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Maßregelvollzug bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Detlef Schläfke*, Frank Häßler** * Klinik für Forensische Psychiatrie Klinikum der Universität Rostock **Klinik für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie/-psychotherapie (Direktor: Prof. Dr. J.-M. Fegert) am Zentrum für Nervenheilkunde der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock Gehlsheimer Str. 20, PF 10 08 88, 18055 Rostock Zusammenfassung: Die Zunahme von Suchterkrankungen sowie schweren Verläufen psychischer Erkrankungen mit delinquenten Verhaltensweisen bei Jugendlichen führte in Mecklenburg-Vorpommern zur Planung einer forensisch-psychiatrischen Jugendstation in Rostock. Anliegen der Arbeit ist im Sinne einer Standortbestimmung die Vermittlung der gesetzlichen Grundlagen zur Einweisung, Begutachtung und Behandlung im Maßregelvollzug für Jugendliche und Heranwachsende. Daneben werden beispielhaft die wichtigsten Delinquenzbereiche besprochen und die dazugehörigen Therapiekonzepte betrachtet. Die Betonung liegt aufgrund der Grundausrichtung der Klinik zur Behandlung von Patienten nach § 64 StGB auch bei Jugendlichen auf Konzepten zur Suchttherapie. Ein Schwerpunkt nach der Diagnostik ist in der umfassenden Motivationsarbeit zu sehen, sie ist nicht nur Einstieg, sondern Grundlage einer erfolgreichen Therapie. In der folgenden speziellen Behandlungsphase ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Berufsgruppen unter kontinuierlicher Supervision hervorzuheben. Die Autoren fürchten bei der öffentlichen Meinung zum Maßregelvollzug zum einen eine vollständige Übernahme der Forensik durch die Justiz, zum anderen die Vereinnahmung der Forensischen Jugendpsychiatrie durch die Allgemeinpsychiatrie bzw. Forensische Psychiatrie und damit die Vernachlässigung der spezifischen Interessen der Jugendlichen. Einleitung: Der Arbeitskreis forensische Psychiatrie innerhalb der Bundesdirektorenkonferenz psychiatrischer Krankenhäuser wird mit der Tatsache konfrontiert, daß immer mehr Bundesländer in Deutschland die Einrichtung von Jugendstationen von den Trägern Forensisch-psychiatrischer Kliniken fordern. In Mecklenburg-Vorpommern führte die Zunahme von Suchterkrankungen sowie schweren Verläufen psychischer Erkrankungen, verbunden mit delinquenten Verhaltensweisen bei Jugendlichen, frühzeitig zur Planung einer forensisch-psychiatrischen Jugendstation in Rostock. Vor dem Hintergrund der Veränderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aus 1998 ist mit einer höheren Einweisungsrate Jugendlicher und Heranwachsender in den Maßregelvollzug zu rechnen. Die Verantwortung der forensischen Sachverständigen im Straf- und Strafvollstreckungsrecht

Maßregelvollzug bei Jugendlichen und Heranwachsenden. · Maßregelvollzug bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Detlef Schläfke*, Frank Häßler** * Klinik für Forensische Psychiatrie

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Maßregelvollzug bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Detlef Schläfke*, Frank Häßler**

* Klinik für Forensische Psychiatrie Klinikum der Universität Rostock **Klinik für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie/-psychotherapie (Direktor: Prof. Dr. J.-M. Fegert) am Zentrum für Nervenheilkunde der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock Gehlsheimer Str. 20, PF 10 08 88, 18055 Rostock Zusammenfassung:

Die Zunahme von Suchterkrankungen sowie schweren Verläufen psychischer Erkrankungen mit delinquenten Verhaltensweisen bei Jugendlichen führte in Mecklenburg-Vorpommern zur Planung einer forensisch-psychiatrischen Jugendstation in Rostock. Anliegen der Arbeit ist im Sinne einer Standortbestimmung die Vermittlung der gesetzlichen Grundlagen zur Einweisung, Begutachtung und Behandlung im Maßregelvollzug für Jugendliche und Heranwachsende. Daneben werden beispielhaft die wichtigsten Delinquenzbereiche besprochen und die dazugehörigen Therapiekonzepte betrachtet. Die Betonung liegt aufgrund der Grundausrichtung der Klinik zur Behandlung von Patienten nach § 64 StGB auch bei Jugendlichen auf Konzepten zur Suchttherapie. Ein Schwerpunkt nach der Diagnostik ist in der umfassenden Motivationsarbeit zu sehen, sie ist nicht nur Einstieg, sondern Grundlage einer erfolgreichen Therapie. In der folgenden speziellen Behandlungsphase ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Berufsgruppen unter kontinuierlicher Supervision hervorzuheben. Die Autoren fürchten bei der öffentlichen Meinung zum Maßregelvollzug zum einen eine vollständige Übernahme der Forensik durch die Justiz, zum anderen die Vereinnahmung der Forensischen Jugendpsychiatrie durch die Allgemeinpsychiatrie bzw. Forensische Psychiatrie und damit die Vernachlässigung der spezifischen Interessen der Jugendlichen. Einleitung:

Der Arbeitskreis forensische Psychiatrie innerhalb der Bundesdirektorenkonferenz

psychiatrischer Krankenhäuser wird mit der Tatsache konfrontiert, daß immer mehr

Bundesländer in Deutschland die Einrichtung von Jugendstationen von den Trägern

Forensisch-psychiatrischer Kliniken fordern. In Mecklenburg-Vorpommern führte die

Zunahme von Suchterkrankungen sowie schweren Verläufen psychischer Erkrankungen,

verbunden mit delinquenten Verhaltensweisen bei Jugendlichen, frühzeitig zur Planung einer

forensisch-psychiatrischen Jugendstation in Rostock.

Vor dem Hintergrund der Veränderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung von

Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aus 1998 ist mit einer höheren

Einweisungsrate Jugendlicher und Heranwachsender in den Maßregelvollzug zu rechnen. Die

Verantwortung der forensischen Sachverständigen im Straf- und Strafvollstreckungsrecht

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wurde gesetzlich weitreichender gefaßt, nachvollziehbare Qualitätsstandards in der

Begutachtung im erkennenden Verfahren und der Prognoseentscheidung werden gefordert.

Damit verbunden sind die Erwartungen der Bevölkerung nach einer sicheren Unterbringung

und optimalen, d. h. Gefährlichkeit verhindernden, Behandlung und Reintegration. (Koepsel

1999)

Die Zahlen des BKA sprechen allgemein von einem Anstieg der Tatverdächtigen in den

Altersgruppen 14 - 18 Jahre sowie 19 – 21 Jahre, allerdings läßt sich kein Anstieg für die

gerichtlichen Strafverfolgungsstatistiken nachweisen. Dies könnte für eine gleichbleibende

Anzahl von schweren Straftaten sprechen. (Lösel und Bender 1998)

Dabei wird in verschiedenen Untersuchungen der Zusammenhang von Straftatdurchführung

und Alkohol- und Suchtmittelgebrauch hervorgehoben. (Dessecker 1996, Häßler und Schläfke

1999, Häßler et al. 2000, Platz 1991, Schneider 1991) Die Abbildung 1 soll neben den Zahlen

aus dem Suchtbericht 1999 für verschiedene Deliktarten eigene Erhebungen zur Brandstiftung

und zu Sexualstraftaten ausweisen.

Der Alkohol- und Suchtmittelkonsum in Deutschland zeigt im Unterschied zu 1993 (Kraus et

al. 1993) keine extremen Differenzen mehr zwischen alten und neuen Bundesländern, er liegt

bei Jugendlichen insbesondere für Alkohol und Cannabis hoch (s. Abbildung 2).

Die Einweisungszahlen in den Maßregelvollzug steigen bundesweit seit den 80er Jahren

ständig an. Für die Entziehungsmaßregel finden sich mittlerweile Klienten im Verhältnis 60

zu 40 (Alkohol- vs. Drogenkonsum), wobei teilweise bereits Behandlungsplätze fehlen.

(Dessecker 1996, Schalast 1994, Schalast 2000)

Freisleder und Trott (1997) fanden anläßlich einer Stichtagserhebung 1993 in Bayern 43

jugendliche Untergebrachte unter 21 Jahren, die auf 8 Kliniken verteilt waren, nur die

abhängigen Patienten (26) befanden sich überwiegend in einer Einrichtung. Damit werden die

spezifischen Krankheits- und Entwicklungssituationen, insbesondere die erheblichen

emotionalen Entwicklungsrückstände der Jugendlichen, nicht adäquat berücksichtigt und auch

die durchweg mangelhafte Schul- und Berufsausbildung nicht positiv beeinflußt. Die Autoren

empfehlen, neben der Schaffung von speziellen Jugend-Maßregeleinrichtungen die

Begutachtung in der Art zu verbessern, daß die episodischen krisenhaften Entwicklungen der

Jugendlichen mit delinquentem Verhalten herausgefiltert werden, um sie in diesen

Einrichtungen optimal zu behandeln und persistentem delinquentem Verhalten vorzubeugen.

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Folge u. a. dieser Erhebung war die Errichtung einer Fachklinik für junge Drogenabhängige

nach § 64 StGB in Parsberg II und die Schaffung von Therapie- und Ausbildungsplätzen für

Jugendliche nach § 63 StGB in Straubing. (Leeb 1997)

In den vergangenen Jahren wurde z. T. eine heftige Kontroverse über die

Erziehungsnotwendigkeit und Wirkung von offenen Heimen und geschlossener

Unterbringung von Kindern und Jugendlichen geführt (bis hin zur 1. Änderung des

Jugendgerichtsgesetzes [JGG] 1990 und der Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes [JWG]

durch das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz [KJHG] 1991). Die Vernachlässigung

pädagogischer Konzepte in der Erziehung delinquenter Jugendlicher, z. B. auch unter den

engen Strukturbedingungen einer geschlossenen Maßregelklinik, würde sich auf ihre

Entwicklung fatal auswirken. (Ahrbeck 1997, Ahrbeck und Stadler 2000, Jehn 1998) Auch

die Einweisungshäufigkeit und die Modalitäten im öffentlich-rechtlichen Bereich verschoben

sich im Sinne eines Anstiegs der stationär eingeleiteten geschlossenen Unterbringungen.

(Häßler et al. in diesem Buch, Kowerk 1990) Da ein großer Anteil dissozialen Verhaltens auf

das Jugendalter begrenzt ist (sog. jugendtypische Form), kommt der sozialpädagogischen

Intervention eine enorme Bedeutung zu. (Lösel 1999, Lösel und Bender 1998)

Bisher lassen sich in der Literatur wenige Untersuchungen über die Prognose von

Jugendlichen nach Verbüßung einer Haftstrafe oder nach Behandlung in einer

Maßregeleinrichtung finden. Das Kriterium für die Güte einer solchen Therapie ist die

delinquente Rückfallhäufigkeit, nicht unbedingt die optimale Symptombesserung der

Grunderkrankung, obwohl das Strafvollzugsrecht von Heilung und Behebung einer

Fehlhaltung ausgeht bzw. von einer Zustandsbesserung. Die Effektivität der Therapie kann

bezogen auf die forensisch-psychiatrische Betreuung nicht aussagekräftig belegt werden.

Schalast (2000) gibt in seiner Monographie einen umfassenden Überblick über Therapie-

Effektivitätsstudien von Abhängigkeitserkrankungen. Es läßt sich festhalten, daß im Bereich

der Jugendlichentherapie auch allgemein-psychiatrische Daten fehlen. Im Jahre 1985

beschrieben Raschke und Schliehe in einem durchschnittlichen Katamnesezeitraum von 6

Jahren bei jugendlichen Drogenabhängigen für ca. 40 % eine Abstinenz. Deutlich wurde, daß

dieser Gruppe die psychosozial weniger Vorgeschädigten angehörten. Wie auch in anderen

Arbeiten erwähnt, hatte die Dauer des Behandlungsregimes einen positiven und

stabilisierenden Einfluß. Wie bereits mehrfach von Lösel und Bender (1997, 1998) berichtet

wurde, liegt die Therapie-Effektstärke der Behandlung auch von jugendlichen Straftätern nur

bei 0,11 (dies bedeutet aber immerhin, daß 10 % der Behandelten im Vergleich zu

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Kontrollgruppen weniger rückfällig werden oder weniger negative Verhaltensweisen zeigen).

(Hinrichs 1999) Für den Maßregelvollzug liegt eine Evaluation aus der Forensischen Klinik in

Brauel vor, die Studie erwähnt lediglich anteilsmäßig eine größere Zahl jugendlicher

Patienten. In einem 5-Jahres-Beobachtungszeitraum lebten ein Drittel delinquenzfrei.

(Schulzke 1995) Prädiktoren für einen positiven Behandlungserfolg in der Maßregelklinik

waren allgemeine soziale Faktoren und Bedingungen, die stabilisierend auf die Klienten

einwirkten, negativer Verlaufsmarker war der frühe Beginn der Abhängigkeitsentwicklung.

(Schalast 2000)

Aus der Erfahrung amerikanischer Untersuchungen (Kane 2001) ist zu befürchten, daß

aufgrund immer kürzerer stationärer allgemein-psychiatrischer Verweildauern eine

Verschiebung unserer psychisch kranken Patienten in Vollzugseinrichtungen erfolgen könnte.

Eine Übersicht zu dieser Problematik im deutschsprachigen Raum findet sich bei Schanda

(2000). Insbesondere die Reduktion der Bettenzahl, die Verkürzung der Verweildauern, die

Behandlung nicht aus Bedürftigkeit, sondern erst bei Eigen- oder Fremdgefährdung sowie

größere Aufnahmezahlen sind als Ursachen für den erneut ansteigenden Effekt der

„Drehtürpsychiatrie“ zu nennen und führen damit zur Unterversorgung bestimmter

Patientengruppen mit nachfolgender Ablehnung in der Allgemeinpsychiatrie.

Gesetzliche Grundlagen

Im erkennenden Verfahren des Jugendlichen vor Gericht gilt es als erstes die strafrechtliche

Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG (Jugendgerichtsgesetz) zu prüfen. Der § 3 fragt nach der

sittlichen und geistigen Entwicklungsreife und der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen

und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Verantwortungsreife muß im Verfahren

festgestellt werden.

Der Orientierungsrahmen bei dieser Beurteilung ist die Entwicklung der Moral nach Kohlberg

(ausführlich bei Schütze und Schmitz 1999). Der entscheidende Beurteilungspunkt ist der

Übergang vom präkonventionellen zum konventione llen Niveau, das sich allgemein in der

Pubertät vollzieht. (Freisleder und Trott 1997, Hummel 1995, Rasch 1999, Remschmidt 1997,

Rüth 1994)

Im Jugendstrafrecht wird der Begriff der heilerzieherischen Behandlung eingeführt, damit

wird nicht nur die Psychotherapie favorisiert, sondern heilpädagogische Konzepte

eingeschlossen. Dies kann z. B. über § 10 JGG erfolgen (u. a. Weisungen zur Arbeit,

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Ausbildung, Trainingskursen etc. oder heilerzieherische Behandlung bzw. Entziehungskur).

(Ostendorf 1999, Remschmidt 1997)

Wird der § 3 JGG bejaht, ist nach dem Strafgesetzbuch (StGB) die Schuldfähigkeit zu

untersuchen.

§ § 20 StGB definiert die Schuldunfähigkeit: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer

krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinn

oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach

dieser Einsicht zu handeln.

§ § 21 StGB erläutert die verminderte Schuldfähigkeit: Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat

einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung

der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 I gemildert werden.

Auf der Ebene der sogenannten biologischen Eingangsmerkmale versteht man unter

krankhafter seelischer Störung alle exogenen und endogenen Psychosen, Intoxikationsfolgen,

Verletzungen, Entzündungen und nichtentzündliche Erkrankungen des ZNS. Die tiefgreifende

Bewußtseinsstörung umfaßt Zustände des abnorm ausgelenkten Affektes, der Schwachsinn

die schweren Formen der Intelligenzminderung, die schwere andere seelische Abartigkeit

beschreibt Neurosen, Störungen des Sexualverhaltens, Persönlichkeitsstörungen sowie

abnorme Belastungsreaktionen. (Freisleder und Trott 1997, Rasch 1999)

Das JGG sieht als Ausnahme für Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) die Anwendung des

Jugendstrafrechtes vor und definiert dies im § 105 JGG. Es ist dann möglich, wenn - die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen

ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen

gleichstand oder

- wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung

handelt.

Nach Einführung des Paragraphen wurden bereits 1954 die sogenannten „Marburger

Richtlinien“ zur Definition der Reifebeurteilung ausgearbeitet und später von Villinger

veröffentlicht und von Lempp ergänzt. (Lempp 1991) Esser et al. (1991) revidierten und

operationalisierten die Marburger Richtlinien. Die Reifeskala definiert 10 Kriterien, die sie im

Sinne einer Positiv- und Negativliste gegenüberstellt: - Leben im Augenblick vs. realistische Lebensplanung

- starkes Anlehnungsbedürfnis und Hilflosigkeit vs. Eigenständigkeit gegenüber den Eltern

- starkes Anlehnungsbedürfnis und Hilflosigkeit vs. Eigenständigkeit gegenüber Peers und Partnern

- spielerische Einstellung gegenüber Arbeit und Schule vs. ernsthafte Einstellung

- äußerer Eindruck

- Tagträume, abenteuerliches Handeln, Hineinleben in selbsterhöhende Rollen vs. realistische

Alltagsbewältigung

- überwiegend jüngere Freunde vs. Vorhandensein gleichaltriger oder älterer Freunde

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- Labilität in den mitmenschlichen Beziehungen oder Bindungsschwäche vs. Bindungsfähigkeit

- Integration von Eros und Sex, d. h. sexuelle Kontakte in persönlichen Bindungen

- jugendliche Stimmungswechsel ohne adäquaten Anlaß vs. konsistente berechenbare Stimmungslage.

In den letzten Jahren wird der Schwerpunkt der Diskussion auf die Adaptation der Richtlinien

an die gesellschaftlichen Veränderungen im Kontext zu Unabhängigkeit und Verantwortung

gelegt. (Rasch 1999, Schmidt 1997, Schütze und Schmitz 1999, Weber und Rüth 1997) Dabei

sollte die schon 1955 diskutierte Frage nicht vergessen werden, ob der Heranwachsende noch

mit den Maßnahmen des JGG zu fördern ist. (Schüler-Springorum 1997)

Folgen aus den richterlichen Entscheidungen können Empfehlungen der Maßregeln der

Besserung und Sicherung nach JGG oder StGB sein. § § 7 JGG : Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht

oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr.1, 2, 5, 6 StGB).

§ § 93a: (1) Die Maßregel nach § 61 Nr.2 des StGB wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die

Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen

Hilfen zur Verfügung stehen.

(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in

freien Formen durchgeführt werden.

Nach § 7 JGG können also nur einige Maßregeln herangezogen werden, z. B. die

Sicherungsverwahrung und das Berufsverbot nicht. Voraussetzung der psychiatrischen

Maßregel ist auch für Jugendliche die verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit.

Problematischer noch als bei Erwachsenen ist in diesen Fällen die Prognoseerstellung.

(Remschmidt 1997) Der Wechsel von der klinisch- intuitiven Prognose zur statistischen

Methode unter Einschluß von Risiko-Merkmalslisten und Gefährlichkeitsstatistiken erbrachte

eine komplexe Gesamtprognosemöglichkeit, wobei die Absicherung durch umfangreiche

Studien erst am Anfang steht. (Orlob 1997)

Die Unterbringungsmöglichkeit in einer Entziehungsanstalt wurde für Jugendliche bereits

1972 geschaffen, erst 1980/1981 gab es mit den Kliniken Parsberg und Brauel Einrichtungen

zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. (Ingenleuf 1992)

§ § 63 StGB: Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der

verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm

infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die

Allgemeinheit gefährlich ist.

§ § 64 StGB: (1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im

Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat

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oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deswegen nicht verurteilt, weil seine

Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht seine Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche

rechtswidrige Taten begehen wird.

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn die Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.

Stets ist für die Feststellung einer Maßregel gemäß § 246a StPO ein

Sachverständigengutachten erforderlich. Nach BGH-Urteil sollte insbesondere die

psychiatrische Maßregel äußerst zurückhaltend angewendet werden. (Ostendorf 1999)

Für die Entziehungsmaßregel gilt seit 1994, daß die Schwelle für die Voraussetzung der

Erfolgsaussicht höher angesetzt wurde. Bei Jugendlichen ist nach § 93a JGG auch die lockere

Unterbringungsform zu präferieren.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes

(BtMG). Der § 35 ermöglicht dem Drogenabhängigen, statt eines Strafantritts eine

Entwöhnungstherapie durchzuführen, der § 36 regelt die Strafanrechnung und die

Strafaussetzung zur Bewährung, nach § 37 kann von der Klageerhebung abgesehen werden,

und der § 38 bestimmt das Gelten der §§ 36 und 37 auch für Jugendliche und

Heranwachsende. (Platz 1991, Schalast 2000)

§ § 35 BtMG: (1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren

verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht fest, daß er die Tat auf Grund einer

Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des

Gerichtes des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich

wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich

einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in

einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten

Abhängigkeit entgegenzuwirken.

Aus diesen Bestimmungen folgt aber auch, daß sehr leicht ein „Mißbrauch“ erfolgen kann

und unsere Patienten bei nicht erfolgreicher Therapie erst nach einer noch längeren Phase der

Abhängigkeit mit all ihren schädlichen Folgen und weiterer Delinquenz zu uns kommen.

Aus diesen gesetzlichen Rahmenbestimmungen und dazu korrespondierenden Grundsatz-

urteilen folgt, daß das Ziel der Maßregel ist, weitere Straftaten zu verhindern. Dabei wird die

Besserung als probates Mittel angesehen und vor die Sicherung gestellt. Die konkreten

Ausführungen werden den Ländern überlassen, die entsprechende Maßregelvollzugsgesetze

erlassen haben oder wie in Mecklenburg-Vorpommern im Gesetz über Hilfen und

Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (PsychKG) entsprechende Abschnitte eingeführt

haben.

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Im PsychKG M-V wird im § 12 (2) das Ziel der Unterbringung für Untergebrachte nach den

§§ 63/64 StGB sowie § 7 JGG in der Heilung oder Besserung des Zustandes nach §§ 136, 137

des Strafvollzugsgesetzes gesehen, und zwar durch ärztliche, psychotherapeutische,

sozialtherapeutische oder heilpädagogische Maßnahmen sowie die soziale und berufliche

Eingliederung. Im § 28 des PsychKG M-V werden Ausführungen, Ausgang und Urlaub sowie

die Informations- und Anhörungsmodalitäten geregelt, im Abschnitt VII erfolgen dann

besondere Vorschriften für den Maßregelvollzug.

Behandlungskonzeption

Infolge verschiedener Meta-Analysen wird die Bedeutung dissozialer

Persönlichkeitsausprägungen für eine Straftatbegehung hervorgehoben, sie dominieren

aufgrund ihrer Fehlverhaltensweisen die Kriminalstatistiken, insbesondere wegen des

gleichzeitig bestehenden Suchtmittelgebrauchs. (Lösel 1998, Schneider 1991, von der Haar

1995)

Die wichtigsten Delinquenzbereiche Jugendlicher, die zu einer Maßregel führen können sind:

- schwere Eigentumsdelikte

- andauernde Verkehrsdelikte, einschließlich der Unfallfolgen

- Gewaltdelikte

- Sexualdelikte

- Brandstiftung

- Verbindung zu suchtrelevanten Handlungen/Delikten.

Kriminaltherapie-Studien wurden bisher für Sexualstraftaten sowie für Gewaltdelikte

unterschiedlicher Art vorgelegt. Allgemein liegt die Rückfallwahrscheinlichkeit junger

Straftäter höher, bei Hinzutreten von Persönlichkeitsauffälligkeiten steigt die Rückfallrate

weiter an, die Effektstärken dieser Behandlungsprogramme sind eher gering. (Lösel 1998,

Schneider 1991)

Im Gegensatz zur psychiatrischen Behandlung Erwachsener muß bei der Behandlung von

Jugendlichen und nach dem Jugendstrafrecht verurteilter Heranwachsender auch ein

erzieherisches Ziel verfolgt werden. (Schöch 1995)

Das Konzept eines Jugend-Maßregelvollzuges hat neben dieser besonderen Situation auch die

spezielle Nachsorge ( z. B. Führungsaufsicht, Bewährungshilfe, sozialpsychiatrische Dienste,

Jugendhilfe, Drogenberatung ) zu berücksichtigen. Eine Verzahnung zwischen Erwachsenen-

und Jugendmaßregelvollzug entspricht zwar den ökonomischen Notwendigkeiten und auch

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den Qualitätsvorstellungen von fachübergreifender Kooperation, Jugendliche bedürfen aber

einer spezifischen jugendpsychiatrischen und -psychotherapeutischen Betreuung. Gerade bei

so einschneidenden Maßnahmen wie Haft und Maßregel muß in besonderer Weise auf die

Einhaltung der Grundanforderungen, die sich aus der UN Kinderrechtskonvention ableiten

lassen, geachtet werden.

Daraus ergeben sich bei der Konzeption besondere Anforderungen an eine

Jugendmaßregelklinik. Therapeutische Mindestanforderungen einer Forensischen Jugendpsychiatrie (modifiziert nach Specht, 1990):

1. Der Jugendmaßregelvollzug muß als Feld für soziales Lernen eine überschaubare Größe haben und

entsprechend gegliedert sein.

2. Er muß außerhalb des gemeinsamen Akutbereiches (Aufnahmebereich, Krisenintervention) vom

Erwachsenenbereich so abgegrenzt sein, daß die eigene Gestaltung der für soziales Lernen notwendigen

Verantwortungsbereiche für die jugendlichen Straftäter möglich ist.

3. Er muß mit seinen alltäglichen Lebensbedingungen eine weitgehende Annäherung an Lebensbedingungen

außerhalb der Einrichtung stellen können, wozu auch Schule und Berufsausbildung zählen, und schrittweise

Übergänge von innen nach außen entwickeln.

4. Er muß einen Plan seiner Angebote und Vorgehensweise, des Zusammenwirkens und des beabsichtigten

Verlaufes seiner Einflußnahme nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen vorweisen können.

5. Er muß über Mitarbeiter mehrerer Fachrichtungen verfügen (Kinder- und Jugendpsychiatrie, Pädagogik,

Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychotherapie, Psychologie, Ergotherapie, Kreativtherapie).

6. Für die Mitarbeiter müssen Fortbildung, Supervision und externe Teamberatung gewährleistet sein.

Aus den Erfahrungen bestehender Maßregeleinrichtungen wird immer wieder betont, daß eine

umfassende und an die Bedürfnisse des einzelnen Klienten angepaßte Therapie und Förderung

die beste Sicherungsmaßnahme darstellt.

Als hauptsächliche Erkrankungen bzw. Störungen, die zu maßregelrelevanten Delikten führen

können, gelten:

- Mißbrauchs- und Abhängigkeitsproblematik, einschließlich der Komplikationen,

insbesondere von Drogenpsychosen

- prognostisch ungünstig verlaufende Schizophrenien

- Intelligenzminderung

- Persönlichkeitsstörungen

- schwere Verhaltensstörungen.

Die am häufigsten zu therapierenden Störungen scheinen also dissoziale

Persönlichkeitsfehlentwicklungen und Suchtprobleme zu sein, oft bei gleichzeitigem

Auftreten. Für die übrigen eher selteneren Krankheitsbilder ergeben sich spezielle und

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individuelle Behandlungskonzepte, die Eingliederung in die sozialtherapeutischen

Maßnahmen erfolgt je nach Akuität bzw. nach dem Erwerben von Steuerungsfähigkeit und

Handlungskompetenz.

Die allgemeinen Ausschlußkriterien für eine Suchttherapie (z. B. intellektuelle

Minderbegabung, Psychosen, erhebliche Persönlichkeitsauffälligkeiten, weitere somatische

Erkrankungen) gelten im Maßregelvollzug nicht. In der Regel besteht eher selten bei den

Klienten am Anfang eine Therapiemotivation, oft erreicht man diese auch später nicht.

Vorerfahrungen im Strafvo llzug bedingen eine sog. haftbedingte Verhaltensauffälligkeit, oft

gepaart mit einem hohen Gewaltpotential, sehr geringer Frustrationstoleranz, einem geringen

Bildungsstand und ausgeprägten Persönlichkeitsauffälligkeiten.

Ziel der Entwöhnung ist also die Schaffung einer Therapiemotivation bei Veränderung der

vorbestehenden Verhaltensauffälligkeiten. (Dahle und Steller 1990, Schöch 1995, von der

Haar 1995)

Wesentliches Moment der Arbeit nach Aufnahmediagnostik stellt die Teilnahme an der

Einführungs- und Motivationsgruppe dar, gepaart mit der speziellen Technik des

„motivational interviewing“. (Miller und Rollnik 1992)

Vermittelt werden (Anpassung für andere Krankheitsbilder optional):

- Einführung, Hausordnung, Verhaltensgrundsätze.

- Rechtliche Grundlagen im Rahmen der § 64 – Behandlung; Ziel, Dauer und mögliche

Lockerungsvoraussetzungen.

- Suchtthematik aus psychiatrischer Sicht.

- Körperliche und soziale Folgeschäden der Suchtproblematik.

- Motivationsgründe für eine Abstinenz und eine Entwöhnungsbehandlung.

- Erläuterung der Therapie und der Phasen des Behandlungskonzeptes.

- Vorstellungen des Patienten über mögliche eigene Erwartungen und Therapieziele sowie Dauer der

Behandlung.

- Festlegung des Behandlungsplanes im Team, Termin: 6 und 12 Wochen.

• Dauer der Aufnahmephase: ¼ Jahr oder länger, Unterbringung geschlossen und gesichert.

