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Mobiliarsachenrecht, 10.01.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

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6. Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen

• Der Besitzer hat häufig Geld in die Sache investiert, um sie zu erhalten oder nach seinen Vorstellungen umzugestalten.

• Der Besitzer möchte solche Verwendungen regelmäßig ersetzt bekommen.

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die (zumindest auch) der Sache, auf die sie gemacht wer-den, zugute kommen, indem sie ihrer Wiederher-stellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.• Die §§ 994 ff. BGB enthalten eine vom Berei-

cherungsrecht abweichende, stark differenzierende Regelung des Verwendungsersatzes.

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• Die §§ 994ff. BGB unterscheiden zum Einen nach der Art des Besitzers (wie bei Nutzungen und Schadensersatz) und zum Anderen nach der Art der Verwendungen.

Unterscheide: Notwendige und nützliche Verwendungen!• Notwendige Verwendungen können unter den

Voraussetzungen der §§ 994, 995 BGB ersetzt verlangt werden.

Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstäben zur Zeit der Vornahme erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1996, 921).• Alle anderen Verwendungen sind (allenfalls)

nützlich und ggf. nach § 996 BGB zu ersetzen.

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a. Ersatz notwendiger Verwendungeni. Redlicher unverklagter Besitzer (§ 994 Abs. 1 BGB)Grundidee: Soweit den Verwendungen nicht als Vorteile Nutzungen gegenüberstehen, die der redliche unverklagte Besitzer behalten darf, soll er alle notwendigen Verwendungen ersetzt bekommen. Beispiel 1: K hat gutgläubig ein gestohlenes Pferd von D gekauft. Er nutzt es indes nicht selber, sondern schenkt es seiner Tochter T. Auch T kümmert sich gut um das Pferd und füttert es ordentlich. Ihr entstehen dabei Kosten von 200 Euro, bis der Eigentümer E des Pferds von allem erfährt und es von T heraus-verlangt. Welche Ansprüche haben E und T gegeneinander?

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• Von den „gewöhnlichen Erhaltungskosten“ iSd § 994 I 2 BGB sind außergewöhnliche Erhaltungs-kosten zu unterscheiden, denen keine Nutzungsvor-teile korrespondieren und die stets zu ersetzen sind.

Beispiel 2:Diesmal hat der gutgläubige K hat ein Sportboot von D gekauft, das dieser dem E gestohlen hatte. K nimmt dringend erforderliche Reparaturen an dem Boot vor. E ist davon aber wenig angetan, als er sein Boot im Hafen zufällig wiederentdeckt. Er hatte das Boot eigentlich nur noch selbst zum Basteln verwenden wollen. Kann K die Reparaturkosten dennoch von E ersetzt verlangen? • Die Notwendigkeit der Verwendungen iSd § 994 I

BGB beurteilt sich nach h.M. aus Sicht des Besitzers, nicht aus der des Eigentümers.

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ii. Unredlicher oder verklagter Besitzer§ 994 BGB […] (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.• Der unredliche bzw. verklagte Besitzer soll

allenfalls noch solche Verwendungen vorneh-men, die im Interesse des Eigentümers sind.

• § 994 II BGB enthält einen komplizierten teilweisen Rechtsfolgen-, teilweisen Rechtsgrundverweis auf die §§ 677ff. BGB.

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• Es kommt nicht auf einen Fremdgeschäfts-führungswillen des Besitzers an.

• Es ist aber zwischen berechtigter (§ 683 S. 1) und unberechtigter Geschäftsführung zu unterscheiden.

• Bei berechtigter Geschäftsführung besteht ein Ersatzanspruch nach §§ 994 II, 683, 670 BGB.

Beispiel:K hat einen Pkw von D ohne Papiere gekauft, der dem E gestohlen worden war. K bringt den gebrauchten Wagen in die Werkstatt, wo die erforderlichen Reparaturen für 700 Euro vorgenommen werden. Als E von allem erfährt, verlangt er den Wagen von K heraus. Die Reparaturen will E dem K aber nicht bezahlen, weil er den Pkw nicht länger fahren, sondern nur noch zum Basteln verwenden wollte. Wie ist die Rechtslage?

