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Merkblatt
Steuerberaterkosten: Was wird wie vergütet? Inhalt 1 Einleitung
2 Die Honorarrechnung
2.1 Fälliger Vergütungsanspruch
2.2 Ordnungsgemäßheit der Berechnung
3 Arten der Gebührenberechnung
3.1 Berechnung nach Zeitgebühr
3.2 Berechnung nach Gegenstandswert
4 Typische Tätigkeiten und deren Honorie-rung
4.1 Beratung
4.2 Einkommensteuererklärung
4.3 Finanzbuchführung und steuerliche Aufzeich-
nungen
4.4 Einnahmenüberschussrechnung
4.5 Handelsrechtlicher Jahresabschluss
4.6 Gutachterliche Tätigkeiten
4.7 Vertretung im Rechtstreit
5 Pauschalvergütung
6 Auslagen
7 Zurückbehaltungsrecht
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Schmiljanstr. 7 12161 Berlin Tel. 030/ 897 29 111 Fax: 030/ 897 29 112 www.steuerschroeder.de
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Steuerberaterkosten: Was wird wie vergütet? Seite 2 von 7
1 Einleitung In welcher Höhe kann man Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen? Lohnt es sich, Reisebelege auf-zubewahren und beim Finanzamt einzureichen? Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und vielen Steuer-pflichtigen ist der Umgang mit der Steuer eine lästige Pflicht, die sie lieber einem Steuerberater überlassen. Wir helfen Ihnen hier gerne, aber wir arbeiten nicht um-sonst, sondern werden im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen honorarpflichtig tätig. Die Höhe der Ver-gütung für die Leistungen eines Steuerberaters richtet sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerbera-ter, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsge-sellschaften (StBVV). Davon abweichend können wir höhere Gebühren als in der StBVV vorgesehen von Ihnen nur fordern, wenn wir dies schriftlich mit Ihnen als Auftraggeber vereinbart haben.
Neben der Hilfeleistung in Steuersachen bieten wir als Steuerberater darüber hinausgehende Tätigkeiten an, die nicht unter die Regelungen des StBVV fallen (z.B. betriebswirtschaftliche Beratungen).
Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen Über-blick mit Beispielfällen, damit Sie den Überblick über die möglichen Posten einer Rechnung behalten kön-nen.
2 Die Honorarrechnung Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet eines Steuerberaters gehören, muss ein Steuerberater nach der StBVV abrechnen. Als Steuerberater verlan-gen wir von Ihnen eine Vergütung für die von uns er-brachten Leistungen, die den Voraussetzungen nach § 9 StBVV entsprechen.
Hinweis
Nach der StBVV steht ebenfalls die Möglichkeit offen, dass
zwischen uns und Ihnen eine von der StBVV abweichende
Vergütung vereinbart werden kann. Diese Vereinbarung
muss aber zwingend in Textform erfolgen, d.h. es sind da-
mit vom Standardvertragswerk abweichende vertragliche
Vereinbarungen nötig.
2.1 Fälliger Vergütungsanspruch Die von uns geforderte Vergütung muss fällig sein. Grundsätzlich muss hierfür der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sein, jedoch können wir bereits vorab von Ihnen einen angemessenen Vorschuss für die bereits entstandenen und die voraussichtlich ent-stehenden Gebühren und Auslagen fordern.
2.2 Ordnungsgemäßheit der Berechnung
Um die Aufgliederung der Vergütung für Sie als Man-dant erkennbar zu machen, wird entsprechend den Re-
gelungen des StBVV die Honorarrechnung folgende Angaben enthalten:
die Bezeichnung der Leistung,
die angewandten Gebührenvorschriften,
den Gegenstandswert (bei „Wertgebühren“),
die Angabe der Stunden getrennt nach Rahmensät-zen (bei „Zeitgebühren“),
die Auslagen,
die Umsatzsteuer,
die Unterschrift des Steuerberaters.
Sollten einzelne dieser Angaben in unserer Honorar-rechnung fehlen oder unrichtig sein, würden wir Sie bit-ten, uns darauf anzusprechen. Ohne Ihre Zustimmung werden wir nicht die Auftragsinhalte erweitern – daher ist es wichtig, dass Sie uns auf Posten aufmerksam machen, die Sie nicht zuordnen können.
3 Arten der Gebühren-berechnung
3.1 Berechnung nach Zeitgebühr Die Zeitgebühr berechnet sich nach dem für die Bear-beitung des Auftrags erforderlichen Zeitaufwand und liegt, wenn nicht ein höherer Betrag gesondert verein-bart wurde, zwischen 30 € und 70 € je angefangener halbe Stunde. Es können entsprechend niedrigere Sät-ze in Rechnung gestellt werden, wenn ein Angestellter unserer Kanzlei, der kein Berufsträger ist, tätig wird.
Diese Berechnung nach Zeitgebühr wird immer dann angewendet, wenn die StbVV dies vorsieht oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte gegeben sind, mit-tels welchen man einen Gegenstandswert schätzen könnte.
In der Regel werden Zeitgebühren angewandt bei:
Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Ver-lusts bei beschränkter Haftung gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG),
Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften,
sonstigen Anträgen und Meldungen nach dem EStG,
Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 EStG,
Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zula-ge nach Neubegründung der unbeschränkten Steu-erpflicht nach § 95 Abs. 3 EStG,
Eine doppelte Zeitgebühr wird berechnet für:
die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist bei erbschaft- und schen-
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Steuerberaterkosten: Was wird wie vergütet? Seite 3 von 7
kungsteuerlichen Fragen im Zuge der Unterneh-mensnachfolge,
die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
Hinweis
Eine Erstberatung ist für Verbraucher auf 190 € begrenzt.
Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die wir für ei-
ne sonstige Tätigkeit erhalten, die mit der Raterteilung oder
Auskunft zusammenhängt.
3.2 Berechnung nach Gegenstandswert
3.2.1 Gegenstandstabellen
Da die Abrechnung nach Stundensätzen durch die Zeitgebühr nur in den wenigsten Fällen erlaubt ist, bie-tet das StBVV eine Vielzahl von Entgeltrahmen, die je nach der Tätigkeit unterschiedlich ausfallen. Allen ge-mein ist, dass sich die Gebühren am sog. Gegen-standswert orientieren und die Entgelte für die einzel-nen Tätigkeiten als Anteile von den festgelegten Ge-bühren ausgedrückt werden. Der Gegenstandswert ergibt sich zumeist aus dem Gesamtwert, um den es bei der Tätigkeit geht, z.B. das Jahresgehalt bei un-selbständigen Arbeitnehmern oder Bilanzsummen bei buchführungspflichtigen Unternehmen. Die fünf ver-schiedenen Gegenstandswerttabellen finden Sie in den Anlagen des StBVV. Aus der jeweiligen Tabelle lässt sich die volle Gebühr zum entsprechenden Gegen-standswert ablesen. Welche Tabelle zu verwenden ist, hängt von der Art der Leistung ab:
Tabelle A: Beratungstabelle
Tabelle B: Tabelle für den Jahresabschluss
Tabelle C: Buchführungstabelle
Tabelle D: Landwirtschaftliche Tabelle
Tabelle E: Tabelle für Rechtsbehelfe (Einsprüche)
Der Gegenstandswert ist aufzurunden und vom jeweils nächsthöheren Tabellenschritt abzulesen („Gegen-standswert bis ...“). Das StBVV sieht vor, dass wir als Steuerberater innerhalb eines angemessenen Rah-mens je nach Zeitaufwand, Art der Aufgabe, Wert des Objekts und des Haftungsrisikos die Höhe der Gebühren festlegen.
3.2.2 Gebührensätze
Zu jeder Leistung sieht die StBVV einen Spielraum bei den Gebührensätzen vor, innerhalb dessen sich die Gebühr bewegt. Bei den Gegenstandswertgebühren hat man es mit Zehnteln und Zwanzigsteln der vollen Ge-bühr laut Tabelle zu tun.
Wichtig ist dabei, dass die Gebühr zum einen ange-messen hoch sein muss; sie darf zum anderen jedoch auch nicht die gesetzlich vorgegebene Mindestgebühr unterschreiten.
Eine große Rolle in der Praxis spielt die Mittelgebühr, d.h. die mittlere Gebühr innerhalb eines Gebührenrah-mens. Sie berechnet sich einfach durch Addition der Mindest- und Höchstgebühr, geteilt durch 2. Grundsätz-lich wird die Mittelgebühr dann erhoben, wenn eine An-gelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad vorliegt und der Auftraggeber sich in normalen Einkommens- und Vermögensverhält-nissen befindet. Die Mittelgebühr bildet den Ausgangs-punkt für die Ermittlung der angemessenen Steuerbera-tergebühren und wird auch durch die Rechtsprechung als Richtgebühr angesehen.
Die Mittelgebühr stellt allerdings nicht automatisch die angemessene Gebühr dar – ausschlaggebend ist im-mer der Einzelfall.
Beispiel
Herr Müller hat als Inhaber einer Schreinerei einen Gewinn
von 30.000 €. Seine Ehefrau hat Einkünfte aus nichtselb-
ständiger Arbeit i.H.v. 20.000 €. Der Gegenstandswert be-
trägt somit 50.000 € (= Summe der positiven Einkünfte oh-
ne Verluste).
Die StBVV sieht für die Einkommensteuer Folgendes vor:
Art der Tätigkeit Gegenstands-
wert/Gebührenart
Gebührensatz/-höhe
Rahmen Mittel
Einkommensteuer (ohne Einkünfteer-mittlung)
positive Einkünfte, mind. 8.000 €
1–6/10 3,5/10
Bei einem Gegenstandswert von 50.000 € beträgt die volle Gebühr nach der Tabelle A der StBVV 1.098 €.
Lösung
Für eine Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der
Einkünfte kann der Steuerberater laut der StBVV 1/10 bis
6/10 einer vollen Vergütung (10/10) verlangen. Die Mittel-
gebühr beträgt somit laut Tabelle A:
1/10 + 6/10 = 7/10 : 2 = 3,5/10
1.098 € × 3,5/10 = 384.30 €
Für die Eheleute Müller fällt somit eine Mittelgebühr von
384,30 € an.
Die Steuerberaterkammern empfehlen, dass die Mittel-gebühr um nicht mehr als 20 % (sogenannte Toleranz-grenze) überschritten wird.
Hinweis
Wir gestalten unseren Gebührenansatz mit Ihren Interes-
sen im Auge – dennoch kann sich der Gebührenansatz in
einzelnen Fällen oberhalb der Mittelgebühr befinden. Dies
liegt dann in der Regel an erschwerten oder komplexen
Sachlagen, die bei uns eine erhöhte Arbeitslast erzeugen.
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Steuerberaterkosten: Was wird wie vergütet? Seite 4 von 7
4 Typische Tätigkeiten und deren Honorierung
In den folgenden Beispielen sind die Mindestgebühren (Min), die mittleren Gebühren (Mit) und die höchsten Gebühren (Max) angegeben. Die exakte Gebühr be-stimmt sich, wie bereits ausgeführt, immer nach dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung sowie weiteren Kriterien – der Einzelfall ist hier immer ausschlaggebend. Die Gebühr liegt aber immer zwi-schen dem untersten und dem obersten gesetzlich vor-gegebenen Satz.
4.1 Beratung Wenn Sie sich von uns „nur“ beraten lassen wollen, ist dies keine kostenlose Nebenleistung, sondern eine honorarpflichtige Leistung in steuerrechtlichen Angele-genheiten, für die das StBVV einen breiten Gebühren-rahmen von 1/10 bis 10/10 nach Tabelle A – je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung – vorsieht.
Beispiel
Die Eheleute Müller benötigen im Zusammenhang mit ei-
nem Bauvorhaben für ein zu vermietendes Mehrfamilien-
haus von ihrem Steuerberater eine umfassende Beratung
zur steuerlichen Abzugsfähigkeit, zur Berechnung der steu-
erlichen Auswirkungen sowie zur Berechnung von Finan-
zierungsalternativen. Bei einem Wert der Investition von
500.000 € reicht der Gebührenrahmen von 274,40 € (Min-
destgebühr), über 1.498,20 € (Mittelgebühr) bis 2.724 €
(Höchstgebühr).
4.2 Einkommensteuererklärung Wenn Sie uns mit der Erstellung der Einkommensteu-ererklärung beauftragen, fallen Honorare für die Ein-kommensteuererklärung an sich und für die Ermitt-lung des Überschusses bei der jeweiligen Einkunftsart an. Die Gebühr für die Einkommensteuererklärung ori-entiert sich nach der Summe der positiven Einkünfte mit einem Rahmen von 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A.
Beispiel
Die Eheleute Müller beauftragen ihren Steuerberater mit
der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Die Summe
der positiven Einkünfte beträgt 50.000 €. Der Ehemann er-
zielte Einnahmen von 45.000 € aus nichtselbständiger Ar-
beit und das Ehepaar hatte Einnahmen von 22.000 € bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die StBVV sieht für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten eine Honorie-rung von 1/20 bis zu 12/20 der vollen Gebühr nach Ta-belle A vor. Daraus ergeben sich folgende Sätze:
Gebühr
Gegen-standswert
in €
Min in €
Mit in €
Max in €
Einkommen-steuererklärung
50.000,00 109,80 384,30 658,80
Nichtselbständige Arbeit
45.000,00 51,15 332,48 613,80
Vermietung und Verpachtung
22.000,00 33,90 220,35 406,80
Lösung
Wenn es sich bei der Einkommensteuererklärung der Ehe-
leute Müller um eine Angelegenheit von durchschnittlichem
Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad handelt, kann der
Steuerberater die Mittelgebühr ansetzen. Die Gesamtge-
bühren betragen somit 937,13 € (= 384,30 € + 332,48 € +
220,35 €).
4.3 Finanzbuchführung und steuerliche Aufzeichnungen
Zu unserem Tagesgeschäft in der Steuerberatung ge-hört auch die Finanzbuchführung und die Vornahme steuerlicher Aufzeichnungen. Die Gebühr hierfür be-stimmt sich nach dem Jahresumsatz (oder dem höhe-ren Aufwand) des Unternehmens für das betreffende Jahr. Der Rahmen beträgt 2/10 bis 12/10 nach Tabel-le C. Niedrige Gebühren kommen in Betracht, wenn der Umfang und der Schwierigkeitsgrad nicht sehr hoch ist. Häufig muss die Gebühr jedoch höher angesetzt wer-den, wenn die Buchführung höheren Ansprüchen genü-gen muss, eine besondere Analyse und Auswertung gewünscht werden, oder weil der Schwierigkeitsgrad aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Gegeben-heiten höher ist. Hinzu kommen z.B. auch die Erstel-lung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung, einer Kostenrechnung oder die Berücksichtigung der Um-satzsteuervoranmeldung.
Beispiel
Herr Meier ist Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens,
das einen Jahresumsatz von 500.000 € erwirtschaftet. Er
beauftragt seinen Steuerberater mit der monatlichen Fi-
nanzbuchführung für das Unternehmen.
Im Rahmen von 2/10 bis 12/10 der Gebühr nach Tabel-le C ergeben sich folgende Beträge:
Gebühr
Gegen-standswert
in €
Min in €
Mit in €
Max in €
Finanzbuch-führung
500.000,00 86,20 301,70 517,20
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Steuerberaterkosten: Was wird wie vergütet? Seite 5 von 7
Lösung
Für Herrn Meier fällt bei einer Angelegenheit von durch-
schnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad ei-
ne Mittelgebühr als angemessenes Honorar für seinen
Steuerberater in Höhe von monatlich 301,70 € an.
4.4 Einnahmenüberschussrechnung Ein weiteres wichtiges Betätigungsfeld für uns als Steu-erberater ist die Erstellung einer Einnahmen-überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG für „klei-nere“ Unternehmer, die auf diese Weise zu ihrer Jah-resabschlusserklärung gelangen. Die Gebühren be-stimmen sich dabei mit einem Rahmen von 5/10 bis 20/10 nach Tabelle B. Als Gegenstandswert werden entweder die Betriebseinnahmen oder die Betriebs-ausgaben angenommen – je nachdem, welcher Wert der höhere ist.
Beispiel
Die Rechtsanwaltin Frau Mayer erzielt Einnahmen von
200.000 €. Sie beauftragt einen Steuerberater mit Erstel-
lung der Einnahmenüberschussrechnung.
Nach der Tabelle B ergibt sich damit folgender Gebüh-renrahmen:
Gebühr
Gegen-standswert
in €
Min in €
Mit in €
Max in €
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
200.000,00 231,00 577,50 924,00
Lösung
Für Frau Mayer fällt bei einer Angelegenheit von durch-
schnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad ei-
ne Mittelgebühr als angemessenes Honorar für ihren Steu-
erberater in Höhe von 577,50 € an.
4.5 Handelsrechtlicher Jahresabschluss Die Gebühren für die Jahresabschlussarbeiten hängen vor allem von den gesetzlichen Anforderungen für das Unternehmen, aber auch von Art und Umfang des ge-gebenen Auftrags ab. Aufgrund des höheren Leis-tungsumfangs sind auch die durch das StBVV bestimm-ten Gebühren höher. Vereinfacht ausgedrückt: Der Ge-genstandswert bestimmt sich aus dem Mittel zwi-schen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieb-lichen Jahresleistung.
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fallen – je nach Beauftragung – zusätzliche Gebühren an. Beispie-le hierfür sind die Ermittlung des steuerlichen Ergebnis-ses oder die Erstellung einer Steuerbilanz (E-Bilanz), die Plausibilitätsbeurteilung und der Erläuterungsbe-richt. Zur Gebührenberechnung wird die Tabelle B zu-grunde gelegt.
Die Gebühren für den Anhang und die Offenlegungsar-beiten von Kapitalgesellschaften werden nach Verein-barung abgerechnet.
Beispiel
Die Firma X beauftragt ihren Steuerberater zu einer umfas-
senden Erstellung ihres handelsrechtlichen Jahresab-
schlusses. Als weitere Leistungen sollen der Anhang, die
Ableitung des steuerlichen Ergebnisses, eine Plausibilitäts-
beurteilung und ein Erläuterungsbericht vorgelegt werden.
Der ermittelte Gegenstandswert beträgt 1.000.000 €.
Anhand der Tabelle B ergibt sich daraus folgender Ge-bührenrahmen:
Gebühr
Gegenstandswert: 1.000.000 €
Min in €
Mit in €
Max in €
Handelsrechtlicher Jah-resabschluss (§ 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV: 10/10 bis 40/10)
948,00 2.370,00 3.792,00
Anhang (§ 35 Abs. 1 Nr. 1b StBVV: 2/10 bis 12/10)
189,60 663,60 1.137,60
Ableitung des steuerli-chen Ergebnisses (§ 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV: 2/10 bis 10/10)
189,60 568,80 948,00
Plausibilitätsbeurteilung (analog § 36 StBVV: 2/10 bis 10/10)
189,60 568,80 948,00
Erläuterungsbericht (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV: 2/10 bis 12/10)
189,60 663,60 1.137,60
Lösung
Für die Firma X fällt bei einer Angelegenheit von durch-
schnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad ein
angemessenes Honorar für ihren Steuerberater in Höhe
von 4.834,80 € an – berechnet nach der Mittelgebühr.
4.6 Gutachterliche Tätigkeiten Wird ein Steuerberater von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, richtet sich seine Vergütung nach dem Ge-setz über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-ständigen.
Wenn wir als Ihr Steuerberater von Ihnen mit der Erstel-lung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens im engeren Sinne beauftragt werden, kann die Wertgebühr angesetzt werden. Nach der StBVV erhält ein Steuerbe-rater für eine gutachterliche Tätigkeit in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Als Gegenstandswert wird der-jenige Wert zugrunde gelegen, auf den sich das Gut-achten bezieht. Eine Abrechnung über die Zeitgebühr (siehe Punkt 3.1) ist hier aber ebenfalls möglich.
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Steuerberaterkosten: Was wird wie vergütet? Seite 6 von 7
Wird ein Gutachten allgemein wirtschaftlicher Art er-stellt, so erfolgt die Vergütung üblicherweise nach dem Zeitaufwand.
4.7 Vertretung im Rechtstreit Die Gebühren zu Widerspruchs- und Einspruchsverfah-ren vor der Finanzverwaltung werden nach ähnlichen Bestimmungen wie für Rechtsanwälte erhoben (Bun-desgebührenordnung für Rechtsanwälte). Bei Rechts-behelfen vor den Verwaltungsbehörden fallen an:
eine Geschäftsgebühr
eine Besprechungsgebühr
Die Gebühren ergeben sich aus Tabelle E und betragen jeweils 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr.
Haben wir bereits die Prüfung Ihres Steuerbescheids abgerechnet, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr auf 3/10 bis 8/10. Bei zusätzlichen Anträgen wie der Berich-tigung einer Erklärung, einem Antrag auf Stundung etc. dürfen beide Gebühren eine volle Geschäftsgebühr nach Tabelle E nicht übersteigen. Bei Rechtsbehelfen für mehrere Beteiligte – auch für zusammenveranlagte Ehegatten – steigen die Geschäftsgebühren um jeweils 3/10 pro Person. Wurde von uns bereits im Vorfeld eine Besprechung mit dem Finanzamt abgerechnet, darf die Besprechungsgebühr nur noch insgesamt bis zu einer vollen Gebühr nach Tabelle E abgerechnet werden.
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten, im Strafverfahren, bei berufsgerichtlichen Verfahren, Buß-geldverfahren und in Gnadensachen werden die Vor-schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinn-gemäß angewendet.
5 Pauschalvergütung Die Regelungen des StBVV ermöglichen es auch, dass wir mit Ihnen Pauschalhonorare vereinbaren können. Der Vertrag über ein Pauschalhonorar ist aber nur dann voll wirksam, wenn:
er schriftlich zwischen Ihnen und uns abgeschlos-sen wird,
alle Leistungen angegeben sind, die mit der Pau-schale abgegolten werden,
die Mindestdauer ein Jahr beträgt,
die Pauschalvergütung angemessen ist und
Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die nicht laufend anfallen.
Hinweis
Die Aufzählung aller Tätigkeiten ist erforderlich. Daher sind
wir diesbezüglich darauf angewiesen, dass Sie uns die Tä-
tigkeiten, für die Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wol-
len, genau benennen.
Die folgenden Tätigkeiten können wir mit Ihnen nach Zeitaufwand oder pauschal abrechnen:
die Erteilung von Bescheinigungen über die Beach-tung steuerlicher Vorschriften in Vermögensüber-sichten und Erfolgsrechnungen,
die Mitwirkung an Finanzierungsgesprächen mit ei-ner Bank,
die rechtliche Beratung bei Angelegenheiten, mit denen wir für Sie befasst sind, die mit unseren Auf-gaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erle-digt werden können,
die Wahrnehmung fremder Interessen inklusive Be-ratung, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt (z.B. Übernahme einer Testamentsvollstre-ckung),
wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhän-derische Tätigkeiten.
Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist nach den Regelungen des StBVV jedoch nicht auf alle Dienstleistungen, die wir für Sie gerne übernehmen, ausweitbar. Ausgeschlossen sind:
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkeh-render Steuererklärungen,
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten,
die in § 23 StBVV genannten Tätigkeiten (z.B. ein Antrag auf Stundung oder ein Antrag auf Anpas-sung der Vorauszahlungen etc.),
die Teilnahme an Außen- oder Betriebsprüfungen durch den Fiskus,
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Verwaltungsvollstre-ckungsverfahren und in gerichtlichen und anderen Verfahren.
In der Lohnbuchführung sind Pauschalvergütungen etabliert. So gilt:
für die Einrichtung eines Lohnkontos eine pauschale Vergütung von 5 € bis 16 € pro Arbeitnehmer,
für die Lohnbuchführung und eine in der Regel mo-natliche Lohnabrechnung eine pauschale Vergütung von 5 € bis 25 € pro Arbeitnehmer und Abrech-nungsmonat,
für die monatliche Lohnabrechnung nach bereits er-stellten Buchungsunterlagen eine pauschale Vergü-tung von 2 € bis 9 € pro Arbeitnehmer und Abrech-nungsmonat.
Hinweis
Erfassen Sie als Mandant die Lohndaten selber oder ver-
wenden Sie ein von uns bereitgestelltes Lohnprogramm,
reduzieren sich die Kosten auf 1 € bis 4 € pro Monat und
Arbeitnehmer (gegebenenfalls zuzüglich der Kosten für den
Programmeinsatz bei Ihnen).
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6 Auslagen Zusätzlich zu den – sich aus der Auftragsart ergeben-den – Gebühren haben wir Ihnen gegenüber einen An-spruch auf:
Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Anstelle der tatsächlich ent-standenen Kosten können wir einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern – in derselben Angelegenheit je-doch höchstens 20 €,
Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschrif-ten und Fotokopien,
Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen und
die auf unsere Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer.
7 Zurückbehaltungsrecht Uns steht ein Zurückbehaltungsrecht für Unterlagen zu, wenn eine Honorarforderung aus einer konkreten An-gelegenheit nicht beglichen wird. Dies betrifft jedoch nur die Herausgabe an Mandanten, nicht jedoch an den Fiskus – sollte also z.B. ein Steuerprüfer im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht verlangen, wird diese na-türlich gewährt.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: September 2016
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-
Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt.
Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine
individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Steuerlexikon online
Abfindung
Abgabefrist
Abgabefrist - Steuererklärungen
Abgabefristen - Umsatzsteuer
Abgeltungsteuer 2009
Abgeordnetenbezüge
Abschreibung
Abschreibung - Anlagevermögen im Handelsrecht
Abschreibung - Anlagevermögen im Steuerrecht
Abschreibung - Umlaufvermögen im Handelsrecht
Abschreibung - Umlaufvermögen im Steuerrecht
Änderung der Bemessungsgrundlage
Änderung des Lohnsteuerabzugs
Aktien
Aktienüberlassung
Allgemeiner Umsatzsteuersatz
Alterseinkünftegesetz
Altersentlastungsbetrag
Altersvorsorge
Altersvorsorge - Anlageprodukte
Altersvorsorge - Antragsverfahren
Altersvorsorge - Besteuerung
Altersvorsorge - Eigenbeteiligung
Altersvorsorge - Eigenheimrente
Altersvorsorge - Kinderzulage
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Altersvorsorge - Personenkreis
Altersvorsorge - Sonderausgabenabzug
Altersvorsorge - Zertifizierung
Altersvorsorge - Zulage
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Anschaffungskosten
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Antragsveranlagung
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Aufbewahrungspflichten
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Auflösung des Dienstverhältnisses
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Aufteilungsverbot
Aufzeichnungspflichten
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Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten
Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten (ABC)
Aushilfskräfte
Ausländische Arbeitnehmer
Auslagenersatz
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen (ABC) - Teil 1
Außergewöhnliche Belastungen (ABC) - Teil 2
Außerordentliche Einkünfte
Auswärtstätigkeit
Bagatellgrenzen
Bahncard
Bankgeheimnis
Bauabzugssteuer
Bauabzugssteuer - Abführung
Bauabzugssteuer - Abrechnung
Steuerlexikon online
Bauabzugssteuer - Abzugspflichtige Bauleistungen
Bauabzugssteuer - Anrechnung
Bauabzugssteuer - Bagatellregelung
Bauabzugssteuer - Baubetriebe-Verordnung
Bauabzugssteuer - Bemessungsgrundlage
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Bauabzugssteuer - Zuständiges Finanzamt
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Behinderte
Behinderungsbedingte Baumaßnahmen
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Belegschaftsrabatt
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Berufseinsteiger-Bonus
Berufskleidung
Berufskraftfahrer
Berufsschule
Beschränkte Steuerpflicht
Beschuldigter
Beschuldigter - Mitwirkung
Besondere Veranlagung
Betreuer
Betreuungsentgeld
Betriebl. Altersversorgung - Arbeitgeberpflichten
Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung - Entgeltumwandlung
Betriebliche Altersversorgung - Vervielfältigung
Betriebsausgaben
Betriebseinnahmen
Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe
Bewertung des Betriebsvermögens
Bewertung des Betriebsvermögens - Kapitalgesell.
Bewertung des Betriebsvermögens-Personengesell.
Bewertung des Grundvermögens
Bilanzänderung
Bilanzanalyse - Vorbereitung Kennzahlenanalyse
Bilanzberichtigung
Bilanzenzusammenhang
Bilanzgliederung
Bilanzkontrollgesetz
Bilanzkorrekturen
Buchführungspflicht - Beginn
Buchführungspflicht - Ende
Buchführungspflicht nach § 140 AO
Buchführungspflicht nach § 141 AO
Buchführungssysteme
Bundesfreiwilligendienst
Bundesschatzbriefe
Bußgeldrecht
Bußgeldverfahren
Bußgeldverfahren - Überleitung
Bußgeldverfahren - Verfahrensabschluss
Bußgeldverfahren - Verjährung
Computer
Dauerfristverlängerung
Dauerwohnrecht
Debitoren
Degressive Abschreibung
Dienstreise
Differenzbesteuerung
Direktversicherung
Direktversicherung - Pauschalierung
Direktversicherung - Steuerfreiheit
Dividenden
Doppelte Buchführung
Doppelte Haushaltsführung
Einnahmenüberschussrechnung
Steuerlexikon online
4-III-Rechnung - Amtlicher Vordruck
4-III-Rechnung - Anlagevermögen
4-III-Rechnung - Aufrechnung
4-III-Rechnung - Betriebsausgaben
4-III-Rechnung - Betriebsausgaben-Abzugsverbot
4-III-Rechnung - Betriebseinnahmen
4-III-Rechnung - Betriebsvermögen
4-III-Rechnung - Diebstahl und Verluste
4-III-Rechnung - Durchlaufender Posten
4-III-Rechnung - Einlagen
4-III-Rechnung - Entnahmen
4-III-Rechnung - Forderung und Verbindlichkeit
4-III-Rechnung - Personenkreis
4-III-Rechnung - Tauschvorgänge
4-III-Rechnung - Überschussrechnung
4-III-Rechnung - Umsatzsteuer - Vorsteuer
4-III-Rechnung - Umsatzsteuervorauszahlung
4-III-Rechnung - Wahlrecht
4-III-Rechnung - Zu- und Abflussprinzip
Ehegattensplitting
Ehegattenunterhalt
Ehegattenveranlagung
Einfache Buchführung
Einheitswert
Einkommen
Einkommensteuererklärung
Einkommensteuerermittlung
Einkommensteuervorauszahlungen
Einkünfte
Einlagen
Einlagen - Bewertung
Einsatzwechseltätigkeit
ELENA-Verfahren
ELStAM
ELSTER
Elterngeld
Elterngeld - Progressionsvorbehalt
Elterngeld - Steuerklassenwechsel
Entfernungspauschale
Entlassungsgeld
Entnahmen
Entschädigungen
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