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LEO ZPO – Wintersemester 2018/19 Termine Zielgruppe LEO Repetitorium zur Examensvorbereitung Gesetzestexte: ZPO, ferner insbes. GVG, InsO, ZVG, EuGVVO, BGB Materialien Skript Besprechungsfälle (Anhang Skript, S. 147 ff.) Folien PW „leo

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  • LEO ZPO – Wintersemester 2018/19

    • Termine

    • Zielgruppe– LEO Repetitorium

    – zur Examensvorbereitung

    • Gesetzestexte: ZPO, ferner insbes. GVG, InsO, ZVG, EuGVVO, BGB

    • Materialien– Skript

    – Besprechungsfälle (Anhang Skript, S. 147 ff.)

    – Folien

    • PW „leo“

  • LEO ZPO – Themen

    • Examensrelevante Fragen des Zivilprozessrechts

    • Erkenntnisverfahren / Zwangsvollstreckung

    • Details s. Skript

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  • ZPO – Verfahrensprinzipien

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  • II. Sachentscheidungsvoraussetzungen

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  • Sachentscheidungsvoraussetzungen in der Klausur 1

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    • Zulässigkeit vor Begründetheit – Warum?

    • Zulässigkeit offen lassen, wenn Klage jedenfalls unbegründet?– Warum nicht?

    • Keine Prüfung von Selbstverständlichkeiten

  • Sachentscheidungsvoraussetzungen in der Klausur 2

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    • Fehlen der Sachentscheidungsvoraussetzung führt nicht immer zur Unzulässigkeit:

    • Rügelose Einlassung, § 39 ZPO• Perpetuatio fori

    – § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO / § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG

    • Verweisung statt Abweisung– § 281 ZPO / § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

    • Genehmigung– Bei Prozessführung des Prozessunfähigen, ohne Vollmacht, ohne

    Prozessführungsbefugnis

    • Wegfall Partei-, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis– Unterbrechung §§ 239 ff. ZPO, keine Abweisung

    • Verlust Prozessführungsbefugnis durch Übertragung– § 265 Abs. 2 ZPO

  • III. Zuständigkeiten

    7

  • Art. 95 GG – Rechtswege / Gerichtsbarkeiten

    8

  • Entscheidung Rechtsweg

    9

  • Rechtswegszuständigkeit in der Klausur

    • Es kommt nur auf den Klägervortrag an, nicht Einwendungen des Beklagten – Beispiel: Arbeitgeber verteidigt sich gegen Arbeitslohnklage damit, er

    habe Lohnsteuer abgeführt

    • § 17 Abs. 2 GVG – Alle Anspruchsgrundlagen prüfen

    – BGHZ 114, 1: nicht bei verschiedenen Streitgegenständen

    – Gericht hat Vorfragenkompetenz• Beispiel: Klage aus einem behördlich genehmigten Vertrag; Zivilgericht kann/muss

    öffentlich-rechtliche Genehmigung prüfen

    – Str. bei Aufrechnung mit rechtswegsfremder Gegenforderung

    • Abtretung lässt Rechtsweg unberührt– Beispiel: Sicherungsabtretung Arbeitnehmer-Lohnanspruch an Bank

    10

  • Sachliche Zuständigkeit

    • § 1 ZPO → §§ 23, 71 GVG

    • Streitwertberechnung §§ 2 ff. ZPO

    • Instanzenzug

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  • Fall 2: Einziehungsklage; Rechtswegs- und sachliche Zuständigkeit

    • S ist bei der Gemeinde D als Mitarbeiter im KommunalenBauhof beschäftigt. G hat gegen S einenVollstreckungsbescheid über € 6.000 erwirkt. Ervollstreckt in die Arbeitslohnansprüche des S. DerPfändungs- und Überweisungsbeschluss wird D am 1.2.zugestellt. Der pfändbare Teil des Einkommens des Sbeträgt monatlich € 1.000. G verlangt von D am 1.3.Zahlung von € 2.000. Zahlung erfolgt nicht.

    • G klagt vor dem Arbeitsgericht die Forderung gegen D inHöhe von € 3.000 ein. Die Klage wird am 1.4. zugestellt. Drügt die Statthaftigkeit des Rechtswegs zu denArbeitsgerichten, weil G nicht Arbeitnehmer sei. DasArbeitsgericht verweist den Rechtsstreit daraufhin durchBeschluss vom 15.4. an das Amtsgericht. Am 1.5.erweitert G die Klage auf € 4.000. In der mündlichenVerhandlung am 15.5. weist D zutreffend darauf hin, dassLohnforderungen nach dem maßgeblichen Tarifvertragnicht abtretbar sind. Auch habe D den Lohn regelmäßigam Fälligkeitstag an S überwiesen. Hilfsweise rechnet Dmit einer fälligen gemeindlichen Abgabenforderung inHöhe von € 1.500 auf, die ihr gegen G zusteht, und diemit Gebührenbescheid vom 15.4. festgestellt ist. Wiewird das Amtsgericht entscheiden?

    12

  • ArbGG

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  • Fall 2: Einziehungsklage; Rechtswegs- und sachliche Zuständigkeit

    • Zulässigkeit der Klage– Rechtsweg

    • § 2 I Nr. 3a ArbGG – aber Bindung § 17a II 3 GVG

    – Sachliche Zuständigkeit, § 1 ZPO iVm § 23 Nr. 1 GVG

    – Prozessführungsbefugnis• Eigenes Einziehungsrecht, keine Prozessstandschaft

    • Begründetheit– Aktivlegitimation, § 836 I ZPO

    – Pfändung möglich trotz § 399 Fall 2 BGB; § 851 Abs. 2 ZPO

    – Forderung dem Grund nach: entstanden, kein §362 BGB,wegen § 829 ZPO iVm §§ 135, 136 BGB

    – Forderung der Höhe nach• Klageantrag zuletzt 4.000

    • § 832 ZPO

    – Aufrechnung• §§ 387 ff. BGB Voraussetzungen gegeben

    • Darf Gericht über Gegenforderung erkennen? Str.

    • Hier aber ja, wenn bestandskräftig festgestellt

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  • Örtliche Zuständigkeit

    15

  • Zuständigkeitsvereinbarungen

    16

  • Rügelose Einlassung

    17

  • Fall 3 Sachliche und örtliche Zuständigkeit I

    • K mit Wohnsitz in Leipzig kauft bei Kunsthändler V mit Sitz in Dresden in dessen Geschäftsräumen ein Gemälde für sein Wohnzimmer. V erklärt auf Nachfrage des K vor dem Vertragsschluss ausdrücklich, dass das Gemälde von dem berühmten Maler M stamme. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die V dem Vertrag zugrunde legt, enthalten folgende Klauseln: „(...)

    – 5. Eine Haftung aus allen Rechtsgründen für die Echtheit der verkauften Kunstgegenstände wird ausgeschlossen. (...)

    – 9. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Dresden.“

    • V liefert dem K das Gemälde nach Leipzig. Ein Kunsthistoriker stellt alsbald fest, dass es sich um eine geschickte Fälschung handelt. K verlangt den Kaufpreis von € 10.000 von V zurück. V beruft sich auf den Ausschluss der Haftung. K erhebt gegen V vor dem Landgericht Leipzig Klage auf Zahlung von € 10.000. V weist auf die Unzuständigkeit des Gerichts hin und beantragt Klageabweisung.

    • Abwandlung 3a: K klagt in Leipzig gegen V auf Zahlung von € 15.000 Schadensersatz. Zur Begründung trägt er vor, dass das echte Gemälde von Kunstkennern mit € 15.000 bewertet worden wäre. Das gelieferte Bild könne V bei K abholen.

    • Abwandlung 3b: K erklärt die Anfechtung des Kaufvertrages und klagt in Leipzig auf Rückzahlung des Kaufpreises.

    • Wie wird das Landgericht Leipzig jeweils entscheiden? (Gehen Sie davon aus, dass die Parteien ordnungsgemäß vertreten sind.)

    • KLE VDD18

  • Fall 3 Sachliche und örtliche Zuständigkeit I

    • KLE VDD• Ausgangsfall

    • Zulässigkeit / Zuständigkeit– Verbrauchergerichtsstand? § 29c ZPO –

    – § 39 Satz 1 ZPO –

    – § 38 I ZPO –

    – §§ 12, 13 ZPO –

    – § 29 ZPO + • Auch die Rückabwicklung eines Vertrags nach Rücktritt fällt unter § 29 ZPO

    • Wo ist Erfüllungsort für Rückzahlung?

