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WIRTSCHAFTSKAMMERN ÖSTERREICHS GRÜNDER-SERVICE LEITFADEN FÜR GRÜNDERINNEN UND GRÜNDER 16. Auflage www.gruenderservice.at Jänner 2011

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WIRTSCHAFTSKAMMERN ÖSTERREICHSGRÜNDER-SERVICE

LEITFADEN FÜR GRÜNDERINNEN UND GRÜNDER

16. Auflage

www.gruenderservice.at Jänner 2011

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LEITFADEN FÜR GRÜNDERINNEN UND GRÜNDER

16. Auflage

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IMPRESSUM

Verfasser: Das Manuskript wurde in Zusammenarbeit mit dem Gründer-Service der Wirtschaftskammern Kärnten (Mag. Melanie Polzer),Niederösterreich (Mag. Dieter Bader), Oberösterreich (Mag. Alexander Stockinger), Salzburg (Dr. Hans-Joachim Pichler, MBL), Steiermark (Michaela Steinwidder), Tirol (Mag. Robin Wolf), Vorarlberg (Mag. Christoph Mathis) erstellt.

Projektleitung: Gerlinde Seidler, Junge Wirtschaft/Gründer-Service/Frau in der Wirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich

Medieninhaber: Junge Wirtschaft/Gründer-Service/Frau in der Wirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstr. 63, 1045 WienDiese und weitere Broschüren sind beim Gründer-Service der Wirtschaftskammern und dem Mitgliederservice der WKÖ erhältlich. Die Online-Version der Broschüre finden Sie auf www.gruenderservice.at/publikationen.

Im Interesse der besseren Lesbarkeit wurde auf die Schreibweise der weiblichen Form (z.B. Gründerin) verzichtet. Wir legen jedoch Wert auf die Feststellung, dass die Broschüre weiblichen und männlichen Benutzern gleichermaßen gerecht wird.

Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch auszugsweise – ist nur mit Quellenangabe und gegen Übersendung von zwei Belegexemplaren gestattet. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen, und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren oder der Medieninhaber ist ausgeschlossen.

16. überarbeitete Auflage, Wien 2011

Grafik: www.designag.at | Druck: Ferdinand Berger & Söhne GmbH, 3580 Horn

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|INHALT1. GUT ÜBERLEGT ZUM ERFOLG 5

1.1 Die Idee 7

1.2 Persönliche Voraussetzungen 9

2. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 11

2.1 Gewerberecht 12

2.2 Betriebsanlagenrecht 16

2.3 Rechtsformen 18

2.4 Sozialversicherung 32

2.5 Steuern – Rechnung 38

3. WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN 45

3.1 Marketing 46

3.2 Ihre Buchhaltung – Rechnungswesen 53

3.3 Kalkulation und Wirtschaftlichkeit 55

3.4 Finanzierung 58

3.5 Förderungen 67

4. ZUSATZINFOS 75

4.1 Mitarbeiter 76

4.2 Gewährleistung – Garantie – Produkthaftung 81

4.3 Außenwirtschaft 83

4.4 Betriebliche Versicherungen 85

4.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen 88

4.6 Angaben auf Geschäftspapieren und im Internet 90

5. NEBENBERUF UNTERNEHMER 93

6. UNTERNEHMENSKONZEPT 97

7. ANHANG 101

7.1 Schritte der Betriebsgründung 102

7.2 Nützliche Kontakte 110

7.3 Stichwortverzeichnis 114

7.4 Nach der Gründung 116

7.5 Gründer-Service-Stellen in ganz Österreich 117

3Inhalt

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|GUT ÜBERLEGT ZUM ERFOLG

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| GUT ÜBERLEGT ZUM ERFOLG

Unternehmer werden – eine hervorragende Chance für Menschen, die gestaltenwollen und bereit sind, sich überdurchschnittlich einzusetzen, die Freude daran haben, Herausforderungen zu meistern, und ihre Existenz gerne eigenverant-wortlich aufbauen.

Ihren Geschäftsideen sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Ob Sie die Idee auch erfolgreich umsetzen können, ist aber oft eine andere Frage. Denn für den geschäftlichen Erfolg gibt es leider keine Garantien. Die Chancen – aber auch dieRisiken – sollten Ihnen als Gründer bewusst sein.

Prüfen Sie den Schritt in die Selbstständigkeit daher in Hinblick auf Markt undFinanzierung, aber auch in Richtung Ihrer persönlichen Neigungen, Fähigkeitenund Zielsetzungen. Berücksichtigen Sie auch rechtliche Rahmenbedingungen,und fassen Sie Ihre Ziele, Strategie und Planung schriftlich in einem Business-plan oder Unternehmenskonzept zusammen.

Die vorliegende Broschüre hilft Ihnen dabei.

Benötigen Sie weitere Informationen? Dann nutzen Sie unsere Internet-Servicesauf www.gruenderservice.at.

Wenn Sie Ihr Konzept und die weiteren Schritte mit einem Fachmann bespre-chen möchten, können Sie sich auch gerne direkt an das Gründer-Service in derWirtschaftskammer Ihres Bundeslandes wenden. Die Kontaktadressen findenSie im Kapitel 7.5.

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| 1.1 DIE IDEE

1.1.1 Ideen ohne Grenzen

� Neue Ideen: Der Ideenreichtum für Unter-nehmensgründungen ist praktisch gren-zenlos. Wer mit offenen Augen und Ohrendurch die Welt geht, stößt immer wieder aufAnregungen. Oft wird dabei nach komplettneuen Produkten oder DienstleistungenAusschau gehalten. Doch echte Neuerun-gen oder Erfindungen gibt es eher selten.Das Rad muss aber nicht immer neu erfun-den werden.

� Bewährtes verbessern: Oft sind es kleineÄnderungen an Produkten oder Dienstleis-tungen oder einfach ein besserer Kunden-service, mit dem Sie sich von bestehendenAngeboten abheben können. Eine erfolgversprechende Geschäftsidee kann daherauch darin bestehen, bewährte Ideen zu erweitern, zu verbessern oder auf neueoder andere Märkte zu übertragen.

� Betriebsnachfolge: Sie können aber aucheinen bestehenden Betrieb übernehmen. Inden nächsten zehn Jahren stehen öster-reichweit über 50.000 Betriebe vor derÜbernahme. Die Nachfolge erfolgt nichtmehr automatisch in der Familie. Mehr undmehr Unternehmer suchen daher geeig-nete Nachfolger von außen. Überlegen Siesich daher, ob Sie statt einer Neugründungein bestehendes Unternehmen überneh-men könnten. Detailliertere Informationendazu finden Sie auch in unserer Broschüre„Leitfaden zur Betriebsnachfolge“ oder im Internet unter www.gruenderservice.at/nachfolge. Besuchen Sie auch unsere Nach-folgebörse www.nachfolgeboerse.at – viel-leicht finden Sie Ihr Wunschunternehmengleich auf Knopfdruck.

� Franchising: Auch Franchising bietet Ihnenin fast allen Branchen die Möglichkeit zurSelbstständigkeit. Sie übernehmen dabeiein fertiges Unternehmenskonzept. Sie pro-fitieren von einer eingeführten Marke, voneinem bereits bewährten Konzept, aberauch von der Betreuung durch den Fran-chise-Geber sowie dem gegenseitigen Gedanken- und Erfahrungsaustausch.Franchising gibt es allerdings nicht zumNulltarif. Für das Know-how müssen Sie –je nach System – unterschiedliche Gebüh-ren zahlen. Unsere Broschüre „Leitfadenzum Franchising“ oder unsere Internet-Platt-form www.gruenderservice.at/franchise in-formieren Sie umfassend. Für die Suchenach Franchise-Angeboten in Österreichschauen Sie einfach in unsere Franchise-börse www.franchiseboerse.at

� Outsourcing: Viele Firmen lagern im Unter-nehmen durchgeführte Dienstleistungen anexterne selbstständige Unternehmen aus.Bisher im Angestelltenverhältnis durchge-führte Leistungen werden zum Beispiel vonehemaligen Mitarbeitern auf selbstständi-ger Basis angeboten. Sowohl für das Unter-nehmen als auch für den Mitarbeiter be-deutet Outsourcing gleichfalls Chance wieRisiko. Die Vor- und Nachteile müssen Siedeshalb genau abwägen. Achtung: WennSie ähnlich wie in einem Dienstverhältnisfür einen Auftraggeber tätig sind, so kanndies – trotz gewollter Selbstständigkeit undGewerbeschein – bei einer Prüfung der Ge-bietskrankenkasse als Dienstverhältniseingestuft werden und es sind Sozialversi-cherungsbeiträge nachzuzahlen.

1.1.2 Wie gut ist Ihre Geschäftsidee?

Egal ob Sie eine neue Idee umsetzen, Beste-hendes verbessern oder einen Betrieb über-nehmen wollen – der Schritt in die Selbststän-digkeit bedeutet immer sowohl Chance als

71.1 Die Idee

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auch Risiko. Wenn Sie selbst von Ihrem Vorhaben überzeugt sind, ist das einegute Voraussetzung für den Erfolg. Sie müssen aber auch Ihre künftigen Kundenund Partner von Ihrer Idee überzeugen. Stellen Sie dabei nicht Ihre Produkteoder Dienstleistungen in den Vordergrund, sondern die damit verbundene Pro-blemlösung und den Nutzen für den Kunden. Ein Kunde wird nur dann bei Ihnenkaufen, wenn Sie ihm eine für ihn gute Lösung bieten.

Haben Sie sich daher schon wirklich selbstkritisch überlegt:

� Wem Ihr Produkt oder Ihre Leistung einen Nutzen bringt?� Warum ein Kunde ausgerechnet bei Ihnen kaufen soll?� Wie sich Ihre Leistungen von bestehenden Angeboten unterscheiden?� Wie groß der Markt ist und wie sich dieser entwickelt?� Wer Ihre Mitbewerber sind?� Wie Sie an Ihre Kunden herankommen?� Wie gut Ihr Standort ist bzw. welche Faktoren

für Ihren Standort wichtig sind?� Welche finanziellen Mittel Sie dafür benötigen?� Welche Kosten auf Sie zukommen?� Welche Gewinne zu erwarten sind?� Welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind?� etc.

Wenn Sie diese Fragen positiv beantworten können, sind Sie auf dem richtigenWeg. Garantien für den Erfolg gibt es keine, aber Sie können Ihre Unterneh-mensgründung durch sorgfältige Überlegungen und Planung absichern.

8 1.1 Die Idee

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| 1.2 PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN

Als Selbstständiger geben Sie die Sicherheiteines oft gut bezahlten Arbeitsplatzes auf. Sienehmen die Ungewissheit in Kauf, die ein nichtklar vorhersehbarer Geschäftsverlauf mit sichbringt. Sie haben laufend neue Anforderungenund Aufgaben zu meistern. Gerade hierin liegtaber auch der Reiz des Selbstständigseins. DieBewältigung dieser Aufgaben tut dem Selbst-wertgefühl gut. Hohe Arbeitszufriedenheit, dieUmsetzung der eigenen Ideen, Entschei-dungs- und Handlungsfreiheit, selbstständigund unabhängig etwas leisten und aufbauensind die Vorteile des eigenen Unternehmens.

Sind Sie ein Unternehmertyp?Bevor Sie den Schritt in die Selbstständigkeittun, sollten Sie sich über Ihre persönlichenZiele im Klaren sein. Wollen Sie Unternehmerwerden? Wenn ja, bringen Sie die wesentlichs-ten Voraussetzungen dazu mit?

Man sagt, der Glaube an die eigenen Fähigkei-ten versetzt Berge. Dennoch: Eine PortionSelbstkritik ist bei einer Unternehmensgrün-dung angebracht. Erfolgreiche Betriebsgrün-der bringen bestimmte Grundfähigkeiten oderpersönliche Eigenschaften mit.

Der Glaube an die Idee, das Vertrauen in die ei-genen Kräfte, Risikobereitschaft, der Wunschnach Eigenständigkeit, Kontaktfähigkeit, un-gebrochene Motivation, Lust am Denken undGestalten, Fantasie und ausdauernde Hingabesind Eigenschaften, die ausschlaggebend fürIhren Erfolg sind. Fachliche Qualifikationenwie Branchenerfahrung und grundlegendekaufmännische Kenntnisse sollten bei einerUnternehmensgründung ebenfalls nicht ver-nachlässigt werden. Besonders wichtig ist,dass Ihr Partner, Ihre Familie den Gründungs-

schritt bejaht und Sie bei der Umsetzungunterstützt. Natürlich ist es nicht notwendig,sämtliche unternehmerische Eigenschaftenund Qualifikationen mitzubringen. Viele Dingekann man auch erlernen und erfahren.

Einige Aufgaben kann man auch an Experten(z.B. Steuerberater etc.) auslagern. Dennochsollten Sie ehrlich hinterfragen, ob Sie dieSelbstständigkeit voll bejahen, ob Sie die Eigen-schaften und Fähigkeiten dazu mitbringen, wasSie befürworten und was Sie eher ablehnen.

91.2 Persönliche Voraussetzungen

UNSER TIPP: Prüfen Sie Ihre unternehmerischen Eigenschaften mit dem Unternehmertest im Internet unter www.gruenderservice.at/unternehmertest

Sind Sie ein Unternehmertyp?

Persönliche Voraussetzungen� Keine Scheu vor Druck und Stress� Keine Scheu vor Krisen und Konflikten� Lust auf Eigenständigkeit� Keine Lust auf Mittelmäßigkeit� Lust auf Flexibilität� Freude am Organisieren� Lust auf Erfolg� Keine Scheu vor Risiko und Gefahr� Lust auf Veränderung� Bereit, Verantwortung zu übernehmen� Lust auf Zusammenarbeit� Wunsch, sich von anderen abzuheben� Keine Lust auf Stillstand und Rückschritt

Fachliche Qualifikation� Fachkenntnisse� Branchenerfahrung� Kaufmännische Grundkenntnisse

Familie� Familie bejaht Gründung� Familie unterstützt Umsetzung

Vgl. auch Magyar K., Pioniermanagement, Verlag

E. Löpfe-Benz AG, CH-9400 Rorschach

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|RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

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| 2.1 GEWERBERECHT

2.1.1 Wann brauche ich eine Gewerbeberechtigung?

Für jede gewerbliche Tätigkeit brauchen Sieeine Gewerbeberechtigung, die von der Ge-werbebehörde (BH, Magistrat) ausgestelltwird („Auszug aus dem Gewerberegister“, frü-her „Gewerbeschein“). Gewerbsmäßigkeitliegt vor, wenn Sie eine Tätigkeit selbststän-dig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinnzu erzielen, durchführen. Als „selbstständig“gilt Ihre Tätigkeit, wenn Sie diese auf eigeneRechnung und Gefahr ausüben. Als „regelmä-ßig ausgeübt“ wiederum gilt sie, wenn manannehmen kann, dass Sie die Tätigkeit wieder-holen oder sie üblicherweise längere Zeit inAnspruch nimmt.

Welche Gewerbeberechtigung Sie benötigen,hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Ver-richten Sie etwa typische handwerkliche Tä-tigkeiten, brauchen Sie eine Gewerbeberechti-gung für das entsprechende Handwerk (z.B.Auto reparieren = Kraftfahrzeugtechnik, Mö-belerzeugung = Tischler). Es gibt aber auchTätigkeiten, die man nicht so einfach zuordnenkann. Bei diesen muss man erst prüfen, wel-che Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

WICHTIG: Wenn Sie wie beschrieben ge-werblich tätig werden wollen, brauchen Sieeine Gewerbeberechtigung!

Sie regelt Ihre Rechte und Pflichten als Gewer-beausübender. Vom Anwendungsbereich derGewerbeordnung ausdrücklich ausgenom-men sind nur selbstständige Berufe, die meistdurch andere Gesetze geregelt sind (z.B. Ärzte,Apotheker, Notare, Landwirte usw.) bzw. die„Neuen Selbstständigen“ (z.B. Psycho- undPhysiotherapeuten, Vortragende usw.). WennSie der Meinung sind, dass es sich bei Ihrer Tä-tigkeit um keine gewerbliche Tätigkeit han-delt, wenden Sie sich bitte trotzdem an dasGründer-Service (Regional- bzw. Bezirks-

stelle) Ihres Bundeslandes. Dort erhalten Siekostenlos und umfassend Informationen, obIhre Annahme auch zutrifft. Hier wird abge-klärt, ob Sie eventuell aufgrund andersgesetz-licher Bestimmungen Mitglied der Wirt-schaftskammer sind (z.B. Bilanzbuchhalter)

2.1.2 Welche Arten von Gewerben gibt es?

Man unterscheidet vier Arten von Gewerben:

1. Freie Gewerbe (ohne Befähigungsnach-weis), ca. 93% aller gewerblichen Tätigkeiten, z.B. � Dienstleistungen in der automatischen

Datenverarbeitung � Marktfahrer � Tankstellen � Handelsgewerbe � Werbeagentur

2. Reglementierte Gewerbe und Handwerke(Befähigungsnachweis erforderlich), ca. 6% aller gewerblichen Tätigkeiten, z.B. � Fleischer � Unternehmensberater � Versicherungsagent � Tischler � Kosmetiker

3. Reglementierte Gewerbe, die einer be-sonderen Bewilligungspflicht unterliegen(sogenannte Rechtskraftgewerbe), z.B. � Baumeister � Pyrotechnikunternehmen � Zimmermeister � Vermögensberater � Gas- und Sanitärtechnik

4. Teilgewerbe, für die eine reduzierteForm des Befähigungsnachweises gilt, z.B.� Änderungsschneiderei� Autoverglasung� Fahrradtechnik� Modellieren von Fingernägeln� Zusammenbau von Möbelbausätzen

12 2.1 Gewerberecht

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Damit Sie Ihren Gründungsfahrplan einhaltenkönnen, müssen Sie wissen, welchem Ge-werbe Ihre Tätigkeit entspricht. Klären Siediese Frage daher so bald wie möglich!

2.1.3 Der Befähigungsnachweis

Mit dem Befähigungsnachweis weisen Sie dienotwendigen fachlichen und kaufmännischenKenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungennach, um das Gewerbe selbstständig ausfüh-

ren zu können. Sie erhalten den Nachweisdurch klassische Prüfungen wie Meisterprü-fung, Befähigungsprüfung (früher Konzes-sionsprüfung) oder durch eine Reihe andererMöglichkeiten wie z.B. den Besuch berufsbil-dender Schulen (HTL, HAK etc.) in Verbindungmit Praxiszeiten. Der Befähigungsnachweis istan eine Person gebunden, kann also nicht ver-liehen werden. Erfüllen Sie die Voraussetzun-gen für den Befähigungsnachweis nicht, gibtes noch andere Möglichkeiten, selbstständigzu werden.

132.1 Gewerberecht

Was tun bei fehlendem Befähigungsnachweis?

Wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, aber keinen Befähigungsnachweis haben, gibt es für Sie folgende Möglichkeiten:

� Teilgewerbe: Bei einigen reglementierten Gewerben reicht ein reduzierter Befähigungs-nachweis zum Ausüben von Teilbereichen dieses Gewerbes.

� Individuelle Befähigung (§ 19 GewO): Beim Feststellen der individuellen Befähigung berücksichtigt die Gewerbebehörde Ihre Berufserfahrung. Dafür sollten Sie unbedingt alleAusbildungs- und Dienstzeugnisse (Arbeitsbestätigungen) und einen Sozialversicherungs-verlauf vorlegen.

� Befähigungs- bzw. Meisterprüfung: Die Wirtschaftskammer bzw. das WIFI bietet IhnenKurse zur Vorbereitung auf die Prüfung an. Die Befähigungs- bzw. Meisterprüfungen werden meistens von der Wirtschaftskammer organisiert und abgehalten.

� Teamgründung (z.B. OG, KG): Bei Teamgründungen muss ein unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär bei KG) im Unternehmen den Befähigungsnachweis einbringen.

� Anstellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers: Der gewerberechtliche Geschäftsführer bringt den Befähigungsnachweis für das Unternehmen ein. Er ist mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb tätig und ein vollsozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der zumindest nach dem Kollektivvertragentlohnt werden muss. Dazu muss er die Möglichkeit haben, die gewerberechtlichen Vorschriften dieses Gewerbes durchzusetzen.

Lassen Sie sich in dieser oft heiklen Frage unbedingt vom Gründer-Service beraten: Sie nutzendabei unsere umfassende Kompetenz zu Ihrer Sicherheit.

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2.1.4 Welche Voraussetzungen gibt es?

Eine Gewerbeberechtigung erhalten Sie, wennSie – neben dem für bestimmte Gewerbe er-forderlichen Befähigungsnachweis – folgendeVoraussetzungen erfüllen:

� Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet. � Sie sind Staatsangehöriger eines Mitglieds-

staates der EU oder eines Vertragsstaatesdes EWR oder eines anderen Staates, mitdem ein diesbezüglicher Staatsvertrag ab-geschlossen wurde, oder es wurde Ihnen einAufenthaltstitel, der Sie zur gewünschtenselbstständigen Tätigkeit berechtigt, erteilt.

� Ihr Wohnsitz ist in Österreich (kein Wohnsitzin Österreich ist erforderlich, wenn die Voll-streckung von Verwaltungsstrafen im Sitz-staat des Gewerbeinhabers durch Überein-kommen gesichert ist oder ein gewerbe-rechtlicher Geschäftsführer bestellt wird,

2.1.5 Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Durch den EWR-Vertrag gelten in Österreichdie EU-Regeln über die Niederlassungs- undDienstleistungsfreiheit.

Die Niederlassungsfreiheit ermöglicht Ihnenals Gewerbetreibenden, in jedem anderen EWR/

EU-Mitgliedsstaat ein Unternehmen oder eineGesellschaft zu gründen und zu betreiben.

Die Dienstleistungsfreiheit eröffnet Ihnen dieMöglichkeit, Ihrer Tätigkeit in anderen Mit-gliedsstaaten nachzugehen.

Angehörige von EWR/EU-Staaten, die sich inÖsterreich niederlassen, um gewerblich tätig

der seinen Wohnsitz in Österreich hat. Dergewerberechtliche Geschäftsführer brauchtdann keinen österreichischen Wohnsitz,wenn er Staatsangehöriger eines Mitglieds-staates der EU oder eines Vertragsstaatesdes EWR ist oder wenn die Vollstreckungvon Verwaltungsstrafen im Sitzstaat des ge-werberechtlichen Geschäftsführers durchÜbereinkommen gesichert ist; der gewer-berechtliche Geschäftsführer muss aber inder Lage sein, sich im Betrieb entsprechendzu betätigen!)

� Gegen Sie liegen keine Ausschlussgründevor (z.B. Bestrafung wegen Finanzstrafde-likten, gerichtliche Verurteilungen, das In-solvenzverfahren mangels kostendecken-den Vermögens rechtskräftig nicht eröffnetoder aufgehoben wurde und der Zeitraum,in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in dengenannten Insolvenzfall gewährt wird, nochnicht abgelaufen ist).

14 2.1 Gewerberecht

Gewerbearten Befähigungsnachweise Ausübungsbeginn

Freie Gewerbe: Kein Befähigungsnachweis Mit Gewerbeanmeldungnotwendig, Sie brauchen aber eine Gewerbeberechtigung

Reglementierte Gewerbe: Sie brauchen einen Mit Gewerbeanmeldung, wennBefähigungsnachweis der Befähigungsnachweis

vorhanden ist

Rechtskraftgewerbe: Sie brauchen einen Sobald die Gewerbehörde denBefähigungsnachweis und rechtskräftigen Bescheiddie Zuverlässigkeit erteilt

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zu werden oder bestellte gewerbliche Arbeitenausführen wollen, sind Österreichern in Hinblickauf die Staatsbürgerschaft gleichgestellt. Siemüssen jedoch den für die Gewerbeausübung inÖsterreich notwendigen Befähigungsnachweismitbringen.

Wenn ein EWR/EU-Staatsangehöriger dieVoraussetzungen für den Nachweis der Befähi-gung nach österreichischem Gewerberechtnicht erfüllt, aber die Anerkennungsvorausset-zungen vorliegen, muss das Bundesministe-rium für Wirtschaft, Familie und Jugend durchBescheid die Qualifikation anerkennen.

Voraussetzung: Der EWR/EU-Staatsangehö-rige weist durch Zeugnisse nach, dass er diegeforderten fachlichen Tätigkeiten über einebestimmte Zeit als Selbstständiger, Betriebs-leiter, Unselbstständiger oder in leitender Angestelltenfunktion ausgeführt hat.Wenn für bestimmte Gewerbe keine kürzerenFristen vorgeschrieben sind, dürfen diese Tätigkeiten nicht länger als zehn Jahre zu-

rückliegen. Darüber hinaus muss er die allge-meinen Antrittsvoraussetzungen für jedes Gewerbe, die für Österreicher gelten, erfüllen.Das gilt auch für EWR/EU-Staatsbürger, die in einer Gesellschaft die gewerberechtlicheGeschäftsführung übernehmen wollen.

Die Verordnung (BGBl 775/1993) erfasst nichtalle Gewerbe. Daher muss das Bundesminis-terium für Wirtschaft, Familie und Jugend füralle nicht genannten Gewerbe entscheiden, obman den vorgelegten Nachweis mit den öster-reichischen Bestimmungen gleichsetzen kann(Äquivalenzprüfung). Frist: innerhalb von vierMonaten.

Ist das nicht der Fall, muss das Bundesminis-terium (BMWFJ) feststellen, dass der Antrags-steller die fehlende Qualifikation nachweisenmuss – durch� eine ergänzende inländische fachliche

Tätigkeit, � einen Anpassungslehrgang bzw.� Ablegung einer Eignungsprüfung.

152.1 Gewerberecht

UNSER TIPP: Klären Sie die gewerberechtlichen Fragen unbedingt im Voraus ab – das ist eine elementare Voraussetzung für Ihren Unternehmenserfolg. Sie vermeidenschwerwiegende haftungsrechtliche, strafrechtliche und finanzielle Probleme, dieexistenzgefährdend sein können. Wenden Sie sich daher gerade in diesen Fragen andie Wirtschaftskammer (Gründer-Service, Regional- bzw. Bezirksstelle). Die Beratung ist kostenlos!

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|2.2 BETRIEBS-ANLAGENRECHT

2.1.1 Standort

Standortwahl und -planung sind wesentlicheFaktoren für den Erfolg Ihres Unternehmens.Verschiedenste Kriterien spielen bei dieserEntscheidung eine wichtige Rolle, z.B.:� Flächenwidmung� Verkehrslage

(Zufahrt, Parkplätze, Lademöglichkeiten)� Nähe zu Rohstoffen� verfügbare Arbeitskräfte� Entfernung zu Lieferanten und Kunden� Subventionen und Förderungen� Umweltschutzauflagen� Grundstückskosten� Wettbewerbslage� KaufkraftBerücksichtigen Sie daher alle Einflussfakto-ren für einen möglichen Betriebsstandort, umlangfristig erfolgreich zu wirtschaften.

2.1.2 Betriebsanlagenrecht

ALLGEMEINESUnter einer gewerblichen Betriebsanlage ver-steht man jede örtlich gebundene Einrichtung,die einer gewerblichen Tätigkeit dient. In der Regel sind diese Betriebsanlagen (auchNeu- oder Umbau) nach der Gewerbeordnunggenehmigungspflichtig, d.h., Sie müssen eineBetriebsanlagengenehmigung beantragen.

Diese ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Be-triebsanlage nicht nachteilig auf die Schutzin-teressen der Gewerbeordnung auswirkt (diesist z.B. bei reinen Bürobetrieben der Fall). Erstwenn ein rechtskräftiger Genehmigungsbe-scheid vorliegt, dürfen Sie mit dem Bau derAnlage beginnen.

Gewerbliche Betriebsanlagen sind z.B.:� Werkstätten � Verkaufslokale� Gasthäuser � Hotels� Garagen � Abstellplätze für Lkw

Sie dürfen nur mit Genehmigung errichtetoder betrieben werden, wenn sie aufgrund derVerwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, Ausstattung oder sonstgeeignet sind, Leben und Gesundheit zu ge-fährden, die Nachbarn zu belästigen, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, eine nachteilige Einwirkungauf die Beschaffenheit der Gewässer herbei-zuführen oder bestimmte öffentliche Einrich-tungen (Kirchen, Schulen, Krankenhäuser) zubeeinträchtigen.

GENEHMIGUNGSVERFAHRENEs gibt zwei Arten von Genehmigungsverfah-ren, die sich auch nach ihrer Dauer unter-scheiden. Daher ist es auch schwierig, einePauschalaussage zu treffen, wann der idealeZeitpunkt für einen Antrag ist. Die einzelnenVerfahren können umfangreich sein und län-gere Zeit in Anspruch nehmen. Wir empfehlenIhnen daher, möglichst früh die genehmi-gende Behörde zu kontaktieren. Erstinforma-tionen liefern wir Ihnen gerne.

ORDENTLICHES VERFAHRENDieses Verfahren läuft in vier Phasen ab undwird über die Bezirkshauptmannschaft bzw.das Magistrat oder Magistratische Bezirksamtabgewickelt. Folgende Dokumente müssenSie für dieses Verfahren mitbringen.

Unterlagen: Formloser Antrag um Genehmi-gung der Betriebsanlage, dem Sie in vierfacherAusfertigung bitte folgende Informationen an-schließen:� Betriebsbeschreibung (inkl. Verzeichnis

der Maschinen und sonstiger Betriebsein-richtungen: Geräte- und Maschinenlistemit technischen Daten, Grundrissplan, Lageplan, erforderliche Pläne und Skizzen),

� Verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs (Tätigkeit, Arbeitsvorgänge, Betriebszeit, Beheizungsart etc.),

� Abfallwirtschaftskonzept samt Abschät-zung der zukünftigen Entwicklung; und in einfacher Ausfertigung:

16 2.2 Betriebsanlagenrecht

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� die für die Beurteilung des Projektes unddie zu erwartenden Emissionen der Anlageim Ermittlungsverfahren erforderlichentechnischen Unterlagen,

� Name/n und Anschrift/en des/der Eigentümer/s des Betriebsgrundstückes,

� Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke(bei WohnungseigentümerInnen Name undAnschrift des/der jeweiligen Verwalter/s),

� die zur Beurteilung des Schutzes jenerInteressen erforderlichen Unterlagen, diedie Behörden nach anderen Rechtsvor-schriften im Verfahren zur Genehmigungder Betriebsanlage mit zu berücksichtigenhaben.

VEREINFACHTES VERFAHRENUm den Aufwand des Betriebsanlagegeneh-migungsverfahrens zu reduzieren, kann manin manchen Fällen ein sogenanntes einfachesGenehmigungsverfahren durchführen. Dabeiist das Durchführen einer Augenschein-Ver-handlung und somit das Einbeziehen derNachbarn als Parteien nicht vorgesehen.Das ist der Fall, wenn z.B. die Betriebsfläche800 m2 nicht übersteigt und die Maschinenan-schlussleistung (= Summe des Stromverbrau-ches aller im Betrieb verwendeten Maschinenexklusive Büromaschinen und Beleuchtung)300 kW nicht übersteigt.Darüber hinaus muss gewährleistet werden,dass aufgrund der geplanten Ausführungender Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdun-gen, Belästigungen etc. vermieden werden(Prognose-Tatbestand).

WEITERE GENEHMIGUNGENNeben der Betriebsanlagengenehmigungkönnen noch eine Vielzahl weiterer Genehmi-gungen benötigt werden, wie z.B.:� Baubewilligung� Flächenumwidmung� Abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungen� Wasserrechtliche Bewilligungen� Naturschutzrechtliche Bewilligungen� Bewilligungen nach dem

Bundesstraßengesetz

Hier finden Sie eine kurze Checkliste, mit der Sie schnell feststellen können, ob Sie eineweitere Beratung zur Betriebsanlagengeneh-migung benötigen:

Standort der Betriebsanlage:Flächenwidmung bekannt ja/neinBauordnung und Arbeitsstättenverordnung bekannt ja/neinNachbarschaftssituation positiv/negativVerkehrsaufkommen gering/starkBetriebsabläufe:Betriebszeit Tag/NachtLärm ja/neinStaub ja/neinGeruch ja/neinGewässereinwirkung ja/neinZukünftige Aktivitäten:Mehr Produktion ja/neinMehr Mitarbeiter ja/neinMehr Gebäude ja/neinMehr Verkehr ja/nein

Wenn Sie einige dieser Fragen mit Ja beant-wortet haben, empfehlen wir Ihnen, sich mitIhrer zuständigen Stelle der Wirtschaftskam-mer in Verbindung zu setzen! Zusätzlich können Sie in manchen Bundesländern Bau-sprechtage besuchen, um dort das Projekt zubesprechen.

Weitere Informationen rund um das ThemaBetriebsanlagenrecht finden Sie auch aufhttp://wko.at

172.2 Betriebsanlagenrecht

UNSER TIPP: Erkundigen Sie sich früh-zeitig, ob Sie eine Betriebsanlagenge-nehmigung benötigen. Klären Sie dabeiauch gleich ab, ob Sie noch andere Bewilligungen brauchen. Nehmen Siedazu auch die Hilfestellungen der Wirt-schaftskammer in Anspruch. Und ganzwichtig: Unterschreiben Sie keine Kauf-/Miet-/ Pachtverträge, bevor Sie nichtdas Thema Betriebsanlagengenehmi-gung abgehakt haben!

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| 2.3 RECHTSFORMEN

Als Betriebsgründer stehen Sie vor der Frage,welche Unternehmensform für Sie die beste ist.Sollen Sie ein Einzelunternehmen gründen,oder ist eine Gesellschaft vorteilhafter? Wenn ja,welche? Und wie heißt dann das Unternehmen?

Allein oder mit Partner?Diese Frage gehört wohl zu den wichtigstenEntscheidungen, die Sie treffen müssen. Siehängt auch ab von der Geschäftsidee und denRahmenbedingungen der geplanten Unter-nehmensgründung.

Dagegen spricht, dass Ihre Entscheidungsfrei-heit eingeschränkt ist, dass Sie auch für Fehl-leistungen der Partner haften und dass dieEntscheidungsfindung meist länger dauert.Als Alternative können Sie prüfen, ob Sie alsEinzelner nicht eine Kooperation mit andereneingehen können. Die Palette der Bereiche, indenen zusammengearbeitet werden kann,umfasst alle betrieblichen Funktionen undreicht von der Beschaffung von Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffen über die Erzeugung bis zuVertrieb und Serviceleistungen oder der Nut-zung gemeinsamer Einrichtungen. Die Inten-sität der Zusammenarbeit ist frei gestaltbar.Je nach Zielsetzung ist eine lose Kooperationselbstständiger Unternehmen oder auch dieGründung einer gemeinsamen Gesellschaftdenkbar.

Worauf müssen Sie bei einer Gesellschaftsgründung achten?Bei einer Gesellschaftsgründung besteht dieGefahr, dass Sie bei der Wahl des Partners dieEntscheidung zu stark auf rein emotionalerBasis und zu wenig auf der sachlichen Ebenefällen. Das soll nicht heißen, dass Sie nicht aufIhr Gefühl achten und auf Ihre innere Stimmehören sollten. Die wichtigste Voraussetzungfür den Geschäftserfolg ist ja das Vertrauen inden Partner.Überlegen Sie aber trotzdem – gemeinsam mitIhrem Lebenspartner –, ob Sie wirklich denrichtigen Geschäftspartner gefunden haben,indem Sie sich folgende Fragen stellen:� Kennen Sie Ihren zukünftigen Geschäfts-

partner? Haben Sie mit ihm schon kons-truktiv und effizient im Team gearbeitet?

� Lebt er in geordneten finanziellen und familiären Verhältnissen?

� Besitzt Ihr Geschäftspartner die erforder-lichen persönlichen Voraussetzungen zumUnternehmer? Genießt er einen tadellosenRuf in der von Ihnen angestrebten Branche?

� Stimmt die „Chemie“ zwischen Ihnen undIhrem Geschäftspartner? Und wie ist daszwischen Ihrem Lebenspartner und dem Ge-schäftspartner bzw. seinem Lebenspartner?

� Könnte Ihr Geschäftspartner auch ohne Sieerfolgreich ein Unternehmen gründen undführen? Wozu braucht er Sie?

� Welche Konsequenzen hat es für Sie, wenn die Partnerschaft zerbricht?

Da es sich bei dieser Angelegenheit um ein äu-ßerst komplexes Thema handelt, empfiehlt sichder Spruch: „Gut prüfe, wer sich ewig bindet.“

Welche Rechtsformen gibt es?Die Rechtsform eines Unternehmens stecktdie rechtlichen Beziehungen innerhalb desUnternehmens sowie die Beziehung desUnternehmens zu seiner Umwelt ab. Bei derWahl der richtigen Rechtsform sollten Sie per-sönliche, steuerliche, betriebswirtschaftlicheund gesellschaftsrechtliche Kriterien genauabwägen.

18 2.3 Rechtsformen

Vorteile einer Gesellschaftsgründung mit Partner(n)

� Gegenseitiges Ergänzen in Erfahrung,Wissen und Können

� Bessere Arbeitseinteilung und Zeitersparnis

� Leichtere Kapitalaufbringung� Geringeres Gründungsrisiko� Dynamischeres

Unternehmenswachstum� Höhere Erfolgschancen

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So wichtig die Frage der optimalen Unterneh-mensform und damit die gesellschaftsrechtli-che Frage ist, so komplex ist diese Materie. Indie Entscheidung fließen das Gewerberecht,die Frage der Haftung, die Sozialversicherungoder auch das Steuerrecht ein. Dazu müssenSie festlegen, wie die Entscheidungsstruktu-ren gestaltet werden sollen und ob die in Betracht gezogene Rechtsform von den Grün-dungs- und laufenden Kosten auch betriebs-wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

Treffen Sie gerade deshalb die endgültige Ent-scheidung sinnvollerweise auch mit Experten,die die jeweiligen Vor- und Nachteile aufgrundder individuellen Vorhaben und Gegebenhei-ten einschätzen können.

Die folgende Gegenüberstellung gibt Ihnen einen Überblick über die vorhandenen Mög-lichkeiten der Rechtsformgestaltung, die imWesentlichen mit vier Vorfragen zu einer ers-ten und groben Einschätzung führen kann:

1) Wie eng will ich mich mit meinem/npotenziellen Geschäftspartner/n binden?

2) Will ich eine persönliche Haftung – unterUmständen auch für Fehler der/des Geschäftspartner/s – übernehmen?

3) Wie minimiere ich die Steuerbelastungbzw. die Sozialversicherungsbeiträge?

4) Ist die Rechtsform damit auchbetriebswirtschaftlich sinnvoll?

Die „ideale“ Rechtsform gibt es nicht. Eskommt immer darauf an, welcher Zweck er-füllt werden soll.

Überlegen Sie rechtzeitig die Vor- und Nach-teile der einzelnen Rechtsformen, und beden-ken Sie: Es gibt keine Rechtsform, die aufDauer vorteilhaft ist, denn so vielfältig dieGründe für die Auswahl zunächst sind, sounterschiedlich können sich diese früher oderspäter ändern. Die Frage der optimalenRechtsform sollte daher in Abständen von ei-nigen Jahren immer wieder aufs Neue unter-sucht werden.

Damit Sie sich besser zurechtfinden und umIhnen eine Entscheidungsgrundlage für dieWahl der Rechtsform zu geben, stellen wir aufden nächsten Seiten die gebräuchlichstenRechtsformen vor.

192.3 Rechtsformen

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2.3.1 Einzelunternehmen

Inhaber des Unternehmens ist eine einzigePerson, die das Unternehmen betreibt. Inha-ber bedeutet, dass die Person sowohl Eigentü-mer des Unternehmens als auch Pächter seinkann. Als Einzelunternehmer haften Sie unbe-schränkt mit Ihrem Privatvermögen für dieSchulden des Unternehmens. Weil Sie alsUnternehmer das volle Risiko tragen, steht Ihnen auch der Gewinn allein zu.Nur weil Sie Einzelunternehmer sind, sind Siedeshalb längst nicht auf sich allein gestellt. Siekönnen selbstverständlich Arbeitnehmer be-schäftigen, also Arbeitsverträge abschließen.Auch die Mitarbeit Ihrer Familie ist eine Mög-lichkeit, Unterstützung zu finden.

� GründungEin Einzelunternehmen entsteht grundsätzlichmit der Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligung.

� FirmenbuchAls Einzelunternehmer müssen Sie sich erstbei Erreichen der Rechnungslegungspflicht indas Firmenbuch eintragen lassen. Die Grenzeder Rechnungslegungspflicht liegt grundsätz-lich bei 700.000,– Euro Jahresumsatz. BeiNichterreichen dieses Schwellenwertes isteine freiwillige Eintragung möglich, jedochohne Bilanzierungspflicht. Die Eintragungkann wegen der firmenrechtlichen Möglich-keiten interessant sein.

� FirmaWenn Sie nicht im Firmenbuch eingetragensind, müssen Sie zur äußeren Bezeichnungder Betriebsstätte und auf den Geschäftsur-kunden Ihren Familiennamen in Verbindungmit mindestens einem ausgeschriebenen Vor-namen verwenden. Eingetragene Einzelunter-nehmer können Personen, Sach- oder Fan-tasienamen verwenden, wobei ein zwingenderRechtsformzusatz wie „eingetragener Unter-

nehmer“, „eingetragene Unternehmerin“oder eine allgemein verständliche Abkürzungdieser Bezeichnung z.B. „e.U.“ zu verwendenist. Eingetragene Einzelunternehmer müssenzusätzlich ihren Namen angeben, wenn ersich von der Firma unterscheidet.

Beispiele: Personenfirma: Springer e.U.Sachfirma: XY Holzhandel e.U.Fantasiebezeichnung: Complex e.U.Es ist auch möglich, zusätzlich eine Geschäfts-bezeichnung zu verwenden.

� GewerbeberechtigungWenn Sie als Einzelunternehmer gewerblich tätig sind, benötigen Sie dafür eine Gewerbebe-rechtigung (Gewerbeschein). Dazu müssen Siedie allgemeinen und ggf. besonderen Voraus-setzungen für das Erlangen der Gewerbebe-rechtigung erfüllen. Wenn Sie die erforderlichenbesonderen (fachlichen/kaufmännischen) Vor-aussetzungen nicht nachweisen können, kön-nen Sie einen gewerberechtlichen Geschäfts-führer bestellen. Dieser muss sich im Betriebbetätigen und als voll versicherungspflichtigerArbeitnehmer mindestens die Hälfte der wö-chentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein.

� SozialversicherungWenn Sie als Einzelunternehmer gewerblichtätig sind – und damit aufgrund einer Ge-werbe- oder anderen BerufsberechtigungWirtschaftskammermitglied –, sind Sie nachdem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz(GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft (SVA) pflichtversichert.Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind,können Sie sich von der Vollversicherung imRahmen der Kleinstunternehmerregelung be-freien lassen (siehe Kapitel Sozialversiche-rung). Diese Regelung kann auch von Studie-renden oder sonst im Haushalt tätigen Perso-nen genutzt werden.

20 2.3 Rechtsformen

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� SteuernAls Einzelunternehmer werden Sie zur Ein-kommensteuer veranlagt; Sie sind ebenfallsverpflichtet, Umsatzsteuer abzuliefern (Aus-nahmemöglichkeit: siehe Kleinunternehmer-regelung im Kapitel Steuern – Rechnung).

Vorteile: – Rasche, einfache Gründung – das

Einzelunternehmen entsteht mit Gewerbeanmeldung

– Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis zum Erreichen eines Jahresumsatzes von 700.000,– Euro

Nachteile:– Unbeschränkte, persönliche Haftung – Persönliches Einbringen der

gewerberechtlichen Befähigung, sonst Anstellen eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig

2.3.2 Offene Gesellschaft (OG)

Die OG besteht aus mindestens zwei Gesell-schaftern, die für die Gesellschaftsschuldenunmittelbar, als Gesamtschuldner und dahernicht anteilsmäßig und auch mit ihrem Privat-vermögen haften. Im Zweifel haben die Gesell-schafter gleiche Einlagen zu leisten; die Einlagekann aber auch in der Leistung von Dienstenbestehen.

� GründungFür das Gründen einer OG brauchen Sie einenGesellschaftsvertrag zwischen mindestenszwei Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertragist vom Gesetz an keine Form gebunden, dasheißt, Sie dürfen Ihn auch mündlich schließen.Allerdings wird die Schriftform empfohlen, Siemüssen weder Notar noch Rechtsanwalt einbe-ziehen. Im Gesellschaftsvertrag sollten alleRechte und Pflichten der Gesellschafter unter-einander und zur Gesellschaft geregelt werden.Dazu gehören z.B. die Geschäftsführung undVertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung,Abstimmungsverhältnis für wichtige Entschei-dungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden, Li-quidation der Gesellschaft usw.

� FirmenbuchNachdem Sie den Gesellschaftsvertrag abge-schlossen haben, müssen Sie die Personen-gesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuchanmelden. In das Firmenbuch werden alleTatsachen eingetragen, die für alle Personen,die mit der Gesellschaft geschäftliche Kon-takte haben, von Bedeutung sind (z.B. Haftungder Gesellschafter, Vertretungsbefugnis, Firmausw.).Die OG wird erst mit dem Eintrag im Firmen-buch existent.

� FirmaDer Firmenwortlaut einer OG kann als Perso-nen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet sein,wobei jedenfalls die Bezeichnung „Offene Ge-sellschaft“ oder eine allgemein verständlicheAbkürzung dieser Bezeichnung, z.B. „OG“, zuverwenden ist. Beispiele: Personenfirma: Springer OG, Sachfirma: XY Holzhandel OG, Fantasiefirma: Complex OG.Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeich-nung verwenden.

� VertretungNach dem Gesetz ist jeder Gesellschafter be-rechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zuvertreten. Soll bei mehreren unbeschränkthaftenden Gesellschaftern einer (oder meh-rere) von der Geschäftsführung ausgeschlos-sen werden, muss dies im Gesellschaftsver-trag vereinbart und im Firmenbuch eingetra-gen sein. Eine beschränkte Vertretungs- undGeschäftsführungsbefugnis bewirkt keineHaftungsbeschränkung gegenüber den Gläu-bigern.

� GewerbeberechtigungWird die Gesellschaft gewerblich tätig, musssie um eine Gewerbeberechtigung ansuchen,die auf die Gesellschaft lautet. Dafür muss Sieeinen gewerberechtlichen Geschäftsführerbestellen. Das kann entweder ein unbe-

212.3 Rechtsformen

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schränkt haftender Gesellschafter sein oderein voll versicherungspflichtiger Arbeitneh-mer. Sein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaftmuss mindestens die Hälfte der wöchent-lichen Normalarbeitszeit ausmachen.

� SozialversicherungBei einer gewerblich tätigen OG sind alle Gesellschafter nach dem GSVG bei der SVApflichtversichert.

� SteuernDie OG ist nicht einkommensteuerpflichtig;nur die einzelnen Gesellschafter mit ihremGewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von derGesellschaft zu entrichten. Weitere Einkünftekönnen bei einem Gesellschafter vorliegen,wenn er von der Gesellschaft Vergütungen(z.B. Mitarbeit, Überlassung von Wirtschafts-gütern) erhält. Diese sind ebenfalls einkom-mensteuerpflichtig.Bilanzierungspflicht ist erst ab Erreichen einesJahresumsatzes von 700.000,– Euro gegeben.

Vorteile:– Rasche und einfache Gründung – Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis

Bilanzierungspflicht– Es reicht, wenn einer der Gesellschafter

die gewerberechtliche Befähigung erbringt

Nachteile:– Persönliche, unbeschränkte Haftung –

solidarisch! (auch bei Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführerbefugnis)

2.3.3 Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG besteht aus mindestens einem unbe-schränkt haftenden Gesellschafter (Komple-mentär) und mindestens einem beschränkthaftenden Gesellschafter (Kommanditist).Als Komplementär haften Sie gegenüber denGläubigern persönlich, unbeschränkt und un-mittelbar. Als Kommanditist haften Sie denGläubigern nur mit jener Summe, die als Haft-einlage im Firmenbuch eingetragen ist. DieHöhe der Einlage ist frei wählbar. Im Bereichder Kommunalsteuer haften Sie allerdings un-beschränkt.

� GründungDie Gründung einer KG setzt einen Gesell-schaftsvertrag zwischen mindestens einemKomplementär und einem Kommanditistenvoraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Ge-setz an keine Form gebunden, das heißt, Siedürfen Ihn auch mündlich schließen. Aller-dings wird die Schriftform empfohlen, Siemüssen weder Notar noch Rechtsanwalt ein-beziehen. Im Gesellschaftsvertrag sollten alleRechte und Pflichten der Gesellschafteruntereinander und zur Gesellschaft geregeltwerden. Dazu gehören z.B. Einlagen und Be-teiligung der Gesellschafter, die Geschäfts-führung und Vertretung, Gewinn- und Verlust-beteiligung, Abstimmungsverhältnis für wich-tige Entscheidungen, Regelungen für Tod,Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.

� FirmenbuchNachdem Sie den Gesellschaftsvertrag abge-schlossen haben, müssen Sie die Personenge-sellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch an-melden. In das Firmenbuch werden alle Tatsa-chen eingetragen, die für alle Personen, diemit der Gesellschaft geschäftliche Kontaktehaben, von Bedeutung sind (z.B. Haftung derGesellschafter, Vertretungsbefugnis, Firmausw.).

Die KG wird erst mit der Eintragung im Fir-menbuch existent.

22 2.3 Rechtsformen

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� FirmaDer Firmenwortlaut einer KG kann als Perso-nen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet sein,wobei die Bezeichnung „Kommanditgesell-schaft“ oder eine allgemein verständliche Ab-kürzung dieser Bezeichnung, z.B. „KG“, ver-pflichtend verwendet werden muss. Der Namedes Kommanditisten darf nicht aufgenommenwerden. Beispiele: Personenfirma: Springer KG, Sachfirma: XY Holzhandel KG, Fantasiefirma: Complex KG. Zusätzlich ist es möglich, eine Geschäftsbe-zeichnung zu verwenden.

� VertretungNach dem Gesetz ist jeder unbeschränkt haf-tende Gesellschafter berechtigt und verpflich-tet, die Gesellschaft zu vertreten. Soll bei meh-reren unbeschränkt haftenden Gesellschafterneiner (oder mehrere) von der Geschäftsführungausgeschlossen werden, muss dies im Gesell-schaftsvertrag vereinbart und im Firmenbucheingetragen sein. Eine Beschränkung der Ver-tretungs- und/oder Geschäftsführungsbefugniskann nie eine Haftungsbeschränkung gegen-über den Gläubigern bewirken. Kommanditistenkönnen die Gesellschaft nicht nach außen ver-treten. Ihnen stehen nur bestimmte Kontroll-rechte zu, die durch den Gesellschaftsvertragverändert werden können.

� GewerbeberechtigungWird die Gesellschaft gewerblich tätig, muss sieum eine Gewerbeberechtigung ansuchen, dieauf die Gesellschaft lautet. Dafür muss sie einengewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.Das kann entweder ein unbeschränkt haftenderGesellschafter (Komplementär) sein oder einvoll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer.Sein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mussmindestens die Hälfte der wöchentlichen Nor-malarbeitszeit ausmachen.

� SozialversicherungBei einer gewerblich tätigen KG sind alle unbe-

schränkt haftenden Gesellschafter (Komple-mentäre) nach dem GSVG pflichtversichert. Be-schränkt haftende Gesellschafter (Kommandi-tisten) können bei geringer Beteiligung ASVG-pflichtversichert sein, wenn sie mit der Gesell-schaft ein Arbeitsverhältnis eingehen.

Besteht kein Dienstverhältnis mit der Gesell-schaft, liegt also lediglich eine Kapitalbeteili-gung vor (auch keine Geschäftsführerbefugnisoder Nachschusspflicht), besteht grundsätzlichkeine Pflichtversicherung für Kommanditisten. Trägt der Kommanditist unternehmerischesRisiko, kann es zu einer Pflichtversicherungnach GSVG kommen.

� SteuernDie KG ist nicht einkommensteuerpflichtig;nur die einzelnen Gesellschafter mit ihremGewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von derGesellschaft zu entrichten.

Weitere Einkünfte können bei einem Gesell-schafter vorliegen, wenn er von der Gesell-schaft Vergütungen (z.B. Mitarbeit, Überlas-sung von Wirtschaftsgütern) erhält. Diese sindebenfalls einkommensteuerpflichtig.Bilanzierungspflicht ist ab Erreichen einesJahresumsatzes von 700.000,– Euro gegeben.

Vorteile:– Haftungsbeschränkung

des Kommanditisten – Rasche und einfache Gründung –

keine Formvorschriften beim Vertrag – Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis

Bilanzierungspflicht – Relativ flexible Gestaltung der Rolle des

Kommanditisten (reine Kapitalbeteili-gung, echtes Dienstverhältnis oderselbstständig erwerbstätig)

– Es reicht, wenn einer der Komplementäredie gewerberechtliche Befähigung einbringt

Nachteile:– Persönliche, unbeschränkte Haftung

des/der Komplementärs/e

232.3 Rechtsformen

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2.3.4 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmendie am häufigsten vorkommende Rechtsform.Der Grund der hohen Attraktivität lässt sichschon aus der Namensgebung ableiten: DieHaftung bleibt auf die Gesellschaft be-schränkt. Daher eignet sie sich besonders fürZusammenschlüsse von Partnern, die zwar inder Gesellschaft mitarbeiten, das Risiko aberauf die Kapitaleinlage reduzieren wollen.

Bitte beachten Sie aber, dass diese Haftungs-beschränkung in der Praxis durchbrochenwerden kann. Das heißt: Kredit gewährendeBanken verlangen beispielsweise Bürgschaf-ten seitens der Gesellschafter für die Gesell-schaft.

� StammkapitalDas Mindeststammkapital von GmbHs beträgt35.000,– Euro, die Mindestbareinzahlung be-trägt insgesamt 17.500,– Euro. Zum Nachweiskann auch eine Bankbestätigung dienen. DieMindeststammeinlage jedes einzelnen Gesell-schafters beträgt 70,– Euro.

� GründungWenn Sie eine GmbH gründen, brauchen Sie ei-nen Gesellschaftsvertrag. Für den Abschlussdes Vertrages ist ein Notariatsakt erforderlich.

� FirmenbuchDie Gesellschaft entsteht erst mit Eintragungins Firmenbuch.

� FirmaDer Firmenwortlaut einer GmbH kann als Per-sonen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltetsein, wobei zwingend die Bezeichnung „Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung“ enthal-ten sein muss; die Bezeichnung kann abge-kürzt werden.

Beispiele: Personenfirma: Springer GmbH, Sachfirma: XY Holzhandel GmbH, Fantasiefirma: Complex GmbH. Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeich-nung verwenden.

� VertretungDie GmbH ist als juristische Person zwarrechts-, aber nicht handlungsfähig. Deshalbwird sie nach außen durch einen oder mehrerehandelsrechtliche Geschäftsführer vertreten,die im Falle eines Verschuldens für den verur-sachten Schaden voll haften.

� GewerbeberechtigungWenn die Gesellschaft gewerblich tätig wird,braucht sie eine Gewerbeberechtigung, die aufdie GmbH lautet. Da die Gesellschaft erst mitEintrag ins Firmenbuch existiert, kann die Gewerbeanmeldung bzw. das Bewilligungsan-suchen erst danach unter Vorlage eines Fir-menbuchauszuges bei der Gewerbebehördedurchgeführt werden.Für die Gewerbeberechtigung muss die GmbHeinen gewerberechtlichen Geschäftsführer er-nennen. Dieser muss alle persönlichen Voraus-setzungen erfüllen und sich im Betrieb entspre-chend betätigen. Außerdem muss er, wenn einBefähigungsnachweis vorgesehen ist, entwederdem vertretungsbefugten Organ (Vorstandsmit-glied oder Geschäftsführer) der Gesellschaftangehören oder als voll versicherungspflichti-ger Arbeitnehmer in der GmbH tätig sein.

� SozialversicherungAls reiner Gesellschafter einer GmbH unter-liegen Sie grundsätzlich keiner Pflichtversi-cherung. Sind Sie als Gesellschafter einer gewerblich tätigen GmbH gleichzeitig han-delsrechtlicher Geschäftsführer, so sind Sienach GSVG pflichtversichert. Eine Ausnahmebesteht, wenn der Geschäftsführer-Gesell-schafter keinen beherrschenden Einfluss aufdie Gesellschaft ausüben kann – also bei einerBeteiligung bis 25%. Eine weitere Ausnahme

24 2.3 Rechtsformen

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ergibt sich bei einer Beteiligung zwischen 26und 49% und Weisungsabhängigkeit; in diesenFällen kommt eine Pflichtversicherung nachASVG in Betracht.

� SteuernDie Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinnder Körperschaftsteuer (25%). Wenn in einemWirtschaftsjahr kein Gewinn oder Verlust entsteht, muss eine jährliche Mindestkörper-schaftsteuer in der Höhe von 5% des gesetz-lichen Stammkapitals, daher 437,50 Euro/Quar-tal (im ersten Jahr nur 273,– Euro/Quartal), vorausbezahlt werden. Gewinnausschüttungenunterliegen der Kapitalertragsteuer (25%).

Gehälter, die sich die Gesellschafter für ihreLeistungen für die Gesellschaft ausbezahlenlassen, unterliegen entweder der Lohnsteueroder der Einkommensteuer. Vergütungen sindeinkommensteuerpflichtig.

Vorteile:– Höhe des Stammkapitales prinzipiell als

Haftungsobergrenze, eine darüber hin-ausgehende Haftung des handelsrecht-lichen Geschäftsführers ist möglich

– Nur eine Gewerbeberechtigung, die aufdie Gesellschaft lautet, notwendig (sieheGewerbeberechtigung)

Nachteile:– Hohe Gründungskosten – Immer Bilanzierungspflicht– Auch persönliche Haftung des handels-

rechtlichen Geschäftsführers möglich– Mögliche Haftung der Gesellschafter

gegenüber Kredit gewährenden Instituten

– Steuerlich erst ab einer gewissen Gewinngrenze sinnvoll

Für 2011 ist eine Reform des GmbH-Rechtsgeplant. Erkundigen Sie sich bitte über denaktuellen Stand bei der Wirtschaftskammer(Gründer-Service, Bezirksstelle/Regional-stelle) Ihres Bundeslandes.

252.3 Rechtsformen

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2.3.5 Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GesbR

Die GesbR besteht aus mindestens zweiUnternehmen und kann als gemeinsamesDach bezeichnet werden. Es geht darum, Geldbzw. geldwerte Leistungen oder Arbeitskraftzum gemeinsamen Nutzen zusammenzufas-sen.

Die GesbR unterscheidet sich von anderenPersonen- und Kapitalgesellschaften durchdie fehlende Rechtspersönlichkeit. Damit hatdie GesbR:

a) keine Gewerberechtsfähigkeit: siehe PunktGewerbeberechtigung;

b) keine Parteifähigkeit, d.h., sie kann als Ge-sellschaft nicht klagen oder geklagt werden;

c) keine Grundbuchsfähigkeit, d.h., die GesbRkann nicht als Eigentümer auftreten. InsGrundbuch, Markenregister und Patentre-gister werden die Gesellschafter, nicht aberdie Gesellschaft eingetragen;

d) keine Firma: Eine Ausnahme besteht imUmsatzsteuerrecht – hier besitzt auch dieGesbR quasi Rechtspersönlichkeit.

� GründungWenn Sie eine GesbR gründen wollen, brau-chen Sie einen Gesellschaftsvertrag zwischenmindestens zwei Gesellschaftern. Der Gesell-schaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Formgebunden, das heißt, Sie dürfen ihn auchmündlich abschließen. Allerdings wird dieSchriftform empfohlen, Sie müssen weder No-tar noch Rechtsanwalt einbeziehen. Im Gesell-schaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflich-ten der Gesellschafter untereinander und zurGesellschaft geregelt sein. Dazu gehören z.B.die Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn-und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhält-nis für wichtige Entscheidungen, Regelungenfür Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesell-schaft usw.

� FirmenbuchIn das Firmenbuch kann die Gesellschaft nichteingetragen werden.

� FirmaDa die GesbR selbst keine Firma darstellt,müssen alle Gesellschafter mit deren Firmen-bezeichnung nach außen auftreten. Zusätzlichkann eine gemeinsame Geschäftsbezeich-nung verwendet werden.

� VertretungDie Vertretungsbestimmungen sind frei ver-einbar, sonst steht die Vertretung der Kapi-talmehrheit zu. Geschäftsführungsbefugnissteht grundsätzlich allen Gesellschaftern au-ßer Arbeitsgesellschaftern zu.

Eine beschränkte Vertretungs- und Geschäfts-führungsbefugnis bewirkt keine Haftungsbe-schränkung gegenüber den Gläubigern.

� GewerbeberechtigungDa die Gewerberechtsfähigkeit fehlt, müssensämtliche Gewerbe durch alle Gesellschafterangemeldet werden.

� SozialversicherungDie Gesellschafter unterliegen bei gewerb-lichen Tätigkeiten der Pflichtversicherungnach dem GSVG. D.h., sind die GesellschafterEinzelfirmen, kann – sofern die Kriterien zutreffen – die „Kleinstunternehmerregelung“angewandt werden, sie wären damit etwa vonden Zahlungen der Pensions- und Kranken-versicherung befreibar (siehe Kapitel Sozial-versicherung).Der Beitrag für die Unfallversicherung ist in jedem Fall zu zahlen.

� SteuernDie GesbR ist nicht einkommensteuerpflichtig;nur die Gesellschafter mit ihrem Gewinnan-teil. Die Umsatzsteuer entrichtet die Gesell-schaft.

26 2.3 Rechtsformen

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Vorteile:– Rasche, einfache Gründung –

keine Formvorschriften beim Vertrag– Keine Eintragung ins Firmenbuch – Einfache Form für ArbeitsgemeinschaftenNachteile:– Keine Rechtspersönlichkeit und damit – Keine Gewerberechtsfähigkeit (jeder

Gesellschafter braucht einen/mehrereGewerbescheine)

– Keine Grundbuchsfähigkeit – Keine Firma– Solidarische Haftung

2.3.6 Weitere Rechtsformen

VereinEin Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist einejuristische Person. Er besitzt selbst Rechtsper-sönlichkeit, nimmt durch seine Organe amRechtsleben teil und verfolgt ideelle Zwecke.Ein Verein kann auch wirtschaftlich tätig sein,solange die Einnahmen der Verwirklichung desübergeordneten ideellen Vereinszweckes die-nen. Er kann selbstständig, d.h. unabhängig vonseinen Mitgliedern, für sich selbst Rechte undPflichten haben. Er kann Besitz und Eigentumerwerben, Verträge abschließen, Dienstleistun-gen in Auftrag geben, als Arbeitgeber auftretenusw., aber er ist auch steuerpflichtig, zu Scha-denersatz verpflichtet, kann in Konkurs gehenund haftet mit seinem Vereinsvermögen.

Wie bei den anderen juristischen Personenbraucht auch der Verein eine Gewerbeberechti-gung, und seine mittätigen Organe und Mitar-beiter unterliegen der Sozialversicherungs-pflicht.

Überall dort, wo viele Menschen sich zur Ver-wirklichung eines ideellen Zwecks für längereZeit zusammenfinden, ist diese Rechtsformfür gemeinschaftliche Aktivitäten vorgesehen.Bevor Sie sich zu einer Vereinsgründung ent-schließen, sollten Sie aber genau prüfen, obein zulässiger Vereinszweck vorliegt und obder Verein wirklich die für das angestrebte Zielam besten geeignete Organisationsform ist.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft Genossenschaften sind Vereine von nicht ge-schlossener Mitgliederzahl, die der Förderungdes Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglie-der dienen.

In der Praxis treten unterschiedliche Arten vonGenossenschaften auf, z.B. Kredit-, Einkaufs-,Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-,Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossen-schaften. Die Genossenschaft ist juristischePerson und hat eigene Rechtspersönlichkeit.Die Organe der Genossenschaft sind der Vor-stand, der Aufsichtsrat und die Generalver-sammlung. Die Geschäftsführung und Vertre-tung erfolgt durch den Vorstand.

WICHTIG: Es gibt keine Rechtsform, die aufDauer vorteilhaft ist. Denn so vielfältig dieGründe für die Auswahl zunächst sind, sounterschiedlich können sich diese früheroder später ändern. Denken Sie in regelmä-ßigen Abständen über die optimale Rechts-form nach!

272.3 Rechtsformen

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2.3.7 Unternehmensbezeichnung

Viele Betriebsgründer stehen vor der Frage,wie ihr Unternehmen heißen soll.

FIRMENNAME (BEZEICHNUNG DER RECHTSFORM)Firma ist immer der in das Firmenbuch einge-tragene Name eines Unternehmers. Die Firmamuss zur Kennzeichnung des Unternehmensgeeignet sein und Unterscheidungskraft besit-zen. Sie darf keine Angaben enthalten, dieüber geschäftliche Verhältnisse, die für die an-gesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind,irreführen. Es dürfen keine wesentlichen Irr-tümer über Art, Umfang und Branchenbezugentstehen.

Die Kennzeichnungskraft einer Firma zielt aufIndividualisierung bzw. das Identifizieren einesUnternehmens ab. Die Firma muss alsoUnterscheidungskraft gewährleisten und dieVerbindung zu einem ganz bestimmten Unter-nehmen herstellen.

Der Firmenname muss sich besonders von al-len am selben Ort oder in derselben Gemeindebestehenden und in das Firmenbuch eingetra-genen Firmen deutlich unterscheiden. Damitwird die allgemeine Bestimmung verschärft. Zulässig sind Personen-, Sach- oder Fantasie-firmen, auch Geschäftsbezeichnungen könnenden Firmenkern bilden. Unaussprechliche odersinnlose Zeichen bzw. Buchstabenkombinatio-nen sind unzulässig. Die Firma muss grundsätz-lich in lateinischen Buchstaben geschriebenwerden. In der Firma eines Einzelunternehmersoder einer eingetragenen Personengesellschaftdarf der Name einer anderen Person als desEinzelunternehmers oder eines unbeschränkt

haftenden Gesellschafters nicht aufgenom-men werden.

Die Sachfirma wiederum muss den Unterneh-mensgegenstand transportieren, sonst handeltes sich um eine Fantasiebezeichnung. ReineBranchen- oder Gattungsbezeichnungen ohneindividualisierende Zusätze haben keine Unter-scheidungskraft. So muss grundsätzlich eineSachfirma immer mit einem Namen oder einerFantasiebezeichnung gekoppelt werden.

Beispiele für konkrete Firmenbezeichnungensiehe Kapitel Einzelunternehmen, OG, KG undGmbH.

28 2.3 Rechtsformen

Zusätzlich sind zwingende Rechtsformzusätze zu verwenden:

� Einzelunternehmen: Nicht im Firmen-buch eingetragen: Vor- und Zuname, imFirmenbuch eingetragen: Personen-,Sach-, Fantasiefirma mit Zusatz „einge-tragener Unternehmer“ oder „e.U.“

� Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GesbR): Firmenwortlaut aller Gesellschafter.

� Offene Gesellschaft (OG): Personen-,Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz „offene Gesellschaft“ oder „OG“.

� Kommanditgesellschaft (KG): Perso-nen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder„KG“. Der Name des Kommanditistendarf nicht aufgenommen werden.

� Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH): Personen-, Sach- oder Fanta-siefirma mit Zusatz „Gesellschaft mitbeschränkter Haftung“ oder „GmbH“,„GesellschaftmbH“, „GesmbH“.

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Diese Bezeichnung muss sowohl auf Ge-schäftspapieren (z.B. Briefpapieren, Rech-nungs- und Auftragsformularen etc.) als auchzur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(Geschäftslokal) verwendet werden.

Für Form, Größe und Platzierung auf Ge-schäftspapieren sieht das Gesetz keine nähe-ren Bestimmungen vor. Die leserliche Angabein einer Kopf- oder Fußzeile ist zweckmäßig.Bei Gesellschaften muss zusätzlich auf denGeschäftspapieren die Firmenbuchnummerund das Firmenbuchgericht sowie der Sitz desUnternehmens (wenn dieser nicht mit derAdresse ident ist) angegeben werden.

GESCHÄFTSBEZEICHNUNGWollen Sie zur besseren Vermarktung eine zu-sätzliche Bezeichnung führen, so spricht manin diesem Fall von einer Etablissementbe-zeichnung (Geschäftsbezeichnung). Diese darfebenfalls nicht täuschend sein oder zu Ver-wechslungen führen.

So kann beispielsweise die nicht im Firmen-buch eingetragene Einzelunternehmerin Su-sanne Maier zusätzlich zu ihrem Vor- undNachnamen folgende Geschäftsbezeichnungverwenden: Wollstube Susi bei Betreiben ei-nes Strickwarenhandels.

292.3 Rechtsformen

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2.3.8 Übersicht Rechtsformen

30 2.3 Rechtsformen

Einzel-unternehmer

Gesellschaft bürgerlichenRechts (GesbR)

Offene Gesellschaft (OG)

Kommandit- gesellschaft (KG)

Volle Haftung auch mit dem Privatvermögen

Volle Haftung allerGesellschafterauch mit dem Privatvermögen

Volle Haftung allerGesellschafterauch mit dem Privatvermögen

Volle Haftung desKomplementärs, Kommanditist haftet nur bis zurHöhe der Kom-manditeinlage (= frei gestaltbar)

Der Unternehmeroder eingewerberecht-licher Geschäfts-führer muss dieBefähigung haben

Jeder Gesell-schafter mussüber sämtliche Gewerbe-berechtigungenverfügen

Gewerberechts-träger ist die Gesellschaft; ein Gesellschafteroder ein voll versicherungs-pflichtiger Arbeit-nehmer muss den Befähigungs-nachweis erbringen

Gewerberechts-träger ist die Gesellschaft; ein Komplementäroder ein voll versicherungs-pflichtiger Arbeit-nehmer muss den Befähigungs-nachweis erbringen

Einkommen-steuer vom Gewinn bis zumax. 50%

Einkommen-steuerpflichtjedes einzelnenGesellschafters

Einkommen-steuerpflichtjedes einzelnenGesellschafters

Einkommen-steuerpflichtjedes einzelnenGesellschafters

Pflichtversiche-rung nach GSVG (= gewerbl. Sozial-versicherungsge-setz) bei der Sozi-alversicherungsan-stalt der gewerb-lichen Wirtschaft*

Wie bei Einzel-unternehmen – jeder Gesell-schafter ist bei der Sozialver-sicherungsanstaltder gewerblichenWirtschaft versichert*

Wie bei Einzel-unternehmen – jeder Gesell-schafter ist bei der Sozialver-sicherungsanstaltder gewerblichenWirtschaft versichert

Komplementär:Selbstständigen-pflichtversiche-rung (GSVG)Kommanditisten:ASVG-Versiche-rung bei Arbeit-nehmertätigkeit im Unterneh-men, ansonstenallenfalls Pflicht-versicherung nach GSVG

Eintragung ab Erreichen derRechnungsle-gungspflicht, davor optional

Keine Eintragung

Eintragung notwendig – Gesellschaft ent-steht erst mit der Eintragung

Eintragung not-wendig – Gesellschaft entsteht erstmit der Eintragung

Nicht eingetrage-ner EU: Vor- undNachname; Eingetragener EU:Personen-, Sach-oder Fantasie-firma

Firmennamesämtlicher Gesellschafter

Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mitBezeichnung „OG“

Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mitBezeichnung„KG“. Name desKommanditistendarf nicht verwen-det werden

Haftung Gewerberecht Steuerrecht Sozialver-sicherung

FirmenbuchFirmenname/

Unter-nehmensbez.

* Antrag auf Ausnahme bei Kranken- und Pensionsversicherung sowie Selbstständigenvorsorge bei geringen Einkünften und Umsätzen möglich.

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312.3 Rechtsformen

Stille Gesellschaft(1) Typische

(2) Atypische

Gesellschaftmit beschränk-ter Haftung

GesmbH & Co KG

Keine Haftungdes stillenGesellschafters,sondern nur Ge-winn- und Ver-lustbeteiligung(Letztere bis zurHöhe der stillenEinlage)

Eine dem Kom-manditistenähnlicheRechtsstellung

Für Verbindlich-keiten der Ge-sellschaft haftetgrundsätzlichdas Gesell-schaftsvermö-gen (Mindest-stammkapitalEUR 35.000,–).Darüber hinauskann in be-stimmten Fälleneine Haftung des handels-rechtlichen Ge-schäftsführersgegeben sein.

Volle Haftungdes Komple-mentärs (= GmbH mit Gesellschafts-vermögen),Kommanditisthaftbar nur bis zur Höhe derKommandit-einlage

Gewerbebe-rechtigung hatnur der Ge-schäftsinhaber

Gewerbebe-rechtigung hatnur der Ge-schäftsinhaber

Gewerberechts-träger ist dieGmbH; gewer-berechtlicherGeschäftsführermit dem Befähi-gungsnachweismuss auch han-delsrechtlicherGeschäftsführersein oder einvoll versiche-rungspflichtiger Arbeitnehmer

Gewerberechts-träger ist die KG;gewerberechtl.Geschäftsführermit dem Befähi-gungsnachweismuss auch han-delsrechtl. Geschäftsführerder Komple-mentär-GmbHsein oder einvoll versiche-rungspflichtiger Arbeitnehmer

Einkommen-steuerpflichtdes stillen Ge-sellschafters fürden Gewinnan-teil (Einkünfteaus Kapitalver-mögen)

Einkommen-steuerpflichtdes stillen Gesellschaftersfür den Gewinnanteil(Einkünfte ausGewerbebetrieb)

Körperschaft-steuerpflichtder GmbH (25%für zurückbehal-tene und ausge-schüttete Ge-winne), Endbe-steuerung derausgeschüttetenGewinne bei Gesellschaftern(max. 25%); Mindestkörper-schaftsteuer/Quartal € 437,50(€ 273,– /Quartalim 1. Jahr)

Einkommen-steuer bei denKommanditis-ten; Körper-schaftsteuer beider GmbH (fürGewinne derGmbH); Endbe-steuerung derausgeschüttetenGewinne derGmbH bei Gesellschaftern

Selbstständi-genpflichtversi-cherung betrifft nur die Gewer-beberechtigten

Selbstständi-genpflichtversi-cherung betrifft nur die Gewer-beberechtigten

Geschäftsfüh-render Gesell-schafter bei geringer Beteiligungnach ASVG, ansonsten nachGSVG versiche-rungspflichtig

Selbstständigen-pflichtversiche-rung (GSVG) dergeschäftsf.Gesellschafterder Komplemen-tär-GmbH nurbei gesonderterGewerbeberech-tigung der GmbHmöglich; Kom-manditistennach ASVG beiArbeitnehmertä-tigkeit, allenfallsPflichtversiche-rung nach GSVG

Keine Eintragung

Keine Eintragung

GmbH entstehtmit der Eintragung; Gesellschafts-vertrag durchNotariatsakt

Eintragung derGmbH und derKG notwendig

Stille Gesell-schaft tritt nachaußen nicht inErscheinung

Stille Gesell-schaft tritt nachaußen nicht inErscheinung

Firmenname:Personen-,Sach- oderFantasienamemit Zusatz„GmbH“.

Name des vollhaftenden Ge-sellschafters (= die GesmbH)plus Zusatz „& Co KG“ (zumBeispiel MüllerGmbH & Co KG)

Bei AuflösungAnspruch aufRückzahlungder Einlage

Bei Auflösungauch Anspruchauf anteiligestille Reservenund Firmenwert

Hohe Grün-dungskosten fürKleinbetriebe oft steuerlichnachteilig

Es sind zwei Gesellschaftenzu gründen; damit verbun-den auch höhereGründungskos-ten und höherelaufende Kosten

Haftung Gewerbe-recht

Steuerrecht Sozialver-sicherung

FirmenbuchFirmenname/

Unter-nehmensbez.

Sonstiges

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| 2.4 SOZIALVERSICHERUNG

Als Gewerbetreibender sind Sie in der Kran-ken-, Pensions- und Unfallversicherungpflichtversichert. Die Kranken- und Pensions-versicherung ist dabei im Gewerblichen Sozi-alversicherungsgesetz (GSVG) geregelt, dieUnfallversicherung hingegen im AllgemeinenSozialversicherungsgesetz (ASVG). Bei der Ar-beitslosenversicherung sind mit dem Jahr2009 neue Bestimmungen in Kraft getreten.

2.4.1 Personenkreis

Pflichtversichert sind� Einzelunternehmer� Gesellschafter einer OG � Komplementäre einer KG� Geschäftsführende Gesellschafter einer

GmbH (sofern sie in dieser Funktion nicht bereits ASVG-versichert sind)

Einzelunternehmen sind mit dem Erlangender Gewerbeberechtigung gewerblich versi-chert. Gesellschafter sind pflichtversichert,wenn die Gesellschaft über eine Gewerbebe-rechtigung verfügt und Mitglied bei der Wirt-schaftskammer ist.

Besonderheiten bei geschäftsführenden Gesellschaftern Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbHmit einer Beteiligung bis zu 25%, die ein Ge-schäftsführergehalt beziehen, sind unabhän-gig von sonstigen Umständen ASVG-versi-chert. Bei einer Beteiligung zwischen 26 und49% wird geprüft, ob der geschäftsführendeGesellschafter weisungsabhängig ist oder imGegenteil über weitergehende Rechte wieetwa Sperrminorität verfügt. Bei Arbeitneh-merähnlichkeit besteht ASVG-Versicherung,bei einer dominierenden Stellung bestehtGSVG-Versicherung. Ab einer Beteiligung von50% sind geschäftsführende Gesellschafterauf jeden Fall GSVG-versichert.

Besonderheiten bei KommanditistenKommanditisten, die nur mit einer Komman-diteinlage kapitalmäßig an einer KG beteiligtsind, unterliegen keiner Sozialversicherung.Mittätige Kommanditisten, die in der Gesell-schaft entgeltlich mitarbeiten, unterliegen beieiner nicht selbstständigen Tätigkeit der ASVG-Versicherung und bei einer freiberuflichenMitarbeit der GSVG-Versicherung als „NeuerSelbstständiger“.

2.4.2 Beginn der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung beginnt grundsätzlichmit dem Tag, an dem die Gewerbeberechti-gung erlangt wird bzw. dadurch, dass die Mit-gliedschaft bei der Wirtschaftskammer be-ginnt. Obwohl die Gewerbebehörde die Gewer-beanmeldung der Sozialversicherungsanstaltder gewerblichen Wirtschaft mitteilt, ist auchder Gewerbetreibende verpflichtet, sich inner-halb eines Monats anzumelden.

Ausnahmen von der Krankenversicherungund der PensionsversicherungPersonen, die ihre Gewerbeberechtigung ru-hend melden, sind von der Pflichtversicherungnach dem GSVG ausgenommen.

2.4.3 Beiträge zur Sozialversicherung

Beiträge in der Kranken- und PensionsversicherungEs wird zwischen dem Beitragsprozentsatzund der Beitragsgrundlage unterschieden. Inder Krankenversicherung sind 7,65% und inder Pensionsversicherung 17,50% der Bei-tragsgrundlage als Beitrag zu zahlen.

BeitragsgrundlageBeitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Ge-werbebetrieb (Betriebseinnahmen abzüglichBetriebsausgaben) und, wenn vorhanden, dieEinkünfte aus selbstständiger Arbeit, auf Ba-

32 2.4 Sozialversicherung

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sis des Einkommensteuerbescheides. DiesenEinkünften werden die vorgeschriebenen Bei-träge zur gewerblichen Kranken- und Pen-sionsversicherung hinzugerechnet.

Da dieser aktuelle Steuerbescheid oft erstnach Jahren vorliegt, werden die Beiträge vor-läufig vom Steuerbescheid des drittvorange-gangenen Kalenderjahres herangezogen (Be-scheid des Jahres 2008 dient für die vorläufigeBeitragsbemessung im Jahr 2011).

Wenn der Steuerbescheid 2011 vom Finanz-amt erlassen ist, kommt es zu einer genauenNachbemessung (Rückzahlung oder Nach-zahlung). Bei Jungunternehmern gibt es in denersten drei Jahren eine eigene Anfangseinstu-fung (siehe Kapitel 2.4.4 Jungunternehmer).

MindestbeitragsgrundlageIm GSVG gibt es eine Mindestbeitragsgrund-lage. Das heißt: Sie müssen auch dann Bei-träge zahlen, wenn Ihre Einkünfte tatsächlichgeringer sind oder ein Verlust vorliegt. DieseMindestbeitragsgrundlage beträgt in derKrankenversicherung jährlich 8.004,24 Euro(d.h. monatlich 667,02 Euro) und in der Pen-sionsversicherung jährlich 8.918,40 Euro (d.h.monatlich 743,20 Euro).

Dementsprechend zahlen Sie also jährlich zu-mindest den 7,65-prozentigen Krankenversi-cherungsbeitrag von 612,32 Euro (d.h. 51,03Euro monatlich) und den 17,50-prozentigenPensionsversicherungsbeitrag von 1.560,72Euro (d.h. 130,06 Euro monatlich).

HöchstbeitragsgrundlageIm GSVG gibt es auch eine Höchstbeitrags-grundlage. Diese beträgt jährlich 58.800,– Euro(d.h. 4.900,– Euro monatlich). Das bedeutet,dass Sie für Gewinne über dieser Grenze keineweiteren Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Beitrag zur UnfallversicherungDer Beitrag zur Unfallversicherung ist ein Mo-natsbetrag von 8,20 Euro und beträgt im Jahr2011 98,40 Euro.

2.4.4 Jungunternehmer

Wenn Sie sich als Gewerbetreibender erst-mals selbstständig machen und vorher nochnicht GSVG-versichert waren, gelten in den ersten drei Jahren Ihrer selbstständigen Tä-tigkeit niedrige Beitragsgrundlagen, die zu einer Ersparnis an Beiträgen führen. Dadurchwird Ihrer finanziellen Situation bei Neugrün-dung Rechnung getragen und die Unterneh-mensgründung (indirekt) gefördert.

Der Pensionsversicherungsbeitrag wird inden ersten drei Kalenderjahren auf jährlich1.129,34 Euro (d.h. 94,11 Euro monatlich) (vor-läufig) abgesenkt. Zu einer Nachbemessungkommt es, wenn die im jeweiligen Jahr erzieltenGewinne laut Einkommensteuerbescheid hö-her als jährlich 6.453,36 Euro (d.h. 537,78 Euromonatlich) waren.

Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt inden ersten beiden Kalenderjahren jährlich493,68 Euro (d.h. 41,14 Euro monatlich), und esgibt keine Nachbemessung. Im dritten Kalen-derjahr kommt es zu einer Nachbemessung,wenn die Gewinne des dritten Jahres höher alsjährlich 6.453,36 Euro (d.h. 537,78 Euro mo-natlich) waren.

Der Unfallversicherungsbeitrag ist gewinn-unabhängig und beträgt 98,40 Euro/Jahr oder8,20 Euro monatlich.

332.4 Sozialversicherung

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2.4.5 Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen könnenSie sich als Einzelunternehmer (nicht aberGesellschafter einer Personen- oder Kapital-gesellschaft) von der gewerblichen Kranken-und Pensionsversicherung befreien lassen.

Kleingewerbetreibende sind Personen,

� deren jährlicher Gewinn den Betrag von4.488,24 Euro und

� deren jährlicher Umsatz den Betrag von30.000,– Euro nicht übersteigt.

Stellen Sie dafür einen Antrag auf Ausnahmevon der Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichenWirtschaft.

VORSICHT: Diesen Antrag können Sie nichtrückwirkend für ein vergangenes Kalender-jahr stellen! Das Einhalten der Umsatz- undGewinngrenzen wird nachträglich anhanddes Einkommen- und Umsatzsteuerbe-scheides kontrolliert.

Der Befreiungsantrag kann nur von einer Per-son gestellt werden, die innerhalb der letzten60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Mo-nate nach dem GSVG pflichtversichert waroder bestimmte Altersgrenzen erreicht hat.

ACHTUNG: Wenn Sie von der Vollversiche-rungspflicht befreit sind, sind Sie in derKranken- und Pensionsversicherung nichtgeschützt. Der Unfallversicherungsschutzbesteht jedoch weiter, Sie bezahlen dafürmonatlich den Unfallversicherungsbeitragvon 8,20 Euro (98,40 Euro/Jahr).

2.4.6 Leistungen aus der gewerblichenSozialversicherung

� KrankenversicherungDie wichtigsten Leistungen sind ärztlicheHilfe, Zahnbehandlung, Spitalsbehandlung,Heilmittel, Kuraufenthalte etc. Man unter-scheidet zwischen Sach- und Geldleistungs-berechtigten.

Sachleistungsberechtigte sind Unternehmer,deren Einkünfte unter der Höchstbeitrags-grundlage (2011: 58.800,– Euro jährlich) liegen.Dabei haben Sie Anspruch auf Sachleistungenund erhalten eine e-card für den Arztbesuch.Die Behandlung ist vorerst kostenlos. Es wirdIhnen jedoch im Nachhinein ein Selbstbehaltvon 20% verrechnet – mit Ausnahme von Spi-talspflege auf der allgemeinen Gebühren-klasse. Diese Regelung gilt auch für Jung-unternehmer.

Geldleistungsberechtigte (Gewinn über58.800,– Euro) bezahlen bei Arztbesuchen zu-nächst als Privatpatienten die ärztliche Be-handlung selbst und erhalten bei Vorlage derRechnung einen bestimmten Anteil zurück –ca. 80% des Ärztetarifs. Bei Spitalsbehandlungerhalten Sie neben dem Pflegegebührener-satz der allgemeinen Gebührenklasse zusätz-liche Geldleistungen für die Sonderklasse. AufAntrag können Sachleistungsberechtigte ge-gen einen Zusatzbeitrag die Berechtigung fürdie Spital-Sonderklasse erwerben. Umge-kehrt können Geldleistungsberechtigte sichgegen den sehr geringen Zusatzbeitrag von 2,–Euro pro Monat das Recht auf Behandlungbeim Arzt mit e-card erwerben.

� MitversicherungIn der Krankenversicherung sind kindererzie-hende Ehegatten und Kinder beitragsfrei mit-versichert. Für Kinder ist überdies der 20-pro-zentige Arztselbstbehalt nicht zu bezahlen.

34 2.4 Sozialversicherung

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Auch kinderlose Ehegatten können mit einemZusatzbeitrag von 3,4% der Beitragsgrundlagedes Hauptversicherten mitversichert werden.

� UnfallversicherungDie wichtigsten Leistungen sind die Heilbe-handlung nach einem Arbeitsunfall oder beiBerufskrankheit sowie eine Unfallrente beiDauerinvalidität ab 20%. Es ist monatlich einUnfallversicherungsbeitrag von 8,20 Euro(98,40 Euro/Jahr) zu bezahlen; eine freiwilligeHöherversicherung ist möglich.

� Arbeitslosenversicherungsschutz fürUnternehmer seit 1.1.2009

Für Unternehmer gab es bisher keine eigen-ständige Arbeitslosenversicherung. Bei der Ein-stellung der selbstständigen Tätigkeit war derUnternehmer auf Arbeitslosengeldansprücheangewiesen, die er aufgrund einer unselbst-ständigen Beschäftigung (Dienstverhältnis) er-worben und noch nicht verbraucht hatte.

Mit 1.1.2009 traten neue Regelungen bei derArbeitslosenversicherung für Selbstständigein Kraft: Unternehmer, die bereits vor dem1.1.2009 selbstständig und auch unselbststän-dig erwerbstätig waren, behalten ihren durcheine unselbstständige Tätigkeit erworbenenAnspruch auf Arbeitslosengeld nunmehr zeit-lich unbeschränkt, ebenso wie jene Unterneh-mer, die nach dem 1.1.2009 eine selbststän-dige Tätigkeit beginnen und vor ihrer Selbst-ständigkeit zumindest fünf Jahre unselbst-ständig erwerbstätig waren. Durch einen frei-willigen Beitritt zur Arbeitslosenversicherungkönnen diese Unternehmer unter gewissenVoraussetzungen die Bezugsdauer des Ar-beitslosengeldes verlängern bzw. einen höhe-ren Arbeitslosengeldanspruch erwerben.

Ein Unternehmer, der seine selbstständigeTätigkeit nach dem 1.1.2009 aufgenommenhat und davor keine fünf Jahre lang unselbst-

ständig erwerbstätig war, behält seinen An-spruch auf Arbeitslosengeld maximal für fünfJahre. Hier besteht nach dem neuen Modelldie Möglichkeit, sich über diesen Zeitraumhinaus (ebenfalls freiwillig) zu versichern.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerb-lichen Wirtschaft (SVA) informiert jeden einzel-nen Versicherten über die Möglichkeit einesfreiwilligen Beitritts („Opting-in“). Dabei geltenfolgende Fristen: Unternehmer, die bereits vordem 1.1.2009 selbstständig waren, konnten sichim gesamten Jahr 2009 in die Arbeitslosenversi-cherung „hineinoptieren“. Unternehmer, dieihre selbstständige Tätigkeit erst seit dem1.1.2009 aufgenommen haben, müssen sichinnerhalb von sechs Monaten ab Zugang der In-formation über die Möglichkeiten der freiwilli-gen Arbeitslosenversicherung durch die SVAzum Beitritt entscheiden.

Die getroffene Entscheidung ist für acht Jahrebindend. Unternehmer, die sich erst später fürdas neue Modell der Arbeitslosenversiche-rung entscheiden, haben frühestens nach achtJahren die Möglichkeit, in die Arbeitslosenver-sicherung einbezogen zu werden.

Beiträge: Selbstständige können zwischen dreifixen monatlichen Beitragsgrundlagen wählen.Die Beitragsgrundlage beträgt ein Viertel, dieHälfte oder drei Viertel der Höchstbeitrags-grundlage nach dem GSVG (2011: 4.900,– EUR).Der Beitragssatz macht sechs Prozent aus.

Monatsbeitrag Arbeitslosensgeldpro Monat

73,5 EUR 592,00 EUR147,0 EUR 942,60 EUR220,5 EUR 1.295,40 EUR

Mehr dazu unter www.gruenderservice.at/arbeitslosenversicherung

352.4 Sozialversicherung

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� SelbstständigenvorsorgeSeit 1. Jänner 2008 existiert die Selbstständigen-vorsorge, eine Art „Abfertigung Neu“ für Unter-nehmer, als zweite Säule der Alterssicherungneben der gewerblichen Pensionsversicherung.Von der Selbstständigenvorsorge sind alle Ge-werbetreibenden und jene Neuen Selbstständi-gen erfasst, die in der gewerblichen Krankenver-sicherung pflichtversichert sind. Ausgenommenvon der Geltung der Selbstständigenvorsorgesind Pensionisten, die ihre selbstständige Tätig-keit in der Pension nicht mehr ausüben. Freibe-ruflich Selbstständige sowie Land- und Forst-wirte können in das Modell der Selbstständigen-vorsorge einbezogen werden („Opting-in“).

Beiträge: Für die Selbstständigenvorsorge istein Beitrag von 1,53% der vorläufigen Beitrags-grundlage in der Krankenversicherung zuleisten. Die Beitragsgrundlage ist mit derHöchstbeitragsgrundlage (2011: 58.800,– Euro)begrenzt. Die Beiträge werden gemeinsam mitden anderen Sozialversicherungsbeiträgen vonder SVA vorgeschrieben und an die vom Unter-nehmer ausgewählte Betriebliche Vorsorge-kasse abgeführt.

Auswahl der Vorsorgekasse: Hat ein Unter-nehmer für seine Mitarbeiter eine Vorsorge-kasse gewählt, so ist diese Wahl auch für ihnverpflichtend. Ist mangels Mitarbeitern nochkeine Vorsorgekasse gewählt, muss derUnternehmer innerhalb von sechs Monateneine Vorsorgekasse auswählen. Wird vomUnternehmer keine Auswahl vorgenommen,teilt die SVA eine Kasse zu.

Auszahlung: Ein Auszahlungsanspruch bzw.eine Verfügungsmöglichkeit über die einge-zahlten Beiträge besteht bei Vorliegen vonmindestens 36 Beitragsmonaten und weiterenzwei Jahren des Ruhens der Gewerbeberech-tigung, des Erlöschens der Pflichtversiche-rung oder der Beendigung der betrieblichenTätigkeit. Weiters besteht ein Auszahlungsan-

spruch bei Pensionsantritt, und zwar auchdann, wenn noch keine drei Einzahlungsjahrevorliegen. Wird die selbstständige Tätigkeit inder Pension fortgesetzt, sind weiterhin Bei-träge zur Selbstständigenvorsorge zu entrich-ten. Bei Tod des Versicherten gebührt der Ka-pitalbetrag den gesetzlichen Erben.

Weitere Verfügungsmöglichkeiten: Nebender Auszahlung der „Abfertigung“ als Kapital-betrag bestehen folgende weitere Verfügungs-möglichkeiten:– Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse

(gilt nicht bei Pensionsantritt), – Überweisung der Abfertigung als Einmal-

prämie in eine Pensionszusatzversicherungzum Zwecke einer lebenslangen Pensions-leistung,

– Übertragung des Gesamtkapitalbetrages ineine andere Vorsorgekasse nach dem „Rucksackprinzip“, wenn eine unselbst-ständige Tätigkeit aufgenommen wird,

– Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse, sofern bereits eine Berech-tigung auf Anwartschaft besteht, oder an einVersicherungsunternehmen eigener Wahlals Einmalprämie für eine vom Anwart-schaftsberechtigten nachweislich abge-schlossene Pensionszusatzversicherung.

Steuerliche Behandlung: Sämtliche steuerli-che Begünstigungen für Arbeitnehmer geltenauch für Selbstständige. Der Beitrag zurSelbstständigenvorsorge gilt als steuerlicheBetriebsausgabe. Die Veranlagung in der Vor-sorgekasse erfolgt steuerfrei. Die Auszahlungals Einmalbetrag erfolgt steuerbegünstigt mitdem Steuersatz von 6%. Die Auszahlung alsRente erfolgt steuerfrei.

Vorsorgerechner: Mit dem SVA-Vorsorgerech-ner (https://www.sozialversicherung.at/sva-vorsorgerechner/) können Versicherte selbstberechnen, welche Leistung aus der neuenSelbstständigenvorsorge zu erwarten ist.

36 2.4 Sozialversicherung

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� PensionsversicherungDie wichtigste Leistung ist die Alterspensionfür Männer mit 65 Jahren und Frauen mit 60Jahren. Dafür brauchen Sie mindestens 180Beitragsmonate. Bis 2017 gibt es auch die vor-zeitige Alterspension bei langer Versiche-rungsdauer für Männer mit 61,5 Jahren undFrauen mit 56,5 Jahren. Dafür brauchen Sie420 Beitrags- oder 450 Versicherungsmonate.Das Pensionsantrittsalter wird aufgrund derPensionsreform 2003 ab 2004 jedes Jahr umvier Monate angehoben, bis das Regelpen-sionsalter von 65 Jahren für Männer und 60Jahren für Frauen im Jahr 2017 erreicht wird.Weitere Möglichkeiten sind die Korridorpensionund die Schwerarbeitspension. Für Gewerbe-treibende, die wegen Krankheit ihre selbststän-dige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, gibtes die Erwerbsunfähigkeitspension. Wenn derVersicherte diese Pension beantragt, werdenmedizinische Gutachten eingeholt, aufgrundderer die Erwerbsunfähigkeitspension zuge-sprochen werden kann. Gegen einen ablehnen-den Bescheid kann eine Klage vor dem Arbeits-und Sozialgericht erhoben werden.Die Pension errechnet sich grundsätzlich ausdem Produkt, aus der Anzahl von Versiche-rungsjahren und den durchschnittlichen Bei-tragsgrundlagenhöhen während des Erwerbs-lebens. Zeiten der unselbstständigen (ASVG)und der selbstständigen Tätigkeit (GSVG) wer-den zusammengerechnet. Wegen der Fülle anDetails ist für den Pensionsantritt eine genaueBeratung durch die Sozialversicherungsanstaltder gewerblichen Wirtschaft unerlässlich.

2.4.7 Ende der Pflichtversicherung

Sie scheiden mit Ende jenes Monats aus derPflichtversicherung aus, in dem Sie

� Ihre Gewerbeberechtigung zurücklegen,� den Nichtbetrieb Ihres Gewerbes

durch eine Ruhendmeldung bei der Fach-gruppe bzw. Bezirksstelle/Regionalstelleder Wirtschaftskammer anzeigen,

� die Löschung Ihrer Stellung als persön-lich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft im Firmenbuchbeantragen oder

� den Widerruf Ihrer Bestellung zum Ge-schäftsführer einer GmbH im Firmen-buch beantragen bzw. als Gesellschafterdieser GmbH ausscheiden.

Für weitere Informationen und Beratung sinddie Experten der Wirtschaftskammer IhresBundeslandes gerne für Sie da.

WICHTIG: Nach der Gewerbeanmeldungmelden Sie sich bei der Sozialversiche-rungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft –www.sva.or.at. Dort erhalten Sie auch alleInformationen zur Beitragshöhe, Versiche-rungsumfang, Kleinunternehmerregelung,Differenzvorschreibung etc. Berücksichti-gen Sie die Kosten für die Sozialversiche-rung auch in Ihrer Kalkulation, da diese ei-nen nicht unerheblichen Teil ausmachen.

Umfangreiche Information zur Sozialversiche-rungspflicht erhalten Sie auch unterhttp://wko.at/sozialversicherung

372.4 Sozialversicherung

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| 2.5 STEUERN – RECHNUNG

Egal, welche Rechtsform Sie wählen, was Sievorher gemacht haben, in welcher Branche Siearbeiten – Sie müssen in jedem Fall Steuernzahlen.Zugegeben, es klingt ernüchternd, vor allemwenn Sie erst einmal versuchen, sich durchden Steuerdschungel zu kämpfen. Ihren Steu-erexperten (Steuerberater oder gewerblicherBuchhalter) sollten Sie als „Machete“ verste-hen, der Ihnen den Weg ebnet. Wichtig: Über-legen Sie vorab, welche Aufgaben Sie im Sinne

Der erste Kontakt mit dem FinanzamtInnerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeitmüssen Sie dem Finanzamt das Eröffnen desGewerbebetriebes sowie den Standort bekanntgeben. Empfehlenswert sind dafür auch dievorgesehenen Formulare „Verf 24“ für Einzel-unternehmer, „Verf 16“ für Personengesell-schaften und „Verf 15“ für Kapitalgesellschaf-ten. Diese Formulare können von der Home-page des Bundesministeriums für Finanzenausgedruckt werden. Ansonsten kann die Mittei-lung der Betriebseröffnung schriftlich odermündlich (telefonisch) gegenüber dem zustän-digen Finanzamt erfolgen. Für die Einkommen-steuer und die Umsatzsteuer von natürlichenPersonen (Einzelunternehmern) ist das Wohn-sitzfinanzamt zuständig. Für die Körperschaft-steuer bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH,AG) sowie die Umsatzsteuer bei Kapitalgesell-schaften (z.B. GmbH, AG) und Personenvereini-gungen (z.B. OG, KG, GesbR) ist das Betriebsfi-nanzamt zuständig. Gleichzeitig suchen Sie umdie Zuteilung einer Steuernummer an.

Beantragen Sie ggf. rechtzeitig auch eine UID-Nummer. Das Finanzamt sendet Ihnen einen

Fragebogen zu, den Sie binnen 14 Tagen zu-rücksenden. Eine der Fragen betrifft den vor-aussichtlich erzielbaren Umsatz und Gewinnim Eröffnungs- und Folgejahr. Wichtig: Geradeder Gewinneinschätzung sollten Sie viel Auf-merksamkeit schenken, da Ihre Gewinnangabe als Basis für die Berechnung der Einkommen-steuervorauszahlung dient. Schätzen Sie denGewinn zu hoch, zahlen Sie zu viel Steuern.Noch unangenehmer: Schätzen Sie den Ge-winn zu gering ein, müssen Sie später gleich-zeitig für die vorangegangenen Jahre nachzah-len und für das laufende Jahr vorauszahlen.

Investitionen vor der BetriebseröffnungAls angehender Unternehmer haben Sie oftnoch vor Betriebseröffnung verschiedene Aus-gaben für das zukünftige Unternehmen.

Sie gelten bereits dann als Unternehmer,wenn Sie nur Vorbereitungshandlungen für Ih-ren Betrieb tätigen, z.B. Maschinen- undWerkzeugkauf, Umbau des Geschäftslokals.Das bringt für Sie sowohl im umsatz- als auchim einkommensteuerrechtlichen Bereich Vor-teile. Einerseits können Sie die in Rechnung

der Fixkostenoptimierung selbst übernehmen(Belege sammeln, Grundaufzeichnungen füh-ren, ...) und was der Steuerexperte für Sie erledigen soll (z.B. Jahresabschluss).Sie müssen als Unternehmer kein Steuerex-perte sein, aber ein solides Basiswissen hatnoch niemandem geschadet, immerhin haftenSie, auch wenn Sie steuerlich vertreten sind,persönlich für die Abfuhr der Steuern. ZiehenSie Unternehmerprüfungsunterlagen heran,oder besuchen Sie einen WIFI-Kurs! Die Ex-perten Ihrer Wirtschaftskammer informierenSie gerne über das Steuerrecht.

38 2.5 Steuern – Rechnung

UNSER TIPP: „Selbstständigenbuch“ – Einen guten Überblick verschafft Ihnen der„Steuerleitfaden für neu gegründete Unternehmen“ des Bundesministeriums für Finanzen, erhältlich im Gründer-Service Ihres Bundeslandes oder als Download imInternet unter: www.bmf.gv.at/Publikationen > Downloads > BroschuerenundRatgeber

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gestellte Umsatzsteuer abziehen, anderer-seits kann die Abschreibung berücksichtigtwerden (für den Vorsteuerabzug ist eventuellein Regelbesteuerungsantrag notwendig).

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) löste dasbisherige Handelsgesetzbuch ab. Ob und wannnach den Bestimmungen des UGB Rechnungs-legungspflicht besteht, hängt von folgendenKriterien ab:� Unternehmereigenschaft im Sinne des UGB� Rechtsform� Einkunftsart und Höhe der Umsatzerlöse

Rechnungslegungspflicht (d.h. doppelte Buch-führung) besteht für Gewerbetreibende, wennin zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsat-zerlöse von mehr als 700.000,– Euro erzieltwurden. Es sind ab dieser Grenze die Rech-nungslegungsvorschriften des UGB anzuwen-den. Unternehmer, die nach dem UGB rech-nungslegungspflichtig sind, müssen sich indas Firmenbuch eintragen lassen. Alle ande-ren Einzelunternehmer können sich freiwilligeintragen lassen.

Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist biszu einem Umsatz von 700.000,– Euro möglich.

Dabei sind aber auch weitere Aufzeichnungs-pflichten, wie z.B. die Führung eines Waren-eingangsbuches, zu beachten.Eine weitere Möglichkeit, Ihren Gewinn zu er-mitteln, stellt die Pauschalierung dar. Dabeiwerden die Betriebsausgaben pauschal er-mittelt. Die Betriebsausgabepauschale wird miteinem bestimmten Prozentsatz Ihrer Einnah-men berechnet. Zusätzlich zu diesem Pauschal-betrag können Sie Ausgaben für Löhne, Waren-einsatz und Sozialversicherungsbeiträge gel-tend machen. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche(z.B. Gaststättenpauschalierung, Lebensmittel-handel, Handelsvertreter, Finanzdienstleister)gibt es allerdings eigene Pauschalierungsver-ordnungen, in denen der Pauschalbetrag unddie zusätzlich abzusetzenden Betriebsausga-ben genau geregelt sind.

Die Pauschalierung können Sie anwenden,wenn Sie nicht buchführungspflichtig sind undIhre Umsätze nicht mehr als 220.000,– Euro imvorangegangenen Wirtschaftsjahr betragenhaben. Dann sollten Sie die Pauschalierungabwägen, da die Bemessungsgrundlage fürdie Einkommensteuer oft geringer ist als bei„normaler“ Gewinnermittlung und Sie damitSteuern sparen.

392.5 Steuern – Rechnung

Unternehmensgesetzbuch – Buchführungspflicht

Grenze Buchführung

unter 220.000,– Euro Umsatz Wahlrecht zwischen Pauschalierung, Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung und doppelter Buchführung

unter 700.000,– Euro Umsatz Wahlrecht zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und

(in zwei aufeinander- doppelter Buchführung

folgenden Jahren)

über 700.000,– Euro Umsatz Doppelte Buchführung verpflichtend

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Doppelte Buchführung verpflichtend

bei jedem Umsatz

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BarbewegungsverordnungDie „Barbewegungsverordnung“ bestimmt,dass in einem Betrieb die Bareinnahmen so-wie die Barausgaben einzeln aufgezeichnetwerden müssen. Damit sind Strichlisten oder in der Gastrono-mie übliche Stockverrechnungen nicht mehrzulässig. Vielmehr muss jede Geldbewegung(mittels Kassensystem, Bonbuch oder Tipp-streifen etc.) einzeln dokumentiert werden.Ausnahmen von dieser strengen Regelung be-stehen in zwei Fällen:

1. für Betriebe mit einem Umsatz unter150.000,– Euro. Wird diese Grenze über-schritten, tritt die Einzelaufzeichnungs-pflicht im übernächsten Jahr ein.

2. für Betriebe, die ihre Umsätze von Haus zuHaus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plät-zen oder anderen öffentlichen Orten und je-denfalls nicht in fest umschlossenen Räu-men tätigen (als fest umschlossen gilt aberbeispielsweise auch ein Taxi, ein Verkaufs-bus oder eine Markthalle).

40

Steuerkalender für die wichtigsten Steuern

Abgabenart Höhe Fälligkeit abzuführen an

Umsatzsteuer 0%, 10% oder 20% 15. des

des Nettobetrages übernächsten Monats

Einkommensteuer 0-50% vom Einkommen 15.2., 15.5.,

15.8., 15.11.

Körperschaftsteuer 25% vom Gewinn 15.2., 15.5.,

15.8., 15.11.

Lohnsteuer 0-50% vom Lohn/Gehalt 15. des Folgemonats

abzgl. SV und Freibeträge

Kommunalsteuer 3% von der 15. des Folgemonats

Bruttolohnsumme

Dienstgeberbeitrag

zum Familienlasten- 4,5% + 0,36 bis 0,44% von 15. des Folgemonats

ausgleichsfonds + der Bruttolohnsumme

Zuschlag zum DB

(DZ abhängig vom

Bundesland)

Fällt ein Fälligkeitstermin auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verschiebt sich der letztmögliche

Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Werktag.

Die Betriebe, für die die Erleichterung anzuwenden ist, können ihre Tageslosung vereinfachtdurch einen sogenannten Kassasturz ermitteln. Darunter versteht man das Rückrechnen des Ta-gesumsatzes aus Kassaanfangs- und Kassaendbestand unter Berücksichtigung aller bar getä-tigten Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen.

ACHTUNG: Wenn Sie eine Kasse verwenden, die elektronisch rechnet, müssen Sie diese Datenauch elektronisch vorlegen können. Dies gilt ungeachtet dessen, ob Sie der Barbewegungsverord-nung unterliegen oder nicht.

2.5 Steuern – Rechnung

Wohnsitz- oder

Betriebsfinanzamt

Wohnsitz-

finanzamt

Betriebsfinanzamt

Wohnsitz- oder

Betriebsfinanzamt

Gemeinde

Wohnsitz- oder

Betriebsfinanzamt

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2.5.1 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuergenannt. Der Umsatzsteuer unterliegen Liefe-rungen und sonstige Leistungen, die ein Unter-nehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmenseines Unternehmens ausführt, der Eigenver-brauch sowie die Einfuhr von Waren (Einfuhr-umsatzsteuer). In den meisten Fällen beträgtdie Umsatzsteuer 20% vom Nettoentgelt. Dane-ben gibt es auch noch einen reduzierten Steuer-satz (10% ), z.B. für Lebensmittel und Bücher.

Bei speziellen Lieferungen und Leistungen wiez.B. bei Lieferungen ins Ausland oder bei„Bauleistungen“ wird keine Umsatzsteuerausgewiesen, da die Umsätze entweder befreitsind oder die Steuerschuld auf den Leistungs-empfänger übergeht. Auf den auszustellendenRechnungen müssen in diesen Fällen beson-dere Vermerke angeführt werden, die auf denÜbergang der Steuerschuld hinweisen. Außer-dem benötigen Sie eine UID-Nummer.

Die Umsatzsteuer wird zwar auf jeder Wirt-schaftsstufe eingehoben (z.B. beim Produzen-ten, beim Hersteller, beim Groß- und Einzel-händler), wegen des Vorsteuerabzuges stelltsie jedoch innerhalb der Unternehmerkettekeinen Kostenfaktor dar, sondern wird wie ein„durchlaufender Posten” behandelt. UnterVorsteuern versteht man übrigens die Um-satzsteuerbeträge, die von einem anderenUnternehmer in einer Rechnung gesondertausgewiesen werden.

KleinunternehmerregelungUnternehmer, deren jährlicher Nettoumsatzden Betrag von 30.000,– Euro (netto) nichtübersteigt, gelten umsatzsteuerrechtlich alsKleinunternehmer. Sie brauchen keine Um-satzsteuer abführen – Sie dürfen jedoch auchdie Vorsteuer nicht abziehen. Sind die Vorsteu-erbeträge höher als die zu zahlende Umsatz-steuer, wäre es besser, wenn auf die Umsatz-steuerbefreiung verzichtet wird. Dazu müssen

Sie einen „Antrag auf Regelbesteuerung“ stel-len, der dann für die folgenden fünf Jahre gilt.Grundsätzlich muss der Unternehmer selbstmonatlich die zu zahlende Umsatzsteuer be-rechnen. Davon kann er die Vorsteuer abziehen.Die Differenz ist die sogenannte „Umsatz-steuer-Zahllast“, die Sie am 15. des zweitfol-genden Monats an das Finanzamt zahlen müs-sen. Beispiel: Die Mai-Umsatzsteuer ist am 15.Juli fällig. In der Regel entsteht die Steuer-schuld im Monat der Lieferung oder Leistung (= Sollbesteuerung) oder – in Fällen der Be-steuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Istbesteuerung) – mit Ablauf des Kalender-monats, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Die Istbesteuerung wird bei nichtbuchführungspflichtigen Gewerbetreibenden(Jahresumsatz nicht mehr als 700.000,– Euro)vorgenommen; der Unternehmer kann jedocheinen Antrag auf Sollbesteuerung stellen.

412.5 Steuern – Rechnung

Merkmale einer ordnungsgemäßen Rechnung

Damit eine Rechnung Vorsteuerabzugsbe-rechtigt ist, muss sie alle Merkmale einerordnungsgemäßen Rechnung aufweisen:� Name und Anschrift des leistenden

Unternehmens� Name und Anschrift des Empfängers � Menge und Bezeichnung der

erbrachten Leistung � Tag der Lieferung/Leistung� Entgelt� Umsatzsteuerbetrag� gültiger Steuersatz und im Falle einer

Steuerbefreiung Hinweis darauf� Ausstellungsdatum der Rechnung� fortlaufende Rechnungsnummer� eigene Umsatzsteueridentifikations-

nummer – UID� bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag

(netto zzgl. allfälliger Umsatzsteuer)10.000,– Euro übersteigt, Angabe derUID-Nummer des Leistungsempfängers

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Beträgt Ihr Umsatz weniger als 100.000,- Euronetto pro Jahr, können Sie die Umsatzsteuerauch vierteljährlich abrechnen, jeweils zurMitte des nächsten Quartals.

Von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausge-nommen sind alle PKWs bis auf jene, die von derFinanzverwaltung akzeptiert werden. Siehedazu: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinfor-mation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/_start.htm

Für die Kleinbetragsrechnung (das sind Rech-nungen mit einem Fakturenwert von brutto unter 150,– Euro) genügt die Angabe von:� Name und Anschrift des leistenden

Unternehmens� Menge und Bezeichnung

der erbrachten Leistung� Tag der Lieferung/Leistung� Bruttoentgelt� Umsatzsteuersatz in Prozent

Bei Vorjahresumsätzen von max. 220.000,– Eurokönnen Sie auch eine Vorsteuerpauschalierungmit 1,8% der Nettoumsätze (max. 3.960,– Euro)beantragen. Zusätzlich kann die Vorsteuer vonInvestitionen in abnutzbares Anlagevermögenüber 1.100,– Euro netto, Waren, Rohstoffen,Halberzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten undFremdlöhnen berücksichtigt werden.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurzUID-Nummer) müssen Sie auf JEDER Rech-nung (über EUR 150,–) anführen. Die UID-Num-mer dient als Identifizierung als EU-Unterneh-mer im Falle von Lieferungen oder Leistungenbzw. der Erbringung von bestimmten sonstigenLeistungen an Unternehmer in einem anderenEU-Land. Betriebsgründer erhalten die UID-Nummer gleichzeitig mit Zuteilung der Steuer-nummer, wenn Sie die entsprechende Zeile imFragebogen ankreuzen. Kleinunternehmermüssen einen eigenen Antrag stellen, sie müs-sen dadurch NICHT auf die Kleinunternehmer-regelung verzichten.

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Alkoholika imEU-Ausland kaufen wollen, benötigen Sie einezusätzliche Identifikationsnummer. Zuständigdafür ist das Hauptzollamt.

2.5.2 Einkommensteuer

Sie ist die „Lohnsteuer“ des Selbstständigen.Basis und Bemessungsgrundlage ist Ihr jähr-lich erwirtschafteter Gewinn, ermittelt mit-hilfe der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,der Pauschalierung oder der doppelten Buch-führung, zuzüglich sonstiger Einkünfte (z.B.Dienstverhältnis). Der Steuersatz liegt zwi-schen 0% und 50%, wobei Einkommensteuererst anfällt, wenn das (Jahres-)Einkommenmehr als 11.000,– Euro betragen hat.

Sie zahlen die Einkommensteuer vierteljähr-lich im Voraus. Im Gründungsjahr gilt IhreSchätzung laut Finanzamtfragebogen als Be-messungsgrundlage. Wenn Ihre Erwartungenzu optimistisch waren, können Sie bis 30. Sep-tember des Jahres die Herabsetzung der Vor-auszahlung beantragen. Dafür müssen Siedem Finanzamt eine fundierte Planungsrech-nung für das laufende Geschäftsjahr vorlegen.Ihre Vorauszahlung beruht nur auf Schätzun-gen und Erwartungen. Deshalb müssen Sienach Ablauf des Wirtschaftsjahres die tatsäch-liche Jahressteuererklärung für Einkommen-steuer und Umsatzsteuer beim Finanzamt bisspätestens 30. April einreichen.

Wenn Sie einen Internet-Anschluss haben,müssen Sie die Steuererklärungen elektro-nisch einreichen – die Frist verlängert sich auf30. Juni. Wenn Sie durch einen Steuerberatervertreten werden, verlängern sich diese Fristenweiter. Bei Festsetzung der Steuer kommt eszur Verrechnung: Waren Ihre Vorauszahlungenzu hoch, bekommen Sie eine Gutschrift, warendie Vorauszahlungen zu niedrig, müssen Sienachzahlen.

42 2.5 Steuern – Rechnung

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WICHTIG: Ab 1. Oktober des auf das Entste-hen der Steuerschuld folgenden Jahres ver-rechnet das Finanzamt bis zum Ergehen desSteuerbescheides des betreffenden JahresSoll- bzw. Habenzinsen auf den Steuerrück-stand bzw. das sich ergebende Steuergutha-ben. Die Formulare für die Steuererklärungsendet Ihnen die Finanzbehörde. Die Frist zum Einreichen einer Abgabenerklä-rung kann im Einzelfall auf begründeten An-trag verlängert werden. Im Gründungsjahrzahlen Sie aber oft keine Steuer, weil Sie hoheErstausgaben und Abschreibungen haben.Diese drücken den Gewinn, wenn sie nicht so-gar zu buchmäßigen Verlusten führen. Die Inanspruchnahme des halben Durch-schnittssteuersatzes für nicht entnommeneGewinne ist seit 2010 nicht mehr möglich.

Stattdessen wurde der bisherige Freibetrag fürinvestierte Gewinne ausgeweitet. Ab 2010 min-dert auch der Gewinnfreibetrag die Bemes-sungsgrundlage für die Einkommensteuer vonEinzelunternehmern und Mitunternehmern ei-ner Personengesellschaft (nicht bei GmbHs,AGs). Dabei steht ein Grundfreibetrag von 13%des Gewinnes bis zu einem maximalen Gewinnvon 30.000,– Euro (damit Grundfreibetrag max.3.900,– Euro) jedem Unternehmer zu. DiesenFreibetrag gibt es auch für pauschalierte Be-triebe. Darüber hinaus kann abhängig von In-vestitionen in bestimmte Sachanlagen undWertpapiere ein zusätzlicher, investitionsbe-dingter Gewinnfreibetrag von 13% für Gewinneüber 30.000,– Euro geltend gemacht werden.Der jährliche Gewinnfreibetrag ist insgesamtmit 100.000,– Euro pro Unternehmer begrenzt.

432.5 Steuern – Rechnung

Einkommensteuertarif (Stand Oktober 2010)

Jahres- Durchschnitts- Grenz-einkommen in Euro Einkommensteuer in Euro steuersatz in % steuersatz in %

≤ 11.000 0 0 0

(Einkommen – 11.000) x 5.110> 11.000 bis 25.000 14.000 0-20,44 36,5

oder(Einkommen – 11.000) x 36,5%

(Einkommen – 25.000) x 15.125 > 25.000 bis 60.000 35.000 20,44–33,725 43,2143

oder(Einkommen – 25.000) x 43,2143% + 5.110

> 60.000 (Einkommen – 60.000) x 0,5 + 20.235 > 33,725 50

Beispiel: Einkommen 20.000,– EuroBerechnungsformel: (20.000 – 11.000) x 5.110

14.000 = 3.285,– Euro

+ 5.110

UNSER TIPP: Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kann eineBerechnung der Einkommensteuer sehr einfach durchgeführt werden:https://www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramme/start.htm

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Denken Sie daran: gerne können Sie sich beiFragen an die Wirtschaftskammer (Grün-der-Service, Bezirksstelle/Regionalstelle)Ihres Bundeslandes) wenden.

2.5.3 Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommen-steuer von Kapitalgesellschaften wie derGmbH. Sie beträgt einheitlich 25% – unabhängigvon der Gewinnhöhe. Die Mindeststeuervor-auszahlung pro Quartal beträgt 437,50 Euro(5% vom Mindeststammkapital von 35.000,–Euro). Für Neugründer für die ersten vierQuartale 273,– Euro/Quartal, danach ebenso

437,50 Euro/Quartal. Wird der Gewinn an dieGesellschafter ausgeschüttet, ist er nochmalsmit 25% Kapitalertragsteuer bzw. dem halbenDurchschnittsteuersatz belastet.

2.5.4 Sonstige Steuern

Daneben gibt es noch weitere Steuerposten,wie z.B. die Lohnsteuer (die der Arbeitgeberfür seine Mitarbeiter zahlen muss), die Kom-munalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zu-schlag zum Dienstgeberbeitrag für Dienstneh-mer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kraft-fahrzeugsteuer, Fremdenverkehrsabgabe undGrundsteuer.

44 2.5 Steuern – Rechnung

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|WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

3

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| 3.1 MARKETING

3.1.1 Von der Idee zum Konzept

Sie haben eine Geschäftsidee, die Sie begeistertund von der Sie glauben, dass Sie sie verwirk-lichen können? Ihr Produkt ist eine technischeMeisterleistung, Ihr Sortiment außergewöhn-lich bzw. Ihre Dienstleistung so originell, dassSie damit einen großen Vorsprung gegenüberMitbewerbern haben?Das sind sicher gute Voraussetzungen für Ih-ren Geschäftserfolg – aber: haben Sie schonüberlegt,� wem Ihr Produkt einen Nutzen bringt? � in welchen geografischen Regionen oder

Bevölkerungsschichten Sie diesen Personenkreis finden?

� wie viel ein möglicher Kunde dafür zu zahlen bereit ist?

� wie Sie an Ihre Kunden herankommen?� wie sich Ihre Verkaufs-Chancen in den

nächsten Jahren entwickeln werden?� welches Zusatzangebot Ihre Chancen

verbessert? � wer Ihre Mitbewerber sind und wo deren

Stärken und Schwächen liegen?

Oder haben Sie sich schon die Frage aller Fra-gen gestellt: Warum soll ein Kunde ausge-rechnet mein Produkt kaufen? Wenn Sie dieseFragen positiv beantworten können, sind Sieauf dem richtigen Weg. Wenn nein oder „jein“Ihre Antwort ist, sollten Sie sich ausführlichmit dem Thema Marketing beschäftigen.

Was verbirgt sich hinter diesem Begriff?

Eigentlich ist die Thematik mit der Fragestel-lung oben schon recht gut umrissen; in einemSatz könnte man sagen: Marketing ist die kun-den- bzw. markt- sowie umfeldorientierteFührung Ihres Unternehmens.

Das heißt: Nicht das Produkt, sondern die Pro-bleme, Wünsche und Bedürfnisse aktuellerund zukünftiger Kunden stehen am Anfang allerÜberlegungen. Und noch einen wesentlichenGedanken sollten Sie im Hinterkopf behalten:Jede Marketingentscheidung hängt grund-sätzlich von der eigenen Ausgangslage, derBeurteilung der Mitbewerber und den eigenenRessourcen ab.

Diese „Weisheit“ ist nicht ganz neu, schon SunTse, ein chinesischer Feldherr, sagte: „Kennstdu den Gegner und kennst du dich, so magstdu hundert Schlachten schlagen, ohne dasseine Gefahr besteht; kennst du dich, aber nichtden Gegner, so sind deine Aussichten auf Ge-winn oder Verlust gleich; kennst du weder dichnoch ihn, wirst du in jeder Schlacht geschla-gen werden.“ Mit diesem Wissen erarbeitenSie nun Ihr Marketingkonzept, indem Sie dienun folgenden Komponenten einer Marketing-entscheidung für sich klären und die Ergeb-nisse festhalten. Besondere Bedeutungkommt dabei dem Wort „festhalten“ zu.

Bringen Sie Ihr Konzept zu Papier, begnügenSie sich nicht damit, es im Kopf zu haben. BeimSchreiben sind Sie nämlich gezwungen, IhreGedanken genau zu formulieren. Sie könnendadurch Ihr Konzept auch nach einem gewis-sen Zeitraum überdenken und möglicher-weise Verbesserungen einfließen lassen.

46 3.1 Marketing

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Dieser Regelkreis soll Ihnen deutlich machen, dass der Prozess der Konzeptbildung nie abge-schlossen ist, sondern sich permanent an die Gegebenheiten des Umfelds, aber auch an die inter-nen Gegebenheiten anpassen muss.

Bei der erstmaligen Erstellung Ihres Konzeptes werden Sie natürlich bei der Analyse der Aus-gangssituation beginnen. Weiters versuchen Sie abzuschätzen, wie sich Ihre Situation in der näherenZukunft entwickelt, wenn Sie keine konkreten Marketingaktivitäten setzen.

473.1 Marketing

Die Konzepterstellung ist ein Prozess und sollte folgendermaßen aussehen:

Ihr Unternehmen im Markt

Situation analysieren

Ziele und Strategien festlegen

Maßnahmen planen und durchführen

Kontrolle (Soll-Ist-Vergleich)

KundenMarkt Konkurrenz

Umfeld

Unternehmen (Stärken/Schwächen feststellen, Möglichkeiten abstecken)

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3.1.2 Welche Punkte sind unbedingt zu analysieren und für die nähere Zukunft abzuschätzen?

Marktumfeld � Welche geografische Ausdehnung

besitzt mein Markt (Bezirk, Bundesland,Österreich, Europa)?

� Wie ist die allgemeine Wirtschafts-entwicklung und wie die Entwicklung inmeiner Branche?

� Wie wirken sich Konjunkturschwankungenauf mein zukünftiges Unternehmen aus?

� Mit welchen Gesetzes- und Normenände-rungen ist in der näheren Zukunft zu rechnen (z.B. Wettbewerbsrecht, Umweltschutz, Steuern, EU, allgemeineEntwicklung, ...)?

� Wie sieht die Kaufkraft der von mir angesprochenen Kundengruppen aus?

� Mit welchen Trendumkehrungen ist zurechnen?

� Gibt es Marktnischen (= nicht abgedeckteBedürfnisse)?

Kunden� Kennen Sie die Kaufgewohnheiten,

Kaufmotive und Bedürfnisse Ihrer Kunden?� Werden neue Kundenbedürfnisse

berücksichtigt (z.B. erhöhtes Umweltbe-wusstsein, gesteigertes Qualitätsbewusst-sein, Gesundheits- und Wellnesstrends)?

� Wie sieht es mit dem Beratungs- und Servicebedarf aus?

� Gibt es aktuelle Trends, die Ihre Kunden beeinflussen?

Mitbewerber� Wer sind meine Hauptkonkurrenten

(Anzahl, Größe, Marktanteil)?� In welcher Preislage und in welcher Quali-

tätsstufe sind diese Mitbewerber tätig?� Wie sieht es mit deren technischem

Standard und Finanzkraft aus?� Ist mit neuen Konkurrenten zu rechnen?

� Sind bei bestehenden, aber auch bei neuenMitbewerbern gravierende Produktneuhei-ten zu erwarten?

Eine Checkliste zur Konkurrenzanalyse findenSie im Internet unter www.gruenderservice.at(Markt/Marketing).

Marktforschung Die Beschaffung all dieser Informationen be-zeichnet man als Marktforschung.Wo bzw. wie kann ich diese Informationen ein-holen?� In der für Sie zuständigen Fachgruppe

(Gremium) der Wirtschaftskammer� Fachzeitschriften� Kundenbefragungen� Beobachtung (z.B. auf Messen)� Internet� Statistik Austria (www.statistik.at) … etc.

Natürlich könnten Sie auch ein Marktfor-schungsinstitut beauftragen, die für Sie inter-essanten Daten zu erheben. Dabei müssen Sieallerdings mit entsprechenden Kosten rechnen.

3.1.3 Marketingziele

Aufbauend auf den Informationen, die sich ausder Analyse der Ausgangslage sowie der Pro-gnose ergeben haben, lassen sich in der zweitenPhase das Marketingleitbild (Ihre Grundaus-richtung) und die Marketingziele ableiten.

Welche Ziele sind denkbar?� Umsatz, Gewinn, Rentabilität, ... � Marktanteil („In fünf Jahren möchte ich

der größte Holztreppenerzeuger in Westösterreich sein“)

� Zufriedenheit der Mitarbeiter� Sicherheit

Diese Aufzählung von Zielen könnte man fastbeliebig fortsetzen. Im Regelfall werden Sienicht ein einziges Ziel ansteuern, sondern eineKombination mehrerer Ziele. Wichtig ist, dass

48 3.1 Marketing

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Sie die grundsätzlichen Ziele nie aus den Au-gen verlieren.

Genauso wichtig ist es, die gesetzten Ziele ge-nau zu beschreiben; nur so können Sie fest-stellen, ob Sie diese Ziele auch erreicht haben(z.B. jährliches Umsatzwachstum von 12% beieiner Gewinnsteigerung von 9%, ...). Sind IhreMarketingziele geplant, so gilt es als nächstes,

3.1.4 Marketinginstrumente

Es würde zu weit führen, in diesem Leitfaden Details des Marketingmix darzustellen, die wichtigs-ten Begriffe sollen jedoch skizziert werden. Eine Checkliste zum Marketingmix finden Sie imInternet unter www.gruenderservice.at (Markt/Marketing).

nach Mitteln und Wegen zu suchen, um dieseZiele zu erreichen.Als Mittel zur Zielerreichung stehen Ihnen diesogenannten marketingpolitischen Instru-mente zur Verfügung. Alle diese Instrumentegilt es in einem möglichst lückenlosen und in-haltlich abgestimmten Marketingmix zu-sammenzufassen, um sich positiv vom Mitbe-werber abzuheben.

493.1 Marketing

Marketinginstrumente

Angebotsgestaltung (Produkt- und Sortimentspolitik)

Warenverteilung (Distributionspolitik)

Sortiment

Produktqualität

Public Relations

persönlicher Verkauf

Verkaufsförderung

Werbung

Absatzkanäle

Skonto

Rabatt

Kredit

Preis

Kundendienst

Marke

Logistik(Lagerung, Transport, Lieferzeit)

Mar

ktbe

arbe

itun

g (K

omm

unik

atio

nspo

litik

)

Pre

isge

stal

tung

(Pre

ispo

litik

)Markt

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Angebotsgestaltung (Produkt- und Sortimentspolitik)Die Produktpolitik umfasst alle Fragen, diesich auf die angebotenen Produkte und Leis-tungen beziehen. Besonders beschäftigt sichdie Produktpolitik mit:

� Kundenerwartungen, die bei Ihrer Sorti-mentsgestaltung zu berücksichtigen sind:Das Produkt/die Leistung muss auf die Er-fordernisse der Kunden eingehen!

� Produktinnovationen: Teilweise ist es er-forderlich, neue Produkte oder Produkt-gruppen auf den Markt zu bringen.

� Produktvariation: Dabei werden bereits aufdem Markt befindliche Produkte oder Pro-duktgruppen verändert.

� Produkteliminierung: Bisher im Sortimentgeführte Produkte oder Produktgruppenwerden aus dem Sortiment genommen.

� Zusatznutzen: z.B. Kundendienst, Betreu-ung des Kunden auch nach dem Kauf.

� Verpackung: Eine verkaufswirksame,zweckmäßige Verpackung zu erarbeiten.

� Marke: Eine Marke zu entwickeln, um sichvon anderen Produkten abzuheben. Infor-mationen zum Markenrecht finden Sie un-ter dem Link: www.patentamt.at

� USP – Unique Selling Proposition: Das Er-folgspotenzial einer Unique Selling Propo-sition (USP – einzigartiges Leistungsver-sprechen bzw. Alleinstellungsmerkmal)hängt wesentlich davon ab, dass die Einzig-artigkeit Ihres Produkts/Ihrer Dienstleis-tung/Ihres Erscheinungsbildes von denKunden erkannt wird, für den Kunden einebesondere Bedeutung hat und von der Kon-kurrenz schwer einholbar ist. Die USP trägtwesentlich zu Ihrem Unternehmenserfolgbei!

Preisgestaltung (Preispolitik) Die Preispolitik beschäftigt sich mit allen Ent-scheidungen, den „richtigen” Preis zu findenund diesen schließlich auch optimal auf demMarkt durchzusetzen.

Einfluss auf den erzielbaren Preis haben dabei� Rabatte, � Lieferkonditionen,� Zahlungsbedingungen,� Kreditierung,d.h., Sie müssen diese Bestandteile des Prei-ses in Ihrer Kalkulation berücksichtigen. Anwelchem Preis können Sie sich orientieren?� An der eigenen Kalkulation (Kosten plus

Gewinnspanne),� an Konkurrenzprodukten,� an der „Werte-Erwartung“ Ihrer Kunden

(Luxusartikel verlieren mit relativ niedrigenPreisen für den Kunden oft auch an Attrak-tivität).

Eine Checkliste zur Preisentscheidung findenSie im Internet unter www.gruenderservice.at(Markt/Marketing).

Warenverteilung (Distributionspolitik) Die Distributionspolitik trifft Vorkehrungen,um das jeweilige Produkt� im richtigen Zustand, � zur rechten Zeit, � am gewünschten Ort,� in der jeweils nachgefragten Mengezur Verfügung zu stellen.Sie müssen dabei entscheiden, wie Sie Ihr Pro-dukt (Dienstleistung) verteilen wollen, ob übereinen eigenen Außendienst oder über denGroß- und Einzelhandel. Auch Fragen der La-gerhaltung und des Transportes müssen Siedabei klären. Ein weiteres Vertriebssystem könnte auch Fran-chising sein. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie im „Leitfaden zumFranchising“, als Download unter www.gruenderservice.at/publikationen.

50 3.1 Marketing

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Marktbearbeitung (Kommunikationspolitik) Sind auch Sie dem Missverständnis erlegen,Marketing sei Werbung? Spätestens hier se-hen Sie, dass Werbung nur eine Komponenteaus dem Marketingmix ist.

Bevor Sie eine Werbeaktion planen oder mit ei-ner Werbeagentur Kontakt aufnehmen, über-legen Sie bitte:� Welche Ziele möchte ich durch die Werbung

erreichen (z.B. erreichen eines bestimmtenBekanntheitsgrades, Umsatzsteigerungum 10% etc.)?

� Wen will ich ansprechen (genaue Festlegung der Zielgruppe)?

� Welche finanziellen Mittel habe ich zur Verfügung? Eine Checkliste zum Werbe-budget finden Sie im Internet unterwww.gruenderservice.at(Markt/Marketing).

� Wie gestalte ich meine Werbebotschaft?(Wie bringe ich den Nutzen meines Produktes oder meiner Leistung zum Kunden hinüber?)

� Welche Werbemittel setze ich ein? – Inserat – Flugblatt– Plakat – Mailings– Telefonmarketing – Fernsehen, Radio– Internet (Newsletter), CD-ROM – Persönlicher Verkauf

Generell gilt, dass sich für kleine und mittlereBetriebe am ehesten lokale Zeitungen, Flug-blätter und Prospekte (zur Beilage in Zeitun-gen) eignen.

Daneben hat sich eine Art der Werbung, näm-lich das Direct-Marketing, sehr gut bewährt.Es geht dabei um die wirkungsvolle Erstellungvon Werbebriefen, die, mit persönlicher An-rede versehen, an eine genau festgelegte Ziel-gruppe versendet werden. Im Anschluss daranwird dieser Personenkreis telefonisch kontak-tiert. Durch diese gezielte Ansprache kann die

gewünschte Zielgruppe ohne große Streuver-luste erreicht werden.

Da immer mehr Menschen über einen Inter-net-Anschluss verfügen, ist die gezielte Kom-munikation durch so genannte „Newsletter”(per E-Mail) äußerst attraktiv geworden. Mankann mit wesentlich geringeren Kosten dengleichen Effekt wie bei den oben beschriebe-nen Werbebriefen erzielen. Hier gilt es von Be-ginn an, in der Kundenkartei E-Mail-Adressenzu sammeln.

Der Unternehmer sollte bei Direct-Marketing-Maßnahmen die aktuelle rechtliche Situationberücksichtigen.

Aufgrund der Entwicklung in der Informa-tionstechnologie ist heute ein professionellerInternet-Auftritt (Website) von besondererBedeutung. Hier gilt es, sich genau zu überle-gen, wie die Werbebotschaft des Unterneh-mens von interessierten Kunden schnell undeinfach gefunden wird (Suchmaschinen, Ban-ner-Werbung, …). Dabei gibt es keine regionalenGrenzen mehr – Sie sind weltweit vertreten,egal ob als Klein- oder Großbetrieb. DieKosten dafür sind durchaus „leistbar“. Aberauch in diesem Bereich braucht es Fachleute –das Internet hat eigene Regeln (siehe dazu Kapitel 4.6.2).

Neben der Werbung ist die direkte Verkaufs-förderung von großer Wichtigkeit. Diese reichtvom attraktiv gestalteten Geschäftslokal bishin zum persönlichen Verkaufsgespräch. Le-gen Sie besonderen Wert auf die QualifikationIhres Verkaufspersonals; nicht nur Fach- undProduktwissen sind wesentlich, sondern auchdie Fähigkeit, auf die jeweiligen Bedürfnissedes Kunden einzugehen.

Ein weiterer Teil der Kommunikationspolitikist der Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, auchPublic Relations oder kurz „PR“ genannt. Zielist es, in der Öffentlichkeit Vertrauen und Ver-

513.1 Marketing

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ständnis sowie ein positives Firmenimage zuschaffen. Ihre Werbeaussagen werden glaub-hafter, und Ihre Mitarbeiter werden motivier-ter sein. Wie können Sie Ihr Image beeinflus-sen? Versuchen Sie, im öffentlichen Gesprächzu sein. Dies gelingt durch Berichte in der Zei-tung, durch „Tage der offenen Tür“ oder durchBetriebsbesichtigungen sowie durch das För-dern von sozialen oder kulturellen Einrichtun-gen und vieles mehr. Ihrer Kreativität sind indiesem Bereich kaum Grenzen gesetzt.

Achten Sie bei der Kombination dieser Marke-tinginstrumente jedoch auf eine durchgängigeLinie. Nur ein einheitliches Erscheinungsbildlässt sich bei Ihren Kunden oder Interessentenentsprechend verankern. Dies gilt nicht nur inder Werbung und Kommunikation, sondern fürden gesamten Marketingmix. Erst durch dieoptimale Mischung der Maßnahmen in derProdukt-, Preis-, Distributions- und Kommu-nikationspolitik werden Sie den angestrebtenErfolg erreichen. Wenn Sie Ihr Marketingkon-zept entworfen haben, bleibt nur noch eins anden Schluss zu stellen:

WICHTIG: Stellen Sie sich folgende Marketingfragen: � Produkt-/Dienstleistungssortiment:

Welchen Kundennutzen kann ich anbieten, und wie gestalte ich mein Angebot?

� Marktanalyse: Wer sind meine Kunden,wer meine Konkurrenten? Welche Kunden kommen infrage? Welche Wünsche haben diese Kunden?

� Werbung kostet Geld! – Wie viel kostetmich die Werbung?

� Maßnahmen setzen und Kosten bedenken!

52 3.1 Marketing

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| 3.2 IHRE BUCHHALTUNG –RECHNUNGSWESEN

Zum „betrieblichen Rechnungswesen“ zählenalle Verfahren, die das gesamte betrieblicheGeschehen zahlenmäßig erfassen und über-wachen. Diese Aufzeichnungen dienen dem Gläubiger-schutz, der Steuerbemessung und der Pla-nung und Steuerung des Betriebsgeschehens,das sind:

3.2.1 Verpflichtende Aufzeichnungen

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Belegezu sammeln und Aufzeichnungen zu führenund diese mindestens sieben Jahre aufzube-wahren. Grundsätzlich gibt es abhängig vonUmsatzgröße, Einkunftsart und Rechtsformdrei Varianten der Gewinnermittlung und derdamit verbundenen Aufzeichnungen.Die betriebliche Buchführung wird im UGB –Unternehmensgesetzbuch geregelt. Für bereitsbestehende Unternehmen ergeben sich mögli-cherweise Änderungen bei Buchführungs- undAufzeichnungspflichten. Wir empfehlen Neu-gründern, sich in diesem Bereich von einemSteuerexperten (Steuerberater, gewerblicherBuchhalter, Buchhalter) unterstützen zu lassen.

Einnahmen-Ausgaben-RechnungSie müssen Einnahmen und Ausgaben auf-zeichnen, ein Wareneingangsbuch, ein Anla-geverzeichnis für nicht sofort abschreibbareAnschaffungen sowie Lohnkonten bei Be-schäftigung von Arbeitnehmern führen.

Einnahmen– Ausgaben – Abschreibung= Überschuss der Einnahmen

über die Ausgaben

PauschalierungBei der Basispauschalierung zeichnen SieEinnahmen, Wareneinkauf und Löhne wiebei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnungauf (Voraussetzung ist, dass keine Buchfüh-rungspflicht besteht und dass der Vorjah-resumsatz kleiner als 220.000,- EUR war).Das Anlageverzeichnis kann entfallen, dieFührung ist allerdings wegen eines even-tuellen späteren Wechsels der Gewinner-mittlungsart zu empfehlen.

Einnahmen– Wareneinkauf – Personalaufwand– Beiträge zur gewerbl. Sozialversicherung– 12% Betriebsausgaben (höchstens

jedoch 26.400,– Euro) = Gewinn oder– 6% Betriebsausgaben bei bestimmten

Tätigkeiten (höchstens jedoch 13.200,– Euro)

= Gewinn

Bei Vorjahresumsätzen von max. 220.000,–Euro können Sie auch eine Vorsteuerpauscha-lierung mit 1,8% der Umsätze (netto) beantra-gen. Zusätzlich kann die Vorsteuer von Investi-tionen in abnutzbares Anlagevermögen über1.100,– Euro netto, Waren, Rohstoffe, Halber-zeugnisse, Hilfsstoffe, Zubauten und Fremd-löhne berücksichtigt werden (Pauschalierunglaut Umsatzsteuergesetz). Für bestimmteBranchen (Gastronomie, Lebensmittelhandelusw.) gibt es spezielle Pauschalierungsmög-lichkeiten bzw. Bestimmungen.

Doppelte BuchführungKontenführung mit Erstellung von Bilanz undGewinn-und-Verlust-Rechnung, Kassabuch, An-lagenverzeichnis, Lohnkonten und Inventur.

Die Aufzeichnungen sind nicht nur Selbstzweckbzw. gesetzlich gefordert, sondern beinhalteneine Fülle an Informationen, die Sie zur Unter-nehmensführung und -weiterentwicklung in-tensiv nutzen können.

533.2 Ihre Buchhaltung – Rechnungswesen

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3.2.2 Freiwillige Aufzeichnungen

KostenrechnungIhr Unternehmen kann auf Dauer nur existie-ren, wenn der Verkaufserlös auf dem Marktgrößer ist als die für die Leistungserstellungeingesetzten Werte, also die dafür entstande-nen Kosten. Ihre Selbstkosten sind einerseitsAusgangspunkt für die Preisfestsetzung undandererseits eine unbedingte Voraussetzungfür die verantwortungsbewusste Unterneh-mensführung. Ziel der Kostenrechnung ist es,den Wert einer innerbetrieblichen Leistungs-erstellung (z.B. Preis einer Arbeitsstunde) zuermitteln und sie dem Kunden zu verrechnen.

Kosten, die Sie nicht kennen, können Sie nichterrechnen bzw. verrechnen.

Darüber hinaus ist ohne Kenntnis der Preis-grenzen keine aktive Preispolitik möglich.Deshalb ist das Ermitteln der Kostenstrukturund das Beobachten der Kostenentwicklungfür eine richtige Kalkulation unerlässlich. DasErgebnis dieser Kalkulation ist die Ausgangs-basis für die Festsetzung des Verkaufspreises.Weil sich aber Marktpreise meistens nichtnach den Kosten richten, sind Sie als Unter-nehmer gezwungen, die KostenentwicklungIhres Betriebes ständig unter Kontrolle zu hal-ten und alle Maßnahmen zur Kostensenkungdurchzuführen. Die Zahlen aus der Finanz-buchhaltung (das ist die Einnahmen-Ausga-ben-Rechnung oder die doppelte Buchfüh-rung) reichen dazu nicht aus. Sie werden viel-fach nach rein steuerlichen Gesichtspunktenermittelt, und die in der Finanzbuchhaltungverbuchten Aufwände können sich auch er-heblich von den Kosten unterscheiden..

Die Kostenrechung dient vor allem folgenden Zwecken: � Ermitteln der Selbstkosten als Grundlage

des Marktpreises

� Errechnen der Wirtschaftlichkeit einzelnerBetriebszwecke, einzelner Produktgruppenoder einzelner Produkte als Grundlage für die Produktions- und Absatzplanung

� Ermitteln von Preisuntergrenzen, bis zu denen Aufträge angenommen werden(Preispolitik des Unternehmens)

� Ermitteln von Zuschlagsätzen für bilan-zielle Bewertung von Halb- und Fertigfabri-katen und selbst erstellten Anlagen

� Selbsterstellung oder Fremdbezug. Ihrebetriebliche Kostenrechnung muss bei-spielsweise in der Lage sein zu beantwor-ten, ob eine eigene Reparaturwerkstättegünstiger ist oder die Reparaturen ausge-lagert werden sollen.

54 3.2 Ihre Buchhaltung – Rechnungswesen

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| 3.3 KALKULATION UND WIRTSCHAFTLICHKEIT

Eine genaue Kalkulation der Erlöse und der Kosten (Planung) ist notwendig, um das zukünftigeUnternehmen in Zahlen abzubilden. Dafür müssen Sie natürlich auch Ihre Ziele definieren. Nurwer seine Ziele kennt, kann sie auch erreichen.

Wer nicht plant, überlässt alles dem Zufall. „Wer plant, ersetzt Zufall durch Irrtum.“ Eine Kalkula-tion fördert auch strukturiertes Denken und die Kommunikation im Betrieb. Zudem liefert diePlanung wichtige Informationen für die betriebliche Umwelt, wie z.B. Bank, Lieferanten, Kunden,Behörden etc., und nicht zuletzt für die wichtigste Aussage, nämlich die „Wirtschaftlichkeit“.

3.3.1 Der Zeitraum für die Kalkulation

Sie finden hier eine gängige Einstufung für den Planungszeitraum. Abhängig vom Betriebstyp undPlanungszweck kann und muss es hier aber individuelle Unterschiede geben.

553.3 Kalkulation und Wirtschaftlichkeit

UNSER TIPP: Zeigen Sie Ihrer Bank auch Unterlagen zu Planung und Kalkulation. Sie verbessern damit Ihre Kreditwürdigkeit. Kalkulations- und Planungsunterlagenwerden von Banken positiv bewertet.

UNSER TIPP: Je höher die Investitionen und je länger die Amortisationsdauer, destolänger wird der notwendige Planungszeitraum. Wenn Sie Förderungen beantragen,sollte der Planungszeitraum mindestens drei Jahre betragen.

Kurzfristigbis 1 Jahr

Langfristig› 4 Jahre

Mittelfristig1–4 Jahre

sehr detailliert – Monat oder Quartal Grobplanungdetailliert –

Jahresplanung

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3.3.2 Das Grundschema für die Kalkulation der Ergebnisse

Für die Planung des Gesamtbetriebes kalku-lieren Sie im Wesentlichen vier Bereiche: die geplanten Erlöse, die variablen Kosten (direkte Kosten), die Personalkosten und dieanderen fixen Kosten (Overheads).

Geplante Erlöse (Menge x Preis)

- geplante variable Kosten Deckungsbeitrag /Rohertrag- geplante Personalkosten- geplante sonstige FixkostenBetriebsergebnis(Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit)

3.3.3 Rahmendaten für die Kalkulation

Eine Plankalkulation ist immer in die Zukunft gerichtet. Damit Sie zu erwartende Einflüsseauf die Kalkulation auch entsprechend berück-sichtigen können, müssen Sie die wichtigstenEinflussfaktoren ermitteln und in die Kalkula-tion aufnehmen. Solche Rahmendaten sindbeispielsweise die

� Konjunktur: Wirtschaftswachstum, Inflation, Zinsentwicklung und die

� Branche/Markt: Kollektivverträge, Branchenentwicklung (Konzentration,Wachstum, Sättigung, …), Rohstoffent-wicklung, Entwicklung bei den Lieferanten.

Hinweis: Der Preis z.B. eines Produktes odereiner Dienstleistungsstunde ergibt sich durchAngebot und Nachfrage am Markt, die Kon-kurrenzsituation und die eigene Kostensitua-tion.

3.3.4 Kalkulation der Erlöse

Für das Planen der Erlöse ist immer die Eng-passsituation im Unternehmen zu berücksich-tigen. Das könnte beispielsweise sein: Eng-pass Absatz (Menge), Engpass Personal

(Fachkräfte, Know-how, …), Engpass Produk-tion (Technik, Material, Rohstoffe).

Über die Höhe der Erlöse (Umsätze) entschei-den zwei wesentliche Faktoren: Verkaufspreisund Absatzmenge (Preis/Absatz-Funktion).Für die Kalkulation der Absatzmenge könnenSie Werte aus der Vergangenheit (falls vorhan-den), die eigene Markterfahrung sowie Zu-kunftsprognosen heranziehen. Verkaufspreisewerden sich an bestehenden Marktpreisen,berücksichtigt um eventuelle Änderungen, In-novation etc., orientieren.

Für die Kalkulation der Erlöse ist in vielenBranchen auch das Wissen über die verre-chenbaren Stunden wichtig, sowohl über dieeigenen Unternehmerstunden als auch überdie Mitarbeiterstunden.

3.3.5 Kalkulation der variablen Kosten

Die variablen Kosten sind grundsätzlich ab-hängig von der produzierten bzw. der verkauftenMenge. Beispielsweise entstehen bei einemTischler immer dann variable Kosten, wenn ereine Küche verkauft. Im Beispielfall wärendies Kosten für Material wie Holz, Beschläge,Schrauben und natürlich auch Kosten für denEinkauf von Küchengeräten.

56 3.3 Kalkulation und Wirtschaftlichkeit

UNSER TIPP: Versuchen Sie immer, diegetroffenen Annahmen über Menge undPreise nachvollziehbar zu begründen.Erläutern Sie dazu auch die geplantenVertriebs- und Verkaufsmaßnahmen.

UNSER TIPP: Kalkulieren Sie die gesamten verrechenbaren Stundennachvollziehbar und logisch. DenkenSie dabei auch an die Feiertage, Urlaub,Krankheit und andere nicht verrechen-bare Stunden (Verwaltung, Arbeitsvor-bereitung, Umrüsten,....).

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Folgende Positionen sollten bei den variablenKosten berücksichtigt werden: � Materialkosten� Wareneinsatz� Hilfsmaterial u.a.� bezogene Leistungen= gesamte variable Kosten

3.3.6 Kalkulation der Personalkosten

Die Personalkosten sind ein wesentlicher Kos-tenfaktor in jedem Unternehmen. Sie müssendaher für alle Mitarbeiter inkl. der Lohnneben-kosten geplant werden. Die Personalkosten set-zen sich (vereinfacht dargestellt) so zusammen:� Bruttolohn (Gehalt) mindestens im Bereich

vom Kollektivvertrag zwölfmal je Jahr� zzgl. zwei Sonderzahlungen für Urlaubs-

und Weihnachtsgeld� zzgl. Dienstgeberanteile für

Sozialversicherung� zzgl. Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzu-

schlag, Kommunalsteuer und Mitarbeiter-vorsorgekasse

Unternehmerlohn nicht vergessen! Bei Einzel-unternehmen und Personengesellschaften ist es erforderlich, für die Unternehmer denkalkulatorischen Unternehmerlohn zu be-rücksichtigen. Dieser soll einen Wert zwi-schen 20.000 und 50.000 Euro je Jahr aufwei-sen und zumindest den Privatbereich desUnternehmers abdecken können.

3.3.7 Kalkulation der fixen Kosten

Fixkosten sind über einen kürzeren Zeitraumnicht abbaubar und unabhängig von Aufträgen.Sie werden deshalb auch als „fix“ bezeichnet.

Fixkosten fallen in jedem Unternehmen an, dieHöhe, die Kostenart und die Zusammensetzungist jedoch unterschiedlich. Es ist daher wichtig,alle Fixkostenpositionen zu betrachten und dieKosten auch transparent und nachvollziehbar zuermitteln.

� Instandhaltung, Reparaturen� Strom� Wasser� Heizung� Miete Geschäft� Miete Geräte� Franchise-Gebühren� Büro laufend� Telefon, Fax, Porto, Internet� Sozialversicherung� Sachversicherungen� KFZ-Kosten� Reisespesen, Diäten� Weiterbildung� Rechts- und Beratungskosten� Marketing� Geringw. Wirtschaftsgüter, Werkzeug� sonstige Kosten� sonstige Steuern, Abgaben, Beiträge� Leasing� Abschreibung� Zinsen, Bankspesen= gesamte Fixkosten

3.3.8 Kalkulation mit Unterstützung der EDV

Auf die Frage „Welche Ausgaben werde ichhaben und wie viel muss ich einnehmen?“steht Ihnen unser neues Tool Mindestum-satzberechnung auf www.gruenderservice.at/mindestumsatzberechnung zur Verfügung.

Für die Erstellung eines vollständigen Busi-nessplans steht die Software „Plan4You Easy“zum kostenlosen Download unterwww.gruenderservice.at/businessplan bereit.

573.3 Kalkulation und Wirtschaftlichkeit

UNSER TIPP: Vereinfacht können diePersonalkosten wie folgt kalkuliertwerden: (Bruttomonatslohn x 14) + 32% für Lohnnebenkosten

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| 3.4 FINANZIERUNG

Eine gute Finanzierung ist die Grundlage fürden erfolgreichen Aufbau Ihres Unterneh-mens. Gerade für junge Unternehmen ist dieFinanzierung allerdings oft ein Problem. Ei-genkapital ist kaum vorhanden, Erfolge oderReferenzen sind noch nicht nachweisbar. Po-tenzielle Kapitalgeber können die Erfolgs-chancen nur schwer beurteilen und gehen einhohes Risiko ein. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Geschäfts-idee, die Marktsituation und die finanziellenErfordernisse in einem schriftlich formulier-ten Business- oder Geschäftsplan übersicht-lich darstellen. Denn jeder, der Geld investie-ren soll, will wissen, wofür er sein Geld hergibtund wie dieses wieder mit einer entsprechen-den Verzinsung zurückfließen soll.

Alle Informationen zur Businessplanerstel-lung finden Sie im Kapitel 6. oder unterwww.gruenderservice.at.

Bereiten Sie daher gerade die Finanzierungals Teil des Businessplanes gut vor, und be-denken Sie, dass potenzielle Geldgeber für diePrüfung Ihres Vorhabens eine gewisse Zeitbrauchen. Sie sollten sich daher vor dem Start klar darüber sein, � welche finanziellen Mittel Sie konkret

benötigen, � wie Sie diese aufbringen und welchen

Beitrag Sie dazu leisten können und � welche Förderungen dafür möglich sind.

3.4.1 Der Kapitalbedarf

Das genaue Ermitteln des Kapitalbedarfs ge-hört zu den wesentlichen Aufgaben jedes Exis-tenzgründers. Eine genaue Kapitalbedarfspla-nung hilft, die Liquidität zu sichern und Zah-lungsunfähigkeit zu vermeiden. Dazu gehörtaber nicht nur der langfristige Kapitalbedarffür das Anlagevermögen wie Grundstücke, Ge-

bäude, Maschinen, Fahrzeuge, sondern auchder kurzfristige Kapitalbedarf für das Umlauf-vermögen.

Hier müssen Sie an das Material- und Waren-lager, an das Fertigwarenlager und an nochnicht eingegangene Zahlungen denken. Nichtzuletzt sollten Sie die finanziellen Belastungenwährend der Anlaufphase des Betriebes be-rücksichtigen.

Der Kapitalbedarf für Investitionen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge usw.) Der Kapitalbedarf für die geplanten, notwendi-gen Investitionen lässt sich durch Einholen vonAngeboten relativ leicht feststellen. Sie solltendabei aber auch Nebenkosten wie Grunder-werbsteuer, Notariatskosten, Gebühren undKosten der Kapitalbeschaffung berücksichti-gen. Versuchen Sie, den Kapitalbedarf so ge-nau wie möglich zu ermitteln. Im Zweifelsfallist eine grobe Schätzung besser als das Weg-lassen dieses Postens. Der Kapitalbedarf darfnicht zu knapp bemessen werden. Eine Re-serve von etwa 10% sollten Sie in jedem Falleinplanen.

Kapitalbedarf für Waren und Materiallager Wenn Sie einen Produktionsbetrieb planen,müssen Sie vom geplanten Jahresumsatz dendafür notwendigen Materialverbrauch ablei-ten. Aus Branchenvergleichszahlen könnenSie feststellen, wie oft sich das Lager im Jahr„umschlägt“. Der daraus ermittelte durch-schnittliche Lagerbestand ist eine wichtigeGröße der Kapitalbedarfsplanung. Bei der Pla-nung eines Einzelhandelsgeschäftes ist eswichtig, den Umfang der Warenausstattungfestzustellen. Sie können die Einkaufspreisevon Lieferanten erfragen und dann den Wertdes notwendigen Warenbestandes festlegen.

Laufender Kapitalbedarf Wenn Sie überlegen, welcher Zeitraum zwi-schen Auftragseingang und Zahlungseingang

58 3.4 Finanzierung

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vergeht, können Sie leicht erkennen, dass zumÜberbrücken dieser Zeitspanne ebenfalls fi-nanzielle Mittel notwendig sind. In diesem Zu-sammenhang wird es von großer Bedeutungsein, ob in Ihrer Branche Zahlungsziele üblichbzw. notwendig sind oder ob die Ware sofortbezahlt wird. In jedem Fall muss mit einer An-laufzeit gerechnet werden, in der die Einnah-men geringer sind als die Ausgaben. Damitdiese Durststrecke nicht zu lange wird, be-rücksichtigen Sie beim Berechnen des Be-triebsmittelbedarfs am besten folgende Posi-tionen: Außenstände, Personalkosten, Mieteoder Pacht, ebenso Büro- oder Verwaltungs-kosten sowie Energie- und Fahrzeugkosten,aber auch Zinsen. Notwendige Privatentnah-men (Lebensunterhalt, div. private Versiche-rungen, persönliche Steuern, Miete bzw. Be-lastungen für das eigene Heim) dürfen Sie indieser Aufstellung des Betriebsmittelbedarfsebenfalls nicht vergessen.

Gerade der laufende Kapitalbedarf ist oft garnicht so einfach abzuschätzen. Ein Finanzplankann Ihnen dabei helfen.

Der Finanzplan als Hilfsmittel Der Finanzplan ist eine Gegenüberstellung derZahlungseingänge (Umsätze, Privateinlagen,Kreditzusagen) und der Zahlungsausgänge(z.B. für laufende Kosten, Investitionen, privateLebensführung, ...) pro Monat (vgl. Abb. Seite61). Da am Anfang oft nur wenige Aufträge vor-handen sind und bestehende Aufträge zuerstausgeführt und erst später bezahlt werden,sind während der ersten Monate die Einnah-men meist geringer als die Ausgaben. Durchdie Gegenüberstellung der geplanten Ein- undAuszahlungen sehen Sie das jeweilige Mo-nats-Minus (Unterdeckung) oder das jeweiligeMonats-Plus (Überdeckung). Sind mehrereMonate beim Start im Minus (also die Ausga-ben höher als die Einnahmen), kann sichgleich ein höherer Minusbetrag ansammeln,der meist über einen Kontokorrentkredit (Kre-ditrahmen) vorfinanziert werden muss, bis die

ausstehenden Beträge dann über den Umsatzwieder ins Unternehmen zurückfließen. Mit-hilfe des Finanzplanes können Sie also dieHöhe Ihres Kreditrahmens für den laufendenKapitalbedarf abschätzen. Beim Planen IhrerUmsätze sollten Sie eher konservativ vorge-hen. Zusätzlich sollten Sie eine gewisse Re-serve einplanen, da die Einnahmenseite oftnicht so genau abgeschätzt werden kann.

WICHTIG: � Planen Sie eine ausreichende

Liquiditätsreserve ein!� Denken Sie auch an möglicherweise

„Unvorhersehbares“.� Reduzieren Sie Ihren Betriebsmittelbe-

darf durch sofortige Rechnungslegung,durch rationelle Lagerhaltung, durcheine konsequente Zahlungsüberwa-chung und ein geordnetes Mahnwesen.

� Beachten Sie, dass bei steigenden Um-sätzen der Betriebsmittelbedarf durchhöhere Kosten und höhere Außenständeebenfalls wächst und finanziert werdenmuss.

593.4 Finanzierung

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60 3.4 Finanzierung

Kapitalbedarfsermittlung

INVESTITIONEN EUROGrundstück:

Kaufpreis, Nebenkosten für Makler, Vertragskosten, Steuern, Erschließung, ...

Bauliche Investitionen:

Neu- und Umbauten, Adaptierung von Räumen, Kaution bei Miet- und Pachtobjekten

Einrichtung:

Büroausstattung, Maschinen und Werkzeuge, Lagereinrichtung,

Ausstellungsräume, Sonstige, ...

Fuhrpark:

PKW, Kombi, LKW, Sonstige, ...

Sonstige Investitionen:

WARENLAGER Startwarenlager für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, evtl. Handelsware

LAUFENDE KOSTEN – STARTKOSTEN

Gründungskosten wie Anmeldegebühren, Gesellschaftsgründung

(Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt, Firmenbuch) sowie laufende Kosten

zur Überbrückung der Startphase (bis entsprechende Umsätze erreicht werden)

für z.B. Eröffnungswerbung, Miete, Telefon, private Lebensführung, Löhne, ...

(vgl. dazu auch die Daten aus dem Finanzplan)

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613.4 Finanzierung

Finanzplan

Monat 1 Monat 2 ... Monat 12

1. Zahlungsmittelanfangsbestand

2. Geplante Einzahlungen

Umsätze (inkl. USt.)

Kreditzusagen

Privateinlagen

sonstige Einzahlungen (inkl. USt.)

Summe Einzahlungen (1) + (2)

3. Geplante Auszahlungen

auszahlungswirksame laufende Kosten

(inkl. USt.)

Auszahlungen für Investitionen (inkl. USt.)

Auszahlungen für Material (inkl. USt.)

Privatentnahmen

Zahlungen an Finanzamt

Zinszahlungen/Bankspesen

Kapitaltilgungen

sonstige Zahlungen (inkl. USt.)

Summe Auszahlungen

Unter-/Überdeckung (1) + (2) – (3)

Deckung des Fehlbetrages

Kontokorrentkredit/Darlehen

Privateinlagen

Sonstiges

Verwendung des Mehrbetrages

Finanzplan = Gegenüberstellung von Zahlungseingängen und ZahlungsausgängenGeldbeträge in Euro pro Monat/pro Quartal/pro Jahr

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3.4.2 Die Kapitalbeschaffung

3.4.2.1 Arten von Kapital

� Eigenkapital Wie viel Kapital haben Sie selbst?Der erstellte Kapitalbedarfsplan hat eine be-stimmte Geldsumme ergeben, die Sie zumStart Ihres Unternehmens unbedingt brau-chen werden. Denken Sie daran, dass Sieselbst der erste Finanzier Ihres Unterneh-mens sind. Wenn Sie selbst kein Geld in IhrUnternehmen einbringen, warum sollten diesdann andere tun? Ein bestimmter Anteil an Ei-genkapital ist daher wichtig und jedenfalls vonVorteil. Für Eigenkapital sind keine fixen Rück-zahlungen zu leisten, die Verzinsung erfolgtgewinnabhängig, und Sicherheiten sind auchkeine erforderlich. Überlegen Sie daher zu-nächst, wie „reich“ Sie sind. Welchen Teil desKapitalbedarfs können Sie selbst aufbringen?Machen Sie eine Aufstellung über Ihren Ver-mögensstand (z.B. Sparguthaben, Wertpa-piere, ...) und überlegen Sie, welche Sicherhei-ten Sie für Kredite bieten können (Lebensver-sicherungen, Bausparverträge, Grundbesitz,Wertgegenstände). Überlegen Sie auch, ob SieIhre bisherigen Lebenshaltungskosten senkenkönnen bzw. ob Sie bereits vorhandene Ma-schinen oder ein Fahrzeug in das Unterneh-men einbringen können. Manches werden Siewahrscheinlich selbst leisten können, bei-spielsweise Einrichtungsgegenstände mitbrin-gen, Adaptierungs- und Renovierungsarbeitendurchführen usw. Es gibt keine allgemein gül-tige Regel darüber, wie viel Eigenkapital Sieaufbringen sollten. Viele Banken verlangen, jenach Branche und Finanzierungsvolumen,üblicherweise zwischen 20 und 30 Prozent Eigenkapitalanteil.

WICHTIG: Eigenkapital macht Sie ein Stück„unabhängiger“. Es sind keine fixen Ratenzurückzuzahlen. Die Verzinsung erfolgt er-tragsabhängig. Sie brauchen keine Sicher-heiten bieten.

Überlegen Sie, ob Sie Ihren Eigenkapitalanteilauch durch� die Beteiligung von Angehörigen, Freunden

und Bekannten,� die Aufnahme von Partnern in Form einer

Gesellschaftsgründung oder� durch öffentliche oder private Risikokapi-

talgeber (Beteiligungs- und Venture-Capital-Gesellschaften)

erhöhen können. Übrigens gibt es von derAustria Wirtschaftsservice GmbH unter be-stimmten Voraussetzungen auch Eigenkapi-tal-Garantien in Form von Ausfallhaftungenfür Kapitalgeber (siehe dazu das folgende Ka-pitel „Förderungen“).

� FremdkapitalNachdem Sie Ihr Eigenkapital und möglicheEigenleistungen zusammengestellt haben,stellen Sie vielleicht fest: Sie benötigen zu-sätzlich Fremdkapital, d.h. Kredite, zur voll-ständigen Finanzierung Ihres Gründungsvor-habens.

WICHTIG: Fremdkapital bedeutet: Schul-den. Die Zinsen sind ertragsunabhängig zuzahlen. Fremdkapital bekommen Sie in derRegel nicht ohne Sicherheiten und persönli-che Haftungsübernahme.

62 3.4 Finanzierung

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3.4.2.2 Möglichkeiten der Finanzierung

� InvestitionskreditDer Investitionskredit bei Ihrer Bank dient Ih-nen zum Finanzieren des Anlagevermögens(Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahr-zeuge usw.) und für den Umbau von Gebäuden.Investitionskredite erhalten Sie mittelfristigbis langfristig, d.h. über eine Laufzeit von etwavier bis zwanzig Jahren. Die Laufzeit des Kre-dites sollte der Nutzungsdauer der damit fi-nanzierten Güter entsprechen. Suchen Sierechtzeitig vor der Investition um einen Kreditan. Beachten Sie in diesem Zusammenhangauch: Hohe Investitionskredite und der damitmeist verbundene große Fremdkapitalanteilkönnen durch starke Zinskostenbelastungenund hohe Tilgungsraten gefährlich werden.Vor allem bei rückläufigen oder zu geringenErträgen, denn der Kredit muss aus dem Ge-winn getilgt werden. Klären Sie mit Experten(Unternehmens-, Finanzberater, Bank), bis zuwelcher Höhe die Aufnahme eines Investi-tionskredites sinnvoll und machbar ist.

� KontokorrentkreditDer Kontokorrentkredit (auch Betriebsmittel-kredit genannt) dient dem laufenden Ge-schäfts- und Zahlungsverkehr. Über diesesKonto erfolgen alle laufenden Überweisungen,werden Schecks gutgeschrieben bzw. abge-bucht und Daueraufträge durchgeführt. Biszur mit der Bank vereinbarten Höhe (Konto-korrent-Kreditrahmen) können Sie über die-sen Kredit frei verfügen. Er ist unbürokratischund flexibel. Die Zinsen werden nur für dentatsächlich in Anspruch genommenen Kredit-betrag berechnet. Der Kontokorrentkreditsollte aber nur als kurzfristiges Finanzie-rungsmittel – für laufende Zahlungen und nichtfür Investitionen – eingesetzt werden, da fürdiese flexible Kreditform höhere Zinsen, Spe-

sen und Gebühren als beim Investitionskreditanfallen. Lassen Sie sich daher von Ihrer Banküber sämtliche Konditionen genau informieren.

� LeasingVereinfacht gesagt ist Leasing eine Ge-brauchsüberlassung gegen Entgelt. Leasenkönnen Sie heute nahezu alles – von der Tele-fonanlage bis zum Industriegebäude. Andersals bei einem Bankkredit, bei dem Sie ein Ob-jekt kaufen, das dann in Ihr Eigentum über-geht, bleibt beim Leasing das Objekt währendder gesamten Vertragsdauer im Eigentum derLeasinggesellschaft. Es gibt also eine Tren-nung zwischen dem Nutzer und dem Eigentü-mer des Objektes. Aber Vorsicht: Obwohl Sie nicht Eigentümerdes geleasten Gegenstandes sind, tragen Sienormalerweise alle Risiken, die mit dem ge-leasten Objekt und seiner Nutzung verbundensind. Auch für die Wartung und etwaige Repa-raturen des Objektes ist in der Regel der Lea-singnehmer zuständig. Vorteile von Leasing:Anstelle einer einmaligen, hohen Zahlungsbe-lastung kommt es durch die Leasingraten zueiner Verteilung der Ausgaben auf einen län-geren Zeitraum mit dem Ziel, diese aus denlaufenden Erträgen zu decken. Durch indivi-duelle Vertragsgestaltung bei der Laufzeit desLeasingvertrages, bei Anzahlungen oder Rest-wertvereinbarungen kann die Höhe der Lea-singrate auf die finanzielle Leistungsfähigkeitabgestimmt werden.

Bei Leasing sind zudem kaum Sicherheitenerforderlich, weshalb die Finanzierung leich-ter oder überhaupt möglich ist. VorhandeneSicherheiten bleiben für weitere Finanzierun-gen verfügbar. Aufgrund der Marktstellungdes Leasinggebers können teilweise auchPreisvorteile geboten werden, z.B. günstigereVersicherungsprämien bei Kfz-Leasing.

633.4 Finanzierung

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� Venture-Capital-Finanzierung Venture-Capital ist eine Beteiligungsfinanzie-rung und damit Risiko- oder Eigenkapital. Sogenannte Venture-Capital-Gesellschaften be-teiligen sich an jungen Unternehmen mit demZiel, mit dem investierten Kapital bei Wieder-veräußerung der Beteiligung Gewinne zu er-zielen. Beteiligungsgesellschaften konzen-trieren sich in der Regel auf einen einge-schränkten Kreis von jungen Unternehmen – mit innovativen Ideen, – überdurchschnittlichen Wachstums- und

Ertragschancen,– die einen detaillierten Businessplan vorlegen, – von ihren unternehmerischen Fähigkeiten

überzeugen können – und zudem ein entsprechend großes Finan-

zierungsvolumen erfordern (ca. 400.000,–Euro und darüber – ist jedoch abhängig vomEinzelfall und dem Venture-Capital-Geber).

Für den Großteil der Gründer ist Venture-Capi-tal daher keine Finanzierungsalternative.

� Business Angels Business Angels sind Personen, die jungenUnternehmen mit Eigenkapital, aber auch Ma-nagement-Erfahrung und Business-Kontak-ten zur Seite stehen. Sie sind wirtschaftlichunabhängig, waren meist selbst erfolgreicheUnternehmer oder Manager und verfügenüber Erfahrungen im Geschäftsleben. Busi-ness Angels stehen daher auch als Berater zurVerfügung. Sie investieren oft auch kleinereBeträge – ab 20.000 Euro aufwärts – in jungeUnternehmen mit innovativen Ideen und ho-hem Wachstumspotenzial und können damitinsbesondere dann eine Lücke schließen,wenn für Banken das Risiko zu groß und fürBeteiligungsgesellschaften der Kapitalbedarfzu gering ist.

Die Vermittlung zwischen Unternehmen undBusiness Angels läuft in Österreich über dieInitiative „i2 – Die Börse für Business Angels“

der Austria Wirtschaftsservice GmbH. Busi-ness Angels von i2 können sein: Privatperso-nen mit Kapital und Management-Know-how,aber auch institutionelle Investoren (Inkubato-ren, Venture-Capital-Gesellschaften, Beteili-gungsgesellschaften) sowie unternehmeri-sche Investoren, die sich strategisch oder finanziell beteiligen. Nähere Informationen finden Sie unterwww.awsg.at (Suche – business angel)

� LieferantenkreditDer bequemste, aber teuerste Kredit ist der sogenannte Lieferantenkredit. Er muss nicht be-antragt werden und wird formlos gewährt.Dieser „Lieferantenkredit“ entsteht dadurch,dass Sie eine Ware oder eine Dienstleistungnicht bei Erhalt, sondern erst später bezahlen.Der Lieferant räumt Ihnen ein Zahlungsziel,z.B. 30 Tage, ein. Dazu kommt noch, dass derLieferantenkredit zumindest auf den erstenBlick nichts kostet!

Überlegen Sie aber bitte einmal, was eine Zah-lungsbedingung „zahlbar innerhalb von 10 Ta-gen nach Rechnungsdatum mit Abzug von 2%Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Ab-zug“ bedeutet und welche effektive Jahresver-zinsung Sie akzeptieren, wenn Sie erst nach 30Tagen und ohne Skontoabzug bezahlen. An-hand der folgenden Formel ist die tatsächlicheJahresverzinsung leicht auszurechnen:

Danach ergibt sich für das angeführte Beispiel:

Jahreszinssatz =

Es ist daher günstiger, die Rechnung inner-halb der Skontofrist zu zahlen und dafür einenKontokorrentkredit in Anspruch zu nehmen.

64 3.4 Finanzierung

Skonto (%) x 360 Kreditdauer (Tage)

Jahreszinssatz =

= 36%2 (Skonto) x 360

30 (Zahlungsziel) –10 (Skontoziel)

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� KundenanzahlungenAnzahlungen von Kunden sind eine äußerstgünstige Finanzierungsform. Sie erhalten vomKunden einen Teil der Rechnung im Voraus be-zahlt und können damit wiederum Ihre Vor-leistungen für den Auftrag, wie Wareneinkäufe,Vorarbeiten etc., ohne Fremdfinanzierung be-gleichen. Das Problem dabei ist allerdings,dass Vorauszahlungen nicht unbedingt in allenBranchen üblich sind und dass Sie als „Neuer”auf dem Markt Kunden gewinnen müssen unddaher Anzahlungen oft nicht durchsetzen kön-nen. Wo dies aber möglich ist – auch wenn esnur um kleine Beträge geht –, sollten Sie dieseMöglichkeit der Finanzierung jedenfalls nutzen.

� FactoringFactoring ist nur dann eine Finanzierungsal-ternative, wenn Ihre laufenden Lieferforderun-gen (offene Rechnungen mit Zahlungsfristen)bei mindestens 150.000 Euro liegen. BeimFactoring treten Sie einen Teil Ihrer Kunden-forderungen an eine Factoring-Gesellschaft(den Factor) ab und bekommen dafür umge-hend einen Teil (in der Regel etwa 80 Prozent)des Rechnungsbetrages ausgezahlt. DenRestbetrag erhalten Sie, wenn Ihr Kunde andie Factoring-Gesellschaft gezahlt hat. Natür-lich ist aber auch dieses Finanzierungsinstru-ment nicht kostenlos.

Vom zu zahlenden Betrag zieht der Factor Zin-sen für die Vorausfinanzierung der Forderun-gen (deren Höhe orientiert sich üblicherweisean den banküblichen Kreditzinsen) und einezusätzliche Factoring-Gebühr ab. Diese Ge-bühr ist von der Höhe des Factoring-Betrages,der Anzahl der abgetretenen Forderungen undden Lieferanten abhängig. Sie beträgt übli-cherweise 0,2 bis 1,5 Prozent des Bruttoum-satzes.

Factoring-Gesellschaften übernehmen in derRegel auch zusätzliche Dienstleistungen wieDebitorenbuchhaltung, Mahn- und Inkasso-wesen etc.

3.4.2.3 Das Finanzierungs-/Bankgespräch

� Unterlagen professionell aufbereiten Unabhängig davon, ob Sie für Ihre Gründungeinen Bankkredit, Beteiligungskapital oderFörderungen in Anspruch nehmen wollen –Ihre potenziellen Geldgeber wollen klarer-weise sehr genau wissen, worin sie ihr Geld in-vestieren. Ein Geschäfts- oder Businessplanist daher für jedes Finanzierungsgespräch un-bedingt erforderlich. Je professioneller undüberzeugender Sie Ihren Businessplan gestal-ten, desto einfacher wird es für Sie sein, zumnotwendigen Geld zu kommen.

Eine Anleitung zur Erstellung eines Business-plans finden Sie im Kapitel 6 oder unter derInternet-Adresse: www.gruenderservice.at

� Das Gespräch mit der Bank – ChecklisteEin wesentlicher Partner bei der Fremdfinan-zierung ist natürlich die Bank. Folgende Tipps sollten Sie als Vorbereitungauf ein Bankgespräch beachten:– Gute Vorbereitung: Bereiten Sie sich gut vor –

erstellen Sie einen Businessplan, ein Kon-zept inklusive Planrechnungen.

– Was soll wie finanziert werden? ÜberlegenSie sich vorher genau, was Sie eigentlich vonder Bank wollen. Einen Investitionskredit, ei-nen Kontokorrentkredit, für welche Investi-tionen oder Betriebsmittel, in welcher Höhe,mit welcher Kreditlaufzeit, ...

– Angebote vergleichen: Holen Sie von meh-reren Banken Angebote ein.

– Kapitalisierung: Vereinbaren Sie eine höchs-tens vierteljährliche Kapitalisierung (Kredit-abrechnung, bei welcher wiederum Zinsenzugeschlagen werden). Mehrmalige Kapitali-sierung verteuert Ihren Kredit spürbar.

– Effektivzinssatz vereinbaren: Der Effektiv-zinssatz berücksichtigt alle einmaligen undlaufenden Spesen sowie eine jährliche Ab-rechnung der Zinsen und ermöglicht damiteinen direkten Kostenvergleich zwischenverschiedenen Kreditangeboten.

653.4 Finanzierung

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– Schriftliche Kreditzusage: Lassen Sie sichdie Kreditzusage schriftlich bestätigen.

– Koppelung an Referenzzinssatz: Vereinba-ren Sie die Koppelung des Zinssatzes an ei-nen Referenzzinssatz (z.B. EURIBOR). Damitersparen Sie sich laufende Verhandlungenüber den Zinssatz mit der Bank und könnendavon ausgehen, dass Zinsänderungen demMarkt entsprechen. Klären Sie ab, wie langeder Zinssatz fix ist und von welcher Größe ernachher abhängig gemacht wird.

– Mögliche Förderungen: Erkundigen Sie sichim Vorfeld bereits über mögliche Förderun-gen (z.B. bei Ihrer Wirtschaftskammer).

– Sicherstellungen: Überlegen Sie, welche Sicherheiten Sie der Bank bieten können/möchten (Bürgschaften, Hypotheken u.ä.).

– Sehen Sie die Bank als Partner in Geldange-legenheiten und informieren Sie sie über denlaufenden Geschäftserfolg. Wenn Sie zusätz-liche Finanzierungserfordernisse haben(beispielsweise bei kurzfristiger Überzie-hung des Kontokorrentkredites), suchen Siesofort das Gespräch mit Ihrer Bank. WartenSie nicht, bis man Sie von der Bankseite aufdiese zusätzliche Überziehung anspricht.

– Finanzierungsgrundsätze: Beachten Sie beider Finanzierung die diversen „Finanzie-rungsgrundsätze“. So soll beispielsweise dieLaufzeit eines Kredites mit der Dauer derwirtschaftlichen Nutzung des Investitionsgu-tes übereinstimmen.

– Experten einbeziehen: Kreditverträge sindmeist umfangreich und enthalten zahlreicheKlauseln, deren Bedeutung und Auswirkungfür den Laien oft nicht verständlich sind. Esist daher zu empfehlen, für die Auswahl deroptimalen Finanzierung neutrale Experten(Unternehmens- oder Finanzberater) beizu-ziehen.

� Was kostet ein Kredit wirklich? Die Kosten eines Kredites bestehen nicht nuraus dem angegebenen Zinssatz. Die Kostensind auch abhängig von der Laufzeit des Kredi-tes, der Ratenhäufigkeit (Anzahl der Raten),aber auch der Ratenfälligkeit. Außerdem soll-ten Sie sich über etwaige Auslagen undNebenkosten, die Höhe von Kreditprovisionensowie die Art der Zinsverrechnung (Termin, zudem die Höhe des Zinsanteils der Rate be-stimmt wird) und die Art der Tilgungsverrech-nung (das ist der Zeitpunkt, zu dem die Tilgungvon der Restschuld abgezogen wird) informie-ren. Beurteilen Sie deshalb die Kosten einesKredites nicht nur nach dem Zinssatz, sondernbeziehen Sie alle Kreditkonditionen in IhreÜberlegungen mit ein. Beim Vergleich zweierKreditangebote kann es daher durchaus sein,dass das Angebot mit dem vermeintlich niedri-geren Zinssatz aufgrund der sonstigen Kredit-konditionen ungünstiger ist. Lassen Sie dieKreditangebote von einem Fachmann (Unter-nehmens- oder Finanzberater) prüfen.

WICHTIG: Die Bank soll Ihnen den Effektiv-zinssatz nennen: Er berücksichtigt auch alleeinmaligen und laufenden Spesen, Entgelteund Gebühren. Der effektive Jahreszins er-möglicht einen direkten Kostenvergleichzwischen verschiedenen Kreditangeboten. Nähere Infos zum Thema Finanzierung finden Sie auch im Internet unterwww.gruenderservice.at

66 3.4 Finanzierung

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| 3.5 FÖRDERUNGEN

Es gibt zahlreiche Fördermodelle für beste-hende Unternehmen und Existenzgründer aufBundes-, Landes-, teilweise auch auf Gemein-deebene. Möglichkeiten und Art der Förderun-gen sind dabei von mehreren Faktoren abhän-gig (z.B. Neugründung oder Übernahme, Bran-che, Standort, Geschäftsidee, Innovationsgradoder Wachstumspotenzial) und daher immer imEinzelfall abzuklären. Einen ersten Überblicküber mögliche Förderungen bietet Ihnen dieFörderdatenbank der Wirtschaftskammern un-ter der Adresse http://wko.at/foerderungen

Nehmen Sie in weiterer Folge die persönlicheBeratung über die Fördermöglichkeiten in Ih-rer Wirtschaftskammer bzw. bei Ihrer Bank inAnspruch.

Beachten Sie bitte,� Die Anträge für Förderungsmittel müssen

VOR Durchführung der Investitionen unterVorlage entsprechender Verwendungs-nachweise (z.B. Kostenvoranschläge) gestellt werden.

� dass ein Rechtsanspruch auf Förderungennicht besteht.

� dass die Vergabe von Finanzierungs-Förderungen (z.B. zinsgünstige Kredite), inder Regel nach banküblichen Sicherheitenerfolgt.

� Einreichen müssen Sie zumeist bei IhrerHausbank.

� Reichen Sie Förderungsanträge rechtzeitigein und beachten Sie dabei eine ausrei-chende Bearbeitungsdauer

� In der Regel muss für das Beantragen vonFördermitteln die Selbstständigkeit„hauptberuflich“ ausgeübt werden.

Was Sie bekommen können:

ZUSCHÜSSE� Für das Ansparen von Eigenkapital� Zuschüsse für Investitionen � Beihilfen

GÜNSTIGE KREDITE� durch „nach oben“ gedeckelte Zinsen

BÜRGSCHAFTEN UND GARANTIEN� Übernahme von Bürgschaften

für Kredite und� Garantien für Beteiligungen mit

Eigenkapitalcharakter

GEFÖRDERTE BERATUNG UND INFORMATION � Kostenlose Informationen, Gründungs-

und Rechtsberatung � Zuschüsse zu Beratungsleistungen

externer Unternehmensberater

BEFREIUNG VON BESTIMMTEN GEBÜHREN UND ABGABEN� Sowohl Neugründer als auch

Betriebsübernehmer sind von bestimmten Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Gründungoder Übernahme befreit.

WICHTIG: Einen ersten Überblick übermögliche Förderungen erhalten Sie unterhttp://wko.at/foerderungen. � Förderansuchen müssen Sie VOR der

Investition stellen. � Förderungen bedeuten lediglich eine

Unterstützung Ihres Finanzierungsvor-habens, sind aber nie ausschlaggebendfür die Entscheidung, ob Sie Ihre Ge-schäftsidee verwirklichen oder nicht.

673.5 Förderungen

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Die wichtigsten Förderungen im Überblick:

3.5.1 Finanzierungsförderungen

BUNDESWEITE FÖRDERUNGEN

� aws-Gründungsbonus – Nachfolgebonus Ähnlich wie beim Bausparen kann für eine spä-ter geplante Betriebsgründung bzw. -über-nahme Eigenkapital angespart werden. Fürdas gesparte Geld und in das Unternehmeneingebrachte Kapital gibt es dann bei Grün-dung oder Übernahme eines Unternehmenseine Prämie in Höhe von 14%. Maximal geför-dert wird ein Guthaben von 60.000,– Euro. DieFörderung beträgt daher max. 8.400,– Euro.Mit Ausnahme von bereits geförderten Spar-formen (z.B. Bausparen) ist die Sparform freiwählbar. Das Geld muss mindestens zwölf Mo-nate angespart werden, deshalb müssen Siesich auch mindestens ein Jahr vor der Grün-dung zum Gründungs-/Nachfolgebonus an-melden. Die maximale Ansparzeit beträgtsechs Jahre. Pro Jahr können max. 25.000,–Euro angespart werden. Mit der Anmeldungzum Gründungsbonus gehen Sie keine Ver-pflichtung ein. Gründen Sie kein Unternehmen,bekommen Sie die normalen Sparkonditionen,aber keine Prämie. Berechtigt sind Personen,die noch nicht selbstständig sind und in denletzten fünf Jahren nicht selbstständig waren.

Den Gründungsbonus können Sie direkt beider Förderungsstelle des Bundeslandes, indem Sie als Gründungssparer Ihren Wohnsitzhaben bzw. Ihr Unternehmen gründen werden,bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH oderdirekt im Internet (siehe unten) anmelden: mitNamen, Adresse und Geburtsdatum zu Beginnder Ansparphase. Bei Gründung/Übernahmedes Unternehmens und Verwendung des Kapi-tals erhalten Sie den Gründungsbonus ausbe-zahlt; Sie müssen dazu bei der aws (Austria Wirt-schaftsservice GmbH) ansuchen, und zwar vorDurchführung der betrieblichen Ausgaben

bzw. der Investitionen. Sie können Ihr Ansu-chen an die Bank oder direkt an die aws stel-len. Nähere Infos und Anmeldung unter www.gruendungsbonus.at bzw. www.nachfolgebonus.at.

� aws-Jungunternehmerförderungsaktion Diese Förderung der aws (Austria Wirtschafts-service GmbH) soll die Neugründung undÜbernahme von kleinen Unternehmen er-leichtern. Ausgenommen sind Unternehmender Tourismus- und Freizeitwirtschaft – diesewerden über die Österreichische Hotel- undTourismusbank (siehe unten) gefördert. DieFörderung erfolgt durch Zuschüsse bis zu 10%(Stand 2010) zu Investitionen in Höhe von ma-ximal 300.000,– Euro, d.h., der maximale Zu-schuss beträgt 30.000,– Euro. Zusätzlich kön-nen Sie die Übernahme von Bürgschaften fürKredite beantragen. Dabei sind die Kreditzin-sen für die finanzierenden Banken nach obenbegrenzt. Bei Betriebsübernahmen ist zwi-schen Neuinvestitionen und Kosten der Über-nahme zu unterscheiden. Die Kosten einer Be-triebsübernahme sowie das Anschaffen vonBetriebsmitteln (z.B. Warenlager) werden nurin Form von Bürgschaften gefördert. Die Haf-tung der aws beträgt bis zu 80% des Kreditbe-trages für Investitionskredite, Kredite fürUnternehmensübernahmen (z.B. Übernah-mekosten, Unternehmenskauf) sowie Be-triebsmittelkredite (z.B. Warenlager) bis zumax. 600.000,– Euro. Für Haftungen werdenverrechnet: Bearbeitungsgebühr von 0,5%vom Finanzierungsbetrag – Haftungsentgeltfür Investitionen ab 0,6%, für Betriebsmittel ab 2%. Für Projekte bis 50.000,– Euro geltengünstigere Konditionen.

Gefördert wird die erstmalige hauptberuflicheSelbstständigkeit. Erstmaligkeit liegt auchdann vor, wenn Sie innerhalb der letzten fünfJahre vor der Gründung oder Übernahmenicht selbstständig tätig waren. Eine ausrei-chende berufliche Qualifikation (z.B. Ausbil-dung, berufliche Erfahrung…) ist nachzuwei-

68 3.5 Förderungen

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sen. Den Antrag können Sie innerhalb von dreiJahren ab Gründung bzw. Übernahme stellen,jedoch immer VOR der Investition. Bei Kreditfi-nanzierungen wenden Sie sich an Ihre Bank.Sie stellt die Anträge für Sie. Wenn Sie über Ei-genmittel finanzieren, können Sie sich auchdirekt an die Austria Wirtschaftsservice GmbHwenden (www.awsg.at).

� ÖHT – Tourismus – Unternehmens-neugründungen und -übernahmen

Unternehmensneugründungen und -übernah-men im Tourismus fördert die ÖsterreichischeHotel- und Tourismusbank (ÖHT). Die Antrag-stellerIn darf die letzten fünf Jahre nicht selbst-ständig tätig gewesen sein, muss die Selbst-ständigkeit hauptberuflich ausüben und überdie notwendigen Qualifikationen verfügen. Ge-fördert werden immaterielle Gründungs- undStartkosten, wie z.B. für Konzepterstellung,Beratung, Notar, Erstprospekt, Internet-Auf-tritt etc., durch einen Zuschuss von 25 %, so-fern die gesamten Aufwendungen mindestens5.000,– Euro betragen. Startkapital für Jung-unternehmer – Für materielle Kosten, dassind bauliche Maßnahmen, Einrichtung etc.,kann ein zinsgünstiges Startkapital von bis zu

25% der Projektkosten durch die ÖHT bereit-gestellt werden. Voraussetzung ist, dass derGründer Eigenkapital in derselben Höhe ein-bringt. Das Kapital wird allerdings nur für Pro-jekte ab 200.000,– Euro bis max. zwei Mio. Eurozur Verfügung gestellt. Das Startkapital be-trägt daher zwischen 50.000,– bis max.500.000,– Euro. Alternativ zum Startkapital kannein Zuschuss von 5% für materielle Kosten, alsoBaumaßnahmen, Einrichtungen etc., oder denKaufpreis für den Erwerb eines Tourismusbe-triebes beantragt werden (ohne Unter- undObergrenze). Ergänzend kann auch eine Haf-tung durch die ÖHT übernommen werden.

Die Antragstellung muss VOR der Neugrün-dung oder Betriebsübernahme erfolgen.Startkapital kann bis drei Jahre nach derGründung oder Übernahme beantragt werden.Der Antrag ist jedenfalls VOR Beginn des Vor-habens einzubringen.

Nicht alle Kosten bzw. Projekte sind förderbar.Erkundigen Sie sich daher in der Planungs-phase genau nach den Förderungsmöglichkei-ten für Ihr Projekt bei Ihrer Wirtschafskam-mer, Ihrer Bank oder unter www.oeht.at

693.5 Förderungen

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� ERP-KleinkreditDer erp-Kleinkredit ist für kleine Unternehmen,die ihren Betrieb erweitern oder modernisieren,ein neues Geschäftsfeld aufbauen oder neue Pro-dukte, Verfahren oder Dienstleistungen entwick-eln und einführen – also sowohl für bestehendeBetriebe als auch für Neugründer. Betriebe allerBranchen inklusive der Tourismus- und Freizeit-betriebe können einreichen. Der Kleinkredit kannfür Investitionen von 10.000,– bis max. 100.000,–Euro beantragt werden.Der Kredit ist durch Bankhaftung oder Haftungs-übernahme durch die aws bzw. ÖHT zu besi-chern. Der erp-Kredit hat folgende Konditionen:sechs Jahre Laufzeit, davon ein Jahr tilgungsfrei.Die Verzinsung beträgt 0,5% in der tilgungsfreienZeit, danach 1,5% fix. Die Bearbeitungsgebührbeträgt 0,9% des Kreditbetrages, einmalig. DasAnsuchen ist vor Durchführung des Projektesüber die Hausbank bei einer Treuhandbank deserp-fonds einzureichen.Nähere Infos: www.awsg.at (siehe Programme –Wachstum) sowie www.oeht.at

� aws – Haftungen für MikrokrediteKleinen Unternehmen soll die Inanspruchnahmevon Mikrokrediten für Projektkosten bis max.50.000,– Euro durch Bürgschaftsübernahmen derAustria Wirtschaftsservice GmbH erleichtert wer-den. Ausgenommen sind Unternehmen der Tou-rismus- und Freizeitwirtschaft, die über die ÖHT(siehe oben) gefördert werden. Die Förderung be-steht durch die Übernahme einer Bürgschaft biszu 80% für Investitions- und Betriebsmittelkre-dite. Die Bürgschaftsübernahme erfolgt für einenKreditbetrag von maximal 30.000,– Euro. EinMikrokredit kann sowohl von bestehenden Unter-nehmen als auch von Unternehmen, welche dieformalen Kriterien für Jungunternehmer nichterfüllen, beantragt werden. Das Bürgschaftsent-gelt beträgt 0,6% p.a. – es wird kein Bearbei-tungsentgelt verrechnet. Das Ansuchen stellenSie vor Durchführungsbeginn des Vorhabens überdie Hausbank. Nähere Infos: www.awsg.at

� aws – Unternehmensdynamik-HaftungenProjekte mit förderbaren Projektkosten bis zu50.000,– Euro können im Rahmen der Haftun-gen für Mikrokredite gefördert werden. Fürdarüber hinausgehende Projekte mit positiverAuswirkung auf die Wettbewerbesfähigkeitkönnen kleine und mittlere Unternehmen Haf-tungsübernahmen für Investitions- und Be-triebsmittelkredite bis max. 2,5 Mio. Euro be-antragen. Die Haftungsquote beträgt bis zu80% des Kreditbetrages. Durch die Förderungsind die Zinssätze nach oben begrenzt. DasHaftungsentgelt beträgt für Investitionskre-dite ab 0,6% p.a. (risikoabhängig), für Be-triebsmittelkredite ab 2,0% p.a. (risikoabhän-gig). Es wird ein Bearbeitungsentgelt von 0,5%vom Finanzierungsbetrag verrechnet. Die An-tragstellung hat vor der Durchführung desProjektes über die finanzierende Bank zu er-folgen. Nähere Infos: www.awsg.at

� aws-Eigenkapitalgarantien Das Programm soll Anreize für private Inves-toren schaffen, sich mit Risikokapital an neugegründeten und jungen Unternehmen zu be-teiligen. Gefördert werden kleine und mittlereUnternehmen mit Innovations- und Wachs-tumsprojekten, die vor längstens fünf Jahrengegründet oder übernommen wurden. DieFörderung besteht aus einer Haftungsüber-nahme (Eigenkapitalgarantie) durch dieAustria Wirtschaftsservice GmbH im Ausmaßvon bis zu 70% des Beteiligungsbetrages. DasGarantieentgelt beträgt mind. 0,6% des garan-tierten Eigenkapitalbetrages. Zusätzliche er-folgsabhängige Garantieentgelte sind mög-lich. Das Bearbeitungsentgelt beträgt 0,5%des Beteiligungsbetrages.Die Beteiligungen müssen Eigenkapitalcha-rakter haben. Nicht gefördert werden Tou-rismus- und Freizeitbetriebe sowie Beteili-gungen von Geschäftsführern bzw. Vorstands-mitgliedern und deren nahen Verwandten sowie nahen Verwandten von Mehrheitseigen-tümern. Das Ansuchen muss vor der Beteili-gung direkt bei der aws eingebracht werden.Ansuchen und Details unter: www.awsg.at

70 3.5 Förderungen

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� aws – Double-Equity-Garantie Mit der Double-Equity-Garantie – einer Idee derJungen Wirtschaft Österreich – soll die Finan-zierung der Gründungs- bzw. Frühphase vonkleinen und mittleren Unternehmen, durch Ver-doppelung von privatem Eigenkapital erleich-tert werden.

Das Eigenkapital kann sowohl von den Unter-nehmern als auch von anderen privaten Kapi-talgebern aufgebracht werden. Die Gründungbzw. Übernahme des Unternehmens darf maxi-mal fünf Jahre zurückliegen. Gefördert werdenalle Branchen mit Ausnahme der Tourismus-und Freizeitwirtschaft. Die Förderung erfolgt inForm einer Bürgschaft von bis zu 80% für einenKredit in gleicher Höhe wie das eingebrachteEigenkapital. Die Haftungsübernahme erfolgtfür Kredite bis maximal 2,5 Mio. Euro. Die Zins-sätze für den Kredit sind nach oben begrenzt.Für die Bürgschaft bezahlen Sie ein Entgelt von1% des verbürgten Kreditbetrages. Wenn diesim Jahresgewinn gedeckt ist, also erfolgsab-hängig, ist ein höheres Bürgschaftsentgeltmöglich. Reichen Sie Ihr Ansuchen über dasKreditinstitut bei der Austria WirtschaftsserviceGmbH ein, BEVOR Sie Ihr Vorhaben durchfüh-ren. Nähere Infos: www.awsg.at

� Sonstige Förderungen Beachten Sie auch, dass es eine ganze Reihespezieller Förderungen außerhalb der Jung-unternehmerförderungen gibt, beispielsweisefür Forschung und Entwicklung, Umwelt-schutz, Gewerbe und Industrie, Projekte mithohem Innovations- oder Technologiegrad,Internationalisierung, …). Insbesondere High-Tech-Unternehmen und innovative Branchensollten sich über zusätzliche Förderpro-gramme informieren.

Weiters gibt es ein spezielles Förderpro-gramm für die Kreativwirtschaft in Österreichhttp://www.impulse-awsg.at. Gefördert wer-den Projekte in Kreativbereichen wie Design,Architektur, Multimedia/Spiele, Mode, Musik-wirtschaft/Musikverwertung, Audiovision und

Film/Filmverwertung, Medien- und Verlags-wesen, Grafik, Werbewirtschaft, Kunstmarkt.Das Angebot erstreckt sich von finanziellerFörderung über Ausbildungsangebote undAwareness-Maßnahmen bis hin zur Unterstüt-zung von Leitprojekten.

LANDESSPEZIFISCHE FÖRDERUNGEN Neben den oben genannten bundesweitenFörderungen unterstützen oft auch die Län-der, teilweise auch Gemeinden Betriebsgrün-dungen durch eigene Förderprogramme. Er-kundigen Sie sich daher in Ihrem Bundeslandüber die regionalen Fördermöglichkeiten.

Allgemein gilt: Je innovationsorientierter IhrGründungsvorhaben, desto besser Ihre Förde-rungschancen. Durch die unterschiedlichenFördermodelle, aber auch durch Veränderun-gen bei bestehenden Richtlinien empfehlenwir Ihnen, sich vor einer Investition über die je-weiligen Fördermöglichkeiten bei Ihrer Wirt-schaftskammer zu informieren.

713.5 Förderungen

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3.5.2 Beihilfen – geförderte Beratung und Information

� Gründungsbeihilfen des Arbeitsmarktservice

Das Arbeitsmarktservice (AMS) unterstützt ar-beitslose Personen, die beabsichtigen, sichselbstständig zu machen, durch ein eigenesUnternehmensgründungsprogramm (UGP). Esmuss eine konkrete Geschäftsidee sowie die be-rufliche Eignung vorliegen. Zudem muss es sichum eine Neugründung handeln. Die Unterstüt-zung erfolgt durch Beratungsleistungen und dieFörderung von Weiterbildungsmaßnahmen. Fürdie ersten Monate der Selbstständigkeit werdenvom AMS die Sozialversicherungsbeiträge über-nommen und unter bestimmten Voraussetzun-gen auch eine Beihilfe zur Deckung der Lebens-haltungskosten ausbezahlt. Die Antragstellungerfolgt beim jeweiligen Betreuer in der regionalenAMS-Geschäftsstelle. Nähere Infos: www.ams.at(Unternehmensgründungsprogramm)

� Akademische, innovative Unternehmensgründungen

AplusB (Academia plus Business) hilft bei derGründung von Firmen, die aus dem akademi-schen Sektor kommen. Junge Wissenschaftle-rInnen haben die Möglichkeit, sich auf dem Wegvon einer guten Idee bis zu einer Unterneh-mensgründung professionell begleiten zu las-sen. Das heißt konkrete Beratung und Unter-stützung im Gründungsprozess. Dazu wurdenösterreichweit neun AplusB-Zentren eingerich-tet, in denen GründerInnen qualifiziert, beratenund betreut werden. AplusB ist eine Initiativedes Bundesministeriums für Verkehr, Innova-tion und Technologie (BMVIT). Mit der Abwick-lung des Programms ist die ÖsterreichischeForschungsförderungsgesellschaft (FFG) be-traut. Nähere Infos unter: www.ffg.at/aplusb

� Serviceabteilungen der Wirtschaftskammern

Die Gründer-Services sowie die Rechts- undServiceabteilungen der Wirtschaftskammern

informieren und beraten Sie beim Gründungs-prozess kostenlos. In vielen Bundesländernwerden auch Beratungsleistungen von exter-nen Unternehmensberatern für z.B. die Unter-stützung bei Businessplänen, Finanzierung,Marketing etc. gefördert. Die Schwerpunkte,die die einzelnen Länder fördern, sind oftunterschiedlich. Die Förderung erfolgt übli-cherweise durch die Wirtschaftskammerund/oder das jeweilige Land. Erkundigen Siesich daher beim Gründer-Service in IhremBundesland über die regionalen Fördermög-lichkeiten.

3.5.3 Neugründungsförderungsgesetz –Befreiung von bestimmten Gebühren und Abgaben

Durch das Neugründungsförderungsgesetzwerden unter bestimmten Voraussetzungensowohl Neugründungen als auch entgeltlicheoder unentgeltliche Betriebsübertragungenvon diversen Abgaben und Gebühren befreit.

3.5.3.1 Wer wird gefördert?

BETRIEBSNEUGRÜNDEREine Neugründung eines Betriebes liegt unterfolgenden Voraussetzungen vor:� Es wird eine NEUE, bisher nicht vorhan-

dene betriebliche Struktur geschaffen. � Der oder die Betriebsinhaber (die die

Betriebsführung beherrschende(n) Per-son(en)) haben sich innerhalb der letzten 15Jahre nicht in vergleichbarer Art (in einervergleichbaren Branche) sowohl im Inlandals auch im Ausland betrieblich betätigt.

BETRIEBSNACHFOLGEREine begünstigte Betriebsübertragung liegtvor, wenn� ein Wechsel in der Person des Betriebsin-

habers in Bezug auf einen bereits vorhan-denen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine ent-geltliche oder unentgeltliche Übertragungdes Betriebes erfolgt und

72 3.5 Förderungen

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� die nach der Übertragung die Betriebsfüh-rung beherrschende Person (Betriebsinha-ber) sich bisher nicht in vergleichbarer Artbeherrschend betrieblich betätigt hat.

Definition Betriebsinhaber:Betriebsinhaber (also die die Betriebsführungbeherrschenden Personen) sind ungeachtetgesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmun-gen laut Neugründungsförderungsgesetz:� Einzelunternehmer,� unbeschränkt persönlich haftende Gesell-

schafter von Personengesellschaften (z.B.Gesellschafter einer OG, Komplementäreeiner KG),

� nicht unbeschränkt persönlich haftendeGesellschafter von Personengesellschaf-ten, wenn sie entweder zu mindestens 50%am Vermögen der Gesellschaft beteiligtsind oder wenn sie zu mehr als 25% amVermögen der Gesellschaft beteiligt undzusätzlich zur Geschäftsführung befugtsind (z.B. Kommanditist einer KG ist mit50% am Vermögen der Gesellschaft betei-ligt oder mit 30% und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut),

� Gesellschafter von Kapitalgesellschaften(z.B. Gesellschafter einer AG oderGesmbH), wenn sie entweder zu mindes-tens 50% am Vermögen der Gesellschaftbeteiligt sind oder wenn sie zu mehr als25% am Vermögen der Gesellschaft betei-ligt und zusätzlich zur Geschäftsführungbefugt sind.

3.5.3.2 Was wird gefördert?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallenverschiedene Kosten im Zusammenhang mitder Neugründung bzw. Betriebsübertragung:

� Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für alle durch eine Neugründung/Betriebs-übertragung unmittelbar veranlasstenSchriften und Amtshandlungen.

Dies sind zum Beispiel:– Anmelden eines Gewerbes,– Ansuchen um individuelle Befähigung

bei fehlendem Befähigungsnachweis,– Bewilligung von

Geschäftsführerbestellungen,– Ansuchen und Genehmigung einer

gewerblichen Betriebsanlage,– Beilagen und Zeugnisse, die für grün-

dungsbedingte Eingaben, Berechtigungenund Amtshandlungen benötigt werden,

– Niederlassungsbewilligungen.� Grunderwerbsteuer, wenn eine Grün-

dungseinlage von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften erfolgt.Bei Betriebsübertragung wird die Grunder-werbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung in un-mittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben, wenn der für das Berechnender Steuer maßgebende Wert 75.000,– Euronicht übersteigt (Freibetrag).� Gerichtsgebühren für die Eintragung in

das Firmenbuch unmittelbar im Zu-sammenhang mit der Neugründung/Übertragung des Betriebes.

� Gerichtsgebühren für die Eintragung indas Grundbuch (1%) zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grund-stücken auf gesellschaftsvertraglicherGrundlage unmittelbar im Zusammenhangmit der Neugründung (gilt nicht bei Be-triebsübertragungen) der Gesellschaft,wenn Gesellschaftsrechte oder Anteile amVermögen der Gesellschaft als Gegenleis-tung gewährt werden.

� Gesellschaftsteuer (1%) für den Erwerbvon Gesellschaftsrechten unmittelbar imZusammenhang mit der Neugründung/Übertragung von Kapitalgesellschaften(AG, GmbH, GmbH & Co KG).

� Lohnnebenkosten(gilt nicht bei Betriebsübertragungen!)Nicht erhoben werden: Die im Kalender-monat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für

733.5 Förderungen

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beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer)anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5%),Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstge-bers (0,5%), Beiträge zur gesetzlichen Un-fallversicherung (1,4%) und die anfallendeKammerumlage 2 (zwischen 0,36% und0,44%), insgesamt daher max. 6,84%. Als Kalendermonat der Neugründung giltjener Monat, in welchem die für den Betriebtypischen Leistungen am Markt angebotenwerden. Das ist z.B. bei Geschäftseröffnungeines Handelsbetriebes, Produktionsbeginneines Erzeugers oder der Aufnahme der Tätigkeit eines gewerblichen Buchhalters.

� KFZ-Ummeldung (nur bei Betriebsübertragungen) Zulas-sungsgebühren für die unmittelbar durchdie Betriebsübertragung veranlasste Um- und Anmeldung von Kraftfahrzeugen,wenn diese zu den wesentlichen Betriebs-grundlagen (z.B. bei Autobus-, Güterbeför-derungs-, Taxi- und Mietwagenunterneh-men) gehören.

NICHT GEBÜHRENBEFREITsind Schriften und Amtshandlungen, die imVorfeld einer Neugründung/Betriebsübertra-gung im Zusammenhang mit � allgemeinen persönlichen Qualifikations-

erfordernissen (z.B. Meisterprüfungs-zeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis)oder

� allgemeinen sachlichen Erfordernissen(z.B. Ansuchen um Erteilen der Baubewilli-gung zum Errichten eines Betriebsgebäu-des, Bauverhandlungsprotokolle) anfallen,

� sowie die durch die Neugründung/ Betriebsübertragung veranlassten Rechtsgeschäfte (z.B. Bestandverträge,Darlehens- und Kreditverträge).

3.5.3.3 Wie kommen Sie zur Förderung?Um in den Genuss der Förderungen bzw. Be-freiungen zu kommen, lassen Sie eine Erklä-rung der Neugründung (amtliches FormularNeufö 1) bzw. eine Erklärung der Betriebs-übertragung (amtliches Formular Neufö 3) vonder jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretungausstellen. In den Wirtschaftskammern wer-den die NEUFÖG-Bestätigungen durch dasGründer-Service, meist auch durch die Fach-gruppen und die Bezirks- und Regionalstellendurchgeführt.Können Sie als Betriebsinhaber keiner gesetz-lichen Berufsvertretung zugerechnet werden,ist für Sie die Sozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft zuständig.

WICHTIG: Nähere Informationen zu denoben genannten und eventuellen zusätz-lichen Förderungen erhalten Sie u.a. in derWirtschaftskammer (Gründer-Service, För-der-Service) bei Banken und über die För-derdatenbank der Wirtschaftskammern imInternet unter http://wko.at/foerderungen

74 3.5 Förderungen

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|ZUSATZINFOS

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| 4.1 MITARBEITER

4.1.1 Personalsuche

Mitarbeiter können Sie auf verschiedensteWeise werben. Wichtig: Erstellen Sie für IhrPersonal ein Anforderungsprofil, das auf denjeweiligen Arbeitsbereich ausgerichtet ist.Dann kann die Mitarbeitersuche über Zei-tungsinserate, über das Arbeitsmarktservice,über Personalberater und -vermittler, überKontakte zu bestimmten Ausbildungsstätten(Fachschulen) etc. erfolgen. Nicht nur Qualifi-kation und fachliche Eignung sind entschei-dend, auch Einstellung und Mentalität spieleneine Rolle. Wenn das Vorstellungsgesprächpositiv verlaufen ist, kann ein Arbeitsvertragabgeschlossen werden.

Beim Einstellen von Arbeitnehmern müssenSie gesetzliche und kollektivvertragliche Re-gelungen beachten. Das Arbeitsrecht ist einumfangreiches Gebiet, von dem wir hier nurdie wichtigsten Aspekte aufzeigen können.

4.1.2 Arbeitsverhältnis

ARBEITSVERTRAGMerkmale des Arbeitsvertrages sind die per-sönliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers,die Bindung an die betriebliche Arbeitszeit,vorgegebener Arbeitsort und Weisungsgebun-denheit. Wichtig ist, am Anfang abzuklären, ob ein Ar-beiter- oder Angestelltenverhältnis vorliegt.� Angestellter: kaufmännische Tätigkeiten,

sonstige höhere Tätigkeiten oder Büroarbeiten

� Arbeiter: manuelle Tätigkeiten oder Facharbeitertätigkeiten

Es ist nach dem Gesetz möglich, nur einenDienstzettel auszustellen, der nicht unter-schrieben wird. Es empfiehlt sich jedoch derAbschluss eines Arbeitsvertrages für Arbeiter

oder Angestellte. Darin werden die getroffe-nen Vereinbarungen beweisbar schriftlichfestgehalten.

WICHTIG: Die Ausstellung von Arbeitsver-trägen und Dienstzetteln ist gebührenfrei.Sie erhalten Vertragsmuster bei Ihrer Wirt-schaftskammer.

MÖGLICHE VEREINBARUNGENNeben dem üblichen Vertragsinhalt wie Name,Art und Ort der Dienstleistung, Entgelt, Arbeits-zeit und Urlaubsanspruch können zusätzlicheVereinbarungen in den Arbeitsvertrag aufge-nommen werden.� Probezeit: Wenn der anzuwendende Kol-

lektivvertrag keine Probezeit vorsieht, kanneine solche bis zur Dauer eines Monats(nicht identisch mit dem Kalendermonat)vereinbart werden.

� Befristung: Bei der Befristung wird das Ar-beitsverhältnis am Anfang auf eine be-stimmte Zeit abgeschlossen. Dann läuftdas Arbeitsverhältnis entweder aus oderwird auf unbefristete Zeit verlängert. Ach-tung: Die Aneinanderreihung mehrerer be-fristeter Arbeitsverhältnisse bewirkt einenunzulässigen Kettenarbeitsvertrag.

� Mehrarbeitsverpflichtung: Bei Teilzeit- undVollbeschäftigten kann eine Verpflichtungzur Leistung von Mehr- und/oder Über-stunden vereinbart werden.

� Kündigungsmöglichkeit: Bei Angestelltenkann vereinbart werden, dass der Arbeitge-ber zu jedem 15. oder Monatsletzten kündigen kann (soweit der Kollektivvertrag dieser Branche dies zulässt).

� Konkurrenzklausel: Es kann unter be-stimmten Voraussetzungen vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bei Selbstkündigung ein Jahr lang nicht beiKonkurrenzbetrieben tätig sein darf.

76 4.1 Mitarbeiter

UNSER TIPP: Wollen Sie eine solcheKlausel vereinbaren, empfiehlt sich dasBeiziehen eines Arbeitsrechtsexperten.

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ANDERE VERTRAGSFORMENNeben dem Arbeitsvertrag gibt es Vertragsfor-men, die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen,aber nur ausnahmsweise zur Anwendung ge-langen können.

Beim freien Dienstvertrag verpflichtet sich einfreier Dienstnehmer zu Dienstleistungen, aberohne Bindung an Arbeitszeit und Weisungenund somit nicht in persönlicher Abhängigkeit.

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werk-vertragsnehmer in wirtschaftlicher Selbststän-digkeit zur Erbringung eines Werkes (Erfolges)in Form eines abgeschlossenen Projektes.

WICHTIG: Ziehen Sie bei solchen Vertrags-formen einen Arbeitsrechtsexperten bei, da es immer wieder zu Abgrenzungsschwie-rigkeiten zum eigentlichen Arbeitsvertragkommt.

4.1.3 Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag gilt jeweils für eine Bran-che und wird von den Kollektivvertragspart-nern (Wirtschaftskammer, Gewerkschaft) ab-geschlossen. Im Kollektivvertrag werden alsErgänzung zu den gesetzlichen Bestimmun-gen zahlreiche Materien geregelt. Solche Ma-terien sind beispielsweise:� Mindestlöhne und Gehälter � Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung

(Durchrechnung und Flexibilisierung) � Dienstverhinderungsgründe� Kündigungsfristen und -termine usw.Der Kollektivvertrag schafft gleiche Arbeitsbe-dingungen für alle Arbeitnehmer einer Bran-che. Im Arbeitsvertrag darf keine Schlechter-stellung gegenüber dem Kollektivvertrag ver-einbart werden.Auf der anderen Seite stellt der Kollektivvertragauch gleiche Wettbewerbsbedingungen für dieKonkurrenten innerhalb einer Branche her.

4.1.4 Sozialversicherung der Dienstnehmer

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Ar-beitgeber verpflichtet, vor Antritt der Arbeit dieDienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse an-zumelden. Dies kann entweder in zwei Schrittenerfolgen, indem vor Arbeitsantritt eine Kurz-meldung (per Post, Telefon oder Telefax) undbinnen sieben Tagen nach Arbeitsantritt dienoch fehlenden Angaben dem zuständigenKrankenversicherungsträger bekannt gegebenwerden oder die Anmeldung wie bisher in einemSchritt (elektronisch) vor Arbeitsantritt vorge-nommen wird. Die Meldung mit Formularen(die bei der GKK erhältlich sind) ist nur auf be-sonderen Antrag und Bewilligung der GKK zu-lässig. Arbeitgebern, in deren Betrieb wenigerals 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, müssenauf deren Verlangen die Beiträge von der GKKvorgeschrieben werden. Weiters ist für jedenArbeitnehmer ein Lohnkonto anzulegen.

Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sichauf in einen Dienstgeber- und einen Dienst-nehmeranteil. Beitragsgrundlage ist das Brut-toentgelt. Aufwandsentschädigungen wie Ta-gesdiäten oder Kilometergeld sind innerhalbbestimmter Grenzen sozialversicherungsfrei.2011 beträgt die monatliche Höchstbeitrags-grundlage 4.200,– Euro.

Die Arbeitnehmer sind grundsätzlich in derPensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslo-senversicherung versichert.

Für alle Arbeitnehmer, die neu eingestelltwerden, müssen Sie als Arbeitgeber eine Mit-arbeitervorsorgekasse (MVK) auswählen (z.B.bei der Hausbank). Ab Beginn des zweiten Mo-nats sind 1,53% des Entgeltes als MV-Beiträgean die Gebietskrankenkasse zu zahlen.

Näheres unter http://wko.at/abfertigungneuund www.mitarbeitervorsorgekassen.at.

774.1 Mitarbeiter

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4.1.5 Arbeitnehmerschutz

Technischer ArbeitnehmerschutzAls Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Sicher-heit und Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer beider Arbeit zu gewährleisten (technischer Ar-beitnehmerschutz). Das Einhalten der techni-schen Sicherheitsbestimmungen wird durchArbeitsinspektorate (staatliche Organe mit Zu-trittsbefugnis) überwacht. Daher müssen Sieden Arbeitsplatz auf mögliche Gefahren prü-fen und diese beseitigen. Diesen Vorgangnennt man Evaluierung, wobei ein Sicher-heits- und Gesundheitsschutzdokument ange-legt wird.Verpflichtend vorgeschrieben ist zusätzlich diesicherheitstechnische und arbeitsmedizini-

sche Betreuung aller Arbeitnehmer. Betriebemit bis zu 50 Beschäftigten können dazu kos-tenlos die Dienste der Allgemeinen Unfallver-sicherungsanstalt (AUVA) in Anspruch neh-men (Antrag an die jeweilige Landesstelle derAUVA unter www.auva.at).

VerwendungsschutzAls Arbeitgeber müssen Sie das Einhalten derArbeitszeitgrenzen, der Pausen, der Wochen-endruhe etc. gewährleisten. Außerdem dürfenbestimmte, besonders geschützte Personen(Schwangere, Jugendliche) keine schwerenoder gefährlichen Arbeiten verrichten und zubestimmten Zeiten nicht eingesetzt werden.Auch das wird vom Arbeitsinspektorat striktüberwacht.

Weitere Lohnnebenkosten sind die dreipro-zentige Kommunalsteuer, die an die Ge-meinde (in Wien: Stadtkasse) geht, sowie derBeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds(DB und DZ), der an das Betriebsfinanzamtüberwiesen wird.

WICHTIG: Die Aufgaben der Lohnverrech-nung erfordern eine spezielle Ausbildung.Wenn Sie nicht über diese Ausbildung verfü-gen, können Sie einen geeigneten Mitarbei-ter beauftragen oder die Lohnverrechnungauf einen externen gewerblichen Buchhal-ter oder Steuerberater übertragen.

78 4.1 Mitarbeiter

Beispiel (2010)

Gehalt Angestellter Bruttobezug 1.550,00 EuroNettobezug ohne AVAB* 1.175,57 EuroNettobezug mit AVAB* 1.205,91 EuroSozialversicherung Dienstnehmeranteil 280,08 EuroDienstgeberaufwand gesamt** 2.034,53 Euro

Lohn Arbeiter Bruttobezug 1.550,00 EuroNettobezug ohne AVAB* 1.174,29 EuroNettobezug mit AVAB* 1.204,62 EuroSozialversicherung Dienstnehmeranteil 282,10 EuroDienstgeberaufwand gesamt** 2.032,51 Euro

*AVAB = Alleinverdienerabsetzbetrag

**Im Dienstgeberaufwand sind nicht berücksichtigt:

aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Sachbezüge

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4.1.6 Ausländerbeschäftigung

DrittstaatsangehörigeArbeitnehmer, die nicht die österreichischeStaatsbürgerschaft oder die Staatsbürger-schaft eines EWR-Landes besitzen (15 alteEU-Länder, Norwegen und Schweiz), sinddrittstaatsangehörige Personen. Diese dürfennur mit einer Bewilligung auf Basis des Aus-länderbeschäftigungsgesetzes in Österreicharbeiten. Zuständig für das Erteilen der Bewil-ligungen ist das Arbeitsmarktservice (AMS).

Die wichtigsten Formen der Beschäftigung vonAusländern sind:� Beschäftigungsbewilligung für ein Jahr � Arbeitserlaubnis für ein Bundesland für

zwei Jahre – Befreiungsschein für Öster-reich für fünf Jahre – Niederlassungsnach-weis in Bescheidform seit 1.1.2003

� unselbstständige Schlüsselkraft seit 1.1.2003

� Saisonkräfte im Rahmen eines Saisonkontingentes

WICHTIG: Im Zweifel ziehen Sie bitte einenArbeitsrechtsexperten zurate. Bei Übertre-ten des Ausländerbeschäftigungsgesetzesdrohen schwerwiegende Folgen und hoheGeldstrafen.

EU-ErweiterungMit 1.5.2004 sind zehn weitere Staaten der Eu-ropäischen Union beigetreten. Es handelt sichdabei um die Länder Estland, Lettland, Li-tauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn,Slowenien, Malta und Zypern. Mit 1.1.2007 sindBulgarien und Rumänien beigetreten.

Allerdings dürfen die Angehörigen dieser Län-der nicht sofort ohne Bewilligung in Österreicharbeiten, sondern es gibt eine abgestufte sie-benjährige Übergangszeit. Ausnahme: Arbeit-nehmer aus Malta und Zypern dürfen sofort inÖsterreich arbeiten.

4.1.7 Auflösung von Arbeitsverhältnissen

AuflösungsartenArbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhält-nisse. Sie bestehen so lange, bis sie von einerSeite – vom Arbeitgeber oder vom Arbeitneh-mer – beendet oder einvernehmlich aufgelöstwerden.Die wichtigsten Auflösungsarten:� Auflösung während der Probezeit

(max. ein Monat) � Ablauf eines befristeten

Arbeitsverhältnisses� Kündigung durch Arbeitgeber oder

Arbeitnehmer� fristlose Entlassung (bei Vorliegen eines

Entlassungsgrundes) � berechtigter vorzeitiger Austritt des

Arbeitnehmers (bei einem Austrittsgrund) � einvernehmliche Auflösung

Speziell bei der Kündigung müssen sowohl derArbeitgeber als auch der ArbeitnehmerFristen und Termine einhalten. Kündigungs-fristen und -termine ergeben sich für Ange-stellte aus dem Angestelltengesetz, bei Arbei-tern aus dem Branchen-Kollektivvertrag. Be-sondere Vereinbarungsmöglichkeiten sind beiAngestellten zu beachten (siehe 4.1.2)!

Besonders geschützte PersonenBestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sindgesetzlich während eines bestimmten Zeit-raumes vor Kündigungen (Entlassungen) durchden Arbeitgeber geschützt. Einer einvernehm-lichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses(mit besonderen Formvorschriften) steht je-doch meist nichts im Wege.

794.1 Mitarbeiter

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Es handelt sich vor allem um:� schwangere Arbeitnehmerinnen ab

Bekanntgabe der Schwangerschaft bis vierWochen nach Ablauf der Karenz; bei Inan-spruchnahme von Elternteilzeit bestehtKündigungsschutz bis maximal vier Wochen nach Ablauf des vierten Lebens-jahres des Kindes (danach Motivschutz),

� Präsenzdiener und Zivildiener ab der Mit-teilung vom Einberufungsbefehl oder Zu-weisungsbescheid durch den Arbeitnehmerbis ein Monat nach Ablauf des Dienstes,

� Betriebsräte bis drei Monate nach Ablaufder Funktionsperiode,

� Behinderte mit mindestens 50-prozentigerBehinderung ab Zuerkennung der Stellungals geschützter Behinderter durch dasBundessozialamt sowie

� Lehrlinge (bei der Lehre handelt es sich umein befristetes und daher unkündbares Aus-bildungsverhältnis; nur eine vorzeitige Auf-lösung aus besonderen Gründen und eineaußerordentliche Auflösung sind möglich).

WICHTIG: Kontaktieren Sie einen Arbeits-rechtsexperten der Wirtschaftskammer,wenn es um die Auflösung des Dienstver-hältnisses mit einem besonders geschütz-ten Arbeitnehmer geht.

80 4.1 Mitarbeiter

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| 4.2 GEWÄHRLEISTUNG –GARANTIE – PRODUKTHAFTUNG

4.2.1 Gewährleistung

Unter Gewährleistung versteht man die ge-setzliche verschuldensunabhängige Haftungfür Sach- und Rechtsmängel, die zum Über-gabe- bzw. Lieferzeitpunkt schon vorhandenwaren. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Sa-che oder das Werk nicht die vereinbarten odergewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaftenbesitzt. Voraussetzung für die Gewährleistungist ein entgeltliches Geschäft (z.B. Kaufver-trag).

Welche Fristen müssen Sie beachten?� Kommt der Mangel innerhalb von sechs

Monaten ab Lieferung hervor, wird grund-sätzlich vermutet, dass der Mangel bereitszum Lieferzeitpunkt vorlag. Nach Ablaufvon sechs Monaten muss der Käufer bzw.Werkbesteller beweisen, dass der Mangelbereits zum Übergabezeitpunkt zumindestdem Grunde nach vorhanden war.

� Die Frist beträgt bei beweglichen Sachenzwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre.Vorsicht: Wenn bewegliche Sachen durchEinbau zu unbeweglichen Sachen werden,dann unterliegen sie der dreijährigen Ge-währleistungsfrist (z.B. Einbau von neuenFenstern in einem Geschäftslokal).

Welche Rechtsfolgen müssen Sie beachten?� Der Übernehmer (Käufer) kann wegen ei-

nes Mangels die Reparatur, den Austauschder Sache, Preisminderung oder die Aufhe-bung des Vertrages fordern.

� Zunächst kann der Übernehmer nur dieVerbesserung oder den Austausch der Sa-che verlangen, es sei denn, dass das un-möglich ist oder für den Übergeber mit ei-nem unverhältnismäßig hohen Aufwandverbunden wäre.

Vorsicht: Typische Abnutzungsmängel geltennicht als Gewährleistungsanspruch!

Mängelrüge: Wenn beide VertragspartnerUnternehmer sind, kann der Käufer das Ge-währleistungsrecht nur unter den verschärf-ten Bedingungen des Handelsrechts in An-spruch nehmen (Untersuchung der Ware ohneunnötigen Aufschub, Anzeige des Mangels).Während das Gewährleistungsrecht gegen-über Konsumenten zwingend ist, kann unterUnternehmern Abweichendes vertraglich ver-einbart werden. Vorsicht: Nach dem neuen UGB muss dieunternehmerische Mängelrüge nicht mehr„unverzüglich“, sondern „binnen angemesse-ner Frist“ erfolgen.

4.2.2 Garantie

Im Gegensatz zur Gewährleistung überneh-men Sie bei einer Garantie freiwillig die Haf-tung. Ohne eine Garantieerklärung bestehtdaher auch kein Garantieanspruch. Den Inhalteiner Garantie können Sie grundsätzlich belie-big gestalten.

Die Garantie ist üblicherweise vom Auftretendes Mangels während der vereinbarten Fristabhängig und nicht vom Vorhandensein einesMangels schon bei der Übergabe. Die Gewähr-leistung trifft immer den direkten Vertrags-partner, während Garantien oft vom Herstellergegeben werden. Bei Garantie spielt die Fragedes Verschuldens des Garantiegebers keineRolle!

4.2.3 Schadenersatz

Schadenersatzansprüche stehen dem Kundennur dann zu, wenn dem Verkäufer/Werkunter-nehmer oder seinem Personal ein Verschul-den an der Mangelhaftigkeit der Lieferung/„Werk“ bzw. am Schadenseintritt trifft. Im

814.2 Gewährleistung – Garantie – Produkthaftung

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Schadenersatzrecht bestehen sehr lange Haf-tungsfristen. Derartige Ansprüche verjährenerst in drei Jahren ab Kenntnis von Schadenund Schädiger bzw. jedenfalls nach Verstrei-chen eines Zeitraums von 30 Jahren. D.h., trittder vom Lieferanten zu vertretende Schadenim 8. Jahr auf, hat man noch vom 8. bis zum 11.Jahr Zeit, den Schadenersatzanspruch gel-tend zu machen.

4.2.4 Produkthaftungsgesetz

Die Produkthaftung ist die verschuldensunab-hängige Haftung für bestimmte Schäden, diedurch Fehler eines Produktes verursacht wur-den. Sie umfasst nur Folgeschäden, nie dasfehlerhafte Produkt selbst.

Es werden aber auch nicht alle Folgeschädenersetzt, sondern nur Personenschäden sowieprivate Sachschäden; unternehmerischeSachschäden werden nicht ersetzt.

Folgende Unternehmergruppen haften fürProduktschäden:� der Hersteller eines Produktes –

der EWR-Erstimporteur,� jeder Unternehmer, der das Produkt in

den Verkehr gebracht hat, wenn wederHersteller noch Importeur festgestellt werden können.

Als „Hersteller“ haften Sie als Unternehmerauch, wenn Sie sich durch das Anbringen IhresNamens, Ihrer Marke oder eines anderen Zei-chens auf dem Produkt als Hersteller ausgeben.

Fehlerhaftigkeit eines ProduktesDer Fehler muss bereits zum Zeitpunkt des In-verkehrbringens des Produkts vorliegen.

Nach dem Produkthaftungsgesetz ist ein Pro-dukt fehlerhaft, wenn es nicht jene Sicherheitbietet, die man von diesem Produkt nach demStand der Technik erwarten kann. Beispiels-

weise können falsche oder unvollständige An-gaben in der Bedienungsanleitung oder Wer-bung eine solche Fehlerhaftigkeit begründen.

Maßnahmen im Betrieb� Das Produkthaftungsrisiko können Sie im

Regelfall durch den Abschluss einer ent-sprechenden Versicherung eingrenzen.

� Die vorgesehenen Nachweispflichten desUnternehmers erfordern eine umfassendeDokumentation im Unternehmen. Besonders für Handelsunternehmen ist es notwendig, genaue Aufzeichnungen überArt, Menge und insbesondere Herkunft(Hersteller) der Handelsware zu führen.

� Prüfen Sie alle der Präsentation des Produktes dienenden Unterlagen (Werbeaussagen, Gebrauchsanweisungen)auf Fehlerquellen bzw. Vollständigkeit.

� Sichern Sie Rückgriffsansprüche gegenüber ausländischen Herstellern vertraglich ab.

� Passen Sie bereits verwendete Liefer- und Einkaufsbedingungen an diese Rechtslage an.

WICHTIG: Gewährleistung ist innerhalb dergesetzlichen Fristen unausweichlich! Zu-sätzlich zur Gewährleistung können Sie eineGarantie einräumen.

82 4.2 Gewährleistung – Garantie – Produkthaftung

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| 4.3 AUSSENWIRTSCHAFT

Um Ihnen als Gründer und Jungunternehmerden Schritt ins Ausland zu erleichtern, bietetIhnen die Außenwirtschaft der Wirtschafts-kammer Österreich (AWO) eine effizienteinternationale Business-Plattform.

Der „AWO Export Support“ ist auf die indivi-duellen Bedürfnisse der österreichischenUnternehmen abgestimmt. Das universelleKnow-how des weltweiten Außenhandelsstel-lennetzes bildet die Grundlage für eine effi-ziente Exportstrategieberatung.

Dabei wird zuerst untersucht, in welchem MaßIhr Unternehmen exportfit ist. Nach der Defi-nition und Analyse von Test- bzw. Zielmärktenwird gemeinsam mit Ihnen die maßgeschnei-derte Exportstrategie entwickelt.

Darauf aufbauend umfasst der „Export Sup-port“ eine umfassende Marktunterstützung.Von der Geschäftspartnersuche in den defi-nierten Märkten bis zum Finalisieren von Ver-einbarungen zwischen österreichischen undausländischen Unternehmen über die jeweili-gen Projekte reicht die Palette der Unterstüt-zung. Die Außenhandelsstellen können dabeivor Ort sogar der verlängerte Arm der öster-reichischen Exportunternehmen sein. Auchbeim Abwickeln des Projekts oder bei einereventuellen Panne bietet die AWO entspre-chende Unterstüzung.

Als besonders effizientes Instrument für den individuellen Markteinstieg bietet sich dieTeilnahme an Auslandsveranstaltungen an(Gruppenausstellungen, Katalogausstellun-gen, Wirtschaftsmissionen etc.).

Als Exportunternehmen wird Ihnen auch einumfangreiches Programm an Inlandsveran-staltungen angeboten: Seminare über Bran-

chen, Länder oder das internationale Projekt-geschäft, Außenhandelstagungen sowie fach-spezifische Sprechtage.Im Know-how-Pool der Außenwirtschaft lau-fen die Fäden von weltweit über 100 Stütz-punkten zur Internationalisierung der öster-reichischen Wirtschaft auf allen fünf Konti-nenten zusammen. Kontinuierlich werden dieumfassenden Informationen für die österrei-chischen Unternehmen tagesaktuell in einerVielzahl von Publikationen und elektronischenMedien aufbereitet. Beispielsweise können Siefür alle wichtigen Exportmärkte Länderblätterund Spezialpublikationen online unter http://wko.at/ awo abrufen.

Basisleistungen sind für Mitglieder der Wirt-schaftskammer kostenlos. UmfassendereProjektbetreuung kann künftig auch auf-wandsbezogen verrechnet werden.

Export/ImportGrundsätzlich müssen Sie beim Export bzw.Import von Waren aus bzw. in das Zollgebietder Europäischen Gemeinschaft die zollrecht-lichen Bestimmungen der EU beachten. WennSie Waren des freien Verkehrs der Gemein-schaft (Gemeinschaftswaren) über die EU-Grenze in ein Drittland ausführen, sind siezollrechtlich zur Ausfuhr anzumelden. In derRegel ist eine schriftliche Anmeldung erfor-derlich. Beachten Sie unbedingt möglicheAusfuhrbewilligungspflichten, Embargomaß-nahmen, sonstige Verbote und Beschränkun-gen sowie die Importbestimmungen des jewei-ligen Bestimmungslandes. Wenn Sie in die Gemeinschaft importieren, müssen Sie dieWaren zur Überführung in den freien Verkehranmelden. Diese Anmeldung erfolgt in der Re-gel online. Erforderliche Dokumente wie Rech-nungen, Einfuhrbewilligungen, Ursprungsnach-weise etc. müssen Sie mitsenden. Bei der Ein-fuhr sind auch die Eingangsabgaben (Einfuhr-umsatzsteuer, Zollabgaben) zu entrichten.

834.3 Außenwirtschaft

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Arbeiten über die Grenze Die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit außerhalb Österreichs unterscheiden sich inden verschiedenen Ländern. Grundsätzlich sollten Sie sich über gewerberechtliche, arbeits-rechtliche und steuerrechtliche Gegebenheiten vor einem Auslandseinsatz informieren. Je nach Artder Tätigkeit (Dienstleistung, Montagetätigkeiten etc.) gibt es in den verschiedenen Nachbarländern(EU/Nicht-EU-Länder) unterschiedlichste Bestimmungen.

Erkundigen Sie sich bei Fragen zu Export, Import oder Arbeiten über die Grenze bei der AbteilungAußenwirtschaft Ihrer Wirtschaftskammer (http://wko.at/awo – Ansprechpartner).

84 4.3 Außenwirtschaft

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| 4.4 BETRIEBLICHE VERSICHERUNGEN

4.4.1 Die betrieblichen Risiken

Unabhängig davon, ob Sie einen Betrieb neugründen oder einen Betrieb übernehmen – inbeiden Fällen treten Risiken auf, gegen die Siesich absichern sollten. Lassen Sie sich dabeikeine Versicherungen verkaufen, sondernkaufen Sie diese gezielt ein, indem Sie syste-matisch vorgehen.

Risiken erkennenZunächst sollten Sie alle Risiken, die IhrUnternehmen bedrohen können, erkennenund auflisten. In einem weiteren Schritt kön-nen Sie diese dann bewerten.

Risiken bewertenNicht alle Risiken, die versichert werden können,sollten auch versichert werden. Es wird daraufankommen, wie hoch Sie Ihr Risiko einstufen:

� Katastrophenrisiko: Der Schaden kann fürdas Unternehmen den Existenzverlust be-deuten.

� Großrisiko: Die gesetzten Unternehmens-ziele können zwar nicht erreicht werden,das Unternehmen bleibt jedoch im Scha-densfall bestehen.

� Mittleres Risiko: Die gesetzten Ziele sindbei Eintritt des Schadensfalles gefährdet.

� Kleinrisiko: Es tritt keine Gefährdung derUnternehmensziele ein – meist Bagatell-schäden.

Risiken abwendenAufgrund der Ergebnisse der Risikoerkennungund -bewertung sollten Sie überlegen, überwelche Möglichkeiten Sie verfügen, diese Risi-ken von Ihrem Unternehmen abzuwenden:

� Risiko vermeiden(z.B. anderes Fertigungsverfahren, Heraus-nahme eines gefährlichen Produktes ausdem Verkaufsprogramm, ...)

� Risiko vermindern (z.B. durch Feuerlöscher, externes Lager,externe Datensicherung, Schutzhelm, …)

� Risiko überwälzen (z.B. durch Abschluss einer Versicherung, …)

4.4.2 Risikoabdeckung durch Versicherung

VertriebskanäleEine Versicherung kann über verschiedeneVertriebskanäle verkauft werden. Eine we-sentliche Rolle spielen die haupt- oder neben-beruflichen Mitarbeiter von Versicherungsge-sellschaften. Daneben gibt es auch Versiche-rungsagenten und Versicherungsmakler, dieauf selbstständiger Basis arbeiten. Der Versi-cherungsagent erbringt seine Dienstleistungim Auftrag der von ihm vertretenen Versiche-rungsunternehmen. Der Versicherungsmak-ler arbeitet ohne Auftragsverhältnis zu einemVersicherungsunternehmen.

854.4 Betriebliche Versicherungen

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Betriebliche Versicherungen im ÜberblickJe nach Betrieb sind die verschiedenen Typenvon Versicherungen mehr oder weniger genauanzusehen:

� Sachversicherungen: Sie schützen vorSubstanzverlusten bei Gebäuden, Waren,Einrichtungen, Datenträgern etc. Dazu zählen die Feuer-, Einbruchdiebstahl-,Sturmschaden-, Leitungswasserschaden-,Maschinenbruch-, Elektrogeräte- undComputerversicherungen.

� Vermögensschadenversicherungen: Zum Abdecken entgangener Erträge (z.B.durch Maschinenstillstand) oder zusätz-

licher Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten)aufgrund eines eingetretenen Schadens.Beispiele dafür sind: Betriebshaftpflicht-,Betriebsrechtsschutz-, Betriebsunter-brechungsversicherung (bei Feuer, Maschinenschaden, …).

� Personenversicherungen:Wenn die versicherten Personen der Betriebsinhaber, Gesellschafter oder Arbeitnehmer des Betriebes sind. Das sindz.B. Lebens-, Kranken-, Unfall- und Abfer-tigungsversicherungen. Sie können nebenbzw. zusätzlich zur gesetzlichen Sozialver-sicherung bei privaten Versicherungen abgeschlossen werden.

86 4.4 Betriebliche Versicherungen

UNSER TIPP: Gerade bei Kleinstbetrieben wird bei einem längeren Ausfall des Unter-nehmers durch Krankheit oder Unfall kein Ertrag erwirtschaftet. Besprechen Sie daher mit Ihrem Versicherungsbetreuer die Absicherungsmöglichkeiten durch eineBetriebsunterbrechungsversicherung. Für Ein-Personen-Unternehmen siehe auchunter http://epu.wko.at – Betriebsunterbrechnungsversicherung.

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874.4 Betriebliche Versicherungen

Tipps für den Versicherungsabschluss

� Analysieren Sie zunächst, welche Risiken Sie denn überhaupt bedrohen können.� Bewerten Sie diese Risiken hinsichtlich Auswirkungen (Katastrophen-, Groß-,

Kleinrisiko) und Eintrittswahrscheinlichkeit (häufig, eher selten, sehr selten) – in der Praxis genügt hier meist Ihre subjektive Einschätzung.

� Überlegen Sie, ob es neben Versicherungen auch andere Möglichkeiten gibt, Risiken abzuwenden, z.B. ein dezentrales Lager, welches im Brandfall Ihre Absatzmärkte schützt,ein funktionierender Brandschutz usw.

� Legen Sie Ihre Versicherungswünsche ausführlich dar.� Geben Sie Ihrem Versicherer die Möglichkeit, das zu versichernde Objekt an Ort und Stelle

zu besichtigen, und vermerken Sie dies im Antrag „wie besichtigt“.� Vermerken Sie Sondervereinbarungen im Antrag; diese müssen auch im Polizzentext

aufscheinen.� In komplizierteren Fällen verlangen Sie die Beiziehung eines Spezialisten für die

entsprechende Sparte.� Wichtig: Holen Sie immer mehrere Angebote ein. � Informieren Sie sich genau über den Umfang der Deckung und die Art der Prämienberech-

nung für jede Versicherungssparte. Gehen Sie keine Unterversicherung, aber auch keineÜberversicherung ein.

� Achten Sie auf eventuelle Risikoausschlüsse und lassen Sie sich diese erklären. Versuchen Sie, diese zu Ihren Gunsten abzuändern.

� Es können viele Nebenabreden, sog. Klauseln, im Vertrag vereinbart werden. Prüfen Sie dies (z.B. Einschluss zusätzlicher Risiken ohne oder gegen Prämienzuschlag,Selbstbehalt gegen Prämiennachlass etc.).

� Vereinbaren Sie möglichst kurze Laufzeiten des Versicherungsvertrages. (Es ist Verhandlungssache, den mit einer längeren Laufzeit verbundenen Treuerabatt dennoch zu bekommen. Bei einer früheren Kündigung ist dieser allerdings an die Versicherung zurückzuzahlen.)

� Prüfen Sie, ob Sie ein mehr oder minder geringes Risiko nicht selbst tragen sollen.� Informieren Sie sich genau, wie Sie sich im Schadensfall verhalten müssen.� Unterschreiben Sie nie einen Versicherungsvertrag blanko.� Kontrollieren Sie von Zeit zu Zeit, ob Ihre Versicherungen noch mit dem Risiko

übereinstimmen.

Nähere Informationen zu Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten finden Sie auchauf deren Homepage-Seiten unter http://wko.at/ihrversicherungsmakler bzw. www.dieversicherungsagenten.at

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| 4.5 ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sinddie Zusammenstellung fertig ausformulierter,standardisierter Vertragsbedingungen, die Sieals Vertragspartei (z.B. als Anbieter einerWare oder Dienstleistung) einem Vertrag zu-grunde legen. Diese können unterschiedlichenUmfang haben und werden oft auch als „dasKleingedruckte“ eines Vertrages bezeichnet.Die Verwendung von AGB macht vor allem dortSinn, wo viele gleiche Verträge geschlossenwerden. Ist Ihr Vertragspartner Verbraucherim Sinn des Konsumentenschutzgesetzes,gelten eine Reihe von zwingenden Sonderre-gelungen. Daher empfiehlt es sich, neben ei-ner AGB-Version für Unternehmerkundeneine eigene Version für Verbraucherkunden zuhaben.

Wie werden AGB gültig vereinbart?

Damit AGB gelten, müssen beide Vertrags-partner diese vereinbaren. Es genügt alsonicht, wenn Sie die gewünschten AGB einfachim Unternehmen auflegen oder mit Aushangbekannt machen. Auch wenn Sie Ihre AGB zu-sammen mit einem Angebot senden, bedeutetdas nicht, dass der Vertragspartner die Bedin-gungen kennt oder diese akzeptiert. Auch dasalleinige Abdrucken von AGB auf Rechnungenoder Lieferscheinen ist ohne Wirkung. Damitdie AGB wirksam werden, müssen sie Ver-tragsbestandteil sein und unbedingt schrift-lich bestätigt werden.

Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln

Solche und ähnliche Bestimmungen in AGBgelten nicht, wenn der Vertragspartner nachden Begleitumständen des Vertrages und demäußeren Erscheinungsbild nicht mit ihnenrechnen musste und Sie ihn auch nicht be-sonders darauf hingewiesen haben. Ob eineBestimmung in AGB einen Überrumpelungs-effekt hat und deshalb unwirksam ist, wird imkonkreten Einzelfall beurteilt und hängt unteranderem auch von der Branchenüblichkeit ab.AGB können auch gegen die guten Sitten ver-stoßen, wenn sie beispielsweise die Positiondes Vertragspartners unbillig verschlechternund ein grobes Missverhältnis zwischenLeistung und Gegenleistung bewirken. In die-sen Fällen gelten sie nicht.

Einander widersprechende Bestimmungen

Verwenden beide Vertragspartner AGB, diesich gegenseitig widersprechen, ist weder dieeine noch die andere Klausel wirksam. Vorerstist hier zu prüfen, ob überhaupt ein gültigerVertrag zustande gekommen ist. Wenn ja, wirddie grundsätzliche gesetzliche Regelung demVertrag zugrunde gelegt.

Unklare AGB

Undeutliche Bestimmungen werden zumNachteil des Vertragspartners ausgelegt, derdie Formulierung gewählt hat. Bei Konsumen-tengeschäften sind undeutliche Klauseln zurGänze unwirksam.

88 4.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Ersichtlichmachen von AGB

Wenn Sie die AGB regelmäßig verwenden,müssen Sie diese in den für Kundenverkehrbestimmten Geschäftsräumen aushängenoder auflegen. Für einzelne Branchen beste-hen noch weiterreichende gesetzliche Ver-pflichtungen.

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Im Anwendungsbereich des Konsumenten-schutzgesetzes, d.h. im geschäftlichen Ver-kehr zwischen einem Unternehmer und einemVerbraucher, können zahlreiche Klauseln vonAGB von vornherein nicht wirksam vereinbartwerden. Aber auch außerhalb des Anwen-dungsbereiches des Konsumentenschutzge-setzes gibt es Bestimmungen, die von vorn-herein unwirksam sind.

AGB im Internet

Wenn Sie bei Geschäftsabschlüssen über dasInternet allgemeine Geschäftsbedingungenverwenden, müssen Sie auch hier, damit sieBestandteil des kompletten Vertrages werden,deren Geltung vertraglich vereinbaren. Siemüssen vor dem Vertragsabschluss daraufhinweisen, dass Sie dem beabsichtigten Ver-trag Ihre AGB zugrunde legen. Ihr Kunde musszumindest die Möglichkeit haben, sich Kennt-nis von deren Inhalt zu verschaffen. Stellen Siedaher die allgemeinen Geschäftsbedingungenauf Ihrer Homepage mit eigenem Link zur Ver-fügung, damit sich der Kunde darüber genauinformieren kann. Das Fernabsatzgesetz siehtin diesem Zusammenhang bei Verträgen mit

Konsumenten, die unter ausschließlicher Ver-wendung von E-Mail oder Internet geschlos-sen werden, bestimmte Informations- und Be-stätigungspflichten vor. Der Kunde muss vorAbschluss des Vertrages, d.h. noch bevor er imInternet die Bestellung aufgibt, die Möglich-keit haben, sich vom Inhalt der AGB Kenntniszu verschaffen und diese auch auszudruckenund zu speichern. Auf Nummer sicher gehenSie, wenn Sie die Website so einrichten, dassder Kunde vor der Bestellung mittels ButtonIhre AGBs bestätigt. Der reine Hinweis auf der Homepage, dass der Text der vertragsrele-vanten AGB dem Kunden auf Wunsch auch zugesandt werden kann, genügt nicht dem Erfordernis der Kenntnisnahme vor bezie-hungsweise bis zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses.

Wirtschaftskammer hilft

Der Rechtsservice der WirtschaftskammernÖsterreichs bietet im Internet vielfältige Infor-mationen zu allgemeinen Geschäftsbedingun-gen. Musterklauseln zu Verkaufs- und Liefer-bedingungen, aber auch Einkaufsbedingungenfinden Sie im Internet unter: http://wko.at.

Weiters gibt es auf der Seite der Wirtschafts-kammer auch eine sogenannte AGB-Daten-bank. Diese enthält alle verfügbaren AGBsnach Branchen geordnet. Sie stellen unver-bindliche Vorschläge der jeweiligen zuständi-gen Fachorganisationen der Wirtschaftskam-mer dar. Sie finden die AGB-Datenbank unterhttp://wko.at, Bereich „Wirtschafts- und Ge-werberecht“.

894.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen

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| 4.6 ANGABEN AUF GESCHÄFTSPAPIERENUND IM INTERNET

Ihr Marktauftritt ist nicht nur aus der Sicht desMarketing, sondern auch aus rechtlicher Sichtbedeutsam. Um gleich von Beginn an allesrichtig zu machen, beachten Sie bitte folgendePunkte:

4.6.1 Geschäftspapiere

Welche Angaben müssen auf Ihren Geschäftspapieren aufscheinen?

Alle Unternehmer sind aufgrund verschiedens-ter Rechtsvorschriften (z.B. Unternehmensge-setzbuch, Gewerbeordnung) verpflichtet, An-gaben auf ihren Geschäftspapieren zu machen.Dies hängt von der Rechtsform des Unterneh-mens, der Art des Geschäftspapiers und derForm der Übermittlung ab.

Unternehmensgesetzbuch (UGB)Alle im Firmenbuch eingetragenen Unterneh-men müssen unabhängig von der Rechtsformauf ihren Geschäftsbriefen sowie Bestell-scheinen, die in welcher Form auch immer aneinen bestimmten Empfänger gerichtet sind(auch E-Mails), sowie auf Websites folgendeAngaben machen:� Firma (laut Firmenbucheintrag)� Rechtsform� Sitz (laut Firmenbucheintrag)� Firmenbuchnummer� Firmenbuchgericht

Bei Offenen Gesellschaften (OG) und Komman-ditgesellschaften (KG) ohne natürliche Personals Vollhafter (z.B. GmbH & Co KG) sind dieseAngaben nicht nur für die Personengesell-schaft, sondern auch für die unbeschränkt haf-tende Kapitalgesellschaft (GmbH) zu machen.Im Firmenbuch eingetragene Einzelunterneh-mer (e.U.) haben auch ihren bürgerlichen Na-

men anzugeben, wenn dieser sich vom im Fir-menbuch eingetragenen Firmenwortlaut unter-scheidet.

GewerbeordnungNicht im Firmenbuch eingetragene Einzel-unternehmer müssen nach der Gewerbeord-nung auf den Geschäftsurkunden (z.B. Ge-schäftsbriefen oder Bestellscheinen) ihren Na-men (Vor- und Zuname) verwenden. Im Firmen-buch protokollierte Einzelunternehmer sowieGesellschaften müssen zur äußeren Bezeich-nung ihrer Betriebsstätte den im Firmenbucheingetragenen Firmenwortlaut verwenden.

Auf den Geschäftsurkunden sowie auf derWebsite ist überdies auch der Standort der Ge-werbeberechtigung anzuführen. In der Wer-bung dürfen nicht irreführende Abkürzungendieses Namens oder andere Bezeichnungenverwendet werden. Gleiches gilt analog auchfür Vereine. Auch diese müssen den gesetzlichoder in den Statuten festgelegten Namen so-wie den Standort der Gewerbeberechtigungangeben.

Auf welchen Geschäftspapieren müssen Siediese Daten angeben?

Diese Angaben müssen Sie auf allen Geschäfts-briefen und Bestellscheinen, die an einen be-stimmten Empfänger gerichtet sind, anführen.Darunter fallen vor allem Geschäftsschreiben,Angebote, Lieferscheine, Rechnungen, Quittun-gen, Empfangsbestätigungen und Preislisten,aber auch Geschäfts-E-Mails und Ihre Website.

Diese Verpflichtung besteht unabhängig vonder technischen Übermittlungsart und um-fasst daher auch Fax, E-Mail etc.

Geschäftspapiere, die Sie nicht an einen be-stimmten Empfänger richten, sind von der An-führung dieser Angaben befreit (z.B. Zeitungs-anzeigen, Postwurfsendungen etc.).

90 4.6 Angaben auf Geschäftspapieren und im Internet

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Müssen Sie weitere Angaben machen?

Unabhängig von der Rechtsform gilt Folgendes:� Bankverbindungen können, müssen aber

nicht angegeben werden.� Wenn Sie eine Datenverarbeitungsregister-

Nummer (DVR-Nummer) haben, müssenSie diese auf allen Schreiben an Betroffene(Geschäftspartner, Kunden etc.) anführen.

� Weder der handels- noch der gewerbe-rechtliche Geschäftsführer müssen angegeben werden.

Sondervorschriften für Rechnungen

Eine Rechnung muss folgende Bestandteileaufweisen:� Name und Anschrift des liefernden bzw.

leistenden Unternehmers� Name und Anschrift des Leistungs-

empfängers� Menge und handelsübliche Bezeichnung

der Ware oder Art und Umfang der Leistung� Tag der Lieferung oder Leistung bzw.

den Zeitraum, über den sich die Leistungerstreckt

� das Entgelt – das ist der Nettobetrag – für die Lieferung oder Leistung sowie den anzuwendenden Steuersatz oder, falls zutreffend, einen Hinweis auf eineSteuerbefreiung

� den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag

� das Ausstellungsdatum� eine einmalige fortlaufende Nummer� Umsatzsteueridentifikationsnummer

(UID-Nr. bzw. auch ATU-Nr.) des Ausstellers� UID-Nummer des Leistungsempfängers,

wenn der Gesamtbetrag der Rechnung(inkl. USt.) 10.000,– Euro übersteigt.

Für Rechnungen unter 150,– Euro gelten fol-gende vereinfachte Angaben:� Name und Anschrift des liefernden oder

leistenden Unternehmers � Menge und handelsübliche Bezeichnung

der Gegenstände bzw. Art und Umfang derLeistungen

� Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigenLeistung

� Entgelt und der Steuerbetrag für die Liefe-rung/sonstige Leistung in einer Summe

� Steuersatz � Ausstellungsdatum

4.6.2 Internet

Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG)Jeder E-Commerce-Dienste-Anbieter, d.h.auch ein solcher, der nur sein Unternehmenim Internet präsentiert und gar keinen Web-Shop betreibt, muss weiters nach dem ECGfolgende Angaben zu seiner Identität in leichtund unmittelbar zugänglicher Form (z.B. „Wirüber uns“) machen:

� Name bzw. Firma� die geografische Anschrift� Kontaktdaten, mit denen Sie ein Nutzer

(Kunde) rasch erreichen kann, einschließlich der E-Mail-Adresse

� Firmenbuchnummer und Firmenbuch-gericht, sofern vorhanden

� die zuständige Aufsichtsbehörde (i.d.R. die Gewerbebehörde)

� Soweit die Tätigkeit einer besonderen be-hördlichen Aufsicht unterliegt, damit sindAufsichtsbehörden wie Bankenaufsicht,Versicherungsaufsicht, Telekom-Control-Kommission oder Wertpapieraufsicht gemeint, müssen Sie diese angeben.

914.6 Angaben auf Geschäftspapieren und im Internet

UNSER TIPP: All diese Informationen müssen Sie nicht selbst in Ihren Web-Auftritteinbauen. Mitglieder der Wirtschaftskammer können dazu auch auf ihren persön-lichen Eintrag im „Firmen A-Z“ von http://wko.at verlinken.

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� die Kammer (z.B. Wirtschaftskammer), derBerufsverband oder eine ähnliche Einrich-tung, der der Dienstanbieter angehört, dieBerufsbezeichnung und den Mitgliedsstaat,in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren ge-werbe- oder berufsrechtlichen Vorschriftenund den Zugang zu diesen

� die Umsatzsteueridentifikationsnummer,sofern vorhanden

Weiters müssen Preise leicht les- und zuor-denbar sein. Ihre Kunden müssen auch klarerkennen, ob die Preise einschließlich Um-satzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben undZuschläge ausgezeichnet und ob darin Ver-sandkosten enthalten sind. Wenn AllgemeineGeschäftsbedingungen (AGB) verwendet wer-den, müssen diese für den Nutzer speicher-und ausdruckbar zur Verfügung stehen.

Informationspflichten für Web-Shops Bei Web-Shops ist zusätzlich klar, verständlichund eindeutig zu informieren über: � die einzelnen technischen Schritte, die zur

Vertragserklärung des Nutzers sowie zumVertragsabschluss führen;

� den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird, sowiegegebenenfalls über einen Zugang zu einemsolchen Text;

� die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabeder Vertragsabklärung (also Angaben, wie derKunde seine Bestellung ändern bzw. korrigie-ren kann, z.B. mittels „zurück“-Funktion);

� die Sprachen, in denen der Vertrag abge-schlossen werden kann.

Offenlegungspflichten nach dem MediengesetzZusätzlich zu den Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes (ECG) schreibt Ihnenauch das Mediengesetz Offenlegungspflichtenfür Ihre Website(s) vor, die sich je nach Inhalt derWebsite unterscheiden. Nach den medienge-setzlichen Regelungen ist jedes Unternehmen,das eine Website betreibt, ein Medieninhaber.

Das Mediengesetz unterscheidet hinsichtlichdes Ausmaßes der Offenlegungsverpflichtungzwischen „großen“ und „kleinen“ Websites. Die-ser Unterscheidung liegt nicht der Umfang derWebsite, sondern deren Inhalt zugrunde.

Kleine Offenlegungspflicht Kleine Websites sind solche, die keinen über dieDarstellung des persönlichen Lebensbereichsoder die Präsentation des Medieninhabers hin-ausgehenden Informationsgehalt aufweisen,der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbil-dung zu beeinflussen. Somit ist etwa die Web-site einer Bäckerei, die ausschließlich für die ei-genen Produkte wirbt, eine kleine Website.

Auf einer kleinen Website müssen Sie folgendeOffenlegungsangaben machen: � Name oder Firma des Medieninhabers � Wohnort oder Sitz des Medieninhabers � Unternehmensgegenstand des

Medieninhabers Die kleine Offenlegungspflicht trifft den Medien-inhaber. Die Informationen müssen ständigleicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügungstehen. Das können Sie mit direktem Link aufeine bestimmte Seite im Internet erreichen, wo-bei diese Seite nicht Teil der unternehmenseige-nen Website sein muss. Ist das ECG anwendbar,was bei Unternehmen mit Internet-Auftritt sogut wie immer der Fall ist, können Sie die Anga-ben gemeinsam mit jenen nach ECG machen.

Große Offenlegungspflicht Für große Websites, das sind solche, bei denenüber die Werbung hinausgehende meinungsbil-dende Inhalte angeboten werden, besteht einezusätzliche Offenlegungspflicht. Medieninhabermüssen zu den Informationspflichten für kleineWebsites weiters Informationen über die Betei-ligungsverhältnisse am eigenen Unternehmeninklusive Mehrfachbeteiligungen und eine Er-klärung über die grundlegende Richtung (Blattli-nie) der Website angeben. Die tatsächlich not-wendigen Angaben unterscheiden sich aller-dings je nach Rechtsform des Medieninhabers,also des Unternehmens.

92 4.6 Angaben auf Geschäftspapieren und im Internet

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|NEBENBERUF UNTERNEHMER

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94 5. Nebenberuf Unternehmer

| NEBENBERUF UNTERNEHMER

Sollten Sie sich für einen nebenberuflichenStart in die unternehmerische Selbstständig-keit entscheiden, sollten Sie einige wichtigeAspekte berücksichtigen:

ArbeitsrechtSie müssen Ihren Arbeitgeber über die ge-plante Selbstständigkeit informieren und auchseine Zustimmung einholen. Wenn Sie ohneZustimmung des Arbeitgebers unternehme-risch tätig werden, kann das einen Entlas-sungsgrund darstellen!

Sozialversicherung (Mehrfachversicherung)Arbeitnehmer sind nach dem Allgemeinen So-zialversicherungsgesetz (ASVG), Selbststän-dige nach dem Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetz (GSVG) und Bauern nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)pflichtversichert.

Achtung: Die folgenden Regelungen geltennur für ASVG-Versicherte; für andere Berufs-gruppen (z.B. Beamte, Bauern, Grenzgänger,…) gelten andere Regelungen.

Wenn Sie gleichzeitig unselbstständig, ge-werblich und/oder als Landwirt tätig sind,führt dies zur Pflichtversicherung nach meh-reren Sozialversicherungsgesetzen. Damitsind Sie mehrfach beitragspflichtig. In derRangreihenfolge kommt zuerst das ASVG, dasGSVG und dann das BSVG. Insgesamt könnenBeiträge aber nie höher als bis zur Höchstbei-tragsgrundlage anfallen.

Die Unfallversicherung für die gewerbliche Tä-tigkeit muss auf jeden Fall bezahlt werden(98,40 Euro pro Jahr – Stand 2011).

Krankenversicherung bei MehrfachversicherungIn der Krankenversicherung müssen Sie vomunselbstständigen Einkommen die vollen ASVG-Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.Von der gewerblichen Erwerbstätigkeit zahlenSie 2011 den Beitragssatz von 7,65%.

Pensionsversicherung bei MehrfachversicherungHier zahlen Sie als Unselbstständiger von denASVG-Einkünften die vollen ASVG-Pensions-versicherungsbeiträge und 2011 vom gewerb-lichen Einkommen den Normalsatz von17,50% an GSVG-Pensionsversicherung.

HöchstbeitragsgrundlageASVG- und GSVG-Beiträge zur Kranken- undPensionsversicherung müssen Sie zusammenaber nur bis zur gemeinsamen Höchstbei-tragsgrundlage (also maximal jährlich 58.800,–Euro, Stand 2011) bezahlen.

WICHTIG: Das gilt allerdings nur, wenn Siebei der Sozialversicherungsanstalt der ge-werblichen Wirtschaft einen „Antrag auf Dif-ferenzvorschreibung“ stellen. Sonst werdenauch für Einkünfte, welche die Höchstbei-tragsgrundlage überschreiten, Beiträge zurgewerblichen Pension- und Krankenversi-cherung vorgeschrieben. Eine Rückerstat-tung dieser Beiträge ist auf Antrag möglich.Stellen Sie keinen Antrag, werden Beiträge,die Sie aufgrund von Einkünften, mit denenSie die Höchstbeitragsgrundlage überschrit-ten haben, erst anlässlich des Pensionsan-tritts „von Amts wegen“ zurückgezahlt.

Mindestbeitragsgrundlage bei MehrfachversicherungWenn Sie Einkünfte aus nicht selbstständiger(ASVG) und selbstständiger (GSVG) Tätigkeithaben, gelten die Bestimmungen über dieMindestbeitragsgrundlage im GSVG nicht (esliegt bereits durch die ASVG-Versicherung einVersicherungsschutz vor).

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955. Nebenberuf Unternehmer

Wenn daher bereits die ASVG-Einkünfte dieGSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreichen,werden GSVG-Beiträge nur für tatsächlicheGewerbegewinne vorgeschrieben. Bei Verlus-ten gibt es keine Beitragsvorschreibung.

Achtung: Diese Regelungen gelten nur fürASVG-Versicherte; für andere Berufsgruppen(z.B. Beamte, Bauern, Grenzgänger, …) geltenandere Regelungen.

EinkommensteuerFür das Ermitteln der Einkommensteuer wer-den sämtliche Einkünfte zusammengerech-net. Darauf wird der entsprechende Steuerta-rif (Prozentsatz) angewendet. Beachten Siedaher, dass Sie sich mit Ihren Einkünften ausunselbstständiger Tätigkeit bereits in einembestimmten Steuertarif-Bereich befinden. Je-der zusätzlich verdiente Euro wird mit diesemSteuersatz bzw. bei eventuellem Erreichen dernächsthöheren Steuerklasse sogar mit einemhöheren Prozentsatz besteuert.

FörderungenBestimmte Förderungen, wie z.B. die aws-Jungunternehmerförderung, können Sie beieiner nebenberuflichen gewerblichen Tätig-keit nicht beanspruchen. Berücksichtigen Siedas bei Ihrer Investitionsplanung, bzw. erkun-digen Sie sich frühzeitig nach den jeweils gül-tigen Richtlinien beim Gründer-Service IhresBundeslandes oder bei der Bank Ihres Ver-trauens.

Verdienstgrenzen

� Schüler/Studenten/FamilienbeihilfeDie Zuverdienstgrenze beträgt 9.000,– Euro imKalenderjahr, wobei hier eine sogenannte „Jah-resdurchrechnung“ erfolgt. Vorsicht! ÜbersteigtIhr zu versteuerndes Einkommen (= Bruttoge-halt abzüglich Sozialversicherung) im Kalender-jahr die Zuverdienstgrenze, haben Sie für diesesJahr keinen Anspruch auf Familienbeihilfe undmüssen die bezogene Familienbeihilfe und denKinderabsetzbetrag zurückzahlen.

� Studenten/StipendiumAls Student können Sie bis max. 8.000,– Eurojährlich aus selbstständiger oder gemischterTätigkeit dazuverdienen, ohne den Anspruchauf die Studienbeihilfe zu verlieren. Es gibtkeinen Unterschied zwischen Einkünften wäh-rend der Vorlesungszeit und den Ferien. Infor-mationen dazu auch unter der Internet-Seite www.stipendium.at.

� Mütter/Väter/Kinderbetreuungsgeld Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld be-zieht, darf jährlich dazuverdienen. Das Einkom-men des anderen Elternteils wird nicht berück-sichtigt. Die Zuverdienstgrenze beträgt bei denpauschalen Varianten des Kinderbetreuungs-geldes den Grenzbetrag von 16.200,– Euro jähr-lich bzw. den (höheren) Grenzbetrag von 60%des Letzteinkommens. Beim einkommensab-hängigen Kinderbetreuungsgeld gilt eine Zuver-dienstgrenze von 5.800,– Euro pro Jahr. Auf dieEinkommensgrenze werden sämtliche Ein-künfte aus unselbstständiger Arbeit, Land- undForstwirtschaft, selbstständiger Arbeit und Ge-werbebetrieb angerechnet. Die Einkünfte ausunselbstständiger Arbeit werden aus der Lohn-steuerbemessungsgrundlage (ohne Sonder-zahlungen), die während des Anspruchszeitrau-mes auf Kinderbetreuungsgeld zugeflossensind, gebildet. Der Betrag wird pauschal um30% erhöht und auf einen Jahresbetrag umge-rechnet. Andere Einkünfte, die Grundlage fürgesetzliche Sozialversicherungsbeiträge sind,werden um die für dieses Jahr vorgeschriebe-nen Sozialversicherungsbeiträge erhöht. Vor-sicht: Bei Erwerbstätigkeit darf nicht vom Netto-verdienst ausgegangen werden.

� PensionHier gibt es verschiedene Regelungen: WennSie sich in der vorzeitigen Alterspension befin-den, dürfen Sie keine versicherungspflichtigeErwerbstätigkeit ausüben und nur bis zur Ge-ringfügigkeitsgrenze dazuverdienen – sonstverlieren Sie den Anspruch auf die Pension.(Achtung: Sonderregelung bei Unternehmer-pensionen).

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96 5. Nebenberuf Unternehmer

Neben der Alterspension können Sie uneinge-schränkt dazuverdienen: Verdient ein Alters-pensionist (Frauen: 60 Jahre, Männer 65 Jahre)über der Geringfügigkeitsgrenze, fallen Sozial-versicherungsbeiträge an, die zu einer gering-fügigen Erhöhung der Pensionsleistung führenkönnen (seit 1.1.2004). Verdient ein Invaliditäts-oder Erwerbsunfähigkeitspensionist über derGeringfügigkeitsgrenze, kann es zu Pensions-kürzungen kommen.

Betriebsgründung währenddes Bezugs von ArbeitslosengeldWährend der Arbeitslosigkeit mit Geldbezugvom Arbeitsmarktservice besteht nur einesehr eingeschränkte Zuverdienstmöglichkeit:� Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist

neben der Beendigung der unselbstständi-gen oder selbstständigen Beschäftigungauch Voraussetzung, dass die Pflichtversi-cherung in der Pensionsversicherung be-endet ist. Nur bei einer Ausnahme von derGSVG-Pflichtversicherung kann nach der-zeitiger Ansicht des Arbeitsmarktservicetrotz aufrechter Gewerbeberechtigung eineLeistung aus der Arbeitslosenversicherungbezogen werden. Eine solche Ausnahme istvor allem die Kleinunternehmerregelung,bei der keine Beitragsleistungen zur Kran-ken- und Pensionsversicherung erfolgen.

� Sie müssen jede Aufnahme einer selbst-ständigen Tätigkeit dem AMS melden.

� Das monatliche Einkommen (Gewinn) darfmaximal 374,02 Euro (das ist ein jährlicherGewinn von 4.488,24 Euro) betragen.

� Der monatliche Umsatz darf maximal3.369,55 Euro betragen (das ist ein Jahres-umsatz von 40.434,60 Euro).

Dazu müssen Sie, solange Sie Arbeitslosen-geld beziehen, dem Arbeitsmarkt zur Verfü-gung stehen und einen angebotenen, der eige-nen Qualifikation entsprechenden Posten an-nehmen, sonst droht Ihnen eine Sperre desArbeitslosengeldbezuges. Wer von 9.00 bis18.00 Uhr im eigenen Geschäft steht, stehtdem Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfü-gung und kann daher kein Arbeitslosengeldbeziehen. Ab Beginn der selbstständigen Tä-tigkeit müssen monatliche Aufzeichnungenüber Gewinn und Umsatz vorgelegt werden, imNachhinein erfolgt dann eine Kontrolle desEinkommen- und Umsatzsteuerbescheides.

Unternehmensgründungsprogramm des AMS für ArbeitsloseEs gibt laufend Förderungen durch das AMS,mit denen Arbeitslosengeldbeziehern dasSelbstständigmachen schmackhaft gemachtwird. Dazu muss der Arbeitslose ein Unter-nehmenskonzept vorlegen, das vom AMS aufseine Wirtschaftlichkeit geprüft wird. Dazugibt es auch eine Gründungsberatung. Auchdas Finanzieren einer Weiterqualifizierung istmöglich.

WICHTIG: Es gibt viele Möglichkeiten, sichselbstständig zu machen. Für den Fall, dassSie nebenberuflich einer selbstständigen Tä-tigkeit nachgehen, gibt es immer wieder Ein-kommensgrenzen, die Sie unbedingt beach-ten müssen. Für die Pflichtversicherung nachdem GSVG gibt es mehrere Möglichkeiten,sich teilweise von dieser befreien zu lassen.

UNSER TIPP: Die Unternehmensgründungsförderung des AMS kann in den einzelnenBundesländern unterschiedlich sein. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf dieseFörderung, weswegen das Gespräch mit dem AMS-Berater gesucht werden sollte.

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|UNTERNEHMENSKONZEPT

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98 6. Unternehmenskonzept

| UNTERNEHMENS-KONZEPT

Das Unternehmenskonzept – oft auch Ge-schäfts- oder Businessplan genannt – be-schreibt die Gründungsidee und die Schritte,wie Sie diese verwirklichen wollen.

Das schriftliche Formulieren des Unterneh-menskonzeptes hat mehrere Vorteile:

� Die Schriftform zwingt zu durchdachtenÜberlegungen.

� Durch ein schriftliches Unternehmenskon-zept haben Sie eine Leitlinie, an der Sie IhreZiele und Aktivitäten ausrichten und lau-fend überprüfen können.

� Ein klares Unternehmenskonzept stärktIhre Position bei Kooperations- und Ver-handlungspartnern wie z.B. Lieferantenetc.

� Ein klarer Businessplan ist Grundvoraus-setzung für die Finanzierung über Bankenoder andere Kapitalgeber sowie für Förder-stellen.

Für die Erstellung Ihres Businessplanesempfehlen wir Ihnen unser Businessplan-Modul „Plan4You Easy“ auf www.gruenderservice.at/businessplan zum kostenlosenDownload.

Plan4You Easy umfasst eine Planrechnung so-wie eine detaillierte Anleitung für das Erstel-len Ihres individuellen Unternehmenskonzep-tes, entsprechend der folgenden Checkliste:

INHALTE EINES BUSINESSPLANES:� Executive Summary Das Executive Summary ermöglicht dem Investor den raschen Überblick über das Ge-samtvorhaben und soll ihn zum Einlesen in IhrProjekt animieren. Stellen Sie hier die Kern-aussagen des Businessplanes und die Schlüs-selzahlen kurz, knapp und für den Leser inter-essant dar. Er erhält damit einen ersten

Einblick in das Unternehmen und dessen Ziel-setzungen. Das Executive Summary ist dahervon besonderer Bedeutung. Es kann – obwohlan erster Stelle des Businessplanes – erst amSchluss erstellt werden.

� Unternehmen Beschreiben Sie Ihr Unternehmen (Firmen-name, Gründungsdatum, Rechtsform, Gesell-schafter, Geschäftsführer, Eigentumsverhält-nisse, Unternehmensgegenstand, Standort).

� Produkt oder Dienstleistung Beschreiben Sie hier Ihre Geschäftsidee und dendamit verbundenen Kundennutzen im Detail.

� Branche und Markt Geben Sie hier die Daten zur Branchen- undMarktanalyse an, wie z.B.:

• Wie entwickelt sich die Branche? • Welche Trends und Entwicklungen

sind erkennbar?• Wie groß ist der Markt? • Welche Kunden oder Kundengruppen

sprechen Sie an? • Wie ist die Nachfragesituation? • Welche Hauptkonkurrenten gibt es? • Wo unterscheiden Sie sich gegenüber den

Mitbewerbern? • Wie positionieren Sie sich daher am Markt? • Welche Vorteile bietet der Standort?

� Marketing Die geplanten Marketingmaßnahmen für dieUmsetzung der Geschäftsidee:

• Konkretes Angebot (Produkte, Service, Beratung, Sortiment)

• Preisgestaltung inkl. Konditionen wie Rabatte, Zahlungsziele, …

• Verkauf, Werbung, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit

• Vertrieb (persönl. Verkauf, über Fachgeschäft, Handelsvertreter, …)

• Marketingbudget

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996. Unternehmenskonzept

� Finanzbedarf inkl. Planrechnungen • Kapitalbedarf für Investitionen, laufende

Kosten, Gründungskosten, … • Finanzierung (Eigenmittel, Fremdkapital,

sonstige Kapitalgeber, Förderungen, …) • Fixkosten- und Personalkostenplanung inkl.

Kosten der privaten Lebensführung • Umsatzplanung • Finanzplan (Gegenüberstellung von

Einnahmen und Ausgaben pro Monat)

� Gründer, Management, Schlüsselpersonen

• Werdegang, Ausbildung und Erfahrungender Gründer/Geschäftsführer

• Wer ist für welche Aufgaben zuständig (Organisation)?

• Mitarbeiter in Schlüsselpositionen• Welche Leistungen werden extern vergeben,

z.B. Steuerberater, Unternehmensberater,gewerbliche Buchhalter, …

� Chancen und Risiken • Welche Chancen sehen Sie in Ihrer Ge-

schäftsidee? • Welche Gefahren sind damit verbunden, und

wie können diese minimiert oder verringertwerden?

� Umsetzplanung /Meilensteine Welche Schritte haben Sie nun für die Umset-zung Ihrer Geschäftsidee konkret geplant? –Aktivitätenplan: Wer macht was bis wann?

� Anhang Ein Businessplan sollte nicht mehr als 20 bis30 Seiten umfassen. Detailliertere oder ergän-zende Unterlagen wie z.B. Angebote für ge-plante Investitionen, Lebensläufe der Gründer,eventuelle Vorverträge, Maßnahmenpläne etc.werden daher dem Businessplan als Anhangbeigefügt.

BUSINESSPLAN-WETTBEWERBE

Nutzen Sie auch die Möglichkeit, Ihren Busi-nessplan bei Businessplan-Wettbewerben, diein einzelnen Ländern oder österreichweit an-geboten werden, einzureichen. Neben derChance, attraktive Preise zu gewinnen, profi-tieren Sie dabei meist auch durch Seminar-oder Coachingangebote. Ihr Businessplanwird zudem durch ein professionelles Exper-tenteam beurteilt. Bei entsprechender Plat-zierung gewinnt Ihr Businessplan bedeutendan Stellenwert bei Partnern und Finanziers.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Gründer-Ser-vice über aktuell laufende Wettbewerbe.

WICHTIG: Ein Businessplan ist die Grund-lage für eine zielgerichtete Unternehmens-führung, aber auch Grundlage für Partnerwie Lieferanten, Banken oder andere Finan-ziers sowie Förderstellen. Mit „Plan4YouEasy“ stellt Ihnen das Gründer-Service derWirtschaftskammer und die aws (AustriaWirtschaftssevice GmbH) ein kostenloses,professionelles Businessplan-Tool zurVerfügung. Durch die Kooperation mit deraws ist Plan4You Easy insbesondere auchzur Vorlage bei Banken und Förderstellengeeignet. Download unter: www.gruenderservice.at/businessplan.

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|ANHANG

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102 7.1 Schritte der Betriebsgründung

| 7.1 SCHRITTE DER BETRIEBSGRÜNDUNG

7.1.1 Die sieben Schritte zur Gründung Ihres Einzelunternehmens

1. Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung im Gründer-Service und/oder den Fachabteilungen bzw. Fachgruppen Ihrer Wirtschaftskammer.

2. Erklärung der Neugründung bzw. BetriebsübertragungBestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren im Zusammenhang mit einer Neugründung oder einer (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Betriebsübertragung werden nicht erhoben. Voraus-setzung dafür ist das Erklären der Neugründung bzw. Betriebsübertragung auf den dafür vorge-sehenen Formularen (NeuFö 1 bei Neugründung; NeuFö 3 bei Betriebsübertragung). Bitte lassenSie die Erklärung von Ihrer Wirtschaftskammer ausstellen. Ansprechstellen in der Wirtschafts-kammer sind das Gründer-Service, die Fachgruppen bzw. Innungen und die Bezirksstellen/ Regionalstellen. Dort erhalten Sie auch die Formulare.

3. Gewerbeanmeldung

Online-Gewerbeanmeldung: Für eine mögliche Online-Gewerbeanmeldung kontaktieren Siebitte das Gründer-Service Ihrer Wirtschaftskammer.

Folgende Belege brauchen Sie zur Gewerbeanmeldung:

3.1 Wenn Sie den Befähigungsnachweis (z.B. Meisterprüfung etc.) selbst einbringen:� Reisepass� Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen,

die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen� Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder

Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben – hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)

� Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken beinicht EU-Bürgern

3.2 Sie bringen den Befähigungsnachweis nicht selbst ein, sondern setzen einen gewerberecht-lichen Geschäftsführer ein (mindestens 20 Wochenstunden im Betrieb beschäftigt):Für die Gewerbeanmeldung brauchen Sie:� Reisepass� Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen,

die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen� Niederlassungsnachweis bei Nicht-EU-Bürgern notwendig

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1037.1 Schritte der Betriebsgründung

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer:� Reisepass� Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen,

die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen� Bestätigung der Sozialversicherung (GKK) über die Anmeldung als Arbeitnehmer

für mindestens 20 Wochenstunden beim Gewerbeanmelder� Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis etc.)� Erklärung des gewerberechtl. Geschäftsführers über seine Tätigkeit im Unternehmen (Formu-

lar). Weder der Gewerbeanmelder noch der gewerberechtliche Geschäftsführer dürfen vonder Gewerbeausübung ausgeschlossen sein (§ 13 Gewerbeordnung).

� Mit der Gewerbeanmeldung sind Sie Mitglied in der Wirtschaftskammer mit entsprechender Bei-tragspflicht. Genauere Informationen erhalten Sie in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

4. Gebietskrankenkasse (GKK)Sie müssen Mitarbeiter vor deren Einstellung (Beginn der Tätigkeit) bei der zuständigen Gebiets-krankenkasse anmelden.Falls Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer beschäftigen, müssen Sie ihn vor der Gewer-beanmeldung bei der GKK anmelden (mit Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung möglich), da der Gewerbebehörde eine Bestätigung der GKK über das Beschäftigungsverhältnis vorgelegt werdenmuss.

5. Gewerbliche SozialversicherungDie Meldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ist noch während des erstenMonats erforderlich. Sie können diese auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Bezirks-verwaltungsbehörde auf automationsunterstütztem Wege vornehmen. Die Behörde leitet dieMeldung an die Sozialversicherung weiter.

6. FinanzamtWährend des ersten Monats zeigen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt an und bean-tragen eine Steuernummer. Die Anzeige an das Finanzamt kann auch im Rahmen der Gewerbe-anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden. Diese leitet die Anzeige an das Finanzamt weiter.

7. Gemeinde/StadtBitte beachten Sie: Bei üblicherweise nicht in Wohnungen/Wohnhäusern ausgeübten Tätigkeiten(z.B. Handel, Handwerke, Gastgewerbe) brauchen Sie für den gewählten Betriebsstandort eineFlächenwidmung (Widmung) und Baubewilligung (Benützungsbewilligung).

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, müssen Sie das der Gemeinde bzw. Stadt mitteilen(Kommunalsteuer).

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104 7.1 Schritte der Betriebsgründung

7.1.2 Die neun Schritte einer OG- bzw. KG-Gründung

1. Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatungim Gründer-Service und/oder den Fachabteilungen bzw. Fachgruppen Ihrer Wirtschaftskammer.

2. Erklären der Neugründung bzw. BetriebsübertragungBestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren im Zusammenhang mit einer Neugründung oder ei-ner (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Betriebsübertragung werden nicht erhoben. Voraussetzungdafür ist das Erklären der Neugründung bzw. Betriebsübertragung auf den dafür vorgesehenenFormularen (NeuFö 1 bei Neugründung; NeuFö 3 bei Betriebsübertragung). Bitte lassen Sie dieErklärung von Ihrer Wirtschaftskammer bestätigen. Ansprechstellen in der Wirtschaftskammersind das Gründer-Service, die Fachgruppen bzw. Innungen und die Bezirksstellen/Regionalstel-len. Dort erhalten Sie auch die Formulare.

3. GesellschaftsvertragDie OG/KG wird durch einen Gesellschaftsvertrag (mindestens zwei Personen) errichtet, für denkeine besonderen Formalitäten gelten und den Sie mündlich oder schriftlich abschließen können.Aus Beweisgründen empfehlen wir jedoch einen schriftlichen Vertrag beispielsweise unter Mit-wirkung eines Rechtsanwaltes.

4. Firmenbucheingabe/Antrag auf EintragungDie OG/KG entsteht erst mit dem Eintrag in das Firmenbuch. Die Gesellschafter können selbstden Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch verfassen.Die Unterschriften unter den Antrag sind jedoch von einem Notar oder gerichtlich (Bezirksge-richt) zu beglaubigen.Folgende Beilagen sind zur Firmenbucheingabe notwendig:� Gesellschaftsvertrag (falls vorhanden; nicht zwingend, jedoch empfehlenswert)� Durch Notar oder Bezirksgericht beglaubigte Musterzeichnung aller vertretungsbefugten

Organe (persönlich haftende Gesellschafter)

Auch wenn ein Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, sind im Antrag auf Eintragung der Gesell-schaft in das Firmenbuch folgende Angaben notwendig:� Firma (Kommanditisten) dürfen im Firmenwortlaut nicht aufscheinen, der Rechtsformzusatz

OG bzw. KG ist verpflichtend zu führen� Haftungssumme der einzelnen Kommanditisten � Sitz der Gesellschaft und die für die Gesellschaft maßgebliche Geschäftsadresse� Bezeichnung des Geschäftszweiges � Namen, Geburtsdaten und Adressen der Gesellschafter� Sofern nicht alle persönlich haftenden Gesellschafter zeichnungsberechtigt sind, ist dies im

Firmenbuch einzutragen� Vertretungsregelung

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1057.1 Schritte der Betriebsgründung

� Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages� Bei Drittstaatsangehörigen (keine EWR-Bürger) ist zusätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung

und von den persönlich haftenden Gesellschaftern eine aufrechte Beschäftigungsbewilligungbzw. ein Befreiungsschein notwendig (letztere Voraussetzung gilt auch für Bürger der neuenEU-Staaten mit Ausnahme für Staatsangehörige der Republiken Malta und Zypern)

5. Gewerbeanmeldung

Online-Gewerbeanmeldung: Für eine mögliche Online-Gewerbeanmeldung kontaktieren Siebitte das Gründer-Service Ihrer Wirtschaftskammer.

Folgende Beilagen sind zur Gewerbeanmeldung notwendig:� Reisepass von allen Personen mit maßgeblichem Einfluss (d.s. persönlich haftende Gesell-

schafter oder Kommanditisten mit besonderen Geschäftsführungsbefugnissen und dgl.)� Auszug aus dem Firmenbuch � Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes vom gewerberechtlichen Geschäftsführer

und von allen persönlich haftenden Gesellschaftern, falls diese nicht oder weniger als fünfJahre in Österreich wohnen

� Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen durch Insolvenztatbe-stand oder Vorstrafen (§ 13 GewO), und zwar von allen Personen mit maßgeblichem Einfluss(d.s. persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten mit besonderen Geschäftsfüh-rungsbefugnissen u. dgl.)

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer sind zudem nötig:� Reisepass� Bestätigung der Sozialversicherung (GKK) über die Anmeldung als Arbeitnehmer für mindes-

tens 20 Wochenstunden (nicht erforderlich, wenn gewerberechtlicher Geschäftsführer per-sönlich haftender Gesellschafter ist)

� Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder erteilte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben)

� Erklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers über seine Betätigung im Unternehmen(Formular). Der gewerberechtliche Geschäftsführer, aber auch alle persönlich haftenden Gesell-schafter dürfen von der Gewerbeausübung nicht ausgeschlossen sein (§ 13 Gewerbeordnung).

� Mit der Gewerbeanmeldung sind Sie Mitglied in der Wirtschaftskammer mit entsprechender Bei-tragspflicht. Genauere Informationen erhalten Sie in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

6. Gebietskrankenkasse (GKK)Sie müssen Mitarbeiter vor deren Einstellung (Beginn der Tätigkeit) bei der zuständigen Gebiets-krankenkasse anmelden.Falls Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer beschäftigen, müssen Sie ihn vor der Gewer-beanmeldung bei der GKK anmelden (mit Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung möglich), da der Gewerbebehörde eine Bestätigung der GKK über das Beschäftigungsverhältnis vorgelegt werdenmuss.

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106 7.1 Schritte der Betriebsgründung

7. Gewerbliche SozialversicherungAlle Gesellschafter der OG sowie die persönlich vollhaftenden Gesellschafter der KG (Komple-mentäre) sind in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) pflichtversichert.Die Versicherten müssen sich innerhalb eines Monats bei der Sozialversicherungsanstalt der ge-werblichen Wirtschaft melden. Die Meldung an die Sozialversicherung kann auch im Rahmen derGewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde auf automationsunterstütztem Wegeeingebracht werden. Diese leitet die Meldung an die Sozialversicherung weiter.

8. FinanzamtWährend des ersten Monats zeigen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt an und bean-tragen eine Steuernummer für den/die Gesellschafter und die Gesellschaft. Die Anzeige an dasFinanzamt kann auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehördeerstattet werden. Diese leitet die Anzeige an das Finanzamt weiter.

9. Gemeinde/StadtBitte beachten Sie: Bei üblicherweise nicht in Wohnungen/Wohnhäusern ausgeübten Tätigkeiten(z.B. Handel, Handwerke, Gastgewerbe) brauchen Sie für den gewählten Betriebsstandort eineFlächenwidmung (Widmung) und Baubewilligung (Benützungsbewilligung).

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, müssen Sie das der Gemeinde bzw. Stadt mitteilen(Kommunalsteuer).

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1077.1 Schritte der Betriebsgründung

7.1.3 Die elf Schritte einer GmbH-Gründung*

1. Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung im Gründer-Service und/oder den Fachabteilungen bzw. Fachgruppen Ihrer Wirtschaftskammer.

2. Erklären der Neugründung bzw. BetriebsübertragungBestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren im Zusammenhang mit einer Neugründung oder ei-ner (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Betriebsübertragung werden nicht erhoben. Voraussetzungdafür ist das Erklären der Neugründung bzw. Betriebsübertragung auf den dafür vorgesehenenFormularen (NeuFö 1 bei Neugründung; NeuFö 3 bei Betriebsübertragung). Bitte lassen Sie dieErklärung von Ihrer Wirtschaftskammer bestätigen. Ansprechstellen in der Wirtschaftskammersind das Gründer-Service, die Fachgruppen bzw. Innungen und die Bezirksstellen/Regionalstel-len. Dort erhalten Sie auch die Formulare.

3. GesellschaftsvertragDie Gründer – es kann auch ein Gründer sein – errichten einen Gesellschaftsvertrag in Form ei-nes Notariatsaktes.

4. GesellschafterbeschlussBestellung des/der Geschäftsführer(s) und Vertretungsbefugnis (einzeln, gemeinsam, ev. auchmit [organschaftlichen] Prokuristen), sofern das nicht schon im Gesellschaftsvertrag der Gesell-schaft erfolgt ist. Hier können Sie den Widerruf der Geschäftsführerbestellung durch die Gene-ralversammlung im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränken. Das diesbezügliche Generalversammlungsprotokoll kann notariell beglaubigt oder privat erstellt werden. Die Geschäftsführer (mindestens einer) müssen jedoch nicht Gesellschafter der GmbH sein.

5. BankbestätigungEinzahlung des Stammkapitals (das Mindeststammkapital beträgt 35.000,– Euro, davon sind mindestens 17.500,– Euro einzuzahlen) auf das Gesellschaftskonto zur freien Verfügung der Geschäftsführung.

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* Für 2011 ist eine Reform des GmbH-Rechts geplant. Erkundigen Sie sich bitte über den aktuellen Stand bei der Wirtschaftskammer (Gründer-Service, Bezirksstelle/Regionalstelle) Ihres Bundeslandes.

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108 7.1 Schritte der Betriebsgründung

6. Firmenbucheingabe/Antrag auf EintragungFolgende Beilagen brauchen Sie zur beglaubigten Firmenbucheingabe (auch Antrag muss be-glaubigt sein):� Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung� Beglaubigter Gesellschafterbeschluss über Geschäftsführerbestellung

(Beglaubigung durch Notar oder Bezirksgericht)� Bankbestätigung� Musterzeichnung der Geschäftsführer (beglaubigt von Notar oder Bezirksgericht)� Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern

(Entrichtung der Gesellschaftssteuer)

7. Gewerbeanmeldung

Online-Gewerbeanmeldung: Für eine mögliche Online-Gewerbeanmeldung kontaktieren Siebitte das Gründer-Service Ihrer Wirtschaftskammer.

Folgende Beilagen sind zur Gewerbeanmeldung notwendig:� Reisepass von allen Personen mit maßgeblichem Einfluss (d.s. Geschäftsführer, Gesellschaf-

ter mit Mehrheitsbeteiligung, Gesellschafter mit Minderheitsbeteiligung, aber besonderenMitbestimmungsrechten oder besonderen Geschäftsführungsbefugnissen u. dgl.)

� Auszug aus dem Firmenbuch� Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes des gewerberechtlichen Geschäftsführers

und aller Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung, falls diesenicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen

� Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen von allen Personen mitmaßgeblichem Einfluss (d.s. Geschäftsführer, Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung, Gesellschafter mit Minderheitsbeteiligung, aber besonderen Mitbestimmungsrechten oderbesonderen Geschäftsführungsbefugnissen u. dgl.)

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer sind darüber hinaus erforderlich:� Reisepass� Bestätigung der Sozialversicherung (GKK) über die Anmeldung als Arbeitnehmer für mindes-

tens 20 Wochenstunden (nicht nötig, wenn gewerberechtlicher Geschäftsführer auch handels-rechtlicher Geschäftsführer ist)

� Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeits-zeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben)

� Erklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers über seine Betätigung im Unternehmen(Formular). Der gewerberechtliche Geschäftsführer, der/die handelsrechtliche/n Geschäfts-führer sowie die Mehrheitsgesellschafter dürfen von der Gewerbeausübung nicht ausge-schlossen sein (§ 13 Gewerbeordnung).

� Mit der Gewerbeanmeldung sind Sie Mitglied in der Wirtschaftskammer mit entsprechender Bei-tragspflicht. Genauere Informationen erhalten Sie in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

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1097.1 Schritte der Betriebsgründung

8. Gebietskrankenkasse (GKK)Sie müssen Mitarbeiter vor deren Einstellung (Beginn der Tätigkeit) bei der zuständigen Gebiets-krankenkasse anmelden. Falls Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer beschäftigen,müssen Sie ihn vor der Gewerbeanmeldung bei der GKK anmelden (mit Wirksamkeit der Gewer-beanmeldung möglich), da der Gewerbebehörde eine Bestätigung der GKK über das Beschäfti-gungsverhältnis vorgelegt werden muss.

9. Gewerbliche SozialversicherungWährend des ersten Monats müssen Sie die geschäftsführenden Gesellschafter bei der Sozial-versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anmelden, sofern sie in dieser Funktion nicht be-reits nach dem ASVG versichert sind (ASVG-Versicherung ist wesentlich teurer als GSVG-Versi-cherung). Die Meldung an die Sozialversicherung kann auch im Rahmen der Gewerbeanmeldungbei der Bezirksverwaltungsbehörde auf automationsunterstütztem Wege eingebracht werden.Diese leitet die Meldung an die Sozialversicherung weiter.

10. FinanzamtWährend des ersten Monats zeigen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt an und bean-tragen eine Steuernummer für den/die Gesellschafter und die Gesellschaft. Die Anzeige an dasFinanzamt kann auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehördeerstattet werden. Diese leitet die Anzeige an das Finanzamt weiter.

11. Gemeinde/StadtBitte beachten Sie: Bei üblicherweise nicht in Wohnungen/Wohnhäusern ausgeübten Tätigkeiten(z.B. Handel, Handwerke, Gastgewerbe) brauchen Sie für den gewählten Betriebsstandort eineFlächenwidmung (Widmung) und Baubewilligung (Benützungsbewilligung).

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, müssen Sie das der Gemeinde bzw. Stadt mitteilen(Kommunalsteuer).

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110 7.2 Nützliche Kontakte

Kontaktstelle Aktivität

| 7.2 NÜTZLICHE KONTAKTE

WIRTSCHAFTSKAMMER � Gründer-Service � Umfassende Gründungsberatung,NEUFÖG-Beratung bzw. NEUFÖG- Bestätigung

� Weitere Service-Abteilungen � Steuer-, Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsrecht, allg. Rechtsfragen, Förderungen

� Fachgruppen � Brancheninformationen

� Bezirksstellen/Regionalstellen � Ihr regionaler Ansprechpartner

� WIFI � Aus- und Weiterbildung

� Junge Wirtschaft � Interessenvertretung für Jungunterneh-merInnen und Netzwerkplattform

� Frau in der Wirtschaft � Interessenvertretung für Unter-nehmerinnen und Netzwerkplattform

� Berufsgruppe Buchhalter � Steuerliche Betreuung

� Berufsgruppe Unternehmensberater � BeratungGEWERBEBEHÖRDE � Bezirkshauptmannschaft/ � Gewerbeanmeldung

Magistrat/Magistratisches � Ansuchen um Nachsicht von Bezirksamt Gewerbeausschlussgründen

� Betriebsanlagengenehmigung� Ansuchen um individuelle Befähigung� Bestellung gewerberechtlicher

Geschäftsführer� Anzeige weiterer Betriebsstätte� Standortverlegung� Zurücklegung der Gewerbeberechtigung� Anzeige integrierter Betrieb

� Amt der Landesregierung � Konzessionsansuchen� Ansuchen um Nachsicht von

Gewerbeausschlussgründen� Zurücklegung der Gewerbeberechtigung

� BM für Wirtschaft, Familie und Jugend � Anzeige von grenzüberschreitenden Tätigkeiten reglementierter Gewerbedurch Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedsstaates

� Anerkennung bzw. Gleichhaltung von in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat erworbenen Berufsqualifikationen

FINANZAMT � Wohnsitzfinanzamt � Beantragung einer Steuernummer inner-(zuständig für einkommensteuer- halb eines Monats ab Gewerbeanmeldungpflichtige, natürliche Personen) � Fragebogen ausfüllen und an FA senden

� Antrag auf Erteilung einer UID-Nr.(Umsatzsteueridentifikationsnummer)

� Laufende Abfuhr der Steuern und Lohnabgaben

� Jahressteuererklärung abgeben für Umsatz- und Einkommensteuer

� Feststellung der Einkünfte aus Personengesellschaften

� Löschung der Steuernummer

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1117.2 Nützliche Kontakte

Kontaktstelle Aktivität

FINANZAMT � Betriebsfinanzamt � Beantragung einer Steuernummer inner-(zuständig für Personengesell- halb eines Monats ab Gewerbeanmeldungschaften und Körperschaften; � Fragebogen ausfüllen und an FA sendenmaßgeblich ist der Ort der � Antrag auf Erteilung einer UID-Nr.Geschäftsleitung) (Umsatzsteueridentifikationsnummer)

� Laufende Abfuhr der Steuern und Lohnabgaben

� Jahressteuererklärung abgeben für Umsatz- und Einkommensteuer; beiGmbH auch Körperschaftsteuer und KESt

� Löschung der Steuernummer

SOZIALVERSICHERUNG � Sozialversicherungsanstalt der � Meldung der Betriebsgründunggewerblichen Wirtschaft binnen vier Wochen

� Entscheidung für Kleinstunternehmer-regelung bei Jahresumsätzen unter 30.000,– Euro bzw. Gewinn unter 4.88,24 Euro

� Gebietskrankenkasse � Anmeldung der Arbeitnehmer vor Beschäftigungsbeginn

SONSTIGE � AKM � Meldeverpflichtung (urheberrechtlich geschützte Musik)

� Arbeitsmarktservice � Vermittlung von Arbeitskräften� Förderung arbeitsloser Betriebsgründer

(UGP)� Beschäftigungsbewilligung für

Ausländer etc.

� Arbeitsinspektorat � Überwachung der dem Arbeitnehmer-schutz dienenden Bestimmungen etc.

� Austrian Business Agency � Anlaufstelle für ausländische Unternehmen, die in Österreich gründenwollen

� Bankinstitut(e) � Finanzierungen� Förderansuchen

� Datenverarbeitungsregister � DVR-Nummer

� EAN-Austria � EAN-Code (Artikelnummerierungs-Code)

� Entsorgungsunternehmen � kommunal� privat (z.B. ARA – Altstoff Recycling

Austria) Es besteht Meldepflicht, wennVerpackungen in Verkehr gebracht werden! Informieren Sie sich bei IhrerWirtschaftskammer.

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112 7.2 Nützliche Kontakte

Kontaktstelle Aktivität

� Firmenbuch � Eintragung/Registrierung von Gesell-schaften; Einzelunternehmen bei Überschreiten der Umsatzgrenze von700.000,– Euro/Jahr verpflichtend, ansonsten Eintragung auf freiwilligerBasis möglich

� Abfragen über eingetragene Firmen

� Förderungsstellen � Beratung, Förderung

� Gemeinde/Magistrat � Baubewilligungen (Nutzungsänderung)� Benützungsbewilligungen� Flächenwidmungen

� Grundbuch (Grundbuchsgericht) � Grundbuchseintragung� Hypotheken� Dienstbarkeiten (Servituten), Reallasten� Baurecht

� Lehrlingsstelle der � Bei Ausbildung von Lehrlingen – formlo-Wirtschaftskammer ses Ansuchen um Feststellungsbescheid

(vor erstmaliger Lehrlingsausbildung)� Lehrvertrag� Lehrabschlussprüfung� Lehrbetriebsförderungen

� Meisterprüfungsstelle/ � Ausbilder-, Unternehmer-, Meister-, Amt der Landesregierung Befähigungs-/Konzessionsprüfungen

� Notar � Beratung und Vertragserrichtung (zwingend bei GmbH-Gründung)

� Patentamt � Marken-, Muster- und Patentrecherchenund -registrierungen

� Rechtsanwalt � Beratung und Vertragserrichtung

� Steuerberater � steuerliche Betreuung, Buchführung,Jahresabschlüsse, …

� Versicherung (private) � Gebäude-, Waren-, Haftpflicht- undRechtsschutzversicherung, Betriebs-unterbrechung bei Krankheit oder Unfall

� Versorgungsunternehmen � Strom, Wasser, Gas, Tel., Fax, Internet, …

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1137.2 Nützliche Kontakte

Wichtige Internet-Adressen

� http://wko.at (Wirtschaftskammern Österreichs)� www.gruenderservice.at (Gründer-Service Österreich)� www.facebook.com/gruenderservice

� www.akm.or.at (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger)� www.ams.at (Arbeitsmarktservice)� www.ara.at (Altstoff Recycling Austria AG)� www.arbeiterkammer.at (Arbeiterkammern)� www.auva.at (Soziale Unfallversicherung)� www.awsg.at (Austria Wirtschaftsservice)� www.bka.gv.at (Bundeskanzleramt)� www.bmf.gv.at (BM für Finanzen)� www.bmwfj.gv.at (BM für Wirtschaft, Familie und Jugend)� www.bundessozialamt.gv.at (Bundessozialamt)� www.dsk.gv.at (Österreichische Datenschutzkommission)� http://epu.wko.at (Das Portal für Ein-Personen-Unternehmen)� www.franchise.at (Österreichischer Franchise Verband)� www.franchiseboerse.at (Franchisebörse)� www.gruenderservice.at/businessplan (Businessplan Plan4You Easy)� www.gruendungsbonus.at (Gründungsbonus)� www.help.gv.at (Ihr offizieller Amtshelfer)� www.i2b.at (Businessplanwettbewerb)� www.investaustria.at (Austrian Business Agency)� www.jungewirtschaft.at (Junge Wirtschaft)� www.kwt.or.at (Kammer der Wirtschaftstreuhänder)� www.nachfolgeboerse.at (Nachfolgebörse)� www.nachfolgebonus.at (Nachfolgebonus)� www.notar.at (Österreichische Notariatskammer)� www.oegv.info (Österreichischer Genossenschaftsverband)� www.oeht.at (Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH)� www.on-norm.at (Österreichisches Normungsinstitut)� www.patentamt.at (Österreichisches Patentamt)� www.rechenstift.at (Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie)� www.rechtsanwaelte.at (Die Österreichischen Rechtsanwälte)� www.sachverstaendige.at (Sachverständigen Hauptverband Österreichs)� www.sva.or.at (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)� www.ubit.at (Fachverband Unternehmensberatung & IT)� www.unternehmerin.at (Frau in der Wirtschaft)� www.oesterreichsenergie.at (Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs)� www.wifi.at (Wirtschaftsförderungsinstitut)

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| 7.3 STICHWORTVERZEICHNIS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) 88 ffAngaben auf Geschäftspapieren 90 ffAngaben im Internet 91 ffArbeitnehmerschutz 78Arbeitsverhältnis 76 ffArbeitsvertrag 76 ffAuflösung von Arbeitsverhältnissen 79 ffAusländerbeschäftigung 79Außenwirtschaft 83aws – Jungunternehmerförderung 68Bankgespräch 65 ffBefähigungsnachweis 13 ffBehördenkontakte 110 ffBetriebliche Versicherungen 85 ffBetriebsanlagenrecht 16 ffBetriebsnachfolge 7Buchführung, -haltung 39 ff, 53 ffBundesförderungen 68 ffBusinessplan 98 ffEigenkapital 62Einkommensteuer 42 ffEinnahmen-Ausgaben-Rechnung 53Einzelunternehmen 20 ffExport 83 ffFinanzierung 58 ffFinanzplan 59, 61Firmenname 28 ffFörderungen 67 ffFreie Gewerbe 12ffFremdkapital 62Garantie 81Genossenschaft 27Geschäftsbezeichnung 29Geschäftsidee 7Geschäftspapiere 90 ffGesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) 26Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 24 ffGewährleistung 81Gewerbearten 12Gewerberecht 12 ffGründungsbonus 68Idee 7 ffInternet-Adressen 113Investitionskredit 63

114 7.3 Stichwortverzeichnis

A

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G

I

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Kalkulation 55 ffKapitalbedarf 58 ffKapitalbeschaffung 62 ffKleinbetragsregelung 42Kleinunternehmerregelung 34, 41Kommanditgesellschaft (KG) 22 ffKonsumentenschutzgesetz 89Kontokorrentkredit 63Körperschaftsteuer 44Kontakte 110 ffKostenrechnung 54Landesspezifische Förderungen 71Leasing 63Lieferantenkredit 64Marketing 46 ffMarketingmix 49ffMehrfachversicherung 94Mindestbeitragsgrundlage 33Mitarbeiter 76 ffNebenberuf Unternehmer 94 ffNEUFÖG – Neugründungsförderung 72 ffNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 14 ffOffene Gesellschaft (OG) 21Outsourcing 7Persönliche Voraussetzungen 9Produkthaftung 82Rechnung 38 ffRechnungswesen 53 ffRechtliche Rahmenbedingungen 11 ffRechtsformen 18 ffReglementierte Gewerbe 12 ffSchadenersatz 81 ffSchritte der Betriebsgründung 102 ffSozialversicherung 20 ff, 32 ff, 77 ffStandort 16Steuern 38 ffSteuerkalender 40Umsatzsteuer 41 ffUnternehmertyp 9Unternehmensbezeichnung 28 ffUnternehmenskonzept 97 ffÜbersicht Rechtsformen 30 ffVerein 27Versicherungen 85 ff

1157.3 Stichwortverzeichnis

K

L

M

N

S

U

V

R

P

O

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| 7.4 NACH DER GRÜNDUNG

116 7.4 Nach der Gründung

Nach der erfolgreichen Unternehmensgründung sind Sie Mitglied in Ihrer Fachgruppe/Innung/Gremium Ihrer Wirtschaftskammer. Ihre Fachvertretung innerhalb der Wirtschaftskammer küm-mert sich um die Branchenbelange und ist somit auch Ihre Interessenvertretung und steht Ihnenmit Rat und Tat zur Seite. Diese Mitgliedschaft ist nicht kostenlos. Ein Teil Ihres Betrages, die so- genannte Grundumlage, kommt direkt Ihrer Branchenvertretung zugute und unterstützt diesebei Ihrer Arbeit für Sie!

Darüber hinaus gibt es aber ein umfangreiches Servicepaket, welches Ihnen von Ihrer Wirtschafts-kammer zur Verfügung gestellt wird: Ihre Bezirks- oder Regionalstelle bzw. Ihr Service-Center in derWirtschaftskammer kann Ihnen unter anderem bei folgenden Bereichen Auskunft geben.

� Welche Förderungen können beantragt werden?� Wie stelle ich einen ersten Mitarbeiter an?� Wie bilde ich Lehrlinge aus?� Wie mache ich den Schritt über die Grenze (Export)?� Welchen Kollektivvertrag muss ich verwenden?� Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen?� …

Nutzen Sie unter anderem auch Ihr http://wko.at – hier finden Sie eine Vielzahl von Merkblättern,die einige dieser Fragen beantworten können. Im Bereich „Meine Branche“ haben Sie als Unter-nehmer weiteren Zugriff auf exklusive Informationen.

WAS IST DIE WIRTSCHAFTSKAMMER

� Wir vertreten die Interessen der österreichischen UnternehmenDie Wirtschaftskammern Österreichs vertreten mehr als 400.000 Mitgliedsbetriebe. Wir sind diestarke Stimme der Unternehmen und setzen uns für eine zukunftsorientierte und wirtschafts-freundliche Politik ein.

� Wir fördern durch vielfältige Serviceleistungen die Wirtschaft Die Wirtschaftskammern sind moderne Dienstleister und bieten maßgeschneiderte Services an.

� Wir unterstützen mit unserem Know-how österreichische UnternehmenMit unseren Bildungseinrichtungen tragen wir dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der heimi-schen Wirtschaft zu stärken.

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1177.5 Gründer-Service-Stellen in ganz Österreich

BURGENLANDGründer-Service Robert-Graf-Platz 1, 7001 Eisenstadt Tel.: 05 90 907-2210 Fax: 05 90 907-2115 E-Mail: [email protected]

KÄRNTENGründer-Service Europaplatz 1, 9021 Klagenfurt Tel.: 05 90 904-745 Fax: 05 90 904-744E-Mail: [email protected]

NIEDERÖSTERREICHGründer-Service Landsbergerstr. 1, 3100 St. Pölten Tel.: 02742/851-17700 Fax: 02742/851-17199 E-Mail: [email protected]

OBERÖSTERREICHGründer-ServiceHessenplatz 3, 4020 Linz Tel.: 05 90 909Fax: 05 90 909-2800 E-Mail: [email protected]

SALZBURGGründer-Service Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg Tel.: 0662/88 88-541 Fax: 0662/88 88-188E-Mail: [email protected]

STEIERMARKGründer-Service Körblergasse 111-113, 8021 Graz Tel.: 0316/601-600 Fax: 0316/601-1202 E-Mail: [email protected]

TIROLService-Point Gründerservice Meinhardstraße 14, 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 905-2222Fax: 05 90 905-1385 E-Mail: [email protected]

VORARLBERGGründer-Service Wichnergasse 9, 6800 Feldkirch Tel.: 05522/305-1144 Fax: 05522/305-108 E-Mail: [email protected]

WIENGründer-Service Stubenring 8-10, 1010 Wien Tel.: 01/514 50-1050Fax: 01/514 50-1491 E-Mail: [email protected]

| 7.5 GRÜNDER-SERVICE-STELLEN IN GANZ ÖSTERREICH

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| NOTIZEN

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Welche Themen sollten wir ausführlicher behandeln? ❏ Idee ❏ Persönliche Voraussetzungen❏ Gewerberecht ❏ Betriebsanlagenrecht❏ Rechtsformen ❏ Sozialversicherung❏ Steuern – Rechnung ❏ Marketing❏ Buchhaltung – Rechnungswesen ❏ Finanzierung❏ Förderung ❏ Mitarbeiter❏ Gewährleistung – Garantie – Produkthaftung ❏ Außenwirtschaft❏ Betriebliche Versicherungen ❏ Allgemeine Geschäftsbedingungen❏ Angaben auf Geschäftspapieren und im Internet ❏ Nebenberuf Unternehmer ❏ Unternehmenskonzept

Welche Aspekte vermissen Sie? Was können wir Ihrer Meinung nach noch besser machen?

Bitte senden Sie mir weitere Informationen über:❏ Junge Wirtschaft ❏ Frau in der Wirtschaft❏ EPU – Ein-Personen-Unternehmen ❏ Online-Services (gruenderservice.at, Plan4You Easy, ❏ i2b Businessplan-Wettbewerb Mindestumsatzberechnung)

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Wirtschaftskammer ÖsterreichGründer-ServiceWiedner Hauptstr. 631045 Wien

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