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LEITFADEN FÜR GRÜNDERINNEN UND GRÜNDER 9. Auflage Jänner 2004

LEITFADEN FÜR GRÜNDERINNEN UND GRÜNDER · FADEN FÜR GRÜNDERINNEN & GRÜNDER, nunmehr bereits in seiner 9. überarbeiteten Auflage, ein Ratge-ber des GRÜNDER-SERVICE der Wirtschaftskammern

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LEITFADEN FÜRGRÜNDERINNEN UND GRÜNDER

9. Auflage

Jänner 2004

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Impressum:Verfasser: Das Manuskript wurde in Zusammenarbeit mit dem Gründer-Service der Wirtschaftskammern Kärnten (Mag. Herwig Draxler), Niederösterreich (Mag. Gernot Schödl), Oberösterreich (Mag. Maria Klimitsch, Mag. Karl Schönbichler), Salzburg (Mag. Peter Kober), Tirol (Mag. Wolfgang Teuchner, Mag. Ines Hütter), Vorarlberg (Mag. Christoph Mathis) erstellt.

Projektleitung:Gerlinde Seidler, Junge Wirtschaft/Gründer-Service der Wirtschaftskammer Österreich

Medieninhaber:Junge Wirtschaft/Gründer-Service der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstr. 63, 1045 Wien

Diese und weitere Broschüren sind beim Gründer-Service der Wirtschaftskammern und dem Mitgliederservice der WKÖerhältlich.

Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck – auch auszugsweise – ist nur mit Quellenangabe und gegen Übersendung von zweiBelegexemplaren gestattet. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nichtauszuschließen, und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren oder der Medien-inhaber ist ausgeschlossen.

9. überarbeitete Auflage, Wien 2004

Druck: Express Druck

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1. Am Anfang steht die Idee 4

2. Persönliche und sachliche Voraussetzungen 6

2.1. Persönliche Voraussetzungen 72.2. Marketing 82.3. Finanzierung und Förderung 122.4. Gewerberecht 20

3. Rechtliche Voraussetzungen und Zusatzinfos 25

3.1. Standort und Betriebsanlagenrecht 263.2. Rechtsformen 283.3. Unternehmensbezeichnung 363.4. Übersicht Rechtsformen 373.5. Betriebsnachfolge – Franchising 393.6. Gewerbliche Sozialversicherung 403.7. Nebenberuf Unternehmer 443.8. Steuern 473.9. Betriebliches Rechnungswesen 513.10. MitarbeiterInnen 533.11. Gewährleistung – Garantie – Produkthaftung 573.12. Export 593.13. Betriebliche Versicherungen 60

4. Unternehmenskonzept 62

5. Anhang 64

5.1. Nützliche Kontakte 655.2. Schritte einer Betriebsgründung 685.3. Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) 735.4. Stichwortverzeichnis 775.5. Ihre Gründer-Service-Stellen in ganz Österreich 79

Inhalt

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1Am Anfangsteht die Idee

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Viele Unternehmensgründer wissen, dass gute Vorbereitung die Hälfte ihres Erfolges bedeutet. Der LEIT-FADEN FÜR GRÜNDERINNEN & GRÜNDER, nunmehr bereits in seiner 9. überarbeiteten Auflage, ein Ratge-ber des GRÜNDER-SERVICE der Wirtschaftskammern Österreichs, unterstützt Sie dabei. Er führt in die Weltder selbstständigen Tätigkeit, setzt Akzente, weist auf zu lösende Fragen hin, gibt nützliche Tipps undweiterführende Hinweise.

Unternehmerin oder Unternehmer zu werden – das ist eine hervorragende Chance für Menschen, diegestalten wollen, die bereit sind, einen überdurchschnittlichen Einsatz zu leisten, die Freude daranhaben, Herausforderungen anzunehmen und ihre Existenz eigenverantwortlich aufzubauen.

Nun ist der Weg in die Selbstständigkeit aber kein gemütlicher Spaziergang. Die Fragen, die Sie sich biszum Ziel stellen und beantworten sollten, sind vielfältig. Für den geschäftlichen Erfolg gibt es leider keineGarantien. Die Chancen – aber auch die Risiken – sollten dem Gründer bewusst sein.

Vor der Unternehmensgründung stellen sich daher zahlreiche Fragen:

- Welche Voraussetzungen sind für die Gewerbeausübung erforderlich?- Habe ich klare Vorstellungen über meine Geschäftsidee?- Ist dafür ein ausreichend großer Markt vorhanden?- Was unterscheidet mich von anderen Mitbewerbern?- Welche finanziellen Mittel benötige ich für die Umsetzung?- Wie soll die Finanzierung erfolgen?- Welche Förderungen gibt es?- Mit welchen Kosten habe ich zu rechnen?- Wie bin ich sozial abgesichert?- Wie organisiere ich die Abläufe, das Rechnungswesen, …?

sind einige Beispiele dafür.

Die vorliegende Broschüre soll Ihnen diese und ähnliche Fragen beantworten.

Wenn Sie weitere Informationen brauchen oder ganz einfach Ihr Konzept und die weiteren Schritte miteinem neutralen Fachmann besprechen wollen, dann wenden Sie sich an das GRÜNDER-SERVICE derWirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. Siehe Seite 79.

Wir nehmen uns Zeit für Ihr Projekt.Unbürokratische und effektive Hilfe ist unser Auftrag.Ihre ersten unternehmerischen Schritte sollten nicht zum Stolpern führen – das ist unser Ziel!

Wir haben für Sie auch ein virtuelles Gründer-Service im Internet eingerichtet:Wählen Sie http://www.gruenderservice.net – die große Informationsdatenbank für JungunternehmerInnen.

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2Persönlicheund sachliche

Voraussetzungen

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S i n d S i e e i nU n t e r n e h m e r t y p ?

Persönliche Voraussetzungen

Keine Scheu vorDruck und Stress

Keine Scheu vorKrisen und Konflikten

Lust auf Eigenständigkeit

Keine Lust aufMittelmäßigkeit

Lust auf Flexibilität

Freude am Organisieren

Lust auf Erfolg

Keine Scheu vor Risiko und Gefahr

Lust auf Veränderung

Bereit, Verantwortung zuübernehmen

Lust auf Zusammenarbeit

Wunsch, sich von anderenabzuheben

Keine Lust auf Stillstandund Rückschritt

FachlicheQualifikation

Fachkenntnisse

Branchenerfahrung

Kaufmännische

Grundkenntnisse

Familie

Familie bejahtGründung

Familie unterstütztUmsetzung

Vgl. auch Magyar K.,Pioniermanagement, Verlag

E. Löpfe-Benz AG, CH-9400 Rorschach

Als Selbstständiger geben Sie die Sicherheit einesoft gut bezahlten Arbeitsplatzes auf. Sie nehmendie Ungewissheit in Kauf, die ein nicht klarvorhersehbarer Geschäftsverlauf mit sich bringt.Sie haben ständig neue Anforderungen und Auf-gaben zu meistern. Gerade hierin liegt aber auchder Reiz des Selbstständigseins. Die Bewältigungdieser Aufgaben tut dem Selbstwertgefühl gut.Hohe Arbeitszufriedenheit, die Umsetzung der eige-nen Ideen, Entscheidungs- und Handlungsfreiheit,selbstständig und unabhängig etwas leisten undaufbauen sind die Vorteile des eigenenUnternehmens.

Sind Sie ein Unternehmertyp?

Bevor Sie den Schritt in die Selbstständigkeit tun,sollten Sie sich über Ihre persönlichen Ziele imKlaren sein. Wollen Sie Unternehmer werden? –Wenn ja, bringen Sie die wesentlichsten Vorausset-zungen dazu mit?Man sagt, der Glaube an die eigenen Fähigkeitenversetze Berge. Dennoch, eine Portion Selbstkritikist bei einer Unternehmensgründung angebracht.Erfolgreiche Betriebsgründer bringen bestimmteGrundfähigkeiten oder persönliche Eigenschaftenmit.Der Glaube an die Idee, das Vertrauen in die eige-nen Kräfte, Risikobereitschaft, der Wunsch nachEigenständigkeit, Kontaktfähigkeit, ungebrocheneMotivation, Lust am Denken und Gestalten, Fan-tasie und ausdauernde Hingabe sind solche Eigen-schaften, die ausschlaggebend für den Erfolg sind.Fachliche Qualifikationen wie Branchenerfahrungund grundlegende kaufmännische Kenntnisse soll-ten bei einer Unternehmensgründung ebenfallsnicht vernachlässigt werden.Wichtig ist insbesondere auch, dass Ihr Partner, IhreFamilie den Gründungsschritt bejaht und Sie beider Umsetzung unterstützt.Natürlich ist es nicht notwendig, sämtliche unter-nehmerischen Eigenschaften und Qualifikationenmitzubringen. Viele Dinge kann man auch erlernenund erfahren.

Einige Aufgaben kann man auch an Experten (z.B.Steuerberater etc.) auslagern. Dennoch sollten Sieehrlich hinterfragen, ob Sie die Selbstständigkeitvoll bejahen, ob Sie die Eigenschaften undFähigkeiten dazu mitbringen, was Sie befürwortenund was Sie eher ablehnen.

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Persönliche Voraussetzungen2.1

TIPPPrüfen Sie Ihre unternehmerischen Eigenschaften mit dem Unternehmertest im Internet unter www.gruenderservice.net.

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2.2.1. Von der Idee zum Konzept

Sie haben eine Geschäftsidee, die Sie begeistertund von der Sie glauben, dass Sie sie verwirklichenkönnen? Ihr Produkt ist eine technische Meisterleis-tung, Ihr Sortiment einfach außergewöhnlich bzw.Ihre Dienstleistung so originell, dass Sie annehmen,damit einen großen Vorsprung gegenüber einemmöglichen Mitbewerber zu haben?

Dies ist sicher eine gute Voraussetzung für IhrenGeschäftserfolg, aber haben Sie schon überlegt,– wem Ihr Produkt einen Nutzen bringt?– in welchen geografischen Regionen oder Bevölke-

rungsschichten Sie diesen Personenkreis finden?– wie viel ein möglicher Kunde dafür zu zahlen bereit

ist?– wie Sie an Ihre Kunden herankommen?– wie sich Ihre Verkaufschancen in den nächsten

Jahren entwickeln werden?– welches Zusatzangebot Ihre Chancen verbessert?– wer Ihre Mitbewerber sind und wo deren Stärken

und Schwächen liegen?

Oder haben Sie sich schon die Frage gestellt: Warumsoll ein Kunde ausgerechnet mein Produkt kaufen?Wenn Sie diese Fragen positiv beantworten können,sind Sie auf dem richtigen Weg, und Sie können die-ses Kapitel ruhigen Gewissens überspringen. Wennnein oder „jein“ Ihre Antwort ist, sollten Sie sichdoch etwas ausführlicher mit dem Thema Marketingbeschäftigen. Was verbirgt sich hinter diesem Begriff?

Eigentlich ist die Thematik mit der oben stehendenFragestellung schon recht gut umrissen; in einemSatz könnte man sagen: Marketing ist die kunden-,bzw. markt- sowie umfeldorientierte Führung IhresUnternehmens.

Das heißt: Nicht das Produkt, sondern die Probleme,Wünsche und Bedürfnisse aktueller und möglicher-weise zukünftiger Kunden sollten am Anfang allerÜberlegungen stehen.Wenn Sie nun nach diesen Überlegungen an dieErstellung Ihres Marketingkonzeptes gehen, sollten Sienoch einen wesentlichen Gedanken im Hinterkopfbehalten. Jede Entscheidung im Rahmen des Marke-ting hängt grundsätzlich von der eigenen Lage, derBeurteilung der Mitbewerber und dem eigenen Mit-telbestand ab.

Diese „Weisheit“ ist nicht ganz neu, schon Sun Tse,ein chinesischer Feldherr, sagte:„Kennst du den Gegner und kennst du dich, somagst du hundert Schlachten schlagen, ohne dasseine Gefahr besteht; kennst du dich, aber nicht denGegner, so sind deine Aussichten auf Gewinn oderVerlust gleich; kennst du weder dich noch ihn, wirstdu in jeder Schlacht geschlagen werden.“Mit diesem Wissen im Hintergrund können Sie nunan die konkrete Erarbeitung Ihres Marketingkonzep-tes gehen, indem Sie die folgenden Komponenteneiner Marketingentscheidung für sich klären und dieErgebnisse festhalten. Besondere Bedeutung kommtdabei dem Wort „festhalten“ zu.

Bringen Sie Ihr Konzept zu Papier, begnügen Sie sichnicht damit, es im Kopf zu haben. Beim Schreibensind Sie nämlich gezwungen, Ihre Gedanken auchtatsächlich zu formulieren. Sie haben dadurch auchdie Möglichkeit, nach einem gewissen Zeitraum IhrKonzept zu überdenken und möglicherweise Verbes-serungen vorzunehmen.

Die Konzepterstellung ist ein Prozess und sollte fol-gendermaßen aussehen:

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Kontrolle(Soll-Ist-Vergleich)

▲▲

Situation analysieren

Maßnahmenplanen und durchführen

Ziele und Strategienfestlegen

Unternehmen (Stärken/Schwächen feststellen,

Möglichkeiten abstecken)

KundenMarkt Konkurrenz

Umfeld

Ihr Unternehmenim Markt

Ihr Unternehmenim Markt

Marketing2.2

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Dieser Regelkreis soll deutlich machen, dass derProzess der Konzeptbildung nie abgeschlossen ist,sondern sich permanent an die Gegebenheiten desUmfelds, aber auch an die internen Gegebenheitenanpassen muss.

Bei der erstmaligen Erstellung Ihres Konzeptes werdenSie natürlich bei der Analyse der Ausgangssituationbeginnen. Weiters versuchen Sie abzuschätzen, wiesich Ihre Situation in der näheren Zukunft entwickelt,wenn Sie keine konkreten Marketingaktivitäten setzen.

2.2.2. Welche Punkte sind unbedingtzu analysieren und für dienähere Zukunft abzuschätzen?

Marktumfeld

Welche geografische Ausdehnung besitzt meinMarkt (Bezirk, Bundesland, Österreich, Europa)?Wie ist die allgemeine Wirtschaftsentwicklung undwie die Entwicklung in meiner Branche?Wie wirken sich Konjunkturschwankungen auf meinzukünftiges Unternehmen aus?Mit welchen Gesetzes- und Normenänderungen istin der näheren Zukunft zu rechnen (z.B. Umwelt-schutz, Steuern, EU, allgemeine Entwicklung, ...)?Wie sieht die Kaufkraft der von mir angesprochenenKundengruppen aus?Mit welchen Trendumkehrungen ist zu rechnen(z.B. Kunststoff –> Naturprodukte, Mechanik –> Elektronik)?Gibt es Marktnischen (= nicht abgedeckte Bedürf-nisse)?

Kunden

Kennen Sie die Kaufgewohnheiten, Kaufmotive undBedürfnisse Ihrer Kunden, und wie werden Verände-rungen berücksichtigt (z.B. erhöhtes Umweltbe-wusstsein, gesteigertes Qualitätsbewusstsein,Gesundheit, Wellness)?Wie sieht es mit dem Beratungs- und Servicebedarfaus? Gibt es aktuelle Trends?

Mitbewerber

Wer sind meine Hauptkonkurrenten (Anzahl, Größe, Marktanteil)?In welcher Preislage und in welcher Qualitätsstufesind diese Mitbewerber tätig?Wie sieht es mit deren technischem Standard undFinanzkraft aus?Ist mit neuen Konkurrenten zu rechnen?Sind bei bestehenden, aber auch bei neuen Mitbewer-bern gravierende Produktneuheiten zu erwarten?

Marktforschung

Die Beschaffung all dieser Informationen bezeich-net man als Marktforschung.

Wo bzw. wie kann ich diese Informationen einholen?– In der für Sie zuständigen Fachgruppe

(Gremium) der Wirtschaftskammer– Fachzeitschriften– Kundenbefragungen– Beobachtung (z.B. auf Messen)– Internet– Statistik Austria (www.statistik.at)

Natürlich könnten Sie auch ein Marktforschungs-institut beauftragen, die für Sie interessantenDaten zu erheben. Dabei haben Sie allerdings mitentsprechenden Kosten zu rechnen.

2.2.3. Marketingziele

Aufbauend auf den Informationen, die sich aus derAnalyse der Ausgangslage sowie der Prognose erge-ben haben, lassen sich in der zweiten Phase dasMarketingleitbild (Ihre Grundausrichtung) und dieMarketingziele ableiten.

Welche Ziele sind denkbar?– Umsatz, Gewinn, Rentabilität, ...– Marktanteil („In fünf Jahren möchte ich der größte

Holztreppenerzeuger in Westösterreich sein“)– Zufriedenheit der Mitarbeiter– Sicherheit

Diese Aufzählung von Zielen könnte man fast beliebigfortsetzen. Im Regelfall werden Sie nicht ein einzigesZiel ansteuern, sondern eine Kombination mehrererZiele. Wichtig ist, dass Sie die grundsätzlichen Zielenie aus den Augen verlieren.

Genauso wichtig ist es, die gesetzten Ziele genauzu beschreiben; nur so können Sie feststellen, obSie diese Ziele auch erreicht haben (z.B. jährlichesUmsatzwachstum von 12% bei einer Gewinnsteige-rung von 9%, ...).Sind Ihre Marketingziele geplant, so gilt es alsnächstes, nach Mitteln und Wegen zu suchen, umdiese Ziele zu erreichen.Als Mittel zur Zielerreichung stehen Ihnen die sogenannten marketingpolitischen Instrumente zurVerfügung. Alle diese Instrumente gilt es in einemmöglichst lückenlosen und inhaltlich abgestimmtenMarketingmix zusammenzufassen, um sich positivvom Mitbewerber abzuheben.

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2.2.4. MarketinginstrumenteEs würde zu weit führen, in diesem LeitfadenDetails des Marketingmix darzustellen, die wich-tigsten Begriffe sollen jedoch skizziert werden.

Angebotsgestaltung(Produkt- und Sortimentspolitik)

Es geht dabei um das Kernstück des Marketing über-haupt. Die Produktpolitik umfasst alle Fragen, diesich auf die angebotenen Produkte und Leistungenbeziehen. Besonders beschäftigt sich die Produkt-politik damit,– ein Sortiment zusammenzustellen, das den Kun-

denerwartungen entspricht,– neue Produkte oder Produktgruppen auf den

Markt zu bringen (Produktinnovationen),– bereits auf dem Markt befindliche Produkte oder

Produktgruppen zu verändern (Produktvariation),– wenn notwendig, bisher geführte Produkte oder

Produktgruppen aus dem Sortiment herauszuneh-men (Produkteliminierung),

– einem Produkt einen Zusatznutzen zu geben (Kundendienst, Betreuung des Kunden auch nachdem Kauf),

– eine verkaufswirksame, zweckmäßige Ver-packung zu erarbeiten,

– eine Marke zu entwickeln, um sich von anderenProdukten abzuheben.

Preisgestaltung (Preispolitik)

Die Preispolitik beschäftigt sich mit allen Entscheidun-gen,den „richtigen” Preis zu finden und diesen schließ-lich auch optimal auf dem Markt durchzusetzen.

Einfluss auf den erzielbaren Preis haben dabei– Rabatte,– Lieferkonditionen,– Zahlungsbedingungen,– Kreditierung,d.h., Sie müssen diese Bestandteile des Preises inIhrer Kalkulation berücksichtigen.An welchem Preis können Sie sich orientieren?– An der eigenen Kalkulation (Kosten plus Gewinn-

spanne),– an Konkurrenzprodukten,– an der „Werte-Erwartung“ Ihrer Kunden (Luxus-

artikel verlieren mit relativ niedrigen Preisen fürden Kunden oft auch an Attraktivität).

Warenverteilung (Distributionspolitik)

Die Distributionspolitik trifft Vorkehrungen, um dasjeweilige Produkt– im richtigen Zustand,– zur rechten Zeit,

– am gewünschten Ort,– in der jeweils nachgefragten Mengezur Verfügung zu stellen.Sie müssen dabei entscheiden, wie Sie Ihr Produkt(Dienstleistung) verteilen wollen, ob über eineneigenen Außendienst oder über den Groß- und Ein-zelhandel. Auch Fragen der Lagerhaltung und desTransportes sind zu klären. Ein weiteres Vertriebssystem könnte auch Franchi-sing sein. Detaillierte Informationen zu diesemThema finden sie im „Leitfaden zum Franchising“,erhältlich im Mitgliederservice der WKÖ (E-Mail: [email protected], Tel.: 05 90 900-5050).

Marktbearbeitung (Kommunikationspolitik)

Sind auch Sie dem Missverständnis erlegen, Marketingsei Werbung? Spätestens hier sehen Sie, dass Werbungnur eine Komponente aus dem Marketingmix ist.Bevor Sie eine Werbeaktion planen oder mit einer Wer-beagentur Kontakt aufnehmen, überlegen Sie bitte:– Welche Ziele möchte ich durch die Werbung

erreichen (z.B. Erreichen eines bestimmtenBekanntheitsgrades, Umsatzsteigerung um 10% etc.)?

– Wen will ich ansprechen (genaue Festlegung derZielgruppe)?

– Welche finanziellen Mittel habe ich zur Verfügung?– Wie gestalte ich meine Werbebotschaft?

(Wie bringe ich den Nutzen meines Produktesoder meiner Leistung zum Kunden hinüber?)

– Welche Werbemittel setze ich ein?– Inserat– Flugblatt– Plakat– Mailings– Telefonmarketing– Fernsehen, Radio– Internet (Newsletter), CD-ROM– Persönlicher Verkauf

Bei der Erstellung eines Werbeplanes kann Sie eineWerbeagentur unterstützen; sie hat das Know-how,wie’s geht. Generell gilt, dass sich für kleine und mittlere Betriebeam ehesten lokale Zeitungen, Flugblätter und Pro-spekte (zur Beilage in Zeitungen) eignen. Daneben hatsich eine Art der Werbung, nämlich das Direct-Marke-ting, sehr gut bewährt. Es geht dabei um die wirkungs-volle Erstellung von Werbebriefen, die, mit persönli-cher Anrede versehen, an eine genau festgelegte Ziel-gruppe versandt werden. Im Anschluss daran wirddieser Personenkreis telefonisch kontaktiert. Durchdiese gezielte Ansprache kann die gewünschte Ziel-gruppe ohne große Streuverluste erreicht werden. Daimmer mehr Menschen über einen Internet-Anschlussverfügen, ist die gezielte Kommunikation durch so

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genannte „Newsletter” (per E-Mail) äußerst attraktivgeworden. Man kann mit wesentlich geringerenKosten den gleichen Effekt wie bei den obenbeschriebenen Werbebriefen erzielen. Hier gilt esvon Beginn an, in der Kundenkartei E-Mail-Adressenzu sammeln. Der Unternehmer sollte dabei jedochdie aktuelle rechtliche Situation berücksichtigen.Aufgrund der Entwicklung in der Informationstechno-logie ist heute ein professioneller Internet-Auftritt(Homepage) von besonderer Bedeutung. Hier gilt essich genau zu überlegen, wie die Werbebotschaftdes Unternehmens von interessierten Kunden schnellund einfach gefunden wird (Suchmaschinen, Banner-Werbung, …). Dabei gibt es keine regionalen Grenzenmehr – Sie sind weltweit vertreten, egal ob alsKlein- oder Großbetrieb. Die Kosten dafür sinddurchaus „leistbar“. Aber auch in diesem Bereichbraucht es Fachleute – das Internet hat eigeneRegeln! Neben der Werbung ist die direkte Verkaufsförde-rung von großer Wichtigkeit. Diese reicht vomattraktiv gestalteten Geschäftslokal bis hin zumpersönlichen Verkaufsgespräch. Legen Sie besonde-ren Wert auf die Qualifikation Ihres Verkaufsperso-nals; nicht nur Fach- und Produktwissen sindwesentlich, sondern auch die Fähigkeit, auf diejeweiligen Bedürfnisse des Kunden einzugehen.Ein weiterer Teil der Kommunikationspolitik ist derBereich der Öffentlichkeitsarbeit, auch PublicRelations oder kurz „PR“ genannt. Ziel ist es, in derÖffentlichkeit Vertrauen und Verständnis zu schaf-fen sowie positives Firmenimage zu erzeugen. IhreWerbeaussagen werden glaubhafter, und Ihre Mitar-beiter werden motivierter sein.Wie können Sie Ihr Image beeinflussen?

Versuchen Sie, im öffentlichen Gespräch zu sein.Dies gelingt durch Berichte in der Zeitung, durch„Tage der offenen Tür“ oder durch die Ermögli-chung von Betriebsbesichtigungen sowie durch dieFörderung von sozialen oder kulturellen Einrichtun-gen und vieles mehr.Ihrer Kreativität sind in diesem Bereich kaum Grenzengesetzt. Achten Sie bei der Kombination dieser Marke-tinginstrumente jedoch auf eine durchgängige Linie.Nur ein einheitliches Erscheinungsbild lässt sich beiIhren Kunden oder Interessenten entsprechend veran-kern. Dies gilt nicht nur in der Werbung und Kommu-nikation, sondern für den gesamten Marketingmix.Erst durch die optimale Mischung der Maßnahmen inder Produkt-, Preis-, Distributions- und Kommunikati-onspolitik werden Sie den angestrebten Erfolg errei-chen. Wenn Sie nun Ihr Marketingkonzept entworfenhaben, bleibt nur noch eins an den Schluss zu stellen:

Die ganze Schwierigkeit besteht darin, denGrundsätzen, welche man sich gemacht hat, in derAusführung treu zu bleiben (Clausewitz).

WICHTIG!Stellen Sie sich folgende Marketingfragen!- Produkt-/Dienstleistungssortiment: Welchen

Kundennutzen kann ich anbieten, und wiegestalte ich mein Angebot?

- Marktanalyse: Wer sind meine Kunden, Konkur-renten? Welche Kunden kommen in Frage? Was sind die Wünsche dieser Kunden?

- Werbung ist teuer! - Wie viel kostet mich dieWerbung?

- Maßnahmen setzen und Kosten bedenken!

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A n g e b o t s g e s t a l t u n g ( P r o d u k t - u n d S o r t i m e n t s p o l i t i k )

W a r e n v e r t e i l u n g ( D i s t r i b u t i o n s p o l i t i k )

Marktbearbeitung (Kom

munikationspolitik)

MarktMarkt

Produkt-qualitätPublic

Relations

persönlicher Verkauf

Verkaufs-förderung

Werbung

Sortiment

AbsatzkanäleLogistik(Lagerung, Transport, Lieferzeit)

Marke Kunden-dienst

Preis

Kredit

Rabatt

Skonto

Prei

sges

talt

ung

(Pre

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litik

)

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Eine gute Finanzierung ist die Grundlage für denerfolgreichen Aufbau Ihres Unternehmens.Gerade für junge Unternehmen ist die Finanzierungallerdings oft ein Problem. Eigenkapital ist kaumvorhanden, Erfolge oder Referenzen sind noch nichtnachzuweisen. Potenzielle Kapitalgeber können dieErfolgschancen nur schwer beurteilen und gehenein dementsprechend hohes Risiko ein.

Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Geschäftsidee,die Marktsituation und die finanziellen Erforder-nisse in einem schriftlich formulierten Businessplanoder Geschäftsplan übersichtlich darstellen. Dennjeder, der Geld investieren soll, will wissen, wofürer sein Geld hergibt und wie dieses wieder miteiner entsprechenden Verzinsung zurückfließensoll. (Businessplanerstellung: Seite 62 und unterwww.gruenderservice.net)

Bereiten Sie daher die Finanzierung als Teil desBusinessplanes gut vor, und bedenken Sie, dasspotenzielle Geldgeber für die Prüfung Ihres Vorha-bens eine gewisse Zeit benötigen.

Sie sollten sich daher vor dem Start klar darüber sein,- welche finanziellen Mittel Sie konkret benötigen, - wie Sie diese aufbringen und welchen Beitrag Sie

dazu leisten können und- welche Förderungen dafür möglich sind.

2.3.1. Der Kapitalbedarf

Die genaue Ermittlung des Kapitalbedarfs gehört zuden wesentlichen Aufgaben jedes Existenzgründers.Eine genaue Kapitalbedarfsplanung hilft, die Liqui-dität zu sichern und Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz)zu vermeiden. Dazu gehört aber nicht nur der lang-fristige Kapitalbedarf für das Anlagevermögen wieGrundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, sondern auch der kurzfristige Kapitalbedarf für dasUmlaufvermögen. Hier müssen Sie an das Material- und Warenlager, andas Fertigwarenlager und an noch nicht eingegan-gene Zahlungen denken. Nicht zuletzt sollten Siedie finanziellen Belastungen während der Anlauf-phase des Betriebes berücksichtigen.

Der Kapitalbedarf für lnvestitionen (Grundstücke,Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge usw.)

Der Kapitalbedarf für die geplanten, notwendigenInvestitionen lässt sich durch Einholung von Ange-boten relativ leicht feststellen. Sie sollten dabeiaber auch Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer,Notariatskosten, Gebühren und Kosten der Kapital-beschaffung berücksichtigen. Versuchen Sie, denKapitalbedarf so genau wie möglich zu ermitteln.Im Zweifelsfall ist eine grobe Schätzung besser alsdas Weglassen (d.h. Übergehen) dieses Postens.Der Kapitalbedarf darf nicht zu knapp ermitteltwerden. Eine Reserve von etwa 10% sollten Sie injedem Fall einplanen.

Kapitalbedarf für Waren und Materiallager

Wenn Sie einen Produktionsbetrieb planen, müssenSie vom geplanten Jahresumsatz den dafür notwendi-gen Materialverbrauch ableiten. Aus Branchenver-gleichszahlen ist zu ermitteln, wie oft sich das Lagerim Jahr „umschlägt“. Der daraus zu ermittelndedurchschnittliche Lagerbestand ist eine wichtigeGröße der Kapitalbedarfsplanung. Bei der Planungeines Einzelhandelsgeschäftes ist es wichtig, denUmfang der Warenausstattung festzustellen. Über dievon den Lieferanten erfragten Einkaufspreise ist derWert des notwendigen Warenbestandes zu ermitteln.

Laufender Kapitalbedarf

Wenn Sie überlegen, welcher Zeitraum zwischenAuftragseingang und Zahlungseingang vergeht, kön-nen Sie leicht feststellen, dass zur Überbrückungdieser Zeitspanne ebenfalls finanzielle Mittel not-wendig sind. In diesem Zusammenhang wird es vongroßer Bedeutung sein, ob in Ihrer Branche Zah-lungsziele üblich bzw. notwendig sind oder ob dieBezahlung der Ware sofort erfolgt.In jedem Fall muss mit einer Anlaufzeit gerechnetwerden, in der die Einnahmen geringer sind als dieAusgaben. Damit diese Durststrecke nicht zu großwird, sind bei der Berechnung des Betriebsmittel-bedarfs folgende Positionen zu berücksichtigen:Außenstände, Personalkosten, Miete oder Pacht,ebenso Büro- oder Verwaltungskosten sowie Ener-gie- und Fahrzeugkosten, aber auch Zinsen. Not-wendige Privatentnahmen (Lebensunterhalt, div.private Versicherungen, persönliche Steuern, Mietebzw. Belastungen für das eigene Heim) dürfen Sie indieser Aufstellung des Betriebsmittelbedarfs eben-falls nicht übersehen.

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Finanzierung und Förderung2.3

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Gerade der laufende Kapitalbedarf ist oft gar nichtso einfach abzuschätzen. Ein Finanzplan kann Ihnendabei helfen.

Der Finanzplan als Hilfsmittel

Der Finanzplan ist eine Gegenüberstellung der Zah-lungseingänge (Umsätze, Privateinlagen, Kreditzu-sagen) und der Zahlungsausgänge (z.B. für laufendeKosten, Investitionen, private Lebensführung, ...)pro Monat (vgl. Abb. nächste Seite)Da am Anfang die Aufträge oft noch nicht in vollemUmfang vorhanden sind und bestehende Aufträgezuerst ausgeführt und erst später bezahlt werden,sind während der ersten Monate naturgemäß dieEinnahmen geringer als die Ausgaben. Durch dieGegenüberstellung der geplanten Ein- und Auszah-lungen ersehen Sie das jeweilige Monats-Minus(Unterdeckung) oder das jeweilige Monats-Plus(Überdeckung). Sind mehrere Monate beim Start imMinus (also die Ausgaben höher als die Einnahmen),kann sich gleich ein höherer Minusbetrag ansam-meln, der meist über einen Kontokorrentkredit(Kreditrahmen) vorfinanziert werden muss, bis die ausstehenden Beträge dann über den Umsatz

wieder ins Unternehmen zurückfließen. Mit Hilfedes Finanzplanes können Sie also die Höhe IhresKreditrahmens für den laufenden Kapitalbedarfabschätzen. Bei der Planung Ihrer Umsätze solltenSie eher vorsichtig vorgehen. Zusätzlich sollte einegewisse Reserve eingeplant werden, da insbeson-dere die Einnahmenseite oft nicht so genau abge-schätzt werden kann.

WICHTIG!– Planen Sie eine ausreichende Liquiditäts-

reserve ein!– Denken Sie auch an möglicherweise

„Unvorhersehbares“.– Reduzieren Sie Ihren Betriebsmittelbedarf

durch sofortige Rechnungslegung, durch rationelle Lagerhaltung, durch eine konse-quente Zahlungsüberwachung und ein geordnetes Mahnwesen.

– Beachten Sie, dass bei steigenden Umsätzen der Betriebsmittelbedarf durch höhere Kostenund höhere Außenstände ebenfalls wächst undfinanziert werden muss.

KAPITALBEDARFSERMITTLUNG

INVESTITIONEN €

Grundstück:Kaufpreis, Nebenkosten für Makler, Vertragskosten, Steuern, Erschließung, ...

Bauliche Investitionen:Neu- und Umbauten, Adaptierung von Räumen, Kaution bei Miet- und Pachtobjekten

Einrichtung:Büroausstattung, Maschinen und Werkzeuge, Lagereinrichtung, Ausstellungsräume, Sonstige, ...

Fuhrpark:PKW, Kombi, LKW, Sonstige, ...

Sonstige Investitionen:

WARENLAGERStartwarenlager für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, evtl. Handelsware

LAUFENDE KOSTEN - STARTKOSTENGründungskosten wie Anmeldegebühren, Gesellschaftsgründung (Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt, Firmenbuch) sowie laufende Kosten zur Überbrückung der Startphase (bis entsprechende Umsätze erreicht werden) für z.B. Eröffnungswerbung, Miete, Telefon, private Lebensführung, Löhne, ... (vgl. dazu auch die Daten aus dem Finanzplan)

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FinanzplanFinanzplan = Gegenüberstellung von Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen

Geldbeträge in Euro pro Monat/pro Quartal/pro Jahr

1. Zahlungsmittelanfangsbestand

2. Geplante Einzahlungen

Umsätze (inkl. USt.)

aus Kreditzusagen

Privateinlagen

sonstige Einzahlungen (inkl. USt.)

Summe Einzahlungen (1) + (2)

3. Geplante Auszahlungen

auszahlungswirksame Kosten

lt. Kostenplan (inkl. USt.)

Auszahlungen für Investitionen

(inkl. USt.)

Auszahlungen für Material

(inkl. USt.)

Privatentnahmen

Zahlungen an Finanzamt

Zinszahlungen/Bankspesen

Kapitaltilgungen

sonstige Zahlungen (inkl. USt.)

Summe Auszahlungen

Unter-/Überdeckung (1) + (2) – (3)

Deckung des Fehlbetrages

Kontokorrent/Darlehen

Privateinlagen

Sonstiges

Verwendung des Mehrbetrages

2.3.2. Die Kapitalbeschaffung

Arten von Kapital

Eigenkapital

Wie viel Kapital haben Sie selbst?Der erstellte Kapitalbedarfsplan hat einebestimmte Geldsumme ergeben, die Sie zum StartIhres Unternehmens unbedingt brauchen werden.Jetzt können Sie überlegen, wie „reich“ Sie sind!Welchen Teil des Kapitalbedarfs können Sie selbstaufbringen? Überlegen Sie mit Hilfe einer Aufstel-lung, was Sie an Bargeld (z.B. Sparguthaben), anSachwerten, die Sie kurzfristig liquidieren können(Wertpapiere, Wertgegenstände), aber auch anWerten, die Sie eventuell belehnen lassen können,besitzen (Lebensversicherungen, Bausparverträge,Grundbesitz, Wertgegenstände). Überlegen Sie

auch, ob Sie die Möglichkeit haben, Ihre bisherigenLebenshaltungskosten zu senken, bzw. ob Siebereits vorhandene Maschinen oder ein Fahrzeug indas Unternehmen einbringen können. So mancheLeistungen werden Sie wahrscheinlich selbst erbrin-gen können, beispielsweise das Einbringen gewisserEinrichtungsgegenstände, Durchführung diverserAdaptierungs- und Renovierungsarbeiten usw. Esgibt keine allgemein gültige Regel darüber, wie vielEigenkapital Sie aufbringen sollten. Viele Bankenverlangen, je nach Branche und Finanzierungsvolu-men, üblicherweise zwischen 20 und 30 ProzentEigenkapitalanteil.

WICHTIG!Eigenkapital ist nicht rückzahlbar. Die Verzinsungerfolgt ertragsabhängig. Es sind keine Sicher-heiten zu bieten.

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Überlegen Sie, ob Sie Ihren Eigenkapitalanteil auchdurch– die Beteiligung von Angehörigen, Freunden und

Bekannten,– die Aufnahme von Partnern in Form einer Gesell-

schaftsgründung oder– durch öffentliche oder private Risikokapitalgeber

(Beteiligungs- und Venture-Capital-Gesellschaften)erhöhen können. Übrigens gibt es von der AustriaWirtschaftsservice GmbH unter bestimmten Voraus-setzungen auch Eigenkapital-Garantien in Form vonAusfallhaftungen für die Kapitalgeber (siehe dazu„Förderungen“ auf Seite 17).

Fremdkapital

Nachdem Sie Ihr Eigenkapital und mögliche Eigen-leistungen zusammengestellt haben, werden Siewahrscheinlich feststellen, dass Sie zusätzlichFremdkapital, d.h. Kredite, zur vollständigenFinanzierung Ihres Gründungsvorhabens benötigen.

WICHTIG!Fremdkapital sind Schulden. Die Zinsen sindertragsunabhängig zu zahlen. Fremdkapital ist in der Regel nicht ohne Sicherheiten und die persönliche Haftungsübernahme zu bekommen.

Möglichkeiten der Finanzierung

Bankkredit

- Investitionskredit

Der Investitionskredit dient zur Finanzierung desAnlagevermögens (Grundstücke, Gebäude, Maschi-nen, Fahrzeuge usw.) und den Umbau von Gebäu-den. Investitionskredite werden mittelfristig bislangfristig gewährt, d.h., sie haben eine Laufzeitvon etwa vier bis 20 Jahren. Die Laufzeit des Kredi-tes sollte der Nutzungsdauer der damit finanziertenGüter entsprechen. Suchen Sie rechtzeitig vor derInvestition um einen Kredit an.Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch: HoheInvestitionskredite und der damit meist verbundenegroße Fremdkapitalanteil kann durch starke Zins-kostenbelastungen und hohe Tilgungsraten abergefährlich werden. Vor allem bei rückläufigen oderzu geringen Erträgen, denn der Kredit muss ausdem Gewinn getilgt werden. Klären Sie mit Exper-ten (Unternehmensberater, Bank etc.), ob die Auf-nahme hoher Investitionskredite sinnvoll ist odernicht. Es gibt auch die Möglichkeit, Fremd-währungskredite aufzunehmen. Probleme sinddabei die Kursrisiken und die Zinsentwicklung.Daher ist eine laufende Beobachtung anzuraten.

(Sprechen Sie in dieser Angelegenheit vielleicht miteinem Finanzierungsberater.)

- Kontokorrentkredit

Der Kontokorrentkredit (auch Betriebsmittelkreditgenannt) dient dem laufenden Geschäfts- und Zah-lungsverkehr. Über dieses Konto erfolgen alle lau-fenden Überweisungen, werden Schecks gutge-schrieben bzw. abgebucht und Daueraufträgedurchgeführt. Bis zur mit der Bank vereinbartenHöhe (Kontokorrent-Kreditrahmen) können Sie überdiesen Kredit frei verfügen. Er ist unbürokratischund flexibel. Die Zinsen werden nur für dentatsächlich in Anspruch genommenen Kreditbetragberechnet. Der Kontokorrentkredit sollte aber nurals kurzfristiges Finanzierungsmittel – für laufendeZahlungen und nicht für Investitionen – eingesetztwerden. Natürlich erwachsen für diese flexible Kre-ditform zusätzliche Spesen und Gebühren. LassenSie sich daher von Ihrer Bank über sämtliche Kondi-tionen genau aufklären.

Leasing

Leasing ist heute eine häufige Finanzierungsalter-native, bei der Sie Investitionsgüter anmieten undnach einer gewissen Dauer zum Rückkaufpreis über-nehmen können. Vorteile des Leasings: Schonungdes Eigenkapitals, geringere Auslastung der Kredit-sicherheiten und damit oft leichtere Finanzierung,günstigere Versicherungsprämien im Kfz-Leasing.Ein exakter Kostenvergleich zwischen Leasing undKredit ist nur im Einzelfall möglich. Beraten Sie sichdaher mit einem Leasingexperten (Wirtschaftstreu-händer, Unternehmens- oder Finanzberater etc.).

Venture-Capital-Finanzierung

Venture-Capital ist eine Beteiligungsfinanzierungund damit Risiko- oder Eigenkapital. So genannteVenture-Capital-Gesellschaften beteiligen sich anjungen Unternehmen mit dem Ziel, mit dem inves-tierten Kapital bei Wiederveräußerung der Beteili-gung Gewinne zu erzielen. Beteiligungsgesellschaf-ten konzentrieren sich in der Regel auf einen einge-schränkten Kreis von jungen Unternehmen - mit innovativen Ideen, - überdurchschnittlichen Wachstums- und Ertrags-

chancen,- die einen detaillierten Businessplan vorlegen,- von ihren unternehmerischen Fähigkeiten über-

zeugen können- und zudem ein entsprechend großes Finanzie-rungsvolumen erfordern (ca. 400.000,- € und darü-ber – ist jedoch abhängig vom Einzelfall und demVentur-Capital-Geber).

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Für den Großteil der Gründer ist Venture-Capitaldaher keine Finanzierungsalternative.

Lieferantenkredit

Der bequemste, aber teuerste Kredit ist der sogenannte Lieferantenkredit. Er muss nicht bean-tragt werden und wird formlos gewährt. Dieser„Lieferantenkredit“ entsteht dadurch, dass Sie eineWare oder eine Dienstleistung nicht bei Erhalt, son-dern erst später bezahlen. Der Lieferant räumtIhnen ein Zahlungsziel, z.B. 30 Tage, ein. Dazukommt noch, dass der Lieferantenkredit zumindestauf den ersten Blick nichts kostet!Überlegen Sie aber bitte einmal, was eine Zah-lungsbedingung „zahlbar innerhalb von 10 Tagennach Rechnungsdatum mit Abzug von 2% Skonto,innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug“ bedeu-tet und welche effektive Jahresverzinsung Sieakzeptieren, wenn Sie erst nach 30 Tagen und ohneSkontoabzug bezahlen. Anhand der folgenden For-mel ist die tatsächliche Jahresverzinsung leichtauszurechnen:

Die Frage, ob es günstiger ist, das angebotene Zah-lungsziel auszunützen, oder stattdessen unterAbzug von Skonto durch Inanspruchnahme beispiels-weise eines Kontokorrentkredites zu bezahlen, hatsich damit vermutlich von selbst beantwortet.

Kundenanzahlungen

Anzahlungen von Kunden sind eine äußerst günstigeFinanzierungsform. Sie erhalten vom Kunden einenTeil der Rechnung im Voraus bezahlt und könnendamit wiederum Ihre Vorleistungen für den Auftrag,wie Wareinkäufe, Vorarbeiten etc. ohne Fremdfi-nanzierung begleichen. Das Problem dabei ist aller-dings, dass Vorauszahlungen nicht unbedingt inallen Branchen üblich sind und dass Sie als „Neuer”auf dem Markt Kunden gewinnen müssen und daherAnzahlungen oft nicht durchsetzen können. Wo diesaber möglich ist – auch wenn es nur um kleineBeträge geht –, sollten Sie diese Möglichkeit derFinanzierung jedenfalls nutzen.

Das Finanzierungsgespräch

Unterlagen professionell aufbereiten

Unabhängig davon, ob Sie für Ihre Gründung einenBankkredit, Beteiligungskapital oder Förderungenin Anspruch nehmen wollen – Ihre potenziellenGeldgeber wollen klarerweise sehr genau wissen,worin sie ihr Geld investieren. Ein Geschäfts- oderBusinessplan ist daher für jedes Finanzierungsge-spräch unbedingt erforderlich.Je professioneller und überzeugender Sie IhrenBusinessplan gestalten, desto einfacher wird es fürSie sein, zum notwendigen Geld zu kommen.

Eine Anleitung zur Erstellung eines Businessplansfinden Sie auf Seite 62 oder unter der Internet-Adresse: www.gruenderservice.net.

Das Gespräch mit der Bank

Ein wesentlicher Partner bei der Fremdfinanzierungist natürlich die Bank.

Folgende Tipps sollten Sie als Vorbereitung auf einBankgespräch beachten:– Bereiten Sie sich gut vor (Businessplan, Konzept

inklusive Planrechnungen).– Überlegen Sie sich vorher genau, was Sie eigent-

lich von der Bank wollen. Einen Investitionskredit,einen Kontokorrentkredit, für welche Investitionenoder Betriebsmittel, in welcher Höhe, mit welcherKreditlaufzeit, ...

– Damit Sie die Konditionen vergleichen können,holen Sie von mehreren Banken ein Angebot ein.

- Vereinbaren Sie eine höchstens vierteljährlicheKapitalisierung (Kreditabrechnung, bei welcherwiederum Zinsen zugeschlagen werden). Mehrmali-gere Kapitalisierung verteuert Ihren Kredit spürbar.

- Verlangen Sie die Angabe sämtlicher sonstigerKosten wie Bearbeitungsgebühr, Provisionen,Gebühren, Spesen, und versuchen Sie, diese zusenken oder herauszuverhandeln.

– Vereinbaren Sie nach Möglichkeit die Angabe desEffektivzinssatzes. (Der Effektivzinssatz berück-sichtigt alle einmaligen und laufenden Spesen so-wie eine jährliche Abrechnung der Zinsen.) Dereffektive Jahreszins ermöglicht einen direktenKostenvergleich zwischen verschiedenen Kreditangeboten.

– Lassen Sie sich die Kreditzusage schriftlich bestätigen.– Vereinbaren Sie die Koppelung des Zinssatzes an

einen Referenzzinssatz (z.B. Sekundärmarktren-dite, EURIBOR). Damit ersparen Sie sich laufendeVerhandlungen über den Zinssatz mit der Bank undkönnen davon ausgehen, dass Zinsänderungendem Markt entsprechen. Klären Sie ab, wie lange

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Jahreszinssatz =

Danach ergibt sich für das angeführte Beispiel:

Jahreszinssatz = = 36%

Skonto (%) x 360

Kreditdauer (Tage)

2 (Skonto) x 360

30 (Zahlungsziel) –10 (Skontoziel)

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der Zinssatz fix ist und von welcher Größe ernachher abhängig gemacht wird.

- Erkundigen Sie sich im Vorfeld bereits über möglicheFörderungen (z.B. bei Ihrer Wirtschaftskammer).

– Ziehen Sie gegebenenfalls neutrale Experten zuRate (Unternehmens-, Finanzberater).

- Überlegen Sie, welche Sicherstellungen Sie derBank bieten können (Bürgschaften, Hypothekenu.ä.).

- Sehen Sie die Bank als Partner in Geldangelegen-heiten, und informieren Sie die Bank über den lau-fenden Geschäftserfolg. Wenn Sie zusätzlicheFinanzierungserfordernisse haben (beispielsweisebei kurzfristiger Überziehung des Kontokorrent-kredites), suchen Sie sofort das Gespräch mit IhrerBank. Warten Sie nicht, bis man Sie von der Bank-seite auf diese zusätzliche Überziehung anspricht.Erweisen Sie sich als seriöser Partner, auf dessenVerhalten sich die Bank verlassen kann.

- Beachten Sie bei der Finanzierung die diversen„Finanzierungsgrundsätze“. So soll beispielsweisedie Laufzeit eines Kredites mit der Dauer der wirt-schaftlichen Nutzung des Investitionsgutes unge-fähr übereinstimmen.

Was kostet ein Kredit wirklich?

Die Kosten eines Kredites bestehen nicht nur ausdem angegebenen Zinssatz. Sie sind auch abhängigvon der Laufzeit des Kredites, der Ratenhäufigkeit(Anzahl der Raten), aber auch der Ratenfälligkeit.Außerdem sollten Sie sich über etwaige Auslagenund Nebenkosten, die Höhe von Kreditprovisionensowie die Art der Zinsverrechnung (Termin, zu demdie Höhe des Zinsanteils der Rate bestimmt wird)und die Art der Tilgungsverrechnung (das ist derZeitpunkt, zu dem die Tilgung von der Restschuldabgezogen wird) informieren. Beurteilen Sie des-halb die Kosten eines Kredites nicht nur nach demZinssatz, sondern beziehen Sie alle Kreditkonditio-nen in Ihre Überlegungen mit ein. Beim Vergleichzweier Kreditangebote kann es daher durchaussein, dass das Angebot mit dem vermeintlich niedri-geren Zinssatz aufgrund der sonstigen Kreditkondi-tionen ungünstiger ist. Lassen Sie gegebenenfallsdie Kreditangebote von einem Fachmann (Unter-nehmens- oder Finanzberater) prüfen.

WICHTIG !Lassen Sie sich den Effektivzinssatz angeben! Der Effektivzinssatz berücksichtigt auch alle ein-maligen und laufenden Spesen, Entgelte undGebühren. Der effektive Jahreszins ermöglichteinen direkten Kostenvergleich zwischen ver-schiedenen Kreditangeboten.

Nähere Infos zum Thema Finanzierung finden Sieauch im Internet unter www.gruenderservice.net.

2.3.3. Förderungen

Es gibt zahlreiche Fördermodelle für bestehendeUnternehmen und Existenzgründer auf Bundes-,Landes-, teilweise auch auf Gemeindeebene. Mög-lichkeiten und Art der Förderungen sind dabei vonmehreren Faktoren abhängig (z.B. Neugründungoder Übernahme, Branche, Standort, Geschäfts-idee, Wachstumspotenzial, ...) und daher immer imEinzelfall abzuklären. Einen ersten Überblick über mögliche Förderungenkann Ihnen die Förderdatenbank der Wirtschafts-kammern unter der Adresse wko.at/foerderungenbieten.

Nehmen Sie in weiterer Folge die persönlicheBeratung über die Fördermöglichkeiten in IhrerWirtschaftskammer bzw. bei Ihrer Bank inAnspruch. Beachten Sie bitte,– dass bei den meisten Förderungsaktionen für Jung-

unternehmer nur Investitionen gefördert werden,– dass die Vergabe in der Regel nach banküblichen

Sicherheiten erfolgt,– dass ein Rechtsanspruch auf geförderte Kredite

nicht besteht.- Reichen Sie allfällige Förderungsanträge rechtzei-

tig ein, und beachten Sie dabei die Bearbeitungs-dauer. Die Einreichung ist meist bei Ihrer Haus-bank vorzunehmen.

- Die Anträge für Förderungsmittel müssen im Allge-meinen vor Durchführung der Investitionen unterVorlage entsprechender Verwendungsnachweise(z.B. Kostenvoranschläge) gestellt werden.

WICHTIG!- Einen ersten Überblick über mögliche Förderun-

gen erhalten Sie unter wko.at/foerderungen- Förderansuchen sind VOR der Investition zu stellen.- Förderungen bedeuten lediglich eine Unterstüt-

zung Ihres Finanzierungsvorhabens, sind aber nieausschlaggebend für die Entscheidung, ob Sie IhreGeschäftsidee verwirklichen oder nicht.

– AWS-Jungunternehmerförderungsaktion

Diese Förderung der AWS (Austria Wirtschaftsser-vice GmbH) soll die Neugründung und Übernahmevon kleinen Unternehmen erleichtern. Ausgenom-men sind Unternehmen der Tourismus- und Freizeit-wirtschaft – diese werden über die ÖsterreichischeHotel- und Tourismusbank (siehe unten) gefördert.Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse (derzeit 7% -

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Stand Nov. 2003) zu Investitionen in Höhe vonmaximal EUR 210.000,–, d.h., der maximaleZuschuss beträgt EUR 14.700,–. Die Kreditzinsensind an die Entwicklung der sog. Sekundärmarkt-rendite nach oben gebunden. Zusätzlich kann auchdie Übernahme von Bürgschaften für Kreditebeantragt werden. Bei Betriebsübernahmen istzwischen Neuinvestitionen und Kosten der Über-nahme zu unterscheiden. Die Kosten einerBetriebsübernahme werden nur in Form von Bürgschaften gefördert. Die Bürgschaft beträgt50% bis 80% des Kreditbetrages in Höhe von maxi-mal EUR 300.000,–. Gefördert wird die erstmaligehauptberufliche Selbstständigkeit. Diese liegtauch dann vor, wenn Sie innerhalb der letzten fünfJahre vor der Gründung oder Übernahme nichtselbstständig tätig waren. Bei Kreditfinanzierun-gen wenden Sie sich an Ihre Bank. Sie stellt dieentsprechenden Anträge für Sie. Wenn Sie überEigenmittel finanzieren, können Sie sich auchdirekt an die Austria Wirtschaftsservice GmbHwenden (Internet: www.awsg.at).

– Tourismus – Unternehmensneugründungen und -übernahmen

Unternehmensneugründungen und -übernahmenim Tourismus werden über die ÖsterreichischeHotel- und Tourismusbank (ÖHT) gefördert. Geför-dert werden die Gründungs-, Start- und Ingangset-zungskosten durch einen Zuschuss von maximal25%. Der Gründer muss über eine Eigenkapital-basis von 30% der Gesamtkosten verfügen. Die maximale Förderung beträgt EUR 20.000,–. Der geplante Jahresumsatz muss zumindest EUR 150.000,– betragen und soll nicht über einerMillion Euro liegen. Der Antrag zur Förderung derGründungskosten muss VOR der Firmenbucheintra-gung (bei z.B. Gesellschaften) bei der ÖHT einge-langt sein. Nähere Informationen erhalten Sie auch im Inter-net unter www.oeht.at.

– Gründungsbonus

Ähnlich wie beim Bausparen kann für eine spätergeplante Betriebsgründung bzw. -übernahmeEigenkapital angespart werden. Für das ange-sparte Geld gibt es dann bei Gründung oder Über-nahme eines Unternehmens bis zu einer Höhe vonmax. 55.000 Euro einen Gründungsbonus in Höhevon 14%. Mit Ausnahme von bereits gefördertenSparformen (z.B. Bausparen) ist die Sparform freiwählbar. Das Geld muss mindestens zwei Jahreangespart werden. Die maximale Ansparzeitbeträgt sechs Jahre. Mit der Anmeldung zum

Gründungsbonus geht man keine Verpflichtungein. Sollte kein Unternehmen gegründet werden,erhält man die normalen Sparkonditionen, aberkeine Zusatzprämie von 14%. Berechtigt sind Per-sonen, die noch nicht selbstständig sind und in denletzten fünf Jahren nicht selbstständig waren. Der Gründungsbonus kann direkt bei der Förderungs-stelle des Bundeslandes, in dem der Gründungs-sparer seinen Wohnsitz hat bzw. sein Unterneh-men gründen wird, bei der Austria Wirtschafts-service GmbH oder direkt im Internet unterwww.gruendungsbonus.at angemeldet werden.Die Anmeldung erfolgt unter Bekanntgabe vonNamen, Adresse und Geburtsdatum. Bei Grün-dung/Übernahme des Unternehmens erfolgt dieAuszahlung des Gründungsbonus bzw. des Zinsen-zuschusses bei der AWS (Austria WirtschaftsserviceGmbH), und zwar vor Durchführung der betrieb-lichen Ausgaben bzw. der Investitionen. Nähere Infos und Anmeldung unter www.gruendungsbonus.at.

– AWS-Eigenkapitalgarantien

Damit soll eine Verbesserung der Finanzierungs-struktur von kleinen und mittleren Unternehmengefördert werden. Für Beteiligungen mit Eigenka-pitalcharakter (z.B. GmbH-Anteile, Kommandit-einlagen, Stille Beteiligungen, ...) kann von derAustria Wirtschaftsservice GmbH unter bestimm-ten Voraussetzungen eine Eigenkapitalgarantieübernommen werden. Und zwar für Beteiligungenbis 20.000 Euro bis zu 100%, für darüber hinausge-hende Beteiligungen bis zu 50%. Die Eigenkapital-garantie deckt das Risiko des Beteiligungsgebersbei Insolvenz des Unternehmens ab und ist eineinteressante Form für alternative Finanzierungenzur üblichen Bankfinanzierung. Nicht gefördertwerden allerdings Beteiligungen von Geschäftsfüh-rern oder Vorstandsmitgliedern sowie von nahenVerwandten.

– Sonstige Förderungen

Beachten Sie auch, dass es eine ganze Reihe spezi-eller Förderungen gibt, beispielsweise für Touris-mus, Forschung und Entwicklung, Umweltschutz,Gewerbe und Industrie, Innovations- und Techno-logieförderungen oder Beratungsförderungen. DasSeed-Financing-Programm der Innovationsagenturfördert beispielsweise junge High-Tech-Unterneh-men in der Gründungs- und Aufbauphase. Zur Ver-fügung gestellt werden einerseits Startkapital,andererseits Beratungs- und Betreuungsleistungen(Internet: www.innovation.co.at).

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- Regionalspezifische Förderungen

Neben den oben genannten bundesweiten Förde-rungen unterstützen auch die Länder, teilweiseauch Gemeinden Betriebsgründungen durcheigene Förderprogramme. Erkundigen Sie sichdaher in Ihrem Bundesland über die regionalenFördermöglichkeiten.

Allgemein gilt:

Je innovationsorientierter Ihr Gründungsvorhaben,desto besser Ihre Förderungschancen. Durch dieunterschiedlichen Fördermodelle, aber auch durchVeränderungen bei bestehenden Richtlinien emp-fehlen wir Ihnen jedenfalls, sich vor einer Investi-tion über die jeweiligen Fördermöglichkeiten zuinformieren.

WICHTIG!Nähere Informationen zu den oben genanntenFörderungen erhalten Sie u.a. in der Wirtschafts-kammer (Gründer-Service, Förder-Service) beiBanken und über die Förderdatenbank der Wirtschaftskammern im Internet unterhttp://wko.at/foerderungen.

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Das Gewerberecht kann mitunter bei der Betriebs-gründung eine Hürde darstellen. Aber bereits 1992wurde begonnen, die Gewerbeordnung zu moder-nisieren und Barrieren für den Zugang zumUnternehmerberuf zu beseitigen.

Mit der Gewerbeordnungsnovelle 2002, welche mit1.8.2002 in Kraft getreten ist, wurden weitereVereinfachungen, eine neue Einteilung derGewerbe sowie die Bezirksverwaltungsbehörde(Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Städtenmit eigenem Statut) als einheitliche Anlaufstellegeschaffen.

Sämtliche Gewerbe, für die ein Befähigungsnach-weis erforderlich ist, wurden zu den „reglemen-tierten Gewerben“ zusammengefasst (82 reglemen-tierte Gewerbe). In wenigen Fällen ist eine Zuver-lässigkeitsprüfung erforderlich. Seit der Gewer-berechts-Novelle 1997 gibt es auch eine Anzahl sogenannter „Teilgewerbe“, für die eine einfachereBefähigung nachzuweisen ist.

Außerdem gibt es „freie Gewerbe“, die keinesBefähigungsnachweises bedürfen. „Freie Gewerbe“sind Tätigkeiten, die weder von der „Kerntätigkeit“eines reglementierten Gewerbes erfasst sind nochderen fachgemäße Ausübung den sonst vorge-schriebenen Befähigungsnachweis erfordern. Siekönnen daher ohne Nachweis einer speziellen Ausbildung bei der Gewerbebehörde angemeldetwerden.

2.4.1. Wann braucht man einenGewerbeschein?

Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigen Sie eineGewerbeberechtigung, die die Gewerbebehördeausstellt. Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn Sieeine Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und inErtragsabsicht durchführen wollen.

Als „selbstständig“ gilt eine Tätigkeit dann, wennsie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.Als „regelmäßig ausgeübt“ gilt eine Tätigkeit dann,wenn angenommen werden kann, dass die Tätigkeitwiederholt wird oder die Tätigkeit üblicherweiselängere Zeit in Anspruch nimmt.

Welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, hängtvon der ausgeübten Tätigkeit ab. Wer etwa typischehandwerkliche Tätigkeiten verrichtet, benötigteine Gewerbeberechtigung in einem reglemen-tierten Gewerbe (Handwerk) (z.B. Auto reparieren= Kraftfahrzeugtechnik, Möbelerzeugung = Tischler).Es gibt aber auch einzelne Tätigkeiten, die mannicht so einfach zuordnen kann, bei denen erst zuprüfen sein wird, welche Gewerbeberechtigungerforderlich ist.

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind nur selbstständigeBerufe, die meist ohnehin durch andere Gesetzegeregelt sind (z.B. Ärzte, Apotheker, Notare, Landwirte usw.) bzw. die „Neuen Selbstständigen“(z.B. Psycho- und Physiotherapeuten, Vortragendeusw.).

Wenn Sie der Meinung sind, dass es sich bei derTätigkeit, die Sie ausüben wollen, um keinegewerbliche Tätigkeit handelt, wenden Sie sich andie nächstgelegene Bezirksstelle der Wirtschafts-kammer, das Gründer-Service Ihrer Wirtschafts-kammer, allenfalls die Fachgruppe oder die Rechts-politische Abteilung der Wirtschaftskammer IhresBundeslandes. Dort erhalten Sie kostenlos undumfassend Auskünfte.

2.4.2. Welche Arten von Gewerbengibt es?

Für Ihren Gründungsfahrplan ist es wichtig zu wis-sen, welchem Gewerbe Ihre Tätigkeit zugerechnetwird. Bei reglementierten Gewerben, die Rechts-kraftgewerbe sind (z.B. Baumeister, Vermögens-beratung), wird das Gewerbe auch bei der Gewer-bebehörde (BH, Magistrat) angemeldet. Die Gewer-bebehörde überprüft in diesen Fällen noch dieZuverlässigkeit des Gewerbeanmelders und erlässtdarüber einen Bescheid. Erst mit Rechtskraft diesesBescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden.

Hingegen können freie Gewerbe, Teilgewerbe undandere reglementierte Gewerbe kurzfristigeragieren: Sie dürfen, falls Sie die Voraussetzungen(siehe Punkt 2.4.3.) erfüllen, die Tätigkeit mit derAnmeldung bei der Behörde aufnehmen, d.h., Siemüssen nicht auf einen Bescheid warten.

20

Gewerberecht2.4

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2.4.3. Welche Voraussetzungensind zu erbringen?

Zu einem Gewerbeschein kommen Sie, wenn Siefolgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

- Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU-Bürger bzw. Gleichstellung samt Aufenthaltsbewilli-gung

- Eigenberechtigung (vollendetes 18. Lebensjahr)

- Keine Ausschließungsgründe (z.B. Finanzstrafde-likte, gerichtliche Verurteilungen, Abweisungeines Konkurses mangels Masse)

- Geeigneter Standort

Diese allgemeinen Voraussetzungen sind auch fürdie Ausübung eines freien Gewerbes nachzuweisen.

Besondere Voraussetzungen

Für bestimmte Tätigkeiten (das sind die in derGewerbeordnung aufgezählten reglementiertenGewerbe) ist der jeweils vorgeschriebene Befähi-gungsnachweis zu erbringen.Detaillierte Auskünfte über die Antrittsvorausset-zungen zu den einzelnen Gewerben erteilen dienächstgelegene Bezirksstelle der Wirtschaftskammer,das Gründer-Service Ihrer Wirtschaftskammer, allen-falls die Fachgruppe oder die rechtspolitische Abtei-lung der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

2.4.4. Welche Befähigungen sindnachzuweisen?

Je nach Art des Gewerbes sind neben den allgemeinenVoraussetzungen auch besondere Voraussetzungen

zu erfüllen. Überprüfen Sie daher, ob Sie über dievorgeschriebenen fachlichen und kaufmännischenFähigkeiten verfügen und die entsprechendendarauf Bezug nehmenden Belege (Fachschulzeug-nisse, Meister- bzw. Befähigungszeugnis oderandere in der jeweiligen Befähigungsnachweis-Verordnung genannten Nachweise wie Verwen-dungszeiten u.a.) vorlegen können.

Was tun bei fehlendem Befähigungsnach-weis?

Personen, die die formal erforderliche Befähigungfür das angestrebte Gewerbe nicht voll erfüllen,können - unter bestimmten Voraussetzungen um eine Nach-

sicht vom Befähigungsnachweis ansuchen;- einen gewerberechtlichen Geschäftsführer

bestellen;

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Art des Gewerbes Ausübungsbeginn

Freie GewerbeTeilgewerbereglementierteGewerbe

mit Gewerbe-anmeldung

reglementierteGewerbe(Rechtskraftgewerbe)

mit Erteilung desrechtskräftigenBescheides derGewerbebehörde

Freie Gewerbe: Ein Befähigungsnachweis(Prüfung, Schule etc.) ist nicht erforderlich.Ein Gewerbeschein ist allerdings zu lösen.

Teilgewerbe: Im Vergleich zum reglemen-tierten Gewerbe geringerer Befähigungsnach-weis: Lehrabschlussprüfung, fachlicheTätigkeit oder einschlägige Schule bzw.Lehrgang.

Reglementierte Gewerbe:a) Handwerk: Erfolgreich abgelegte Meister-prüfung oder der Abschluss einer für das betreffende Handwerk einschlägigen Schule (z.B. Uni, HTL, FH, Fachakademie, WMS etc.)gekoppelt mit unterschiedlich langen Praxis-zeiten.

b) Sonstige reglementierte Gewerbe: NachGewerbe unterschiedliche Befähigungsnach-weise erforderlich. Es können Praxiszeiten,Ausbildungen, bestimmte Prüfungen oder Kom-binationen daraus vorgeschrieben werden.

c) Rechtskraftgewerbe: Zum jeweiligenBefähigungsnachweis ist zusätzlich dieErteilung eines rechtskräftigen Bescheidesüber die Zuverlässigkeit erforderlich.

Gewerbearten und Befähigungsnachweis

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Die Gewerbebehörde kann die individuelleBefähigung feststellen,

wenn keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen unddurch die beigebrachten Beweismittel die für die je-weilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse,Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Die Begründung soll enthalten:

– Persönlicher Lebenslauf– Beruflicher bzw. schulischer Werdegang– Beabsichtigter Standort– Handelt es sich um die Übernahme oder um die

Neugründung eines Betriebes?– Beschreibung der geplanten Tätigkeit– Hinweise auf besuchte Weiterbildungskurse, allen-

falls bereits abgelegte andere Prüfungen als jene, dieauf den Befähigungsnachweis anzurechnen waren

Um die Feststellung der individuellen Befähigungkann gesondert oder in Verbindung mit der Gewer-beanmeldung bei der Gewerbebehörde (BH, Magis-trat) angesucht werden. Das Gewerbe kann jedocherst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheidesausgeübt werden.

Wenn Sie die Voraussetzungen zur Ausübung einesGewerbes nicht erfüllen, weil Sie den Befähi-gungsnachweis nicht erbringen und eine indivi-duelle Befähigung nicht nachgewiesen werdenkann, heißt das noch lange nicht, dass Sie sich alsGewerbetreibender nicht selbstständig machenkönnen. Es besteht die Möglichkeit, den fehlenden Befähigungsnachweis durch einen gewerbe-rechtlichen Geschäftsführer ersetzen zu lassen,wobei der Geschäftsführer den Ihnen fehlendenBefähigungsnachweis besitzen muss (Näheres unter Pkt. 2.4.6.).

Fehlende österreichische Staatsbürger-schaft

Ausländische natürliche Personen, die nicht Ange-hörige eines EWR/EU-Staates sind, dürfen Gewerbewie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgenfestgelegt worden ist.Angehörige von Staaten, mit denen kein derartigerStaatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen,denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfenGewerbe wie Inländer ausüben, wenn Sie einenAufenthaltstitel haben, der zur Ausübung einerErwerbstätigkeit in Österreich berechtigt.

Für alle detaillierten Fragen steht Ihnen die nächst-gelegene Bezirksstelle, das Gründer-Service, allen-

falls die Fachgruppe oder die RechtspolitischeAbteilung der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslan-des zur Verfügung.

2.4.5. Wer muss die allgemeinenund besonderen Voraus-setzungen erfüllen?

Ein Einzelunternehmer muss grundsätzlich in seinerPerson die Voraussetzungen für den Gewerbeantritt(die Gewerbeausübung) erfüllen.

Soll das Gewerbe von einer Gesellschaft ausgeübtwerden, müssen die Voraussetzungen von einemvon der Gesellschaft bestellten gewerberechtlichenGeschäftsführer nachgewiesen werden. Als solcherkann bei Personengesellschaften des Handelsrechts(Offene Handelsgesellschaft/OHG, Kommanditge-sellschaft/KG, Offene Erwerbsgesellschaft/OEG,Kommandit-Erwerbsgesellschaft/KEG), wenn für dieAusübung des Gewerbes ein Befähigungsnachweiserforderlich ist, ein solcherart befähigter persön-lich haftender Gesellschafter, der nach demGesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung undVertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder einsolcherart befähigter mindestens zur Hälfte derwöchentlichen Normalarbeitszeit im Betriebbeschäftigter voll sozialversicherungspflichtigerArbeitnehmer bestellt werden; der Geschäftsführerist der Gewerbebehörde anzuzeigen. Die Gewerbe-berechtigung, um die die Gesellschaft nach vollzo-gener Eintragung ins Firmenbuch ansucht, lautetdann auch auf die Gesellschaft.

2.4.6. Der gewerberechtlicheGeschäftsführer

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss denfür die Ausübung des betreffenden Gewerbesvorgeschriebenen persönlichen und - wenn nötig -besonderen Voraussetzungen entsprechen und inder Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zubetätigen; er ist dem Gewerbeinhaber gegenüberfür die fachlich einwandfreie Ausübung desGewerbes und der Behörde gegenüber für die Ein-haltung der gewerberechtlichen Vorschriften ver-antwortlich. Deshalb muss er die diesen Verpflich-tungen entsprechende selbstverantwortliche Anord-nungsbefugnis besitzen. Auch muss er der Erteilungder Anordnungsbefugnis und seiner Bestellungnachweislich zugestimmt haben. Der gewer-

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berechtliche Geschäftsführer, der in einem regle-mentierten Gewerbe tätig werden soll, muss auchdann den allenfalls für die Gewerbeausübungerforderlichen Befähigungsnachweis erbringen,wenn der Betriebs-(Gewerbe-)inhaber gleichfallsdiesen Befähigungsnachweis besitzt. Denn jederGewerbetreibende ist berechtigt, für die Ausübungseines Gewerbes einen Geschäftsführer zubestellen, um etwa die Überwachung derordentlichen Durchführung der Gewerbeausübungnicht selbst vornehmen zu müssen.

Der Gewerbetreibende hat die Bestellung und dasAusscheiden sowie die Neubestellung einesGeschäftsführers der Gewerbebehörde anzuzeigenund dieser Anzeige die zum Nachweis der geset-zlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit, dieGegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belegeanzuschließen; es sind dies die gleichen Belege, dieder Gewerbetreibende selbst der Gewerbeanmel-dung anzuschließen hat (siehe Pkt. 2.4.7.).

2.4.7. Wie kommt man konkret zueiner Gewerbeberechtigung?

Wenden Sie sich zur Information vorerst an Ihrenächstgelegene Bezirksstelle der Wirtschaftskammerbzw. an das Gründer-Service Ihrer Landeskammer.

Das Gewerbe ist bei der Bezirkshauptmannschaftbzw. beim Magistrat, in deren örtlichem Bereichder Standort, an dem Sie das Gewerbe ausübenwollen, gelegen ist, anzumelden.

Die Gewerbeanmeldung hat zu enthalten:

– Persönliche Angaben (Name, Geburtsdaten,Wohnort, Staatsangehörigkeit)

– Die genaue Bezeichnung des Gewerbes– Die Angabe des für die Gewerbeausübung in Aus-

sicht genommenen Standortes

Der Gewerbeanmeldung sind folgende Unterlagenanzuschließen:

Beim Einzelunternehmen:

- Reisepass (falls nötig Aufenthaltstitel)- allenfalls Heirats- bzw. Scheidungsurkunde- allenfalls Unterlagen über akademische Grade- Erklärung über Nichtvorliegen von Gewerbeaus-

schlussgründen

- NEUFÖG-Bestätigung der Wirtschaftskammer imFalle einer Neugründung bzw. einer Betriebsüber-nahme durch Neugründer

- allenfalls Befähigungsnachweis (z.B. Zeugnisse)

Bei Gesellschaften:

- Firmenbuchauszug der Erwerbsgesellschaft bzw.der GmbH - nicht älter als drei Monate - oder

- Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaftendes Handelsrechts

- Erklärung für den Gewerbeanmelder im Fall derBestellung eines gewerberechtlichen Geschäfts-führers

Wird ein gewerberechtlicher Geschäfts-führer bestellt:

- Reisepass (falls nötig Aufenthaltstitel)- allenfalls Heirats- bzw. Scheidungsurkunde- Bestätigung der Gebietskrankenkasse bei Anstel-

lung des gewerberechtlichen Geschäftsführers- allenfalls Befähigungsnachweise (z.B. Zeugnisse)- Geschäftsführererklärung (Erklärung über Betäti-

gung und über Nichtvorliegen von Gewerbeaus-schlussgründen)

In vielen Fällen ist zusätzlich zur Gewerbeanmel-dung auch eine Genehmigung der Betriebsanlage zuberücksichtigen! (siehe Pkt. 3.1.2.).

2.4.8. Wer gibt Auskunft zu gewer-berechtlichen Fragen?

Zu allen gewerberechtlichen Fragen, z.B. welcheGewerbeberechtigung für die von Ihnen geplanteTätigkeit erforderlich ist und welche Voraussetzun-gen - sei es in der Gewerbeordnung oder in sonsti-gen Gesetzen und einschlägigen Verordnungen(etwa Befähigungsnachweisverordnung) - zubeachten sind, erhalten Sie detaillierte Auskunftbei der nächstgelegenen Bezirksstelle derWirtschaftskammer, dem Gründer-Service, allen-falls der Fachgruppe oder der RechtspolitischenAbteilung in der Wirtschaftskammer Ihres Bundes-landes.

Die Gewerbeberechtigung verleiht eine Reihe in derGewerbeordnung enthaltene Rechte, und zwar all-gemeine Rechte, die für alle Inhaber einer Gewer-beberechtigung gelten, und besondere Rechte, die

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in dem einzelnen Gewerbe ihre Grundlage haben(z.B. Berechtigungsumfang). Sie verbindet aber mitdem Recht zur Gewerbeausübung auch bestimmtePflichten, deren Nichtbeachtung unter Androhungvon Geldstrafen in bestimmter, nach den einzelnenÜbertretungen unterschiedlicher, Höhe geahndet wird.

– Halten Sie daher in Ihrem Interesse Kontakt zuIhrer Bezirksstelle und Fachgruppe.

– Nutzen Sie die Angebote der Wirtschaftskammerund deren Wirtschaftsförderungsinstitut.

– Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Neugrün-dungsförderungs-Gesetz (NEUFÖG) (Kapitel 5.3).

2.4.9. Niederlassungs- und Dienst-leistungsfreiheit

Mit Inkrafttreten des EWR-Vertrages kommen inÖsterreich die EU-Regeln über die Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit zum Tragen.

Die Niederlassungsfreiheit ermöglicht Gewerbe-treibenden, in jedem anderen EWR/EU-Mit-gliedsstaat ein Unternehmen oder eine Gesellschaftzu gründen und zu betreiben.Die Dienstleistungsfreiheit eröffnet Gewerbe-treibenden die Möglichkeit, ihre Tätigkeit auch nurvorübergehend über die Grenze, in anderen Mit-gliedsstaaten zu verrichten.

Angehörige von EWR/EU-Staaten, die sich in Öster-reich zwecks Ausübung einer gewerblichenTätigkeit niederlassen oder bestellte gewerblicheArbeiten ausführen wollen, sind Österreichern inHinblick auf die Staatsbürgerschaft gleichgestellt.

Angehörige von EWR/EU-Staaten haben aber die fürdie jeweilige Gewerbeausübung in Österreicherforderlichen einschlägigen Berechtigungen zuerwerben.

Erfüllt ein EWR/EU-Staatsangehöriger nicht dieVoraussetzungen für den Nachweis der Befähigungnach österreichischem Gewerberecht, ist ihm vomBundesminister für Wirtschaft und Arbeit eineAnerkennung der den vorgeschriebenen Befähi-gungsnachweis ersetzenden Qualifikation durchBescheid auszusprechen, wenn die in der Verord-nung BGBl 775/1993, mit der die Richtlinien überdie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit inösterreichisches Recht umgesetzt wurden, festge-

setzten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.Eine Anerkennung ist auszusprechen, wenn derEWR/EU-Staatsangehörige durch Zeugnisse denNachweis bestimmter fachlicher Tätigkeiten übereine bestimmte Zeit als Selbstständiger, Betriebs-leiter, Unselbstständiger oder in leitender Stellungtätig nachweist.

Sofern für gewisse Gewerbe keine kürzeren Fristenvorgeschrieben sind, dürfen diese Tätigkeiten auchnicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

Die allgemeinen Antrittsvoraussetzungen für jedesGewerbe, die auch ein Österreicher erbringenmuss, hat selbstverständlich auch jeder EWR/EU-Staatsangehörige zu erfüllen.Die gleichen Voraussetzungen gelten auch fürEWR/EU-Staatsbürger, die in einer Gesellschaft diegewerberechtliche Geschäftsführung übernehmenwollen.

Da von der oben genannten Verordnung BGBl775/1993 nicht alle Gewerbe erfasst sind, hat fürdie dort nicht genannten Gewerbe der Bundesminis-ter für Wirtschaft und Arbeit in einer so genanntenÄquivalenzprüfung binnen vier Monaten zuentscheiden, ob und inwieweit ein Zeugnis übereine in einem EWR/EU-Staat erworbene Ausbildungoder eine Befähigung dem für die Erlangung einesösterreichischen Befähigungsnachweisesvorgeschriebenen Zeugnis gleichzuhalten ist.

Ist aufgrund der vorgelegten Zeugnisse die Ausbil-dung oder Befähigung nicht dem österreichischenBefähigungsnachweis als gleichwertig anzusehen,hat der zuständige Bundesminister (BMWA) auszu-sprechen, dass die fehlende Qualifikation vomAntragsteller durch eine ergänzende inländischefachliche Tätigkeit, einen Anpassungslehrgang bzw.Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

Weitere Informationen zum Gewerberecht findenSie auch auf http://wko.at

Wichtig!Klären Sie vor der Gewerbeanmeldung ab, ob Siedie Voraussetzungen für die Ausübung diesesGewerbes erfüllen. Falls Sie die formalen Voraus-setzungen nicht erfüllen, besteht noch immer dieMöglichkeit, einen gewerberechtlichen Geschäfts-führer zu bestellen.

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3Rechtliche Voraussetzungenund Zusatzinfos

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3.1.1. Standort

Die Standortwahl und die Standortplanung sindwesentliche Faktoren für den Erfolg desUnternehmens. Abhängig von der Art des Betriebes,sind jeweils andere Kriterien für die Beurteilungdes optimalen Standortes maßgeblich.

So müssen Produktionsbetriebe besondererechtliche Vorschriften beachten: Flächenwid-mungs- und Bebauungspläne legen die Nutzungeines Gebietes fest, Baubewilligungen und Betriebsanlagengenehmigungen sind oft an bestimmte Auflagen gebunden.

Im Hinblick auf das steigende Umweltbewusstseinbei der Bevölkerung ist auch das natürliche Umfelddes Unternehmens wichtig: Wirft das UnternehmenUmweltprobleme auf, muss es mit allfälligenUmweltschutzauflagen rechnen.

Neben diesen rechtlichen und umweltbezogenenÜberlegungen sind weitere Faktoren für die Wahleines Standortes zu beachten:- Grundstückskosten- Verkehrslage (Zufahrt, Parkplätze,

Lademöglichkeiten)- Kapazitäten der öffentlichen Versorgungs- und

Entsorgungsleistungen (Strom, Gas, Wasser, Kanal,Telefon usw.)

- Verfügbarkeit von Arbeitskräften- Nähe zu Rohstoffen- Entfernungen zu Lieferanten und Kunden- öffentliche Subventionen usw.

Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die sichunmittelbar an die Konsumenten wenden, sind- die Erreichbarkeit für die Kunden (Verkehrslage,

Straßennetz, Parkplatz),- deren Kaufkraft und Kaufgewohnheiten (Einzugs-

gebiet, Situation des Arbeitsmarktes, Durch-schnittseinkommen der Bevölkerung)und

- die Wettbewerbslage (Art und Anzahl der Konkur-renzbetriebe)

besonders wichtig.Wie z.B.:- Lebensmittelhändler in Wohngegenden- Schreib- und Papierwaren in Schulnähe- größere Supermärkte mit Parkplatzangebot- Imbiss-Stuben bei Bahnhöfen, Sportplätzen usw.

3.1.2. Betriebsanlagenrecht

Was ist eine gewerbliche Betriebsanlage?

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jedeörtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die derEntfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienenbestimmt ist. Mit dieser Definition stellt der Gesetzgeber klar, dass es bei der Betriebsanlagedarauf ankommt, dass diese dazu bestimmt ist,regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichenTätigkeit zu dienen und nicht nur vorübergehend,wie dies etwa bei einer Baustelle der Fall ist.Typische Beispiele für eine Betriebsanlage sind etwaeine Werkstätte oder ein Verkaufslokal, ein Gasthaus,Hotel, eine Garage, aber auch ein Abstellplatz.

Wann ist eine Betriebsanlage gewerberechtlichgenehmigungspflichtig?

Betriebsanlagen bedürfen nur dann keinerGenehmigung, wenn von ihnen keine nachteiligenAuswirkungen ausgehen können, wie z.B. reineBürobetriebe. Im Regelfall ist eine Betriebsanlagejedoch genehmigungspflichtig.Darüber hinaus können noch weitere (u.a. bau-rechtliche, arbeitsrechtliche, wasserrechtliche)Bewilligungen erforderlich sein.

Wann muss um eine Betriebsanlagengenehmigungangesucht werden?

Die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsan-lage muss bereits vor Baubeginn vorliegen, d.h.,der Baubeginn darf erst erfolgen, wenn ein rechts-kräftiger Genehmigungsbescheid vorliegt.

Welche Behörde ist für die gewerberechtlicheGenehmigung zuständig?

Im Allgemeinen ist die örtlich zuständigeBezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshaupt-mannschaft oder Magistrat) die Genehmigungsbe-hörde. Örtlich zuständig für das Verfahren ist jeneBehörde, in deren Bereich die Betriebsanlage liegt.

Welche Verfahrensarten gibt es?

a) Ordentliches VerfahrenDas „ordentliche“ Verfahren läuft im Wesentlichenin vier Phasen ab:- Antragstellung (dabei sind alle erforderlichen

Unterlagen möglichst vollständig beizuschließen)

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Standort und Betriebsanlagenrecht3.1

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- Vorprüfung der Behörde- Augenscheinsverhandlung (unter Beiziehung der

Nachbarn)- Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von

Auflagen)

b) Vereinfachtes Verfahren (Auftragsverfahren):Da der Aufwand eines Betriebsanlagengenehmi-gungsverfahrens in der Regel ziemlich groß ist, hatder Gesetzgeber für so genannte Bagatellanlagenein vereinfachtes Verfahren, das so genannte Auf-tragsverfahren, vorgesehen.

Welche Unterlagen sind dem Ansuchen auf Erteilungder Betriebsanlagengenehmigung (sowohl beimordentlichen als auch beim vereinfachten Ver-fahren) beizuschließen?

Allgemeines zum Genehmigungsverfahren

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden,dass je vollständiger und informativer die derBehörde zur Verfügung gestellten Unterlagen sind,desto rascher und reibungsloser ein derartiges Ver-fahren abgewickelt werden kann.

Folgende Unterlagen sind einzubringen:- ein formloser Antrag um Genehmigung der

Betriebsanlage- Lageplan (vierfach) und Plansätze (vierfach)- Sicherheitsdatenblätter für die zu verwendenden

Arbeitsmittel (einfach)- Name und Anschrift des Eigentümers der Betriebs-

anlage, Angabe der Grundparzelle und der andiese unmittelbar angrenzenden Grundstücke

- Beschreibung und betriebsinterne Bezeichnungder einzelnen Baulichkeiten

- Beschreibung des Arbeitsablaufes- Maschinenliste (Type, Kilowatt, Lärmangaben)- Beschreibung sonstiger technischer Einrichtungen

(z.B. Lackieranlage, Waschplatz, Betriebs-tankstelle, Hebebühnen, Laufkräne)

- Betriebszeiten, An- und Ablieferungszeiten- verwendete Arbeitsmittel und Rohstoffe (Menge,

Art, Eigenschaft)- technische Beschreibung der Feuerungsanlage

(sowie eine Darstellung in Form eines Plans)- Beschreibung der Außenanlagen und deren

Entwässerung- Maßnahmen für den vorbeugenden Grundwasser-

schutz und Gewässerschutz (Lagerung und Manipu-lation mit wassergefährdenden Stoffen, Schmutzund Dachwässerentsorgung usw.)

- Anzahl der Arbeitnehmer (männlich/weiblich)- Abfallentsorgung- Haustechnik (mechanische Be- bzw. Entlüftung,

Absaugung usw.)

- Brandschutzmaßnahmen (Brandabschnitte, Brand-meldeanlage, Brandbelastung, erste Löschhilfe)

- Beheizungsmöglichkeit der Arbeitsräume- Be- und Entlüftung der Arbeitsräume- Belichtung der Arbeitsräume und Sichtverbindun-

gen ins Freie (Auflistung bzw. Darstellung in Formeines Plans)

- Sanitäreinrichtungen (Darstellung in Form einesPlans)

- geplante Aufenthaltsräume für Arbeitnehmer- Lärmbelastung für die Arbeitnehmer (ergibt sich

aus der Angabe der Maschinenbeschreibung)- Ausgestaltung der Verkehrswege und der Arbeits-

plätze (Stiegen, Türen, Raumhöhen), ergibt sichebenfalls aus dem Plan

- Schadstoffbelastung- Raummaße (Darstellung in Form eines Plans)- Fluchtwege (Bezeichnung im Plan)

Welche Bewilligungen können zusätzlich zurgewerblichen Genehmigung erforderlich sein?- Baurechtliche BewilligungIm Baubewilligungsverfahren prüft die Baubehördedas Vorhaben aus der Sicht des Baurechtes und derFlächenwidmung.

Die Erteilung einer Baubewilligung besagt jedochkeineswegs, dass für das Projekt auch eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt wird!- Wasserrechtliche Bewilligung- Abfallrechtliche Bewilligung- Naturschutzrechtliche Bewilligungen- Forstrechtliche Bewilligung- Bewilligung nach Bundesstraßengesetz- Eisenbahnrechtliche Bewilligung

Eine gültige Betriebsanlagengenehmigung hat imSchadensfall (z.B. Arbeitsunfall bzw. Brandkatastro-phe) auch eine versicherungs- und zivilrechtlicheBedeutung!

Weitere Informationen zur Betriebsanlagen-genehmigung finden Sie auch auf http://wko.at

Wichtig!Bei der Standortwahl sind besonders die Infra-struktur (Erreichbarkeit für Kunden und Mitar-beiter), Flächenwidmung und Wettbewerbslage zu beachten. Setzen Sie sich mit der zuständigenBezirksverwaltungsbehörde (oder Magistrat) inVerbindung, und klären Sie zusätzlich die Vor-gangsweise bei der Betriebsanlagengenehmigungab.

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Jeder Betriebsgründer steht vor der Frage, welcheUnternehmensform für ihn die geeignetste ist. Soller ein Einzelunternehmen gründen, oder ist eineGesellschaft vorteilhafter? Wenn ja, welche? Undwie heißt dann das Unternehmen?

Allein oder mit Partner?

Diese Frage gehört wohl zu den wichtigsten Ent-scheidungen, die Sie treffen müssen. Grundsätzlichgilt, dass einer Gründung mit Partnern einer Allein-gründung der Vorzug zu geben ist. Diese Entschei-dung hängt jedoch von Ihnen ab sowie von derGeschäftsidee und den Rahmenbedingungen dergeplanten Unternehmensgründung.

Vorteile einer Partnerschaftsgründung

– Gegenseitige Ergänzung in Erfahrung, Wissen undKönnen

– Bessere Arbeitseinteilung und Zeitersparnis

– Leichtere Kapitalaufbringung

– Geringeres Gründungsrisiko

– Dynamischeres Unternehmenswachstum

– Höhere Erfolgschancen

Dagegen spricht aber, dass die Entscheidungsfrei-heit des Einzelnen eingeschränkt ist, dass man auchfür Fehlleistungen der Partner haftet und dass dieEntscheidungsfindung meist länger dauert.

Als Alternative wäre zu prüfen, ob man als Einzelnernicht eine Kooperation mit anderen eingehen kann.Die Palette der Bereiche, in denen zusammengear-beitet werden kann, umfasst alle betrieblichenFunktionen und reicht von der Beschaffung von Roh-,Hilfs- und Betriebsstoffen über die Erzeugung bis zuVertrieb und Serviceleistungen oder der Nutzunggemeinsamer Einrichtungen. Die Intensität derZusammenarbeit ist frei gestaltbar. Je nach Zielsetzung ist eine lose Kooperation selbstständiger Unternehmen oder auch die Grün-dung einer gemeinsamen Gesellschaft denkbar.

Worauf ist bei einer Partnerschaftsgrün-dung zu achten?

Bei einer Partnerschaftsgründung besteht die

Gefahr, dass bei der Wahl des Partners die Entschei-dung zu stark auf rein emotionaler Basis und zuwenig auf der sachlichen Ebene gefällt wird. Dassoll nicht heißen, dass Sie nicht auf Ihr Gefühlachten und auf Ihre innere Stimme hören sollten.Die wichtigste Voraussetzung für den Geschäftser-folg ist ja das Vertrauen in den Partner.

Überlegen Sie sich aber trotzdem – gemeinsam mitIhrem Lebenspartner –, ob Sie wirklich den richti-gen Geschäftspartner gefunden haben, indem Siesich folgende Fragen stellen:

– Kennen Sie Ihren zukünftigen Partner? Haben Siemit ihm schon konstruktiv und effizient im Teamgearbeitet?

– Lebt er in geordneten finanziellen und familiärenVerhältnissen?

– Besitzt Ihr Partner die erforderlichen persönli-chen Voraussetzungen zum Unternehmer?Genießt er einen tadellosen Ruf in der von Ihnenangestrebten Branche?

– Stimmt die „Chemie“ zwischen Ihnen und IhremPartner? Und wie ist dies zwischen Ihrem Lebens-partner und dem Geschäftspartner bzw. seinemLebenspartner?

– Könnte Ihr Partner auch ohne Sie erfolgreich einUnternehmen gründen und führen? Wozu brauchter Sie?

– Welche Konsequenzen hat es für Sie, wenn diePartnerschaft zerbricht?

Da es sich bei dieser Angelegenheit um ein äußerstkomplexes Thema handelt, empfiehlt sich derSpruch: „Gut prüfe, wer sich ewig bindet.“

Welche Rechtsformen gibt es?

Die Rechtsform eines Unternehmens steckt dierechtlichen Beziehungen innerhalb desUnternehmens sowie die Beziehung desUnternehmens zu seiner Umwelt ab. Bei der Wahlder richtigen Rechtsform sollten Sie persönliche,steuerliche, betriebswirtschaftliche undgesellschaftsrechtliche Kriterien genau abwägen.

So wichtig die Frage der optimalen Unternehmens-form und damit die gesellschaftsrechtliche Frage

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Rechtsformen3.2

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ist, so komplex ist diese Materie. In die Entschei-dung haben das Gewerberecht, mietrechtlicheÜberlegungen, die Frage der Haftung, die Sozialver-sicherung oder auch das Steuerrecht mit einzu-fließen. Weiters gilt es festzulegen, wie dieEntscheidungsstrukturen gestaltet werden sollenund ob die in Betracht gezogene Rechtsform vonden Gründungs- und laufenden Kosten auch betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint.

Gerade deshalb ist die endgültige Entscheidung sinnvollerweise auch mit Experten zu treffen, diedie jeweiligen Vor- und Nachteile aufgrund der individuellen Vorhaben und Gegebenheiten ein-schätzen können. Die folgende Gegenüberstellungsoll einen Grobüberblick über die vorhandenenMöglichkeiten der Rechtsformgestaltung geben, dieim Wesentlichen mit drei Vorfragen zu einer erstenund groben Einschätzung führen kann:

1) Wie eng will ich mich mit meinem/n potenziellenPartner/n binden?

2) Will ich eine persönliche Haftung – unter Umstän-den auch für Fehler der/des Partner/s –übernehmen?

3) Ist die Rechtsform auch betriebswirtschaftlichsinnvoll?

Die „ideale“ Rechtsform gibt es nicht. Es kommtimmer darauf an, welcher Zweck erfüllt werdensoll.

Überlegen Sie daher rechtzeitig die Vor- undNachteile der einzelnen Rechtsformen, undbedenken Sie: Es gibt keine Rechtsform, die aufDauer vorteilhaft ist, denn so vielfältig die Gründefür die Auswahl zunächst sind, so unterschiedlichkönnen sich diese früher oder später ändern. DieFrage der optimalen Rechtsform sollte daher inAbständen von einigen Jahren immer wieder aufsNeue untersucht werden.

Damit Sie sich besser zurechtfinden und um Ihnendie Entscheidungsgrundlage für die Wahl derRechtsform zu geben, stellen wir hier die gebräuch-lichsten Rechtsformen, die Unternehmensgründerwählen, vor.

3.2.1. Einzelunternehmen

Inhaber des Unternehmens ist eine einzige Person,die das Unternehmen betreibt. Inhaber bedeutet,dass die Person sowohl Eigentümer desUnternehmens als auch Pächter sein kann. Der

Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinemprivaten Vermögen für die Schulden seines Unter-nehmens. Weil der Unternehmer das volle Risikoträgt, steht ihm auch der Gewinn allein zu.

Dass der Inhaber des Unternehmens dieses alleinbetreibt, bedeutet noch nicht, dass er gänzlich aufsich allein gestellt ist. Er kann Arbeitnehmerbeschäftigen, also Arbeitsverträge abschließen.

Auch die Mitarbeit seiner Familie im Unternehmenist für ihn eine Möglichkeit, Unterstützung zu finden.

Gründung

Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mitder Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligung.

Firmenbuch

Je nach Größe und Umfang des Unternehmens isteine Eintragung ins Firmenbuch möglich oder nicht.Das Firmenbuchgericht holt sich zur Klärung derFrage ein Gutachten der Wirtschaftskammer. DieMindestvoraussetzung für die Protokollierung liegtderzeit in der Regel bei einem Jahresumsatz vonEUR 400.000,–.

Firma

Die Führung einer Firma ist nur bei Eintragung insFirmenbuch erlaubt. Ein nicht im Firmenbucheingetragener Einzelunternehmer hat seinen Vor-und Familiennamen zu verwenden. Er hat keine„Firma“, sondern tritt als Person auf. Es ist jedochmöglich, zusätzlich eine Fantasiebezeichnung,einen erklärenden Zusatz oder ein Logo zu verwen-den. In diesem Fall ist es überlegenswert, dieseErgänzung als Marke schützen zu lassen.

Gewerbeberechtigung

Will der Einzelunternehmer einer gewerblichenTätigkeit nachgehen, so benötigt er dafür eineGewerbeberechtigung (Gewerbeschein). Er musspersönlich die allgemeinen und besonderen Voraus-setzungen für die Erlangung der Gewerbeberechti-gung erfüllen. Hat er nicht die Möglichkeit, dieerforderlichen besonderen (fachlichen/kaufmänni-schen) Voraussetzungen nachzuweisen, so kann ereinen gewerberechtlichen Geschäftsführerbestellen. Der gewerberechtliche Geschäftsführermuss sich im Betrieb betätigen und als voll ver-sicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens dieHälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeitbeschäftigt sein.

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Sozialversicherung

Ist der Einzelunternehmer gewerblich tätig – ist eralso aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufs-berechtigung Wirtschaftskammermitglied –, so ister nach dem gewerblichen Sozialversicherungsge-setz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

„Neue Selbstständige“ – im Wesentlichen sind diesUnternehmer ohne Wirtschaftskammermitglied-schaft (z.B. Vortragende, Physiotherapeuten, ...) –sind ab einem bestimmten Jahreseinkommen eben-falls nach dem GSVG pflichtversichert.

Steuern

Der Einzelunternehmer wird zur Einkommensteuerveranlagt; er ist verpflichtet, die Umsatzsteuerabzuliefern (vgl. Kapitel 3.8.).

Vorteile:

• Rasche, einfache Gründung – keine Form-vorschriften beim Vertrag

• Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis zur Erreichungder Vollkaufmannschaft

Nachteile:

• Unbeschränkte, persönliche Haftung• Persönliche Erbringung der gewerberechtlichen

Befähigung, sonst Anstellung eines gewerbe-rechtlichen Geschäftsführers notwendig

3.2.2. Offene Erwerbsgesellschaftbzw. Offene Handelsgesell-schaft

Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) besteht – sowie die OHG – aus mindestens zwei für die Gesell-schaftsschulden unmittelbar und auch mit ihremPrivatvermögen haftenden Gesellschaftern. ImZweifel haben die Gesellschafter gleiche Einlagenzu leisten; die Einlage kann aber auch in der bloßenLeistung von Diensten bestehen. Vom Jahresgewinnsteht jedem Gesellschafter in der Regel ein seinemAnteil entsprechender Betrag zu (4% seines Kapital-anteiles kann er auf jeden Fall beheben).

Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) unterscheidetsich von der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ins-besondere durch ihren Unternehmensumfang.

Während bei der OEG der Unternehmensumfangnicht über den eines Kleinbetriebes (-gewerbes) hin-ausgehen darf, muss bei der OHG binnen eines Jahresnachgewiesen werden, dass sie den Umfang einesKleinbetriebes (-gewerbes) überschritten hat. AlsRichtwert für das Vorliegen eines Kleingewerbes giltin der Regel ein Jahresumsatz unter EUR 400.000,–.

Dieser Richtwert orientiert sich an den steuerlichenBilanzierungsgrenzen.

Gründung

Die Gründung einer OEG setzt einen Gesellschaftsver-trag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern vor-aus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keineForm gebunden, das heißt, er darf auch mündlichgeschlossen werden: Allerdings wird die Schriftformempfohlen. Die Mitwirkung eines Notars oder Rechts-anwaltes ist nicht erforderlich. Im Gesellschaftsvertragsollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafteruntereinander und zur Gesellschaft geregelt werden.Dazu gehören z.B. die Geschäftsführung und -vertre-tung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungs-verhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungenfür Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.

Firmenbuch

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist diePersonengesellschaft von den Gesellschaftern zurEintragung ins Firmenbuch anzumelden. In das Fir-menbuch müssen alle jene Tatsachen eingetragenwerden, die im Außenverhältnis, also für alle Perso-nen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kon-takte haben, von Bedeutung sind (z.B. Haftung derGesellschafter, Vertretungsbefugnis, Firma usw.).

Die OEG wird erst mit der Eintragung im Firmenbuchexistent. Vor der Eintragung gibt es eine OEG nicht.

Firma

Der Name der OEG hat aus mindestens einem Nameneines voll haftenden Gesellschafters und einem dasGesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz zu beste-hen. Der Zusatz hat OEG oder offene Erwerbsge-sellschaft zu lauten. Der Zusatz „&/und Partner“ ist für gewerblich tätige Erwerbsgesellschaften nurin Verbindung mit dem Zusatz OEG oder offeneErwerbsgesellschaft möglich.

Vertretung

Vom Gesetz her ist jeder unbeschränkt haftendeGesellschafter berechtigt und verpflichtet, die

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Gesellschaft zu vertreten. Soll bei mehrerenunbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer(oder mehrere) von der Geschäftsführung aus-geschlossen werden, so ist dies im Gesellschaftsver-trag zu vereinbaren und im Firmenbuch einzutra-gen. Eine Beschränkung der Vertretungs- und/oderGeschäftsführungsbefugnis kann nie eine Haftungs-beschränkung gegenüber den Gläubigern bewirken.

Gewerbeberechtigung

Will die Gesellschaft einer gewerblichen Tätigkeitnachgehen, so muss die Gesellschaft um eine Gewer-beberechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaftlauten muss. Damit die Gesellschaft eine Gewerbebe-rechtigung erhält, ist ein gewerberechtlicher Geschäfts-führer zu bestellen. Das kann entweder ein unbe-schränkt haftender Gesellschafter sein oder ein vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der ein Arbeits-verhältnis zur Gesellschaft hat, das mindestens dieHälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

Sozialversicherung

Bei einer gewerblich tätigen OEG sind alle Gesell-schafter in der Sozialversicherung der gewerblichenWirtschaft pflichtversichert.

Gesellschafter einer nicht gewerblich tätigen OEG sindals Neue Selbstständige ab einem bestimmten Jahres-einkommen ebenfalls bei der Sozialversicherungsan-stalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Steuern

Die OEG ist nicht einkommensteuerpflichtig, son-dern es sind dies die einzelnen Gesellschafter mitihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von derGesellschaft zu entrichten. Weitere Einkünfte kön-nen bei einem Gesellschafter vorliegen, wenn ervon der Gesellschaft Vergütungen (z.B. Mitarbeit,Überlassung von Wirtschaftsgütern) erhält. Diesesind ebenfalls einkommensteuerpflichtig.

Vorteile:

• Rasche und einfache Gründung• Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis zur Erreichung

der Vollkaufmannschaft (ab dieser Grenze OHG)• Es reicht, wenn einer der Gesellschafter die

gewerberechtliche Befähigung erbringt

Nachteile:

Persönliche, unbeschränkte Haftung – solidarisch!(auch bei Beschränkung der Vertretungs- und/oder

Geschäftsführerbefugnis bzw. auch bei Fehlern vonMitgesellschaftern)

3.2.3. Kommandit-Erwerbsgesell-schaft bzw. Kommandit-Gesellschaft

Bei der Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) musses – sowie bei der KG – mindestens einenunbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komple-mentär) und mindestens einen beschränkt haften-den Gesellschafter (Kommanditisten) geben.

Der Komplementär haftet gegenüber den Gläubigernpersönlich, unbeschränkt und unmittelbar. Der Kom-manditist haftet den Gläubigern nur mit jener Summe,die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetragen ist.Die Höhe der Einlage ist frei wählbar. Diesbezüglichgibt es keine Vorschriften. Im Bereich der Kommu-nalsteuer haftet er allerdings unbeschränkt.

Die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) unterschei-det sich von der Kommanditgesellschaft (KG) durchihren Unternehmensumfang. Während bei der KEGder Unternehmensumfang nicht über den eines Klein-betriebes (-gewerbes) hinausgehen darf, muss bei derKG binnen eines Jahres nachgewiesen werden, dasssie den Umfang eines Kleinbetriebes (-gewerbes)überschritten hat.

Als Richtwert für das Vorliegen eines Kleingewerbes giltin der Regel ein Jahresumsatz unter EUR 400.000,–. Dieser Richtwert orientiert sich an den steuer-rechtlichen Bilanzierungsgrenzen.

Gründung

Die Gründung einer KEG setzt einen Gesellschaftsver-trag zwischen mindestens einem Komplementär undeinem Kommanditisten voraus. Der Gesellschaftsver-trag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, das heißt,er darf auch mündlich geschlossen werden: Allerdingswird die Schriftform empfohlen. Die Mitwirkung einesNotars oder Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich.

Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte undPflichten der Gesellschafter untereinander und zurGesellschaft geregelt werden. Dazu gehören z.B.Einlagen und Beteiligung der Gesellschafter, dieGeschäftsführung und -vertretung, Gewinn- undVerlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis fürwichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Aus-scheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.

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Firmenbuch

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist diePersonengesellschaft von den Gesellschaftern zurEintragung ins Firmenbuch anzumelden. In das Fir-menbuch müssen alle jene Tatsachen eingetragenwerden, die im Außenverhältnis, also für alle Perso-nen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kon-takte haben, von Bedeutung sind (z.B. Haftung derGesellschafter, Vertretungsbefugnis, Firma usw.).

Die KEG wird erst mit der Eintragung im Firmenbuchexistent. Vor der Eintragung gibt es eine KEG nicht.

Firma

Der Name der KEG hat aus mindestens einem Nameneines voll haftenden Gesellschafters und einem dasGesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz zubestehen. Der Zusatz hat KEG oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft zu lauten. Der Name des Kom-manditisten darf nicht im Wortlaut enthalten sein.

Der Zusatz „&/und Partner“ ist für gewerblichtätige Erwerbsgesellschaften nur in Verbindung mitdem Zusatz KEG oder Kommandit-Erwerbsge-sellschaft möglich.

Vertretung

Vom Gesetz her ist jeder unbeschränkt haftendeGesellschafter berechtigt und verpflichtet, dieGesellschaft zu vertreten. Soll bei mehrerenunbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer(oder mehrere) von der Geschäftsführung aus-geschlossen werden, so ist dies im Gesellschaftsver-trag zu vereinbaren und im Firmenbuch einzutra-gen. Eine Beschränkung der Vertretungs- und/oderGeschäftsführungsbefugnis kann nie eine Haftungs-beschränkung gegenüber den Gläubigern bewirken.

Kommanditisten sind nach dem Gesetz zurGeschäftsführung nicht berechtigt. Ihnen stehennur bestimmte Kontrollrechte zu, die durch denGesellschaftsvertrag verändert werden können.

Gewerbeberechtigung

Will die Gesellschaft einer gewerblichen Tätigkeitnachgehen, muss sie um eine Gewerbeberechtigungansuchen, die auf die Gesellschaft lauten muss.Damit die Gesellschaft eine Gewerbeberechtigungerhält, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführerzu bestellen. Das kann entweder ein unbeschränkthaftender Gesellschafter sein oder ein voll ver-

sicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der einArbeitsverhältnis zur Gesellschaft hat, das min-destens die Hälfte der wöchentlichen Normal-arbeitszeit ausmacht.

Sozialversicherung

Bei einer wirtschaftskammerzugehörigen KEG sindalle persönlich haftenden Gesellschafter nach demGSVG pflichtversichert, ebenso wie persönlich haf-tende Gesellschafter von Gesellschaften ohneGewerbeschein, wenn das Jahreseinkommen derGesellschafter einen bestimmten Betrag übersteigt.

Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditis-ten) können ASVG-pflichtversichert sein, wenn siemit der Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis einge-hen.

Seit dem Jahr 2000 sind Kommanditisten, die nachdem 30. Juni 1998 diese Funktion übernommenhaben und die in der Gesellschaft tätig werden oderDienstleistungen erbringen, bei der Sozialver-sicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft alsNeue Selbstständige versicherungspflichtig.

Diese Regelung gilt sowohl bei Gesellschaften mitGewerbeschein als auch bei jenen ohneGewerbeschein.

Steuern

Die KEG ist nicht einkommensteuerpflichtig, son-dern es sind dies die einzelnen Gesellschafter mitihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von derGesellschaft zu entrichten.

Weitere Einkünfte können bei einem Gesellschaftervorliegen, wenn er von der Gesellschaft Vergütun-gen (z.B. Mitarbeit, Überlassung von Wirtschafts-gütern) erhält. Diese sind ebenfalls einkommen-steuerpflichtig.

Vorteile:

• Haftungsbeschränkung des Kommanditisten• Rasche und einfache Gründung – keine Form-

vorschriften beim Vertrag• Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis zur Erreichung

der Vollkaufmannschaft (ab dieser Grenze KG)• Relativ flexible Gestaltung der Rolle des Komman-

ditisten (reine Kapitalbeteiligung, echtes Dienst-verhältnis oder selbstständig erwerbstätig)

• Es reicht, wenn einer der Komplementäre diegewerberechtliche Befähigung erbringt

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Nachteile:

• Persönliche, unbeschränkte Haftung des/der Kom-plementäre

Bei mehreren Komplimentären siehe Nachteile OEG

3.2.4. Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nachdem Einzelunternehmen die am häufigsten vorkom-mende Rechtsform. Der Grund der hohen Attrakti-vität lässt sich schon aus der Namensgebungableiten: Die Haftung bleibt auf die Gesellschaftbeschränkt. Daher eignet sie sich besonders fürZusammenschlüsse von Partnern, die zwar in derGesellschaft mitarbeiten, das Risiko aber auf dieKapitaleinlage reduzieren wollen. Die GmbH kannauch als Ein-Mann-Gesellschaft gegründet werdenund verlangt nicht zwingend zwei Gesellschafter.

Um den Gläubigern des Unternehmens zumindesteinen gewissen Schutz zu gewähren, fordert derGesetzgeber eine Mindestkapitaleinlage in dasUnternehmen. Das so genannte Stammkapital einerGmbH hat mindestens EUR 35.000,– zu betragen.Die Hälfte davon muss bei der Gründung in bareingebracht werden. Darüber hinaus sind auchSacheinlagen möglich.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist einejuristische Person. Das heißt, dass sie Rechte undPflichten wie ein Mensch haben kann. Da dieGesellschaft selbst als Vertragsgebilde keine Er-klärungen abgeben und keine Handlungen setzenkann, braucht sie eine natürliche Person alsGeschäftsführer. Dieser handelsrechtlicheGeschäftsführer ist von der Gesellschaftsversamm-lung zu bestellen.

Stammkapital

Das Mindeststammkapital von GmbHs beträgt EUR35.000,–, die Mindestbareinzahlung beträgt insge-samt EUR 17.500,– und die Mindeststammeinlagejedes einzelnen Gesellschafters EUR 70,–.

Gründung

Die Gründung einer GmbH setzt einen Gesell-schaftsvertrag voraus, wobei der Abschluss des Ver-trages in der Form eines Notariatsaktes erfolgenmuss.

Firmenbuch

Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Fir-menbuch.

Firma

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kanndie Firma als eine Sachfirma (z.B. MaschinenhandelGmbH) oder eine Namensfirma (z.B. Müller GmbH)oder eine gemischte Firma (z.B. Müller Maschinen-handel GmbH) geführt werden. Ein Gesellschafts-beisatz, dass es sich um eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung handelt, muss dabei sein.

Vertretung

Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgtdurch einen oder mehrere handelsrechtliche Ge-schäftsführer, die im Falle eines Verschuldens für denverursachten Schaden voll haftbar gemacht werden.

Gewerbeberechtigung

Will die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit durch-führen, so muss die GmbH einen Gewerbeschein lösen.Dabei muss die Gewerbeberechtigung auf die GmbHlauten. Da die Gesellschaft erst mit Eintragung ins Fir-menbuch existent wird, kann die Gewerbeanmeldungbzw. das Bewilligungsansuchen erst nach Eintragungins Firmenbuch unter Vorlage eines Firmenbuchaus-zuges bei der Gewerbebehörde vorgenommen werden.

Um eine Gewerbeberechtigung zu erlangen, muss dieGmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer nam-haft machen. Dieser muss alle persönlichen Voraus-setzungen erfüllen und sich im Betrieb entsprechendbetätigen. Außerdem muss er, wenn die Erbringungeines Befähigungsnachweises vorgesehen ist, entwe-der dem vertretungsbefugten Organ (Vorstandsmit-glied oder Geschäftsführer) der Gesellschaft angehö-ren oder als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmerder GmbH, der mindestens die Hälfte der wöchent-lichen Normalarbeitszeit beschäftigt ist, tätig sein.

Sozialversicherung

Die Gesellschafter unterliegen grundsätzlich keinerPflichtversicherung. Ist ein Gesellschafter einerwirtschaftskammerzugehörigen GmbH gleichzeitiggewerberechtlicher Geschäftsführer, so ist er nachdem GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Kann dergeschäftsführende Gesellschafter einer GmbHkeinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft

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ausüben, ist auch eine Pflichtversicherung nach demAllgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) denkbar.

Bei ab dem 1. 1.1999 neu gegründeten GmbHsunterliegt der geschäftsführende Gesellschafterbei einer Beteiligung bis zu 25% jedenfalls derASVG-Versicherungspflicht.

Steuern

Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn derKörperschaftsteuer (34%). Sollte in einem Wirtschafts-jahr kein Gewinn oder gar ein Verlust entstehen,so ist eine jährliche Mindestkörperschaftsteuer inder Höhe von 5% des gesetzlichen Stammkapitals,daher EUR 437,50/Quartal (im ersten Jahr bloßEUR 273,–/Quartal), in Form einer Vorauszahlungzu leisten. Gewinnausschüttungen unterliegenentweder der Kapitalertragsteuer (25%) oder derBesteuerung zum halben Einkommensteuersatz.Gehälter, die sich die Gesellschafter für ihre Leistun-gen für die Gesellschaft ausbezahlen lassen, unter-liegen entweder der Lohnsteuer (bei nicht mehr als25% Anteil an der Gesellschaft) oder der Einkommen-steuer. Vergütungen sind einkommensteuerpflichtig.

Vorteile:

• Höhe des Stammkapitales als Haftungsober-grenze (Achtung: Darüber hinaus gehende Haf-tung des Geschäftsführers möglich)

• Es reicht, wenn einer der Gesellschafter diegewerberechtliche Befähigung erbringt.

• Möglichkeit der ASVG-Versicherung desgeschäftsführenden Gesellschafters bei einerBeteiligung bis zu 25 %

Nachteile:

• Hohe Gründungskosten• Bilanzierungspflicht auch wenn die Vollkauf-

mannseigenschaft nicht erreicht wird• Allfällig auch persönliche Haftung des Handels-

rechtlichen Geschäftsführers• Steuerlich erst ab einer Gewinngrenze sinnvoll

(ca. € 50.000,—)

3.2.5. Gesellschaft bürgerlichenRechts - GesbR

Die Rechtsvorschriften der GesbR sind als antiquiertzu bezeichnen, da diese aus dem Jahr 1811 stammenund entsprechend gering auf die Bedürfnisse des

heutigen modernen Wirtschaftslebens zugeschnittensind. Unter gewissen Umständen allerdings stellt dieGesbR nach wie vor eine interessante Rechtsform dar.

Die GesbR besteht – so wie die OEG, OHG, KEG undKG – aus mindestens zwei für die Gesellschafts-schulden unmittelbar und auch mit ihrem Privat-vermögen haftenden Gesellschaftern.

Gleich wie bei der OEG und KEG darf der Unter-nehmensumfang nicht über den eines Kleinbe-triebes (-gewerbes) hinausgehen. Als Richtwertfür das Vorliegen eines Kleingewerbes gilt in derRegel ein Jahresumsatz unter EUR 400.000,-.

Die GesbR unterscheidet sich von der OEG bzw.anderen Personen- und Kapitalgesellschaftendurch die fehlende Rechtspersönlichkeit. Damiteinhergehend hat die GesbR:a) keine Gewerberechtsfähigkeit:

siehe Punkt Gewerbeberechtigungb) keine Parteifähigkeit:

d.h., sie kann als Gesellschaft nicht klagen odergeklagt werden

c) keine Grundbuchsfähigkeitd.h., die GesbR kann nicht als Eigentümerauftreten. Ins Grundbuch, Markenregister undPatentregister werden die Gesellschafter, nichtaber die Gesellschaft eingetragen

d) keine Firma

Eine Ausnahme ist im Umsatzsteuerrecht zu finden –hier besitzt auch die GesbR quasi Rechtspersönlichkeit.

Gründung

Die Gründung einer GesbR setzt einen Gesell-schaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesell-schaftern voraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vomGesetz an keine Form gebunden, das heißt, er darfauch mündlich geschlossen werden: Allerdingswird die Schriftform empfohlen. Die Mitwirkungeines Notars oder Rechtsanwaltes ist nicht erfor-derlich. Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechteund Pflichten der Gesellschafter untereinander undzur Gesellschaft geregelt werden. Dazu gehörenz.B. die Geschäftsführung und –vertretung,Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsver-hältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen fürTod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.

Firmenbuch

In das Firmenbuch kann die Gesellschaft nichteingetragen werden.

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Wichtig!Es gibt keine Rechtsform, die auf Dauer vor-teilhaft ist, denn so vielfältig die Gründe für die Auswahl zunächst sind, so unterschiedlich können sich diese früher oder später ändern.Denken Sie in regelmäßigen Abständen über dieoptimale Rechtsform nach!

Firma

Da die GesbR selbst keine Firma darstellt, ist eszwingend erforderlich, dass alle Gesellschaftermit deren Firmenbezeichnung (z.B. Einzelunter-nehmer mit deren Vor- und Zunamen) nach außenauftreten.

Vertretung

Die Vertretungsbestimmungen sind grundsätzlich freivereinbar, es gilt das Vertretungsrecht des ABGB.Eine Beschränkung der Vertretungs- und Geschäfts-führungsbefugnis kann nie eine Haftungsbe-schränkung gegenüber den Gläubigern bewirken.

Gewerbeberechtigung

Die fehlende Gewerberechtsfähigkeit bedingt dieAnmeldung sämtlicher Gewerbe durch alle Gesell-schafter. Vorsicht geboten ist in diesem Zusammen-hang bei öffentlichen Ausschreibungen. Die Haft-pflichtversicherung übernimmt in diesen Fällenkeine Deckung. Des Weiteren kann es dadurch zueinem Verstoß gegen § 1 UWG kommen.

Sozialversicherung

Die Gesellschafter unterliegen bei gewerblichenTätigkeiten der Pflichtversicherung nach dem GSVG.D.h., sind die Gesellschafter Einzelfirmen, kann –sofern die Kriterien zutreffen – die „Kleinstunter-nehmerregelung“ angewandt werden, sie wärendamit von den Zahlungen der Pensions- undKrankenversicherung befreibar (siehe Kleinst-unternehmerregelung Kapitel 3.6.5). Der Beitrag für die Unfallversicherung (EUR 83,16für das Jahr 2004) ist aber auf alle Fälle zu zahlen.

Steuern

Die GesbR ist nicht einkommensteuerpflichtig,sondern es sind dies die Gesellschafter mit ihremGewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zuentrichten.

Vorteile:

• Rasche, einfache Gründung - keine Form-vorschriften beim Vertrag

• Keine Eintragung ins Firmenbuch• Einfache Form für Arbeitsgemeinschaften, Gele-

genheitsgesellschaften und Zusammenschlüssenvon Freiberuflern

Nachteile:

• keine Rechtspersönlichkeit und damit-) keine Gewerberechtsfähigkeit (jeder

Gesellschafter braucht einen/mehrereGewerbescheine)

-) keine Grundbuchsfähigkeit-) keine Firma

• solidarische Haftung – siehe OEG

3.2.6. Bringt die Gründung einesVereins Vorteile?

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist einejuristische Person. Er besitzt selbst Rechtspersön-lichkeit, nimmt durch seine Organe am Rechtslebenteil und verfolgt ideelle Zwecke. Ein Verein kannauch wirtschaftlich tätig sein, solange die Einnahmender Verwirklichung des übergeordneten ideellenVereinszweckes dienen. Er kann selbstständig,d.h. unabhängig von seinen Mitgliedern für sichselbst Rechte und Pflichten haben. Er kann Besitzund Eigentum erwerben, Verträge abschließen,Dienstleistungen in Auftrag geben, als Arbeitgeberauftreten usw., aber er ist auch steuerpflichtig, zuSchadenersatz verpflichtet, kann in Konkurs gehenund haftet mit seinem Vereinsvermögen.

Wie bei den anderen juristischen Personen mussder Verein über eine Gewerbeberechtigung verfü-gen, und seine mittätigen Organe und Mitarbeiterunterliegen der Sozialversicherungspflicht.

Überall dort, wo viele Menschen sich zur Verwirk-lichung eines ideellen Zwecks für längere Zeitzusammenfinden, ist diese Rechtsform fürgemeinschaftliche Aktivitäten zu wählen. BevorSie sich zu einer Vereinsgründung entschließen,sollten Sie aber genau prüfen, ob ein zulässigerVereinszweck vorliegt und ob der Verein wirklichdie für das angestrebte Ziel am besten geeigneteOrganisationsform ist.

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Viele Betriebsgründer stehen vor der Frage, wie ihrUnternehmen heißen soll.

Firmenname (Bezeichnung der Rechtsform)

Für die Bezeichnung eines Einzelunternehmens bzw.einer Gesellschaft gibt es gesetzliche Mindestanfor-derungen. Sie dienen dem Schutz der Kunden, Lie-feranten usw., damit diese stets erkennen können,mit wem sie geschäftlich zu tun haben.

– Einzelunternehmen: Vor- und Zuname (wenn imFirmenbuch protokolliert, dann der dort einge-tragene Firmenwortlaut); Hinweis auf Unterneh-mensgegenstand möglich.

– Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR): Vor-und Zuname sämtlicher Gesellschafter. Zusatzfür Geschäftsbezeichnung möglich.

– Offene Erwerbsgesellschaft (OEG): Familien-name wenigstens eines Gesellschafters plusZusatz OEG. Hinweis auf Unternehmensgegen-stand möglich.

– Offene Handelsgesellschaft (OHG): Familien-name wenigstens eines Gesellschafters plusZusatz OHG oder & Co oder Familienname allerGesellschafter ohne Zusatz.

– Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG): Famili-enname wenigstens eines voll haftenden Gesell-schafters plus Zusatz KEG. Hinweis auf Unterneh-mensgegenstand möglich.

– Kommanditgesellschaft (KG): Familiennamewenigstens eines voll haftenden Gesellschaftersplus Zusatz KG oder Co.

– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):Familienname eines Gesellschafters (Personen-firma) oder Hinweis auf den Gegenstand desUnternehmens (Sachfirma) oder beides(gemischte Firma), jeweils mit Zusatz Gesell-schaftmbH, GesmbH oder GmbH.

Diese Bezeichnung ist sowohl auf Geschäftspapie-ren (z.B. Briefpapieren, Rechnungs- und Auftrags-formularen etc.) als auch zur äußeren Bezeichnungder Betriebsstätte (Geschäftslokal) zu verwenden.

Für Form, Größe und Platzierung auf Geschäftspa-pieren sieht das Gesetz keine näheren Bestim-mungen vor. Die leserliche Angabe in einer Kopf-oder Fußzeile wäre zweckmäßig. Bei Kapitalgesell-schaften (GmbH, AG) ist zusätzlich auf denGeschäftspapieren die Firmenbuchnummer und dasFirmenbuchgericht sowie der Sitz des Unternehmens(wenn dieser nicht mit der Adresse ident ist) anzu-geben.

Geschäftsbezeichnung

Wollen Sie zur besseren Vermarktung eine zusätzli-che Bezeichnung führen, so spricht man in diesemFall von einer Etablissementbezeichnung(Geschäftsbezeichnung). Diese darf nicht täuschendsein oder zu Verwechslungen führen.

36

Unternehmensbezeichnung3.3

Etablissementbezeichnung(Geschäftsbezeichnung)

Wollstube Susi

PC-Data Service

Restaurant „Zum Löwen“

Firma

Susanne Maier

Müller OEG

ABC HotelbetriebsGmbH

Rechtsform

Einzelunternehmen

Offene Erwerbsgesellschaft

Gesellschaft mit beschr. Haftung

Zum Beispiel:

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37

Haftung

Einzelunter-nehmer

Volle Haftungauch mit demPrivatvermögen

Der Unterneh-mer oder einArbeitnehmermit 20 Wochen-stunden mussdie Gewerbe-berechtigunghaben

Einkommen-steuer vom Gewinn bis zumax. 50%

Kranken-/Unfall- undPensionsversi-cherung derSelbstständigen(GSVG = gewerb. Sozialversich.-Gesetz)*

Eintragung nurbei Vollkauf-manneigen-schaft (=bestimmteGröße bzw.Umfang desBetriebes)

Vor- undZuname; Zusatzfür Geschäfts-bezeichnungmöglich (nichttäuschend)Wenn protokol-liert, dann derdort eingetra-gene Firmen-wortlaut

GesellschaftbürgerlichenRechts(GesbR)

Volle Haftungaller Gesell-schafter auchmit dem Privat-vermögen

Jeder Gesell-schafter musssämtlicheGewerbe-berechtigungenhaben

Einkommen-steuerpflichtjedes einzelnenGesellschafters

Wie bei Einzel-unternehmen –jeder Gesell-schafter ist beider Sozialversi-cherungsanstaltder gewerbli-chen Wirtschaftversichert

Keine Eintra-gung

Vor- undZuname sämtli-cher Gesell-schafter; Zusatzfür Geschäfts-bezeichnungmöglich (nichttäuschend)

Offene Erwerbs-gesellschaft(OEG)

Volle Haftungaller Gesell-schafter auchmit dem Privat-vermögen

Gewerberechtsträger ist dieGesellschaft;ein Gesell-schafter oderein Arbeitneh-mer mit 20Wochenstun-den und vollASVG-versi-chert muss denBefähigungs-nachweishaben

Gewerbe-rechtsträgerist die Gesell-schaft; mind.ein voll haften-der Gesell-schafter oderein Arbeit-nehmer mit 20 Wochen-stunden undvoll ASVG-ver-sichert mussden Befähi-gungsnachweiserbringen

Einkommen-steuerpflichtjedes einzelnenGesellschafters

Eintragung not-wendig –Gesellschaftentsteht erstmit der Eintra-gung

Familiennamewenigstenseines Gesell-schafters plusZusatz „OEG“

Nur möglich,wenn dasUnternehmennicht über denUmfang einesKleingewerbeshinausgeht

Offene Handels-gesellschaft(OHG)

Volle Haftungaller Gesell-schafter auchmit dem Pri-vatvermögen

Einkommen-steuerpflichtjedes einzelnenGesellschafters

Wie bei Einzel-unternehmen –jeder Gesell-schafter ist beider Sozialversi-cherungsan-stalt dergewerblichenWirtschaft ver-sichert

Eintragungnotwendig

Familiennamewenigstenseines Gesell-schafters plusZusatz „OHG“oder „& Co“oder Familien-namen allerGesellschafterohne Zusatz

Nur möglich,wenn das Unter-nehmen über denUmfang einesKleingewerbeshinausgeht (=ab € 400.000,–Umsatz, meh-rere Dienst-nehmer, …)

Kommandit- Erwerbs-gesellschaft(KEG)

Volle Haftungdes Komple-mentärs, Kom-manditist haf-tet nur bis zurHöhe der Kom-manditeinlage (= frei gestalt-bar)

Einkommen-steuerpflichtjedes einzelnenGesellschafters

Komplementär:Selbstständi-genpflichtver-sicherung(GSVG)Kommanditis-ten: ASVG-Versicherungbei Arbeitneh-mertätigkeitim Unterneh-men, ansons-ten allenfallsPflichtversi-cherung nachGSVG

Eintragungnotwendig –Gesellschaftentsteht erstmit der Eintra-gung

Familiennamewenigstenseines voll haf-tenden Gesell-schafters plusZusatz „KEG“Hinweis aufUnterneh-mensgegen-stand möglich

Nur möglich,wenn dasUnternehmennicht über denUmfang einesKleingewerbeshinausgeht

Kommandit- gesellschaft(KG)

wie bei KEG Einkommen-steuerpflichtjedes einzelnenGesellschafters

Eintragungnotwendig

Familiennamewenigstens einesvoll haftendenGesellschaftersplus Zusatz„KG“ od. „& Co“

wie bei OHG

Gewerberecht SteuerrechtSozial-

versicherungFirmenbuch/

HandelsregisterFirmenname/

Unternehmensbez. Sonstiges

* Antrag auf Ausnahme bei Kranken- und Pensionsversicherung bei geringen Einkünften und Umsätzen möglich.

3.4

Übersicht Rechtsformen

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Haftung

Stille Gesell-schaft(1) Typische

Keine Haftungdes stillenGesellschaf-ters, sondernnur Gewinn-und Verlustbe-teiligung (letz-tere bis zurHöhe der stil-len Einlage)

Gewerbe-berechtigunghat nur derGeschäftsinha-ber oderArbeitnehmermit 20Wochenstun-den

Einkommen-steuerpflichtdes stillenGesellschaftersfür den Gewinn-anteil (Einkünfteaus Kapitalver-mögen)

Selbstständi-genpflichtversi-cherung betrifftnur dieGewerbe-berechtigten

Keine Eintra-gung

Stille Gesell-schaft trittnach außennicht inErscheinung

Bei AuflösungAnspruch aufRückzahlungder Einlage

(2) Atypische Eine dem Kom-manditistenähnlicheRechtsstellung

Gewerbe-berechtigunghat nur derGeschäftsinha-ber oder Arbeitnehmermit 20 Wochen-stunden

Einkommen-steuerpflicht desstillen Gesell-schafters fürden Gewinnan-teil (Einkünfteaus Gewerbe-betrieb)

Selbstständi-genpflichtversi-cherungbetrifft nur dieGewerbe-berechtigten

Keine Eintra-gung

Wie bei echterstiller Gesell-schaft

Bei Auflösungauch Anspruchauf anteiligestille Reservenund Firmen-wert

Gesellschaft mitbeschränkterHaftung

Volle Haftungder Gesell-schafter,beschränkt aufdie Höhe ihrerEinlage auf dasStammkapital(Mindest-stammkapitalEUR 35.000,–)

Gewerberechts-träger ist dieGmbH; gewer-berechtlicherGeschäftsfüh-rer mit demBefähigungs-nachweis mussauch handels-rechtlicherGeschäftsfüh-rer sein oderArbeitnehmermit 20Wochenstun-den und vollASVG-versi-chert

Gewerberechtsträger ist dieKG; gewerbe-rechtlicherGeschäftsführermit dem Befähi-gungsnachweismuss auch han-delsrechtlicherGeschäftsführerder Komple-mentär-GmbHsein oderArbeitnehmermit 20 Wochen-stunden undvoll ASVG-ver-sichert

Körperschaft-steuerpflichtder GmbH (34%für zurückbe-haltene undausgeschüttete Gewinne), Endbesteue-rung der aus-geschüttetenGewinne beiGesellschaf-tern (max.25%); Mindest-körperschaft-steuer/Quartal EUR 437,50 (EUR 273,–/Quartal im 1. Jahr)

Geschäfts-führenderGesellschafterbei geringerBeteiligungnach ASVG,ansonsten nachGSVG versiche-rungspflichtig

GmbH entstehtmit der Eintra-gung;Gesellschafts-vertrag durchNotariatsakt

Familiennameeines Gesell-schafters (Per-sonenfirma)oderHinweis aufden Gegen-stand desUnternehmens(Sachfirma)oderbeides(gemischteFirma), jeweilsmit Zusatz„GesellschaftmbH“,„GesmbH“oder „GmbH“

Hohe Grün-dungskosten –für Kleinbe-triebe oft steuerlichnachteilig

GesmbH& Co KG

Volle Haftungdes Komple-mentärs (=GesmbH mitGesellschafts-vermögen),Kommanditisthaftbar nur biszur Höhe derKommandit-einlage

Einkommen-steuer bei denKommanditis-ten; Körper-schaftsteuerbei der GmbH(für Gewinneder GmbH);Endbesteue-rung der ausge-schüttetenGewinne derGmbH beiGesellschaftern

Selbstständigen-pflichtversicherung (GSVG) dergeschäftsführenden Gesellschaf-ter der Komple-mentär-GmbHnur bei geson-derter Gewerbe-berechtigungder GmbH mög-lich; Komman-ditisten nachASVG bei Arbeit-nehmertätigkeit,allenfalls Pflicht-versicherungnach GSVG

Eintragung derGmbH und derKG notwendig

Name des vollhaftendenGesellschafters (= die GesmbH)plus Zusatz„& Co KG“(zum BeispielMüller GmbH &Co KG)

Es sind zweiGesellschaftenzu gründen;damit verbun-den auch höhere Grün-dungskostenund höherelaufendeKosten

Gewerberecht SteuerrechtSozial-

versicherungFirmenbuch/

HandelsregisterFirmenname/

Unternehmensbez. Sonstiges

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39

3.5.1. Betriebsnachfolge

Wenn man heute von Jungunternehmern spricht,denkt man automatisch an Neugründungen. Dabeiwird aber oft übersehen, dass ein beachtlicher Teilder Jungunternehmer nicht Neugründer, sondernÜbernehmer sind. Diese sind deshalb äußerst wert-voll, weil sie bereits bestehende Unternehmen mitihrem Know-how und ihren Arbeitsplätzen nicht nurerhalten, sondern durch neue Konzepte und Ideenauch neu positionieren.Die Vorbereitung einer Betriebsnachfolge solltejedoch mindestens genauso intensiv und sorgfältigbetrieben werden wie die einer Neugründung. Esmüssen viele Informationen über die zu überneh-mende Firma beschafft sowie die Vor- und Nachteileexakt gegeneinander abgewogen werden, um letzt-endlich eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Vorteile

Der Vorteil einer Übernahme liegt vor allem darin,dass ein lebendes Unternehmen meist ohne größereZeitverzögerung weiter betrieben werden kann. Es entfallen so gut wie alle Aufbauarbeiten, undman lukriert meist schnellere Umsätze. Auch istaufgrund der vorhandenen Kennzahlen und Datendie zukünftige Geschäftsentwicklung besser einzu-schätzen als bei einer Neugründung.

Nachteile

Dem steht jedoch das Risiko gegenüber, welchesmit jeder Übernahme verbunden ist: die unvollkom-mene Kenntnis des übernommenen Betriebes. Die-ser Nachteil kann jedoch durch eine genaue Analysedes zu übernehmenden Betriebes weitestgehendeingegrenzt werden.

Wirtschaftskammern helfen

Die Wirtschaftskammern Österreichs bieten vielfäl-tige Informationen und Beratungsleistungen zumThema Betriebsnachfolge an. Großer Beliebtheiterfreut sich auch die Nachfolgebörse im Internet(www.nachfolgeboerse.at), in die sich jeder an-onym und kostenlos eintragen kann. Die Nachfolge-börse ist für alle offen, egal, ob man einen Betriebzur Übernahme sucht oder ob man einen Betriebanzubieten hat. Einen ausführlichen und leicht lesbaren Überblick über alle Themenbereiche einerBetriebsnachfolge bietet auch die Broschüre „Leitfaden zur Betriebsnachfolge“.

3.5.2. Franchising

Es gibt viele Möglichkeiten, Unternehmer zu werden.Nicht immer ist es jedoch notwendig, von null zu beginnen und das Rad ein zweites Mal neu zu erfin-den. Immer mehr GründerInnen nutzen bei ihremSprung in die Selbstständigkeit ein bereits erprobtesKonzept als „Sicherheitsnetz“ und werden Partnerbei einem Franchise-System. In nahezu allen Branchen gibt es interessante Angebote für die Neueinsteiger. Einen guten Überblick dazu bietetauch die Franchisebörse der Wirtschaftskammern(www.franchiseforum.at).

Vorteile

Die Vorteile eines Franchise-Systems für den Neu-gründer liegen klar auf der Hand: Zum einen profi-tiert er von der Zugkraft der bekannten Marke. Zumanderen leisten die Franchise-Zentralen eine ganzeReihe von Gründungsunterstützungen beginnendvom fertigen Unternehmenskonzept, der Hilfe beider Standortsuche, der Übergabe der Shopeinrich-tung, Markennutzungsrechten, Lizenzen, günstigereEinkaufskonditionen, Einschulung des Chefs und derMitarbeiter etc. Schließlich zählt jedoch die lau-fende Unterstützung, die während der ganzen Lauf-zeit des Vertrages gewährt wird (Produktentwick-lungen, Marketing, EDV- und Buchhaltungssysteme,Betriebsvergleiche, Finanzierungshilfen, …) und daspartnerschaftliche Miteinander. Arbeitsteilung undSpezialisierung der einzelnen Partner ermöglichenes, als Unternehmen klein zu bleiben, aber durchdas System groß zu wirken.

Nachteile

Jede Leistung hat ihren Preis. Im Franchising fallenGebühren an, die der Höhe nach (abhängig vom Leis-tungspaket des Systems) sehr unterschiedlich sind.Franchising ist ein Partnerschaftsmodell und erfor-dert von allen Beteiligten die Einhaltung von Ver-trägen und Spielregeln. Für absolute Individualistenist Franchising eher nicht geeignet.

Wirtschaftskammern helfen

Für alle an Franchising interessierten Personen gibtes in den Wirtschaftskammern Österreichs spezielleFranchise-Foren mit umfassenden Serviceleistun-gen. Einen guten Überblick und viele interessanteInfos findet man im „Leitfaden zum Franchising“und auf www.franchiseforum.at.

Betriebsnachfolge – Franchising3.5

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Gewerbetreibende sind in der Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung pflichtversichert. Die Kran-ken- und Pensionsversicherung ist im GSVG gere-gelt, die Unfallversicherung hingegen im ASVG.

Gewerbetreibende sind aufgrund dieser Tätigkeitjedoch nicht von der Arbeitslosenversicherung nachdem Arbeitslosenversicherungsgesetz erfasst. Wennsie ihr Gewerbe aufgeben, können sie nur auffrühere ASVG-Versicherungszeiten aus einem Dienst-verhältnis zurückgreifen, in dem sie arbeitslosen-versichert waren. In diesem Falle kann ein Antragauf Arbeitslosengeld beim AMS gestellt werden.

ACHTUNG: Diese Regelung ist vorerst bis31.12.2004 befristet. Danach wird es zu einer Neu-regelung der Arbeitslosenversicherung für Selbst-ständige kommen.

3.6.1. Personenkreis

Pflichtversichert sind

– Einzelunternehmer– Gesellschafter einer OHG und OEG– Komplementäre einer KG und KEG– Geschäftsführende (handelsrechtliche) Gesell-

schafter einer GesmbH (sofern sie in dieser Funk-tion nicht bereits ASVG-versichert sind)

Bei Einzelunternehmen beginnt die gewerblicheVersicherung mit Erlangung der Gewerbeberechti-gung. Bei Gesellschaftern ist Voraussetzung für diePflichtversicherung, dass die Gesellschaft über eineGewerbeberechtigung verfügt und Mitglied bei derWirtschaftskammer ist.

Besonderheit bei geschäftsführenden Gesell-schaftern

Geschäftsführende Gesellschafter einer GesmbHmit einer Beteiligung bis zu 25% sind unabhängigvon sonstigen Umständen ASVG-versichert. Beieiner Beteiligung zwischen 26 und 49% ist zu prü-fen, ob der geschäftsführende Gesellschafter wei-sungsabhängig ist oder im Gegenteil über weitergehende Rechte wie etwa Sperrminorität verfügt.Bei Arbeitnehmerähnlichkeit besteht ASVG-Versi-cherung, bei einer dominierenden Stellung besteht

GSVG-Versicherung. Ab einer Beteiligung von 50%sind geschäftsführende Gesellschafter jedenfallsGSVG-versichert.

Besonderheiten bei Kommanditisten

Kommanditisten, die nur mit einer Kommanditein-lage kapitalmäßig an einer KG oder KEG beteiligtsind, unterliegen überhaupt keiner Sozialversiche-rung. Mittätige Kommanditisten, die in der Gesell-schaft entgeltlich mitarbeiten, unterliegen beieiner nicht selbstständigen Tätigkeit der ASVG-Ver-sicherung und bei einer freiberuflichen Mitarbeitder GSVG-Versicherung als „Neuer Selbstständiger“.

3.6.2. Beginn der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung beginnt grundsätzlich mitdem Tag, an dem die Gewerbeberechtigung erlangtwird bzw. dadurch die Mitgliedschaft bei der Wirt-schaftskammer beginnt.

Obwohl die Gewerbebehörde den Umstand derGewerbeanmeldung der Sozialversicherungsanstaltder gewerblichen Wirtschaft mitteilt, ist auch derGewerbetreibende selbst verpflichtet, innerhalbeines Monats eine entsprechende Meldung zuerstatten und sich anzumelden.

Ausnahmen von der Krankenversicherung undder Pensionsversicherung

Personen, die ihre Gewerbeberechtigung ruhendmelden oder verpachten (Achtung: Verpachten vonGewerbeberechtigungen ist seit 1.8.2002 nichtmehr möglich!), sind von der Pflichtversicherungnach dem GSVG ausgenommen.

3.6.3. Beiträge zur Sozialversicherung

Beiträge in der Kranken- und Pensionsversi-cherung

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Beitragspro-zentsatz und der Beitragsgrundlage.In der Krankenversicherung sind 9% und in der Pen-sionsversicherung 15% der Beitragsgrundlage alsBeitrag zu entrichten.

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Gewerbliche Sozialversicherung3.6

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Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Gewer-bebetrieb (Betriebseinnahmen abzüglichBetriebsausgaben) aufgrund des Jahreseinkom-mensteuerbescheides. Da dieser aktuelle Steuer-bescheid oft erst nach Jahren vorliegt, werdendie Beiträge vorläufig von dem Steuerbescheiddes drittvorangegangenen Kalenderjahres heran-gezogen (Bescheid des Jahres 2001 dient für dievorläufige Beitragsbemessung im Jahr 2004).Wenn dann der Steuerbescheid 2004 vom Finanz-amt erlassen ist, kommt es zu einer genauenNachbemessung (Rückzahlung oder Nachzahlung).

Bei Jungunternehmern gibt es in den ersten drei Jahren eine eigene Anfangseinstufung (sieheKapitel 3.6.4. Jungunternehmer).

Mindestbeitragsgrundlage

Im GSVG gibt es eine Mindestbeitragsgrundlage, von welcher die Beiträge auch dann zu entrichtensind, wenn die Einkünfte tatsächlich geringer sind oder Verluste erwirtschaftet werden. DieMindestbeitragsgrundlage beträgt in der Kranken-versicherung € 616,34 monatlich und in der Pen-sionsversicherung € 1.198,39 monatlich. Dement-sprechend ist monatlich zumindest der neunpro-zentige Krankenversicherungsbeitrag von € 55,47und der 15-prozentige Pensionsversicherungsbei-trag von € 179,76 zu bezahlen. Dabei handelt essich um die vorläufigen Werte.

Höchstbeitragsgrundlage

Im GSVG gibt es auch eine Höchstbeitragsgrund-lage. Diese beträgt € 4.025,- monatlich bzw. €48.300,- jährlich. Das bedeutet, dass für Gewinneüber dieser Grenze keine weiteren Sozialversiche-rungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Beitrag zur Unfallversicherung

Der zu entrichtende Beitrag für die Unfallversiche-rung beträgt im Jahr 2004 € 83,16 und ist unab-hängig vom Gewinn einmal im Jahr zu bezahlen.

3.6.4. Jungunternehmer

Für Gewerbetreibende, die sich erstmals selbststän-dig machen und vorher noch nicht GSVG-versichertwaren, gelten in den ersten drei Jahren ihrer selbst-ständigen Tätigkeit besonders niedrige Beitrags-

grundlagen, die zu einer starken Ersparnis anBeiträgen führen. Dadurch wird der finanziellenSituation bei Neugründung Rechnung getragen unddie Unternehmensgründung gefördert.

Der Pensionsversicherungsbeitrag wird in denersten drei Kalenderjahren auf € 88,17 monatlich(vorläufig) abgesenkt. Zu einer Nachbemessungkommt es aber dann, wenn die im jeweiligen Jahrerzielten Gewinne laut Einkommensteuerbescheidhöher als € 587,79 monatlich waren.

Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt in denersten beiden Kalenderjahren € 48,40 monatlich,und es gibt keine Nachbemessung. Im 3. Kalender-jahr macht die Krankenversicherung einen Betragvon € 52,90 monatlich aus, und es kommt zu einerNachbemessung, wenn die Gewinne des 3. Jahreshöher als € 587,79 monatlich waren.

Der Unfallversicherungsbeitrag ist gewinnunabhän-gig und beträgt € 83,16 pro Jahr.

3.6.5. Kleinstunternehmerregelung

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen könnensich Einzelunternehmer (nicht aber Gesellschaftereiner Personen- oder Kapitalgesellschaft) von dergewerblichen Kranken- und Pensionsversicherungbefreien lassen.

Kleingewerbetreibende sind Personen,

– deren jährlicher Gewinn den Betrag von € 3.794,28 und

– deren jährlicher Umsatz den Betrag von € 22.000,-

nicht übersteigt.

Der Kleingewerbetreibende muss einen Antrag aufAusnahme von der Vollversicherungspflicht bei derSozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirt-schaft stellen. Die Einhaltung der Umsatz- undGewinngrenzen wird nachträglich anhand des Ein-kommen- und Umsatzsteuerbescheides kontrolliert.

Der Befreiungsantrag kann nur von einer Persongestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalen-dermonate nicht mehr als 12 Monate nach demGSVG pflichtversichert war oder bestimmte Alters-grenzen erreicht hat.

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ACHTUNG: Bei Befreiung von der Vollversicherungs-pflicht besteht naturgemäß auch kein Schutz in derKranken- und Pensionsversicherung. Der Unfallver-sicherungsschutz besteht jedoch weiter, weswegeneinmal jährlich der Unfallversicherungsbeitrag von€ 83,16 zu bezahlen ist.

3.6.6. Leistungen aus der gewerb-lichen Sozialversicherung

Pensionsversicherung

Die wichtigste Leistung ist die Alterspension fürMänner mit 65 Jahren und Frauen mit 60 Jahren.Dafür sind mindestens 180 Versicherungsmonateerforderlich.

Bis 2017 gibt es auslaufend auch die vorzeitigeAlterspension bei langer Versicherungsdauer fürMänner mit 61,5 Jahren und Frauen mit 56,5 Jahren. Dafür sind 420 Beitragsmonate erforderlich. Das Pensionsantrittsalter wird auf-grund der Pensionsreform 2003 ab 2004 jedes Jahrum vier Monate angehoben, bis das Regelpensions-alter von 65 Jahren für Männer und 60 Jahren fürFrauen im Jahr 2017 erreicht wird.

Weiters gibt es für Gewerbetreibende, die wegenInvalidität ihre selbstständige Tätigkeit nicht mehrausüben können, die Erwerbsunfähigkeitspension.Wenn der Versicherte diese Pension beantragt, wer-den hierüber medizinische Gutachten eingeholt,aufgrund derer die Erwerbsunfähigkeitspensionzugesprochen werden kann. Im Streitfall kann dasArbeits- und Sozialgericht angerufen werden.

Die Pension errechnet sich grundsätzlich aus demProdukt aus der Anzahl von Versicherungsjahrenund den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen-höhen während des Erwerbslebens. Zeiten derunselbstständigen (ASVG) und der selbstständigenTätigkeit (GSVG) werden im Wege der Wanderversi-cherung zusammengerechnet.

Wegen der Fülle an Details ist für den Pensionsan-tritt eine genaue Beratung durch die Sozialver-sicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaftunerlässlich.

Krankenversicherung

Die wichtigsten Leistungen sind ärztliche Hilfe,Zahnbehandlung, Spitalsbehandlung, Heilmittel,

Kuraufenthalte etc. Es ist zu unterscheiden zwischen Sach- und Geldleistungsberechtigten.

Sachleistungsberechtigte sind Unternehmer, derenEinkünfte unter der Höchstbeitragsgrundlage (2004:€ 48.300,– jährlich) liegen. Sie haben Anspruch aufSachleistungen und erhalten einen Patientenscheinfür den Arztbesuch. Die Behandlung ist vorerstkostenlos. Es wird jedoch im Nachhinein ein Selbst-behalt von 20% vorgeschrieben – mit Ausnahme vonSpitalspflege auf der allgemeinen Gebührenklasse.Diese Regelung wird auch bei Jungunternehmernangewendet.

Geldleistungsberechtigte (Gewinn über € 48.300,–)bezahlen bei Arztbesuchen zunächst als Privatpati-enten die ärztliche Behandlung selbst (kein Patien-tenschein) und erhalten bei Vorlage der Rechnungeinen bestimmten Anteil, nämlich 80% des Ärzteta-rifs, refundiert. Bei Spitalsbehandlung werdenihnen neben dem Pflegegebührenersatz der allge-meinen Gebührenklasse zusätzliche Geldleistungenfür die Sonderklasse erbracht.

Auf Antrag können Sachleistungsberechtigte gegeneinen Zusatzbeitrag die Berechtigung für die Spital-Sonderklasse erwerben. Umgekehrt können Geld-leistungsberechtigte sich gegen den sehr geringenZusatzbeitrag von € 2,– (Stand 2004) pro Monat dasRecht auf Behandlung beim Arzt mit Patienten-schein erwerben.

MitversicherungIn der Krankenversicherung sind gewisse Personen(kindererziehende Ehegatten und Kinder) beitrags-frei mitversichert. Für Kinder ist überdies der 20-prozentige Arztselbstbehalt nicht zu bezahlen.Nichterziehende Ehegatten können mit einemZusatzbeitrag von 3,4% der Beitragsgrundlage desHauptversicherten auch mitversichert werden.

Unfallversicherung

Die wichtigsten Leistungen sind die Heilbehandlungnach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheitsowie bei Dauerinvalidität ab 20% eine Unfallrente.

Es ist jährlich ein Unfallversicherungsbeitrag von € 83,16 zu bezahlen; eine freiwillige Höherversi-cherung ist möglich.

Arbeitslosenversicherung

Gewerbetreibende haben aus dieser Tätigkeit keineeigenständige Arbeitslosenversicherung. Sie können

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nur auf frühere ASVG-Versicherungszeiten auseinem Dienstverhältnis zurückgreifen, in dem siearbeitslosenversichert waren. In diesem Fall erhal-ten sie bei Aufgabe der gewerblichen TätigkeitArbeitslosengeld vom AMS. Diese Regelung ist vor-erst bis 31.12.2004 befristet. Danach wird es zueiner Neuregelung kommen.

3.6.7. Ende der Pflichtversicherung

Der versicherte Gewerbetreibende scheidet mitEnde jenes Monats aus der Pflichtversicherung aus,in dem er

– seine Gewerbeberechtigung zurücklegt,– den Nichtbetrieb seines Gewerbes durch eine

Ruhendmeldung bei der Fachgruppe bzw. Bezirks-stelle der Wirtschaftskammer anzeigt,

– die Löschung seiner Stellung als persönlich haf-tender Gesellschafter einer Personengesellschaftim Firmenbuch beantragt, oder

– den Widerruf seiner Bestellung zum Geschäftsfüh-rer einer GesmbH im Firmenbuch beantragt bzw.als Gesellschafter dieser GesmbH ausscheidet.

Für weitere Beratungen stehen Ihnen die nächstge-legene Bezirksstellen, das Gründer-Service, jeden-falls aber die Sozialpolitische Abteilung der Wirt-schaftskammer Ihres Bundeslandes zur Verfügung.

Wichtig!Nach der Gewerbeanmeldung melden Sie sich beider Sozialversicherungsanstalt der GewerblichenWirtschaft - www.sva.or.at. Dort erhalten Sie auch alle Informationen bezüglich Beitragshöhe,Versicherungsumfang, Kleinstunternehmerrege-lung, Differenzvorschreibung etc. BerücksichtigenSie die Kosten für die Sozialversicherung auch inIhrer Kalkulation, da diese einen nicht unerheb-lichen Teil ausmachen.

Umfangreiche Information zur Sozialver-sicherungspflicht erhalten Sie auch unterhttp://wko.at/sozialversicherung.

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Sollten Sie sich für einen nebenberuflichen Start indie unternehmerische Selbstständigkeit entscheiden,sind jedenfalls einige Aspekte zu berücksichtigen:

3.7.1. Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber muss über die angestrebte Selbst-ständigkeit informiert werden und auch seine Zustim-mung geben. Wird ohne die Zustimmung des Arbeit-gebers eine unternehmerische Tätigkeit aufgenom-men, kann dies einen Entlassungsgrund darstellen!

3.7.2. Sozialversicherung (Mehr-fachversicherung)

Arbeitnehmer sind nach dem Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetz (ASVG), Selbstständige nachdem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz(GSVG) und Bauern nach dem Bauern-Sozialver-sicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.

Ist eine Person gleichzeitig unselbstständig,gewerblich und/oder als Landwirt tätig, führt dieszur Pflichtversicherung nach mehreren Sozialver-sicherungsgesetzen. Damit wird die Person mehr-fach beitragspflichtig. In der Rangreihenfolgekommt zuerst das ASVG, das GSVG und dann dasBSVG. Insgesamt können Beiträge aber nie höher alsbis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen.

Die Unfallversicherung für die gewerbliche Tätig-keit ist zur Gänze zu entrichten (€ 83,16 pro Jahr –Stand 2004).

Krankenversicherung bei Mehrfachversicherung:

In der Krankenversicherung sind von dem unselbst-ständigen Einkommen die vollen ASVG-Kranken-versicherungsbeiträge zu bezahlen.

Von der gewerblichen Erwerbstätigkeit sind vonden Gewinnen die GSVG-Beiträge gemäß den nach-stehenden Beitragssätzen zu bezahlen.

Pensionsversicherung bei Mehrfachversicherung:

Hier zahlt der Unselbstständige von den ASVG-Ein-künften die vollen ASVG-Pensionsversicherungs-beiträge und von dem gewerblichen Einkommenden Normalsatz von 15% an GSVG-Pensions-versicherung.

Höchstbeitragsgrundlage:

ASVG- und GSVG-Beiträge zur Kranken- und Pensions-versicherung müssen zusammen aber nur bis zur einmaligen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden.

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt

- im ASVG € 3.450 monatlich zuzüglich € 6.900,-für Sonderzahlungen pro Jahr

- im GSVG € 4.025,- pro Monat bzw. € 48.300,- proJahr.

Tipp:Übersteigen die tatsächlichen Einkünfte zusammendie Höchstbeitragsgrundlage, gibt es folgende drei Möglichkeiten zur Disposition:

- Differenzvorschreibung:Über Antrag des Gewerbetreibenden schreibt dieSozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirt-schaft nur die Beiträge bis zur Differenz auf dieHöchstbeitragsgrundlage vor.

- Beitragsrückerstattung:Wurde kein Antrag auf Differenzvorschreibunggestellt, kann bei der gewerblichen Sozialversi-cherung oder der Gebietskrankenkasse ein Antragauf Beitragserstattung für den Überschreitungsbe-trag gestellt werden. Dies muss bis zum Ende desdritten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahrfolgt, geschehen.

- Höherversicherung:Wenn die Überschreitungsbeiträge nicht rückge-fordert werden, werden 22,8% für die Höherversi-cherung in der Pension angerechnet. Leistungenaus der Höherversicherung werden bei Pensions-antritt ausbezahlt. Die Überschreitungsbeiträge inder Krankenversicherung verfallen hingegen.

Jahr Beitragssatz Jahr Beitragssatz

2004 4,50% 2007 7,20%

2005 5,40% 2008 8,10%

2006 6,30% ab 2009 9,00%

Nebenberuf Unternehmer3.7

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Mindestbeitragsgrundlage bei Mehrfachver-sicherung:

Beim Zusammentreffen von Einkünften aus nicht-selbstständiger (ASVG) und selbstständiger (GSVG)Tätigkeit gelten im GSVG die Bestimmungen überdie Mindestbeitragsgrundlage nicht.

Wenn daher bereits die ASVG-Einkünfte die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage (€ 1.198,39 monatlich)erreichen, werden GSVG-Beiträge nur für tatsäch-lich realisierte Gewerbegewinne vorgeschrieben. BeiVerlusten erfolgt daher keine Beitragsvorschreibung.

Achtung! – Obige Regelungen gelten nur für ASVG-Versicherte; für andere Berufsgruppen (z.B. Beamte, Bauern, …) gelten abweichende Regelungen.

3.7.3. Einkommensteuer

Für die Ermittlung der Einkommensteuer werdensämtliche Einkünfte zusammengerechnet. Daraufwird der entsprechende Steuertarif (Prozentsatz)angewendet. Beachten Sie daher, dass Sie sich mitIhren Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeitbereits in einem bestimmten Steuertarif-Bereichbefinden. Jeder zusätzlich verdiente Euro wird mitdiesem Steuersatz bzw. bei eventuellem Erreichender nächsthöheren Steuerklasse sogar mit einemhöheren Prozentsatz besteuert.

3.7.4. Förderungen

Bestimmte Förderungen, wie z.B. die AWS-Jungun-ternehmerförderung, werden bei einer nebenberuf-lichen gewerblichen Tätigkeit nicht gewährt. Berück-sichtigen Sie dies bei Ihrer Investitionsplanung,bzw. erkundigen Sie sich frühzeitig nach den jeweilsgültigen Richtlinien beim Gründer-Service der Wirt-schaftskammern, bei den Wirtschaftsförderungs-instituten oder bei der Bank Ihres Vertrauens.

3.7.5. Verdienstgrenzen

Schüler/Familienbeihilfe

Die Zuverdienstgrenze beträgt € 8.725,– im Kalen-derjahr, wobei hier eine so genannte „Jahresdurch-rechnung“ erfolgt. Vorsicht! Übersteigt das zu ver-steuernde Einkommen (= Bruttogehalt abzüglichSozialversicherung) im Kalenderjahr die Zuver-dienstgrenze, besteht für dieses Jahr kein Anspruch

auf Familienbeihilfe und die bezogene Familien-beihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind zurückzu-zahlen.

Studenten/Stipendium

Studenten können bis zu max. € 5.814,– jährlichaus selbstständiger oder gemischter Tätigkeit dazu-verdienen, ohne den Anspruch auf ein Stipendiumzu verlieren. Es gibt keinen Unterschied zwischenEinkünften während der Vorlesungszeit und denFerien. Informationen dazu auch unter der Inter-net-Seite www.stipendium.at.

Mütter/Väter/Kinderbetreuungsgeld

Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht,darf jährlich dazuverdienen. Dabei wird das Ein-kommen des anderen Elternteils nicht berücksich-tigt. Zuverdienstgrenze: € 14.600,-. Auf die Ein-kommensgrenze werden sämtliche Einkünfte desbeziehenden Elternteiles aus nicht selbstständigerArbeit, Land- und Forstwirtschaft, selbstständigerArbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermie-tung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte imSinne des EStG angerechnet. Die Einkünfte ausnicht selbstständiger Arbeit werden aus der Lohn-steuerbemessungsgrundlage der laufenden Löhne(ohne Sonderzahlungen), die während des Anspruchs-zeitraumes auf Kinderbetreuungsgeld zugeflossensind, gebildet. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlagewird um einen Pauschalbetrag von 30% erhöht undauf einen Jahresbetrag umgerechnet. Andere Ein-künfte, die Grundlage für gesetzliche Sozialversi-cherungsbeiträge sind, werden um die für diesesJahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgeerhöht. Vorsicht! Bei Erwerbstätigkeit darf nichtvom Nettoverdienst ausgegangen werden.

Pension

Hier gibt es verschiedene Regelungen: Personen,die sich in der vorzeitigen Alterspension befinden,dürfen keine versicherungspflichtige Erwerbstätig-keit ausüben und nur bis zur Geringfügigkeitsgrenzedazuverdienen, ohne den Anspruch auf die Pensionzu verlieren. Neben der Alterspension bestehenuneingeschränkte Zuverdienstmöglichkeiten. Verdient ein Alterspensionist (Frauen: 60 Jahre, Männer 65 Jahre) über der Geringfügigkeitsgrenze, fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die zu einergeringfügigen Erhöhung der Pensionsleistung führenkönnen (ab 1.1.2004). Verdient ein Invaliditäts-oder Erwerbsunfähigkeitspensionist über derGeringfügigkeitsgrenze, kann es zu Pensions-kürzungen kommen.

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3.7.6. Betriebsgründung währenddes Bezugs von Arbeits-losengeld

Während der Arbeitslosigkeit mit Geldbezug vomArbeitsmarktservice besteht nur eine sehr einge-schränkte Zuverdienstmöglichkeit:

- Jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeitist dem AMS zu melden.

- Das monatliche Einkommen (Gewinn) darf maxi-mal € 316,19 (das ist ein jährlicher Gewinn von€ 3.794,28) betragen.

- Der monatliche Umsatz darf maximal € 2.848,55betragen (das ist ein Jahresumsatz von € 34.182,70).

Weiters muss man, solange man Arbeitslosengeldbezieht, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenund einen angebotenen, der eigenen Qualifikationentsprechenden Posten annehmen. Andernfallsdroht eine Sperre des Arbeitslosengeldbezuges.Wer von 9.00 bis 18.00 Uhr im eigenen Geschäftsteht, steht dem Arbeitsmarkt faktisch nicht zurVerfügung und kann daher kein Arbeitslosengeldbeziehen. Ab Beginn der selbstständigen Tätigkeitmüssen monatliche Aufzeichnungen über Gewinnund Umsatz vorgelegt werden, im Nachhineinerfolgt dann eine Kontrolle des Einkommen- undUmsatzsteuerbescheides.

Unternehmensgründungsprogramm des AMS fürArbeitslose

Es gibt laufend Förderungen durch das AMS, woauf attraktive Weise das Selbstständigmachen vonArbeitslosengeldbeziehern gefördert wird.Zunächst muss der Arbeitslose ein Unternehmens-konzept vorlegen, das vom AMS auf seine Wirt-schaftlichkeit hin geprüft wird. Dazu gibt es aucheine Gründungsberatung. Auch die Finanzierungeiner Weiterqualifizierung ist möglich. Meistens istein Weiterlaufen des Arbeitslosengeldes bis zu sechs Monaten möglich (ohne dass es auf Gewinn-oder Umsatzgrenzen ankommt).

Tipp:Die Unternehmensgründungsförderung durch dasAMS kann in den einzelnen Bundesländern unter-schiedlich gehandhabt werden. Auch besteht keinRechtsanspruch auf diese Förderung, weswegendas Gespräch mit dem AMS-Berater gesucht wer-den sollte.

Wichtig!Es gibt viele Möglichkeiten, sich selbstständig zumachen. Für den Fall, dass Sie nebenberuflicheiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen, gibt es immer wieder Einkommensgrenzen, die Sie zu beachten haben. Hinsichtlich der Pflichtver-sicherung nach dem GSVG gibt es mehrere Möglichkeiten, sich teilweise von dieser befreienzu lassen.

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Egal, welche Rechtsform (siehe Tabelle unten) Siewählen, egal, was Sie vorher gemacht haben, egal,in welcher Branche Sie arbeiten, Steuern zahlenmüssen Sie in jedem Fall.

Zugegeben, es klingt ziemlich ernüchternd, vorallem wenn man erst einmal versucht, sich durchden Steuerdschungel zu kämpfen. Den Steuerbera-ter sollten Sie als „Machete“ verstehen, die Ihnenden Weg ebnet. Doch der Steuerberater kostetgutes Geld: Daher empfiehlt sich,– mit verschiedenen Wirtschaftstreuhändern zu

sprechen, bevor man sich endgültig entscheidet(der Steuerberater ist Ihr Vertrauensmann, der zustrengster Verschwiegenheit verpflichtet ist), und

– sich vorher zu überlegen, welche Aufgaben Sie imSinne der Fixkostenminimierung selbst überneh-men (Belege sammeln, Grundaufzeichnungenführen, ...) und was der Steuerberater erledigt.

Sie müssen als Unternehmer kein Steuerexperte sein,aber ein solides Basiswissen hat noch niemandemgeschadet. Ziehen Sie Ihre Meisterprüfungsunterlagenheran – falls vorhanden –, oder besuchen Sie einen WIFI-Kurs! Die finanzpolitischen Abteilungen in den Wirt-schaftskammern geben Auskünfte über das Steuerrecht.Einen guten Überblick verschafft Ihnen der „Steuer-leitfaden für neugegründete Unternehmen“ des Bun-desministeriums für Finanzen, erhältlich im Gründer-Service der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

Der erste Kontakt mit dem FinanzamtInnerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit müs-sen Sie dem Finanzamt die Eröffnung des Gewerbebe-triebes sowie den Standort bekannt geben. Es genügt

eine kurze schriftliche Mitteilung an das Finanzamt.Für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer istdas Betriebsfinanzamt zuständig. Gleichzeitig suchenSie um die Zuteilung einer Steuernummer an.

Das Finanzamt sendet Ihnen in weiterer Folge einenFragebogen zu, den Sie binnen 14 Tagen retournie-ren sollten. Eine der Fragen betrifft den voraussicht-lich erzielbaren Umsatz und Gewinn im Eröffnungs-und Folgejahr. Gerade der Gewinneinschätzung sollten Sie viel Aufmerksamkeit schenken, da IhreGewinnangabe als Basis für die Berechnung der Ein-kommensteuervorauszahlung dient. Ist der Gewinnzu hoch, zahlen Sie zu viel Steuern, ist er zu gering,laufen Sie Gefahr, gleichzeitig die Nachzahlung fürdie vorangegangenen Jahre sowie die Vorauszahlungfür das laufende Jahr leisten zu müssen.

Investitionen vor der BetriebseröffnungAngehende Unternehmer haben oftmals noch vorBetriebseröffnung Ausgaben für das zukünftigeUnternehmen zu tätigen.

Sie gelten bereits dann als Unternehmer, wenn Sie nurVorbereitungshandlungen für Ihren Betrieb tätigen,z.B. Maschinen- und Werkzeugkauf, Umbau desGeschäftslokals. Dies bringt für Sie sowohl im umsatz-als auch im einkommensteuerrechtlichen BereichVorteile. Einerseits ist die in Rechnung gestellte Umsatz-steuer als Vorsteuer abzugsfähig, andererseits kann dieAbschreibung berücksichtigt werden. (Dafür ist danneventuell ein Regelbesteuerungsantrag notwendig.)

Was sind die wichtigsten Steuern, und wie sind sieabzuführen?

Steuern3.8

Rechtsform

Einzelunternehmen,Erwerbsgesellschaft(OEG, KEG)

Kapitalgesellschaften(z.B. GmbH), Personen-gesellschaften (OHG, KG)

unter EUR 220.000 Umsatz Wahlrecht zwischen Pauschalierung,Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unddoppelter Buchführung

unter EUR 400.000 (bzw. EUR600.000 bei Lebensmittel- undGemischtwarenhandel) Umsatz

bei Überschreitendieser Grenzen

Wahlrecht zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unddoppelter Buchführung

doppelte Buchführungverpflichtend

doppelte Buchführungverpflichtend

Grenze Buchführung

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3.8.1. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt,wird in der Regel für sämtliche Lieferungen undLeistungen, die Sie erbringen, eingehoben. In denmeisten Fällen beträgt die Umsatzsteuer 20% vomNettoentgelt. Daneben gibt es auch noch einenreduzierten Steuersatz (10% ), z.B. für Lebensmittelund Bücher.Bei speziellen Lieferungen und Leistungen wie z.B. bei Lieferungen ins Ausland oder bei „Bau-leistungen” (eigene Regelung seit Oktober 2002!)kommt es zu keinem Ausweis der Umsatzsteuer, da die Umsätze entweder befreit sind oder dieSteuerschuld auf den Leistungsempfängerübergeht.

Liegen Ihre jährlichen Umsätze jedoch unter EUR22.000,– exklusive USt., d.h. netto, so brauchen Siekeine Umsatzsteuer abzuführen – Sie dürfen jedochauch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sinddie Vorsteuerbeträge höher als die zu entrichtendeUmsatzsteuer, wäre es besser, wenn die Umsatz-steuerbefreiung aufgehoben wird. Hiezu muss aller-dings ein „Antrag auf Regelbesteuerung“ gestelltwerden. Grundsätzlich muss der Unternehmerselbst monatlich seine Umsatzsteuer berechnen.

Davon kann er die Vorsteuer – das ist jene Umsatz-steuer, die er seinen Lieferanten gezahlt hat – bzw.alle sonstigen Eingangsrechnungen in Abzug brin-gen. Die Differenz ist die so genannte „Umsatz-steuer-Zahllast“, die an das Finanzamt am 15. deszweitfolgenden Monats abzuliefern ist. Die Mai-Umsatzsteuer ist somit am 15. Juli fällig. In derRegel entsteht die Steuerschuld im Monat derLieferung oder Leistung (= Sollbesteuerung) oder –in Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Ent-gelten (= Istbesteuerung) – mit Ablauf des Kalender-monats, in dem das Entgelt vereinnahmt wordenist. Die Istbesteuerung wird bei nichtbuch-führungspflichtigen Gewerbetreibenden (Jahresum-satz nicht mehr als EUR 400.000,–) vorgenommen;der Unternehmer kann jedoch einen Antrag aufSollbesteuerung stellen.

Die Entrichtung der, bis 2002 vorgeschriebenenUmsatzsteuer-Sondervorauszahlung, welche am15.12. vorgeschrieben und am 15.1. des Folgejahreswieder gutgeschrieben wurde, entfällt ab dem Jahr2003.

Beträgt der Umsatz weniger als EUR 22.000,– nettopro Jahr, so kann auch vierteljährlich abgerechnetwerden, jeweils zur Mitte des nächsten Quartals.

Steuerkalender für die wichtigsten Steuern

Abgabenart

Umsatzsteuer

Einkommensteuer

0%, 10% oder 20% desNettobetrages

0–50% vom Einkommen

15. des übernächsten Monats

15. 2., 15. 5., 15. 8., 15.11.

Betriebsstätten-finanzamt

Wohnsitz- oderBetriebsstätten-finanzamt

Körperschaftsteuer 34% vom Gewinn 15. 2., 15. 5., 15. 8., 15.11.Betriebsstätten-finanzamt

Lohnsteuer 0–50% vom Lohn/Gehalt abzgl.SV und Freibeträge

15. des Folgemonats Betriebsstätten-finanzamt

Kommunalsteuer 3% von der Bruttolohnsumme 15. des Folgemonats Gemeinde

Dienstgeberbeitragzum Familienlasten-ausgleichsfonds+ Zuschlag zum DB

4,5% + 0,38 bis 0,46%von der Bruttolohnsumme(DZ abhängig vom Bundesland)

15. des Folgemonats Betriebsstätten-finanzamt

Fällt ein Fälligkeitstermin auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verschiebt sich der letztmöglicheZahlungstermin auf den nächstfolgenden Werktag.

Höhe Fälligkeit abzuführen an:

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Die Vorsteuer reduziert jedoch nur dann dieUmsatzsteuer, wenn die Rechnung folgende Merk-male aufweist:

1. Name und Anschrift des leistenden Unterneh-

mens

2. Name und Anschrift des Empfängers

3. Menge und Bezeichnung der erbrachten

Leistung

4. Tag der Lieferung/Leistung

5. Entgelt

6. Umsatzsteuerbetrag

7. anzuwendender Steuersatz

8. Ausstellungsdatum der Rechnung

9. fortlaufende Rechnungsnummer

10. eigene Umsatzsteueridentifikations-

nummer – UID

Von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgenom-men sind alle PKWs, nicht jedoch jene, die von derFinanzverwaltung aufgrund eines gesondertenErlasses akzeptiert werden.

Hinsichtlich der Kleinbetragsregelung (das sindRechnungen mit einem Fakturenwert von bruttounter EUR 150,–) genügt die Angabe von:

1. Name und Anschrift des leistenden Unterneh-mens

2. Menge und Bezeichnung der erbrachten Leistung

3. Tag der Lieferung/Leistung

4. Bruttoentgelt

5. Umsatzsteuersatz in Prozent

Bei Vorjahresumsätzen von max. EUR 220.000,– kannder Unternehmer auch eine Vorsteuerpauschalierungmit 1,8 % der Umsätze (netto) beantragen. Zusätz-lich kann die Vorsteuer von Investitionen in abnutz-bares Anlagevermögen über EUR 1.100,– netto,Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen,Zutaten und Fremdlöhnen berücksichtigt werden.

Wenn Sie Geschäfte mit anderen Unternehmern imBinnenmarkt (= andere EU-Staaten wie z.B. Italienoder Deutschland) tätigen, brauchen Sie eine sog.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (oder kurzUID-Nummer). Kreuzen Sie einfach das entspre-chende Kästchen beim Finanzamt-Fragebogen an.Sie können dann im EU-Raum umsatzsteuerfrei liefern und beliefert werden.

Wenn Sie Alkoholika im EU-Ausland für Ihr Unter-nehmen kaufen wollen, benötigen Sie eine zusätz-liche Identifikationsnummer. Zuständig dafür ist dasHauptzollamt.

3.8.2. Einkommensteuer

Sie ist die „Lohnsteuer“ des Selbstständigen. Basisund Bemessungsgrundlage ist der jährlicherwirtschaftete Gewinn, ermittelt mit Hilfe derEinnahmen-Ausgaben-Rechnung, der Pauschalierungoder der doppelten Buchführung, zuzüglich sonstiger Einkünfte (z.B. Dienstverhältnis). DerSteuersatz liegt zwischen 0% und 50%, wobeiderzeit Einkommensteuer jedenfalls erst anfällt,wenn das (Jahres-)Einkommen mehr als EUR 6.975,–betragen hat.Gezahlt wird die Einkommensteuer vierteljährlichim Voraus. Im Gründungsjahr gilt als Bemessungs-grundlage, wie eingangs schon erwähnt, IhreSchätzung laut Finanzamtfragebogen. Sollte sichjedoch herausstellen, dass Ihre Erwartungen zuoptimistisch waren, können Sie bis 30. Septemberdie Herabsetzung der Vorauszahlung begehren.Notwendig dafür ist jedoch eine fundierte Pla-nungsrechnung für das laufende Geschäftsjahr.

Da die Vorauszahlung nur auf Schätzungen undErwartungen beruht, muss beim Finanzamt bisspätestens 31. März (bei nebenberuflicherUnternehmenstätigkeit bis 31. Mai) nach Ablauf desWirtschaftsjahres die tatsächliche Jahressteuerer-klärung (für Einkommensteuer und Umsatzsteuer) ein-gereicht werden. Dann kommt es zur Verrechnung:

Sind die Vorauszahlungen zu hoch, bekommt maneine Gutschrift, sind die Vorauszahlungen zuniedrig, muss die Steuer nachgezahlt werden.

Wichtig!Nach einem halben Jahr ab Entstehen der Steuerschuld verrechnet das Finanzamt Soll-zinsen. Die Formulare für die Steuererklärungwerden von der Finanzbehörde zugesandt. DieFrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung kann im Einzelfall auf begründeten Antrag ver-längert werden.

Im Gründungsjahr ist aber oftmals keine Steuer zu zahlen, da man sehr hohe Erstausgaben undAbschreibungen hat, die den Gewinn starkdrücken, wenn nicht sogar zu buchmäßigen Verlusten führen.

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NEU! Ab 2004 werden jene Unternehmer steuerlichbegünstigt, welche in ihrem UnternehmenEigenkapital aufbauen; d.h. jene, deren Privat-entnahmen (inkl. Einkommensteuerzahlungen)geringer sind, als ihr Gewinn. Für den nicht entnommenen Gewinn gilt nämlich nur der halbe Durchschnittsteuersatz!!

3.8.3. Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer vonKapitalgesellschaften wie der GmbH. Sie beträgteinheitlich – unabhängig von der Gewinnhöhe – 34%.Die Mindeststeuervorauszahlung pro Quartal beträgt EUR 437,50 (5% vom Mindeststammkapital von EUR 35.000,–). Für Neugründer im 1. Jahr EUR 273,–/Quartal, ab dem 2. Jahr ebenso EUR 437,50/Quartal. Wird der Gewinn an dieGesellschafter ausgeschüttet, ist er nochmals mit 25% Kapitalertragsteuer bzw. dem halbenEinkommensteuersatz belastet.

3.8.4. „Sonstige Steuern“

Daneben gibt es noch weitere Steuerposten, wiez.B. die Lohnsteuer (die der Arbeitgeber für seineMitarbeiter abzuführen hat), die Kommunalsteuer,Dienstgerbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeber-beitrag für Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer.

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Unter dem Begriff „Betriebliches Rechnungswesen“sind alle Verfahren zu verstehen, die das gesamtebetriebliche Geschehen zahlenmäßig erfassen undüberwachen.

Diese Aufzeichnungen dienen dem Gläubigerschutz,der Steuerbemessung sowie der Planung und Steue-rung des Betriebsgeschehens, das sind:

3.9.1. Verpflichtende Aufzeichnungen

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Belege zusammeln und Aufzeichnungen zu führen und diesesieben Jahre aufzubewahren. Grundsätzlich gibt esdrei Varianten der Gewinnermittlung und der damitverbundenen Aufzeichnungen.

Das sind:

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Es sind die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeich-nen, ein Wareneingangsbuch, ein Anlagever-zeichnis für nicht sofort abschreibbare Anschaf-fungen sowie Lohnkonten bei Beschäftigung vonArbeitnehmern zu führen.

Einnahmen– Ausgaben– Abschreibung

= Gewinn

Pauschalierung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnungmit Durchschnittssätzen; Pauschalierung lautEinkommensteuergesetz)

Die Pauschalierung, die Einnahmen, der Waren-einkauf und die Löhne sind wie bei der „norma-len“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufzuzeich-nen. Das Anlageverzeichnis kann entfallen. DieFührung ist allerdings wegen eines eventuellenspäteren Wechsels der Gewinnermittlungsart zuempfehlen.

Einnahmen– Wareneinkauf– Personalaufwand– 12% Betriebsausgaben

= Gewinn

Bei Umsätzen von max. EUR 220.000,– kann derUnternehmer auch eine Vorsteuerpauschalierungmit 1,8% der Umsätze (netto) beantragen. Zusätz-lich kann die Vorsteuer von Investitionen in abnutz-bares Anlagevermögen über EUR 1.100,– netto,Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen,Zubauten und Fremdlöhnen berücksichtigt werden(Pauschalierung laut Umsatzsteuergesetz).

Für bestimmte Branchen (Gastronomie, Lebensmit-telhandel usw.) gibt es spezielle Pauschalierungs-möglichkeiten bzw. Bestimmungen.

Doppelte Buchführung

Kontenführung mit Erstellung von Bilanz undGewinn- und Verlustrechnung, Kassabuch undInventur.Die Aufzeichnungen sind nicht nur Selbstzweck,sondern beinhalten eine Fülle an Informationen,die Sie zur Unternehmensführung und -weiter-entwicklung intensiv nutzen können.

3.9.2. Freiwillige Aufzeichnungen

Kostenrechnung

Ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmenkann auf die Dauer nur dann existieren, wenn derVerkaufserlös auf dem Markt größer ist, als die fürdie Leistungserstellung eingesetzten Werte, alsodie hiefür erforderlichen Kosten. Jede Leistungser-stellung ist mit Kosten verbunden. Die Ermittlungder Selbstkosten ist einerseits Ausgangspunkt fürdie Preisfestsetzung und andererseits eine unbe-dingte Voraussetzung für jede verantwortungsbe-wusste Unternehmensführung. Ziel der Kostenrech-nung ist es, den Wert einer innerbetrieblichen Leis-tungserstellung (z.B. Preis einer Arbeitsstunde) zuermitteln und sie dem Kunden zu verrechnen.Kosten, die man nicht kennt, kann man nichterrechnen. Darüber hinaus ist ohne Kenntnis der

Betriebliches Rechnungswesen3.9

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Preisgrenzen keine aktive Preispolitik möglich. Des-halb ist die Ermittlung der Kostenstruktur und dieBeobachtung der Kostenentwicklung die Voraus-setzung für eine richtige Kalkulation. Das Ergebnisdieser Kalkulation ist die Ausgangsbasis für dieFestsetzung des Verkaufspreises. Weil sich aberMarktpreise meistens nicht nach den Kosten rich-ten, ist jeder Unternehmer gezwungen, die Kosten-entwicklung seines Betriebes ständig unter Kon-trolle zu halten und alle möglichen Maßnahmen zurKostensenkung durchzuführen. Die Zahlen derFinanzbuchhaltung (das ist die Einnahmen-Ausga-ben-Rechnung oder die doppelte Buchführung) sindfür die Ermittlung der Kosten ungenügend. Sie wer-den vielfach nach rein steuerlichen Gesichtspunk-ten ermittelt, und die in der Finanzbuchhaltungverbuchten Aufwände unterscheiden sich aucherheblich von den Kosten.

Die Kostenrechung dient vor allem folgendenZwecken:

– Ermittlung der Selbstkosten als Grundlage derPreisfestsetzung für den Absatzmarkt

– Errechnung der Wirtschaftlichkeit einzelnerBetriebszwecke, einzelner Produktgruppen odereinzelner Produkte als Grundlage für die Produkti-ons- und Absatzplanung

– Ermittlung von Preisuntergrenzen, bis zu denenAufträge angenommen werden können (Preispoli-tik des Unternehmens)

– Ermittlung von Zuschlagsätzen für bilanzielleBewertung von Halb- und Fertigfabrikaten undselbst erstellten Anlagen

– Selbsterstellung oder Fremdbezug. So muss bei-spielsweise die betriebliche Kostenrechnung inder Lage sein zu beantworten, ob eine eigeneReparaturwerkstätte günstiger ist oder ob einanderes Unternehmen mit der Durchführung derReparaturen beauftragt werden soll.

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3.10.1. Personalsuche

Mitarbeiter können auf verschiedenste Weise angeworben werden. Wichtig ist aber, dass derUnternehmer für sein Personal ein Anforderungs-profil erstellt, das auf den jeweiligen Arbeitsbe-reich ausgerichtet ist. Dann kann die Mitarbeiter-suche über Zeitungsinserate, über das Arbeitsmarkt-service, über Personalberater und –vermittler, überKontakte zu bestimmten Ausbildungsstätten (Fach-schulen) etc. erfolgen. Nicht nur Qualifikation undfachliche Eignung sind entscheidend, auch Einstel-lung und Mentalität können eine Rolle spielen.Wenn das Vorstellungsgespräch positiv verlaufenist, kann darangegangen werden, einen Arbeitsver-trag abzuschließen.

Bei der Einstellung von Arbeitnehmern sind gesetzliche und kollektivvertragliche Regelungen zubeachten. Insgesamt handelt es sich beim “Arbeits-recht” um ein umfangreiches Gebiet, von dem imFolgenden nur die wichtigsten Aspekte behandeltwerden können.

3.10.2. ArbeitsverhältnisArbeitsvertrag

Merkmale des Arbeitsvertrages sind die persönlicheArbeitsleistung des Arbeitnehmers, die Bindung andie betriebliche Arbeitszeit, vorgegebener Arbeits-ort und Weisungsgebundenheit.

Wichtig ist, am Anfang abzuklären, ob ein Arbeiter-oder Angestelltenverhältnis vorliegt.

- Angestellter: kaufmännische Tätigkeiten, sonstige höhereTätigkeiten oder Büroarbeiten

- Arbeiter: manuelle Tätigkeiten oder Facharbei-tertätigkeiten

Es ist nach dem Gesetz möglich, nur einen Dienst-zettel auszustellen, der nicht unterschrieben wird.Es empfiehlt sich jedoch der Abschluss einesArbeiter- oder Angestelltendienstvertrages. Darinwerden die getroffenen Vereinbarungen beweisbarschriftlich festgehalten.

Wichtig!Die Ausstellung von Arbeitsverträgen und Dienst-zetteln ist gebührenfrei. Sie erhalten entspre-chende Vertragsmuster bei Ihrer Wirtschafts-kammer.

Mögliche Vereinbarungen

Neben dem üblichen Vertragsinhalt wie Name, Art und Ort der Dienstleistung, Entgelt,Arbeitszeit und Urlaubsanspruch können zusätzliche Vereinbarungen in den Dienstvertragaufgenommen werden.

- Probezeit: wenn der anzuwendende Kollektivvertrag keineProbezeit vorsieht, kann eine solche bis zur Dauereines Monats (nicht identisch mit dem Kalender-monat) vereinbart werden.

- Befristung: Bei der Befristung wird das Dienstverhältnis amAnfang auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen.Dann läuft das Dienstverhältnis entweder aus oderwird auf unbefristete Zeit verlängert.Achtung: Die Aneinanderreihung mehrerer befris-teter Arbeitsverhältnisse bewirkt einen unzulässi-gen Kettenarbeitsvertrag.

- Mehrarbeitsverpflichtung: Bei Teilzeit- und Vollbeschäftigten kann eineVerpflichtung zur Leistung von Mehr- und/oderÜberstunden vereinbart werden.

- Kündigungsmöglichkeit:Bei Angestellten kann vereinbart werden, dass derDienstgeber zu jedem 15. oder Monatsletztenkündigen kann (so weit der Kollektivvertrag dieserBranche dies zulässt).

- Konkurrenzklausel:Es kann unter bestimmten Voraussetzungen ver-einbart werden, dass der Arbeitnehmer bei Selbstkündigung ein Jahr lang nicht bei Konkur-renzbetrieben tätig sein darf.Tipp: Wollen Sie eine solche Klausel vereinbaren,ist vorher das Beiziehen eines Arbeitsrechts-experten zu empfehlen!

3.10

MitarbeiterInnen

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Andere Vertragsformen

Neben dem Arbeitsvertrag gibt es Vertragsformen,die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen, aber nurausnahmsweise zur Anwendung gelangen können.

Beim freien Dienstvertrag verpflichtet sich einfreier Dienstnehmer zu Dienstleistungen, aber ohneBindung an Arbeitszeit und Weisungen und somitnicht in persönlicher Abhängigkeit.

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkver-tragsnehmer in wirtschaftlicher Selbstständigkeitzur Erbringung eines Werkes (Erfolges) in Formeines abgeschlossenen Projektes.

Wichtig!Wollen Sie solche Vertragsformen verwenden, istdas Beiziehen eines Arbeitsrechtsexperten zuempfehlen, da es immer wieder zu Abgrenzungs-schwierigkeiten zum eigentlichen Arbeitsvertragkommt.

3.10.3. Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag gilt jeweils für eine Brancheund wird von den Kollektivvertragspartnern(Wirtschaftskammer, Gewerkschaft) abgeschlossen.Im Kollektivvertrag werden als Ergänzung zu dengesetzlichen Bestimmungen zahlreiche Materiengeregelt. Solche Materien sind beispielsweise:

- Mindestlöhne und Gehälter- Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung (Durchrech-

nung und Flexibilisierung)- Dienstverhinderungsgründe- Kündigungsfristen und –termine usw.

Der Kollektivvertrag schafft gleiche Arbeitsbedin-gungen für alle Arbeitnehmer einer Branche. ImArbeitsvertrag darf keine Schlechterstellunggegenüber dem Kollektivvertrag vereinbart werden.

Auf der anderen Seite stellt der Kollektivvertragauch gleiche Wettbewerbsbedingungen für dieKonkurrenten innerhalb einer Branche her.

3.10.4. Sozialversicherung der Dienstnehmer

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitge-ber verpflichtet, binnen sieben Tagen eine Anmel-

dung bei der Sozialversicherung vorzunehmen. Dieskann durch ein schriftliches Anmeldeformular oderauf elektronischem Weg über das EDV-System „Elda”der Gebietskrankenkassen erfolgen. Weiters ist fürjeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto anzulegen.

Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sich auf ineinen Dienstgeber- und einen Dienstnehmeranteil.Beitragsgrundlage ist das Bruttoentgelt. Aufwands-entschädigungen wie Tagesdiäten oder Kilometer-geld sind in bestimmten Grenzen sozialversicherungs-frei. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt2004 € 3.450,-.

Die Arbeitnehmer sind grundsätzlich in der Pensions-,Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ver-sichert.

Für Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 ist weiters einBeitrag von 1,53% für die Mitarbeitervorsorgekasse(Abfertigung Neu) zu entrichten, der ebenfalls vonder Gebietskrankenkasse im Wege der Lohnverrech-nung eingehoben wird.

Weitere Lohnnebenkosten sind die dreiprozentigeKommunalsteuer, die an die Gemeinde (in Wien:Stadtkasse) abzuführen ist, sowie der Beitrag zumFamilienlastenausgleichsfonds (DB und DZ), der andas Betriebsfinanzamt überwiesen wird.

Wichtig!Die Aufgaben der Lohnverrechnung erfordern einespezielle Ausbildung. Wenn der Unternehmer nicht über diese Ausbildung verfügt, kann er damiteinen geeigneten Mitarbeiter beauftragen oder dieLohnverrechnung auf einen externen gewerb-lichen Buchhalter oder Steuerberater übertragen.

Beispiel: Lohn AngestellterBruttobezug EUR 1.550,-Nettobezug ohne AFAB* EUR 1.105,81Nettobezug mit AFAB* EUR 1.136,14Sozialversicherung Dienstnehmeranteil EUR 278,20Dienstgeberaufwand gesamt** EUR 2.032,52

Beispiel: Lohn ArbeiterBruttobezug EUR 1.550,–Nettobezug ohne AFAB* EUR 1.100,26Nettobezug mit AFAB* EUR 1.130,59Sozialversicherung Dienstnehmeranteil EUR 281,30Dienstgeberaufwand gesamt** EUR 2.034,84

*AVAB= Alleinverdienerabsetzbetrag**Im Dienstgeberaufwand sind nicht berücksichtigt:

aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Sachbezüge

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3.10.5. Arbeitnehmerschutz

Technischer Arbeitnehmerschutz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit undGesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zugewährleisten (technischer Arbeitnehmerschutz).Die Einhaltung der technischen Sicherheitsbestim-mungen wird durch Arbeitsinspektorate (staatlicheOrgane mit Zutrittsbefugnis) überwacht. Zu diesemZweck hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz aufmögliche Gefahren hin zu prüfen und Maßnahmenzu deren Beseitigung zu treffen. Diesen Vorgangnennt man Evaluierung, wobei ein Sicherheits- undGesundheitsschutzdokument angelegt wird.

Verpflichtend vorgeschrieben ist zusätzlich diesicherheitstechnische und arbeitsmedizinischeBetreuung aller Arbeitnehmer. Betriebe mit bis zu50 Beschäftigten können dazu kostenlos die Diensteder Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA)in Anspruch nehmen (Antrag an die jeweilige Lan-desstelle der AUVA).

Verwendungsschutz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung derArbeitszeitgrenzen, der Pausen, der Wochenend-ruhe etc. zu gewährleisten. Außerdem dürfen be-stimmte, besonders geschützte Personen (Schwan-gere, Jugendliche) keine schweren oder gefähr-lichen Arbeiten verrichten und zu bestimmtenZeiten nicht eingesetzt werden. Auch die Einhal-tung dieser Bestimmungen wird vom Arbeitsinspek-torat strikt überwacht.

3.10.6. Ausländerbeschäftigung

Drittstaatsangehörige

Arbeitnehmer, die nicht die österreichische Staats-bürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einesEWR-Landes besitzen (15 EU-Länder und Norwe-gen), sind drittstaatsangehörige Personen. Diesedürfen nur mit einer Bewilligung auf Basis des Aus-länderbeschäftigungsgesetzes in Österreicharbeiten. Zuständig für die Erteilung der diversenBewilligungen ist das Arbeitsmarktservice (AMS).

Die wichtigsten Formen der Beschäftigung von Aus-ländern sind:

- Beschäftigungsbewilligung für ein Jahr- Arbeitserlaubnis für ein Bundesland für zwei Jahre

- Befreiungsschein für Österreich für fünf Jahre- Niederlassungsnachweis in Bescheidform seit

1.1.2003- unselbstständige Schlüsselkraft (Manager) seit

1.1.2003- Saisonkräfte im Rahmen eines Saisonkontin-

gentes

Wichtig!Im Zweifel ziehen Sie bitte einen Arbeitsrechts-experten zu Rate. Bei Übertretung des Auslän-derbeschäftigungsgesetzes drohen schwerwiegende Folgen und hohe Geldstrafen.

EU-Erweiterung

Mit 1.5.2004 treten zehn weitere Staaten derEuropäischen Union bei. Es handelt sich dabei umdie Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen,Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Maltaund Zypern.

Allerdings dürfen die Angehörigen dieser Ländernicht sofort ohne Bewilligung in Österreicharbeiten, sondern es gibt eine abgestufte sieben-jährige Übergangszeit. Es ist damit zu rechnen,dass je nach politischer und wirtschaftlicherEntwicklung frühestens nach zwei Jahren,spätestens nach sieben Jahren ein freier Zugangzum Arbeitsmarkt gegeben ist. Bis zur Freigabe dürfen Arbeitnehmer dieser Länder aber weiterhinnur nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäf-tigungsgesetzes beschäftigt werden.

3.10.7. Auflösung von Dienstverhältnissen

Auflösungsarten

Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse.Sie bestehen so lange, bis sie von einer Seite – vomArbeitgeber oder vom Arbeitnehmer – beendet odereinvernehmlich aufgelöst werden.

Man unterscheidet die wichtigsten Auflösungsartenwie folgt:

- Auflösung während der Probezeit (max. ein Monat)- Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses- Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer- fristlose Entlassung (bei Vorliegen eines Entlas-

sungsgrundes)

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- berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeit-nehmers (bei einem Austrittsgrund)

- einvernehmliche Auflösung

Speziell bei der Kündigung müssen sowohl derArbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Fristen undTermine einhalten. Kündigungsfristen und –termineergeben sich für Angestellte aus dem Angestell-tengesetz, bei Arbeitern aus dem Branchen-Kollek-tivvertrag. Besondere Vereinbarungsmöglichkeitensind bei Angestellten zu beachten (siehe 3.10.2)!

Besonders geschützte Personen

Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sind gesetzlich während eines bestimmten Zeitraumesvor Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt.Einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstver-hältnisses (mit besonderen Formvorschriften) stehtjedoch meist nichts im Wege.

Es handelt sich vor allem um:

- schwangere Arbeitnehmerinnen ab Bekanntgabeder Schwangerschaft bis vier Wochen nach Ablaufdes Karenzurlaubes,

- Präsenzdiener und Zivildiener ab der Mitteilungvom Einberufungsbefehl oder Zuweisungsbescheiddurch den Arbeitnehmer bis ein Monat nach Ablaufdes Dienstes,

- Betriebsräte bis drei Monate nach Ablauf derFunktionsperiode,

- Behinderte ab Zuerkennung der Stellung alsgeschützter Behinderter mit mindestens 50-prozentiger Behinderung durch das Bun-dessozialamt sowie

- Lehrlinge (bei der Lehre handelt es sich um einbefristetes und daher unkündbares Ausbil-dungsverhältnis; nur eine vorzeitige Auflösung ausbesonderen Gründen ist möglich).

Wichtig!Kontaktieren Sie einen Arbeitsrechtsexperten der Wirtschaftskammer, wenn es um die Auflösung des Dienstverhältnisses mit einembesonders geschützten Arbeitnehmer geht.

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3.11.1. Gewährleistung

Unter Gewährleistung versteht man die ver-schuldensunabhängige Haftung für Sach- undRechtsmängel, die zum Übergabe- bzw. Lieferzeit-punkt schon vorhanden sind! Ein Mangel liegt dannvor, wenn die Sache oder das Werk nicht die verein-barten (mangels ausdrücklicher Vereinbarung diegewöhnlich vorausgesetzten) Eigenschaftenbesitzt. Voraussetzung für die Gewährleistung istein entgeltliches Geschäft (z.B. Kaufvertrag).

Welche Fristen sind zu beachten?- Kommt der Mangel innerhalb von sechs

Monaten ab Lieferung hervor, wird grundsät-zlich vermutet, dass der Mangel bereits zumLieferzeitpunkt vorlag. Nach Ablauf von sechsMonaten muss der Käufer bzw. Werkbestellerbeweisen, dass der Mangel bereits zum Über-gabezeitpunkt zumindest dem Grunde nachvorhanden war.

- Die Frist beträgt bei beweglichen Sachen zweiJahre, bei unbeweglichen drei Jahre. Vorsicht:Wenn bewegliche Sachen durch Einbau zu un-beweglichen Sachen werden, dann unterliegensie der dreijährigen Gewährleistungsfrist.

Welche Rechtsfolgen sind zu beachten?- Liegt ein Mangel vor, der behoben werden kann,

schuldet der Lieferant vorrangig Behebung(Reparatur) oder Austausch. Der Käufer kannzwischen diesen beiden Varianten wählen,doch es darf der gewählte Rechtsbehelf fürden Lieferanten nicht unverhältnismäßig(unzumutbar) sein (z.B. kein Austausch, wennlediglich eine Kleinigkeit repariert werden muss).

- Bei unbehebbaren Mängeln kann je nach Erheb-lichkeit der Vertragsverletzung Wandlung(Vertragsauflösung) oder im Falle geringfü-giger Mängel Preisminderung verlangt werden.

Vorsicht: Typische Abnutzungsmängel gelten nichtals Gewährleistungsanspruch!

Mängelrüge:Wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind,kann der Käufer das Gewährleistungsrecht nurunter den verschärften Bedingungen des Handels-rechts in Anspruch nehmen (möglichst sofortigeUntersuchung der Ware, Anzeige des Mangels).Während das Gewährleistungsrecht gegenüber

Konsumenten zwingend ist, kann unter Unterneh-mern Abweichendes vertraglich vereinbart werden.

3.11.2. Garantie

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantiestets eine freiwillig vereinbarte Haftungsüber-nahme, ohne eine entsprechende Garantie-erklärung besteht daher auch kein Garantie-anspruch. Der Inhalt einer Garantie ist grund-sätzlich beliebig gestaltbar.

Die Garantie ist üblicherweise vom Auftreten desMangels während der vereinbarten Frist abhängigund nicht vom Vorhandensein eines Mangels schonbei der Übergabe. Die Gewährleistung trifft immerden direkten Vertragspartner, während Garantienoft vom Hersteller gegeben werden. Bei Garantiespielt die Frage des Verschuldens des Garantiege-bers keine Rolle!

3.11.3. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche stehen nur dann zu,wenn dem Verkäufer/Werkunternehmer oderseinen Leuten ein Verschulden an der Mangel-haftigkeit der Lieferung/„Werk” zur Last fällt. ImSchadenersatzrecht bestehen sehr lange Haftungs-fristen. Derartige Ansprüche verjähren erst in dreiJahren ab Kenntnis von Schaden und Schädigerbzw. jedenfalls nach Verstreichen eines Zeitraumsvon 30 Jahren. D.h., tritt der vom Lieferanten zuvertretende Schaden im 8. Jahr auf, hat man nochvom 8. bis zum 11. Jahr Zeit, den Schadener-satzanspruch geltend zu machen.

3.11.4. Produkthaftungsgesetz

Die Produkthaftung ist die verschuldensunab-hängige Haftung für bestimmte Schäden, diedurch Fehler eines Produktes verursacht wurden.Sie umfasst nur Folgeschäden, nie das fehlerhafteProdukt selbst.Es werden aber auch nicht alle Folgeschädenersetzt, sondern nur Personenschäden sowie pri-vate Sachschäden; unternehmerische Sachschädenwerden nicht ersetzt.

3.11

Gewährleistung – Garantie – Produkthaftung

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Folgende Unternehmergruppen haften für Produkt-schäden:– der Hersteller eines Produktes– der EWR-Erstimporteur– jeder Unternehmer, der das Produkt in den

Verkehr gebracht hat, wenn weder Herstellernoch Importeur festgestellt werden können

Als „Hersteller“ haftet ein Unternehmer auch,wenn er sich durch das Anbringen seines Namens,seiner Marke oder eines anderen Zeichens auf demProdukt als Hersteller ausgibt.

Fehlerhaftigkeit eines ProduktesDer Fehler muss bereits zum Zeitpunkt desInverkehrbringens des Produkts vorliegen!Entsprechend dem Produkthaftungsgesetz ist einProdukt dann fehlerhaft, wenn es nicht jene Sicher-heit bietet, die man von diesem Produkt erwartenkann. Beispielsweise können falsche oder unvoll-ständige Angaben in der Bedienungsanleitung oderWerbung eine solche Fehlerhaftigkeit begründen.

Maßnahmen im Betrieb– Das Produkthaftungsrisiko ist im Regelfall durch

den Abschluss einer entsprechenden Versicherungeinzugrenzen.

– Die vorgesehenen Nachweispflichten desUnternehmers erfordern eine umfassende Dokumentation im Unternehmen. Besonders fürHandelsunternehmen ist es notwendig, genaueAufzeichnung über Art, Menge und Herkunft derHandelsware zu führen.

– Alle der Präsentation des Produktes dienendenUnterlagen (Werbeaussagen, Gebrauchsanweisun-gen) sind auf Fehlerquellen bzw. Vollständigkeitzu prüfen.

– Rückgriffsansprüche gegenüber ausländischenHerstellern sind vertraglich abzusichern.

– Bereits verwendete Liefer- und Einkaufsbedingun-gen sind dieser Rechtslage anzupassen.

Wichtig!Gewährleistung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen unausweichlich!Zusätzlich zur Gewährleistung kann eine Garantie eingeräumt werden.

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Wirksame Werkzeuge für die ganze Welt

Der Export ist Österreichs wichtigster Konjunktur-motor, er sichert einen Großteil unserer Arbeits-plätze und trägt wesentlich zum hohen Wohlstandin Österreich bei. Im Jahr 2002 beliefen sich dieGesamtexporte auf 77,1 Mrd. €. Um gerade auchGründern und Jungunternehmern den Schritt insAusland zu erleichtern, bietet die Außenwirtschaftder Wirtschaftskammer Österreich eine effizienteinternationale Business-Plattform für Ihren Exporterfolg. Der „AWO Export Support“ ist punktgenau auf dieindividuellen Bedürfnisse und Anforderungen derösterreichischen Exportunternehmen abgestimmt.Das universelle Know-how des weltweiten Außen-handelsstellennetzes bildet die Grundlage für eineeffiziente Exportstrategieberatung. Dabei wird zuerst untersucht, in welchem Maßedas Unternehmen exportfit ist. Nach der Defini-tion und Analyse von Test- bzw. Zielmärkten wirdgemeinsam mit dem Unternehmen die maßge-schneiderte Exportstrategie entwickelt.

Darauf aufbauend beinhaltet der Export Supportals wesentlichstes Werkzeug für den zukünftigenErfolg eines Unternehmens eine umfassendeMarktunterstützung.Von der Geschäftspartnersuche auf den definier-ten Märkten bis zur Finalisierung von Vereinbarun-gen zwischen österreichischen und ausländischenUnternehmen über die jeweiligen Projekte reichtdie Palette der Unterstützung. Die Außenhandels-stellen können dabei sogar als verlängerter Armder österreichischen Exportunternehmen vor Ortfungieren. Auch bei der konkreten Abwicklung desProjekts oder bei einer eventuellen Panne bietetdie AWO entsprechenden Support.

Als besonders effizientes Instrument für den indi-viduellen Markteinstieg bietet sich die Teilnahmean Auslandsveranstaltungen an. Von Gruppenaus-stellungen über Katalogausstellungen bis hin zurTeilnahme an Wirtschaftsmissionen – organisatori-sche Vorbereitungen werden dabei durch dieExperten der AWO übernommen.

Zur ständigen Erweiterung von Know-how in denheimischen Exportunternehmen bietet die Außen-wirtschaft ein umfangreiches Programm anInlandsveranstaltungen an: Seminare über Branchen, Länder oder das internationale Projekt-geschäft, Außenhandelstagungen, fachspezifischeSprechtage in Wien und den Bundesländern sowiedie Veranstaltungsreihe Club Internationale Wirt-schaft.

Im Know-how-Pool der Außenwirtschaft laufen dieFäden von weltweit 70 Außenhandelsstellenzusammen. Kontinuierlich werden die umfassen-den Informationen für die österreichischen Unter-nehmen tagesaktuell in einer Vielzahl von Publi-kationen und elektronischen Medien aufbereitet.Beispielsweise sind für alle wichtigen Export-märkte Länderblätter und Spezialpublikationenonline unter wko.at/awo zu beziehen.

Basisleistungen werden für Mitglieder der Wirt-schaftskammer kostenlos zur Verfügung gestelltund können bei einer intensiven und umfassendenProjektbetreuung (mehr als acht Stunden proAußenhandelsstelle pro Jahr) künftig auch auf-wandsbezogen verrechnet werden.

Als Erstanlaufstelle in allen Außenhandels- undExportfragen bietet sich die Abteilung Außen-wirtschaft der jeweiligen Landeskammer an.Neben der Ausstellung von Ursprungszeugnissen,Carnet ATA und der Beglaubigung diverser Export-dokumente informiert Sie Ihre Landeskammerauch gerne über Zoll- und Außenhandelsrecht,Ursprungsfragen, Finanzierungs- und Garantie-möglichkeiten, Arbeiten über die Grenze u.v.m.

3.12

Export

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3.13.1. Die betrieblichen Risiken

Unabhängig davon, ob Sie einen Betrieb neu grün-den oder einen Betrieb übernehmen – in beidenFällen treten Risiken auf, gegen die Sie sichabsichern sollten. Lassen Sie sich dabei keine Ver-sicherungen verkaufen, sondern kaufen Sie diesegezielt ein, indem Sie systematisch vorgehen:

Risiken erkennen:

Zunächst sollten Sie alle Risiken, die Ihr Unter-nehmen bedrohen können, erkennen und auflisten.In einem weiteren Schritt sind diese zu bewerten.

Risiken bewerten:

Nicht alle Risiken, die versichert werden können,sollten auch versichert werden. Es wird daraufankommen, wie groß Sie Ihr Risiko einstufen:

– Katastrophenrisiko: Der Schaden kann für dasUnternehmen den Existenzverlust bedeuten.

– Großrisiko: Die gesetzten Unternehmenszielekönnen zwar nicht erreicht werden, das Unter-nehmen bleibt jedoch im Schadensfall bestehen.

– Mittleres Risiko: Die gesetzten Ziele sind beiEintritt des Schadensfalles gefährdet.

– Kleinrisiko: Es tritt keine Gefährdung der Unter-nehmensziele ein – meist Bagatellschäden.

Risiken abwenden:

Aufgrund der Ergebnisse der Risikoerkennung und-bewertung sollten Sie abschließend überlegen,über welche Möglichkeiten Sie verfügen, dieseRisiken von Ihrem Unternehmen abzuwenden:

– Risiko vermeiden (z.B. anderes Fertigungsverfahren, Heraus-nahme eines gefährlichen Produktes aus demVerkaufsprogramm, ...)

– Risiko vermindern (z.B. durch Feuerlöscher, externes Lager,externe Datensicherung, Schutzhelm, …)

– Risiko überwälzen (z.B. durch Abschluss einer Versicherung, …)

3.13.2. Risikoabdeckung durchVersicherung

Vertriebskanäle

Eine Versicherung kann über verschiedene Ver-triebskanäle verkauft werden. Eine wesentlicheRolle spielen die haupt- oder nebenberuflichenMitarbeiter von Versicherungsgesellschaften.Daneben gibt es auch Versicherungsmakler, -berater und Versicherungsagenten, welche aufselbstständiger Basis arbeiten. In der Regelarbeiten diese mit mehreren Versicherungsge-sellschaften zusammen, holen mehrere Angeboteein und suchen für Sie das beste aus. Die Betreuungdurch einen Makler ist üblicherweise kostenlos.Dieser holt sich seine Provision bei der Versicherung.Für die reine Beratung (und Versicherungsab-schluss bei anderen Personen oder Gesellschaften)wird ein Honorar in Rechnung gestellt.

Betriebliche Versicherungen im Überblick

Je nach Betrieb sind die verschiedenen Typen vonVersicherungen mehr oder weniger genau anzusehen:

– Sachversicherungen:Sie schützen vor Substanzverlusten bei Gebäu-den, Waren, Einrichtungen, Datenträgern etc.Dazu zählen insbesondere die Feuer-, Einbruch-diebstahl-, Sturmschaden-, Leitungswasserscha-den-, Maschinenbruch-, Elektrogeräte- undComputerversicherungen.

– Vermögensschadenversicherungen:Zur Abdeckung von entgangenen Erträgen (z.B.durch Maschinenstillstand) oder zur Abdeckungzusätzlicher Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten)aufgrund eines eingetretenen Schadens. Beispieledafür sind: Betriebshaftpflicht-, Betriebsrechts-schutz-, Betriebsunterbrechungsversicherung (beiKrankheit, Unfall, Feuer, Maschinenschaden, …).

– Personenversicherungen:Wenn die versicherten Personen der Betriebsin-haber, Gesellschafter oder Arbeitnehmer desBetriebes sind. Das sind z.B. Lebens-, Kranken-,Unfall- und Abfertigungsversicherungen.Sie können neben bzw. zusätzlich zur gesetzli-chen Sozialversicherung bei privaten Versiche-rungen abgeschlossen werden.

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3.13

Betriebliche Versicherungen

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Tipps für den Versicherungsabschluss

– Analysieren Sie zunächst, welche Risiken Siedenn überhaupt bedrohen können.

– Bewerten Sie diese Risiken hinsichtlich Auswir-kungen (Katastrophen-, Groß-, Kleinrisiko) undEintrittswahrscheinlichkeit (häufig, eher selten,sehr selten) – in der Praxis genügt hier häufigIhre subjektive Einschätzung.

– Überlegen Sie, ob es neben Versicherungenauch andere Möglichkeiten gibt, Risiken abzu-wenden, z.B. ein dezentrales Lager, welches imBrandfall Ihre Absatzmärkte schützt, ein funk-tionierender Brandschutz usw.

– Legen Sie Ihre Versicherungswünsche ausführ-lich dar.

– Geben Sie Ihrem Versicherer die Möglichkeit,das zu versichernde Objekt an Ort und Stelle zubesichtigen, und vermerken Sie dies im Antrag„wie besichtigt“.

– Sondervereinbarungen sind im Antrag zu ver-merken und müssen auch im Polizzentext auf-scheinen.

– In komplizierteren Fällen verlangen Sie die Beiziehung eines Spezialisten für die entspre-chende Sparte.

– Holen Sie immer mehrere Angebote ein.

– Informieren Sie sich genau über den Umfang derDeckung und die Art der Prämienberechnung für

jede Versicherungssparte. Gehen Sie keineUnterversicherung, aber auch keine Überversi-cherung ein.

– Achten Sie auf eventuelle Risikoausschlüsse,und lassen Sie sich diese erklären. VersuchenSie, diese zu Ihren Gunsten abzuändern.

– Es können viele Nebenabreden, sog. Klauseln,im Vertrag vereinbart werden. Prüfen Sie dies(z.B. Einschluss zusätzlicher Risiken ohne odergegen Prämienzuschlag, Selbstbehalt gegen Prä-miennachlass etc.).

– Vereinbaren Sie möglichst kurze Laufzeiten desVersicherungsvertrages. (Es ist Verhandlungs-sache, den mit einer längeren Laufzeit verbun-denen Treuerabatt dennoch zu bekommen. Beieiner früheren Kündigung wäre dieser allerdingsan die Versicherung zurückzuzahlen.)

– Prüfen Sie, ob Sie ein mehr oder minder gerin-ges Risiko nicht selbst tragen sollen.

– Informieren Sie sich genau, wie Sie sich imSchadensfall verhalten müssen.

– Unterschreiben Sie nie einen Versicherungsver-trag blanko.

– Kontrollieren Sie von Zeit zu Zeit, ob Ihre Versi-cherungen noch mit dem Risiko übereinstimmen.

Nähere Informationen zu Versicherungsmaklernund Versicherungsagenten finden Sie auch aufderen Homepage-Seiten unter http://wko.at/versicherungsmakler bzw.http://www.dieversicherungsagenten.at.

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4Unternehmens-konzept

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Das Unternehmenskonzept – oftmals auchGeschäfts- oder Businessplan genannt – ist dieBeschreibung der Gründungsidee und der einzel-nen Schritte, wie Sie diese verwirklichen wollen.Die schriftliche Formulierung des Unternehmens-konzeptes hat dabei mehrere Vorteile:

– Die Schriftform zwingt zu klaren, durchdachtenÜberlegungen.

– Durch ein schriftliches Unternehmenskonzepthaben Sie eine Leitlinie, an der Sie Ihre Zieleund Aktivitäten ausrichten und laufend über-prüfen können.

– Ein klares Unternehmenskonzept stärkt IhrePosition bei Kooperations- und Verhandlungs-partnern wie Banken, Lieferanten etc.

Für die Erstellung Ihres Businessplanes empfehlen wir Ihnen unsere Homepagewww.gruenderservice.net.Mit dem Modul „Businessplan” finden Sie dort einedetaillierte Anleitung für die Erstellung Ihres indi-viduellen Konzeptes inklusive Planrechnungen.

Die nachfolgende Checkliste gibt daher nur einengroben Überblick über jene Punkte, die üblicher-weise in einem Businessplan angeführt sind:

Inhalte eines Businessplanes:

– Management SummaryIm Management Summary werden die wichtigs-ten Kernaussagen des Businessplanes und dieSchlüsselzahlen kurz, knapp und für den Leserinteressant dargestellt. Der Adressat erhältdamit einen ersten Einblick in das Unternehmenund dessen Zielsetzungen. Hier gilt es, dasLeserinteresse zu wecken. Das ManagementSummary ist daher von besonderer Bedeutung.Es kann – obwohl an erster Stelle des Business-planes – erst am Schluss erstellt werden.

– UnternehmenBeschreiben Sie Ihr Unternehmen (Geschäfts-tätigkeit, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse,Standort, Unternehmensziele, ...)

– Produkt oder DienstleistungBeschreiben Sie hier Ihre Geschäftsidee undden damit verbundenen Kundennutzen imDetail.

– Branche und MarktHier sind die Daten zur Branchen- und Marktanalyse anzugeben, wie z.B. Trends,

Entwicklungen, Marktpotenzial, evtl. Markt-barrieren, Zielgruppen, Konkurrenten, ...

– MarketingDie geplanten Marketingmaßnahmen für dieUmsetzung der Geschäftsidee finden hierihren Niederschlag (konkretes Produkt/Leis-tungsangebot, Preise und Konditionen, Wer-bung und Verkaufsförderung, Vertrieb)

– Gründer, Management, SchlüsselpersonenAngaben zu Geschäftsführung, Mitarbeiter undKontakten (z.B. vergebene Leistungen anexterne Partner)

– Chancen und RisikenÜberlegen Sie Chancen Ihrer Geschäftsidee,aber auch Gefahren und wie Sie diesemöglichst vermindern können.

– Durchführungsplanung/MeilensteineWelche Schritte haben Sie für die UmsetzungIhrer Idee konkret geplant?

– Finanzbedarf inkl. PlanrechnungenInvestitionsplanung, Umsatzplanung,Fixkosten- und Personalkostenplanung, Gewinnplanung

– AnhangIm Anhang des Businessplanes werdenergänzende oder detailliertere Unterlagenbeigefügt, z.B. Maßnahmenplan, Organi-gramm, Lebensläufe der Manager,Gesellschafter, wichtige Nebenrechnungen,Tabellen, eventuelle Verträge, ...

WICHTIG!Erstellen Sie Ihren Businessplan im Internetunter: http://www.gruenderservice.netDer Businessplan wurde in Kooperation mit derAustria Wirtschaftsservice GmbH erstellt und ist daher für Förderansuchen zertifiziert.

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5Anhang

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GEWERBE-BEHÖRDE

Kontaktstelle

● Bezirkshauptmannschaft

● Magistrat

● Amt der Landesregierung

● BM für wirtschaftliche Angelegenheiten

❍ Gewerbeanmeldung

❍ Betriebsanlagengenehmigung❍ Ansuchen um individuelle Befähigung❍ Bestellung gewerberechtlicher

Geschäftsführer❍ Anzeige weiterer Betriebsstätte❍ Standortverlegung

❍ Löschung der Gewerbeberechtigung❍ Nachsichtsansuchen❍ Konzessionsansuchen❍ Gleichstellungsansuchen

❍ Anerkennung bzw. Gleichhaltungvon ausländischen Befähigungen

Aktivität

WIRTSCHAFTS-KAMMER

Kontaktstelle

● Gründer-Service

● Weitere Service-Abteilungen

● Fachgruppen

● Bezirksstellen

❍ Umfassende Gründungsberatung,NEUFÖG-Beratung bzw. NEUFÖG-Bestätigung

❍ Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht,allg. Rechtsfragen, Förderungen

❍ Brancheninformationen, Ruhend-meldung

❍ Ihr regionaler Ansprechpartner

Aktivität

5.1

Nützliche Kontakte

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66

SOZIAL-VERSICHERUNG Kontaktstelle

● Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft

❍ Meldung der Betriebsgründung binnen

vier Wochen

● Gebietskrankenkasse ❍ Anmeldung der Arbeitnehmer binnen

sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn

Aktivität

FINANZAMTKontaktstelle

● Betriebsstättenfinanzamt (FA, in dessen Bezirk sich Sitzoder Geschäftsleitung befindet)

❍ Beantragung einer Steuernummerinnerhalb eines Monats ab Gewer-beanmeldung

❍ Fragebogen ausfüllen und an FAsenden

❍ Antrag auf Erteilung einer UID-Nr.(Umsatzsteueridentifikations-nummer)

❍ Entscheid für Kleinunternehmer-regelung, wenn Jahresumsätze max. 22.000,– € netto

❍ Laufende Abführung der Steuernsiehe dazu Kapitel 3.8. Steuern;Steuerkalender

❍ Jahressteuererklärung abgebenfür Umsatz-, Einkommensteuer;bei GmbH auch Körper-schaftsteuer

Aktivität

Wichtige Internet-Adressen:

● http://wko.at● www.gruenderservice.net● www.franchise.at● www.nachfolgeboerse.at● www.help.gv.at● www.sva.or.at● www.bmf.gv.at

● www.patent.bmwa.gv.at● www.awsg.at● www.ara.at● www.bka.gv.at● www.on-norm.at● www.innovation.co.at● www.akm.or.at

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SONSTIGEKontaktstelle

● Arbeitsmarktservice

● Arbeitsinspektorat

● Bankinstitut(e)

● Förderungsstellen● Entsorgungsunternehmen

● Gemeinde/Magistrat

● Grundbuch (Grundbuchsgericht)

● Firmenbuch

● Lehrlingsstelle der Wirtschafts-kammer

● Meisterprüfungsstelle/Amt derLandesregierung

● WIFI● Notar● Patentamt

● Rechtsanwalt● Steuerberater

● Versicherung (private)

● Versorgungsunternehmen● Sonstiges● Datenverarbeitungsregister● EAN-Austria

❍ Vermittlung von Arbeitskräften❍ Förderung von Betriebsgründungen

von arbeitslosen Personen❍ Beschäftigungsbewilligung für

Ausländer etc.❍ Überwachung der dem Arbeitnehmer-

schutz dienenden Bestimmungen etc.❍ Finanzierungen❍ Förderansuchen

❍ kommunal❍ privat (z.B. ARA – Altstoff Recycling

Austria)Es besteht Meldepflicht, wenn Ver-packungen in Verkehr gebracht wer-den! Informieren Sie sich bei Ihrer Wirtschaftskammer.

❍ Baubewilligungen❍ Benützungsbewilligungen❍ Flächenwidmungen❍ Grundbuchseintragung❍ Hypotheken❍ Eintragung/Registrierung von Gesell-

schaften; Einzelunternehmen nur bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 400.000,– €/Jahr

❍ Abfragen über eingetragene Firmen❍ Bei Ausbildung von Lehrlingen –

formloses Ansuchen um Fest-stellungsbescheid (vor erstmaligerLehrlingsausbildung)

❍ Lehrvertrag❍ Lehrlingsausbilderprüfung oder❍ WIFI-Kurs mit anschl. Fachgespräch❍ WIFI-Kurs mit anschl. Fachgespräch❍ zwingend bei GmbH-Gründung❍ Marken-, Muster- und Patentrecher-

chen und -registrierungen❍ z.B. Gesellschafts-, Mietvertrag, …❍ steuerliche Betreuung, Buchführung,

Jahresabschlüsse, …❍ Gebäude-, Warenversicherung, …

Haftpflicht, Rechtsschutz,Betriebsunterbrechung bei Krankheitoder Unfall

❍ Strom, Wasser, Gas, Tel., Fax, Internet, …

❍ DVR-Nummer❍ EAN-Code

Anmerkungen

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5.2.1. Die 7 Schritte der Gründungeines nicht protokollierten*Einzelunternehmens

1. Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatungim Gründer-Service und/oder den Fachabteilun-gen Ihrer Wirtschaftskammer

ACHTUNG! – Gründung in WIENDurch die Online-Gewerbeanmeldung in derWirtschaftskammer Wien ersparen Sie sicheinige Behördenwege! Kontaktieren Sie dasGründer-Service der Wirtschaftskammer Wien.Tel.: (01) 514 50-0, E-Mail: [email protected]

2. Erklärung der Neugründung bzw. Betriebs-übertragung

Bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren, dieunmittelbar im Zusammenhang mit einer Neugrün-dung oder einer (entgeltlichen oder unentgeltlichen)Betriebsübertragung stehen, werden nichterhoben. Voraussetzung dafür ist die Erklärung derNeugründung bzw. Betriebsübertragung auf eigensdafür vorgesehenen Formularen (Neufö 1 bei Neu-gründung; Neufö 3 bei Betriebsübertragung). DieErklärung ist von Ihrer Wirtschaftskammer zubestätigen. Ansprechstellen in der Wirtschafts-kammer sind i.d.R. das Gründer-Service, die Fach-gruppen bzw. Innungen und die Bezirksstellen.Dort erhalten Sie auch die amtlichen Formulare.

3. Gewerbeanmeldung

Folgende Beilagen sind zur Gewerbeanmeldungnotwendig:

3.1. Unternehmer erbringt Befähigungsnachweis(z.B. Meisterprüfung etc.) selbst:– Reisepass– Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes

für Personen, die nicht oder weniger als fünfJahre in Österreich wohnhaft sind

– Niederlassungsnachweis bei Nicht-EU-Bürgernerforderlich

– Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw.Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oderArbeitszeugnisse) oder festgestellte individu-elle Befähigung (ausgenommen bei freienGewerben – hier sind keinerlei Nachweiseerforderlich)

3.2. Unternehmer erbringt Befähigungsnachweisnicht selbst, sondern setzt gewerberechtlichenGeschäftsführer (mindestens 20 Wochenstundenim Betrieb beschäftigt) ein:

Erforderliche Belege für Gewerbeanmelder:– Reisepass– Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes

für Personen, die nicht oder weniger als fünfJahre in Österreich wohnhaft sind

– Niederlassungsnachweis bei Nicht-EU-Bürgernerforderlich

Erforderliche Belege für gewerberechtlichenGeschäftsführer:– Reisepass– Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes

für Personen, die nicht oder weniger als fünfJahre in Österreich wohnhaft sind

– Bestätigung der Sozialversicherung über dieAnmeldung als Arbeitnehmer für mindestens 20 Wochenstunden beim Gewerbeanmelder

– Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw.Befähigungsprüfungszeugnis etc.)

– Erklärung des gewerberechtlichen Geschäfts-führers über seine Tätigkeit im Unternehmen(Formular)

Sowohl der Gewerbeanmelder als auch der gewer-berechtliche Geschäftsführer dürfen nicht gemäߧ 13 Gewerbeordnung von der Gewerbeausübungausgeschlossen sein.

4. Gebietskrankenkasse (GKK)

Die Anmeldung von Mitarbeitern bei der zuständi-gen Gebietskrankenkasse hat unverzüglich nachder Mitarbeitereinstellung (Beginn der Tätigkeit)zu erfolgen.

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5.2

Schritte einer Betriebsgründung

* nicht protokolliert = nicht ins Firmenbuch eingetragen – siehe auch Kapitel „Rechtsformen“

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Falls ein gewerberechtlicher Geschäftsführerbeschäftigt wird, ist dieser vor der Gewerbean-meldung bei der GKK anzumelden (mit Wirk-samkeit der Gewerbeanmeldung möglich), da derGewerbebehörde eine Bestätigung der GKK überdas Beschäftigungsverhältnis vorzulegen ist.

5. Gewerbliche Sozialversicherung

Während des ersten Monats ist die Meldung bei derSozialversicherungsanstalt der gewerblichenWirtschaft erforderlich.Die Meldung an die Sozialversicherung kann auchim Rahmen der Gewerbeanmeldung bei derBezirksverwaltungsbehörde auf automations-unterstütztem Wege eingebracht werden.Diese leitet die Meldung an die Sozialversicherungweiter.

6. Finanzamt

Während des ersten Monats Anzeige dergewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt undBeantragung einer Steuernummer.Die Anzeige an das Finanzamt kann auch im Rah-men der Gewerbeanmeldung bei der Bezirksver-waltungsbehörde auf automationsunterstütztemWege erstattet werden. Diese leitet die Anzeigean das Finanzamt weiter.

7. Gemeinde/Stadt

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern Mitteilungan Gemeinde bzw. Stadt (Kommunalsteuer).

5.2.2. Die 9 Schritte einer OEG- oderKEG-Gründung bzw. einerOHG- oder KG-Gründung

1. Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung

im Gründer-Service und/oder den Fachabteilun-gen Ihrer Wirtschaftskammer

ACHTUNG! – Gründung in WIENDurch die Online-Gewerbeanmeldung in derWirtschaftskammer Wien ersparen Sie sicheinige Behördenwege! Kontaktieren Sie dasGründer-Service der Wirtschaftskammer Wien.Tel.: (01) 514 50-0, E-Mail: [email protected]

2. Erklärung der Neugründung bzw. Betriebs-übertragung

Bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren, dieunmittelbar im Zusammenhang mit einer Neugrün-dung oder einer (entgeltlichen oder unentgeltlichen)Betriebsübertragung stehen, werden nichterhoben. Voraussetzung dafür ist die Erklärung derNeugründung bzw. Betriebsübertragung auf eigensdafür vorgesehenen Formularen (Neufö 1 bei Neu-gründung; Neufö 3 bei Betriebsübertragung). DieErklärung ist von Ihrer Wirtschaftskammer zubestätigen. Ansprechstellen in der Wirtschafts-kammer sind i.d.R. das Gründer-Service, die Fach-gruppen bzw. Innungen und die Bezirksstellen.Dort erhalten Sie auch die amtlichen Formulare.

3. Gesellschaftsvertrag

Die OEG/KEG bzw. OHG/KG kommt durch einenGesellschaftsvertrag (mindestens zwei Personen)zustande, für den keine besonderen Formalitätengelten und der mündlich oder schriftlichabgeschlossen werden kann. Aus Beweisgründen istjedoch ein schriftlicher Vertrag unter Mitwirkungeines Rechtsanwaltes oder Notars zu empfehlen.

4. Firmenbucheingabe/Antrag auf Eintragung

Die Erwerbsgesellschaft entsteht erst mit der Ein-tragung ins Firmenbuch. Die Gesellschafter könnenselbst den Antrag auf Eintragung in das Firmen-buch verfassen.

Die Unterschriften unter den Antrag sind jedochvon einem Notar oder gerichtlich (Bezirksgericht)zu beglaubigen.

Folgende Beilagen sind zur Firmenbucheingabenotwendig:– Gesellschaftsvertrag (falls vorhanden; nicht

zwingend, jedoch empfehlenswert)– Durch Notar oder Bezirksgericht beglaubigte

Musterzeichnung aller vertretungsbefugtenOrgane (persönlich haftende Gesellschafter)

– Erhebungsbogen über den Umfang des Unter-nehmens (bei Wirtschaftskammer oder Gerichterhältlich) bzw. Prüfung der Vollkaufmanns-eigenschaft durch die Wirtschaftskammer (nurbei OHG/KG erforderlich)

Jedenfalls sind, auch wenn ein Gesellschaftsver-trag vorhanden ist, folgende Angaben zu machen:– Firmenwortlaut (Zuname mindestens eines per-

sönlich haftenden Gesellschafters muss enthal-

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ten sein – Kommanditisten (Teilhafter) dürfenim Firmenwortlaut nicht aufscheinen) – BeiOEG/KEG ist der Rechtsformzusatz OEG bzw.KEG zwingend – bei OHG/KG ist ein dasGesellschaftsverhältnis andeutender Zusatzmöglich, z.B. „& Co“

– Kommanditeinlage der einzelnen Kommandi-tisten

– Sitz der Gesellschaft und die für dieGesellschaft maßgebliche Geschäftsadresse

– Bezeichnung des Geschäftszweiges (maximal40 Zeichen)

– Namen, Geburtsdaten und Adressen derGesellschafter

– sofern nicht alle persönlich haftendenGesellschafter zeichnungsberechtigt sind, istdies im Firmenbuch einzutragen

– Vertretungsregelung– Bei Nicht-EWR-Bürgern ist zusätzlich eine

Aufenthaltsgenehmigung und von den persön-lich haftenden Gesellschaftern eine aufrechteBeschäftigungsbewilligung bzw. einBefreiungsschein erforderlich

5. Gewerbeanmeldung

Folgende Beilagen sind zur Gewerbeanmeldung notwendig:– Auszug aus dem Firmenbuch (OHG und KG kön-

nen das Gewerbe schon vor der Eintragung indas Firmenbuch anmelden – ein Gesellschafts-vertrag ist ausreichend –, der Firmenbuchauszugist innerhalb eines Jahres nachzureichen. BeiOEG und KEG ist ein Firmenbuchauszugerforderlich.)

– Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandesvom gewerberechtlichen Geschäftsführer undvon allen persönlich haftenden Gesell-schaftern, falls diese nicht oder weniger alsfünf Jahre in Österreich wohnhaft sind

– Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewer-beausschlussgründen durch Insolvenztatbe-stand oder Vorstrafen gem. § 13 GewO, undzwar von allen Personen mit maßgeblichemEinfluss (d.s. geschäftsführende Gesellschafter,Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung,Gesellschafter mit Minderheitsbeteiligung, aberbesonderen Mitbestimmungsrechten oder be-sonderen Geschäftsführungsbefugnissen u. dgl.)

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer sindzudem erforderlich:– Reisepass– Bestätigung der Sozialversicherung über die

Anmeldung als Arbeitnehmer für mindestens

20 Wochenstunden (nicht erforderlich, wenngewerberechtlicher Geschäftsführer persönlichhaftender Gesellschafter ist)

– Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw.Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oderArbeitszeugnisse) oder erteilte individuelleBefähigung (ausgenommen bei freien Gewerben)

– Erklärung des gewerberechtlichen Geschäfts-führers über seine Betätigung im Unternehmen (Formular)

Der gewerberechtliche Geschäftsführer, aber auchalle persönlich haftenden Gesellschafter dürfennicht gemäß § 13 Gewerbeordnung von der Gewer-beausübung ausgeschlossen sein.

6. Gebietskrankenkasse (GKK)

Die Anmeldung von Mitarbeitern bei der zuständi-gen Gebietskrankenkasse hat unverzüglich nachder Mitarbeitereinstellung (Beginn der Tätigkeit)zu erfolgen.

Falls ein gewerberechtlicher Geschäftsführerbeschäftigt wird, ist dieser vor der Gewerbean-meldung bei der GKK anzumelden (mit Wirk-samkeit der Gewerbeanmeldung möglich), da derGewerbebehörde eine Bestätigung der GKK überdas Beschäftigungsverhältnis vorzulegen ist.

7. Gewerbliche Sozialversicherung

Alle Gesellschafter der OEG/OHG sowie die per-sönlich vollhaftenden Gesellschafter der KEG/KG(Komplementäre) sind pflichtversichert in derSozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft(GSVG). Die Versicherten müssen sich innerhalbeines Monats bei der Sozialversicherungsanstaltder gewerblichen Wirtschaft melden. Die Meldung an die Sozialversicherung kann auchim Rahmen der Gewerbeanmeldung bei derBezirksverwaltungsbehörde auf automationsunter-stütztem Wege eingebracht werden. Diese leitetdie Meldung an die Sozialversicherung weiter.

Seit dem 1. Jänner 2000 unterliegen erwerbstätigeKommanditisten bei Überschreiten bestimmterEinkunftsgrenzen ebenfalls der Pflichtver-sicherung in der gewerblichen Sozialversicherung.

8. Finanzamt

Während des ersten Monats Anzeige dergewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt undBeantragung einer Steuernummer für den/die

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Gesellschafter und die Gesellschaft. Die Anzeigean das Finanzamt kann auch im Rahmen derGewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungs-behörde auf automationsunterstütztem Wegeerstattet werden. Diese leitet die Anzeige an dasFinanzamt weiter.

9. Gemeinde/Stadt

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern Mitteilungan Gemeinde bzw. Stadt (Kommunalsteuer).

5.2.3. Die 11 Schritte einerGmbH-Gründung

1. Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatungim Gründer-Service und/oder den Fachabteilun-gen ihrer Wirtschaftskammer

ACHTUNG! – Gründung in WIENDurch die Online-Gewerbeanmeldung in derWirtschaftskammer Wien ersparen Sie sicheinige Behördenwege! Kontaktieren Sie dasGründer-Service der Wirtschaftskammer Wien.Tel.: (01) 514 50-0, E-Mail: [email protected]

2. Erklärung der Neugründung bzw. Betriebs-übertragung

Bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren, dieunmittelbar im Zusammenhang mit einer Neugrün-dung oder einer (entgeltlichen oder unent-geltlichen) Betriebsübertragung stehen, werdennicht erhoben.

Voraussetzung dafür ist die Erklärung der Neugrün-dung bzw. Betriebsübertragung auf eigens dafürvorgesehenen Formularen (Neufö 1 bei Neugrün-dung; Neufö 3 bei Betriebsübertragung). Die Erklärung ist von Ihrer Wirtschaftskammer zubestätigen. Ansprechstellen in der Wirtschafts-kammer sind i.d.R. das Gründer-Service, die Fach-gruppen bzw. Innungen sowie die Bezirksstellen.Dort erhalten Sie auch die amtlichen Formulare.

3. Gesellschaftsvertrag

Die Gründer – es kann auch ein Gründer sein –errichten einen Gesellschaftsvertrag, der in Formeines Notariatsaktes erstellt werden muss.

4. Gesellschafterbeschluss

Über die Bestellung des/der Geschäftsführer(s)und Vertretungsbefugnis (allein, ev. auch mit[organschaftlichen] Prokuristen), sofern dieBestellung nicht schon im Gesellschaftsvertrag derGesellschaft erfolgte. Hier könnte der Widerrufder Geschäftsführerbestellung durch die General-versammlung im Gesellschaftsvertrag auf wichtigeGründe beschränkt werden. Das diesbezüglicheGeneralversammlungsprotokoll kann notariellbeglaubigt oder privat erstellt werden.

Die Geschäftsführer (mindestens einer) müssenjedoch nicht Gesellschafter der GmbH sein.

5. Bankbestätigung

Über die Einzahlung des Stammkapitals (das Min-deststammkapital beträgt EUR 35.000,–, davonsind mindestens EUR 17.500,– einzuzahlen) auf dasGesellschaftskonto zur freien Verfügung derGeschäftsführung.

6. Firmenbucheingabe/Antrag auf Eintragung

Folgende Beilagen sind zur beglaubigten Firmen-bucheingabe (auch Antrag muss beglaubigt sein)notwendig:

– Gesellschaftsvertrag in Notariatsaktform– Beglaubigter Gesellschafterbeschluss über

Geschäftsführerbestellung (Beglaubigung durchNotar oder Bezirksgericht)

– Gesellschafterliste mit Angabe von Namen,Geburtsdaten und gewöhnlichem Aufenthaltder Gesellschafter; vom Geschäftsführer unter-fertigt

– Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angabevon Namen, Geburtsdaten und gewöhnlichemAufenthalt

– Bankbestätigung– Musterzeichnung der Geschäftsführer

(beglaubigt von Notar oder Bezirksgericht)– Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanz-

amtes für Gebühren und Verkehrssteuern(Entrichtung der Gesellschaftssteuer)

7. Gewerbeanmeldung

Folgende Beilagen sind zur Gewerbeanmeldungnotwendig:– Auszug aus dem Firmenbuch– Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes

vom gewerberechtlichen Geschäftsführer und

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von allen Gesellschaftern mit maßgeblichemEinfluss auf die Geschäftsführung, falls diesenicht oder weniger als fünf Jahre in Österreichwohnhaft sind

– Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewer-beausschlussgründen von allen Personen mitmaßgeblichem Einfluss (d.s. Geschäftsführer,Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung, Gesell-schafter mit Minderheitsbeteiligung, aberbesonderen Mitbestimmungsrechten oder beson-deren Geschäftsführungsbefugnissen u. dgl.)

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer sinddarüber hinaus erforderlich:– Reisepass– Bestätigung der Sozialversicherung (GKK) über

die Anmeldung als Arbeitnehmer für mindestens20 Wochenstunden (nicht erforderlich, wenngewerberechtlicher Geschäftsführer dem zurVertretung nach außen berufenen Organ ange-hört, d.h. handelsrechtlicher Geschäftsführerist)

– Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw.Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeits-zeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähi-gung (ausgenommen bei freien Gewerben)

– Erklärung des gewerberechtlichen Geschäfts-führers über seine Betätigung im Unternehmen(Formular)

Der gewerberechtliche Geschäftsführer sowie dieMehrheitsgesellschafter dürfen nicht gemäß § 13Gewerbeordnung von der Gewerbeausübung aus-geschlossen sein.

8. Gebietskrankenkasse (GKK)

Die Anmeldung von Mitarbeitern bei der zuständi-gen Gebietskrankenkasse hat unverzüglich nach

der Mitarbeitereinstellung (Beginn der Tätigkeit)zu erfolgen.

Falls ein gewerberechtlicher Geschäftsführerbeschäftigt wird, ist dieser vor der Gewerbean-meldung bei der GKK anzumelden (mit Wirk-samkeit der Gewerbeanmeldung möglich), da derGewerbebehörde eine Bestätigung der GKK überdas Beschäftigungsverhältnis vorzulegen ist.

9. Gewerbliche Sozialversicherung

Während des ersten Monats Meldung der geschäfts-führenden Gesellschafter bei der Sozialver-sicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,sofern sie in dieser Funktion nicht bereits nachdem ASVG versichert sind (ASVG-Versicherung istwesentlich teurer als GSVG-Versicherung). DieMeldung an die Sozialversicherung kann auch imRahmen der Gewerbeanmeldung bei der Bezirks-verwaltungsbehörde auf automationsunter-stütztem Wege eingebracht werden. Diese leitetdie Meldung an die Sozialversicherung weiter.

10. Finanzamt

Während des ersten Monats Anzeige dergewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt undBeantragung einer Steuernummer.Die Anzeige an das Finanzamt kann auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Bezirks-verwaltungsbehörde auf automationsunter-stütztem Wege erstattet werden. Diese leitet dieAnzeige an das Finanzamt weiter.

11. Gemeinde/Stadt

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern Mitteilungan Gemeinde bzw. Stadt (Kommunalsteuer).

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Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz werdenunter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neu-gründungen als auch entgeltliche oder unent-geltliche Betriebsübertragungen von diversenAbgaben und Gebühren befreit.

5.3.1. Begünstigte Neugründer imSinne des NEUFÖG

Eine Neugründung eines Betriebes liegt unter fol-genden Voraussetzungen vor:

– Neueröffnung eines gewerblichen, land- undforstwirtschaftlichen oder dem selbstständigen(freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebesdurch Schaffung einer bisher nicht vorhande-nen betrieblichen Struktur.

– Der oder die Betriebsinhaber* (die die Betriebs-führung beherrschende(n) Person(en)) habensich innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in ver-gleichbarer Art (in einer vergleichbarenBranche) sowohl im Inland als auch im Auslandbetrieblich betätigt.

– Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform vor.– Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des

Betriebsinhabers vor, egal, ob es sich dabei umeine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebs-übertragung handelt.

– Es wird im Kalendermonat der Neugründungund den folgenden elf Kalendermonaten diegeschaffene betriebliche Struktur nicht umbereits bestehende andere Betriebe oder Teil-betriebe erweitert.

5.3.2. Begünstigte Betriebsüber-tragungen im Sinne desNEUFÖG

Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

– ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers*in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb(Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oderunentgeltliche Übertragung des Betriebeserfolgt und

– die nach der Übertragung die Betriebsführungbeherrschende Person (Betriebsinhaber) sich

bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschendbetrieblich betätigt hat.

* Definition Betriebsinhaber:

Betriebsinhaber (also die die Betriebsführung be-herrschenden Personen) sind ungeachtet allfälligergesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:– Einzelunternehmer,– unbeschränkt persönlich haftende

Gesellschafter von Personengesellschaften(z.B. Gesellschafter einer OHG bzw. OEG, Komplementäre einer KG bzw. KEG),

– nicht unbeschränkt persönlich haftendeGesellschafter von Personengesellschaften,wenn sie entweder zu mindestens 50% am Ver-mögen der Gesellschaft beteiligt sind oderwenn sie zu mehr als 25% am Vermögen derGesellschaft beteiligt und zusätzlich zurGeschäftsführung befugt sind (z.B. Kommandi-tist einer KG bzw. KEG ist mit 50% am Vermö-gen der Gesellschaft beteiligt oder mit 30% undzusätzlich mit der Geschäftsführung betraut),

– Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (z.B.Gesellschafter einer AG oder GesmbH), wennsie entweder zu mindestens 50% am Vermögender Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zumehr als 25% am Vermögen der Gesellschaftbeteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführungbefugt sind.

5.3.3. Begünstigungen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen ver-schiedene Kosten im Zusammenhang mit der Neu-gründung bzw. Betriebsübertragung:

– Stempelgebühren und Bundesverwaltungs-abgabenfür alle durch eine Neugründung/Betriebsüber-tragung unmittelbar veranlassten Schriften undAmtshandlungen.

Dies sind zum Beispiel:

– Anmeldung eines Anmeldungsgewerbes,– Ansuchen um individuelle Befähigung bei

fehlendem vorgeschriebenem Befähigungs-nachweis

73

5.3

Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG)

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– Zurkenntnisnahme und Bewilligung vonGeschäftsführerbestellungen,

– Genehmigung einer gewerblichen Betriebsan-lage,

– Beilagen und Zeugnisse, die für gründungsbe-dingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshand-lungen benötigt werden.

Nicht gebührenbefreit sind Schriften und Amts-handlungen, die im Vorfeld einer Neugründung/Betriebsübertragung im Zusammenhang mit

– allgemeinen persönlichen Qualifikationser-fordernissen (z.B. Meisterprüfungszeugnis,Staatsbürgerschaftsnachweis) oder

– allgemeinen sachlichen Erfordernissen (z.B. Ansuchen um Erteilung der Baubewilli-gung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes,Bauverhandlungsprotokolle)

anfallen, sowie die durch die Neugründung/Betriebs-übertragung veranlassten Rechtsgeschäfte (z.B.Bestandverträge, Darlehens- und Kreditverträge).

– Befreiung von der Grunderwerbsteuer, wenneine Gründungseinlage von Grundstücken inneu gegründete Gesellschaften erfolgt.

Bei Betriebsübertragung wird die Grunderwerb-steuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung in unmittelbaremZusammenhang stehen, nicht erhoben, so weitder für die Berechnung der Steuer maßgebendeWert 75.000 Euro nicht übersteigt.

– Gerichtsgebühren für die Eintragung in dasFirmenbuch unmittelbar im Zusammenhangmit der Neugründung/Übertragung desBetriebes.

– Gerichtsgebühren für die Eintragung in dasGrundbuch (1%) zum Erwerb des Eigentums fürdie Einbringung von Grundstücken auf gesell-schaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar imZusammenhang mit der Neugründung/Übertra-gung der Gesellschaft, so weit Gesellschafts-

rechte oder Anteile am Vermögen der Gesell-schaft als Gegenleistung gewährt werden.

– Gesellschaftsteuer (1%) für den Erwerb vonGesellschaftsrechten unmittelbar im Zusam-menhang mit der Neugründung/Übertragungvon Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH &Co KG/KEG).

– Lohnnebenkostenbefreiung (gilt nicht beiBetriebsübertragungen): Die im Kalendermonatder Neugründung sowie in den darauf folgen-den elf Kalendermonaten für beschäftigteArbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallendenDienstgeberbeiträge zum Familienlastenaus-gleichsfonds (4,5%), Wohnbauförderungs-beiträge des Dienstgebers (0,5%), Beiträge zurgesetzlichen Unfallversicherung (1,4%) und dieanfallende Kammerumlage 2 (zwischen 0,38%und 0,46%), insgesamt daher max. 6,86%.

5.3.4. So gelangt man in denGenuss der Befreiung!

Um in den Genuss der Förderungen bzw. Befreiun-gen zu kommen, hat der Gründer eine Erklärungder Neugründung (amtliches Formular Neufö 1)bzw. der Betriebsübernehmer eine Erklärung derBetriebsübertragung (amtliches Formular Neufö 3)auszufüllen und von der jeweiligen gesetzlichenBerufsvertretung bestätigen zu lassen. In den Wirtschaftskammern werden die NEUFÖG-Bestätigungen durch das Gründer-Service, meistauch durch die Fachgruppen und die Bezirksstellendurchgeführt.

Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichenBerufsvertretung zugerechnet werden, so ist fürihn die Sozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft zuständig.

Muster der Formulare: siehe folgende Seiten

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Dieses Formular ist direkt in der Gründer-Service-Stelle Ihrer Wirtschaftskammer auszufüllen (siehe Seite 79).

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Sehr geehrte Betriebsinhaberin ! Sehr geehrter Betriebsinhaber !

Zur Förderung der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung eines Betriebes (Teilbetriebes) nach dem 31. Dezember 2001 werdenbestimmte Abgaben und Gebühren, die unmittelbar im Zusammenhang mit der (Teil-)Betriebsübertragung stehen, nicht erhoben. Für dieInanspruchnahme der Begünstigungen müssen Sie die folgende Erklärung unterschreiben und bei den jeweils in Betracht kommendenBehörden (z.B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann) bzw. Parteienvertretern (z.B. Notar beiSelbstberechnung der Grunderwerbsteuer) vorlegen.

Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung(§ 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz)

Zutreffendes bitte ankreuzen !

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch

Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten

Grunderwerbsteuer, soweit der für die Berechnung der Grunderwerb-steuer anzusetzende Wert den Betrag von 75.000 Euro nicht übersteigt.

Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums von Grundstücken

Diese Erklärung wird (voraussichtlich) bei folgenden Behörden vorgelegt werden:An das Finanzamt An das Gericht

An die Bezirkshauptmannschaft An den Magistrat

An den Landeshauptmann für

Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen habe, wenn innerhalb von 5 Jahren folgende Umstände eintreten:1. Der Betrieb oder wesentliche Grundlagen werden entgeltlich oder unentgeltlich übertragen2. Der Betrieb oder wesentliche Grundlagen werden betriebsfremden Zwecken zugeführt3. Der Betrieb wird aufgegeben

Datum, Unterschrift bzw. firmenmäßige Zeichnung

Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissenr icht ig und vo l ls tändig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass dieAngaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständigeAngaben strafbar sind.

Angaben zum Betrieb:Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers

Bei natürlichen Personen Angabe der Versicherungsnummer/Geburtsdatum

Die folgenden Voraussetzungen für die Übertragung eines Betriebes (Teilbetriebes) liegen vor:● Es liegt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) auf Grund einer ent -

geltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) vor.● Die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherr-

schend betrieblich betätigt.

Kalendermonat der (Teil-) Betriebsübertragung Jahr

Ich beanspruche, dass die folgenden Abgaben und Gebühren für die unmittelbar durch die (Teil-)Betriebsübertragung veranlassten Vorgänge nicht erhoben werden:

NeuFö 3 Bundesministerium für Finanzen

Der Kalendermonat der (Teil-)Betriebsübertragung ist (voraussichtlich) der Monat/Jahr

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Bezeichnung und Anschrift Datum, Stempel und Unterschrift

Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung/Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (§ 5 iVm § 4 Abs. 3 NeuFÖG) Die Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung wurde unter Inanspruchnahme der Beratung erstellt.Gesetzliche Berufsvertretung bzw. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

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Dieses Formular ist direkt in der Gründer-Service-Stelle Ihrer Wirtschaftskammer auszufüllen (siehe Seite 79).

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AMS Unternehmens-gründungsprogramm 46

Angebotsgestaltung 10

Arbeitnehmerschutz 55

Arbeitslosenversicherung 42

Arbeitsverhältnis 53

Arbeitsvertrag 53

Arten von Gewerbe 20

Auflösung von Dienst-verhältnissen 55

Ausländerbeschäftigung 55

AWS – Austria Wirtschafts-service GmbH 17

Bankgespräch 16

Befähigungsnachweis 21

Befristung 53

Behördenkontakte 65

Beitragsgrundlage 41

Betriebsanlagen-genehmigung 26

Betriebsgründung, Schritte 68

Betriebsmittelbedarf 12

Betriebsnachfolge 39

Buchhaltung 51

Dienstleistungsfreiheit 24

Direct-Marketing 10

Distributionspolitik 10

Doppelte Buchführung 51

Effektivzinssatz 16

Eigenkapital 14

Einkommensteuer (ESt) 45, 49

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 51

Einzelunter-nehmen 29, 36, 37, 68

Etablissementbezeichnung,siehe Geschäftsbezeichnung 36

Export 59

Finanzierung 12

Finanzplan 13

Firma 29, 30, 32, 33, 35, 36

Firmenbuch 29, 30, 32, 33, 34

Firmenname 36

Förderungen 17 ff, 45, 73

Franchising 39

Freie Dienstverträge 54

Freie Gewerbe 21 ff

Fremdkapital 15

Garantie 57

Gebietskrankenkasse 54, 68 ff

Geldleistungsberechtigung 42

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) 33, 36 ff, 38, 71

Geschäftsbezeichnung 36 ff

Geschäftsidee 8

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) 34, 37

Gesellschaftsform 28 ff

GesmbH & Co KG 38

Gewährleistung 57

Gewerbeanmeldung 20, 68,70, 71,

Gewerbeausschließungs-gründe 22

Gewerbebehörde 22

Gewerbeberechtigung 23

Gewerberecht 20

GewerberechtlicherGeschäftsführer 22 ff

Gewerbeschein 20

Gründer-Service-Stellen 79

Gründungsbonus 18

Handwerke 20 ff

Höchstbeitragsgrundlage 44

Hypotheken 17

Investitionskredit 15

Jungunternehmer-Förderungsaktion 17 ff

Kalkulation 51

Kapitalbedarf 12 ff

Kapitalbeschaffung 14 ff

Kleinbetragsregelung 49

Kleinstunternehmer-regelung 41 ff

Kollektivvertrag 54

Kommandit-Erwerbsgesell-schaft (KEG) 31, 36, 37, 69 ff

Kommandit-geselIschaft (KG) 37, 69 ff

Kommunikationspolitik 10

Konkurrenzklausel 53

Kontakte (Gründung/Übernahme) 65 ff

Kontokorrentkredit 15

Körperschaftsteuer (KöSt) 50

Kostenrechnung 51 ff

Krankenversicherung 40 ff

Kreditförderung 17 ff

5.4

Stichwortverzeichnis

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Leasing 15

Lieferantenkredit 16

Liquidität 12

Mängelrüge 57

Marketing 8

Marketinginstrumente 10

Marketingkonzept 8

Marketingmix 10

Marketingziele 9

Marktbearbeitung 10

Mehrarbeitsverpflichtung 53

Mehrfachversicherung 44

Mehrwertsteuer (MwSt) 48 ff

Mindestbeitragsgrundlage 41

Mitversicherung 42

Nachsicht 22

NEUFÖG 73

Niederlassungsfreiheit 24

Offene Erwerbsgesell-schaft (OEG) 30, 36, 37, 69 ff

Offene Handelsgesell-schaft (OHG) 36, 37, 69 ff

Partnerschaftsgründung 28

Pauschalierung 51

Pensionsversicherung 40 ff

Personalsuche 53

Persönliche Voraussetzun-gen als Unternehmer 7

Pflichtversicherung 40, 43

PR (Public Relations) 11

Preisgestaltung 10

Preispolitik 10

Probezeit 53

Produkthaftung 57 ff

Produktinnovation 10

Produktpolitik 10

Produktvariation 10

Rechnungswesen 51 ff

Rechtsform 28 ff, 37 ff

Reglementierte Gewerbe 21

Sachleistungsberechtigung 42

Schadenersatz 57

Skonto 16

Sortimentspolitik 10

Sozialversicherung 30, 31, 32,33, 35,

40 ff, 54,

Standort 26

Stellenbeschreibung 53

Steuerberater 47

Steuererklärung 49

Steuerkalender 48

Steuern 47

Steuernummer 47

Stille Gesellschaft 38

Teilgewerbe 21

Übergabe 39

Umsatzsteuer (USt) 48 ff

Unfallversicherung 40 ff

Unternehmens-bezeichnung 36 ff

Unternehmenskonzept 62

Unternehmertyp 7

Verein 35

Verdienstgrenzen 45

Verkaufsförderung 11

Versicherungen 60 f

Vertretung 30, 32, 33, 35

Warenverteilung 10

Werbemittel 10

Werbung undKommunikation 11

Werkvertrag 54

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WIENGründer-Service der WK Wien,Stubenring 8-10, 1010 WienTel.: 01/514 50-1347Fax: 01/514 50-1491E-Mail: [email protected]

NIEDERÖSTERREICHGründer-Service der WK NiederösterreichHerrengasse 10, 1014 WienTel.: 01/534 66-1488Fax: 01/534 66-1594E-Mail: [email protected]

OBERÖSTERREICHGründer-Service der WK OberösterreichHessenplatz 3, 4020 LinzTel.: 05 90 909Fax: 05 90 909-2800E-Mail: [email protected]

SALZBURGGründer-Service der WK SalzburgJulius-Raab-Platz 1, 5027 SalzburgTel.: 0662/88 88-541Fax: 0662/88 88-188E-Mail: [email protected]

TIROLService-Point der Wirtschaftskammer TirolGründungsberatungMeinhardstraße 14, 6021 InnsbruckTel.: 05 90 905-2222Fax: 05 90 905-7431E-Mail: [email protected]

VORARLBERGGründer-Service der WK VorarlbergWichnergasse 9, 6800 FeldkirchTel.: 05522/305-1144Fax: 05522/305-108E-Mail: [email protected]

BURGENLANDGründer-Service der WK BurgenlandRobert-Graf-Platz 1, 7001 EisenstadtTel.: 05 90 907-2210Fax: 05 90 907-2115E-Mail: [email protected]

STEIERMARKGründer-Service der WK SteiermarkKörblergasse 111-113, 8021 GrazTel.: 0316/601-406Fax: 0316/601-1202E-Mail: [email protected]

KÄRNTENGründer-Service der WK KärntenEuropaplatz 1, 9021 KlagenfurtTel.: 05 90 904-730Fax: 05 90 904-734E-Mail: [email protected]

5.5

Ihre Gründer-Service-Stellen in ganz Österreich

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80

Ihre persönlichen Notizen

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