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Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

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Page 1: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Mandanteninformationsveranstaltungzum Jahreswechsel 2015/2016

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Inhaltsübersicht

1. Neue Vorhaben im Überblick

2. Neuerungen für Unternehmer

3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer

4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

5. Neuerungen für Hausbesitzer

6. Neuerungen für Kapitalanleger

7. Neuerungen für alle Steuerzahler

8. Ausblick

Seite 2

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1. Neue Vorhaben im Überblick

Bereits in Kraft getreten:•Bürokratieentlastungsgesetz

•Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz

•Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags

•GoBD

•Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung

Seite 3

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1. Neue Vorhaben im Überblick

Noch im Gesetzgebungsverfahren:

•Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

•Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

•Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Seite 4

Als Steueränderungsgesetz 2015 am 16.10. 2015 vom Bundesrat abgesegnet!

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Inhaltsübersicht

2. Neuerungen für Unternehmer

2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag

2.3 Neues zu den GoBD

2.4 Neues zum Sanierungserlass

2.5 Steuertipps

Seite 5

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

•Aktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren

•Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

•falsch ausgewiesene Umsatzsteuer

•Gefahren für den Vorsteuerabzug

•Geschäftsveräußerung im Ganzen

Seite 6

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2.1 Neuerungen bei der UmsatzsteuerAktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren:

Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Verpflichtung des Leistungsempfängers,die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers in seiner Umsatzsteuervor-anmeldung beim Finanzamt anzumelden und die Umsatzsteuer abzuführen.

Seite 7

Gilt insbesondere für Bauleistungen im Baugewerbe.Achtung

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Aktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren:

Fragen:

• Was sind Bauleistungen?

• Fallen auch Betriebsvorrichtungen darunter?

Seite 8

Strittig!

Gesetzgeber prüft, ob eine Definition in das Gesetz aufgenommen werden soll.

Hinweis

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Aktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren:

Der Bauträger kann sich zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer vom

Finanzamt erstattet lassen.

Seite 9

Kann der leistende Bauunternehmer die USt-Zahlung unter Hinweis auf Vertrauensschutz verweigern?

Frage

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Aktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren:

Seite 10

Bauträger sollten Umsatzsteuer nicht vorschnell zurückfordern, sondern nur in Abstimmung mit den Bauunternehmern.

Tipp

Ansichten

Finanzver-waltung

Finanz-gerichte

kein Vertrauensschutz

Vertrauensschutz

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:

•Auch ohne Umsatzsteuer-ID möglich

•Besonderheiten beim Reihengeschäft

Seite 11

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:

Voraussetzungen:

1. Ware wurde in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.

2. Abnehmer ist Unternehmer, der Ware für sein Unternehmen erworben hat.

3. Erwerb unterliegt beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat der USt.

Seite 12

Die Unternehmereigenschaft ist grundsätzlich durch die USt-ID des Abnehmers nachzuweisen!

Wichtig!

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:

Die Umsatzsteuerfreiheit bleibt auch ohne USt-ID erhalten, wenn der Unternehmer…

• gutgläubig war,

• alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um die USt-ID zu erhalten,

• anderweitig nachweisen kann, dass der Abnehmer Unternehmer ist.

Seite 13

USt-ID immer elektronisch bestätigen lassen!

Wichtig!

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:

Beispiel zur Bestimmung im Reihengeschäft:

Der inländische Unternehmer A verkauft eine Maschine an die niederländische Gesellschaft B.B verkauft die Ware weiter an den italienischen Unternehmer C.

Die Lieferung erfolgt unmittelbar von A (Deutschland) nach C (Italien).

Seite 14

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:

Lösung:

Entsprechend der gesetzlichen Vermutung ist die Lieferung von A an B als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln.

Seite 15

Fazit: A weist in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus.

Page 16: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:

Ausnahme: B verschafft dem C noch in Deutschland nachweislich die Verfügungsmacht an der Maschine.

