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Leistungskatalog Infrastruktur 2014 . Für die Bestellung und Durchführung von Verkehren im Fahrplan vom 15. Dezember 2013 bis 13. Dezember 2014.

Leistungskatalog Infrastruktur 2014

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Leistungskatalog Infrastruktur 2014.Für die Bestellung und Durchführung von Verkehren im Fahrplan vom 15. Dezember 2013 bis 13. Dezember 2014.

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Inhaltsverzeichnis.

Einleitung. 5

1. Grundleistungen. 71.1. Basispreis 91.1.1. Differenzierter Basispreis Trasse 91.1.1.1. Basispreis Trasse 91.1.1.2. Nachfragefaktor Hauptverkehrszeiten (HVZ) 91.1.1.3. Trassenqualität 101.1.2. Haltezuschlag 111.1.3. Differenzierter Basispreis Gewicht 111.1.3.1. Basispreis Gewicht 121.1.3.2. Verschleissfaktor 121.1.4. Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion 121.1.5. Gefahrgutzuschlag im Güterverkehr 131.1.6. Lärmbonus im Güterverkehr 131.1.7. Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS 141.1.8. Stornierungsentgelt 141.1.9. Zuschlag für kurzfristige Trassenbestellungen 161.1.10. Änderungsgebühr 171.2. Deckungsbeitrag 191.2.1. Konzessionierter Personenverkehr 191.2.2. Nicht konzessionierter Personenverkehr 201.3. Energiepreis 211.3.1. Differenzierter Energiepreis 211.3.1.1. Energiebezug ab Fahrdraht 211.3.1.2. Netzlastfaktor Energie 231.4. Bonus/Malus 24

2. Zusatzleistungen. 262.1. Trassenoptionen 272.2. Rangieren 282.2.1. Einstellen von Rangierungen (ausgenommen Züge im Verarbeitungsprozess in Rangierbahnhöfen der ISB SBB) 282.2.2. Rangieren in Rangierbahnhöfen 282.2.2.1. Wagendurchlauf im Rangierbahnhof 292.2.2.2. Formationsgruppen 302.2.2.3. Zuschlag Sonderrangierungen 302.2.2.4. Zuschlag Aussetzen von Wagen/Einsetzen von Wagen 312.3. Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen 322.4. Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie 342.4.1. Wasser 342.4.2. Energie 342.5. Nutzung der Strecke ausserhalb der Streckenöffnungszeiten 352.6. Benutzung von Gleis- oder Strassenwaagen 352.7. Kranbenutzung 362.8. Benutzung von Vorbremsanlagen 362.9. Bestellte Halte auf Streckengleisen (weitergehend als Trassenbenutzung) 372.10. Ausserordentliche Halte auf Bahnhöfen und Haltestellen 37

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2.11. Anzeigegeräte für die Kundeninformation (über dem Grundstandard) 382.12. Videoüberwachung der Perronkanten (Zugabfertigung) 392.13. Planungs- und Sonderaufgaben 402.14. Bezug der geltenden Vorschriften für die Benutzung der Infrastruktur 412.15. Fahrplanstudien 422.16. Kurzfristige Bearbeitungen von Gesuchen für Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrten ohne ausreichende Zugsicherung 432.17. Mahngebühren 43

3. Serviceleistungen. 45

4. Verrechnungsgrundsätze. 464.1. Verbindlichkeit/Haftung 464.2. Rechnungsstellung 464.3. Ermittlung der Bruttotonnen/Fehlende Datenlieferung 464.3.1. Durchschnittliches Gewicht pro angebotenen Sitzplatz 464.3.2. Fehlende Datenlieferung betreffend Zugdaten 474.4. Verrechnung im Störungsfall 474.5. Berechnungsbeispiele 484.5.1. Berechnung des differenzierten Basispreis Trasse anhand Beispiel eines InterCity 484.5.2. Berechnung des differenzierten Basispreis Trasse anhand Beispiel Ferngüterzug 504.5.3. Berechnung Haltezuschlag 52

5. Glossar/Abkürzungsverzeichnis. 53Abkürzungsverzeichnis und Begriffsdefinitionen 53

6. Anhänge. 55Anhang 1: Änderungsverzeichnis 55Anhang 2: Bahnhofliste für ZL Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen 57Anhang 3: Umwandlungstabelle NeTS-Kategorie in Zuggattung I-Prix 61

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5Die Schweiz verfügt über das weltweit am stärksten genutzte Schienennetz. Täglich rollen über 10 000 Züge durch die Schweiz. Allein die SBB Infrastruktur verkaufte 2011 über 165 Mil-lionen Trassenkilometer an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), Tendenz steigend.

Für ihre Leistungen an die EVU werden die Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) mit dem Trassen-preis entschädigt. Die Grundlagen für die Trassenpreisberechnung sind in der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) und in der Verordnung des Bundesamtes für Verkehr zur Eisen-bahn-Netzzugangsverordnung (NZV-BAV) publiziert.

Im vorliegenden Leistungskatalog (LK) Infrastruktur werden die Trassenpreise für die Grund- und Zusatzleistungen folgender normalspurigen Infrastrukturen veröffentlicht: SBB AG, Thurbo, Sensetalbahn (STB), Schweizerische Südostbahn AG (SOB), BLS Netz AG, Hafen-bahn Schweiz AG (HBSAG).

Die aufgeführten Preise sind Nettopreise in Schweizerfranken (CHF) exkl. Mehrwertsteuer. Die publizierten Preise sind gültig für Bestellungen und Durchführung von Verkehren im Fahr-plan vom 15.12.2013 bis 13.12.2014.

Der Leistungskatalog wird in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch erstellt. Bei Diffe-renzen zwischen den Sprachfassungen ist Deutsch die rechtsverbindliche Fassung.

Einleitung.

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7Der Preis für die Grundleistungen setzt sich zusammen aus dem Basispreis, dem Deckungs-beitrag und dem Preis für die Energie. Als Ergänzung zu den Grundleistungen kommt ein Bonus-/Malus- System zur Anwendung. Die Preise der Grund leistungen werden durch das BAV festgelegt.

Die Grundleistungen umfassen die Benutzung der Trasse, einschliesslich der Fahrdienstleistung, den Energiebezug ab Fahrdraht, die zeitgerechte und sichere Betriebsabwicklung einschliess-lich der erforderlichen Telekommunikations- und Informatikleistungen, die Gleisbenutzung des unveränderten Zuges im Güterverkehr sowie im Personenverkehr das Zurverfügungstellen eines Gleises mit Perronkante inklusive Zugang zu den Publikumsanlagen.

1. Grundleistungen.(Art. 18–21 NZV)

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8 Schematische Darstellung des Preismodells:

Grundleistungen

Basispreis Trasse×

Nachfragefaktor Hauptverkehrszeiten (HVZ)

×

Trassenqualität

+

Basispreis =

Differenzierter Basispreis Trasse=

Deckungsbeitrag Personenverkehr =

Haltezuschlag+

Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion+

Gefahrgutzuschlag–

Lärmbonus–

Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS+

+

+

+/–

Differenzierter Basispreis Gewicht=

Basispreis Gewicht

×

Verschleissfaktor

+

Konzessionierter Personenverkehr Nicht konzessionierter Personenverkehr

Energiebezug ab Fahrdraht×

Netzlastfaktor Energie

Stornierungsentgelt Trassenbestellungen Trassenänderungen ohne Einnahmenausfall

Differenzierter Energiepreis =

Bonus/Malus

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91.1. Basispreis

1.1.1. Differenzierter Basispreis Trasse

Basispreis Trasse Nachfragefaktor (HVZ) Trassenqualität× ×

BeschreibungJeder Zug zahlt pro Trassenkilometer einen Basispreis, der je Streckenkategorien variiert. Der Basispreis wird mit Faktoren für Nachfrage und Trassenqualität multipliziert.

FormelTrassenkm × Basispreis Trasse × Nachfragefaktor × Faktor Trassenqualität

1.1.1.1. Basispreis Trasse (Art. 19 NZV)

Basispreis Trasse Nachfragefaktor (HVZ) Trassenqualität× ×

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Netz-Kategorie A 3.42/Trkm

Netz-Kategorie B 1.42/Trkm

Netz-Kategorie C 1.05/Trkm

BeschreibungDer Basispreis Trasse trägt den unterschiedlichen Betriebs- und Anlagestandards Rechnung. Die Einteilung der Strecken werden vom BAV festgelegt und publiziert. Details siehe NZV-BAV.

Die Preisdifferenz zwischen den Netz-Kategorien A und B ist durch die Anlagen für Betrieb, Unterhalt, Alarm und Rettung begründet. Netz-Kategorie C beschränkt sich auf Einspurstre-cken mit tiefem Anlagenstandard. Es sind Strecken mit langen Kreuzungsabständen (> 5 km) und einfachen Publikumsanlagen (keine schienenfreien Zugänge).

BerechnungTrassenkm × Preisansatz Basispreis Trasse

1.1.1.2. Nachfragefaktor Hauptverkehrszeiten (HVZ)(Art. 19a NZV)

Basispreis Trasse Nachfragefaktor (HVZ) Trassenqualität× ×

Nachfragefaktoren Faktor

Strecken ohne Nachfragefaktor (HVZ) 1

Strecken mit Nachfragefaktor (HVZ) 2

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10 BeschreibungDer Nachfragefaktor (HVZ) trägt der Trassenknappheit in den Hauptverkehrszeiten Rechnung. Als hochbelastet gilt eine Strecke, die in der HVZ mindestens von sechs Zügen pro Haupt-gleiskilometer und Stunde befahren wird. Die Ein teilung der Strecken wird vom BAV festgelegt und publiziert. Details siehe NZV-BAV.

BerechnungDer Basispreis Trasse wird in den HVZ auf hoch belasteten Normalspurstrecken verdoppelt. Für die Erhebung des Nachfragefaktors ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein Zug einen Betriebspunkt gemäss dem SOLL-Fahrplan verlässt. Als Hauptverkehrszeit gelten Montag bis Freitag von 6.00 bis 8.59 Uhr sowie von 16.00 bis 18.59 Uhr.

Allgemeine Feiertage gelten als Sonntage, somit wird an diesen Tagen der Nachfragefaktor mit Faktor 1 berechnet. Allgemeine Feiertage sind: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember.

1.1.1.3. Trassenqualität(Art. 19a NZV)

(Art. 19a NZV)Basispreis Trasse Nachfragefaktor (HVZ) Trassenqualität× ×

Kategorien Faktor

Kategorie A (konzessionierter Personenfernverkehr) 1.25

Kategorie B (übriger konzessionierter Personenverkehr) 1.0

Kategorie C (Trassen des nicht konzessionierten Verkehrs) 0.7

Kategorie D (Güterzugtrassen mit Wartezeiten von mindestens 15 Minuten; Trassen für den Verkehr mit Zwischenstationen; Lokzüge)

0.6

Bei Fahrten auf den Lötschberg- und Gotthard-Basisstrecken wird für Kategorie C und D der Faktor der jeweils nächsten höheren Kategorie angewendet.

BeschreibungFür die Trassenzuteilung ist die Prioritätenregelung gemäss Art. 9a EBG massgebend. Der Faktor Trassenqualität soll diesem Umstand Rechnung tragen.

BerechnungDer Faktor Trassenqualität wird mit dem Basispreis Trasse und dem Nachfragefaktor multi-pliziert. Berechnungsbeispiele siehe Ziffer 4.5.

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111.1.2. Haltezuschlag(Art. 19a NZV)

Haltezuschlag

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Haltezuschlag auf Strecken mit Mischverkehr 2.00/Halt

BeschreibungDer Haltezuschlag ist ein kapazitätsbezogenes Preis ele ment, da jeder Halt (auf Mischverkehrs -strecken) Trassenkapazität konsumiert. Der Haltezuschlag wird auf Strecken mit Mischverkehr (neben Regionalverkehr täglich mindestens 12 Züge des Personenfernverkehrs oder des über regionalen Güterverkehrs) erhoben. Der Zuschlag gilt für bestellte kommerzielle und be trieb-liche Halte der EVU. Die Einteilung der Bahnhöfe wird vom BAV festgelegt und publiziert. Weitere Details siehe Anhang 2 NZV-BAV.

Der Haltezuschlag wird auch für Halte an Ausgangs- und Endstationen erhoben.

Der Haltezuschlag wird für Personenzüge (Flügelzüge), die an einem Bahnhof geteilt oder ver-eint werden, pro Vorgang nur einmal erhoben.

Für Rangierbahnhöfe gemäss Anhang 2 NZV-BAV wird der Haltezuschlag nicht erhoben.

BerechnungAnzahl Halte je Zug × Preisansatz. Berechnungsbeispiele siehe Ziffer 4.5.

1.1.3. Differenzierter Basispreis Gewicht(Art. 19 NZV)

Basispreis Gewicht Verschleissfaktor×

BeschreibungJeder Zug zahlt pro Bruttotonnenkilometer einen Basispreis Gewicht. Der Basispreis wird mit dem Verschleissfaktor multipliziert.

BerechnungTrassenkm × Bruttotonnen × Preisansatz Basispreis Gewicht × Verschleissfaktor

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12 1.1.3.1. Basispreis Gewicht(Art. 19 NZV)

Basispreis Gewicht Verschleissfaktor×

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Basispreis Gewicht 0.0027/Btkm

BeschreibungJeder Zug zahlt pro Bruttotonnenkilometer einen Basispreis. Der Basispreis Gewicht berück-sichtigt die gewichtsbasierten Grenzkosten je Zug.

Im Personenverkehr wird zur Ermittlung der Bruttotonnen pro Sitzplatz ein Durchschnitts-gewicht von 20 kg berechnet und zum Tara des Zuges addiert (siehe Ziff. 4.3.1).

1.1.3.2. Verschleissfaktor

BeschreibungMit einem Verschleissfaktor soll künftig die Qualität des Rollmaterials bezüglich Verschleiss der Infrastruktur berücksichtigt werden. Die Einführung ist auf einen späteren Zeitpunkt geplant.

