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Maßregelvollzug bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Detlef Schläfke*, Frank Häßler**
* Klinik für Forensische Psychiatrie Klinikum der Universität Rostock **Klinik für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie/-psychotherapie (Direktor: Prof. Dr. J.-M. Fegert) am Zentrum für Nervenheilkunde der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock Gehlsheimer Str. 20, PF 10 08 88, 18055 Rostock Zusammenfassung:
Die Zunahme von Suchterkrankungen sowie schweren Verläufen psychischer Erkrankungen mit delinquenten Verhaltensweisen bei Jugendlichen führte in Mecklenburg-Vorpommern zur Planung einer forensisch-psychiatrischen Jugendstation in Rostock. Anliegen der Arbeit ist im Sinne einer Standortbestimmung die Vermittlung der gesetzlichen Grundlagen zur Einweisung, Begutachtung und Behandlung im Maßregelvollzug für Jugendliche und Heranwachsende. Daneben werden beispielhaft die wichtigsten Delinquenzbereiche besprochen und die dazugehörigen Therapiekonzepte betrachtet. Die Betonung liegt aufgrund der Grundausrichtung der Klinik zur Behandlung von Patienten nach § 64 StGB auch bei Jugendlichen auf Konzepten zur Suchttherapie. Ein Schwerpunkt nach der Diagnostik ist in der umfassenden Motivationsarbeit zu sehen, sie ist nicht nur Einstieg, sondern Grundlage einer erfolgreichen Therapie. In der folgenden speziellen Behandlungsphase ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Berufsgruppen unter kontinuierlicher Supervision hervorzuheben. Die Autoren fürchten bei der öffentlichen Meinung zum Maßregelvollzug zum einen eine vollständige Übernahme der Forensik durch die Justiz, zum anderen die Vereinnahmung der Forensischen Jugendpsychiatrie durch die Allgemeinpsychiatrie bzw. Forensische Psychiatrie und damit die Vernachlässigung der spezifischen Interessen der Jugendlichen. Einleitung:
Der Arbeitskreis forensische Psychiatrie innerhalb der Bundesdirektorenkonferenz
psychiatrischer Krankenhäuser wird mit der Tatsache konfrontiert, daß immer mehr
Bundesländer in Deutschland die Einrichtung von Jugendstationen von den Trägern
Forensisch-psychiatrischer Kliniken fordern. In Mecklenburg-Vorpommern führte die
Zunahme von Suchterkrankungen sowie schweren Verläufen psychischer Erkrankungen,
verbunden mit delinquenten Verhaltensweisen bei Jugendlichen, frühzeitig zur Planung einer
forensisch-psychiatrischen Jugendstation in Rostock.
Vor dem Hintergrund der Veränderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aus 1998 ist mit einer höheren
Einweisungsrate Jugendlicher und Heranwachsender in den Maßregelvollzug zu rechnen. Die
Verantwortung der forensischen Sachverständigen im Straf- und Strafvollstreckungsrecht
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wurde gesetzlich weitreichender gefaßt, nachvollziehbare Qualitätsstandards in der
Begutachtung im erkennenden Verfahren und der Prognoseentscheidung werden gefordert.
Damit verbunden sind die Erwartungen der Bevölkerung nach einer sicheren Unterbringung
und optimalen, d. h. Gefährlichkeit verhindernden, Behandlung und Reintegration. (Koepsel
1999)
Die Zahlen des BKA sprechen allgemein von einem Anstieg der Tatverdächtigen in den
Altersgruppen 14 - 18 Jahre sowie 19 – 21 Jahre, allerdings läßt sich kein Anstieg für die
gerichtlichen Strafverfolgungsstatistiken nachweisen. Dies könnte für eine gleichbleibende
Anzahl von schweren Straftaten sprechen. (Lösel und Bender 1998)
Dabei wird in verschiedenen Untersuchungen der Zusammenhang von Straftatdurchführung
und Alkohol- und Suchtmittelgebrauch hervorgehoben. (Dessecker 1996, Häßler und Schläfke
1999, Häßler et al. 2000, Platz 1991, Schneider 1991) Die Abbildung 1 soll neben den Zahlen
aus dem Suchtbericht 1999 für verschiedene Deliktarten eigene Erhebungen zur Brandstiftung
und zu Sexualstraftaten ausweisen.
Der Alkohol- und Suchtmittelkonsum in Deutschland zeigt im Unterschied zu 1993 (Kraus et
al. 1993) keine extremen Differenzen mehr zwischen alten und neuen Bundesländern, er liegt
bei Jugendlichen insbesondere für Alkohol und Cannabis hoch (s. Abbildung 2).
Die Einweisungszahlen in den Maßregelvollzug steigen bundesweit seit den 80er Jahren
ständig an. Für die Entziehungsmaßregel finden sich mittlerweile Klienten im Verhältnis 60
zu 40 (Alkohol- vs. Drogenkonsum), wobei teilweise bereits Behandlungsplätze fehlen.
(Dessecker 1996, Schalast 1994, Schalast 2000)
Freisleder und Trott (1997) fanden anläßlich einer Stichtagserhebung 1993 in Bayern 43
jugendliche Untergebrachte unter 21 Jahren, die auf 8 Kliniken verteilt waren, nur die
abhängigen Patienten (26) befanden sich überwiegend in einer Einrichtung. Damit werden die
spezifischen Krankheits- und Entwicklungssituationen, insbesondere die erheblichen
emotionalen Entwicklungsrückstände der Jugendlichen, nicht adäquat berücksichtigt und auch
die durchweg mangelhafte Schul- und Berufsausbildung nicht positiv beeinflußt. Die Autoren
empfehlen, neben der Schaffung von speziellen Jugend-Maßregeleinrichtungen die
Begutachtung in der Art zu verbessern, daß die episodischen krisenhaften Entwicklungen der
Jugendlichen mit delinquentem Verhalten herausgefiltert werden, um sie in diesen
Einrichtungen optimal zu behandeln und persistentem delinquentem Verhalten vorzubeugen.
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Folge u. a. dieser Erhebung war die Errichtung einer Fachklinik für junge Drogenabhängige
nach § 64 StGB in Parsberg II und die Schaffung von Therapie- und Ausbildungsplätzen für
Jugendliche nach § 63 StGB in Straubing. (Leeb 1997)
In den vergangenen Jahren wurde z. T. eine heftige Kontroverse über die
Erziehungsnotwendigkeit und Wirkung von offenen Heimen und geschlossener
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen geführt (bis hin zur 1. Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes [JGG] 1990 und der Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes [JWG]
durch das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz [KJHG] 1991). Die Vernachlässigung
pädagogischer Konzepte in der Erziehung delinquenter Jugendlicher, z. B. auch unter den
engen Strukturbedingungen einer geschlossenen Maßregelklinik, würde sich auf ihre
Entwicklung fatal auswirken. (Ahrbeck 1997, Ahrbeck und Stadler 2000, Jehn 1998) Auch
die Einweisungshäufigkeit und die Modalitäten im öffentlich-rechtlichen Bereich verschoben
sich im Sinne eines Anstiegs der stationär eingeleiteten geschlossenen Unterbringungen.
(Häßler et al. in diesem Buch, Kowerk 1990) Da ein großer Anteil dissozialen Verhaltens auf
das Jugendalter begrenzt ist (sog. jugendtypische Form), kommt der sozialpädagogischen
Intervention eine enorme Bedeutung zu. (Lösel 1999, Lösel und Bender 1998)
Bisher lassen sich in der Literatur wenige Untersuchungen über die Prognose von
Jugendlichen nach Verbüßung einer Haftstrafe oder nach Behandlung in einer
Maßregeleinrichtung finden. Das Kriterium für die Güte einer solchen Therapie ist die
delinquente Rückfallhäufigkeit, nicht unbedingt die optimale Symptombesserung der
Grunderkrankung, obwohl das Strafvollzugsrecht von Heilung und Behebung einer
Fehlhaltung ausgeht bzw. von einer Zustandsbesserung. Die Effektivität der Therapie kann
bezogen auf die forensisch-psychiatrische Betreuung nicht aussagekräftig belegt werden.
Schalast (2000) gibt in seiner Monographie einen umfassenden Überblick über Therapie-
Effektivitätsstudien von Abhängigkeitserkrankungen. Es läßt sich festhalten, daß im Bereich
der Jugendlichentherapie auch allgemein-psychiatrische Daten fehlen. Im Jahre 1985
beschrieben Raschke und Schliehe in einem durchschnittlichen Katamnesezeitraum von 6
Jahren bei jugendlichen Drogenabhängigen für ca. 40 % eine Abstinenz. Deutlich wurde, daß
dieser Gruppe die psychosozial weniger Vorgeschädigten angehörten. Wie auch in anderen
Arbeiten erwähnt, hatte die Dauer des Behandlungsregimes einen positiven und
stabilisierenden Einfluß. Wie bereits mehrfach von Lösel und Bender (1997, 1998) berichtet
wurde, liegt die Therapie-Effektstärke der Behandlung auch von jugendlichen Straftätern nur
bei 0,11 (dies bedeutet aber immerhin, daß 10 % der Behandelten im Vergleich zu
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Kontrollgruppen weniger rückfällig werden oder weniger negative Verhaltensweisen zeigen).
(Hinrichs 1999) Für den Maßregelvollzug liegt eine Evaluation aus der Forensischen Klinik in
Brauel vor, die Studie erwähnt lediglich anteilsmäßig eine größere Zahl jugendlicher
Patienten. In einem 5-Jahres-Beobachtungszeitraum lebten ein Drittel delinquenzfrei.
(Schulzke 1995) Prädiktoren für einen positiven Behandlungserfolg in der Maßregelklinik
waren allgemeine soziale Faktoren und Bedingungen, die stabilisierend auf die Klienten
einwirkten, negativer Verlaufsmarker war der frühe Beginn der Abhängigkeitsentwicklung.
(Schalast 2000)
Aus der Erfahrung amerikanischer Untersuchungen (Kane 2001) ist zu befürchten, daß
aufgrund immer kürzerer stationärer allgemein-psychiatrischer Verweildauern eine
Verschiebung unserer psychisch kranken Patienten in Vollzugseinrichtungen erfolgen könnte.
Eine Übersicht zu dieser Problematik im deutschsprachigen Raum findet sich bei Schanda
(2000). Insbesondere die Reduktion der Bettenzahl, die Verkürzung der Verweildauern, die
Behandlung nicht aus Bedürftigkeit, sondern erst bei Eigen- oder Fremdgefährdung sowie
größere Aufnahmezahlen sind als Ursachen für den erneut ansteigenden Effekt der
„Drehtürpsychiatrie“ zu nennen und führen damit zur Unterversorgung bestimmter
Patientengruppen mit nachfolgender Ablehnung in der Allgemeinpsychiatrie.
Gesetzliche Grundlagen
Im erkennenden Verfahren des Jugendlichen vor Gericht gilt es als erstes die strafrechtliche
Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG (Jugendgerichtsgesetz) zu prüfen. Der § 3 fragt nach der
sittlichen und geistigen Entwicklungsreife und der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen
und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Verantwortungsreife muß im Verfahren
festgestellt werden.
Der Orientierungsrahmen bei dieser Beurteilung ist die Entwicklung der Moral nach Kohlberg
(ausführlich bei Schütze und Schmitz 1999). Der entscheidende Beurteilungspunkt ist der
Übergang vom präkonventionellen zum konventione llen Niveau, das sich allgemein in der
Pubertät vollzieht. (Freisleder und Trott 1997, Hummel 1995, Rasch 1999, Remschmidt 1997,
Rüth 1994)
Im Jugendstrafrecht wird der Begriff der heilerzieherischen Behandlung eingeführt, damit
wird nicht nur die Psychotherapie favorisiert, sondern heilpädagogische Konzepte
eingeschlossen. Dies kann z. B. über § 10 JGG erfolgen (u. a. Weisungen zur Arbeit,
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Ausbildung, Trainingskursen etc. oder heilerzieherische Behandlung bzw. Entziehungskur).
(Ostendorf 1999, Remschmidt 1997)
Wird der § 3 JGG bejaht, ist nach dem Strafgesetzbuch (StGB) die Schuldfähigkeit zu
untersuchen.
§ § 20 StGB definiert die Schuldunfähigkeit: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinn
oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach
dieser Einsicht zu handeln.
§ § 21 StGB erläutert die verminderte Schuldfähigkeit: Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung
der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 I gemildert werden.
Auf der Ebene der sogenannten biologischen Eingangsmerkmale versteht man unter
krankhafter seelischer Störung alle exogenen und endogenen Psychosen, Intoxikationsfolgen,
Verletzungen, Entzündungen und nichtentzündliche Erkrankungen des ZNS. Die tiefgreifende
Bewußtseinsstörung umfaßt Zustände des abnorm ausgelenkten Affektes, der Schwachsinn
die schweren Formen der Intelligenzminderung, die schwere andere seelische Abartigkeit
beschreibt Neurosen, Störungen des Sexualverhaltens, Persönlichkeitsstörungen sowie
abnorme Belastungsreaktionen. (Freisleder und Trott 1997, Rasch 1999)
Das JGG sieht als Ausnahme für Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) die Anwendung des
Jugendstrafrechtes vor und definiert dies im § 105 JGG. Es ist dann möglich, wenn - die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen
ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen
gleichstand oder
- wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung
handelt.
Nach Einführung des Paragraphen wurden bereits 1954 die sogenannten „Marburger
Richtlinien“ zur Definition der Reifebeurteilung ausgearbeitet und später von Villinger
veröffentlicht und von Lempp ergänzt. (Lempp 1991) Esser et al. (1991) revidierten und
operationalisierten die Marburger Richtlinien. Die Reifeskala definiert 10 Kriterien, die sie im
Sinne einer Positiv- und Negativliste gegenüberstellt: - Leben im Augenblick vs. realistische Lebensplanung
- starkes Anlehnungsbedürfnis und Hilflosigkeit vs. Eigenständigkeit gegenüber den Eltern
- starkes Anlehnungsbedürfnis und Hilflosigkeit vs. Eigenständigkeit gegenüber Peers und Partnern
- spielerische Einstellung gegenüber Arbeit und Schule vs. ernsthafte Einstellung
- äußerer Eindruck
- Tagträume, abenteuerliches Handeln, Hineinleben in selbsterhöhende Rollen vs. realistische
Alltagsbewältigung
- überwiegend jüngere Freunde vs. Vorhandensein gleichaltriger oder älterer Freunde
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- Labilität in den mitmenschlichen Beziehungen oder Bindungsschwäche vs. Bindungsfähigkeit
- Integration von Eros und Sex, d. h. sexuelle Kontakte in persönlichen Bindungen
- jugendliche Stimmungswechsel ohne adäquaten Anlaß vs. konsistente berechenbare Stimmungslage.
In den letzten Jahren wird der Schwerpunkt der Diskussion auf die Adaptation der Richtlinien
an die gesellschaftlichen Veränderungen im Kontext zu Unabhängigkeit und Verantwortung
gelegt. (Rasch 1999, Schmidt 1997, Schütze und Schmitz 1999, Weber und Rüth 1997) Dabei
sollte die schon 1955 diskutierte Frage nicht vergessen werden, ob der Heranwachsende noch
mit den Maßnahmen des JGG zu fördern ist. (Schüler-Springorum 1997)
Folgen aus den richterlichen Entscheidungen können Empfehlungen der Maßregeln der
Besserung und Sicherung nach JGG oder StGB sein. § § 7 JGG : Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht
oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr.1, 2, 5, 6 StGB).
§ § 93a: (1) Die Maßregel nach § 61 Nr.2 des StGB wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die
Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen
Hilfen zur Verfügung stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in
freien Formen durchgeführt werden.
Nach § 7 JGG können also nur einige Maßregeln herangezogen werden, z. B. die
Sicherungsverwahrung und das Berufsverbot nicht. Voraussetzung der psychiatrischen
Maßregel ist auch für Jugendliche die verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit.
Problematischer noch als bei Erwachsenen ist in diesen Fällen die Prognoseerstellung.
(Remschmidt 1997) Der Wechsel von der klinisch- intuitiven Prognose zur statistischen
Methode unter Einschluß von Risiko-Merkmalslisten und Gefährlichkeitsstatistiken erbrachte
eine komplexe Gesamtprognosemöglichkeit, wobei die Absicherung durch umfangreiche
Studien erst am Anfang steht. (Orlob 1997)
Die Unterbringungsmöglichkeit in einer Entziehungsanstalt wurde für Jugendliche bereits
1972 geschaffen, erst 1980/1981 gab es mit den Kliniken Parsberg und Brauel Einrichtungen
zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. (Ingenleuf 1992)
§ § 63 StGB: Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der
verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm
infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die
Allgemeinheit gefährlich ist.
§ § 64 StGB: (1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat
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oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deswegen nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche
rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn die Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
Stets ist für die Feststellung einer Maßregel gemäß § 246a StPO ein
Sachverständigengutachten erforderlich. Nach BGH-Urteil sollte insbesondere die
psychiatrische Maßregel äußerst zurückhaltend angewendet werden. (Ostendorf 1999)
Für die Entziehungsmaßregel gilt seit 1994, daß die Schwelle für die Voraussetzung der
Erfolgsaussicht höher angesetzt wurde. Bei Jugendlichen ist nach § 93a JGG auch die lockere
Unterbringungsform zu präferieren.
Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG). Der § 35 ermöglicht dem Drogenabhängigen, statt eines Strafantritts eine
Entwöhnungstherapie durchzuführen, der § 36 regelt die Strafanrechnung und die
Strafaussetzung zur Bewährung, nach § 37 kann von der Klageerhebung abgesehen werden,
und der § 38 bestimmt das Gelten der §§ 36 und 37 auch für Jugendliche und
Heranwachsende. (Platz 1991, Schalast 2000)
§ § 35 BtMG: (1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht fest, daß er die Tat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des
Gerichtes des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich
wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich
einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in
einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten
Abhängigkeit entgegenzuwirken.
Aus diesen Bestimmungen folgt aber auch, daß sehr leicht ein „Mißbrauch“ erfolgen kann
und unsere Patienten bei nicht erfolgreicher Therapie erst nach einer noch längeren Phase der
Abhängigkeit mit all ihren schädlichen Folgen und weiterer Delinquenz zu uns kommen.
Aus diesen gesetzlichen Rahmenbestimmungen und dazu korrespondierenden Grundsatz-
urteilen folgt, daß das Ziel der Maßregel ist, weitere Straftaten zu verhindern. Dabei wird die
Besserung als probates Mittel angesehen und vor die Sicherung gestellt. Die konkreten
Ausführungen werden den Ländern überlassen, die entsprechende Maßregelvollzugsgesetze
erlassen haben oder wie in Mecklenburg-Vorpommern im Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (PsychKG) entsprechende Abschnitte eingeführt
haben.
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Im PsychKG M-V wird im § 12 (2) das Ziel der Unterbringung für Untergebrachte nach den
§§ 63/64 StGB sowie § 7 JGG in der Heilung oder Besserung des Zustandes nach §§ 136, 137
des Strafvollzugsgesetzes gesehen, und zwar durch ärztliche, psychotherapeutische,
sozialtherapeutische oder heilpädagogische Maßnahmen sowie die soziale und berufliche
Eingliederung. Im § 28 des PsychKG M-V werden Ausführungen, Ausgang und Urlaub sowie
die Informations- und Anhörungsmodalitäten geregelt, im Abschnitt VII erfolgen dann
besondere Vorschriften für den Maßregelvollzug.
Behandlungskonzeption
Infolge verschiedener Meta-Analysen wird die Bedeutung dissozialer
Persönlichkeitsausprägungen für eine Straftatbegehung hervorgehoben, sie dominieren
aufgrund ihrer Fehlverhaltensweisen die Kriminalstatistiken, insbesondere wegen des
gleichzeitig bestehenden Suchtmittelgebrauchs. (Lösel 1998, Schneider 1991, von der Haar
1995)
Die wichtigsten Delinquenzbereiche Jugendlicher, die zu einer Maßregel führen können sind:
- schwere Eigentumsdelikte
- andauernde Verkehrsdelikte, einschließlich der Unfallfolgen
- Gewaltdelikte
- Sexualdelikte
- Brandstiftung
- Verbindung zu suchtrelevanten Handlungen/Delikten.
Kriminaltherapie-Studien wurden bisher für Sexualstraftaten sowie für Gewaltdelikte
unterschiedlicher Art vorgelegt. Allgemein liegt die Rückfallwahrscheinlichkeit junger
Straftäter höher, bei Hinzutreten von Persönlichkeitsauffälligkeiten steigt die Rückfallrate
weiter an, die Effektstärken dieser Behandlungsprogramme sind eher gering. (Lösel 1998,
Schneider 1991)
Im Gegensatz zur psychiatrischen Behandlung Erwachsener muß bei der Behandlung von
Jugendlichen und nach dem Jugendstrafrecht verurteilter Heranwachsender auch ein
erzieherisches Ziel verfolgt werden. (Schöch 1995)
Das Konzept eines Jugend-Maßregelvollzuges hat neben dieser besonderen Situation auch die
spezielle Nachsorge ( z. B. Führungsaufsicht, Bewährungshilfe, sozialpsychiatrische Dienste,
Jugendhilfe, Drogenberatung ) zu berücksichtigen. Eine Verzahnung zwischen Erwachsenen-
und Jugendmaßregelvollzug entspricht zwar den ökonomischen Notwendigkeiten und auch
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den Qualitätsvorstellungen von fachübergreifender Kooperation, Jugendliche bedürfen aber
einer spezifischen jugendpsychiatrischen und -psychotherapeutischen Betreuung. Gerade bei
so einschneidenden Maßnahmen wie Haft und Maßregel muß in besonderer Weise auf die
Einhaltung der Grundanforderungen, die sich aus der UN Kinderrechtskonvention ableiten
lassen, geachtet werden.
Daraus ergeben sich bei der Konzeption besondere Anforderungen an eine
Jugendmaßregelklinik. Therapeutische Mindestanforderungen einer Forensischen Jugendpsychiatrie (modifiziert nach Specht, 1990):
1. Der Jugendmaßregelvollzug muß als Feld für soziales Lernen eine überschaubare Größe haben und
entsprechend gegliedert sein.
2. Er muß außerhalb des gemeinsamen Akutbereiches (Aufnahmebereich, Krisenintervention) vom
Erwachsenenbereich so abgegrenzt sein, daß die eigene Gestaltung der für soziales Lernen notwendigen
Verantwortungsbereiche für die jugendlichen Straftäter möglich ist.
3. Er muß mit seinen alltäglichen Lebensbedingungen eine weitgehende Annäherung an Lebensbedingungen
außerhalb der Einrichtung stellen können, wozu auch Schule und Berufsausbildung zählen, und schrittweise
Übergänge von innen nach außen entwickeln.
4. Er muß einen Plan seiner Angebote und Vorgehensweise, des Zusammenwirkens und des beabsichtigten
Verlaufes seiner Einflußnahme nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen vorweisen können.
5. Er muß über Mitarbeiter mehrerer Fachrichtungen verfügen (Kinder- und Jugendpsychiatrie, Pädagogik,
Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychotherapie, Psychologie, Ergotherapie, Kreativtherapie).
6. Für die Mitarbeiter müssen Fortbildung, Supervision und externe Teamberatung gewährleistet sein.
Aus den Erfahrungen bestehender Maßregeleinrichtungen wird immer wieder betont, daß eine
umfassende und an die Bedürfnisse des einzelnen Klienten angepaßte Therapie und Förderung
die beste Sicherungsmaßnahme darstellt.
Als hauptsächliche Erkrankungen bzw. Störungen, die zu maßregelrelevanten Delikten führen
können, gelten:
- Mißbrauchs- und Abhängigkeitsproblematik, einschließlich der Komplikationen,
insbesondere von Drogenpsychosen
- prognostisch ungünstig verlaufende Schizophrenien
- Intelligenzminderung
- Persönlichkeitsstörungen
- schwere Verhaltensstörungen.
Die am häufigsten zu therapierenden Störungen scheinen also dissoziale
Persönlichkeitsfehlentwicklungen und Suchtprobleme zu sein, oft bei gleichzeitigem
Auftreten. Für die übrigen eher selteneren Krankheitsbilder ergeben sich spezielle und
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individuelle Behandlungskonzepte, die Eingliederung in die sozialtherapeutischen
Maßnahmen erfolgt je nach Akuität bzw. nach dem Erwerben von Steuerungsfähigkeit und
Handlungskompetenz.
Die allgemeinen Ausschlußkriterien für eine Suchttherapie (z. B. intellektuelle
Minderbegabung, Psychosen, erhebliche Persönlichkeitsauffälligkeiten, weitere somatische
Erkrankungen) gelten im Maßregelvollzug nicht. In der Regel besteht eher selten bei den
Klienten am Anfang eine Therapiemotivation, oft erreicht man diese auch später nicht.
Vorerfahrungen im Strafvo llzug bedingen eine sog. haftbedingte Verhaltensauffälligkeit, oft
gepaart mit einem hohen Gewaltpotential, sehr geringer Frustrationstoleranz, einem geringen
Bildungsstand und ausgeprägten Persönlichkeitsauffälligkeiten.
Ziel der Entwöhnung ist also die Schaffung einer Therapiemotivation bei Veränderung der
vorbestehenden Verhaltensauffälligkeiten. (Dahle und Steller 1990, Schöch 1995, von der
Haar 1995)
Wesentliches Moment der Arbeit nach Aufnahmediagnostik stellt die Teilnahme an der
Einführungs- und Motivationsgruppe dar, gepaart mit der speziellen Technik des
„motivational interviewing“. (Miller und Rollnik 1992)
Vermittelt werden (Anpassung für andere Krankheitsbilder optional):
- Einführung, Hausordnung, Verhaltensgrundsätze.
- Rechtliche Grundlagen im Rahmen der § 64 – Behandlung; Ziel, Dauer und mögliche
Lockerungsvoraussetzungen.
- Suchtthematik aus psychiatrischer Sicht.
- Körperliche und soziale Folgeschäden der Suchtproblematik.
- Motivationsgründe für eine Abstinenz und eine Entwöhnungsbehandlung.
- Erläuterung der Therapie und der Phasen des Behandlungskonzeptes.
- Vorstellungen des Patienten über mögliche eigene Erwartungen und Therapieziele sowie Dauer der
Behandlung.
- Festlegung des Behandlungsplanes im Team, Termin: 6 und 12 Wochen.
• Dauer der Aufnahmephase: ¼ Jahr oder länger, Unterbringung geschlossen und gesichert.
Dabei muß bemerkt werden, daß Motivation ein komplexes Geschehen darstellt und nicht
sicher für einen Langzeiteffekt heranziehbar ist. (Schalast 2000a, 2000b) Die Kritik von
Schalast an der Auffassung von Marneros et al. (1993), daß motivationale Aspekte ganz
wesentlich die Entwöhnungsbehandlung im Maßregelvollzug determinieren, erscheint
berechtigt. Eigene Untersuchungen in der Allgemeinpsychiatrie zeigen, daß gerade die
Zufriedenheit in einer sozialen Situation und nicht der Schweregrad der Suchterkrankung als
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positiver Prädiktor des ambulanten Entwöhnungssettings hervortrat. (Schirrmeister et al.
1998, Weirich et al. 2000, Titz et al. 2000)
Zur Einschätzung der Motivation am Behandlungsbeginn existieren spezielle Fragebögen, die
einen Anhalt für die Interventionsstrategie geben können.
Nach Schalast (1994, 2000a, 2000b) lassen sich 8 Einstellungsmerkmale hervorheben:
- therapiebezogene Zuversicht
- Abstinenzvorsatz
- Kooperationsvorsatz, d. h. Vo rsatz, während der Unterbringung mitzuarbeiten
- Wahrnehmung von suchtbedingten Problemen und Krankheitseinsicht
- Erkennen des Zusammenhangs von Sucht und Straffälligkeit
- allgemeine Hoffnungslosigkeit
- klientenseitig erlebte korrigierende Erfahrungen und allgemeine Perspektiven
- Bedürfnis, sich trotzig zu widersetzen.
Schalast fand statistisch zwei Motivationsfaktoren, zum einen die zuversichtliche
Kooperationsbereitschaft (also zuversichtlich, kooperations- und abstinenzmotiviert vs.
hoffnungslos und trotzig), zum anderen das Problembewußtsein („Krankheitseinsicht“,
Problembewußtsein im Hinblick auf Sucht und Straffälligkeit vs. fehlendes
Problembewußtsein und fehlende therapiebezogene Erwartungen). (Dahle 1997)
Als bedeutsamer für die Langzeitprognose ergaben sich in seiner Untersuchung allerdings
soziale Faktoren wie frühe delinquente Auffälligkeiten, kein Schulabschluß und niedriges
Aufnahmealter sowie substanzbezogene Merkmale wie früher Beginn des
Substanzmittelgebrauchs und Polytoxikomanie statt Alkoholmißbrauch. Pfaff et al. (1997)
ergänzen in ihrer Langzeitkatamnese, daß sich durch Substanzmißbrauch während der
Maßregel eine Destabilisierung ankündigt, gefolgt von beruflichen und sozialen
Schwierigkeiten.
Kurzfristige Therapieziele, die bereits in der Aufnahmephase erreicht werden, sind neben den
motivationalen Aspekten der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung, die
Herstellung einer Behandlungsfähigkeit sowie die Verhinderung der Deliktrückfälligkeit
durch Sicherheit. (Eucker und Müller-Isberner 1995, Hinrichs 1995, Müller-Isberner 1998,
Pfäfflin et al. 1998, Wagner und Werdenich 1998)
Eigenständige und überprüfte Therapiekonzepte der forensischen Psychiatrie finden sich
kaum. In der Regel werden die klassischen Verfahren auf diesen spezifischen Problembereich
übertragen. In den letzten Jahren haben dabei insbesondere kognitiv-behaviorale Therapien
interessante Effektivitätsnachweise erbringen können. Dabei scheint dieser Therapiebegriff
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aber auch teilweise überbetont gebraucht zu werden, finden Verhaltenstherapie-Elemente
Eingang in verschiedenste Rückfallvermeidungs-Modelle oder Rehabilitationsprogramme von
Straftätern mit Gewaltdelikten jeglicher Art. (Dahle 1997, Eucker 1998, Hinrichs 1999,
Müller-Isberner 1998, Pfäfflin et al. 1998, Wagner und Werdenich 1998)
Während der stationären Behandlung sollte ein Fortschreiten von sogenannter externer zu
interner Attribuierung erreicht werden, dem Klienten wird daneben ein konstantes
Beziehungsangebot gegeben und sein Anpassungspotential gefördert. Seine psychische
Entwicklung wird somit auf ein höheres Niveau gebracht. (Burian und Mader 1991, Hinrichs
1995, von der Haar 1995, Soyka 1997)
Unser Ansatz zur Ätiopathogenese ist multikonditional, somit favorisieren wir einen
individuell angepaßten Behandlungsplan im Einzel- und Gruppensetting, der krankheits- und
syndromorientiert aufgebaut ist. Daneben wird eine differenzierte Pharmakotherapie
verordnet. Die psychotherapeutische Basis wird also je nach psychiatrischer Diagnose,
Schweregrad der Erkrankung und Persönlichkeitsstruktur sowie weiterer psychosozialer
Variablen tiefenpsychologisch oder verhaltenstherapeutisch ausgerichtet.
Die Behandlungsziele werden wie folgt definiert und an die Altersstufe sowie die
Grundstörung angepaßt (Burian und Mader 1991, Hinrichs 1995 und 1999, Müller-Isberner
1998, Pfäfflin et al. 1998):
- Entwicklung von Beziehungsfähigkeit
- Differenzierung des Selbst- und Fremdbildes
- Entwicklung sozialadäquater Konfliktlösungsstrategien
- Aufarbeitung von Fehlentwicklungen im Bereich von Drogen, Aggressivität, Sexualität
- Erhöhung des Identitäts- und Selbstwertgefühls
- Entwicklung von Ich-Stärke, d. h. von Frustrationstoleranz, Antizipationsfähigkeit,
emotionaler Stabilität, Fähigkeit zu Triebaufschub, reiferen Abwehrmechanismen
- Verbesserung der Realitätsprüfung
- Aufbau einer differenzierten inneren Norm- und Wertewelt
- Herstellen von Lernfähigkeit, Arbeitsfähigkeit und Kreativität
- Förderung von alternativen Befriedigungsmöglichkeiten zur Chance einer suchtfreien
Lebensführung
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- Auseinandersetzung mit der Straftat und der zugrundeliegenden Dynamik sowie
Bearbeitung der motivationalen Zusammenhänge und Entwicklung eines
Erklärungsmodelles
- Integration und Differenzierung von Über-Ich-Funktionen.
Eingebunden in dieses Psychotherapieprogramm sind natürlich vielfältige
sozialtherapeutische Interventionen und Komplementärtherapien.
Beispielhaft seien für den Einsatz von komplementären Therapien aufgeführt:
- Erlernen von Entspannungsverfahren (Autogenes Training, progressive Muskelrelaxation
nach JACOBSON),
- Psychodrama nach MORENO,
- Einbindung von Kunst- bzw. Kreativtherapien (Musiktherapie, Tanztherapie,
Dramatherapie, Gestaltungstherapie),
- körperorientierte Verfahren (Körperarbeit, physikalische Therapie, Sporttherapie,
Konzentrative Bewegungstherapie).
Die Bedeutung gerade von körperlich-sportlicher Aktivität liegt in der Stärkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, des Trainings sozialer Kontakte und der sozialen Kompetenz
sowie des Abbaus aggressiver Verhaltensweisen. (Gretenkord et al. 1993)
Der Pflegedienst erfüllt im Maßregelvollzug sowohl eine Behandlungs- als auch eine
Sicherungsaufgabe. Dabei stellt das Bezugspflegesystem ein Fundament der Behandlung dar,
das auf einem ganzheitlichen, beziehungsorientierten Pflegekonzept beruht. Zusammen mit
dem Sozialdienst werden sozialtherapeutische Aktivitäten wie die Freizeitstrukturierung
organisiert und die Aktivitäten in der Arbeitstherapie außerhalb der forensischen Klinik
betreut, Anspruchsvoraussetzungen gegenüber Leistungsträgern sowie finanzielle Sicherung
des Lebensunterhaltes (Schuldenberatung und –regulierung, ggf. Familienberatung) geklärt,
Angehörigengruppen durchgeführt und Kontakte zu Selbsthilfegruppen geknüpft. Lehrer,
Erzieher und Ausbilder gestalten die notwendigen Schul- und Berufsabschnitte und
garantieren die Beendigung der Ausbildungsabschnitte mit einem Abschlußzertifikat.
Eingebunden in den Behandlungsplan ist die Ergotherapie, welche die Beschäftigung und die
Arbeit innerhalb der Klinik umfaßt. Wesentliche Momente sind die Motivierung,
Strukturgebung, Belastungserprobung des Patienten, bei Bewertung und Belohnung der
Tätigkeit.
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Voraussetzung der optimalen Behandlungsplangestaltung und des Erreichens eines
therapeutischen Klimas auf der Station/der Wohngruppe ist die vorurteilsfreie, supervidierte
und multiprofessionelle Arbeit des Teams.
Die Aktivitäten am Ende der Therapiephase richten sich zunehmend nach außen und gehen in
die Rehabilitationsphase über.
Die sozialtherapeutischen/sozialpädagogischen Intentionen in der Rehabilitationsphase
betreffen insbesondere:
- Berufliche Wiedereingliederung und Entwicklung einer beruflichen Perspektive.
Die Arbeitstherapie wird überwiegend nach außen verlagert. Ggf. werden Reha-
Maßnahmen bzw. Umschulungen organisiert (in Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern
und Versicherungsträgern), Praktika oder direkt Jobs vermittelt.
Der sozialmedizinische Dienst begleitet vor Ort, hilft bei Bewerbungen und führt Besuche
bei erfolgreicher Vermittlung in den nachfolgenden Einrichtungen/Firmen durch.
- Klärung weiterer schulischer Maßnahmen, ggf. Vermittlung über Volksschulen, Vereine
etc., Möglichkeiten von Abschlüssen prüfen.
- Erweiterung und Festigung sozialer Kompetenz.
Erprobung unter Begleitung und kritischer Bewertung in den realitätsbezogenen,
außerstationären Bedingungen. Ggf. Wiederholen von Gruppentraining zum sozialen
Kompetenzerwerb, zur Problem- und Konfliktbewältigung in Verbindung dieser
Gruppenarbeit mit der Rückmeldung hinsichtlich gewonnener Erfahrungen in Arbeit,
Beschäftigung oder anderer Maßnahmen.
- Klärung der Wohnraumsituation.
- Hilfen bei der Integration oder Rückkehr ins soziale Umfeld.
Führen von Angehörigengesprächen, Hilfe im familiären Umfeld bei speziellen bzw.
potentiellen Konfliktfeldern, Angebot von Angehörigengruppen, Urlaubsvorbereitung,
Schuldenberatung u. a.
- Einleitung von sozialen Reha-Maßnahmen, ggf. Vermittlung in Übergangseinrichtungen.
- Eingliederung ins Netz der sozialen Sicherung und Nachsorge.
Anbindung an ambulante Dienste und insbesondere Selbsthilfeorganisationen,
Erschließung professionaler Hilfen der Region, Zusammenarbeit mit Bewährungshilfen
und nachbetreuenden Institutionen.
Bei entsprechender Möglichkeit wird eine langfristige Beurlaubung und Arbeitserprobung in
die Heimatregion geplant.
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Diskussion
Analysen über die Effektivität von Behandlungsprogrammen an Straftätern kommen meist
aus Nordamerika und betreffen oft gemeindenahe Programme bzw. Frühinterventionen von
Risikogruppen, Therapiestudien aus forensischen Kliniken bei Jugendlichen sind selten.
Wirkunterschiede zwischen den Programmen fanden sich dann, wenn multimodale
Programme sich an der Veränderung von Kognition und den konkreten Verhaltensmustern der
Klienten orientierten sowie an den Prinzipien der angemessenen Behandlung nach Andrews
und Mitarbeitern (1990). Nach dem Risikoprinzip sollte die Behandlung entsprechend des
vorliegenden Straftäterrisikos angemessen sein, das Bedürfnisprinzip meint, daß die
Behandlung kriminogene Faktoren betreffen muß, letztlich sollen nach dem
Ansprechbarkeitsprinzip die Therapieprogramme auf die jeweiligen Fähigkeiten und
individuellen Lernweisen des Klienten abgestimmt sein. (Lösel 1998, Lösel und Bender 1998,
Müller-Isberner 1998, Wagner und Werdenich 1998)
Felthous und Barratt (1998) fassen die vorliegenden Studienergebnisse zur Aggressivität
zusammen. Dabei sehen sie Anhaltspunkte für eine Interaktion zwischen
neuropsychologischen Faktoren (im Sinne einer zerebralen Dysfunktion - verschiedene
neurologische Befunde, Defizite in der Frontallappenfunktion und verbale Auffälligkeiten)
und sozialen Umfeldproblemen. Daraus folgt einerseits die Wichtigkeit der Beeinflussung
kognitiver Störungen. Gesichert erscheint andererseits, daß sozialtherapeutische Aktivitäten in
Strafvollzug und Maßregelklinik die haftbedingten Coping-Muster mindern, Aggressionen
abbauen und Toleranz erhöhen. (Dahle 1997, Dahle und Steller 1990, Lösel 1998 und 1999,
Lösel und Bender 1997 und 1998, Wagner und Werdenich 1998)
Trotzdem wird häufig über den Sinn von geschlossenen Einrichtungen für Jugendliche
diskutiert und so z. B. die Entziehungsmaßregel in Zweifel gezogen und Maßnahmen wie im
Sinne des § 35 BtMG auch hier gefordert. (Dessecker 1996) Die Häufigkeit von
Einweisungen bzw. der gutachterlichen Empfehlungen einer Maßregel für Jugendliche sind
noch gering, dürften aber im Anstieg begriffen sein. Eigene Zahlen zeigt beispielhaft die
Abbildung 3. Freie Träger können in der Regel die spezifische forensische Klientel aber nicht
umfassend behandeln. Insbesondere benötigen die Jugendlichen eine längere
Behandlungsdauer, durchweg mehr Einzeltherapien im multiprofessionellen Team, mehr und
ständige schulisch-berufliche Förderung, eine stärkere Einbeziehung des sozialen Umfeldes
und gestufte Maßnahmen der sozialen Eingliederung. (Schalast 1994) Die Besonderheiten der
Therapiemotivation sollten beachtet werden. Hoffnungslosigkeit und Unzufriedenheit (keine
Perspektive, keine sinnvolle Tagesstruktur, unkonkrete und planlose Behandlungen und
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Beschäftigungen) fördern trotzige Verweigerung; offene Atmosphäre und Ermunterung, die
Sorgen, Unsicherheiten, Ängste, Gefährdungen und Konsumwünsche zu äußern, ergeben
dagegen eine positive Dynamik. (Schalast 2000a und 2000b) Die Effektivität unter optimalen
Behandlungsstrategien erhöht sich dann deutlich. Die KrimZ-Untersuchung zur
Entziehungsmaßregel erbrachte bei einem 2-Jahres-Beobachtungszeitraum eine
Legalbewährung von 57 % sowie eine Abbrecherrate wegen Aussichtslosigkeit einer
Suchtbehandlung von 10 %. (Dessecker 1996)
Die Facetten eines möglichen „Machtmißbrauchs“ des Behandlungsteams sollten Thema der
Supervision sein (z. B. unfreundlicher und herabsetzender Umgang mit den Patienten,
angreifbare Verweigerungen oder Verzögerungen von Behandlungsmaßnahmen, kleinliche
Auslegung von Vorschriften, um früheres Verhalten mittelbar zu sanktionieren, Anwendung
von unmittelbarem Zwang, ohne die Verhältnismäßigkeit zu beachten etc.) und der
Vergangenheit der kustodialen Psychiatrie angehören. (Kerner 1995)
Andererseits ergeben sich aus der ständigen Arbeit im Spannungsfeld Therapeut – Patient –
Justiz auch auf der Seite des Behandlungsteams erhebliche Probleme. Die Supervision bietet
auch hier die Möglichkeiten der gegenseitigen Stützung sowie der Korrektur von fehlerhaften
Wahrnehmungen und Einschätzungen. (von der Haar 1995, Wagner und Werdenich 1998)
Die Durch- und Umsetzung des Behandlungs- und Sicherungsauftrages der Maßregel für
Jugendliche und Heranwachsende kann nur durch die gemeinsamen Aktivitäten des gesamten
Pflege- und Therapeutenteams erfolgen. Dann profitieren die Patienten im Sinne einer
erfolgreichen und sie in ihrer Entwicklung voranbringenden Therapie, die eine Rehabilitation
und Integration einschließt. Daneben aber auch die Bevölkerung, die Sicherheit erwartet und
sie durch technische Einrichtungen und den unmittelbaren Personaleinsatz gewährleistet sieht,
sie aber insbesondere durch optimale Therapie erhält.
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{PAGE }
Literaturverzeichnis
Ahrbeck B. Konflikt und Vermeidung. Psychoanalytische Überlegungen zu aktuellen Erziehungsfragen.
Neuwied: Luchterhand 1997
Ahrbeck B, Stadler B. Geschlossene Unterbringung und verbindlicher Aufenthalt. Ideologie und Wirklichkeit.
Z f Heilpädagogik 2000; 51: 21-26
Andrews DA, Zinger I, Hoge RD, Bonta J, Gendreau P, Cullen FT. Does correctional treatment work? A
clinically relevant and psychologically informed meta-analysis.
Criminology 1990; 28: 369-404
Burian W, Mader R. Therapie der Drogenabhängigkeit. In: Drogendelinquenz, Jugendstrafrechtsreform. Frank
C, Harrer G, Hrsg. Berlin: Springer 1991; 143-156
Dahle K-P. Therapie und Therapieindikation bei Straftätern. In: Psychologie im Strafverfahren, ein Handbuch.
Steller M, Volbert R, Hrsg. Bern: Hans Huber 1997; 142-159
Dahle K-P, Steller M. Coping im Strafvollzug: Eine Untersuchung zu Haftfolgen bei Jugendlichen.
Z f exp angew Psychol 1990; 37: 31-51
Dessecker A. Suchtbehandlung als strafrechtliche Sanktion. In: Kriminologie und Praxis. Schriftenreihe der
Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ). Jehle J-M, Egg R, Hrsg. Wiesbaden: Eigenverlag KrimZ 1996
Esser G, Fritz A, Schmidt MH. Die Beurteilung der sittlichen Reife Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG –
Versuch einer Operationalisierung.
MschrKrim 1991; 74: 356-368
Eucker S. Verhaltenstherapeutische Methoden in der straftäterbehandlung. In: Sexualstraftaten und
Gewaltdelinquenz. Ve rlauf – Behandlung – Opferschutz. Kröber H-L, Dahle K-P, Hrsg. Heidelberg:
Kriminalistik 1998; 189-207
Eucker S, Müller-Isberner R. Die Aufnahmestation einer Maßregelvollzugsklinik.
Z f Strafvollzug Straffälligenh 1995; 44: 170-172
Felthous AR, Barratt ES. Impulsive und episodische Aggressivität: Biologische und psychosoziale Forsching in
den USA. In: Sexualstraftaten und Gewaltdelinquenz. Verlauf – Behandlung – Opferschutz. Kröber H-
L, Dahle K-P, Hrsg. Heidelberg: Kriminalistik 1998; 95-118
Freisleder FL, Trott G-E. Das psychiatrische Gutachten im Jugendstrafverfahren. In: Forensische Kinder- und
Jugendpsychiatrie. Ein Handbuch für Klinik und Praxis. Warnke A, Trott G-E, Remschmidt H, Hrsg.
Bern, Göttingen, Toronto, Seattle: Hans Huber 1997; 210-220
Gretenkord L, Schäfer W, Müller-Isberner R. Sporttherapie im psychiatrischen Maßregelvollzug. Ein
Erfahrungsbericht aus der Klinik für gerichtliche Psychiatrie Haina.
Z f Strafvollzug Straffälligenh 1993; 42: 169-172
Häßler F, Schläfke D. Begutachtungspraxis von Sexualstraftätern vor dem Hintergrund unterschiedlicher
gesetzlicher Grundlagen.
Monatsschr Krim 1999; 82: 66-76
Häßler F, Göhre Ch, Müller U, Buchmann J, Schläfke D, Fegert J-M. Jugendliche Brandstifter – eine
retrospektive Analyse von Gutachtenqualität und Binnendifferenzierung der Deliktgruppe.
Recht & Psychiatrie 2000; 18: 125-130
{PAGE }
{PAGE }
Hinrichs G. Zur intramuralen Psychotherapie junger Straftäter. In: Psychotherapie mit Straffälligen. Standorte
und Thesen zum Verhältnis Patient – Therapeut – Justiz. Beier KM, Hinrichs G, Hrsg. Stuttgart: G.
Fischer 1995; 71-78
Hinrichs G. Formen der Behandlung. Psychologische Betreuung und Psychotherapie. In: Forensische Psychiatrie
und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Lempp R, Schütze G, Köhnken G, Hrsg. Darmstadt:
Steinkopff 1999; 381-388
Hummel P. Die Abgrenzung der Strafmündigkeit (§ 3 Jugendgerichtsgesetz) von Schuldunfähigkeit bzw.
verminderter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 Strafgesetzbuch) aus jugendpsychiatrischer Sicht.
Prax Kinderpsychol Kinderpsychiat 1995; 44: 15-22
Ingenleuf H-J. Maßregelvollzug – Gemeinsames Stiefkind von Psychiatrie und Justiz? Europäische
Hochschulschriften, Reihe XXII, Soziologie, Bd. 236. Frakfurt am Main: Peter Lang 1992
Jehn O. Erst ausgegrenzt, dann eingesperrt. Ge schlossene Unterbringung für Kinder und Jugendliche.
Sozialmagazin 1998; 23: 14-21
Kane JM. Schizophrenia. Editorial Review. Current Opinion in Psychiatry 2001; 14: 1
Kerner H-J. Machtmißbrauch als Problem bei Strafverfolgung und Strafvollstreckung gegen Jugendliche und
Erwachsene. In: Macht, Machtmißbrauch und Machtverzicht im Umgang mit Kindern und
Jugendlichen. Klosinski G, Hrsg. Bern: Hans Huber 1995; 57-89
Koepsel K. Die rechtspolitische Bedeutung des Maßregelvollzuges für das Sanktionssystem des Strafrechts.
WsFPP 1999; 6: 7-15
Kowerk H. Veränderungen in der Häufigkeit freiheitsentziehender und –beschränkernder Maßnahmen bei der
stationären psychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Heimerfahrung vor und
nach Abschaffung der geschlossenen Heime in Hamburg.
Z f Kinder Jugendpsychiatrie 1990; 18: 198-204
Kraus L, Schumann J, Wiblishauser PU, Herbst K. Die Entwicklung des Konsums von legalen und illegalen
Drogen in den neuen Bundesländern.
Sucht 1994; 40: 107-120
Leeb H. Junge Straftäter im Spannungsfeld zwischen Justiz und Jugendpsychiatrie. In: Forensische Kinder- und
Jugendpsychiatrie. Ein Handbuch für Klinik und Praxis. Warnke A, Trott G-E, Remschmidt H, Hrsg.
Bern, Göttingen, Toronto, Seattle: Hans Huber 1997; 325-331
Lempp R. Probleme für den jugendpsychiatrischen Sachverständigen bei der Abgrenzung von Jugendlichen und
Heranwachsenden. In: Drogendelinquenz, Jugendstrafrechtsreform. Frank C, Harrer G, Hrsg. Berlin:
Springer 1991; 227-237
Lösel F. Evaluation der Straftäterbehandlung: Was wir wissen und noch erforschen müssen. In: Forensische
Psychiatrie. Schuldfähigkeit – Kriminaltherapie – Kriminalprognose. Gießener
Kriminalwissenschaftliche Schriften, Bd. 9. Müller-Isberner R, Gonzales Cabeza S, Hrsg.
Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg 1998; 29-50
Lösel F. Erscheinungsformen der Kriminalität im Kindes- und Jugendalter. Delinquenzentwicklung in der
Kindheit und Jugend. In: Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters.
Lempp R, Schütze G, Köhnken G, Hrsg. Darmstadt: Steinkopff 1999; 221-234
Lösel F, Bender D. Straftäterbehandlung: Konzepte, Ergebnisse, Probleme. In: Psychologie im Strafverfahren,
ein Handbuch. Steller M, Volbert R, Hrsg. Bern: Hans Huber 1997; 171-204
{PAGE }
{PAGE }
Lösel F, Bender D. Aggressives und delinquentes Verhalten von Kindern und Jugendlichen: Kenntnisstand und
Forschungsperspektiven. In: Sexualstraftaten und Gewaltdelinquenz. Verlauf – Behandlung –
Opferschutz. Kröber H-L, Dahle K-P, Hrsg. Heidelberg: Kriminalistik 1998; 13-38
Marneros A, Zolldann D, Balzer H, Rohde A, Fischer J, Schmitz K. Motivation und subjektive Einstellung zur
Therapie von alkoholkranken Straftätern, untergebracht nach § 64 StGB.
MschrKrim 1993; 76: 169-176
Miller WR, Rollnik S. Motivational Interviewing: Preparing People to Change Addictive Behavior. New York:
Guilford Press 1992
Müller-Isberner R. Prinzipien der Psychiatrischen Kriminaltherapie. In: Forensische Psychiatrie. Schuldfähigkeit
– Kriminaltherapie – Kriminalprognose. Gießener Kriminalwissenschaftliche Schriften, Bd. 9. Müller-
Isberner R, Gonzales Cabeza S, Hrsg. Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg 1998; 51-63
Orlob S. Prognose delinquenten Verhaltens bei Jugendlichen. In: Forensische Kinder- und
Jugendpsychiatrie. Ein Handbuch für Klinik und Praxis. Warnke A, Trott G-E, Remschmidt H, Hrsg.
Bern, Göttingen, Toronto, Seattle: Hans Huber 1997; 310-323
Ostendorf H. Gutachten zum Jugendgerichtsgesetz (JGG). Rechtliche Grundlagen. In: Forensische Psychiatrie
und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Lempp R, Schütze G, Köhnken G, Hrsg. Darmstadt:
Steinkopff 1999; 115-126
Pfaff H, Noetzel M, Steinberg R. Verlaufsuntersuchungen bei gemäß Paragraph 64 StGB
untergebrachten alkoholkranken Patienten. In: Forensische Psychiatrie. 20. Psychiatrie -Symposion,
Pfalzklinik Landeck, Klingenmünster. Steinberg R, Hrsg. Regensburg: Roderer 1997; 122-129
Pfäfflin F, Roß T, Sammet N, Weber M. Psychotherapie mit Straftätern. In: Sexualstraftaten und
Gewaltdelinquenz. Verlauf – Behandlung – Opferschutz. Kröber H-L, Dahle K-P, Hrsg. Heidelberg:
Kriminalistik 1998; 153-168
Platz WE. Forensisch-psychiatrische Begutachtung von Drogendelikten in der Bundesrepublik Deutschland. In:
Drogendelinquenz, Jugendstrafrechtsreform. Frank C, Harrer G, Hrsg. Berlin: Springer 1991; 113-130
Rasch W. Forensische Psychiatrie, 2. Auflage. Stuttgart, Berlin, Köln: W. Kohlhammer 1999
Raschke P, Schliehe F. Therapie und Rehabilitation bei Drogenkonsumenten. Düsseldorf: Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales 1985
Remschmidt H. Zur Ätiologie und Genese gewalttätigen Verhaltens. Folgerungen für die Begutachtung. In:
Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie. Ein Handbuch für Klinik und Praxis. Warnke A, Trott G-E,
Remschmidt H, Hrsg. Bern, Göttingen, Toronto, Seattle: Hans Huber 1997; 193-209
Rüth U. Das Verhältnis der Verantwortungsreife gem. § 3 JGG zur Schuldfähigkeitsfrage nach §§ 20, 21 StGB.
Gesundh-Wes 1994; 56: 325-329
Schalast N. Unterbringung in der Entziehungsanstalt: Probleme der Behandlung alkoholabhängiger Straftäter –
Argumente für eine Vollzugslösung.
Recht & Psychiatrie 1994; 12: 2-10
Schalast N. Therapiemotivation im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB. Patientenmerkmale,
Rahmenbedingungen, Behandlungsverläufe. München: Wilhelm Fink 2000a
Schalast N. Zur Frage der Behandlungsmotivation bei Patienten des Maßregelvollzugs gemäß § 64 StGB.
Psychiat Prax 2000b; 27: 270-276
{PAGE }
{PAGE }
Schanda H. Probleme bei der Versorgung psychisch kranker Rechtsbrecher – ein Problem der
Allgemeinpsychiatrie.
Psychiat Prax 2000; 27, Sonderheft 2: S72-S76
Schirrmeister D, Lay T, Weirich S, Barten K, Dreves B, Ernst K, Polak T, Schmid G, Schläfke D.
Motivationsarbeit bei Alkoholabhängigkeit – von der Konfrontation zur Kooperation.
Nervenarzt 1998; 69, Suppl. 1: S66
Schmidt MH. Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende – Erfahrungen zum § 105 JGG. In:
Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie. Ein Handbuch für Klinik und Praxis. Warnke A, Trott G-E,
Remschmidt H, Hrsg. Bern, Göttingen, Toronto, Seattle: Hans Huber 1997; 221-231
Schneider HJ. Kriminologische Aspekte der Kinder- und Jugenddelinquenz. In: Drogendelinquenz,
Jugendstrafrechtsreform. Frank C, Harrer G, Hrsg. Berlin: Springer 1991; 177-200
Schöch H. Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie im Straf- und Maßregelvollzug. In: Psychotherapie mit
Straffälligen. Standorte und Thesen zum Verhältnis Patient – Therapeut – Justiz. Beier KM, Hinrichs G,
Hrsg. Stuttgart: G. Fischer 1995; 90-98
Schüler-Springorum H. Jugendpsychiatrische Begutachtung zwischen Tat- und Folgeorientierung. In:
Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie. Ein Handbuch für Klinik und Praxis. Warnke A, Trott G-E,
Remschmidt H, Hrsg. Bern, Göttingen, Toronto, Seattle: Hans Huber 1997; 332-338
Schulzke M. Wissenschaftliche Begleitung der Fachklinik Brauel –Endbericht. Untersuchungen zur Evaluation
der Rehabilitationsbehandlung.
Sucht 1995; 41: 81-84
Schütze G, Schmitz G. Gutachten zum Jugendgerichtsgesetz (JGG). Strafrechtliche Verantwortlichkeit,
Strafreife und schädliche Neigungen. In: Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und
Jugendalters. Lempp R, Schütze G, Köhnken G, Hrsg. Darmstadt: Steinkopff 1999; 127-135
Soyka M. Verlauf und Therapie der Alkoholkrankheit. In: Forensische Psychiatrie. 20. Psychiatrie-Symposion,
Pfalzklinik Landeck, Klingenmünster. Steinberg R, Hrsg. Regensburg: Roderer 1997; 110-121
Specht F. Anforderungen an sozialtherapeutische Einrichtungen.
Kriminalpädagogik 1990; 18: 14-17
Titz K, Schicke M, Bischof S, Broese T, Lay T, Lüdemann W, Schläfke D, Schmid G, Weirich S. Predictive
value of sociodemografic factors – an analysis of the 15-months-outcome after a outpatient treatment of
alcoholics („NeVeR-study“).
Eur Arch Psychiatry clin Neurosci 2000; 250, Suppl. 1: S 38
Von der Haar M. Die Unterbringung nach § 64 StGB: Psychotherapie im Rahmen von Suchtbehandlung? In:
Psychotherapie mit Straffälligen. Standorte und Thesen zum Verhältnis Patient – Therapeut – Justiz.
Beier KM, Hinrichs G, Hrsg. Stuttgart: G. Fischer 1995; 103-116
Wagner E, Werdenich W, Hrsg. Forensische Psychotherapie. Wien: Facultas-Universitätsverlag 1998
Weber MM, Rüth U. Die forensisch-psychiatrische Begutachtung Heranwachsender nach § 105 JGG zwischen
Strafe und therapeutischer Hilfe.
Fortschr Neurol Psychiat 1997; 65: 247-255
{PAGE }
{PAGE }
Weirich S, Lay T, Barten K, Broese T, Dreves B, Ernst K, Polak T, Schirrmeister D, Schläfke D, Schmid G.
Motivational interviewing in alcoholics – can biological parameters help to find indication for further
motivational strategy?
Psychiat. Danub. 2000; 12: 151
{PAGE }
{PAGE }
Legenden zu Abbildungen
Abb. 1 Vergleich der alkoholischen Beeinflussung bei verschiedenen Straftaten aus
der PKS 1997 (Erwachsene) zu eigenen Erhebungen für die Delikte
Brandstiftung, Vergewaltigung und Kindesmißbrauch (Jugendliche und
Erwachsene)
Abb. 2 Substanzmittel-Konsumverhalten jugendlicher Heranwachsender aus dem
Suchtbericht 1999. Nur für Cannabis und Heroin wurde im Bericht zwischen
neuen und alten Bundesländern getrennt.
Abb. 3 Gutachterliche Empfehlungen einer Maßregel für spezielle Deliktbereiche aus
der Gutachtenpraxis der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Kinder- und Jugendneuropsychiatrie der Universität Rostock. Nur bei
Vergewaltigern wurden für 1 von 26 Jugendlichen die psychiatrische Maßregel
nach § 63 StGB empfohlen, bei Kindesmißbrauchern für keinen Jugendliche,
die Entziehungs-Maßregel wurde nicht empfohlen. Die Brandstifterzahlen
beziehen sich nur auf Jugendliche.
Korrespondenzadresse:
PD Dr. Detlef Schläfke
Klinik für Forensische Psychiatrie
Klinikum der Universität Rostock
Gehlsheimer Str. 20
Postfach 10 08 88
18055 Rostock