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LEISTUNGSREGLEMENT Ausgabe 2013 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz

LEISTUNGSREGLEMENT Ausgabe 2013 - alstomvorsorge.ch6 Ergänzungsversicherung ALSTOMSchweiz – Leistungsreglement 2013 3 Kreis der Versicherten 3.1 Der Stiftung haben jene Mitarbeitenden

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  • Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    LEISTUNGSREGLEMENT Ausgabe 2013

    Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz

  • 3Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Inhaltsverzeichnis

    Ziffer Seite

    A Allgemeine Bestimmungen

    Name und Zweck 1 5Begriffe 2 5Kreis der Versicherten 3 6Beginn und Ende der Versicherung 4 7Versicherter Lohnteil 5 7Sparkapital und Spargutschriften 6 8

    B Leistungen der Stiftung

    Leistungen im Alter Altersrente/Sparkapital 7 9Alters-Kinderrente 8 10

    Leistungen bei Invalidität Invalidenrente 9 11Invaliden-Kinderrente 10 12

    Leistungen im Todesfall Ehegattenrente, Abfindung 11 12Lebenspartnerrente, Abfindung 12 13Waisenrente 13 14Todesfallkapital 14 14

    Weitere Leistungen Freizügigkeitsleistung 15 15Auszahlung der Renten 16 16Anpassung der Renten an die Teuerung 17 17Überentschädigung und Leistungskürzungen 18 17Wohneigentumsförderung (WEF) 19 17

  • 4 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Inhaltsverzeichnis

    Ziffer Seite

    C Finanzierung

    Beitragspflicht 20 18 Höhe der Beiträge 21 18Persönliche Einlagen 22 18Vermögen, finanzielles Gleichgewicht und Separatfonds 23 19

    D Organisation und Verwaltung

    Stiftungsrat 24 21Verwaltung der Stiftung 25 22Information und Meldepflicht 26 22

    E Schlussbestimmungen

    Rechtspflege 27 23Lücken im Reglement 28 23Teil- oder Gesamtliquidation 29 23Änderungen, Inkrafttreten 30 24

    Anhang I: Beitragstabellen 25

    Anhang II: Einkaufstabelle 28

    Anhang III: Einkaufsplan für den Auskauf der Kürzungen beim vorzeitigen Altersrücktritt 29

    Alphabetisches Stichwortverzeichnis 30

  • 5Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    1 Name und Zweck

    1.1 Unter dem Namen Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz besteht eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB.

    1.2 Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für die Mitarbeitenden der ALSTOM (Schweiz) AG sowie für deren An gehörige und Hinterbliebene. Wirtschaftlich oder finanziell verbundene Unternehmen können sich mit einer entsprechenden Vereinbarung anschliessen. Die Stif-tung bietet Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

    2 Begriffe

    2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen die männliche oder weib liche Form verwendet wird, gilt diese auch für das andere Geschlecht.

    2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete Begriffe:

    a) Stiftung: die Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz in Baden

    b) Firma: die ALSTOM (Schweiz) AG sowie alle der Stiftung angeschlossenen Unternehmen und Institutionen

    c) Versicherte: alle gemäss diesem Reglement versicherten Mitarbeitenden der Firma

    d) Rücktrittsalter: Alter im Zeitpunkt des Rücktritts

    e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung des 65. Lebensjahres

    f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

    g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalender- und dem Geburtsjahr

    h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder, sofern sie noch in Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versicherte aufkommt, sind den Kindern gleichgestellt.

    i) Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz) sind bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem Reglement den verheirateten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn einer besseren Lesbarkeit wird in diesem Reglement von verheirateten Versicherten resp. von Ehegatten gesprochen. Die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen gelten dabei als mit eingeschlossen.

    A Allgemeine Bestimmungen

  • 6 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    3 Kreis der Versicherten

    3.1 Der Stiftung haben jene Mitarbeitenden der Firma beizutreten, deren Einkommen die Einkommensgrenze gemäss Ziffer 5.1 übersteigt.

    3.2 Nicht in die Stiftung aufgenommen werden Mitarbeitende:

    a) die nicht (oder voraussichtlich nicht dauernd) in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Stiftung beantragen

    b) die beim Antritt des Arbeitsverhältnisses das Schlussalter überschritten haben

    c) die mindestens zu 70% invalid sind

    d) die

    n aus dem EU-Raum stammen und über kein A1 (alt E101) verfügen

    n aus einem Staat stammen, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, und über kein COC (Certificate of Coverage) verfügen

    n aus einem Staat stammen, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als 3 Monate eingegangen wurde. Wird eine kürzere Vertragsdauer später verlängert, so beginnt die Versicherung erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Dauern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen bei der gleichen Firma insgesamt länger als 3 Monate und übersteigt kein Unterbruch 3 Monate, so ist der Mitarbei-tende ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert.

    3.3 Werden Pensionierte wieder als Mitarbeitende von der Firma angestellt, müssen sie der Stif-tung als beitragszahlende Versicherte beitreten; Ziffer 3.1 sowie 3.2 bleiben vorbehalten.

    3.4 Mitarbeitende, die bei der Aufnahme in die Stiftung teilweise erwerbsunfähig sind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht.

    3.5 Treten Mitarbeitende aus der Firma aus, können sie als prämienfreies oder prämienpflich-tiges Mitglied in der Stiftung verbleiben, solange sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers aufgenommen werden. Die Beitragszahlung muss zwingend über Lastschriftverfahren (LSV) abgewickelt werden. Bei einem Zahlungsverzug von 2 Monaten erlischt die Versicherung und die Freizügigkeitsleistung wird fällig.

    Bei der prämienfreien Mitgliedschaft besteht kein Versicherungsschutz bei Invalidität. Im Todesfall vor dem Altersrücktritt wird lediglich das vorhandene Sparkapital als Todesfall-kapital fällig (Anspruch und Umfang siehe Ziffer 14.1). Die Stiftung kann von prämien-pflichtigen Mitgliedern eine Kostenbeteiligung für die Abklärung der Leistungspflicht einfordern.

    Die neuen Arbeitgeber müssen mit dem Verbleib in der Stiftung einverstanden sein. In jedem Fall sind besondere Vereinbarungen über die künftige Ausgestaltung des Versiche-rungsverhältnisses zu treffen.

    A Allgemeine Bestimmungen

  • 7Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    4 Beginn und Ende der Versicherung

    4.1 Die Versicherung beginnt mit der Erfüllung der Bedingungen gemäss Ziffer 3.1 und 5.1, frühestens ab BVG-Alter 25.

    4.2 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen besteht oder die Versicherung im Sinn von Ziffer 3.5 weitergeführt wird. Die Risiken Tod und Invalidität bleiben während 1 Monats nach Auf-lösung des Arbeitsverhältnisses versichert, falls nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis eingegangen wird.

    5 Versicherter Lohnteil

    5.1 Als versicherter Lohnteil gilt jener Teil des Einkommens der Versicherten, welcher die vom Stiftungsrat festgesetzte Einkommensgrenze übersteigt. Die Firma entscheidet, was als Einkommen gilt.

    Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von Firmen, die der Stiftung nicht angeschlossen sind, können nicht in den massgebenden Jahreslohn ein bezogen werden.

    5.2 Die Einkommensgrenze sowie der maximal versicherte Lohnteil werden vom Stiftungsrat jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.

    5.3 Wird der Lohn der Versicherten aus anderen Gründen als Teilinvalidität herab gesetzt, kann im Einverständnis mit der Firma der bisherige versicherte Lohnteil unverändert bleiben, sofern die Beiträge gemäss Ziffer 21.1 und 21.2 in der bisherigen Höhe weiterbezahlt werden.

    5.4 Wird die Einkommensgrenze erhöht ohne entsprechende Erhöhung des Einkommens, wird der versicherte Lohnteil reduziert. Wenn aufgrund der Erhöhung der Einkommensgrenze kein versicherter Lohnteil mehr vorhanden ist, wird die Versicherung stillgelegt, wobei das vorhandene Sparkapital gemäss Ziffer 6.3 und 6.4 weitergeführt wird.

    5.5 Sinkt der massgebende Jahreslohn eines Versicherten nach dem vollendeten 58. Lebensjahr um höchstens 50%, so kann der Versicherte den bisherigen versicherten Lohn weiterführen. Die Weiterversicherung endet auf schriftlichen Antrag des Versicherten, spätestens jedoch mit Erreichen des Schlussalters. Allfällige Änderungen des versicherten Lohns werden von der Stiftung in keinem Fall rückwirkend abgewickelt. Die Beiträge (Anteil Firma und Versicherter) für den über das effektiv erwerbstätige Gehalt hinausgehenden Lohn gehen zulasten des Versicherten. Der Arbeitgeber kann aber mit dem Versicherten vereinbaren, die Firmenbeiträge selber zu bezahlen.

    A Allgemeine Bestimmungen

  • 8 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    6 Sparkapital und Spargutschriften

    6.1 Für das Sparkapital der Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt. Das Sparkapital besteht aus:

    a) den gutgeschriebenen Einlagen samt Zins

    b) den angesammelten Spargutschriften samt Zins

    c) den Spargutschriften des laufenden Jahres

    d) abzüglich Entnahmen samt Zins

    6.2 Die jährlichen Spargutschriften ergeben sich aufgrund des versicherten Lohnteils und des Alters der Versicherten gemäss einer der Beitragstabellen im Anhang I.

    6.3 Der Zinssatz wird jährlich durch den Stiftungsrat festgesetzt. Er kann auch auf null gesetzt

    werden.

    6.4 Falls die Jahresrechnung einen Überschuss ausweist und die finanzielle Lage der Ergän-zungsversicherung dies zulässt, bestimmt der Stiftungsrat jährlich auf Jahres ende die Höhe einer allfälligen Zusatzverzinsung. Diese wird dem Alterskonto per 31. Dezember des betreffenden Jahres gutgeschrieben. Berechtigt sind die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres der Stiftung angehören. Unter dem Jahr austretende Versicherte haben keinen Anspruch auf allfällige Zusatzzinsen des betreffenden Jahres.

    Basis für die Zins- und Zusatzzinsgutschrift bilden:

    a) das in der Stiftung ausgewiesene Sparkapital per 1. Januar des betreffenden Jahres

    b) Zeitpunkt und Höhe der im betreffenden Jahr gutgeschriebenen Einlagen

    c) Zeitpunkt und Höhe der im betreffenden Jahr entnommenen Beträge

    A Allgemeine Bestimmungen

  • 9Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Leistungen im Alter

    7 Altersrente/Sparkapital

    7.1 Altersrücktritt (Alter 58 bis 70) Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht in der Regel bei Beendigung des Arbeits-

    verhältnisses nach Vollendung des 63. Lebensjahres; bei Bezügern von Invalidenrenten entsteht der Anspruch auf Altersleistungen im Schlussalter (65). Auf ausdrücklichen eigenen Wunsch können Versicherte vorzeitig, frühestens jedoch nach Vollendung des 58. Lebensjahres in den Ruhestand treten oder in Absprache mit dem Arbeitgeber ihr Arbeitspensum reduzieren und Ansprüche auf Altersleistungen geltend machen.

    Ferner besteht die Möglichkeit, den Altersrücktritt bis längstens zum vollendeten 70. Lebensjahr aufzuschieben, sofern der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

    Die Anzeigefrist für den Altersrücktritt beträgt 6 Monate.

    Die Altersleistungen können in Form eines Kapitals oder einer Rente bezogen werden. Bei verheirateten Versicherten muss bei einem Kapitalbezug der Ehegatte mit amtlich beglau-bigter Unterschrift zustimmen. Unverheiratete Versicherte haben ihren Zivilstand mittels eines aktuellen amtlichen Dokuments (z.B. Wohnsitzbescheinigung) zu belegen. Mit dem Bezug des ganzen Sparkapitals als Kapital erlöschen sämtliche Ansprüche an die Stiftung.

    Die Versicherten haben auch die Möglichkeit, beim Rücktritt nur einen Teil des Sparkapitals als Kapital zu beziehen. Bei einem Teilbezug des Sparkapitals als Kapital werden die Alters-rente und die mitversicherten übrigen Leistungen im Verhältnis bezogenes Kapital zum vorhandenen Sparkapital gekürzt.

    Die Altersrente wird im Zeitpunkt des Rücktritts aufgrund des vorhandenen Spar kapitals und des Umwandlungssatzes berechnet. Der Umwandlungssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt und ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Der Stiftungsrat überprüft die Umwandlungs-sätze regelmässig auf ihre Aktualität. Sie werden aufgrund des effektiven Alters bei der Pensionierung auf Monate genau interpoliert.

    B Leistungen der Stiftung

  • 10 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Umwandlungssätze ab 2013

    Rücktritts- Rücktrittsjahr, Umwandlungssatz in % alter 2013 2014 2015 2016 2017 2018 58 5,45 5,40 5,30 5,20 5,10 5,00 59 5,60 5,55 5,45 5,35 5,25 5,15 60 5,70 5,65 5,55 5,45 5,35 5,30 61 5,85 5,80 5,70 5,60 5,50 5,45 62 5,95 5,90 5,80 5,70 5,65 5,60 63 6,10 6,05 5,95 5,85 5,80 5,75 64 6,25 6,20 6,10 6,00 5,95 5,90 65 6,45 6,40 6,30 6,20 6,10 6,00 66 6,60 6,50 6,40 6,30 6,20 6,10 67 6,75 6,60 6,50 6,40 6,30 6,20 68 6,90 6,70 6,60 6,50 6,40 6,30 69 7,05 6,80 6,70 6,60 6,50 6,40

    70 7,20 7,05 6,90 6,75 6,60 6,50

    7.2 Stufenweiser Rücktritt Im Einvernehmen mit der Firma können Versicherte einen Teilaltersrücktritt beanspruchen

    bzw. stufenweise zurücktreten.

