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LIEGEN SIE RICHTIG? Planungsratgeber zur Standortbeurteilung DR. WALDMANN KOHLER & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE

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LIEGEN SIE RICHTIG?

Planungsratgeber zur Standortbeurteilung

DR. WALDMANN KOHLER & KOLLEGENRECHTSANWÄLTE

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EinleitungImpressum

Organisation der RaumplanungHerausgeber

Industrie- und HandelskammerNürnberg für MittelfrankenHauptmarkt 25/2790403 Nürnberg

Verantwortlich

Martina Stengel, Dipl.-Kfm.IHK Nürnberg für MittelfrankenGeschäftsbereich Standortpolitik und UnternehmensförderungTelefon 0911/1335-452Telefax 0911/1335-333E-Mail [email protected]

Verfasser

Rechtsanwalt Herbert Kohler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt Jürgen Madel, Leitender Rechtsdirektor a. D.

Rechtsanwälte Dr. Waldmann Kohler & KollegenDr.-Gustav-Heinemann-Straße 1490491 NürnbergTelefon 0911/58698-0Telefax 0911/58698 -30www.waldmann-kohler.de

Quellenhinweis

Die Bilder und Pläne für die Umschlagseite und die Anhänge 1 und 2 wurden freundlicherweise von der Stadt Nürnberg, Baureferat, Stadtplanungsamt,sowie der Alpa Gruppe zur Verfügung gestellt.

Gestaltung

Börner & Partner GmbHwww.boerner-team.de

Druck

Onlineprinters GmbHwww.diedruckerei.de

Der Planungsratgeber steht Ihnen als Download zur Verfügung unter:

www.ihk-nuernberg.de/Standortpolitik

www.waldmann-kohler.de

Stand August 2009

Aufbau der Bauleitplanung

Unbeplanter Bereich

Baugenehmigungsverfahren

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Anhänge

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1 Standortsicherung als zentrale Unternehmensaufgabe � 4

2.1 Bund � 4

2.2 Freistaat Bayern � 6

2.3 Regierungsbezirk Mittelfranken � 7

2.4 Gemeinde � 8

2.5 Raumordnungsverfahren � 8

3.1 Grundlagen der Bauleitplanung � 11

3.2 Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB) � 15

3.3 Bebauungsplan (§ 8 BauGB) � 16

3.4 Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bis zum Erlass (§§ 3 - 4a, 10 BauGB) � 18

3.5 Inhalt (Festsetzungen) in einem qualifizierten Bebauungsplan (§ 9 BauGB) � 21

3.6 Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) � 29

3.7 Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan (§ 47 VwGO) � 30

3.8 Entschädigungsansprüche (§§ 39 – 44 BauGB) � 31

4.1 Innenbereich (§ 34 BauGB) � 32

4.2 Außenbereich (§ 35 BauGB) � 33

5.1 Genehmigungspflicht / Genehmigungsfreiheit (Art. 55 – 57 BayBO) � 34

5.2 Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) � 35

5.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) � 35

5.4 Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) � 35

5.5 Bauantrag (Art. 65 BayBO) � 36

5.6 Nachbarbeteiligung (Art. 66 BayBO) � 36

5.7 Erteilung der Baugenehmigung (Art. 68 BayBO) � 37

5.8 Rechtsschutz des Bauherrn und Rechtsschutz des Nachbarn � 38

5.9 Baugenehmigung für Vorhaben in der Nachbarschaft � 38

5.10 Vorbescheid (Art. 71 BayBO) � 43

5.11 Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO) � 43

6.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) � 44

6.2 Förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG) � 45

6.3 Vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG) � 45

6.4 Teilgenehmigung, Vorbescheid und vorzeitiger Beginn (§§ 8 – 9 BImSchG) � 46

6.5 Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen (§§ 15, 16 BImSchG) � 46

6.6 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen � 46

6.7 Rechtsschutz des Vorhabenträgers � 47

6.8 Rechtsschutz des Nachbarn � 47

A.1 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg � 50

A.2 Planteil und textlicher Teil eines Bebauungsplans der Stadt Nürnberg � 54

A.3 11 Regeln der Standortsicherung � 58

A.4 Checkliste für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines geplanten Gewerbebetriebs � 60

A.5 Checkliste für den Erhalt eines bestehenden Gewerbebetriebs � 62

A.6 Glossar � 64

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Die Sicherung des Standortes Ihres Betriebes ist vonelementarer Bedeutung.

Sie beginnt bei der Standortauswahl und dem Kauf des Betriebsgrundstückes. Bei diesen Entscheidungenmüssen Sie sich Gewissheit verschaffen, ob Sie Ihrengeplanten Betrieb genehmigt erhalten und damit realisieren können.

Die Sicherung des Standortes Ihres Betriebes ist auchfür zukünftige Investitionsentscheidungen (zumBeispiel Betriebserweiterungen, Nutzungsänderungen,Verlagerung des Betriebsstandortes) von entscheiden-der Bedeutung.

Auch nach Erhalt aller erforderlichen Genehmigungenspielt die Frage der Standortsicherung eine große Rolle.Zwar vermitteln Ihnen die erteilten GenehmigungenBestandsschutz, d. h., Sie dürfen die genehmigtenAnlagen im Rahmen der erteilten Genehmigungen imBestand erhalten und nutzen. Andererseits müssen SieIhren Betrieb so organisieren, dass Sie alle Auflagen inden Genehmigungsbescheiden erfüllen. Geschieht dasnicht, kann im ungünstigsten Fall der Betrieb stillgelegtwerden.

Schließlich spielen auch Umstände außerhalb der Ihnen erteilten Genehmigungen und außerhalb IhresBetriebes eine erhebliche Rolle. So kann etwa dieGemeinde einen Bebauungsplan erlassen oder ändern,der Ihren Betrieb tangiert. Auch können Bauvorhabenin der Nachbarschaft Ihres Betriebes realisiert werden(z. B. Heranrücken einer Wohnbebauung), sodass es zu dem problematischen Nebeneinander zwischenWohnen und gewerblicher Nutzung kommt.

So gesehen – und richtig verstanden – ist die Sicherung eines Standortes eine wichtige unter-nehmerische Daueraufgabe.

Maßgeblich für die Standortsicherheit eines Betriebs-grundstückes sind Vorgaben der Raumordnung undLandesplanung, das Bauplanungs- und Bauordnungs-recht, gelegentlich auch das Immissionsschutzrecht,Wasserrecht, Naturschutzrecht und – im Einzelfall –Bestimmungen in anderen Gesetzen.

Diese Gesetze befinden sich ständig im Wandel. Alleinim Bereich des Bauplanungsrechts, für das der Bundzuständig ist ( Baugesetzbuch [BauGB] Baunutzungs-verordnung [Bau NVO]), hat es die letzten 25 Jahre imDurchschnitt alle 17 Monate mehr oder weniger weit-gehende Gesetzesänderungen gegeben. Ein Großteildieser Änderungen ist auf die Umsetzung europa-rechtlicher Vorschriften durch den Bundesgesetzgeberzurückzuführen.

Aber auch der bayerische Landesgesetzgeber novelliertinzwischen etwa alle zwei bis drei Jahre das Landes-recht (Bayerische Bauordnung [BayBO]). Die sogenann-te Vereinfachung des Baurechts besteht dabei regel-mäßig darin, zwar das Genehmigungsverfahren dahin-gehend zu vereinfachen, dass die Behörden in denGenehmigungsverfahren weniger Vorschriften zu prüfen haben. Die materiellen Anforderungen an dieVorhaben werden jedoch nicht einfacher. Im Gegenteil,die Zahl der einzuhaltenden Vorschriften wächst kontinuierlich, ihr Inhalt wird zunehmend komplizierter.Nur müssen jetzt der Bauherr, der Architekt und derBauunternehmer die Verantwortung für die Einhaltungdieser Vorschriften übernehmen.

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1 Standortsicherung als zentrale Unternehmensaufgabe

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Die Industrie- und Handelskammer für Mittelfrankenmöchte mit dem vorliegenden Planungsratgeber eineÜbersicht über die Bestimmungen und damit eine ersteHilfestellung für die Beurteilung der Standortsituationgeben. Der Planungsratgeber wird laufend aktualisiertund steht auch als Download zur Verfügung (sieheUmschlagseite innen). Er wird ergänzt durch einenaktuellen Informationsbrief der IHK, der vierteljährlichin das Internet gestellt wird.

Sowohl bei der Suche nach einem Betriebsstandort, als auch bei konkreten Schwierigkeiten am gewähltenStandort kann selbstverständlich von der fachkundigenBeratung und Unterstützung durch die Industrie- undHandelskammer Nürnberg für Mittelfranken Gebrauchgemacht werden.

Im übrigen ist es empfehlenswert, in vielen Fällen sogar unerlässlich, sich rechtzeitig durch entsprechendqualifizierte Fachleute beraten zu lassen.

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Die Bauleitplanung der Gemeinden, die mittelsFlächennutzungsplan und Bebauungsplänen erfolgt, istin den Gesamtbereich der Raumplanung eingebunden.Die Raumplanung ist hierarchisch aufgebaut understreckt sich über die vier Ebenen Bund, Land,Regierungsbezirk und die einzelnen Gemeinden.Grundprinzip ist die zunehmende Konkretisierung derPlanungsvorgaben, wobei die untere Ebene über-geordnete Vorgaben zu berücksichtigen hat. Allerdingsist das Verhältnis von Raumordnungsplanung zur Bauleitplanung nicht durch ein einseitiges Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt. Denn die Raumordnungsplanung soll nach dem sogenanntenGegenstromprinzip bei der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums die Gegebenheitenund Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen, d. h., die Gemeinden werden auch an der übergeord-neten Planung beteiligt.

2.1 Bund

Das Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August1997, zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzesvom 22. Dezember 2008, regelt in 15 Grundsätzen dieRahmenbedingungen, nach denen die BundesrepublikDeutschland raumordnerisch entwickelt werden soll.Leitvorstellung der Raumordnung ist eine nachhaltigeRaumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichenAnsprüche an den Raum mit seinen ökologischenFunktionen in Einklang bringt und zu einer dauer-haften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Das für Raumordnung zuständige Bundesministeriumentwickelt auf der Grundlage der Raumordnungspläneund in Zusammenarbeit mit den für Raumordnungzuständigen obersten Landesbehörden insbesondereLeitbilder der räumlichen Entwicklung des Bundes-gebiets oder von über die Länder hinausgreifendenZusammenhängen als Grundlage für die Abstimmungraumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft nachMaßgabe der dafür geltenden Vorschriften.

2.2 Freistaat Bayern

Die Länder sind jeweils für ihr Gebiet für die konkreteinhaltliche Ausgestaltung der Raumordnung zuständig.Rechtsgrundlage für den Freistaat Bayern ist dasBayerische Landesplanungsgesetz (BayLPlG) vom 27. Dezember 2004.

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2 Organisation der Raumplanung

2.1 Bund � 6

2.2 Freistaat Bayern � 6

2.3 Regierungsbezirk Mittelfranken � 7

2.4 Gemeinde � 8

2.5 Raumordnungsverfahren � 8

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Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe desROG und des BayLPlG den Gesamtraum Bayerns undseine Teilräume aufgrund einer fachübergreifendenKoordinierung unter den Gesichtspunkten der Raum-ordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern, um dabei gleichwertige und gesunde Lebens- undArbeitsbedingungen in allen Landesteilen zu schaffenund zu erhalten.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind

1. zusammenfassende, übergeordnete und überörtlicheRaumordnungspläne (Landesentwicklungsprogrammund Regionalpläne) aufzustellen und bei Bedarf fort-zuschreiben,

2. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) wurde von der Bayerischen Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags durch Verordnung erlassenund mehrfach, zuletzt durch Verordnung vom 08. August 2006, geändert. Es regelt die Ziele undGrundsätze zur nachhaltigen, überfachlichen Ent-wicklung der Raumstruktur in Bayern. Ziele sind u. a.:

� Zur Sicherung der Lebenschancen künftigerGenerationen soll Bayern in seiner Gesamtheit und inseinen Teilräumen dauerhaft umwelt-, wirtschafts- und sozialverträglich entwickelt werden. Gleichwertigeund gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen sollen geschaffen und erhaltenwerden. Dabei sollen auch die geschaffenen Eigen-tumswerte berücksichtig werden.

� Es ist anzustreben, Bayern als gesunden Lebensraumund Wirtschaftsstandort, insbesondere hinsichtlich seiner Konkurrenzfähigkeit und Attraktivität im räumlichen Wettbewerb, zu sichern und weiter zu entwickeln. Dabei sind neben den klassischen Standort-faktoren die ökologische Standortqualität und diesoziokulturellen Standortvorteile als ökonomischeStandortfaktoren möglichst zu sichern und in Wert zusetzen.

Neben den vorstehend beschriebenen allgemeinenZielen enthält das LEP konkrete Ziele, etwa für denHandel. In ihnen ist zum Beispiel geregelt, in welchenStädten und Gemeinden und bis zu welcher GrößeEinkaufszentren errichtet werden können.

Weitere konkrete Ziele gibt es für Infrastrukturein-richtungen, wie zum Beispiel Hochschulen, Verkehrs-einrichtungen etc..

Die Städte und Gemeinden werden je nach ihrer Größeund Raumbedeutung in Orte verschiedener Kategorieneingeteilt, denen dann je nach ihrer Einordnungbestimmte Einrichtungen zugewiesen sind. So gibt esOberzentren, Mittelzentren und Unterzentren.

2Als großer Verdichtungsraum wird neben den Verdich-tungsräumen Augsburg und München auch Nürnberg /Fürth / Erlangen bestimmt. Insoweit regelt das LEP alsGrundsatz, dass die Stärkung des großen Verdichtungs-raums Nürnberg / Fürth / Erlangen als wirtschaftlicherImpulsgeber und kulturelles Zentrum für den nord-bayerischen Raum sowie in seiner Brückenfunktion zuden mittellosteuropäischen Ländern von besondererBedeutung ist. Seine Sicherung und Weiterentwicklunginnerhalb des Großraums Nürnberg als Kern einer europäischen Metropolregion in seiner wirtschaftlichen,sozialen und kulturellen Metropolfunktion ist anzustreben.

2.3 Regierungsbezirk Mittelfranken

Träger der Regionalplanung sind die regionalenPlanungsverbände. Die regionalen Planungsverbändesind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreiseeiner Region.

Der Regierungsbezirk Mittelfranken ist in zwei regiona-le Planungsverbände unterteilt. Hierbei handelt es sichzum einen um den Planungsverband 7 „IndustrieregionMittelfranken“, welcher die kreisfreien StädteNürnberg, Fürth, Erlangen und Schwabach sowie dieLandkreise des Ballungsraums umfasst, und zum ande-ren um den Planungsverband 8 „Westmittelfranken“,dem die Stadt Ansbach und die drei westlichenLandkreise Mittelfrankens angehören.

Die Regionalpläne werden von den jeweils zuständigenRegionalen Planungsverbänden im Benehmen mit denöffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt werden,ausgearbeitet und von den RegionalenPlanungsverbänden beschlossen.

Die beiden Regionalen Planungsverbände inMittelfranken unterliegen der Aufsicht der Regierungvon Mittelfranken als höherer Landesplanungsbehörde.

Die in den Regionalplänen enthaltenen normativenVorgaben werden als Rechtsverordnung von beidenRegionalen Planungsverbänden beschlossen, auf Antragdes Regionalen Planungsverbandes durch die Regierungvon Mittelfranken für verbindlich erklärt und in derenAmtsblatt veröffentlicht.

Die Regierung von Mittelfranken prüft dieBauleitplanung der kreisfreien Gemeinden auf ihreVerträglichkeit mit den Vorgaben desLandesentwicklungsprogrammes und derRegionalpläne, außerdem erteilt oder versagt sie dieGenehmigung für Bauleitpläne, soweit dies gesetzlichvorgesehen ist.

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2.4 Gemeinde

Die Gemeinden werden über das sogenannte Gegenstromprinzip in die Planungen des Bundes, desFreistaates Bayern und der regionalen Planungs-verbände eingebunden.

Die Gemeinden können deshalb zwar als Träger derBauleitplanung in eigener Kompetenz Bauleitpläne aufstellen. Hierbei haben sie jedoch die Bauleitpläneden Zielen der Raumordnung anzupassen, d. h., die Ziele der Raumordnung sind strikt verbindlich, soferndiese Ziele hinreichend konkret sind. Demzufolge ist ein Bauleitplan, der dieser Anpassungspflicht nichtentspricht, unwirksam.

2.5 Raumordnungsverfahren

In der Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13.12.1990ist bundesrechtlich geregelt, dass für Vorhaben, dieraumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutunghaben, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.In diesem Raumordnungsverfahren wird geprüft, ob das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Außerdem erfolgteine Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die RoV sieht dieses Verfahren für besondere immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichteAnlagen im Außenbereich vor, für kerntechnischeAnlagen, Abfalldeponien, Abwasserbehandlungs-anlagen, Infrastruktureinrichtungen wie Fernstraßen,Eisenbahntrassen, Hochspannungsfreileitungen, aber auch für Feriendörfer, Hotelkomplexe, dieErrichtung von Einkaufszentren und großflächigenEinzelhandelsbetrieben.

Das Raumordnungsverfahren endet mit einer Landes-planerischen Beurteilung des Vorhabens. Darin ist zumBeispiel geregelt, welche Größe und welche Sortimentedie Verkaufsflächen in einem Einkaufszentrum habendürfen.

Das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung wird dann durch die planende Gemeinde im Rahmender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen, d. h., durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt.Ergänzend werden durch die Baugenehmigungsbehördeentsprechende Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen.

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2Das System der Raumplanung

Quellennachweis: Koch / Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 4. Auflage, 2004, Seite 38 9 �

Raumplanung

Planfeststellung(einschließlich Plan-genehmigungen)

Schutzgebiets-festsetzungen (Nutzungs-regelungen)

Sonstige räumlicheFachplanungen

Bundes-planung

Flächen-nutzungs-plan

Landes-planung

Bebauungs-plan

Regional-planung

RäumlicheFachplanung

Räumliche Gesamtplanung

Raumordnungs-planung

StädtebaulichePlanung

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3 Aufbau der Bauleitplanung

3.1 Grundlagen der Bauleitplanung � 11

3.1.1 Allgemeines � 11

3.1.2 Bauleitpläne � 11

3.1.3 Kein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen � 12

3.1.4 Anpassung an die Ziele der Raumordnung � 13

3.1.5 Abstimmung der Bauleitpläne mit den Bauleitplänen benachbarter Gemeinden � 13

3.1.6 Abwägung der öffentlichen und privaten Belange � 13

3.2 Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB) � 15

3.2.1 Inhalt des Flächennutzungsplans � 15

3.2.2 Bedeutung des Flächennutzungsplans � 15

3.3 Bebauungsplan (§ 8 BauGB) � 16

3.3.1 Qualifizierter Bebauungsplan � 16

3.3.2 Einfacher Bebauungsplan � 16

3.3.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan � 16

3.3.4 Bebauungsplan der Innenentwicklung � 17

3.3.5 Bestandteile eines Bebauungsplans � 18

3.4 Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bis zum Erlass (§§ 3 - 4a, 10 BauGB) � 18

3.4.1 Übersicht � 19

3.4.2 Aufstellungsbeschluss � 20

3.4.3 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung � 20

3.4.4 Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs � 20

3.4.5 Erlassbeschluss � 21

3.5 Inhalt (Festsetzungen) in einem qualifizierten Bebauungsplan (§ 9 BauGB) � 21

3.5.1 Allgemeines � 21

3.5.2 Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) � 22

3.5.3 Maß der baulichen Nutzung � 24

3.5.4 Bauweise � 26

3.5.5 Überbaubare Grundstücksfläche � 26

3.5.6 Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen sowie Festsetzungen zum Erhalt bzw. zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen � 27

3.5.7 Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes � 27

3.6 Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) � 29

3.7 Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan (§ 47 VwGO) � 30

3.7.1 Normenkontrollverfahren � 30

3.7.2 Antrag auf einstweilige Anordnung � 30

3.7.3 Keine Verwerfungskompetenz der Behörden � 30

3.8 Entschädigungsansprüche (§§ 39 – 44 BauGB) � 31

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3.1 Grundlagen der Bauleitplanung

3.1.1 Allgemeines

Die Bauleitplanung ist als Bauplanungsrecht bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB 2004,zuletzt geändert 2006) und in den darauf beruhendenVerordnungen, insbesondere der Baunutzungs-verordnung (BauNVO, zuletzt 1990), geregelt.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche undsonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeindenach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten.

Träger der Bauleitplanung sind die Gemeinden. Sie haben die Bauleitpläne aufzustellen.

3.1.2 Bauleitpläne

Bauleitpläne sind zum einen der Flächennutzungsplanals vorbereitender Bauleitplan und zum anderen der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.

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1. Stufe

Flächennutzungsplan

2. Stufe

Bebauungsplan

Vorbereitender Bauleitplan

Maßstab 1:10.000 / 1: 20.000

Verbindlicher Bauleitplan

Maßstab 1:500 / 1:1.000 / 1:2.000

Darstellung der Art der Bodennutzung in Grundzügen für das gesamte Gemeindegebiet(nicht parzellenscharf)

Rechtsnatur:Hoheitlicher Plan eigener Art, im wesentlichen nur verwaltungsinterne Bedeutung

Rechtsnatur:Satzung, unmittelbare Wirkung gegenüber jedermann

Gemeindliche Bauleitplanung

Rechtsverbindliche Festsetzung der baulichenGrundstücksnutzung (parzellenscharf); zu entwickeln aus dem Flächennutzungsplan.

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Die Gemeinden haben die Bauleitpläne in eigenerVerantwortung aufzustellen, sobald und soweit es fürdie städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforder-lich ist. Erforderlich ist eine Bauleitplanung aber nurdann, wenn sie auf eine geordnete städtebaulicheEntwicklung ausgerichtet ist und diese gewährleistet.Ist z. B. ein Bebauungsplan im Einzelfall nicht erforder-lich, dann ist er unwirksam.

Heutzutage hat in der Regel jede Gemeinde einenFlächennutzungsplan erlassen. Bebauungspläne hingegen gibt es nicht für jeden Bereich des Gemeinde-gebiets.

Sowohl für den beabsichtigten als auch für den vorhandenen Standort Ihres Unternehmens ist dasVorhandensein eines Bebauungsplans von wesentlicherBedeutung. Denn je nach dem unterliegt die bau-planungsrechtliche Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens(Neuansiedlung bzw. Erweiterung des Standortes)unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben. Dies veranschaulicht die nachfolgende Übersicht:

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Handlungsempfehlung:

Prüfen Sie bei der Gemeinde (Abteilung Stadt-planung), ob für Ihr Betriebsgrundstück ein rechts-verbindlicher Bebauungsplan vorhanden ist. Lassen Sie sich dies schriftlich von der Gemeindebestätigen und lassen Sie sich Kopien des Planteilsund der textlichen Festsetzungen geben. Außerdem sollten Sie sich schriftlich bestätigenlassen, welche Fassung der Baunutzungsverordnungfür den Bebauungsplan gilt.

QualifizierteBebauungspläne§ 30 Abs. 1 BauGB

EinfacheBebauungspläne§ 30 Abs. 3 BauGB

UnbeplanterInnenbereich§ 34 BauGB

Außenbereich§ 35 BauGB

Maßgeblich sind allein dieFestsetzungen des Bebauungsplanssowie ergänzend die BauNVO

Maßgeblich sind die Festsetzungen desBebauungsplans

Maßgeblich sind die Kriterien des § 34 BauGB

Maßgeblich sind ausschließlich die Kriterien des § 35 BauGB

Ergänzend gelten die Regelungen in § 34 BauGB oder § 35 BauGB

Die Erfüllung derKriterien wird durchdie vorhandeneBebauung undNutzung bestimmt

Beeinflusst auch durch nicht normativePlanungen z. B.Flächennutzungsplanoder Landschaftsplan

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Allein durch die derzeitige bauplanungsrechtlicheZulässigkeit Ihres Betriebs ist jedoch für die Zukunft derStandort Ihres Unternehmens nicht gesichert. Einerseitskann ein vorhandener Bebauungsplan geändert werden,andererseits kann für den unbeplanten Innenbereich, in dem sich der Standort Ihres Unternehmens befindet,erstmals ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Je nach den Festsetzungen des Änderungsbebauungs-plans oder des neuen Bebauungsplans kann die bau-planungsrechtliche Zulässigkeit Ihres Unternehmens-standortes gefährdet sein. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Änderung des Bebauungsplans imbisher unbeplanten Innenbereich „nur“ benachbarteGrundstücke betrifft. Denn eine an Ihr Betriebs-grundstück heranrückende Wohnbebauung kann IhrenBetriebsstandort beeinträchtigen.

3.1.3 Kein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen

Gegenüber den Gemeinden besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen; ein solcherAnspruch kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden. Würde sich eine Gemeinde gegenüber einem Unternehmer verpflichten, für seinGrundstück einen Bebauungsplan zu erlassen (z. B. mit dem Ziel, ein Gewerbegebiet festzusetzen), so wäre dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Andererseits kann die Gemeinde einen Ansiedlungswunsch zum Anlassnehmen, einen Bebauungsplan aufzustellen, um die Realisierung des Vorhabens zu ermöglichen.

3.1.4 Anpassung an die Ziele der Raumordnung

Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung„anzupassen“. Dies bedeutet, dass der Flächen-nutzungsplan und die jeweiligen Bebauungspläne nichtzu den verbindlichen Vorgaben im Landesentwicklungs-programm Bayern (LEP) und in den Regionalplänen in Widerspruch stehen dürfen. Ist dies der Fall, dann istder Bauleitplan unwirksam. Es ist z. B. unzulässig, dass eine Gemeinde Flächen, die als Naturschutz-gebiete ausgewiesen sind, in einem Bebauungsplan alsGewerbegebiet ausweist, oder dass eine kleineGemeinde in einem Bebauungsplan ein Einkaufs-zentrum festsetzt, das nach den Zielen des LEP viel zu groß für die planende Gemeinde ist.

3.1.5 Abstimmung der Bauleitpläne mit den Bauleitplänenbenachbarter Gemeinden

Benachbarte Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bauleitpläne formell und materiell aufeinander abzustimmen. Dies ist insbesondere dann gegeben,wenn ummittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kommen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich die von einer Gemeinde in einem Bebauungsplan beabsichtigte Festsetzungeines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandelnegativ auf zentrale Versorgungsbereiche einerNachbargemeinde auswirken kann. Ist Letzteres nämlich tatsächlich der Fall, kann die Nachbar-gemeinde mittels eines Normenkontrollverfahrensgegen den trotz ihrer Einwendungen erlassenenBebebauungsplan vorgehen. Unzulässig wäre es zumBeispiel auch, dass eine Gemeinde am Ortsrand ein Industriegebiet festsetzt, wenn daran unmittelbarein Wohngebiet der Nachbargemeinde angrenzt.

3.1.6 Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die somiterforderliche sachgerechte Abwägung der Belange ist von herausragender Bedeutung für jedenBauleitplan. Denn eine fehlerhafte Abwägung führtmeist zur Unwirksamkeit des Bauleitplans.

In § 1 Abs. 6 BauGB sind in einer nicht abschließendenAufzählung eine Vielzahl zu beachtender öffentlicherBelange aufgeführt, so auch die Belange derWirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Andererseits sind auch die privatenBelange, also die Belange des Grundstücks-eigentümers und des Inhabers eines Gewerbebetriebes,von Bedeutung.

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Handlungsempfehlung:

Achten Sie sorgsam auf Bekanntmachungen IhrerGemeinde (entweder im Amtsblatt oder an derGemeindetafel) über Beschlüsse für Einleitung vonBebauungsplanverfahren bzw. über Verfahren zurÄnderung von Bebauungsplänen, die Ihren Standortunmittelbar bzw. die benachbarten Grundstückebetreffen. Sollte dies der Fall sein, müssen SieBekanntmachungen der Gemeinde zum weiterenAblauf des Bebauungsplanverfahrens beachten und entsprechend durch Stellungnahmen gegenüberder Gemeinde reagieren.

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Besondere Schwierigkeiten für eine sachgerechteAbwägung ergeben sich bei einem Nebeneinander vonunterschiedlichen, sich gegenseitig beeinträchtigendenNutzungen, vor allem bei einem Nebeneinander vonWohnungen einerseits und Industrie, Gewerbe, Handeloder Landwirtschaft andererseits. Musterbeispiel ist das beabsichtigte Heranrücken von Wohnbebauung anvorhandene Gewerbebetriebe. Wegen der möglichenLärm-, Geruchs- oder anderer Schadstoffemissionen der Gewerbebetriebe entsteht gegenüber dem Wohneneine Konfliktsituation, die der bauleitplanerischenKonfliktbewältigung bedarf.

Damit spielt das sogenannte Abwägungsgebot die zentrale Rolle beim Erlass eines Bebauungsplans.Dieses enthält zum einen Vorgaben für denAbwägungsvorgang und zum anderen Vorgaben für das Abwägungsergebnis.

Für den Abwägungsvorgang wird verlangt, dass über-haupt eine Abwägung stattfinden muss. Hierbei mussdie Gemeinde vom zutreffend ermittelten Sachverhaltausgehen. Hierzu muss die Gemeinde gegebenenfallsSachverständige beauftragen. So muss zum Beispiel einLärmgutachter eingeschaltet werden, wenn ermitteltwerden soll, wie laut ein bestehender Betrieb ist und ob und in welcher Weise eine Wohnbebauung in derNähe des Betriebes beeinträchtigt werden kann.

Das Abwägungsgebot erfordert, dass in die Abwägungalle Belange eingestellt werden müssen, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen sind. Die Gemeindemuss demnach alle von der Planung berührten Belangebzw. Interessen ermitteln und grundsätzlich in der Abwägung behandeln. Nur Belange, welche dieGemeinde nicht erkennen konnte oder Belange, die nur ganz geringfügig betroffen sind, können unberücksichtigt bleiben.

Das Abwägungsgebot stellt auch Anforderungen an den Inhalt der Abwägung, d. h., es gibt Vorgaben, wie die Gemeinde die unterschiedlichen und häufigwiderstreitenden Belange zu gewichten hat. So giltzum Beispiel das Gebot der sogenannten Konflikt-bewältigung. Eine Planung darf Konflikte, die zumBeispiel durch das Nebeneinander von Wohnungen und Gewerbe entstehen, nicht schaffen, ohne dieseKonflikte durch entsprechende Festsetzungen imBebauungsplan zu lösen. Allerdings muss die Konflikt-lösung nicht ausschließlich im Bebauungsplanverfahrenerfolgen, es genügt, wenn die Konfliktlösung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zum Beispieldurch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungs-bescheid erfolgen kann. Auch gilt der sogenannteTrennungsgrundsatz, d. h., unverträgliche Nutzungenmüssen, soweit möglich, in ausreichender Entfernungvoneinander geplant werden.

Wesentliche Vorgaben für das Abwägungsgebot liefertder Schutz des Eigentums. Insbesondere bei derEinbeziehung von bereits bestehenden und genutztenGebäuden muss die Gemeinde darauf achten, dass der Bestandsschutz gewährleistet bleibt. Hierbei sindauch künftige Entwicklungen zu berücksichtigen.

Obwohl den Belangen des Umweltschutzes imBauleitplanverfahren durch die Umweltprüfung undden gesonderten Umweltbericht eine besondereBedeutung beikommt, ist darauf hinzuweisen, dass die vielfältigen Belange des Umweltschutzes keinenquasi automatischen Vorrang vor anderen Belangenhaben. So ist es etwa einer planenden Gemeinde unbe-nommen, in Ausübung ihres sogenannten Planungs-ermessens und bei Beachtung der Anforderungen desAbwägungsgebotes auch die Bebauung landschaftlichreizvoller und naturfachlich hochwertiger Grundstückevorzusehen, wenn kein anderer geeigneter Standortverfügbar ist und ein Betrieb angesiedelt werden soll,um den Belangen der Wirtschaft Rechnung zu tragenund Arbeitsplätze zu schaffen.

Die Verletzung des Abwägungsgebotes ist der häufigsteFall, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt.

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Handlungsempfehlung:

Zu berücksichtigen sind nicht nur die Belange eines bestehenden Betriebes, sondern auch dessenErweiterungsabsichten. Wenn Sie deshalb Betriebs-erweiterungen planen, die der Gemeinde imEinzelnen noch nicht bekannt sind, müssen Sie dieseBetriebserweiterungen im Rahmen der Stellung-nahme im Bauleitplanverfahren darstellen. Wenn Sienoch keine konkrete Betriebserweiterungsabsichthaben, müssen Sie durch eine entsprechendeStellungnahme dafür Sorge tragen, dass auch mögliche zukünftige Betriebserweiterungsabsichtenrealisierbar sind.

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3.2 Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB)

3.2.1 Inhalt des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan ist von der Gemeinde für das ganze Gemeindegebiet aufzustellen. In ihm istdie Art der Bodennutzung nach den voraussehbarenBedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (Grobplanung).

Der Flächennutzungsplan besteht aus einer Plan-zeichnung mit den entsprechenden Darstellungen undder Zeichenerklärung für die Darstellungen sowie auseiner Begründung. Im Anhang 1 ist ein Ausschnitt ausdem derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der StadtNürnberg sowie die Zeichenerklärung der jeweiligenDarstellungen in der Planzeichnung abgedruckt. Die Begründung ist wegen ihres Umfanges nicht mitabgedruckt.

Im Flächennutzungsplan werden die für die Bebauungvorgesehenen Flächen wie folgt dargestellt:

� Wohnbauflächen (W)

� Gemischte Bauflächen (M)

� Gewerbliche Bauflächen (G)

� Sonderbauflächen (SO)

Außerdem werden u. a. dargestellt die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Haupt-verkehrszüge, Grünflächen, Wasserflächen, Häfen,Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes undder Regelungen des Wasserabflusses freizuhalten sind,Flächen für die Landwirtschaft und Wald sowie Flächenfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-wicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, in Mittelfranken alsoder Regierung von Mittelfranken.

Die Erteilung der Genehmigung durch die Regierungvon Mittelfranken ist von der Gemeinde ortsüblich(Amtsblatt/Gemeindetafel) bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplanwirksam. Ihm ist eine zusammenfassende Erklärungbeizufügen über die Art und Weise, wie die Umwelt-belange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- undBehördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplanberücksichtigt wurden und aus welchen Gründen derPlan nach Abwägung mit den geprüften, in Betrachtkommenden anderweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde.

Jedermann kann bei der Gemeinde den Flächen-nutzungsplan, die Begründung und die zusammen-fassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt von der Gemeinde Auskunft verlangen.

3.2.2 Bedeutung des Flächennutzungsplans

Dem Flächennutzungsplan kommt keine Rechts-normqualität zu. Deshalb ist für den Bürger gegen Darstellungen eines Flächennutzungsplans ein unmittelbarer Rechtsschutz nicht möglich.

Jedoch sind aus dem Flächennutzungsplan dieBebauungspläne zu entwickeln. Das bedeutet, dass die Gemeinde in einem Bebauungsplan nur dann einGewerbegebiet festsetzen darf, wenn der Planbereichauch im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bau-fläche dargestellt ist.

Für Bauvorhaben in dem durch Bebauungspläne nichtüberplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGBhaben die Darstellungen des Flächennutzungsplansdagegen keine rechtliche Bedeutung; maßgeblich istallein die tatsächlich vorhandene Bebauung und deren Nutzung. Mit anderen Worten: Einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) können die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entgegengehalten werden. Anders ist dies bei Vorhabenim Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB.

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Handlungsempfehlung:

Will die Gemeinde einen neuen Flächennutzungsplanaufstellen oder einen vorhandenen Flächen-nutzungsplan ändern, prüfen Sie, ob die beabsichtig-ten Darstellungen mit Ihrem Betrieb vereinbar sind.Sollte die Gemeinde beabsichtigten, den StandortIhres Unternehmens als Wohnbaufläche odergemischte Baufläche darzustellen, dann sollten Siegegenüber der Gemeinde schriftlich während derfrühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und währendder öffentlichen Auslegung (Dauer ein Monat) Ihre Einwendungen (Konflikte etwa wegen Lärm-,Geruchs- und sonstigen Schadstoffemissionen) mitteilen. Darüber hinaus sollten Sie mit den maßgeblichen Vertretern der Gemeinde sprechen und Ihre Belange vortragen. Außerdem sollten Sie die Industrie- und Handelskammer Nürnberg fürMittelfranken (IHK) bzw. die HandwerkskammerMittelfranken (HwK) über Ihre entgegenstehendenBelange informieren und eine entsprechendeStellungnahme anregen. Denn die IHK und die HwKsind als Träger öffentlicher Belange ohnehin zurStellungnahme berechtigt. Bei komplexen Fallgestal-tungen ist es angezeigt, externen Rat bei Sachver-ständigen (Lärmgutachten, Geruchsgutachten) undbauplanungsrechtlich qualifizierten Rechtsanwälteneinzuholen, um die tatsächlichen und rechtlichenAuswirkungen auf Ihren Betrieb ausreichend erkennen und gewichten und die erforderlichenVerfahrensschritte unternehmen zu können.

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3.3 Bebauungsplan (§ 8 BauGB)

Für Teile des Gemeindegebiets kann die GemeindeBebauungspläne als Satzung erlassen. Im Bebauungs-plan wird die bauliche Nutzung der Grundstücke durchBaugebiete verbindlich festgesetzt. Der jeweiligeBebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zuentwickeln. So kann z. B. ein Areal, das im Flächen-nutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt ist,im Bebauungsplan entweder als Gewerbegebiet oderals Industriegebiet festgesetzt werden. Wäre ein Arealim Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche darge-stellt, so könnte die Gemeinde im Bebauungsplan nur dann ein Gewerbegebiet festsetzen, wenn parallelzum Bebauungsplanverfahren der Flächennutzungsplanentsprechend abgeändert (Darstellung einer gewerblichen Baufläche) wird. Ein Bebauungsplan ist so lange gültig, bis er entweder durch eine Satzunggeändert bzw. ersatzlos aufgehoben oder durch einenneuen Bebauungsplan ersetzt wird.

Das BauGB unterscheidet drei verschiedeneBebauungsplanarten:

3.3.1 Qualifizierter Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan wird dann als qualifizierterBebauungsplan eingestuft, wenn er mindestensFestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücks-flächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungs-plans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Fest-setzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

3.3.2 Einfacher Bebauungsplan

Mitunter erlassen Gemeinden für Teile ihres GebietsBebauungspläne, die

� entweder ausschließlich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der Grundstücke enthalten, also z. B.nur ein Gewerbegebiet oder ein Mischgebiet festsetzen,

� oder ausschließlich Festsetzungen zum Maß der bau-lichen Nutzung (z. B. Zahl der Vollgeschosse) und / oderFestsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche(Baulinien/Baugrenzen) enthalten.

Solche Bebauungspläne werden als einfacheBebauungspläne bezeichnet. Im Geltungsbereich eineseinfachen Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig,wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplansnicht widerspricht und im Übrigen die Vorgaben entweder in § 34 BauGB (Innenbereich) oder in § 35 BauGB (Außenbereich) einhält und dieErschließung gesichert ist (im Außenbereich genügteine „ausreichende“ Erschließung).

Ein vorhandener einfacher Bebauungsplan ist keinEntscheidungskriterium dafür, ob das zu bebauende, im Geltungsbereich eines solchen Bebauungsplans liegende Grundstück dem Innenbereich (§ 34 BauGB)oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist.Hierfür sind ausschließlich die Vorgaben in § 34 Abs. 1Satz 1 BauGB maßgeblich.

3.3.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Die Initiative für den Erlass eines vorhabenbezogenenBebauungsplans geht regelmäßig von einem Investor(Vorhabenträger) aus. Zum einen muss der Vorhaben-träger mit der Gemeinde einen Vorhaben- undErschließungsplan abstimmen, in dem die neu zuerrichtenden Bauvorhaben nach Art und Maß sowie dieerforderlichen öffentlichen und privaten Straßen fest-gelegt sind. Zum anderen muss der Vorhabenträgerbereit und in der Lage sein, sein Bauvorhaben und dieErschließungsanlagen (tatsächlich) zu verwirklichen;deshalb muss sich der Vorhabenträger in einemDurchführungsvertrag vor Erlass des vorhabenbezoge-nen Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Bauvorhaben und die Erschließungs-maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen und die Planungs- und Erschließungs-kosten ganz oder teilweise zu tragen.

Nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplanssind in seinem Geltungsbereich Vorhaben zulässig,wenn sie diesem Bebauungsplan nicht widersprechenund die Erschließung gesichert ist.

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QualifizierterBebauungs-plan

EinfacherBebauungs-plan

Vorhaben-bezogenerBebauungs-plan

Handlungsempfehlung:

Wird von einem Investor der Erlass eines vorhaben-bezogenen Bebauungsplans angestrebt, sind ein versierter Städteplaner, Fachingenieure für Straßen-,Kanal- und Wasserleitungsbau sowie einLandschaftsarchitekt zu beauftragen. Wegen desDurchführungsvertrages und auch zur Abstimmungdes Vorhaben- und Erschließungsplans sollte ein bauplanungsrechtlich qualifizierter Rechtsanwaltbeigezogen werden.

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3.3.4 Bebauungsplan der Innenentwicklung

Seit dem 01. Januar 2007 können die Gemeinden nach§ 13a BauGB in einem beschleunigten VerfahrenBebauungspläne für die Wiedernutzbarkeit von Flächen,die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen derInnenentwicklung (Bebauungspläne der Innen-entwicklung) aufstellen. Dieses Verfahren ist nur für imZusammenhang bebaute Ortsteile einschließlich nichtbebauter Freiflächen im Siedlungsbereich anwendbar,nicht jedoch für Areale im Außenbereich. Auch fürÄnderungen oder Ergänzungen eines bereits geltendenBebauungsplans kann dieses neue Instrument derStädteplanung eingesetzt werden.

Das Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung ist im Vergleich zum „normalen“Bebauungsplanverfahren zeitlich beschleunigt undinhaltlich vereinfacht.

Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen,

� wenn durch den Bebauungsplan Vorhaben zugelassenwerden sollen, bei denen eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werdenmuss (z. B. große Feriendörfer oder Hotelkomplexe,Freizeitparks, Industrieanlagen oder Einkaufszentren)

� oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieErhaltungsziele und die Schutzzwecke der Gebiete vongemeinschaftsrechtlicher Bedeutung (also Gebiete, die nach der „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie“ <FFH-Richtlinie> oder der Vogelschutz-Richtlinie als erhaltenswert gelten und besonderen Naturschutzgenießen) beeinträchtigt werden.

Im Übrigen können Bebauungspläne der Innenent-wicklung nur dann aufgestellt werden, wenn bestimmtegestufte Schwellenwerte nicht überschritten werden,die sich nach der Größe der festgesetzten Grundflächerichtet. Wird diese Grundfläche im Bebauungsplannicht nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt, so ist die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung desBebauungsplans versiegelt wird.

Beträgt die Grundfläche weniger als 20.000 Quadrat-meter, sind folgende Schritte und Maßnahmen nichterforderlich:

� Umweltprüfung und Umweltbericht. Der Verzicht aufeine förmliche Umweltprüfung entbindet aber nichtvon der Notwendigkeit, die von der Planung berührtenBelange, einschließlich der Umweltbelange, nach allge-meinen Grundsätzen zu ermitteln, zu bewerten undgegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

� Naturfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Beträgt die Grundfläche 20.000 Quadratmeter bis weniger als 70.000 Quadratmeter, dann sind dieErleichterungen deutlich geringer:

� Durch eine Vorprüfung des Einzelfalls muss abgeschätztwerden, ob der Bebauungsplan erhebliche Umwelt-auswirkungen haben kann oder nicht. Diese förmlicheVorprüfung hat zwar nicht das Ziel, eingehendeUntersuchungen durchzuführen und abschließendeFeststellungen zu treffen, sondern eine überschlägigeEinschätzung zu ermöglichen, wobei das Ergebnisnachvollziehbar sein muss. Dennoch besteht ein erheb-licher Prüfungsaufwand. Nur wenn diese Vorprüfungergibt, dass voraussichtlich keine erheblichen Umwelt-auswirkungen zu befürchten sind, kann der Bebauungs-plan aufgestellt werden.

� Naturfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenmüssen nach den sonst geltenden Vorschriften durch-geführt werden.

Beträgt die Grundfläche mehr als 70.000 Quadratmeter,dann kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklungnicht aufgestellt werden.

Unabhängig von der Grundfläche gelten ansonsten all-gemein folgende Erleichterungen für den Bebauungs-plan der Innenentwicklung:

� Er kann abweichend von den Darstellungen desFlächennutzungsplans erlassen werden. Allerdings darfdie geordnete städtebauliche Entwicklung desGemeindegebiets nicht beeinträchtigt werden. Es mussalso kein Flächennutzungsplanänderungsverfahrendurchgeführt werden, vielmehr ist der Flächen-nutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.

� Bei der vorzunehmenden Abwägung soll der Schaffungvon Arbeitsplätzen, der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder dem Ausbau der Infrastruktur inangemessener Weise Rechnung getragen werden.

� Die Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden istvereinfacht, denn von der frühzeitigen Beteiligung kannabgesehen werden. Statt der förmlichen Auslegung der Planungsunterlagen für die Dauer von einem Monat kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener, kürzerer Frist gegeben werden.

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3.3.5 Bestandteile eines Bebauungsplans

Ein Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung und einem Satzungstext. Die Begründung und der sogenannte Umweltbericht als gesonderterBestandteil der Begründung sind nicht Bestandteil.

Im Anhang 2 ist der vollständige Bebauungsplan Nr. 4477 „Tilly-Park“ der Stadt Nürnberg, bestehend aus Planzeichnung und dem Satzungstext abgedruckt.Die Begründung ist wegen ihres großen Umfanges nicht abgedruckt.

In der Planzeichnung wird durch die Verwendung vonden, in der Planzeichenverordnung im Einzelnen geregelten Planzeichen der Planinhalt festgesetzt. So wird etwa der räumliche Geltungsbereich des Be-bauungsplans durch eine dickere, schwarz gestrichelteLinie festgesetzt. Baugrenzen werden durch eine blaue Linie, Baulinien durch eine rote Linie festgesetzt. Die Planzeichnung enthält neben den zeichnerischenFestsetzungen auch sonstige Darstellungen und dienachrichtliche Übernahme von anderen Planinhalten.Die Planzeichnung enthält eine Legende, in welcher die verwendeten Zeichen erklärt sind. Auf dem Blattmit der Planzeichnung befinden sich in der Regel die sogenannten Verfahrensvermerke. In ihnen sind die einzelnen Daten der Beschlüsse und die jeweiligenBekanntmachungen aufgeführt.

Zweiter Bestandteil des Bebauungsplans ist der sogenannte textliche Teil der Satzung. Im Satzungstextwerden ebenfalls Festsetzungen getroffen.

Beizufügen ist dem Bebauungsplan seine Begründung.In ihr werden der Anlass des Planverfahrens, diewesentlichen Ziele der Planung, die Vorgaben für diePlanung, der wesentliche Verfahrensverlauf und derAbwägungsvorgang dargestellt. Die Begründung sollermöglichen, den Inhalt des Plans, d. h., die Festset-zungen in der Planzeichnung oder im Satzungstextnachzuvollziehen. Die Begründung ist deshalb auch fürdie Auslegungen der Festsetzungen heranzuziehen.

Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans ist der Umweltbericht. Die Umweltbelange müssen ineinem Umweltbericht, dessen Aufbau und Inhalt in derAnlage 1 zum BauGB im einzelnen geregelt ist, imRahmen des Bauleitplanverfahrens behandelt werden.Der Umweltbericht enthält die zusammenfassendeDarstellung der sogenannten Umweltprüfung, die imRahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen ist

3.4 Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungs-plans bis zum Erlass (§§ 3 - 4a, 10 BauGB)

Wie die nebenstehende Übersicht verdeutlicht, werden die Grundstückseigentümer, die von derPlanungsabsicht der Gemeinde direkt oder indirektbetroffen werden, nicht unmittelbar von der Gemeinde unterrichtet – hierzu ist die Gemeinde auch nicht verpflichtet.

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Handlungsempfehlung:

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde imAmtsblatt/an der Gemeindetafel anlässlich vonBebauungsplanverfahren sollten Sie stets regelmäßiglesen. Dies gilt nicht nur für Bebauungsplan-verfahren, die Ihr Betriebsgrundstück einbeziehen,sondern auch für Bebauungsplanverfahren in derNachbarschaft. In beiden Fällen kann nämlich IhrBetriebsstandort für die Zukunft insbesondere durchheranrückende Wohnbebauung gefährdet werden.Selbst wenn Letzteres nicht der Fall ist, können verschiedene beabsichtigte Festsetzungen (z. B. imUmfang zu kleine Baugrenzen oder Ausschluss vonNutzungsarten) Ihren Standort bzw. künftigeBetriebserweiterungen gefährden bzw. unmöglichmachen.

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3.4.1 Übersicht

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Quellennachweis: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage, 2005, Seite 372

Prüfung der Stellungnahmen

Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB)

Ortsübliche Bekanntmachung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB)Amtsblatt / Gemeindetafel

Erstellung des Planentwurfs und des Entwurfs der Begründungeinschließlich des Umweltberichts als Bestandteil der Begründung

Billigungsbeschluss

Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)Mit Beifügung der Begründung einschließlich des Umweltberichts sowie Erstellung des Umweltberichts sowie Erstellung und Beifügung der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB)

Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB)Amtsblatt / Gemeindetafel

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)Unterrichtung sowie Äußerung zum Umfang der Umweltprüfung (Scoping)

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit(§ 3 Abs. 1 BauGB)Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zur Planung

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)Einholung von Stellungnahmen Frist: 1 Monat

Öffentliche Auslegung des Planentwurfs, des Begründungsentwurfs und vorliegender umwelt-bezogener Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 BauGB)Bekanntmachungsfrist: 1 WocheAuslegungsdauer: 1 MonatEinsicht für jedermann; Abgabe von Stellungnahmen innerhalb der Auslegungsfrist

Keine Änderung des Planentwurfs erforderlich Änderung des Planentwurfs wird vorgenommen

Erneute Auslegung / Beteiligung (§ 4a Abs. 3 BauGB)

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3.4.2 Aufstellungsbeschluss

Für die spätere Wirksamkeit des Bebauungsplans ist ein Aufstellungsbeschluss nicht zwingend erforderlich.Häufig ist jedoch ein Vorbescheidsantrag bzw. ein Bau-antrag eines Unternehmens Anlass für die Einleitungeines Bebauungsplanverfahrens, weil das Vorhaben desUnternehmens nach einem geltenden Bebauungsplanbzw. im unbeplanten Innenbereich bauplanungs-rechtlich zulässig ist, die Gemeinde hingegen einenpositiven Bescheid zu Gunsten des Unternehmens verhindern möchte. Um dies durch Zurückstellung desVorbescheidsantrags / Baugenehmigungsantrags (§ 15 BauGB) bzw. durch eine Veränderungssperre (§§ 14, 16 BauGB) zu erreichen, muss der Gemeinderatoder ein zuständiger beschließender Ausschuss zwin-gend einen Aufstellungsbeschluss fassen und diesen imAmtsblatt / an der Gemeindetafel bekanntmachen.