1.1.4. Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion(Art. 19a NZV)

Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion 0.003/Btkm

BeschreibungDer Zuschlag wird für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten Strecken berechnet. Ausgenommen sind Versuchsfahrten, Fahrten mit historischen Fahrzeugen und Dienstzüge von Infrastrukturbetreibe rinnen. Dieser Zuschlag soll den Umweltemissionen Rechnung tragen.

BerechnungTrassenkilometer × Bruttotonnen × Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion

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131.1.5. Gefahrgutzuschlag im Güterverkehr(Art. 19a NZV)

Gefahrgutzuschlag

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Gefahrgutzuschlag 0.02/Achskilometer

BeschreibungEr trägt dem Umstand Rechnung, dass spezifische Kosten (z. B. Betriebswehr, Einschrän-kung Betrieb und Vorhaltekosten Wehrdienste Kantone) wegen der Transporte gefährlicher Güter entstehen.

Für die Berechnung des Gefahrgutzuschlages sind die Achsen aller Wagen massgebend, welche gemäss Erfassung (bzw. Datenübermittlung) in CIS Infra RID-Güter enthalten. Das Gewicht des Gefahrgutes je Wagen ist für die Preisberechnung nicht relevant. Um die Achs-kilometer zu ermitteln, werden die Anzahl Achsen der Wagen mit RID-Gütern, mit den effektiven Trassenkilometern multipliziert.

Ausnahme: Für die 8-achsigen Wagentypen Saadkms (4984) und Saadkmms (4986) werden nur 4 statt 8 Achsen in die Achskilometerermittlung einbezogen.

BerechnungTrassenkilometer × Achsen × Gefahrgutzuschlag

1.1.6. Lärmbonus im Güterverkehr(Art. 19b NZV)

Lärmbonus

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Typ 1; Fahrzeuge, die mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 cm oder mehr beträgt

Bonus: 0.03/Achskm

Typ 2; Fahrzeuge, die mit Verbundstoffbremsklötzen oder Trommelbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 cm oder mehr beträgt

Bonus: 0.02/Achskm

Typ 3; Fahrzeuge, die mit den oben genannten Bremssystemen ausgestat-tet sind und deren Raddurchmesser weniger als 50 cm beträgt

Bonus: 0.01/Achskm

BeschreibungDie EVU haben für Fahrten von Fahrzeugen des Güterverkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoffbremsklötze verfügen, auf Gesuch hin Anspruch auf einen Lärmbonus. Das entsprechende Gesuch ist für ein Kalenderjahr zu erstellen und im folgenden Jahr bis spätestens Ende Juni beim BAV einzureichen. Mit der Bestätigung der Richtigkeit durch das BAV kann ein Rückerstattungsantrag mit allen Detailangaben an die jeweilige ISB gestellt werden.

Page 14: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

14 BerechnungGutschrift auf Basis der BAV-Verfügung.

1.1.7. Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS(Art. 19c NZV)

Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS (CHF/Anzahl)

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

ETCS-Rabatt je Fahrzeugausrüstung 25 000

BeschreibungAuf Gesuch hin wird für Fahrten auf Strecken, die auf das Zugsicherungssystem ETCS umgebaut wurden, ein Rabatt auf dem Trassenpreis gewährt. Der Rabatt wird erstmals für das Jahr 2015 gewährt.

Der Rabatt wird für Fahrzeuge gewährt, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und die weder die Strecke Mattstetten–Rothrist, die Lötschberg-Basis strecke, die Gotthard-Basis strecke noch die Ceneri-Basisstrecke befahren. Die zum Rabatt berechtig-ten Strecken sind in den NZV-BAV aufgelistet.

Vom Rabatt ausgeschlossen sind Fahrzeuge, deren ETCS-Ausrüstung vom Bund subventio-niert worden ist.

BerechnungGutschrift auf Basis der BAV-Verfügung.

1.1.8. Stornierungsentgelt(Art. 19d NZV)

Stornierungsentgelt

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Abbestellungen 61 und mehr Tage vor dem Verkehrstag 0.10/Trkm

Abbestellungen 31 bis 60 Tage vor dem Verkehrstag 0.50/Trkm

Abbestellungen 30 Tage – bis 17 Uhr des Vortags des Verkehrstags 0.80/Trkm

Abbestellungen (nach 17 Uhr des Vortages) 1.20/Trkm

Abbestellungen Trassen im Verkehr mit Zwischenstationen 0.10/Trkm

BeschreibungFür Abbestellungen von definitiv zugeteilten Trassen kommen obenstehende Termine und Preis-ansätze pro abbestellten Trassenkilometer und Verkehrstag zur Anwendung.

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15Im Jahresfahrplanprozess sind Abbestellungen bis spätestens ein Monat nach der definitiven Trassenzuteilung kostenlos (vor dem Jahresfahrplanwechsel). Im grenzüberschreitenden Verkehr in Basel und Genève gilt dies bis spätestens 2 Monate nach der definitiven Trassenzuteilung (Nur anwendbar auf folgenden Strecken: Basel Bad Grenze–Basel SBB RB bzw. PB, Basel St. Johann Grenze–Basel SBB RB bzw. PB, La Plaine Grenze–Genève La Praille bzw. Genève, bzw. umgekehrt.)

Die Termine im Zusammenhang mit dem definitiven Trassenvergabeprozess werden im Schrei-ben BAV (Termine und Fristen für das Fahrplan- und Bestellverfahren) geregelt.

Ebenfalls kostenlos sind Abbestellungen von Lokzügen, Leermaterialzügen des Personenver-kehrs sowie von Autozügen zwischen Kandersteg und Goppenstein.

Sofern der ISB durch die Ab- und Neubestellung der zugeteilten Trasse keine Einnahmen-einbussen entstehen, kommt die Änderungsgebühr zur Anwendung.

Wird eine Trasse vom EVU nicht abbestellt, wird der Zug mit den Standardwerten gemäss Ziff. 4.3.2 berechnet.

Die Verantwortung für den unternehmerischen Entscheid (abbestellen oder fahren) wird den EVU überlassen. Führt ein vorzeitig oder verspätet verkehrender Zug zu betrieblichen Problemen, kann die Infrastruktur bei mehr als vier Stunden vorzeitiger Verkehrszeit bzw. zehn Stunden Ver-spätung beim EVU eine Abbestellung der zugeteilten Trasse verlangen. Die EVU muss eine neue Trasse bestellen, wenn die tatsächliche Fahrzeit bekannt ist. Die kurzfristigen Be- und Abbestellungen werden in Rechnung gestellt.

Massgebend für die Anwendung der Fristen ist der Kalendertag der Abbestellung.

Für Festtagsverkehre und Ferragosto können spezielle Regelungen getroffen werden. Es gelten die von der ISB für das betreffende Jahr speziell kommunizierten Termine.

Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 4.4 beschrieben.

BerechnungTrassenkilometer der abbestellten Strecke bzw. Teilstrecke pro Verkehrstag × Preisansatz

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16 1.1.9. Zuschlag für kurzfristige Trassenbestellungen(Art. 11 NZV)

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Trassenbestellungen nach 17 Uhr des Tages vor der Durchführung des bestellten Verkehrs

50.00/Bestellung

Für kurzfristige Bestellungen ausserhalb der Bestellfrist (nach 17 Uhr des Tages vor der Durchführung des bestellten Verkehrs) wird obenstehender Zuschlag in Rechnung gestellt.Massgebend ist der Zeitpunkt des Bestelleingangs bei der ISB.

Für kurzfristige Bestellungen für Traktorgüterzüge werden keine Bearbeitungskosten erhoben.

Führt ein vorzeitig oder verspätet verkehrender Zug zu betrieblichen Problemen, kann die Infrastruktur bei mehr als 4 Stunden vorzeitiger Verkehrszeit bzw. 10 Stunden Verspätung beim EVU eine Abbestellung der zugeteilten Trasse verlangen. Die EVU muss eine neue Trasse bestellen, wenn die tatsächliche Fahrzeit bekannt ist. Die kurzfristigen Be- und Abbestellungen werden in Rechnung gestellt.

Für Festtagsverkehre und Ferragosto können spezielle Abmachungen getroffen werden. Es gelten die von der ISB für das betreffende Jahr speziell kommunizierten Termine.

Ändert die EVU eine beantragte Trasse vor der Zuteilung oder verlangt sie Änderungen einer offerierten Trasse vor der Zuteilung, so gilt dies als Variante. Verlangt die EVU von der Trassenanfrage bis zur definitiven Trassenzuteilung mehrere Varianten, so gelten ab der zweiten Variante die Bedingungen für Fahrplanstudien (vgl. Ziff. 2.15).

Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 4.4 beschrieben.

BerechnungAnzahl × Preis Trassenbestellungen

Page 17: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

171.1.10. Änderungsgebühr

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Änderungsgebühr 200.00/Änderung

BeschreibungÄnderungsgebühren gelten für alle Änderungen, bei denen die Trasse über die ganze ursprüng-lich bestellte Distanz und die Anzahl Verkehrstage bestehen bleibt. Die Gebühr wird pro Trasse und Änderungsauftrag in Rechnung gestellt, ungeachtet ob dieser eine oder mehrere Ände-rungen für eine einzelne Trasse beinhaltet oder für einen einzelnen Verkehrstag oder einen gan-zen Jahresfahrplan gilt.

Ob eine bereits zugeteilte Trasse geändert werden kann (Änderungsbestellung), richtet sich nach den Voraussetzungen im Network Statement (Kap. 4). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Trasse ab- und neu bestellt werden. Ungeachtet der Form (Änderungs-bestellung oder Ab-/Neubestellung) kommt obenstehende Gebühr für die Änderung von zuge-teilten Trassen zur Anwendung.

Die Termine im Zusammenhang mit dem definitiven Trassenvergabeprozess werden im Schreiben BAV (Termine und Fristen für das Fahrplan- und Bestellverfahren) geregelt.

Ebenfalls kostenlos sind Änderungen von Lokzügen, Leermaterialzügen des Personenverkehrs sowie von Autozügen zwischen Kandersteg und Goppenstein.

Die Änderungsgebühren werden einer EVU mit einer zugeteilten Trasse nicht verrechnet, wenn die Anpassung im Zusammenhang mit einer nachrangigen Trassenbestellung einer anderen EVU notwendig wird.

Ab 17 Uhr des Vortages werden keine Änderungsbestellungen mehr angenommen. Sofern die Infrastrukturbetreibern dennoch freiwillig Änderungsanträge bearbeitet, so kommen die Kostensätze der Abbestellung (gemäss Ziffer 1.1.8) und Neubestellung (gemäss Ziffer 1.1.9) zur Anwendung.

Für Festtagsverkehre und Ferragosto können spezielle Regelungen getroffen werden. Es gelten die von der ISB für das betreffende Jahr speziell kommunizierten Termine.

Für die Änderung von Trassenbestellungen vor der Zuteilung gelten die Bedingungen der Bestellungen (vgl. Ziff. 1.1.9).

Änderung des NutzungsberechtigtenNach Artikel 11a NZV dürfen die EVU ihre Rechte an den Trassen nicht auf Dritte über tragen. Keine Übertragung stellt es dar, wenn die wirtschaftliche Verantwortung an den Nutzungsrech-ten nicht ändert. Das heisst, sofern die bisherige EVU der ISB gegenüber ver antwortlich bleibt und lediglich der Traktionär wechselt (die neue EVU also im Auftrag und auf Rechnung der bis-herigen EVU und unter deren Debitorencode bestellt und fährt). Für die Bestellung mit frem-den Debitorencodes durch Kooperationspartner einer EVU sind die erteilten Vollmachten (vgl. Anhang 2 der Netzzugangsvereinbarung) massgebend.

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18 Der Wechsel der Nutzungsberechtigten wird dem neuen EVU als Änderung im Sinne von Ziff. 1.1.10 in Rechnung gestellt, sofern Art und Typ der ursprünglich zugeteilten Trassen iden-tisch bleiben und auch die Zusatzleistungen von der neuen EVU identisch bestellt werden. Bei Abweichungen werden der bisherigen EVU die Abbestellungsgebühren gemäss Ziff. 1.1.8 in Rechnung gestellt.

Bei einer Trassenbestellung durch ein Nicht-EVU (Drittbesteller gemäss EBG, Art. 9a, Abs. 4) fällt die Änderungsgebühr von CHF 200.– zum Zeitpunkt der Abtretung an und wird dem Nicht-EVU pro Trasse in Rechnung gestellt, ungeachtet ob diese für einen einzelnen Verkehrs-tag oder einen ganzen Jahresfahrplan gilt.

Eine Änderung des Nutzungsberechtigten ist nur einmal pro Fahrplanjahr möglich.

Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 4.4 beschrieben.

BerechnungJe Trasse und Änderungsauftrag × Preis Änderungsgebühr.

Page 19: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

191.2. Deckungsbeitrag(Art. 20 NZV)

Deckungsbeitrag Personenverkehr

BeschreibungMit dem erlösbezogenen Deckungsbeitrag im Personenverkehr wird ein Beitrag an die Fix kosten entrichtet. Der Deckungsbeitrag wird nach konzessioniertem Personenverkehr und nicht konzessioniertem Personenverkehr unterschiedlich festgelegt.

Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzessionsbehörde festgelegt.

Erfolgt die Trassenzuteilung der zuständigen Stelle im Rahmen eines Bietverfahrens, so ist zusätzlich zum Preis nach LK, auch der gebotene Deckungsbeitrag geschuldet.

1.2.1. Konzessionierter Personenverkehr

Art der Konzession Prozentsatz

Personenfernverkehr 13 % der Verkehrs erlöse

Regionaler Personenverkehr 8 % der Verkehrserlöse

Massgebend für die Ansätze ist die entsprechende Konzession. BeschreibungIn Absprache mit dem BAV wird die Berechnungsmethodik für die Deckungsbeitragserlöse wie folgt festgelegt:• Basis für den Deckungsbeitrag bildet der effektiv verbuchte Verkehrsertrag. Darin sind

die Erträge aus sämtlichen Fahrausweisarten, Reservationen, Zuschlägen und Reisegepäck-beförderungen enthalten.

