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LWL-Integrationsamt Westfalen Integration von Integration von Menschen mit Menschen mit Schwerbehinderung Schwerbehinderung im Arbeitsleben im Arbeitsleben Monatsveranstaltung des Wirtschaftsforums Greven e.V. Hotel Eichenhof, 27.04.2012

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Integration von Integration von Menschen mit Menschen mit

Schwerbehinderung im Schwerbehinderung im ArbeitslebenArbeitsleben

Monatsveranstaltung des Wirtschaftsforums Greven e.V.

Hotel Eichenhof, 27.04.2012

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Inhalte

– Grundzüge des SGB IX – Arbeitgeberpflichten– Prävention / Betriebliches

Eingliederungsmanagement– besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX– Beratungsangebot– Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung

im Arbeitsleben– Leistungen an Arbeitgeber

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Grundzüge des SGB IX

Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) enthält die

Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe

von Menschen mit einer Schwerbehinderung in

Deutschland.

Das Gesetz trat am 1. Juli 2001 in Kraft.

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Zweck des SGB IX

Das SGB IX hat den Zweck, die Selbstbestimmung

und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft für Menschen mit einer Behinderung und

für Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind,

zu fördern und dadurch Benachteiligungen zu

vermeiden bzw. diesen entgegenzuwirken.

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Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgeber aus dem SGB

IX?- Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX- Prüfpflicht, Benachteiligungsverbot und

behinderungsgerechte Beschäftigung

nach § 81 SGB IX

- Prävention nach § 84 SGB IX- besonderer Kündigungsschutz

nach § 85 ff SGB IX

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Prävention

Prävention ist die Summe aller Maßnahmen um

– Arbeitsunfälle, – Berufskrankheit und – arbeitsplatzbezogene Gesundheitsgefahren

zu vermeiden.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Hintergründe und

Zielsetzung des

§ 84 Abs. 2 SGB IX

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Altersstruktur der Erwerbsbevölkerung

Wir werden weniger

und älter!

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Kündigungsfälle wegen Krankheit / Leistungsminderung

- 1063 (39,0%) von 2.726 im Jahr 2011 abgeschlossene Kündigungsschutz-verfahren beim LWL-Integrationsamt Westfalen aus personenbedingten Gründen

30,2%

31,1%30,9%

26,6%26,2%

23,00%

24,00%

25,00%

26,00%

27,00%

28,00%

29,00%

30,00%

31,00%

32,00%

2005 2007 2009

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Volkswirtschaftliche Kosten*

geschätzte Produktionsausfallkosten anhand der Lohnkosten:

1,25 Erwerbsjahre x34.400 € durchschnittl. Arbeitnehmerentgelt

= 43 Mrd. €

Krankheitstage:

- pro beschäftigter Person: 12,8 Arbeitstage- entspricht bei 35,88 Mio. Beschäftigten: 459,2 Mio. Ausfalltage

= 1,25 ausgefallene Erwerbsjahre

* Im Jahr 2009, laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Zielsetzung des Gesetzgebers zu§ 84 Abs. 2 SGB IX

- durch Gesundheitsprävention dauerhafte

Sicherung des Arbeitsverhältnisses- Rehabilitation statt Entlassung- Vermeidung von Frühverrentung

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§ 84 Abs. 2 SGB IX

Sind Beschäftigteinnerhalb eines Jahreslänger als sechs Wochen ununterbrochen oderwiederholt arbeitsunfähig

klärt der Arbeitgebermit dem BR / PR – bei sbM mit der SV – mit Zustimmung und Beteiligung der/desBetroffenen

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§ 84 Abs. 2 SGB IX

die Möglichkeiten• wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst

überwunden werden kann• mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter

Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt• und der Arbeitsplatz erhalten werden kann

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Ziele des BEM

Überwindung der Arbeitsunfähigkeit

Vorbeugung vor erneuter

Arbeitsunfähigkeit

Erhalt des Arbeitsverhältnisses

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weitere Ziele des BEM

betriebliche Gesundheitsprävention – über

den Einzelfall hinaus

Erhaltung der Arbeitsleistung erfahrener

Beschäftigter

Entlastung der Sozialversicherungssysteme

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Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung

aber: Betriebsrat und ggf.

Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen

BEM ist eine Teamaufgabe!

BEM ist Aufgabe des Arbeitgebers

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Was bringt BEM für den Arbeitgeber ?

