalt der Ausbildung................... .............................................................................................. 7
Schulischer Bereich – ÜBA 1 und ÜBA 2.............. ........................................................................................ 8
7. 1 Ausbildung – ÜBA 1 ................................. ............................................................................................ 8 7.1.1 Schnupper- Praktika............................................................................................................................ 9 7.1.2 Praktikum ............................................................................................................................................ 9 7.1.3 Zusammenarbeit mit der Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE) ÖSB Consulting GmbH - c’monapp ........................................................................................................................................................... 9
7. 2 Ausbildung – ÜBA 2 ................................. .......................................................................................... 10 7.2.1 Ausbildung beim Ausbildungsträger.................................................................................................. 10 7.2.2 Ausbildung in Praxisbetrieben........................................................................................................... 11
7. 3 Ausbildungsbegleitende Maßnahmen für beide Ausbildu ngsvarianten....................................... 12
7. 4 Zusätzliche Maßnahmen .............................. ...................................................................................... 13
7. 5 Verpflichtung bei Angebotslegung ................... ................................................................................ 13
8 GESETZLICHE GRUNDLAGE.............................. ......................................................14
9 KALKULATIONSGRUNDLAGE FÜR DAS ERSTE LEHRJAHR ....... ........................14
KALKULATIONSBASIS.................................. ..................................................................14
AUSLASTUNG......................................... .........................................................................14
9. 1 Ausbildungsbeihilfe................................ ............................................................................................ 15
9. 2 Pauschalsatz TeilnehmerIn.......................... ...................................................................................... 15
9. 3 Vermittlungspauschale .............................. ........................................................................................ 17
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 3
10 ALLGEMEINES........................................ ................................................................18
11 FINANZIELLE ABGELTUNGEN............................ ..................................................19
11. 1 Praktikums- Praxisbetriebe- und Schnupperbetriebe.. ............................................................... 19
11. 2 Finanzielle Abgeltung der TNI...................... .................................................................................. 19
11. 3 Freifahrt für Lehrlinge............................ ......................................................................................... 20
11. 4 Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond und Kommunalsteuer ...................... 20
11. 5 Sonderzahlungen .................................... ........................................................................................ 20
11. 6 MitarbeiterInnenvorsorge........................... .................................................................................... 20
11. 7 Mutterschutz und Karenz ............................ ................................................................................... 20
11. 8 Einrichtung eines Vertrauensrates.................. .............................................................................. 21
12 ABWESENHEITEN ...................................... ............................................................21
12. 1 Pflegefreistellung ................................. ........................................................................................... 21
12. 2 Entschuldigte Abwesenheiten ........................ ............................................................................... 21
12. 3 Unentschuldigte Abwesenheiten...................... ............................................................................. 21
12. 4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeit sunfall ............................................ ........... 21
12. 5 Erholungszeiten für TNI............................ ...................................................................................... 22
13 PERSONAL........................................... ...................................................................23
13. 1 Typ 1: Begleitende Maßnahmen (exkl. Fachausbildung) ............................................................ 23 13.1.1 Mindestalter....................................................................................................................................... 24
13. 2 Typ 2: AusbildnerInnen ............................. ..................................................................................... 24 13.2.1 Formale Qualifikation ........................................................................................................................ 24 13.2.2 Erfahrung........................................................................................................................................... 25 13.2.3 Mindestalter....................................................................................................................................... 25
14 KOMMUNIKATIONSSTRUKTUR AUFTRAGNEHMER/AMS........... .......................25
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 4
1 Bezeichnung der Lehrausbildung
Lehrausbildung gemäß § 30b Berufsausbildungsgesetz (§ 30b BAG / 5a) der Berufsobergruppe:
Tourismus und Gastronomie
1. 1 Ausbildungsmaßnahmen mit Ausbildungsvertrag üb er die gesamte Lehrzeit (ÜBA 1) Ausbildungsmaßnahmen in Ausbildungseinrichtungen oder in Kooperation einer Ausbildungseinrichtung mit
einer oder mehreren betrieblichen Lehrwerkstätten
Lehrberufe TeilnehmerInnen
Koch/Köchin 15
Restaurantfachmann/-frau 15
Insgesamt 30
1. 2 Ausbildungsmaßnahme mit Ausbildungsvertrag kür zer als gesamte Lehrzeit (ÜBA 2) Ausbildungsmaßnahmen in Kooperation einer Ausbildungseinrichtung mit Praxisbetrieben
Alle Lehrberufe innerhalb der genannten Berufsoberg ruppe TeilnehmerInnen
Insgesamt 35
Insgesamt ÜBA 1 und ÜBA 2 65
Eine Beschreibung der zugeordneten Berufe finden Sie unter: http://lehrberufsliste.m-services.at.
2 Definition der Zielgruppe
Lehrstellen suchend Vorgemerkte des AMS Wien Jugendliche
• mit abgeschlossener Schulpflicht, die trotz intensiver Vermittlungsversuche keine geeignete Lehrstelle
finden konnten
oder
• die aus unterschiedlichen Gründen eine betriebliche Lehre abbrechen mussten.
Die Einladung zur Teilnahme erfolgt durch die/den AMS-Beraterin/AMS-Berater des AMS Wien Jugendliche.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 5
3 Vorgesehene TeilnehmerInnen - Gruppenbildung
Die Ausbildung ist für maximal 65 TeilnehmerInnen (TNI) vorgesehen. Das AMS Wien behält sich vor, die
Anzahl von 65 auf maximal 97 TNI, unabhängig ob ÜBA1 oder ÜBA2, aufzustocken. Jede Änderung erfolgt
in Absprache mit dem Bieter.
Nachbesetzung:
Aufgrund der Ausbildungsgarantie ist vom Auftragnehmer eine laufende Nachbesetzung während der
gesamten Vertragsdauer, entsprechend der freien Kapazität und Berufe innerhalb der Berufsobergruppe, zu
gewährleisten.
Bei Durchführung ÜBA 1 ist bei Nachbesetzungen durch das AMS Jugendliche vom Auftragnehmer zu
klären, ob die/der Jugendliche aufgrund vorhandener anrechenbarer Vorlehre bzw. ausreichender
Kenntnisse in die Ausbildung integriert werden kann. Ist dies nicht möglich, muss umgehend eine
begründete Rückmeldung an das AMS Jugendliche erfolgen.
Bei Durchführung ÜBA 2 ist die Möglichkeit einer laufenden Nachbesetzung innerhalb der bewilligten
Förderdauer dieser Ausbildungsvariante, entsprechend der freien Kapazität und unabhängig in welchem
Lehrjahr sich die/der Jugendliche befindet, zu ermöglichen.
Gruppenbildung:
Es obliegt dem Auftragnehmer, auch während des laufenden Ausbildungsjahres,
Gruppenzusammenlegungen bei der fachpraktischen und bei den Unterstützungsmaßnahmen, sinnvoll
abgestimmt hinsichtlich der Zielerreichung, durchzuführen. Die Entscheidung liegt ausschließlich beim
Ausbildungsträger und kann nur unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Vor
Zusammenlegung einzelner Gruppen bzw. unterschiedlicher Lehrberufe in der fachpraktischen Ausbildung
ist eine Information an die Abteilungen Service für Arbeitskräfte und Vergabe des AMS Wien, mit
Bestätigung der Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Ausbildungsvorschriften, erforderlich.
4 Arbeitsmarktpolitischer Erfolg und Ausbildungserf olg
� Mindestens 35% der TNI bezogen auf die Kapazitäten des jeweils bewilligten Projektzeitraumes
(Lehrjahr) stehen über drei Monate (länger als Probezeit) in einem betrieblichen Lehrverhältnis. Die
nachhaltige Erreichung der Zielvorgabe wird durch die Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE)
ÖSB Consulting GmbH, c’monapp unterstützt.
Der Erfolg der Ausbildung wird im Rahmen des BAG Controlling (Scorecard) ausgewertet.
� Mindestens 95% der Jugendlichen, die das jeweilige Berufsschuljahr beenden, müssen ein positives
Berufschulzeugnis vorweisen.
