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Lübeck 18. März 2015 Versetzung und Änderungskündigung

Lübeck – 18. März 2015 Versetzung und Änderungskündigung

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Lbeck 18. Mrz 2015Versetzung und nderungskndigungGrundlegendes zur VersetzungArbeits- und betriebsverfassungsrechtliche VersetzungnderungskndigungMitbestimmung bei Versetzungen

I. Grundlegendes zur VersetzungDer Groteil der Versetzungenist operativen Umdispositionen und betrieblichen Vernderungen geschuldetist sachlich begrndetwird von den betroffenen Mitarbeitern akzeptiertwird vom Betriebsrat mitgetragenEin Teil der Versetzungen ist aber auchmaregelnd oder bewusst schikans angelegtsachlich nicht zu begrndenauf Herausdrngen der Mitarbeiter aus dem Betrieb gerichtetvom Betriebsrat daher nicht mitgetragenArbeitsgericht Lbeck 4 Ca 1578/14:

Der Kl. ist Altenpfleger, 59 Jahre alt und seit 17 Jahren betriebszugehrig. Das Pflegeheim hat ca. 160 Mitarbeiter. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Rcken) sind mit dem Kl. bereits drei BEM durchgefhrt worden. Derzeit arbeitet er berwiegend im Bereich der Bewohnerbeschftigung.Der Arbeitgeber weist dem Kl. ab dem 01.07.2014 einen neuen Arbeitsplatz im Bereich der Schwerstpflegebedrftigen zu.Typische gerichtliche Streitsituationen zur Versetzung:Elternzeitrckkehr / TeilzeitbegehrenVersetzungen im Zuge von Restrukturierungen / Personalabbauerkennbar anlasslose VersetzungenVersetzungen zur Trennung ungnstiger personeller Zusammensetzungen (Kollegenstreit, ineffektive Teams)Versetzung:nur betriebsverfassungsrechtliche Definition in 95 Abs. 3 BetrVGarbeitsrechtlich eher offener Begriffin der Praxis vielfacher Streitpunkt, sowohl zwischen Arbeitgeber und Arbeitsnehmer als auch Arbeitgeber und BetriebsratStreitursache hufig: fehlender Blick fr alternative Lsungsoptionen oder Versetzung aus sachwidrigen GrndenVersetzung:hufig erhebliche Missverstndnisse durch Beimessung eines unterschiedlichen Wortsinns zum Begriff Versetzung

(Umsetzung, abweichender Arbeitseinsatz, Zuweisung, Bestimmung, Neujustierung )individualrechtlichtatschlichbetriebsverfassungsrechtlichVersetzung:Kernstreitpunkt im Arbeitsrecht:

Ist die Versetzung noch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt?Kernstreitpunkte im Betriebsverfassungsrecht:

1. Liegt berhaupt eine Versetzung vor?

2. Gibt es anerkannte Grnde, die einer Versetzung entgegen stehen (rechtlich/tatschlich)?II. Arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche VersetzungArbeitsrechtliche Versetzung:nicht gesetzlich definiertim Wesentlichen Frage des Direktionsrechts des Arbeitgebers und dessen Ausbung im EinzelfallDirektionsrecht/Weisungsrecht 106 GewO:Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen nher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.Mgliche Stellschrauben einer Versetzung:Inhalt der ArbeitsleistungOrt der ArbeitsleistungZeit der ArbeitsleistungProblemkreis Inhalt der Arbeitsleistung:dynamische StellenentwicklungFestlegung durch StellenbeschreibungenBindung durch vormalige Anhrung des Betriebsrats?Dynamische Stellenentwicklung1997:Einstellung als EDV-Kaufmann2003:bernahme des Aufgabenbereichs Internet2007:Verantwortlicher fr den Bereich Internetauftritt, Online-Marketing und Online-Vertrieb2012:bertragung der Aufgaben des Bereichs Social Media2014:Kndigung wegen Auslagerung der Ttigkeiten auf externen Dienstleister;Arbeitspltze im Bereich IT-Sicherheit mit sozial weit weniger schutzwrdigen Arbeitnehmern besetztFestlegung durch Stellenbeschreibungen:keine nennenswerte Rechtsprechung zur Bindungswirkung von StellenbeschreibungenStreitfrage: blo Annex zum Arbeitsvertrag oder feste inhaltlich Vereinbarungabhngig hufig von konkreten Bezugnahme-formulierungen im ArbeitsvertragBindung durch Anhrung des Betriebsrats?grundstzlich keine Bindungswirkungnur Indiziencharakter fr ursprnglichen Zustand/ Vereinbarungsumfangwird dynamisch durch die jeweiligen Mitbestimmungsrechte im Fall von Vernderungen begleitet und ist damit vernderungsoffenProblemkreis Ort der Arbeitsleistung:RadiustheorieFestlegung durch StellenbeschreibungenBindung durch vormalige Anhrung des Betriebsrats?60 -70 kmVerkehrswege,Fhrerschein,KfzfamilireRcksichtnahmesonstigesProblemkreis Zeit der Arbeitsleistung:generelle Offenheit des Arbeitsvertrags fr alle Modellei.d.R. keine Festlegung auf ein Modell bei Vorfinden bei Beginn des ArbeitsverhltnissesSchichtmodelle pp. mssen i.d.R. ausdrcklich ausgeschlossen sein, um sie vertraglich zu verhindernAusschluss bestimmter Arbeitszeitmodelle BAG Urt. v. 15.09.2009 9 AZR 757/08

Arbeitsvertrag grundstzlich fr alle Arbeitszeitregelungen offenkollektiv- und arbeitszeitrechtliche Zulssigkeit muss gegeben seines mssen konkrete Anhaltspunkte fr den beabsichtigten Ausschluss bestimmter AZ-Modelle vorliegenVorrang vonArbeitsvertragBetriebsvereinbarungTarifvertragGesetzErweiterung durch arbeitsvertraglicheVorbehalts- und Versetzungsklauseln Die Einstellung erfolgt als Die Beschftigung mit anderen zumutbaren Arbeiten nach der Qualifikation des Arbeitnehmers ohne Entgeltminderung bleibt ausdrcklich vorbehalten. Auch durch eine unter Umstnden lngere Beschftigung mit bestimmten Arbeiten wird dieser Vorbehalt nicht gegenstandslos.Die Einstellung erfolgt in der Filiale Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch in anderen Filialen des Unternehmens innerhalb Lbecks ttig zu werden.Die Einstellung erfolgt zunchst in Tagesschicht Der Arbeitnehmer erklrt sich jedoch bereit, Wechselschicht einschlielich der Nachtschicht, zu arbeiten. Auch eine lngerfristige Beschftigung in einer bestimmten Schicht macht diesen Vorbehalt nicht gegenstandslos.Problem: Kontrolle als Allgemeine Geschftsbedingung- AGB-Kontrolle von Arbeitsvertrgen seit 01.01.2002- Arbeitnehmer ist Verbraucher- 305 ff. BGB- aber: Besonderheiten des Arbeitsrecht sind zu bercksichtigen ( 310 Abs. 4 S. 2. BGB)Versetzungsklauseln unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, da sie nur ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers betreffen, nicht aber wechselseitige Vertragsbestimmungen.

BAG Urt. v. 11.04.2006 - 9 AZR 557/05Ausbung durch billiges Ermessen:Abwgung der beiderseitigen Interessenindividuell in jedem Einzelfallkein genereller Vorrang der Interessen einer ParteiBeispiele fr die Beurteilung des billigen Ermessens:Entzug von FhrungsaufgabenZuweisung aufgrund gesundheitlicher Indikationrtliche Versetzung bei KollegenstreitBercksichtigung familirer BelangeBeispiel 1:Der Klger hat ein Jahr Elternzeit absolviert. Kurz vor der Rckkehr an seinen Arbeitsplatz in Lbeck informiert ihn der Arbeitgeber, sein Arbeitsplatz sei ins Stammhaus nach Sddeutschland verlegt worden, er mge sich dort zum Arbeitsbeginn einfinden.

Beispiel 2:Die Klgerin arbeitet als Verkuferin in der Marktfiliale in der Z-Strae in Lbeck. Der Arbeitgeber versetzt die Klgerin in die in 800 Meter Luftlinie entfernte Filiale in der L-Strae. Dort soll die Klgerin nur noch Ware verrumen. Die Filiale in der L-Strae soll u.U. im kommenden Jahr an eine andere Betreibergesellschaft veruert werden.

Beispiel 3:Die Klgerin arbeitet seit 10 Jahren in Nachtschicht und erhlt eine Schichtzulage von rund 400 EUR im Monat. Durch eine Umorganisation fallen Stellen in der Nachtschicht weg. Die Klgerin soll nur noch in Tagschicht arbeiten.

Konkretisierung eines Arbeitsvertrages (?):Ein ursprnglich vernderungsoffenes Arbeitsverhltnis verengt sich durch mehrjhrige praktische bung auf bestimmte (konkretisierte) Inhalte.- keine mageblichen Entscheidungen des BAG- Einzelheiten hchst umstritten- kein zeitlicher Rahmen zuverlssig ermittelbarFalls Direktionsrecht die beabsichtigte personelle Manahme nicht trgt:nderungskndigung

ggf. auch vorsorglich mglich bei Unklarheit darber, ob Manahme noch vom Direktionsrecht gedeckt oder nichtberflssige nderungskndigung bei mglicher nderung per Direktionsrecht BAG Urt. v. 26.01.2012 2 AZR 102/11

Kostenrisiko jetzt beim Klger/Arbeitnehmer!Aus Arbeitgebersicht vorzugswrdig gegenber der nderungskndigung:(schriftliche) nderungsvereinbarung

i.d.R. mitbestimmungsfreiRisiko: Anfechtung wegen behaupteter Drucksituationaber: Beweislast ArbeitnehmerVersetzung/Direktionsrecht vor den Arbeitsgerichten:entweder Klage des Arbeitsnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Aufgaben-/Orts- oder zeitlichen Zuweisung (auch im einstweiligen Rechtsschutzwege)

oder aberKlage des Arbeitnehmers gegen Kndigung/Abmahnung wegen ArbeitsverweigerungMgliche Konfliktsituation bei Weigerung des Arbeitnehmers, der genderten Zuweisung zu folgen:im Raum steht Arbeitsverweigerung nach Abmahnung dann KndigungsperspektiveDefinition der Arbeitsverweigerung:Weigerung des Arbeitnehmers durch ausdrckliches oder schlssiges Verhalten, eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. verhaltensbedingter Kndigungsgrund damit grundstzlich Abmahnungserfordernis kann entfallen bei beharrlicher ArbeitsverweigerungKein Kndigungsgrund bei: Aufgabenzuweisung, die nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist Einschtzungsrisiko trgt ArbeitnehmerArbeitnehmer kann der Anweisung zunchst Folgen, gleichwohl aber auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zuweisung klagen.berholtDirektionsrechtsausbung und Befolgungspflicht BAG Urt. v. 22.02.2012 5 AZR 249/11

Arbeitnehmer an Weisung gebunden, solange Unwirksamkeit nicht gerichtlich feststehtgilt selbst bei offenkundiger RechtswidrigkeitBefolgungspflichtnur ausnahmsweise unverbindlich, wenn aus sonstigen Grnden unwirksamBetriebsverfassungsrechtliche Versetzung:gesetzlich definiert in 95 Abs. 3 BetrVGsiehe sogleich Bereich MitbestimmungIII. nderungskndigungKndigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhltnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kndigung die Fortsetzung des Arbeitsverhltnisses zu genderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die nderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist ( 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG).Bestandteile der nderungskndigungBeendigungdes alten Arbeitsvertrages mit den dortigen Konditionen

