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Verednszeitung. 93 lndem wir dar von den HH. Collegen in Liibeck und Umgegend entworfeoe- Progrrmm bierdurch zur Kenntniss der Mitglieder uad Ebreomitglieder des Vereins bringeo, machen wir dieselben aufmerk- ram, auf die umsichtige Riicksichtsnahnie aller verhlltnisse in diesem Programme, und laden die verehrteo Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vereins, so wie Freunde der Pharmacie ein, aich zahlreich bei dieser General-Versrmmlong zu hetheiligen, und bitten um mBglichet reitige Anzeige bei Herra Apotheker Dr. Ge ff ck e D, Kreisdirector in Liiheck, welcher, unter gefiilliger Beihiilfe mehrerer Herren Collegen, eich der nBthigen Arrangements freundlichst untersiehen will. Das Directorium. 3) Medicinal - Polizei. Die Visitationen der A potheheu im Reussischen Staate betreffend. H6bern Orts ist jetzt bestimnit worden, dass ausser den regel- missig alle drei Jsbre statt findenden Apotheken - Visitationen aucb Extra - Visitationen bewirkt werdeo sollan, welche der betreRende Pbysikus und ein Apotheker leiten. Dieselben werden unangemeldet in den Apotheken erscheinen und nuch bei Abwesenheit des Principals ihr Geschiift vornehmen. In Berlin ist bereits damit der Anfang ge- macht worden. Berlin, im hlai 1854. Dr. Johannes Miiller, Apotbeker. K. K . osterreichische Verordnung, die Herabsetzung der Lehrzeit fiir die Apothekedekrlinge von vier Jaliren auf drei Jahre betreffend. Das Is. k. Bsterreicbische Ministerium des Innern hat unterm 28sten Februar d. J. folgende fiir alle Kronlfinder wirltsame Verordnung er- lessen : Das Ministerium des Innern findet in Erwfigung, dass, mit Riick- eicht auF die durch den allerh6chst grnehmigten neuen Orgnnisations- plan der pharmaceutischen Studien festgestellten Erfordernisse, zur Erlangung des lagisteriums der Phnrniacie eine dreijihrige Lehrzeit fiir die Apothekerlebrlinge vollbommen ausreichend erscheint, sich veranlasst, die in den bestehenden Apotheker-Gremial-Ordnungen niit vier Jahrrii Iiestimmte Lehrreit auf drei Jahre herabzusetzen. Diese Verfiiguog hat sogleich in Wirksamkeit zu treten. Bach m. p. - Verfiiigung der Kiinigl. Reuss. Rpgierung zu Arnsberg uoin 25. Mai 1854. - Unstaiihufter Verhauf won Arzneimitteln. Von verscbiedenen Seiten is1 bei Gelegenheit der Apotheken- Revisioaen Klilge dariiber gefiihrt worden, dass viele Materialwaaren- Hiiodler den Detailverkruf von Arzneien in einer Weise betreiben,

Medicinal-Polizei

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Verednszeitung. 93

lndem wir dar von den HH. Collegen in Liibeck und Umgegend entworfeoe- Progrrmm bierdurch zur Kenntniss der Mitglieder uad Ebreomitglieder des Vereins bringeo, machen wir dieselben aufmerk- ram, auf die umsichtige Riicksichtsnahnie aller verhlltnisse in diesem Programme, und laden die verehrteo Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vereins, so wie Freunde der Pharmacie ein, aich zahlreich bei dieser General-Versrmmlong zu hetheiligen, und bitten um mBglichet reitige Anzeige bei Herra Apotheker Dr. Ge f f ck e D , Kreisdirector in Liiheck, welcher, unter gefiilliger Beihiilfe mehrerer Herren Collegen, eich der nBthigen Arrangements freundlichst untersiehen will.

Das Directorium.

3) Medicinal - Polizei.

Die Visitationen der A potheheu im Reussischen Staate betreffend.

H6bern Orts ist jetzt bestimnit worden, dass ausser den regel- missig alle drei Jsbre statt findenden Apotheken - Visitationen aucb Extra - Visitationen bewirkt werdeo sollan, welche der betreRende Pbysikus und ein Apotheker leiten. Dieselben werden unangemeldet in den Apotheken erscheinen und nuch bei Abwesenheit des Principals ihr Geschiift vornehmen. In Berlin ist bereits damit der Anfang ge- macht worden.

Berlin, im hlai 1854. Dr. J o h a n n e s M i i l l e r , Apotbeker.

K. K . osterreichische Verordnung, die Herabsetzung der Lehrzeit fiir die Apothekedekrlinge von vier Jaliren auf drei Jahre betreffend.

Das Is. k. Bsterreicbische Ministerium des Innern h a t unterm 28sten Februar d. J. folgende fiir alle Kronlfinder wirltsame Verordnung er- lessen :

Das Ministerium des Innern findet in Erwfigung, dass, mit Riick- eicht auF die durch den allerh6chst grnehmigten neuen Orgnnisations- plan der pharmaceutischen Studien festgestellten Erfordernisse, zur Erlangung des lagisteriums der Phnrniacie eine dreijihrige Lehrzeit fiir die Apothekerlebrlinge vollbommen ausreichend erscheint, sich veranlasst, die in den bestehenden Apotheker-Gremial-Ordnungen niit vier Jahrrii Iiestimmte Lehrreit a u f drei Jahre herabzusetzen. Diese Verfiiguog hat sogleich in Wirksamkeit zu treten.

Bach m. p. - Verfiiigung der Kiinigl. Reuss. Rpgierung zu Arnsberg

uoin 25. Mai 1854. - Unstaiihufter Verhauf won Arzneimitteln.

Von verscbiedenen Seiten is1 bei Gelegenheit der Apotheken- Revisioaen Klilge dariiber gefiihrt worden, dass viele Materialwaaren- Hiiodler den Detailverkruf von Arzneien in einer Weise betreiben,

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wie dies nach den bestehendon Verordnungen nur den Apolhekern gealattet irt. Sogar heftig wirkende, drnstische und aolche Stoffe, die mr Unterdriickung der Kr6tze und der Fiebcr gebraucht werdeo, rollen neben eioem oder dem andern in den dffenllicben Blattern angepriesenen sogen. Universal- oder Geheinimittel Gcgenstand des Debib geweaen aein.

Die zusthdigen Behdrdrn und Beamten werden veranlast, diesen dem Apothekenwesen unit dent Publicuni gleicli niiehtheiligcn Uebel- stand durch eine aufmerltsrme Ueberwnchung zu verhindern und die vorkommenden Uebertretungsfalle in geordnetem Wepe zu verfolgen.

Nacb detn Strufgesetzbuche vom 14. Apri l 1851 s. 335. wi rd allen Denjenigen, welche ohne polizeiliche Erliiubniss Gift oder Arz- neien, so wci t deren Handel nicht durch hesondere Verordnungen freigegeben ist, tubereiten, verkaufen oder sonst an Andere Oberlassen, eine Strafe bis zn 50 Thlr. oder GefHngniss bis zu sechs Wochen in Aussicht gestellt.

l)as Gesetz vom 17. October 1836 (Cesetzssmmluog auf 1837. S. 41) weiset diejenigen Gewerbetrsibenden nacb, denen der Verksuf und der Handelsverkehr mit arzneilichen Pr jprraten und Waaren dber- haupt gestattet ist, und bestimmt in den zugehdrigen Anlagen A. B. und C. diejenigen Gegensthde, mi: welchen ausschliessend die Apo- theker, ferner diejenigen, mi l welchen Nicht-Apotheker? jedoch niemals unter 1 Pfd., und endlich die, mit welchen Nicht- Apotheker, rber nie unler 2 Loth, handeln ddrfen.

Ueber solche Gegenstinde, die bei den Kautleuten oder Kr i inern zum Verkaufe vorgcfitnden resp. von ihnen verkauft werden, und welche zweife!hrft erscheioen, ob .und zu welrher Classe von Arznei- wraren oder I’raparaten sie gehdren, ist dns Gutarhten der Kreis- hledirinalbearnten zu erfordern, in deren Obliegenheit es ohnehin berulit, rueh ihrerseits dieser Angelegenheit die erforderliche Aufmerk- samkeil zu widmen.

I. H. No. 302. Arnsberg, den 25. Mai 1854.

Mehrere Kdnigl. Regierungen haben sich vor Kurzem veranlasst gesehen, in Betreff der dffentlichen Anpreisung und des Verkaufs von Heilmilteln gegen Krankheiten uuf Grund dea s. 11. des Geselzes vom 11. Marc 1850 itber die Polizeiverwallung, fur den panzen Umfang ihrer Verwaltungsbezirke Folgendes zu verordnen : >*Wer unbefugter Weise irgend welche Stoffe als Heilmitlel gegen Krrnkheiten oder Kdrperschiiden 6Kentlic.h rnpreiset, nder als ein solebes Heilnrittel ver- kauft oder feil hat, w i rd mit einer Geldbusse von 3 bin 10 Thlr. bestraft, vorbehilt l irh der. durch die soostigen geseh)iChen Bestim- mungen verwirkten strengeren Strafen.

Das Crimindgericht verhandelte heute eine Anklnge gegen den Ackerbdrger D a m e s aus Spandau wegen unhefugten Kurirens. Der- selbe betreibt seit circa 30 Jahren hledicinrlpfuscherei, ohne bisher bestraft zu sein. Er hatte eioen gewissen Ruf und sein l a t h wurde vielfach, besonders hei iiusseren Schaden der Kinder in Ansprucb genommes. Er pRegte Urnscbllge von Comrnissbrod, Bier und Zwiebeln

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zu verordnen, welche nach iirztlichem Gutachten zwar nicht nachtheilig gewesen sind, aber auch keinen Vortheil gehabt haben. Der Ange- klagte wurde zu c e h n Thalern Geld-, event. 1 4 Tagen Gefangniss- etrafe verurtheilt.

Bestimmung, die Niederlassung der Aerate in Berlin belreffend.

Zur Anfertigung richtiger Medicinalpersonen - Tabellen zur Ver- hiitung von Medicinal - Contraventionen und zur Insinuation von Cir- cular - Verftigungen, welche an siinmtliche Medicinalpersonen erlassen werden sollen, ist es nothwendig, dass d e r Stadtphysikus yon dem Zu- und Abgange simintlicher rpprobirter Nedicinalpersonen in Kennt- niss erhalten werde , wie denn auch den Aerzten und Wundirzten durch die vnn dein Konigl. Rlinisterio der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheitrn ihnen erlheilte Approbsfion ausdrucklich d ie Yflicht ruferlegt wordcn ist, von der Wahl ihres Wohnortes den be- treffenden Physikern Anzeige zu miichen. Dessen ungeachtet ist ntehr- fach von hiesigen Medicinalpersonen dieser Verpflichtung nicht geniigt, und dadurch namentlich die niedicinalpolizeiliche Controle sehr er- schwert worden, so dass das Polizei-l'riisidinm auf Grnnd des $. 11. des Gesetzes votn 21. l i r z 1850 die nachstehenden Bestinimungen zu erlassen sich verrnlasst sieht : s. I. Eine jede rpprohir te Rledicinalperson, welche hie, die Praxis ausiiben will, hat sich vor Beginn der Praxis l e i dern Sladt- physikns durch Vorzeigunp der Approhation zu legitimiren und die zur .bIedicinalpersonen - Tnbelle erfoorderlichen Kotizen zu gehen.

$ 11. Derselhen Verpflichtung unterliegt eine jede bereits hier ansiissige Medicinalperson, sohald sie die Approbation fiir eine andcre Kategorie der niedicinischcn Praxis, als die bisherige, erworben hat.

Eine jede spprobir te Medicinalperson, welrhe ihre hiesige Praxis aufgiebt resp. Berlin verllsst, hat hiervon detn Physikus per- sBnlich oder schriftlirh Aenntniss zu geben.

fj. IV. Nedicinalpersonen, wel rhe der durch I. 1. bis 3. ihnen aurerlepten Verpflichtung nicht rechtzeitig gcniigen, trilrt e ine Ord- nungsstrafe von 2 bis 10 Thlr.

Medicinalpersonen, welche hereits hier ansiissig, der in den 3s. 1. und 2. gedachten Verpflichtung hisher n i c h t geriiigt baben, wc'r- den, bei Verineidung einer gleichen Strafe, die verslutnte ineldung unfehlbar binnen 8 Tneen nnchzuholen aufeeforderr.

9. 111.

$. V.

Berlin, den 1%. Mai 1851. Konigliches Polizei - Prasidium.

Wirtl hierdurch republicirt. v. I1

Konigliches Polizei - Prasidiurn. v. I i

Berlin, den YO. April 1854. n k e 1 d e y.

n k e I d e y.

Den Verkauf tion Schwefelsaure, Salpefersiiure, Aetzsodalauge bet reffend.

A u f Grund den Gesetzes vom 11; N i r z 1550 Is. 6. und i t . a b e r die Polizeiverwallung (Gesetzsainmlung S. 267) verordnet das Polizei- PrPsidium fiir den engern Polizeibetirk von Berlin, was folgt:

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96 Vereinszeitung.

Concentrirte Scbwefelsiiure (Oleum, Vitriolbl), concentrirte Salpetershre (Scheidewasser), so wie concentrirte Aetrsodalauge (Flaschenlauge, Pfundlauge) drrf von Fabrikanten oder Hindlern ohne Legilimation des Kriufers nichi unter Ejnem Pfunde verkauft werden. Geringere Mengen dlirfen nur gegen Aushandigung eines vom polirei- lichen Revier - Vorstande des Empftingers ausrustellenden, vom Ver- iiusserer mindestens 3 Monate hindurch aufzuhewahrenden Legitima- tions - Attestes verabfolgt werden.

Verdiinnte Schwefel- und Salpetersiure, desgleichen ver- diinnte Aetzlauge, worunter Mischungen von 1 Theil concenirirter Sriure resp. Lauge mi l mindestens 5 Theilen Wasser EU verstehen sind, darf in jeder beliebigen Menge auch ohne Legitimations- Attest verkauft werden.

Die im s. I. bereicb- neten Substanaen diirfen nur in Gefissen, welche nach der Fiillung mit einem Stdpsel fest zu ver- schlieesen und mii einem suge- nannten Giftzeichen in nebenste- hender Form EU versehen sind, verabfolgt werden. M i t derselben

Etiquette sind auch die Gefasse E U bezeichnen, in welchen diese Sub- stanren vorrithig gehalten werden.

Wer diesen Bestimmungen enlgegen handelt, oder den ihm in dieser Verordnung auferlegten Verptlicbtungen nachrukommen untor- Ifisst, verffdlt i n eine Geldstrnfe his xu 10 l h l r , oder im Unvernibgens- falle in eine Gefingnisstrafe bis zu 14 Tagen.

8. I.

s. 11.

s 111.

8. IV.

Berliu, den 18. April 1854. Konigliches Polizei - Prasidium.

v. H i n l r e l d e y .

4) Mittheiluag zur pharmaceutischen Praxis.

Ueber die sogenannten Nebengeschafte bei den kleinsten Apoiheken.

Obgleich viele unserer Standesgrnossen sich i n der beneidens- werthen Lape befinden, durcli ihre Apotheke allein mil ihrer Painilie ansthndig leben zu kGnnen, so gicbt es doch leider (hauptsschlich in Thtiringen) sehr viele Apotheker, for welche ein Nebengeschaft z u t r e i b e n u n e r l i s s l i c h n b t h i g i s t .

Auch abgesehen davon, dass eine Apotheke, welche nirht mehr als 900-1200 Thlr. jtihrlich umsetzt, nicht geeignet ist, eine Familie anstsodig EU nBhren, so wird doch jeder thstige Apolhelcer, welcher wegen der Kleinheit seines Geschifies nicht im Stande ist, sich hin- reicheod durcb seineri Bcrof zu beschafiigen, schon von selbst rum Bctriehe eines KebengeschBfies gertihrt, .was e r als Apotheker treiben Irann, ihm Arbeit gewiihrt und sein Einkommen verbessert.

Wenn nian nun iiberzeugt ist, dass die Besitaer der kleinsten Apotheken Nebengeschiifte treiben nitken, so entsteht auch die Frage, wdche Nebengeschiifte sich hierau am besten eignen?

Sehr vielfach plauht man, audh von einflusareicher Seite, dass der Betrieb eines Material- und Branntweinhandels sicb far die klein-