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Patentrecht von Dr. Maximilian Haedicke Professor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg 4. Auflage Leseprobe

Leseprobe - Wolters Kluwer Online Shop...2018/06/12  · Leseprobe Carl Heymanns Verlag 2018 135 IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung 8. Kapitel geschützten

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  • Patentrecht

    von

    Dr. Maximilian Haedicke

    Professor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

    4. Auflage

    Leseprobe

  • IX

    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VAbkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIXLiteraturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXIII

    Erster Teil Grundbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

    1. Kapitel Sinn und Zweck des Patentschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3I. Wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Patentrechts . . . . . 3II. Interessenlage und Schutzgrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

    1. Erfinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42. Erwerber und Lizenznehmer eines Patents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43. Mitbewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44. Allgemeinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55. Sinn und Zweck des Patentrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

    III. Das Patent als subjektives Ausschließlichkeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 91. Das Patent als absolutes subjektives Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92. Gewährleistung des Interessenausgleichs durch Begrenzung der

    Rechtsposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10IV. Patentrecht im objektiven Sinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11V. Schlussfolgerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

    2. Kapitel Geschichtliche Entwicklung des Patentrechts . . . . . . . . . . . . . . . 13I. Ursprünge des Patentrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13II. Die Vorgeschichte des deutschen Patentgesetzes und die

    Patentrechtskontroverse im 19. Jahrhundert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14III. Das Patentrecht im Deutschen Reich bis 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14IV. Entwicklungen des Patentrechts bis heute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

    3. Kapitel Das Verhältnis des Patentrechts zu anderen Rechtsgebieten . . . . 17I. Patentrecht und Verfassungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17II. Patentrecht und Bürgerliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

    1. Deliktsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192. Bereicherungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203. Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204. Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

    III. Patentrecht als Teil des Rechts des geistigen Eigentums . . . . . . . . . . . . . 221. Terminologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232. Patentrecht und Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243. Patentrecht und Markenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

    IV. Patentrecht und das Recht des unlauteren Wettbewerbs . . . . . . . . . . . . . 27V. Patentrecht und Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

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    1. Marktmachtmissbrauch durch Patente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31a) Marktbeherrschende Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31b) Missbrauch durch Lizenzverweigerung und

    Ausbeutungsmissbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322. Wettbewerbsbeschränkende Wirkung von Lizenzverträgen . . . . . . 37

    4. Kapitel Internationales Patentrecht, europäisches Patentrecht und Einheitliches Patentsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

    I. Territorialität und Ubiquität als Ausgangspunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38II. Internationale patentrechtliche Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

    1. Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41a) Geschichte und Grundzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41b) Inländerbehandlungsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41c) Mindestrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42d) Priorität und unzulässige Erweiterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

    2. Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443. TRIPS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

    III. Europäische Patentorganisation und Europäisches Patentamt . . . . . . . . . 481. Geschichtlicher Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482. Wesentlicher Inhalt des EPÜ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

    IV. Patentrecht und die Europäische Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511. Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512. Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

    a) Schutz des spezifischen Gegenstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52b) Europäische Erschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

    3. Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544. Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

    V. Das geplante Einheitliche Patentsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551. Ausgangssituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552. Entwicklung und Rechtsgrundlagen des Einheitlichen Patents . . . 563. Das Einheitliche Patent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574. Das Einheitliche Patentgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

    a) Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58b) Einheits- und Trennungsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59c) Übergangsregeln und opt-out . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59d) Prüfungskompetenz des EuGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

    5. Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

    5. Kapitel Die Rechte des Erfinders und deren Schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . 62I. Erfinder, Miterfinder, Erfinderrecht und Erfinderprinzip . . . . . . . . . . . . 62II. Schutz der Rechte des Erfinders . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

    1. Der erfinderrechtliche Vindikationsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . 652. Weitere Schutzmöglichkeiten und Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . 68

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    Zweiter Teil Schutzvoraussetzungen und Wirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . 71

    6. Kapitel Patentierungsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73I. Überblick und Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73II. Technische Erfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

    1. Bedeutung des Begriffs der technischen Erfindung . . . . . . . . . . . . 762. Patentrechtliche Definitionen, insbesondere die

    »Rote-Taube«-Formel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773. Notwendigkeit einer autonomen Bestimmung des

    Technizitätsbegriffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784. Kriterien für die Bestimmung der Technizität . . . . . . . . . . . . . . . . 795. Grundsatz der Gesamtbetrachtung technischer und

    nichttechnischer Merkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796. Die Ausnahmetatbestände gem. § 1 Abs. 3 PatG . . . . . . . . . . . . . . 817. Keine Patentierung nichttechnischer Gegenstände »als solche« . . . 848. Kein Verstoß gegen die guten Sitten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

    III. Neuheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851. Bedeutung und Abgrenzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863. Beurteilungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884. Priorität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

    a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90b) Äußere und innere Priorität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92c) Übertragbarkeit des Prioritätsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

    IV. Erfinderische Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931. Zweck der Regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952. Grundsätze und Methoden der Prüfung des Abstands zum Stand

    der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96a) Betrachtung des technischen Beitrags in seinem

    Gesamtzusammenhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96b) Objektive qualitative Bewertung des technischen Beitrags . . . 97c) Bewertungsmethoden im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99

    aa) Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz des EPA . . . . . . . . . . . . . 99bb) Beurteilung durch den BGH – Problemlösung und

    Veranlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100d) Hilfserwägungen und Hilfskriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

    V. Gewerbliche Anwendbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102VI. Offenbarung und technische Brauchbarkeit der Erfindung . . . . . . . . . . 103

    1. Ausführbare Offenbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042. Technische Brauchbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

    7. Kapitel Schranken des Patentrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107II. Schutzfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108

    1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082. Ergänzendes Schutzzertifikat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

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    3. Schutzfrist und Priorität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110III. Erschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

    1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112. Erschöpfung von Verfahrenspatenten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

    IV. Ausnahmen von der Wirkung des Patents gem. § 11 PatG . . . . . . . . . . . 1141. Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen

    Zwecken gem. § 11 Nr. 1 PatG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1152. Versuchsprivileg gem. § 11 Nr. 2 PatG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1153. Pflanzenforschungs-Privileg gem. § 11 Nr. 2a PatG . . . . . . . . . . . . 1164. Marktzulassungsprivileg gem. § 11 Nr. 2b PatG . . . . . . . . . . . . . . 117

    V. Vorbenutzungsrecht gem. § 12 PatG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181. Zweck und Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120

    VI. Zwangslizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121

    8. Kapitel Schutzgegenstand und Schutzbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124I. Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124II. Interessenlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127III. Wortsinngemäße Patentauslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128

    1. Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1292. Perspektive des Durchschnittsfachmanns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313. An der Patentschrift orientierte Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132

    IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung . . . . . . . . 1351. Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1382. Äquivalenz bei Maß- und Zahlangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463. Einwand des freien Standes der Technik (Formstein-Einwand) . . . 147

    V. Unterkombination . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

    9. Kapitel Wirkungen des Patents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150I. Das Patent als Ausschließlichkeitsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150II. Die unmittelbare Patentbenutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151

    1. Die unterschiedlichen Patentkategorien als Ausgangspunkt . . . . . . 1542. Wirkungen des Erzeugnispatents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

    a) Herstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155b) Anbieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158c) Inverkehrbringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159d) Gebrauchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160e) Einführen und Besitzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160f ) Product by process-Anspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161

    3. Verfahrenspatent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1614. Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . 162

    III. Mittelbare Patentverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1641. Interessenlage und systematische Einordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 1652. Tatbestandsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167

    a) Erfindungswesentliches Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167b) Anbieten oder Liefern des erfindungswesentlichen Mittels . . 168

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    XIII

    c) Weitere Erfordernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169aa) Entweder: Kenntnis und Wollen des Lieferanten

    hinsichtlich der Verwendungsbestimmung des Abnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169

    bb) Oder: objektive Eignung und Bestimmung des Mittels zur Patentverletzung durch den Anbieter . . . . . . . . . . . 170

    cc) Doppelter Inlandsbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1703. Vorsorgemaßnahmen des Anbieters bei der Möglichkeit

    patentgemäßen und patentwidrigen Gebrauchs . . . . . . . . . . . . . . . 171

    Dritter Teil Sondergebiete des Patentrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173

    10. Kapitel Patentrecht und Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175I. Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175

    1. Softwareschutz zwischen Patent- und Urheberrecht . . . . . . . . . . . . 1752. Die rechts- und wirtschaftspolitische Problematik der

    Patentierung von  Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1773. Computerprogramme und abstrakte gedankliche Konzepte . . . . . . 177

    II. Voraussetzungen für die Patentierung softwarebezogener Erfindungen . . 1791. Rechtlicher Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180

    a) Technizität gem. § 1 Abs. 1 PatG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180b) Ausschluss der Patentierung von Software »als solcher«

    gem. § 1 Abs. 2 und 3 PatG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1812. Entwicklung der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182

    a) Unmittelbarer Einsatz von Naturkräften als Ausgangspunkt . . 182b) Gesamtbetrachtung von Software und anderen Faktoren

    der Erfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1833. Erweiterungen des Technizitätsbegriffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185

    a) Technische Überlegungen statt unmittelbarer Einwirkung auf Naturkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185

    b) Patentfähigkeit von Vorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186III. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187

