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Leitfaden Schwangerschaft und Geburt - Jobcenter … · Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr 311 €, im Übrigen 327 € (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Nach

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Leitfaden Schwangerschaft und Geburt - Jobcenter Oberberg -

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Leitfaden „Schwangerschaft und Geburt“

- Jobcenter Oberberg - Stand: 06.12.2017

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Inhaltsverzeichnis

1. Einführung Seite 3

2. Bedarfe 3

2. 1 Regelbedarf 3 2. 2 Mehrbedarfe 4 2. 3 Unterkunftskosten und Heizung 4 2. 4 Einmalige Bedarfe 6

2. 4. 1 Schwangerschaftsbekleidung 6 2. 4. 2 Beihilfen vor der Geburt 7 2. 4. 3 Beihilfe nach der Geburt 7

2. 5 Auszubildende 8

3. Einkommen 8 3. 1 Kindergeld 8 3. 2 Elterngeld 9 3. 3 Unterhalt 10 3. 4 Unterhaltsvorschuss 10

4. Erwerbstätigkeit 10 5. Empfängnisverhütung 11 6. Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ 11

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1. Einführung Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind primär auf die schnelle und passgenaue Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit gerichtet. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber die besondere Lebenssituation von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern. Dieser Leitfaden umfasst die wesentlichen rechtlichen Aspekte und wurde in Zusammenarbeit mit den Schwangerschafts(konflikt)-bera-tungsstellen des Oberbergischen Kreises erstellt; er soll gewährleisten, dass Schwangere und Frauen mit Kindern die notwendige Beachtung, Hilfe und Unterstützung erhalten. 2. Bedarfe 2. 1 Regelbedarf Für alleinstehende Frauen beträgt die Regelleistung 409 € bei Partnern 368 € (§ 20 Abs. 2 und 4 SGB II). Die schwangere unter 25-Jährige, die im Haushalt ihrer Eltern wohnt, bil-det mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr 311 €, im Übrigen 327 € (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Nach der Geburt bildet die unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Kind (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II). Sie erhält 409 € Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II), das Kind 237 € (§ 23 Nr. 1 SGB II). Eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern/ Großel-tern ist ab Beginn der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 SGB II); ebenso eine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II, da § 9 Abs. 3 SGB II vorgeht. Eine Unterhaltspflicht der Geschwister besteht nicht. Unterlagen dieser Personen sind grundsätzlich nicht anzufordern. Es sei denn, sie sind selbst im Hilfebezug oder die Unterlagen sind notwendig, um z.B. den Regelbedarf oder den Anteil der Unterkunftskosten der Schwangeren zu ermitteln. Grundsätzlich gilt, dass es für die Leistungsgewährung unerheblich ist, ob die Schwangere unter 25 Jahre alt ist. Sie bildet mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft, hat aber einen eigenen Leistungsanspruch, wenn sie nach § 9 SGB II hilfebedürftig ist. Ein Verweis auf Einkommen oder Vermögen der Eltern, sowie eine Unterhaltspflicht der Eltern ist nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 SGB II nicht zulässig. Die Regelung des § 9 Abs. 3 SGB II dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll sicherstel-len, dass ein schwangeres Kind nicht wegen des sonst üblichen Einsat-zes des Elterneinkommens für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden

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Kinder zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasst wird. Zusätzlich soll der Schwangeren eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit ermög-licht werden. 2. 2 Mehrbedarfe Die Schwangere erhält ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) einen Mehrbedarf von 17% ihrer Regelleistung (§ 21 Abs. 2 SGB II). Für die Bewilligung des Mehrbedarfs ist die Vorlage des Mutterpasses notwen-dig. Nach der Geburt erhält die Mutter einen Mehrbedarf von 36% ihrer Re-gelleistung, wenn sie mit dem Kind zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Voraussetzung für den Mehrbedarf ist, dass kein anderer bei der Betreu-ung des Kindes mitwirkt (LSG BRB, 16.06.2006, L 14 B 1138/05 AS ER). Der Mehrbedarf wird nicht gewährt, wenn die im Haushalt lebenden Großeltern, die Mutter so nachhaltig und wirksam unterstützen, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflegt (LSG NSB, 27.07.2007, L 13 AS 50/07 ER). 2. 3 Unterkunftskosten und Heizung Leistungsberechtigte erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Dies gilt auch für Schwangere oder Alleinerziehende. Die Schwangere oder Mutter und Kind haben – wie alle anderen Leis-tungsberechtigten auch – Anspruch auf die Deckung ihres Wohnbedarfs. Der Wohnbedarf ist gedeckt, wenn sie über eigene, in gewisser Weise abgeschlossene Räume verfügen. Diese Räume können sich durchaus auch in der Wohnung oder dem Hauseigentum der Eltern befinden. Dafür spricht auch die Tatsache, dass es Alleinerziehenden nach ständi-ger Rechtsprechung zumutbar ist, bis zur Vollendung des 2. Lebensjah-res des Kindes, in einer Ein-Zimmer-Wohnung zu wohnen (LSG BRB, L 5 B 1156/06 AS ER, 11.01.2007). Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass die junge Mutter mit ihrem Kind in einer eigenen Wohnung lebt. Kann der Wohnbedarf für Mutter und Kind in angemessenem Umfang in der Wohnung der Eltern sichergestellt werden, ist die Anmietung einer eigenen Wohnung nicht erforderlich. Für die Anmietung einer eigenen Wohnung benötigt die unter 25-Jährige die Zusicherung des Jobcenters (§ 22 Abs. 5 SGB II). Zur Zusicherung ist das Jobcenter nur verpflichtet, wenn die Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die

Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

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der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt er-forderlich ist, oder

ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. hat zu § 22 Abs. 5 SGB II Empfehlungen erarbeitet (DV 37/06 AF III, 06.12.2006) und den unbestimmten Rechtsbegriff „sonstiger ähnlich schwerwiegen-der Grund“ näher ausgelegt. Das Jobcenter Oberberg stimmt der Auslegung dahingehend zu, dass ein „sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund“ vorliegt, wenn die unter 25-jährige Schwangere und der Kindsvater zusammenziehen möchten, um eine Familie zu gründen. In diesen Fällen ist das ungeborene Kind in der Regel bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen. Das entspricht auch der Intention des § 22 Abs. 5 SGB II, der nicht erfor-derliche Wohnungserstbezüge von unter 25-Jährigen ohne eigenes Ein-kommen verhindern soll, nicht aber die Gründung einer Familie. Die Schwangerschaft allein hingegen begründet noch keinen ähnlich schwerwiegenden Grund im Sinne des Gesetzes. Hier ist – vor allem bei Minderjährigen – im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verbleib der Schwange-ren oder von Mutter und Kind im Haushalt der Eltern/ Großeltern nicht ausdrücklich zum Wohl von Mutter und Kind beiträgt. Dies ist der Fall, wenn der Wohnbedarf von Mutter und Kind ausreichend gedeckt werden kann und die Familie in „geordneten Verhältnissen“ lebt. Davon ist nicht auszugehen,

wenn die Konflikte ein Niveau erreichen, das ein weitgehend harmo-nisches Leben in der Elternwohnung nicht erwarten lässt und damit die Grundlage fehlt für eine positive Entwicklung der Familie, vor al-lem des Kindes (LSG Hamburg, L 5 B 160/06 ER AS, 02.05.2006) oder

bei andauernden Streitigkeiten über die Entscheidung zu Gunsten des ungeborenen Kindes (SG Berlin, S 103 AS 3267/06 ER, 19.06.2006).

