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Mandanteninformation Januar 2016

Mandanteninformation Januar 2016...Mandanteninformation Januar 2016 Vierhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH informiert Der Nachlass am Facebook-Account Landgericht Berlin, Urteil vom

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Mandanteninformation Januar 2016

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Mandanteninformation Januar 2016

Inhalt

I Vierhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH informiert

DerNachlassamFacebook-Account............................................................................................. 01

II Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH informiert

1 Steuerrechtliche Neuigkeiten für Unternehmen

VerdeckteGewinnausschüttungbeiWohnraumüberlassunganAlleingesellschaftereiner GmbH..........................................................................................................................................02 UnangemessenhoherGewinnanteildesatypischstillbeteiligtenGmbH-Gesellschafters istkeineverdeckteGewinnausschüttung....................................................................................02 EU-RechterweitertUmsatzsteuerfreiheitvonPflegeleistungen..................................................02 UmsatzsteuerpflichtvonWarenlieferungenausDrittlandsgebiet................................................03 RückwirkendeÄnderungderumsatzsteuerlichenBemessungsgrundlagefürdieprivate NutzungeinesimÜbrigenunternehmerischgenutztenGebäudesnichtzubeanstanden..........03 DauerfristverlängerungfürUmsatzsteuer2016beantragen.......................................................032 Steuerrechtliche Neuigkeiten für alle Steuerzahler

KeinerückwirkendeÄnderungderTilgungsbestimmungvonEinkommensteuervoraus- zahlungenbeimittlerweilegetrenntlebendenEhegatten............................................................04 DarlehensverlusteinesausgeschiedenenGmbH-Gesellschafterskannnachträglichzu einemVeräußerungsverlustführen.............................................................................................04 Pflichtteils-undZugewinnausgleichsverpflichtungensindinvollerHöhealsNachlass- verbindlichkeitenabzugsfähig.....................................................................................................05 EinaufdieZahlungvonGeldgerichtetesUntervermächtnisistauchbeivermächtnisweisem ErwerbeinererbschaftsteuerlichprivilegiertenBeteiligunginvollerHöheabzugsfähig.............05 BestimmungdesZuwendendenbeiVollzugeinesformunwirksamenSchenkungs- versprechensnachdemToddesSchenkers..............................................................................06 BesteuerungsrechtfürAbfindunganeinenindieSchweizverzogenen,zuvorimInland tätigenArbeitnehmer...................................................................................................................06 Antragsveranlagung:KeineWahrungderAntragsfristalleindurchdieÜbermittlungder elektronischenSteuererklärung...................................................................................................06 ProbezeitoderBefristungführennichtautomatischzuAuswärtstätigkeit...................................07 VomangestelltenGeschäftsführergezahlteRechnungenfürdenArbeitgeberkönnen Werbungskostensein..................................................................................................................07 VergütungenfürdieVerpfändungeinesGmbH-AnteilszurDarlehnssicherungeinesDritten sindalssonstigeEinkünftesteuerpflichtig...................................................................................07 VorweggenommeneWerbungskostenbeiEinkünftenausVermietungundVerpachtung..........07 AufwendungenfürSchornsteinfegerleistungen...........................................................................08 VoraussetzungfürdieBerücksichtigungvonUnterhaltsaufwendungengegenübervolljährigen gesetzlichunterhaltsberechtigtenPersonenistderenBedürftigkeit............................................08 FreieUnterkunftoderfreieWohnungalsSachbezugab1.1.2016.............................................08 FreieVerpflegungalsSachbezugab1.1.2016...........................................................................09 Beitragszuschussfürnichtkrankenversicherungspflichtigeundfürinderprivaten KrankenversicherungversicherteBeschäftigteimJahr2016.....................................................10

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3 Weitere Neuigkeiten

AnrechnungeinesmonatlichgezahltenWeihnachts-undUrlaubsgeldsaufdenMindestlohn...10 PflichtdesArbeitgeberszurErstattungeinerMassenentlassungsanzeigeauchbei Aufhebungsverträgen..................................................................................................................10 RechtsfolgeneinerunterbliebenenEntscheidungdesArbeitgebersübereinTeilzeit- verlangen.....................................................................................................................................11 NießbraucheristnichtwieeinWohnungseigentümerzubehandeln..........................................11 MängelansprüchebeimKaufeinerEigentumswohnungunterliegennichtdem Wohnungseigentumsrecht...........................................................................................................12 HinreichendeDarlegungderVeräußerungsrisikeneinesgeschlossenenImmobilienfonds imEmissionsprospekt.................................................................................................................12

TermineJanuar2016.........................................................................................................................13

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Vierhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH informiert

Der Nachlass am Facebook-Account

LandgerichtBerlin,Urteilvom17.Dezember2015-20O172/15

Die Zivilkammer 20 des Landgerichts hat mit einem Urteil vom 17. Dezember 2015 entschieden, dass die Eltern einer minderjährig Verstorbenen als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen können.

DieTochterderKlägerinwarmit15JahrenunterungeklärtenUmständenvoneinerU-Bahnerfasstundtödlichverletztworden.DieKlägerinerhoffte,überdenFacebook-AccountihrerTochterunddiedortausgetauschtenNachrichtenundPostsmehrüberdenTodihrerTochterzuerfahrenundzuklären,obessichumeinenSelbstmordgehandelthabenkönnte.FacebookverweigertederKlägerindieZugangsdatenzudemineinenGedenkzustandversetztenAccount,sodassdieseKlageerhob.DasLandgerichtgabderKlagestattundverpflichteteFacebook,denElternderVerstorbenenalsderenErbenZugangzudemBenutzerkontounddessenKommunikationsinhaltenzugewähren.DerVertragzurNutzungderFacebook-Dienste,dendieTochterabgeschlossenhatte,seiwiejederandereschuldrechtlicheVertragaufdieErbenübergegangen.EineunterschiedlicheBehandlungdesdigitalenunddes„analogen“VermögensdesErblassersseinichtgerechtfertigt.DenneineUngleichbehandlungwürdedazu führen,dasspersönlicheBriefeundTagebücherunabhängigvonihremInhaltvererblichwären,E-MailsoderprivateFacebook-Nachrichtenhingegennicht.Schutzwürdige Interessen vonFacebook seiennicht gegeben.Ebenso stehedaspostmortalePersönlichkeitsrecht der Verstorbenen einer Zugangsgewährung nicht entgegen. Denn dieErziehungsberechtigten seien für den Schutz des Persönlichkeitsrechtes ihrer minderjährigenKinder zuständig. Dies gelte nicht nur zu deren Lebzeiten. Jedenfalls dann,wenn besondereUmständewiehierdieungeklärteTodesursachederTochtervorlägen,seiendieElternalsErbenberechtigt,sichKenntnisdarüberzuverschaffen,wasihreTochterimInternetgeäußerthabe.DieGedenkzustands-Richtlinie,wiesieFacebookvor2014verwandthabe,seiunwirksam.EsstelleeineunangemesseneBenachteiligungderNutzerbzw.derenErbendar,wenneinebeliebigePerson der Facebook-Freundesliste veranlassen könnte, dass das Profil des Nutzers in denGedenkzustandversetztwerde,undwenndiesauchvondenErbennichtrückgängiggemachtwerdenkönne.AuchdasDatenschutzrechtstehedemAnspruchaufZugangsgewährungnichtentgegen.Ver-traulicheBriefe,dieeinDritterverschickthabe,würdennachdemToddesEmpfängersvondenErbengelesenwerdenkönnen,ohnedasseinEingriffindieRechtedieserDrittenvorliege.NichtsAnderesgeltefürdigitaleDaten.

Fazit:ObderFallanderszubeurteilenwäre,wenndieErblasserinvolljähriggewesenwäre,bleibtoffen.JedenfallsabersprichtsichdasLandgerichtBerlindeutlichdafüraus,dendigitalenNachlassdemübrigenNachlassrechtlichgleichzustellen.

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VierhausRechtsanwaltsgesellschaftmbHSarrazinstraße11-1512159Berlin

WirvertretenSieinallenrechtlichenAngelegenheiten.GernehelfenwirIhnenweiter.IhrAnsprechpartner:StefanHeinrichs

Geschäftsführer:HeinrichVierhausStefanHeinrichs

Tel.:030859948-40Fax:030859948-44info@vierhaus-rechtsberatung.dewww.vierhaus-rechtsberatung.de

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Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH informiert

Steuerrechtliche Neuigkeiten für Unternehmen

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Wohnraumüberlassung an Alleingesellschafter einer GmbH

Unter dem Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man Vorteils-gewährungenderGmbHan ihreGesellschafter, die nicht auf derGrundlageeinesGewinn-verteilungsbeschlussesdurchdieGesellschafterversammlungerfolgen,sonderninverdeckterForm (meist in Form eines anderen Rechtsgeschäfts) dem Gesellschafter oder einer ihmnahestehendenPersonzugutekommen.DasFinanzgerichtKölnhatteüberfolgendenFallzuentscheiden:EineGmbHvermieteteanihrenAlleingesellschafter und Geschäftsführer ein Einfamilienhaus für einen monatlichen Mietzinsvon900€.DieNebenkostenmusstederMieterzusätzlichtragen.DievereinbarteKaltmietewarunstreitigortsüblich.DieimZusammenhangmitderVermietungangefallenenBetriebsausgabenbeiderGmbHwarendeutlichhöheralsdievereinbarteMiete.DieBetriebsprüfungkamdeshalbzu dem Ergebnis, dass nicht die ortsübliche Miete, sondern die Kostenmiete zzgl. einesangemessenenGewinnaufschlagsfürdieFragemaßgeblichsei,obundinwelcherHöheeinevGAvorliege.DasFinanzgerichtentschied,dass fürdieFrage,obund inwelcherHöheeinevGAvorliegt,nichtaufdieortsüblicheMiete,sondernaufdieKostenmieteabzustellenist.DieKostenmietemussnachderVerordnungüberwohnungswirtschaftlicheBerechnungennachdemZweitenWohnungsbaugesetzberechnetwerden.EineUnterscheidungzwischen„aufwendiggestalteten“und „normalen“ Einfamilienhäusern ist nicht vorzunehmen. Eine Kapitalverzinsung und einangemessenerGewinnaufschlagsindebenfallszuberücksichtigen.DerBundesfinanzhofmussabschließendentscheiden.

Unangemessen hoher Gewinnanteil des atypisch still beteiligten GmbH-Gesellschafters ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Ein GmbH-Gesellschafter kann sich an der GmbH auch als atypisch stiller Gesellschafterbeteiligen.FüreineangemesseneGewinnverteilungergebensichKriterienausdergefestigtenRechtsprechungderFinanzgerichtsbarkeit.ErhältderstilleGesellschafterdanacheinenunan-gemessenhohenGewinnanteil,liegtkeineverdeckteGewinnausschüttungderGmbHandenGmbH-Gesellschaftervor.DerGewinnistvielmehraufEbenederMitunternehmerschaftnachdensteuerlichenAngemessenheitskriterienzuverteilen,sodasssichdassteuerlicheEinkommenderGmbHentsprechenderhöht.

(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)

EU-Recht erweitert Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen

Unternehmer,diePflegeleistungenanhilfsbedürftigeMenschenerbringen,könnensichfürdieUmsatzsteuerfreiheitunmittelbaraufdasUnionsrechtberufen.DiesesbefreitPflegeleistungenweitergehendalsdasnationaleRechtvonderUmsatzsteuer.FürdieBefreiungisterforderlich,aberauchausreichend,dassdiePflegekraftmitderPflegekasseaufGrundihrerKenntnisseeinenVertragüberPflegeleistungenabschließenkann.DertatsächlicheAbschlusseinesVer-tragsistnichterforderlich.

(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)

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Umsatzsteuerpflicht von Warenlieferungen aus Drittlandsgebiet

WerdenWaren ausDrittländern (imWesentlichen Länder, die nicht zurEuropäischenUniongehören)nachDeutschlandbefördertoderversendet,unterliegtderVorganginDeutschlandnurdannderUmsatzsteuer,wennder lieferndeUnternehmerSchuldnerderEinfuhrumsatzsteuerist.DerLiefereristSchuldnerderEinfuhrumsatzsteuer,wennerentwederimeigenenNamengegenüberderZollbehördeauftrittoderfüreigeneRechnunghandelt.Letzteres istnachAuffassungdesBundesfinanzhofsderFall,wennderLieferernachseinenAllgemeinen Geschäftsbedingungen für alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehendenZölle,SteuernundGebührenaufkommt,denBestellerinsoweitvonallenVerpflichtungenbefreitunddieserServicefürdenBestellerkostenfreiist.

Rückwirkende Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes nicht zu beanstanden

EinUnternehmer kann einGrundstück, das er teils unternehmerisch, teils nichtunternehme-risch (regelmäßig zueigenenWohnzwecken) nutzt, insgesamtdemUnternehmensvermögenzuordnen.Fürvordem1.1.2011hergestellteoderangeschaffteGebäudekannerdie fürdieAnschaffungbzw.HerstellunginRechnunggestellteUmsatzsteuerinvollerHöhealsVorsteuerabziehen.GleichzeitigmusserdieprivateNutzungderUmsatzsteuerunterwerfen(sog.Seeling-Modell).Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer waren bis zum 30.6.2004 die bei AusführungderUmsätzeentstandenenKosten.HierzugehörtenauchdieAbsetzungen fürAbnutzung inHöhe von 2% jährlich.MitWirkung ab 1.7.2004 sind dieAusgabenBemessungsgrundlage.Anschaffungs- und Herstellungskosten sind auf zehn Jahre (und nicht mehr 50 Jahre) zuverteilen,sodasssichdieUmsatzsteuererheblicherhöht.DieNeuregelungerfolgtedurcheinimDezember2004erlassenesGesetz.Die rückwirkende Erhöhung der Bemessungsgrundlage ist nach Auffassung des Bundes-finanzhofsverfassungsrechtlichnichtzubeanstanden.EinUnternehmerkonntespätestensabApril 2004nichtmehrdarauf vertrauen,dassdieAnschaffungs-bzw.Herstellungskostennurmit2%indieumsatzsteuerlicheBemessungsgrundlageeinfließen.UnionsrechtlicheBedenkengegendieneueBemessungsgrundlagebestehenebenfallsnicht.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2016 beantragen

AufGrundderVerpflichtung,dieAnmeldungenelektronischzuübertragen,bietetsicheinAntragaufFristverlängerungab2016auchfürdiejenigenan,dieihreVoranmeldungenbishermonatlichodervierteljährlichabgegebenhaben.VoranmeldungszeitraumfürdieUmsatzsteueristdasKalendervierteljahr,derKalendermonat,wenndieSteuer(SummederVorauszahlungen)desJahres2015mehrals7.500€betragenhat.

HatdieSteuerimVorjahrnichtmehrals1.000€betragen,kanndasFinanzamtdenUnternehmervonderAbgabevonVoranmeldungenundvonderEntrichtungvonVorauszahlungenbefreien.Wennsich imJahr2015einVorsteuer-Überschussvonmehrals7.500€ergebenhat, kanndurchAbgabederVoranmeldungJanuar2016odereinesAntragsaufDauerfristverlängerungfür2016biszum10.2.2016dermonatlicheVoranmeldungszeitraumbeibehaltenwerden.Unternehmer,die ihreUmsatzsteuervoranmeldungenmonatlichabgeben,könnenFristverlän-gerungfür2016inAnspruchnehmen,wennsiebiszum10.2.2016einenAntragbeimFinanzamtstellen.VoranmeldungenundVorauszahlungensinddannjeweilseinenMonatspäterfällig.DieFristverlängerungistdavonabhängig,dasseineSondervorauszahlunginHöheeinesElftelsderSummederVorauszahlungenfür2015angemeldetundbiszum10.2.2016geleistetwird.

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Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2017 fällige Vorauszahlung für Dezember2016angerechnet.DieshatzurFolge,dassdieo.a.AnmeldungenabdemVoranmeldungszeitraumJanuar2016grundsätzlichbiszum10.desdemAnmeldungszeitpunktfolgendenMonatsabgegebenwerdenmüssen.Fälltder10.aufeinenSamstag,SonntagoderFeiertag,istdernächsteWerktagderStichtag.Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für einKalenderjahrgenehmigteFristverlängerungauchfürdiefolgendenKalenderjahreweiter,wennsichdieVerhältnissenichtgeänderthaben.EinerstmaligerAntragistindiesenFällenbiszum11.4.2016zustellen.Zubeachtenist,dasseineinmalgestellterundgenehmigterAntragsolangegilt,bisderUnter-nehmerdenAntragzurücknimmtoderdasFinanzamtdieFristverlängerungwiderruft.FürUnternehmer,dieihreberuflicheodergewerblicheTätigkeitneubegründen,istimJahrderAufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voran-meldungszeitraum.

Steuerrechtliche Neuigkeiten für alle Steuerzahler

Keine rückwirkende Änderung der Tilgungsbestimmung von Einkommensteuer-vorauszahlungen bei mittlerweile getrennt lebenden Ehegatten

Solange Eheleute nicht dauernd getrennt leben, besteht zwischen ihnen eine Lebens- undWirtschaftsgemeinschaft.ZahlteinEhepartnermitseinenMittelnaufdiegemeinsameSteuer-schuld–auch imWegevonVorauszahlungen–,darfdasFinanzamtdavonausgehen,dassderZahlendeauchdieSteuerschulddesanderenmit ihmzusammenveranlagtenEhegattenbegleichenwill.Maßgeblichist,wiesichdemFinanzamtalsZahlungsempfängerdieUmständezum Zeitpunkt der Zahlung darstellen. Diese Tilgungsbestimmung kann nicht rückwirkendgeändertwerden.DievomzahlendenEhegattennacherfolgterTrennungabgegebeneErklärung,erhabedieEinkommensteuervorauszahlungenausschließlichaufeigeneRechnunggeleistet,kanndamitkeineWirkungentfalten.

(Quelle:BeschlussdesBundesfinanzhofs)

Darlehensverlust eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters kann nachträglich zu einem Veräußerungsverlust führen

Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH veräußerte 2003 ihren Geschäftsanteil zumAnschaffungspreis,sodasssichkeinVeräußerungsgewinnergab. InderSteuererklärunggabsiediesenSachverhaltmangelssteuerlicherAuswirkungnichtan.SiehattederGmbHschonvorAnteilsveräußerung ein kapitalersetzendes Darlehen gewährt, das durch die Eintragungeiner nachrangigen Grundschuld auf einem GmbH-Grundstück abgesichert war und auchnachdemAnteilsverkaufbestand.2008fieldiesesDarlehenaufgrundderInsolvenzderGmbHendgültigaus,weilderZwangsversteigerungserlösdesGrundstücksaufgrunddernachrangigenGrundschuldnichtausreichendwar.DieGesellschafterinmeinte,derDarlehensverlustgehörezu den Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung und führe somit nachträglich zu einemVeräußerungsverlust. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2003 müsse deshalbrückwirkend geändert werden. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Anteilsveräußerungursprünglichnichterklärtwordenwar.

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DerBundesfinanzhofentschiedaberzugunstenderGesellschafterin,weilderÄnderungeinesbestandskräftigenSteuerbescheidsnichtentgegensteht,dassderentsprechendeSachverhaltdortnichtberücksichtigtwar.

Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsverpflichtungen sind in voller Höhe als Nach-lassverbindlichkeiten abzugsfähig

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs als Bemessungsgrundlage für die FestsetzungderErbschaftsteuersindvomGesamtwertderNachlassgegenständedieNachlassverbindlich-keitenabzuziehen.BeiderBewertungderNachlassgegenständesindBetriebsvermögen,land-undforstwirtschaftlichesVermögenoderAnteileanKapitalgesellschaftenbesonderssteuerlichprivilegiert.SchuldenundLasten, diemit diesenVermögenswerten in einemwirtschaftlichenZusammenhangstehen,sindnurmitdemprozentualenAnteilberücksichtigungsfähig,derdemVerhältnisdesbegünstigtenzumnichtbegünstigtenWertansatzentspricht.Eshandeltsichumwirtschaftliche,dasheißtursächlichundunmittelbarBetriebsvermögenbetreffendeSchulden.DieseVoraussetzungen liegennur beiVerbindlichkeiten vor, die zumErwerb, derSicherungoderderErhaltungdesjeweiligenBetriebsvermögenseingegangenwurden.FehltesaneinemdirektenZusammenhang,kannallenfallseinrechtlicherZusammenhangzudemsteuerlichprivilegiertenVermögensgegenstandhergestelltwerden.Esbestehtdann,wiebei anderenallgemeinenNachlassverbindlichkeiten, keinwirtschaftlicherZusammenhangmiteinzelnenerworbenenVermögensgegenständen.AusdiesemGrundsindderartigeSchuldenundLasteninvollerHöheabzugsfähig.Dasgiltauch,wennessichdabeiumerbschaftsteuerlichprivilegiertesBetriebsvermögenhandelt,daszurBefriedigungvonPflichtteils-oderZugewinn-ausgleichsansprücheneingesetztwird.DieseAusführungendesBundesfinanzhofsergebensichausdemnachfolgendgeschildertenUrteilsfall: Zwei Kinder wurden nach dem Tod ihres Vaters jeweils zur Hälfte Miterben desNachlasses, nachdem ihreMutter dieErbschaft ausgeschlagen hatte. Siemachte allerdingsZugewinnausgleichs-undPflichtteilsansprüchegeltend.ZurErfüllungderAnsprücheübertrugendieKinderaufsieu.a.GmbH-Anteileund40%derAnteileaneinerKG.Erbschaftsteuerlichmachten sie die Anteile mit dem vollen Wertansatz als Teil ihrer Nachlassverbindlichkeitengeltend.DieswurdevomBundesfinanzhofanerkannt.

Ein auf die Zahlung von Geld gerichtetes Untervermächtnis ist auch bei vermächtnis-weisem Erwerb einer erbschaftsteuerlich privilegierten Beteiligung in voller Höhe abzugsfähig

DerBundesfinanzhofhattedarüber zuentscheiden,mitwelchemWerteindenVermächtnis-nehmer belastendes Untervermächtnis als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist.Der Verstorbene hatte testamentarisch seinen Kindern vermächtnisweise den Anteil amGesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft übertragen. Damit war gleichzeitig dasUntervermächtnis verbunden, ihrer Mutter, der Ehefrau des Verstorbenen, eine lebenslangeVersorgungsrente zu zahlen. Finanzamt und Finanzgericht waren derAuffassung, dass derkapitalisierteWert der Versorgungsrente nicht in voller Höhe, sondern nur zumTeil abzugs-fähig ist. Der Anspruch stehe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem steuerlichbegünstigtzubewertendenGesellschaftsanteil.Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. Die Versorgungsrente steht in keinemwirtschaftlichen Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Ein solcherZusammenhangwäre nur gegeben, wenn die Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar aufVorgängenberuhenwürde,diedasBetriebsvermögenbetreffen.EinsolcherZusammenhangistnurgegeben,wenndieSchuldzumErwerb,zurSicherungoderzurErhaltungdesjeweiligenVermögens eingegangenwurde. Es reicht dagegen nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicherZusammenhangzwischenderSchuldunddembegünstigtenVermögenbesteht.

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Bestimmung des Zuwendenden bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsver-sprechens nach dem Tod des Schenkers

HateinErblasservorseinemTodeinSchenkungsversprechenabgegeben,ohnedieFormzubeachten,stelltsichbeiVollzugderSchenkungnachseinemToddieFrage,werZuwendenderist.Der Bundesfinanzhof hat die Frage dahingehend beantwortet, dass für die BeurteilungausschließlichaufdasZivilrechtabzustellenist.DanachistdieFormunwirksamkeitdurchdenspäterenVollzugderSchenkunggeheilt.DieSchenkunggiltalsvomErblasserausgeführt.Eskommtnichtdaraufan,dassdieLeistungerstnachdemToddesSchenkersausgeführtwird.

Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer

Erhält ein ehemals im Inland tätigerArbeitnehmer, nachdemer in dieSchweiz verzogen ist,vonseinembisherigeninländischenArbeitgebereineAbfindungszahlungwegenderAuflösungdes Arbeitsverhältnisses, kann die Abfindung nicht in Deutschland besteuert werden. DasBesteuerungsrechtstehtnachdemDoppelbesteuerungsabkommen(DBA)zwischenDeutsch-land und derSchweiz demAnsässigkeitsstaat desArbeitnehmers zu.Eine diesemErgebnisentgegenstehende Vereinbarung zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehördenkannnichteingreifen,dasiedemeindeutigenWortlautdesDBAwidersprichtunddienationaleRechtsgrundlagedarüberhinauszuunbestimmtist.

(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)

Antragsveranlagung: Keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

Besteht dasEinkommen einesSteuerbürgers ganz oder teilweise ausEinkünften aus nicht-selbständigerArbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug durch denArbeitgeber vorgenommenworden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur in vom Gesetz bestimmten Fällendurchgeführt.ErgänzendbestimmtdasEinkommensteuergesetz,dasseineVeranlagungdanndurchgeführt wird, wenn sie beantragt wird (Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagungdient inersterLiniederAnrechnungderLohnsteueraufdieEinkommensteuer,wennsteuer-minderndeTatsachenimLohnsteuerabzugsverfahrennichtberücksichtigtwerdenkonnten.DerAntrag ist durch die fristgerechteAbgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. DabeiistunbedingtdieFestsetzungsfristvonvierJahrenzubeachten.Ein Arbeitnehmer gab seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am22. Dezember 2013, also erst wenige Tage vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungs-verjährungsfrist, ab. Die für die Einkommensteuererklärung relevanten Daten übermitteltederArbeitnehmerimWegederDatenfernübertragungüberdasInternetunterVerwendungdesProgramms „ElsterFormular“. Die erforderliche komprimierte Steuererklärung reichte er erstam 27. Februar 2014 beim Finanzamt ein, also nachAblauf der vierjährigen Festsetzungs-verjährungsfrist.Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer-erklärungwegendesAblaufsdermaßgeblichenFristab.Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht: Wird eine elektronischeSteuererklärung imnichtauthentifiziertenVerfahrenübermittelt,gehtsiedemFinanzamterstzudemZeitpunktzu,zudemdiesem– i.d.R.durchEinreichungderkomprimiertenSteuer-erklärung – die für den Übermittlungsvorgang vergebene Telenummer bekannt wird. AuchdieWiedereinsetzungindenvorigenStandgewährtedasFinanzgerichtnicht.DerBundesfinanzhofmusssichnunmitdemFallbeschäftigen.

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Probezeit oder Befristung führen nicht automatisch zu Auswärtstätigkeit

Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätigeArbeitnehmeristnichtalleindeshalbauswärtstätig,weilerinderProbezeitistundunbedingtversetzungsbereitoderbefristetbeschäftigt ist.Denn trotzProbezeitundbefristeterBeschäf-tigung kann derArbeitnehmer dem Betriebssitz desArbeitgebers dauerhaft zugeordnet sein.AuchinderProbezeitsuchterdieTätigkeitsstättenichtnurgelegentlich,sondernfortdauerndundimmerwiederauf.EineregelmäßigeArbeitsstätteerfordertkeine„Planungssicherheit“.

(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)

Vom angestellten Geschäftsführer gezahlte Rechnungen für den Arbeitgeber können Werbungskosten sein

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers einer GmbH für ein ausgefallenes Dar-lehen, füreineBürgschaftundfürLieferantenverbindlichkeitenkönnenauchdannWerbungs-kostenimRahmeneinernichtselbständigenTätigkeitsein,wennermitdemalleinigenGesell-schafterverwandtist.EntscheidendistdieberuflicheVeranlassungderAufwendungen.Umentscheidenzukönnen,ob die Aufwendungen durch das Arbeitsverhältnis, das Gesellschaftsverhältnis oder ausprivatenGründenveranlasstsind, istdanachzu fragen,obein fremder,nichtbeteiligterodernichtprivatverbundenerArbeitnehmerbereitgewesenwäre,denArbeitgeberentsprechendzuunterstützen.DieberuflicheVeranlassungkannbeispielsweiseauchdaraus resultieren,dassderGeschäftsführeranderenfallsvondenGläubigernderGesellschaftwegeneinerVerletzungder Insolvenzantragspflicht in Haftung genommen werden könnte. In einem solchen FallverdrängtoderüberlagertwedereingesellschaftsrechtlichesnocheinprivatesNäheverhältnisdenvorhandenenberuflichenVeranlassungszusammenhang.

(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)

Vergütungen für die Verpfändung eines GmbH-Anteils zur Darlehnssicherung eines Dritten sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig

Erhält jemand eine Vergütung dafür, dass er einen ihm gehörenden GmbH-Anteil zur Dar-lehnssicherung eines Dritten zur Verfügung stellt, liegt eine steuerpflichtige Einnahme vor.Da die Voraussetzungen zur Einkünfteerzielung nach den ersten sechs Einkunftsarten nichtvorliegen,handeltessichum„sonstigeEinkünfte“.Dortistzuunterscheidenzwischenwieder-kehrendenBezügenundeinmaligenLeistungen.Wiederkehrende Bezüge setzen einen einheitlichen Entschluss oder Rechtsgrund und einegewisse Regelmäßigkeit voraus. Einmalige Leistungen begründen keine wiederkehrendenBezüge.UnterdiesonstigenEinkünfteausLeistungenfallenEinnahmen,diewederanderenEinkunfts-arten noch den wiederkehrenden Bezügen zuzuordnen sind. Grundlage ist ein Tun, DuldenoderUnterlassen,dasaufGrundeinesVertragseineGegenleistungauslöst.DauerundHäufig-keitderLeistungensindfürdieBeurteilungunerheblich.

(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)

Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenneinwirtschaftlicher Zusammenhang zwischen denAufwendungen und der angestrebtenEin-

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kunftsart besteht. Fallen solcheAufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung einer leerstehenden Immobiliean,müssenbestimmteVoraussetzungenerfülltsein.Dazugehört,dassder Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zuerzielen.AuchjahrelangeerfolgloseUmbauarbeitenändernandieserBeurteilungnichts,wennsichderBauherrnachKräftenbemühthat,dieArbeitenvoranzutreiben.Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren Wohnungen beabsichtigt, eine der Wohnungenselbstzunutzen,sinddievorabentstandenenWerbungskostenumdieentsprechendeQuotezukürzen.

(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)

Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2014 entschieden, dass die Dichtheitsprüfung derAbwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage dient und somitals vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung vonGeräten undAnlagen auf deren Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltigeNutzbarkeit, dientderVorbeugungvonSchädenundgehörtdamitzudenInstandhaltungen.DasBundesministeriumderFinanzenhatsichdemangeschlossenund inallennochoffenenFällen keine Bedenken, bei Schornsteinfegerleistungen eine Einkommensteuerermäßigungfür Handwerkerleistungen zu gewähren. Dies gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oderÜberprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen fürReinigungs-undKehrarbeitensowiesonstigeHandwerkerleistungen.

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen gegenüber volljährigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist deren Bedürftigkeit

Aufwendungen für den Unterhalt von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen könnenunterbestimmtenVoraussetzungen inbeschränkterHöhealsaußergewöhnlicheBelastungenanerkannt werden. Für volljährige gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen ist nach einemUrteildesBundesfinanzhofsderenBedürftigkeiteinederzuerfüllendenVoraussetzungen.Sieliegtvor,wenndiePersonaußerstande ist,sichselbstzuunterhalten.Dies istnachzuweisenundbei volljährigenPersonennur anzuerkennen,wenn sieweder überEinkünfte nochüberVermögenverfügen.WirdeineErwerbstätigkeit trotzZumutbarkeit nichtausgeübt, stehtdiesderAnerkennungeinerBedürftigkeitentgegen.DemUrteilsfall liegtderAntrageinerArbeitnehmerinzuGrunde,dieihreinRusslandlebendeMutter unterstützte. Diese war 55 Jahre alt, verfügte über kein Vermögen und bezog einegeringe Altersrente. Einer Erwerbstätigkeit ging sie nicht nach, weil sie in einer ständigenBereitschaftfüreinenPflegeeinsatzbeiihrerwiederum82-jährigenMutter,derGroßmutterderAntragstellerin,stand.Dies reichte dem Bundesfinanzhof nicht aus, die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter anzu-erkennen.EinePersonimarbeitsfähigenAlter,dieihreArbeitskraftzurBestreitungdeseigenenLebensunterhaltsnichtausschöpft,istnichtunterstützungsbedürftig.

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2016

DieGewährungfreierUnterkunftoderfreierWohnungistbeiderBerechnungderLohnsteuerundderSozialversicherungsbeiträgezuberücksichtigen.Dabeiistzuunterscheidenzwischen

freierWohnung:StelltderArbeitgeberdemArbeitnehmereineWohnungunentgeltlichzurVerfügung,istderortsüblicheMietpreiszuberücksichtigen.FürNebenkostenistderEndpreisamAbgabeortanzusetzen.

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Mandanteninformation Januar 2016 09

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UntereinerWohnungisteinegeschlosseneEinheitvonRäumenzuverstehen,indeneneinselbständigerHaushaltgeführtwerdenkann.

freierUnterkunft:WerdenRäumeüberlassen,diekeineWohnungsind,handeltessichumeineUnterkunft.Abdem1.1.2016geltenunverändertfolgendeSachbezugswerte:

Sachbezugswert Monat Kalendertag Für den m² m² bei einfacher freie Unterkunft € € € Ausstattung € AlteundNeue 223,00 7,43 3,92 3,20Bundesländer

HeizungundBeleuchtungsindindiesenWertenenthalten.DerWertderUnterkunftkannmit dem ortsüblichenMietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage desEinzelfallsunbilligwäre.IstderArbeitnehmer indenHaushaltdesArbeitgebersaufgenommenoder istdieUnter-kunftmitmehrerenBeschäftigtenbelegt,vermindertsichderWertvon223,00€um15%auf189,55€.Für Jugendlichebis zurVollendungdes18.Lebensjahresund fürAuszubildendebeträgtderSachbezugswert189,55€imMonat(6,32€kalendertäglich).

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2016

ErhaltenArbeitnehmeralsArbeitsentgeltSachbezügeinFormvonVerpflegung,richtetsichderWertnachderSachbezugsverordnung.Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebendenWerte werden in die Berechnung derLohnsteuerundderSozialversicherungsbeiträgeeinbezogen.Die freieVerpflegungumfasstdieMahlzeitenFrühstück,MittagessenundAbendessen.Stelltder Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nurfür die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinenAbschlagmehr.FürFamilienangehörigesindgeringereWerteanzusetzen.

Abdem1.1.2016geltenfolgendeWerte: Monat Kalendertag € €

Werte für freie VerpflegungalleMahlzeiten 236,00 7,87

Werte für teilweise Gewährung freier VerpflegungFrühstück 50,00 1,67Mittag-u.Abendessenje 93,00 3,10

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind fürsämtlicheArbeitnehmereinheitlichanzusetzen:1,67€fürdasFrühstück3,10€fürMittag-/Abendessen.

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Mandanteninformation Januar 2016 10

Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2016

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privatenKrankenversicherung (PKV)versichert sind,habenAnspruchaufeinenZuschussdesArbeit-gebers.DerArbeitgeberhatdemfreiwilligindergesetzlichenKrankenversicherungversichertenArbeitnehmereinenZuschussinHöhederHälftedesGesamtbeitragszuzahlen.Der Zuschuss für einen in einer privatenKrankenversicherung versichertenArbeitnehmer istabhängigvomdurchschnittlichenallgemeinenBeitragssatzderKrankenkassen,derweiterhin14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2016 ein monatlicher Zuschuss von maximal309,34€(14,6%von4.237,50€Beitragsbemessungsgrenze=618,68€;davondieHälfte=309,34€).SinddieBezügeniedriger,istderZuschussentsprechendderobigenBerechnungzuermitteln.GrundsätzlichdarfabernurdieHälftedestatsächlichvomArbeitnehmergezahltenBeitragsalsZuschussgewährtwerden.

Hinweis: DermaximaleZuschussdesArbeitgeberszurPflegeversicherunginderPKVbeträgtmonatlich49,79€,inSachsen28,60€.

Weitere Neuigkeiten

Anrechnung eines monatlich gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgelds auf den Mindestlohn

SonderzahlungenwieWeihnachts-undUrlaubsgeld,diemonatlichundunwiderruflichausge-zahlt werden, können als Bestandteil desMindestlohns gewertet werden. So entschied dasArbeitsgerichtHerne imFall einerRestaurant-Servicekraft, derWeihnachts-undUrlaubsgeldin 12gleichenMonatsbeträgenausgezahltwurde.NachAuffassungdesGerichtsergabsichdieUnwiderruflichkeitderSonderzahlungenbereitsdaraus,dassderArbeitgebernurmitdieserZahlungdenMindestlohnansprucherfüllte.

Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige auch bei Aufhebungsverträgen

Arbeitgeber,dieinBetriebenmit inderRegelmehrals20undwenigerals60Arbeitnehmerninnerhalb von 30Kalendertagenmehr als fünfArbeitnehmer entlassen, sind verpflichtet, derAgenturfürArbeiteinesog.Massenentlassungsanzeigezuerstatten.DenEntlassungenstehenandereBeendigungendesArbeitsverhältnissesgleich,dievomArbeitgeberveranlasstwerden.WirdeinesolcheAnzeigenichterstattetunderfolgtdeshalbkeineZustimmungderAgenturfürArbeit,sinddiedennochausgesprochenenKündigungenunwirksam.DiesnutzteeineRedakteurin, derenArbeitgeberin Lokalteile für eine regionaleTageszeitungproduzierteundhierfür31Arbeitnehmerbeschäftigte,davon18Lokalredakteure.Anfang2011entschied diese Produktionsfirma, sich imWesentlichen nur noch demAnzeigengeschäft zuwidmen, die Lokalteile aber nicht mehr von eigenen Redakteuren, sondern von Subunter-nehmenproduzieren zu lassen.Dafürwurden zwei regional getrennteGmbHsgegründet, indenen freie Mitarbeiter tätig wurden. Zur Umsetzung dieser Umstrukturierung schloss dieProduktionsfirmaimMärz2011mit16derLokalredakteureAufhebungsverträge.DerKlägerinundeinemweiterenLokalredakteurwurdegekündigt.

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Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in diesem Fall zwar kein Betriebsübergang derLokalredaktion auf die neu gegründeten GmbHs stattfand, weil bei diesen nur ein BruchteilderehemaligenMitarbeiterderProduktionsfirmanochtätigsei.InfolgedessenseidasArbeits-verhältnis der Klägerin auch nicht auf eine der GmbHs übergegangen. Die Kündigung derKlägerinseiaberunwirksam,weilesdieProduktionsfirmaunterlassenhabe,dievorgeschriebeneMassenentlassungsanzeige zu erstatten und die Zustimmung derAgentur fürArbeit zu derKündigungeinzuholen.Derobengenannte, fürdieMassenentlassungsanzeigemaßgeblicheSchwellenwertvon fünfArbeitnehmern sei überschritten. Denn die im Rahmen des stilllegungsbedingten Personal-abbaus von der Arbeitgeberin beabsichtigten Aufhebungsverträge seien als andere Beendi-gungen vonArbeitsverhältnissen ebenfalls zu berücksichtigen. Da die Kündigung unwirksamwar,bestanddasArbeitsverhältnisderKlägerinzuihrerursprünglichenArbeitgeberinfort.

Rechtsfolgen einer unterbliebenen Entscheidung des Arbeitgebers über ein Teilzeit-verlangen

Lehnt ein Arbeitgeber den Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit nicht binnen einesMonats vor deren gewünschtem Beginn schriftlich ab, verringert sich dieArbeitszeit in demvomArbeitnehmergewünschtenUmfang.AußerdemgiltdievondemArbeitnehmerbegehrteVerteilungderreduziertenArbeitszeitalsfestgelegt.DerArbeitnehmerwirdindiesenFällensogestellt,alsseidasvonihmGewünschtevertraglichvereinbartworden.ErklärteinArbeitgebernacheinerunterbliebenenEntscheidungübereinTeilzeitverlangeneineÄnderungskündigung mit dem Ziel, den nach obigen Grundsätzen eingetretenen Rechts-zustandwiederzubeseitigen,darfer,wennderArbeitnehmerKündigungsschutzklageerhebt,zurRechtfertigungseinesÄnderungsbegehrenskeineTatsachenmehrvortragen,dieergegendas Teilzeitbegehren selbst hätte vorbringen können, um die eingetretene Wirkung desGesetzesnichtzukonterkarieren.DieshatdasBundesarbeitsgerichtimFalleeinerbeieinerWohnungsgesellschaftbeschäftigtenAssistenzkraftentschieden,dieeinenAntragaufTeilzeitgestellt,hieraufaber innerhalbeinesMonats von ihremArbeitgeber keine klareAntwort erhalten hatte. DerArbeitgeber verlangtespätervonihr,weiterinVollzeitfürihnzuarbeitenundspracheineentsprechendeÄnderungs-kündigungaus.ZuUnrecht,wiedasBundesarbeitsgerichtentschied.WäreesdemArbeitgeberunterBerufungaufGründe,dieerbereitsdemTeilzeitbegehrenhätteentgegenhaltenkönnen,imNachhineinmöglich,denTeilzeitarbeitsvertragdurchdenAussprucheinerÄnderungskündigungwieder inFragezustellen,beständedieGefahr,dassdasZieldergesetzlichenRegelung,Teilzeitarbeitzufördern,verfehltwürde.

Nießbraucher ist nicht wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln

Der Nießbraucher einer Eigentumswohnung ist nicht verpflichtet, die Inanspruchnahmedes Sondereigentums für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu dulden. Ferner sindStreitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit Nießbrauchern keine Wohnungseigentums-angelegenheiten.DieshatderBundesgerichtshofentschieden.In dem vom Gericht entschiedenen Fall plante eine Wohnungseigentümergemeinschaftdie Sanierung von Terrassen und Balkonen. Die Verwalterin wurde von den Eigentümernermächtigt, gerichtliche Schritte gegen „Eigentümer“ einzuleiten, die die Durchführung derMaßnahmebehindernoderdenZugangzudenzusanierendenStellenverweigernsollten.DieNießbrauchereinerEigentumswohnungverweigertendasBetretendervon ihnenbewohntenWohnungzumZweckederSanierungundsprachengegendiebeauftragtenUnternehmeneinHausverbotaus.AufderGrundlagedesBeschlussesderEigentümergemeinschaftklagtedieGemeinschaftderWohnungseigentümeraufDuldungderSanierungsarbeiten.SiestützteihreKlageaufRegelungendesWohnungseigentumsgesetzes(WEG).

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Mandanteninformation Januar 2016

Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen die Vorschriften des WEG kein Vorgehen gegenFremdnutzer, zu denen auch Nießbraucher gehören.Auch eine entsprechendeAnwendungder Vorschriften käme nicht in Betracht, weil das Gesetz keine Regelungslücke aufweise.EbensowärenauchweiterezivilrechtlicheAnsprüchegegendenNießbrauchernichtmöglich,da diese den einzelnen Wohnungseigentümern zuständen und nicht von der Gemeinschaftgeltendgemachtwerdenkönnten.ImErgebnishatdasGerichtklargestellt,dassStreitigkeitenmitNießbrauchernoder sonstigenFremdnutzern vonWohnungseigentum,wie z.B.Mietern,keine wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten sind. Es fehlt an einer RechtsbeziehungzurGemeinschaft. EinemNießbraucher steht weder ein Stimmrecht in derWohnungseigen-tümerversammlungzu,nochdieBefugnis,Beschlüsseanzufechten.

Mängelansprüche beim Kauf einer Eigentumswohnung unterliegen nicht dem Wohnungseigentumsrecht

Minderung und Schadensersatz wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum können vomKäufereinerEigentumswohnungjedenfallsdannineigenemNamengeltendgemachtwerden,wennessichumeinegebrauchteWohnunghandeltundkeineBeschaffenheitsgarantiemitdemVerkäufervereinbartwordenist.DashatderBundesgerichtshofentschieden.DerspätereKlägerkaufteeinegebrauchteEigentumswohnung.DieSachmängelhaftungwurdeausgeschlossen. Im Kaufvertrag wurde auf erhöhte Feuchtigkeitswerte an den Kelleraußen-wändenhingewiesenundweiter ausgeführt, dassdieEigentümergemeinschaft beabsichtige,aufdernächstenordentlichenVersammlungeinenBeschlusszurBeseitigungderUndichtigkeitandenKelleraußenwändenzufassen.DeninderFolgezeitgefasstenBeschlussderGemein-schaft über die Sanierung hat der Verkäufer, dem noch weitere Wohnungen in derAnlagegehörten,erfolgreichangefochten,dadieInstandsetzungsarbeitenhinterdenVorgabeneinesSachverständigen zurückblieben. Der Käufer verlangte vom Verkäufer Schadensersatz undmachteinseinerKlagegeltend,erseivomVerkäuferbeiVertragsabschlussarglistiggetäuschtworden.DieunzureichendeSanierungundeinemöglichedaraufberuhendemangelndeStand-festigkeitdesHausesseiebensovorsätzlichverschwiegenwordenwieDurchfeuchtungen imKeller.Nach Auffassung des Gerichts fallen Schadensersatzansprüche dann nicht in den An-wendungsbereichdesWohnungseigentumsrechts,wenneinegebrauchteEigentumswohnungunterAusschlussderHaftungfürSachmängelverkauftundeineBeschaffenheitsgarantienichtvereinbart wurde.Gemeinschaftsbezogen sind nur Rechte, die im Interesse derWohnungs-eigentümer oder aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgungerfordern.BeimKaufgebrauchterEigentumswohnungen,dieunterFreizeichnungderHaftungfürSachmängelverkauftwerden,besteht typischerweisekein InteressederWohnungseigen-tümer,welcheseinenEingriffindiePrivatautonomiedesKäufersrechtfertigt.DerKäuferkannfolglichseinenAnspruchgegendenVerkäuferselbständigdurchsetzen.

Hinreichende Darlegung der Veräußerungsrisiken eines geschlossenen Immobilien-fonds im Emissionsprospekt

DerHinweis imEmissionsprospekt füreinengeschlossenen Immobilienfonds,dasseinMarktfür dieVeräußerungdesGesellschaftsanteils desAnlegers zurZeit nicht vorhanden ist, ver-deutlicht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei derVeräußerungderFondsanteilezurechnenist.HierdurchwirdnichtderunzutreffendeEindruckerweckt,dassgrundsätzlicheineVeräußerungdesAnteilsmöglich istund lediglich füreinenabsehbarenundvorübergehendenZeitraumderartigeMöglichkeitennichtbestehen.Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof eine Klage auf Schadensersatz wegenfehlerhafterAnlageberatung im Zusammenhangmit demErwerb einer Beteiligung an einemgeschlossenenImmobilienfondsab.

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Mandanteninformation Januar 2016

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Termine Januar 2016

BittebeachtenSiediefolgendenTermine,zudenenSteuernundSozialversicherungsbeiträgefälligwerden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2

Lohnsteuer, 11.1.2016 14.1.2016 8.1.2016Kirchensteuer,Solidaritätszuschlag3

Kapitalertragsteuer, Seitdem1.1.2005sinddieKapitalertragsteuersowiederdaraufSolidaritätszuschlag entfallendeSolidaritätszuschlagzeitgleichmiteinererfolgten GewinnausschüttungandenAnteilseignerandaszuständige Finanzamtabzuführen.

Umsatzsteuer4 11.1.2016 14.1.2016 8.1.2016

Sozialversicherung5 27.1.2016 entfällt entfällt

Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem AnmeldungszeitraumfolgendenMonats (auf elektronischemWeg) abgegebenwerden. Fällt der 10. auf einenSamstag, Sonntag oder Feiertag, ist dernächsteWerktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagenwerden keine Säumniszuschläge erhoben. EineÜberweisungmusssofrühzeitigerfolgen,dassdieWertstellungaufdemKontodesFinanzamtsamTagderFälligkeiterfolgt.BeiZahlungdurchScheckistzubeachten,dassdieZahlungerstdreiTagenachEingangdesSchecksbeimFinanzamtalserfolgtgilt.EssolltestattdesseneineEinzugsermächtigungerteiltwerden.FürdenabgelaufenenMonat,beiVierteljahreszahlernfürdasabgelaufeneKalendervierteljahr,beiJahreszahlernfürdasabgelaufeneKalenderjahr.FürdenabgelaufenenMonat,beiDauerfristverlängerungfürdenvorletztenMonat,beiVierteljahreszahlern(ohneDauerfristverlängerung)fürdasabgelaufeneKalendervierteljahr.DieFälligkeitsregelungenderSozialversicherungsbeiträgesindeinheitlichaufdendrittletztenBankarbeitstagdes laufendenMonatsvorgezogenworden.UmSäumniszuschlägezuvermeiden,empfiehltsichdasLastschriftverfahren.BeiallenKrankenkassengilteineinheitlicherAbgabetermin fürdieBeitragsnachweise.Diesemüssendannbis spätestenszweiArbeitstagevorFälligkeit (d.h.am25.1.2016)andiejeweiligeEinzugsstelleübermitteltwerden.RegionaleBesonderheitenbzgl.derFälligkeitensindggf.zubeachten.WirddieLohnbuchführungdurchexternBeauftragteerledigt,solltendieLohn-undGehaltsdatenetwa10TagevordemFälligkeitsterminandenBeauftragtenübermitteltwerden.Diesgiltinsbesondere,wenndieFälligkeitaufeinenMontagoderaufeinenTagnachFeier-tagenfällt.

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VierhausSteuerberatungsgesellschaftmbHSarrazinstraße11-1512159BerlinHauptsitz:Berlin;Niederlassung:Potsdam

Geschäftsführer:HeinrichVierhaus,AndreasBrandtAmtsgerichtCharlottenburgHRB-Nr.80628

Tel.:030859948-40Fax:[email protected]

Quelle:DATEVeG,www.datev.de

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