    • Grundsatz: Wohnsitz des Schuldners; aber BGHZ 87, 104: Wo sich Sache ! vertragsgemäß befindet

    • Begründetheit– Anspruchsgrundlage §§ 346, 437 Nr. 2, 323 BGB

    – Gewährleistungsausschluss in AGB? § 475 I BGB

    – Mangel ? Beschaffenheitsvereinbarung § 434 BGB

    – Fristsetzung ? – entbehrlich bei Unmöglichkeit – §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB

    – § 348 BGB (Einrede)

    19

  • Zuständigkeit

    • Prüfung

    – Amtsprüfung

    – Nicht in der Rechtsmittelinstanz

    – „Doppelrelevante Tatsachen“

    • Entscheidung

    – Verweisung, § 281 ZPO

    – Abweisung

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  • Fall 4: Sachliche und örtliche Zuständigkeit II

    • P aus Halle (Saale) steigt am Leipziger Hauptbahnhof in das Taxi des Leipziger Taxiunternehmers H und bittet um eine Fahrt nach Halle. Noch in Leipzig ereignet sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Koffer des P zerstört wird. Er hatte einen Wert von € 300. Vor dem Amtsgericht Halle erhebt P Klage gegen H auf Schadensersatz. H wendet (zutreffend) ein, ihn träfe an dem Unfall kein Verschulden.

    • Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

    Schadensersatz [AG Halle]

    PHAL HLE

    Fahrt

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  • Fall 4: Sachliche und örtliche Zuständigkeit II

    • Zulässigkeit– § 39 ZPO – keine Belehrung, §§ 39 S. 2 , 504 ZPO

    – §§ 12, 13 ZPO –

    – § 32 ZPO (§ 20 StVG) –

    – § 29 ZPO ? Erfüllungsort für Schadensersatz ist am Erfüllungsort der Primärleistung

    • Begründetheit – §§ 280 I, 241 II BGB

    – § 7StVG

    • Darf Gericht Delikt/Gefährdungshaftung prüfen, da Zuständigkeit nur für vertragliche Ansprüche nach § 29 ZPO?

    • BGH NJW 2003, 828: Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs gegeben

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  • IV. Parteilehre – Die Themen:

    23

  • IV. Parteilehre – Die Themen:

    • Parteibegriff

    • Wer ist Partei?

    • Parteiwechsel

    • Parteifähigkeit

    • Prozessfähigkeit

    • Postulationsfähigkeit

    • Stellvertretung im Prozess

    • Prozessführungsbefugnis

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  • Wer ist Partei?

    • Formeller Parteibegriff

    • Maßgeblich Klageschrift

    – Partei ist, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt, und wem gegenüber Rechtsschutz begehrt wird.

    – Materielles Recht unerheblich

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  • Wer ist Partei?

    • Beispiel: K klagt gegen „Musikhotel Bach e.K.“ Beklagter ist der Inhaber B. Überträgt B den Hotelbetrieb mit Firma an X, bleibt B Partei.

    K „Musikhotel Bach e.K“ B

    X

    [§§ 22, 25 HGB]26

  • Parteifähigkeit

    • Fähigkeit, Prozessrechtssubjekt zu sein

    • § 50 ZPO – Rechtsfähigkeit

    • Weitere Fälle …

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  • Prozessfähigkeit

    • Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen.

    • „Prozessuale Handlungsfähigkeit“

    • Wenn sie fehlt: gesetzliche Vertretung prüfen!

    – Minderjährige

    – Juristische Personen

    28

  • Postulationsfähigkeit

    • Fähigkeit zur Vornahme von Prozesshandlungen in einem konkreten Prozess

    • § 78 ZPO Anwaltsprozess

    – Partei ohne Rechtsanwalt ist säumig, § 333 ZPO

    • § 79 ZPO Parteiprozess

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  • Stellvertretung im Prozess

    • Gesetzliche Vertretung

    • Gewillkürte Vertretung: Prozessvollmacht

    – Umfang typisiert, §§ 81, 83 ZPO

    – Zurechnung• § 85 I ZPO

    • § 85 II ZPO (Verschulden)

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  • Prozessführungsbefugnis

    • Befugnis, über einen Anspruch im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen

    • Prozessführungsbefugt ist, wer ein eigenes Recht verfolgt

    – Maßgeblich ist allein der Klageantrag !

    • Prozessstandschaft

    – Gesetzliche

    – „Gewillkürte“• Ermächtigung

    • Rechtliches Interesse

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  • Prozessstandschaft – Beispiele

    • K verkauf Forderung an R; als S nicht zahlt, ermächtigt R den K zur Klage

    • K tritt Forderung zur Sicherheit an Bank R ab; Zession wird nicht offen gelegt; R ermächtigt K zur Einziehungsklage

    • R vermietet Fitnessgeräte an K, die er bei S gekauft hat; R ermächtigt K zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten

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  • Prozessstandschaft – Rechtsfolgen

    • Parteiwirkungen treffen Prozessstandschafter – Kosten, Zeugenstellung, PKH …

    • Rechtsträger an Rechtskraft gebunden

    • Rechtshängigkeit trifft Rechtsträger

    • Prozessstandschafter kann vollstrecken– „Gläubiger“ im Sinne der Zwangsvollstreckung

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  • Fall 5: Parteifähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Prozessstandschaft bei GbR

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  • Fall 5 – Versäumnisurteil gegen den Beklagten

    • I. Voraussetzungen des Versäumnisverfahren

    1. Antrag auf VU

    2. Säumnislage

    3. Weitere Voraussetzungen § 335 ZPO

    • II. Zulässigkeit der Klage

    – …

    • III. Schlüssigkeit der Klage

    – § 331 I ZPO

    • IV. Entscheidung

    – § 331 II ZPO

    35

  • Fall 5 – Voraussetzungen Zwangsvollstreckung

    I. Vollstreckungstitel, §§ 704, 794 ZPO

    II. Vollstreckungsklausel, §§ 724 ff. ZPO

    III. Zustellung, § 750 I Fall 2 ZPO

    IV. Parteinennung, § 750 I Fall 1 ZPO

    In Titel oder Klausel

    V. Vollstreckungsart

    36

  • Fall 5 – Eintragungsverfahren Grundbuch

    I. § 13 GBO, Antrag

    II. §§ 19, 20 GBO, Bewilligung bzw. Einigung

    III. § 29 GBO, Form

    IV. § 39 GBO, Voreintragung

    V. § 47 II GBO: Eintragung auch der Gesellschafter (bei GbR)

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  • Fall 5 – Kostenentscheidungen

    I. § 91 ZPO Kostengrundentscheidung

    Im Urteil

    II. §§ 103 ff. ZPO Kostenfestsetzungsverfahren

    Kostenfestsetzungsbeschluss

    Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 2 ZPO

    38

  • Parteiwechsel

    • Änderung der Prozesssubjekte nach Klageerhebung

    39

  • Fall 6

    K tritt im Jahre 2010 eine Werklohnforderung in Höhe von € 50.000 gegen B zur Sicherheit an die Sparkasse S ab. Im Jahr 2011 erhebt K Klage gegen B.

    2012 stellt ein Gläubiger gegen K Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. V wird als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt; zugleich erlässt das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot gegen K (§ 21 II Nr. 1, 2 InsO). V erklärt schriftsätzlich, er führe den Prozess des K fort; der Schriftsatz wird B zugestellt. – Später wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt (§ 26 InsO). Das Insolvenzgericht hebt die einstweiligen Maßnahmen auf.

    B hatte jetzt von der Sicherungsabtretung erfahren und rügt die Prozessführungsbefugnis und die Aktivlegitimation des K. Daraufhin ermächtigt S den K zur Prozessführung; K stellt den Klageantrag auf Leistung an S um.

    Im Jahre 2013 verstirbt K und wird von E beerbt.

    Ist die Klage in den verschiedenen Stadien des Verfahrens zulässig?