    Nach einem Teilaltersrücktritt ist eine den Rücktrittsprozenten entsprechende Reduktion des Beschäftigungsgrads zwingend.

    Der zeitliche Abstand zwischen 2 Stufen muss mindestens 12 Monate be tragen. Aus-nahmen können vom Stiftungsrat bewilligt werden. Es besteht bei maximal 2 Teil-pensionierungsschritten die Möglichkeit eines Teil- oder Kapital bezugs.

    Die unter Ziffer 7.1 festgehaltenen Bestimmungen gelten sinngemäss.

    8 Alters-Kinderrente

    8.1 Die Bezüger einer Altersrente haben für rentenberechtigte Kinder Anspruch auf eine Alters-Kinderrente, sofern das Kindsverhältnis (Geburt, Adoption etc.) vor dem Rücktritts-alter entstanden ist.

    8.2 Die jährliche Alters-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der ausbezahlten Altersrente.

    8.3 Der Rentenanspruch besteht, solange das Kind rentenberechtigt ist (siehe Ziffer 2.2 h).

    B Leistungen der Stiftung

  • 11Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Leistungen bei Invalidität

    9 Invalidenrente

    9.1 Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf eine Invali-denrente, sofern sie im Sinn der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, in der Stiftung versichert waren.

    9.2 Der Stiftungsrat kann Versicherten, welche im Auftrag der Firma im Ausland tätig und nicht bei der IV versichert sind, aufgrund eines Zeugnisses einer vom Stiftungsrat bezeichneten anerkannten Stelle eine Invalidenrente zusprechen, ohne dass eine Verfügung der IV notwendig ist.

    9.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine IV-Rente. Solange der Versicherte jedoch Lohn oder Lohnersatzleistungen (insbesondere Kranken- oder Unfalltaggelder) bezieht, wird:

    a) bei Unfall die Auszahlung der Rente aufgeschoben

    b) bei Krankheit die Auszahlung der Rente bis längstens zum Erreichen der maximalen vertraglichen Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung aufgeschoben. Falls nach Erschöpfung der maximalen vertraglichen Krankentaggelder weitere Leistungen der Krankentaggeldversicherung erbracht werden, gelten diese als Vorschuss auf mögliche Invalidenleistungen.

    Der Rentenanspruch erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod, spätestens

    jedoch im Schlussalter.

    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 26a BVG.

    9.4 Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad der IV gemäss folgender Staffelung:

    Invaliditätsgrad Rentenabstufung

    a) Mindestens 70% Invalidität Volle Rente b) Mindestens 60% Invalidität Dreiviertelsrente c) Mindestens 50% Invalidität Halbe Rente d) Mindestens 40% Invalidität Viertelsrente

    Der Stiftungsrat kann Änderungen des Invaliditätsgrads berücksichtigen, die von der IV nicht oder erst verspätet beachtet werden. Er kann auch eine Unter suchung durch einen von ihm bezeichneten Arzt anordnen. Aufgrund des Unter suchungsergebnisses kann die Anspruchsberechtigung abgeändert werden. Verweigern Bezüger von Invalidenrenten die ärztliche Untersuchung, so kann sie der Stiftungsrat ihrer Ansprüche für verlustig erklären.

    B Leistungen der Stiftung

  • 12 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    9.5 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt 65% des versicherten Lohnteils. Ab Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird das Sparkapital aufgrund des letzten versicherten Lohnteils mit Spargutschriften gemäss der im Anhang I angegebenen Beitragstabelle Standard mit Zins und Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet. Dieses Sparkapital bildet die Bemessungsgrund lage für die Altersleistungen.

    9.6 Bei Teilinvalidität werden das bei Eintritt der Invalidität vorhandene Sparkapital der Ver-sicherten und der versicherte Lohn der Rentenabstufung entsprechend aufgeteilt. Das dem aktiven Teil entsprechende Sparkapital wird wie bei voll erwerbstätigen Versicherten weitergeäufnet.

    10 Invaliden-Kinderrente

    10.1 Die Bezüger einer Invalidenrente mit rentenberechtigten Kindern haben Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten.

    10.2 Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der ausbezahlten Invalidenrente.

    10.3 Der Rentenanspruch besteht, solange das Kind rentenberechtigt ist (siehe Ziffer 2.2 h).

    Leistungen im Todesfall

    11 Ehegattenrente, Abfindung

    11.1 Der überlebende Ehegatte einer versicherten Person oder eines Rentenbezügers hat An spruch auf eine Ehegattenrente, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 40. Lebensjahr zurückgelegt hat. Erhalten noch nicht 40-jährige Ehegatten eine Invalidenrente der IV, kann ihnen der Stiftungsrat ebenfalls eine Ehegattenrente gewähren.

    11.2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der unter Ziffer 11.1 aufgeführten Voraus setzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.

    11.3 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt nach Ablauf der Alters- oder Invaliden-rentenzahlung bzw. nach Ablauf der Lohnzahlung. Er erlischt am Ende des Todesmonats oder mit einer erneuten Heirat, sofern der Ehegatte zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebens-jahr noch nicht vollendet hat. Erlischt die Ehegattenrente wegen Heirat, so hat der Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.

    11.4 Die Ehegattenrente beträgt beim Tod der Versicherten oder Invalidenrentenbezüger vor Erreichen des Schlussalters 39% des versicherten Lohns, zahlbar, bis die verstorbene Person

    B Leistungen der Stiftung

  • 13Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    das Schlussalter erreicht hätte. Danach beträgt sie 60% der theoretischen Altersrente. Zu diesem Zeitpunkt kann der hinterbliebene Ehegatte anstelle der Rente 60% des theoreti-schen Sparkapitals als einmalige Kapitalabfindung beziehen.

    Für die Bestimmung dieser theoretischen Altersrente wird das Nettosparkapital (Sparkapi-tal abzüglich persönlich in die Stiftung geleisteter Einkäufe) der Verstorbenen aufgrund des zuletzt versicherten Lohns mit den Spargutschriften gemäss der im Anhang I angegebenen Beitragstabelle Standard mit Zins und Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet.

    Beim Tod von Altersrentnern beträgt die Ehegattenrente 60% der laufenden Altersrente.

    11.5 Die Regelungen zur Ehegattenrente gelten auch für geschiedene Ehegatten, so fern die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte. Die Leistungen der Stiftung ent sprechen höchstens dem gesetzlichen BVG-Minimum. Sie sind ausserdem auf den im Scheidungsurteil festgelegten Teil des Unterhaltsbeitrags beschränkt, der die Leistungen der AHV/IV und ausländischer Sozialversicherungen übersteigt.

    11.6 Versicherte haben im Zeitpunkt des Altersrücktritts bzw. beim Bezug der Altersrente die Möglichkeit, die anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grundlagen der Stiftung lebenslang gekürzt. Die erhöhte Ehegattenrente darf nicht höher sein als die gekürzte Altersrente. Diese Kürzung betrifft nur die Altersrente, die Alters-Kinderrente bleibt unverändert. Die Kürzung wird auch beibehalten, wenn der Ehegatte vor dem Altersrentner stirbt.

    12 Lebenspartnerrente, Abfindung

    12.1 Beim Tod eines unverheirateten Versicherten oder Rentenbezügers haben folgende Perso-nen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente:

    a) unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten, eherechtlich nicht verwandten Versicherten oder Rentenbezügers, sofern der Lebenspartner das 40. Altersjahr zurück-gelegt hat und in den letzten 5 Jahren bis zum Tod des Versicherten ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit ihm geführt hat

    b) der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten Versicherten oder Rentenbe-zügers, sofern dieser für den Unterhalt gemeinsamer Kinder (bis Alter 25) aufkommen muss

    c) Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt wurden und das 40. Alterjahr zurückgelegt haben. Voraussetzung für einen allfälligen Anspruch ist, dass die Unterstützung mindestens 5 Jahre gedauert hat und mit dem Anmeldeformular der Stiftung vor dem Tod des Versicherten gemeldet wurde. Die Leistungen der Stiftung entsprechen maximal dem wegfallenden Unterstützungsbeitrag.

    Lebenspartner von unverheirateten Altersrentnern haben nur Anspruch auf eine Lebens-partner rente, wenn die Partnerschaft bereits vor dem 60. Lebensjahr des Verstorbenen eingegangen wurde.

    B Leistungen der Stiftung

  • 14 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    12.2 Es kommt höchstens eine Lebenspartnerrente zur Auszahlung. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen gemäss Ziffer 12.1, so kann die Lebenspartnerrente aufgeteilt werden. Massgebend ist eine allfällige Bezeichnung des ver storbenen Versicherten. Bei deren Fehlen entscheidet der Stiftungsrat.

    12.3 Das Gesuch muss spätestens 3 Monate nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden. Für den Beginn, das Ende und die Höhe der Rente gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 11 sinngemäss. Werden die Voraussetzungen gemäss Ziffer 12.1 nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf die Abfindung gemäss Ziffer 11.2.

    Die Lebenspartnerrente wird um bereits laufende Ehegatten- oder Lebenspartnerrenten gekürzt.

    13 Waisenrente

    13.1 Beim Tod von Versicherten oder Rentnern haben rentenberechtigte Kinder Anspruch auf eine Waisenrente.

    13.2 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der versicherten vollen Invalidenrente bzw. 20% der laufenden Altersrente. Ist ein Kind Vollwaise, wird die Waisenrente verdoppelt.

    13.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach Ablauf der Alters- oder Invaliden renten- zahlung bzw. nach Ablauf der Lohnzahlung. Der Rentenanspruch dauert, solange die Rentenberechtigung besteht (siehe Ziffer 2.2 h).

    14 Todesfallkapital

    14.1 Stirbt eine versicherte Person oder ein Rentenbezüger, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch darauf haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung und in folgendem Umfang:

    a) in vollem Umfang: Ehegatte und rentenberechtigte Kinder; bei deren Fehlen

    b) in vollem Umfang: natürliche Personen, die vom Verstorbenen in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen

    c) in vollem Umfang: übrige Kinder, Eltern oder Geschwister; bei deren Fehlen

    d) zur Hälfte: übrige gesetzliche Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens

    B Leistungen der Stiftung

  • 15Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    14.2 Die Versicherten können zuhanden der Stiftung in einer schriftlichen Erklärung festle-gen, welche Personen der bezugsberechtigten Gruppe zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe grundsätzlich zu gleichen Teilen. Der Stiftungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.

    14.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht beim Tod vor dem Altersrücktritt dem erworbe-nen Nettosparkapital (Sparkapital abzüglich persönlich in die Stiftung geleisteter Einkäufe), vermindert um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen, im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohns. Nach dem Altersrücktritt entspricht das Todesfallkapi-tal der zweifachen Jahresaltersrente, vermindert um die bezogenen Altersrenten.

    Weitere Leistungen

    15 Freizügigkeitsleistung

    15.1 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern kein Anspruch auf Leistungen der Stiftung nach den vorstehenden Bestimmungen besteht. Ist ein Spar kapital vorhanden, hat der Versicherte Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

    15.2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung wird nach dem Beitragsprimat berechnet. Sie entspricht dem vorhandenen Sparkapital sowie dem vorhandenen Kapital aus dem Ein-kaufsplan.

    15.3 Die im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bleiben unverändert bis zum Beginn eines neuen Vor sorgeverhältnisses versichert, längstens aber während 1 Monats. Wird die Stiftung leistungspflichtig, nach-dem die Freizügigkeitsleistung bereits ausbezahlt worden ist und eine Rückerstattung unterbleibt, wird das Sparkapital entsprechend gekürzt.

    15.4 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen.

    Beim Fehlen einer solchen kann der Versicherte seine Freizügigkeitsleistung auf ein Freizü-gigkeitskonto übertragen lassen oder zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice verwenden. Ohne entsprechende Mitteilung wird das Guthaben 6 Monate nach dem Austrittsdatum der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.

    15.5 Die austretenden Versicherten können die Barauszahlung der Freizügigkeits leistung verlan-gen, wenn:

    a) sie die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlassen oder

    b) sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder

    c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt

    B Leistungen der Stiftung

  • 16 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Für die Barauszahlung muss bei verheirateten Versicherten der Ehegatte schriftlich zustimmen. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Unverheiratete Ver sicherte haben ihren Zivilstand mittels eines aktuellen amtlichen Dokuments (z. B. Wohnsitz-bescheinigung) zu belegen.

    15.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes und der bila te ralen Verträge mit der Europäischen Union.

    15.7 Während der Dauer einer Unterdeckung wird für die Berechnung der Austritts leistung gemäss Art. 17 FZG anstelle des BVG-Mindestzinses der vom Stiftungsrat beschlossene Zinssatz für die Verzinsung des Sparkapitals angewendet.

    15.8 Die Stiftung erstellt zuhanden des austretenden Versicherten eine Austrittsabrechnung, aus welcher die Berechnung der ordentlichen Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG und der minimalen Austrittsleistung gemäss Art. 17 FZG hervorgeht.

    Die Stiftung teilt dem austretenden Versicherten zuhanden seiner neuen Vorsorgeeinrich-tung oder Freizügigkeitseinrichtung ferner mit:

    n die erworbene Austrittsleistung im Alter von 50 Jahren n die erworbene Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. bei Eintragung

    der Partnerschaft n die erste mitgeteilte oder fällig gewordene Austrittsleistung nach FZG

    Mit der Ausrichtung der Austrittsleistung erlöschen unter Vorbehalt der gesetz lichen Nach-deckungspflicht alle Ansprüche an die Stiftung.

    15.9 Vorbezug der Austrittsleistung bei Ehescheidung Bei Ehescheidung kann ein Teil der im Zeitpunkt der Ehescheidung erworbenen Austrittleis-

    tung zur Sicherstellung der beruflichen Vorsorge des geschiedenen Ehegatten des Versicher-ten verwendet werden. Die Höhe des auszurichtenden Anteils an der Austrittsleistung wird durch das Gericht bestimmt. Die Auszahlung des Anteils der Austrittsleistung zugunsten des geschiedenen Ehegatten erfolgt nach den für den Versicherten geltenden Bestimmungen.

    Bei vorzeitigem teilweisem Bezug der Altersleistung bei Ehescheidung werden die versi-cherten Leistungen des Versicherten entsprechend dem nicht bezogenen Teil neu festge-setzt. Der Versicherte kann sich wiederum auf die vollen Leistungen einkaufen.

    16 Auszahlung der Renten

    16.1 Die Renten werden in monatlichen, vorschüssigen Beträgen ausgerichtet. Für denjenigen Monat, in welchem der Rentenanspruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt. Beim Tod von Alters- oder Invalidenrentnern erlischt der Anspruch auf die Rente erst 2 Monate nach dem Todesmonat.

    16.2 Beträgt zum Zeitpunkt des Rentenbezugs die jährliche Rente oder die Summe der jährli-chen Renten weniger als 10% der minimalen AHV-Rente, wird anstelle der Rente(n) eine nach versicherungstechnischen Regeln berechnete Kapital abfindung ausbezahlt.

    B Leistungen der Stiftung

  • 17Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    17 Anpassung der Renten an die Teuerung

    17.1 Der Stiftungsrat entscheidet jährlich nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung, ob und in welchem Umfang die Renten erhöht werden können. Zu diesem Zweck werden die Mittel des Fonds zugunsten der Versicherten und Rentner (Ziffer 23.4 a) eingesetzt.

    18 Überentschädigung und Leistungskürzungen

    18.1 Ergeben die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen der Stiftung mit den Leistungen einer anderen Vorsorgeeinrichtung (z. B. Pensionskasse), der AHV/IV, der Unfall- oder Militär-versicherung oder ausländischer Sozialversicherungen ein Renteneinkommen von über 90% des mutmasslich entgangenen Einkommens, so können die von der Stiftung auszurich-tenden Renten gekürzt werden, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Dasselbe gilt für Versicherungen, für welche die Firma mindestens die halbe Prämie bezahlt hat.

    Bezügern von Invalidenleistungen kann das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet werden. Bei der Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt.

    Die Altersleistungen werden nur gekürzt, wenn sie mit Leistungen der Unfall- oder Militär-versicherung zusammenfallen. Dabei entspricht die Altersleistung bei einer Kürzung min-destens der Summe der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Invalidisierung. Einmalige Abfindungen bzw. Kapitalzahlungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Ren-ten umgewandelt.

    18.2 Personen mit Anspruch auf Todesfall- oder Invaliditätsleistungen haben ihre Forderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten bis zur Höhe der Leistungspflicht der Stiftung an diese abzutreten.

    18.3 Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV bzw. die Unfall- oder Militärversicherung Leistungen kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme widersetzt.

    19 Wohneigentumsförderung (WEF)

    19.1 Versicherte können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihr Sparkapital für Wohn-eigentum einsetzen.

    19.2 Der Stiftungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

    B Leistungen der Stiftung

  • 18 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    20 Beitragspflicht

    20.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Stiftung und dauert bis zur Pensionie-rung bzw. bis zum Ausscheiden aus der Stiftung oder bis zum Tod des Versicherten.

    20.2 Bei invaliden Versicherten vermindert sich die Beitragspflicht entsprechend der Renten-abstufung (gemäss Ziffer 9.4).

    20.3 Die Beiträge der Versicherten werden durch die Firma vom Lohn, von der Lohnfortzahlung oder vom Lohnersatz abgezogen und monatlich, zusammen mit den Beiträgen der Firma, der Stiftung überwiesen.

    21 Höhe der Beiträge

    21.1 Den Versicherten stehen 3 Beitragstabellen zur Auswahl: Standard, Standard plus und Standard minus. Sie können jährlich auf den 1. Januar wählen, nach welcher Tabelle sie im folgenden Jahr Beiträge leisten möchten. Ohne schriftliche Mit teilung an die Stiftung kommt die Tabelle Standard zur Anwendung. Ein einmal gefällter Entscheid gilt so lange, bis er von den Versicherten widerrufen wird.

    21.2 Die Firma leistet einen Beitrag gemäss den Beitragstabellen im Anhang I. Dieser Beitrag umfasst die altersabhängigen Spargutschriften sowie einen Beitrag von 3,5% des versicher-ten Lohnteils für die Risiken Tod und Invalidität sowie für weitere Aufwendungen.

    22 Persönliche Einlagen

    22.1 Es können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jederzeit Einlagen in die Stiftung gemacht werden, um die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung bestimmt die Einkaufs-limite nach anerkannten Grundsätzen (siehe Einkaufstabelle im Anhang II).

    Von der Einkaufslimite gemäss Anhang II werden allfällige Freizügigkeitsgut haben sowie Guthaben der Säule 3a gemäss Art. 60a Abs. 2 BVV 2 abgezogen. Für Versicherte, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, gilt ausserdem die Beschränkung gemäss Art. 60b BVV 2.

    Im Todesfall vor dem Altersrücktritt wird die Summe der persönlich in die Stiftung geleiste-ten Einkäufe mit Zins an die Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 14.1 und 14.2 zusätzlich zum Todesfallkapital gemäss Ziffer 14.3 ausbezahlt.

    C Finanzierung

  • 19Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    22.2 Der Versicherte kann die Leistungskürzung zufolge vorzeitigen Altersrücktritts durch Einla-gen auf ein verzinsliches Konto des Einkaufsplans gemäss Anhang III vorfinanzieren.

    Die Verzinsung erfolgt analog zu Ziffer 6.3.

    Einlagen auf das Konto des Einkaufsplans sind nur möglich, wenn:

    a) der Versicherte alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen in die Stiftung eingebracht hat

    b) der Versicherte die vollen Leistungen des Basisplans (Anhang II) eingekauft hat

    c) der Versicherte das 25. Altersjahr erreicht hat und der maximale Betrag gemäss der Tabelle im Anhang III noch nicht ausgeschöpft ist

    d) sämtliche Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorgängig zurück-bezahlt wurden

    Beim Altersrücktritt wird das Kapital des Einkaufsplans fällig und kann als Kapital oder als Rente gemäss den technischen Grundlagen der Stiftung bezogen werden.

    Hat sich der Versicherte für eine frühzeitige Pensionierung eingekauft, ohne diese anzutreten, verfällt das Guthaben aus dem Einkauf zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, sofern die Altersleistung um mehr als 5% höher wäre als diejenige eines Versicherte, der sich nicht für die frühzeitige Pensionierung eingekauft hat.

    Beim Kapitalbezug für Wohneigentum oder für Leistungen bei Ehescheidung wird zuerst das Kapital aus dem Einkaufsplan verwendet.

    22.3 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform aus der Stiftung zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorge-nommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Von der Begrenzung ausgenom-men sind die Wiedereinkäufe im Fall von Ehescheidungen.