� Ab dem dritten Lehrjahr: mindestens 90% der zur Lehrabschlussprüfung angetretenen Jugendlichen
müssen diese positiv abgeschlossen haben.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 6
� TeilnehmerInnenzufriedenheit: das AMS Wien erwartet sich bei 83,3 % aller Bewertungen die
Benotung 1 oder 2 (Rücklauf mindestens 60%). HINWEIS: Die Durchführung der
TeilnehmerInnenzufriedenheit muss vor Beendigung des jeweiligen Projektzeitraumes (Lehrjahr)
erfolgen.
Im Konzept muss eine detaillierte, übersichtlich gegliederte Beschreibung aller Maßnahmen und eine
genaue Darstellung über die Zusammenarbeit aller Beteiligten, entsprechend der in der
Verdingungsunterlage unter Pkt. 8.4 angeführten Themenbereiche, erfolgen. Es muss seitens des AMS
Wien nachvollziehbar sein, welche Schritte durch den Auftragnehmer gesetzt werden, um die vorgegebenen
Ziele zu erreichen.
5 Vertragszeitraum
Vertragszeitraum über die gesamte Lehrausbildung vom 24.09.2012 bis 23.09.2015
Montag bis Freitag / 38,5 Stunden wöchentlich, die Einteilung der täglichen Ausbildungszeit obliegt dem
Auftragnehmer.
ÜBA 1 Budgetzeitraum für das erste Lehrjahr vom 24.09.2012 bis 23.09.2013
Es ist für jedes Lehrjahr eine Meldung der zu erwartenden TNI für das Folgejahr vorzulegen bzw. bei einer
durch das AMS Wien organisierten Trägersitzung bekanntzugeben.
Nach Festlegung der Kapazität für das nächste Lehrjahr durch das AMS Wien ist eine jährliche
Kostenkalkulation seitens des Bieters einzureichen. Die Abrechnung erfolgt nach dem ersten, zweiten und
letzten Lehrjahr.
ÜBA 2 Budgetzeitraum vom 24.09.2012 bis 23.09.2013
Es ist vorgesehen, dass die Jugendlichen, die nach Beendigung des Budgetjahres noch keine Lehrstelle
gefunden haben, ab dem zweiten Budgetjahr in die Ausbildungen ÜBA 1 beim Auftragnehmer übernommen
werden. In Ausnahmefällen behält sich das AMS Wien eine Verlängerung der Beauftragung zu ÜBA 2,
entsprechend der notwendigen Kapazitäten, für ein Folgejahr vor.
Wiederholung gleichartiger Leistungen
Das AMS Wien behält sich eine Wiederbeauftragung (Wiederholung gleichartiger Leistungen) für
Ausbildungen im Rahmen der ÜBA 2 und für Einzelberufe im Rahmen der ÜBA 1 (Lehrberufe unter:
http://lehrberufsliste.m-services.at) innerhalb der genannten Berufsgruppe vor. Maßgebliche Kriterien für
etwaige Folgebeauftragungen sind der weitere arbeitsmarktpolitische Bedarf und die erfolgreiche und den
Zielen entsprechende Durchführung durch den Auftragnehmer.
6 Schulungsort/Verkehrsanbindung
Bundesland Wien (schnelle Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus ganz Wien)
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 7
7 Aufnahme, Aufbau und Inhalt
Aufnahme
Der konkrete Berufswunsch und die Eignung wurden vor Beginn der Lehrausbildung in der
Berufsorientierungs- und Coachingmaßnahme (BOCO) festgestellt. Die TNI stehen somit schon vor Beginn
der Ausbildung fest und müssen vom Auftragnehmer in die Ausbildung übernommen werden.
Der Vorschlag zur Teilnahme erfolgt mittels Empfehlung der BBE c’monapp. Die TNI werden in
Zusammenarbeit des AMS Jugendliche zur Teilnahme eingeladen und müssen vom Auftragnehmer in die
Ausbildung übernommen werden.
Der Vorschlag zur Teilnahme erfolgt mittels Empfehlung anderer, durch das AMS Wien beauftragten,
Jugendprojekte. Die TNI werden in Zusammenarbeit des AMS Jugendliche zur Teilnahme eingeladen und
müssen vom Auftragnehmer in die Ausbildung übernommen werden.
Die Einladung zur Teilnahme der Jugendlichen erfolgt durch das AMS Jugendliche. Diese Jugendlichen sind
nach Feststellung des Berufswunsches, der Eignung und Fertigkeit, den Kapazitäten entsprechend, in die
Ausbildung aufzunehmen und zu integrieren.
Sofern bei Aufnahme noch keine Empfehlung über die Teilnahme ÜBA 1 oder ÜBA 2 vorliegt, muss die
Eignung und Fertigkeit festgestellt, eine intensive Einführung in die Berufe innerhalb der Berufsgruppe und
ein Überblick über den Aufbau und Ablauf der Ausbildungen angeboten werden.
Das AMS Wien erwartet sich eine intensive Zusammenarbeit aller, mit Jugendprojekten beauftragten,
Beteiligten. Wenn festgestellt wird, dass der Berufswunsch und die Eignung des Jugendlichen einem
Lehrberuf einer anderen Berufsgruppe entsprechen, sind ein Kennenlernen und eine Aufnahme auch bei
einem anderen Ausbildungsträger zu ermöglichen. Durch die Zusammenarbeit wird eine Reduzierung der
Drop-Out Quote erwartet. Ebenso wird den Jugendlichen eine Ausbildung, entsprechend des
Berufswunsches und der Eignung, ermöglicht.
Aufbau und Inhalt der Ausbildung
Für die TNI der ÜBA 1 sind die unter Punkt 1 angeführten Lehrberufe durchzuführen.
Für die TNI der ÜBA 2 gibt es keine Einschränkung der Lehrberufe innerhalb der Berufsobergruppe. Die
Beratung und Konkretisierung des Berufswunsches muss auf die entsprechende Eignung und auf den
Lehrstellenmarkt abgestimmt werden.
Die Festlegung der jeweiligen Ausbildungsvariante, entsprechend der individuell festgestellten Bedürfnisse
und Potentiale der Jugendlichen, obliegt dem Auftragnehmer.
Bei festgestellter Notwendigkeit ist den Jugendlichen ein Wechsel in die andere Ausbildungsvariante (ÜBA 1
zu ÜBA 2 bzw. ÜBA 2 zu ÜBA 1), entsprechend der Kapazitäten, jederzeit zu ermöglichen.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 8
Schulischer Bereich – ÜBA 1 und ÜBA 2
Aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen der Wiener Berufsschule wird wie folgt vorgegangen:
Die TNI absolvieren verpflichtend die Berufsschule im Stundenausmaß des jeweiligen Lehrberufes und
Lehrjahres.
Die Details müssen nach Zuschlagserteilung im Einvernehmen zwischen dem Auftragnehmer und der
Berufsschule abgeklärt werden.
7. 1 Ausbildung – ÜBA 1
Lehrausbildungen in Ausbildungseinrichtungen oder in Kooperation einer Ausbildungseinrichtung mit einer
oder mehreren betrieblichen Lehrwerkstätten über die gesamte Lehrzeit nach §30b Berufsausbildungsgesetz
(BAG) für die unter Punkt 1 angeführten Einzelberufe der genannten Berufsgruppe gemäß der einschlägigen
Gesetze und der dazu ergangenen Verordnungen und Ausbildungsvorschriften in den jeweils geltenden
Fassungen des jeweiligen Lehrberufes.
• Beim Auftragnehmer liegt die Verantwortung für:
die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung,
die Koordination der Ausbildung,
die Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarungen und Voraussetzungen bei Schnupper-Praktika,
die Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarungen und Voraussetzungen in den Praktikumsbetrieben,
die Kontrolle über den verpflichtenden Besuch der Berufsschule,
die laufende individuelle Unterstützung der Jugendlichen.
• Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass alle erforderlichen praktischen Inhalte gemäß den
Ausbildungsvorschriften und den ergangenen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen in der
jeweilig geltenden Fassung der jeweiligen Lehrberufe über die gesamte Dauer der Lehrzeit vermittelt
werden (siehe dazu auch Verdingungsunterlage Punkt 3.8 Arbeits- und Bietergemeinschaften).
• Die Vermittlung und Vertiefung der Inhalte gemäß den Berufsbildpositionen erfolgt abgestimmt auf
die individuellen Bedürfnisse der TeilnehmerIn.
• Es obliegt dem Auftragnehmer, zur Erhöhung der Motivation der TNI Exkursionen und
Outdooraktivitäten zu setzen. Diese Aktivitäten sind auf die Bedürfnisse/Voraussetzungen der TNI
abzustimmen. Eine Begleitung durch TrainerInnen ist vorzusehen.
Ziel:
Integration in den Arbeitsmarkt durch Bearbeitung und Beseitigung jener Probleme, die einer
Lehrstellenaufnahme entgegenstehen.
Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, insbesondere Antritt einer betrieblichen Lehrstelle
durch intensive Zusammenarbeit mit der BBE c’monapp.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 9
7.1.1 Schnupper- Praktika
Kurze Schnupper-Praktika bei Betrieben mit dem Ziel einer Übernahme in ein reguläres Lehrverhältnis durch
gegenseitiges Kennenlernen von Jugendlichen und Betrieb sind durchzuführen.
Die Anzahl und die tatsächliche Dauer sind so abzustimmen, dass das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
Die Betriebe müssen den Einsatz der erforderlichen Anzahl von AusbilderInnen gemäß den jeweils gelten-
den gesetzlichen Vorgaben gewährleisten und über eine Ausbildungsberechtigung für den jeweiligen Lehr-
beruf verfügen.
7.1.2 Praktikum
Facheinschlägige betriebliche Praktika im Ausmaß von mindestens 4 bis maximal 12 Wochen im ersten
Lehrjahr und 12 bis maximal 16 Wochen sowohl im zweiten, als auch im dritten Lehrjahr sind pro TNI in
einem oder mehreren Betrieb/en (= Praktikumsbetrieb/en) zu absolvieren, in dem die Lehrlingsausbildung
nicht von den sonstigen betrieblichen Abläufen getrennt ist. Die Dauer der Praktika ist individuell auf die
Bedürfnisse bzw. das Vermittlungspotential des/der Jugendlichen abzustimmen. Es ist seitens des
Auftragnehmers Bedacht darauf zu nehmen, dass die maximale Praktikumsdauer nicht nur in einem Betrieb
(Ausnahme: Eine Übernahme in ein Lehrverhältnis ist absehbar) stattfindet.
Qualitätsanforderungen an Praktikumsbetriebe: siehe Verdingungsunterlage Pkt. 7.1.15.
7.1.3 Zusammenarbeit mit der Beratungs- und Betreuu ngseinrichtung (BBE) ÖSB Consulting GmbH - c’monapp
Entsprechend des Auftrages, Jugendlichen die Aufnahme in ein Lehrverhältnis zu ermöglichen, erfolgt eine
laufende Unterstützung während der Ausbildung durch die BBE c’monapp.
Das AMS Wien erwartet sich durch eine enge Kooperation zwischen Ausbildungsträger und c’monapp eine
erhöhte und nachhaltige Lehrstellenaufnahme (über 3 Monate) in den ersten Lehrstellenmarkt.
Um die Ziele erreichen zu können, geht das AMS Wien von folgendem Ablauf aus:
Hauptverantwortliche/r Case ManagerIn (ÖSB) treffen Vereinbarungen mit den jeweiligen
Projektverantwortlichen des Auftragnehmers. Die jeweiligen Kontaktpersonen der Ausbildungen bzw.
Standorte werden bekanntgegeben.
Der BBE ist eine Informationsveranstaltung inklusive Einzelgespräche für die Dauer von 1,5 bis 2,5 Stunden
pro Gruppe zu ermöglichen und die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Laufende Abstimmung der Case ManagerInnen und AusbilderInnen über die vereinbarten Termine mit den
Jugendlichen.
Laufende Abstimmung bezüglich der vermittlungsorientierten Praktika der Jugendlichen.
Für vereinbarte Betreuungsgespräche während der Ausbildung sind Beratungszimmer vorzusehen.
Die genauen Beratungstermine werden zwischen BBE und den Jugendlichen vereinbart und spätestens in
der Vorwoche dem Auftragnehmer bekanntgegeben. Es ist davon auszugehen, dass in den ersten Wochen
ein höherer Bedarf an benötigten Räumlichkeiten besteht.
Der genaue Ablauf über die Zusammenarbeit, wie zum Beispiel: Übergabe eines Stundenplanes für die Fol-
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 10
gewochen zwecks Terminvereinbarungen, wann erfolgt die Bekanntgabe über erforderliche Räumlichkeiten,
Vereinbarung gegenseitiger Meldungen, wie zum Beispiel Antritt einer Lehrstelle und erwarteter Drop Out
usw., sind schriftlich zu vereinbaren.
Dem AMS Wien, Abteilung Service für Arbeitkräfte (Abt. 6), sind im Anschluss die Kontaktpersonen und die
schriftlichen Kooperationsvereinbarungen mit Angabe des jeweiligen Standortes und Ausbildung per Mail zu
übermitteln. Bei Bedarf ist an einer gemeinsamen Trägersitzung mit dem AMS Wien teilzunehmen.
7. 2 Ausbildung – ÜBA 2
Die Ausbildungsmaßnahme ist vom Auftragnehmer in Kooperation mit Praxisbetrieben zum Erwerb der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der einschlägigen Gesetze und den dazu ergangenen
Verordnungen und Ausbildungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen des jeweiligen Lehrberufes
und Lehrjahres im Hinblick auf eine anschließende betriebliche Lehrausbildung zu organisieren.
Die ÜBA2 soll als unterstützendes Instrument zur Lehrstellenaufnahme genutzt werden. Vorzusehen ist
diese Ausbildungsvariante für Jugendliche, bei denen erkennbar ist, dass durch deren persönliche oder
berufliche Eignung und einer wirtschaftsnahen Ausbildung das Ziel der Lehrstellenaufnahme innerhalb der
ersten zwölf Ausbildungsmonate erreicht werden kann.
Sollte nicht durchgehend ein Praxisbetrieb zur Verfügung stehen, ist in diesen Zeiten die fachpraktische
Ausbildung durch den Auftragnehmer zu garantieren.
Für jede/n TNI ist ein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Fertigkeiten und Kenntnisse
wo und in welcher Form vermittelt wurden (entweder vom Ausbildungsträger selbst oder in den
Praxisbetrieben). Die Umsetzung der Ausbildungspläne ist laufend zu dokumentieren.
7.2.1 Ausbildung beim Ausbildungsträger Es muss durch den Auftragnehmer sichergestellt sein, dass alle Unterstützungsmaßnahmen angeboten
werden, um den Jugendlichen die erforderlichen Inhalte – praktisch und theoretisch – zu vermitteln, die ein
positives Berufsschulzeugnis und die Aufnahme eines betrieblichen Lehrverhältnisses fördern.
Der überwiegende Teil der Ausbildung wird durch Praxisbetriebe durchgeführt. Es müssen jedoch
mindestens 20% der Ausbildungsdauer (abzüglich Berufsschulzeiten, inklusive der begleitenden
Unterstützung) beim Auftragnehmer selbst durchgeführt werden. Die operative Umsetzung, d.h. die
vorgesehenen Stunden zweckentsprechend auf den jeweiligen Bedarf einzuteilen, obliegt ausschließlich
dem Auftragnehmer.
Mit Angebotslegung gewährleistet der Bieter die bedarfsorientierte Durchführung aller erforderlichen
Maßnahmen hinsichtlich der Zielerreichung, die Betreuung vor Ort bei den Praxisbetrieben, in der
Berufsschule und den je Bedarf festgestellte Einsatz der TrainerInnen.
