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MALAYSIA INVESTITIONEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE Richtlinien, Fördermaßnahmen und Institutionen

MALAYSIA - mida.gov.my · Industrie. Das Investitionsgesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit Shareholders’ Funds von mehr als RM 2,5 Millionen oder ab 75 bezahlten Vollzeitarbeitskräften

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MALAYSIAINVESTITIONEN IN DERVERARBEITENDENINDUSTRIERichtlinien, Fördermaßnahmen und Institutionen

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FLÄCHE330.000 Quadratkilometer(127.000 Quadratmeilen)

POLITISCHE STRUKTUR Föderation mit 13 Bundesstaaten

REGIERUNGSSYSTEM Parlamentarische Demokratie mit konstitutioneller Monarchie

BUNDESHAUPTSTADT Kuala Lumpur

VERWALTUNGSZENTRUM Putrajaya

BEVÖLKERUNG32.4 Millionen

WICHTIGSTE ETHNISCHE GRUPPENMalaien, Chinesen, Inder, Kadazan, Iban

WICHTIGSTE SPRACHEN Malaiisch (offizielle Landessprache), Englisch, Mandarin, Tamil

WICHTIGSTE RELIGIONEN Islam, Buddhismus, Christentum, Hinduismus

ZEITZONEGMT +8 StundenUS Eastern Standard Time +13Stunden

KLIMADas ganze Jahr über tropisch-warm und sonnig; Tagestemperaturen zwischen 33˚C am Nachmittag und 22˚C in der Nacht

WÄHRUNGRinggit Malaysia (RM) unterteilt in 100 sen

WECHSELKURSDer Ringgit-Wechselkurs basiert auf einem geregelten Wechselkurssystem, das auf einem Währungskorb von Fremdwährungen basiert.

Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAsWebseite www.mida.gov.my

URHEBERRECHTKeine Teile der Publikation dürfen vervielfältigt, in einer Medienbank in elektronischer Form oder in jeglicher sonstigen Form gespeichert, fotokopiert oder aufgezeichnet werden, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).

HAFTUNGSAUSSCHLUSSObwohl MIDA alle in dieser Broschüre enthaltenen Infomationen auf ihre Richtigkeit zum Zeitpunkt der Drucklegung überprüft hat, ist MIDA nicht verantwortlich für fehlerhafte Informationen oder Auslassungen die in dieser Broschüre veröffentlicht sind.

© MIDA - Alle Rechte vorbehalten

GRUNDDATEN ZU MALAYSIA

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Kuala Lumpur

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Terengganu Sabah

Sarawak

NegeriSembilan

M A L A Y S I A

DIE LAGE

Malaysia liegt knapp über dem Äquator im Herzen Südostasiens. Die malaysische Halbinsel mit ihren 11 Staaten liegt an der südlichstenSpitze des asiatischen Kontinents. Die beiden anderen Staaten, Sabah und Sarawak, liegen an der Nord- und Westküste Borneos.

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Das Ministerium für Internationalen Handel und Industrie (Ministry of International Trade & Industry, MITI) nimmt die leitende Rolle in Malaysias Streben nach ökonomischem Wachstum ein. Als MITI unterstellte Behörde ist es die Aufgabe der “Malaysian Investment Development Authority (MIDA)”, für die Förderung und Koordinierung der industriellen Entwicklung des Landes zu sorgen.

MIDA ist die erste Anlaufstelle für alle Investoren, die in Malaysias verarbeitende Industrie und im Dienstleistungssektor investieren wollen. Mit Hauptsitz in der Hauptstadt Malaysias, Kuala Lumpur, hat MIDA ein globales Netzwerk von 23 Auslandsbüros etabliert, die Nordamerika, Europa, Asien-Pazifik und Afrika umspannen und deren Aufgabe es ist, Investoren zu unterstützen, die Interesse an der Etablierung von Produktionsstätten und Dienstleistungen in Malaysia haben. Innerhalb Malaysias verfügt MIDA über 12Zweigstellen in den Bundesstaaten um Investoren bei der Implementierung und dem Betrieb ihrer Projekte zu helfen.

Wenn Sie mehr über Investitionsmöglichkeiten in Malaysia wissen möchten, wenden Sie sich bitte an MIDA um Informationen und Hilfe bei der Entscheidungsfindung zu erhalten (siehe letzte Seite: Kontaktadressen für MIDAs Hauptstelle und die Büros in den Bundesstaaten und im Ausland).

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DIE ERSTEN SCHRITTE.....................................................................

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN..........................................

STEUERN.........................................................................................

IMMIGRATIONSVERFAHREN...........................................................

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE..............................................

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION........

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS....................................................

UMWELTMANAGEMENT.................................................................

INFRASTRUKTUR.............................................................................

NÜTZLICHE ADRESSEN....................................................................

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Kapitel 1DIE ERSTEN SCHRITTE1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial 3 Co-ordination Act 1975) 1.2 Richtlinien für die Genehmigung 4 von Industrieprojekten2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 4 2.1 Unternehmensformen 4 2.2 Verfahren bei Gründung einer 6 Gesellschaft (Incorporation) 2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen 8 2.4 Struktur einer Partnerschaft mit beschränkter 10 Haftung (LLP) 2.5 E-Services3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN 13 3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der 13 Verarbeitenden Industrie 3.2 Schutz ausländischer Investitionen 14

Kapitel 2INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 21 FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 33 LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 42 BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 49 UMWELTMANAGEMENT5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG 54 UND ENTWICKLUNG6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE 58 WEITERBILDUNG7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE 62 DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT 63 - INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS 65 - UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE10. FÖRDERMITTEL FÜR UNTERENTWICKELTE GEBIETE 5911. SONSTIGE FÖRDERMITTEL 60

Kapitel 3STEUERN1. STEUERN IN MALAYSIA 1012. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN 1013. KÖRPERSCHAFTSSTEUER 1024. LOHN-UND EINKOMMENSSTEUER 102 4.1 Resident -Deviseninländer 103 4.2 Non-Resident -Devisenausländer 1055. QUELLENSTEUER 1066. IMMOBILIENGEWINNSTEUER 1067. UMSATZ- UND DIENSTLEISTUNGSSTEUER 1078. IMPORTSTEUER 1089. VERBRAUCHSSTEUER 10810. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND 108 ZOLLGESETZGEBUNG11. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG 109 DER DOPPELBESTEUERUNG

Kapitel 4IMMIGRATIONSVERFAHREN1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA 113 1.1 Reisepass oder Reisedokument 113 1.2 Visabestimmungen 113 1.3 Pass-Bestimmungen 1152. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL 117 2.1 Arten von Expatriate-Stellen 118 2.2 Richtlinien für die Anstellung von 118 Expatriate Personal3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE-STATUS 1214. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER 121

Kapitel 5ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT 1252. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG 125 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 125 2.2 Human Resource Development Fund 1263. LOHNKOSTEN 1274. ARBEITSVERMITTLUNG 1285. ARBEITSGESETZGEBUNG 128 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 128 (Employment Act 1955) 5.2 Die Arbeitsverordnungen von 129 Sabah und Sarawak (Arbeitsverordnung, Sabah und Arbeitsverordnung, Sarawak) 5.3 Der Employees Provident Fund Act 1991 130 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz 131 (Employees’ Social Security Act 1969) 5.5 Das Arbeiter - Entschädigungsgesetz 132 5.6 (Workmen’s Compensation Act 1952) Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) 1326. ARBEITSBEZIEHUNGEN 136 6.1 Gewerkschaften 135 6.2 Gesetz zur Regelung der 135 Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967) 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht 136 gewerkschaftlich organisierten Unternehmen

Kapitel 6BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA 141 1.1 Die Zentralbank 141 1.2 Finanzinstitute 1422. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR 145 EXPORTKREDITE 2.1 Arten der Finanzierung 145 2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 146 2.3 Rückzahlung 1463. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 146 3.1 Securities Commission Malaysia 146 3.2 Bursa Malaysia 1474. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN 149 4.1 Labuan Financial Services Authority 149 (Labuan FSA) 4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der 149 Labuan IBFC 4.3 Geschäftsaktivitäten in der Labuan IBFC 1505. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE 151 5.1 Regelungen für nicht Ansässige (non-residents) 151 5.2 Regelungen für Ansässige (residents) 153

INHALT

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Kapitel 7SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 157 1.1 Patente 157 1.2 Warenzeichen 158 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster 158 (Industrial Designs 1.4 Urheberrechte (Copyright) 159 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 159 1.6 Geografische Ursprungshinweise 160 1.7 Bewertung Geistigen Eigentums xxx 1.8 Finanzierung Geistigen Eigentums xxx 1.9 Marktplatz für Rechte auf Geistiges Eigentum 000

Kapitel 8UMWELT-MANAGEMENT1. UMWELTPOLITIK 1632. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 164 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für 164 genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen 167 2.3 Prüfung der Standorteignung 169 2.4 Schriftliche Genehmigung oder 169 Bekanntmachung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von 170 Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial- Verbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von 170 genehmigungspflichtigen Geländen und Gebäuden und genehmigungspflichtigen Beförderungsmitteln 2.7 Abgas-und Abwasservorschriften 171 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 171 2.9 Sondermüll-Management 1713. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ 173

Kapitel 9INFRASTRUKTUR1. INDUSTRIELAND 177 1.1 Industriegebiete und Industrieparks 177 1.2 Freihandelszonen 177 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne 178 Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses)2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG 1783. WASSERVERSORGUNG 1794. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN 1795. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN 1806. HÄFEN 1817. FRACHTGUTVERKEHR 182 7.1 Container Beförderung 182 7.2 Frachtbeförderung 1828. STRASSEN 1829. EISENBAHNEN 18310. MSC MALAYSIA 183

NÜTZLICHE ADRESSEN MINISTERIEN 186 RELEVANTE ORGANISATIONEN 187 AUSLANDBÜROS DES MITI 188 MATRADE AUSLANDSBÜROS 189 MATRADE INLANDBÜROS 192 MIDA INLANDBÜROS 193 MIDA ÜBERSEEBÜROS 194

ANHÄNGE ANHANG I • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Allgemein ANHANG II • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech Unternehmen ANHANG III • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Kleinbetriebe ANHANG IV • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - ausgewählte Industriezweige ANHANG V • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung

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Kapitel 1

DIE ERSTENSCHRITTE1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERAR BEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975) 1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten 2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 Unternehmensformen 2.1.1 Unternehmensstruktur 2.1.2 Struktur (Company Limited by Shares) 2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) 2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (locally incorporated company) 2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen 2.3.1 Registrierungsverfahren 2.4 Struktur einer Partnerschaft mit beschränkter Haftung 2.4.1 Merkmale einer LLP 2.4.2 Wer kann eine LLP gründen? 2.4.3 Registrierungsverfahren 2.4.4 Umwandlung in eine LLP 2.4.5 Anforderungen an eine LLP

2.5 E-Services

3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN

3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der Verarbeitenden Industrie 3.2 Schutz ausländischer Investitionen

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Kapitel 1

DIE ERSTEN SCHRITTE1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE

1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co- ordination Act 1975)

Das Ziel des Industrial Co-ordination Act 1975 (ICA) ist die Sicherstellung einer systematischen Entwicklung und eines geregelten Wachstums der verarbeitenden Industrie.

Das Investitionsgesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit Shareholders’ Funds von mehr als RM 2,5 Millionen oder ab 75 bezahlten Vollzeitarbeitskräften für jede Aktivität in der verarbeitenden Industrie eine Lizenz bei der zuständigen Behörde einholen müssen, die vom Ministerium für Internationalen Handel und Industrie (MITI) genehmigt wird.

Alle Anträge auf die Erteilung einer Produktionslizenz sind an die Malaysian Investment Development Authority (MIDA) in Kuala Lumpur zu richten. MIDA, eine Agentur unter dem Ministry of Trade and Industry (MITI), ist für die Förderung und Koordination der industriellen Entwicklung Malaysias zuständig.

Nachstehend einige relevante Definitionen gemäß ICA :

• “Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie”: Herstellen, Verändern, Vermischen, Verzieren, Veredeln oder die anderweitige Behandlung bzw. Änderung eines Produktes in Hinblick auf dessen Benutzung, Verkauf,

Transport, Auslieferung oder Entsorgung; dies schließt die Montage von Teilen und Schiffsreparaturen ein, nicht jedoch Aktivitäten, die normalerweise zum Einzel- oder Großhandel zählen.

• “Shareholders’ Funds“ ist der Gesamtbetrag des voll eingezahlten Kapitals eines Unternehmens, Rücklagen, Saldo der Aktienprämie und Saldo des Gewinn- und Verlustverteilungskontos, in dem Folgendes gilt :

- “Eigenkapital” bezieht sich auf Vorzugsaktien und Stammaktien und nicht einschliesslich Gratisaktien aus der Auflösung von Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden.

- Rücklagen/Rückstellungen sollen Reserven sein; exklusive Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden und Rückstellungen aufgrund von Werteverzehr des Anlagevermögens, Verlängerungen oder Erneuerungen und Verminderung des Anlagevermögens.

• “Vollzeitarbeitskräfte”: Sämtliche Beschäftigten eines Unternehmens, die im Gegenzug für ein Gehalt normalerweise mindestens sechs Stunden am Tag für mindestens 20 Tage im Monat arbeiten, und dies für zwölf Monate im Jahr.

Hierzu zählen auch Handelsvertreter, Montage-, Wartungs- und Reparaturpersonal, die von dem Unternehmen bezahlt werden und unter dessen Kontrolle arbeiten.

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DIE ERSTEN SCHRITTE 3

Vollzeitarbeitskräfte sind auch die Direktoren von eingetragenen Unternehmen, sofern sie nicht ausschließlich für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes (Board of Directors) bezahlt werden. Familienangehörige, die regelmäßig Gehalt oder Zuwendungen beziehen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Employees Provident Fund, EPF) oder einer anderen Pensionskasse zahlen, fallen ebenfalls unter diese Definition.

1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten

Die Richtlinien der malaysischen Regierung für die Genehmigung von Industrieprojekten sind an die Investition pro Mitarbeiter (Capital Investment per Employee C/E Ratio) geknüpft. Projekte mit einem C/E Ratio von weniger als RM55.000, werden als zu arbeitsintensiv betrachtet und qualifizieren somit nicht für eine Produktionslizenz oder für Steuererleichterungen. Ausnahmen von den oben genannten Regelungen gelten jedoch für Projekte, die eines der folgenden Kriterien erfüllen :

• Die Wertschöpfung ist 30 % oder höher.

• Der Anteil der Mitarbeiter in technischen und anderen Leitungsfunktionen an der Gesamtbelegschaft (sog. Managerial, Technical and Supervisory Index, MTS) ist 15 % oder höher.

• Es handelt sich um eine “geförderte Aktivität” oder ein Produkt wie in der Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für Hochtechnologie-Unternehmen.

• Bereits bestehende Unternehmen (früher steuerfrei), die um eine Produktionslizenz ansuchen.

Erweiterung von Produktionskapazität und Diversifizierung Ein bestehendes Unternehmen mit Produktionslizenz, das eine Ausweitung der Produktionskapazität oder der Produktauswahl (Diversifizierung) durch die Herstellung von zusätzlichen Produkten beabsichtigt, muss hierfür die Zustimmung von MIDA einholen.

2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS

2.1 Unternehmensformen

In Malaysia können unternehmerische Tätigkeiten in folgenden Rechtsformen ausgeübt werden :

i. als Einzelperson oder

ii. als Personengesellschaft von zwei oder mehr (aber nicht mehr als 20) Gesellschaftern oder

iii. als Partnerschaft mit beschränkter Haftung (LLP), oder

iv. als lokale (Kapital) Gesellschaft oder als ausländische Gesellschaft, die nach den Vorschriften des Companies Act (CA) von 2016 registriert ist.

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Alle Einzelfirmen und Personengesellschaften in Malaysia müssen bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (Registration of Business Act 1956) eingetragen werden. In einer Personengesellschaft sind die Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar, sollte das Betriebsvermögen im Haftungsfall nicht ausreichen. Es können formelle Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters zu regeln. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

2.1.1 Unternehmensstruktur

Das CA 2016 ist die Rechtsgrundlage für alle Gesellschaften in Malaysia. Gemäß diesem Gesetz muss sich jede Gesellschaft bei der SSM registrieren lassen, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.

Folgende drei (3) Arten von Kapitalgesellschaften sind zulässig unter dem CA 2016:

i. Eine “Company limited by shares” ist eine Gesellschaft, die auf dem Prinzip beruht, dass die Haftung der Mitglieder durch die Gründungsurkunde (“memorandum of association”) auf die Höhe des Kapitals beschränkt ist, basierend auf den aufgenommenen bezahlten oder unbezahlten Aktien.

ii. In einer “Company limited by guarantee” ist die Haftung der Mitglieder im Fall einer Liquidation der Gesellschaft beschränkt durch die Gründungsurkunde und Satzung (Memorandum and Articles of Association) auf die Höhe des Vermögens, das die Mitglieder zum Betriebsvermögen der Gesellschaft beigesteuert haben.

iii. Eine “Unlimited company” ist eine Gesellschaft, die auf dem Prinzip beruht, dass die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzt ist.

2.1.2 Struktur (Company Limited by Shares)

Die häufigste Form der Gesellschaft in Malaysia ist die “Company limited by shares”. Solche beschränkten Gesellschaften können entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (“Private Limited Company”) sein, die durch die Bezeichnung “Sendirian Berhad” oder “Sdn. Bhd.” als Teil des Firmennamens gekennzeichnet ist, oder als eine Aktiengesellschaft (“Public Limited Company”), die durch die Bezeichnung “Berhad” oder “Bhd.” als Teil des Firmennamens gekennzeichnet ist.

Ein Unternehmen mit Gesellschaftskapital kann in der Rechtsform einer privaten Kapitalgesellschaft (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd.) gegründet werden, wenn in der Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten folgende Regelungen enthalten sind:

i. Das Recht auf Anteiltransfer ist begrenzt.

ii. Die Zahl der Mitglieder der Gesellschaft darf 50 nicht übersteigen, ausgenommen Angestellte der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft und einige ehemalige Angestellte der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft.

iii. Verbietet jegliche Einladung an die Öffentlichkeit, Aktien und Obligationen zu erwerben.

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DIE ERSTEN SCHRITTE 5

iv. Verbietet jegliche Einladung an die Öffentlichkeit, Geld in der Gesellschaft zu deponieren, sei es für eine bestimmte Zeit oder auf Abruf, weder mit Zinsen noch zinslos.

Eine Gesellschaft kann entweder in der Rechtsform einer öffentlichen Kapitalgesellschaft gegründet werden, oder es kann eine private Kapitalgesellschaft gemäß Abschnitt 41 des Companies Act 2016 in eine öffentliche Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Solch ein Unternehmen kann der Öffentlichkeit Aktien anbieten, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:

i. ein Emissionsprospekt wurde bei der Aufsichtsbehörde (Securities Commission) registriert.

ii. eine Kopie des Emissionsprospekts ist zusammen mit dem entsprechenden Antrag vor Ausgabe bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabe beim SSM vorgelegt worden.

Eine öffentliche Kapitalgesellschaft, die den Anforderungen der Bursa Malaysia entspricht, kann einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer Aktien an der KLSE stellen. Jede weitere Ausgabe von Wertpapieren (z.B. Bezugsrechte, Gratisaktien oder aufgrund von Akquisitionen usw.) bedarf der Zustimmung der Securities Commission.

2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation)

Um eine Gesellschaft zu gründen, muss ein Antrag mittels des MyCoID 2016 Portals an die SSM gestellt werden und folgende Angaben enthalten.

i. Name der Gesellschaft

ii. Status, öffentliche oder private Gesellschaft

iii. Geschäftsbereich der Gesellschaft

iv. Eingetragene Adresse der Gesellschaft

v. Name, Personalausweis, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift des Mitglieds der Gesellschaft

vi. Name, Personalausweis, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift jeder Person die ein Direktor der Gesellschaft sein wird

vii. Falls es sich um eine Aktiengesellschaft handelt, die Summe die ein Mitglied zum Firmenvermögen beitragen wird, falls die Gesellschaft aufgelöst wird.

Dem Antrag muss eine Gebühr von RM 1.000,00 für Aktiengesellschaften und RM 3.000,00 für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung beiliegen.

Sobald der Registrar mit den Angaben zufrieden ist, wird der Antragsteller per E-Mail benachrichtigt, dass die Registrierung vorgenommen wurde. Dieser Bescheid dient als Beweis dass alle Anforderungen bezüglich der Registrierung und den damit zusammenhängenden Angelegenheiten erfüllt sind.

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Gründung einer Gesellschaft - Klienten Charta

SSM verspricht, einen kompletten Antrag schnell und effizient zu bearbeiten, genehmigen und einzutragen, innerhalb der folgenden Bearbeitungsfristen:

* Antrag auf Genehmigung des Firmennamens kann auch vorgenommen werden, ohne dass eine Gesellschaft gegründet wird.

** Bearbeitungszeit beginnt, wenn die Gebühr bezahlt ist, bis die Urkunde ausgestellt ist.

2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (Locally incorporated company)

Eine Gesellschaft muss einen amtlich eingetragenen Firmensitz in Malaysia haben, in dem alle gesetzlich erforderlichen Bücher und Dokumente geführt werden müssen. Der Name der Gesellschaft und die Gesellschaftsnummer müssen in lesbarer lateinischer Schrift auf dem Firmensiegel und offiziellen Dokumenten, Veröffentlichungen und Webseiten, falls vorhanden, angegeben sein.

Eine Gesellschaft darf nicht mit eigenen Kapitalanteilen handeln oder Aktien ihrer Muttergesellschaft halten. Ein Aktieninhaber hat das Anrecht, in der Hauptversammlung über Beschlüsse abzustimmen. Im Falle einer Wahl hat jede Aktie einer öffentlichen Kapitalgesellschaft nur eine Stimme in der Hauptversammlung des Unternehmens.

Der/die “Gesellschaftssekretär/in” (company secretary), eine vom Unternehmen zu bestellende Person, die die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- und Formvorschriften überwacht, muss eine volljährige natürliche Person mit Haupt- oder einzigem Wohnsitz in Malaysia sein. Er/Sie muss ferner Mitglied einer zugelassenen Berufsvereinigung oder beim Gesellschaftsregister registriert sein. Das Unternehmen muss einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer in Malaysia bestellen.

Das Unternehmen muss außerdem mindestens zwei Direktoren (Mitglieder des Aufsichts- und Führungsgremiums, Board of Directors) mit Haupt- oder einzigem Wohnsitz in Malaysia haben. Direktoren von öffentlichen Kapitalgesellschaften oder deren Tochterunternehmen sollten mindestens 18 Jahre alt sein. Im Firmengesetz CA 2016 wird kein Höchstalter festgelegt. Es ist nicht verpflichtend, dass der Direktor eines Unternehmens zugleich Aktionär ist.

Aktivität Bearbeitungszeit

GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT

Gründung einer Gesellschaft 1 Tag

Änderung des Status 1 Tag

Änderung des Namens 1 Tag

Geschäftsbeginn für öffentliche Firmen 1 Tag

Eintragung der Gebühr 2 Tage

Genehmigung eines Treuhandvertrags 5 Tage

Eintragung des Emissionsprospektes 3 Tage

Nicht beglaubigte Kopie der Gesellschaftsdokumente 30 Minuten

Beglaubigte Kopie der Gesellschaftsdokumente 1 Stunde

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DIE ERSTEN SCHRITTE 7

2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen

Ein ausländisches Unternehmen kann in Malaysia ein Geschäft betreiben durch entweder:

i. Registrierung eines inländischen Unternehmens; oder

ii. Registrierung einer Zweigstelle in Malaysia

Ein ausländisches Unternehmen ist unter dem CA 2016 folgendermaßen definiert:

i. Eine Gesellschaft, ein Unternehmen, eine Genossenschaft, eine Vereinigung oder andere Körperschaft, die außerhalb Malaysias registriert ist; oder

ii. Eine nichtregistrierte Genossenschaft, Vereinigung oder andere Körperschaft, die unter dem Gesetz ihres Ursprunglandes klagen darf oder verklagt werden kann, oder Inhaber eines Besitzes im Namen des Sekretärs oder eines anderen Angestellten der Körperschaft oder der Vereinigung ist, die für diesen Zwecke ordnungsgemäß ernannt wurde und die ihr Hauptbüro oder ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Malaysia hat.

2.3.1 Registrierungsverfahren

i. Ein/e Antragsteller/in muss zuerst eine Namenssuche durchführen, um herauszufinden, ob der vorgeschlagene Name der Gesellschaft noch zur Verfügung steht. Der Name der Gesellschaft, die registriert wird, sollte mit dem Namen der Gesellschaft des Ursprunglandes identisch sein.

Anträge müssen mit Hilfe des Formulars 13A an die SSM eingereicht werden, zusammen mit einer Zahlung von RM50 für jeden Namen für den angesucht wird. Wenn der vorgeschlagene Name von der SSM genehmigt wird, ist er 30 Tage lang vom Datum der Genehmigung an gültig.

ii. Mit der Genehmigung müssen die Antragsteller/Innen die folgenden Registrierungsdokumente an die SSM innerhalb von 30 Tagen vom Tag der Genehmigung einreichen.

a. Antrag auf Registrierung einer ausländischen Gesellschaft, Abschnitt 562 (1) CA 2016.

b. eine beglaubigte Kopie der Registrierungsurkunde bzw. Gründungsurkunde, die aus dem Ursprungsland stammt.

c. eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gesellschaftsstatuten oder die Gründungsurkunde und Satzung oder ein Ersatzdokument, die der Satzung entspricht.

d. Falls in der Liste Direktoren aufscheinen, die in Malaysia ihren Wohnsitz haben, und die Mitglieder des inländischen Vorstands (Board of Directors) der ausländischen Gesellschaft sind, muss eine Erklärung bei der SSM eingereicht werden, die ihre Amtsgewalten, die sie in der ausländischen Firma oder im Auftrag der Firma innehaben, aufzeigen.

e. Die Ernennungsurkunde oder Vollmacht einer oder mehrerer in Malaysia gebietsansässigen Person(en), die die Berechtigung des ausländischen Unternehmens enthält, offizielle und gerichtliche Schriftstücke im Namen des ausländischen Unternehmens entgegenzunehmen.

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f. Erklärung durch den Vertreter des ausländischen Unternehmens; und zusätzliche Dokumente, wie der Antrag auf Namensreservierung, sowie eine Kopie der Email von der SSM, in dem der Name des ausländischen Unternehmens genehmigt wird.

Anmerkung: Im Falle, dass eines oder mehrere vorgeschriebene Dokumente in einer anderen Sprache als Malaiisch oder Englisch verfasst sind, ist es notwendig eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente auf Malaiisch oder Englisch vorzuweisen.

iii. Registrierungsgebühren, wie folgt, müssen an die SSM bezahlt werden:

Bei der Ermittlung der Höhe der Registrierungsgebühr muss das nominelle Aktienkapital des ausländischen Unternehmens zuerst in die malaysische Währung (malaysische Ringgit) zum vorherrschenden Wechselkurs umgerechnet werden.

Im Falle, dass das ausländische Unternehmen kein Aktienkapital subskribiert,

und keinen Handel, Gewerbe oder, Industrie betreibt einschliesslich Transport, muss eine Pauschalgebühr von RM 70.000 an die SSM bezahlt werden.

iv. Ein Zertifikat der Registrierung wird von der SSM ausgestellt, sobald alle Vorschriften des Registrierungsverfahren erfüllt sind und die voll ausgefüllten Registrierungsformulare zeitgerecht eingereicht wurden.

v. Mit der Genehmigung ist das Unternehmen oder ihr Vertreter verpflichtet, die Bedingungen des Companies Act 1965 einzuhalten. Jedwede Änderung in den Angaben des Unternehmens oder im Namen des Unternehmens oder des genehmigten Kapitals muss innerhalb eines Monats vom Datum der Änderung der SSM gemeldet werden und ein Antrag mit der angemessenen Gebühr eingereicht werden. Jede Gesellschaft ist verpflichtet ordnungsgemäße Bücher zu führen. Ein jährlicher Steuerbericht muss bei der SSM jedes Jahr innerhalb von 30 Tagen nach dem Jahrestag der Registrierung hinterlegt werden.

Anmerkung: Ausländern wird angeraten, den Service eines Rechtsanwaltes und Notars, eines Steuerberaters oder eines praktizierenden Firmensekretärs in Anspruch zu nehmen.

Autorisiertes Grundkapital (RM) Gebühr (RM)

bis 1.000.000 5.000

1.000.001 - 10.000.000 20.000

10.000.001 - 50.000.000 40.000

50.000.001 - 100.000.000 60.000

Mehr als 100.000.001 70.000

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DIE ERSTEN SCHRITTE 9

2.4 Struktur einer Partnerschaft mit beschränkter Haftung (LLP)

2.4.1 Merkmale einer LLP

Eine LLP ist eine Körperschaft mit einer eigenen rechtlichen Identität im Unterschied zu den Partnern. Wie jede andere Körperschaft hat auch LLP unbefristete Sukzession.Änderungen in der Person der Partner wirken sich in keiner Weise auf die Existenz, die Rechte oder Obligationen der LLP aus. Die LLP hat unbegrenzte Kapazitäten und kann jemanden verklagen und ebenfalls verklagt werden, sie kann Besitz erwerben, besitzen, halten und entwickeln oder auch abstoßen. Eine LLP kann alle sonstigen Handlungen und Dinge vornehmen oder erleiden, wie Körperschaften rechtmäßig tun und erleiden. Eine LLP ist ein Geschäftsinstrument das einfache und flexible Prozeduren anbietet, sowohl was die Gründung, Erhaltung und Beendigung angeht.

Die Registriergebühr für eine neue LLP und Umschreibung ist RM 500. Die Gebühr für den Antrag auf einen Namen ist RM 30.

2.4.2 Wer kann eine LLP gründen

Eine LLP braucht mindestens zwei Gründungsmitglieder (ganz oder teilweise Einzelpersonen oder Körperschaften) für jedes rechtmäßige Geschäft, mit Aussicht auf Gewinn und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des LLP Vertrages. Jede Einzelperson oder Körperschaft kann ein Partner sein.

Eine LLP die zum Zweck der Berufspraxis gegründet wird muss aus natürlichen Personen desselben Berufs bestehen und muss eine gültige Berufs- Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die vom Registrar genehmigt worden ist. LLPs können somit von den Folgenden gegründet werden:

i. Neugegründete Unternehmen; oder

ii. Kleine und mittlere Unternehmen; oder

iii. Freiberuflich tätige Experten; oder

iv. Joint Ventures; oder

v. Beteiligungsgesellschaften.

2.4.3 Registrierungsverfahren

Zur Gründung einer LLP muss der Antragsteller die folgenden Informationen einreichen:

i. Vorschlag des Namens der LLP;

ii. Art der Geschäfte;

iii. Adresse des eingetragenen Hauptbüros;

iv. Namen und Personalien der Partner;

v. Namen und Personalien des Richtlinienbeauftragen;

vi. Genehmigungsbrief (für eine Berufspraxis).

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Dem Antrag auf Registrierung müssen eine Zahlung von RM 500 beiliegen. Wenn der Registrar alle nötigen Antragsunterlagen erhalten hat, wird er die LLP registrieren und einen Bescheid über die Registrierung ausstellen, mit einer Registriernummer für die LLP.Der Registrierbescheid ist der Beleg darüber, dass die LLP registriert worden ist. Die Registrierung bedeutet nicht, dass die Erfordernisse sonstiger geltender Gesetze in Bezug auf das Geschäft der LLP erfüllt sind. Der Name der LLP endet auf “Perkongsian Liabiliti Terhad“ oder als Abkürzung “PLT“.

2.4.4 Umwandlung in eine LLP

Neben einer neuen Registrierung können auch existierende Gesellschaften in eine LLP umgewandelt werden. Die folgenden Gesellschaften dürfen umgewandelt werden:

i. Konventionelle Partnerschaften die unter dem Registration of Businesses Act 1956 registriert wurden, oder jede Partnerschaft die von zwei oder mehr Personen etabliert wurde, um eine Berufspraxis zu gründen; oder

ii. Privatfirmen die unter dem Companies Act von 2016 gegründet wurden.

Die Kriterien der Berechtigung zur Umwandlung einer konventionellen Partnerschaft in eine LLP sind wie folgt:

i. Die gleichen Partner und keine anderen;

ii. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die konventionelle Partnerschaft in der Lage, ihren Obligationen nachzukommen;

iii. Im Falle einer Berufspraxis, ein Genehmigungsschreiben der Berufsvereinigung.

Die Berechtigungskriterien für eine Privatfirma zur Umwandlung sind :

i. Die gleichen Anteilseigner und keine anderen;

ii. Es gibt kein fortdauerndes Grundpfandrecht auf das Vermögen;

iii. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die Privatfirma solvent;

iv. Alle Außenstände im Hinblick auf Pflichtzahlungen an Regierungsbehörden sind bezahlt;

v. Eine Anzeige ist in einer weitverbreiteten Zeitung und im Amtsblatt erschienen;

vi. Alle Gläubiger stimmen der Umwandlung zu.

Die Auswirkungen der Umwandlung sind wie folgt :

i. Eigentum, Rechte, Privilegien, Verpflichtungen und Haftbarkeiten werden von der konventionellen Partnerschaft in die LLP übertragen;

ii. Schwebende Gerichtsverfahren können durch oder gegen die LLP weitergeführt, beendet und vollstreckt werden;

iii. Existierende Verträge, und Übereinkünfte gelten weiterhin als ob die LLP ein der Parteien wäre.

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DIE ERSTEN SCHRITTE 11

iv. Im Falle der Umwandlung einer konventionellen Partnerschaft, sind die Partner weiterhin persönlich haftbar (gemeinsam und einzeln mit der LLP) für Schulden und Verpflichtungen die vor der Umwandlung entstanden sind.

v. Im Falle der Umwandlung einer Privatfirma, ist die LLP weiterhin verantwortlich für die Schulden und Verpflichtungen die vor der Umwandlung entstanden sind.

2.4.5 Anforderungen an eine LLP

Eine LLP muss mindestens einen Richtlinienbeauftragten ernennen, der einer der beiden Partner sein darf, oder eine der Personen, die nach dem Companies Act 1965 als Firmensekretär agieren dürfen. Der Richtlinienbeauftragte muss entweder ein Staatsbürger oder Aufenthaltsberechtigter von Malaysia sein und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malaysia haben. Ein noch nicht entlasteter Konkursschuldner oder eine Person die als Direktor oder Sekretär nach dem Companies Act 1965 disqualifiziert ist, kann nicht als Richtlinienbeauftragter fungieren. Eine LLP muss in Malaysia ein registriertes Hauptbüro unterhalten, wohin Briefe und Bescheide gesendet werden können. Die LLP hat die Pflicht, in dem registrierten Büro einen Bescheid der Registrierung nach diesem Gesetz aufzubewahren, sowie eine Kopie des LLP-Vertrages, eine Liste von Namen und Adressen jedes Partners und des Richtlinienbeauftragten, eine Kopie der letzten Jahresabschlüsse und falls vorhanden, eine Kopie jedes Schriftstücks das eine Schuld verursacht.

Eine LLP muss Buchhaltungs-Aufzeichnungen führen, die den wahren und unbeeinflussten Stand der LLP wiedergeben. Falls nicht ausdrücklich im LLP- Vertrag festgelegt, muss kein Revisor ernannt werden.

2.5 E-Services

E-Services wurden als Alternative zu den konventionellen Schalterdiensten eingeführt, die die SSM anbietet. Man kann Dokumente einreichen (e-Lodgement oder MyCoID Services) und Firmen- oder Geschäfts-Informationen abrufen (e-Info Service).Zahlungen sind per Kreditkarte, Debitkarte oder vorausbezahltem Konto möglich.

MyCoID ermöglicht die gleichzeitige Registrierung beim Employees Provident Fund (EPF) im Inland Revenue Board of Malaysia (IRBM), der Social Security Organisation (SOCSO), Small and Medium Enterprise Corporation (SME Corp) und dem Human Resources Development Fund (HRDF), sobald eine Firma bei der SSM gegründet worden ist, mittels einer einzigen Eingabe. Der E-Info Service ermöglicht den Online-Ankauf von Körperschafts- und Geschäftsinformation.

Weitere Informationen finden Sie auf der SSM Webseite www.ssm.com.my oder ssm-einfo.com.my

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3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN

3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der Verarbeitenden Industrie

Die malaysische Regierung begrüßt Investitionen in der verarbeitenden Industrie. Um die angestrebte stärkere malaysische Beteiligung in diesem Sektor zu fördern, werden vor allem Joint Ventures zwischen ausländischen und malaysischen Unternehmen gefördert.

Eigenkapitalrichtlinien für Neu-, Expansions- oder Diversifizierungsprojekte

Seit Juni 2003 ist es möglich, dass ausländische Investoren 100% des Kapitals in allen Investitionen in ein neues Projekt, als auch Investitionen in Expansion/ Diversifikationsprojekte durch bereits existierende Unternehmen, innehaben, unabhängig vom Volumen des Exports und ohne jegliche Ausnahme eines Produkts oder Aktivität.

Die Equity-Bestimmungen gelten auch für :

i. Unternehmen, die bislang von der Pflicht zur Beantragung einer Produktionslizenz befreit waren, aber deren Eigenmittel nun RM2,5 Millionen erreicht haben oder deren Mitarbeiterzahl jetzt 75 oder mehr Vollzeitarbeitskräfte erreicht hat.

ii. Bestehende Unternehmen mit Produktionslizenz, die von Eigenkapitalauflagen befreit waren, aber deren Eigenkapital nun RM2,5 Millionen erreicht hat. Diese Unternehmen müssen den Bestimmungen nachkommen.

Eigenkapitalrichtlinien für bestehende Unternehmen

Eigenkapital- und Exportkonditionen für Unternehmen vor dem 17. Juni 2003 bleiben bestehen.

Unternehmen können jedoch beantragen, diese Konditionen zu ändern. Genehmigungen werden fallweise je nach der Lage der Leistungen erteilt.

3.2 Schutz ausländischer Investitionen

Malaysias Selbstverpflichtung, ein sicheres Investitionsklima zu schaffen, hat über8.000 internationale Unternehmen aus mehr als 40 Ländern bewogen, Malaysia als ihren Offshore-Standort zu wählen.

Eigenkapitalbesitz

Eine Gesellschaft, der eine bestimmte Eigenkapitalaufteilung genehmigt wurde, muss dieses Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt umstrukturieren, solange die Genehmigungsauflagen eingehalten werden und das genehmigte Projekt weiterhin den ursprünglich festgelegten Anforderungen entspricht.

Investitionsschutzabkommen

Der Abschluss einer Vielzahl von Investitionsschutzabkommen zeigt den erklärten Willen der malaysischen Regierung, das Vertrauen ausländischer Investoren in Malaysia zu vergrößern.

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DIE ERSTEN SCHRITTE 13

Ein Investitionsschutzabkommen bietet dem ausländischen Investor :

• Schutz vor Verstaatlichung und Enteignung

• sofortige und angemessene Entschädigung im Falle von Verstaatlichung oderEnteignung

• uneingeschränkten Transfer von Gewinnen, Kapital und sonstigen Einkünften

• Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß der “Convention on the Settlement of Investment Disputes”, der Malaysia seit 1966 als Mitglied angehört.

Mit den folgenden Staaten hat Malaysia Investitionsschutzabkommen (IGAs)abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge) :

Vereinigungen

* Association of South-East Asian Nations (ASEAN)* Organisation of Islamic Countries (OIC)

Länder

ÄgyptenÄthiopien, RepublikAlbanien Algerien Argentinien Bahrain BangladeschBelgien-Luxemburg Bosnien Herzegowina BotswanaBurkina Faso Chile China, Volksrepublik Dänemark Deutschland DschibutiFinnland Frankreich Ghana Großbritannien GuineaIndien Indonesien IranItalien

Jemen Jordanien Kanada Kambodscha Kasachstan Kirgisistan Kroatien KubaKuwait Laos Libanon Malawi MarokkoMazedonien Mongolei Namibia Niederlande Nordkorea NorwegenÖsterreichPakistanPapua NeuguineaPeru Polen Rumänien

Saudi Arabien Schweden Schweiz SenegalSlowakei, RepublikSpanienSri LankaSudan, RepublikSüdkoreaSyrien ArabischeRepublik Taiwan Tschechien Türkei Turkmenistan Ungarn Uruguay UsbekistanVereinigte ArabischeEmirateVereinigte Staaten vonAmerika Vietnam Zimbabwe

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Abkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

Gemäß der Politik der malaysischen Regierung, ausländische Investitionen zu fördern und zu schützen, trat Malaysia 1966 dem Abkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes) bei, das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) steht. Das Abkommen ermöglicht eine internationale Schlichtung bzw. das Anrufen der Schiedsgerichtsbarkeit am International Centre for Settlement of lnvestment Disputes mit Sitz in Washington.

Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration

Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration wurde 1978 unter der Schirmherrschaft des Asian-African Legal Consultative Organisation (AALCO) gegründet. Es ist eine zwischenstaatliche Organisation, die mit der malaysischen Regierung kooperiert und von ihr unterstützt wird. Das gemeinnützige Schiedsgerichtszentrum ist für die Region Asien-Pazifik zuständig. Es verfolgt das Ziel, ein Schlichtungszentrum für alle Parteien, die Handel, Kommerz und Investment innerhalb und mit dieser Region betreiben, zur Verfügung zu stellen.

Alle Auseinandersetzungen, Kontroversen oder Ansprüche, die aus einem Vertrag resultieren oder in Verbindung mit einem solchen entstehen, unterliegen der Schiedssprechung des Zentrums in Übereinstimmung mit den Schiedsgesetzen des regionalen Schiedsgerichtzentrums Kuala Lumpur.

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DIE ERSTEN SCHRITTE 15

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 17

Kapitel 2

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE

INDUSTRIE

2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE

4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT

5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG

7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE

DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE

8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT

- INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR

9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS

- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE

10. FÖRDERMITTEL FÜR UNTERENTWICKELTE GEBIETE

11. SONSTIGE FÖRDERMITTEL

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INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN

1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 21 FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der 21 verarbeitenden Industrie (i) Pionierstatus 21 (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen 22 1.2 Fördermaßnahmen für High-Tech Unternehmen 22 1.3 Förderung von Industrieprojekten von strategischer 23 Bedeutung 1.4 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe 23 1.5 Fördermaßnahmen für Investitionen in ausgewählten 25 Industriezweigen 1.5.1 Maschinen und Industrie-Einrichtungen 25 1.5.2 Spezielle Maschinen und Ausstattungen 25 1.6 Fördermaßnahmen für die Automobilindustrie 26 (i) Bessere Fördermaßnahmen für kritische und 26 hochwertige Teile und Komponenten und Produktion (ii) Förderung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen 26 und Entwicklung der damit verbundenen Infrastruktur 1.7 Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse 27 aus Ölpalmen (i) Neuunternehmen 27 (ii) Anreize für Reinvestierende bestehende 27 Unternehmen 1.8 Definition von ‚Absicht’ für die Gewährung von 28 Steuererleichterungen nach dem Promotion of Investments Act 1986 für Firmen in Malaysischer Hand (i) Definition von Produktion 28 (ii) Produktionsfirma 28 (iii) Anreize 28 (iv) Berechtigungskriterien 28 1.9 Zusätzliche Anreize für den Produzierenden Sektor 29 (i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen 29 (Reinvestment Allowance) (ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital 30 Allowance) (iii) Anreize für Industrie Gebäude Systeme (IBS) 32 (iv) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief) 32

2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 33 LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR 2.1 Haupt- Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen 33 Sektor (i) Pionierstatus 33 (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen 34 (iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion 35 2.2 Anreize für ”Halal” Produkte 36 (i) Fördermaßsnahmen für die Herstellung von 36 “Halal“ Lebensmitteln (ii) Fördermaßnahmen für andere Halal Aktivitäten 36 2.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den 38 Landwirtschaftssektor (i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen 38 (Reinvestment Allowance) (ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für 39 die Rohstoffindustrie (iii) Förderungsmittel für Erweiterungsinvestitionen 40 in der Lebensmittelverarbeitung (iv) Erhöhte Abschreibungen 40 (Accelerated Capital Allowance) (v) Landwirtschafts-Freibetrag 40 (vi) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand 41 bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 42 BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE 3.1 Hauptfördermaßnahmen für die 42 Biotechnologieindustrie 3.2 Biotechnolgie-Finanzierung für BioNexus-Status 43 Unternehmen 3.3 Anreize im Nationalen Budget von 2014 zur 44 Forschung & Entwicklung

4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 44 TOURISMUSSEKTOR 4.1 Fördermaßnahmen für Hotel - und Tourismusprojekte 44 (i) Anreize für Reinvestitionen in Hotels und 45 Tourismusprojekte (ii) Fördermaßnahmen für medizinischen Tourismus 45 (iii) Zusätzliche Fördermaßnahmen für den 46 medizinischen Tourismus (iv) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie 46 4.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte 47 (i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen 47 (ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte 47 Handelsmessen (iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter 47 (iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für 48 internationale Konferenzen und Messen (v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen 48 (vi) Förderungen für Autovermietungen 48

5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 49 UMWELTMANAGEMENT 5.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte 49 5.2 Fördermaßnahmen für Abfallverwertungsaktivitäten 49 5.3 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen 50 (i) Unternehmen, die energiesparenden Service 50 anbieten (ii) Unternehmen, die energiesparende Maßnahmen 50 für den Eigenverbrauch ergreifen 5.4 Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten 50 mit erneuerbaren Energie-Quellen 5.5 Fördermaßnahmen für die Erzeugung von erneuerbarer 51 Energie für den eigenen Gebrauch 5.6 Steueranreize für Gebäude, die eine “Green Building“ 51 Zertifizierung einholen 5.7 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital 52 Allowance)

6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 54 FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 6.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung 54 und Entwicklung (i) Unabhängige F&E-Unternehmen 54 (ii) Andere F&E-Unternehmen 55 (iii) In-House Forschung 55 (iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in 55 F&E-Aktivitäten (v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung 56 von Forschung und Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft (vi) F&E für Bio-Wirtschaft 6.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und 58 Entwicklung (i) Doppelte Anrechenbarkeit für F&E 58 (ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur 58 Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 19

7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 58 BERUFLICHE WEITERBILDUNG 7.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die 58 berufliche Weiterbildung (i) Biotechnologie 59 (ii) Medizin- und Gesundheitswissenschaften 59 (iii) Molekularbiologie 59 (iv) Rohstoffwissenschaft und - Technologie 59 (v) Ernährungswissenschaft und - Technologie 59 7.2 Weitere Fördermaßnahmen für Weiterbildung 60 (i) Steuernachlass für Anwerbung von Arbeitskräften 60 (ii) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung 60 (iii) Einfacher Abzug für Ausbildung von 60 Nicht - Angestellten (iv) Einfacher Abzug für Barspenden 60 (v) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude 60 (vi) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung 60 (vii) Steuerbefreiung für Tantiemen 61 (viii) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte 61 Ausbildung (ix) Human Resource Development Fund (HRDF) 61 (x) Steueranreize für strukturierte 61 Praktikumsprogramme (xi) Anreiz für Stipendiums-Geber 62

8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 62 ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE 8.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs 62 (i) Steuerbefreiung nach Sektion 127 des Income 62 Tax Act 1967 (ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) 63 nach Schedule 7B Income Tax Act 1967 8.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs 63 9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 63 SEETRANSPORT - INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 9.1 Steuerbefreiungen für malaysische Schiffe 63 9.2 Befreiungen von der Umsatzsteuer für 64 Zugmaschinen und Anhänger

10. FÖRDERMITTEL FÜR UNTERENTWICKELTE GEBIETE 64 10.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC MALAYSIA 64 -Status-Unternehmen 11. SONSTIGE FÖRDERMITTEL 11.1 Fördermaßnahmen für die Anschaffung von 65 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) Ausstattung (i) Erhöhte Abschreibungsbeträge 65 (Accelerated Capital Allowance)

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Kapitel 2

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMENDirekte und indirekte steuerliche Fördermaßnahmen sind im Investitionsförderungsgesetz von 1986 (Promotion of Investments Act 1986), im Zollgesetz von 1967 (Customs Act 1967), im Verbrauchssteuergesetz von 1976 (Excise Act 1976) und im Freizonengesetz von 1990 (Free Zone Act 1990) geregelt. Diese Gesetze decken Investitionen in der herstellenden Industrie, Landwirtschaft, Tourismus (einschließlich Hotel) und genehmigten Dienstleistungssektoren, wie auch Forschung und Entwicklung, Ausbildung und Umweltschutz-Aktivitäten ab.