3.4.3 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit dienteiner frühen Information „über die allgemeinen Zieleund Zwecke der Planung, sich wesentlich unterschei-dende Lösungen, die für die Neugestaltung oderEntwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.“ Hierfür muss der Bebauungsplan in einem Vorentwurfzumindest so ausgearbeitet sein, dass die allgemeinenZiele und Zwecke dargestellt werden.

Der Öffentlichkeit, also jedermann, muss zugleichGelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegebenwerden. Mit welchen Mitteln die Gemeinde die Öffentlichkeit unterrichtet, bleibt ihr überlassen; es muss jedoch sichergestellt sein, dass die interessier-ten Personen die notwendigen Informationen erhalten,(z. B. öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt /Gemeindetafel; Tagespresse).

Wenn Sie im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung der Meinung sind, dass Ihre privatenBelange berührt sein könnten, so teilen Sie dies unver-züglich schriftlich der Gemeinde mit. Außerdem solltenSie das Gespräch mit den maßgeblichen Vertretern der Gemeinde suchen und auch die Industrie- undHandelskammer Nürnberg für Mittelfranken (IHK) bzw.die Handwerkskammer Mittelfranken (HwK) über Ihre

Belange informieren, da diese ohnehin als Trägeröffentlicher Belange von der Gemeinde frühzeitig anzuhören sind.

3.4.4 Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs

Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erarbeitet die Gemeinde oder das von ihr beauftragtePlanungsbüro den Entwurf des Bebauungsplans. In der Praxis ist es üblich, dass der Gemeinderat oderein zuständiger beschließender Ausschuss diesenBebauungsplan-Entwurf „billigt“ und dessen öffentlicheAuslegung beschließt. Auch dieser Beschluss ist bundesrechtlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bebauungsplan.

Sodann ist der Bebauungsplan-Entwurf mit derBegründung einschließlich des Umweltberichts und„den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen,bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellung-nahmen“ öffentlich auszulegen. Die Dauer der öffentlichen Auslegung beträgt einen Monat, wobei der erste Tag der Auslegung mitzuzählen ist (z. B. 1. April bis 30. April bzw. 8. Juni bis 7. Juli).

Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu,welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, müssen von der Gemeinde mindestenseine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblichbekannt gemacht werden (Amtsblatt / Gemeindetafel).Außerdem ist in dieser Bekanntmachung darauf hinzuweisen, „dass Stellungnahmen während derAuslegungsfrist abgegeben werden können, dass nichtfristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei derBeschlussfassung über den Bebauungsplan unberück-sichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (=Normen-kontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwen-dungen geltend gemacht werden, die vom Antragstellerim Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltendgemacht werden, aber hätten geltend gemacht werdenkönnen.“

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Handlungsempfehlung:

Soll mittels eines Aufstellungsbeschlusses nebst dessen ortsüblicher Bekanntmachung ein Vorhaben,für das Sie bereits einen Vorbescheidsantrag bzw.Bauantrag eingereicht haben, durch die Gemeindeverhindert werden, sollten Sie unverzüglichEinwendungen erheben und einen bauplanungsrecht-lich qualifizierten Rechtsanwalt beiziehen.

Handlungsempfehlung:

Bringen Sie alle Ihre Einwendungen gegen denBebauungsplanentwurf schriftlich gegenüber derGemeinde vor. Achten Sie auf die Einhaltung derMonatsfrist. Um den fristgerechten Eingang IhresEinwendungsschreibens nachweisen zu können, senden Sie Ihr Schreiben sowohl per Telefax als auchper Post innerhalb der Monatsfrist an die Gemeinde.Klären Sie gegebenenfalls durch Beiziehung entsprechender Fachleute und qualifizierter Rechts-anwälte rechtzeitig ab, welche Einwendungen Siegeltend machen müssen.

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Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind von der Gemeinde zu prüfen. Dies bedeutet, dass derGemeinderat oder der zuständige beschließende Aus-schuss im Rahmen des Abwägungsgebotes durchBeschluss entscheiden muss, ob er den fristgerecht vorgebrachten Einwendungen Rechnung trägt odernicht.

Trägt er den Einwendungen nicht Rechnung, so kannder Gemeinderat oder der zuständige beschließendeAusschuss unmittelbar danach den Erlass desBebauungsplans als Satzung beschließen.

Folgt er hingegen fristgemäß vorgebrachten Einwen-dungen, ist der Bebauungsplanentwurf zwangsläufigentsprechend zu ändern oder zu ergänzen und erneutauszulegen. Dabei kann bestimmt werden, dassStellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänztenTeilen abgegeben werden können. Außerdem kann dieDauer der öffentlichen Auslegung angemessen verkürztwerden (z. B. auf zwei Wochen).

Denjenigen, die während der Auslegung fristgemäßStellungnahmen abgegeben haben, ist das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen von der Gemeindemitzuteilen.

3.4.5 Erlassbeschluss

Der Erlass des Bebauungsplans als Satzung ist vomGemeinderat oder vom zuständigen beschließendenAusschuss zu beschließen. Dieser Beschluss istWirksamkeitsvoraussetzung für den Bebauungsplan.

Der Erlassbeschluss ist von der Gemeinde ortsüblichbekannt zu machen (Amtsblatt / Gemeindetafel). Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft, d. h., ab diesem Tag ist der Bebauungsplan für jedermann rechtsverbindlich.

Nur in einigen wenigen Fällen bedarf ein Bebauungs-plan, dessen Erlass vom zuständigen Organ derGemeinde beschlossen worden ist, der Genehmigungder Regierung von Mittelfranken. In diesen Fällen ist die Erteilung der Genehmigung von der Gemeindeortsüblich bekanntzumachen.

Nach der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan mitder Begründung einschließlich Umweltbericht sowieeiner „zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisseder Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in demBebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchenGründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungs-möglichkeiten gewählt wurde“ zu jedermanns Einsichtbereitzuhalten; über den Inhalt ist auf VerlangenAuskunft zu geben.

3.5 Inhalt (Festsetzungen) in einem qualifizierten Bebauungsplan (§ 9 BauGB)

3.5.1 Allgemeines

Bei den Festsetzungen im Bebauungsplan muss die Gemeinde den abschließenden Katalog für Fest-setzungen in § 9 Abs. 1 BauGB und die weiterenFestsetzungsmöglichkeiten, die sich aus der Bau-nutzungsverordnung ergeben, einhalten. Darüber hinaus steht es der Gemeinde nicht zu, zusätzlicheeigene Festsetzungen „zu erfinden“.

Die Gemeinde muss nicht den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB ausschöpfen, d. h., von allen dortvorgesehenen insgesamt 26 FestsetzungsmöglichkeitenGebrauch machen. Die Gemeinde muss nur diejenigenFestsetzungen treffen, die erforderlich sind, um dieAnforderungen des Abwägungsgebotes zu erfüllen. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen müssen (zumindest im Wege der Auslegung) bestimmtsein. So kann die Gemeinde z. B. für einen groß-flächigen Einzelhandelsbetrieb nicht festsetzen, dass„zentrenrelevante Sortimente“ ausgeschlossen sind.Angesichts der Vielzahl zentrenrelevanter Sortimenteist dies unbestimmt. Die Gemeinde muss vielmehr ganzkonkret diejenigen Sortimente nennen (z. B. Schuheoder Porzellangeschirr und Gläser), die in dem groß-flächigen Einzelhandelsbetrieb ausgeschlossen sind unddamit nicht ausgestellt und verkauft werden dürfen.

Da sich einerseits aus § 9 Abs. 1 BauGB eine Vielzahlvon möglichen Festsetzungen und sich andererseits ausden Normen der Baunutzungsverordnung vielfältigeMöglichkeiten für eine „Feinsteuerung“ der jeweiligenFestsetzungen ergeben, sollen nachfolgend nur einigewichtige Festsetzungen erläutert werden.

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3.5.2 Art der baulichen Nutzung (Baugebiete)

Um die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung von Grundstücken festzulegen, sind im BebauungsplanBaugebiete festzusetzen. Als Baugebiete kommen ausschließlich folgende „Gebietstypen“ in Betracht:

Kleinsiedlungsgebiete (WS) § 2 BauNVO

reine Wohngebiete (WR) § 3 BauNVO

allgemeine Wohngebiete (WA) § 4 BauNVO

besondere Wohngebiete (WB) § 4a BauNVO

Dorfgebiete (MD) § 5 BauNVO

Mischgebiete (MI) § 6 BauNVO

Kerngebiete (MK) § 7 BauNVO

Gewerbegebiete (GE) § 8 BauNVO

Industriegebiete (GI) § 9 BauNVO

Sondergebiete (SO) – Sondergebiete, die der Erholung dienen § 10 BauNVO– sonstige Sondergebiete § 11 BauNVO

Durch die Festsetzung der Baugebiete werden dieVorschriften sowohl der §§ 2 bis 11 BauNVO als auchvon § 12 BauNVO (Stellplätze und Garagen), § 13 BauNVO (Gebäude und Räume für freie Berufe)und § 14 BauNVO (Nebenanlagen) Bestandteil desBebauungsplans.

Bei den Baugebieten wird in § 2 BauNVO bis § 9 BauNVO jeweils im 1. Absatz die allgemeineZweckbestimmung des Baugebiets definiert, im 2. Absatz sind die allgemein zulässigen Nutzungs-arten und im 3. Absatz die ausnahmsweise zulässigenNutzungsarten abschließend aufgeführt.

So ergeben sich z. B. für Gewerbegebiete aus § 8 BauNVO folgende Vorgaben:

Absatz 1:

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringungvon nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

Absatz 2:

Zulässig sind

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

3. Tankstellen,

4. Anlagen für sportliche Zwecke.

Absatz 3:

Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonensowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

3. Vergnügungsstätten.

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Allerdings haben die Gemeinden auf Grund von § 1 Abs. 4 – 10 BauNVO für die Festsetzung von Baugebieten im textlichen Teil des Bebauungsplansdie Möglichkeit zur sogenannten „planerischenFeinsteuerung“, d. h., sie können Differenzierungen der verschiedensten Art aus städtebaulichen Gründenvornehmen, wobei jedoch die allgemeine Zweck-bestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben muss.

� Innerhalb der Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 BauNVOkann eine Gliederung nach der Art der zulässigenNutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagensowie im Verhältnis mehrerer Gewerbe- und Industrie-gebiete einer Gemeinde zueinander vorgenommen werden (sog. „horizontale Gliederung“). Diese Glie-derung hat insbesondere praktische Bedeutung für dieGliederung von Gewerbegebieten, vor allem ausGründen des Immissionsschutzes. So kann z. B. zumSchutz in der Nähe vorhandener Wohnbebauung ein„eingeschränktes Gewerbegebiet“ dahin festgesetztwerden, dass nur Büro- und Verwaltungsgebäude odernicht wesentlich störende Gewerbebetriebe bzw. nurBetriebe und Anlagen, deren Geräusche die für diejeweiligen Teilbereiche angegebenen Emissionskontin-gente nach DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr)noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten,zulässig sind.

� Es kann festgesetzt werden, dass bestimme Arten vonNutzungen, die nach den §§ 2, 4 – 9 und 13 BauNVOallgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nurausnahmsweise zugelassen werden können. So könntez. B. in einem Gewerbegebiet festgesetzt werden, dass Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen unzulässig sind sowie Anlagen für sportliche Zweckenur ausnahmsweise zugelassen werden.

� Auch kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelneAusnahmen entweder ausgeschlossen werden oder aberals allgemein zulässig festgesetzt werden. Im Gewerbe-gebiet könnten hiernach z. B. Vergnügungsstätten ausgeschlossen, Anlagen für kulturelle Zwecke jedochfür allgemein zulässig erklärt werden.

� In Baugebieten nach den §§ 4 – 9 BauNVO kann bei besonderen städtebaulichen Gründen eine sog. „vertikale Gliederung“ vorgenommen werden, dass inbestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen

– nur einzelne oder mehrere allgemein zulässigeNutzungen zulässig sind,

– einzelne oder mehrere allgemein zulässigeNutzungen unzulässig sind oder nur als Ausnahmezugelassen werden können oder

– alle oder einzelne Ausnahmen nicht zulässig oder allgemein zulässig sind.

� Im Rahmen der Anwendung von § 1 Abs. 9 BauNVOkann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten(„Unterarten“) der in den Baugebieten allgemein oder

ausnahmsweise zulässigen Anlagen zulässig, nicht zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind. Als „Unterart“ der „Gewerbebetriebe aller Art“ könnenz. B. Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in Gewerbe-gebieten ausgeschlossen werden.

� Wären bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den§§ 2 – 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebietenbestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagenunzulässig, so kann festgesetzt werden, dassErweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen undErneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sindoder ausnahmsweise zugelassen werden können.Gerade bei historisch gewachsenen Bereichen einerGemeinde sind mitunter nicht stets alle Nutzungenmiteinander wegen Lärmemissionen verträglich. Will die Gemeinde ein solches Areal z. B. als Misch-gebiet festsetzen und ist dort ein größeres Autohausvorhanden, dann könnte für dieses Autohaus fest-gesetzt werden, dass Erneuerungen und Erweiterungenin einem konkreten Umfang allgemein zulässig sind.Gleiches gilt für die Festsetzungen von Baugebieten mitdem Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaftenbzw. von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben. Hier kann festgesetzt werden, dass bereits vorhandeneSchank- und Speisewirtschaften bzw. Lebensmittel-einzelhandelsbetriebe auch künftig erneuert und erweitert werden dürfen.

Die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzungdurch einen Bebauungsplan entfaltet eine nachbar-schützende Wirkung zu Gunsten aller Grundstücks-eigentümer im jeweiligen Baugebiet.

Der hieraus resultierende Gebietsbewahrungsanspruchbzw. Gebietserhaltungsanspruch bewirkt, dass sich ein Grundstückseigentümer als Nachbar gegen dieZulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unverein-baren Vorhabens wenden kann, selbst wenn dasVorhaben nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zueiner spürbaren oder nachweislichen Beeinträchtigungdes Nachbarn führt. So hat z. B. der Eigentümer einesGrundstücks in einem durch einen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet einen Abwehranspruchgegen eine Genehmigung für ein Vorhaben, das ausschließlich in einem Industriegebiet (z. B. eine Bauschuttrecyclinganlage) zulässig ist.

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Handlungsempfehlung:

Achten Sie bei der Einsicht in ältere Bebauungsplänedarauf, welche Fassung der BauNVO für diesenBebauungsplan gilt. Denn die zulässigen und aus-nahmsweise zulässigen Nutzungen sind in denFassungen der BauNVO aus den Jahren 1962, 1968,1977 und 1990 teils unterschiedlich geregelt. Lesen Sie auch sorgfältig die Festsetzungen im textlichen Teil des Bebauungsplans.

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3.5.3 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung kann im Bebauungs-plan bestimmt werden durch die Festsetzung

� der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,

� der Geschossflächenzahl oder der Größe derGeschossfläche, der Baumassenzahl oder derBaumasse,

� der Zahl der Vollgeschosse,

� der Höhe baulicher Anlagen.

Für die vorgenannten Maßbestimmungsfaktoren werden im Bebauungsplan allgemein folgendeAbkürzungen verwendet:

GRZ Grundflächenzahl

GFZ Geschossflächenzahl

GR Größe der Grundfläche

GF Größe der Geschossfläche

BMZ Baumassenzahl

BM Größe der Baumasse

Z Zahl der Vollgeschosse

H Höhe der baulichen Anlage

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche eines Gebäudes je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

x =

Beispiel: Für ein Gewerbegebiet ist eine Grundflächen-zahl von 0,8 festgesetzt. Bei einer Größe desGrundstücks von 1.500 m2 dürfen 1.200 m2 überbautwerden (1.500 m2 x 0,8 = 1.200 m2).

Geschossflächenzahl (GFZ)

Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je QuadratmeterGrundstücksfläche zulässig sind.

x =

Beispiel: Für ein Gewerbegebiet ist eine Geschoss-flächenzahl von 2,4 festgesetzt. Bei einer Größe des Grundstücks von 1.500 m2

darf die Summe der Flächen aller Geschosse 3.600 m2

betragen (1.500 m2 x 2,4 = 3.600 m2).

Baumassenzahl (BMZ)

Eine Baumassenzahl (BMZ) wird nur bei Gewerbe-gebieten, Industriegebieten und sonstigen Sonder-gebieten festgesetzt. Die Baumassenzahl (BMZ) gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je QuadratmeterGrundstücksfläche zulässig sind.

x =

Beispiel: Für ein Gewerbegebiet ist eine Baumassenzahlvon 10,0 festgesetzt. Bei einer Größe des Grundstücksvon 1.500 m2 darf die Baumasse aller Vollgeschosse15.000 m2 betragen (1.500 m2 x 10,0 = 15.000 m2).

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Grund-stücksgröße

Grund-flächenzahl

zulässigeüberbaubareGrundfläche

Grund-stücksgröße

Geschoss-flächenzahl

zulässigeGesamt-geschoss-fläche

Grund-stücksgröße

Baumassen-zahl

zulässigeBaumasseallerVollgeschosse

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Obergrenzen

Für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzungdürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

Abgesehen von Wochenendhaus- und Ferienhaus-gebieten können in den Baugebieten die vorstehendenObergrenzen überschritten werden, wenn besonderestädtebauliche Gründe dieses erfordern. Allerdingsmüssen die Überschreitungen durch Umstände aus-geglichen sein oder durch Maßnahmen ausgeglichenwerden, durch die sichergestellt ist, dass die allge-meinen Anforderungen an gesunde Wohn- undArbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteiligeAuswirkungen auf die Umwelt vermieden und sonstige Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden;zudem dürfen sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung habenkraft Bundesrechts keine nachbarschützende Wirkung.Im konkreten Einzelfall ist vielmehr eine nachbar-schützende Wirkung nur dann zu bejahen, wenn dieGemeinde im Bebauungsplan, in der Begründung oderin sonstigen Erklärungen anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans zum Ausdruck gebracht hat, dass bestimmte Festsetzungen zum Maß der baulichenNutzung dem Schutz der Nachbarschaft und nichtlediglich allgemeinen städtebaulichen Zielen dienensollen.

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Grund- Geschoss- Baumassen-flächenzahl flächenzahl zahl

Baugebiet

in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 –

in reinen Wohngebieten (WR) 0,4 1,2 –– allgemeinen Wohngebieten (WA)– Ferienhausgebieten

in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 –

in Dorfgebieten (MD) 0,6 1,2 –– Mischgebieten (MI)

in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 –

in Gewerbegebieten (GE) 0,8 2,4 10,0– Industriegebieten (GI)– sonstigen Sondergebieten (SO)

in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 –

GRZ GRZ BMZ

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3.5.4 Bauweise

Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene odergeschlossene Bauweise festgesetzt werden.

In der offenen Bauweise (festgesetzt durch denBuchstaben „o“) werden die Gebäude mit seitlichemGrenzabstand (zur Grundstücksgrenze) als Einzel-häuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen (z. B. Reihen-häuser) errichtet, wobei die Länge dieser Hausformenhöchstens 50 m betragen darf. Abweichend hiervonkann die Gemeinde festsetzen, dass nur Einzelhäuserbzw. nur Doppelhäuser bzw. nur Hausgruppen bzw. nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

In der geschlossenen Bauweise (festgesetzt durch den Buchstaben „g“) werden die Gebäude ohne seit-lichen Grenzabstand errichtet. Dies bedeutet, dass die Gebäude ohne Abstandsflächen entlang den beiden seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet werdenmüssen (sog. „Blockrandbebauung“).

Die Gemeinde kann allerdings im Bebauungsplan einevon der offenen und der geschlossenen Bauweiseabweichende Bauweise festsetzen, z. B. die halboffeneBauweise, die Gartenhofbauweise, die Kettenhaus-bauweise oder die Zeilenbauweise.

Festsetzungen zur Bauweise sind kraft Bundesrechtskeine nachbarschützenden Festsetzungen. Sie sind nurdann nachbarschützende Festsetzungen, wenn dieGemeinde z. B. ausdrücklich (in der Begründung) erklärthat, dass die Gartenhofbauweise wegen seines gegenfremde Sicht geschützten Hofes dem Schutz gegenüberdem jeweiligen Nachbarn dient.

3.5.5 Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden.

Wird eine Baulinie (bei farbiger Darstellung durch einerote durchgezogene Linie) festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden, d. h., die bauliche Anlagedarf weder hinter dieser Linie zurückbleiben noch dieseüberschreiten.

Wird eine Baugrenze (bei farbiger Darstellung durcheine blaue durchgezogene Linie) festgesetzt, dann dürfen bauliche Anlagen und Teile solcher Anlagendiese nicht überschreiten; ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist jedoch zulässig.

Bei der Bebauungstiefe handelt es sich um ein Maß,durch das die überbaubare Fläche im Ergebnis in der-selben Weise bestimmt wird, wie bei einer Baugrenze.Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßen-grenze ab zu ermitteln. In der Praxis wird allerdings vonder Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächemittels einer Bebauungstiefe selten Gebrauch gemacht.

Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefe könnenmiteinander kombiniert werden.

In der Praxis haben sich für die Festsetzungen vonBaulinien und Baugrenzen insbesondere folgendeTechniken entwickelt:

� Die überbaubare Grundstücksfläche wird für jedes vorhandene oder neu zu bildende Baugrundstück nach allen vier Seiten durch Baugrenzen „umrahmt“ (im einfachsten Fall bilden dann die Baugrenzen einRechteck). Die hierdurch geschaffenen „Baufenster“ermöglichen eine städtebauliche Strukturierung, diejedoch dem Bauherrn nur wenig Spielraum einräumt.

� Häufig werden (parallel zur Straße) vordere Baulinien /Baugrenzen und rückwärtige Baugrenzen festgesetzt,die sich über die vorhandenen oder neu zu bildendenGrundstücksflächen hinwegziehen. Seitlich werdenkeine Baulinien/Baugrenzen festgesetzt; insoweitkommt es auf die festgesetzte Bauweise an.

� Mitunter werden vor allem für neue allgemeineWohngebiete aber auch für Gewerbe- oder Industrie-gebiete größere Flächen durch Baugrenzen „umrandet“,so dass den Investoren für die Situierung der baulichenAnlagen unter Berücksichtigung des festgesetztenMaßes der baulichen Nutzung und der festgesetztenBauweise ein großer Spielraum bleibt. Ist z. B. ohneEinschränkung eine offene Bauweise für das allgemeineWohngebiet festgesetzt, so kann der Investor auf diejeweilige „Marktlage“ besser reagieren, d. h., er kannentsprechend der Nachfrage entweder Reihenhaus-anlagen oder Doppelhäuser oder Einzelhäuser errichten.Der Nachteil ist dann ein nicht so gut strukturiertesOrtsbild. Bei Gewerbe- und Industriegebieten ist einesolche „robuste“ Festsetzung von Baugrenzen häufigsinnvoll, da je nach den herzustellenden Produkten dieGebäude in unterschiedlicher Größe erforderlich sind.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksflächehaben kraft Bundesrechts keine nachbarschützendeFunktion. Solche Festsetzungen sind im Einzelfall nur dann nachbarschützend, wenn dies die Gemeindeausdrücklich (z. B. in der Begründung) zum Ausdruckgebracht hat.

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3.5.6 Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächensowie Festsetzungen zum Erhalt bzw. zumAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen

Wenn auf Grund der Aufstellung eines BebauungsplansEingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind,muss die Gemeinde über die Vermeidung und denAusgleich im Rahmen der Abwägung entscheiden.

Will eine Gemeinde durch einen Bebauungsplan dieErrichtung eines neuen Wohngebiets bzw. eines neuenGewerbegebiets in einem bislang völlig unbebautenBereich ermöglichen, so liegt es auf der Hand, dassdurch die Bebauung eine Versiegelung des Bodensbewirkt und hierdurch in Natur und Landschaft einge-griffen wird. Gleiches gilt, wenn mittels einesBebauungsplans eine im Innenbereich vorhandeneBebauung überplant werden soll, um mittels einerNachverdichtung eine Bebauung zu ermöglichen, die derzeit nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähigist. Die Gemeinde muss daher einerseits den Bestandder vorhandenen Natur und Landschaft ermitteln und bewerten sowie Maßnahmen der Vermeidung unddes Ausgleichs (also Kompensationsmaßnahmen)untersuchen. Im Rahmen der Abwägung besteht keineRechtspflicht, den rechnerisch ermittelten Ausgleichs-bedarf zu 100 % zu decken. Vielmehr kann dieGemeinde in der Abwägung darlegen, dass wegenanderer gewichtiger Belange (z. B. Deckung eines dringenden Wohnbedarfs oder Ansiedlung neuerGewerbebetriebe zwecks Schaffung neuer Arbeits-plätze) ein prozentual geringerer Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft akzeptabel ist.

In der Regel werden die Ausgleichsmaßnahmen imBebauungsplan festgesetzt. Solche Festsetzungenbetreffen einerseits unmittelbar die jeweiligen vorhandenen bzw. neu zu bildenden Baugrundstücke (z. B. in Gewerbegebieten die Begrünung von Flach-dächern, die Begrünung der Fassaden mit Kletter-pflanzen, das Anpflanzen eines heimischen Laubbaumespro 200 m2 Grundstücksfläche) und andererseits sonstige Teilflächen des Bebauungsplangebiets (z. B. Festsetzung eine öffentlichen Grünfläche – als Parkanlage oder als „naturbelassener Bereich“ – mit überlagernden Festsetzungen zum Anpflanzen vonheimischen Laubbäumen und/oder Sträuchern oder dieFestsetzung zum Anpflanzen von Laubbäumen entlangöffentlicher Verkehrsflächen). Die zuletzt genanntenAusgleichsmaßnahmen können den Baugrundstückenund den öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet werden. In diesem Fall werden die Ausgleichsmaß-nahmen von der Gemeinde durchgeführt. Die Kostenhierfür werden anschließend durch die Gemeinde aufGrund einer gemeindlichen „Kostenerstattungssatzung“von den Eigentümern jener Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet worden sind,anteilig erhoben.