Schriftformerfordernis 623 BGBAngeboteines neuen Arbeitsvertrages mit neuen Konditionen

formlos mglich, aber unzweckmig (Beweisschwierigkeiten) kann, muss aber nicht in einem Schreiben verbunden sein, aber in zeitlichem Zusammenhang erfolgen Vorbehaltsannahme muss innerhalb der Kndigungsfrist, sptestens 3 Wochen nach Zugang der Kndigungserklrung erklrt werden Annahme des nderungsangebots auch spter noch mglich (oder: schlichte Weiterarbeit) keine Annahme unter Bedingungen mglich nderungskndigung aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Grnden mglichHufigste Arbeitgeber-Fehler bei der nderungskndigung: kein ausreichender Beendigungswille erkennbar kein hinreichend konkretes Neuangebot liegt vor Kndigungsfrist wird nicht eingehalten Annahmefrist wird unzumutbar kurz festgesetzt Kndigung oder Neuangebot wird unter Bedingungen gestellt gelegentlich: Betriebsrat nicht angehrtReaktionsmglichkeiten des Arbeitnehmers: vorbehaltlose Annahme neuer Vertrag gilt Vorbehaltsannahme und Klage nur Klage gegen Beendigungsteil keine Reaktion Arbeitsverhltnis endetgerichtliche EntscheidungKndigung sozial gerechtfertigt

Fortsetzung zunderungskonditionennderung sozial ungerechtfertigtFortsetzung zualten KonditionenBetriebsbedingte nderungskndigung: Sozialauswahl ist einzuhalten Kndigung von Voll- in Teilzeit mglich Gleichbehandlung i.d.R. kein dingendes betriebliches Erfordernis Kndigung aus unbefristet in befristet grundstzlich mglich, aber keine Wirksamkeit der Befristung allein wegen der nderungskndigungBeteiligungsrechte des Betriebsrates 102 BetrVGwie bei einer Beendigungskndigung hat der BR aufgrund des Beendigungsteils das Anhrungsrecht des 102 BetrVG;aus der Nichtanhrung bzw. nicht ordnungsgemen Anhrung des BR folgt die Unwirksamkeit der nderungskndigungTypische gerichtliche Verfahren zur nderungskndigung bei Versetzungen:Versetzungen nach Standort- und AbteilungsschlieungenVersetzungen nach struktureller UmorganisationArbeitgeber muss Vorrang der nderungskndigung zwingend beachten, auch bei unterwertigem ArbeitsplatzIV. Mitbestimmung bei VersetzungenAusgangssituation:eine betriebsverfassungsrechtlich nicht abgesicherte Versetzung ist unwirksamder Arbeitnehmer muss der Versetzungsanordnung bereits deshalb nicht folgen(Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung)damit Ausnahme von BAG 5 AZR 249/11Beachte:das etwaige Einverstndnis des Arbeitnehmers ist fr das Verhalten des Betriebsrats im Rahmen des Zustimmungsverfahrens bedeutungslos auch eine vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckte Versetzung ist mitbestimmungspflichtigBegriff der Versetzung ( 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG):Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die

voraussichtlich die Dauer von einem Monat berschreitetoder mit einer erheblichen nderung der Umstnde verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten istZuweisung eines anderen Arbeitsbereichsdie voraussichtlich die Dauer von einem Monat berschreitetdie mit einer wesentlichen nderung der Umstnde verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist20 %Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs:Funktionales Verstndnis: nicht nur Arbeitsort, sondern auch Art der Ttigkeit und gegebenen Platz in der betrieblichen OrganisationEbenfalls als Versetzung gilt:nderung der Ttigkeitsinhalte im Umfang von regelmig mehr als 20 %.Fr die Beurteilung des Arbeitsbereichs spielt eine Rolle: Inhalt der Arbeitsaufgabe Arbeitsplatz rumlich/rtlich funktionale Bedeutung im Betriebsablauf ber- bzw. UnterstellungTendenz in der Rechtsprechung: weiter VersetzungsbegriffErhebliche nderung der Arbeitsumstnde:wenig rechtssichere Eingrenzbarkeit mglich, da Begriff erheblich uerst dehnbar istKeine Versetzung durch nderung der Arbeitsumstnde ist:vorbergehende Freistellung/SuspendierungParken in Stellenpools ohne Arbeitsleistungbloer Vorgesetztenwechselbloe Umorganisationen auf dem OrganigrammVersetzung kann sein:kurzfristige DienstreiseStellentauschBestellung zum DatenschutzbeauftragtenEntzug von FhrungsaufgabenEinschrnkung durch 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG:Keine Versetzung, wenn Arbeitnehmer nach Eigenart des Arbeitsverhltnisses blicherweise nicht stndig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschftigt wird.Beispiele:

- Springer / Betriebs- oder Filialreserve- Montagearbeiter- Auendienstmitarbeiter- LeiharbeitnehmerVerlagerung des Betriebs innerhalb einer politischen GemeindeBAG Beschl. v. 27.06.2006 1 ABR 35/05

keine Versetzung, wenn nur wenige Kilometer entferntZuweisung zu innerbetrieblichen WorkshopsBAG Beschl. v. 28.08.2007 1 ABR 70/06

keine Versetzung, auch wenn sonst Arbeit in Montagestrae(Temporre) Versetzungen unter Konzernunternehmen

1 Abs. 3 Nr. 2 AG

zwischen Konzernunternehmen nach 18 AktGwenn Arbeitnehmer nicht zur berlassung eingestellt und beschftigt

aber:Arbeitnehmer muss einverstanden oder vertraglich gesonderte verpflichtet seinMitbestimmung bei Versetzungen unter Konzernunternehmen

normale Mitbestimmungsregeln

Versetzung fr abgebenden BetriebsratEinstellung fr aufnehmenden Betriebsrat

falls Versto gegen 1 Abs. 3 Nr. 2 AG Zustimmungsverweigerung wegen 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mglich Zustimmungsverweigerung durch Betriebsrat: nur beachtlich, wenn nach Begrndung einer der in 99 Abs. 2 BetrVG abschlieend genannten Grnde geltend gemacht wird anderenfalls gilt Zustimmung als erteilt falls Wirksam verweigert: Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht ggf. Durchfhrung als vorlufige personelle Manahme ( 100 BetrVG)71Nr. 1:Gesetzesversto pp. wenn die personelle Manahme gegen ein Gesetz verstoen wrde.

nicht: Arbeitsvertraggegeben meist nur bei Leiharbeitsproblematiken72Nr. 2:Versto gegen Auswahlrichtlinie ( 95 BetrVG) wenn die personelle Manahme gegen eine Richtlinie nach 95 verstoen wrde.

Richtlinie nach 95 BetrVG ist mitbestimmungspflichtigmuss zwingend eingehalten werden, wenn Versetzungen dort geregelt73Nr. 3:Benachteiligung von Arbeitnehmern die durch Tatsachen begrndete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Manahme im Betrieb beschftigte Arbeitnehmer gekndigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persnlichen Grnden gerechtfertigt ist.74Nr. 4:Benachteiligung von Arbeitnehmern der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Manahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grnden gerechtfertigt ist.

hufigster Zustimmungsverweigerungsgrundvielfltige Benachteiligungsgrnde75Nr. 5:Unterbliebene Ausschreibung eine nach 93 erforderliche Ausschreibung unterblieben ist.

wenn Versetzung, dann meist auf freie StelleAusschreibungspflicht auch bei kurzfristigen und zeitlich beschrnkten Besetzungen76