    40

  • V. Klage – Themen

    • Klageerhebung

    • Klagearten– Leistungsklage

    – Feststellungsklage, § 256 ZPO

    – Gestaltungsklage

    • Rechtshängigkeit

    • Klageänderung

    • Veräußerung des streitbefangenen Gegenstands

    41

  • Klageerhebung

    • „bestimmter Antrag“

    • Ausnahmen

    – Stufenklage, § 254 ZPO

    – Ermessensentscheidungen • § 253 II BGB („Größenordnung“)

    42

  • Klagearten Leistungsklage

    • „Verurteilungsklage“

    – Handeln, Dulden, Unterlassen

    • Titel vollstreckbar

    43

  • Klagearten Feststellungsklage, § 256 ZPO

    • Rechtsverhältnis– Konkrete rechtliche Beziehung zu Person oder Sache

    • Feststellungsinteresse– Besonderes Rechtsschutzbedürfnis

    – Rechtsungewissheit beseitigen • bei Rechtsberühmung / Rechtsbestreitung

    • Vorrang der Leistungsklage– „Subsidiarität der Feststellungsklage“ / Ausnahmen …

    • Leistungsklage / negative Feststellungsklage – Leistungsklage vor nFK

    ‐ nFK unzulässig

    – nFL vor Leistungsklage‐ hM: nFK wird unzulässig, wenn

    Leistungsklage nicht mehr zurück genommen werden kann

    44

  • Klagearten Zwischenfeststellungsklage

    • § 256 II ZPO

    – kein besonderes Feststellungsinteresse

    – aber „Vorgreiflichkeit“ des festzustellenden Rechtsverhältnisses

    ˃ Zusammenhang mit § 322 I ZPO

    45

  • Klagearten Gestaltungsklage

    • Erhöhte Rechtssicherheit

    • Rechtsänderung tritt ein mit formeller Rechtskraft des Gestaltungsurteils

    – „Gestaltungswirkung“

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  • Rechtshängigkeit, § 261 ZPO

    • durch Klageerhebung; § 253 ZPO Zustellung– auch unzulässige Klage

    • Prozessuale Wirkungen– Sperrwirkung der Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO

    • identischer Streitgegenstand

    • identische Parteien

    – „Perpetuatio fori“, § 261 III Nr. 2 ZPO

    – Verbot der Klageänderung, § 263 ZPO

    • Materiellrechtliche Wirkungen, § 262 BGB– Verjährungshemmung, § 204 I Nr. 1 BGB

    ˃ Bedeutung § 167 ZPO

    – § 291 BGB Prozesszinsen

    – verschärfte Haftung des Kondiktions- und Vindikationsschuldners, §§ 818 IV, 292, 987 BGB

    47

  • Klageänderung, § 263 ZPO

    48

    • Änderung des Streitgegenstands

    • Fiktion des § 264 ZPO

    • Einwilligung nach §§ 263 Fall 1, 267 ZPO

    • Sachdienlichkeit

    ˃ Ist die Klageänderung unzulässig

    ist über die ursprüngliche (!) Klage zu entscheiden

  • Veräußerung / Abtretung während des Prozesses

    • § 265 I ZPO

    • § 265 II 1 ZPO– Änderung der Sachlegitimation– Prozess geht unverändert weiter– Veräußerer bleibt Partei / kein Parteiwechsel– „Relevanztheorie“

    • § 325 I Fall 2 ZPO – Rechtskrafterstreckung auf Rechtsnachfolger– Beachte § 407 II BGB bei Abtretung vor Klageerhebung

    • § 727 ZPO– Umschreibung Vollstreckungstitel für/gegen Rechtsnachfolger

    49

  • VI. Prozessverlauf

    • Prozessleitung

    – § 139 ZPO

    • Fristsetzung / Präklusion

    – § 273 II Nr. 1 ZPO

    – § 296 ZPO

    • Prozesshandlungen Merkmale:– Partei- und Prozessfähigkeit

    – Vertretungsmacht des gesetzlichen und gewillkürten Vertreters

    – Postulationsfähigkeit

    – Eingang beim Adressaten („Verfügungsgewalt“; 24 h genügt)

    – Prozesshandlungsform, wenn vorgeschrieben; grundsätzlich sind Prozesshandlungen aber formfrei.

    – Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich; möglich ist aber, die Prozesshandlung von einer innerprozessualen Tatsache abhängig zu machen, etwa bei Eventualaufrechnung und Eventualwiderklage

    – Keine Anfechtung

    – Grundsätzlich sind Prozesshandlungen frei widerruflich und können berichtigt werden (etwa ein Beweisangebot), es sei denn, sie haben für den Gegner eine günstige Prozesslage begründet (etwa bei Anerkenntnis, Verzicht, Klagerücknahme). 50

  • Prozessverlauf

    • Widerklage

    – Gegenangriff

    – Vollstreckungstitel für Beklagten

    – Ganz normale Klage gegen den Kläger

    • Alle SEV prüfen

    – Zudem § 33 ZPO: „Konnexität“

    • BGH: besondere SEV der Widerklage

    • Lit: nur zusätzlicher Gerichtsstand

    – Drittwiderklagen

    • Parteierweiternde Drittwiderklage (Beklagter verklagt Kläger und Dritten) zulässig

    • Isolierte Drittwiderklage (Beklagter verklagt nur Dritten) nur ausnahmsweise zulässig

    – Klage K/B; Widerklage durch B nur gegen Zedenten (A) der Klageforderung

    51

  • Fall 7 – Feststellungsklage, Widerklage, Drittwiderklage

    K hat mit B einen Kommissionsvertrag geschlossen und fordert B zur Zahlung einer noch offenen Forderung in Höhe von € 60.000 auf. B meint, er schulde nichts, zahlt aber € 10.000 zur Streitbeilegung. Daraufhin tritt K einen Teil der Forderung in Höhe von € 20.000 treuhänderisch an D ab und teilt B die Abtretung mit. Anschließend erhebt K gegen B Klage auf Zahlung von € 30.000. B erhebt Widerklage gegen K mit dem Antrag:

    „I. Es wird festgestellt, dass

    1. K ein Anspruch auf € 30.000 nicht zusteht und

    2. kein Vertrag besteht, aus dem K € 30.000 fordern darf.“

    In derselben Klageschrift erhebt B Feststellungswiderklage gegen D mit dem Antrag:

    „II. Es wird festgestellt, dass die an D abgetretene Forderung nicht besteht.“

    Wie wird das Gericht entscheiden?

    52

  • Prozessaufrechnung

    • Doppeltatbestand

    – Materiellrechtliche Erklärung, § 388 BGB

    – Prozessuale Geltendmachung

    ˃ „Verteidigungsmittel“, § 389 BGB

    • Problem: Prozessuale Geltendmachung scheitert an Präklusion

    – Aufrechnungserklärung ist auch materiell wirkungslos

    – Gegenforderung kann eingeklagt werden

    • § 322 II ZPO: Entscheidung über Gegenforderung erwächst in Rechtskraft– Beklagter soll nicht doppelte Prozesschancen haben

    53

  • Fall 9 – Prozessaufrechnung

    • G tritt seine Forderung gegen S in Höhe von 10.000 Euro an die Bank B zur Sicherheit ab. B erteilt G Einziehungs- und Prozessführungsermächtigung. G klagt gegen S auf Zahlung in Höhe von 10.000 Euro. S behauptet, er habe längst bezahlt, und rechnet hilfsweise in der mündlichen Verhandlung mit einer Gegenforderung über 15.000 Euro auf, die ihm gegen G zusteht. Das Gericht stellt fest, dass alle Forderungen bestehen.

    • 1. Wie wird das Gericht entscheiden?

    • 2. Angenommen, das Gericht weist die Klage des G wegen der Aufrechnung ab. Kann S seine Forderung über 15.000 Euro gegen G einklagen?

    54

  • Tatsachenvortrag / Beweis

    55

  • VII. Prozessbeendigung – Überblick

    • Prozessvergleich

    • Klagerücknahme

    • Anerkenntnis

    • Urteil

    • Urteilswirkungen

    – Rechtskraft

    56

  • Prozessvergleich

    • Prozesshandlungsvoraussetzungen Abschluss vor „deutschem Gericht“

    • zur Beilegung des anhängigen Rechtsstreits

    – auf die Zulässigkeit der Klage kommt es nicht an

    • Abschluss unter Parteien oder einem Dritten

    – Dritter muss nicht durch Rechtsanwalt vertreten sein

    • Verfügungsbefugnis der Parteien über die Streitsache; diese fehlt etwa in Ehesachen, §§ 113, 130 II FamFG

    • Form: §§ 160 III Nr. 1 ZPO (Protokoll), 162 I 1, 163 ZPO.

    • gegenseitiges Nachgeben der Parteien57

  • Prozessvergleich

    • Wirkungen

    – Prozessbeendigungswirkung

    – Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 1 ZPO.

    – Materiell-rechtlich stellt der Prozessvergleich die Beziehungen der Beteiligten auf eine neue Grundlage

    58

  • Fall 8 – Prozessvergleich 1

    59

  • Fall 8 – Prozessvergleich 2

    60

  • Klagerücknahme

    • § 269 ZPO

    • Nach Rechtshängigkeit

    – Ausnahme § 269 III 3 ZPO

    • Zustimmung des Beklagten

    – warum?

    • Rechtsfolgen

    – Prozess beendet ohne Urteil

    – § 269 III, IV ZPO: KE durch Beschluss

    – erneute Klage möglich, vgl. § 269 VI ZPO

    61

  • Anerkenntnis

    • § 307 ZPO– Bezieht sich auf den Klageantrag

    – anders „Geständnis“, § 288 ZPO

    • Prozessuale Dispositionshandlung– Gericht muss verurteilen

    – keine Schlüssigkeitsprüfung anders bei VU

    – aber Sachentscheidungsvoraussetzungen prüfen

    • Sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO– Kontext Prozesskosten

    • Gegenstück: Verzicht, § 306 ZPO– Klageabweisung (rechtskräftig)

    anders Klagerücknahme: Weitere Klage möglich, vgl. § 269 VI ZPO62

  • Beendigung durch Urteil – Urteilswirkungen

    • Formelle Rechtskraft– Unanfechtbarkeit des Urteils

    • Materielle Rechtskraft, § 322 I ZPO – Maßgeblichkeit und Verbindlichkeit der Entscheidung

    • Gestaltungswirkung– Änderung der materiellen Rechtslage

    • Vollstreckbarkeit– Leistungsurteil

    • Bindungswirkung, § 318 ZPO– Innerprozessual– Gericht darf sein Urteil nicht ändern– Gericht muss sein Urteil dem weiteren Verfahren zugrunde legen

    • Tatbestandswirkung– Urteil als Voraussetzung einer anderen Rechtsfolge

    Beispiel § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 63

  • Formelle Rechtskraft

    • „Unanfechtbarkeit“ des Urteils

    • Eintritt mit:

    – Ablauf der Rechtsmittelfrist, § 705 ZPO

    – Rechtsmittelverzicht

    • Rechtsfolge: Rechtsmittel unzulässig

    • Auf formeller Rechtskraft bauen auf:

    – Materielle Rechtskraft

    – Gestaltungswirkung

    – Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

    64

  • Materielle Rechtskraft

    • Maßgeblich und Verbindlichkeit der Entscheidung

    • Streitgegenstandidentität

    – „Sperrwirkung“ der Rechtskraft

    – Wiederholungsverbot („ne bis in idem“)

    – 2. Klage unzulässig

    • Präjudizialität

    – „Vorgreiflichkeit“ der Entscheidung für Folgeprozess

    – 2. Klage zulässig, aber Rechtskraft des Urteils des 1. Prozesses bindet materiellrechtlich

    65

  • Objektive Grenzen der Rechtskraft

    • § 322 I ZPO: nur Anspruch

    – „Anspruch“ meint prozessualen Streitgegenstand

    – Nicht Anspruchsgrundlage im materiellrechtlichen Sinn

    66

  • Objektive Grenzen der Rechtskraft

    • § 322 I ZPO: nur Anspruch

    – Keine Rechtskraft über „Begründungselemente“ des Urteils • keine Bindung an präjudizielle Rechte und Rechtsverhältnisse

    • keine Bindung an Tatsachenfeststellung

    • keine Bindung an Einwendungen und Einreden des Beklagten– Ausnahme: Aufrechnung § 322 II ZPO

    67

  • Rechtskraft bei Teilklage

    • Kläger macht nur einen Teil seines (behaupteten) Anspruchs geltend

    – Gründe: Kostenrisiko

    • Offene Teilklage

    • Verdeckte Teilklage

    68

  • Fall 10: Rechtskraft bei Teilklage und Aufrechnung

    • K meint, gegen B eine Schadensersatzforderung wegen (fahrlässiger) Eigentumsverletzung in Höhe von € 17.000 zu haben und klagt davon € 12.000 ein. B bestreitet, der Schädiger gewesen zu sein, und rechnet hilfsweise mit einer Gegenforderung von € 6.000 auf. K bestreitet die Gegenforderung. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht von der Täterschaft des B überzeugt; allerdings kann ein Schaden des K nur in Höhe von € 8.000 bewiesen werden. Auch die Gegenforderung des B besteht nach der Überzeugung des Gerichts nur in Höhe von € 4.000. Das Gericht verurteilt B zur Zahlung von € 4.000. Das Urteil wird rechtskräftig.

    • Später klagt K die „Restforderung“ von € 5.000 ein. B bestreitet erneut seine Täterschaft und rechnet wiederum hilfsweise mit der „insoweit noch nicht verbrauchen“ Gegenforderung in Höhe von € 2.000 auf. K verweist auf die Feststellungen des ersten Urteils. Wie wird das Gericht den zweiten Prozess entscheiden?

    69

  • Subjektive Grenzen der Rechtskraft

    • § 325 I ZPO

    – Parteien

    – Rechtsnachfolger

    • Weitere Fälle der Rechtskrafterstreckung

    – §§ 326, 327 ZPO

    70

  • Drittwirkung der Rechtskraft?

    • Beispiel Bürgschaft: Hauptschuldner S wird rechtskräftig zur Zahlung verurteilt, kann aber nicht leisten. Der Gläubiger G klagt gegen den Bürgen B. Kann B trotz der Verurteilung des S einwenden, die Hauptschuld bestehe nicht, und daher auch nicht seine Bürgschaftsverbindlichkeit?

    G S

    B71

  • Drittwirkung der Rechtskraft?

    • Beispiel Untervermietung: Vermieter V klagt gegen den Hauptmieter M auf Räumung und Herausgabe und obsiegt rechtskräftig. Dann stellt V fest, dass M an U untervermietet hatte. Kann U nach § 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB einwenden, er sei zum Besitz berechtigt?

    V M

    U72

  • Fall 11: Rechtskrafterstreckung, Titelumschreibung

    • K hat bei E (unter Übergabe auch des Fahrzeugbriefs) dessen Lkw gemietet und vermietet ihn an B weiter. Später kündigt er das Mietverhältnis mit B. Die Rückgabe verzögert sich, weshalb K für € 10.000 einen Ersatzwagen anmieten muss. K klagt gegen B auf Herausgabe des Lkw und Zahlung von € 10.000 Schadensersatz. Bereits vor Klageerhebung hatte K von seiner (vermeintlichen) Forderung gegen B € 3.000 an Z abgetreten. Während des Prozesses gegen B tritt K weitere € 4.000 an die Sparkasse S zur Sicherheit ab. Zugleich übereignet K der S zur Sicherheit den Lkw. S geht dabei davon aus, dass K Eigentümer des Lkw sei und ist über die Herausgabeklage des K gegen B informiert. B erfährt von alledem nichts. Das Gericht verurteilt B zur Herausgabe des Lkw und – weil ein höherer Schaden nicht festgestellt werden konnte und wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) – zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 5.000; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    • 1. Welches Vorgehen ist Z wegen der Forderung gegen B zu empfehlen?

    • 2. Welches Vorgehen ist S wegen der Forderung gegen B zu empfehlen?

    • 3. Welches Vorgehen ist S wegen des Lkw zu empfehlen?

    73

  • Zeitliche Grenzen der Rechtskraft

    • Präklusion durch Rechtskraft: Tatsache/Beweismittel …– wurde im Prozess geltend gemacht

    – wurde im Prozess nicht geltend gemacht, obgleich Partei bekannt

    – war allen Prozessparteien unbekannt

    ˃ Verschulden unerheblich

    • Keine Präklusion bei nach Prozess neu entstandenenTatsachen, arg. §767 II ZPO

    • Problem: Gestaltungsrechte – Präkludiert wenn entstanden (Rechtsprechung)

    – oder erst wenn ausgeübt

    74

  • Rechtskraftdurchbrechung

    • Abänderungsklage, § 323 ZPO

    • Wiederaufnahmeklage, §§ 578 ff. ZPO

    • § 826 BGB ?

    75

  • Rechtsmittel

    76

  • VIII.1. Mahnverfahren

    77

  • Versäumnisverfahren/ -urteil (gegen den Beklagten)

    • I. Voraussetzungen des Versäumnisverfahren1. Antrag auf VU

    2. Säumnislage Nichterscheinen einer Partei

    § 333 ZPO

    3. Weitere Voraussetzungen Ordnungsgemäße Ladung, § 335 Nr. 2 ZPO

    Rechtzeitige Tatsachenmitteilung, § 335 Nr. 3 ZPO

    • II. Zulässigkeit der Klage– § 335 Nr. 1 ZPO !