Soweit ausreichende Ausgleichsmaßnahmen imBebauungsplan nicht festgesetzt werden können, kann

ein zusätzlich notweniger Ausgleich auch an andererStelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (z. B. durchFestsetzung in einem anderen Bebauungsplan oder auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen). Auch sind vertragliche Regelungen hierzu in einemstädtebaulichen Vertrag möglich.

3.5.7 Festsetzungen zum Schutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren imSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Grundsätzlich sind bei der Festsetzung von BaugebietenGebiete mit emissionsträchtigen Nutzungen vonGebieten mit immissionsempfindlichen Nutzungenräumlich zu trennen (sog. Trennungsgrundsatz). Daher kann ein Industriegebiet nicht neben einemWohngebiet festgesetzt werden. Darüber hinaus mussein Bebauungsplan Konfliktsituationen mittels entsprechender Festsetzungen bewältigen, es sei denn,dass die Konfliktbewältigung auf das nachfolgendeGenehmigungsverfahren verlagert werden darf. Deshalb muss geprüft werden, inwieweit durch neueBaugebiete (Gewerbegebiet neben Wohngebiet) oderneue Straßen oder durch die Zunahme des künftigenAutoverkehrs Konflikte durch Emissionen bzw.Immissionen entstehen, die durch zusätzliche Fest-setzungen in hinreichendem Maße minimiert werdenkönnen.

Wird durch einen Bebauungsplan der Bau oder diewesentliche Änderung von öffentlichen Straßen ermög-licht, muss die Gemeinde zum Schutz der Nachbar-schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durchVerkehrsgeräusche darauf achten, dass die in derVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vorge-gebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschrittenwerden.

Für die planerische Abschätzung sowohl von Verkehrs-immissionen (bei der Zunahme des Verkehrs durch neueBaugebiete ohne Änderungen vorhandener öffentlicherStraße bzw. wegen der Lärmauswirkung des Verkehrsauf vorhandenen öffentlichen Straßen) als auch vonGewerbeimmissionen gehen die Gemeinden von denOrientierungswerten der DIN 18005 – Teil 1 (Schall-schutz im Städtebau) aus. Allerdings können dieseOrientierungswerte im Rahmen einer gerechtenAbwägung nur als Orientierungshilfe herangezogenwerden. Ob und in welchem Ausmaß einem Wohn-gebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahreneine Lärmbelastung, die die Orientierungswerte der DIN 18005 übersteigt, zugemutet werden darf, istjeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfallszu beurteilen.

Darüber hinaus sind für die Festsetzung neuerIndustrie- und Gewerbegebiete die Immissions-richtwerte der TA Lärm als Orientierungshilfe von Bedeutung.

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Soweit in der DIN 18005 zwei Orientierungswerte für die Nacht angegeben sind, gilt der niedrigere Wertfür Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie fürGeräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben.

Für den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr gelten die Werte für den Tag, für den Zeitraum von 22:00 Uhrbis 06:00 Uhr gelten die Werte für die Nacht.

An Hand nachvollziehbarer Prognosen muss durchSachverständigengutachten ermittelt werden, inwieweit sich Verkehrs- und Gewerbeimmissionen auf Wohngebiete oder andere schützenswerte Bereiche(Krankenhäuser etc.) auswirken können. Ergibt sich dabei eine Überschreitung der Werte, muss die Gemeinde im Bebauungsplan Festsetzungenzur Lärmminderung treffen. Abgesehen vonEinschränkungen zur Art der baulichen Nutzung (z. B. eingeschränktes Gewerbegebiet durch festzuset-zende Emissionskontingente) können Schutzflächen (z. B. Grünflächen) zur Trennung nicht verträglicherNutzungen oder Lärmschutzanlagen (Lärmschutzwälle /Lärmschutzwände) festgesetzt werden. Außerdem kannfestgesetzt werden, dass Aufenthaltsräume (z. B.Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer) nur an der lärm-abgewandten Seite situiert sein dürfen und / oderLärmschutzfenster und Lärmschutztüren einzubauensind.

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Immissionsgrenzwerte / Immissionsrichtwerte / Orientierungswerte für Baugebiete

Gebietsbezeichnungen gemäß BauNVO bzw. nach

16. BImSchV TA Lärm DIN 18005

16. BImSchV bzw. TA Lärm Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht

Kleinsiedlungsgebiete (WS) 59 dB(A) 49 dB(A) 55 dB(A) 40 dB(A) 55 dB 45 dB bzw. 40 dB

Reine Wohngebiete (WR) 59 dB(A) 49 dB(A) 50 dB(A) 35 dB(A) 50 dB 40 dB bzw. 35 dB

Allgemeine Wohngebiete (WA) 59 dB(A) 49 dB(A) 55 dB(A) 40 dB(A) 55 dB 45 dB bzw. 40 dB

Besondere Wohngebiete (WB) 60 dB 45 dB bzw. 40 dB

Dorfgebiete (MD) 64 dB(A) 54 dB(A) 60 dB(A) 45 dB(A) 60 dB 50 dB bzw. 45 dB

Mischgebiete (MI) 64 dB(A) 54 dB(A) 60 dB(A) 45 dB(A) 60 dB 50 dB bzw. 45 dB

Kerngebiete (MK) 64 dB(A) 54 dB(A) 60 dB(A) 45 dB(A) 65 dB 55 dB bzw. 50 dB

Gewerbegebiete (GE) 69 dB(A) 59 dB(A) 65 dB(A) 50 dB(A) 65 dB 55 dB bzw. 50 dB

Industriegebiete (GI) 70 dB(A) 70 dB(A)

Krankenhäuser, Schulen, Kurheime 57 dB(A) 47 dB(A) 45 dB(A) 35 dB(A) Festlegung im Einzelfallund Altenheime (16. BImSchV) entsprechend derbzw. Kurgebiete, Krankenhäuser Schutzbedürftigkeitund Pflegeanstalten (TA Lärm)

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3Ausnahmen:

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans könnensolche Ausnahmen zugelassen werden, die in demBebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Wird z. B. in einem Bebauungsplanohne einschränkende Festsetzungen ein Gewerbegebietfestgesetzt, so kann z. B. ausnahmsweise eine Vergnü-gungsstätte zugelassen werden. Die Zulassung vonAusnahmen ist gesondert schriftlich zu beantragen undzu begründen. Eine Ausnahme bedarf des Einverneh-mens der Gemeinde. Außerdem liegt die Erteilung oder Versagung einer Abweichung im (nachprüfbaren)Ermessens der Bauaufsichtsbehörde.

3.6 Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB)

Der Inhalt eines Bebauungsplans, d. h., seine Festsetzungen, sind allgemein abstrakt, d. h., in der Regel nicht auf ein konkretes Bauvorhaben zugeschnitten. Bei der Planung des konkreten Bauvorhabens zeigt sich dann häufig, dass die Festsetzungen nicht ganz genau für das Vorhaben passen. Durch Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann dann die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens doch erreicht werden.

Befreiungen:

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planungnicht berührt werden und

1. Gründe des Wohl der Allgemeinheit die Befreiungerfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigungnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangenvereinbar ist. Die Zulassung von Befreiungen ist gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen.Die Befreiung ist ein Instrument zur Lösung vonKonflikten zwischen der gerechten Behandlung eineskonkreten, von der Regel abweichenden Sonderfallsund einer abstrakten Festsetzung im Bebauungsplan.Eine Befreiung bedarf des Einvernehmens derGemeinde. Außerdem liegt die Erteilung oder Versagungeiner Befreiung im (nachprüfbaren) Ermessen derBauaufsichtsbehörde. Besondern hervorzuheben ist,dass der Würdigung nachbarlicher Interessen eineerhebliche Bedeutung als Grenze für die Erteilung einerBefreiung zukommt (siehe Gebietsbewahrungsanspruchund Gebot der Rücksichtnahme).

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gHandlungsempfehlung:

Wenn Ihr konkretes Bauvorhaben nicht in jederBeziehung den Festsetzungen eines Bebauungsplansentspricht, lassen Sie bitte eingehend prüfen, ob insoweit nicht eine Ausnahme oder Befreiungerteilt werden kann. Es ist riskant, die Festsetzungeneines Bebauungsplans bei der Ausführung einesBauvorhabens zu ignorieren. Dies gilt auch dann,wenn man „eigentlich nur ganz geringfügig“ andersbaut, als die Festsetzungen vorsehen. Das Bauvor-haben wird dann nämlich materiell rechtswidrig mit der Folge, dass die Bauaufsichtsbehörden denBau stoppen können oder Nachbarn sich mit Erfolggerichtlich gegen das Vorhaben wenden können.

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3.7. Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan (§ 47 VwGO)

3.7.1 Normenkontrollverfahren

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Münchenentscheidet im Normenkontrollverfahren auf Antragüber die Gültigkeit eines Bebauungsplans. Der Antragist innerhalb eines Jahres nach der öffentlichenBekanntmachung des Bebauungsplans zu stellen. Für die Antragstellung ist die Vertretung durch einenRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zwingend vorgeschrieben.

Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Personstellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplanoder dessen Anwendung in seinen Rechten verletzt zusein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.Antragsbefugt sind demnach nicht nur Eigentümer vonGrundstücken im Plangebiet sondern auch Eigentümervon außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken.

Als Rechtsverletzung kommt eine Verletzung des subjektiven Rechts auf Abwägung der eigenen privatenBelange in Betracht. So kann z. B. der Inhaber einesGewerbebetriebs geltend machen, dass die von seinemBetrieb ausgehenden Lärmemissionen anlässlich der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in unmittelbarer Nachbarschaft nicht sachgerecht berück-sichtigt worden sind. Ebenso kann z. B. ein Grund-stückseigentümer außerhalb des Bebauungsplangebietsgeltend machen, dass durch die Zunahme des Verkehrsauf der vorhandenen öffentlichen Straße wegen derAusweisung neuer Baugebiete die Wohnruhe in seinemWohnhaus unzumutbar beeinträchtigt wird. Fernerkann z. B. der Eigentümer eines Grundstücks imGeltungsbereich des Bebauungsplans geltend machen,dass sein Grundstück zu Unrecht als öffentlicheGrünfläche ausgewiesen worden ist.

Wichtig ist, dass ein Antrag unzulässig ist, wenn dieden Antrag stellende Person nur Einwendungen geltendmacht, die sie im Rahmen der Auslegung oder imRahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeitnicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hättegeltend machen können, und wenn auf diese Rechts-folge von der Gemeinde im Rahmen der Beteiligunghingewiesen worden ist.

Der Antrag ist gegen die Gemeinde zu richten, die den Bebbauungsplan erlassen hat.

Kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Bebauungsplan ganz oderteilweise ungültig ist, so erklärt er den Bebauungsplandurch Urteil ganz oder teilweise für unwirksam. In diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbind-lich. Wird hingegen der Normenkontrollantrag vomBayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil oder Beschluss abgelehnt, so gilt diese Entscheidungnur zwischen der Gemeinde und dem Antragsteller.

3.7.2 Antrag auf einstweilige Anordnung

Nachdem ein Normenkontrollantrag keine „aufschie-bende Wirkung“ auslöst, können in Vollzug desBebauungsplans gleichwohl Baugenehmigungen erteiltbzw. Bauvorhaben im Rahmen der Genehmigungs-freistellung errichtet werden. Dies kann zur Folgehaben, dass bereits neben dem Gewerbebetrieb einnach dem Bebauungsplan zulässiges Wohngebäudeerrichtet wird. Deshalb ist stets zu überlegen, ob mannicht neben dem Normenkontrollantrag beimBayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag aufErlass einer einstweiligen Anordnung stellt, dass derBebauungsplan bis zur Entscheidung über denNormenkontrollantrag nicht vollzogen werden darf.Einem solchen Antrag wird aber nur dann vomBayerischen Verwaltungsgerichtshof stattgegeben,wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder ausanderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

3.7.3 Keine Verwerfungskompetenz der Behörden

Dagegen haben die Behörden keine sogenannteVerwerfungskompetenz. So kann etwa ein Landratsamtals Baugenehmigungsbehörde eine Genehmigung nichtversagen mit der Begründung, ein von der Gemeindebeschlossener Bebauungsplan sei unwirksam. Auch eineStadt, die selbst Baugenehmigungsbehörde ist, kannsich nicht auf die Auffassung stellen, der Bebauungs-plan sei unwirksam und deshalb nicht beachtlich. Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind grund-sätzlich nur dann nicht mehr beachtlich, wenn derBebauungsplan in einem gesonderten Verfahren geän-dert oder aufgehoben wird, wobei für diese Verfahrengrundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für denErlass eines Bebauungsplans gelten. Nur in ganz engbegrenzten Ausnahmefällen kann die Funktionslosigkeiteines Bebauungsplans durch das Gericht festgestelltwerden, wenn eindeutig feststeht, dass seine Fest-setzungen nicht mehr verwirklicht werden können.

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3.8 Entschädigungsansprüche (§§ 39 – 44 BauGB)

Durch den Erlass, die Änderung oder die Aufhebungeines Bebauungsplans kann es sein, dass die zulässigeNutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geän-dert wird. Tritt dadurch eine nicht nur unwesent-liche Wertminderung des Grundstücks ein, kommtein Entschädigungsanspruch in Betracht. Für denUmfang der eventuellen Entschädigung ist von beson-derer Bedeutung, ob die zulässige Nutzung einesGrundstücks innerhalb von sieben Jahren abZulässigkeit oder nach Ablauf dieser Frist aufgeho-ben oder geändert worden ist. Soweit durch die Änderung oder Aufhebung der zulässigen Nutzung ineine ausgeübte Nutzung (also in einen eingerichtetenund ausgeübten Gewerbebetrieb) eingegriffen wird,kommt ebenfalls ein Entschädigungsanspruch inBetracht. Der Entschädigungsanspruch ist grundsätzlichauf Geldentschädigung gerichtet. Wird allerdings dieNutzung eines Grundstücks aufgehoben und ist es demEigentümer mit Rücksicht auf die Festsetzung oderDurchführung des Bebauungsplans nicht zuzumuten,das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigenoder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, so kannstatt der Geldentschädigung ein Grundstücksüber-nahmeanspruch geltend gemacht werden.

Haben Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigtein Ausübung ihrer Nutzungsrechte (z. B. Erbbaurecht,Grunddienstbarkeit, Miete, Pacht) im berechtigtenVertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichenund wirksamen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeitengetroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben,können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Ände-rung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplansan Wert verlieren. So kann z. B. der Ersatz vonArchitektenkosten für einen Bauantrag verlangt wer-den, wenn das Vorhaben nach dem rechtsverbindlichenBebauungsplan zulässig gewesen ist und die Gemeindedann den Bebauungsplan so ändert, dass das beantragte Vorhaben nicht mehr zulässig und somitnicht genehmigungsfähig ist.

Außerdem gibt es noch Entschädigungsansprüche in Geld oder durch Übernahme nach § 40 BauGB (z. B. wenn im Bebauungsplan Flächen für denGemeinbedarf, Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind) oder nach § 41 BauGB (z. B. wenn im Bebauungsplan Flächen festgesetzt werden, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, oder wenn im Bebauungsplan der Erhalt oder dasAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigenBepflanzungen festgesetzt wird), wobei jedoch im konkreten Einzelfall die jeweiligen gesetzlichenVoraussetzungen erfüllt sein müssen.

Alle Entschädigungsansprüche müssen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (in der Regel ist maßgeb-lich, wann der Bebauungsplan bzw. die Satzung zurÄnderung oder Aufhebung des Bebauungsplans in Kraft getreten ist), schriftlich gegenüber der Gemeindegeltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, so erlischt ein Entschädigungsanspruch. Nach frist-gerechter Geltendmachung unterliegt der Entschädi-gungsanspruch keiner weiteren Verjährung (strittig).Kommt eine Einigung wegen des geltend gemachtenEntschädigungsanspruchs zwischen Gemeinde undAnspruchsteller nicht zustande, ist dem Anspruchstellerdringend zu empfehlen, unverzüglich (spätestens vorAblauf von drei Jahren seit Geltendmachung desEntschädigungsanspruchs bei der Gemeinde) eineEntscheidung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde(in Bayern: Kreisverwaltungsbehörde als Enteignungs-behörde) zu beantragen.

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4.1 Innenbereich (§ 34 BauGB)

Existiert für ein Baugrundstück kein Bebauungsplan,dann beurteilt sich die bauplanungsrechtlicheZulässigkeit eines Vorhabens zur Betriebsansiedlung,Betriebserweiterung oder zur Änderung der baulichenNutzung dann nach § 34 BauGB, wenn sich dasBetriebsgrundstück in einem im Zusammenhangbebauten Ortsteil, also im Innenbereich befindet.

Unter einem Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex imGebiet einer Gemeinde zu verstehen, der nach der Zahlder vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitztund Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.Eine Splittersiedlung mit drei oder vier Gebäuden auffreier Flur stellt keinen Ortsteil dar.

Ein Bebauungszusammenhang ist dann zu bejahen,wenn trotz Baulücken eine tatsächlich aufeinander folgende zusammenhängende Bebauung besteht. Im Regelfall endet ein Bebauungszusammenhang mitdem „letzten Haus“.

Im Innenbereich ist ein Vorhaben dann bauplanungs-rechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund-stücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenartder näheren Umgebung einfügt.

Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens istzunächst die „Eigenart der näheren Umgebung“. Die„nähere Umgebung“ sind nicht nur die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke, sondern auch diejenigen, die den Charakter des Baugrundstücks prägen bzw. auf die sich die Aus-führung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstückauswirken kann.

Soweit es um die „Eigenart“ geht, kommt es darauf an, welche Gebäude mit welchen Nutzungen tatsäch-lich in der näheren Umgebung vorhanden sind, die dasBaugrundstück prägen.

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4.1 Innenbereich (§ 34 BauGB) � 32

4.2 Außenbereich (§ 35 BauGB) � 33

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Entspricht „die Eigenart der näheren Umgebung“ einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung(BauNVO), so beurteilt sich die Zulässigkeit desVorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nachder BauNVO in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung z. B. einem Gewerbegebiet, so sind z. B. nicht erheblich belästigende Gewerbe-betriebe aller Art allgemein zulässig bzw. z. B. Anlagenfür kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig.

Sind hingegen so unterschiedliche Nutzungen in der näheren Umgebung vorhanden (z. B. störendeGewerbebetriebe und Wohnnutzungen), dass von einersog. „Gemengelage“ auszugehen ist, dann kommt es hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens auchnach seiner Art ausschließlich darauf an, ob sich dasVorhaben in die nähere Umgebung eingefügt.

Selbst wenn sich Einzelhandelsbetriebe oder groß-flächige Einzelhandelsbetriebe in die Eigenart dernäheren Umgebung einfügen, sind sie im Einzelfalldann unzulässig, wenn schädliche Auswirkungen aufzentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. In diesemZusammenhang ist in der Regel durch einen Gutachter(wie z. B. der GfK Geomarketing) eine sogenannteAuswirkungsanalyse zu erstellen.

Bei der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oderErneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe-oder Handwerksbetriebs oder bei der Erweiterung,Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweiseerrichteten Wohngebäudes kann von dem Erfordernisdes Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebungim Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abwei-chung städtebaulich vertretbar ist und auch unterWürdigung nachbarlicher Interessen mit den öffent-lichen Belangen vereinbar ist. Dies gilt nicht für Einzel-handelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgungder Bevölkerung beeinträchtigen oder schädlicheAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in derGemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

4.2 Außenbereich (§ 35 BauGB)

Befindet sich das Baugrundstück weder im Geltungs-bereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenenBebauungsplans noch im Innenbereich, dann liegt es im Außenbereich. Für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ist zwischen privilegiertenVorhaben und sonstigen Vorhaben zu unterscheiden.

Privilegierte Vorhaben sind abschließend in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführt. Hierzu zählen z. B. land-wirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene gewerblicheBetriebe (z. B. Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, wassergebundenes Sägewerk), Betriebe, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oderwegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur imAußenbereich ausgeführt werden sollen (z. B. Zement-fabriken, Klärschlammlagerungsbetriebe, Intensiv-tierhaltungsbetriebe, Tierkörperverwertungsanlage),Windkraftanlagen oder Anlagen zur energetischenNutzung von Biomasse. Die privilegierten Vorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließunggesichert ist.

Sonstige Vorhaben sind hingegen nur dann zulässig,wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Erschließung gesichertist. Ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange beieinem sonstigen Vorhaben gegeben ist, hängt von denjeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Angesichtsder vielfältigen öffentlichen Belange, die durch ein sonstiges Vorhaben beeinträchtigt werden können,muss von einer näheren Erläuterung abgesehen werden.Vielmehr ist zu empfehlen, für die Prüfung der Zu-lässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereichfachkundigen Rat einzuholen.

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4Handlungsempfehlung:

Die Frage, ob ein Grundstück im Innenbereich liegt, ist mitunter komplex und schwierig zu beantworten.Gleiches gilt für die Wertung der „Eigenart der näheren Umgebung“ und für die Frage, ob sich dasVorhaben einfügt. Sowohl bei eigenen Vorhaben, als auch bei Vorhaben in der Nachbarschaft, die IhrBetriebsgrundstück negativ „berühren“ können, sollten Sie daher eine fachkundige Beratung einholen.

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5.1 Genehmigungspflicht / Genehmigungsfreiheit(Art. 55 – 57 BayBO)

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung vonAnlagen bedürfen nach Art. 55 Abs. 1 Bayer.Bauordnung (BayBO) der Baugenehmigung.

Dies gilt nicht, wenn ein anderes GestattungsverfahrenVorrang hat (z. B. Werbeanlagen, soweit sie einerZulassung nach Straßenverkehrs- oder nachEisenbahnrecht oder Vorhaben, die einer Genehmigungnach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen).

Ferner sind eine Vielzahl von Bauvorhaben „verfahrensfrei“, d. h., die jeweiligen Bauvorhabendürfen ohne eine Baugenehmigung errichtet werden.Die „verfahrensfreien Bauvorhaben“ sind abschließendin Art. 57 Abs. 1 – 4 BayBO aufgeführt (z. B. Garagenim Innenbereich mit einer Fläche bis zu 50 m2;Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2

und einer Tiefe bis zu 3 m; Mauern und Einfriedungenim Innenbereich mit einer Höhe bis zu 2 m). Bei der Errichtung „verfahrensfreier Bauvorhaben“ müssen jedoch die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die Anlage gestellt werden(also z. B. die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die bauplanungsrechtlichen Vorgaben in § 34 BauGB,die materiell-rechtlichen Vorschriften der Bayer. Bauordnung, die Vorgaben in einer Satzung derGemeinde mit örtlichen Bauvorschriften), eingehaltenwerden. Ist dies nicht der Fall, kann die untereBauaufsichtsbehörde den Bau einstellen oder eineBeseitigungsanordnung erlassen.

Bei Nutzungsänderungen gilt die Besonderheit, dass eine Baugenehmigung dann erforderlich ist, wennfür die neue Nutzung andere Anforderungen aus bau-planerischer oder bauordnungsrechtlicher Sicht als fürdie bisherige Nutzung in Betracht kommen (z. B. ist die Umnutzung einer Wohnung in eine Arztpraxis oderdie Umnutzung von Büroräumen in ein Fitnessstudiooder die Umnutzung eines Möbelhauses in einenLebensmitteleinzelhandelsbetrieb nicht verfahrensfrei,sondern bedarf einer Baugenehmigung).

Die Beseitigung von Anlagen ist verfahrensfrei, teils anzeigepflichtig.

Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

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5 Baugenehmigungsverfahren

5.1 Genehmigungspflicht / Genehmigungsfreiheit (Art. 55 – 57 BayBO) � 34

5.2 Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) � 35

5.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) � 35

5.4 Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) � 35

5.5 Bauantrag (Art. 65 BayBO) � 36

5.6 Nachbarbeteiligung (Art. 66 BayBO) � 36

5.7 Erteilung der Baugenehmigung (Art. 68 BayBO) � 37

5.8 Rechtsschutz des Bauherrn und Rechtsschutz des Nachbarn � 38

5.9 Baugenehmigung für Vorhaben in der Nachbarschaft � 38

5.9.1 Beteiligung des Eigentümers eines Betriebsgrundstücks im Genehmigungsverfahren für das Bauvorhaben eines Nachbarn � 38

5.9.2 Rechtsbehelfe gegen eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben eines Nachbarn

5.9.2.1 Anfechtungsklage � 39

5.9.2.2 Vorläufiger Rechtsschutz � 40

5.9.3 Rechtsbehelfe bei verfahrensfreien Bauvorhaben eines Dritten und bei Bauvorhaben eines Dritten im Genehmigungsfreistellungsverfahren � 41

5.9.4 Begründetheit einer Nachbarklage � 42

5.10 Vorbescheid (Art. 71 BayBO) � 43

5.11 Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO) � 43

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5.2 Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO)

Im Geltungsbereich eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist dieErrichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind, dann genehmigungsfrei, wenn

� das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungs-plans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften(Satzung der Gemeinde) nicht widerspricht,

� die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und

� die Gemeinde innerhalb eines Monats <nach Vorlageder erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde> nicht erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungs-verfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufigeUntersagung nach § 15 Abs.1 S. 2 BauGB beantragt.

Wenn z. B. Ihr Betriebsgrundstück gemäß einem qualifizierten Bebauungsplan in einem Gewerbegebietliegt, so müssen Sie für Ihr Gewerbebauvorhaben, daskein Sonderbau sein darf, das aber den Festsetzungendes Bebauungsplans und den örtlichen BauvorschriftenIhrer Gemeinde entspricht und dessen Erschließunggesichert ist, die erforderlichen Unterlagen (förmlichesAntragsformular und Bauvorlagen) bei Ihrer Gemeindeeinreichen. Teilt Ihnen dann die Gemeinde z. B. nachdrei Wochen seit Antragseingang mit, dass kein Bau-genehmigungsverfahren durchzuführen ist und auchkeine vorläufige Untersagung beantragt wird, dann dürfen Sie nach Erhalt dieses Schreibens mit derAusführung des Bauvorhabens beginnen.

5.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt füralle Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. In diesemVerfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur

� die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvor-schriften der Gemeinde (z. B. Gestaltungssatzung oder Kinderspielplatzsatzung oder Satzung über Kraft-fahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze),

� beantragte Abweichungen (wegen Nichteinhaltung von materiell-rechtlichen Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder von Regelungen in örtlichenBauvorschriften der Gemeinde) sowie

� andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweitwegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nachanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt,ersetzt oder eingeschlossen wird (z. B. sind denkmal-schutzrechtliche Anforderungen zu prüfen, weil eineetwa erforderliche dankmalschutzrechtliche Erlaubnisdurch eine Baugenehmigung ersetzt wird).

Nur das vorstehend geschilderte „Pflichtprüfungs-programm“ ist von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen.Gleichwohl müssen der Bauherr, der Architekt und derBauunternehmer andere öffentlich-rechtlicheVorschriften, die nicht zum „Pflichtprüfprogramm“gehören, in Eigenverantwortung einhalten. Verstößtalso ein Bauvorhaben z. B. gegen materiell-rechtlicheAnforderungen der Bayer. Bauordnung (z. B. Abstands-flächen werden nicht eingehalten), dann kann dieBauaufsichtsbehörde z. B. eine Baueinstellung verfügenoder bei schwerwiegenden Mängeln eine vorbeugendeNutzungsuntersagungsverfügung erlassen.

5.4 Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO)

Bei genehmigungsbedürftigen Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde

� die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

� Anforderungen nach den Vorschriften der BayBO undaufgrund der BayBO (z. B. Verordnungen des FreistaatsBayern und örtliche Bauvorschriften der Gemeinde)

� andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweitwegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (z. B. einedenkmalschutzrechtliche Erlaubnis).

Sonderbauten sind gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO insbesondere Hochhäuser, andere bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, Gebäude mit mehrals 1.600 m2 Fläche des Geschosses mit der größtenAusdehnung, ausgenommen Wohngebäude undGaragen, Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen vonmehr als 800 m2, Gebäude mit Räumen, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und größer als400 m2 sind, Gebäude und Räume die einzeln für eineNutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sindund Versammlungsstätten, Gaststätten, Krankenhäuser,Schulen und ähnliche Einrichtungen. Größere Gebäudesind demnach grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.

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Handlungsempfehlung:

Die Tatsache, dass ein Vorhaben völlig verfahrensfreiist oder nur im Genehmigungsfreistellungsverfahrenbehandelt wird oder nur im vereinfachten Bauge-nehmigungsverfahren eingeschränkt überprüft wird,bedeutet nicht, dass Sie als Bauherr, der Architektoder der Bauunternehmer die öffentlichen-rechtlichenAnforderungen an das Vorhaben außer Acht lassendürfen. Sämtliche einschlägigen Vorschriften müssenbeachtet werden. Stellen Sie deshalb sicher, dass diese Verpflichtung von den jeweils Beauftragtenauch vollständig eingehalten wird.

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5.5 Bauantrag (Art. 65 BayBO)

Wenn Sie ein neues eigenes genehmigungspflichtigesVorhaben errichten oder innerhalb Ihres Betriebes einegenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vornehmenwollen, müssen Sie vor der Ausführung bei IhrerGemeinde einen schriftlichen Bauantrag einreichen.Mit dem förmlichen Bauantrag müssen alle für dieBeurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung desBauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)eingereicht werden.

Sofern durch die künftige betriebliche Nutzung einschließlich Kunden- und Lieferverkehr Lärm-auswirkungen auf benachbarte Wohnbebauung gegeben sind, sollten Sie bereits mit dem Bauantrag ein Gutachten eines Lärmsachverständigen vorlegen,welches belegt, dass die Immissionsrichtwerte der TALärm durch Ihr Vorhaben nicht überschritten werden.

5.6 Nachbarbeteiligung (Art. 66 BayBO)

Gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen.Der Nachbar kann die Nachbarzustimmung durchUnterschrift erteilen, muss es jedoch nicht. Wenn derNachbar die Unterschrift verweigert, hat der Bauherrtrotzdem einen Anspruch auf Erteilung der Bau-genehmigung, wenn das Vorhaben die zu prüfendenVorschriften einhält.

Für Betriebe besonders bedeutsam ist die sogenannteförmliche Nachbarbeteiligung gemäß Art. 66 Abs. 4BayBO. Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrerBeschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, dieAllgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde nämlich auf Antrag des Bauherrnanstelle der üblichen Nachbarbeteiligung das Bau-vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblattund in den örtlichen Tageszeitungen bekannt machen.Die Bauvorlagen werden dann für die Dauer einesMonats ausgelegt. Die Nachbarn können Einwendungenerheben. Nachbarn, die keine Einwendungen fristgerecht erhoben haben, sind mit allen öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben ausge-schlossen, d. h., sie können sich nicht mehr gerichtlichgegen die erteilte Baugenehmigung wenden.

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Handlungsempfehlung:

Achten Sie für eine zügige Bearbeitung Ihres Bau-antrages darauf, dass die Bauvorlagen vollständigsind. Wichtig ist vor allem, dass Sie bei einemgewerblichen Bauvorhaben eine detaillierte Betriebs-beschreibung einreichen.

Die Zulassung von Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Anforderungen der BayBO (z. B. Nichteinhaltung von Abstandsflächen) oder der Anforderungen in Satzungen Ihrer Gemeinde über örtliche Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des ein-schlägigen Bebauungsplans Ihrer Gemeinde müssenSie gesondert schriftlich beantragen und begründen.

Handlungsempfehlung:

Gerade bei der Baugenehmigung für Betriebe kann essein, dass die Voraussetzungen für die sogenannteförmliche Nachbarbeteiligung gemäß Art. 66 Abs. 4BayBO erfüllt sind, denn hierfür sind bereits möglicheBelästigungen der Nachbarschaft ausreichend. PrüfenSie deshalb, ob Sie vom förmlichen Beteiligungsver-fahren Gebrauch machen. Durch die Veröffentlichungwird das Vorhaben einerseits einem größeren Kreisals den unmittelbar angrenzenden Nachbarnbekannt. Andererseits machen erfahrungsgemäß nurwenige Nachbarn von der EinwendungsmöglichkeitGebrauch. Sie erfahren damit schon frühzeitig imBaugenehmigungsverfahren, welche Belange derNachbarn besonders berücksichtigt werden müssen.Vor allem erhalten Sie jedoch mit dem Einwendungs-ausschluss für die Nachbarn, die keine Einwendungenerhoben haben, eine erhöhte Rechtssicherheit.

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5.7 Erteilung der Baugenehmigung (Art. 68 BayBO)

Die Baugenehmigung ist vom Landratsamt (bei kreisangehörigen Gemeinden) oder von der Stadt(kreisfreien Gemeinde, Großen Kreisstädten) zu erteilen,wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichenVorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichenGenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist nurinsoweit zu begründen, als ohne Zustimmung desNachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abge-wichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhabenschriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde Einwendungenerhoben hat.

Die Baugenehmigung kann unter Bedingungen undAuflagen erteilt werden, wenn diese durch eine Rechts-vorschrift zugelassen sind oder wenn sie sicherstellensollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für dieErteilung der Baugenehmigung erfüllt werden.

Mit der Bauausführung dürfen Sie erst dann beginnen,wenn

� Ihnen die Baugenehmigung zugegangen ist sowie

� die nach Art. 62 Abs. 3 BayBO erforderlichen Bescheinigungen (Standsicherheitsnachweis,Brandschutznachweis) und die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

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Handlungsempfehlung:

Stimmen Sie den Inhalt der Baugenehmigung, ins-besondere der Auflagen, nach Möglichkeit im Dialogvor Erlass der Baugenehmigung im Einzelnen mit derBaugenehmigungsbehörde ab. Dies vermeidet es, dass Sie nach dem Erlass des Bescheides förmlicheRechtsmittel ergreifen müssen.

Bei der Durchführung des Bauvorhabens müssen Siesicherstellen, dass die erteilte Baugenehmigung nebstBedingungen oder Auflagen und die genehmigtenBauvorlagen einhalten werden.

Sollten Sie entgegen der erteilten Baugenehmigungwährend der Ausführung Ihres Bauvorhabens Änderungen vornehmen wollen, müssen Sie bei der Gemeinde einen Tekturantrag einreichen; erst nach Erteilung der Tekturgenehmigung könnenSie die Änderungen ausführen.

Innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung müssen Sie mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen, da sonst nach Ablaufdieser vier Jahre die Baugenehmigung erlischt.

Gleiches gilt, wenn die Bauausführung vier Jahreunterbrochen worden ist. Vor Ablauf dieser Fristvon vier Jahren können Sie jedoch eine Verlängerungum bis zu zwei Jahre bei der Bauaufsichtsbehördebeantragen.

Nicht nur bei der Errichtung des Vorhabens, sondernauch bei dessen Nutzung, d. h., beim Betrieb, müssengrundsätzlich alle Bestimmungen, insbesondere auchdie Auflagen der Baugenehmigung, eingehalten wer-den. Sie müssen den Betriebsablauf gegebenenfallsentsprechend organisieren und Vorkehrungen treffen.

Wird eine der Bestimmungen nicht eingehalten, kann nicht nur die Bauaufsichtsbehörde einschreiten.Auch Nachbarn können deswegen gerichtlicheSchritte sowohl zum Verwaltungsgericht als auchzum Zivilgericht einleiten.

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5.8 Rechtsschutz des Bauherrn und Rechtsschutz des Nachbarn

Wird Ihr Antrag auf Erteilung der Baugenehmigungabgelehnt (also die Baugenehmigung versagt), so können Sie innerhalb eines Monats nachBekanntgabe (Zustellung) des Versagungsbescheidesbeim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach einesogenannte Verpflichtungsklage erheben.

Wird Ihnen hingegen die Baugenehmigung erteilt, soist einem Nachbarn, der die Bauvorlagen nicht unter-schrieben hat oder der sogar schriftlich Einwendungengegen Ihr Bauvorhaben erhoben hat, von der Bauauf-sichtsbehörde eine Ausfertigung der Baugenehmigungzuzustellen (bei mehr als 20 beteiligten Nachbarn wirddie Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigungdurch die öffentliche Bekanntmachung der Bau-genehmigung im maßgeblichen Amtsblatt ersetzt).

Innerhalb einer Frist von einem Monat nachZustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigungbzw. der öffentlichen Bekanntmachung kann derNachbar beim Bayerischen VerwaltungsgerichtAnsbach eine sogenannte Anfechtungsklageerheben. In diesem Klageverfahren werden Sie vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach durchBeschluss beigeladen.

Die Klage des Nachbarn hat keine aufschiebendeWirkung, sodass Sie dennoch mit der Baudurchführungbeginnen bzw. die Bauausführung fortsetzen können.

Allerdings kann der Nachbar entweder bei der Bauaufsichtsbehörde oder beim BayerischenVerwaltungsgericht Ansbach beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

5.9 Baugenehmigung für Vorhaben in der Nachbarschaft

Bauvorhaben in der Nachbarschaft Ihres Betriebs-grundstücks können eine Gefährdung Ihres Betriebeszur Folge haben. Dies gilt in erster Linie für Wohnbau-vorhaben. Wird nämlich das neue Wohngebäude durchLärm- und Geruchsemissionen Ihres Betriebes negativbetroffen, können Sie zu Lasten des benachbartenWohngebäudes zum Störer werden, so dass die Behördedurch Auflagen von Ihnen Abhilfe verlangt, zumBeispiel, dass die Produktionszeiten eingeschränkt werden oder schalldichte Fenster in Ihr Betriebs-gebäude eingebaut bzw. Lärmschutzwände auf Ihrem Betriebsgrundstück errichtet oder Filteranlageneingebaut werden müssen.

Bei dem Bauvorhaben eines Dritten sind Sie dannNachbar, wenn Sie Eigentümer oder Erbbauberechtigterdes Betriebsgrundstückes sind und wenn Ihr Betriebs-grundstück in seinen öffentlich-rechtlich geschütztenBelangen berührt werden kann. Dies ist dann der Fall,wenn sich z. B. Lärm- und Geruchsemissionen IhresBetriebes auf das Baugrundstück auswirken können.Nachbar ist aber nicht nur der Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzendenGrundstücke.

Sollten Sie nur Mieter von Betriebsräumen oder Pächter des Betriebsgrundstückes sein, so sind Sie imbauordnungsrechtlichen Sinne kein Nachbar. Bei dieser Fallgestaltung müssen Sie den Eigentümerdes Betriebsgrundstückes ersuchen, seine Rechte zu Ihren Gunsten im Baugenehmigungsverfahren desDritten geltend zu machen.

5.9.1 Beteiligung des Eigentümers einesBetriebsgrundstücks im Genehmigungsverfahren für das Bauvorhaben eines Nachbarn

Wenn Sie Eigentümer eines benachbarten Betriebs-grundstückes sind, dann muss Ihnen der Bauherr desneu zu errichtenden Bauvorhabens oder dessenBeauftragter den Lageplan und die Bauzeichnungen(Bauvorlagen) zur Unterschrift vorlegen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die Bauvorlagen zu unterschreiben. Wenn Sie allerdings die Bauvorlagenunterschreiben, verschlechtert sich Ihre Rechtspositiongegenüber dem Bauvorhaben des Dritten. Denn mitIhrer Unterschrift stimmen Sie zugleich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde dem Bauvorhaben desNachbarn zu, sodass Sie auf Ihre materiell-rechtlichensubjektiv-öffentlichen Rechte oder öffentlich-rechtlichgeschützten Rechte verzichten; dies bedeutet, dass Ihre Klage gegen die später erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben des Nachbarnmangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.

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Handlungsempfehlung:

Im Baugenehmigungsverfahren wurde das Wider-spruchsverfahren abgeschafft. Es muss gleich Klagezum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und achtenSie darauf, dass für die Einreichung der schriftlichenKlage die Monatsfrist eingehalten wird, da sonst dieKlage wegen Fristversäumnis unzulässig ist.

Handlungsempfehlung

Wenn ein Nachbar gegen die Ihnen erteilte Baugenehmigung eine Klage erhoben hat, sollten Sie einen Rechtsanwalt, der auf öffentliches Baurecht spezialisiert ist, zur Wahrung Ihrer Interessen beauftragen.

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Ihre fehlende Nachbarunterschrift hindert allerdings die Bauaufsichtsbehörde nicht, für das Bauvorhabendes Dritten die Baugenehmigung zu erteilen. Ihnen als Nachbar ist dann von der Bauaufsichtsbehörde eineAusfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Bei mehr als 20 beteiligten Nachbarn kann jedoch die Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigungan Sie durch die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils der Baugenehmigung nebst Rechts-behelfsbelehrung und Hinweis, wo die Akten des Bau-genehmigungsverfahrens eingesehen werden können,im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigenBauaufsichtsbehörde ersetzt werden.

5.9.2 Rechtsbehelfe gegen eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben eines Nachbarn

5.9.2.1 Anfechtungsklage

Gegen die erteilte Baugenehmigung zu Gunsten des Bauvorhabens eines Nachbarn können Sie beimBayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage(Anfechtungsklage) erheben. Die Klage muss inner-halb eines Monats nach Zustellung der Ausfertigungder Baugenehmigung an Sie bzw. nach öffentlicherBekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblattder zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht werden. Sie kann auch zur Niederschriftder Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungs-gerichts Ansbach erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand desKlagebegehrens bezeichnen. Außerdem sollen die zurBegründung dienenden Tatsachen und Beweismittelangegeben und die angefochtene Baugenehmigung in Kopie beigefügt werden.

Als Beklagter ist der Freistaat Bayern aufzuführen,wenn ein Landratsamt die Baugenehmigung erteilt hat.Wurde hingegen die Baugenehmigung von einer kreis-freien Gemeinde (Stadt Nürnberg, Stadt Fürth, StadtErlangen, Stadt Schwabach, Stadt Ansbach), einerGroßen Kreisstadt oder einer kreisangehörigenGemeinde, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichts-behörde durch Rechtsverordnung ganz oder teilweiseübertragen worden sind (z. B. Neustadt a.d. Aisch),erlassen, so ist die Stadt oder die Große Kreisstadt oder die kreisangehörige Gemeinde als Beklagte zubenennen.

Die Klage müssen Sie zwar nicht durch einen Rechts-anwalt erheben lassen. Da Sie sich jedoch in 2. und 3. Instanz, also vor dem Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof bzw. Bundesverwaltungsgericht, durcheinen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen müssen, ist zu empfehlen, bereits für dieErhebung der Klage zum Bayerischen Verwaltungs-gericht Ansbach einen auf öffentliches Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, dennbereits in der 1. Instanz muss der Streitstoff umfassendgerichtlich vorgetragen werden, um nicht in der 2. und 3. Instanz Rechtsnachteile zu erleiden.

Es kommt vor, dass Ihnen die Bauaufsichtsbehörde versehentlich eine Ausfertigung der Baugenehmigungnicht zustellt, obwohl Sie die Unterschrift bei denBauvorlagen verweigert haben. In diesem Fall läuftfür Sie (zunächst) keine Klagefrist (Fall 1). Mitunterkommt es auch vor, dass sowohl der Bauherr als auchdie Bauaufsichtsbehörde nicht alle zu beteiligendenNachbarn auch tatsächlich beteiligt. Folglich werdenIhnen keine Bauvorlagen zur Unterschrift vorgelegt undes wird Ihnen keine Ausfertigung der Baugenehmigung

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Handlungsempfehlung

Wenn Ihnen Bauvorlagen für ein Bauvorhaben einesDritten zur Unterschrift vorgelegt werden, prüfen Siebitte sorgfältig, ob sich negative Auswirkungen aufIhren Betrieb ausschließen lassen. Nachdem Sie nichtzur Unterschrift verpflichtet sind, ist zu empfehlen,eine Zustimmung durch Ihre Unterschrift generellnicht zu erteilen. Durch die Verweigerung der Unter-schrift haben Sie nämlich auch künftig die Möglich-keit, der Bauaufsichtsbehörde Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzutragen und gegen eineBaugenehmigung gerichtlich vorzugehen.

Handlungsempfehlung

Sollten Sie die Ihnen vorgelegten Bauvorlagen nicht unterschrieben haben, dann sollten Sie in derFolgezeit das amtliche Veröffentlichungsblatt derzuständigen Bauaufsichtsbehörde (z. B. Amtsblatt derStadt Nürnberg, Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt) lesen, um zu erfahren, ob der verfügendeTeil der Baugenehmigung für das Bauvorhaben desDritten öffentlich bekanntgemacht wird.

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zugestellt. Auch in diesem Fall läuft für Sie (zunächst)keine Klagefrist (Fall 2). Wenn Sie jedoch in den beidenaufgeführten Fällen bemerken, dass in Ihrer Nachbar-schaft mit den Bauarbeiten für ein Bauvorhabenbegonnen wird (z. B. Baugrubenaushub), müssen Siesich unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) beider Bauaufsichtsbehörde erkundigen, ob für diesesBauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt worden ist.Wurde eine Baugenehmigung erteilt, die Ihnen gegen-über rechtswidrig ist, sollten Sie ebenfalls unverzüglichKlage erheben, um keine Rechtsnachteile zu haben.

5.9.2.2 Vorläufiger Rechtsschutz

Die gegen die Baugenehmigung erhobene (Nachbar-)Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass der Dritte trotz Ihrer Klage mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen kann. Um derSchaffung vollendeter Tatsachen entgegenzutreten, ist dringend zu empfehlen, parallel zur Klage beimBayerischen Verwaltungsgericht Ansbach einen Antragauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klageeinzureichen bzw. durch den von Ihnen beauftragtenRechtsanwalt einreichen zu lassen. Ergreift man diese rechtliche Möglichkeit nicht, so kann der Fall eintreten, dass trotz Ihrer später erfolgreichen Klagedas gegnerische Bauvorhaben nahezu vollständig verwirklicht ist. Dann aber kann mit einem Abriss des errichteten Bauvorhabens nur in ganz außer-gewöhnlichen Fällen gerechnet werden.

Durch den Antrag auf Anordnung der aufschie-benden Wirkung der Klage wird ein selbständiges (Eil-)Verfahren eingeleitet, in dem das BayerischeVerwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss entschei-det. Diese Entscheidung ergeht in der Regel ohnegerichtlichen Augenschein und ohne mündlicheVerhandlung. Im Rahmen dieses „summarischen“Verfahrens wird vom Gericht eine Interessenabwägungzwischen den Belangen des Bauherrn, mit dem Baubeginnen oder fortfahren zu dürfen, und den Interessendes Nachbarn, von einem rechtswidrigen, seine nach-barlichen Rechte verletzenden Vorhaben verschont zuwerden, vorgenommen. Bei dieser Interessenabwägungspielen die Erfolgsaussichten Ihrer Klage eine maßgeb-liche Rolle. Ergeben sich nämlich aus Ihren Einwen-dungen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeitder Baugenehmigung, weil diese zu Ihren Lastengegen nachbarschützende Vorschriften (sogenanntedrittschützende Normen), die im Baugenehmigungs-verfahren zu prüfen waren, verstößt, so muss die auf-schiebende Wirkung Ihrer Klage angeordnet werden.Gelangt das Gericht hingegen zu der Ansicht, dass trotzIhrer Einwendungen die Klage ohne Aussicht auf Erfolgist, dann wird der Antrag abgelehnt. Hierdurch wirdbelegt, dass es auf eine ausführliche und sorgsameDarlegung der etwaigen Verletzung Ihrer nachbarlichenRechte durch die Baugenehmigung im gerichtlichenVerfahren ankommt.

Wird dem Antrag vom Gericht durch Beschluss stattgegeben, dann darf der Dritte keine weiterenBauarbeiten ausführen. Sollte er sich hieran nicht halten, können Sie von der Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass die Bauarbeiten durch Bescheid einge-stellt werden.

Gegen einen Beschluss des Gerichts, der Ihren Antragauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnt,können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses durch einen Rechts-anwalt beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbachschriftlich eine Beschwerde einlegen lassen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nachBekanntgabe des Beschlusses durch einenRechtsanwalt zu begründen, wobei die Begründungbeim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichenist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof prüft im Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe;seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gleiches gilt umgekehrt zu Gunsten des Bauherrn,wenn durch Beschluss des BayerischenVerwaltungsgerichts Ansbach die aufschiebendeWirkung Ihrer Klage angeordnet worden ist.

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5.9.3 Rechtsbehelfe bei verfahrensfreien Bauvorhabeneines Dritten und bei Bauvorhaben eines Dritten im Genehmigungsfreistellungsverfahren

Verfahrensfreie Bauvorhaben eines Dritten werdenohne eine Baugenehmigung errichtet. Gleiches gilt,wenn die Gemeinde im Genehmigungsfreistellungs-verfahren mit dem Bauvorhaben eines Dritten einver-standen ist. Da in beiden Fällen das Bauvorhabengleichwohl die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden,einhalten muss, kommt es in der Praxis dennoch dazu,dass im Einzelfall durch das Bauvorhaben des DrittenIhre nachbarlichen Rechte, die sich aus dem Bau-planungsrecht (z. B. das Vorhaben widerspricht einernachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplansoder es verstößt gegen den Gebietsverträglichkeits-anspruch oder den Gebietsbewahrungsanspruch oderdas Rücksichtnahmegebot) oder aus dem Bauordnungs-recht (Nichteinhaltung der erforderlichen Abstands-flächen) ergeben, verletzt werden.

Mangels einer Baugenehmigung kann in solchen Fällenweder eine Anfechtungsklage erhoben noch ein Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung derKlage gestellt werden.

Als Nachbar haben Sie zunächst lediglich die Möglich-keit, unverzüglich nach Feststellung der BauarbeitenIhre Einwendungen gegen das Vorhaben des Drittenschriftlich der Bauaufsichtsbehörde vorzutragen und zu beantragen, dass die Bauarbeiten eingestelltwerden (so sie noch im Gange sind) bzw. dass eine(Teil-)Beseitigungsanordnung oder eine Nutzungs-untersagungsverfügung erlassen wird. Über diesen Antrag hat die Bauaufsichtsbehörde nachpflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Wird Ihr Antrag von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt, dann haben Sie die Möglichkeit, gegen das „Ablehnungsschreiben“, das als Verwaltungsakt zu werten ist, eine Verpflichtungsklage beimBayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zu erheben.Ist das „Ablehnungsschreiben“ mit einer Rechtsbehelfs-belehrung versehen, so beträgt die Klagefrist einenMonat. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, dann beträgtdie Klagefrist ein Jahr (sollte Ihnen gegenüber eineBaueinstellung abgelehnt worden sein, sollte jedochstets die Klage unverzüglich erhoben werden).

Sollte die Bauaufsichtsbehörde nicht in angemesse-ner Frist (im Regelfall sind dies drei Monate; in einembesonders gelagerten Fall <gravierende Verletzungnachbarrechtlicher Rechte bei einem noch in Bau-ausführung befindlichen Vorhaben> kann die Frist auch kürzer sein) über Ihren Antrag entscheiden, dann können Sie beim Bayerischen VerwaltungsgerichtAnsbach eine Untätigkeitsklage erheben.

Sind die Rohbauarbeiten noch im Gange, dann ist zu empfehlen, beim Bayerischen VerwaltungsgerichtAnsbach einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung (nämlich die Einstellung der Bauarbeitenanzuordnen) einzureichen.