Mindestinhalte:
• Herstellen von Firmenkontakten, um für die Jugendlichen, den Berufswünschen entsprechende,
Praxisbetriebe zu akquirieren,
• laufender Kontakt mit den Praxisbetrieben,
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 11
• Akquise von Lehrstellen,
• Information über Lehrstellenförderungen,
• Bewerbungstraining,
• Aktive Arbeitssuche in den regulären Lehrstellenmarkt.
• Für TNI, die nicht unmittelbar in einem Praxisbetrieb beginnen, muss die laufende Vermittlung der
Inhalte gemäß den Ausbildungsvorschriften und der erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen
beim Auftragnehmer gesichert sein.
Bei Unterbrechung der Ausbildung in einem Praxisbetrieb während des Vertragszeitraumes muss
die laufende Vermittlung der Inhalte gemäß den Ausbildungsvorschriften und der erforderlichen
Unterstützungsmaßnahmen beim Auftragnehmer gesichert sein.
In beiden Fällen sind durch den Auftragnehmer alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
rasch neue Partnerbetriebe zu akquirieren.
• Durchgehende Betreuung der Jugendlichen während der Praxiszeiten.
• Unterstützend zur Ausbildung im Praxisbetrieb müssen, neben den theoretischen Inhalten,
ebenfalls die im Praxisbetrieb vermittelten praktischen Ausbildungsinhalte während der
Anwesenheit der TNI beim Ausbildungsträger vertieft werden.
Ziel: Vermittlung und Festigung aller erforderlichen Ausbildungsinhalte.
7.2.2 Ausbildung in Praxisbetrieben
Die fachpraktische Ausbildung erfolgt überwiegend in Praxisbetrieben in dem die Lehrlingsausbildung nicht
von den sonstigen betrieblichen Abläufen getrennt ist (Qualitätsanforderungen an Praktikumsbetriebe siehe
Verdingungsunterlage Pkt 7.1.15).
Für sämtliche TNI sind Praxisstellen in Betrieben zu garantieren.
Eine dementsprechende Garantieerklärung und eine Aufstellung von bereits vorhandenen Partnerbetrieben
und deren Ansprechperson/en sind dem Angebot beizulegen.
Das AMS Wien behält sich im Zuge der Angebotsprüfung vor, mit diesen Partnerbetrieben Kontakt
aufzunehmen. Es sind daher die angeführten Ansprechpersonen der Betriebe durch den Auftragnehmer vor
Angebotslegung entsprechend zu informieren.
Ausbildungsvereinbarung
Mit den Praxisbetrieben sind vom Ausbildungsträger Ausbildungsvereinbarungen bezüglich der Dauer und
Inhalte dem jeweiligen Lehrberuf und Lehrjahr entsprechend abzuschließen und laufend zu überprüfen.
Das AMS Wien behält sich vor, während des laufenden Ausbildungszeitraums beim Praxisbetrieb im Bezug
auf die durchgeführten Praktika aus informativen Gründen nachzufragen. Es ist daher ein entsprechender
Passus hinsichtlich dieser Kommunikationsmöglichkeit in die Vereinbarungen mit dem Praxisbetrieb
einzuarbeiten.
Ausbildungsplan
Für die Jugendlichen ist ein individueller Ausbildungsplan auf der Grundlage der gesetzlich
vorgeschriebenen Ausbildungsvorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) zu erstellen, aus
dem hervorgeht, welche Fertigkeiten und Kenntnisse wo und in welcher Form - entweder beim
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 12
Auftragnehmer selbst oder in den Praxisbetrieben - vermittelt werden. Die Umsetzung der Ausbildungspläne
ist laufend zu dokumentieren und dem AMS Wien nach Anforderung zur Einsicht vorzulegen.
Die Kontrolle und Durchführung
• der im Ausbildungsplan angegebenen Inhaltsvermittlung durch die Praxisbetriebe
• der in der Vereinbarung mit den Praxisbetrieben genannten Ausbildungsinhalte
• der laufende Betreuung der Jugendlichen während der Praxis
• der laufenden unterstützenden Maßnahmen während der Praxis
obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer.
Ziel: Aufnahme einer Lehrstelle in einem Betrieb
7. 3 Ausbildungsbegleitende Maßnahmen für beide Aus bildungsvarianten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen, abgestimmt auf die
individuell festgestellten Defizite, innerhalb der festgelegten Ausbildungszeiten anzubieten. Die operative
Umsetzung, d.h. die dafür erforderlichen Maßnahmenstunden zweckentsprechend auf den jeweiligen Bedarf
einzuteilen, obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer.
Mindestinhalte :
• Vertiefung und Erweiterung berufsschulischer Kenntnisse
• Bedarfsorientierte und individuell gestaltete Intensivfördermaßnahmen für lernschwache TNI
• Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen
• Gleichstellung
• Persönlichkeitsbildende Maßnahmen
• Konfliktmanagement / Durchsetzungstraining
• Betreuung der Jugendlichen und Überprüfung der vereinbarten Inhalte vor Ort in den Schnupper-
Betrieben
• Betreuung der Jugendlichen und Überprüfung der vereinbarten Inhalte vor Ort in den
Praktikumsbetrieben
• Betreuung der Jugendlichen und Überprüfung der vereinbarten Inhalte vor Ort in den
Praxisbetrieben
• Betreuung vor Ort in der Berufsschule
• Bewerbungstraining
• Bewerbungsbüro
• Aktive Lehrstellensuche
• Pädagogische Betreuung
Die lösungsorientierten Unterstützungsmaßnahmen während der Ausbildung müssen konzeptionell
umfassend dargestellt und während Umsetzung der Ausbildungsmaßnahme detailliert dokumentiert werden.
Die genaue Dokumentation über Ausmaß, Ziel, Inhalt und Ergebnis der durchgeführten Dienstleistungen ist
pro TNI zu führen und dem AMS Wien auf Wunsch jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen. Beispiele für die
verwendeten Dokumente können dem Konzept zur Veranschaulichung als Anhang beigelegt werden.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 13
Eine konkrete Umsetzung zum Thema „Gleichstellung“ im Hinblick auf die Zielgruppe Jugendliche ist im
Konzept zu beschreiben.
Eine konkrete Umsetzung zum Thema „Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen“ ist im Konzept zu
beschreiben.
Entweder bereits im Konzept oder nach Zuschlagserteilung sind dem AMS Wien, Landesgeschäftsstelle,
Abt. Service für Arbeitskräfte (Abt. 6) und Abt. Vergabe (Abt. 8) die Namen der/des Mädchenbeauftragten
und Gleichstellungsbeauftragten bekanntzugeben.
Die konkrete Umsetzung über die geplante Durchführung, abgestimmt auf Problemstellungen der
Zielgruppe, sowie auf die Ausbildungsvariante und auf die vorgegebenen Ziele sind im Konzept
nachvollziehbar und übersichtlich gegliedert darzustellen.
Das AMS Wien geht davon aus, dass durch den Auftragnehmer entsprechend der Zielgruppe, der
unterschiedlichen Ausbildungsvarianten und den festgestellten notwendigen Unterstützungsmaßnahmen
pädagogisch-methodisch qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Dies widerspricht nicht dem Einsatz einer
Person in unterschiedlichen Bereichen (fachpraktisch bzw. unterstützend). Der Auftragnehmer gewährleistet
mit Angebotslegung, dass erforderliche Unterstützungsmaßnahmen organisatorisch zwischen allen
Beteiligten abgestimmt sind. Es ist jedenfalls zu gewährleisten, dass die Jugendlichen eine Ansprechperson
zur Verfügung haben, zu der kein autoritäres Verhältnis besteht (Ausbildner, Projektleitung).
7. 4 Zusätzliche Maßnahmen
Für Jugendliche, die an der Berufsorientierungs- und Coachingmaßnahme (BOCO) bzw. einem anderen
durch das AMS Wien beauftragten Jugendprojekt teilnehmen und Interesse an Berufen innerhalb der Be-
rufsgruppen zeigen, soll durch den Auftragnehmer eine Einführung in die Berufe und die Möglichkeit zu prak-
tischen Übungen unter Anleitung der/des AusbilderIn geboten werden. Die Termine werden, abgestimmt auf
die Anzahl der TNI, direkt mit den beauftragten Trägern vereinbart.
Bei Feststellung, dass der gewählte Lehrberuf nicht dem Wunsch bzw. der Eignung des/der Jugendlichen
entspricht, ist durch enge Kooperation mit anderen Ausbildungsträgern die entsprechende Unterstützung
und Begleitung bis zum Übertritt in eine andere Ausbildung anzubieten.
Aus diesem Grund erwartet sich das AMS Wien eine intensive Zusammenarbeit aller mit Jugendprojekten
beauftragten Träger. Bei festgestelltem Bedarf eines Lehrberufswechsels sind die erforderlichen Berufsein-
führungen und Eignungstests innerhalb der jeweiligen Berufsgruppen gegenseitig zu ermöglichen.
7. 5 Verpflichtung bei Angebotslegung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Angebotslegung
• gemäß den Bestimmungen des § 30c BAG einen Vertrauensrat einzurichten, der die wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen hat
• mit der/dem Jugendlichen bzw. deren/dessen gesetzlichem/r VertreterIn einen Ausbildungsvertrag
abzuschließen und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche
geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 14
• dass die Organisation und Ausstattung der Einrichtungen die Vermittlung aller für die praktische
Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht.
• zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung, Kontrolle der Durchführung der vereinbarten
facheinschlägigen Inhalte in den Praxis- und Praktikumsbetrieben, Koordination der Lehrplätze und des
Besuchs der Berufsschule.
• dass die Inhalte den Ausbildungsvorschriften und den ergangenen einschlägigen Gesetzen und
Verordnungen der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Berufsbildes entsprechen.
• die schriftlichen Vereinbarungen mit den Schnupper- bzw. Praktikums- und Praxisbetrieben während der
laufenden Ausbildung nach Aufforderung dem AMS Wien zur Einsicht vorzulegen.
• während der Ausbildung eine Dokumentation über die Umsetzung der Ausbildungspläne zu führen und
diese nach Aufforderung dem AMS Wien vorzuweisen.
• dass die Gestaltung der Ausbildung dem Ausbildungsziel und den in der Prüfungsordnung dieses
Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht, sodass die Ausbildung mit der Ablegung der
Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird.
• dass entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, um den Jugendlichen einen möglichst frühen und
nachhaltigen Übertritt in ein Lehrverhältnis in einen Betrieb zu ermöglichen
• zu einer intensiven Zusammenarbeit mit der allen Auftragnehmern von Jugendprojekten.
8 Gesetzliche Grundlage
§ 30b Berufsausbildungsgesetz (§ 30b BAG)
9 Kalkulationsgrundlage für das erste Lehrjahr
Kalkulationsbasis Als Kalkulationsbasis ist eine Normwoche von 38,5 MS heranzuziehen. Dementsprechend sind im Formular
„BM Kalkulation/Abrechnung Einheitspreis 03“ die „Darstellung der Normwoche“ und der „Zeitplan“ zu erstel-
len. „Maßnahmenstunden TrainerInnen“ ergeben sich aus dem Gesamt-TrainerInneneinsatzvolumen der
jeweils zugrunde liegenden Durchführungsplanung nach Maßgabe des Bieters (= Ablaufplan und Personal-
status).
Auslastung Es ist von einer 100%igen Auslastung auszugehen.
Der geplante detaillierte Stundeneinsatz pro TrainerIn/BetreuerIn über den jeweiligen Projektzeitraum
(Lehrjahr) ist in einer Ablaufübersicht als Anhang zusätzlich zum Konzept nachvollziehbar darzustellen und
muss mit den Angaben im Personalstatus (vgl. Verdingungsunterlage Pkt. 6.7) übereinstimmen. Als Basis
ist von einem TeilnehmerInnen- : TrainerInnenschlüssel von 15:1 in allen Bereichen (Ausnahme:
Einzelbetreuung) auszugehen. Der TeilnehmerInnen- AusbilderInnenschlüssel ist entsprechend den
Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Lehrberufs einzuhalten und im Konzept darzulegen. Die Angaben der
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 15
Maßnahmenstunden dienen ausschließlich der organisatorischen und kalkulatorischen Nachvollziehbarkeit.
Die konkrete Umsetzung muss entsprechend des Bedarfes hinsichtlich der Zielgruppe und Zielerreichung
und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und obliegt dem Ausbildungsträger.
9. 1 Ausbildungsbeihilfe
Die Kalkulationsbasis für die Ausbildungsbeihilfe inkl. SV-Beiträge unter Maßnahmennebenkosten ver-
pflichtend wie folgt auszuweisen:
€ 294,72 x 12 Monate x 65 TNI = € 229.881,60
Das AMS Wien geht entsprechend des Auftrags von einer degressiven TeilnehmerInnenanzahl aus. Im
Zuge der Bewilligung werden daher nur 90% der für die Ausbildungsbeihilfe kalkulierten Kosten
(€ 206.893,00) berücksichtigt. Sollten die tatsächlichen Kosten der Ausbildungsbeihilfe den bewilligten Be-
trag von € 206.893,00 überschreiten, werden diese im Zuge der Abrechnung anerkannt.
9. 2 Pauschalsatz TeilnehmerIn
Alle „direkten Maßnahmenkosten“ (Personal-, Sach-, Sonstige Kosten) sind in den, durch den Träger er-
rechneten Pauschalsatz TeilnehmerIn/Monat einzukalkulieren. Der Pauschalsatz ist nicht in Kalendermo-
naten zu kalkulieren, sondern in Ausbildungsmonaten (Beispiel: 24.09.2012 – 23.10.2012). Die „direkten
Maßnahmenkosten“ sind im Kalkulationsformular unter Maßnahmennebenkosten / TeilnehmerInnenbezoge-
ne Kosten als „Pauschalsatz TeilnehmerIn“ auszuweisen und in folgender Form zu berechnen und darzustel-
len: Pauschalsatz TeilnehmerIn/Monat x 12 Monate x 65 TNI.
Dieser Pauschalsatz wird bei der Abrechnung für alle TNI herangezogen (sowohl für ÜBA1, als auch für
ÜBA2 TNI). Da sich in den folgenden Lehrjahren das Verhältnis ÜBA1-TNI zu ÜBA2-TNI ändern kann, ist
offen zu legen, mit welchem Pauschalsatz für ÜBA1 und für welchen Pauschalsatz für ÜBA2 kalkuliert wur-
de. In den Anmerkungen im Kalkulationsformular ist folgende Berechnung anzuführen:
Kosten pro Monat:
ÜBA1: 30TNI x kalkulierter Pauschalsatz TeilnehmerIn ÜBA1 = kalkulierte Kosten TNI ÜBA1/Monat
ÜBA2: 35TNI x kalkulierter Pauschalsatz TeilnehmerIn ÜBA2 = kalkulierte Kosten TNI ÜBA2/Monat
(kalkulierte Kosten TNI ÜBA1/Monat + kalkulierte Kosten TNI ÜBA2/Monat)/65 TNI = Pauschal-
satz/TeilnehmerIn/Monat
Es ist von einer 100%igen Auslastung auszugehen.
Es wird ein maximaler Pauschalsatz TeilnehmerIn/Monat (beinhaltet alle, dem Auftrag entsprechenden
Inhalte, den TrainerInneneinsatz und die räumliche und technische Ausstattung, sonstige maßnahmen-
bezogene Kosten) in der Höhe von
€ 610,00 anerkannt .
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 16
Abrechnungsmodalität Drop Out:
Als Drop Out gilt jede vorzeitige Beendigung der Ausbildung ohne Übertritt in eine andere Ausbildung
gem. § 30b bzw. § 8b BAG bzw. ohne Antritt einer Lehrstelle in einem Betrieb.
