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Abstract:This thesis deals with instruments of financially supporting the restoration ofbuildings and their suitability for the renewal of “Gründerzeit” buildings inredevelopment areas of Vienna.First basic concepts of architecture and city development are described within thecontext of this study. On this basis the concepts and instruments of preservation,conservation and regeneration of cities are discussed. Relevant values and theneed for the implementation of the instruments mentioned are put into theirparticular historical contexts. The appropriateness of the legal framework and theinstruments of financial support available for the rehabilitation of “Gründerzeit”buildings are subject to a comprehensive review based on the relevant literature,expert interviews and the findings of related working groups.As a result of these investigations the author concludes that the instrumentsavailable and the current legal framework are not entirely suitable for theredevelopment of “Gründerzeit” building structures. Legislative changes in thefuture would be helpful in this respect.
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Titel der Diplomarbeit:
Rahmenbedingungen und Instrumentarien
zur Nutzung und Umnutzung von gründerzeitlichen Wohnhäusern
Problematiken und mögliche Lösungsansätze
Diplomarbeit
Eingereicht von: Dipl. Ing. Leopold Graf Matrikelnummer: 0610279003
im Fachbereich: Immobilienmanagement
am Fachhochschul-Studiengang
Wirtschaftsberatende Berufe
Begutachter: Arch. OStR Prof. Dipl. Ing. Dr. Karl Mezera
Wiener Neustadt, 14. September 2009
- III -
Kurzzusammenfassung: Die vorliegende Diplomarbeit wurde seitens des Autors mit der Absicht geschrieben, um zukünftig drei Berufsfelder miteinander verbinden zu können. Das sind die Architektur, die Stadterneuerung und das Immobilienmanagement. Im Speziellen werden die Instrumente der geförderten Sanierung hinsichtlich deren Eignung zur Erneuerung von Gründerzeitgebäuden in Sanierungsgebieten von Wien untersucht.
Im empirischen Teil der Arbeit werden zuerst die Grundbegriffe von Architektur und Stadt und deren kontextuelle Bedeutung beschrieben. Darauf aufbauend die Begrifflichkeiten und die Instrumente des Denkmalschutzes, der Altstadterhaltung und der Stadterneuerung erarbeitet. Die Werte und die damit verbundenen Notwendigkeiten zur Anwendung dieser Instrumente werden aus den jeweiligen historischen Kontexten heraus und den heutigen Erfordernissen nach begründet. Die Eignung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die der zur Verfügung stehenden Förderinstrumentarien werden hinsichtlich der Sanierung von Gründerzeithäusern durch Literaturvergleiche, Experteninterviews und den Ergebnissen damit befasster Arbeitskreise einer methodischen Überprüfung unterzogen.
Als Ergebnis der Untersuchungen kann festgestellt werden, dass sich die Instrumente und die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich deren Tauglichkeit zur praktischen Anwendung, resultierend aus den Vergleichen aus der Praxis und der Fachliteratur, nicht zur Gänze für Sanierungen von gründerzeitlichen Bausubstanzen eignen.
Hinsichtlich der vorliegenden Ergebnisse werden daher in Zukunft spezielle gesetzliche Anpassungen zur Erneuerung der gründerzeitlichen Bausubstanzen erforderlich sein.
Schlagworte (mind. 3, max. 6): Stadterhaltung, Stadterneuerung, Sanierungsgebiete, geförderte Stadterneuerung, Förderinstrumente
- IV -
Abstract: This thesis deals with instruments of financially supporting the restoration of buildings and their suitability for the renewal of “Gründerzeit” buildings in redevelopment areas of Vienna.
First basic concepts of architecture and city development are described within the context of this study. On this basis the concepts and instruments of preservation, conservation and regeneration of cities are discussed. Relevant values and the need for the implementation of the instruments mentioned are put into their particular historical contexts. The appropriateness of the legal framework and the instruments of financial support available for the rehabilitation of “Gründerzeit” buildings are subject to a comprehensive review based on the relevant literature, expert interviews and the findings of related working groups.
As a result of these investigations the author concludes that the instruments available and the current legal framework are not entirely suitable for the redevelopment of “Gründerzeit” building structures. Legislative changes in the future would be helpful in this respect.
Keywords (at least 3, max. 6): Urban preservation, urban renewal, renewal zones, subsidized urban renewal, instruments of rehabilitation
- V -
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG 9
1.1 Aufgabenstellung und Aufbau der Arbeit 10
2 DER KONTEXT ZWISCHEN ARCHITEKTUR UND STADT 12
2.1 Die Stadt 12
2.1.1 Die Stadt im geschichtlichen Kontext 12
2.1.2 Die Stadt im morphologischen Kontext - Wert und Bedeutung 13
2.1.3 Der städtebauliche historische Kontext von Wien 16
2.2 Architektur 20
2.2.1 Architektur und Funktion 20
2.2.2 Architektur als Prozess 21
2.2.3 Architektur durch Kontext 23
3 DENKMALSCHUTZ 28
3.1 Geschichtlicher Überblick 28
3.1.1 Grundlagen der modernen Denkmalpflege 29
3.2 Die Denkmalbegriff - Wert und Bedeutung 32
3.3 Das Denkmalschutzgesetz 33
3.3.1 Das Denkmal - gesetzliche Rahmenbedingungen 33
3.3.2 Verschiedene gesetzliche Formen des Denkmalschutzes 35
4 DIE UNESCO-KONVENTION 36
4.1 Das Wiener Memorandum 36
4.2 Die Situation in Österreich 37
5 ENSEMBLESCHUTZ IN GRÜNDERZEITQUARTIEREN 40
5.1 Entstehung des Ensembleschutzbegriffes 40
5.2 Der Ensembleschutz - Wert und Bedeutung 46
5.3 Entstehung der Schutzzonen in Wien 48
5.3.1 Auswirkungen einer Schutzzonenfestsetzung 56
5.3.2 Förderungsmöglichkeiten in Schutzzonen 57
5.3.3 Ausgewählte Beispiele 59
5.4 Auswirkungen einer Wohnzonenfestsetzung 68
5.4.1 Hauptgeschosse in Wohnzonen 69
5.4.2 Dachgeschosse in Wohnzonen 70
5.4.3 Erdgeschosse in Wohnzonen 71
5.4.4 Lösungsvorschläge 71
6 ALTSTADTERNEUERUNG IN GRÜNDERZEITVIERTEL 73
6.1 Das Gründerzeithaus - Versuch einer Begriffsdefinition 73
6.1.1 Historische Entwicklung der Gründerzeitviertel 74
6.1.2 Städtebauliche Gestaltungsprinzipien 75
6.1.3 Gründerzeitliche Verteilungsmuster 77
6.1.4 Das Wiener Zinshaus 80
6.1.5 Das bürgerliche Wohnhaus 82
6.1.6 Die Domizile der Inneren Stadt 85
6.2 Gründerzeitliche Viertel - Wert und Bedeutung 87
6.3 Erneuerung gründerzeitlicher Viertel - Wert und Bedeutung 88
6.4 Instrumente der Stadterneuerung 89
6.4.1 Fördervoraussetzungen 90
6.4.2 Die Totalsanierung 92
6.4.3 Die Sockelsanierung 94
6.4.4 Die Blocksanierung 97
6.4.5 Die Erhaltungsmaßnahmen 99
6.4.6 Die Thermisch- Energetische Wohnhaussanierung 100
7 AKTUELLE BEISPIELE UND FORDERUNGEN 105
7.1 Sanierung versus Neubau in Gründerzeitvierteln 105
7.2 Lösungsvorschläge und Beispiele 109
7.2.1 Erdgeschosse 109
7.2.2 Dachgeschosse 115
7.2.3 Bebauungsdichten 118
7.2.4 Baulücken und Freiflächen 120
7.2.5 Parkraumbewirtschaftung 120
7.2.6 Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung 121
7.2.7 Förderungsmöglichkeiten 122
7.2.8 Behördenkompetenzen 125
8 CONCLUSIO 127
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 133
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 134
TABELLENVERZEICHNIS 136
LITERATURVERZEICHNIS 137
EXPERTENINTERVIEWS 146
ANHANG 147
- 9 -
1 Einleitung
Etwa 3.500 für das Stadtbild von Wien bedeutende Gebäude stehen unter
Denkmalschutz. Das sind etwa zwei Prozent aller Gebäude in Wien.1 Etwa 52.000
weitere Objekte sind in den Wiener Schutzzonen erfasst. Davon sind etwa 26.600
Gebäude. Das sind etwa 20 Prozent aller Wiener Gebäude.2
Die Qualität und der Wert von denkmalgeschützten historischen Gebäuden, von
historischen Stadtzentren, erhaltungswürdigen Ensembles und von Kulturwelterbe
Stätten im Sinne der UNESCO- Konvention werden am Erhaltungszustand der sie
umgebenden Gebäude gemessen.3
In der Gründerzeit, der Bauperiode zwischen 1848 und 1919, wurde etwa 70% der
Wiener Bausubstanz einhergehend mit der Entfestigung der Inneren Stadt, dem
Abbruch des Linienwalls und der Donauregulierung für die flächenmäßige
Erweiterung des Stadtgebietes abgebrochen. Die neu entstandene Bebauung
wurde aus ökonomischen Gründen innerhalb eines streng einzuhaltenden
städtebaulichen Rasters errichtet und erfolgte sohin nach einheitlichen
Gestaltungsprinzipien. 4
Heute bestehen zahlenmäßig noch etwa 32.500 Gründerzeitgebäude, das sind
mehr als 20 Prozent aller Wiener Gebäude. Diese fungieren aufgrund deren
lagebegünstigten Positionierung im Stadtgefüge einhergehend mit deren
baulichen Uniformität einerseits als erhaltungswürdige Wert- und Qualitätsmittler
gegenüber den anrainenden historischen Bausubstanzen und stellen als
nutzungsflexible Objekte erhaltens- und erneuerungswürdige Bebauungs-
substanzen dar.5
1 Dieser Absatz folgt: Vgl. Grotte in Wiener Zeitung (2009), http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3902&Alias=WZO&cob= 413203, Stand vom 16.6.2009.
2 Dieser Absatz folgt: Vgl. Vgl. Webservice der Stadt Wien (2009), http://www.wien.gv.at/kultur/kulturgut/hilfetext/architektur.html, Stand vom 17.8.2009.
3 Vgl. Experteninterview mit Herrn DI Scheuchel, Wien am 12. August 2009.
4 Dieser Absatz folgt: Vgl. Härtel in: Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18 (Hrsg.), 2005, S. 52ff. 5 Dieser Absatz folgt: Vgl. Experteninterview mit Herrn DI Scheuchel, Wien am 12. August 2009.
- 10 -
1.1 Aufgabenstellung und Aufbau der Arbeit
Zentrale Fragestellung
• Wie beeinflussen die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und
Förderungsinstrumentarien die erforderlichen Nutzungs- und
Umnutzungsmöglichkeiten von gründerzeitlichen Gebäuden?
Weitere Fragestellungen:
• In welchem Kontext stehen die Begriffe Architektur und Stadt zu einander?
• Welcher Kontext besteht zwischen Gebäuden und einem Stadtgefüge?
• Worin liegen der Wert und die Bedeutung zum Schutz von gründerzeitlichen
Gebäuden in Stadtvierteln?
• Worauf basiert der Schutzgedanke?
• Worin liegen der Wert und die Bedeutung zur Erneuerung von
Gründerzeitgebäuden?
• Worin liegen der Wert und die Bedeutung von Sanierungsförderungen?
• Sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen und bestehenden
Förderinstrumentarien für Sanierungen von Gründerzeitgebäuden in
Gründerzeitvierteln ausreichend definiert?
• Gibt es Verbesserungsmöglichkeiten?
- 11 -
Aufbau der Arbeit
Zur näheren Verständnis der Thematik - die Erhaltung und die Erneuerung zur
Nutzung und Umnutzung von Gründerzeitgebäuden - wird zu Beginn der Arbeit auf
die Entstehungsgeschichte von Städten, deren Wert und Bedeutung als
identitätsstiftende urbane Organismen beschrieben. Daran anschließend werden
die Grundprinzipien der Architektur erörtert.
Die daraus resultierenden Schutz- und Erneuerungsnotwendigkeiten von
Objekten, von Gebäuden und Ensembles werden entstehungsgeschichtlich aus
dem Denkmalschutz heraus begründet.
Es stellt sich die Frage, ob sich die angebotenen Schutz- und Förderinstrumente
und deren jeweiliger rechtlicher Bezugsrahmen zur Sanierung von
gründerzeitlichen Bausubstanzen eignen.
Aktuellste Arbeitskreisberichte und Expertenmeinungen aus der Presse und aus
selbstgeführten Interviews werden zur Beantwortung der Fragestellung
herangezogen und beschrieben.
Den Schluss der Arbeit bilden eigene Reflexionen zu den Arbeitskreisberichten
und zu den Expertenmeinungen.
- 12 -
2 Der Kontext zwischen Architektur und Stadt
2.1 Die Stadt
Das Entstehen von Zivilisation setzt den Zusammenschluss von Menschen in
Siedlungen voraus. 6
2.1.1 Die Stadt im geschichtlichen Kontext
Vor etwa 5000 Jahren entwickelten sich einige Dörfer in den durch
Überschwemmungen fruchtbar gewordenen Ebenen des Vorderen Orients zu
Städten. Es konnten freiwilliger oder gezwungener Maßen Nahrungsmittel im
Überschuss produziert werden. Dadurch konnte eine Schicht von Spezialisten, die
nicht an der unmittelbaren Nahrungsmittelproduktion beteiligt war, ernährt werden.
Das waren die in den ausgedehnten Siedlungen - der Stadt - lebenden
Handwerker, Händler, Krieger und Priester, die von dort aus das Land
kontrollierten. Diese Form der sozialen Organisation führte zur Erfindung der
Schrift und führte die Menschen in das Zeitalter der Zivilisation und der
geschriebenen Geschichte. 7
„Alle späteren historischen Ereignisse und Entwicklungen hängen seit dieser Zeit
von der Qualität und dem Verteilungsmodus des produzierten Überschusses ab.“ 8
Der Schritt zur Entfaltung einer auf wissenschaftlichen Methoden beruhenden
Produktion, die unsere heutige Industriegesellschaft maßgeblich kennzeichnet,
wurde durch die feudale und die bürgerliche Gesellschaft ermöglicht. Dadurch
konnte die Bevölkerung ohne ökonomische Hindernisse unbegrenzt wachsen, was
eine Überschreitung der Grenzen des Gleichgewichtes mit der natürlichen Umwelt
mit sich brachte. So erfuhr auch das vorherrschende Bild von der Stadt als Sitz
der vorherrschenden Klasse und das vorherrschende Bild vom Land als Sitz der
untergeordneten Klassen eine Veränderung. Neue Formen von städtischen
Anlagen, die sich wie die antiken Städte geschlossen und unabhängig darstellten,
6 Vgl. Powell, 2000, S. 7.
7 Dieser Absatz folgt: Vgl. Benevolo, 2000, S. 6.
8 Benevolo (2000), S. 6.
- 13 -
sich jedoch über das gesamte bewohnte Land erstreckten, entstanden. Die
modernen Städte. 9
2.1.2 Die Stadt im morphologischen Kontext - Wert u nd Bedeutung
So wie all unser Lebensraum zunehmend städtischer geworden ist, sind heute
auch die Begriffe Stadt und Landschaft begriffsmäßig verschwommen und als
solche daher umstritten. 10
So sind die Begriffe Stadt und Land im Begriff, zu historischen Raumkategorien zu
werden. Sie werden aber bis sich ein neuer Begriff etabliert, der jenes
Raumkontinuum bezeichnen würde, für die Analyse geschichtlicher Entwicklungen
unverzichtbar bleiben.11 Mit dem Verlust an Verbindlichkeit von Begriffen
entstehen daher Grenzkonflikte.12
„Bei Karl Valentin gibt es eine Stelle, wo jemand behauptet, am kommenden
Wochenende gehe die Welt unter. Die Reaktion ist einfach: Das macht nichts, da
fahren wir sowieso nach Deggendorf raus.“13 Die Stadtentwicklung ist an ihre
Grenze gelangt.14
Städtische Ansiedlungen beschleunigten seit je her Veränderungen. Sie bewirkten
einen raschen Fortschritt im Leben der Menschen.15 Diese Wahrnehmung einer
Entwicklung beschreibt mehr als den stetigen Wandel eines nie abgeschlossenen
Produktes, sie beschreibt einen ständigen Prozess. Es besteht ein
Zusammenhang von städtischem Boden - der Parzelle - seiner zeitlichen
Dimension und dem Wechsel an Nutzungen. Deshalb ist die Dauerhaftigkeit einer
Stadt-Gestalt als nachrangig anzusehen. Diese ist vielmehr ein vorübergehender
Zustand, welche aus der Logik und Zufälligkeit ihrer Entstehung geboren ist und
zu Geschichte wird, sobald sie scharf umrissen werden kann. Deshalb ist sie 9 Dieser Absatz folgt: Benevolo (2000), S. 6.
10 Vgl. Koch, Koll-Schretzenmayr, Weilacher in: NSL Network City and Landscape (1999), http://www.nsl.ethz.ch/index.php/en/content/view/full/281/, Stand vom 27.11.2008.
11 Vgl. Raith, 2000, S. 198.
12 Vgl. Koch, Koll-Schretzenmayr, Weilacher in: NSL Network City and Landscape (1999), http://www.nsl.ethz.ch/index.php/en/content/view/full/281/, Stand vom 27.11.2008.
13 Achleitner (1997), S. 101.
14 Vgl. Schallhammer, 1997, S. 8.
15 Vgl. Benevolo, 1999, S. 13.
- 14 -
vielmehr als Lebensraum von menschlichen Aktivitäten in einem Gefäß zu
betrachten.16
„Im Zentrum steht die Morphologie der Stadt. Mit Stadtmorphologie ist der
Zusammenhang von Bauten, Anlagen und Freiräumen gemeint, also das baulich
räumliche Gefüge, welches die komplexe System Stadt im Kern bestimmt (...).“17
Wer sich darin bewegt, ist so etwas wie eine Art Leser einer Schrift, eines
Diskurses, einer Stadtinterpretation – ein nicht neues mediales Phänomen.18
„Jedes Wort (jedes Zeichen) eines Textes führt über seine Grenzen hinaus. Es ist
unzulässig, die Analyse (…) allein auf den jeweiligen Text zu beschränken. Jedes
Verstehen ist das In-Beziehung-Setzen des jeweiligen Texts mit anderen Texten
und die Umdeutung im neuen Kontext (in meinem, im gegenwärtigen, im
künftigen). (…) Der Text lebt nur, indem er sich mit einem anderen Text (dem
Kontext) berührt. Nur im Punkt dieses Kontaktes von Texten erstrahlt jenes Licht,
das nach vorn und nach hinten leuchtet, das den jeweiligen Text am Dialog
teilnehmen lässt.“19 Also die Fähigkeit eines Textes - die poetische Wirkung -
immer neue und andere Lesearten zu erzeugen, ohne sich jemals ganz zu
verbrauchen. Wenn somit ein Text potentiell unendlich ist, bedeutet dies nicht,
dass jeder Interpretationsakt gerechtfertigt wäre. Es gibt Interpretationen, die
selbst der radikalste Dekonstruktivist als unannehmbar akzeptiert, da der
interpretierte Text seinen Interpreten Zwänge auferlegt - die Grenzen der
Interpretation fallen mit den Rechten des Textes zusammen.20
„(...) veranschaulicht die hierarchische Überlagerung sprachimmanenter
Bedeutungsebenen und ihre sinnstiftenden Zusammenhänge. Ersetzt man den
Begriff „Laute“ zum Beispiel durch „Bauteile“, die „Wörter“ durch „Gebäude“, die
„Sätze“ durch „Quartiere“ und „Kontext“ durch „Stadt“ oder „Kulturlandschaft“,
dann wird die Analogie zur Morphologie des Territoriums mit seinen
charakteristischen Maßstabsebenen und den zwischen den Ebenen bestehenden
Beziehungsmustern offensichtlich. Das Auflösen der Zusammenhänge führt in
16 Dieser Absatz folgt: Vgl. Vgl. Schallhammer, 1997, S. 7f.
17 Curdes in: Raith (Hrsg.), 2000, S. 12.
18 Vgl. Raith, 2000, S. 7.
19 Weibel in: Raith (Hrsg.), 2000, S. 30.
20 Dieser Absatz folgt: Vgl. Vgl. Raith, 2000, S. 29.
- 15 -
einem Fall zu Sprachverwirrung und dem Zusammenbruch konstruktiver Gefüge.
Schon das Scheitern des Turmbaues zu Babel war von der Parallelität und
Analogie beider Entwicklungen charakterisiert.“21 (Siehe Abbildung 1)
Abbildung 1: Die qualitativen Sprünge im Aufbau der Sprache.
(Entnommen aus: Raith, 2000, S. 26.)
Dieser Kontext verleiht einer in historischer Zeit gestalteten Umgebung ein Maß an
Dauerhaftigkeit, bindet die Lebensweise von Generationen zum Teil an
vorangegangene Generationen und ist eng mit dem Erhalt der europäischen
Städte zur Sicherung einer Reihe von Werten, die die Identität unseres
Lebensraumes ausmachen und ihm Bedeutung verleihen, verbunden. So ist der
Erhalt von zentralen Teilen unserer gebauten physischen Umwelt auch eine
Bewahrung eines Zentrums von Erinnerungen.22 „(...) die interessensgesteuerte
Wahrnehmung von scheinbar vertrauten Dingen. Und da auch die vergangenen
Zeiten immer die schöneren sind, muss der Mensch ein ausgeprägtes
Harmonisierungsvermögen von Erinnerungen haben, vermutlich, um genug Mut
für Künftiges zu schöpfen. (…) Der Begriff des Ortbildes ist ein sehr junger (…)
Das Stadtbild wurde später, gegenüber den explodierenden Großstädten der
industriellen Revolution, eine Aufforderung zur Rückkehr in die Idylle der
überschaubaren Kleinstadt.“ 23
21 Fischer in: Raith (Hrsg.), (2000), S. 26.
22 Dieser Absatz folgt: Vgl. Benevolo, 1999, S. 13f.
23 Achleitner (1997), S. 65.
- 16 -
2.1.3 Der städtebauliche historische Kontext von Wi en
Der Stadtkern von Wien geht auf das römische Legionslager Vindobona, welches
unter Kaiser Trajan um 100 n. Chr. entstand, zurück. Der militärische Nutzen war
jener der Verteidigung der Nordgrenze des damaligen Reiches. 24
Mitte des 11. Jahrhunderts erfolgte die erste Erweiterung über die Grenzen des
römischen Lagers im heutigen Bereich des Fleischmarktes und der Wollzeile
hinaus. Der Nutzen dieser Erweiterung war ein wirtschaftlicher - eine
Kaufmannsiedlung. Dem folgte am Ender der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts
eine weitere Ansiedlung in Form eines Gassengruppendorfes im Bereich der
heutigen Singerstraße/ Riemergasse. Diese Entwicklung erfolgt zugunsten der
Nutzung für Geistlichkeit. 25
Diese Erweiterungen können als Ursprung der Wiener Vorstädte und Vororte
betrachtet werden. Jene wurden in Folge der Belagerungen von Wien im 16. und
17. Jahrhundert zur Gänze zerstört und gleich der beschädigten
Befestigungsmauer wiederaufgebaut. Diese Verteidigungsanlage prägte bis ins
Jahr 1857 das Stadtbild von Wien. 26
Bis zur zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts konnte auf Grund der vorhandenen
Verteidigungsanlagen das Wachstum rund um die Innere Stadt nur in kleinen
Schritten erfolgen. Das änderte sich mit dem Abbruch der Befestigungsanlagen,
dem Beginn der Gründerzeit und dem einhergehenden Einsetzten der
Industrialisierung. Durch Eingemeindungen der rasch anwachsenden Vorstädte
und Vororte erhielt Wien bis 1890 durch Gemeinderatsbeschluss seine heutige
Größe. 27
An der zentrumsnahen Innenseite wurde die Wiener Ringstraße angelegt daran
angrenzend die Repräsentations- und Prachtbauten jener Zeit. Für die Errichtung
dieser Bauten wurden ebenso prominente Plätze im Stadterweiterungsgebiet
reserviert. Das Areal der Hofburg wurde unter Aufnahme des barocken
24 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn, 2004, S. 46.
25 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn, 2004, S. 47.
26 Dieser Absatz folgt: Vgl. Dvorak/Gruber/Matousek/Scheuchel/Wehdorn in: Stadterhaltung Stadterneuerung - Der Stand der Dinge, 1995, S. 13.
27 Dieser Absatz folgt: Vgl. Dvorak/Gruber/Matousek/Scheuchel/Wehdorn in: Stadterhaltung Stadterneuerung - Der Stand der Dinge, 1995, S. 13.
- 17 -
Achsenkonzeptes mit den Gebäuden der neuen Hofburg als Kaiserforum gestaltet.
Dieses Konzept wurde über die Ringstraße hinweg mit den symmetrisch
angelegten Hofmuseen bis zu den ehemaligen Hofstallungen (dem heutigen
Museumsquartier) fortgesetzt. Die Gruppierung des Burgtheaters an der
Innenseite der Ringstraße und des gegenüberliegenden Rathauses an der
Außenseite erfolgte nach selbigem Achsenprinzip. Das wurde ebenso vom
Stadtzentrum weg zur Anlage des Schlosses Belvedere und weiter über den lang
gestreckten Schwarzenberg- Platz bis zum Palais des Fürsten Schwarzenberg
angewandt. 28
Der bis zur Grenze der Vorstadtbezirke - der sogenannten Lastenstraße, dem
heutigen Wiener Gürtel - rasterförmig parzellierte Grund und Boden bot neben den
Monumentalbauten ausreichend Platz für eine Zahl repräsentativer Wohnhäuser.
Diese wurden neben den zahlenmäßig geringen Palais von Adel und
Wirtschaftstreibenden in überwiegender Anzahl als Zinshäuser zum Zweck des
gewinnbringenden Weiterverkaufs und der Vermietung seitens des zu jener Zeit
aufstrebenden Bürgertums finanziert. Als Ausdruck der rasterförmigen
Parzellierung ist der sogenannte „Blockbau“ zu sehen. 29 (Siehe Abbildungen 2, 3
und Abbildung 4 auf der nächsten Seite)
Abbildung 2 und 3: Blockbau und rasterförmige Parzellierung.
(Entnommen aus: Dvorak/Gruber/Matousek/Scheuchel/Wehdorn, 1995, S. 18.)
28 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn, 2004, S. 60.
29 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn, 2004, S. 61.
- 18 -
Abbildung 4: Blockbau und rasterförmige Parzellierung.
(Entnommen aus: Dvorak/Gruber/Matousek/Scheuchel/Wehdorn, 1995, S. 18.)
Weitere Beachtung gilt jenen nach gartendenkmalpflegerischen Grundsätzen
errichteten, unterschiedlichen Gestaltungsprinzipien folgenden, Park- und
Gartenanlagen entlang der Ringstraße. 30
Das sind jene den Regeln der englischen Landschaftsgartenkunst folgend: 31
• Der Rathauspark
• Der Volksgarten
und jene nach formalen strengen Regeln gestalteten: 32
• Der Maria -Theresien - Platz
• Der Heldenplatz
30 Vgl. Wehdorn, 2004, S. 61.
31 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Wehdorn, 2004, S. 61.
32 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Wehdorn, 2004, S. 61.
- 19 -
Als Bestandteil der städtebaulichen Neustrukturierung gilt ebenso der 1892 in
Angriff genommene Ausbau der Verkehrsanlagen, wie der Bau der
Stadtbahnanlage von Wien und die Regulierung von Donaukanal und Wienfluss
als auch die Generalsanierung des Wiener Kanalnetzes. Im Zuge des
Stadtbahnbaues wurde auch der Jugendstil in Teilabschnitten der Ringstraße
stadtbildprägend. 33 (Siehe Abbildungen 5, 6)
Abbildung 6: Die Wiener Stadtbahn.
(Entnommen aus: wien-vienna.at, Internetadresse: http://www.wien-vienna.at/behoerden.php?ID=148, Stand: 9.9.2009.)
Abbildung 5: Wiener Postsparkasse im Jugendstil an der Wiener Ringstraße.
(Entnommen aus: Wehdorn, 2004, S. 66.)
Das heutige Stadtbild erhielt Wien durch die baulichen Verdichtungen in der
Zwischen- und Nachkriegszeit. 34
33 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn, 2004, S. 62.
34 Vgl. Wehdorn, 2004, S. 62.
- 20 -
2.2 Architektur
Die Entwicklung und die Geschichte von Architektur ist untrennbar mit der der
Städte verbunden. 35
2.2.1 Architektur und Funktion
„Architektur steht am Anfang der bildenden Künste, ja der Kultur überhaupt. Sie
befriedigt das elementare Bedürfnis nach Schutz und Geborgenheit und bildet
eine Grundvoraussetzung menschlicher Lebensgemeinschaft.“ 36
Um individuelle und kollektive Bedürfnisse befriedigen zu können, bedienen wir
Menschen uns der Baukunst um Räume zu schaffen die funktionieren. Daraus
folgt, dass es der Drang des Menschen seit je her ist, dauerhafte und standfeste
Behausungen zu schaffen. Je nach Entwicklungsstand der Zivilisation fand er
dafür Lösungen, entdeckte und bediente er sich hierzu einer Reihe von Techniken
und Materialien. 37
„Die Architektur im ursprünglichen Sinn des Planens und Bauens, ist eines der
Mittel, die dem Menschen zur Verfügung stehen, um seinen Lebensraum zu
gestalten.“ 38
In einer weiteren Beschreibung wird der Architektur eine primäre und sekundäre
Funktion zugeordnet. Die Primäre ist mit dem Schutz gegen Wetter und andere
Kräfte verbunden. Ein Mittel der Menschen, um sich im „Existenzkampf“
durchzusetzen. Die Sekundäre ist mit dem Bauen, dem Entstehen einer
arbeitsteiligen Gesellschaft, unbeschadet der ersten Funktion verbunden. Die
Architektur wird in einer differenzierenden Gesellschaft mit mehreren Aufgaben
konfrontiert. Das wären zum Beispiel, der Wetterschutz, alle privaten und
öffentlichen Erfordernisse einer Gesellschaft und die repräsentative
Selbstdarstellung bis hin zum Symbol. 39
35 Vgl. Powell, 2000, S. 7.
36 Naredi Rainer (1995), S. 8.
37 Dieser Absatz folgt: Vgl. Bussagli, 2003, S. 7.
38 Bussagli (2003), S. 7.
39 Dieser Absatz folgt: Vgl. Müller/Vogel, 1974, S. 15f.
- 21 -
2.2.2 Architektur als Prozess
Im Programm wird der Zweck und der Umfang der Aufgabe, welche oft durch
Gewohnheiten und Erfahrungen dominiert wird, definiert. So lassen sich in den
historischen Epochen für die meisten immer wiederkehrenden Aufgaben dieselben
typischen Lösungen wiederfinden. Ein Ergebnis das darauf zurückzuführen ist,
dass unsere Lebensumstände und unsere Wirtschafts- und Gesellschaftsformen
einem sehr trägen Veränderungsprozess unterworfen sind. Individuelle, neue
Lösungen entstanden meist aus neuen differenzierten Bedürfnissen. So zum
Beispiel die in der römischen Kaiserzeit entstandenen Kaiserpaläste, Theater,
Thermen, Miets- und Geschäftshäuser. 40
Mit Beginn des Industriezeitalters kam es zu einer schnelleren Abänderung von
Programmen, damit erhob sich die gerechtfertigte Forderung nach einer flexiblen
Architektur. Ursprünglich konnte das Bauen als eine kollektive gesellschaftliche
Arbeit der jeweiligen Gesellschaft gesehen werden. In der arbeitsteiligen
Gesellschaft wurde das Bauwesen zu einem selbstständigen Bereich im
wirtschaftlichen Leben. Dies hatte unter anderem auch zur Folge, dass sich
jahrhundertelang mehrheitlich die technischen Berufe auf diesem Gebiet
konzentrierten. 41
So fußten die großen Bauten historischer Epochen auf künstlerischen und
technischen Pionierleistungen. 42
Nicht zuletzt entwickelte sich die Architektur unter Teilnahme der Öffentlichkeit zu
einem autonomen Prozess. Dieser lässt sich als ein von den Bedingungen des
Programms und der öffentlichen Meinung sowie der geschichtlichen Situation als
auch ein von Naturgesetzen, vor allem von der Schwerkraft und der Tragfähigkeit
der Baumaterialen abhängiger, begrenzter Prozess beschreiben.43 (Siehe
Abbildung 7 auf der nächsten Seite)
40 Dieser Absatz folgt: Vgl. Müller/Vogel, 1974, S. 15f.
41 Dieser Absatz folgt: Vgl. Müller/Vogel, 1974, S. 15f.
42 Vgl. Müller/Vogel, 1974, S. 15f.
43 Dieser Absatz folgt: Vgl. Müller/Vogel, 1974, S. 15f.
- 22 -
Abbildung 7: Voraussetzungen, Zusammenhänge, Wirkungskräfte in der Architektur.
(Entnommen aus: Müller/Vogel, 1974, S. 14.)
Die „Planung“ geht als vorbereitende Phase in Form eines Entwurfes in der
Ordnung von Räumen und Bauelementen für ein gestelltes Programm der
Ausführung voran. Dabei haben die technischen Möglichkeiten und die finanziellen
Mittel mit der Situation des Bauplatzes abgestimmt und in eine Baugestalt
umgesetzt zu werden. 44
Zwei Prozesse laufen parallel dazu ab und wirken auf die Planung ein. Das ist
zum Einen die Imagination, die sinnlich wahrnehmbare Verwandlung des
Programms in Raum und Körper in Form und Gestalt und zum Anderen die
44 Dieser Absatz folgt: Vgl. Müller/Vogel, 1974, S. 15.
- 23 -
Konstruktion, als eine Voraussetzung dafür. Eine unter dem Aspekt des
Gleichgewichtes der ruhenden Kräfte – der Statik – auf Grundlage der
Naturgesetze basierende Auswahl und Anwendung von Baustoffen zur
Entwicklung einer zweckentsprechenden Bauweise. Erst die Durchdringung von
Konstruktion und Imagination stellen die eigentliche schöpferische Leistung in der
Architektur dar. 45
Als letzte Phase folgt das Bauen zur praktischen Verwirklichung der entworfenen
Pläne. Hierfür müssen die erforderlichen Arbeiten umfangreich organisiert und in
verschiedenen Phasen aufeinander abgestimmt werden. 46
2.2.3 Architektur durch Kontext
In einem Artikel der Bauzeitschrift Bauwelt wird die Architektur der
österreichischen Architekten Ortner & Ortner folgendermaßen hinterfragt: „Die
Kraft der Gebäude resultiert aus einem puren, selbstreflektiven Spiel mit den
Elementen der Architektur. (...) Wie verhält sich formale Komposition und Farbe?
Gibt es gegenseitig ausgewogene Verarbeitungen und Kombinationen? Gibt es
ein Wechselspiel mit dem Raum-Nutzer? Können unsichtbare Strukturen am Bau
sichergestellt werden? Ortner & Ortner tun dies und jeder kann es ohne Worte
verstehen.“ 47
Verstehen wir die Gegensätze, die einander ergänzen, die nicht im Konflikt
miteinander stehen und nach Einheit streben, weil sie sich zur Vervollständigung
brauchen. So ist das Tao der gestaltende Wille, das unsichtbare innere Wesen
aller Dinge, welches durch das unsichtbare Element Ying und das sichtbare
Element Yang geformt wird. Das sind die von Konfuzius und Laotse geprägten und
überlieferten Grundgedanken der ältesten chinesischen Weltanschauung. 48
Das Studium der Tradition Japans ist eine Voraussetzung um das Grundsätzliche
in der Architektur von Tadao Ando zu verstehen und zu erkennen. Das lässt sich
eher in Begriffen oder Zuständen wie Leere, Natur, Licht und Zeichen erfassen. 45 Dieser Absatz folgt: Vgl. Müller/Vogel, 1974, S. 15.
46 Dieser Absatz folgt: Vgl. Müller/Vogel, 1974, S. 15.
47 Höhl in: DBZ (7/2001), http://www.bauwelt.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1085&id=53170, Stand vom 9.11.2008.
48 Dieser Absatz folgt: Vgl. Blaser, 2001, S. 17.
- 24 -
Die in der japanischen Tradition verhaftete Denk- und Entwurfsmethode von Ando
lässt sich in folgender Weise umschreiben: Ein Konzept entsteht binnen weniger
Minuten ohne einer Art von Analyse. 49 (siehe Abbildung 8)
Abbildung 8: Entwurfsskizzen von Tadao Ando. 3 Entwicklungsschritte.
(Entnommen aus: Hauser, 1998, S. 93.)
Das anschließend bis zur letzten Entwurfsphase verfeinerte Konzept ist somit das
Resultat eines Denkprozesses und daher als eine Folge von auf Erfahrungen
49 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hauser, 1998, S. 87ff.
- 25 -
beruhenden Erlebnissen, die auf intensiven Studien beruhen. Die Skizzen von
Tadao Ando sind die Darstellung des Weges von einer vagen Idee bis zum
endgültigen Projekt. Skizze um Skizze steigen der Mitteilungswert und die
Exaktheit der Zeichnungen. 50
Architektur ist also mehr als nur etwas Gebautes. Mehr als nur eine verwandelte
Menge von Steinen und Mörtel zu einem Raum der mit Wänden begrenzt ist. Als
Erinnerung ist Architektur die Interpretation von einer mit gefühlsbetonten
Beobachtungen gespeisten Raumerfahrung. 51 (Siehe Abbildung 9)
Abbildung 9: Der Dom zu Aachen.
(Entnommen aus: Blaser, 2001, S. 9.)
50 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hauser, 1998, S. 87ff.
51 Dieser Absatz folgt: Vgl. Blaser, 2001, S. 9.
- 26 -
Der Anspruch der Architektur von heute und der Architektur von damals sich als
Metapher von Raum, Zeit und Körper zu begreifen und dennoch rätselhaft zu
bleiben, hat sich nicht verändert. 52
Steht man im Lichtkegel einer Straßenlaterne, dann steht man in einem Licht-
Raum, der obgleich begrenzt durch eine immaterielle Wand von Dunkelheit, doch
fast durchsichtig und ganz offen ist. Diese Wand ist ohne Mühe zu durch-
schreiten, obwohl diese als deutlich empfunden wird. Dieses nicht umbaute Im-
Raum-Sein kann auch als Metapher zu einem Raum und einem Gefühl von
Geborgenheit werden. So wie Sie von Psalmisten erbetet und erlebt werden (im
Schatten deiner Flügel wolltest Du mich bergen, Gott) um Innenerlebnisse und
Innenerfahrungen anzudeuten. 53
Deshalb steht der Architekt immer wieder vor der Wahl der geeigneten Darstellung
zur Mitteilung seiner Erfahrungen und seines Denkens; der Übertragung seiner
Konzeption. Akzeptieren wir das Entstehen von Architektur als einen Denkprozess,
dann wird die Theorie des Denkens auch zu einer Theorie der Architektur und die
Umsetzung einer Architekturtheorie in Gebautes ist somit eine Mitteilung und hat
somit eine Bedeutung. Verfolgen wir diesen Gedankenweg weiter und übertragen
nicht vordergründig die Bedeutung von Sprache auf ein anderes Medium, hier auf
Architektur, dann ist diese als Sprache ein Mittel der Darstellung von Gedanken,
Ideen und Vorstellungen. 54
Der österreichische Architekt Wolf D. Prix beschreibt die Entwurfsmethode der
Architektengruppe Coop Himmelb(l)au, der er selbst angehört, folgendermaßen:
„Ich möchte etwas zu dem Entwurf an sich sagen. Die deutsche Sprache ist sehr
präzise in diesem Fall. Das Wort Entwurf besteht aus der Silbe >Ent-< - wie
Entflammen, Entäußern – und dem Wort >Werfen<. Es beschreibt also das
Entwerfen als eine sehr komplexe und dynamische Handlung.“ 55
(Siehe Abbildung 10 auf der nächsten Seite)
52 Vgl. Noever in: Noever (Hrsg.), 1991, S. 8.
53 Dieser Absatz folgt: Vgl. Blaser, 2001, S. 9f.
54 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hauser, 1998, S. 7.
55 Prix in: Noever (Hrsg.), 1991, S. 19.
- 27 -
Abbildung 10: Aktion >Flammenflügel< TU Graz, 1980.
(Entnommen aus: Noever, 1991, S. 31.)
„Der nur ausschließlich rationalen Konstruktion von Logik, Fortschritt, Totalität etc.
steht eine Bewegung gegenüber, welche diese Konstruktionen durchschaut. Diese
Bewegung dekonstruiert diese Bewegungen (…)“. 56
56 Müller (1991), S. 10.
- 28 -
3 Denkmalschutz
3.1 Geschichtlicher Überblick
Die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Europa gehen
auf das steigende Interesse an der Erhaltung von historischen Bausubstanzen im
18./19. Jahrhundert zurück. Unter Maria Theresia wurden in Österreich erste
denkmalschutzrechtliche Maßnahmen gesetzt. Diese waren jedoch bis zur Mitte
des 19. Jahrhunderts lediglich auf bewegliche Kulturgüter beschränkt. 57
Nach den Revolutionswirren ist der Beginn der staatlichen Denkmalpflege mit Jahr
1850 mit der Gründung der k. k. Central- Commission zur Erforschung und
Erhaltung der Baudenkmäler anzusetzen. Diese hatte sich ohne behördliche
Befugnisse einen Überblick über den zu dieser Zeit vorhandenen Bestand zu
verschaffen und eine Klassifizierung dessen durchzuführen. 58
Während dessen in Ungarn ein Denkmalschutzgesetz mit weitreichenden
Eingriffsmöglichkeiten im Jahr 1881 verabschiedet werden konnte, waren im
österreichischen Reichsrat alle Versuche hinsichtlich dessen zum Scheitern
verurteilt. Ausschlaggebend dafür waren neben den Konflikten zwischen den
Nationalitäten in der einstigen Monarchie vor allem der Widerstand von Klerus und
Adel. 59
Mit dem Statut der Zentralkommission wurde es im Jahr 1911 möglich die
Grundstruktur der heutigen BDA- Organisation zu schaffen. Zudem gelang es das
bis dahin geltende Denkmalschutzrecht im Bereich der Organisation und der
Kompetenzen entscheidend zu verändern. Noch ohne Zwangsgewalt ausgestattet
wurde die Zentralkommission mit einem Präsidium, einem Denkmalrat und einem
Staatsdenkmalamt mit geschulten Beamten ausgestattet. 60
Die Stammnorm des heute geltenden DMSG konnte per Gesetz im Jahr 1923
geschaffen werden. Dem ging nach dem Ersten Weltkrieg die Übertragung der
Kompetenzen von der Zentralkommission auf das, bisher ohne jegliche
57 Dieser Absatz folgt: Vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, 2004, S. 17ff.
58 Dieser Absatz folgt: Vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, 2004, S. 17ff.
59 Dieser Absatz folgt: Vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, 2004, S. 17ff.
60 Dieser Absatz folgt: Vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, 2004, S. 17ff.
- 29 -
behördliche Kompetenzen ausgestattete, Staatsdenkmalamt per Statut und
Verankerung der Denkmalpflege als eine gesamtstaatliche Aufgabe vor. 61
Im Jahr 1934 wurde das BDA durch die ständestaatliche Verfassung zur
Zentralstelle für Denkmalschutz im Bundesministerium für Unterricht. Nach 1938
wurde das DMSG unverändert von Reichsstatthaltern hoheitlich vollzogen und die
Zentralstelle 1940 zum Institut für Denkmalpflege als Fachanstalt dem
Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unterstellt. 62
Im Jahr 1945 konnte das BDA mit dem Behördenüberleitungsgesetz wieder
hergestellt und das DMSG darin verankert werden. Mit den Novellen in den Jahren
1978 und 1990 wurde das DMSG um die Schwerpunkte Ensembles und
Archäologie erweitert. Im Zuge der bisweilen letzten Novellierung des DMSG im
Jahr 1999 kam es neben der Zusammenführung mit dem aus dem Jahr 1918
stammenden Ausfuhrverbotsgesetz (1985 und 1986 novelliert) auch zur
Übertragung von 56 Park- und Gartenanlagen in den Kompetenzbereich des
Bundes. 63
3.1.1 Grundlagen der modernen Denkmalpflege
Die zu Beginn des 20. Jahrhunderts verfassten Schriften des Österreichers Alois
Riegl sind bis heute für das Theoriegebäude der modernen Kunstwissenschaft von
gleich großer Bedeutung wie für die Denkmalpflege. 64
Riegls Wertsystem basiert auf einer methodischen Grundlage, die durch kritische
Reflexion jede falsche Objektivierung ausschließt. 65 „Beide hatte er damit
endgültig aus der Ideologie des späten Historismus gelöst und von den Fesseln
einer dogmatischen Ästhetik befreit“. 66
In seinem im Jahr 1903 erschienen Buch mit dem Titel „Der moderne
Denkmalkultus. Sein Wesen und seine Entstehung“ postulierte Riegl, dass jedes
61 Dieser Absatz folgt: Vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, 2004, S. 17ff.
62 Dieser Absatz folgt: Vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, 2004, S. 17ff.
63 Dieser Absatz folgt: Vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, 2004, S. 17ff.
64 Vgl. Bacher, 1995, S. 18.
65 Vgl. Bacher, 1995, S. 9.
66 Bacher (1995), S. 18.
- 30 -
historische Vorkommnis unersetzlich wäre und daher die Zahl der Denkmäler ins
Unendliche tendiere.67 Um die Bedeutung eines Objektes aus einer Menge von
Objekten festzulegen bedarf es grundsätzlich eines Selektionsprozesses. 68 Auf
Grund dessen scheiterten alle bisher unternommenen Versuche das Denkmal von
seinem elitären Status zu befreien. Die Bedeutung und die Quantität stehen stets
in einem indirekt proportionalen Verhältnis zueinander. 69
Riegl entwickelte hierfür ein „Wertesystem“ zwecks einer zahlenmäßigen
Begrenzung. Es stand nicht der Begriff an sich zur Debatte, sondern die Kriterien
der Bewertung. 70
Folgende Werte wurden in Kategorien eingeteilt und untersucht: 71
Erinnerungswerte:
• Alterswert
• Historischer Wert
• Gewollter Erinnerungswert
Gegenwartswerte:
• Gebrauchswert
• Kunstwert
o Neuheitswert
o Relativer Wert
Riegl identifiziert verschiedene Denkmalwerte in einem hierarchischen System,
geteilt in zwei Gruppen, welche zueinander in einem dialektischen Verhältnis
gegenüber stehen und in der Beurteilung von Denkmälern berücksichtigt werden
müssen. Innerhalb dieser Gruppen sind auch einander ausschließende Kategorien
positioniert. In der Kategorie der Erinnerungswerte sind der Alterswert (die
67 Dieser Absatz folgt: Vgl. Meier/Will, 1995, S. 1, Stand vom 23.6.2009.
68 Vgl. Bacher, 1995, S. 21.
69 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wibiral in: Denkmalpflege in Österreich 1945-1970, 1970, S. 106f.
70 Dieser Absatz folgt: Vgl. Meier/Will, 1995, S. 1, Stand vom 23.6.2009.
71 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Bacher, 1995, S. 22.
- 31 -
Würdigung der direkt wahrnehmbaren Zeichen der Zeit), der historische Wert (als
Dokument der Geschichte) und der gewollte Erinnerungswert (verbunden mit der
kommemorativen Funktion), erfasst. Die Gruppe der Gegenwartswerte identifiziert
den Gebrauchswert und den Kunstwert. Der Kunstwert setzt sich aus dem
Neuheitswert (Aktualität des Kunstwerks) und dem relativen Kunstwert (die
Würdigung der Kunst früherer Zeiten) zusammen. 72
Hervorzuheben ist jedenfalls der direkte Gegensatz zwischen dem Alterswert und
dem Neuheitswert. Der Alterswert macht das Denkmal als ein Menschenwerk
begreifbar, dessen Geschichte sinnbildhaft die Schöpfung (den ewigen Kreislauf
vom Werden und vom Vergehen veranschaulicht) darstellt. Anstelle der heute
existierenden Denkmäler können daher in Zukunft auch andere treten. Das negiert
die ewige Erhaltung von Objekten. Damit wurde jeglicher Absolutheitsanspruch
einer dogmatischen historischen Disziplin aufgehoben. Hingegen konfrontiert der
Neuheitswert als elementarer Kunstwert der Gegenwart den Betrachter mit der
erbrachten schöpferischen und künstlerischen Leistung. 73
„Die von ICOMOS (International Council of Monuments and Sites) heraus
gebrachte »Internationale Charta über die Erhaltung und Restaurierung von
Kunstdenkmälern und Denkmalgebieten« (Venedig 1964) hat hier neue Normen
für die Ausweitung des Erhaltungsinteresses gesetzt und gleichzeitig methodische
Grundsätze der Denkmalpflege, wie sie um die Jahrhundertwende besonders
Alois Riegl vertreten hatte, international aufgewertet.“ 74 „Die in der Charta von
Venedig zusammengefassten (…) Leitlinien zur Erhaltung des kulturellen Erbes,
lassen sich in ihren Grundsätzen unmittelbar auf die Konzeption des „Modernen
Denkmalkultus“ am Beginn unseres Jahrhunderts zurückführen, (…) der heute aus
dem Begriffsrepertoire der Denkmalpflege nicht mehr wegzudenkende „Alterswert“
gemäß Riegl als allgemein verständliche, allen Menschen zugängliche
altruistische Grundlage (…) dient [kursive Hervorhebung einer Ergänzung durch
den Autor]“. 75
72 Dieser Absatz folgt: Vgl. Riegl in: Moravanszky. (Hrsg.), 2002, S. 401-402.
73 Dieser Absatz folgt: Vgl. Bacher, 1995, S. 24-25.
74 Wibiral, 1983, S. 227.
75 Bacher (1995), S. 9.
- 32 -
Riegels Schriften stellen zudem im Sinn des heutigen demokratischen
Verständnisses vom breiten „öffentlichen Interesse“ zur Erhaltung unseres
Kulturgutes, aus sozial- und gesellschaftspolitischer Sicht, bis heute die geistigen
bzw. erkenntnistheoretischen Fundamente der Theorie und Konzeption der
modernen Denkmalpflege dar. 76
3.2 Die Denkmalbegriff - Wert und Bedeutung
Der Erhalt von Denkmälern ist eng mit dem Erhalt der europäischen Städte zur
Sicherung einer Reihe von Werten, die die Identität unseres Lebensraumes
ausmachen und ihm Bedeutung verleihen, verbunden.77
Das heißt die Bedeutung eines Denkmals liegt somit in einer umfassenderen,
übergeordneten Begriffswahrnehmung, die auch mit dem sinnhaften Erhalt
städtebaulicher Zusammenhänge in Verbindung steht. 78 So wird das Denkmal im
Kontext zur modernen Stadtplanung als Teil eines fein vernetzten städtischen
Raumes begriffen, welcher auf der Industriegesellschaft des späten 20.
Jahrhunderts basiert. 79
Der Grundwert der Denkmäler in historischen Städten basiert auf deren
geschichtlicher Qualität. Daher sind nicht nur die Gestaltwerte in Form von
Objektindividualitäten und Straßenführungen im Stadtgrundriss von Bedeutung,
sondern auch der Bestand in seiner Substanz selbst. Der Erhalt der Stadtgestalt
allein genügt also nicht. Erst die Originalität der Bausubstanz, ablesbar in der
handwerklichen Handschrift und den vorhandenen altersmäßigen Spuren an den
Gebäuden, erzeugt den geschichtlichen Grundwert. In der Betrachtung des
originalen Alten und des Gealterten erschließt sich für den Betrachter jener
Zeitraum und jene Zeit in dem diese entstanden sind. So kann die Geschichte als
eine Lebensdimension nicht nur im städtischen Sinn erfahren werden. 80
76 Vgl. Bacher, 1995, S. 9.
77 Vgl. Benevolo, 1999, S. 13.
78 Vgl. Bacher, 1995, S. 23.
79 Vgl. Huse, 1997, S. 14.
80 Dieser Absatz folgt: Vgl. Huse, 1997, S. 15.
- 33 -
3.3 Das Denkmalschutzgesetz
Die Angelegenheiten des Denkmalschutzes sind in der Gesetzgebung und in der
Vollziehung Bundessache. 81 Dieser ist in unmittelbarer Bundesverwaltung durch
die Bundesbehörden zu vollziehen. 82
Gemäß dem Denkmalschutzgesetz aus dem Jahr 1923 bezieht sich der
Denkmalschutz auf die Erhaltung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände
von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Hier ist
vorrangig das Einzeldenkmal von Bedeutung. Im Jahr 1978 wurde der Begriff der
Gruppen von unbeweglichen Gegenständen als Ensemble in den Gesetzestext
aufgenommen. Die Wertbegriffe der Gruppe oder des Ensembles dienten lediglich
dazu, die Unterschutzstellung des Einzeldenkmals zu begründen. Um gestaltete
Natur in Form von Park- und Gartenanlagen als Denkmäler anerkennen zu
können, wurde das DMSG im Jahr 1999 abermals novelliert. Jedoch muss sich die
Unterschutzstellung auf Anlagen beschränken, die auf besondere künstlerische
oder geschichtliche Art und Weise räumlich mit einem unter Denkmalschutz
stehendem Objekt in Verbindung stehen. 83
3.3.1 Das Denkmal - gesetzliche Rahmenbedingungen
Das Denkmalschutzgesetz in Österreich bezweckt die Bewahrung des Bestandes
nationaler Kulturgüter vor Beeinträchtigung. 84
Denkmäler sind von Menschen geschaffene unbewegliche oder bewegliche
Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller
Bedeutung, wenn deren Erhaltung von öffentlichem Interesse ist. Diese
Bedeutung kann aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen
entstehen und auch Einzelgegenständen sowie Überresten oder Spuren
81 Vgl. Art. 10 (1) B-VG.
82 Vgl. Art. 102 (2) B-VG.
83 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 13.
84 Vgl. Funk/Koessler/Stocker in: Bienert/ Funk (Hrsg.), 2007, S. 307.
- 34 -
gestalteter menschlicher Bearbeitung zukommen. Dazu zählen auch künstlich
errichtete oder gestaltete Bodenformationen. 85
Würde aus überregionaler oder regionaler Sicht ein Verlust zu einer
Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutes führen, dann stünde die
Erhaltung im öffentlichen Interesse. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang
auch, ob und in welchem Umfang eine geschichtliche Dokumentation erreicht
werden kann. 86
Mehrheiten beweglicher oder unbeweglicher Denkmäler, die bereits vor ihrer
ursprünglichen oder späteren Planung beziehungsweise Ausführung her als im
Zusammenhang stehend hergestellt wurden, gelten auch als Einzeldenkmal. 87
Die Begriffe ,,Denkmal“ und „Kulturgut“ sind gleichbedeutend, ebenso
,,öffentliches Interesse“ und ,,nationales Interesse“. 88
Voraussetzungen einer Unterschutzstellung bilden das Vorliegen der
Denkmaleigenschaft und das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses.
Die Erhaltung von Denkmälern liegt im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei
dem Denkmal aus überregionaler Sicht um ein Kulturgut handelt, dessen Verlust
eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner
Gesamtsicht hinsichtlich Qualität, Vielzahl und Vielfalt bedeuten würde. 89 Ob ein
öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals besteht, ist seitens des
BDA zu entscheiden. 90
Dabei ist der statische oder der sonstige substanzielle Zustand von wesentlicher
Bedeutung. Entweder ist keine Instandsetzung möglich, oder es wären derart
große Veränderungen erforderlich, dass das Denkmal nach seiner Instandsetzung
keinen Dokumentationswert mehr besäße und somit seine Bedeutung verlieren
würde. 91
85 Dieser Absatz folgt: Vgl. §1 (1) DMSG.
86 Dieser Absatz folgt: Vgl. §1 (2) DMSG.
87 Vgl. §1 (3) DMSG.
88 Vgl. §1 (11) DMSG.
89 Dieser Absatz folgt: Vgl. §1 (2) DMSG.
90 Vgl. §1 (5) DMSG.
91 Dieser Absatz folgt: Vgl. Funk/Koessler/Stocker in: Bienert/ Funk (Hrsg.), 2007, S. 308.
- 35 -
3.3.2 Verschiedene gesetzliche Formen des Denkmalsc hutzes
Das DMSG bildet die rechtliche Grundlage in allen Verfahren zur Unterschutz-
stellung von be- und unbeweglichen erhaltenswürdigen Gegenständen.92
3.3.2.1 Denkmalschutz kraft gesetzlicher Vermutung
Per gesetzlicher Vermutung stehen jene Gebäude automatisch unter Schutz, die
sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder
anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie gesetzlich
anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften befinden. 93 Dieser Schutz
endet am 31. Dezember 2009 für alle unbeweglichen Denkmäler. 94
3.3.2.2 Denkmalschutz durch Verordnung
Eine weitere Möglichkeit der Unterschutzstellung besteht durch Verordnung
seitens des BDA. Dies ist gegebenenfalls im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Damit ist kein Veräußerungsverbot verbunden. Eine Unterschutzstellung durch
Verordnung seitens des österreichischen Staatsarchives kommt bei
Liegenschaften nicht in Frage. 95
3.3.2.3 Denkmalschutz per Bescheid
Mit der Unterschutzstellung per Bescheid durch das BDA gilt das öffentliche
Interesse an der Erhaltung eines Denkmals erst mit der Feststellung des
Vorhandenseins von Denkmaleigenschaften in erwähnter Form durch den
Aussteller. Diese Feststellung ist im Grundbuch ersichtlich zu machen und im Fall
einer bescheidmäßigen Aufhebung der Schutzwürdigkeit wieder daraus zu
löschen. 96
92 Vgl. § 1 (1) DMSG.
93 Vgl. § 2 (2) DMSG.
94 Vgl. § 2 (4) DMSG.
95 Dieser Absatz folgt: Vgl. § 2a (1) DMSG.
96 Dieser Absatz folgt: Vgl. § 3 (1) DMSG.
- 36 -
4 Die UNESCO-Konvention
Zur Erhaltung bedeutender Kultur- und Naturdenkmäler wurde 1972 die Welterbe
Konvention von der Generalkonferenz der UNESCO beschlossen. Mit dem
Beschluss dieser Konvention wurde zudem ein wichtiger Schritt in der
internationalen Weiterentwicklung des Stadtsanierungsgedankens getätigt. Es
wurde darin festgehalten, dass einem Naturdenkmal gleich große Bedeutung
zukommt, wie einem von Menschenhand geschaffenen. Damit wurde dem
Naturschutz auch auf der stadtplanerischen Ebene der Weg bereitet. 97
Bisher haben 190 Staaten diese Konvention ratifiziert. Österreich tat dies im Jahr
1992 und verpflichtete sich damit, einen Beitrag zum Schutz und zur Erhaltung
des gemeinsamen Erbes der Menschheit und seiner ganzen Vielfalt zu leisten. 98
Damit wurde ein weiterer Schritt zur Erhaltung bedeutender bestehender
Strukturen, wie etwa die Gebäude der Inneren Stadt in Wien getan. Unmittelbare
rechtliche Folgen waren mit diesem Schritt nicht verbunden, dennoch reagierte die
Wiener Stadtplanung mit bestandsorientierten Abänderungen in den
Bebauungsplänen. So war es der Stadt Wien möglich den Zielen der ratifizierten
Konvention besser entsprechen zu können. 99
4.1 Das Wiener Memorandum
Die Auseinandersetzung zwischen dem Schutz des gemeinsamen Erbes, dem
Denkmalschutz und der Stadt- bzw. Objektentwicklung ist in Europa evident. In
Wien fand dazu im Jahr 2005 eine UNESCO-Konferenz statt. Es hatte das
Weltkulturerbe und die zeitgenössische Architektur zum Thema. Im Zentrum der
Überlegungen und der Strategien stand dabei der Begriff der historischen
Stadtlandschaft. 100
97 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 7.
98 Dieser Absatz folgt: Vgl. BDA Bundesdenkmalamt (2009), http://www.bda.at/organisation/126/0/5956/texte/, Stand vom 27.6.2009.
99 Dieser Absatz folgt: Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 6.
100 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 11.
- 37 -
Als Ergebnis der Konferenz wurde das Wiener Memorandum, welches zur
Qualitätssicherung Richtlinien und Hinweise in 31 Paragraphen zusammenfasst,
verabschiedet. Damit wurde der erste Schritt für eine geregelte Koexistenz
zwischen historischer und zeitgemäßer Architektur gesetzt. Dazu wird im Artikel 21
des Memorandums festgehalten, dass der Städtebau, die Architektur und die
Denkmalpflege jede Form von pseudohistorischer Gestaltung ablehnen. Das
heißt, die Geschichte soll ablesbar bleiben und eine kulturelle Kontinuität durch
qualitätsvolle Interventionen geschaffen werden. 101
Somit steht das Miteinander und nicht das Gegeneinander von Alt und Neu,
zwischen Tradition und Fortschritt, als Lösungsansatz im Vordergrund jeglicher
Betrachtung.102
4.2 Die Situation in Österreich
Die meisten Zonen im Weltkulturerbe haben den Schutz der Außenerscheinung
zum Ziel. 103
In Österreich sind die Angelegenheiten des Denkmalschutzes gemäß dem
Bundesverfassungsgesetz in der Gesetzgebung und in der Vollziehung
Bundessache. 104 Diese stehen in unmittelbarer Bundesverwaltung und sind daher
durch Bundesbehörden zu vollziehen.105
Hingegen ist die Altstadterhaltung und der Ortsbildschutz in der Bauordnung
verankert und fällt in der Gesetzgebung und in der Vollziehung in den
Kompetenzbereich der Länder. Die Exekution dieser Gesetze erfolgt die örtliche
Baupolizei und ist Angelegenheit der Gemeinden. 106
Beide Kompetenzen werden vom Vertrag mit der UNESCO in Belangen des
Weltkulturerbes überlagert. 107
101 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 11f.
102 Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 11f.
103 Vgl. Hueber, 2007, S. 1.
104 Vgl. Art. 10 (13) B-VG.
105 Vgl. Art. 102 (2) B-VG.
106 Dieser Absatz folgt: Vgl. Art. 15 (1) B-VG.
107 Vgl. Hueber, 2007, S. 1.
- 38 -
Nach gemeinsamen Beratungen von VertreterInnen des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur, des BDA und der Länder wurde eine Liste von
Objekten erstellt.108 Der Vertragsabschluss zwischen der UNESCO und einem
Staat macht die UNESCO und ihre Vertreter (ICOMOS, IUCN und Docomomo) zu
begutachtenden und beratenden Verantwortlichen bei Veränderungen am
Weltkulturerbe. 109
Die Liste beinhaltet: 110
• Die Innere Stadt von Wien
• Das Schloss und der Schlosspark von Schönbrunn
• Die Altstadt von Graz
• Die Altstadt von Salzburg
• Die Semmeringbahn
• Die Region Neusiedler See/Fertö
• Die Kulturlandschaft Wachau
• Das Gebiet Hallstatt-Dachstein im Salzkammergut
Damit sind 8 Stätten auf nationalem Territorium und davon 2 aus Wien in der
UNESO Weltkulturerbeliste vermerkt. Mit der Inneren Stadt wurde die
überragende Bedeutung als einstige Habsburger Haupt- und Residenzstadt in die
UNESO Weltkulturerbeliste eingetragen. Hierbei wurde einerseits Ihr geistiger
Stellenwert für Musik, Literatur, bildende Kunst bis hin zur Psychoanalyse
berücksichtigt und andererseits die bauhistorische Tatsache, dass Wien unter den
anderen Städten Europas eine der am besten erhaltenen Metropolen des 19.
Jahrhunderts ist. 111 Der historische Kern der Stadt ist ein Abbild der gesamten
Stadtgeschichte. Das lässt sich an den baulichen Denkmälern, an der Struktur des
108 Vgl. BDA Bundesdenkmalamt (2009), http://www.bda.at/organisation/126/0/5956/texte/, Stand vom 27.6.2009.
109 Vgl. Hueber, 2007, S. 3.
110 Diese Aufzählung folgt: Vgl. BDA Bundesdenkmalamt (2009), http://www.bda.at/organisation/126/0/5956/texte/, Stand vom 27.6.2009.
111 Dieser Absatz folgt: Vgl. BDA Bundesdenkmalamt (2009), http://www.bda.at/text/136/1156/5988/, Stand vom 27.6.2009.
- 39 -
historischen Straßennetzes und an den bisweilen vorhandenen übernommenen
traditionellen Nutzungsstrukturen ablesen. Die Innere Stadt wird oft mit der Altstadt
von Wien gleichgesetzt. Jedoch gilt nur jener Teil der Inneren Stadt als Altstadt,
welcher einst von der Stadt- bzw. Befestigungsmauer umgeben war und innerhalb
der heutigen Ringstraße liegt. Im Jahr 1857 kam es per Beschluss zur Auflassung
der Befestigungsanlagen. Der außerhalb der Ringstraße zu liegen kommende Teil
der Inneren Stadt konnte daher erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts
entstehen. Die bauliche Zweiteilung der Innenstadt in einen historischen und in
einen gründerzeitlichen Teil lässt sich klar an den baulichen Ensembles und den
daraus resultierenden unterschiedlichen Straßenmustern ablesen.112
Das Schloss Schönbrunn und der Schlosspark repräsentieren das Hauptwerk des
Barockarchitekten Johann Fischer von Erlach. Das Gebäude und die
Gartenanlage zählen zu den wichtigsten Barockbauten in Europa. Auf Grund
dessen wurde dieses Ensemble zu einem Teil des gemeinsamen UNESCO
Weltkulturerbes. 113
112 Dieser Absatz folgt: Vgl. Fassmann/Hatz, 2009, S. 35-36.
113 Dieser Absatz folgt: Vgl. BDA Bundesdenkmalamt (2009), http://www.bda.at/text/136/1156/5962/, Stand vom 27.6.2009.
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5 Ensembleschutz in Gründerzeitquartieren
Mit der Verabschiedung der Altstadterhaltungsnovelle im Jahr 1972 wurde die
Stadtverwaltung von Wien unabhängig vom Denkmalschutzgesetz in die Lage
versetzt, Ensembles und Gebiete aufgrund ihres erhaltungswürdigen äußeren
Erscheinungsbildes basierend auf der Bauordnung für Wien im Flächenwidmungs-
und Bebauungsplan als Schutzzonen auszuweisen. Das erlaubt baulichen
Überformungen oder ensemleschädigenden Abbrüchen an der historischen
Bausubstanz von Wien entgegenzutreten. 114 Etwa 52.000 Objekte sind in den
Wiener Schutzzonen erfasst. Darunter befinden sich etwa 32.500 Gebäude. Das
sind annähernd 20 Prozent aller Wiener Gebäude.115 Von den 32.500 Gebäuden
stammen 26.600 Gebäude aus der Gründerzeit. Davon befinden sich 868
Gebäude in der Inneren Stadt und weitere 6.500 Gebäude in den übrigen
Schutzzonen der Bezirke 2-23.116 Die aus der Gründerzeit stammenden Häuser
sind mit ihrer unverwechselbaren Gestalt identitätsstiftend für das dicht bebaute
Stadtgebiet von Wien. 117
5.1 Entstehung des Ensembleschutzbegriffes
Im Umgang mit historischer Bausubstanz sind Megatrends existent, seit dem es
eine gezielte und kontinuierliche Auseinandersetzung mit historischen
Baubeständen gibt. Dies ist seit der Romantik, im letzten Viertel des 18.
Jahrhunderts, der Fall. 118
Der Ensembleschutz ist mit Beginn des 19. Jahrhunderts anzusetzen und ist eng
mit der Heimatschutzbewegung und dessen Gründung als Bund Heimatschutz im
Jahr 1904 in Dresden verbunden. Dieser sah es als Aufgabe der Bedrohung der
historischen Schönheiten im deutschsprachigen Raum entgegenzutreten. Hierzu
114 Dieser Absatz folgt: Vgl. Matousek/Scheuchel in: Stadterhaltung - Ensembleschutz im internationalen Vergleich, 1992, S. 7.
115 Dieser Absatz folgt: Vgl. Webservice der Stadt Wien, 2009, http://www.wien.gv.at/kultur/kulturgut/hilfetext/architektur.html, Stand vom 17.6.2009.
116 Dieser Absatz folgt: Vgl. Experteninterview mit Herrn DI Scheuchel, Wien am 12. August 2009.
117 Vgl. Webservice der Stadt Wien, 2009, http://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/04/01/04/01.htm, Stand vom 17.8.2009.
118 Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 1.
- 41 -
leistete der Hamburger Stadtbaudirektor Fritz Schumacher den Hauptbeitrag für
die Schaffung des Baupflegegesetzes von Hamburg am 3. April 1912. Es regelte
den Schutz gegen die Verunstaltung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes,
den Schutz der Bau- und der Naturdenkmäler sowie die Wahrung der
künstlerischen Interessen für die Ausgestaltung des Stadt- und
Landschaftsbildes.119
Im selben Jahr wurde in einer Tagung in Salzburg darauf hingewiesen, dass
Sanierungen, welche aus hygienischen Gründen den Abbruch von historischen
Stadtteilen zur Folge haben, lediglich wohnungsnotverschärfend wirken. Zudem
wurden Probleme hinsichtlich unflexibler Exekutionen zur Bauordnung, etwa durch
die Festlegung von Mindesthöhen von Wohnräumen für alte Bürgerhäuser und
deren negativen Auswirkungen auf den Bestand, thematisiert.120
Diese städtebauliche Ebene schlug sich ebenso in der Inventarisierung nieder. Der
Österreicher Hugo Hassinger erarbeitete einen kunsthistorischen Atlas zum
Wiener Ortsbild. Jener wurde im Jahr 1916 publiziert und stellte das Kunstgut
räumlich im Gefüge der Stadt kartographisch dar. Zur selben Zeit beschäftigt sich
Max Dvorak mit der Umgebungswirkung von Abbrüchen einzelner historischer
Gebäude und der daraus resultierenden zerstörenden Wirkung auf ganze
Straßen- und Platzbilder. 121
„Alle frühen Zonengesetze sind im Wesentlichen „Umgebungsschutzgesetze“,
das heißt, sie gehen mehr oder minder vom zumindest vorrangigen Schutz des
Einzeldenkmals aus.“ 122
Für Europa war die Gesetzgebung Italiens von bestimmender Bedeutung. Im
Denkmalschutzgesetz aus dem Jahr 1902 wurden die Abstände und die Maße für
Neubauten, Wiederherstellungen und Aufstockungen vorgeschrieben. Ähnliche
Vorschriften enthielten auch die Schutzgesetze aus den Jahren 1909, 1912 und
1922. Im bisweilen geltenden Gesetz zum Schutz der Güter von künstlerischem
oder von historischem Wert wurde das erste Mal der Begriff „Umgebung“
119 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 14.
120 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn in: Stadterhaltung - Ensembleschutz im internationalen Vergleich, 1992, S. 9.
121 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 14.
122 Schwarz/Wehdorn (2000), S. 14.
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gebräuchlich. Gärten und Parkanlagen wurden mit dem Gesetz zum Schutz der
Naturschönheiten im Jahr 1939 dem staatlichen Denkmalschutz einverleibt. 123
Auch in Frankreich wurde zunächst nur die Umgebung von Einzeldenkmälern per
Gesetz vom 31. Dezember 1913 geschützt. Im Jahr 1930 wurde jedoch landesweit
das erste Mal der Begriff „Ensemble“ gesetzlich verankert. Damit konnten
innerhalb von 20 Jahren etwa 100 Ortsbilder von kleinen Städten, Märkten und
Dörfern geschützt werden. 124
Durch das Ausweisen einer violetten Zone in der Stadt Basel, der zwischen-
kriegszeitlichen Schweiz im Jahr 1939, konnte ein kleiner Teil der Altstadt als Zone
mit baulichen Einschränkungen gesichert werden.125
Mit dem Begriff der Denkmalgruppe wurde es in Deutschland mit dem
Landesgesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler von Baden-Würtenberg aus dem
Jahr 1949 im Nachkriegsdeutschland nach französischem Vorbild möglich,
Straßen-, Platz- und Ortsbilder zu schützen und darüber hinaus Bestimmungen
zur Umgestaltung dieser Ensembles durch Intabulation in den Denkmalbüchern
festzusetzen. 126
In Österreich enthielt zwar das DMSG aus dem Jahr 1923 den Begriff der
Denkmalgruppe, dieser nahm jedoch lediglich auf Gruppen und Sammlungen von
Gegenständen Bezug. 127
Auf Grund der großen Flächenzerstörungen im Zweiten Weltkrieg kam es zum
Wiederaufbau ganzer Stadtzentren im Norden und im Osten Europas. 128
Die Kriegsschäden in Österreich werden oftmals unterschätzt, da keine
Flächenzerstörungen versursacht wurden. In Wien wurde 28% der Bausubstanz
zerstört. Im 1. Wiener Gemeindebezirk waren 807 Klein-, Teil- und
Totalzerstörungen zu verzeichnen. 129
123 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn in: Stadterhaltung - Ensembleschutz im internationalen Vergleich, 1992, S. 9f.
124 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz, Wehdorn, 2000, S. 14.
125 Vgl. Wehdorn in: Stadterhaltung - Ensembleschutz im internationalen Vergleich, 1992, S. 10.
126 Vgl. Wehdorn in: Stadterhaltung - Ensembleschutz im internationalen Vergleich, 1992, S. 10.
127 Vgl. Wehdorn in: Stadterhaltung - Ensembleschutz im internationalen Vergleich, 1992, S. 10.
128 Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 2.
129 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 2.
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Die großen Zerstörungen aus dem Zweiten Weltkrieg und der erfolgte
Wiederaufbau im Bereich der Denkmalpflege führten zu einer rückläufigen
Entwicklung des Schutzzonengedankens, da die Rekonstruktionsarbeiten auf
sozialpolitischen Erwägungen in Anbetracht der gezielten Demolierungen des
Kulturgutes beruhten. 130 Das von der Allgemeinheit getragene Ziel bestand darin,
den Menschen wieder ihr gewohntes historisches Erscheinungsbild und ihre
Geschichte zurückzugeben, welche mit den Zerstörungen gezielt auszulöschen
versucht wurde. 131
„Architektur als Träger der nationalen Identifikation“ 132
In Jahr 1980 wurde daher die wieder errichtete Altstadt von Warschau als erste
Rekonstruktion auf die Weltkulturerbeliste der UNESCO gesetzt. (siehe Abbildung
11) Aus heutiger Sicht kann nicht mehr über die Qualitäten jener Rekonstruktionen
geurteilt werden. Sie waren und sie sind als Teil der europäischen Geschichte
verständlich. 133
Abbildung 11: Die großen Flächenzerstörungen und die Rekonstruktion nach dem Zweiten Weltkrieg: Warschau (Polen), Altstädter Markt.
(Entnommen aus: Goruma, 2009, http://www.goruma.de/Staedte/W/Warschau/sehenswuerdigkeiten.html, Stand vom 26.7.2009.)
130 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 15.
131 Vgl. Wehdorn, in: International Property Management Congress, 2007, S. 2.
132 Wehdorn (2007) in: International Property Management, Congress, S. 2.
133 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 2.
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„Dass das Leben in der Altstadt von Polen heute mehr oder minder auf billigste
touristische Zwecke reduziert ist, Büros und Wohnungen leer stehen, zeigt
zumindest, dass es mit einer Rekonstruktion alleine nicht getan sein kann.“ 134
Die Probleme der Ensemblepflege wurden beim Wiederaufbau der zerstörten
Städte nach 1945 keineswegs ignoriert. In dieser Epoche war den
verantwortlichen Politikern und der Öffentlichkeit die Bedeutung des Begriffs
„Ensemble“ noch nicht zur Gänze für eine praxisgerechte Umsetzung
verständlich.135
Erst mit der Schaffung des ersten modernen Revitalisierungsgesetzes von
Europa, der Loi Malraux im Jahr 1962 in Frankreich, setzte eine neue Entwicklung
ein. Im Gegensatz zu allen früheren Schutzgesetzen besaß nun die
Refunktionalisierung alter Stadtteile denselben Stellenwert wie deren Schutz. So
wurde die Loi Malraux in den sechziger Jahren zum Vorbild für ähnliche
Schutzgesetze in Europa.136 (Siehe Abbildung 12)
Abbildung 12: Ein Ergebnis des ersten zeitgemäßen Ensembleschutzgesetzes: Paris (Frankreich), Place des Vosges im Quartier du Marais.
(Entnommen aus: sim1travels, Places des Vosges, 2009, Internetadresse: http://www.sim1.se/france/paris/paris_01.html, Stand vom 26.7.2009.)
134 Wehdorn (2007) in: International Property Management Congress, S. 2.
135 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 2.
136 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 14.
- 45 -
Die Bemühungen um die Verankerung und Weiterentwicklung des Ensemble- und
Revitalisierungsgedankens sind an den zahlreichen internationalen
Empfehlungen, wie der Charta von Venedig aus dem Jahr 1964 und dem
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, die im Jahr
1972 im Rahmen der 16. Generalversammlung der UNESCO in Paris gleichzeitig
mit der Schaffung der Weltkulturerbeliste beschlossen wurde, erkennbar. 137
Mit der Charta von Venedig wurde neben der Gleichstellung von Architektur und
Natur auch der Begriff des Ensembles, als Gruppe einzelner oder miteinander
verbundener Gebäude, welche ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer
Stellung in der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Gründen wegen, einen extraordinären und universellen Wert
darstellen, neu definiert. Gemäß dem Übereinkommen wurden zudem die Begriffe
des Denkmals und des Ensembles um jenen der „Stätte“ erweitert. Sohin wurden
zusätzlich jene Stätten fokussiert, welche aus geschichtlichen, ästhetischen,
ethnologischen oder anthropologischen Gründen einen extraordinären und
universellen Wert für die Menschheit darstellen. Aber auch Naturgebilde,
geologische und physiographische Erscheinungsformen und genau abgegrenzte
Gebiete, die einen Lebensraum für bedrohte Pflanzen- und Tierarten bilden oder
Naturstätten wurden seither als Weltkulturerbestätten betrachtet. 138
Die europäische Denkmalschutz-Charta aus dem Jahr 1979, dem Jahr des
Europäischen Denkmalschutzes, ermöglichte abermals eine Erweiterung des
Denkmalbegriffes. Dieser wurde um jene Ensembles ergänzt, welche historische
Städte und Dörfer samt ihrer natürlich gewachsenen oder gebauten Umgebung
bilden. Das wurde unter anderen Artikeln vom Europarat erarbeitet und vom
Ministerkomitee des Europarates angenommen. Dieser Passus einer
allumfassenden Sicht der Denkmalpflege und Altstadterhaltung wurde in noch
detaillierter Form im Jahr 1987 in der Internationalen Charta zur Denkmalpflege in
historischen Städten im Rahmen der ICOMOS-Generalversammlung in
Washington beschlossen. Die Integration in eine kohärente Politik von sozialen
und wirtschaftlichen Entwicklungen auf allen Ebenen regionaler und städtischer
Planungen, die Bewahrung all jener stadtcharakterprägenden Elemente von
137 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 15.
138 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 15.
- 46 -
geistiger und materieller Natur, die Förderung der Einbeziehung und der
Teilnahme der Bevölkerung in Stadterhaltungsbelange, die Vermeidung von
Dogmen bei Denkmalpflegemaßnahmen in historischen Städten durch Einsatz von
Methodik und Fachwissen vor allem bei Einzelfällen, wurde dadurch möglich. 139
„Die Charta von Washington zeigt deutlich die auch im Rahmen der Bemühungen
des Europarates zu verfolgende kontinuierliche Weiterentwicklung und Weitung
des Denkmal- und Ensemblebegriffes, der die Einbeziehung von Natur und
Landschaft, aber auch von Technik und Industrie mit dem Menschen im
Mittelpunkt, im Sinne einer umweltbezogenen „Denkmallandschaft“, zum Ziele
hat.“140
Das erste österreichische Schutzzonengesetz hatte die vorangegangen erwähnte
Loi Malraux zum Vorbild und trat 1976 in Salzburg in Kraft. 141
5.2 Der Ensembleschutz - Wert und Bedeutung
Während das Wesen des Denkmalschutzes im Erhalt der Originalsubstanz
begründet ist, basiert der Ensembleschutz hauptsächlich auf stadtstrukturellen
Maßnahmen.
Der Erhalt einer städtebaulichen Struktur in ihrer Gesamtheit, dem System von
Straßen und von Plätzen, den Parzellenkonfigurationen und den morphologischen
Gegebenheiten dient dem Erhalt des Abbildes der geschichtlichen Entwicklung.
Am wesentlichsten wird die Stadtstruktur jedoch von den Gebäuden (Fassaden,
Passagen, Innenhöfen) und den Details (Balkone, Erker, Türme, Portale,
Vordächer, Gitter, Einfriedungen, Hauszeichen) geprägt. Hinsichtlich der
städtebaulichen Gesamtstruktur bildet auch die Dachlandschaft eine eigene
strukturelle Einheit.142
Eine Stadt besteht auch aus Freiräumen, Grünanalgen, gestalteten und
ungestalteten Bereichen, Geländeformationen, Umräumen, Flüssen und Ufern.
Zudem umfasst eine Stadt viele einzelne Bereiche wie Wohnbereiche, 139 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 15f.
140 Schwarz/Wehdorn (2000), S. 16.
141 Vgl. Wehdorn in: International Property Management Congress, 2007, S. 3.
142 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 13.
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Geschäftsstraßen, Marktplätze und ist somit kein einheitliches Gebilde. Das gilt es
jedoch unter Beantwortung der nicht zu vernachlässigenden Verkehrsfrage in
seiner Charakteristik zu erhalten. Aber auch Fragen bezüglich neuer Funktionen,
neuer Bauteile und Bauten sind Teil stadtstruktureller Maßnahmen im Zug der
Revitalisierung von Stadtteilen.143 Somit steht die Bewahrung des
erhaltungswürdigen Erscheinungsbildes und nicht die bauliche Qualität einzelner
schutzzonenbildender Elemente im Mittelpunkt des Ensembleschutzes, ohne
jedoch die Bestimmungen des Denkmalschutzes zu berühren.144
(Siehe Abbildung 13)
Abbildung 13: Was wollen wir schützen?
(Entnommen aus: Gruber/Wehdorn, 1992, S. 14.)
143 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 13.
144 Dieser Absatz folgt: Vgl. Kobermaier in: International Property Management Congress, 2007, S. 1.
- 48 -
5.3 Entstehung der Schutzzonen in Wien
In den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurde der Stadterweiterung ein
höherer Stellenwert als der Stadterhaltung eingeräumt. Die Anforderungen der
Bevölkerung an ihre Stadt oder an ihren Ort wurden zugunsten der
Verkehrsentwicklung in den Hintergrund gedrängt. Das hatte zur Folge, dass
einerseits die Wohnbevölkerung aus den Ortskernen verdrängt wurde und
andererseits die historisch gewachsenen Zentren zunehmend an kultureller,
städtebaulicher und substanzieller Bedeutung verloren. 145
Zu dieser Zeit war in Wien abermals eine Abbruchwelle auf ihrem Höhepunkt
angelangt. Um dem entgegenzuhalten wuchs die Forderung nach gesetzlichen
Grundlagen zur Erhaltung der Altstädte und der Dorfkerne. Das Kulturamt der
Stadt Wien leitete daher mit der Zielsetzung für verschiedene Bereiche der Stadt
Schutzzonen vorzuschlagen eine Begehung aller Bezirke ein. Damit wurden die
ersten Schritte zur Stadterhaltung und zur Bewahrung des kulturellen Gutes von
Wien eingeleitet.146
Das ging nicht zuletzt mit den internationalen Entwicklungen und der Erweiterung
des Denkmal- und Ensemblebegriffs zur Denkmallandschaft hin einher. 147
In Wien existiert somit spätestens seit den sechziger Jahren des letzten
Jahrhunderts eine kontinuierlich umgesetzte Altstadterhaltung und Förderung. 148
Seitens der Stadt Wien wurden Häuser in der Inneren Stadt im Blutgassenviertel
angekauft und nach den Plänen des Architekten Fritz Euler über die
Realitätenverwertungsgesellschaft EKAZENT instandgesetzt. Die Mieter wurden
vor Beginn der Arbeiten in neuen Wohnungen untergebracht.149
(Siehe Abbildung 14 auf der nächsten Seite)
145 Dieser Absatz folgt: Vgl. Stadtplanung Wien - MA 19, 1997, S. 2.
146 Dieser Absatz folgt: Vgl. Stadtplanung Wien - MA 19, 1997, S. 2.
147 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 16.
148 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 16.
149 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 16.
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Abbildung 14: Instandgesetzte Fassadenwand in der Blutgasse Nr. 11 in Wien; Innere Stadt.
(Entnommen aus: Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 16.)
Im Jahr 1965 wurde die Altstadtfassadenaktion seitens des Kulturamtes ins Leben
gerufen. Zusätzlich konnten für denkmalgeschützte Objekte Subventionen aus
dem Kulturbudget der Stadt Wien über das Bundesdenkmalamt zur Auszahlung
gebracht werden. Es wurden nahezu ausschließlich Häuser im Eigentum von
Privaten gefördert. Beide Förderungen wurden durch die Schaffung des Wiener
Altstadterhaltungsfonds im Jahr 1972 substituiert. 150
Die sogenannte Altstadterhaltungsnovelle konnte mit Beginn des Jahres 1972 vom
Wiener Gemeinderat verabschiedet werden. Auf Grund dessen konnten erstmals
entsprechende Bestimmungen zur Ausweisung von Schutzzonen in den
Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen zur Bewahrung der historischen
Bausubstanz von Wien in die Wiener Bauordnung aufgenommen werden. Die
ersten Schutzzonen wurden im März des Jahres 1973 beschlossen. Dies waren
der Spittelberg im 7. Wiener Gemeindebezirk und der Khleslplatz als ehemaliger
150 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 16.
- 50 -
Ortskern von Altmannsdorf im 12. Wiener Gemeindebezirk. Beide Bausubstanzen
standen zudem kurz vor ihrem Abbruch. 151 (Siehe Abbildung 15)
Abbildung 15: Auslösend für die Verabschiedung der Wiener Altstadterhaltungsnovelle: Die Sanierung des Spittelbergs in Wien.
(Entnommen aus: Fassmann/Hatz, 2004, S. 109.)
Noch im Spätherbst desselben Jahres wurde die Innere Stadt inklusive der
Ringstraßenzone seitens des Wiener Gemeinderates als Schutzzone
beschlossen. 152
151 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 16f.
152 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 16f.
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Die Altstadtnovelle wurde in den Jahren 1974 und 1987 durch Novellierungen der
Wiener Bauordnung ergänzt. Es wurden Regelungen über das Ortsbild und die
äußere Gestaltung von Gebäuden in Schutzzonen getroffen. 153
Bis heute sind rund 10.000 Häuser in den rund 130 Wiener Schutzzonen erfasst.
Das sind ca. 8-9% der Wiener Bausubstanz. 154
Die Wiener Bauordnung kennt im Gegensatz zu anderen Städten des In- und
Auslandes nur eine einzige flächendeckende Kategorie mit derselben Bedeutung
für die ganze Stadt. In den Jahren 1991 und 1992 wurde aufgrund der
städtebaulichen Entwicklungen in Wien begonnen die Schutzzonenfestlegung neu
zu überdenken.155
Nach zwanzig Jahren Erfahrung wurden folgende Kritikpunkte
zusammengefasst:156
• Fehlende bzw. Unzureichende Inventarisation
• Unzureichend ausgearbeitete Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
• Zu hohe Dichten im Bereich von Schutzzonen möglich
• Fehlende gesetzliche Möglichkeiten zur ganzheitlichen Erfassung des
Äußeren und des Inneren von Gebäuden
• Überlagerungen der Interessen von Stadterhaltung, Denkmalpflege und
Stadtpolitik (soziale, ökologische Aspekte, etc.)
• Mangelnder Informationsstand seitens der Bevölkerung und der Architekten
(Siehe Abbildung 16 auf der nächsten Seite)
153 Vgl. Stadtplanung Wien - MA 19, 1997, S. 2.
154 Vgl. Webservice der Stadt Wien, 2009, http://www.wien.gv.at/kultur/kulturgut/hilfetext/architektur.html, Stand vom 17.6.2009.
155 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 17.
156 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 17.
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Abbildung 16: Wie wollen wir schützen?
(Entnommen aus: Gruber/Wehdorn, 1992, S. 16.)
Im Zuge der Überarbeitung stand das Erreichen folgender Ziele im Mittelpunkt:157
• Der Konsequente Schutz für außen- und innenliegende Details von
wertvollen Bausubstanzen
• Das Schaffen größerer Entwicklungsspielräume zur Umsetzung von
städtischen Funktionen und gestalterischen Inhalten in historischen
Stadtbereichen
157 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 18.
- 53 -
Die Problemlösung wurde auf den Ebenen der Feststellung, des Aufbaus und der
Verwaltung von Schutzzonen in Angriff genommen und beinhaltete: 158
• Die Zusammenstellung des Ausmaßes und des Inhaltes der bestehenden
Schutzzonen
• Eine wissenschaftlich methodische Aufarbeitung der Thematik
• Die Dokumentation der Ergebnisse in einer Ausstellung und eine
Diskussion auf internationaler Ebene
(Siehe Abbildung 17)
Abbildung 17: Womit wollen wir schützen?
(Entnommen aus: Gruber/Wehdorn, 1992, S. 18.)
158 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 18.
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Bis heute gibt es in Wien nur eine Art von Schutzzone, jedoch werden darin drei
Kategorien von Häusern unterschieden: 159
1. Schutzobjekte
2. Schonobjekte
3. Nicht schützenswerte Objekte
Als Schutzobjekte werden jene Gebäude bezeichnet, die eine originale äußere
und innere Gebäudestruktur von hoher baukünstlerischer Qualität aufweisen und
aufgrund dessen identitätsbildend für den jeweiligen Stadtteil oder auch für die
ganze Stadt sind. Diese Schutzobjekte unterliegen einem generellen Schutz.
Dieser umfasst die Struktur, die Detailformen, die Baumaterialien und somit die
ganze Originalsubstanz. 160
Innerhalb von Schutzzonen werden Objekte als Schonobjekte bezeichnet, wenn
sie folgende Kriterien erfüllen: 161
• Bedeutung aufgrund des Baualters
• Relevanz im Stadt- und Straßenbild
• Originale Bauhöhe und Fensterteilungen, gut erhaltene Fassadenstruktur
• Originale Nutzung
• Kulturhistorischer Wert
• Seltenheitswert
Prinzipiell unterliegt nur das Äußere von Schonobjekten einem Schutz, sofern
nicht andere öffentliche Interessen dagegenstehen. Im Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan werden diese höhenmäßig ihrem Bestand nach ausgewiesen und
159 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 18.
160 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 18.
161 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 19.
- 55 -
deren Geschoßanzahl festgesetzt. Qualitätsvolle Zu- und Umbauten sind
zulässig.162
Objekte, die weder als Schutzobjekte noch als Schonobjekte identifiziert werden
können, werden als nicht schützenswert betrachtet und daher als nicht
bestimmend für das Ensemble angesehen. Bauliche Veränderungen, Teil- und
Gesamtabbrüche sind grundsätzlich möglich. 163
Durch eine weitere Inventarisation von Gründerzeitgebäuden aus der zweiten
Hälfte des 19. Jahrhunderts und von bedeutenden Architekturen aus dem
20. Jahrhundert wurden die Schutzzonen flächenmäßig um etwa 30 Prozent
ausgedehnt. 164 (Siehe Abbildung 18)
Abbildung 18: Übersichtskarte mit bestehenden Schutzzonen.
(Entnommen aus: Vgl. Webservice der Stadt Wien, 2003, http://www.wien.gv.at/kultur/kulturgut/hilfetext/architektur.html, Stand vom 2.8.2009.)
162 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 19.
163 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 19.
164 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 19.
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Für die Entwicklung und die Umsetzung der Wiener Schutzzonenmethodik waren
keine gesetzlichen Änderungen erforderlich. Diese wurde zudem international
preisgekrönt. 165
5.3.1 Auswirkungen einer Schutzzonenfestsetzung
Für jeden Eigentümer einer Liegenschaft und eines alten Gebäudes aber auch für
jeden Investor stellt sich die Frage nach den Auswirkungen einer
Schutzzonenfestsetzung auf ein Gebäude hat.166
Kommt ein Gebäude in einer Schutzzone oder in einer Weltkulturerbezone zu
liegen, dann ist es, neben den baurechtlichen Bestimmungen unter besonderer
Berücksichtigung seiner baukünstlerischen Bedeutung, in erster Linie nach seiner
Außenerscheinung (der Fassade) zu beurteilen. 167
Um- und Zubauten sind nicht von Schutzzonenfestlegungen betroffen, sofern sie
nicht das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden, etwa in Form von übergroßen
Fensterdurchbrüchen, beeinträchtigen.168
Abbrüche sind in Schutzzonen zulässig, wenn seitens der MA 25 eine Sanierung
als unwirtschaftlich festgestellt wird, das Gebäude nach einer Sanierung technisch
als ein anderes anzusehen ist oder aus Gründen des örtlichen Stadtbildes kein
Interesse an der Erhaltung eines Gebäudes besteht.169
Neubauten sind auf zeitgemäße Weise in das Stadtbild einzuordnen oder haben
hinsichtlich des Baustils, der Bauform, der Gebäudehöhe, der Form des Daches,
des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung
und der Farbgebung die benachbarten Gebäude bzw. die gegenüberliegenden
Gebäude zu berücksichtigen. 170
Der Artikel IV Abs. 3 der BO für Wien definiert für Schutzzonen: „Schutzzonen, die
bei Inkrafttreten der Wohnzonen-Novelle festgelegt sind, gelten bis zu einer
165 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 19.
166 Dieser Absatz folgt: Vgl. Kobermaier in: International Property Management Congress, 2007, S. 1.
167 Dieser Absatz folgt: Vgl. Kobermaier in: International Property Management Congress, 2007, S. 1.
168 Vgl. Kobermaier in: International Property Management Congress, 2007, S. 1.
169 Dieser Absatz folgt: Vgl. Kobermaier in: International Property Management Congress, 2007, S. 2.
170 Vgl. § 85 Abs. 5 der BO für Wien.
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anderslautenden Festlegung das Bebauungsplanes als Wohnzonen (…).“ Artikel
IV der BO für Wien (LGB1. Nr. 25/2009). 171
Um Überformungen in Schutzzonen entgegenzuwirken, wie etwa in der Höhe
durch Aufbauten und gestaltverändernden Dachgeschossausbauten, werden die
Gebäude bestandsgemäß, das heißt ihrer bestehenden Höhe nach, in den
Bebauungsplänen ausgewiesen. 172
Bei der Errichtung eines Neubaus und bei Um- und Zubauten in einer Schutzzone
bildet die Bauordnung für Wien (BO für Wien173) die rechtliche Grundlage in allen
baurechtlichen Verfahren. 174
Die Umweltschutzbelange (die Wahl der Baustoffe, Abbrüche und daraus
resultierende Transportverkehr auf den Straßen, etc.) werden bei Bautätigkeiten
an Gebäuden in Schutzzonen noch nicht gesetzlich geregelt. Das soll jedoch
zukünftig durch eine Novellierung der Bauordnung für Wien (BO175) erfolgen.176
5.3.2 Förderungsmöglichkeiten in Schutzzonen
Eine zielführende Realisierung von Schutzzonen und eine qualitätsvolle Sanierung
von Gebäuden sind in der Praxis nur durch den Einsatz öffentlicher Gelder in
Form von Subventionen zu erreichen. Aus diesem Grund wurde gleichzeitig mit
der Verabschiedung der Altstadterhaltungsnovelle im Jahr 1972 der
Altstadterhaltungsfonds geschaffen. 177
Die Mittel erhält der Fonds vornehmlich aus den Erträgnissen des Wiener
Kulturschillinggesetztes, welches gleichzeitig mit Beschluss zur Schaffung des
Altstadterhaltungsfonds verabschiedet wurde und aus den Beträgen für kulturelle
171 Art. IV BO für Wien (LGB1. Nr. 25/2009).
172 Vgl. Experteninterview mit Herrn DI Buchner, Wien am 8. Juli 2009.
173 LGB1. Nr. 25/2009.
174 Vgl. Experteninterview mit Herrn DI Buchner, Wien am 8. Juli 2009.
175 LGB1. Nr. 25/2009.
176 Dieser Absatz folgt: Vgl. Experteninterview mit Herrn Dr. Kruml, Wien am 19. März 2009.
177 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 21.
- 58 -
Zwecke gespeist wird. In Wien sind das 20 v. H. jener Gebühren, die für
Rundfunk- oder Fernseh-Rundfunk-Hauptbewilligungen eingehoben werden.178
Der Wiener Altstadterhaltungsfonds wird seitens der Magistratsabteilung 7 (dem
Kulturamt der Stadt Wien) verwaltet, weil er keine eigene Rechtspersönlichkeit
besitzt. Förderungen müssen per Antrag bei der Behörde eingebracht werden und
sind von privatrechtlicher Natur. Diese Förderungen sind: 179
• Darlehen
• Übernahme von Zinsen oder Annuitäten von Darlehen
• Gewährung von Zuschüssen zu Zinsen oder Annuitäten von Darlehen
• Übernahme einer Bürgschaft für Darlehen
• Nicht rückzahlbare Kostenzuschüsse (Subventionen)
Subventionen stellen die am meisten beanspruchte Art der Förderung dar und
werden prinzipiell nur für Mehrkosten, die über das Ausmaß einer einfachen
Haussanierung hinausgehen, gewährt. Das sind zum Beispiel die Differenz der
Kosten zwischen der billigsten Dachdeckung und der geforderten Dachdeckung
(keramische Ziegel), die Kosten für Freilegungen und Ergänzungen von
historischen Fassadendekors sowie Teilrekonstruktionen als auch Fenster mit
einer für das Stadtbild wesentlichen Sprossenteilung. Die Ansuchen um
Förderungen werden von den Fachbeamten der Kulturamtes aus fachlicher Sicht,
vom Bundesdenkmalamt und aus rechnerischer und kostengerechter Sicht von
der Magistratsabteilung 25, die technisch-wirtschaftliche Prüfstelle für
Wohnhäuser und für besondere Angelegenheiten der Stadterneuerung, geprüft.
Die Vergabe erfolgt über einen unabhängigen ehrenamtlich agierenden Beirat.180
„Entsprechend des umfassenden Begriffes „Altstadt“ ist auch der
Förderungsgegenstand weitgestreut.“ 181 Für die Erlangung einer Subvention ist
die Lage in einer Schutzzone nicht unbedingt eine Voraussetzung. Auf Grund
178 Dieser Absatz folgt: Vgl. 3 Abs. 2 Wiener Kulturschilling Gesetz.
179 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 21.
180 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 21.
181 Schwarz/Wehdorn (2000), S. 21.
- 59 -
eines geschichtlichen Wertes, eines kulturellen sowie künstlerischen Wertes als
auch einer besonderen Bedeutung für das örtliche Stadtbild wegen, kann jedes
Objekt gefördert werden.182
Kriterien hierfür sind zum Beispiel: 183
• Oberflächenmaterialien, Beleuchtungskörper, Parkgitter, etc. zur Gestaltung
von öffentlichen Verkehrsflächen
• Die Wiederherstellung von Erdgeschosszonen im Bereich von
Geschäftsportalen, sofern diese für das Straßenbild von besonderer
Bedeutung sind
• Vorbereitungsarbeiten (Dokumentationen, Färbelungspläne, etc.) als Basis
für Förderungen, welche Ausführungsqualitäten und Qualitätskontrollen
garantieren
• Arbeiten in Zusammenhang mit dem Festsetzen von Schutzzonen
5.3.3 Ausgewählte Beispiele
„In der Praxis versucht der Beirat des Wiener Altstadterhaltungsfonds (…)
Fördersummen für Häuser (…) die in Privatbesitz stehen, (…) für gemeindeeigene
Objekte und (…) und für kirchliche Bauten vorzusehen.“ 184 Der internationale
Trend zur zeitgemäßen Erweiterung des Denkmalbegriffes unterstreicht die weite
Streuung der Förderungen.185
Kaum eines der Nationaldenkmäler, das in den letzten Jahren restauriert wurde,
konnte auf die Mittel des Altstadterhaltungsfonds verzichten. Hierfür sind z.B. die
regelmäßigen jährlichen Förderungen für Wiener Sakralbauten, wie für Sankt
Stephan, die Minoritenkirche, die Michaelerkirche, die Karlskirche oder die
Redemptoristenkirche („Maria am Gestade“) kennzeichnend.186
(Siehe Abbildung 19 auf der nächsten Seite)
182 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 21.
183 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 21.
184 Schwarz/Wehdorn (2000), S. 21.
185 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 21f.
186 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 22.
- 60 -
Bild 19: I., Minoritenplatz, Minoritenkirche, Südseite nach Restaurierung.
(Entnommen aus: Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 69.)
Einhergehend mit dieser Erweiterung werden auch Förderungen für die um die
Jahrhundertwende (1800/1900) entstandenen Sakralbauten, wie die Dr. Karl
Lueger-Gedächtniskirche am Wiener Zentralfriedhof in Wien XI oder die Kaiser
Franz Josef- Jubiläumskirche am Mexikoplatz in Wien II, bereitgestellt. 187
Für die große Anzahl der in der Gründerzeit entstandenen Wohn- und
Geschäftsbauten, welche vor allem wesentliche Bereiche der Vorstädte
charakterisieren, ist der Förderanteil sehr hoch. Beispiele sind das Palais des
Beaux Arts in der Löwengasse in Wien III und der Rüdigerhof-Hof an der
Westeinfahrt in Wien V. 188 (Siehe Abbildung 20 auf der nächsten Seite)
187 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 22.
188 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 24.
- 61 -
Bild 20: V., Rüdiger-Hof in der Hamburger Straße 20 nach der Restaurierung.
(Entnommen aus: Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 141.)
Vom Wiener Altstadterhaltungsfonds werden auch für Sanierungen an den Bauten
der sogenannten Wiener Moderne Fördergelder zur Verfügung gestellt.189
Als Beispiele hierfür lassen sich anführen: 190
• Die Generalinstandsetzung der Villa Skywa-Primavesi (XIII., Gloriettegasse
14-16) aus den Jahren 1913-1915 von Architekt Josef Hoffmann, dem
Mitbegründer Wiener Secession und der Wiener Werkstätte
(Siehe Abbildung 21 auf der nächsten Seite)
• Die Sanierung und die Rückführung in den ursprünglichen Zustand von
Haus Steiner (XIII., Sankt Veitgasse 10) aus dem Jahr 1910 von Architekt
Adolf Loos
189 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 24.
190 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 24f.
- 62 -
• Die Wiederherstellung der Außenanlagen des Jugendstiltheaters Steinhof
(XIV., Baumgartner Höhe 1) aus dem Jahr 1903 von Architekt Otto Wagner
• Die Generalinstandsetzung des Hauses Schnabl (XXII., Flachsweg 27) aus
den Jahren 1935-1941 nach den Plänen von Architekt Adolf Loos nach
dessen Tod
• Die Adaptierung des ehemaligen Arbeitsamtes Liesing
(XXIII., Dr. Naumann-Gasse 7) aus dem Jahr 1930 von Architekt Ernst
Anton Plischke
Bild 21: XIII., Villa Skywa - Primavesi in der Gloriettegasse 14-16.
(Entnommen aus: wien-vienna.at, Internetadresse: http://wien-vienna.a/blickpunkte.php?ID=570,
Stand: 9.8.2009.)
Für die Nutzung von alten Bauten wurden aus den Mitteln des Wiener
Altstadterhaltungsfonds auch Förderungen für Revitalisierungen von Innenräumen
übernommen. Diese mussten hierfür der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. So
zum Beispiel die Restaurierung des neobarocken Festsaales im ehemaligen Hotel
Englischer Hof, in Wien VI., Mariahilfer Straße 81.191 (Siehe Abbildung 22 auf der
nächsten Seite)
191 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 26.
- 63 -
Bild 22: VI., Hotel Englischer Hof in der Mariahilfer Straße 81 nach der Restaurierung.
(Entnommen aus: Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 151.)
In den letzten Jahren standen auch Mittel aus dem Wiener Altstadterhaltungsfonds
für Fassadenrekonstruktionen zur Verfügung. Zum Beispiel zur Wiederherstellung
der einheitlichen Straßenfront an den sogenannten Rathaus-Arkaden-Häusern in
der Reichsratsstraße 11, in unmittelbarer Rathausnähe. 192
Ein weiteres Beispiel hierfür ist ein Gründerzeithaus am Franz Josefs-Kai 39/
Gölsdorfgasse 7. 193 (Siehe Abbildung 23 auf der nächsten Seite)
192 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 26.
193 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 41.
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Bild 23: I., Gründerzeithaus am Franz Josefs-Kai 39/ Gölsdorfgasse 7 nach der Restaurierung.
(Entnommen aus: Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 41.)
Einen weiteren Schwerpunkt in der Altstadterhaltung stellte eine Aktion dar, die
sich gezielt mit Geschäftsportalen beschäftigte. 194
Einige Beispiele dazu: 195
• Die Sanierung der Fassade und Neugestaltung des Geschäftsportales am
Lugeck (I., Lugeck 4/ Bäckerstraße 1/ Sonnenfelsgasse 2)
• Die Restaurierung der frühgründerzeitlichen Apotheke zur hl. Magdalena
(V., Kettenbrückengasse 23)
194 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 26.
195 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 26.
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• Die Wiederherstellung der American-Bar (I., Kärntner Straße 10/ Kärntner
Durchgang) aus dem Jahr 1908 vom Architekten Adolf Loos
(Siehe Abbildung 24)
Bild 24: I., Die American-Bar in der Kärntner Straße 10/ Kärntner Durchgang nach der Restaurierung.
(Entnommen aus: Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 165.)
Die Wiederherstellung von Erdgeschosszonen in geschützten Altstadtbereichen ist
ein besonderes Thema der Altstadterhaltung. So auch die schrittweise
Instandsetzung und Revitalisierung der Gründerzeitarchitektur entlang des Wiener
Gürtels. 196
196 Dieser Absatz folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 26.
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Der internationalen Entwicklung nach spannte sich der Förderbogen seitens des
Altstadterhaltungsfonds auch über eine andere Denkmalgruppe. Der Gruppe der
technischen und industriellen Bauten. 197
Diese sind zum Beispiel: 198
• Das Riesenrad (II., Volksprater)
• Der Schiedsrichterturm und die Tribünenanlage in der Krieau
(II., Nordportalstraße 247)
• Die Kuffner-Sternwarte (XVI., Johann-Staud-Gasse 10)
• Der Wasserbehälter Hackenberg(XIX., Hackenberggasse 130)
• Die Stefaniewarte (XIX., Kahlenberg) aus dem Jahr 1887 von den
Theaterarchitekten Fellner und Helmer
Aus denkmalpflegerischer Sicht besonders hervorzuheben sind die Sanierungen
des städtischen Kinderfreibades im 11. Wiener Gemeindebezirk Simmering
(Herderpark) und der großen Wohnhöfe aus den Zwanzigerjahren des letzten
Jahrhunderts (z.B.: der Alfons-Petzold-Hof, der Friedrich-Engels-Hof, u.v.m.). 199
Nicht nur Einzelobjekte, auch Plätze, Straßen, Park- und Grünanlagen inklusive
deren Oberflächenmaterialien, Beleuchtungskörper, Parkgitter, etc., werden im
Sinne einer Gesamtbetrachtung des Stadtkörpers aus den Fördergremien der
Stadt Wien gespeist. Seit der letzten Denkmalschutznovelle im Jahr 1999 befinden
sich auch Wiener Park- und Grünanlagen in der Förderungsliste des Wiener
Altstadterhaltungsfonds. 200
Das sind: 201 (Siehe nächste Seite)
197 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 26.
198 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 26.
199 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 26.
200 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 26f.
201 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 27.
• Der Wiener Rathauspark (I., Rathauspark) und die Wiederherstellung der
historischen Einfriedungen
• Die Sanierung der
mit der Portalanlage
• Die Wiederherstellung der historisch getreuen Beleuchtung im Wiener
Volksgarten (I., Volksgarten)
(Siehe Abbildung
• Die Generalsanierung von Schlo
(XVII., Geymüllergasse 1)
Die Altstadterhaltung ist in ihrer heutigen Vielfalt und Vielschichtigkeit auch ein
Bestandteil eines öffentlichen Umweltschutzes und
Wohlbefinden und zur Sicherung der Lebensqualität der Menschen bei, die in
alten Häusern arbeiten oder wohnen.
Bild 25: I., Rathauspark. Historische Einfriedung des Rathausparks aus dem Archiv der
(Entnommen aus: Schwarz/Wehdorn, 2000,
202 Vgl. Schwarz/Wehdorn, 2000, S.
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Der Wiener Rathauspark (I., Rathauspark) und die Wiederherstellung der
historischen Einfriedungen (Siehe Abbildung 25)
Sanierung der Wienflussverbauung (I., Stadtpark) im Mündungsbereich
mit der Portalanlage von Architekt Ohmann und Hackhofer
Die Wiederherstellung der historisch getreuen Beleuchtung im Wiener
Volksgarten)
(Siehe Abbildung 26 auf der nächsten Seite)
Die Generalsanierung von Schloss und Park Pötzleinsdorf
(XVII., Geymüllergasse 1)
Die Altstadterhaltung ist in ihrer heutigen Vielfalt und Vielschichtigkeit auch ein
Bestandteil eines öffentlichen Umweltschutzes und trägt somit wesentlich zum
Wohlbefinden und zur Sicherung der Lebensqualität der Menschen bei, die in
alten Häusern arbeiten oder wohnen. 202
Rathauspark. Historische Einfriedung des Rathausparks aus dem Archiv der Magistratsabteilung
Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 79.)
S. 27.
Der Wiener Rathauspark (I., Rathauspark) und die Wiederherstellung der
im Mündungsbereich
r
Die Wiederherstellung der historisch getreuen Beleuchtung im Wiener
und Park Pötzleinsdorf
Die Altstadterhaltung ist in ihrer heutigen Vielfalt und Vielschichtigkeit auch ein
trägt somit wesentlich zum
Wohlbefinden und zur Sicherung der Lebensqualität der Menschen bei, die in
Magistratsabteilung 7.
- 68 -
Bild 26: I., Wiener Volkspark. Rekonstruierte Laternen auf dem Gelände des Volksparks.
(Entnommen aus: Schwarz/Wehdorn, 2000, S. 79.)
5.4 Auswirkungen einer Wohnzonenfestsetzung
Im Hinblick auf die Nutzung einer Liegenschaft oder den Räumlichkeiten eines
Gebäudes für andere Zwecke als für das Wohnen, ist es entscheidend, ob diese in
einer Wohnzone zu liegen kommen oder nicht. Dies kann in den gültigen
Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen eruiert werden. Dort ist auch ersichtlich,
ob das Errichten von Büro- und Geschäftshäusern zulässig ist. 203
Der Artikel IV Abs. 3 der BO für Wien definiert Wohnzonen: „(…) Darüber hinaus
gelten Wohngebiete und gemischte Baugebiete der Bezirke 1 bis 9 und 20, für die
im Bebauungsplan nicht eine Schutzzone festgelegt ist, bis zu einer
anderslautenden Festlegung des Bebauungsplanes als Wohnzonen.“ Artikel IV der
BO für Wien (LGB1. Nr. 25/2009). 204
203 Dieser Absatz folgt: Vgl. WKO Wirtschaftskammer Wien (2009), http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=331139&DstID=756, Stand vom 3.8.2009.
204 Art. IV BO für Wien (LGB1. Nr. 25/2009).
- 69 -
Aus Gründen der Stadtstruktur, der Stadtentwicklung, der Vielfalt der städtischen
Nutzung des Baulandes und der Ordnung des städtischen Lebensraumes zur
Erhaltung des Wohnungsbestandes können in den Bebauungsplänen sowohl in
Wohngebieten als auch in gemischten Baugebieten Wohnzonen ausgewiesen
werden. 205
Aufenthaltsräume, die zum Zeitpunkt der Wohnzonenfestsetzung als Wohnung in
Hauptgeschossen gewidmet waren oder für Wohnzwecke rechtmäßig genutzt
wurden oder später neu errichtet werden, dürfen nicht für betriebliche Zwecke
genutzt werden. 206 Als Aufenthaltsräume gelten gemäß der Bauordnung für Wien
Räume, die für einen länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
Das sind zum Beispiel Wohnräume, Schlafräume, Büroräume, Arbeitsräume und
Unterrichtsräume. 207
Die Umnutzung von Arztpraxen oder Räumlichkeiten von Freischaffenden für
Bürozwecke oder für andere gewerbliche Zwecke ist ebenso nicht zulässig.
Hingegen ist die Verwendung einzelner Räume von Wohnungen als Firmensitz
ohne Kundenverkehr und ohne Beschäftigung von wohnungsfremden
Arbeitskräften problemlos möglich. Dasselbe gilt auch für die Verwendung von
Räumlichkeiten für arbeitseigene Zwecke. Die Errichtung von Hotel- und
Beherbergungsbetrieben oder die Umnutzung von Aufenthaltsräumen zu diesem
Zweck ist in Wohnzonen nicht zulässig, weil diese aufgrund der
Wohnzonenregelung nicht als Wohnflächen zählen.208
5.4.1 Hauptgeschosse in Wohnzonen
Die Wohnzonenregelung ist nur für Hauptgeschosse gültig. 209 Hauptgeschosse
gelten als solche, wenn deren Fußbodenfläche mindestens zur Hälfte ihres
Umfanges über dem anschließenden Gelände liegt. Zudem dürfen diese nicht
innerhalb des zulässigen Dachumrisses zu liegen kommen. Die Verwendung von
205 Vgl. § 7a Abs. 1 der Bauordnung für Wien.
206 Vgl. § 7a Abs. 3 der Bauordnung für Wien.
207 Dieser Absatz folgt: Vgl. § 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien.
208 Dieser Absatz folgt: Vgl. WKO Wirtschaftskammer Wien (2009), http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=331139&DstID=756, Stand vom 3.8.2009.
209 Vgl. § 7a Abs. 3 der Bauordnung für Wien.
- 70 -
Nutzflächen für andere Zwecke als die des Wohnens ist im Ausmaß von 20 v.H.
zulässig. 210 Die Verwendung von Wohnungen oder Teilen der Aufenthaltsräume
für betriebliche Zwecke ist nicht zulässig. 211 Ausnahmen sind grundsätzlich
möglich, jedoch dürfen dadurch die für Wohnungen verwendeten Flächen nicht
unter 80 v.H. der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse unter Ausschluss
des Erdgeschosses verringert werden. In Wohngebieten und in gemischten
Baugebieten sind Ausnahmen zulässig, wenn die Wohnqualität in den betroffenen
Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände, wie Immissionen, Belichtung,
Belüftung oder fehlende sonstige Wohnnutzungen im selben Haus gemindert ist
oder zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe zumindest in gleichem
Ausmaß geschaffen wird. 212
5.4.2 Dachgeschosse in Wohnzonen
Dachgeschosse liegen über dem letzten Hauptgeschoss und sind keine
Hauptgeschosse.213 Der Ausbau von Dachgeschossen ist nur für Wohnungen,
Hauswaschküchen und dazugehörige Nebenräume sowie für Triebwerksräume
zulässig, auch wenn das Flächenausmaß für Wohnungen größer ist als das der
Büro- oder Geschäftsräume.214 Für die Nutzung von Wohnungen in
Dachgeschossen gilt das Verbot der Verwendung von Aufenthaltsräumen oder
Teilen davon für betriebliche Zwecke gleichermaßen.215 Ausnahmen sind auch
hier grundsätzlich möglich. Unter Ausschluss des Erdgeschosses dürfen auch hier
die für Wohnungen verwendeten Flächen nicht unter 80 v.H. der Summe der
Nutzflächen der Hauptgeschosse verringert werden. Desweiteren sind in
Wohngebieten und gemischten Baugebieten Ausnahmen zulässig, wenn die
Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie
Immissionen, Belichtung, Belüftung oder fehlende sonstige Wohnnutzungen im
210 Dieser Absatz folgt: Vgl. § 87 Abs. 8 der Bauordnung für Wien.
211 Vgl. § 7a Abs. 3 der Bauordnung für Wien.
212 Dieser Absatz folgt: Vgl. § 7a Abs. 5 der Bauordnung für Wien.
213 Vgl. § 87 Abs. 9 der Bauordnung für Wien.
214 Vgl. § 7a Abs. 4 der Bauordnung für Wien.
215 Vgl. § 7a Abs. 3 der Bauordnung für Wien.
- 71 -
selben Haus gemindert ist, oder zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe
in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird. 216
5.4.3 Erdgeschosse in Wohnzonen
Das unterste Hauptgeschoss ist das Erdgeschoss.217 Das Erdgeschoss kann in
Wohnzonen unbeschränkt betrieblich genutzt werden. Bei der Berechnung des
Flächenhöchstmaßes für andere Zwecke als die des Wohnens darf es
unberücksichtigt bleiben. 218
In Wohngebieten und gemischten Baugebieten sind Ausnahmen auch dann
zulässig, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch die
besonders schlechte Lage im Erdgeschoss oder durch äußere Umstände wie
Immissionen, Belichtung, Belüftung gemindert ist, oder Einrichtungen, die der
lokalen Versorgung dienen, geschaffen werden sollen.219
5.4.4 Lösungsvorschläge
Ursprünglich wurden Wohnzonen geschaffen um den zunehmenden Wildwuchs an
Umwidmungen Ende der Achtziger Jahre zu unterbinden. Mit Abnahme des
Bevölkerungswachstums und der damit einhergehenden geringeren Nachfrage
nach Wohnraum hat sich die Situation jedoch grundlegend geändert. Zumal die
Errichtung von Büroflächen vor allem in innerstädtischen Lagen und damit
einhergehend der Umwidmungsdruck stetig abnimmt. 220
Seitens der Wirtschaftskammer Wien werden hierzu folgende Forderungen
gestellt:221
• Grundsätzliches Zulassen von Beherbergungsbetrieben
216 Dieser Absatz folgt: Vgl. § 7a Abs. 5 der Bauordnung für Wien.
217 Vgl. § 87 Abs. 8 der Bauordnung für Wien.
218 Dieser Absatz folgt: Vgl. § 7a Abs. 5 der Bauordnung für Wien.
219 Vgl. § 7a Abs. 5 der Bauordnung für Wien.
220 Dieser Absatz folgt: Vgl. WKO Wirtschaftskammer Wien (2009), http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=331139&DstID=756, Stand vom 3.8.2009.
221 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WKO Wirtschaftskammer Wien (2009), http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=331139&DstID=756, Stand vom 3.8.2009.
- 72 -
• Änderung des Dachgeschossausbaus auch für andere Zwecke als der des
Wohnens
• Entfall der Wohnzonenfestsetzung in Wohngebieten und in gemischten
Baugebieten bei überwiegender Wohnnutzung (keine Gefahr der
Wohnnutzungsverdrängung als Voraussetzung)
• Beschränkung der Wohnzonenfestsetzung auf Gebiete mit hoher
Wohnqualität
• Erhöhung des prozentuellen Flächenanteils für Nichtwohnzwecke von
20% auf 50%
• Erweiterungen und Erleichterungen für Ausnahmemöglichkeiten
• Weitgehender Verzicht auf Verbote zur Errichtung von Büro- und
Geschäftshäusern im Zuge der Festsetzung von Flächenwidmungs- und
Bebauungsplänen
Die geltenden Bestimmungen für Wohnzonen werden in Zukunft sicher zu
überdenken sein, da diese Verordnung Anfang 1990 seitens des Wiener
Gemeinderates beschlossen wurde und sich die Situation heute als eine Andere
darstellt. Es ist durchaus denkbar und sinnvoll, dass auch in Wohnzonen eine
maßvolle Durchmischung von mehreren Nutzungen stattfinden kann und soll. 222
222 Dieser Absatz folgt: Vgl. Experteninterview mit Herrn DI Buchner, Wien am 8. Juli 2009.
- 73 -
6 Altstadterneuerung in Gründerzeitviertel
In Wien sind mehr als 36.000 Wohngebäude älter als 80 Jahre. Ein Großteil davon
sind Gebäude aus der Epoche der Wiener Gründerzeit (1860-1918). Die 32.500
Gebäude sind aufgrund ihres unverwechselbaren Aussehens maßgeblich
identitätsbestimmend für das dicht bebaute Wiener Stadtgebiet und deswegen
wichtige Zielobjekte der Wiener Altstadterneuerung. 223
6.1 Das Gründerzeithaus - Versuch einer Begriffsdef inition
Gründerzeitgebäude werden im deutschsprachigen Raum gemäß der
kulturwissenschaftlichen Kategorisierung ihres Entstehungszeitraums erfasst. 224
Eine allgemein gültige bautechnische Definition für gründerzeitliche Gebäude ist
nicht möglich, da bisweilen keine wissenschaftlichen Forschungen hinsichtlich der
einstigen Bauweisen und der damals verwendeten Baumaterialien vorliegen. 225
Daraus folgt, dass nur eine Einteilung für einen bestimmten Entstehungszeitraum
zulässig ist. Eine solche Einteilung wäre leicht möglich, da sich die Gebäude in
deren Bauweisen und der verwendeten Materialien qualitätsmäßig grundlegend
von jenen Wohngebäuden unterscheiden, die in der Zwischenkriegszeit in den
Jahren von 1918 bis 1938 errichtet wurden.226
223 Dieser Absatz folgt: Vgl. Webservice der Stadt Wien (2009), http://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/04/01/04/01.htm, Stand vom 17.8.2009.
224 Dieser Absatz folgt: Vgl. ÖIBI (2009), http://www.wienerbaukultur.at/gzdef.htm, Stand vom 7.8.2009.
225 Dieser Absatz folgt: Vgl. ÖIBI (2009), http://www.wienerbaukultur.at/gzdef.htm, Stand vom 7.8.2009.
226 Dieser Absatz folgt: Vgl. ÖIBI (2009), http://www.wienerbaukultur.at/gzdef.htm, Stand vom 7.8.2009.
- 74 -
6.1.1 Historische Entwicklung der Gründerzeitvierte l
Während die erste Hälfte des 19.Jahrhunderts in Österreich eine Ausdehnung des
Handels und des Gewerbes mit sich brachte, wurde die zweite Hälfte des
vorletzten Jahrhunderts durch den Eisenbahnbau der industriellen Revolution
geprägt. 227
Mit der Beseitigung der Befestigungsanlagen, einer im Jahr 1858 neu in Kraft
getretenen Bauordnung und durch staatliche Steuerbefreiungen wurde eine
Erleichterung in der Kapitalverwertung im Wohnungswesen erreicht.228 Der Grund-
und Hausbesitz unterlag infolgedessen den gleichen Gesetzen von Angebot und
Nachfrage wie andere Güter. So konnte der bereits im sogenannten Vormärz - der
vorrevolutionären Zeitspanne zwischen 1815 und 1848 in Wien - entwickelte und
errichtete Typ des städtischen Mietshauses in großer Zahl errichtet werden. Dieser
diente im vermehrten Ausmaß der begüterten Oberschicht, den Industriellen und
Großgewerbetreibenden als Geldanlage.229 Im weiteren Verlauf der Gründerzeit
erfolgte ein alle Größenordnungen sprengendes bauliches Wachstum in Wien.230
Etwa 75 % des vor 1840 errichteten Wohnbestandes wurde in der inneren Stadt
und in den Vorstädten abgebrochen und anschließend neu aufgebaut. Der alte
Baubestand wurde so in einem bis dahin unvorstellbaren Ausmaß umgeprägt. 231
Die neue gründerzeitliche Bebauung unterschied sich wesentlich von jener der
Vorstädte, dennoch war sie imstande sich beinahe ohne Bruchlinien strukturell in
die älteren Siedlungs- bzw. Ortskerne der Vorstädte einzufügen. Des Weiteren
ermöglichten die vorgegebenen kleinteiligen Parzellenstrukturen ein flexibles
Anpassen an erhaltene Bausubstanzen und ließen schrittweise Erneuerungen am
Bestand zu. Die Gebäude und das untergeordnete Straßensystem wurden in
einem strikt eingehaltenden orthogonalen Rastersystem errichtet, welches
227 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 13f.
228 Vgl. Hartmann, 1984, S. 13f.
229 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 13f.
230 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 13f.
231 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 13f.
- 75 -
lediglich von den Hauptausfallstraßen und den älteren Baubeständen gebrochen
wurde. 232 (Siehe Abbildung 27)
Bild 27: Gründerzeitliche Blockrandbebauung. (Entnommen aus: Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18 Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 55.)
6.1.2 Städtebauliche Gestaltungsprinzipien
Die Grundsätze der Gestaltung dieser Zeit wurden in Camillo Sittes Werk „Der
Städtebau nach seinen künstlerischen Grundsätzen“ in einer Zeit zusammen
gefasst, in der diese in Vergessenheit zu geratenen schienen.233 Seine Kritik
richtete sich hauptsächlich gegen den auf Wirtschaftlichkeit und Rationalität
rasterförmig aufgebauten Stadtgrundriss. Er vertrat die Ansicht, dass Gebäude als
ein Teil ihrer städtebaulichen Struktur verstanden werden müssten, damit eine
Stadt im Sinne von Aristoteles eine alle Menschen glücklich und sicher zugleich
232 Dieser Absatz folgt: Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 57.
233 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn, 2004, S. 4.
- 76 -
machende sein könne. Sittes sogenannter künstlerischer Aspekt überwog dem
rational- technischen Aufbau von Städten, wie er bereits von vielen Planern im
Zug der Stadterweiterung von Wien am Ende des 19. Jahrhunderts propagiert
wurde, um die damals gültigen Regeln abzulösen.234
Die aus dieser Zeit herrührende einheitliche Fassadengestaltung mehrerer
Einzelhäuser umfassender Baublöcke ist bis heute im gesamten Stadtbereich zu
erkennen. 235 Straßen- und Platzräume wurden von Schauwänden von aneinander
gebauten Häusern gebildet. Jede Fassade - fürstliche Palais oder Bürgerhäuser -
ordnete sich ihrer Bedeutung nach darin ein. 236 (Siehe Abbildung 28)
Abbildung 28: Wand eines Straßenraumes des strengen Historismus.
(Entnommen aus: Hueber, 2007, in: International Property Management Congress, 2007, S. 4.)
Zudem wurde in Räumen mit besonderen Akzenten, Achsen und Blickpunkten
entworfen. Dieses Prinzip wurde noch bis etwa in das erste Drittel des
20. Jahrhunderts von den schaffenden Architekten mit veränderter Formensprache
in Zusammenhang mit den großflächigen Wohnhofanlagen im Roten Wien
angewandt. Sodann wurden auch die Gebäude in Wien als von der Umgebung
234 Dieser Absatz folgt: Vgl. Semsroth in: Semsroth/Mönninger/Crasemann Collins (Hrsg.), 2003, S. 8ff.
235 Dieser Absatz folgt: Vgl. Wehdorn, 2004, S. 61.
236 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hueber, 2007, S. 5.
- 77 -
unabhängige Körper gemäß der Lehre der modernen Architekturschulen
gestaltet.237
6.1.3 Gründerzeitliche Verteilungsmuster
Die baulichen Entwicklungen in der Gründerzeit lassen Rückschlüsse darauf zu,
dass die unterschiedlich hohen Grundrenten zum Einen die Verteilung der
Gebäude und der Eigentümer beeinflussten und zum Anderen die soziale
Segregation der Mieter im Stadtgebiet förderten. 238
Mit der Errichtung der Ringstraßengebäude und den damit verbundenen
Funktionsänderungen (Dienstleistungen, etc.) in der inneren Stadt wurden die
Mittelschichten in die Vorstädte und sonstige bevorzugte Lagen (Bezirke 13/14, 18
und 19) verdrängt. Das ergab eine bauliche und soziale Aufwertung der Vorstädte.
Ab dem Jahr 1860 waren die Mietshäuser in den Vorstädten unter Ausnahme des
lagemäßig benachteiligten 5. Bezirks vorwiegend mit Wohnungen von mittlerer
Größe ausgestattet. Hingegen wiesen die Gebäude im vierten und neunten Bezirk
seit dem Jahr 1870 sowie der 6. und 7. Bezirk seit dem Jahr 1880 vornehmlich
Großwohnungen auf. In den Vororten außerhalb des ehemaligen Linienwalls, dem
heutigen Wiener Gürtel, siedelten sich die nach Wien strömenden Zuwanderer an.
Die so bewohnten Zinskasernen waren mit Kleinstwohnungen (Zimmer, Küche
und Kammer) ausgestattet. 239 (Siehe Tabelle 1 und 2 auf der nächsten Seite)
Das sozialräumliche Verteilungsmuster der Mieter wurde überwiegend von den
erzielbaren Erträgen aus den Bausubstanzen bestimmt, die den Wohnungsgrößen
bzw. der Zimmeranzahl nach unterschiedlich hoch bemessen wurden. Dennoch
deuten die Indexwerte in der anschließend dargestellten Tabelle auf noch größere
Abstände hin. Die Arbeiterbezirke befinden sich am unteren Ende der Skala. Der
je Einwohner erzielbare Mietzins in den Arbeiterbezirken lag um etwa 40 Prozent
unter jenen, die in den Bezirken innerhalb des Gürtels erzielt werden konnten. 240
(Siehe Tabelle 3 auf Seite 79)
237 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hueber, 2007, S. 5.
238 Vgl. Hartmann, 1984, S. 22.
239 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 15ff.
240 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 15ff.
- 78 -
Tabelle 1: Durchschnittliche Wohnungsgrößen in Wien um 1890, 1900 und 1910. (Entnommen aus: Hartmann, 1984, S. 23.)
Tabelle 2: Erzielbare Jahreszinserträge in Wien im Jahr 1900. (Entnommen aus: Hartmann, 1984, S. 25.)
Die Grundwerte in der Inneren Stadt stiegen im Lauf der Gründerzeit am
stärksten. Ein starker relativer Anstieg an Bodenpreisen, innerhalb von 40 Jahren
- 79 -
um das Fünffache, fand in den Bezirken 6 und 7 statt. Diesbezüglich lässt sich das
Entstehen der Mariahilfer Straße als Geschäftsstraße deuten. 241
Tabelle 3: Erzielbare Bodenpreise in Wien um 1890. (Entnommen aus: Hartmann, 1984, S. 27.)
In den Bezirken 2 und 4 fanden mit der Geschäftsstraßenentwicklung in der
Taborstraße, der Praterstraße und der Wieder Hauptstraße gleichfalls
überdurchschnittliche Erhöhungen statt. Ebenso in den Bezirken 8 und 9. In den
äußeren Bezirken gestalteten sich die Wertsteigerungen von Grund Boden
gleichermaßen. Im 16. Bezirk um das Fünffache und im 10. Bezirk um das
Sechsfache seit Beginn der Gründerzeit. 242 (Siehe Tabelle 4)
Die Grundsteigerungsraten waren um 1890 am höchsten Wert angelangt. 243 Aus
jenen Bodenpreisveränderungen entwickelte sich ein reges Spekulationsgeschäft,
das sich letztendlich in den hohen Mietpreisen niederschlug. 244 Die aus den
Mietshäusern resultierenden Ertragsmöglichkeiten bestimmten zugleich den
Verkehrswert der Häuser. Daraus lässt sich schließen, dass die Struktur der
Hauseigentümer einer ähnlichen sozialräumlichen Differenzierung folgte. 245
241 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 26.
242 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 26.
243 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 26.
244 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 28.
245 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 24.
- 80 -
Die Darstellungen der sozialräumlichen Unterschiede der Mietenstrukturen und
der Bodenpreise am Ende der Gründerzeit zeigen die bis heute weitgehend
erhalten gebliebenen Strukturen in Wien. Hierfür war das Einfrieren der Mietzinse
auf Basis des Friedenskronenzinses im Jahr 1914 von wesentlicher Bedeutung. 246
6.1.4 Das Wiener Zinshaus
Aus der Industrialisierung, den regen Bautätigkeiten und den damit verbundenen
Entwicklungen resultierte ein sehr großer Bedarf an Hilfskräften, der hauptsächlich
durch den Zuzug großer Bevölkerungsteile aus den Gebieten der ehemaligen
Monarchie gedeckt werden musste. Die nach Wien geströmten Menschen bildeten
die neue besitzlose Arbeiterschicht, die in den kleinräumigen Zinshäusern der
Vororte hauste. 247 (Siehe Bild 29)
Bild 29: Typische Grundrisse der Wiener Zinshäuser. Links: Straßentrakt, rechts H-Trakter. (Entnommen aus: wohnfonds_wien, 2009, S. 28.)
In der Endphase der Gründerzeit stiegen die Zahlen der zuströmenden Arbeiter
ständig an und um 1910 wurde in Wien einwohnermäßig die 2 Millionengrenze
246 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 15.
247 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 15.
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überschritten. Der heutige Bestand an Altmiethäusern ist weitgehend mit jenen in
dieser Zeit errichteten Gebäuden ident. 248 (Siehe Tabelle 4)
Tabelle 4: Zahlen: Häuser a) und Einwohner b) in Wien zwischen 1700 und 1910. (Entnommen aus: Hartmann, 1984, S. 16.)
Die schnell anwachsende Arbeiterschicht gewann im Lauf der Gründerzeit
gegenüber der Mittelschicht zunehmend an wirtschaftlicher und zahlenmäßiger
Substanz. Das war hinsichtlich des Kampfes um politische wie soziale
Anerkennung des in dieser Zeit neu entstandenen Proletariates eine nicht
unwesentliche Tatsache, denn die Schicht der unselbstständig Beschäftigten -
dazu werden hier sowohl das Hauspersonal als auch die Lehrlinge gezählt -
machte im Jahr 1869 rund 75% und im Jahr 1910 etwa 85% aller Berufstätigen
aus. Die schlechten Arbeitsplatzbedingungen, die zunehmende Wohnungsnot in
Folge der rasant angestiegenen Bevölkerungszahlen, die jederzeit auflösbaren
Mietverträge seitens der Eigentümer und zugleich hohe Mieten in Verbindung mit
den schlechten hygienischen Zuständen in den Wiener Zinsmiethäusern
verursacht durch das Fehlen von Gang-WCs und Stellen zur Wasserentnahme
sorgten für Miss- und Kampfstimmung im Proletariat.249
248 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 15.
249 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 18.
- 82 -
6.1.5 Das bürgerliche Wohnhaus
Eine hohe Zahl der mittleren Bürgerschicht, die sich aus den Gewerbetreibenden,
der stark wachsenden Gruppe der freien Berufe und dem mittleren Beamtentum
zusammensetzte konnte dem Druck der hohen Bodenrenten, die mit Beginn der
gründerzeitlichen Bautätigkeiten entlang der Wiener Ringstraße entstanden, nicht
standhalten. Der Mittelstand musste aus der inneren Stadt in die Vorstädte von
Wien ausweichen. 250 (Siehe Abbildung 30)
Bild 30: Miethäuser in der Vorstadt. (Entnommen aus: Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18 Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 56.)
Die gründerzeitlichen Bausubstanzen konnten sich auf Grund ihrer kleinteiligen
Parzellierung zwischen den bestehenden barocken und biedermeierlichen
Bausubstanzen in den Vorstädten einfügen. Die langgestreckt konzipierten
Baublöcke wurden quer zu den radialen Ausfallstraßen ausgerichtet. Daraus
resultierte eine weniger dichte und in der Regel eine orthogonale Straßenstruktur,
anders als in der Inneren Stadt. 251
250 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 18.
251 Dieser Absatz folgt: Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 57.
- 83 -
Der ausschlaggebende Impuls zur weiteren Besiedelung der Vorstädte und der
damit einhergehenden sozialen Aufwertung wurde durch die Errichtung der
Ringstraßenbauten gegeben. 252
Das Wohnen auf beengten Verhältnissen in den mit Kleinstwohnungen
ausgestatteten Wiener Zinshäusern entsprach keineswegs den tradierten
Wertvorstellungen des Bürgerstandes von Familie und eigenem Wohnhaus. 253
So beschäftigte das Fehlen adäquater Wohnhäuser für die Mittelschicht die
Architekten, die selbst der Gruppe der freien Berufe angehörten und damit
zumindest dem Bürgerstand zuzurechnen waren. 254 Seitens der Architekten
Eitelberger und Ferstel wurden hierfür zwei unterschiedliche Modelltypen
entwickelt. 255
Der erste Typ war ein 4 geschossiges bürgerliches Wohnhaus, das ausreichend
Raum zum Betrieb von kleinen Handwerks-, Handels- oder Gewerbebetrieben und
zum Wohnen bot. Dieser Vorschlag war als multifunktionales Modell für den
mittleren Geschäftsmann oder den Handwerker gedacht und wurde seitens der
Architekten nicht als ein endgültiger Entwurf angesehen. So konnten
beispielsweise das Erdgeschoss, der zweite und der dritte Stock der betrieblichen
Nutzung und er erste Stock dem Wohnen dienen. 256 (Siehe Abbildung 31 bis 33
auf der nächsten Seite)
Dieser Modelltyp kam zahlenmäßig gegen Ende der Gründerzeitphase immer
weniger oft gegenüber dem nur für Wohnzwecke vorgeschlagenen Typ zur
Ausführung, obwohl sich die Eigentümer hauptsächlich aus selbstständigen
Gewerbetreibenden und Industriellen zusammensetzten. Für sie stand der Aspekt
der Altersversorgung durch Mieteinnahmen aus eigenen Zinshäusern im
Vordergrund. Aus diesem Grund stellte dieses Modell am Ende der Gründerzeit
zahlenmäßig keine Minderheit mehr dar. 257
252 Vgl. Hartmann, 1984, S. 33.
253 Vgl. Eitelberger v. Edelberg/Ferstel ,1860, S. 6.
254 Vgl. Eitelberger v. Edelberg/Ferstel ,1860, S. 6.
255 Vgl. Eitelberger v. Edelberg/Ferstel ,1860, S. 31.
256 Dieser Absatz folgt: Vgl. Eitelberger/Ferstel, 1860, S. 41.
257 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 19.
Bild 31: Bürgerliches Wohnhaus; Arbeits
(Entnommen aus: Eitelberger v. Edelb
Bild 32: Bürgerliches Wohnhaus; Straßenansicht
(Beide entnommen aus: Eitelberger
Der zweite Wohnhaustyp
nicht im Gewerbe oder im
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Wohnhaus; Arbeits- und Wohnfunktion. Eitelberger v. Edelberg/Ferstel, 1860, Anhang Tafel 1)
Wohnhaus; Straßenansicht Bild 33: Bürgerliches Wohnhaus; Hofansicht.
(Beide entnommen aus: Eitelberger v. Edelberg/Ferstel, 1860, Anhang Tafel 4 und Tafel 5 )
yp wurde für reine Wohnzwecke konzipiert
im Handel tätigen Mittelschicht, wie Ärzten, Rentnern
Wohnhaus; Hofansicht.
für reine Wohnzwecke konzipiert und sollte der
, wie Ärzten, Rentnern oder
Notaren als ein komfortabler
in jedem der drei Stockwerke lediglich eine zu bewohnende oder zu vermietende
Wohnung auf. Der vorliegende Entwurf w
erste Typ als eine mögliche Variante gesehen
innerhalb einzelnen Stockwerde sollte den
nach frei wählbar sein. 258
Bild 34: Bürgerliches Wohnhaus; reine
(Entnommen aus: Eitelberger v. Edelberg
6.1.6 Die Domizile der Inneren Stadt
Der Adel verlor mit der Aufhebung
im Jahr 1848 und der Grundentlastung sein wirtschaftliches Fundament
konnte sich seinen Machtbereich
Gegen Ende der gründerzeitlichen Epoche bildeten die Reste des Großadels mit
dem Großbürgertum, das
258 Dieser Absatz folgt: Vgl. Eitelberger
- 85 -
komfortabler Wohnsitz dienen. Das sohin konzipierte Modell wies
in jedem der drei Stockwerke lediglich eine zu bewohnende oder zu vermietende
vorliegende Entwurf wurde von den Architekten ebenso
eine mögliche Variante gesehen. Die Einteilung der Grundrisse
innerhalb einzelnen Stockwerde sollte den jeweiligen Nutzungsa258 (Siehe Abbildung 34)
reine Wohnfunktion. . Edelberg/Ferstel, 1860, Anhang Tafel 5)
Domizile der Inneren Stadt
Der Adel verlor mit der Aufhebung der bisherigen grundherrlichen
Jahr 1848 und der Grundentlastung sein wirtschaftliches Fundament
sich seinen Machtbereich in der Hofverwaltung und im Militär
Gegen Ende der gründerzeitlichen Epoche bildeten die Reste des Großadels mit
das aus höheren Beamten, Vertretern der Hochfinanz und
itelberger v. Edelberg/Ferstel, 1860, S. 41.
Das sohin konzipierte Modell wies
in jedem der drei Stockwerke lediglich eine zu bewohnende oder zu vermietende
von den Architekten ebenso wie der
. Die Einteilung der Grundrisse
Nutzungsanforderungen
der bisherigen grundherrlichen Feudalordnung,
Jahr 1848 und der Grundentlastung sein wirtschaftliches Fundament und
in der Hofverwaltung und im Militär sichern.
Gegen Ende der gründerzeitlichen Epoche bildeten die Reste des Großadels mit
der Hochfinanz und
- 86 -
Großindustrie sowie erfolgreichen Vertretern der freien Berufe als auch aus der
Gelehrtenschicht bestand, eine vielfältige Oberschicht.259
Diese oberste Schichte des Landes bewohnte einerseits die gründerzeitlichen
Pracht- und Prunkbauten entlang der Wiener Ringstraße und andererseits die neu
errichteten dem Maßstab der mittelalterlichen Stadtstruktur angepassten
kleinteiligen und unregelmäßigen Baublöcke im Stadtkern. 260 Die Straßenverläufe
wurden ebenso durch die mittelalterlichen Bau- und Platzstrukturen verlaufsmäßig
bestimmt und unterschieden sich so wesentlich von den neu entstandenen
Straßen in der gründerzeitlichen Epoche. 261 (Siehe Abbildung 35)
Bild 35: Mietshäuser im Stadtkern.
(Entnommen aus: Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18 Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 55.)
259 Dieser Absatz folgt: Vgl. Hartmann, 1984, S. 13.
260 Vgl. Hartmann, 1984, S. 20.
261 Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 57.
- 87 -
6.2 Gründerzeitliche Viertel - Wert und Bedeutung
In Wien stammen 26.600 Gebäude aus der Gründerzeit. Davon befinden sich 868
Gebäude in der Inneren Stadt und weitere 6.500 Gebäude in den übrigen
Schutzzonen der Bezirke 2-23.262 Die etwa 280.000 Gründerzeitwohnungen
werden von mehr als einer halben Million Menschen bewohnt, das sind mehr als
ein Drittel der Gesamtbevölkerung von Wien.263
Die Gebäude liegen lagebegünstigt innerhalb und außerhalb entlang des Gürtels
im Wiener Stadtgefüge. Die innerhalb des Gürtels gelegenen Bausubstanzen sind
hoch- bis spätgründerzeitliche Bürgerwohnhäuser, die außerhalb des Gürtels
gelegenen Objekte entsprechen überwiegend dem Typus des
Arbeiterwohnhauses. Diese wurden innerhalb eines dichten städtebaulichen
Rasters zugunsten einer maximalen Grundstücksausnutzung und
Gewinnmaximierung errichtet. 264
Die gründerzeitlichen Bausubstanzen konnten sich als anpassungsfähige
Strukturen und somit krisensicher gegenüber den bisherigen gesellschaftlichen,
technischen und wirtschaftlichen Veränderungen behaupten. Das ist neben dem
großen lagebedingten Standortvorteil der rund 30.000 Gebäude im
gesamtstädtischen Stadtgefüge, der eine gute Anbindung an den öffentlichen
Verkehr ermöglicht, hauptsächlich mit der baulich strukturellen Nutzungsoffenheit
der Gebäude verbunden. Das sind zum Beispiel die nutzungsstrukturellen
Potenziale betreffend die Fähigkeit zur Aufnahme von kleineren Handels- und
Dienstleistungseinheiten sowie weiterer Einrichtungen der sozialen Infrastruktur
als auch die Möglichkeit kleinere Arbeitsstätten in Kombination mit dem Wohnen
zu ermöglichen.265
262 Vgl. Experteninterview mit Herrn DI Scheuchel, Wien am 12.August 2009.
263 Dieser Absatz folgt: Vgl. Webservice der Stadt Wien (2009), http://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/04/01/04/01.htm, Stand vom 17.8.2009.
264 Dieser Absatz folgt: Vgl. Webservice der Stadt Wien (2009), http://www.zielgebiete.wien.at, Stand vom 12.7.2009.
265 Dieser Absatz folgt: Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 128.
- 88 -
Diese Nutzungsvielfalt der das Stadtbild von Wien bis heute wesentlich
gestaltmäßig prägenden Objekte positioniert die Gründerzeithäuser in einem
Spannungsfeld zwischen Schutz- und Erneuerungsinteresse. 266
6.3 Erneuerung gründerzeitlicher Viertel - Wert und Bedeutung
Vorwiegend in Gründerzeitvierteln entsteht durch bauliche oder nutzungsbedingte
Veränderungen, die sich durch Wohnungszusammenlegungen oder Abbrüchen
manifestieren, ein jährlicher Wohnbaubedarf von etwa 3000 Wohnungen. 267
Neben der mengenmäßigen Verfügbarkeit von Wohnraum bestimmen vermehrt
die Qualitätskriterien und die Leistbarkeit die Nachfrage nach Wohnflächen, da
die verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Wien aufgrund ihrer unterschiedlichen
Altersstrukturen und Lebenssituationen auch einkommens- und herkunftsmäßig
unterschiedliche Bedürfnisse und Anforderungen stellen.268 Auf diese Bedürfnisse
soll durch angepasste Sanierungsmethoden Rücksicht genommen werden, um
der Gefahr des Abwanderns aktiver und jüngerer Bevölkerungsgruppen
entgegenwirken zu können. 269
Die Altstadterneuerung trägt mit der Aufwertung von erneuerungsdringlichen
Baublöcken durch geförderte bauliche Maßnahmen vor allem in den
gründerzeitlichen Stadtvierteln zur Beseitigung von vorhandenen Problemen eine
soziale und kulturelle Verantwortung gegenüber der Bevölkerung.270
Dem lagebedingten Standortvorteil der gründerzeitlichen Viertel stehen auch viele
Nachteile entgegen. Das sind nicht zuletzt auf Grund des hohen Alters der
Gebäude der Bestand von Substandardwohnungen, eine große Anzahl an leer
stehenden Erdgeschosszonen, hohe Belagsdichten, hohe Geschoßflächendichten
und ungenügend belichtete Innenhöfe.271
266 Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 128.
267 Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 122.
268 Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 123.
269 Dieser Absatz folgt: Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 128.
270 Vgl. Raith in: Werkstattberichte, 2008, S. 7.
271 Dieser Absatz folgt: Vgl. Webservice der Stadt Wien (2009), http://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/04/01/04/01.htm, Stand vom 17.8.2009.
- 89 -
Aufgrund der identitätsstiftenden und stadtbildprägenden Funktion der
gründerzeitlichen Viertel und dem einfachen strukturellen Aufbau der Gebäude,
das vielfältige Nutzungen zulässt, überwiegen die für eine Erhaltung durch
Erneuerung der Substanzen sprechenden Vorteile. 272
Für die Entscheidung zur Erneuerung von Gründerzeithäusern spricht zudem,
dass die Revitalisierungsbranche als Jobmotor für die Bauwirtschaft eine
Grundlage für das Bestehen zahlreicher Klein- und Mittelunternehmen darstellt.
Tausende zusätzliche Arbeitsplätze können durch ein weiteres Vorantreiben der
Sanierungstätigkeiten speziell in Anbetracht der Kyoto Zielvereinbarungen trotz
der bislang anhaltenden Wirtschaftskrise erhalten werden. Damit geht auch eine
Stärkung der Tourismusbranche einher; ein weiterer Wirtschaftszweig. 273
Dem zuvor gehen die Anwendung eines einheitlichen nationalen Österreichischen
Normenkataloges zu den europaweit einheitlichen Bemessungsregeln im
Bauwesen (EUROCODES274) und die wissenschaftliche Erforschung der
Bauweisen von Gründerzeitgebäuden.275 Diesbezüglich wurde seitens der Wiener
Wirtschaftskammer Ende Mai 2009 die Förderung eines Forschungsprojekts zur
Entwicklung von Lösungsansätzen für die Altbausanierung und
Dachgeschossausbauten in Wiener Gründerzeithäusern unter Berücksichtigung
von seismischen Beanspruchungen genehmigt. 276
6.4 Instrumente der Stadterneuerung
Über Jahrzehnte hinweg wurden Altbauten im mietrechtlichen Sinn
zwangsbewirtschaftet. Daraus ergibt sich bisweilen die Notwendigkeit von
geförderten Sanierungsprojekten. Nicht geförderte Sanierungen von Wohnhäusern
ergäben in Summe € 11,61/m² [kursive Hervorhebung eines aktuellen Wertes
durch den Autor]. Das stünde in einem großen Missverhältnis zur
272 Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 128.
273 Dieser Absatz folgt: Vgl. ÖIBI (2009), http://www.wienerbaukultur.at/gzdef.htm, Stand vom 7.8.2009.
274 RL 89/106/EWG i. d. F.: RL 93/68/EWG.
275 Vgl. ÖIBI (2009), http://www.wienerbaukultur.at/gzdef.htm, Stand vom 7.8.2009.
276 Vgl. TU- Wien (2009), http://www.hochbau.tuwien.ac.at/newsdetail/news/wirtschaftskammer, Stand vom 18.8.2009.
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durchschnittlichen Einkommensstruktur der Bevölkerung. Deshalb muss eine
geförderte Wohnhaussanierung betrieben werden. 277
Nach dem der Wiederaufbau der zerstörten Bausubstanzen aus dem 2. Weltkrieg
weitgehend abgeschlossen war, erhielt die Stadtentwicklung im Jahr 1968 mit
einem Bundesgesetz zur Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz 1968278)
die geeigneten Mittel zur Errichtung von Wohnbauten. Hingegen besaß die
öffentliche Hand keine geeigneten Instrumente um dem Verfall der
gründerzeitlichen Bausubstanz außer durch Abbruch und Neubau
entgegenzuwirken. 279
Erst das im Jahr 1974 beschlossene Stadterneuerungsgesetz (StadternG280)
erlaubte der Wohnbauförderung sich mit dem Thema Altstadterhaltung näher zu
befassen. Mit der sozialverträglichen Vorgangsweise im Sanierungsgebiet
Ottakring wurde der Grundstein zur sogenannten sanften Stadterneuerung gelegt.
Das entspricht etwa dem bisweilen praktizierten Modell der Sockelsanierung. 281
Mit der Notwendigkeit einer geeigneten Sanierungsförderung gleich der
Neubauförderung wurde im Jahr 1984 das Wohnhaussanierungsgesetz (WSG282)
beschlossen und zur Koordination der hierfür erforderlichen administrativen
Agenden der Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds (heute
Wohnfonds Wien) gegründet. 283
6.4.1 Fördervoraussetzungen
Für abzuwickelnde Wohnhaussanierungsprojekte seitens des Wohnfonds Wien
gelten als wichtigste Fördervoraussetzungen: 284 (siehe nächste Seite)
277 Dieser Absatz folgt: Vgl. Karst/Malloth/Trojan, 2003, Kap.1, S. 3.
278 BGB1. Nr. 280/1968.
279 Dieser Absatz folgt: Vgl. Berger/Berger in: Perspektiven (2005), S. 12.
280 BGB1. Nr. 2/2008.
281 Dieser Absatz folgt: Vgl. Berger/Berger in: Perspektiven (2005), S. 12.
282 BGB1. Nr. 460/1990.
283 Dieser Absatz folgt: Vgl. Berger/Berger in: Perspektiven (2005), S. 13.
284 Diese Aufzählung folgt: WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 91 -
• Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss die Baubewilligung mindestens 20
Jahre zurückliegen. Ausnahmen hierzu wären z.B. Maßnahmen für
behinderte Menschen, der Fernwärmeanschluss, Kleingartenhäuser
• Die Vereinbarkeit der Objekte mit dem Flächenwidmungs- oder
Bebauungsplan oder ein öffentliches Interesse an einer Sanierung
• Das geförderte Gebäude muss ein Wohnhaus sein, d.h. nach der
Sanierung muss mindestens die Hälfte der gesamten Nutzfläche dem
Wohnen dienen
• Die geförderten Wohnungen dürfen nach der Sanierung nicht kleiner als
22m² und nicht größer als 150m² sein
• Das Vorliegen des dringenden Wohnbedürfnisses seitens der Bewohner
und eine permanente Nutzung der Wohnungen
• Abhängigkeit der Gewährung der Förderung vom des Ertrag des Objektes
abhängig. Die Kosten und die Finanzierungskosten (Darlehensaufnahme)
der Sanierung müssen höher sein als eine etwaige Hauptmietzinsreserve
zuzüglich 80 v.H. der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen der nächsten
10 Jahre bzw. bei Aufzügen der nächsten 5 Jahre. Ausnahmen hierzu
wären z.B. Maßnahmen für behinderte Menschen, thermisch- energetische
Wohnhaussanierungen
• In Bezug auf den allgemeinen Bauzustand des Gebäudes, die Baukosten
und die zu erwartende Höhe der Mietzinse muss die Wirtschaftlichkeit
gegeben sein
• Die Objekte dürfen nicht zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes,
eines Landes oder im Eigentum eines fremden Staates; einer
internationalen Organisation oder diplomatischen Vertretung stehen
Dazu kommen noch die bautechnischen Aspekte, das sind vor allem die
vorherrschenden statischen Verhältnisse in den betreffenden
Sanierungsobjekten.285
285 Vgl. Experteninterview mit Herrn Ing. Lehner, Wien am 7. Februar 2008.
- 92 -
Ein wesentliches Kriterium für Investoren Sanierungsförderungen in Anspruch zu
nehmen sind die danach zu erzielenden Erträge. Diese richten sich einerseits
nach den steuerlichen Absetzmöglichkeiten der Investitionskosten und
andererseits nach dem Angebot an Fördermöglichkeiten.286
Der Vorbereitungszeitraum von der Beantragung einer Sanierungsförderung bis
zum Baubeginn ist ein nicht zu vernachlässigender Aspekt im
Planungsmanagement. Ein sehr optimistischer Ansatz wäre die Zeitspanne
mindestens eines Jahres. Wenige Projekte liegen innerhalb eines Zeitraumes von
2 Jahren. Die durchschnittliche allgemeine Zeitdauer beträgt jedoch 3- 4 Jahre. 287
Ob in den Gebäuden ausschließlich mietvertragliche Verhältnisse oder
Eigentumsverhältnisse bzw. Mischformen vorliegen, spielt keine Rolle in der
Fördervergabe und auf die Förderdauer. 288
Seit dem 15. Jänner 2009 werden besondere Schwerpunkte in der
Sanierungsverordnung (SanVO289) gesetzt.
Besondere Schwerpunkte sind: 290
• Die Umsetzung der Art. 15a-Vereinbarung/Techniknovelle 2007
• Die neun Begriffsbestimmungen
• Erhöhung der förderbaren Kosten
• Die Vereinheitlichung der Sockelsanierung
• Die Totalsanierung mit überwiegendem Neubauanteil
6.4.2 Die Totalsanierung
Diese Form der geförderten Sanierung wird ausschließlich von Investoren in
Anspruch genommen. 291
286 Dieser Absatz folgt: Vgl. Experteninterview mit Herrn Ing. Lehner, Wien am 7. Februar 2008.
287 Dieser Absatz folgt: Vgl. Experteninterview mit Herrn Ing. Lehner, Wien am 7. Februar 2008.
288 Vgl. Experteninterview mit Herrn Ing. Lehner, Wien am 7. Februar 2008.
289 LGB1. Nr. 27/2009.
290 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
291 Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 2.
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Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG292)
ermöglicht die Förderung der Sanierung von unbewohnten Wohngebäuden. Die
Totalsanierung stellt die im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgende
durchgreifende Sanierung eines zur Gänze bestandsfreien Gebäudes dar. Im
Gegensatz zur Sockelsanierung erfolgt der Umbau nicht schrittweise, da das zu
sanierende Objekt zu Gänze unbewohnt ist. So können alle Wohnungen sofort auf
Wohnungen der Kategorie A gemäß dem Mietrechtsgesetz (MRG293) angehoben
werden. Es dürfen auch zuvor anders als für das Wohnen genutzt Gebäude, wie
z.B. Fabriken, etc., in ein Wohnhaus umgebaut werden. 294
Besondere Auflagen einer Totalsanierungsförderung: 295
• Der Stadt Wien sind zur Sanierung beantragte Wohnungen teilweise zur
Vergabe anzubieten (jede 2. und 4. Wohnung von nach Sanierung
bestandsfreien Wohnungen)
• Vermietung nur nach dem Kostendeckungsprinzip auf Förderdauer
(Mietzinsklausel zulässig)
• Der Förderumfang reduziert sich bei Wohnungseigentumsbegründung
• Das Pfandrecht für aufgenommene Darlehen sowie ein
Veräußerungsverbot sind im Grundbuch zugunsten der Stadt Wien
eintragen zu lassen
Es dürfen auch zuvor anders als für das Wohnen genutzt Gebäude, wie z.B.
Fabriken, etc. in ein Wohnhaus oder Heim (Studentenheim) umgebaut werden. 296
Förderbare Maßnahmen sind: 297 (Siehe nächste Seite)
292 LGB1. Nr. 27/2009.
293 BGB1. Nr. 30/2009.
294 Dieser Absatz folgt. Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
295 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
296 Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
297 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 94 -
• Das Instandsetzen der allgemeinen Teile des Objektes, wie z.B. eine
Fassadensanierung, Dachreparaturen, etc.
• Verbesserungsarbeiten, wie z.B. ein Aufzugseinbau, ein
Fernwärmeanschluss
• Die Verbesserung innerhalb der Wohneinheiten im Sinne einer
Standardanhebung. Darunter fallen nicht: die Erneuerung von Fliesen,
Sanitäreinrichtungsgegenständen, etc.
6.4.3 Die Sockelsanierung
Viele Eigentümer von Gründerzeithäusern können die erforderlichen finanziellen
Mittel für eine Sanierung nicht aufbringen. Viele Zinshäuser befinden sich in einem
schlechten baulichen Zustand, der zudem nur durch hohen technischen und
finanziellen Aufwand festgestellt werden kann. 298
„Die Idee der Sockelsanierung besteht darin, die in den Zinshäusern anfallenden
Erhaltungsarbeiten für den „kleinen Mann“ finanzierbar zu machen.“ 299 Diese
Förderform wird etwa zur einen Hälfte von Eigentümern und zur anderen Hälfte
von Investoren beansprucht. 300
Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG301)
ermöglicht die Förderung der Sanierung von bewohnten Wohngebäuden. Hierfür
muss zumindest ein Drittel der Wohnungen der Ausstattungskategorie D und der
Ausstattungskategorie C zuzuordnen sein. Die Ausstattungskategorien werden im
Mietrechtsgesetz (MRG302) geregelt. Allenfalls soll auch ein schrittweises Sanieren
möglich sein, damit aufrechte Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse bestehen
bleiben können. Mit dieser umfassenden Revitalisierung wird der Grundstein dafür
298 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 2.
299 Denk/Grabherr (2009), S. 2.
300 Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 2.
301 LGB1. Nr. 67/2006.
302 BGB1. Nr. 30/2009.
- 95 -
gelegt, dass die allgemeinen Teile des Hauses unmittelbar erneuert werden und
die Wohnungen zumindest mittelfristig standardmäßig angehoben werden. 303
Jedenfalls sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 304 (siehe nächste Seite)
• Die Notwendigen Erhaltungsmaßnahmen an den allgemeinen Teilen gemäß
dem § 3 MRG, das sind Fassadeninstandsetzungen, Dachreparaturen,
Instandsetzen der Steigleitungen, des Kanals, den Tausch von Bleirohren
bei Trinkwasserleitungen; § 3 MRG (BGB1. Nr. 52 /1981 i. d. F. BGB1. Nr.
30 /2009) 305
• Hausseitige Verbesserungsarbeiten gemäß § 4 MRG, soweit dies
zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist, das sind z.B. ein
Aufzugseinbau, der Einbau von Schallschutzfenstern, etc.
§ 4 MRG (BGB1. Nr. 52 /1981 i. d. F. BGB1. Nr. 30 /2009) 306
• Eine Standardanhebung von mindestens 20% der Wohnnutzfläche, eine
„Huckepacksanierung“ (Anhängen an laufende Sanierungstätigkeiten im
Haus zur Verbesserung bewohnter Wohnungen)
Leer stehende Wohnungen können während der Antragsstellungs- und
Bauvorbereitungsphase an karitative Organisationen befristet vermietet werden.
Darüber hinaus sind noch folgende Maßnahmen förderbar: 307
• Die Adaptierung von Erdgeschoss- und Souterrainflächen für
Geschäftslokale
• Der Dachgeschossausbau und der Zubau von Wohnungen (spezielle
Finanzierungsmaßnahmen sind möglich, die Anbotsverpflichtung besteht
auch hier – siehe hierzu die Aufzählung von Auflagen)
303 Dieser Absatz folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
304 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
305 § 3 MRG (BGB1. Nr. 52 /1981) i. d. F. BGB1. Nr. 30 /2009.
306 § 4 MRG (BGB1. Nr. 52 /1981) i. d. F. BGB1. Nr. 30 /2009.
307 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http:// www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 96 -
• Die Errichtung von Stellplätzen (nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 50%
der nachgewiesen Errichtungskosten, jedoch maximal 6.000 Euro pro
Stellplatz, unabhängig von den förderbaren Gesamtbaukosten)
• Eine städtebauliche Strukturverbesserung, auch der Abbruch von
Gebäudeteilen (im Zusammenhang mit der Blocksanierung ein einmaliger
nicht zurückzuzahlender Betrag bis zu 100% der Errichtungskosten - bei
Abbrüchen von den Blocksanierungen unabhängig)
Besondere Auflagen einer Sockelsanierungsförderung: 308
• Dass mindestens ein Drittel der Kategorie D oder C gemäß dem
Mietrechtsgesetz (MRG309) zuzuordnen sein muss. Hier erfolgt die
Einstufung gemäß mietvertraglicher Vereinbarungen bzw. ist bei der
Leerstehung die Realausstattung ausschlaggebend
• Jede 2. und 4. bestandsfreie Wohnung ist nach erfolgter Sanierung der
Stadt Wien zur Weitergabe anzubieten
• Auf Förderdauer ist eine Vermietung lediglich nach dem
Kostendeckungsprinzip zulässig
• Die Begründung von Wohnungseigentum verringert den Förderumfang
• Das Pfandrecht für aufgenommene Darlehen und ein Veräußerungsverbot
zugunsten der Stadt Wien sind im Grundbuch eintragen zu lassen
Für längere Zeit leer stehende Wohnungen, die im Rahmen von
Sockelsanierungen für zukünftige Zusammenlegungen frei bleiben, können
karitativen Organisationen überlassen werden.310
Das ergibt folgende Vorteile für den Förderungswerber: 311 (Siehe nächste Seite)
308 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009): http:// www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
309 BGB1. Nr. 30/2009.
310 Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http:// www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 97 -
• Ein beschleunigtes Verfahren und bis zu 35 Punkte im Förderverfahren des
Wohnfonds Wien
• Eine Bezahlung des Kategoriemietzinses (zumindest) und der
Betriebskosten gemäß dem Mietrechtsgesetz (MRG312) anstelle von
Leerstehungskosten
• Die Betreuung der unter Obhut stehenden Bewohner seitens einer
karitativen Organisation, die sich verpflichtet die Wohnungen fristgerecht,
leer, bestandsfrei und undevastiert zurückzugeben
• Die förderrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeit der von karitativen
Organisationen abgelehnten Wohnungen
Karitative Organisationen bringen unter deren Obhut stehende
Wohnungssuchende mit auf maximal 3 Jahren befristeten Mietverträgen unter. Es
besteht kein Anspruch auf Hauptmieterschaft vor der Schlichtungsstelle. 313
6.4.4 Die Blocksanierung
In Zusammenarbeit mit dem Magistrat und den Bezirksvertretungen werden
seitens des Wohnfonds Wien sogenannte Blocksanierungsgebiete festgelegt.
Hierzu werden Fachleute mit der Entwicklung von Konzepten für eine
Strukturverbesserung bzw. Sanierung in sogenannten Blockentwicklungsgebieten
beauftragt. Mit der Blocksonderförderung, der sogenannten kleinen
Blocksanierung, werden Maßnahmen, welche durch die Förderungsmöglichkeiten
der Wohnhaussanierung nicht erfasst werden, im Hinblick auf städtebauliche
Strukturverbesserungen, mit bis zu 100 v.H. der nachgewiesenen Kosten
gefördert. 314
311 Diese Aufzählung folgt: WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
312 BGB1. Nr. 30/2009.
313 Dieser Absatz folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
314 Dieser Absatz folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 98 -
Förderbare Maßnahmen sind: 315
• Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen zur Verbesserung von
Belichtungs- und Belüftungsverhältnissen
• Die Abbruchfolgekosten, wie z.B. Umsiedlungen
• Die Hofgestaltung und -begrünung, soweit diese nicht anders förderbar
sind
• Hofüberplattungen, wie z.B. als Emissionsschutz für Betriebe
• Soziale Einrichtungen
Spezielle Förderungsvoraussetzungen sind: 316
• Die Übereinstimmung mit einem approbierten Blocksanierungskonzept in
einem Blocksanierungsgebiet
• Eine positive Stellungnahme der Geschäftsstelle für Infrastruktur und
Stadterneuerung in der Baudirektion (Magistratsdirektion Wien)
Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG317)
ermöglicht eine Blocksanierung, die liegenschaftsübergreifende gemeinsame
Sanierung von mehreren Gebäuden oder Wohnausanlagen in Verbindung mit
Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung. 318
Die Zielsetzung beinhaltet: 319
• Die Wohnhaussanierung (Sockel- oder Totalsanierung bzw. Verbesserungs-
maßnahmen)
315 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
316 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
317 LGB1. Nr. 67/2006.
318 Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
319 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 99 -
• Die Auflockerung zu dichter Bebauung durch Abbruchmaßnahmen an
Hinter- und Nebengebäuden zur Verbesserung der Belichtungs- und
Belüftungsverhältnisse.
• Den Ausgleich der abgebrochenen Nutzflächen durch einen
Dachgeschossausbau oder einer Aufstockung in den laut Bebauungsplan
vorgesehenen Bereichen (spezielle Förderungskonditionen für
Blocksanierungen und erneuerungsdringlichen Zählgebieten)
• Die Nachverdichtung von untergenutzten Liegenschaften durch Zubau,
Abbruch und Neubau
• Die Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. Grünflächen, Schaffung von
PKW-Einstellplätzen, Verkehrsberuhigung, ökologische Maßnahmen)
• Die Sicherung und die Verbesserung gewünschter Nutzungsmischungen
(Wohnen/Arbeiten/Nahversorgung)
• Die Schaffung sozialer und technischer Infrastruktureinrichtungen
• Die Koordination von Maßnahmen im öffentlichen Raum
6.4.5 Die Erhaltungsmaßnahmen
Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG320)
regelt die Erhaltungsarbeiten an Wohnhäusern mit einem maximalen 5%-igen
Verbesserungsanteil, wenn überwiegend ein Drittel der Wohnungen der
Ausstattungskategorie D und der Ausstattungskategorie C gemäß
Mietrechtsgesetz (MRG321) vorliegt. Die Kategorieneinstufung richtet sich nach der
Ausstattung der Wohnung bei Mietvertragsabschluss. 322
Die Erhaltung umfasst gem. dem Mietrechtsgesetz (§ 3 MRG323) folgende
Arbeiten: 324 (Siehe nächste Seite)
320 LGB1. Nr. 67/2006.
321 BGB1. Nr. 30/2009.
322 Dieser Absatz folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
323 § 3 MRG (BGB1. Nr. 52 /1981) i. d. F. BGB1. Nr. 30 /2009.
- 100 -
• Die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der
Dienstwohnungen für HausbesorgerInnen. Das sind z.B. die
Fassadeninstandsetzung oder eine Dachreparatur
• Die Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen
Benützung dienenden Anlagen. Das sind z.B. die zentrale
Wärmeversorgung, ein Aufzug, eine Waschküche etc.
• Die Installation von öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Einrichtungen.
Das sind z. B. ein Wasser- oder Kanalanschluss bzw. der Tausch von
Bleirohren bei Trinkwasserleitungen bzw. Vorrichtungen zur Senkung oder
zur individuellen Feststellung des Energieverbrauches
• Die Erhaltung einzelner Wohnungen in brauchbarem Zustand, sofern diese
leer stehend sind
• Die Behebung ernster Schäden des Hauses, auch in bewohnten
Wohnungen
• Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauches, sofern sie wirtschaftlich
vertretbar sind
Im Zuge der Erhaltungsarbeiten kann auch ein geringer Anteil an
Verbesserungsarbeiten, wie z.B. eine Gegensprechanlage gefördert werden. Das
mit maximal 5 % der Baukosten. 325
6.4.6 Die Thermisch- Energetische Wohnhaussanierung
Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG326)
regelt die Förderung der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen an
Wohnhäusern. 327
324 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
325 Dieser Absatz folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
326 LGB1. Nr. 67/2006.
327 Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 101 -
Ziel der thermisch-energetischen Wohnhaussanierung ist es, durch Reduktion von
Luftschadstoffen und CO2- Ausstoß zur Verbesserung der Umweltsituation
beizutragen. 328
Deshalb werden bauliche und zusätzlich energetische Maßnahmen gefördert, die
zur Verringerung des Heizwärmebedarfs führen. Im Wesentlichen also die
Dämmung der gesamten Gebäudehülle. Darüber hinaus soll die ökologische
Optimierung des Gebäudes, wie z.B. durch die Verbesserung des Heizsystems,
den Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung, die Verwendung ökologisch
unbedenklicher Baustoffe etc. angeregt werden. 329
Eine Kombination mit Förderungen von Einzelverbesserungen an und im
Gebäude, wie eines Aufzugs als Einzelmaßnahme, Solarförderungen,
Dachgeschossausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen, ist
möglich. 330
Durch die Sanierungsverordnung 2008 wurde die THEWOSAN wesentlich anders
gestaltet und in zwei Förderschienen aufgeteilt. Als neue Begriffe wurden
einerseits die umfassende thermisch-energetische Sanierung und andererseits die
Deltaförderung bzw. Einzelbauteilförderung geschaffen. 331
Der Begriff THEWOSAN wird als Überbegriff für beide Förderschienen
verwendet.332
Die umfassende thermisch-energetische Sanierung zielt auf einen möglichst
niedrigen Heizwärmebedarf des Gebäudes nach erfolgter Sanierung ab. Strengere
Fördervoraussetzungen und höhere Fördermöglichkeiten sollen die Qualität der
Sanierung steigern. Anwendungsbeispiele: Nachkriegsgebäude der 1950er bis
80er Jahre, sowie Gründerzeithäuser ohne gegliederte Fassade. 333
328 Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
329 Dieser Absatz folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
330 Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http:/ www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
331 Dieser Absatz folgt:: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
332 Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
333 Dieser Absatz folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 102 -
Die sogenannte Deltaförderung bzw. Einzelbauteilförderung ist eine thermisch-
energetische Sanierung, welche vor allem die Reduktion des Heizwärmebedarfes
zum Ziel hat. Die Deltaförderung darf nur dort gewährt werden, wo aus
technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen die Mindeststandards für
eine umfassende thermisch- energetische Sanierung nicht erreicht werden
können. Anwendungsbeispiele wären etwa Gründerzeithäuser mit erhaltenswerten
Fassaden. 334
Die im Folgenden angeführten Maßnahmen beziehen sich auf jene Arbeiten, die
eine thermische und eine energetische Verbesserung für ein Gebäude darstellen
oder eine Vorbedingung zur Durchführung dieser Maßnahmen sind. Die
Instandsetzungsmaßnahmen, die keine thermisch-energetische Verbesserung
bewirken, sind unter dieser Förderschiene nicht förderbar, sollten aber ohne
Inanspruchnahme von Fördermitteln zeitgleich durchgeführt werden. 335
Eine thermische Sanierung der gesamten Hülle von beheizten Gebäuden
umfasst:336
• Die Wärmedämmung aller umgebungsexponierten Bauteile
• Die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, sowie Maßnahmen zur
Sicherstellung des erforderlichen hygienischen Luftwechsels
• Die Maßnahmen zur Beseitigung von Wärmebrücken und/oder anderen
bauphysikalischen Mängeln
• Die Maßnahmen zur Erhöhung passiv-solarer Wärmegewinne in
Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen zur Verhinderung
sommerlicher Überhitzung, das ist z.B. die Errichtung von Wintergärten, die
Errichtung von Loggienverglasungen oder der Einsatz einer transparenten
Wärmedämmung
334 Dieser Absatz folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
335 Dieser Absatz folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
336 Diese Aufzählung folgt: Vgl. WFW Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009), http://www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 103 -
• Die baulichen Maßnahmen zur Verlustminimierung im Bereich der
Wärmegewinnung und Wärmeverteilung, das ist z.B. eine Dämmung von
Verteilungsleitungen im Keller
Eine Voraussetzung für die Förderung von anlagentechnischen Maßnahmen, ist
z.B. die Durchführung von baulichen Maßnahmen, die den jährlichen
Heizwärmebedarf reduzieren. 337
In Gebäuden mit oder ohne Zentralheizung: 338
• Die Umstellung oder Errichtung der Heizungs- und
Warmwasseraufbereitungsanlage mit primärenergieeffizientem und bzw.
oder CO2-ärmerem oder erneuerbarem Energieträger. Das sind z.B. Heizöl
auf Fernwärme oder Gas, Kohle oder Heizöl auf Biomasse, Errichtung einer
Solaranlage), u.v.m.
• Die Umstellung auf Systeme mit hoher Energieeffizienz. Das sind z.B. der
Einbau einer Brennwertkesselanlage samt Herstellung der dafür
erforderlichen Heizflächen, der Einbau von Wärmepumpen oder ähnliches
• Die Maßnahmen zur Verbesserung des Wirkungsgrades an bestehenden
Anlagen durch Kesseltausch, Adaptierung der Regeltechnik, u.v.m.
• Die technischen Maßnahmen zur Verlustminimierung durch Dämmung der
Verteilungsleitungen. Das sind z.B. erdverlegte Verteilungsleitungen,
Leitungsführungen im Keller, u.v.m.
Als allgemeine anlagentechnische Verbesserungen gelten:339
• Die Errichtung von Anlagen zur kontrollierten Be- und Entlüftung
337 Vgl. Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009): Thermisch- energetische Sanierung, http:// www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
338 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009): Thermisch- energetische Sanierung, http:// www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
339 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009): Leitfaden Erhaltung, http:// www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 104 -
• Die Nachregulierung der Luftmenge seitens Abluftventilatoren bedingt durch
den Einbau von dichten Fenstern
Als innovative klimarelevante Systeme gelten: 340
• Fernwärme
• Erneuerbare Energieträger
• Heizungswärmepumpensysteme (Jahresarbeitszahl größer als 4)
• Erdgas - Brennwert - Anlagen, sofern kein Fernwärmeanschluss und keine
Biomasse möglich ist. Eine verpflichtende Kombination mit Solaranlagen,
wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist
• Andere Technologien mit geringen Treibhausgasemissionen. Eine
verpflichtende Kombination mit Solaranlagen, wenn dies wirtschaftlich
vertretbar ist
340 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung (2009): Thermisch- energetische Sanierung, http:// www.wohnfonds.wien.at, Stand vom 23.8.2009.
- 105 -
7 Aktuelle Beispiele und Forderungen
Die Verbesserungsmaßnahmen sollen in den Gebieten in jener Weise ansetzen,
dass unter Wahrung des gründerzeitlichen baulichen Erbes der Dialog mit
zeitgemäßer und qualitätsvoller Architektur zur Ausarbeitung von nachhaltigen
Lösungen ermöglicht wird. 341 Die Modernisierungsmaßnahmen sollen die
gegebenenfalls vorhandenen urbanen Qualitäten der dispersen gründerzeitlichen
Sozialstrukturen erhalten und nicht zu einem Verdrängungsprozess zulasten der
bestehenden Wohnbevölkerung führen. Die Stadtteile sollen derart attraktiv und
funktionsmäßig flexibel ausgestaltet werden, dass allfällig freiwerdende
Nutzflächen in den mit neuen Funktionen ausgestatteten und daher verbesserten
Lebensumfeldern einer umgehenden Neubesiedelung zugeführt werden
können.342
7.1 Sanierung versus Neubau in Gründerzeitvierteln
Vergleicht man die gründerzeitliche Stadt mit Stadtmodellen des 20. Jahrhunderts
oder mit aktuellen städtebaulichen Leitbildern, dann stehen den vorhandenen
Stärken und Potenzialen viele Schwächen gegenüber.343
Seitens der Mieter bestehen keine klaren Prioritäten zwischen einer Sanierung
und der Errichtung von neuen Gebäuden in gründerzeitlichen Gebieten. Das
Verhältnis diesbezüglich ist ausgeglichen. 344
Beim Abbruch eines architektonisch unbedeutenden gründerzeitlichen
Arbeiterhauses und der anschließenden Errichtung eines normalen geförderten
Wohnhauses ergeben sich zumeist folgende Nachteile: 345 (Siehe nächste Seite)
341 Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 129.
342 Dieser Absatz folgt: Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005, S. 129f.
343 Vgl. Raith in: Werkstattberichte, 2008, S. 6.
344 Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
345 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Raith in: Werkstattberichte, 2008, S. 6f.
- 106 -
• Die niedrigen Geschoßhöhen und Ausbauten im Dachbereich erhöhen die
Anzahl der Geschosse und erhöhen die ohnehin hohen Bebauungsdichten
• Es werden meist keine zusätzlichen öffentlichen oder halböffentlichen
Freiräume geschaffen und der Mangel an qualitätsvollen Grün- und
Freiräumen bleibt bestehen
• Durch die Erhöhung der Wohnungsanzahl und den damit verbundenen
Stellplatzverpflichtungen werden das motorisierte Verkehrsaufkommen und
die Lärm- bzw. Schadstoffbelastungen erhöht
• Die höhenmäßig geringe Bemessung von Erdgeschosshöhen
(flächenmäßiger Ausnutzungsdruck) lässt lediglich Garageneinfahrten und
-ausfahrten bzw. Abstellräume anstatt die Auffüllung mit Geschäften zu
• Die funktionelle und gestalterische Abwertung des öffentlichen Raums
(nutzungsunflexible Erdgeschosszonen) und dadurch ein nachhaltiger
Verlust von Urbanität
• Die Tragkonstruktionen der Neubauten sind auf bestimmte funktionell
abgestimmte Wohnungs- und Raumkonzepte ausgerichtet und verhindern
Nutzungsveränderungen und Nutzungsanpassungen
• Der strukturelle Nutzungsverlust gegenüber Gründerzeitwohnhäusern
• Die betriebswirtschaftliche Unrentabilität von Baulückenschließungen
Als weitere Nachteile sind im Neubaufall auch die vermehrte Erfüllungspflicht von
gesetzlichen Bestimmungen gemäß der Bauordnung für Wien (BO346) und der
damit verbundene Verdrängungsprozess zulasten von Altmietern und
gegebenenfalls von ganzen Bevölkerungsschichten zu beurteilen.347
Den zuvor genannten Nachteilen von Neubauten in gründerzeitlichen Gebieten
stehen folgende Vorteile gegenüber: 348
• Grundsätzlich werden bessere Wohnungen geschaffen
346 LGB1. Nr. 25/2009.
347 Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
348 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 1ff.
- 107 -
• Die zumeist besseren thermischen Qualitäten und Energiebilanzen
• Die Abbruch- und Neubaukosten sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht
geringer als bei Sanierungen; einfachere Kostenkalkulation
• Das Bestehen neuer Förderungsmöglichkeiten für Abbruch und Neubau in
Blocksanierungs- bzw. Sanierungszielgebieten und daraus resultierende
steuerschonende Abschreibungsmöglichkeiten
• Gute Ausstattung mit Gemeinschaftsflächen und eine Barrierefreiheit
zugunsten der Nutzung für Menschen mit Beeinträchtigungen zur
Förderung der positiven Lebensqualitäten durch gesetzliche Vorschriften
(BO349)
• Die Erzielung höherer Freiflächenqualitäten ist liegenschaftsbezogen
möglich
• Baulückenschließungen sind volkswirtschaftlich von Bedeutung
Der Abbruch alter Zinshäuser und der anschließende Neubau innerhalb von
gründerzeitlichen Vierteln stellen eine Seltenheit dar. 350
Grundsätzlich gelten die Wiener Gründerzeitgebäude mit ihren Stärken und
Schwächen als erhaltenswürdig. Sohin kommt vermehrt die geförderte
Sanierungsschiene in Gründerzeitvierteln vor allem außerhalb des Wiener Gürtels
zur Anwendung. 351
Die potentiellen Stärken der Gründerzeitgebäude lassen sich wie folgt
aufzählen:352
• Das flexible Nutzungspotential in den Erdgeschosszonen für Büros,
Arztpraxen, Dienstleistungsbetriebe, Kleingewerbe, u.v.m.
• Die Möglichkeit einer öffentlichen Nutzung von Erdgeschosszonen und
Souterrains zur Belebung des Straßenraumes
349 LGB1. Nr. 25/2009.
350 Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
351 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
352 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Stadtentwicklung Wien, Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2005,S. 128.
- 108 -
• Die Ausbaupotentiale in den Dachgeschossen
Diesen potentiellen Stärken stehen folgende Schwächen gegenüber: 353
• Einschränkungen hinsichtlich der Errichtung von Terrassen, Loggien in
Dachgeschosszonen, Reduzierung der Dachgeschossausbauvolumina
aufgrund der europaweit einzuhaltenden einheitlichen Bemessungsregeln
im Bauwesen (EUROCODES354), großer technischer und wirtschaftlicher
Aufwand zur Beurteilung der konstruktiven Standfestigkeit der Gebäude
• Die hohen Bebauungsdichten
• Der geringe Anteil an wohnnahen Grünflächen
• Der PKW-Stellplatzmangel und die daraus resultierenden
Gestaltungsmängel im angrenzenden öffentlichen Raum
• Die Anzahl an unsanierten Kleinstobjekten (Fassaden, Wohnungen, etc.)
aufgrund des Fehlens differenzierter Förderungen
• Das mangelnde Informationsangebot für kleine Hausverwaltungen
• Der hohe Verhandlungsaufwand bei Umstrukturierungen durch
Einbeziehung der Nutzer, Nachbarn, Mieter und Vermieter
• Die Wirkungslosigkeit der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne in
Bezug auf den Gebäudebestand
• Die fehlende Durchsetzungskraft seitens der Behörden für entsprechende
Mängelbeseitigungsmaßnahmen
353 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 1ff.
354 RL 89/106/EWG i. d. F.: RL 93/68/EWG.
- 109 -
7.2 Lösungsvorschläge und Beispiele
Trotz der vorhandenen Schwächen stellt die gründerzeitliche Stadt eine urbane
Ressource dar. Diese bedarf eines zukunftsweisenden Umbauens und einer
intelligenten Nutzung. 355
7.2.1 Erdgeschosse
Die gründerzeitliche Bebauungsstruktur in großen Teilen Wiens stellt einen
baulichen Rahmen für einen relativ kleinteiligen Funktionsmix bereit. Lange Zeit
funktionierten die Blockrandbebauungen, deren Erdgeschosszonen als
Geschäftslokale oder Gewerbeflächen konzipiert waren.356
Als Hauptursache für die heute leer stehenden Erdgeschosse werden einerseits
die Entwicklungen in den Peripherien mit in der Konzentration großer Handels und
Gewerbeflächen identifiziert. Darüber hinaus liegen die Ursachen vor allem in den
Gebieten selbst. 357
Das sind zusammengefasst: 358
• Die Geschäftslokale sind für heutige Anforderungen zu klein;
Zusammenlegungen wären nötig
• Die Geschäftslokale entsprechen nicht mehr dem heutigen Standard
(Substandard) und sind stark sanierungsbedürftig
• Das Umfeld ist unattraktiv (laute Straßen, ungepflegte Lokale, kein Angebot
an öffentlichen Räumen, etc.)
• Mit den Kaufkraftabfluss in die Peripherien wandern Unternehmer in noch
besser frequentierte Straßen ab
• Mit der Abwanderung der Kunden wurden die Erdgeschosszonen
unattraktiv
355 Dieser Absatz folgt: Vgl. Raith in: Werkstattberichte, 2008, S. 8.
356 Dieser Absatz folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 4.
357 Dieser Absatz folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 5.
358 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 5.
- 110 -
• Die Geschäftsraummieten sind häufig für den angebotenen Standard und
die Lage zu hoch bemessen
• HausbesitzerInnen investieren nicht in Sanierungen (keine Geschäftsmieter
in unattraktiven Umfeldern/soziale Komponente des öffentlichen Raumes)
• Sanierungen sind für Eigentümer und Investoren nicht rentabel
Zur Lösung dieser Problematik wird der Stadtentwicklung eine übergeordnete
Rolle beigemessen, da sie die Voraussetzung für das Greifen kleiner Maßnahmen
vor Ort bildet. Eine Verbesserung der vorherrschenden Situation in
gründerzeitlichen Gebieten kann nur erfolgreich sein, wenn es zu einem
Überdenken gesamtstädtischer Strategien kommt. 359 Das wären wie folgt: 360
• Die Entwicklung von Einkaufszentren in den Peripherien mittels
grundsätzlicher Zielvorgaben in der Stadtstrukturplanung und deren
rigorose Umsetzung in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen
• Die Entwicklung neuer Förderschienen durch Kooperation von Wiener
Wirtschaftsförderungsfonds und Wirtschaftskammer zugunsten der
Eigentümer und der Unternehmer
Hinsichtlich der Revitalisierung von Erdgeschosszonen in den
Gründerzeitgebieten ist eine gesamtheitliche Betrachtung der Gebäude
erforderlich, d.h. Wohnungs- und Geschäftsbereiche sollen konzeptmäßig nicht
voneinander getrennt, sondern gemeinsam saniert werden. Damit könnte der
aktuellen Verwertungslogik entgegen erwirkt werden, dass Erdgeschosszonen
zugunsten untergeordneter Nutzungen, wie zur Aufnahme von Garagen, Lagern
und Müllräumen, verwendet werden. Diese differenzierten Gegebenheiten
erfordern ein abgestimmtes Instrumentarium. Daher sollte neben der klassischen
Sockelsanierung und Totalsanierung auch über eigene Förderungen für
Erdgeschosse in dafür ausgewiesenen Gebieten zugunsten längerfristiger
359 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 5.
360 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 5.
- 111 -
Entwicklungen nachgedacht werden. 361 Eine Braubarmachung (die Ausstattung
von Räumen) wie sie bereits für Wohnräume besteht, ist auch für Geschäfts- und
Betriebsräume vorstellbar. Damit könnte ein Anreiz zur Belebung der leer
stehenden Erdgeschosszonen in den gründerzeitlichen Gebieten geschaffen
werden. 362
Darüber hinaus wären für die Erzielung einer generellen Aufwertung dieser Zonen
strukturelle Anreize für gesamte Gründerzeitviertel erforderlich. 363 In vielen Fällen
wird aufgrund der Konkurrenz der bestehenden monofunktionalen Strukturen
(Einkaufszentren, Gewerbeparks) kein Handel in klassischer Form mehr
etablierbar sein. 364
Überlegungen zu stadtteilbezogenen Maßnahmen in Form eines Angebotes von
alternativen Nutzungen wären: 365
• Unterschiedliche Nutzungen leichter ermöglichen und im Neubaufall
einheitliche Mindestraumhöhe festlegen
• Das Wohnen in Erdgeschosszonen attraktiv machen; Änderung der
geltenden Bestimmungen für Wohnzonen (Voraussetzungen: geringes
Verkehrs- aufkommen, ausreichend breite Gehsteige, ausreichende
Belichtung)
• Gezieltes Ansiedeln von Dienstleistern (Grafik-, Architekturbüros, Arzt- und
Therapiepraxen, etc.)
• Das Ermöglichen von Zwischennutzungen als Übergangsstrategie zur
ästhetischen Umgebungsverbesserung
• Das Verhindern der Errichtung von Minigaragen, um
Entwicklungsmöglichkeiten im öffentlichen Raum nicht entgegenzustehen
• Das Entwickeln von Leitbildern für Straßen und Quartiere (Identität,
Wiedererkennungseffekt, etc.)
361 Dieser Absatz folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 7f.
362 Dieser Absatz folgt: Vgl. Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29. Juli 2009.
363 Dieser Absatz folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 7f.
364 Dieser Absatz folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 8.
365 Diese Aufzählung folgt: Gruber, 2008, S. 8.
- 112 -
Das alles ließe sich einerseits über finanzielle Anreizmodelle und andererseits
über veränderte Gesetzeslagen steuern. 366 Das wären zum Einen: 367
• Ein Bonus-/Malus-System in Form von Leerstandsabgaben und steuerlichen
Begünstigungen
• Subventionen über die bisherige Brauchbarmachung hinaus
• Verbot von Förderungen für Minigaragen
und zum Anderen: 368
• Die Entwicklung eines Masterplans öffentlicher Raum als verbindliche
Grundlage für Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungen
• Die Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen für Wohnzonen
• Einheitlich vorgeschriebene Mindestraumhöhen im Neubaubereich
• Hohe Abgaben für leer stehende Geschäftsflächen
Eine weitere Verbesserung der Problematik würde eine Verkehrsberuhigung in
den Straßenräumen der dicht bebauten Gebiete mit sich bringen. Das wäre durch
eine Begünstigung des öffentlichen Verkehrs und einer Ausgestaltung der
Straßenräume zugunsten der Radfahrer und der Fußgeher erzielbar. 369
Weitere Vorschläge in Verbindung dazu wären: 370
• Die Entwicklung von Grünkonzepten für ganze Straßenzüge bzw. Quartiere
entwickeln
• Das Aktivieren nutzungsoffener Zonen in den Gebäudevorfeldern
Das Aktivieren nutzungsoffener Zonen und die Ausstattung verleihen dem
öffentlichen Raum an Wert. Ein exklusives Design auf ebenso teuer
ausgestalteten Freiflächen soll hier keine Rolle spielen; vielmehr eine funktionelle 366 Vgl. Gruber, 2008, S. 8.
367 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 8.
368 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 9.
369 Dieser Absatz folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 8f.
370 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 9.
- 113 -
Ausstattung mit schlichten, funktionalen Elementen. Das wären z.B. aus einfachen
Materialen gestaltete Dächer zum Schutz vor Witterungseinflüssen, die mit
darunter positionierten Bänken auch zum bloßen Verweilen einladen. 371
(Siehe Abbildung 36 und 37)
Bild 36: 17., St.- Bartholomäus-Platz. Gestaltung öffentlicher Raum.
(Entnommen aus: Huber F. Timo, 2008, Internetadresse: http://www.timo-huber.info/index_html?seiten_id=projekte;seiten_id2=%D6ffentlicher%20Raum;seiten_id3=HERZ, Stand vom 22.8.2008.)
Bild 37: 9., Julius Tandler Platz. Gestaltung öffentlicher Raum.
(Entnommen aus: Huber F. Timo, 2008, Internetadresse: http://www.timo-huber.info/index_html?seiten_id=projekte;seiten_id2=%D6ffentlicher%20Raum;seiten_id3=TAN, Stand vom 22.8.2008.)
Der öffentliche Raum soll im Stadterneuerungsprozess mehr Wertigkeit erhalten.
Das muss in alle möglichen Regulative einfließen, wie zum Beispiel in die
Bezirksentwicklung, die Bauordnung und die Flächenwidmungs- und
Bebauungsplanung. 372
371 Vgl. Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29. Juli 2009.
372 Vgl. Raith in: Werkstattberichte , 2008, S. 6.
Der Begriff des öffentlichen Raums soll mehr umfassen als Stellplatzflächen und
begrünte Freiflächen. 373
die Verschränkung der Erdgeschosszonen mit dem öffentlichen Raum vor allem
bei der Errichtung von geförderten neuen Wohnhäusern in Baulücken oder in
Folge von Abbrüchen alter Bausubstanzen gesehen.
Freiräume, die auch in Gebäuden, beispiel
enthalten sein können und von
bei Lokalen der Fall ist
beansprucht werden. 375
öffentlichen und dem private
Die erforderlichen Instrumente
bestimmte Ansätze. So
Flächengewinne durch Widmungsänderungen
Erdgeschoss- oder Hofflächen bzw. Teile davon einer öffentlichen
Verfügung gestellt werden.
Bild 38: 12., Marktgasse 12. Erdgeschosszonenmix in Kombination mit öffentlichen Freiräumen
(Entnommen aus: Lainer in: Werkstattberichte
373 Vgl. Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29.
374 Dieser Absatz folgt: Vgl. Gruber,
375 Vgl. Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29.
376 Vgl. Gruber, 2008, S. 9.
377 Dieser Absatz folgt: Vgl. Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29.
- 114 -
Der Begriff des öffentlichen Raums soll mehr umfassen als Stellplatzflächen und 373 Als ein weiterer Schritt zur Verbesserung der Lage wird
die Verschränkung der Erdgeschosszonen mit dem öffentlichen Raum vor allem
n geförderten neuen Wohnhäusern in Baulücken oder in
Folge von Abbrüchen alter Bausubstanzen gesehen. 374
Freiräume, die auch in Gebäuden, beispielsweise in den Erdgeschosszonen
und von Jugendlichen ohne Konsumationszwang
ist, aber auch ohne Entrichtung einer Benützungsgebühr 375 Die Erdgeschosszone wird als Mittler
privaten Freiraum zu einer Schnittstelle. 376
Instrumente sind noch nicht ausdiskutiert, dennoch existieren
werden in Public Private Partner Ships
durch Widmungsänderungen angeboten.
oder Hofflächen bzw. Teile davon einer öffentlichen
Verfügung gestellt werden. 377 (Siehe Abbildung 40)
Marktgasse 12. Erdgeschosszonenmix in Kombination mit öffentlichen Freiräumen.
stattberichte, Heft Nr. 94, S. 29.)
Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29. Juli 2009.
2008, S. 9.
Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29. Juli 2009.
Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29. Juli 2009.
Der Begriff des öffentlichen Raums soll mehr umfassen als Stellplatzflächen und
in weiterer Schritt zur Verbesserung der Lage wird
die Verschränkung der Erdgeschosszonen mit dem öffentlichen Raum vor allem
n geförderten neuen Wohnhäusern in Baulücken oder in
weise in den Erdgeschosszonen
Jugendlichen ohne Konsumationszwang, wie dies
einer Benützungsgebühr
als Mittler zwischen dem
sind noch nicht ausdiskutiert, dennoch existieren
ips den Bauträgern
Dafür müssen
oder Hofflächen bzw. Teile davon einer öffentlichen Nutzung zu
- 115 -
7.2.2 Dachgeschosse
Der Dachgeschossausbau wird als eine Form der Stadterweiterung gesehen und
umfasst ein Potential von 56.000 Wohnungen. 378 Um die soziale Durchmischung
in problematischen Vierteln zu fördern fordert die Stadt mehr günstige
Dachgeschosswohnungen für junge Familien und Singles im Bereich des Wiener
Gürtels. 379
Der Großteil der Gründerzeithäuser ist 100 - 150 Jahre alt. Aufgrund der
Ermüdung der Baustoffe ist die Verringerung der Tragfähigkeit auch in Anbetracht
der sohin verschärften Bestimmungen zur Einhaltung der Erdbebensicherheit
(EUROCODES380) und im Hinblick auf Umwelt- und Witterungseinflüsse gerade
bei Zubauten vermehrt Rechnung zu tragen. 381
Bisher wurden seitens der Behörde Dachgeschossausbauten in so genannte
„leichte“ und „schwere“ Ausbauten eingeteilt. Die sogenannten leichten
Dachausbauten waren im Wesentlichen mit zwei Dachgeschossen limitiert und
mussten im Rahmen einer maximalen Gewichtszunahme von 720 kg/m2 liegen.
Mit dem Jahreswechsel 2008/2009 wurden die EU-Normen (EUROCODES382)
auch in Österreich eingeführt. Seither sind alle Umbaumaßnahmen, die über die
gesetzlich zulässigen Abweichungen (§ 68 BO383) hinausgehen, als Neubauten
anzusehen. Unter zulässige Ausbauten werden ausschließlich Um- und Zubauten
im geringen Ausmaß in bereits bestehenden Gebäuden verstanden. Darunter
fallen lediglich eingeschossige Dachgeschossausbauten, die nicht über die
bestehende Dachhülle hinaus gehen. Das erlaubt lediglich ein zusätzliches
Galeriegeschoss. 384
378 Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 6.
379 Vgl. Brusatti in: Die Presse (2008), http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/412319/index.do?from=suche.intern.portal, Stand vom 30.8.2009.
380 RL 89/106/EWG i. d. F.: RL 93/68/EWG.
381 Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 6.
382 RL 89/106/EWG i. d. F.: RL 93/68/EWG.
383 Vgl. § 68 BO für Wien (LGB1.Nr. 25/2009).
384 Dieser Absatz folgt: Vgl. Lutter, 2008, http://www.lutter.at/buero/expertise-juli-2007-02.htm, Stand vom 30.8.2009.
- 116 -
Das hat Auswirkungen auf den Wohnraum, denn mit dem sogenannten „leichten“
Dachgeschossausbau hat man innerhalb der bestehenden Dachumrisse zu
bleiben. 385 (Siehe Abbildung 39)
Bild 39: Beispiel: Dachausbau leicht.
(Entnommen aus: Temel in: Werkstattberichte, Heft Nr. 64, S. 14.)
Alle größeren Ausbauten werden seither in den Einreichverfahren gemäß der
Bauordnung für Wien als Neubauten beurteilt und es sind aufwendige statische
Nachweise gegenüber der Behörde zu erbringen. 386
Jedoch kann für die Gründerzeithäuser mit den herkömmlichen Berechnungen
nicht exakt bestimmt werden, ob ein Gründerzeithaus einen Dachgeschossausbau
und allenfalls einer zusätzlichen Aufstockung standhält, da die Kriterien die heute
für Neubauten gelten, damals nicht bekannt waren. Das wäre nur mit teuren
Untersuchungen der Bausubstanzen feststellbar. 387
Bei sogenannten schweren Ausbauten, d.h. der Altbestand wird mit mehr als 720
kg/m2 zusätzlich belastet, wird nunmehr der Ingenieursbefund vermehrt
385 Vgl. Wolfinger in: Die Presse (2006), http://diepresse.com/home/leben/wohnen/85731/index.do?from=suche.intern.portal, Stand vom 30.8.2009.
386 Vgl. Lutter, 2008, http://www.lutter.at/buero/expertise-juli-2007-02.htm, Stand vom 30.8.2009.
387 Dieser Absatz folgt: Vgl. Brusatti in: Die Presse (2008), http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/412319/index.do?from=suche.intern.portal, Stand vom 30.8.2009.
- 117 -
umfassende Verbesserungsmaßnahmen der Bausubstanz vorschreiben
müssen.388
In so manchen Häusern werden sohin viele Ausbauprojekte nicht oder nicht
wirtschaftlich durchführbar sein. 389 Das ist nahezu nur für bestandsfreie Gebäude
vorstellbar. 390 (Siehe Abbildung 40)
Bild 40: Beispiel: Dachausbau „schwer“.
(Entnommen aus: Temel in: Werkstattberichte Heft Nr. 64, S. 22.)
Durch häufig überarbeitete Vorgaben der Magistratsabteilung 37 herrscht
bisweilen für Investoren und Bauträger eine baurechtlich wie wirtschaftlich
unsichere Lage. 391
388 Vgl. Wolfinger in: Die Presse (2006), http://diepresse.com/home/leben/wohnen/85731/index.do?from=suche.intern.portal, Stand vom 30.8.2009.
389 Vgl. Wolfinger in: Die Presse (2006), http://diepresse.com/home/leben/wohnen/85731/index.do?from=suche.intern.portal, Stand vom 30.8.2009.
390 Vgl. Müller Hartburg in: Die Presse (2006), http://diepresse.com/home/leben/wohnen/85731/index.do?from=suche.intern.portal, Stand vom 30.8.2009.
391 Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 6.
- 118 -
Definitionen und sich ständig ändernde Interpretationen von verschiedenen
Formen des Dachausbaus werden lediglich in Merkblättern (als Ergänzung zu den
EUROCODES392) von der Magistratsabteilung 37 zusammengefasst. 393
Diese baurechtlich unsichere Situation bedingt abwartende Haltungen bei den
Investoren und der Dachgeschossausbau befindet sich sohin in einer
Warteposition. 394
Es werden daher vorgeschlagen: 395
• Technische und wirtschaftliche sowie rechtlich verbindliche Vorgaben
seitens des Gesetzgebers
• Eine vermehrte Unterstützung der privat initiierten Forschungen zur
statischen Bewertung des historischen Baubestandes
7.2.3 Bebauungsdichten
Die bauliche Verdichtung ist grundsätzlich nicht negativ zu beurteilen. Jedoch ist
eine qualitätsvolle Verdichtung von sehr vielen Parametern abhängig. 396
Die Vor- und Nachteile von Sanierungsprojekten mit sehr hoher Dichte sind: 397
Vorteile:
• Die Hintertrakte von Häusern sind aufgrund der Ruhelage oftmals beliebter
als hellere, sonnigere Vordertrakte
• Dichte Lösungen profitieren nicht selten vom weniger dichten Umfeld
• Hohe Bebauungsdichten funktionieren bei Bewohnern mit ähnlichem
Lebensstil und bei entsprechenden Wohnungsgrößen mit Freiflächenanteil
Nachteile:
• Das Kippen der Wohnqualität durch verdichten in Nachbarliegenschaften 392 RL 89/106/EWG i. d. F.: RL 93/68/EWG.
393 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 6.
394 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 6.
395 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 6.
396 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 1.
397 Diese Aufzählung folgt: Denk/Grabherr, 2009, S. 1.
- 119 -
• Die Urbanität im Sinne dichter und gestaffelter Räume bedeutet auch
Einblicke in Privatsphären
• Allgemeinterrassen funktionieren kaum und müssen in der Regel betreut
werden
• Die Bebauungsstrukturen in Gründerzeitvierteln leiden an ergänzenden und
qualitativ ansprechenden Freiräumen
Der Quadratmeterbedarf an Wohnnutzfläche pro Kopf stieg seit 1991 um 15% auf
38m². Im Vergleich dazu stieg der Versiegelungsgrad betreffend die Freiflächen im
verbauten Gebiet und beträgt bereits 45% in Wien. 398
Ein seitens der Magistratsabteilung 18 durchgeführter Baulandcheck ergab, dass
durch Baulückenverbauungen und Dachausbauten im dicht verbauten Stadtgebiet
etwa 30% zusätzliche Wohnflächen geschaffen werden könnten. 399
Das Schließen von Baulücken bringt in der Regel eine Stadtbildaufwertung, da
geeignete Nutzungen die Aufenthaltsqualitäten von unbebauten Flächen erhöhen.
Darüber hinaus stellen Baulücken ein volkswirtschaftliches als auch
infrastrukturelles Reservoir dar. 400
Ein Indikator für das fehlende Bewusstsein hinsichtlich der Bedeutung von
Baulücken in Gründerzeitgebieten ist die fehlende Zusammenarbeit der
unterschiedlichen zuständigen Dienststellen. 401
Lösungsvorschläge für die Baulückenproblematik sind: 402
• Beauftragung von Studien zum Thema der Neuinterpretation des
öffentlichen Raums
• Neue Strategien zur Aktivierung bestehender Baulücken (nicht nur durch
Bebauungen)
398 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 4.
399 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 4.
400 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 4.
401 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 4.
402 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 4.
- 120 -
• Das Schaffen höherer wirtschaftlicher Anreize (Neubauförderungen und
Kleinbaustellenzuschläge sind zu gering) verwaltet durch eine Art
Wohnfonds für Baulücken
• Das Initiieren von Wettbewerben für Baulücken
7.2.4 Baulücken und Freiflächen
Eine große Anzahl von Baulücken dient Kraftfahrzeugen als Stellplatzflächen und
wird meist mit Plakatwänden umbaut. Das hat negative Auswirkungen auf das
Stadtbild und den öffentlichen Raum. 403
Strategien und Vorschläge hierzu sind: 404
• Als Alternative zur Neubebauung aufgrund des vorherrschenden
Freiraummangels ein vermehrtes Schaffen hochwertiger Freiflächen
• Das Schaffen von Bonifikationen (Förderungen) oder abgabenseitige
Maßnahmen (Steuern, Gebühren, Überfahrgenehmigungen, etc.) als Anreiz
zur Freiflächenschaffung
• Umwidmungen in Grünflächen in den Flächenwidmungs- und
Bebauungsplänen
7.2.5 Parkraumbewirtschaftung
Bei den bisher durchgeführten Sanierungsprojekten besaßen die gesetzlichen
Stellplatzverpflichtungen (das Wiener Garagengesetz schreibt bei Neu-, Zu- und
Umbauten eine Stellplatzverpflichtung vor405) keine Effizienz hinsichtlich der
Entlastung des öffentlichen Raumes von ruhendem Verkehr. 406 Als Good-
Practice-Beispiel wird hierfür das angewandte Modell zur Reduzierung von
403 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 4.
404 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 4.
405 Vgl. § 36 WGG.
406 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 5.
- 121 -
Stellflächen in Kopenhagen gesehen. Es werden damit 15 Stellplätze pro Jahr in
ausgewählten Straßenzügen beseitigt. 407
Zur Lösung der Problematik wird wie folgt vorgeschlagen: 408
• Ein entschlossenes Vorgehen seitens der Politik und der Behörden bei der
Reduktion von Stellflächen auf den Straßen
• Die verpflichtende Regelung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
(„Parkpickerl“) gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 45 Abs.4
StVO409) über das ganze Stadtgebiet von Wien inklusive einer
Gebührenerhöhung
• Keine Erteilung von Ausnahmegenehmigungen („Parkpickerl“) gemäß der
Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 45 Abs.4 StVO410) für Garagenplatzmieter
• Eine entsprechende Aufklärungsarbeit zur Schaffung eines hierfür
erforderlichen Problembewusstseins in der Bevölkerung
7.2.6 Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung
Die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zielen auf künftige
Bebauungssituationen ab. Diese sind meist nur in Form von Neubebauungen
erzielbar. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist zumeist als Instrument
für den Sanierungsfall ungeeignet, weil die bestehenden Strukturen nicht mit den
bestehenden Rechtslagen übereinstimmen. Zur Lösung dieser Problematik
sollten:411
• Bestehende Sanierungskonzepte und zukünftige Sanierungsprojekte durch
entsprechende planmäßige Ausweisungen in den Flächenwidmungs- und
Bebauungsplänen ermöglicht
• Die Widmungsverfahren für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
beschleunigt werden
407 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 5.
408 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 4.
409 Vgl. § 45 Abs.4 StVO (BGB1. Nr. 16/2009).
410 Vgl. § 45 Abs.4 StVO (BGB1. Nr. 16/2009).
411 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 2.
- 122 -
Die Erstellung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne ist in Wien Sache
einer zentralen Magistratsabteilung bestehend aus zwei Gruppen (MA 21A und
MA 21B).
Hinsichtlich der Erdgeschossproblematik in den Gründerzeitquartieren sollte
vermehrt die Möglichkeit bestehen bestimmte Nutzungsarten in den
Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen festzulegen oder auszuschließen. 412
Weitere Möglichkeiten von Nutzungsfestlegungen wären: 413
• Die Verknüpfung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen mit
städtebaulichen Verträgen
• Ein Junktim mit den Förderbestimmungen
• Die Einführung mehrstufiger Bebauungspläne
7.2.7 Förderungsmöglichkeiten
Abbruchauflagen werden in strukturschwachen Gebieten zu undifferenziert
gehandhabt. Diese richten sich ausschließlich nach bestehenden Gebäudehöhen
und Kubaturen. Zumal entsprechen viele Gebäude nicht den rechtsgültigen
Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen. Aufgrund dessen kann bei
Sanierungen und allenfalls erforderlichen höhenmäßigen Reduktionen von
Gebäuden und den damit einhergehenden Nutzflächenverringerungen oftmals
keine Wirtschaftlichkeit mehr erreicht werden. Das ergibt Nachteile für das
typische Althaus mit 16 Wohneinheiten und Nutzflächen kleiner als 800m² und bei
weniger großen Sanierungsmaßnahmen, wie bei Fassadensanierungen, weil nach
Nutzflächen pauschaliert wird. 414
Diese strenge Gebarung führt zum unbeabsichtigten Effekt der Verringerung der
Sanierungstätigkeit, was die thermische Verbesserung von Häusern und vor allem
eine Reduktion des CO2-Ausstoßes konterkariert. 415
412 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 2.
413 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 2.
414 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
415 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
- 123 -
Hierzu wird als Anreiz angedacht, Abbruchprämien seitens der Stadt
einzuführen.416
Aufgrund der neuen Verordnung wird die THEWOSAN mittels unterschiedlicher
Förderungsschienen stärker positioniert. (Siehe auch Kapitel 6.3.1.6 auf Seite 99)
Bisweilen kann nicht abgeschätzt werden, ob und inwieweit die erhöhten
Förderungssätze als Anreize dazu ausreichen, um eine vermehrte Anzahl an
Förderansuchen zu bewirken. 417
In strukturschwachen Gebieten werden von 300 Liegenschaften nicht einmal 2
Sockelsanierungen durchgeführt. 418 „Die Durchführung von Sockelsanierungen ist
heuer etwas zurückgegangen.“ 419 In den 90ern gab es 10 Jahre lang ein freie
Mietzinsvereinbarung und etwa 100 und mehr Sockelsanierungsanträge pro
Jahr.420
Kleine Häuser zu sanieren ist für Investoren und Eigentümer kaum mehr
rentabel.421 Aufgrund dessen wird, um die Sanierungsbereitschaft von
Eigentümern in strukturschwachen Gebieten zu erhöhen, vorgeschlagen: 422
• Erhöhung der Zuschläge für Häuser mit einer Nutzfläche von unter 800 m²
(nach Sanierung)
• Die strukturschwachen Gebiete an das Richtwertsystem koppeln (zur
Definierung und Abgrenzung der Gebiete)
• Kleine Sanierungsprojekte und kleine Neubauten ohne Verpflichtung zur
Bereitstellung von Anbotswohnungen
• Pauschalförderungen für bestimmte Maßnahmen (Baukastensystem
ähnlich THEWOSAN)
• Automatische Mietzinsbildung und Begrenzung bei Pauschalierung in
Kombination mit Pflichtenheft
416 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
417 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 2.
418 Vgl. Grabherr, 2009, S. 3f.
419 Experteninterview mit Herrn Ing. Lehner, Wien am 7. Februar 2008.
420 Vgl. Grabherr, 2009, S. 3f.
421 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
422 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3ff.
- 124 -
• Auflagen von Beginn an in die Sanierungsprojekte mit einbeziehen
Des Weiteren wird als Anreiz für Umsiedler vorgeschlagen: 423
• Bereits in den ersten 15 Jahren von günstigen Mieten profitieren zu können
• Längerfristige Mietverträge für Umsiedler
• Anbotswohnungen auch an Umsiedler vergeben (zumindest 20%)
• Qualitätsvolle Umsiedlerwohnungen anbieten
• Pro Sanierung nur eine bestimmte Anzahl von Umsiedlern zulassen und per
Anbotsschein regeln (Regelung über den Wohnfonds Wien)
Mit der neuen Sanierungsverordnung sind bei Bauvorhaben auch
Totalsanierungen mit einem überwiegenden Neubauanteil von 50%
förderungswürdig. Zudem stellt diese Form einen Anreiz für Investitionen bei
Bauherrenmodellen aufgrund der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit von 15
Jahren dar. Die Vorteile liegen hier nicht in der Förderhöhe sondern auf der
steuerlichen Seite.424
Hier stellt sich die Frage, ob damit auch städtebauliche Qualitäten in struktureller
und funktioneller Hinsicht erzielt werden können. Hier wäre zum Beispiel die
Aufstockung eines zweigeschossigen Hauses in der Thaliastraße um 3 weitere
Stockwerke sowohl strukturell als auch funktional aus dem Blickwinkel der Stadt
ungünstig. Hier ist seitens der Stadt angedacht, dass Qualitätskontrollen gleich
jener bei Neubauten durch den Grundstücksbeirat durchgeführt werden. 425
Für Baugruppen und Interessensgemeinschaften bieten die bestehenden
Förderbedingungen keine Anreize. Das Wohnmodell der Wiener Sargfabrik im 14.
Bezirk stellt, zumal ein weiteres Projekt in direkter Umgebung folgte, eine
Seltenheit dar. Einer der Gründe hierfür ist, dass auch bei derartigen Vorhaben
Anbotswohnungen zur Verfügung gestellt werden müssen. 426 Als Anreiz für
423 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3ff.
424 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
425 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 4.
426 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 5.
- 125 -
Baugruppen und Interessensgemeinschaften wird die Bereitstellung von gezielten
Förderinstrumenten im experimentellen Wohnbau vorgeschlagen.427
Für Hausverwaltungen ebenso für Hauseigentümer werden zur Durchführung von
Sockelsanierungen nicht zuletzt aufgrund des damit verbundenen hohen
Verwaltungsaufwandes folgende Anreize angedacht:428
• Vermehrt Schulungen für Hausverwaltungen anbieten
• Vermehrt steuerrechtliche Aufklärungsarbeit leisten
• Bauträger vermehrt als Sanierungsbetreuer einsetzen
• Sanierungsbeauftragte wie der Blocksanierungen anbieten
Mit dem Ansatz der Mehrwertsanierungsinitiative wird der Tätigkeits- bzw.
Betreuungsbereich der Blocksanierungsbeauftragten, deren Beauftragung über
die Gebietsbetreuungen erfolgt, erweitert. Die bisherigen Verhandlungen mit den
sanierungsbereiten Eigentümern werden um gemeinsame Überlegungen zum
öffentlichen Raum, zu den Handels- bzw. Dienstleistungsbetrieben und
Gewerbebetrieben ergänzt. 429
Der Planungsprozess bei Sanierungen oder Neubauten kann in Form von
Informationspaketen und Informationsveranstaltungen, auch vor Ort, den
zukünftigen Mietern wie der anrainenden Bevölkerung näher gebracht werden und
stellt sohin eine Kommunikationsplattform für die Bevölkerung, die Bauträger und
Behörden dar. 430
7.2.8 Behördenkompetenzen
Der Wiener Stadtverwaltung stehen eine Reihe von Rechtsmittel zur Verfügung,
die Enteignung gemäß der Bauordnung für Wien (§§38-46 BO431), dem
427 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 5.
428 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
429 Dieser Absatz folgt: Vgl. Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29. Juli 2009.
430 Vgl. Experteninterview mit Herrn Arch. DI Huber, Wien am 29. Juli 2009.
431 Vgl. §§ 38-46 BO (LGB1. Nr. 25/2009).
- 126 -
Stadterneuerungsgesetz (§10 StadterneuerungsG432) und das Bauverbot gemäß
der Bauordnung für Wien (§19 BO433). Diese werden aus verschiedenen Gründen
nicht oder nur selten eingesetzt. Die theoretisch mögliche Anwendung des
Enteignungsinstrumentes ist in Wien totes Recht. In Österreich ist der Schutz des
Eigentums im Bundesverfassungsgesetz (BV-G434) verankert und es fehlt der
politische Wille die Interessen der Öffentlichkeit diesem gegenüber
durchzusetzen.435
Lösungsvorschläge dazu: 436
• Rechtlich verbindliche Raumordnungsgesetze
• Eine aktive Bodenpolitik
• Rahmenverträge zwischen Gemeinden und Eigentümern
• Baupflichtregelungen
Die Lösungsvorschläge zur Sanierungsproblematik setzen auf unterschiedlichen
Ebenen an. Diesbezüglich empfiehlt sich zu deren Umsetzung eine
Parallelstrategie. 437
Diese soll bestehen aus: 438
• Der Entwicklung eines programmatischen Rahmens und rechtlicher
Instrumente
• Ausweisen von Pilotgebieten, spezifische Förderungen zur Umsetzung von
Pilotprojekten, vermehrtes Marketing in Form von „Best-Practice Beispielen“
432 Vgl. § 10 Stadterneuerungsgesetz (BGB1. Nr. 2/2008).
433 Vgl. § 19 BO (LGB1. Nr. 25/2009).
434 BGB1. Nr. 1013/1994.
435 Dieser Absatz folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
436 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Denk/Grabherr, 2009, S. 3.
437 Dieser Absatz folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 8f.
438 Diese Aufzählung folgt: Vgl. Gruber, 2008, S. 11.
- 127 -
8 Conclusio
Der historisch aufgearbeitete Teil der Arbeit wird dem Leser als Laien (z. B: dem
jungen Studenten aus der Immobilienwirtschaft oder dem „Vollblut“ Ökonomen) ein
unverständliches Maß an Information zur Verfügung stellen. Hingegen wird dieser
für Fachleute aus der Immobilien- und Baubranche eine Bereicherung darstellen,
da nur ein fundiertes bauhistorisches Wissen einen fachgerechten Umgang mit
alten Bausubstanzen bzw. historischen Immobilien zulässt und darüber hinaus das
Verstehen von kontextuellen Problematiken erlaubt. Daher wird jener Teil der
Arbeit, der aufgrund der Aktualität und der Brisanz die vorhandene
Sanierungsproblematik und angedachten Lösungsvorschläge bzw. bereits
vorhandene Ansätze thematisiert und kritisiert, nicht nur Fachleuten aus den
Behörden und Praktikern Interessantes bieten.
Investoren und Bauträgern stehen eine Reihe von Landesfördermodellen und
Instrumenten für Sanierungen von Gründerzeitbauten im Rahmen des
Altstadterneuerungsprogramms seitens der Stadt Wien zur Verfügung. In
Kombination mit vorteilhaften steuerlichen Begünstigungen werden diese
Förderinstrumente jenem Förderinstrument bevorzugt, welches für Neubauten zur
Verfügung steht. So folgt, dass auch Wohnhäuser mit abbruchreifen
Bausubstanzen oftmals dennoch mit allen damit verbundenen statischen
Unsicherheiten nahezu zu Tode saniert werden oder überhaupt nicht saniert
werden, um letztendlich zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit abgebrochen
werden müssen. Bisweilen stehen der Wiener Stadtverwaltung nicht die
geeigneten gesetzlichen Mittel zur Verfügung, um jenen Verhaltensweisen
wirkungsvoll entgegnen zu können, die von der Landesregierung per Verordnung
selbst verursacht werden. Das wird seitens des zum Architekten ausgebildeten
und in der Wiener Stadtentwicklung tätigen Autors der Arbeit aufgrund von
Praxiserfahrungen bestätigt.
Seitens der Stadt wurden aufgrund der vorhandenen Problematik mehrere
Arbeitskreise eingerichtet. Die darin erbrachten Vorschläge und Lösungsansätze
wurden berichtsmäßig festgehalten.
Vordergründig scheint der dargebrachte Vorschlag für eine Miteinbeziehung des
Grundstücksbeirats, als Qualitätskontrollinstanz für schlechte Sanierungen in
- 128 -
Zusammenhang mit der neuen Förderung von Sanierungsvorhaben mit einem
überwiegenden Neubauanteil größer als 50%, eine gute Sache zu sein.
Davon werden jedoch nur jene Bauträger und Investoren profitieren können, die
unternehmens- und finanzierungsmäßig (kreditwürdig) potent genug sind, um
größere Sanierungsvorhaben an bestandsfreien gründerzeitlichen Kleinobjekten
oder an herkömmlichen Wiener Zinshäusern durchführen zu können; zumal die
angestrebten Qualitätschecks lediglich die Wirkung von Zeit verzögernden
behördlichen Designüberprüfungen in Aussicht zu stellen scheinen.
Kleine, bisweilen noch bewohnte und oftmals sanierungsbedürftige, bürgerliche
Wohnhäuser werden von der neuen Förderform nicht profitieren. Das hat mehrere
Gründe. Historisch bedingt werden diese meist von den Hauseigentümern selbst
und deren Angehörigen bewohnt. Diese Wohnkonstellationen bilden in sich
geschlossene Strukturen die kaum weitere Mitbewohner in ein bis zwei zusätzlich
zu errichtenden Geschossen zulassen. Zudem wäre hierfür ein zeitweiliges
Verlassen des eigenen Wohnhauses erforderlich. Auch stünde der erzielte
Nutzflächengewinn in keinem Verhältnis zum daraus resultierenden finanziellen
Nutzen für kleine Private.
Die seitens der Stadt verfolgte Strategie hat somit für kleine bürgerliche
Gründerzeithäuser zur Folge, dass sie entweder von ihren betagten Eigentümern
bzw. deren Erben an sanierungshungrige große private oder staatliche
Gesellschaften verkauft werden, oder sprichwörtlich bis zum letzten Atemzug der
Bewohner und bis zum Abbruch der Gebäude genutzt werden. Das bestätigt die
eigene Berufspraxis.
In diesem Fall reichen die den Behörden zur Verfügung stehenden Mittel zum
Vorteil der Eigentümer von Liegenschaften oder Gebäuden nicht, um diese
dahingehend nötigen zu können, ihre Liegenschaften bebauen zu müssen, oder
ihre Gebäude über die gesetzlich verpflichtenden mietrechtlichen Maßnahmen
hinaus erhalten zu müssen. Das fußt auf dem in der Österreichischen
Bundesverfassung verankerten Schutz des Eigentums.
Diesbezüglich scheinen die in den Arbeitskreisen angedachten Baugebote
zumindest staats- und verfassungsrechtlich bedenklich sein.
- 129 -
Seitens des Autors werden hingegen nur intelligent gestaltete Förderanreize zum
Wohl aller Gesellschaftsformen als zielführend und als rechtens erachtet.
Dieselbe Problematik stellt sich auf ähnliche Weise bei den traditionellen
Arbeiterzinshäusern in den Randbezirken außerhalb des Wiener Gürtels. Das geht
vor allem mit einer seit 30 Jahren gängigen Praxis in der Flächenwidmungs- und
Bebauungsplanung einher, Dichtereduzierungen in Gründerzeitvierteln mit
großflächigen Ausweisungen von gärtnerisch auszugestaltenden Flächen für
Blockinnenbereiche vorzusehen. Sohin würden in Abbruchfällen oftmals große
Flächen nicht mehr für Neubebauungen zur Verfügung stehen. Diese potenziellen
Nutzflächenverluste führen nahezu immer zu jener Entscheidung, die
Bausubstanzen bis an ihre materialmäßigen Grenzen zu sanieren, obwohl die
Errichtung von neuen zeitgemäßen Wohngebäuden angemessener wäre.
In einem Arbeitskreis wurde für diese Fälle nun vorgeschlagen, dass die
Stadtverwaltung mittels eines Mehraufwandes an Bürokratie, Qualitätskontrollen
an jenen Objekten durchführen sollte, die mit Landesgeldern durch Aufstockungen
und Dachgeschossaufbauten von bürgerlichen Wohnhäusern zu
gründerzeitähnlichen Arbeiterzinshäusern werden. Obwohl in diesem
Zusammenhang auch die Dachgeschossausbauproblematik richtigerweise als
dringend zu lösendes Problem erkannt wurde, konnten in den Arbeitskreisen
mangels neuer Erkenntnisse und Entwicklungen seitens der Behörden aber auch
seitens privater Fachleute keinerlei Lösungsansätze dargebracht werden.
Aus der eigenen Tätigkeit in der Stadtteilentwicklung ist erfreulicher Weise zu
berichten, dass bereits planungsmäßige Schritte gemacht werden, um
Widmungsverfehlungen zu korrigieren. Es werden daher bisweilen nicht
bebaubare Flächen zukünftig für angemessene Nutzflächengewinne
herangezogen werden können. Das ist im Moment noch von einzelnen
Entscheidungsträgern abhängig und ist leider keine allgemeine Vorgangsweise.
Diesbezüglich ist die Wiener Landesregierung gefordert, entsprechende
gesetzliche Abänderungen betreffend die Neubauförderungsschiene zu setzten,
um sinnvoller Weise auch zeitgemäße Gebäude in gründerzeitlichen Quartieren
errichten zu können. Darüber hinaus soll die Ausgestaltung allfälliger
Neuverordnungen dem Gleichheitsprinzip folgend auch zugunsten einer
- 130 -
Teilnahmemöglichkeit von kleinen und mittelständischen Betrieben am
Sanierungssektor erfolgen.
Zudem zeigt die eigene Erfahrung, dass Flächenwidmungs- und
Bebauungsplanänderungen sowie Neufestsetzungen für kleine Widmungs- und
Sanierungsbereiche am effektivsten auf Bezirksebene in direkter Zusammenarbeit
mit lokalen Gebietsbetreuungen abgewickelt werden sollen. Bisweilen werden
diese Agenden lediglich zentral gesteuert über eine Abteilung abgewickelt.
Darüber hinaus sind die Gebietsbetreuungen und die zur Bearbeitung der Pläne
beauftragte Abteilung unterschiedlichen Steuerungsgruppen zugeordnet. Das hat
zur Folge, dass der Informationsfluss zwischen den lokalen Gebietsbetreuungen in
sanierungsdringlichen Gebieten und der bearbeitenden Abteilung entweder sehr
eingeschränkt ist bzw. oder gar nicht vorhanden ist. Sohin ist eine
magistratsinterne organisatorische Umstrukturierung für
Verfahrensbeschleunigungen zugunsten der erneuerungsdringlichen
gründerzeitlichen Gebiete unumgänglich.
Seitens des Autors wird der kürzlich begonnenen wissenschaftlichen
Forschungsarbeit zur Untersuchung der Wiener gründerzeitlichen Bausubstanzen
an der TU- Wien ein großer Wert beigemessen. Aufgrund der zu erwartenden
Ergebnisse wird die Baubehörde zukünftig in der Lage sein, Bescheide zur
Genehmigung von Dachgeschossausbauten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen
aufbauend auszustellen und vorab verbindliche Planungsempfehlungen zur
Lösung der bestehenden Planungs- und Ausführungskalamitäten geben zu
können.
Die wegen des vorhandenen Mangels an Freiflächen im dicht bebauten
städtischen Gebiet vorgeschlagenen Baulückenbegrünungen oder das Abhalten
von Baulückenwettbewerben zum Zweck der Bebauung mit prämierten
Wohnbauprojekten gehen mit jenen Intentionen einher, die zugunsten der
Aufwertung des öffentlichen Raums Stellplatzreduktionen zur Forcierung der
Begrünung desselben fordern, ohne hierfür Kompensationsmöglichkeiten für
Fahrzeughalter anzubieten. Ob die diesbezüglich vorgeschlagene
flächendeckende Einführung des sogenannten „Parkpickerls“ als Maßnahme
ausreicht, um das heiße Eisen der allseits im Rampenlicht der medialen
Berichterstattung stehenden Parkraumbewirtschaftung abzukühlen, ist schlichtweg
- 131 -
zu bezweifeln. Begrünungen von Baulücken in Folge von Widmungsänderungen
erwirken zu wollen wäre kurz- und mittelfristig nur möglich, würde die Stadt
rechtliche Eigentümerin solcher Flächen sein; zudem dürfte kein anderer
Nutzungsdruck bestehen. Das ist in dicht bebauten städtischen Gebieten aus der
Praxis heraus betrachtet selten der Fall. Zudem zeigt die Praxis, dass
Parkwidmungen auf Privatliegenschaften in gleicher Weise wie
liegenschaftsübergreifende Innenhofbegrünungen nur über Privatinitiativen oder
bei Blocksanierungsvorhaben durchzusetzen sind.
Seitens des Autors wird vorgeschlagen, Baulücken mit attraktiv gestalteten
Parkhäusern zur Lösung der Stellplatzproblematik im öffentlichen Raum zu
schließen. Hier ist das Land aufgefordert mit entsprechenden Förderungen zur
Errichtung von Privatgaragen unterstützend lenkend zu wirken, ohne die eigene
Volksgaragenstrategie verwerfen zu müssen. Das soll in Kombination mit dem
Vorschlag zu Errichtungsverboten für Minigarageneinbauten in
Erdgeschosszonen, dem Vorschlag für eine Brauchbarmachung von
Geschäftslokalen und der Forderung seitens der Wirtschaftskammer zur Änderung
der gesetzlichen Bestimmungen für Wohnzonen zugunsten von Mischnutzungen
erfolgen.
Aufgrund der Vielschichtigkeit der Sanierungsproblematik in den gründerzeitlichen
Gebieten und der unzureichend vorhandenen Sanierungsinstrumente zur Nutzung
und Umnutzung von gründerzeitlichen Bausubstanzen sollen jedenfalls bis zur
Ausarbeitung und Bereitstellung von fein abgestimmten Förderinstrumentarien
ausschließlich gesamtobjektbezogene Sanierungsmaßnahmen mit Förderungen
bedacht werden. Die Erfahrung wird zeigen, dass dies auch darüber hinaus
erforderlich sein wird.
Anstatt Beiräte für Qualitätskontrollen zu missbrauchen, sollen zukünftig
Fördervergaben für spezielle Sanierungsmodelle unter Beiziehung ortskundiger
und fachlich versierter Gebietsbetreuer erfolgen. Neue Fördermodelle müssen
entsprechend marketingmäßig an Hausverwaltungen und an
sanierungsunerfahrene Eigentümer verkauft werden. Das soll in Form von „Best-
Practice-Modellen“ von den mobilen Wiener Gebietsbetreuungen vor Ort
kommuniziert werden.
- 132 -
Zusammenfassend sind die bestehenden Förderinstrumentarien, deren
gesetzliche Rahmenbedingungen und deren Exekutionsweisen seitens der
Stadtverwaltung zur Nutzung und Umnutzung von gründerzeitlichen Wohnhäusern
ungeeignet. Es wird daher die Entwicklung von geeigneten Förderinstrumentarien
und die Anpassung gesetzlicher Rahmenbedingungen gefordert. Das muss mit
einer organisatorischen Umgestaltung des Verwaltungsapparates zu Gunsten
effektiver Umsetzungsmöglichkeiten vor Ort einhergehen. Der effiziente Einsatz
neuer erforderlicher Fördermittel wird jedenfalls eine zielorientierte Vermarktung
am Kunden erfordern.
- 133 -
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Art. Artikel
BDA Bundesdenkmalamt
BO Bauordnung
B-VG Österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
DMSG Denkmalschutzgesetz
Docomomo Documentation and conservation of buildings, sites and
neighbourhoods of the modern movement
etc. et cetera (und die übrigen)
gem. gemäß
Hrsg. Herausgeber
ICOMOS International Council on Monuments and Sites
IUCN International Union for Conservation of Nature
Jhdt. Jahrhundert
PPP Public Private Partnership
THEWOSAN Thermisch- Energetische Wohnhaussanierung
u. a. unter anderem
UNESCO United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization
u. v. m. und vieles mehr
v.H. von Hundert
Z. Zeile
z. z. zurzeit
% Prozent
- 134 -
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Hierarchische Überlagerung sprachimmanenter Bedeutungsebenen und ihre stiftenden Zusammenhänge Seite 15 Abbildung 2: Blockbau und rasterförmige Parzellierung Seite 17 Abbildung 3: Blockbau und rasterförmige Parzellierung Seite 17 Abbildung 4: Blockbau und rasterförmige Parzellierung Seite 18 Abbildung 5: Postsparkasse im Jugendstil Seite 19 Abbildung 6: Wiener Stadtbahn Seite 19 Abbildung 7: Voraussetzungen, Zusammenhänge, Wirkungskräfte in der Architektur. Seite 22 Abbildung 8: Sprache – z.B.: Architektur. Seite 24 Abbildung 9: Der Dom zu Aachen Seite 25 Abbildung 10: Aktion >Flammenflügel< Seite 27 Abbildung 11: Altstädter Markt in Warschau Seite 43 Abbildung 12: Place des Vosges im Quartier du Marais Seite 44 Abbildung 13: Was wollen wir schützen? Seite 47 Abbildung 14: Instandgesetzte Fassade in der Blutgasse Seite 49 Abbildung 15: Sanierung des Spittelbergs Seite 50 Abbildung 16: Wie wollen wir schützen? Seite 52 Abbildung 17: Womit wollen wir schützen? Seite 53
Abbildung 18: Das Schutzzonenmodell Seite 55 Abbildung 19: Minoritenkirche Seite 60 Abbildung 20: Rüdigerhof Seite 61 Abbildung 21: Villa Skywa-Piravesi Seite 62 Abbildung 22: Ehemaliges Hotel Englischer Hof Seite 63
- 135 -
Abbildung 23: Gründerzeithaus Seite 64 Abbildung 24: American-Bar Seite 65 Abbildung 25: Historische Einfriedung Seite 67 Abbildung 26: Historische Beleuchtung Seite 68 Abbildung 27: Gründerzeitliche Blockrandbebauung Seite 75 Abbildung 28: Wand eines Straßenraumes des Historismus Seite 76 Abbildung 29: Typische Wiener Zinshausgrundrisse. Seite 80 Abbildung 30: Mietshäuser in der Vorstadt Seite 82 Abbildung 31: Bürgerliches Wohnhaus Seite 84 Abbildung 32: Bürgerliches Wohnhaus Seite 84 Abbildung 33: Bürgerliches Wohnhaus Seite 84 Abbildung 34: Bürgerliches Wohnhaus Seite 85 Abbildung 35: Mietshäuser in der inneren Stadt Seite 86 Abbildung 36: Gestaltung öffentlicher Freiraum Seite 113 Abbildung 37: Gestaltung öffentlicher Freiraum Seite 113 Abbildung 38: Erdgeschosszonenmix und Wohnungsbezogene Freiräume Seite 114 Abbildung 39: Dachausbau leicht Seite 116 Abbildung 40: Dachausbau schwer Seite 117
- 136 -
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Durchschnittliche Wohnungsgrößen in Wien um 1890, 1900 und 1910 Seite 78 Tabelle 2: Erzielbare Jahreszinserträge in Wien im Jahr 1900 Seite 78 Tabelle 3: Erzielbare Bodenpreise in Wien um 1890 Seite79 Tabelle 4: Häuser und Einwohner in Wien zwischen 1700 und 1910 Seite 81
- 137 -
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Experteninterviews
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Huber, Timo F., Arch. DI, Leiter der Gebietsbetreuung für den 17. und 18. Bezirk und freischaffender Architekt, Wien, 29. Juli 2009.
Kruml, Milos, Referent, Stadt Wien – Magistratsabteilung 19, Wien, 19. März 2009.
Lehner, Berthold, Gruppenleiter Sanierung – Gruppe Nord, Wohnfonds Wien, Wien, 7. Februar 2008.
Scheuchel, Peter, DI, Referent und Ansprechperson in Altstadterhaltungs- belangen, Stadt Wien - Magistratsabteilung 19, Wien, 12. August 2009.
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Anhang