Daneben kann gegen den Bauherrn wegen des Bau-vorhabens auch zivilgerichtlich vorgegangen werden.Denn nachbarschützende Vorschriften (z. B. Abstands-flächen- oder Brandschutz- oder Immissionsschutz-vorschriften) sind zugleich Schutzgesetze im Sinne des§ 823 Abs. 2 BGB. Ferner können bei Störungen IhresEigentums Ansprüche nach § 823 Abs. 1, § 906 und § 1004 BGB gegeben sein. Sollten die Rohbauarbeitennoch im Gange sein, so könnte auch beim zuständigenZivilgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligenVerfügung zwecks Einstellung der Bauarbeiten gestelltwerden. Fristen für die Einschaltung des zuständigenZivilgerichts gibt es nicht. Allerdings ist – insbesonderehinsichtlich eines Antrages auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung – ein rasches Handeln geboten, da anderenfalls wegen des nachbarschaftlichenGemeinschaftsverhältnisses die Gefahr der VerwirkungIhrer Rechte besteht.

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5Handlungsempfehlung:

Wenn Sie Bauarbeiten zur Errichtung eines verfahrensfreien Bauvorhabens bzw. eines demGenehmigungsfreistellungsverfahren unterliegendenBauvorhabens in Ihrer Nachbarschaft bemerken, dann sollten Sie unverzüglich einen im öffentlichenBaurecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen,damit dieser abklären kann, ob möglicherweise das Bauvorhaben Ihre nachbarlichen Rechte verletzt.

Sollte dies der Fall sein, sollte der Rechtsanwaltzusätzlich beauftragt werden, Ihre Rechte gegenüberder Bauaufsichtsbehörde durchzusetzen bzw. die erforderlichen Rechtsbehelfe beim Verwaltungs-gericht und/oder beim Zivilgericht zu ergreifen.

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5.9.4 Begründetheit einer Nachbarklage

Grundsätzlich hat eine Nachbarklage (und damit auch ein Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz) nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Baugenehmi-gung für das Vorhaben eines Dritten gegen nachbarschützende (drittschützende) Normen verstößt, sodass der klagende Nachbar in seinen sub-jektiv-rechtlich geschützten Rechten verletzt wird.Nachdem dies von den jeweiligen Einzelheiten des zuentscheidenden Falls abhängt, kann nicht im Einzelnenauf alle nachbarschützenden (drittschützenden)Normen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts eingegangen werden. Lediglich einige Aspekte sollennachfolgend aufgezeigt werden:

Abstandsflächenvorschriften:

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvor-schriften dienen dem Nachbarschutz. Hält das Bauvor-haben des Dritten zu Ihrem unmittelbar angrenzendenBetriebsgrundstück die erforderlichen Abstandsflächennicht ein oder ist eine gewährte Abweichung wegenNichteinhaltung der Abstandsflächen rechtswidrig,dann ist die Baugenehmigung rechtswidrig und wegendes Verstoßes gegen eine nachbarschützende Normaufzuheben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrenerteilten Baugenehmigung der Einwand, dass dieAbstandsflächen nicht eingehalten werden, nicht imKlageverfahren geprüft wird, weil die Einhaltung derAbstandsflächen nicht zum Pflichtprüfungsprogrammder Bauaufsichtsbehörde gehört.

In bauplanerischer Hinsicht vermitteln insbesondere der „Gebietsverträglichkeitsanspruch“, der „Gebietsbe-wahrungsanspruch“ (auch „Gebietserhaltungsanspruch“genannt) und das „Gebot der Rücksichtnahme“Nachbarschutz. Verstößt eine Baugenehmigung für dasVorhaben eines Dritten gegen diese nachbarschützen-den Rechte, so ist der Nachbarklage stattzugeben.

Gebietsverträglichkeitsanspruch:

Die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allge-mein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsartensind dann unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebiets-charakter des Baugebiets gefährden und deshalbgebietsunverträglich sind. Ein solcher Verstoß gegenden Gebietsverträglichkeitsanspruch wurde z. B. für einDialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen in einemallgemeinen Wohngebiet bejaht, weil es wegen seinesräumlichen Umfangs und der Größe seines betriebli-chen Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge undder Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell(typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter desallgemeinen Wohngebiets zu stören.

Gebietsbewahrungsanspruch(Gebietserhaltungsanspruch):

Hierunter wird verstanden, dass die Festsetzung eines Baugebiets durch einen Bebauungsplan nachbar-schützende Wirkung zu Gunsten aller Grundstücks-eigentümer in diesem Baugebiet entfaltet. Dies giltauch bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), wenn die Eigenart der näheren Umge-bung einem Baugebiet der BauNVO entspricht. Wirdnun ein Bauvorhaben eines Dritten genehmigt, das mitder Gebietsfestsetzung unvereinbar ist, verstößt esgegen den Gebietsbewahrungsanspruch – selbst dann,wenn es in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten zukeiner spürbaren und nachweislichen Beeinträchtigungdes Nachbarn führt. Ein Verstoß gegen den Gebiets-bewahrungsanspruch ist z. B. dann gegeben, wenn in einem Gewerbegebiet ein Seniorenpflegeheim zugelassen wird. Denn die wohnähnliche Unterbringungist mit der Gebietsfestsetzung nicht vereinbar, weil in einem Gewerbegebiet nicht gewohnt werden soll.

Gebot der Rücksichtnahme:

Das Gebot der Rücksichtnahme kann dann verletzt sein,wenn der Nachbar unter Berücksichtigung des konkre-ten Einzelfalls zu einem abgrenzbaren Kreis Dritterzählt, der in qualifizierter und individualisierter Weise.durch das genehmigte Bauvorhaben in schutzwürdigenInteressen tangiert wird. Hierbei ist eine Interessen-abwägung zwischen den Belangen des Nachbarn unddem Interesse des Bauherrn vorzunehmen. Gelangt man im Rahmen dieser Interessenabwägung zu demErgebnis, dass sich das Vorhaben des Dritten rück-sichtslos auf das Nachbargrundstück auswirkt, ist einVerstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu bejahen –die Baugenehmigung ist dann rechtswidrig und wegenVerletzung nachbarlicher Rechte aufzuheben. Nachdemes vielfältige verschiedene Aspekte gibt, die für dieBeurteilung des Rücksichtnahmegebots von Bedeutungsind, kann hierauf im Einzelnen nicht eingegangen wer-den. Musterbeispiel ist jedoch das an einen Gewerbe-betrieb heranrückende Wohnbauvorhaben eines Dritten,In einem solchen Fall ist ein Verstoß gegen das Rück-sichtnahmegebot zu Lasten des Eigentümers desGewerbebetriebsgrundstückes dann zu bejahen, wenndie Betriebsgeräusche, denen das geplante Wohnge-bäude ausgesetzt wäre, den als Zumutbarkeitsgrenzemaßgeblichen, entsprechend der TA Lärm gebildetenMittelwert von 60 db(A) am Tag überschreitet. Denndann ist der Gewerbebetrieb Anordnungen zur Durch-führung von Maßnamen zur Verhinderung vermeidbarerschädlicher Umwelteinwirkungen bzw. zur Beschrän-kung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungenauf ein Mindestmaß ausgesetzt, die – je nach Sachlage– unzumutbar sind, weil sie nicht zu einer ausreichen-den Reduzierung der Lärmbelastung führen werdenoder weil sie in finanzieller oder betrieblicher Hinsichtunverhältnismäßig sind.

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5.10 Vorbescheid (Art. 71 BayBO)

Wenn Sie für die Ansiedlung eines Betriebes ein Grund-stück käuflich erwerben oder Ihren Betrieb erweiternmöchten, bietet es sich an, vor Einreichung einesBauantrages ein Vorbescheidsverfahren durchzuführen.Hierzu ist ein Antrag mit einzelnen Fragen für dasbeabsichtigte (konkrete) Bauvorhaben bei der Gemein-de einzureichen. Als Fragen kommen in Betracht:

� Ist das Vorhaben zur Errichtung bzw. Erweiterung des Gewerbebetriebes bauplanungsrechtlich zulässig?

� Ist die Erschließung gesichert?

� Werden durch das Vorhaben die erforderlichenAbstandsflächen eingehalten?

� Sind die in den Bauvorlagen dargestellten Kfz-Stellplätze ausreichend?

Ein positiver Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihmkeine andere Frist bestimmt ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahren verlängert werden.

Nachdem der positive Vorbescheid in einem vorweg-genommenen Verfahren einen Ausschnitt der Bau-genehmigung regelt, setzt sich der Vorbescheid –soweit er durch die beantworteten Fragen reicht –gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch.Dies gilt sogar gegenüber einer späteren Veränderungs-sperre, die die Gemeinde (z. B. vor Einreichung desBauantrages) im Rahmen eines neuen Bebauungsplan-verfahrens bzw. eines Verfahrens zur Änderung einesbestehenden Bebauungsplans erlassen hat.

Der Vorbescheid ermöglicht es jedoch nicht, mit Bauarbeiten zu beginnen.

Eine (Nachbar-)Klage gegen einen positiven Vorbescheid hat aufschiebende Wirkung. Dies hindert selbstverständlich nicht, während diesesKlageverfahrens den Bauantrag einzureichen.

5.11 Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)

Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn derBauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteileoder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vorErteilung der Baugenehmigung gestattet werden. DieTeilbaugenehmigung ermöglicht damit, im Unterschiedzum Vorbescheid, bestimmte Bauarbeiten bereits aus-führen zu lassen, bevor die Baugenehmigung erteilt ist.Besonders bei größeren Bauvorhaben mit großemPrüfungsaufwand und dementsprechender Prüfungs-dauer ermöglicht die Teilbaugenehmigung eineZeitersparnis bei der Realisierung des Bauvorhabens.Voraussetzung für den Erlass einer Teilgenehmigung ist,dass das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähigist. Demnach muss jedenfalls die Art der baulichenNutzung aber auch die Größe und Stellung desBaukörpers grundsätzlich genehmigungsfähig sein.Auch muss die Erschließung gesichert sein.

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Handlungsempfehlung:

Bei größeren Bauvorhaben, bei denen es fraglich ist,ob die Baugenehmigung erteilt wird oder bei denen zu erwarten ist, dass sich Nachbarn auch gerichtlichdagegen wenden, empfiehlt es sich, ein Vorbescheids-verfahren durchzuführen. Für das Vorbescheidsver-fahren müssen nämlich weniger Bauvorlagen erstelltwerden, als für ein Baugenehmigungsverfahren.Insbesondere brauchen detaillierte Bauzeichnungen,Standsicherheitsnachweis (Statik) und Brandschutz-konzept nicht erstellt werden. Die Ausarbeitung derBauvorlagen geht damit wesentlich schneller und istdeutlich kostengünstiger. Gleichwohl wird im Falleeines positiven Vorbescheides im Rahmen der gestell-ten Fragen verbindlich über Ihr Baurecht entschieden.

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6.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach demBundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufGrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs inbesonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelt-einwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise dieAllgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden,erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästi-gen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfender Genehmigung, wenn die Anlage in der ViertenVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (4. BImSchV) als genehmigungsbedürf-tig aufgeführt ist.

Darüber hinaus legt die 4. BImSchV fest, welcheAnlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren undwelche Anlage im vereinfachten Verfahren zu prüfensind.

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6 ImmissionsschutzrechtlichesGenehmigungsverfahren

6.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) � 44

6.2 Förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG) � 45

6.3 Vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG) � 45

6.4 Teilgenehmigung, Vorbescheid und vorzeitiger Beginn (§§ 8 – 9 BImSchG) � 45

6.5 Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen(§§ 15, 16 BImSchG) � 46

6.5.1 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 15 BImSchG) � 46

6.5.2 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftigerAnlagen (§ 16 BImSchG) � 46

6.5.3 Genehmigungsfreie Änderungen � 46

6.6 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen � 46

6.7 Rechtsschutz des Vorhabenträgers � 47

6.8 Rechtsschutz des Nachbarn � 47

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6.3 Vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG)

Im vereinfachten Verfahren findet im Gegensatz zum förmlichen Verfahren weder eine öffentlicheBekanntmachung des Vorhabens noch eine öffentlicheAuslegung des Antrages und der Unterlagen statt; es wird auch kein Erörterungstermin abgehalten. Aus diesen Gründen tritt keine Präklusionswirkung ein.Die Konzentrationswirkung gilt hingegen auch im vereinfachten Verfahren.

Anstelle des vereinfachten Verfahrens kann der Träger des Vorhabens allerdings die Durchführung desförmlichen Verfahrens begehren (Wahlrecht).

6.4 Teilgenehmigung, Vorbescheid und vorzeitiger Beginn (§§ 8 – 9 BImSchG)

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht dieMöglichkeit, Bescheide mit beschränktem Inhalt zuerteilen, nämlich eine Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG),einen Vorbescheid (§ 9 BImSchG) oder die Zulassungdes vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG).

Die Teilgenehmigung betrifft im Gegensatz zurGenehmigung nur einen bestimmten Teil der Anlage.Wird sie erteilt, so kann der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Errichtung des genehmigten Anlagenabschnitts beginnen.

Der Vorbescheid ist insbesondere bei komplexenAnlagen zu empfehlen, da vorab über einzelne Geneh-migungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden kann. Da gerade dieGeeignetheit des Standortes eine gewichtige Vorfragedarstellt, verschafft ein hierzu ergehender positiverBescheid zusätzliche Planungssicherheit. Denn an die Feststellungen im Vorbescheid ist die Behörde imnachfolgenden Genehmigungsverfahren gebunden.

In einem Genehmigungsverfahren kann bei Erfüllungder in § 8a BImSchG aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag ein vorzeitiger Beginn zugelassen werde.

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6.2 Förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG)

Das förmliche Verfahren wird mit der Einreichung einesschriftlichen Antrages bei der Kreisverwaltungsbehörde(Landratsamt bzw. kreisfreie Gemeinde) – bei einigenAnlagen bei der Regierung von Mittelfranken bzw. beimBergamt – eingeleitet, wobei der Antrag die in § 3 der 9. BImSchV festgelegten Angaben enthaltenmuss.

Der Antrag und die Unterlagen werden von der zustän-digen Behörde entsprechend einer Bekanntmachungin ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt für einenMonat zur Einsicht ausgelegt. Bis zwei Wochen nachAblauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeitgegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwen-dungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfristsind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht aufbesonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Letzteresind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichtenzu verweisen.

Soweit allerdings Unterlagen Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse enthalten, muss der Antragsteller daraufachten, diese besonders zu kennzeichnen und getrenntvorzulegen, da diese Unterlagen nach § 10 Abs. 3 Satz2 BImSchG nicht ausgelegt werden.

Gleichwohl muss der Inhalt solcher Unterlagen so aus-führlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von denAuswirkungen der Anlage betroffen werden können.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird von der Genehmigungsbehörde ein Erörterungstermin anberaumt, um die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller undden Einwendungsführern zu besprechen.

Die im förmlichen Genehmigungsverfahren erteilteimmissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltetKonzentrationswirkung. Dies bedeutet, dass andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen –ausgenommen z. B. wasserrechtliche Erlaubnisse undBewilligungen oder Planfeststellungen – eingeschlossensind. Deshalb bedarf es neben der immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung keiner zusätzlichen Bau-genehmigung; vielmehr sind die baurechtlichen Fragenim Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Ist z. B. ein Vorhaben bauplanungsrechtlichunzulässig, ist die immissionsschutzrechtlicheGenehmigung zu versagen.

Es gilt die Präklusionswirkung, d. h., verspätet erhobeneEinwendungen sind nicht nur im förmlichen Verfahren,sondern auch in einem etwaigen verwaltungsgericht-lichen Verfahren ausgeschlossen.

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6.5.3 Genehmigungsfreie Änderungen

Soll eine genehmigte Anlage oder sollen Teile einergenehmigten Anlage im Rahmen der erteiltenGenehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden, isteine Genehmigung nicht erforderlich (§ 16 Abs. 5BImSchG). Ohne Genehmigung dürfen also defekte oderwartungsbedürftige Anlagen oder Teile davon repariertund instand gesetzt werden. Die Reparaturen undInstandsetzungsmaßnahmen dürfen jedoch keine Änderung der baulichen oder technischen Substanz derAnlage zur Folge haben. Sollten Sie bei solchen Änderungen Zweifel haben, ob die zum Ersatz oder zum Austausch vorgesehene Anlage bzw. vorgesehenenTeile der Anlage vielleicht doch Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG aufgeführten Schutzgüter habenkönnten, sollten sie zumindest vor Durchführung der Ersatz- oder Austauschmaßnahmen vorsorglich eine schriftliche Anzeige an die Behörde richten.

6.6 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungs-bedürftig ist eine Anlage, wenn sie entweder imAnhang zur 4. BImSchV nicht aufgeführt ist oder die im Anhang zur 4. BImSchV enthaltenen Mindestgrößenoder Leistungsgrenzen nicht erreicht (also unterschrei-tet). Die Genehmigungsfreiheit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entbindet jedoch nicht davon,andere erforderliche Genehmigungen (insbesondereeine Baugenehmigung) oder Erlaubnisse einzuholen und die insoweit maßgeblichen materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Außerdem müssen auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagenso errichtet und betrieben werden, dass

� schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,

� nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaßbeschränkt werden und

� die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Die zuständige Behörde kann zwecks Einhaltung dervorstehend wiedergegebenen Vorgaben erforderlichen-falls Anordnungen gegen den Betreiber treffen. Diese können sogar zu einer ganzen oder teilweisenNutzungsuntersagung führen, wenn die Allgemeinheitoder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise (also durch weniger einschneidende Anordnungen) ausreichend geschützt werden kann.

6.5 Änderungen genehmigungsbedürftigerAnlagen (§§ 15, 16 BImSchG)

6.5.1 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 15 BImSchG)

Die (nachträgliche) Änderung der Lage, der Beschaffen-heit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigenAnlage ist der zu ständigen Behörde mindestens einenMonat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll,schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirkenkann. Der Anzeige sind die für die Prüfung erforderli-chen Unterlagen beizufügen.

Allerdings hat der Träger des Vorhabens ein Wahlrechtdahin, statt einer Anzeige die Durchführung einesGenehmigungsverfahrens zu beantragen.

Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestensinnerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige undVorlage der erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf oder nicht.Teilt die Behörde mit, dass die Änderung keinerGenehmigung bedarf oder äußert sich die Behördeinnerhalb der gesetzlichen Frist nicht, so kann die Änderung vorgenommen werden. Teilt die Behördehingegen mit, dass es sich nach ihrer Wertung um eine wesentliche und daher um eine genehmigungs-pflichtige Änderung handelt, kann die Änderung vor Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht ausgeführt werden.

Reicht nach Auffassung der Behörde die Anzeige aus,kann allerdings unter Umständen eine Baugenehmi-gung oder eine sonstige Erlaubnis oder Gestattungerforderlich sein, weil das Anzeigeverfahren keine Konzentrationswirkung auslöst.

6.5.2 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftigerAnlagen (§ 16 BImSchG)

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlagebedarf gemäß § 16 BImSchG der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungenhervorgerufen werden können und diese für diePrüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich seinkönnen (wesentliche Änderung). Durch einenVergleich der genehmigten und errichteten Anlage mit der beabsichtigten Änderung ist festzustellen, ob die Änderung nachteilige Auswirkungen haben kann, die also wenigstens in einer Hinsicht die in § 1 BImSchG aufgeführten Schutzgüter stärker belasten können.

Das Verfahren für die Änderungsgenehmigung ist – je nach Anlagenart – entweder im förmlichen Geneh-migungsverfahren oder im vereinfachten Verfahrendurchzuführen.

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6.7 Rechtsschutz des Vorhabenträgers

Wird der Antrag des Vorhabenträgers auf Erteilung der Genehmigung, der Änderungsgenehmigung, derTeilgenehmigung bzw. des Vorbescheids oder aufZulassung des vorzeitigen Beginns abgelehnt, so kann der Vorhabenträger Klage (Verpflichtungsklage)erheben.

6.8 Rechtsschutz des Nachbarn

Wie bei einer Baugenehmigung kann ein Nachbar auch bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gung, Änderungsgenehmigung oder Teilgenehmigungbzw. einem Vorbescheid bzw. einem vorzeitigen BeginnKlage (Anfechtungsklage) beim Verwaltungsgerichterheben. Eine Nachbarklage hat aufschiebende Wirkung. In einem solchen Fall können Sie bei derGenehmigungsbehörde beantragen, dass die Genehmi-gung entweder im öffentlichen oder in Ihrem über-wiegenden Interesse für sofort vollziehbar erklärt wird.Kommt die Genehmigungsbehörde Ihrem Antrag nachund erklärt sie die Genehmigung für sofort vollziehbar,so kann der klagende Nachbar beim Verwaltungsgerichteinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebendenWirkung der Klage stellen.

Handlungsempfehlung:

Bereits im Genehmigungsverfahren sollten Sie daraufhinwirken, dass Ihnen von der Genehmigungsbehördealle Stellungnahmen und Auflagenvorschläge derbeteiligten Fachbehörden bzw. Träger öffentlicher Be-lange zugeleitet werden. Nach Überprüfung in recht-licher Hinsicht sollten Sie die Stellungnahmen undAuflagenvorschläge mit der Genehmigungsbehördeunter Hinzuziehung der Fachbehörden besprechen und auch schriftlich hierzu Stellung nehmen.

Soweit ein Genehmigungsbescheid nach Ihrer Ein-schätzung nicht akzeptable Auflagen enthält, kann es sein, dass die Auflagen (als sog. modifizierendeAuflagen) nicht isoliert durch Klage angefochten werden können, sondern dass nur eine Klage gegenden (ganzen) Genehmigungsbescheid möglich ist.Deshalb sollten Sie die Genehmigungsbehörde schonvor Erlass des Genehmigungsbescheides mit Auflagenersuchen, den beabsichtigten Bescheid im Entwurf zu erhalten. Hierdurch können Sie frühzeitig fach-lichen und rechtlichen Rat einholen.

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A Anhänge

A.1 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg � 50

Zeichenerklärung der Darstellung � 52

A.2 Planteil eines Bebauungsplans der Stadt Nürnberg � 54

Zeichenerklärung der Festsetzungen � 55

Textlicher Teil der Bebauungsplansatzung der Stadt Nürnberg � 56

A.3 11 Regeln der Standortsicherung � 58

A.4 Checkliste für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines geplanten Gewerbebetriebs � 60

A.5 Checkliste für den Erhalt eines bestehenden Gewerbebetriebs � 62

A.6 Glossar � 64

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A.1 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg

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A.1 Zeichenerklärung

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A.2 Planteil eines Bebauungsplans der Stadt Nürnberg

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A.2 Zeichenerklärung

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Links: Beispiel eines Bebauungsplans der Stadt Nürnberg(Bebauungsplan Nr. 4477 „Tillypark“)

Unten: Luftbild des Gebiets südlich der Wallensteinstraße, zwischen Tillystraße im Westen, Gustav-Adolf-Straße im Osten und nördlich der Verbindungsspange „Am Tillypark“(ehemalige Infanteriekaserne):

Zum Zeitpunkt der Luftaufnahme war die Bebauung desMischgebiets MI 2 (im Plan braun mittel) erst teilweiseerfolgt. Die Bebauung des Mischgebiets MI 8, der Gemeinde-bedarfsfläche (im Plan rot) sowie der Gewerbegebiete GE 1, GE 2, GE 3 und GE 4 (im Plan grau) war noch in derVorbereitungsphase.

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Textlicher Teil der Bebauungsplansatzung Nr. 4477 der Stadt Nürnberg

Vom 29. 09. 2003

Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtrates vom 04. 06. 2003

aufgrund von

§ 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141; berichtigt am 16. Januar 1998, BGBI. I S. 137), zuletzt geändert durch Art.12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),

Art. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) inder Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998(GVBl. S. 593, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch§ 64 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl, S. 140),

Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassungder Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBI. S. 433, berichtigt 1998 S. 270, BayRS 2132-1-l),zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBI. S. 532),

Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140),

folgende Bebauungsplan-Satzung:

§1

Für das Gebiet südlich der Wallensteinstraße, zwischender Tillystraße im Westen, der Gustav-Adolf-Straße(B4) im Osten und nördlich der Verbindungsspange „Am Tillypark“ (ehemalige Infanteriekaserne) wird einBebauungsplan aufgestellt.

§2

In Ergänzung der im Planteil getroffenen Festsetzungenwird folgendes festgesetzt:

1. Bauweise

Es gilt die offene Bauweise mit der Abweichung, dass die Länge der Gebäude maximal 75 m betragen darf.

2. Abstandsfläche

Vor Außenwänden zwischen folgenden räumlichgetrennten Mischgebieten ist eine Abstandsfläche von mindestens 1 H einzuhalten:

– MI 2 und MI 1 – MI 2 und MI 6

Im Mischgebiet mit der Bezeichnung MI 3 ist gegen-über dem Mischgebiet MI 2 eine Abstandsfläche vonmindestens 1 H einzuhalten. Gegenüber den anderenGebieten (Gemeinbedarfsfläche, SonderbauflächeGemeinbedarf/Sicherheit) und dem Mischgebiet mit der Bezeichnung MI 4 gilt für die Errichtung vonGebäuden die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Dies gilt auch für bauliche Anlagen im Sinne Art. 6 Abs. 9 BayBO.

Ungeachtet der festgesetzten Baugrenzen gilt imGewerbegebiet mit der Bezeichnung GE 4 die Anwen-dung von Art. 6 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung(BayBO).

In den Mischgebieten mit den Bezeichnungen MI 1, MI 7 und MI 8 gilt ungeachtet der festgesetztenBaugrenzen die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

3. Gestaltung

In den Gewerbegebieten sind nur Flachdächer sowie flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 20° zulässig.

4. Stellplätze und Garagen

In den Mischgebieten sind Garagen und Tiefgaragen im Sinne des § 12 BauNVO nur innerhalb der überbau-baren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sindauch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig

5. Anbaufreiheit

Von der Gustav-Adolf-Straße und der Verbindungs-spange „Am Tillypark“ dürfen keine Zufahrten zu den Gewerbegebieten mit den Bezeichnungen GE 1, GE 2 und GE 3 angelegt werden.

6. Lärmschutz / Verkehrslärm

Zur Abwehr von erhöhten Verkehrslärmimmissionen von der Wallensteinstraße und Gustav-Adolf-Straßesowie von der Verbindungsspange „Am Tillypark“ sindan Neubauten und an Gebäuden, die wesentlich geändert werden, Schallschutzvorkehrungen so zu treffen, dass die Wohn-und Schlafräume und sonstige schutzbedürftige Aufenthaltsräume auf der straßen-abgewandten Gebäudeseite angeordnet werden.

Soweit sich dies nicht ermöglichen lässt, oder soweittrotz entsprechender Anordnung der Aufenthaltsräumedie für diese Räume nach den geltenden Vorschriftenoder Richtlinien maßgebenden Werte für den zulässigen Innengeräuschpegel überschritten werden,können ausnahmsweise entsprechende Lärmschutz-maßnahmen am Gebäude (z. B. Einbau von schall-dämmenden Fenstern und Türen) vorgenommen werden.

7. Versorgungsleitungen

Leitungen zur Versorgung des Baugebiets sind innerhalb des Geltungsbereiches unterirdisch zu verlegen (§ 9 Abs.1 Nr. 13 BauGB).

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A.2

8. Grünordnung –Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich

8.1 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltungvon Bäumen und Sträuchern und sonstigenBepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b BauGB)

8.1.1 Erhalt von Gehölzen

Die im Planteil zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.Innerhalb des Kronentraufbereichs plus 1,50 m der festgesetzten Einzelbäume sind Beeinträchtigungender Bodenfläche zu vermeiden.

8.1.2 Vermeidung von Beeinträchtigungen

Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Erhalt vonBäumen und Sträuchern ist die Bodenfläche von jeglichen Beeinträchtigungen freizuhalten. Verände-rungen des Geländeniveaus dürfen nicht erfolgen.

8.2 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a BauGB)

8.2.1 Sicherstellen der Anzahl als Hinweis dargestellterGehölze

Die Standorte der im Planteil als Hinweis dargestellten,zu pflanzenden Laubbäume können, soweit Zugängeund Zufahrten sowie Leitungstrassen der Pflanzungentgegenstehen, ortsnah verschoben werden. Es istjedoch sicherzustellen, dass Baumreihen lückenloserstellt werden, sowie die Gesamtzahl der dargestelltenGehölze nicht reduziert wird.

8.2.2 Pflanzung von Gehölzen auf überbaubarenGrundstücksflächen

Je 200 m2 überbaubarer Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.

8.2.3 Gehölz-und Pflanzqualität

Für die zu pflanzenden Bäume sind ausschließlichstandortgerechte Laubgehölze als Hochstämme miteinem Stammumfang von mindestens 20 - 25 cm zuverwenden.

Die Pflanzung muss in Grünstreifen von mindestens2,00 m Breite oder innerhalb von befestigten Flächen inmindestens 15 m2 großen, unversiegelten bzw. baulichvor Verdichtung geschützten Baumscheiben erfolgen.

Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumenund Sträuchern sind ausschließlich mit heimischen,standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen.

Die Gehölze sind durch entsprechende Pflegemaß-nahmen dauerhaft zu erhalten.

8.2.4 Baumscheiben in befestigten Flächen

Baumstandorte in befestigten Flächen sind mit mindestens 15 m2 großen Baumscheiben zu versehen.Innerhalb und zwischen Stellplatzbereichen sind dieBaumscheiben mindestens 15 m2 groß zu gestalten.Soweit der Platzbedarf keine offene Baumscheibezulässt, sind entsprechende Ersatzmaßnahmen (dauerhaft durchlässige Pflasterung, Verwendung entsprechender Substrate) vorzusehen.

8.3 Bepflanzungsvorgaben für überbaubareGrundstücksflächen der jeweiligen Baugrundstücke

8.3.1 Anteil der zu begrünenden Flächen

In den nachfolgend genannten Gebieten ist mindestensder nachfolgend benannte Anteil der jeweiligenBaufläche gärtnerisch zu gestalten und zu erhalten:

– Flächenanteil Gewerbegebiete GE 1 – GE 4: 10 % – Flächenanteil Mischgebiete MI 1 + MI 7: 25 % – Flächenanteil Mischgebiete MI 2 – MI 6 + MI 8: 20 % – Flächenanteil Gemeinbedarfsfläche 20 %

8.3.2 Flächenbefestigungen

Die im Planteil dargestellten ebenerdigen Stellplätze im Bereich der Mischgebietsbebauung sind mit wasserdurchlässigen Oberflächen auszuführen.

Die im Planteil dargestellten Fußwege im Bereich derMischgebietsbebauung sind mit wasserdurchlässigenOberflächen auszuführen.

8.4 Begrünung unterbauter Flächen undFassadenbegrünung

8.4.1 Begrünung baulich geschlossener Fassadenabschnitte

Fassadenabschnitte ohne Fensteröffnungen ab 10 mLänge sind auf mindestens 30 % ihrer Länge mitKletter-bzw. Rankpflanzen zu begrünen. Entsprechenddimensionierte und geeignete Rankgerüste sind vorzusehen. Die Grundbeete sind dabei mindestens 60 cm breit sowie 40 cm tief vorzusehen.

8.4.2 Tiefgaragenüberdeckung

Die Vegetationsschicht über unterbauten Freiflächenmuss mindestens 50 cm stark sein. Auf mindestenseinem Drittel der unterbauten Fläche ist zur besserenNutzbarkeit der Freiflächen für Baum- und Strauch-pflanzungen eine Vegetationsschicht von 80 cm Stärkevorzusehen. Die Flächen sind gärtnerisch anzulegenund auf Dauer zu unterhalten.

8.4.3 Dachbegrünung

Dachflächen in den Gewerbegebieten sind zu minde-stens 65 % mit einer extensiven Dachbegrünung(Kraut-und / oder Grasvegetation) auszustatten undkonstruktiv entsprechend auszubilden.

8.5 Die Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß des auf derGrundlage des § 11 BauGB zwischen der StadtNürnberg und der Alpha Projektentwicklung GmbH& Co. KG vereinbarten städtebaulichen Vertragesvom 21.03.2003 durchzuführen.

§3

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB im Amtsblatt der Stadt Nürnberg inKraft. Gleichzeitig treten frühere planungsrechtlicheFestsetzungen und örtliche Bauvorschriften außer Kraft.

Nürnberg, 29.09.2003Stadt Nürnberg

Dr. Ulrich MalyOberbürgermeister

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A.3 11 Regeln für dieStandortsicherung

Anhand von 11 Regeln können Sie überprüfen, ob Ihr Unternehmensstandort bauplanungsrechtlich gesichert ist.

Überprüfen Sie vor dem Kauf eines neuen Betriebs- oder Betriebserweiterungsgrundstücks die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Ihres darauf beabsichtigten Vorhabens.

Vor Abschluss eines Kaufvertrages für ein neuesBetriebs- oder Betriebserweiterungsgrundstück solltenSie mit der Gemeinde bzw. der Bauaufsichtsbehördeabklären, ob Ihr beabsichtigtes Vorhaben auf demGrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist. Ist diesder Fall, dann verlangen Sie von der Gemeinde eineentsprechende schriftliche Auskunft.

Beantragen Sie vor dem Kauf eines neuen Betriebs- oder Betriebserweiterungsgrundstückseinen Vorbescheid.

Kann oder will die Bauaufsichtsbehörde sich nichtdurch eine schriftliche Zusage binden, dass Ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, sollten Sieüber die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Ihres konkreten Vorhabens in einem Vorbescheidsverfahreneine verbindliche Entscheidung (Vorbescheid) herbei-führen.

Lassen Sie sich ein Rücktrittsrecht im Kaufvertrag einräumen.

Sollte vor dem Kauf eines neuen Betriebs- oderBetriebserweiterungsgrundstücks eine Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit Ihres Vorhabensmit der Gemeinde oder im Vorbescheidsverfahren zeitlich nicht möglich sein, empfiehlt es sich, dass Sie sich im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht einräumenlassen für den Fall, dass Ihnen für das konkret zubeschreibende Vorhaben keine Baugenehmigung erteilt oder eine Baugenehmigung auf Nachbarklagevon der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgehoben wird.

Prüfen Sie die Altlastenfreiheit Ihres Grundstücks.

Bestehende Altlasten auf bereits genutzten oder auf neu zu erwerbenden Betriebsgrundstücken könnenden Firmenbestand gefährden

Beantragen Sie frühzeitig Betriebs-, Erweiterungs-bzw. Änderungsgenehmigungen.

Vor Errichtung einer Anlage bzw. der Erweiterung oder Änderung sowie Nutzungsänderung einer Anlagesind die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.Achten Sie auf Vollständigkeit der einzureichendenUnterlagen (z. B. Bauvorlagen), insbesondere auf eine detaillierte Betriebsbeschreibung, und auf eineweitsichtige Flächenbevorratungspolitik.

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A.3

Überprüfen Sie regelmäßig den Betrieb im Hinblick auf die erteilten Genehmigungen.

Organisieren Sie Ihren Betrieb so, dass alle Auflagen der Baugenehmigung oder der sonstigenGenehmigungen eingehalten werden. Entsprechen die erteilten Genehmigungen nach wie vor Ihren betrieblichen Anforderungen oder ist beibetrieblichen Änderungen oder Erweiterungen einezusätzliche (neue) Genehmigung erforderlich?

Schaffen Sie in Ihrem Unternehmen eine transparente Organisations- undVerantwortungsstruktur.

Dies erleichtert die Außenkontakte mit der Gemeinde,Behörden, Nachbarn und Presse und stellt sicher, dass die Auflagen in den Genehmigungsbescheiden eingehalten werden.

Pflegen Sie Kontakt zur Gemeinde, zu Behörden, zu Nachbarn und zur Presse.

Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist das Ein-vernehmen der Gemeinde erforderlich. Empfehlenswertist daher eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahmesowohl mit der Gemeinde als auch mit der zuständigenGenehmigungsbehörde, um das beabsichtigte Vorhabenund auch die längerfristigen Perspektiven des Unter-nehmens näher zu erläutern. Gerade künftige Bauvor-haben und Nutzungsabsichten können dann auch imRahmen der Bauleitplanung entsprechend berücksich-tigt werden. Geschulte und informierte Mitarbeiterkönnen mittels eines ständigen Kontakts zu Nachbarnund Presse einen Einblick in die Betriebsabläufe geben,und dadurch einerseits das Verständnis für Ihr Unter-nehmen steigern und andererseits eine negativePublicity von Anfang an vermeiden. Gleiches gilt fürimmissionsschutz- oder wasserrechtlich erforderlicheGenehmigungsverfahren.

Verfolgen Sie für Ihr Unternehmen rechtlich bedeutsame Änderungen.

Achten Sie kontinuierlich darauf, ob die Gemeindebezüglich Ihres Betriebsgrundstücks oder der denBetrieb umgebenden (immissionsrelevanten) Nachbar-schaft zum Nachteil Ihres Unternehmens den Flächen-nutzungsplan ändern oder einen bestehenden rechts-verbindlichen Bebauungsplan ändern oder aufhebenbzw. einen neuen Bebauungsplan erlassen will. Ver-folgen Sie hierzu die öffentlichen Bekanntmachungender Gemeinde in deren Amtsblatt oder an der Gemein-detafel und tragen Sie gegenüber der Gemeinde in derfrühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und währendder öffentlichen Auslegung des Flächennutzungs- oderBebauungsplanentwurfs fristgerecht und schriftlichIhre Einwendungen gegen die in Aussicht genommenenDarstellungen bzw. Festsetzungen vor.

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6 Auch durch Europarichtlinien und Änderungen vonBundes- und Landesgesetzen werden häufig für IhrUnternehmen rechtlich relevante Veränderungen herbeigeführt. Verfolgen Sie diese z. B. in Fachzeit-schriften oder mittels Ihres Beraters.

Achten Sie auf bauliche Maßnahmen in der Nachbarschaft.

Bauvorhaben in der (immissionsrelevanten) Nachbar-schaft können eine Gefährdung für den Standort IhresUnternehmens bewirken (an das Gewerbegrundstückheranrückende Wohnbebauung). Werden Sie alsNachbar förmlich im Baugenehmigungsverfahren beteiligt, dann sollten Sie die Ihnen vorgelegtenBauvorlagen nicht unterschreiben, um sich sämtlicheRechte gegen das Vorhaben des Dritten aufrecht zuerhalten. Ungeachtet dessen sollten Sie ein Augenmerkdarauf haben, ob in der Nachbarschaft mit derAusführung eines Bauvorhabens begonnen wird, andessen Genehmigungsverfahren Sie nicht förmlichbeteiligt worden sind. In diesem Fall sollten Sie sichunverzüglich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehördeüber dieses Bauvorhaben erkundigen und rechtlichhiergegen vorgehen, wenn Sie der Ansicht sind, dass das Vorhaben des Dritten den Standort IhresBetriebs in Zukunft gefährden kann.

Lassen Sie sich rechtzeitig fachlich beraten.

Die öffentlichen Rechtsvorschriften, welche dieGrundstücksnutzung regeln, sind häufig kompliziert.Um keine Rechtsnachteile zu haben, sollten Sie eine qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen. Hierbeisind nicht nur Architekten, sondern häufig auch weitereSonderfachleute (z. B. Schallschutzssachverständige,Sachverständige im Bereich der Luftreinhaltung, Altlastensachverständige) und spezialisierte Rechtsan-wälte gefragt. Sie müssen rechtzeitig beauftragt und umfassend informiert werden, um eine ordnungs-gemäße Beratungsleistung erbringen zu können. Gerne stehen Ihnen Ihre zulässige Industrie- undHandelskammer beratend und unterstützend zur Seite.

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A.4 Checkliste für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines geplanten Gewerbebetriebes

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Liegt Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans?

ja nein

Entspricht Ihr Bauvorhaben den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans?

ja nein

Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist.

Ist das Bauvorhaben bei Gewährung von Befreiungen von den Bebauungsplanfestsetzungen zulässig

ja nein

Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist.

Das Bauvorhaben kann nur verwirklicht werden,wenn die Gemeinde denBebauungsplan ändert.

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Wo liegt Ihr Betriebsgrundstück ?

im unbeplanten Innenbereich im Außenbereich

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Fügt sich Ihr Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein?

ja nein

Handelt es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein privilegiertes Vorhaben?

ja nein

Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist.

Das Bauvorhaben kann nurdann verwirklicht werden,wenn die Gemeinde einen entsprechendenBebauungsplan erlässt.

Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn öffentlicheBelange nicht entgegen-stehen und eine ausreichende Erschließunggesichert ist.

Das Bauvorhaben ist alssonstiges Vorhaben nurdann zulässig, wenn esöffentliche Belange nichtbeeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

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Ihr Gewerbebetrieb liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und entspricht dessen Festsetzungen.

ja nein

Die Gemeinde will den bestehenden Bebauungsplan ändern oder aufheben.

ja nein

Beteiligen Sie sich aktiv am Änderungs- bzw.Aufhebungsverfahren und beachten Sie die Fristen in den Bekanntmachungen der Gemeinde.

A.5 Checkliste für den Erhalt eines bestehenden Gewerbebetriebes

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Achten Sie auf Bauvorhaben, die mit dem festgesetzten Baugebiet nicht verträglich sind und wenden Sie sich hiergegen.

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Die Gemeinde will für Ihren Bereich oder unmittelbar in der Nähe Ihres Grundstückes erstmals einen Bebauungsplan erlassen.

ja nein

Beteiligen Sie sich aktiv am Aufstellungsverfahren und beachten Sie die Fristen in den Bekanntmachungen der Gemeinde.

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Achten Sie auf Bauvorhaben, die den Standort Ihres Betriebes gefährden können (insbesondere auf heranrückende Wohnbebauung), und wenden Sie sich hiergegen.

Ihr Gewerbebetrieb befindet sich im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich.

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Abweichungen (Art. 63 BayBO)

Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von(materiell-rechtlichen) Anforderungen der BayBO undauf Grund der BayBO erlassener Vorschriften (Rechts-verordnungen des Freistaats Bayern und Satzungen derGemeinden mit örtlichen Bauvorschriften) zulassen,wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jewei-ligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit denöffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassungvon Abweichungen ist gesondert schriftlich zu beantra-gen und zu begründen. Nach der ständigen Recht-sprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofssetzt die Zulassung einer Abweichung eine atypische,von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfassteoder bedachte Fallgestaltung voraus. Insbesonderekann eine Abweichung wegen Nichteinhaltung dererforderlichen Abstandsflächen nur dann zugelassenwerden, wenn die für sie sprechenden Gründe so vielGewicht haben, dass die Anforderungen des Abstands-flächenrechts auch dann ausnahmsweise noch alsangemessen berücksichtigt angesehen werden können,wenn sie nur eingeschränkt zum Zuge kommen. Einesolche atypische Fallgestaltung kann sich vor allemauch aus einem besonderen Zuschnitt des Baugrund-stücks, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung aufdem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einerbesonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskernergeben. Die Erteilung oder Versagung einerAbweichung liegt im (nachprüfbaren) Ermessen derBauaufsichtsbehörde.

Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)

Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaftensowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagenfür kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche undsportliche Zwecke.

Ausnahmsweise können Beherbergungsbetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellenzugelassen werden.

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A.6 Glossar

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A.6

Altlasten

Altlasten sind nach § 2 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes

� stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonsti-ge Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagertoder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und

� Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstigeGrundstücke, auf denen mit umweltgefährdendenStoffen umgegangen worden ist, ausgenommenAnlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nachdem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Altlastenverdächtige Flächen

Dies sind nach § 2 Abs. 6 Bundes-BodenschutzgesetzAltablagerungen und Altstandorte, bei denen derVerdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonsti-ger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheitbesteht.

Anfechtungsklage

Rechtsbehelf zum Verwaltungsgericht, mit dem die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, hier derBaugenehmigung, geltend gemacht werden kann. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monatsnach Zustellung des Bescheids in schriftlicher Formoder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Holen Sie in jedem Fall fachrecht-lichen Rat ein!

Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Gerichtliche oder behördliche Entscheidung, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung erhält.

Art der baulichen Nutzung

Die insbesondere in der BauNVO angegebenenNutzungen, z. B. Wohnen, Betreiben eines Gewerbes.

Aufschiebende Wirkung

Ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung bewirkt,dass der ursprünglich erlassene Bescheid bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel nochnicht vollzogen werden darf. Die Klage eines Nachbarngegen eine Baugenehmigung löst keine aufschiebendeWirkung aus. Diese muss vielmehr durch das Gerichtangeordnet werden.

Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB)

Ausnahmen sind im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen nach Art und Umfangausdrücklich vorgesehene Besonderheiten bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens.

Außenbereich

Gebiet außerhalb eines qualifizierten Bebauungs-plans und außerhalb der im Zusammenhang bebautenOrtsteile, dem sog. unbeplanten Innenbereich.

Aussetzungsinteresse

Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt nicht vollzogen wird, d. h. die Errichtung des Gebäudeszunächst nicht zugelassen wird, um nicht vollendeteTatsachen zu schaffen. Das Aussetzungsinteresse des klagenden Nachbarn, von einem rechtswidrigenVorhaben verschont zu werden, wird abgewogen gegen das Interesse des Bauherrn, mit dem Bau-vohaben beginnen bzw. dieses fortsetzen zu dürfen.

Aussiedlung

Aussiedlung bedeutet die örtliche Verlegung des Betriebes.

B

Baugenehmigung

Erlaubnis, ein Gebäude in der beantragten (oder durchAuflagen abgeänderten) Art und Weise zu errichten.

Baugesetzbuch (BauGB)

Bundesgesetz. Es ist durch den Bund erlassen undregelt die grundsätzlichen Fragen, was gebaut werdendarf.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Teil des Bauplanungsrechtes und ergänzt das BauGB.Sie setzt den Rahmen für die Bauleitplanung und regelt beim Bebauungsplan die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung.

Bauordnungsrecht

Landesrecht, das heißt es wird durch den FreistaatBayern erlassen und regelt im einzelnen, wie gebautwerden darf.

Bauplanungsrecht

Siehe Baugesetzbuch.

Bauweise

Offene Bauweise (Einzel-, Doppelhäuser oder Haus-gruppen mit seitlichem Grenzabstand), geschlosseneBauweise (ohne seitlichen Grenzabstand) oder sogenannte abweichende Bauweise (Festlegung, inwieweit von den vorgenannten Arten abgewichenwerden darf).

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Bayerische Verwaltungsgerichte

Für Mittelfranken Sitz Ansbach, erstinstanzlich zuständig für Klagen und einstweilige Rechtsschutz-verfahren im Zusammenhang mit Baugenehmigungenoder sonstigen Bescheiden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Sitz in München, zuständig für Normenkontroll-verfahren und in der zweiten Instanz für Beschwerdensowie Anträge auf Zulassung der Berufung und Berufungen gegen Beschlüsse bzw. Urteile derVerwaltungsgerichte.

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Siehe Bauordnungsrecht.

Bebauungsplan

Plan, den die Gemeinde für die bauliche Nutzung eines bestimmten Gebiets aufstellt; einfacher oder qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan.

Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB)

Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungs-plans können im Einzelfall erteilt werden, wenn die in § 31 Abs. 2 BauGB gesetzlich geregelten Gründehierfür vorliegen.

Besondere Wohngebiete (§ 4 a BauNVO)

Sie dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen aberauch der Unterbringung von Gewerbebetrieben undsonstigen Anlagen, soweit diese Betriebe und Anlagennach der besonderen Eigenart des Gebiets mit derWohnnutzung vereinbar sind. Zulässig sind Wohn-gebäude, Läden, Beherbergungsbetriebe, Schank- undSpeisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe,Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für kirchliche,kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportlicheZwecke.

Ausnahmsweise können Anlagen für zentraleEinrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten,soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemeinzulässig sind, und Tankstellen zugelassen werden.

Bestandsschutz

Unter Bestandsschutz versteht man das geschützteRecht des Eigentümers, eine bauliche Anlage, die einmal legal war, auch dann zu erhalten, zu nutzen und in gewissem Umfang auch ändern zu dürfen, wenn die Anlage zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehrso errichtet werden dürfte, da die Vorschriften / Gege-benheiten sich geändert haben. Bei der Beseitigung der baulichen Anlage erlischt der Bestandsschutz.

D

Dorfgebiete (§ 5 BauNVO)

Sie dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellenland- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnenund der Unterbringung von nicht wesentlich störendenGewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohnerdes Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Zulässigsind Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicherBetriebe und die dazugehörigen Wohnungen undWohngebäude, Kleinsiedlungen einschließlich Wohn-gebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und land-wirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, sonstige Wohn-gebäude, Betriebe zur Be- und Verarbeitung undSammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaftensowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstigeGewerbebetriebe, Anlagen für die örtliche Verwaltungsowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitlicheund sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe undTankstellen.

Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung nur in Kerngebieten zulässig sind, zugelassen werden.

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Drittschützende Normen

Drittschützend sind solche Normen, mit welchen derNormgeber ausdrücklich beabsichtigte, einen bestimm-ten abgrenzbaren Kreis von Personen (insbesondereNachbarn) zu schützen. Beispielhaft seien hier als dritt-schützende Normen genannt:

� Die Festsetzung eines Baugebiets in einemBebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützendeFunktion. Gleiches gilt, wenn im unbeplantenInnenbereich die Eigenart der näheren Umgebungeinem Baugebiet entspricht. Hieraus resultiert zuGunsten von Grundstückseigentümern im Baugebiet ein Gebietsbewahrungsanspruch (Gebietserhaltungs-anspruch), der Bauvorhaben entgegengehalten werdenkann, die nach ihrer Art mit der Gebietsfestsetzungunvereinbar sind.

� Andere Festsetzungen in einem Bebauungsplanhaben nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dieGemeinde nachweisbar zum Ausdruck gebracht hat,dass die Festsetzung auch dem Nachbarschutz dienensoll.

� Dem Gebietsverträglichkeitsanspruch kommt nachbarschützende Funktion zu. Hiernach sind in denBaugebieten der §§ 2-9 BauNVO die allgemein oderausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten unzulässig,wenn sie den jeweiligen Charakter des Baugebietsgefährden.

� Das Gebot der Rücksichtnahme hat nachbar-schützende Wirkung. Es gilt sowohl bei Vorhaben inBebauungsplangebieten als auch bei Vorhaben imunbeplanten Innenbereich und im Außenbereich. Es vermittelt Nachbarschutz, soweit in qualifizierterund zugleich individualisierter Weise auf besondereRechtspositionen eines Dritten Rücksicht zu nehmenist. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahmeliegt dann vor, wenn sich ein Bauvorhaben auf einbenachbartes Grundstück rücksichtslos auswirkt.

� Bauordnungsrechtliche Bestimmungen entfaltendann Drittschutz, wenn sie zumindest auch zum Schutze des Nachbarn geschaffen wurden, wie z. B. die Vorschriften über Abstandsflächen oderzum Brandschutz.

� Drittschutz vermittelt auch das Eigentumsrechtnach Art.14 Grundgesetz (GG), wenn ein Bauvorhabendie vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer undunverträglich trifft. Soweit jedoch die gesetzlichenVorschriften des Baurechts oder das Gebot der Rück-sichtnahme Nachbarschutz gewähren oder versagen,scheidet ein Abwehrrecht aus Art.14 GG aus.

Inwieweit drittschützende Normen verletzt wurden, ist nur im Einzelfall und oftmals nur mit Hilfe rechts-kundiger Berater zu ermitteln.

E

Einfacher Bebauungsplan

Ein einfacher Bebauungsplan liegt dann vor, wenn er nur teilweise Festsetzungen über Art und Maß derbaulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücks-flächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält.