Seite 16

Will A sich die Umsatzsteuerfreiheit bewahren, muss er sich von B zusichern lassen, dass dieser die Verfügungsmacht erst im Ausland übertragen wird.

Tipp

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer wird zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten geschuldet:

•korrekt ausgewiesene Umsatzsteuer bereits mit Leistungserbringung

•zu hohe Umsatzsteuer mit Rechnungsausstellung

Seite 17

Anknüpfung an die Leistungserbringung ist EU-rechtswidrig!

Hinweis

Page 18: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Gefahren für den Vorsteuerabzug:

Verlust des Vorsteuerabzugs bei Ungereimtheiten in der Rechnung

Seite 18

Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 300 €

Vereinfachung

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Gefahren für den Vorsteuerabzug:

• Postfach als Adresse des Rechnungsausstellers genügt nicht mehr.

• Auf vollständige Anschrift achten.

Seite 19

Rechnung erst bezahlen, wenn diese alle Formerfordernisse für den Vorsteuerabzug erfüllt!

Tipp

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Geschäftsveräußerung im Ganzen:

Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht umsatzsteuerbar

Voraussetzung:Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführtenUnternehmensteils und Fortführung durch den Erwerber

Seite 20

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2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Geschäftsveräußerung im Ganzen:

Besteht Unsicherheit, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt,sollte eine Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen werden:

• Es handelt sich um einen Netto-Kaufpreis.

• Gegebenenfalls ist geschuldete Umsatzsteuer hinzuzusetzen.

Seite 21

Page 22: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

Nachträgliche Aufstockung zulässig

Aufgabe des Funktionszusammenhangs

Seite 22

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2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Infos zum Investitionsabzugsbetrag:

• 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens

• Höchstgrenze: 200.000 €

• Anschaffung bzw. Herstellung in den auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren

Seite 23

Page 24: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Beispiel:

U möchte eine Maschine für voraussichtlich 100.000 € erwerben:

• Er stellt 2014 einen Investitionsabzugsbetrag über 40.000 € gewinnmindernd ein.

• 2015 stellt sich heraus, dass die Maschine 140.000 € kosten wird.

Seite 24

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2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Lösung:

Der Investitionsabzugsbetrag kann im Jahr 2015 um weitere 40 % von 40.000 € (= 16.000 €) aufgestockt werden.

Keine neue Frist: U muss unabhängig von der nachträglichen Aufstockungdie Maschine spätestens im Jahr 2017 anschaffen.

Seite 25

Page 26: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Aufgabe des Funktionszusammenhangs:

Gesetzgeber plant das Wegfallen dieser Voraussetzung!

Seite 26

Page 27: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.3 Neues zu den GoBD

Aufbewahrung bei EDV-gestützter Buchführung:

Ausnahme zum Grundsatz der Formattreue: Einscannen bei umfassender elektronischer Archivierung.

Seite 27

Gilt nicht für

- Urkunden

- Gerichtsentscheidungen

- Jahresabschlüsse

Achtung!

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2.3 Neues zu den GoBD

Neue Grenzen für die Buchführungspflicht ab dem 31.12.2015:

• Umsatzerlöse p.a. => 600.000 € (bislang 500.000 €)

• Gewinn p.a. => 60.000 € (bislang 50.000 €)

Seite 28

Bilanzierungsverpflichtung entfällt.

GoBD finden keine Anwendung.

Keine Pflicht, ein Kassenbuch zu führen.

FolgenDies gilt nicht, wenn Sie

freiwillig Bücher führen!

Vorsicht

Page 29: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.3 Neues zu den GoBD

Elektronische Kasse:

• Es gibt keine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse.

• Auch in Zukunft kann eine offene Ladenkasse geführt werden.

Seite 29

Wenn Sie sich heute für eine elektronische Kasse entscheiden, sollte diese bereits die Anforderungen erfüllen, die die Finanzverwaltung ab dem 01.01.2017 stellt.

