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Institut für Höhere Militärische Führung (IHMF) Landesverteidigungsakademie Stiftgasse 2a 1070 Wien Masterarbeit 7. FH- Masterstudiengang Militärische Führung 2017 bis 2019 Thema Die Waffengattung Fliegerabwehr des Österreichischen Bundesheeres im Inlandseinsatz bis 2030. Titel Notwendige Fähigkeitsentwicklung der Waffengattung Fliegerabwehr im Österreichischen Bundesheer auf Basis der neuen Bedrohungen, für den Einsatz im Inland. eingereicht bei Oberst des Generalstabsdienstes Mag. Rudolf Zauner vorgelegt von Oberst Thomas Golda MBA, MSD Wien, Mai 2019 BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

Masterarbeit - BundesheerDie Waffengattung Fliegerabwehr des Österreichischen Bundesheeres im Inlandseinsatz bis 2030. Titel Notwendige Fähigkeitsentwicklung der Waffengattung Fliegerabwehr

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Institut für Höhere Militärische Führung (IHMF) Landesverteidigungsakademie Stiftgasse 2a 1070 Wien

Masterarbeit 7. FH- Masterstudiengang Militärische Führung 2017 bis 2019 Thema Die Waffengattung Fliegerabwehr des Österreichischen Bundesheeres im Inlandseinsatz bis 2030. Titel Notwendige Fähigkeitsentwicklung der Waffengattung Fliegerabwehr im Österreichischen Bundesheer auf Basis der neuen Bedrohungen, für den Einsatz im Inland. eingereicht bei Oberst des Generalstabsdienstes Mag. Rudolf Zauner vorgelegt von Oberst Thomas Golda MBA, MSD Wien, Mai 2019

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Vorwort Der Verfasser ist als Leiter des Institutes Fliegerabwehr an der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Kaderpersonals der Waffengattung Bodengebundene Luftabwehr verantwortlich. Darüber hinaus leistet er Beiträge zur Grundlagenarbeit und Weiterentwicklung im Fachbereich. Daraus abgeleitet ergibt sich die Notwendigkeit, sich über die Entwicklung der Waffengattung Gedanken zu machen. Die Waffengattung Bodengebundene Luftabwehr ist im Österreichischen Bundesheer (ÖBH) in den letzten 20 Jahren kaum weiterentwickelt worden. Andere Nationen oder internationale Organisationen führen Weiterentwicklungen durch, um den Bedrohungen aus der Luft Rechnung zu tragen. Vor allem die rasante Entwicklung von unbemannten Luftfahrzeugen stellt eine neue Herausforderung dar. Es ist dringend notwendig, internationale Entwicklungen aufzugreifen und ihnen zu folgen, um die erwartbaren und geforderten Aufgaben erfüllen zu können.

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort ......................................................................................................................................... 3 Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................................... 5 1 Einleitung .............................................................................................................................. 8

1.1 Relevanz des Themas .................................................................................................... 8 1.2 Forschungsfrage und Vorgangsweise............................................................................ 8 1.3 Die Waffengattung Bodengebundene Luftabwehr (Fliegerabwehr) ........................... 10 1.4 Eingrenzung ................................................................................................................ 10

2 Grundlagen für den Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr im Inland ........................ 12 2.1 Begriffsbestimmungen ................................................................................................ 12 2.2 Wirkmittel (Einsatzmittel) Boden- Luft ...................................................................... 16 2.3 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................ 17

2.3.1 Einsatz im Rahmen der militärischen Landesverteidigung aus der Sicht der militärischen Luftraumüberwachung .................................................................................. 17 2.3.2 Einsatz im Rahmen eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes ............... 18

2.4 Ableitungen ................................................................................................................. 19 3 Bedrohungen aus der Luft ................................................................................................... 21

3.1 Allgemeines ................................................................................................................ 21 3.2 Begriffsbestimmungen ................................................................................................ 22 3.3 Beurteilung von Bedrohungen aus der Luft im Österreichischen Bundesheer ........... 24 3.4 Beurteilung von Bedrohungen aus der Luft durch andere Staaten und internationale Organisationen ........................................................................................................................ 26

3.4.1 Bedrohungsbeurteilung in der Deutschen Bundeswehr ...................................... 26 3.4.2 Bedrohungsbeurteilung in der Schweizer Armee ................................................ 29 3.4.3 Bedrohungsbeurteilung in der NATO ................................................................. 32

3.5 Ableitungen und Bedrohungsfeststellung ................................................................... 34 3.5.1 Ableitungen ......................................................................................................... 34 3.5.2 Bedrohungsfeststellung: ...................................................................................... 37

4 Geforderte Fähigkeiten........................................................................................................ 39 4.1 Wesentliche geforderte Fähigkeiten ............................................................................ 40 4.2 Geforderte Fähigkeiten im Detail ................................................................................ 45

4.2.1 Geforderte Detailfähigkeiten in der Aufklärung ................................................. 45 4.2.2 Geforderte Detailfähigkeiten in der Führung ...................................................... 47 4.2.3 Geforderte Detailfähigkeiten in der Wirkung ..................................................... 48

4.3 Anforderungen in anderen Staaten und Organisationen.............................................. 49

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4.3.1 Anforderungen in der Schweiz ............................................................................ 49 4.3.2 Anforderungen in Deutschland ........................................................................... 53 4.3.3 Anforderungen in der NATO .............................................................................. 55

4.4 Ableitungen ................................................................................................................. 57 5 Vorhandene Fähigkeiten ..................................................................................................... 59

5.1 Grundsätze des Einsatzes der Bodengebundenen Luftabwehr im Österreichischen Bundesheer .............................................................................................................................. 59 5.2 Systeme der Bodengebundenen Luftabwehr im Österreichischen Bundesheer .......... 61

5.2.1 Systeme der Aufklärung und Führung der Bodengebundenen Luftabwehr ........ 61 5.2.2 Systeme der Wirkung der Bodengebundenen Luftabwehr .................................. 63

5.3 Fliegerabwehr aller Truppen im Österreichischen Bundesheer .................................. 64 5.3.1 Aufklärung im Bereich der Fliegerabwehr aller Truppen ................................... 64 5.3.2 Führung im Bereich der Fliegerabwehr aller Truppen ........................................ 65 5.3.3 Wirkung im Bereich der Fliegerabwehr aller Truppen ....................................... 65 5.3.4 Ableitungen ......................................................................................................... 66

5.4 Wesentliche vorhandene Fähigkeiten der Bodengebundenen Luftabwehr ................. 66 5.5 Vorhandene Fähigkeiten der Bodengebundenen Luftabwehr im Detail ..................... 67

5.5.1 Vorhandene Detailfähigkeiten in der Aufklärung ............................................... 67 5.5.2 Vorhandene Detailfähigkeiten in der Führung .................................................... 71 5.5.3 Vorhandene Detailfähigkeiten in der Wirkung ................................................... 72

5.6 Ableitungen ................................................................................................................. 74 5.6.1 Ableitungen im Bereich Aufklärung ................................................................... 74 5.6.2 Ableitungen im Bereich Führung ........................................................................ 74 5.6.3 Ableitungen im Bereich Wirkung ....................................................................... 75

6 Notwendige Weiterentwicklungen ...................................................................................... 76 6.1 Einordnung der Bedrohungen ..................................................................................... 76

6.1.1 Aufgaben für die Bodengebundene Luftabwehr ................................................. 76 6.1.2 Aufgaben für die Fliegerabwehr aller Truppen ................................................... 76 6.1.3 Aufgaben für die qualifizierte Fliegerabwehr aller Truppen ............................... 77 6.1.4 Ableitungen ......................................................................................................... 78

6.2 Fähigkeitslücken ......................................................................................................... 78 6.3 Fähigkeitsentwicklung außerhalb des Outer Tiers ...................................................... 81

6.3.1 Aufklärung außerhalb des Outer Tiers ................................................................ 81 6.3.2 Führung außerhalb des Outer Tiers ..................................................................... 82 6.3.3 Wirkung außerhalb des Outer Tiers .................................................................... 83

6.4 Fähigkeitsentwicklung innerhalb des Outer Tiers ....................................................... 83

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6.4.1 Aufklärung innerhalb des Outer Tiers ................................................................. 83 6.4.2 Führung innerhalb des Outer Tiers ...................................................................... 84 6.4.3 Wirkung innerhalb des Outer Tiers ..................................................................... 84

6.5 Fähigkeitsentwicklung innerhalb des Middle und Inner Tiers .................................... 84 6.5.1 Aufklärung innerhalb des Middle und Inner Tiers .............................................. 85 6.5.2 Führung innerhalb des Middle und Inner Tiers ................................................... 86 6.5.3 Wirkung innerhalb des Middle und Inner Tiers .................................................. 86

7 Schlussbetrachtung .............................................................................................................. 89 7.1 Zusammenfassung ....................................................................................................... 89 7.2 Ausblick ...................................................................................................................... 90

Literaturverzeichnis .................................................................................................................... 92 Abbildungsverzeichnis ................................................................................................................ 98 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................... 99 8 Anhangverzeichnis ............................................................................................................ 101

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1 Einleitung 1.1 Relevanz des Themas Die Waffengattung Fliegerabwehr ist mit ihrer Ausrüstung in qualitativer Hinsicht auf die Bedrohungen des Kalten Krieges ausgerichtet und die Waffensysteme sind auf die Abwehr von Flugzeugen und Hubschraubern spezialisiert. Die Funktionalität der Systeme ist als kritisch zu betrachten, um die geforderten Aufgaben bezogen auf die Bedrohungslage zu erfüllen. Das Rohrwaffensystem 35mm wurde im Zeitraum 1987 bis 2004 einem Update unterzogen (die ZFlAK 85 wurde 1987 und das Feuerleitgerät 98 wurde 2004 kampfwertgesteigert). Das leichte Fliegerabwehrlenkwaffensystem MISTRAL wurde seit der Einführung 1994 nicht verändert. Die Lenkflugkörper („Munition“) wurden 2004 einem Mid Life Upgrade unterzogen. Daraus ergab sich allerdings nur eine Laufzeitverlängerung, aber keine Steigerung der Effektivität des Lenkflugkörpers. Darüber hinaus erfordern subkonventionelle Bedrohungen aus der Luft (Mittel von Terroristen und aus dem Bereich der asymmetrischen Kriegsführung wie Drohnen, Raketen, Granaten usw.) ein Wirksamwerden mit „speziellen bodengestützten

Systemen“. Dieses Wirksamwerden kann bzw. muss nicht als alleinige Aufgabe der Waffengattung Bodengebundene Luftabwehr gesehen werden. Wesentlich ist daher eine Darstellung und Einordnung der Bedrohungen, um festzustellen, was von der Waffengattung geleistet werden muss bzw. warum sich die Fliegerabwehr hin zur Bodengebundenen Luftabwehr entwickeln muss. 1.2 Forschungsfrage und Vorgangsweise Zur Bearbeitung wurde folgende Forschungsfrage gestellt: „Welche Fähigkeitsentwicklungen der Waffengattung Fliegerabwehr des ÖBH sind auf Basis der neuen Bedrohungen aus der Luft, für den Einsatz im Inland, unbedingt notwendig?“ Zur Beantwortung der Forschungsfrage wird chronologisch dargestellt, welche Grundlagen es für den Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr gibt, mit welchen Bedrohungen aus der Luft gerechnet werden muss, welche Fähigkeiten gefordert

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werden und welche Fähigkeiten vorhanden sind. Als Schlussfolgerung wird dargestellt, welche Fähigkeitslücken zu schließen sind. In den Grundlagen für den Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr wird der Rahmen für den Einsatz dargestellt und erläutert. Zur Feststellung von Fähigkeitslücken muss auch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen werden, unter welchen die Waffengattung eingesetzt wird. Als Arbeitsfrage wurde - „Was sind die Grundlagen für den Einsatz von Fliegerabwehr?“ – gestellt. Zur Feststellung einer Weiterentwicklung stellt sich die Frage – „Was sind die Bedrohungen aus der Luft bei einem Einsatz im Inland?“ – als Grundlage für die Gegenüberstellung von geforderten und vorhandenen Fähigkeiten. Hierbei wird nicht nur auf inländische Dokumente zurückgegriffen, sondern auch die Herangehensweise internationaler Organisationen und anderer Staaten beleuchtet. Als internationale Organisation wird die NATO und bei anderen Staaten die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland herangezogen. Als Grundlage für die geforderten Fähigkeiten dienen Planungsdokumente des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Diese werden auf Nachvollziehbarkeit geprüft und kritisch hinterfragt. Auch in diesem Abschnitt werden die Anforderungen in der NATO, der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland beleuchtet. Als Arbeitsfrage wurde – „Wo sind die geforderten Fähigkeiten niedergeschrieben bzw. was sind die geforderten Fähigkeiten und was bedeuten sie?“ – festgeschrieben. Die Bearbeitung der vorhandenen Fähigkeiten erfolgt in Form der Darstellung der vorhandenen Systeme und ihrer Möglichkeiten. Hierbei erscheint es notwendig, auch den Bereich der Fliegerabwehr aller Truppen mit einzubeziehen. Für eine Bewertung werden Ergebnisse aus Erprobungen, Erfahrungen aus Übungen und Erfahrungen aus Schießvorhaben verwendet (empirische Untersuchungen). Daraus ergibt sich die Arbeitsfrage – „Über welche Fähigkeiten verfügt die Fliegerabwehr bezogen auf die Bedrohungen aus der Luft? und „Gibt es Grundlagen für die Weiterentwicklung der Waffengattung?“ – für die weitere Bearbeitung. Die notwendigen Weiterentwicklungen stellen die Folgerungen dar und beantworten die Forschungsfrage.

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Zur Erörterung und Erhebung der Grundlagen wird die Methode der Literatur- und Dokumentenanalyse angewandt. Hierbei fließen die Ergebnisse von empirischen Untersuchungen (Labor- und Feldexperimenten) ein. In der Arbeit erfolgt eine qualitative Inhaltsanalyse, Textanalyse und Datenanalyse sowohl internationaler als auch nationaler Vorschriften und Dokumente sowie in Frage kommender ziviler Literatur. Zweck der Arbeit ist es, konzeptive Grundlagenarbeit für die Weiterentwicklung der Waffengattung zu leisten. 1.3 Die Waffengattung Bodengebundene Luftabwehr (Fliegerabwehr) Mit der Verfügung des Militärstrategischen Konzeptes (MSK) wurde erstmals der Begriff Bodengebundene Luftabwehr verwendet, welcher den alten Begriff Fliegerabwehr ersetzt. Die Waffengattung heißt neuerdings Bodengebundene Luftabwehrtruppe. Konzeptionell soll hiermit die Weiterentwicklung der Waffengattung eingeleitet werden. Der Begriff Fliegerabwehr wird immer dann verwendet, wenn er zum Zeitpunkt der Gültigkeit des Dokumentes aktuell war. Bodengebundene Luftabwehr wird als jetzt gültiger Begriff verwendet und bedeutet gleichermaßen auch Fliegerabwehr. Inwieweit verfügte Dokumente, die Namensgebung Fliegerabwehr betreffend, nachbearbeitet werden bzw. ob die Bezeichnungen in der Organisationsstruktur geändert werden, ist noch nicht geklärt. Die Bodengebundene Luftabwehr im ÖBH wird im Rahmen der Luftstreitkräfte eingesetzt und geführt und ist Teil des Luftabwehrverbundes. 1.4 Eingrenzung In der Arbeit wird der Forschungsfrage folgend der Einsatz im Inland bearbeitet. Die operativen Einsatzverfahren des Österreichischen Bundesheeres (ÖBH) beinhalten unter anderem die Schutzoperation und die Luftraumsicherungsoperation. Hierbei stellt die Luftraumsicherungsoperation eine Querschnittmaterie über die Schutzoperation und den Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz dar und kann auch alleine durchgeführt

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werden.1 Um Ableitungen für eine Weiterentwicklung der Waffengattung Bodengebundene Luftabwehr treffen zu können, werden diese beiden operativen Handlungen zur Bearbeitung herangezogen. Die Schutzoperation stellt das einsatzwahrscheinlichere operative Verfahren gegenüber der Abwehroperation dar. Eine Abwehroperation ist bis 2030 (mit diesem Zeithorizont beschäftigt sich die Arbeit) unwahrscheinlich. Die geforderten Fähigkeiten der Bodengebundenen Luftabwehr stellen zwischen der Schutzoperation und der Abwehroperation nur quantitativ und nicht qualitativ einen Unterschied dar. Als Grundlage für die Bedrohungsfeststellung werden aktuelle Bedrohungspotentiale und beurteilbare Zukunftstrends herangezogen. Daraus werden allgemein gehaltene Konsequenzen für eine Weiterentwicklung der Bodengebundenen Luftabwehr im ÖBH getroffen. Eine Analyse im Detail ist hierbei nicht möglich, da dafür ein „Referenzfeind“ (Absicht, Ausrüstung, Stärke, Verfahren, …) in einem „Referenzgelände“ vorhanden sein müsste. Die Ableitungen werden in qualitativer Hinsicht auf die Bereiche Aufklärung, Führung und Wirkung getroffen. Die Ableitungen decken nur den Bedarf „Ausrüstung“ ab und

nicht alle Entwicklungslinien zur Fähigkeitsentwicklung.2 Es ist nicht Ziel der Arbeit, quantitative Ableitungen wie Organisationsstruktur, notwendige Personalstärken oder konkrete Systeme und ihre Leistungsparameter mit entsprechender Anzahl zu treffen. 1 Vgl. BMLV (Grundlegende militärische Verfahren und Aufgaben im Einsatz), 2016, S. 3. 2 Vgl. BMLVS (Richtlinie Zentrale Prozesse der Landesverteidigung), 2017, S. 24.

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2 Grundlagen für den Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr im Inland In diesem Kapitel werden die Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr im Rahmen einer Luftraumsicherungsoperation innerhalb Österreichs dargestellt. 2.1 Begriffsbestimmungen In der Teilstrategie Verteidigungspolitik wird unter Gewährleistung der staatlichen Souveränität und Integrität angeführt, dass das neutrale Österreich die Erhaltung der Fähigkeiten für eine eigenständige militärische Landesverteidigung sowie der dafür erforderlichen Potentiale sicherzustellen hat. Aufgrund der absehbaren Sicherheits- und Risikolage müssen für alle Waffengattungen entwicklungsfähige Strukturen und Fähigkeiten erhalten werden, welche Weiterentwicklungen ermöglichen.3 Grundsätzlich hat das Österreichische Bundesheer in der Streitkräfteentwicklung auf die grundlegende Aufgabe militärische Landesverteidigung gemäß Art. 79 (1) B-VG, auch unter Berücksichtigung der aktuell erwartbaren Bedrohungen, ausgerichtet zu sein. Es wird von einer konsequenten Ausrichtung des ÖBH auf die Abwehr nicht-konventioneller bzw. hybrider Angriffe gesprochen, worin die Luftraumsouveränität und Luftraumüberwachung in jedem Fall gewährleistet sein müssen.4 Als Fähigkeiten werden im verteidigungspolitischen Auftrag angeführt:5

Die Sicherstellung der bedrohungsangepassten Überwachung und Sicherung des österreichischen Luftraumes unter Berücksichtigung der gesamteuropäischen Entwicklungen und

Sicherstellung der Beitragsleistung des Österreichischen Bundesheeres zum Schutz kritischer Infrastruktur und von Einzelereignissen …

3 Vgl. BMLVS (Teilstrategie Verteidigungspolitik), 2014, S 9. 4 Vgl. Ebd. S 9. 5 Vgl. Ebd. S 20.

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Folgende Zielsetzungen für das Österreichische Bundesheer (ÖBH) werden (auszugsweise) dazu vorgegeben:6

Gewährleistung der staatlichen Souveränität und Integrität Beitragsleistung zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen, der

kritischen Infrastruktur und der Bevölkerung Als operative Einsatzverfahren des ÖBH werden vier Verfahren festgeschrieben:7

die Schutzoperation die Abwehroperation die Luftraumsicherungsoperation die Evakuierungsoperation

Die Luftraumsicherungsoperation kann alleine, im Rahmen einer Schutzoperation oder im Rahmen der operativen Handlung „Sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz“ angeordnet werden. Zur Abwehr überwiegend subkonventioneller souveränitätsgefährdender Angriffe, welchen nur mit militärischen Mitteln begegnet werden kann, dient die Schutzoperation. Diese wird im Rahmen der militärischen Landesverteidigung durchgeführt. Die Schutzoperation „überlagert“ somit die Luftraumsicherungsoperation im Rahmen der militärischen Landesverteidigung. Eine Luftraumsicherungsoperation im Rahmen des Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes stellt einen anderen rechtlichen Rahmen dar. In der Teilstrategie Verteidigungspolitik wird davon ausgegangen, dass der Einsatz des ÖBH aus einem Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz zu einer räumlich/zeitlich begrenzten, eigenständigen, militärischen Schutzoperation sichergestellt werden muss.8 Die Luftraumsicherungsoperation, als das relevante Verfahren zum Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr im Inland, wird folgendermaßen definiert:

„Das operative Einsatzverfahren Luftraumsicherungsoperation wird anlassbezogen über die permanente Luftraumüberwachung hinaus durchgeführt. Es dient der Abwehr von Gefahren aus der Luft mit militärischen Mitteln und zur Sicherung von sensiblen Einzelereignissen, wie Konferenzen und Großveranstaltungen. Die 6 Vgl. BMLV (Militärstrategisches Konzept 2017), 2017, S. 3. 7 Vgl. BMLVS (Grundlegende Militärische Verfahren und Aufgaben im Einsatz), 2016, S. 3. 8 Vgl. BMLVS (Teilstrategie Verteidigungspolitik), 2014, S 20.

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maximale Dauer eines zu schützenden Großereignisses wird mit 30 Tagen angenommen (…).“9 Im operativen Verfahrenskonzept Luftsouveränität wird die Luftraumsicherung als ein Verfahren mit dem Ziel, Gefahren aus der Luft, durch Verdichtung der Luftraumbeobachtung und durch verstärkten Schutz des Luftraumes über gefährdeten Räumen und Objekten am Boden mit fliegerischen und bodengestützten Einsatzmitteln, abzuwehren.10 Eine Luftraumsicherungsoperation beinhaltet folgende wesentliche Aufgaben für die Bodengebundene Luftabwehrtruppe:11

Fortsetzung der Luftraumüberwachung und Verdichtung des Lagebildes Objektschutz und/oder Raumschutz durch Bodengebundene Luftabwehr

Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, erfolgte mit dem Erscheinen des Militärstrategischen Konzepts im Jahr 2017 erstmals die Verwendung des Namens Bodengebundene Luftabwehr als Waffengattung. In der Anpassung bzw. in der Umsetzung dieses neuen Begriffes wurden noch nicht alle Konzepte, Vorschriften, Erlässe usw. auf den neuen Namen der Waffengattung berichtigt. In der weiteren Folge der Arbeit wird immer wieder die alte Bezeichnung „Fliegerabwehr“ vorkommen. Dies

ist der bis jetzt fehlenden Nachsteuerung geschuldet, wenngleich beide Begriffe die gleiche Waffengattung umfassen. Die bodengebundenen Einsatzmittel stellen einen integralen Bestandteil der Luftraumsicherungsoperation dar. Die Luftabwehr stellt Maßnahmen zur Verminderung bzw. zur Abhaltung der Wirkung eines Luftgegners sicher. Der Einsatz im Rahmen einer Luftraumsicherungsoperation wird durch den Integrierten Aufklärungs- Führungs- und Wirkungsverbund der Luftstreitkräfte (IADS) sichergestellt. Im operativen Verfahrenskonzept wird dieser als Luftabwehrverbund bezeichnet und folgendermaßen definiert:

„Der Luftabwehrverbund ist der für die Luftraumüberwachung/Luftraumsicherung erforderliche Systemverbund von Frühwarnungs-, Erfassungs- und Identifizierungs- systemen, von ortsfesten und verlegbaren Führungssystemen mit der Möglichkeit der 9 BMLV (Militärstrategisches Konzept 2017), 2017, S. 18. 10 Vgl. BMLVS (Operatives Verfahrenskonzept Luftsouveränität), 2011; S. 7. 11 Vgl. BMLV (Militärstrategisches Konzept), 2017, S. 18.

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aktiven und angepassten Reaktion auf Bedrohungen, einschließlich der Anwendung von Zwangsmaßnahmen, bis hin zur Bekämpfung und letztendlich der Vernichtung gegnerischer Einsatzmittel durch luft- und/oder bodengestützte Systeme als Beitrag zur Sicherstellung der Souveränität Österreichs sowie zur Minimierung möglicher Schäden in festgelegten Räumen für eine festgelegte Dauer.“12 Die eingesetzten Systeme im Luftabwehrverbund müssen zentral geführt und koordiniert werden. Dazu gehört die Zusammenfassung der Sensoren zu einem einheitlichen Lagebild durch Integration aller vorhandenen Aufklärungsmittel (zivile-, militärische- und internationale- (Radar)Daten). Der Einsatz des Luftabwehrverbundes richtet sich nach der beurteilten Bedrohung und ist modulartig zusammenzustellen. Nicht jede Luftraumsicherungsoperation erfordert den Einsatz aller verfügbaren Mittel. So kann es nach erfolgter Beurteilung zum Einsatz der in Abbildung 1 angeführten Wirkmittel kommen.

Abbildung 1: Wirkmittel des Luftabwehrverbundes13

12 BMLVS (Operatives Verfahrenskonzept Luftsouveränität), 2011, S. 6. 13 Ebd. S. 14.

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2.2 Wirkmittel (Einsatzmittel) Boden- Luft Die Mittel der Bodengebundenen Luftabwehr werden im Luftabwehrverbund integriert und auf die Bedrohung ausgerichtet eingesetzt. Hierbei werden die Teilbereiche

Aufklärung Führung und Wirkung

unterschieden. Die Aufklärungsmittel setzen sich aus den Aufklärungs- und Zielzuweisungsradargeräten und optischen Aufklärungsmitteln zusammen. Diese sind in ein übergeordnetes Lagebild zu integrieren, um ein möglichst lückenloses Luftlagebild zu erhalten. Das Führungsmittel für den Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr ist die Taktische Einsatzzentrale (TEZ). Diese dient als Schnittstelle zur übergeordneten Führung und stellt die zentrale Feuerleitung im Einsatzraum sicher. Die Wirkung am Ziel wird durch entsprechende Waffen erzielt. Hierbei ist auf die Reichweite der Waffensysteme in Bezug auf die Bedrohung besonders Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen:

Einsatz ohne Effektoren und Einsatz mit Effektoren

Der Einsatz ohne Effektoren bedeutet, dass nur die Mittel der Aufklärung und Führung zum Einsatz kommen. Die Mittel der Wirkung werden beim Einsatz mit Effektoren angedockt.

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2.3 Rechtliche Grundlagen Ziel der Darstellung der rechtlichen Grundlagen ist es nicht, Begründungen zu liefern, wann und warum Bodengestützte Luftabwehr im Rahmen von Luftraumsicherungsoperationen eingesetzt wird. Es soll veranschaulicht werden, welche Parameter, abgeleitet aus den rechtlichen Grundlagen, von Bedeutung sind und Auswirkungen auf die Weiterentwicklung der Waffengattung haben. Besonders der Bedrohung durch Unmanned Aerial Systems (UAS) ist Rechnung zu tragen. Rechtlich erfolgt eine Schutzoperation im Rahmen der militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a Wehrgesetz (WG). In den Planungszielen zum MSK 2017 in der Version 2018 wird allerdings angeführt:

„Luftraumsicherungsoperationen werden weiterhin im Rechtsrahmen als „verstärkte Luftraumüberwachung“ im Rahmen des Militärbefugnisgesetzes durchgeführt. Das heißt, dass Luftraumsicherungsoperationen auch weiterhin keine explizit angeordneten Einsätze zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a Wehrgesetz sind.“14 Bedeutet das, dass zwei zur gleichen Zeit stattfindende operative Verfahren in unterschiedlichen Rechtsrahmen stattfinden? Dieses rechtliche Dilemma bedarf dringend einer Lösung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer Heranziehung militärischer Kräfte und Mittel zur Abwehr einer Bedrohung aus der Luft, wenn sie nicht im klar geregelten Rahmen der militärischen Landesverteidigung erfolgen, stellen sich folgendermaßen dar. 2.3.1 Einsatz im Rahmen der militärischen Landesverteidigung aus der Sicht der militärischen Luftraumüberwachung Das ÖBH, im engeren Sinne die Luftstreitkräfte, stellt die Souveränität im österreichischen Luftraum sicher und dient der Wahrung der Lufthoheit. Dies wird permanent durch die Luftraumüberwachung (LRÜ) sichergestellt. Bei entsprechenden krisenhaften Entwicklungen geht die LRÜ in eine Luftraumsicherung über.15 Luftraumsicherung ist ein militärischer Begriff und kein Rechtsbegriff. 14 BMLV (Planungsziele zum MSK 2017), 2018, S. 32. 15 Vgl. BMLVS (Luftsouveränität- operatives Verfahrenskonzept), 2011; S. 11f.

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Eine Verletzung der Lufthoheit liegt dann vor, wenn Luftfahrzeuge unautorisiert in den österreichischen Luftraum eindringen oder der Gefährdung der Einsatzbereitschaft des ÖBH verdächtig sind. Nach dem § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG) ist das „Stellen“ und „Feststellen der Identität“ des Luftfahrzeuges vorgesehen.

16 Bei einem drohenden oder gegenwärtigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit militärischer Organe sind die Maßnahmen nach §§ 16 bis 19 Militärbefugnisgesetz (MBG) zulässig. Dies schließt den lebensgefährdenden Waffengebrauch ein.17 Werden Drohnen als (unbemannte) Flugobjekte im österreichischen Luftraum ohne entsprechende Erlaubnis verwendet, wird potentiell eine „Verletzung der Lufthoheit“

(im Sinne jeglicher unautorisierter Flugbewegung im österreichischen Luftraum) vorliegen. In speziellen Fällen könnte auch eine „Gefährdung der Einsatzbereitschaft

des Bundesheeres“ vorliegen. (…) Somit liegt ein Anlassfall für das Auslösen militärischer Maßnahmen zur militärischen Luftraumüberwachung (§ 26 MBG) vor.18 Zur Durchsetzung der Befugnisse dürfen militärische Organe Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den § 16 bis 19 MBG anwenden, die im Extremfall bis zum Abschuss (lebensgefährdender Waffengebrauch) liegen.19

„Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach §4 MBG kommt dabei jedoch eine besondere Bedeutung zu.“

20 2.3.2 Einsatz im Rahmen eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes Im Rahmen eines Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes kann es zu einem selbständigen militärischen Einschreiten nach Art. 79 Abs. 5 B- VG kommen, sofern keine Zeit für eine Kontaktaufnahme mit den entscheidungsbefugten Organen des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) verbleibt. Hierbei kommen die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969 zur Anwendung, welche weitgehend mit den Bestimmungen des Waffengebrauchs gem. MBG übereinstimmen. 16 Vgl. Stadlmeier, Troll, Platzer, 2017, S. 28. 17 Vgl. Pöckl, Christian: Rechtliche Grundlagen des FlA- Einsatzes bei Luftraumsicherungsoperationen im Inland, Kurzzusammenfassung Vortrag im Rahmen Symposium der Luftstreitkräfte, 2014. 18 Vgl. BMLVS (Rechtliche Rahmenbedingungen einer Heranziehung militärischer Kräfte und Mittel zur „Drohnenabwehr“), 2017, S. 1f. 19 Vgl. Stadlmeier, Troll, Platzer, 2017, S. 29. 20 BMLVS (Rechtliche Rahmenbedingungen einer Heranziehung militärischer Kräfte und Mittel zur „Drohnenabwehr“), 2017, S. 2.

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Luftraumsicherungsoperationen werden somit außerhalb der militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 3 WG 2001 (allgemeine Einsatzvorbereitung) durchgeführt. Die Bodengebundene Luftabwehr kann somit, abgesehen von Nothilfe oder Notwehr, als letztes Mittel (ultima ratio direkt am Schutzobjekt) herangezogen werden.21 Zur Abwehr hybrider Bedrohungen aus der Luft wäre eine Hilfeleistung des Bundesheeres mit Mitteln der Bodengebundenen Luftabwehr im Rahmen eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 als „ultima

ratio“ zulässig, sofern die zuständige Sicherheitsbehörde eine konkrete Aufgabe mit

eigenen Mitteln nicht bewältigen kann. Diese Kräfte wären nach erfolgter Anforderung z. B. zum „Eventschutz“ im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr tätig.

Voraussetzung ist hierbei das Herstellen einer entsprechenden Kommunikationsfähigkeit der Bodengebundenen Luftabwehr mit der Sicherheitsbehörde.22 Die Verhältnismäßigkeit spielt auch in diesem Falle eine wesentliche Rolle. 2.4 Ableitungen Eine große Herausforderung der Abwehr von Bedrohungen aus der Luft ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 Militärbefugnisgesetz geschuldet. Es darf nur das gelindeste voraussichtlich zum Erfolg führende Mittel eingesetzt werden. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, ob in Rechte Unbeteiligter oder jener, welche die Befugnisausübung auslösen, eingegriffen wird.23 Im Sinne einer Verhältnismäßigkeit ist die Verursachung von Kollateralschäden zu bedenken. Das zum Absturzbringen großer Luftfahrzeuge über bebautem Gebiet bedarf einer eingehenden Beurteilung. Dies betrifft alle zum Einsatz kommenden Mittel zur Abwehr von Bedrohungen aus der Luft und ist kein alleiniges Problem der Bodengebundenen Luftabwehr. 21 Vgl. Pöckl, Christian: Rechtliche Grundlagen des FlA- Einsatzes bei Luftraumsicherungsoperationen im Inland, Kurzzusammenfassung Vortrag im Rahmen Symposium der Luftstreitkräfte, 2014. 22 Vgl. BMLVS (Rechtliche Rahmenbedingungen einer Heranziehung militärischer Kräfte und Mittel zur „Drohnenabwehr“), 2017, S. 4f. 23 Vgl. Stadlmeier, Troll, Platzer, 2017, S. 25.

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Die Wirkung der derzeit bei den Fliegerabwehrwaffen verwendeten Munition (Sprenggranaten 35mm und Raketen mit Aufschlagzünder bei der Lenkwaffe Mistral) lassen einen Kollateralschaden beim Absturz des Zieles bzw. bei Einschlag der Munition erwarten. Hierbei sind skalierbare Wirkmittel zu verwenden welche von stören, einfangen, Verwendung spezieller Geschoße usw. gegen hybride Bedrohungen eingesetzt werden können. Die letale Wirkung der Bodengebundenen Luftabwehr (Abschuss) gegen einen Großteil der Bedrohungen ist jedenfalls sicherzustellen und bei entsprechender Bedrohung sind auch Kollateralschäden in Kauf zu nehmen. In der Zeitschrift MilTech wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Blasting UAVs out oft he sky is not the best option in many cases. Certainly not in urban areas or when a drone is hovering over a large crowd at an entertainment event.“

24 Wie in den Planungszielen zum MSK 2017 angemerkt, ist die Sicherstellung einer eindeutigen Rechtsgrundlage hinsichtlich der verantwortlichen Zuständigkeit zur nicht- militärischen Gefahrenabwehr von neuen Bedrohungen in der Domäne Luft unbedingt notwendig.25 Sofern die Schutzoperation im Rahmen der militärischen Landesverteidigung durchgeführt wird, kann die Luftraumsicherungsoperation nicht in einem anderen rechtlichen Rahmen stattfinden. Dieses Dilemma ist aufzulösen.

24 Adams, 2017, S. 96. 25 Vgl. BMLV (Planungsziele zum MSK 2017), 2018, S. 14.

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3 Bedrohungen aus der Luft Bedrohungen aus der Luft sind mannigfaltig und in ihrer Gesamtheit nur sehr schwer zu erfassen. Hierbei ist besonders die Unterscheidung und somit Kategorisierung das größte Problem. Die Bedrohung umfasst Waffen (Raketen, Geschosse, Sprengkörper …) im gleichen Maße wie Trägerplattformen (Luftfahrzeuge wie UAS, Flugzeuge oder Hubschrauber). Ziel dieses Kapitels ist es, die Bedrohungen für den Inlandseinsatz im Rahmen von Luftraumsicherungsoperationen abzuleiten und als Grundlage für die Fähigkeitsentwicklung zu verwenden.

3.1 Allgemeines Österreich ist mit sicherheitspolitischen Veränderungen konfrontiert, welche enorme Herausforderungen für die Sicherheits- und Verteidigungspolitik darstellen. Subkonventionelle Bedrohungen, genauso wie Bedrohungen im Bereich des transnationalen Extremismus und Terrorismus von kurzer bis hin zu keiner Vorwarnzeit, machen auch vor Österreich nicht Halt. Spätestens seit September 2001 weiß man, dass auch Terrorismus aus der Luft eine permanente Bedrohung darstellt. Eine wesentliche Aufgabe der Luftstreitkräfte des ÖBH ist die Luftraumüberwachung und Luftraumsicherung gegen die neu auftretenden und zukünftigen Gefahrenpotentiale. Diese Potentiale treten vor allem in terroristischen, subkonventionellen und hybriden

Bedrohungsformen auf.26 Als Hauptaufgabenträger, um diesen Bedrohungen entgegen zu wirken, wird der integrierte Führungs- und Wirkungsverbund (Luftabwehrverbund) der Luftstreitkräfte definiert. International wird dieser Verbund als Integrated Air Defence System (IADS) bezeichnet. Im Militärlexikon wird der integrierte Führungs- und Wirkungsverbund der Luftstreitkräfte als der für den Schutz der Souveränität des Luftraumes erforderliche Systemverbund von Frühwarnungs-, Erfassungs-, Identifizierungs- und ortsfesten sowie verlegbaren Führungssystemen mit der Möglichkeit der aktiven, angepassten Reaktion auf Bedrohungen einschließlich der Anwendung von Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung gegnerischer Einsatzmittel zur 26 Vgl. BMLVS (Vorhaben Schutz- Countering Emerging Air Threats), 2017, S. 4.

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Sicherstellung der Souveränität des Luftraumes sowie zur Minimierung möglicher Schäden im festgelegten Schutzbereich für die festgelegte Schutzdauer, bezeichnet.“27 Diese angepasste Reaktion auf Bedrohungen kann sowohl von luft- als auch bodengestützten Systemen erfolgen. Es handelt sich hierbei nicht automatisch um eine Aufgabe der Bodengebundenen Luftabwehrtruppe. In letzter Konsequenz steht die Vernichtung der gegnerischen Einsatzmittel zur Hintanhaltung von Schäden in festgelegten Räumen für eine festgelegte Dauer.

3.2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen der Vorhabensabsicht Countering- Emerging Air Threats (C- EAT) werden terroristische, subkonventionelle und hybride Bedrohungen angeführt und folgendermaßen definiert:

„Terrorismus kann als Strategie substaatlicher Akteure verstanden werden und wird vor allem dort ausgelöst, wo es nationale, ethnische, soziale, wirtschaftliche oder religiöse Konflikte bzw. Defizite gibt und welche unter Androhung bzw. Einsatz von punktueller, unvorhergesehener und brutaler Gewalt das Erreichen eines politischen oder ideologischen Zieles verfolgen.“

28 Wenngleich es in Österreich noch zu keinem Einsatz von Mitteln aus der Luft durch Terroristen gekommen ist, steht diese Bedrohung immer im Raum und kann in keiner Weise ausgeschlossen werden. Terrorismus ist ein Teilbereich der subkonventionellen Bedrohung.

„Subkonventionelle Bedrohung ist jede Aktivität und jedes Phänomen militärischer und nichtmilitärischer Art, welche durch Personen oder Gruppen mit wirtschaftlichen oder ideologischen Zielsetzungen, jedoch im Allgemeinen nicht durch Regierungen oder Internationale Organisationen, verursacht oder geführt wird und geeignet ist, einen Staat, ein Staatensystem oder ein gesellschaftliches Subsystem derart zu schädigen, dass dadurch seine Stabilität nachhaltig gefährdet ist.“

29 Ziel der subkonventionellen Kampfweise ist es, einem meist überlegenen Gegner nicht symmetrisch sondern asymetrisch zu begegnen. Dadurch wird durch das Setzen von (militärischen) Handlungen die Überlegenheit unterwandert. 27 Vgl. BMLV (Militärlexikon), 1. Jänner 2019. 28 Ebd. 29 Ebd.

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Der Begriff hybride Bedrohungen wird oftmals verwendet und gleichgesetzt mit einem hybriden Konflikt. Als das Wesentliche aus beiden Begriffen ist der hybride Angriff anzusehen. Hybride Bedrohungen sind spätestens seit der Intervention Russlands auf der Halbinsel Krim im Konfliktbild unserer Zeit verankert. Hierbei spielt der Einsatz unterschiedlichster Machtinstrumente und militärischer Gewalt eine entscheidende Rolle. Machtinstrumente können z. B. Außenpolitik, Wirtschaftspolitik oder Finanzpolitik sein. Im Positionspapier des Generalstabes wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Hybride Konflikte sind charakterisiert durch den zielgerichteten Einsatz verschiedener Machtinstrumente. Dabei können auch militärische Mittel verdeckt und abseits der klassischen Kriegsführung zum Einsatz gelangen. Staatliche wie nicht- staatliche Angreifer nützen dabei gezielt Sicherheitslücken, die sich in Folge unklarer Zuständigkeiten, Schwächen des staatlichen Krisenmanagements sowie mangelnder Ressourcen zur Abwehr ergeben. Hybride Angriffe zielen auf die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen (z.B. vitale Versorgungseinrichtungen) sowie die staatliche Souveränität und Integrität.“

30 Die Kernaussage, diese Herausforderungen betreffend, lautet folgendermaßen: „Die Landesverteidigung muss daher an dieses Konfliktbild angepasst werden.“

31 Das Schwergewicht der Fähigkeitsentwicklungen des ÖBH lag, basierend auf den politischen Entwicklungen (Beitritt zur EU, Mitwirkung im PfP Programm der NATO …) und den Erfahrungen der Einsätze im Irak und Afghanistan im Bereich der Stabilisierungseinsätze im Ausland. Die Bodengebundene Luftabwehr spielte für Einsätze im Ausland keine Rolle, da diese Aufgabe von Partnernationen übernommen werden sollte. Der Waffengattung wurde lediglich die Aufgabe Fähigkeitserhalt („Fliegerabwehr“) zugeteilt. Der Fokus der Streitkräfteentwicklung lag nicht auf einer Abwehr klassischer konventioneller militärischer Bedrohungen des österreichischen Territoriums oder auf dem Einsatz im Rahmen einer Schutzoperation gegen subkonventionelle Gegner im Inland. Das ÖBH als strategische Handlungsreserve der Republik Österreich muss aber in Zukunft in der Lage sein, diesen Bedrohungen zu begegnen. 30 BMLVS (Positionspapier des Generalstabes zur Weiterentwicklung der Landesverteidigung), 2017, S.30. 31 Ebd. S. 6.

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3.3 Beurteilung von Bedrohungen aus der Luft im Österreichischen Bundesheer Die Berücksichtigung der subkonventionellen Bedrohungen zwingt die Bodengebundene Luftabwehr, die Beurteilung auf das gesamte Spektrum der Bedrohungen aus der Luft auszurichten. Die Notwendigkeit eines Einsatzes gegen militärische Luftkriegsmittel trat in den letzten beiden Jahrzehnten in den Hintergrund. Im Rahmen einer Schutzoperation ist sowohl mit irregulären als auch mit regulären Gegnern zu rechnen. Irreguläre Gegner stellen das Schwergewicht dar, wenngleich diese Kräfte durch einen regulären Gegner unterstützt werden können. Diese Unterstützung kann von finanzieller Unterstützung über Versorgung mit Waffen und Munition bis hin zu verdeckter Luftunterstützung reichen.32 Neben den klassischen Bedrohungen durch militärische Luftfahrzeuge können Bedrohungen durch ballistische Flugkörper, Marschflugkörper, unbemannte (Kleinst-) Flugzeuge und durch Raketen, Artillerie und Granatwerfer vorkommen. Besonders die Marktverfügbarkeit von (Kleinst-) Flugzeugen hat in symmetrischen und besonders in asymmetrischen Konflikten zu einem signifikanten Anstieg des Bedrohungspotenzials geführt, das den Schutz eigener Kräfte und der Zivilbevölkerung erschwert.33 Luftfahrzeuge wie Flugzeuge und Hubschrauber können als Plattformen zum Tragen von Waffen dienen oder selbst als Waffe eingesetzt werden. Ähnlich verhält es sich mit Unmanned Aerial Systems (UAS). Diese werden im deutschen Sprachgebrauch als Drohne bezeichnet und im Militärlexikon folgendermaßen definiert:

„Drohne ist ein unbemannter, fern- oder programmgesteuerter Flugkörper, der vor allem für Aufklärungs-, Feuerleit- und Kampfaufgaben sowie zur elektronischen Kampfführung verwendet wird.“34 Waffen selbst (vom Boden auf ein Ziel am Boden abgefeuerte Raketen oder Granaten) treten immer mehr in den Vordergrund als „Bedrohung aus der Luft“. In den allermeisten Fällen entspricht der Begriff Drohne dem Begriff UAS. UAS fasst den Begriff weiter und bezieht unter anderem die Kontrollstation und die Verbindung

32 Vgl. BMLV (Planungsziele zum MSK 2017), 2018, S. 10f. 33 Vgl. BMLVS (Vorhaben Schutz- Countering Emerging Air Threats), 2017, S. 11. 34 BMLV (Militärlexikon), 1. Jänner 2019.

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zum fliegenden System mit ein. Da UAS der international am häufigsten verwendete Begriff ist, beginnt er sich auch im ÖBH durchzusetzen. Das Bedrohungspotential aus der Luft lässt sich folgendermaßen darstellen: 35

Flugzeuge Hubschrauber UAS Raketen Artillerie- und Granatwerfergranaten Marschflugkörper Ballistische Raketen Sonstige Nutzer des Luftraumes

o Hänge- und Paragleiter o Fallschirmspringer o Heißluft- und Gasballone o Ultraleicht Flugzeuge

Aus der Auflistung der Bedrohungen aus der Luft lässt sich erkennen, dass die Bezeichnung der Waffengattung Bodengebundene Luftabwehrtruppe zutreffender ist als die alte Bezeichnung Fliegerabwehrtruppe, stellt doch die Bekämpfung von Waffen und anderer Luftfahrzeuge eine wesentliche Aufgabe dar. Im Rahmen der Diskussionen um eine Weiterentwicklung der Bodengebundenen Luftabwehr wird vor allem das Wirksamwerden gegen UAS gesehen. Hierbei werden sehr häufig subkonventionelle Angriffe aus der Luft unter „Angriff/Bedrohung durch Drohnen“ subsumiert und die Reaktion darauf als „Drohnenabwehr“ bezeichnet. Diese

Begriffe fassen das Problem zu kurz und müssen um die oben angeführten Bedrohungen

erweitert werden.

35

Vgl. BMLVS (Vorhaben Schutz- Countering Emerging Air Threats), 2017, S. 6.

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3.4 Beurteilung von Bedrohungen aus der Luft durch andere Staaten und internationale Organisationen Im folgenden Kapitel wird die Herangehensweise anderer Staaten und internationaler Organisationen betrachtet. 3.4.1 Bedrohungsbeurteilung in der Deutschen Bundeswehr Ein Blick auf die Beurteilung der Bedrohungen aus der Luft durch die Deutsche Bundeswehr erscheint schon deswegen notwendig, da im ÖBH eine Beschreibung der Bedrohungen in dieser Qualität nicht vorhanden ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Aufgabe Luftverteidigung (LV), gleich wie in Österreich, der Luftwaffe (Lw) zugeordnet.

„Die Kräfte der bodengebundenen LV haben den Auftrag, einen Beitrag zum Schutz von eigenen und verbündeten Kräften oder anderen Koalitionspartnern sowie zum Schutz von Bevölkerung und Territorium im Rahmen von Internationalem Krisenmanagement, Landesverteidigung/Bündnisverteidigung und Heimatschutz zu leisten.“

36 Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Aufgabe Bündnisverteidigung. Die Landesverteidigung und die Bündnisverteidigung werden als eine Aufgabe gesehen. Dies ermöglicht eine leichtere Aufgabenteilung und das Abbilden von gemeinsamen Fähigkeiten zur Zielerreichung. Die Lw besteht aus den Kräften und Mitteln der Bodengebundenen Luftverteidigung den fliegenden Teilen der Lw und dem Führungsdienst. Die Bodengebundenen LV ist hierzu für folgende Aufgaben verantwortlich: 37

• LV mittlerer und großer Reichweite gegen luftatmende Ziele • LV im Nah- und Nächstbereich (umfasst den Raum bis zu zehn Kilometern Entfernung und fünf Kilometern Höhe) • Territoriale Flugkörperabwehr und

36 Bundeswehr, Kommando Luftwaffe (Konzept- Einsatz Bodengebundene Luftverteidigung), 2018, S. 19. 37 Vgl. Ebd. S. 6.

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• Flugkörperabwehr im Einsatzgebiet Die LV dient zur Abwehr von Luftkriegsmitteln. Luftkriegsmittel sind Luftfahrzeuge und Flugkörper, die im Einzelnen noch weiter nach Art und Eigenschaften unterschieden werden und in allen Flughöhenbereichen zum Einsatz kommen. Die Flughöhen reichen von sehr tief bis sehr hoch. Sehr tief bedeutet unter 150 m Flughöhe über Grund und sehr hoch über 15 000 m über Grund.38 Die LV wird im Rahmen der integrierten North Atlantic Treaty Organisation (NATO) Luftverteidigung multinational wahrgenommen. Darüber hinaus ist der Begriff Fliegerabwehr (FlgAbw) von Bedeutung. Die FlgAbw, besteht aus der FlgAbw aller Truppen und der qualifizierten FlgAbw. Sie ist kein Bestandteil der integrierten LV. Sie ergänzt die aktive und passive LV und umfasst die durch alle Einheiten zu treffenden Maßnahmen der Selbstverteidigung zur Abwehr gegen Angriffe aus der Luft.39 Die Fähigkeit Fliegerabwehr wurde der Lw als Pilotaufgabe zugeordnet. Das bedeutet, dass die Lw für die Ausbildung, Konzeption und Weiterentwicklung dieser Fähigkeit in der Bundeswehr verantwortlich ist. Da es sich bei den oben angeführten Aufgaben um die „gesamtheitliche Aufgabe“ LV

handelt, ist es wichtig, die zu Grunde gelegten Bedrohungen vergleichbar mit den Bedrohungen für einen Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr in Österreich darzustellen. Das für die Bodengebundene LV relevante Zielspektrum umfasst alle, den Luft- bzw. erdnahen Weltraum nutzende, durch gegnerische Kräfte eingesetzte Plattformen, Trägermittel und Effektoren in den folgenden Kategorien: 40

bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge (Systemgewicht über 600 kg), unbemannte Klein- und Kleinstflugzeuge, ballistische Flugkörper, Marschflugkörper, hypersonische Flugkörper und sonstige Flugobjekte

38 Vgl. Bundeswehr, Luftwaffentruppenkommando (Zentralrichtlinie - Fliegerabwehr aller Truppen), 2018, S. 9. 39 Vgl. Bundeswehr, Kommando Luftwaffe (Konzept- Einsatz Bodengebundene Luftverteidigung), 2018, S. 6. 40 Vgl. Ebd. S 11.

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Das dargestellte Zielspektrum ist, unter Berücksichtigung einer anderen Bezeichnung, ähnlich dem beschriebenen Bedrohungspotential aus Sicht des ÖBH. Bemannte Luftfahrzeuge entsprechen dem Verständnis eines Flugzeuges oder Hubschraubers. Im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge ist es wesentlich zu unterscheiden, um welche Klasse es sich handelt. Folgende Klassen werden unterschieden:41

UAS Klasse 1: bis 150kg UAS Klasse 2: 150kg bis 600kg UAS Klasse 3: über 600kg

Die Mittel der Klasse 1 stellen hierbei für die Bodengebundene Luftabwehr die größte Herausforderung dar, da sie am schwersten zu detektieren und zu bekämpfen sind. Unbemannte Klein- und Kleinstflugzeuge werden folgendermaßen bewertet: 42 Unbemannte Klein- und Kleinstflugzeuge (UAS der Klasse 1 und 2) stellen aufgrund ihrer Größe, ihrer großen Agilität, ihrer zunehmenden Reichweite und nahezu uneingeschränkten Verfügbarkeit eine neue Art der Bedrohung dar. Sie können als Aufklärungsmittel die eigene Operationsführung und Informationsüberlegenheit gefährden oder als Träger von Wirkmitteln (z. B. Verbringung von Improvised Explosive Device (IED) oder Kampfstoffen) zum Einsatz gebracht werden. Es kann angenommen werden, dass die rasante technologische Entwicklung und vermehrte Nutzung dieser Plattformen dazu beiträgt, zu einem wesentlichen Bedrohungspotential anzuwachsen. Ballistische Flugkörper (Ballistic Missiles)43 stellen ein immer größer werdendes Problem dar. Durch die Proliferation gesamter Systeme sind nicht mehr ausschließlich Staaten im Besitz solcher Waffen, sondern auch Terrororganisationen. Besonders die

41 Vgl. Reisner, 2018, S. 63. 42 Vgl. Bundeswehr, Kommando Luftwaffe (Konzept- Einsatz Bodengebundene Luftverteidigung), 2018, S. 12. 43 Ballistische Flugkörper werden reichweitenabhängig unterschieden in: Short Range Ballistic Missiles, geringer als 1000 km Medium Range Ballistic Missiles, 1000 km bis 3000 km Intermediate Range Ballistic Missiles, 3000 km bis 5500 km Intercontinental Ballistic Missiles, weiter als 5500 km.

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strategischen Effekte, und es sei es nur in Form politischer Erpressung, lassen einen Anstieg in der Proliferation erwarten. 44 Marschflugkörper sind in großer Stückzahl vorhanden und stellen eine wesentliche Bedrohung dar. Sehr hoch und schnell fliegende Systeme sind für die Erfassung und Bekämpfung ein großes Problem.

„Ein besonderes Risikopotenzial erwächst für die Fälle, in denen Marschflugkörper z. B. in die Hände nichtstaatlicher, irregulärer Kräfte gelangen. Aufgrund ihrer hohen Mobilität und ihrer weitgehenden Unabhängigkeit von fester Infrastruktur bilden derartige Luftkriegsmittel – unabhängig vom Grad der Kontrolle des Luftraumes – ein dauerhaftes Risikopotenzial für eigene Kräfte.“45

Hypersonische Flugkörper sind Flugkörper mit einer Geschwindigkeit jenseits der 5- fachen Schallgeschwindigkeit. Diese Art der Bedrohung ist derzeit nicht latent und frühestens in zehn Jahren zu erwarten. Für die in der LV eingeführten Systeme stellen sie auf Grund ihrer hohen Geschwindigkeit ein derzeit nicht lösbares Problem dar. Sowohl die Erfassung als auch die Bekämpfung sind schwer bis kaum möglich. Hierbei handelt es sich um eine neue Qualität der Bedrohung, die es in Zukunft zu beurteilen und zu bewerten gibt. Zielgerichtete Planungen zur Abwehr dieser Bedrohungen sind aus derzeitiger Sicht nicht möglich.46 Als sonstige Flugobjekte werden unter anderem Abwurfmunition wie Gleitbomben, Freifallbomben und ballistische Geschosse wie Raketen und Granaten bezeichnet. All diese Systeme sind in großem Umfang weltweit verfügbar und finden in der asymmetrischen Bedrohung nahezu uneingeschränkt Einsatz. Weiters werden Gleitschirme, Fallschirme, Ballone Luftschiffe usw. den sonstigen Flugobjekten zugerechnet..47 3.4.2 Bedrohungsbeurteilung in der Schweizer Armee Die Schweiz als neutraler Staat und ohne Zugehörigkeit zu einem Militärbündnis kann in der Problembehandlung und Problemlösung mit Österreich verglichen werden.

44 Vgl Bundeswehr, Kommando Luftwaffe (Konzept- Einsatz Bodengebundene Luftverteidigung), 2018, S. 12f. 45 Ebd. S. 13. 46 Vgl. Ebd. S. 14. 47 Vgl. Ebd. S. 14.

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Die Schweiz liegt in einem günstigen sicherheitspolitischen Umfeld. Der Zugang im Bereich der Bedrohungsbewertung richtet sich sehr konsequent am grundsätzlich vorhandenen Bedrohungspotential aus. Die Modernisierung der Armee darf sich nicht an wechselnden politischen Lagen orientieren. Beschaffungen von Ausrüstung dürfen nicht erst bei sich abzeichnender Bedrohung eingeleitet werden, weil lange Beschaffungszeiten einerseits und kurze Vorwarnzeiten andererseits eine Einführung und Indienststellung entsprechend Zeit in Anspruch nehmen.48

„Die gilt auch besonders für (…) Mittel der bodengestützten Luftverteidigung, deren Beschaffung und Einführung viele Jahre dauert.“49

Die Aufgaben der Armee sind in der Bundesverfassung und im Militärgesetz festgeschrieben. Es sind dies: 50

die Verteidigung von Land und Bevölkerung; die Wahrung der Lufthoheit; die Unterstützung der zivilen Behörden und die militärische Friedensförderung im internationalen Rahmen

Die Mittel der Bodengestützten Luftverteidigung sind in der Schweiz, gleich wie im ÖBH der Luftwaffe zugeordnet. Die Luftwaffe ihrerseits ist gemäß Bundesverfassung für den Schutz des Luftraumes verantwortlich und trägt zur Erfüllung der Armeeaufgaben wesentlich bei. Mittel der bodengestützten Luftverteidigung sind namentlich im Rahmen der Verteidigung und zur Wahrung der Lufthoheit erforderlich.51 Bei der Bedrohungsfeststellung aus der Luft wird in der Schweiz unter anderem zwischen

Terror und bewaffnetem Angriff

unterschieden. 52 48

Eidgenössisches Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Luftverteidigung der Zukunft), 2017, S. 63ff. 49 Ebd. S. 65. 50 Vgl. Ebd. S. 76. 51 Vgl. Ebd. S. 76. 52 Vgl. https://www.vbs.admin.ch/de/verteidigung/schutz-des-luftraumes.html#handouts, 07 02 19.

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Ähnlich wie in Österreich obliegt der Luftwaffe die Wahrung der Lufthoheit in der „normalen Lage“ im Rahmen des Luftpolizeidienstes. Die entspricht der Luftraumüberwachung im ÖBH. In besonderen Fällen, z. B. Schutz einer Konferenz oder im Falle von Spannungen wird ein verstärkter Luftpolizeidienst angeordnet, welcher mit einer Luftraumsicherungsoperation im Rahmen des Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes vergleichbar ist. Die Verteidigung des Landes, seiner Bevölkerung und der kritischen Infrastruktur stellt die höchste Stufe des Einsatzes dar. Für die bodengestützte Luftverteidigung wird festgehalten, dass die Permanenz des Einsatzes ein wesentlicher Vorteil gegenüber von fliegenden Systemen ist.

„Mit modernen Systemen lassen sich nicht nur Waffenträger (Flugzeuge, Helikopter, Drohnen) bekämpfen, sondern – zumindest mit Teilen von ihnen – zunehmend auch Kleinziele (Marschflugkörper und Lenkwaffen).“53 Im Einsatz zur Wahrung der Lufthoheit und im Einsatz zur Luftverteidigung wird von folgendem Bedrohungspotential ausgegangen: 54

Kampfflugzeuge Großflugzeuge Kleinflugzeuge bewaffnete und unbewaffnete Helikopter bewaffnete und unbewaffnete UAV kleine Drohnen/Modellflugzeuge RAM

Die Bedrohung durch ballistische Raketen mittlerer bis interkontinentaler Reichweite wird in der Schweiz als gering beurteilt. Die Anzahl von Staaten, welche die Schweiz, trotz einer möglichen Proliferation, mit ballistischen Raketen angreifen können bzw. wollen, bleibt äußerst beschränkt. Der Aufbau von Mitteln und Systemen kann heute und in absehbarer Zukunft technologisch und finanziell durch die Schweiz alleine nicht

53 Vgl. Eidgenössisches Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Luftverteidigung der Zukunft), 2017, S. 89. 54Vgl. Amstutz, Schmon; 2015, S. 19f.

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sichergestellt werden. Der Bedrohung durch ballistische Raketen kurzer Reichweite wird auf Grund des geringen Bedrohungspotenzials derzeit keine Priorität eingeräumt.55 Diese Rückschlüsse lassen sich auch auf Österreich treffen. 3.4.3 Bedrohungsbeurteilung in der NATO Im Bereich der NATO wird die Bodengebundene Luftabwehr unter dem Begriff Ground Based Air Defence (GBAD) zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um den Einsatz im Rahmen von Landoperationen. Das zu Grunde gelegte Konzept wird als NATO Integrated Air Defence System (NATINAMDS) bezeichnet. Im NATINAMDS- Konzept nimmt die GBAD einen Platz im Bereich der Surface- based Air and Missile Defence ein. Remotely Piloted Aircraft (RPA) Defence, Cruise Missile Defence und Theatre Ballistic Missile (TBM) Defence werden im Rahmen von Landoperationen großteils der GBAD zugeordnet. Die Abwehr von ballistischen Raketen (Ballistic Missile Defence) wird auf die Surface- based Air and Missile Defence aufgesetzt. Das „Haus von NATINAMDS“ wird durch die Bündnispartner

gebaut und betrieben. Die Schwierigkeit besteht in der Integration verschiedenster Systeme, verschiedenster Generationen und verschiedenster Verfahren, um einen wirksamen Schutz gegen Bedrohungen aus der Luft aufbauen zu können. Ein großer Vorteil liegt in der Möglichkeit der Spezialisierung in bestimmten Fähigkeitsbereichen und der Teilung der Aufgaben. Ballistic Missile Defence stellt eine Bündnisaufgabe im Frieden und im Einsatz dar und wird durch Bündelung der Fähigkeiten der Bündnispartner betrieben. In Abbildung 2 werden die Elemente von NATINAMDS dargestellt.

55 Vgl. Eidgenössisches Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Luftverteidigung der Zukunft), 2017, S. 93f.

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* Peacetime only ** Peacetime and in crisis and conflict

Abbildung 2: Air Defence Functional Areas in NATINAMDS56

Folgende Bedrohungen aus der Luft werden den GBAD Forces als relevant zugeordnet: „Taking considerations of friendly air surveillance into account, GBAD forces will be constituted to defeat a large number of aerial threats, including but not limited to the threats that are listed below. These are not presented in priority order. Specific operations will use different priorities according to theatre requirements: a. Rockets, Artillery, Mortars (RAM) b. Cruise Missiles (CM) c. UAV/RPA, including Low, Slow, and Small (LSS) threats d. Fixed Wing (FW) e. Rotary Wing (RW) f. Air-to-Ground Missiles (AGM) g. Precision Guided Munitions (PGM) h. Lighter than Air Platforms“

57 56 NATO (ATP-82), 2018, S.10. Anm.: Erklärung der nicht gängigen Begriffe: RPA: Remotely Piloted Aircraft (entspricht im weiteren Sinne UAS) TBMD: Theatre Ballistic Missile Defence (Abwehr ballistischer Raketen im Einsatzraum) C- RAM: Counter- Rockets, Artillery, Mortar (Abwehr von Raketen, Granaten, Bomben) BMC3I: Battle Management, Command, Control, Communications and Intelligence 57 Ebd. S. 27f.

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Im Rahmen der NATO werden die Begriffe Unmanned Aerial Vehicle (UAV) und Remotely Piloted Aircraft (RPA) verwendet. Die Bedrohung an sich ist das Gleiche, doch werden manche UAVs auf vorgeplanten und vorprogrammierten Flugkursen eingesetzt, während bei RPAs durch Steuerung eines Bedieners jederzeit auf den Flugkurs Einfluss genommen werden kann. Beide Begriffe umfassend kann der Begriff Unmanned Aerial System (UAS) verwendet werden. Unter LSS versteht man UAS der Class I mit einem geringeren Gewicht als 150kg. Diese Klasse bezeichnet somit die Micro- UAS, Mini- UAS und Small- UAS. Lighter than Air Platforms sind Ballone und Luftschiffe, die auf unterschiedlichste Art und Weise zum Einsatz kommen können. Die Abwehr ballistischer Raketen stellt eine Bündnisaufgabe dar. 3.5 Ableitungen und Bedrohungsfeststellung Als Grundlage für die weitere Bearbeitung soll in diesem Kapitel eine Bedrohungsfeststellung für den Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr im Rahmen von Luftraumsicherungsoperationen durchgeführt werden. Als Basis dienen die beschriebenen Nationen Deutschland und Schweiz und als internationale Organisation die NATO. Die Herangehensweise der Staaten und Organisationen und die Grundlagen für die Beurteilung sind unterschiedlich, im Ergebnis aber nicht unähnlich. Die Begriffe und die dazugehörigen Begriffsbestimmungen unterscheiden sich hierbei, können aber dennoch zur Deckung gebracht werden. 3.5.1 Ableitungen Bei einem Einsatz im Inland im Rahmen einer Schutzoperation kann eine Bedrohung durch militärische konventionelle Flugzeuge und Hubschrauber nicht ausgeschlossen werden. Abhängig vom Gegner ist die quantitative und qualitative Verfügbarkeit dieser Systeme zu beurteilen. Der Einsatz von ballistischen Raketen ist sehr aufwändig und nicht einfach zu bewerkstelligen. Eine Proliferation an terroristische Akteure ist grundsätzlich möglich und bereits erfolgt. Die Abwehr einer solchen Bedrohung ist jedenfalls hoch komplex

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und durch einen einzelnen Staat wie Österreich nur äußerst schwer zu bewerkstelligen. Im Rahmen der NATO wird dieses Problem als Bündnisaufgabe gesehen und im Zusammenwirken sichergestellt. Die Schweiz sieht keine Möglichkeit für ein einzelnes, neutrales Land, die Aufgabe Abwehr von ballistischen Raketen zu bewerkstelligen. Darüber hinaus wird die Bedrohung durch ballistische Raketen in der Schweiz als gering beurteilt. Für einen neutralen Staat wie Österreich ist die alleinige Sicherstellung des Schutzes vor Bedrohungen durch ballistische Raketen, unter Berücksichtigung der derzeitigen und zu erwartenden Rahmenbedingungen, nicht zu bewerkstelligen. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird auf die Bedrohung durch ballistische Raketen nicht weiter eingegangen. Der Begriff UAS (im österreichischen Sprachgebrauch allgemein als „Drohne“

bezeichnet) muss noch weiter bearbeitet bzw. definiert werden. UAS stellen eine immer größer werdende Bedrohung dar. Vor allem Systeme der Klasse 1 sind auf dem zivilen Markt frei verfügbar und einfach zu betreiben. In der NATO wird hierzu Folgendes angemerkt:

„In recent years, there has been a large growth in commercial availability oft he smallest UAS. These platforms are cheap and even the cheapest can be equipped with video or still imagery capabilities that can be relayed back to the ground, giving them a reconnaissance mission capability to support enemy targeting and provide intelligence on the effect of any attacks. Low Slow Small (LSS) UAS have also been used to deliver Improvised Explosive Devices (IEDs). Consequently, they pose a significant threat when deployed by a terrorist or other adversary.“

58

58 NATO Industrial Advisery Group (NIAG)(Final report on NIAG study group 200 on low, slow and small threat effector), 2017, Beilag G-2.

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Eine Kategorisierung der UAS der Klassen 1und Klasse 2 stellt sich wie in Abbildung 3 dargestellt folgendermaßen dar:

Class Category Maximum Operating Altitude (AGL) Mission Radius Payload

Class 1 < 150kg Nano 0-500g 90m (300ft) 5km 0.2-0.5kg Micro 500g-2kg Mini Light 2-10kg 900m (3,000ft) 25km 0.5-10kg Mini Heavy 10-20 kg Small <150kg 1,500m (5,000ft) 50-100km 5-50kg Class 2 150-600 kg Tactical 3,000m (10,000ft) 200km 25-200kg

Abbildung 3: UAS Klasse 1 und Klasse 259 Die Aufteilung der Klassen von UAS, wie in der NATO beschrieben, sollte im ÖBH übernommen werden. Systeme der Klasse 3 mit über 600kg sind, abgesehen von UAS im unteren Gewichtsbereich dieser Klasse, einem Flugzeug bzw. Hubschrauber in der Beschaffenheit und im Flugverhalten ähnlich. Marschflugkörper im klassischen Sinne, welche sehr niedrig und mit Unterschallgeschwindigkeit fliegen, sind in großen Stückzahlen vorhanden und stellen eine Bedrohung dar. In ihren Eigenschaften ähneln sie UAS der Klasse 3. Supersonic Flugkörper stellen eine wesentlich größere Herausforderung zur Erfassung und Bekämpfung dar. Hypersonic Flugkörper sind in Entwicklung und ein Einsatz ist frühestens in zehn Jahren zu erwarten. Sie stellen jedoch nach entsprechender Verfügbarkeit eine neue Qualität an Bedrohung dar. Die Abwehr betreffend sind internationale Entwicklungen zu beobachten und es ist zu beurteilen, ob darauf reagiert werden muss.

59 Ebd. Beilage G-2.

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3.5.2 Bedrohungsfeststellung: Aus der Herangehensweise im ÖBH und der Betrachtungen der Herangehensweise der Deutschen Bundeswehr, der Schweizer Armee und der NATO lässt sich folgende abgeleitete Bedrohung feststellen:

militärische Flugzeuge und Hubschrauber (bewaffnet und unbewaffnet) missbräuchlich verwendete Flugzeuge und Hubschrauber UAS Marschflugkörper Steilfeuergranaten Raketen und Bomben sonstige Nutzer des Luftraumes

o Hänge- und Paragleiter o Fallschirmspringer o Heißluft- und Gasballone o Ultraleichtflugzeuge o usw.

Die Beschaffenheit der Ziele reicht von Metall über Kunst/Verbundstoff bis hin zu organischem Material. Die Geschwindigkeiten der potentiellen Bedrohungsmittel reichen von sehr langsam bis schnell (Überschallbereich). Die Bedrohungen aus der Luft können von einer unachtsamen Nutzung eines gesperrten Luftraumes bei einer Luftraumsicherungsoperation bis hin zur Durchführung von Angriffen und Anschlägen reichen. In Abbildung 3 werden die in Frage kommenden Bedrohungen aus der Luft schematisch dargestellt. Gleichzeitig wird der Wirkungsraum, in dem sich die Bedrohungen grundsätzlich bewegen, dargestellt. Bezogen auf die „Fliegerabwehr“ ist hierbei

ersichtlich, dass jene Ziele welche Nahe am Schutzobjekt auftreten und entsprechend klein sind, nur sehr eingeschränkt bekämpft werden können. Größere und schnellere Ziele, welche durch Radar detektierbar sind, können innerhalb der Reichweite der Systeme bekämpft werden. Eine Fähigkeitsentwicklung hin zur „Bodengebundenen

Luftabwehr“, um allen Bedrohungen zu begegnen, ist zwingend erforderlich.

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Abbildung 4: Bedrohungsbild60

In Abbildung 4 werden die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Risikopotential dargestellt. Auch hierbei ist ersichtlich, dass die „Fliegerabwehr“ nur den Bereich mit

niedriger Eintrittswahrscheinlichkeit (Flugzeuge und Hubschrauber) bekämpfen kann. Gegen jene Bedrohungen welche mit höherem Risiko und höherer Eintrittswahrscheinlichkeit behaftet sind, kann die „Fliegerabwehr“ nicht wirksam

werden, sondern muss sich zur „Bodengebundenen Luftabwehr“ entwickeln.

Abbildung 5: Risikopotential der Bedrohungen aus der Luft61

60 Vgl. Strutzmann, Klaus: Aquila- Drohnenabwehr, Langenlebarn, Fachpublikation der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule, 2017, S. 8. 61 Vgl. Tschida, Hannes: Die Fliegerabwehrtruppe, Zeltweg, Vortrag, 25. Februar 2016.

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4 Geforderte Fähigkeiten Im folgenden Kapitel soll dargestellt werden, welche Fähigkeiten von der Bodengebundenen Luftabwehr gefordert werden. Die geforderten Fähigkeiten und die daraus abgeleiteten Fähigkeitsentwicklungen des ÖBH werden auch in Zukunft Interoperabilitätserfordernisse berücksichtigen müssen. Somit sind die NATO Partnerschaftsziele, wie die Capability Hierarchy mit den Capability Codes and Statements, verbindliche Fähigkeitsbeschreibungen für die Streitkräfteentwicklung des ÖBH.62 Die sieben Fähigkeitsbereiche der NATO werden in den geforderten Fähigkeiten berücksichtigt und stellen sich wie folgt dar:

Abbildung 6: Fähigkeitsbereiche der NATO63

Im Fähigkeitsbereich Protect werden auch die erforderlichen Fähigkeiten betreffend die Bedrohung aus der Luft (Protect/Air Threats) dargestellt. Diese werden, in Ergänzung zur getätigten Bedrohungsfeststellung, bei den geforderten Fähigkeiten berücksichtigt.

„Capable of nullifying or reducing the effectiveness of hostile conventional Air threats including Ballistic Missiles, Fixed and Rotary Wing Aircrafts, Cruise Missiles, and Rockets, Artillery and Mortars.“64

62 Vgl. BMLV (Planungsziele zum MSK 2017), 2018, S. 2. 63 NATO (Bi- SC Capability Hierarchy), 2015, S. 6. 64 Ebd. S. A-6.

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4.1 Wesentliche geforderte Fähigkeiten Das Militärstrategische Konzept (MSK) schafft die konzeptionellen Grundlagen für die Entwicklung von Fähigkeiten des Österreichischen Bundesheeres. Die zu Grunde gelegte zeitliche Perspektive zur Entwicklung dieser Fähigkeiten beträgt zumindest zehn Jahre. Das Schwergewicht in der Fähigkeitsentwicklung liegt auf der militärischen Landesverteidigung, wo konkret die Schutzoperation angeführt wird. Für die weiteren Ausführungen wird die Luftraumsicherungsoperation im Rahmen einer Schutzoperation bzw. im Rahmen eines Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes bearbeitet. Das im MSK festgeschriebene Einsatzverfahren Luftraumsicherungsoperation wird über die permanente Luftraumüberwachung hinaus im Anlassfall angeordnet und dient der Abwehr von Gefahren aus der Luft mit militärischen Mitteln und zur Sicherung von sensiblen Einzelereignissen, wie Konferenzen und Großveranstaltungen. Die Aufgabe der Waffengattung wird im MSK 2017 folgendermaßen beschrieben:

„Die Bodengebundene Luftabwehrtruppe ist befähigt, alle Arten von Luftkriegsmitteln bzw. Luftfahrzeugen und Flugobjekten in allen Flughöhenbereichen zu bekämpfen und dadurch Truppen, Räume und Objekte zu schützen.“

65 Dies bedeutet, dass alle in der Bedrohungsfeststellung angeführten Bedrohungen zu bekämpfen sind. Die Luftraumsicherungsoperation beinhaltet für die Bodengebundene Luftabwehr den Objektschutz und/oder Raumschutz. Als zu schützende Objekte und Räume werden in den Planungszielen zum MSK 2017 im Fähigkeitsbereich Protect für die Bodengebundene Luftabwehrtruppe Einsätze zum Schutz eines großen Schutzobjektes in der Ausdehnung von mindestens 3 mal 3 Kilometern oder zum Schutz eines Raumes von mindestens 20 mal 20 Kilometern, vorgegeben.66 Welche Begründung zur Festlegung von 3 mal 3 Kilometern und 20 mal 20 Kilometern herangezogen wurde, kann aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Beide sind von ihrer Ausdehnung Räume und keine Objekte. 65 BMLVS (MSK), 2017, S. 23. 66 Vgl. BMLVS (Planungsziele zum MSK 2017), 2018, S. 32f.

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Im operativen Verfahrenskonzept Luftsouveränität wird noch von der Fliegerabwehr gesprochen bezieht allerdings zivile Einrichtungen wörtlich mit ein. Diese Definition erscheint auch im Lichte eines Einsatzes im Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz zweckdienlicher:

„Die Fliegerabwehr ist die Gesamtheit aller Maßnahmen der Fliegerabwehrtruppe zum Schutz der Erd- und Luftstreitkräfte, sowie militärischer und ziviler Einrichtungen und Anlagen vor Bedrohungen aus der Luft.“

67 Die im MSK angeführten Begriffe Raumschutz und Objektschutz bedürfen ihrer Definition nach einer genaueren Betrachtung.

„Objektschutz durch FlA ist eine Einsatzform des defensiven Kampfes gegen gegnerische LuSK, bei der Truppen, Einrichtungen oder Anlagen gegen Luftangriffe durch den Einsatz bodengebundener Luftkriegsmittel geschützt oder verteidigt werden.“

68 Die Formulierung … defensiver Kampf gegen gegnerische LuSK … bedarf einer kritischen Würdigung. Die Aufgabe richtet sich nicht ausschließlich gegen LuSK (konventionelle Gegner), sondern auch gegen Bedrohungen im subkonventionellen Bereich. Das MSK 2017 schließt alle Bedrohungen mit ein. Das Konzept „Grundlegende militärische Verfahren und Aufgaben im Einsatz“ ist auf die Abwehr

aller Bedrohungen aus der Luft nicht ausreichend ausgerichtet. Die Idee der Entwicklung von der Fliegerabwehr zur Bodengebundenen Luftabwehr wird nicht vollzogen.

„Raumschutz durch FlA ist eine Einsatzform des defensiven Kampfes gegen gegnerische LuSK, bei der Räume gegen Luftangriffe durch den Einsatz bodengebundener Luftkriegsmittel geschützt oder verteidigt werden.“

69 Auch hierbei ist, analog dem Objektschutz, den Argumenten der kritischen Würdigung zu folgen. Die Definitionen des Objektschutzes und des Raumschutzes unterscheiden sich nur in der Beschreibung des zu schützenden Gutes. Hierbei stellt sich die Frage, was im Raumschutz konkret zu schützen ist. Handelt es sich z.B. um Truppen in Bewegung, Anlagen von einer Ausdehnung größer als 3 mal 3 Kilometer wie im Objektschutz gefordert usw.? Eine andere Möglichkeit der Unterscheidung liegt in der Qualität der geforderten Wirkung. Ist ein Raum mit einer Ausdehnung von 20 mal 20 67 BMLVS (Operatives Verfahrenskonzept Luftsouveränität), 2010, S. 8. 68 BMLV (Grundlegende militärische Verfahren und Aufgaben im Einsatz), 2016, S. 12. 69 Ebd. S. 13.

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km wirklich gegen jede Art von Bedrohung aus der Luft zu schützen/verteidigen? Für eine Beurteilung von Fähigkeitsentwicklungen sind diese Vorgaben eine wesentliche Voraussetzung und in einer künftigen Fähigkeitsbeschreibung auszuführen. Raumschutz ist im Fähigkeitenkatalog Fliegerabwehr anders definiert und hat den Zweck, durch flächendeckenden Einsatz der Kräfte der Bodengebundenen Luftabwehr in einem Raum großer Ausdehnung, einen Gegner in der Luft zu behindern bzw. abzunutzen. Raumschutz bedeutet auch Schutz mit weitreichenden Systemen.70 Für die weitere Bearbeitung wird die Annahme getroffen, dass es sich beim Raumschutz um eine andere Aufgabe als im Objektschutz handelt und somit ein Raum von 20 mal 20 Kilometern nicht gegen jede Bedrohung geschützt/verteidigt wird. Im Raumschutz kommen Systeme mit größerer horizontaler und vertikaler Reichweite zum Einsatz, um eine frühzeitige Bekämpfung von Bedrohungen aus der Luft zu ermöglichen. Weiters wird angenommen, dass es sowohl innerhalb dieses Raumes als auch außerhalb zu Objektschutzeinsätzen der Bodengebundenen Luftabwehr kommt. Im Objektschutz sind jedenfalls „zu schützende Objekte festzulegen“, welche gegen alle Bedrohungen aus der Luft verteidigt/geschützt werden sollen. Die Begriffe Objektschutz und Raumschutz bedürfen einer nochmaligen Beurteilung und Definition hinsichtlich der geforderten Wirkung durch Bodengebundene Luftabwehr. Der Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehrtruppe erfolgt im Rahmen einer Luftraumsicherungsoperation im Luftabwehrverbund. Das Führungsinformationssystem Luft C4ISR (Command, Control, Communications, Computers, Intelligence, Survaillance and Reconnaissance) stellt im Luftabwehrverbund das Herzstück dar. Die Führung erfolgt aus einer robusten ortsfesten Infrastruktur. Darüber hinaus erfordert die Führung in Schwergewichtsräumen oder zur Bildung von Redundanzen, etwa beim Einsatz zum Schutz einer Großveranstaltung, entsprechend verlegbare Gefechtsstände und Führungszentralen für die Elemente der LuSK.71

70 Vgl. BMLV (Fähigkeitenkatalog Fliegerabwehr), 2007, S. 10. 71 Vgl. BMLVS (Operatives Verfahrenskonzept Luftsouveränität), 2010, S. 16.

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Der integrierte Luftabwehrverbund folgt dem Grundsatz der zentralen Planung und dezentralen Durchführung des Einsatzes. Dies stellt die Einheit der Führung und den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel sicher. Für die Bodengebundene Luftabwehr als ein Teil des Wirkungssystems Luftabwehrverbund sind die Teilbereiche Aufklärung, Führung und Wirkung festgelegt:72 Aufgaben im Bereich Aufklärung

Bildung eines Aufklärungselementes mit Aufklärungs- und Zielzuweisungsradargeräten

Einbindung des Elementes in den Luftabwehrverbund (Darstellung der Luftlage)

Bildung eines Flugmeldeelementes mit zusätzlicher Ausstattung mit optischen/infrarotbasierten Identifizierungssystemen

Aufgaben im Bereich Führung Bildung eines verlegbaren Führungs- und Feuerleitelementes mit der

Fähigkeit einer taktischen Einsatzzentrale (TEZ) Einsatz der TEZ als Führungsmittel und Schnittstelle zur übergeordneten

Führungsebene (auch interoperabel) Sicherstellen einer zentralen Feuerleitung Einbindung in ein C4ISR mit internationaler Schnittstelle zum

Luftlageaustausch Aufgaben im Bereich Wirkung

Mischung der Wirkmittel zur Begegnung der Bedrohungen aus der Luft Schutz im Nahbereich bis vier Kilometer Schutz im kurzen Bereich bis zehn Kilometer Schutz im mittleren Bereich bis 30 Kilometer und im Höhenbereich größer

als 15 000 m über Grund 72 Vgl. Ebd. S. 24ff.

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Eine wesentliche Grundlage zur Feststellung der geforderten Fähigkeiten für die Bodengebundene Luftabwehr sind die Fähigkeitenkataloge Luftraumüberwachung/Luftraumsicherung und Fliegerabwehr. Diese sind allerdings im Jahr 2010 bzw. im Jahr 2007 verfügt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Fliegerabwehr im ÖBH anders organisiert und die Aufgaben, abgeleitet aus den damals gültigen Grundlagendokumenten, waren zum Teil andere. Die grundsätzlichen Vorgaben und Bedürfnisse der Waffengattung haben allerdings großteils immer noch Gültigkeit. Dieser Dissens wird in den folgenden Bewertungen berücksichtig und folgerichtig dargestellt. Der Fähigkeitenkatalog Luftraumüberwachung/Luftraumsicherung führt zum Einsatz Folgendes an: 73 Der Einsatz der Fliegerabwehr ist in den Einsatzszenarien Schutz bei krisenhaften Entwicklungen, Schutz eines Einzelereignisses und Schutz einer Großveranstaltung vorgesehen. Die Anzahl der zu schützenden Räume wird mit bis zu zwei Einsatzräumen angeführt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass das ÖBH zu diesem Zeitpunkt über zwei Fliegerabwehrbataillone verfügte. Nach der Auflösung eines Fliegerabwehrbataillons kann konsequenterweise nur mehr ein Einsatzraum mit Fliegerabwehr bedeckt werden. Da im MSK 2017 der Schutz im Objektschutz und/oder im Raumschutz gefordert ist und nicht angenommen werden kann, dass beide Einsätze im gleichen Raum stattfinden, bedeutet das konsequenterweise eine quantitative Erweiterung der Strukturen der Bodengebundenen Luftabwehr.

„Die Auftragserfüllung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines kleinen Verbandes, dem Fliegerabwehrbataillon (FlAB). Der Verband ist die taktische Einheit, das ist jenes Organisationselement, das nicht weiter zerlegt werden darf, um den Auftrag erfüllen zu können.“

74

73 Vgl. BMLV (Fähigkeitenkatalog Luftraumüberwachung/Luftraumsicherung), 2011, S. 12ff. 74 BMLVS (Dienstvorschrift für das Bundesheer- Einsatz der bodengestützten Luftverteidigung – Fliegerabwehrtruppe), 2016, S. 17.

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Bei einem Einsatz von Bodengebundener Luftabwehr in einer Luftraumsicherungsoperation im Rahmen einer Schutzoperation erfolgt der Einsatz rund um die Uhr. Bei einem Einsatz von Bodengebundener Luftabwehr in einer Luftraumsicherungsoperation im Rahmen eines Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes können sowohl die Sensoren alleine als auch Wirkmittel eingesetzt werden. Wenn es die Lage erfordert, ist auch hierbei ein durchgehender Betrieb sicherzustellen, denn der Schutz eines Raumes ausschließlich durch Luftfahrzeuge mit der derzeitigen Ressourcenbereitstellung ist nicht möglich. 75 Dies erfordert den durchgehenden Einsatz der Bodengebunden Luftabwehr, vierundzwanzig Stunden am Tag im Rahmen einer Luftraumsicherungsoperation.

4.2 Geforderte Fähigkeiten im Detail In diesem Kapitel werden, abgeleitet aus dem Kapitel „Wesentliche geforderte Fähigkeiten“, die geforderten Fähigkeiten im Detail dargestellt. 4.2.1 Geforderte Detailfähigkeiten in der Aufklärung Die wirkungsvolle und koordinierte Bekämpfung eines Zieles erfordert das rechtzeitige Aufklären, Klassifizieren und Identifizieren eines potentiellen Zieles. Die Aufklärung stellt die Grundvoraussetzung für ein weiteres Handeln und Einschreiten dar. Besonders die Aufklärung des Luftraumes kann nicht als Aufgabe eines Fähigkeitenträgers gesehen werden. Die Vernetzung aller zur Verfügung stehenden Mittel und das Sammeln und Auswerten aller vorhandenen Daten stellen erst ein lückenloses Lagebild sicher. Über die Führung wird die Weitergabe eines Zieles mit entsprechender Information (z.B. bekämpfen) an ein ausgewähltes Wirkmittel (Waffe) sichergestellt. Die Interoperabilität ist von wesentlicher Bedeutung. Das Zusammenführen alter analoger und moderner digitaler Technik erfordert das Schaffen von Schnittstellen, um die Zusammenführbarkeit sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Einbindung in ein internationales System zu berücksichtigen und die Zusammenarbeitsfähigkeit mit anderen nationalen Akteuren anzustreben. 75 Vgl. BMLVS (Fähigkeitenkatalog Luftraumüberwachung/Luftraumsicherung), 2011, S. 15.

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Wesentlich ist, auf die beurteilte Bedrohung ausgerichtet, den zugewiesenen Luftraum unter Einbindung aller Sensoren aller Ebenen lückenlos aufzuklären und in einem Luftabwehrverbund zu integrieren. Ziel ist es, jedes Ziel in diesem Raum aufzuklären, welches ein potentiales Ziel für die Bodengebundene Luftabwehr werden kann. Der Fähigkeit zur Luftlagebilderstellung kommt große Bedeutung zu. Das Generieren mehrerer Sensor Air Pictures (SAP) zu einem Local Air Picture (LAP) im Einsatzraum und die Weiterverarbeitung des LAP zu einem Recognised Air Picture (RAP), welches letztendlich das zusammengefasste Luftlagebild für die Einsatzführung darstellt, ist unbedingt sicherzustellen. Dieses Prozedere muss nahezu in Echtzeit erfolgen, um sicherzustellen, dass schnelle Ziele oder Ziele, welche erst nahe am Schutzobjekt erkannt werden, entsprechend beurteilt werden können. Hierzu ist jeder Fähigkeitenträger, welcher zur Abwehr von Bedrohungen aus der Luft vorgesehen und prädestiniert ist, mit dieser Luftlageinformation zu beteilen. Eine Ergänzung der Radardaten durch optische Aufklärung oder infrarot Aufklärung ist anzustreben. Dem Erkennen von sehr kleinen Zielen, welche darüber hinaus nicht aus Metall oder Verbundstoff sind und über eine geringe Radarrückstrahlfläche verfügen, ist Rechnung zu tragen. Jener Bereich, welcher nicht durch technische Aufklärungsmittel erfasst werden kann, ist durch optische Zielzuweiser oder Flugmeldekräfte zu überwachen. Diese Ziele sind zu erfassen und in geeigneter Weise dem Bedarfsträger zu übermitteln. Eine Einspielung in ein technisches System ist anzustreben. Zusammengefasst stellen sich die geforderten Detailfähigkeiten im Bereich Aufklärung wie folgt dar:

Überwachung des zugewiesenen Luftraumes mit Sensoren entsprechend der beurteilten Bedrohung in allen Höhenbereichen

Vorhandensein verlegbarer, organischer Aufklärungsmittel Erfassen von Zielen mit geringer oder keiner Radarrückstrahlfläche Erfassen von langsam fliegenden Zielen Integration im Luftabwehrverbund Fähigkeit zur Luftlagebilddarstellung Fähigkeit zur Aufklärung mit anderen technischen Mitteln wie Infrarot,

optischen oder akustischen Aufklärungsmitteln Störresistenz

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4.2.2 Geforderte Detailfähigkeiten in der Führung Die Führung im Rahmen des Luftabwehrverbundes ist das Herzstück der Einsatzführung. Die Führungseinrichtung zur taktischen Führung der Bodengebundenen Luftabwehr ist die taktische Einsatzzentrale (TEZ). Über die TEZ wird die Integration in den Luftabwehrverbund sichergestellt. Im Fähigkeitenkatalog Fliegerabwehr werden folgende Erfordernisse angeführt:76 Die Führung ist im Einsatzraum mittels verlegbarer Führungszentrale sicherzustellen. Notwendige Daten sind mit nationalen und internationalen Kräften mittels Tactical Data Link (TDL) auszutauschen. Hierzu ist die Fähigkeit zur sicheren Identifizierung von Zielen durch radartechnische und prozedurale Identifizierungsmaßnahmen und deren sichere Weiterleitung bis zur Ebene der für die Bekämpfung entscheidungsbefugten Stelle („Engagement Authority“), um die Grundlagen für die Feuerfreigabe zu schaffen, sicherzustellen. Diese Entscheidungsgrundlagen für eine Zielbekämpfung müssen nahezu zeitverzugslos an die entscheidungsbefugte Stelle („Engagement Authority“) herangetragen werden können. Die Bedrohungsbewertung und Zielzuweisung muss rechnerunterstützt erfolgen. Die Interoperabilität trifft in den Detailfähigkeiten Führung im gleichen Maße zu wie in den Detailfähigkeiten Aufklärung. Zusammengefasst stellen sich die geforderten Detailfähigkeiten im Bereich Führung wie folgt dar:

Schnittstelle zur Integration in einen Luftabwehrverbund Interoperabilität Schnittstelle TDL sichere Identifizierung als Grundlage für weitere Beurteilung (bis hin zur

Feuerfreigabe) Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen nahezu zeitverzugslos Vorhandensein verlegbarer, organischer Führungseinrichtungen rechnerunterstützte Bedrohungsbewertung und Zielzuweisung Fähigkeit zum Führen unter Bedrohung durch elektronische Kampfführung Zusammenführung aller Aufklärungsdaten (analog, digital, optisch …)

76 Vgl. BMLV (Fähigkeitenkatalog für die Fliegerabwehr), 2007, S. 19.

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Fähigkeit zur zentralen Einsatzführung mit dezentraler Durchführung 4.2.3 Geforderte Detailfähigkeiten in der Wirkung Die Detailfähigkeit Wirkung steht am Ende einer Beurteilungskette und stellt die Ultima Ratio dar. Die Herausforderung besteht darin, wie auch in der Aufklärung dargestellt, dem gesamten Spektrum der beurteilten Bedrohung zu begegnen. Das Spektrum der Bedrohungen aus der Luft reicht von sehr tief bis hoch, sehr langsam bis schnell fliegenden und sehr kleinen bis großen Zielen. Die Bodengebundene Luftabwehr muss befähigt sein, Luftfahrzeuge und Flugobjekte in allen Flughöhenbereichen bekämpfen zu können. Auch die Größe des Zieles spielt eine wesentliche Rolle. Je größer das Ziel umso größer muss der Gefechtskopf der bekämpfenden Waffe sein, um eine Wirkung zu erzielen. Eine hohe Munitionsdichte am Ziel kann ebenfalls zum gewünschten Erfolg führen. Nicht immer wird der „hard kill“ das Mittel der Wahl darstellen können. Besonders der Einsatz im urbanen Umfeld kann mit Kollateralschäden einhergehen, welche nach Möglichkeit vermieden werden müssen. Die Anwendung eines „soft kills“ mit

entsprechender Wirkung stellt eine Alternative dar, wenngleich es sich hierbei nur um kleine Ziele handeln kann. In diesem Schritt werden die festgestellten Bedrohungen herangezogen, um eine erforderliche Wirkung ableiten zu können. Die geforderten Detailfähigkeiten im Bereich Wirkung stellen sich wie folgt dar:

die Fähigkeit zur Bekämpfung von bewaffneten und unbewaffneten Militärflugzeugen in allen Höhenbereichen

die Fähigkeit zur Bekämpfung von Zielen, welche über 25000 ft hoch fliegen und entsprechend groß sind (z.B. missbräuchlich verwendete Verkehrsflugzeuge)

die Fähigkeit zur Bekämpfung von hoch und schnell fliegenden Marschflugkörpern

die Fähigkeit zur Bekämpfung von bewaffneten und unbewaffneten Militärhubschraubern

die Fähigkeit zur Bekämpfung von Zielen, welche zwischen 5000 ft und 25000 ft hoch fliegen. Hierzu zählen missbräuchlich verwendete Hubschrauber und kleinere Flugzeuge sowie sonstige Nutzer des Luftraumes

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(Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer, Heißluft- und Gasballone, Ultraleichtflugzeuge …) sowie UAS der Klassen 2 und 3.

die Fähigkeit zur Bekämpfung von Zielen, welche bis zu 5000 ft hoch fliegen. Hierzu zählen UAS der Klasse 1, Marschflugkörper, Steilfeuergranaten und Raketen (z.B. RPG- 7). Die Wirkung auf Steilfeuergranaten und Raketen macht technisch erst im Endanflug Sinn, da die Erfassung, Identifizierung und Bekämpfung auf größere Entfernung (da es sich um ein kleines Ziel handelt) nicht möglich ist.

Fähigkeit der Mittel unter Bedrohung durch elektronische Kampfführung zu wirken

die Fähigkeit bei Nacht, schlechtem Wetter oder schlechter Sicht zu wirken die Fähigkeit Ziele mit hoher Vernichtungswahrscheinlichkeit zu bekämpfen Fähigkeit zum „hard kill“ Fähigkeit zum „soft kill“ (vor allem auf UAS der Klasse 1)

Diese Form der Kategorisierung dient dem Zweck, in weiterer Folge Rückschlüsse auf mögliche Wirksysteme treffen zu können. Die Bekämpfung eines missbräuchlich verwendeten Verkehrsflugzeuges wird wahrscheinlich nicht in einer Flughöhe von 30000 ft erfolgen. Die Feuerfreigabe ist erst relativ knapp vor dem Schutzobjekt zu erwarten. Trotzdem bedarf diese Bekämpfung eines leistungsfähigen Wirksystems, obwohl die Bekämpfung erst in einer Flughöhe von etwa 5 000 ft erfolgen wird. Ein Wirksystem zur Bekämpfung von Paragleitern, welche sich ebenfalls in dieser Höhe befinden, wird zur Abwehr eines Verkehrsflugzeuges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sein. 4.3 Anforderungen in anderen Staaten und Organisationen 4.3.1 Anforderungen in der Schweiz Ende des Jahres 2010 wurde in der Schweiz das Projekt Boden- Luftverteidigung 2020 (BODLUV 2020) gestartet. Die Grundlage für die Neuausrichtung und Neuaufstellung stellen die neu beurteilten Bedrohungen und dem gegenüber die als unzureichend beurteilten vorhandenen Waffensysteme dar. Bei den drei in der Schweizer Armee

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eingeführten Waffensystemen handelt es sich um das mittlere Kanonenfliegerabwehrsystem (M Flab)77, das mobile Lenkwaffenfliegerabwehrsystem Rapier und das leichte Fliegerabwehrlenkwaffensystem Stinger. Die Systeme erreichen in den nächsten Jahren ihr Nutzungsende.78 Da allerdings der Bedarf „Schutz von Konferenzen“ mit der aktuellen Bedrohung

zunimmt, hat das Parlament der Nutzungsverlängerung der M Flab zugestimmt, womit dieses Waffensystem die nächsten zehn Jahre operationell gehalten werden kann.79 Die Schweizer Fliegerabwehr (Flab) wird im Rahmen des Schutzes für das World Economic Forum (WEF) seit 2011 regelmäßig, nicht nur mit Aufklärungsmitteln wie es bis 2011 üblich war, sondern auch mit Wirkmitteln eingesetzt. Die Feuerleitgeräte werden direkt mit dem Control Center der Luftwaffe80 verbunden.

„Damit verfügt die Luftwaffe in der Einsatzzentrale über alle Sensordaten aller eingesetzten Feuerleitgeräte. Es sind die Daten des Folge- und Suchradars, des Distanzmesslasers und vor allem der beiden Kameras. Jedes Feuerleitgerät verfügt wie bisher über eine TV- Kamera und neu auch über eine Infrarotkamera, sodass Bilder bei Tag und Nacht und bei allen Witterungsverhältnissen übermittelt werden können.“

81 BODLUV 2020 soll von der normalen Lage (Beispiel Konferenzschutz) über die asymmetrische Bedrohung hin zur Abwehr militärischer Kräfte über eine zentrale (Taktisches Zentrum)82 als auch dezentrale Feuerleitung (Feuereinheit) verfügen, um bei einem allfälligen Teilausfall/Ausfall der Verbindungen, die notwendige Handlungsfreiheit in der Kernkompetenz zu erhalten.83 Das Konzept BODLUV 2020 wurde im Jahr 2016 gestoppt, weil sich Ungereimtheiten in Bezug auf Neubeschaffungen bestimmter Systeme ergaben. 2017 wurde allerdings eine neuerliche Evaluation gestartet. Bei BODLUV wird jedoch nicht unmittelbar an die geleistete Vorarbeit angeschlossen, sondern BODLUV wird einer Neukonzeption

77 Das System M Flab entspricht einer kampfwertgesteigerten Version der Feuereinheit 35mm im Österreichischen Bundesheer. Die Feuerleitgeräte verfügen zusätzlich über eine Infrarotkamera und die Kanonen eignen sich zum Bekämpfen von Raketen (AHEAD- System). 78 Vgl. Roux, 2012, S. 34. 79 Vgl. Amstutz, Meier, 2016, S. 42. 80 Entspricht dem Air Operation Center der LuSK im ÖBH. 81 Rüesch, Fournier, 2013, S. 32. 82 Entspricht der TEZ der Bodengebundenen Luftabwehr im ÖBH. 83 Vgl. Ebd. S. 33.

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unterzogen. Mit dieser Entscheidung besteht die Absicht, die Luftraumverteidigung in einem großen Gesamtpaket Air 2030 weiterzuverfolgen.84 Die ausgearbeiteten Grundlagen, auf denen BODLUV 2020 basierte, bleiben im Wesentlichen unverändert. Das Gesamtpaket Air 2030 umfasst die Weiterentwicklung der Luftwaffe und schließt die Fliegerabwehr mit ein. Für die Fliegerabwehr sind im Luftverteidigungskonzept gefordert:85

die Fähigkeit der BODLUV zur Punktverteidigung die Fähigkeit der BODLUV zur lokalen Luftraumverteidigung die Fähigkeit der BODLUV größerer Reichweite

Diese Einsatzformen der Bodengebundenen Luftabwehr erscheinen zweckmäßiger als die im ÖBH definierten Begriffe Objektschutz und Raumschutz. Der Begriff Objektschutz im ÖBH wäre besser als Punktverteidigung zu definieren, während der Raumschutz im ÖBH der lokalen Luftraumverteidigung und der Fähigkeit BODLUV größerer Reichweite entspricht. Im Rahmen des Einsatzes der Fliegerabwehr zur Wahrung der Lufthoheit wird angemerkt:86 Die Bekämpfung von Großflugzeugen, welche von Terroristen missbräuchlich als Waffe verwendet werden, müssen auf Grund ihrer physikalischen Eigenschaften mit großem Gefechtskopf bekämpft werden. Bei kleineren Flugzeugen und Helikoptern ist die Bekämpfung auf kürzere Distanzen möglich. Zur Bekämpfung von UAS (Drohnen und Modellflugzeugen) wird festgestellt, dass die Bekämpfung mit BODLUV- Systemen anspruchsvoll ist und der Einsatz von terrestrischen Interventionsmitteln zu prüfen ist. Die Abwehr von RAM stellt hohe Ansprüche an die Aufklärung und Wirkung. Da es sich zumeist um Einzelschüsse handeln wird, ist die Wirkung im Ziel beschränkt. Eine Bekämpfung geht vor allem beim Einsatz im urbanen Umfeld mit Kollateralschäden 84 Vgl. Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik, annee politique suisse, https://anneepolitique.swiss/dossiers/722-air2030-schutz-des-luftraumes, 15. Februar 2019. 85 Vgl. Müller, Bernhard. Luftverteidigung der Zukunft https://www.lilienberg.ch/documents/blog/praesentation_bernhard_mueller.pdf, 6. Februar 2019. 86 Vgl. Amstutz, Schmon, 2015, S. 20. Anm.: dies entspricht im Wesentlichen dem Einsatz in einer Luftraumsicherungsoperation im Rahmen des Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes.

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einher. Die wirkungsvolle Bekämpfung erfordert eine hohe Munitionsdichte am Ziel. Eine Überwachung des Luftraumes mit entsprechender Alarmierung und der Einsatz von Interventionskräften am Boden stellen eine Alternative zum Begegnen dieser Bedrohung dar. Im Rahmen des Einsatzes der Fliegerabwehr zur Luftverteidigung wird angemerkt:87 Kampfflugzeuge operieren in allen Höhenbereichen, verfügen über eine Allwetterkampffähigkeit und können rund um die Uhr eingesetzt werden. Dabei werden auch die Fähigkeiten zum elektronischen Kampf eingesetzt. Dem Einsatz der Systeme der BODLUV ist im elektromagnetischen Spektrum Rechnung zu tragen. Die Konstante bei einem Einsatz über längere Zeit und rund um die Uhr stellt hierbei die Bodengestützte Luftverteidigung dar. Militärische UAS operieren ähnlich wie Kampfflugzeuge und sind in allen Höhenbereichen zu bekämpfen. Kampfhelikopter operieren meist tief und stellen ein Problem in der Erfassung dar. Hierbei ist dem Gelände Rechnung zu tragen, um eine rechtzeitige Alarmierung sicherstellen zu können. Bewaffnete Plattformen sind in der Lage, Waffen auf große Entfernungen einzusetzen. Ziel ist die Bekämpfung der Plattform. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Waffe/Munition bekämpft werden. Marschflugkörper fliegen in der Regel tief und werden dadurch oft spät erkannt. Hierbei stellt die BODLUV das Haupteinsatzmittel zur Abwehr dar. Eine Bedrohung durch RAM stellt sich in der Luftverteidigung gänzlich anders dar als im Einsatz zur Wahrung der Lufthoheit. Da von Mehrfachbeschüssen auszugehen ist sind die Anforderungen an ein Abwehrsystem sehr hoch. Es muss Mehrfachziele erfassen und bekämpfen können. Der lückenlose Schutz durch BODLUV kann nicht sichergestellt werden. Eine RAM- Warnfähigkeit für eingesetzte Truppen soll aber unbedingt möglich sein.

87

Vgl. Ebd. S. 20f.

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4.3.2 Anforderungen in Deutschland Die Organisation der Bodengebundenen Luftverteidigung und der Fliegerabwehr in der DBw ist grundsätzlich auf ein Kriegsszenario ausgerichtet. Aus den Bedrohungen lassen sich jedoch Folgerungen ableiten, wie dieser, unter Berücksichtigung des Einsatzverfahrens Luftraumsicherungsoperation in Österreich, begegnet werden kann. Die in der DBw eingeführten Systeme der Bodengebundenen Luftverteidigung sind das Waffensystem Patriot, das Waffensystem Mantis und das Waffensystem leFlaSys (leichtes Flugabwehrsystem). Alle Systeme können in einem Luftabwehrverbund integriert werden. Patriot ist ein Lenkwaffensystem großer Reichweite, welches sich auch zur Abwehr ballistischer Raketen eignet.

„Das WaSys PATRIOT ist allwettereinsatzfähig, auch über große Entfernungen verlegbar und taktisch voll beweglich. Es deckt im jeweiligen Sektor weiträumig die Flughöhenbereiche „tief“ bis „sehr hoch“

88 ab und ist in der Lage, gegen ein umfassendes Spektrum potenzieller Bedrohungen aus der Luft zu wirken; dies schließt die Abwehr ballistischer Flugkörper in der unteren Abfangschicht ein.“89

Patriot ist eines der effektivsten Systeme der Bodengebundenen Luftabwehr weltweit. Es ist in der Lage mehrere Ziele gleichzeitig, mit kleiner Radarrückstrahlfläche unter hoher Resistenz im elektromagnetischem Spektrum und auch Flugkörper zu bekämpfen. An einer Weiterentwicklung und einem Ausbau der Fähigkeiten über das System Patriot hinaus wird unter der Bezeichnung Taktisches Luftverteidigungssystem gearbeitet. Das Fliegerabwehrwaffensystem Mantis ist ein Kanonensystem, welches speziell zur Abwehr von Rocket, Artillery, Mortar (RAM) entwickelt wurde.

„Das verlegbare FlaWaSys MANTIS wird stationär zum aktiven Schutz von Einrichtungen und Objekten gegen Bedrohungen durch RAM und gegen bemannte/unbemannte Lfz im NNb im „VOLL-SYSTEM“ sowie zum passiven Schutz vor dem oben genannten Bedrohungsspektrum in der Einsatz-form „Sense & Warn“

eingesetzt.“90

88 Anm.: 150 m über Grund bis über 15 000 m. 89 Bundeswehr, Kommando Luftwaffe (Konzept- Einsatz Bodengebundene Luftverteidigung), 2018, S. 68. 90 Ebd. S. 78.

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Das System Mantis kann in die Integrierte Luftverteidigung eingebunden werden. Es kann gegen nahezu alle Bedrohungen im Nahbereich eingesetzt werden. Das Waffensystem leFlaSys ist ein Element der aufgelösten Heeresflugabwehr und basiert auf dem Fliegerabwehrlenkwaffensystem Stinger.

„Das vollbewegliche und mit nationalen Mitteln lufttransportfähige FlaRakWaSys leFlaSys wird zum Schutz von Kräften, Räumen, Objektgruppen, Einzelobjekten und beweglich geführten Operationen der Streitkräfte gegen Bedrohung aus der Luft eingesetzt. Der Einsatz der schultergestützten Version als MANPADS ist möglich (…).“

91 Unter Federführung der Luftwaffe wird an einer Weiterentwicklung der Fähigkeit Nah- und Nächstbereichsschutz gearbeitet. Besonders bei beweglich geführten Operationen wird die Bekämpfung von RAM- Zielen und Zielen mit kleinster (Micro- und Mini UAS) und kleiner (Kleinstflugzeuge, UAS) Größe als eingeschränkt und nur wenig effizient beurteilt. In diesem Zusammenhang wird die Beschaffung von Energiewaffen als qualitativer Fähigkeitsaufwuchs gesehen.92 Neben der Bodengebundenen Luftverteidigung gibt es in der DBw den Begriff der Fliegerabwehr. Die Fliegerabwehr ist nicht Teil der Integrierten Luftverteidigung („Luftabwehrverbund“) und besteht aus der Fliegerabwehr aller Truppen und ergänzend

dazu aus der qualifizierten Fliegerabwehr. Die Systeme der Bodengebundenen Luftverteidigung reichen nicht aus, um allen Bedrohungen aus der Luft zu begegnen und einen ausreichenden Schutz sicherzustellen. In diesem Zusammenhang kommt der Fliegerabwehr, speziell der Fliegerabwehr aller Truppen, vor allem jene Aufgabe zu, kleine Ziele oder Ziele, welche eine Radarabstrahlung unterfliegen können oder eine geringe elektromagnetische Abstrahlung haben, optisch aufzuklären und mit fliegerabwehrfähigen Waffen zu bekämpfen. Unter diesen Waffen werden Gewehre und Waffen, in der Regel mit Fliegerabwehrvisier ausgestattet, verstanden und mit Einschränkungen auch Bordkanonen von Gefechtsfahrzeugen. Eine interessante Entwicklung stellt die der qualifizierten Fliegerabwehr (FlgAbw) dar.

91 Ebd. S. 88. 92 Vgl. Weymann, 2016, S. 62f.

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„Die qualifizierte FlgAbw ist eine Weiterentwicklung der Fähigkeiten der FlgAbw aller Truppen und verfügt über explizite Fähigkeiten zur Abwehr von Bedrohungen aus der Luft, im Schwerpunkt gegen UAS, mit dem Ziel der Selbstverteidigung und Eigenschutz. Die qualifizierte FlgAbw ergänzt die FlgAbw aller Truppen durch den Einsatz von speziell zu diesem Zweck optimiertem/ entwickeltem Gerät und Ausrüstung zu dessen Bedienung besonders ausgebildetes Personal erforderlich ist.“

93 Die Fähigkeitenentwicklung im Bereich der qualifizierten Fliegerabwehr ist als Aufgabe der Luftwaffe zugordnet. Diese Entwicklung wurde, gleich wie im Österreichischen Bundesheer, erst gestartet und befindet sich im Aufbau. 4.3.3 Anforderungen in der NATO Die gestellten Anforderungen in der NATO sind nur eingeschränkt mit den Anforderungen an die Bodengebundene Luftabwehr beim Einsatz im Rahmen einer Luftraumsicherungsoperation zu vergleichen. Vor allem die Rahmenbedingungen sind anders. Denn in der NATO wird die Bündnisverteidigung als Grundlage für alle Entwicklungen herangezogen. Trotzdem können, abgeleitet aus den Bedrohungen, Schlussfolgerungen gezogen werden. GBAD ist wie die Bodengebundene Luftabwehr im ÖBH dem Bereich Defensive Counter Air (DCA)94 zugeordnet.

„GBAD operations encompass resources performing air defence functions in the land-based forces of NATO nations. GBAD forces operate in the Defensive Counter Air (DCA) role of NATO’s Joint Air Power. They consist of a mix of systems with the following capability options: Counter Rockets, Artillery and Mortars (C-RAM), Very Short Range Air Defence (VSHORAD), Short Range Air Defence (SHORAD), and Medium Range Surface-to-Air Missile (MRSAM).“

95 Wie bereits im „House of NATINAMDS“ festgestellt, wird die Remotely Piloted Aircraft Defence, die Cruise Missile Defence und die Theatre Ballistic Defence großteils den Fähigkeiten der GBAD zugeordnet.

93 Bundeswehr, Luftwaffentruppenkommando (Zentralrichtlinie - Fliegerabwehr aller Truppen), 2018, S. 45. 94 Anm.: DCA entspricht dem Begriff „Defensiver Kampf gegen gegnerische Luftstreitkräfte“. 95 NATO (ATP-82), 2018, S.12.

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Im Rahmen eines Einsatzes von GBAD werden die Führungseinrichtungen zur Erstellung eines Lagebildes und im Sinne der Einbindung in das Airspace Managment mit NATINAMDS verlinkt. Das für die Planungen und Entwicklungen in der NATO wesentliche Dokument ist/sind die Bi- SC Capability Codes an Capability Statements mit dem Ziel einer gemeinsamen Operations- und Verteidigungsplanung.96 Die allgemeine Anforderung (…) providing Air and Missile Defence to forces and vital infrastructure within assigned Area of Responsibility, mit der Fähigkeit (…) Capable of detecting, locating, identifying, tracking and engaging air threats by day and night in a joint combined environment und die daraus abgeleiteten Statements lassen sich, aufgeteilt auf die Bereiche Aufklärung, Führung und Wirkung, wie folgt darstellen:97 Im Bereich der Aufklärung/Führung:

Capable of acquiring targets by different collection means Capable of track data exchange for early warning purposes Capable of IR, radar, visual detection, acquisition, identification and

engagement of low-level air targets Capable of being integrated into the NATO Integrated Air Defence System

(NATINADS) in a unified C2 structure that is technically and procedurally interoperable

Capable of securely identifying friendly air contacts with appropriate system (such as IFF)

Capable of command and control of subordinate air defence elements including target detection and tracking, integration of sensor data and control of weapon platforms

Capable of detecting incoming opposing force rockets, artillery and mortars (RAM)

Im Bereich der Wirkung: Capable of implementing non-lethal measures

96 Vgl. NATO (Bi- SC Capability Codes and Capability Statements), 2016. S. 1. 97 Vgl. Ebd. S. 273ff.

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Capable of timely and effective engagement of opposing force‘s rockets, artillery and mortars (RAM)

4.4 Ableitungen In Ergänzung zu den geforderten Detailfähigkeiten im ÖBH und den Anforderungen anderer Staaten und internationaler Organisationen kann zusammengefasst werden: Alle dargestellten Staaten und die NATO sind mit ihren vorhandenen Fähigkeiten leistungsfähiger als die Fliegerabwehr im ÖBH. Sie wurden in der Vergangenheit laufend weiterentwickelt um den jeweils aktuellen Bedrohungen aus der Luft gerecht zu werden. Darüber hinaus war die Bereitschaft zu investieren höher als in Österreich, wo nur der Fähigkeitserhalt der Fliegerabwehrtruppe gefordert war. Ähnlich wie bei den Bedrohungen finden sich jedoch Gemeinsamkeiten welche mit den geforderten Fähigkeiten der Bodengebundenen Luftabwehr in Österreich in Übereinstimmung gebracht werden können. Der Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr soll, zum Unterschied zu den fliegenden Mitteln der Luftabwehr, einen durchgehenden Betrieb bei nahezu allen Wetterbedingungen sicherstellen. In Deutschland wurde durch Schaffung des Begriffes qualifizierte Fliegerabwehr eine Fähigkeitsentwicklung gestartet, deren Ziel die Abwehr von Bedrohungen aus der Luft, mit Schwergewicht gegen subkonventionelle Bedrohungen, ist. Die Fliegerabwehr aller Truppen und die qualifizierte Fliegerabwehr sind nicht Teil des Luftabwehrverbundes und bedürfen einer gesonderten Koordinierung und Führung. Im Bereich Aufklärung können folgende Ableitungen getroffen werden: Aus dem Bereich der Aufklärung ist der Vielfalt der Bedrohungen aus der Luft durch geeignete Aufklärungsmittel in allen Höhenbereichen entgegenzutreten. Radar alleine ist nicht ausreichend. Eine Mischung aus optischen und technischen Daten (IR- Daten …) ist anzustreben. Im Bereich Führung können folgende Ableitungen getroffen werden:

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Der Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr hat grundsätzlich im Rahmen des Luftabwehrverbundes zu erfolgen. Dies entspricht dem Grundsatz der zentralen Führung. Ein wesentlicher Teil ist der Austausch der Zieldaten, Überlagerung dieser und das Bereitstellen eines umfassenden Lagebildes. Der Interoperabilität kommt besondere Bedeutung zu. Im Bereich Wirkung können folgende Ableitungen getroffen werden: Ziele sind in allen Höhenbereichen zu bekämpfen. Auf große Ziele, wie zum Beispiel Passagierflugzeuge, ist ein großer Gefechtskopf für eine entsprechende Wirkung am Ziel erforderlich. Im Bereich der Wirkung sollte die Trägerplattform der eingesetzten Munition bekämpfbar sein. Ist dies nicht möglich, muss die Munition (Bombe, Rakete …)

bekämpft werden können. Das erfordert Wirkmittel von größerer Reichweite bis hin zu Wirkmittel kürzerer Reichweite. Sehr häufig stellt immer noch „der Schuss“ das

gebräuchlichste und wirkungsvollste Mittel zur Bekämpfung von Bedrohungen aus der Luft dar. Dieser „hard kill“ erscheint aber beim Einsatz gegen kleine UAS im urbanen Gelände und im zivilen Umfeld problematisch. Der Einsatz von alternativen Wirksystemen stellt eine zu berücksichtigende Variante dar. Auf Grund dessen werden die Möglichkeiten des „soft kills“ an Bedeutung zunehmen. Die Bekämpfung von RAM ist eine technisch große Herausforderung. Meist geht sie, vor allem beim Einsatz im urbanen Umfeld, mit Kollateralschäden einher. Alternative Möglichkeiten wie „sense and warn“, unter Inkaufnahme des Risikos keiner Bekämpfungsmöglichkeit, bzw. der Einsatz von Kräften am Boden (im Rahmen des Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes) zum präventiven Verhindern des Abschusses sind zu berücksichtigen. Beim Einsatz im Rahmen der Schutzoperation sind Schutzobjekte zu priorisieren, welche gegen RAM geschützt werden müssen. Das in der Schweiz eingeführte System M Flab stellt eingeschränkt ein Mittel zur Abwehr von RAM dar. Eine Erfassung und Bekämpfung von tief fliegenden Marschflugkörpern, Raketen und UAS ist möglich. Eine Kampfwertsteigerung der Feuereinheit 35mm des ÖBH auf das Niveau M Flab ist relativ einfach durchführbar.

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5 Vorhandene Fähigkeiten In diesem Kapitel wird dargestellt, über welche Fähigkeiten die Bodengebundene Luftabwehr im Österreichischen Bundesheer verfügt und wie sie zum Einsatz gebracht werden. Darüber hinaus werden auch exemplarisch Mittel zur Fliegerabwehr aller Truppen dargestellt, da sie im weiteren Sinne auch zur Abwehr von Bedrohungen aus der Luft koordiniert zum Einsatz gebracht werden können. Auf Grund der oftmaligen Verwendung im folgenden Kapitel wird noch einmal festgehalten, dass im Jahr 2017 erstmals der Begriff Bodengebundene Luftabwehr im MSK als Waffengattungsbezeichnung festgeschrieben wurde. Er löst damit die Bezeichnung Fliegerabwehr ab. Im überwiegenden Teil der Erlässe und Vorschriften ist allerdings immer noch der Begriff Fliegerabwehr zu finden. Ebenso in der Struktur, Organisation oder in der Ausbildung (z.B. Fliegerabwehrbataillon, Fliegerabwehrzug, Fliegerabwehrlenkwaffentrupp, Curricula für die Ausbildung …).

5.1 Grundsätze des Einsatzes der Bodengebundenen Luftabwehr im Österreichischen Bundesheer Die Aufgabe der Fliegerabwehrtruppe lautet:

„Aufgabe der Fliegerabwehrtruppe (…) ist es, unter Ausnützung der Einsatzschussweiten der vorhandenen bodengestützten Einsatzmittel, gegnerische Luftfahrzeuge und Flugkörper zu bekämpfen. Der Einsatz erfolgt zu jeder Tageszeit und unter allen Sicht- und Witterungsbedingungen.“98 Die Entwicklung zur Bodengebundenen Luftabwehr ist einzuleiten und auch in einer künftigen Definition zu detaillieren (Abwehr des gesamten Bedrohungsspektrums) und zu berücksichtigen. Die Bodengebundene Luftabwehrtruppe ist Teil der Luftstreitkräfte und wird im Rahmen des Luftabwehrverbundes eingesetzt. Ein wesentliches Prinzip der Führung von Luftstreitkräften ist die zentrale Planung und die dezentrale Durchführung der Einsätze. Dies ermöglicht einen effizienten Einsatz der Einsatzmittel durch die einsatzplanende obere taktische Führungsebene.

98 BMLVS (DVBH Einsatz der bodengestützten Luftverteidigung- Fliegerabwehrtruppe), 2016, S. 15.

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Die taktische Führung im Rahmen des Air Tasking Prozesses ist Teil der dezentralen Durchführung. Sie erfolgt über die spezifische Führungsorganisation der LuSK, in der Regel bis auf die Ebene der Luftfahrzeugbesatzung bzw. der taktischen Einsatzzentrale (TEZ) der FlA, direkt und unmittelbar.99

Abbildung 7: Führung der Bodengebundenen Luftabwehr100

Die Einsatzformen der Bodengebundenen Luftabwehr sind

der Objektschutz und der Raumschutz.

Der Einsatz erfolgt durch die taktische Einheit, dem Fliegerabwehrbataillon oder einer Fliegerabwehrkampfgruppe (FlAKG), geschlossen. Diese(s) hat zumindest aus Teilen der Stabsbatterie mit dem Aufklärungs- und Feuerleitverbund, dem Flugmeldezug und aus einer oder mehreren schießenden Batterien mit den Feuereinheiten zu bestehen. Die Feuereinheiten der Bodengebundenen Luftabwehr sind der 35mm Fliegerabwehrzug und der Fliegerabwehrlenkwaffentrupp Mistral.

99 Vgl. BMLVS (DVBH Taktische Führung der Luftstreitkräften), 2010, S. 33. 100 BMLVS (DVBH Einsatz der bodengestützten Luftverteidigung- Fliegerabwehrtruppe), 2016, S. 36.

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Im Rahmen von Luftraumsicherungsoperationen kommt der Stellungseinsatz zum Tragen. Hierbei werden die Feuereinheiten im

Rundumeinsatz oder im Sektoreinsatz

eingesetzt. Da man Bedrohungen aus der Luft nur in den seltensten Fällen aus bestimmten Richtungen ausschließen kann, ist die Bodengebundene Luftabwehr generell im Rundumeinsatz einzusetzen, sofern die Größe des Schutzobjektes und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Feuereinheiten dies zulassen.

5.2 Systeme der Bodengebundenen Luftabwehr im Österreichischen Bundesheer In diesem Kapitel werden die eingeführten Systeme aus den Bereichen Aufklärung, Führung und Wirkung dargestellt und hinsichtlich ihrer Leistung für Detailfähigkeiten zugeordnet. 5.2.1 Systeme der Aufklärung und Führung der Bodengebundenen Luftabwehr Die wesentlichen Elemente der Aufklärung und Führung sind in der Stabsbatterie zusammengefasst. Die beiden Elemente sind der

Aufklärungs- und Feuerleitverbund und der Flugmeldezug.

Der Aufklärungs-und Feuerleitverbund besteht aus der Taktischen Einsatzzentrale (TEZ) und Aufklärungs- und Zielzuweisungsradargeräten (AZR) und werden in Abbildung 8 dargestellt. Die TEZ ist ein modular zusammengestelltes Scheltersystem und stellt die taktische Führung und Feuerleitung der eingesetzten Feuereinheiten sicher. Das AZR ist ein 3D- Radargerät mit einer Reichweite von 1,5 km bis 80 km. Es kann bis zu 100 Ziele gleichzeitig erfassen und bis zu 28 Bedarfsträger mit Zielinformationen über einen Zieldatenempfänger (ZDE) versorgen.

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Abbildung 8: Aufklärungs- und Feuerleitverbund101

Der Flugmeldezug (FlumZg) besteht, wie in Abbildung 9 dargestellt, aus sechs Flugmeldetrupps (FlumTrp) welche vor allem in radarsichttoten Räumen eingesetzt werden. Der Flugmeldetrupp ist in kein technisches Aufklärungssystem eingebunden und alarmiert die eingesetzte Truppe mittels Funk über festgestellte Ziele in der Luft. Zur Aufklärung ausgestattet ist er mit einem Feldstecher.

Abbildung 9: Flugmeldezug102

101 Erstellt durch den Verfasser. 102 Erstellt durch den Verfasser.

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5.2.2 Systeme der Wirkung der Bodengebundenen Luftabwehr Die Feuereinheiten sind in den Fliegerabwehrbatterien zusammengefasst. Das Fliegerabwehrbataillon verfügt über drei Fliegerabwehrbatterien und jede Fliegerabwehrbatterie verfügt über

fünf Feuereinheiten 35mm und 6 Feuereinheiten leichte Fliegerabwehrlenkwaffe (lFAL) Mistral.

Eine Feuereinheit 35mm besteht aus einem Feuerleitgerät (FeultGer) und zwei 35mm Zwillingsfliegerabwehrkanonen (ZFlAK).

Das Feuerleitgerät ist in seiner ursprünglichen Form zur Führung des Feuerkampfes der 35mm Feuereinheit konzipiert. Es verfügt über ein Suchradar und ein Folgeradar mit einer Reichweite von 0,5 km bis 15 km. Weiters verfügt es über eine TV- Kamera zur Zielverfolgung und Bekämpfung, sowie über einen Laserentfernungsmesser. In jedem Feuerleitgerät ist ein ZDE, der die Feuereinheit mit einem zusammengefassten Radarbild (RAP), Zielinformationen und Zielzuweisungen versorgt. Bei jeder ZFlAK und jedem Feuerleitgerät kommt ein optischer Zielzuweiser zum Einsatz. Dessen Aufgabe ist es, überraschend auftauchende und kleine, durch das Radar nicht detektierbare Ziele, der Feuereinheit zuzuweisen. Die ZFlAK kann den Feuerkampf bei Ausfall des Feuerleitgerätes autonom führen. Ziel ist jedoch immer die Führung des Feuerkampfes durch das Feuerleitgerät. Eine Feuereinheit lFAL Mistral besteht aus einer Fliegerabwehrlenkwaffe Mistral. Bei jeder Feuereinheit lFAL Mistral befindet sich ein ZDE, der die Feuereinheit mit einem zusammengefassten Radarbild (RAP), Zielinformationen und Zielzuweisungen versorgt. Die Detektion des Zieles erfolgt optisch über eine Visiereinrichtung oder mittels Wärmebildkamera. Die Erfassung des Zieles erfolgt über einen Infrarotsuchkopf im Lenkflugkörper. Nach Abfeuern kann auf den Lenkflugkörper nicht mehr Einfluss genommen werden („fire and forget“).

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5.3 Fliegerabwehr aller Truppen im Österreichischen Bundesheer Fliegerabwehr aller Truppen wird im ÖBH folgendermaßen definiert:

„Fliegerabwehr aller Truppen ist eine allgemeine militärische Aufgabe im Einsatz, bei der alle Truppen aktive und passive Schutzmaßnahmen zur Herabsetzung der Bedrohung durch einen Luftfeind wahrnehmen.“103 Die Fliegerabwehr aller Truppen ist nicht Teil der Bodengebundenen Luftabwehrtruppe. Dennoch ist sie in ihrer Gesamtheit, besonders in den aktiven Maßnahmen, als Möglichkeit zur Abwehr von Bedrohungen aus der Luft zu sehen und kann bei entsprechender Weiterentwicklung einen wichtigen Beitrag dazu leisten. Grundsätzlich können alle Waffen, welche geeignet erscheinen, zur Abwehr gegen Bedrohungen aus der Luft eingesetzt werden. Dies erfolgt in der Regel als „Notmaßnahme“ zur Selbstverteidigung und erfolgt nicht nach den Regeln des

Einsatzes der Bodengebundenen Luftabwehr. Die Definition nach dem Militärlexikon (Milex) lässt darauf schließen, dass sie sich auf einen „Luftfeind“ bezieht. Unter „Luftfeind“ sind klassische militärische Mittel wie Angriffsflugzeuge, Hubschrauber und militärische UAS zu verstehen. Die passiven Maßnahmen wie Auflockerung, Tarnung usw. haben in allen militärischen Einsätzen Gültigkeit und leisten einen wesentlichen Beitrag in der Herabsetzung der Wirkung von Bedrohungen aus der Luft. 5.3.1 Aufklärung im Bereich der Fliegerabwehr aller Truppen Kräfte welche befähigt sind, Fliegerabwehr aller Truppen durchzuführen, verfügen im Normfall über keine geeigneten Aufklärungsmittel für den Luftraum. Ausnahmen können zum Beispiel Wärmebildkameras und Nachtsichtgeräte darstellen. Der einzige mit Sicherheit verfügbare Sensor ist der Mensch, mit der Fähigkeit zur optischen Aufklärung. In der Zentralrichtlinie Fliegerabwehr aller Truppen der Deutschen Bundeswehr wird ausgeführt, dass zur Beobachtung des Luftraumes in niedrigen Flughöhen Luftspäher einzuteilen sind. Jeder Soldat ist für einen Einsatz als Luftspäher auszubilden.104 Die Einbindung dieser Beobachtungen/Erfassungen in ein zusammengefasstes Lagebild war bis dato, unter den Bedingungen einer konventionellen Bedrohung, nicht 103 BMLV (Militärlexikon), 1. Jänner 2019. 104 Vgl. Bundeswehr, Luftwaffentruppenkommando (Zentralrichtlinie - Fliegerabwehr aller Truppen), 2018, S. 54.

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vorgesehen. Im Rahmen der Entwicklungen eines Battlemanagementsystems muss der Verarbeitung von Zielen im Luftraum in Zukunft Rechnung getragen werden. 5.3.2 Führung im Bereich der Fliegerabwehr aller Truppen Eine Führung der eingesetzten Mittel zur Fliegerabwehr aller Truppen, im Sinne einer taktischen Führung der Bodengebundenen Luftabwehr, ist nicht vorgesehen. Eine Koordinierung erfolgt im Rahmen der Luftraumordnung durch Luftraumordnungsmittel. Diese sind zum Beispiel das Festlegen von Räumen mit entsprechenden Feuerregelungen in Verbindung mit Rules of Engagements (ROEs). 5.3.3 Wirkung im Bereich der Fliegerabwehr aller Truppen Mittel zur Fliegerabwehr aller Truppen können unter anderem sein:

Sturmgewehre Maschinengewehre schwere- und überschwere Maschinengewehre Scharfschützengewehre lafettierte Waffen auf Fahrzeugen Bordwaffen sofern es der Schwenkbereich zulässt

Im Rahmen des Seminars Fliegerabwehr aller Truppen an der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule des ÖBH erfolgt ein Luftzielschießen auf langsam fliegende Ziele mit Maschinengewehren und Bordwaffen von Gefechtsfahrzeugen:105 Bei dem dargestellten Luftziel handelt es sich um einen Schleppsack mit elektronischer Trefferauswertung. Als Treffer gilt, wenn die Geschoße innerhalb von 6 Metern rund um das Ziel registriert werden. Das Ziel fliegt in einer Höhe von 150 m über Grund mit einer Geschwindigkeit von 50 m/s. Die Auswertungen ergaben (nach einem festgelegten Auswerteschlüssel der unbrauchbar, brauchbar und ausgezeichnet vorsieht) ein ausgezeichnetes Trefferergebnis.

105 Anm.: Elektronische Trefferauswertung der Luftzielschießen zur Fliegerabwehr aller Truppen in den Jahren 2017 und 2018, abgelegt im Archiv Trefferergebnisse im Institut Fliegerabwehr an der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.

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5.3.4 Ableitungen Fliegerabwehr aller Truppen ist eine Notmaßnahme zur Selbstverteidigung. Alle eingesetzten Truppen müssen in der Lage sein diese durchzuführen. Sie ist nicht Teil des Luftabwehrverbundes. Eine Verarbeitung von Zielen im Luftraum muss über ein Battlemanagementsystem sichergestellt werden. Im Jahr 2017 wurde im Rahmen des Vorhabens Schutz- Countering Emerging Air Threats, erstmals der Begriff „qualifizierte

Fliegerabwehr aller Truppen“ im ÖBH verwendet. Dieser Begriff stellt Fähigkeiten, welche über die Fliegerabwehr aller Truppen hinausgehen dar und bedarf noch einer weiteren Bearbeitung. 5.4 Wesentliche vorhandene Fähigkeiten der Bodengebundenen Luftabwehr In Abbildung 10 ist der Normeinsatz einer Fliegerabwehr Kampfgruppe (FlAKG) beim Einsatz im Rahmen einer Luftraumsicherungsoperation im Inland dargestellt. Die TEZ stellt die taktische Führung der Feuereinheiten und die Schnittstelle für das Luftlagebild (RAP) sicher.

Abbildung 10: schematische Darstellung des Normeinsatzes einer FlAKG106

106 BMLVS (DVBH Einsatz der bodengestützten Luftverteidigung- Fliegerabwehrtruppe), 2016, S. 63.

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Die Zuweisung der verantwortlichen Führungsebene für die Feuerfreigabe (Engagementauthority – EA) erfolgt über die Air Tasking Order (ATO). In der Regel liegt die EA beim Air Operations Centre (AOC) und die FlAKG wird zentral geführt. 107 In Ausnahmefällen, wie einem Verbindungsausfall zum AOC oder beim Auftauchen von nicht im RAP erfassten Zielen, kann eine andere EA festgelegt werden. Dies führt zu einer dezentralen Führung der FlAKG. 5.5 Vorhandene Fähigkeiten der Bodengebundenen Luftabwehr im Detail In diesem Kapitel werden die Detailfähigkeiten der Bodengebundenen Luftabwehr in den Bereichen Aufklärung, Führung und Wirkung dargestellt. Die wesentlichen Bezugsdokumente stellen hierbei der „Teilbericht des Amtes für Rüstung und

Wehrtechnik (ARWT) zum Projekt C- EAT/IADS“108 und die Ausarbeitung

„Technische Aspekte der Abwehr von terroristischen Angriffen aus der Luft“109 dar. Im

Teilbericht zum Projekt C- EAT wurde eine Versuchsreihe durchgeführt, welche im nichtbebauten, ebenen Gelände bei guten Wetterbedingungen stattfand. Die Ziele flogen geradlinig, mit gleichbleibender Geschwindigkeit und gleichbleibender Höhe auf den Sensor an. 5.5.1 Vorhandene Detailfähigkeiten in der Aufklärung Vorhandene Aufklärungsmittel der Bodengebundenen Luftabwehr sind:

das Aufklärungs- und Zielzuweisungsradargerät (AZR) das Feuerleitgerät 98 (FeultGer) optische Aufklärungsmittel (Flugmeldetrupps und optische Zielzuweiser bei

der Feuereinheit 35mm) Die Zusammenführung der Aufklärungsdaten (zumindest der technischen Daten wie Radardaten) und die Bereitstellung eines gesamten Luftlagebildes stellen einen Grundsatz beim Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr im Rahmen einer Luftraumsicherungsoperation im Inland dar. In Abbildung 11 werden die Generierung 107Vgl. KdoLuSK (Verfahrensanweisung Bodengebundene Luftabwehr), 2018, S. 6. 108 Amt für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT)( Übermittlung der Teilberichte ARWT zu den am Projekt C- EAT/IADS teilnehmenden Firmen an der FlFlATS), 2018. 109 Sequard- Base, Peter. Technische Aspekte der Abwehr von terroristischen Angriffen aus der Luft, Wien, 2005.

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und Verarbeitung der Radardaten dargestellt. Ziel ist die Einbindung von so vielen Radargeräten wie möglich, um eine möglichst lückenlose Aufklärung sicherzustellen.

Abbildung 11: Luftlagebilderstellung mit Radardaten110

Die Radargeräte wurden zur Erfassung von Luftfahrzeugen wie Flugzeugen und Hubschraubern gebaut. Sie sind auf militärische Bedrohungen ausgerichtet und berücksichtigen somit auch Verfahren und Mittel, wie sie zum Einsatz gebracht werden (welche Einsatzverfahren mit welchen Luftfahrzeugen mit welchem Wirkmittel gegen den beurteilten Gegner eingesetzt werden). Missbräuchlich verwendete Flugzeuge und Hubschrauber stellen eine ähnliche Art von Luftfahrzeugen dar, bewegen sich in entsprechenden Höhen und treten aus entsprechenden Entfernungen auf. Es kann die Annahme getroffen werden, dass die Systeme geeignet sind, diese Ziele zu detektieren und anzuzeigen. Gleich verhält es sich mit dem Erkennen durch optische Aufklärungsmittel. Das AZR wurde zur Erfassung tieffliegender Luftfahrzeuge bis auf eine Entfernung von 80 Kilometern entwickelt. Das FeultGer dient zur Aufklärung des Luftraumes im 110 Vgl. BMLVS (Einsatz der bodengestützten Luftverteidigung- Fliegerabwehr), 2016, S. 67.

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Bereich bis 20 Kilometer Entfernung und zur „Leitung des Feuers“ für die 35mm

Zwillingsfliegerabwehrkanonen (ZFlAK). Eine Aufklärung in Höhen über 10 000 Meter ist nicht möglich. Die Aufklärung von UAS ist ungleich schwieriger. Systeme der Klasse 3 können auf Grund ihres Gewichtes und ihrer Größe in der Aufklärbarkeit ähnlich wie Flugzeuge und Hubschrauber angesehen werden. Ein UAS der Klasse 2 (im erprobten Fall ein Drehflügler mit einem Gewicht von 200 kg) kann durch das AZR auf eine Entfernung von ca. 5500 m, durch das Feuerleitgerät auf eine Entfernung von ca. 4600 m und optisch durch einen Flugmeldetrupp auf ca. 2300 m. erfasst werden.111 Für die UAS der Klasse 1 werden zwei Systeme dargestellt: Das erste UAS der Klasse 1 (Quadrocopter mit einem Gewicht von 20 kg) kann durch das AZR nicht, durch das Feuerleitgerät auf eine Entfernung von ca. 2200 m und optisch durch einen Flugmeldetrupp auf ca. 2000 m erfasst werden. Die Ursache bei der Nichterfassung durch das AZR kann in der zu geringen Geschwindigkeit des Zieles (Festzeichenunterdrückung), in der zu kleinen Radarrückstrahlfläche des Zieles oder sonstiger technischer Belange liegen. Das zweite UAS der Klasse 1 (Copter mit einem Gewicht von 2,3 kg) kann durch das AZR auf ca. 2500 m, durch das Feuerleitgerät nicht und optisch durch einen Flugmeldetrupp auf ca. 800 m erfasst werden. Die Ursache bei der Nichterfassung durch das Feuerleitgerät kann in der zu kleinen Radarrückstrahlfläche bezogen auf die innere Detektionsgrenze des Radars (Blindbereich) oder sonstiger technischer Belange liegen. Im Rahmen der Übung Ensure Ante des Fliegerabwehrbataillons 2 (FlAB 2) im Jahr 2016 wurde eine Erfassung von Drohnen der Klasse 1 erprobt. Aus dem Erfahrungsbericht der Übung kann für die Feuereinheit 35mm zusammengefasst festgestellt werden:112

eine Detektion mittels Suchradar ist in 50% der Fälle erfolgt

111 Vgl. ARWT (Teilbericht des ARWT zu den Untersuchungen im Rahmen des Projektvorhabens C- EAT (Counter Emerging Air Threat), 2018, S 19ff. 112 Vgl. FlAB 2 (Ensure Ante 16, Erfahrungsbericht und Abschlussmeldung), 2016.

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die Detektionsentfernungen mittels Suchradar lagen bei ca. 500 m bis ca. 1000 m

eine Zuweisung optisch war, ausgenommen bei schlechter Sicht, immer möglich

eine Zielverfolgung und ein lock- on mit Mistral war nie möglich Klassische Marschflugkörper sind in ihren Spezifikationen ähnlich den UAS der Klasse 3. Eine Erfassung durch Aufklärungssysteme der Bodengebundenen Luftabwehr ist, bei einem Einsatz des Marschflugkörpers im Erfassungsbereich der Sensoren, möglich. Hoch und schnell fliegende Marschflugkörper können nicht erfasst werden. Steilfeuergranaten und der Anflug von Raketen (Systeme ähnlich einer RPG- 7 indirekt gerichtet) und Bomben können durch Aufklärungssysteme der Bodengebundenen Luftabwehr nicht erfasst werden. Hierzu sind spezielle, eigens vorgesehene Systeme erforderlich. Sonstige Nutzer des Luftraumes wie Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer, Heißluft- und Gasballone und Ultraleichtflugzeuge können von den Radarsystemen der Bodengebundenen Luftabwehr nur sehr bedingt, sofern die technischen Voraussetzungen für eine Erfassung wie z. B. Radarrückstrahlfläche oder entsprechende Geschwindigkeit gegeben sind, erfasst werden. Eine Erfassung und Zuweisung durch Flugmeldekräfte der Bodengebundenen Luftabwehr und optische Zielzuweiser kann nur bei entsprechenden Sichtverhältnissen angenommen werden.

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5.5.2 Vorhandene Detailfähigkeiten in der Führung In Abbildung 12 wird die taktische Führung der Bodengebundenen Luftabwehr im ÖBH dargestellt.

Abbildung 12: taktische Führung im Verband der Bodengebundenen Luftabwehr113

Die taktische Führung erfolgt über das AOC zur TEZ, wo spätestens die Feuerleitentscheidung getroffen werden wird. Im Regelfall liegt die Engagement Authority beim AOC. Die Zuweisung des Zieles mit entsprechender Zielinformation an die Feuereinheit erfolgt über das AZR mittels ZDE. Eine direkte Verbindung von der TEZ zu den Feuereinheiten ist nicht vorhanden. Das AZR fungiert hierbei quasi als Relaisstelle. Eine Delegierung der Feuerfreigabe auf die Ebene der TEZ ist möglich und abhängig von der Lage.

113 Vgl. BMLVS (Einsatz der bodengestützten Luftverteidigung- Fliegerabwehr), 2016, S. 71.

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5.5.3 Vorhandene Detailfähigkeiten in der Wirkung Die Wirkmittel der Bodengebundenen Luftabwehr wurden auf militärische Bedrohungen hin, wie Kampfflugzeuge und Hubschrauber, entwickelt. Von einer entsprechenden Wirkung bei einer Bekämpfung kann ausgegangen werden. Bei einem missbräuchlich verwendeten großen Passagierflugzeug, welches sich im Anflug mit selbstmörderischer Absicht auf ein Ziel am Boden befindet, können folgende Wirkungswahrscheinlichkeiten (Absturz) angenommen werden:114 Bei einem Treffer mit der Lenkwaffe Mistral, unter Verwendung des Aufschlagzünders, auf ein Ziel mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 m/s und einer Flughöhe von 800m über Grund, wird eine Absturzwahrscheinlichkeit von 65% errechnet. Eine Bekämpfung mit der Feuereinheit 35mm mit einem Feuerstoß (insgesamt 56 Sprengbrandgranaten mit Aufschlagzünder), auf ein Ziel mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 m/s und einer Flughöhe von 800m über Grund bei einer Trefferentfernung von ca. 2800 m, bedeutet eine Absturzwahrscheinlichkeit von 80%. Die Bekämpfung eines großen Flugzeuges erfolgt, der Reichweite der Waffensysteme entsprechend, auf ca. 3000 m Entfernung in einer Höhe von ca. 800 m. Dies bedeutet, dass das Ziel nahe am Schutzobjekt ist und bei einem Objektschutz im urbanen Umfeld mit entsprechenden Kollateralschäden gerechnet werden muss. Bei missbräuchlich verwendeten kleineren Flugzeugen (Sportflugzeug) und Hubschraubern, welche sich im Anflug mit selbstmörderischer Absicht auf ein Ziel am Boden befinden, können, das Waffensystem lFAL Mistral betreffend, zusammengefasst folgende Aussagen getroffen werden.

„Ein lock- on vorausgesetzt ist der LFK Mistral ein absolut tödliches Instrument gegen Kleinflugzeuge“

115 „Es zeigt sich, dass Mistral gegen jeden Hubschrauber ähnlich dem EC135 OE absolut effektiv ist.“

116 Die Bekämpfung von missbräuchlich verwendeten kleineren Luftfahrzeugen mit dem System 35mm stellt sich problematischer dar. Bei einem quasi Anflug auf die 114 Vgl.: Sequard- Base, 2005, S. 59ff. 115 Ebd. S. 67. 116 Ebd. S. 71.

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Feuerstellung stellen diese Ziele eine kleine Silhouette dar und sind daher schwieriger zu bekämpfen bzw. zu treffen. Durch eine entsprechende Wahl der Feuerstellung kann diesem Problem in gewissem Maße Rechnung getragen werden. UAS der Klasse 3 lassen sich mit Mistral, ein lock- on vorausgesetzt, mit einer nahezu 100% Absturzwahrscheinlichkeit bekämpfen. Mit der Feuereinheit 35mm ist auf Grund der kleinen Silhouette eine effiziente Bekämpfung nur im Nahbereich möglich, aber nicht vielversprechend.117 Die Bekämpfung von UAS der Klassen 1 und 2 stellen für die Wirkmittel eine besondere Herausforderung dar. Das Problem des Treffens eines UAS mit Mistral besteht darin, dass der Suchkopf der Lenkwaffe auf das Ziel aufschalten können muss. Das ist nur bei entsprechender Wärmeabstrahlung (IR- Signatur) möglich. Je kleiner das UAS, umso unwahrscheinlicher wird die Möglichkeit des Aufschaltens. Bei der Feuereinheit 35mm liegt das Problem in der Streuung der verschossenen Granaten. Da das Ziel direkt getroffen werden muss, wird die Bekämpfung mit kleiner werdender Zielgröße immer schwieriger. Im Rahmen eines Luftzielschießens in Deutschland im Jahr 2010 wurde mit dem System 35mm auf Drohnen geschossen:118 Bei der Drohne handelte es sich um ein System der Klasse 2 mit ca. 50 kg, einer Geschwindigkeit von ca. 120 m/s bei einem Flug von 200 m über Grund. Bei insgesamt sieben Zielflügen wurde die Drohne zweimal getroffen. Dies allerdings mit einem hohen Munitionseinsatz, welcher nicht mehr nachvollzogen werden kann. Die Bekämpfung von Marschflugkörpern bei einem Einsatz in Bodennähe ist ähnlich zu sehen wie die Bekämpfung von UAS. Hoch und schnell fliegende Marschflugkörper können nicht bekämpft werden. Steilfeuergranaten, Raketen (Systeme ähnlich einer RPG- 7 indirekt gerichtet) und Bomben können durch Wirksysteme der Bodengebundenen Luftabwehr nicht bekämpft werden. Hierzu sind spezielle, eigens vorgesehene Systeme erforderlich. Sonstige Nutzer des Luftraumes wie Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer, Heißluft- und Gasballone und Ultraleichtflugzeuge können von den Wirksystemen der Bodengebundenen Luftabwehr, sofern die technischen Voraussetzungen für eine 117 Vgl. Ebd. S. 71. 118 Vgl. FlFlATS/InstFlA (Erfahrungsbericht Luftzielschießen Todendorf 2010), 2010.

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Bekämpfung (Erfassung, lock- on …) gegeben sind, bekämpft werden. Je kleiner das Ziel ist, desto problematischer wird die Bekämpfung. 5.6 Ableitungen Die Mittel der Bodengebundenen Luftabwehr im ÖBH stellen nur gegen einen Teil der Bedrohungen aus der Luft ein geeignetes Mittel dar. Vor allem die aufkommenden subkonventionellen Bedrohungen stellen eine zu berücksichtigende Herausforderung dar. Die in einem subkonventionellen Konflikt eingesetzten konventionellen Mittel (bewaffnete und unbewaffnete Militärluftfahrzeuge) stellen das am ehesten bekämpfbare Spektrum dar. Die Fliegerabwehr aller Truppen stellt eingeschränkt eine Fähigkeit zur Abwehr von Bedrohungen aus der Luft dar, ist eine Querschnittsmaterie und soll durch alle eingesetzten Truppen angewendet werden. 5.6.1 Ableitungen im Bereich Aufklärung Je kleiner das Ziel ist, umso problematischer stellt sich die Erfassung mittels Radar dar. Einerseits ist die Radarrückstrahlfläche des Zieles zu klein und andererseits fliegt das Ziel zu langsam und wird von den Radarsystemen der Bodengebundenen Luftabwehr als Festzeichen unterdrückt. Hinzu kommt, dass die Radarsysteme über einen Blindbereich verfügen, in welchem keine Ziele erfasst werden können. In der Höhenerfassung sind die Aufklärungssysteme bis 10 000 m über Grund limitiert. Raketen, Granaten oder Bomben welche abgefeuert werden, können nicht erfasst werden. Als Konstante stellt sich im Bereich der Aufklärung im Nahbereich die optische Aufklärung (zumindest bei guten Sichtbedingungen) dar. 5.6.2 Ableitungen im Bereich Führung Der Einsatz der Bodengebundenen Luftabwehr hat im Rahmen des Luftabwehrverbundes zu erfolgen. Die taktische Führung ist zentral und erfolgt im

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Normfall aus dem AOC über die TEZ. Eine Führung des Feuerkampfes ist nur über die AZR („Relaistelle“) möglich. 5.6.3 Ableitungen im Bereich Wirkung Die Fähigkeit zur Wirkung mit Mitteln der Bodengebundenen Luftabwehr auf zivile und militärische Flugzeuge und Hubschrauber, sowie große Flugzeuge (Passagiermaschinen) ist im Endanflug auf das Schutzobjekt vorhanden und zielführend. Besonders dann, wenn das Ziel mit einer hohen Munitionsdichte beschossen wird und einige spezielle Parameter, wie zum Beispiel Stellungswahl, berücksichtigt werden. Je größer das Ziel umso leistungsfähiger muss der Gefechtskopf eines Lenkwaffenabwehrsystems sein, um entsprechende Wirkung zu erzielen. Eine Bekämpfung außerhalb des Wirkbereiches von Systemen mit sehr kurzer Reichweite (bis 4000 m) ist nicht möglich. UAS der Klasse 3 lassen sich mit Mistral, ein lock- on vorausgesetzt, gut bekämpfen. UAS der Klassen 1 und 2 sind sowohl mit der Feuereinheit 35mm als auch mit dem System Mistral nur sehr eingeschränkt zu bekämpfen. Marschflugkörper in Bodennähe sind sehr eingeschränkt mit Mistral zu bekämpfen. Ein Treffen mit der Feuereinheit 35mm ist unwahrscheinlich. Steilfeuergranaten, Raketen und Bomben können nicht bekämpft werden. Sonstige Nutzer des Luftraumes wie Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer, Heißluft- und Gasballone und Ultraleichtflugzeuge können von den Wirksystemen der Bodengebundenen Luftabwehr eingeschränkt bekämpft werden. Hierbei stellen Waffen der Fliegerabwehr aller Truppen (z. B. der Einsatz von Scharfschützen gegen Paragleiter) eine berücksichtigungswürdige Alternative dar.

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6 Notwendige Weiterentwicklungen In diesem Kapitel wird in Zusammenführung der vorangegangen Bearbeitungen dargestellt, welche Weiterentwicklungen für die Bodengebundene Luftabwehr bei einem Einsatz im Rahmen einer Luftraumsicherungsoperation im Inland notwendig sind, um die beurteilten Bedrohungen aus der Luft abwehren zu können. Es ist auch festzustellen, ob die Bodengebundene Luftabwehr die „richtige und zuständige“

Waffengattung hierzu ist. 6.1 Einordnung der Bedrohungen Die in der Bedrohungsfeststellung dargestellten Bedrohungen stellen nur zum Teil klassische Bedrohungen für die Bodengebundene Luftabwehr dar. Folgende Einordnungen können getroffen werden. 6.1.1 Aufgaben für die Bodengebundene Luftabwehr Aus historischer Entwicklung lassen sich Flugzeuge und Hubschrauber mit Waffensystemen der Waffengattung bekämpfen. Abhängig von der Größe und den Einsatzparametern des Zieles ist ein entsprechendes Wirkmittel der Bodengebundenen Luftabwehr (Reichweite, Lenkwaffen- oder Kanonensystem …) zur Abwehr

vorzusehen. Die Bekämpfung von UAS der Klassen 2 und 3 sowie die Bekämpfung von Marschflugkörpern stellen international als auch national eine Aufgabe für die Bodengebundene Luftabwehr dar. Die Abwehr von Steilfeuergranaten, Raketen und Bomben ist jedenfalls Aufgabe der Bodengebundenen Luftabwehr. Da nicht alles und jeder gegen RAM geschützt werden kann, sind Schutzobjekte mit entsprechender Priorität festzulegen. 6.1.2 Aufgaben für die Fliegerabwehr aller Truppen Die Fliegerabwehr aller Truppen stellt eine Maßnahme zum Eigenschutz der Truppe dar und ist durch aktive und passive Maßnahmen zu betreiben. Sie soll, sofern technisch möglich, gegen Bedrohungen außerhalb des Luftabwehrverbundes wirken. Sonstige Nutzer des Luftraumes stellen für die Bekämpfung eine Querschnittsmaterie dar. Je

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nachdem um welches Ziel es sich handelt und wie es sich verhält, kann es der Bodengebundenen Luftabwehr oder den Systemen und Waffen der Fliegerabwehr aller Truppen zugeordnet werden. Im Anlassfall (z.B. bei als entsprechend hoch beurteilter Bedrohung im Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz) können Systeme der Fliegerabwehr aller Truppen der qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen zugeordnet werden. 6.1.3 Aufgaben für die qualifizierte Fliegerabwehr aller Truppen Die Abwehr von UAS der Klasse 1 ist international zum Eigenschutz von Truppen und Einrichtungen ebenfalls der Bodengebundenen Luftabwehr zugeordnet. Für das ÖBH wird Folgendes angeführt:119 Als Hauptaufgabenträger ist der Luftabwehrverbund festgelegt, wenngleich als Aufgabenträger zur Abwehr von bis einschließlich Minidrohnen (Drohnen bis 20 kg) alle Waffengattungen in Frage kommen. Da dies mit den vorhandenen Systemen/Waffen des ÖBH im Rahmen der Fliegerabwehr aller Truppen nicht möglich ist, wird dies der qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen zugeordnet werden. Die qualifizierte Fliegerabwehr aller Truppen muss in den Luftabwehrverbund eingebunden werden und ist somit im weitesten Sinne Teil der Bodengebundenen Luftabwehr. Diese Aussagen bedürfen einer Detaillierung und einer kritischen Würdigung. Der Begriff qualifizierte Fliegerabwehr aller Truppen impliziert, dass die Abwehr von Minidrohnen künftig von allen eingesetzten Truppen wahrgenommen werden soll. Daraus darf nicht abgeleitet werden, dass alle Elemente der Fliegerabwehr aller Truppen, auch wenn sie über Mittel der qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen verfügen sollten, in den Luftabwehrverbund einzubinden sind. Bei einem Einsatz im Rahmen einer Schutzoperation (militärische Landesverteidigung) gegen subkonventionell agierende Gegner erscheint ein Einsatz ohne Integration im Luftabwehrverbund, durch entsprechende Maßnahmen der Luftraumordnung, im Sinne der Fliegerabwehr aller Truppen möglich. Diese wird ohne „qualifizierte Mittel“ bereits

angewendet. Die Bereitstellung eines Luftlagebildes im Battlemanagementsystem ist sicherzustellen. 119Vgl. BMLVS (Integrierter Aufklärungs- Führungs- Wirkungsverbund der Luftstreitkräfte (IADS), Vorhaben Schutz Countering Emerging Air Threats), 2017, S. 7.

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Ein Einsatz bei einer Luftraumsicherungsoperation im Rahmen eines Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes erfordert zwingend die Einbindung der qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen in den Luftabwehrverbund. Der rechtliche Rahmen zum Einsatz und die umfassende Nutzung des Luftraumes (vorallem die weitergehende zivile Nutzung) erfordern die geschlossene Führung im Einsatzraum und das Festlegen der Engagement Authority auf (zumindest) Ebene der TEZ. In der ersten Phase der Weiterentwicklung erscheint es zweckmäßig, nicht alle Truppen mit Mitteln auszustatten, welche eine „qualifizierte Fliegerabwehr aller Truppen“ ermöglichen, sondern Truppen zu designieren, welche mit geeigneten Mitteln diese Aufgabe wahrnehmen und in den Luftabwehrverbund integriert werden. Sie stellen somit einen Teil der Bodengebundenen Luftabwehr dar. In einer weiteren Phase der Fähigkeitsentwicklung muss eine Ausstattung der Truppe mit Mitteln zur qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen sichergestellt werden. Hierbei handelt es sich folglich um einen Teil der Fliegerabwehr aller Truppen. 6.1.4 Ableitungen Bei einem Einsatz im Rahmen einer Schutzoperation ist die Fliegerabwehr aller Truppen Teil des Eigenschutzes aller eingesetzten Truppen und stellt somit keinen Teil der Bodengebundenen Luftabwehr dar. Mittel der Fliegerabwehr aller Truppen (z.B.: Scharfschützengewehre und Aufklärungsmittel) können bei Einsätzen im Rahmen des Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes der qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen zugeordnet werden und sind im Luftabwehrverbund zu integrieren. 6.2 Fähigkeitslücken Zur besseren Veranschaulichung der Fähigkeitslücken wird der Luftraum für die Bodengebundene Luftabwehr strukturiert. In Abbildung 13 werden jene Bereiche, in denen Bodengebundene Luftabwehr wirkt, dargestellt. Der Bereich Very Short Range Air Defence – VSHORAD (Schutz im Nahbereich) reicht bis zu vier Kilometern, Short Range Air Defense- SHORAD (Schutz im kurzen Bereich) reicht bis zehn Kilometer und Medium Range Air Defense- MRAD (Schutz im mittleren Bereich) reicht bis 30 Kilometer.

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Die Systeme der Bodengebundenen Luftabwehr im ÖBH fallen ausschließlich unter den Bereich VSHORAD. Das AZR lässt eine Erfassung von Zielen bis zu einer Entfernung von 80 Kilometern zu. Dies ließe eine Verwendung für Wirksysteme zum Schutz im kurzen Bereich (SHORAD) zu. Die bei der Bodengebundenen Luftabwehr im ÖBH eingeführten Systeme decken den Bedarf zur Abwehr von Bedrohungen aus der Luft nur zu einem kleinen Teil ab. Die geforderte Wirkung in allen Höhenbereichen und der Raumschutz von mindestens 20 mal 20 Kilometer erfordern Systeme zum Schutz im mittleren Bereich (MRAD). Diese sind im ÖBH nicht vorhanden. Ebenso sind Systeme in Ergänzung und Überlagerung zum Schutz im kurzen Bereich nicht vorhanden.

Abbildung 13: Wirkbereiche der Bodengebundenen Luftabwehr120 Da sich die vorhandenen Fähigkeiten der Bodengebundenen Luftabwehr im ÖBH auf den Schutz im Nahbereich (VSHORAD) beschränken und im Rahmen einer Schutzoperation mit vor allem subkonventioneller Bedrohung zu rechnen ist, wird für die weitere Bearbeitung das Abwehrdispositiv der NATO gegen aufkommende Bedrohungen aus der Luft verwendet. Dieses stellt sich wie in Abbildung 14 beschrieben dar. Die Begriffe „Defensive Tiers“ werden in der „GBAD Gemeinschaft“

verwendet, sind auch im deutschen Sprachgebrauch vertreten und stellen im Wesentlichen die weitere Unterteilung des Nahbereiches (VSHORAD) dar. Der Abwehr 120 Erstellt durch den Verfasser.

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der aufkommenden hybriden Bedrohungen wird durch die Verwendung des Begriffes Nächstbereich Rechnung getragen, welcher bis zu drei Kilometer vom Schutzobjekt reicht.

Abbildung 14: Defensive Tiers121

Die derzeit vorhandenen Mittel der Bodengebundenen Luftabwehr („Fliegerabwehr“)

beschränken sich im Wesentlichen auf den Outer Tier. Auch hierbei sind im aufkommenden und zu erwartenden Spektrum der Bedrohungen die Mittel zur Aufklärung, Führung und Wirkung nur eingeschränkt nutzbar. Zum Schutz im kurzen und mittleren Bereich (SHORAD/MRAD) sind keine Mittel im ÖBH vorhanden. Die Fähigkeit zum Schutz im Inner- und Middle Tier (Nächstbereich) kann dem Begriff der qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen zugeordnet werden und bedarf eines Aufbaues. In der unten angeführten Abbildung 15 werden die in der Arbeit abgeleiteten erforderlichen Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit dargestellt und hinsichtlich ihres Vorhandenseins und ihres notwendigen Aufbaues markiert. Grün bedeutet vorhanden und rot bedeutet nicht vorhanden.

121 NATO Industrial Advisery Group (NIAG)(Final report on NIAG study group 200 on low, slow and small threat effector), 2017, Beilag G-3.

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Abbildung 15: Fähigkeitsdarstellung122

Die eingeführten Systeme der Bodengebundenen Luftabwehr im ÖBH stellen eine Basis für eine Fähigkeitsentwicklung zur Abdeckung des gesamten Bedrohungsspektrums dar. In diesem Bereich ist auch mit einem Auftreten von Zielen entsprechender Größe und Detektierbarkeit, sowie mit einer möglichen Bekämpfbarkeit, zu rechnen. Größere, höher fliegende und schneller fliegende Ziele außerhalb des Outer Tiers, sowie kleine schwer zu detektierende, in niedriger Flughöhe fliegende und langsame Ziele im Inner Tier, liegen meist nicht in der Abwehrbarkeit der Systeme der Bodengebundenen Luftabwehr im ÖBH. In allen drei Fähigkeitsbereichen Aufklärung, Führung und Wirkung ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit 24/7, bei schlechter Sicht und schlechter Witterung und unter Bedrohungen im elektromagnetischen Spektrum erfolgen kann. 6.3 Fähigkeitsentwicklung außerhalb des Outer Tiers 6.3.1 Aufklärung außerhalb des Outer Tiers Die beiden eingeführten Radargeräte, das Aufklärungs- und Zielzuweisungsradargerät und das Feuerleitgerät, eignen sich zur Überwachung des Luftraumes gegen anfliegende Luftfahrzeuge wie Flugzeuge, Hubschrauber, UAS der Klasse 3 und Marschflugkörper (abhängig von Größe und Flughöhe). Die beiden Systeme sind verlegbar und organisch 122 Erstellt durch den Verfasser.

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der Bodengebundenen Luftabwehr zugeordnet. Die Fähigkeit zur Luftlagebilddarstellung ist vorhanden. Die Einbindung der Radardaten in ein Luftlagebild ist nur für das Aufklärungs- und Zielzuweisungsradargerät möglich. Eine Einbindung des Feuerleitgerätes, im Sinne eines Radardatenlieferanten und nicht nur zur Führung und Feuerleitung der 35mm ZFlAK, ist anzustreben. Eine Aufklärung außerhalb des Outer Tiers stützt sich zu einem überwiegenden Teil auf Radarsensoren. Eine Aufklärung in allen Höhenbereichen und die Fähigkeit zur Detektion kleinerer Ziele (Marschflugkörper) ist sicherzustellen. Der Einsatz von Aufklärungskräften mit optischen Mitteln ist in jenen Räumen, wo mit rein technischen Mitteln nicht das Auslangen gefunden wird (z.B. radarsichttote Räume) sinnvoll und weiterhin anzustreben. Eine Verbesserung der Ausstattung mit technischen Aufklärungsmitteln (z.B. Wärmebildkamera) und das Einbinden in ein Luftlagebild mit der Möglichkeit der Generierung von Zielen ist sicherzustellen. 6.3.2 Führung außerhalb des Outer Tiers Zur Taktischen Führung stellt die TEZ ein geeignetes Mittel dar. Sie ist die Zentrale, über die das Luftlagebild zur Erstellung des RAP weitergeleitet und wieder empfangen wird. Sie ist die Schnittstelle zur Integration im Luftabwehrverbund. Vor allem die Verfügbarkeit eines umfassenden Luftlagebildes unter Einbindung von Sensoren, welche nicht der Bodengebundenen Luftabwehr zugeordnet sind, ist von wesentlicher Bedeutung. Die TEZ ist organisch der Bodengebundenen Luftabwehr zuzuweisen und hat verlegbar zu sein. Ein Einsatz der TEZ außerhalb des Einsatzraumes ist theoretisch möglich, würde aber den allgemeinen Einsatzgrundsätzen der Bodengebundenen Luftabwehr widersprechen. Die Interoperabilität zu anderen Fähigkeitsträgern aus dem In- und Ausland (zivile Radardaten, militärische Partner …) ist nicht vorhanden, für ein umfassendes Lagebild aber unerlässlich, und ist somit herzustellen. Eine Zusammenführung aller Aufklärungsdaten (analog, digital, optisch …), um ein möglichst lückenloses Luftlagebild zu erhalten ist anzustreben. Darüber hinaus ist eine rechnergestützte Bedrohungsbewertung sicherzustellen und dass die taktische Führung der

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Feuereinheiten direkt von der TEZ erfolgen kann und nicht das AZR als „Relaisstelle“ fungieren muss. 6.3.3 Wirkung außerhalb des Outer Tiers Wirkmittel zur Bekämpfung von Zielen außerhalb des Outer Tiers sind in der Bodengebundenen Luftabwehr nicht vorhanden. Diese Fähigkeitslücke ist durch die Beschaffung eines Lenkwaffensystems für den kurzen und/oder mittleren Bereich, unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Integration im Luftabwehrverbund, zu schließen. In diesem Entfernungs- und Höhenbereich ist es vor allem notwendig die Trägerplattform vor auslösen der Bordkampfmittel zu bekämpfen. Die Bekämpfung von hoch und schnell fliegenden Marschflugkörpern ist sicherzustellen. 6.4 Fähigkeitsentwicklung innerhalb des Outer Tiers 6.4.1 Aufklärung innerhalb des Outer Tiers Die meisten Aussagen, die Aufklärung durch Mittel der Bodengebundenen Luftabwehr außerhalb des Outer Tiers betreffend, treffen auch innerhalb des Outer Tiers zu. Auch in diesem Bereich wird sich die Aufklärung zu einem großen Teil auf Radar abstützen. Abgeleitet aus den Bedrohungen werden die Ziele jedoch immer kleiner und verfügen dadurch über kleinere Radarrückstrahlflächen oder über schlecht radarreflektierende Materialien. Zur Verbesserung der Erfassung von Zielen in diesem Bereich ist eine Optimierung für das Aufklärungs- und Zielzuweisungsradargerät und das Feuerleitgerät notwendig. Im Bereich der optischen Aufklärung stellt sich heraus, dass sie in einem hohen Maße erfolgversprechend ist. Das Erkennen und Melden von Bedrohungen aus der Luft durch den Sensor Mensch ist auszubauen.123 Die Verbesserung der Ausrüstung mit allwetterfähigen Systemen und das Einbinden in ein Luftlagebild ist sicherzustellen.

123 Vgl. BMLVS (Schutz „Countering Emerging Air Threats (C- EAT) Teilbereich Aufklärung, 2017, S. 17f.

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6.4.2 Führung innerhalb des Outer Tiers Die Zusammenführung aller vorhandenen Aufklärungsdaten wird, je näher dem Schutzobjekt, immer schwieriger. Trotz allem ist für die Führung ein annähernd zeitverzugloses Luftlagebild, unter Einbindung von Daten innerhalb des Outer Tiers als Entscheidungsgrundlage, sicherzustellen 6.4.3 Wirkung innerhalb des Outer Tiers Die Wirkung innerhalb des Outer Tiers kann zum Teil mit den vorhandenen Systemen der Bodengebundenen Luftabwehr sichergestellt werden (z.B. die Bekämpfung von Flugzeugen, Hubschraubern, UAS der Klasse 3). Die Bekämpfung von Marschflugkörpern oder kleineren Zielen stellt sich ungleich problematischer dar. Hierzu wären, analog zu den Radargeräten, auch die Waffensysteme zu optimieren. Sowohl für die Mistral als auch für die 35mm ZFlAK gibt es Kampfwertsteigerungen, die die Bekämpfung kleinerer Ziele ermöglichen.124 Diese sind notwendig, um die geforderte Wirkung erzielen zu können.

6.5 Fähigkeitsentwicklung innerhalb des Middle und Inner Tiers Die Grenzen der festgelegten Tiers sind fließend und stellen einen Anhalt dar, um den Schutz von Bedrohungen aus der Luft räumlich zu strukturieren.125 Die Bodengebundene Luftabwehr des ÖBH verfügt innerhalb des Middle und Inner Tiers über so gut wie keine Mittel zur Abwehr von Bedrohung aus der Luft. Sollten die Feuereinheiten mit den entsprechenden Radargeräten eng am Schutzobjekt gehalten werden, könnten sich Bekämpfungsmöglichkeiten auf bereits erfasste Ziele ergeben. Allerdings stehen, je näher am Schutzobjekt desto kleiner, niedriger fliegend und langsamer stellen sich die Ziele dar, kaum Mittel zur Abwehr der Bedrohungen zur Verfügung. Daher wird der Middle und Inner Tier zusammengefasst dargestellt. In diesem Bereich kommen auch die Systeme zur Abwehr von Steilfeuergranaten, Raketen und Bomben zum Einsatz. 124 Vgl. Brown, Foss, 2012, S. 45. 125 Vgl. NATO Industrial Advisery Group (NIAG)(Final report on NIAG study group 200 on low, slow and small threat effector), 2017, Beilag G-3

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Raketen, Marschflugkörper und UAS können durch ein kampfwertgesteigertes System Feuereinheit 35mm bekämpft werden. Die notwendige, bereits angesprochene Weiterentwicklung (Kampfwertsteigerung) dieses Systems würde diese Bedrohung abdecken und ist sicherzustellen. Anders verhält es sich bei der Abwehr von Steilfeuergranaten. Dieses Abwehrsystem stellt ein autarkes System innerhalb der Bodengebundenen Luftabwehr dar. Die Aufklärungssensoren müssen in der Lage sein, in einem sehr steilen Winkel über dem Radar, das Ziel aufzuklären, zu identifizieren und zu verfolgen. Die Bekämpfung muss durch eine automatisierte Feuerleitung, da kaum Zeit zur Beurteilung und Entscheidungsfindung besteht, und hoch kadente Waffen erfolgen. Natürlich ermöglichen Counter RAM- Systeme auch die Bekämpfung von Luftfahrzeugen und UAS. Sie stellen an der Grenze von Middle und Inner Tier ein hoch wirksames System der Bodengebundenen Luftabwehr dar. Zur Abwehr der festgestellten Bedrohungen sind sie unbedingt notwendig. Der Bedrohung durch sonstige Luftraumnutzer (Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer, Heißluft und Gasballone, Ultraleichtflugzeuge …) kann durch die Systeme der Bodengebundenen Luftabwehr und durch die Fliegerabwehr aller Truppen begegnet werden. Erfordert es die Lage sind vorhandene Mittel der qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen zuzuordnen und im Luftabwehrverbund zu integrieren. Auch hierbei kommt der optischen Aufklärung eine besondere Bedeutung zu, da sie durch technische Aufklärungsmittel wie Radar nur schwer zu erfassen sind. 6.5.1 Aufklärung innerhalb des Middle und Inner Tiers Die Erfassung von Zielen mit geringer oder keiner Radarrückstrahlfläche und langsam fliegende Ziele sind mit den eingeführten Systemen nicht möglich. Hoch auflösende Radarsensoren stellen hierbei eine Möglichkeit dar, Ziele mit geringer Radarrückstrahlfläche zu erfassen. Wenn allerdings keine Radarrückstrahlfläche vorhanden ist, muss mit anderen Sensoren gearbeitet werden. Hierbei stellen Sensoren im Infrarotbereich zur Detektion ein geeignetes Mittel dar. Weitere technische Sensoren bzw. optische Sensoren müssen zum Verdichten des Luftlagebildes eingesetzt werden. Hierzu zählen Akustiksensoren und Mittel der elektronischen Kampfführung (Electronic Support Measures). Bei letzteren beiden ist

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darüber hinaus zu beachten, dass sogenannte Signaturdatenbanken vorhanden sein müssen. Diese Bedrohungsdatenbanken sind zu beschaffen und müssen in weiterer Folge gepflegt werden. Durch die Nutzung verschiedener Sensoren sollen Schwächen einzelner Sensoren kompensiert werden und in Summe ein umfassendes Luftlagebild generiert werden.126 6.5.2 Führung innerhalb des Middle und Inner Tiers Innerhalb des Middle und Inner Tiers ist zu beachten, ob die Engagement Authority, besonders im Inner Tier, auf Ebene der TEZ angesiedelt werden kann. Im günstigsten Fall, unter Einbindung aller Sensoren und Generierung eines umfassenden Lagebildes, ist das möglich. Dieser Zustand ist auch anzustreben. In der NIAG- Studie wird hierzu Folgendes angeführt:

„Like the middle tier, the inner tier will require a high degree of autonomy with coordination with the higher echelon but with delegated authority to follow predefined rules and, with the exception that they might be provided with a limited Tactical Air Picture (…), they will have limited technical integration with higher

echelons.“127

Auf Grund der zu erwartenden kurzen Vorwarnzeit ab dem Auftauchen des Zieles und der möglicherweise Nichtrealisierbarkeit der technischen Einbindung, sind Verfahren und Regeln im rechtlichen Rahmen zu entwickeln, die ein selbständiges Einschreiten ermöglichen. Jedes Wirkmittel ist zumindest mit einer Luftlagedarstellung und entsprechenden Informationen über den Luftraum, analog einem ZDE, zu beteilen. 6.5.3 Wirkung innerhalb des Middle und Inner Tiers Je näher am zu schützenden Objekt umso kleiner, bedingt durch die Reichweite, werden die eingesetzten Bedrohungen aus der Luft. Die Bodengebundene Luftabwehr verfügt de facto über keine geeigneten Mittel zur Bekämpfung von Zielen im Middle und Inner Tire. Dieser Fähigkeitsaufbau im Bereich der Bodengebundenen Luftabwehr ist unbedingt notwendig. Theoretisch ist eine Bekämpfung von Zielen mit der Feuereinheit 35mm, allerdings nur in der kampfwertgesteigerten Version, von Klein- /Kleinstzielen möglich. Der Einsatz 126 Vgl. https://esut.de/2019/03/fachbeitraege/ruestung/11011/abwehr-von-drohnene-im-fokus-vergleichsschiessen-zur-qualifizierten-fliegerabwehr-steht-bevor/, 4. März 2019. 127NATO Industrial Advisery Group (NIAG)(Final report on NIAG study group 200 on low, slow and small threat effector), 2017, Beilag G-7.

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von einem mittleren Fliegerabwehrkanonensystem ist eingehend zu beurteilen. Dies käme dem Spruch „mit Kanonen auf Spatzen schießen“ sehr nahe. Im Inner Tier kommen jene Mittel zum Einsatz, welche in Grundlagendokumenten der „qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen“ zugerechnet werden. Wie bereits dargestellt, kann in den sogenannten „soft kill“ und „hard kill“

unterschieden werden. Im Bereich des „hard kills“ wird das Ziel in der Luft zerstört und es kommt unkontrolliert zum Absturz. Dies erfolgt in der Regel durch das Beschießen des Zieles. Sowohl durch den Beschuss (Einsatz hoher Munitionsmengen auf Ziele in niedriger Höhe) als auch durch den Absturz des Zieles müssen möglicherweise Kollateralschäden in Kauf genommen werden. Beim „soft kill“ hingegen wird das Ziel übernommen oder kontrolliert zum Absturz gebracht, wodurch Kollateralschäden einigermaßen vermieden werden können. Der Einsatz von in ihrer Wirkung skalierbaren Mitteln ist notwendig. Maßnahmen der elektronischen Kampfführung (Electronic Counter Measures) zielen auf das Stören des Zieles ab. Je schmalbandiger diese Störung erfolgt, umso geringer sind die Auswirkungen auf das Umfeld (Stören beeinflusst jede Art von elektronischem Gerät im gestörten Frequenzbereich). Ziel ist es, die Steuersignale im WLAN Bereich bzw. die GPS- Signale so zu stören, dass das Ziel nicht mehr steuerbar ist und im Idealfall von einem Bediener „übernommen“ werden kann. Die Reichweite von Systemen der elektronischen Kampfführung ist von der Signalstärke und den Umfeldbedingungen abhängig. Firmen beginnen Systeme zu entwickeln, welche hohe Feldstärken erzeugen, die auf die interne Elektronik des Zieles einwirken und es so zum Absturz bringen. Ziel ist hierbei nicht die Störung der Verbindung zum Ziel, sondern das Ziel selbst. Diese Abwehrsysteme benutzen eine hohe elektromagnetische Strahlung und werden daher auch als Power- Electromagnetics Wirksysteme bezeichnet. Die Reichweite dieser Systeme liegt bei ca. 100 m. Besonders im Bereich der elektronischen Kampfführung erfordern die Abwehrsysteme eine laufende Weiterentwicklung. Die Störresistenz der fliegenden Systeme wird stetig weiterentwickelt, da in der friedlichen Nutzung ein entsprechender Schutz gegen Verlust oder Diebstahl sichergestellt werden muss.

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Als Maßnahmen zu einem „soft kill“ werden Waffen angeboten, welche Ziele mittels Netzgeschoß zum Absturz bringen. Hierbei kann mit einem schultergestützten System, welches über eine Visiereinrichtung zur Bekämpfung von Flugzielen verfügt, ein Geschoß abgefeuert werden, das in weiterer Folge das Ziel mit einem Netz umspannt und auf einem Fallschirm zum Absturz bringt. Realistische Bekämpfungsentfernungen liegen derzeit bei ca. 100 m. Entwicklungen lassen jedoch in den nächsten Jahren Bekämpfungsentfernungen von ca. 300 m erwarten. Ob diese Mittel Verwendung in militärischen Einsätzen finden können ist zu beurteilen. Einer besonderen Bedeutung in naher Zukunft wird die Bekämpfung von Zielen mittels Laser zukommen. Derzeit noch in Entwicklung befindlich, wird mit der Beschaffung dieser Energiewaffe in der Zukunft das leistbare Spektrum der Abwehr von Bedrohungen aus der Luft im Nahbereich qualitativ erweitert werden.128 Die Entwicklung von Laserwaffen bedarf einer laufenden Beurteilung. Für Wirkmittel innerhalb des Middle und Inner Tiers, welche zur Fähigkeitsentwicklung der Bodengebundenen Luftabwehr unbedingt notwendig sind, kann zusammenfassend festgestellt werden:

sowohl der „soft kill“ als auch der „hard kill“ müssen möglich sein es sind Systeme mit unterschiedlichen Wirkungsmöglichkeiten zu

verwenden („Waffenmix“) ein Betrieb muss 24/7 möglich sein ein Einsatz muss unter allen Wetter- und Sichtbedingungen möglich sein

(„Waffenmix“) die Systeme müssen in einem zivilen Umfeld einsetzbar sein (auch im

urbanen Gelände) Kollateralschäden müssen weitestgehend vermieden werden

128 Vgl. Weymann, 2016, S. 63.

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7 Schlussbetrachtung 7.1 Zusammenfassung Die Möglichkeiten der derzeit eingeführten Systeme der Waffengattung zur Abwehr von Bedrohungen aus der Luft stellen sich sehr eingeschränkt auf den Bereich VSHORAD (und darin den Bereich des Outer Tiers) dar. Eine Fähigkeitsentwicklung von der „Fliegerabwehr“ hin zur „Bodengebundenen Luftabwehr“ ist unverzüglich für den Nächstbereich und den Bereich SHORAD/MRAD einzuleiten. Die Forschungsfrage „Welche Fähigkeitsentwicklungen der Waffengattung

Fliegerabwehr (Bodengebundene Luftabwehr) des ÖBH sind auf Basis der neuen Bedrohungen aus der Luft, für den Einsatz im Inland, unbedingt notwendig?“ wurden

im Kapitel sechs im Detail beantwortet. Mit dem Begriff Bodengebundene Luftabwehr im MSK 2017 wurde konzeptionell versucht das Aufgabenspektrum der Waffengattung weiter zu fassen. Es ist jedoch ehestbaldigst damit zu beginnen, andere Konzepte nachzuziehen bzw. zu überarbeiten, um ein Umdenken hin zur Abwehr aller Bedrohungen aus der Luft zu erreichen. Der Einsatz im Rahmen der Schutzoperation, bei vorwiegend subkonventioneller Bedrohung, erfordert die Abwehr des gesamten vorhandenen Bedrohungsspektrums, welches vom Kampfflugzeug über Raketen und Granaten bis hin zu kleinen UAS reicht. Diese Fähigkeit soll bis 2030 qualitativ in allen Bereichen (Nächstbereich, Nahbereich, kurzer/mittlerer Bereich) vorhanden sein. Die Bodengebundene Luftabwehr verfügt, im Gegensatz zu den verfügbaren Einsatzmitteln in der Luft, über die Möglichkeit einen durchgehenden Betrieb sicherstellen zu können. Dies bedeutet eine selbstständige Wahrnehmung der Abwehr von Bedrohungen aus der Luft bzw. eine Überlagerung und Verdichtung dieser Aufgabe. Die Waffengattung ist die „ultima ratio“ am Schutzobjekt. Im Bereich des Schutzes kurzer und mittlerer Reichweite (SHORAD und MRAD) bedarf es eines kompletten Fähigkeitsaufbaus. Zur Abdeckung ist die Beschaffung von Aufklärungs- und Wirkmitteln, welche in alle Höhenbereiche wirken, einzuleiten. Im Nahbereich (VSHORAD) ist der Ausbau der Fähigkeiten der Systeme sicherzustellen. Durch Kampfwertsteigerungen im Bereich der Feuereinheit 35mm kann

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eine Teilfähigkeit zur Abwehr von Marschflugkörpern, Raketen und UAS innerhalb kurzer Zeit erreicht werden. Die Abwehr von Bedrohungen im Middle und Inner Tier (Nächstbereich) ist nicht vorhanden und ein Aufbau zwingend erforderlich. Der hierbei verwendete Begriff der qualifizierten Fliegerabwehr aller Truppen bedarf einer Neubeurteilung und ist aus Sicht des Verfassers unpassend. Die qualifizierte Abwehr von Bedrohungen aus der Luft im Middle und Inner Tier ist als Aufgabe der Bodengebundenen Luftabwehr im Nächstbereich zuzuordnen. Die Fliegerabwehr aller Truppen kommt im Inland ausschließlich bei Einsätzen in einer Schutzoperation oder Abwehroperation (Anmerkung: beide Operationen finden im Rahmen der militärischen Landesverteidigung statt) zur Anwendung. Diese ist als Redundanz und Ergänzung zur Bodengebundenen Luftabwehr im Nah- und Nächstbereich, zum Eigenschutz der Truppe, vorgesehen. Als vorläufiger Arbeitsbegriff wird durch den Verfasser anstatt des Begriffes „qualifizierte Fliegerabwehr aller Truppen“ der Begriff „qualifizierte

Bodengebundene Luftabwehr im Nächstbereich“, zur Abgrenzung der

Bodengebundenen Luftabwehr von der Fliegerabwehr aller Truppen, vorgeschlagen. Zur Abwehr von Bedrohungen aus der Luft im Rahmen eines Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes sind alle Mittel der Bodengebundenen Luftabwehr zuzuweisen und im Luftabwehrverbund zu integrieren. Der Ausbau der Fähigkeiten zur Fliegerabwehr aller Truppen ist konzeptionell und vorschriftenmäßig voranzutreiben und umzusetzen. Auch die Fliegerabwehr aller Truppen ist gegen aufkommende subkonventionelle Bedrohungen aus der Luft weiter zu entwickeln. Dieses Projekt ist der Bodengebundenen Luftabwehr verantwortlich zuzuweisen. 7.2 Ausblick Aus Sicht des Verfassers ergibt sich eine dringende Überarbeitung der Konzepte und Vorschriften in Bezug auf die Aufgaben und Fähigkeiten der Waffengattung, weg von der „Fliegerabwehr“ und hin zur „Bodengebundenen Luftabwehr“ unter klarer Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der Bodengebundenen Luftabwehr und der Fliegerabwehr aller Truppen.

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Im Jahr 2018 wurde eine Systemüberprüfung der Mittel der Bodengebundenen Luftabwehr in Auftrag gegeben. Ein Detailergebnis liegt bis dato nicht vor. Eine Auskunft der beauftragten Rüstungsfirmen ergab, dass der Betrieb des Systems Feuereinheit 35mm bis 2025 uneingeschränkt und des Systems lFAL Mistral, nach Tausch des Gefechtskopfes der Lenkwaffe, ebenfalls bis 2025 sichergestellt ist.129 Ob eine Investition zur Verlängerung der Lebensdauer des Systems lFAL Mistral (Anmerkung: Einsatz im Bereich VSHORAD analog dem System Feuereinheit 35mm) sinnvoll ist, oder ob besser in ein Lenkwaffensystem aus dem kurzen/mittleren Bereich (SHORAD/MRAD) investiert wird, ist zu beurteilen. Für den Verfasser sind folgende wesentliche Maßnahmen zur Fähigkeitsentwicklung in der Waffengattung notwendig:

Verbesserungen der Ausstattung und Einbindung in ein Luftlagebild der Flugmeldeelemente

Verbesserung der Funktionalität der TEZ Kampfwertsteigerung der Feuereinheit 35mm zur Erreichung einer Teilfähigkeit

im Nahbereich (VSHORAD) Aufbau der Fähigkeiten zum Einsatz im Nächstbereich Aufbau der Fähigkeit zum Einsatz im kurzen/mittleren Bereich

(SHORAD/MRAD) Ohne Sicherstellung dieser Weiterentwicklung ist die Waffengattung bis 2025 sehr eingeschränkt im Bereich VSHORAD einsatzbereit und ab 2025 nicht mehr einsatzbereit.

129 Vgl. Joven, Josef: FlA- Waffensysteme-Ist- Stand 2019, Langenlebarn, Vortrag, 27. Februar 2019.

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BMLVS: Streitkräfteprofil „ÖBH der Zukunft“, 3. Juni 2015, GZ S90516/4-DionSihPol/2015

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Weisungen und Befehle Amt für Rüstung und Wehrtechnik: Übermittlung der Teilbereichte ARWT zu den am

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Kommando Luftstreitkräfte: Verfahrensanweisung „Bodengebundene Luftabwehr“, 12. November 2018, GZ S92169/4-KdoLuSK/A5/2018

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Ergänzende Literatur AQUILA: Fachpublikation der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule, Ausgabe 14,

März 2017 Bundeswehr, Kommando Luftwaffe: Konzept- Einsatz Bodengebundene

Luftverteidigung, 24. Mai 2018, K1-9000/2041 Bundeswehr, Luftwaffentruppenkommando: Zentralrichtlinie- Fliegerabwehr aller

Truppen, 23. Mai 2018, A2-220/0-2000-7 NATO: ATP-82 Allied Doctrine for Ground Based Air Defence, 31. Jänner 2018 NATO NIAG: Final Report on NIAG Study Group On Low, Slow and Small Threat

Effector, 6. November 2017 Supreme Allied Commander Europe: Bi-SC Capability Codes and Capability

Statements, 26. Jänner 2016, SH/PLANS/JCAP/FCP16-311533 Supreme Allied Commander Europe: Bi-SC Capability Hirarchie, 31. August 2015,

SH/PLANS/JCAP/FCP15-310118 Vorträge Joven, Josef: FlA- Waffensysteme Ist- Stand 2019, Langenlebarn, Vortrag, 27. Februar

2019 Tschida, Johannes: Die Fliegerabwehrtruppe, Zeltweg, Vortrag, 25. Februar 2016

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung Bezeichnung Seite Abbildung 1 Wirkmittel des Luftabwehrverbundes 15 Abbildung 2 Air Defence Functional Areas in NATINAMDS 33 Abbildung 3 UAS Klasse 1 und Klasse 2 36 Abbildung 4 Bedrohungsbild 38 Abbildung 5 Risikopotential der Bedrohungen aus der Luft 38 Abbildung 6 Fähigkeitsbereiche der NATO 39 Abbildung 7 Führung der Bodengebundenen Luftabwehr 60 Abbildung 8 Aufklärungs- und Feuerleitverbund 62 Abbildung 9 Flugmeldezug 62 Abbildung 10 schematische Darstellung des Normeinsatzes einer FlAKG 66 Abbildung 11 Luftlagebilderstellung mit Radardaten 68 Abbildung 12 taktische Führung im Verband der Bodengebundenen

Luftabwehr 71

Abbildung 13 Wirkbereiche der Bodengebundenen Luftabwehr 79 Abbildung 14 Defensive Tiers 80 Abbildung 15 Fähigkeitsdarstellung 81

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Abkürzungsverzeichnis AOC Air Operation Center ACO Airspace Control Order ARWT Amt für Rüstung und Wehrtechnik ATO Air Tasking Order AZR Aufklärungs- und Zielzuweisungsradar BODLUV Boden- Luftverteidigung B- VG Bundesverfassungsgesetz C-EAT Countering Emerging Air Threat C- RAM Counter Artillery Rockets and Mortars C4ISR Command, Control, Communications, Computers, Intelligence,

Survaillance and Recconaissance DBw Deutsche Bundeswehr EA Engagement Authority FeuEinh Feuereinheit FeultGer Feuerleitgerät FlA Fliegerabwehr FlAaTr Fliegerabwehr aller Truppen Flab Fliegerabwehr (Schweiz) FlAB Fliegerabwehrbataillon FlAKG Fliegerabwehrkampfgruppe FlFlATS Flieger und Fliegerabwehrtruppenschule FlgAbw Fliegerabwehr (DEU) Flum Flugmelde GBAD Ground Based Air Defence GZ Geschäftszahl IADS Integrated Air Defence System IR Infrarot KdoFüU&CD Kommando Führungsunterstützung & Cyberdefence LAP Local Air Picture lFAL leichte Fliegerabwehr Lenkwaffe

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Lfz Luftfahrzeuge LRÜ Luftraumüberwachung LSS Low Slow Small LuSK Luftstreitkräfte Lw Luftwaffe LV Luftverteidigung Mantis Modular Automatic and Network capable Targeting and

Interception System MBG Militärbefugnisgesetz MRAD Medium Range Air Defence MSK Militärstrategisches Konzept NNb Nah- und Nächstbereich ÖBH Österreichisches Bundesheer RAM Rockets, Artillery and Mortars RAP Recogniced Airpicture RPA Remotely Piloted Aircraft SihPolAssE Sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz SAM Surface to Air Missile SAP Sensor Air Picture SHORAD Short Range Air Defence TDL Tactical Data Link TEZ Taktische Einsatzzentrale TBMD Theatre Ballistic Missile Defence UAS Unmanned Aerial System UAV Unmanned Aerial Vehicle VSHORAD Very Short Range Air Defence WG Wehrgesetz ZDE Zieldatenempfänger ZFlAK Zwillingsfliegerabwehrkanone

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8 Anhangverzeichnis Ehrenwörtliche Erklärung 102 Sprachliche Gleichbehandlung 102 Kurzzusammenfassung 103 Summary 103

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Ehrenwörtliche Erklärung Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt und die den Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen inländischen oder ausländischen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Die vorliegende Fassung entspricht der eingereichten elektronischen Version. Sprachliche Gleichbehandlung Die in dieser Arbeit verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

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Kurzzusammenfassung Die Waffengattung Fliegerabwehr (Bodengebundene Luftabwehr) wurde in den letzten 20 Jahren kaum weiter entwickelt. Die vorhandenen Systeme sind auf die Bedrohungen aus dem Kalten Krieg ausgerichtet. Neue Bedrohungen aus der Luft erfordern dringend eine Weiterentwicklung um die Aufträge erfüllen zu können. Als Basis wird der Einsatz im Inland im Rahmen einer Luftraumsicherungsoperation angenommen. Durch die Erarbeitung vorhandener Bedrohungen aus der Luft und dem Vergleich der geforderten Fähigkeiten mit den vorhandenen Fähigkeiten, wird eine Weiterentwicklungsnotwendigkeit abgeleitet. Summary The Ground Based Air Defence (GBAD) branch of the Austrian Armed Forces has not been developed for almost 20 years. The implemented systems are used to face the threats of the Cold War. Modern threats from the air require further development of the GBAD. The master thesis is based on an airspace security operation in Austria. After assesing threats from the air a comparison of the available capabilities to the needed capabilities is performened, and the essential development of the GBAD branch is presented.

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Antwort: MasterarbeitThomas GOLDA An: Roland SCHAFFER 11.03.2020 14:04Diese Nachricht ist digital signiert.Protokoll: Diese Nachricht wurde beantwortet.Sehr geehrter Herr SchafferDanke für die Info. Sie können meine Arbeit gerne der Öffentlichkeit zurVerfügung stellen.Mit freundlichen GrüßenThomas GoldaÖSTERREICHISCHES BUNDESHEERFlieger- und FliegerabwehrtruppenschuleInstitut Fliegerabwehr__OberstThomas Golda MBA MSD MAInstitutsleiter3425 Langenlebarn, Fliegerhorst [email protected]: 050201 32-29300Mobil: 0664 622 2890www.bmlv.gv.at www.bundesheer.at

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