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Beseitigung von Dach-, Park- platz- und Straßenwässern Leitfaden Grundsätze aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft Abteilung Oberflächen- gewässerwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft

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Beseitigung von Dach-, Park-platz- und Straßenwässern

ImpressumMedieninhaber und Herausgeber:Amt der Oö. LandesregierungDirektion Umwelt und WasserwirtschaftAbteilung Grund- und TrinkwasserwirtschaftKärntnerstraße 12, 4021 LinzTel.: (+43 732) 77 20 - 12478Fax.: (+43 732) 77 20 - 212662E-Mail: [email protected]

Projektleitung:Mag. Erwin PanhoferAnlagen-, Umwelt und Wasserrecht

Dr. Maria BuchgeherGrund- und Trinkwasserwirtschaft

Autor/innen:Dr. Maria BuchgeherGrund- und Trinkwasserwirtschaft

Mag. Christine LeitnerOberflächengewässerwirtschaft

Mag. Erwin PanhoferAnlagen-, Umwelt und Wasserrecht

Dipl.-Ing. Ernst PenningerUmwelt-, Bau- und Anlagentechnik

Foto: www.pixelio.de

Redaktion: Waltraud DingesGrund- und TrinkwasserwirtschaftÖffentlichkeitsarbeit

Grafik:Grund- und Trinkwasserwirtschafttext.bild.media GmbH, Linz (814005)Mag. art. Cornelia Wengler

Druck: Trauner Druck, Linz

Download: www.land-oberoesterreich.gv.atThemen>Umwelt>Wasser>Grundwasser

1. Auflage, September 2008

DVR: 0069264

Copyright: Grund- und Trinkwasserwirtschaft

LeitfadenGrundsätze aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht

Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft

Abteilung Oberflächen-gewässerwirtschaft

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht

Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft

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Beseitigung von Dach-, Park-platz- und Straßenwässern

Leitfaden

Grundsätze aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht

Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht

Abteilung Oberflächen-gewässerwirtschaft

Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft

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1 Einleitung............................................................................................................................ 7

2 Grundlagen......................................................................................................................... 8

2.1 RechtlicheGrundlagen............................................................................................................ 82.2 HydrografischeGrundlagen..................................................................................................... 82.3 TechnischeGrundlagen........................................................................................................... 8

3 WasserwirtschaftlicheGrundsätzefürdieBeseitigungvonDach-, Parkplatz-undStraßenwässern........................................................................................ 9

3.1 Allgemeines............................................................................................................................... 93.2 DifferenzierungnachderArtderWässer............................................................................... 103.2.1 Dachwässer........................................................................................................................... 103.2.2 NiederschlagswässervonVerkehrs-undAbstellflächen........................................................ 103.3 VorgangsweiseinbesondersgeschütztenGebietenundbeiHausbrunnen............................11

4 Entsorgungssysteme....................................................................................................... 12

4.1 BreitflächigeVersickerungvonStraßen-undParkplatzwässernüberSeitenräume mitaktivemBodenkörper........................................................................................................ 124.2 GroßflächigeVersickerungüberMuldenoderBeckenmitaktivemBodenkörper.................... 124.3 DirekteflächenhafteVersickerungüberstabilisierteKiestragschicht,Schotterrigolen, wasserdurchlässigePflasterung,RasengittersteinemiteinerHumusbefüllung geringerals0,3m.................................................................................................................. 144.4 PunktuelleVersickerunginSickerschächten.......................................................................... 154.5 DirekteEinleitunginOberflächengewässer............................................................................. 164.6 EinleitunginöffentlicheKanalisationen................................................................................... 17

5 HinweisefürdaswasserrechtlicheBewilligungsverfahren.......................................... 19

5.1 Zuständigkeit......................................................................................................................... 195.2 Antragstellung........................................................................................................................ 195.3 Projektunterlagen................................................................................................................... 205.3.1 VersickerungindenUntergrund............................................................................................. 205.3.2 EinleitunginOberflächengewässer........................................................................................ 225.3.3 EinleitungineineKanalisation............................................................................................... 24

Inhaltsverzeichnis

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Grundsätze aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht<< BESEITIGUNG VON DACH-, PARKPLATZ- UND STRASSENWÄSSERN>>

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Vorwort

DerrichtigenBehandlungvonRegenwasserkommtinAnbetrachtdiverserUmwelteinflüsseunddesNiederschlagsverhaltensimmermehrBedeutungzu.

Das Regenwasser nimmt bei seinemAbfluss über die jeweiligen Ober-flächendiverseInhaltsstoffeauf.AusdiesemGrundkanninvielenFällennicht mehr von reinem und unbelastetem Regenwasser gesprochenwerden.DiesesbedarfdanneinerspezifischenReinigung,bevoresdemUntergrundodereinemGewässerzugeführtwird.

DerSchutz desGrundwassers bzw. derGewässer ist ein hochrangigeswasserwirtschaftliches Ziel. In diesem Sinn müssen somit auch für dieBeseitigungdesNiederschlagwassersjenachdessenHerkunftMaßnah-mengetroffenwerden, umes schadlosableiten zu können.Gleichzeitigdarf jedochdienatürlicheGrundwasserneubildungdadurchnichteinge-schränktwerden.SomitistdierichtigeBewirtschaftungdesNiederschlag-wasserssehrkomplex,abhängigvomjeweiligenEinzugsgebiet,vonhydro-logischen, geologischen Parametern sowie vom Vorhandensein einesgeeignetenVorfluters.

DerLeitfadenbieteteinegrundlegendeInformationfürdieoptimaleEntsor-gungvonNiederschlagswasserunterBerücksichtigungsämtlicherwasser-wirtschaftlicher und gewässerbiologischer Kriterien. Er erläutert sowohldasmöglicheBelastungspotenzialalsauchdieEntsorgungsmöglichkeitenfürdiejeweiligenEinzugsflächen.DavorallemdasNiederschlagswasservonStraßen-undVerkehrsflächeneinemituntererheblicheBelastungauf-weist, wird dessen richtige Behandlung schwerpunktmäßig im Leitfadenberücksichtigt.Zusätzlichbefasst sichdieserauchmit denwasserrecht-lichen Belangen, welche bei der Beseitigung des Niederschlagswasserberührtwerden.

So ermöglicht dieser Leitfaden eine gute Orientierung hinsichtlich desrichtigen Umgangs mit dem Niederschlagswasser für die Behörde, fürProjektant/innen,aberauchfürinteressierteBürger/innen.

RudiAnschoberLandesratfürUmwelt,Energie,Wasserund

Konsument/innenschutz

Dr.JosefPühringerLandeshauptmann

Optimale Entsorgung von Regenwasser gewinnt an Bedeutung

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DasvorliegendePapier,dasvondenAbteilungenGrund-undTrinkwasser-wirtschaft, Oberflächengewässerwirtschaft und Anlagen-, Umwelt- undWasserrecht gemeinsam erarbeitet wurde, stellt eineAktualisierung desLeitfadens vom19.8.1997dar.Es soll denderzeitigenWissensstandzudieserThematikbeimAmtderOö.Landesregierungzusammenfassenunddiegrundlegenden Informationen fürPlanungs-undVerfahrensentschei-dungengeben.

EsistalsOrientierungshilfefürdieBeurteilungderwasserwirtschaftlichenZweckmäßigkeitundderwasserrechtlichenBewilligungspflichtvonDach-,Straßen- undParkplatzentwässerungen zu verstehen. Zusätzlich soll eseine Hilfestellung bei der Durchführung der wasserrechtlichen Bewilli-gungsverfahrenbieten.

DiesesPapiergibteinenallgemeinenRahmenvorundkanneinesorgfäl-tigeProjektierungundBeurteilungimEinzelfallnichtersetzen.

AlleAusführungengeltengrundsätzlichnurfürVorhaben,dienichtineinemwasserrechtlich besonders geschützten Gebiet liegen. In Schutz- undSchongebieten, inGrundwassersanierungsgebieten, imGeltungsbereichwasserwirtschaftlicher Rahmenverfügungen und im Einzugsbereich vonHausbrunnenwerdenmeist zusätzlicheAnforderungengestellt.Dazu istu.a.auchaufdieÖVGW-RichtlinieW 72 (2004) „Schutz- und Schon-gebiete“ bzw. auf die Leitliniefür Oberösterreich „Trinkwasser-Schutzgebiete“ des Landes Ober-österreich(2007)zuverweisen.

Die Entwässerung vonManipulati-onsflächen und vonAbstellflächenfür Fahrzeugemit erhöhten Tropf-verlusten (z. B.Havarien)wirdhiernichtbehandelt.

1 Einleitung

Orientierungshilfe

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2 Grundlagen

2.1 Rechtliche Grundlagen

• Wasserrechtsgesetz1959(WRG1959)idgF

• VerordnungdesBundesministersfürLand-undForstwirtschaft,UmweltundWasserwirtschaft überdenSchutzdesGrundwassersgegenVer-schmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserschutz-verordnung),BGBl.II,Nr.398/2000

• Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft be-treffend Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe (Grundwasser-schwellenwertverordnung – GSwV), BGBl. Nr. 502/1991, idFd Nov.BGBl. IINr. 147/2002VerordnungdesBundesministers für Land-undForstwirtschaftbetreffendAbwassereinleitungen inwasserrechtlichbe-willigteKanalisationen (Indirekteinleiterverordnung– IEV),BGBl. IINr.222/1998

2.2 Hydrografische Grundlagen

Starkregenzonen I–IV in Oberösterreich bzw. gewichtete Starkregenbe-rechnung laut Hydrologischem Atlas von Österreich (HydrografischerDienstdesAmtesderOö.Landesregierung)

2.3 Technische Grundlagen

• ATV-DVWK Regelwerk,ArbeitsblattA 138, Planung, Bau und BetriebvonAnlagenzurVersickerungvonNiederschlagswasser,2002

• ATV-DVWKRegelwerk,ArbeitsblattA117,BemessungvonRegenrück-halteräumen,2001

• ATV-DVWKRegelwerk,ArbeitsblattA166,BauwerkederzentralenRe-genwasserbehandlungund-rückhaltung–konstruktiveGestaltungundAusrüstung,1999

• ATV-DVWKMerkblatt 153,Handlungsempfehlungen zumUmgangmitRegenwasser,2000

• ATV-DVWKMerkblattM176,HinweiseundBeispielezurkonstruktivenGestaltungundAusrüstungvonBauwerkenderzentralenRegenwasser-behandlungund-rückhaltung,2001

• ÖNORMB2506-1 (2000)undB2506-2 (2003),Regenwasser-Sicker-anlagenfürAbläufevonDachflächenundbefestigtenFlächen

• ÖNORMB5102(2004),ReinigungsanlagenfürRegenwasservonVer-kehrs-undAbstellflächen(Verkehrsflächen–Sicherungsschächte)

• ÖWAV–Regelblatt35,BehandlungvonNiederschlagswasser,2003

• ÖWAV–Regelblatt11,Richtlinien fürdieabwassertechnischeBerech-nungvonSchmutz-,Regen-undMischwasserkanälen,1982

• RVS3.03,GewässerschutzanStraßen,2002

• RiSTWag, Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen inWasserschutzgebieten, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-kehrswesen,Köln2002

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3 Wasserwirtschaftliche Grund-sätze für die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßen-wässern

3.1 Allgemeines

Gemäߧ3Abs.4derAllgemeinenAbwasseremissionsverordnung,BGBl.Nr. 186/1996 (AAEV), soll nicht oder nur gering verunreinigtes Nieder-schlagswasser noch vor dem Eintritt in einen Regenwasserkanal demnatürlichenober-undunterirdischenAbflussgeschehenüberlassenwerden.

InAnwendungdiesesGrundsatzessollenzurSicherungeinesausgegli-chenenWasserhaushalts Niederschlagswässer primär durch eine groß-flächigeVersickerung über einen aktivenBodenkörper beseitigtwerden.NurwenndieseMöglichkeitvollausgeschöpft ist,eineVersickerungauswasserwirtschaftlicherSichtnichtzulässigerscheintoderaufgrundderge-ringenDurchlässigkeitdesUntergrundesnichtmöglich ist,kanndieEin-leitung in einOberflächengewässer oder eineKanalisation inErwägunggezogenwerden.

Niederschlagswässer mit anthropogenen Verunreinigungen (Abschwem-mungenvonFlächeninSiedlungsgebieten,starkfrequentiertenVerkehrs-flächeno.Ä.)könnennacheinerdemStandderTechnikentsprechendenVorreinigunginOberflächengewässereingeleitetwerden.

BeiderEinleitungineinenVorfluteristsicherzustellen,dass–allenfallsun-terVorschaltunggeeigneterRetentions-undReinigungsmaßnahmenunterBeachtungderSummenwirkung–keinenennenswerteVerschärfungderHochwasserabflussverhältnisse und keine wesentliche Beeinträchtigungdes ökologischenZustandes desGewässers gemäߧ 105 lit.m)WRG1959erfolgt.

EineEinleitung in eineKanalisation soll generell nur dann inErwägunggezogenwerden,wenneinezentraleoderdezentraleFlächenversickerungodereinedirekteEinleitungineinenVorfluternichtrealisierbarist.

primär großflächige Versickerung über einen aktiven Bodenkörper

Einleitung in einen Vorfluter oder in eine Kanalisation nur ausnahmsweise

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3.2 Differenzierung nach der Art der Wässer

3.2.1 Dachwässer

ImAllgemeinengeltenDachwässerausWohngebietenodersolchenGe-werbegebieten, die von der Luftimmissionssituation her Wohngebietenvergleichbar sind, als unverschmutzt.UnverschmutzteDachwässer kön-nenaußerhalbvonSchutzgebietenpunktförmigversickertwerden.Unter-suchungenvonDachablaufwasserhabenerwiesen,dassmitdemVorhan-densein von Krankheitserregern (Bakterien, Viren, Pilze, Sporen u. dgl.)gerechnetwerdenmuss.DaheristauchbeidenDachwässernausWohn-gebieten auf einen möglichen Einfluss auf Trinkwasserentnahmestellen(z. B.Hausbrunnen)zuachten.

Dachwässer vonmetallgedeckten Dächern weisen inAbhängigkeit vomeingesetztenMaterialgemäßzahlreichenStudieneinesignifikanteErhö-hungvonKupfer,ZinkundBleiauf.EinhohesBelastungspotenzialwirdinderLiteraturDachmaterialausKupfer,TitanzinkundBleizugesprochen.AusdiesemGrunddürfenDachwässervonunbeschichtetenmetallgedeck-tenDächernnurmiteinerentsprechendenVorreinigungindenUntergrundversickertwerden.Auchhierwirdu. a.eineBodenpassagealswirksameVorreinigungdieserWässerangesehen.AlsgeringfügigeEinwirkungaufdasGrundwasserwirdinderRegeldiepunktuelleVersickerungvonunbe-schichtetenmetallgedecktenDächernbis50m²(z. B.Erker,Vordachusw.)eingestuft.

Bei Dachflächen von Gewerbebetrieben bzw. in Bereichen mit außer-gewöhnlicher Luftverschmutzung (Ballungszentren, Gewerbegebiete,Industriegebiete) ist zu prüfen, ob durch Immissionen in der Luft eineüberdurchschnittlicheVerunreinigungderDachflächenunddamitderdortanfallendenNiederschlagswässerzuerwartenist.GleichesgiltfürDach-flächen in unmittelbarerNähe von hochrangigenStraßen (Autobahnen).GegebenenfallsistdieVersickerungüberSickerschächteindiesenFällennichtzulässig.

3.2.2 Niederschlagswässer von Verkehrs- und Abstellflächen

Die durch den Verkehr bzw. das Abstellen von Fahrzeugen benutztenFlächenkönnendurchsog. straßenspezifische Inhaltsstoffe verschmutztwerden.AlstypischeStoffesindorganischeVerbindungen(Kohlenwasser-stoffe)durchdiverseTropfverluste,Schwermetalle(Chrom,Nickel,Kupfer,Cadmiumu.dgl.)durchVerbrennungsrückstände,AbriebvonReifen,Belä-genusw.zunennen.DieseStoffewerdenentwedermitdemNiederschlagoderohnedessenVerdünnungdirektabtransportiert.AusdiesemGrundistausderSichtdesGrundwasserschutzesfürderartiggenutzteFlächeneineentsprechendeReinigungderNiederschlagswässernotwendig.

NiederschlagswässervonVerkehrs-undAbstellflächensindsomit–soweitesderUntergrundzulässt–großflächigübereinenaktivenBodenkörperzurVersickerungzubringen.NachdenwissenschaftlichenErkenntnissenisteinbelebterundaktiverBodenkörper inderMächtigkeitvon0,3m in

in Wohngebieten

metallgedeckte Dächer

in Bereichen mit außergewöhnlicher Belastung

straßenspezifische Inhaltsstoffe

Passage über einen aktiven Bodenkörper

ist anzustreben

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der Lage, die hier typischerweise anfallenden Inhaltsstoffe durch zahl-reiche Vorgänge innerhalb dieser Bodenzone zurückzuhalten bzw. dasSickerwasser zu reinigen.Die großflächigeVersickerungüber einen ak-tivenBodenkörperisteineallgemeinanerkannteunddemStandderTech-nikentsprechendeReinigungderartigerOberflächenwässer.

AusderSichtdesGrundwasserschutzessindVersickerungsanlagen(Grün-muldenoderBecken)beifachgerechterAusführungnachdemStandderTechnikzubefürwortenundinderRegelbewilligungsfähig.

BeieinerdezentralenFlächenversickerung(z.B.Böschungsversickerung,siehe Kapitel 4.1) ist in der Regel keine wasserrechtliche Bewilligungs-pflichtgegeben.

EineVersickerungdieserNiederschlagswässerohneeinederartigeBoden-passage, also über einen Sickerschacht oder einen Schotterkoffer, ent-spricht aufgrund der zu erwartenden Belastung der Wässer nicht demStandderTechnikbzw.denAnforderungenandenGrundwasserschutz.

3.3 Vorgangsweise in besonders geschützten Gebieten und bei Hausbrunnen

IneinemGrundwasserschutzgebietbzw. imunmittelbarenEinzugsgebietvonHausbrunnenistzumSchutzderWasserversorgungsanlageeineEin-wirkungdurchVersickerungsanlagenunbedingtzuvermeiden.

In Schongebieten ist vor Errichtung von Versickerungsanlagen oder beiflächenhafter Versickerung über eine Kiestragschicht bzw. eine wasser-durchlässige Pflasterung und Rasengittersteine gemäß Kapitel 4.3 dieBewilligungspflichtzuprüfen.EssinddiejeweiligenSchongebietsbestim-mungenzubeachten.

GemäßderLeitliniefürOberösterreich„Trinkwasser-Schutzgebiete“(2007)ist inderZoneIIvonSchutzgebietendieVersickerungvonOberflächen-wässernmitAusnahmevonnichtverunreinigtenDachwässern,wenndie-seübereinenaktivenBodenkörperversickertwerden,grundsätzlichver-boten.

In der Zone III von Schutzgebieten dürfen Oberflächenwässer von Ver-kehrs-,Abstell-,Lager-oderManipulationsflächennurübereinenaktivenBodenkörpergemäßdemStandderTechnikgroßflächigzurVersickerunggebrachtwerden.

BeiHausbrunnensindsinngemäßdieVorgabendergeltendenRichtlinienanzuwenden.

zentrale Flächenversickerung

dezentrale Flächenversickerung

Sickerschacht entspricht nicht dem Stand der Technik

Grundwasserschutz- oder Schongebiete

Hausbrunnen

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4 Entsorgungssysteme

4.1 Breitflächige Versickerung von Straßen- und Parkplatzwässern über Seiten-räume mit aktivem Bodenkörper

Aufgrund der linearen, relativ großflächigen Versickerung über einenaktivenBodenkörper, bezogen auf die relativ kleineEinzugsfläche einerStraßenhälfte, ist in der Regel bei dieser Entwässerungsart keinemehralsgeringfügigeEinwirkungaufdieBeschaffenheitdesGrundwasserszuerwarten.NachdemderzeitigenWissenstandistdahereineBewilligungs-pflichtnach§32WRG1959nichtanzunehmen.

Im Einzelfall kann sich in sensiblen Grundwasserbereichen (Straße imSchutz-oderSchongebiet) oderbeiStraßenmit höheremGefährdungs-potenzial(DTVüber15.000Kfz)eineandereBeurteilungergeben.

4.2 Großflächige Versickerung über Mulden oder Becken mit aktivem Bodenkörper

WerdenNiederschlagswässervon längerenStraßenstückenodergröße-renParkplätzenkonzentriertaufkleinerenFlächen(MuldenoderBecken)versickert,so ist inderRegeleinemehralsgeringfügigeEinwirkungaufdieBeschaffenheitdesGrundwasserszuerwarten.

Damit unterliegen solche Versickerungen der Bewilligungspflicht nach§32Abs.2lit.cWRG1959.DieBeurteilunghängtimEinzelfallvonderVer-kehrsfrequenzunddenhydrogeologischenStandortgegebenheitenab.Beistark frequentiertenKundenparkplätzen istaufgrundderzuerwartendenVerunreinigung der Oberflächen jedenfalls von einer Bewilligungspflichtauszugehen(sieheauchKapitel3.2.2NiederschlagswässervonVerkehrs-undAbstellflächen).

BeiderNiederschlagswasserentsorgungistaufdenStandderTechnikundbeimEinbaudesaktivenBodenkörpersaufdessenFunktionsfähigkeitunddessenStärkevonmindestens0,3mzuachten.

AufParkplätzenmiteinerGrößebis1.000m² istbeisolchendemStandder Technik entsprechenden und ordnungsgemäß in Stand gehaltenenVersickerungsanlagen nach dem heutigen Wissensstand in der Regel

dezentrale Flächenversickerung

in der Regel keine mehr als geringfügige Einwirkung

zentrale Flächenversickerung

Bewilligungspflicht

Einzelfallbeurteilung

Geringfügigkeitsgrenze

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keinemehralsgeringfügigeEinwirkungaufdasGrundwasserzuerwartenundsomitkeinewasserrechtlicheBewilligungspflichtgegeben,wennzu-mindestfolgendeKriterienerfülltwerden:

• dieNiederschlagswasserentsorgungerfolgtnachdemStandderTechnikübereinenaktivenBodenkörpermiteinerStärkevonmindestens0,3m

• auf der Einzugsfläche dürfen keine Kfz mit größeren Tropfverlusten(z. B.Havarie)abgestelltunddarfnichtmitGrundwassergefährdendenFlüssigkeitenmanipuliertwerden.