    23 Vermögen, finanzielles Gleichgewicht und Separatfonds

    23.1 Das Vermögen der Stiftung ist sorgfältig anzulegen. Der Stiftungsrat legt die Anlage-strategie fest. Die Zusammensetzung des Vermögens muss den gesetzlichen Bestimmun-gen entsprechen. Für die Bestreitung der laufenden Ausgaben müssen genügend flüssige Mittel bereitgehalten werden.

    23.2 Der Stiftungsrat lässt jährlich durch einen Experten für die berufliche Vorsorge eine versicherungstechnische Bilanz der Stiftung erstellen. Dies erfolgt nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens für die geschlossene Kasse.

    C Finanzierung

  • 20 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    23.3 Weist die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung aus, welche die Sicherheit der reglementarischen Leistungen gefährdet, so trifft der Stiftungsrat die notwendig erscheinen-den Massnahmen. Insbesondere können unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen folgende Massnahmen durch den Stiftungsrat beschlossen werden:

    n Erhebung von Sanierungsbeiträgen in Prozenten des versicherten Lohns. Der Sanie-rungsbeitrag der Firma muss mindestens so hoch sein wie derjenige der Versicherten. Der Sanierungsbeitrag wird grundsätzlich so lange erhoben, bis die Unterdeckung entfällt. Der Stiftungsrat bestimmt die Beitragshöhe sowie Anfang und Ende der Bei-tragserhebung.

    n Herabsetzung von künftigen oder gegebenenfalls auch von erworbenen Versicherungsleistungen

    n Verweigerung von Vorbezügen zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen während einer Unterdeckung. Der Stiftungsrat bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die Einschränkung beginnt und wann sie aufgehoben wird.

    n Die Firma kann Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeber-Beitrags reserven mit Verwendungsverzicht vornehmen.

    Sind die Grundlagen der Versicherung infolge ausserordentlicher Verhältnisse wie Krieg, Epidemien, Verlust von Kassenvermögen usw. gefährdet, so kann der Stiftungsrat die erworbenen, laufenden und künftigen Leistungen vorsorglich herabsetzen.

    23.4 a) Die Stiftung führt einen Fonds zugunsten der Versicherten und Rentner.

    Diesem Fonds werden gutgeschrieben: n Ertragsüberschüsse auf dem für die Versicherten reservierten Teil des Vermögens n Ertragsüberschüsse auf dem für die Rentner reservierten Teil des Vermögens n Risikogewinne auf den Versicherungen der Rentner

    Diesem Fonds werden belastet: n Zusatzverzinsung n Rentenzulagen (kapitalisiert) n Risikoverluste auf den Versicherungen der Rentner

    b) Die Stiftung führt einen Risikoschwankungsfonds; gutgeschrieben resp. belastet werden Gewinne/Verluste aus der Risikoversicherung der Versicherten.

    C Finanzierung

  • 21Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    24 Stiftungsrat

    24.1 Der Stiftungsrat ist das einzige Organ der Stiftung. Er setzt sich aus 3 bis 5 Mit gliedern zusammen, die unter Vorbehalt von Ziffer 24.2 von der ALSTOM (Schweiz) AG ernannt werden. Als Mitglied in den Stiftungsrat sind sämtliche Mitarbeitende der angeschlossenen Firmen wählbar, die sich für die Belange der Vorsorge interessieren, über Basiswissen im Bereich der Vorsorge verfügen und der deutschen Sprache mächtig sind.

    Abweichend davon darf der Arbeitgeber maximal einen Vertreter des Konzerns, welcher der deutschen Sprache mächtig ist, in den Stiftungsrat delegieren.

    24.2 Die Gesamtheit der Versicherten wählt aus ihrer Mitte einen Vertreter in den Stiftungsrat. Der Stiftungsrat erlässt Bestimmungen, wie die Wahl des Arbeitnehmervertreters in den Stiftungsrat zu erfolgen hat.

    24.3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Firma entscheidet die Firma, ob die Amtsdauer endet. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das neu gewählte Mitglied tritt in die Amtszeit seines Vorgängers ein.

    Die Stiftungsräte können über ihre Pensionierung hinaus bis zum Ablauf der Amtsdauer im Gremium verbleiben.

    24.4 Der Präsident des Stiftungsrats wird durch die ALSTOM (Schweiz) AG bestimmt. Im Übri-gen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.

    24.5 Dem Stiftungsrat obliegt die Verwaltung der Stiftung nach Massgabe des vor liegenden Reglements. Er kann einzelne Aufgaben an Kommissionen, Verwaltungsstellen und Ausschüsse delegieren und erlässt hierzu die notwendigen Richtlinien und Reglemente. Der Stiftungsrat entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen endgültig unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Reglements. Er beauftragt die Kontrollstelle und den Experten für die berufliche Vorsorge.

    24.6 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle oder bis auf eines alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Der Stiftungsrat erlässt Bestimmungen für Zirkularbeschlüsse.

    24.7 Die Mitglieder des Stiftungsrats und seine Beauftragten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amts zur Kenntnis gelangenden per sönlichen Verhältnisse der Versicherten und über die geschäftlichen Angelegenheiten der Stiftung und der Firma verpflichtet.

    D Organisation und Verwaltung

  • 22 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    25 Verwaltung der Stiftung

    25.1 Der Stiftungsrat ernennt die Geschäftsführung der Stiftung.

    25.2 Die Stiftung trägt die Kosten der Verwaltung. Sie weist diese Kosten in der Jahresrechnung aus.

    26 Information und Meldepflicht

    26.1 Der Jahresbericht der Stiftung wird für alle Versicherten und Rentner publik gemacht.

    Die Versicherten werden jährlich mittels Ausweis über die versicherten Leistungen resp. den Stand des Sparkapitals informiert.

    Persönliche Daten werden den Versicherten auf Anfrage von der Stiftung bekannt gegeben.

    26.2 Die Versicherten bzw. deren Hinterbliebene haben jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versicherung massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von Leistungsansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

    26.3 Der Stiftungsrat behält sich vor, die Leistungen einzustellen oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern.

    26.4 Die Stiftung kann für spezielle Aufwendungen Rechnung stellen. Der Stiftungsrat regelt die Einzelheiten.

    D Organisation und Verwaltung

  • 23Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    27 Rechtspflege

    27.1 Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Reglements oder über Fragen, die durch dieses Reglement nicht ausdrücklich festgelegt sind, werden dem Stiftungsrat zur gütlichen Regelung vorgelegt.

    27.2 Wird keine gütliche Regelung gefunden, so kann der Rechtsweg gemäss BVG einge-schlagen werden.

    28 Lücken im Reglement

    28.1 In Fällen, in denen dieses Reglement keine ausdrückliche Regelung enthält, ist der Stif-tungsrat befugt, eine dem Sinn und Zweck der Stiftung entsprechende Regelung zu treffen.