    → Nein: Klageabweisung als unzulässig / kein VU !

    → Ja: ggf. VU

    • III. Schlüssigkeit der Klage– § 331 I ZPO (Beklagtensäumnis)

    – Geständnisfiktion

    • IV. Entscheidung– § 331 II ZPO

    – Nur soweit Klage schlüssig ist ergeht VU

    – Soweit Klage nicht schlüssig ist, ergeht Sachabweisung / kein VU !78

  • Säumnis

    Zulässigkeit der Klage?

    nein ja

    Abweisung als unzulässig Schlüssigkeit der Klage?

    Prozessurteil

    Ja nein

    VU Sachurteil79

  • VU / Einspruch

    • § 338 ZPO

    – Die säumige Partei erhält eine „zweite Chance“

    • § 339 ZPO: Frist 2 Wochen

    • § 342 ZPO: Wirkung zulässiger Einspruch

    – Zurückversetzung des Rechtsstreits

    – Kein Neubeginn

    • § 343 ZPO: Entscheidung

    – soweit VU zutreffend: Aufrechterhaltung

    – soweit VU unzutreffend: Aufhebung und Klageabweisung

    80

  • VIII.3. Erledigung des Rechtsstreits

    • Ausgangsbeispiele: – Beklagter zahlt nach Klageerhebung– Hund stirbt nach Herausgabeklage˃ Klage unbegründet, Kläger trägt Kosten, § 91 ZPO

    • Was soll Kläger tun?– Klage war bei Erhebung begründet!– Klagerücknahme führt zu Kostenlast für Kläger

    • Erledigungserklärung!– Beklagter schließt sich an: § 91a ZPO Kostenentscheidung nach Billigkeit– Beklagter schließt sich nicht an

    • Keine ausdrückliche Regelung in der ZPO • hM: Kläger erhebt Feststellungsklage, § 256 I ZPO:

    – Dass Klage ursprünglich zulässig und begründet war– Durch Erledigung nachträglich unzulässig/unbegründet geworden ist

    • Klageänderung zulässig, § 264 Nr. 3 ZPO • Kläger obsiegt, wenn Feststellungsantrag begründet• Kostenentscheidung § 91 ZPO

    ˃ Beklagter trägt Kosten

    • Erledigung nach Anhängigkeit: § 269 III 3 ZPO81

  • Einseitige Erledigungserklärung - Prüfungsschritte

    • 1. Einseitige Erledigungserklärung des Klägers– Liegt eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung vor?

    – Wie ist Erklärung zu verstehen? „Feststellungsantrag“

    – Die darin liegende Klageänderung ist stets zulässig nach § 264 Nr. 3 ZPO

    – Besteht ein Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO? Wegen des Kostenaspekts gegeben

    • 2. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt vorder Erledigungserklärung– Wäre die Klage (hypothetisch) vor der Erledigungserklärung erfolgreich

    gewesen?

    • 3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

    • 4. Klage wurde dadurch unzulässig und/oder unbegründet– ggf. Beweisaufnahme

    82

  • Wegfall des Klageanspruchs

    83

  • IX. Beteiligung mehrerer Personen am Prozess

    1. Streitgenossenschaft [SGS]– Mehrere Parteien auf derselben Seite des Rechtsstreits

    ˃ Aktive/passive SGS

    ˃ „subjektive Klagenhäufung“

    – Einfache SGS, § 61 ZPO

    ˃ Einzelwirkung

    – Notwendige SGS, § 62 ZPO

    ˃ Einheitliche Entscheidung

    ˃ Vertretungsfiktion [kein VU, wenn jedenfalls 1 SG erscheint]

    84

  • IX. Beteiligung mehrerer Personen am Prozess

    2. Nebenintervention, § 66 ZPO

    • „Beteiligung eines Dritten am fremden Rechtsstreit“– Dritter unterstützt Partei, ist nicht selbst Partei, sondern „Streithelfer“

    • Erforderlich: „rechtliches“ Interesse des Dritten

    • NI kann Prozesshandlungen vornehmen, § 67 ZPO

    • NI-Wirkung, § 68 ZPO: Bindung an Prozess – Auch hinsichtlich Tatsachen!

    85

  • IX. Beteiligung mehrerer Personen am Prozess

    3. Streitverkündung, § 72 ZPO

    • „Mitteilung an einen Dritten von der Rechtshängigkeit eines Prozesses durch eine Partei“

    • Voraussetzung: Regressanspruch gegen Dritten bei Prozessverlust

    • Rechtsfolgen

    – Bindungswirkung gegenüber Drittem, § 74 ZPO

    – Verjährungshemmung, § 204 I Nr. 6 BGB

    86

  • IX. Beteiligung mehrerer Personen am Prozess

    Streitverkündung Beispiel

    • V kauft bei A einen gebrauchten Pkw. A erklärt, der Wagen sei unfallfrei. Nach 12 Monaten verliert V das Interesse an dem Wagen und veräußert ihn an K, dem er ebenfalls erklärt, der Wagen sei unfallfrei. 5 Monate später macht K wegen eines vor 3 Jahren erfolgten, erst jetzt bekannt gewordenen Unfalls Mängelrechte geltend und klagt gegen V nach Rücktritt auf Rückzahlung des Kaufpreises. V ist im Zweifel, ob er nicht doch einen Unfallwagen gekauft hat.

    87

  • Abschnitt 2. Zwangsvollstreckung

    88

  • Prinzipien der Zwangsvollstreckung

    89

    • Dispositionsgrundsatz

    • Trennungsprinzip– Erkennendes Gericht / Vollstreckungsorgan

    • Formalisierungsgrundsatz

    • Vollstreckungsorgane prüfen kein materielles Recht– Titel

    – Gewahrsam

    – Grundbucheintragung des Schuldners

    • öffentlich-rechtliche Deutung der Vollstreckungshandlungen– Pfändung, Ablieferung, Überweisung und Zuschlag sind staatliche

    Hoheitsakte

    – Materielles Recht spielt für die Wirksamkeit keine Rolle

    – Auch bei Fehlerhaftigkeit im Verfahren wirksam, aber anfechtbar

    • Prioritätsprinzip– § 804 III ZPO und § 11 II ZVG

  • Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1

    1. Antrag– §§ 753, 754 ZPO, § 15 ZVG

    – Konkrete Weisungen zur Zwangsvollstreckung

    2. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen– Bindung des Vollstreckungsorgans an Titel

    3. Vollstreckungstitel– § 704 ZPO: Endurteil

    ˃ Rechtskräftig

    ˃ Vorläufig vollstreckbar erklärt (vom Prozessgericht, §§ 708 ff. ZPO)

    – § 794 I Nr. 1 – 5 ZPO˃ insbes.: Vergleich, KFB, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde

    – § 794 I Nr. 6 – 9 ZPO˃ „Europäische“ Vollstreckungstitel

    90

  • Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 2

    4. Vollstreckbare Ausfertigung, § 794 ZPO Urschrift – Kopie – Ausfertigung – Vollstreckbare Ausfertigung

    – Ausfertigung + Vollstreckungsklausel [Text § 725 ZPO] = vollstreckbare Ausfertigung

    – Vollstreckungsklausel ist ein Zeugnis, das die Vollstreckbarkeit bescheinigt

    – Erteilt vom UdG, § 724 II ZPO, ˃ Vollstreckungsorgan prüft nicht!

    – Schuldnerschutz gegen mehrfache Zwangsvollstreckung˃ § 757 ZPO: Aushändigung vA; § 733 ZPO: (grundsätzlich) nur 1 vA

    – Klauselarten:˃ Einfache VK, § 724 ZPO (Normalfall)

    ˃ Titelergänzende Klausel, § 726 ZPO [zB Bedingungseintritt]

    ˃ Titelübertragende Klausel, § 727 ZPO [Rechtsnachfolge]

    – Klauselerteilungsverfahren˃ § 724 I [UdG], §§ 726/727 ZPO [RPfl, § 20 Nr. 12 RPflG], § 731 ZPO [Richter]

    ˃ Rechtsbehelfe: § 732 ZPO „Klauselerinnerung“; § 768 ZPO „Klauselgegenklage“91

  • Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 3

    5. Zustellung– Urteil, § 750 I ZPO

    – Bei qualifizierten Klauseln auch diese, § 750 II ZPO

    6. ggf. „besondere“ Voraussetzungen der ZV – §§ 751, 756 ZPO

    7. Keine Vollstreckungshindernisse– Wichtig: § 89 InsO: Insolvenzeröffnung über Schuldnervermögen

    92

  • Zwangsvollstreckung

    • Wegen was wird vollstreckt?– Geldforderung / Herausgabe

    – Handlung / WE

    • In was wird vollstreckt?– Bewegliche Sache, Forderung, Immobilie, sonstiges Recht

    93

    ZV wegen … Geldforderung Herausgabe Übertragung …

    Bewegliche Sache

    § 808 ZPO ? §§ 894 + 883 / 887 ZPO

    Immobilie ? § 885 ZPO ?