Einfügen

Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeiteines Vorhabens nach § 34 BauGB.

Ein Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichenNutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näherenUmgebung in der Regel dann ein, wenn die benach-barten Grundstücke in ähnlichem Umfang bebaut sindund in ähnlicher Weise genutzt werden.

Einstweilige Anordnung

Entscheidung des Gerichts zum vorläufigen Rechtsschutz bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts im meist gleichzeitig laufenden Klage-verfahren.

Einvernehmen

Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bauaufsichtlichenGenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehördeim Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Gemeinde darf das Einvernehmen nur aus den sichaus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebendenGründen versagen. Besteht nach den zitierten Normendes BauGB ein Rechtsanspruch auf Zulassung desVorhabens, ist die Gemeinde verpflichtet, das Einver-nehmen zu erteilen. Wird das Einvernehmen von derGemeinde rechtswidrig versagt und besteht einRechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung,kann das Einvernehmen durch die Bauaufsichtsbehördenach Maßgabe des Art. 67 BayBO ersetzt werden. Istdie Gemeinde mit der Bauaufsichtsbehörde identisch (z. B. bei kreisfreien Gemeinden und Großen Kreis-städten), dann bedarf es keines Einvernehmens, d. h.: die Ablehnung des Bauantrags kann nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründet werden.Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang desErsuchens der Bauaufsichtsbehörde verweigert wird;dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht dieEinreichung des Bauantrags bei der Gemeinde gleich.

Emission

Ausstoß von Gerüchen, Luft, Licht, Lärm etc. einer Anlage

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Festsetzungen des Bebauungsplans

In einem Bebauungsplan können festgesetzt werden:Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, über-baubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche,Stellung der baulichen Anlagen, Flächen für Neben-anlagen, höchstzulässige Zahl der Wohnungen inWohngebäuden etc. Mit Inkrafttreten des Bebauungs-plans werden die Festsetzungen rechtsverbindlich.

Flächennutzungsplan

Vorbereitender, die Bodennutzung darstellender Plan,bezogen auf das ganze Gemeindegebiet. Dient alsGrundlage für die Entwicklung und Aufstellung desBebauungsplans.

Förmliches Genehmigungsverfahren

Das förmliche Genehmigungsverfahren ist geregelt in § 10 BImSchG. Der wesentliche Unterschied zum vereinfachten Verfahren besteht darin, dass im verein-fachten Verfahren keine Bürgerbeteiligung stattfindet,wohingegen diese im förmlichen Verfahren den Mittel-punkt des Verfahrens bildet.

G

Gebäude und Räume für freie Berufe (§ 13 BauNVO)

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger (z. B. Ärzte,Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Heilpraktiker,Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Steuer-berater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure,Fotografen, Dolmetscher etc.) und solcher Gewerbe-treibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben (z. B. Handelsvertreter, Handelsmakler, Versicherungs-vertreter), sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinenWohngebieten und allgemeinen Wohngebieten nurRäume, in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten,Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten undIndustriegebieten auch (ganze) Gebäude zulässig. Ein Gebäude das als Ärztehaus errichtet werden soll,wird nicht als Anlage für gesundheitliche Zwecke, die z. B. in einem allgemeinen Wohngebiet (allgemein)zulässig wäre, eingestuft, vielmehr richtet sich seineZulässigkeit ausschließlich nach § 13 BauNVO.

Gebietsbewahrungsanspruch /Gebietserhaltungsanspruch

Hierunter ist zu verstehen, das durch die Festsetzungvon Baugebieten durch einen Bebauungsplan oderdurch die Zuordnung der Eigenart der näherenUmgebung im unbeplanten Innenbereich zu einemBaugebiet der BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB) eine nach-barschützende Wirkung zu Gunsten aller Grundstücks-eigentümer im jeweiligen Baugebiet ausgelöst wird.Denn sämtliche Eigentümer der innerhalb eines festge-setzten Baugebiets oder im unbeplanten Innenbereichinnerhalb eines zugeordneten Baugebiets gelegenenGrundstücke bilden eine „bau- und bodenrechtlicheSchicksalsgemeinschaft“, die ein wechselseitigesAustauschverhältnis begründet. Durch die Zulassungeines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbarenVorhabens wird der Abwehranspruch ausgelöst, unge-achtet dessen, ob das Vorhaben nach den örtlichenVerhältnissen tatsächlich zu einer spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.

Gebietscharakter

Die in einem Gebiet überwiegend vorhandene oder prägende Bebauung, z. B. Wohnbebauung.

Gebietsverträglichkeitsanspruch

In den Baugebieten der §§ 2 – 9 BauNVO besteht zuGunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligenBaugebiet ein nachbarschützender Gebietsverträglich-keitsanspruch. Selbst wenn ein Vorhaben im jeweiligenBaugebiet an sich entweder allgemein oder ausnahms-weise zulässig wäre, ist es im konkreten Einzelfall dann unzulässig, wenn es den jeweiligen Charakter des Baugebiets, der sich jeweils aus Absatz 1 der §§ 2 – 9 BauNVO ergibt, gefährdet.

Gebot der Rücksichtnahme

Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahmewurde vom Bundesverwaltungsgericht zum Bau-planungsrecht entwickelt. Es hat bei allen VorhabenBedeutung, da es im Geltungsbereich einesBebauungsplans (abgeleitet aus § 15 Abs. 1 BauNVO),im unbeplanten Innenbereich (abgeleitet aus dem Wort„Einfügen“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO) undauch im Außenbereich (abgeleitet aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zur Anwendung gelangt. Es vermittelt Nachbarschutz, soweit in qualifizierterund zugleich individualisierter Weise auf besondereRechtspositionen eines Dritten Rücksicht zu nehmenist. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahmeliegt dann vor, wenn sich ein Vorhaben auf ein benachbartes Grundstück rücksichtslos auswirkt.

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Gemengelage

Enges Nebeneinader von unterschiedlichen und sichgegebenenfalls beeinträchtigenden Nutzungen imunbeplanten Innenbereich.

Gemischte Baufläche

Im Flächennutzungsplan dargestellte Art der baulichenNutzung; hier ist Wohn- und Gewerbenutzung möglich.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Der Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen ergibtsich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerungoder Behandlung von Abfällen (mit Ausnahme vonDeponien) einer immissionsschutzrechtlichen Geneh-migung, wenn diese Anlagen geeignet sind, schädlicheUmwelteinwirkungen hervorzurufen. Der Kreis dergenehmigungsbedürftigen Anlage ist in der 4. BImSchVabschließend festgesetzt.

Geschossflächenzahl

Gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19Abs. 3 BauNVO zulässig sind.

Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO)

Dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen undAnlagen für sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaberund Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnetund ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasseuntergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, sowieVergnügungsstätten zugelassen werden.

Gewerbliche Baufläche

Im Flächennutzungsplan dargestellte Art der geplantenNutzung; im Bebauungsplan können Industriegebiete(GI) oder Gewerbebetriebe (GE) festgesetzt werden.

Grundfläche

Der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichenAnlagen überdeckt werden.

Grundflächenzahl

Gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.

I

Immission

Einwirkungen von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Lärm,Strahlen u.ä. Umwelteinwirkungen.

Immissionsrichtwerte

geben grundsätzlich die Obergrenze von zulässigen Lärmimmissionen für den Beurteilungspegelnach der TA Lärm an.

Industriegebiete (§ 9 BauNVO)

Dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbe-betrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten (vornehmlich wegen des hohenMaßes an Störungen und Belästigungen durch Lärm,Luftverunreinigungen, Erschütterungen oder sonstigenAuswirkungen) unzulässig sind.

Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen.

Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber undBetriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasseuntergeordnet sind, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportlicheZwecke zugelassen werden.

Inkrafttreten

Ab dem Inkrafttreten eines Gesetzes, einer Satzung etc.entfaltet diese(s) Außenwirkungen, das heißt sie geltengegenüber jedem Bürger. Zumeist geschieht dies durchBekanntmachung im Gesetzblatt oder im Amtsblatt.

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K

Kerngebiete (§ 7 BauNVO)

Dienen vorwiegend der Unterbringung von Handels-betrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungs-gebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- undSpeisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungs-gewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nichtwesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhangmit Parkhäusern und Großgaragen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowieBetriebsinhaber und Betriebsleiter, und sonstigeWohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen desBebauungsplans.

Ausnahmsweise können (sonstige) Tankstellen und(sonstige) Wohnungen zugelassen werden.

Klage

Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, auch Feststellungsklage (subsidiär)

Klagebefugnis

Für die Erhebung einer Klage ist eine Klagebefugniserforderlich. Diese ist dann gegeben, wenn der Klägerbehaupten kann, dass er durch den angefochtenenBescheid (z. B. Baugenehmigung) in seinen Rechtenbetroffen sein kann.

Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO)

Dienen vorwiegend der Unterbringung vonKleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstätten.

Konzentrationswirkung

Dies bedeutet, dass die immissionsschutzrechtlicheGenehmigung die meisten anderen für die Anlageebenfalls erforderlichen Genehmigungen mit ein-schließt. Daraus ergibt sich, dass die materiellenGenehmigungsvoraussetzungen der eingeschlossenenGenehmigungen ebenfalls überprüft werden müssenund die immissionsschutzrechtliche Genehmigungabgelehnt werden muss, wenn die materiellenVoraussetzungen für die ersetzten Genehmigungennicht vorliegen. Von der immissionsschutzrechtlichenGenehmigung erfasst werden aber andereGenehmigungen nur, soweit diese anlagenbezogensind; Genehmigungen, die auf persönlicheVoraussetzungen abstellen (z. B. Fachkunde oderZuverlässigkeit des Anlagenbetreibers), werden nichterfasst.

M

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt, welche Masse oder Fläche ein Gebäude im Vergleichzur Grundstücksgröße haben darf.

Mischgebiete (§ 6 BauNVO)

Dienen (gleichwertig) dem Wohnen und der Unter-bringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Büro-gebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- undSpeisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungs-gewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen fürVerwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbau-betriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten, soweitsie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihresUmfanges nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, in den Teilen des Gebiets, die durch gewerblicheNutzungen geprägt sind.

Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im vorstehend beschriebenen Sinne auch in Teilen des Gebiets, die nicht durch gewerbliche Nutzungengeprägt sind, zugelassen werden.

Mittelwert-Theorie

Durch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammen-hang mit dem Gebot der Rücksichtnahme entwickelt.Könnte in einem allgemeinen Wohngebiet einTagesimmissionsrichtwert von 55 dB (A) durchgesetztwerden und dürfte (unmittelbar) benachbart ein Betrieb in einem Gewerbegebiet mit 65 dB (A) auf dasNachbargrundstück immitieren, so wird aufgrund derMittelwert-Rechtsprechung ein Ausgleich etwa bei 60 dB (A) gefunden werden. Hierbei ist allerdings nichtimmer das arithmetische Mittel zu suchen. Vielmehr müssen stets die schutzwürdigen Interessenabgewogen werden. Die Grenze für gesunde Wohn-verhältnisse liegt in der Regel bei den Immissions-richtwerten für ein Mischgebiet.

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N

Nachbarn

Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren sind dieEigentümer benachbarter Grundstücke. Benachbart sind im baurechtlichen Sinne alle Grundstücke (imgrundbuchrechtlichen Sinne), die durch das Vorhabenin ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangenberührt werden können (also nicht nur die unmittelbaran das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke, sondern all jene, die im Einwirkungsbereich derEmissionen, die bei der Nutzung des Bauvorhabensbewirkt werden, liegen). Im bauaufsichtlichenVerfahren haben Erbbauberechtigte, die Wohnungs-eigentümergemeinschaft und die Inhaber dinglicherRechte am Grundstück die gleiche Stellung wie derGrundstückseigentümer; dies gilt jedoch nicht fürMieter oder Pächter des benachbarten Grundstücks. Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren gelten die gleichen Maßstäbe für die Nachbareigenschaft mit der Abweichung, dass auch die Mieter oder Pächterbenachbarter Grundstücke Nachbarn sind.

Nutzung

Art und Maß der Nutzung eines Grundstücks; sensible Nutzungen sind besonders empfindlicheNutzungen, z. B. das Wohnen im reinen Wohngebiet.

Nutzungsänderung

Die Änderung der Nutzung eines Gebäudes oder vonRäumen eines Gebäudes ist dann baugenehmigungs-pflichtig, wenn für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzunggelten. Dies ist dann der Fall, wenn für die neueNutzung andere bauplanungsrechtliche Anforderungen(z. B. Gewerbe statt Wohnen, Einzelhandel stattGroßhandel, störender statt nicht störender Betrieb,Spielhalle statt Kino, Seniorenheim statt Kinderheim,Asylbewerberheim statt Soldatenunterkunft,Zahnarztpraxis statt gewerblicher Lagerraum) oder andere bauordnungsrechtliche Anforderungen (z. B. eine größere Anzahl erforderlicher Kfz-Stellplätze)in Betracht kommen.

Normenkontrollverfahren

Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,in welchem eine Norm bzw. Satzung, z. B. einBebauungsplan, auf Rechtmäßigkeit geprüft wird.

O

Örtliche Verkehrsflächen

Verkehrsflächen, die dem örtlichen Verkehr dienen.

Örtliche Bauvorschriften

Örtliche Bauvorschriften werden von den Gemeindenaufgrund der Ermächtigungsgrundlagen in Art. 81BayBO durch Satzungen im eigenen Wirkungskreiserlassen (z. B. über besondere Anforderungen an dieäußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern <Gestaltungssatzung>oder über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagenaus ortsgestalterischen Gründen <Werbeanlagen-satzung> oder über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätzefür Fahrräder, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagensowie die Ablösung der Herstellungspflicht und dieHöhe der Ablösebeträge <Kfz-Stellplatz- und Fahrrad-abstellplatzsatzung>). Die örtlichen Bauvorschriftengelten nur innerhalb der Gemeinde.

P

Präklusionswirkung

Im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Verfahrentritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG die so genannte Präklusionswirkung ein. Diese beinhaltet zum einen den Ausschluss verspäteter Einwendungenvom Erörterungstermin (formelle Präklusion, und zum anderen eine materielle Präklusion, d. h., dass derjenige, dessen Einwendungen verspätet sind,auch vom verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz ausgeschlossen ist.

Privilegierte Vorhaben im Außenbereich

§ 35 Abs. 1 BauGB nennt abschließend die im Außen-bereich privilegiert zulässigen Vorhaben, d. h. dieseVorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nichtentgegenstehen und eine ausreichende Erschließunggesichert ist.

Q

Qualifizierter Bebauungsplan

Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt nur dann vor,wenn er allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungenüber die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichenVerkehrsflächen enthält.

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R

Rechtsbehelfe

Gesetzlich vorgesehene Instrumente, gegen einen Hoheitsakt vorzugehen, z. B. Klage gegenBaugenehmigung.

Reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO)

Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Zulässig sindWohngebäude einschließlich solcher, die ganz oder teil-weise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Ausnahmsweise können Läden und nicht störendeHandwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichenBedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowiekleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagenfür soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen derBewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche,kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden.

S

Schädliche Umwelteinwirkungen

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind,Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi-gungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaftherbeizuführen.

Sensible Nutzungen

Besonders empfindliche Nutzungen, z. B. Wohnen im reinen Wohngebiet.

Sonderbauten

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die in Art. 2 Abs. 4 BayBO abschlie-ßend aufgeführt sind. Bei Sonderbauten wird imBaugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit mit den Normen des BauGB, der BauNVO, der BayBO, denörtlichen Bauvorschriften der Gemeinde und Gesetzen,deren erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnissedurch die Baugenehmigung ersetzt werden, geprüft.

Sondergebiete (§§ 10, 11 BauNVO)

Sondergebiete, die der Erholung dienen (Wochenend-haus-, Ferienhaus-, Campingplatzgebiete), und sonstigeSondergebiete (alle Gebiete die sich von den anderenbeschriebenen Gebietstypen wesentlich unterscheiden).

Insbesondere Gebiete für den Fremdenverkehr, wieKurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung,Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen,Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete,Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, dieder Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuer-barer Energien, wie Wind und Sonnenenergie, dienen.

Sonstige Vorhaben im Außenbereich

Sonstige Vorhaben können im Außenbereich zugelassenwerden, wenn ihre Ausführungen oder Benutzungöffentliche Belange nicht beeinträchtigt und dieErschließung gesichert ist. In § 35 Abs. 3 BauGB sind –nicht abschließend – eine Vielzahl öffentlicher Belangegenannt, die einem sonstigen Vorhaben entgegen stehen können. Dem Grunde nach ist eine Zersiedlungdes Außenbereichs durch sonstige Vorhaben nichtgewünscht.

Stand der Technik

§ 3 Abs. 6 BImSchG definiert den Begriff „Stand derTechnik“, der als Tatbestandsmerkmal in vielen Vor-schriften des Immissionsrechts eine Rolle spielt. Standder Technik im Sinne des Gesetzes ist der Entwicklungs-stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oderBetriebsweisen, der die praktische Eignung einerMaßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesicherterscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,Vorrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden.

Summarische Prüfung

Diese wird im Eilverfahren, wie z. B. Anträgen aufAnordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebendenWirkung oder Anträgen auf Erlass von einstweiligenAnordnungen, vorgenommen. Es findet eine Abwägungunter Einbeziehung aller Fakten statt, in welcher insbesondere berücksichtigt wird, dass bestimmteHandlungen nicht mehr revidiert werden können, so zum Beispiel die Errichtung eines Gebäudes. NachErrichtung ist es oftmals unzumutbar, dieses Gebäudewieder abzureißen. Das Ergebnis, das wahrscheinlich im ausführlichen Klageverfahren getroffen werdenwird, soll als Eilentscheidung ergehen.

T

Technische Anleitung

Technische Anleitungen (TA) sind zentral erlasseneVerwaltungsvorschriften zu den technischen Voraus-setzungen des Gesetzesvollzugs. Sie enthaltenAnordnungen der vorgesetzten gegenüber der nach-geordneten Behörde, die innerhalb der Verwaltung für eine Vielzahl von Fällen gelten sollen. Im Gerichts-verfahren sind sie nur beschränkt überprüfbar. Die Technische Anleitung beinhaltet insbesondereGrenzwerte z. B. für Lärm, Gase, Stäube undErschütterungen.

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Technische Anleitung Lärm (TA Lärm)

Für den Bereich der Geräuschimmissionen enthält die TA Lärm nach Gebietstypen und für die Tag- und Nachtzeit differenzierende Immissionsrichtwertesowie Regelungen zu ihrer Ermittlung.

Technische Anleitung Luft (TA Luft)

Für den Bereich von Luftverunreinigungen enthält die TA Luft Immissionsgrenzwerte für eine Vielzahlunterschiedlicher Schadstoffe sowie Regelungen zu ihrer Ermittlung.

Trennungsgrundsatz

Zweck des Trennungsgrundsatzes ist es, Konflikte, die aus der räumlichen Nähe unterschiedlicher schutz-würdiger Nutzungen resultieren, und sich hieraus erge-bende gegenseitige Beeinträchtigungen zu vermeiden(z. B. reines Wohngebiet neben einem Gewerbegebiet).

U

Überbaubare Grundstücksflächen

Fläche, die mit baulichen Anlagen bebaut werden darf.

Überörtliche Vorschriften

Dies sind Gesetze oder Verordnungen, die nicht auf eine Gemeinde beschränkt sind und landes- bzw.bundesweit Geltung haben.

Überplanung

Erarbeitung eines Flächennutzungs-, Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplans.

Unanfechtbarkeit

Sie bedeutet, dass ein Verwaltungsakt, z. B. eine Baugenehmigung, nicht mehr mitRechtsmitteln angegriffen werden kann.

Unbeplanter Innenbereich

Bereich innerhalb von Orts- oder Stadtteilen einerGemeinde. Der Innenbereich ist im wesentlichen vonbereits bebauten Grundstücken umgeben. Es bestehtkein Bebauungsplan.

Unverzüglich

Ohne schuldhaftes Zögern muss gehandelt werden.

V

Veränderungssperre

Wenn ein Beschluss über die Aufstellung einesBebauungsplans gefasst und öffentlich bekanntgemacht ist, kann die Gemeinde zur Sicherung derPlanung für den künftigen Planbereich mittels einerSatzung eine Veränderungssperre erlassen, wonach die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung undBeseitigung baulicher Anlagen nicht durchgeführtsowie erhebliche oder wesentliche wertsteigerndeVeränderungen von Grundstücken und baulichenAnlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperretritt nach zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kanndiese Frist um ein Jahr verlängern, und anschließendnochmals um ein weiteres Jahr verlängern, wennbesondere Umstände dies erfordern. Eine Entschädi-gung zu Gunsten eines Bauherrn kommt nur inBetracht, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre dauert.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nurdie Vereinbarkeit des Vorhabens mit den bauplanungs-rechtlichen Normen des BauGB, den örtlichenBauvorschriften der Gemeinde und den Vorgaben inanderen Gesetzen, deren Genehmigungen oderErlaubnisse durch die Baugenehmigung ersetzt werden,sowie beantragte Abweichungen von Normen derBayBO oder örtlichen Bauvorschriften der Gemeindegeprüft (eingeschränktes Prüfprogramm). Die sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen (z. B. nach der BayBO), die nicht von der Bauaufsichts-behörde geprüft werden, sind gleichwohl vom Bauherrn in Eigenverantwortung einzuhalten.

Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren ist in § 19 BImSchG geregelt. Es ist gekennzeichnet durch Ausblendung derÖffentlichkeitsbeteiligung aus dem Genehmigungs-verfahren.

Verkehrsflächen

Siehe örtliche Verkehrsflächen.

Verpflichtungsklage

Klage mit dem Ziel, die Behörde zur Erteilung einerGenehmigung verpflichten zu lassen.

Verursacherprinzip

Dieses besagt, dass der Verursacher einer Störung diese und deren Folgen zu beseitigen hat.

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Vollgeschosse

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberflächeliegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grund-fläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, derenDeckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Gelände-oberfläche.

Vollzugsinteresse

Interesse an dem sofortigen Vollzug des Verwaltungs-aktes, d. h. der immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gung, um z. B. schwerwiegende Schäden zu verhindernoder ein von der Allgemeinheit dringend benötigtesBauwerk fertig zu stellen. Wird gegenüber demAussetzungsinteresse abgewogen bei einstweiligerAnordnung.

Vorbescheid

Vor Erlass der Baugenehmigung kann die Kreisverwal-tungsbehörde einen Vorbescheid erteilen. Er regelt die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nur zu einzelnenFragen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonder-form des Bebauungsplans, der konkrete Vorhaben zumGegenstand hat. Der Vorhabenträger (Investor, derGrundstückseigentümer ist) erstellt in Abstimmung mitder Gemeinde einen Vorhaben- und Erschließungsplan,der das / die konkrete(n) Vorhaben und die Erschließungbeinhaltet. Der Vorhabenträger muss bereit und (finanziell und eigentumsrechtlich) in der Lage sein, die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestelltenVorhaben und Erschließungsmaßnahmen zu verwirk-lichen. Außerdem muss sich der Vorhabenträger vor Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ineinem mit der Gemeinde abzuschließenden Durch-führungsvertrag verpflichten, die Vorhaben innerhalbeiner bestimmten Frist durchzuführen und diePlanungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweisezu tragen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wirdBestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan vomVorhabenträger nicht fristgerecht durchgeführt, soll die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungs-plan (entschädigungslos) aufheben.

Vorverfahren

Ein Vorverfahren entspricht dem Widerspruchs-verfahren, d. h., der Einlegung eines Widerspruchsgegen einen Verwaltungsakt.

W

Widerspruch

Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt. In Bayern ist gegen Bescheide nach der BayBO (z. B. Baugenehmigung) oder nach dem BImSchG (z. B. immissionsschutzrechtliche Genehmigung) kein Widerspruch zulässig. Stattdessen muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe / Zustellung eines Bescheides Klage beim Verwaltungs-gericht erhoben werden.

Wohnbaufläche

Fläche, die im Flächennutzungsplan zur weit überwie-genden Wohnnutzung vorgesehen ist. Im Bebauungs-plan kann hierfür ein reines oder allgemeines oder besonderes Wohngebiet festgesetzt werden.

Z

Zurückstellung

Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen,obwohl hierfür die Voraussetzungen vorliegen, oder isteine beschlossene Veränderungssperre noch nicht inKraft getreten, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antragder Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeiteines (Bau-)Vorhabens für einen Zeitraum bis zu zwölfMonaten zurückzustellen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung (ebenso der Erlassdes Bebauungsplans) durch das Vorhaben unmöglichgemacht oder wesentlich erschwert werden würde.Wird ein solcher Zurückstellungsbescheid erlassen, istder seit der Zustellung dieses Bescheides abgelaufeneZeitraum auf die Zweijahresfrist der Veränderungs-sperre anzurechnen.

Zustellung

Verwaltungsakte, d. h., Baugenehmigungen werden(meist per Post) zugestellt. Dies kann auf unterschied-liche Weise erfolgen. Beachten Sie, dass die Zustellungdie Frist der Rechtsbehelfe in Gang setzt.

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Page 75: LIEGEN SIE RICHTIG? - Waldmann Kohler...LIEGEN SIE RICHTIG? Planungsratgeber zur Standortbeurteilung DR.WALDMANN KOHLER&KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Impressum Einleitung Herausgeber Organisation

Dr. jur. Klaus WaldmannRechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Herbert KohlerRechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Dr. jur. Michael WaschkRechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtFachanwalt für Strafrecht

Edmund BayerRechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrechtvereidigter Buchprüfer

Matthias BiegerRechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ralph TiedeRechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Achim StachRechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtFachanwalt für Miet-

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Jürgen MadelRechtsanwalt

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Die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

bedankt sich bei den Rechtsanwälten Herbert Kohler und Jürgen Madel,

den Verfassern dieses Planungsratgebers.

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