• Lohnfortzahlungskosten sparen• Lohnkosten für Vertretungskräfte sparen• Qualitätsstandard bleibt erhalten• motivierte und zufriedene Mitarbeiter• Anerkennung als fairer Arbeitgeber• evt. nicht vermeidbare Kündigungsverfahren

beschleunigen

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Was bringt BEM dem Arbeitnehmer ?

rechtzeitige Durchführung notwendiger Maßnahmen– technische Arbeitsplatzgestaltung– leidens- / behindertengerechte Veränderung des

Arbeitsplatzes– Versetzung auf anderen Arbeitsplatz– Reha / Wiedereingliederung

frühzeitige Beteiligung externer Partner

Ziel: Erhaltung des Arbeitsplatzes stattkrankheitsbedingter Kündigung!

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Allgemeiner / Besonderer Kündigungsschutz

Allg. Kündigungsschutz Besonderer Kündigungsschutz

Kündigungsschutzgesetz SGB IX

für alle Arbeitnehmer für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen

sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht

in Betrieben mit mehr als 10

Arbeitnehmern

unabhängig von der Zahl der

Arbeitnehmer

Kündigung nach Anhörung betrieblicher Stellen (z.B. BR / PR) 

Kündigung erst nach vorheriger Zustimmung durch das Integrationsamt

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Neueingangene Anträge auf Zustimmung zur Kündigung

3.7353.1873.260

3.8034.420

5.307

4.6104.038

3.0682.703

3.3313.909

3.1392.723

0

1.000

2.000

3.000

4.000

5.000

6.000

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Entscheidungspraxis

Im Jahr 2011 waren 61,6 % der abgeschlossenen Verfahren unstreitig, 38,4 % waren streitig.

Von den streitigen Verfahren konnte in fast der Hälfte der Fälle (53,8 %) der Arbeitsplatz erhalten werden.

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Was sind begleitende Hilfen im Arbeitsleben?

Beratung und/oder Geldleistungen für• Arbeitgeber und

• Menschen mit einer Schwerbehinderung

Geldleistungen werden aus der Ausgleichsabgabe finanziert 

Rechtsgrundlage: § 102 SGB IX

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Welches Ziel wird verfolgt?

Menschen mit einer Schwerbehinderung

• sollen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken • sollen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf

denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können

• sollen sich im Wettbewerb mit Menschen ohne Behinderung behaupten können

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Beratungsangebot

• Gezielte Beratung von Arbeitgebern, betrieblichen Aufgabenträgern und Menschen mit einer Schwerbehinderung bei Problemen im Arbeitsleben einschließlich der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen

• Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

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Wer kann Sie beraten?

• Sachbearbeiter/-innen im LWL-Integrationsamt Westfalen

• örtliche Träger des Schwerbehindertenrechts• Integrationsfachdienste• Ingenieurfachdienst für behinderungsgerechte

Arbeitsplatzgestaltung• Fachdienst für hörbehinderte Menschen• Fachdienst für sehbehinderte Menschen• Psychosozialen Fachdienst• Fachdienst für Suchtprävention

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Zu Ihren Aufgaben gehört es:• beruflich besonders betroffene Schwerbehinderte zu

beraten, zu unterstützen und zu vermitteln• Arbeitgeber zu informieren, zu beraten und Hilfe zu

leisten

Integrationsfachdienst

sind Dienste Dritter die bei der Durchführung der

Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter

Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.

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Ingenieurfachdienst fürbehinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung

• Beratung bei der Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen

• Analyse der Organisation von Arbeitsabläufen• Sicherheitstechnische und betriebswirtschaftliche

Optimierung im Sinne einer behinderungsgerechten Anpassung von Arbeitsplätzen

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Fachdienst für hörbehinderte Menschen

• Beratung von gehörlosen, ertaubten und schwerhörigen Arbeitnehmer/innen

• Beratung bei der hörbehindertengerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen

• Beratung bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen

• Planung und Umsetzung von kommunikationsverbessernden Maßnahmen

• Kommunikationsseminare für gehörlose Arbeitnehmer/innen und deren hörende Kollegen

• Planung arbeitsplatzbezogener Fortbildungen

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Fachdienst für sehbehinderte Menschen

• Unterstützung und Beratung für blinde und sehbehinderte Menschen bei der behinderungsgerechten Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen

• Beratung bei berufsbegleitenden Schulungen und Fortbildungen im Umgang mit den eingesetzten Hilfsmitteln

• Beratung zu Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Kenntnisse

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Fachdienst für psychosoziale und arbeitspädagogische Begleitung

• Beratung über die Auswirkungen psychischer und neurologischer Erkrankungen, sowie geistiger Behinderungen und Lernbehinderungen auf die im Arbeitsleben erforderlichen Fähigkeiten

• Betreuung psychisch, geistig und lernbehinderter Arbeitnehmer/innen durch

- Krisenmanagement

- sozialpädagogische Anleitung

- Arbeitstraining

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Fachdienst für betriebliche Suchtprävention

• Beratung von Arbeitgebern, Betriebs-/Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen beim Aufbau eines betrieblichen Suchtpräventionskonzeptes

• Ausbildungsangebot zum Betrieblichen Ansprechpartner-Sucht

• Einzelfallberatung

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Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Ziel– Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile

im Arbeitsleben – für Arbeitgeber und Menschen mit einer

Schwerbehinderung akzeptable und individuelle Lösungen schaffen

• fachlich fundiert• technisch und organisatorisch realisierbar• ggf. mit finanzieller Unterstützung

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• sind Hilfen, die nicht ins Eigentum des Arbeitgebers übergehen

• Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten• Erst- und Ersatzbeschaffung• Wartung, Instandhaltung• Ausbildung im Gebrauch

Rechtsgrundlage: § 19 SchwbAV

Technische Arbeitshilfen

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Arbeitsassistenz

• Hilfstätigkeit, um die geschuldete Arbeitsaufgabe erfüllen zu können

• nicht nur gelegentliche Handreichungensondern regelmäßig wiederkehrende Unterstützung

• nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten• Geldleistung für selbstbeschaffte Hilfestellung am

Arbeitsplatz, keine Organisation durch das Integrationsamt

Rechtsanspruch: im Rahmen der zur Verfügungstehenden Mittel der Ausgleichsabgabe

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• bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen • behinderungsbedingt notwendige Qualifizierung

bzw. behinderungsbedingter Mehraufwand bei Maßnahmen

Rechtsgrundlage: § 24 SchwbAV

Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterungberuflicher Kenntnisse und

Fertigkeiten

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• Einstellung von schwerbehinderten Menschen, durch einen Arbeitgeber ohne oder mit erfüllter Beschäftigungspflicht

• Einstellung von schwerbehinderten Menschen, die besonders betroffen sind

• Einstellung von schwerbehinderten Menschen, nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten

Hilfen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze

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• Einstellung von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Werkstattbeschäftigung

• zur Abwendung einer sonst drohenden Kündigung etwa bei Umsetzung

Rechtsgrundlage § 15 SchwbAV

Hilfen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze

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• Gestaltung des Arbeitsplatzes• Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen• organisatorische Veränderungen• modifizierte Arbeitsabläufe• Anpassung an technische Entwicklung

Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und

Ausbildungsplätzen

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• Zuschuss oder Darlehen• bis zur Höhe der notwendigen Kosten unter

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls

Rechtsgrundlage § 26 SchwbAV

Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und

Ausbildungsplätzen

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• sind Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen

• Höhe und Dauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalles

Rechtsgrundlage: § 27 SchwbAV

Betreuungsaufwand und

Minderleistungsausgleich

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• Übernahme von Personalkosten in Höhe des Zeitaufwandes

• für einen Mitarbeiter oder eine externe Fachkraft zur Unterstützung z.B. von blinden oder gehörlosen Beschäftigten, Rollstuhlfahrern, Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen

Betreuungsaufwand

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• wenn die Arbeitsleistung des behinderten Mitarbeiters wesentlich unter dem Durchschnitt bleibt

• Zuschuss in 3 Bedarfsstufen möglich• nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten

wie z.B.: Gestaltung des Arbeitsplatzes

oder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

Minderleistungsausgleich

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Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung

Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht

besonders betroffene schwerbehinderte

Jugendliche und junge Erwachsene zur

Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu

Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der

Berufsausbildung, erhalten.

Rechtsgrundlage: § 26a SchwbAV

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Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung

Einstellung zur Berufsausbildung von jungen

Erwachsenen oder behinderter Jugendlicher,

die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten

Menschen gem. § 68 Abs.4 SGB IX gleichgestellt sind

Rechtsgrundlage: § 26b SchwbAV

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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