Verbleiben die Schwangere oder Mutter und Kind in der Wohnung der Eltern, sind die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Hei-zung kopfanteilig als deren Bedarf anzuerkennen. Soweit ein Verbleib in der Wohnung der Eltern nicht zumutbar oder mög-lich ist, ist die Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung in der Regel ab dem 6. Schwangerschaftsmonat (SSM) zu erteilen. Es ist zu gewährleisten, dass die Schwangere noch vor Eintritt der Mutterschutz-frist (6 Wochen vor der Geburt) den Umzug organisieren und durchführen kann. Bei der Anmietung einer Wohnung ist bereits der zukünftige Wohnflä-chenbedarf für das noch ungeborene Kind zu berücksichtigen. 2. 4 Einmalige Bedarfe

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Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sind nicht von den Regelleistungen umfasst und werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Die Leistungsberechtigte ist darauf hinzuweisen, dass die einmaligen Beihilfen nur auf Antrag erbracht werden und entsprechende Anträge rechtzeitig und vor der Anschaffung zu stellen sind (vgl. § 37 Abs. 1 SGB II). Die Leistungsberechtigte ist individuell über die möglichen Beihilfen zu beraten (vgl. § 14 SGB I). Die Bedarfe werden in der Regel durch Pauschalen abgegolten. Besteht ein abweichender Bedarf, ist dieser von der Hilfeempfängerin zu begrün-den und ggf. zu belegen (z. B. Doppelkinderwagen). Soweit die pauschalierte Leistung begehrt wird, sind keine Kostenvoran-schläge notwendig. Die zweckmäßige Verwendung der Leistung ist durch Quittungen/ Kaufbelege nachzuweisen. Zur Vorlage der Quittun-gen ist den Schwangeren eine großzügige Frist einzuräumen; in der Re-gel sind die Quittungen spätestens acht Wochen nach der Geburt vorzu-legen. Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die zwar ihren laufenden Le-bensunterhalt decken können, nicht aber den einmaligen Bedarf anläss-lich der Geburt. In diesem Fall kann das übersteigende Einkommen berücksichtigt wer-den, das die Antragstellerin innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten haben wird (§ 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II). Denkbar sind Fälle, in denen die Eltern zwar den laufenden Lebensun-terhalt für die Schwangere sichern, nicht aber die Anschaffung der Baby-sachen. Zu den Bedarfen zählen im Einzelnen: 2. 4. 1 Schwangerschaftsbekleidung Der Antragstellerin ist für die Beschaffung von Schwangerschaftsbeklei-dung ab dem 4. SSM eine Pauschale von 150 € zu bewilligen. Bei der Pauschale handelt es sich um 60% der jährlichen Bekleidungs-beihilfe, die bis einschließlich 31.12.2004 auf der Rechtsgrundlage des BSHG für eine Erwachsene gewährt wurde. Aktuelle Recherchen haben ergeben, dass der notwendige Bedarf mit der Pauschale gedeckt werden kann. 2. 4. 2 Beihilfen vor der Geburt

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Der werdenden Mutter ist rechtzeitig vor der Geburt (in der Regel im 6. SSM) eine Beihilfe für Babysachen in Höhe von 180 € zu gewähren. Die-ser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Wäsche: Nabelbinden, Hemdchen, Jäckchen, Mullwindeln, Frot-teehöschen, u. ä.

72 €

Bekleidung: Ausgehgarnitur, Wollschühchen, Strampler, u. ä.

52 €

Pflege- und Hygieneartikel: Wickelfolie, Gummiunterlage, Badetuch, Kinderbade-wanne, Badethermometer, Wickelauflage, Babynagel-schere, Bürste, Milchfläschchen, u. ä.

56 €

Soweit erforderlich, sind für die Anschaffung der folgenden Gegenstände ebenfalls rechtzeitig vor der Geburt (in der Regel ab dem 6. SSM) Pau-schalen zu bewilligen:

Kinderbett (inkl. Matratze) 100 €

Kinderwagen 80 €

Kleiderschrank oder (Wickel-)Kommode 60 €

Bettwäsche, Bettdecke, Kissen 35 €

Hochstuhl 15 €

Laufstall 25 €

Die Antragstellerin ist darauf hinzuweisen, dass diese Gegenstände auch gebraucht erhältlich sind (z. B. Secondhandshop, Basare in Kindergärten oder Kirchen, Pinnwand im Supermarkt). In Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf einen Geschwister- oder Mehr-lingswagen bestehen. Ein Geschwisterwagen kommt in Betracht, wenn das ältere Kind unter 2,5 Jahren alt ist. Die Kosten sind im Einzelfall zu prüfen. 2. 4. 3 Beihilfen nach der Geburt Bei Vorlage der Geburtsurkunde ist zur Ergänzung der Wäsche und Klei-dung eine weiterer Betrag von 105 € zu bewilligen. Bei der Pauschale handelt es sich um 60% der jährlichen Bekleidungs-beihilfe, die bis einschließlich 31.12.2004 auf der Rechtsgrundlage des BSHG für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres gewährt wurde. Das Kind hat weiterhin einen Anspruch auf 100 € für ein „Jugendbett“, nachdem es dem „Kinderbett“ entwachsen ist (BSG, 23.05.2013, B 4 AS 79/12 R). 2. 5 Auszubildende

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Auszubildende sind grundsätzlich vom Arbeitslosengeld II ausgeschlos-sen, wenn ihre Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förde-rungsfähig ist oder sie während der Ausbildung beim Ausbilder oder in einem Wohnheim untergebracht sind (§ 7 Abs. 5 SGB II). Der Ausschluss gilt nicht für Auszubildende, die

keinen Anspruch auf BAföG haben, weil sie im Haushalt der Eltern wohnen (vgl. § 2 Abs. 1a BAföG, § 60 SGB III) oder

einen Anspruch auf BAföG haben und deren Bedarf sich nach § 12 BAföG, § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst oder

eine Abendschule besuchen und die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG überschritten haben.

Nach § 27 Abs. 2 SGB II haben ausgeschlossene Auszubildende jedoch Anspruch auf

die Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung oder Er-nährung sowie auf laufende unabweisbare Sonderbedarfe (§ 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II)

Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwanger-schaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)

soweit sie diese Bedarfe nicht durch das zu berücksichtigende Einkom-men und Vermögen decken können. In besonderen Härtefällen können ausgeschlossene Auszubildende Re-gelleistungen, Mehrbedarfe für die Warmwasserbereitung, Unterkunfts- und Heizkosten, Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie notwendige Bei-träge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II). 3. Einkommen Wie bereits oben geschildert, bildet die schwangere unter 25-Jährige zwar bis zur Geburt des Kindes eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren El-tern, das Einkommen und Vermögen der Eltern ist jedoch nicht auf den Bedarf des schwangeren Kindes anzurechnen (§ 9 Abs. 3 SGB II). Auch die Unterhaltsvermutung i. S. d. § 9 Abs. 5 SGB II scheidet aus. Unter anderem sind folgende Einkommen anzurechnen: 3. 1 Kindergeld

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Kindergeld ist zwar grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtig-ten, also der Eltern oder eines Elternteils, es ist jedoch mindernd auf den Bedarf des schwangeren Kindes anzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Der Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zum 21. Lebensjahr kann Kindergeld gezahlt wer-den, wenn das Kind arbeitsuchend ist; bis zum 25. Lebensjahr, wenn es eine Ausbildung sucht, sich in einer Ausbildung befindet oder behindert ist. Ob für die schwangere unter 25-Jährige ein Kindergeldanspruch besteht ist im Einzelfall bei der Familienkasse zu klären. Nach der Geburt des Kindes ist die Mutter verpflichtet, für ihr Kind Kin-dergeld zu beantragen (§ 12 a SGB II). Bis zu dessen Bewilligung ist das Kindergeld in der Regel nicht als Einkommen anzurechnen. Bei der Familienkasse ist Erstattungsanspruch anzumelden (§ 104 SGB X). Nach der Geburt eines zweiten Kindes ist das Kindergeld unmittelbar an-zurechnen, da die Bearbeitung eines Kindergeldantrages für weitere Kin-der in der Regel nur wenige Tage dauert. 3. 2 Elterngeld Am 01.01.2007 löste das Elterngeld das Erziehungsgeld ab. Elterngeld beträgt bis zu 67 % des durch die Aufgabe oder Einschränkung der Be-rufstätigkeit weggefallenen Einkommens, mindestens aber 300 €. Mut-terschaftsleistungen und Entgeltersatzleistungen, die nicht im Zusam-menhang mit der Geburt eines Kindes stehen, werden auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 und 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Das Elterngeld ist grundsätzlich bei der Berechnung des Arbeitslosengel-des II in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG). Nur bei vorheriger Erwerbstätigkeit ist ein „Elterngeldfreibetrag“ zu be-rücksichtigen in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt; maximal 300 € (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Als Einkommen ist das von der Elterngeldstelle festgestellte Einkommen zu berücksichtigen. Beispiel: Die Leistungsberechtigte entbindet im April 2011 und erhält von der Elterngeldstelle 300 € Elterngeld. Gemäß Elterngeldbescheid hat die Leistungsberechtigte in den Monaten Februar 2010 bis März 2011 ein Einkommen von insgesamt 3.000 € erzielt. Das durch-schnittliche Einkommen beträgt 250 € (= 3.000 € x 1/12). Vom Elterngeld bleiben 250 € anrechnungsfrei; anzurechnen sind 50 €.

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Die Absetzungsbeträge nach § 11b SGB II sind vom anzurechnenden Elterngeld abzuziehen, z. B. Versicherungspauschale und Kfz-Haft-pflichtversicherung soweit diese Aufwendungen nicht bereits bei einem anderen Einkommen abgezogen worden sind. 3. 3 Unterhalt Die Mutter und das Kind sind dem Kindsvater gegenüber unterhaltsbe-rechtigt (§§ 1615 l, 1601 BGB). Für die Schwangere besteht der Unter-haltsanspruch bereits ab sechs Wochen vor der Geburt. Der Unterhaltsanspruch geht auf das Jobcenter über (§ 33 SGB II), wenn Mutter und Kind SGB II – Leistungen erhalten und der Kindsvater Unter-halt nicht leistet. Das Jobcenter ist berechtigt, vom Kindsvater Auskunft über dessen Ein-kommen und Vermögen zu verlangen, um die Leistungsfähigkeit zu prü-fen. Unterhalt ist auf den Bedarf von Mutter und Kind anzurechnen. Zur Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist die Frau grundsätzlich ver-pflichtet, den Vater des Kindes zu benennen. Es kann nicht im Belieben der Frau stehen, in welcher Höhe Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu erbringen sind. Den Kindsvater muss eine Frau nur dann nicht nennen, wenn es dafür gravierende Gründe gibt, z. B. eine ernst zu nehmende Bedrohung. 3. 4 Unterhaltsvorschuss Ist der Kindsvater nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, besteht für das Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschuss-gesetz (UVG). Die Mutter ist verpflichtet, diese Leistung für ihr Kind zu beantragen (§ 12 a SGB II). Bis zu dessen Bewilligung ist der Unterhalts-vorschuss in der Regel nicht als Einkommen anzurechnen. Beim Jugendamt ist Erstattungsanspruch anzumelden (§ 104 SGB X). Weigert sich die Mutter am Antrag auf Unterhaltsvorschuss mitzuwirken und werden die Leistungen nach dem UVG deshalb versagt, werden SGB II – Leistungen in Höhe des entgangenen Unterhaltsvorschusses ebenfalls versagt (§ 5 Abs. 3 Satz 3 ff. SGB II). 4. Erwerbstätigkeit SGB II – Leistungsempfänger sind verpflichtet, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, vor allem durch die Aufnahme einer Er-werbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 SGB II). Der Leistungsberechtigten darf eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, wenn dadurch die die Erziehung eines Kindes gefährdet ist. Das SGB II vermutet, dass die Erziehung eines Kindes in der Regel nicht ge-fährdet ist, wenn es mindestens drei Jahre alt ist und die Betreuung in

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einer Tageseinrichtung oder Tagespflege sicher gestellt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter drei Jahren durch den Gesetzgeber ausgeschlossen ist; dies gilt auch für Schwangere bis zu Beginn der Mutterschutzfrist. Viele nichthilfebedürftige Frauen mit geringem Einkommen nehmen kurz nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder auf, zumindest in Teilzeit. Eine Erwerbstätigkeit wird allerdings nicht gefordert, so lange das Kind den 6. Lebensmonat noch nicht vollendet hat. Danach kommt es ent-scheidend darauf an, ob eine andere nahe Bezugsperson für die Betreu-ung zur Verfügung steht, das kann vor allem der Kindsvater sein. Vor allem in Fällen, in denen die Mutter bessere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt hat als der Vater, ist eine solche Lösung denkbar und sollte mit den Leistungsberechtigten diskutiert werden. Es ist angestrebt, vor allem alleinerziehende Mütter aus der Fixierung auf ihr Kind zu lösen und ihnen begreiflich zu machen, dass es daneben noch andere Aufgaben gibt, die erfüllt werden müssen und durchaus auch er-füllt werden können. Dies ist gerade bei jungen Frauen wichtig, die keine Ausbildung oder Berufserfahrung haben. Ohne Einstieg in den Beruf, sind hier oft „Hilfeempfängerkarrieren“ vorgezeichnet. 5. Empfängnisverhütung Die Kosten für Verhütung oder Sterilisation sind durch die Regelleistung abgegolten. Eine abweichende Bestimmung des Bedarfs im Einzelfall ist ausge-schlossen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), anders als im SGB XII (§ 27a Abs. 4 SGB XII). Auch besteht keine Möglichkeit, einen Mehrbedarf i. S. d. des § 21 SGB II anzuerkennen oder eine einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II zu gewähren. Gleiches gilt für ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II; eine Unabweisbarkeit/ Unaufschiebbarkeit des Bedarfs kann hier nicht gesehen werden (SG Reutlingen, 22.05.2005, S 12 AS 1548/05). Außerdem ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, SGB II - Empfänger in der Krankenversorgung besser zu stellen als Versicherte in der gesetzli-chen Krankenversicherung, für die eine Versorgung mit Verhütungsmit-teln auf ärztliche Anordnung nur bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres kostenfrei ist (§ 24 a SGB V). Bei einer Sterilisation wegen Krankheit hat die Hilfebedürftige einen An-spruch gegenüber ihrer Krankenversicherung (§ 24 b Abs. 1 Satz 1 SGB V).

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6. Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Le-

bens“ Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" wurde 1984 in Bonn gegründet, um schwangeren Frauen in Notlagen un-bürokratisch zu helfen und ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Bundesstiftung kann vor allem bei der Erstausstattung des Kindes helfen, der Weiterführung des Haushaltes, bei der Wohnung und Einrichtung sowie bei der Betreuung des Kindes. Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonde-ren Umständen der persönlichen Notlage. Voraussetzungen für die Hilfe sind: eine finanzielle Notlage, eine Schwangerschaft, eine Beratung durch die Schwangerschaftsberatungsstelle und dorti-

ger Antrag auf Hilfe vor der Entbindung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Zuschüsse aus der Bundesstiftung sind nur zulässig, wenn die notwen-dige Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht.

Die Bundesstiftung begründet keine Rechtsansprüche. Ihre Leistungen sind nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Bundesstiftung Mutter und Kind in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBI. I S. 406), zuletzt geändert am 21. September 1997 (BGBI.I 2390).