Hinweis

Page 30: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.3 Neues zu den GoBD

Anforderungen an Kassendaten:

Die Daten müssen…

• jederzeit verfügbar

• unverzüglich lesbar

• vollständig

• unveränderbar

• maschinell auswertbar sein

Seite 30

Page 31: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.3 Neues zu den GoBD

Künftig zu beachten:

• Löschen der Einzel-Bons zugunsten des Tagesendsummen-Bons unzulässig

• alleinige Aufbewahrung der Z-Bons auf Papier nicht ausreichend

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Page 32: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.4 Neues zum Sanierungserlass

Forderungsverzicht durch Gläubiger:

Verzichten Gläubiger eines Unternehmens auf Teile ihrer Forderungen, führt dies für das Unternehmen zu einem außerordentlichen Ertrag.

Seite 32

Dieser außerordentliche Ertrag ist nach dem Gesetz steuerpflichtig.

Problem

Die Finanzverwaltung stellt diese nur buchmäßigen Gewinne im Rahmen der Sanierung durch den Sanierungserlass von einer Besteuerung frei.

Aber

Page 33: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.4 Neues zum Sanierungserlass

Uneinigkeit beim Sanierungserlass:

Bei einer Sanierung sollte bis zur Entscheidung verstärkt auf möglicheungewünschte steuerliche Folgen geachtet werden.

Seite 33

Page 34: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.5 Steuertipps

Seite 34

Wechsel zur E-Ü-R

Investitionsabzugsbetrag

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Page 35: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.5 Steuertipps

Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

Vorteile:

•Kostenersparnis, da günstiger als Bilanz

•Wegfall der Kassenbuchverpflichtung

•Wegfall der GoBD

•geringeres Risiko bei einer Betriebsprüfung

Seite 35

Page 36: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.5 Steuertipps

Investitionsabzugsbetrag:

Müssen Sie sich im Jahr 2016 z.B. eine neue elektronische Registrierkasse anschaffen, können Sie dafür bereits im Jahr 2015 einen Investitions-abzugsbetrag bilden.

Voraussetzungen:

•Sie gehören zu den begünstigten Unternehmen

•Die Höchstbeträge sind noch nicht ausgeschöpft.

Seite 36

Page 37: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

2.5 Steuertipps

Gewinnminderung durch Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):

Besonderheiten:

•Anschaffung noch im Jahr 2015 minimiert den Gewinn

•voller Abzug als Betriebsausgaben zulässig

•GWG können auch über die Laufzeit abgeschrieben werden

•Poolabschreibung über fünf Jahre

Seite 37

Page 38: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Inhaltsübersicht

1. Neue Vorhaben im Überblick

2. Neuerungen für Unternehmer

3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer

4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

5. Neuerungen für Hausbesitzer

6. Neuerungen für Kapitalanleger

7. Neuerungen für alle Steuerzahler

8. Ausblick

Seite 38

Page 39: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Inhaltsübersicht

3.1 Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer

3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen

3.2 Neues zur Pensionszusage

3.3 Abgeltungsteuer auf Zinsen aus Gesellschafterdarlehen?

3.4 Steuertipps

Seite 39

Page 40: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

•Zuflusszeitpunkt

•Verdeckte Gewinnausschüttungen

Seite 40

Page 41: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen

Zuflusszeitpunkt bei Ausschüttungen:

Seite 41

Grundsatz Es gilt der im Beschluss genannte Fälligkeitstermin.

Ausnahme Die Ausschüttung gilt stets am Tag der Beschlussfassung als zugeflossen, wenn sie an einen beherrschenden Gesellschafter erfolgt.

Rückausnahme Gilt nicht, wenn die Satzung ausdrückliche Vorschriften über die späteren Zahlungszeitpunkte enthält.

Page 42: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA):

Seite 42

Bei beherrschendem Gesellschafter nur durch eine klare und von vornherein getroffene Vereinbarung vermeidbar!

Lösung

Unter-nehmen KundeGesellschafter

Leistung

Zahlung

Page 43: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA):

Seite 43

Es ist bei jeder Auszahlung klar darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Darlehen an einen Gesellschafter handelt.

Lösung

Unter-nehmen

Priv. SchuldenGesellschafter

Zahlung/Tilgung

Page 44: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

3.2 Neues zur Pensionszusage

Überversorgung:Wenn zugesagte Versorgungsleistungen unter Anrechnung von zu

erwartender Sozialversicherungsrente und andere betrieblicher Altersversorgung 75 % der letzten Aktivbezüge überschreiten.

Folge einer Überversorgung:Pensionsaufwendungen können nur anteilig als Betriebsausgabenabgezogen werden.

Seite 44

Stellungnahme des BFH abwarten und bei Kürzung des Betriebsausgabenabzugs Einspruch einlegen.

Tipp

75 %

Page 45: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

3.3 Abgeltungsteuer auf Zinsen aus Gesellschafterdarlehen?

Bitte beachten:

•Keine Abgeltungsteuer auf Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

•Anwendung des individuellen Steuersatzes

•BFH muss entscheiden, ob diese Regelung gegen die Verfassung verstößt

Seite 45

Page 46: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

3.4 Steuertipps

Wahlrecht zur Abgeltungsteuer:

Voraussetzungen: •Beteiligung ab 25 % oder Beteiligung von mindestens 1 % •berufliche Tätigkeit für die GmbH

Rechtsfolge:•Anwendung des individuellen Steuersatzes•Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60 % steuerpflichtig)•Werbungskostenabzug zulässig

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Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuüben.

Achtung

Page 47: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Inhaltsübersicht

1. Neue Vorhaben im Überblick

2. Neuerungen für Unternehmer

3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer

4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

5. Neuerungen für Hausbesitzer

6. Neuerungen für Kapitalanleger

7. Neuerungen für alle Steuerzahler

8. Ausblick

Seite 47

Page 48: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Inhaltsübersicht

4.1 Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

4.1 Vereinfachungen beim Lohnsteuerabzug

4.2 Neues zu den Kinderbetreuungskosten

4.3 Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen

4.4 Neues zum Mindestlohn

4.5 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

4.6 Steuertipps

Seite 48

Page 49: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.1 Vereinfachungen beim Lohnsteuerabzug

Zu beachten ist Folgendes:•Anhebung der Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristige Beschäftigte auf 68 €

•Verlängerung des Faktorverfahrens für Eheleute auf zwei Jahre

•Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und des Entlastungsbetrags für 2015 erfolgt in der Dezember-Gehaltsabrechnung

Seite 49

Page 50: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.2 Neues zu den Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig in Höhe von 2/3 der Kosten.

Seite 50

Anstellungsvertrag entspricht der notwendigen Rechnung.

Hinweis

maximal 4.000 € je Kind

Die Zahlung erfolgt unbar gegen Rechnung.

Voraussetzung

Page 51: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.3 Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen

Seite 51

Wahlrecht

Besteuerungdurch

Empfänger

Arbeitgeber übernimmt pauschale

Besteuerung

Page 52: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.3 Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen

Voraussetzung der Pauschalsteuer:

Betrieblich veranlasste Zuwendung, die beim Empfänger zu einkommen-steuerbaren und -pflichtigen Einkünften führt.

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- Empfänger ist Steuerausländer oder Privatperson

- Zuwendung erfolgt überwiegend im Interesse des Arbeitgebers

Keine Pauschalierung:

Page 53: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.3 Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen

Klarstellung durch das BMF:• Bloße Aufmerksamkeiten und Zuwendungen unter 10 € unterfallen nicht

der Pauschalsteuer.

• Wahlrecht zur Lohnsteuerpauschalierung ist spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres auszuüben oder bis zum Abschluss der Betriebsprüfung bzw. der Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung.

• Pauschale Lohnsteuer ist nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Zuwendung als Aufwand berücksichtigungsfähig wäre.

