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1/4 AMT FÜR JUSTIZ FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN HANDELSREGISTER ˜ ˜ulestrasse 70 | Postfach 684 | 9490 Vaduz | Liechtenstein | T +423 236 62 00 | F +423 236 66 19 | [email protected] | www.llv.li Merkblattnummer AJU/ h70.003.02 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt [email protected] Merkblatt zum Anmeldeformular zur Eintragung einer Kollektivgesellschaft bzw. offenen Gesellschaft bzw. offenen Handelsgesellschaft (Art. 689 732 PGR) Wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des privaten oder ffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nicht- wirtschaftlichen Zwecke in dem Sinne betreiben, dass jeder Gesellschafter persnlich unbeschrnkt und solidarisch haftbar ist, so entsteht eine Kollektivgesellschaft, sobald diese ins Handelsregister eingetragen ist (Art. 689 Abs. 1 PGR). Im Unterschied zu anderen Jurisdiktionen ist die liechtensteinische Kollektivgesellschaft rechts- und parteifhig (Art. 649 Abs. 4 PGR). 1. Firma Die Firma ist der Name, unter dem der Geschftsbetrieb im Geschftsleben auftritt (z.B. in der Geschftsreklame, in Zeitungsinseraten, auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten). Die Firma ist immer so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist Familienname(n) der Gesellschafter Gemss Art. 1019 Abs. 1 PGR muss der Familienname von mindestens einem Gesellschafter immer auch in der Firma des Geschftsbetriebes enthalten sein. Die Namen von Personen, die nicht Gesellschafter sind, dürfen nicht in die Firma aufgenommen werden. Werden nicht smtliche Gesellschafter namentlich in der Firma aufgeführt, so ist ein das Gesellschaftsverhltnis andeutender Zusatz in die Firma aufzunehmen (z.B.: & Co). Die Schreibweise der Familiennamen richtet sich nach dem Eintrag im Zivilstandsregister und darf nicht abgendert oder verfremdet werden. Beispiele Max Müller, Peter Meier und Urs Kunz bilden zusammen eine Kollektivgesellschaft. Die Firma kann demnach lauten: Müller & Co oder Müller und Partner oder Müller, Meier + Co oder Müller. Meier und Partner oder Müller, Meier & Kunz. Zustze in der Firma Es knnen weitere Zustze, z.B. Umschreibung der Geschftsttigkeit, Sitz des Geschftes oder Phantasiebezeichnungen, in die Firma aufgenommen werden. Beispiele Die Kollektivgesellschaft aus obigem Beispiel betreibt ein Malergeschft in Schaan. Malergeschft M. Müller & Co oder Max Müller und Partner, Malergeschft oder MMK Müller, Meier und Partner, Malergeschft oder Maiergeschft Müller, Meier und Partner.

Merkblatt zum Anmeldeformular zur Eintragung einer ... · oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Zwecke in dem Sinne

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A M T FÜ R JU S TIZ

FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN

H A N D ELS R EG IS TER

Ä Äulestrasse 70 | Postfach 684 | 9490 Vaduz | Liechtenstein | T +423 236 62 00 | F +423 236 66 19 | [email protected] | www.llv.li

Merkblattnummer AJU/ h70.003.02

Merkblattdatum 02/2013

Direktkontakt [email protected]

Merkblatt zum Anmeldeformular zur Eintragung einer Kollektivgesellschaft bzw. offenen Gesellschaft bzw. offenen Handelsgesellschaft (Art. 689 � 732 PGR)

Wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Zwecke in dem Sinne betreiben, dass jeder Gesellschafter persönlich unbeschränkt und solidarisch haftbar ist, so entsteht eine Kollektivgesellschaft, sobald diese ins Handelsregister eingetragen ist (Art. 689 Abs. 1 PGR). Im Unterschied zu anderen Jurisdiktionen ist die liechtensteinische Kollektivgesellschaft rechts- und parteifähig (Art. 649 Abs. 4 PGR).

