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Lektion 4
Mangelhafte Verträge(§ 3, I - IV)
Privatrecht II
Übersicht zur Lektion 4
Formmängel (§ 3, II)
Inhaltsmängel (§ 3, III)
Übervorteilung (§ 3, IV)
Die drei Kernfragen des Vertragsrechts
Ist ein Vertrag zustande gekommen?
Ist der Vertrag gültig zustande gekommen?
Ist der Vertrag richtig erfüllt worden?
VertragsschlussVertragsauslegun
g
Vertragsmängel
Leistungsstörungen
Vertragsmängel: Ungültigkeitsgründe
Tatbestand Rechtsfolge
Fehlende Handlungsfähigkeit
Formmängel
Inhaltsmängel Übervorteilung
Willensmängel
Nichtigkeit
Anfechtbarkeit
Nichtigkeitsgründe
Handlungs-unfähigkeit
Formmängel Inhaltsmängel
Art. 18 - 19 ZGB
Art. 11 - 16 OR
Art. 19 - 20 OR
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages
A B
A BUngültigkeit des Vertrages*
Vorliegen einesNichtigkeitsgrundes
*Eventuell nur teilweise Ungültigkeit gemäss Art. 20 Abs. 2 OR (Teilnichtigkeit)
Rückabwicklung bei Erfüllung eines ungültigen Vertrages
A BUngültigkeit
des Vertrages
KäuferVerkäufer
A BAnspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung
Eigentumsherausgabe
Form des Vertrages(Art. 11 – 16 OR)
Formfreiheit(Art. 11 Abs. 1
OR)
Grundsatz Ausnahme
Gesetzliche Formvorschriften
Zweck der Formvorschriften
Warnfunktion (Schutz vor Übereilung)
Rechtssicherheit (Beweismittel)
Rechtsklarheit (öffentliche Register)
Information (Konsumentenschutz)
Arten von gesetzlichen Formvorschriften
EinfacheSchriftlichkeit(Art. 13 - 15
OR)
QualifizierteSchriftlichkeit
ÖffentlicheBeurkundung
Beispiele:- Konsumkredit- Testament
Beispiele:- Schenkung- Lehrvertrag
Beispiele:- Grundstückkauf- Bürgschaft
Einfache Schriftlichkeit(Art. 13 – 15 OR)
Erklärung in Schriftform
(Verurkundung des Erklärungsinhaltes)
Unterzeichnungdes Schriftstückes
durch die verpflichtetende
Partei
und
eigenhändige Unterschrift
Elektronische Signatur(Art. 14 Abs. 2bis OR)
„Nur ausnahmsweise stellt das schweizerische Recht Formerforder-nisse auf. Heute besteht keine Möglichkeit, solche Verträge elektro-nisch zu schliessen, da diese eigenhändig unterzeichnet werden müssen (Art. 14 Abs. 1 OR). Mit der Einfügung einer neuen Bestim-mung ins Obligationenrecht wird dieser Rechtszustand überwunden. So können künftig alle Verträge, für die das Gesetz die Schriftform verlangt, auch elektronisch geschlossen werden (beispielsweise per E-Mail oder durch das Eingehen auf ein Online-Angebot auf Daten-netzen wie dem Internet). Dafür muss der Vertrag von der Person, die sich verpflichtet, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-sehen werden.“(aus: Botschaft zum BG über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur, in Kraft seit 1.1.2005)
Vertraglich vorbehaltene Form(Art. 16 OR)
Art. 16 Abs. 1 OR
Es wird vermutet, dass die Parteien vor
Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (Gültigkeitserfordernis).
Art. 16 Abs. 2 OR
Es wird vermutet, dass die
vereinbarte Schriftform als
„einfache Schriftlichkeit“ im Sinne von Art. 13 - 15
OR verstanden wurde.
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen Formmangel des Vertrages
(Art. 2 Abs. 2 ZGB)
vor der Erfüllung des Vertrages
nach der (beidseitigen)Erfüllung des Vertrages
rechtsmissbräuchlichnicht rechtsmissbräuchlich
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen Formmangel des Vertrages
(Art. 2 Abs. 2 ZGB)„Ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, der die Berufung auf Formnichtigkeit eines Kaufvertrages verbietet, hat der Richter nicht in Anwendung von starren Regeln zu entscheiden, sondern unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles. Dabei kommt der erfolgten freiwilligen Erfüllung des Kaufvertrages durch die Parteien besondere Bedeutung zu. Sie schliesst zwar nicht notwendigerweise aus, dass die Nichtigkeit des Vertrages dennoch berücksichtigt werde, lässt die Anrufung des Formmangels aber doch als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn nicht die Würdigung aller übrigen Umstände, namentlich das Verhalten der Parteien bei und nach Vertragsschluss, eindeutig zum gegenteiligen Schluss führt.“(BGE 104 II 99, E. 3)
Inhalt des Vertrages(Art. 19 – 20 OR)
Inhaltsfreiheit(Art. 19 Abs. 1
OR)
Grundsatz Ausnahme
Gesetzliche Inhaltsschranken
Arten von Inhaltsmängeln(Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 OR)
Unmöglichkeit
Widerrechtlichkeit
Sittenwidrigkeit
anfängliche objektive
Unmöglichkeit
Verstoss gegenzwingendes Privatrechtoder öffentliches Recht
Verstoss gegendie guten
Sitten
Unmögliche Verträge
anfängliche Unmöglichkeit
objektiveUnmöglichkeit
und
Die versprochene Leistung ist bei Vertragsabschluss
unmöglich.
Die versprochene Leistungist für jeden Schuldner
unmöglich.
Widerrechtliche Verträge
Verstoss gegenzwingendes Privatrecht
Verstoss gegenöffentliches Recht
Beispiele:- Art. 100 Abs. 1 OR- Art. 361/62 OR- Art. 404 Abs. 1 OR
oder
Sittenwidrige Verträge
Verletzung desPersönlichkeitsrechts
Sonstiger Verstossgegen die guten Sitten
SittenwidrigeFreiheitsbeschränkung
einer Vertragspartei
(Art. 27 Abs. 2 ZGB)
Verstoss gegen dieherrschenden
Moralvorstellungen
(Fallgruppen*)
oder
*Fallgruppen sittenwidriger Verträge
Verträge, die auf eine sexuelle Leistung gerichtet sind (z.B. Prostitution)
Verträge, die gegen sozialethische Wertungen verstossen (z.B. Schmiergeldversprechen)
Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (z.B. überhöhter Darlehenszins)
Beeinträchtigung obligatorischer Rechte von Dritten (z.B. Verleitung zum Vertragsbruch)
Anfechtungsgründe
Übervorteilung Willensmängel
Art. 21 OR Art. 23 – 31 OR
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrages
A B
A BUngültigkeit des Vertrages*
Vorliegen einesAnfechtungsgrunde
s
*Eventuell nur teilweise Ungültigkeit gemäss Art. 20 Abs. 2 OR (Teilnichtigkeit)
Anfechtungs-erklärung
Übervorteilter
Übervorteilender
Übervorteilung(Art. 21 OR)
Tatbestand Rechtsfolge
Offenbares Missverhältnis
Schwächelage
Ausbeutung
Anfechtbarkeit
Tatbestand der Übervorteilung
A B
Offenbares Missverhältn
isLeistung
Gegenleistung
Schwächelage Ausbeutung
Übervorteilter
Übervorteilender
Notlage Unerfahrenheit Leichtsinn