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iii. Lasten iSd § 995 BGB• Notwendige Aufwendungen sind gemäß § 995 S. 1

BGB auch öffentliche und private Lasten.• Öffentliche Lasten sind auf dem öffentlichen Recht

beruhende Abgabeverpflichtungen, die durch einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen zu erfüllen sind und für die der Eigentümer nicht nur persönlich sondern auch die Sache dinglich haften.

• Private Lasten ziehen ebenfalls eine dingliche Haftung des Grundstücks nach sich (Hypothek, Grundschuld usw.).

• Laufende Leistungen kann der Besitzer nach § 995 S. 2 BGB nicht ersetzt verlangen, wenn er die Nutzungen behalten darf.

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Beispiel:K hat ein Grundstück von dem unerkannt geistes-kranken G gekauft und übereignet bekommen. Auf dem Grundstück lastete eine Hypothek. In der Folgezeit zahlt K zunächst die Hypothekenzinsen. Er macht dann aber einen günstigeren Kredit ausfindig und löst die Hypothek ab. Außerdem muss K auch Grundsteuer und einen Erschließungsbeitrag für eine neue Straße bezahlen, bis die Geisteskrankheit des G endlich entdeckt wird und man das Grund-stück von K heraus verlangt. Welche Ansprüche hat K wegen seiner Aufwendungen?

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b. Ersatz nützlicher Verwendungeni. Redlicher unverklagter Besitzer (§ 996)• Der redliche unverklagte Besitzer kann

grundsätzlich auch nicht notwendige und bloß nützliche Verwendungen ersetzt verlangen.

• Es gibt aber zwei wesentliche Unterschiede zu § 994 I BGB:– der Wert der Sache muss durch die

Verwendungen noch gesteigert sein.– die Nützlichkeit der Verwendung, d.h. ob die

Sache durch die Verwendung in ihrem Wert gesteigert ist, beurteilt sich aus Sicht des Eigentümers.

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Beispiel: Wieder einmal hat K ein Grundstück von dem schon wieder unerkannt geisteskranken G gekauft. Das darauf stehende Haus ist in gutem Zustand, und K ist eigentlich ganz zufrieden. Allerdings fehlt ihm eine Sauna, die er deshalb im Keller einbaut. Auch G ist ein großer Saunaliebhaber. Als sich die Geisteskrankheit des G herausstellt und man das Grundstück samt Haus und Sauna von K heraus verlangt, möchte dieser den Wert der Sauna ersetzt bekommen. Zurecht?

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ii. Unredlicher oder verklagter BesitzerBeispiel:Wie im vorigen Beispielsfall hat K ein Grundstück von dem unerkannt geisteskranken G gekauft und übereig-net bekommen. Als man die Geisteskrankheit des G be-merkt und das Grundstück von K heraus verlangt, wei-gert er sich aber und lässt sich verklagen. Nach Zustell-ung der Klage lässt K auch noch wie geplant eine Sauna einbauen. G ist auch diesmal ein großer Saunaliebhaber. Welche Ansprüche hat K gegen G wegen der Sauna?• § 996 BGB gibt nur dem redlichen unverklagten

Besitzer einen Verwendungsersatzanspruch.• Nach h.M. sind die §§ 994ff. BGB abschließend

und schließen das Bereicherungsrecht aus.• Dagegen: Es gibt bei Verwendungen keinen § 993!

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c. Die sogenannten „sachändernden Verwendungen“Beispiel:Wieder einmal hat K ein Grundstück von dem unerkannt geisteskranken G gekauft. Auf dem Grundstück errichtet K ein neues Haus zu Kosten von 200.000 Euro. Als man die Krankheit des G entdeckt, wird er in eine Pflegeanstalt ein-gewiesen. Das Grundstück verlangt man von K heraus, um es zu verkaufen und die Kosten der Pflege zu decken. Welche Ansprüche hat K wegen des von ihm errichteten Hauses?• Nach h.M. erfasst § 996 BGB nur Verwendungen, die

dem Bestand der Sache dienen (enger Verw.-Begriff).• Nach BGH soll bei sachändernden Verwendungen ein

Rückgriff auf Bereicherungsrecht durch §§ 994ff. BGB gleichwohl gesperrt sein.

