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D as Jahr 2017 war geprägt von der Implementierung der neuen regu- latorischen Anforderungen aus der Markets in Financial Instruments Direc- tive 2014/65/EU (MiFID II), die ab dem 3. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Fondsgesellschaften können sowohl direkt als auch indirekt durch die MiFID II betroffen sein. Eine direkte Betroffen- heit kann sich beispielsweise ergeben, wenn sie Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Depotführung anbieten. Indirekt sind die Fondsgesellschaften durch die Vorgaben an Wertpapierdienstleister und freie Vermittler im Hinblick auf den Vertrieb von Fondsanteilen sowie durch die Vorgaben für Broker, Handelsplätze und das Reporting durch Wertpapier- dienstleister betroffen. Aufgrund der Implementierungen der genannten Regulatorik bestand somit für verschiedene Geschäftsbereiche Handlungsbedarf. Im MiFID II-Zusammenhang wird die Gewährung von Zuwendungen – ge- meint sind hier vor allem Bestandspflege- provisionen – insbesondere im deut- schen Vertriebsumfeld nicht gänzlich verschwinden, so die ersten Erkenntnisse dieses noch jungen Jahres. Abhängig ist dies im Wesentlichen davon, wie die jeweilige Qualitätsverbesserung argu- mentiert wird. Auf der anderen Seite jedoch führen die Transparenzanforderungen im Pro- duktvertrieb dazu, dass der Vertrieb alle zumutbaren Schritte unternehmen muss, um ein angemessenes Kenntnis- und Kompetenzniveau in Bezug auf die angebotenen Produkte sicherzustellen. Die MiFID II normiert als wesentliche Information die Festlegung eines Ziel- marktes für jedes Produkt. Dies wieder- um hat zur Folge, dass sich die Zu- sammenarbeit der Vertriebe mit den Nicht-MiFID-Firmen wie Asset Managern und Kapitalverwaltungsgesellschaften intensivieren wird. Weiterhin stellt in Bezug auf MiFID-Kos- teninformationen die korrekte Berech- nung, insbesondere der Transaktions- kosten, eine Herausforderung dar, die nicht unerhebliche Anpassungen an Da- tenhaushalte und IT-Systeme mit sich bringt. Die Vertriebe benötigen künftig Angaben, um den Kunden vorab die voraussichtlich mit dem Investment ver- bundenen Kosten sowie einmal jährlich, rückblickend die genauen Kosten des getätigten Investments auszuweisen. Problematisch in dem Zusammenhang sind insbesondere die Transaktionskos- ten, für deren Berechnung die EU-Wert- papieraufsicht ESMA das sogenannte „Arrival Price“-Verfahren empfiehlt, bei dem die Differenz zwischen dem tat- sächlichen Kaufkurs und dem Eröff- nungskurs als Basis dient. Abgesehen von teilweise seltsam anmutenden Er- gebnissen, die sich aufgrund dieser Methodik zeigten, stellte auch die Beschaffung der zu Grunde liegenden Daten eine nicht unerhebliche Hürde für die beteiligten Akteure dar. Im Zuge der Verschärfung des Trans- aktionsmeldewesens versteht die MiFID II-Regulatorik zukünftig die Anlageent- scheidungen eines Fondsmanagers in bestimmten Konstellationen als Trans- aktionen, die an nationale Aufsichts- behörden gemeldet werden müssen. Gemäß Artikel 3 der Delegierten Verord- nung (EU) 2017/590 vom 28. Juli 2016 wird der Begriff der Ausführung eines Geschäftes um das Treffen einer Anlage- entscheidung dahingehend erweitert, dass Fondsmanager zukünftig ebenfalls von der Meldepflicht betroffen sein können. Im Einzelfall gilt die Melde- pflicht für alle MiFID-relevanten Finanz- geschäfte. „Insbesondere das sogenannte Trans- aktionsreporting stellte einige unserer Kunden vor enorme Probleme, denn die dahingehenden Anforderungen – und damit ist nicht nur das eigentliche transaktionstägliche Übermitteln der Geschäfte an die Aufsichtsbehörde ge- meint, sondern beispielsweise auch Themen wie Uhrensynchronisation usw. – überschreiten in vielen Fällen die Kapazitäten in deren Organisations- struktur. Hier konnten wir in den meisten Fällen jedoch Unterstützung leisten, indem wir die seitens des Gesetzgebers unter be- stimmten Voraussetzungen vorgesehe- ne Möglichkeit der Übermittlung der Transaktionsdaten durch Dritte seitens unseres Hauses angeboten haben“, so Silvia Mayers, Projektleiterin MiFID II der DZ Privatbank in Luxemburg. „Nach unserer Einschätzung werden die hohe Anzahl an neuen Anforderungen kleinere und mittlere Asset Manager an die Grenzen ihrer internen Ressourcen bringen. Ohne eine Aufstockung der Organisation oder einen starken Partner an ihrer Seite – wie beispielsweise die DZ Privatbank und IPConcept –, wird es schwer werden, die Anforderungen der Regulatoren zu erfüllen. Wer sich nicht frühzeitig professionell aufgestellt hat, wird nun ins Straucheln geraten und möglicherweise die Konformität nicht erreicht haben. Wir freuen uns sehr, dass wir mit und für unsere Kunden die neuen Anforderungen vollständig erfolgreich implementieren konnten, sei es in Bezug auf Zielmarktinformationen, Kostendatenlieferungen, Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit Research oder erwähntes Transaktions- reporting und so für einen „sanften“ Übergang in die MiFID II-Welt gesorgt haben“, sagt Julien Zimmer, General- bevollmächtigter der DZ Privatbank. MiFID II – Herausforderungen auch für Asset Manager ANZEIGE Julien Zimmer, Generalbevollmächtigter der DZ Privatbank

MiFID II – Herausforderungen auch für Asset Manager€¦ · Im MiFID IIZusammenhang wird die Gewährung von Zuwendungen – ge meint sind hier vor allem Bestandspflege provisionen

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Page 1: MiFID II – Herausforderungen auch für Asset Manager€¦ · Im MiFID IIZusammenhang wird die Gewährung von Zuwendungen – ge meint sind hier vor allem Bestandspflege provisionen

Das Jahr 2017 war geprägt von der Implementierung der neuen regu­

latorischen Anforderungen aus der Markets in Financial Instruments Direc­tive 2014/65/EU (MiFID II), die ab dem 3. Januar 2018 in Kraft getreten ist.

Fondsgesellschaften können sowohl direkt als auch indirekt durch die MiFID II betroffen sein. Eine direkte Betroffen­heit kann sich beispielsweise ergeben, wenn sie Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Depotführung anbieten. Indirekt sind die Fondsgesellschaften durch die Vorgaben an Wertpapierdienstleister und freie Vermittler im Hinblick auf den Vertrieb von Fondsanteilen sowie durch die Vorgaben für Broker, Handelsplätze und das Reporting durch Wertpapier­dienstleister betroffen.

Aufgrund der Implementierungen der genannten Regulatorik bestand somit für verschiedene Geschäftsbereiche Handlungsbedarf.

Im MiFID II­Zusammenhang wird die Gewährung von Zuwendungen – ge­meint sind hier vor allem Bestandspflege­provisionen – insbesondere im deut­schen Vertriebsumfeld nicht gänzlich verschwinden, so die ersten Erkenntnisse dieses noch jungen Jahres. Abhängig ist dies im Wesentlichen davon, wie die jeweilige Qualitätsverbesserung argu­mentiert wird.

Auf der anderen Seite jedoch führen die Transparenzanforderungen im Pro­duktvertrieb dazu, dass der Vertrieb alle zumutbaren Schritte unternehmen muss, um ein angemessenes Kenntnis­ und Kompetenzniveau in Bezug auf die angebotenen Produkte sicherzustellen. Die MiFID II normiert als wesentliche Information die Festlegung eines Ziel­marktes für jedes Produkt. Dies wieder­um hat zur Folge, dass sich die Zu­sammenarbeit der Vertriebe mit den Nicht­MiFID­Firmen wie Asset Managern und Kapitalverwaltungsgesellschaften intensivieren wird.

Weiterhin stellt in Bezug auf MiFID­Kos­teninformationen die korrekte Berech­

nung, insbesondere der Transaktions­kosten, eine Herausforderung dar, die nicht unerhebliche Anpassungen an Da­tenhaushalte und IT­Systeme mit sich bringt. Die Vertriebe benötigen künftig Angaben, um den Kunden vorab die voraussichtlich mit dem Investment ver­bundenen Kosten sowie einmal jährlich, rückblickend die genauen Kosten des getätigten Investments auszuweisen. Problematisch in dem Zusammenhang sind insbesondere die Transaktionskos­ten, für deren Berechnung die EU­Wert­papieraufsicht ESMA das so genannte „Arrival Price“­Verfahren empfiehlt, bei dem die Differenz zwischen dem tat­sächlichen Kaufkurs und dem Eröff­nungskurs als Basis dient. Abgesehen von teilweise seltsam an mutenden Er­gebnissen, die sich aufgrund dieser Methodik zeigten, stellte auch die Beschaffung der zu Grunde liegenden Daten eine nicht unerhebliche Hürde für die beteiligten Akteure dar.

Im Zuge der Verschärfung des Trans­aktionsmeldewesens versteht die MiFID II­Regulatorik zukünftig die Anlageent­scheidungen eines Fondsmanagers in be stimmten Konstellationen als Trans­aktionen, die an nationale Aufsichts­behörden gemeldet werden müssen. Gemäß Artikel 3 der Delegierten Verord­nung (EU) 2017/590 vom 28. Juli 2016 wird der Begriff der Ausführung eines Geschäftes um das Treffen einer Anlage­entscheidung dahingehend erweitert, dass Fondsmanager zukünftig ebenfalls von der Meldepflicht betroffen sein können. Im Einzelfall gilt die Melde­pflicht für alle MiFID­relevanten Finanz­geschäfte.

„Insbesondere das sogenannte Trans­aktionsreporting stellte einige unserer Kunden vor enorme Probleme, denn die dahingehenden Anforderungen – und damit ist nicht nur das eigentliche transaktionstägliche Übermitteln der Geschäfte an die Aufsichtsbehörde ge­meint, sondern beispielsweise auch Themen wie Uhrensynchronisation usw. – überschreiten in vielen Fällen die Kapazitäten in deren Organisations­struktur.

Hier konnten wir in den meisten Fällen jedoch Unterstützung leisten, indem wir die seitens des Gesetzgebers unter be­stimmten Voraussetzungen vorgesehe­ne Möglichkeit der Übermittlung der Transaktionsdaten durch Dritte seitens unseres Hauses angeboten haben“, so Silvia Mayers, Projektleiterin MiFID II der DZ Privatbank in Luxemburg.

„Nach unserer Einschätzung werden die hohe Anzahl an neuen Anforderungen kleinere und mittlere Asset Manager an die Grenzen ihrer internen Ressourcen bringen. Ohne eine Aufstockung der Organisation oder einen starken Partner an ihrer Seite – wie beispielsweise die DZ Privatbank und IPConcept –, wird es schwer werden, die Anforderungen der Regulatoren zu erfüllen. Wer sich nicht frühzeitig professionell aufgestellt hat, wird nun ins Straucheln geraten und möglicherweise die Konformität nicht erreicht haben. Wir freuen uns sehr, dass wir mit und für unsere Kunden die neuen Anforderungen vollständig erfolgreich implementieren konnten, sei es in Bezug auf Zielmarktinformationen, Kostendatenlieferungen, Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit Research oder erwähntes Transaktions­reporting und so für einen „sanften“ Übergang in die MiFID II­Welt gesorgt haben“, sagt Julien Zimmer, General­bevollmächtigter der DZ Privatbank.

MiFID II – Herausforderungen auch für Asset Manager

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Julien Zimmer, Generalbevollmächtigter der DZ Privatbank