52
577 I N H A L T 5324 B. Ministerium für Inneres und Sport Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen RdErl. d. MI v. 28. 4. 2016 — 21.10-01512 — — VORIS 21021 — Bezug: a) Beschl. d. LReg. v. 12. 10. 2004 (Nds. MBl. S. 702), zuletzt geändert durch Beschl. v. 9. 12. 2008 (Nds. MBl. 2009 S. 340) — VORIS 21021 — b) Beschl. d. LReg v. 5. 10. 2010 — MI-LPPBK-01512 — (n. v.) c) Beschl. d. LReg v. 22. 11. 2011 — MI-LPPBK-01512 — (n. v.) d) Beschl. d. LReg v. 6. 12. 2011 — MI-LPPBK-01512 — (n. v.) e) RdErl. v. 29. 3. 2012 (Nds. MBl. S. 426) — VORIS 21021 — f) RdErl. v. 3. 8. 2015 (Nds. MBl. S. 1004) — VORIS 21021 — Die Aufbau- und Ablauforganisation der Polizei (siehe Schau- bild, Anlage 1) wird wie folgt geregelt: 1. Landespolizeipräsidium (im Folgenden: LPP) 1.1 Aufgaben Das LPP übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nach- geordneten Polizeibehörden aus; hiervon ausgenommen sind die Dezernate 23 der Polizeidirektionen (im Folgenden: PD). Das LPP nimmt die Aufsicht über die Polizeiakademie Nie- dersachsen (im Folgenden: PA NI) gemäß § 3 Abs. 2 des Geset- zes über die Polizeiakademie Niedersachsen (im Folgenden: PolAkadG ND) wahr. Als Abteilung des MI als oberste Landesbehörde der Polizei Niedersachsen gewährleistet das LPP im Rahmen seiner Zu- ständigkeit insbesondere die strategische Führung der Landes- polizei und steuert die konzeptionelle Zukunftsausrichtung. Die der obersten Landesbehörde obliegenden Aufgaben im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes nimmt das für die Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes zustän- dige Referat des MI wahr. 1.2 Leitung Die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsi- dent leitet das LPP. Ihre oder seine ständige Vertretung nimmt die Landespolizeidirektorin oder der Landespolizeidirektor wahr. A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport 577 RdErl. 28. 4. 2016, Organisation der Polizei des Landes Nie- dersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21021 C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 608 RdErl. 12. 5. 2016, Öffentliches Auftragswesen; Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A, B, C — Ausgabe 2012; Vergabe- und Vertragsordnung für Leis- tungen — Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B); Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Ausga- be 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72080 H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I. Justizministerium K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 608 Gem. RdErl. 23. 2. 2016, Verfahren zur Prüfung einer Um- wandlung von Dauergrünland hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28000 609 RdErl. 11. 5. 2016, Abbau von Bodenschätzen . . . . . . . . . . . 28100 609 RdErl. 17. 5. 2016, Richtlinie über die Gewährung von Zu- wendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung — FGE) . . . . . . . . . . . . . . . . . 28200 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie 618 Bek. 3. 5. 2016, Feststellung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU (Wintershall Holding GmbH, Barnstorf) . . . . . . Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 618 Bek. 10. 5. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Erhöhung und Verstärkung der Hochwasserschutzwand Wussegel, Landkreis Lüchow-Dannenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover 618 Bek. 25. 5. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (Raiffeisen Kraftfutterwerk Mittelweser Heide GmbH, Schweringen) . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg 619 Bek. 25. 5. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (D O G Deutsche Oelfabrik Gesellschaft für chemische Erzeugnisse mbH & Co. KG, Marschacht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg 620 Bek. 12. 5. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (Nordland Papier GmbH, Dörpen) . . 621 Bek. 25. 5. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz; Öffentliche Bekanntmachung . . . . Bekanntmachungen der Kommunen 622 VO 29. 4. 2016, Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 098 „Burckhardtshöhe“ in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya, Landkreis Nienburg (Weser) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66. (71.) Jahrgang Hannover, den 25. 5. 2016 Nummer 21

MBl. 2016 21 (25.05.2016)...Nds. MBl. Nr. 21/2016 578 Diese oder dieser leitet zugleich das Referat 21 „Strategie, Prä-sidialbüro, Organisation, EU/internationale polizeiliche

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

577

I N H A L T

5324

B. Ministerium für Inneres und Sport

Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen

RdErl. d. MI v. 28. 4. 2016 — 21.10-01512 —

— VORIS 21021 —

Bezug: a) Beschl. d. LReg. v. 12. 10. 2004 (Nds. MBl. S. 702), zuletztgeändert durch Beschl. v. 9. 12. 2008 (Nds. MBl. 2009 S. 340)— VORIS 21021 —

b) Beschl. d. LReg v. 5. 10. 2010 — MI-LPPBK-01512 — (n. v.)c) Beschl. d. LReg v. 22. 11. 2011 — MI-LPPBK-01512 — (n. v.)d) Beschl. d. LReg v. 6. 12. 2011 — MI-LPPBK-01512 — (n. v.)e) RdErl. v. 29. 3. 2012 (Nds. MBl. S. 426)

— VORIS 21021 —f) RdErl. v. 3. 8. 2015 (Nds. MBl. S. 1004)

— VORIS 21021 —

Die Aufbau- und Ablauforganisation der Polizei (siehe Schau-bild, Anlage 1) wird wie folgt geregelt:

1. Landespolizeipräsidium (im Folgenden: LPP)

1.1 Aufgaben

Das LPP übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nach-geordneten Polizeibehörden aus; hiervon ausgenommen sinddie Dezernate 23 der Polizeidirektionen (im Folgenden: PD).

Das LPP nimmt die Aufsicht über die Polizeiakademie Nie-dersachsen (im Folgenden: PA NI) gemäß § 3 Abs. 2 des Geset-zes über die Polizeiakademie Niedersachsen (im Folgenden:PolAkadG ND) wahr.

Als Abteilung des MI als oberste Landesbehörde der PolizeiNiedersachsen gewährleistet das LPP im Rahmen seiner Zu-ständigkeit insbesondere die strategische Führung der Landes-polizei und steuert die konzeptionelle Zukunftsausrichtung.

Die der obersten Landesbehörde obliegenden Aufgaben imBereich des Brand- und Katastrophenschutzes nimmt das fürdie Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes zustän-dige Referat des MI wahr.

1.2 Leitung

Die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsi-dent leitet das LPP. Ihre oder seine ständige Vertretung nimmtdie Landespolizeidirektorin oder der Landespolizeidirektor wahr.

A. Staatskanzlei

B. Ministerium für Inneres und Sport

577RdErl. 28. 4. 2016, Organisation der Polizei des Landes Nie-dersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21021

C. Finanzministerium

D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

F. Kultusministerium

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

608

RdErl. 12. 5. 2016, Öffentliches Auftragswesen; Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A, B, C— Ausgabe 2012; Vergabe- und Vertragsordnung für Leis-tungen — Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B);Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Ausga-be 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72080

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz

I. Justizministerium

K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

608

Gem. RdErl. 23. 2. 2016, Verfahren zur Prüfung einer Um-wandlung von Dauergrünland hinsichtlich naturschutz-und wasserrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 16Abs. 3 DirektZahlDurchfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28000

609RdErl. 11. 5. 2016, Abbau von Bodenschätzen . . . . . . . . . . .28100

609

RdErl. 17. 5. 2016, Richtlinie über die Gewährung von Zu-wendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung(RL Fließgewässerentwicklung — FGE) . . . . . . . . . . . . . . . . .28200

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

618Bek. 3. 5. 2016, Feststellung gemäß Artikel 4 der Richtlinie2011/92/EU (Wintershall Holding GmbH, Barnstorf) . . . . . .

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

618

Bek. 10. 5. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Erhöhungund Verstärkung der Hochwasserschutzwand Wussegel,Landkreis Lüchow-Dannenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

618

Bek. 25. 5. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung (Raiffeisen KraftfutterwerkMittelweser Heide GmbH, Schweringen) . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

619

Bek. 25. 5. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung (D O G Deutsche OelfabrikGesellschaft für chemische Erzeugnisse mbH & Co. KG,Marschacht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

620Bek. 12. 5. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Nordland Papier GmbH, Dörpen) . .

621Bek. 25. 5. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; Öffentliche Bekanntmachung . . . .

Bekanntmachungen der Kommunen

622

VO 29. 4. 2016, Verordnung über das NaturschutzgebietHA 098 „Burckhardtshöhe“ in der Samtgemeinde GrafschaftHoya, Landkreis Nienburg (Weser) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

66. (71.) Jahrgang Hannover, den 25. 5. 2016 Nummer 21

Nds. MBl. Nr. 21/2016

578

Diese oder dieser leitet zugleich das Referat 21 „Strategie, Prä-sidialbüro, Organisation, EU/internationale polizeiliche Zusam-menarbeit“.

1.3 Innere Struktur

Das LPP gliedert sich in folgende Referate (siehe Schaubild,Anlage 2):

— Referat 21 „Strategie, Präsidialbüro, Organisation, EU/internationale polizeiliche Zusammenarbeit“,

— Referat 22 „Recht“,

— Referat 23 „Kriminalitätsbekämpfung“,

— Referat 24 „Einsatz und Verkehr“,

— Referat 25 „Personal“,

— Referat 26 „Technik und Finanzen“.

2. PD

2.1 Allgemeines

Gemäß § 90 Nds. SOG sind die PD Braunschweig, Göttingen,Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück eingerichtet(siehe Schaubilder, Anlagen 3 a und 3 b). Sie haben ihren Sitzin diesen Städten.

Die PD weisen grundsätzlich die gleiche Organisations-struktur auf. Abweichungen sind zu den jeweiligen Punktenaufgeführt. Die für die PD Hannover geltenden Abweichun-gen sind in Nummer 2.6 zusammengefasst.

Die in den PD eingerichteten Dezernate 23 erhalten die Be-zeichnung „Amt für Brand- und Katastrophenschutz“. Die De-zernate 23 führen im Schriftverkehr nach außen die amtlicheBehördenbezeichnung „Polizeidirektion vOrtsangabew“ mitdem Zusatz „Amt für Brand- und Katastrophenschutz“.

2.2 Aufgaben

2.2.1 Die PD nehmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbe-reichen die polizeilichen Aufgaben wahr, sofern nicht der Po-lizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale PolizeidirektionNiedersachsen — im Folgenden: ZPD NI) oder dem Landeskri-minalamt Niedersachsen (im Folgenden: LKA NI) einzelneAufgaben übertragen sind. Darüber hinaus sind sie für die ih-nen per Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zugewiesenenAufgaben zuständig. Sie führen die Dienst- und Fachaufsichtüber die ihnen zugeordneten Bereiche.

2.2.2 Abweichend von Nummer 2.2.1 nehmen die PD poli-zeiliche Aufgaben auf Streckenabschnitten der Bundesauto-bahnen (im Folgenden: BAB) im Zuständigkeitsbereich ande-rer PD gemäß Anlage 4 a und auf Streckenkilometern der Bin-nengewässer gemäß Anlage 4 b wahr.

2.2.3 Die Ämter für Brand- und Katastrophenschutz sind fürdie Aufgaben im Bereich des Brandschutzes und der Hilfeleis-tung nach dem NBrandSchG zuständig. Die Aufgabenzuwei-sung im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage 4 c.

2.2.4 Die Ämter für Brand- und Katastrophenschutz neh-men die Fachaufsicht über die Katastrophenschutzbehörden,die nach dem NKatSG zugewiesenen Aufgaben sowie übertra-gene Aufgaben der zivilen Verteidigung, des Wehrrechts undmilitärischer Angelegenheiten wahr.

2.3 Leitung

Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident leitet diePD. Ihre oder seine ständige Vertretung nimmt die Polizeivize-präsidentin oder der Polizeivizepräsident wahr; diese oderdieser leitet zugleich die Abteilung 1 „Polizeilicher Aufgaben-vollzug, Personal, Technik“ der PD. Die Übernahme der un-mittelbaren Einsatzleitung in einer besonderen Aufbauorgani-sation bei polizeilichen Einsätzen von herausragender Bedeu-tung oder bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 23Abs. 4 NBrandSchG und § 27 NKatSG legt die Polizeipräsi-dentin oder der Polizeipräsident fest.

2.4 Stab der PD

2.4.1 Innere Struktur

2.4.1.1 Der Stab der PD gliedert sich in Abteilungen und De-zernate wie folgt (siehe Schaubild, Anlage 3 a):

— Behördenleitung mit Dezernat 01 „Zentrale Aufgaben“;

— Abteilung 1 „Polizeilicher Aufgabenvollzug, Personal, Tech-nik“ mit — Dezernat 11 „Kriminalitätsbekämpfung“,— Dezernat 12 „Einsatz und Verkehr“ mit angegliedertem

Zentralen Verkehrsdienst (im Folgenden: ZVD) in derPD Hannover, angegliederter Diensthundführerstaffelbzw. Reiter- und Diensthundführerstaffel (im Folgen-den: RuH) in der PD Braunschweig, der PD Hannoverund der Lage- und Führungszentrale, soweit keine Re-gionalleitstelle als Dezernatsteil oder Dienststelle ange-gliedert ist,

— Dezernat 13 „Personal“,— Dezernat 14 „Führungs- und Einsatzmittel“;

— Abteilung 2 „Wirtschaftsverwaltung, Recht, Bevölkerungs-schutz“ mit— Dezernat 21 „Wirtschaftsverwaltung“,— Dezernat 22 „Recht“,— Dezernat 23 „Amt für Brand- und Katastrophenschutz“.

2.4.1.2 Die den Dezernaten zugewiesenen Aufgaben ergebensich aus dem Mustergeschäftsverteilungsplan gemäß Anlage 5,der bis zur dargestellten Gliederungstiefe bindend ist.2.4.2 Ergänzende Regelungen2.4.2.1 Bei polizeilichen Einsätzen von herausragender Be-deutung und/oder bei besonderen Katastrophenlagen erfolgteine Stabsbildung aus den Bediensteten der PD (besondereAufbauorganisation). Der Stab kann anlassbezogen durch ex-terne Fachleute und Verbindungspersonen verstärkt werden.2.4.2.2 Die Lage- und Führungszentrale der PD nimmt zu-gleich für die an ihrem Sitz befindliche Polizeiinspektion (imFolgenden: PI) die Aufgaben der örtlichen Leitstelle wahr.2.4.2.3 Soweit eine Regionalleitstelle bei der PD eingerichtetist, übernimmt diese die Aufgaben der aufgelösten örtlichenLeitstellen im Zuständigkeitsbereich. 2.4.2.4 Die Diensthundführerstaffeln werden in Diensthund-führergruppen untergliedert, die zum Zweck der flächen-deckenden Verfügbarkeit grundsätzlich dezentral bereitgehal-ten werden.2.4.2.5 Die Reiterstaffeln der PD Braunschweig und Hanno-ver sind landesweit einzusetzen.2.4.2.6 Die PD können mit Zustimmung des MI/LPP eine„Technische Ermittlungsgruppe Umweltschutz“ als Aufrufor-ganisation vorhalten. Diese ist im Aufgabenbereich Einsatz ei-ner PI anzusiedeln.2.4.2.7 Die PD können mit Zustimmung des MI/LPP einzel-nen PI die Aufstellung, Ausrüstung und Ausbildung geschlos-sener Einheiten der Landeseinsatzorganisation „Leine“ (LEO„Leine“-Einheiten) übertragen.2.4.2.8 Die PD (ausgenommen PD Hannover) richten Regio-nale Kontrollgruppen als Aufrufeinheiten zur zeitweiligenüberörtlichen Überwachung des gewerblichen Güter- undPersonenverkehrs ein.2.4.2.9 Die PD können mit Zustimmung des MI/LPP Präven-tionspuppenbühnen einrichten. Diese sind im Aufgabenbe-reich Prävention der Polizeibehörde anzusiedeln. Zum Zweckder flächendeckenden Verfügbarkeit können diese auch dislo-ziert bereitgehalten werden.

2.5 Polizeidienststellen

2.5.1 Einrichtung von Polizeidienststellen

2.5.1.1 Polizeidienststellen der PD sinda) die Zentralen Kriminalinspektionen (im Folgenden: ZKI),

ausgenommen PD Hannover,b) die PI, ihnen zugeordnet die

— Polizeikommissariate (im Folgenden: PK) und

— Autobahnpolizeikommissariate (im Folgenden: PK BAB),c) die Wasserschutzpolizeiinspektion (im Folgenden: WSPI)

in der PD Oldenburg,d) die Regionalleitstellen, soweit diese nicht als Dezernatsteil

angebunden sind,e) der Zentrale Kriminaldienst (im Folgenden: ZKD) in der

PD Hannover,

Nds. MBl. Nr. 21/2016

579

f) der ZVD in der PD Hannover sowie

g) die RuH der PD Braunschweig und Hannover.

2.5.1.2 Die in der Anlage 6 aufgeführten Polizeidienststellensind eingerichtet. Die ZKI und WSPI sind ebenengleich einerPI unterhalb der jeweiligen PD angebunden. Die PK sind denPI zugeordnet. Polizeistationen (im Folgenden: PSt) bzw. Was-serschutzpolizeistationen (im Folgenden: WSPSt) gemäß An-lage 6 sind Organisationseinheiten der PI oder PK. Die Dislo-zierung von Teilen einer Dienststelle oder Organisationsein-heit ist gegenüber dem MI/LPP anzuzeigen.

2.5.2 ZKI

In jeder PD ist eine ZKI eingerichtet. Die ermittelnden Organi-sationsteile der ZKI sind an einem Standort zu bündeln. DieBesonderheiten der PD Hannover ergeben sich aus der Num-mer 2.6.

2.5.2.1 Sachliche Zuständigkeiten

Die ZKI ist als zentrale Dienststelle der PD vorrangig für dieAufgabenbereiche

— Organisierte Kriminalität,

— Bandenkriminalität,

— besondere Fälle der Wirtschaftskriminalität,

— IuK-Kriminalität im engeren Sinne (Cybercrime) und Kor-ruptionskriminalität, sofern strukturell,

— Finanzermittlungen,

— sonstige Kriminalität gemäß Einzelzuweisung, sofern einezentrale Sachbearbeitung erforderlich ist, und

— einsatz- und ermittlungsunterstützende operative Maßnah-men

zuständig.

2.5.2.2 Örtliche Zuständigkeiten

Die ZKI ist im Bereich der jeweiligen PD zuständig.

2.5.2.3 Innere Strukturen

Die ZKI gliedert sich in folgende Aufgabenbereiche (sieheSchaubild, Anlage 7):

— Leitung mit

— Personal/Aus- und Fortbildung,

— Führungs- und Einsatzmittel,

— Wirtschaftsverwaltung/Innerer Dienst;

— Ermittlungen mit

— Analysestelle, einschließlich Finanzermittlungsgruppe(FEG),

— Datenverarbeitungsgruppe sowie den Fachkommissa-riaten (im Folgenden: FK),

— FK „Organisierte Kriminalität (OK)/Schwerstkriminalität“,

— FK „Bandenkriminalität“,

— FK „Wirtschafts-, Korruptions- und IuK-Kriminalität(Cybercrime)“,

— Ermittlungseinheit Polizeilicher Staatsschutz

— FK „Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift“ (nurPD Oldenburg und Osnabrück);

— Operative Maßnahmen mit

— Mobilem Einsatzkommando (im Folgenden: MEK) —zwei Gruppen —,

— Führung Vertrauenspersonen,

— Direktionsfahndung.

2.5.3 PI

2.5.3.1 Sachliche Zuständigkeiten

Die PI bewältigen eigenständig und grundsätzlich abschlie-ßend die polizeilichen Aufgaben Prävention, Gefahrenab-wehr, Strafverfolgung und Verfolgung von Ordnungswidrig-keiten sowie Aufgaben der Verwaltung und Technik, sofernnicht aufgrund besonderer Regelungen bestimmte Aufgabender PD, der ZKI, anderen Behörden oder der PA NI vorbehal-ten sind. Die Führung von Einsatzlagen ist durch jede PI sicher-zustellen.

Die PI führen die Dienst- und Fachaufsicht über die ihnenzugeordneten PK und PSt bzw. WSPSt.

Am Sitz der PI nimmt diese — mit Ausnahme der PI Braun-schweig — zugleich die Aufgaben eines PK wahr.

2.5.3.2 Örtliche Zuständigkeiten

Die PI sind in den nach Anlage 6 zugewiesenen Grenzen zu-ständig. Darüber hinaus sind sie zuständig für die Flächen, diedem Bezirk einer in ihrem Zuständigkeitsbereich liegendenGemeinde durch Verordnung zugewiesen werden. Die PDHannover hat die Zuständigkeitsbereiche ihrer zugeordnetenPI durch eine Rahmenverfügung festgelegt. Änderungen be-dürfen der Zustimmung des MI/LPP.

Innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche haben die PD dieübergreifenden Zuständigkeiten der PI auf den BAB für BAB-typische polizeiliche Tätigkeiten sowie auf den Binnengewäs-sern für wasserschutzpolizeiliche Tätigkeiten selbst geregelt.Änderungen sind dem MI/LPP anzuzeigen.

2.5.3.3 Innere Strukturen

Eine PI gliedert sich in folgende Aufgabenbereiche (sieheSchaubild, Anlage 8):

a) Leitung mit

— Präventionsteam,

— Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

— Personal/Aus- und Fortbildung,

— Wirtschaftsverwaltung mit Werkstätten und — soferneingerichtet —

— Innerem Dienst;

b) ZKD mit Analysestelle, Fahndung sowie den FK

— FK 1 „Straftaten gegen Leben und Gesundheit, Sexu-alstraftaten, Branddelikte“,

— FK 2 „Eigentums- und Rauschgiftdelikte“,

— FK 3 „Wirtschafts- und Betrugsdelikte, Vermögenser-mittlungen, IuK-Kriminalität (Cybercrime)“,

— FK 4 „Staatsschutz“,

— FK 5 „Kriminaltechnik, Datenverarbeitungsgruppe,EDV, Kriminalakten, Kriminaldauerdienst (imFolgenden: KDD)“, sofern eingerichtet,

— FK 6 „Jugendsachen“,

— FK 7 „Verkehr“ (sofern kein Verkehrsunfalldienst [imFolgenden: VUD] eingerichtet ist);

c) Einsatz mit

— Einsatz und Verkehr,

— Allgemeine Gefahrenabwehr/Umweltschutz,

— Führungs- und Einsatzmittel,

— Verfügungseinheit,

— Einsatz- und Streifendienst (im Folgenden: ESD) mitspezialisierter Tatortaufnahme und integrierter örtli-cher Leitstelle, sofern vorhanden,

— ESD auf BAB, sofern eingerichtet,

— VUD, sofern eingerichtet.

Die FK können entsprechend den Erfordernissen regionalerKriminalitätsbrennpunkte und zur Optimierung der Bearbei-tungsprozesse binnenstrukturiert werden. Die jeweilige Ent-scheidung trifft die PI in Abstimmung mit der PD. Entspre-chende Regelungen sind dem MI/LPP zu berichten.

Mit Ausnahme der PI am Sitz einer PD ist in jeder PI eineörtliche Leitstelle als Bestandteil des ESD eingerichtet, soweitdiese Aufgaben nicht durch eine Lage- und Führungszentraleoder Regionalleitstelle in der PD wahrgenommen werden.

Die spezialisierte Tatortaufnahme umfasst die Erhebung desobjektiven und subjektiven Tatbefundes an

— Tatorten der schweren und schwersten Kriminalität,

— spurenintensiven Tatorten der mittleren Kriminalität,

— Tatorten, bei denen aufgrund der Begehungsweise von ge-werbs- oder bandenmäßig oder überörtlich agierenden Tä-terinnen oder Tätern ausgegangen werden muss, und an

— Tatorten, die aufgrund des modus operandi besondere An-forderungen an die Tatortaufnahme stellen.

Nds. MBl. Nr. 21/2016

580

Der ESD am Sitz der PI nimmt diese Aufgaben mit hierfürspeziell fortgebildetem Personal rund um die Uhr PI-weit wahr.Die PD können diese Aufgaben auch dem KDD in den PI zu-weisen, die in diesem Fall im ZKD, FK 5, einzurichten sind.

Die PD können auf Ebene der PI einen VUD im Aufgaben-feld Einsatz einrichten, sofern durch diese Zentralisierungeine Steigerung der Effektivität und Effizienz bei der Aufnah-me und Bearbeitung von Verkehrsunfällen erreicht wird. EinFK 7 ist in diesen Fällen nicht einzurichten. Diese Aufgabennimmt dann der VUD wahr. Die Einrichtung eines VUD istdem MI/LPP zu berichten.

2.5.3.4 Ergänzende Regelungen

In jeder PI ist ein Präventionsteam eingerichtet, das mit (zu-mindest) je einer oder einem Beschäftigten die Funktionen

— der oder des Beauftragten für Jugendsachen,

— der oder des Beauftragten für Kriminalprävention und

— der Verkehrssicherheitsberaterin oder des Verkehrssicher-heitsberaters

abdeckt.

Neben seinen Aufgaben im gesamten Zuständigkeitsbereichübernimmt der ZKD auch die Bekämpfung der allgemeinenKriminalität am Sitz der PI (mit Ausnahme der PI Braun-schweig).

Die Aufgaben des polizeilichen Staatsschutzes sind zentralim FK 4 wahrzunehmen. Sofern es aufgrund der regionalenGegebenheiten erforderlich ist, kann bei dauerhaften Brenn-punkten Personal des FK 4 auch disloziert vorgehalten wer-den.

Soweit erforderlich, können am Sitz der PI an mehrerenStandorten ESD vorgehalten werden, die jeweils von einerLeiterin oder einem Leiter geführt werden.

Die Dienstabteilungsleiterin oder der Dienstabteilungsleiter(im Folgenden: DAL) oder die Dienstschichtleiterin oder derDienstschichtleiter (im Folgenden: DSL) des ESD am Sitz derPI vertritt außerhalb der Geschäftszeiten die PI und ist inso-fern weisungsbefugt gegenüber den zugeordneten Dienststel-len. Sofern am Sitz der PI mehrere ESD eingerichtet sind,bestimmt die PD die Vertretungsregelung i. S. des Satzes 1.Die spezialisierte Tatortaufnahme und die örtliche Leitstellesind Bestandteil des ESD der PI und unterliegen der Dienst-und Fachaufsicht der oder des DAL oder der oder des DSL;ausgenommen sind der KDD und Leitstellen am Sitz der PD.Sofern am Sitz der PI mehrere ESD eingerichtet sind, sind dieAufgaben einem dieser ESD für den Zuständigkeitsbereich zuübertragen.

Aufgabenschwerpunkte der Verfügungseinheiten sind:

— Wahrnehmung von Aufgaben der spezialisierten Ver-kehrsüberwachung,

— Durchführung operativer Maßnahmen zur Kriminalitäts-bekämpfung,

— Bewältigung besonderer Einsatzlagen,

— Bewältigung sonstiger Schwerpunktaufgaben nach Lage-beurteilung der PI.

2.5.4 PK

Zur Gewährleistung einer flächendeckenden Polizeipräsenzwird im PK eigenständig „Rund-um-die-Uhr-Dienst“ verse-hen. Ein PK verfügt über eine Personalstärke von mindestens24 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten(ohne angegliederte PSt).

Sofern am Sitz eines Landkreises keine PI eingerichtet ist,steht die Leiterin oder der Leiter des dortigen PK als An-sprechpartnerin oder Ansprechpartner für den Landkreis zurVerfügung.

2.5.4.1 Sachliche Zuständigkeiten

Das PK ist für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufga-ben Prävention, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Verfol-gung von Ordnungswidrigkeiten im jeweiligen Dienstbezirkzuständig, sofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist.

Die PK führen die Dienst- und Fachaufsicht über die ihnenzugeordneten PSt.

2.5.4.2 Örtliche Zuständigkeiten

Die PD legen die Zuständigkeitsbereiche der ihnen zugeord-neten PK fest.

2.5.4.3 Innere Strukturen

Ein PK gliedert sich in folgende Aufgabenbereiche (Schau-bild Anlage 9):

— Leitung mit Innerem Dienst;

— Kriminal- und Ermittlungsdienst (im Folgenden: KED) mitden Aufgabenfeldern (im Folgenden: AF) — Aufzählungnicht abschließend —

— AF 1 „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“,

— AF 2 „Eigentums- und Rauschgiftdelikte“,

— AF 3 „Betrugsdelikte“,

— AF 4 „Jugendsachen“,

— AF 5 „Verkehr“;

— ESD.

2.5.4.4 Ergänzende Regelungen

Die Leiterin oder der Leiter eines PK ist verantwortlich fürdie Präventionsarbeit. Innerhalb des PK kann dabei je nachAufgabenumfang Präventionsarbeit durch Angehörige des PKals Bestandteil des Hauptamtes und/oder mit Einrichtung ent-sprechender Dienstposten im Hauptamt wahrgenommen wer-den. Die Entscheidung obliegt der PD.

Die fachliche Koordination der Präventionsarbeit liegt beimPräventionsteam der PI.

Im KED ist sicherzustellen, dass die AF 1 bis 5 mit mindes-tens je einer qualifizierten Sachbearbeiterin oder einem quali-fizierten Sachbearbeiter abgedeckt werden.

In jedem PK ist kriminaltechnische Kompetenz vorzuhal-ten. Der Umfang der zur Aufgabenwahrnehmung erforderli-chen Stellenanteile ist abhängig vom jeweiligen örtlichen Be-darf. Sofern erforderlich, sind gesonderte Dienstposten/Ar-beitsplätze einzurichten. Die Entscheidung über die Einrich-tung obliegt der PD.

Kontaktbereichsdienst ist Aufgabe der Dienststelle vor Ort.Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt grundsätzlich als Bestand-teil des jeweiligen Hauptamtes. In Gebieten mit vorwiegendurbanem Charakter können Dienstposten für hauptamtlicheKontaktbereichsbeamtinnen oder Kontaktbereichsbeamte ein-gerichtet werden. Die Entscheidung obliegt der PD.

2.5.5 PK BAB

Das PK BAB ist für die Wahrnehmung der polizeilichenAufgaben Prävention, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung undVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf den BAB zustän-dig, sofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist.

Das PK BAB gliedert sich in folgende Aufgabenbereiche:

— Leitung mit Innerem Dienst,

— KED,

— ESD BAB.

Der KED wird organisatorisch nicht untergliedert.

2.5.6 WSPI (nur PD Oldenburg)2.5.6.1 Sachliche Zuständigkeiten

Die WSPI bewältigt eigenständig und grundsätzlich ab-schließend die polizeilichen Aufgaben Prävention, Gefahren-abwehr, Strafverfolgung und Verfolgung von Ordnungswi-drigkeiten sowie Aufgaben der Verwaltung und Technik, so-fern nicht aufgrund besonderer Regelungen bestimmte Aufga-ben der PD, der ZKI, anderen Behörden oder der PA NI vor-behalten sind. Die Führung von Einsatzlagen ist durch dieWSPI sicherzustellen.

Die WSPI führt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihrzugeordneten WSPSt.

2.5.6.2 Örtliche Zuständigkeiten

Der Dienstbezirk umfasst grundsätzlich

— die zugewiesenen Wasserflächen,

— die Häfen, Anleger, Lade- und Löschstellen sowie

— die Wasserbauten, Schleusen, Kai- und Uferanlagen.

Einzelheiten sind den Anlagen 13 a und 13 b zu entnehmen.

Nds. MBl. Nr. 21/2016

581

2.5.6.3 Innere Strukturen

Die WSPI gliedert sich wie folgt:

— Leitung,

— Koordinierungsstelle Wasserschutzpolizei (im Folgenden:KoSt WSP), zugleich Stab WSPI,

— WSP-Leitstelle sowie den

— WSPSt Wilhelmshaven, Emden, Brake und Stade.

2.5.6.4 Ergänzende Regelungen

Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualifikationen fürdie wasserschutzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung, zur Ein-haltung rechtlicher Verpflichtungen auf Länder-, Bundes- undinternationaler Ebene, zur Gewährleistung des Vorhaltens er-forderlicher Einsatzmittel nach einheitlichem Qualitätsstan-dard und einer Organisation, die den besonderen Herausfor-derungen des Einsatzraumes Wasser entspricht, ist eine KoStWSP eingerichtet; deren Zuständigkeit erstreckt sich auch aufden Bereich WSP-Binnen.

2.5.7 PSt bzw. WSPSt

2.5.7.1 PSt

Die PSt nehmen als Organisationsteil einer Dienststelle all-gemeinpolizeiliche Aufgaben in ihrem Bereich wahr. NebenSachbearbeitung und Kontaktbereichsdienst kann dies auchder ESD sein. Die PSt tragen zur Flächenpräsenz bei und ge-währleisten Dienst entsprechend dem örtlichen Bedarf, siemüssen nicht ständig besetzt sein. Eine PSt ist bei einer PI, ei-nem PK oder einer anderen PSt anzubinden.

Eine PSt wird organisatorisch nicht untergliedert.

2.5.7.2 WSPSt

Die WSPSt nehmen als Organisationsteil einer Dienststelleallgemeinpolizeiliche Aufgaben in ihrem Bereich wahr. DieWSPSt tragen zur Flächenpräsenz bei und gewährleistenDienst entsprechend dem örtlichen Bedarf, sie müssen nichtständig besetzt sein. Eine WSPSt ist — mit Ausnahme der PDHannover — bei einer PI anzubinden.

Eine WSPSt wird organisatorisch nicht untergliedert.

2.6 Besonderheiten bei der PD Hannover

Die PD Hannover ist im Organisationsgefüge der Landespo-lizei in Teilbereichen gesondert zu betrachten (siehe Schau-bild, Anlage 10). Die besondere städtische Ausprägung erfor-dert die zentrale Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die inden anderen PD dezentral bewältigt werden.

Dem Dezernat 12 wird der ZVD angegliedert. Der ZVD un-terteilt sich in die Organisationseinheiten

— ESD BAB,

— VUD,

— Spezialisierte Verfügungseinheit (SVE),

— Verkehrsermittlungsdienst (VED) und

— WSPSt.

Der ZVD mit den aufgeführten Organisationseinheiten istim gesamten Bereich der PD Hannover zuständig. Darüberhinaus nimmt die WSPSt wasserschutzpolizeiliche Aufgabenauch im Zuständigkeitsbereich der PD Braunschweig undGöttingen wahr. Die sachliche Zuständigkeit regelt die PDHannover selbst.

Darüber hinaus werden weitere Aufgaben, die landesweitim Wesentlichen den PI obliegen, in der PD Hannover zentralim Stab der Direktion wahrgenommen:

— Lage- und Führungszentrale — soweit nicht Regionalleit-stelle —,

— Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

— Aus- und Fortbildung,

— Gefahrenabwehr/Umweltschutz,

— Wirtschaftsverwaltung,

— Führungs- und Einsatzmittel (dezentral auf Ebene der PInur in geringem Umfang) und

— technische Prävention.

In den PI ist jeweils ein KED — wie in den PK — eingerich-tet.

In der PD Hannover ist ein ZKD eingerichtet, in den eineZKI integriert ist.

Der ZKD (siehe Schaubild, Anlage 11) ist eine Polizeidienst-stelle, steht ebenengleich neben den PI und gliedert sich wiefolgt:

— Leitung mit den zentralen Funktionen;

— Fünf Kriminalfachinspektionen (im Folgenden: KFI), diesich in FK gliedern

— KFI 1 „Straftaten gegen Leben und Gesundheit, Sexual-straftaten, Branddelikte“,

— KFI 2 „Raubdelikte, Bandenkriminalität“,

— KFI 3 „Wirtschafts-, Betrugs-, Umwelt-, Korruptions- undAmtsdelikte, Finanz- und Vermögensermittlun-gen, IuK-Kriminalität (Cybercrime)“,

— KFI 4 „Staatsschutz“,

— KFI 5 „KDD, Kriminaltechnik, Fahndung, Kriminalak-ten, Datenverarbeitungsgruppe“;

— ZKI mit Leitung;

— Ermittlungen mit den FK

— FK 1 „Organisierte Kriminalität/Schwerstkriminalität“,

— FK 2 „Milieustraftaten“ und

— FK 3 „Handeln mit Betäubungsmitteln“;

— Operative Maßnahmen mit

— MEK mit zwei Gruppen und

— Führung von Vertrauenspersonen.

2.7 Zusammenwirken in der Kriminalitätsbekämpfung

Die Bearbeitungszuständigkeiten in der Kriminalitätsbe-kämpfung sind durch Bezugserlass zu e geregelt.

3. ZPD NI

3.1 Allgemeines

Die ZPD NI ist gemäß § 87 Nds. SOG eine Polizeibehörde;ihr Sitz ist in Hannover.

3.2 Aufgaben

Die ZPD NI hat die Aufgaben der Bereitschaftspolizei, derPolizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (im Folgenden:PHuStN), der Landesanalysestelle Verkehr, der Informations-und Kommunikationstechnologie (im Folgenden: IKT), desFuhrpark- und Einsatzmittelmanagements, des ZentralenTechnikbetriebes Kraftfahrzeuge (im Folgenden: Kfz)/Waffenund Einsatzmittel (im Folgenden: WuE)/Kriminaltechnik (imFolgenden: KT), des Medizinischen Dienstes, des ZentralenFahrdienstes, des Zentralen Diensthundwesens, des Sozial-wissenschaftlichen Dienstes sowie des Polizeiorchesters.

Ihr obliegen landesweit Service- und Unterstützungsaufga-ben. Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung unterstützt sieauf Ersuchen die Polizeibehörden und die PA NI.

Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssi-cherheit und das Notfallmanagement in der Informationstech-nik der Polizei des Landes Niedersachsen. Dieses beinhaltetdas funktionale Weisungsrecht zur Festlegung landesweit ein-heitlicher Normen und Standards im Bereich der IT-Sicher-heit sowie des Notfallmanagements in der Informationstech-nik und deren Überwachung.

3.3 Leitung

Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident leitet dieZPD NI. Ihre oder seine ständige Vertretung nimmt die Poli-zeivizepräsidentin oder der Polizeivizepräsident wahr; dieseoder dieser leitet zugleich das Dezernat 01.

3.4 Innere Struktur

Die ZPD NI gliedert sich wie folgt in Abteilungen und De-zernate (siehe Schaubild, Anlage 12):

3.4.1 Behördenleitung mit

Dezernat 01 „Zentrale Aufgaben“.

3.4.2 Abteilung 1 „Personalservice, Finanzen“ mit

— Dezernat 11 „Personalmanagement“,

— Dezernat 12 „Recht“,

Nds. MBl. Nr. 21/2016

582

— Dezernat 13 „Finanz- und Liegenschaftsmanage-ment“,

— Dezernat 14 „Medizinischer Dienst“ (MedD),

— Dezernat 15 „Sozialwissenschaftlicher Dienst“(SWD).

Die Abteilung 1 nimmt insbesondere Querschnittsauf-gaben für die ZPD NI und landesweite Serviceaufgabenwahr.

3.4.3 Abteilung 2 „Einsatz“ mit

— Dezernat 21 „Einsatzmanagement“,

— Dezernat 22 „Bereitschaftspolizei“,

1. Bereitschaftspolizeihundertschaft Hannover,

2. Bereitschaftspolizeihundertschaft Hannover,

3. Bereitschaftspolizeihundertschaft Braunschweig,

4. Bereitschaftspolizeihundertschaft Lüneburg,

5. Bereitschaftspolizeihundertschaft Göttingen,

6. Bereitschaftspolizeihundertschaft Oldenburg,

7. Bereitschaftspolizeihundertschaft Osnabrück,

Technische Einsatzeinheiten,

— Dezernat 23 „PHuStN“.

Die Aufgaben der Bereitschaftspolizei, der PHuStN unddes Zentralen Diensthundwesens werden in der Abtei-lung 2 wahrgenommen.

Die Bereitschaftspolizei wird zur Bewältigung besonde-rer polizeilicher Einsatzlagen eingesetzt. Ihr Einsatz er-folgt zur Unterstützung der Polizeibehörden sowohl desLandes Niedersachsen als auch anderer Bundesländersowie des Bundes im Rahmen des Artikels 35 Abs. 3,des Artikels 91 Abs. 2 und der Artikel 115 a ff. GG. Sieunterstützt die Polizeibehörden des Landes bei derWahrnehmung polizeilicher Aufgaben aus besonderenAnlässen sowie im täglichen Dienst.

Eine Gliederung erfolgt gemäß Verwaltungsabkommenüber die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesre-publik Deutschland und dem Land Niedersachsen inder jeweils geltenden Fassung.

In der ZPD NI werden die behördenübergreifenden An-gelegenheiten der Landeseinsatzorganisation „Leine“einschließlich der Trainings der Einsatzeinheiten koor-diniert.

3.4.4 Abteilung 3 „Mobilität, Einsatzmittel“ mit

— Dezernat 31 „Fuhrparkmanagement, Einsatzmittel“,

— Dezernat 32 „Zentraler Technikbetrieb KFZ/WuE/KT“,

— Dezernat 33 „Zentraler Fahrdienst Niedersachsen“(im Folgenden: ZFN).

Zu den Aufgaben gehören die Entwicklung und Erpro-bung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie derenzentrale Instandsetzung. Die Abteilung ist verantwort-lich für die Rahmenplanung polizeilicher Führungs-und Einsatzmittel auf Basis von Kennzahlensystemenund Standards. Weiterhin werden die Aufgaben desFuhrparkmanagements, des Schießstättenmanagementsund des ZFN wahrgenommen. Sie ist für die fachtech-nische Planung, Vorbereitung und Begleitung zentralerBeschaffungsmaßnahmen einschließlich erforderlicherAbnahmen in den zugewiesenen Technikbereichenverantwortlich. Darüber hinaus ist ihr die Aufgabe derinternen Koordination für die Führungs- und Einsatz-mittel ohne IKT zugewiesen.

3.4.5 Abteilung 4 „Informations- und Kommunikationstech-nologie“ mit

— Dezernat 41 „IKT-Servicemanagement“,

— Dezernat 42 „IKT-Anwendungen“,

— Dezernat 43 „IKT-Infrastruktur“,

— Dezernat 44 „Digitalfunk“.

Zu ihren Kernaufgaben zählen die Planung, die Ent-wicklung und der Betrieb sowie die Servicebereitstel-lung für IKT-Anwendungen und IKT-Infrastruktur. Sie

ist für die fachtechnische Planung, Vorbereitung undBegleitung zentraler Beschaffungsmaßnahmen ein-schließlich erforderlicher Abnahmen in den zugewie-senen Technikbereichen verantwortlich. Darüber hin-aus ist ihr die Aufgabe der internen Koordination fürdie IKT zugewiesen.

Die Autorisierte Stelle Digitalfunk Niedersachsen (imFolgenden: ASDN) gewährleistet den operativen Be-trieb des Digitalfunknetzes im Land für alle Behördenund Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (im Fol-genden: BOS).

Sie hat im eigenen Verantwortungsbereich Richtlinien-und Weisungskompetenz bei der Umsetzung fach- undaufgabenbezogener Vorgaben und Konzepte gegenüberallen BOS.

Die ASDN ist zentrale Ansprechstelle für die Bundes-anstalt für den Digitalfunk der BOS (BDBOS), denBund und die Länder für alle operativ-betrieblichenThemen.

3.5 Geschäftsordnung und -verteilung

Die ZPD NI gibt sich in Anlehnung an die gemeinsame Ge-schäftsordnung der PD eine Geschäftsordnung und erstellt aufder Grundlage der Organisationsübersicht einen Geschäftsver-teilungsplan. Anpassungen sind dem MI/LPP zu berichten.

4. LKA NI

4.1 Allgemeines

Das LKA NI ist gemäß § 87 Nds. SOG eine Polizeibehörde;ihr Sitz ist in Hannover.

4.2 Aufgaben

Das LKA NI nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Lan-desebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oderbesonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen vonüberregionaler oder sonst herausgehobener Bedeutung durch.Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei i. S. des § 1Abs. 2 BKAG.

Entsprechend § 100 Abs. 4 Nds. SOG kann das LKA NI Ver-fahren in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung ei-ner Polizeibehörde zur zentralen Bearbeitung zuweisen,soweit die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Polizeibehördenberührt sind und die Aufgabe zweckmäßig nur einheitlichwahrgenommen werden kann. Im Rahmen seiner Aufgabenkann das LKA NI fachliche Richtlinien herausgeben, von denanderen Polizeibehörden Auskünfte verlangen sowie entspre-chende Akten und sonstige Unterlagen auswerten und Einzel-anweisungen erteilen.

Insbesondere nimmt das LKA NI die nachfolgend darge-stellten Aufgaben wahr:

4.2.1 Zentralstellenaufgaben

In seiner Zentralstellenfunktion hat das LKA NI insbe-sondere

a) die erforderlichen Informationen zu sammeln, aus-zuwerten und zu steuern,

b) die niedersächsischen Polizei- und sonstigen Straf-verfolgungsbehörden sowie die zuständigen Behör-den des Bundes und der Länder unverzüglich überdie sie betreffenden Informationen und die in Er-fahrung gebrachten Zusammenhänge von Strafta-ten zu unterrichten,

c) dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seinerAufgaben erforderlichen Nachrichten, Informatio-nen und Unterlagen zu übermitteln,

d) Statistiken zum Kriminalitätsgeschehen einschließ-lich der Polizeilichen Kriminalstatistik Niedersach-sen (im Folgenden: PKS), Kriminalitätslagebilder undAnalysen zu erstellen sowie Kriminalitätsbekämp-fungsstrategien zu entwickeln,

e) den Rechtshilfeverkehr und den sonstigen polizeili-chen Dienstverkehr in der Kriminalitätsbekämp-fung mit ausländischen öffentlichen Stellen sowieüber- und zwischenstaatlichen Stellen für die Poli-

Nds. MBl. Nr. 21/2016

583

zeibehörden des Landes durchzuführen und zu ko-ordinieren, soweit diese Befugnisse nicht delegiertworden sind,

f) kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche underkennungsdienstliche Untersuchungen durchzu-führen und Gutachten zu erstatten,

g) praxisbezogene kriminologische Forschung in be-sonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitäts-bekämpfung zu betreiben sowie kriminalistischeMethoden zu entwickeln,

h) die Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Er-mittler zu führen und einzusetzen,

i) die Zielfahndung gemäß Polizeidienstvorschrift384.1 zu betreiben, die Direktionsfahndung der Po-lizeibehörden sowie behörden- und länderübergrei-fende Fahndungen zu koordinieren,

j) die polizeiliche Kriminalprävention und die krimi-nalpolizeiliche Beratung zu koordinieren und in ge-sondert geregelten Einzelfällen vorzunehmen,

k) die Bearbeitung von Jugendsachen zu koordinieren,

l) Zentrale Fachdienststellen für Gewaltdelikte, Eigen-tumsdelikte, Prävention, Jugendsachen und Finanz-ermittlungen, zur Rauschgiftbekämpfung, Bekämp-fung Organisierter Kriminalität, Bekämpfung derWirtschaftskriminalität und Korruptionsbekämp-fung, für Interne Ermittlungen und Bekämpfung derIuK-Kriminalität (Cybercrime) sowie zur Bekämp-fung politisch motivierter Kriminalität zu betrei-ben,

m) die Ermittlungen der Polizeibehörden zu koordinie-ren, soweit die Zuständigkeitsbereiche mehrererPolizeibehörden berührt sind und die besondereBedeutung eine zentrale Koordinierung erfordert,

n) behördenübergreifende Observationsaufgaben despolizeilichen Staatsschutzes zu koordinieren bzw.durchzuführen,

o) behörden- und länderübergreifende Personenschutz-aufgaben gemäß den Polizeidienstvorschriften 129und 130 (Verschlusssachen) zu koordinieren bzw.durchzuführen,

p) den behörden- und länderübergreifenden EinsatzMEK und deren Landesbereitschaft zu koordinie-ren,

q) den Einsatz der Verhandlungsgruppen zu koordi-nieren,

r) Öffentlichkeitsfahndung in sozialen Netzwerken imInternet zu betreiben,

s) Zeugenschutz und zeugenschutzähnliche Maßnah-men bei herausragenden Gefährdungssachverhal-ten gemäß Polizeidienstvorschrift 129 durchzu-führen,

t) Monitoring von Fahndungen nach Entweichungenaus behördlichem Gewahrsam.

4.2.2 Ermittlungs- und Einsatzaufgaben

Das LKA NI führt polizeiliche Ermittlungen durch imRahmen der Strafverfolgung

a) mit ausschließlicher Zuständigkeit in Fällen

— der Spionage,

— von NS-Gewaltdelikten,

— des illegalen Umgangs mit radioaktiven Stoffen;

b) soweit eine zentrale Bearbeitung geboten ist, in Fäl-len von

— Organisierter Kriminalität,

— Bandenkriminalität,

— Rauschgiftkriminalität,

— Menschenhandel,

— Falschgeldkriminalität,

— illegalem Waffenhandel,

— Wirtschaftskriminalität,

— IuK-Kriminalität (Cybercrime),

— Umweltkriminalität,

— Korruptionsdelikten,

— Internen Ermittlungen,

— Geldwäsche,

— Staatsschutzkriminalität;

c) in anderen Fällen, soweit

— das MI/LPP diese anordnet oder ihnen zustimmt,

— Gerichte oder Staatsanwaltschaften darum ersu-chen oder einen Auftrag erteilen,

— das Bundeskriminalamt dem Land die polizeili-chen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-gung gemäß BKAG im Einvernehmen mit demMI/LPP zuweist,

— eine andere Polizeibehörde darum ersucht unddas LKA NI dies für geboten erachtet.

Diese Aufgaben können auch Maßnahmen der Gefah-renabwehr zur Verhütung entsprechender Straftatenund/oder Maßnahmen zur Einsatzbewältigung ein-schließen.

Das LKA NI kann seine Aufgaben nach Absatz 1Buchst. a und b im Einzelfall einer anderen Polizeibe-hörde übertragen, soweit eine sachgerechte Aufgaben-wahrnehmung sichergestellt ist.

4.2.3 Unterstützungsaufgaben

Das LKA NI unterstützt die Polizeibehörden des Landesbei der Kriminalitätsbekämpfung durch die Bereitstel-lung und den Einsatz von besonders qualifiziertem Per-sonal sowie spezieller Technik.

Das LKA NI hat hierbei insbesondere

a) in besonderen Fällen die Tatortarbeit zu unterstüt-zen,

b) in besonderen Fällen die Ursachen eines Brandessowie einer Explosion zu untersuchen,

c) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungenzu entschärfen,

d) durch den Einsatz spezieller Operativtechnik zuunterstützen und den Technikeinsatz zu koordinie-ren,

e) bei Einsatzlagen zur Bekämpfung schwerster Ge-waltkriminalität in taktischer und technischer Hin-sicht zu beraten,

f) bei der deliktsübergreifenden Sicherung und Unter-suchung von Produkten und Anlagen der Informati-onstechnik zu unterstützen,

g) bei der Überwachung des Telekommunikationsver-kehrs in technischer und methodischer Hinsicht zuunterstützen und den Einsatz der Überwachungs-technik zu koordinieren,

h) die Fahndung/Recherche in Datennetzen zu betrei-ben,

i) bei Einsatzlagen zur Bekämpfung schwerster Ge-waltkriminalität die Unterstellung von Kräften desSpezialeinsatzkommandos zu gewährleisten,

j) die „Technischen Ermittlungsgruppen Umwelt“ inchemisch-wissenschaftlichen und kriminaltechni-schen Angelegenheiten zu beraten und durch Ein-satz mobiler wissenschaftlicher Analysetechnik zuunterstützen.

Ein besonderer Fall i. S. des Absatzes 2 Buchst. a und bist insbesondere gegeben, wenn

— spezielle Kenntnisse, Mittel oder Methoden erfor-derlich sind,

— die Tatbegehung besonders schwer nachweisbaroder außergewöhnlich ist oder

— das Ausmaß des Schadens für den Einzelnen oderdie Allgemeinheit besonders groß ist

— und/oder wenn der Sachverhalt geeignet ist,

Nds. MBl. Nr. 21/2016

584

— die öffentliche Sicherheit erheblich zu gefährdenoder zu stören,

— in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigungzu erregen,

— in den Medien zu besonderen Erörterungen zu füh-ren oder

— sonst eine besondere politische Bedeutung zu erlan-gen.

Des Weiteren unterstützt das LKA NI die Polizeibehör-den, wenn

— das MI/LPP es anordnet oder dem zustimmt,

— Gerichte oder Staatsanwaltschaften darum ersu-chen oder einen Auftrag erteilen oder

— eine Polizeibehörde darum ersucht und das LKA NIeine Unterstützung für geboten erachtet.

4.2.4 Sonstige Aufgaben

Das LKA NI nimmt darüber hinaus insbesondere fol-gende Aufgaben wahr:

— ebenenbezogene Bund-Länder-Gremienarbeit,

— Zeugenschutz und Opferschutz i. S. des Kooperati-onskonzepts zwischen den Fachberatungsstellenund der Polizei für den Schutz von Opferzeuginnenund Opferzeugen von Menschenhandel,

— Koordination der Ab- und Zurückschiebungen aufdem Luftweg,

— Führen von Kriminalakten gemäß gesonderter Re-gelung,

— Mitwirkung bei der Einleitung/Durchführung vonPersonenfeststellungsverfahren, soweit seine Ein-richtungen hierzu notwendig sind oder die Mitwir-kung des Bundeskriminalamtes, eines anderen Lan-deskriminalamtes oder einer ausländischen Polizei-dienststelle erforderlich ist,

— Herausgabe des Landeskriminalblattes.

4.3 Zusammenarbeit

Die Polizeibehörden übermitteln dem LKA NI unverzüglichalle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informatio-nen und Unterlagen. Das LKA NI unterrichtet unverzüglichdie örtlich zuständigen PD von der Wahrnehmung eigener Er-mittlungsaufgaben oder von der Zuweisung von Ermittlungs-verfahren an eine PD. Das LKA NI kann Beschäftigte zur Un-terstützung der Ermittlungen zu einer PD entsenden sowie beiBedarf von den Polizeibehörden und der PA NI personelleund sachliche Unterstützung anfordern.

4.4. Leitung

Die Präsidentin oder der Präsident des LKA NI leitet die Po-lizeibehörde. Ihre oder seine ständige Vertretung nimmt dieVizepräsidentin oder der Vizepräsident des LKA NI wahr, die-se oder dieser leitet zugleich das Dezernat 01 und hat dieDienst- und Fachaufsicht über den Bereich KriminologischeForschung und Statistik. Sie oder er übernimmt grundsätzlichdie unmittelbare Einsatzleitung bei polizeilichen Einsätzenvon herausragender Bedeutung.

4.5 Innere Struktur

Das LKA NI gliedert sich wie folgt (siehe Schaubild, An-lage 14):

— Behördenleitung mit Dezernat 01 „Zentrale Aufgaben“und Kriminologischer Forschung und Statistik (im Folgen-den: KFS) „Kriminologische Forschungsstelle (KFST) undPKS“,

— Abteilung 1 „Personal, Recht und Logistik“,

— Abteilung 2 „Einsatz- und Ermittlungsunterstützung“,

— Abteilung 3 „Analyse, Prävention und Ermittlung“,

— Abteilung 4 „Polizeilicher Staatsschutz“,

— Abteilung 5 „Kriminaltechnisches Institut“.

4.6 Geschäftsordnung und -verteilung

Das LKA NI gibt sich in Anlehnung an die Gemeinsame Ge-schäftsordnung der PD eine Geschäftsordnung. In der Ge-

schäftsordnung sind auch die internen Funktionsabläufe undKompetenzen der Koordinierungsstelle Spezialeinheiten (KOSTSE), der Koordinierungsstelle Kriminaltechnik (KOST KT) undder KFS zu beschreiben.

Auf der Grundlage der Organisationsübersicht erstellt dasLKA NI einen Geschäftsverteilungsplan. Anpassungen sinddem MI/LPP zu berichten.

5. PA NI

5.1 Allgemeines

Die PA NI wurde am 1. 10. 2007 gemäß § 1 PolAkadG NDals teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des LandesNiedersachsen errichtet und hat ihren Sitz in Nienburg (Weser)sowie Standorte in Hann. Münden und Oldenburg (Olden-burg).

5.2 Aufgaben

Die PA NI hat die Aufgabe,

— in einem Studiengang für die Laufbahngruppe 2, erstesEinstiegsamt, des Polizeivollzugsdienstes auszubilden,

— die Beschäftigen der Polizei des Landes Niedersachsenfort- und weiterzubilden,

— im Rahmen des Master-Studiengangs an der DeutschenHochschule der Polizei für die Laufbahngruppe 2, zweitesEinstiegsamt, des Polizeivollzugsdienstes die dem LandNiedersachsen zugeordnete Ausbildung durchzuführen,

— praxisbezogene, den Polizeibereich betreffende Forschungs-vorhaben, auch im Zusammenwirken mit Hochschulenund anderen Forschungseinrichtungen, durchzuführen,

— Forschungsaufträge des MI/LPP auszuführen,

— zur Entwicklung der Polizeiwissenschaft beizutragen und

— für den Polizeivollzugsdienst zu werben und Auswahlver-fahren für die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienstdurchzuführen.

Darüber hinaus ist sie für ihr durch Verordnung zugewiese-ne weitere polizeibezogene Aufgaben der Aus-, Fort- und Wei-terbildung sowie der Forschung zuständig.

5.3 Leitung

Die Direktorin oder der Direktor leitet die PA NI und vertrittsie nach außen. Sie oder er ist für die Angelegenheiten zustän-dig, die nicht der Konferenz oder dem lehrenden Personal ge-mäß PolAkadG ND zugewiesen sind. Ihre oder seine ständigeVertretung nimmt die Abteilungsdirektorin oder der Abtei-lungsdirektor wahr; diese oder dieser leitet zugleich die Abtei-lung 1 der PA NI.

5.4 Innere Struktur

Organe der PA NI sind die Direktorin oder der Direktor (§ 6PolAkadG ND) und die Konferenz (§ 7 PolAkadG ND).

Gremien der PA NI sind der Beirat und die Studierenden-vertretung (§ 8 PolAkadG ND).

Darüber hinaus ergibt sich die derzeitige, selbstgegebene in-nere Struktur der PA NI aus dem Schaubild der Anlage 15.

6. Anbindung von bestellten und beauftragten Personen

Die organisatorische Anbindung bestellter oder beauftragterPersonen zur Wahrnehmung innerbetrieblicher Pflichten undAufgaben richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Rege-lung.

7. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 28. 4. 2016 in Kraft. Gleichzeitig trittder Bezugserlass zu f außer Kraft.

An die PolizeibehördenPolizeiakademie NiedersachsenNachrichtlich:An dieLandkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover, GemeindenNiedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 577

Nds. MBl. Nr. 21/2016

585

Nie

ders

äch

sis

ch

es M

inis

teri

um

r In

nere

s u

nd

Sp

ort

Lan

desp

olizeip

räsid

ium

Po

lize

idir

ekti

on

en

(Bra

unschw

eig

, G

öttin

gen,

Hannover*

),L

ün

eb

urg

, O

lde

nb

urg

, O

snab

rück)

Org

an

isati

on

der

Po

lizei

des L

an

des N

ied

ers

ach

sen

(Sch

em

atische

Da

rste

llung)

Zen

trale

Kri

min

alin

sp

ekti

on

Poliz

eis

tation/W

asser-

schutz

poliz

eis

tatio

n**

)(k

ein

e e

ige

nstä

ndig

e D

iensts

telle

)

Po

lizeik

om

mis

sari

at

(grd

s.

nic

ht

am

Sitz d

er

PI)

Po

lizeii

nsp

ekti

on

(au

ch a

m S

itz d

er

PD

)

Po

lizeib

eh

örd

e f

ür

zen

trale

A

ufg

ab

en

(Zen

trale

P

olize

idir

ekti

on

Nie

de

rsac

hs

en

)

Lan

deskri

min

ala

mt

Nie

ders

ach

sen

Po

lizeia

kad

em

ie N

ied

ers

ach

sen

*)In

Teile

n a

bw

eic

hen

de

Org

anis

ation

.**

)S

ofe

rn e

ing

erichte

t.

Au

tob

ah

np

oli

zei-

ko

mm

issari

at*

*)

Poliz

eis

tation

(kein

e e

ige

nstä

ndig

e D

iensts

telle

)

Wassers

ch

utz

-p

oli

zeii

nsp

ekti

on

(nur

PD

Old

enburg

)

An

lage

1(S

tan

d: 0

4/2

01

6)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

586

Krim

inalit

äts

-

bekäm

pfu

ng

Ein

satz

und

Verk

ehr

Lan

desp

oli

zeip

räsid

en

t/-i

n L

PP

Landespoliz

eid

irekto

r/-in

Re

fera

t

23

Re

fera

t

22

Recht

Re

fera

t

24

Re

fera

t

21

Str

ate

gie

,

Prä

sid

ialb

üro

,

Org

anis

ation,

EU

/inte

rnatio-

nale

poliz

eili

che

Zusam

menar-

beit

Lan

desp

olizeip

räsid

ium

(L

PP

)

Re

fera

t

25

Pers

onal

Re

fera

t

26

Technik

und

Fin

anzen

An

lage

2(S

tan

d: 0

4/2

01

6)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

587

Dezern

at

13

Pe

rso

na

l

Pe

rso

nalp

lan

ung

/-vollz

ug

Pe

rso

nalv

erw

altun

g

Die

nstr

ech

tlic

he

M

na

hm

en

Au

s-

un

d F

ort

bild

un

g

Re

gio

nale

Be

ratu

ng

sste

lle

Ge

su

nd

heitsm

an

ag

em

en

t

Dezern

at

21

Wirts

ch

afts-

ve

rwa

ltu

ng

Ha

ush

alt

Be

sch

aff

un

g u

nd

Lo

gis

tik

Wirts

cha

ftsa

nge

leg

en

he

ite

n

Lie

ge

nsch

afte

n

Inn

ere

Die

nste

Dezern

at

14

hru

ng

s-

un

dE

insatz

mitte

l

Ein

sa

tz u

nd

Lo

gis

tik

Info

rma

tio

nste

chn

olo

gie

(IT

)

Kra

ftfa

hrw

ese

n, W

aff

en u

nd

E

insa

tzm

itte

l,K

rim

ina

lte

ch

nik

Info

rma

tio

nssic

he

rheit

Dezern

at

23

Am

t fü

r B

ran

d-

un

dK

ata

str

op

he

nsch

utz

Bra

nd

sch

utz

un

d H

ilfele

is-

tun

g d

er

Fe

ue

rwe

hre

n

Ka

tastr

op

hen

sch

utz

Ziv

ile V

ert

eid

igu

ng

Dezern

at

12

Ein

satz

un

d V

erk

eh

r

hru

ng

un

d E

insatz

La

ge

-un

d F

üh

rung

sze

ntr

ale

so

we

it k

ein

e R

egio

nalle

it-

ste

llea

ls D

eze

rna

tste

il o

der

an

ge

glie

dert

e D

ien

sts

telle

e

inge

rich

tet

Po

lizeili

ch

e G

efa

hre

na

b-

we

hr,

Um

we

ltsch

utz

Ve

rke

hrs

an

gele

ge

nh

eite

n,

Ve

rke

hrs

sic

herh

eitsa

rbeit

Dezern

at

22

Re

ch

t

Ju

stizia

ria

t, e

inschlic

hA

po

stille

n

Ge

fah

ren

ab

we

hrr

ech

t,e

inschlie

ßlic

hV

ers

am

m-

lun

gsre

ch

tu

nd

Wa

ffen

recht

OW

i-V

erf

ah

ren

na

ch

de

m

ND

SG

Sch

ad

en

sa

ng

ele

ge

nh

eite

n

Au

fga

be

n d

er

od

er

de

s

Ge

heim

sch

utz

be

au

ftra

gte

n

Dezern

at

11

Kri

min

alit

äts

-b

ekäm

pfu

ng

Prä

ve

ntio

n

Kri

min

alit

äts

ve

rfo

lgu

ng

Org

anis

iert

e K

rim

ina

litä

t

Po

lizeili

ch

er

Sta

ats

sch

utz

Re

gio

nale

An

aly

se

ste

lle

Ve

rha

ndlu

ng

sg

rupp

e

Zen

trale

r V

erk

eh

rs-

die

nst

(nur

PD

Hannover)

(Reit

er-

*)u

nd

)D

ien

sth

un

dfü

hre

rsta

ffel

(*)sofe

rn e

ingerichte

t)

Reg

ion

alleit

ste

lle

(sofe

rn e

ingerichte

t)

Beauft

ragte

Po

lize

iprä

sid

en

t/-i

n

Ab

teil

un

g 2

Wir

tsc

ha

fts

ve

rwa

ltu

ng

, R

ech

t, B

evö

lke

run

gss

ch

utz

Ab

teil

un

g 1

Po

lize

ilic

he

r A

ufg

ab

en

vo

llzu

g,

Pe

rso

na

l, T

ec

hn

ik

Dezern

at

01

Ze

ntr

ale

Au

fga

be

n

Str

ate

gie

Org

anis

atio

n

Co

ntr

olli

ng

Pre

sse

-u

nd Ö

ffe

ntlic

hkeitsa

rbeit

Ge

sch

äft

sste

lle

Po

lizeid

irekti

on

An

lage

3 a

(Sta

nd

: 04

/20

16

)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

588

* )S

ofe

rn e

ing

erich

tet.

Org

an

isati

on

sstr

uktu

r d

er

Po

lizeid

ire

kti

on

(Schem

atische D

ars

tellu

ng)

Po

lizeii

nsp

ekti

on

Zen

trale

Kri

min

alin

sp

ekti

on

Po

lizeik

om

mis

sari

at

Po

lizeis

tati

on

/W

assers

ch

utz

-

po

lizeis

tati

on

*)

Au

tob

ah

n-

po

lizeik

om

mis

-

sari

at*)

Po

lizeis

tati

on

Po

lizeid

irekti

on

Wassers

ch

utz

po

li-

zeii

nsp

ekti

on

(nu

r P

oli

zeid

irekti

on

O

lden

bu

r g)

Wassers

ch

utz

-

po

lizeis

tati

on

en

An

lage

3 b

(Sta

nd

: 04

/20

16

)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

589

Anlage 4 a(Stand: 04/2016)

Besondere Aufgabenzuweisung Bundesautobahn

Die PD nehmen polizeiliche Aufgaben auf Streckenab-schnitten der Bundesautobahnen im Zuständigkeitsbereichanderer PD und Bundesländer wie folgt wahr:

1. PD GöttingenIm Zuständigkeitsbereich der PD Braunschweig:— auf der BAB 7 von km 211,9 bis km 225,7 (Landkreis

Goslar),— auf der BAB 39 von km 202,5 bis km 204,5 (Landkreis

Wolfenbüttel);

im Zuständigkeitsbereich der PD Hannover:— auf der BAB 7 von km 162,5 bis km 166,09 (Region

Hannover);

in Hessen:— auf der BAB 7 zwischen km 281,870 und km 284,160,— auf der BAB 38 zwischen km 4,661 und km 5,952 im

Bereich beider Richtungsfahrbahnen, einschließlichder Ein- und Ausfahrtstrecke;

in Thüringen:— auf der BAB 38 von der Landesgrenze (km 12,967) bis

zur Anschlussstelle Arenshausen (km 15,569) im Be-reich beider Richtungsfahrbahnen, einschließlich derEin- und Ausfahrtstrecke.

2. PD HannoverIm Zuständigkeitsbereich der PD Göttingen:— auf der BAB 2 von km 253,5 bis km 279,15 (Landkreis

Schaumburg).

3. PD LüneburgIm Zuständigkeitsbereich der PD Oldenburg:— auf der BAB 1 von km 87,485 bis km 87,671 (Landkreis

Verden);

im Zuständigkeitsbereich der PD Hannover:— auf der BAB 7 von km 113,0 bis km 116,2 (Region Han-

nover).

4. PD OldenburgIm Zuständigkeitsbereich der PD Lüneburg:— auf der BAB 27 von km 21,9 bis km 10,642 (Landkreis

Heidekreis);

in Bremen:— auf der BAB 27 zwischen der Landesgrenze Nieder-

sachsen/Bremen (km 56,622) und der AnschlussstelleSebaldsbrück (km 58,181) sowie

— auf der BAB 27 zwischen der Landesgrenze Nieder-sachsen/Bremen im Bereich der Anschlussstelle Bre-merhaven Wulsdorf (km 121,052) und der Landesgren-ze Bremen/Niedersachsen (km 134,552).

5. PD OsnabrückIm Zuständigkeitsbereich der PD Oldenburg:— auf der BAB 28 von km 47,461 bis km 53,007 (Land-

kreis Ammerland),— auf der BAB 1 von km 201,968 bis km 187,95 (Land-

kreis Vechta);

in Nordrhein-Westfalen:— auf der BAB 30 zwischen der Landesgrenze Nieder-

sachsen/Nordrhein-Westfalen (km 103,788) und derAnschlussstelle Rödinghausen (km 104,004),

— auf der BAB 31 zwischen der Landesgrenze Nieder-sachsen/Nordrhein-Westfalen (km 156,478) und derAnschlussstelle Ochtrup-Nord (km 158,420),

— auf der BAB 33 zwischen der Landesgrenze Nieder-sachsen/Nordrhein-Westfalen (km 87,907, entsprichtauch km 62,340) und der Anschlussstelle Borgholz-hausen (km 91,145, entspricht auch km 58,530).

6. PD BraunschweigIm Zuständigkeitsbereich der PD Hannover:— auf der BAB 2 von km 195,401 bis km 197,300 (Region

Hannover).

Anlage 4 b(Stand: 04/2016)

Zuständigkeitsbereiche für die wasserschutzpolizeilicheAufgabenwahrnehmung im Binnenland

Dienstbezirke

PD GöttingenPI Nienburg/Schaumburg

— Oberweser von Bad Karlshafen(km 44,86) bis zur Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen (km 171,86);

— Mittelweser von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen (km 240,75) bis Eisenbahnbrücke Dreye ausschließlich (km 357,21);

— Aller vom Mühlenwehr in Celle(km 0,25) bis zur Weser;

— Hamme von Neu-Helgolandbei Worpswede bis zur SchleuseRitterhude (einschließlich);

— Dümmer.

PD HannoverZVD

— Mittellandkanal von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen (km 106,27) bis zur LandesgrenzeNiedersachsen/Sachsen-Anhalt(km 258,66) mit den Stichkanälenin Hannover-Linden, Misburg,Hildesheim, Salzgitter und demVerbindungskanal zur Leine;

— Leine von der Ihme bis zur Allermit dem Verbindungskanal Schneller Graben vom Unterwasser des Wehres bis zur Ihme;

— Ihme bis zur Leine;— Steinhuder Meer.

PD LüneburgPI Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen

— Elbe-Seitenkanal;— Ilmenau von der Abtmühle

in Lüneburg bis zur Mündungin die Elbe;

— Jeetzel von der Nordwestkanteder Drawehnertorbrücke in Hitzacker bis zur Elbe;

— Elbe von der Landesgrenze Sachsen-Anhalt/Niedersachsen bis zurSchleuse Geesthacht und derStaustufe Geesthacht einschließlich der Schleuse und der Staustufe sowie der Häfen Lauenburg und Geesthacht.

PD OsnabrückPI Emsland/GrafschaftBentheim

— Dortmund-Ems-Kanal von derLandesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen (km 121,87)bis Papenburg (km 225,82);

— Ems von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen (km 51,883) bis zur Einmündung in denDortmund-Ems-Kanal bei Gleesen(km 82,6);

— Hase von oberhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals in Meppen bis zum Dortmund-Ems-Kanal;

— Haren-Rütenbrock-Kanal vomDortmund-Ems-Kanal bis zur Staats-grenze Deutschland/Niederlande;

— Küstenkanal vom Dortmund-Ems-Kanal bis zur Schleuse Oldenburgausschließlich;

— Elisabethfehnkanal.

Nds. MBl. Nr. 21/2016

590

Anlage 4 c

(Stand: 04/2016)

Aufgabenzuweisung Brandschutz

Die PD — Ämter für Brand- und Katastrophenschutz —sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für folgendeAufgaben des Brandschutzes zuständig:

1. Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nach§ 6 Abs. 2 NBrandSchG,

2. Anerkennung von betrieblichen Feuerwehren als Werk-feuerwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG,

3. Entgegennahme von Anzeigen über die Bestellung einerneuen Leiterin oder eines neuen Leiters einer Werkfeuer-wehr nach § 16 Abs. 2 NBrandSchG,

4. Verpflichtung wirtschaftlicher Unternehmen und Trägeröffentlicher Einrichtungen nach § 16 Abs. 4 NBrandSchG,

5. Überwachung nach § 16 Abs. 6 NBrandSchG

a) des Vorliegens der Voraussetzungen der Anerkennun-gen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG und

b) der Einhaltung der Anordnungen nach § 16 Abs. 3NBrandSchG,

6. Zustimmung zu öffentlich-rechtlichen Verträgen bei derÜbertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerweh-ren nach § 18 Abs. 1 Satz 3 NBrandSchG,

7. Erteilung von Weisungen an die Kommunen, Bestim-mung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters undÜbernahme der Einsatzleitung nach § 23 Abs. 4 Satz 1NBrandSchG,

8. Zuweisung der Feuerschutzsteuer (zweckgebundenerAnteil der Kommunen),

9. Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen an Angehörigeder Werkfeuerwehren,

10. Prüfung der Voraussetzung und Zustimmung für dieDurchführung von Ausbildungslehrgängen durch dieKommunen,

11. Überprüfung kommunaler Ausbildungsstellen,

12. Erteilung von Befreiungen nach § 6 Abs. 2 FwVO und

13. Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 FwVO.

Neben dem MI nehmen die PD — Ämter für Brand- und Ka-tastrophenschutz —

— nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBrandSchG die Beratung derKommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach demNBrandSchG,

— nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NBrandSchG die Aufgabendes vorbeugenden Brandschutzes, soweit sie über das Ge-biet eines Landkreises hinausgehen, und

— nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NBrandSchG die Überprüfungder Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatz-bereitschaft

wahr.

Die PD Oldenburg — Amt für Brand- und Katastrophen-schutz — ist landesweit für den wasserseitigen Brandschutzzuständig.

Die PD Lüneburg — Amt für Brand- und Katastrophen-schutz — setzt als koordinierende Stelle die Flugzeuge desLandesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e. V. auf Anforde-rung der jeweiligen PD ein.

Die PD Hannover — Amt für Brand- und Katastrophen-schutz — ist landesweit zuständig für

— die Beschaffung von Feuerwehrehrenzeichen und derenVerteilung an die Bedarfsträger,

— die Durchführung der Imagekampagne zur Förderung desEhrenamtes in den Feuerwehren und

— die Förderung zentraler Brandschutzorganisationen.

Aufgabenzuweisung Katastrophenschutz

Die PD Osnabrück — Amt für Brand-und Katastrophen-schutz — ist landesweit für die grenzüberschreitende Zusam-menarbeit mit den Niederlanden im Katastrophenschutzzuständig. Ihr obliegen zugleich die Aufgaben einer geschäfts-führenden Koordinierungsstelle des MI für den grenzüber-schreitenden Katastrophenschutz.

Anlage 5

(Stand: 04/2016)

Mustergeschäftsverteilungsplan — PD —

Ordnungs-zahl

Beauftragte

B1 Gleichstellungsbeauftragte

B2 Fachkraft für Arbeitssicherheit

B Weitere Beauftragte

Ordnungs-zahl

Dezernat 01 Zentrale Aufgaben

1 Strategie/Organisation/Controlling

1.1 Erarbeitung und kontinuierlicheFortentwicklung einer Behördenstrategieeinschließlich Zielvereinbarungen

1.2 Initiierung und Begleitungvon Organisationsentwicklungsprozessen,Qualitäts- und Wissensmanagement

1.3 Vorhalten und Fortschreibung des strategischen Lagebildes

1.4 Aufstellen und Pflege eines Berichtswesens

1.5 Aufbauorganisation

1.6 Geschäftsordnung, Geschäftsverteilung,Geschäftsabläufe

1.7 Geschäftsprüfungen

1.8 Grundsätze der Personalbemessungund -verteilung (Stärken der Dienststellen)

1.9 Einrichtung von Dienstposten undArbeitsplätzen

1.10 Übergreifende Controllingangelegenheiten

1.11 Internationale polizeiliche ZusammenarbeitHinweis: Zusammenarbeit mit denNiederlanden nur in der PD Osnabrück(Regionale Verbindungsstelle — RVSt —)

2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

2.1 Pressestelle

2.2 Interne Öffentlichkeitsarbeit

2.3 Veranstaltungen, Repräsentationsanlässe

3 Geschäftsstelle

3.1 Koordinierung der Geschäftsabläufe der PD

Dezernat 11 Kriminalitätsbekämpfung

1 Prävention

1.1 Grundsätzliche Ausrichtung der Prävention

1.2 Präventionskonzepte und -maßnahmen

1.3 Koordination und fachliche Beratungder Präventionsteams

1.4 Präventionspuppenbühne

2 Kriminalitätsverfolgung

2.1 Koordination und Steuerung der Kriminalitäts-bekämpfung, Rahmenvorgaben, Zuweisungvon Ermittlungsverfahren/zentraler Ermitt-lungsführung in allen Kriminalitätsbereichen

2.2 Erstellung inspektionsübergreifender Konzepte Koordinierung inspektionsübergreifenderEinsätze

2.3 Besondere operative Maßnahmen;Aussagegenehmigungen

2.4 Grundsatzangelegenheiten VerdeckteErmittlerinnen/Verdeckte Ermittler/Vertrauenspersonen (VE/VP)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

591

2.5 Angelegenheiten des Mobilen Einsatz-kommandos (MEK)

2.6 Angelegenheiten von Sonderkommissionen, Mordkommissionen und Ermittlungsgruppen

2.7 Polizeiliche Rechtshilfe,Überwachung der Telekommunikation (TKÜ),Geldzuwendungen an Dritte, Auslobungen

2.8 Personenbezogene Sammlungen und Dateien, KpS-Auskunfts- und KpS-/ED-Vernichtungs-anträge

2.9 Polizeiliche Kriminalstatistik

2.10 Koordination Konzeption zum Umgangmit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen(KURS Niedersachsen)

2.11 Koordination Elektronische Aufenthalts-überwachung (EAÜ)

3 Organisierte Kriminalität (OK)

3.1 OK-Angelegenheiten

3.2 Fachliche Beratung der PIin OK-Angelegenheiten

3.3 Grundsatzangelegenheiten VE/VP

3.4 Angelegenheiten des MEK

4 Polizeilicher Staatsschutz

4.1 Koordination des Polizeilichen Staatsschutzes, Präventions- und Repressionskonzepte beipolitisch motivierter Kriminalität, Zusammen-arbeit mit Verfassungsschutzdienststellen/Nachrichtendiensten

4.2 Gefährdungsanalysen, Gefahrenermittlungs-maßnahmen, Personen- und Objektschutz-aufgaben

4.3 Meldedienste

4.4 ISA Castor (nur PD Lüneburg)

4.5 VS-Registratur

5 Regionale Analysestelle — RASt —(Auswertung, Analyse und Lagebild)

5.1 Sicherheits- und Kriminalitätslage

— Allgemeine Kriminalität

— Organisierte Kriminalität

— Staatsschutzkriminalität

5.2 Erstellung, Fortschreibung und Fortentwick-lung von periodischen und anlassbezogenenLagebildern und Analysen auf regionaler und überregionaler Ebene

5.3 Strategische Auswertung und operativerAnalyseservice (einschließlich Koordinierung)

5.4 Initiierung und Koordinierung regionalerAuswerte- und Analysevorhaben, Unterstüt-zung bei der Initiierung und/oder Durchführung landesweiter Projekte

6 Geschäftsführung Verhandlungsgruppe (VG)

6.1 Koordination der Arbeit der Verhandlungs-gruppe

6.2 Umsetzen landesweiter Regelungen/Schnitt-stellenfunktion zwischen den PI, Behördenund Einrichtungen auf Landesebene(andere VG/Spezialeinheiten)

6.3 Beratung potenzieller Opfervon Entführungen, Geiselnahmenund herausragenden Erpressungen

Dezernat 12 Einsatz/Verkehr

1 Führung und Einsatz

1.1 Planung und Koordinierung des Einsatzeseinschließlich besonderer Einsatzlagenund der polizeilichen Präsenz

1.2 Aufbau der Führungsstäbe einschließlich der Ablauforganisation für besondere Lagen (BAO); Anlage und Durchführung von Übungen

1.3 Angelegenheiten der Landeseinsatz-organisation „Leine“ (LEO-Leine)

1.4 Koordinierung und Bereitstellungvon Personal, Material sowie Führungs-und Einsatzmitteln des kriminalpolizeilichen und/oder verkehrspolizeilichen Einsatzessowie für besondere Einsatzlagen

1.5 Auswertung polizeilicher Einsätze

1.6 Begehung der Justizvollzugsanstalten

1.7 Sicherheitspartnerschaften

1.8 Sport und Sicherheit

1.9 Schutzmaßnahmen

2 Lage- und Führungszentraleoder Regionalleitstelle

2.1 Lage- und Führungszentrale

2.1.1 Einsatz- und Notrufmanagement

2.1.2 Führung, Koordination und Unterstützungs-leistung bei polizeilichen Soforteinsätzen

2.1.3 Fahndungsleitstelle

2.1.4 Zentralstelle für die Sammlung,Bewertung, Aufbereitung und ggf. Steuerung von Informationen

2.2 Regionalleitstelle in Form eines Ein- oderZwei-Standortmodells

2.2.1 Zentrales Notrufmanagement

2.2.2 Einsatzbearbeitung durch Einsatzdisposition, -koordination, -dokumentation in Abstimmung mit den Einsatzverantwortlichen vor Ort

2.2.3 Einsatzbegleitender Service

2.2.4 Aufbau und Vorbereitung einer zentralenFührungsübernahme in BAO-Lagen

2.2.5 Unterstützung der Polizeiinspektionen bei der Vorbereitung und Bewältigung von BAO-Lagen

2.2.6 Zusammenarbeit mit den Niederlandennur in der PD Osnabrück— Regionale Verbindungsstelle (RVSt)

3 Polizeiliche Gefahrenabwehr/Umweltschutz

3.1 Planung und Koordination allgemeinerpolizeilicher GefahrenabwehrmaßnahmenEntwicklung von Gefahrenabwehrkonzepten(u. a. 12. BImSchV — Störfall-Verordnung)

3.2 Besondere Gefahrenabwehrmaßnahmen und-konzepte, polizeilicher Katastrophenschutz

3.3 Organisation und Einsatz der TechnischenErmittlungsgruppe Umweltschutz (TEGU)

4 (Reiter- und) DiensthundführerstaffelHinweis: Reiterstaffeln nur bei denPD Braunschweig und Hannover

5 Zentraler Verkehrsdienst (nur PD Hannover)

5.1 Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben(nur PD Hannover)

6 Verkehrsangelegenheiten/Verkehrssicherheitsarbeit

6.1 Verkehrssicherheitslagebild, Verkehrsanalyse

6.2 Koordinierung und Unterstützungvon herausragenden Verkehrseinsätzen

6.3 Koordinierung der Verkehrssicherheitsarbeit, Verkehrsunfallprävention

6.4 Initiierung und Koordinierung überregionaler Verkehrsüberwachungsaktionen; Koordination der Arbeit der Regionalgruppen

Nds. MBl. Nr. 21/2016

592

6.5 Mitwirkung im Erlaubnis- und Genehmigungs-verfahren zum Groß- und Schwerlastverkehr

6.6 Koordination der polizeilichen Aufgaben-wahrnehmung auf den Bundesautobahnen

6.7 Polizeiliche Mitwirkung bei Verkehrsplanung und -technik, Raumordnung, Flächennutzung und Bauleitplanung

7 Einsatzaufgaben „Castor“ (nur PD Lüneburg)

8 Einsatzaufgabe „Personenauskunftsstelle (PASt) Niedersachsen/Bremen“ (nur PD Hannover)

Dezernat 13 Personal

1 Allgemeine Personalangelegenheiten

1.1 Grundsatzangelegenheiten einschließlichIT-Zugangsberechtigungsvergabe, -Erfassung und Datenpflege

1.2 Personalentwicklungskonzepte

1.3 Frauenförderung

1.4 Betriebliches Eingliederungsmanagement

1.5 Gesundheitsmanagement

1.6 Audit berufundfamilie

1.7 Dienstposten, Arbeitsplätze(Bewertung/Vollzug)

2 Personalplanung/-vollzug

2.1 Bedarfserhebung und Personalverteilung

2.2 Personalauswahl (Ernennung, Beförderung, Dienstpostenbesetzung, Höhergruppierung, Laufbahnwechsel)

2.3 Versetzungen, Abordnungen, Umsetzungen

2.4 Planstellenbewirtschaftung/Personalkosten-budgetierung

2.5 Beamtenrechtliche Widerspruchsverfahren Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsverfahrenerster Instanz

2.6 Beurteilungswesen Koordinierung und Maßstabsüberwachungder Beurteilungsverfahren in der PD

2.7 Nachwuchswerbung

2.8 Einstellungsverfahren

3 Personalverwaltung

3.1 Personalaktenführung

3.2 Arbeitszeit/Urlaub

3.3 Dienst-/Arbeitsfähigkeit

3.4 Nebentätigkeiten Annahme von Belohnungen und Geschenken

3.5 Beendigung der Probezeit,Anstellung auf Lebenszeit Dienstzeitberechnungen und Jubiläen

3.6 Beendigung von Dienst- und Arbeits-verhältnissen

3.7 Rechtsschutzangelegenheiten

4 Dienstrechtliche Maßnahmen

4.1 Beschwerdeangelegenheiten

4.2 Disziplinarangelegenheitenund arbeitsrechtliche Maßnahmen

4.3 Belobigungen und Anerkennungen

4.4 Strafantragsrecht der oder des Dienstvorgesetzten

5 Aus- und Fortbildung

5.1 Aufstiegsausbildung

5.2 Koordination berufspraktischer Studienzeiten; Referendariate Praktika der Fachoberschülerinnen undFachoberschüler, Berufs- und Schülerpraktika

5.3 Mitwirkung bei und Umsetzung der Grund-struktur des Gesamtfortbildungskonzepts Mitarbeit im Fortbildungsausschuss

5.4 Fortbildungsbedarfserhebung, Planungund KoordinierungSpezialfortbildungen und SystemischesEinsatztraining (SET)

5.5 Sport

6 Regionale Beratungsstelle

6.1 Beratung/Betreuung bei Einsatzlagen Krisenintervention

6.2 Beratung in besonderen persönlichenProblemsituationen

6.3 Unterstützung bei Konfliktmanagement/Coaching

Dezernat 14Führungs- und Einsatzmittel

(ausgenommen PD Hannover)

1 Einsatz und Logistik

1.1 Grundsatzangelegenheiten/Einsatzplanung/-koordination/Bedarfsplanung

1.2 Querschnittsaufgaben VS/Krypto-Angelegenheiten(technische Übertragung)

1.3 Logistik/Bestandsnachweis

1.4 Funk: Aufbau, Betrieb und Einsatz Digitalfunk, Abwicklung Analogfunk, Taktisch-Technische Betriebsstelle (TTB)

1.5 Notruf-/Überfall-, Einbruchmeldeanlagen-Angelegenheiten (ÜEA)

2 Informations- und Kommunikations-technologie (IKT)

2.1 Technik/Netze/Service

2.2 DV-Anwendung/-Organisation

3 Kraftfahrwesen, Waffen und Einsatzmittel/Kriminaltechnik (WuE/KT)

3.1 Fuhrparkmanagement

3.2 WuE/KT-Angelegenheiten

3.3 Verkehrstechnik (VT)

3.4 Fahrdienst

3.5 Sachverständigen-/Prüferaufgaben

4 Informationssicherheit

4.1 Umsetzung von IT-Sicherheitskonzepten

4.2 Erstellung von Sicherheitsberichten

4.3 Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen

Dezernat 21 Wirtschaftsverwaltung

1 Haushalt

1.1 Haushaltsaufstellung

1.2 Haushaltsausführung

1.3 Haushaltsüberwachung einschließlich Bearbei-tung von Prüfungsbeanstandungen des LRH

1.4 Beauftragter für den Haushalt gemäß § 9 LHO

2 Beschaffung und Logistik

2.1 Planung und Durchführung von Beschaffungs-maßnahmen in den Bereichen Geräte,Bekleidung und Verbrauchsmaterialeinschließlich Wirtschaftlichkeitsanalysen

2.2 Koordination der Bestandsverwaltung

Nds. MBl. Nr. 21/2016

593

3 Wirtschaftsangelegenheiten

3.1 Personalbezogene Sachausgaben

3.2 Gebühren und Auslagen, Kostenrecht,Verwarngelder

3.3 Einsätze der Polizei Versorgung und Ausstattung

3.4 Konzeptionelle Planung und Organisationdes Stabsbereichs 3 der BAO

3.5 Verwertung und Veräußerung von Dienst-Kfz und sonstigen Vermögensgegenständen

4 Liegenschaften

4.1 Erstellen von Raumbedarfs- und Belegungs-plänen einschließlich Wirtschaftlichkeits-berechnungen

4.2 Große und kleine Baumaßnahmen, Bauunter-haltung, bauliche Sicherungsmaßnahmen

4.3 Verhandlungen mit Staatlichem Baumanage-ment, Landesliegenschaftsfonds und LPP

4.4 Auswahl und Anmietung von Diensträumen, Gebäuden, Sportstätten und Geräten

4.5 Auswahl, Anmietung und Bewirtschaftungvon Dienst- und Landesmietwohnungen

4.6 Bewirtschaftung und Pflege von Liegenschaften, Wartung von Geräten

5 Innere Dienste

5.1 Allgemeine Verwaltungs- und Serviceaufgaben (Bücherei, Poststelle, Druckerei usw.)

Dezernat 22 Recht

1 Justiziariat

1.1 Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichteneinschließlich Mahnverfahren, ausgenommen beamtenrechtliche und arbeitsrechtlicheVerfahren erster Instanz

1.2 Widerspruchsverfahren außer beamtenrecht-lichen Verfahren

1.3 Beratung der Dezernate in grundsätzlichen Rechtsfragen des Aufgabenvollzugs, in Zivil-rechtsfragen, bei Vertragsabschlüssen,der Übernahme von Verbindlichkeitenund außergerichtlichen Regelungenvon Ersatzansprüchen

1.4 Beratung der Dezernate in förmlichenVerfahren und Rechtsstreitigkeiten

1.5 Prüfung von Verfahrenskosten

1.6 Beglaubigung von inländischen öffentlichenUrkunden für den Gebrauch im Ausland(Legalisations- und Apostillenverfahren)

1.7 Aufgaben nach den internationalen Amtshilfe-abkommen; Aufgaben nach dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken bzw. die Erlangung von Aus-künften und Beweisen in Verwaltungssachen (nur PD Lüneburg)

2 Gefahrenabwehrrecht

2.1 Grundsatzangelegenheiten, Verordnungennach dem Nds. SOG, Einzelfälle

2.2 Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte

2.3 Waffenrecht

2.4 Versammlungsrecht, obere Versammlungs-behörde

2.5 Vollzug von Vereins- und Parteiverboten

3 Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 29 NDSG

4 Schadensangelegenheiten

4.1 Schadensersatzansprüche

4.2 Schadenshaftung

4.3 Entschädigungsansprüche

4.4 Sachschäden nach dem NBG

4.5 Regressprüfungen

5 Aufgaben der oder des Geheimschutz-beauftragten

5.1 Materieller Geheimschutz (nur PD)

5.2 Personeller Geheimschutz(einschließlich nachgeordneter Behördenund Dienststellen sowie Kommunen)

Dezernat 23 Amt für Brand- und Katastrophenschutz

1 Brandschutz und Hilfeleistungder Feuerwehren

1.1 Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung der Feuerwehren

1.2 Vorbeugender Brandschutz

1.3 nur PD Oldenburg: Wasserseitiger Brandschutz (landesweite Zuständigkeit)

1.4 nur PD Lüneburg:Einsatz der Flugzeuge des Landesfeuerwehr-verbandes Niedersachsen e. V.(Feuerwehrflugdienst) auf Anforderunganderer PD, Abwicklung und Abrechnung(landesweite Zuständigkeit)

1.5 nur PD Hannover:— Beschaffung von Feuerwehrehrenzeichen

und deren Verteilung an die Bedarfsträger— Durchführung der Imagekampagne

zur Förderung des Ehrenamtes in denFeuerwehren

— Förderung zentraler Brandschutzorgani-sationen (landesweite Zuständigkeiten)

1.6 Haushalt (Landeshaushalt für die Kapitel 0302 und 0307 sowie Bundeshaushalt für denKatastrophenschutz)

2 Katastrophenschutz

2.1 Katastrophenschutz nach dem NKatSG

2.2 Katastrophenschutz im Zivilschutznach dem ZSKG

2.3 nur PD Osnabrück: Zusammenarbeitmit den Niederlanden

2.4 nur PD Hannover:Förderrichtlinie Ausstattung und Ausbildung der privaten Organisationen(landesweite Zuständigkeit)

2.5 Wehrrecht

2.6 Militärische Angelegenheiten

2.7 Zivile Verteidigung

Nds. MBl. Nr. 21/2016

594

Anlage 6

(Stand: 04/2016)

Dienststellen mit Organisationseinheiten Zuständigkeitsbereich der PI*)

Polizeidirektion Braunschweig

ZKI Braunschweig (mit Sitz in Braunschweig)

RuH Braunschweig (mit Sitz in Braunschweig)

PI Braunschweig(mit Sitz in Braunschweig)

Stadt Braunschweig

PK BAB BraunschweigPK MittePK Nord

PSt Querum mitPSt Volkmarode undPSt Waggum

PSt WatenbüttelPSt Wenden

PK SüdPSt Heidberg mit

PSt Rüningen undPSt Südstadt

PSt Lehndorf

PI Gifhorn (mit Sitz in Gifhorn) Landkreis GifhornPSt Weyhausen mit

PSt WesterbeckPK Meine

PSt IsenbüttelPK Meinersen

PSt WesendorfPK Wittingen

PSt HankensbüttelPSt Brome

PI Goslar (mit Sitz in Goslar) Landkreis GoslarPSt LangelsheimPSt Liebenburg

PK Bad HarzburgPSt Vienenburg

PK OberharzPSt AltenauPSt Braunlage mit

PSt St. AndreasbergPSt HahnenkleePSt Wildemann

PK SeesenPSt Lutter am BarenbergePSt Rhüden

PI Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel(mit Sitz in Salzgitter)

Stadt Salzgitter, Landkreis Peine,LandkreisWolfenbüttel

PSt Salzgitter-Thiede mitPSt Salzgitter-Waten-stedt

PK PeinePSt Edemissen mit

PSt WendeburgPSt Ilsede mit

PSt HohenhamelnPSt Vechelde mit

PSt LengedePK Salzgitter-Bad

PSt BaddeckenstedtPSt Salzgitter-Gebhards-

hagenPK Wolfenbüttel

PSt Cremlingen mitPSt Sickte

PSt Schladen mitPSt Börßum

PSt Schöppenstedt mitPSt Remlingen

PI Wolfsburg/Helmstedt (mit Sitz in Wolfsburg)

Stadt Wolfsburg, Landkreis Helmstedt

PSt FallerslebenPSt Vorsfelde

PK HelmstedtPSt GraslebenPSt SüpplingenPSt Velpke

PK KönigslutterPSt Lehre

PK SchöningenPSt BüddenstedtPSt Jerxheim

Polizeidirektion Göttingen

ZKI Göttingen (mit Sitz in Hildesheim)

PI Göttingen (mit Sitz in Göttingen) Landkreis GöttingenPSt Bovenden mit

PSt AdelebsenPSt Friedland mit

PSt GleichenPSt Rosdorf

PK DuderstadtPSt EbergötzenPSt Gieboldehausen

PK Hann. MündenPSt DransfeldPSt Staufenberg

PI Hameln-Pyrmont/Holzminden (mit Sitz in Hameln)

Landkreis Hameln-Pyrmont, Landkreis HolzmindenPSt Emmerthal

PSt Hessisch OldendorfPK Bad Münder

PSt CoppenbrüggePSt Salzhemmendorf

PK Bad PyrmontPSt Aerzen

PK HolzmindenPSt BevernPSt Bodenwerder mit

PSt PollePSt BoffzenPSt Stadtoldendorf mit

PSt Delligsen undPSt Eschershausen

PI Hildesheim (mit Sitz in Hildesheim)

LandkreisHildesheim

PSt DiekholzenPK Alfeld

PSt DuingenPSt FredenPSt Sibbesse

PK Bad SalzdetfurthPSt Bockenem mit

PSt HollePSt LamspringePSt Schellerten mit

PSt SöhldePK Elze

PSt GronauPK Sarstedt

PSt AlgermissenPSt GiesenPSt HarsumPSt Nordstemmen

PI Nienburg/Schaumburg (mit Sitz in Nienburg)

Landkreis Nienburg, LandkreisSchaumburgPSt Hoya mit

PSt Eystrup

PSt Marklohe mitPSt Liebenau undPSt Rohrsen

Dienststellen mit Organisationseinheiten Zuständigkeitsbereich der PI*)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

595

PSt SteimbkeWSPSt Nienburg

PK Bad NenndorfPSt LauenauPSt Rodenberg

PK BückeburgPSt Bad EilsenPSt NienstädtPSt Obernkirchen

PK RintelnPSt Rehren

PK StadthagenPSt HagenburgPSt LindhorstPSt Niedernwöhren

PK StolzenauPSt LandesbergenPSt Rehburg-LoccumPSt SteyerbergPSt Uchte

PI Northeim/Osterode (mit Sitz in Northeim)

Landkreis Northeim, Landkreis Osterode am HarzPSt Katlenburg-Lindau

PSt MoringenPSt Nörten-Hardenberg mit

PSt HardegsenPK Bad Gandersheim

PSt KalefeldPSt Kreiensen

PK Bad LauterbergPSt Bad Sachsa mit

PSt WalkenriedPK Einbeck

PSt DasselPK Osterode

PSt Bad GrundPSt HattorfPSt Herzberg

PK UslarPSt Bodenfelde

Polizeidirektion Hannover

ZKD Hannover (mit Sitz in Hannover)

ZVD Hannover (mit Sitz in Hannover)WSPSt Hannover

RuH Hannover (mit Sitz in Hannover)

PI Burgdorf (mit Sitz in Burgdorf) Region HannoverPSt Uetze

PK GroßburgwedelPSt Altwarmbüchen

PK LangenhagenPK Lehrte

PSt SehndePK Mellendorf

PI Garbsen (mit Sitz in Garbsen)PSt Berenbostel

PK BarsinghausenPK Neustadt

PSt MandelslohPK Ronnenberg

PSt EmpeldePSt GehrdenPSt Hemmingen-ArnumPSt Wennigsen

PK SeelzePK Springe

PSt BennigsenPSt Pattensen

PK WunstorfPSt Steinhude

PI Mitte (mit Sitz in Hannover)PSt Raschplatz

Dienststellen mit Organisationseinheiten Zuständigkeitsbereich der PI*)

PI Ost (mit Sitz in Hannover)PSt List

PK LahePSt Sahlkamp/Vahrenheide

PK NordstadtPSt Vinnhorst

PI Süd (mit Sitz in Hannover)PSt BemerodePSt MessePSt Mittelfeld

PK LaatzenPK MisburgPK Südstadt

PSt Kleefeld

PI West (mit Sitz in Hannover)PSt DavenstedtPSt Schützenplatz

PK RicklingenPK Stöcken

Polizeidirektion Lüneburg

ZKI Lüneburg (mit Sitz in Lüneburg)

PI Celle (mit Sitz in Celle) Landkreis CellePSt Lachendorf mit

PSt EldingenPSt Eschede undPSt Wathlingen mitPSt Wienhausen

PK BergenPSt Hermannsburg mit

PSt FaßbergPSt Unterlüß

PSt Wietze mit

PSt Hambühren und

PSt Winsen (Aller)

PI Harburg (mit Sitz in Buchholz) Landkreis HarburgPSt JesteburgPSt Tostedt mit

PSt HollenstedtPK Winsen/Luhe

PSt MarschachtPSt Salzhausen mit

PSt HanstedtPSt Stelle

PK BAB Winsen/LuhePK Seevetal

PSt MeckelfeldPSt NenndorfPSt Neu Wulmstorf

PI Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen (mit Sitz in Lüneburg)

Landkreis Lüneburg, Landkreis Lüchow-Dannenberg, Landkreis Uelzen

PSt AdendorfPSt Bardowick mit

PSt ReppenstedtPSt Bleckede mit

PSt DahlenburgPSt Melbeck mit

PSt AmelinghausenPSt Scharnebeck mit

PSt BarendorfWSPSt Scharnebeck

PK LüchowPSt ClenzePSt Dannenberg mit

PSt Amt Neuhaus undPSt Hitzacker

PSt Gartow

PK UelzenPSt Bad Bevensen mit

PSt Bienenbüttel

Dienststellen mit Organisationseinheiten Zuständigkeitsbereich der PI*)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

596

PSt Bad Bodenteich mitPSt Rosche undPSt Wrestedt

PSt Ebstorf mitPSt Suderburg

PI Rotenburg (mit Sitz in Rotenburg [Wümme])

Landkreis Rotenburg (Wümme)

PSt BothelPSt FintelPSt ScheeßelPSt SottrumPSt Visselhövede

PK BremervördePSt GnarrenburgPSt OerelPSt Selsingen

PK ZevenPSt SittensenPSt Tarmstedt

PI Heidekreis(mit Sitz in Soltau)

LandkreisHeidekreis

PSt NeuenkirchenPSt SchneverdingenPSt Wietzendorf

PK MunsterPSt Bispingen

PKPK

Bad FallingbostelWalsrodePStPSt

RethemBomlitz

PSt Schwarmstedt mitPSt Hodenhagen

PI Stade (mit Sitz in Stade) Landkreis StadePSt Drochtersen mit

PSt Freiburg (Elbe)PSt FredenbeckPSt Himmelpforten mit

PSt OldendorfPK Buxtehude

PSt ApensenPSt HarsefeldPSt HorneburgPSt JorkPSt Steinkirchen

Polizeidirektion Oldenburg

ZKI Oldenburg(mit Sitz in Oldenburg)

PI Cloppenburg/Vechta(mit Sitz in Cloppenburg)

LandkreisCloppenburg,Landkreis VechtaPSt Cappeln

PSt EmstekPSt GarrelPSt Löningen mit

PSt Essen undPSt Lastrup undPSt Lindern

PSt MolbergenPK Friesoyte

PSt BarßelPSt Saterland-RamslohPSt Bösel

PK VechtaPSt BakumPSt Damme mit

PSt Holdorf undPSt Neuenkrichen-Vörden

PSt GoldenstedtPSt Lohne mit

PSt Dinklage undPSt Steinfeld

PSt Visbek

Dienststellen mit Organisationseinheiten Zuständigkeitsbereich der PI*)

PI Cuxhaven (mit Sitz in Cuxhaven) Landkreis CuxhavenPSt AltenwaldePSt IhlienworthPSt NordholzPSt Otterndorf

PK HemmoorPSt CadenbergePSt Lamstedt

PK GeestlandPSt Bad BederkesaPSt DorumPSt Langen

PK SchiffdorfPSt BeverstedtPSt HagenPSt Loxstedt

PI Delmenhorst/Oldenburg-Land/Wesermarsch (mit Sitz in Delmenhorst)

Stadt Delmenhorst, Landkreis Olden-burg, LandkreisWesermarsch

PKPK

BAB AhlhornBrakePSt BernePSt ElsflethPSt LemwerderPSt Ovelgönne

PK NordenhamPSt Butjadingen-BurhavePSt JadePSt Stadland-Rodenkrichen

PK WildeshausenPSt DötlingenPSt Ganderkesee mit

PSt BookholzbergPSt Großenkneten/AhlhornPSt HarpstedtPSt HudePSt Wardenburg mit

PSt Hatten/Sandkrug

PI Diepholz (mit Sitz in Diepholz) Landkreis DiepholzPSt BarnstorfPSt LemfördePSt RehdenPSt Wagenfeld

PK SulingenPSt KirchdorfPSt SchwafördenPSt Siedenburg

PK SykePSt BassumPSt Bruchhausen-VilsenPSt Twistringen

PK WeyhePSt Stuhr

PI Oldenburg-Stadt/Ammerland(mit Sitz in Oldenburg)

Stadt Oldenburg, LandkreisAmmerlandPSt Bloherfelde

PSt „Citywache“PSt KreyenbrückPSt KrusenbuschPSt OfenerdiekPSt Ohmstede

PK BAB OldenburgPK Bad Zwischenahn

PSt EdewechtPSt RastedePSt Wiefelstede

PK WesterstedePSt Apen

PI Verden/Osterholz (mit Sitz in Verden) Landkreis Verden, Landkreis OsterholzPSt Dörverden

PSt KirchlintelnPSt Langwedel

Dienststellen mit Organisationseinheiten Zuständigkeitsbereich der PI*)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

597

*) Zuständigkeitsbereich WSPSt siehe Anlage 4 b.

PK AchimPSt OttersbergPSt OytenPSt Thedinghausen

PK OsterholzPSt GrasbergPSt HambergenPSt LilienthalPSt RitterhudePSt SchwanewedePSt Worpswede

PI Wilhelmshaven/Friesland(mit Sitz in Wilhelmshaven)

StadtWilhelmshaven,Landkreis FrieslandPSt Wilhelmshaven-

FedderwardergrodenPSt Wilhelmshaven-

WiesenhofPK Jever

PSt SandePSt SchortensPSt Wangerland-

HohenkirchenPSt Wangerooge

PK VarelPSt BockhornPSt Zetel

WSPI (Wasserschutzpolizei-inspektion mit Sitz in Oldenburg)

gemäß Anlage 13 a

WSPSt Brake

WSPSt Emden

WSPSt Stade

WSPSt Wilhelmshaven

Polizeidirektion Osnabrück

ZKI Osnabrück(mit Sitz in Osnabrück)

PI Aurich/Wittmund(mit Sitz in Aurich)

Landkreis Aurich, LandkreisWittmundPSt Ihlow

PSt SüdbrookmerlandPSt Wiesmoor mit

PSt GroßefehnPK Norden

PSt BaltrumPSt DornumPSt GroßheidePSt HagePSt HintePSt JuistPSt MarienhafePSt NorddeichPSt NorderneyPSt Pewsum

PK WittmundPSt EsensPSt FriedeburgPSt Holtriem-SchweindorfPSt LangeoogPSt Spiekeroog

PI Emsland/Grafschaft Bentheim(mit Sitz in Lingen)

Landkreis Emsland, Grafschaft Bentheim

PSt Spelle mitPSt Emsbüren undPSt Freren undPSt Lengerich undPSt Salzbergen

WSPSt Meppen PK Meppen

PSt Geeste

Dienststellen mit Organisationseinheiten Zuständigkeitsbereich der PI*)

PSt Haren mitPSt Lathen

PSt Haselünne mitPSt Herzlake

PSt Twist

PK NordhornPSt Bad Bentheim mit

PSt SchüttorfPSt Emlichheim mit

PSt Neuenhaus undPSt Uelsen undPSt Wietmarschen

PK PapenburgPSt Dörpen mit

PSt RhedePSt Hümmling-Sögel mit

PSt Hümmling-Esterwegen undPSt Hümmling-Werlte

PI Leer/Emden (mit Sitz in Leer) Landkreis Leer, Stadt EmdenPSt Borkum

PSt Moormerland mitPSt Filsum undPSt Hesel undPSt Uplengen

PSt Rhauderfehn mitPSt Ostrhauderfehn undPSt Westoverledingen

PSt Weener mitPSt Bunde undPSt Jemgum

PK Emden

PI Osnabrück (mit Sitz in Osnabrück)

Stadt und Landkreis Osnabrück

PSt EversburgPSt HastePSt HellernPSt NahnePSt SchinkelPSt SutthausenPSt Voxtrup/Lüstringen

PK BAB OsnabrückPK Bersenbrück

PSt AlfhausenPSt AnkumPSt Fürstenau mit

PSt Berge undPSt Neuenkirchen

PSt Quakenbrück mitPSt Badbergen undPSt Menslage

PK BramschePSt Bohmte mit

PSt Bad Essen undPSt Ostercappeln

PSt WallenhorstPK Georgsmarienhütte

PSt Bad IburgPSt Dissen mit

PSt Bad Laer undPSt Bad RothenfeldeundPSt Hilter a. T. W.

PSt GlandorfPSt Hagen a. T. W.PSt Hasbergen a. T. W.

PK MellePSt BelmPSt Bissendorf

Dienststellen mit Organisationseinheiten Zuständigkeitsbereich der PI*)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

598

Le

ite

r/-i

n

Pe

rso

na

l/A

us-

un

d F

ort

bild

un

g

hru

ng

s-

un

d E

insa

tzm

itte

l

Wirts

ch

aftsve

rwa

ltu

ng/I

nne

rer

Die

nst

Erm

ittlung

en

An

aly

seste

llee

inschlie

ßlic

h

Fin

an

ze

rmittlu

ng

sg

rup

pe (

FE

G)

Da

ten

ve

rarb

eitun

gsg

rupp

e

FK

„O

K/S

ch

we

rstk

rim

ina

litä

t“

FK

„B

an

den

krim

ina

litä

t“

FK

„W

irts

cha

fts-/

Ko

rrup

tion

s-

un

dIu

K-K

rim

inalit

ät“

Erm

ittlu

ngse

inh

eit

Poliz

eili

che

rS

taa

tssch

utz

FK

“G

em

ein

sam

e

Erm

ittlu

ngsg

rup

pe

Ra

usch

gift

(GE

R)“

*)

Opera

tive M

nahm

en

Mo

bile

s E

insa

tzko

mm

an

do

VP

-Fü

hru

ng

Dir

ektio

nsfa

hn

du

ng

*)N

ur

PD

OL

un

d P

D O

S.

Zen

trale

Kri

min

ali

nsp

ekti

on

An

lage

7(S

tan

d: 0

4/2

01

6)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

599

Leiter/-in

Zentr

ale

r K

rim

inald

ienst

An

aly

seste

lle

Fa

hn

du

ng

FK

1:

Str

aft

ate

n g

g.

Leb

en

und

Ge

su

nd

heit,

Se

xu

als

tra

fta

ten

, B

rand

delik

te

FK

2:

Eig

en

tum

s-

und

Ra

uschg

iftd

elik

te

FK

3: W

irts

ch

afts-

un

d B

etr

ugsd

elik

te,

Ve

rmö

gen

se

rmittlu

ng

en

, Iu

K-K

rim

ina

litä

t

FK

4:

Sta

ats

sch

utz

FK

5:

Krim

ina

ltechn

ik,

Da

ten

ve

rarb

eitu

ng

s-

gru

pp

e,

ED

V, K

rim

inala

kte

n,

KD

D(s

ofe

rn e

inge

rich

tet)

FK

6:

Ju

gen

dsa

che

n

FK

7:

Ve

rke

hr

(so

fern

ke

in V

erk

eh

rsu

nfa

lldie

nst

ein

ge

rich

tet)

Ko

nta

ktb

ere

ich

sdie

nst**

)

Ein

satz

Ein

satz

un

d V

erk

eh

r

Allg

em

ein

e G

efa

hre

na

bw

eh

r/U

mw

eltschu

tz

hru

ng

s-

un

d E

insa

tzm

itte

l

Ein

satz

-u

nd

Str

eifen

die

nst

ein

schlie

ßlic

h

rtlic

he

Leitste

lle(s

ofe

rn e

inge

richte

t)

oS

pe

zia

lisie

rte

Ta

tort

au

fnah

me

(so

fern

nic

ht

KD

D)

Ein

satz

-u

nd

Str

eifen

die

nst

II

(so

fern

me

hre

re S

tand

ort

e)

Ein

satz

-u

nd

Str

eifen

die

nst

—B

un

desa

uto

ba

hn

(s

ofe

rn z

ustä

nd

ig)

Ve

rke

hrs

unfa

lldie

nst

(so

fern

ein

ge

rich

tet)

Ve

rfü

gun

gse

inh

eit

Polizeiinspektion*)

Prä

ve

ntio

nste

am

(BfJ

, B

fK,

VS

B)

Pre

sse

-u

nd

Öff

en

tlic

hke

itsa

rbe

it

Pe

rso

na

l/A

us-

un

d F

ort

bild

un

g

Wirts

ch

aftsve

rwa

ltu

ng/I

nne

rer

Di e

nst/W

erk

stä

tte

n (

sofe

rn e

ing

eri

ch

tet)

*)G

ilt n

ich

t fü

r d

ie W

asse

rschu

tzp

oliz

eiin

sp

ektion

.**

)Je

nach

Um

fan

g h

aup

tam

tlic

he

Aufg

ab

en

wa

hrn

ehm

ung

glic

h.

An

lage

8(S

tan

d: 0

4/2

01

6)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

600

Le

ite

r/-i

n

Kri

min

al-

un

d E

rmit

tlu

ng

sd

ien

st

AF

1:

Str

aft

ate

n g

g. d

ie k

örp

erl

iche

Unvers

ehrt

he

it

AF

2:

Eig

en

tum

s-

und R

au

schgiftd

elik

te

AF

3:

Betr

ugsde

likte

AF

4Ju

gen

dsachen

AF

5:

Verk

ehr

Kri

min

alte

chn

ik*)

Ko

nta

ktb

ere

ich

sdie

nst*)

Ein

satz

-u

nd

Str

eif

en

die

nst

Ein

sa

tz-

und S

tre

ifendie

nst

(im

„Ru

nd

-um

-die

-Uh

r-D

ienst“

)

Po

lizeik

om

mis

sa

riat

Prä

vention

*)

Innere

r D

ienst

*)Je

na

ch

Um

fan

g h

au

pta

mtlic

he

Au

fgab

en

wa

hrn

eh

mun

g m

ög

lich

.

An

lage

9(S

tan

d: 0

4/2

01

6)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

601

Org

an

isati

on

sstr

uktu

r d

er

Po

lizeid

ire

kti

on

Han

no

ve

r(S

chem

atische

Dars

tellu

ng

—B

esond

erh

eite

n—

)

Po

lizeii

nsp

ekti

on

Zen

trale

rK

rim

inald

ien

st

Krim

inalfach-

Zentr

ale

in

spektionen

Krim

inal-

1—

5in

spektion

Po

lizeik

om

mis

sari

at

Po

lizeis

tati

on

Po

lizeis

tati

on

Po

lize

idir

ek

tio

n

Zen

trale

r V

erk

eh

rsd

ien

st/

Wassers

ch

utz

-

po

lizeis

tati

on

Reit

er-

un

d D

ien

st-

hu

nd

füh

rers

taff

el

An

lage

10

(Sta

nd

: 04

/20

16

)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

602

Leit

er Z

KD

KF

I 1

Leitung

Zentr

ale

Die

nste

1.1

KS

tra

fta

ten

gg

. L

eb

en

u.

Fre

ihe

it; T

od

ese

rm.;

KV

i. V

. m

. A

rztv

org

.;

Ve

rmis

ste

; u

nb

ek.

To

te

KF

I 2

Leitung

Zentr

ale

Die

nste

KF

I 3

Leitung

Zentr

ale

Die

nste

KF

I 4

Leitung

Zentr

ale

Die

nste

KF

I 5

Leitung

Zentr

ale

Die

nste

ZK

ILeitung

AA

E

Zentr

ale

Die

nste

Zentr

ale

Funktionen (

ZF

)

Zentr

ale

Die

nste

(Z

D)

Analy

seste

lle (

AS

t)

1.2

K

Bra

nd

-, S

pre

ng

sto

ff-

u.

be

s. W

affe

nd

elikte

;

Ge

me

ing

efä

hrl

. D

elikte

1.3

K

Str

aft

ate

n g

g.

die

se

xu

elle

Se

lbstb

estim

mu

ng

2.1

K

Ra

ub

Erp

ressu

ng

2.2

K

Ba

nd

en

kri

min

alitä

t

3.1

K

Un

ba

re Z

ah

lun

gsm

itte

l

IuK

-Kri

min

alitä

t

3.2

K

WiK

ri; P

rod

ukt-

u.

Ma

rke

np

ira

teri

e;

Um

we

lt;

str

afr

. N

eb

en

G

3.3

K

KA

D

PG

V

3.4

KV

ers

ich

eru

ng

sb

etr

ug

;

Ab

rech

nu

ng

sb

etr

ug

;

Fa

lsch

ge

ld;

Cle

ari

ng

ste

lle

4.1

KA

llg

. S

ch

utz

au

fga

be

n;

Sic

he

rhe

itsü

be

r-

prü

fun

ge

n; o

pe

rative

Info

rma

tio

nsb

esch

.

4.2

Kp

olit.

mo

tiv.

Kri

m.

Lin

ks/R

ech

ts;

Prä

ve

ntio

n; A

na

lyse

;

Erm

ittlu

ng

en

4.3

Kp

ol. m

ot.

Au

slä

nd

erk

rim

.;

Prä

ve

ntio

n; A

na

lyse

;

Erm

ittlu

ng

en

5.1

K

KD

D

KT

Erk

en

nu

ng

sd

ien

st

5.2

K

Fa

hn

du

ng

Ha

ftb

efe

hls

am

me

lste

lle

GA

I

5.3

K

Kri

min

ala

kte

nh

altu

ng

Asse

rva

ten

ste

lle

DV

G

FK

1

Sch

we

rstk

rim

ina

litä

t,

ein

sch

l. b

es.

lle

WiK

ri

FK

2M

ilie

ustr

aft

ate

n

Pro

stitu

tio

n

Glü

ckssp

iel

Ro

cke

r/T

ürs

teh

er

FK

3

BT

M-H

an

de

l

ME

KM

EK

-Gru

pp

en

Op

era

tive

Te

ch

nik

VP

-Fü

hru

ng

Ze

ntr

ale

r K

rim

ina

ldie

nst (P

D H

an

no

ve

r)

An

lage

11

(Sta

nd

: 04

/20

16

)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

603

Po

lize

iprä

sid

en

t/-i

nB

ea

uft

ragte

Po

lize

iviz

ep

räsid

ent/

-in

Str

ate

gis

che IT

-

Sic

herh

eit

Str

ate

gie

Contr

ollin

gO

rganis

ation

Öff

entlic

hkeits-

arb

eit

Polizei-

orc

heste

rS

po

rt in

de

r

Po

lize

i

Abte

ilung 1

Pers

onals

erv

ice, F

inanzen

10 A

bte

ilungsbüro

Dez.

11 P

ers

onalm

anagem

ent

Die

nstr

echtlic

he M

nahm

en

Pers

onalp

lanung B

eam

te

Pers

onalp

lanung B

eschäftig

te

KO

ST

Ausla

ndsm

issio

nen

Aus-

und F

ort

bild

ung

Gesundheit/B

era

tung

Dez.

12 R

echt

Justizia

riat

Schadensre

cht

Date

nschutz

Dez.

13 F

inanz-

und

Lie

genschaft

sm

anagem

ent

Haushalt Z

PD

, K

LR

Haushalt L

and,

Beschaffungen

Lie

genschaften/E

insatz

küche

n

Dez.

14 M

ediz

inis

cher

Die

nst

Regio

nale

r M

ediz

inis

cher

Die

nst

Süd

Regio

nale

r M

ediz

inis

cher

Die

nst

Nord

-Ost

Regio

nale

r M

ediz

inis

cher

Die

nst

West

Dez.

15

Sozia

lwis

senschaft

licher

Die

nst

Konflik

tmanagem

ent

BA

O

Konflik

tmanagem

ent

AA

O

Psyc

hosozia

le U

nte

rstü

tzu

ng

Pers

onal-/O

rganis

ationse

ntw

icklu

ng

Landesw

eite f

achlic

he K

oord

ination R

BS

Abte

ilung 2

Ein

satz

20 A

bte

ilungsbüro

Dez.

21 E

insatz

managem

ent

Ein

satz

koord

ination g

eschlo

ssene

Ei n

heiten

LE

O „

Lein

e“,

KV

V, V

erk

ehr

Tra

inin

gszentr

um

Zentr

ale

s D

iensth

undw

esen

Dez.

22 B

ere

itschaft

spoliz

ei

1.

Bere

itschaftspoliz

eih

unde

rtscha

ft

2.

Bere

itschaftspoliz

eih

unde

rtscha

ft

3.

Bere

itschaftspoliz

eih

unde

rtscha

ft

4.

Bere

itschaftspoliz

eih

unde

rtscha

ft

5.

Bere

itschaftspoliz

eih

unde

rtscha

ft

6.

Bere

itschaftspoliz

eih

unde

rtscha

ft

7.

Bere

itschaftspoliz

eih

unde

rtscha

ft

Technis

che E

insatz

ein

heit

Zentr

ale

Ste

ueru

ng,

BA

O-P

lanungsgru

ppe

Dez.

23 P

oliz

eih

ubschra

uber-

sta

ffel N

ieders

achsen

Po

lize

ibeh

örd

e f

ür

ze

ntr

ale

Au

fga

be

n

Abte

ilung 3

Mobili

tät, E

insatz

mitte

l

30 A

bte

ilungsbüro

Dez.

31

Fuhrp

ark

managem

ent,

Ein

satz

mitte

lF

uhrp

ark

managem

ent

Verk

ehrs

technik

Waffen-

und E

insatz

mitte

l/S

chie

ßstä

tte

n-

managem

ent

Geschäfts-

und K

oord

inie

rungsste

lle

CO

Sw

are

Dez.

32 Z

entr

ale

r

Technik

betr

ieb K

fZ/W

uE

/KT

Zentr

ale

Fachdie

nste

Betr

ieb K

fz-W

erk

stä

tten

Betr

ieb W

uE

/KT

-Werk

stä

tten

Dez.

33 Z

entr

ale

r F

ahrd

ienst

Nie

ders

achsen

Zentr

ale

Die

nste

Dis

positio

n

Abte

ilung 4

Info

rmations-

und

Kom

munik

ationste

chnolo

gie

40 A

bte

ilungsbüro

Dez.

41 IK

T-

Serv

icem

anagem

ent

IKT

-Fin

anz-

und S

erv

icepla

nung/

Vert

ragsm

anagem

ent

Anfo

rderu

ngs-

und A

uftra

gsm

anagem

ent

Gesam

tarc

hitektu

r

Info

rmationssic

he

rheit

Serv

ice-D

esk/U

HD

Pro

jektm

anagem

ento

ffic

e

Dez.

42 IK

T-A

nw

endungen

Betr

iebsvorb

ere

itung

VB

S/P

OLA

S

Ausw

ert

ungssys

tem

e

Landesw

eite F

achanw

endungen

Zentr

ale

Sys

tem

e

Dez.

43 IK

T-I

nfr

astr

uktu

rZ

PD

inte

rner

IKT

-Serv

ice

Funk/Z

entr

als

erv

ice

IKT

-Netz

e/G

erä

tete

chnik

IKT

-Logis

tik

Dez.

44 D

igitalfunk

Auto

risie

rte S

telle

Dig

italfunk N

ds.

(AS

DN

)

ein

schlie

ßlic

h V

orh

altende S

telle

Dig

italfunk N

ieders

achsen (

VS

DN

)

Zentr

ale

Betr

iebsste

ueru

ng

Opera

tiver

Betr

ieb

Endgerä

tem

anagem

ent

Netz

managem

ent

Sta

ndort

managem

ent

Vid

eo-

und D

ate

nübert

ragun

gsdie

nst

Funkm

essdie

nst

An

lage

12

(Sta

nd

: 04

/20

16

)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

604

Anlage 13(Stand: 04/2016)

Zuständigkeitsbereichefür die wasserschutzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung

im Küstenbereich

WSPSt Dienstbezirke

Emden — Wattenmeer von den niederländischenHoheitsgewässern bis zum Meridian7° 25' Ost einschließlich der Insel-, Küsten- und Sielhäfen, darüber hinaus der Siel-hafen Dornumer-Accumersiel mit der da-vor gelagerten Insel Baltrum und dem See-gatt Accumer Ee, Norder Tief von Norden über Leybuchtsiel bis zum Hafen Greetsiel;

— Unter- und Außenems ab Papenburg(km 0,00) einschließlich der Nebenfahr-wasser und der Inselhäfen von Borkum.Die seewärtige Begrenzung erfolgt durch eine Verbindungslinie von der Westspitze der Insel Juist, entlang der Nordseite der Kachelotplate und des Hohen Riffs bis zu den niederländischen Hoheitsgewässern;

— Leyhörner Sieltief mit Speicherbeckenvom Hafen Greetsiel (einschließlich) bis zur Schleuse Leysiel einschließlich der Schleuse und des eingedeichten Geländes des Naturschutzgebietes Leyhörn;

— Ems-Seiten-Kanal;— Ems-Jade-Kanal von Emden bis zur

Schleuse Upschört (einschließlich);— Verbindungskanal vom Ems-Seitenkanal

bis zum Ems-Jade-Kanal;— Alter Binnenhafen, Falderndelft, Ratsdelft

und Eisenbahndock;— Nordgeorgsfehn-Kanal von Wiesmoor bis

zum Ems-Jade-Kanal;— Leda und Sagter Ems vom Elisabeth-

fehnkanal bis zur Leda.

Wilhelms-haven

— Küsten- und Wattenmeer von der Grenze zum Dienstbezirk Emden bis zur Grenze der Zuständigkeitsbereiche der WSP’en Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg einschließlich der Insel-, Küsten-, undSielhäfen, mit Binnenhafen Harlesiel,jedoch ohne Hafen Dornumer-Accumersiel, der Insel Baltrum und dem SeegattAccumer Ee;

— Jade;— Maade vom Maadesiel bis zur Straßen-

brücke in Rüstersiel;— Hooksmeer von der Hooksieler Schleuse

bis zum Alten Hafen;— Vareler Tief von der Vareler Schleuse

bis zum Hafen Varel;— Hafen Wangersiel;— Hafen (Museumshafen) Carolinensiel

von der Friedrichsschleuse bis zur Straßen-brücke Carolinensiel;

— Außenweser von See bis zur Verbindungs-linie zwischen „Südliche Baugrenze des Fähranlegers Blexen“ bis „Südliche Bau-grenze Neues Lunesiel“ ausschließlich der im Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt Bremen gelegenen Teile der Weser;

— Ems-Jade-Kanal von der Schleuse Upschört (ausschließlich) bis Wilhelmshaven.

WSPSt Dienstbezirke

Brake — Unterweser von der Landesgrenze Freie Hansestadt Bremen/Niedersachsen beim Elsflether Sand (km 29,26) bis km 56,59;

— Unterweser von km 56,60 bis km 63,30 (Verbindungslinie zwischen „Südliche Baugrenze des Fähranlegers Blexen“ [aus-schließlich des Fähranlegers] bis „Südliche Baugrenze Neues Lunesiel“) nur westlich des roten Tonnenstrichs ausschließlich „Blexen-Reede“ und „Kleinschifffahrt-Reede“, einschließlich rechter Nebenarm, Schweiburg, Abbehauser Sieltief sowie der schiffbaren Nebenarme und Siele, jeweils von der Weser bis zum Deichdurchlass;

— Sielhäfen in Butjardingen(Großensiel und Fedderwardersiel);

— Sielhäfen im Land Wursten (Wremen, Dorum, einschließlich Dorumer Tief, Dorum-Neufeld und Spieka-Neufeld);

— Ochtum vom „Ochtumer Sperrwerk“(einschließlich) bis zur Straßenbrücke L 877 (einschließlich) und „Alte Ochtum“ beim Ochtumer Sand;

— Küstenkanal von Schleuse Oldenburgeinschließlich bis zu Hunte;

— Hunte von Oldenburg bis zur Weser;— Westergate und Rekumer Loch (Blömer)

bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Freie Hansestadt Bremen;

— Zwischenahner Meer.

Stade — Häfen, Anleger, Lade- und Löschstellenam niedersächsischen Ufer der Elbe von der Landesgrenze Hamburg/Niedersachsen bis Cuxhaven, soweit nicht die Zuständig-keit der WSP Hamburg gemäß Abkommen gegeben ist;

— Schifffahrtsweg Elbe-Weser von der Schiff-dorfer Schleuse (einschließlich) auf der Geeste bis zur Elbe einschließlich Hafen Otterndorf;

— Oste vom Oberlauf Stauwehr, einschließ-lich Hafen Bremervörde bis zur Elbe,einschließlich alter Hafen Neuhaus und dessen Zufahrt;

— Medem, von Ihlienworth bis SchleuseOtterndorf (einschließlich);

— Freiburger Hafenpriel von der Deichschleu-se, einschließlich Nebenarme, bis zur Elbe;

— Wischhafener Süderelbe einschließlich Umschlagsstelle Firma Meyer und deren Zufahrt;

— Ruthenstrom;— Bützflether Süderelbe;— Schwinge von der Brücke B 73 in Stade,

einschließlich Burggraben bis zur Elbe;— Lühe vom Unterwasser der Au-Mühle

in Horneburg bis zur Elbe;— Este vom Unterwasser der Schleuse

in Buxtehude, einschließlich Verbindung bis alter Hafen, bis Landesgrenze Nieder-sachsen/Hamburg;

— Barnkruger Loch bis Hafen Barnkrug;— Gauensieker Schleusenfleth.

Nds. MBl. Nr. 21/2016

605

Anlage 13 b (Stand: 04/2016)

Abkommen und Vereinbarungenüber die Durchführung

wasserschutzpolizeilicher Maßnahmen

1. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und demLande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrt-polizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6./21. 4. 1955 (Nds.GVBl. Sb. I S. 112) mit Zusatzvereinbarung hierzu vom28. 1./19. 2. 1982 (Nds. GVBl. S. 153)

2. Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und derFreien Hansestadt Bremen über die Durchführung was-serschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und imKüstenmeer vom 28. 3. 2011 (Nds. MBl. S. 890)

3. Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nieder-sachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchfüh-rung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittel-landkanal und auf der Weser vom 21. 12. 2004/19. 1. 2005(Nds. MBl. 2005 S. 558, 631)

4. Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schles-wig-Holstein und Hamburg über die Wahrnehmung derwasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe(Unterelbeabkommen) vom 21. 12. 2012 (Nds. MBl. 2013S. 524)

5. Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bre-men, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vor-pommern, Niedersachsen und Schleswig- Holstein überdie wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf demKüstenmeer vom 5. 2./14. 5. 1998 (Nds. GVBl. 1999 S. 415)

6. Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen unddem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung derwasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den Stromgebie-ten von Weser, Fulda und Werra vom 7. 11./1. 12. 2012(Nds. MBl. 2013 S. 2)

7. Abkommen der Küstenländer über die Einrichtung undden Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle ihrer Wasser-schutzpolizeien (WSP-Leitstelle) vom 12. 4. 2007 (Nds.MBl. S. 403)

8. Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hanse-stadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errich-tung des Havariekommandos vom 23. 5./19. 6. 2002(VkBl. 2003 S. 31, BAnz. 2003 S. 1170, Nds. MBl. 2003S. 183)

9. Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Han-sestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpom-mern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über dieErrichtung eines Maritimen Sicherheitszentrums vom6. 9. 2005 (VkBl. 2008 S. 599, BAnz. 2008 Nr. 163 S. 3853)

10. Abkommen zwischen den Ländern Schleswig-Holsteinund Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasser-schutzpolizeilichen Aufgaben auf der Mittelelbe (Mittel-elbeabkommen) vom 21. 12. 2012 (Nds. MBl. 2013 S. 525)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

606

Ab

teilu

ng

1

Pers

on

al, R

ech

t u

nd

Lo

gis

tik

Ab

teilu

ng

5

Kri

min

alt

ech

nis

ch

es I

nsti

tut

(KT

I)

Ab

teilu

ng

4

Po

lizeilic

her

Sta

ats

sch

utz

Ab

teilu

ng

2

Ein

satz

-u

nd

Erm

ittl

un

gsu

nte

rstü

tzu

ng

Kri

min

alp

syc

ho

log

isc

he

Ein

sa

tz-

un

d

Erm

ittl

un

gs

un

ters

tütz

un

g

Ab

teil

un

gs

ro

De

ze

rna

t 1

1

Pe

rso

na

l / R

ec

ht

-P

ers

onale

ntw

icklu

ng, -p

lanung, -v

ollz

ug

-D

ienstr

echtlic

he M

nahm

en

-A

us-/

Fort

bild

ung

-Justizia

riat

De

ze

rna

t 1

2

hru

ng

s-

un

d E

ins

atz

mit

tel

-IT

Ein

satz

und L

ogis

tik

-IT

Technik

-IT

-Sic

herh

eit

-K

raft

fahrw

esen

-W

affen-/

Ein

satz

mitte

l/S

chie

ßtr

ain

ing

De

ze

rna

t 1

3

Ve

rwa

ltu

ng

-H

aushalt

-B

eschaff

ung u

nd L

ogis

tik

-W

irts

chaftsangele

genheiten

-S

chadensangele

genheiten

-H

aus-

und V

ers

org

ungsdie

nste

-Lie

genschaft

en

Ab

teil

un

gs

ro

De

ze

rna

t 2

1

La

ge

-u

nd

In

form

ati

on

sze

ntr

um

/

Ko

ord

inie

run

gs

ste

lle

Sp

ezia

lein

he

ite

n

(KO

ST

SE

)

-Lage-

und Info

rmationszentr

um

-K

oord

ination d

es E

insatz

es v

on S

pezia

lein

heiten (S

E)

-K

oord

ination A

us-/

Fort

bild

ung S

E

-K

oord

ination V

erh

andlu

ngsgru

ppen

-B

era

terg

ruppe

De

ze

rna

t 2

2

Fa

hn

du

ng

/Re

ch

tsh

ilfe

-S

erv

icecente

r F

ahndung

-F

ahndungsle

itste

lle

-Z

ielfahndung

-R

echts

hilfe

verk

ehr

-In

terp

ol/E

uro

pol/S

chengen

-A

b-

und Z

urü

ckschie

bungen a

uf dem

Luft

weg/

Cle

ari

ngste

lle

De

ze

rna

t 2

3

Op

era

tivte

ch

nik

/

Ko

mm

un

ika

tio

ns

üb

erw

ac

hu

ng

-Z

entr

ale

s E

insatz

managem

ent/Logis

tik (Z

EM

)

-Z

entr

als

telle

Kom

munik

ationsüberw

achung

-S

E O

pera

tivte

chnik

-T

echnis

che U

nte

rstü

tzungsgru

ppe

De

ze

rna

t 2

4

Ze

ntr

ale

op

era

tive

In

form

ati

on

sb

es

ch

aff

un

g

(ZO

I)-

Logis

tik V

E-/

VP

-Führu

ng/-

Ein

satz

-Z

entr

ale

s V

P-R

egis

ter

-N

oeB

/Ein

satz

/Koord

ination

-V

erd

eckte

Inte

rnete

rmittlungen

De

ze

rna

t 2

5

Ze

ug

en

sc

hu

tz/O

pe

rati

ve

r O

pfe

rsc

hu

tz-

Zeugenschutz

und O

pfe

rschutz

gem

.

Koopera

tionskonzept zw

ischen

Fachbera

tungsste

llen u

nd P

olizei

De

ze

rna

t 2

6

Mo

bil

es

Ein

sa

tzk

om

ma

nd

o (

ME

K I

)

De

ze

rna

t 2

7

Sp

ezia

lein

sa

tzk

om

ma

nd

o (

SE

K)

Ab

teilu

ng

3

An

aly

se

, P

räven

tio

n,

Erm

ittl

un

g

Ab

teil

un

gs

ro

De

ze

rna

t 3

1

All

ge

me

ine

An

ge

leg

en

he

ite

n d

er

An

aly

se

un

d

Erm

ittl

un

g

-Z

entr

als

telle

für

die

„P

olizeilic

he A

naly

se in

Ni e

ders

achsen (

PA

N)“

-F

achliche Z

entr

als

telle

SA

FIR

-F

achliche Z

entr

als

telle

PIA

V

-G

eogra

fisches Info

rmationssyste

m

-R

echts

tats

achensam

mels

telle

(R

eT

aS

aS

t)

-F

achlichkeit N

IVA

DIS

und I

NP

OL

-D

olm

ets

cherd

ate

i

De

ze

rna

t 3

2 -

Ze

ntr

als

tell

e G

ew

alt

, E

ige

ntu

m,

Pr ä

ve

nti

on

, J

ug

en

ds

ac

he

n-

Analy

se G

ew

altdelikte

-O

pfe

rschutz

–A

llgem

ein

e P

rävention

-O

pera

tive F

allanaly

se (O

FA

)/V

ICLA

S

-K

UR

S N

ieders

achsen

-E

lektr

onis

che A

ufe

nth

altsüberw

achung (E

)

-V

erm

isste

/unbekannte

Tote

-A

naly

se E

igentu

msdelikte

-T

echnis

che P

rävention/S

tädte

bau

-V

erh

altensori

entiert

e P

rävention

-Landesbeauft

ragte

(r) fü

r Jugendsachen/L

BfJ

De

ze

rna

t 3

3

Ze

ntr

als

tell

e R

au

sc

hg

iftk

rim

ina

litä

t-

Analy

se R

auschgiftk

rim

inalit

ät

-G

em

ein

sam

e E

rmittlungsgru

ppe R

auschgift (G

ER

)

De

ze

rna

t 3

4

Ze

ntr

als

tell

e F

ina

nze

rmit

tlu

ng

en

-A

naly

se F

inanzerm

ittlungen

-G

em

ein

sam

e C

leari

ngste

lle F

inanzerm

ittlungen (G

CF

)

-G

em

ein

sam

e F

inanzerm

ittlungsgru

ppe (G

FG

);

-Z

entr

ale

Erm

.-gru

ppe V

erm

ögensein

zie

hungen (Z

EG

V)

De

ze

rna

t 3

5

Ze

ntr

als

tell

e O

rga

nis

iert

e K

rim

ina

litä

t-

Analy

se O

K, F

äls

chungs-,

Waffenkrim

inalit

ät,

Spie

lwesen

-E

rmittlungen O

K u

nd B

andenkri

min

alit

ät

-G

em

ein

sam

e E

rmittlungsgru

ppe S

chle

usung (

GE

S)

-R

ockerk

rim

inalit

ät

De

ze

rna

t 3

6

Ze

ntr

als

tell

e W

irts

ch

aft

sk

rim

ina

litä

t-

Analy

se W

irts

chaft

s-,

Nukle

ar-

, U

mw

eltkri

min

alit

ät,

Betr

ug

-E

rmittlungen W

irts

chafts-,

Nukle

ar-

, U

mw

eltkrim

inalit

ät

De

ze

rna

t 3

7

Ze

ntr

als

tell

e K

orr

up

tio

n/In

tern

e E

rmit

tlu

ng

en

-A

naly

se K

orr

uption, C

leari

ngste

lle

-E

rmittlungen K

orr

uption, In

tern

e E

rmittlungen

De

ze

rna

t 3

8

Ze

ntr

als

tell

e Iu

K-K

rim

ina

litä

t (C

yb

erc

rim

e)

-A

naly

se IuK

-Kri

min

alit

ät, Info

thek

-E

rmittlungen IuK

-Kri

min

alit

ät

-A

nla

ssunabhängig

e R

echerc

he (

AU

R)

Prä

ve

nti

on

ss

tell

e P

oli

tis

ch

Mo

tivie

rte

Kri

min

ali

tät

Ab

teil

un

gs

ro

De

ze

rna

t 4

1

All

ge

me

ine

Sta

ats

sc

hu

tza

ng

ele

ge

nh

eit

en

/

Ko

ord

inie

run

g

-G

rundsatz

-Lage, G

efä

hrd

ungen

-T

echnik

, D

ate

nqualitä

tsm

anagem

ent, D

ate

npool

De

ze

rna

t 4

2

Ze

ntr

als

tell

e P

oli

tis

ch

mo

tivie

rte

Kri

min

ali

tät

„re

ch

ts/l

ink

s“

-A

naly

se P

MK

„re

chts

-E

rmittlungen P

MK

„re

chts

-A

naly

se P

MK

„links“

-E

rmittlungen P

MK

„links“

De

ze

rna

t 4

3

Ze

ntr

als

tell

e „

Po

liti

sc

h m

oti

vie

rte

Au

slä

nd

erk

rim

ina

litä

t/Is

lam

ism

us

“-

Analy

se P

MK

Auslä

nder/

Isla

mis

mus

-E

rmittlungen P

MK

Auslä

nder

/Isla

mis

mus

De

ze

rna

t 4

4

Pe

rso

ne

ns

ch

utz

(M

EK

VIII)

De

ze

rna

t 4

5

Mo

bil

es

Ein

sa

tzk

om

ma

nd

o (

ME

K IX

)

Prä

sid

en

tin

/Prä

sid

en

t d

es L

KA

Ab

teil

un

gs

ro

Ko

ord

inie

run

gs

ste

lle

Kri

min

alt

ec

hn

ik

(KO

ST

KT

)

-Z

entr

ale

r A

nspre

chpart

ner

KT

(Z

AK

)

-G

rundsatz

-Z

entr

ale

Erf

assungsste

lle (

ZE

ST

)

-D

NA

-Analy

sedate

i

-K

rim

inala

kte

n

-K

rim

inaltechnis

che E

insatz

gru

ppe (

KT

EG

)

mit B

randurs

achenkom

mis

sio

n u

nd E

nts

chärf

er

De

ze

rna

t 5

1

Bio

log

ie-

DN

A-A

naly

tik/M

ole

kula

rgenetik

-T

extil/B

iolo

gie

De

ze

rna

t 5

2

Ph

ys

ik-

Mate

riala

naly

tik

-W

erk

zeuge/Identifizie

rung v

. K

raft

fahrz

eugen

-S

chuhe/R

eifen/H

andschuhe

-W

affen

De

ze

rna

t 5

3

Ch

em

ie-

Bra

nd/U

mw

elt/E

lektr

o/a

llgem

ein

e C

hem

ie

-B

TM

/Gifts

toff

e/K

örp

erf

lüssig

keiten

-U

rkunden/M

aschin

enschri

ften/

Dru

ckerz

eugnis

se/H

andschri

ften

De

ze

rna

t 5

4

Da

kty

los

ko

pie

-Labor/

Sam

mlu

ng/R

egis

tratu

r

-S

pure

nausw

ert

ung, -v

erg

leic

he/A

FIS

/

Regio

nalg

ruppen

-G

esic

hts

erk

ennung

-P

olizeiz

eic

hner

De

ze

rna

t 5

5

Bil

dte

ch

nik

-P

rints

erv

ice/F

oto

gra

fie u

nd B

ildbearb

eitung

De

ze

rna

t 5

6

Fo

ren

sis

ch

e Iu

K/Z

en

tra

le D

V-G

rup

pe

-F

ore

nsis

che IuK

-Z

entr

ale

DV

-Gru

ppe (

ZD

VG

)

Qu

ali

täts

ma

na

ge

me

nt

Kri

min

olo

gis

ch

e

Fo

rsc

hu

ng

un

d

Sta

tis

tik

(K

FS

)

-K

rim

ino

log

isch

e

Fo

rsch

un

gsste

lle

(KF

ST

)

-P

oli

zeil

ich

e

Kri

min

als

tati

sti

k (P

KS

)B

eau

ftra

gte

Org

an

isati

on

Lan

deskri

min

ala

mt

Nie

ders

ach

sen

-S

trate

gie

/Gru

nd

satz

/Org

an

isati

on

/Ein

satz

-K

rim

inali

täts

bekäm

pfu

ng

-B

un

d-L

än

der-

Gre

mie

narb

eit

-C

on

tro

llin

g

-P

resse-

un

d Ö

ffen

tlic

hkeit

sarb

eit

-B

eau

ftra

gte

/r fü

r In

form

ati

on

ssic

herh

eit

, G

eh

eim

sch

utz

, D

ate

nsch

utz

beau

ftra

gte

/r

Viz

ep

räsid

en

tin

/Viz

ep

räsid

en

t d

es L

KA

Dezern

at

01

Sta

nd:

04/2

016

An

lage

14

Nds. MBl. Nr. 21/2016

607

Po

lize

iaka

de

mie

Nie

de

rsa

ch

se

n

Dir

ekto

r/-i

n d

er

Po

lizeia

kad

em

ie

Nie

ders

ach

sen

Dezern

at

01

Arb

eitssic

herh

eit,

Contr

olli

ng, E

valu

ation,

Gru

ndsatz

, O

rganis

ation,

Öff

entlic

hkeitsarb

eit,

Posts

telle

, S

trate

gie

Dezern

at

02

Inte

rnationale

Bezie

hungen

Pers

onalrat

Gle

ichste

llungs-

beauft

ragte

Jugend-

und

Auszubild

enden-

vert

retu

ng

Vert

rauenspers

on

Schw

erb

ehin

dert

er

Menschen

Ko

nfe

ren

z

(Org

an

)

Beir

at

(Gre

miu

m)

Stu

die

ren

den

-

vert

retu

ng

(Gre

miu

m)

Ab

teilu

ng

1(S

tudiu

m u

nd L

ehre

)K

oo

rdin

ieru

ng

sste

lle S

tudiu

m u

nd

Fo

rsch

un

g

Ko

ord

inie

rung

sste

lle F

ort

bild

un

g/ W

isse

nsm

an

ag

em

en

t

Po

lizeim

use

um

/ P

olizeig

eschic

hte

Stu

die

ngebie

t 1 (

SG

1)

Krim

inalw

issenschaften

Stu

die

ngebie

t 3 (

SG

3)

Rechts

wis

senschaften

Stu

die

ngebie

t 2 (

SG

2)

Ein

satz

-und V

erk

ehrs

lehre

,

Org

anis

ationsw

issenschaft

en

Stu

die

ngebie

t 4 (

SG

4)

Sozia

lwis

senschaft

en/

Führu

ng

Ab

teilu

ng

2(A

kadem

iebetr

ieb)

Stu

die

ngebie

t 5 (

SG

5)

Poliz

eitra

inin

g/ S

port

Dezern

at

21

Wirts

chaft

sverw

altung

Dezern

at

20

Nachw

uchsgew

innung

Dezern

at

23

Pers

onal/ P

rüfu

ngsw

esen

Dezern

at

22

Recht

Dezern

at

24

Bib

lioth

eken/M

edie

n/T

echnolo

gie

/

E-L

earn

ing

An

lage

15

(Sta

nd

: 04

/20

16

)

Nds. MBl. Nr. 21/2016

608

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Öffentliches Auftragswesen;Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teile A, B, C — Ausgabe 2012;Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen —Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B);

Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)Ausgabe 2009

RdErl. d. MW v. 12. 5. 2016— 16-32573, -32574, -32575 —

— VORIS 72080 —

Bezug: RdErl. v. 3. 9. 2012 (Nds. MBl. S. 731)— VORIS 72080 —

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An dieDienststellen der LandesverwaltungRegion Hannover, Landkreise, Städte, Gemeinden, Samtgemeinden,Zweckverbändeund sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffent-lichen Rechtsnach § 98 GWB betroffenen juristischen Personen des Privatrechts

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 608

K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Verfahren zur Prüfung einer Umwandlungvon Dauergrünland hinsichtlich naturschutz-

und wasserrechtlicher Vorschriftenim Rahmen des § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG

Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 23. 2. 2016— 28-0122/05/02 —

— VORIS 28000 —

1. Gegenstand

Dieser Gem. RdErl. regelt das Verfahren zur Prüfung derZulässigkeit einer Umwandlung von Dauergrünland hinsicht-lich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften nach§ 16 Abs. 3 Satz 5 DirektZahlDurchfG durch die untere Natur-schutzbehörde (UNB) und die untere Wasserbehörde (UWB).

2. Grundsätze

Die UNB und die UWB prüfen auf Antrag der Besitzerinoder des Besitzers einer Dauergrünlandfläche, ob in fachrecht-lichen Gesetzen oder Verordnungen enthaltene Rechtsvor-schriften der Umwandlung des Dauergrünlandes entgegenste-hen. Wird festgestellt, dass der Umwandlung keine Rechtsvor-schriften des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts i. S.von § 16 Abs. 3 Satz 5 DirektZahlDurchfG entgegenstehen, istdie Bescheinigung zu erteilen. Andernfalls ist die Erteilungder Bescheinigung abzulehnen.

3. Antragstellung

Ein Antrag nach Nummer 2 muss folgende Angaben enthal-ten:

— Name und Anschrift der antragstellenden Person,

— Betriebsnummer aus dem Direktzahlungen-Verfahren,

— Bezeichnung der betreffenden Fläche mit Gemarkung,Flurstücksnummer, Flächenidentifikator (FLIK) sowie eineKartendarstellung,

— die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümersder Fläche, sofern diese Person nicht den Antrag stellt und

— soweit im Einzelfall erforderlich, Aussagen zu Maßnahmender antragstellenden Person, die zur Beachtung relevanter

Rechtsvorschriften bei der Umwandlung ergriffen werden(z. B. Aussparung von Gewässerrandstreifen).

Die UNB oder die UWB kann weitere Angaben verlangen,sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.

4. Relevante Vorschriften des Naturschutzrechts

Entgegenstehende Vorschriften des Naturschutzrechts kön-nen sich insbesondere aus

— den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zur landwirt-schaftlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG,

— Vorschriften zum Allgemeinen Schutz von Natur undLandschaft gemäß den §§ 13 ff. BNatSchG,

— Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen zum Schutz be-stimmter Teile von Natur und Landschaft, einschließlich

— des gesetzlichen Schutzes von Biotopen gemäß § 30BNatSchG und § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG sowie vonWallhecken, Ödland und naturnahen Flächen gemäߧ 22 Abs. 3 und 4 NAGBNatSchG sowie

— des Verschlechterungs- und Störungsverbots, das fürVogelschutzgebiete

— bis zum Regimewechsel*) gemäß Artikel 4 Abs. 4Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über dieErhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EUNr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EUdes Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),und

— nach einem Regimewechsel, wenn nicht zugleich§ 32 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG befolgt worden ist, ge-mäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des

Nds. MBl. Nr. 21/2016

609

Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichenLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflan-zen (ABl. EU Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durchRichtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013(ABl. EU Nr. L 158 S. 193),

gilt,

— dem Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen gemäß § 44i. V. m. § 5 Abs. 2 BNatSchG,

— Regelungen in fachplanerischen Entscheidungen, anderenZulassungen oder Bebauungsplänen, die die Grünlandflä-che zur Ausgleichs- oder Ersatzfläche oder als Fläche fürKohärenzsicherungsmaßnahmen bestimmen,

ergeben.

5. Relevante Vorschriften des Wasserrechts

Entgegenstehende Vorschriften des Wasserrechts könnensich insbesondere aus

— Verordnungen über Wasserschutzgebiete oder Heilquellen-schutzgebiete,

— der SchuVO,

— Bestimmungen zum Schutz von Überschwemmungsgebie-ten, die gemäß § 76 Abs. 2 WHG, § 115 Abs. 2 NWG festge-setzt oder gemäß § 76 Abs. 3 WHG, § 115 Abs. 5 NWG inKartenform dargestellt und vorläufig gesichert wurden,

— dem Schutz von Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 4Nr. 1 WHG

ergeben.

6. Abgrenzung des Prüfungsumfangs

Das Bestehen von freiwilligen Vereinbarungen mit einerSchutzwirkung für Dauergrünland ist nicht im Verfahrennach diesem Gem. RdErl. zu prüfen. Hierzu hat die antragstel-lende Person eine Erklärung direkt gegenüber der LWK abzu-geben.

7. Entscheidung

Eine ablehnende Entscheidung ist gegenüber der antragstel-lenden Person schriftlich zu begründen.

Soweit eine Behörde gleichzeitig untere Naturschutzbehör-de und untere Wasserbehörde ist, sollen die beiden Prüfergeb-nisse zusammen gegenüber der antragstellenden Person be-kannt gegeben werden.

8. Mitteilung an die LWK

Nach Abschluss der Prüfung ist die LWK zu informieren,sofern

— die Erteilung der Bescheinigung abgelehnt wurde oder

— die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht, in einem FFH-Gebiet belegen ist (vgl. § 15 Abs. 1 DirektZahlDurchfG).

9. Verhältnis zu anderen Verfahren

Soweit im Zusammenhang mit der geplanten Umwandlungvon Dauergrünland Ausnahme- oder Befreiungsanträge nachdem Fachrecht gestellt werden, ist hierzu eine separate Ent-scheidung durch die jeweils zuständige Fachbehörde zu tref-fen. Dies gilt auch für Entscheidungen zur Umsetzung von § 5Abs. 2 Nr. 5 und den §§ 13 ff. BNatSchG sowie von Regelun-gen in fachplanerischen Entscheidungen, anderen Zulassun-gen oder Bebauungsplänen, die die Grünlandfläche zur Aus-gleichs- oder Ersatzfläche oder als Fläche für Kohärenzsiche-rungsmaßnahmen bestimmen.

*) Zu den Voraussetzungen für einen Regimewechsel nach Artikel 7der Richtlinie 92/43/EWG siehe BVerwG, Beschluss vom 22. 6.2015 — 4 B 59.14 — Rdnr. 19 m. w. N.: „Für den Wechsel desSchutzregimes von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtliniereicht es aus, dass das Vogelschutzgebiet räumlich bestimmt ist undder Schutzzweck benannt wird ... Ob eine Schutzgebietsauswei-sung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1und 2 V-RL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an die zu treffendenSchutzmaßnahmen erfüllt, ist unerheblich ...“ (http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/220615B4B59.14.0.pdf).

Diese separate Entscheidung kann u. U. dazu führen, dass eineBescheinigung i. S. der Nummer 2 erteilt werden kann. Liegtdie Dauergrünlandfläche in einem Europäischen Vogelschutz-gebiet und ist im Einzelfall neben dem Regimewechsel nichtzugleich § 32 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG befolgt worden, ist für dieEntscheidungen nach § 26 NAGBNatSchG anstelle der LWKebenfalls die UNB zuständig (§ 32 Abs. 2 NAGBNatSchG).

10. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 23. 2. 2016 in Kraft und mit Ab-lauf des 31. 12. 2021 außer Kraft.

An dieunteren Naturschutzbehördenunteren WasserbehördenNationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“Nationalparkverwaltung „Harz“Biosphärenreservatsverwaltung „Niedersächsische Elbtalaue“Nachrichtlich:An dieLandwirtschaftskammer NiedersachsenArbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersach-sens

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 608

Abbau von Bodenschätzen

RdErl. d. MU v. 11. 5. 2016 — 54-22442/1/1 —

— VORIS 28100 —

— Im Einvernehmen mit dem MS —

Bezug: RdErl. v. 3. 1. 2011 (Nds. MBl. S. 41)— VORIS 28100 —

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 11. 5. 2016 wiefolgt geändert:

In Nummer 2 wird das Datum „31. 12. 2016“ durch das Da-tum „31. 12. 2018“ ersetzt.

Andie Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigenStädteden Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenund Naturschutzdie Nationalparkverwaltung „Harz“die Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“die Biosphärenreservatsverwaltung „Niedersächsische Elbtalaue“die unteren Naturschutzbehördendie BauaufsichtsbehördenNachrichtlich:Andas Landesamt für Bergbau, Energie und Geologiedie Dienststellen der Gewerbeaufsichtsverwaltungdie übrigen Gemeindendie in Niedersachsen anerkannten landesweit tätigen Naturschutzver-einigungen

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 609

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungenzur Förderung der Fließgewässerentwicklung

(RL Fließgewässerentwicklung — FGE)

RdErl. d. MU v. 17. 5. 2016— Ref24-62629/050-0002 —

— VORIS 28200 —

Bezug: RdErl. v. 3. 7. 2012 (Nds. MBl. S. 636), geändert durchRdErl. v. 19. 12. 2014 (Nds. MBl. 2015 S. 6)— VORIS 28200 —

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt, ggf. unter finanziellerBeteiligung der EU, nach Maßgabe dieser Richtlinie und derVV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verord-nung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und

Nds. MBl. Nr. 21/2016

610

des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichenEntwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfondsfür die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — ABl. EUNr. L 347 S. 487 —, zuletzt geändert durch die Delegierte Ver-ordnung (EU) 2016/142 vom 2. 12. 2015 (ABl. EU Nr. L 28 S. 8)— im Folgenden: ELER-Verordnung —, Zuwendungen fürVorhaben der Fließgewässerentwicklung i. S. der Richtlinie2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maß-nahmen im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EU Nr. L 327 S. 1),zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommissionvom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32) — EG-Wasserrah-menrichtlinie (im Folgenden: EG-WRRL).

Zweck der Zuwendungen ist die landesweite Förderung derWiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik,Struktur und Funktionsfähigkeit von Fließgewässerlandschaf-ten durch geeignete Vorhaben i. S. des NiedersächsischenFließgewässerprogramms und der EG-WRRL, um so die nach-haltige Entwicklung des ländlichen Raums zu stärken und dasnatürliche Erbe zu erhalten. Vorhaben an Gewässern und ih-ren Auen, die auch anderen fachlichen Zielen wie Hochwas-serschutz oder Naturschutz dienen, oder die in Kombinationmit anderweitigen Vorhaben zu solchen Zwecken durchge-führt werden, sind ausdrücklich erwünscht.

Besonderer Zweck der Zuwendungen für Vorhaben an klei-nen und mittleren Fließgewässern (sog. kleine Vorhaben) istdie Ergänzung von überregional konzipierten Vorhaben zurWiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik,Struktur und Funktionsfähigkeit der niedersächsischen Ge-wässerlandschaft auf lokaler Ebene, um dadurch zur landes-weiten Umsetzung der EG-WRRL i. S. der Zielerreichung desguten ökologischen Zustands oder Potenzials beizutragen.

1.2 Die Förderung von Vorhaben erfolgt innerhalb der Ge-bietskulisse Fließgewässerentwicklung. Hierzu zählen dasEG-WRRL-Gewässernetz Niedersachsen sowie diesbezüglichrelevante unmittelbar einmündende Nebengewässer. Im Falleiner Beteiligung des ELER bezieht sich die Gebietskulisse nurauf das ländliche Gebiet i. S. des Programms zur Förderungder Entwicklung des ländlichen Raums in Niedersachsen undBremen 2014—2020 (PFEIL).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieserRichtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesge-biet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie„Übergangsregion“ (ÜR), bestehend aus den Landkreisen Celle,Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüne-burg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Ver-den, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehendeProgrammgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelteRegion“ (SER).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zu-wendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständigeBewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rah-men der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden insbesondere die in Nummer 2.2 ge-nannten Vorhaben, soweit sie i. S. des Zuwendungszweckes— auch im Hinblick auf die Qualitätskomponenten nach derEG-WRRL — der Verbesserung der Gewässerqualität dienen,sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten.

2.2 Im Einzelnen werden folgende Vorhaben gefördert:

2.2.1 naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs-und Talauenbereich,

2.2.2 Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewäs-serrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zurSchaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung desWasserhaushaltes, zur Schaffung von auentypischenElementen und zur Verminderung von Stoffeinträgen,

2.2.3 Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamerBarrieren,

2.2.4 sonstige erforderlichen Ausgaben, die im sachlichen Zu-sammenhang mit den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 ge-nannten Vorhaben stehen, wie

a) Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenunter-suchungen, Genehmigungs- und Ausführungspla-nungen),

b) Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funk-tionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Da-tenerhebungen, Beweissicherungen),

c) Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs-oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen, Eigen-tümer, Inhaberinnen und Inhaber von bestehendenRechten,

d) Vorhaben zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbil-dung, soweit sie der Umsetzung des Fließgewässer-programms und der EG-WRRL dienen.

2.3 Zuwendungsfähig nach den Nummern 2.1 und 2.2 sindauch kleinräumig konzipierte Projekte, die die Zielerreichungder EG-WRRL unter lokalen bzw. regionalen Gesichtspunktenunterstützen und eigenständige, in sich abgeschlossene, Vor-haben darstellen (kleine Vorhaben).

2.4 Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen eine rechtli-che Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kom-pensationsmaßnahmen).

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

— Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichenRechts,

— nicht gewerblich tätige juristische Personen, die wasser-wirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevanteAufgaben wahrnehmen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umwelt-schutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sindzu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhal-tigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischerZiele, entsprechend den Vorgaben gemäß § 82 „Maßnahmen-programm“ und § 83 „Bewirtschaftungsplan“ WHG, zu beach-ten.

4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischenQualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemi-schen Zustands nach der EG-WRRL dienen.

4.3 Für Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommu-nen in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichenRechts ist die Gewährung einer Zuwendung für Vorhabennach Nummer 2.3 ausgeschlossen.

4.4 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss inForm einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Zuwendung und Eigenanteil

Die Zuwendung beträgt bei einer Förderung aus

— Landesmitteln bis zu 90 % bei einem Eigenanteil von min-destens 10 %,

— ELER- und Landesmitteln 90 % bei einem Eigenanteil von10 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der Umsatz-steuer, sofern die Umsatzsteuer nicht im Rahmen einer Vor-steuerabzugsberechtigung aufgrund des geltenden Rechtsrückerstattet wird (Artikel 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung[EU] Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen überden Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Euro-päischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den EuropäischenLandwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichenRaums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds so-wie mit allgemeinen Bestimmungen über den EuropäischenFonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozial-fonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-

Nds. MBl. Nr. 21/2016

611

und Fischereifonds [ABl. EU Nr. L 347 S. 320], geändert durchVerordnung [EU] 2015/1839 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 14. 10. 2015 [ABl. Nr. L 270 S. 1]).

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer undwirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, umden Zweck des Vorhabens zu erreichen.

5.2.2 ELER-Anteil

Bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln gefördert werden, be-trägt die Höhe des ELER-Anteils in der Übergangsregion 63 %und in der stärker entwickelten Region 53 % der zuwendungs-fähigen Ausgaben. Bei Ermittlung des ELER-Anteils sind aus-schließlich die öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfä-higen Ausgaben anzusetzen (nationale, regionale oder lokaleund gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oderEinrichtungen des öffentlichen Rechts; hierzu gehören Mittelvon Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z. B. Ver-bänden und Stiftungen, soweit diese der öffentlichen Aufsichtunterstehen).

5.2.3 Förderung kleiner Vorhaben

Kleine Vorhaben nach Nummer 2.3 sind bis zu einer Höhevon 15 000 EUR zuwendungsfähig. Die Förderung erfolgt aus-schließlich aus Landesmitteln ohne die Einbeziehung vonMitteln aus der ELER-Verordnung oder sonstiger europäischerFinanzmittel.

5.3 Erwerb von Grundstücken

Bei einer Förderung des Erwerbs von Grundstücken mitELER-Mitteln sind die Regeln des Artikels 69 Abs. 3 Buchst. bder Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten. Grunder-werb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist bei einer För-derung mit ELER-Mitteln nicht zulässig.

5.4 Drittmittel

Für den Fall, dass Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtli-chen Quellen in die Finanzierung eingebracht werden, ist derELER-Anteil der Förderung nach Nummer 5.2.2 ausschließ-lich auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben zu beziehen. Fi-nanzielle Beteiligungen Dritter, auch in Form von Finanz-mitteln aus Ersatzgeldzahlungen, können den Eigenanteil derZuwendungsempfänger ergänzen oder ersetzen. Sofern hier-bei eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorhaben nachanderen Vorschriften zu beachten ist, z. B. solche zur Kom-pensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist für die-se gemäß Nummer 2.4 eine Förderung ausgeschlossen und esist daher eine klare Abgrenzung von den Vorhaben vorzuneh-men, für die die Zuwendung beantragt wird.

5.5 Vollfinanzierung

Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen wer-den als Vollfinanzierung durchgeführt.

5.6 Sachleistungen

Sachleistungen der Zuwendungsempfänger (dazu zählenKosten für eigene Geräte, eigenes Personal, eigenes Materialo. Ä.), für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Be-lege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können jeweils bis zurHöhe von 80 % der entsprechenden Ausgaben, die bei Fremd-vergabe an ein Unternehmen anfallen würden, in Ansatz ge-bracht werden. Zu den in Satz 1 genannten Sachleistungensind nur solche Leistungen zu zählen, die unmittelbar derDurchführung des geförderten Projekts zuzurechnen sind,nicht jedoch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwen-dungsverfahren.

Mit Ausnahme der kleinen Vorhaben nach Nummer 2.3können die Sachleistungen den Eigenanteil nach Nummer 5.2.1ergänzen oder ersetzen.

Bei einer Förderung ausschließlich aus Landesmitteln, alsoohne Beteiligung des ELER, dürfen bis zu 50 % der zuwen-dungsfähigen Ausgaben in Form von Sachleistungen erbrachtwerden. Bei der Anrechnung von Sachleistungen ist mindes-tens die Hälfte der diesbezüglichen Kosten als Eigenanteil ein-zubringen. Die Regelung zur Mindesthöhe des Eigenanteils(Nummer 5.2.1) ist dabei in jedem Fall zu beachten. Der übrigeTeil der anerkannten Sachleistungen wird als Zuwendung ge-währt. Soweit sich der Eigenanteil über die 10 % aus der Min-

destregelung erhöht, verringert sich der Zuschuss aus öffent-lichen Mitteln entsprechend.

Bei einer Förderung unter Beteiligung des ELER sind Sach-leistungen, die den Wert des Eigenanteils übersteigen, nichtförderfähig.

Sachleistungen im Rahmen der Förderung von kleinen Vor-haben nach Nummer 2.3 sind nicht zuwendungsfähig undkönnen insofern auch den Eigenanteil nicht ersetzen oder er-gänzen. Bleibt die Zuwendung hierbei jedoch infolge der vomZuwendungsempfänger erbrachten Sachleistungen auf die Fi-nanzierung von Materialausgaben beschränkt, können dieseMaterialausgaben als Vollfinanzierung gefördert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Abzüge bei der Förderung mit ELER-Mitteln

Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Ab-zügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berech-nung der Sanktionen finden bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln finanziert werden, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsys-tem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 S. 549),geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 (ABl. EUNr. L 347 S. 865), sowie das dazu ergangene Folgerecht An-wendung. Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zuderen Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienst-anweisungen der EU-Zahlstelle.

6.2 Hinweis auf Landes- und ELER-Förderung

Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zu-wendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Nie-dersachsen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unterVerwendung eines entsprechenden Logos hinzuweisen (An-hang III der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 808/2014 derKommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsvorschriftenzur Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla-ments und des Rates über die Förderung der ländlichen Ent-wicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds fürdie Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] [ABl. EU Nr.L 227 S.18], geändert durch Durchführungsverordnung [EU]2016/669 der Kommission vom 28. 4. 2016 [ABl. EU Nr. L 115S. 33]).

6.3 Zweckbindungsfristen

Die geförderten

— Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen in-nerhalb eines Zeitraumes von mindestens 25 Jahren,

— technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müs-sen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 10 Jahren

dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; in-nerhalb dieser Fristen dürfen sie weder veräußert nochzweckwidrig verwendet werden.

Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen jeweils mit dem1. Januar des auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgen-den Jahres.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zu-wendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-wendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder denWiderruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderungder gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie oder —soweit Mittel nach der ELER-Verordnung in Anspruch ge-nommen werden — in dem unmittelbar geltenden Unions-recht getroffen oder in den Dienstanweisungen der EU-Zahlstelle in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wor-den sind.

Im Fall der Förderung kleiner Vorhaben nach Nummer 2.3wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. DieseAusnahme gilt nicht in Verbindung mit Grunderwerb.

Nds. MBl. Nr. 21/2016

612

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Der NLWKN nimmtin einer anderen Organisationseinheit auch die Aufgaben derfachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr.

7.3 Antrag auf Zuwendung

Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des amtlichenVordrucks an den NLWKN zu richten. Informationen undamtliche Vordrucke sind im Internet unter http://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/foerderprogramme/ erhält-lich. Dem Antrag auf Zuwendung muss u. a. eine Erläuterungdes Vorhabens beigefügt sein, die Angaben enthält über denZustand der Umwelt bei Antragstellung und eine Abschät-zung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartendenAuswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutz-fachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange.

7.4 Untersuchungen

Soweit dies für die ordnungsgemäße Antragstellung nachNummer 7.3 erforderlich ist, sind Gutachten, vergleichendeUntersuchungen über die angestrebten Auswirkungen sowieBewirtschaftungspläne o. Ä. ergänzend heranzuziehen.

7.5 Mittelzuweisung bei Trägerschaft des Landes

Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt die Mittelzu-weisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle imRahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden da-bei entsprechend angewendet.

7.6 Ergänzende Anweisungen bei aus ELER-Mitteln mitfinan-zierten Vorhaben

7.6.1 Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt nachdifferenzierten Projektauswahlkriterien, die sich aus der An-lage ergeben.

7.6.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eherausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vonden Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlen-mäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde ge-prüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Auszahlung derFördermittel an die Zuwendungsempfänger sowie die Abrech-nung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle.

7.6.3 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob die nach Maß-gabe des Unionsrechts zusätzlichen Voraussetzungen für eineAuszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen er-füllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzu-fertigen.

7.6.4 Nach Titel VII der ELER-Verordnung werden die För-dermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet. Die Zuwen-dungsempfänger sind zu verpflichten, entsprechend einerAnforderung alle erforderlichen Informationen zu übermit-teln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms,insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierterZiele und Prioritäten, ermöglichen (Artikel 71 der ELER-Ver-ordnung).

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 25. 5 .2016 in Kraft und mit Ablaufdes 31. 12. 2023 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablaufdes 24. 5. 2016 außer Kraft.

An dieDienststellen der Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung inNiedersachsenGebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen RechtsTräger von Vorhaben der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 609

Nds. MBl. Nr. 21/2016

613

Anlage

ELER-Förderperiode 2014—2020 (PFEIL),Maßnahme Code 7.6*), Artikel 20 Abs. 1 Buchst. f

der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Anlage zu Nummer 4.2 der RL Fließgewässerentwicklung — FGE

— Auswahlkriterien —

Antragstellerin/Antragsteller:

Bezeichnung des Vorhabens:

Eingangsnummer/Listennummer:

Bezeichnung des Wasserkörpers:

Wasserkörper-Nr.:

Das o. g. Vorhaben wird in folgenden Fördersektor eingeordnet:(bitte ankreuzen)

a) Schwerpunktgewässer

b) Durchgängigkeit von überregionalen Fischwanderwegen/Umsetzung an landeseigenen Anlagen

c) Sonstige Vorhaben

Die Reihung der Vorhaben bzw. Anträge erfolgt innerhalb der einzelnen Fördersektoren.Eine sektorenübergreifende Einbeziehung einzelner Kriterien erfolgt nicht. Diesbezüglich ggf. vorliegende Belangekönnen unter ,,Integrierte Gesamtbewertung“ berücksichtigt werden.

Fördersektora) Schwerpunktgewässer

1. Fachliche Bedeutung des Wasserkörpers (WK) Punktwert erreichte Punkte

a) Lage des WK innerhalb der Kulisse Schwerpunktgewässervgl. hierzu:Gewässerallianz Niedersachsenhttp://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/flussgebietsmanagement_egwrrl/oberflaechengewaesser/ergaenzende_massnahmen/gewaesserallianz-niedersachsen-132369.html

Schwerpunktgewässer innerhalb von Kooperationen zur Gewässerallianz 8

Schwerpunktgewässer außerhalb von Kooperationen zur Gewässerallianz 4

Sonstige Prioritätsgewässer in Kooperationen zur Gewässerallianz 2

Nicht priorisierte Gewässer mit unmittelbarer Bedeutung für Schwerpunktgewässer 1

b) Zustand bzw. Priorisierung des WK nach Leitfaden A (NLWKN in der jeweils aktuellen Fassung)vgl. hierzu:Maßnahmenplanung an Fließgewässernhttp://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=32516&article_id=44019&_psmand=26

Zustand/Potenzial gut (alle Prioritätsstufen) oder mäßig in Prioritätsstufen 1 bis 3 4

Zustand/Potenzial mäßig in Prioritätsstufe 4 2

Sonstige Einstufung 0

c) Gewässerentwicklungsplanung/regionales Maßnahmenkonzept

Vorhaben ist Bestandteil eines bestehenden Gewässerentwicklungsplans (GEPL)/regionalen Maßnahmenkonzepts

2

Vorhaben ist Bestandteil eines GEPL/regionalen Maßnahmenkonzepts (in Bearbeitung) 1

Ein GEPL/Konzept liegt nicht vor 0

Nds. MBl. Nr. 21/2016

614

2. Fachliche Bedeutung der Einzelmaßnahme Punktwert erreichte Punkte

a) Fachliche Bedeutung des MaßnahmestandortsFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung. Kriterien: z. B. Lage im Gewässerlauf, signifikante Störstelle

sehr hoch 6

hoch 4

mittel 2

gering 1

b) Fachliche Bewertung der Maßnahmen-EffektivitätFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung. Kriterien: z. B. Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung nach EG-WRRL

sehr hoch 8

hoch 6

mittel 4

gering 2

c) Bewertung der wirtschaftlichen Maßnahmen-EffizienzFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Kosten-Nutzen-Relation in Verbindung m. d. Effektivität nach 2 b)

sehr hoch/hoch 2

mittel/gering 1

d) Zeitliche Dringlichkeit des VorhabensFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Durchführung sonstiger Verfahren (Flurbereinigung, Straßenbau o. Ä.)

hoch 4

mittel 2

gering 1

3. Zusätzliche Kriterien Punktwert erreichte Punkte

a) Fortsetzung einer Serie mit anderen FGE-Maßnahmen

trifft zu 4

trifft nicht zu 0

b) Synergieeffekte mit anderen Maßnahmen, z. B. Seenentwicklung, Hochwasserschutz,Naturschutz, ErholungFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: Anzahl oder Bedeutung der Effekte, die durch die Synergien erzielt werden können

sehr hoch 6

hoch 4

mittel 2

gering 1

kein Synergieeffekt vorhanden 0

c) Akzeptanzförderndes Vorhaben/besondere AkzeptanzFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Initialprojekt für weitere Maßnahmen

besondere Bedeutung der Maßnahmenakzeptanz ist gegeben 2

ohne besondere Bedeutung der Maßnahmenakzeptanz 0

d) Besonderes Landesinteresse/PilotvorhabenFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung. Kriterien: z. B. grenzüberschreitende Gewässer

sehr hoch 8

hoch 6

mittel 4

gering 2

e) Expertenurteil ,,Integrierte Gesamtbewertung“Vorhabenbezogene Gesamteinschätzung der Fachbehörde mit aussagefähiger Begründung

sehr hoch 8

hoch 6

mittel 4

gering 2

Gesamtpunktzahl aller KriterienMindestpunktzahl 25 Punkte

maximal erreicht

62 0

Nds. MBl. Nr. 21/2016

615

Fördersektorb) Durchgängigkeit von überregionalen Fischwanderwegen/Umsetzung an landeseigenen Anlagen

1. Fachliche Bedeutung des Wasserkörpers (WK) Punktwert erreichte Punkte

a) Bestandteil der Wanderrouten bzw. sonstigen Landesschwerpunkte

Wanderwege mit sehr großem Einzugsgebiet (w 5 000 qkm) 8

Wanderwege mit großem Einzugsgebiet (w 2 000 qkm) 6

Wanderwege mit mittlerem Einzugsgebiet (1 000 bis 2 000 qkm) 4

Wanderwege mit kleinem Einzugsgebiet (v 1 000 qkm) 2

alternativ:(Priorisierung ergibt sich aus der Zielvereinbarung mit dem NLWKN)

Landeseigene Maßnahme mit sehr hoher Priorität 8

Landeseigene Maßnahme mit hoher Priorität 6

Landeseigene Maßnahme mit mittlerer Priorität 4

Landeseigene Maßnahme mit geringer Priorität 2

b) Gewässerentwicklungsplanung/regionales Maßnahmenkonzept

Vorhaben ist Bestandteil eines bestehenden Gewässerentwicklungsplans/regionalen Maßnahmenkonzepts

2

Vorhaben ist Bestandteil eines GEPL/regionalen Maßnahmenkonzepts (in Bearbeitung) 1

Ein GEPL/Konzept liegt nicht vor 0

2. Fachliche Bedeutung der Einzelmaßnahme Punktwert erreichte Punkte

a) Fachliche Bedeutung des MaßnahmestandortsFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Lage im Gewässerlauf, signifikante Störstelle

sehr hoch 8

hoch 6

mittel 4

gering 1

b) Fachliche Bewertung der Maßnahmen-EffektivitätFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung nach EG-WRRL

sehr hoch 8

hoch 6

mittel 4

gering 2

c) Bewertung der wirtschaftlichen Maßnahmen-EffizienzFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Kosten-Nutzen-Relation in Verbindung m. d. Effektivität nach 2 b)

sehr hoch/hoch 2

mittel/gering 1

d) Zeitliche Dringlichkeit des VorhabensFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Durchführung sonstiger Verfahren (Flurbereinigung, Straßenbau o. Ä.)

sehr hoch 6

hoch 4

mittel 2

gering 1

3. Zusätzliche Kriterien Punktwert erreichte Punkte

a) Fortsetzung einer Serie mit anderen FGE-Maßnahmen

trifft zu 2

trifft nicht zu 0

Nds. MBl. Nr. 21/2016

616

b) Synergieeffekte mit anderen Maßnahmen, z. B. Seenentwicklung, Hochwasserschutz,Naturschutz, ErholungFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: Anzahl oder Bedeutung der Effekte, die durch die Synergien erzielt werden können

sehr hoch/hoch 2

mittel/gering 1

kein Synergieeffekt vorhanden 0

c) Besonderes Landesinteresse/PilotvorhabenFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. grenzüberschreitende Gewässer

sehr hoch 8

hoch 6

mittel 4

gering 2

d) Expertenurteil ,,Integrierte Gesamtbewertung“Vorhabenbezogene Gesamteinschätzung der Fachbehörde mit aussagefähiger Begründung

sehr hoch 8

hoch 6

mittel 4

gering 2

Gesamtpunktzahl aller KriterienMindestpunktzahl 20 Punkte

maximal erreicht

54 0

Fördersektorc) Sonstige Vorhaben

1. Fachliche Bedeutung des Wasserkörpers Punktwert erreichte Punkte

a) Bestandteil regionaler Schwerpunktsetzung im Bearbeitungsgebiet/der Gebietskooperation

Vorhaben ist Bestandteil einer regionalen Schwerpunktsetzung 4

Vorhaben ist nicht Bestandteil einer regionalen Schwerpunktsetzung 0

b) Prioritätsgewässer nach Leitfaden A (NLWKN in der jeweils aktuellen Fassung)vgl. hierzu:Maßnahmenplanung an Fließgewässernhttp://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=32516&article_id=44019&_psmand=26

Prioritätsgewässer Stufe 1 6

Prioritätsgewässer Stufe 2 5

Prioritätsgewässer Stufe 3 4

Prioritätsgewässer Stufe 4 3

Prioritätsgewässer Stufe 5 2

Prioritätsgewässer Stufe 6 1

Wasserkörper ohne Priorität 0

c) Gewässerentwicklungsplanung/regionales Maßnahmenkonzept

Vorhaben ist Bestandteil eines bestehenden Gewässerentwicklungsplans/regionalen Maßnahmenkonzepts

4

Vorhaben ist Bestandteil eines GEPL/regionalen Maßnahmenkonzepts (in Bearbeitung) 2

Ein GEPL/Konzept liegt nicht vor 0

2. Fachliche Bedeutung der Einzelmaßnahme Punktwert erreichte Punkte

a) Fachliche Bedeutung des MaßnahmestandortsFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Lage im Gewässerlauf, signifikante Störstelle

sehr hoch 6

hoch 4

mittel 2

gering 1

b) Lage in Schutzgebieten

Vorhaben innerhalb eines Schutzgebiets mit europäischer Bedeutung 4

Vorhaben innerhalb eines festgesetzten Naturschutzgebiets ohne europäische Bedeutung 2

Vorhaben außerhalb eines festgesetzten Naturschutzgebiets 0

Nds. MBl. Nr. 21/2016

617

*) Code 7.6: ,,Studien und Investitionen für Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern,ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert einschließlich der damit verbundenen sozioökonomischen Aspekte und Vorhabeder Umweltbildung“.

c) Fachliche Bewertung der Maßnahmen-EffektivitätFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung nach EG-WRRL

sehr hoch 4

hoch 3

mittel 2

gering 1

d) Bewertung der wirtschaftlichen Maßnahmen-EffizienzFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Kosten-Nutzen-Relation in Verbindung m. d. Effektivität nach 2 b)

sehr hoch 4

hoch 3

mittel 2

gering 1

e) Zeitliche Dringlichkeit des VorhabensFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Durchführung sonstiger Verfahren (Flurbereinigung, Straßenbau o. Ä.)

hoch 4

mittel 2

gering 1

3. Zusätzliche Kriterien Punktwert erreichte Punkte

a) Fortsetzung einer Serie mit anderen FGE-Maßnahmen

trifft zu 4

trifft nicht zu 0

b) Synergieeffekte mit anderen Maßnahmen, z. B. Seenentwicklung, Hochwasserschutz,Naturschutz, ErholungFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: Anzahl oder Bedeutung der Effekte, die durch die Synergien erzielt werden können

sehr hoch 6

hoch 4

mittel 2

gering 1

kein Synergieeffekt vorhanden 0

c) Akzeptanzförderndes Vorhaben/besondere AkzeptanzFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. Initialprojekt für weitere Maßnahmen

besondere Bedeutung der Maßnahmenakzeptanz ist gegeben 2

ohne besondere Bedeutung der Maßnahmenakzeptanz 0

d) Besonderes Landesinteresse/PilotvorhabenFachliche Einschätzung der Fachbehörde mit kurzer Begründung.Kriterien: z. B. grenzüberschreitende Gewässer

sehr hoch 8

hoch 4

mittel 2

gering 0

e) Expertenurteil ,,Integrierte Gesamtbewertung“Vorhabenbezogene Gesamteinschätzung der Fachbehörde mit aussagefähiger Begründung

sehr hoch 8

hoch 6

mittel 4

gering 2

Gesamtpunktzahl aller KriterienMindestpunktzahl 25 Punkte

maximal erreicht

64 0

Nds. MBl. Nr. 21/2016

618

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Feststellung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU(Wintershall Holding GmbH, Barnstorf)

Bek. d. LBEG v. 3. 5. 2016— L1.4/L67007/03-08-02/2016-0006 —

Die Firma Wintershall Holding GmbH, Rechterner Straße 2,49406 Barnstorf, beabsichtigt die Durchführung von drei Tief-bohrungen auf dem Gebiet der Gemeinde Drentwede im Land-kreis Diepholz. Zwei Tiefbohrungen sollen der Förderung vonErdöl dienen, eine Tiefbohrung wird für die Injektion von La-gerstättenwasser zum Druckerhalt in der Lagerstätte genutzt.In den Tiefbohrungen sollen keine Fracarbeiten durchgeführtwerden.

Entsprechend Artikel 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 2Buchst. d der Richtlinie 2011/92/EU, geändert durch Richt-linie 2014/52/EU, und der Entscheidung des EuropäischenGerichtshofs C-531/13 ist durch eine Einzelfalluntersuchungzu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Diese nach den Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie 2011/92/EU vorgenommene Einzelfalluntersuchung hat ergeben, dasseine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhabennicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit nach Artikel 4 Abs. 4 derRichtlinie 2011/92/EU öffentlich bekannt gemacht.

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 618

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Feststellung gemäß § 3 a UVPG;Erhöhung und Verstärkung

der Hochwasserschutzwand Wussegel,Landkreis Lüchow-Dannenberg

Bek. d. NLWKN v. 10. 5. 2016— GB VI L 62025-205-002 —

Der Dannenberger Deich- und Wasserverband plant die Er-höhung und Verstärkung der rd. 200 m langen Hochwasser-schutzwand in Wussegel sowie den Bau eines dazugehörigenDeichverteidigungsweges. Aufgrund der extremen Hochwäs-ser der Elbe in den letzten Jahren wurden für die Hochwasser-schutzwand die heute erforderlichen Abmessungen und Be-standteile der Hochwasserschutzwand nach § 4 NDG ermit-telt. Danach entspricht die bestehende Wand nicht mehr denAnforderungen an einen überregionalen Hochwasserschutz.

Für das beantragte Vorhaben ist gemäß § 3 c UVPG i. d. F.vom 24. 2. 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2490), i. V. m. Num-mer 13.13 der Anlage 1 UVPG anhand einer allgemeinen Vor-prüfung des Einzelfalles festzustellen, ob eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Prüfung des NLWKN, der zuständige Behörde nach § 3 aUVPG ist, hat unter Berücksichtigung der Kriterien der An-lage 2 UVPG ergeben, dass für das geplante Vorhaben keinePflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a UVPG bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nichtselbständig anfechtbar ist.

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 618

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(Raiffeisen Kraftfutterwerk Mittelweser Heide GmbH,Schweringen)

Bek. d. GAA Hannover v. 25. 5. 2016— H 906038756-118 —

Die Firma Raiffeisen Kraftfutterwerk Mittelweser Heide GmbH,Industriestraße 2 in 27333 Schweringen, hat mit Schreiben vom14. 10. 2015 beim GAA Hannover als zuständiger Genehmi-gungsbehörde die Erteilung einer Genehmigung zur wesentli-chen Änderung eines bestehenden Kraftfuttermischwerkes aufdem Grundstück in 27239 Twistringen, Konrad-Adenauer-Straße 32, Gemarkung Twistringen, Flur 15, Flurstücke 25/6,23/1, 26/3, 39/22, 39/24, 43/6 und 39/11, beantragt.

Durch den Ersatz von zwei alten Hammermühlen durch eineneue Hammermühle soll die Tagesproduktion von Schweine-,Rind,- Geflügel- und Pferdefutter von derzeit 300 t auf 1 200 terhöht werden.

Die wesentliche Änderung der Anlage bedarf der Genehmi-gung nach § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 sowie Nummer 7.21(G/E) des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

1. 6. bis 30. 6. 2016 (einschließlich)

— beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am List-holze 74, EG, Foyer, 30177 Hannover,

montags bis donnerstags 8.00 bis 16.00 Uhr,freitags 8.00 bis 14.30 Uhr,und nach telefonischer Vereinbarung

sowie

— bei der Stadt Twistringen, Lindenstraße 14, 27239 Twis-tringen,

montags und dienstags 8.00 bis 12.00 Uhr und14.00 bis 16.00 Uhr,

mittwochs 8.00 bis 12.00 Uhr,donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und

14.00 bis 18.00 Uhr,freitags 8.00 bis 12.00 Uhr,und nach telefonischer Vereinbarung

öffentlich aus und können dort während der vorgenanntenDienststunden von jedermann eingesehen werden.

In der Zeit vom 1. 6. bis 14. 7. 2016 (einschließlich) — Ein-wendungsfrist — können Einwendungen gegen das Vorhabenschriftlich bei den auslegenden Stellen erhoben werden. MitAblauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsver-fahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf be-sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Alle form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen wer-den der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Namen undAnschriften der Einwenderinnen und Einwender werden aufderen Antrag unkenntlich gemacht.

Die Erörterung der form- und fristgerecht erhobenen Ein-wendungen findet statt am

Mittwoch, 10. 8. 2016 um 10.00 Uhr,im Hotel zur Börse,Bahnhofstraße 71,

27239 Twistringen.

Bei Bedarf wird die Erörterung an den folgenden Werktagen(außer samstags) fortgesetzt. Die form- und fristgerecht erho-benen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der An-tragstellerin oder der Personen, die Einwendungen erhobenhaben, erörtert. Sollte nach Einschätzung der Genehmigungs-behörde ein Erörterungstermin nicht erforderlich sein, entfälltdieser. Diese Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.

Sollten keine Einwendungen erhoben werden, findet eben-falls kein Erörterungstermin statt. Dies wird nicht öffentlichbekannt gemacht

Nds. MBl. Nr. 21/2016

619

Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekanntgemacht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwen-dungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer-den.

Die maßgeblichen Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligungergeben sich aus § 10 BImSchG und dem Zweiten Abschnittder 9. BImSchV.

Diese Bek. und die Antragsunterlagen zum Vorhaben sindauch im Internet unter http://www.gewerbeaufsicht.nieder-sachsen.de und dort über den Pfad „Bekanntmachungen wHannover — Hildesheim“ bis zum Ende der Einwendungsfristeinsehbar.

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 618

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(D O G Deutsche Oelfabrik Gesellschaftfür chemische Erzeugnisse mbH & Co. KG, Marschacht)

Bek. d. GAA Lüneburg v. 25. 5. 2016— 4.1 LG000042578 Wa —

Die Firma D O G Deutsche Oelfabrik Gesellschaft für chemi-sche Erzeugnisse mbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 18. 4.2016 die Erteilung einer Neugenehmigung zur Errichtung undzum Betrieb einer Produktionsanlage für Faktis (Ölkautschuk)am Standort in 21436 Marschacht, Brandhagen 2, GemarkungOldershausen, Flur 15, Flurstück 14/19, beantragt.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die ausdem Stadium der Versuchsanlage nunmehr in den Regelbe-trieb überführt werden soll. Aus nachwachsenden Rohstoffenwird in einem speziell ausgelegten Rohrreaktor das Produkthergestellt. Die zukünftige Produktionsleistung wird maximal400 t/a betragen. Die Abluft wird über mehrere Absaugvorrich-tungen gefasst und über eine Abluftreinigungsanlage geführt.

Mit dem Betrieb der Anlage soll nach Vorlage der Genehmi-gung begonnen werden.

Die beantragte Anlage bedarf der Genehmigung gemäß den§§ 4 und 10 BImSchG i. V. m. § 1 sowie Nummer 4.1.2 desAnhangs 1 der 4. BImSchV. Es handelt sich dabei um eine An-lage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010 überIndustrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminde-rung der Umweltverschmutzung) — sog. Industrieemissions-Richtlinie —. Ein maßgebliches BVT-Merkblatt mit Schluss-folgerungen existiert derzeit noch nicht.

Gemäß Nummer 8.1 der Anlage ZustVO-Umwelt-Arbeits-schutz ist das GAA Lüneburg zuständige Genehmigungsbehörde.

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens war gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 4.2 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gelten-den Fassung durch eine Vorprüfung des Einzelfalles zu ermit-teln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprü-fung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fürdas o. a. Vorhaben nicht erforderlich ist. Es wird darauf auf-merksam gemacht, dass diese Feststellung nicht selbständigangefochten werden kann.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die An-tragsunterlagen nach § 4 der 9. BImSchV liegen vom 1. 6. biszum 30. 6. 2016 bei den folgenden Stellen zu den angegebe-nen Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:

— Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, Auf der Hude 2,21339 Lüneburg, Zimmer 0.306, während der Dienststun-den,

montags bis donnerstagsin der Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr undfreitags in der Zeit von 7.30 bis 13.30 Uhr;

sowie

— Samtgemeinde Elbmarsch, Elbuferstraße 98, 21436 Mar-schacht, Zimmer 206 a, generell ohne Terminvereinbarungwährend der Dienststunden,

montags bis freitagsin der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr,dienstags auch in der Zeit von 14.00 bis 17.00 Uhr unddonnerstags auchin der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr,darüber hinaus nach vorheriger Terminvereinbarung inden Dienststundenmontags bis mittwochsin der Zeit von 12.30 bis 16.00 Uhr.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind währendder Einwendungsfrist, diese beginnt am 1. 6. 2016 und endetmit Ablauf des 14. 7. 2016, schriftlich bei den genannten Aus-legungsstellen geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist sindfür das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausge-schlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungender Antragstellerin und, soweit sie deren Aufgabenbereich be-rühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behördenbekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Ver-langen der Einwenderin oder des Einwenders deren oder des-sen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlichgemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßenDurchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforder-lich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Geneh-migungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermindurchgeführt wird.

Findet der Erörterungstermin statt, werden die form- und frist-gerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Terminsam Donnerstag, dem 4. 8. 2016, ab 10 Uhr, in Raum B 0.13 imKreishaus des Landkreises Harburg, Schloßplatz 6, 21423 Win-sen (Luhe), erörtert. Sollte die Erörterung am 4. 8. 2016 nichtabgeschlossen werden können, wird sie an den darauffolgen-den Werktagen (ohne Samstag) zur gleichen Zeit am selbenOrt fortgesetzt.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobe-nen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfungder Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG vonBedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungenerhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu er-läutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenndie Antragstellerin oder die Personen, die Einwendungen er-hoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen.

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titelnberuhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies geson-dert öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung gemäߧ 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V. m. § 21 a der 9. BImSchVöffentlich bekannt gemacht wird und die öffentliche Bekannt-machung die Zustellung der Entscheidung ersetzen kann.

Diese Bek. und die Antragsunterlagen sind auch im Internetunter http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de und dortüber den Pfad „Bekanntmachungen w Lüneburg—Celle—Cuxhaven“ einsehbar.

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 619

Nds. MBl. Nr. 21/2016

620

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Genehmigungsverfahrennach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

(Nordland Papier GmbH, Dörpen)Öffentliche Bekanntmachung

des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburgv. 12. 5. 2016 — OL 15-146-01/Lin 6.2.1/1 —

Die Firma Nordland Papier GmbH, Nordlandallee 1, 26892Dörpen, hat mit Schreiben vom 15. 10. 2015 die Erteilung ei-ner Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihrer Papierfa-brik auf dem Grundstück in 26892 Dörpen, Nordlandallee 1,Gemarkung Dörpen, Flur 29, Flurstücke: 5/4, 5/10, 5/12, 5/14,5/17, 7/1, 7/2, 8, 9/2, 10/2, 12/1, 12/3, 13/5, 15/7, 16/35, 16/37,17/1, 18/67, 18/70, 18/71, 18/75, 18/78, 18/90, 18/103, 18/104,18/105, 18/106 und Flur 30, Flurstücke: 4, 5/5, 5/7, 5/10, be-antragt.

Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Umwandlung der be-stehenden Genehmigungen nach dem BImSchG hinsichtlichder Produktionsmengenangaben von Tonnen pro Jahr (t/a) inTonnen pro Tag (t/d) und Anpassung an die derzeit tatsächlichmöglichen Produktionsleistungen der Papier- und Streichma-schinen. Durch die hierdurch bedingte Kapazitätserweiterungvon insgesamt 3.919 auf 6.960 t/d ergeben sich signifikant hö-here Tagesproduktionsmengen der einzelnen Linien im Ver-gleich zu den durchschnittlichen Tagesproduktionsmengen derderzeitigen Genehmigungen. Dies gewährleistet eine höhereFlexibilität des Produktionsablaufes, woraus sich allerdingsveränderte Emissionsbelastungen ergeben. Dieses Änderungs-genehmigungsverfahren erfolgt somit vor dem Hintergrundder Erlangung der erforderlichen Rechtssicherheit entspre-chend den Vorgaben für die Leistungswerte gemäß der ViertenVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen[4. BlmSchV] in Zusammenhang mit dem Gesetz über die Um-weltverträglichkeitsprüfung [UVPG]).

Für die Kapazitätserweiterung sieht die Vorhabenträgerinkeine technischen oder baulichen Änderungen an Gebäuden,Maschinen oder Nebeneinrichtungen vor, sodass auch keinetechnische — durch Erweiterung — begründete Leistungs-steigerung gegeben ist. Die teils deutlich höheren Tagesproduk-tionsmengen im Vergleich zu den Tagesmengen der bisherigenGenehmigungen ergeben sich im Wesentlichen aus der verän-derten Betrachtungsweise. In den ursprünglich beantragtenJahresproduktionsmengen sind Effekte wie Produktionsmix,Jahresgesamteffektivität und durchschnittliche Auslastungdurch Marktgegebenheiten berücksichtigt, d. h. es ist die vor-aussichtlich tatsächliche Jahresproduktionsmenge beantragtworden. Der aus dieser Jahresproduktionsmenge abgeleiteteTagesmittelwert ist somit aufgrund von Stillstandzeiten und dervorliegenden Produktionswirkungsgrade insgesamt deutlichniedriger, als ein einzelner Maximaltageswert. In den jetzt be-antragten Tagesproduktionsmengen ist die technisch möglicheGesamtkapazität unter optimalen Bedingungen abgebildet, d. h.höchste Ausbringung durch optimale Kombination aus Flächen-gewicht und Maschinengeschwindigkeit und 100 % Effektivi-tät.

Die bisher genehmigten Produktionsmengen (PM, brutto) be-tragen für:

Papiermaschine 1: 223.500 t/a

Papiermaschine 2: 174.000 t/a

Papiermaschine 3: 375.000 t/a

Papiermaschine 4: 487.500 t/a

Streichmaschine 1: 306.000 t/a

Streichmaschine 2: 632.500 t/a

Eine Gesamtjahresproduktion für den Standort ist bishernicht genehmigt worden. Da ein Teil der Papiermaschinen-Pro-duktionsmenge in der Produktionsmenge der Streichmaschinenenthalten ist, ist eine Summierung der Produktionsmengender einzelnen Linien nicht möglich. Die Gesamtproduktions-kapazität beträgt bisher ca. 1,4 Mio. t. In diesem Genehmigungs-antrag soll die Gesamtjahresproduktion auf max. 1,6 Mio. t RS

netto begrenzt werden. Die Rollenschneider netto (RS netto)Menge entspricht der Bruttoproduktionsmenge (PM brutto) ab-züglich 2 % Randabschnitt und Längenverlust an Papierma-schine und Rollenschneider.

Mit dem geänderten Betrieb der Anlage soll unmittelbar nachVorlage der Genehmigung begonnen werden.

Die beantragte wesentliche Änderung der Anlage bedarf derGenehmigung gemäß der §§ 10 und 16 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 1 sowie der lfd. Nr. 6.2.1EG des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Es handelt sich dabei umeine Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Ver-minderung der Umweltverschmutzung) — sog. Industrieemis-sions-Richtlinie —. Die Europäische Kommission hat am26. September 2014 die Schlussfolgerungen zu den besten ver-fügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EUin Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Kartonbekanntgegeben. Vollzugsempfehlungen der Bund/Länder-Ar-beitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) im Falle derAufhebung der Bindungswirkung der TA-Luft für bestimmteVorsorgeanforderungen gibt es jedoch noch nicht.

Gemäß lfd. Nr. 8.1 der Anlage zur Verordnung über Zustän-digkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissions-schutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechtssowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeits-schutz) ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zu-ständige Genehmigungsbehörde.

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Aufgrund der Nummer 6.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz überdie Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt das Vor-haben dem Anwendungsbereich des UVPG. Die für die Um-weltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen gemäߧ 4 e der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsver-fahren — 9. BImSchV), liegen bei der Genehmigungsbehördevor und werden mit den anderen Antragsunterlagen und be-reits vorliegenden Stellungnahmen des Landkreises Emsland,des NLWKN und der Gemeinde Dörpen mit ausgelegt.

Die vorliegende Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) bildetim Zusammenhang mit den anderen Antragsunterlagen dieGrundlage für die behördliche Entscheidung über die Zulas-sung der beantragten Änderung der Produktionsmengen derNordland Papier GmbH im Rahmen des Genehmigungsver-fahrens.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Antrags-unterlagen nach § 4 der 9. BImSchV liegen vom 1. 6. 2016 biszum 30. 6. 2016 bei den folgenden Stellen zu den angegebe-nen Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:

— Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, Zimmer 419,während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag in derZeit von 7.30 bis 16.00 Uhr, Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr)

sowie

— Gemeinde Dörpen, Rathaus der Samtgemeinde Dörpen,Hauptstraße 25, 26892 Dörpen, Zimmer 410 während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von8.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 17.45 Uhr undFreitag von 8.00 bis 12.00 Uhr).

Diese Bekanntmachung und die Antragsunterlagen sind auchim Internet unter http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.deund dort über den Pfad „Bekanntmachungen w Oldenburg —Emden — Osnabrück“ einsehbar.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind währendder Einwendungsfrist, diese beginnt am 1. 6. 2016 und endetmit Ablauf des 14. 7. 2016 schriftlich bei den genannten Aus-legungsstellen geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Fristsind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen aus-geschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titelnberuhen (§ 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG).

Nds. MBl. Nr. 21/2016

621

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungendem Antragsteller und, soweit sie deren Aufgabenbereich be-rühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behördenbekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Ver-langen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor derBekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diesezur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsver-fahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Geneh-migungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermindurchgeführt wird.

Findet der Erörterungstermin statt, werden die form- und frist-gerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Terminsam

Dienstag, den 23. 8. 2016, ab 10.00 Uhr,im großen Sitzungssaal

des Rathauses der Samtgemeinde Dörpen,Hauptstraße 25, 26892 Dörpen,

erörtert. Sollte die Erörterung am 23. 8. 2016 nicht abgeschlos-sen werden können, wird sie an den darauf folgenden Werktagen(ohne Samstag) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobe-nen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfungder Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG vonBedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungenerhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu er-läutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wennder Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erho-ben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen.

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titelnberuhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies geson-dert öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung gemäߧ 21 a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht wird unddie öffentliche Bekanntmachung die Zustellung der Entschei-dung gemäß § 10 Abs. 8 des BImSchG ersetzen kann.

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 620

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

Öffentliche Bekanntmachung

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg v. 25. 5. 2016 Az.: 40211-8.15. 1 GRAALMANN OL 16-044-01

Die Firma GRAALMANN GmbH, Carl-Benz-Straße 8, 26810Westoverledingen hat mit Schreiben vom 29.02.2016 die Er-teilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung Ih-rer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung vonAbfällen (Baggergutaufbereitungsanlage) auf dem Grundstückin 26789 Leer, Deichstraße 261, Gemarkung Nüttermoor, Flur 11,Flurstücke 26/10, 30/1, 29/1, 28/1, 27/6, 27/5, 27/4, 38/8, 26/7,26/6, 26/3, 26/4, 26/5, 26/8, 26/9, 25/18, 25/19, 25/9, 25/17,25/4, 62/4, 37/6, 25/12, 25/13 und teilw. 25/14, beantragt.

Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind folgende Maß-nahmen:

1. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen gem.8.12.1.1. (4. BlmSchV) mit einer Gesamtlagerkapazität vonbis zu 4.500 m3 (8.000 t) für folgende Abfallschlüsselnum-mern: 170106*, 170301*, 170503* und 170507*.

2. Umschlag von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchtengern. 9.11.2 (4. BlmSchV) mit einer max. Gesamtmengevon 30.000 t/a.

3. Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, hier minerali-schen Abfällen gern. 8.15.1 (4. BlmSchV), auf dem Gelän-de der Baggergutaufbereitungsanlage/Bodencontor Leer-Nord und auf dem Ems-Anleger Leer-Nord.

4. Die Behandlung von Abfällen gern. 8.11.1.1 und 8.11.2.1(4. BlmSchV), konkret die Separation, Fraktionierung, Kon-ditionierung und Stabilisierung.

5. Aufnahme des Abfallschlüssels 170301* in den Positiv-katalog für die neue Lagerhalle/geschlossene Schüttgut-lagerboxen.

6. Errichtung einer neuen Halle für die Behandlung und La-gerung von gefährlichen mineralischen Abfällen. Gleich-zeitig Verkleinerung des Polders II N auf dann ca. 6.000 m2.

7. Aufnahme des Abfallschlüssels 170505* (Baggergut) inden Positivkatalog für die Baggergutaufbereitungsanlage/Polder II N mit einer Kapazität von max. 10.000 t.

8. Abdichtung des Untergrundes und der Umwallung imPolder II N entsprechend den Vorschriften der VAwS alsWHG-Dichtfläche.

9. Errichtung einer Anschüttwand entlang des Deiches um-laufend um die gesamte Aufbereitungsfläche (alt und neu).

10. Ertüchtigung des Ems-Anlegers. Teilbereiche der Koje amEms-Anleger werden entsprechend den Vorschriften derVAwS als WHG-Dichtfläche hergestellt.

Die wesentliche Änderung bedarf der Genehmigung gemäßder §§ 4 und 16 BImSchG i.V.m. § 1 sowie der o.g. lfd. Nummerndes Anhangs der 4. BImSchV. Gemäß lfd. Nr. 8.1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz ist das Staatliche Gewerbeaufsichts-amt Oldenburg zuständige Genehmigungsbehörde.

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die An-tragsunterlagen nach § 4, 9. BImSchV, liegen vom 30. 5. 2016bis einschließlich zum 29. 6. 2016 bei den folgenden Stellenzu den angegebenen Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:

— Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, Zimmer 438a,

montags bis donnerstags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhrfreitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr

sowie

— Stadt Leer, Bürgerbüro, Schmiedestraße 7, 26789 Leer

montags bis donnerstags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr,freitags, in der Zeit von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr,samstags 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind währendder Einwendungsfrist, diese beginnt am 30. 5. 2016 und endetmit Ablauf des 13. 7. 2016, schriftlich bei den genannten Aus-legungsstellen geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist sindfür das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausge-schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titelnberuhen (§ 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG).

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungender Antragstellerin und, soweit sie deren Aufgabenbereich be-rühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behördenbekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Ver-langen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor derBekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diesezur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsver-fahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Geneh-migungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermindurchgeführt wird.

Findet der Erörterungstermin statt, werden die form- undfristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Ter-mins am Mittwoch, den 17. 8. 2016 ab 10.00 Uhr im Rathausder Stadt Leer, Schmiedestraße 7, 26789 Leer, erörtert. Solltedie Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werdenkönnen, wird sie an den darauf folgenden Werktagen (ohneSamstag) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobe-nen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfungder Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von

Nds. MBl. Nr. 21/2016

622

Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungenerhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu er-läutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wennder Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erho-ben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen.

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titelnberuhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies geson-dert öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung gemäߧ 21 a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht wird unddiese die Zustellung der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 8 desBImSchG ersetzen kann.

Die Bekanntmachung und eine Kurzbeschreibung des Vor-habens sind auch im Internet unter http://www.gewerbeauf-sicht.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wir über uns -Aktuelles lokal/Öffentliche Bekanntmachungen w Oldenburg— Emden — Osnabrück“ einsehbar.

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 621

Bekanntmachungen der Kommunen

V e r o r d n u n güber das Naturschutzgebiet HA 098 „Burckhardtshöhe“

in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya,Landkreis Nienburg (Weser)

vom 29.04.2016

Aufgrund der §§ 14, 15, 16, 23 und 32 Abs. 1 Nds. Ausfüh-rungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104), der §§ 22, 23 und 32 Bun-desnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. IS. 2542) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wirdzum Naturschutzgebiet (NSG) „Burckhardtshöhe“ erklärt.

(2) Das NSG liegt ca. 2 km südwestlich der Ortschaft Hoyerha-gen an der L 330, im Landkreis Nienburg (Weser), Samtge-meinde Grafschaft Hoya in der Gemeinde Hoyerhagen. Eshandelt sich um Flurstücke der Fluren 20 und 21 in derGemarkung Hoyerhagen. Das NSG liegt zudem in der na-turräumlichen Region „Weser-Aller-Flachland“.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen undmitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 8.000 (Anlage).Sie verläuft auf der Innenseite der dort dargestellten dun-kelgrauen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.Sie kann von jedermann während der Dienststunden undmöglichst nach vorheriger Terminabsprache bei der Samt-gemeinde Grafschaft Hoya und dem Landkreis Nienburg(Weser) — untere Naturschutzbehörde — unentgeltlicheingesehen werden.

(4) Das Naturschutzgebiet beinhaltet eine Prozessschutzzone(Anlage). Diese dient mit weiter reichenden Auflagen undVorschriften, der Erhaltung und Entwicklung besondersschützenswerter Bereiche und ist in der Verordnungskarteentsprechend kenntlich gemacht.

(5) Das NSG ist identisch mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 281 „Burckhardtshöhe“ gemäß der Richtlinie92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zurErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild-lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EUdes Rates vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193) zurErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildle-benden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie).

(6) Das NSG hat eine Größe von ca. 105 ha.

§ 2

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG als Schutzgegenstand zeichnet sich auf großerFläche durch bedeutsame Vorkommen naturnaher undstrukturreicher Altholzbestände bodensaurer Buchenwäl-der aus. Der Kernbereich des NSG besteht aus einem vonden Niedersächsischen Landesforsten (NLF) bereits 1974eingerichteten Naturwald. Auf der Fläche des Naturwal-des findet keine forstliche Nutzung des Waldes statt. Erbildet zusammen mit anderen aus der Nutzung genomme-nen Bereichen die Prozessschutzzone im NSG, in der sichder Wald ohne direkte menschliche Eingriffe entwickelnkann. Die derzeit 140-jährigen Buchenwälder im Bereichdes Naturwaldes umfassen alle natürlichen Entwicklungs-phasen von der Verjüngung bis zum Verfall innerhalb ei-nes mosaikartigen Geflechts und befinden sich zudem ineinem hervorragenden Erhaltungszustand. Einzelne einge-wachsene Eichen mit einem Alter von bis zu 220 Jahrenweisen auf die zum Teil langjährige Ungestörtheit desStandortes hin. Solche Buchenwälder, mit Restbeständenan Eiche, sind im Bereich der niedersächsischen Geestplat-ten sehr selten geworden, da diese Bestände infolge ihrernährstoffreichen Böden bevorzugt in ackerbauliche Nut-zung genommen wurden. Das NSG stellt für den nieder-sächsischen Raum eines der wenigen verbliebenen Bei-spiele für naturnahe, bodensaure Buchenwaldgesellschaf-ten dar und hat somit eine besondere Bedeutung für denNaturschutz.

Innerhalb des NSG befinden sich zudem Bestände, die mitbodensauren Eichenwäldern bestockt sind, sowie kleinflä-chige feuchte Sonderbiotope (Moor, Kleingewässer), derenErhaltung und Entwicklung ebenfalls im besonderen In-teresse des Naturschutzes liegen. Diese Sonderbiotope er-höhen den Strukturreichtum des Waldes und bieten vorallem verschiedenen Amphibien- und Insektenarten einenLebensraum.

In der sonst überwiegend landwirtschaftlich genutztenRegion bereichert die zusammenhängende Waldfläche desNaturschutzgebietes zudem das Landschaftsbild der Ge-meinde Hoyerhagen.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG „Burckhardtshöhe“ist die Erhaltung und Entwicklung

1. von Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmterwild lebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenar-ten sowie

2. als Landschaftsbestandteil von Seltenheit, besondererEigenart, Vielfalt und Schönheit.

(3) Über den allgemeinen Schutzzweck hinaus soll die Aus-weisung als NSG vornehmlich der Erhaltung und Entwick-lung der bodensauren Buchen- und Eichenwälder sowieder Sonderbiotope (Moor und Kleingewässer) einschließ-lich ihrer natürlichen Standortbedingungen dienen.

Die Sicherung und Entwicklung der alt- und totholzrei-chen Wald- und Waldrandgesellschaften in all ihren Ent-wicklungsphasen, besonders auch in ihrer Funktion alsBiotopverbund von Buchen- und Eichenwaldgesellschaf-ten im niedersächsischen Tiefland, liegt im besonderen In-teresse des Naturschutzes.

Das NSG soll schützenswerten und in ihrem Lebenszyklusan strukturreiche Laubwälder, Moore oder Kleingewässergebundene Tierarten, wie z. B. verschiedenen lebensraum-typischen Insekten-, Reptilien-, Vogel- und Fledermausar-ten, eine Lebensstätte bieten.

(4) Das NSG ist gemäß § 1 Abs. 5 Teil des Europäischen Öko-logischen Netzes „Natura 2000“. Die Unterschutzstellungdient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes alsFauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet nach der Richtlinie92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie derwildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7;1996, Nr. L 59 S. 63) in der derzeit gültigen Fassung. DieUnterschutzstellung dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht.

Nds. MBl. Nr. 21/2016

623

(5) Erhaltungs- und Entwicklungsziele des NSG sind

1. die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigenErhaltungszustandes („B“ oder „A“) der Lebensraumty-pen (LRT) (Anhang I FFH-Richtlinie)

a) LRT-7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

Ziel der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltungund Entwicklung des Moores (s. Anlage Sonder-biotop Moor) mit zahlreichen Vorkommen von cha-rakteristischen Pflanzenarten der Übergangs- undSchwingrasenmoore (z. B. Sumpf-Straußgras, Dra-chenwurz, Graue Segge, Schnabel-Segge sowie ver-schiedene Torfmoose) einschließlich ihrer typischenTier- und sonstigen Pflanzenarten. Der Lebensraum-typ befindet sich momentan in einem guten („B“)Erhaltungszustand. Um das Moor zu erhalten, istdie Fläche vor Entwässerungsmaßnahmen und Stoff-einträgen zu schützen. Weiterhin sind regelmäßigeforstwirtschaftliche Eingriffe nötig, um das Moorvor aufkommendem Gehölzbewuchs zu bewahren.Ziel dieser Maßnahmen ist es, einen hervorragen-den („A“) Erhaltungszustand für den LRT 7140 zuerreichen.

b) LRT-9110 Bodensaurer Buchenwald: Hainsimsen-Buchenwälder

Ziel der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltungund Entwicklung der naturnahen und strukturrei-chen Waldbestände mit einer zwei- bis mehrschich-tigen Bestandsstruktur und einem kontinuierlichhohen Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sons-tigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkemliegendem und stehendem Totholz.

Zudem soll der hohe Anteil von charakteristischenBaum- und Straucharten der Hainsimsen-Buchen-wälder (z. B. Rotbuche, Stiel-Eiche und Stechpalme),einschließlich einer artenreichen Krautschicht (z. B.Pillen-Segge, Draht-Schmiele, Sauerklee, Flattergras,Dorniger Wurmfarn und Heidelbeere) und der ty-pisch vorkommenden Tierarten, erhalten und ent-wickelt werden. Der Lebensraumtyp befindet sich,unter Berücksichtigung des Naturwaldes, welchersich in einem hervorragenden („A“) Erhaltungszu-stand befindet, insgesamt in einem guten („B“) Ge-samterhaltungszustand.

c) LRT-9190 Alte bodensaure Eichenwälder aufSandböden mit Stieleiche

Ziel der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltungund Entwicklung der naturnahen und strukturrei-chen Waldbestände mit einer zwei- bis mehrschich-tigen Bestandsstruktur und einem kontinuierlichhohen Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sons-tigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkemliegendem und stehendem Totholz. Zudem soll derhohe Anteil von charakteristischen Baum- undStraucharten der bodensauren Eichenwälder (z. B.Stiel-Eiche, Sand-Birke, Zitter-Pappel, Rotbuche undFaulbaum), einschließlich einer artenreichen Kraut-schicht (Pillen-Segge, Draht-Schmiele, DornigerWurmfarn und Heidelbeere) und der typisch vor-kommenden Tierarten, erhalten und entwickeltwerden. Der Lebensraumtyp befindet sich momen-tan in einem guten („B“) Gesamterhaltungszustand.Um die Artenvielfalt auf der Fläche zu erhalten,und besonders den Fortbestand der Eiche zu sichern,ist eine an die Schutzziele angepasste forstliche Be-wirtschaftung der Fläche nötig.

d) LRT-3150 Natürliche und naturnahe nährstoff-reiche Stillgewässer

Ziel der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltungund Entwicklung des nährstoffreichen Kleingewäs-sers (s. Anlage Sonderbiotop Kleingewässer) mitVorkommen von charakteristischen Pflanzenarten(z. B. Froschbiss, Seerose, Krebsschere, QuirligesTausendblatt und Gewöhnlicher Wasserschlauch)

einschließlich seiner typischen Tierarten und Ufer-vegetation. Der Lebensraumtyp befindet sich mo-mentan in einem guten („B“) Erhaltungszustand.Um den guten Zustand zu erhalten, ist die regelmä-ßige Entnahme einzelner Gehölze, die das Gewässerbeschatten und so die Entwicklung der Gewässerve-getation behindern, erforderlich. Zudem sind zu-künftig eventuell weitere Maßnahmen, wie z. B.eine Entschlammung des Gewässergrundes zur Er-haltung des LRT, notwendig. Ziel dieser Maßnah-men ist es, einen hervorragenden („A“) Erhaltungs-zustand für den LRT 3150 zu erreichen;

2. die Erhöhung des Flächenanteils vom LRT 9110 oder9190 auf geeigneten Standorten.

(6) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Re-gelungen dienen der Erhaltung und Entwicklung einesgünstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommen-den FFH-Lebensraumtypen.

§ 3

Schutzbestimmungen

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigungoder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oderzu einer nachhaltigen Störung führen können sind verbo-ten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmtist. Gleiches gilt für Handlungen außerhalb des NSG, diesich auf das NSG entsprechend auswirken können.

(2) Das NSG darf nur auf den Wegen betreten werden. Davonausgenommen sind Trampelpfade, Feinerschließungslinien,Waldschneisen o. Ä., sowie im Gelände sichtbar gesperrteWege.

(3) Es werden insbesondere folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wildlebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärmoder auf andere Weise zu stören,

3. Straßen, Wege und Flächen, die nicht dem öffentlichenVerkehr gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen zu befah-ren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

4. Mountainbiking abseits der Wege und auf Wegrändern,

5. das Reiten abseits der Wege,

6. zu zelten, zu lagern und offenes Feuer zu entzünden,

7. eine forstwirtschaftliche Nutzung in der Prozessschutz-zone,

8. eine Mahd von Wegeseitenrändern vor dem 01.09. ei-nes jeden Jahres,

9. außerhalb des Schutzgebietes Handlungen zur Absen-kung des Grundwasserspiegels durchzuführen, soweitAuswirkungen auf den Grundwasserstand im NSG nichtausgeschlossen werden können.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde kann von den Rege-lungen des Absatzes 3 Nr. 2, 3 und 8 Ausnahmen zulassen,sofern diese nicht dem Schutzzweck des § 2 widersprechen.

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den Fällender Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 4 Regelungenzu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die ge-eignet sind, Beeinträchtigungen, Gefährdungen oder nach-haltige Störungen des NSG, einzelner seiner Bestandteileoder seines Schutzzwecks, entgegenzuwirken.

§ 4

Freistellungen

(1) Die im Absatz 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nut-zungen sind von den Schutzbestimmungen des § 3 freige-stellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befrei-ung.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Ei-gentümerInnen und Nutzungsberechtigten sowie derenBeauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirt-schaftung der Grundstücke sowie zum Zweck der wis-senschaftlichen Forschung und Lehre,

Nds. MBl. Nr. 21/2016

624

2. das Betreten und Befahren des Gebietes und die Durch-führung von Maßnahmen

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowiederen Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufga-ben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentli-cher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllungder dienstlichen Aufgaben dieser Behörden; dieDurchführung von Maßnahmen bedürfen der vor-herigen Zustimmung der zuständigen Naturschutz-behörde,

c) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Un-tersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftragoder auf Anordnung der zuständigen Naturschutz-behörde oder mit deren vorheriger Zustimmung,

d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowieInformation und Bildung nach Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde,

e) zur Beseitigung von invasiven gebietsfremden Ar-ten mit vorheriger Zustimmung der zuständigenNaturschutzbehörde;

3. die Unterhaltung und Verkehrssicherung der Straßezwischen Sellingsloh und Memsen, Flurstücke 93 und90/3 der Flur 20, Gemarkung Hoyerhagen.

Straßenbauliche Maßnahmen an der L 330, die sich aufdas NSG auswirken wie z. B. der Ausbau oder die An-lage eines Radweges, bedürfen der vorherigen schriftli-chen Erlaubnis durch die zuständige Naturschutz-behörde.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.

(4) Außerhalb der Prozessschutzzone des NSG ist die ord-nungsgemäße Forstwirtschaft nach § 11 NiedersächsischesGesetz über den Wald und die Landschaftsordnung(NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. 2002, S. 112),einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäu-nen und Gattern zum Schutz von Neuanpflanzungen undNaturverjüngung und der Nutzung und Unterhaltung vonsonst erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach fol-genden Maßgaben freigestellt.

Die Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gilt

1. auf Waldflächen, die nach der jeweils aktuellen Be-standsaufnahme keinen FFH-LRT (Anlage) darstellen,nach folgenden aus dem Schutzzweck abgeleiteten Vor-gaben:

a) erlaubt ist die ausschließliche Einbringung vonstandortgerechten und heimischen Baum- undStraucharten. Nicht zulässig ist insbesondere dasEinbringen standortfremder oder nicht standortty-pischer Gehölzarten sowie die Umwandlung vonLaub- in Nadelwald,

b) standortfremde oder nicht standorttypische Gehölz-bestände sind außerhalb von Beständen in denenNadelholz bestandsbildend ist, spätestens bei Errei-chung der wirtschaftlichen Zielstärke, zu entneh-men; das Belassen von einzelnen Überhältern isthiervon ausgenommen,

c) aufkommende Naturverjüngung standortfremderoder nicht standorttypischer Baumarten in Eichen-beständen ist zur Förderung standorttypischer Baum-arten im Rahmen von Jungwuchspflegemaßnah-men und Durchforstungen zu entnehmen,

d) auf der gesamten Waldfläche ist stehendes Totholzzu belassen; weiterhin ist je vollem Hektar Flächemindestens ein Stück stehendes oder liegendes star-kes Totholz (Brusthöhendurchmesser mind. 50 cm)im Bestand zu belassen; inklusive des starken Tot-holzes ist ein Gesamttotholzvorkommen von min-destens 10 m³ pro Hektar anzustreben;

2. auf Waldflächen mit dem wertbestimmenden LRT9110 oder 9190, die nach der jeweils aktuellen Be-standsaufnahme, unter Berücksichtigung der Prozess-

schutzzone, den Gesamterhaltungszustand „B“ (Anlage)oder „C“ aufweisen, nach folgenden aus dem Schutz-zweck abgeleiteten Vorgaben:

a) erlaubt ist die ausschließliche Einbringung von lebens-raumtypischen Baumarten, mit mind. 80 % lebens-raumtypischen Hauptbaumarten auf der Verjün-gungsfläche,

b) vorhandene Altholzanteile sind auf mindestens20 % der Lebensraumtypfläche zu belassen; ist keinAltholz vorhanden, sind mindestens 20 % sich ent-wickelnde Altholzanteile im Bestand zu belassen,

c) dauerhafte Markierung und Belassung bis zum na-türlichen Zerfall von mindestens drei lebenden Alt-holzbäumen je vollem Hektar der Lebensraumtyp-fläche als Habitatbäume; bei Fehlen von Altholz-bäumen sind im Rahmen eines Bewirtschaftungszy-klus nach der dritten Durchforstung, Teilflächenzur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft zumarkieren und auf mindestens 5 % je vollem Hek-tar der Lebensraumtypfläche zu belassen,

d) auf der gesamten Waldfläche ist stehendes Totholzzu belassen; weiterhin sind je vollem Hektar Fläche(unter Anrechnung der Prozessschutzzone) minde-stens zwei Stück stehendes oder liegendes starkesTotholz im Bestand zu belassen; inklusive des star-ken Totholzes ist ein Gesamttotholzvorkommenvon mindestens 10 m³ pro Hektar anzustreben,

e) keine Befahrung des Gebietes außerhalb von Wegenund Feinerschließungslinien; ausgenommen sindMaßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,

f) keine Neuanlage und Weiternutzung von Feiner-schließungslinien auf befahrungsempfindlichenStandorten, gemäß Bodenschutzmerkblatt der NLF,und in Altholzbeständen mit einem Abstand derGassenmitten von weniger als 40 Metern zueinan-der;

3. auf allen Waldflächen nach den Nummern 1 und 2nicht für

a) die Holzentnahme zwischen dem 01.03. und 31.08.des jeweiligen Jahres ohne vorherige Zustimmungder zuständigen Naturschutzbehörde; ausgenommensind Flächen mit einem Nadelholzanteil ab 70 Pro-zent,

b) die Vornahme eines Kahlschlags sowie die mehr alseinzelstammweise oder nicht durch Femelhieb oderLochhieb vollzogene Holzentnahme; ausgenommensind Kleinkahlschläge zur Verjüngung von Eichen-beständen mit einer Größe unter 1 ha,

c) den Einsatz von Düngemitteln,

d) den flächigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

e) die Durchführung von Bodenbearbeitungsmaßnah-men; ausgenommen sind Bodenbearbeitungsmaß-nahmen zur Bestandsgründung bzw. zum Be-standsumbau in Nadelholzbeständen. Diese sindder zuständigen Naturschutzbehörde einen Monatvor Beginn der Maßnahme anzuzeigen,

f) die Durchführung von Maßnahmen zur Boden-schutzkalkung, wenn diese nicht mindestens einenMonat vorher der zuständigen Naturschutzbehördeangezeigt worden sind; der Stoffhaushalt der Son-derbiotope darf durch Kalkungen nicht beeinträch-tigt werden,

g) die Instandsetzung von Wegen, wenn diese nichtmindestens einen Monat vorher der zuständigenNaturschutzbehörde angezeigt worden ist; freige-stellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlichdes Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuange-passtem Material pro Quadratmeter,

h) den Neu- und Ausbau von Wegen ohne vorherigeZustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

Nds. MBl. Nr. 21/2016

625

i) Horst- und Höhlenbäume. Diese sind im Bestandstehend zu belassen. Dabei sind verkehrssicherungs-sowie arbeitsschutzrechtliche Belange sachgerechtzu berücksichtigen. Die erforderliche dauerhafteKennzeichnung erfolgt periodisch, spätestens aberim Zuge der Vorbereitung von Pflegemaßnahmen.Bei der Holzernte ist eine Beschädigung von Horst-und Höhlenbäumen zu vermeiden,

j) die Durchführung von Entwässerungsmaßnahmenohne vorherige Zustimmung der zuständigen Na-turschutzbehörde.

(5) Für Waldflächen, die bisher keinen LRT aufweisen undsich durch entsprechende Maßnahmen oder durch natürli-che Prozesse in einen LRT entwickelt haben, gelten fortandie für den festgestellten Erhaltungszustand entsprechen-den Regelungen des Abs. 4 Nr. 2-3, unabhängig von derzeichnerischen Darstellung in der Anlage.

(6) Die zuständige Naturschutzbehörde kann von den Rege-lungen des Absatzes 4 Ausnahmen zulassen, sofern diesenicht dem Schutzzweck des § 2 widersprechen.

(7) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den im Ab-satz 2 und 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustim-mung oder Erlaubnis sowie bei den im Absatz 4 genanntenanzeigepflichtigen Maßnahmen und in den Fällen der Zu-lassung von Ausnahmen nach Absatz 6, Regelungen zuZeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignetsind, Beeinträchtigungen, Gefährdungen oder nachhaltigeStörungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder sei-nes Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 5

Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständigeNaturschutzbehörde nach Maßgabe der jeweils gültigennaturschutzrechtlichen Befreiungsvorschriften Befreiunggewähren.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projektenkann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der na-turschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung als mit demSchutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweist oderbei der o. g. Prüfung die Voraussetzungen für eine abwei-chende Zulassung erfüllt sind.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehenwerden.

§ 6

Anordnungsbefugnis

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Wiederher-stellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegendie Schutzbestimmungen des § 3 oder gegen die Zustim-mungs- und Erlaubnisvorbehalte und Anzeigepflichten des§ 4 dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oderLandschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändertworden ist.

(2) Von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnete Maß-nahmen nach Absatz 1 haben die GrundeigentümerInnenund Nutzungsberechtigten zu dulden.

§ 7

Pflege- und Entwicklungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Der nach den jeweils gültigen Erlassvorgaben und aufGrundlage dieser Verordnung mit Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde erstellte Bewirtschaftungs-/Maßnahmenplan der NLF ist auf Flächen der NLF durch

diese bzw. deren Rechtsnachfolger im Rahmen der zurVerfügung stehenden Kapazitäten umzusetzen. Darüberhinaus können geplante Maßnahmen ganz oder auf Teil-flächen entfallen, wenn die NLF und die zuständige Natur-schutzbehörde übereinstimmend feststellen, dass diese aufGrund von äußeren Einflüssen (Kalamitäten, Grundwas-serabsenkungen u. a.) überflüssig oder wirkungslos gewor-den sind.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann in Ergänzung zudiesem Plan, zuvor angekündigte und mit den NLF einver-nehmlich abgestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege,Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzel-ner seiner Bestandteile (z. B. für die Sonderbiotope) durch-führen oder anordnen, um die Erhaltungsziele des § 2 zuerreichen. Dies gilt insbesondere für:

1. die Auflichtung der Gehölze im Uferbereich des Klein-gewässers,

2. das Abflachen der Uferränder am Kleingewässer,

3. die Entschlammung des Kleingewässers,

4. das Anlegen von Flachwasserzonen im Kleingewässer.

(3) Auf Flächen, die im Eigentum von Privatpersonen stehen,haben die EigentümerInnen und Nutzungsberechtigtendie Durchführung von zuvor durch die zuständige Natur-schutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maß-nahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wieder-herstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile zudulden.

(4) GrundstückseigentümerInnen und Nutzungsberechtigtehaben das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnungdes NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Informationüber das NSG zu dulden.

§ 8

Erschwernisausgleich

Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Er-schwernisausgleichsverordnung-Wald vom 18.01.2013 (Nds.GVBl. 2013, S. 16) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß den jeweiligen naturschutzrechtli-chen Bußgeldvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört,beschädigt oder verändert oder wer gegen die Regelungen die-ser Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustim-mung, Erlaubnis oder Ausnahme erteilt oder eine Befreiunggewährt wurde.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das NSG HA 098„Burckhardtshöhe“ vom 22.05.1986 (Abl. RBHan. 1986/Nr. 15)außer Kraft.

Nienburg, den 29.04.2016

Landkreis Nienburg (Weser)

Der Landrat

Kohlmeier

\— Nds. MBl. Nr. 21/2016 S. 622

Nds. MBl. Nr. 21/2016

626

Nds. MBl. N

Nds. MBl. Nr. 21/2016

627

MBl. Nr. 21/2016 Anlage

628

Herausgegeben von der Niedersächsischen StaatskanzleiVerlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover, Telefon 0511 8550-0,Telefax 0511 8550-2400. Druck: Gutenberg Beuys Feindruckerei GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. LaufenderBezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 €, einschließlich 8,53 € Mehrwertsteuer und 12,80 €

Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 6 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55 €.ISSN 0341-3500. Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 6,20 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten