18
Vorstand FB Betriebs- und Branchenpolitik und FB Tarifpolitik Mobiles Arbeiten

Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

  • Upload
    others

  • View
    21

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

VorstandFB Betriebs- und Branchenpolitik

und FB Tarifpolitik

Mobiles Arbeiten

Page 2: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

Impressum

Herausgeber

IG Metall VorstandFB Tarifpolitik, FB Betriebs- und Branchenpolitik

Autorinnen

Verena zu Dohna-Jaeger Ressort Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung

Hilde WagnerRessort Tarifpolitische Themen- und Handlungsfelder

Layout

Reiner Peters-AckermannVS Betzdorf

Fotos

Manfred Wienhöfer, Stock

Druck

Buchdruckwerkstätten Hannover

Oktober 2014

Page 3: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

I. Grenzen der Entgrenzung setzen – Gestaltung und Regelung mobiler Arbeit 2

1. Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zu mobilem Arbeiten 5

2. Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zur Erreichbarkeit von Beschäftigten außerhalb regulärer Arbeitszeiten 7

II. Auszüge aus Betriebsvereinbarungen 8

III. Rechtsprechung 10

IV. Weiterführende Literatur 11

1

Inhalt

Page 4: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

2

Page 5: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

3

nehmerinnen und Arbeitnehmer, jenseitsihrer regulären Arbeitszeit für betrieblicheBelange oder Kundenwünsche – mögli-cherweise rund-um-die-Uhr – verfügbar zusein.

Die Ergebnisse der Beschäftigtenbefragungder IG Metall 2013 zeigen auch, dass vieleArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitArbeitszeitflexibilität dann kein Problemhaben, wenn gewährleistet ist, dassdadurch ihr Privatleben nicht beeinträchtigtwird. Sie wünschen sich mehr eigene Zeit-souveränität – dies ist die eine Seite. Aufder anderen Seite fühlt sich über die Hälfteder Befragten bei der Arbeit gehetzt undunter Zeitdruck. 80 Prozent der Befragtenhaben die Erfahrung gemacht, in den letz-ten Jahren immer mehr Arbeit in der glei-chen Zeit erledigen zu müssen. Der Effekt:

In vielen Fällenufern die Arbeits-zeiten aus. Ange-sichts dieser Ent-wicklungen geht eseinerseits darum,den Wunsch nachmehr Zeitsouverä-

nität und Selbstbestimmung aufzugreifen.Andererseits gilt es, die ausufernden Leis-tungsanforderungen und die fortschrei-tende Entgrenzung der Arbeitszeiten ein-zudämmen.

Genügend Anlass also, konkrete betriebli-che Gestaltungsansätze zu entwickeln, umBeeinträchtigungen von Gesundheit undPrivatleben zu verhindern. Kollektive Rege-lungen können die Beschäftigten darin

I. Grenzen der Entgrenzung setzen – Gestaltung und Regelung mobiler Arbeit

Für viele Beschäftigte ist mobile Arbeitunterwegs, vor Ort beim Kunden oder vomhäuslichen Schreibtisch aus heute Alltag.Man arbeitet mit Laptop, Tablet und Smart-phone und ist nicht mehr an einen statio-nären Arbeitsplatz, ob im Büro oder in derWerkstatt, gebunden. Viele Beschäftigtewollen die Spielräume, die mobile Arbeitsowohl im Hinblick auf die Möglichkeitenzur Selbstorganisation als auch im Hinblickauf die Vereinbarkeit von Familie und Beruferöffnet, nicht mehr missen. Zugleich sindmit mobiler Arbeit auch neue Anforde-rungen an die zeitliche und räumliche Fle-xibilität verbunden, was erhöhte Verfügbar-keit, kurzfristige Reisen oder auch Arbeitohne Ende bedeuten und damit neue Ge-fährdungen und Belastungen mit sich brin-gen kann. Die Leistungsanforderungensteigen, die Grenzen zwischen Arbeit undPrivatleben ver-schwimmen, Frei-zeitaktivitätenbleiben auf derStrecke und dieMögl ichkeitenzur Regenerationschwinden.

In der Beschäftigtenbefragung der IG Metall2013 geben gut 20 Prozent der Befragtenan, ständig oder häufig außerhalb ihrer re-gulären Arbeitszeit zu arbeiten. Eine Facettedieser Entwicklung ist die ständige Erreich-barkeit auch außerhalb der regulären Ar-beitszeit. Dabei ist zu beachten, dass nichtnur die Erwartung seitens der Betriebe andie Erreichbarkeit der Beschäftigten steigt.Es steigt auch die Bereitschaft der Arbeit-

Page 6: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

4

unterstützen, eine bessere Balance zwi-schen Fremd- und Selbstbestimmung zufinden.

Erste betriebliche Regelungen zu mobilerArbeit sowie zur Begrenzung der Nutzungvon mobilen Endgeräten gibt es bereits.Deren Ziel ist, die Chancen zu nutzen, diemobile Arbeit für die Verwirklichung vonpersönlichen Interessen und die Erweite-rung von Gestaltungsspielräumen bietetund gleichzeitig die Risiken, wie Selbstaus-beutung und Überlastung, zu minimieren.

Ausgangspunkt dafür ist, dass geleisteteArbeit vollständig erfasst wird und ihr dieentsprechende Gegenleistung in Form vonVergütung und Freizeitausgleich gegen-übersteht. Die Bestimmungen des Arbeits-zeitgesetzes, die u.a. eine tägliche Höchst-arbeitszeit, Regelungen zur Sonn- undFeiertagsruhe, einen festgelegten Ruhezeit-raum und nicht zuletzt eine Dokumenta-tionspflicht des Arbeitgebers bzgl. derArbeitszeit vorsehen, sind ebenso einzuhal-ten wie die tarifvertraglichen Arbeitszeit-regelungen.

Dem Arbeitszeitgesetz hat die Präsidentindes Bundesarbeitsgerichtes allerdings erstkürzlich ein großes Vollzugsdefizit beschei-nigt (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitungvom 07.03.2014, S.20). In diesem Zusam-menhang stellt sich die Frage nach perso-neller Ausstattung und Rolle der Gewerbe-aufsichtsämter als zuständige Aufsichtsbe-hörden. Verstöße gegen das Arbeitszeit-gesetz sind straf- und bußgeldbewehrt,gleichwohl scheint das Unrechtsbewusst-sein auf diesem Gebiet nicht besondersausgeprägt.

Die tariflichen Regelungen zielen einerseitsauf die Begrenzung der Arbeitszeit zumSchutz der Gesundheit und des sozialenLebens der Beschäftigten, anderseits undgleichzeitig bildet die Dauer der Arbeitszeitdie Basis für das Entgelt. Der in den tarif-vertraglichen Bestimmungen enthaltendeAnsatz der Umverteilung von Arbeit ist nachwie vor richtig und wichtig.

Hilfreich und wichtig ist auch die Nutzungder Mitbestimmungsmöglichkeiten ausdem Betriebsverfassungsgesetz, insbeson-dere im Bereich der erzwingbaren Mitbe-stimmung. Dazu gehört neben Lage undVerteilung der Arbeitszeit sowie dervorübergehenden Verkürzung oder Verlän-gerung der betriebsüblichen Arbeitszeitauch der Gesundheitsschutz. Es bietet sichan, diese Themen und Anspruchsgrundla-gen miteinander zu verbinden. In diesemZusammenhang stellen die Gefährdungs-beurteilungen, die nach dem Arbeitsschutz-gesetz durchzuführen sind, den Ausgangs-

Page 7: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

5

punkt für erforderliche Maßnahmen desArbeitsschutzes dar.

Mobile Arbeit kann mehr Autonomie desEinzelnen ermöglichen, sie darf aber nichtdazu dienen, Arbeitszeiten auszudehnen,Leistungsdruck zu erhöhen und Belas-tungen zu verstärken.

Über die Spielarten mobiler Arbeit hinausist generell dem Trend der Entgrenzung vonArbeit entgegenzuwirken, z.B. mit einerKlarstellung des Rechts auf Unerreichbar-keit des Arbeitnehmers. In diesem Zusam-menhang geht es darum, Grauzonen aus

unausgesprochenen Erwartungshaltungenund dem Übergriff unternehmerischen Leis-tungsdrucks auf das Privatleben aufzu-lösen. Diskrepanzen zwischen anfallendemArbeitsvolumen und Personalplanungdürfen und können auf diesem Wege nichtbehoben werden.

Worauf beim Abschluss von Betriebsverein-barungen zu diesem Themenfeld zu achtenist, wird im Folgenden anhand von Eck-punkten aufgelistet.

Regelungen zu Mobiler Arbeit und zur Frageder Erreichbarkeit sind zunächst eigenstän-dige Regelungsansätze. Sie können aberauch miteinander kombiniert werden. Wirdeine Regelung zur Erreichbarkeit getroffen,so kommt dieser überwiegend klarstellen-der Charakter zu.

Die folgenden Regelungspunkte erhebenkeinen Anspruch auf Vollständigkeit, son-dern sind mit Blick auf die jeweilige betrieb-liche Ausgangslage zu prüfen, zu konkre-tisieren und ggfs. anzupassen und zu er-gänzen.

Page 8: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

6

Page 9: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

1. Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zu mobilem Arbeiten

• Präambel Zielsetzung der Betriebsparteien: Nutzung der Chancen, die mobile Arbeit für die Erweiterung von persönlichen Gestaltungsspielräumen bietet, bei gleich-zeitiger Minimierung der Risiken, wie Selbstausbeutung und Überlastung.

• Regelung des Geltungsbereichs / Abgrenzung zu Dienstreise und Heimarbeit / Home-Office bzw. alternierender Telearbeit als Sonderformen mobilen Arbeitens.

• Verhältnis zu bestehenden Betriebsvereinbarungen, z.B. zu Gleitzeitrahmen.

• Verknüpfung mit Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, z.B. Beratung vor Aufnahme mobiler Arbeit über Arbeits- und Gesundheitsschutzbestim-mungen einschließlich Bildschirmarbeitsverordnung und ergonomische Erfordernisse; Gefährdungsbeurteilung.

• Definition von „mobiler Arbeit“: Zeitweise Arbeit außerhalb des Betriebes unter Beibehaltung eines geeignetes Arbeitsplatzes im Betrieb in Absprache zwischenArbeitnehmer/innen und Vorgesetzten.

• Für die Arbeitnehmer/innen Freiwilligkeit der Teilnahme.

• Voraussetzungen und Recht auf Teilnahme.

• Arbeitsverbot an Sonn-, Feier- und Urlaubstagen.

• Erfassung und Dokumentation von Arbeitszeit außerhalb des Betriebs ein-schließlich technischer Zugang und Einsichtsmöglichkeit des Betriebsrats zu Kontrollzwecken.

• Angeordnete und geleistete Mehrarbeit ist zuschlagspflichtig.

• Erforderliche Arbeitsmittel werden durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

• Regelung des Arbeits- und Unfallschutzes, sowie zu Personen- und Sachschäden.

7

Page 10: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

• Gewährleistung des betrieblichen Datenschutzes.

• Bei dokumentiertem Verstoß gegen Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder das Arbeitszeitgesetz (z.B. tägliche Arbeit über 10 Stunden, Sonntagsarbeit u.ä.) ggfs. Ausschluss der Möglichkeit mobilen Arbeitens auf Antrag des Betriebsrates.

• Verpflichtende Schulungen für teilnehmende Arbeitnehmer/-innen und Vorgesetzte („Mobilarbeitsführerschein“), Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen.

• Individuelles Beschwerderecht und Konfliktlösungsmechanismus gemäß den §§ 84 f. BetrVG.

• Festlegung einer Erprobungsphase mit anschließender Evaluation.

• Schlussbestimmungen (Kündigung, Nachwirkung, salvatorische Klausel).

Da mobiles Arbeiten auf Basis entsprechender Betriebsvereinbarungen zu zuschlags-pflichtigen Arbeiten führen könnte, sind hierzu die tariflichen Bestimmungen zu beach-ten, ggf. sind Ergänzungstarifverträge abzuschließen.

8

Page 11: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

• Präambel Zielsetzung der Betriebsparteien: Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang mit fortschreitender Entgrenzung der Arbeit; Vereinbarkeit von Arbeit und Privat-leben; Verknüpfung mit Themen der betrieblichen Gesundheitsförderung; Einhaltung von Regelungen zur Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsbelas-tungen, Gewährleistung der notwendigen Regeneration von Arbeitnehmer/-innen.

• Festlegung des Geltungsbereichs.

• Erreichbarkeit ist zu vergüten (vgl. Rufbereitschaft).

• Abgrenzung zu Rufbereitschaft. Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beschäftigte nicht im Betrieb anwesend zu sein braucht, sich aber für einen eventuellen Ein-satz bereithalten muss. Ob eine entsprechende Verpflichtung besteht, richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

• Vereinbarung: Keine dienstliche Kommunikation (Emails etc.) außerhalb betriebsüblicher Arbeitszeiten, unterstützt durch technische Einschränkung der Funktionen von Smartphones, Laptops etc. und der Zugriffsmöglichkeiten (z.B. Verbleib der Arbeitsmittel im Betrieb).

• Klarstellung, dass Anfragen/ Emails außerhalb der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des jeweiligen Beschäftigten grundsätzlich nicht bearbeitet werden müssen.

• Ausnahmeregelung für definierte Notfälle (z.B. zur Abwehr von Gefahr-situationen).

• Verbindliche Einrichtung von Vertretungsregelungen für Abwesenheitszeiten (Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit etc.).

• Schulungsmaßnahmen insbesondere für Führungskräfte zu Arbeitsorganisationund Umsetzung der Regelung.

• Sanktionierung bei Nichteinhaltung/Beschwerdemanagement/ Konfliktlösungs-mechanismen.

• Regelmäßige Evaluation.

• Schlussbestimmungen (Kündigung, Nachwirkung, salvatorische Klausel).

9

2. Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zur Erreichbarkeit vonBeschäftigten außerhalb regulärer Arbeitszeiten

Page 12: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

10

Page 13: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

11

1. Konzernbetriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten aus 2014

„Geschäftsführung und Konzernbetriebsrat haben das gemeinsame Ziel, die Vereinbar-keit von Berufs- und Privatleben aktiv zu fördern und individuellen Wünschen der Mitar-beiter nach mehr Flexibilität gerecht zu werden. Das mobile Arbeiten ist eine Arbeits-form, welche die Erfüllung der Arbeitsaufgaben auch außerhalb des Betriebes ermög-licht…

Darüber hinaus ist es gemeinsames Ziel, die Integration von schwerbehinderten Mitar-beitern sowie sonstigen Mitarbeitern mit Arbeitseinschränkungen (z.B. bzgl. Mobilitätoder Bedarf an längeren Pausen) in das Arbeitsleben zu erleichtern und deren Teilhabeam Arbeitsleben zu sichern.“

„Mobiles Arbeiten liegt vor, wenn ein Mitarbeiter gelegentlich oder an fest vereinbartenWochentagen außerhalb des Betriebes dienstlich mobil tätig ist. Dabei ist unerheblich,ob der Mitarbeiter an Bildschirmgeräten arbeitet oder sonstige nicht an Bildschirmge-räte gebundene Arbeitsaufgaben erledigt.“

„Bei Arbeiten im Betrieb steht dem Mitarbeiter weiterhin ein geeigneter Arbeitsplatz zurVerfügung. Der Mitarbeiter wird auch über technische Medien in die betriebliche Kommunikation eigebunden.“

„Vorgesetzte und Mitarbeiter stimmen einvernehmlich aufgabenbezogen ab, zu welchen Zeiten sie mobil arbeiten. Auch bei mobilem Arbeiten ist die regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Freitag …“.

„Vorgesetzter und Mitarbeiter sind auch im Rahmen des Mobilen Arbeitens verpflichtetdie gesetzlichen und tariflichen Arbeits- und Ruhezeiten einzuhalten. Arbeiten an Sonn-und Feiertagen sind nur in den vom Arbeitszeitgesetz benannten Ausnahmefällen zulässig. Arbeit an Urlaubstagen ist nicht zulässig.“

II. Auszüge aus Betriebsvereinbarungen

Page 14: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

2. Gesamtbetriebsvereinbarung Mobilarbeit aus 2013

„Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der… AG inkl. Zeitarbeitskräfte).“

„Mobilarbeit umfasst alle arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten, die sowohl onlineals auch offline (z.B. per Computer, Telefon oder mit Papiermedien) außerhalb derBetriebstätten der … durchgeführt werden Mobilarbeit kann – im Rahmen der gesetzli-chen Regelungen – ganztätig oder tagesanteilig erfolgen. Die Arbeitszeit kann hierbeiflexibel auf verschiedene Arbeitsorte und Tageszeiten innerhalb und außerhalb derBetriebsstätten der … aufgeteilt werden.“

„Findet zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem keine Einigung zur Mobilarbeit bzw. zurgewünschten Änderung getroffener Absprachen zur Mobilarbeit statt, werden Personal-wesen und Betriebsrat sowie ggf. die Schwerbehindertenvertretung zur Klärung hinzu-gezogen. Findet weiterhin keine Einigung statt, erfolgt eine Entscheidung zwischenPersonalwesen und Betriebsrat sowie ggf. der Schwerbehindertenvertretung.“

„Der Mitarbeiter stimmt mit seinem Vorgesetzten unter Berücksichtigung und Abwä-gung betrieblicher und privater Erfordernisse seine Erreichbarkeit ab. Diese orientiertsich an der im jeweiligen Team üblichen Lage der Arbeitszeit, kann aber auf Wunsch desMitarbeiters davon abweichen. Außerhalb der abgestimmten Zeiten der Erreichbarkeithat der Mitarbeiter im Sinne der Ruhe und Erholung das Recht, nicht erreichbar zu sein.Dazu zählen – soweit nicht Bestandteil des jeweiligen Arbeitszeitmodells – die Abend-und Morgenstunden sowie Samstage, Sonn- und Feiertage.“

3. Verfahrensregelung zur Vergabe von Smartphones aus 2011

„Unter der Voraussetzung, dass eine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist könnenTarifbeschäftigte… Smartphones zu den folgenden Bedingungen nutzen.“

„Das Smartphone wird grundsätzlich während der Anwesenheit im Betrieb genutzt, außerhalb der Anwesenheit im Betrieb sind die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt.Während des Zeitfensters von 18.15 Uhr bis 07.00 Uhr und an Wochenenden steht dieTelefonfunktion zur Verfügung, alle anderen Anwendungen nicht.“

„Das Smartphone verbleibt – mit Ausnahme der Rufbereitschaft - im Betrieb bzw. derBetriebsstätte.“

12

Page 15: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

13

1. Zur Abgrenzung von: Arbeitsbereitschaft – Bereitschaftsdienst, BAG Urteil vom 12.12.2012, 5 AZR 918/11

„Arbeitsbereitschaft wird gemeinhin umschrieben als Zeit wacher Aufmerksamkeit imZustand der Entspannung. Entscheidend für die Abgrenzung von Arbeitsbereitschaftzum Bereitschaftsdienst ist jedoch allein, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeitsbe-reitschaft zur Arbeit bereithalten muss, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu wer-den, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitnehmer „auf Anforderung“ den Dienstaufnehmen muss.

Bereitschaftsdienst setzt auch nicht voraus, dass nur unvorhergesehene Arbeiten anfal-len und nur für solche die Arbeitsleistung abgerufen wird. Das Merkmal „im Bedarfsfall“ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn von vornherein feststeht, dass für bestimmte Arbei-ten ein Bedarf bestehen wird.

Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung sowohl für verschiedene Tätigkeiten als auch für unterschiedliche Formen der Arbeit,wie Vollarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft, getroffen werden.“

2. Kappung von Arbeitszeiten, BAG Beschluss vom 10.12.2013, 1 ABR 40/12

„Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass Zeiten, die über die tägliche Höchstarbeits-zeit von zehn Stunden hinaus geleistet wurden, nicht dem Gleitzeitkonto zugeführt,sondern gekappt werden, so führt diese Kappung von Arbeitsstunden dazu, dass diehiervon erfasste Arbeitszeit nicht als nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Nr. 3 BetrVG zu vertei-lende Arbeitszeit behandelt wird. Durch die Kappung wird nicht in die vergütungsrecht-lich geschützte Position der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen. Die Pflicht zurVergütung geleisteter Arbeit bleibt hiervon unberührt.“

3. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats – mit mobilen Arbeitsmittelngetätigte Arbeitsleistung außerhalb der durch Betriebsvereinbarung geregeltenArbeitszeit, Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 22.3.2012, 54 BV 7072/11

„Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung im Betriebdurchzuführen. Dazu gehört, dass er betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen unter-lässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebs-vereinbarung (hier: Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit) halten. Daher hat er seinenBetrieb auch so zu organisieren, dass die betriebsverfassungsrechtlich geregelten Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Dem Betriebsrat steht gegen die Arbeitgeberingemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG - unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fallder Zuwiderhandlung - ein Anspruch auf Unterlassung zu, … .“

III. Rechtsprechung

Page 16: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

14

Page 17: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

15

• Hartmut Meine / Hilde Wagner (Hrsg.), Handbuch Arbeitszeit, Manteltarif-verträge im Betrieb, 1. Aufl. 2014, ISBN 978-3-7663-6291-9

• IG Metall Vorstand, Betriebs- und Branchenpolitik, Handlungshilfe für Betriebs-räte und Vertrauensleute Nr. 17, Arbeitszeit, 2013.

• IG Metall Vorstand, Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz, Anti-Stress-Verordnung, Zwischenbilanz einer Initiative der IG Metall, 2014.

• Rudolf Buschmann / Jürgen Ulber, Arbeitszeitgesetz, Basiskommentar, 8. Aufl., erscheint voraussichtlich 11/2014, ISBN 978-3-7663-6307-7

• Gerlinde Vogl / Gerd Nies, Mobile Arbeit, Betriebs-und Dienstvereinbarungen, 2013, ISBN 978-3-7663-6271-1

• Wolfgang Däubler, Entgrenzung der Arbeit – ein Problem des Arbeitsrechts?, Soziales Recht 2014, 45 ff.

IV. Weiterführende Literatur

Page 18: Mobiles Arbeiten - DGB Rechtsschutz GmbH

Prod-Nr.: 30349-52484