Die direkten steuerlichen Fördermaßnahmen umfassen die teilweise oder vollständige Befreiung von der Einkommensteuer für einen befristeten Zeitraum während Die indirekten Fördermaßnahmen werden in Form von Befreiungen von Importzoll und Verbrauchssteuer gewährt.

1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE

1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie

Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie sind der Pionierstatus (Pioneer Status) und der Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance).

Die Anerkennung des Pionierstatus und eines Steuerfreibetrages für Investitionen hängt von bestimmten Prioritäten ab. Unter anderem können Kriterien wie die Höhe der Wertschöpfung, die angewandte Technologie und industrielle Verkettungen als Kriterien herangezogen werden. In Frage kommende Aktivitäten und Projekte werden als “geförderte Aktivitäten” oder “geförderte Produkte” bezeichnet (siehe Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein).

Die Firma muss vor der Aufnahme des Betriebs/Produktion den Antrag an MIDAeinreichen.

(i) Pionierstatus

Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus (PS) zuerkannt worden ist, wird auf 5 Jahre eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf30% seines steuerpflichtigen Einkommens* Steuern zahlen, die Befreiungsperiode beginnt vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird). Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.

* steuerpflichtiges Einkommen wird in diesem Fall definiert als Bruttoeinkommen minus Kapitalaufwand und Abschreibungen.

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 21

Anträge für Pionierstatus sind an die Malaysian Investment Development Authority(MIDA) zu richten.

(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen

Als eine Alternative zum Pionierstatus kann einem Unternehmen ein Steuerfreibetrag für Investitionen gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden.

Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre gegen das Post Pionier- Einkommen aufgerechnet werden. Die restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden Satz versteuert werden.

1.2 Fördermaßnahmen für High-Tech Unternehmen

High-Tech Unternehmen werden als Unternehmen definiert, die mit neuen oder in der Entwicklung befindlichen Technologien besonders geförderte Aktivitäten ausüben, oder besonders geförderte Produkte herstellen (siehe Anhang II : Liste geförderter Aktivitäten und Produkte – High-Tech Unternehmen). Diese Unternehmen können in den Genuss folgender Fördermaßnahmen gelangen :

i. “Pionierstatus” mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Um als High-Tech Unternehmen anerkannt zu werden muss ein Unternehmen folgende Kriterien erfüllen :

i. Die lokalen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung müssen jährlich mindestens 1% der Bruttoverkaufserlöse betragen. Den Unternehmen wird eine Frist von drei Jahren ab Geschäftsaufnahme gewährt, um diese Bedingung zu erfüllen.

ii. Der Anteil des wissenschaftlichen und technischen Personals mit B.A. oder Diplom-Abschluss und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung auf diesem Sektor oder auf verwandten Gebieten muss mindestens 15% der Gesamtbelegschaft betragen.

iii. Der Mehrwert muss mindestens 40% betragen.

Anträge sind an MIDA zu richten.

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1.3 Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung

Industrieprojekte von strategischer Bedeutung sind als Projekte definiert, die Produkte/Aktivitäten von nationaler Bedeutung umfassen. Sie sind normalerweise von einem besonders hohen Investitionsvolumen und langen Implementierungszeiten gekennzeichnet, haben einen hohen Technologiestand und Integrationsgrad, erzeugen weitreichende industrielle Verknüpfungen und haben generell eine große Auswirkung auf die malaysische Volkswirtschaft. Solchen Projekten können folgende Vergünstigungen gewährt werden :

i. Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommensteuer jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.4 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe

Klein- und Mittelbetriebe (SMEs)

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 wird für den Zweck der Einkommensbesteuerung und Fördermaßnahmen die Definition der SMEs revidiert. Eine SME ist ein in Malaysia ansässiges Unternehmen mit einem voll eingezahlten Kapital von Stammaktien in Höhe von 2,5 Millionen oder weniger am Beginn der Bemessungsgrundlage eines Veranlagungsjahres, wobei solch ein Unternehmen nicht von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden darf, das ein voll eingezahltes Kapital von mehr als RM 2,5 Millionen aufweist.

Klein- und Mittelbetriebe haben Anspruch auf eine verminderte Körperschaftssteuer von 20% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu RM 500.000. Weiteres steuerpflichtiges Einkommen wird mit 25% taxiert.

Kleinbetriebe

Kleinbetriebe, die in Malaysia registriert sind und deren Eigenmittel RM500.000 nicht überschreitet, und die zu mindestens 60% malaysisches Kapital haben, haben Anspruch auf Fördermittel nach dem Promotion of Investments Act (PIA) von 1986. Mit Wirkung vom 3.Juli 2012 werden Kleinbetriebe neu definiert, und zwar als Firmen die in Malaysia registriert sind mit einem Eigenkapital von nicht über 2,5 Millionen, und mit 60%-100% malaysischer Beteiligung.

Kleinbetriebe müssen die folgenden Kriterien erfüllen :

(i) Registriert nach dem Companies Act von 1965.

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 23

(ii) Eigenkapital nicht über RM 2,5 Millionen, mit den folgenden Beteiligungen Malaysischer Eigentümer :

• Firmen mit Eigenkapital von bis zu RM 500.000 mit mindestens 60% malaysischer Beteiligung

• Firmen mit Eigenkapital von mehr als RM 500.000 aber nicht mehr als RM 2,5 Millionen mit 100% malaysischer Beteiligung.

Ein Kleinbetrieb hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen :

i. Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist berechtigt sich für die Fördermaßnahmen zu bewerben, vorausgesetzt, eine neue Privatfirma/ Aktiengesellschaft wird etabliert und übernimmt die bisherige Produktion/ Aktivitäten.

A. Für Kleinbetriebe mit Eigenmitteln von bis zu RM 500.000, die geförderte Aktivitäten ausführen oder geförderte Produkte herstellen, wie auf der Liste der geförderten Produkte für Kleinbetriebe aufgeführt (siehe Anhang III: Kleinbetriebe) oder auf der allgemeinen Liste (siehe Anhang I: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-allgemein) müssen folgende Bedingungen erfüllt sein :

• Die Firma erzielt mindestens 25% Mehrwert in ihrer Aktivität/ihrem Produkt;

• Die Firma stellt mindestens 20% ihrer Angestellten in Leitungspositionen, technischen oder überwachenden Positionen ein (MTS Index); und

• Nicht mehr als 20% des eingezahlten Kapitals im Hinblick auf gewöhnliche Anteile wird direkt oder indirekt von einer verwandten Firma gehalten, die Eigenkapital von über RM 500.000 besitzt.

B. Für Kleinbetriebe mit Eigenkapital von über RM 500.000 und nicht mehr als RM 2,5 Millionen, die geförderte Aktivitäten ausführen oder geförderte Produkte herstellen, die auf der Kleinbetrieb Förderliste stehen (siehe Anhang III: Kleinbetriebe) :

• Die Firma erzielt mindestens 25% Mehrwert in ihrer Aktivität/ihrem Produkt ;

• Die Firma stellt mindestens 20% ihrer Angestellten in Leitungspositionen, technischen oder überwachenden Positionen ein (MTS Index); und

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• Nicht mehr als 20% des eingezahlten Kapitals im Hinblick auf gewöhnliche Anteile wird direkt oder indirekt von einer verwandten Firma gehalten, die Eigenkapital von über RM 2,5 Millionen besitzt.

C. Für Kleinbetriebe mit Eigenkapital von über RM 500.000 und nicht mehr als RM 2,5 Millionen, die geförderte Aktivitäten ausführen oder geförderte Produkte in der allgemeinen Förderliste herstellen (Siehe Anhang I: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-allgemein) :

• Die vorherrschenden Raten aus dem Mehrwert Index unter der allgemeinen Förderliste gelten;

• Die vorherrschenden Raten für den MTS-Index für Leitungspositionen, technischen und überwachenden Positionen unter der allgemeinen Förderliste gelten; und

• Nicht mehr als 20% des eingezahlten Kapitals im Hinblick auf gewöhnliche Anteile wird direkt oder indirekt von einer verwandten Firma gehalten, die Eigenkapital von über RM 2,5 Millionen besitzt.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

1.5 Fördermaßnahmen für Investitionen in ausgewählten Industriezweigen

1.5.1 Maschinen und Ausstattungen

Werkzeugmaschinen, Transportanlagen, Robotik und Werks- Automatisierungsausstattungen und Module und Komponenten für Werkzeugmaschinen, Transportanlagen und Robotik und Werks- Automatisierungsausstattungen.

1.5.2 Spezielle Maschinen und Ausstattungen

Spezialisierte Prozessmaschinen oder Ausstattungen für spezifische Industriezweige, Verpackungsmaschinen und Module und Komponenten für spezialisierte Prozessmaschinen oder Ausstattungen für spezifische Industrie und Verpackungsmaschinen.

Firmen, die spezielle Maschinen und Ausstattungen herstellen, haben Anspruch auf :

i. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren vom Datum der ersten qualifizierten Investitionn getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 25

Um Anspruch auf die oben genannte Förderung zu haben, muss die Firma folgendeBedingungen erfüllen :

a) Mehrwert muss mindestens 40% betragen; und

b) Prozentsatz der leitenden, technischen und überwachenden Angestellten (MTS Index) muss mindestens 25% der gesamten Belegschaft betragen.

Anträge sind an MIDA zu richten (siehe Anhang IV: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für ausgewählte Industriezweige).

1.6 Fördermaßnahmen für die Automobilindustrie

Förderung der Montage und Herstellung energieeffizienter Kraftfahrzeuge und ihrer wichtigen Komponenten/Systeme ist unabdingbar wenn man die Entwicklung der Automobilindustrie in Malaysia beschleunigen will.

MIDA bietet Fördermaßnahmen in Gestalt von Einkommenssteuerbefreiung oder Einkommenssteuererleichterung gleichwertig mit Investitionssteuerbefreiung (ITA) für einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren für Firmen, die folgende Aktivitäten planen :

(i) Montage energie-effizienter Automobile(ii) Herstellung wichtiger Komponenten/Systeme für energieeffiziente Automobile

oder nicht-energieeffiziente Automobile wie Getriebe, Motoren, Airbags und Komponenten, Mechanismen zur Handhabung und Steuerung und Bremsmechanismen; und

(iii) Herstellung von Komponenten für Hybrid- und Elektroautos wie elektrische Motoren, elektrische Batterien und Batterie-Management-Systeme.

Die Anreize gelten für Anträge die vom 1.Januar 2017 bis zum 31.Dezember 2020 bei MIDA eingehen.

1.7 Fördermaßnahmen für die Luft-und Raumfahrtindustrie

Eines der von der Regierung als strategisches Hoch-Technologiegebiet eingestuften ist die Luft-und Raumfahrtindustrie. Sie umfasst Aktivitäten die direkt und indirekt zu Wartung, Reparatur, und Überholung (MRO), Luftfahrt-Herstellung, Systemintegration und Entwicklung und Konstruktion beitragen.

MIDA bietet Anreize in Form von Einkommenssteuerbefreiung oder Einkommenssteuernachlass gleichwertig mit der Investitionssteuerbefreiung (ITA) für einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren an Firmen, die die folgenden Aktivitäten planen :

(i) Luft- und Raumfahrt Produktion;

(ii) Systemintegration

(iii) Wartung, Reparatur und Überholung (MRO)

(iv) Luft-und Raumfahrtdienste

Die Anreize gelten für Anträge die vom 1.November 2016 bis 31. Dezember 2020 bei MIDA eingehen.

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1.8 Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen

Anträge von Unternehmen, die Biomasse aus Ölpalmen verwenden, um wertgesteigerte Produkte wie Bio-basierende Chemikalien, Biodiesel, Spanplatten, Faserplatten mittlerer Dichte; Sperrholz sowie Papier und Zellstoff herzustellen, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen :

(i) Neuunternehmen a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer auf das

gesetzliche Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Um sich für die oben genannten Anreize zu qualifizieren, muss eine Firma die folgenden Kriterien erfüllen :

a) Die Firma hat noch nicht mit der Produktion begonnen (Bitte lesen Sie nach was die Definition von Absicht nach dem PIA 1986 und der Domestic Investment Initiative ist

b) Das Produkt/die Aktivität soll in der Liste der geförderten Produkte/Aktivitäten in der Liste ausgewählter Industriezweige aufgeführt sein (Anhang VI); und

c) Die unten genannten Bedingungen müssen erfüllt sein:

• Mehrwert-Prozentzahl (VA) von 60%; und

• Technologie mit dem MTS-Index gemessen, als Leitende, Technische und überwachende Belegschaftsanteile

• Firmen müssen sich einheimischer Biomasse aus Palmen bedienen wie vorgesehen.

(ii) Anreize für Reinvestierende bestehende Unternehmen

a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer auf das erhöhte zu versteuernde Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

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b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu

100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Um Anspruch auf die oben genannten Förderungen zu haben, muss eine Firma die folgenden Bedingungen erfüllen :

a) Firma die noch keinen PS/ITA bekommen hat

b) Firma deren PS/ITA abgelaufen ist

c) Reinvestierung in dasselbe Produkt bzw.Aktivität

d) Erfüllt die folgenden Bedingungen :

• Der Mehrwert muss mindestens 60% betragen; und

• der Anteil von leitenden, technischen und überwachenden Arbeitnehmern an der Belegschaft muss mindestens 25% sein (MTS)

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.9 Anreize für Industrielle Bausysteme (IBS)

Grundkomponenten/Produkte und Systeme

Pfeiler,Träger, Platten, Wand, Dachstühle, Betonfertigteile, Verschalungssysteme, Stahlrahmensysteme, Blockstein-Systeme, Holzrahmen-Systeme, innovative Systeme

Firmen, die in der Herstellung von Industriellen Bausystemen (IBS) tätig sind, können folgende Fördermaßnahmen beanspruchen : i. Einkommenssteuerbefreiung zwischen 70-100% des steuerpflichtigen

Einkommens für einen Zeitraum von 5 Jahren. Nicht aufgebrauchte Kapitalabschreibungen sowie Bilanzverluste die in dieser Zeit akkumuliert wurden, können vorgetragen werden und vom Einkommen der Zeit nach dem Pionierstatus abgezogen werden; oder

ii. Einkommenssteuerbefreiung in Höhe der Investitionssteuerbefreiung von 60% auf die qualifizierten Investitionn die innerhalb von 5 Jahren enstanden sind vom Datum der ersten qulifizierten Investition an.Diese Befreung kann gegen 70-100% des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahr verrechnet werden. Ungenutzte Freibeträge können auf die Folgejahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.

Anträge sind an MIDA zu richten.

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1.10 Definition von ‚Absicht’ für die Gewährung von Steuererleichterungen nach dem Promotion of Investments Act 1986 für Firmen in Malaysischer Hand

Nach dem Investitionsforderungsgesetz (PIA) von 1986 ist das Hauptkriterium für eine Firma, Steueranreize zu erhalten, dass die Firma die „Absicht “ hat, eine geförderte Aktivitat zu etablieren oder daran teilzunehmen oder ein gefördertes Produkt herzustellen, wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.

(i) Definition von Produktion:

a. Herstellungsfirma-Firma, die angefangen hat Produkte herzustellen (einschließlich Probelauf)

b. Dienstleistungsfirma –Firma die ihre erste Rechnung für geleistete Dienste ausgestellt hat.

(ii) Produktionsfirma

Malaysische Herstellungs-Firma und Dienstleistungsbetrieb die schon in der Produktion begriffen sind und auf die die sog. „Absicht“ Klausel im PIA, 1986 nicht zutrifft, können jetzt für Steuererleichterungen in Betracht kommen.

(iii) Anreize

Steuerbefreiungen gleichwertig dem Pionierstatus oder der Investitions-SteuerBefreiung, basierend auf den vorherrschenden Raten gemäß dem PIA, 1986.

(iv) Berechtigungskriterien

a. Malaysisches Kapitaleigentum zu mindestens 60%.

b. Firmen in malaysischem Besitz die schon produzieren, aber nicht länger als ein Jahr vom Datum des Antrags an gerechnet.

c. Die Firma nimmt an einer geförderten Aktivität teil oder produziert ein gefördertes Produkt.

d. Die Steueranreize und Kriterien wie zum Beispiel der Mehrwert (VA), leitende, technische und überwachende (MTS), Forschungs- und Entwicklungsausgaben und Wissenschaft und Technik Indexe bleiben bei den vorherrschenden Raten.

Anträge die von der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) vom3.Juli 2012 an entgegengenommen werden, kommen für diese Fördermaßnahme in Betracht.

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1.11 Zusätzliche Anreize für den Produzierenden Sektor

(i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)

Im Allgemeinen wird ein Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen bereits existierenden Produktionsunternehmen und ausgewählten landwirtschaftlichen Aktivitäten für Investitionen gewährt, die der Erweiterung, Automatisierung, Modernisierung oder Diversifizierung von bereits existierenden Geschäften in jede Art von verwandten Produkten innerhalb derselben Industrie dienen auf der Basis, dass diese Unternehmen bereits mindestens 36 Monate lang geschäftstätig sind.

Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investitionen und kann gegen bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.

• Ein Unternehmen kann die RA gegen 100% ihres steuerpflichtigen Einkommens im Steuerjahr absetzen, wenn das Unternehmen einen Produktionsstand erreicht, der dem festgesetzten Stand des Finanzministeriums überschreitet. Für weitere Details bezüglich vorgeschriebenen Produktionsstand für jeden Unterbereich kontaktieren Sie bitte das Finanzamt (Inland Revenue Board) (siehe Nützliche Adressen - Relevante Organisationen).

Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von fünfzehn aufeinander folgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wird. Der Freibetrag kann nur nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts in Anspruch genommen werden, d.h. nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde oder die Maschinen/Anlage in Betrieb genommen wurden. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 an darf eine Firma, die Anlagegüter von einer anderen Firma innerhalb derselben Firmengruppe erworben hat, wobei bereits Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen für diese Anlagegüter in Anspruch genommen wurde, nicht noch einmal den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen für dieselben Anlagegüter in Anspruch nehmen.

Für Erweiterungsinvestitionen erworbene Anlagegüter dürfen nicht innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Investition veräußert werden, mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an.

Ein Unternehmen, das eine Erweiterungsinvestition plant, kann ihren Pionierstatus oder ihr Pionier - Zertifikat annullieren, bevor die Pionierförderung zu Ende geht, um für den Freibetrag für Erweiterungsinvestition (Reinvestment Allowance) zu qualifizieren.Für Firmen, die ihre Berechtigung zum Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen ausgeschöpft haben, gibt es die Möglichkeit eines speziellen Freibetrags für Erweiterungsinvestitionen (RA) für Investitionen dieser Art die zwischen 2016 und 2018 getätigt wurden.

Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) einzureichen. Anträge für Annullierung des Pionierstatus oder Pionier-Zertifikats zugunsten des RA müssen bei MIDA eingereicht werden.

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(ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)

a. Reinvestierung in geförderte Aktivitäten oder Produkte

Nachdem die fünfzehn Jahre Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen abgelaufen sind, können reinvestierende Hersteller von geförderten Produkten erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance, ACA) beantragen. Die ACA bietet eine spezielle Abschreibung, wobei die Investitionn innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden müssen, und zwar in Form eines Freibetrags von 40% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 20%.

Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte Produkte herstellt.

Anträge auf ACA sollten an das IRB gestellt werden.

b. Abfallverwertung

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2001, kann eine Herstellungsfirma die qualifizierende Ausgaben zum Zwecke des Geschäfts nachweisen kann, ACA beantragen auf die Anlagen und Maschinen die folgende Bedingungen erfüllen :

• Sie werden ausschließlich oder anderweitig zur Müllaufbereitung benutzt,

• Sie werden eingesetzt, um den Abfall in ein Fertigprodukt umzuwandeln.

Eine Firma, die die oben genannten Kriterien erfüllt, ist berechtigt ACA auf 20% der anfänglichen Abschreibung (IA) und 40% für die jährliche Abschreibung (AA) geltend zu machen.

Eine Firma ist nicht berechtigt ACA zu beanspruchen unter den oben genanntenVorschriften, für einen Zeitraum in dem die Firma :

• Anreize erhalten hat außer für die Abschreibung zur Exportförderung nach dem PIA Act, 1986, oder

• RA eingefordert hat gemäß Anhang 7A, ITA, 1967.

Anträge sind an das IRB zu stellen.

(iii) Anreize für Industrielle Bausysteme

Industrielle Bausysteme (IBS) werden die Qualität der Konstruktion erhöhen, eine sichere und saubere Arbeitsumgebung schaffen und die Abhängigkeit von ausländischen Arbeitskräften verringern. Firmen die Ausgaben für den Kauf von Formgießteilen zur Herstellung von IBS Komponenten tätigen, sind berechtigt erhöhte Abschreibungen (ACA) zu erhalten mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2006 mit 40% für die IA und 20% für die AA.

Anträge sind an das IRB zu stellen.

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(iv) Gruppenabschreibung

Gruppenabschreibungen sind nach dem Income Tax Act 1967 für alle im Inland gegründeten Firmen möglich. Wirksam vom Veranlagungsjahr 2009 an, wird die Gruppenabschreibung von 50% auf 70% erhöht so dass die nicht absorbierten Verluste des laufenden Jahres gegen das Einkommen einer anderen Firma innerhalb derselben Gruppe aufgerechnet werden können (einschließlich neuer Firmen die in der zugelassenen Nahrungsmittelproduktion, Forstanpflanzung, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optik und Photonik) tätig sind, nach folgenden Bedingungen :

a) Ansässig und gegründet in Malaysia

b) Die Firma, die den Anspruch stellt und die übertragende Gesellschaft haben jeweils ein Stammkapital von Stammaktien über RM 2,5 Millionen;

c) Die den Anspruch stellende Firma und die übertragende Gesellschaft müssen dieselben Rechnungslegungszeiträume befolgen;

d) Die Anteilseignung (Stammaktien) ob direkt oder indirekt, des Anspruchstellers und der übertragenden Gesellschaften in der Gruppe darf nicht weniger als 70% betragen.

e) Die Anteilseignung von 70% muss kontinuierlich im Vorjahr wie auch im laufenden Jahr bestehen bleiben;

f) Verluste die aus dem Erwerb von Eigentumsrechten oder einer ausländischen Firma entstehen, sollten für die Gruppenabschreibung nicht in Betracht gezogen werden.

g) Firmen die momentan die folgenden Vergünstigungen genießen, sind für Gruppenabschreibungen nicht berechtigt :

- Pionierstatus

- Investitionssteuerbefreiung/Investitionsabschreibung

- Erweiterte Investitionsabschreibung - Ausnahme von Transportgewinnen

- Ausnahme von der Einkommenssteuer nach Abschnitt 127 des Einkommenssteuergesetzes von 1967; und

- Investitionsförderungsfirmen

Mit der Einführung der oben genannten Anreize, ist die existierende Gruppenabschreibung für zugelassene Nahrungsmittelproduktion, Forstanpflanzung, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optik und Photonik aufgehoben. Allerdings können Firmen die Gruppenabschreibungen aus den oben genannten Aktivitäten zugesprochen bekamen, weiterhin ihr Einkommen gegen 100% der Verluste die aus ihren Tochtergesellschaften entstehen, aufrechnen.

Anträge sind an das Finanzamt (IRB) zu stellen.

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(v) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) und Automatisierungs-Ausstattung (AE)

Eine Produktionsfirma (arbeitsintensive und nicht-arbeitsintensiv) die bereits seit mindestens 36 Monaten in Malaysia operiert, hat Anspruch auf :

Kategorie 1: Arbeitsintensive Industrien (Kautschukprodukte, Plastik, Holz, Möbel und Textil)

i. Automatisierung- Kapitalabschreibung von 200% auf die ersten 4 Millionen Ausgaben die in 3 Jahren der Steuerveranlagung von 2015 bis 2020 getätigt wurden; und

Kategorie 2: Sonstige Industrien

ii. Automatisierung- Kapitalabschreibung von 200% auf die ersten 2 Millionen Ausgaben die in 5 Jahren der Steuerveranlagung von 2015 bis 2020 getätigt wurden.

Die berechtigte Firma muss folgende Kriterien erfüllen :

a) Produktionsfirma nach dem Companies Act 1965 gegründet und ansässig in Malaysia.

b) Besitzt eine gültige Geschäftslizenz von lokalen Behörden und eine Produktionslizenz von MITI (falls nötig) ;

c) Firma ist seit mindestens 36 Monaten in Betrieb;

d) Automatisierungsausstattung wird direkt in Produktionsprozessen eingesetzt;

e) Automatisierungsausstattung soll die Produktivität erhöhen, d.h. Arbeitsstunden reduzieren, Zahl der Arbeitskräfte verringern und das Produktionsvolumen erhöhen, von SIRIM verifiziert;

f) Die Automatisierungsausstattung beinhaltet höherwertige Technologie als di vorher verwendete, dies wird von SIRIM verifiziert;

g) Firmen die momentan Erweiterungsinvestitionsabschreibungen (RA) unter Anhang 7A, Einkommenssteuergesetz von 1967 beanspruchen, können diesen Anreiz wahlweise erhalten, vorausgesetzt einer dieser beiden Anreize wird im selben Veranlagungsjahr beansprucht. Die Dauer der Erweiterungsinvestitionsabschreibung wird fortgesetzt, auch wenn die Firma sich für diesen Anreiz entschieden hat. Die Firma muss jedoch die volle Summe von RM 4 Millionen für Kategorie 1 oder 2 Millionen für Kategorie 2 ausnutzen, bevor sie weiter RA beanspruchen kann; und

h) Wenn eine Firma, die seit 36 Monaten in Betrieb ist, beschließt diesen Anreiz zuerst in Anspruch zu nehmen, bevor sie RA beansprucht, dann wird die Zeitdauer für diesen Anreiz nach Kategorie 1 (Veranlagungsjahr 2015 bis 2017) und 2 (Veranlagungsjahr 2015 bin 2020) ein Teil der Gesamtperiode von 15 Jahren für die RA.

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2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR

Zu den Unternehmen im Landwirtschaftssektor gehören gemäß dem Promotion ofInvestments Act 1986 :

• Landwirtschaftliche Genossenschaften oder andere landwirtschaftliche Vereinigungen; und

• in der Landwirtschaft tätige Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Unternehmen im Landwirtschaftssektor, die geförderte Produkte herstellen oder geförderte Aktivitäten unternehmen (siehe Anhang I - Liste geförderter Aktivitäten und Produkte – allgemein und Anhang II-Kleinbetriebe), können folgende Fördermaßnahmen beantragen :

2.1 Haupt- Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor

(i) Pionierstatus

Wie in der verarbeitenden Industrie können Unternehmen, die geförderte Produkte herstellen oder geförderte Dienstleistungen unternehmen, Pionierstatus beantragen.

Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal ein Verkauf landwirtschaftlicher Produkte erfolgt ist).

Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.

Anträge sind an MIDA zu richten.

(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen

Als eine Alternative zum Pionierstatus kann Unternehmen, die “geförderte Produkte” herstellen oder “geförderte Aktivitäten” unternehmen, ein “Steuerfreibetrag für Investitionen” gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden.

Dieser Freibetrag kann bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens in jedem Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie völlig aufgebraucht sind. Die restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden Körperschaftssteuersatz versteuert werden.

Anträge sind an MIDA zu richten.

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Um landwirtschaftliche Projekte besonders zu begünstigen, hat die Regierung die Definition des Begriffes “anrechenbare Investitionen” auf folgende Bereiche ausgedehnt :

• Rodung und Urbarmachung von Land

• Pflanzen von Feldfrüchten

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, verwendet werden; und

• Bau von Zugangsstraßen einschließlich Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial -und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dient.

Wegen des Zeitraumes zwischen dem Beginn eines landwirtschaftlichen Projektes und der Verarbeitung der ersten Produkte kann integrierten landwirtschaftlichen Projekten für weitere fünf Jahre ein Steuerfreibetrag für Investitionen gewährt werden, wenn Investitionen in Produktions - oder Weiterverarbeitungseinrichtungen getätigt werden.

Anträge sind an MIDA zu richten

(iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion (a) Fördermaßnahmen für neue Projekte

Spezifische Fördermaßnahmen wurden geschaffen, um Investitionen in Lebensmittelproduktion sowohl auf der Farmebene als auch in der Herstellung/ Verarbeitung anzulocken. Damit wird das Angebot von Rohmaterialien für die Verarbeitung von Lebensmitteln vergrößert und die Abhängigkeit von Importen solcher Rohmaterialien verringert.

Steueranreize werden sowohl für eine Firma gewährt, die in eine Tochterfirma investiert, sofern die Tochterfirma ein genehmigtes Projekt zur Lebensmittelherstellung betreibt. Die Steuererleichterungen sind folgendermaßen :

i) eine Firma, die in eine Tochterfirma investiert, sofern die Tochterfirma in der Lebensmittelherstellung tätig ist, kann Steuernachlässe erhalten, in der Höhe der Investition in die Tochterfirma; und

ii) Die Tochterfirma die Lebensmittelherstellung betreibt, kann einen vollen Steuernachlass auf das zu versteuernde Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren Veranlagung für neue Projekte oder fünf Jahren Veranlagung für Erweiterungsprojekte. Die steuerfreie Periode beginnt im ersten Jahr, in dem die Firma steuerpflichtiges Einkommen erzielt, wobei gilt :

• Verluste die vor der steuerfreien Periode erzielt wurden, dürfen in die Zeit nach der steuerfreien Periode übertragen werden ;

• Verluste die während der steuerfreien Periode erzielt wurden, dürfen in die Zeit nach der steuerfreien Periode übertragen werden ;

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 35

Die Anreize können bei folgenden Voraussetzungen gewährt werden :

i) Die Eigenkapitalvoraussetzung für eine Firma, die mindestens 70% in die Lebensmittel produzierende Tochterfirma investiert ;

ii) Die genehmigten Lebensmittel, deren Herstellung das Ministerium für Landwirtschaft und Landiirtschaftliche Industrie unterstützt, sind: Kenaf, Gemüse, Obst, Gewürze und Kräuter; Aquakultur; Viehzucht: Rinder, Ziegen, Schafe; Hochseefischerei, Pflanzung von Kokosnüssen, Pilzen und ertragreichen Agrarprodukten (cash crops), Wildzucht, Algenproduktion, Honigproduktion (Imkerei) und Pflanzung von Futterpflanzen; sowie

iii) Das Projekt zur Lebensmittelproduktion sollte binnen eines Jahres nach der Genehmigung der Anreize beginnen.

Anträge, die vom 1.Januar 2016 bis 31.Dezember 2020 im Ministerium für Landwirtschaft und Landwirtschaftliche Industrie eingegangen sind, können diese Anreize erhalten.

2.2 Anreize für Klein-und Mittelbetriebe

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009,werden Klein- und Mittelbetriebe für die Einkommenssteuer und Steueranreize als in Malaysia ansässige Firmen definiert, die ein Stammkapital von Stammaktien im Wert von bis zu RM 2.5 Millionen besitzen, zu Beginn des einjährigen Veranlagungszeitraumes; diese Firma darf nicht unter der Kontrolle einer anderen Firma mit höherem Stammkapital von über 2.5 Millionen stehen.

Klein-und Mittelbetriebe sind berechtigt eine reduzierte Körperschaftssteuer von 20% auf steuerpflichtiges Einkommen von bis zu RM 500,000 zu beanspruchen. Das übrige steuerpflichtige Einkommen wird mit 25% versteuert.

Kleinbetriebe

Momentan haben Kleinbetriebe, die in Malaysia gegründet wurden und ein Aktienkapital von nicht über RM 500,000 haben das mindestens zu 60% in malaysischer Hand ist, Anspruch auf Steueranreize für Kleinbetriebe unter dem Promotion of Investments Act (PIA) von 1986. Mit Wirkung vom 3.Juli 2012 werden Kleinbetriebe neu definiert als Firmen, die in Malaysia gegründet wurden mit Aktienkapital von nicht über RM 2.5 Millionen und 60-100% malaysischem Eigenkapital. Die Kleinbetriebe müssen folgende Kriterien erfüllen:

iii. Gründung nach dem Companies Act 1965

iv. Eigenkapital nicht über RM 2,5 Millionen mit folgendem Malaysischem Eigentümeranteil :

• Firmen mit Eigenkapital bis RM 500.000 haben mindestens 60% malaysischen Eigentümeranteil

• Firmen mit Eigenkapital von über 500.000 und bis zu 2,5 Millionen haben 100% malaysischen Anteil.

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Ein Kleinbetrieb hat Anspruch auf die folgenden Anreize :

i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Steuer auf das gesetzliche Einkommen für 5 Jahre. Nichtgenutzte Kapitalabschreibungen sowohl als auch angesammelte Verluste die während der Pionierperiode aufgetreten sind, können vorgetragen werden und vom Einkommen nach dem Ende der Pionierzeit abgezogen werden; oder

ii. Investitionssteuerbefreiung von 60% auf die qualifizierten Investitionn die in 5 Jahren getätigt wurden. Die Befreiung kann gegen 100% des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht genutzte Anschreibungen können auf die Folgejahre vorgetragen werden, bis sie aufgebraucht sind.

Eine Einzelgesellschaft oder Partnerschaft kann sich für diesen Anreiz bewerben, wenn eine neue Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wird, um die existierende Produktion bzw. Aktivitäten zu übernehmen.

A. Für Kleinbetriebe mit Eigenkapital von bis zu RM 500.000 die geförderte Produkte herstellen oder geförderte Aktivitäten betreiben, die in der Liste für Kleinbetriebe genannt sind (siehe Anhang III: Kleinbetriebe) oder in der allgemeinen Liste (siehe Anhang I: List geförderter Aktivitäten und Produkte-allgemein) gelten folgende Bedingungen :

• Die Firma erreicht mindestens 25% Wertschöpfung in ihrem Produkt bzw Aktivität;

• Die Firma beschäftigt mindestens 20% ihrer Arbeitskräfte auf dem leitenden, technischen oder überwachenden Niveau (MTS Index); und

• Nicht mehr als 20% des Stammkapitals in Bezug auf Stammaktien der Firma

gehört direkt oder indirekt einer verbundenen Firma mit Eigenkapital von über RM 500.000.

B. Für Kleinbetriebe mit Eigenkapital von über RM 500.000 und bis zu RM 2,5 Millionen die geförderte Produkte herstellen oder geförderte Aktivitäten betreiben in der Liste der Förderung für Kleinbetriebe (siehe Anhang III : Kleinbetriebe) :

• Die Firma erreicht mindestens 25% Wertschöpfung in ihrem Produkt bzw. Aktivität;

• Die Firma beschäftigt mindestens 20% ihrer Arbeitskräfte auf dem leitenden, technischen oder überwachenden Niveau (MTS Index); und

• Nicht mehr als 20% des Stammkapitals in Bezug auf Stammaktien der Firma gehört direkt oder indirekt einer verbundenen Firma mit Eigenkapital von über RM 2,5 Millionen.

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 37

C. Für Kleinbetriebe mit Eigenkapital von über RM 500.000 und bis zu RM 2,5 Millionen die geförderte Produkte herstellen oder geförderte Aktivitäten betreiben in der allgemeinen Liste der Förderung (siehe Anhang I: Liste geförderter Produkte und Aktivitäten-allgemein) :

• Die vorherrschenden Raten für Wertschöpfungsindex unter der allgemeine Liste gelten;

• Die vorherrschenden Raten für leitende, technische und überwachende Arbeitskräfte (MTS Index) unter der allgemeinen Liste gelten; und

• Nicht mehr als 20% des Stammkapitals in Bezug auf Stammaktien der Firma ist direkt oder indirekt Eigentum einer verbundenen Firma mit Eigenkapital von über RM 2,5 Millionen.

Anträge sind an MIDA zu stellen.

2.3 Anreize für die Nahrungsmittelherstellung

Spezifische Anreize sind geschaffen worden um Investitionen in die Lebensmittelproduktion sowohl auf der Farmebene als auch im Herstellungs-/Verarbeitungsbereich anzulocken. Diese werden die Versorgung mit Rohmaterialien für die Nahrungsmittelverarbeitung verbessern und dadurch die Abhängigkeit von Importen verringern. Die Anreize im Einzelnen :

i) Anreiz für neue Nahrungsmittelproduktionsprojekte :

a) 100% Befreiung von der Einkommenssteuer auf steuerpflichtiges Einkommen für 10 Jahre vom ersten Jahr in dem die Firma steuerpflichtiges Einkommen erhalten hat; und

b) Das erste Projekt das von einer qualifizierte Person durchgeführt wird zum Zweck eines Genehmigten Nahrungsmittelproduktionsprojekts, wobei das neue Projekt vom Finanzministerium genehmigt sein muss.

ii) Anreiz für eine Firma die in dieselben Nahrungsmittelprodukte re-investiert :

a) 100% Befreiung von der Einkommenssteuer auf steuerpflichtiges Einkommen für 5 Jahre vom ersten Jahr in dem die Firma steuerpflichtiges Einkommen erhalten hat.

b) Der Anreiz ist für eine Firma bestimmt, die bisher noch keine Steuererleichterung unter diesen Anreizen für Genehmigte Nahrungsmittelproduktionsprojekte erhalten hat, und beinhaltet eine neue Landfläche.

iii) Anreiz für eine Firma, die in verbundene Firmen investiert um Genehmigte Nahrungsmittelproduktionsprojekte durchzuführen :

a) Steuerbefreiung entsprechend der Summe der Investition.

b) Die Investition ist ausschließlich für ein neues Projekt.

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Die oben genannten Anreize werden zu folgenden Bedingungen vergeben :

i. Zu 100% malaysisches Eigentum für Hochseefischerei ;

ii. Zu mindestens 70% malaysisches Eigentum für sonstige Projekte :

• Feldfrüchte: Gemüse, Obst, Kräuter und Gewürze, ertragreiche Agrarprodukte (cash crops) Industrie-Agrarprodukte und Futterpflanzenanbau

• Viehzucht: Rinder, Ziegen, Schafe, Büffel und Wild

• Aquakultur einschließlich Algen

• Imkerei: Honigbienen und Kelulut-Bienen

iii. Das Nahrungsmitteproduktionsprojekt sollte innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung der Anreize beginnen.

iv. Stammkapital minimal:

• RM 100.000 für eine in Malaysia gegründete Firma

• RM 50.000 für eine Einzelgesellschaft die im Bereich Feldfrüchte, Viehzucht und Imkerei tätig ist

• RM 100.000 für eine Einzelgesellschaft und Partnerschaft die Aquakultur betreibt

• RM 1.000.000 für eine in Malaysia gegründete Firma die Hochseefischerei betreibt

v. Anträge sollen zwischen 1.Januar 2016 bis 31.Dezember 2020 beim Ministerium für Landwirtschaft und Landwirtschaftliche Industrie eingehen.

2.4 Anreize für ”Halal” Produkte

(i) Fördermaßnahmen für die Herstellung von “Halal“ Lebensmitteln

Um neue Investitionen in der Halal Lebensmittelherstellung zu fördern und um die Verwendung von modernen und Maschinen und Einrichtungen auf dem neuesten Stand der Technik in der Produktion von hochqualitativen Halal Lebensmitteln internationalen Niveaus zu fördern, haben Unternehmen, die in der Halal Lebensmittelherstellung investieren und bereits eine Halal Zertifizierung vom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) in Übereinstimmung mit MS 1500:2004 haben, Anspruch auf eine Steuerbefreiung in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren.

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Dieser Freibetrag kann zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Weitere Information bezüglich “halal“ Zertifikation vom JAKIM erhalten Sie unter www.halal.gov.my

Anträge sind an MIDA zu richten.

(ii) Fördermaßnahmen für andere Halal Aktivitäten

(a) Fördermaßnahmen für Betreiber eines Halal Parks

Um die Attraktivität von Halal Parks zu fördern, können die Betreiber folgendeAnreize in Anspruch nehmen :

i) Volle Einkommenssteuerbefreiung für 10 Jahre oder 100% Einkommensteuerbefreiung auf Investitionn für 5 Jahre

ii) Ausgenommen von der Importsteuer auf Ausrüstung, Komponenten und Maschinen die direkt in Kühlraumbetrieben gemäß vorherrschenden Methoden verwendet werden.

(b) Fördermaßnahmen für Unternehmer in der Halal Industrie

Um die Wettbewerbsfähigkeit von Malaysia im globalen Halal Markt besonders für hereinkommende und herausgehende Investitionen im Land zu verbessern, gibt es die folgenden Anreize für Firmen die in den designierten Halal Parks operieren :

i) Volle Einkommenssteuerbefreiung für 10 Jahre oder 100% Einkommensteuerbefreiung auf Investitionn für 5 Jahre

ii) Ausgenommen von der Importsteuer und Umsatzsteuer auf Rohmaterialien die für Entwicklung und Herstellung der Halal geförderten Produkte verwendet werden.

iii) Doppelter Abzug von Ausgaben die entstehen durch Erlangung internationaler Qualitätsstandards wie HACCP, GMP,Codex Alimentarus (FAO & WHO Nahrungsmittelstandards), Hygienevorschriften und Vorschriften für die Einhaltung für Exportmärkte wie Verfolgbarkeit von Farm bis Gabel.

Die qualifizierenden Kriterien für halal Industrie Unternehmer sind :

1. Die Aktivitäten müssen in einen der folgenden vier Industriezweige fallen:

• Spezialitäten in verarbeiteten Lebensmitteln

• Pharmazieprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und Probiotische Produkte • Kosmetika und Körperpflegeprodukte

• Halal Zutaten; und

• Lebende Tiere und Fleischprodukte

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2. Die Einstellung von hochwertigen Experten für mindestens 15% der gesamten Belegschaft einschließlich mindestens drei (3) Halal- Richtlinienbeauftragte;

3. Ansässig in HDC ausgewiesenen Halal Parks und Logistik- Kühl-Zentren die von HDC genehmigt sind;

4. Darf keinen Vertrieb und keine Beratertätigkeiten ausüben;

5. Muss jederzeit die vorgeschriebenen Qualitäts-, Hygiene- und Umweltvorschriften einhalten;

6. Muss jederzeit alle Gesetze, Vorschriften und Lizenzanforderungen erfüllen, sofern anwendbar;

7. HDC’s Halal Integritätskriterien sind jederzeit einzuhalten, mit Tests von akkreditierten Labors die die Glaubwürdigkeit der geförderten Halal Produkte feststellen; und

8. Muss in neuen Geschäftsaktivitäten engagiert sein, die Bezug zu halal haben und muss eine neue juristische Person in Malaysia gründen.

(c) Fördermaßnahmen für Logistik-Unternehmer in der Halal Industrie

Die folgenden Anreize speziell für Halal Logistikunternehmer sind Zeichen der Bemühungen die Halal Industrie und Halal Lieferkette in Malaysia zu fördern:

i) Einkommenssteuerbefreiung von bis zu !00% für einen Zeitraum von fünf Jahren oder 100% Befreiung von der Einkommenssteuer auf Investitionn für 5 Jahre

ii) Importsteuerbefreiung auf Ausstattung, Komponenten und Maschinen die direkt in Kühlraumbetrieben gemäß vorherrschenden Methoden verwendet werden

Dienstleistungen die von halal Logistikbetreibern angeboten werden müssen integriert sein, was drei Hauptaktivitäten einschließt :

• Versand

• Einlagerung

• Transport

Sowie mindestens eine der folgenden Aktivitäten

• Vertrieb

• Sonstige verwandte und wertverbessernde Aktivitäten/Dienstleistungen (.B. Palettieren, Produktmontage/Installation, Aufteilung von Massengütern, Konsolidierung, Verpackung/Umverpackung, Konsolidierung, Verpackung/Neupackung, Beschaffung, Qualitätskontrolle, Beschilderung/Ausschilderung, Testen, etc.)

• Lieferketten-Management

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Der Halal Logistikbetreiber muss mindestens die folgenden Infrastrukturgüter besitzen :

• Nutzfahrzeuge – 20 Stück

• Lagerhaus – 5.000 Quadratmeter

Anträge sollten an die Halal Industry Development Corporation (HDC) gestellt werden.

Weitere Angaben finden Sie bei www.hdcglobal.com

2.5 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor

(i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)

Ein Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (RA) kann Unternehmen gewährt werden, die sich seit mindestens 36 Monaten in der Produktion von Grundnahrungsmitteln wie Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten engagieren oder andere vom Finanzminister genehmigte Aktivitäten unternehmen.

Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investition und wird für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wurde. Der Freibetrag kann gegen bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.

Die anerkannten Aufwendungen umfassen :

• Rodung und Bodenvorbereitung

• Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte

• Zuchttiere für Aquakultur

• Zuchttiere für Viehzucht

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden; und

• Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen und ländlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Anträge sind an das Finanzamt (IRB) zu richten.

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(ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für die Rohstoffindustrie

Diese Fördermaßnahmen richten sich an lokale Unternehmen (mindestens 51% in malaysischem Besitz), die in der Kautschuk-, Palmöl-, oder Holzindustrie tätig sind, und deren Produkte Exportpotential haben. Unternehmen in diesen Industrien, die zum Zwecke der Expansion investieren, haben Anspruch auf die folgenden Förderungen :

a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

(Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition)

Anträge sind an MIDA zu richten.

(iii) Förderungsmittel für Erweiterungsinvestitionen in der Lebensmittelverarbeitung

Ein malaysisches Unternehmen mit einem malaysischen Kapitalanteil von mindestens 60%, das in geförderte Lebensmittelverarbeitung reinvestiert, hat Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen :

a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

(Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition)

(iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)

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Nachdem der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) abgelaufen ist, können Unternehmen, die in geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten oder Lebensmittelproduktion re-investieren, sich für erhöhte Abschreibungen (ACA) bewerben. Die geförderten Aktivitäten umfassen die Kultivierung von Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten oder andere vom Finanzministerium anerkannte Aktivitäten.

