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Lösungsskizze Vorüberlegungen: Anwaltsklausur, d.h. neben rechtlichen auch praktische Überlegungen. 1. Begründetheit (gegen wen lohnt ein Vorgehen) 2. Zulässigkeit

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Lösungsskizze

Vorüberlegungen: Anwaltsklausur, d.h. neben rechtlichen auch praktische Überlegungen. 1. Begründetheit (gegen wen lohnt ein Vorgehen) 2. Zulässigkeit

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A) BegründetheitAnsprüche gegen die D-AGI. § 346 Abs. 1 BGB (nur auf Rückerstattung des Ticketpreises)1. Schuldverhältnis- Beförderungsvertrag- vertretbar: Dienstvertrag- kaum vertretbar: Werkvertrag, da ansonsten unkalkulierbares Risiko einer Verspätung, ungünstiges Reisewetter etc. allein zu Lasten des Verkehrsunternehmens ginge

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2. Rücktrittsgrunda) § 326 Abs. 5 BGB?- Leistung war am 27. 12. 2012 nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB); Ticket galt bis 29. 12. 2012

b) § 324 BGB?- Nebenpflicht, § 241 Abs. 2 BGB?- (-), sicherer Zu- und Ausstieg dienen auch der Leistung, da anders Beförderungsleistung nicht möglich wäre Nebenleistungspflicht

- anders wohl BGH X ZR 59/11: Nebenpflichtver-letzung (§ 241 Abs. 2 BGB); vertretbar Zumutbarkeit prüfen

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c) § 323 Abs. 1 BGB?- D-AG gegenüber Fahrgast: auch Pflicht, sicheren Zustieg und Ausstieg zu gewährleisten,

- Pflicht objektiv verletzt Schlechtleistung

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3. Keine Fristsetzung/Entbehrlichkeit der Frist?- § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Interessenabwägung- Leistung war noch möglich, Berchtesgaden mehr als Wintersport; aber: Snowboardurlaub geplant, Unfall schränkt Urlaubsgenuss ein; dagegen: Verwendbarkeit der Leistung Sache des Empfängers; jedoch: Pflichtverletzung von D-AG zu vertreten; K muss sich nicht erneut Gefahr einer Rechtsgutsverletzung aussetzen (Rechtsgedanke § 249 Abs. 2 S. 1 BGB) Fristsetzung entbehrlich(a.A. vertretbar)

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4. Ausschluss gem. § 323 Abs. 6?- (-), da die D-AG die Schlechtleistung zu vertreten hat

5. Rücktrittserklärung, § 349 BGB?- konkludent im Schreiben K an Bahn-AG (+)6. Ergebnis:- K hat einen Anspruch auf Rückzahlung der 120 € gem. § 346 Abs. 1 BGB

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II. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB1. Schuldverhältnis (+)2. Pflichtverletzung (+)3. Fristsetzung entbehrlich, § 281 Abs. 2 BGB (+)4. Vertretenmüssen § 280 Abs. 1 S. 2 BGBa) Widerleglich vermutetb) aber: keine Einflussnahmemöglichkeit der D-AG, da sie die Station selbst nicht betreut eigenes Verschulden (-)

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c) § 278 BGB?- S-AG hat gegenüber D-AG Pflicht übernommen, Bahnhöfe bereitzustellen, umfasst auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht

- S-AG hat Pflicht objektiv verletzt, da Bahnhof nicht sicher war

- S-AG = Erfüllungsgehilfin der D-AG?- mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis der D-AG tätig?

- Beförderungsvertrag erfasst auch Pflicht, für sicheren Zu- und Ausstieg zu sorgen; S-AG nimmt Pflicht für D-AG wahr

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c) § 278 BGB- Problem: S-AG selbst handelt nicht schuldhaft Konstruktion des „Gehilfengehilfen“- Erfüllungsgehilfe des Erfüllungsgehilfen wird wie eigener Gehilfe des Schuldners behandelt wird, damit sich Schuldner nicht durch Einschaltung eines Dritten seiner Pflichten entziehen kann

- A handelt schuldhaft (erscheint zumindest fahrlässig nicht zum Dienst)

- der D-AG zuzurechnen, als wäre A deren Erfüllungsgehilfe Vertretenmüssen (+)