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§ 4 Beschränkte dingliche RechteÜberblick: Beschränkte dingliche Rechte und

Sicherungsrechte1. Grundlagena. Historische Entwicklung• Ursprünglich gab es eine Vielzahl von dinglichen

Rechten mit verschieden weitem Umfang.• Erst langsam systematische Ordnung der Rechte.b. Begriff der beschränkten dinglichen Rechte• Eigentum als umfassendes Vollrecht• „Aufspaltung“ des Eigentums möglich, so dass

abgespaltene dingliche Rechte mit beschränktem Umfang existieren können.

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2. Arten der beschränkten dinglichen Rechte• Sicherungsrechte/Verwertungsrechte

- Pfandrechte- Hypothek- Grundschuld- Sicherungsübereignung/Zession- Eigentumsvorbehalt

• Nutzungsrechte- Nießbrauch- Grunddienstbarkeit/beschränkte persönliche

Dienstbarkeit• Erwerbsrechte

- Dingliches Vorkaufsrecht- Vormerkung

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3. Sinn und Zweck von Sicherungsrechteni. Der wirtschaftliche Hintergrund von Krediten• Verwendungszwecke von Krediten

- Investitionen- Sicherung der laufenden Produktion- Konsum

• Die wirtschaftliche Bedeutung- Vorzeitiger Erwerb von Gütern- Fremdfinanzierter Betrieb eines Geschäfts

• Die Kreditgeber- Banken und Sparkassen- Versicherungen- Private Kreditgeber

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ii. Die Bedeutung der Sicherungsrechte für das Kreditwesen• Reduzierung des Ausfallrisikos.• Bessere Kalkulation des Ausfallrisikos.• Senkung der allgemeinen Kreditkosten durch

individuelle, risikoabhängige Zinssätze.

Durch die Gewährung von Sicherungsrechten entstehende Probleme: • Was bekommen ungesicherte Gläubiger?• Was bleibt im Konkurs noch übrig?

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iii. Arten von SicherheitenMan unterscheidet Personal- und Realkredite:• Personalkredite, gesichert durch

- Bürgschaft (§ 765 BGB)- Schuldbeitritt- Garantie

• Realkredite- Durch dingliche Sicherheiten gesichert.- Heute von großer Bedeutung im

Wirtschaftsleben.

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4. Arten von dinglichen Sicherungsrechten• An Grundstücken

- Hypothek (§§ 1113 ff. BGB)- (Sicherungs-)Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB)

• An beweglichen Sachen- Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB)- Sicherungsübereignung- Eigentumsvorbehalt

• An Forderungen und anderen Rechten- Pfandrecht (§§ 1273 ff., 1279 ff. BGB)- Sicherungszession

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1. Das Pfandrechta. Grundgedanken§ 1204 BGB(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). […]• Ein Pfandrecht sichert den Gläubigers einer oder

mehrerer Forderungen gegen die Nichterfüllung.• Der Gläubiger kann die verpfändete Sache bei

Nichterfüllung verwerten und sich aus dem Erlös selbst befriedigen.

• Das Pfandrecht ist akzessorisch zur Forderung.

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b. Das vertragliche Pfandrechti. Das Verhältnis von Pfandrecht und ForderungAkzessorietät des Pfandrechts bedeutet:• Besteht die Forderung nicht, gibt es auch kein

Pfandrecht.• Aber: Bestellung für künftige oder bedingte

Forderungen ist möglich (§ 1204 Abs. 2 BGB).• Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung

(§ 1252 BGB).• Das Pfandrecht geht bei der Abtretung der Forderung

auf den Zessionar über, ohne daß es einer Übergabe der Pfandsache bedarf (§§ 1250, 401 BGB).

• Die Forderung muß auf Geld gerichtet sein oder in eine Geldforderung übergehen können (§ 1228 II 2 BGB).

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Beispiel: In einem Zustand vorübergehender gei-stiger Umnachtung hat der X ein Darlehen bei der B-Bank aufgenommen. In dem Darlehensvertrag ist vorgesehen, daß der X zur Sicherheit ein Pfandrecht an seinem Sportwagen zugunsten der B bestellt, was X am folgenden Tag bei wiedererlangter geistiger Klarheit auch tut. Trotz oder wegen des Kredits geht X bald darauf pleite. Seine Gläubiger wollen auf den Sport-wagen zugreifen. B meint aber, sie habe ein Pfandrecht und könne sich deshalb bevorzugt aus dem Wagen befriedigen. Hat B recht?• Nach BGH NJW 1968, 1134 sichert das Pfand-

recht bei Nichtigkeit des Darlehens den Bereicherungsanspruch.

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ii. Die Bestellung des Pfandrechts (§ 1205 ff. BGB)Die Voraussetzungen sind zunächst dieselben wie bei der Übertragung des Eigentums:• Einigung,• Übergabe, • Berechtigung des Bestellers.Zusätzlich:• Bestand der gesicherten Forderung,• Der Pfandgläubiger muss Gläubiger der

gesicherten Forderung sein.Nicht erforderlich ist, dass der Verpfänder Schuldner der gesicherten Forderung ist.

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Wie bei der Übereignung nach § 929 BGB kann auch bei der Bestellung eines Pfandrechts die Übergabe ersetzt werden:• § 1205 Abs. 1 S. 2 BGB

(entspr. § 929 S. 2 BGB)• § 1205 Abs. 2 BGB (entspr. § 931 BGB)• § 1206 BGB durch Einräumung des MitbesitzesAber: Ein Besitzkonstitut entspr. § 930 BGB ist nicht vorgesehen!• Daher kein besitzloses Pfandrecht zulässig.

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Beispiel:K betreibt eine Autovermietung und benötigt dringend frisches Kapital. Er wendet sich an seine Bank B, die ihm auch einen Kredit in Aussicht stellt. B möchte jedoch Sicherheiten haben. K einigt sich mit der B deshalb darauf, dass B ein Pfandrecht an den von ihm vermieteten Autos haben soll. Die Mieter sollen die Autos fortan für B besitzen und B soll ihnen das mitteilen, was B auch tut.Hat B nun Pfandrechte an den vermieteten Autos?

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Ein gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfand-rechts ist wie beim Eigentumserwerb vom Nicht-berechtigten möglich:• § 1207 BGB verweist auf § 932, 934, 935 BGB.• § 2366 BGB, § 366 HGB sind ebenfalls anwendbar.Beispiel:Buchhändler B ist in finanziellen Nöten. Um wieder flüssig zu werden, trägt er die wertvollsten Bücher seines Ladens in eingeschweißtem Zustand zum Pfandhaus P. P nimmt die Bücher auch ohne Nachfrage entgegen und zahlt B dafür 2000 Euro als Kredit aus. Die Bücher gehörten allerdings nicht dem B, sondern den jeweiligen Verlagen.Hat P ein Pfandrecht an den Büchern erworben?

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iii. Die Stellung der Beteiligten vor der PfandreifeDer Begriff der Pfandreife:• Zeitpunkt, in dem der Gläubiger berechtigt ist, das

Pfand zu verwerten.• Gemäß § 1228 II 1 BGB ist dies bei Fälligkeit der

gesicherten Forderung.Schutz des Pfandgläubigers gegenüber Dritten:§ 1227 BGB Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.• § 1227 BGB verweist auf die §§ 985 ff., 1004 BGB.• EBV also entsprechend anwendbar.

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Zwischen (Pfand)Gläubiger und Verpfänder besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis: • Rechte des Gläubigers:

- Besitzrecht;- Anspruch auf Verwendungsersatz

(§ 1216 BGB);- Ggf. auch Recht zur Ziehung von Nutzungen

(§§ 1213, 1214 BGB);• Pflichten des Gläubigers:

- Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Pfandguts (§§ 1215, 1217 BGB)

- Rückgabepflicht nach Erlöschen des Pfandrechts (§ 1223 Abs. 1 BGB)

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Ablösungsrechte:Schon vor der Pfandreife, nämlich sobald der Schuldner der gesicherten Forderung zu leisten berechtigt ist (§ 271 BGB), können das Pfand gegen Befriedigung des Pfandgläubigers ablösen:• Der Verpfänder (§ 1223 Abs. 2 BGB)• Jeder, der durch die Veräußerung des Pfandes ein

Recht an dem Pfande verlieren würde (§ 1249 S. 1 BGB), d.h. vor allem der Eigentümer der verpfändeten Sache.

Mit der Ablösung gehen Forderung und Pfandrecht auf den Ablösenden über (§§ 1225, 1249 iVm 268 III, 1250 BGB)

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Beispiel:Der unzuverlässige U hat sich ein Fahrrad des E geliehen und es zugleich zu Geld gemacht, indem er es zum Pfandhaus des gutgläubigen P gebracht und für einen Kredit von 100 Euro verpfändet hat. Als weitere Sicherheit hat er noch die Bürgschaft seiner treuen Freundin F beigebracht. Als E von allem Wind bekommt, ist er empört. Er wendet sich an Sie und bittet um Rechtsrat. Was raten Sie dem E?

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iv. Die Pfandverwertung (§§ 1228, 1247 BGB)Grundgedanke: Der Gläubiger soll durch eine Verwertung des Pfandes befriedigt werden.• Eine Verfallsklausel des Eigentums (lex commissoria) an

den Gläubiger ist vor Eintritt der Pfandreife aus Grün-den des Schuldnerschutzes unwirksam (§ 1229 BGB).

• Arten der Verwertung:– Privatverkauf des Gläubigers im Wege einer

Versteigerung, §§ 1233 I, 1234 ff. BGB– Verwertung nach Vollstreckungsrecht, § 1233 II BGB– Verwertung nach Parteivereinbarung,

§ 1245, 1259 BGB– Verwertung gemäß einer gerichtlichen

Entscheidung, § 1246 BGB

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Normalfall: Versteigerung durch den Gläubiger• Grundsätzlich öffentliche Versteigerung (§ 1235 I

BGB), Ausnahme bei Börsen- oder Marktpreis (§§ 1235 II, 1221 BGB)

• § 1243 I BGB nennt die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Veräußerung.

• Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung:– Erwerber wird Eigentümer, Pfandrechte

erlöschen (§ 1242 BGB);– Forderung des Gläubigers wird durch den Erlös

getilgt, Überschuß tritt an Stelle des Pfandes (§ 1247 BGB, dingliche Surrogation).

• Gutgläubiger Erwerb in den Fällen des § 1244 BGB auch bei unrechtmäßiger Veräußerung möglich.

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Beispiel 1:K hat einen Kredit über 10.000 Euro bei der B-Bank aufgenommen. Zur Sicherheit hat der Vater V des K der B-Bank seinen teuren Ferrari verpfändet. Als K den Kredit bei Fälligkeit nicht bedienen kann, versteigert die B-Bank den Wagen. X erhält den Zuschlag zu einem Preis von 13.000 Euro, die er auch prompt an die B-Bank bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt waren Zinsen für den Kredit in Höhe von 2.000 Euro aufgelaufen. Wer hat welche Rechte an dem Erlös?

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Beispiel 2:D hat ein Fahrrad des E gestohlen, daß er dem gut-gläubigen P als Sicherheit für einen Kredit über 100 Euro verpfändet. Als D den Kredit bei Fälligkeit nicht bezahlt, möchte P das Fahrrad verwerten. Er versäumt es aber, die Versteigerung des Fahrrads ordnungsgemäß öffentlich bekannt zu machen. X, der von diesem Fehler nichts ahnt, weil ihm die Bekanntmachung ganz ordentlich vorkam, erstei-gert das Fahrrad zu einem Preis von 120 Euro, die er auch sogleich bezahlt. Im Gegenzug übereignet ihm P das Fahrrad. Wie ist die Rechtslage?

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v. Die Übertragung des Pfandrechts (§ 1250 f. BGB)• Das Pfandrecht ist streng akzessorisch. • Es kann deshalb nicht ohne die Forderung

übertragen werden (§ 1250 I 2 BGB).• Vielmehr geht das Pfandrecht nur mit der Forderung

auf den neuen Gläubiger über (§§ 1250 I, 401 BGB)• Wenn der Übergang des Pfandrechts bei der

Übertragung der Forderung ausgeschlossen wird, erlischt das Pfandrecht (§ 1250 II BGB)

• Die Rechte des neuen Pfandgläubigers bestimmen sich nach § 1251 BGB.

• Ein gutgläubiger Zweiterwerb eines nicht besteh-enden Pfandrechts ist nach h.M. nicht möglich.

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vi. Das Erlöschen des Pfandrechts (§§ 1252 ff. BGB)Das Pfandrecht erlischt:• Aufgrund der Akzessorietät mit der Forderung

(§ 1252 BGB);• Mit Rückgabe an den Verpfänder oder Eigentümer

(§ 1253 I BGB);• Durch einseitige Aufgabeerklärung des

Pfandgläubigers (§ 1255 I BGB);• Grundsätzlich auch durch Zusammentreffen von

Eigentum und Pfandrecht (§ 1256 I 1 BGB).

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c. Die gesetzlichen Pfandrechte (§ 1257 BGB)§ 1257 BGB Die Vorschriften über das durch Rechts-geschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.Grundgedanken: • Bei manchen Verträgen muss eine Partei prinzipiell

vorleisten. • Zur Sicherheit wird ein gesetzliches Pfandrecht gewährt.Arten gesetzlicher Pfandrechte:• Im BGB: § 559 BGB (Vermieter); § 647 BGB

(Werkunternehmer), § 704 BGB (Gastwirt)• Im HGB: § 397 HGB (Kommissionär), § 441 HGB

(Frachtführer), § 464 HGB (Spediteur), § 475b HGB (Lagerhalter)

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Besonderheiten gesetzlicher Pfandrechte• Die Entstehung setzt regelmäßig Besitz des

Gläubigers oder Einbringung der Sache voraus.

• Die Verwertung und Übertragung geht wie beim vertraglichen Pfandrecht vor sich (§ 1257 BGB).

• Umstrittenes Problem: Ist ein gutgläubiger (Erst-)Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts möglich?

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Beispiel:Der alte Angeber A hat sich von seinem Kumpel K dessen Porsche geliehen. Mit dem Porsche konnte A seine Freundin F so beeindrucken, daß sie sogleich bereit zu einem Kurzurlaub war. Allerdings kommen A und F nur wenige Kilometer voran, bis der Motor zu stottern anfängt. A kann gerade noch die Werkstatt des U erreichen. A erzählt dem gut-gläubigen U, daß sein Porsche irgendwie kaputt sei. U schafft es aber, den Porsche zu reparieren, A allerdings nicht, die Reparatur zu bezahlen. Als K den Porsche heraus-verlangt, besteht U auf Zahlung der Reparatur. Notfalls will er auf sein Pfandrecht zurückgreifen. Wie ist die Rechtslage?

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d. Das Pfändungspfandrecht in der Zwangsvollstreckung (§ 804 ZPO)§ 804 ZPO (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.• Die Pfändung von Sachen erfolgt durch Inbesitz-

nahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1 ZPO).

• Durch die Pfändung erhält der Gläubiger die gleichen Rechte wie bei einem Vertragspfandrecht (§ 804 Abs. 2 ZPO).

• Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 814 ff. ZPO).

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Literaturhinweise:• Alexander, Gemeinsame Strukturen von

Bürgschaft, Pfandrecht und Hypothek, JuS 2012, 481 ff.

• Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Der Eigentumsvorbehalt, Jus 2011, 199 ff.

• Schreiber, Beschränkte dingliche Rechte, Jura 2006, 270 ff.

• Schreiber, Vertragliche Pfandrechte an Mobilien, Jura 2004, 36 ff.