    Forderung ? - ?

    SonstigesRecht

    § 857 ZPO - ?

  • ZV wegen Geldforderung in bewegliche Sachen

    • Pfändung, §§ 803, 808 ZPO

    • Antrag, § 753 ZPO– Einschränkung / Rücknahme

    – Weisungen an GVZ wirksam • Grenze: Weisung zu rechtswidrigem Handeln

    • „Gewahrsam“– Maßgeblich ist nicht Eigentum [Formalisierung]

    – Gewahrsam = unmittelbarer Besitz ˃ Nicht: mittelbarer Besitzer, Besitzdiener, Erbenbesitz

    – Organbesitz

    – § 739 ZPO: Bei Ehegatten gilt der Schuldner als Alleinbesitzer˃ Folge: kein § 766 ZPO, aber § 771 ZPO [Beweislast bei klagendem Ehegatten]

    – Durchsuchung § 758 ZPO

    94

  • ZV wegen Geldforderung in bewegliche Sachen

    • Pfändungsverbote

    • § 811 I ZPO– Wichtig Nr. 5

    • Ausnahme § 811 II ZPO– Zwangsvollstreckung wegen durch EV „gesicherten“ Geldforderung

    • Verstoß gegen § 811 ZPO– Pfändung wirksam, aber anfechtbar

    – Erinnerung § 766 ZPO

    – Auch Familienangehörige erinnerungsbefugt, soweit § 811 ZPO auch sie schützt

    • Verzicht auf § 811 ZPO– Vorausverzicht unwirksam

    – Nicht bei oder nach Pfändung

    • Austauschpfändung, § 811a ZPO

    95

  • ZV wegen Geldforderung in bewegliche Sachen

    • Wirkungen der Pfändung

    – Verstrickung

    – Verfügungsverbot

    – Pfändungspfandrecht

    • Verstrickung– (steht nicht in der ZPO)

    – „Sicherstellung“ der Sache für den Staat

    – Grundlage der Verwertung und des Eigentumserwerbs des Ersteigerers• Unabhängig ob Forderung besteht und Schuldner Eigentümer war

    – Jede wirksame Pfändung führt zur Verstrickung

    – Auch die fehlerhafte – und daher anfechtbare – Pfändung• es sei denn, sie ist nichtig (nur wenn grober offensichtlicher Fehler)

    – Nichtigkeit nur bei: • die Sachpfändung ohne Inbesitznahme der Pfandsache gemäß § 808 I ZPO oder

    Kenntlichmachung gemäß § 808 II 2 ZPO;

    • funktioneller Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans (Beispiel: Gerichtsvollzieher pfändet Forderungen; sehr str.);

    • Fehlen eines vollstreckbaren Titels. 96

  • ZV wegen Geldforderung in bewegliche Sachen

    • Pfändungspfandrecht– § 804 ZPO

    • Exkurs: Pfandrecht BGB– (1) Verpfändung, § 1205 f. BGB

    – (2) Bestehen einer Forderung; das Pfandrecht ist ein akzessorisches Recht (§ 1204 I BGB)

    – (3) Eigentum des Schuldners

    • Voraussetzungen Pfändungspfandrecht ZPO ?– öffentlich-rechtliche Theorie:

    • Auf materielles Recht / BGB kommt es nicht an

    • Mit jeder (Pfändung = ) Verstrickung entsteht Pfändungspfandrecht

    • Pfändungspfandrecht ist Grundlage von Verwertung und Eigentumserwerb des Ersteigerers

    • Pfändungspfandrechts sagt aber nichts darüber, ob Gläubiger den Erlös behalten darf

    • Ggf. kann Schuldner [wenn keine Forderung] bzw. Eigentümer [wenn Sache nicht Schuldner gehörte] kondizieren

    – „gemischt privat- / -öffentlich-rechtliche“ Theorie:• Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts sind:

    – (1) Forderung (das Pfändungspfandrecht ist akzessorisch);

    – (2) Schuldnereigentum (kein gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts in der Zwangsvollstreckung);

    – (3) Beachtung der wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

    • Ein Pfändungspfandrecht entsteht nicht, wenn Verfahrensbestimmungen verletzt werden, selbst wenn die Pfändung als Hoheitsakt wirksam ist und damit die Sache verstrickt ist.

    • Ob der Gläubiger den Erlös behalten darf, richtet sich nach dem Pfändungspfandrecht.

    • Aber: Grundlage der Verwertung ist (nur) die Verstrickung, nicht das Pfändungspfandrecht.

    97

  • ZV wegen Geldforderung in bewegliche Sachen

    • Verwertung …

    • … Geld § 808 II ZPO wir beim Gläubiger abgeliefert, § 815 ZPO

    • … andere Sachen werden versteigert, § 814 ZPO– Gebot / Zuschlag / Ablieferung / Erlösauskehr

    98

  • ZV wegen einer Geldforderung in eine Geldforderung

    • Beteiligte:

    • Zuständig: Vollstreckungsgericht, § 828 ZPO

    • Wie erfolgt die Vollstreckung? – Pfändung [§§ 803, 829 ZPO]

    – Überweisung [§ 835 ZPO]

    – Einziehung (durch Gläubiger)

    99

  • ZV wegen einer Geldforderung in eine Geldforderung

    • Antrag • Zuständigkeit § 828 ZPO

    – Rechtspfleger

    • Forderung bestimmt bezeichnet?– Keine Schlüssigkeitsprüfung– Gepfändet wird die „angebliche“ Forderung S/DS– Vollstreckungsorgan prüft kein materielles Recht!– Ob Forderung S/DS besteht, entscheidet sich erst im

    Einziehungsprozess

    • Pfändungsbeschluss– Pfändungsausspruch– Zahlungsverbot an Drittschuldner (§ 829 I 1 ZPO)– Schuldner bleibt Inhaber der Forderung

    • Verfügungsverbot an Schuldner (§ 829 I 2 ZPO)

    • Verwertung: Überweisungsbeschluss– Häufig ein Akt mit Pfändung: „PfÜB“– Überweisung zum Nennwert, § 835 I Fall 2 ZPO (praktisch selten)

    • § 835 II ZPO: Befriedigungsfiktion; Entspricht einer Abtretung; Gläubiger trägt Beitreibungsrisiko

    – Überweisung zur Einziehung, § 835 I Fall 1 ZPO • Gläubiger kann Zahlung an sich verlangen, insbesondere gegen Drittschuldner klagen• Beachte: Gläubiger kann aus Titel gegen Schuldner nicht gegen Drittschuldner vollstrecken!

    – Einziehungsklage („Drittschuldnerprozess“)

    • Stellung Drittschuldner:– Auskunftspflicht, § 840 ZPO (aufgrund Pfändung)

    • „Wissenserklärung“• Nicht klagbar

    – Zahlungspflicht an Gläubiger• Drittschuldner kann alle Einwendungen gegen die gepfändete Forderung erheben

    100

  • ZV wegen einer Geldforderung in sonstige Rechte

    • § 857 ZPO

    • Miteigentum an beweglichen Sachen, Immaterialgüterrechte, Gesellschaftsanteile (GmbH, oHG, …), Miterbenanteile, Grundschulden, Anwartschaftsrechte

    101

  • Fall 12 ZV in eine unter EV erworbene Sache

    • Gläubiger G vollstreckt gegen Schuldner S aus einem rechtskräftigen Zahlungstitel in Höhe von € 7.000. Die einzig werthaltige Sache, die der Gerichtsvollzieher bei S auffindet, ist ein unter Eigentumsvorbehalt von E erworbener Pkw im Wert von € 10.000, den S bis auf die letzte Kaufpreisrate bereits bezahlt hat. Wie sollte G vorgehen?