• derAbstandvonderGeländeoberkantebiszumGrundwasser(mittlererGrundwasserspiegel)beträgtmind.3,0m

• Beachtung der Vorgangsweise in besonders geschützten Gebieten(sieheKapitel3.3)

GewerblicheBetriebsanlagendürfen nurmitGenehmigungderBehördeerrichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung vonMaschinenundGeräten,wegenihrerBetriebsweise,wegenihrerAusstat-tungodersonstgeeignetsind,....(§74Abs.2Z.5Gewerbeordnung)einenachteiligeEinwirkungaufdieBeschaffenheitderGewässerherbeizufüh-ren, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicherVorschriftengegebenist.

Auf dieserGrundlagewird imBetriebsanlagenverfahren der Schutz desGrundwasserseingehendbeurteilt.InderRegelistkeinemehralsgering-fügigeEinwirkungaufdieBeschaffenheitdesGrundwasserszuerwartenundsomitkeinewasserrechtlicheBewilligungspflichtgegeben,wennzu-mindestfolgendeKriterienerfülltwerden:

• dieEinzugsflächefürdieVersickerunginMulden(SummederVerkehrs-undAbstellflächendergesamtenBetriebsanlage)beträgtnichtmehrals1.000m²

• dieNiederschlagswasserentsorgungerfolgtnachdemStandderTechnikübereinenaktivenBodenkörpermiteinerStärkevonmind.0,3m

• die Dimensionierung der Versickerungsanlage erfolgt nach demATV-DVWKRegelwerkA138(2002)oderderÖNORMB2506-1(2000)beieinem angenommenenKf -Wert von 10-5 fürmitteldichtenHumus undeinemderLokalitätentsprechendenRegenereignis(lt.AmtderOö.Landes-regierung,2002,Regenzonen)

• derAbstandvonderGeländeoberkantebiszumGrundwasser(mittlererGrundwasserspiegel)beträgtmindestens3,0m

• eine ausreichende Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gege-ben(imZweifelsfalldurchentsprechendeVersickerungsversuchenach-zuweisen)

• auf der Einzugsfläche dürfen keine Kfz mit größeren Tropfverlusten(z. B.Havarie)abgestelltunddarfnichtmitGrundwassergefährdendenFlüssigkeitenmanipuliertwerden.

• Beachtung der Vorgangsweise in besonders geschützten Gebieten(sieheKapitel3.3)

Geringfügigkeitsgrenze bei gewerblichen Betriebsanlagen

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4.3 Direkte flächenhafte Versickerung über stabilisierte Kiestragschicht, Schotter-rigolen, wasserdurchlässige Pflasterung, Rasengittersteine mit einer Humusbe-füllung geringer als 0,3 m

Schotterböden unterscheiden sich ganzwesentlich von den oben ange-führtenaktivenBodenkörpern.DiesgiltauchfürSchotterrigolen,Schotter-packungenu.dgl.DurchdasFehlenderaktivenMutterbodenschichtmiteinerMindestmächtigkeitvon0,3mistkeineausreichendeReinigungswir-kungfürdiedurchTropfverluste,AbriebundVerschleißverunreinigtenNie-derschlagswässergegeben.DaheristbeimBetriebeinesParkplatzesmithäufigemFahrzeugwechselaufeinermittelsstabilisierterKiestragschichtbefestigtenFlächeinderRegeleinemehralsgeringfügigeEinwirkungaufdieBeschaffenheitdesGrundwasserszuerwarten.

Parkplatzanlagen auf stabilisierter Kiestragschicht werden daher in derRegel (ausgenommen bei Kleinhausbauten i. S. des Oö. Bautechnik-gesetzes) der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG1959unterliegen,aberdemöffentlichenInteresseanderReinhaltungdesGrundwassersnichtentsprechenunddahernichtbewilligungsfähigsein.DieEntscheidungüberdieMöglichkeitdieserEntwässerunginAusnahme-fällenbasiertimmeraufeinerEinzelfallbeurteilungunterEinbeziehungderlokalenhydrogeologischenStandortgegebenheitenundderenNutzung.

GemäßdemAbbauverhalten inBodensubstraten ist durcheine flächen-hafteVersickerungübereineKiestragschichtnurdannkeinemehralsge-ringfügigeBelastungdesGrundwasserszuerwarten,wennz.B.folgendeKriterienerfülltsind:

• eswerdennichtmehrals10PkwbeiseltenerFrequentierungabgestellt,z. B.fürBewohneroderAngestellte,oder

• nichtmehrals5PkwbeihäufigerFrequentierungabgestellt,oder• esistausschließlichdasAbstellenvonLkw-AnhängernohneRangierflä-chevorgesehen,oder

• keineLagerungoderManipulationvonGrundwassergefährdendenStof-fengegeben,oder

• eshandeltsichumNotzufahrten(Feuerwehr,Rettungu.dgl.),Abstell-plätze,GaragenzufahrtenundbefestigteFlächenzuKleinhausbauten.

Diesgiltsinngemäßauch fürFlächen,welchemiteinerwasserdurchläs-sigenPflasterungbefestigtsind.

Voraussetzung für die Erwartung einer geringfügigen Belastung desGrundwassers in den angeführten Fällen ist, dass derAbstand von derGeländeoberkantebis zumGrundwasser (mittlererGrundwasserspiegel)mindestens3,0mbeträgt.

RasengittersteinemiteinerHumusbefüllungvonca.0,1merfülleneben-falls nicht die Vorgaben einer Reinigung über einen mindestens 0,3 mstarken, aktiven Mutterboden, da sie eine ausreichende Bodenaktivitätnichtermöglichen.WeitersbestehtbeiTrocknungsprozessenimSommerdieGefahrvonSchwundrissenentlangdenKontaktflächenderHumusbe-

Flächenversickerung

Schotterböden besitzen nicht die charakteristische

Reinigungsfähigkeit des aktiven Bodenkörpers

Einzelfallbeurteilung

Geringfügigkeitsgrenze

Abstand zum Grundwasser

Rasengittersteine

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wasserdurchlässige Pflasterung

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4.4 Punktuelle Versickerung in Sickerschächten

ÜberSickerschächte dürfen grundsätzlich nurNiederschlagswässer vonnichtverunreinigtenFlächenentsorgtwerden.EinemehralsgeringfügigeEinwirkungaufdieBeschaffenheitdesGrundwassersistnachderzeitigemWissensstand indiesemFall inderRegelnicht zuerwarten.Somit liegtkeinewasserrechtlicheBewilligungspflicht vor.Als unverschmutzt gelteninderRegelWässervonDächernmiteinerBedeckungausZiegeln,Fo-lieoderbeschichtetemBlech.BeiDachflächeninBereichenmitaußerge-wöhnlicherLuftverschmutzungbzw.miteinerBedeckungausunbeschich-tetemMetall(Kupfer,Zinku.dgl.)istdieVersickerungüberSickerschächteohne entsprechende Vorreinigung aufgrund der zu erwartenden Schad-stofffrachtnichtzulässig(sieheKapitel3.2.1Dachwässer).

