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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Töging a.Inn mit Landwirtschaftsschule Die wichtigsten Regelungen zur neuen Düngeverordnung (Stand:01.2019) Version 11 Für den schnellen Leser: Düngebedarfsermittlung für N und P2O5 für alle Schläge vor der ersten Düngungsmaßnahme. Nährstoffbilanz Bis 31. März erstellen Grenzwert für N 50 kg/ha und Jahr im 3-jährigen Durchschnitt Grenzwert für P2O5 10 kg/ha und Jahr im 6-jährigen Durchschnitt Keine Düngeplanung und keine Nährstoffbilanz ist nötig bei: - Zierpflanzen, Baumschule, Obst usw. - Ausschließlicher Weidehaltung < 100 kg/ha N Anfall, ohne zusätzliche Stickstoffdüngung - Betrieben, die auf keinem Schlag wesentliche Mengen düngen Betrieben - < 15 ha LF UND - Max. 2 ha Gemüse, Erdbeeren, Wein, Hopfen UND - Nährstoffanfall < 750 kg N aus tierischer Herkunft UND - keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern/Substrat/Mischdüngern Stoffstrombilanz Nötig für Betriebe die über 50 GV und über 2,5 GV/ha haben Viehhaltende Betriebe (>750 kg N aus eigener Tierhaltung) die Wirtschaftsdünger (>750 kg N) aufnehmen. Viehlose Betriebe benötigen bei Wirtschaftsdüngeraufnahme keine Stoff- strombilanz. Betriebe mit Biogasanlage, die von stoffstrompflichtigen Betrieben (eigene oder fremde) Wirtschaftsdünger einsetzen Viehhaltende Betriebe, wenn mehrjährige Kontrollwerte im Nährstoffvergleich des Vorjahres nicht eingehalten wurden Beachte Schaubild Seite 6 170er Grenze einhalten Lagerkapazität flüssige Wirtschaftsdünger i.d.R. 6 Monate, Festmist 1 Monat, Berechnung muss durch Landwirt nachgewiesen werden! Weiße Gebiete Wie oben Grüne Gebiete = Erleichterung wenn: Mindestens 80% der Fläche im „grünen“ Gebiet Stickstoff-Anfall aus tierischem Wirtschaftsdünger max. 110 kg/ha maximal 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern oder Gärrest (gar keine!)

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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Töging a.Innmit Landwirtschaftsschule

Die wichtigsten Regelungen zur neuen Düngeverordnung (Stand:01.2019) Version 11 Für den schnellen Leser: Düngebedarfsermittlung für N und P2O5 für alle Schläge vor der ersten Düngungsmaßnahme. Nährstoffbilanz Bis 31. März erstellen Grenzwert für N 50 kg/ha und Jahr im 3-jährigen Durchschnitt Grenzwert für P2O5 10 kg/ha und Jahr im 6-jährigen Durchschnitt Keine Düngeplanung und keine Nährstoffbilanz ist nötig bei: - Zierpflanzen, Baumschule, Obst usw. - Ausschließlicher Weidehaltung < 100 kg/ha N Anfall, ohne zusätzliche Stickstoffdüngung - Betrieben, die auf keinem Schlag wesentliche Mengen düngen Betrieben - < 15 ha LF UND - Max. 2 ha Gemüse, Erdbeeren, Wein, Hopfen UND - Nährstoffanfall < 750 kg N aus tierischer Herkunft UND - keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern/Substrat/Mischdüngern Stoffstrombilanz Nötig für Betriebe die über 50 GV und über 2,5 GV/ha haben Viehhaltende Betriebe (>750 kg N aus eigener Tierhaltung) die Wirtschaftsdünger (>750 kg N) aufnehmen. Viehlose Betriebe benötigen bei Wirtschaftsdüngeraufnahme keine Stoff-strombilanz. Betriebe mit Biogasanlage, die von stoffstrompflichtigen Betrieben (eigene oder fremde) Wirtschaftsdünger einsetzen Viehhaltende Betriebe, wenn mehrjährige Kontrollwerte im Nährstoffvergleich des Vorjahres nicht eingehalten wurden Beachte Schaubild Seite 6 170er Grenze einhalten Lagerkapazität flüssige Wirtschaftsdünger i.d.R. 6 Monate, Festmist 1 Monat, Berechnung muss durch Landwirt nachgewiesen werden! Weiße Gebiete Wie oben Grüne Gebiete = Erleichterung wenn: Mindestens 80% der Fläche im „grünen“ Gebiet Stickstoff-Anfall aus tierischem Wirtschaftsdünger max. 110 kg/ha maximal 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern oder Gärrest (gar keine!)

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dann: Düngebedarfsermittlung und Pflicht zur Nährstoff-Bilanz für Betriebe erst ab 30 ha Rote Gebiete Zusätzlich 1 Nmin-Untersuchung je Kultur, andere Schläge werden errechnet 1 Untersuchung des bedeutsamsten organischen Düngers Die Ergebnisse müssen verwendet werden. Erhöhte Anforderungen an Gewässerschutz Sperrfristen Acker: Ernte Hauptfrucht - Ende 31. Januar (einschließlich) Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau: AÖ und MÜ: 15. November bis 14. Februar 2019 (einschließlich) Festmist von Huf- und Klauentieren: 15. Dezember - 15. Januar (einschließlich) Aufnahmefähigkeit des Bodens ist zu beachten!!! Abgabe von Wirtschaftsdüngern Einmalige Meldung wenn mehr als 200 cbm abgegeben werden unter https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/049497/index.php Detaillierte Angaben: 1. Düngebedarfsermittlung für N und P2O5 Vor der Ausbringung von wesentlichen Nährstoffmengen (mehr als 50 kg N/ha und Jahr oder mehr als 30 kg P2O5/ha und Jahr), muss der Düngebedarf der Kultur festgestellt und schriftlich aufgezeichnet werden. Es gibt einen ertragsabhängigen Sollwert von dem Nmin, Vorfrucht, Bodenart usw. abgezogen werden. Nach Abzug der organischen Düngung, bei der vorgeschriebene Mindestausnutzungen existieren, verbleibt der mineralisch maximal zu düngende Rest. Dieser Wert ist fix und darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Bei P2O5 wird eine ganz normale Düngeplanung durchgeführt, allerdings darf insgesamt der Entzug maximal um 10 kg/ha überschritten werden, bei P2O5-Werten über 20 mg/100g Bo-den darf nur bis zur Höhe der Abfuhr gedüngt werden. Erstmalig ist für die Ernte 2018 eine derartige Planung notwendig. Düngegaben im Herbst sind deshalb schon zu berücksichti-gen. Bei Zwischenfrüchten ist keine Düngeplanung notwendig. 2. Nährstoffbilanz für N und P2O5

Die Grenzen des Nährstoffüberschusses werden bei N von 60 auf 50 kg/ha und bei P2O5 von 20 auf 10 kg/ha reduziert. Jeweils bis zum 31. März des Folgejahres ist diese Bilanz zu erstellen, erstmals also spätestens am 31. März 2019. Grundsätzlich ist eine Feld-Stall-Bilanz wie bisher zu erstellen, mit allerdings geringeren Ver-lustraten. Bei Einsatz von Grobfutter (Silomais, Grünland, Kleegras) wird der Ertrag plausibi-lisiert, das bedeutet, dass die Erträge für Futterpflanzen über die Nährstoffaufnahme je Tier errechnet werden. Diese Werte werden mit dem Faktor 1,25 multipliziert. Einen direkten Zugang finden sie z.B. über ibalis auf der Einstiegsseite unten - Nährstoffbi-lanz. Dort geht es auch weiter zur Stoffstrombilanz. Einteilung der Flächen in weiße, grüne und rote Gebiete. Die Zugehörigkeit des einzelnen Feldstückes findet sich im iBalis. Grundsätzlich gilt: „Weiße Gebiete“ Keine Düngeplanung und keine Nährstoffbilanz ist nötig bei: - Zierpflanzen, Baumschule, Obst usw. - Ausschließlicher Weidehaltung < 100 kg/ha N Anfall, ohne zusätzliche Stickstoffdüngung

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- Betrieben, die auf keinem Schlag wesentliche Mengen düngen Betrieben - < 15 ha LF UND - Max. 2 ha Gemüse, Erdbeeren, Wein, Hopfen UND - Nährstoffanfall < 750 kg N aus tierischer Herkunft UND - keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern/Substrat/Mischdüngern Zusätzliche Auflagen in „Roten Gebieten“ Dazu zählen im Dienstgebiet die Gemarkungen: Egglkofen, Thambach, Wiesbach, Tegern-bach, Nonnberg, Roßbach, Hörbering, Elsenbach und Wald: In diesen Gemarkungen ist ei-ne Nmin-Untersuchung je angebauter Kultur notwendig. Bei weiteren Feldstücken mit der gleichen Kultur kann der Nmin-Wert rechnerisch ermittelt werden. Ein Programm soll bereit-gestellt werden. Für die Winterkulturen beginnt die Probenahme etwa Mitte Januar. Zusätz-lich ist eine Nährstoffuntersuchung des bedeutendsten verwendeten organischen Dün-gers/Gärrestes notwendig und der Gewässerabstand ist auf 5 m erweitert, bei stark geneig-ten Flächen (> 10% Neigung) sogar auf 10 m (statt 5 m). Auf Antrag können Flächen von diesen Auflagen befreit werden, wenn eine freiwillige Verpflichtung zum Gewässerschutz eingegangen wird. Gemeint sind damit Betriebe, die entweder an der Kulap-Maßnahme B10 (Ökolandbau) oder B 28-39 (Umwandlung von Acker in Grünland bzw. Maßnahmen zu Boden- und Wasser-schutz) teilnehmen. Von zusätzlichen Auflagen in den roten Gebieten befreit werden auch Betriebe, die einen Kontrollwert von maximal 35 kg N/ha (im 3-jährigen Durchschnitt) nachweisen. Bei Kooperationen mit Wasserversorgern ist eine Befreiung von den zusätzlichen Auflagen möglich (ähnlich AUM). Achtung bei jährlichen Maßnahmen!!!! Erleichterungen gelten in „Grünen Gebieten“ ab 2019: Hierzu müssen mindestens 80% der Betriebsfläche im „grünen“ Gebiet liegen. Der Prozent-wert des Betriebes wird im iBalis ausgewiesen. Die Düngebedarfsermittlung und Pflicht zur Nährstoff-Bilanz für Betriebe gilt erst ab 30 ha Rinderhaltende Betriebe mit mehr als drei GV/ha, benötigen wenn ausreichend Grünland verfügbar ist ab 2020 nur 6 Monate Güllelagerraum (geplant: Berechnung nach LfL-Programm) Voraussetzung ist aber: - Stickstoff-Anfall aus tierischem Wirtschaftsdünger max. 110 kg/ha - maximal 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren - keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern oder Gärrest 3. Obergrenze Wirtschaftsdünger (sog.170er Grenze) Im Betriebsdurchschnitt dürfen nicht mehr als 170 kg/ha Stickstoff aus Wirtschaftsdünger aufgebracht werden. Berechnungsgrundlage ist wie bisher die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) abzüglich Flächen, die nicht genutzt und nicht gedüngt werden. Bei Kompost dürfen 510 kg/ha in 3 Jahren ausgebracht werden. Wurden bisher nur Wirtschaftsdünger tie-rischer Herkunft angerechnet, so müssen jetzt alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel berücksichtigt werden. Durch die Reduzierung der anrechenbaren Stall- und Lagerverluste von 30 auf 20% bei Schweinen können zukünftig weniger Tiere pro Hektar gehalten werden. Ein Rechenprogramm mit verschiedenen Varianten findet sich unter: https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/032256/index.php

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4. Abstände zu oberirdischen Gewässern Gilt für alle N- oder P2O5-haltigen Düngemittel (>1,5 % Ngesamt oder >0,5% P2O5 in der TS) Bei der Düngung mit Stickstoff- oder Phosphat-Düngern ist zu oberirdischen Gewässern (ab Böschungsoberkante) ein Abstand von 4 m einzuhalten (bisher 3 m). Der Abstand reduziert sich auf 1 m, wenn die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht (z.B. Schleppschlauch) oder eine Grenzstreueinrichtung verwendet wird. Auf stark geneigten Flächen (>10% auf den ersten 20 m) erhöht sich der Abstand auf 5 m. Dies gilt auch für Grünlandflächen. Achtung: Erhöhte Anforderungen in „roten Gebie-ten“! Wenn es sich um stark geneigte Ackerflächen handelt, dann ist auf den anschließen-den 15 m eine Düngung nur unter einer der folgenden Voraussetzungen erlaubt: Unbestelltes Ackerland: bei sofortiger Einarbeitung (absätziges Verfahren ist erlaubt) Reihenkultur: bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung Ohne Reihenkultur: bei hinreichender Bestandsentwicklung Nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat 5. Aufnahmefähigkeit des Bodens Keine Ausbringung, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Wo z.B. ein Schneefleck keine Ausbringung Ausbringung auf gefrorenen Boden bis 60 kg Gesamtstickstoff/ha ist möglich, wenn - der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird - ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu be-sorgen ist - der Boden durch Einsaat Winterkultur/Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke hat, oder es Grünland, Dauergrünland ist und andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und Strukturschäden durch Befahren bestehen würde. (Ausnahme Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost: > 60 kg N, die andere Vorgaben gelten aber!) 5. Sperrfristen Gilt für alle Dünger mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (>1,5% N in der Trockensub-stanz), z.B. Gülle, Mist, Klärschlamm, Kompost, auch Mineraldünger! Nach Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar, darf auf Ackerland kein Stickstoffdünger ausge-bracht werden. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Kultur im Mehrfachantrag. Ausnahmen: - Zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis zum 30. September gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt. Das sind z.B. bei Milchviehgülle (3,5 Ngesamt/m³) ca. 17 m³/ha, bei Mastschweinegülle (2,7 NH4-N/m³) ca. 11 m³/ha. - Zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht (Mais ist keine Getreidevorfrucht) dürfen bis zu 30kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis zum 30. September gedüngt werden, wenn die Saat bis 1. Oktober erfolgt. - Zweitfrüchte (vor dem 1. August gesät und noch im Ansaatjahr geerntet) dürfen nach Be-darf gedüngt werden. - Für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost ist die Sperrfrist von 15. Dezember bis zum 15. Januar. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Feldfrüchte, auch die 30/60 Grenze gilt nicht. - Mehrjähriger Feldfutterbau (als Feldfutter im Mehrfachantrag 2 Jahre codiert, nicht nur als Zwischenfrucht) hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland: 1. November bis 31. Januar, Ver-schiebung um 2 Wochen bzw. 4 Wochen unter Umständen möglich.

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Bei der Düngung sind folgende Bedingungen einzuhalten: - Die Düngung zur Zwischenfrucht muss der Etablierung der Kultur dienen, das heißt, eine organische Düngung soll vor der Saat eingearbeitet werden bzw. die Düngung soll unmittel-bar nach der Saat erfolgen. Die Zwischenfrucht muss mit den praxisüblichen Saatmengen bestellt werden und mindestens 6 Wochen nach Aufgang stehen. - Eine Untersaat darf nur gedüngt werden, wenn die Deckfrucht vor dem 15. September ge-erntet ist und die Untersaat eine ausreichende Bodenbedeckung aufweist (mind. 30 %). 6. Einarbeitung Gilt für organische Dünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (>1,5% Nges in TS und > 10% des N schnell verfügbar), z.B. Gülle, flüssiger oder fester Gärrest, Hühner-trockenkot Alle organischen Düngemittel müssen bei Ausbringung auf unbestelltem Ackerland inner-halb von 4 Stunden eingearbeitet werden. Ausgenommen sind Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und Düngemittel mit weniger als 2% Trockensubstanz (z.B. Jauche). Das bedeutet, dass im Gegensatz zur alten Düngeverordnung jetzt z.B. fester Gärrest und Geflügelmist auch innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet werden muss. Ab 2020 treten weitergehende Regelungen zur Einarbeitung in Kraft: Harnstoff (mit mehr als 44% N) darf dann nur aufgebracht werden wenn er einen Ureasehemmer enthält oder auch eingearbeitet wird. Diese Einarbeitungspflicht gilt auch für bestellte Flächen, sowohl Acker als auch Grünland. Flüssiger organischer Dünger (z.B. Gülle) darf auf bestelltem Ackerland nur noch streifen-förmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Ab 2025 darf auf Grünland oder Feldfutterflächen flüssiger organischer Dünger ebenfalls nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Betriebe unter 15 ha sind von dieser Vorgabe befreit. 7. Stoffstrombilanz Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018 für: 1. Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb und mehr als 2,5 Großvieheinhei-ten je Hektar oder im letztjährigen Nährstoffvergleich den mehrjährigen Kontrollwert für N oder P überschritten haben 2. viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschafts-dünger zugeführt wird, und 3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Be-trieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird. Als Viehhaltend gilt ein Betrieb ab > 750 kg N anfallend aus Tierhaltung, auch bei der Wirt-schaftsdüngeraufnahme bedeutet dies > 750 kg N (Bagatellgrenze). Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung grundsätzlich für: 1. Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Groß-vieheinheiten je Betrieb, 2. Betriebe, die die in Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Be-trieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zuge-führt wird und 3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugs-

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jahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Biogasanlagen und jeweiligen Betrieben muss nicht gegeben sein. Die Betriebe, welche eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, sind verpflichtet diese jährlich, spätestens 6 Monate nach Ende des Bezugsjahres (Wirtschafts- oder Kalenderjahr), zu er-stellen. In dieser müssen die Bruttowerte von Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr gegen-übergestellt werden. Die Vorgaben der Düngeverordnung zur Nährstoffbilanz bleiben davon unberührt, sodass die Stoffstrombilanz zusätzlich zur Nährstoffbilanz zu erstellen ist. Für Stickstoff ist der dreijährige Durchschnitt der Stoffstrombilanz je Betrieb auch zu bewerten. Über die jeweilige Ermittlung und Bewertung sind Aufzeichnungen zu führen. Die Nährstoff-zufuhr/-abfuhr ist innerhalb von 3 Monaten nach Entstehen aufzuzeichnen (Belege mit Nährstoffangaben). Die gesamten Unterlagen sind 7 Jahre aufzubewahren. Die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe können zwischen 2 verschiedenen Bewer-tungsverfahren wählen: • Entweder die Bewertung durch Gegenüberstellung der dreijährigen betrieblichen Stoff-strombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar oder • eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz auf der Grundlage der Be-rechnung eines zulässigen dreijährigen Bilanzwertes nach Anlage 4 der Verordnung, der um nicht mehr als 10 Prozent überschritten werden darf. (Das Verfahren ist vergleichbar der ehemaligen Hoftorbilanz und erklärt sich anhand des zu verwendenden Formulars). Einen direkten Zugang finden sie z.B. über ibalis auf der Ein-stiegsseite unten über Nährstoffbilanz. Entscheidungsschema wer Stoffstrombilanz machen muss.

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8. Lagerraum Für Festmist ist ein befestigter Lagerplatz von 1 Monat (2 Monate ab 2020) nachzuweisen. Für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste werden 6 Monate Lagerkapazität benötigt, ab 1.1.2020 sogar bis zu 9 Monaten wenn der Betrieb über 3 GV/ha hat oder keine eigenen Aufbringflächen besitzt. Für Biogasanlagen mit Flächen der Verfügungsberechtigten gilt ab 01.01.2020 6 – 9 Monate Lagerkapazität in Abhängigkeit von der Flächenverfügbarkeit. Der genaue Bedarf ist über das LfL-Programm „Berechnung des Lagerraumes für Gülle, Jauche und Stallmist“ https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/032182/index.php errechen-bar. In der Höhe sind 10 cm unten als technisch nicht nutzbar abzuziehen. Bei geschlosse-nen Gruben müssen oben 10 cm, bei offenen 20 cm abgezogen werden. Abgabe und Beförderung von Wirtschaftsdüngern (Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung) Wer mehr als 200 t Frischmasse an organischen Düngern abgibt, befördert und aufnimmt fällt unter diese Verordnung. Genauere Angaben finden sich unter: https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/032096/index.php Dort findet sich unter anderem ein Formular zur Dokumentation Unter https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/049492/index.php gibt es das Formular zur einmaligen Meldung als „gewerbsmäßiger Inverkehrbringer“. Jeder Landwirt zählt hier als gewerbsmäßig. Sollten bisher noch keine Meldung erfolgt sein, kann dies – mit dem aktuel-len Tagesdatum – nachgeholt werden. Die Mitteilung muss erfolgen an: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Ökologischen Landbau, Bodenkultur und Ressourcenschutz IAB 2a; Lange Point 12; 85354 Freising Fax: 08161 71-5089 E-Mail: [email protected] Für weitere Fragen: Georg Rößl, 08631-6107-138

Dr. Bernhard Hübner, 08631-6107-152

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