Seite 53

Page 54: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Seite 54 von 43

4.4 Neues zum Mindestlohn

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4.4 Neues zum Mindestlohn

Vereinfachungen beim Mindestlohn:

• Ende der Übergangszeit (Unterschreitung letztmalig 2016)• Vereinfachung des Verwaltungsaufwands durch Abmilderung der

Dokumentation der Arbeitszeiten

Keine Aufzeichnungsverpflichtung…

… wenn das regelmäßig abgerechnete Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate über 2.000 € brutto lag

… für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers

Seite 55

Page 56: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.5 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Geldwerter Vorteil entsteht bei Abweichung vom marktüblichen Zinssatz:

Versteuerung des Zinsvorteils unterbleibt, wenn die Summe der noch nichtgetilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € nichtübersteigt.

Seite 56

Page 57: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.5 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Bitte beachten:

• Ein Arbeitgeberdarlehen liegt auch dann vor, wenn das Darlehen aufgrund des Arbeitsverhältnisses durch einen Dritten gewährt wird.

• Vereinbarte Reisekostenvorschüsse, Lohnvorschüsse u.ä. sind keine Arbeitgeberdarlehen.

Seite 57

Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus fällt der zu versteuernde geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer niedrig aus, so dass dies eine interessante Gestaltungsvariante sein kann.

Tipp

Page 58: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.6 Steuertipps

Seite 58

Weihnachtsfeier

Anstellung von Familienangehörigen

Lohnsteuerklassenwechsel

Page 59: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.6 Steuertipps

Seite 59

Weihnachtsfeier:

Übersteigen die Kosten 110 € pro Arbeitnehmer, fällt auf den Mehrbetrag Lohnsteuer an.

110 €-Grenzeeinhalten!

Kosten für eingeladene Angehörige werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Beachten!

Page 60: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.6 Steuertipps

Beschäftigung von Familienangehörigen:

Arbeiten Familienangehörige bereits kostenlos im Betrieb mit, lohnt es sich zu prüfen, ob die Begründung eines offiziellen Anstellungsverhältnisses Sinn macht.

Seite 60

Vorteil z.B. bei einem Minijob:Mitarbeitender Ehegatte kann Lohn steuerfrei vereinnahmen. Lohn und Nebenkosten sind als Betriebs-ausgaben absetzbar.

Page 61: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

4.6 Steuertipps

Eheleute und eingetragene Lebenspartner:

Prüfen Sie, ob ein Lohnsteuerklassenwechsel zum nächsten Jahr Sinn macht.

Seite 61

Page 62: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Inhaltsübersicht

1. Neue Vorhaben im Überblick

2. Neuerungen für Unternehmer

3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer

4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

5. Neuerungen für Hausbesitzer

6. Neuerungen für Kapitalanleger

7. Neuerungen für alle Steuerzahler

8. Ausblick

Seite 62

Page 63: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.1 Neuerungen für Hausbesitzer

5.1 Schuldzinsenabzug nach Verkauf

5.2 Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

5.3 Fahrtkosten als Werbungskosten

5.4 Neues zu Photovoltaikanlagen

5.5 Erbschaftsteuerbefreiung

5.6 Neues zur Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

5.7 Steuertipps

Inhaltsübersicht

Seite 63

Page 64: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.1 Schuldzinsenabzug nach Verkauf

Schuldzinsenabzug möglich:

• wenn die Immobilie verkauft wird und der Verkaufserlös zur Schuldentilgung nicht ausreicht

• bei einer Umschuldung des Restdarlehens für die auf das neue Darlehen gezahlten Schuldzinsen

• für Darlehen für Erhaltungsaufwendungen bei Verkäufen der Immobilie ab dem 01.01.2014

Seite 64

Page 65: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.1 Schuldzinsenabzug nach Verkauf

Seite 65

Ablösung bei mehreren Darlehen muss nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns erfolgen.

Vorrangige Ablösung der Finanzierung mit der höchsten Zinsbelastung

Ausnahmen: Laufzeiten und andere Darlehenskonditionen rechtfertigen andere Ablösungsreihenfolge

Rückkaufswert von Lebensversicherung

Page 66: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.2 Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

Längerer Leerstand eines Mietobjektes:

Finanzverwaltung will die negativen Einkünfte mangels Einkünfte-erzielungsabsicht streichen.

