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02|18 MITGLIEDERINFORMATION der Wiener chemischen Gewerbe SCHÄDLINGSBEKÄMPFER CHEMISCHES GEWERBE

MITGLIEDERINFORMATION - WKO.at...sehr fröhlichen Besuch bei Madame Tussauds kehrten wir im Restaurant „Zum Englischen Reiter“ ein. Nach den offiziellen Punkten und den Ehrungen

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1 NEWS der chemischen Gewerbe

02|18

MITGLIEDERINFORMATIONder Wiener chemischen Gewerbe

SCHÄDLINGSBEKÄMPFER CHEMISCHES GEWERBE

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NEWS der chemischen Gewerbe 2

INHALT NR.2 | JUNI 2018

Vorwort 2Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 3Gewerberecht 3 Mag. Wolfgang Lederhaas 430. Tag des Lehrlings 4Fachgruppentagung 2018 5 Schädlingsbekämpfer 6

SERVICEAllgemein 8Arbeitsrecht und Sozialrecht 9Verkehr 10Sonstiges 11

Ihre Innung 12

Die heurige Fachgruppentagung fand diesmal im Prater statt. Zahlreiche Interessierte lie-ßen es sich nicht nehmen, einen Streifzug durch Madame Tussauds Wachsfigurenkabi-nett zu unternehmen und viele bekannte Ge-sichter zu entdecken.

Die anschließende Tagung mit der Ehrung langjähriger Mitglieder und erfolgreichen Ab-solventen der Berufsschule fand Restaurant

„Zum Englischen Reiter“ statt, mit gutem Es-sen und gemütlichem Beisammensein.

Ab 2019 wird ein neues Wirtschaftskammer-gesetz wirksam, das in erster Linie Struktu-ränderungen festsetzt, aber als Hauptpunkt eine Reform der Grundumlagen bringt mit ei-ner Aufhebung der Mehrfachzahlungen.Der Sommer steht vor der Tür, die letzten Ar-beitswochen liegen noch vor uns und dann

kann der Urlaub beginnen. Ich wünsche allen Mitgliedern eine erholsame Urlaubszeit.

Liebe Grüße

Veit NitscheInnungsmeister

VORWORT

Dr. Veit NitscheInnungsmeister

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3 NEWS der chemischen Gewerbe

MATERIEN-DATENSCHUTZ-ANPASSUNGSGESETZ

Im BGBl. I Nr. 37/2018 wurde das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 kundgemacht. Es umfasst Änderungen von insgesamt 100 Bundesgesetzes. Anlass für diese Änderungen ist die seit 25. Mai 2018 zur Anwendung kommende Daten-schutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Zwar gilt die DSGVO in den Mit-gliedstaaten der EU unmittelbar, sie bedarf

jedoch in zahlreichen Bereichen der Durch-führung ins innerstaatliche Recht. Aus dem chemischen Arbeitsbereich sind nun unter anderem folgende Bundesgesetze zu nennen, die durch das 2. Materien-Datenschutz-An-passungsgesetz 2018 geändert werden: � Arzneimittelgesetz (AMG), � Blutsicherheitsgesetz, � Gewebesicherheitsgesetz,

� Medizinproduktegesetz (MPG), � Epidemiegesetz 1950, � Organtransplantationsgesetz, � Tierarzneimittelkontrollgesetz, � Lebensmittelsicherheits- und Verbrau-

cherschutzgesetz - Suchtmittelgesetz � Gesundheits- und Ernährungssicher-

heitsgesetz � Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

GEWERBERECHT

§ 333a GewO 1994, Gebührenbefreiung für die Vorlage von Personenverzeichnis-sen gemäß §§ 106 Abs. 5, 116 Abs. 6 und 130 Abs. 9 GewO 1994 sowie Ausstellung von Legitimationen gemäß § 108 Abs. 4 GewO 1994

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort teilte zu einer Anfrage der WKÖ nachstehendes mit: In der gegenständlichen Anfrage vertritt die WKÖ die Rechtsmeinung, dass betreffend die Vorlage von Personalverzeichnissen, zu denen Gewerbetreibende, die � das Gewerbe der Errichtung von Alarm-

anlagen gemäß § 106 Abs. 5 GewO 1994, � das Gewerbe der Herstellung und Groß-

handel von Arzneimitteln und bestimm-ten Präparaten zur diagnostischen Ver-wendung gemäß § 116 Abs. 6 GewO 1994, � das Gewerbe der Berufsdetektive, Be-

wacher gemäß § 130 Abs. 9 GewO 1994 ausüben, verpflichtet sind, (sowie betreffend das Ausstellen der Legitimation § 108 Abs. 4, 6 und 7 GewO 1994 für Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Fremdenführer ausüben) die jeweils genannten Vorlagen und Verwaltungs-akte von der Verpflichtung der Entrichtung von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit seien.

Zunächst weist das BMDW darauf hin, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvor-lage betreffend den § 333a GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 ausdrücklich ausgeführt wird, dass für den gesamten Bereich des Vollzugs im gewerblichen Berufszugangsrecht und im gewerblichen Berufsausübungsrecht der Entfall der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Abgaben des Bundes geregelt werden soll

Es ist daher zutreffend, wenn die WKÖ in der Anfrage darauf hinweist, dass der Gesetzgeber sämtliche Verfahren nach der GewO 1994 von der Gebührenpflicht befreien wollte, auch wenn das Verfahren nicht

unmittelbar mit einer Unternehmensgrün-dung in Zusammenhang steht. Diesbezüg-lich weist das BMDW auch darauf hin, dass eine allfällige Interpretation, dass § 333a GewO 1994 eine Gebührenbefreiung nur im Zusammenhang mit Neugründungen regle, weder mit dem Wortlaut des § 333a GewO 1994 (der eine solche Einschränkung nicht enthält) noch mit dem Sinn der Bestimmung (Neugründer waren schon vorher gemäß dem NEUFÖG von Gebühren und Verwaltungsab-gaben befreit) in Einklang gebracht werden kann.

Die Gebührenbefreiung gemäß § 333a GewO 1994 ist sohin umfassend zu verstehen. Insoweit § 333a ausdrücklich „Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bun-desgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind“ er-wähnt, so ist diese Diktion damit begründet, dass sich die Gebührenfreistellung auf jene Bereiche des Gewerbevollzugs bezieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 333a GewO 1994 noch gebührenbelastet waren. Die Bestimmung erfasst nicht jene Hand-lungen, die im Sinne des Gebührengesetzes 1957 nicht als Eingaben zu verstehen sind und schon direkt nach dem Gebührengesetz 1957 als nicht den Gebühren und Verwal-tungsabgaben des Bundes unterliegend gelten. Zur Frage der Eingabe wird auf die Gebührenrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen hingewiesen, die sich mit den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eingabe und des dafür erforderlichen priva-ten Interesses in den RZ 293 ff. ausführlich auseinandersetzen.

Es verbleiben also nur zwei Möglichkeiten: Entweder ist eine Handlung als Eingabe zu werten, was zur Folge hat, dass - soweit es sich um Gewerberecht handelt - die Befrei-ung gemäß § 333a GewoO1994 zur Anwen-dung kommt.

Oder eine Handlung ist nicht als Eingabe im Sinne des Gebührengesetzes 1957 zu ver-stehen, was zur Folge hat, dass schon nach dem Gebührengesetz 1957 keine Gebühren- und Verwaltungsabgabenpflicht entsteht.

Das BMDW vertritt die Ansicht, dass die Ausstellung der Legitimationen für Frem-denführer in direktem Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung steht (in diesem Sinne auch § 108 Abs. 4 GewO 1994, der die Behörde verpflichtet, die Legitimation anlässlich der Verständigung gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 auszustellen, sohin in unmittelbarem behördlichen Erledigungszu-sammenhang betreffend die Gewerbeanmel-dung) und für diesen Behördenakt § 333a GewO 1994 anzuwenden ist.

Hinsichtlich der Vorlage der Personalver-zeichnisse hingegen neigt das BMDW eher der Ansicht zu, dass es sich hierbei um Ver-pflichtungen handelt, die nicht als Eingabe im Sinne des Gebührengesetzes 1957 zu werten sind, und für schon deswegen keine Gebühren- und Verwaltungsabgabenpflicht entstehen kann. Aber selbst wenn die Rechtsmeinung vertreten würde, dass es sich dabei doch um Eingaben handle (die dann auch behördlich zu erledigen wären, womit sie auch auf das Ausstellen einer Schrift auf Grundlage der GewO 1994 gerichtet wären), so führt dies betreffend die Gebührenfolgen jedenfalls für Fälle, in denen die Behörde ihre Erledigung am 18.7.2017 oder später getroffen hat, zu keinem anderen Ergebnis, weil in diesem Fall dann § 333a GewO 1994 greifen würde.

Die anfragegegenständlichen Verwaltungs-akte sind daher von der Pflicht zur Entrich-tung von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Dies gilt in gleicher Weise für Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der GewO 1994 von der Behörde zu erteilen sind.

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Planet PlastikKeine Frage: Diese Welt hat ein Plastikpro-blem! Gemäß einer Studie der University of California aus dem Jahr 2017 fielen bis zum Jahr 2015 6,3 Milliarden Tonnen Plastikmüll an, nur 9% wurden wiederverwertet. 12% wurden verbrannt und 79 Prozent landeten auf Deponien oder in der Umwelt. 600 Milli-onen Tonnen wurden recycelt, Europa ist da-bei Recyclingweltmeister (30%), gefolgt von China (25%). 800 Millionen Tonnen Kunst-stoffmüll wurden verbrannt. Auch hier liegt Europa an der Spitze (40%). Der große Rest von 4,9 Milliarden Tonnen ist entweder noch im Gebrauch oder sammelt sich als Müll in Deponien, in der Landschaft und den Mee-ren. Eine schreckliche Situation!

In der Kosmetik spielt Kunststoff eine große

Rolle. Hauptsächlich wohl als Verpackungs-material. Ökologische Aspekte müssen - und müssen rasch - in den Vordergrund rücken. Die Analyse des Lebenszyklus einer Verpa-ckung ist jedoch sehr komplex und am Ende ist nicht sicher, ob beispielsweise Glas in allen Fällen den ökologischsten Fußabdruck hinterlässt.

Kosmetik und Kunststoff kommen in letzter Zeit aber aufgrund einer anderen Problematik ins Gerede der Medien. Mikroplastik in Kos-metik wird oftmals so dargestellt, als ob es einer der Hauptverursacher der schrecklichen Plastikverseuchung unserer Meere sei. Hier soll nichts beschönigt werden, aber in dieser Sache braucht es Aufklärung. Wissenschaft-liche Untersuchungen kommen zum Schluss, dass der Anteil von Kunststoffpartikeln aus

kosmetischen Mitteln in den Gewässern im Vergleich zum Gesamteintrag aller Beteilig-ten gering ist. Es wird von ca. 1-2 % aus-gegangen. Cosmetic Europe, der europäische Dachverband der Kosmetikindustrie, hat sei-nen Mitgliedern empfohlen, bis 2020 feste Kunststoffpartikel durch ökologischere Alter-nativen zu ersetzen. Eine Umfrage unter eu-ropäischen Kosmetikherstellern ergibt, dass zwischen 2012 und 2017 die Zahl der nicht abbaubaren Kunststoffpartikel in kosmeti-schen Reinigungs- oder Peelingprodukten um 97% (!) reduziert wurden. Es gilt noch vieles zu verbessern. Aber die Mikroplastikdebatte auf den Eintrag der Kosmetikindustrie zu fo-kussieren, ist nicht korrekt.

Mag. Wolfgang Lederhaas

Mag. Wolfgang Lederhaas

Sofern betreffend historische Fälle im Zusammenhang mit der Vorlage von Perso-nal-verzeichnissen eine verbindliche Rechts-meinung darüber eingeholt werden soll,

ob es sich dabei um Eingaben handelt oder nicht, so müsste diese Rechtsmeinung beim Bundesministerium für Finanzen eingeholt werden, welches zur Auslegung des Gebüh-

rengesetzes 1957 berufen ist.

30. TAG DES LEHRLINGS – CHEMISCHE GEWERBE

Vom 24.5. bis 26.5. hat sich das Chemische Gewerbe mit einer Auswahl an seiner Vielfäl-tigkeit am Stephansplatz präsentiert. Hier ein paar Eindrücke:

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5 NEWS der chemischen Gewerbe

FACHGRUPPENTAGUNG 2018

Wie schon Herr Dr. Nitsche in seinem Edito-rial erwähnt hat, waren wir heuer mit un-serer Veranstaltung im Prater. Nach einem sehr fröhlichen Besuch bei Madame Tussauds

kehrten wir im Restaurant „Zum Englischen Reiter“ ein. Nach den offiziellen Punkten und den Ehrungen gab es gutes Essen, darunter herrliche Stelzen, nettes Beisammensein und

gute Laune. Hier ein kleiner Bilderbogen mit Impressionen von der Fachgruppentagung 2018:

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NEWS der chemischen Gewerbe 6

ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Wie schon in der letzten Ausgabe angekün-digt, haben wir verstärkt auf die Dienstleis-tung „Schädlingsbekämpfung“ aufmerksam gemacht.

Am 30. Tag des Lehrlings, vom 24.5. bis 26.5., waren wir mit einem Stand am Stephansplatz vertreten und haben hier schon auf den World Pest Awareness-Day am 6. Juni mit kleinen Giveaways hingewiesen. Unser Stand war gut besucht und großer Andrang am Freitag in den Abendstunden, ließ uns fast die Zeit zum Heimgehen über-sehen. Anfragen zu Motten, Ameisen und Co wurden von unseren freiwilligen Standbe-treuern ausführlich beantwortet.

An dieser Stelle möchten wir uns sehr herzlich bei � Thomas Felbinger � Marianne Jäger � Siegfried Kabinger � Roman Schuster � Shirin Safer � Mag. Miriam Singer

für ihre Unterstützung bedanken.

Film ATV Wir haben es geschafft! Sie können sich die „erste Folge“ des Kurzfilms über Schäd-lingsbekämpfung auf unserer Hompage, www.schädlingsbekämpfer.at unter Medien, anschauen.

Die „zweite Folge“ wurde diese Woche abge-dreht. Der Ausstrahlungstermin ist für An-fang Juli im Stadtjournal auf ATV geplant. Wenn wir näheres wissen, werden wir Sie da-von verständigen. Selbstverständlich werden wir auch diesen Teil auf unsere Homepage stellen.

Straßenbahnwerbung Unsere gebrandete Straßenbahn fährt in ganz Wien auf verschiedenen Linien! Bis Ende Juli ist Sie noch im Schienennetz. Vielleicht haben Sie sie schon gesehen? Ein kleiner Kreis von uns, hat die Straßenbahn inspiziert und für gelungen empfunden, als Werbeträger für unsere Dienstleistung durch Wien zu fahren.

Liebe Kollegin-nen und Kolle-gen,zuerst möch-

te ich mich ganz herzlich bei unserer Frau Christine Kratky-Tunk bedanken, die sich immer so originelle Orte für unsere Treffen einfallen lässt. Schön war’s bei Madame Tus-sauds!

Wie wir alle gehört haben, leidet ganz Wien unter den Eichenprozessionsspinnern. Be-

dauerlich für die Betroffenen, fein für uns. Einerseits hat der eine und andere Kollege damit viel zu tun, andererseits rücken wir Schädlingsbekämpfer damit als Helfer in der Not wieder in den Mittelpunkt. Und sei es nur, um aufklärende Telefonate über die be-haarten Larven zu tätigen.

Bitte den 4. und 5. Oktober im Kalender vor-merken, da ist wieder die Schädlingsbekämp-fer Tagung in Salzburg, an der auch immer mehr deutsche Kollegen Interesse bekunden.

Ich wünsche uns allen einen ergiebigen Som-mer mit vielen Schädlingen und den Urlau-bern erholsame Tage und Wochen.

Liebe Grüße,

Eure Marianne Jäger

VORWORT

Marianne Jäger

BERUFSZWEIG SCHÄDLINGSBEKÄMPFER

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7 NEWS der chemischen Gewerbe

AUS- UND WEITERBILDUNG

Unsere Ausbildungen finden ja, wie Sie wis-sen, in der Gebäudereinigungsakademie statt. Das nach ISO 29990 zertifizierte und für alle angebotenen Schulungsmaßnahmen gemäß ÖNORM D 2040 evaluierte Schulungs-zentrum, ist der perfekte Standort, hier das Wissen über Schädlingsbekämpfung in fach-licher und in praktischer Hinsicht weiterzu-geben.

Die nächsten geplanten Kurse:

� Vorbereitung für die Lehrabschluss- prüfung Schädlingsbekämpfer Februar 2019 � Vorbereitung für die Meisterprüfung

Schädlingsbekämpfung Februar 2019

Die genauen Termine werden voraussichtlich im Herbst 2018 feststehen. Bei Interesse, bit-ten schauen Sie auf der Homepage: www.ge-bäudereinigungsakademie.at vorbei. Selbst-verständlich werden wir Sie auch schriftlich über diese Termine informieren.Da wir an der Erweiterung von Kursmaßnah-men für Schädlingsbekämpfer arbeiten, hof-fen wir, bald für Sie und Ihre Mitarbeiter hier weitere Kurse anbieten zu können.

SCHÄDLINGSBEKÄMPFER-TAGUNG 4. UND 5. OKTOBER 2018 IN SALZBURG

Wie Sie wahrscheinlich schon gesehen haben, findet am 4. und 5. Oktober 2018 im WIFI Salzburg, die nächste Schädlingsbekämp-fer-Tagung statt. Die Tagungsgebühr (inkl. Pausen- und Mittagssnacks und Abendessen) beträgt € 130,00. Kostenbeitrag für Begleit-personen zum Abendesse: € 45,00.

Anmeldungen bitte direkt an:Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und Denkmal-, Fassade- und Gebäudereiniger1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63T 05 90 900-2385, E [email protected]

Anmeldeschluss: 28. September 2018

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SERVICE ALLGEMEIN

DATENSCHUTZ

Die Datenschutzgrundverordnung trat am 25.5.2018 in Kraft und hat unmittelbare Gel-tung. Sie bietet gewisse Spielräume, die Staa-ten selbst ausgestalten dürfen.Die Regierung hat nun im Nationalrat einige Anpassungen beschlossen, die für die Wirt-schaft als erfreulich einzustufen sind.

Die wichtigsten Punkte sind: � Datenschutz ist nur im Zusammenhang

mit natürlichen Personen, nicht mit juris-tischen (GmbHs, AGs, etc.) zu beachten.Aber Vorsicht: Damit wirkt der Daten-schutz sehr wohl beim Speichern von Da-ten von Mitarbeitern und EPUs.

� Beraten statt Strafen wird im Gesetz festgeschrieben. Damit können wir den Betrieben die Angst vor hohen Strafen nehmen.

� Unternehmen müssen den Betroffenen (z.B. Kunden) Auskunft geben, welche Daten sie im Betrieb speichern. Laut An-passung muss nun keine Auskunft gege-ben werden, wenn ein Betriebsgeheimnis sonst gefährdet werden würde.

� Gibt es im Unternehmen Datenschutz-maßnahmen, gegen die ein einfacher Mitarbeiter trotzdem verstößt, kann das Unternehmen nicht dafür belangt werden.

� Beim Einsatz von Videoüberwachung muss der Unternehmer nun nicht mehr bewei-sen, dass es „sanftere Mittel“ gibt als eine Videoüberwachung.

� Datenschutzvereine dürfen nun nicht mehr im Namen von Geschädigten klagen, Geschädigte müssen selbst klagen.

Das Plenum des Nationalrats hat am 20.4.2018, das „Datenschutz-Deregulie-rungs-Gesetz 2018“, eine Novelle des Daten-schutzgesetzes, beschlossen.Die Novelle des Datenschutzgesetzes be-

schränkt sich auf einfachgesetzliche Ände-rungen. Sie stellt klar, dass sich der Anwen-dungsbereich des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung nur auf natürliche Personen bezieht. Damit können Auslegungsprobleme und Rechtsunsicher-heiten, die sich aus der Formulierung des Grundrechts auf Datenschutz ergeben, besei-tigt werden.

Weiters bringt die Novelle insbesondere fol-gende Verbesserungen für Unternehmen: � das Recht auf Auskunft der betroffenen

Person besteht dann grundsätzlich nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde

� beliehene Unternehmen sind in der Regel von der Pflicht zur Benennung eines Da-tenschutzbeauftragten nicht umfasst

� konkretisiert werden die Regelungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausge-ber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Medien-dienstes sowie für die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten zu wissenschaft-lichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken

� die Verwarnung durch die Datenschutzbe-hörde wird ausdrücklich im Gesetzestext normiert („Beraten statt Strafen“)

� die Bestimmung, wonach das Arbeitsver-fassungsgesetz, soweit es die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, eine Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO ist, entfällt

� zulässig wird ein Abgleich von Bilddaten mit ausdrücklicher Einwilligung der be-troffenen Person

� die Möglichkeit für Datenschutzorgani-sationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, nach Beauftragung durch die betroffe-ne Person in deren Namen das Recht auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, entfällt

� klargestellt wird, dass neben der juristi-schen Person selbst nicht gleichzeitig ihr Vertreter bzw. der verantwortliche Beauf-tragte für denselben Verstoß bestraft wer-den darf

� klargestellt wird, dass bei strafbaren Tatbeständen, die vor dem Inkrafttre-ten des neuen Datenschutzregimes ver-wirklicht wurden, die für den Täter günstigere Rechtslage anzuwenden ist

Durch die Beschlussfassung im Nationalrat am 20.4.2018 wurde gewährleistet, dass die-se Novelle des Datenschutzgesetzes gleich-zeitig mit der Datenschutz Grundverordnung am 25. Mai 2018 in Kraft treten konnte.

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9 NEWS der chemischen Gewerbe

ANMELDEFEHLER BEI DER SOZIALVERSICHERUNG

Die angekündigte Deckelung von Strafen bei Anmeldefehlern bei der Sozialversiche-rung wurde zurückgezogen, damit dem So-zialbetrug nicht Tür und Tor geöffnet wird. Die WK Wien fordert jedoch weiterhin, dass Unternehmen nicht maßlos gestraft werden,

da in den seltensten Fällen Sozialbetrug son-dern vorliegt. Den Unternehmen unterlaufen bei der Anmeldung ihrer Mitarbeiter eben manchmal Fehler. Beim Strafausmaß muss man genau unterscheiden, ob es sich um Flüchtigkeitsfehler mit minimalen Unrich-

tigkeiten oder um grobe Fahrlässigkeit und entsprechend große Fehler handelt.Aus diesem Grund muss das Prinzip „Nach-sicht statt maßlosem Strafen“ gelten bzw. die Strafdeckelung in die Tat umgesetzt werden.

ARBEITSRECHT-UND SOZIALRECHT UND KOLLEKTIVVERTRÄGE

WAS IST DIE BEHALTEFRIST BEIM LEHRLING

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ende der Lehrzeit im erlernten Lehrberuf weiter zu beschäftigen. Die Behal-tepflicht beträgt gesetzlich mindestens drei Monate, kann aber über Kollektivvertrag dar-

über hinaus verlängert sein. Hat der Lehrling beim Lehrberechtigten nur die halbe Lehrzeit zurückgelegt, so kann sich die Behaltezeit verkürzen.

Tipp: Für die Dauer der Behaltepflicht soll-te ein befristetes Dienstverhältnis bereits im Lehrvertrag vereinbart werden.

KRANKENSTAND – FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Arbeitgeber mit maximal 50 (53 mit Lehr-lingen und begünstigten Behinderten) Ar-beitnehmern erhalten von der Allgemeinen Unfall Versicherungsanstalt (AUVA) eine Tei-lerstattung zur Entgeltfortzahlung für ihre unfallversicherten Dienstnehmer. Die Erstat-

tung gebührt für Krankenstände, die länger als zehn Kalendertage dauern, ab dem elften Tag, sofern die Ursache des Krankentands eine Krankheit ist. Bei Arbeitsunfällen ge-bührt die Erstattung bereits ab dem 1. Tag. Die Höhe der Erstattung beträgt 50 Prozent

zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzah-lung von 8,34 % des tatsächlich fortgezahl-ten Entgelts, längstens jedoch für 43 Kalen-dertage pro Jahr und pro Dienstnehmer.

GEWERBERECHT

ÄNDERUNG VON BETRIEBSANLAGEN

Einige der Änderungen bereits genehmigter Anlagen sind genehmigungspflichtig, bei an-deren genügt es, die Änderung der Behörde anzuzeigen. Die Gewerbeordnungsnovelle 2017 brachte einige Erleichterungen, sodass für manche Anlagen keine Anzeigenpflicht mehr besteht.

Wie bei der Neuerrichtung einer genehmi-gungspflichtigen Anlage, so ist auch bei wesentlichen Änderungen einer solchen be-stehenden Anlage ein Betriebsanlagengeneh-migungsverfahren nötig, andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Im Änderungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Genehmi-gungsvoraussetzungen und Verfahrensvor-

schriften wir für die Erstgenehmigung. Mit der Gewerberechtsnovelle 2017 wurde die Anzeigenpflicht für emissionsneutrale Ände-rungen, temporäre Änderungen und für den gleichartigen Maschinentausch beseitigt.

Ob eine Änderung des das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst oder nicht, sollte vor Erstattung der Anzeige unbedingt mit dem zuständigen Amtssachverständigen besprochen werden. Dazu bieten sie die Pro-jektsprechtage der Bezirksämter an.Unterlagen, die dabei nötig sein können: � Pläne und Beschei-

de des genehmigten Bestandes

� Unterlagen über die geplanten Änderun-gen (z.B. Prospekte von Maschinen mit der Angabe von Emissionen (z.B. Lärm, Geruch)

Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, sollten auch den Arbeitsinspektor einbe-ziehen. Dieser ist i.d.R. auch beim Pro-jektsprechtag anwesend. Dabei kann geklärt werden, ob auch aus arbeitnehmerschutz-rechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die geplante Änderung bestehen.

Mehr Infos unter:T 0043 (1) 514 50 1615W www.wko.at/wien/betriebsanlagen

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REGISTER WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terro-rismusfinanzierung wurde das „Wirtschaftli-che Eigentümer-Register“ eingerichtet. Be-stehende Rechtsträger mussten bis 1. Juni 2018 Meldung erstatten. Neue Rechtsträ-ger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentü-mer binnen vier Wochen ab Eintragung ins Stammregister melden. Änderungen sind ebenfalls binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung einzutragen. Die Meldungen müssen elektronisch über das Unternehmen-

sportal erfolgen: www.usp.gv.atWas muss man melden:Direkte wirtschaftliche Eigentümer müssen folgende Daten melden � Vor- und Zuname � Nummer und Art des amtlichen Lichtbild-

ausweises (kein Wohnsitz im Inland) � Geburtdatum und Geburtsort � Staatsangehörigkeit � Wohnsitz � Bei Tod des wirtschaftlichen Eigentümers:

lediglich Vor- und Zuname � Art und Umfang des wirtschaftlichen In-

teresses für jeden wirtschaftlichen Eigen-tümer

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer müssen zusätzlich noch Angaben zu übergeordneten Gesellschaften im In- und Ausland machen.

Mehr Infos unter:www.wko.at/wien/wirtschaftsrecht>Wirt-schaftliche Eigentümer

WAS IST EINE GEWERBELIZENZ?

Seit 1. Mai 2018 gibt es auch die Gewerbeli-zenz. Sie ist das Recht, gewerbsmäßig Tätig-keiten auszuüben. Sie umfasst sämtliche Ge-werbe einschließlich der Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewerbetreibenden zusteht. Sie entsteht mit der erstmaligen Anmeldung eines Gewerbes eines Rechtsträgers, der zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Ge-werbeberechtigung hat. Sie wird durch die

Anmeldung weiterer Gewerbe erweitert und durch die Beendigung von Gewerben einge-schränkt. Die Gewerbelizenz endet mit der Beendigung des letzten Gewerbes, das sie umfasst hat. Sie ist ein persönliches Recht und kann nicht übertragen werden. Durch Dritte kann die Gewerbelizenz nur insoweit ausgeübt werden, als dies die Gewerbeord-nung 1994 bestimmt. Es fallen für Eingaben

und Erledigungen keine Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes an.

Die Gewerbelizenz fasst alle Gewerbeberechtigungen zusammen. Für bisherige Gewerbeinhaber besteht kein Hand-lungsbedarf.

PARKPICKERL - ZONENERWEITERUNG

VERKEHR

Seit Anfang Juni gehört auch Hetzendorf zur Parkpickerlzone. Meidling ist somit werktags flächendeckend Kurzparkzone von 9.00 bis 19.00 Uhr.

Teile von Meidling waren ja schon Parkpi-ckerlzone, nunmehr gehört auch Hetzendorf werktags von 9.00 bis 19.00 Uhr dazu, die Parkdauer beträgt maximal 3 Stunden.

Bestehende Ausnahmen: � Wundtgasse zwischen Jägerhausgasse und

Emil-Behring-Weg � Jägerhausgasse von Wundtgasse bis Her-

vicusgasse

� Hervicusgasse von Jägerhausgasse bis Wundtgasse ink. Parkplatz vor Friedhof Südwest Tor 1 und

� Klimtgasse zwischen Schönbachstraße und Fasangartengasse.

Arten von Parkklebern in Wien � Parkkleber für Betriebe

Für Firmenfahrzeuge beim Betriebsstand-ort zum Dauerparken

� Parkkleber für Handwerksbe-triebe (vormals Servicekarte) Um nicht mehr alle 2 bzw. 3 Stunden das Fahrzeug verstellen und einen neuen Parkschein ausfüllen zu müssen

� Parkkleber für Unternehmer bzw. Mitarbeiter Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende der Mit-arbeiter oder Unternehmer ist zu Zeiten, in denen keine bzw. nur eingeschränkt öffentliche Verkehrsmittel fahren

� Parkkleber für Vorführwagen (V-Kleber) � Parkkarte für Kunden (K-Karte)

Für Unternehmer, die auf ihrem Betriebs-gelände nur wenig Platz haben und die Fahrzeuge der Kunden vor/nach der Re-paratur auf der Straße abstellen müssen.

� Parkkarte für Hotelgäste (H-Karte) Die Gäste reisen mit dem eigenen Fahr-zeug an und möchten das KFZ in der Nähe der Unterkunft abstellen.

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11 NEWS der chemischen Gewerbe

PICKERL-ÜBERPRÜFUNG: WIEDERKEHRENDE BEGUTACHTUNG NACH § 57A – NACHFRIST WURDE ABGESCHAFFT

Ab 20.5.2018 ist für viele KFZ und Anhänger kein „Überziehen“ des Termins mehr mög-lich.Bis zu vier Kalendermonate Nachfrist nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Termin war man bisher gewohnt. um die wie-derkehrende Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) machen zu lassen. Seit 20.5.2018 gibt es diese Nachfrist für vie-le KFZ und Anhänger nicht mehr.

Bei folgenden Fahrzeugen muss künftig die wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt wer-den:

� allen Taxis, Rettungs- und Krankentrans-portfahrzeugen

� allen LKW über und auch unter 3,5 t hzG

(Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) � allen Omnibussen (Fahrzeugklessen M2

und M3) � Anhängern über 3,5 t hzG (Klassen O3 und

O4) � Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeits-

maschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

� Für diese Fahrzeuge gilt dann allerdings eine verlängerte Vorfrist von 3 Monaten:

� Die Begutachtung kann im gelochten Ka-lendermonat selbst

� und in den drei vorangegangenen Kalen-dermonaten absolviert werden.

Der Zeitraum, innerhalb dem die Begutach-tung absolviert werden muss, verkürzt sich dami künftig auf 4 Monate, in der Übergangs-zeit für Fahrzeuge mit Lochung Juni bis Au-

gust sogar noch stärker.Ist in der Begutachtungsplakette eines der Monate Jänner bis Mai 2018 gelocht, darf die Begutachtung auch noch in den vier Kalen-dermonaten nach der Lochung erfolgen

SONSTIGES

BETRIEBSHILFE FÜR DIE WIENER WIRTSCHAFT

Die Betriebshilfe Wien ist gerade für Unter-nehmerinnen und Unternehmer, die keine oder nur eine geringe Anzahl an Mitarbeite-rInnnen beschäftigen, bei Ausfall der eige-nen Arbeitskraft ein beliebtes Angebot.

Die aktualisierten Infoblätter und Vorlagen stehen nun zur Verfügung.

Abteilung WirtschaftspolitikReferat Förderungen und Betriebshilfe Wirtschaftskammer Wien Stubenring 8-10 | 1010 Wien T 01 514 50 - 1352 | F 01 514 50 - 1753E [email protected]

EINFUHR VON ALUMINIUMERZEUGNISSEN

Überwachung von Einfuhren von be-stimmten AluminiumerzeugnissenZollabfertigung setzt ab 12.5.2018 Vorla-ge einer Einfuhrlizenz voraus

Analog zur bestehenden Einfuhrüberwa-chung für Stahl setzt die Europäische Kom-mission nun mit Verordnung 2018/640 auch ein vorheriges Überwachungsverfahren für

Einfuhren von diversen Aluminiumerzeug-nissen ex Kapitel 76 (7601/Aluminium in Rohform; 7604/Stangen und Profile; 7605/Draht; 7606/best. Bleche u. Bänder; 7607/Folien; 7608/Rohre; 7609/Fittings; 7616 99/best. andere verarbeitete Waren) in Kraft.Die aktuelle Liste der betroffenen Zolltarif-nummern enthält der Anhang I der Verord-nung 2018/640.

Lizenzfreie Bagatellmenge: Einfuhren mit ei-nem Nettogewicht von nicht mehr als 2 500 kg (je 10-stelligem TARIC-Code).Betroffen sind solche Waren mit Ursprung in allen Drittstaaten mit Ausnahme von Ur-sprungserzeugnissen von Norwegen, Island, und Liechtenstein (die Schweiz ist mitbetrof-fen!)

Page 12: MITGLIEDERINFORMATION - WKO.at...sehr fröhlichen Besuch bei Madame Tussauds kehrten wir im Restaurant „Zum Englischen Reiter“ ein. Nach den offiziellen Punkten und den Ehrungen

NEWS der chemischen Gewerbe 12

IMPRESSUM NR. 2 | JUNI 2018

ImpressumMEDIENINHABER UND HERAUSGEBER: Wirtschaftskammer Wien, Stu-benring 8-10, 1010 Wien; INHALT: Landesinnung Wien der Chemischen Gewerbe, Rudolf Sallinger-Platz 1, 1010 Wien | T 01/514 50-2323; AUSGA-BE: Juni 2018; DRUCK: Eigenvervielfältigung; GRAFIK: Ref. Organisations-management; FOTO: Innung; Paul Bradbury - Fotolia.com; canadastock, Shutterstock; Weinwurm; Florian Wieser; | Offenlegung: wko.at/wien/Chemischegewerbe/offenlegung Änderungen vorbehalten.

Bei der Einfuhrzollabfertigung der genann-ten Waren ist ab 12.5.2018 grundsätzlich eine Einfuhrlizenz (Überwachungsdoku-ment) vorzulegen. Es ist für jede TARIC-Posi-tion des Anhangs I der Verordnung 2018/640 (10-stellige Zolltarifnummer) ein gesonder-tes Überwachungsdokument erforderlich. Dieses Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich: BMDW, Abteilung C 2/9) auf Antrag binnen 5 Tagen für jede beantragte Menge gebührenfrei ausgestellt. Die Antrag-stellung ist unabhängig vom Ort der Nieder-lassung. Das Überwachungsdokument ist EU-weit gültig. Bezüglich Stückpreis und Menge gilt eine Toleranz von ± 5%. Mengenmäßige Abschreibungen (mehrere Sendungen) sind im Rahmen des Umfangs und der Geltungs-dauer des Überwachungsdokuments möglich.

Antragstellung � mittels elektronischem Verfahren/ Voll-

machtserteilung zur elektronischen Er-teilung von Überwachungsdokumenten. Voraussetzung: einmalige Registrierung zwecks Erteilung von User-ID und Passwort oder

� schriftlich mittels Formular (wird vom BMDW noch erstellt) Spediteure benötigen eine Vollmacht des Antragstellers.

Erforderliche UnterlagenHandelsrechnung oder Pro-forma-Rechnung oder Auftragsbestätigung oder Kaufvertrags-kopie oder sonstiges geeignetes DokumentGeltungsdauer des Überwachungsdokuments: 4 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit

um weitere 4 Monate; ungenützte Überwa-chungsdokumente müssen nicht an die aus-stellende Behörde retourniert werden.Das Überwachungsverfahren selbst, das der Sammlung von statistischen Daten über Ein-fuhrabsichten von Wirtschaftsteilnehmern dient, wurde bis 15. Mai 2020 befristet. Anlass für die Installierung dieses Überwa-chungsverfahrens dürften die Zuschlagszöl-le der USA auf Aluminiumeinfuhren in die USA ein, die es möglicherweise notwendig machen könnten, zur Verhinderung von Um-gehungen in der EU Schutzmaßnahmen zu installieren. Dafür bedarf es entsprechender statistischer Daten.

IHRE LANDESINNUNG WIEN DER CHEMISCHEN GEWERBEWir sind für Sie da.

Landesinnung Wien der chemischen GewerbeRudolf Sallinger Platz 1 | 1030 WienT 01/514 50-2323 | F 01/512 95 48-2323E [email protected]

Wir sind für Sie da.Mo 8.00 - 17.00 UhrDi - Do 8.00 - 16.30 Uhr Fr 8.00 - 16.00 Uhr

Ihre AnsprechpartnerInnenMag. Georg Lintner InnungsgeschäftsführerT 01/514 50–2362 E [email protected]

Christine Kratky-Tunk T 01/514 50-2323 E [email protected]

Tamara SinnreichT 01/514 50-2371E [email protected]