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5. Schaden- unfreiwillige Vermögenseinbußea) Vermögensschaden- Differenzhypothese 120 €, 500 €b) Nichtvermögensschaden- immaterieller Schaden: Differenzhypothese nutzlos

- Schmerzensgeld nur kraft Gesetzes (§ 253 Abs. 1 und 2 BGB)

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6. Haftungsausfüllende Kausalität- Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden in der konkreten Höhe

- Äquivalenztheorie; Adäquanztheorie; Schutzzweckzusammenhang

a) 500 € (+)b) Schmerzensgeld (+), Höhe: § 287 ZPOc) 120 €?- K entscheidet sich gegen Reiseantritt- psychische Kausalität: K durch zurechenbares Verhalten der D-AG herausgefordert und war ihm ein anderes Verhalten nicht zumutbar? (+)

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7. ErgebnisK hat Anspruch auf 120 € , 500 € und Schmerzensgeld gegen D-AG[Alternativlösung: §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB bis auf Fristsetzung gleicher Aufbau mit den gleichen Problemen i.E. (+)]III. § 831 BGB- S-AG ist nicht Verrichtungsgehilfin der D-AG (nicht sozial abhängig und weisungsgebunden)

- A kein Arbeitnehmer der D-AG nicht sozial abhängig und weisungsgebunden

- kein Anspruch

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Ansprüche K gegen S-AGI. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (cic)1. Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB- (-), da K nicht mit der S-AG verhandelt, keinen Vertrag anbahnt und auch sonst keinen geschäftlichen Kontakt zur S-AG hat- allein Benutzung des Bahnhofs begründet kein vorvertragliches Schuldverhältnis, da kein Vertragsverhältnis oder ähnlicher Kontakt beabsichtigt ist (anders, wenn K z.B. in einem der S-AG gehörenden Laden einkaufen wollte)

2. Ergebnis: Anspruch (-)

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II. § 280 Abs. 1 iVm Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 311 Abs. 3 Satz 1 BGB)1. Vertrag zwischen D-AG und S-AG- (+), Nutzungsvertrag2. Einbeziehung des K in den Schutzbereich des Vertragsa) Leistungsnähe des K?- kommt bestimmungsgemäß mit Leistung in Berührung?- (+), Leistung = Bereitstellung des Bahnhofs für Beförderung, einzige Zusteigemöglichkeit

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b) Gläubigernähe des K?- berechtigtes Interesse des Gläubigers an Einbeziehung des Dritten in den Vertrag?

- früher: „Wohl und Wehe“-Formel = Schutz- und Fürsorgepflichten des Gläubigers für Dritten

- heute: besonderes Näheverhältnis (auch vertraglich vermittelt) ausreichend

- D-AG hat aufgrund Beförderungsvertrags nicht nur Beförderung selbst, sondern auch sicheren Zu- und Ausstieg zu gewährleisten, da nur am Bahnhof die Beförderungsleistung entgegen genommen werden kann

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c) Erkennbarkeit der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses?- (+), D-AG ist Verkehrsunternehmen, Nutzungsvertrag dient Beförderungsleistung

d) Schutzbedürftigkeit des Dritten- kein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Gläubiger?(-), s.o.3. Ergebnis- kein Anspruch

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III. § 823 Abs. 1 BGB- bereits fraglich, ob allgemeine (nicht vertragliche) Verkehrssicherungspflicht verletzt, da S-AG durch Anstellung des A Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden zu verhindern

- jedenfalls hat S-AG Verletzung des K nicht verschuldet, da nicht vorhersehbar, dass der langjährig zuverlässige A plötzlich dem Dienst fernbleibt

- § 278 BGB nicht anwendbar, da ansonsten Wertung des § 831 BGB unterlaufen würden

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IV. § 831 Abs. 1 BGB1. Widerrechtliche Schadensverfügung durch A- (+)2. A = Verrichtungsgehilfe?- sozial abhängig und daher weisungsgebunden im Verhältnis zu S-AG (+)

3. Exkulpation?- (+), keine Probleme in der Vergangenheit, Erfahrung, gute Zeugnisse, ordentliche Einarbeitung und Einweisung

4. Ergebnis- kein Anspruch

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Ansprüche K gegen AI. § 823 Abs. 1 BGB1. Rechtsgutsverletzung- (+)2. Verletzungshandlung- Unterlassen des Winterdienstes trotz allgemeiner Verkehrssicherungspflicht