    29 Teil- oder Gesamtliquidation

    29.1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation hat jeder austretende Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln. Diese können individuell oder bei gruppenweisen Übertritten kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden.

    29.2 Versicherungstechnische Fehlbeträge können von der Freizügigkeitsleistung in Abzug gebracht werden.

    29.3 Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

    E Schlussbestimmungen

  • 24 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    30 Änderungen, Inkrafttreten

    30.1 Dieses Reglement kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks jederzeit vom Stiftungsrat geändert werden.

    Überentschädigungsberechnungen dürfen bei jeder Gesetzes- oder Reglementsänderung neu vorgenommen werden.

    Bei der Ablösung einer Alters- oder Invalidenrente durch Todesfallleistungen gilt für die Todesfallleistungen das aktuelle Reglement.

    Bei der Ablösung der Invaliden- resp. Ehegattenrente durch die Alters- resp. Alters-Ehe-gattenrente ist für die Ermittlung der neuen Leistungen das zu diesem Zeitpunkt gültige Reglement massgebend.

    Invalidenrenten, die vor dem 1. Januar 2007 zu laufen begonnen haben, werden durch die neue Staffelung gemäss Ziffer 9.4 nicht betroffen.

    Bei einer Veränderung des IV-Grads gilt folgende Regelung:

    Rentenanspruch Erhöhung Reduktion Gültiges entstand IV-Grad IV-Grad Reglement

    Vor 01.01.2005 Vor 01.01.2007 Regl. 2003, Ziffer 9.4 Vor 01.01.2005 Ab 01.01.2007 Regl. 2007, Ziffer 9.4 Vor 01.01.2005 Ab 01.01.2005 Regl. 2003, Ziffer 9.4 Vom 01.01.2005 Vor 01.01.2007 Vor 01.01.2007 Regl. 2003, Ziffer 9.4 bis 31.12.2006 Vom 01.01.2005 Ab 01.01.2007 Ab 01.01.2007 Regl. 2007, Ziffer 9.4 bis 31.12.2006

    30.2 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 1. Januar 2010 inklusive Nachtrag.

    Stiftungsrat Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz

    Baden, 28. September 2012

    E Schlussbestimmungen

  • 25Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Beitragstabelle Standard

    Spargutschriften in % Beiträge in % des versicherten Lohn-BVG- des versicherten Lohnteils teils gemäss Ziffer 21.1 und 21.2Alter gemäss Ziffer 6.2 Versicherte Firma

    25 8,8 2,2 10,126 9,2 2,3 10,427 9,6 2,4 10,728 10,0 2,5 11,029 10,4 2,6 11,330 10,8 2,7 11,631 11,2 2,8 11,932 11,6 2,9 12,233 12,0 3,0 12,534 12,8 3,2 13,135 13,6 3,4 13,736 14,4 3,6 14,337 15,2 3,8 14,938 16,0 4,0 15,539 16,8 4,2 16,140 17,6 4,4 16,741 18,4 4,6 17,342 19,2 4,8 17,943 20,0 5,0 18,544 20,8 5,2 19,145 21,6 5,4 19,746 22,4 5,6 20,347 23,2 5,8 20,948 24,0 6,0 21,549 24,8 6,2 22,150 25,6 6,4 22,751 26,4 6,6 23,352 27,2 6,8 23,953 28,0 7,0 24,554 28,8 7,2 25,155 29,6 7,4 25,756 30,4 7,6 26,357 31,2 7,8 26,9 58 32,0 8,0 27,559 32,8 8,2 28,160 33,6 8,4 28,761 34,0 8,5 29,062 34,0 8,5 29,063 34,0 8,5 29,064 34,0 8,5 29,065 34,0 8,5 29,066 34,0 8,5 29,067 34,0 8,5 29,068 34,0 8,5 29,069 34,0 8,5 29,070 34,0 8,5 29,0

    Anhang I

  • 26 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Beitragstabelle Standard plus

    Spargutschriften in % Beiträge in % des versicherten Lohn-BVG- des versicherten Lohnteils teils gemäss Ziffer 21.1 und 21.2Alter gemäss Ziffer 6.2 Versicherte Firma

    25 12,3 5,7 10,126 12,7 5,8 10,427 13,1 5,9 10,728 13,5 6,0 11,029 13,9 6,1 11,330 14,3 6,2 11,631 14,7 6,3 11,932 15,1 6,4 12,233 15,5 6,5 12,534 16,3 6,7 13,135 17,1 6,9 13,736 17,9 7,1 14,337 18,7 7,3 14,938 19,5 7,5 15,539 20,3 7,7 16,140 21,1 7,9 16,741 21,9 8,1 17,342 22,7 8,3 17,943 23,5 8,5 18,544 24,3 8,7 19,145 25,1 8,9 19,746 25,9 9,1 20,347 26,7 9,3 20,948 27,5 9,5 21,549 28,3 9,7 22,150 29,1 9,9 22,751 29,9 10,1 23,352 30,7 10,3 23,953 31,5 10,5 24,554 32,3 10,7 25,155 33,1 10,9 25,756 33,9 11,1 26,357 34,7 11,3 26,958 35,5 11,5 27,559 36,3 11,7 28,160 37,1 11,9 28,761 37,5 12,0 29,062 37,5 12,0 29,063 37,5 12,0 29,064 37,5 12,0 29,065 37,5 12,0 29,066 37,5 12,0 29,067 37,5 12,0 29,068 37,5 12,0 29,069 37,5 12,0 29,070 37,5 12,0 29,0

    Anhang I

  • 27Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Beitragstabelle Standard minus

    Spargutschriften in % Beiträge in % des versicherten Lohn-BVG- des versicherten Lohnteils teils gemäss Ziffer 21.1 und 21.2Alter gemäss Ziffer 6.2 Versicherte Firma

    25 6,6 0 10,126 6,9 0 10,427 7,2 0 10,728 7,5 0 11,029 7,8 0 11,330 8,1 0 11,631 8,4 0 11,932 8,7 0 12,233 9,0 0 12,534 9,6 0 13,135 10,2 0 13,7 36 10,8 0 14,3 37 11,4 0 14,938 12,0 0 15,539 12,6 0 16,140 13,2 0 16,741 13,8 0 17,342 14,4 0 17,943 15,0 0 18,544 15,6 0 19,145 16,2 0 19,746 16,8 0 20,347 17,4 0 20,948 18,0 0 21,549 18,6 0 22,150 19,2 0 22,751 19,8 0 23,352 20,4 0 23,953 21,0 0 24,554 21,6 0 25,155 22,2 0 25,756 22,8 0 26,357 23,4 0 26,958 24,0 0 27,559 24,6 0 28,160 25,2 0 28,761 25,5 0 29,062 25,5 0 29,063 25,5 0 29,064 25,5 0 29,065 25,5 0 29,066 25,5 0 29,067 25,5 0 29,068 25,5 0 29,069 25,5 0 29,070 25,5 0 29,0

    Anhang I

  • 28 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Einkaufstabelle

    Die Einkaufstabelle dient der Bestimmung des maximalen Sparkapitals in Pro zenten des versicherten Lohns gemäss Ziffer 22.1. Die aufgeführten Werte ent sprechen dem maxi-malen Sparkapital per Jahresende im jeweiligen BVG-Alter. Unter jährige Werte fallen ent-sprechend tiefer aus. Das effektive Einkaufspotenzial berechnet sich aus dem maximalen Sparkapital gemäss Einkaufstabelle abzüglich des effektiv vorhandenen Guthabens.