Das ACA erlaubt eine Sonder-Abschreibung durch die die Investitionsausgaben innerhalb von zwei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von 20% im ersten Jahr und eines jährlichen Freibetrags von 40%.

Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten unternimmt oder geförderte Lebensmittelprodukte herstellt.

(v) Landwirtschafts-Freibetrag

Personen oder Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können gemäß Income Tax Act 1967 Steuerfreibeträge und “Industrial Building Allowances” für bestimmte Investitions-Aufwendungen beantragen. Investitions- Aufwendungen für folgende Aufwendungen werden anerkannt :

• Zuchttiere für Aquakultur

• Zuchttiere für Viehzucht

• Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden

• Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial - und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Dieser Freibetrag wird allen Unternehmen gewährt, solange die o.g. Investitionen getätigt werden, unabhängig davon, ob ihnen der Pionierstatus oder ein Steuerfreibetrag für Investitionen gewährt wurde.

Anträge sind beim IRB zu stellen.

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(vi) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten

Schedule 4A des Income Tax Act 1967 sieht für “anerkannte Landwirtschafts - Projekte” die Möglichkeit einer hundertprozentigen Sonderabschreibung vor, wie vom Finanzministerium genehmigt. Diese umfassen nur einen bestimmten Investitionsaufwand innerhalb einer spezifischen Periode, für eine Farm die eine bestimmte Mindestanbaufläche bearbeitet und nutzt nach Maßgabe des Finanzministeriums.

Anerkannte Landwirtschaftsprojekte sind der Anbau von Gemüse, Früchten (Papaya, Bananen, Passionsfrucht, Karambola, Guave, Mangosteen), Knollen- und Wurzelgemüse, Kräuter und Gewürze, Tierfutter, Hydrokulturen, Zierfischzucht, Fisch- und Krabbenzucht (Teich-, Tank-, Käfigzucht in Küstennähe und Käfigzucht auf hoher See), Herzmuscheln, Austern, Muscheln, Seegras, Krabben- , Langusten und Fischaufzucht, sowie bestimmte Arten von Forstwirtschaft.

Diese Fördermaßnahme bietet dem Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens die Wahl, die anrechenbaren Investitionen in das Projekt von seinem Gesamteinkommen einschließlich anderer Quellen abzusetzen.Übersteigen die anerkannten Investitionen in das landwirtschaftliche Projekt das Gesamteinkommen, können die ungenutzten Beträge in die folgenden Veranlagungsperioden gegen das spätere Einkommen aufgerechnet werden. In diesem Fall ist der Unternehmer nicht berechtigt, andere Steuerfreibeträge oder Landwirtschafts-Freibeträge für dieselben Investitionen in Anspruch zu nehmen.

Die anerkannten Investitionsausgaben umfassen Aufwendungen für folgendeAktivitäten:

• Rodung und Bodenvorbereitung

• Anpflanzung von Feldfrüchten • Zuchttiere für Aquakultur

• Zuchttiere für Viehzucht

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden; und

• Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Diese Fördermaßnahme gilt nicht für Unternehmen, die bereits Freibeträge gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 bekommen und deren Steuerfreistellungsperiode noch nicht begonnen hat oder nicht abgelaufen ist.

Anträge auf Ansprüche sind beim IRB einzureichen.

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3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE

3.1 Hauptfördermaßnahmen für die Biotechnologieindustrie

Ein Unternehmen, das Biotechnologie - Aktivitäten unternimmt und dem der BioNexus - Status* von der Malaysian Bioeconomy Development Corporation Sdn. Bhd. (Bioeconomy Corporation) verliehen wurde, hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen :

i. 100% - ige Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens

• für einen Zeitraum von 10 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges Einkommen hat; oder

• für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges Einkommen von bereits bestehenden Unternehmen und Erweiterungsprojekten hat; oder

ii. Steuerfreibetrag auf steuerpflichtiges Einkommen das von einem neuen Geschäft oder einem Erweiterungsprojekt stammt, das äquivalent mit einem Freibetrag von 100% der qualifizierenden Investitionn für Investitionen ist, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren getätigt wurden.

iii. BioNexus-Status Unternehmen haben Anspruch auf einen ermäßigten

Steuersatz in Höhe von 20% auf das steuerpflichtige Einkommen von qualifizierenden Aktivitäten nach dem Zeitraum der Steuerbefreiung, und zwar für einen Zeitraum von 10 Jahren.

iv. Steuerbefreiung auf Dividenden, die von BioNexus-Status Unternehmen verteilt werden.

v. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Forschung und Entwicklung entstehen.

vi. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Exportförderung entstehen.

vii. Mit Wirkung vom 2. September 2006 haben Gebäude, die ausschließlich für Biotechnologie-Aktivitäten verwendet werden, Anspruch auf eine Steuerbefreiung für Industrial Building Allowance (IBA) über einen Zeitraum von zehn Jahren.

viii. Ein Unternehmen oder eine Einzelperson, die ein Unternehmen betreibt und in ein BioNexus-Status Unternehmen investiert, hat Anspruch auf Steuer-Absetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der Gesamtinvestition, die in das Startkapital und die Frühphasenfinanzierung gemacht wurde.

* Anträge für BioNexus Status sind bei der Bioeconomy Corporation einzureichen.

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3.2 Biotechnologie-Finanzierung für BioNexus-Status Unternehmen

BioCorp stellt Finanzierung für die BioNexus-Status Unternehmen zur Verfügung und zwar unter dem Biotechnology Commercialisation Fund (BCF) Facility Programm. Die Zielsetzung der BCF Facility ist die Ermöglichung von kontinuierlicher Kommerzialisierung biotechnologischer Produkte und Dienstleistungen und ebenso Hilfestellung in der Ausweitung der existierenden Biotechnologiegeschäfte der Antragsteller.

Ein Maximum von 90% Finanzierungshilfe von bis zu RM 3 Millionen pro Firma wird unter dieser Initiative zur Verfügung gestellt, um folgende Ausgaben zu decken :

a. Kommerzialisierung als Expansionsprojekt;

b. Kommerzialisierung oder Expansion existierender biotechnologischer Produkte oder Dienstleistungen;

c. Kommerzialisierung oder Expansion neuer biotechnologischer Produkte oder Dienstleistungen; und

d. Aktivitäten zur Kommerzialisierung oder Expansion in neue Märkte (geographisch oder segmental).

Berechtigungskriterien für die BCF Facility schließen ein :

i. Antragsteller ist eine Firma mit BioNexus Status ;

ii. Mehrheitlich in malaysischer Hand, d.h. mindestens 51% des Aktienkapitals sind in malaysischem Besitz;

iii. Eingezahltes Stammkapital von mindestens RM 250.000.

3.3 Anreize zur Forschung & Entwicklung

In Anerkennung der Wichtigkeit von Forschung und Entwicklung (R&D), bietet die Regierung folgende Fördermittel für Projekte, die von der Bioeconomy Corporation als machbar eingestuft werden :

1. Steuervergünstigungen für Firmen die in die Anschaffung einer Technologie- Plattform in der Biotech-Industrie investieren;

2. Einfuhrsteuerfreiheit auf R&D Ausstattung für Firmen, die in Pilotanlagen zum Zweck der Vorbereitung von Aktivitäten zur Kommerzialisierung in Malaysia investieren;

3. Sonderförderung für Firmen um teilweise die Betriebskosten für die Entwicklung von Arbeitskräften abzudecken, die für das Zentrum der Exzellenz für Forschung und Entwicklung gebraucht werden.

Anträge die von 1.Januar 2014 bis 31.Dezember 2018 bei der Bioeconomy Corporation eingehen, haben Anspruch .auf diese Anreize.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bioeconomycorporation.my

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 47

4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT

4.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte

i. Unternehmen, die Aufforstungsprojekte durchführen qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen unter dem Promotion of Investments Acts, 1986:

a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

4.2 Fördermaßnahmen für Abfallverwertungsaktivitäten

Firmen, die Abfallverwertung betreiben sind berechtigt, Pionierstatus oder ITA zu beantragen, sofern sie hohen Mehrwert erzeugen und ein hohes Niveau an Technologie nutzen. Diese Aktivitäten, einschließlich der Wiederverwertung von landwirtschaftlichem Abfall oder landwirtschaftlichen Beiprodukten, Recycling von Chemikalien und der Herstellung von Holzwerkstoffplatten oder Produkten berechtigen zum Erhalt von :

i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Firmen dürfen nur Abfall/Altwaren von innerhalb Malaysia einschließlich der Free Industrial Zones/Licensed Manufacturing Warehouses (FIZs/LMWs) verarbeiten. Fimen dürfen keine Abfälle/Altwaren aus dem Ausland importieren.

Anträge sind an MIDA zu stellen.

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4.3 Fördermaßnahmen für Grüne Technologie

Im Budget 2014 hat die Regierung angekündigt dass Investitions-Steuerbefreiungen für den Erwerb von grüner Technologie angeboten werden, und Einkommenssteuerbefreiung auf die Nutzung grüner Technologie-Dienste und Systeme, um die Entwicklung von Grüner Technologie (GT) zu fördern.

Projekt Grüne Technologie

Firmen, die an Aktivitäten in Grünen Technologieprojekten teilnehmen, können folgende Anreize beantragen :

i. Einkommenssteuerbefreiung äquivalent der Investition-Steuerbefreiung von 100% der berechtigten Investitionn die für ein grünes Technologieprojekt entstehen, für eine maximale Zeitdauer von 5 Jahren, bis 31.Dezember 2020 vom Tag der ersten berechtigten Kapital-Ausgabe an. Dieser Freibetrag kann gegen 70% des steuerpflichtigen Einkommens jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Nicht genutzte Freibeträge können auf Folgejahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Um sich für die oben genannten Anreize zu qualifizieren, muss eine Firma folgende Kriterien erfüllen :

a) Sie muss berechtigte grüne Aktivtäten betreiben wie zum Beispiel erneuerbare Energien, Energieeffizienz, grüne Bauweise, ein grünes Datenzentrum und integrierte Abfallentsorgung

b) Sie muss die folgenden grünen Ergebnisse erzielen :

• Die Zerstörung der Umwelt minimieren oder die Emission von Greenhouse Gas vermindern ;

• Die Gesundheit und die Verbesserung der Umwelt fördern ;

• Die Nutzung von Energie einsparen und/oder andere Formen von natürlichen Ressourcen oder die Nutzung erneuerbarer Energie fördern oder Abfallmaterialien verwerten.

Dieser Anreiz erlischt am 31. Dezember 2020.

Anträge sind an MIDA zu stellen.

Grüne Dienstleistungen

Firmen, die Aktivitäten in den Grünen Dienstleistungsprojekten betreiben, haben Anspruch auf :

i. Einkommenssteuerbefreiung von 100% des steuerpflichtigen Einkommens für einen Zeitraum von Jahren oder bis zum Veranlagungsjahr 2020. Um sich für die oben genannten Anreize zu qualifizieren, muss eine Firma folgende Kriterien erfüllen :

a) Sie muss berechtigte grüne Aktivtäten betreiben wie zum Beispiel erneuerbare Energien, Energieeffizienz, grüne Bauweise, ein grünes Datenzentrum, grüne Zertifizierung & Verifizierung und grüne Siedlungen.

b) Mindestens 5 Vollzeit-Angestellte beschäftigen, wobei mindestens einer Kompetenz in grüner Technologie besitzen muss

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 49

c) Die Firma hat eine grüne Herangehensweise in Bezug auf Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

d) 100% des Einkommens stammt aus grünen Technologie- Dienstleistungen.

Dieser Anreiz erlischt am 31. Dezember 2020.

Anträge sind an MIDA zu stellen.

4.4 Anreize Für Abfall-Ecopark (Wep)

Abfall Eco-Park ist definiert als ein Ort wo Abfall-recycling, Rückgewinnung und Behandlung durchgeführt wird, mit Genehmigung der jeweilig zuständigen Behörden. Der Park muss grundlegende Infrastrukturen wie Straßen, Abflusskanäle, Strom und Wasseranschluss, Abwasserentsorgung, Gebäude und Einrichtungen für Müllannahme und Trennung, Abwasserbehandlungseinrichtungen, Müllverwertungs-Rückgewinnungs-/Behandlungseinrichtungen sowie ein Gebäude für Bildung und Schulung bieten.

Malaysische Firmen die einen solchen Park bauen, betreiben oder leiten können Steuererleichterungen wie unten beantragen :

i-WEP Bauunternehmer

Firmen, die Infrastruktur innerhalb des WEP aufbauen, können folgende Anreize beantragen :

i. Einkommenssteuerbefreiung von 70% des steuerpflichtigen Einkommens vom Veranlagungsjahr 2016 bis Veranlagungsjahr 2025.

Um sich für diese Maßnahme zu qualifizieren, muss die Firma folgende Bedingungen erfüllen :

a) Aufbau von Infrastruktur wie zum Beispiel grundlegende Infrastruktur wie Straßen, Abwassergräben, Strom und Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Bau und Einrichtungen für die Annahme und Trennung von Müll, Behandlung von Abwasser, Einrichtungen für Müll-Recycling/Rückgewinnung/Behandlung und Bauten für Schulung und Bildung und/oder Entsorgungseinrichtung.

b) Investition in Sachanlagen außer Land muss mindestens RM 50Millionen betragen, innerhalb von 3 Jahren vom Zeitpunkt der ersten Investition an gerechnet.

c) Der WEP muss von den zuständigen Behörden genehmigt werden, bevor die Projekte umgesetzt werden.

Anträge die bei MIDA zwischen dem 1.Januar 2016 bis 1. Dezember 2020 eingehen, können sich für diese Fördermaßnahme qualifizieren.

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ii-WEP Manager

Firmen, die den WEP managen, erhalten, überwachen und vermarkten, um seine effektive und effiziente Koordination und Implementierung sicherzustellen, können folgende Anreize beantragen :

i. Einkommenssteuerbefreiung von 70% des steuerpflichtigen Einkommens vom Veranlagungsjahr 2016 bis Veranlagungsjahr 2025.

Um sich für diese Maßnahme zu qualifizieren, muss die Firma folgende Bedingungen erfüllen :

a) genehmigte Aktivitäten einschließlich Förderung und Werbung für den WEP, Leitung der Einrichtungen und der Infrastruktur, Sicherstellung der Beschaffung von Art und Menge des Abfalls je nach Kapazität und Trennung sowie Aufteilung des Mülls für die Betreiber des WEP.

b) Die Firma muss eine separate Einheit sein, die vom Bauunternehmer des WEP ernannt worden ist.

Anträge die bei MIDA zwischen dem 1.Januar 2016 bis 1. Dezember 2020 eingehen, können sich für diese Fördermaßnahme qualifizieren.

iii-WEP Betreiber

Firmen, die Abfallbehandlung/Rückgewinnung/Recycling im WEP betreiben, können folgendes beantragen :

i. Einkommenssteuerbefreiung von 100% des steuerpflichtigen Einkommens für 5 Jahre.

ii. Einkommenssteuerbefreiung äquivalent zu Investitionssteuerbefreiung von 100% auf die qualifizierten Investitionen die innerhalb von 5 Jahren vom Datum der ersten qualifizierten Investition an getätigt wurden. Diese Befreiung kann gegen 70% des steuerpflichtigen Einkommens aufgerechnet werden.

Um sich für diese Maßnahme zu qualifizieren, muss die Firma folgende Bedingungen erfüllen :

a) Die Firma befindet sich im WEP und betreibt mindestens eine der qualifizierten Tätigkeiten.

b) Der Firma ist nicht erlaubt, Abfall/Schrott nach Malaysia zu importieren. Die Firma darf nur verwerten was an Abfall/Schrott innerhalb von Malaysia oder der Freizonen/Licensed Manufacturing Warehouses(FZ/LMW) erworben wurde.

Anträge die bei MIDA vom 1.Januar 2016 bis zum 31.Dezember 2020 eingehen, kommen für diese Anreize in Frage.

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 51

4.5 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)

a. Abfallverwertung

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2001 kann eine Produktionsfirma die entsprechende Ausgaben zum Zwecke des Geschäfts getätigt hat, ACA auf die Anlage und Maschinen beantragen, die :

• Ausschließlich oder sonst wie zur Abfallverwertung verwendet werden, oder

• Zur Weiterverarbeitung von Abfall zu Endprodukten verwendet werden.

Eine Firma, die die oben genannten Kriterien erfüllt, ist berechtigt ACA von 20% für eine Anfangsabschreibung (IA) und 40% für eine Jahresabschreibung (AA) zu beanspruchen.

Eine Firma ist nicht berechtigt, ACA nach den oben genannten Vorschriften zu beanspruchen für einen Zeitraum, indem die Firma:

• Fördermittel erhalten hat, außer es handelte sich um Abzüge zur Exportförderung nach dem PIA Gesetz von 1986, oder

• RA nach Anhang 7A,ITA, 1967 beansprucht hat.

Anträge sind an IRB zu stellen.

b. Ausstattung um die Qualität der Stromversorgung zu erhalten

Um die Geschäftskosten nach dem Veranlagungsjahr 2005 effektiv zu reduzieren, haben Firmen, die Investitionen in Ausstattungen zur Sicherung der Qualität der Stromversorgung tätigen, Anspruch auf erhöhte Abschreibungen für zwei Hare, was den Firmen erlaubt, ihre Investitionen über zwei Jahre abzuschreiben, d.h. eine Erstabschreibung von 20% und eine Jahresabschreibung on 40%.

Nur Ausstattung die vom Ministerium für Energie, Technologie, Wissenschaft, Klimawandel und Umwelt festgelegt wurde, ist für die ACA berechtigt.

Diese Regelungen treffen nicht auf Firmen zu, die

• Fördermittel erhalten hat, außer es handelte sich um Abzüge zur Exportförderung nach dem PIA Gesetz von 1986, oder

• RA nach Anhang 7A,ITA, 1967 beansprucht hat.

Anträge sind an IRB zu stellen.

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5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Forschung und Entwicklung (F&E) definiert sich gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 wie folgt „Jede systematische oder intensive Untersuchung im Bereich der Wissenschaft oder Technologie mit dem Ziel, die Untersuchungsergebnisse für die Produktion oder Verbesserung von Materialien, Gerätschaften, Produkten oder Prozessen zu verwenden“. Ausgenommen sind hiervon :

• Qualitätskontrollen von Produkten oder routinemäßige Tests von Materialien Gerätschaften und Produkten

• sozial- oder geisteswissenschaftliche Forschung

• routinemäßiges Sammeln von Daten

• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen; und

• Marktforschung oder Verkaufsförderung.

Um die Grundlage für eine verstärkte integrierte F&E-Tätigkeit in Zukunft zu verbessern, können auch Unternehmen, die sich mit Design und der Herstellung von Prototypen als unabhängige Aktivitäten befassen, für die Fördermaßnahmen qualifizieren.

5.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung

(I) Unabhängiges F&E Unternehmen

Ein unabhängiges F&E Unternehmen ist eine Firma, die in Malaysia F&E Dienste an andere Firmen leistet, die nicht mit ihr verbunden sind. Unter dem PIA 1986 ist eine verbundene Firma ein Unternehmen das mindestens zu 20% im Besitz (direkt oder indirekt) einer anderen Firma ist. Die unabhängigen F&E Firmen haben Anspruch auf :

• Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; oder

• ITA Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann gegen 70% des steuerpflichtigen Einkommens jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 53

(II) Andere F&E-Unternehmen

F&E-Unternehmen, d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für verbundene oder andere Unternehmen erbringen, haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Der PIA 1986 definiert ein verwandtes Unternehmen als ein Unternehmen, dessen ausgegebenes Aktienkapital zu mindestens 20% direkt oder indirekt im Besitz eines anderen Unternehmens ist. Im Falle, dass das F&E-Unternehmen vorzieht, die Steuerbefreiung nicht auszunutzen, können seine verwandten Unternehmen eine doppelte Abschreibung für die Service-Zahlungen, die an das F&E Unternehmen geleistet wurden, genießen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

Voraussetzungen für den Anspruch:

Freie und andere F&E-Unternehmen können die verschiedenen Fördermaßnahmen beantragen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen :

a. Die durchgeführten Forschungsaktivitäten müssen den Definitionen von F&E im Promotion of Investments Act (PIA) von 1986 entsprechen;

b. Die Forschungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Landes entsprechen und der Wirtschaft Nutzen bringen

c. Mindestens 70% des Einkommens des Unternehmens muss aus der F&E Tätigkeit stammen

d. Mindestens 50% der Belegschaft bei produzierenden Unternehmen oder 5% der Belegschaft bei landwirtschaftlichen Betrieben müssen eine akademische Qualifikation oder Ausbildung in einem technischen Fach nachweisen.

(iii) In-House Forschung

Ein Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungsarbeit innerhalb des eigenen Unternehmens (inhouse) zur eigenen Nutzung leistet, kann einen Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 50% für die anrechenbaren Investitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren beantragen. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

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(iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in F&E-Aktivitäten

Bestehende F&E Unternehmen, die Reinvestitionen durchführen, haben Anspruch auf Pionierstatus oder Investitionssteuerbefreiung wie folg :

a. Freie F&E Unternehmen :

i. PS mit voller Steuerbefreiung (100%) des steuerpflichtigen Einkommens für einen Zeitraum von 5 Jahren; oder

ii. ITA von 100% der zusätzlichen qualifizierten Ausgaben die innerhalb von 10 Jahren vom Datum der ersten qualifizierten Ausgaben getätigt wurden. Die Befreiung kann gegen 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

b. F&E Unternehmen :

ITA von 100% der zusätzlichen qualifizierten Ausgaben die innerhalb von 10 Jahren vom Datum der ersten qualifizierten Ausgaben getätigt wurden. Die Befreiung kann gegen 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

c. In-house F&E :

ITA von 50% der zusätzlichen qualifizierten Ausgaben die innerhalb von 10 Jahren vom Datum der ersten qualifizierten Ausgaben getätigt wurden. Die Befreiung kann gegen 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

(Siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für Reinvestitionen)

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

(v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und Entwicklung in der öffentlichen Wirtschaft

Um die Kommerzialisierung der Rohstoff basierten F&E Ergebnisse der öffentlichen Forschungsinstitute zu fördern, werden die folgenden Vergünstigungen vergeben :

a. Ein Unternehmen, dass in eine Tochtergesellschaft investiert, die Kommerzialisierung der F&E Ergebnisse betreibt, hat Anspruch auf eine Steuerbefreiung in gleicher Höhe wie die Investition in die Tochtergesellschaft; und

b. Die Tochtergesellschaft die die Kommerzialisierung der F&E Ergebnisse betreibt, hat Anspruch auf Pionierstatus mit Einkommenssteuerbefreiung von 100% auf steuerpflichtiges Einkommen für 10 Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Die Kommerzialisierung von nicht-Rohstoff-basierten Ergebnissen unterliegt der Liste der geförderten Aktivitäten/Produkte nach dem Promotion Investment Act, 1986.

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Die Förderung wird unter folgenden Bedingungen vergeben :

a. Die investierende Firma (Beteiligungsgesellschaft) ist eine Firma in Malaysischem Besitz mit mindestens 70% Malaysischen Anteilseignern und besitzt mindestens 70% der Anteile an der Firma die die Kommerzialisierung der F&E Ergebnisse durchführt;

b. Das Unternehmen, das das Kommerzialisierungsprojekt durchführt, ist eine Firma in Malaysischem Besitz mit mindestens 70% der Anteile in Malaysischer Hand.

c. Die Kommerzialisierung der F&E Resultate sollte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung der Förderung implementiert werden

d. Eine investierende Firma hat keinen Anspruch mehr auf Steuerermäßigung in dem Veranlagungsjahr, in dem die Tochterfirma Steuererleichterungen bekommt.

e. Die Firma, die die Kommerzialisierung des F&E Projektes durchführt, muss eine unterschriebene Kopie der relevanten Verträge zwischen den genehmigten Öffentlichen Forschungsinstituten oder Institutionen der höheren Bildung über Zusammenarbeit oder Lizenzvereinbarung vorlegen

5.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung

(i) Doppelte Anrechenbarkeit für F&E

• Ein Unternehmen kann seine Aufwendungen für selbst durchgeführte Forschungen zweifach steuerlich geltend machen, wenn diese vom Finanzministerium genehmigt wurden.

• Die doppelte Anrechenbarkeit gilt auch für die Inanspruchnahme von Leistungen anerkannter Forschungsinstitute, anerkannter oder freier F&E- Unternehmen.

• Anerkannte Ausgaben für F&E während des Pionierstatus können akkumuliert und vorgetragen werden, um sie nach dem Pionierstatus steuerlich geltend zu machen.

• Ausgaben für F&E Aktivitäten im Ausland, einschließlich Schulung von malaysischem Personal, werden für doppelten steuerlichen Abzug auf Fall zu Fall Basis berücksichtigt.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse

Forschern, die Forschung zum Zweck der Wertschöpfung unternehmen kommen in den Genuss einer 50%-igen Steuerbefreiung für fünf Jahre auf ihr Einkommen das sie durch die Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse erzielen. Das Projekt muss vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation verifiziert werden.

Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

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6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG

6.1 Weitere Fördermaßnahmen für Weiterbildung

(i) Steuernachlass für Anwerbung von Arbeitskräften

Die Kosten der Anwerbung von Arbeitskräften sind erlaubt als Abschreibung für den Zweck der Steuerberechnung.

Die Kosten inkludieren Ausgaben für die Teilnahme an Arbeitsmarktmessen, Zahlungen an Arbeitsstellenvermittlungsagenturen und Rekrutierungsagenturen.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(ii) Abzug für Ausbildung vor der Einstellung

Aufwendungen für die Ausbildung zukünftiger Mitarbeiter vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach abgesetzt werden. Das zukünftige Beschäftigungsverhältnis ist nachzuweisen.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(iii) Abzug für Ausbildung von Nicht - Angestellten

Aufwendungen für die Ausbildung von Einwohnern, die nicht bei dem Unternehmen angestellt sind, können unter Umständen steuerlich einfach abgesetzt werden.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen

(iv) Abzug für Barspenden

Barspenden an technische Schulen oder Berufsschulen, die gemeinnützig arbeiten und von einem eingetragenen Verein betrieben werden, können steuerlich einfach abgesetzt werden.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(v) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude

Unternehmen, die Ausgaben für Gebäude tätigen, die für anerkannte industrielle, technische oder berufliche Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden, können einen speziellen jährlichen Steuerfreibetrag für Industriegebäude (IBA) in Höhe von 10% über 10 Jahre erhalten auf die qualifizierenden Investitionsausgaben für die Errichtung oder Kauf eines Gebäudes.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(vi) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung

Neben allen anerkannten Ausbildungsinstituten und Firmen-Trainingsprojekten sind auch alle privaten weiterführenden Ausbildungsinstitute von Einfuhrzöllen und Verkaufs- und Verbrauchssteuern für alle Ausbildungsgegenstände einschließlich Laborausstattungen für Workshops, Studios und Sprachlabors befreit. Anträge sind bei MIDA einzureichen.

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(vii) Steuerbefreiung für Tantiemen

Tantiemen von Ausbildungsinstituten an Nicht - Gebietsansässige (Franchisegeber) für lizenzierte Ausbildungsprogramme, die vom Bildungsministerium anerkannt wurden, können steuerbefreit werden.

Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(viii) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung

Der steuerliche Doppelabzug von Kosten anerkannter Ausbildungsmaßnahmen kann nur von Unternehmen in der verarbeitenden und nicht verarbeitenden Industrie in Anspruch genommen werden, die keine Beiträge an den Human Resources Development Fund (HRDF) entrichten.

b) Produktionsunternehmen können Ausgaben für Ausbildung vor oder nach Aufnahme des Produktionsbetriebs beanspruchen.

• Für das Training der Angestellten zur Verbesserung ihrer beruflichen, technischen und Führungskompetenzen oder Erhöhung der Produktivität oder Produktqualität in Ausbildungsprogrammen die von MIDA genehmigt worden sind oder Trainingsprogrammen die von einer Bildungsinstitution durchgeführt werden.

c) Nichtverarbeitende Firma

• Ausgaben für die Ausbildung der Angestellten in vom Finanzministerium oder von MOF ernannten Agenturen genehmigten Bildungsprogrammen oder Trainingsprogramme die von einer Bildungsinstitution durchfgeführt werden.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(ix) Entwicklungsfonds für Arbeitskräfte(HRDF)

Siehe Kapitel 5 “Arbeitskräfte für die Industrie”

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(x) Steueranreize für strukturierte Praktikumsprogramme

Doppelter Abzug wird für Ausgaben gewährt, die Firmen tätigen, die strukturierte Praktikumsprogramme implementieren, genehmigt von Talent Corporation Malaysia Berhad. Die qualifizierenden Kriterien für dieses Programm sind unter anderem die Folgenden :

a. Das Praktikumsprogramm ist für malaysische Vollzeitstudenten in einem Erststudiengang, Diplom- oder Berufsbildungskurs, die an malaysischen staatlichen oder privaten höheren Bildungsinstitutionen studieren.

b. Das Praktikum dauert mindestens 10 Wochen und die Bezahlung ist

mindestens RM 500.- im Monat.

Anträge sind an das IRB zu stellen.

Dieser Anreiz gilt für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2019.

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7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE

Approved Service Projects (ASPs) oder Projekte im Transport - , Kommunikations- und Versorgungssektor im Bereich des allgemeinen Dienstleistungssektors, die vom Finanzministerium genehmigt wurden und für die folgende Steuervergünstigungen beantragt werden können :

7.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs

i) Steuerbefreiung nach Sektion 127 des Income Tax Act 1967

Unter Abschnitt 127 des Einkommenssteuergesetzes von 1967 können Gesellschaften, die ASPs betreiben, für die Dauer von fünf Jahren eine 70%ige Befreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen erhalten. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für eine völlige Steuerbefreiung für 10 Jahre.

Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.

ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) nach Anhang 7B Einkommenssteuergesetz 1967

Dieser Steuerfreibetrag nach Anhang 7B des Einkommenssteuergesetzes von 1967 ist eine Alternative zu den Fördermaßnahmen, die als Einkommensteuerbefreiung gemäß Paragraph 127 gewährt werden. Generell können Gesellschaften, die ein ASP betreiben, einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten anrechenbaren Investition getätigt wurden, erhalten. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden.

Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.

7.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für ASPs

Befreiung von Einfuhrzoll, Umsatzsteuer und Verbrauchssteuer auf Rohmaterialien, Komponenten, Maschinen, Gerätschaften, Ersatzteile und Verbrauchsgüter.

Unternehmen, die im Transport - und Telekommunikationssektor, in Kraftwerken und Hafenbetrieben Dienstleistungen anbieten, können Befreiung von Einfuhrzoll und Umsatzsteuer auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die im Land nicht hergestellt werden, beantragen.

Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 59

8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT - INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR

8.1 Steuerbefreiungen für malaysische Schiffe

• Die Einkünfte der Seetransportunternehmen, die aus dem Betrieb mit malaysischen Schiffen stammen, sind zu 70% von der Steuer befreit, beginnend mit dem Veranlagungsjahr 2012. Diese Vergünstigung wird nur Gebietsansässigen gewährt. Ein “malaysisches Schiff” bedeutet ein seefahrendes Schiff, das als solches unter der Merchant Shipping Ordinance 1952 (Amended) registriert ist, mit Ausnahmen von Fähren, Lastkähnen, Schleppern, Versorgungsschiffen, Mannschaftsbooten, Leichtern, Baggern, Fischerbooten und ähnlichen Wasserfahrzeugen.

• Das Einkommen einer Person, die auf einem malaysischen Schiff arbeitet, ist von der Einkommenssteuer befreit.

• Dasselbe gilt auch für nicht Gebietsansässige, deren Einkommen aus dem Verleih von ISO Containern an malaysische Schifffahrtsgesellschaften stammt. Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen.

9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS - UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE

9.1 Fördermaßnahmen für die Anschaffung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) Ausstattung

(i) Erhöhte Abschreibungsbeträge (Accelerated Capital Allowance)

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2015 ist eine in Malaysia ansässige Person berechtigt, ACA zu beanspruchen und zwar für Kapitalaufwendungen im Grundzeitraum für ein Veranlagungsjahr, mit Bezug auf den Ankauf von Ausstattung für die Informations- und Kommunikationstechnologie die für ein Geschäft benötigt wird.

ACA wird mit 20% für die anfängliche Abschreibung und 80% für die jährliche Abschreibung gewährt, was bedeutet, dass die berechtigte Ausgabe in einem Jahr abgeschrieben wird.

Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen

10. FÖRDERMITTEL FÜR UNTERENTWICKELTE GEBIETE

Bereits bestehende Herstellungsfirmen/Dienstleistungsunternehmen die ihre Tätigkeit in weniger entwickelte Gebiete ausweiten wollen, oder neu gegründete Produktions/Dienstleistungsfirmen haben Anspruch auf :

i. Einkommenssteuerbefreiung von 100% bis zu 15 Veranlagungsjahren (5+5+5) die vom ersten Jahr beginnen, in dem das Unternehmen steuerpflichtiges Einkommen hat;

oder

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Einkommenssteuerbefreiung von 100% der entstandenen qualifizierten Investitionn (Investment Tax Allowance) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren. Die Befreiung kann gegen 100% des steuerpflichtigen Einkommens aufgerechnet werden, für jedes Veranlagungsjahr. Nicht genutzte Freibeträge können in den Folgejahren genutzt werden, bis die Beträge voll ausgeschöpft sind;

ii. Befreiung von der Stempelgebühr auf die Übertragung oder Pacht von Land oder Gebäuden die für Produktion und Dienstleistungen ausgebaut werden;

iii. Quellensteuerbefreiung für Technische Beratung, Assistenz oder Dienste oder Lizenzgebühr in Bezug auf Produktions-und Dienstleistungs-Aktivitäten bis zum 31.Dezember 2020;

iv. Importsteuerbefreiung auf Rohmaterialien und Komponenten die nicht im Lande hergestellt werden und die direkt in der Herstellung von Fertigprodukten genutzt werden, je nach den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Prozeduren; und

v. Importsteuerbefreiung auf Maschinen und Betriebsausstattung die nicht im Lande hergestellt werden und die direkt in der Aktivität für ausgewählte Dienstleistungssektoren genutzt werden, je nach den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Prozeduren.

Die Firma muss folgende Kriterien erfüllen :

a) Die Firma unternimmt ihre Produktions-oder Dienstleistungsaktivitäten in den unterentwickelten Gebieten, dies führt zu spürbarer Entstehung von Arbeitsplätzen und ländlicher Entwicklung; und

b) Die Firma muss sich an die Vorgaben des Finanzministers halten einschließlich Wertschöpfung, Vergabe von Arbeitsplätzen an Einheimische und ein Arbeitnehmerindex mit einem hohen Anteil von leitenden, technischen und überwachenden Angestellten (MTS Index).

Anträge sind an MIDA zu stellen.

11. SONSTIGE FÖRDERMITTEL

Dieser Abschnitt befasst sich mit Anreizen die noch nicht an anderer Stelle erwähnt worden sind, und die für die folgenden Industriezweige gelten: Produktionssektor, Landwirtschaft, Luft- und Raumfahrt, Tourismus, Umweltmanagement, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Informations-und Kommunikationstechnologie, genehmigte Dienstleistungs-Projekte und produktionsverwandte Dienstleistungen.

11.1 Industriegebäude-Abschreibung

Eine Abschreibung für Industriegebäude (IBA) wird an Firmen vergeben, die Kapitalauslagen zum Kauf oder zum Bau von einem Gebäude haben, das zu bestimmten Zwecken gebaut wird, einschließlich :

d) Produktion, Landwirtschaft, Bergbau, Infrastrukturelle Einrichtungen, Forschung, Genehmigte Dienstleistungsprojekte und Hotels die beim Ministerium für Tourismus registriert sind.

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e) Industrielles, technisches oder berufliches Training, Schulen oder andere Bildungsstätten, Kindergärten mit Genehmigung des Bildungsministeriums oder kompetenter Behörden.

f) Private Kinderkrippen die beim Department of Social Welfare registriert sind. Ansprüche sind an IRB zu richten.

11.2 Industriegebäude-Abschreibung für Gebäude im MSC Malaysia

Um den Bau von Neubauten in Cyberjaya für Firmen mit MSC Malaysia Status zu fördern, wird IBA für einen Zeitraum von 10 Jahren vergeben, und zwar an die Eigentümer neuer Gebäude die von MSC Malaysia Firmen genutzt werden. Das schließt komplett erbaute, aber noch nicht von MSC Malaysia Firmen genutzte Gebäude ein.

Ansprüche sind an das IRB zu richten.

11.3 Abzug der Gebühren für Buchprüfung

Um die Geschäftskosten zu senken und die Einhaltung der Unternehmen zu fördern, werden Ausgaben der Firmen für Buchprüfung als abzugsfähige Ausgaben bei der Berechnung der Einkommenssteuer angesehen.

Ansprüche sind an das IRB zu richten.

11.4 Steuerliche Anreize für Business Angel-Investoren

Ein Business Angel-Investor der in eine Risiko-Beteiligungsfirma investiert, zur Anfangskapital- Finanzierung, Gründungsfinanzierung und Frühstadium-Finanzierung hat Anspruch auf Abzug vom Gesamtwert der Investition. Um mehr Investoren anzulocken, die Risikofirmen finanzieren, ist seit dem 1. Januar 2013 der Abzug des Gesamt- Investments durch den Investor in eine Beteiligungsgesellschaft als Abzug von allen Einkommen erlaubt.

Die Kriterien zur Auswahl für diese Förderung sind wie folgt :

I. Business Angel-Investor

a. Ein Individuum, das bisher nicht mit der Risiko-Kapitalgesellschaft assoziiert war, vor der Investition;

b. Ein steuerlich Ansässiger mit einem Jahreseinkommen von nicht unter RM 180.000;

c. Er hält mindestens 30% der Anteile an der Risiko-Kapitalgesellschaft für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren; und

d. All seine Anteile an der Risiko-Kapitalgesellschaft müssen in bar bezahlt sein.

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II. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft

a. 51% der Anteile in der Firma sind in Malaysischer Hand;

b. Die qualifizierenden Aktivitäten der Kapitalbeteiligungsgesellschaft sind vom Minister für Finanzen genehmigt; und

c. Der akkumulierte Profit ist nicht über RM 5 Millionen und hat eine Erfolgs- und Leistungsgeschichte von weniger als 3 Jahren (basiert auf den neuesten Finanzberichten zur Zeit der Antragstellung).

Gültig für Anträge die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2020 beim Minister für Finanzen eingehen.

11.5 Fördermaßnahmen für Demontage und Umzug von Anlagen

Kosten für Demontage und Umzug von Anlagevermögen inklusive Fabriken und Maschinen, sowohl als auch das Wiederherstellen des Anwesens, auf dem die Anlage gestanden hat, qualifizieren nicht für Freibeträge unter Schedule 3, Income Tax Act 1967, da diese Ausgaben nicht als Kosten der Anlage betrachtet werden. Jedoch die Finanz - Reporting - Standards 116 (FRS 116) machen es zur Bedingung, dass die Kosten der Anlage, die veranschlagten Kosten für eventuell notwendige Demontage und Umzug und die Wiederherstellung des Anwesens auf dem die Anlage sich befunden hat, inkludiert werden.

Es wurde deshalb eine Sonderbestimmung eingeführt, um die steuerliche Behandlung unter dem Income Tax Act 1967 und den Finanz-Reporting-Standards116 zu vereinfachen und eine Sonderbestimmung in Schedule 3, Income Tax 1967 eingeführt, um für die Saldierung* der Kosten von Demontage und Umzug von Anlagen inklusive Fabrikanlagen, Maschinen, sowohl als auch das Wiederherstellen des Anwesens auf dem sich die Anlage befunden hat, vorzusorgen und zwar unter den folgenden Bedingungen :

• Die rechtliche Voraussetzung einer solchen Behandlung gilt nur da, wo die Verpflichtung zu Arbeiten auf Demontage und Umzug von Fabrikanlagen und Maschinen, sowohl als auch die Wiederherstellung des Anwesens mit einem schriftlichen Gesetz oder Abkommen vorgesehen ist.

• Solch eine Fabrik und deren Maschinen dürfen nicht von dieser Person in einem anderen Geschäft oder in einem Unternehmen einer anderen Person verwendet werden.

Anträge für diese Förderung können ab dem Veranlagungsjahr 2009 gestellt werden.

Ansprüche sind an das IRB zu richten.

* Die Saldierung wird bestimmt von den Kosten für die Demontage und dem Umzug der Fabrik und der Maschinen, sowohl als auch für die Wiederherstellung des Anwesens plus der Bilanz vom Kauf und Verkauf der Fabrik und der Maschinen zur Zeit des Verkaufs der Anlage.

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 63

11.6 Fördermaßnahmen für den Erwerb von Eigentumsrechten

Herstellende Firmen (zu mindestens 70% im Besitz von malaysischen Staatsbürgern) die Kosten für den Erwerb von Eigentumsrechten wie Patente, Industriedesign, oder Markennamen nach den geltenden Gesetzesvorschriften erwerben oder eintragen.Kosten des Erwerbs von Eigentumsrechten sind u.a. Beratergebühr, Rechtsanwaltsgebühr, Stempelgebühren aber nicht einschließlich eventueller Tantiemen.

Abschreibung einer Jahressumme äquivalent zu 20% der Erwerbskosten von Eigentumsrechten über einen Zeitraum von 5 Jahren.

Anträge sind ans Finanzamt (IRB) zu stellen.

11.7 Anreize in Verbindung mit Zolltarifen

(i) Befreiung von Importsteuer auf Rohmaterialien/ Komponenten

Volle Befreiung von der Importsteuer kann für Rohmaterialien/Komponenten gewährt werden, egal ob die Fertigprodukte für den Export oder den einheimischen Markt bestimmt sind.

Sofern die Fertigprodukte für den Exportmarkt bestimmt sind, wird normalerweise volle Befreiung von der Importsteuer auf Rohmaterialien/Komponenten gewährt, vorausgesetzt die Rohmaterialien/Komponenten sind nicht auf dem einheimischen Markt erhältlich oder, falls sie erhältlich sind, von Qualität und Preis her nicht akzeptabel.

Sofern die Fertigprodukte für den einheimischen Markt bestimmt sind, kann volle Befreiung von der Importsteuer auf Rohmaterialien/Komponenten die nicht lokal hergestellt wurden gewährt werden. Volle Befreiung kann auch gewährt werden wenn die Fertigprodukte aus steuerpflichtigen Rohmaterialien/Komponenten nicht importsteuerpflichtig sind.

Hotel- und Tourismusprojekte haben Anspruch auf volle Befreiung von der Importsteuer auf bestimmte importierte Materialien.

Anträge sind an MIDA zu stellen.

(ii) Selbstanzeigende Mechanismen für Importsteuer und/oder Verkaufssteuerbefreiung auf Maschinen, Ausstattungen, Ersatzteile, Verbrauchsgüter durch die Importsteuer Befreiungsverordnung von 2013 und die Umsatzsteuer Befreiungsverordnung von 2013

Produzenten im Hauptzollgebiet (PCA) können von diesen Vorgaben profitieren, indem sie die Befreiung von der Importsteuer und/oder Umsatzsteuer auf Maschinen, Ausstattungen, Ersatzteilen und Verbrauchsgütern unter diesen Verordnungen in einem selbstanzeigenden Verfahren beantragen.

Nach diesem neuen selbstanzeigenden Mechanismus muss eine Firma eine schriftliche Bestätigung von MIDA mit der Liste der Maschinen, Ausstattungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter die importiert oder erworben werden sollen an das Zollamt einreichen um die Genehmigung für die Steuerbefreiung zu erhalten. Es dauert zwei Wochen nach der Abgabe der kompletten Antragsdokumente an das Zollamt bis die Genehmigung erteilt wird.

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Bevor diese neue Vorgehensweise eingeführt wurde, hat ein Antrag an MIDA auf Befreiung von der Importsteuer und/oder Umsatzsteuer auf Maschinen, Ausstattungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter nach den Bestimmungen des Abschnitts 14(2), Zollgesetz von 1967 und/oder Abschnitt 10, Umsatzsteuergesetz von 1972, eine Bearbeitungszeit von Wochen ab Antragstellung gebraucht.

Die Implementierung der Zoll (Befreiung) Verordnung von 2013 und der Umsatzsteuer (Befreiung) Verordnung von 2013 erfolgte am 2.Mai 2014.

Schlüsselgebiete für Produzenten in Hauptzollgebieten (PCA) sind :

(a) Importsteuerbefreiung auf Maschinen und Ausstattungen außer Ersatzteilen und Verbrauchsgütern die importiert oder erworben wurden von einem Lizensierten Fertigungslager (LMW), Zollverschlusslager oder einer Freizone nach Punkt 115 Zollgebühren (Befreiung) Verordnung von 2013 ;

(b) Umsatzsteuerbefreiung auf Maschinen, Ausstattungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter die importiert oder erworben wurden von einem Lizensierten Fertigungslager (LMW), Zollverschlusslager oder einer Freizone nach Punkt 106 Umsatzsteuer (Befreiung) Verordnung von 2013; und

(c) Befreiung von der Verkaufsteuer auf Maschinen, Ausstattungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter die von einem Hersteller erworben werden (lizensiert nach dem Umsatzsteuergesetz von 1972) nach Punkt 106 Umsatzsteuer (Befreiung) Verordnung von 2013.

Der Antrag ist vor der Einfuhr oder dem Kauf der Maschinen, Ausstattungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter zu stellen. Daher wird Firmen angeraten, die Bearbeitungszeit für den gesamten Prozess der Befreiung einzurechnen. Dieser neue Mechanismus mit einem selbstregulierenden und selbstanzeigenden Umfeld und zeitsparenden Methoden kann sicherlich dabei helfen, die Geschäftskosten zu reduzieren ohne dass man bei der Bank Gelder beantragen muss, um Waren freizugeben.

MIDA bietet on-line Antragsformulare für den selbstanzeigenden Mechanismus zur Steuerbefreiung, Mit dieser Einrichtung können Nutzer das digitale e-filing Zertifikat (vom Finanzamt LHDN) nutzen oder das digitale Zertifikat von MIDA herunterladen und dann digital das Antragsformular unterschreiben, bevor sie es bei MIDA einreichen.

(iii.) Befreiung von der Importsteuer für Outsourcing von Produktionsaktivitäten

Um die Geschäftskosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, haben Eigentümer Malaysischer Marken mit mindestens 60% des Eigenkapitals in Malaysischer Hand die Produktionsaktivitäten auslagern, Anspruch auf :

a. Befreiung von der Importsteuer auf Rohmaterialien und Komponenten die in der Herstellung von Fertigprodukten durch Vertragshersteller im In- und Ausland benutzt werden

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INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 65

b. Befreiung von Import- und Umsatzsteuer auf halbfertige Waren von ihren Vertragsproduzenten im Ausland, die von einheimischen Vertragsproduzenten benutzt werden um ihre fertigen Produkte herzustellen.

Anträge sind an MIDA zu richten.

(iv.) Befreiung von der Importsteuer für Wartung, Reparatur und Instandsetzung

Luft- und Raumfahrtunternehmen, die Wartung, Reparatur und Instandsetzungsaktivitäten betreiben, qualifizieren sich für Befreiung von der Importsteuer und Umsatzsteuer auf Rohmaterialien, Komponenten, Maschinen und Ausstattung, Ersatztele und Verbrauchsgüter. Diese müssen bei jeder Einfuhr durch Zertifikate für Teile und Komponenten begleitet sein, die von einer der folgenden OEM Hersteller ausgestellt wurden :

a. FAA Formular 8130-3 aus den USA

b. EASA Formular 1 der EU

c. Konformitätszertifikat

d. Übereinstimmungszertifikat

e. Zertifikat des Verkäufers

f. Zertifikat des Vertreibers

Anträge sind an das Finanzministerium zu richten.

(v) Doppelter Abzug von Frachtgebühren

Hersteller die ihre Waren von Sabah oder Sarawak zu einem Hafen in Westmalaysia verschiffen, haben Anspruch auf doppelten Abzug der Frachtgebühren.

(vi) Doppelter Abzug für die Förderung malaysischer Markennamen

Um malaysische Markennamen zu fördern, hat ein zu 70% oder mehr in Malaysischer Hand befindliches Unternehmen, das ein eingetragener Eigentümer eines malaysischen Markennamens oder ein zu mehr als 50% dem registrierten Eigentümer der Malaysischen Marke gehörendes Unternehmen innerhalb derselben Unternehmensgruppe ist, und Unkosten für Bewerbung der Malaysischen Markennamen hat:

a. mehr als 50% des Unternehmens muss in malaysischer Hand durch einen eingetragenen Eigentümer des malaysischen Markennamens sein;

b. der Absetzungsbetrag kann nur von einem Unternehmen in einem Veranlagungsjahr beansprucht werden; und

c. das Produkt muss Exportqualität haben. Anträge sind beim IRB zu stellen.

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11.8 Spenden an den Umweltschutz

Für Spenden an anerkannte Organisationen, die sich ausschließlich dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt widmen, können einfache Steuerabzüge geltend gemacht werden.

Anträge sind beim IRB zu stellen.

11.9 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte

Wenn ein Unternehmen der verarbeitenden Industrie, des anerkannten Dienstleistungssektors oder der Hotel- und Tourismusindustrie ein Gebäude zum Zwecke der Arbeitnehmerunterbringung nutzt, wird ein Industriegebäude- Sonderfreibetrag von 10% für die Aufwendungen für den Bau oder Kauf dieses Gebäudes für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt.

Anträge sind beim IRB zu stellen.

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STEUERN 69

Kapitel 3

STEUERN1. STEUERN IN MALAYSIA

2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN

3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER

4. LOHN-UND EINKOMMENSSTEUER

4.1 Resident -Deviseninländer 4.2 Non-Resident -Devisenausländer

5. QUELLENSTEUER

6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER

7. MEHRWERTSTEUER AUF WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

8. IMPORTSTEUER

9. VERBRAUCHSSTEUER

10. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG

11. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

3

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Kapitel 3

STEUERN1. STEUERN IN MALAYSIA

Einkommen von jedem Individuum, inklusive eines Unternehmens, das in Malaysia anfällt oder seinen Ursprung hat oder in Malaysia vom Ausland erhalten wird, ist steuerpflichtig.

Einkommen, das von Ressourcen von außerhalb Malaysias bezogen wird und das nach Malaysia an ein Individuum überwiesen wird, das kein inländisches Unternehmen im Banken-, Versicherungs-, Luft- und Seetransportsektor ist, ist für ein Veranlagungsjahr von der Steuer befreit.

Zur Straffung und Modernisierung der Steuerverwaltung wurde das Selbstbemessungssystem für Unternehmen, Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Kooperativen und gehaltbeziehende Gruppen und die Bemessung auf der Basis des Veranlagungszeitraums auf das laufende Kalenderjahr umgestellt.

2. STEUERPFLICHTIGE EINKOMMENSARTEN

Das steuerpflichtige Einkommen ist Einkommen im Hinblick auf: Gewinn oderProfit aus Geschäftstätigkeit, für eine beliebige Zeitspanne :

• Gewinn oder Profite aus Anstellung (Gehalt, Vergütung, etc.)

• Dividenden, Zinsen oder Rabatte

• Mieten, Lizenzgebühren oder Prämien

• Pensionen, Renten oder andere regelmäßige Zahlungen

• Andere Erträge und Gewinne mit Einkommenscharakter

Alle zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen, Kapital - Freibeträge und Fördermaßnahmen werden steuermindernd berücksichtigt. Rücklagen/ Rückstellungen für erwartete Verluste oder erwartete Zahlungsausfälle sind gemäß Paragraph 34 des Income Tax Act 1967 steuerlich absetzbar. Abschreibungen auf das Anlagevermögen wirken nicht steuermindernd, sondern werden in Form von Kapital - Freibeträgen berücksichtigt. Steuerlich nicht voll abgesetzte Geschäfts- Verluste können unbegrenzt vorgetragen und mit Geschäfts - Einkommen verrechnet werden; das gilt auch für Unternehmen mit Pionierstatus, vorausgesetzt dass das Ende der Laufzeit auf den 30. September 2005 oder danach fällt.

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STEUERN 71

3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER

Unternehmen, ob gebietsansässig oder nicht, sind steuerpflichtig mit dem Einkommen, das in Malaysia entsteht oder in Malaysia seinen Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem Deviseninländer- Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen im Banken-, Versicherungen -, Luft und Seetransportsektor. Ein Unternehmen gilt als in Malaysia gebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia ausgeübt wird.

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 wird die Körperschaftssteuer auf 25%reduziert. Diese Steuerrate ist auch für folgende Organisationen gültig :

i. eine Treuhandgesellschaft

ii. ein Nachlassverwalter eines Individuums, das zum Zeitpunkt seines Todes außerhalb Malaysias residierte; und

iii. ein gerichtlich ernannter Konkursverwalter

Für eine Person, die Erdölgewinnung betreibt, gilt ein Steuersatz von 38% (Petroleum Income Tax). Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 wird das Einkommensteuer- Bemessungssystem für Unternehmen vom Petroleum (Income Tax) Act 1967 auf das laufende Jahr - Bemessungssystem und auf das Selbstbemessungssystem umgeändert. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2010 basierend auf dem Einkommen aus dem Jahr 2009 darf mit Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren bezahlt werden.

Der Abzug für Zakat-Zahlungen die ein Unternehmen, eine Kooperative oder eine Treuhandgesellschaft soll nicht über 2,5% seines gesamten Einkommens im Veranlagungsjahr liegen.

Abzüge für Spenden an :

i. die Regierung, Bundesstaat - Regierung, Gemeindebehörden ; oder

ii. Institutionen, oder Organisationen, die vom Director General of Inland Revenue Board Malaysia anerkannt werden ; oder

iii. Sportaktivitäten, die vom Finanzministerium oder dem Commissioner of Sports anerkannt werden ; oder

iii. Projekte von nationalem Interesse, die vom Finanzministerium anerkannt werden ;

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 dürfen Spenden für ii. iii. und iv. die Höhe von 10% des gesamten Einkommens eines Unternehmens im relevanten Veranlagungsjahr nicht überschreiten.

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4. LOHN - UND EINKOMMENSTEUER

Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, das in Malaysia anfällt und aus Malaysia stammt. Der Steuersatz hängt vom “Status der Gebietsansässigkeit” (residence status) ab. Dieser wird gemäß Paragraph 7 des Income Tax Act 1967 anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt. Generell gilt, dass eine Person, die mehr als 182 Tage im Jahr in Malaysia wohnt, als Deviseninländer (residence status) betrachtet wird.

4.1 Resident Individual - Deviseninländer

Nach Absetzung der persönlichen Steuerabzüge vom Gesamteinkommen wird das steuerpflichtige Einkommen eines Deviseninländers stufenweise zu Sätzen zwischen 0% und 26% versteuert mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010.

4.1.1 Einkommensteuer - Freibeträge

Das zu versteuernde Einkommen eines Deviseninländers kann durch verschiedeneSteuerabzüge gemindert werden. Hierzu zählen :

Nr. Die einzelnen Steuerabzüge Summe in RM

1 Freibeträge für den Steuerpflichtigen selbst und seine 9.000 Familienmitglieder

2 Ausgaben für die ärztliche Versorgung der Eltern 5.000 (begrenzt)

3 Ausgaben für die Grundausstattung mit Hilfsmitteln 5.000 (begrenzt)

4 Weiterer Freibetrag für behinderten Steuerpflichtigen 6.000 selbst

5 Ausgaben für Ausbildungskosten des 5.000 (begrenzt) Steuerpflichtigen

6 Medizinische Ausgaben im Falle ernsthafter 5.000 (begrenzt) Erkrankungen

7 Medizinische Volluntersuchung 500 (begrenzt)

8 Ausgaben für Erwerb von Büchern, Journalen, 1.000 (begrenzt) Magazinen und Publikationen

9 Für die Anschaffung eines Computers 3.000 (begrenzt)

10 Nettosparen in SSPN 6.000 (begrenzt)

11 Sportartikel für sportliche Aktivitäten 300 (begrenzt)

12 Broadband Abonnementgebühren im Namen der Person 500 (begrenzt)

13 Zinsen die für den Kauf einer Wohnimmobilie 10.000 (begrenzt) bezahlt werden.

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STEUERN 73

Der Freibetrag von RM 10.000 pro Jahr ist für drei Jahre, vom ersten Jahr an wo Zinsen bezahlt werden.

Die folgenden Bedingungen gelten:

(i) der Steuerzahler ist Malaysier und Resident ;

(ii) auf eine Wohnung begrenzt ; (iii) der Kaufvertrag wurde zwischen dem 10.März 2009 und dem

31.Dezember 2010 unterschrieben ; und

(iv) die Wohnung ist nicht vermietet

wobei:

(a) 2 oder mehr Personen können Freibeträge für dieselbe Immobilie beanspruchen; und

(b) die gesamte bezahlte Zinssumme übersteigt die Freibeträge für das Veranlagungsjahr; Jeder Einzelne darf jedes Jahr Freibeträge in Anspruch nehmen, basierend auf der folgenden Formel :

AxB C Wobei:

A = Gesamte Zinssumme die in dem relevanten Jahr erlaubt ist ;

B = Gesamtzinsen die in dem relevanten Jahr bezahlt wurden ;

C = Gesamtzinsen die von allen Personen bezahlt wurden.

14 Unterhaltszahlungen an Ehemann/Ehefrau 3.000 (begrenzt)

15 Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) 3.500

16 Kind unter 18 Jahren 1.000

17 Ausgaben für unverheiratete Kinder, die in 1.000 Vollzeitausbildung sind (Abitur, Zertifikat, Studienkolleg)

18 Ein Kind über 18, unverheiratet, dass : 6.000

(i) In der Ausbildung in Malaysia ist, mit dem Ziel eines Diploms oder höherwertiger Qualifikation (universitätsvorbereitende Kurse nicht eingerechnet)

(ii) In der Ausbildung außerhalb von Malaysia, mit dem Ziel eines akademischen Grades (einschl. Master und PhD)

(iii) Der Kurs und das Institut ist staatlich anerkannt.

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19 Behindertes Kind 5.000 Zusätzlicher Freibetrag von RM 6.000 für ein behindertes Kind über 18, unverheiratet und im Studium in Malaysia (Diplom oder

höherwertig) oder im Ausland (Bachelor oder höher), in einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte

20 Lebensversicherungsbeiträge und staatlicher 6.000 (begrenzt) Rentenfonds EPF

21 Beiträge zu privaten Rentenfonds, genehmigt von 3.000 (begrenzt) der Securities Commission und aufgeschobene Rente

22 Versicherungsprämie für Ausbildungs- und 3.000 (begrenzt) Krankenversicherung

4.1.2 Steuernachlass

Die Steuerbelastung für Deviseninländer wird darüber hinaus durch folgendeSteuernachlässe vermindert :

i. Einkommenssteuernachlass für ansässige Einzelpersonen mit steuerpflichtigem Einkommen von unter RM 35.000

Einer Person mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter RM35.000 wird mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 ein Steuernachlass von RM400 gewährt. Ein zusätzlicher Steuernachlass von RM400 gilt für den Ehepartner im Falle der gemeinsamen Veranlagung. Getrennt veranlagte Ehepartner, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen RM35.000 nicht übersteigt, erhalten einen eigenen Steuernachlass von RM400.

Nr. Steuerrabatt Vom Veranlagungs- jahr 2009 an (RM)

a Getrennte Veranlagung : EhefrauEhemann

400400

b Gemeinsame Veranlagung : EhefrauEhemann

400400

Gesamt : 800

c Imposition dans le cas où les conjoints n’ont pas de revenu total EhefrauEhemann

400400

Gesamt : 800

ii. Sonstige Steuerrabatte

Nr. Steuerrabatt (RM)

a Zakat/Fitrah Richtet sich nach der maximalenSteuersumme

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STEUERN 75

4.2 Non - Resident Individual - Devisenausländer

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 gilt grundsätzlich für Devisenausländerein Steuersatz von 26%, ohne Abzugsmöglichkeiten.

5. QUELLENSTEUER

Devisenausländer unterliegen bei den folgenden Einkunftsarten einer pauschalierten und endgültigen Quellensteuer :

Auf Einkommen von Sonderkategorien werden 10% eingehoben :

a. als Gegenleistung/Entgelt für Dienstleistungen, die von Personen oder ihren Angestellten in Verbindung mit dem Gebrauch von Vermögen oder Rechten, Installationen von oder Betrieb von Fabrikanlagen, Maschinen oder anderen Geräten getätigt wurden;

b. als Gegenleistung/Entgelt für technische Beratung, Hilfe oder Dienstleistungen, die in Verbindung mit technischem Management oder Administration einer wissenschaftlichen, industriellen oder kommerziellen Unternehmung, eines Projektes oder Programms getätigt wurden;

c. Miete oder andere Zahlungen die unter einem Abkommen oder einem Arrangement für den Gebrauch von Mobilien getroffen werden.

Keine Quellensteuer wird eingehoben auf Einkommen, das von Dienstleistungen unter (a) und (b) herrührt, die außerhalb Malaysias getätigt oder durchgeführt wurden.

Zum Zwecke der Quellensteuerberechnung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die Rückerstattungen oder Auszahlung für Hotelunterkunft in Malaysia nicht in die Berechnung von den Gesamtgebühren der Kosten für technisches Training inkludiert, das von Devisenausländern erteilt wird.

Im Fall der Nichtbezahlung der Quellensteuer wird eine Strafe von 10% vom unbezahlten Steuerbetrag, nicht vom Gesamtbetrag der an einen Devisenausländer geht, eingehoben.

6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX)

Kapitalgewinne sind in Malaysia im Allgemeinen nicht einkommenssteuerpflichtig. Die Steuer auf Gewinne aus Immobiliengeschäften wird auf alle Gewinne aus der Veräußerung von in Malaysia befindlichen Immobilien oder Zinsen, Optionen oder anderer Rechte auf Grundstücke sowie dem Verkauf von Aktien in Immobiliengesellschaften erhoben. Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 werden Gewinne vom Verkauf von Immobilienmit einer Rate von 0% bis 30% versteuert, je nach der Länge des Besitzes, wie folgt :

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Periode desBesitzes

Steuerrate

Firmen Einzelpersonen Malaysier & Aufenthalts- berechtigte

EinzelpersonenNicht-Malaysier

Bis 3 Jahre nach dem Kauf

30% 30% 30%

Im 4.Jahr 20% 20% 30%

Im 5.Jahr 15% 15% 30%

Im 6. und allen weiteren Jahren

5% 0% 5%

Die Steuerraten werden echte Immobilienbesitzer nicht belasten, weil sie ausgenommen sind und die Zahlung von Immobiliengewinnsteuer auf Nettogewinn basiert, wie folgt :

i. Ausgenommen ist der einmalige Verkauf eines Wohneigentums eines Einzelnen, der ein malaysischer Staatsbürger oder eine Person mit uneingeschränkter Aufenthaltsgenehmigung ist;

ii. Ausgenommen sind Gewinne aus dem Verkauf zwischen Eltern und Kindern, Ehemann und Ehefrau, Großeltern und Enkelkindern;

iii. Die Steuer wird nur auf den Nettogewinn nach Abzug aller Kosten wie Kaufpreis, Renovierungskosten und Zusatzkosten wie Rechtsanwaltsgebühren, Stempelgebühren etc. erhoben; und

iv. Steuerbefreiung bis zu RM10.000 oder 10% des Gewinns, was immer für den Einzelnen höher ist

Für weitere Informationen über Körperschaftssteuer oder Lohn- und Einkommensteuer wenden Sie sich bitte an: www.hasil.gov.my

7. STEUER AUF UMSATZ UND DIENSTLEISTUNGEN

Mit Wirkung vom 1.September 2018 wurden das Umsatzsteuergesetz von 2018 und das Dienstleistungssteuergesetz von 2018 mit den dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen verabschiedet, um das Mehrwertsteuergesetz von 2014 zu ersetzen.

7.1 Umsatzsteuer

Nach dem Umsatzsteuergesetz von 2018 wird auf importierte und im Inland hergestellte Waren Umsatzsteuer erhoben, entweder zum Zeitpunkt der Einfuhr oder zum Zeitpunkt des Verkaufs oder anderweitigen Vergabe durch den eingetragenen Hersteller.

Die Umsatzsteuer in Malaysia ist eine einstufige Steuer die auf Fertigprodukte erhoben wird, die entweder in Malaysia hergestellt wurden oder Waren, die nach Malaysia importiert wurden.

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STEUERN 77

Umsatzsteuer wird auf steuerpflichtige Güter erhoben, die in Malaysia produziert wurden durch einen registrierten Hersteller, und zwar zum Zeitpunkt wenn die Waren verkauft oder auf andere Weise abgegeben werden, oder benutzt werden und zwar nicht als Material in der Herstellung von Waren.

Umsatzsteuer auf importierte Waren wird erhoben, sobald die Güter deklariert werden, Zoll bezahlt wird und sie vom Zollamt freigegeben werden.

Hersteller, die steuerpflichtige Waren mit Verkaufswert von mehr als RM 500.000 innerhalb von 12 Monaten produzieren, müssen sich nach Abschnitt 12 Umsatzsteuergesetz von 2018 registrieren lassen.

Hersteller, die steuerpflichtige Waren mit Verkaufswert von bis zu RM 500.000 produzieren, können sich wahlweise freiwillig nach Abschnitt 14 Umsatzsteuergesetz von 2018 registrieren lassen, um in den Genuss der Vergünstigungen nach diesem Gesetz zu gelangen.

Hersteller die als Subunternehmer tätig sind, mit einer Gesamtsumme an Lohnzahlungen von über RM 500.000 in 12 Monaten, müssen sich nach Abschnitt 12 des Umsatzsteuergesetzes von 2018 registrieren lassen.

7.1.1 Umsatzsteuerraten

Umsatzsteuersätze sind allgemein 10%, einige nicht-essentielle Lebensmittel, alkoholische Getränke, Tabak/Zigaretten und Baumaterialien werden mit 5% besteuert während bestimmte Petroleumprodukte und Motoröl eigene Steuerraten haben.

7.2 Dienstleistungssteuer

Die Dienstleistungssteuer in Malaysia ist eine indirekte einstufige Steuer die auf bestimmte Dienstleistungen erhoben wird, die als „steuerpflichtige Dienstleistungen“ bezeichnet werden. Die Dienstleistungssteuer kann nicht auf Dienstleistungen erhoben werden, die nicht auf der Liste der steuerpflichtigen Dienstleistungen stehen, wie vom Minister unter dem ersten Anhang der Dienstleistungsbestimmungen vorgeschrieben. Das Dienstleistungssteuergesetz 2018 (STA 2018) gilt überall in Malaysia mit Ausnahme besonders definierter Orte, Freizonen, lizensierten Zollagern, lizensierten Produktionslagern und gemeinsamen Entwicklungszonen (JDA).

7.2.1 Steuerpflichtige Dienstleistungen

Steuerpflichtige Dienstleistungen sind alle Dienste die unter den verschiedenen Kategorien im ersten Anhang der Dienstleistungssteuerregelungen 2018 aufgeführt sind. Jede steuerpflichtige Person, die steuerpflichtige Dienste leistet und den jeweiligen Schwellenwert überschreitet, muss sich registrieren lassen. Die Kategorien sind Unterkünfte, Gastronomiebetreiber, Nachtklubs, Tanzlokale, Gesundheits- und Wellnesszentren, Private Klubs, Golfklubs und Golf-Abschlagplätze, Wett- und Glücksspieldienste, Fachdienstleistungen und sonstige Dienstleister wie Versicherungen, Telekommunikation, Parkhäuser, Werbefirmen etc.

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7.2.2 Steueranspruch

Dienstleistungssteuer wird auf jede Leistung eines steuerpflichtigen Dienstes in Malaysia durch einen registrierten Dienstleister in Ausübung seiner Geschäftsaktivität erhoben.

Die Dienstleistungssteuer ist fällig und zahlbar wenn eine steuerpflichtige Dienstleistung bezahlt wird, die eine registrierte Person an einen Kunden leistet. Dienstleistungssteuer ist nicht für importierte und exportierte Dienstleistungen zahlbar, nach dem STA 2018.

7.2.3 Dienstleistungssteuerrate

Die Steuerrate für Dienstleistungssteuer ist festgelegt in der Dienstleistungssteuerverordnung (Steuerrate) von 2018 und ist gültig ab 1.September 2018. Die Rate der Dienstleistungssteuer ist 6% des Kaufpreises oder des Versicherungsbeitrags, Wertes der Wette bzw. Glücksspiels der steuerpflichtigen Dienstleistung wie definiert nach Abschnitt 9 der STA 2018.

7.2.4 Dienstleistungssteuerraten für Kreditkarten und Kundenkreditkarten

Die gültige Steuerrate für Kreditkarten und Kundenkreditkarten ist RM 25 pro Jahr auf Hauptkarte und Zusatzkarte. Die Steuer wird am Tag der Kartenausstellung fällig und danach jede 12 Monate oder teilweise nach der Kartenausstellung oder am Datum der Verlängerung und jede 12 Monate danach oder teilweise, nach der Verlängerung.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte https://mysst.customs.gov.my/

8. IMPORTSTEUER

In Malaysia wird die Importsteuer größtenteils ad valorem erhoben obwohl spezifische Steuern auf eine Reihe von Waren erhoben werden. Im Rahmen der Liberalisierung des Handels sind aber Importsteuern auf eine breite Palette von Gütern reduziert oder abgeschafft worden.

Außerdem ist Malaysia dem ASEAN Trade in Goods Agreement (ATIGA)Abkommen verpflichtet, nachdem mehr als 99% der innerhalb von ASEAN gehandelten Güter seit dem 1 Januar 2010 frei von Importsteuer sind.

Malaysia nimmt weiterhin an Verhandlungsgesprächen bei Freihandelsübereinkommen teil, die auf den Gebieten Handel von Waren, Gütern, Urheberrechten und Investitionen stattfinden. Malaysia hat bilaterale Freihandelsübereinkommen mit Japan, Pakistan, Neuseeland und Indien, Chile und Australien und regionale Übereinkommen unter dem ASEAN mit China, Japan, Korea, Australien/Neuseeland und Indien geschlossen. Einfuhrsteuern zwischen FTA Partnern unterliegen Sonder - Ermäßigungen und Befreiung unter diesen Übereinkommen.

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STEUERN 79

9. VERBRAUCHSSTEUER

Verbrauchssteuern werden auf einige lokal produzierte Güter wie Zigaretten, Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spielkarten, Mahjong- Steine und Motorfahrzeuge erhoben. Während Verbrauchssteuern zu ad valorem Raten für Fahrzeuge, Spielkarten und Mahjong Steine erhoben werden, sind die Raten für Zigaretten und Tabakwaren sowie alkoholische Getränke eine Mischung von spezifischen und ad valorem Raten.

10. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG

Die Zollschlichtungsstelle (Customs Appeal Tribunal (CAT)) ist eine unabhängige Körperschaft, die eingerichtet wurde, um über Berufung gegen die Entscheidungen des Generalsekretärs des Zollamtes einzulegen, wenn es sich um Sachen unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) handelt. Zusätzlich wurde das Zollregelungsgesetz unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) eingeführt, um Geschäftszweigen mit dem Element der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in der Planung und Durchführung ihrer Geschäftsaktivitäten zu helfen.

Die Entscheidung, die unter der Zollbehörde erteilt wird und vom Antragsteller akzeptiert wird, ist für den Antragsteller gesetzlich für eine bestimmte Zeit bindend. Die Hauptmerkmale des Zollgesetzes sind :

i. Ein Antrag um Zollbescheid kann in Bezug auf Warenklasseneinteilung, Festsetzung der besteuerbaren Dienstleistungen und den Prinzipien der Festsetzung der Werte der Waren und der Dienstleistungen gestellt werden.

ii. Ein schriftlicher Antrag muss zusammen mit genügend Unterlagen und vorgeschriebener Gebühr eingereicht werden.

iii. Anträge können gestellt werden, bevor die Waren importiert werden oder bevor die Dienstleistungen gestellt werden, worauf die Zollbehörde einen Zollbescheid erstellt.

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Ägypten Albanien Argentinien* Australien Bahrain Bangladesch Belgien BruneiChina Chile Dänemark Deutschland Fidschi Finnland FrankreichGroßbritannienHolland Indien Indonesien IranIrland Italien Japan Jordanien Kanada

Kasachstan Kirgisistan Korea Kroatien KatarLaos Libanon Kirgisistan Luxemburg Malta Marokko Mauritius Mongolei Myanmar Namibia Neuseeland NorwegenÖsterreichPakistanPapua NeuguineaPhilippinen Polen Rumänien Russland San Marino

Saudi Arabien Seychellen Singapur Südafrika SpanienSri Lanka Sudan Schweden Schweiz Syrien Thailand Tschechien Türkei Turkmenistan Ungarn Usbekistan VenezuelaVereinigte ArabischeEmirateVereinigte Staaten vonAmerika* Vietnam Zimbabwe

*limitiertes Abkommen

11. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) ist ein Abkommen zwischen zwei Ländern, die für die Definierung der Steuergesetze beider Länder in Bezug auf grenzüberschreitenden Einkommenswanderungen und Steueranrechnungen oder–Befreiung sorgen, damit doppelte Besteuerung vermieden wird. Die Ziele des malaysischen DTAs sind folgende :

i. Die Schaffung von günstigen Bedingungen für ins Land kommende und aus dem Land gehende Investitionen;

ii. Die effektive Nutzung der besonderen Steuererleichterungen in Malaysia für Steuerzahler aus Ländern, die Kapital exportieren;

iii. Die Erreichung eines effektiveren Steuernachlasses durch Doppelbesteuerung im Vergleich zu Steuernachlässen nach den unilateralen Maßnahmen; und

iv. Um Hinterziehung und Vermeidung der Steuern zu verhindern.

Wie viele andere Länder in den Industriestaaten und in den Entwicklungsländern kann Malaysia nicht umhin seinen Handel und seine Investitionen mit dem Rest der Welt durch internationale Steuerabkommen zu regeln. Um dem Fortschreiten der Industrialisierung und dem Ansteigen der direkten Auslands - Investitionen im Land nachzukommen, ist es notwendig, dass Malaysia Steuerabkommen mit anderen Ländern abschließt, um Investoren Sicherheiten und Garantien auf dem Gebiet der Steuern zu geben. Der geltende Status der DTA ist zum 31. Dezember 2013 wie folgt :

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STEUERN 81

Im Falle von Taiwan (vertreten durch das Taipei Economic and Cultural Office in Malaysia) wird der Doppelbesteuerungsnachlass durch die folgenden Income Tax Exemption Order gewährleistet

i. P.U.(A) 201 (1998)

ii. P.U.(A) 202 (1998)

Die Quellensteuern für Zinsen, Tantiemen und Gebühren für technischeServiceleistungen werden auf 10%, 10% und 7,5% reduziert.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.hasil.gov.my oder schreiben Sie eineE-Mail an: lhdn_ [email protected]

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IMMIGRATIONSVERFAHREN 83

IMMIGRATIONSVERFAHREN1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA

1.1 Reisepass oder Reisedokument 1.2 Visabestimmungen 1.3 Pass-Bestimmungen

2. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL

2.1 Arten von Expatriate-Stellen 2.2 Richtlinien für die Anstellung von Expatriate Personal

3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE-STATUS

4. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER

4Kapitel 4

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Kapitel 4

IMMIGRATIONSVERFAHREN1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA

1.1 Reisepass oder Reisedokument

Alle Personen, die nach Malaysia einreisen, müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen international anerkannten Reisedokumentes sein, welches für die Reise nach Malaysia gültig ist. Diese Dokumente müssen noch mindestens sechs Monate vom Datum der Einreise nach Malaysia gültig sein.

Wer im Besitz eines von Malaysia nicht anerkannten Reisepasses ist, muss bei einer diplomatischen Vertretung Malaysias (Malaysian Representative Office) im Ausland ein Dokument als Passersatz zusammen mit dem Visum beantragen. Anträge auf Einreisevisa sind in der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung Malaysias im Ausland zu stellen.

In Ländern, in denen das Malaysian Representative Office nicht vertreten ist, sind die Anträge bei der nächstgelegenen High Commission oder Botschaft zu stellen.

1.2 Visabestimmungen

Ein Visum ist ein Eintrag in einen Reisepass oder einem anderen gültigen Reisedokument eines Ausländers, das beweist, dass der Besitzer um eine Genehmigung zur Einreise in Malaysia angesucht hat und dass diesem Ansuchen stattgegeben wurde.

Ausländische Staatsbürger, die ein Visum benötigen, um nach Malaysia einzureisen, müssen um ein Visum im Vorhinein bei einer diplomatischen Vertretung Malaysias (Malaysian Representative Office) im Ausland ansuchen und erhalten, bevor sie ins Land einreisen.

Visabestimmungen nach Ländern ist wie folgt :

Länder die ein Visum benötigen:

• Äquatorialguinea• Äthiopien• Afghanistan*• Angola• Bhutan• Burkina Faso• Burundi• China• Dschibuti• Elfenbeinküste• Eritrea• Guinea-Bissau• Hongkong

(Identitäts- bescheinigung oder Identitätsdokument)

• Indien

• Kolumbien• Kongo, Dem.Rep.• Kongo, Rep.• Liberia• Mali• Myanmar (normaler Reisepass)• Nepal• Niger• Ruanda• Serbien & Montenegro• Sri Lanka• Taiwan• Vereinte Nationen (Laissez Passer)• Westsahara• Zentralafrikanische Republik

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IMMIGRATIONSVERFAHREN 85

Commonwealth- Mitgliedstaaten die ein Visum brauchen

Länder mitVisumspflichtfür Besuche über dreiMonate

Länder mitVisumspflichtfür Besuche über einenMonat

• Bangladesh • Ghana • Kamerun • Mosambik

• Ägypten• Algerien • Argentinien • Australien• Bahrain• Belgien• Bosnien-Herzegowina• Brasilien• Dänemark• Deutschland• Finnland• Frankreich• Großbritannien• Holland• Island• Irland• Italien • Japan• Jemen• Jordanien• Katar• Kirgisistan• Kroatien• Kuwait• Kuba

• Armenien• Aserbaidschan• Barbados• Belarus• Benin• Bolivien• Bulgarien• Burkina Faso• Chile• Costa Rica• Ecuador • El Salvador • Estland• Gabun• Georgien• Griechenland• Guatemala • Guinea • Haiti• Honduras • Hongkong SAR• Kasachstan

• Nigeria• Pakistan

• Libanon• Liechtenstein • Luxemburg• Marokko • Norwegen• Österreich (Wien) • Oman • Peru • Polen• Rumänien• St. Marino • Saudi-Arabien• Schweden• Schweiz • Slowakei• Spanien• Südkorea• Türkei• Tunesien• Turkmenistan• Tschechien• Ungarn• Uruguay• Vereinigte Arabische Emirate

• Kapverdische Inseln• Madagaskar • Moldawien• Mauretanien• Mexico • Monaco• Mongolei • Nicaragua • Nordkorea • Panama• Paraguay • Portugal • Russland• Sao Tome und Príncipe• Senegal• Slowenien • Sudan • Surinam • Tadschikistan • Togo • Tschad • Ukraine

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Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika benötigen kein Visum für Besuche sozialer, geschäftlicher oder akademischer Natur (außer für ein Arbeitsverhältnis).

Für israelische Staatsbürger ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich. Jedoch für Staatsbürger aus der Republik Serbien und Republik Montenegro ist ein Visum ohne Genehmigung erforderlich.

Staatsangehörige von ASEAN Ländern (außer Myanmar) benötigen kein Visum für einen Aufenthalt weniger als einen Monat. Für einen Aufenthalt länger als einen Monat ist ein Visum erforderlich (außer für Staatsbürger aus Brunei und Singapur).

Staatsangehörige nicht genannter Länder (außer Israel) dürfen visumsfrei fürBesuche von maximal einem Monat nach Malaysia einreisen.

Anmerkung :* Visum mit Referenzschreiben ist erforderlich, d.h. mit Genehmigung der

malaysischen Immigrationsbehörde.

1.3 Pass - Bestimmungen

Andere Anträge zur Einreise nach Malaysia, außer zum Zwecke eines privaten oder geschäftlichen Aufenthalts, müssen im Vorhinein, vor der Ankunft in Malaysia, gestellt werden.

Ein “Pass” ist ein Sichtvermerk im Reisepass, der eine Aufenthaltsgenehmigung für eine bestimmte Zeitspanne darstellt. Ausländer, die Malaysia besuchen, müssen den Sichtvermerk (“Pass”) bei der Einreise bekommen, der ihnen einen temporären Aufenthalt garantiert, zusätzlich zu ihrem Visum (falls dieses erforderlich ist).

Alle Ansuchen um einen “Pass” müssen von einem Sponsor in Malaysia unterstützt werden, der zustimmt, für den Unterhalt und eventuell notwendige Repatriierung des Besuchers verantwortlich zu zeichnen.

Länder die ein Visum benötigen:

Länder mit Visumspflicht für Besuche über 14Tage

• Lettland • Litauen • Macao SAR • Mazedonien • Kambodscha

• Iran • Irak• Jemen (ehemals Süd Jemen)• Libyen

• Usbekistan• Vatikanstadt• Venezuela• Zaire • Zimbabwe

• Macao (Reiseerlaubnis/ Portugiesische Identitätsbescheinigung)• Palästina• Sierra Leone• Somalia• Syrien

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IMMIGRATIONSVERFAHREN 87

Passes, die an ausländische Besucher bei der Einreise ausgegeben werden können, sind Folgende :

(i) Visit Pass (sozial) für kurzzeitige Aufenthalte

Ein Visit Pass wird an Ausländer für private oder geschäftliche Zwecke ausgestellt; solche Zwecke sind :

• Eigentümer und Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um an Besprechungen, Konferenzen oder Seminaren teilzunehmen, die Buchhaltung zu prüfen oder den laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen

• Investoren oder Geschäftsleute, die einreisen, um Geschäfts - und

Investitionsmöglichkeiten zum Aufbau eines Produktionsbetriebs zu prüfen

• ausländische Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um in Malaysia zu produzierende Waren vorzustellen, ohne jedoch direkt im Verkauf oder im Vertrieb tätig zu sein

• Eigentümer von Immobilien, die einreisen, um über Verkauf oder Vermietung von Immobilien zu verhandeln

• ausländische Journalisten oder Reporter von Massenmedien, die einreisen, um über eine Veranstaltung in Malaysia zu berichten

• Teilnehmer an Sportveranstaltungen

• Studenten, die an Examen an inländischen Universitäten oder an einer “Goodwill” - Mission teilnehmen

• Besucher, die mit der Genehmigung des Director General of Immigration auf Grund anderer Aktivitäten, als oben genannt, einreisen

Diese Art von Pass kann nicht für eine Beschäftigung oder zur Überwachung der Installation neuer Maschinen und Anlagen oder zum Bau einer Fabrik benutzt werden.

(ii) Visit Pass (sozial) für längere Aufenthalte

Ein Long Term Visit Pass kann an einen Ausländer für einen temporären Aufenthalt ausgestellt werden, und zwar für eine Zeitspanne von nicht weniger als sechs Monaten. Verlängerung ist möglich, je nach Qualifikation des Besuchers und je nach Erfüllung bestimmter Kriterien.

Ausländische Ehepartner von malaysischen Staatsbürgern, die im Besitz eines Long Term Visit Passes sind, dürfen jede Art bezahlter Arbeit ausüben oder in jedem Geschäftszweig tätig sein oder einer professionellen Berufstätigkeit nachgehen, ohne ihren Social Visit Pass Status in einen Employment Pass Status oder Visit Pass (Temporary Employment) umzuwandeln.

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(iii) Visit Pass (befristete Arbeit)

Dieser Pass wird Ausländern ausgestellt, die ein Arbeitsverhältnis von weniger als zwei Jahren haben.

(iv) Employment Pass

Dieses Visum wird allen Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um ein mindestens zweijähriges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Ein Employment Pass wird ausgestellt, nachdem der Antragsteller die Genehmigung für eine Expatriatenstelle von den zuständigen autorisierten Agenturen bekommen hat.

(v) Visit Pass (Professional)

Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die Kurzzeitverträge mit einer Agentur eingehen.

Die folgenden Kategorien von Ausländern sind dazu berechtigt :

Experten/Freiwillige

Künstler

Missionare (islamische oder andere Religionen)

• Forscher, die von der malaysischen Regierung als solche anerkannt werden• Mitglieder einer internationalen Organisation• Eingeladene Lektoren/Redner• Experten in der Installation oder Wartung von Maschinen• Personen, die technisches Training vermitteln

• Personen, die zum Filmen oder zu Aufführungen einreisen• Personen, die zum Zwecke einer Werbekampagne eines Albums oder neuen Produkts einreisen ; etc.

• Personen, die aus religiösen Gründen einreisen

Die Gültigkeit dieses Visums ist variabel, beträgt aber nicht länger als zwölf Monate.

Ansuchen müssen von der zuständigen Agentur gemacht werden.

(vi) Pass für Angehörige

Dieser Pass wird Ehegatten und Kindern von Personen ausgestellt, denen ein Arbeitsvisum (Employment Pass) ausgestellt wurde. Dieser Pass kann gleichzeitig mit dem Arbeitsvisum oder auch nach dessen Genehmigung beantragt werden.

(vii) Student Pass

Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um an einer Bildungseinrichtung zu studieren, deren Kurse vom malaysischen Ministry of Higher Education genehmigt wurden und deren Ansuchen vom malaysischen Ministry of Home Affairs genehmigt wurden.

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IMMIGRATIONSVERFAHREN 89

2. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL

Die malaysische Regierung strebt an, dass Malaysier im Laufe der Zeit in allen Arbeitsbereichen geschult und auf allen betrieblichen Ebenen beschäftigt werden. Aus diesem Grunde sind die Unternehmen aufgefordert, durch Ausbildungsmaßnahmen darauf hinzuarbeiten, dass die Beschäftigungsstruktur auf allen Unternehmensebenen die multikulturelle Zusammensetzung Malaysias wiederspiegelt. Für Bereiche, in denen nicht genügend ausgebildete malaysische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, dürfen ausländische Unternehmen jedoch das erforderliche Personal nach Malaysia bringen, z.B. in Key Posts (Schlüsselpositionen) oder Time Posts (Zeitstellen). Key Posts sind Arbeitsstellen, die permanent mit Ausländern besetzt sind, während Time Posts Arbeitsstellen sind, die nur zu bestimmten Zeiten mit Ausländern besetzt sind.

2.1 Arten von Expatriate - Stellen

Expatriates sind Ausländer, die qualifiziert sind, um die folgenden Positionen zu füllen :

a. Schlüssel - Posten

Das sind hohe Managerpositionen in Unternehmen, die in ausländischer Hand sind und Firmen, die in Malaysia operieren. Key Posts sind Arbeitsstellen, die notwendig sind, um die Interessen und Investitionen der Unternehmen zu sichern. Die Expatriates sind dafür verantwortlich, die Geschäftskursrichtlinien des Unternehmens zu bestimmen, um die Fern- und Nahziele zu erreichen.

b. Zeitbegrenzte Posten

i. Exekutiv-Posten

Diese Posten sind auf der mittleren Führungs-und Expertenebene angesiedelt.Der Posten erfordert höhere berufliche Qualifikationen, praktische Erfahrung, Fertigkeiten und Kenntnisse die auf den jeweiligen Job zugeschnitten sind. Der Ausländer ist verantwortlich für die Umsetzung der Firmenpolitik und für Personalführung.

ii. Nichtleitende Posten

Das sind Positionen zur Durchführung von technischen Jobs, die fachspezifisches Wissen und praktisches Können und Erfahrung verlangen.

2.2 Richtlinien für die Anstellung von Expatriate Personal

Es gibt 2 Stufen in der Anstellung von Expatriate - Personal :

a. Ansuchen um eine Expatriate - Position von den relevanten autorisierten Körperschaften, die durch die Art der Geschäftstätigkeit bestimmt wird.

b. Mit der Genehmigung der Expatriate - Position durch die autorisierten Körperschaften muss das Unternehmen das Ansuchen beim Immigration Department einreichen, um den Employment Pass zu befürworten.

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Firmen, die Produktion, F&E, Hotel- und Tourismusprojekte betreiben undSteuererleichterungen unter MIDAs Aufsicht nutzen

Firmen, die Produktion, F&E, Hotels mit 4-Sterne Klassifizierung und höher; und Tourismusprojekte und sonstige Dienstleistungen betreiben und Steuererleichterungen unter MIDAs Aufsicht nutzen, können Expatriate Posten beantragen, mit den folgenden Anforderungen zum Firmenkapital :

a) 100% malaysische Firma: RM 250.000

b) In gemeinsamem ausländischen und Malaysischem Besitz: RM 350.000

c) 100% in ausländischem Besitz: RM 500.000

Die Genehmigung für zeitbegrenzte Posten unterliegt den Bedingungen, dass die Firma in Malaysia gegründet sein muss und sein ausländisches Stammkapital von mindestens RM 1,000.000 eingezahlt haben muss. Die Anzahl der Schlüsselposten kann aber nicht direkt in Verbindung mit dem ausländischen Stammkapital stehen.

Genehmigung von zeitbegrenzten Posten unterliegt den folgenden Konditionen :

a) Minimal-Grundgehalt von RM 5.000 ;

b) Minimale akademische Qualifikation und minimale Erfahrung ;

• Für eine Produktionsfirma :

- Akademischer Grad und mindestens 3 Jahre relevante Berufserfahrung ; und/oder

- Diplom mit mindestens 5 Jahren relevanter Berufserfahrung ; und/oder

- Technisches Zeugnis mit mindestens 10 Jahren relevanter Berufserfahrung ; oder akademische Qualifikationen/Erfahrung wie von der Firma vorgeschlagen, je nachdem welche höher liegt.

• Für eine Vertragsfirma für F&E, F&E Firma und in-house F&E Firma :

- Akademischer Grad und mindestens 3 Jahre relevante Berufserfahrung ; und/oder

- Diplom mit mindestens 5 Jahren relevanter Berufserfahrung; oder akademische Qualifikationen/Erfahrung wie von der Firma vorgeschlagen, je nachdem welche höher liegt.

• Für 4-Sterne Hotels und höher sowie Tourismusprojekte :

- Minimale akademische Qualifikation ist ein Grad mit mindestens 5 Jahren Arbeitserfahrung im Hotel/Tourismusbereich.

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IMMIGRATIONSVERFAHREN 91

Die Anzahl der Expatriate Posten wird von Fall zu Fall entschieden. Man kann aber schon sagen, dass eine ganz oder teilweise in ausländischer Hand befindliche Vertrags- F&E Firma, eine F&E Firma und eine in-house F&E Firma mit einer 50% Regelung für die Gesamtzahl der F&E Angestellten, das heißt im Verhältnis von 1 Expatriate zu 1 Malaysier für F&E Angestellte beaufschlagt werden.Die Zeitdauer kann für maximal 5 Jahre bestimmt werden.

Anträge sind an MIDA zu richten.

Betriebliche Hauptquartiere (OHQs), Regionale Entwicklungszentren (RDCs) & Internationale Beschaffungszentren (IPCs) und Hauptzentren

Die Anträge für Expatriate Posten für OHQs, RDCs und IPC können in Betracht gezogen werden, unter folgendn Bedingungen :

1. OHQ, RDC und IPC müssen über ein Stammkapital von mindestens RM 500.000 verfügen.

2. Hauptzentren kommen in Betracht, sofern ihr Stammkapital RM 2.5 Millionen übersteigt.

Die Anzahl der Expatriate Posten richtet sich nach den Anforderungen der Firma und die Dauer der befristeten Posten ist 5 Jahre.

Die Genehmigung von Expatriate Posten für RDCs, IPCs und OHQs sowie Hauptzentren unterliegt den folgenden Bedingungen :

a) Mindestgehalt ist ein Grundgehalt von RM5.000 für Expatriate Posten

b) Akademischer Grad mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in dem relevanten Bereich; oder akademische Qualifikationen/Erfahrung wie von der Firma vorgeschlagen, je nachdem was höherwertig ist.

c) Für malaysische OHQs, RDCs und IPCs können Firmen mit mindestens RM 500,000 Stammkapital in Betracht kommen.

Anträge sind an MIDA zu richten.

Regionale Niederlassungen (RE)/ Regionalbüros (RO)

Anträge auf Expatriate Posten (befristete Posten) für Res/Ros können in Betracht gezogen werden unter den folgenden Bedingungen :

a) Mindest-Betriebsausgaben von RM 300.000 pro Jahr

b) Mindestgehalt von RM 5.000 als Grundgehalt für Expatriate Posten.

Die Anzahl von befristeten Posten wird nach den Gegebenheiten jedes Einzelfalls entschieden.Die Zeitdauer für die befristeten Posten hängen von der Zeitdauer des RE/RO Status ab. Die Genehmigung für Expatriates wird sowohl für Posten als auch Individuen erteilt.

Anträge sind an MIDA zu richten.

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Sonstige Dienstleistungen ohne steuerliche Fördermittel und nicht regulierteDienste (i) Anträge auf Expatriate Posten für die Unterabteilungen sonstige Dienstleistungen

und nicht regulierte Dienstleistungen die nicht bisher erwähnt worden sind, sollten direkt bei der Einwanderungsbehörde eingereicht werden. MIDA kann nur als Unterstützer für die Firmen tätig sein, die bei der Einwanderungsbehörde um Expatriate Posten nachsuchen.

Fischerei, Viehzucht und Landwirtschaftliche Industrien a) Die Anträge auf Expatriate Posten für neue Firmen (ohne Anreize) und

existierende Firmen in den Fischerei, Viehzucht und Landwirtschaftsindustrien sollten an MIDA eingereicht werden.

b) Die Genehmigung von Expatriate Posten wird nach ähnlichen Gesichtspunkten entschieden wie in der verarbeitenden Industrie.

3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE - STATUS

Alle Ansuchen für Expatriate Positionen bei neuen und bereits existierenden Unternehmen (inklusive jene, die nicht in Expansion oder Diversifikation tätig sind), die in der verarbeitenden Industrie und ihren Dienstleistungssektoren tätig sind, müssen ihre Ansuchen bei MIDA einreichen. Das schließt jene Unternehmen ein, die eine Produktionslizenz beantragen müssen sowie jene Firmen die davon eine Befreiung haben.

Weitere Informationen über Immigrationsbestimmungen finden Sie in der Webseite der malaysischen Immigrationsbehörde unter: www.imi.gov.my

4. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER

In Malaysia ist die Beschäftigung ausländischer Arbeiter im Produktionssektor, im Bauwesen, auf Plantagen, in der Landwirtschaft, im Dienstleistungsgewerbe und als Hauspersonal erlaubt.

Der Dienstleistungssektor umfasst elf Teilsektoren: Restaurants, Reinigungsbetriebe, Gepäckverladung, Wäschereien, Golf Caddies in Golf Clubs, Friseure, Groß - und Kleinhandelsbetriebe, Textilbetriebe, Metall/Abfall/Recycling Aktivitäten, Wohlfahrtsheime und Hotel/Ferieninseln.

Nur Staatsangehörige von folgenden Ländern dürfen in den ausgewählten Industrien arbeiten :

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IMMIGRATIONSVERFAHREN 93

Die Genehmigung richtet sich nach den Besonderheiten jedes Einzelfalles und nach Richtlinien, die von Zeit zu Zeit neu festgelegt werden. Ein Antrag wird nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hat, qualifizierte malaysische Staatsangehörige oder Personen mit einer unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung in Malaysia zu rekrutieren.

Eine jährliche Abgabe (Levy) auf ausländische Arbeiter wird wie folgt erhoben :

• Produktion• Plantagen• Landwirtschaft• Bau• Dienstleistung

• Dienstleistungen (Koch, Großhandel/Einzelhandel, Barbier, Metal/Schrott/Recycling,Textil)

• Bauwesen (nur Montage von Hochspannungskabeln)

• Landwirtschaft • Plantagen

• Indonesien • Kambodscha • Nepal • Myanmar • Laos• Vietnam• Philippinen (nur Männer) • Pakistan• Sri Lanka • Thailand • Turkmenistan• Usbekistan • Kasachstan

• Indien

Staatsangehörige von:Genehmigte Industriezweige:

Produktion

Konstruktion

Plantagen

Landwirtschaft

Dienstleistung

Dienstleistung :• Ferienanlagen auf Inseln

RM 1,010

RM 1,010

RM 590

RM 410

RM 1,490

RM 1,010

RM 1,850

RM 1,850

RM 640

RM 640

RM 1,850

RM 1,850

Jahresabgabe (Sabah/Sarawak)

Jahresabgabe (West Malaysia)

Genehmigte Industriezweige

Alle Ansuchen um Anstellung von ausländischen Arbeitern müssen beim One Stop Centre, Ministry of Home Affairs (Innenministerium), eingereicht werden, mit Ausnahme für Haushaltsangestellte, deren Ansuchen beim Malaysian Immigration Department eingereicht werden muss.

Weitere Informationen über Anstellung von ausländischen Arbeitern finden Sie auf der Webseite des Ministry of Home Affairs: www.moha.gov.my

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ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 95

Kapitel 5

ARBEITSKRÄFTEFÜR DIE INDUSTRIE

1. MALAYSIAS ARBEITSKRÄFTE

2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG

2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 2.2 Human Resource Development Fund

3. LOHNKOSTEN

4. ARBEITSVERMITTLUNG

5. ARBEITSGESETZGEBUNG

5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) 5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak) 5.3 Employees Provident Fund Act 1991 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employee‘s Social Security Act 1969) 5.5 as Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen’s Compensation Act 1952) 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994)

6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND AR BEITNEHMERN

6.1 Gewerkschaften 6.2 Gesetz über Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967) 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen

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Kapitel 5

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT

Malaysia bietet Investoren fleißige, disziplinierte, gebildete und lernfähige Arbeitskräfte. Berufsanfänger haben mindestens elf Schuljahre absolviert, d.h. bis zur Sekundarschule, und können deshalb leicht in neue Verfahren und Fertigkeiten eingewiesen werden. Zusätzlich haben 27% der Arbeitskräfte höhere Bildung.

Um dem steigenden Bedarf des verarbeitenden Gewerbes nach technisch ausgebildeten Arbeitskräften Rechnung tragen zu können, hat die Regierung verschiedene Fördermaßnahmen getroffen. Dabei soll das Augenmerk auf Ingenieure, Techniker und andere Facharbeiter gerichtet werden, mit besonderer Betonung auf technischer und beruflicher Ausbildung und Weiterbildung (TVET) , wobei die Industrien in die Lage versetzt werden, mit TVET Institutionen zu kooperieren um sicherzustellen, dass die Ausbildung den Anforderungen der Industrie entspricht.

Darüber hinaus ist der Arbeitsmarkt in Malaysia liberal und wettbewerbsorientiert. Die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen sind herzlich und harmonisch. Die Regierung überprüft kontinuierlich die Gesetzgebung zum Thema Arbeitskräfte um den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen. Weiterbildung und Umschulungsprogramme sind verfügbar, um stabile Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen zu gewährleisten.

Lohnkosten sind relativ niedrig und das bei zugleich hoher Arbeitsproduktivität im Vergleich mit Industrienationen. Viele Programme und Einrichtungen stehen bereit um die Produktivität zu verbessern, einschließlich eines Lohnsystems auf Produktivitätsbasis, Automatisierung und Fertigkeitstraining.

2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG

Im Moment leitet die Abteilung für Arbeitskräfte 32 Ausbildungsinstitute, d.h. 23 Industrietrainingsinstitute (ITIs), acht Zentren für Spitzentechnologie und Ausbildung (ADTEC) sowie das Japan Malaysia Technical Institute (JMTI). Die ITIs bieten Industrie-Ausbildungskurse auf Grundstufe, mittlerem und fortgeschrittenem Niveau für Berufsvorbereitung oder Berufsanfänger. Die Programme verteilen sich auf Fachgebiete, nämlich Mechanik, Elektrik und Elektronik, Drucken, Bautechnologie, IKT und Nichtmetall-Technologie. Zusätzlich hält das Ministerium Programme zur Weiterbildung der bestehenden Arbeitskräfte ab und Trainingsprogramme für Ausbilder im Zentrum für Ausbilder und Weiterbildung (CIAST).

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ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 97

2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe

In Malaysia übernehmen Berufsschulen, technische Berufsbildungszentren, Fachhochschulen und industrielle Ausbildungseinrichtungen die Ausbildung von Jugendlichen für die Beschäftigung in den verschiedenen Industriezweigen. Die meisten dieser Institute sind öffentliche Einrichtungen, aber einige private Institute vervollständigen die Regierungsbemühungen, benötigte Arbeitskräfte bedarfsnah zur Verfügung zu stellen. Folgende Regierungsagenturen sind maßgeblich an den Ausbildungsinitiativen beteiligt :

• Das Manpower Department im Ministry of Human Resources betreibt zur Zeit 23 Industrial Training Institutions (ITI). Die ITIs bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau für Berufsanfänger und zur Berufsvorbereitung an. Die verschiedenen Programme umfassen z.B. Ausbildungen für Mechaniker, Elektriker und Bau- und Druckereiberufe. Es werden auch Kurse zur Weiterbildung und Ausbilderschulung angeboten. Das Centre for Instructors and Advanced Skill Training (CIAST), das Japan Malaysia Technical Institute (JMTI) sowie acht Advanced Technology Training Centres (ADTEC) unterstehen ebenfalls dem Arbeitsministerium.

• Ministry of Education: Das Bildungsministerium ist für mehr als 90 technische Schulen (technical schools) zuständig, die technische und berufsbildende Kurse anbieten. Schulabgänger von den technischen Schulen können entweder Arbeit suchen oder ihre Ausbildung nach der Sekundarschule an einem Polytechnikum (Diplomkurse) oder in einem Community College (Zertifikatskurse) weiterführen, oder in anderen Ausbildungsinstituten unter der Aufsicht der zuständigen Ministerien.

• Ministerium für Jugend und Sport (Ministry of Youth and Sport). Dieses Ministerium bietet in seinen 16 National Youth Skill Training Centres und Higher Youth Skill Training Centres ebenfalls Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Zusätzlich führen diese Institutionen auch Kurzlehrgänge und Weiterbildungskurse durch.

• Majlis Amanah Rakyat (MARA) oder Council of Trust for the Indigenous People ist eine staatliche Stiftung unter der Aufsicht des Ministry of Rural and Regional Development. MARA unterhält mehr als 20 Berufsbildungsstätten (IKM) in verschiedenen Teilen des Landes. Auch die IKM bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem, fortgeschrittenem und professionellem Niveau an.

2.2 Human Resource Development Fund

Der Human Resource Development Fund (HRDF) wird vom Pembangunan Sumber Manusia Berhad (PSMB) verwaltet, einer Agentur unter dem Ministerium für Arbeitskräfte, gemäß dem Pembangunan Sumber Manusia Berhad Act von 2001.

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HRDF wurde 1993 ins Leben gerufen, mit dem Ziel, qualitativ hochwertige Arbeitskräfte zu entwickeln und eine Arbeiterschaft von Weltklasse hervorzubringen, die eine hochwertige einkommensstarke Wirtschaft basierend auf Wissen und Innovation erzielen können, und die Malaysia bis 2020 zu einer voll industrialisierten Nation erstarken lassen.

HRDF ist die Speerspitze in der Fortbildung der Malaysischen Arbeiterschaft. Die Funktionen des HRDF sind :

• Die Einschätzung und Feststellung der Art und des Umfangs der Ausbildungs- und der Umschulungsbedürfnisse der Angestellten, Auszubildenden und Anzulernenden, um mit den Anforderungen der Industriezweige an die Arbeitskräfte Schritt zu halten.

• Die Förderung und Stimulierung von Ausbildung der Arbeiterschaft

• Die Bedingungen und Voraussetzungen festzulegen, unter denen finanzielle Hilfe oder sonstige Zuschüsse vergeben werden.

Das Pembangunan Sumber Manusia Gesetz 2001 (Gesetz 612)

Produzierender Sektor

No. Anzahl der Angestellten Eingezahltes Kapital(RM Millionen)

Pflicht/Wahlweise (Zahlung der

Abgabe)

1. Arbeitgeber mit 50 oder mehr malaysischen Angestellten

- Pflicht (1%)

2. Arbeitgeber mit 10-49 malaysischen Angestellten

2.5 und mehr Pflicht (1%)

3. Arbeitgeber mit 10-49 malaysischen Angestellten

Unter 2.5 Wahlweise (0.5%)

Weitere Informationen finden Sie unter www.hrdf.com.my.

3. LOHNKOSTEN

Die Grundlöhne und Sonderleistungen für die Arbeitskräfte im verarbeitenden Sektor sind vom Standort, Firmengröße und der Branche abhängig. Zusatzleistungen wie Jahresurlaub, Feiertage, Krankenurlaub, Mutterschaftsurlaub und Sonderurlaub bei Todesfällen sind üblich. Die Firmen leisten weiterhin freie medizinische Versorgung einschließlich Krankenhausaufenthalten für ihre Arbeitskräfte. In einigen Firmen werden zusätzlich Arbeitskleidung, freier Transport zur Arbeit, Leistungsprämien, Schichtzulagen und Versicherungsschutz gewährt. Bonuszahlungen sind abhängig von der Finanzlage der Firmen und der Leistungen einzelner Arbeitnehmer.

Das Mindestlohngesetz von 2012 wurde am 1.Januar 2013 rechtskräftig fürArbeitgeber mit mehr als 5 Angestellten. Das Gesetz gilt ebenfalls ab dem 1.Januar2013 für Arbeitnehmer die berufliche Aktivitäten ausführen die unter die Malaysia Standard Classification of Occupations (MASCO) fallen, unabhängig von der Zahl der Angestellten. Für Arbeitgeber mit 5 oder weniger Angestellten wird das Gesetz vom 1.Juli 2013 wirksam.

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ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 99

Die Mindestlöhne sind wie folgt :

Regionen Mindestlöhne

Monatslohn Stundenlohn

Westmalaysia RM1.000 RM4.81

Sabah, Sarawak und dasBundesterritorium von Labuan

RM920 RM4.42

Für weitere Informationen über Gehälter und Nebenleistungen im herstellenden Sektor gehen Sie auf die Webseite der Malaysian Employers Federation (MEF) auf www.mef.org.my

4. ARBEITSVERMITTLUNG

Neben privaten Arbeitsvermittlungsagenturen können Arbeitgeber und Arbeitssuchende staatliche Arbeitsvermittlungsbüros, die sich im ganzen Land verstreut befinden, zu Rate ziehen. Potentielle Arbeitgeber können detaillierte Informationen über Arbeitssuchende abrufen, die bei dem Vermittlungsdienst registriert sind. Die Vermittlungsbüros haben u.a. folgende Aufgaben :

• Durchführung von Werbekampagnen, um die Arbeitgeber bei der Personaleinstellung zu unterstützen

• Vorbereitung von Bewerberauswahl, Vorstellungsgesprächen und Eignungstests

Polytechniken und Community Colleges bieten voraussichtlichen Arbeitgebern dieMöglichkeit, Jobinterviews mit zukünftigen Absolventen durchzuführen.

5. ARBEITSGESETZGEBUNG

Das Department of Labour ist für die Verwaltung des Labour Laws verantwortlich, damit die Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Beziehungen harmonisch bleiben. Im Labour Law sind die Minimum - Vorschriften, die auf alle Arten von Anstellung zutreffen, festgelegt. Flexibilität bezüglich Geschäftsbetriebs ist durch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gegeben, die vom Director of Labour, Department of Labour, durch ein Ansuchen erhalten werden kann. 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955)

Die wesentliche Rechtsnorm, das Arbeitsgesetz von 1955, umfasst alle Angestellten auf der malaysischen Halbinsel und im Bundesgebiet von Labuan, deren Gehalt RM 2.000 nicht übersteigt und alle Arbeiter, unabhängig von ihrem Lohn. Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag aufsetzen, aber er sollte gegen die Minimum - Anforderungen des Labour Law nicht verstoßen. Alle Arbeitskräfte mit einem monatlichen Gehalt zwischen RM2.000 und RM5.000 können sich in Fragen bezüglich der Bedingungen in ihren individuellen Arbeitsverträgen an das Arbeitsgericht wenden.

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Einige der Bestimmungen des Arbeitsgebers unter dem Employment Act 1955 :

i. Jeder Mitarbeiter muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der die Bedingungen und Konditionen des Vertragsverhältnisses wiedergibt, insbesondere die Kündigungsfrist.

ii. Führung eines Arbeitsregisters über die persönlichen Daten, Lohnzahlungen und - Abzüge

iii. Sonderbestimmungen für den Schutz von weiblichen Beschäftigten bezüglich Nachtarbeit und Mutterschaftsurlaub

iv. Die Anzahl der normalen Arbeitsstunden pro Tag und andere Bestimmungen bezüglich Arbeitsstunden.

v. Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, Krankenstand und gesetzliche Feiertage

vi. Bezahlung für Überstunden und zusätzliche Arbeit

vii. Prozedur und Verantwortung des Arbeitgebers in der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte

viii. Sondervorschriften über die Behandlung von sexueller Belästigung (männlich und weiblich) am Arbeitsplatz.

5.2 Die Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (Arbeitsverordnung, Sabah und Arbeitsverordnung, Sarawak)

Die Arbeitsverordnung, (Sabah Cap. 67) und Arbeitsverordnung, (Sarawak Cap 76) ist die wesentliche Rechtsnorm für die Verwaltung des Arbeitsgesetzes in diesen Bundesstaaten. Die Vorschriften des Arbeitsverordnung, Sabah, und Arbeitsverordnung, Sarawak, sind den Vorschriften des Employment Act 1955 ähnlich. Allerdings gibt es einige unterschiedliche Bestimmungen, die hier angemerkt werden sollen :

Diese Bestimmungen sind :

Anwendungsbereich

Der Employment Act von 1955 deckt Arbeitnehmer mit Löhnen nicht über RM 2.000,00 im Monat ab, während für die Labour Ordinance Sabah and Sarawak die Reichweite bis RM 2.500,00 im Monat umfasst. Unter der Labour Ordinance Sabah sind Arbeitnehmer die unter diese Bestimmungen fallen, diejenigen, die einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen haben und die einen Monatslohn von nicht über RM 2.500,00 verdienen, und der Arbeitnehmer ist in körperlicher Arbeit oder in Betrieb und Wartung von mechanisch angetriebenen Vehikeln für Transport oder gewerbliche Zwecke beschäftigt, oder aber mit einigen Ausnahmen auf einem in Malaysia registrierten Schiff angeheuert oder ist ein Hausangestellter.

Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Die Arbeitsverordnung definiert die Bedingungen unter denen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen. Ein Kind ist eine Person unter 15 Jahren und ein Jugendlicher ist eine Person über 15 aber unter 18 Jahren.

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Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

Jeder Arbeitgeber, der ausländische Arbeitskräfte einstellen will, muss zuerst die Genehmigung dazu vom Direktor des Arbeitsamtes in Sabah/Sarawak einholen. Ein ausländischer Arbeitnehmer ist eine Person die nicht in Sabah/Sarawak beheimatet ist, wie in Abschnitt 71 des Einwanderungsgesetzes von 1959/1963 spezifiziert.

Informationen in Verbindung mit der Vermittlung von Arbeitskräften

Im Employment Act von 1955 wird bestimmt, dass ein Vermittler von Arbeitskräften, der plant, Arbeitskräfte zu vermitteln oder dies unternimmt, sich mit dem Generaldirektor in der vorgeschriebenen Form innerhalb von 14 Tagen bevor er die Arbeitskräfte vermittelt registrieren muss.

5.3 Der Employees Provident Fund Act 1991

Das Employees Provident Fund Gesetz 1991 (Rentenversicherungsgesetz von 1991) gebietet die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Arbeitnehmer. Gemäß der Definition des Gesetzes müssen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer (mit Ausnahme derjenigen, die unter dem Ersten Anhang angeführt sind), Beiträge an den Employees Provident Fund (EPF) zahlen. Die Zahlungen sind wie folgt :

Altersgruppe unter 60 Jahren

Arbeitgeberanteil - (a) Monatslohn RM 5.000 und weniger Minimum 13% des Monatsgehaltes

- (b) Monatslohn über RM 5.000 Minimum 12% des Monatsgehaltes

Arbeitnehmeranteil - Minimum 11% des Monatsgehaltes

[Siehe auch Dritten Anhang (Teil A) des EPF Gesetzes 1991]

Altersgruppe 60-75 Jahre

Arbeitgeberanteil - (a) Monatslohn RM 5.000 und weniger Minimum 6.5% des Monatsgehaltes - (b) Monatslohn über RM 5.000 Minimum 6% des Monatsgehaltes

Arbeitnehmeranteil - Minimum 5.5% des Monatsgehaltes

[Siehe auch Dritten Anhang (Teil C) des EPF Gesetzes 1991]

Alle ausländischen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber sind von diesen Bestimmungen ausgenommen. Sie können aber wahlweise Beiträge einzahlen, die Raten sind in diesem Fall wie folgt :

Altersgruppe unter 60 Jahren

Arbeitgeberanteil - RM 5.00 pro Arbeitnehmer im Monat

Arbeitnehmeranteil - 11% des Monatsgehaltes

[Siehe auch Dritten Anhang (Teil B) des EPF Gesetzes 1991]

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Altersgruppe 60-75 Jahre

Arbeitgeberanteil - RM 5.00 pro Arbeitnehmer im Monat

Arbeitnehmeranteil - 5.5% des Monatsgehaltes

[Siehe auch Dritten Anhang (Teil D) des EPF Gesetzes 1991]

Alle Arbeitgeber müssen ihre Angestellten sofort bei der Einstellung mit EPF registrieren, es sei denn diese fallen unter die Ausnahmeregelungen.

5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employee‘s Social Security Act 1969)

Die Sozialversicherungsbehörde (Social Security Organisation, SOCSO) verwaltet zwei Versicherungspläne gemäß dem Sozialversicherungsgesetz von 1969 zum Schutz der Wohlfahrt der Angestellten und ihrer Angehörigen, und zwar

• Betriebsunfallversicherung (Employment Injury Insurance Scheme)

• Invaliditätsversicherung (Invalidity Scheme)

Betriebsunfallversicherung

Die Betriebsunfallversicherung schützt Arbeitnehmer die unter Betriebsunfällen oder Berufskrankheiten aufgrund und während ihrer Anstellung in einer Industrie leiden. Die Leistungen der Betriebsunfallversicherung schließen Kosten für medizinische Versorgung, kurzfristige Unterstützung bei Behinderung, Leistungen bei permanenter Behinderung, Pflegebeihilfe, Beihilfe für Angehörige, Beerdigungszuschuss, Reha-Beihilfe und Ausbildungsbeihilfe ein.

Invaliditätsversicherung

Die Invaliditätsversicherung versichert Arbeitnehmer rund um die Uhr bei Invalidität oder Tod aus jedweder Ursache, auch wenn es nicht mit seiner Arbeit in Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer muss die Konditionen erfüllen, um die Invaliditätsrente beziehen zu können. Die Leistungen der Invaliditätsversicherung schließen Invalidenrente, Invalidenzahlung, Pflegebeihilfe, Pension für Angehörige, Beerdigungszuschuss, Reha-Beihilfe und Ausbildungsbeihilfe ein.

Arbeitgeber - Berechtigungskriterien

Alle Unternehmen, die einen oder mehr Arbeiter beschäftigen, wie unter dem Gesetz definiert, müssen die Angestellten bei der Versicherung registrieren und Beiträge an SOCSO zahlen. Beiträge an SOCSO sind gesetzliche Pflicht, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter die Kriterien des Gesetzes fallen. Momentan ist die Beitragsrate für Arbeitgeber 1.75% des versicherten Arbeitnehmer-Gehalts und0.5% für Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer - Berechtigungskriterien

Arbeitnehmer, die nicht mehr als dreitausend Ringgit (RM3.000) pro Monat verdienen, müssen einen Beitrag zur Sozialversicherung leisten. Arbeitnehmer, die mehr als RM3.000 verdienen und die nicht bei SOCSO gemeldet sind und nie einen Beitrag an SOCSO geleistet haben, haben die Wahl der Registrierung und des Beitragzahlens solange der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesem

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Plan zustimmen. Jedoch wenn ein Arbeitnehmer bereits Beiträge unter dem Gesetz gezahlt hat, ist er/sie berechtigt weiterhin den Beitrag zu zahlen und ist dadurch auch unter dem Schutz der Versicherung, ganz unabhängig von seinem Einkommen. Das Prinzip “Einmal dabei, immer dabei“ gilt in diesem Fall.

5.5 Das Arbeiter - Entschädigungsgesetz (Workmen’s Compensation Act 1952)

Dieses Gesetz regelt Entschädigungszahlungen im Falle von Arbeitsunfällen und verpflichtet die Arbeitsgeber ihre Angestellten zu versichern. Das Ausländer - Entschädigungsgesetz Foreign Workers’ Compensation Scheme (Insurance) Order2005 das unter diesem Gesetz veröffentlicht wird, verlangt von jedem Arbeitgeber, der Ausländer anstellt, diese bei einer Gruppe von Versicherungsfirmen zu versichern, die unter dieser Rechtsverordnung bestimmt werden, und Entschädigungszahlungen im Falle von Unfällen während der Arbeitszeiten oder außerhalb der Arbeitszeiten zu bewirken. 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994)

Die Abteilung für Arbeitssicherheit und Gesundheit (The Department of Occupational Safety and Health (DOSH)) ist dem Ministry of Human Resources unterstellt und hat die Verantwortung für die Administration und die Implementierung der Gesetze in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheit. DOSH gewährleistet die Sicherheit, Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen bei der Arbeit sowie anderer die vor Gefahren durch Arbeitstätigkeiten in den verschiedenen Sektoren geschützt werden, wie :

• Der verarbeitenden Industrie

• Minen und Steinbrüchen

• Bauwesen

• Der Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft und Fischerei

• Energieversorgungsindustrie (Gas, Strom, Wasser und sanitären Anlagen)

• Transportmittelindustrie, Lagerwesen und Kommunikation

• Großhändler und Einzelhändler

• Hotels und Restaurants

• Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobilienmarkt und Geschäftswesen ; und

• Der öffentliche Dienst und Behörden des öffentlichen Rechts.

Diese Maßnahmen zur Durchsetzung werden von drei Gesetzen bestimmt :

• Occupational Safety and Health Act (OSHA) 1994 (Arbeitssicherheitsgesetz)

• Factories and Machinery Act 1967 ; und

• Petroleum Act (Safety measures) 1984

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Der Occupational Safety and Health Act (OSHA) 1994 (Arbeitssicherheitsgesetz) bestimmt die Rahmengesetzgebung, um einen hohen Sicherheits - und Gesundheitsstandard unter allen Malaysischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch selbstregulierende Programme zu fördern, stimulieren und ermutigen, die so geplant sind, dass sie auf die einzelnen Industrien oder Organisationen zugeschnitten sind.

OSHA 1994 definiert die allgemeinen Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeure und Anbieter von Anlagen oder Substanzen. Nach OSHA von 1994 Arbeitgeber müssen, so weit es durchführbar ist, Gesundheit, Sicherheit und Wohlergehen der Menschen, die für sie arbeiten, sichern. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung und Erhaltung eines sicheren Betriebs und Arbeitssystems.

Die Arbeitsbedingungen müssen so arrangiert werden, dass die Sicherheit und Gesundheit beim Hantieren, Lagern und Transport von Betriebsanlagen und Substanzen garantiert ist. ”Betriebsanlagen” werden so definiert: jede Art von Maschine, Ausrüstung, Gerät, Werkzeug oder Komponente, während “Substanz” jede Art von natürlichem oder künstlichem Stoff, egal ob fest oder flüssig, gasförmig, in Dunstform oder einer Kombination von allen ist.

Das Gesundheitsrisiko von Gebrauch, Lagerung oder Transport von Substanzen muss minimalst sein. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, notwendige Information, Anweisung, Ausbildung und Supervision in sicherer Arbeitsweise zu geben; selbstüber legale Anforderungen muss er informieren.

Ein Arbeitgeber, der 40 oder mehr Personen beschäftigt, muss ein Sicherheits - und Gesundheits - Komitee am Arbeitsplatz einrichten. Die Hauptaufgabe des Komitees ist, die Maßnahmen ständig zu kontrollieren und erneut zu überprüfen, und etwaigen aufkommenden Problemen nachzugehen.

Jeder Arbeitgeber muss das nächstgelegenste “Occupational Health and Safety Office” über Unfälle, gefährliche Vorfälle, Vergiftung am Arbeitsplatz oder Krankheiten, die passiert sind, oder vielleicht passieren könnten, informieren.

Arbeitsvorgänge, bei denen mit lebensgefährlichen Chemikalien hantiert wird, benötigen kompetente Personen zum Durchführen von Luftqualitätsproben, Personalüberwachung und Sicherheit, während Gesundheitsbeamte und ein Arbeitsmediziner herangezogen werden müssen, um den Arbeitsplatz ordentlich zu überwachen.

Es gibt sieben Vorschriften unter dem OSHA 1994 Gesetz, die von DOSHimplementiert werden :

1. Vorschriften zur allgemeinen Richtlinie über Gesundheit und Sicherheit (Ausnahmen) von 1995

2. Vorschriften zur Kontrolle der Risiken schwerer Industrieunfälle von 1996

3. Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheits- Komitees von 1996

4. Vorschriften über Gesundheits- und Sicherheitsbeauftragte von 1997

5. Vorschriften zur Nutzung und Normen der gesundheitsgefährdenden Chemikalien von 2000

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6. Vorschriften über die Benachrichtigung bei Unfällen, gefährlichen Vorkommnissen, Vergiftungen bei der Arbeit und Berufskrankheiten von 2004

7. Vorschriften über Klassifizierung, Kennzeichnung und Sicherheits-Datenblatt der gefährlichen Chemikalien von 2013

Zuwiderhandeln gegen einige der Vorschriften kann zu gerichtlicher Verfolgung führen.

Andererseits ist es das Ziel des Factory and Machinery Act (FMA) 1967, Fabriken und alles, was mit Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt von Personen zu tun hat, sowie die Registrierung und Inspektion von Maschinen, zu regulieren. Alle zertifizierten Maschinen wie Boiler, Druckbehälter, Personenaufzüge, und sonstige Zug- und Beförderungsmaschinen wie mobile Kräne, Turmkräne, Passagier- Hebevorrichtungen, oder sich frei in der Luft bewegende Kräne und Gondeln, müssen genehmigt werden, was Designanforderungen, technische Spezifizierungen, Prüfungen und Inspektionen angeht. Der Hersteller kann die technischen Zeichnungen, technischen Berechnungen, Herstellerzertifikate und andere unterstützende Dokumente online mittels des SKUD Systems einreichen (www.dosh.gov.my) und die Design Genehmigung von DOSH einholen.

Alle Fabriken und allgemeinen Maschinen müssen bei DOSH registriert sein, bevor sie in Malaysia installiert und verwendet werden dürfen.

Bestimmte Arbeitsvorgänge, Service-Arbeiten und Demontagen von betrieblichen Ausstattungen und Vorgängen benötigen Spezialisten/kompetente Arbeiter. Deshalb ist es verpflichtend, dass kompetente Personen für die Installation von Maschinen und Geräten wie Kränen, Lifts und lokalen Belüftungs-Ventilationssystemen, den sicheren Aufbau garantieren; auch ist die Anwesenheit eines Boiler-Manns und eines Dampfingenieurs notwendig, wenn Ausstattungen mit hohem Risiko, wie Dampfkessel, installiert werden.

DOSH sorgt für die Einhaltung folgender 14 Vorschriften unter dem FMA 1967Gesetz :

1. Elektrische Passagier - und Güter - Lift Regelungen 1970

2. Einzäunung von Maschinen und Sicherheitsvorschriften 1970

3. Bekanntmachung, Eignungs - und Inspektions - Vorschriften 1970

4. Zuständigkeits - und Aufsichts - Vorschriften 1970

5. Sicherheits - , Gesundheits - und Wohlfahrts-Vorschriften 1970

6. Dampfkessel - und ungebrannte Druck - Gefäß - Vorschriften 1970

7. Tauglichkeits - Zertifikate - Prüfungs-Vorschriften 1970

8. Administrations - Vorschriften 1970

9. Bleigehalt - Vorschriften 1984

10. Asbest - Herstellungs - Vorschriften 1984

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11. Bau - , Betriebs - und Ingenieurkonstruktionen - Sicherheits - Vorschriften 1986

12. Mineralstaub - Vorschriften 1989

13. Lärm - Vorschriften 1989

14. Spezielle Inspektionen (Risikobasierte Inspektionen) Vorschriften 2014

Der Petroleum (Safety Measures) Act wurde im Jahre 1984 durchgesetzt und die Durchsetzung ist in der Hand einiger Regierungsbehörden, angeführt von DOSH. Das Ziel dieses Gesetzes ist die Regulierung der Sicherheit des Transportes, der Lagerung und Nutzung von Petroleum. Die Reichweite dieses Gesetzes umfasst den Transport von Petroleum auf Straße und Schiene, zu Wasser, durch Leitungen und die Lagerung und Behandlung von Petroleum.

Zum Zwecke der zunehmenden Bekanntheit und des Verständnisses der Sicherheitsaspekte in der Handhabung von Petroleum, wurde der Petroleum (Safety Measures) Act autorisiert mit zwei Vorschriften die darunter fallen. Die Vorschriften sind wie folgt :

1. Petroleum (Safety Measures) (Transportation of Petroleum by Pipelines) Regulations, 1985

2. Petroleum (Safety Measures) (Transportation of Petroleum by Water) Regulations, 1985

6. ARBEITSBEZIEHUNGEN

6.1 Gewerkschaften

Im Allgemeinen haben Arbeitgeber wie Arbeitnehmer das Recht, eigene Vereinigungen zu bilden und sich darin zu organisieren um ihre Interessen zu wahren und sie müssen die Bedingungen innerhalb eines Betriebs, Handwerks, Berufs, Arbeitsgebiets erfüllen. Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist geografisch begrenzt. Arbeitnehmer in Westmalaysia können nur einer Gewerkschaft beitreten, in der alle Mitglieder in Westmalaysia arbeiten, während Arbeitnehmer in Sabah oder Sarawak nur in einer Gewerkschaft Mitglied sein können, die in Sabah oder Sarawak gegründet wurde.

Die Hauptziele der Gewerkschaften sind :

• Regulierung der Beziehungen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern zum Zweck der Förderung guter Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern, Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder sozialen Status oder der Produktivität.

• Regulierung der Beziehungen zwischen Arbeitern untereinander oder zwischen Arbeitgebern untereinander.

• Vertretung der Arbeiter oder Arbeitgeber in Arbeitskonflikten.

• Durchführung oder Behandlung von Arbeitskonflikten und damit zusammenhängenden Angelegenheiten

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• Förderung oder Organisierung oder Finanzierung von Streiks oder Aussperrungen in jedweder Branche oder Industrie oder die Bereitstellung von Zahlungen oder sonstigen Vergünstigungen für Mitglieder während eines Streiks oder Aussperrung.

6.2 Gesetz zur Regelung der Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967)

Das System der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern existiert innerhalb des rechtlichen Rahmens des Industrial Relations Acts von 1967. Diese Gesetzesverordnung wird von der Abteilung für Arbeitsbeziehungen, Malaysia, geregelt. Sie regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und den Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften im Lande. Diese Verordnung enthält folgende Regelungen :

i. Bestimmungen über die Vorgehensweise bei Ansprüchen auf Anerkennung und Vertretungsbereich der Gewerkschaften ;

ii. Bestimmungen über die Organisation von effektiven kollektivenVerhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber und darauf folgender Abschluss eines Kollektivvertrags ;

iii. Bestimmungen über die Verhütung und Beilegung von Arbeitsdisputen einschliesslich Weiterleitung an den Minister für Arbeitskräfte und Arbeitsgerichte für eine Entscheidung ;

iv. Bestimmungen über Streikaktionen wie Streikposten, Streiks und Aussperrungen;

v. Bestimmungen über die Vertretung der Ansprüche auf Wiedereinstellung durch Arbeiter;

vi. Bestimmungen über die Arbeitsweise des Arbeitsgerichtes;

vii. Bestimmungen über die Untersuchungsvollmacht der Beamten der Abteilung für Arbeitsbeziehungen, Malaysia

Zusätzlich bietet die DIRM auch Beratungsdienste in Bezug auf sämtliche Probleme und Fragen die mit Arbeitsbeziehungen zu tun haben in ihren Zweigstellen im ganzen Land.

6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen

In einem nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen findet die Beilegung von Konflikten normalerweise dadurch statt, dass der Arbeitnehmer persönlich versucht, eine Einigung mit seinem direkten Vorgesetzten, Werkmeister oder Arbeitgeber zu erreichen. Beschwerden können vom Arbeitnehmer beim Arbeitsministerium eingereicht werden, das dann eine Untersuchung einleitet.

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BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 109

Kapitel 6

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA

1.1 Die Zentralbank 1.2 Finanzinstitute 1.2.1 Die islamische Finanzindustrie 1.2.2 Entwicklungs-Finanzinstitute 2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE

2.1 Arten der Finanzierung 2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 2.3 Rückzahlung

3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT

3.1 Securities Commission Malaysia 3.2 Bursa Malaysia

4. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN

4.1 Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA) 4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der Labuan IBFC 4.3 Geschäftsaktivitäten in der Labuan IBFC

5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE

5.1 Regelungen für nicht-Ansässige (non-residents) 5.1.1 Investitionen in Malaysia 5.1.2 Zugang zu inländischer Finanzierung 5.1.3 Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen 5.1.4 Deckungsgeschäfte (Hedging) 5.1.5 Ringgit und Devisenkonten 5.2 Regelungen für Ansässige (residents) 5.2.1 Investition in Vermögenswerte in ausländischen Devisen 5.2.2 Darlehensaufnahme im In- und Ausland (onshore and offshore) 5.2.3 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen 5.2.4 Deckungsgeschäfte (Hedging) 5.2.5 Devisenkonten

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Kapitel 6

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA

Das malaysische Finanzsystem besteht aus einer diversifizierten Bandbreite von Institutionen die den unterschiedlichen und komplexen Bedürfnissen der einheimischen Wirtschaft gerecht werden. Das Finanzsystem ist einmal das konventionelle Finanzsystem und dann noch koexistierend das islamische Finanzsystem, beide operieren parallel zueinander.

1.1 Die Zentralbank

Bank Negara Malaysia (die Bank), die Zentralbank Malaysias, steht an der Spitze der Geld- und Finanzstruktur des Landes. Ihr Hauptziel ist die Stabilisierung des Geld- und Finanzwesens um das nachhaltigen Wachstum der malaysischen Wirtschaft zu fördern. Ihre Hauptaufgaben sind im neuen Central Bank of Malaysia Act 2009 dargelegt :

• Formulierung und Durchführung der Geld- und Währungspolitik ;

• Ausgabe der Währung ;

• Regulierung und Überwachung der Finanzinstitute, die den Gesetzen unterliegen, die die Bank durchsetzen muss ;

• Überwachung über den Geld- und Devisenmarkt ;

• Überwachung des Zahlungssystems ;

• Förderung eines soliden, progressiven und umfassenden Finanzwesens ;

• Verwaltung und Management der Devisenreserven Malaysias ;

• Förderung der Devisenkursverwaltung im Zusammenhang mit den Grundlagen der Wirtschaft ; und

• Finanzberater, Banker und Finanzagent der Regierung

Um ihren Auftrag zu erfüllen, besitzt die Bank gesetzliche Verfügungsrechte unter mehreren Gesetzen, um die Bank-Institutionen und andere nicht-Bank Finanzvermittler zu regulieren und zu überwachen. Die Bank verwaltet auch die Regeln der Devisenkontrolle.

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BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 111

1.2 Finanzinstitute

Die folgende Tabelle liefert einen Überblick über die Anzahl der Finanzinstitute unter der Aufsicht von Bank Negara, aktuell Ende Dezember 2017 :

Das Bankensystem, das sich aus Geschäftsbanken, Investmentbanken und islamischen Banken zusammensetzt, ist die primäre Institution, die für die Mobilisierung von Geldern zuständig ist und die Hauptfinanzierungsquelle, die die wirtschaftlichen Aktivitäten in Malaysia unterstützt. Banken operieren durch ein Netzwerk von über 2.400 Niederlassungen und 7.000 Agentenbanken, die über das ganze Land verstreut sind. Es gibt auch 17 Repräsentanz Büros ausländischer Banken in Malaysia, die keine normalen Bankgeschäfte ausüben, sondern Forschungen betreiben, sowie als Verbindungs-und Auskunftsstelle dienen. Sechs malaysische Bankgruppen haben eine Präsenz in 23 Ländern durch Zweigstellen, Repräsentanten Büros, Filialen und Joint Ventures weltweit, einschließlich aller ASEAN Staaten.

Die Finanzinstitute die keine Banken sind, namentlich Entwicklungs-Finanz- Institutionen, Versicherungen und Takaful-Unternehmen ergänzen die Bankinstitute in dem sie Spargelder mobilisieren und die finanziellen Bedürfnisse der Wirtschaft erfüllen. Die Versicherungen und Rückversicherungen betreiben Lebensversicherungen und allgemeine Versicherungsgeschäfte und gleichermaßen betreiben die Takaful und ReTakaful-Unternehmen allgemeine und Familien- Takafulgeschäfte. Die Versicherungsunternehmen und Takaful-Betreiber operieren durch ein Netzwerk von über 600 Zweigstellen und 170.000 registrierten Agenten in Malaysia; sie bieten Risiko-Management und Finanzplanungslösungen für Geschäfte und Einzelpersonen an.

Kommerzielle Banken 27 8 19

Islamische Banken 16 10 6

InternationaleIslamische Banken 2 0 2

Investmentbanken 11 11 0

Versicherer 33 13 20

Takaful-Betriebe(Islamische Versicherer) 11 8 3

Rückversicherer 7 2 5

Re-Takaful Betriebe (Islamische Rückversicherer) 4 1 3

Entwicklungs-Finanzinstitute 6 6 0

Institute unter malaysischer

KontrolleGesamtzahl

Institute unter ausländischer

Kontrolle

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1.2.1 Die islamische Finanzindustrie

Die islamische Finanzindustrie in Malaysia ist weiterhin im dynamischen Wachstum begriffen und weist ein umfassendes islamisches Finanzsystem auf, das von den einheimischen Rahmenbedingungen in Bezug auf Regulierung, Gesetze und Scharia-Verwaltung unterstützt wird, sowie den zahlreichen Mitspielern, die Talent und Fachwissen beisteuern.

Die Islamische Bankindustrie macht 30% (RM 829.8 Milliarden) der gesamten Bank- Vermögenswerte aus, zum Stand von Ende 2017, und weitet damit ihre Rolle als bedeutender Mitstreiter des Finanzsystems in Malaysia aus, seit der Einführung der Blaupause des Finanzsektors 2011-2020. Eine breite Spanne wettbewerbsfähiger und innovativer Produkte werden von über 40 Finanzinstituten angeboten (einschließlich Islamischer Banken, Islamischer Vereinigungen aus konventionellen und Investment Banken, internationaler Islamischer Banken und finanzieller Entwicklungsinstitutionen) die alle darauf abzielen, eine positive und nachhaltige Wirkung auf die Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt auszuüben.

Der Takaful Sektor hingegen repräsentiert eine Gesamtsumme der Takaful-Vermögenswerte von 10,1% (RM 29,3 Milliarden) Marktanteil des gesamten Versicherungs- und Takaful-Sektors, mit einem jährlichen Wachstum von 9,3% im Jahre 2017. Die Penetrationsrate für den Takaful-Markt liegt bei 14,7%, und signalisiert damit eine wachsende öffentliche Akzeptanz der Vorteile die ein Takaful Plan mit sich bringt.

Um weiter die Entwicklung islamischer Finanz in Malaysia zu fördern, wurden Investitionskonten eingeführt, nach dem Gesetz über Islamische Finanzdienstleistungen von 2013 (IFSA), um Kunden die Möglichkeit zu geben, Scharia-konform zu investieren und Gewinnbeteiligung von Scharia-konformen Investitionen zu genießen. Investmentkonten geben eine weitere Möglichkeit für Firmen, Finanzierungsmittel zu beantragen. Momentan bieten neun islamische Banken Investmentkonten an.

Global betrachtet, ist Malaysia ein führendes Zentrum für Islamische Finanzen. Es verfügt über den größten Sukuk-Markt der Welt mit 51% Anteil der globalen Sukuk-Außenstände, was Ende 2017 US$ 202,2 Milliarden ausmachte. Zusätzlich hat Malaysia einen weiteren Meilenstein in Sukuk-Innovation erreicht mit der Ausstellung der ersten grünen SRI Sukuk weltweit im Jahre 2017.

Marktanteil in % der Gesamtindustrie: Islamische Bank Vermögenswerte und Takaful Vermögenswerte

Quelle:Bank Negara Malaysia

Islamic banking assets Takaful assets

10.1%8.3%

30.0%

16.7%

20172010

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BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 113

Wenn man die Islamische Vermögensverwaltung anschaut, ist Malaysia das Hauptdomizil für islamische Gelder, und verfügt über 36,5% weltweiten Marktanteil mit Vermögenswerten unter Verwaltung (AuM) von US$ 28,3 Milliarden zum Ende des Jahres 2017. Malaysia steht auch an erster Stelle was die Anzahl der Fonds betrifft, mit einem weltweiten Marktanteil von 27,9% mit insgesamt 394 registrierten Fonds. Momentan gibt es 47 Fondsmanager die Scharia-konforme Fonds in Malaysia anbieten.

1.2.2 Entwicklungs-Finanzinstitute

Die Entwicklungs-Finanzinstitute in Malaysia (DFI) sind spezialisierte Finanzinstitute die von der Regierung mit einem spezifischen Mandat gegründet wurden, nämlich der Entwicklung und Förderung von Schlüsselsektoren, die von strategischer Bedeutung für die sozio-ökonomischen Gesamtentwicklungsziele des Landes sind. Diese strategischen Sektoren schließen die Landwirtschaft, SMEs, Infrastruktur, Seefahrt und exportorientierte Sektoren ein, wie auch kapitalintensive und Hochtechnologie-Industrien.

Als spezialisierte Institute bieten DFIs eine Reihe spezialisierter Finanzprodukte und Dienstleistungen an, die auf die spezifischen Bedürfnisse der angepeilten strategischen Sektoren abzielen. Nebenleistungen in Form von Beratung und Konsultation werden ebenfalls von DFIs angeboten, um die genannten Sektoren zu fördern und zu entwickeln. DFIs ergänzen somit die Bankinstitute und agieren als strategische Verbindung die die Lücken in der Versorgung der genannten strategischen Zonen mit Finanzprodukten und Dienstleistungen zum Zwecke der langfristigen Wirtschaftsentwicklung schließen.

Im Jahre 2002 wurde das Gesetz über die Entwicklungs-Finanzinstitute von 2002 (der DFIA) in Kraft gesetzt, um die finanzielle und betriebliche Bonität der DFIs durch nachhaltige Praktiken und das erforderliche Rahmenprogramm aus Regeln undÜberwachungsmodalitäten zu fördern, und damit die Institute ihre zugewiesenen Rollen sorgfältig, effizient und effektiv ausführen. Mit der Inkraftsetzung des DFIA ist die Bank als zentrales Organ der Regulierung und Überwachung für DFIs ernannt worden. Als Teil der regulativen und überwachenden Rahmenbedingungen kontrolliert die Bank die Aktivitäten und finanziellen Entwicklungen der DFIs um sicherzustellen, dass sie ihre zugewiesenen Rollen in einer umsichtigen Weise wahrnehmen und dass

Islamische Fondsvermögen unter Verwaltung nach Herkunftsländern

Quelle: MIFC Schätzungen,Thomson Reuters

MalaysiaSaudi ArabiaJerseyLuxemburgUSAPakistanSonstige

36.5%

31.4%

11.2%

3.1%3.1%4.3%

10.4%

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sie durch solide Unternehmensführung und Erfolgsmethoden unterstützt werden. In weitergehenden Bemühungen die DFIs zu stärken, wurde die DFIA abgeändert um die Vermittlerrolle in der Unterstützung der wichtigen Wirtschaftssektoren inmitten einer schwierigen Betriebsumgebung zu verbessern. Die Änderungen konzentrierten sich auf die weitere Verstärkung der Unternehmensführungspraktiken und die Verbesserung der betrieblichen Effizienz als auch der Kapazität und Fähigkeit der DFIs ihre zuerkannten Rollen effektiver auszuüben. Die Änderungen der DFIs wurden im Juli 2015 vom Parlament verabschiedet und wurden wirksam am 31. Januar 2016.

Sechs DFIs sind unter dem DFIA festgelegt: Small Medium Enterprise Development Bank Malaysia Berhad oder SME Bank, die Finanzierung und Beratungsdienste an Klein- und Mittelbetriebe im Produktions-, Dienstleistungs-, und Bausektor anbietet; Bank Pembangunan Malaysia Berhad, die mittel- und langfristige Finanzierungen für Infrastrukturprojekte, Schifffahrt, kapitalintensive und Hochtechnologie Industrien im Produktionssektor und anderen ausgewählten Industriezweigen anbietet, gemäß der Nationalen Entwicklungsplanung; Bank Kerjasama Rakyat Malaysia Berhad, eine kooperative Bank die Sparen fördert und finanzielle Dienstleistungen an Mitglieder und Nichtmitglieder liefert; die Export-Import Bank of Malaysia Berhad, oder EXIM Bank, die Kredite anbietet um den Export und Import von Gütern und ausländische Projekte zu finanzieren und zu unterstützen, sowie Export-Kreditversicherungen und Garantie-Einrichtungen zur Verfügung stellt; Bank Simpanan Nasional konzentriert sich auf Privatkunden und Einzelkundenfinanzen, insbesondere für Kleinsparer, und unterstützt die finanzielle Einschluss-Agenda indem Mikro-Finanzierungen und Agenturbankdienste angeboten werden. Bank Pertanian Malaysia oder Agrobank nimmt Spar-Einlagen an und bietet Finanzierung und Beratungsdienste um die Entwicklung der Landwirtschaft und der Gemeinden zu unterstützen.

2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE

Export Credit Refinancing (ECR) ist ein Plan, der kurzfristige Vor- und Nach- Verschiffungsfinanzierung direkten oder indirekten Exporteuren anbietet. Er ist verfügbar für Hersteller oder Handelsfirmen, die in Malaysia gegründet wurden und direkt oder indirekt in Exportaktivitäten und im Internationalen Handel tätig mit einem ECR-Kreditrahmen, der ordnungsgemäß bei einer teilnehmenden Gewerbebank (ECR-Bank) aufnehmen, erhältlich, mittels zweier Angebote :

(i) ECR vor der Verschiffung

(ii) ECR nach der Verschiffung

Die Vorverschiffungs ECR Finanzierung wird von der EXIM Bank angeboten um den Export Malaysischer Produkte und des Handels vor der Verschiffung zu ermöglichen und die Rückverbindungen zwischen den Exporteuren und den einheimischen Zulieferern in exportorientierten Industriezweigen zu verbessern.

Die ECR Finanzierung nach der Verschiffung ist eine Vorauszahlung an die Exporteure um den Export oder Handel nach der Verschiffung zu finanzieren.

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BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 115

2.1 Arten der Finanzierung

Zwei Arten der Finanzierung stehen den Exporteuren unter den Vorverschiffungs- ECR Einrichtungen zur Verfügung :

(i) Auftrag-basierende Methode :

Für einen direkten Exporteur wird die Vor-Verschiffung ECR-Finanzierung gegen die Belege für den Exportauftrag ausgezahlt, während ein indirekter Exporteur Vorauszahlungen gegen Vorlage der ECR DLC, ECR DPO oder LPO zu seinen Gunsten erhalten kann.

(ii) Certificate of Performance –Leistungszertifikat (CP) Methode :

Für direkte oder indirekte Exporteure wird die Vorverschiffung getätigt gegen ein CP der EXIM Bank. Die Obergrenze der Finanzierung ist das CP Limit für eine Gültigkeitsperiode von einem Jahr.

Die Nachverschiffungs-ECR Finanzierung erfolgt über die Herunterrechnung der Rechnung, wodurch Finanzierung gegen Vorlage von Exportdokumenten bei der ECR Bank zur Verfügung gestellt wird.

2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt bei “ECR vor Verschiffung” vier Monate (120Tage) und bei “ECR nach Verschiffung” sechs Monate (183 Tage).

Für die auftragsbasierte Lieferungs-Methode können Exporteure einen maximalen Finanzierungsbetrag bis zu 95% des Auftragswertes ihres Exports, oder ECR Domestic Letter of Credit/ECR Domestic Purchase Order oder Local Purchase Order erhalten, die auf die nächsten Tausend abgerundet wird.

Für die Vorverschiffung-CP Methode hängt die Höhe der Finanzierung von der Höhe des CP Limits ab. Das CP Limit wird in drei Perioden unterteilt wobei jede Periode 4 Monate beträgt.

Bei der Nachverschiffungsmethode ist können Exporteure Finanzierung bis zu einem Maximum von 100% des Ausfuhrwertes erhalten, abgerundet auf die nächsten Tausend.

2.3 Rückzahlung

Für Direktexporteure ist die Rückzahlung fällig, sobald die Exporterlöse vom ausländischen Käufer eingegangen sind bzw. die Nachverschiffungserlöse von der ECR Bank eingegangen sind. Indirekte Exporteure sollten ihreVorverschiffungskredite aus den einheimischen Verkaufserlösen die von den ECR Nutzern eingehen, oder FTZ/LMW Firmen, bezahlen.

Bei Nachverschiffungsfinanzierung wird die Rückzahlung erhoben sobald die Exporterlöse eingegangen sind, oder wenn die Nachverschiffungsrechnung fällig ist, was immer früher anfällt.

Weitere Informationen über Exportkreditfinanzierung erhalten Sie auf der Webseite www.exim.com.my

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3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT

3.1 Securities Commission Malaysia

Etabliert im Jahre 1993, ist die Securities Commission Malaysia (SC) eine finanziell unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vom Finanzministerium eingerichtet wurde. Sie hat die Aufgaben, einerseits die ordnungsgemäße Entwicklung des Kapitalmarktes zu ermöglichen und andererseits zu regulieren, dass der Schutz der Investoren gewährleistet ist und die Integrität des Marktes erhalten bleibt. Die SC hat die Zielsetzung, einen innovativen, wettbewerbsfähigen und lebendigen Kapitalmarkt zu entwickeln. Seit der Gründung der SC vor zwei Jahrzehnten, hat Malaysia jetzt einen Kapitalmarkt von 2.7 Trillionen (Im Dezember 2013) sowie den größten Sukuk-Markt der Welt, den drittgrößten Anleihen Markt in Asien im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt, und die größte Investment Fonds- Industrie in ASEAN mit weit verbreiteten Teilnehmergruppen selbstsicherer und gut informierter Anleger.

Die vielfältigen regulativen Funktionen der SC Malaysia sind folgende :

a. Beaufsichtigung von Börsen, Clearing Houses und zentralen Depots ;

b. Anmeldeautorität für Prospekte von Körperschaften außer nicht notierte Freizeitclubs;

c. Genehmigungsbehörde für Unternehmensanleihen ;

d. Aufsichtsbehörde von Belangen bezüglich Wertpapieren und Terminverträgen ; e. Aufsichtsbehörde von Übernahmen und Unternehmenszusammenschlüssen ; f. Aufsichtsbehörde von allen Belangen bezüglich Investmentfonds-Plänen ;

g. Lizenzierung und Beaufsichtigung aller lizenzierter Personen ;

h. Förderung von Selbstregulierung ; und

i. Sicherstellung von ordnungsgemäßem Vorgehen der Markt-Institutionen und lizenzierten Personen.

Die Organisation überwacht Marktteilnehmer, Mittelsmänner und sämtliche Angelegenheiten die mit Aktien und Wertpapieren, Derivaten und Investmentfonds zu tun haben. Wir registrieren ebenso Emissionsprospekte von Firmen und Fonds, genehmigen Unternehmensanleihen und regulieren Unternehmensfusionen und Übernahmen. Die Grundlage all dieser Funktionen ist die Verantwortung des SC für den Schutz der Investoren.

Weitere Information bekommen Sie auf der Securities Commission Webseite www. sc.com.my.

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BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 117

3.2 Bursa Malaysia

Bursa Malaysia Berhad ist eine genehmigte Börsen-Holdinggesellschaft die 1973 gegründet und seit 2005 an der Börse gehandelt wird. Heute ist die eine der größten Bösen in ASEAN und Heimat von über 900 Firmen aus 60 Geschäftszweigen, die entweder an der Haupt Börse notiert sind, für etablierte Firmen mit großem Kapital, oder auf dem ACE Markt für aufstrebende Firmen aller Größenordnungen.

Als voll integrierte Börse, bietet Bursa Malaysia eine breite Auswahl von Produkten die Wertpapiere, Derivate, Termingeschäfte, Optionen, Offshore sowie auch islamische Produkte angeboten werden, und bietet eine Reihe von Börsendiensten wie Notierung, Handel, Clearing, Abrechnung und Depotverwaltung Zusätzlich bietet die Börse weitere Investmentoptionen wie kollektive Investitionsmittel wie börsengehandelte Fonds (ETFs), Immobilien-Investmentfonds (REITs) börsengehandelte Obligationen und Sukuk und Geschäftsfonds (ETBS).

Die Börse nimmt den FTSE Bursa Malaysia KLCI als Hauptindex an und hat 2014 den FTSE4Good Bursa Malaysia Index eingeführt. 2015 hat die Börse unsere Verpflichtung nachhaltige Strategien zu fördern unter unseren Ausgebern und auf dem Markt ausgeweitet indem wir den United Nations Sustainable Stock Exchanges (SSE) Initiativen beigetreten sind. Malaysia ist für seine Rohpalmöl Terminkontrakte (FCPO) anerkannt, die vor 35 Jahren eingeführt wurden, und bis heute die globale Referenzmarke für die Palmölindustrie darstellen.

Bursa Malaysia hat sich verpflichtet, erleichternde Infrastrukturen bereitzustellen um einen weltweit wettbewerbsfähigen und lebendigen Marktplatz zu schaffen, sowie auch einen effizienten, sicheren und aktiven Handelsplatz für lokale und globale Investoren zu erhalten.

Weitere Informationen über Bursa Malaysia finden Sie unter www.busamalaysia.com

i) Markt-Teilnehmer

a. Börsenmakler-Unternehmen Zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2012 gibt es 33 Börsenmakler Firmen,

von denen 12 als Investment Banks kategorisiert sind. Diese Banken bieten Dienstleistungen im Handel mit Wertpapieren an der Bursa Malaysia Securities an. Investitionsbanken besitzen Handelsbank-Lizenzen, die von Bank Negara Malaysia unter dem Banking and Financial Institutions Act 1989 (BAFIA) als auch dem Capital Markets Services Lizenz Gesetz registriert sind und die von der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 ausgegeben wurden. Investment Banks sind daher in der Lage, solche Leistungen anzubieten, die Unternehmensfinanzierung, Schuldverschreibungspapier- und Wertpapier- Handel umfassen. Ein Börsenmakler-Unternehmen besitzt den Universal Broker Status. Ein Universal Broker kann das volle Ausmaß an integriertem Kapitalmarkt- Service anbieten.

b. Handelsteilnehmer

Ein Handelsteilnehmer ist ein Unternehmen, das mindesten eine Vorzugsaktie (Preference Share) der Bursa Malaysia Derivatives besitzt, um Geschäfte als Futures Broker durchzuführen, die von der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 lizensiert wurde.

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(ii) Schutz der Investoren

Bursa Malaysia legt großen Wert auf den Schutz der Investoren und der Integrität des Marktes, mittels kontinuierlich verbesserten Firmeninformationen und einem Rahmenwerk von Regeln. Der Rang dieser Börse hat sich auf den 4.Platz im Jahre 2012 vorgeschoben, zwei Plätze besser als 2010, was die Betriebsführung angeht. Dies geht aus einer Umfrage der Asia Corporate Governance Association hervor, die 11 Länder der Region untersucht hat.

In dieser Hinsicht, sind verlässliche, informative und zeitnahe Bekanntgaben

ein Schlüsselfaktor zur Bildung einer Unternehmensgemeinschaft die auf Bekanntgabe basiert und transparent ist. Mit den ständig im Wandel befindlichen Kapitalmarktbedingungen ist die Nachfrage der Investoren nach Informationen die zeitnah, angemessen und relevant sind, gestiegen. Sie müssen wohlüberlegte Entscheidungen treffen.

(iii) Risiko-Management

Das Ziel des Bursa Malaysia Risiko-Management Framework, das durch das Risk Management Committee (RMC) kontrolliert wird, ist, Risikos nach einem angemessenen Maß passend für die Unternehmen zu managen und zu kontrollieren. Schlüssel-Risiken werden identifiziert und nach Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und Größe der Auswirkung eingestuft und angemessene Reaktions- und Handlungsvorgehenspläne werden entwickelt, um signifikante Restrisikos zu managen.

4. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN

4.1 Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA)

Die Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA) ist die staatliche Behörde, die mit der Entwicklung und Verwaltung des Labuan internationales Geschäfts- und Finanzzentrum/Labuan International Business and Financial Centre (Labuan IBFC) betraut ist. Die Schlüsselrolle der Labuan FSA ist die Lizenzierung und die Regulierung der lizensierten Firmen die innerhalb des Labuan IBFC tätig sind, ebenso die Überwachung dieser Firmen und die Sicherstellung, dass diese Firmen die internen und internationalen Best - Normen befolgen, wie von der Rechtsprechung vorgeschrieben. Dadurch werden die Interessen der Investoren gewahrt und außerdem die Integrität der Regelumwelt in Labuan IBFC erhalten.

Als regulierende Autorität für das Labuan IBFC zielt die Labuan FSA darauf ab, die Position des Labuan IBFC als gutreguliertes und respektables internationales Finanzzentrum in der Asien-Pazifikregion zu wahren während die Werbung für das IBFC vom Vermarktungsarm der Labuan FSA unternommen wird, der sogenannten Labuan IBFC’s Incorporated Sdn Bhd (Labuan IBFC Inc.). Das Labuan IBFC Inc verfügt über ein Team von Ressourcen und Spezialisten die Investoren mit der Rechtsprechung helfen und mit der ungeheuren Bandbreite finanzieller Dienstleistungen, sowohl für die herkömmlichen als auch diejenigen islamischer Natur.

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BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 119

4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten in der Labuan IBFC

Labuan IBFC liegt strategisch günstig im Zentrum der Region Asien-Pazifik und ist positioniert als Portal für Investitionen in und aus der Region bietet den Investoren eine ideale Mischung aus steuerlicher Neutralität und Sicherheit in einer Küsten- Mittellagen- Rechtsprechung. Gut unterstützt durch ein robustes und umfassendes legales Rahmenwerk, bietet Labuan IBFC klare rechtliche Vorgaben und wird ergänzt durch eine breite Spanne von Geschäfts- und Investitionsstrukturen für grenzüberschreitende Transaktionen, Geschäftsbeziehungen und die Bedürfnisse der Vermögensverwaltung. Die verschiedenen Unternehmensstrukturen in Labuan sowie die umfassenden herkömmlichen und Islamischen Produkte und Dienstleistungen, die die diversen Bedürfnisse der Investoren bedienen, haben dazu beigetragen, Labuan zu einem attraktiven internationalen Geschäftszentrum zu machen und zu einer Plattform für Ansässige und Nichtansässige die im Ausland investieren wollen. Das effiziente Versorgungssystem wie auch die kundenorientierte Klienten-Charta gehen weiter auf die Bedürfnisse der Investoren ein.

Firmen, die in Labuan IBFC gegründet oder registriert sind, genießen viele Vorteile, von niedrigen Geschäftskosten bis hin zu erleichternden Steueranreizen und Zugang zu extensiven Doppelbesteuerungsabkommen mittels des Malaysischen Netzwerks von Doppelbesteuerungsabkommen. Unter dem Steuersystem von Labuan kann eine Labuan-Firma die eine Labuan Handelsaktivität ausübt,

i. sich entscheiden, jährlich 3% Steuern auf die Nettoprofite nach der Buchprüfung zu zahlen, oder aber eine feste Rate von RM 20.000. Momentan wird keine Steuer erhoben auf Firmen, die keinen Handel betreiben.

ii. eine Labuan Firma die ein Geschäft in Labuan betreibt, könnte auch eine unwiderrufliche Entscheidung fällen, nach dem Income Tax Act von 1967 Steuern zu zahlen. Dies würde der Labuan Firma mehr Flexibilität geben, ihre Geschäftsvorgänge effektiv zu strukturieren, und würde günstigere Steuerbedingungen für die Investoren, die in oder aus der IBFC tätig sind, schaffen; und

iii. eine Labuan Firma könnte auch Geschäfts-Zakat anstatt Steuern bezahlen. Die Regierung hat diverse Steuerbefreiungen geschaffen, um Investoren und professionelle Dienstleistungen zur Ansiedlung in Labuan IBFC zu bewegen

4.3 Geschäftsaktivitäten der Labuan IBFC

Labuan IBFC bietet umfassende finanzielle Lösungen in Produkten und Dienstleistungen sowohl konventioneller Natur als auch nach Scharia-basierten Grundsätzen, inklusive Banken, Versicherungen und versicherungsnahe Produkte, Fondsverwaltung und Kapitalbeschaffung.

Zusätzlich bietet IBFC weiter Nischenprodukte wie Vermögensverwaltung (Stiftungen), Rückversicherungen/Re-Takaful, Leasing und Rohstoffhandel. Eine breite Palette kosteneffektiver Geschäftsstrukturen wie die sogenannte Labuan Holding Company, Labuan Protected Cell Companies, Labuan Limited Liability Partnership und Special Trust sind ebenfalls verfügbar.

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Die Labuan International Commodity Trading Company (LITC), die es seit 2011 unter dem Programm Globaler Anreiz für den Handel gibt, bietet Fördermaßnahmen die es internationalen Handelsfirmen ermöglichen, eine LICT in Labuan zu gründen und Handel mit physischem und verwandten Derivatmittel wie Petroleum/ Petroleumverwandte Produkte, einschließlich Flüssiggas (LNG) zu treiben.

Die Labuan International Financial Exchange (LFX) ergänzt die traditionellen Bankeinrichtungen mit ihrem Angebot umfassender Kapitalbeschaffungsdienste mit unbegrenztem Zugang zu internationalen Märkten durch ihre Aktivitäten insbesondere Börsenzulassung, Handeln und Abrechnung finanzieller Instrumente oder Einrichtungen.

Weitere Informationen über Labuan IBFC finden Sie unter www.labuanibfc.com

5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE

Malaysia verfolgt weiterhin eine liberale Devisenadministrations-Politik (FEA), die hauptsächlich Vorsichtsmaßnahmen sind, um das Gesamtziel der Makroökonomie zu unterstützen: Geldwertstabilität und Finanzstabilität, während gleichzeitig die Sicherung der Zahlungsbilanz gewährleistet ist. Die FEA Maßnahmen sind immer mehr liberalisiert worden um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu fördern, sowie größere Effizienz in der Handels- und Investitionsabwicklung zu erreichen.

5.1 Regelungen für Nichtansässige (non-residents)

5.1.1 Investitionen in Malaysia

Es gibt keine FEA Beschränkungen und die malaysischen Märkte sind für globale Investoren leicht zugänglich. Der Kapitalzufluss und Abfluss für Investitionen in Malaysia ist frei.

• Nicht-Ansässige können frei in jede Art von Ringgit Vermögenswerte investieren, entweder direkt oder als Teil eines Portfolios; und

• Sie sind frei in der Ausfuhr der Investitionsgelder, Profite, Dividenden oder Einkommen aus diesen Investitionen in Malaysia, solange die Gelder in ausländischer Währung zurückgeführt werden.

Es gibt keine Beschränkungen für nicht-Ansässige, Devisen in Ringgit und umgekehrt zu tauschen, bei lizensierten inländischen Banken1, zum Kauf von Vermögenswerten in Ringgit oder für die Rück-Überweisung von Geldern die aus diesen Ringgit-Investitionen stammen. Nicht-Ansässige dürfen ebenfalls die Abwicklung von Ringgit-Investitionen durch bestimmte ernannte Büros der lizensierten inländischen Banken vornehmen.

1 Lizensierte inländische Banken heißt eine lizensierte Bank und eine lizensierte Investmentbank nach dem Financial Services Act 2013 nach dem Islamic Financial Services Act 2013.

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BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 121

5.1.2 Zugang zu inländischer Finanzierung

i. Kredite in ausländischer Währung aufnehmen

• Nichtansässigen ist freigestellt, beliebige Summen in ausländischer Währung bei lizensierten inländischen Banken zu leihen. Die Erlöse aus der Kreditnahme können im In- oder Ausland eingesetzt werden ; und

• Nicht-Ansässige dürfen ebenfalls Sukuk/Obligationen in ausländischer Währung ausgeben, für die Verwendung im In- oder Ausland.

ii. Kredite in Ringgit aufnehmen

• Nichtansässige Nichtbanken können jede Summe in Ringgit von lizensierten inländischen Banken, ansässigen Unternehmen und Einzelpersonen als Kredit aufnehmen, um Aktivitäten im malaysischen Real-Sektor zu finanzieren.

• Nichtansässige Nichtbanken dürfen ebenfalls beliebige Summen in Ringgit

für Margenfinanzierung von ansässigen Firmen mit einer Lizenz die unter dem Capital Market and Services Act von 2007 ausgestellt wurde leihen; und

• Mit Genehmigung können Nichtansässige auch Ringgit-Finanzierung durch Ausgabe von Sukuk/Obligationen in Malaysia betreiben. Die Erlöse können im In- oder Ausland eingesetzt werden.

• Weitere Informationen über Ringgit und Devisen-Sukuk/Obligationen finden Sie unter http://www.bnm.gov.my/microsites/fxadmin/notices/Jointinfonote.pdf

5.1.3 Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen

Nichtansässige können die Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen in ausländischer Währung oder in Ringgit mit Ansässigen betreiben.

5.1.4 Deckungsgeschäfte (Hedging)

Nichtansässige können ungehindert Deckungsgeschäfte mit lizensierten inländischen Banken und lizensierten internationalen islamischen Banken abschließen, sowohl für ihre Kapitalkonten und Girokontovorgänge.

5.1.5 Ringgit und Devisenkonten

Es gibt keine Beschränkungen für Nichtansässige, folgende Konten zu eröffnen :

• Devisenkonten bei jeder lizensierten inländischen Bank um Investitionen sowie Geschäftsbetrieb in Malaysia zu ermöglichen. Die Gelder auf diesen Konten können frei ins Ausland transferiert werden; und

• Ringgit-Konten bei den lizensierten inländischen Banken. Die Konten können mit Ringgit aus dem Umtausch ausländischer Devisen auf Spotbasis2 betrieben werden, oder Einkommen das aus Investitionen in Malaysia stammt, wie Zinsen, Mieten, Profite, Dividenden oder Gelder aus der Veräußerung

2 Spot bedeutet Kauf und Verkauf von Devisen zur Lieferung innerhalb von zwei Geschäftstagen.

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von Vermögenswerten in Ringgit. Gelder auf diesen Konten können frei ins Ausland transferiert werden, sobald sie in ausländische Devisen umgetauscht wurden, bei einer der lizensierten inländischen Banken.

5.2 Regelungen für Ansässige (residents)

5.2.1 Investition in Vermögenswerte in ausländischen Devisen

Ansässige ohne Ringgitkredite aus inländischen Quellen können frei und ungehindert in ausländische Investitionen in beliebiger Höhe investieren.

Ansässige mit inländischen Ringgitkrediten, können wie folgt im Ausland investieren :

• Ansässige ohne Ringgitkredite aus inländischen Quellen können frei und ungehindert in ausländische Investitionen in beliebiger Höhe investieren.

• Ansässige Firmen mit inländischen Ringgitkrediten können in Devisen-Vermögenswerte im In- oder Ausland investieren, bis zu RM 50 Millionen als Gesamtsumme pro Kalenderjahr für ansässige Firmen auf Firmengruppenbasis mit ausländischer Währung aus der Konversion von Ringgit;

• Ansässige Einzelpersonen mit inländischen Ringgitkrediten können in Devisen-Vermögenswerte im In-oder Ausland investieren, bis zu RM 1 Million als Gesamtsumme pro Kalenderjahr für ansässige Firmen auf Firmengruppenbasis mit ausländischer Währung aus der Konversion von Ringgit ;

5.2.2 Darlehensaufnahme im In- und Ausland (onshore and offshore)

i. Kredite in ausländischer Währung aufnehmen

• Ansässige Unternehmen können unbehindert Kredite in Devisen aufnehmen, und zwar von :

– lizensierten inländischen Banken

– ansässigen und nichtansässigen verbundenen Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe

– ansässigen und nicht ansässigen direkten Anteilseignern; und

– ein weiterer Ansässiger, und zwar durch Ausgabe von Schuldverschreibungen in ausländischen Währungen

• Die Aufnahme von Devisenanleihen durch ansässige Firmen von nichtansässigen Banken und anderen nichtansässigen Unternehmen (nicht- verbunden) unterliegt einer Vorsichtsgrenze des Äquivalents von RM 100 Millionen, insgesamt, auf Firmengruppenbasis. Devisenanleihen die von ansässigen Einzelpersonen von lizensierten inländischen Banken aufgenommen werden, und von Nichtansässigen, unterliegen einer Gesamtobergrenze vom Äquivalent von RM 10 Millionen.

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BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 123

ii. Kreditaufnahme in Ringgit

Ansässige Unternehmen können unbehindert Anleihen in Ringgit aufnehmen, und zwar von :

• In beliebiger Höhe, von nichtansässigen Firmen innerhalb derselben Firmengruppe, und nichtansässigen Aktieneignern um Aktivitäten im Realsektor in Malaysia zu finanzieren; oder

• Bis RM 1 Million insgesamt von einem Nichtansässigen, außer nichtansässigen Finanz-Institutionen zur Verwendung in Malaysia.

Ansässige Einzelpersonen können Kredite in beliebiger Höhe von nichtansässigen Mitgliedern der engen Familie und insgesamt bis zu RM 1 Million von Nichtansässigen, außer nicht ansässigen Finanz-Institutionen zur Verwendung in Malaysia aufnehmen.

5.2.3 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen

Alle Erlöse aus dem Export von Waren müssen vollständig nach Malaysia repatriiert werden, wie im Verkaufsvertrag angegeben, und zwar nicht später als sechs Monate vom Datum des Exports an. Abwicklung mit den Nichtansässigen kann entweder in Ringgit oder in Devisen erfolgen.

5.2.4 Deckungsgeschäfte (Hedging)

Ansässige können ungehindert Deckungsgeschäfte für ihre ausländischen Währungsrisiken abschließen, entweder mit festen Verpflichtungen oder auf antizipatorischer Basis, bei den lizensierten inländischen Banken, bei anderen als lizensierten Internationalen Islamischen Banken, für Devisenobligationen von bis zu sechs Monaten.

5.2.5 Devisenkonten

Ansässige können ungehindert Devisenkonten bei lizensierten inländischen Banken eröffnen, sowie bei ausländischen (offshore) Banken zu jedwedem Zweck.

• Falls es sich um eine ansässige Einzelperson handelt, kann das Konto entweder allein oder gemeinsam mit einer anderen ansässigen Einzelperson und mit einem nichtansässigen Mitglied der engen Familie geführt werden;

• Für Devisenkonten die von ansässigen Unternehmen bei lizensierten internationalen islamischen Banken und offshore Banken geführt werden, kann das Konto mit Geldern jeder Währung betrieben werden, außer mit den Erlösen aus Warenexporten. Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Quelle der Devisengelder die auf Devisenkonten bei lizensierten inländischen Banken eingezahlt werden.

Weitere Informationen über die Vorschriften der Devisenverwaltung in Malaysia finden Sie bei: http://www.bnm.gov.my/fxadmin.

* Devisenobligation bezieht sich auf Importzahlungen in Devisen, Kreditrückzahlungen in Devisen und andere Girokontobewegungen in Devisen mit einem Nichtansässigen.

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SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 125

Kapitel 7

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS

1.1 Patente 1.2 Warenzeichen 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial Designs) 1.4 Urheberrechte (Copyright) 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 1.6 Geografische Ursprungshinweise 1.7 Bewertung Geistigen Eigentums 1.8 Finanzierung Geistigen Eigentums 1.9 Marktplatz für Rechte auf Geistiges Eigentum

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Kapitel 7

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS

Der Schutz geistigen Eigentums wird in Malaysia durch die Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO), einer Agentur unter dem Ministry of Domestic Trade, Cooperatives and Consumerism gemanagt. Der Schutz geistigen Eigentums in Malaysia umfasst Patente, Warenzeichen, industrielle Gebrauchsmuster, Urheberrecht, geografische Ursprungshinweise und Layout-Design integrierter Schaltkreise. Malaysia ist Mitglied der World Intellectual Property Organization (WIPO) und hat die Pariser und Berner Konventionen unterzeichnet, die das oben genannte geistige Eigentum schützen.

Außerdem ist Malaysia Unterzeichner des Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS), das der Welthandelsorganisation (WTO) untersteht. Die malaysischen Gesetze gewährleisten sowohl inländischen als auch ausländischen Investoren angemessenen Schutz. Malaysische Gesetze für den Schutz geistigen Eigentums entsprechen dem internationalen Standard und werden regelmäßig vom TRIPS Council revidiert.

1.1 Patente

Der Patentschutz wird in Malaysia durch das Patentgesetz von 1983 und die Patent-Vorschriften von 1986 (Patents Regulations 1986) geregelt. Gemäß diesen Bestimmungen kann ein Gebietsansässiger seine Patent-Bewerbungen direkt stellen. Anträge auf Erteilung eines Patentes für ein ausländisches Erzeugnis können nur durch einen eingetragenen Patent-Agenten in Malaysia gestellt werden, der anstelle seines Klienten auftritt.

Ähnlich den Bestimmungen in der Gesetzgebung anderer Länder ist eine Erfindung patentfähig, wenn sie neu ist, einen erfinderischen Fortschritt darstellt und industriell anwendbar ist. Dem TRIPS-Abkommen entsprechend gilt für Patente ein Schutzzeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Gebrauchsmusterschutz wird für zehn Jahre ab Antragsstellung gewährt und ist erneuerbar für weitere zwei aufeinanderfolgende 5-Jahres Fristen. Der Inhaber eines Patentes hat das Recht, die patentierte Erfindung zu verwerten, den Patentanspruch abzutreten oder zu übertragen sowie Lizenzverträge abzuschließen. Allerdings sind Ausnahmen zum Patent wie Zwangslizenzen und Parallelimporte sind ebenfalls eingeschlossen.

1.2 Warenzeichen

Der Schutz von Warenzeichen ist durch den Trade Marks Act 1976 und die Trade Marks Regulations 1997 geregelt.

Das Gesetz bietet Schutz für eingetragene Warenzeichen und Dienstleistungsmarken in Malaysia. Ein eingetragenes Warenzeichen darf von keiner Person und keinem Unternehmen außer dem Inhaber oder den von ihm autorisierten Benutzern verwendet werden. Bei unberechtigter Benutzung können Verfahren wegen Warenzeichenverletzung eingeleitet werden. Der Schutz eines Warenzeichens ist zeitlich auf 10 Jahre begrenzt und kann daran anschließend um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Der Inhaber des Warenzeichens hat das Recht, das Warenzeichen zu übertragen sowie seine Nutzung zu lizenzieren.

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SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 127

Genau wie bei Patenten können Inländer ihre Bewerbungen direkt stellen, während Ausländer auf die Vertretung durch autorisierte Warenzeichen-Agenten zurückgreifen müssen.

1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial Designs)

Industrielle Gebrauchsmuster werden durch den Industrial Designs Act 1996 und die Industrial Designs Regulations 1999 geschützt. Das Gesetz gewährleistet den Schutz eingetragener industrieller Gebrauchsmuster als persönliches Eigentum, das laut Gesetz übertragen und lizenziert werden kann.

Eintragbare industrielle Gebrauchsmuster müssen neu sein und dürfen keine Elemente enthalten, die lediglich funktionsbedingt sind. Außerdem darf das Design nicht vom Aussehen eines anderen Artikels abhängig sein, dessen integraler Bestandteil es ist.

Die Eintragung durch einen gebietsansässigen Antragsteller kann persönlich oder durch einen autorisierten Agenten für industrielle Gebrauchsmuster vorgenommen werden. Für nicht-gebietsansässige Antragsteller muss die Registrierung jedoch durch einen zugelassenen Agenten für industrielle Gebrauchsmuster erfolgen. Der Schutz für eingetragene industrielle Gebrauchsmuster ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt und kann daran anschließend noch viermal um jeweils 5 Jahre verlängert werden, so dass ein Schutzzeitraum von insgesamt 25 Jahren gewährleistet wird.

Malaysia hat den Industrial Designs Act 1996 geändert, der seit 1.Juli 2013 in Kraft ist. Die Änderungen schließen weltweite Novität, verstärkten Schutz, Einführung von IP Journal Systemen und Bereitstellung von Monetisierung und Sicherstellung industrieller Designs ein.

1.4 Urheberrechte (Copyright)

Der Urheberrechtsschutz wird durch den Copyright Act 1987 geregelt, welcher einen umfassenden Schutz urheberrechtlich schutzfähiger Werke gewährt. Das Gesetz beschreibt die Merkmale schutzfähiger Arbeiten (einschließlich Computer- Programme), den Umfang des Schutzes sowie die Art und Weise, in der der Schutz gewährt wird. Das Urheberrecht gilt für jedes Werk das zum Urheberrecht berechtigt, und dessen Autor eine qualifizierte Person ist.

Die Dauer des Urheberschutzes reicht bei literarischen, musikalischen und sonstigen Werken 50 Jahre über den Tod des Künstlers hinaus. Bei Musikaufnahmen, Fernsehsendungen und Filmen gilt ein Schutz von 50 Jahren vom Entstehungs- bzw. Veröffentlichungsdatum an.

Das Gesetz gewährt darstellenden Künstlern ebenfalls Schutz für Live-Auftritte, welcher sich über 50 Jahre vom Beginn des Kalenderjahres an erstreckt, das auf den Live-Auftritt folgte, oder die Aufzeichnung desselben als Tondokument.

Ein außergewöhnliches Merkmal des Gesetzes ist die Einschließung von Verordnungen für ihre Vollziehung. Die Novelle des Copyright Act 1987, das am 1. Oktober 2003 in Kraft trat, gibt den Beamten des Ministry of Domestic Trade, Cooperative and Consumerism (MDTCC) (ehemalig als Ministry of Trade and Consumer Affairs bekannt) die Vollmacht zur Verhaftung (inklusive der Verhaftung ohne Haftbefehl). Dieses besondere Einsatzkommando des MDTCC ist zur Vollstreckung des Gesetzes ernannt worden. Es hat die Vollmacht in Anwesen einzudringen, die im Verdacht stehen, gegen das Gesetz verstoßende Kopien zu besitzen und es kann auch gegen das Gesetz verstoßende Kopien und Vorrichtungen beschlagnahmen.

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Das Copyright (Amendment) Act 2012 trat am 1. März 2012 in Kraft.Das Gesetz wurde geändert um mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten und den internationalen IP Konventionen bzw. Abkommen über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu entsprechen.. Unter den Hauptänderungen sind die Einführung des freiwilligen Mitteilungssystems über Urheberrechte, die Regulierung der kollektiven Management-Organisation (CMO) und die Erweiterung der Funktion des Urheberrecht-Tribunals. Angefangen vom 1.Juni 2012, können Inhaber von Urheberrechten die freiwillige Mitteilung beantragen und zwar bei der Intellectual Property Corporation of Malayia (MyIPO) und CMO’s können ebenfalls bei MyIPO registriert werden. 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise

Die Layout-Designs integrierter Schaltkreise wird durch den Layout Design of Integrated Circuits Act 2000 geregelt. Das Gesetz gewährt Schutz für Layout-Designs integrierter Schaltkreise basierend auf ihrer Originalität, der Eigenerstellung durch den Erfinder und des freien Entwurfs. Es gibt hierfür keine Registrierung.

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre vom Datum der kommerziellen Nutzung an gerechnet oder 15 Jahre vom Entstehungsdatum an, wenn keine kommerzielle Nutzung erfolgt. Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer ebenfalls, rechtliche Schritte zu unternehmen, wenn seine Rechte gemäß diesem Gesetz verletzt wurden. Als persönliches Eigentum kann die Nutzung laut Gesetz teilweise oder ganz durch Übertragung, Lizenzierung, Verfügung oder rechtliche Mittel übertragen werden.

Das Gesetz findet in Anlehnung an das TRIPS Agreement Anwendung, um den Investoren der Elektronikbranche in Malaysia Sicherheit zu garantieren und das Technologiewachstum in diesem Land zu gewährleisten.

1.6 Geografische Ursprungshinweise

Das Geographical Indications Act 2000 bietet die Möglichkeit, sich Warenbezeichnungen nach ihrem geografischen Herkunftsort schützen zu lassen, wenn eine bestimmte Qualität, Bekanntheitsgrad, oder andere Eigenschaft der Ware auf Grund der geografischen Herkunft beruht. Dieser Schutz ist für natürliche oder landwirtschaftliche Produkte, handwerkliche oder industrielle Produkte möglich. Geografische Ursprungshinweise, die gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstoßen, sind nach dem Gesetz nicht geschützt.

Einheimische Antragsteller können individuelle Anträge stellen oder durch einen registrierten Agenten für geografische Ursprungshinweise. Ausländische Antragsteller müssen einen registriertenAgenten für geografische Ursprungshinweise einstellen. Die Schutzperiode ist zehn Jahre und danach kann sie für weitere zehn Jahre verlängert werden.

MyIPO bietet auch online-Suche und Registrierungsdienste für Patente, Warenmarken, Industrielle Designs und geografische Ursprungshinweise; und online Suchfunktionen für die Mitteilung von urheberrechtlichen Arbeiten. Weitere Informationen bezüglich des Schutzes geistigen Eigentums finden Sie auf der Webseite www.myipo.gov.my

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SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 129

1.7 Bewertung Geistigen Eigentums

Hand in Hand mit dem Modell zur Bewertung Geistigen Eigentums, wurde ein Training Programm zur Bewertung geistigen Eigentums in Zusammenarbeit mit dem World Trade Institute (WTI), Universität der Schweiz in Bern kreiert und vorgestellt am 7.März 2013 mit der Ausbildung der ersten Gruppe. Die Verfügbarkeit einheimischer Beurteiler von Geistigem Eigentum wird dazu beitragen, die Kosten und die Schwierigkeiten zu senken, die darin bestehen, ausländische Experten in der Beurteilung Geistigen Eigentums für finanzielle Zwecke und Kredite zu ernennen und damit ist es von nun an einfacher für Klein- und Mittelbetriebe, ihr Geistiges Eigentum zu bewerten. Das bedeutet wiederum eine Zunahme in der Dynamik des Gesamten Ökosystems.

1.8 Finanzierung von Geistigem Eigentum

Als Teil der Gesamt-Strategie der Regierung um die Wettbewerbsfähigkeit lokaler Klein-und Mittelbetriebe zu verbessern und zu fördern, hat MyIPO mit diversen Industrie-Schlüsselorganisationen und Teilhabern zusammengearbeitet, insbesondere den Kreditgebern und finanziellen Institutionen , damit diese ihre Finanz- und Kreditangebote erweitern um Klein- und Mittelbetrieben Kredite zu gewähren die auf dem Geistigen Eigentum dieser Betriebe als Teil der Sicherheiten für Kreditvergabe beruhen.

1.9 Marktplatz für Rechte auf geistiges Eigentum

Als Teil der Bemühungen in der Stärkung des Ökosystems Geistiges Eigentum, ist es wichtig eine gesunde Nachfrage und Angebot an Geistigem Eigentum sicherzustellen um weitere Investitionen in die Schaffung Geistigen Eigentums und anderer Formen Intellektuellen Know-Hos und Immaterieller Güter zu stimulieren. MyIPO hat eine Plattform als Pilotprojekt entwickelt, den Marktplatz für Rechte auf Geistiges Eigentum, hier soll Zugang und Sichtbarkeit für Eigentümer von Geistigem Eigentum verbessert werden, die ihr Eigentum lizensieren und verkaufen möchten. Das Portal wurde erstellt um die Schwierigkeiten zu beseitigen, denen Eigentümer begegnen die ihr Geistiges Eigentum bekanntmachen wollen und potentielle Käufer bzw. Lizenznehmer ansprechen wollen. Mit dieser Plattform hat MyIPO strategische Partnerschaften mit anderen Marktplätzen in Hongkong, Singapur und einigen Regionen in China geschlossen, um die Reichweite unserer lokalen Geistigen Eigentumsrechte zu erweitern. In naher Zukunft werden weitere passende Marktplätze hinzukommen.

Mehr über den Marktplatz und wie Sie daran teilnehmen können finden Sie auf www.iprmarketplace.com.my

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UMWELTMANAGEMENT 131

Kapitel 8

WMWELTMANAGEMENT1. UMWELTPOLITIK

2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES

2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen 2.3 Prüfung der Standorteignung 2.4 Schriftliche Genehmigung oder Bekanntmachung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial- Verbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Geländen und Gebäuden und genehmigungspflichtigen Beförderungsmitteln 2.7 Abgas-und Abwasservorschriften 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 2.9 Sondermüll-Management 2.9.1 Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll

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Kapitel 8

UMWELTMANAGEMENTUm die Förderung einer umweltfreundlichen Entwicklung des Landes zu garantieren, hat die malaysische Regierung umfassende gesetzliche und institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen. So wird beispielsweise allen Investoren bereits zu Beginn eines geplanten Projektes nahegelegt, die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Investoren werden angehalten, die Produktionsprozesse so auszulegen, dass die Abfallmenge von vorneherein minimalisiert wird, die Abfallvermeidung als fester Bestandteil des Produktionsprozesses einbezogen wird und in allen Bereichen die Möglichkeiten des Recyclings voll ausgeschöpft werden.

1. UMWELTPOLITIK

Die nationale Umweltpolitik (DASN) zielt auf fortwährenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritt Malaysias ab und die Anhebung der Lebensqualität seines Volkes durch Entwicklung, die solide und nachhaltige Umweltpolitik berücksichtigt.

Die Umweltpolitik versucht folgende Ziele zu erreichen :

1. Eine saubere, gesunde und produktive Umwelt für diese und zukünftige Generationen

2. Die Erhaltung des einzigartigen und diversen Kultur- und Naturerbes mit wirkungsvoller Teilnehme durch alle Gesellschaftsschichten

3. Einen nachhaltigen Lebensstil und ein nachhaltiges System von Produktion und Verbrauch.

DASN listet acht Grundsätze auf, die die wirtschaftlichen Ziele mit umweltbezogenen Imperativen in Einklang bringen sollen :

• Respekt und Sorge für die Umwelt • Erhaltung der Vitalität und Diversität der Natur

• Weitere Verbesserung der Umweltqualität • Nachhaltige Nutzung der Ressourcen

• Integrierte Entscheidungsfindung

• Rolle des privaten Sektors

• Verpflichtung und Rechenschaftspflicht

• Aktive Teilnahme in der Internationalen Gemeinschaft

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UMWELTMANAGEMENT 133

DASN versucht Umweltgedanken in Entwicklungsaktivitäten und alle damit verbundenen Entscheidungsfindungsprozesse zu integrieren, um langfristiges Wirtschaftswachstum und menschliche Entwicklung zu fördern, und um die Umwelt zu schützen und zu verbessern. Die Umweltaspekte anderer nationaler Strategien und Maßnahmen werden ergänzt und verbessert, wie die Pläne für Waldwirtschaft und Industrie, und internationale Konventionen über globale Anliegen werden zur Kenntnis genommen.

2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES

Der Environmental Quality Act 1974 und die darin enthaltene Gesetzgebung verlangt von Unternehmen, abhängig vom jeweils geplanten Projekt, eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine Standortbewertung und eine Schadstoffbelastungsanalyse, sowie Überwachung und Selbstkontrolle durchzuführen. Industrielle Aktivitäten erfordern die folgenden Genehmigungen vom Director-General of Environmental Quality bevor das Projekt verwirklicht werden kann :

i. Umweltverträglichkeitsstudie für genehmigungspflichtige Projekte

ii. Standorteignungsbewertung

iii. Schriftliche Benachrichtigung der Genehmigung für Bauprojekte

iv. Schriftliche Zusage für Installation von Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen

v. Genehmigung zur Nutzung und zum Betrieb von genehmigten Gebäuden/ Räumlichkeiten und genehmigten Beförderungsmitteln

2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten

Jeder Kapitalanleger sollte sich zuerst vergewissern, ob eine Umweltverträglichkeits- Studie (Environmental Impact Assessment, EIA) für seine geplanten industriellen Aktivitäten erforderlich ist. EIAs sind nach der Environmental Impact Assessment Order 1987 für folgende Aktivitäten notwendig :

(i) Landwirtschaft

a. Landerschließungsprojekte für Gebiete von 500 Hektar oder mehr zur Umwandlung von Waldgebiet in landwirtschaftlich genutzte Flächen

b. Landwirtschaftsprogramme, die die Umsiedlung von 100 oder mehr Familien erforderlich machen

c. Erschließung von landwirtschaftlichem Grundbesitz mit einer Gesamtfläche von mehr als 500 ha und Umstellung der landwirtschaftlichen Nutzungsart.

(ii) Flughäfen

a. Bau von Flughäfen, die eine Landebahn von 2.500 Meter oder länger haben

b. Landebahnen-Landerschließung in Bundesstaaten- und Nationalparks

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(iii) Entwässerung und Bewässerung

a. Bau von Dämmen und künstlichen Seen und künstliche Vergrößerung von Seen mit einer Oberfläche von 200 ha und mehr

b. Trockenlegung von Sümpfen, Freiwildlebensraum oder unberührten Wäldern, die sich über eine Fläche von 100 ha oder mehr erstrecken

c. Bewässerungs-Projekte, die sich über 5.000 ha und mehr erstrecken

(iv) Landgewinnung

Küstenlandgewinnung im Ausmaß von 50 ha oder und mehr

(v) Fischerei

a. Bau von Fischereihäfen

b. Hafenausbau mit mehr als 50%igem Anstieg der Fisch-Absatzkapazitäten pro Jahr

c. Ländliche Fischzuchtprojekte, die die Zerstörung von Mangroven- Sümpfen auf einer Fläche von 50 Hektar oder mehr erfordern

(vi) Forstwirtschaft

a. Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche deren Fläche 50 Hektar oder mehr betragen

b. Abholzung oder Umwandlung von Waldland in eine andere Nutzungsfläche, die sich innerhalb des Quellwassergebietes befindet, das zur kommunalen Wasserversorgung dient und Bewässerung oder Nutzung von Wasserkraft in einem Areal, das an staatliche oder nationale Parks oder Marineparks angrenzt

c. Abholzung von einer Fläche von 500 Hektar und mehr

d. Umwandlung von Mangrove-Sümpfen für industrielle Nutzung, zum Wohnungsbau oder für landwirtschaftliche Nutzung im Ausmaß von 50 Hektar und mehr

e. Abholzung von Mangrove-Sümpfen auf Inseln, die an nationale Marineparks angrenzen

(vii) Wohnungsbau

Erschließung von Wohnbaugebieten, die sich über eine Fläche von 50 Hektar und mehr erstrecken

(viii) Industrie a. Chemische Industrie Wenn die Produktionskapazität für jedes einzelne

oder alle Produkte zusammen mehr als 100 Tonnen/Tag beträgt

b. Petrochemie In jeder Größenordnung

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UMWELTMANAGEMENT 135

c. Nichteisenhaltige Primärschmelze : Metalle Aluminium - in allen Größenordnungen Kupfer - in allen Größenordnungen Andere - wenn die Kapazität Metalle 50 Tonnen/Tag oder mehr

des Produkts beträgt

d. Nicht-metallische Zementproduktion - für Klinkerausstoß 30 Produkte Tonnen pro Stunde und

mehr Kalkproduktion - 100 Tonnen/Tag und

mehr gebrannter Kalk im Rotationsbrennofen oder

- 50 Tonnen/Tag und mehr im vertikalen Ofen

e. Eisen und Stahl Wenn Eisenerz als Rohstoffe für eine Produktion von 100 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird ;

oder wenn Alteisen als Rohstoff für eine Produktion von 200 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird

f. Werften Leergewicht-Schiffraum mehr als 5.000 Tonnen

g. Pulpe-und Produktionskapazität über 50 Tonnen/Werktag Papierindustrie

(ix) Infrastruktur

a. Bau von Krankenhäusern mit Angrenzung an Strandgebiete, die für Freizeit und Erholung dienen

b. Industriegebiet-Entwicklung für Mittel- und Schwerindustrie, die eine Fläche im Ausmaß von 50 ha und mehr umfassen

c. Bau von Autobahnen

d. Bau von öffentlichen Land-und Hauptstraßen

e. Errichtung von neuen Siedlungsorten

(x) Häfen

a. Anlegen neuer Häfen

b. Hafenausbau, der eine Vergrößerung von 50% und mehr der Umschlagkapazität pro Jahr mit sich bringt

(xi) Abbau von Rohstoffen

a. Abbau von Mineralien in neuen Gebieten, wo die Abbau-Pachtgutlizenz eine Gesamtfläche von mehr als 250 ha umfasst

b. Erzaufbereitung, inklusive Konzentrieren von Aluminiumkupfer, Gold oder Tantal

c. Sand-Abbau, der eine Fläche von 50 ha und mehr umfasst

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(xii) Erdöl

a. Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen

b. Bau von Offshore und Onshore-Pipelines von mehr als 50 km Länge

c. Bau von Anlagen zur Trennung von Erdöl und Erdgas, für Weiterverarbeitung, Transport und Lagerung

d. Bau von Erdölraffinerien

e. Bau von Depots für die Lagerung von Erdöl, Erdgas oder Diesel (mit Ausnahme von Tankstellen), die in einem Radius von 3 km eines Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebietes liegen und die über eine Gesamtlagerkapazität von 60 000 Fässern (barrels) oder mehr verfügen.

(xiii) Elektrizitäts-Erzeugung und -Versorgung

a. Bau von Dampfturbinen-Kraftwerken, die natürlichen Brennstoff verheizen und eine Kapazität von mehr als 10 Megawatt haben

b. Dämme und hydroelektrische Bauten mit entweder einer oder beiden Bedingungen wie folgt:

Dämme, die über 15 Meter hoch sind und dazugehörige Strukturen, die eine Gesamtfläche von mehr als 40 Hektar umfassen

Reservoirs mit einer Oberfläche von mehr als 400 Hektar

c. Bau von Kombi-Kraftwerken

d. Bau von Atomenergie-betriebenen Kraftwerken

(xiv) Steinbrüche

Beantragter Abbau von aggregiertem Kalkstein, Quarzit, Sandstein, Marmor und dekorativen Mauersteinen innerhalb von 3 km eines bereits existierenden Wohn-, Handels- oder Industriegebiets oder eines Gebiets, für das eine Lizenz, Genehmigung oder Zustimmung für die Erschließung eines Wohn-, Handels- oder Industriegebiets gegeben wurde.

(xv) Eisenbahnen

a. Bau von neuen Linien

b. Bau von Nebenlinien

(xvi) Verkehrsmittel

Bau von Nahverkehrsprojekten

(xvii) Hotelgewerbe und Freizeitbranche

a. Bau von Strandresorts oder Hotels mit mehr als 80 Zimmern

b. Bergresorts oder Hotelanlagen auf einer Fläche von 50 Hektar und mehr

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UMWELTMANAGEMENT 137

c. Neubau oder Ausbau vonTourismus- und Freizeitanlagen in Nationalparks d. Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen auf Inseln

innerhalb von Meeresschutzgebieten

(xviii) Müllaufbereitung und Entsorgung

a. Gift- und Sondermüll

• Bau einer Müllverbrennungsanlage vor Ort

• Bau einer externen Wiederaufbereitungsanlage (off-site)

• Bau einer externen Abwasser-Aufbereitungsanlage (off-site)

• Bau von sicheren Mülldeponien

• Bau einer externen Deponie-Anlage (offsite)

b. Kommunaler Festmüll

• Bau einer Verbrennungsanlage

• Bau einer Kompostierungsanlage

• Bau einer Wiederaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage

• Bau einer kommunalen Mülldeponie für Festmüll

c. Kommunale Kanalisation

• Bau einer Abwasser-Aufbereitungsanlage

• Bau eines Meeres-Abwasserauslaufs

(xix) Wasserversorgung

a. Bau von Dämmen oder behördlich unterstellten Reservoirs mit einer Oberfläche von 200 Hektar und mehr

b. Grundwasser-Erschließung für industrielle, landwirtschaftliche oder städtische Wasserversorgung, die mehr als 4.500 Kubikmeter Wasser pro Tag liefern

2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen

Eine EIA-Untersuchung muss von Experten durchgeführt werden, die beim Department of Environment (DOE) unter dem EIA Consultant Registration Scheme registriert sind. Die Liste der registrierten EIA Experten und Details über das Registrierungs-System sind auf der DOE Webseite www.doe.gov.my ersichtlich.

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2.3 Prüfung der Standorteignung

Einer der wichtigsten Faktoren, um eine Umweltschutzgenehmigung zu bekommen, ist die Standort-Eignung des geplanten Projekts. Die Standort- Eignung wird unter dem Aspekt der Vereinbarkeit des Projekts mit den geplanten Strukturen oder kommunalen Plänen, die Nutzung des angrenzenden Geländes, inwieweit das Gebiet eine zusätzliche Umweltbelastung vertragen kann, und den Müllentsorgungsbedingungen entspricht.

Site suitability evaluation process (SSE) ist die bevorzugte Methode für alle Entwicklungsprojekte, die an das DOE verwiesen werden. Als solches müssen SSEs als erster Schritt für genehmigungspflichtige und nicht-genehmigungspflichtige Aktivitäten unternommen werden. Für genehmigungspflichtige Aktivitäten muss die SSE-Untersuchung noch vor dem EIA (Environmental Impact Assessment) durchgeführt werden, um zu garantieren, dass der ausgewählte Standort für die vorgeschlagenen Aktivitäten passend ist und mit der umliegenden Bodennutzung in dem entsprechenden Gebiet verträglich ist. Das ist kostensparend für den Projekt-Antragsteller, da die Durchführung eines EIA-Tests hinfällig ist, wenn das Gelände von vorneherein als ungeeignet eingeschätzt wird.

2.4 Schriftliche Genehmigung oder Bekanntmachung für Bauprojekte

Jede Person, die Aktivitäten ausführen will, wie unten beschrieben, muss im Vorhinein den Director General of Environmental Quality durch eine schriftliche Bekanntmachung davon informieren :

i. Durchführung von jeglicher Art von Bauarbeiten an einem Gebäude oder Errichtung eines Gebäudes, das industrielle Abwässer oder Mischwasser freisetzen könnte, oder das Bewirken oder Verursachen einer Substanz- oder Qualitätsveränderung, oder eine Ausflussveränderung von einer bereits existierenden Quelle auf oder in die Erde, oder in ein Binnengewässer oder malaysisches Meer, mit Ausnahme von Gebäuden wie im First Schedule des Environmental Quality (Industrial Effluent) Regulations, 2009 festgelegt ;

ii. Ablassen oder Freisetzen oder den Abwasserausfluss erlauben auf oder in Erde oder in ein Binnengewässer oder in ein malaysisches Meer mit Ausnahme von Wohngebieten oder kommerziellen Bauprojekten oder beiden, die eine Einwohnerzahl von weniger als einhundertfünfzig (150) haben, wie im Environmental Quality (Sewage) Regulations, 2009 festgelegt ;

iii. Durchführung von jeglicher Art auf einem Grundstück, einer Anlage oder Gebäude, das zur Folge hat, dass eine neue Quelle von Sickerwasser abgeleitet oder freigesetzt wird, wie im Environment Quality (Control of Pollution from Solid Waste Transfer Station and Landfill) (Kontrolle von Verschmutzung durch Festabfall- Transferstation und Mülldeponie) Regulations, 2009 festgelegt.

Jede Person, die vorhat, auf einem Grundstück oder ein Gebäude zu bauen, oder Bauarbeiten durchführen will, die das Grundstück oder Gebäude in ein genehmigungspflichtiges Industrieland/-Gebäude umwandeln würde (Palmölmühlen, Rohgummiverarbeitungsanlagen und Aufbereitungs-und Entsorgungsanlagen für Sondermüll) wie in Section 19 des Environmental Quality Act, 1974, muss vorher eine schriftliche Erlaubnis vom Director-General of Environment Quality einholen.

Diese Art von Ansuchen muss mit einer vorschriftsmäßigen Begleitgebühr eingereicht werden.

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UMWELTMANAGEMENT 139

2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen

Antragsteller, die Aktivitäten durchführen wollen, wie unten angegeben, müssen vorherige schriftliche Zustimmung vom Director-General of Environmental Quality bekommen :

i. Neue Installationen in der Nähe eines Wohngebietes, wie in Verordnung 4 und First Schedule of the (Clean Air) Regulations 1978 festgelegt.

ii. Für den Neubau (einschließlich Verbrennungsanlagen), die Installation, die Relokalisierung oder Änderung von Feuerungsanlagen die einen Verbrauch von 30 kg oder mehr pro Stunde an pulverförmigen oder festen Brennstoffen haben, oder 15 kg oder mehr an flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen pro Stunde, wie in den Vorschriften 36 und 38 der Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978 angegeben.

iii. Jegliche Errichtung, Installation, Relokalisierung oder Änderung von Schornsteinen von denen oder durch die luftverschmutzende Abgase dringen können

* Das Ansuchen um schriftliche Genehmigung ist gebührenfrei

2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Geländen und Gebäuden und genehmigungspflichtigen Beförderungsmitteln Zum Belegen und Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen und Gelände ist eine Lizenz erforderlich und zwar wie folgt :

i. Für Palmölmühlen

ii. Für Rohgummi verarbeitende Betriebe

iii. Behandlung und Aufbereitung von Sondermüll

Eine Lizenz ist erforderlich, um genehmigungspflichtige Beförderungsmittel (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) zu benutzen, wie im Environmental Quality Order 2005 bestimmt. Beförderungsmittel, die als genehmigungspflichtig gelten, sind jede Art von Verkehrsmittel oder Schiff, die folgender Beschreibung entsprechen :

i. durch einen inneren Mechanismus angetrieben

ii. konstruiert oder umgebaut, um am Land oder im Wasser betrieben zu werden iii. benutzt um Sondermüll zu transportieren, zu transferieren, zu platzieren oder zu deponieren

Der Antrag auf Lizenz soll nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung und/oder der schriftlichen Zustimmung (wie in 2.3 und 2.4 erwähnt) gestellt werden. Lizenzgebühren werden für jede Lizenz erhoben, die für Palmöl und Rohgummi verarbeitende Betriebe ausgestellt wird und für Einrichtungen für die Aufbereitung und Behandlung und Beseitigung von Sondermüll und für genehmigungspflichtige Beförderungsmittel.

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140

2.7 Abgas-und Abwasservorschriften

Die Industrien müssen sich strikt an die Abgas-und Abwasservorschriften, Kanal- und Sickerwasser-Abwasser-Standards halten, die als akzeptable Bedingungen angesehen werden und die in Malaysia erlaubt sind, wie es im Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978 und den Environmental Quality (Industrial Effluents) Regulations 2009, den Environmental Quality (Sewage) Regulations 2009, Environmental Quality (Control of Pollution from Solid Waste TransferStation and Landfill) Regulations 2009 festgelegt wird.

2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen

Ozonschädigende Substanzen (ODS) sind gemäß Environmental Quality (Refrigerant Management) Regulation 1999 und der Environmental Quality (Halon Management) Regulation 1999 als umweltschädliche Substanzen eingestuft worden. Neuinvestitionen zur Nutzung dieser Substanzen sind verboten.

2.9 Sondermüll-Management

Malaysia hat eine umfassende Satzung von gesetzlichen Bestimmungen bezüglich giftigem und gefährlichem Müll beschlossen. Die Bestimmung basiert auf dem Wiege bis zur Bahre Prinzip. Eine Einrichtung, die Sondermüll produziert, lagert, transportiert, behandelt oder entsorgt, muss sich an die wichtigsten folgenden Grund-Bestimmungen halten :

i. Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 (Amendment) 2007 ;

ii. Environmental Quality (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) Order 2005 ;

iii. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal Facilities) (Amendment) Order 2006 ;

iv. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal facilities) (Novelle) Regulations 2006 ;

v. Customs (Prohibition of Exports) Order 2008 ; und vi. Customs (Prohibition of Imports) Order 2008 ;

2.9.1 Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll

Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 ersetzt das Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 1989. Unter diesen Bestimmungen gibt es 77 Arten von Sondermüll, die im “First Schedule” angeführt sind, und in 5 Kategorien unterteilt werden und zwar :

i. SW 1 Metall und metallhaltiger Abfall (10 Arten von Sondermüll) ;

ii. SW 2 Abfall, der hauptsächlich aus nicht-organischen Substanzen besteht, der aber Metall und organische Substanzen enthalten kann (7 Arten von Sondermüll) ;

iii. SW 3 Abfall, der hauptsächlich aus organischen Substanzen besteht, der aber Metall und nicht-organische Substanzen enthalten kann (27 Arten von Sondermüll) ;

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UMWELTMANAGEMENT 141

iv. SW 4 Abfall, der entweder nicht-organische Substanzen enthält oder organische Substanzen enthalten kann (32 Arten von Sondermüll) ;

v. SW 5 jede andere Art von Abfall (1 Art von Sondermüll).

Sondermüll kann innerhalb der Anlage der abfallproduzierenden Betriebe gelagert, ausgesondert oder behandelt werden. Diese Art von Tätigkeiten brauchen nicht vom Department of Environment genehmigt werden. Ein abfallproduzierender Betrieb kann seinen eigenen produzierten Sondermüll bis zu 180 Tagen lagern mit der Voraussetzung, dass der angehäufte Sondermüll innerhalb der Anlage nicht mehr als 20 metrische Tonnen überschreitet. Abfallproduzierende Betriebe, die einen Sondermüll von mehr als 20 metrischen Tonnen produzieren, können jedoch ein schriftliches Gesuch an den Director General richten. Die Container in denen der Sondermüll gelagert wird, müssen deutlich beschriftet sein und zwar mit dem Beginn Datum der Lagerung sowie dem Namen, der Adresse und Telefonnummer des abfallproduzierenden Betriebs.

Landwirtschaftliche Tätigkeiten, Müllverbrennung, Beseitigung und Aussonderungs- Einrichtungen außerhalb der Betriebsgelände für Aussonderung von Müll, sowie dessen Lagerung und Behandlung, kann nur in dazu vorgesehenen Einrichtungen vorgenommen werden, die vom Department of Environment eine Lizenz vorweisen können. Mit der Unterzeichnung des Konzessions-Vertrags zwischen der malaysischen Regierung und Kualiti Alam Sdn. Bhd. am 18. Dezember1995 (15 jährige Gültigkeitsdauer) ist die Behandlung von Abfall außerhalb des Betriebsgeländes und die Beseitigung (Müllverbrennung, Abwasserbehandlung, Lagerung und Ablage auf sicheren Müllhalden) von Sondermüll nicht gestattet.Müllverbrennung von Sondermüll innerhalb des Betriebsgeländes sollte vermieden werden. Wenn es notwendig ist, müssen die Anwendungen für die Installation von solchen Verbrennungsöfen strenge Richtlinien, die „Guidelines on the Installation of on-site Incinerator for the Disposal of Scheduled Wastes in Malaysia“ befolgen (veröffentlicht durch Department of Environment), und auch eine detaillierte Umwelt-Belastungsstudie durchführen und den EIA Bericht veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Einblick hat.

Abfallproduzierende Betriebe können um Sondergenehmigung für das Management von Sondermüll ansuchen, um den Sondermüll von ihren Anlagen abholen zu lassen oder verarbeiten zu lassen; ausgenommen sind die Behandlung, Beseitigung oder Aussonderung in Anlagen oder Einrichtungen, die keine genehmigten Anlagen sind, gemäß den Bestimmungen 7(1) Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005.

Wenn Sie weitere Einzelheiten und Aktualisierungen über Umwelt-Management-Vorschriften benötigen, wenden Sie sich bitte an das Umweltministerium (Department of Environment) oder gehen Sie zur Webseite www.doe.gov.my

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INFRASTRUKTUR 143

Kapitel 9

INFRASTRUKTUR1. INDUSTRIELAND

1.1 Industriegebiete und Industrieparks 1.2 Freihandelszonen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses)

2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG

3. WASSERVERSORGUNG

4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN

5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN

6. HÄFEN

7. FRACHTGUTVERKEHR

7.1 Container Beförderung 7.2 Frachtbeförderung

8. STRASSEN

9. EISENBAHNEN

10. MSC MALAYSIA

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Kapitel 9

INFRASTRUKTUR 1. INDUSTRIELAND

1.1 Industriegebiete und Industrieparks

Malaysia bietet insgesamt mehr als 200 Industriegebiete und Industrieparks, die von staatlichen Stellen wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften (State Economic Development Corporations, SEDCs), den regionalen Entwicklungsbehörden (Regional Development Authorities, RDAs), den Hafenbehörden oder den Stadtverwaltungen erschlossen wurden. Zusätzlich werden kontinuierlich neue Gebiete geplant, um mit der steigenden Nachfrage mithalten zu können. Dieses Angebot wird in einigen Staaten durch privatwirtschaftlich erschlossene und unterhaltene Industriegebiete ergänzt.

Preis und Mieten-Vereinbarungen variieren je nach Lage.

1.2 Freihandelszonen

Eine Freihandelszone ist ein Gebiet in irgendeinem Teil von Malaysia, das vom Finanzminister unter der Bestimmung von Abschnitt 3(1) des Freizonen- Gesetzes 1990 als Freihandelszone oder Zollfreie Zone festgelegt wurde. Es ist für die Förderung des Wiederausfuhrhandels vorgesehen und wurde speziell für Produktionsunternehmen eingeführt, die Produkte hauptsächlich für den Export herstellen oder zusammenbauen.

Die Aktivitäten und Industrien darin unterliegen nur geringen Zollformalitäten, da es gemäß Abschnitt 2 [1A] des Zollgesetzes von 1967 als ein Gebiet außerhalb der Hauptzollgebiete angesehen wird, außer in Bezug auf Verbote von Importgütern und Export, unter dem Abschnitt 31 des Zollgesetzes 1967.

1.2.1 Freihandelszonen (FCZ)

Eine Freihandelszone ist dazu bestimmt kommerzielle Aktivitäten inklusive Handel (außer Einzelhandel), Gebindeauflösung, Sortieren nach bestimmten Kriterien, Wiederverpackung, Neubeschilderung, Umladung und Transit auszuführen.

Bis zum heutigen Tag gibt es 20 Freihandelszonen, die im Nordhafen, im Südhafen und im Westhafen von Port Klang, dann die Port Klang Free Zone, Pulau Indah MILS Logistikzentrum, Butterworth, Bayan Lepas, KLIA, Rantau Panjang, Pengkalan Kubor, Stulang Laut, Johor Port und Port of Tanjung Pelepas.

1.2.2 Zollfreie Zone (FIZ)

Neben minimalen Zollformalitäten ermöglichen FIZs exportorientierten Produktionsfirmen zollfreien Import von Rohmaterialien, Zulieferteilen, Maschinen und Betriebseinrichtungen, die direkt im Produktionsprozess gebraucht werden, sowie minimale Zollformalitäten für den Exporte ihrer fertigen Produkte.

Bis zum heutigen Tag sind 22 FIZs eingerichtet worden. Sie befinden sich in Pasir Gudang, Tanjung Pelepas, Batu Berendam I, Batu Berendam II, Tanjung Kling, Telok Panglima Garang, Pulau Indah (PKFZ), Sungai Way I, Sungai Way II, Ulu Kelang, Jelapang II, Kinta, Bayan Lepas I, II, III, IV, Seberang Perai und Sama Jaya.

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INFRASTRUKTUR 145

Voraussetzungen

Für die Niederlassung in einer FIZ kommen Unternehmen in Betracht :

• die entweder ausschließlich oder mindestens 80% für den Export produzieren

• deren Rohmaterialien oder Zulieferteile im Wesentlichen importiert werden. Unternehmen in einer FIZ sind jedoch dazu angehalten, nach Möglichkeit lokale Rohmaterialien und Zulieferteile zu nutzen

1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses)

Um Unternehmen die Errichtung von Fabriken für die ausschließliche Herstellung von Exportprodukten auch an Orten zu ermöglichen, an denen die Einrichtung einer FIZ nicht praktikabel oder sinnvoll ist, ist es gestattet Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses, LMWs) zu errichten. Alle Einrichtungen und Anlagen, die LMWs gewährt werden, sind jenen der Fabriken in den FIZs ähnlich.

Voraussetzungen

Der LMW-Status wird normalerweise Unternehmen gewährt :

• die ihre gesamte Produktion bzw. nicht weniger als 80% exportieren

• deren Rohmaterialien oder Zulieferteile hauptsächlich importiert werden

Bezahlung von Zollgebühren

Vom 1. Januar 2011 können FIZ und LMW Firmen Zollfreiheit gleich der ATIGA (ASEAN Trade in Goods Agreement) Raten in Anspruch nehmen, vorausgesetzt sie halten sich an folgende Bedingungen :

i) Erreichen 40% des Wertes durch einheimische Güter

ii) Falls der lokale Inhaltswert unter 40% liegt, können sie trotzdem in Betracht kommen, falls die FIZ/LMW Firmen nachweisen können, dass das nicht- einheimische Rohmaterial durch einen vorgegebenen Mechanismus substantielle Veränderungen durchlaufen hat, bis es zum Endprodukt verarbeitet wurde.

2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG

Elektrizitätsversorgung ist ausreichend, qualitativ hochwertig, zuverlässig und vergleichbar mit anderen örtlichen Versorgern in der Region und global.

Die Elektrizitätsversorgung in West-Malaysia wird von Tenaga Nasional Berhad betrieben, einem staatlichen Stromversorgungsunternehmen, während die Bundesstaaten Sabah und Sarawak von der Sabah Electricity Sdn. Bhd. (SESB) bzw. der Sarawak Electricity Supply Corporation (SESCO) versorgt werden.

Energie wird in Malaysia hauptsächlich durch Wärme, Gas und Wasserkraft erzeugt. Die Kraftwerke gehören sowohl den staatlichen Unternehmen wie auch unabhängigen Energieerzeugern (IPP) Nachhaltige Energieerzeugung aus Sonnenenergie, kleinen Wasserkraftwerken, Biogas und Biomasse werden ebenfalls als Teil der Grünen Technologie-Initiative von Malaysia gefördert.

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Die Übertragungsspannungen betragen 500 kV, 275 kV und 132 kV, während die Verteilung mit 33 kV, 22 kV, 11 kV und 400/230 Volt erfolgt.

3. WASSERVERSORGUNG

Die Wasserversorgung Malaysias ist in der gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesregierung und Landesregierungen. Um die Qualität des nationalen Wasserversorgungsservice zu verbessern und im Besonderen um das Recht des Verbrauchers zu schützen, wurden zwei Gesetze geschaffen, nämlich das das National Water Services Commission Act (SPAN) von 2006 (Gesetz 654) und der National Water Services Industry Act (NSW) von 2006 (Gesetz 655) und sind seit 2007 bzw..2008 in Kraft. Mit einem gutregulierten Wasserversorgungsdienst werden die Effizienz und die Nachhaltigkeit der Wasserindustrie dem Konsumenten, dem Investor und den Betrieben von Nutzen sein. Der malaysische Verbraucher genießt eine 24-stündige Wasserversorgung, die sowohl in Qualität wie auch in Quantität zuverlässig und sicher ist. Das Gesundheitsministerium (MOH) lässt laufend Routinetests und Überwachungen durchführen um sicherzustellen dass alle Wasserversorger den Richtlinien der World Health Organisation (WHO) für Trinkwasser entsoprechen. Alle Haushalte, kommerzielle und industrielle Verbraucher haben einen Zähler. Wassertarife variieren von Bundesstaat zu Bundesstaat.

4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN

Malaysias Festnetztelefon-, Mobiltelefon- und Satellitenkommunikations- Infrastruktur, die von Mobilen und anderen Netzwerkdienstanbietern angeboten werden, bilden die komplette Bandbreite lokaler und internationaler Serviceleistungen einschließlich Ton-, Bild- und Datenübertragungsmöglichkeiten und anderer hochentwickelter Kommunikationsdienstleistungen.

Derzeit decken die Mobil-Telekommunikationsdienste 96% der bewohnten Gebiete mit mehr als 43 Mio registrierten Nutzern ab. Festnetz und Mobiltelefonnetz werden durch VSAT und satellitengestützte Land- und Unterwasserdienste ergänzt. Es gibt mehr als 28 Internetanbieter (ISP) mit über 6,4 Millionen Nutzern. Die größten ISP sind Axiata (celcom) , gefolgt von TM und Maxis mit einem Marktanteil von jeweils 41%, 23% und 21%. Die Telekommunikations-Infrastruktur bietet die komplette Bandbreite der Audio-Data- und Videodienstleistungen mit modernen und voll digitalisierten Netzwerken sowohl kabelgestützte als auch kabellose Bandbreiten, die hohe Kapazitäten und hohe Ton- und Datenübertragungs-Geschwindigkeiten ermöglichen. Im Inland wird eine Infrastruktur von mehr als 40Gbps angeboten. Im MSC Malaysia steht eine Bandbreite bis zu 10GB zur Verfügung. Darüber hinaus wird im Moment Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitband mit mehr als 10 Mbps unter dem HSBB Projekt in Malaysia eingeführt.

Malaysia ist durch verschiedene fiberoptische Kabel und Satelliten-Konsortien wie FLAG, SEA-ME-WE, AAG, MCS, ACPN, China-US, Japan-US, Measat und Intelsat mit der ganzen Welt verbunden. Um den steigenden Bedarf an Bandbreite nachzukommen, werden mittel-und hochtechnologische Technologien wie ADSL, VDSL2+, ETTH, FTTH, HSPA und WiMAX im ganzen Land verbreitet. Darüber hinaus wird die LTE Technik in den Stadtgebieten wie z.B. den Landeshauptstädten und dem Klang Valley von den genannten Betreibern in Zukunft eingesetzt.

Malaysia bietet derzeit konkurrenzfähige Tarife für lokale, nationale und internationale Verbindungen an, sowie “leased circuits” mit Internet dial-up, wobei internationale Tarife unter den niedrigsten in der Region sind.

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INFRASTRUKTUR 147

5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN

Dank seiner zentralen Lage in Südostasien eignet sich Malaysia hervorragend als zentraler Warenumschlagsplatz für die Region. Malaysias Luftfrachteinrichtungen sind gut ausgebaut, insbesondere an den sechs internationalen Flughäfen des Landes.

Der hochmoderne Kuala Lumpur International Airport (KLIA) in Sepang, Selangor, verfügt über eine Kapazität von 40 Millionen Passagieren und mehr als 1,2 Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr.

Weitere Ausbaustufen auf dem 10.000 Hektar großen Flughafengelände sehen Kapazitäts-Erweiterungen auf 60 Millionen Passagiere pro Jahr und 3 Millionen Tonnen Luftfracht bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus auf bis zu 100 Millionen Passagiere und fünf bis sechs Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr vor.

Die anderen internationalen Flughäfen sind der Penang International Airport, der Langkawi International Airport und der Senai International Airport auf der malaysischen Halbinsel, und der Kota Kinabalu International Airport im Bundesstaat Sabah und der Kuching International Airport im Bundesstaat Sarawak.

MASkargo ist die hauptsächlich Cargo-orientierte Tochterfirma der Malaysia Airlines (MAS) die planmäßige Charter- Luftfrachtdienste, Bodenabfertigung wie auch Flughafen zu Seehafen Cargotransport mit Spedition zu Land betreibt.

Zusätzlich bietet MASKargo auch Zuladungskapazitäten in den Flugzeugen der Muttergesellschaft MAS und ihren sonstigen Tochtergesellschaften über die 100 internationalen Zielorte der nationalen Fluglinie auf sechs Kontinenten. MASkargo betreibt ein hochmodernes Advanced Cargo Centre (ACC) am Kuala Lumpur International Airport innerhalb einer Freihandelszone (FCZ). Dieses Zentrum verfügt über hochentwickelte und gesicherte Sicherheitssysteme mit neuester Technologie einschließlich Automatisierung von Abläufen, damit Echtzeit- Kursverfolgung für Datenübertragung sicheren Kommunikationsfluss gewährleistet. Zu den Angeboten zählen ein Tierhotel (Animal Hotel) und ein One-Stop-Perishable Centre für Leichtverderbliches, und das erste Priority Business Centre (PBC) der Welt, das für die wichtigsten Spediteure Dienstleistungen anbietet.

Momentan umfasst der planmäßige Frachtbetrieb Stecken von Kuala Lumpur, Penang und Kuching (Malaysia) nach Sydney, Shanghai, Taipei, Bangkok, Hongkong, Manila, Jakarta, Surabaya, Tokio, Osaka, Frankfurt, Amsterdam und Sharjah. Zur Zeit verfügt MASkargo über eine eigene Frachterflotte, zwei Boeing747-400F und zwei Airbus A 330-200F.

Vor kurzem ist die Firma mit dem IATA Secure Freight Programme zertifiziert worden, das auf eine sichere Lieferkette abzielt und damit für Frachtsicherheit sorgt. Die Firma hat auch ein Produkt namens i-Port, der erste Flughafen der Welt innerhalb eines Seehafen – Umladungsdienstes. Das bedeutet, dass Seefracht und Luftfracht-Ladungen schnell durch KLIA abgefertigt werden können, wenn sie von Port Klang angeliefert werden. Zusätzlich befördert MASkargo auch Flughafen-zu Flughafen per LKW innerhalb von Malaysia.

In Ergänzung zur Luftfracht werden in Malaysia Luftfrachtdienste von Transmile Air angeboten, die landesweit sechs Flughäfen in Sabah, Sarawak und der Halbinsel Malaysia sowie 2 planmäßige internationale Zielorte nämlich Hongkong und Singapur anfliegt. Die innermalaysischen Flüge nach Labuan und Bintulu in

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Ostmalaysia sind hauptsächlich auf die Öl- und Gasindustrie ausgerichtet, die besondere Einrichtungen zur Abwicklung erfordern. Außerdem bietet Transmile Air Charterflüge nach ASEAN und der Asien-Pazifikregion und kann Indien, den Mittleren Osten und China anfliegen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Firmenwebseite von MASkargo: www. maskargo.com

6. HÄFEN

Die Häfen in Malaysia sind entweder Bundes- oder Landeshäfen. Alle Bundeshäfen unterliegen dem Ministry of Transport. Derzeit gibt es sieben Bundes- Haupthäfen und zwar Port Klang, Penang Port, Johor Port, Port of Tanjung Pelepas, Kuantan Port, Kemaman Port und der Bintulu Port. Alle Häfen sind mit modernen Einrichtungen ausgestattet. Nur im Bintulu Port wird natürliches Flüssiggas umgeschlagen.

In Tandem mit der Expansion der Wirtschaft und des Handels haben die Häfen ein eindrucksvolles Wachstum in den vergangenen Jahren verzeichnet. Zwei der Häfen, Port Klang und der Hafen von Tanjung Pelepas zählen zu den 20 besten Containerhäfen der Welt.

Die Regierung strebt für die malaysischen Häfen Folgendes an :

a. Eine angebotsorientierte Kapazitätspolitik, d.h. eine großzügige Kapazitätsauslegung soll garantieren, dass keinerlei Wartezeiten für die Schiffe entstehen.

b. Steigerung der Nutzung der Häfen durch folgende Maßnahmen :

• Verbesserung der Effizienz und Produktivität des Hafenbetriebs.

• Privatisierung des Hafens

• Entwicklung und Verbesserung des Nebendienstleistungsservice; und

• Entwicklung und Verbesserung des Überland-Transports.

c. Lastzentrierung: Port Klang hat sich zum nationalen Lastzentrierungs- und Umschlagszentrum entwickelt, während Port Tanjung Pelepas als das regionale Umschlagszentrum angesehen wird.

7. FRACHTGUTVERKEHR

In Malaysia bieten zahlreiche Unternehmen umfassende Fracht- und Transport- Dienstleistungen wie Containertransport, Frachtgutbeförderung und -verteilung, Lagerhaltung, Bunkern, Hafen- und Zollabfertigung, Containerreparatur, Leasing und Wartungsservice an.

Nicht zuletzt dank eines großflächigen Niederlassungsnetzes der Transportgesellschaften kommen Malaysias Unternehmen in den Genuss einer schnellen, effizienten und zuverlässigen Frachtbeförderung. Die meisten Spediteure verfügen außerdem über ein gutes Netzwerk internationaler Agenten.

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INFRASTRUKTUR 149

7.1 Container Beförderung

Die malaysische Regierung kontrolliert den inländischen Container Transport durch die Land Public Transport Commission (SPAD).

Zweiundsechzig Unternehmen bieten Speditionsdienstleistungen an und verfügen über einen vielseitigen Fuhrpark von Container Transportfahrzeugen und Zugmaschinen, einschließlich Spezialfahrzeugen, sowie mit Positioniersystemen ausgestattete Fahrzeuge, so dass Kontakt zum Transporter jederzeit möglich ist.

Neben den Container Transportunternehmen gibt es zahlreiche kleine und mittlere Transportbetriebe, die konventionelle Frachten an jedes erreichbare Ziel im Lande befördern. Für einige Bestimmungsorte steht auch ein Block-Zubringersystem der Eisenbahn zur Verfügung und eine Frachtlinie besorgt den Container Transport zu abgelegenen Klienten.

Dieses Kombisystem von Bahn-und LKW-Transport gewährleistet eine schnelle Lieferung des Frachtgutes.

7.2 Frachtbeförderung

Die normale Frachtbeförderung wird landesweit von hunderten von Speditionen und Transporteuren angeboten. Für den internationalen Warenverkehr kann man sich der Dienstleistungen zahlreicher internationaler Speditionen bedienen.

Einige Speditionsunternehmen bieten zusätzliche administrative Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genehmigungen, Lizenzen, Zollbefreiungen, - Erklärungen und -Rückerstattungen an.

8. STRASSEN

Die Malaysian Highway Authority ist die für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der malaysischen Fernstraßen zuständige Behörde. Schnellstraßen, die sicher, effizient, bequem und mit allen notwendigen Einrichtungen ausgestattet sind, verbinden alle größeren Orte und zukünftigen Entwicklungsgebiete und haben in der Vergangenheit zur schnellen wirtschaftlichen Entwicklung durch effizienten Güterverkehr beigetragen.

Der Erfolg der malaysischen Privatisierungspolitik in Verbindung mit einem starken Wirtschaftswachstum hat in den letzten Jahren zu einer Zunahme an Straßenbauprojekten geführt.

Heute gelten die wichtigsten Verkehrsadern wie die Nord-Süd-Autobahn, die Kuala Lumpur-Karak-Autobahn, die Penang-Brücken und die Ostküstenautobahn als Eckpfeiler der Straßen-Infrastruktur und leisten einen erheblichen Beitrag zur schnellen sozio-ökonomischen Entwicklung Malaysias.

9. EISENBAHNEN

Die malaysische Eisenbahngesellschaft, Keretapi Tanah Melayu Bhd. (KTMB), die das Eisenbahnsystem auf der malaysischen Halbinsel betreibt, ist ein staatliches Unternehmen. KTMB ist das größte Transportunternehmen Malaysias; es kann die verschiedensten Güter (von Getreide bis Maschinen) transportieren.

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Das Schienennetz erstreckt sich über die gesamte Länge und Breite der malaysischen Halbinsel von Padang Besar im Norden bis Pasir Gudang, Johor im Süden. Die Werften und der Hafen in Penang werden ebenfalls von der nördlichen Linie bedient.

10. MSC MALAYSIA

MSC Malaysia ist Asiens aufregendster Investitionsstandort für Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT). Der MSC wurde 1996 angelegt und ist seitdem zu einem florierenden, dynamischen ICT Zentrum gewachsen, das mehr als3000 multinationale, ausländische und vollkommen malaysische Unternehmen beherbergt, die sich auf Produkte, Problemlösung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung im Multimedia-und Kommunikationsbereich konzentrieren.

Der MSC Malaysia im Herzen von Asiens schnellwachsenden Märkten besitzt eine Hightech-Infrastruktur und wird durch sichere Cyberlaws, Fördermaßnahmen und Praktiken geleitet, die es den Unternehmen ermöglichen zu florieren und kontinuierlich Innovationen zu produzieren.

Der MSC Malaysia bietet ein wettbewerbsfähiges Geschäftsumfeld mit einzigartigen Wertvorschlägen für ICT Investoren und ICT gestützte Geschäfte durch bestimmte Zonen die als Cybercities und Cybercentres bezeichnet werden.

Zu diesen MSC Malaysia Cybercities und Cyberzentren gehören momentan folgende Gebiete :

1. Cyberjaya

2. Technology Park Malaysia (TPM) 3. Kuala Lumpur City Centre (KLCC)

4. UPM-MTDC

5. KL Sentral

6. KL Tower

7. TM Cybercentre Complex

8. Mid Valley City

9. i-City

10. Bandar Utama

11. Bangsar South City

12. Penang Cybercity-1 (PCC1)

13. Kulim High Tech Park (KHTP)

14. Meru Raya

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INFRASTRUKTUR 151

15. Menara MSC Cyberport

16. Putra Square

17. GTower

18. Spansion

19. Symphony House

20. Quill 9

21. The Intermark

22. Wisma Hamzah Kwong Hing

23. Jaya 33

24. Puchong Financial & Corporate Centre (PFCC)

25. Melaka International Trade Centre

26. Menara Worldwide

27. Menara Binjai

28. Persoft Tower

Für weitere Informationen über den MSC MALAYSIA , sowie die Cybercities und Cyberzentren, besuchen Sie bitte die Webseite: www.mscmalaysia.my

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NÜTZLICHEADRESSEN

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RESSEN

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ADRESSEN 153

MINISTERIEN

PRIME MINISTER’S OFFICEBlock B8, Prime Minister’s Department Complex62502 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8888 3904Website : www.pmojpm.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF AGRICULTURE AND AGRO-BASED INDUSTRYBlock 4 G1, Wisma TaniNo. 28, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62624 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8870 1200/1400Fax : (603) 8888 6906Website : www.moa.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF DEFENCEWisma PertahananJalan Padang Tembak50634 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 2059 8400Fax : (603) 2691 4163Website : www.mod.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF DOMESTIC TRADE,CO-OPERATIVES AND CONSUMERISMNo. 13, Persiaran Perdana, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62623 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8882 5983Website : www.kpdnkk.gov.my

MINISTRY OF EDUCATIONBlock E8, Complex EFederal Government Administrative Centre62604 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8000 8001Website : www.moe.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF ENERGY, TECHNOLOGY, SCIENCE, CLIMATE CHANGE AND ENVIRONMENTBlock E4/5, Government Complex, Complex E Federal Government Administrative Centre62668 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8889 3712Website : www.mosti.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF FEDERAL TERRITORIES Level 1-4, Block 2, Menara PJH Precinct 2 Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8889 7888Fax : (603) 8889 7922Website : www.kwp.gov.my

MINISTRY OF FINANCEMinistry of Finance ComplexNo. 5 Persiaran Perdana, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62592 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 3000Fax : (603) 8882 3893 / 3894Website : www.treasury.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRSWisma PutraNo. 1, Jalan Wisma Putra, Precinct 262602 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8889 1717 / 8889 2816Website : www.kln.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF HEALTHBlock E1, E3, E6, E7 & E10, Complex EFederal Government Administrative Centre62590 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8888 6187Website : www.moh.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF HOME AFFAIRSBlock D1 & D2, Complex DFederal Government Administrative Centre62546 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8886 8000/3000Fax : (603) 8889 1613/1610Website : www.moha.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF HOUSING AND LOCAL DEVELOPMENTLevel 2-38, No. 51, Persiaran Perdana Precinct 4Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8891 3182Website : www.kpkt.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF HUMAN RESOURCESLevel 6-9, Block D3, Complex DFederal Government Administrative Centre62530 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8886 5000/ 5200Fax : (603) 8889 2381Website : www.mohr.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF COMMUNICATIONS AND MULTIMEDIALot 4G9, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Goverment Administrative Centre62100 Putrajaya MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 2693 5114Website : www.kkmm.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF WATER, LAND AND NATURAL RESOURCESWisma Sumber AsliNo. 25, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62574 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8889 2672Website : www.nre.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF PRIMARY INDUSTRIESNo. 15, Level 6-13Persiaran Perdana, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62654 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8880 3441Website : www.mpic.gov.mywww.kppk.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF RURAL DEVELOPMENTNo. 47, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8891 82000Website : www.rurallink.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF TOURISM, ARTS AND CULTURENo. 2, Tower 1, Jalan P5/6, Precinct 562200 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8891 7100Website : www.motac.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF TRANSPORTNo. 26, Jalan Tun Hussein, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8888 0158Website : www.mot.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF WOMEN, FAMILY AND COMMUNITY DEVELOPMENTNo. 55, Persiaran Perdana, Precinct 462100 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8323 2000Website : www.kpwkm.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF WORKSBlock B, 6th Floor, Kompleks Kerja RayaJalan Sultan Salahuddin50580 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 2711 1101Website : www.kkr.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF YOUTH AND SPORTSMenara KBSNo. 27, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62570 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8871 3333/88713000Fax : (603) 8888 8770Website : www.kbs.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF ECONOMIC AFFAIRSAras 6, Blok B5, Kompleks BFederal Government Administrative Centre62570 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8888 3755Website : www.epu.gov.myE-mail : [email protected]

MINISTRY OF ENTREPRENEURSHIP DEVELOPMENTAras 13, Menara UsahawanFederal Government Administrative Centre62570 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8889 3712Website : www.med.gov.myE-mail : [email protected]

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RELEVANTE ORGANISATIONENHUMAN RESOURCE DEVELOPMENT FUNDWisma HRDFJalan Beringin, Damansara Heights50490 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : 1800-88-4800Fax : (603) 2096 4999Website : www.hrdf.com.myE-mail : [email protected]

IMMIGRATION DEPARTMENTLevel 1 – 7 (Podium),No. 15, Persiaran Perdana, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62550 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8000 8000Fax : (603) 8880 1200Website : www.imi.gov.myE-mail : [email protected]

INLAND REVENUE BOARDMenara HasilPersiaran Rimba Permai Cyber 863000 Cyberjaya, Selangor, MalaysiaTel : (603) 7713 6666Fax : (603) 8313 7801Website : www.hasil.gov.myEmail : [email protected]

INTELLECTUAL PROPERTY CORPORATION OF MALAYSIAUnit 1-7, Ground Floor, Tower B Menara UOA BangsarNo. 5, Jalan Bangsar Utama 159000 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 2299 8400Fax : (603) 2299 8989Website : www.myipo.gov.myEmail : [email protected]

LABUAN FINANCIAL SERVICES AUTHORITY (LABUAN FSA) Level 17, Main Office TowerFinancial Park Complex, Jalan Merdeka87000 Federal Territory Labuan, MalaysiaTel : (6087) 591 200Fax : (6087) 453 442Website : www.labuanibfc.comE-mail : [email protected]

MALAYSIAN BIOTECHNOLOGY CORPORATION SDN BHDLevel 16, Menara Atlan161B, Jalan Ampang50450 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 2116 5588Fax : (603) 2116 5411Website : www.biotechcorp.com.myE-mail : [email protected]

MALAYSIAN INDUSTRIAL DEVELOPMENT FINANCE BHD (MIDF)Level 21, Menara MiDF82, Jalan Raja Chulan50200 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 2173 8888Fax : (603) 2173 8877Website : www.midf.com.myE-mail : [email protected]

SUSTAINABLE ENERGY DEVELOPMENT AUTHORITY MALAYSIAGaleria PjHAras 9, Jalan P4WPersiaran Perdana, Presint 462100 PutrajayaMalaysiaTel : (603) 8870 5800Fax : (603) 8870 5900Website : [email protected] : www.seda.gov.my

ENERGY COMMISSIONNo. 12, Jalan Tun Hussein, Precinct 262100 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8870 8500Fax : (603) 8888 8637Website : www.st.gov.my

MALAYSIAN TECHNOLOGY DEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD (MTDC)Menara Yayasan Tun RazakLevel 8-9, Jalan Bukit Bintang55100 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 2172 6000Fax : (603) 2163 7541Website : www.mtdc.com.myE-mail : [email protected]

MALAYSIAN INDUSTRY-GOVERNMENT GROUP FOR HIGH TECHNOLOGY (MiGHT) Blok 3517, Jalan Teknokrat 563000 CyberjayaSelangor Darul Ehsan, MalaysiaTel : (603) 8315 7888Fax : (603) 8312 0300Website : www.might.org.myE-mail : [email protected]

MALAYSIA TOURISM PROMOTION BOARD9th Floor, No. 2, Tower 1Jalan P5/6, Precinct 562200 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8891 8000Fax : (603) 8891 8889Website : www.tourism.gov.myE-mail : [email protected]

MULTIMEDIA DEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD (MDeC)2360, Persiaran APEC63000 Cyberjaya, Selangor Darul Ehsan,MalaysiaTel : (603) 8315 3000Fax : (603) 8315 3115Website : www.mdec.com.myE-mail : [email protected]

MALAYSIA PRODUCTIVITY CORPORATION (MPC)Lorong Produktiviti, Off Jalan Sultan46200 Petaling Jaya, Selangor, MalaysiaTel : (603) 7955 7266Fax : (603) 7957 8068Website : www.mpc.gov.myE-mail : [email protected]

PORT KLANG AUTHORITYMail Bag Service 202, Jalan Pelabuhan Utara42005 Port Klang, Selangor, MalaysiaTel : (603) 3168 8211Fax : (603) 3168 7626Website : www.pka.gov.myE-mail : [email protected]

ROYAL CUSTOMS MALAYSIAMinistry of Finance Complex, Precinct 2No. 3, Persiaran PerdanaFederal Government Administrative Centre62596 Putrajaya, MalaysiaTel : (603) 8882 2100Fax : (603) 8889 5901Website : www.customs.gov.myE-mail : [email protected]

SECURITIES COMMISSIONNo. 3, Persiaran Bukit Kiara, Bukit Kiara50490 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 6204 8777Fax : (603) 6201 5078Website : www.sc.com.myE-mail : [email protected]

SME CORPORATION MALAYSIALevel 6, SME 1, Block BPlatinum Sentral, Jalan Stesen Sentral 2Kuala Lumpur Sentral50470 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 2775 6000Fax : (603) 2775 6001Website : www.smecorp.gov.myE-mail : [email protected]

SME BANK Menara SME Bank Jalan Sultan ismail50250 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : 1-800-88-3133Website : www.smebank.com.myE-mail : [email protected]

SOCIAL SECURITY ORGANISATION (SOCSO)Menara Perkeso, 281 Jalan Ampang50538 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 4264 5000Fax : (603) 4256 7798Website : www.perkeso.gov.myE-mail : [email protected]

TELEKOM MALAYSIA BERHAD Level 51, North Wing, Menara TM Jalan Pantai Baru50672 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 2240 1221Fax : (603) 2283 2415Website : www.tm.com.myE-mail : [email protected]

TENAGA NASIONAL BERHAD129, Jalan Bangsar,59200 Kuala Lumpur, MalaysiaTel : (603) 2296 5566Fax : (603) 2283 3686Website : www.tnb.com.myE-mail : [email protected]

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ADRESSEN 155

Ministry of International Trade & Industry (MITI)Block 10, Government Office Complex, Jalan Duta 50622 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6203 3022 Fax: (603) 6201 2337 / 6203 1303 Website: www.miti.gov.my E-mail: [email protected]

AUSLANDBÜROS DES MITIBELGIENMinister Counsellor (Economy) Mission ofMalaysia to the EU Embassy of Malaysia inBelgium Avenue de Tervuren 414A1150 BrusselsBelgiumTel: (322)776 0378/762 5939Fax: (322)771 2380E-mail: [email protected]

CHINA (VOLKSREPUBLIK CHINA)Minister Counsellor (Economy)Embassy of Malaysia (Economic Section)No.2 Liang Ma Qiau Bei JieChaoyang District, 100600 BeijingPeople’s Republic of ChinaTel: (8610) 6532 2533/7990Fax: (8610) 6532 3617E-mail: [email protected]

INDIENMinister Counsellor (Economy)High Commission of Malaysia in New Delhi50-M, Satya MargChanakyapuriNew Delhi 110021Republic of IndiaTel: (91-11) 2611 1297Fax: (91-11) 2688 2372E-mail: [email protected]

INDONESIENCounsellor (Economics) Embassy of Malaysia(Commercial Section)Jalan H.R. Rasuna Said, Kav X6No.1-3, KuninganJakarta 12950IndonesiaTel: (6221) 522 4947/522 4962Fax: (6221) 522 4963E-mail: [email protected]

SINGAPURCounsellor (Economics)Malaysian Trade Commission80 Robinson Road #01-02Singapore 068896Tel: (0265) 6222 1356Fax: (0265) 6221 5121E-mail: [email protected]

SCHWEIZPermanent Representative of Malaysia tothe WTOInternational Centre Cointrin (ICC)3rd Floor, Block C20, Route de Pre-BoisCase Postale 1909CH 1215, Geneva 15SwitzerlandTel: (4122) 799 4042Fax: (4122) 799 4041E-mail: [email protected]

THAILANDCounsellor (Economics)Embassy of Malaysia (Trade Office)35, South Sathorn Road Tungmahamek,Sathorn Bangkok 10120ThailandTel: (662) 679 2190-9 Ext.2303/ 2304/ 2305Fax: (662) 679 2200E-mail: [email protected]

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKAMinister Counsellor (Economy)Embassy of Malaysia3516 International Court NWWashington DC 20008United States of AmericaTel: (1202) 572 9700/10/34Fax: (12020 572 9782/882E-mail: [email protected]

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Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE)Menara MATRADE, Jalan Sultan Haji Ahmad Shah, Off Jalan Tuanku Abdul Halim, 50480 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6207 7077 Fax: (603) 6203 7037 Toll Free: 1800-88-7280 Website: www.matrade.gov.my E-mail: [email protected]

MATRADE AUSLANDSBÜROSAUSTRALIEN

OSTASIEN

Consulate General of MalaysiaTrade Section (MATRADE)Level 7, 432 St Kilda RoadMelbourne 3004Victoria, AustraliaTel: (613) 9832 8600Fax: (613) 9832 8610E-mail: [email protected]

CHINA (VOLKSREPUBLIK)BEIJING Trade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)Unit E, 11th Floor, Tower B, GatewayPlaza No. 18, Xiaguangli, North RoadDongsanhuanChaoyang District, Beijing 100027People’s Republic of ChinaTel: (8610) 8451 5109/ 5110/ 5113Fax: (8610) 8451 5112E-mail: [email protected]

CHENGDUDirectorMalaysia External Trade DevelopmentCorporation(Chengdu Representative Office)Level 14, Unit 1402 – 1404The Office Tower, Shangri-La Centre9 Binjiang Road East, Chengdu 610021,Sichuan Province, People’s Republic of ChinaTel: (8628) 6687 7517Fax: (8628) 6687 7524E-mail: [email protected]

GUANGZHOUTrade CommissionerConsulate General of Malaysia (Trade Section)Unit 5305, Citic Plaza Office Tower233, Tianhe Bei Road, Guangzhou510610 GuangdongPeople’s Republic of ChinaTel: (8620) 3877 3865/ 3975Fax: (8620) 3877 3985E-mail: [email protected]

HONG KONGTrade Commissioner/ConsulConsulate General of Malaysia(TradeSection)19th Floor, Malaysia Building50 Gloucester Road, WanchaiHong Kong Special Administrative RegionRegion of the People’s Republic of ChinaTel: (852) 2527 8109Fax: (852) 2804 2866E-mail: [email protected]

SHANGHAITrade ConsulConsulate General of Malaysia (TradeSection)Unit 807-809, 8th FloorShanghai Kerry Centre, 1515,Nanjing Road West, Shanghai, 200040People’s Republic of ChinaTel: (8621) 6289 4420/ 4467Fax: (8621) 6289 4381E-mail: [email protected]

TAIWANDirectorMalaysian Friendship & Trade Centre(Trade Section)10F-D, Hung Kuo Building167 Dun Hwa North RoadTaipei 105, TaiwanTel: (8862) 2545 2260Fax: (8862) 2718 1877E-mail: [email protected]

JAPANTOKYODirectorMalaysia External Trade DevelopmentCorporation6th FIoor, Ginza Showadori Building8-14-14, Ginza Chuo-kuTokyo 104-0061, JapanTel: (813) 3544 0712/0713Fax: (813) 3544 0714E-mail: [email protected]

OSAKAMarketing OfficerMalaysia External Trade DevelopmentCorporationMainichi Intecio 18F, 3-4-5, Umeda, Kita-kuOsaka 530-0001, JapanTel: (816) 6451 6520Fax: (816) 6451 6521E-mail: [email protected]

SÜDKOREATrade CommissionerEmbassy of Malaysia(Trade & Investment Section)17th Floor, SC First Bank Building 100Gongpyung-dong, Jongro-guSeoul 110-702, Republic of KoreaTel: (822) 739 6813/ 6814/ 6812Fax: (822) 739 6815E-mail: [email protected]

SÜDASIEN

INDIEN CHENNAITrade CommissionerConsulate General of Malaysia (Consul Trade)Capitale 2A, 2nd Floor, 554 & 555, Anna SalaiTeynampet, Chennai-600018, IndiaTel: (9144) 2431 3722/ 3723Fax: (9144) 2431 3725E-mail: [email protected]

MUMBAIConsulConsulate General of MalaysiaTrade Section (MATRADE)Suite 301, 3rd Floor, Naman CentreBlock G,Bandra Kurla Complex, Bandra (E)Mumbai 40005, IndiaTel: (9122) 2659 7272/3Fax: (9122) 2659 7274E-mail: [email protected]

ASIEN

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ADRESSEN 157

SÜDOSTASIEN

KAMBODSCHAMarketing OfficerMalaysia External Trade DevelopmentCorporation (MATRADE)No. 220-222, Preah Norodom BoulevardSangkat Tonle BassacKhan Chamkarmorn, Phnom Penh,CambodiaTel : (855) 2372 1224Fax : (855) 2372 1225E-mail : [email protected]

INDONESIENTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)12th Floor, Plaza MutiaraJln. Lingkar KuninganKav E.1.2. No. 1 & 2, Kawasan Mega KuninganJakarta 12950, indonesiaTel : (6221) 576 4297/ 4322Fax : (6221) 576 4321E-mail : [email protected]

WESTASIEN

PHILIPPINENEmbassy of Malaysia Trade Office (MATRADE)Level 4/F, Hanjin Phil Building1128, University ParkwayNorth Bonifacio, Global City1634 Taguig, PhilippinesTel : (632) 556 8645/ 8646/ 8647Fax : (632) 401 6387E-mail : [email protected]

THAILANDEmbassy of MalaysiaCommercial and investment OfficeUnit 75 & 76AB, Level 27,Q House Lumpini Building,South Sathorn Road Tungmahamek,Sathorn Bangkok 10120, ThailandTel : (662) 677 7392Fax : (662) 677 7390E-mail : [email protected]

VIETNAMHO CHI MINH CITYTrade CommissionerConsulate General of Malaysia(Trade Section)1206-1207, 12th Fioor, Me Linh Point Tower2, Ngo Duc Ke Street, District 1Ho Chi Minh City, vietnamTel : (848) 3822 1468Fax : (848) 3823 1882E-mail : [email protected]

HANOIMarketing OfficerEmbassy of MalaysiaTrade Office (MATRADE)45-46 Dien Bien Phu StreetBa Dinh District, Hanoi, vietnamTel : (844) 3734 7521Fax : (844) 3734 7520E-mail : [email protected]

MYANMAREmbassy of MalaysiaTrade Office (MATRADE)No. 82, Pyidaungsu Yeiktha RoadDagon Township, 11191 YangonMyanmarTel : (951) 230 1951/1952Fax : (951) 230 1954E-mail : [email protected] SAUDI ARABIEN SAUDi ARABiA Trade CommissionerConsulate General of Malaysia(Commercial Section)14th Floor, Saudi Business CentreMadina Road, P.O. Box 20802Jeddah 21465Saudi ArabiaTel : (96612) 653 2143/ 98Fax : (96612) 653 0274E-mail : [email protected]

EUROPA

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATEConsul General / Trade CommissionerConsulate General of Malaysia MalaysiaTrade CentreLot 1-3 Ground Floor &6-10 Mezzanine FloorsAl-Safeena Building Near Lamcy PlazaZaabeel Road P.O. Box 4598, Dubai UnitedArab EmiratesTel : (9714) 335 5528/38Fax : (9714) 335 2220E-mail : [email protected]

QATARMarketing OfficerEmbassy of MalaysiaMalaysia Trade Centre DohaThe Gate Tower 2Level 2, Maysaloun Street,West Bay, DohaQatarTel : (9744) 407 7350Fax : (9744) 407 7351E-mail : [email protected]

FRANKREICHTrade CommissionerService Commercial De MalaisieDe L’ Ambassade De Malaisie90, Avenue Des Champs Elysees75008 ParisFranceTel : (331) 4076 0000/0034Fax : (331) 4076 0001E-mail : [email protected]

DEUTSCHLANDConsulate of Malaysia (Trade Section)Kastor-Hochhaus (Commerzbank)17th Floor, Platz der Einheit 160327 Frankfurt am MainGermanyTel : 49 (0) 69 247 5015 - 10Fax : 49 (0) 69 247 5015 - 20E-mail : [email protected]

UNGARNEmbassy of MalaysiaTrade Office (MATRADE)Pasareti ut 291026 Budapest, HungaryTel : (361) 488 0810Fax : (361) 488 0290E-mail : [email protected]

ITALIENConsul and Trade CommissionerConsulate of Malaysia (Commercial Service)Piazza Missori 3, 4th Floor20123 MilanitalyTel : (3902) 669 8183/9Fax : (3902) 670 2872E-mail : [email protected]

NIEDERLANDETrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Commercial Section)Rustenburgweg 22517 KE The HagueThe NetherlandsTel : (3110) 462 7759Fax : (3110) 462 7349E-mail : [email protected]

RUSSLANDEmbassy of Malaysia (Trade Section)2nd Floor, R01-209Dobrynya Business Centre#8, 4th Dobryninskiy per.119409 Moscow, Russian FederationTel : (7495) 933 5626/5636Fax : (7495) 933 5646E-mail : [email protected]

UKRAINEUKRAINEMarketing OfficerTrade Office (MATRADE) Embassy ofMalaysiaNo. 25, Bulivska StreetPerchersk, Kiev 01014UkraineTel : (38044) 286 7128Fax : (38044) 286 8942Email : [email protected]

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EUROPA

NORDAMERIKA

SÜDAMERIKA – LATEINAMERIKA

TÜRKEIMatrade IstanbulNo.76, 20th Floor, Buyukdere CaddesiMaya Akar Centre Plaza,34394 Esentepe IstanbulTurkeyTel: (90212) 217 8003Fax: (90212) 217 8005Email: [email protected]

KANADATrade CommissionerConsulate of Malaysia (Trade Office)Suite 5130 First Canadian PlaceSuite 3700, 100 King Street West Toronto,Ontario M5X 1E2, CanadaTel: (1416) 504 6111Fax: (1416) 504 8315E-mail: [email protected]

LOS ANGELES, USATrade Commissioner Consulate General ofMalaysia (Commercial Section)777, South Figueroa St, Suite 600Los Angeles, CA 90071United States of AmericaTel: (1213) 892 9034Fax: (1213) 955 9142E-mail: [email protected]

ARGENTINIENEmbassy of Malaysia Trade Office (MATRADE)Villanueva 1040C1426BMD Buenos AiresRepublic of ArgentinaTel: (54) 11 4776 0504 / 2533 (54) 11 4777 8420Fax: (54) 11 4776 0604E-mail: [email protected]

POLEN Embassy of MalaysiaTrade Office MATRADEul, zlota 59, 9th Floor, 00-120 WarsawPolandTel: (4822) 222 1765 / 1772Fax: (4822) 222 1764Email: [email protected]

MIAMI, USADirectorMalaysia Trade Centre703 Waterford Way, Suite 150Miami, FL 33126United States of AmericaTel: (1305) 267 8779Fax: (1305) 267 8784E-mail: [email protected]

NEW YORK, USATrade CommissionerConsulate General of Malaysia(Commercial Section)3rd Floor, 313 East, 43rd StreetNew York, NY 10017United States of AmericaTel: (1212) 682 0232Fax: (1212) 983 1987E-mail: [email protected]

BRASILIENTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Commercial Section)771, Alameda Santos, Suite 727th Floor, 01419-001, Sao PauloBrazilTel: (5511) 3285 2966Fax: (5511) 3289 1595E-mail: [email protected]

GROSSBRITANNIEN Trade CommissionerMalaysian Trade Commission(Commercial Section)3rd & 4th Floor, 17 Curzon StreetLondon W1J 5HR United KingdomTel: (4420) 7499 5255/4644Fax: (4420) 7499 4597E-mail: [email protected]

AFRICA

CHILETrade CommissionerOficina Commercial de MalasiaEmbajada De MalasiaAvda Tajamar 183Oficina 302, Las CondesSantiago, ChileTel : (562) 234 2647Fax : (562) 234 2652E-mail : [email protected]

MEXICOTrade CommissionerEmbassy of Malaysia, Mexico CityPaseo de Las Palmas # 425Torre Optima 3, Office 1101 & 1102Col. Lomas de ChapultepecDel. Miguel Hidalgo, C.P.11000Mexico D.F.Tel : (5255) 5201 4540Fax : (5255) 5202 7338E-mail : [email protected]

KAIRO, ÄGYPTENEmbassy of Malaysia Commercial Section(MATRADE)21, E1-Aanab StreetLavel 2, MohandessineGiza, EgyptTel : 376 10013Fax : 376 10216E-mail : [email protected]

KENIATrade CommissionerHigh Commission of MalaysiaTrade Section (MATRADE)Block 91/404, Gigiri GroveGigiriP.O. Box 4228602200, NairobiKenya.Tel : (25420) 712 0915Fax : (25420) 712 0916E-mail : [email protected]

SÜDAFRIKAHigh Commission of MalaysiaEconomic Office (MATRADE)Ground Floor, Building 5Commerce Square Office Park39, Rivonia Road, Sandhurst SandtonJohannesburg South AfricaTel : (2711) 268 2380/ 2381Fax : (2711) 268 2382E-mail : [email protected]

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ADRESSEN 159

JOHORDirectorMatrade Southern Regional OfficeSuite 6B, Tingkat 6Menara Ansar, 65 Jalan Trus80000 Johor Bahru, Johor, MalaysiaTel: (607) 222 9400Faks: (607) 222 9500E-mail: [email protected]

PENANGDirectorMatrade Northern Regional Office1st Floor, FMM Building2767, Mukim 1, Lebuh Tenggiri 2Bandar Seberang Jaya13700 Seberang Perai TengahPulau Pinang, MalaysiaTel: (604) 398 2020Fax: (604) 398 2288E-mail: [email protected]

TERENGGANUDirectorMatrade Eastern Regional OfficeTingkat 5, Menara Yayasan Islam TerengganuJalan Sultan Omar20300 Kuala TerengganuTerengganu, MalaysiaTel: (609) 624 4778Faks: (609) 624 0778Email: [email protected]

SARAWAKDirectorMatrade Sarawak OfficeTingkat 10, Menara GrandLot 42, Section 46, Ban Hock Road93100 KuchingSarawak, MalaysiaTel: (6082) 246 780 /248 780Fax: (6082) 256 780E-mail: [email protected]

SABAHDirectorMatrade Sabah OfficeLot C5.2A, Tingkat 5, Block CBangunan KWSPJalan Karamunsing88100 Kota KinabaluSabah, MalaysiaTel: (6088) 240 881/ 242 881Fax: (6088) 243 881E-mail: [email protected]

MATRADE INLANDBÜROS

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160

Malaysian Investment Development AuthorityMIDA Sentral, No 5, Jalan Stesen Sentral 5, Kuala Lumpur Sentral, 50470 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2267 3633 Fax: (603) 2274 7970 Website: www.mida.gov.my E-mail: [email protected]

MIDA INLANDBÜROS KEDAH & PERLISDirectorMalaysian Investment Development AuthorityLevel 4, East WingNo. 88, Menara Bina Darulaman BerhadLebuhraya Darulaman05100 Alor SetarKedah, MalaysiaTel: (604) 731 3978Fax: (604) 731 2439E-mail: [email protected]

PULAU PINANGDirectorMalaysian Investment Development Authority4.03 4th Floor, Menara Boustead Penang39 Jalan Sultan Ahmad Shah10050 Pulau Pinang, MalaysiaTel: (604) 228 0575Fax: (604) 228 0327E-mail: [email protected]

PERAKDirectorMalaysian Investment Development Authority4th Floor, Perak Techno Trade Centre (PTTC)Bandar Meru RayaOff Jalan JelapangP.O. Box 21030720 IpohPerak, MalaysiaTel: (605) 5269 962 / 961Fax: (605) 5279 960E-mail: [email protected]

MELAKADirectorMalaysian Investment Development Authority3rd Floor, Menara MITC Kompleks MITCJalan Konvensyen75450 Ayer KerohMelaka, MalaysiaTel: (606) 232 2877Fax: (606) 232 2875E-mail: [email protected]

NEGERI SEMBILANDirectorMalaysian Investment Development AuthoritySuite 13.01 & 13.0213th Floor Menara MAA70200 SerembanNegeri Sembilan, MalaysiaTel: (606) 762 7921Fax: (606) 762 7879E-mail: [email protected]

JOHORDirectorMalaysian Investment Development AuthorityLot 13.05, Tingkat 13, Menara Tabung HajiJalan Ayer Molek80000 Johor BahruJohor, MalaysiaTel: (607) 224 2550/ 5500Fax: (607) 224 2360E-mail: [email protected]

PAHANGDirectorMalaysian Investment Development AuthoritySuite 3, 11th Floor Kompleks TeruntumP.O.Box 178,25720 KuantanPahang, MalaysiaTel: (609) 513 7334Fax: (609) 513 7333E-mail: [email protected]

KELANTANDirectorMalaysian Investment Development AuthorityAras 5-C, Menara Pejabat Kelantan TradeCentre, Jalan Bayam15000 Kota BharuKelantan, MalaysiaTel: (609) 748 3151Fax: (609) 744 7294E-mail: [email protected]

SELANGORDirectorMalaysian Investment Development Authority22nd Floor, Wisma MBSA PersiaranPerbandaran40000 Shah AlamSelangor, MalaysiaTel: (603) 5518 4260Fax: (603) 5513 5392E-mail: [email protected]

TERENGGANUDirectorMalaysian Investment Development Authority5th Floor, Menara Yayasan Islam TerengganuJalan Sultan Omar20300 Kuala TerengganuTerengganu, MalaysiaTel: (609) 622 7200Fax: (609) 623 2260E-mail: [email protected]

SABAHDirectorMalaysian Investment Development AuthorityLot D9.4 & D9.5, 9TH FloorBlock D, Bangunan KWSP Karamunsing88100 Kota KinabaluSabah, MalaysiaTel: (6088) 211 411Fax: (6088) 211 412E-mail: [email protected]

SARAWAKDirectorMalaysian Investment Development AuthorityRoom 404, 4th Floor, Bangunan Bank NegaraNo.147, Jalan Satok, P.O.Box 71693714 KuchingSarawak, MalaysiaTel: (6082) 254 251/237 484Fax: (6082) 252 375E-mail: [email protected]

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ADRESSEN 161

MIDA ÜBERSEEBÜROS

ASIEN-PAZIFIKSINGAPURDirectorMalaysian Investment Development AuthorityNo.7, Temasek Boulevard26-01, Suntec Tower OneSingapore 038987Tel: (65) 6835 9326/ 9580/7069Fax: (65) 6835 7926E-mail: [email protected]

AUSTRALIEN Consul InvestmentConsulate of MalaysiaMalaysian Investment Development AuthorityLevel 6, 16 Spring StreetSydney NSW 2000, AustraliaTel: (6102) 9251 1933Fax: (6102) 9251 4333E-mail: [email protected]

VOLKSREPUBLIK CHINA SHANGHAIConsul (Investment)Consulate General of MalaysiaUnit 807-809, Level 8, Shanghai KerryCentre, No.1515, Nanjing Road (West)Shanghai 200040People’s Republic of ChinaTel: (8621) 6289 4547/ (8621) 5298 6335Fax: (8621) 6279 4009E-mail: [email protected]

GUANGZHOUDirectorMalaysian Investment Development AuthorityUnit 1804B-05Citix Plaza Office Tower233 Tianhe Be Road, Guangzhou510610, ChinaTel: (8620) 8752 0739Fax: (8620) 8752 0753E-mail: [email protected]

BEIJINGConsul (Investment)/DirectorMalaysian InvestmentDevelopment AuthorityEmbassy of Malaysia in Beijing2 Liangmaqiao Bei Jie2 Liangmaqiao BeijieChaoyang District100600 BeijingTel: (8610) 8440 0071/0072Fax: (8610) 8440 0076Email: [email protected]

JAPANTOKYODirectorMalaysian Investment DevelopmentAuthority32F, Shiroyama Trust Tower4-3-1, Toranomon, Minato-KuTokyo 105-6032, JapanTel: (813) 5777 8808Fax: (813) 5777 8809E-mail: [email protected]: www.midajapan.or.jp

OSAKADirectorMalaysian Investment Development AuthorityMainichi Intecio 18-F3-4-5, Umeda, Kita-kuOsaka 530-0001, JapanTel: (816) 6451 6661Fax: (816) 6451 6626E-mail: [email protected]

REPUBLIK KOREACounselor (Investment)Embassy of Malaysia (Investment Section)17th Floor, SC First Bank Building 100,Gongpyung-dongJongro-guSeoul 110-702Republic of KoreaTel: (822) 733 6130 / 6131Fax: (822) 733 6132E-mail: [email protected]

TAIWANDirector (Investment)Malaysian Friendship & Trade CentreMalaysian Investment Development Authority12F, Suite A, Hung Kuo Building167, Tun Hua North Road,Taipei105 TaiwanTel: (8862) 2713 5020 / 2718 6094Fax: (8862) 2514 7581E-mail: [email protected]

INDIENConsul InvestmentConsulate General of Malaysia(Investment Section)81 & 87, 8th Floor, 3rd North AvenueMaker MaxityBandra Kurla Complex, Bandra (E) Mumbai400051, IndiaTel: (9122) 2659 1155 / 1156Fax: (9122) 2659 1154E-mail: [email protected]

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE Director / Consul InvestmentConsulate General of Malaysia(Investment Section) Malaysia Trade CentreUnit 2205, 22nd Floor, Tower A,Business Central Tower, Dubai Media City(P.O. Box 502876) DubaiUnited Arab EmiratesTel: (9714) 4343 2632Fax: (9714) 4343 698E-mail: [email protected]

EUROPA FRANKREICHDirectorMalaysian Investment Development Authority42, Avenue Kleber75116 Paris, FranceTel: (331) 4727 3689 / 6696Fax: (331) 4755 6375E-mail: [email protected]

DEUTSCHLANDFRANKFURTConsul InvestmentConsulate General of Malaysia(Investment Section)17th Floor, Frankfurt KastorPlatz der Einheit 1 60327 Frankfurt am Main, GermanyTel: (4969) 7680 7080Fax: (4969) 7680 708-20E-mail: [email protected]

MÜNCHEN DirectorMalaysian Investment Development Authority6th Floor, BürkleinhausBürkleinstrasse 1080538 Munich, GermanyTel: (4989) 2030 0430Fax: (4989) 2030 0431/5E-mail: [email protected]

ITALIEN Consul (Investment)/DirectorConsulate of Malaysia(Investment Section)2nd Floor, Via Albricci 920122 Milan (MI), ItalyTel: (3902) 3046 521Fax: (3902) 3046 5242E-mail: [email protected]

SCHWEDEN Economic CounsellorEmbassy of Malaysia Karlavaegen 37P.O. Box 26053S-10041 Stockholm, SwedenTel: (468) 791 7942Fax: (468) 791 8761E-mail: [email protected]

GROSSBRITANNIENDirectorMalaysian Investment Development Authority17 Curzon StreetLondon W1J 5HRUnited KingdomTel: (4420) 7493 0616Fax: (4420) 7493 8804E-mail: [email protected]

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162

NORDAMERIKA

SAN JOSEDirectorMalaysian investment Development Authority226, Airport Parkway, Suite 480San Jose, CA 95110United States of AmericaTel : (1408) 392 0617/8Fax : (1408) 392 0619E-mail : [email protected]

CHICAGODirectorMalaysian investment Development AuthorityJohn Hancock Centre, Suite 1515875, North Michigan AvenueChicago, iL 60611United States of AmericaTel : (1312) 787 4532Fax : (1312) 787 4769E-mail : [email protected]

NEW YORKConsul (investment)/DirectorConsulate General of Malaysia(investment Section)Malaysian investment Development Authority313 East, 43rd StreetNew York, NY 10017United States of AmericaTel : (1212) 687 2491Fax : (1212) 490 8450E-mail : [email protected]

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ADRESSEN 163

LISTE GEFÖRDERTERAKTIVITÄTEN UND

PRODUKTE, FÜR DIE GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGS-

GESETZ VON 1986 DER PIONIERSTATUS UND

STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEWÄHRT

WERDEN KÖNNEN

ANHANG I Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Allgemein

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I. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTION

1. Blumenzucht

II. VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE

1. Schokolade und Schokoladenkonfekt 2. Gemüse, Knollen und Wurzelgewächse & Obst 3. Viehzuchtprodukte 4. Landwirtschaftliche Abfall- und Nebenprodukte 5. Produkte von Fischen, Schalentieren und sonstigen Produkten der Aquakultur 6. Futtermittel für die Aquakultur 7. Pflanzenextrakte für die Pharma-, Parfüm-, Kosmetik- oder Nahrungsmittelindustrie und Ätherische Öle 8. Nahrungsergänzungsmittel 9. Zusatz-und Geschmacksstoffe, Farbstoffe und funktionale Inhaltsstoffe

III. HERSTELLUNG VON GUMMIPRODUKTEN1. Reifen für Schürfraupen,

landwirtschaftliche und industrielle Maschinen, gewerbliche Fahrzeuge, Motorräder und Flugzeuge.

2. Latexprodukte: a) Sicherheitshandschuhe oder Handschuhe für spezielle Aufgaben3. Produkte aus Trockengummi a) Gurte b) Schläuche und Rohre c) Gummiprofil d) Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsringe, Verpackungen, Gummiringe und Gummiabdichtungene) Antivibrations-, Dämpfungs- und Geräuschisolations- Produkte

IV. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS PALMÖL SOWIE VON DEREN DERIVATEN

1. Oleochemische Produkte oder deren Derivate und Präparate2. Palm-basierte Nutrazeutika, wesentliche Bestandteile von Palmöl oder Palmkernöl3. Palm-basierte Lebensmittelprodukte und Inhaltsstoffe

a. Spezial-Tierfettersatzb. Palm-basierte Mayonaise und Salatmarinade

c. Milch-oder Kokospulverersatz d. Rotes Palmöl und dessen

Produktee. Palm-basierte Inhaltsstoffef. Modifizierte (interesterifiziertes) Palmöl und Palmkernölprodukteg. Margarine, Vanaspati, Backfett oder andere verarbeitete Fettprodukteh. Kakaobutterersatzstoffe, Kakaobutteräquivalente, Palmöl- Mittelschnitt oder spezielles Olein

4. Verarbeitete Produkte aus :a. Palmkernkuchenb. Palmölmühlen-Abwasserc. Palmen-Biomasse

V. HERSTELLUNG VON CHEMIKALIEN UND ERDÖL/ERDGAS- CHEMIKALIEN

1. Chemische Derivate auf organischer und anorganischer Basis

2. Feinchemikalien

VI. HERSTELLUNG VON PHARMAZEUTISCHEN UND VERWANDTEN PRODUKTEN

1. Pharmazeutische Waren oder Biopharmazeutika2. Nutrazeutika3. Mikrobielle und probiotische Produkte

VII. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF HOLZBASIS

1. Design, Entwicklung und Produktion von Holzmöbeln

2. Technisch bearbeitete Holzprodukte außer Sperrholz

VIII. HERSTELLUNG VON ZELLSTOFF, PAPIER UND KARTON

1. Wellpapier, Packpapier, Deckpapier oder Buntpapier und Pappe

IX. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF KENAFBASIS

1. Tierfutter, Kenafteilchen oder –fasern, wiederaufbereitete Tafeln/Platten/ Füllungen, Bretter oder Spanplatten, Faserplatten und Formbrett-Produkte

X. HERSTELLUNG VON TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTEN

1. Natur- und Kunstfasern2. Garne aus Natur- und Kunstfasern3. Gewebte Stoffe

4. Fertige Strickstoffe5. Elastische Stoffe6. Fertigstellung von Stoffen durch Bleichen,Färben und Bedrucken7. Spezialkleidung8. Technische oder Funktionskleidung und Textilprodukte

XI. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF TON- UND SANDBASIS UND AUF BASIS ANDERER NICHTMETALLISCHER MINERALPRODUKTE

1. Hochtonerdehaltige und basische Schamotte2. Labor, Chemie- und Industriekeramik3. Synthetische Diamanten4. Kristall- oder Formglas wie Glasbausteine, Glasfliesen, Glasplatten, Glassteinchen, Pflastersteine und Kacheln aus Glas5. Absorbierender Mineralton6. Marmor- und Granitprodukte7. Bretter, Tafeln, Platten oder ähnliche Artikel aus Naturfasern oder Kunstfasern verdichtet mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln

XII. HERSTELLUNG VON EISEN UND STAHL

1. Luppen und Brammen aus Stahl2. Formstahl und Profile aus Stahl über 200mm 3. Platten, Bleche, Spulen, Bänder und Streifen : a) Heiß gewalzt b) Kalt gewalzt oder kalt gefertigt4. Nahtlose Stahlrohre5. Ferromangan, Silikonmangan oder Ferrosilikon6. Elektrolytisch galvanisierte und spulenförmige Stahlbleche

XIII. ERZEUGUNG NICHT- EISENHALTIGER METALLE (NE-METALLE) UND HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS DIESEN MATERIALIEN

1. Rohblöcke, Barren und Platten aus NE-Metallen, außer Zinn2. Barren, Stangen, Formstücke und Profile aus NE-Metallen (mit Ausnahme von EC-Kupferstangen)3. Platten, Bleche, Spulen und Bänder

aus NE-Metallen4. Rohre aus NE-Metallen5. Aluminium-Verbundstoff-Paneele

Anhang I

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XIV. HERSTELLUNG VON MASCHINEN UND MASCHINENTEILEN

1. Spezialverarbeitungsmaschinen oder Zubehör für bestimmte Industriebranchen

2. Maschinen oder Anlagen zur Stromerzeugung3. Allgemeine Industriemaschinen oder Anlagen4. Module für Maschinen oder Anlagen und industrielle Teile oder Komponenten5. Metallbearbeitungsmaschinen oder Anlagen6. Modernisierung oder Instandsetzung von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Schwermaschinen

XV. ZULIEFERPRODUKTE/- DIENSTLEISTUNGEN

1. Metallabguss2. Metallschmiedeteile3. Oberflächenbehandlung und Fertigstellung von Metallen4. Bearbeitung, Heft- und Fertigungsmittel5. Formen, Schnitt- und Stanzwerkzeuge6. Wärmebehandlung

XVI. HERSTELLUNG ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE UND BAUTEILE, TEILE DAVON SOWIE VERWANDTE DIENSTLEISTUNGEN

1. Halbleiter:a) Waferherstellungb) Halbleitermontagec) Halbleiterkomponenten und

Teile : i) Hochentwickelte Substrate ii) Lötmaterial iii) Verbindungspolsterd) Halbleiter-Werkzeuge

i) Waferträgerii) Integrierte Schaltkreisträgeriii) Photomasken und Blankmasken

e) Halbleiter-bezogene Dienstleistungen

i) Rohchip oder Wafer Niveau - Vorbereitungii) Testen Integrierter Schaltkreiseiii) Wafer sondieren oder sortiereniv) Wafer Bumping

2. Hochentwickelte Displayprodukte und Teile

a) Hochentwickelte Displayprodukte

b) Hochentwickelte Displaymodulec) Gegenlichtsysteme

3. Informations- und Kommunikationstechnologie Produkte (ICT), Systeme oder Geräte

a) Digitale Konvergenzprodukte oder Geräteb) Datenspeichersysteme oder Geräte

4. Digitalgeräte zur Unterhaltung oder Infotainment

a) Digitalfernsehenb) Digitale Heimtheatersysteme oder Produkte davonc) Digitale Audio- oder Video- oder Bildaufzeichnungsgeräte oder Abspielgeräte

5. Optoelektronische Anlagen, Systeme, Geräte oder Komponenten

a) Photonische Geräte oder Komponentenb) Optoelektronische Anlagen oder Systeme, Geräte oder Komponentenc) Lichtleiter oder Lichtleitfaserprodukte

6. Elektronische Verfolgungs- oder Sicherheitssysteme oder Geräte

a) Stimmkennung, Musterkennung oder Sichtkennung oder Syntheseanlagen oder Systeme oder Geräteb) Elektronische Navigations und Verfolgungsanlagen, Systeme oder Gerätec) Radiofrequenz Identifikations (RFID) Systeme oder Geräte

7. Elektronische Komponenten a) Mehrlagig oder flexible bedruckte Schaltkreisplattenb) Hochentwickelte Verbindungsteile

8. Alternative Energieanlagen, Produkte,Systeme, Geräte oder Komponenten

a) Solarzellen oder Paneele oder Module oder Systemeb) Wiederaufladbare Batterien oder Speichersystemec) Brennstoffelemente

9. Energiesparende Beleuchtung10. Elektrische Produkte :

a) Ununterbrechbare Stromversorgungsprodukteb) DC-DC Transformatoren und DC- AC-Wandler

XVII. HERSTELLUNG VON GERÄTEN FÜR INDUSTRIE, MEDIZIN UND WISSENSCHAFT, SOWIE BAUTEILE HIERFÜR

1. Medizinische, chirurgische, dentale, tierärztliche Instrumente und Anlagen oder Komponenten oder Zubehör

2. Testgeräte, Meßgeräte und Laborausstattung oder Apparate

XVIII. HERSTELLUNG VON PLASTIKPRODUKTEN

1. Spezielle Plastikfilme oder Planen2. Geosystem-Produkte3. Bearbeitete Plastikprodukte4. Produkte die unter Reinraumbedingungen geformt werden5. Biopolymere oder Produkte hiervon

XIX. SCHUTZAUSRÜSTUNG UND GERÄTE

1. Beschichtete oder gestrickte Schutzhandschuhe2. Hochgradig kugelsicheres Glas3. Fallschutzausstattung

XX. DIENSTLEISTUNGEN IN NEBENINDUSTRIEN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE

1. Integrierter Logistik-Service2. Kühlketten-Anlagen und Service für Produkte der Nahrungsmittelindustrie3. Sterilisierungsdienste mit Gas oder Bestrahlung4. Umwelt-Management

a) Recycling von Abfall wie :i) giftigen und ungiftigen Abfällenii) chemischen Abfälleniii) Gummiteilen

5. Industriedesign-Dienste

XXI. TOURISMUSINDUSTRIE UND HOTELGEWERBE

1. Errichtung von Mittelklasse-und Budgethotels (bis zu 3 Sterne)2. Errichtung von Luxushotels der 4- und 5 Sterne-Klasse3. Ausbau/Modernisierung bestehender Hotels4. Errichtung von Touristik-Projekten5. Ausbau/Modernisierung von Touristik-Projekten6. Errichtung von Freizeitlagern7. Errichtung von Kongresszentren

XXII. VERSCHIEDENES1. Sportartikel und Sportgeräte2. Schmuck aus Edelmetallen3. Modeschmuck4. Biologisch abbaubare Verpackungen und Haushaltsprodukte

Anhang I

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LISTE GEFÖRDERTERAKTIVITÄTEN UND PRODUKTE

FÜR KLEINBETRIEBE, DIEFÜR PIONIERSTATUS UND STEUERFREIBETRAG FÜR

INVESTITIONEN IN FRAGE KOMMEN, NACH DEM GESETZ

ZUR INVESTITIONSFÖRDERUNG VON 1986

ANHANG II Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Kleinbetriebe

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ANHANG II Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Kleinbetriebe

Anhang II

I. LANDWIRTSCHAFTLICHE AKTIVITÄTEN

1. Aquakultur2. Bienenzucht

II. VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE

1. Kaffee2. Tee3. Früchte4. Gemüse5. Kräuter und Gewürze6. Kakao und Kakaoprodukte7. Kokosnusserzeugnisse außer Copra

und Roh-Kokosöl8. Stärke und Stärkeprodukte9. Getreideerzeugnisse10. Zucker- und Süßwaren11. Pflanzenextrakte12. Honigprodukte13. Tierfutterbestandteile14. Landwirtschaftlicher Abfall und Nebenprodukte

III. FORSTWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

1. Rattanprodukte (ausgenommen Stangen, Rinde und Splinter)2. Bambusprodukte3. Sonstige forstwirtschaftliche Produkte

IV. HERSTELLUNG VON GUMMIPRODUKTEN

1. Gummiformteile2. Extrudierte Gummiprodukte3. Allgemeine Gummiprodukte

V. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS PALMÖL, SOWIE VON DEREN DERIVATEN

1. Verarbeitete Produkte aus Palmöl2. Produkte aus Palmöl/Palmkernöl-

Abfällen und -Nebenprodukten

VI. HERSTELLUNG VON CHEMIKALIEN UND PHARMAZEUTISCHEN PRODUKTEN

1. Pigment-Herstellung und Dispersions- oder Spezial-Anstriche2. Trockenmittel3. Bio-Harz (Biopolymer)4. Inkjet-Tinten

VII. VERARBEITUNG VON HOLZ UND HERSTELLUNG VON HOLZERZEUGNISSEN

1. Ziersperrholz, vorbehandeltes Sperrholz und bedrucktes Sperrholz2. Holzformteile3. Bauschreinerei u. -tischlerei4. Produkte aus Holzabfällen (z.B. Aktivkohle, Holzbriketts, Holzwolle)5. Haushalt-und Büroartikel aus Holz

VIII. HERSTELLUNG VON PAPIER UND PAPPE-PRODUKTEN

1. Geformte Papierprodukte

IX. HERSTELLUNG VON TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTEN

1. Batik, Songket oder Pua2. Accessoires für die Textilindustrie

X. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF TON- UND SANDBASIS UND AUF BASIS ANDERER NICHTMETALLISCHER MINERALPRODUKTE

1. Dekorationsartikel, Kunsthandwerk und Gegenstände aus Keramik oder Glas

2. Schleifmittel zum Schleifen, Polieren und Schärfen

XI. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS EISEN UND STAHL,

NICHTEISENMETALLEN UND IHREN PRODUKTEN

1. Drähte und Drahtprodukte aus Eisen und Stahl

2. Verarbeitete Produkte aus Stahl

XII. ZULIEFERPRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN

1. Blechumformen2. Industrielle Dichtungen und Dichtungsmaterialien

XIII. HERSTELLUNG VON MOTORFAHRZEUGEN, BAUTEILEN UND ZUBEHÖR

1. Alle Automobilbau- und -zubehörteile

XIV. HERSTELLUNG VON TEILEN UND KOMPONENTEN

FÜR MASCHINEN UND ANLAGEN

1. Pièces et composants pour les machines et équipements

XV. HERSTELLUNG

ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE UND BAUTEILE UND IHRER KOMPONENTEN

1. Elektrogeräte für Haushaltsgebrauch, ihre Teile und Komponenten

2. Elektronikgeräte für Haushaltsgebrauch, ihre Teile und Komponenten

3. Elektrogeräte für Industriegebrauch, ihre Teile und Komponenten

4. Elektronikgeräte für Industriegebrauch, ihre Teile und Komponenten

XVI. HERSTELLUNG VON MÖBELN, TEILEN UND KOMPONENTEN

1. Möbel, Teile und Komponenten

XVII. HERSTELLUNG VON SPIELEN UND SPIELE- ACCESSOIRES

1. Spiele und Accessoires

XVIII. HERSTELLUNG VON SOUVENIRS

1. Souvenirs, Geschenkartikel und dekorative Waren

XIX. HERSTELLUNG VON PLASTIKPRODUKTEN

1. Dekopaneele und Verzierungen2. Epoxyd-Einkapselung-Formenmasse

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LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTENUND PRODUKTE FÜR HIGH- TECH-UNTERNEHMEN, DIE FÜR PIONIERSTATUS UND STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEMÄSS

INVESTITIONSFÖRDERUNGS- GESETZ 1986 QUALIFIZIEREN

ANHANG III Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech Unternehmen

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ANHANG III Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech Unternehmen I. DESIGN, ENTWICKLUNG UND HERSTELLUNG VON HOCHENTWICKELTER ELEKTRONIK UND COMPUTERN 1. Design, Entwicklung und Herstellung von : a) Hochdichten Modulen oder Systemen b) Hochentwickelten Displays c) Hochentwickelten Halbleitergeräten d) Hochentwickelten Verbindungsteilen e) Datanspeichergeräten oder Systemen f) Hochentwickelten Basisplatten g) Informations und Telekommunikationsprodukten, Systemen oder Geräten h) Digitalen Unterhaltungs- oder Infotainmentprodukten i) Optoelektronischen Anlagen, Systemen oder Geräten j) Elektronischen Maschinen, Anlagen, Systemen oder Geräten k) Hochentwickelten elektronischen Komponenten

II. PROFESSIONELLE, MEDIZINISCHE, WISSENSCHAFTLICHE UND MESSGERÄTE ODER TEILE 1. Design, Entwicklung und Herstellung von : a) Medizinischen Ausrüstungen, Teilen oder Komponenten b) Medizinischen Implantaten und Vorrichtungen, Teilen oder Komponenten c) Testausrüstung, Messgeräten und Laborausstattung oder Geräten

III. BIOTECHNOLOGIE 1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a) Pharmazeutischen Produkten b) Feinchemikalien c) Biodignostischen Produkten IV. HOCHENTWICKELTE MATERIALIEN 1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a) Polymeren oder Biopolymeren b) Feinkeramik oder fortschrittlichen Keramiken c) Hochfesten Komposita 2. Nanopartikeln und ihren Formulationen V. ALTERNATIVE ENERGIETECHNIK 1. Entwicklung, Design und Herstellung von Produkten, Anlagen, Systemen, Geräten oder Komponenten zur Verwendung im Sektor Alternative Energien VI. EISEN UND STAHL 1. Superfeiner Feder-Draht mit 2 mm Durchmesser und darunter

Anhang III

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LISTE GEFÖRDERTERAKTIVITÄTEN UND

PRODUKTE AUSGEWÄHLTER INDUSTRIEN, FÜR DIE GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGS-

GESETZ VON 1986 DER PIONIERSTATUS UND

STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEWÄHRT

WERDEN KÖNNEN

ANHANG IV Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - ausgewählte Industriezweige

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ANHANG IV Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - ausgewählte Industriezweige

Anhang IV

I. MASCHINEN UND ANLAGEN

1. Werkzeugmaschinen2. Materialtransportanlagen3. Roboter und

Automatisierungsanlagen für Fabriken4. Module und Komponenten

für Werkzeugmaschinen, Materialtransportanlagen und Roboter und Automatisierungsanlagen für Fabriken

II. SPEZIALMASCHINEN UND ANLAGEN

1. Maschinen für spezielle Prozesse oder Anlagen für spezifische Industrien

2. Verpackungsmaschinen3. Module und Komponenten

für Maschinen für spezielle Prozesse oder Anlagen für spezifische Industrien und Verpackungsmaschinen

III. BIOMASSE AUS ÖLPALMEN1. Nutzung von Biomasse aus Ölpalmen zur Herstellung von

hochwertigen Produkten

IV. ERNEUERBARE ENERGIEN1. Erzeugung von erneuerbaren Energien

V. ENERGIESPAREN 1. Energiesparen

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LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTENUND PRODUKTE ÜR RE-

INVESTITIONEN NACH DEM INVESTITIONSFÖRDERUNGS-

GESETZ VON 1986

ANHANG V Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung

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ANHANG V Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung

Anhang V

I. BASIERT AUF ROHSTOFFEN 1. Kautschuk2. Palmöl3. Holz

II. LEBENSMITTELVER- ARBEITUNG

1. Aktivitäten der Lebensmittelverarbeitung

III. FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

1. Aktivitäten der Forschung und Entwicklung

IV. HOTELGEWERBE UND TOURISMUSINDUSTRIE

1. Aktivitäten in Hotelgewerbe undTourismusindustrie

V. BIOMASSE AUS ÖLPALMEN 1. Nutzung von Biomasse aus Ölpalmen zur Herstellung von

hochwertigen Produkten

VI. KÜHLKETTENEIN- RICHTUNGEN UND DIENSTE

1. Bereitstellung von Kühlketteneinrichtungen und Diensten für leicht verderbliche landwirtschaftliche Produkte (Obst, Gemüse, Blumen, Farne, Fleisch und aquatische Produkte)

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2018 Edition