In diesen Fällen erfolgt ab Beginn des jeweils laufenden Lehrjahres (= Kalkulationszeitraum) keine Aus-
zahlung des bewilligten monatlichen TeilnehmerIn/Pauschalsatzes für die/den betreffende/n Teilnehme-
rIn. Bei Nachbesetzung wird der bewilligte monatliche TeilnehmerIn/Pauschalsatz ab dem 1. Tag des
Ausbildungsmonats anerkannt.
Ausgenommen sind folgende Beendigungsgründe: Schwangerschaft der Teilnehmerin oder Wohnort-
wechsel der/des TNI außerhalb von Wien (Abrechnung wie in Abrechnungsmodalitäten bei Lehrstellen-
wechsel)
Abrechnungsmodalität Lehrstellen-Wechsel:
Bei Übertritt in eine andere Ausbildung gem. § 30b bzw. § 8b BAG wird der bewilligte monatliche Teil-
nehmerIn/Pauschalsatz bis Ende des Ausbildungsmonats anerkannt.
Bei Nachbesetzung wird der bewilligte monatliche TeilnehmerIn/Pauschalsatz ab dem 1. Tag des Aus-
bildungsmonats anerkannt.
(Ausnahme: bei Nachbesetzung im gleichen Ausbildungsmonat wird der bewilligte monatliche Teilneh-
merIn/Pauschalsatz erst ab dem nächsten Ausbildungsmonat anerkannt – keine Doppelverrechnung
pro Ausbildungsplatz).
Ein durch den neuen Ausbildungsträger bestätigter Nachweis über den Antritt der neuen Lehrbe-
rufsausbildung gem. § 30b bzw. § 8b BAG ist durch den Auftragnehmer bei der Abrechnung vorzule-
gen.
Abrechnungsmodalität Vermittlung:
Bei Vermittlung in ein Lehrverhältnis in einen Betrieb wird der bewilligte monatliche Teilnehme-
rIn/Pauschalsatz bis Ende des jeweiligen Budgetjahres (Lehrjahr) weiter anerkannt.
Bei Nachbesetzung erfolgt keine zusätzliche Abgeltung, da der bewilligte monatliche Teilnehme-
rIn/Pauschalsatz pro Ausbildungsplatz nur einmal anerkannt werden kann (keine Doppelverrechnung).
Der Nachweis über den Antritt einer Lehrstelle ist durch den Ausbildungsträger durch eine Bestätigung
des Betriebes bei der Abrechnung vorzulegen.
Da es für die Abrechnung relevant ist, welche/r TeilnehmerIn nachbesetzt wurde, ist im Zuge der Ab-
rechnung eine entsprechende Aufstellung vorzulegen, aus der eindeutig ersichtlich ist, welcher Platz
durch wen nachbesetzt wurde. Eine entsprechende, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlage
zur Darstellung der Pauschalen/TeilnehmerIn ist für die Abrechnung zu verbindlich zu verwenden. Die-
se wird dem Bestbieter nach Zuschlagserteilung übermittelt.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 17
Räumliche Ausstattung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Angebotslegung, die erforderliche Ausstattung entsprechend der
Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Lehrberufes und Lehrjahres und für die unterstützenden Maß-
nahmen zur Verfügung zustellen. Die Kosten sind in den monatlichen TeilnehmerIn/Pauschalsatz mit
einzubeziehen. Das Formular „räumliche Ausstattung“ ist mit Angaben des Stundenausmaßes einzurei-
chen (siehe Verdingungsunterlage Pkt. 7.2.2).
Technische Ausstattung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Angebotslegung, die erforderliche Ausstattung entsprechend den
Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Lehrberufes und Lehrjahres und für die unterstützenden Maß-
nahmen zur Verfügung zustellen. Die Kosten sind in den monatlichen TeilnehmerIn/Pauschalsatz mit
einzubeziehen. Das Formular „technische Ausstattung“ ist mit Angaben des Stundenausmaßes einzurei-
chen (siehe Verdingungsunterlage Pkt. 7.2.3).
9. 3 Vermittlungspauschale
Bei Vermittlung in ein nachhaltiges Lehrverhältnis (mehr als drei Monate = Lehrzeit über Probezeit) wird
im Rahmen der Abrechnung pro Budgetjahr, pro nachhaltig vermittelter/m TeilnehmerIn eine Vermitt-
lungspauschale in folgender Höhe anerkannt:
innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn des jeweiligen Projektzeitraumes (Lehrjahr) in der Höhe von
€ 1.557,00
innerhalb der zweiten drei Monate ab Beginn des jeweiligen Projektzeitraums (Lehrjahr) in Höhe von
€ 1.038,00
innerhalb des zweiten Halbjahres ab Beginn des jeweiligen Projektzeitraums (Lehrjahr) in Höhe von
€ 519,00
Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist folgende Kalkulationsbasis verbindlich he-
ranzuziehen:
Nachhaltige Vermittlung innerhalb der ersten drei Monate: € 12.461,00
Nachhaltige Vermittlung innerhalb der zweiten drei Monate: € 8.308,00
Nachhaltige Vermittlung innerhalb des zweiten Halbjahres: € 4.154,00
Insgesamt € 24.923,00
Insgesamt € 24.923,00 sind im Kalkulationsformular unter Maßnahmennebenkosten/ TeilnehmerInnen-
bezogene Kosten als „Vermittlungspauschale“ auszuweisen.
Sollte die tatsächlich anerkannte Vermittlungspauschale den als Kalkulationsbasis herangezogenen Be-
trag von € 24.923,00 überschreiten, kann dies im Zuge der Abrechnung anerkannt werden, wenn der
bewilligte Rahmenhöchstbetrag (= Summe der bewilligten Gesamtkosten des jeweiligen Lehrjah-
res/Budgetzeitraums aller angeführten Kostenpositionen: Ausbildungsbeihilfe, Vermittlungspauschale,
Pauschalsatz/TeilnehmerIn) insgesamt nicht überschritten wird.
Die Abrechnung der Vermittlungspauschale erfolgt anhand der im Zuge der Abrechnung vorgelegten
Nachweise durch den Auftragnehmer. Der Nachweis über die nachhaltigen Lehrverhältnisse ist durch
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 18
den Ausbildungsträger durch eine Bestätigung des Betriebes bei der Abrechnung verbindlich vorzule-
gen. Eine entsprechende, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlage zur Darstellung der nach-
haltigen Vermittlung ist für die Abrechnung zu verwenden Diese wird dem Bestbieter nach Zuschlagser-
teilung übermittelt.
10 Allgemeines
• Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages vor Zeitablauf ist, wenn nicht Gründe gemäß § 15 BAG
vorliegen, nur in Form einer einvernehmlichen Lösung möglich.
• Die geförderten Ausbildungsverhältnisse dürfen bestehende oder noch zu schaffende „reguläre“
Lehrverträge nicht ersetzen.
• Der/die Jugendliche darf innerhalb der letzten zwei Jahre kein Lehrverhältnis mit der jeweiligen
Einrichtung / Lehrwerkstätte gehabt haben.
• Die Ausbildungsverhältnisse nach dem BAG in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen sind bei der
Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 19
11 Finanzielle Abgeltungen
11. 1 Praktikums- Praxisbetriebe- und Schnupperbetr iebe
Betriebe in denen die Jugendlichen Schnuppertage bzw. die Praktika bzw. die Praxis absolvieren, erhalten
keine finanzielle Abgeltung für die Ausbildung der TNI.
11. 2 Finanzielle Abgeltung der TNI
Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG:
In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen
(Lehrlinge) auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).
Die AusbildungsteilnehmerInnen erhalten im ersten und zweiten Lehrjahr eine Ausbildungsbeihilfe in der
Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) für Jugendliche gemäß der jeweils
geltenden Richtlinie „Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität“ (BEMO), derzeit EUR 240,00 netto
monatlich plus Sozialversicherung.
Ab dem dritten Lehrjahr erhalten alle AusbildungsteilnehmerInnen eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe der
DLU für erwachsene TNI gemäß der jeweils geltenden BEMO Richtlinie, derzeit EUR 555,00 netto
monatlich plus Sozialversicherung.
Die monatliche Ausbildungsbeihilfe wird netto ausbezahlt. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind in
Prozent der Nettobeihilfenhöhe zu entrichten.
Beispiel : (entsprechend der derzeit aktuellen BEMO Richtlinie)
1. und 2. Lehrjahr Tag Monat ZahlungBerechnungsgrundlage DLU 8,00 € 240,00 € Träger an TeilnehmerInSV-Beiträge in % 22,8 54,72 € Träger an GKKGesamt 294,72 € AMS an Träger
ab dem 3. Lehrjahr Tag Monat ZahlungBerechnungsgrundlage DLU 18,50 € 555,00 € Träger an TeilnehmerInSV-Beiträge in % 30,45 169,00 € Träger an GKKGesamt 724,00 € AMS an Träger
SV-Beiträge Stand 1.12.08: 22,8% PV, 7,65% KV
Der Auftragnehmer verpflichtet sich die jeweils akt uellen SV-Beiträge heranzuziehen .
Arbeitslosenversicherungsbeiträge: Personen, die in bestimmten Ausbildungseinrichtungen nach dem BAG beschäftigt werden, sind mit der
jeweils entsprechenden Beitragsgruppe weiterhin zu melden.
Die entfallenden ALV-Beiträge aller jener auszubildenden Personen, die in die Begünstigung der Regelung
des § 2 Abs. 7 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) fallen, sind vom „Dienstgeber“ mit der
neuen Verrechnungsgruppe N25h als Gesamtsumme in der Beitragsnachweisung zu melden.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 20
Diese neue Verrechnungsgruppe lautet wie folgt:
N25h Verrechnungsgruppe für den Entfall des AlV-Beitrages für Personen gemäß § 2 Abs. 7 AMPFG , die in
bestimmten Ausbildungseinrichtungen nach dem BAG oder Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbil-
dungsgesetz ausgebildet werden (Entfall des Beitrages zur AlV von 6%)-[-6 %]
Der Träger der Ausbildung ist verpflichtet, die Anmeldungen zur Sozialversicherung durchzuführen.
Die Verantwortung über die rechzeitige Datenübermit tlung obliegt ausschließlich dem
Auftragnehmer.
Die Ausbildungsbeihilfe samt verminderten Sozialversicherungsbeiträgen wird über den Träger der
Ausbildung abgewickelt. Die daraus entstehenden Kosten werden dem Träger der Ausbildung nach Vorlage
der Belege in voller Höhe abgegolten.
11. 3 Freifahrt für Lehrlinge
Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 (Familienbeihilfe, Freifahrt für Lehrlinge).
Bei der Bestätigung der Antragsformulare durch die Ausbildungseinrichtung ist zusätzlich der Vermerk
anzubringen, dass es sich um eine "Ausbildung gemäß § 30b BAG" handelt.
11. 4 Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleic hsfond und Kommunalsteuer
Gemäß § 41 (1) FLAG haben den Dienstgeberbeitrag nur Dienstgeber für Dienstnehmer zu leisten.
AusbildungsteilnehmerInnen sind für den Dienstgeber vom Dienstgeberbeitrag zum FLAG und der
Kommunalsteuer befreit.
11. 5 Sonderzahlungen
Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) gibt es bei überbetrieblichen
Ausbildungen nicht und werden daher nicht vergütet.
11. 6 MitarbeiterInnenvorsorge
Die MitarbeiterInnenvorsorge fällt bei der Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe nicht an. Das leitet sich
daraus ab, dass die Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung (§ 17) nicht gelten, sondern nur eine
sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung im Gesetz vorgenommen wird.
11. 7 Mutterschutz und Karenz
1.)Das MSchG gilt für Lehrlinge, aber nicht für Auszubildende in überbetrieblichen Einrichtungen gem. §§ 30,
30b BAG (§ 30 Abs. 8 BAG), ausgenommen Beschäftigungsverbote (s. Punkt 2).
2.) Abschnitt 3 des MSchG - „Beschäftigungsverbote“ - gilt auch für die ÜBA/IBA-Ausbildung. Diese zentrale
Schutzbestimmung ist auf Grund des identen Schutzinteresses (Schonung der werdenden/jungen Mutter)
analog anzuwenden.
3.) Schwangerschaft ist gem. § 15 BAG kein Auflösungsgrund. Da diese Bestimmung auch für die ÜBA-
Ausbildung gilt, kann die überbetriebliche Einrichtung das Ausbildungsverhältnis deswegen nicht einseitig
auflösen. Wird eine junge Frau während der Ausbildung schwanger, besteht das Ausbildungsverhältnis
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 21
weiter. Während des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes - in der Regel acht Wochen vor und nach der
Entbindung - darf sie nicht ausgebildet werden. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten
Dauer.
4.) Möchte eine junge Frau nach der Entbindung ihr Kind über den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes
hinaus betreuen, kann die überbetriebliche Einrichtung das Ausbildungsverhältnis auflösen (§ 15 Abs. 3 lit.f
BAG).
11. 8 Einrichtung eines Vertrauensrates
Gemäß den Bestimmungen des § 30c BAG ist ein Vertrauensrat einzurichten, der die wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen hat.
12 Abwesenheiten
12. 1 Pflegefreistellung
In Anlehnung an die §§ 15 und 16 Urlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
12. 2 Entschuldigte Abwesenheiten
Der Träger der Ausbildung hat nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, inwieweit eine
Abwesenheit gerechtfertigt ist. Die Ausbildungsentschädigung ist bei entschuldigter Abwesenheit weiter zu
gewähren.
12. 3 Unentschuldigte Abwesenheiten
Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist zu prüfen, ob durch das Verschulden der/des
Teilnehmerin/Teilnehmers der Erfolg der Ausbildung vereitelt wird. Sollte dies der Fall sein, ist umgehend mit
der Geschäftsstelle Jugendliche Kontakt aufzunehmen, um die weitere Vorgangsweise abzuklären.
Bei tageweise unentschuldigtem Fernbleiben (ohne, dass der Erfolg der Ausbildung gefährdet ist), ist jeweils
für diese Tage die Ausbildungsentschädigung einzustellen.
Beispiel:
• Fernbleiben am Freitag/oder am Tag vor einem Feiertag
Vorgangsweise: nur der Freitag bzw. der Tag vor dem Feiertag ist abzuziehen
• Fernbleiben am Freitag und am darauf folgenden Montag
Vorgangsweise: Freitag bis Montag ist abzuziehen (analog bei Feiertag)
12. 4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsunfall
Es gelten analog die Regelungen zur Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU), dass im
Krankheitsfall die Beihilfe ab dem 4. Tag einzustellen bzw. zu unterbrechen ist, jedoch mit folgender
Einschränkung:
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 22
Ab dem 4. Tag wird den AusbildungsteilnehmerInnen über den beauftragten Träger ein Zuschuss zum
Krankengeld gem. § 49/3/9 ASVG im Ausmaß von 49% der Ausbildungsbeihilfe gewährt.
Ab dem 43. Tag verringert sich dieser Zuschuss bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung
auf 40% der Ausbildungsbeihilfe.
Erläuterung:.
§ 49/3/9 ASVG: Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles […] betragen. Dieser Zuschuss zählt nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt und wird daher über den Träger 1:1 an die Ju-gendlichen ausbezahlt werden. Würde der Zuschuss genau 50% betragen, so würde sich wiederum automatisch das Krankengeld halbieren (also auf 25% herabfallen). Da sich gemäß § 141/2 ASVG ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung das Krankengeld auf 60% der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag erhöht, reduziert sich der Zuschuss auf 40%. Berechnung des Zuschusses (gem. § 49/3/9 ASVG): Das „Taggeld“ ermittelt sich aus Monatsentgelt dividiert durch 31 (Tage). Die tatsächliche Monatsdauer in Tagen hat keine Auswirkung auf den Zuschuss.
1. und 2. Lehrjahr:
Zuschuss
täglich100% € 240,0049% € 117,60 € 3,7940% € 96,00 € 3,10
3. Lehrjahr
Zuschuss
täglich100% € 555,0049% € 271,95 € 8,7740% € 222,00 € 7,16
12. 5 Erholungszeiten für TNI
Das Ausmaß der Erholungszeiten darf 25 Werktage (Montag bis Feitag) pro Förderjahr (12 Monate) nicht
überschreiten.
Bei geplanter Schließung des Ausbildungsträgers über einen gewissen Zeitraum außerhalb der
Berufschulzeiten ist darauf zu achten, dass auch Erholungstage für eine freie Vereinbarung zur Verfügung
stehen.
Wochentage außerhalb der gesetzlichen Feiertage, die der Ausbildungsträger ausbildungsfrei hält, sind auf
die zu gewährende Erholungszeit anzurechnen (dies bedeutet auch, dass Fenstertage als Erholungszeit
gelten).
Die Inanspruchnahme der Erholungszeit ist frühestens nach einer Ausbildungszeit von 3 Monaten und zwar
im Ausmaß wie sie der bisherigen, aliquoten Dauer der Schulung entspricht, möglich.
Die Aliquotierung erfolgt folgendermaßen:
25 Erholungstage dividiert durch 12 Monate mal bisheriger Dauer der Ausbildung in Monaten. Bruchteile ab
0,5 Tage sind auf ganze Tage aufzurunden.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 23
Erholungszeiten in Form von schulungsfreien Zeiten sind in der Dauer inkludiert und führen zu keiner
Verlängerung der Ausbildungsdauer.
AusbildungsteilnehmerInnen sind berufschulpflichtig, daher ist eine Gewährung von Erholungszeiten
innerhalb der Berufsschulzeiten nicht möglich.
13 Personal
Während der gesamten Dauer der Maßnahme muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, um das
Aufnahmeverfahren, die Koordination der gesamten, gesetzlich geregelten Umsetzung der Ausbildung, die
unterstützenden Maßnahmen und die administrative Abwicklung durchzuführen.
Ein Ausschluss erfolgt in all den Fällen, in denen auch nur ein Muss-Kriterium nicht erfüllt ist. Die
Einsatzplanung der einzelnen TrainerInnen obliegt dem Auftragnehmer.
Für alle Nachweise zur Erfahrung gilt :
� Es werden nur Einsatztage (Erfahrung) von TrainerInnen anerkannt, die der Definition der Leistungsbe-
schreibung entsprechen.
� Ein „Weniger“ an Einsatztagen (Erfahrung), als lt. Muss-Kriterium in der Leistungsbeschreibung gefor-
dert, führt zum Ausschluss.
� Überschneidungszeiträume der Einsatztage (Erfahrung) und Stundenaufstellungen werden nicht
akzeptiert; Maßnahmenzeiten, die durch Vor- und Nachmittagseinsätze erwirtschaftet worden sind,
können daher nur einmal gezählt werden. Einsatztage (Erfahrung) sind in kalendarisch-chronologischer
Abfolge darzustellen.
� Der angeführte Einsatzzeitraum muss abgeschlossen sein.
� Können bei den TrainerInnen die spezifischen Erfordernisse für den vorgesehenen Einsatzbereich nicht
nachgewiesen werden (beispielsweise werden Einsatztage [Erfahrung] für die Zielgruppe
„Erwachsene“ statt für die geforderte Zielgruppe „Jugendliche bis höchstens 25 Jahren“ vorgelegt),
werden diese Einsatztage (Erfahrung) nicht akzeptiert.
13. 1 Typ 1: Begleitende Maßnahmen (exkl. Fachausbildung)
Für alle eingesetzten TrainerInnen/BetreuerInnen gilt:
Muss-Kriterium :
• 250 Einsatztage in der Jugendlichenbildung (Zielgr uppe Jugendliche bis 25 Jahre)
Höherbewertung :
Punkte: Definition:
0 250 bis 499 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung (Zielgruppe Jugendliche bis
25 Jahre)
5 500 bis 749 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 24
(Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
10 Mind. 750 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung
(Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
13.1.1 Mindestalter
Muss-Kriterium :
Mindestalter 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewer-
tungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters.
13. 2 Typ 2: AusbildnerInnen
Alle TrainerInnen, die im Bereich Ausbildung eingesetzt werden, müssen folgende Kriterien der erfüllen:
13.2.1 Formale Qualifikation
Muss-Kriterium :
Lehrabschlussprüfung im genannten Einsatzbereich
bzw. Lehrabschlussprüfung in einem, dem Einsatzbereich verwandten Beruf bzw. abgeschlossene
berufsbildende Schule die eine ähnliche Ausbildung wie der Lehrberuf aufweist bzw. eine
(Fach-)Hochschulausbildung im genannten Einsatzbere ich
(die zugeordneten Berufen finden Sie unter
http://lehrberufsliste.m-services.at oder unter http://www.bic.at)
und
AusbilderInnenberechtigung :
separates Zertifikat oder in einer über die fachliche Grundausbildung hinausgehenden Ausbildung
zusätzlich ausgewiesen (beispielsweise Meisterprüfung im „klassischen Handwerksbereich“) oder
in einem sonstigen Zertifikat zusätzlich ausgewiesen (beispielsweise Konzessionsprüfung für das
Gastgewerbe)
Aus dem Zertifikatswortlaut oder einem beigefügten Curriculum muss klar ersichtlich sein, dass es sich
um die erforderliche Ausbildung bzw. die AusbilderInnenberechtigung handelt.
Bewertung :
Punkte: Definition:
0 Erfüllung des Muss-Kriteriums
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 25
13.2.2 Erfahrung
Muss-Kriterium :
• 250 Einsatztage in der Jugendlichenbildung (Zielgr uppe Jugendliche bis 25 Jahre)
Höherbewertung :
Punkte: Definition:
0 250 bis 499 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung (Zielgruppe Jugendliche bis
25 Jahre)
5 500 bis 749 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung
(Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
10 Mind. 750 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung
(Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
13.2.3 Mindestalter
Muss-Kriterium :
Mindestalter 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewer-
tungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters.
14 Kommunikationsstruktur Auftragnehmer/AMS
Insbesondere sind folgende Berichterstattungen zum Ausbildungsverlauf, sowie zu den
Vermittlungserfolgen und den TNI vorzusehen:
• Teilnahme an Besprechungen mit VertreterInnen des AMS Wien Landesgeschäftsstelle, AMS
Jugendliche und VertreterInnen mit Jugendprojekten beauftragten Institutionen und VertreterInnen des
Stadtschulrates.
• Binnen einer Woche nach individueller Ausbildungsbeendigung ist dem/der zuständigen BeraterIn des
AMS Jugendliche pro TeilnehmerIn ein Abschlussbericht zu übermitteln, der als Grundlage zur allfällig
notwendigen Weiterarbeit mit dem/der Jugendlichen dient. Im Falle eines Abbruchs oder Ausschlusses
wird ein konkreter und begründeter Vorschlag für ein alternatives Förderangebot erwartet. Informationen
über alternative Angebote sind bei der Koordinationsstelle http://www.koordinationsstelle.at erhältlich.
Das AMS erwartet durch Zusammenarbeit mit anderen Trägern alternativer Angebote. Nach
Rücksprache mit der RGS Jugendliche, sind die TNI zu alternativen Angeboten (zum Beispiel: Übertritt
in eine andere Lehrausbildung gem. §30b bzw. 8b BAG) zu begleiten und ein Eintritt zu organisieren.
LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2012 26
• Während der gesamten Dauer der Ausbildung ist eine genaue Dokumentation über den
Ausbildungsverlauf zu führen und dem AMS Wien in einer Excel Liste auf Wunsch zur Verfügung zu
stellen.
Das Berichtswesen laut „Allgemeiner Bestimmungen“ P unkt 10.2 wird wie folgt konkretisiert :
Das Berichtswesen erfolgt durch die vom AMS Wien übermittelte BAG Scorecard. Weitere Berichte sind nur
nach Anforderung des AMS Wien erforderlich. Auftragnehmer, die noch nicht mit überbetrieblichen
Ausbildungen beauftragt sind, werden die Details nach Zuschlagserteilung bekanntgegeben.