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Photovoltaikanlagen: Was ist steuerlich zu beachten? Inhalt 1 Einleitung
2 Umsatzsteuer
2.1 Zentrale Änderungen des EEG
2.2 Bin ich Unternehmer?
2.3 Umsatzsteuer bei Bestandsanlagen
2.4 Umsatzsteuer bei Neuanlagen
2.5 Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatz-steuerjahreserklärungen
3 Einkommensteuer
3.1 Gewerbliche Einkünfte
3.2 Gewinnermittlung
3.3 Investitionsabzugsbetrag und Abschreibung
4 Gewerbesteuer
5 Grunderwerbsteuer
6 Bauabzugsteuer
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Schmiljanstr. 7 12161 Berlin Tel. 030/ 897 29 111 Fax: 030/ 897 29 112 www.steuerschroeder.de
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1 Einleitung Die Installation einer Photovoltaikanlage auf Häuserdä-chern, die Sonnenenergie in elektrischen Strom um-wandelt, wird für viele Bürger immer attraktiver. Der auf diese Weise gewonnene Strom wird selbst genutzt und häufig auch an einen Energieversorger verkauft und in das Stromnetz eingespeist. Es besteht nach dem Er-neuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber. Als Inhaber von Photovoltaikanlagen erhalten Sie eine auch steuer-lich relevante Einspeisevergütung nach einem gesetz-lich geltenden Vergütungssatz pro Kilowattstunde (kWh) auf die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme. Durch diese Regelung bleibt der Vergütungssatz für den gesamten Vergü-tungszeitraum von 20 Jahren unverändert und wird Ihnen gesetzlich garantiert.
Im Folgenden wird Ihnen ein Überblick über die ver-schiedenen steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Mehrfamilienhäusern gegeben.
Solaranlagen werden nach ihrer Nennleistung unter Standardbedingungen klassifiziert, was in der Einheit Kilowatt peak (kWp) ausgedrückt wird und im Folgen-den ebenfalls genutzt wird. Bei dieser Einheit handelt es sich um die Nennleistung einer Anlage bei definier-ten Standardtestbedingungen.
2 Umsatzsteuer
2.1 Zentrale Änderungen des EEG Das EEG erfuhr in den letzten Jahren zahlreiche Novel-lierungen, von denen zwei zentrale Änderungen hier kurz skizziert werden. Wesentlich ist dabei zunächst ei-ne Unterscheidung zwischen „Bestandsanlagen“ (In-betriebnahme vor dem 01.04.2012) und „Neuanlagen“ (Inbetriebnahme ab dem 01.04.2012). Bei Bestandsan-lagen wurde für den selbstverbrauchten Solarstrom zu-sätzlich eine Vergütung (für den Direktverbrauch) ge-zahlt. Rechnerischer Ausgangspunkt war eine fiktive Volleinspeisung, d.h., der erzeugte Strom wurde fiktiv vollumfänglich in das Netz des Energieversorgers ein-gespeist. Beim Privatverbrauch lag dann eine vergüns-tigte Rücklieferung durch den Energieversorger an den Anlagenbetreiber vor. Doch diese Eigenverbrauchsver-gütung wurde für die ab dem 01.04.2012 in Betrieb ge-nommenen Anlagen abgeschafft. Damit wird ab diesem Zeitpunkt nur noch der tatsächlich eingespeiste Strom vom Energieversorger vergütet.
Ab dem 01.01.2014 wurde das sog. Marktintegrati-onsmodell eingeführt. Danach werden Anlagen mit ei-ner Leistung von mehr als 10 kWp bis 1.000 kWp nur noch zu 90 % gefördert. Nicht erfasst von dieser Rege-lung werden jedoch Kleinanlagen (bis 10 kWp). Für Strom, der über diese förderfähige Strommenge hinaus
erzeugt wird, besteht weder ein Anspruch auf die feste Einspeisevergütung noch auf die Marktprämie.
2.2 Bin ich Unternehmer? Das regelmäßige Einspeisen von Strom stellt eine nachhaltige und mit Einnahmenerzielungsabsicht aus-geübte Tätigkeit dar. Demzufolge sind Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage grundsätzlich ein Unter-nehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Grundsätz-lich unterliegen die Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage der Umsatzsteuer. Dabei haben Sie die Wahl zwischen der Besteuerung als Kleinunterneh-mer oder der Regelbesteuerung. Die von Ihnen gewähl-te Besteuerungsform übt dabei entscheidenden Einfluss auf die Umsatzbesteuerung aus. Neben dem Finanzamt benötigt auch der jeweilige Netzbetreiber nähere Infor-mationen über Ihren Status, um die Gutschriften korrekt abrechnen zu können.
Kleinunternehmer
Als sogenannter Kleinunternehmer haben Sie den Vor-teil, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird. Voraus-setzung für den Status „Kleinunternehmer“ ist jedoch, dass Ihre Umsätze im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500 € betragen und im Folgejahr 50.000 € voraus-sichtlich nicht übersteigen werden. Dies dürfte bei klei-neren und mittleren Photovoltaikanlagen, die üblicher-weise auf den Dächern von Privathäusern installiert sind, meistens der Fall sein.
Üben Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres aus, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. Um die Umsatzgrenzen überprüfen zu können, benötigt das Fi-nanzamt von Ihnen eine individuelle Prognoseberech-nung, die Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfas-sung vornehmen müssen.
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung gewählt ha-ben, kann keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen vom Finanzamt erstattet werden. Nur die sogenannte Regelbesteuerung berechtigt Sie dazu, die vom Ver-käufer der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet zu bekommen.
Regelbesteuerung
Bei der Regelbesteuerung werden Sie wie ein regulärer Unternehmer behandelt und müssen folglich die aus der Lieferung an das Energieversorgungsunternehmen entstehende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Auf der anderen Seite sind Sie dafür aber auch berech-tigt, die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend zu machen.
Sobald Sie die Option zur Regelbesteuerung gewählt haben, sind Sie hieran für mindestens fünf Jahre ge-bunden. Dieser Fünfjahreszeitraum beginnt am 01.01. des Kalenderjahres. Anschließend können Sie die Opti-
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on zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen. Diese Option kön-nen Sie bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfas-sung erklären.
2.3 Umsatzsteuer bei Bestandsanlagen
2.3.1 Stromlieferung an den Netzbetreiber und Di-rektverbrauch
Für die vor dem 01.04.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmeverpflich-tung des Netzbetreibers für die gesamte von einem An-lagenbetreiber mit der Photovoltaikanlage erzeugte Elektrizität. Wenn Sie als Anlagenbetreiber Strom de-zentral für eigene Zwecke verbrauchen, liegt umsatz-steuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbe-treibers vor. Die Bemessungsgrundlage für diese fin-gierte Rücklieferung ist alles, was Sie als Anlagenbe-treiber hierfür aufwenden. Dies entspricht der Differenz zwischen der regulären Einspeisevergütung, die Ihnen als Anlagenbetreiber bei vollständiger Einspeisung zu-stehen würde, und der verminderten Einspeisevergü-tung für den dezentral verbrauchten Strom. Die um-satzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Ihre Stromlieferung ist alles, was der Netzbetreiber abzüg-lich der Umsatzsteuer hierfür aufwendet.
Hinweis
Im August 2014 kam es wieder zu einer größeren Ände-
rung im EEG für Photovoltaikanlagen. Seit diesem Zeit-
punkt wird bei Neuanlagen der Eigenverbrauch des selbst-
erzeugten Stroms aus Photovoltaikanlagen mit 40 % der
EEG-Umlage belastet. Mit der EEG-Umlage, die keine
Steuer ist, sondern ein Bestandteil des Strompreises, wer-
den die Förderkosten der Stromerzeugung aus erneuerba-
ren Energien auf die Stromendverbraucher verteilt (umge-
legt) (Übergangsphase: bis Ende 2015 = 30 %/bis Ende
2016 = 35 %/ab 2017 = 40 %). Von dieser Belastung
ausgenommen sind Anlagen bis 10 kWp, d.h. die typi-
schen Photovoltaikanlagen auf Ein- und Mehrfamilienhäu-
sern.
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage Ihrer Stromlieferung umfasst sowohl die Vergütung, die der Netzbetreiber Ihnen für den gelieferten Strom schuldet, als auch den selbstverbrauchten Anteil der „Rückliefe-rung“, den Sie dem Netzbetreiber schulden. Diese bei-den Anteile werden für die Umsatzsteuer summiert, womit das Ergebnis dem entspricht, was die Netzbe-treiber bei der vollständigen Einspeisung hätten zahlen müssen.
Ihre Stromlieferung kann nicht zur Vereinfachung unter Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetrei-bers bemessen werden, also lediglich mit der um den Eigenverbrauch reduzierten Vergütung. Ihre nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Nutzung der Anlage wird letztendlich im Vorsteuerabzug aus der Rückliefe-
rung abgebildet. Wenn Sie als Anlagenbetreiber den aus der fingierten Rücklieferung erhaltenen Strom in ei-nem anderen Betrieb nutzen, steht Ihnen der Vorsteu-erabzug zu. Sollten Sie jedoch den Strom für nichtun-ternehmerische Zwecke oder zur Ausführung steuer-freier Umsätze nutzen, ist der Vorsteuerabzug ausge-schlossen.
Beispiel
Herr Müller hat im Jahr 2012 mit einer von ihm seit März
2012 betriebenen Photovoltaikanlage mit einer Leistung
von 8 kWp insgesamt 7.000 kWh an Strom produziert.
Hiervon hat er 1.000 kWh in seinem eigenen Wohnhaus
selbst verbraucht.
Die Einspeisevergütung für Dachanlagen bis zu einer Leis-
tung von 30 kWp beträgt im Jahr 2012 0,2443 €/kWh; der
Anteil für den Eigenverbrauch wird vom Netzbetreiber mit
0,0805 €/kWh berechnet.
Lösung
1. Stromlieferung an den Energieversorger:
Eingesp. Strom (6.000 kWh x 0,2443 €/kWh) 1.465,80 €
Direktverbrauch (1.000 kWh x 0,0805 €/kWh) + 80,50 €
Zwischensumme/Entgelt nach EEG 2012 1.546,30 €
Erhöhung der umsatzsteuerlichen
Bemessungsgrundlage für den Direktverbrauch
(1.000 kWh x [0,2443 €/kWh – 0,0805 €/kWh]) + 163,80 €
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 1.710,10 €
19 % Umsatzsteuer + 324,92 €
Auszahlungsbetrag 2.035,02 €
2. Rücklieferung an Herrn Müller:
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 163,80 €
davon 19 % Umsatzsteuer 31,12 €
In der Praxis erhält Herr Müller eine Abrechnung des Ener-
gieversorgungsunternehmens, das ihm einen Betrag von
2.003,90 € (2.035,02 € – 31,12 €) auszahlt.
2.3.2 Vorsteuerabzug
Bei der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Fik-tion, dass Sie – trotz Eigenverbrauchs eines bestimm-ten Quantums – Ihre gesamte mit der Photovoltaikanla-ge erzeugte Energie an den Netzbetreiber geliefert ha-ben, liegt eine vollständige unternehmerische Nutzung der Anlage vor. Diese Fiktion führt dazu, dass Ihre Pho-tovoltaikanlage zwingend dem umsatzsteuerlichen Un-ternehmensvermögen vollständig zuzuordnen und der volle Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photo-voltaikanlage in Anspruch genommen werden kann.
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Hinweis
Neben dem Vorsteuerabzug entfällt für Kleinunternehmer
der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer auf erstellten Rechnungen.
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die Photo-voltaikanlage mit dem Vertragspartner des Energiever-sorgungsunternehmens identisch sind. Eine nachträgli-che Rechnungsberichtigung durch Sie als den die Pho-tovoltaikanlage betreibenden Unternehmer ist nicht mehr möglich, wenn die Rechnung zutreffend den Auf-traggeber für die Photovoltaikanlage ausweist, dieser jedoch nicht auch als Vertragspartner des Energiever-sorgungsunternehmens auftritt.
Beispiel
Der Ehemann ist Vertragspartner des Energieversorgungs-
unternehmens, seine Ehefrau jedoch laut Rechnung die
Auftraggeberin für die Errichtung der Photovoltaikanlage. In
einem solchen Fall scheidet ein Vorsteuerabzug aus.
Bei Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebli-chen Nutzungsverhältnisse muss der Vorsteuerabzug berichtigt werden. Als Unternehmer müssen Sie die er-haltene Vorsteuer aus der Investition zeitanteilig wieder an das Finanzamt zurückzahlen. Der Berichtigungszeit-raum beträgt für eine auf das Dach aufgesetzte Photo-voltaikanlage fünf Jahre, für eine dachintegrierte Anlage zehn Jahre.
2.4 Umsatzsteuer bei Neuanlagen
2.4.1 Unternehmensvermögen
Anders als bei Altanlagen wird Ihnen bei Neuanlagen der von Ihrer Photovoltaikanlage erzeugte selbstver-brauchte Strom nicht nach dem EEG vergütet. Außer-dem schuf der Gesetzgeber mit der Einführung des „Marktintegrationsmodells“ für Gebäudeanlagen mit ei-ner Nennleistung von mehr als 10 kWp bis einschließ-lich 1.000 kWp eine Begrenzung der jährlich förderfähi-gen Strommenge seit dem 01.01.2014 auf 90 %. Die nicht förderfähige Strommenge wird Ihnen vom Netzbe-treiber nur zum Marktpreis vergütet bzw. kann von Ihnen selbst verbraucht oder vermarktet werden. Die Neuregelung führte dazu, dass bei Neuanlagen nicht mehr zwingend eine vollständige unternehmerische Nutzung und demzufolge eine Zuordnungspflicht der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen vor-liegt. Eine vollständige unternehmerische Nutzung ist nur noch dann gegeben, wenn Sie Ihren selbsterzeug-ten Strom in einem anderen Unternehmensteil selbst verbrauchen.
Hinweis
Die Einstufung als Unternehmensvermögen ist entschei-
dend für den Vorsteuerabzug. Wird der gesamte erzeugte
Strom ins Netz eingespeist, ist die gesamte Photovoltaikan-
lage zwingend Unternehmensvermögen.
Als Unternehmen ist stets Ihre gesamte unternehmeri-sche Tätigkeit zu verstehen. Sie gliedert sich dann in die Unternehmensteile „Photovoltaikanlage“ und „Übri-ges Unternehmen“. Eine vollständige unternehmerische Nutzung der Photovoltaikanlage kann auch dann gege-ben sein, wenn Sie Ihre nicht EEG-förderfähige Strom-menge selbst vermarkten oder zum Marktpreis an den Netzbetreiber liefern. Sobald Sie Ihren selbsterzeugten Strom für unternehmensfremde (z.B. private) Zwecke nutzen, liegt eine teils unternehmerische und teils un-ternehmensfremde Nutzung der Photovoltaikanlage vor. Sie besitzen als Anlagenbetreiber bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen ein Zuordnungswahlrecht. Wenn der unternehmerische Nutzungsanteil min-destens 10 % beträgt, kann die Photovoltaikanlage entweder vollständig, anteilig oder überhaupt nicht Ih-rem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Hinweis
Sie müssen Ihre Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt
spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung
für das Jahr der Anschaffung mitteilen. Eine Zuordnungs-
entscheidung kann jedoch bis zum 31.05. des auf die An-
schaffung folgenden Jahres getroffen werden. Ohne Zu-
ordnungsentscheidung gilt Ihre Anlage als nicht dem Un-
ternehmensvermögen zugeordnet.
Liegt Ihre unternehmerische Nutzung der Photovoltaik-anlage unter 10 %, ist keine Zuordnung zum Unter-nehmensvermögen möglich. Wenn es sich bei der nichtunternehmerischen Nutzung um eine nichtwirt-schaftliche Tätigkeit handelt, entfällt ebenfalls eine Zu-ordnung zum Unternehmensvermögen.
Hinweis
Unter nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne
sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu verstehen,
wie beispielsweise:
unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideel-
len Vereinszwecken verfolgt werden,
hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffent-
lichen Rechts,
bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesell-
schaftsrechtlichen Beteiligungen,
Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter
Nichtnutzung.
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2.4.2 Vorsteuerabzug
Für den Vorsteuerabzug wird unterschieden, ob Ihre Photovoltaikanlage:
vollständig unternehmerisch oder
teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unter-nehmerisch (privat)
genutzt wird.
Bei der vollständigen unternehmerischen Nutzung kommt es darauf an, ob Sie Ihre nicht förderfähige Strommenge selbst vermarkten bzw. ihn zum Markt-preis an den Netzbetreiber liefern. In diesem Fall liegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Stromlieferungen vor. Demzufolge steht Ihnen dann auch der volle Vor-steuerabzug aus der Errichtung der Photovoltaikanlage sowie deren laufenden Betrieb zu.
Auch für den Fall, dass Sie Ihren erzeugten Strom im eigenen Unternehmen selbst verbrauchen, liegt eine vollständige unternehmerische Nutzung Ihrer Photovol-taikanlage vor. Für die Geltendmachung des Vorsteu-erabzugs aus der Errichtung der Anlage sowie deren laufenden Betrieb sind die gesamten Ausgangsumsätze des Unternehmens entscheidend. Soweit der Strom in das Stromnetz eingespeist wird, ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Soweit der Strom in einem ande-ren Unternehmensteil selbst verbraucht wird, sind für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs die dort getätigten Ausgangsumsätze maßgebend. Erbringen Sie in die-sem Unternehmensteil steuerfreie Umsätze, kann der Vorsteuerabzug insoweit regelmäßig ausgeschlossen sein.
Bei der teilweise unternehmerischen und teilweise nichtunternehmerischen Nutzung ist die Ausübung des Zuordnungswahlrechts durch Sie als Anlagenbe-treiber entscheidend. Ordnen Sie Ihre Photovoltaikan-lage dem Unternehmensvermögen zu, ist ein Vorsteu-erabzug aus der Errichtung der Photovoltaikanlage so-wie deren laufenden Betrieb möglich. Ordnen Sie die gemischt genutzte Photovoltaikanlage nur im Hinblick auf den unternehmerisch genutzten Teils Ihrem um-satzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu, können Sie bei einer späteren Änderung des Nutzungsverhält-nisses keine Vorsteuerkorrektur für den nicht zugeord-neten Teil geltend machen. Eine Vorsteuerkorrektur ist nämlich nur so weit möglich, wie es sich um einen zum Unternehmen gehörenden Gegenstand handelt.
2.4.3 Direktverbrauch
Handelt es sich bei Ihrer Photovoltaikanlage um eine vollständig unternehmerisch genutzte Anlage und lie-fern Sie einerseits an den Netzbetreiber Strom und nut-zen Sie andererseits den Strom in einem anderen Un-ternehmensteil selbst, ist der selbstverbrauchte Strom (Direktverbrauch) ein nicht umsatzsteuerbarer In-nenumsatz.
Stellt Ihre Photovoltaikanlage allerdings einen gemischt genutzten Gegenstand dar, den Sie sowohl für unter-nehmerische als auch für private Zwecke nutzen, kommt es auf Ihre Zuordnungsentscheidung an:
Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage vollständig Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuge-ordnet haben, wird für den für private Zwecke selbst-verbrauchten Strom eine unentgeltliche Wertabgabe angenommen.
Haben Sie Ihre Photovoltaikanlage nur anteilig, etwa nur hinsichtlich des (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteils, Ihrem Unternehmensvermögen zu-geordnet, erfolgt der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms für private Zwecke in der außerunternehmeri-schen Sphäre. In diesem Fall ergeben sich grundsätz-lich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Be-urteilung. Liegt dabei jedoch der privat verbrauchte Stromanteil höher als die ursprüngliche Schätzung bei Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage, müssen Sie für den überhängenden Anteil eine unentgeltliche Wertab-gabe erfassen.
Beispiel
Herr Maier installiert im Februar 2014 eine Photovoltaikan-
lage mit einer Leistung von 10 kWp auf seinem privaten
Einfamilienhaus. Im Zeitpunkt der Anschaffung geht er von
einem Eigenverbrauchsanteil des erzeugten Stroms für pri-
vate Zwecke in Höhe von 15 % aus. Er ordnet die Photovol-
taikanlage nur im Hinblick auf den geschätzten unterneh-
merischen Nutzungsanteils (85 %) seinem Unternehmens-
vermögen zu.
Tatsächlich produzierte Herr Maier im Jahr 2014 insgesamt
12.000 kWh. Hiervon hat er nachweislich 3.000 kWh zur
Versorgung seines Einfamilienhauses verwendet.
Herr Maier hat seine Photovoltaikanlage nur zu 85 % sei-
nem Unternehmensvermögen zugeordnet. Daher wurden
15 % des erzeugten Stroms in der außerunternehmeri-
schen Sphäre erzeugt. Herr Maier hat deshalb für
1.800 kWh (15 % von 12.000 kWh) keine unentgeltliche
Wertabgabe zu erfassen. Für die verbleibenden 1.200 kWh
des privat verbrauchten Stroms muss er jedoch eine unent-
geltliche Wertabgabe versteuern.
Haben Sie Ihre Photovoltaikanlage bei Anschaffung vollständig dem nichtunternehmerischen Bereich zuge-ordnet, ist selbstverständlich auch keine unentgeltliche Wertabgabe mehr zu erfassen. Ihr Privatverbrauch er-folgt dann vollständig in der nichtunternehmerischen Sphäre.
2.4.4 Unentgeltliche Wertabgabe
Die Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wertabgabe in Bezug auf den privat verbrauchten Strom bildet der (fiktive) Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes. Der Selbstkostenpreis kommt nur in Aus-
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nahmefällen in Ansatz (z.B. wenn sich der Marktpreis nicht ermitteln lässt, was kaum vorkommen kann).
Beziehen Sie neben dem selbsterzeugten und selbst-verbrauchten Strom zusätzlichen Strom von einem Energieversorgungsunternehmen, liegt ein dem selbst-produzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, des-sen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis die Bemes-sungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe bil-det. Wenn Ihr Strombedarf ausschließlich durch eige-nen verbrauchten Strom gedeckt wird, ist der Einkaufs-preis des Stroms beim Grundversorger anzusetzen. Hierbei wird auch ein zu zahlender Grundpreis des Grundversorgers mit berücksichtigt.
2.5 Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen
Bei Anwendung der Regelbesteuerung müssen Sie im Kalenderjahr der Betriebsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr monatlich bis zum zehnten Tag des Fol-gemonats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und gleichzeitig die von Ihnen selbst berechnete Steu-ervorauszahlung an das Finanzamt entrichten. Wird le-diglich Ihr bereits bestehendes Unternehmen um eine Photovoltaikanlage erweitert, gelten die bisherigen um-satzsteuerlichen Pflichten.
Ab dem dritten Jahr können Sie bei kleineren Photovol-taikanlagen auf Voranmeldungen vollständig verzichten, wenn die Umsatzsteuerzahllast aus dem Vorjahr 1.000 € nicht übersteigen. Beträgt die Umsatzsteuer-zahllast für das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr jedoch mehr als 7.500 €, verbleibt es bei den Abgabe-fristen. Die Voranmeldungen sind dann quartalsweise, also bis zum 10.04., 10.07., 10.10. des laufenden Jah-res und 10.01. des Folgejahres abzugeben.
Hinweis
Bei der ersten elektronisch übermittelten Voranmeldung für
den Monat der Inbetriebnahme sollte eine Kopie des Ein-
speise-/Netzanschlussvertrags oder die Kopie der Anmel-
dung zum Anschluss an das Stromnetz beim Energiever-
sorger bzw. Netzbetreiber, eine Inbetriebnahmebestätigung
durch die beauftragte Elektroinstallationsfirma, Zählerable-
sungen und eine Kopie der Rechnung über die Anschaf-
fung bzw. Herstellung der Photovoltaikanlage beim Finanz-
amt eingereicht werden.
Sie müssen in Ihrer Voranmeldung die Nettoumsätze und Umsatzsteuer getrennt angeben. Von der Umsatz-steuerschuld können Sie als Vorsteuer jene Umsatz-steuerbeträge abziehen, die Ihnen vom Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage geson-dert in Rechnung gestellt worden sind. Der auf diese Weise errechnete Betrag ist an das Finanzamt abzufüh-ren. Auch für die Monate ohne Umsätze muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden, auch wenn der Umsatz mit 0 € erklärt wird. Der Stichtag für
die Umsatzsteuererklärung eines Kalenderjahrs ist der 31.05. des Folgejahres.
3 Einkommensteuer
3.1 Gewerbliche Einkünfte Ihre durch Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage entstehenden Gewinne oder Verluste zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und müssen in der Ein-kommensteuer-Erklärung in der Anlage G eingetragen werden. Voraussetzung ist dabei, dass bei Ihnen eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dies ist gegeben, wenn Ihre Totalgewinnprognose positiv ausfällt.
In der Vergangenheit war die Gewinnerzielungsabsicht eher unproblematisch, da durch die hohen Einspeise-vergütungen die Totalgewinnprognose in der Regel po-sitiv ausfiel. Aufgrund der sukzessiven Absenkung der Vergütungssätze kann inzwischen jedoch die Totalge-winnprognose – insbesondere bei fremdfinanzierten An-lagen – negativ ausfallen. Die Berechnung kann an-hand des nachfolgenden Berechnungsschemas erfol-gen:
Einspeisevergütungen unter Berücksichtigung von 1 % Leis-tungsminderung jährlich über 20 Jahre
+ Direktverbrauch unter Berücksichtigung von 1 % Leistungsminde-rung jährlich über 20 Jahre
– laufende Betriebskosten, geschätzt über 20 Jahre, mit 2 % Stei-gerungsrate jährlich
– Abschreibung über 20 Jahre
– Darlehenskosten über 20 Jahre
= Totalgewinn/-verlust
Eintretende Verluste durch den Betrieb Ihrer Photovol-taikanlage können verrechnet werden.
Wird Ihnen jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht von der Finanzverwaltung abgesprochen, gilt der Betrieb ei-ner Photovoltaikanlage als Liebhaberei und damit als eine Tätigkeit der privaten Lebensführung. In diesem Fall können Sie erzielte Verluste steuerlich nicht mehr geltend machen.
3.2 Gewinnermittlung Den tatsächlichen Gewinn oder Verlust Ihrer Photovol-taikanlage können Sie aufgrund der relativ niedrigen Umsätze/Gewinne i.d.R. durch eine sogenannte Ein-nahmeüberschussrechnung (EÜR) ermitteln.
Gewinn oder Verlust ermitteln Sie durch die Verrech-nung der Summe aller im Kalenderjahr zugeflossenen Betriebseinnahmen aus den Vergütungen für einge-speisten und gegebenenfalls selbstverbrauchten Strom. Diese Summe vermindern Sie um die Betriebsausga-ben (z.B. Abschreibung, Darlehenszinsen, laufende Be-triebs- und Wartungskosten). Da der private Direktver-brauch bei Bestandsanlagen nicht mehr vergütet wird, ist für den Direktverbrauch eine Entnahme anzusetzen,
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die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Dieser kann ent-weder durch die bei der Herstellung des Stroms indivi-duell angefallenen Kosten (progressive Methode) oder durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt er-zielbaren Verkaufspreis, gemindert um den kalkulatori-schen Gewinnaufschlag (retrograde Methode), ermittelt werden. Möglich ist aus Vereinfachungsgründen auch der Rückgriff auf den durchschnittlichen Strompreis von 0,20 €/kWh. Weil für Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 10 kWp kein Zähler für den erzeugten Strom mehr erforderlich ist, da sich die Vergütung nur nach der gemessenen eingespeisten Strommenge rich-tet, stellt sich in der Praxis das Problem, den privaten Direktverbrauch zu ermitteln. Mehrere Methoden bieten sich hierfür an:
Methode 1 Differenz zwischen dem Zählerstand für den eingespeis-ten Strom und dem Zählerstand für den erzeugten Strom (Gesamtstromzähler)
Methode 2 Differenz zwischen dem Zählerstand für den eingespeis-ten Strom und dem Zählerstand eines Wechselrichters
Methode 3 Bei Vorhandensein nur eines Zählers für den einge-speisten Strom: Differenz aus Nennleistung der Anlage in kWh (Fiktion der gesamten produzierten Strommenge) und der ein-gespeisten Strommenge laut Zähler
3.3 Investitionsabzugsbetrag und Abschreibung
3.3.1 Investitionsabzugsbetrag
Möglich ist auch die Gewährung des Investitionsab-zugsbetrags, wenn eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung vorliegt. Der Direktverbrauch des Stroms stellt dabei keine schädliche außerbetriebliche Nutzung dar, vielmehr liegt eine Sachentnahme des für private Zwe-cke verbrauchten Stroms vor. Den Investitionsabzugs-betrag können Sie bereits im Jahr vor der Neugründung des gewerblichen Betriebs „Stromerzeugung“ in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als fiktive Betriebsausgabe bilden. Ihre Investitionsabsicht müssen Sie durch entsprechen-de Unterlagen belegen, ohne dass eine verbindliche Bestellung zwingend erforderlich ist.
3.3.2 Lineare Abschreibung
Neben den laufenden Kosten ist auch die Abschreibung als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung abzugsfähig. Dabei ist zwischen sogenannten Auf-dachanlagen und dachintegrierten Anlagen zu unter-scheiden: Aufdachanlagen sind Betriebsvorrichtun-gen, weshalb sie ertragsteuerlich als bewegliche Wirt-schaftsgüter behandelt werden. Die betriebsgewöhnli-che Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre, d.h., die lineare Abschreibung beläuft sich auf 5 % pro Jahr; im Jahr der Anschaffung ist sie zeitanteilig (monatsgenau) vorzu-nehmen.
Bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen handelt es sich bewertungsrechtlich dagegen nicht um Betriebs-vorrichtungen, weshalb sie als Gebäudebestandteile bewertet werden. Weil sie jedoch in keinem einheitli-chen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sondern dem gewerblichen Betrieb der Stromerzeugung dienen, werden sie – obwohl sie keine Betriebsvorrichtung sind – wie Betriebsvorrich-tungen behandelt. Aus diesem Grund werden sie er-tragsteuerlich zu den selbständigen beweglichen Wirt-schaftsgütern gerechnet. Für die Ermittlung der Ab-schreibungsbemessungsgrundlage müssen bei dachin-tegrierten Anlagen die Investitionskosten in einen Teil-betrag für die normale Dacheindeckung und die Mehrkosten für die Solarstromproduktion aufgeteilt werden. Die erforderliche Dachkonstruktion gehört zum Gebäude und stellt entweder Anschaffungs-/Herstel-lungskosten des Gebäudes oder Erhaltungsaufwand dar. Die Mehrkosten für die Solarstromproduktion bilden die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der Anlage im gewerblichen Betrieb Stromerzeugung.
3.3.3 Sonderabschreibung
Es besteht auch die Möglichkeit, neben der linearen Abschreibung in den vier auf die Anschaffung oder Her-stellung Ihrer Photovoltaikanlage folgenden Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (evtl. durch den Investitionsabzugsbetrag gekürzt, siehe Punkt 3.3.1) vorzunehmen. Die Sonderabschreibung ist über die ersten fünf Jahre nach der Anschaffung frei verteil-bar.
Haben Sie neben der Sonderabschreibung die lineare Abschreibung in Anspruch genommen, bemisst sich die Abschreibung ab dem sechsten Jahr nach dem Rest-buchwert und der Restnutzungsdauer.
Beispiel
Frau Müller erwirbt am 02.01.2014 eine Photovoltaikanlage
mit einer Leistung von 5 kWp zum Preis von 11.900 € (net-
to 10.000 €) für ihr privat genutztes Einfamilienhaus. Die
Inbetriebnahme und Zahlung erfolgen noch im Januar
2014. Frau Müller liegt eine ordnungsgemäße Rechnung
des Lieferanten vor, in der die Umsatzsteuer in Höhe von
1.900 € gesondert ausgewiesen ist.
Da der voraussichtliche Stromertrag der Anlage jährlich un-
gefähr 5.000 kWh beträgt, wird der voraussichtlich mit der
Photovoltaikanlage zu erzielende Gesamtumsatz den Be-
trag von 17.500 € nicht übersteigen. Gegenüber dem Fi-
nanzamt hat Frau Müller auf die Anwendung der Kleinun-
ternehmerregelung des § 19 UStG verzichtet und die Anla-
ge bei Leistungsbezug insgesamt ihrem Unternehmen zu-
geordnet.
Die Photovoltaikanlage hat im Jahr 2014 5.000 kWh er-
zeugt. Davon hat Frau Müller 4.500 kWh ins Netz einge-
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speist; selbst verbrauchte sie 500 kWh. Vom Netzbetreiber
erhält Frau Müller folgende Einspeisevergütung:
Eingespeister Strom
4.500 kWh x 0,1368 €/kWh* 615,60 €
zuzüglich 19 % USt 116,96 €
Bruttobetrag 732,56 €
Für den privat verbrauchten Strom im Haushalt von Frau
Müller errechnet sich folgende Entnahme bzw. unentgeltli-
che Wertabgabe:
Selbstverbrauchter Strom
unentgeltliche
Wertabgabe Entnahme
500 kWh x 0,124 €/kWh 62,00 €
zuzüglich 19 % USt aus
anteiligen Kosten** 11,78 € 11,78 €
73,78 €
Frau Müller hat die Investitionskosten zum Teil mit Hilfe ei-
nes Bankkredits finanziert. Im Jahr 2014 sind deshalb
Schuldzinsen (100 €) und Büromaterial (brutto 24 €) abge-
flossen. Vom Finanzamt erhielt Frau Müller im Jahr 2014
die Vorsteuer aus der Rechnung des Lieferanten der Pho-
tovoltaikanlage in Höhe von 1.900 € und die aus der Rech-
nung für das Büromaterial in Höhe von 4,56 € erstattet. Der
Gewinn aus dem Gewerbebetrieb beträgt somit:
Betriebseinnahmen
Auszahlungen des Netzbetreibers (netto) 615,60 €
Selbstverbrauch 500 kWh x 0,124 €/kWh 62,00 €
Vereinnahmte USt und USt auf unentgeltliche
Wertabgabe (116,96 € + 11,35 €) 128,31 €
Erstattete USt (1.900,00 € + 4,56 €) 1.904,56 €
Summe Betriebseinnahmen 2.710,47 €
Betriebsausgaben
Abschreibungen 500,00 €
Schuldzinsen/Finanzierungskosten 100,00 €
Übrige Betriebsausgaben (Büromaterial) 24,00 €
Vorsteuerbeträge (1.900,00 € + 4,56 €) 1.904,56 €
USt-Beträge (116,96 € + 11,35 €) 128,31 €
Summe Betriebsausgaben 2.656,87 €
Es ergibt sich somit ein zu versteuernder Gewinn von
53,60 € innerhalb der Einkommensteuererklärung von Frau
Müller für das Jahr 2014 im Hinblick auf die Photovoltaikan-
lage.
* Aktueller Preis für die Stromeinspeisung zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen im Januar
2014.
** Abschreibung, Kreditzinsen, sonstige Betriebsausgaben
4 Gewerbesteuer Der Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage etwa auf dem Dach Ihres selbstgenutzten Gebäudes wird als „Verwal-tung eigenen Vermögens“ angesehen.
Grundsätzlich könnte ein solcher Betrieb einer Photo-voltaikanlage als Gewerbetrieb auch gewerbesteuer-pflichtig sein. Das ist erst der Fall, wenn der jährliche Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit 24.500 € über-steigt. Aufgrund der geringen Gewinne bei kleinen An-lagen auf dem eigenen Wohnhaus (siehe Beispielrech-nung Punkt 3.3.4) sollte hier i.d.R. keine Gewerbesteu-erbelastung entstehen.
5 Grunderwerbsteuer Beim Verkauf Ihres Grundstücks mit einer Photovoltaik-anlage stellt sich die Frage, ob der Kaufpreisanteil für die Photovoltaikanlage der Grunderwerbsteuer unter-liegt:
Dient der erzeugte Strom ausschließlich der Eigenver-sorgung, wird der auf die Photovoltaikanlage entfallen-de Kaufpreisanteil in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mit einbezogen.
Haben Sie dagegen Ihren mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom im Rahmen eines Gewerbebetriebs an einen Energieversorger geliefert, ist die Photovoltaik-anlage als Betriebsvorrichtung einzustufen. Sie gehört damit nicht zum Grundstück und damit wird der auf die Anlage entfallende Kaufpreisanteil nicht mit Grund-erwerbsteuer belastet.
Hinweis
Eine Besonderheit gilt für dachintegrierte Photovoltaikanla-
gen: Sie dienen auch als Ersatz für eine ansonsten erfor-
derliche Dacheindeckung und sind deshalb dem Gebäude
zuzurechnen, selbst wenn der damit erzeugte Strom im
Rahmen eines Gewerbebetriebs in das Netz eingespeist
wird. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört damit zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
6 Bauabzugsteuer In den meisten Fällen erfordert die Montage einer Pho-tovoltaikanlage umfangreiche Arbeiten an einem Ge-bäude. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass in solchen Fällen die Installation der Photovolta-ikanlage als eine „Bauleistung“ anzusehen ist. Bis zum 31.12.2015 war noch möglich, dass die Installation einer Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung nicht als Bauleistung gewertet wurde und damit nicht unter die Bauabzugsteuer fiel (z.B. bei freistehenden oder nicht fest mit einem Gebäude verbauten Anlagen). Ab
Merkblatt
Photovoltaikanlagen Seite 9 von 9
2016 ist das Finanzamt aber dazu angehalten, den Bau von Photovoltaikanlagen grundsätzlich als Bauleistung anzusehen – und damit ist der Leistungsempfänger dann grundsätzlich dazu verpflichtet, die Bauabzugs-steuer in Höhe von 15 % von der Gegenleistung einzu-behalten und an das Finanzamt abzuführen, falls die Baufirma ihm keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Wir können Ihnen zur Bauabzugsteuer gerne ein Merk-blatt zur Verfügung stellen.
Bei einer Werklieferung von Photovoltaikanlagen an Leistungsempfänger, die ebenfalls selbst Bauleistungen erbringen, ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer anzuwenden.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Dezember 2015
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-
Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt.
Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine
individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Pflanzenlieferungen
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Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Zahnärzte
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