    11. Kapitel Chemische und biotechnologische Erfindungen . . . . . . . . . . . . 188I. Chemische Erfindungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1882. Besonderheiten bei den Patentierungsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . 1893. Wirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190II. Biotechnologische Erfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191

    1. Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1922. Patentfähige Erfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

    a) Lehre zum technischen Handeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193b) Besonderheiten bei menschlichen Gensequenzen . . . . . . . . . 195c) Technischer Charakter der Erfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196

    3. Neuheit und Erfindungshöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196

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    4. Gewerbliche Anwendbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1975. Schutzbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197

    a) Absoluter oder zweckgebundener Stoffschutz . . . . . . . . . . . . 197aa) Absoluter Stoffschutz bei nicht-menschlichen

    Gensequenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197bb) Zweckgebundener Stoffschutz bei menschlichen

    Gensequenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198b) Umfang des Verbotsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199c) Schutz vermehrungsfähigen Materials . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199

    III. Ausschluss der Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen . . . . . . 2011. Öffentliche Ordnung und gute Sitten (§ 2 PatG) . . . . . . . . . . . . . 2012. Ausschluss der Patentierbarkeit des menschlichen Körpers

    (§ 1a PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2033. Ausschluss des Schutzes von Pflanzensorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204

    a) Nebeneinander von Patent- und Sortenschutz . . . . . . . . . . . . 204b) Patentierungsausschluss von im Wesentlichen biologischen

    Züchtungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205

    12. Kapitel Patentierung medizinischer Verfahren und Stoffe . . . . . . . . . . . 208I. Interessenlage und gesetzlicher Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208II. Der Patentierungsausschluss für Heilverfahren gem. § 2a Abs. 1

    Nr. 2 PatG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2091. Therapiefreiheit als Ausgangspunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2092. Chirurgische und therapeutische Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2103. Diagnostizierverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2114. Gegenausnahme des § 2a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 PatG . . . . . . . . . . . . . . 212

    III. Erste medizinische Indikation gem. § 3 Abs. 3 PatG . . . . . . . . . . . . . . . 212IV. Die zweite und weitere medizinische Indikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 214

    1. Verwendungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2152. Zweckgebundener Stoffschutz gem. § 3 Abs. 4 PatG . . . . . . . . . . . 217

    Vierter Teil Rechtsfolgen der Patentverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219

    13. Kapitel Rechtsfolgen der Patentverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221I. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221

    1. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2222. Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation . . . . . . . . . . . . . . . 2233. Passivlegitimation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225

    a) Allgemeine Zurechnungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225b) Haftung Dritter für Patentverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . 225

    II. Unterlassungsanspruch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227III. Schadensersatzanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229

    1. Verschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230a) Die Grundsätze der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230b) Kritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231

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    2. Schadensberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232a) Dreifache Schadensberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232

    aa) Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232bb) Konkrete Schadensberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233cc) Lizenzanalogie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234dd) Herausgabe des Verletzergewinns . . . . . . . . . . . . . . . . . 235ee) Verhältnis zwischen den Schadensberechnungsmethoden 237

    b) Marktverwirrungsschaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237c) Einschränkung bei leichter Fahrlässigkeit? . . . . . . . . . . . . . . . 238

    3. Schadensersatz bei mittelbarer Patentverletzung . . . . . . . . . . . . . . . 238IV. Ungerechtfertigte Bereicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239V. Informationsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240

    1. Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . 2402. Drittauskunftsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2403. Vorlage- und Besichtigungsansprüche gem. § 140c PatG und das

    » Düsseldorfer Verfahren« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241b) Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242c) Rechtsdurchsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242

    VI. Vernichtung und Rückruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

    Fünfter Teil Patente im Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245

    14. Kapitel Patente im Rechtsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247I. Grundlagen des Patentvertragsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

    1. Interessenlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2482. Formen von Patentverwertungsverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248

    a) Vollveräußerung des Patents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249b) Ausschließliche Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249c) Einfache Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249

    3. Zweckbindung der Rechtseinräumung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2504. Kein gutgläubiger Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2505. Verpflichtung und Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2516. Verträge über Patente als »gewagte Geschäfte«? . . . . . . . . . . . . . . . 252

    II. Patentrechtliche Vollübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253III. Die Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255

    1. Inhalt, Bedeutung und Erscheinungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . 2562. Dogmatische Grundlagen der Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256

    a) Bedeutung der Rechtsnatur der Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . 256b) Notwendigkeit dogmatischer Annäherung zwischen den

    Lizenztypen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257c) Die Lizenz als dingliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

    3. Das Kausalverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258a) Dauerschuldverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258b) Typologische Zuordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259

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    c) Gewährleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259d) Insbesondere: Folgen der Nichtigkeit des Patents . . . . . . . . . 260

    4. Anspruchsberechtigung und Sukzessionsschutz . . . . . . . . . . . . . . . 2615. Folgen der Pflichtverletzung durch den Lizenznehmer . . . . . . . . . . 2616. Unterlizenz und Weiterübertragung der Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . 2627. Grundlegende Pflichten der Lizenzvertragsparteien . . . . . . . . . . . . 263

    IV. Patente als Sicherungsmittel und in der Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . 2641. Bedeutung und Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2642. Patente und Lizenzen als Sicherungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264

    a) Das Patent als Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264b) Die Lizenz als Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265

    3. Lizenzen in der Insolvenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265a) Die Insolvenz des Lizenzgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265b) Insolvenz des Lizenznehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266

    Sechster Teil Verfahrensrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267

    15. Kapitel Patenterteilungs- und Nichtigkeitsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . 269I. Patenterteilungsverfahren nach dem PatG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270

    1. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) . . . . . . . . . . . . . . 2702. Der Weg zur Patenterteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271

    a) Formalitäten und Einreichung der Patentanmeldung . . . . . . 271b) Offensichtlichkeitsprüfung und fakultative Recherche . . . . . 272c) Offenlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273d) Prüfungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274e) Schutz des Rechts auf das Patent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274

    II. Einspruchsverfahren nach dem PatG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275III. Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht . . . . . . . . . . . . . . . . 276

    1. Das Bundespatentgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2762. Beschwerde vor dem Bundespatentgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276

    IV. Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht . . . . . . . . . . . . . . . 276V. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278

    1. Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2782. Nichtigkeitsberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278

    VI. Das europäische Erteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2791. Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2792. Verfahrensablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279

    a) Überblick über das Verfahren und seine Abschnitte . . . . . . . . 279b) Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280c) Eingangs- und Formalprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280d) Recherche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281e) Veröffentlichung der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281f ) Prüfungsverfahren und Patenterteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . 281

    3. Einspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2824. Beschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282

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    16. Kapitel Patentverletzungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285I. Vorprozessuale Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285

    1. Angriffsmöglichkeiten des Rechtsinhabers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285a) Berechtigungsanfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285b) Abmahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286

    2. Verteidigungsmöglichkeiten des Rechtsinhabers . . . . . . . . . . . . . . 287a) Schutzschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287b) Negative Feststellungsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287

    II. Einstweiliger Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288III. Patentverletzungsprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289

    1. Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2902. Klageerhebung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2913. Anspruchsziele bei der Verletzungsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2924. Trennung von Nichtigkeitsverfahren und Verletzungsverfahren . . . 293

    IV. Restitutionsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294V. Die Rolle des BGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295

    Siebter Teil Gebrauchsmusterrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297

    17. Kapitel Gebrauchsmusterrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299I. Das Gebrauchsmuster als ungeprüftes Schutzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 299II. Materielle Schutzvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301III. Löschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302

    Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305

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    IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung 8. Kapitel

    geschützten Gegenstand dahingehend, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen muss, sondern auch so ausgebildet zu sein hat, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein.30

    ▶▶ In Fall g), Rdn. 11, liegt eine Patentverletzung vor, da die Zweckangabe im Patent-anspruch keine schutzbeschränkende Wirkung hat. Entscheidend ist nur, ob die angegriffene Ausführungsform alle Patentmerkmale erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob von der in der Zweckangabe besonders betonten Verwendungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.

    Ob eine Patentverletzung vorliegt, richtet sich danach, ob die Merkmale des Patent-anspruchs durch die angegriffene Ausführungsform erfüllt sind. Es ist unerheblich, ob die angegriffene Ausführungsform anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentgemäßen Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Dies gilt selbst dann, wenn der Hersteller eine andere als die patentgemäße Verwendung empfiehlt. Für die Frage der unmittelbaren Patentverletzung spielt es auch keine Rolle, ob die angegriffene Ausführungsform patentiert ist oder behördlichen Auflagen entspricht.31

    ▶▶ In Fall h), Rdn. 11, liegt eine Patentverletzung vor, da die angegriffene Ausfüh-rungsform alle Patentmerkmale erfüllt und es einer Patentverletzung nicht ent-gegensteht, wenn die angegriffene Ausführungsform mit der dynamischen Bremse einen zusätzlichen Vorteil aufweist und zudem eine weitere Bremse mit anderer Technik besitzt.

    In Fall i), Rdn. 11, liegt ebenfalls eine Patentverletzung vor. V hat ein abhängiges Patent erhalten, das von der Lehre des Patents des P Gebrauch macht.

    IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung

    ▶▶ Fälle:

    a) P ist Inhaber eines Patents auf eine Baumscheibenabdeckung. Diese dient dazu, den Wurzelbereich von Bäumen abzudecken und ihn damit vor Verdich-tung zu schützen und betretbar zu machen. Dies ist z.B. notwendig, wenn um den Baum herum betoniert oder gepflastert wird und Fahrzeuge Druckbelas-tungen auf das Wurzelwerk aufbringen. Die Abdeckung enthält neben einem waagerechten Gitter lt. Patentanspruch »schräge Streben mit Fußplatte«, die in die Erde reichen und über die der Druck von oberhalb des Wurzelbereichs in die Erde abgeleitet wird. A stellt eine Baumscheibenabdeckung her, bei der die Stützen der Fußteile senkrecht nach unten und nicht schräg angeordnet sind. Patentverletzung? (nach BGH GRUR 2006, 311, 313 – Baumscheibenabde-ckung)

    29

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    30 BGH GRUR 2012, 475 [Rn. 17] – Elektronenstrahltherapiesystem; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk.

    31 BGH GRUR 2006, 399 [Rn. 22, 24] – Räumkatze.

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    8. Kapitel Schutzgegenstand und Schutzbereich

    b) Das Klagepatent der P stellt einen Kochtopf unter Schutz, der dadurch gekenn-zeichnet ist, dass er eine kapselförmige gut leitende Metallschicht aufweist, die vollständig von einer weniger leitfähigen, aber stabileren Metallschicht um-schlossen ist. Auf diese Weise wird die Hitze im Topf besonders gut verteilt. Als zusätzliche Wirkung beugt die Beschichtung Korrosion und mechanischen Beschädigungen vor. Die Beklagte B stellt einen Topf her, der zwar keine voll-ständig kapselförmige Beschichtung aufweist, da diese nur den Boden und nicht auch die Seitenwände umfasst. Allerdings erzielt die Beschichtung des Topfs die gleiche Wirkung hinsichtlich der Hitzeverteilung. Der Schutz gegen Korrosion und Beschädigungen wird hingegen nur eingeschränkt, aber noch in praktisch erheblichem Maße erreicht, da der Großteil des Topfbodens mit einer Edelstahlschicht überzogen ist. Die Patentinhaberin meint, da die erfin-dungswesentliche Wirkung der Hitzeverteilung erzielt werde, liege eine äquiva-lente Patentverletzung vor. Zu Recht? (nach BGH GRUR 2015, 361 – Koch-gefäß; OLG München, Urt. v. 14.1.2016, 6 U 2753/10, BeckRS 2016,14739)

    c) A patentiert ein mehrstufiges Verfahren zur Herstellung von Reagenzien zum Zwecke der Isolation von Polymeren oder Mikroorganismen (»Verfahren A«). Laut Patentanspruch soll im Zuge dieses Verfahrens eine bestimmte Epoxi-dierung durch Umsetzung mit einer Diglycidverbindung erfolgen. In der Beschreibung des Patents wird eine weitere Epoxidierungsmöglichkeit im Rah-men des Verfahrens aufgezeigt, die im Patentanspruch aber nicht beansprucht wird (»Verfahren B«). B wendet ein dem Verfahren B sehr ähnliches »Verfahren C« an, das keine der Varianten wortsinngemäß verwirklicht. Kommt eine äqui-valente Verletzung des Patents in Betracht, wenn die Überlegungen, die der Fachmann zur Auffindbarkeit der gleichwirkenden Mittel anstellen muss, am Sinngehalt der ausschließlich in der Beschreibung offenbarten Lösungsvariante orientiert sind? (nach BGH GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung)

    d) K ist Inhaberin eines Patents auf ein WC-Sitzgelenk mit einer Dämpfungsein-richtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung. Ein solches WC-Sitzgelenk erleichtert den Schließvorgang des Deckels und/oder des Sitzes, da der Sitz bzw. Deckel beim Schließen nicht mehr mit der Hand geführt werden muss. Das Patent sieht ein Adapterstück vor, das mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungs-einrichtung verbunden ist. Das Adapterstück hat einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist. Unter einer »Sacklochbohrung« versteht der Fachmann eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringt, die also eine bestimmte, im Vollmaterial endende Tiefe hat. Bei der ange-griffenen Ausführungsform durchdringt die Bohrung das Adapterstück und weist demgemäß keinen durchgehenden Boden am Ende der Bohrung auf. In der Klagepatentschrift werden auch andere Bohrungen, insbesondere auch eine »Stufenbohrung«, erwähnt. Die Benennung dieser anderen Bohrungen erfolgt aber nicht im Zusammenhang mit der im Adapterstück ausgebildeten radialen (Sackloch-)Bohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn, son-dern in einem gänzlich anderen Zusammenhang, nämlich in Zusammenhang

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    IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung 8. Kapitel

    mit der Fixierung der Sitzgarnitur (nach OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk)

    e) A ist Inhaberin eines Patents betreffend ein Verfahren zur Herstellung von Dro-spirenon. Die unter Schutz gestellte technische Lehre soll durch Zugabe von p-Toluolsulfonsäure zu 5β-OH-DRSP ausgeführt werden. Die Zugabe von p-Toluolsulfonsäure (nachfolgend auch: p-TSA) ist die einzige konkrete An-weisung an den Fachmann, die der Anspruch zur Verfahrensführung enthält. Die zu verwendende p-TSA hat als starke Säure die Aufgabe, die gewünschte Reaktion – nämlich die Wasserabspaltung aus dem Alkohol 5- β -OH-DRSP – zu beschleunigen, und wirkt somit als Katalysator. A greift die Herstellung von Kontrazeptiva durch B an, der zum Zwecke der Wasserabspaltung anstelle der im Patentanspruch genannten p-TSA ein Gemisch aus Pyridin und Wasser, also ein basisches Abspaltungsmittel einsetzt. Besteht ein Anspruch der A gegen B auf Unterlassung der Nutzung wegen Patentverletzung? (nach OLG Düssel-dorf BeckRS 2013, 18740 – Drospirenon)

    f ) P ist Inhaber des Patents auf Pemetrexeddinatrium. Ursprünglich waren in der Patentanmeldung alle Antifolate beansprucht, zu denen auch Pemetrexed-dinatrium zählt. Aus formalen Gründen sind die Patentansprüche dann im Rahmen des Erteilungsverfahrens eingeschränkt worden. Im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung sind Antifolate ohne Einschränkung erwähnt. In der Patentschrift ist jedoch nur Pemetrexeddinatrium offenbart. V stellt her und vertreibt Pemetrexeddikalium. Ebenso wie Pemetrexeddinatrium ist Pemetre-xeddialium ein Antifolat (genauer: Alkalimetallsalze des Pemetrexed). Patent-verletzung? (nach BGH GRUR 2016, 921 – Pemetrexed)

    g) I ist Inhaber eines Patents für eine Autowaschvorrichtung. Lt. Patent besteht das Ziel der Autowaschvorrichtung darin, soweit wie möglich unabhängig von Fremdenergie zur Erzeugung der erforderlichen Bewegungsabläufe auszukom-men. Merkmal 5 des Patents offenbart unterschiedlich gewichtbelastete Seil-züge mit mechanischer Steuerung, damit die Bürsten nach dem Waschvorgang in die ursprüngliche Lage zurückfahren. Liegt eine Patentverletzung vor, wenn die Ausführungsform des V sämtliche Merkmale mit Ausnahme des Merkmals 5 verwirklicht und Seilzüge verwendet, bei denen die Bürsten nicht automa-tisch in die Ausgangsposition zurückkehren, sondern bei denen es dafür eines elektrischen Antriebs bedarf? (nach BGH GRUR 1991, 444 – Autowaschvor-richtung)

    h) A ist Inhaber eines Patents auf ein Verfahren zur Beschichtung von Brat- und Kochgeschirr mit einer Antihaftschicht. Lt. Patentbeschreibung liegt der besondere Vorteil gegenüber dem Stand der Technik darin, dass aufgrund der Beschichtung verhindert wird, dass das Geschirr aufgrund des Einbren-nens von Flüssigkeiten bei besonders hohen Temperaturen durch Fleckenbil-dung verunstaltet wird. Erreicht wird dies lt. Patentanspruch dadurch, dass eine Antihaftschicht auf das Bratgeschirr aufgebracht wird, die in die Hohl-räume einer darunter liegenden Hartstoffschicht eindringt. Lt. Merkmal 4 des Patentanspruchs werden abschließend die Poren der oberen Lagen der Hartstoffschicht mit einem Antihaftlack ausgefüllt. B beschichtet Pfannen in

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    8. Kapitel Schutzgegenstand und Schutzbereich

    patentgemäßer Weise mit der Ausnahme, dass der von ihm abschließend aufge-brachte Antihaftlack nicht in die darunter liegende Hartstoffschicht eindringt, sondern auf der Oberfläche verbleibt. Das Ziel der Verhinderung von Flecken-bildung wird aber ebenfalls erreicht. Patentverletzung? (nach BGH GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr)

    i) S ist Inhaberin eines Patents für ein Schneidmesser für Papier-Rotationsschnei-deanlagen. Lt. Patentanspruch müssen die Klingen zur Schneidefläche einen Winkel von 10°–22°, vorzugsweise 16° aufweisen. Die Patentbeschreibung betont, dass die Wahl des Winkels gerade so getroffen worden ist, dass zum einen eine hinreichend dünne Messerklinge im Bereich der Schneidkante er-zielt werde, wozu der Winkel ziemlich spitz sein müsse, andererseits aber an dieser kritischen Stelle eine Materialdichte bestehen bleibe, die für eine stabile Schneidkantenqualität sorge, weshalb der Winkel auch nicht zu spitz sein dür-fe. Bei der angegriffenen Ausführungsform beträgt der Winkel 25°. Ansons-ten verwirklicht sie sämtliche Merkmale des Klagepatents (nach BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II)

    j) Wie wäre Fall h) zu beurteilen, wenn das Maß der angegriffenen Ausführungs-form bei 8° 40’ liegt? (nach BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I)

    k) P ist Inhaber eines Patents auf einen »Formstein«, der am Straßenrand verlegt wird und sowohl eine Längs- als auch eine Querrinne beinhaltet, durch die Wasser besonders gut ablaufen kann. B verlegt am Straßenrand Rundbord-steine und eine Pflastersteinreihe. Er macht sich die Zwischenräume zwischen den Steinen dadurch zunutze, dass er ebenfalls eine Längs- und eine Querrinne erzeugt, die vergleichbare Wirkungen für den Wasserabfluss wie die patent-gemäße Lösung hat. Liegt eine Patentverletzung durch B vor, wenn feststeht, dass auf die abwechselnde Verlegung von Rundbordsteinen und Pflastersteinen ein jeder hätte unproblematisch kommen können? (nach BGH GRUR 1986, 803 – Formstein)

    l) Kann sich B in Fall k) erfolgreich darauf berufen, dass das Erzeugen von Längs- und Querrillen bei Straßenrandbegrenzungen zum Abfluss von Wasser nicht erfinderisch ist?

    1. Grundlagen

    Zwar ist es in erster Linie die Aufgabe des Patentanmelders, den Gehalt seiner Er-findung umfassend auszuschöpfen und seine Patentansprüche so breit zu formulieren, wie dies gegenüber dem Stand der Technik möglich ist. Die Mitbewerber und die Allgemeinheit müssen sich im Interesse der Rechtssicherheit darauf verlassen können, dass die Patentansprüche den Umfang des Ausschließlichkeitsrechts unmittelbar ab-bilden. Schöpft der Anmelder nicht den gesamten zu seinen Gunsten patentfähigen Bereich der Technik aus, so ist dies sein eigenes Risiko, das er nicht durch eine spätere extensive Auslegung seines Patents auf die Allgemeinheit abwälzen kann. Andererseits ist es für den Anmelder kaum möglich, jede Form der Verwendung seiner Erfindung vorauszusehen. Eine vollständige Erfassung jeder Ausführung der Erfindung würde, sofern man sie überhaupt als möglich ansieht, das Anmeldeverfahren überlasten und

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    IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung 8. Kapitel

    die Patentschriften überfrachten. Deshalb geht der Schutzbereich über den Wortsinn des Patentanspruchs hinaus und erstreckt sich auch auf gleichwertige Abwandlungen der patentierten Erfindung, d. h. auf den sogenannten Äquivalenzbereich. Die Er-streckung des Patentschutzes auf Äquivalente ist in Art. 2 des Protokolls über die Auslegung von Art. 69 EPÜ ausdrücklich festgelegt:32

    Bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents ist solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind.

    Voraussetzung jeder äquivalenten Patentverletzung ist, dass der Wortlaut des Patent-anspruchs unzureichend formuliert ist.33 Die Bestimmung des Schutzbereichs muss daher einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechts-sicherheit für Dritte verbinden.34 Der angemessene Schutz Dritter wird dabei durch eine, gerade in jüngster Zeit vom BGH deutlich betonten, klaren Orientierung des Äquivalenzbereichs am Patentanspruch und an der Patentbeschreibung gewährleistet.

    Nach der klassischen Definition aus der grundlegenden Formstein-Entscheidung des BGH liegt eine äquivalente Benutzung vor,

    wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d. h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungs-form eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte.35

    Bei der Feststellung einer äquivalenten Patentverletzung muss in noch höherem Maße als bei der wortsinngemäßen Patentverletzung darauf geachtet werden, neben einem angemessenen Schutz der erfinderischen Leistung ein hinreichendes Maß an Rechts-sicherheit zu gewährleisten. Oberstes Gebot ist es daher, dass sich die Schutzbereichs-bestimmung an der Patentschrift orientiert. Die Rechtsprechung bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass sie verlangt, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grund-lage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet.36 In diesem Zusammenhang hat der BGH in den »Schneidmesser«-Entscheidungen die traditionelle Schutzbereichs-formel der Äquivalenzlehre in drei Teilaspekte aufgelöst.37 Die sogenannten Schneid-messer-Fragen verdeutlichen nicht nur die Prüfungsschritte bei der Feststellung einer

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    32 Vgl. zur Wirkung für deutsche Patente oben Rdn. 8.33 Kühnen, GRUR 2013, 1086, 1088.34 BGH GRUR 2011, 313 [Rn. 35] – Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2015, 361 [Rn. 18] –

    Kochgefäß.35 St. Rspr., grundlegend BGH GRUR 1987, 279 – Formstein; s. auch BGH GRUR 2000,

    1005, 1006 – Bratgeschirr; BGH GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil.36 BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2007, 1059 [Rn. 25] – Zerfalls-

    zeitmessgerät; s. auch Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907.37 BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II.

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    8. Kapitel Schutzgegenstand und Schutzbereich

    äquivalenten Patentverletzung, sondern betonen vor allem, dass die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann.

    Danach lassen sich bei der Prüfung der patentrechtlichen Äquivalenz drei Fragen unterscheiden:

    1. Löst die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln? (»Gleichwirkung der Mittel«);

    2. Wenn ja: Befähigen seine Fachkenntnisse den Fachmann, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden? (»Auffindbarkeit der gleichwirkenden Mittel für den Fach-mann«);

    3. Wenn ja: Sind die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, am Sin-ngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert? (»Gleichwertigkeit der Abwandlung«).

    Die Beurteilung der Gleichwirkung erfordert die Untersuchung des Patentanspruchs daraufhin, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung des zugrundeliegenden Problems patentgemäß zusam-menkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar.38 Eine Gleichwirkung der Mittel ist daher nicht bereits dann gegeben, wenn nur im Wesent-lichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht wird, sondern es muss gerade auch diejenige Wirkung erzielt werden, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merk-mal erzielen soll.39 Es reicht nicht aus, dass nur eine erfindungswesentliche Wirkung der Erfindung erzielt wird, während eine andere zusätzliche Wirkung nicht erreicht wird. Alle erfindungsgemäßen Wirkungen müssen erzielt werden.40 Äquivalenz ist auch dann anzunehmen, wenn die erfindungsgemäßen Wirkungen nicht ohne Ein-schränkungen, aber im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße, erreicht werden.41

    Die zweite Frage nach der Auffindbarkeit soll solche Abwandlungen von der Äqui-valenz ausschließen, die der Fachmann nur durch eigenes erfinderisches Tätigwerden auffinden kann.42

    Zur Ermittlung der Gleichwertigkeit der Abwandlung ist zu prüfen, ob die Überle-gungen eine hinreichende Nähe zum Patentanspruch aufweisen und die zu beurtei-lende Ausführungsform als mögliche Abwandlung der wortsinngemäßen Lehre

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    38 BGH GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr.39 BGH GRUR 2011, 313 [Rn. 41] – Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2012, 1122

    [Rn. 26] – Palettenbehälter III; BGH GRUR 2015, 361 [Rn. 19] – Kochgefäß.40 BGH GRUR 2015, 361 [Rn. 22 f.] – Kochgefäß.41 BGH GRUR 1999, 909, 914 – Spannschraube; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Brat-

    geschirr; BGH GRUR 2012, 1122 [Rn. 27] – Palettenbehälter III; BGH GRUR 2015, 361 [Rn. 25] – Kochgefäß.

    42 Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 908; vgl. aber zum Verhältnis von Äquivalenz und abhängi-gen Erfindungen Mes, PatG § 14 Rn. 97 ff.

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    IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung 8. Kapitel

    erscheinen lassen. Hierzu müssen die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein.43 Findet der Fachmann gleichwirkende Abwandlungen durch vom Patentan-spruch losgelöste Überlegungen zur Lösung des Problems auf anderem Wege, scheidet die Gleichwertigkeit folglich aus.44

    Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Pa-tentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln. In einem solchen Fall kann der Patentanmelder eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen technischen Möglichkeiten getroffen haben, eine technische Lösung zu erzielen, die bei der Bestimmung des Äquivalenzbereichs zu beachten ist (Verzichts-gedanke).45

    Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für die Anwendbarkeit dieses Grund-satzes jedoch nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungs-form auf Grund von Angaben in der Beschreibung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemeineren Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann auf Grund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lö-sungsprinzip entsprechende Ausführungsformen aufzufinden.46 Eine Auswahlent-scheidung wurde bisher nur für den Fall angenommen, dass die Patentschrift selbst mehrere Ausführungsformen offenbart. Es darf nicht allein darauf abgestellt wer-den, ob Ausführungsformen aufgrund der Angaben in der Patentschrift auffind-bar waren. Die Auffindbarkeit ist gerade eine Voraussetzung der Äquivalenz. Der Einsatz abgewandelter Mittel könnte sonst nie zu einer Patentverletzung führen.47 Andererseits soll nach Ansicht des BGH in einer solchen Situation eine Auswahl-entscheidung auch nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Es gilt zu unterscheiden, ob die Beschränkung im Patentanspruch darin begründet ist, den Schutzgegenstand vom Stand der Technik abzugrenzen oder im Hinblick auf formelle Anforderungen vorgenommen wurde. Jedenfalls im letzteren Fall kann in der Regel nicht von einer Auswahlentscheidung ausgegangen werden.48

    Dass die Beschreibung keine Ausführungen enthält, die den Fachmann zu der ab-weichenden Ausgestaltung der technischen Lehre der Erfindung hinlenken, schließt die Gleichwertigkeit gleichfalls nicht aus. Zwar können solche Ausführungen die

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    43 BGH GRUR 2015, 361 [Rn. 18] – Kochgefäß.44 Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 909.45 BGH GRUR 2011, 711 [Rn. 35] – Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2012, 45 –

    Diglycidverbindung.46 BGH GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; s. dazu Meier-Beck, GRUR 2018, 241; s. auch Kell-

    enter, GRUR 2018, 247; vgl. auch BGH GRUR 2016, 1254, 1257 – V-förmige Führungs-anordnung.

    47 BGH GRUR 2016, 921 [Rn. 61] – Pemetrexed.48 BGH GRUR 2016, 921 [Rn. 62 ff.] – Pemetrexed; vgl. Kühnen, A. Rn. 150 f.

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    8. Kapitel Schutzgegenstand und Schutzbereich

    Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausgestaltung in den Schutzbereich stützen. Notwendige Voraussetzung sind sie jedoch nicht.49

    Auch Verfahren können äquivalent benutzt werden, wenn ihre Ausgestaltung die glei-che oder im Wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems aufgefunden werden.50

    ▶▶ In Fall a), Rdn. 32, liegt eine gleichwirkende Patentverletzung vor. Sinn des Merk-mals »schräge Streben« ist die Ableitung des Drucks in tiefer liegende Zonen im Erdreich. Gerade diese Wirkung kann, wie für den Fachmann ersichtlich ist, auch erreicht werden, wenn senkrechte Stützen verwendet werden. Die Schaffung eines vergrößerten unbelasteten Raums ist dadurch möglich, dass die Baumscheiben-abdeckung insgesamt in ihrem Radius vergrößert und die senkrechten Streben am äußeren Rand angebracht werden. Der Zweck – die Ableitung des aufgebrachten Drucks in tiefer liegende, außerhalb der Wurzeln liegende Zonen des Erdreichs – kann somit auch bei Verwendung senkrechter Stützen erzielt werden, wobei die patentgemäßen Wirkungen in gleichem Umfang erzielt werden (Gleichwirkung der Mittel). Die Verwendung senkrechter Stützen ist für den Fachmann nicht fern-liegend, da er weiß, dass Streben/Stützen unterschiedliche Winkel haben kön-nen (Auffindbarkeit der gleichwirkenden Mittel). Die Abwandlung ist gleichwertig (Gleichwertigkeit der Abwandlung), da das Patent für die Schrägstellung der Stützen keinerlei Vorgaben macht, also auch eine minimale Schrägstellung ausreicht. Der Fachmann erkennt daher, dass die Schrägstellung für die Erreichung des Zwecks keine besondere Bedeutung hat und dass auch senkrechte Stützen funktionieren.

    In Fall b), Rdn. 32, liegt Gleichwirkung und damit auch eine äquivalente Pa-tentverletzung vor. Allerdings kann Gleichwirkung der Mittel nur angenommen werden, wenn alle erfindungsgemäßen Wirkungen erzielt werden, wobei unbe-achtlich ist, ob es sich dabei um erfindungswesentliche oder zusätzliche Wirkungen handelt. Erzielen abgewandelte Mittel eine für die Annahme der Gleichwirkung erforderliche Wirkung nicht in vollem Umfang, ist zu prüfen, welche praktische Bedeutung dieser Wirkung im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs zukommt. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die erfindungswesent-liche Wirkung der gleichmäßigen Hitzeverteilung. Daneben wird trotz fehlender vollständiger Verkapselung auch der Schutz vor Beschädigungen und Korrosion in zwar eingeschränkter, aber noch spürbarer Weise erreicht, da der Großteil des Topfbodens mit einer Edelstahlschicht überzogen ist.

    In Fall c), Rdn. 32, liegt keine äquivalente Verletzung des Patents vor. Auch im Bereich der Äquivalenz gilt der Vorrang des Patentanspruchs. Bestandteile der Be-schreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben

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    49 BGH GRUR 2014, 852 [Rn. 16] – Begrenzungsanschlag.50 BGH GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr.

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    IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung 8. Kapitel

    (»Auswahlentscheidungen«), sind danach nicht in den Patentschutz einbezogen. Daraus folgt für die Prüfung der Äquivalenz, dass eine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann angenommen werden kann, wenn sich die ab-gewandelte Lösung in ihren spezifischen Wirkungen mit der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lösung deckt und sich in ähnlicher Weise wie diese Lö-sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten Lösungsvariante unterscheidet. Unterscheidet sich das angegriffene »Verfahren C« vom patentierten »Verfahren A« in ähnlicher Weise wie das nur in der Beschrei-bung, nicht aber im Anspruch erwähnte Verfahren B, und ist es diesem Verfahren B sehr ähnlich, so kommt Äquivalenz nicht in Betracht.

    In Fall d), Rdn. 32, liegt bei der angegriffenen Ausführungsform mangels »Sack-lochbohrung« keine wortsinngemäße Patentverletzung vor, da die Bohrung das Adapterstück nicht vollständig durchdringt. Allerdings ergibt sich eine äquivalente Patentverletzung. Gleichwirkung liegt vor, da auch der in der WC-Keramik befes-tigte Scharnierdorn einen vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindert und einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bildet. Die Lösung liegt auch nahe: Die technische Funktion der Sacklochbohrung kann auch von einer im Adapterstück vorgesehenen radialen Bohrung erfüllt werden, die das Adapterstück zwar durchdringt, aber einen vollständigen Durchtritt des Scharnier-dorns durch die Bohrung verhindert und einen Aufsetzanschlag für den Scharnier-dorn bereitstellt. Aufgrund seiner Fachkenntnisse weiß der Fachmann, dass sich diese Funktion mittels einer sich verjüngenden Stufenbohrung bewerkstelligen lässt. Auch ist von Gleichwertigkeit auszugehen: Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch aufgrund der im Anspruch selbst enthaltenen Funktionsangabe »zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn«, dass es entscheidend auf die der in dem Adapterstück ausgebildeten radialen Bohrung zugewiesene Funktion ankommt. Bei Lektüre der Klagepatentschrift kann er dieser keinen Anhaltspunkt dafür ent-nehmen, dass es dem Klagepatent zur Verwirklichung eben dieser Funktion auf einen geschlossenen Boden des Adapterstücks ankommen würde. Eine »Auswahl-entscheidung«, die die Äquivalenz ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar wird in der Patentschrift auch eine »Stufenbohrung«, erwähnt. Der ausdrücklichen Erwähnung des Ersatzmittels in der Patentschrift (die zum Ausschluss aus dem Äquivalenzbereich führen würde) ist allerdings nicht der Fall gleichzustellen, dass das Austauschmittel in der Patentschrift zwar nicht expressis verbis als Austausch-lösungsmittel angesprochen wird, es aber für den Fachmann – auf Grund einer Erwähnung in einem anderen Zusammenhang – in einem solchen Maße auf der Hand lag, dass das Ersatzmittel auch dem Anmelder unmöglich verborgen geblie-ben sein kann. Aus einer solchen Erwähnung in anderem Zusammenhang ergibt sich nicht, dass der Patentanmelder tatsächlich erkannt hat, dass auch eine solche Bohrung – an Stelle der im Patentanspruch angegebenen Sacklochbohrung – in dem Adapterstück zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet werden kann.

    In Fall e), Rdn. 32, liegt nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf keine Pa-tentverletzung vor. Eine wortsinngemäße Verwirklichung liegt nicht vor, weil zur

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    8. Kapitel Schutzgegenstand und Schutzbereich

    Wasserabspaltung statt der im Anspruch genannten p-TSA ein Gemisch aus Pyri-din und Wasser eingesetzt wird. Auch eine äquivalente Patentverletzung ergibt sich nicht. Der Fachmann konnte das ausgetauschte Mittel (Pyridin/Wasser = basische Verbindung) nicht in naheliegender Weise als gleichwirkenden Ersatz für die im Patentanspruch als Wasserabspaltungsmittel benannte p-Toluolsulfonsäure auffin-den. Der Patentanspruch hat sich auf eine ganz bestimmte »Stoffklasse«, nämlich auf Säuren festgelegt. Es besteht im Patent ein Begriffs-Gegensatzpaar (Säuren/Basen); dies zwingt zu der Erkenntnis, dass mit der erfolgten Aufnahme nur der einen (Säuren) von prinzipiell zwei möglichen Stoffkategorien (Säuren und Ba-sen) in den Patentanspruch die andere, einzig mögliche alternative Stoffkategorie (Basen) als Lösungsvariante der Erfindung ausgeschlossen ist. Die Annahme einer äquivalenten Patentverletzung würde die vom Patentanspruch getroffene Auswahl zugunsten saurer und gegen basische Katalysatoren ignorieren. Ein Unterlassungs-anspruch der A gegen B besteht deshalb nicht.

    In Fall f ), Rdn. 32, liegt nach der Rechtsprechung des BGH (anders noch OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2015, I-2 U 16/14, GRUR-RS 2015, 05649) eine äquivalente Patentverletzung vor. Zwar ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist. Für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes reicht es aber nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungsform aufgrund von Angaben in der Beschrei-bung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemei-neren Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann aufgrund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lösungsprinzip entsprechende Ausführungsformen aufzufinden. Entscheidend ist, dass in der Patentschrift nur Pemetrexeddinatrium offenbart ist. Die Fähigkeit des Fachmanns, mit Hilfe bekannter Verfahren und sonstigen Fachwissens bestimmte Einzelverbindungen herzustellen, die unter die offenbarte Strukturformel fallen, kann nicht mit der Offenbarung dieser Einzel-verbindungen gleichgesetzt werden. Die ursprüngliche Anmeldung ist jedenfalls deshalb irrelevant, weil die Einschränkung aus formalen Gründen erfolgt ist und daher keinen Verzicht nahelegt.

    Eine Abwandlung ist nur gleichwertig, wenn das Austauschmittel angesichts der An-gaben in der Patentschrift noch vom erweiterten Schutzbereich erfasst sein kann und nicht gerade aus dem Schutzbereich ausgenommen sein soll. Keine Gleichwertigkeit liegt daher vor, wenn die abgewandelte Ausführungsform auf den mit der patentierten Erfindung erstrebten entscheidenden Vorteil verzichtet oder ein im Leistungsergebnis übereinstimmendes Mittel verwendet, dessen Einsatz zu vermeiden Hauptzweck der Erfindung ist.51

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    51 BGH GRUR 1991, 444 – Autowaschvorrichtung; Schulte-Rinken, § 14 Rn. 78.

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    IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung 8. Kapitel

    ▶▶ In Fall g), Rdn. 32, liegt keine Patentverletzung vor, da die Verwendung eines elek-trischen Antriebs den Sinn der Erfindung verfehlt, mit möglichst wenig Fremd-energie bei der Rückführung der Bürsten auszukommen. Daher liegt keine Gleich-wertigkeit der Abwandlung und keine äquivalente Patentverletzung vor.

    Besondere Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung zwischen funktionsorientierter Auslegung und Äquivalenz, weil auch die funktionsorientierte Auslegung von Pa-tentmerkmalen eine gewisse Distanz zum Wortlaut der Patentansprüche begründet. Dennoch ist die Unterscheidung sehr wichtig. Sie hat wegen der Kompetenzauftei-lung bei den Erteilungs- und Nichtigkeitsverfahren einerseits und den Patentverlet-zungsverfahren andererseits Konsequenzen.52 Da die Patentverletzungsgerichte an die Entscheidung über die Patenterteilung gebunden sind, kann sich der vorgebliche Ver-letzer im Prozess nicht damit verteidigen, die patentgeschützte Lehre sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu bzw. nicht erfinderisch und dürfe von jedermann verwirklicht werden. Geht es im Verletzungsprozess hingegen um die Frage, ob die Verletzung des Patents mit gleichwirkenden Mitteln erfolgt ist, kann das Gericht über die potentielle Schutzfähigkeit der angegriffenen Ausführungsform entscheiden, da der Patentanspruch im Rahmen des Erteilungsverfahrens nicht auf gleichwirkende Mittel überprüft worden ist.53 In der Tat sind die Grenzen zwischen funktionsbezo-gener Auslegung und Äquivalenz äußerst fließend. Es muss streng darauf geachtet werden, dass der Wortsinn eines Merkmals die Grenze der zweckorientierten Aus-legung darstellt.54

    ▶▶ In Fall h), Rdn. 32, liegt wohl ein Fall äquivalenter Patentbenutzung vor. Ver-bindet der Fachmann mit Merkmal 4 keine weitere Funktion als diejenige, auch nach Durchführung des patentgemäßen Verfahrens die bereits bekannten Anti-hafteigenschaften zu gewährleisten, so kommt eine wortsinngemäße Auslegung des Begriffs des »Eindringens« als bloßes »Auftragen« wegen der Überschreitung der Grenze des Wortsinns nicht in Betracht. Hinsichtlich einer äquivalenten Patent-verletzung wird der Fachmann anhand der Patentbeschreibung erkennen, dass er den am Stand der Technik bemängelten Nachteil dadurch vermeiden kann, dass er eine Antihaftschicht in patentgemäßer Weise aufbringt (gleichwirkendes Mittel) und dass es nicht darauf ankommt, dass der abschließend aufgebrachte Antihaft-lack nicht in die darunter liegende Hartstoffschicht eindringt (Auffindbarkeit der gleichwirkenden Mittel). Da und soweit das Ziel der Erfindung in gleicher Weise erreicht wird, wenn der Antihaftlack nicht in die Hartstoffschicht eindringt, ist auch die Gleichwertigkeit der Abwandlung gegeben.

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    52 Engel, GRUR 2001, 897, 898.53 Zum Formsteineinwand s. unten Rdn. 52 f.54 Ähnlich Engel, GRUR 2001, 897.

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    8. Kapitel Schutzgegenstand und Schutzbereich

    2. Äquivalenz bei Maß- und Zahlangaben

    Zahlen-, Maß- und Bereichsangaben sind im Patentrecht von großer Bedeutung. Chemische Erfindungen können häufig nur in Mengen und chemisch-physikalischen Relationen dargestellt werden.55 Auch auf vielen anderen Gebieten der Technik sind numerische Angaben für eine genaue Darstellung der Erfindung unabdingbar. Der-artige Angaben erwecken den Eindruck absoluter Exaktheit, wogegen sich Begriffe vielfach durch eine gewisse Abstraktion und Offenheit gegenüber dem mit ihrer Hilfe beschriebenen Gegenstand auszeichnen. Auf den ersten Blick erscheint es daher aus Rechtssicherheitsgründen geboten, Zahlen- und Maßangaben wegen ihrer Exaktheit als nicht interpretierbar anzusehen und sie von der Anwendung der Äquivalenzleh-re auszuschließen. Andererseits würde den Interessen des Patentinhabers nicht hin-reichend Rechnung getragen, wenn stets schon geringste Abweichungen von den Maß- und Zahlenangaben den Vorwurf einer Patentverletzung ausschließen würden. Deshalb sind solche Angaben – ebenso wie alle anderen in einem Patentanspruch ent-haltenen Merkmale – auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Der Durchschnitts-fachmann versteht – je nach technischem Gebiet – Zahlen- und Maßangaben häufig nicht absolut, da er weiß, dass die Erfindung möglicherweise nicht nur exakt inner-halb scharf definierter Grenzen funktioniert, sondern die Übergänge zwischen Funk-tionstüchtigkeit und Funktionsunfähigkeit fließend sein können. Eine äquivalente Patentverletzung ist daher auch im Zusammenhang mit Maß- und Zahlenangaben grundsätzlich möglich.56

    Entscheidend für die Schutzbereichsbestimmung im Zusammenhang mit Zahlen- und Maßangaben ist, wie sie der Fachmann im Gesamtzusammenhang des Patentan-spruchs unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen57 versteht. Zwar wird der Fachmann in der Regel Maß- und Zahlenangaben einen höheren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Elemen-ten der erfindungsgemäßen Lehre der Fall wäre.58 Dies schließt allerdings nicht aus, dass eine gewisse, übliche Toleranzen umfassende Unschärfe als mit dem technischen Sinngehalt einer Zahlen- oder Maßangabe vereinbar und daher im Äquivalenzbereich enthalten sein kann.

    ▶▶ In Fall i), Rdn. 32, liegt kein Fall äquivalenter Patentverletzung vor, weil der Fach-mann aus der patentgemäßen Variationsbreite zwischen 10° und 22° mit einem Optimum bei 16° nicht davon ausgeht, dass ein Winkel von 25° eine gleichwertige Lösung darstellt, zumal es lt. Patentbeschreibung auf einen besonders flachen Ein-tauchwinkel in das Schneidgut ankommt.

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    55 Adam, Der sachliche Schutzbereich des Patents in Großbritannien und Deutschland, 2003, S. 389.

    56 BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; v. Rospatt, GRUR 2001, 991 f.; Kühnen, A. Rn. 164 ff.

    57 Vgl. zur Bedeutung von schematischen Zeichnungen für die exakten Abmessungen des er-findungsgemäßen Gegenstandes BGH GRUR 2012, 1242 [Rn. 9] – Steckverbindung.

    58 BGH GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; v. Rospatt, GRUR 2001, 991, 993 f.

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    IV. Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung 8. Kapitel

    Anders ist die Situation dagegen in Fall j), Rdn. 32. Der flache, nur geringfügig spitzere Schneidewinkel erzielt die im Wesentlichen gleichen Wirkungen wie die patentgemäße Lehre. Der Fachmann wird den unteren Wert des Winkelbereichs nicht als starren Grenzwert ansehen, da er der Patentschrift entnimmt, dass es lt. Patentschrift auf ein flaches Eindringen in das Schneidgut ankommt. Der Fach-mann erkennt, dass dieser in der spezifischen Schneidgeometrie liegende techni-sche Sinngehalt auch bei geringfügigen Winkelabweichungen unverändert bleibt.

    3. Einwand des freien Standes der Technik (Formstein-Einwand)

    Die Verwirklichung einer technischen Lehre, die nicht patentrechtlich geschützt ist, steht jedermann offen, auch wenn sie so nahe an die patentierte Erfindung ange-lehnt ist, dass sie die patentgeschützte Lehre äquivalent verwirklicht. In den seltenen Ausnahmefällen, in denen die angegriffene Ausführungsform trotz der Äquivalenz gemeinfrei ist, scheidet daher eine Patentverletzung aus, obwohl die angegriffene Aus-führungsform sämtliche Merkmale des Klagepatents äquivalent verwirklicht. Es liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Patents vor, wenn die äquivalente Ausfüh-rungsform als solche – und nicht nur einzelne Merkmale59 – mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Erfindung darstellt. Der vorgebliche Patent-verletzer kann sich also damit verteidigen, dass die als patentverletzend beanstandete Ausführungsform bekannt oder nicht erfinderisch ist. Da diese Verteidigung erstmals in der Formstein-Entscheidung60 geltend gemacht worden ist, wird sie als Formstein-Einwand bezeichnet.

    Der Formstein-Einwand ist einer wichtigen Beschränkung unterworfen, die ausschlag-gebend dafür ist, dass seine praktische Bedeutung sehr gering ist. Die Erwägungen, die für die fehlende Patentfähigkeit der angegriffenen Ausführungsform maßgeblich sind, dürfen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des Patenterteilungsverfah-rens stehen.61 Die Prüfung der Schutzfähigkeit des Klagepatents ist ausschließlich dem Patentamt vorbehalten. Die Argumente, die die Schutzunfähigkeit der Ausführungs-form begründen, dürfen sich also nicht gegen die Patentfähigkeit des Klagepatents richten. Denn das Verletzungsgericht darf nicht in Widerspruch zu der Entscheidung der Erteilungsbehörden treten. Die Geltendmachung des Formstein-Einwandes kann für den vorgeblichen Patentverletzer sogar gefährlich sein, da er dem Patentinhaber Argumente für eine weite Auslegung des Patents liefern kann, die eine äquivalente Patentverletzung begründen können.62

    ▶▶ In Fall k), Rdn. 32, kann B den Formstein-Einwand erfolgreich geltend machen, wenn die angegriffene Ausführungsform nicht erfinderisch und damit schutzunfä-hig ist. Anders ist dies jedoch in Fall l), Rdn. 32. Hier bezieht sich der Einwand

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    59 Kühnen, A. Rn. 183.60 BGH GRUR 1985, 803, 805 f. – Formstein.61 Haedicke/Timmann-Haedicke, § 6 Rn. 189.62 Kühnen, A. Rn. 186.

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    8. Kapitel Schutzgegenstand und Schutzbereich

    der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf Erwägungen, die auch dem Klagepatent zugrunde liegen, so dass diese den Formstein-Einwand nicht tragen können.

    V. Unterkombination

    ▶▶ Fälle:

    a) K ist Inhaber eines Patents für einen beheizbaren Atemluftschlauch, durch den Patienten Aerosole einatmen können. Im Patentanspruch sind Schlauch und Heizdraht aufgeführt. Außerdem führt der Patentanspruch einen Signal-geber auf, der unerwünschte Temperaturänderungen des Aerosols aufzeigt. Ziel der Erfindung ist es, eine besonders schonende Verabreichung von Aerosol durch einen gleichmäßig beheizbaren Atemluftschlauch zu ermöglichen und Abweichungen des Aerosols von einer vorgewählten Temperatur sofort erkenn-bar zu machen. B vertreibt einen beheizbaren Atemluftschlauch, der mit Aus-nahme des Signalgebers sämtliche Patentmerkmale verwirklicht, da auf den Signalgeber wegen dessen geringer Bedeutung ohne weiteres verzichtet werden kann. Patentverletzung? (nach BGH GRUR 1992, 40 – beheizbarer Atemluft-schlauch)

    b) Wie ist Fall a) zu entscheiden, wenn aus der Sicht des Fachmanns die Verwen-dung eines Signalgebers zur Erreichung des patentgemäßen Erfolgs schlicht-weg überflüssig wäre?

    Eine Patentverletzung setzt voraus, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Patentmerkmale verwirklicht. Fehlt der Ausführungsform ein Merkmal, liegt keine wortsinngemäße Patentverletzung vor. Auch die äquivalente Patentverletzung muss sich so eng am Sinngehalt der Patentschrift orientieren, dass die Patentschrift den Fachmann zu der abweichenden Ausführung führt. Deshalb liegt grundsätzlich keine äquivalente Patentverletzung vor, wenn der Fachmann bemerkt, dass er entgegen der Patentschrift auf ein in der Patentschrift aufgeführtes Merkmal ohne größere Nachtei-le verzichten kann. Wenn nicht nur ein Merkmal fehlt, sondern auch auf den Beitrag verzichtet wird, den das Merkmal zur patentgemäßen Lösung leistet, ist kein Raum für Äquivalenzerwägungen.

    ▶▶ In Fall a), Rdn. 55, liegt keine wortsinngemäße Patentverletzung vor. Es lässt sich gerade nicht aus der Patentschrift entnehmen, dass auf ein Merkmal (Signalgeber) verzichtet werden kann, so wie dies die angegriffene Ausführungsform tut. Es liegt auch keine äquivalente Patentverletzung vor, da ein Merkmal der patentierten Er-findung in der Abwandlung ohne Signalgeber vollständig fehlt und auch nicht durch ein Austauschmittel ersetzt ist.

    Es stellt sich aber die Frage, ob eine Patentverletzung möglich ist, wenn der patent-gemäße Erfolg bei der Ausführungsform ganz oder teilweise erreicht wird, obwohl ein oder mehrere Merkmale des Patents ersatzlos fehlen, weil sie völlig überflüssig sind. Man spricht dabei vom patentrechtlichen Teilschutz bzw. von einer Unterkombi-nation. Da der Schutzbereich eines Patents auf der Grundlage der Patentansprüche zu ermitteln ist, bestehen erhebliche Bedenken dagegen, patentrechtlichen Teilschutz

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    V. Unterkombination 8. Kapitel

    zuzulassen. Dieser stünde mit dem Gebot der Rechtssicherheit und den Grundsätzen der Auslegung des Patentanspruchs nach Maßgabe des Protokolls zu Art. 69 EPÜ in Widerspruch.63 Teilschutz liefe darauf hinaus, der Schutzbereichsbestimmung nicht den erteilten Patentanspruch oder den der Eintragung zu Grunde zu legen, sondern einen fiktiven Anspruch, der aus der Kombination lediglich einzelner Merkmale des Anspruchs besteht.64 Der BGH hat den Schutz von Unterkombinationen ausdrück-lich ausgeschlossen.65 Demgegenüber neigt die Literatur66 zu der Auffassung, dass jedenfalls in Ausnahmefällen in den Schutzbereich des Patents auch dann eingegriffen werden kann, wenn die angegriffene Ausführungsform nicht alle Merkmale verwirk-licht. Entscheidend ist danach, ob die Auslegung der Patentansprüche dazu führt, dass ein Merkmal des Patents vollständig überflüssig ist,67 so dass darauf verzichtet werden kann, ohne dass dies Auswirkungen auf die Lösung der patentgemäßen Aufgabe hat.

    Der Patentanspruch bildet aus Gründen der Rechtssicherheit Ausgangs- und End-punkt der Auslegung. Mit dem Interesse der Rechtssicherheit wäre es unvereinbar, den Schutz auf einen Gegenstand zu erstrecken, dem ein Merkmal fehlt, das im Patent-anspruch aufgeführt ist. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob die Patentbeschreibung das jeweilige Merkmal des Patents als bedeutend oder unwesentlich beschreibt. Es ob-liegt dem Patentanmelder, seine Ansprüche so umfassend zu formulieren, wie er es für richtig hält und ihnen die maximal mögliche Breite gegenüber dem Stand der Technik zu geben. Er kann durch geschickte Anspruchsfassung verhindern, dass Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen werden, die sich nachträglich als überflüssig erweisen. Es ist davon auszugehen, dass jedes Merkmal, das der Anmelder in seine Pa-tentansprüche einbezieht, den Schutzbereich des Patents nicht nur definiert, sondern auch begrenzt.

    ▶▶ In Fall b), Rdn. 55, muss aus Gründen der Rechtssicherheit eine Patentverletzung abgelehnt werden, da eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesent-lichen Patentmerkmalen und damit patentrechtlicher Teilschutz generell nicht an-zuerkennen ist.

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    63 So zutreffend Jestaedt, S. 239, 243 m.w.N.64 BGH GRUR 2007, 1059 [Rn. 29] – Zerfallszeitmeßgerät; offen gelassen noch in BGH

    GRUR 1999, 977, 981 – Räumschild sowie in BGH GRUR 1992, 40, 42 – beheizbarer Atemluftschlauch.

    65 BGH GRUR 2007, 1059 [Ls. 3] – Zerfallszeitmeßgerät; s. auch Meier-Beck, GRUR 2008, 1033, 1037.

    66 Kraßer/Ann, § 32 III Rn. 123 m.w.N.67 Ausführlich Kühnen, A. Rn. 188 ff.

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    VorwortAbkürzungsverzeichnisLiteraturverzeichnisErster Teil Grundbegriffe1. Kapitel Sinn und Zweck des PatentschutzesI. �Wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des PatentrechtsII. �Interessenlage und Schutzgrund1. �Erfinder2. �Erwerber und Lizenznehmer eines Patents3. �Mitbewerber4. �Allgemeinheit5. �Sinn und Zweck des Patentrechts

    III. �Das Patent als subjektives Ausschließlichkeitsrecht1. �Das Patent als absolutes subjektives Recht2. �Gewährleistung des Interessenausgleichs durch Begrenzung der Rechtsposition

    IV. �Patentrecht im objektiven SinnV. �Schlussfolgerungen

    2. Kapitel Geschichtliche Entwicklung des PatentrechtsI. �Ursprünge des PatentrechtsII. �Die Vorgeschichte des deutschen Patentgesetzes und die Patentrechtskontroverse im 19. JahrhundertIII. �Das Patentrecht im Deutschen Reich bis 1945IV. �Entwicklungen des Patentrechts bis heute

    3. �Kapitel �Das Verhältnis des Patentrechts zu anderen RechtsgebietenI. �Patentrecht und VerfassungsrechtII. �Patentrecht und Bürgerliches Recht1. �Deliktsrecht2. �Bereicherungsrecht3. �Vertragsrecht4. �Sachenrecht

    III. �Patentrecht als Teil des Rechts des geistigen Eigentums1. �Terminologie2. �Patentrecht und Urheberrecht3. �Patentrecht und Markenrecht

    IV. �Patentrecht und das Recht des unlauteren WettbewerbsV. �Patentrecht und Kartellrecht1. �Marktmachtmissbrauch durch Patentea) Marktbeherrschende Stellungb) Missbrauch durch Lizenzverweigerung und Ausbeutungsmissbrauch

    2. �Wettbewerbsbeschränkende Wirkung von Lizenzverträgen

    4. Kapitel �Internationales Patentrecht, europäisches Patentrecht und Einheitliches PatentsystemI. �Territorialität und Ubiquität als AusgangspunktII. �Internationale patentrechtliche Abkommen1. �Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)a) �Geschichte und Grundzügeb) �Inländerbehandlungsgrundsatzc) �Mindestrechted) �Priorität und unzulässige Erweiterung

    2. �Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)3. �TRIPS

    III. �Europäische Patentorganisation und Europäisches Patentamt1. �Geschichtlicher Überblick2. �Wesentlicher Inhalt des EPÜ

    IV. �Patentrecht und die Europäische Union1. �Grundlagen2. �Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)a) �Schutz des spezifischen Gegenstandsb) �Europäische Erschöpfung

    3. �Richtlinien4. �Verordnungen

    V. �Das geplante Einheitliche Patentsystem1. �Ausgangssituation2. �Entwicklung und Rechtsgrundlagen des Einheitlichen Patents3. �Das Einheitliche Patent4. �Das Einheitliche Patentgerichta) �Überblickb) �Einheits- und Trennungsprinzipc) �Übergangsregeln und opt-outd) �Prüfungskompetenz des EuGH

    5. �Ausblick

    5. Kapitel Die Rechte des Erfinders und deren SchutzI. �Erfinder, Miterfinder, Erfinderrecht und ErfinderprinzipII. �Schutz der Rechte des Erfinders1. �Der erfinderrechtliche Vindikationsanspruch2. �Weitere Schutzmöglichkeiten und Ansprüche

    Zweiter Teil Schutzvoraussetzungen und Wirkungen

    6. Kapitel PatentierungsvoraussetzungenI. �Überblick und BedeutungII. �Technische Erfindung1. �Bedeutung des Begriffs der technischen Erfindung2. �Patentrechtliche Definitionen, insbesondere die »Rote-Taube«-Formel3. �Notwendigkeit einer autonomen Bestimmung des Technizitätsbegriffs4. �Kriterien für die Bestimmung der Technizität5. �Grundsatz der Gesamtbetrachtung technischer und nichttechnischer Merkmale6. �Die Ausnahmetatbestände gem. § 1 Abs. 3 PatG7. �Keine Patentierung nichttechnischer Gegenstände »als solche«8. �Kein Verstoß gegen die guten Sitten

    III. �Neuheit1. �Bedeutung und Abgrenzungen2. �Voraussetzungen3. �Beurteilungsgrundlagen4. �Prioritäta) �Allgemeinesb) �Äußere und innere Prioritätc) �Übertragbarkeit des Prioritätsrechts

    IV. �Erfinderische Tätigkeit1. �Zweck der Regelung2. �Grundsätze und Methoden der Prüfung des Abstands zum Stand der Technika)  �Betrachtung des technischen Beitrags in seinem Gesamtzusammenhangb) �Objektive qualitative Bewertung des technischen Beitragsc) �Bewertungsmethoden im Einzelnenaa) �Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz des EPAbb) Beurteilung durch den BGH – Problemlösung und Veranlassung

    V. �Gewerbliche AnwendbarkeitVI. �Offenbarung und technische Brauchbarkeit der Erfindung1. �Ausführbare Offenbarung2. �Technische Brauchbarkeit

    7. Kapitel Schranken des PatentrechtsI. �AllgemeinesII. �Schutzfrist1. �Allgemeines2. �Ergänzendes Schutzzertifikat3. �Schutzfrist und Priorität

    III. �Erschöpfung1. �Allgemeines2. �Erschöpfung von Verfahrenspatenten

    IV. �Ausnahmen von der Wirkung des Patents gem. § 11 PatG1. �Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken gem. § 11 Nr. 1 PatG2. �Versuchsprivileg gem. § 11 Nr. 2 PatG3. �Pflanzenforschungs-Privileg gem. § 11 Nr. 2a PatG4. �Marktzulassungsprivileg gem. § 11 Nr. 2b PatG

    V. �Vorbenutzungsrecht gem. § 12 PatG1. �Zweck und Wirkung2. �Voraussetzungen

    VI. �Zwangslizenzen

    8. Kapitel Schutzgegenstand und SchutzbereichI. �BedeutungII. �InteressenlageIII. �Wortsinngemäße Patentauslegung1. �Grundlagen2. �Perspektive des Durchschnittsfachmanns3. �An der Patentschrift orientierte Auslegung

    IV. �Schutzbereichsbestimmung bei äquivalenter Patentverletzung1. �Grundlagen2. �Äquivalenz bei Maß- und Zahlangaben3. �Einwand des freien Standes der Technik (Formstein-Einwand)

    V. �Unterkombination

    9. Kapitel Wirkungen des PatentsI. Das Patent als AusschließlichkeitsrechtII. Die unmittelbare Patentbenutzung1. �Die unterschiedlichen Patentkategorien als Ausgangspunkt2. �Wirkungen des Erzeugnispatentsa) �Herstellungb) Anbietenc) �Inverkehrbringend) �Gebrauchene) �Einführen und Besitzenf) �Product by process-Anspruch

    3. �Verfahrenspatent4. �Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses

    III. Mittelbare Patentverletzung1.