    • Theorie der Doppelpfändung (hM):– Pfändung der Sache

    – Pfändung des Anwartschaftsrechts

    102

  • ZV wegen Geldforderung in Immobilien

    • Formen der Zwangsvollstreckung, § 866 ZPO:– Zwangsversteigerung

    – Zwangsverwaltung

    – Eintragung Sicherungshypothek

    • Was ist unbewegliches Vermögen? – §§ 864 f. ZPO: unbewegliches Vermögen

    • § 864 BGB: Erbbaurecht, Miteigentum, Wohnungseigentum

    • Alles andere bewegliches Vermögen -> Pfändung

    – Achtung: § 865 II ZPO: Zubehör nicht pfändbar; aber § 20 II ZVG

    103

  • Fall 13 - Zwangsversteigerung von Grundstück und Zubehör

    • Schuldner S betreibt auf seinem Grundstück eine Gaststätte. Er besorgt sich eine neue Zapfanlage, die er in der Gaststätte aufstellt, ohne sie individuell anpassen zu müssen. Zu Gunsten von H wird eine Hypothek an dem Grundstück eingetragen. Nach Eintragung der Hypothek lässt Gläubiger G die Zapfanlage vom Gerichtsvollzieher durch Anlegen eines Pfandsiegels pfänden. Ist die Pfändung wirksam?

    104

  • ZV wegen Geldforderung in Immobilien – Verfahren

    • Antrag– § 15 ZVG– Voraussetzung: Eintragung des Schuldners, § 17 ZVG

    • Keine materielle Prüfung des Schuldner-Eigentums

    • Anordnung– Versteigerungsbeschluss

    • Zustellung an Schuldner, § 22 I ZVG • Eintragung im Grundbuch, § 19 ZVG

    – § 20 ZVG: Beschlagnahme des Grundstücks – § 23 ZVG: Veräußerungsverbot; kein Pfandrecht!– § 11 II ZVG: Prioritätswirkung

    • Versteigerung• Zuschlag

    – § 81 ZVG: an Meistbietenden – § 90 ZVG: Eigentumserwerb

    • an allen „Gegenständen der Versteigerung“, §§ 90 II, 55 II, 20 ZVG

    – § 93 ZVG: Zuschlag ist Vollstreckungstitel (insbesondere gegen Schuldner als Noch-Besitzer)– § 57 ZVG: § 566 BGB gilt, aber § 57a ZVG: einmaliges Sonderkündigungsrecht

    • Verteilungsverfahren– §§ 105 ff. ZVG– Teilungsplan nach §§ 10, 11 II ZVG

    105

  • ZV wegen Geldforderung in Immobilien

    • Deckungsprinzip

    – § 44 ZVG: Vorrangige Rechte fallen in das „geringste Gebot“

    • Übernahmegrundsatz

    – § 52 I 1 ZVG: Ersteher übernimmt vorrangige Rechte

    – Ersteher muss weniger cash bezahlen

    106

  • IV. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung – Überblick

    107

  • Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

    • „materiellrechtliche Einwendungen“

    • Formalisierungsgrundsatz

    • Vollstreckungsorgan prüft kein materielles Recht

    – Nur Verfahrensvorschriften -> § 766 ZPO

    • Materiellrechtliche Einwendungen / Richter entscheidet

    – des Schuldners -> § 767 ZPO

    – des „Eigentümers“ -> § 771 ZPO

    108

  • Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

    • Ziel: Beseitigung Vollstreckungstitel

    • Prozessuale Gestaltungsklage– § 775 Nr. 1 ZPO

    • Einwendungsausschluss § 767 II ZPO– Sicherung Rechtskraft

    – P: Gestaltungsrecht: Entstehen oder Ausüben maßgeblich?

    • Bündelungsgebot § 767 III ZPO

    109

  • Vollstreckungsabwehrklage / Klausurbearbeitung

    • I. Zulässigkeit1. Statthaftigkeit: Kläger muss behaupten, eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zu haben

    2. Zuständigkeit: Gericht des ersten Rechtszugs (§ 767 I ZPO)Sonderregelungen in §§ 796 III, 797 V ZPO für Vollstreckungsbescheid und notarielle Urkunde

    3. Antrag und Form: Es gelten die allgemeinen Regeln für Klagen, also insbes. § 253 ZPO. Beantragt wird, „die Zwangsvollstreckung aus dem Titel … für unzulässig zu erklären“

    4. Rechtsschutzbedürfnis: besteht von Titelschaffung bis zur endgültigen Beendigung der Zwangsvollstreckung.

    • II. Begründetheit 1. Bestehen einer Einwendung: Hier erfolgt die Prüfung des materiellen Zivilrechts

    (z.B. Erfüllung, Aufrechnung, Rücktritt, Minderung, Anfechtung, Kündigung, Widerruf).

    2. Keine Präklusion nach § 767 II ZPO

    3. Keine Präklusion nach § 767 III ZPO [nur bei 2. VGK]110

  • Fall 14 – Vollstreckungsabwehrklage

    • K kauft von V einen Sportwagen. Beide vereinbaren, dass K diesen in Raten bezahlen soll. Als K die Raten schuldig bleibt, erwirkt V gegen K einen Mahnbescheid und, da K keinen Widerspruch erhebt, später auch einen Vollstreckungsbescheid. Nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist, betreibt V die Zwangsvollstreckung. K rechnet mit einer Schadensersatzforderung auf, die schon bei Erlass des Mahnbescheids bestand. Wie kann K sich gegen die Zwangsvollstreckung wehren?

    • Abwandlung 14a: Wie wäre es, wenn K die Anfechtung wegen einer ihm erst jetzt bekannt gewordenen arglistigen Täuschung nach § 123 BGB erklären wollte?

    111

  • Drittwiderspruchsklage, § 711 ZPO

    • Formalisierungsgrundsatz: Gewahrsam (§ 808 ZPO); Grundbucheintragung (§ 17 ZVG)

    • Eigentümer muss sein veräußerungshinderndes „Recht“ freikämpfen

    • Drittwiderspruchsklage führt zu gewöhnlichem Zivilprozess

    • Ziel: Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig zu erklären

    – Nicht: Vollstreckbarkeit beseitigen; Vollstreckungstitel bleibt unberührt; Gläubiger kann andere Sachen pfänden

    112

  • Drittwiderspruchsklage

    • Parteien

    • Zeitraum– Konkrete Vollstreckungsmaßnahme

    – Bis zur Erlösauskehr an Gläubiger („Surrogation“)

    • „Veräußerungshinderndes Recht“ (VhR)

    – BGHZ 55, 20, 26: „Ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung hat ein Dritter dann, wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreisen des Dritten eingreifen würde, und deshalb der Dritte den Schuldner hindern könnte, zu veräußern. Dann soll der Dritte auch die Gläubiger des Schuldners (durch die Widerspruchsklage) daran hindern können, die Sache im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten.“

    – „Gegenstand haftet nicht“

    113

  • Drittwiderspruchsklage: VhR

    • (Mit-)Eigentum

    • Wie muss G vorgehen?

    114

  • Drittwiderspruchsklage: VhR

    • Vorbehaltseigentum– Pfändung beim Käufer

    – Pfändung beim Verkäufer

    115

  • Drittwiderspruchsklage: VhR

    • Treuhand

    116

  • Drittwiderspruchsklage: Einwendungen

    • Mithaftung– § 128 HGB

    – § 765 BGB

    – …

    117

  • Drittwiderspruchsklage / Prüfungsaufbau

    I. Zulässigkeit

    1. Statthaftigkeit Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

    2. Zuständigkeit

    4. Prozessführungsbefugnis Kläger muss VhR behaupten; Beklagter Vollstreckungsgläubiger

    3. Rechtsschutzbedürfnis

    II. Begründetheit

    1. „VhR“ des Klägers Insbesondere Eigentum

    2. Einwendungen des Beklagten ? Mithaftung des Klägers für Titelforderung

    118

  • Fall 15 – Drittwiderspruchsklage

    • V handelt mit Oldtimern. A und B wollen gemeinsam einen Wagen aus dem Jahre 1930 erwerben. Da sie den Kaufpreis von 60.000 Euro nicht zur Verfügung haben, verweist V beide an die Bank X, mit der V bei der Finanzierung regelmäßig zusammen arbeitet. X ist bereit, den Teilbetrag von 40.000 Euro zu finanzieren. A und B unterwerfen sich wegen der Rückzahlung des Darlehens der sofortigen Zwangsvollstreckung. V erhält den Betrag von X ausbezahlt und liefert unter Eigentumsvorbehalt an A und B. Alsbald wird das Fahrzeug zu V zur Reparatur gebracht und dort vom Gläubiger G des V gepfändet. B ist auf einer längeren Auslandsreise.

    • 1. Frage: Welche Möglichkeit hat A, gegen die Zwangsvollstreckung durch G vorzugehen?

    • Später steht das Fahrzeug wieder in der Garage, die A und B zu diesem Zweck angemietet haben. Ein Gläubiger Z des A vollstreckt in das Fahrzeug.

    • 2. Frage: a) Was kann B nach seiner Rückkehr gegen die Pfändung durch Z unternehmen? b) Wie wird Z wohl reagieren?

    119

  • Fall 15 – Drittwiderspruchsklage

    • Nachdem A und B das Darlehen nicht zuverlässig zurückzahlen und trotz Ablaufs einer dreiwöchigen Nachfrist mit vielen Raten in Verzug sind, überstürzen sich die Ereignisse: V beantragt einen Mahnbescheid, später einen Vollstreckungsbescheid, beginnt die Zwangsvollstreckung gegen A und B und lässt den Oldtimer pfänden; auch X betreibt die Zwangsvollstreckung und lässt den Wagen ebenfalls pfänden, der alsbald vom Gerichtsvollzieher zur Zwangsversteigerung gebracht wird.

    • 3. Frage: Was können A und B jetzt noch unternehmen?

    120

  • Rechtsschutz nach Beendigung der Zwangsvollstreckung

    • §§ 767, 771 ZPO nicht mehr statthaft

    • Es verbleiben materiellrechtliche Ansprüche

    • Häufig genannt:

    – „Verlängerte“ Vollstreckungsabwehrklage

    – „Verlängerte“ Drittwiderspruchsklage

    – Dazu Fälle 16 und 17 zur Vertiefung

    121

  • Rechtsschutz nach Beendigung der Zwangsvollstreckung

    1. Forderung bestand nicht; Ansprüche des Schuldners?

    • Keine Ausgleichsansprüche des Schuldners gegen Ersteher– Insbesondere nicht § 985 BGB; Ersteher hat durch Zuschlag und Ablieferung (§ 817 ZPO)

    Eigentum erworben; Schuldner Eigentum verloren.

    • Mögliche Ausgleichsansprüche gegen Gläubiger

    – § 812 I 1 Fall 2 („in sonstiger Weise“) BGB; „erlangt“ ist Erlös• Ohne Rechtsgrund, weil kein Pfändungspfandrecht (hM).

    – § 826 BGB (Nachweis Vorsatz/Sittenwidrigkeit schwierig)

    – §§ 280, 241 II BGB (Pfändung begründet Sonderrechtsbeziehung; Verschulden)

    122

  • Rechtsschutz nach Beendigung der Zwangsvollstreckung

    2. Schuldner war nicht Eigentümer; mögliche Ausgleichansprüche des früherenEigentümers

    • Gegen Ersteher: § 985 BGB scheidet aus; Ersteher hat Eigentum kraft Hoheitsakt durch Zuschlag und Ablieferung (§ 817 ZPO) erworben

    – auch wenn Ersteher bösgläubig!

    • Gegen Schuldner: ggf. §§ 280, 241 II BGB, wenn Sonderrechtsbeziehung (beispielsweise Leasing)

    • Gegen Gläubiger: – §§ 280, 241 II BGB: Sonderrechtsverhältnis durch Pfändung; Anwalt des Gläubigers ist

    Erfüllungsgehilfe; Gläubiger haftet, wenn keine Freigabe trotz Aufforderung.– §§ 989, 990 BGB: Gläubiger wird durch Pfändung mittelbarer Besitzer (sehr str.).– § 812 I BGB: Gläubiger hat Erlös erlangt, aber kein Rechtsgrund, da kein Pfändungspfandrecht

    (hM).

    123

  • VI. Einstweiliger Rechtsschutz – Überblick

    • Gewaltmonopol– Selbsthilfeverbot

    • Rechtsstaatliche Verfahren benötigen Zeit

    – Kein „kurzer Prozess“

    • Kann Anspruchsdurchsetzung unmöglich machen

    • Zwischenzeitliche Sicherung der späteren Zwangsvollstreckung durch einstweiligen Rechtsschutz

    • Arrest / einstweilige Verfügung – Beschleunigtes Erkenntnisverfahren

    • Ohne mündliche Verhandlung / ohne rechtliches Gehör (zunächst)

    • Bloße Glaubhaftmachung, §§ 920 II, 294 ZPO

    – Vollstreckbarer Titel / „Vollziehung“ / nur Sicherung• § 930 I 1 ZPO

    – Verjährungshemmung, § 204 I Nr. 9 BGB

    • § 945 ZPO: Schadensersatz– wenn Arrest/einstweilige Verfügung aufgehoben

    124

  • Arrest

    • Arrestanspruch, § 916 ZPO: Geldforderung– Andere Forderungen: einstweilige Verfügung

    • Arrestgrund, § 917 ZPO– Gefahr Zwangsvollstreckung vereitelt, erschwert

    • Dinglicher Arrest– Vollziehung: Pfändung

    – Keine Verwertung!! Daher keine Überweisung der arrestbeschlagnahmten Forderung

    • Persönlicher Arrest– Haft

    125

  • Einstweilige Verfügung

    • Gesetzestechnik: § 936 ZPO verweist auf Arrestvorschriften

    • Verfügungsanspruch: alle Forderungen außer Gegenforderungen

    • Drei Formen der einstweiligen Verfügung:– Sicherungsverfügung, §§ 935, 938 ZPO

    • Inhalt Ermessen, § 938 I ZPO

    • Grenzen: Antrag, Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

    – Regelungsverfügung, § 940 ZPO• Sicherung des Rechtsfriedens

    – Leistungsverfügung• Von der Rechtsprechung entwickelt

    • Ausnahmsweise auch Befriedigung bei Existenzgefährdung

    126

  • Arrest / einstweilige Verfügung – Fallbearbeitung

    • Antrag, §§ 920, 936 ZPO

    • Zulässigkeit

    – Zuständigkeit, §§ 919, 937, 943 ZPO

    – Weitere SEV

    – Statthaftigkeit

    • Arrest – Geldforderung , § 916 ZPO

    • Einstweilige Verfügung … alle anderen Ansprüche

    • Arrest- / Verfügungsgrund, §§ 917, 918, 935 ZPO

    • Arrest- / Verfügungsanspruch

    • Glaubhaftmachung, §§ 920 II, 936 ZPO

    • Entscheidung– § 922 ZPO: Beschluss; bei mündlicher Verhandlung Urteil

    – Ermessen bei einstweiliger Verfügung, § 938 ZPO

    • Vollziehung, §§ 938 – 934 ZPO– Wichtig: Monatsfrist § 929 II ZPO

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  • Fall 18: Arrest und einstweilige Verfügung

    • T ist verstorben. G meint, aufgrund eines Vermächtnisses vom Erben S die Übereignung eines Gemäldes verlangen zu können; ferner steht ihm nach dem Testament des T eine Geldzahlung von € 10.000 zu. S ist durch die schlechte konjunkturelle Entwicklung in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten; er hat dem Nachlass bereits Mittel entzogen, ohne dass alle Nachlassgläubiger befriedigt worden sind. G stellt gegen S einen Arrestantrag zur Sicherung seiner Forderung. Er trägt vor, der Nachlass sei wohl bald überschuldet, und der S habe sehr wenig Vermögen; mit dem Arrest wolle er anderen Gläubigern zuvorkommen. Ferner stellt der G gegen den S einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil er befürchtet, S werde das Gemälde „zu Geld machen“.

    • Wie wird das Gericht über die Anträge entscheiden?

    128

  • Fall 18: Arrest und einstweilige Verfügung

    • Abwandlung 18a: Der Arrest wird antragsgemäß erlassen. Weil andere Gläubiger von dem Arrest und den damit verbundenen finanziellen Problemen des S erfahren, kündigen sie Kredite, woraus S erheblicher Schaden entsteht. Auf Antrag des G ergeht aufgrund des Arrestbeschlusses ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich einer Forderung des S gegen DS. DS wird von G zur Erfüllung aufgefordert und zahlt € 10.000 an den G. Die einstweilige Verfügung wird als Veräußerungsverbot erlassen und S zugestellt. Gleichwohl übereignet S das Gemälde zur Sicherheit an K; das Gemälde soll aber weiter bei S verbleiben. Auf Widerspruch des S werden der Arrest, die einstweilige Verfügung und die Vollziehung insgesamt aufgehoben.

    • 1. S verlangt von DS Zahlung und von G Schadensersatz wegen des ungerechtfertigten Vorgehens. Zu Recht?

    • 2. Kann G von S Übereignung des Gemäldes verlangen?

    129