- zunächst nur für S-AG, da sie den Bahnhof (= Gefahrenquelle) unterhält

- aber von A vertraglich übernommen

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3. Haftungsbegründende Kausalität- Verletzungshandlung für Rechtsgutsverletzung äquivalent und adäquat kausal; Schutzzweckzusammenhang (+)

4. Verschulden- Fahrlässigkeit = § 276 Abs. 2 BGB- objektiv vorhersehbar, dass bei Winterwetter Glätte auftreten und Schaden entstehen kann, wenn nicht rechtzeitig gestreut wird

- (+), da verschlafen5. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität- (+), s.o.

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6. Innerbetrieblicher Schadensausgleich- Arbeitnehmer hat Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bei betrieblich veranlasster Tätigkeit (volle Freistellung bei leichter Fahrlässigkeit, anteilig bei Fahrlässigkeit, nicht bei Vorsatz)

- nur Einwendung gegenüber Arbeitgeber, nicht gegenüber Dritten

- Freistellungsanspruch aber pfändbar: K kann sich Anspruch überweisen lassen und bei S-AG einziehen, §§ 829, 835 ZPO (PfÜB)

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7. Ergebnis- K hat Anspruch auf Ersatz von 120 €, 500 € und Schmerzensgeld gegen A

II. Zweckmäßigkeitsüberlegung- Aufenthaltsort des A ist unbekannt, Vollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des A daher voraussichtlich fruchtlos

- Titel gegen A erlaubt aber Pfändung des Freistellungsanspruchs und damit ein Vorgehen direkt gegen die S-AG → Klage gegen A sinnvoll

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B) ZulässigkeitVorüberlegung: Ansprüche sind nur gegen die D-AG und A begründetI. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 Abs. 1 ZPO1. Inhalt der Klageschrift- Problem: Bestimmtheit des Klageantrags „Zahlung von Schmerzensgeld“, wenn kein Betrag genannt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

- Lösung: § 287 ZPO → Schmerzensgeld kann in das Ermessen des Gerichts gestellt werden

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2. Zustellung der Klageschrift- Zustellung zwar vom Gericht vorzunehmen (§§ 253 Abs. 5, 166 Abs. 2, 168 ZPO)

- ladungsfähige Parteianschrift aber nach BGH nötig für ordnungsgemäße Klageerhebung (trotz „soll“ in § 130 Nr. 1 ZPO)

- Zustellung an D-AG: §§ 271 Abs. 1, 170 Abs. 2 ZPO an Vorstand, wo angetroffen (§ 177 ZPO); üblich: § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Beschäftigter der D-AG in Geschäftsräumen); Hauptsitz Berlin

- Zustellung an A: Aufenthaltsort unbekannt; öffentliche Bekanntmachung (§§ 185ff. ZPO)

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II. Sachliche und örtliche Gerichtszuständigkeit1. Sachliche Zuständigkeit- Amtsgericht, § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG2. Örtliche Zuständigkeita) D-AG: § 17 ZPO → Berlinb) A: § 16 ZPO → Reutlingenc) Besonderer Gerichtsstand, § 32 ZPO: Tübingend) § 35 ZPO: Wahl der Klägers- zweckmäßig Tübingen, da Kläger und Anwalt hier wohnen

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III. Partei- und Prozessfähigkeit1. Parteifähigkeit- Rechtsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO)- D-AG: § 1 AktG; A: § 1 BGB2. Prozessfähigkeit- §§ 51ff. ZPO Geschäftsfähigkeit- D-AG: gesetzlicher Vertreter → Vorstand, § 78 AktG

- A (+), Drogenmissbrauch nur angedeutet, keine Geschäftsunfähigkeit

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IV. Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), §§ 59, 60 ZPO- Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands → bezüglich Sache oder Recht besteht eine rechtliche Gemeinschaft (z.B. Bruchteilsgemeinschaft, Bürgschaft, Gesamtschuldner)

- Gesamtschuld: mehrere Schuldner, jeder muss voll leisten, Gläubiger kann nur einmal fordern (§ 421 BGB); Gleichstufigkeit: (+, str.), da keine spezielleren Regressregeln als § 426 BGB (+)

- im Übrigen: § 60 ZPO wegen Gleichartigkeit der Ansprüche (+)