BeieinerpunktuellenVersickerungvonDachwässernindenUntergrundistaufeineTrinkwasserentnahmestelle imNahbereichdesSickerschachteszuachten,dabeipunktuellerVersickerungeinEintragvonKeimenindenUntergrundmöglichist.

DiepunktuelleVersickerungderOberflächenwässervonnichtbefahrbarenInnenhöfen,GehwegenundTerrassenwirdausderSichtdesGrundwasser-schutzes toleriert,sofernsichkeinTrinkwasserbrunnen imunmittelbarenNahbereichbefindet.HierwirdjedochaufdasGefährdungspotenzialdurchdieBeimengungvonPutzmitteln imZugevonReinigungsarbeitenhinge-wiesen. Dieses Waschwasser darf keinesfalls über die Sickerschächtebzw.überdiezudiesenführendenEinlaufschächteentsorgtwerden.

OberflächenwässervonStraßenundParkplatzflächendürfenaufgrundihrer Belastung nicht punktuell über Sickerschächte in den Untergrundversickertwerden.DieVersickerungvonStraßen-undParkplatzwässernsowievonverschmutztenDachwässern inSickerschächtenwürde inderRegeleinemehralsgeringfügigeEinwirkungaufdieBeschaffenheitdesGrundwassers zurFolgehabenunddaher derwasserrechtlichenBewil-ligungspflichtnach§32WRG1959unterliegen.SolcheAnlagensind inderRegelnichtbewilligungsfähig.AuchinBau-undGewerbeverfahrenistbesondersdaraufzuachten,dassStraßen,ParkplätzeundManipulations-flächennichtüberSickerschächteentwässertwerden(siehe§74Abs.2Z.5Gewerbeordnung)!

Geringfügigkeitsgrenze

Dachflächen

nicht befahrbare Flächen

Keine Versickerung von Straßen- und Parkplatzwässern über Sickerschächte

füllung zu den Stegen. Dies ist mit einer ungewolltenWegsamkeit desOberflächenwassers verbunden. Somit ist bei derNutzung vonOberflä-chenmitderartigenGittersteineneineEinschränkunggegeben.SiesinddahersinngemäßwiediegeschottertenFlächenzubeurteilen.AufgrundderjedochgegebenengeringenHumusbefüllungwirddieÜberschreitungdesGeringfügigkeitsausmaßesdarüberhinausauchbeifolgendenBerei-chennichtangenommen:

• beiseltenerFrequentierungbis30Pkw,oder• beihäufigerFrequentierungbis15Pkw• Abstellplätze,GaragenzufahrtenundbefestigteFlächenzuKleinhaus-bauten

Geringfügigkeitsgrenze

1�

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4.5 Direkte Einleitung in Oberflächen- gewässer

SolcheEinleitungenunterliegenderwasserrechtlichenBewilligungspflichtnach§32WRG1959,wennmiteinermehralsgeringfügigenEinwirkungaufdieBeschaffenheitdesGewässerszurechnenist.DieEinleitungun-verschmutzterWässerkannalsbewilligungsfreierGemeingebrauchnach§8WRG1959angesehenwerden,wennsiewedermitbesonderenVor-richtungenvorgenommenwirdnochdiegleicheBenutzungdurchandereausschließt.AnsonstenkanneineBewilligungspflichtnach§9WRG1959vorliegen.

EineallgemeingültigeAngabeüberdieuntereGrenzederBewilligungs-pflichtunddieallenfallserforderlichenBegleitmaßnahmen(Vorreinigung,Retention)zumSchutzdesGewässerssindnichtmöglich,dadiesimEin-zelfallvombetroffenenGewässer (Größe,aktuellegewässerökologischeVerhältnisse)undderBeschaffenheitundMengedeseinzuleitendenOber-flächenwassersabhängt.JedenfallssinddieGrundsätzeundGrenzwertederAllgemeinenAbwasseremissionsverordnunganzuwenden.

BezüglichderpotenziellenSchmutz-undSchadstoffbelastungvonStraßenist bis zueinemdurchschnittlichen täglichenVerkehrsaufkommen (DTV)unter3.000KfzvoneinerehergeringenBelastung,bei3.000bis15.000Kfz/Tag von einermittleren Belastung und beimehr als 15.000 Kfz/Tagvon einer hohen Belastung des Oberflächenwassers auszugehen. BeiNiederschlagswasservonParkplätzenhängtdieSchmutz-undSchadstoff-belastungvonGrößeundFrequentierungab.

Bei Direkteinleitungen von Niederschlagswasser mit mittlerer bis hoherSchmutz-undSchadstoffbelastungistinderRegelvoneinermehralsge-ringfügigenEinwirkungaufdasGewässerauszugehen.Beischwachbe-fahrenen Straßen und kleinen, gering frequentierten Parkplätzen ist dieFragedergeringenBelastungundinweitererFolgederGeringfügigkeitimEinzelfallzuprüfen.

DarüberhinauskannesdurchdieEinleitunghoherNiederschlagswasser-mengen – gleich welcher Herkunft – zu einer in gewässerökologischerHinsicht unzulässigen hydraulischen Belastung und damit unzulässigenBeeinträchtigung der aquatischen Lebensgemeinschaften im GewässeroderzuausökologischerSichtnachteiligenFolgeverbauungsmaßnahmenimGewässerkommen.DabeiistinsbesonderedieSummenwirkungzube-achten.

BeiunvermeidbarenDirekteinleitungenvonDach-,Parkplatz-undStraßen-wasserinGewässersind–inAbhängigkeitvonMengeundBeschaffenheitdesOberflächenwasserssowiederGrößeundBeschaffenheitdesalsVor-fluter dienendenGewässers–MaßnahmenzumSchutzdesGewässersinFormvonRetentions-und/oderVorreinigungsmaßnahmenvorzusehen,um eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes imSinnedes§105lit.mWRG1959zuvermeiden.

Einleitung unverschmutzter Wässer

Einzelfallbeurteilung

Schmutz- und Schadstoffbelas-tung von Straßen in Abhängigkeit

von der Verkehrsdichte

hydraulische Belastung

Im Bedarfsfall Maßnahmen zum Schutz des Gewässers notwendig

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Grundsätze aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht<< BESEITIGUNG VON DACH-, PARKPLATZ- UND STRASSENWÄSSERN>>

RetentionseinrichtungenundVorreinigungseinrichtungenfürOberflächen-wasserversiegelterFlächensindzumindestaufdas1-jährliche,15-minü-tigeStarkregenereigniszudimensionieren,umzumindestbeihäufigauf-tretendenRegenereignissen eine entsprechende schadensminimierendeWirkung sicherzustellen. Der Basisablauf von Retentions- und Vorreini-gungsanlagenistaufdieBelastbarkeitdesbetroffenenGewässersabzu-stimmenundimHinblickaufdieSummenwirkungsokleinalsmöglichzudimensionieren.

BeiBedarfvonVorreinigungsmaßnahmen(insbesonderebeimittlererbishoher Schmutz- und Schadstoffbelastung des Oberflächenwassers) giltalsMindestanforderungeinemechanischeVorreinigungmitRückhaltpar-tikulärerSchmutz-undSchadstoffesowiederRückhaltaufschwimmenderwassergefährdenderStoffe.BeistarkverschmutztemOberflächenwasserund/oder besonders sensiblen Vorflutgewässern (u. a. stehende, kleineoderstarkvorbelasteteGewässer)sindweitergehendeVorreinigungsmaß-nahmenerforderlich,wobeinachheutigemWissensstandmitBodenkörper-filterbecken die bestmögliche Vorreinigung von belasteten Oberflächen-wässernerzieltwerdenkann.

BeiBedarfsindzusätzlichfürStörfälle(AustrittwassergefährdenderStoffeimEntwässerungsbereich)entsprechendeVorkehrungenvorzusehen,umdenEintragkontaminierterOberflächenwässerinGewässerzuverhindern(z. B.Absperrvorrichtungen).

Bemessung von Retentions-einrichtungen und Vorreinigungs-einrichtungen

Störfallvorsorge

4.6 Einleitung in öffentliche Kanalisationen

EineEinleitung ineineKanalisationsoll nurdann inErwägunggezogenwerden, wenn eine zentrale oder dezentrale Flächenverrieselung odereinedirekteEinleitungineinenVorfluternichtrealisierbarist.

Indirekteinleitungen inbewilligteKanalisationensindgemäߧ32bWRGohne wasserrechtliche Bewilligung zulässig, wenn das Kanalisations-unternehmen der Einleitung zustimmt und in der Indirekteinleiterverord-nung,BGBl.II1998/222desBundesministersfürLand-undForstwirtschaft,Umwelt undWasserwirtschaft keinewasserrechtliche Bewilligungspflichtfestgelegtist.DasKanalisationsunternehmenistdafürverantwortlich,dassseine wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung in den Vorfluter nichtüberschrittenwird.§32benthältweitereVerpflichtungenfürKanalisations-unternehmenundIndirekteinleiter.

Einleitung nur nach Ausschöpfen aller anderen Möglichkeiten

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InSchmutzwasserkanäledürfenNiederschlagswässergrundsätzlichnichteingeleitetwerden.DasKanalisationsunternehmendarf daher einer sol-chenIndirekteinleitungnichtzustimmen.InEinzelfällen,nämlichdort,woeine andere Niederschlagswasserbehandlung nicht möglich ist, ist einegesondertewasserrechtlicheBewilligungerforderlich.

WenndiezuentwässerndeFlächebeiderDimensionierungundbeiderErteilung derwasserrechtlichenBewilligung für dieMischwasser-Kanali-sationsanlage bereits als Einzugsfläche mit der gegebenen Größe unddem gegebenen Abflussbeiwert berücksichtigt wurde, dann ist, bei Zu-stimmung des Kanalisationsunternehmens zur Einleitung, eine wasser-rechtliche Bewilligung für die Einleitung der Niederschlagswässer nichterforderlich.Wurdedie zuentwässerndeFlächebei derBewilligungderKanalisationsanlagenochnichtentsprechendberücksichtigt,sodarfdasKanalisationsunternehmen der Einleitung nicht zustimmen,weil ansons-ten dasMaß derWasserbenutzung nicht eingehaltenwerden kann.DieZulässigkeitderEinleitungwirddann imRahmeneineseigenenwasser-rechtlichenBewilligungverfahrenszuprüfensein.IndiesenFällenkönnenRetentionsmaßnahmenerforderlichwerden.

IneineRegenwasserkanalisationdürfengrundsätzlichnichtodernurge-ringfügigverunreinigteNiederschlagswässer(z. B.DachwässervonWohn-häusern)eingeleitetwerden.DieEinleitungvonNiederschlagswässernvonFahr- und Parkflächen mit mittlerem oder starkem VerkehrsaufkommenwirdinderRegelnichtdurchdiewasserrechtlicheBewilligungdesKana-lisationsunternehmensabgedecktsein.DiesesdarfdahereinerEinleitungohnegesondertewasserrechtlicheBewilligungnichtzustimmen.BezüglichderReinigungserfordernissegiltdanndasunterPunkt4.5)Ausgeführte.

Weiters ist ein gesonderteswasserrechtlichesBewilligungsverfahren er-forderlich, wenn auf die anfallendeWassermenge bei der Erteilung derwasserrechtlichenBewilligungfürdieRegenwasserkanalisationnochnichtBedachtgenommenwurde,daindiesemFallinderRegeleineAnpassungdesMaßesderWasserbenutzungerforderlichseinwird.

Mischwasserkanalisation

Regenwasserkanalisation

1�

Schmutzwasserkanalisation

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Grundsätze aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht<< BESEITIGUNG VON DACH-, PARKPLATZ- UND STRASSENWÄSSERN>>

5 Hinweise für das wasserrecht-liche Bewilligungsverfahren

5.1 Zuständigkeit

DieBezirksverwaltungsbehördensindgrundsätzlichWasserrechtsbehördeI. Instanz für dieAbwasserbeseitigung undNiederschlagswasserbeseiti-gung(§§98ffWRG1959).

DerLandeshauptmannistinI.Instanzlediglichzuständig• fürGrenzgewässergegendasAusland(§99Abs.1lit.aWRG)• fürdieEinleitungvonAbwässernausSiedlungsgebieteneinschließlichder durch die Kanalisation miterfassten gewerblich- industriellen undsonstigenAbwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigenAb-wasserreinigungsanlagegrößer ist als20.000EW60 (§99Abs.1lit. eWRG1959)

5.2 Antragstellung

DerAntragistgrundsätzlichbeidenunterKapitel5.1angeführtenVerwal-tungsbehördeninihrerZuständigkeitalsWasserrechtsbehördeeinzubrin-gen.

ImZusammenhangmitderZuständigkeitderGewerbebehördeergibtsichfolgendeBesonderheit:

GrundsätzlichsindfürAnlagen,diesowohlnachdemWRG1959alsauchnachderGewerbeordnungeinerbehördlichenBewilligungbedürfen,beideBewilligungen zu erwirken. Bei einer nach derGewerbeordnung bewilli-gungspflichtigenBetriebsanlage,zuderenErrichtung,BetrieboderÄnde-rungaucheinewasserrechtlicheBewilligungerforderlichwäre,entfälltdiewasserrechtlicheBewilligungspflichtfürbestimmtemitErrichtung,BetrieboderÄnderungverbundene,in§356bGewOaufgezählteMaßnahmen.EshandeltsichumfolgendehierrelevanteMaßnahmen:

• Abwassereinleitungen inGewässer (§ 32Abs. 2 lit. a, b und eWRG1959),ausgenommenAbwassereinleitungenausAnlagenzurBehand-lungderineineröffentlichenKanalisationgesammeltenAbwässer;

• Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen(Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigtwird(§32Abs.2lit.cWRG1959);

• Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsan-lagen(§32bWRG1959).

Bezirksverwaltungsbehörde

Landeshauptmann

Besonderheiten bei Zuständigkeit der Gewerbebehörde

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In diesen Fällen gilt die Betriebsanlagengenehmigung oder Betriebs-anlagenänderungsgenehmigung auch als wasserrechtliche Bewilligung.DieGewerbebehörde hat jedoch diemateriellrechtlichen BestimmungendesWRGmitanzuwenden.

Weiterswirddaraufhingewiesen,dassjemand,dereinewasserrechtlicheBewilligunganstrebt,schonvorBefassungderWasserrechtsbehördeseinVorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem WasserwirtschaftlichenPlanungsorgananzuzeigenhat(§55Abs.3WRG1959).

5.3 Projektunterlagen

DasProjektistindreifacherAusfertigungvorzulegenundhatausdennach§103WRG1959erforderlichenUnterlagenzubestehen.

ImBesonderensindfolgendeProjektinhaltewesentlich:

5.3.1 Versickerung in den Untergrund

DieAbteilungenGrund-undTrinkwasserwirtschaftundAbteilungAnlagen-,Umwelt-undWasserrechthabeneinAnforderungsprofilandieEinreichun-terlagenfürdieVersickerungvonNiederschlagswässernindenUntergrunderstellt.DiesesMerkblattkannüberdieMailadressegtw.post@ooe.gv.atangefordertwerden.WeitersistdiesesMerkblattauchaufderHomepagedesLandesunterwww.land-oberoesterreich.gv.at > jeweilige BH >Umwelt> Wasserjedemzugänglich.DernotwendigeProjektumfangumfasst:

Anforderungen an das Projekt

Wasserwirtschaftliches Planungsorgan

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Impressum

Medieninhaber und Herausgeber:Amt der Oö. LandesregierungDirektion Umwelt und WasserwirtschaftAbteilung Grund- und TrinkwasserwirtschaftAbteilung Anlagen-, Umwelt- und WasserrechtKärntnerstraße 12, 4021 LinzTel.: (+43 732) 77 20-12478Fax: (+43 732) 77 20-12860E-Mail: [email protected]

Projektleiterin:Dr. Maria BuchgeherGrund und Trinkwasserwirtschaft

Redaktion:Waltraud DingesGrund- und Trinkwasserwirtschaft – Öffentlichkeitsarbeit

Fotos: H. Dinges, Wengler

Grafik:Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschafttext.bild.media GmbH, Linz (815001)Mag. art. Cornelia Wengler

Druck: OHA-Druck, Traun

Download:www.land-oberoesterreich.gv.atThemen>Umwelt>Wasser>Grundwasser

2. Auflage, Juni 2008

DVR: 0069264

Copyright:Grund- und Trinkwasserwirtschaft

Merkblatt für Einreichunterlagen

Versickerung vonNiederschlagswässern

Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft

Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht

• Nachvollziehbare Berechnung der Versickerungsfläche nach dem ATV-DVWK Regelwerk A 138 (2002) oder der ÖNORM B 2506-1 bei einem angenommenen Kf-Wert von 10-5 für mitteldichten Humus und einem der Lokalität entsprechenden Regenereignis (lt. Oö. Landesregierung, 2002, Regenzonen I bis IV).

Planbeilagen

• Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 50.000 oder 1 : 25.000) mit eingezeichnetem Stand-ort

• Katasterplan mit eingetragenen Brunnen und Quellen samt Grundwasserströmungs-richtung

• Lageplan mit deutlich dargestellten und abgegrenzten Einzugsflächen samt Gefälle-darstellung und zugeordneten Sickerflächen

• Lage allenfalls vorhandener Dachwassersickerschächte

• Schnittzeichnungen (Aufbau des Bodenkörpers, Sickeranlage mit Anschluss an die Park-, Fahr- bzw. Manipulationsfläche, Ein- und Auslaufbauwerke, Sickerschächte, Not überläufe etc.)

Folder Versickerung.indd 2 31.07.2008 16:30:09 Uhr

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Grundsätze aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht<< BESEITIGUNG VON DACH-, PARKPLATZ- UND STRASSENWÄSSERN>>

TechnischerBericht:• AngabenüberdasBauvorhaben,diezuentwässerndeFläche,ArtderBenutzung (Abstellplatz für Pkw, Lkw, Baufahrzeuge, Rangierplatz,LadezonefürGüter,BeschreibungderumgeschlagenenoderlagerndenGüter...),AnzahlderFahrzeuge,tägliche/wöchentlicheFrequenz

• AngabeüberdieOberflächenbefestigungenindenjeweiligenBereichenderEinzugsflächen,Park-,Fahr-oderManipulationsflächen(z. B.Asphalt,Beton,Rasengittersteineu.dgl.)

• AngabenundFunktionsbeschreibungderVersickerungsanlage(n)

• AngabeüberdieGrundstücke,diedurchdieVersickerungsanlagenunddieEinzugsgebietebeanspruchtwerden,unterAnführungvonEigentü-mern, Grundstücksnummern, KG und Gemeinde, x/y-Koordinaten derrelativenBauflächenmitte

• ImFalleeinerVerdinglichunggemäߧ22WRGistanzuführen,mitwel-cherBetriebsanlageoderLiegenschaft(NameundAnschriftdesEigen-tümersmitGrundstücksnummer) dasWasserbenutzungsrecht verbun-denwerdensoll

• AuflistungderunmittelbarenAnrainerderVersickerungsanlage(n)

• MorphologiedesUmfeldes

• Angaben über den Bodenaufbau im Bereich der Versickerungsanlage(z. B.Lehm,Schotter,Fels).BeiDeckschichtenistderenMächtigkeitalsNachweisüberdieFunktionsfähigkeitderVersickerungsanlageanzuge-ben.DieBeilageeinesgeologischenKartenausschnittsersetztnichtdiegeologische Beschreibung!Wenn lokal stark wechselnde geologischeVerhältnisseerwartetwerden,sindBodenerkundungen imBereichderVersickerungsflächenunerlässlich!

• Angaben bzw. Nachweis über die Versickerungsfähigkeit des Unter-grundes im Zweifelsfall durch entsprechende Versickerungsversuche,DokumentationderSickerversuche

• BeschreibungundVorort-ErhebungderGrundwassersituationimgegen-ständlichenBereich:

• GrundwasserspiegellageunterGelände • Grundwasserströmungsrichtung • AngabenübereventuellvorhandeneSchutz-oderSchongebiete • ArtderWasserversorgung(zentraloderdurchHausbrunnen) • Auflistung der Brunnen undQuellenmitAngabe der Eigentümer im

Umkreisvon200mvonderVersickerungsanlage;beiwasserrechtlichbewilligtenAnlagenistauchdieWasserbuchpostzahlsowieeinAus-zugderWasserbucheintragunganzuschließen

• Angaben über die Nutzungsart, Bauart und Tiefe der angeführtenBrunnenundQuellen(Trink-,Nutzwasser)

• EintragungdieserBrunnenineinenKatasterplan • wennBrunnenundQuellenimUmkreisvorhandensind,eineGrund-

wasserspiegelmessunginmindestenseinemdieserBrunnen

• Nachweis über die Belastungsfreiheit des Untergrundes (Verdachts-fläche,Altlast) im Bereich der Versickerungsanlagen als auch in des-senunmittelbaremAbstrombereich.DieseInformationensindunterderHomepage www.umweltbundesamt.at/umwelt/altlasten/altlastenatlas/altlasten3/oberoesterreich1abzufragen

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• GenaueFlächenangabenderzuentwässerndenFläche(Einzugsfläche)und der entsprechenden Versickerungsfläche, bei größeren Gesamt-flächenAufteilung in Teileinzugs- und zugeordnete Teilversickerungs-flächen

• NachvollziehbareBerechnungderVersickerungsflächenachdemATV-DVWKRegelwerkA138(2002)oderderÖNORMB2506-1(2000)beieinemangenommenenKf -Wert von 10-5 fürmitteldichtenHumus undeinemderLokalitätentsprechendenRegenereignis(lt.AmtderOö.Landes-regierung, 2002,Regenzonen I bis IV bzw. gemäßgewichteterStark-regenberechnunglautHydrologischemAtlasÖsterreichs)

Planbeilagen:• Übersichtslageplan (Maßstab 1:50.000 oder 1:25.000)mit eingezeich-netemStandort

• KatasterplanmiteingetragenenBrunnenundQuellensamtGrundwasser-strömungsrichtung

• Lageplanmit deutlich dargestellten und abgegrenzten EinzugsflächensamtGefälledarstellungundzugeordnetenSickerflächen

• LageallenfallsvorhandenerDachwassersickerschächte

• Schnittzeichnungen (Aufbau des Bodenkörpers, Sickeranlage mit An-schlussandiePark-,Fahr-bzw.Manipulationsfläche,Ein-undAuslauf-bauwerke,Sickerschächte,Notüberläufeetc.)