1. Firma

Die Firma ist der Name, unter dem der Geschäftsbetrieb im Geschäftsleben auftritt (z.B. in der Geschäftsreklame, in Zeitungsinseraten, auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten). Die Firma ist immer so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist

Familienname(n) der Gesellschafter

Gemäss Art. 1019 Abs. 1 PGR muss der Familienname von mindestens einem Gesellschafter immer auch in der Firma des Geschäftsbetriebes enthalten sein. Die Namen von Personen, die nicht Gesellschafter sind, dürfen nicht in die Firma aufgenommen werden. Werden nicht sämtliche Gesellschafter namentlich in der Firma aufgeführt, so ist ein das Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatz in die Firma aufzunehmen (z.B.: �& Co�). Die Schreibweise der Familiennamen richtet sich nach dem Eintrag im Zivilstandsregister und darf nicht abgeändert oder verfremdet werden.

Beispiele

Max Müller, Peter Meier und Urs Kunz bilden zusammen eine Kollektivgesellschaft. Die Firma kann demnach lauten: Müller & Co oder Müller und Partner oder Müller, Meier + Co oder Müller. Meier und Partner oder Müller, Meier & Kunz.

Zusätze in der Firma

Es können weitere Zusätze, z.B. Umschreibung der Geschäftstätigkeit, Sitz des Geschäftes oder Phantasiebezeichnungen, in die Firma aufgenommen werden.

Beispiele

Die Kollektivgesellschaft aus obigem Beispiel betreibt ein Malergeschäft in Schaan. Malergeschäft M. Müller & Co oder Max Müller und Partner, Malergeschäft oder MMK Müller, Meier und Partner, Malergeschäft oder Maiergeschäft Müller, Meier und Partner.

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Schreibweise der Firma

In der Firma dürfen sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabische Zahlen frei verwendet werden. Satzzeichen sind nur dann zulässig, wenn sie mit Buchstaben oder Zahlen kombiniert werden; Wiederholungen oder Kombinationen von Satzzeichen sind unzulässig, wenn sie keine sprachliche Bedeutung haben. Graphische Besonderheiten (Design, Logo. Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.) sind im Handelsregister nicht eintragbar. Symbole (*, E, $, #, %, -' @ etc.) und Bildzeichen, wie �@� dürfen nicht als Firmenbestandteile verwendet werden.

Beispiele

Nicht eintragbare Schreibweisen: M. Müller und Partner *Malergeschäft* oder M. Müller und H. Huber@Computer oder M. Müller + Co 1OO%-Maler oder Müller.

Kollektivgesellschaften können auch eine vom Gegenstand der Unternehmung entlehnte oder aus einem Phantasienamen gebildete Firma ohne Beifügung eines Personennamens wählen (Art. 1019 Abs. 4 PGR).

In die Firma einer Kollektivgesellschaft oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Bezeichnung �Kollektivgesellschaft� bzw. �offene Gesellschaft� oder auch, falls ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, �offene Handelsgesellschaft� enthalten sein. Diese Bezeichnungen müssen unabgekürzt sein (Art.1019 Abs.5 PGR).

Zur Prüfung der Zulässigkeit von nationalen, territorialen und regionalen Bezeichnungen in der Firmenbezeichnung (z.B. �Liechtenstein�, �International�, �Worldwide�) sind dem Amt für Justiz allenfalls ergänzende Informationsunterlagen einzureichen, die insbesondere über die Organisation, die Konzernverhältnisse, das Aktionariat und das geo-grafische Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft Auskunft geben.

2. Sitz

Hier ist die politische Gemeinde anzugeben, in der sich der Geschäftsbetrieb (das Büro bzw. die Werkstatt) befindet. Eine c/o-Adresse ist nicht möglich.

Beispiel

Das Geschäft befindet sich in Bendern. Bendern ist aber keine eigene Gemeinde, sondern gehört zur politischen Gemeinde Gamprin. Beim Sitz ist also Gamprin anzugeben.

3. Geschäfts- bzw. Zustelladresse

Bei den nach Gewerbegesetz zur Anführung einer Zustelladresse verpflichteten Gesellschaften ist an dieser Stelle die vollständige Adresse des Geschäftsbetriebes mit Strasse und Hausnummer sowie Ortschaft anzugeben. Als Adresse gilt das Lokal (Büro oder Werkstatt), wo das Geschäft betrieben wird und wo man dem Geschäftsbetrieb jederzeit auch Post und amtliche Mitteilungen zustellen kann (bezogen auf das Beispiel in Ziffer 2 also: Musterstrasse 1, Bendern). Andere, nicht nach Gewerbegesetz zur Anführung einer Zustelladresse verpflichtete Gesellschaften sind berechtigt, freiwillig eine Geschäftsadresse zur Eintragung zu bringen.

4. Zweck

Die Geschäftstätigkeit, die ausgeübt wird, soll hier kurz und in allgemeinverständlichen Worten umschrieben werden. Fachausdrücke sind tunlichst zu vermeiden. Die Umschreibung der Geschäftstätigkeit muss sachlich neutral sein (z.B.: "Betrieb eines Malergeschäftes" oder "Übernahme von Malerarbeiten aller Art�').

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5. Personalien und Angaben über die Gesellschafter

Unter dieser Rubrik sind der Familienname, der oder die Vorname(n), die Wohnadresse mit Strasse und Hausnummer, der Wohnort (politische Gemeinde) und die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter anzugeben.

Wird bei den Gesellschaftern keine andere Unterschriftsart angekreuzt, so gilt die Einzelzeichnungsberechtigung als angemeldet. Die Bedeutung und der Umfang der einzelnen Unterschriftsarten wird unten in Ziff. 6 näher erklärt.

6. Weitere Zeichnungsberechtigte

Wenn nebst den Gesellschaftern noch weitere Personen für das Geschäft zeichnen sollen (z.B. Verträge abschliessen, Banktransaktionen tätigen usw.), so sind deren Personalien hier anzuführen. Ferner ist anzukreuzen, in welchem Umfang der Zeichnungsberechtigte den Geschäftsbetrieb vertreten darf.

Einzelunterschrift

Der betreffende Zeichnungsberechtigte kann wie ein vertretungsberechtigter Gesellschafter den Geschäftsbetrieb allein und vollumfänglich vertreten.

Einzelprokura

Der betreffende Prokurist ist ermächtigt, allein alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Geschäftes mit sich bringen kann und im Namen der Firma Wechselverpflichtungen einzugehen. Grundstücke veräussern oder belasten kann er nur, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (Art. 37 Abs. 2 PGR/SchlT).

Kollektivunterschrift/Kollektivprokura zu zweien

Der betreffende Zeichnungsberechtigte/Prokurist kann die oben erwähnten Rechtshandlungen nur zusammen mit einem unterschriftsberechtigten Gesellschafter oder einem anderen Zeichnungsberechtigten tätigen.

Falls mehr als eine weitere Person unterschriftsberechtigt ist, so sind diese Personen auf einem weiteren Formular mit denselben Angaben aufzufahren, und die betreffenden Personen müssen ebenfalls die Anmeldung unter Ziff. 11 unterschreiben und die Unterschrift beglaubigen lassen.

7. Gesellschaftsbeginn

Hier ist das Gründungsdatum der Gesellschaft anzugeben (Datum des Gesellschaftsvertrages).

8. Angaben betreffend Übernahme von Aktiven und Passiven

Wenn ein bestehender Geschäftsbetrieb mit Aktiven und Passiven gekauft bzw. übernommen worden ist oder übernommen wird, so sind hier die Firma und der Sitz des übernommenen Geschäftes anzugeben. Bei Teilübernahmen kann die Firmenbezeichnung nur in den Firmennamen des übernehmenden Geschäftes integriert werden, wenn wesentliche Teile des Geschäftsbetriebes übergehen.

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9. Formelle Anforderungen:

siehe hiezu das Merkblatt → Formelle Anforderungen an Handelsregisterbelege

10. Gebühren

siehe hiezu → Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren, LGBl. 2003 Nr. 67