    BVG- Maximales Sparkapital Alter in % des versicherten Lohns

    25 12,326 24,927 37,928 51,229 64,930 79,131 93,732 108,733 124,334 140,735 158,036 176,137 195,238 215,239 236,140 257,941 280,742 304,543 329,244 355,045 381,846 409,747 438,648 468,749 499,950 532,251 565,852 600,553 636,554 673,855 712,556 752,557 793,958 836,659 880,660 925,961 972,362 972,363 972,364 972,365 972,3

    Anhang II

  • 29Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    Einkaufsplan für den Auskauf der Kürzungen beim vorzeitigen Altersrücktritt

    Der Einkaufsplan dient der Bestimmung der maximalen Einlage in Prozenten des ver-sicherten Lohns gemäss Ziffer 22.2.

    Die aufgeführten Werte entsprechen dem maximalen Sparkapital per Jahresende für das gewünschte Rücktrittsalter. Das effektive Einkaufspotenzial berechnet sich aus dem maximalen Sparkapital gemäss Tabelle abzüglich des effektiv vorhandenen Guthabens im Einkaufsplan.

    Maximales Sparkapital in % des versicherten Lohns per 31.12. gemäss Ziffer 22.2:

    BVG-Alter Rücktrittsalter 58 59 60 61

    25 110,4 78,9 49,4 20,6 26 113,7 81,3 50,9 21,3 27 117,1 83,7 52,4 21,9 28 120,6 86,2 54,0 22,6 29 124,3 88,8 55,6 23,2 30 128,0 91,5 57,3 23,9 31 131,8 94,2 59,0 24,7 32 135,8 97,1 60,8 25,4 33 139,9 100,0 62,6 26,2 34 144,1 103,0 64,5 26,9 35 148,4 106,1 66,4 27,7 36 152,8 109,3 68,4 28,6 37 157,4 112,5 70,4 29,4 38 162,1 115,9 72,5 30,3 39 167,0 119,4 74,7 31,2 40 172,0 123,0 77,0 32,2 41 177,2 126,7 79,3 33,1 42 182,5 130,5 81,6 34,1 43 188,0 134,4 84,1 35,1 44 193,6 138,4 86,6 36,2 45 199,4 142,6 89,2 37,3 46 205,4 146,8 91,9 38,4 47 211,6 151,2 94,7 39,6 48 217,9 155,8 97,5 40,7 49 224,4 160,4 100,4 42,0 50 231,2 165,3 103,4 43,2 51 238,1 170,2 106,5 44,5 52 245,2 175,3 109,7 45,9 53 252,6 180,6 113,0 47,2 54 260,2 186,0 116,4 48,7 55 268,0 191,6 119,9 50,1 56 276,0 197,3 123,5 51,6 57 284,3 203,2 127,2 53,2 58 292,8 209,3 131,0 54,8 59 215,6 135,0 56,4 60 139,0 58,1 61 59,8

    Anhang III

  • 30 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    ZifferA

    Abfindung 11, 12Altersdefinition 2.2 d, 2.2 e, 2.2 gAlters-Kinderrente 8Altersleistungen 7, 8Altersrente 7.1, 7.2Anpassung der Renten an die Teuerung 17Anzeigefrist 7.1Aufgeschobener Altersrücktritt 7.1Aufnahme in die Ergänzungsversicherung 3, 4.1Austritte 4.2, 15Auswärtige Mitgliedschaft 3.5Auszahlung der Renten 16 B

    Barauszahlung 15.5, 15.6Beginn der Versicherung 4.1Begriffe 2Begünstigte 12.1, 14.1Beitragshöhe 21Beitragspflicht 20Beitragstabellen Anhang IBVG 2.2 fBVG-Alter 2.2 g, Anhang I, Anhang II E

    Ehegattenrente 11Eingetragene Partnerschaft 2.2 iEinlagen/Einkäufe 6.1, 22.1, 22.2, Anhang IIEnde der Versicherung 4.2Einkommensgrenze 5.1, 5.2, 5.4 F

    Finanzielles Gleichgewicht 23Firmenbeiträge 21.2, Anhang IFonds zugunsten der Rentner 23.4Fonds zugunsten der Versicherten 23.4Freizügigkeitsleistung 15

    Alphabetisches Stichwortverzeichnis

  • 31Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    ZifferG

    Gesamtliquidation 29Geschäftsführung 25.1Geschiedener Ehegatte 11.5 I

    Information und Meldepflicht 26Invaliden-Kinderrente 10Invalidenrente 9

    K

    Kapitalbezug 7.1Kinderrente für Bezüger von Altersrenten 8Kinderrente für Bezüger von Invalidenrenten 10 L

    Lebenspartnerrente 12Leistungskürzungen (Überentschädigung) 18Lücken im Reglement 28 M

    Meldepflicht 26 N

    Nachdeckung 15.3 R

    Rechtspflege 27Reglementsänderungen 30Reglementsanwendung 27.1, 27.2, 28Risikoprämie 21.2Risikoschwankungsfonds 23.4Rücktrittsalter 2.2 d, 7.1 S

    Schlussalter 2.2 e, 7.1, 9.3, 9.5, 11.4Scheidung 11.5Spargutschriften 6, 9.5, 21.1, 21.2, Anhang ISparkapital 6, 7.1, 9.5, 9.6, 11.4, 14.3, 15.1–3, 19.1, Anhang IIStiftungsrat 24Streitigkeiten 27.1Stufenweiser Rücktritt 7.2

    Alphabetisches Stichwortverzeichnis

  • 32 Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweiz – Leistungsreglement 2013

    ZifferT

    Teilkapitalbezug 7.1Teilinvalidität 5.3, 9.6, 20.2Teilliquidation 29Teuerungsanpassung der Renten 17Todesfallkapital 14 U

    Überentschädigung 18Umwandlungssatz 7.1Unterdeckung 23.3, 29.2 V

    Vermögen 23Versicherte 2.2 c, 3Versichertenbeiträge 21.1, Anhang IVersicherter Lohnteil 5Verwaltung der Stiftung 25Vorzeitiger Altersrücktritt 7.1 W

    Waisenrente 13Wohneigentumsförderung 19 Z

    Zins 6.1, 6.3, 6.4Zusatzverzinsung 6.4

    Alphabetisches Stichwortverzeichnis

  • Ergänzungsversicherung ALSTOM Schweizc/o Avadis Vorsorge AGBruggerstrasse 61aPostfach5401 BadenT 058 585 54 91F 058 585 29 [email protected]

    www.alstomvorsorge.ch