5.3.2 EinleitunginOberflächengewässer

• DarstellungderNotwendigkeitderMaßnahmemitBegründung,warumeinebreitflächigeAbleitungbzw.Versickerungnichtmöglichist

• Übersichtslageplan(Maßstab1:50000oder1:25000),Einzugsflächen-planundDetaillageplanmit farblicherEintragungdesGewässernetzesundderAbleitungssystemebishin zurEinleitestelle indasGewässer.Die Plan-Darstellung hat auch die Sammelmulden, Einlaufschächte,RohrkanälesowiedieAusleitungenindasOberflächengewässerzuum-fassen

• Angabe der beantragtenmax. Einleitungsmenge in dasGewässer (jeEinleitstelle) in l/s,bezogenaufdas1-jährlicheStarkregenereignismit15-minütigerDauer.BeiVorschaltungeinerRetentionseinrichtungistdiediesbezüglicheZulaufmengeunddergedrosselteBasisabflussanzuge-ben

• Bei Vorschaltung einer Retentionseinrichtung ist die Ermittlung desRegenrückhaltevolumens mit den Berechnungsgrundlagen (System-größen, Niederschlagsereignis, Überschreitungshäufigkeit, diesbezüg-licheZulaufmengeunddergedrosselteBasisabfluss)anzugeben

• Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasstsind

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Grundsätze aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht<< BESEITIGUNG VON DACH-, PARKPLATZ- UND STRASSENWÄSSERN>>

• ImFalleeinerVerdinglichunggemäߧ22WRGistanzuführen,mitwel-cherBetriebsanlageoderLiegenschaft(NameundAnschriftdesEigen-tümersmitGrundstücksnummer) dasWasserbenutzungsrecht verbun-denwerdensoll

• Bei Mitverwendung bestehender Entwässerungssysteme sind dieseeingehenddarzulegenundhinsichtlich ihrerEinzugsgebieteundAblei-tungsmengenzubeschreiben.Weitersistanzugeben,obbzw.inwieweitdiesewasserrechtlichbewilligtsind

• Angaben über die zu entwässernden Flächen zur Abschätzung derSchmutz-undSchadstoffbelastungdesOberflächenwassers:

a)DurchschnittlichestäglichesVerkehrsaufkommen(DTV)beiStraßen-entwässerungen

b)BeiParkplatzentwässerungen:AnzahlderStellplätzefürPkw,Busse,LkwsowiedieFrequentierung

c)BeiBetriebsarealen ist dieNutzung der zu entwässerndenFlächenzu beschreiben, weiters sind allenfalls lagernde Stoffe anzugebenundnähereAngabenüberallfälligeManipulationsflächenundderenGefahrenpotenzial zu machen. Bei Gefahr der Verschmutzung desDachwassersdurchAbluftausderProduktion istauchdaraufnähereinzugehen

d)Bei Miterfassung vonGeländewässern sindAngaben über das be-treffendeEinzugsgebiet(Grünland,Ackerflächen...)undüberdiezuerwartende Beschaffenheit des abzuleitenden Geländewassers zumachen(z. B.Erdabschwemmungen...)

• AngabedesjeweilsalsVorfluterverwendetenGewässers

• Angabe der charakteristischen Wasserführungsdaten der betroffenenGewässer im Einleitungsbereich, insbesondere HQ1, MQ, MNQ undNNQ

• KurzeBeschreibungdesaktuellenökologischenZustandesdesGewäs-sersimbetroffenenBereich.IndieserBestandsaufnahmesinddieöko-morphologischenVerhältnissewiez. B.Verbauungsgrad,Sohl-undUfer-beschaffenheit, Uferbewuchs, Sohlsubstrat, Erosionserscheinungen,Verlandungstendenzenetc.zuerfassen

• AngabebestehenderWasserbenutzungsrechteimNahbereichderEin-leitungsstelle(z. B.WasserkraftanlagenmitStauundEntnahmestrecke,Fischteichanlagen,Abwassereinleitungen,Wasserentnahmen,sonstigeOberflächenwassereinleitungen...)

• ErläuterungundDarstellungder imEinzelnenvorgesehenenMaßnah-men zum Schutz der Gewässer (Retention, Vorreinigung, Störfallvor-kehrung).FürRetentionseinrichtungen,KanalisationundVorreinigungs-anlagen sind entsprechende hydraulische Berechnungen, NachweiseundPlan-Unterlagenvorzulegen

• AngabedesFischereiberechtigten

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5.3.3 Einleitung in eine Kanalisation

• DarstellungderNotwendigkeitderMaßnahmemitBegründung,warumeinebreitflächigeVersickerungnichtmöglichist

• Übersichtslageplan(Maßstab1:50.000oder1:25.000),Einzugsflächen-plan und Detaillageplan mit Darstellung der Einlaufschächte und desAbleitungssystems

• Angabe der beantragten maximalen Einleitungsmenge in l/s bezogenaufdas1-jährlicheStarkregenereignisin15-minütigerDauer

• Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasstsind

• BezeichnungderKanalisationsanlageundallenfallsderKläranlageundZustimmungdesKanalisations-bzw.Kläranlagenbetreibers

• DarstellungdervorgesehenenMaßnahmenzumSchutzderKanalisationbzw.derVorflutgewässer(z. B.Retention)

• AuswirkungenaufimKanalsystemnachfolgendeRegenentlastungen

• NachweisderhydraulischenLeistungsfähigkeit

• AngabedesFischereiberechtigtendesVorfluters(imFallvonAuswir-kungendurchRegenentlastungen)

ImEinzelfall könnennochzusätzlicheUnterlagenerforderlichoderaucheinzelneUnterlagenentbehrlichsein.

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Beseitigung von Dach-, Park-platz- und Straßenwässern

ImpressumMedieninhaber und Herausgeber:Amt der Oö. LandesregierungDirektion Umwelt und WasserwirtschaftAbteilung Grund- und TrinkwasserwirtschaftKärntnerstraße 12, 4021 LinzTel.: (+43 732) 77 20 - 12478Fax.: (+43 732) 77 20 - 212662E-Mail: [email protected]

Projektleitung:Mag. Erwin PanhoferAnlagen-, Umwelt und Wasserrecht

Dr. Maria BuchgeherGrund- und Trinkwasserwirtschaft

Autor/innen:Dr. Maria BuchgeherGrund- und Trinkwasserwirtschaft

Mag. Christine LeitnerOberflächengewässerwirtschaft

Mag. Erwin PanhoferAnlagen-, Umwelt und Wasserrecht

Dipl.-Ing. Ernst PenningerUmwelt-, Bau- und Anlagentechnik

Foto: www.pixelio.de

Redaktion: Waltraud DingesGrund- und TrinkwasserwirtschaftÖffentlichkeitsarbeit

Grafik:Grund- und Trinkwasserwirtschafttext.bild.media GmbH, Linz (814005)Mag. art. Cornelia Wengler

Druck: Trauner Druck, Linz

Download: www.land-oberoesterreich.gv.atThemen>Umwelt>Wasser>Grundwasser

1. Auflage, September 2008

DVR: 0069264

Copyright: Grund- und Trinkwasserwirtschaft

LeitfadenGrundsätze aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht

Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft

Abteilung Oberflächen-gewässerwirtschaft

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht

Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft