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Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 1 Freitag, 14. September 2018 _ Messung und Bewertung von Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich Oö. UMWELTANWALTSCHAFT www.ooe-umweltanwaltschaft.at Kärntnerstraße 10 - 12 4021 Linz

Messung und Bewertung von Lärmstörungen im ......Abend oder 55 dB in der Nacht überschreitet, ist ein Vorhaben grundsätzlich nicht genehmigungsfähig oder es müssen Sanierungsmaßnahmen

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  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 1 Freitag, 14. September 2018

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    Messung und Bewertung von Lärmstörungenim Nachbarschaftsbereich

    Oö. UMWELTANWALTSCHAFTwww.ooe-umweltanwaltschaft.atKärntnerstraße 10 - 124021 Linz

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 2 Freitag, 14. September 2018

    1. Einleitung

    Lärm wird weiterhin als Umweltproblem Nr.1 wahrgenommen. Nur 73% derÖsterreicher1 schätzen die Umweltqualität in Bezug auf Lärm als „gut“ ein. Das istder niedrigste Wert aller von der Statistik Austria im MikrozensusUmweltbedingungen 2015 abgefragten Umweltparameter. 39% der Österreicherfühlen sich in ihrem Wohnumfeld durch Lärm belastet.2

    3,9% gaben eine sehr starke, 7,6% eine starke Lärmstörung an. Laut MikrozensusUmweltbedingungen 2015 stellt der Verkehr nicht mehr die größte Lärmquelle dar, erwurde in 49,5% der Fälle als Ursache genannt. Als Hauptursache fürLärmbelästigung werden nicht verkehrsbedingte Lärmquellen (50,2%) und hier vorallem Baustellen (35,4%) genannt.

    1 Gender-Erklärung:Zur einfacheren Lesbarkeit wurden personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männerbeziehen, nur in der männlichen Form angeführt. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierungoder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.

    2 Statistik Austriahttp://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/energie_und_umwelt/umwelt/umweltbedingungen_verhalten/index.html, abgerufen am 29.3.2018

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 3 Freitag, 14. September 2018

    Mehr als 49% der Österreicher gaben an, dass das Ausmaß der Lärmbelästigung inden letzten drei Jahren zugenommen hat, für rund 45% hat sich nichts verändert.Lediglich knapp 5% der Befragten sind der Meinung, dass die Lärmbelästigungzurückgegangen ist.3

    Ein Patentrezept, um Lärmbelästigung erfolgreich zu bekämpfen, gibt es nicht. DieEmpfindung von Lärm ist stark von der psychischen Verfassung der Betroffenenabhängig und wird subjektiv sehr unterschiedlich bewertet. Zum Beispiel wirdStraßenverkehrslärm mit 60 dB von 26% der Betroffenen als Belästigung empfunden,während gleich lauter Schienenverkehrslärm nur von 15% der Betroffenen alsBelästigung empfunden wird (UMWELTBUNDESAMT, 20044).

    Die Art der Wohnumgebung hat ebenfalls großen Einfluss auf das Ausmaß derLärmbelästigung der Bevölkerung. Die schlechteste Lärmsituation liegt nachAuskunft der befragten Personen in der Umgebung „dicht verbaut mitmehrgeschossigen Häusern“ vor. Wohngebiete „gemischt genutztes Gebiet mitWohnhäusern und Betrieben“ wiesen die zweithöchste Gesamtbelastung durch Lärmauf (Statistik Austria 2017).

    3 Projektbericht Umweltbedingungen, Umweltverhalten 2015, Statistik Austria, Wien 20174 Umweltbundesamt: Siebenter Umweltkontrollbericht, Wien 2004

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 4 Freitag, 14. September 2018

    Die Kompetenzen sind im österreichischen Lärmrecht sehr unterschiedlich verteilt.Neben bundesweit gültigen Grenzwerten hat auch jedes Bundesland für den eigenenWirkungsbereich wieder eigene Grenzwerte. Betriebslärm ist anders zu bewerten alsEisenbahnlärm, für Baustellenlärm gibt es bundesländerweit unterschiedlicheRegelungen, Straßenlärm - obwohl Hauptverursacher für die Lärmproblematik - wirdmit einem sehr starren Grenzwerteschema begegnet, etc.

    Zur Beurteilung werden daher objektivierbare, physikalische Messgrößen wieSchalldruckpegel und die daraus abgeleiteten Messgrößen energieäquivalenterDauerschallpegel, Spitzenpegel, Basispegel, etc. herangezogen.

    Durch den Vergleich mit Grenz- und Richtwerten kann eine Aussage über dieRelevanz eines Lärmproblems getroffen werden. In der Praxis fällt es somit schwer,immer den "richtigen" Grenzwert zu finden. Mit dieser Broschüre soll eine Übersichtüber bestehende Richt- und Grenzwerte geschaffen werden.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 5 Freitag, 14. September 2018

    2. Begriffe

    Beurteilungspegel Lr:Der auf die Bezugszeit bezogene A-bewertete, energieäquivalente Dauerschallpegeldes zu beurteilenden Geräusches.

    Energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq:Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet,der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch (oder Geräusch mitschwankendem Schalldruckpegel) energieäquivalent ist.

    Basispegel LA,95:Der in 95% der Messzeit überschrittene A-bewertete, mit der Anzeigedynamik"schnell" ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung einesbeliebigen Geräusches.

    Spitzenpegel LA,max:Der höchste während der Messzeit auftretende A-bewertete, mit der Anzeigedynamik"schnell" oder "impuls" ermittelte Schalldruckpegel.

    Grundgeräuschpegel LA,Gg:Der geringste - an einem Ort während eines bestimmten Zeitraumes - gemessene A-bewertete Schalldruckpegel in dB, der durch entfernte Geräusche verursacht wirdund bei dessen Einwirkung Ruhe empfunden wird.

    Lden:Tag-Abend-Nacht-Lärmindex gemäß Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG). DerLden stellt die allgemeine Lärmbelastung dar. Der Lden ist ein Immissionsschallpegelund wird durch den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegelbeschrieben. Der Schallpegel ist der Mittelwert für ein Jahr.

    Lnight:Nachtlärmindex gemäß Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG). Der Schallpegelstellt die Belastung im Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) dar. Der Lnight ist einImmissionsschallpegel und wird durch den A-bewerteten energieäquivalentenDauerschallpegel beschrieben. Der Schallpegel ist der Mittelwert für ein Jahr.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 6 Freitag, 14. September 2018

    3. Grenzwerte gemäß verschiedener Gesetzesmaterien und Richt- linien

    3.1 Wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte

    3.1.1 Grenzwerte für einen vorbeugenden Gesundheitsschutz5 gemäß WHO(Guidelines for community noise, WHO 1999)

    Bereich Auswirkungen LA,eq Zeitraum LA,max

    Außenbereich starke BelästigungBelästigung

    55 dB50 dB

    16h16h

    Aufenthaltsbereich, innen Belästigung und Sprachverständlichkeit 35 dB 16h

    Schlafraum, innen Schlafstörung 30 dB 8h 45 dB

    Schlafraum, außen Schlafstörung, Fenster offen 45 dB 8h 60 dB

    Betriebslärm, Verkehrslärm,innen und außen

    Gehörschäden 70 dB 24 h 110 dB

    Veranstaltungen Gehörschäden 100 dB 4 h 110 dB

    Ruhige Gebiete Störung der Ruhe *

    * Bestehende „Ruhige Gebiete“ sollten erhalten bleiben. Differenz von resultierendem Lärm zuGrundgeräuschpegel möglichst gering. Die Liste gibt die aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft fürLärmbeschwerden relevanten Bereiche wieder.

    Anwendung:In verschiedensten Richtlinien zur Definition von Zumutbarkeit undGesundheitsstörung.

    3.1.2 Grenzwerte für einen vorbeugenden Gesundheitsschutz gemäß WHO:(Night noise guidelines for Europe, WHO 2010)

    Die "Night noise guidelines" lösen in Teilen (Nachtlärmbelastung) die alten"Community Noise guidelines" ab. Eine wesentliche Änderung ist, dass der in denCommunity Noise guidelines" genannte Wert für den nächtlichen Mittelungspegel(Lnight) außerhalb der Wohnungen von 45 dB(A), der nicht überschritten werdensollte, auf 40 dB (A) abgesenkt worden ist. Dieser Wert kann als gesundheitlichabgeleiteter Grenzwert angesehen werden, der notwendig ist, um dieAllgemeinbevölkerung einschließlich der empfindlichsten Gruppen wie Kinder,chronisch kranke und ältere Menschen vor den adversen Wirkungen des Nachtlärmszu schützen.

    5 Darunter ist zu verstehen, dass die Einhaltung dieser Werte bei bestehenden Überschreitungen und inLärmsanierungsfällen als Mindestforderung anzustreben ist (ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18).

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 7 Freitag, 14. September 2018

    3.1.3 Grenzwerte gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 ALT (1. Ausgabe Nov. 1991)

    Tabelle 1: Wirkungsbezogene Immissionsrichtwerte tags

    LA,eq LA,max Gesundheitliche Aspekte

    55dB 80 dB Grenzwerte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes(für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung)

    60-65 dB 90-95 dB Belästigungsreaktionen steigen stark an

    65-70 dB 95-100 dB Vegetative Übersteuerung möglich

    70-75 dB 100-105 dB Überbeanspruchung möglich

    Anwendung: Beurteilungshilfe für Umweltmediziner in Genehmigungsverfahren

    3.1.3.1 Grenzwerte gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 NEU (Ausgabe 2011-02-01)

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 8 Freitag, 14. September 2018

    Der Lnight, außen wird gemäß der Umgebungslärm-RL ermittelt. Aufgrund unter-schiedlicher Erhebungsansätze sind die Werte des Lnight und die erhobenenImmissionswerte (meist dargestellt als LA,eq nacht) nicht unmittelbar vergleichbar.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 9 Freitag, 14. September 2018

    3.1.4 Beurteilung von Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Ausgabe 2008-03-01) - NEU

    Die neue ÖAL-RL Nr. 3 deckt die Bereiche „Bewertung von Betriebslärm,Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flug), Baulärm sowie Veranstaltungslärm“ ab. Alswesentlichste Änderung zur ÖAL-RL Nr. 3 ALT kann der Wegfall desGrundgeräuschkriteriums angesehen werden.

    Im Wesentlichen liegt dem Verfahren folgendes Bewertungsschema zu Grunde:

    Zunächst wird überprüft, ob die Grenze der Gesundheitsgefährdung unterschrittenist. In einem nächsten Schritt wird geprüft, ob die zu beurteilendenSchallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung haben(planungstechnischer Grundsatz). Sofern dies der Fall ist, ist eine individuelleschalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung erforderlich.

    Die zulässigen Grenzwerte orientieren sich verstärkt an Planungsrichtwerten nachFlächenwidmungskategorien (vgl. Punkt 3.3.1). Das Grundgeräuschkriterium nachbisheriger Richtlinie wird ersatzlos gestrichen. Zuschläge für besondereGeräuschcharakteristik (Impuls, Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit) werdenvollständig abgeschafft, dafür wird zB. für Betriebsanlagenlärm ein generellerAnpassungswert vergeben.

    Wenn der Beurteilungspegel der spez. Schallimmission 65 dB am Tag, 60 dB amAbend oder 55 dB in der Nacht überschreitet, ist ein Vorhaben grundsätzlich nichtgenehmigungsfähig oder es müssen Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden(wirkungsbezogener Grenzwert im Hinblick auf Gesundheitsgefährdung).

    In den übrigen Fällen wird folgende Vorgangsweise angewandt (Beispiel betrieblicheGenehmigung):

    1. Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission.Beispiel: Das Lüftungsgeräusch einer Anlage bewirkt einen Immissionsschallpegelbeim Nachbargrundstück (Widmung Wohngebiet) von 51 dB LA,eq am Tag. DieserWert ist mit einem generellen Anpassungspegel von +5 dB zu versehen. Dh., derBeurteilungspegel der Anlage beträgt 56 dB.

    2. Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmissionrepräsentativer Quellen.Beispiel: Der äquivalente Dauerschallpegel am Tag am Nachbargrundstück beträgt -bedingt durch die nahe gelegene Straße und einen bereits bestehenden Betrieb - 53dB. Die ortsübliche Schallimmission ergibt sich also aus der Summe derLärmeinwirkungen ohne den betrachteten Betrieb.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 10 Freitag, 14. September 2018

    3. Ermittlung des Planungsrichtwertes nach Flächenwidmungskategorie.Beispiel: Der Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie für Wohngebietbeträgt am Tag 55 dB.

    4. Ermittlung des Planungswertes für die spezifische Schallimmission.Beispiel: Der Planungswert beträgt 53 dB.Der Planungswert für die spez. Schallimmission ist somit das Minimum aus 2. und 3.

    5. Prüfung ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist.Beispiel: Der Beurteilungspegel der spez. Schallimmission (56 dB) liegt 3 dB überdem PlanungswertË planungstechnischer Grundsatz ist nicht eingehalten.Der Beurteilungspegel der spez. Schallimmission muss nämlich mindestens 5 dBunter dem Planungswert für die spez. Schallimmission liegen. Bei Einhaltung desplanungstechnischen Grundsatzes ist das Vorhaben ohne weitere Maßnahmengenehmigungsfähig. Andernfalls ist eine individuelle schalltechnische undlärmmedizinische Beurteilung durchzuführen.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 11 Freitag, 14. September 2018

    Anwendung:

    Abfallwirtschaftsgesetz (BGBl. I Nr. 102/2002)§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dassdie Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. ... 2. ... 3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder

    in anderer Weise unzumutbar belästigt.

    Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994)§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik(§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommendenWissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung dererforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach denUmständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd§ 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.(2) Ob Belästigungen der Nachbarn iSd § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zubeurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen dertatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kindund auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

    Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (BGBl. Nr. 697/1993)§17 (2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriftenvorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlichnachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten,

    wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die a)... b)... c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn iSd § 77 Abs. 2 der

    Gewerbeordnung 1994 führen.

    Oö. Bauordnung (LGBl. Nr. 66/1994)§46 (1) Ergibt sich nach Erteilung der Baubewilligung, dass das ausgeführteBauvorhaben den dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften trotz Einhaltung derim Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nichthinreichend entspricht und tritt dadurch eine Gefährdung für das Leben und diekörperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung derNachbarschaft ein, kann die Baubehörde andere oder zusätzliche Auflagen undBedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oderunzumutbaren Belästigung erforderlich ist.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 12 Freitag, 14. September 2018

    Oö. Bautechnikgesetz (LGBl. Nr. 35/2013)Gemäß § 3 Oö. Bautechnikgesetz müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilennach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durchihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichstvermieden werden.Als schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 2 Oö. Bautechnikgesetz„Einwirkungen die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheblicheBelästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer derbaulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durchLuftverunreinigung, Lärm oder Erschütterung.“

    Gemäß § 32 Abs. 1 müssen Bauwerke „so geplant und ausgeführt sein, dassgesunde, normal empfindende Benutzerinnen und Benutzer dieses oder einesunmittelbar anschließenden Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßerVerwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdetoder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage desBauwerks und seiner Räume zu berücksichtigen.“

    Oö. Polizeistrafgesetz (LGBl. Nr. 36/1979)§ 5 (1) besagt „Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oderverwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbareMaß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenenVerordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt, begeht, sofern die Tat nichtden Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbarenHandlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.“

    Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (LGBl. Nr. 84/1996)IPPC-Anlagen:Gemäß § 27 Abs. 1 Zi. 2 ist die Bewilligung - erforderlichenfalls unter Vorschreibungvon Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist,dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass - neben den Erfordernissender gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen - „Lärm, Geruch, Rauch,Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaßverursacht werden; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wiesich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichenVerhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden,normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 13 Freitag, 14. September 2018

    3.2 Gesetzliche Grenzwerte

    3.2.1 Umgebungslärmschutzgesetz (BGBl. I 60/2005)

    Schwellenwerte für die Erstellung von Konfliktzonenplänen6:

    Gebiet Lden Lnight

    Hauptverkehrsstraßen 60 dB 50 dB

    Eisenbahnstrecken 70 dB 60 dB

    Flugverkehr 65 dB 55dB

    Betriebslärm 55 dB 50 dB

    Diese Lärmwerte stellen Immissionsschallpegel - bezogen auf die Gebäudefassade -dar.

    Anwendung:Erstellung von strategischen Umgebungslärmkarten und Ausarbeitung vonAktionsplänen mit dem Zweck, Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen und dieUmweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen siezufriedenstellend ist, zu erhalten.

    6 Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der strategischen Umgebungslärmkarten. Sie weisen jene geo-grafischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 14 Freitag, 14. September 2018

    3.2.2 Oö. Grenzwertverordnung (LGBl. Nr. 22/1995)

    Für Lärmimmissionen gelten folgende Grenzwerte:

    Widmung des Baulandes Grenzwert Tag LA,eq Grenzwert Nacht LA,eq

    Wohngebiet 55 dB 45 dBReines Wohngebiet 50 dB 40 dBDorfgebiet 55 dB 45 dBKurgebiet 45 dB 35 dBKerngebiet 60 dB 50 dBGemischtes Baugebiet 60 dB 50 dBBetriebsbaugebiet 65 dB 55 dB

    Anwendung:Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. ROG 1994 dürfen baubewilligungspflichtige Maßnahmen aneinem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Zi.1 bis 6 Oö. ROG 1994 befindet, wo er auf Grund raumordnungsrechtlicherBestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung obigerGrenzwerte gesetzt werden. Findet in der Praxis eher selten Anwendung.

    3.2.3 Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (LGBl. Nr. 25/2008)

    Für Veranstaltungen mit Musikanlagen ist die Lärmschutzrichtlinie des Umwelt-bundesamtes M-122, Band 122 (vgl. 3.3.6.) verbindlich zu befolgen.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 15 Freitag, 14. September 2018

    3.2.4 Immissionsgrenzwerte und Beurteilung von Schienenverkehrslärm(Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung BGBl. Nr. 415/1993)

    Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierungder baulichen Maßnahmen abhängig und betragen:

    Tagzeit Lr ≤50 dB 50dB≤Lr≤55 dB Lr≥55 dB

    60 dB 60 - 65 dB 65 dB

    Nachtzeit Lr ≤40 dB 40dB≤Lr≤45 dB Lr≥45 dB

    50 dB 50 - 55 dB 55 dB

    Anwendung:Neubau und Umbau von Strecken(-teilen) von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen.Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen wenn Immissionsgrenzwerte überschrittenwerden. Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch diese Verordnung nichtbegründet.

    3.2.5 Immissionsgrenzwerte und Beurteilung von Baulärm

    § 12 Abs. 2 Oö. Bautechnikverordnung (LGBl. Nr. 36/2013)

    Widmungskategorie LA,eq LA,max

    Wohn-und Kurgebiet 55 dB 85 dB

    alle anderen 70 dB 85 dB

    Anwendung:Bautätigkeiten, die vom Geltungsbereich der Oö. Bauordnung erfasst werden. Giltnicht für Straßenbautätigkeiten.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 16 Freitag, 14. September 2018

    3.2.6 Lärmschutz in Straßenbewilligungsverfahren gemäß UVP-G 2000 und Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971)

    Grundlage: Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung; BGBl. II Nr. 215/2014

    Betriebsbedingter Schall:Lden Lnight

    Grenzwert 55 dB 45 dB

    Grenzwert „unzumutbare Belästigung“ 60 dB 50 dB

    Grenzwert „Gesundheitsgefährdung“ 65 dB 55 dB

    Baulärm:

    Anwendung:Betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhabennach BStG 1971 oder UVP-G 2000.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 17 Freitag, 14. September 2018

    3.3 Richtwerte in Materiengesetzen sowie sonstige Richtwerte

    3.3.1 Raumordnungsverfahren gemäß Oö. Raumordnungsgesetz

    Grundlage: ÖNORM S 5021 - Schalltechnische Grundlagen für die örtliche undüberörtliche Raumplanung und Raumordnung

    Tag Nacht

    Kategorie LA,Gg LA,eq LA,Gg LA,eqImmissionsgrenzwerte in dB

    Bauland Ruhegebiet, Kurgebiet, 35 45 25 35Krankenhaus

    Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, 40 50 30 40ländliches Wohngebiet, Schulen

    städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und 45 55 35 45forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen

    Kerngebiet, Gebiet für Betriebe ohne Lärmemission 50 60 40 50

    Gebiet für Betriebe mit geringer Lärmemission 55 65 45 55

    gewerbliche und industrielle Gütererzeugungs-und Dienstleistungsstätte

    Stätten mit besonders großer Lärmemission

    Grünland Erholungsgebiet, Kurort 35 45 35 45

    Parkanlagen, Friedhöfe 40 50

    Spiel- und Sportanlage ohne Lärmemission 45 55 45 55

    Spiel- und Sportanlagen mit geringer Lärmemission 50 60 50 60

    kleinere Spiel- und Sportanlagen mit Zuschauerplätzen 55 65 55 65

    große Spiel- und Sportanlagen mit Zuschauerplätzen 60 70 60 70

    Anwendung:Schalltechnische Grundlage für die Standplatz- und Flächenwidmung bei derörtlichen und überörtlichen Raumplanung und -ordnung zur Vermeidung vonLärmbelästigungen. Nicht anzuwenden bei Beurteilung einzelner Lärmstörungsfälle.Für die Flächenwidmung und die Standplatzwahl ist auch die Lärmemission vonVerkehrsflächen zu berücksichtigen. Durchführung strategischer Umweltprüfungen.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 18 Freitag, 14. September 2018

    3.3.2 Immissionsgrenzwerte und Beurteilung von Straßenlärm

    Grundlage: „Dienstanweisung Lärmschutz an bestehenden Bundesstraßen“ (Stand:Jänner 2011) sowie „Richtlinie des Landes Oberösterreich Lärmschutz anbestehenden Landesstraßen“ (Stand: Juni 2008)

    Immissionsgrenzwerte Lden Lnight60 dB 50 dB

    Anwendung:Lärmschutz in Bewilligungsverfahren gemäß Oö. Straßengesetz:Die Immissionsgrenzwerte gelten für bestehende und geplante Straßen. BeiGrenzwertüberschreitungen bei bestehenden Straßen ist der Einsatz vonentsprechenden Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, soweit diese technischdurchführbar sind und im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbarsind. Rechtsanspruch auf die Setzung von Lärmschutzmaßnahmen besteht nicht.

    3.3.3 Immissionsgrenzwerte und Beurteilung von Betriebslärmvgl. ÖAL-RL Nr. 3, ÖNORM S 5021, Oö. Grenzwertverordnung

    3.3.4 Immissionsgrenzwerte und Beurteilung von Lärm von mobilen (Abfall-)Behandlungsanlagen

    Grundlage: Umweltbundesamt, Forum Schall 2003, Standardauflagen für mobileAbfallbehandlungsanlagen. TA Lärm, technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm.

    Schutzzweck LA,eqnächstes bewohntes Objekt 60 dBKurzonen, Krankenhäuser 50 dB

    Anwendung:Anlagen, die max. 100 Stunden pro Standort und Kalenderjahr betrieben werden.

    3.3.5 Beurteilung von Freizeitlärm:

    ÖAL-Richtlinie Nr. 37 (März 2003) - Kriterien für Standortauswahl, Errichtung oderErweiterung einer Sport- oder Freizeitanlage und Festlegung des Betriebes in einersolchen Weise, dass für keine oder möglichst wenige zu schützende Gebiete oderObjekte die Schallimmission die Planungsrichtwerte überschritten werden.

  • Ing. Franz Nöhbauer, Oö. Umweltanwaltschaft Seite 19 Freitag, 14. September 2018

    Planungsrichtwerte bzw. Beurteilungspegel für Tag und Nacht. Für den ZeitabschnittAbend sind die Planungsrichtwerte um 5 dB niedriger als für den Tag.

    Tag NachtGebietsbezeichnung gemäß Oö. Raumordnungsgesetz LA,eq LA,eq

    Immissionsgrenzwerte in dB

    Bauland Wohngebiet 55 45

    Reine Wohngebiete 50 40

    Dorfgebiet 55 45

    Kurgebiet 45 35

    Kerngebiet 60 50

    gemischte Baugebiete 60 50

    Betriebsbaugebiete 65 55

    Anwendung:Freizeitanlagen aller Art (Kinderspiel- und Sportplätze, Stockbahnen, Moto-Cross,...)

    3.3.6 Lärmschutzrichtlinie für FreiluftveranstaltungenUmweltbundesamt, 2000; Monographien Band 122Grenzwerte sowohl für seltene als auch regelmäßige (häufige) Veranstaltungen.

    Anwendung:Pop- und Rockkonzerte, Live-Musik im Zuge von Veranstaltungen, Freiluftkinos, etc.

    3.3.7 Oö. Polizeistrafgesetz (LGBl. Nr.36/1976)keine Grenzwerte, Begriff der "ungebührlichen Lärmerregung"

    Anwendung:zeitliche und örtliche Beschränkungen durch Lärmschutzverordnungen derGemeinde für Garten- und sonstige Arbeitsgeräte, Rundfunk- und Fernsehgeräte,Lautsprecher, Modellfluggeräte bzw. -fahrzeuge, Tierlärm (zB. Hundegebell).

    3.3.8 Beurteilung von WohnbereichslärmDie Vorschriften zum Schallschutz von baulichen Anlagen sind in § 5 Oö.Bautechnikverordnung geregelt. Hierin finden sich Angaben vonMindestschallschutzwerten betreffend Luftschallschutz, Trittschallschutz sowieSchallschutz von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Aufzügen, udgl. inGebäuden.