Zeitfenster: Mehr als fünf Jahre ohne Vermietungsbemühungen.

Seite 66

Vermieter tragen die Beweislast für die Vermietungsbemühungen.-> Sorgfältige Dokumentation der Vermietungsbemühungen!

Achtung!

Page 67: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.3 Fahrtkosten als Werbungskosten

Beispiel:

V hat in Stuttgart und in München ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Für dieStuttgarter Immobilie unterhält er im Stuttgarter Objekt ein Büro. DieVerwaltung erfolgt von zu Hause.

Frage:

Inwieweit kann er die Fahrten zu den Objekten als Werbungskosten in Abzug

bringen?

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Page 68: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.3 Fahrtkosten als Werbungkosten

Lösung:

Seite 68

München

2 x gefahrene km x 0,30 €

Fahrten können vollumfänglich als

Werbungskosten abgezogen werden.

1 x gefahrene km x 0,30 €

Entfernungspauschale kann als Werbungskosten geltend

gemacht werden.

Stuttgart

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5.4 Neues zu Photovoltaikanlagen

Altregelung:

Es ist keine Bauabzugssteuer zu entrichten.

Neuregelung ab 01.01.2016:

Photovoltaikanlagen, die an oder auf Gebäuden errichtet werden, sindals Bauleistungen zu qualifizieren. Die Bauabzugssteuer greift.

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Wollen Sie den Einbehalt vermeiden, müssen Sie auf einer gültigen Freistellungsbescheinigung des Unternehmers bestehen!

Hinweis

Page 70: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.5 Erbschaftsteuerbefreiung

Vermietete Wohnimmobilien:

Bei Schenkung bzw. einem Erwerb von Todes wegen greift ein Bewertungsabschlag von 10 %. Der Wertansatz erfolgt mit 90 %.

Voraussetzung:

Immobilie ist zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Todes bereits vermietet.

Seite 70

Page 71: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.6 Neues zur Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

Grunderwerbsteuer:

Voraussichtlich keine Erhöhung.

Grundsteuer:

Verfassungsrechtliche Zweifel wegen der veralteten Einheitswerte bestehenfort.

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Page 72: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.7 Steuertipps

Tipps zum Jahresende:

• Erhaltungsaufwand in das aktuelle Jahr vorziehen

• Stichtag für die Zehnjahresfrist richtig berechnen

Seite 72

Page 73: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.7 Steuertipps

Seite 73

Vorziehen von Erhaltungs-aufwand in das aktuelle Jahr

Steuerlich sofort abzugsfähige Werbungskosten

Vorsicht bei anschaffungs-nahem Herstellungsaufwand, wenn der Immobilienerwerb noch keine drei Jahre her ist.

Page 74: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.7 Steuertipps

Besonderheiten für Blockheizkraftwerke:

• Ein als Ersatz für eine alte Heizungsanlage in das vermietete Objekt eingebautes Blockheizkraftwerk führt zu Erhaltungsaufwand.

• Dies gilt nicht für die Kosten eines Blockheizkraftwerkes bei einem Neubau.

Seite 74

Übergangsfrist für Neubaumaßnahmen bei verbindlicher Bestellung in 2015.

Hinweis

Page 75: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

5.7 Steuertipps

Korrekte Berechnung des Stichtags für die 10-Jahresfrist:

Seite 75

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums?Kaufpreiszahlung?

Umschreibung im Grundbuch? aufschiebende Bedingungen?

Entscheidend ist der Tag des jeweiligen notariellen Vertragsschlusses!

Page 76: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Inhaltsübersicht

1. Neue Vorhaben im Überblick

2. Neuerungen für Unternehmer

3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer

4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

5. Neuerungen für Hausbesitzer

6. Neuerungen für Kapitalanleger

7. Neuerungen für alle Steuerzahler

8. Ausblick

Seite 76

Page 77: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Inhaltsübersicht

6. Neuerungen für Kapitalanleger

6.1 Neues zum Werbungskostenabzug

6.2 Darlehen zwischen Eheleuten

6.3 Automatischer Informationsaustausch

6.4 Steuertipps

Seite 77

Page 78: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

6.1 Neues zum Werbungskostenabzug

Die Abgeltungsteuer sieht ein Werbungskostenabzugsverbot vor.

Sparerpauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € wird sich voraussichtlich nichtändern.

Seite 78

Page 79: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

6.2 Darlehen zwischen Eheleuten

Bitte beachten:

• Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % auf Darlehenszinsen zwischen nahen Angehörigen.

• Für den Ausschluss der Abgeltungsteuer ist eine finanzielle Abhängigkeit erforderlich.

Seite 79

Page 80: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

6.3 Automatischer Informationsaustausch

Meldepflichten von ausländischen Banken an das Bundeszentralamt für Steuern ab 2017:

Umfang:

•Existenz von Konten

•Zins- und Dividendenerträge

•Kontostand

Seite 80

Page 81: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

6.4 Steuertipps

Freistellungsvolumen nutzen

Seite 81

Nachträglicher Freistellungauftrag oder Erhöhung desselben führt unmittelbar zu einer Steuererstattung durch die Bank.

Liquiditätsvorteil

Höhe:

801 € (Alleinstehende) 1.602 € (Ehegatten und Lebenspartner)

Page 82: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

6.4 Steuertipps

Ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung zum Jahresende durch die Bank:•Verluste werden u.U. mit den Gewinnen des Partners verrechnet.

•Bereits einbehaltene Abgeltungsteuer wird von der Bank erstattet.

Voraussetzung ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag.

Seite 82

Gemeinsamer Freistellungsauftrag auch über null Euro zulässig!

Hinweis

Page 83: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Inhaltsübersicht

1. Neue Vorhaben im Überblick

2. Neuerungen für Unternehmer

3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer

4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

5. Neuerungen für Hausbesitzer

6. Neuerungen für Kapitalanleger

7. Neuerungen für alle Steuerzahler

8. Ausblick

Seite 83

Page 84: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Inhaltsübersicht

7.1 Neuerungen für alle Steuerzahler

7.1 Neues zur Erbschaftsteuer

7.2 Erhöhung der Grundfreibeträge

7.3 Neues zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

7.4 Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen

7.5 Steuertipps

Seite 84

Page 85: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.1 Neues zur Erbschaftsteuer

Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014:

• Partielle Verfassungswidrigkeit der Regelungen das Betriebsvermögen betreffend

• Übergangsfrist für den Gesetzgeber zur Änderung des ErbStG bis zum 30.06.2016

Seite 85

Page 86: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.1 Neues zur Erbschaftsteuer

Gesetzentwurf:

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkung-steuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Seite 86

Page 87: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.1 Neues zur Erbschaftsteuer

Das wird erwartet:

• Die Übertragung von Privatvermögen und die persönlichen Freibeträge u.ä. bleiben unverändert

• Änderungen betreffen ausschließlich den Bereich Betriebsvermögen

Seite 87

Bislang enthält Gesetz keine Rückwirkung. Anwendbar also auf alle Schenkungen und Erbfälle mit Betriebsvermögen, die erst nach seinem Inkrafttreten erfolgen.

Hinweis

Page 88: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.1 Neues zur Erbschaftsteuer

Verschärfen von Voraussetzungen:

Bei Unternehmen von einem Wert über 26 Mio. € begünstigtem Betriebsver-mögen sollen strengere Regeln gelten.

Der Bundesrat erachtet diese Schwelle als zu hoch.

Seite 88

Die bisherigen Steuerbefreiungen von 85 % bzw. 100 % sollen grundsätzlich erhalten bleiben.

Hinweis

Page 89: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.1 Neues zur Erbschaftsteuer

Bundesrat: Verwaltungsvermögenstest, mit der Folge, dass Verwaltungsvermögen nicht unter Steuerbegünstigung fällt.

Seite 89

AltregelungVerwaltungsvermögenstest: Bis zu 50 % Verwaltungsver-mögen können begünstigt übertragen werden.

Zukünftige RegelungNur der betriebliche Teil, der nach seinem Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit dient, ist steuerbegünstigt.

Page 90: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.1 Neues zur Erbschaftsteuer

Anwendungsbereich der Lohnsummenklausel:

Seite 90

Künftig:

3 Arbeitnehmer

Bislang:

20 Arbeitnehmer

Arbeitnehmer 85 % 100 % 4 - 10 250 % 500 %

11 - 15 300 % 565 %

< 16 400 % 700 %

Page 91: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.1 Neues zur Erbschaftsteuer

Handlungsbedarf:

Lieber heute den Betrieb verschenken, als das neue im Einzelfall ungünstigere Gesetz abwarten.

Beispiele für Vorteile bei Übertragung noch in 2015:

Betriebe mit 4 bis 20 Arbeitnehmern: Verschont von Lohnsummenregelung

Betriebe mit bis zu 50 % Verwaltungsvermögen: Ermöglicht eine 85 %-igeSteuerverschonung einschließlich des nicht betrieblichen Vermögensteils

Seite 91

Page 92: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.2 Erhöhung der Grundfreibeträge

Grundfreibetrag pro Person:

Seite 92

Rückwirkend

2014 2015 ab 2016

8.354,00 € 8.472,00 € 8.652,00 €

Page 93: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.2 Erhöhung der Grundfreibeträge

Seite 93

2015 ab 2016

Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsleistungen 8.472,00 € 8.652,00 €

Anhebung des Kinderfreibetrags 7.152,00 € 7.248,00 €

Erhöhung des Kindergelds1. und 2. Kind3. Kindjedes weitere Kind

188 €194 €219 €

190 €196 €221 €

Page 94: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.3 Neues zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Rückwirkende Erhöhung des Entlastungsbetrags für 2015:

Erhöhung von 1.308 € auf 1.908 €, zuzüglich 240 € für jedes weitere Kind

Voraussetzungen:

• alleinstehende Person• zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört • für das der Person Kinderfreibetrag / Kindergeld zusteht

Seite 94

Entscheidend ist die Melde-bescheinigung des Kindes.

Hinweis

Page 95: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.4 Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen

Ausweitung des Anwendungsbereichs:

• Abwasseranschlusskosten außerhalb des Grundstücks

• Ausbau und Erweiterung des Hauses

• Gutachtertätigkeiten und Funktionsfähigkeitsprüfungen

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Auch Mitglieder von Wohnungseigentümer-gemeinschaften können von der Steuer-ermäßigung profitieren.

Hinweis

Page 96: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.5 Steuertipps

Überblick:

• Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

• Spenden nach 2014 vorziehen

• EU-Erbrechtsverordnung beachten

Seite 96

Page 97: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.5 Steuertipps

Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen

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Leistungen Maximalbetrag Höchster Rechnungsbetrag

Haushaltsnahe Dienstleistungen

4.000 € p.a. 20.000 € p.a.

Handwerkerleistungen 1.200 € p.a. 6.000 € p.a.

Vorziehen?

Page 98: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.5 Steuertipps

Spenden in 2015 vermindern die Steuerbelastung für 2015

Seite 98

Abflussprinzip beachten!

Achtung!

Page 99: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

7.5 Steuertipps

Seit dem 17.08.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung:

• Praktische Bedeutung für Erbfälle mit internationalen Sachverhalten

• Erbfolge richtet sich nach dem Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte

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Möchten Sie Ihren Aufenthalt in das europäische Ausland verlagern, prüfen Sie vorab, ob das Ziel Ihres Testaments noch erreicht wird!

Tipp

Page 100: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

8. Ausblick

In der Diskussion:

• Entwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes

• Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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Page 101: Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit