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Mitbestimmungsrecht I Mitbestimmungsrecht I 12.12.2011 12.12.2011 1 Prof. Dr. Burkhard Boemke Prof. Dr. Burkhard Boemke § 95 I, II - Auswahlrichtlinien § 95 I, II - Auswahlrichtlinien Wichtige Regelungsinhalte von Auswahlrichtlinien Generelle Einstellungs - kriterien Gewichtung der Sozialauswah l-kriterien bei Kündigung Arbeitsplatz -bezogene Auswahlkrite rien Kriterien für Versetzung- und Umgruppierun g Auswahlrichtlinien sind allgemeine Grundsätze die festlegen, nach welchen Kriterien Arbeitnehmer bzw. Bewerber in personelle Einzelmaß- nahmen einbezogen werden

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Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I

12.12.201112.12.2011 11Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke

§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien

Wichtige Regelungsinhalte von Auswahlrichtlinien

Generelle Einstellungs-

kriterien

Gewichtung der Sozialauswahl-

kriterien bei Kündigung

Arbeitsplatz-bezogene

Auswahlkriterien

Kriterien für Versetzung- und Umgruppierung

Auswahlrichtlinien sind allgemeine Grundsätze die festlegen, nach welchen Kriterien Arbeitnehmer bzw. Bewerber in personelle Einzelmaß-nahmen einbezogen werden

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Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I

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§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien

Auswahlrichtlinien bei Einstellung

1. Alle neu oder wieder zu besetzenden Arbeitsplätze, bei denen eine Aus-schreibung vereinbart oder vom Betriebsrat verlangt worden ist, werden innerbetrieblich ausgeschrieben.2. Einem Bewerber des eigenem Betriebs ist bei gleicher Qualifikation der Vor-zug zu geben. 3. Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen, die für Schwerbehinderte geeignet sind, haben Bewerber dieses Personenkreises Vorrang vor nichtbehinderten Bewerbern. Im übrigen gilt Ziff. 2.4. Besteht die Besorgnis, dass infolge der Einstellung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer entlassen werden oder sonstige Nachteile erleiden, unterbleibt die Einstellung.5. Bei der Auswahl der Bewerber werden nur die aus den folgenden Unter-lagen ersichtlichen Tatsachen herangezogen werden:5.1. Die Angaben aus dem vereinbarten Personalfragebogen.

[…]

Beispiel

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§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien

[…]5.2. Schulzeugnisse und Zeugnisse von anderen Bildungseinrichtungen.5.3. Bescheinigungen über Weiterbildungskurse sowie Referenzen von

anderen Arbeitsstellen.5.4. Bescheinigungen eines Arztes über die Fähigkeit den angestrebten

Beruf auszuüben, soweit eine solche Bescheinigung nach Eigenart des Arbeitsverhältnisses beigebracht werden muss.

5.5. Die Erkenntnisse aus dem Einstellungsgespräch.5.6. Soweit in Einzelfällen zusätzliche Merkmale in die Entscheidung mit

einbezogen werden sollen, ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit dem Betriebsrat/entsprechenden Fachausschuss zu treffen.6. Dem Betriebsrat werden auch solche Bewerber benannt, die nach Ansicht der Personalabteilung für die engere Auswahl nicht in Betracht kommen. Widerspricht der Betriebsrat dem Ausscheiden des Bewerbers in der Vorauswahl, so nimmt der Bewerber an dem weiteren Auswahlverfahren teil.7. Auf Verlangen des Betriebsrats stellen Bewerber sich auch bei ihm vor.

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§ 95 III - Versetzung§ 95 III - Versetzung

Zuweisung eines anderen

Arbeitsbereichs

Erheblichkeit der Änderung+

Vorliegen einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG

Voraussetzung

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§ 95 III - Versetzung§ 95 III - Versetzung

Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

räumlich- örtlich

betrieblich- organisatorisch

inhaltlich- funktionell

Bsp: Lagerarbeiter erhält Aufgaben eines Lagerver-waltersNicht: Wechsel von Schreib- maschinen- zu Computer-tätigkeit bei gleicher Aufgabe

Bsp: Zeitweise Tätigkeit im Betrieb des kooperierenden Unternehmens in JapanNicht: Umzug in anderes Zimmer der gleichen Ab-teilung

Bsp: Wechsel einer Sekretärin von der Verkaufs- in die EinkaufabteilungNicht: Änderung der Zuständigkeit des leitenden Direktors für eine Abteilung

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§ 95 III - Versetzung§ 95 III - Versetzung

Erhebliche Änderung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG

Geplante Änderung des Arbeitsbereichs

soll mehr als 1 Monat andauern (= Vermutung der Erheblichkeit)

bewirkt Änderung von Umständen die für vernünftigen AN bedeutsam sind

Erheblichkeit der Änderung

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§ 95 III - Versetzung§ 95 III - Versetzung

Beispiele für bedeutsame Änderungen der Arbeitsumstände:

• Croupier einer Spielbank soll für 2 Tage auf einer Messe als Werbemaßnahme Roulette vorführen (BAG vom 01.08.1989 - 1 ABR 51/88 - NZA 1990, 196 ff.)

• Zuweisung eines dreiachsigen Lkw mit nur 12,5 t

Ladegewicht anstelle eines vierachsigen Sattel-schleppers mit 21 t Zuladungsgewicht (BAG vom 26.05.1988 - 1 ABR 18/87 - NZA 1989, 438 ff.)

Erheblichkeit der Änderung

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12.12.201112.12.2011 88Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke

§ 99 – Ablauf des Zustimmungsverfahrens§ 99 – Ablauf des Zustimmungsverfahrens

Planung einer Maßnahme Unterrichtung des BR

Erteilung / Ersetzung der Zustimmung

Umsetzung der

Maßnahme

Weg von der Planung bis zu Umsetzung einer personellen Einzelmaßnahme

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12.12.201112.12.2011 99Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke

§ 99 – Ablauf des Zustimmungsverfahrens§ 99 – Ablauf des Zustimmungsverfahrens

Unterrichtung des BR mit Bitte um Zustimmung

Reaktion des BR

Erteilung der Zustimmung

Verweigerung der

Zustimmung

Keine Reaktion binnen 1 Woche

Maßnahme kann durchgeführt werden

Zustimmung gilt als erteilt

formell fehlerhaft

formell wirksam

ggf. Ersetzung der Zu-stimmung durch ArbG

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§ 95 III - Zustimmungsverweigerung§ 95 III - Zustimmungsverweigerung

Formelle Anforderungen

Einhaltung der Wochenfrist

Vorliegen einer ordnungsgemäßen Begründung der Verweigerung

Einhaltung der Schriftform

Formell wirksam zustande gekommener BR-Beschluss

Anforderungen die Zustimmungsverweigerung nach § 95 III BetrVG

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§ 95 III - Zustimmungsverweigerung§ 95 III - Zustimmungsverweigerung

Materielle Anforderungen

BR darf Zustimmung nur verweigern, wenn:

1. die Maßnahme gegen • ein Gesetz (z.B. AGG), • eine Verordnung, • eine Unfallverhütungsvorschrift oder • eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in

einer Betriebsvereinbarung,• eine gerichtliche Entscheidung oder • eine behördliche Anordnung verstoßen würde,

Anforderungen die Zustimmungsverweigerung nach § 95 III BetrVG

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§ 95 III - Zustimmungsverweigerung§ 95 III - Zustimmungsverweigerung

Materielle Anforderungen

2. die Maßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstoßen würde,

3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der Maßnahme im Betrieb beschäftigte AN gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden (z.B. Nichtberücksichtigung eine befristet Beschäftigten bei unbefristeter Einstellung),

4. der betroffene AN durch die Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen gerechtfertigt ist,

Anforderungen die Zustimmungsverweigerung nach § 95 III BetrVG

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§ 95 III - Zustimmungsverweigerung§ 95 III - Zustimmungsverweigerung

Materielle Anforderungen

5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung unterblieben ist oder

6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder AN den Betriebsfrieden durch gesetzeswidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

Anforderungen die Zustimmungsverweigerung nach § 95 III BetrVG

Der Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe ist abschließend!

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§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung

Ablauf der Anhörung bei Kündigung

Kündigung formell unwirksam!

Anhörung des BR mit Mitteilung aller relevanten Angaben

„Planung“ der Kündigung

Zustimmung Fristablauf Widerspruch

Kündigung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wirksam

Aber: vor-läufiger WBA

Kündigung ohne Anhörung

Unvollständige oder fehlerhafte Information

Kündigung vor abschließender Stellungnahme bzw. Ablauf der Anhörungsfrist

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§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung

Stellungnahmefristen nach § 102 Abs. 2 BetrVG

Anhörung des BR

ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung

7 Tage 3 Tage

Nach Fristablauf gilt Zustimmung als erteilt

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§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung

Maßgeblicher Empfänger der Anhörungsinformationen

I.d.R. an BR-Vorsitzenden(§ 26 BetrVG)

Sonstige BR-Mitglieder sind i.d.R. nur Bote

Ausnahme: Keine Vorkehrung für Fall der Verhinderung von

Vorsitzendem und Stellvertreter

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12.12.201112.12.2011 1717Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke

§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung

Name, Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Position und Vergütung, etwaige Besonderheiten im Kündigungsschutz, Kündigungsfrist

Sozialdaten des Sozialdaten des ArbeitnehmersArbeitnehmers

Änderungs- oder Beendigungskündigung; ordentliche oder außerordentliche Kündigung; Gewährung einer sozialen Auslauffrist; Verdachts- oder Tatkündigung

Art der KündigungArt der Kündigung

Grundsatz der subjektiven Determination: Angabe nur derjenigen Tatsachen und Kündigungsgründe auf die der AG die Kündigung stützen will; bei Änderungskündigung muss auch geändertes Angebot mitgeteilt werden

Kündigungs-Kündigungs-sachverhaltsachverhalt

Bei der Anhörung des Betriebsrats muss der AG folgende Informationen mitteilen

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§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung

„Nachschieben“ von Kündigungsgründen

Neue Erkenntnisse Neue Kündigungsgründe

Können nachgeschoben werden, soweit • sie aus der Zeit vor Ausspruch der Kündigung stammen• nicht „verfristet“ sind• bei der ersten Anhörung noch nicht bekannt waren• BR (erneut) angehört wurde

• Neue Kündigungsgründe kön-nen nur für den Ausspruch einer neuen Kündigung genutzt werden• Für diese ist dann auch eine erneute Anhörung erforderlich

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§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung

Wirkung des Anhörungsverfahrens im Kündigungsschutzprozess

Fehler im Anhörungsverfahren führen zur formellen Unwirksamkeit der

Kündigung

Im Fall eines Widerspruchs durch BR

steht dem AN ein Weiterbeschäftigungs-anspruch nach § 102

Abs. 5 BetrVG zu

Nur in der Anhörung mitgeteilter Sach-verhalt kann zur Begründung der

Kündigung heran-gezogen werden