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177 Berufspolitik Mehr Rechtssicherheit bei Liquidationen der Hallux valgus-Operation Das Landgericht Köln hatte in der Vergangenheit entschieden, dass die Hallux valgus-Operation nicht zwangsläufig mit der Ziffer GOÄ 2297 abzurechnen ist. Offensicht- lich haben viel mehr Ärzte als zu- nächst angenommen, den Klage- weg beschritten und sich nicht mit den unsinnigen Entscheidun- gen der Versicherungen zufrieden gegeben. Das Amtsgericht Pinne- berg hat in seiner Entscheidung – AZ 68 C 310/01 entschieden, dass die moderne Hallux valgus-Chi- rurgie nicht mit der Ziffer 2297 angemessen vergütet ist. Dabei stellte das Gericht nicht nur auf die Legende zur Ziffer 2297 Köpfchenresektion – ab, sondern vielmehr auch auf die Bewer- tungsrelation. Obwohl die private Versicherung verlangte, dass die Ziffer 2297 anzusetzen ist, ent- schied der Richter, dass die Ziffer 2260 dreimal anzusetzen sei. Den Vorschlag der Versicherung, die Ziffer 2297 mit erhöhtem Steige- rungsfaktor gelten zu lassen, wur- de vom Gericht abgewiesen. Der vermehrte operative Aufwand, der honoriert werden sollte, bestand in der Verwendung von Klam- mern und Schrauben statt in der üblichen Verwendung von Dräh- ten. Der Richter führte in seiner Begründung aus, dass die Osteo- synthese einer Hallux valgus-Ope- ration mit 1180 Punkten/Ziffer 2297 nicht geringfügiger zu be- werten ist als die Osteosynthese eines kleinen Röhrenknochens mit 1850 Punkten/Ziffer 2260. Der dreimalige Ansatz der Zif- fer 2260 kann nur dann angesetzt werden, wenn drei Osteotomien durchgeführt wurden, z. B. Akin Osteotomie, Chevron Osteotomie und basisnahe Osteotomie. Zu empfehlen ist weiterhin, dass in der Liquidation die The- rapie differenziert aufzulisten ist. Die Sachbearbeiter einer Versi- cherung sind oft nicht in der Lage anhand der Diagnose, z. B. Hallux valgus, den operativen Umfang des Eingriffs nachzuvoll- ziehen. Eine Vielzahl von ableh- nenden Bescheiden seitens der Versicherungen ist auf die unvoll- ständige Übermittlung der Opera- tionstechniken zurückzuführen. Das Urteil reiht sich in die Lis- te der aus ärztlicher Sicht erfolg- reichen Rechtsstreitigkeiten gegen eine ausschließlich unter Kosten- aspekten geführten Auseinander- setzung mit den privaten Ver- sicherungen ein. Eine standhafte Position der Leistungserbringer gegenüber den Kostenträgern ist daher zu empfehlen. Vielleicht ist dies auch ein Grund für die mitt- lerweile zu verzeichnende Ge- sprächsbereitschaft einiger Ver- sicherungen, die aus Sicht der DAF in Zusammenarbeit mit dem VLO und dem BVO zu erfolgrei- chen Abschlüssen geführt hat. Zurzeit laufen wiederum Ge- spräche mit einer großen Versi- cherung, über deren Abschluss demnächst zu berichten sein wird. Auffallend ist, dass vor al- lem große private Versicherungen die Initiative ergreifen. Die Reso- nanz auf die erzielten Ergebnisse ist von beiden Seiten sehr positiv. Der Gesetzgeber ist offensichtlich nicht in der Lage die GOÄ in an- gemessener Form zu aktualisie- ren. Der kleine Dienstweg scheint zur Zeit der praktikablere Weg zu sein. Daniel Frank, Leverkusen

Mehr Rechtssicherheit bei Liquidationen der Hallux valgus-Operation

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177Berufspolitik

Mehr Rechtssicherheit bei Liquidationen der Hallux valgus-Operation

Das Landgericht Köln hatte in derVergangenheit entschieden, dassdie Hallux valgus-Operation nichtzwangsläufig mit der Ziffer GOÄ2297 abzurechnen ist. Offensicht-lich haben viel mehr Ärzte als zu-nächst angenommen, den Klage-weg beschritten und sich nichtmit den unsinnigen Entscheidun-gen der Versicherungen zufriedengegeben. Das Amtsgericht Pinne-berg hat in seiner Entscheidung –AZ 68 C 310/01 entschieden, dassdie moderne Hallux valgus-Chi-rurgie nicht mit der Ziffer 2297angemessen vergütet ist. Dabeistellte das Gericht nicht nur aufdie Legende zur Ziffer 2297 –Köpfchenresektion – ab, sondernvielmehr auch auf die Bewer-tungsrelation. Obwohl die privateVersicherung verlangte, dass dieZiffer 2297 anzusetzen ist, ent-schied der Richter, dass die Ziffer2260 dreimal anzusetzen sei. DenVorschlag der Versicherung, dieZiffer 2297 mit erhöhtem Steige-rungsfaktor gelten zu lassen, wur-de vom Gericht abgewiesen. Dervermehrte operative Aufwand, derhonoriert werden sollte, bestandin der Verwendung von Klam-

mern und Schrauben statt in derüblichen Verwendung von Dräh-ten. Der Richter führte in seinerBegründung aus, dass die Osteo-synthese einer Hallux valgus-Ope-ration mit 1180 Punkten/Ziffer2297 nicht geringfügiger zu be-werten ist als die Osteosyntheseeines kleinen Röhrenknochensmit 1850 Punkten/Ziffer 2260.

Der dreimalige Ansatz der Zif-fer 2260 kann nur dann angesetztwerden, wenn drei Osteotomiendurchgeführt wurden, z.B. AkinOsteotomie, Chevron Osteotomieund basisnahe Osteotomie.

Zu empfehlen ist weiterhin,dass in der Liquidation die The-rapie differenziert aufzulisten ist.Die Sachbearbeiter einer Versi-cherung sind oft nicht in derLage anhand der Diagnose, z.B.Hallux valgus, den operativenUmfang des Eingriffs nachzuvoll-ziehen. Eine Vielzahl von ableh-nenden Bescheiden seitens derVersicherungen ist auf die unvoll-ständige Übermittlung der Opera-tionstechniken zurückzuführen.

Das Urteil reiht sich in die Lis-te der aus ärztlicher Sicht erfolg-reichen Rechtsstreitigkeiten gegen

eine ausschließlich unter Kosten-aspekten geführten Auseinander-setzung mit den privaten Ver-sicherungen ein. Eine standhaftePosition der Leistungserbringergegenüber den Kostenträgern istdaher zu empfehlen. Vielleicht istdies auch ein Grund für die mitt-lerweile zu verzeichnende Ge-sprächsbereitschaft einiger Ver-sicherungen, die aus Sicht derDAF in Zusammenarbeit mit demVLO und dem BVO zu erfolgrei-chen Abschlüssen geführt hat.

Zurzeit laufen wiederum Ge-spräche mit einer großen Versi-cherung, über deren Abschlussdemnächst zu berichten seinwird. Auffallend ist, dass vor al-lem große private Versicherungendie Initiative ergreifen. Die Reso-nanz auf die erzielten Ergebnisseist von beiden Seiten sehr positiv.Der Gesetzgeber ist offensichtlichnicht in der Lage die GOÄ in an-gemessener Form zu aktualisie-ren. Der kleine Dienstweg scheintzur Zeit der praktikablere Weg zusein.

Daniel Frank, Leverkusen