Dabei muß bemerkt werden, daß Motivation ein komplexes Geschehen darstellt und nicht

sicher für einen Langzeiteffekt heranziehbar ist. (Schalast 2000a, 2000b) Die Kritik von

Schalast an der Auffassung von Marneros et al. (1993), daß motivationale Aspekte ganz

wesentlich die Entwöhnungsbehandlung im Maßregelvollzug determinieren, erscheint

berechtigt. Eigene Untersuchungen in der Allgemeinpsychiatrie zeigen, daß gerade die

Zufriedenheit in einer sozialen Situation und nicht der Schweregrad der Suchterkrankung als

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positiver Prädiktor des ambulanten Entwöhnungssettings hervortrat. (Schirrmeister et al.

1998, Weirich et al. 2000, Titz et al. 2000)

Zur Einschätzung der Motivation am Behandlungsbeginn existieren spezielle Fragebögen, die

einen Anhalt für die Interventionsstrategie geben können.

Nach Schalast (1994, 2000a, 2000b) lassen sich 8 Einstellungsmerkmale hervorheben:

- therapiebezogene Zuversicht

- Abstinenzvorsatz

- Kooperationsvorsatz, d. h. Vo rsatz, während der Unterbringung mitzuarbeiten

- Wahrnehmung von suchtbedingten Problemen und Krankheitseinsicht

- Erkennen des Zusammenhangs von Sucht und Straffälligkeit

- allgemeine Hoffnungslosigkeit

- klientenseitig erlebte korrigierende Erfahrungen und allgemeine Perspektiven

- Bedürfnis, sich trotzig zu widersetzen.

Schalast fand statistisch zwei Motivationsfaktoren, zum einen die zuversichtliche

Kooperationsbereitschaft (also zuversichtlich, kooperations- und abstinenzmotiviert vs.

hoffnungslos und trotzig), zum anderen das Problembewußtsein („Krankheitseinsicht“,

Problembewußtsein im Hinblick auf Sucht und Straffälligkeit vs. fehlendes

Problembewußtsein und fehlende therapiebezogene Erwartungen). (Dahle 1997)

Als bedeutsamer für die Langzeitprognose ergaben sich in seiner Untersuchung allerdings

soziale Faktoren wie frühe delinquente Auffälligkeiten, kein Schulabschluß und niedriges

Aufnahmealter sowie substanzbezogene Merkmale wie früher Beginn des

Substanzmittelgebrauchs und Polytoxikomanie statt Alkoholmißbrauch. Pfaff et al. (1997)

ergänzen in ihrer Langzeitkatamnese, daß sich durch Substanzmißbrauch während der

Maßregel eine Destabilisierung ankündigt, gefolgt von beruflichen und sozialen

Schwierigkeiten.

Kurzfristige Therapieziele, die bereits in der Aufnahmephase erreicht werden, sind neben den

motivationalen Aspekten der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung, die

Herstellung einer Behandlungsfähigkeit sowie die Verhinderung der Deliktrückfälligkeit

durch Sicherheit. (Eucker und Müller-Isberner 1995, Hinrichs 1995, Müller-Isberner 1998,

Pfäfflin et al. 1998, Wagner und Werdenich 1998)

Eigenständige und überprüfte Therapiekonzepte der forensischen Psychiatrie finden sich

kaum. In der Regel werden die klassischen Verfahren auf diesen spezifischen Problembereich

übertragen. In den letzten Jahren haben dabei insbesondere kognitiv-behaviorale Therapien

interessante Effektivitätsnachweise erbringen können. Dabei scheint dieser Therapiebegriff

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aber auch teilweise überbetont gebraucht zu werden, finden Verhaltenstherapie-Elemente

Eingang in verschiedenste Rückfallvermeidungs-Modelle oder Rehabilitationsprogramme von

Straftätern mit Gewaltdelikten jeglicher Art. (Dahle 1997, Eucker 1998, Hinrichs 1999,

Müller-Isberner 1998, Pfäfflin et al. 1998, Wagner und Werdenich 1998)

Während der stationären Behandlung sollte ein Fortschreiten von sogenannter externer zu

interner Attribuierung erreicht werden, dem Klienten wird daneben ein konstantes

Beziehungsangebot gegeben und sein Anpassungspotential gefördert. Seine psychische

Entwicklung wird somit auf ein höheres Niveau gebracht. (Burian und Mader 1991, Hinrichs

1995, von der Haar 1995, Soyka 1997)

Unser Ansatz zur Ätiopathogenese ist multikonditional, somit favorisieren wir einen

individuell angepaßten Behandlungsplan im Einzel- und Gruppensetting, der krankheits- und

syndromorientiert aufgebaut ist. Daneben wird eine differenzierte Pharmakotherapie

verordnet. Die psychotherapeutische Basis wird also je nach psychiatrischer Diagnose,

Schweregrad der Erkrankung und Persönlichkeitsstruktur sowie weiterer psychosozialer

Variablen tiefenpsychologisch oder verhaltenstherapeutisch ausgerichtet.

Die Behandlungsziele werden wie folgt definiert und an die Altersstufe sowie die

Grundstörung angepaßt (Burian und Mader 1991, Hinrichs 1995 und 1999, Müller-Isberner

1998, Pfäfflin et al. 1998):

- Entwicklung von Beziehungsfähigkeit

- Differenzierung des Selbst- und Fremdbildes

- Entwicklung sozialadäquater Konfliktlösungsstrategien

- Aufarbeitung von Fehlentwicklungen im Bereich von Drogen, Aggressivität, Sexualität

- Erhöhung des Identitäts- und Selbstwertgefühls

- Entwicklung von Ich-Stärke, d. h. von Frustrationstoleranz, Antizipationsfähigkeit,

emotionaler Stabilität, Fähigkeit zu Triebaufschub, reiferen Abwehrmechanismen

- Verbesserung der Realitätsprüfung

- Aufbau einer differenzierten inneren Norm- und Wertewelt

- Herstellen von Lernfähigkeit, Arbeitsfähigkeit und Kreativität

- Förderung von alternativen Befriedigungsmöglichkeiten zur Chance einer suchtfreien

Lebensführung

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- Auseinandersetzung mit der Straftat und der zugrundeliegenden Dynamik sowie

Bearbeitung der motivationalen Zusammenhänge und Entwicklung eines

Erklärungsmodelles

- Integration und Differenzierung von Über-Ich-Funktionen.

Eingebunden in dieses Psychotherapieprogramm sind natürlich vielfältige

sozialtherapeutische Interventionen und Komplementärtherapien.

Beispielhaft seien für den Einsatz von komplementären Therapien aufgeführt:

- Erlernen von Entspannungsverfahren (Autogenes Training, progressive Muskelrelaxation

nach JACOBSON),

- Psychodrama nach MORENO,

- Einbindung von Kunst- bzw. Kreativtherapien (Musiktherapie, Tanztherapie,

Dramatherapie, Gestaltungstherapie),

- körperorientierte Verfahren (Körperarbeit, physikalische Therapie, Sporttherapie,

Konzentrative Bewegungstherapie).

Die Bedeutung gerade von körperlich-sportlicher Aktivität liegt in der Stärkung der

körperlichen Leistungsfähigkeit, des Trainings sozialer Kontakte und der sozialen Kompetenz

sowie des Abbaus aggressiver Verhaltensweisen. (Gretenkord et al. 1993)

Der Pflegedienst erfüllt im Maßregelvollzug sowohl eine Behandlungs- als auch eine

Sicherungsaufgabe. Dabei stellt das Bezugspflegesystem ein Fundament der Behandlung dar,

das auf einem ganzheitlichen, beziehungsorientierten Pflegekonzept beruht. Zusammen mit

dem Sozialdienst werden sozialtherapeutische Aktivitäten wie die Freizeitstrukturierung

organisiert und die Aktivitäten in der Arbeitstherapie außerhalb der forensischen Klinik

betreut, Anspruchsvoraussetzungen gegenüber Leistungsträgern sowie finanzielle Sicherung

des Lebensunterhaltes (Schuldenberatung und –regulierung, ggf. Familienberatung) geklärt,

Angehörigengruppen durchgeführt und Kontakte zu Selbsthilfegruppen geknüpft. Lehrer,

Erzieher und Ausbilder gestalten die notwendigen Schul- und Berufsabschnitte und

garantieren die Beendigung der Ausbildungsabschnitte mit einem Abschlußzertifikat.

Eingebunden in den Behandlungsplan ist die Ergotherapie, welche die Beschäftigung und die

Arbeit innerhalb der Klinik umfaßt. Wesentliche Momente sind die Motivierung,

Strukturgebung, Belastungserprobung des Patienten, bei Bewertung und Belohnung der

Tätigkeit.

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Voraussetzung der optimalen Behandlungsplangestaltung und des Erreichens eines

therapeutischen Klimas auf der Station/der Wohngruppe ist die vorurteilsfreie, supervidierte

und multiprofessionelle Arbeit des Teams.

Die Aktivitäten am Ende der Therapiephase richten sich zunehmend nach außen und gehen in

die Rehabilitationsphase über.

Die sozialtherapeutischen/sozialpädagogischen Intentionen in der Rehabilitationsphase

betreffen insbesondere:

- Berufliche Wiedereingliederung und Entwicklung einer beruflichen Perspektive.

Die Arbeitstherapie wird überwiegend nach außen verlagert. Ggf. werden Reha-

Maßnahmen bzw. Umschulungen organisiert (in Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern

und Versicherungsträgern), Praktika oder direkt Jobs vermittelt.

Der sozialmedizinische Dienst begleitet vor Ort, hilft bei Bewerbungen und führt Besuche

bei erfolgreicher Vermittlung in den nachfolgenden Einrichtungen/Firmen durch.

- Klärung weiterer schulischer Maßnahmen, ggf. Vermittlung über Volksschulen, Vereine

etc., Möglichkeiten von Abschlüssen prüfen.

- Erweiterung und Festigung sozialer Kompetenz.

Erprobung unter Begleitung und kritischer Bewertung in den realitätsbezogenen,

außerstationären Bedingungen. Ggf. Wiederholen von Gruppentraining zum sozialen

Kompetenzerwerb, zur Problem- und Konfliktbewältigung in Verbindung dieser

Gruppenarbeit mit der Rückmeldung hinsichtlich gewonnener Erfahrungen in Arbeit,

Beschäftigung oder anderer Maßnahmen.

- Klärung der Wohnraumsituation.

- Hilfen bei der Integration oder Rückkehr ins soziale Umfeld.

Führen von Angehörigengesprächen, Hilfe im familiären Umfeld bei speziellen bzw.

potentiellen Konfliktfeldern, Angebot von Angehörigengruppen, Urlaubsvorbereitung,

Schuldenberatung u. a.

- Einleitung von sozialen Reha-Maßnahmen, ggf. Vermittlung in Übergangseinrichtungen.

- Eingliederung ins Netz der sozialen Sicherung und Nachsorge.

Anbindung an ambulante Dienste und insbesondere Selbsthilfeorganisationen,

Erschließung professionaler Hilfen der Region, Zusammenarbeit mit Bewährungshilfen

und nachbetreuenden Institutionen.

Bei entsprechender Möglichkeit wird eine langfristige Beurlaubung und Arbeitserprobung in

die Heimatregion geplant.

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Diskussion

Analysen über die Effektivität von Behandlungsprogrammen an Straftätern kommen meist

aus Nordamerika und betreffen oft gemeindenahe Programme bzw. Frühinterventionen von

Risikogruppen, Therapiestudien aus forensischen Kliniken bei Jugendlichen sind selten.

Wirkunterschiede zwischen den Programmen fanden sich dann, wenn multimodale

Programme sich an der Veränderung von Kognition und den konkreten Verhaltensmustern der

Klienten orientierten sowie an den Prinzipien der angemessenen Behandlung nach Andrews

und Mitarbeitern (1990). Nach dem Risikoprinzip sollte die Behandlung entsprechend des

vorliegenden Straftäterrisikos angemessen sein, das Bedürfnisprinzip meint, daß die

Behandlung kriminogene Faktoren betreffen muß, letztlich sollen nach dem

Ansprechbarkeitsprinzip die Therapieprogramme auf die jeweiligen Fähigkeiten und

individuellen Lernweisen des Klienten abgestimmt sein. (Lösel 1998, Lösel und Bender 1998,

Müller-Isberner 1998, Wagner und Werdenich 1998)

Felthous und Barratt (1998) fassen die vorliegenden Studienergebnisse zur Aggressivität

zusammen. Dabei sehen sie Anhaltspunkte für eine Interaktion zwischen

neuropsychologischen Faktoren (im Sinne einer zerebralen Dysfunktion - verschiedene

neurologische Befunde, Defizite in der Frontallappenfunktion und verbale Auffälligkeiten)

und sozialen Umfeldproblemen. Daraus folgt einerseits die Wichtigkeit der Beeinflussung

kognitiver Störungen. Gesichert erscheint andererseits, daß sozialtherapeutische Aktivitäten in

Strafvollzug und Maßregelklinik die haftbedingten Coping-Muster mindern, Aggressionen

abbauen und Toleranz erhöhen. (Dahle 1997, Dahle und Steller 1990, Lösel 1998 und 1999,

Lösel und Bender 1997 und 1998, Wagner und Werdenich 1998)

Trotzdem wird häufig über den Sinn von geschlossenen Einrichtungen für Jugendliche

diskutiert und so z. B. die Entziehungsmaßregel in Zweifel gezogen und Maßnahmen wie im

Sinne des § 35 BtMG auch hier gefordert. (Dessecker 1996) Die Häufigkeit von

Einweisungen bzw. der gutachterlichen Empfehlungen einer Maßregel für Jugendliche sind

noch gering, dürften aber im Anstieg begriffen sein. Eigene Zahlen zeigt beispielhaft die

Abbildung 3. Freie Träger können in der Regel die spezifische forensische Klientel aber nicht

umfassend behandeln. Insbesondere benötigen die Jugendlichen eine längere

Behandlungsdauer, durchweg mehr Einzeltherapien im multiprofessionellen Team, mehr und

ständige schulisch-berufliche Förderung, eine stärkere Einbeziehung des sozialen Umfeldes

und gestufte Maßnahmen der sozialen Eingliederung. (Schalast 1994) Die Besonderheiten der

Therapiemotivation sollten beachtet werden. Hoffnungslosigkeit und Unzufriedenheit (keine

Perspektive, keine sinnvolle Tagesstruktur, unkonkrete und planlose Behandlungen und

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Beschäftigungen) fördern trotzige Verweigerung; offene Atmosphäre und Ermunterung, die

Sorgen, Unsicherheiten, Ängste, Gefährdungen und Konsumwünsche zu äußern, ergeben

dagegen eine positive Dynamik. (Schalast 2000a und 2000b) Die Effektivität unter optimalen

Behandlungsstrategien erhöht sich dann deutlich. Die KrimZ-Untersuchung zur

Entziehungsmaßregel erbrachte bei einem 2-Jahres-Beobachtungszeitraum eine

Legalbewährung von 57 % sowie eine Abbrecherrate wegen Aussichtslosigkeit einer

Suchtbehandlung von 10 %. (Dessecker 1996)

Die Facetten eines möglichen „Machtmißbrauchs“ des Behandlungsteams sollten Thema der

Supervision sein (z. B. unfreundlicher und herabsetzender Umgang mit den Patienten,

angreifbare Verweigerungen oder Verzögerungen von Behandlungsmaßnahmen, kleinliche

Auslegung von Vorschriften, um früheres Verhalten mittelbar zu sanktionieren, Anwendung

von unmittelbarem Zwang, ohne die Verhältnismäßigkeit zu beachten etc.) und der

Vergangenheit der kustodialen Psychiatrie angehören. (Kerner 1995)

Andererseits ergeben sich aus der ständigen Arbeit im Spannungsfeld Therapeut – Patient –

Justiz auch auf der Seite des Behandlungsteams erhebliche Probleme. Die Supervision bietet

auch hier die Möglichkeiten der gegenseitigen Stützung sowie der Korrektur von fehlerhaften

Wahrnehmungen und Einschätzungen. (von der Haar 1995, Wagner und Werdenich 1998)

Die Durch- und Umsetzung des Behandlungs- und Sicherungsauftrages der Maßregel für

Jugendliche und Heranwachsende kann nur durch die gemeinsamen Aktivitäten des gesamten

Pflege- und Therapeutenteams erfolgen. Dann profitieren die Patienten im Sinne einer

erfolgreichen und sie in ihrer Entwicklung voranbringenden Therapie, die eine Rehabilitation

und Integration einschließt. Daneben aber auch die Bevölkerung, die Sicherheit erwartet und

sie durch technische Einrichtungen und den unmittelbaren Personaleinsatz gewährleistet sieht,

sie aber insbesondere durch optimale Therapie erhält.

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Legenden zu Abbildungen

Abb. 1 Vergleich der alkoholischen Beeinflussung bei verschiedenen Straftaten aus

der PKS 1997 (Erwachsene) zu eigenen Erhebungen für die Delikte

Brandstiftung, Vergewaltigung und Kindesmißbrauch (Jugendliche und

Erwachsene)

Abb. 2 Substanzmittel-Konsumverhalten jugendlicher Heranwachsender aus dem

Suchtbericht 1999. Nur für Cannabis und Heroin wurde im Bericht zwischen

neuen und alten Bundesländern getrennt.

Abb. 3 Gutachterliche Empfehlungen einer Maßregel für spezielle Deliktbereiche aus

der Gutachtenpraxis der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Kinder- und Jugendneuropsychiatrie der Universität Rostock. Nur bei

Vergewaltigern wurden für 1 von 26 Jugendlichen die psychiatrische Maßregel

nach § 63 StGB empfohlen, bei Kindesmißbrauchern für keinen Jugendliche,

die Entziehungs-Maßregel wurde nicht empfohlen. Die Brandstifterzahlen

beziehen sich nur auf Jugendliche.

Korrespondenzadresse:

PD Dr. Detlef Schläfke

Klinik für Forensische Psychiatrie

Klinikum der Universität Rostock

Gehlsheimer Str. 20

Postfach 10 08 88

18055 Rostock