• Erträge aus Nebengeschäften ohne Bezug zu Transportleistungen (z. B. Schliessfächer, Velomieten) sind davon ausgenommen.

• Die im Ausland erzielten Verkehrserträge sind für den betreffenden schweizerischen Infrastrukturabschnitt zu berücksichtigen.

• Die Verkehrserträge sind anteilsmässig auf die jeweiligen ISB aufzuteilen. • Die definitive Abrechnung erfolgt rückwirkend auf der Basis der von den EVU gemeldeten

und effektiv erzielten Erlöse.

Die Netzbenutzerin (EVU) gewährleistet und verpflichtet sich, dass der Infrastrukturbetreiberin zur Berechnung des Deckungsbeitrages im konzessionierten Personenverkehr die effektiven Verkehrserlöse gemeldet werden. Für den nicht abgeltungsberechtigten konzessionierten Per-sonenverkehr hat die Netzbenutzerin neben dem Verkehrserlös der Linie(n) im Netzzugang, auch den Gesamterlös aller nicht abgeltungsberechtigten Personenverkehrslinien auszuweisen. Diese Abrechnung ist jährlich durch die Revisionsstelle der Netzbenutzerin zu bestätigen.

BerechnungVom EVU gemeldeter Verkehrserlös × Prozentualer Ansatz.

Page 20: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

20 1.2.2. Nicht konzessionierter Personenverkehr

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Nicht konzessionierter Personenverkehr 0.0027/Akm

BeschreibungDie Berechnung des Deckungsbeitrags erfolgt aufgrund der Angebotskilometer. Für Leerfahrten wird kein Deckungsbeitrag erhoben.

BerechnungTrassenkilometer × angebotene Sitzplätze × Preisansatz nicht konzessionierter Personenverkehr

Page 21: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

211.3. Energiepreis

1.3.1. Differenzierter Energiepreis(Art. 20a NZV)

Energiebezug ab Fahrdraht Netzlastfaktor Energie×

BeschreibungDas BAV legt den Energiepreis nach den Angaben der ISB so fest, dass insgesamt keine ungedeckten Kosten entstehen.

Der Energiepreis wird mit dem Netzlastfaktor multipliziert. Dieser wird in der HVZ um 20 % erhöht und in der Nacht um 40 % gesenkt. Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen (Ein-speisung der Bremsenergie in die Fahrleitung) wird ein Zuschlag erhoben.

Auf Strecken, die von der SBB mit Strom versorgt werden, erhalten die EVU für abgeltungs-berechtigte Züge sowie für Autoverladezüge und Güterzüge bis zum 31. Dezember 2015 einen Rabatt von 10 % auf dem Strompreis (Art. 3 NZV-BAV). Sämtliche Strecken der an diesem Leistungskatalog beteiligten ISB werden von der SBB mit Strom versorgt.

BerechnungTrassenkilometer × Bruttotonnen × Preisansatz Energiebezug ab Fahrdraht × NetzlastfaktorFür rabattberechtigte Züge kommt die Tabelle «Preisansätze Normaltarif mit 10 % Rabatt» zur Anwendung.

1.3.1.1. Energiebezug ab Fahrdraht(Art. 20a NZV)

Energiebezug ab Fahrdraht Netzlastfaktor Energie×

Preisansätze Normaltarif in CHF je Btkm

Zuggattung I-Prix Fahrzeuge mit Rekupera tions-bremsen

Fahrzeuge ohne Rekupera tions-bremsen

1 InterCity/EuroCity 0.0029 0.0033

2 Schnellzug/Interregio 0.0029 0.0033

3 Regionalzug 0.0049 0.0071

4 S-Bahn 0.0049 0.0071

5 RegioExpress 0.0029 0.0033

6 Ferngüterzug 0.0028 0.0033

8 Traktorgüterzug 0.0043 0.0050

9 Lokzug 0.0050 0.0057

10 Leermaterialzüge des Personenverkehrs 0.0039 0.0045

Page 22: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

22 Preisansätze Normaltarif mit 10 % Rabatt in CHF je Btkm

Zuggattung I-Prix Fahrzeuge mit Rekupera tions-bremsen

Fahrzeuge ohne Rekupera tions-bremsen

1 InterCity/EuroCity 0.0026 0.0030

2 Schnellzug/Interregio 0.0026 0.0030

3 Regionalzug 0.0044 0.0064

4 S-Bahn 0.0044 0.0064

5 RegioExpress 0.0026 0.0030

6 Ferngüterzug 0.0025 0.0030

8 Traktorgüterzug 0.0039 0.0045

9 Lokzug 0.0045 0.0051

10 Leermaterialzüge des Personenverkehrs 0.0035 0.0041

Für Autoverladezüge mit Re 425 am Lötschberg sowie von und nach Iselle kommt beim Normal tarif ein genereller Preisansatz von CHF 0.0048 pro Btkm zur Anwendung.

BeschreibungUm die Preisansätze des Normaltarifs je Zugskategorie zu berechnen, wurden relative Verbrauchswerte (Wattstunden pro Btkm) je Zuggattung ermittelt.

Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen erfolgt eine Differenzierung mit dem Faktor 1.45 für Fahrten des regionalen Personenverkehrs (Zuggattungen 3 und 4) sowie mit dem Faktor 1.15 für die übrigen Fahrten (alle übrigen Zuggattungen).

BerechnungRelative Verbrauchswerte je Zuggattung

Zuggattung I-Prix Relative Verbrauchswerte (Wh pro Btkm)

Tag

Fahrzeuge mit Rekupera-tionsbremsen

Fahrzeuge ohne Rekupera-tionsbremsen

1 InterCity/EuroCity 23.1 26.6

2 Schnellzug/Interregio 23.1 26.6

3 Regionalzug 39.4 57.1

4 S-Bahn 39.4 57.1

5 RegioExpress 23.1 26.6

6 Ferngüterzug 22.6 26.0

8 Traktorgüterzug 34.7 39.9

9 Lokzug 39.7 45.7

10 Leermaterialzüge des Personenverkehrs 31.3 35.9

Für Autoverladezüge mit Re 425 am Lötschberg sowie von und nach Iselle gilt generell ein relativer Verbrauchswert von 42 Wh pro Btkm.

Page 23: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

23Berechnungsformel für Bildung der Ansätze je ZuggattungTagesansatz NZV-BAV/1000 × relativer Verbrauchswert Wh pro Btkm = Preisansatz CHF je Btkm. Kaufmännische Rundung auf 4 Nachkommastellen.

Beispiel Zuggattung 1, Fahrzeug mit Rekuperationsbremsen: 0.125 CHF/1000 × 23.1 = 0.0029 CHF/Bktm

1.3.1.2. Netzlastfaktor Energie(Art. 20a NZV)

Energiebezug ab Fahrdraht Netzlastfaktor Energie×

Netzlastfaktoren Faktor

Normaltarif (zwischen 9.00 und 15.59 Uhr sowie zwischen 19.00 und 21.59 Uhr)

Faktor 1.0

HVZ (Mo bis Fr zwischen 6.00 und 8.59 Uhr sowie zwischen 16.00 und 18.59 Uhr)

Faktor 1.2

Nachttarif (zwischen 22.00 und 5.59 Uhr) Faktor 0.6

Samstag und Sonntag gibt es keine HVZ, sondern der Normaltarif gilt zwischen 6.00 und 21.59 Uhr.

Allgemeine Feiertage gelten als Sonntage. Allgemeine Feiertage sind: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember.

BeschreibungDer Netzlastfaktor trägt der unterschiedlichen Nachfrage und der damit resultierenden Pro-duktionskosten über den Tagesverlauf Rechnung.

Für die Erhebung des Netzlastfaktors ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein Zug einen Betriebspunkt gemäss SOLL-Fahrplan verlässt. Der Netzlastfaktor kommt auf allen Netzen zur Anwendung.

Page 24: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

24 1.4. Bonus/Malus(Art. 21 NZV)

Bonus/Malus

BeschreibungDer Grundpreis wird als Anreiz zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leis-tung des Schienennetzes durch ein Bonus-/Malus-System ergänzt. Das BAV regelt die Einzel-heiten. Zurzeit besteht kein Bonus-/Malus-System mit finanziellen Auswirkungen.

Dieses Trassenpreiselement wird im LK aufgeführt um das gesamte Trassenpreismodell abzu-bilden.

Page 25: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

25

Page 26: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

26 Bei den Zusatzleistungen (ZL) handelt es sich um vereinbarte Planleistungen (Vorhaltung) sowie um kurzfristig benötigte Leistungen, die unter dem Vorbehalt von vorhandenen Ressour-cen (Personal und Fahrzeuge) und Kapazitäten (Anlagen) erbracht werden. Auf kurzfristig bestellte Einzelleistungen innerhalb der Fahrplanperiode kann kein Anspruch erhoben werden. Diesen wird nach dem Prinzip «first in = first served» entsprochen.

2. Zusatzleistungen.

Page 27: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

272.1. Trassenoptionen(Art. 22 Abs. 1 lit. a NZV)

Preisansätze Preis in CHF

Preis pro Verkehrstag und Fahrplanperiode 4000.00

Im grenzüberschreitenden Verkehr in Basel, Buchs SG, Genève, Schaffhau-sen, St. Margrethen und Vallorbe: Preis pro Verkehrstag und Fahrplanjahr

kostenlos

BeschreibungTrassenoptionen können für regelmässige und im Fahrplan programmierte Leistungen bestellt werden. Als Grundlage dazu dienen die Verkehrsperioden (VP). Für bestellte Trassenoptionen, welche später als einen Monat nach der definitiven Trassenzuteilung abbestellt werden, sind die Optionsgebühren geschuldet.

Es können auch unterjährig eingeführte Trassen mit Optionen belegt werden, sofern es sich ab dem Zeitpunkt der Einführung ebenfalls um regelmässige, im Fahrplan programmierte Tras-sen handelt. Die Preise dafür sind dieselben wie für ganzjährige Optionen.

Die Option verfällt um 17 Uhr am Vortag der Ausführung, sofern die Trasse vom Kunden nicht definitiv bestellt wurde.

Eine Trassenoption wird entzogen, wenn für den gleichen Zeitraum eine definitive Bestellung einer anderen EVU vorliegt und die Optionsnehmerin die Option nicht in eine Bestellung umwandelt. Falls die Option innerhalb der zurück liegenden 60 Kalendertage (frühestens ab dem ersten geplanten Verkehrstag nach Fahrplanwechsel) nicht mindestens zu 50 % der Verkehrstage genutzt wurde, wird die Optionsgebühr nicht rückerstattet. Andernfalls wird die Optionsgebühr anteilsmässig rückerstattet.

Die Sonderregelung im grenzüberschreitenden Verkehr als Anschluss zu Trassenoptionen der Nachbarnetze ist für die folgenden Strecken anwendbar:Basel Bad Grenze–Basel SBB RB bzw. PBBasel St. Johann Grenze–Basel SBB RB bzw. PBBuchs SG Landesgrenze (LGCL)–Buchs SGLa Plaine Grenze–Genève La Praille bzw. GenèveSchaffhausen Nord bzw. Süd–Schaffhausen GBSt. Margrethen Landesgrenze (SMLG)–St. MargrethenVallorbe Grenze–Vallorbebzw. umgekehrt.

Berechnungsbeispiele

Verkehrstag(e) Verkehrsperiode (VP) Preis in CHF

Montag 11 4000.00

Montag bis Freitag 15 20 000.00

Mittwoch bis Donnerstag 34 8000.00

BerechnungAnzahl Verkehrstage × Preis Trassenoption

Page 28: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

28 2.2. Rangieren (Art. 22 Abs. 1 lit. d und g NZV)

2.2.1. Einstellen von Rangierungen (ausgenommen Züge im Verarbeitungsprozess in Rangierbahnhöfen der ISB SBB)

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Rangieren mit elektrischen Fahrzeugen 7.01/Rangierung

Rangieren mit elektrischen Fahrzeugen für rabattberechtigte Züge 6.89/Rangierung

Rangieren mit thermischen Fahrzeugen 5.85/Rangierung

BeschreibungDer Rangierbetrieb in den Bahnhöfen der ISB wird in der Regel durch die EVU ausgeführt. Der Preis für die Rangierungen umfasst die Absprache über den Ablauf (unabhängig der Kom-munikationsart z. B. Telefon, Funk oder Funkgleismelder), die Stellwerkbedienung, die Fahr-erlaubnis und die Benutzung der Verkehrsanlagen sowie gegebenenfalls den Energiebezug ab Fahrdraht.

Als Rangierungen gelten:• Eine Rangierfahrt vom Start bis Ziel auf dem möglichen Fahrweg ohne eine freiwillige

zeitliche Unterbrechung (gilt nur innerhalb eines Bahnhofes).• Umfahren des Zuges mit Lok ohne Lasten/Formationsänderungen des Zuges.• Wagenzustellung/Wagenabholung werden je als getrennte Rangierungen berechnet.• Fahrten zur Beförderung von Personal (Taxifahrten) in ein Gleis und zurück (Wendefahrt)

werden als mindestens zwei getrennte Rangierungen berechnet.

BerechnungAnzahl Rangierungen × entsprechender PreisansatzFür rabattberechtigte Züge gemäss Art. 3 NZV-BAV wird der Bahnstrompreis um 10 % reduziert.

2.2.2. Rangieren in Rangierbahnhöfen

BeschreibungZerlegen, sortieren und bilden von Güterzügen des nationalen und internationalen Güterver-kehrs durch die ISB in den folgenden Rangierbahnhöfen:• Basel SBB RB• Buchs SG• Chiasso SM• Lausanne Triage• Rangierbahnhof Limmattal, einschliesslich Rangieranlage Zürich Mülligen • Rangieranlage Däniken RB

Für Fahrten zwischen dem Rangierbahnhof Limmattal und der Rangieranlage Zürich Mülligen werden die Trassengebühren in Rechnung gestellt.

Page 29: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

292.2.2.1. Wagendurchlauf im Rangierbahnhof

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Wagendurchlauf im Rangierbahnhof

Einfahrt 5.00/Wagen

Ausfahrt 5.00/Wagen

BeschreibungDer Verarbeitungsprozess «Wagendurchlauf im Rangierbahnhof» beginnt ab dem Einfahrgleis und endet mit der Bereitstellung im Abfahrgleis (gilt auch für die Dreieckverkehre in Basel). Enthalten sind nachstehende Leistungen:Einfahrgruppe:• Entleeren der Luftbehälter, entkuppeln, zerlegen des Zuges, rangiertechnische

Aufbereitung der Wagendaten.Richtungsgleis/Ausfahrgruppe:• Kuppeln der Wagen, überführen der Wagen von der Ausfahrgruppe ins Abfahrgleis.

Folgende Leistungen sind im Verarbeitungsprozess nicht enthalten und werden, wenn sie beansprucht werden, als Serviceleistungen gemäss Ziff. 3 in Rechnung gestellt:Einfahrt• Lok abhängen, Schlusssignal abnehmen• Eingangskontrolle CIS (EK/TREK) Ausfahrt• Lok anhängen• Transport und anbringen des Schlusssignals• Bremsprobe• Meldung an den Lokführer• Meldung der Abfahrtsbereitschaft• Abgangskontrolle CIS (AK, TRAK)

Berechnung Die Preise werden für die Einfahrt und Ausfahrt je getrennt berechnet und der bestellenden EVU in Rechnung gestellt. Verschiebungen zwischen Basel RB I und Basel RB II werden nicht als zusätzlicher Wageneingang und -ausgang berechnet.

Page 30: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

30 2.2.2.2. Formationsgruppen

Preisansatz Preis in CHF

Formationsgruppe ab 2. Gruppe 100.00

BeschreibungFormationsgruppen sind geplante Gruppenbildungen für Güterzüge in den Rangierbahnhöfen der ISB SBB. Da die geplanten Gruppenbildungen Vorhaltungen von Personal, Triebfahrzeugen und Gleisanlagen auslösen, basiert die Preisbildung auf den Planmengen.

Wagengruppen mit Ablaufbergverbot werden nicht als Formationsgruppen verrechnet.

Berechnung Anzahl Gruppen je Zug und geplanten Verkehrstagen × Preisansatz. Die erste Gruppe je Zug wird nicht verrechnet.

2.2.2.3. Zuschlag Sonderrangierungen

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Zuschlag Sonderrangierungen 9.50/Wagen

BeschreibungZusätzliche Rangierungen in Rangierbahnhöfen ausserhalb des üblichen Verarbeitungsprozes-ses. Die Leistung gilt ab Entnahme des Wagens aus dem üblichen Verarbeitungsprozess bis zur Wiedereinführung in den üblichen Verarbeitungsprozess. Die Zusatzleistung gemäss Ziff. 2.2.2.1 wird dadurch nicht hinfällig.

Rangierungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Zugbildung/-auflösung von Zügen, deren Lasten in den Rangieranlagen verarbeitet werden, sind in den Preisen der Ziff. 2.2.2.1 enthalten. Für Lokwechsel bei Zügen, die nicht im Verarbeitungsprozess eines RB sind, werden die Rangierungen gemäss Ziff. 2.2.1 in Rechnung gestellt.

Als Sonderrangierung werden verrechnet:• Wagen mit folgenden Codes der Beförderungsbeschränkungen: 07 Abstoss und Ablauf nur mit bedienter Handbremse 09 mit Personal besetzten Wagen (begleitet) 15 Befahren des Ablaufbergs verboten. Ablaufen lassen verboten. 16 Ablaufen lassen und abstossen verboten. 18 Wagen, die Gleisbremsen und andere Rangier- und Hemmeinrichtungen in wirksamer

Stellung nicht befahren dürfen. 41 An der Spitze einreihen 42 Am Schluss einreihen 63 Aussergewöhnlicher Transport 93 Schlussläufer

Page 31: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

31• Rangieren innerhalb Anlagen RB sofern Auftrag vor Zerlegung bekannt (Zustellen von Wagen an die Zollrampen/Zollgleis, in den Freiverlad, zur Reparatur usw.).

• Behandlung von Wagen ohne Disposition (insbesondere Sammlung von Wagen für Leer wagenmanagement, von Eintreffen Wagen bis Abgang Wagen RB wird nur eine Sonderrangierung verrechnet).

• Umstellen von Zügen/Wagengruppen innerhalb der Anlagen RB, (Umstellen in Abstellgeleise, Ablasten bei Überlast, Überführen von Zügen usw.). In den Rangierbahnhöfen Basel SBB RB und Chiasso SM werden pro Sonderrangierung bzw. pro Rangierauftrag maximal 15 Wagen verrechnet.

• Sonderübergänge von Wagen ausserhalb des Systemverkehrs (Zwangsanschlüsse).• Nach besonderen Beförderungsplänen (Tageskurse in festgelegtem Nummernbereich).

Bei kurzfristigen Bestellungen besteht kein Anspruch auf eine Sonderrangierung. Bei ausge-lasteten Ressourcen oder belegten Anlagen behalten sich die RB-Betreiber vor, die Aus-führung abzulehnen oder auf ein anderes Zeitfenster zu verschieben. Es gilt die Reihenfolge des Bestelleingangs.

Sind Wagen für Sonderrangierungen mit Codes 15, 16 oder 18 im ankommenden Zug nicht entsprechend den geltenden Vorschriften eingereiht, wird zusätzlich ein Zuschlag für Aussetzen von Wagen gemäss Ziff. 2.2.2.4 erhoben.

BerechnungAnzahl Wagen × Preisansatz

2.2.2.4. Zuschlag Aussetzen von Wagen/Einsetzen von Wagen

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Zuschlag Aussetzen von Wagen 88.00/Wagen

Zuschlag Einsetzen von Wagen 88.00/Wagen

BeschreibungAussetzen von Wagen im Ankunfts- oder Abgangszug und Überstellen in definiertes Zielgleis. Dieser Zuschlag wird auch für Wagen mit CIS-Codes 15, 16 oder 18 erhoben, die im ankom-menden Zug nicht entsprechend den geltenden Vorschriften eingereiht eintreffen.

Verlangt ein EVU das Einsetzen von Wagen in eine bestimmte Position im Abgangszug, so kommt der Zuschlag «Einsetzen von Wagen» zur Anwendung. Für das Einsetzen von Wagen an der Spitze oder am Schluss des Zuges kommt der Zuschlag für Sonderrangierungen zur Anwendung.

BerechnungAnzahl Wagen × Preisansatz

Page 32: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

32 2.3. Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen (Art. 22 Abs. 1 lit. c NZV)

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Bahnhöfe der Kategorie A 0.036/Meter-Stunde

Bahnhöfe der Kategorie B 0.024/Meter-Stunde

Bahnhöfe der Kategorie C 0.012/Meter-Stunde

Diese Preisansätze sind auf der ISB HBSAG nicht gültig.

BeschreibungDer Preis umfasst die Planung, Absprache und die Nutzung der Abstellanlagen unabhängig des örtlichen Ausbaustandards sowie deren Unterhalt (inklusive Fusswege und Übergänge). Die Preisdifferenzierung erfolgt nach Auslastungsgrad und Landwert der betreffenden Bahnhöfe in drei Kategorien gemäss der Liste im Anhang 2.

Das Abstellen kommt für alle Fahrzeuge und Züge zur Anwendung, welche nach Zugsankunft oder vor der Zugsabfahrt mehr als 2 Stunden unverändert (Beistellen oder Wegstellen von Triebfahrzeugen gelten nicht als Veränderung der Zugskomposition) stehen bleiben. Die Abstel-lungen sind je Zugsnummer/Debitorencode und Bahnhof zu bestellen (inklusive Freiverlad). Je Zug und Verkehrstag werden maximal 12 Stunden verrechnet. Die Abstellzeiten und -meter sind auch zu bestellen, wenn die Dauer weniger als 2 Stunden beträgt. Für das Ab stellen von Zügen wird die maximale Zugslänge im Rahmen der zugeteilten Menge der Grundleistung verrechnet, für Fahrzeuge ohne Bezug zu einer Grundleistung die benötigte Gleislänge in Metern. Aufgrund der Vorhaltekosten ist die Abstellgebühr auch geschuldet, wenn der Zug nicht verkehrt oder für die Abstellung nicht die gesamte bestellte Zeitdauer oder Gleislänge beansprucht. Abbestellungen sind nur kostenlos, wenn sie im Rahmen der unterjährigen Fahr-plantermine erfolgen. Bezieht eine EVU Leistungen, welche die zugeteilte Menge um einen Tole ranz wert von 20 Prozent in den Gleis metern oder 1 Stunde in der Zeitdauer überschreitet, wird ein Preiszuschlag von 100 Prozent auf der ganzen Menge erhoben. Der Zuschlag ent- fällt, wenn die EVU die Abweichung zur Bestellung spätestens um 17 Uhr des Vortages dem OSS per Mail ([email protected]) meldet.

Die Zuteilung der Abstellkapazitäten erfolgt je Bahnhof nach den Vorgaben der trasse.ch. Es gibt kein Anrecht auf eine spezifische Gleisnutzung. Bei Nichtverfügbarkeit der Gleise in der entsprechenden Qualität (z. B. mit Wasseranschluss oder Vorheizanlage) und fehlender Alter-native am gleichen Bahnhof entfällt die Abstellgebühr für diese Dauer.

Eine Anerkennung der Haftpflicht für Beschädigungen und Vandalismus an Fahrzeugen besteht nicht (Ziff. 16ff AGB-ISB).

RID-Gefahrgüter dürfen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf der Infrastruktur SBB und der BLS Netz AG und der durch sie betriebenen Infrastrukturen (Strecken und Bahnhöfen) nicht abgestellt werden.

Für Züge und Wagen, die sich im Verarbeitungsprozess eines RB befinden, werden die Gebühren für den Wagendurchlauf gemäss der Ziff. 2.2.2.1 erhoben. Der Aufenthalt ist in den Durchlaufgebühren bereits enthalten. Der Verarbeitungsprozess beginnt mit Ankunft des

Page 33: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

33Zuges und dauert bis zur planmässigen Abfahrt des Anschlusszuges ab dem Plangleis. Für Wagen, die nicht planmässig weiter geleitet werden können (z. B. Wagen ohne Disposition) wird die Abstellgebühr verrechnet. Für Züge ohne Verarbeitung (z. B. Lokwechsel) werden auch in einem RB bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden Abstellgebühren erhoben.

Für den Be- und Entlad in den Freiverladegleisen werden während max. 8 Geschäftsstunden keine Abstellgebühren verrechnet. Betrieblich besteht kein generelles Anrecht auf die Nutzung der vollen 8 Stunden. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die zuvor vereinbarten Abstell-meter, Verkehrstage und die Zeitdauer. Als Geschäftsstunden für den Be- und Entlad in den Freiverladegleisen gelten von Montag bis Freitag die Stunden zwischen 7 und 17 Uhr. Wenn die gebührenfreie Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, wird diese Zeit nicht angerechnet.

Diese Beschreibung ist nicht gültig für die ISB HBSAG. Die Zusatzleistung Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen muss mit der ISB HBSAG separat vereinbart werden. RID-Gefahrgüter dürfen bei entsprechender Bewilligung auf der Infrastruktur der HBSAG abgestellt werden.

Verrechnungsgrundsätze: Die Gebühren werden dem ankommenden Zug belastet. Ausnah-men: Für Züge in Grenzbahnhöfen ab dem Ausland oder für neu formierte Züge ohne Ankunft werden die Gebühren dem abgehenden Zug belastet.

Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 4.4 beschrieben.

BerechnungMeter × Stunden × bahnhofspezifischer Preisansatz

Für die Berechnung der Kosten werden die ersten zwei Stunden von der gesamten Abstell-dauer abgezogen. Angebrochene Stunden werden auf die nächste Stunde aufgerundet.

Verrechnet wird die auf ganze Meter aufgerundete Länge über Puffer (aller Fahrzeuge).

Page 34: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

34 2.4. Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie(Art. 22 Abs. 1 lit. e NZV)

BeschreibungStationäre Versorgung von Fahrzeugen mit Wasser und elektrischer Energie.

2.4.1. Wasser

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Bezug von Wasser 5.55/m3

Bezug von Wasser 2.15/Fahrzeug

BeschreibungBefüllung der Fahrzeuge mit Wasser ab Wasserzapfstelle. Der Ansatz pro Fahrzeug kommt nur zur Anwendung, wenn die bezogene Menge in m3 nicht bekannt ist.

Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB.

BerechnungMenge in m3 oder Anzahl Fahrzeuge × entsprechender Preisansatz

2.4.2. Energie

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Bezug von elektrischer Energie 0.1025/kWh

Bezug von elektrischer Energie für rabattberechtigte Züge 0.0923/kWh

Bezug von elektrischer Energie 2.45/Fahrzeug und ½ Stunde

Bezug von elektrischer Energie für rabattberechtigte Züge 2.21/Fahrzeug und ½ Stunde

BeschreibungVersorgung von Fahrzeugen mit Strom ab Heizanlage oder Fahrleitung für die Vorheizung und Klimatisierung.

Die Preise kommen bei einem Energiebezug ab Fahrdraht oder ab Steckdosen mit einer Spannung von 1000V (elektrische Zugvorheizanlage) zur Anwendung.

Wenn der Energiebezug direkt durch einen für die Infrastruktur nachvollziehbaren und plau-siblen Verbrauchsnachweis der EVU für die gesamte Fahrzeugflotte. berechnet werden kann, kommt der Ansatz pro kWh zur Anwendung.

Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB.

BerechnungMenge in kWh oder Anzahl Fahrzeugen × entsprechender PreisansatzFür rabattberechtigte Züge gemäss Art. 3 NZV-BAV wird der Bahnstrompreis um 10 % reduziert.

Page 35: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

352.5. Nutzung der Strecke ausserhalb der Streckenöffnungszeiten(Art. 22 Abs. 1 lit. h NZV)

Preisansatz Preis in CHF

Je ausserordentlich besetzten Bahnhof/Fernsteuerbereich ZSW und je angebrochene Stunde und Mitarbeiter

112.00

BeschreibungWährend den veröffentlichten Streckenöffnungszeiten können die Strecken- und/oder Strecken-abschnitte befahren werden. Jeder Bahnhof in den bezeichneten Strecken kann auch Start- oder Zielbahnhof sein. Für diese Leistungen werden unabhängig der technischen Ausrüstung der Bahnhöfe keine zusätzlichen Kosten berechnet.

Befahren ausserhalb der StreckenöffnungszeitenWenn die Machbarkeit gegeben ist, kann eine Strecke auch ausserhalb der Öffnungszeiten befahren werden. Für das Befahren einer Strecke ausserhalb der veröffentlichten Strecken-öffnungszeiten wird neben dem Trassenpreis ein Zuschlag für die ausserordentlichen Bahnhof-besetzungen pro zu besetzendem Bahnhof/Fernsteuerbereich berechnet.

BerechnungBerechnungsgrundlage ist die geplante, fahrplanmässige Start-, Ankunfts- oder Durchfahrts-zeit im bzw. beim Ein- und Austritt in den Streckenabschnitt. Massgebend ist die Start- oder Eintrittszeit in den Streckenabschnitt. Für die EVU wird die günstigere Berechnungsart gewählt.

Pro angefangene Stunde wird der Stundenpreis mit den aus technischen Gründen besetzten Dienststellen multipliziert (mehrere Stellwerke pro Dienststelle = 1 Dienststelle).

Wenn mehrere Kunden eine Ausdehnung der Streckenöffnungszeiten beanspruchen, wird der Betrag für jede gemeinsame Stunde durch die Anzahl Kunden geteilt.

2.6. Benutzung von Gleis- oder Strassenwaagen (Art. 22 Abs. 1 lit. f NZV)

Preisansatz Preis in CHF

Je Abwägung 10.00

BeschreibungAbwägung von Fahrzeugen und Wagen auf Gleis- und Strassenwaagen.

Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Personal der ISB kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies betrieblich machbar ist. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall als Serviceleistung.

BerechnungAnzahl Abwägungen × Preisansatz

Page 36: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

36 2.7. Kranbenutzung(Art. 22 Abs. 1 lit. f NZV)

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Kranbenutzung 80.00/angebrochene Stunde

BeschreibungBenutzung von Krananlagen (Verladeanlagen).

Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Personal der ISB kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies betrieblich machbar ist. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall als Serviceleistung.

BerechnungAnzahl Stunden × Preisansatz

2.8. Benutzung von Vorbremsanlagen (Art. 22 Abs. 1 lit. e NZV)

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Benutzung der Vorbremsanlagen auf ISB SBB 0.15/Wagen

Benutzung der Vorbremsanlagen auf ISB HBSAG 0.60/Wagen

BeschreibungBenutzung von Vorbremsanlagen.

Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Personal der ISB kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies betrieblich machbar ist. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall als Serviceleistung.

Für die Benützung der Vorbremsanlagen der ISB HBSAG gelten spezielle Vereinbarungen.

BerechnungAnzahl Wagen × Preisansatz

Page 37: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

372.9. Bestellte Halte auf Streckengleisen (weitergehend als Trassenbenutzung)(Art. 22 Abs. 1 lit. b NZV)

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Bestellte Halte auf Streckengleisen 100.00/Halt

BeschreibungDer Ansatz wird erhoben, wenn der Halt auf der Strecke durch das EVU bestellt wird (zum Beispiel für Fotohalte, Ein- und Ausstieg von Reisenden). Halte werden nur erlaubt, sofern diese betrieblich möglich sind.

Keine Verrechnung erfolgt bei Halten für Bremsmessungen, Halte auf Haltestellen oder provisorisch angelegten Haltestellen.

BerechnungAnzahl Halte je Zug × Preisansatz

2.10. Ausserordentliche Halte auf Bahnhöfen und Haltestellen(Art. 22 Abs. 1 lit. b NZV)

Preisansatz Preis in CHF/Einheit

Ausserordentlicher Halt auf Bahnhöfen und Haltestellen (auch provisorisch angelegte Haltestellen)

50.00/Halt

BeschreibungEin ausserordentlicher Halt ergibt sich, wenn das EVU bei der Trassenzuteilung den Halt nicht bestellt hat. Ausserordentliche Halte werden nur bewilligt, sofern sie betrieblich möglich sind.

Keine Verrechnung erfolgt bei ausserordentlichen Halten von Traktorgüterzügen sowie durch die ISB angeordneten Halte im Störungsfall.

Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziffer 4.4. beschrieben.

BerechnungAnzahl ausserordentliche Halte je Zug × Anzahl Verkehrstage × Preisansatz

Page 38: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

38 2.11. Anzeigegeräte für die Kundeninformation (über dem Grundstandard)(Art. 22 Abs. 1 lit. j NZV)

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Gleisanzeiger normal 7400.00/je Gerät und Jahr auf ISB SBB

Gleisanzeiger gross 9600.00/je Gerät und Jahr auf ISB SBB

Monitor für Ankünfte oder Abfahrten 7160.00/je Gerät und Jahr auf ISB SBB

Gleiszugangsanzeiger 8570.00/je Gerät und Jahr auf ISB SBB

BeschreibungDiese Zusatzleistung kann einzig bei der SBB Infrastruktur bestellt werden.

Für die Kundeninformation am Bahnhof besteht ein Grundstandard, welcher vom Bund finan-ziert wird. Im Grundstandard enthalten sind neben dem Standard an Ausgabegeräten in Bahnhöfen auch die IT-Basisplattform, die Informationsaufbereitung sowie die Ausgabesteue-rung.

Es steht den an SBB-Bahnhöfen verkehrenden EVU frei, darüber hinaus zusätzliche Ausgabe-geräte zu beziehen. Die Ausgabegeräte bleiben im Eigentum der SBB Infrastruktur und sind gemäss den CI-Vorgaben (Corporate Identity) der SBB gestaltet. Der jährliche Preis pro Gerät beinhaltet folgende Leistungen:• Betrieb des Geräts 7× 24h• Gerät und Installation• Stromkosten• Anbindung ans Datennetz• Präventive und korrektive Instandhaltung• Reparaturen• Funktionskontrollen vor Ort• Innen- und Aussenreinigung• Life Cycle Management, Service Management

Details zu den Informationsinhalten und den Layouts der Displays sind dem Dokument I-32130 «Dynamische Kundeninformation am Bahnhof» sowie dem Dokument I-50010 «Ausrüstungsstandards und Bestellwesen Ausgabegeräte Kundeninformation am Bahnhof» zu entnehmen.

Geräte Durchschnittliche Lebensdauer

Gleisanzeiger normal 15 Jahre

Gleisanzeiger gross 15 Jahre

Monitor für Ankünfte oder Abfahrten 8 Jahre

Gleiszugangsanzeiger 15 Jahre

Page 39: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

39Erfolgt eine Bestellung für ein zusätzliches Anzeigegerät, verpflichtet sich die Bestellerin, die jährlichen Kosten bis zum Lebensende des Gerätes zu bezahlen. Die Zusatzleistung muss nicht jährlich neu bestellt werden. Es erfolgt eine Meldung an die Bestellerin, sobald das Gerät das Lebensende erreicht hat.

Für Anfragen bezüglich diesen Zusatzleistungen und dem Grundstandard Kundeninformation sowie für Bestellungen schreiben Sie bitte an [email protected].

BerechnungAnzahl Geräte × entsprechender Preisansatz

2.12. Videoüberwachung der Perronkanten (Zugabfertigung)(Art. 22 Abs. 1 lit. k NZV)

Preisansatz Preis in CHF

Videoanlage zur Überwachung der Perronkanten 1750.00/Kamera

BeschreibungDie Zugabfertigungsanlagen dienen als Arbeitshilfen für Zugbegleiter und -begleiterinnen des Fernverkehrs zur Verbesserung der Betriebsabwicklung, insbesondere zur Videoüberwachung der Perronkanten.

Die Investition für die Videoüberwachung wird durch die Infrastruktur getragen. Die EVU beziehen einen Video-Service. Die jährlich wiederkehrenden Kosten pro Kamera beinhalten folgende Leistungen:• Installationskosten (Engineering, Planung, Bau, Verkabelung) • Betriebskosten (Kameras, Speicher, Datentransport, Datensicherung) • Wartungs- und Unterhaltskosten (Software Up-Date, Wartung, Fehlerbehebung, usw.) • Technischer Support• Datenauslagerung

BerechnungAnzahl Geräte × Preisansatz

Page 40: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

40 2.13. Planungs- und Sonderaufgaben

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Aussergewöhnliche Sendungen

Planungsaufwand für aussergewöhnliche Sendungen 425.00/pro Beförde-rungsnummer

Zusätzlicher Aufwand bei Lademassüberschreitungen

Aufwand Infrastruktur Betrieb 112.00/je ange-brochene Stunde

Aufwand Infrastruktur Anlagen und Technologie (Bauplanung) 80.00/je ange -brochene Stunde

Aufwand Infrastruktur für Trassenplanung und Anordnung 106.00/je ange-brochene Stunde

BeschreibungPlanungsaufwand «Aussergewöhnliche Sendung»Als aussergewöhnliche Sendungen gelten alle Transporte, die aufgrund ihrer äusseren Ab-messungen, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit nur unter besonderen technischen oder betrieblichen Bedingungen befördert werden können.

Aussergewöhnliche Transporte benötigen besondere Beförderungsbestimmungen, die mit einer Beförderungsnummer angezeigt werden. Diese Kosten fallen unabhängig von einer späteren Zuganordnung bzw. Ausführung an. Dieser Planungsaufwand beinhaltet kein Begleitpersonal von Infrastruktur und keine baulichen Massnahmen.

Planungsaufwand «Lademassüberschreitungen» Als Sendung mit «Lademassüberschreitung» gelten Transporte, für die z. B. Demontagen von Infrastrukturinstallationen (Signale, Perrondächer usw.) geplant werden müssen oder die Begleitung von Personal der Infrastruktur vorgesehen werden muss. Diese Kosten fallen unabhängig von einer späteren Zuganordnung bzw. Ausführung an.

Infrastruktur Betrieb Aufwand für die Erarbeitung der Beförderungsbestimmungen.

Infrastruktur Anlagen und TechnologieAufwand für Abklärungen und Aufwendungen für Spezialtransporte. Ebenfalls verrechnet werden die Aufwände z. B. für die Demontage von Signalen, Begleitung der Sendung mit Personal usw.

Aufwand für Trassenplanung/AnordnungenDie ausgearbeiteten Beförderungsbestimmungen führen anlässlich der Erarbeitung der Fahr-ordnung zu einem Zusatzaufwand, welcher über die Planung einer Trasse ohne Lademass-überschreitung hinausgeht. Diese Leistung beinhaltet die Trassenplanung und fällt zusätzlich zum Planungsaufwand der Beförderungsbestimmungen an. Die Stunden werden pro An-ordnung berechnet.

Page 41: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

41Berechnung«Aussergewöhnliche Sendungen» werden mit einem Preisansatz pro Beförderungsnummer je Transport verrechnet. Je nach Fall kommen die zusätzlichen Aufwände für die «Lade-massüberschreitungen» zur Anwendung. Diese werden mit den effektiv aufgewendeten IST-Stunden nach Stundensätzen verrechnet.

2.14. Bezug der geltenden Vorschriften für die Benutzung der Infrastruktur

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Grundausrüstung inkl. Updates 200.00/pro Set für das Fahrplanjahr

Updates 50.00/pro Jahr und Set

FDV Fahrdienstvorschriften (Inhalt, Ordner, Register) – R300.1-15 65.00/je Dokument d, f, i

Ausführungsbestimmungen zu den FDV – R30111 28.00/je Dokument d, f, i

Lokale Bestimmungen zu den Zugfahrten und Rangierbewegungen – R30121

22.00/je Dokument d, f, i

Streckentabellen RADN – R30131 37.00/je Dokument d, f, i

Betrieb von Starkstromanlagen der Bahn – R323.1 8.80/je Dokument d, f, i

Fahrleitungsanlagen, Sicherstellen der Verfügbarkeit, Vorgehen bei Störungen – R323.2

5.50/je Dokument d, f, i

BeschreibungBezug der für die Verkehrsleistungen notwendigen Vorschriften (Ziff. 1.3 AGB-ISB).

Auskunft über die notwendigen Vorschriften und Empfehlungen der SBB Infrastruktur erhalten Sie bei nachfolgender Stelle:

SBB AG Infrastruktur – Fahrplan und Netzdesign Verträge und Trassenverkauf Hilfikerstrasse 3 3000 Bern 65 Telefon: +41 (0)79 894 90 15 E-Mail: [email protected]

Auskunft über die notwendigen Vorschriften und Empfehlungen der BLS Netz AG erhalten Sie bei nachfolgender Stelle:

BLS Netz AG Betrieb – Planung Bahnhofstrasse 12 3700 Spiez Telefon: +41 (0)58 327 35 78 E-Mail: [email protected]

Page 42: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

42 Auskunft über die notwendigen Vorschriften und Empfehlungen der SOB Infrastruktur erhalten Sie bei nachfolgender Stelle:

Schweizerische Südostbahn AGInfrastruktur – BetriebBahnhofplatz 7CH-9100 Herisau

Telefon: +41 (0)71 353 36 15E-Mail: [email protected]

BerechnungAnzahl Vorschriften × Preisansatz

2.15. Fahrplanstudien

Preisansätze Preis in CHF/Einheit

Fahrplanstudien ab der 2. Ergänzung 50.00/je ¼ Stunde

Fahrplanstudien ab der 2. Ergänzung 200.00/je Stunde

BeschreibungTrassenanfragen beinhalten den Fahrplan und/oder den Preis.Die Ergänzung umfasst alle Faktoren, welche das Angebot (Fahrplan, Preis) als Antwort auf die Trassenanfrage beeinflussen.Der Aufwand für Fahrplanstudien wird unabhängig davon, ob die Anfrage zur Ausführung gelangt, erhoben. Es erfolgt keine Rückerstattung oder Anrechnung.Bei Zügen, die bei der Trasse Schweiz AG definitiv bestellt wurden (im Rahmen des Fahrplan-verfahren), gilt diese Bestellung als Trassenanfrage.

BerechnungAnzahl ¼ Stunden × Preisansatz. Es wird mindestens 1 Stunde verrechnet.

Page 43: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

432.16. Kurzfristige Bearbeitungen von Gesuchen für Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrten ohne ausreichende Zugsicherung

Preisansatz Preis in CHF

Gebühr für die Bearbeitung eines Gesuchs 300.00

BeschreibungDie Richtlinie des BAV zum «Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheini-gung sowie Sicherheitsgenehmigung» (Stand 1.7.2013) legt die Bearbeitungsfristen der ISB bei der Anhörung zum beantragten Verkehr durch die EVU wie folgt fest:• Neuerstellung und Erneuerung SiBe Teil B 20 Arbeitstage• Erweiterung SiBe Teil B 10 Arbeitstage

Die Bearbeitungsfrist der ISB bei Gesuchen der EVU für «Fahrten ohne ausreichende Zug-beeinflussung» beträgt 10 Arbeitstage.

Für die Bearbeitung dieser Gesuchsarten innerhalb der vorgesehenen Fristen, wird von Seite der Infrastrukturbetreiber keine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist dann geschuldet, wenn die Dringlichkeit des Gesuchs zur Unterschreitung der vorgesehenen Minimalfristen bei den ISB führt.

BerechnungAnzahl kurzfristige Gesuche × Preisansatz

2.17. Mahngebühren

Preisansatz Preis in CHF

Mahngebühr ab der 2. Mahnung 100.00

BeschreibungAb der zweiten Mahnung, die infolge Zahlungsverzuges erstellt werden muss, werden Mahn-gebühren in Rechnung gestellt.

BerechnungAnzahl 2. Mahnung × Preisansatz

Page 44: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

44

Page 45: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

45Serviceleistungen gehören nicht zum Netzzugang und umfassen z. B. Distributionsleistungen im Personenverkehr, Handling von Reisegepäck, Nachbearbeitung von Störungsinterven-tionen bei nicht betriebsbehindernden Mängeln, Fahrzeugreinigung, Lok an-/abhängen, usw.

Die Infrastrukturen der SBB und BLS bieten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und vorhandenen Ressourcen verschiedene Serviceleistungen an.

Weitere Auskünfte über die angebotenen Leistungen und Konditionen erhalten Sie bei:

Für das Netz der SBBSBB AGInfrastruktur – Fahrplan und NetzdesignTrassenverkaufHilfikerstrasse 33000 Bern 65 E-Mail: [email protected]

Für das Netz der BLSBLS Netz AGTrassenverkaufBahnhofstrasse 123700 Spiez Telefon: +41 (0)58 327 33 10E-Mail: [email protected]

Für das Netz der SOB Schweizerische Südostbahn AGInfrastruktur – BetriebBahnhofplatz 7CH-9100 Herisau

Telefon: +41 (0)71 353 36 15E-Mail: [email protected]

Serviceleistungen können von der EVU zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als der ISB eingekauft werden.

3. Serviceleistungen.(Art. 23 NZV)

Page 46: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

46 4.1. Verbindlichkeit/HaftungFür EVU, die eine Netzzugangsvereinbarung abgeschlossen haben, ist der LK ein integrierender Bestandteil der Vereinbarung. Widersprechen sich Bestimmungen der verschiedenen Ver-tragsbestandteile, so gilt die Widerspruchsregelung gem. Ziffer 1.3 der Netzzugangsvereinba-rung.

Sämtliche vorliegend publizierten Preise gelten vorbehältlich nachträglicher Rechtsänderungen. Soweit der Gesetzgeber Schweizerische Gesetze und Verordnungen nach der Publikation des LK revidiert und neue oder andere als die vorliegend publizierten Preise eingeführt werden, gelten die gesetzlichen Preisansätze. Die ISB haftet nicht für Vermögensschäden aufgrund von Preisänderungen durch den Gesetzgeber nach der Publikation des vorliegenden LK.

Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachversionen des LK ist der deutsche Text massgebend.

Wo nichts anderes erwähnt ist, werden für die Infrastrukturen BLS Netz AG, SOB, Thurbo, STB und HBSAG die Preisansätze der Infrastruktur SBB verwendet.

Gültigkeit der Offerten:Offerten für Preise und Fahrpläne haben, wo nichts anderes vermerkt ist, generell eine Gültigkeit von 30 Tagen. Falls die Offertanfrage weniger als 30 Tage vor der geplanten Durch-führung eintrifft, endet die Gültigkeit am Vortag der geplanten Durchführung um 17 Uhr.

Die in der Offerte aufgeführte Gültigkeit gilt für offerierte Preise und Fahrpläne.

Auf Strecken mit starker Nachfrage behält sich die Infrastruktur vor eine kürzere Gültigkeits-dauer vorzugeben.

4.2. RechnungsstellungDie Rechnungen werden auf ganze Rappen (nach Addition der Preiskomponenten) je Zug gerundet. Ohne spezielle Abmachung werden die Rechnungen in CHF berechnet und ausge-stellt. Eine EVU kann mit den ISB SBB, Thurbo und STB vereinbaren, dass die Rechnungs-stellung in EURO (EUR) erfolgt. Die EVU verpflichtet sich in diesem Fall, diese Regelung für ein ganzes Fahrplanjahr beizubehalten. Das Datum der Rechnungsstellung ist massgebend für den Umrechnungskurs. Die ISB BLS Netz AG, SOB und HBSAG stellen ihre Leistungen aus-schliesslich in CHF in Rechnung.

4.3. Ermittlung der Bruttotonnen/Fehlende Datenlieferung

4.3.1. Durchschnittliches Gewicht pro angebotenen SitzplatzIm Personenverkehr wird zur Ermittlung der Bruttotonnen pro Sitzplatz ein Durchschnitts-gewicht von 20 kg berechnet und zum Tara des Zuges addiert.

4. Verrechnungsgrundsätze.

Page 47: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

474.3.2. Fehlende Datenlieferung betreffend ZugdatenBei fehlenden Angaben von Seiten der EVU werden die nachstehend in der Spalte «Standard-werte» aufgeführten Ansätze für die Berechnung des Trassenpreises angewendet:

Zuggattung I-Prix Standardwerte

Nettotonnen Bruttotonnen Sitzplätze Energiecode

1 InterCity/EuroCity 590 750 Z

2 Schnellzug/Interregio 490 500 Z

3 Regionalzug 240 350 Z

4 S-Bahn 295 750 Z

5 RegioExpress 490 500 Z

6 Ferngüterzug 500 1050 Z

8 Traktorgüterzug 100 300 Z

9 Lokzug 200 Z

10 Leermaterialzüge des Personenverkehrs 350 Z

Mit der Anwendung des Energiecodes «Z» wird der differenzierte Energiepreis für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen verrechnet.

4.4. Verrechnung im StörungsfallDie Leistungen Stornierungsentgelt (Ziff. 1.1.8.), Trassenbestellungen (Ziff. 1.1.9.), Änderungs-gebühr (Ziff. 1.1.10.) Abstellen von Eisenbahnfahr zeugen (Ziff. 2.3.) sowie ausserordentliche Halte auf Bahnhöfen und Haltestellen (Ziff. 2.10) werden im Störungsfall wie folgt verrechnet:• Alle Ereignisse im Ausland, z. B. Streckenunterbrüche, Streik, Unfall, Weigerung von Zügen,

usw.• Alle Ereignisse verursacht durch EVU, z. B. Stromausfall, Schienenfahrzeugdefekt, Entglei-

sung, usw.• Unfall mit Strassenfahrzeug.

Bei Ereignissen grösseren Ausmasses können die ISB von den Verrechnungsgrundsätzen abweichen. Den EVU wird fallweise das Vorgehen kommuniziert.

Page 48: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

48 4.5. Berechnungsbeispiele

4.5.1. Berechnung des differenzierten Basispreis Trasse anhand Beispiel eines InterCityBeispielzug: InterCity des konzessionierten Personenfernverkehrs auf der Strecke Zürich HB nach Brig via Lötschberg Basisstrecke. Fahrplan siehe untenstehende Tabellen, Zuteilung zu den Netzen Basispreis siehe Liste der Strecken in der Anlage 3.

Relevant für den Basispreis Trasse ist die Einteilung der Strecke in die Kategorien Netz A, B und C (siehe Ziff. 1.1.1.1.)

Beim Nachfragefaktor sind die zwei Bedingungen Netz mit Nachfragefaktor und Fahrt während den Hauptverkehrszeiten entscheidend (siehe Ziff. 1.1.1.2.). Wenn eine Bedingung nicht erfüllt ist, wird kein Nachfragefaktor berechnet.

Bei der Trassenqualität werden die Züge in vier Kategorien gemäss Ziff. 1.1.1.3. eingeteilt.

Zuteilung der Streckenabschnitte in Kategorien mit Preisansatz respektive Faktor.

Preis-komponente

Abschnitt Fahrplan km Kategorie Ansatz/ Faktor

Basispreis Trasse

Zürich HB–Othmarsingen 6.(02)–6.(18) 27.900 Netz B 1.42

Othmarsingen–Lenzburg 6.(18)–6.(20) 4.270 Netz B 1.42

Lenzburg–Rothrist 6.(20)–6.(36) 28.751 Netz B 1.42

Rothrist–Aespli via NBS 6.(36)–6.(50) 44.095 Netz B 1.42

Aespli–Bern 6.(50)–6.58 12.304 Netz B 1.42

Bern–Thun Schadau 7.07–7.(27) 32.261 Netz B 1.42

Thun Schadau–Spiez 7.(27)–7.34 9.297 Netz B 1.42

Spiez–Wengi Ey 7.37–7.(44) 10.121 Netz B 1.42

Wengi Ey–St. German 7.(44)–7.(59) 39.910 Netz A 3.42

St.German–Visp 7.(59)–8.02 3.474 Netz B 1.42

Visp–Brig 8.04–8.11 8.890 Netz B 1.42

Summe 221.273

Nachfrage-faktor HVZ

Zürich HB–Othmarsingen 6.(02)–6.(18) 27.900 HVZ 2.00

Othmarsingen–Lenzburg 6.(18)–6.(20) 4.270 HVZ 2.00

Lenzburg–Rothrist 6.(20)–6.(36) 28.751 HVZ 2.00

Rothrist–Aespli via NBS 6.(36)–6.(50) 44.095 HVZ 2.00

Aespli–Bern 6.(50)–6.58 12.304 HVZ 2.00

Bern–Thun Schadau 7.07–7.(27) 32.261 HVZ 2.00

Thun Schadau–Spiez 7.(27)–7.34 9.297 HVZ 2.00

Spiez–Wengi Ey 7.37–7.(44) 10.121 Strecke ohne HVZ 1.00

Wengi Ey–St. German 7.(44)–7.(59) 39.910 Strecke ohne HVZ 1.00

St.German–Visp 7.(59)–8.02 3.474 Strecke ohne HVZ 1.00

Visp–Brig 8.04–8.11 8.890 Strecke ohne HVZ 1.00

Page 49: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

49Preis-komponente

Abschnitt Fahrplan km Kategorie Ansatz/ Faktor

Trassen-qualität

Zürich HB–Othmarsingen 6.(02)–6.(18) 27.900 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Othmarsingen–Lenzburg 6.(18)–6.(20) 4.270 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Lenzburg–Rothrist 6.(20)–6.(36) 28.751 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Rothrist–Aespli via NBS 6.(36)–6.(50) 44.095 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Aespli–Bern 6.(50)–6.58 12.304 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Bern–Thun Schadau 7.07–7.(27) 32.261 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Thun Schadau–Spiez 7.(27)–7.34 9.297 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Spiez–Wengi Ey 7.37–7.(44) 10.121 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Wengi Ey–St. German 7.(44)–7.(59) 39.910 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

St.German–Visp 7.(59)–8.02 3.474 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Visp–Brig 8.04–8.11 8.890 A (konz. Personen-fernverkehr)

1.25

Ergebnis Differenzierter Basispreis Trasse

FormelTrkm × Basispreis Trasse × Nachfragefaktor × Faktor Trassenqualität

Preis-kompo-nente

Abschnitt Fahrplan km Formel Trassen-preis CHF

Differen-zierter Basispreis Trasse

Zürich HB–Othmarsingen 6.(02)–6.(18) 27.900 27.900 × 1.42 × 2 × 1.25 = 99.05

Othmarsingen–Lenzburg 6.(18)–6.(20) 4.270 4.270 × 1.42 × 2 × 1.25 = 15.16

Lenzburg–Rothrist 6.(20)–6.(36) 28.751 28.751 × 1.42 × 2 × 1.25 = 102.07

Rothrist–Aespli via NBS 6.(36)–6.(50) 44.095 44.095 × 1.42 × 2 × 1.25 = 156.54

Aespli–Bern 6.(50)–6.58 12.304 12.304 × 1.42 × 2 × 1.25 = 43.68

Bern–Thun Schadau 7.07–7.(27) 32.261 32.261 × 1.42 × 2 × 1.25 = 114.53

Thun Schadau–Spiez 7.(27)–7.34 9.297 9.297 × 1.42 × 2 × 1.25 = 33.00

Spiez–Wengi Ey 7.37–7.(44) 10.121 10.121 × 1.42 × 1 × 1.25 = 17.96

Wengi Ey–St. German 7.(44)–7.(59) 39.910 39.910 × 3.42 × 1 × 1.25 = 170.62

St.German–Visp 7.(59)–8.02 3.474 3.474 × 1.42 × 1 × 1.25 = 6.17

Visp–Brig 8.04–8.11 8.890 8.890 × 1.42 × 1 × 1.25 = 15.78

Summe 774.54

Page 50: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

50 4.5.2. Berechnung des differenzierten Basispreis Trasse anhand Beispiel FerngüterzugBeispielzug: Ferngüterzug (Wartezeit von mehr als 15 Minuten) auf der Strecke Basel Netzgrenze nach Iselle via Lötschberg Basisstrecke. Fahrplan siehe Tabellen, Zuteilung zu den Netzen Basispreis siehe Liste der Strecken in der Anlage 3.

Zuteilung der Streckenabschnitte in Kategorien mit Preisansatz respektive Faktor

Preis-komponente

Abschnitt Fahrplan km Kategorie Ansatz/ Faktor

Basispreis Trasse

Basel Netzgrenze–Basel SBB RB A

3.(34)–3.40 3.950 Netz B 1.42

Basel SBB RB A–Löchligut Süd (NBS)

4.01–5.(15) 98.314 Netz B 1.42

Löchligut Süd–Wankdorf 5.(15)–5.(15) 0.673 Netz B 1.42

Wankdorf–Thun Schadau 5.(15)–5.(36) 28.534 Netz B 1.42

Thun Schadau–Spiez 5.(36)–5.45 9.297 Netz B 1.42

Spiez–Frutigen Nordportal 6.01–6.(19) 14.801 Netz B 1.42

Frutigen Nordportal–St. German

6.(19)–6.(42) 35.374 Netz A 3.42

St.German–Visp 6.(42)–6.(45) 3.474 Netz B 1.42

Visp–Brig RB 6.(45)–6.(53) 9.891 Netz B 1.42

Brig RB–Iselle 6.(57)–7.(15) 20.913 Netz B 1.42

Summe 225.221

Nachfrage-faktor HVZ

Basel Netzgrenze–Basel SBB RB A

3.(34)–3.40 3.950 HVZ * 1.00

Basel SBB RB A–Löchligut Süd (NBS)

4.01–5.(15) 98.314 HVZ * 1.00

Löchligut Süd–Wankdorf 5.(15)–5.(15) 0.673 Strecke ohne HVZ 1.00

Wankdorf–Thun Schadau 5.(15)–5.(36) 28.534 HVZ * 1.00

Thun Schadau–Spiez 5.(36)–5.45 9.297 HVZ * 1.00

Spiez–Frutigen Nordportal 6.01–06.(19) 14.801 Strecke ohne HVZ 1.00

Frutigen Nordportal–St. German

6.(19)–6.(42) 35.374 Strecke ohne HVZ 1.00

St. German–Visp 6.(42)–6.(45) 3.474 Strecke ohne HVZ 1.00

Visp–Brig RB 6.(45)–6.(53) 9.891 Strecke ohne HVZ 1.00

Brig RB–Iselle 6.(57)–7.(15) 20.913 Strecke ohne HVZ 1.00

Bemerkung zu HVZ *: Die Strecke wird mit dem Nachfragefaktor berechnet, die Verkehrszeit liegt jedoch ausserhalb der HVZ. Deshalb Faktor 1.

Page 51: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

51Preis-kompo-nente

Abschnitt Fahrplan km Kategorie Ansatz/ Faktor

Trassen-qualität

Basel Netzgrenze–Basel SBB RB A

3.(34)–3.40 3.950 D (Trasse mit Wartezeiten von 15 Min.)

0.60

Basel SBB RB A–Löchli-gut Süd (NBS)

4.01–5.(15) 98.314 D (Trasse mit Wartezeiten von 15 Min.)

0.60

Löchligut Süd–Wankdorf 5.(15)–5.(15) 0.673 D (Trasse mit Wartezeiten von 15 Min.)

0.60

Wankdorf–Thun Schadau 5.(15)–5.(36) 28.534 D (Trasse mit Wartezeiten von 15 Min.)

0.60

Thun Schadau–Spiez 5.(36)–5.45 9.297 D (Trasse mit Wartezeiten von 15 Min.)

0.60

Spiez–Frutigen Nord-portal

6.01–6.(19) 14.801 D (Trasse mit Wartezeiten von 15 Min.)

0.60

Frutigen Nordportal–St. German

6.(19)–6.(42) 35.374 C (Fahrt auf der Lötsch-berg-Basisstr.)

0.70

St. German–Visp 6.(42)–6.(45) 3.474 D (Trasse mit Wartezeiten von 15 Min.)

0.60

Visp–Brig RB 6.(45)–6.(53) 9.891 D (Trasse mit Wartezeiten von 15 Min.)

0.60

Brig RB–Iselle 6.(57)–7.(15) 20.913 D (Trasse mit Wartezeiten von 15 Min.)

0.60

Ergebnis Differenzierter Basispreis Trasse

FormelTrkm × Basispreis Trasse × Nachfragefaktor × Faktor Trassenqualität

Preis-kompo-nente

Abschnitt Fahrplan km Formel Trassen-preis CHF

Differen-zierter Basispreis Trasse

Basel Netzgrenze–Basel SBB RB A

3.(34)–3.40 3.950 3.950 × 1.42 × 1 × 0.6 = 3.37

Basel SBB RB A–Löchli-gut Süd (NBS)

4.01–5.(15) 98.314 98.314 × 1.42 × 1 × 0.6 = 83.76

Löchligut Süd–Wankdorf 5.(15)–5.(15) 0.673 0.673 × 1.42 × 1 × 0.6 = 0.57

Wankdorf–Thun Schadau 5.(15)–5.(36) 28.534 28.534 × 1.42 × 1 × 0.6 = 24.31

Thun Schadau–Spiez 5.(36)–5.45 9.297 9.297 × 1.42 × 1 × 0.6 = 7.92

Spiez–Frutigen Nordportal 6.01–6.(19) 14.801 14.801 × 1.42 × 1 × 0.6 = 12.61

Frutigen Nordportal–St. German

6.(19)–6.(42) 35.374 35.374 × 3.42 × 1 × 0.7 = 84.69

St. German–Visp 6.(42)–6.(45) 3.474 3.474 × 1.42 × 1 × 0.6 = 2.96

Visp–Brig RB 6.(45)–6.(53) 9.891 9.891 × 1.42 × 1 × 0.6 = 8.43

Brig RB–Iselle 6.(57)–7.(15) 20.913 20.913 × 1.42 × 1 × 0.6 = 17.82

Summe 246.44

Preisberechnungen erfolgen ohne Gewähr.

Page 52: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

52 4.5.3. Berechnung HaltezuschlagAuf jeder Station, die auf einer so genannten Mischstrecke liegt, wird der Haltezuschlag gemäss Ziffer 1.1.2. je Zug berechnet.

Beispiel 1:S-Bahn verkehrt auf einer Mischstrecke von A nach B (Zug 6025) und nach dem Wenden wieder von B nach A (Zug 6026): • Zug 6025 bezahlt den Haltezuschlag von CHF 2.00 bei der Abfahrt in A und bei der

Ankunft in B.• Zug 6026 bezahlt den Haltezuschlag von CHF 2.00 bei der Abfahrt in B und bei der

Ankunft in A.

Beispiel 2:Abgangsbahnhof und Endbahnhof liegen auf einer Strecke ohne Mischverkehr, unterwegs werden jedoch Bahnhöfe einer Strecke mit Mischverkehr befahren. Der Haltezuschlag ist für die Bahnhöfe der Mischstrecke zu bezahlen.

Schematische Darstellung:

Zug 5529 bezahlt 2 mal den Haltezuschlag.

Strecke mit Mischverkehr

Strecke ohne Mischverkehr

Bahnhof ohne Verrechnung Haltezuschlag

Bahnhof mit Verrechnung Haltezuschlag

Zug 5529

Page 53: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

53Abkürzungsverzeichnis und Begriffsdefinitionen

Abkürzung/Begriff Definition

NZV-BAV Verordnung des BAV zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

AGB-ISB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Infrastruktur

Akm Angebotskilometer. Anzahl angebotene Sitzplätze multipliziert mit den Trkm. Masseinheit für die Berechnung des Deckungsbeitrages im nicht konzessionierten Personenverkehr.

BAV Bundesamt für Verkehr

BLS BLS Netz AG

Btkm Bruttotonnenkilometer

Bruttotonnenkilometer Masseinheit für die Verkehrsleistung. Ein Bruttotonnenkilometer entspricht der Beförderung einer Bruttotonne (Gesamtgewicht des Zuges inklusive Wagen und Lok) über eine Entfernung von einem Kilometer.

CHF Schweizer Franken

Definitive Trassen zuteilung Die definitive Trassenzuteilung ist gegeben, sobald die EVU eine schriftliche Bestätigung der Zuteilung der bestellten Trasse erhält.

EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen

Grenzkosten Kosten der ISB, welche direkt durch die gefahrenen Trassen- und Brutto-tonnenkilometer ausgelöst werden.

Hauptgleiskilometer Umfasst alle Gleisabschnitte, die im Regelbetrieb vom Personen- und Güterverkehr genutzt werden.

HBS AG Hafenbahn Schweiz AG; Strecken Basel Bad Rbf–Basel Kl. Hafen und Basel SBB RB–Birsfelden Hafen. Durch SBB Infrastruktur betriebene und abgerechnete Strecke.

I-Prix Applikation zur Verrechnung der Infrastrukturbenützung

ISB Infrastrukturbetreiberin

Konzessionierter Personenverkehr

Regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mittels Eisen-bahnen (…) und anderen spurgeführten Transportmitteln (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG)).

kWh Kilowattstunde

LK Leistungskatalog Infrastruktur

MwSt. Mehrwertsteuer

Nicht konzessionierter Personenverkehr

Verkehre, die nicht unter das Personenbeförderungsregal fallen wie z. B. Güterverkehr und Ausflugsfahrten/Dampffahrten (vgl. Art. 8 Verordnung über die Personenbeförderung [VPB]).

NZV Netzzugangsverordnung (SR 742.122)

PBG Bundesgesetz über die Personenbeförderung (SR 745.1)

Regeltrasse Eine Regeltrasse ist eine im Jahresfahrplan eingeplante Trasse mit einer definierten Verkehrsperiode.

RPV Regionaler Personenverkehr

SBB Schweizerische Bundesbahnen

SOB Schweizerische Südostbahn AG

SOLL-Fahrplan Fahrplan der definitiv zugeteilten Trasse

5. Glossar/Abkürzungsverzeichnis.

Page 54: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

54 Abkürzung/Begriff Definition

STB Sensetalbahn, Strecke Flamatt–Laupen. Durch SBB Infrastruktur betriebene und abgerechnete Strecke.

THURBO Strecke Wil–Weinfelden–Kreuzlingen. Durch SBB Infrastruktur betriebene und abgerechnete Strecke.

Trasse Eine Trasse ist der zur Verfügung stehende örtlich und zeitlich definierte Fahrweg.

Trassenkilometer Masseinheit. Ein Trassenkilometer entspricht der Benutzung der Schienen-infrastruktur durch einen Zug über eine Entfernung von einem Kilometer.

Trassenoption Die Trassenoption sichert ein Vorrecht auf eine bestimmte Trasse. Will eine andere EVU eine mit einer Option belegte Trasse definitiv bestellen, muss die Optionsnehmerin die Trasse entweder bestellen oder freigeben.

Trkm Trassenkilometer

VP Verkehrsperiode: Festlegung der Tage, an denen der Zug verkehrt

VPB Verordnung über die Personenbeförderung (SR 745.11)

Wartezeit Verwendung bei der Zuteilung der Trassenqualität. Die Wartezeit ergibt sich aus betrieblichen Haltezeiten sowie aus Fahrzeiterhöhungen im SOLL-Fahrplan, zum Beispiel aufgrund Distanz zu vorausfahrenden langsameren Zügen. Allfällige Zeitdifferenzen zwischen einer vom EVU bestellten und der von der ISB zugeteilten Haltezeit gelten nicht als Wartezeit.

Wh Wattstunde

ZSW Zentralstellwerk

Zwischenstation Bei den Verkehren mit Zwischenstationen handelt es sich um Güterverkehrs- Zubringerzüge für die Überführung beladener und leerer Wagen zwischen den sich auf dem schweizerischen Schienennetz befindenden Güterverkehrs-stellen und Zugbildungsanlagen in der Fläche oder den Rangierbahnhöfen. Die mitgeführten Wagen müssen zur Sammlung beziehungsweise Verteilung auf mehrere Güterverkehrsstellen vorgesehen sein.

Page 55: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

55Anhang 1: Änderungsverzeichnis

Informationen über geänderte Ziffern im LK 2014 gegenüber dem LK 2013 (Ausgabe Juni 2012)

Kapitel Ziffern

Generell Die Schweizerische Südostbahn AG (SOB) wird neu in den Leistungs-katalog integriert (Übernahme LK, einfügen Adressen).

Redaktionelle Änderungen

1. Grundleistungen Ziffer 1.1.8.: Stornierungsentgelt und Ziffer 1.1.9. – Zuschlag für kurz-fristige Trassenbestellungen: Der Absatz «Rückvergütung» wurde gestrichen und in die Ziffer 4.4. (Verrechnung im Störungsfall) übernommen.

Ziffer 1.1.10.: Änderungsbestellungen sind nach der definitiven Trassenbestellung nicht mehr kostenlos.

2. Zusatzleistungen Ziffer 2.3.: Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen: Präzisierung Verrechnungsgrundsatz.

Ziffer 2.10.: Ausserordentliche Halte: Präzisierung auf «Ausser-ordentliche Halte auf Bahnhöfen und Haltestellen».

4. Verrechnungsgrundsätze Ziffer 4.4.: Verrechnung im Störungsfall: Kapitel neu überarbeitet (Anwendung neuer Vorgehensweise «Orientierung der EVU über Vorgehensweise und Verrechnung bei Ereignissen von grösseren Aus-masses»).

6. Anhänge Anhang 2: Wegfall der Bahnhöfe Berg, Bettwiesen, Bronschhofen AMP, Siegershausen (Keine Abstellungen mehr auf Gebiet Infrastrukur Thurbo möglich).

Anhang 2: Integrieren Bahnhöfe der Schweizerischen Südostbahn AG (SOB) in die Bahnhofliste ZL Abstellen.

Anhang 3: Neue Zugskategorien RSM (Rangierzug auf Strecke Leermat. P), RSP (Rangierzug auf Strecke mit Personenbeförderung), JAT (Jail Train).

Änderungen in der Ausgabe vom März 2013 gegenüber der Ausgabe vom Oktober 2012.

Ziffer Inhalt der Änderung Gültig ab

1.1.10. Trassenän-derung ohne Einnahmenausfall

Ergänzung der Bestimmungen bei Unternehmen ohne EVU-Status

15.12.2013

1.3.1. Differenzierter Energiepreis

Das BAV hat für die Jahre 2013 bis 2015 einen Rabatt von 10 % auf dem Energiepreis für Züge der Güter- und Regionalverkehrsunternehmen sowie für den Autoverlad angeordnet (Art. 3 NZV-BAV). Aufnahme einer neuen Tabelle mit den Preisansätzen Normal-tarif mit 10 % Rabatt.Anpassung der Preise für den Autoverlad.

15.12.2013

2.2.1. Einstellen von Rangierungen

Aufnahme eines reduzierten Preises in Zusammenhang mit Art. 3 NZV-BAV.

15.12.2013

2.4.2. Energie Aufnahme von reduzierten Preisen in Zusammenhang mit Art. 3 NZV-BAV.

15.12.2013

Anhang 2 Ergänzungen Bahnhofsliste 15.12.2013

6. Anhänge.

Page 56: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

56 Änderungen in der Ausgabe vom August 2013 gegenüber der Ausgabe vom März 2013.

Ziffer Inhalt der Änderung Gültig ab

1.1.10. Änderungs-gebühr

Leistung «Trassenänderung ohne Einnahmenausfall» heisst neu «Änderungsgebühr»

15.12.2013

1.1.5. Gefahrgut-zuschlag im Güterverkehr

Präzisierung der Beschreibung 15.12.2013

2.10 und 4.4 Präzisierung der Verrechnung im Störungsfall, bei ausser-ordentlichen Halten auf Bahnhöfen und Haltestellen

15.12.2013

2.16. Kurzfristige Be-arbeitungen von Gesuchen für Sicher-heitsbescheinigungen oder Fahrten ohne ausreichende Zug-sicherung

Inhaltliche Anpassung der Zusatzleistung, auf Grund Änderung der Richtlinie BAV «Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung»

15.12.2013

Anhang 2 Ergänzungen Bahnhofsliste 15.12.2013

Anhang 3 Neue Zugskategorien: ReiseExtrazug Public (AGP), ReiseExtrazug Non-Public (AG), Voralpenexpress (VAE)

15.12.2013

Änderungen in der Ausgabe vom September 2014 gegenüber der Ausgabe vom August 2013.

Ziffer Inhalt der Änderung Gültig ab

Generell Adressänderungen bei der Infrastruktur SBB:• Neue Adresse: Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65• Neue Telefonnummern

8.9.2014

Anhang 2 Ergänzungen Bahnhofsliste 1.9.2014

Page 57: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

57Anhang 2: Bahnhofliste für ZL Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen

Kategorie A Kategorie B Kategorie C

Baar Aarau Airolo

Basel SBB Aarau GB Allaman

Basel SBB GB Aarberg Altdorf

Basel SBB RB Affoltern am Albis Altstätten SG

Basel St. Johann Aigle Ambri

Bellinzona Arnegg Amsteg-Silenen

Bern Arth-Goldau Arbon

Bern JKLM Au ZH Arch

Bern Weyermannshaus Baden Ardon

Bern Wylerfeld Bassersdorf Avenches

Biasca Beinwil am See Baldegg

Biel/Bienne Bern Bümpliz-Nord Bauma

Biel/Bienne RB Biberbrugg Bazenheid

Brig Biberist BLS Bellach

Brig RB Bilten Bettwiesen

Brugg AG Birmensdorf Industrie Bex

Buchs SG Birmensdorf ZH Biel Mett

Buchs SG RB Bischofszell Nord Bonstetten

Bussigny Bodio Brittnau-Wikon

Cham Buchs-Dällikon Brunnadern-Neckertal

Chiasso Bülach Brunnen

Chiasso Smistamento Burgdorf Bubikon

Chur Busswil Bürglen

Delémont Däniken Bütschwil

Dietikon Däniken RB Cadenazzo

Dottikon USA Dielsdorf Capolago

Dübendorf Effretikon Castione-Arbedo

Erstfeld Egerkingen Châteauneuf-Conthey

Frutigen Eichwald Châtillens

Genève Embrach Chavornay

Genève La Praille Emmenbrücke Chénens

Genève-Aéroport Etzwilen Claro

Gerlafingen Frauenfeld Colombier

Glattbrugg Fribourg Cornaux

Herisau Gisikon-Root Cossonay

Interlaken Ost Gland Courtemaîche

Kloten Glarus Croy-Romainmôtier

Langenthal Goldach Dagmersellen

Langenthal GB Goppenstein Daillens

Page 58: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

58Kategorie A Kategorie B Kategorie C

Lausanne Gossau SG Degersheim

Lausanne-Sébeillon Gümligen Diessenhofen

Lausanne Triage Häggenschwil-Winden Domdidier

Luzern Hinwil Dottikon-Dintikon

Menznau Horgen Düdingen

Murten/Morat Horw Ebikon

Niederglatt Hüntwangen-Wil Ebnat-Kappel

Oberwinterthur Huttwil Eclépens

Oberwinterthur UA Ins Eglisau

Olten Interlaken West Einsiedeln

Olten Hammer Kaiseraugst Elgg

Olten RB Kandersteg Emmenmatt

Pfäffikon SZ Kemptthal Entlebuch

Rapperswil Killwangen-Spreitenbach Ependes

Rangierbahnhof Limmattal RBL Koblenz Erlen

Regensdorf-Watt Kreuzlingen Ermatingen

Renens VD Kreuzlingen Hafen Eschenz

Romanshorn La Chaux-de-Fonds Estavayer-le-Lac

Romanshorn GB Lachen Evionnaz

Rorschach Landquart Flawil

Rotkreuz Langnau Flüelen

S. Paolo Lenzburg Flums

Schlieren Locarno Frenkendorf-Füllinsdorf

Schwerzenbach ZH Lugano Vedeggio Frick

Spiez Lyss Gampel-Steg

St. Gallen Mägenwil Giubiasco

St. Gallen GB Martigny Glovelier

St. Gallen Haggen Meilen Göschenen

St. Gallen St. Fiden Mendrisio Grandson

St. Gallen Winkeln Möhlin Granges-Marnand

Steinhausen Monthey Grellingen

Tankanlage Rümlang Morges Grenchen Süd

Vernier-Meyrin Cargo Münchenstein Grolley

Walchwil Muttenz Gurtnellen

Wallisellen Näfels-Mollis Güttingen

Winterthur Netstal Haag-Gams

Winterthur GB Neuchâtel Hägendorf

Winterthur Grüze Neuchâtel-Triage Hasle-Rüegsau

Winterthur Töss Nieder- und Oberurnen Härkingen Paketpost

Zug Nyon Hauptwil

Zürich Altstetten Ostermundigen Hedingen

Page 59: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

59Kategorie A Kategorie B Kategorie C

Zürich Hardbrücke Otelfingen Heerbrugg

Zürich Herdern Abstellgruppe Payerne Henggart

Zürich Mülligen Pfäffikon ZH Herzogenbuchsee

Zürich Oerlikon Porrentruy Hindelbank

Zürich PB Pratteln Hochdorf

Zürich Seebach Puidoux-Chexbres Horn

Zürich Tiefenbrunnen Rekingen AG Hornussen

Zürich Vorbahnhof Rheinfelden Hunzenschwil

Zürich Wiedikon Richterswil Kempten

Zürich Wollishofen Romont Kerzers

Zweisimmen Rothenburg Kirchberg

Rothrist Konolfingen

Rothrist GB Küssnacht a/R

Rümlang Laufen

Rüti ZH Laufenburg

Samstagern Laupen

Sargans Lausen

Schaffhausen Lavorgo

Schaffhausen GB Le Locle

Schindellegi-Feusisberg Le Locle Col d. Roche

Schönbühl SBB Les Hauts-Geneveys

Schwarzenbach SG Les Verrières

Schwyz Leuzigen

Sion Lichtensteig

Sissach Liesberg

Solothurn Linthal

St. Margrethen Lucens

Stäfa Lupfig

St-Maurice Lüsslingen

St-Triphon Luterbach-Attisholz

Sulgen Lütisburg

Sursee Malters

Thalwil Maroggia-Melano

Thörishaus Station Marthalen

Thun Märstetten

Thun GB Meggen

Turgi Mellingen

Uetikon Mels

Uster Mogelsberg

Uzwil Moudon

Vallorbe Moutier

Page 60: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

60Kategorie A Kategorie B Kategorie C

Vevey Mühlehorn

Villeneuve Muolen

Wädenswil Murgenthal

Waldibrücke Nebikon

Wangen bei Olten Nesslau-Neu St. Johann

Wattwil Neukirch-Egnach

Weesen Niederbipp

Weinfelden Niederweningen

Wettingen Oberaach

Wetzikon Oberbuchsiten

Wittenbach Oberriet

Wil Oberrüti

Yverdon-les-Bains Oensingen

Ziegelbrücke Osogna-Cresciano

Zofingen Othmarsingen

Zollikofen Palézieux

Rebstein-Marbach

Reichenburg

Reuchenette-Péry

Rheineck

Rivera-B.

Roche VD

Rodi-Fiesso

Roggwil

Rosé

Rupperswil

Safenwil

Salez-Sennwald

Sattel-Aegeri

Schachen LU

Schüpfheim

Schwanden

Selzach

Sempach-Neuenkirch

Siebnen-Wangen

Sierre/Siders

Sins

Siggenthal-Würenlingen

Sisseln

Staad

Steckborn

Page 61: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

61Kategorie A Kategorie B Kategorie C

Stein am Rhein

Steinmaur

Stein-Säckingen

St-Prex

Suberg-Grossaffoltern

Suhr

Sumiswald-Grünen

Tavannes

Taverne-Torricella

Tecknau

Tenero

Thalheim

Turtmann

Uznach

Visp

Vufflens-la-Ville

Wichtrach

Wiggen

Wildegg

Wohlen

Wolhusen

Wollerau

Worb SBB

Yvonand

Zweidlen

Zwingen

Infrastruktur BLS: Nicht aufgeführte Bahnhöfe der ISB BLS sind der Kategorie C zugeteilt.

Page 62: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

62 Anhang 3: Umwandlungstabelle NeTS-Kategorie in Zuggattung I-Prix

Planung Abrechnung Zuteilung Trassenqualität

NeTS ID NeTS Kategorie Zuggattung I-Prix

CodeI-Prix

Kategorien

RJECICETGVCICISENCNLTGONZICNIC

RailjetEuroCityInterCityExpressTrain à grande vitesseNeigezug International <= 200 km/hNeigezug International > 200 km/hEuroNightCity Night LineTalgo HotelzugNachtzugInterCity Neigezug nationalInterCity

InterCity/ EuroCity

1 A/B1

A/B1

A/B1

A/B1

A/B1

A/B1

CCCCA/B1

A/B1

IRSZEZVAEAGAGPARZJATRSP

InterRegioSchnellzugEilzugVoralpenexpressReiseExtrazug Non-PublicReiseExtrazug PublicAutoreisezugJail TrainRangierzug auf die Strecke mit Personenbeförderung

Schnellzug/ InterRegio

2 A/B1

A/B1

A/B1

A/B1

CCCCC

RMPAT

RegioLeermaterialzug mit PersonenbeförderungAutotunnelzug inkl. Autoverlad Kandersteg–Goppenstein

Regionalzug 3 A/B1

CA/B1

SNS

S-Bahn NachtzugS-Bahnzug

S-Bahn 4 A/B1

A/B1

RE RegioExpress RegioExpress 5 A/B1

GIUKVBKV

GMSIMFGGZCEX/PZNGPRG

Güterzug WLV InternationalGüterzug des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV)Güterzug des begleiteten kombinierten Verkehrs, Rollende Landstrasse (RLS)Leerwagenzug (Güterzug)Güterzug kombinierter Verkehr (SIM Lötschberg–Simplon)FerngüterzugGanzzugCargo Expresszug/PostzugNahgüterzug EWLVVersuchs- und Messzug (Güterverkehr)

Ferngüterzug/ Nahgüterzug

6 D 2

D 2

D 2

D 2

D 2

D 2

D 2

D 2

DD 2

1 Bei Zügen mit einer Fernverkehrs-Konzession kommt die Kategorie A zur Anwendung, in allen anderen Fällen die Kategorie B.

2 Bei Wartezeiten von weniger als 15 Minuten kommt Qualität/Kategorie C zur Anwendung.

Page 63: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

63Planung Abrechnung Zuteilung Trassenqualität

NeTS ID NeTS Kategorie Zuggattung I-Prix

CodeI-Prix

Kategorien

NGUTGRSL/RSI

TGUGPLRZDZU

Güterzug ohne BremsrechnungTraktorgüterzugRangierzug auf die Strecke mit Last/Fahrten ohne Signal-bedienung Traktorgüterzug ohne BremsrechnungGüterzug mit PersonenbeförderungLösch- und Rettungszug, HilfswagenDienstzug ohne Bremsrechnung

Traktorgüterzug 8 DDD

DDDD

TRSTLL/LEBMLBMVDZ

Traktorlok (EVU)Rangierzug auf Strecke ohne LastTraktorlok (Infrastruktur)Lokzug/LokextrazugBaumaschinenzug <= 80 km/h (nur selbstfahrend)Baumaschinenzug > 80 km/h (nur selbstfahrend)Übrige Dienstzüge (Infrastruktur)

Lokzug 9 DDDDDDD

MATMUPRPRSM

Leermaterialzug (Reisezugwagen)Leermaterialzug (Reisezugwagen) ohne Bremsrechnung Versuchs- und Messzug (Personenzug)Rangierzug auf die Strecke Leermaterial P

Leermaterialzug des Personen-verkehrs

10 CCCC

Page 64: Leistungskatalog Infrastruktur 2014

SBB AG

Infrastruktur – Fahrplan und Netzdesign

Hilfikerstrasse 3

3000 Bern 65, Schweiz

www.onestopshop.ch

September 2014